[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-bundesarbeitsgericht":3},{"court":4,"decisions":10},{"id":5,"name":6,"country":7,"level":8,"jurisdiction":9},48,"Bundesarbeitsgericht","de","supreme","labor",[11,22,30,38,46,53,61,68,75,82,88,95,102,109,117,125,133,141,148,156],{"id":12,"ecli":13,"caseNumber":14,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":16,"fullText":17,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":19,"slug":20,"metadata":21},"2020","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072139","4 AZR 160\u002F25","","2026-06-24T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 4 AZR 160\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2025 - 4 SLa 17\u002F25 - wird als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. \n\n2\\. Der Kläger ist seit September 2016 bei der beklagten Stadt (Beklagte) als Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD\u002FVKA). Er wird nach Entgeltgruppe 8 TVöD\u002FVKA vergütet. \n\n3\\. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Streifengänge, die zeitlich überwiegend anfielen und einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellten, seien nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus selbstständige Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9a TVöD\u002FVKA erforderlich. \n\n4\\. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab Juni 2022 nach Entgeltgruppe 9a TVöD\u002FVKA zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. \n\n5\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter. \n\n6\\. II. Die Revision des Klägers ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Sie war daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Die Entscheidung konnte gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss ergehen. \n\n7\\. 1\\. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt *(§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO)*. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsführers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Der Revisionsführer muss dazu darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und\u002Foder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden *(BAG 30. Oktober 2025 - 2 AZR 302\u002F24 - Rn. 9; sh. auch 12. Januar 2021 - 4 AZR 271\u002F20 - Rn. 10, jeweils mwN)*. \n\n8\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht. \n\n9\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, maßgebend für die Eingruppierung des Klägers sei der Arbeitsvorgang „Streifengang“. Diese Tätigkeit erfordere zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, jedoch keine für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöD\u002FVKA erforderlichen selbstständigen Leistungen. Solche seien anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht werde, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn sei - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich in der Anwendung seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Um Verstöße gegen die von ihm zu überwachenden Vorschriften anhand deren jeweiliger Vorgaben festzustellen, sei es erforderlich, aber auch ausreichend, die zahlreichen durchzusetzenden Vorschriften und die hierfür infrage kommenden Maßnahmen „im Kopf“ zu haben. \n\n10\\. b) Die in der Revisionsbegründung vom 6. November 2025 angeführten Sachrügen sind nicht geeignet, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts infrage zu stellen. \n\n11\\. aa) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht verlange auch bei der Entscheidungsfindung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, deren Vorhandensein jedoch nicht im Streit stehe und die bei der „Bewertung des Tarifmerkmals ‚selbständige Leistungen‘ im Rahmen der begehrten Tarifgruppe nicht - nochmals - vorausgesetzt“ würden. Das Berufungsgericht lasse sogar „jegliche Differenzierung hinsichtlich des Ausmaßes der Anwendung der Fachkenntnisse bei der Erbringung selbständiger Leistungen“ vermissen. Es werde „sowohl ein - nicht vorgesehenes - qualitatives als auch ein ebenfalls nicht vorausgesetztes quantitatives Erfordernis aufgestellt“. \n\n12\\. bb) Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht mit den tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander. Auf die von ihm angenommene Argumentation hat dieses seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht „nochmals“ vorausgesetzt und eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a TVöD\u002FVKA nicht deshalb abgelehnt, weil der Kläger bei der Erbringung selbstständiger Leistungen keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse anwenden würde. Vielmehr hat es angenommen, dass allein die Anwendung der von ihm bejahten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse keine selbstständigen Leistungen darstellt, sondern es insoweit der von ihm näher beschriebenen zusätzlichen Voraussetzungen bedarf *(Rn. 9)*. Die vermeintliche Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Sichtweise zeigt die Revisionsbegründung auch unter Berücksichtigung der zitierten und in Auszügen wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und verschiedener Landesarbeitsgerichte nicht auf. \n\n13\\. c) Soweit der Kläger nach einem Hinweis, es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision, mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2026 Stellung genommen hat, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Frist zur Begründung der Revision hatte bereits am 7. November 2025 geendet. Eine den oben aufgezeigten Anforderungen *(Rn. 7)* Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ist - ungeachtet ihres Inhalts - ausgeschlossen *(vgl. BAG 26. August 2025 - 6 AZR 86\u002F25 - Rn. 14)*. \n\n14\\. 3\\. Soweit der Kläger Verfahrensrügen erhoben hat, genügen diese ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung *(Rn. 7)* nicht. Von einer näheren Begründung sieht der Senat nach § 564 ZPO ab. \n\n15\\. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. \n\nTreber M. Rennpferdt Betz","jurionline_de","BAG, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 4 AZR 160\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072139",null,{"id":23,"ecli":24,"caseNumber":25,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":26,"fullText":27,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":28,"slug":29,"metadata":21},"2181","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071943","6 AZN 90\u002F26","2026-05-18T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 18. Mai 2026 - 6 AZN 90\u002F26 \n\n## Leitsatz\n\n§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs.5\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2025 - 5 SLa 215\u002F25 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die grundsätzliche Bedeutung zweier entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen *(§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG)*. \n\n2\\. 1\\. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist *(vgl. zB BAG 20. August 2025 - 4 ABN 34\u002F25 - Rn. 5 mwN)*. Die Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage sind darzulegen *(vgl. BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822\u002F16 - Rn. 10)*. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt *(vgl. BAG 27. Juli 2024 - 6 AZM 14\u002F24 - Rn. 9)*. \n\n3\\. 2\\. Danach ist die Beschwerde unzulässig. \n\n4\\. a) Für die von der Beschwerde auf S. 5 ff. unter III 1 der Begründung aufgezeigte Frage: \n\n„Erlaubt § 106 GewO mittels Versetzung eine Betriebsabspaltung mit dem Ziel eines späteren Arbeitgeberwechsels durch Betriebsübergang vorzubereiten?“,\n\nhat die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt *(zu den Anforderungen vgl. zB BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 3; 20. November 2018 - 6 AZN 569\u002F18 - Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 - VIII ZR 227\u002F16 - Rn. 4 mwN)*. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfrage deshalb zweifelhaft ist. Die Beschwerde hat daher darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Hierfür ist es unzureichend - wie dies die Beschwerde auf S. 6 f. unter III 1 d der Beschwerdebegründung getan hat - lediglich geltend zu machen, dass sich die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2025 *(- 2 AZR 88\u002F23 -)* und vom 18. April 2012 *(- 10 AZR 134\u002F11 -)* nicht mit der aufgeworfenen Frage befasst hätten und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe *(st. Rspr., vgl. zB BAG 31. März 2026 - 2 AZN 588\u002F25 - Rn. 4 mwN; 19. März 2026 - 2 AZN 536\u002F25 - Rn. 36 mwN; 20. November 2018 - 6 AZN 569\u002F18 - Rn. 2 unter Verweis auf BGH 10\\. Dezember 2002 - XI ZR 162\u002F02 - zu 1 der Gründe und BSG 2. März 1976 - 12\u002F11 BA 116\u002F75 -; BGH 13. Mai 2025 - EnVZ 55\u002F22 - Rn. 9; BGH 17. Januar 2024 - XII ZB 140\u002F22 - Rn. 21 mwN)*. \n\n5\\. Unabhängig davon ist die aufgezeigte Rechtsfrage offenkundig und - entgegen der Auffassung der Beschwerde - vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit seinen Entscheidungen vom 30. Januar 2025 *(- 2 AZR 88\u002F23 - Rn. 30; - 2 AZR 93\u002F23 - Rn. 30; so auch schon BAG 21. März 2024 - 2 AZR 79\u002F23 - Rn. 30, BAGE 183, 140)* geklärt. Denn wäre eine solche vorgelagerte Versetzung nach dem Dafürhalten des Zweiten Senats nicht denkbar gewesen, hätte er den Rechtsstreit nicht - wie geschehen - lediglich zur Klärung der Wirksamkeit der streitigen Versetzung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen können *(BAG 30. Januar 2025 - 2 AZR 93\u002F23 - Rn. 42 ff.)*. Tatsächlich entspricht die Annahme des Zweiten Senats, dass im Rahmen der Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs eine vorgelagerte Versetzung grundsätzlich möglich und im jeweiligen Einzelfall wirksam ist, wenn der Arbeitgeber als Inhaber des Weisungsrechts iSv. § 106 GewO bei seiner auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhenden Versetzung die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt, wobei ein unternehmerisches Konzept, auf dem die Weisung beruht, nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist *(vgl. hierzu zB BAG 30. November 2022 - 5 AZR 336\u002F21 - Rn. 38 f., BAGE 179, 304; 30. November 2016 - 10 AZR 11\u002F16 - Rn. 28 ff. mwN)* , der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und damit der Rechtslage. \n\n6\\. b) Die Beschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich auf S. 8 ff. unter III 2 der Begründung auf die Frage stützt: \n\n„Kommt es im Kontext eines Betriebsübergangs darauf an, ob zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Voraussetzungen zur Ersetzung der fehlenden Betriebsratszustimmung vorgelegen haben?“\n\n7\\. aa) Zum einen handelt es sich auch bei dieser Frage nicht um eine Rechtsfrage im oben genannten Sinn, da sie nicht die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer konkreten Norm zum Gegenstand hat *(zu dieser Anforderung sh. nur BAG 19. März 2026 - 2 AZN 536\u002F25 - Rn. 35 mwN)*. \n\n8\\. bb) Unabhängig davon zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit auch dieser aufgeworfenen Frage nicht auf *(zu den Anforderungen sh. Rn. 4)*. Insoweit beschränkt sie sich auf S. 9 f. unter III 2 d der Begründung ebenfalls auf eine bloße Zitierung höchstrichterlicher Rechtsprechung und führt aus, dass sich diese mit der dargelegten Fragestellung noch nicht befasst hätte. Damit hat sie die Klärungsbedürftigkeit nicht ordnungsgemäß dargetan. \n\n9\\. II. Im Ergebnis beschränkt sich die Beschwerde unter ausführlicher Darlegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers lediglich auf die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine unzutreffende Rechtsanwendung stellt jedoch keinen der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dar. Ihre Überprüfung kann deshalb nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern nur in einem zugelassenen Revisionsverfahren erfolgen *(vgl. zB BAG 20. März 2025 - 6 AZR 301\u002F24 - Rn. 17 mwN; 27. Juli 2024 - 6 AZM 14\u002F24 - Rn. 11; 31. März 2021 - 5 AZN 926\u002F20 - Rn. 2)*. \n\n10\\. III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind auch nicht von Verfassungs wegen geboten *(vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382\u002F10 - Rn. 12 ff.)*. \n\nSpelge Volk Wemheuer","BAG, Beschluss vom 18. Mai 2026 - 6 AZN 90\u002F26","ecli-de-neuris-kare600071943",{"id":31,"ecli":32,"caseNumber":33,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":35,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":36,"slug":37,"metadata":21},"2214","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071867","8 AZB 25\u002F25","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 7. Mai 2026 - 8 AZB 25\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.16\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2025 - 13 Ta 199\u002F25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verhängung eines Zwangsgelds nach § 888 Abs. 1 ZPO, mit dem der Gläubiger die Erteilung eines von ihm vorformulierten qualifizierten Arbeitszeugnisses durch die Schuldnerin durchzusetzen begehrt. Der Gläubiger war bei der Schuldnerin, welche ein Krankenhaus betreibt, als Geschäftsführer angestellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 19. März 2025 einen Vergleich, in dem es ua. lautet: \n\n„4. Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“\n\n2\\. Der Gläubiger unterbreitete der Schuldnerin erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger ein von diesem Entwurf - insbesondere in Bezug auf die Tätigkeitsbeschreibung - abweichendes Zeugnis. Der Gläubiger fertigte daraufhin einen neuen Zeugnisentwurf. Die Schuldnerin übersandte dem Gläubiger dessen ungeachtet ein modifiziertes Zeugnis entsprechend einem vom Arbeitsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Der Gläubiger akzeptierte diesen Entwurf nicht und erklärte noch im erstinstanzlichen Verfahren, der von ihm zuletzt übersandte Entwurf solle an die Stelle des ersten Entwurfs treten. \n\n3\\. Er hat die Auffassung vertreten, sein abschließender Zeugnisentwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere sei dem Gesichtspunkt der Mitgeschäftsführung hinreichend Rechnung getragen. Ihm habe die operative Leitung der Klinik und die Hauptverantwortung für das medizinische Fachpersonal oblegen. Die erreichten Gewinnergebnisse und die positive wirtschaftliche Entwicklung während seiner Geschäftsführertätigkeit seien sachlich richtig in seinem Zeugnisentwurf wiedergegeben. \n\n4\\. Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin „wegen Nichterteilung des Zeugnisses gem. geschlossenen Vergleich“ ein Zwangsgeld festzusetzen. \n\n5\\. Die Schuldnerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Zeugnisanspruch sei erfüllt. Die Entwürfe des Gläubigers entsprächen nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Der Gläubiger sei als kaufmännischer Geschäftsführer für die operative Leitung der Klinik lediglich mitverantwortlich gewesen. Für das medizinische Personal habe die Hauptverantwortung nicht beim Gläubiger, sondern bei einem der Mitgeschäftsführer gelegen. Gleiches habe für die strategische Führung der Klinik gegolten. Auch das finanzielle Management sei nicht allein vom Gläubiger durchgeführt worden. Es treffe nicht zu, dass vom Gläubiger das Gebäudemanagement sowie die Instandhaltung geplant worden seien. \n\n6\\. Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger weiterhin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin. \n\n7\\. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n8\\. 1\\. Die Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsbeschwerde sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses für den Gläubiger zugelassen. Dieser hat gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht und ordnungsgemäß begründet. \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO sind nicht gegeben. \n\n10\\. a) Bei der begehrten Zeugniserteilung handelt es sich allerdings um eine unvertretbare Handlung, zu deren Vornahme die Schuldnerin grundsätzlich nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld angehalten werden kann *(BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 10)*. \n\n11\\. b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind ebenfalls erfüllt. Der beim Arbeitsgericht geschlossene Vergleich stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar *(§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)*. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist erteilt *(§ 724 Abs. 1 ZPO)* und die Zustellung ist erfolgt *(§ 750 Abs. 1 ZPO)*. \n\n12\\. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Vergleich als Vollstreckungstitel nicht zu unbestimmt, weil die Schuldnerin zwar die Verpflichtung übernommen hat, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden, der Gläubiger aber das Recht hat, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf. \n\n13\\. aa) Eine Festsetzung von Zwangsmitteln in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist *(* *BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31\u002F19 - Rn. 24 mwN; BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69\u002F21 - Rn. 34* *mwN)*. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungspflicht, scheidet eine Vollstreckung aus *(BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 9; vgl. BGH 4. März 1993 - IX ZB 55\u002F92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 122, 16)*. \n\n14\\. (1) Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet *(BGH 19. Februar 2025 - IV ZB 13\u002F24 - Rn. 15 mwN)*. Die Vollstreckung aus einem Titel kann aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird *(vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 10)*. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht *(BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 334\u002F22 - Rn. 33 mwN)*. \n\n15\\. (2) Ob ein Prozessvergleich hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Es ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt *(BAG* *9\\. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11* *\\- Rn. 13; vgl. BGH* *7\\. März 2024 - I ZB 40\u002F23 -* *Rn. 62; Stein\u002FJonas\u002FHeinze 23. Aufl. vor § 704 Rn. 26 ff.)*. Grundsätzlich muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn im Titel auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung sich nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermitteln lässt *(vgl. BGH 19. Februar 2025 - IV ZB 13\u002F24 - Rn. 15; 13. Oktober 2022 - I ZB 69\u002F21 - Rn. 36 mwN)*. Wo dies im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, ist das jeweilige Vollstreckungsorgan jedoch gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, etwa aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist *(BGH 11. Februar 2010 - VII ZB 102\u002F08 - Rn. 16; 4. März 1993 - IX ZB 55\u002F92 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 122, 16)*. Weiterhin ist beim gerichtlichen Vergleich der Rechtsgedanke zu berücksichtigen, dass Beschränkungen, aber auch Erleichterungen der Vollstreckbarkeit im Bereich des § 726 Abs. 1 ZPO vereinbart werden können *(Stein\u002FJonas\u002FKern 23. Aufl. § 794 Rn. 42; OLG Stuttgart 8. Oktober 1985 - 8 W 433\u002F85 - zu II 2 der Gründe)*. Zudem ist das im Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen, dem zufolge es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche - auch in der Zwangsvollstreckung - effektiv durchzusetzen *(vgl. BVerfG 28. Oktober 2010 - 2 BvR 535\u002F10 - Rn. 20; BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 12; BGH 21. September 2017 - I ZB 8\u002F17 - Rn. 22)*. \n\n16\\. bb) Hiervon ausgehend enthält der Vergleich vom 19. März 2025 in Bezug auf die Formulierung, dass der Gläubiger das Recht hat, einen Entwurf des Arbeitszeugnisses vorzulegen, von dem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf, einen vollstreckbaren Inhalt *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 12 ff.; zustimmend: LAG Hamm 14. November 2016 - 12 Ta 475\u002F16 - zu II 2 b der Gründe;* *LAG Hamm 18. Februar 2016 - 18 Sa 1577\u002F15 - zu II 1 der Gründe* *; Ahmad\u002FHorcher NZA 2018, 1234, 1239 f.; Staudinger\u002FTemming [2025] BGB § 630 Rn. 22a; Gäntgen in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 54;* *Lunk ArbRB 2011, 362, 363; aA LAG Köln 26. Juli 2016 - 7 Ta 58\u002F16 - zu II 2 der Gründe; LAG Düsseldorf 4. März 2014 - 13 Ta 645\u002F13 - zu B 2 b der Gründe)*. \n\n17\\. (1) Dem steht nicht entgegen, dass der Vergleich Bezug auf eine Urkunde nimmt, die nicht Bestandteil des Titels ist, sondern bei seiner Schaffung noch nicht existierte. Die Titulierung eines Zeugnisanspruchs in arbeitsgerichtlichen Vergleichen unter Bezugnahme auf einen zukünftigen Entwurf des Arbeitnehmers ermöglicht eine effektive Rechtsdurchsetzung insbesondere im Zusammenhang mit nach § 61a ArbGG besonders eilbedürftigen Bestandsschutzstreitigkeiten. Die gütliche Erledigung eines solchen Rechtsstreits, welche nach § 57 Abs. 2 ArbGG angestrebt werden soll, erfordert oftmals eine Einigung bzgl. des nach § 109 GewO zu erteilenden Zeugnisses, ohne dass zwingend eine vollständige Formulierung des Zeugnisses notwendig erscheint. Der für die Zwangsvollstreckung maßgebliche Zeugnisentwurf kann später im Vollstreckungsverfahren vom Gläubiger vorgelegt werden und ist damit leicht und sicher feststellbar. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Laufe des erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens den Entwurf geändert hat, denn er hat eindeutig bestimmt, welcher Entwurf der Zwangsvollstreckung zugrunde zu legen ist. \n\n18\\. (2) Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels steht auch nicht entgegen, dass die Schuldnerin aus wichtigem Grund vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf. \n\n19\\. (a) Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit *(BAG 6. Juni 2023 - 9 AZR 272\u002F22 - Rn. 25; 27. April 2021 - 9 AZR 262\u002F20 - Rn. 11, BAGE 174, 372)*. Diese Anforderungen bestehen ungeachtet des Umstands, dass die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 19; vgl. zu den Grenzen des Gestaltungsspielraums allerdings BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 11)*. Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit verstößt *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 23)*. \n\n20\\. (b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich berücksichtigt diese Vorgabe, denn derartige Verstöße stellen einen wichtigen Grund iSd. Vergleichs dar, aufgrund dessen die Schuldnerin vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirkt nicht die generelle Unvollstreckbarkeit des Vergleichsinhalts im Sinne einer fehlenden Bestimmtheit, sondern erfordert abhängig vom Parteivortrag ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens. Es ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht die Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die materielle Prüfung vorzunehmen, ob die Grundsätze der Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit tatsächlich verletzt sind. Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet vielmehr bereits dann aus, wenn seitens der Schuldnerin Umstände nachvollziehbar vorgetragen werden, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigen. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist dann im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu klären *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 23)*. Erfolgt hingegen kein solcher Vortrag der Schuldnerin, kann das Zwangsvollstreckungsverfahren seine Funktion der Rechtsdurchsetzung bzgl. des Zeugnisanspruchs erfüllen. \n\n21\\. d) Im Ergebnis hat das Beschwerdegericht hier zutreffend die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO abgelehnt. Die Schuldnerin hat Umstände vorgetragen, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeigen. Insbesondere hat die Schuldnerin Umstände dargelegt, die - sollten sie sich als zutreffend erweisen - erhebliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im finalen Entwurf des Gläubigers als mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit unvereinbar erscheinen lassen. Ob die von der Schuldnerin vorgetragenen Umstände tatsächlich gegeben sind, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. \n\n22\\. e) Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO uU auch festgesetzt werden könnte, wenn die Schuldnerin Abweichungen vom Entwurf des Gläubigers nur teilweise nachvollziehbar begründet. Die Schuldnerin macht hier geltend, wesentliche Teile der für das Arbeitszeugnis zentralen Tätigkeitsbeschreibung seien im Entwurf des Gläubigers inhaltlich unzutreffend dargestellt. Ohne eine Klärung dieser Streitfragen kann ein als Bewerbungsunterlage aussagekräftiges Arbeitszeugnis nicht formuliert werden. Damit scheidet die Festsetzung eines Zwangsgelds insgesamt aus. \n\n23\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrumbiegel Roloff Pulz","Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich","ecli-de-neuris-kare600071867",{"id":39,"ecli":40,"caseNumber":41,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":42,"fullText":43,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":44,"slug":45,"metadata":21},"2343","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072048","6 AZR 211\u002F25","2026-04-23T00:00:00.000Z","#  Personenkraftwagenfahrer - Tagegeld \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 2025 - 5 SLa 251\u002F25 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Zahlung von Tagegeld. \n\n2\\. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025 als persönlicher Fahrer des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kultur tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden TV-L) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. \n\n3\\. Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden ua. für die Erstattung von Reisekosten die für Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. \n\n4\\. § 84 Niedersächsisches Beamtengesetz (im Folgenden NBG) lautet in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung *(Gesetz vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308, 367)* auszugsweise: \n\n„§ 84 Reisekostenvergütung, Kostenerstattung (1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die Kosten 1\\. einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte, aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder Zuweisung oder zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Fortbildung (Dienstreise), 2\\. einer anderen dienstlich veranlassten Reise … vergütet (Reisekostenvergütung).2Die Reisekostenvergütung umfasst die Erstattung der Kosten, die durch die Reise veranlasst sind und zwar in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die notwendigen Kosten sowie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 nur die angemessenen Kosten. … (2)1Reisekostenvergütung für eine Dienstreise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine andere dienstlich veranlasste Reise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) wird nur gewährt, wenn die Reise elektronisch oder schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Beamtin oder des Beamten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht oder es handelt sich um eine Dienstreise am Dienst- oder Wohnort der Beamtin oder des Beamten. … (4)1Das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und der Kostenerstattung nach Absatz 3 sowie des Verfahrens der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. …“\n\n5\\. Die Niedersächsische Reisekostenverordnung (im Folgenden NRKVO) vom 10. Januar 2017, zuletzt geändert durch Art. 1, 2 ÄndVO vom 9. Dezember 2024 *(Nds. GVBl. Nr. 106)* lautet auszugsweise: \n\n„§ 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung … sowie das Verfahren zur Gewährung der Reisekostenvergütung. … § 7 Tagegeld, Aufwandsvergütung für Verpflegung (1)1Für Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. …“\n\n6\\. Die zur NRKVO ergangenen Verwaltungsvorschriften (im Folgenden VV-NRKVO) vom 10. Januar 2017 *(Nds. MBl. Nr. 4\u002F2017 S. 122 ff.)* lauten auszugsweise: \n\n„Zu § 1 - Regelungsgegenstand - … 1.3 … Eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen kann auch allgemein erteilt werden - sog. Dauerdienstreisegenehmigung, z. B. für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art. … Zu § 2 - Begriffsbestimmungen - … 2.1 Zu Absatz 1 (Dienstreise, Beginn und Ende der Dienstreise) … 2.1.6 Für andere dienstlich veranlasste Reisen i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG sind die Regelungen zu Dienstreisen entsprechend anzuwenden, eine Kostenerstattung erfolgt jedoch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 NBG nur in angemessenem Umfang. Andere dienstlich veranlasste Reisen sind z. B. Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung, wobei die Regelungen des § 23 zu beachten sind. Werden Beamtinnen und Beamte, die nach § 62 NBG ohne Dienst- oder Anwärterbezüge beurlaubt sind, von der zuständigen Behörde zu einer Reise aufgefordert, die durch das Dienstverhältnis begründet sind, handelt es sich ebenfalls um eine andere dienstlich veranlasste Reise i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG, für die die Regelungen zu den Dienstreisen entsprechend anzuwenden sind; …“\n\n7\\. Weiter fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (im Folgenden Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch ÄndTV Nr. 9 vom 9. Dezember 2023, Anwendung. Dieser lautet auszugsweise: \n\n„§ 1 Geltungsbereich (1)1Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer\u002FFahrerinnen) der Länder. … § 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit (1)1Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. … § 3 Monatsarbeitszeit (1) Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit. (2)1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen.2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers\u002Fder Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen. … (4)1Jeder Tag einer mehrtätigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen.2Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren:3Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. … Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4: … 2\\. 1Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat.2Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird beziehungsweise eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt. § 4 Pauschalentgelt (1) Für die Fahrer\u002FFahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind. (2)1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. … (4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt. … § 5 Pauschalgruppen (1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Fahrer\u002FFahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet: Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost Pauschalgruppe I … … Pauschalgruppe II … … Pauschalgruppe III … … Pauschalgruppe IV … … Ständige persönliche Fahrer\u002FFahrerinnen bis 288 Stunden bis 292 Stunden (2) Ständige persönliche Fahrer\u002FFahrerinnen im Sinne der Anlagen sind die ständigen persönlichen Fahrer\u002FFahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung). (3) …4Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer\u002FFahrerinnen wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt. …“\n\n8\\. Aufgabe des Klägers war es, den Minister von dessen Wohnort zum Ministerium bzw. anderen Terminorten und zurück zu fahren. Zwischen Beginn der ersten und Ende der letzten Fahrt lagen teilweise mehr als acht Stunden. Sitz des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur ist die Landeshauptstadt Hannover. Kläger und Landesminister hatten im Streitzeitraum ihre Wohnsitze in einer mehr als 40 Kilometer hiervon entfernten Stadt. Dem Kläger wurde vom beklagten Land eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt. \n\n9\\. Mit seiner Klage vom 23. Oktober 2024 und deren Erweiterungen hat der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - Tagegeld für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Juli 2025 für die Tage, an denen er ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, hilfsweise für die Tage, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden hat, begehrt. \n\n10\\. Er hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, ihm stehe der Anspruch nach § 23 Abs. 4 TV-L iVm. den Bestimmungen der NRKVO zu. Die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit, zu der - unstreitig - auch Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und Wartezeiten gehörten, für das beklagte Land geleisteten streitgegenständlichen Fahrten seien Dienstreisen bzw. sonstige dienstlich veranlasste Reisen iSd. § 84 Abs. 1 NBG gewesen. Insoweit sei seine Tätigkeit mit der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Außendienst vergleichbar, da es sich um eine gemischte, mit Wartezeiten verbundene Aufgabe gehandelt habe. Bei funktionaler Betrachtung sei das Tagegeld gerade für solche Situationen gedacht. Das Reisekostenrecht könne deshalb nicht außer Kraft gesetzt werden. Jedenfalls stünde ihm das Tagegeld für die Arbeitstage zu, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden habe. \n\n11\\. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, \n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an ihn Tagegeld für im Einzelnen nach Monaten aufgeschlüsselte Zeiträume, in denen er ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, in Höhe von insgesamt 2.045,00 Euro, hilfsweise für die Tage, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden hat, in Höhe von insgesamt 1.302,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.\n\n12\\. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und - unter Bestreiten einzelner vom Kläger vorgetragener Zeiten - gemeint, bei den streitigen Fahrten handele es sich bereits nicht um Tagegeldansprüche auslösende Dienstreisen. Etwas anderes folge weder aus dem Pkw-Fahrer-TV-L noch aus der erteilten Dauerdienstreisegenehmigung. \n\n13\\. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Die beschränkt eingelegte Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Tagegeld. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. \n\n15\\. I. Der Anspruch auf das begehrte Tagegeld folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 23 Abs. 4 TV-L, § 84 NBG, § 7 NRKVO. \n\n16\\. 1\\. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme § 23 Abs. 4 TV-L Anwendung. \n\n17\\. 2\\. Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden für die Erstattung von Reisekosten die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) in einer Tarifnorm sind zulässig. Arbeitnehmern soll insoweit dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie den Beamten. Die in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnormen, dh. im Streitfall aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des TV-L, als vertragliche Regelung *(st. Rspr., vgl. zB BAG 25. Januar 2024 - 6 AZR 363\u002F22 - Rn. 44 mwN, BAGE 182, 318; 24\\. Juni 2020 - 6 AZR 15\u002F19 - Rn. 19 mwN; 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183\u002F11 - Rn. 16 mwN, BAGE 143, 194; 5. Juni 2003 - 6 AZR 130\u002F02 - zu 1 der Gründe)*. \n\n18\\. 3\\. Die für das begehrte Tagegeld erforderlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen der vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des § 84 NBG und der hierzu gemäß § 84 Abs. 4 Satz 1 NBG erlassenen NRKVO sind nicht erfüllt. Dies folgt aus der Auslegung der Norm *(zu den Auslegungsgrundsätzen bei tariflichen Verweisungen auf Gesetzesvorschriften sh. zB BAG 15. September 2009 - 9 AZR 645\u002F08 - Rn. 37; 19. Februar 2004 - 6 AZR 111\u002F03 - zu I 2 und II 1 der Gründe; zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. zB BAG 5. März 2024 - 9 AZR 46\u002F23 - Rn. 25; 15. November 2023 - 10 AZR 163\u002F23 - Rn. 41 mwN; 16. März 2023 - 6 AZR 130\u002F22 - Rn. 13 mwN, BAGE 180, 279)*. \n\n19\\. a) Die streitgegenständlichen Fahrten des Klägers sind keine Dienstreisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG. \n\n20\\. aa) Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Norm. Mit der Formulierung „eine Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts“ hat der Landesgesetzgeber zwischen der Reisetätigkeit und dem eigentlichen Dienstgeschäft unterschieden *(zu den insoweit gleichlautenden Formulierungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Reisekostengesetz [HRKG] vgl. BVerwG 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - Rn. 10, BVerwGE 150, 108 und in § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz [BRKG] sh. Schulz in Meyer\u002FFricke Reisekosten im öffentlichen Dienst Bd. II BRKG § 2 Stand Juli 2024 Rn. 8b)*. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen *(BVerwG 14. Juni 2012 - 5 A 1.12 - Rn. 13; 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Rn. 21)*. Dienstgeschäfte eines Arbeitnehmers sind damit die ihm zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Arbeitsaufgaben *(vgl. hierzu zB BAG 15. November 2018 - 6 AZR 294\u002F17 - Rn. 18)*. Die Reise selbst - unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Dienstsitz aus angetreten wird - ist lediglich die Fahrt an den Ort, an dem das Dienstgeschäft zu erledigen ist *(vgl. zB BAG 15. November 2018 - 6 AZR 294\u002F17 - Rn. 17; 8. Mai 2018 - 9 AZR 586\u002F17 - Rn. 26 mwN)*. \n\n21\\. bb) Dieses Wortlautverständnis steht vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Leitbilds des Reisekostenrechts *(ausführlich hierzu BVerwG 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - Rn. 10, BVerwGE 150, 108)* im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesetzessystematik. Durch die in § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG geregelte Reisekostenvergütung sollen Erschwernisse und finanzielle Belastungen ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass sich der Beschäftigte zur Erledigung einer ihm übertragenen Arbeitsaufgabe an einem Ort außerhalb seiner Dienststätte aufhalten muss und diese zusätzlichen Belastungen - weil sie nicht durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die zum übertragenen Aufgabenbereich des Beschäftigten gehören - nicht bereits mit der Besoldung bzw. mit dem eigentlichen Arbeitsentgelt abgegolten sind *(st. Rspr., vgl. zB BVerwG 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - Rn. 12 f. mwN, aaO; 24. April 2008 - 2 C 14.07 - Rn. 22 mwN; BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 111\u002F03 - zu II 1 der Gründe mwN)*. Die Definition der Dienstreise in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG dient daher neben der Abgrenzung der Reisetätigkeit von den eigentlichen Dienst- bzw. Arbeitsaufgaben auch der Trennung zwischen dem Besoldungs- bzw. Vergütungsrecht und dem Reisekostenrecht. Das Reisekostenrecht ist nicht einschlägig, wenn finanzielle Belastungen mit der Aufgabenwahrnehmung verbunden sind. Diesen Erschwernissen ist im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Besoldung bzw. des tariflich festgelegten Entgelts angemessen Rechnung zu tragen *(vgl. BVerwG 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - Rn. 13 mwN, aaO; Schulz in Meyer\u002FFricke Reisekosten im öffentlichen Dienst Bd. II BRKG § 2 Stand April 2024 Rn. 8g)*. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezogene Parallele zum Außendienst trägt deshalb nicht. \n\n22\\. cc) Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fahrten nicht um Tagegeldansprüche *(§ 7 NRKVO)* auslösende Dienstreisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG. Der Kläger war als ständiger persönlicher Fahrer des Landesministers tätig. Die ihm übertragene Tätigkeit lag darin, den Minister von dessen Wohnort zum Ministerium bzw. anderen Terminorten zu fahren. Die Fahrtätigkeit war daher seine wesentliche und prägende Aufgabe und gehörte zu seiner Dienstausübung *(vgl. BVerwG 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - Rn. 9, BVerwGE 150, 108; vgl. auch Reich BRKG\u002FReich § 2 Rn. 24)*. Die Fahrten sind mithin selbst das „Dienstgeschäft“ des Klägers und somit gerade keine Reisen iSv. § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG, die die Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte *(zur Definition der Dienststätte iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG sh. § 2 Abs. 2 NRKVO)* erst ermöglichen sollen. Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht daraus, dass ihm neben den Lenkzeiten auch Vor- und Abschlussarbeiten, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie Wagenpflege oblagen. Diese Tätigkeiten fallen nach § 2 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L in die Arbeitszeit auch des ständigen persönlichen Fahrers iSd. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L und gehören damit ebenso zu dessen Aufgabenbereich wie Lenk- und Wartezeiten und damit zu seiner Dienstausübung *(sh. auch OVG Lüneburg 9. Dezember 2008 - 5 LC 293\u002F06 - Rn. 37)*. \n\n23\\. b) Der Anspruch auf Tagegeld ergibt sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG. Bei den streitigen Fahrten handelt es sich nicht um „andere dienstlich veranlasste Reisen“ im Sinne dieser Norm. \n\n24\\. aa) Mit der Wendung „andere … Reisen“ nimmt die Bestimmung zwar eine Abgrenzung zu Dienstreisen im engeren Sinn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG vor. Sie stellt im Zusammenspiel mit der Formulierung „dienstlich veranlasst“ aber klar, dass die Reisen \\- auch wenn sie nicht dazu dienen, ein Dienstgeschäft außerhalb der Dienststätte zu erledigen - notwendig sein müssen, um sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu können, an dem die Anwesenheit des Beschäftigten dienstlich erforderlich ist *(Kümmel Beamtenrecht Bd. 4 NBG § 84 Stand September 2024 Rn. 5)* , etwa zum Zweck einer Aus- oder Fortbildung, die nicht bereits unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG fällt, Vorstellungsgespräche, wenn im Einzelfall an der Vorstellung des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht, oder wenn etwa im Urlaub befindliche Beschäftigte im dienstlichen Interesse eine Reise unternehmen *(sh. hierzu auch Ziff. 2.1.6 und 2.1.7 VV-NRKVO)*. Die „andere dienstlich veranlasste Reise“ iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG ist daher ebenfalls ein bloßes Mittel, um an den Ort zu gelangen, an dem sich der Reisende im dienstlichen Interesse aufhalten soll, und nicht - wie dies bei den streitgegenständlichen Fahrten des Klägers der Fall ist - die Wahrnehmung der eigentlichen übertragenen Aufgabe selbst. \n\n25\\. bb) Auch diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Norm sowie systematische Erwägungen bestätigt. Hätte der Landesgesetzgeber unter den „anderen dienstlich veranlassten Reisen“ auch Fahrtätigkeiten wie die des Klägers verstanden, bei denen das Reiseelement keine eigenständige Bedeutung hat, weil die Fahrten für die Tätigkeit wesentlich, prägend sowie mit dieser untrennbar verbunden und damit ganz überwiegend Teil des eigentlichen Dienstes des Beschäftigten sind *(vgl. zB BVerwG 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - Rn. 9, BVerwGE 150, 108)* , hätte er dies klarstellen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmung auch im Übrigen differenziert, indem § 84 Abs. 1 Satz 2 NBG im Hinblick auf den Umfang der zu erstattenden Kosten zwischen den beiden Formen der im dienstlichen Zusammenhang erfolgenden Fahrten unterscheidet. Danach werden - unter Beachtung der in § 7 Abs. 1 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) idF vom 30. April 2001 *(Nds. GVBl. S. 276, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 18. November 2025, Nds. GVBl. Nr. 82)* normierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit *(vgl. auch Ziff. 1.2 VV-NRKVO; Kümmel Beamtenrecht Bd. 4 NBG § 84 Stand September 2024 Rn. 5)* \\- für Reisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG lediglich die angemessenen und nicht wie im Fall der Dienstreise iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG die notwendigen Kosten erstattet. Vor diesem Hintergrund wäre eine Ausweitung der Reisekostenvergütungsansprüche auf dienstliche Fahrten von Beschäftigten, bei denen diese wesentlich und prägend die eigentliche übertragene Tätigkeit ausmachen, widersinnig. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass ein solcher gesetzgeberischer Wille in der Norm - anders als in § 84 NBG geschehen - klar zum Ausdruck gebracht worden wäre. \n\n26\\. c) Auch aus der dem Kläger erteilten Dauerdienstreisegenehmigung folgt nichts anderes. \n\n27\\. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 NBG gehört die Anordnung oder Genehmigung unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise bzw. einer anderen dienstlich veranlassten Reise. Fehlt sie, kann eine Dienstreise nur vorliegen, wenn sie - was für den Kläger nicht zutrifft - nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Damit können nur Dienstreisende iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach dem niedersächsischen Reisekostenrecht haben *(vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 2 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 1 BRKG auch BVerwG 3\\. Februar 2010 - 2 B 113.09 - Rn. 4)*. Dies bedingt zwingend, dass die einen Tagegeldanspruch auslösende Reise die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NBG erfüllt. Zwar kann eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen allgemein in Form einer sogenannten Dauerdienstreisegenehmigung erteilt werden, etwa für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art *(sh. hierzu Ziff. 1.3 VV-NRKVO)*. Die Erteilung einer Dienstreisegenehmigung ist jedoch ein innerbehördlicher Vorgang im Rahmen der Weisungsbefugnis des Dienstherrn bzw. des öffentlichen Arbeitgebers, die für den die Dienstreise ausführenden Beschäftigten unmittelbar keine Rechte begründet *(vgl. OVG Lüneburg 20. Dezember 2010 - 5 LA 338\u002F09 - Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches VG 26. September 2025 - 12 B 39\u002F25 - juris-Rn. 6; Reich BRKG\u002FReich § 2 Rn. 17)*. Daraus folgt, dass die Dauerdienstreisegenehmigung für sich genommen zwar im Fall einer Reise iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 NBG die erforderliche vorab bzw. nachträglich zu erteilende Einzelgenehmigung ersetzt. Sie stellt jedoch keine „Blankozustimmung“ des Arbeitgebers dafür dar, dass sämtliche unternommenen Reisen, also auch die Fahrten eines Fahrers, dessen Aufgabenwahrnehmung typischerweise mit einer Ortsveränderung verbunden ist und damit selbst zum Dienstgeschäft gehören, einen Tagegeldanspruch auslösen sollen. Erst recht kann sie nicht allein durch ihre Erteilung die mit der Durchführung einer Dienstreise nach dem Reisekostenrecht verbundenen Ansprüche auslösen. \n\n28\\. 4\\. Dem Kläger stehen auch nach den Bestimmungen des Pkw-Fahrer-TV-L keine Tagegelder für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Arbeitstage zu, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden hat. \n\n29\\. a) Zwar spricht der - ohne eigenständige Definition - erfolgte Gebrauch des Wortes „Dienstreise“ in § 3 Abs. 2 und 4 iVm. Nr. 2 der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4 Pkw-Fahrer-TV-L für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten. Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen *(vgl. zB BAG 13. November 2025 - 6 AZR 73\u002F25 - Rn. 33 mwN)*. \n\n30\\. b) Das ist vorliegend der Fall, denn gegen ein solches Wortlautverständnis spricht klar der tarifliche Regelungszweck. Danach haben die Tarifvertragsparteien mit dem Pkw-Fahrer-TV-L im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, nach welchem Fahrer - in den in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Begrenzungen der Monatsarbeitszeit - gemäß § 4 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L ein Pauschalentgelt erhalten, mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschläge abgegolten sind *(vgl. BAG 27. April 2021 - 9 AZR 343\u002F20 - Rn. 51; 10. September 2014 - 10 AZR 844\u002F13 - Rn. 17)*. Die gegenüber den allgemeinen Entgeltgruppen erhöhten Tabellenentgelte im Pkw-Fahrer-TV-L sollen die mit der Fahrertätigkeit verbundenen, von den Tarifvertragsparteien angenommenen Belastungen abmildern. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Dienstreise“ als Teil der Ermittlung der Monatsarbeitszeit der Personenkraftwagenfahrer ausschließlich arbeitszeitrechtlich zu verstehen und dient insoweit lediglich der Bemessung des Pauschalentgelts nach §§ 4 und 5 Pkw-Fahrer-TV-L. Eine gegenüber § 23 Abs. 4 TV-L in Verbindung mit dem beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Reisekostenvergütungsrecht speziellere Regelung, die Ansprüche auf Tagegeld auslösen kann und soll, enthält der Tarifvertrag damit gerade nicht. Hierin liegt - entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung - auch keine „Außerkraftsetzung“ des Reisekostenrechts für Fahrer wie den Kläger. Dieses bleibt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstreise bzw. dienstlich veranlassten Reise nach § 84 Abs. 1 NBG vorliegen, zB für die Anreise zu einem Fahrsicherheitstraining, anwendbar. \n\n31\\. II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. \n\nSpelge Volk Wemheuer Kuhring Steinbrück","Personenkraftwagenfahrer - Tagegeld","ecli-de-neuris-kare600072048",{"id":47,"ecli":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":42,"fullText":50,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":51,"slug":52,"metadata":21},"2342","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072041","6 AZR 216\u002F25","#  Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Kirche \n\n## Leitsatz\n\nDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14\\. August 2025 - 18 SLa 323\u002F25 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wie die in derselben Einrichtung tätigen Heilerziehungspfleger zu vergüten. \n\n2\\. Die Klägerin ist in ihrem Ausbildungsberuf als Kinderkrankenschwester in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung „K D“ tätig. In dieser werden überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut. Bei über 80 % der betreuten Personen liegt mindestens Pflegegrad 4 vor. In der Einrichtung arbeiten neben der Klägerin weitere 14 Kinderkrankenschwestern\u002F-pfleger bzw. Gesundheitspfleger\u002F-innen und sieben Heilerziehungspfleger\u002F-innen. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien sind die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (im Folgenden AVR Caritas) in ihrer jeweils geltenden Fassung im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Während die Beklagte die Kinderkrankenschwestern\u002F-pfleger und Gesundheitspfleger\u002F-innen - wie auch die Klägerin - nach der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den AVR Caritas vergütet, erhalten die Heilerziehungspfleger - höheres - Entgelt nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas. \n\n3\\. Die AVR Caritas regeln ua.: \n\n„§ 23 Ausschlussfrist (1) 1Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen.2Diese Ausschlussfrist gilt nicht für … (2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. … Anlage 1: Vergütungsregelung ... I Eingruppierung (a)1Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen … 32 und 33.2Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. (b)1Der Mitarbeiter ist in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. … 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. … 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. … X Zusatzbestimmungen zu den Bezügen (a)1Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für den Kalendermonat zu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann. … Anlage 32: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen … § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Pflegedienst, die in a) Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, b) medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen, c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen, oder in e) ambulanten Pflegediensten oder teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, ... § 11 Eingruppierung Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis d richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang D dieser Anlage, ... Anhang D Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis d … I. Mitarbeiter in der Pflege Vorbemerkungen … 3\\. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegern … ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpfleger … eingruppiert. … a) Entgeltgruppen zu Anhang B … Entgeltgruppe P 7 Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. … Anlage 33: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst … § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. … § 11 Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (1) Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang B dieser Anlage. … Anhang B Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst … S 8b 1 Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.1, 3a, 5, 6 … Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33) … 5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtner oder Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwester\u002F-pfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, c) Krankenschwestern\u002F-pfleger, Kinderkrankenschwestern\u002F-pfleger, Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, d) Arbeitserzieher, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft, eingruppiert. 6 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, ...“\n\n4\\. Die jeweiligen Stellenbeschreibungen für die Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger und für die Heilerziehungspfleger in der „K D“ enthalten nahezu identische Aufgaben. Eine im Auftrag der Beklagten im Jahr 2022 erstellte gutachterliche Stellungnahme zur Stellenbewertung der Fachkräfte im pflegerischen und pädagogischen Bereich in der Einrichtung „K D“ führt ua. aus: „Hinsichtlich der Tätigkeit der in Frage stehenden Mitarbeiterinnen … wurden die Leitungskräfte wie auch die Mitarbeiterinnen hinsichtlich der zu verrichtenden Aufgaben und des Tagesablaufes befragt. Alle Interviewpartner berichten übereinstimmend, dass sich die Tätigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen … unbeachtlich ihrer beruflichen Ausgangsqualifikation nicht unterscheidet. ... So werden beispielsweise auch komplexe und schwierigere grund- und behandlungspflegerische Maßnahmen … auch von Heilerziehungspflegerinnen … übernommen. Gleichermaßen sind die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen … mit der Planung, Gestaltung und Durchführung individueller pädagogischer Angebote betraut.“ \n\n5\\. Mit Schreiben vom 9. April 2019 sowie vom 28. Februar 2022 machte die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas geltend. Dies lehnte die Beklagte unter Verweis darauf ab, dass es sich nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, sondern um eine Pflegeeinrichtung handele und die Pflegeaufgaben den wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin darstellten. Die Klägerin erhob am 3. Mai 2022 Klage. \n\n6\\. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Entgelt in gleicher Höhe wie den Mitarbeitern der „K D“ mit Ausbildung als Heilerziehungspfleger zu. Die Beklagte verletze diesen Grundsatz, indem sie den Heilerziehungspflegern trotz gleicher Tätigkeit ein höheres Entgelt nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zahle als den Mitarbeitern mit einer fachspezifischen pflegerischen Ausbildung wie die der Klägerin. Beide Mitarbeitergruppen übten - unstreitig - in der Einrichtung nahezu deckungsgleiche Aufgaben aus. Die Beklagte plane Heilerziehungspfleger und Krankenpfleger unabhängig von der Ausbildung in die jeweiligen Schichten ein. Maßgeblich für die Besetzung einer Schicht sei lediglich, ob eine ausreichende Anzahl an Fachkräften eingesetzt werde. Dies gelte insbesondere für die Besetzung der Nachtschicht. Neben der pflegerischen Tätigkeit verrichte die Klägerin auch Tätigkeiten aus dem pädagogischen bzw. erzieherischen Bereich sowie hauswirtschaftliche Aufgaben. Hilfsweise ergebe sich ihr Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. den AVR Caritas, weil sie in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas einzugruppieren sei. \n\n7\\. Die Klägerin hat beantragt \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu zahlen und die jeweils zu zahlenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.\n\n8\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. \n\n9\\. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne ihr Begehren nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Tätigkeiten in der „K D“ unterfielen insgesamt der Anlage 32 zu den AVR Caritas, weil es sich nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, sondern um eine Pflegeeinrichtung handele. Daher seien die Heilerziehungspfleger an sich in die Entgeltgruppe P 4 dieser Anlage einzugruppieren. Allerdings sei es nicht möglich, zu diesen Konditionen Heilerziehungspfleger einzustellen. Es sei aber wünschenswert, in der Einrichtung auch Heilerziehungspfleger tätig werden zu lassen. Daher habe sich die Beklagte entschieden, die Heilerziehungspfleger nach der Entgeltgruppe zu vergüten, die diese bei einer Tätigkeit entsprechend ihrer pädagogischen Ausbildung erhalten würden. Dies sei die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas, obwohl diese Anlage aufgrund des pflegerischen Schwerpunkts der Tätigkeit in der Einrichtung nicht einschlägig sei. Eine solche Differenzierung sei sachgerecht und rechtfertige die unterschiedliche Vergütung. Ein vertraglicher Anspruch auf eine Vergütung nach dieser Entgeltgruppe bestehe nicht, weil die Klägerin zu 80 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten einer Pflegekraft ausübe. \n\n10\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, der Klage auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgegeben und die Eingruppierung der Klägerin, die diese vorrangig geltend gemacht hatte, dahinstehen lassen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, der die Sache mit Urteil vom 20. Februar 2025 *(- 6 AZR 111\u002F24 -)* an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat. Dieses hat - auf der Grundlage einer Klageänderung in der Berufungsinstanz, mit der die Klägerin vorrangig den Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz und einen arbeitsvertraglichen Anspruch lediglich hilfsweise geltend gemacht hat - der Klage in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht - erneut - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin zu Recht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und eine Pflicht der Beklagten zur Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas festgestellt. \n\n12\\. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. \n\n13\\. 1\\. Die Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, in welcher Reihenfolge das Gericht über die im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten Ansprüche entscheiden soll. \n\n14\\. a) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Lauf des Verfahrens möglich *(st. Rspr., ausführlich dazu BAG 29. April 2025 - 9 AZR 37\u002F24 - Rn. 20; 25. Januar 2024 - 6 AZR 363\u002F22 - Rn. 62 mwN, BAGE 182, 318)*. Diesem Erfordernis wird die Klage gerecht. Die Klägerin stützt sich - nunmehr - ausdrücklich vorrangig auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Erst an zweiter Stelle begehrt sie Vergütung auf einer arbeitsvertraglichen Anspruchsgrundlage. \n\n15\\. b) Die Rüge der Revision, die Bildung einer neuen Reihenfolge der zu prüfenden Streitgegenstände stelle eine unzulässige Klageänderung der Klägerin in der Berufungsinstanz dar, hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat ausdrücklich zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2025 vor dem Landesarbeitsgericht ihre Einwilligung zur Klageänderung erklärt *(§ 533 Nr. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG)*. Unabhängig davon hat der Senat über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz keine Entscheidung zu treffen. Das Landesarbeitsgericht hat über den geänderten Antrag in der Sache entschieden. Daher ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist *(vgl. BAG 1. Oktober 2025 - 4 AZR 285\u002F24 - Rn. 94; 18. November 2020 - 5 AZR 57\u002F20 - Rn. 15 mwN)*. \n\n16\\. 2\\. Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er betrifft einen streitigen Anspruch aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat. \n\n17\\. a) Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken *(sog. Elementenfeststellungsklage, vgl. BAG 13. November 2025 - 6 AZR 73\u002F25 - Rn. 14 mwN)*. Das besondere Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann *(vgl. BAG 31. Juli 2025 - 6 AZR 18\u002F25 - Rn. 17 mwN)*. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Grundlage für die Vergütung gerichteten Antrag in der Regel voraus, dass über weitere Faktoren, welche die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten *(vgl. BAG 12. November 2025 - 10 AZR 293\u002F24 - Rn. 51 mwN)*. \n\n18\\. b) Nach dieser Maßgabe ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas schuldet. Über die Höhe der der Klägerin aus dieser Entgeltgruppe zu zahlenden Vergütung streiten die Parteien nicht. Mit der Entscheidung wird die Grundlage der Vergütung der Klägerin für die Zukunft dem Streit der Parteien entzogen. Am erforderlichen Feststellungsinteresse mangelt es insoweit auch nicht deshalb, weil zum 1. Januar 2027 eine neue Fassung der AVR Caritas in Kraft treten wird und sich die Eingruppierung nicht mehr nach Anlagen, sondern nach dem Anhang Entgeltordnung zu den AVR Caritas richten wird. Nach § 59 Abs. 3 Satz 3 der ab dem 1. Januar 2027 geltenden AVR Caritas wird die bisherige Anlage 32, Anhang D Abschnitt I in den neuen Anhang Entgeltordnung, Teil B Abschnitt XI Nr. 1, und die bisherige Anlage 33, Anhang B in den neuen Anhang Entgeltordnung, Teil B Abschnitt XXIV übergeleitet. Inhaltliche Veränderungen - soweit für die Revision relevant - ergeben sich nicht. \n\n19\\. c) Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch für Ansprüche, welche die Klägerin für die Vergangenheit seit Mai 2019 geltend macht. Sie ist insoweit nicht verpflichtet, eine Leistungsklage zu erheben. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann *(vgl. BAG 15. Juli 2021 - 6 AZR 561\u002F20 - Rn. 14 mwN)*. Dies ist hier der Fall. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts *(vgl. BAG 15. Juli 2021 - 6 AZR 561\u002F20 - Rn. 15 mwN)*. \n\n20\\. d) Entgegen dem Berufungsurteil handelt es sich jedoch nicht um ein an eine Eingruppierungsfeststellungsklage *(zu deren Zulässigkeit vgl. zB BAG 17. Juli 2024 - 4 AZR 273\u002F23 - Rn. 13; vgl. hierzu auch BAG 5. November 2025 - 7 AZR 186\u002F24 - Rn. 43)* angelehntes Begehren. Die Parteien streiten nicht darüber, ob die Klägerin bestimmte Merkmale einer Entgeltgruppe erfüllt. Vielmehr steht im Streit, ob die Beklagte ihre Entscheidung, die Heilerziehungspfleger nach der aus ihrer Sicht nicht einschlägigen Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas und damit „übertariflich“ zu vergüten, auch auf die Klägerin zu erstrecken verpflichtet ist. Doch führt dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts nicht zum Erfolg der Revision, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt *(§ 561 ZPO)*. \n\n21\\. e) Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat *(vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088\u002F12 - Rn. 12)*. Die Zinsforderung ist gegenüber der Hauptforderung akzessorisch. Sie soll in prozessualer Hinsicht das Schicksal der Hauptforderung teilen, wie die Regelungen des § 4 Abs. 1 und des § 264 Nr. 2 ZPO zeigen *(vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23\u002F12 - Rn. 16 mwN)*. \n\n22\\. II. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas ab dem 1. Mai 2019. Dieser folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. \n\n23\\. 1\\. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung *(vgl. nur BAG 11. Dezember 2025 - 6 AZR 47\u002F25 - Rn. 14 mwN)*. \n\n24\\. 2\\. Danach hat die Klägerin Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, den in ihrer Einrichtung „K D“ beschäftigten Mitarbeitern mit Ausbildung zum Heilerziehungspfleger eine freiwillige Leistung in Form einer nicht den Regeln der AVR Caritas entsprechenden - höheren - Vergütung zu gewähren, nicht nach Tätigkeitsmerkmalen der Arbeitnehmer unterschieden und muss die von ihr vorgenommene Gruppenbildung deshalb an den Maßstäben des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes messen lassen. \n\n25\\. a) Der Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine kirchliche Einrichtung handelt. Zwar kann im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein rechtswidriges Verhalten gefordert werden *(keine „Gleichheit im Unrecht“; vgl. BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 29\u002F22 - Rn. 40; 18\\. Dezember 2019 - 10 AZR 141\u002F18 - Rn. 63; vgl. für unrechtmäßiges Verwaltungshandeln BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67\u002F02 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 105, 161)*. Doch kann offenbleiben, ob im Streitfall mit der über die einschlägigen Bestimmungen der AVR Caritas hinausgehenden Vergütung der Heilerziehungspfleger ein kirchenrechtlich unzulässiges Verhalten der Beklagten vorliegt. Selbst wenn das der Fall wäre, stünde das im weltlichen Rechtskreis dem aus der Zurücksetzung der Klägerin gegenüber den Heilerziehungspflegern folgenden individualrechtlichen Anspruch wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Darum findet auf kirchliche Einrichtungen der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz uneingeschränkt Anwendung. \n\n26\\. aa) Es ist bisher ungeklärt, ob eine Begünstigung einzelner Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern mit den Verpflichtungen des Dienstgebers aus Art. 9 Abs. 4 Sätze 3 und 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes idF vom 22. November 2022 (GO) und dem diesen zugrundeliegenden Leitbild der Dienstgemeinschaft vereinbar und damit kirchenrechtlich zulässig ist. Zum Teil wird - wie bei Tarifverträgen - grundsätzlich von einer Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgegangen *(vgl. KAGH 9. Juli 2021 - M 12\u002F2020 - zu II 2 a der Gründe; 9. Juli 2021 - M 26\u002F2020 - zu II 2 a der Gründe; vgl. auch Joussen Gedächtnisschrift Oxenknecht-Witzsch 2023 S. 133, 135 ff.; zweifelnd dagegen Richardi\u002FSpelge KirchenArbR\u002FSpelge 9. Aufl. § 15 Rn. 49 f.)*. Zum Teil wird angenommen, kirchenrechtlich seien nur individuell vereinbarte Abweichungen zulässig, der Dienstgeber dürfe jedoch kein eigenes, von den AVR abweichendes System schaffen und damit im Ergebnis Arbeitsbedingungen auf dem Ersten Weg festsetzen. Selbst wenn das einseitig vom Dienstgeber geschaffene System Mitarbeiter begünstige, widerspreche es den Grundsätzen des Dritten Weges, für den sich die katholische Kirche mit Art. 9 Abs. 1 GO entschieden hat *(hierzu ausführlich Joussen aaO S. 141 f.)*. \n\n27\\. bb) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Beklagte durch die Vergütung der Heilerziehungspfleger nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas ihre sie im kirchlichen Rechtskreis treffenden Verpflichtungen verletzt hat. Ein kirchenrechtlich unzulässiges Verhalten verwehrt es der Klägerin jedenfalls nicht, sich individualrechtlich im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen. In diesem Rechtskreis sind die Abweichungen von den AVR Caritas, die ein Arbeitgeber zugunsten einer Arbeitnehmergruppe vorgenommen hat, jedenfalls gegenüber dieser wirksam *(vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308\u002F17 - Rn. 38, BAGE 163, 56)*. Die Vertragsfreiheit kirchlicher Arbeitgeber wird insoweit durch Kirchenrecht nicht eingeschränkt *(vgl. Joussen Gedächtnisschrift Oxenknecht-Witzsch 2023 S. 133, 134)*. Daraus folgt zugleich, dass sich die Klägerin im weltlichen Rechtskreis darauf berufen kann, die Bevorzugung der Heilerziehungspfleger sei nicht gerechtfertigt. Der in diesem Rechtskreis geltende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann durch kirchenrechtliche Vorgaben weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. \n\n28\\. cc) Dieses Verständnis steht mit dem durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in Einklang. \n\n29\\. (1) Allerdings stehen kirchlicher und weltlicher Rechtskreis nicht gänzlich beziehungslos nebeneinander. Vielmehr ist bei der Interpretation des Arbeitsrechts dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen. Die Einbeziehung der religionsgemeinschaftlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht ändert nichts daran, dass sie weiterhin den eigenen Angelegenheiten der Kirche zuzuordnen sind, weshalb die staatlichen Arbeitsgerichte bei einer Entscheidung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die von den Religionsgemeinschaften festgelegten Grundverpflichtungen als Entscheidungsmaßstab zugrunde legen müssen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse bestimmend. Diese Garantie bedeutet umgekehrt jedoch keine generelle Ausklammerung aus dem staatlichen Arbeitsrecht. Sie bezweckt vielmehr als Ausformung eines freiheitsrechtlichen Belangs eine Privilegierung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung, um eine glaubhafte Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewähren *(vgl. BVerfG 20. März 2026 - 2 BvR 211\u002F25 - Rn. 34)*. \n\n30\\. (2) Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzt offensichtlich weder das Selbstverständnis der Kirchen noch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes und steht auch der glaubhaften Erfüllung des kirchlichen Auftrags nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anwendung die Kirchen und die ihnen zugeordneten Einrichtungen in ihrer dem Selbstbestimmungsrecht zuzuordnenden Grundentscheidung darüber beschränkt, welche Dienste es bei ihnen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind *(vgl. auch BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 210\u002F22 - Rn. 30, BAGE 182, 46)*. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die sich im weltlichen Rechtskreis entfaltende uneingeschränkte Bindung kirchlicher Einrichtungen, für die die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Regelungen auf dem Dritten Weg gefunden werden, an den gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine im kirchlichen Rechtskreis wirkende Grundentscheidung für die Findung kirchlichen Arbeitsrechts auf diesem Weg in Frage stellt *(zur Gewährleistung dieses Weges durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV vgl. BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 308\u002F22 - Rn. 19, BAGE 182, 60)*. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Beklagte die nach der AVR Caritas maßgeblichen Eingruppierungsregelungen auf die Heilerziehungspfleger nicht anwendet und sich insoweit vom Dritten Weg gerade gelöst hat. Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, die Einrichtung aus finanziellen Gründen nicht weiterbetreiben zu können, wenn den Kinderkranken-\u002FGesundheitspflegern ebenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu zahlen wäre, kann dies zum einen als neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Berücksichtigung finden. Zum anderen kann die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, aus dem im weltlichen Rechtskreis geltenden staatlichen Arbeitsrecht ausgeklammert zu werden, weil sie nur so einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern ein nicht durch unterschiedliche Tätigkeiten gerechtfertigtes höheres Entgelt zukommen lassen kann. Eine solche Privilegierung bezweckt Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht. \n\n31\\. b) In der Entscheidung der Beklagten, (allein) den Mitarbeitern mit Ausbildung zum Heilerziehungspfleger in der Einrichtung „K D“ eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu gewähren, liegt ein eigenes gestaltendes Verhalten. \n\n32\\. aa) Zwar kann eine mögliche fehlerhafte Eingruppierung der Mitarbeiter mit einer Ausbildung zum Heilerziehungspfleger durch die Beklagte eine ebenfalls fehlerhafte Eingruppierung der Klägerin nicht begründen *(vgl. BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48\u002F11 - Rn. 17)*. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt als Anspruchsgrundlage nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber allein nach einem anderen, in der Regel von ihm aufgestellten Grundsatz Leistungen gewährt, von denen der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der für den begünstigten Arbeitnehmerkreis aufgestellten Voraussetzungen zu Unrecht ausgeschlossen ist. Eine solche bewusste Entscheidung der Beklagten liegt im Streitfall jedoch vor. \n\n33\\. bb) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte bei der Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas für die in der Einrichtung beschäftigten Heilerziehungspfleger bewusst über die Vorgaben der AVR Caritas hinweggesetzt hat. \n\n34\\. Diese Feststellung wird nicht nur nicht von der Revision angegriffen, sondern vielmehr von der Beklagten in der Revisionsbegründung bestätigt. Dort trägt die Beklagte vor, dass sie davon ausgehe, „dass grundsätzlich eine Eingruppierung nach der Anlage 32 zu den AVR Caritas zutreffend“ sei. Da eine Versorgung der Kinder und Jugendlichen durch Heilerziehungspfleger gleichwohl wünschenswert sei, „die Anlage 32 zu den AVR Caritas aber für die Beschäftigung von Heilerziehungspflegern im Pflegedienst keine sachgerechte Eingruppierungsmöglichkeit“ vorsehe, lasse sich dieses Dilemma „nur dadurch lösen, dass an einer Stelle von den Eingruppierungsregeln in den AVR Caritas abgewichen“ werde. Deshalb habe sich die Beklagte „dafür entschieden, bei Heilerziehungspflegern abweichend von dem tatsächlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zu unterstellen, dass sie im Sozial- und Erziehungsdienst entsprechend der Anlage 33 tätig sind“, also eine pädagogische Tätigkeit der Heilerziehungspfleger iSd. Anlage 33 zu den AVR Caritas „zu fingieren“. \n\n35\\. c) Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin gegenüber den mit ihr vergleichbaren Heilerziehungspflegern aufgrund der Gestaltungsentscheidung der Beklagten benachteiligt wird. \n\n36\\. aa) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin eine geringere Vergütung sowohl im Hinblick auf das Grundentgelt als auch mit Blick auf die Entwicklungsstufen erhält als die Heilerziehungspfleger, wird von der Revision ebenso wenig angegriffen wie die Annahme, der „Pflegebonus“ während der Corona-Pandemie stelle keine Kompensation für die geringere Vergütung dar. \n\n37\\. bb) Auch greift die Revision die Feststellung des Landesarbeitsgerichts nicht an, die Klägerin sei aufgrund des Inhalts der Tätigkeiten als Mitglied der Gruppe der Arbeitnehmer mit pflegerischer Ausbildung mit den Arbeitnehmern der Gruppe der Heilerziehungspfleger vergleichbar. Vielmehr bestätigt sie in ihrer Revisionsbegründung, dass die Heilerziehungspfleger „identische Aufgaben“ wie die Klägerin als Kinderkrankenschwester erfüllen. Der Senat ist daher an diese Feststellung gebunden *(§ 559 Abs. 2 ZPO)*. \n\n38\\. d) Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und der Heilerziehungspfleger ist nicht von einem sachlichen Grund getragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. \n\n39\\. aa) Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Hierfür ist entscheidend, ob sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, einer Gruppe von Arbeitnehmern die der anderen Gruppe gewährte Leistung vorzuenthalten. Für die Frage der Rechtfertigung ist auf den Zweck abzustellen, der für die Gewährung der Leistung - und nicht für deren Vorenthaltung - maßgeblich ist. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Die Gründe für die Differenzierung zwischen der begünstigten Gruppe und den benachteiligten Arbeitnehmern müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen *(st. Rspr., vgl. BAG 26. November 2025 - 5 AZR 239\u002F24 - Rn. 23 mwN)*. \n\n40\\. bb) Danach liegt kein tragender Rechtfertigungsgrund für die Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas nur an die Heilerziehungspfleger und nicht auch an die Klägerin vor. \n\n41\\. (1) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, personalpolitische Gründe rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Entgegen der Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht ohne nähere Begründung die unterschiedliche Vergütungsgewährung als „willkürlich“ angesehen. \n\n42\\. (a) Die Beklagte hat geltend gemacht, die höhere Vergütung für die Heilerziehungspfleger im Vergleich zur Klägerin als Kinderkrankenschwester ziele darauf ab, für die Heilerziehungspfleger eine fachlich einschlägige Tätigkeit zu fingieren, weil diese auf der Grundlage der Anlage 32 zu den AVR Caritas nicht sachgerecht vergütet werden könnten. Es sei für die Heilerziehungspfleger unattraktiv, eine Tätigkeit anzunehmen, die nach völlig anderen Kriterien als die übliche Vergütung nach Anlage 33 zu den AVR Caritas eingruppiert sei, zumal es sich um einen Mangelberuf handele. \n\n43\\. (b) Soweit die Beklagte auf ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2025 verweist und damit eine Verfahrensrüge dergestalt erheben will, dass das Landesarbeitsgericht Sachvortrag übergangen habe, führt dies - unabhängig davon, ob die Gehörsrüge den Anforderungen von § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO genügt - nicht zum Erfolg der Revision. Das Berufungsgericht hat sich mit den arbeitsmarktpolitischen Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt und geprüft, ob eine Besserstellung der Arbeitnehmergruppe der Heilerziehungspfleger erforderlich war, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, diese Arbeitnehmer zu rekrutieren. Dabei hat es jedoch festgestellt, dass nicht erkennbar sei, ob und wenn ja, wann Einstellungsschwierigkeiten bei Heilerziehungspflegern bestanden, die sich nur durch die Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas beseitigen ließen. Auch sei ein besonderer Bedarf an der Einstellung von Heilerziehungspflegern nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass diese Wert auf eine vergütungsmäßige Besserstellung gegenüber den (Kinder-)Krankenpflegern legten. \n\n44\\. Dies lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Denn auf den Vortrag der Klägerin zur Ungleichbehandlung hat die Beklagte die nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründe für die von ihr vorgenommene Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass durch das Gericht beurteilt werden kann, ob die Gruppenbildung auf sachlichen Kriterien beruht *(vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 29\u002F22 - Rn. 27)*. Soweit sich die Beklagte also auf eine von ihr getroffene personalpolitische Entscheidung berufen will, muss sie objektiv nachvollziehbare, plausible Gründe für ihre Prognose, sie könne zu den Bedingungen der AVR Caritas keine Heilerziehungspfleger gewinnen, darlegen *(vgl. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111\u002F24 - Rn. 28; 21. März 2001 - 10 AZR 444\u002F00 - zu II 2 d der Gründe)*. Das ist mit den pauschalen Hinweisen auf bloß behauptete Rekrutierungsschwierigkeiten für Mitarbeiter mit der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, auf die sich der Vortrag der Beklagten beschränkt, nicht geschehen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Hierzu fehlt es an konkreten Darlegungen. \n\n45\\. (c) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe das Verfahren mangels Beweiserhebung verletzt, ist bereits unzulässig. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n46\\. (2) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die unterschiedliche berufliche Qualifikation der (Kinder-)Kranken- und der Heilerziehungspfleger rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht, ist ein Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennbar. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bilden Aufgaben, die „eher dem Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen sind“, gerade nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit in der „K D“ in Bezug auf die identischen Aufgaben der beiden Berufsgruppen. Die Beklagte stützt sich darauf, dass die Qualifikation der Heilerziehungspfleger „sehr hilfreich“ bzw. „wünschenswert“ sei, jedoch stellt das Landesarbeitsgericht zu Recht fest, dass es an konkretem Vortrag dazu fehlt, welche Aufgaben und in welchem Umfang ausschließlich von Heilerziehungspflegern wahrgenommen werden können. Insbesondere ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, warum sie Heilerziehungspfleger einstellt, ohne sie mit ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten zu beschäftigen, sie aber entsprechend dieser Ausbildung vergütet. Gerade mit Blick auf die Argumentation der Beklagten, es handele sich bei der von ihr betriebenen Einrichtung um eine Pflegeeinrichtung iSd. Anlage 32 zu den AVR Caritas, liegen die Antworten auf diese Fragen auch nicht auf der Hand. \n\n47\\. (3) Ausgehend davon, dass die Beklagte selbst nicht annimmt, dass die Tätigkeitsmerkmale der AVR Caritas eine Eingruppierung der in der „K D“ beschäftigten Heilerziehungspfleger in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas rechtfertigen und dementsprechend den insoweit notwendigen Vortrag nicht geleistet hat, liegt auch im Übrigen kein Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Verneinung eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung vor. \n\n48\\. 3\\. Liegt - wie im Streitfall - ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung *(vgl. BAG 11. Dezember 2025 - 6 AZR 47\u002F25 - Rn. 14)*. Daher hat die Klägerin Anspruch darauf, ebenso wie die Mitarbeiter der Gruppe der Heilerziehungspfleger der „K D“ eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu erhalten. Unerheblich ist dabei entgegen der Ansicht der Revision, dass die Klägerin nicht dieselbe Qualifikation wie die Heilerziehungspfleger aufweist. Die Beklagte setzt auch die Heilerziehungspfleger nicht entsprechend ihrer Qualifikation ein, sondern hat sich im Ergebnis von den AVR Caritas und deren tätigkeits- und qualifikationsbezogenem Eingruppierungsansatz gelöst. \n\n49\\. Entgegen der Revision handelt es sich dabei nicht um einen Anspruch aus dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, das in der deutschen Rechtsordnung keine alleinige Anspruchsgrundlage ist, sondern einer Umsetzung in eine solche bedarf *(vgl. BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806\u002F98 - zu I der Gründe)*. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz selbst, der als Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt und zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung ist *(vgl. BAG 19. Dezember 2024 - 6 AZR 209\u002F23 - Rn. 18; 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300\u002F17 - Rn. 19)*. \n\n50\\. 4\\. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der AVR Caritas verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts *(§ 559 Abs. 2 ZPO)* hat die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2019 und erneut mit Schreiben vom 28. Februar 2022 die streitbefangenen Entgeltforderungen geltend gemacht. Nach § 23 Abs. 2 der AVR Caritas genügt für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen. \n\n51\\. 5\\. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach Abschnitt X Buchst. a Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR Caritas sind die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, am letzten Werktag des Kalendermonats fällig. Damit sind nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag Verzugszinsen geschuldet. \n\n52\\. 6\\. Nicht zur Entscheidung des Senats fällt der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. den AVR Caritas an. \n\n53\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nSpelge Wemheuer Volk Kuhring Steinbrück","Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Kirche","ecli-de-neuris-kare600072041",{"id":54,"ecli":55,"caseNumber":56,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":58,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":59,"slug":60,"metadata":21},"2363","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072026","4 ABR 25\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 22. April 2026 - 4 ABR 25\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Beteiligten streiten über die Erledigung des Verfahrens. \n\n2\\. Die Arbeitgeberin ist für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung sowie für die vermögensmäßige Verwaltung der Autobahnen in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Sie unterhält mehrere Betriebe, ua. die Außenstelle in G mit 361 Arbeitnehmern. Dort ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 25. April 2023 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S auf die Stelle des ständigen Vertreters der Leitung der Autobahnmeisterei M und zu dessen Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 des Tarifvertrags über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn). Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zur Versetzung, verweigerte diese aber hinsichtlich der Eingruppierung mit der Begründung, zutreffend sei die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn. \n\n4\\. Die Arbeitgeberin hat das vorliegende Verfahren eingeleitet und zuletzt beantragt, \n\ndie Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Beschäftigten S in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn zu ersetzen.\n\n5\\. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. \n\n6\\. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. \n\n7\\. Zum 1. Januar 2026 hat der Arbeitnehmer die Stufe 6 der Entgelttabelle erreicht. Die Arbeitgeberin hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und die Ansicht vertreten, ein erledigendes Ereignis sei nicht eingetreten. Gegenstand des Verfahrens sei nur die Ersetzung der Zustimmung zur Entgeltgruppe. \n\n8\\. B. Das Verfahren ist auf die einseitige Erledigungserklärung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. \n\n9\\. I. Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren der Antragstellerin jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war *(st. Rspr., zB BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 13; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 8; zur Einstellung in der Beschwerdeinstanz sh. BAG 25. Februar 2025 - 1 ABR 18\u002F24 - Rn. 10)*. \n\n10\\. II. Das Begehren der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn zu ersetzen, hat sich erledigt. Der Antrag wäre nunmehr mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \n\n11\\. 1\\. Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsanträgen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Antragstellerin offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung ihres Ziels nicht (mehr) bedarf. Der Antrag einer Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass die Arbeitgeberin die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt *(vgl. BAG 25. Februar 2025 - 1 ABR 18\u002F24 - Rn. 12; 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 15; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 10)*. \n\n12\\. 2\\. Die Arbeitgeberin beabsichtigt die Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn nicht mehr. \n\n13\\. a) Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Umfasst die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen, kann die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken. Eine Eingruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können *(st. Rspr., zB BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 19; 29. Januar 2020 - 4 ABR 26\u002F19 - Rn. 19 [auch zu den prozessualen Möglichkeiten der Fortführung eines anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens Rn. 20], BAGE 169, 351)*. Das gilt auch bei einer Änderung der Stufen einer Entgelttabelle, wie sie § 16 Abs. 3 des Manteltarifvertrags für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn) vorsieht, weil sich daraus ein unterschiedliches Entgelt im Vergleich zur niedrigeren Stufe ergibt, auch wenn die Höherstufung allein durch Zeitablauf erfolgt *(vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 19; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 11 zu § 16 Abs. 3 TVöD\u002FVKA)*. Die Arbeitgeberin gibt mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG eine rechtliche Einschätzung über die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung nach der betrieblichen Vergütungsordnung ab, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Erst wenn der Betriebsrat dieses Recht ausgeübt hat, ist geklärt, ob die Betriebsparteien über die zutreffende, je nach Vergütungsordnung ggf. aus mehreren Elementen bestehende Eingruppierung streiten *(BAG 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 11)*. \n\n14\\. b) Die Arbeitgeberin hat die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn begehrt. Damit hat sie zutreffend die gesamte Eingruppierung, bestehend aus Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle, zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 BetrVG gemacht. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass im ersten Rechtszug die Entgeltstufe im Antrag nicht ausdrücklich genannt war. Die Arbeitgeberin hat mit diesem Antrag erkennbar die Ersetzung der von dem Betriebsrat ersuchten und von diesem verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn begehrt. Ihr Vorbringen enthält keine Anhaltspunkte dafür, der Antrag sei lediglich auf einen Teil der begehrten Eingruppierung gerichtet gewesen. \n\n15\\. c) Der Arbeitnehmer hat nach § 16 Abs. 3 MTV Autobahn zum 1. Januar 2026 die Stufe 6 der Entgelttabelle erreicht. Dies hat zu einer Entgeltänderung geführt. Diese Stufenänderung hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgelöst und stellt ihrerseits eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Seit dem Eintritt der Stufenerhöhung ist die Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn nicht mehr beabsichtigt. Das Festhalten an der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme durch die Arbeitgeberin wäre im Übrigen auch tarifwidrig gewesen. \n\n16\\. d) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ändert der Umstand, dass über die Erhöhung der Stufen der Entgelttabelle zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, an der Erledigung nichts *(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 ABR 136\u002F09 - Rn. 29, BAGE 137, 260)*. Maßgeblich dafür ist allein, ob es sich noch um die ursprünglich von der Arbeitgeberin beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme handelt. Dies ist nicht der Fall. Auch scheidet im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG - wie dargelegt - eine Entscheidung über eine „Teileingruppierung“, hier also nur über die zutreffende Entgeltgruppe, aus *(BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 19; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 13)*. \n\nM. Rennpferdt Pessinger Betz A. Wedepohl J. Schubert","BAG, Beschluss vom 22. April 2026 - 4 ABR 25\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072026",{"id":62,"ecli":63,"caseNumber":64,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":65,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":66,"slug":67,"metadata":21},"2368","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072080","10 AZR 144\u002F25","#  BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 144\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 192\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 - 5 Ca 1676\u002F23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2023 zu zahlen.\n\n3\\. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.\n\n## Sonstiger Langtext\n\n1\\. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet *(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO)*. \n\nW. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer","BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 144\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072080",{"id":69,"ecli":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":72,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":73,"slug":74,"metadata":21},"2370","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072082","10 AZR 146\u002F25","#  BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 146\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 163\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24. Juli 2024 - 4 Ca 1579\u002F23 - abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 iHv. jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16\\. Juni 2023, 18. Juli 2023 und 16. August 2023 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3\\. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.\n\n## Sonstiger Langtext\n\n1\\. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet *(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO)*. \n\nW. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer","BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 146\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072082",{"id":76,"ecli":77,"caseNumber":78,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":79,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":80,"slug":81,"metadata":21},"2365","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072039","4 AZR 135\u002F25","#  Eingruppierung - Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeiner Ortskrankenkassen (BAT\u002FAOK-Neu) - Beschäftigte, die im Leistungsbereich Kunden betreuen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2025 - 4 Sa 71\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. \n\n2\\. Die Klägerin ist seit dem 24. August 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT\u002FAOK-Neu) Anwendung. \n\n3\\. Eine von der Beklagten für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als „Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder“ (SB Freiwillige Mitglieder) erstellte Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2022 lautet wie folgt: \n\n„Ziel der Stelle … Sicherstellung einer gründlichen und umfassenden Beratung und Sachbearbeitung für freiwillige Mitglieder\u002FSelbstzahler unter Berücksichtigung komplexer Sachverhalte und spezifischer Sonderregelungen und den Erfordernissen des RSA. Diese Prozesse werden eigenverantwortlich, selbstständig und fallabschließend bearbeitet. Im Rahmen einer gründlichen und umfassenden Kundenberatung lotst der Mitarbeiter die Versicherten durch Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsanliegen und bietet die Mehrwerte der AOK PLUS an und stellt die Zufriedenheit und Loyalität der Kunden sicher. Arbeitsvorgänge\u002FHauptaufgaben Zeitanteil (wo vorhanden) Umfassende und fallabschließende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligen Mitgliedschaft: 15 % • nach § 9 SGB V, • nach § 5 Abs. 1. Nr. 13 SGB V, • obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) nach § 188 Abs. 4 SGB V, • die Pflegepflichtversicherten • die JAE-Übergrenzer • Anwartschaftsversicherung • nach § 191 Abs. 4 SGB V • Auslandsberührung • Beamte, Zeitsoldaten, Polizeianwärter, Wehrdienst • Weiterführung\u002FUmstellung\u002FBeendigung während Haft\u002FMaßregelvollzug • Sicherstellung der Schnittstellen zu den tangierten Versicherungsbereichen Bearbeitung von Mitgliedschaftsanträgen und der Bestandspflege für o.g. Personenkreise, insbesondere durch • Erlass von Verwaltungsakten zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie bei Korrekturen und Ablehnungen • versicherungsrechtliche Beurteilung • Beurteilung Haupt- und Nebenberuflichkeit Festsetzung der Beiträge für die unterschiedlichen Personenkreise unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden gesetzlichen Regelungen: 25 % … Selbständiges Pflegen, Prüfen und Korrigieren der Beitragskonten der Versicherten der unterschiedlichen Personenkreise: 15 % … Sicherstellung einer kompetenten Kundenberatung\u002F-betreuung unter Beachtung der Servicekriterien, insbesondere: 20 % • umfassende Kundenberatung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern • Beratung von Steuerbüros, Rechtsanwälten, Arbeitgeber, Sozialämter, Jugendämter, Betreuer, Amtsgerichte, Rententräger Kommunaler Sozialverbände, Ausländerbehörde zur freiwilligen Versicherung • Beratung zu Versicherten mit Auslandsberührung • abteilungsübergreifende Beratung und Unterstützung der Kundenberater in den Filialen, dem Kundencenter und dem Außendienst • Sicherstellung des virtuellen Kundencenters • Durchführung von Anhörungen • kundenorientierte Bearbeitung, Beantwortung und Erfassung von Beschwerden • selbstständige Bearbeitung und entscheidungsreife Prüfung von Widersprüchen und möglicher Abhilfe unter Einhaltung der Fristen • Beratung und Bearbeitung von Wechselwilligen in Zusammenarbeit mit Meldemanagement • Sicherstellung der Dokumentation der Kundenkontakte und Beschwerden im CRM • eigenständige Durchführung des Clearing Prozesses für freiwillige Mitglieder Eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen: 15 % • Prüfung und Entscheidung über den Beginn und das Ende für das Ruhen der Leistungen • selbstständige Beratung zur Sicherstellung bei Notfallbehandlungen • umfassende Fachkenntnisse zur Beratung, Bearbeitung und Aufklärung zur Sicherstellung der finanziellen Absicherung im Krankheitsfall im gesetzlichen Optionskrankengeld sowie Krankengeldwahltarif hinsichtlich Beginn, Beitragshöhe, Krankengeldhöhe und Ende • Überprüfung, Ermittlung und Verbeitragung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen • Sicherstellung der Schnittstellen zu leistungsgewährenden Bereichen • aktive Beratung zu Mehrwerten und Zusatzangeboten Durchführung von themenübergreifende Aufgaben 5 % • fachliche Unterstützung bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern • Betreuung von im Team eingesetzten Auszubildenden • Umsetzung der Prüfkonzeptionen • Sicherstellung des Wissenstransfers durch Teilnahme an Fachschaften • Teilnahme an Projekten und an regionalen und überregionalen Arbeitsgruppen • fachspezifische Qualifizierung und Multiplikatorenfunktion für das ganze Team • Entwicklung und Umsetzung von BestPractice-Ansätzen durch Hospitationen • regelmäßige fachliche Weiterbildung … 5 %“\n\n4\\. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu. \n\n5\\. Die Klägerin hat, nachdem bereits vier andere als SB freiwillige Mitglieder beschäftigte Arbeitnehmer mit Schreiben vom Dezember 2020 „für den Fachbereich KC Freiwillige Mitglieder“ eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu begehrt hatten, mit Schreiben vom August 2022 ebenfalls eine solche Vergütung rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 erfolglos geltend gemacht. \n\n6\\. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu. Von ihr würden Kunden im Beitrags-, Leistungs- und Versicherungsbereich iSd. Tätigkeitsbeispiels nach Ziff. 1 Fall 1 dieser Vergütungsgruppe betreut. Zudem lägen die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels nach Ziff. 2 dieser Vergütungsgruppe vor. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Vergütung auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. \n\n7\\. Die Klägerin hat zuletzt - klarstellend - beantragt \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 24. August 2020 nach der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 7 und der Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu beginnend ab dem 24. August 2020 ab dem auf die jeweilige Fälligkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.\n\n8\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hierzu den Standpunkt eingenommen, der geltend gemachte Vergütungsanspruch sei mangels einer dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu entsprechenden Beschäftigung nicht gegeben. \n\n9\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihr Feststellungsbegehren \\- allerdings nur noch gestützt auf die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen - weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Das führt im Umfang der eingelegten Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n11\\. I. Die Revision der Klägerin ist zulässig, insbesondere ordnungsgemäß begründet iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO *(zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. zB BAG 24. Januar 2024 - 4 AZR 362\u002F22 - Rn. 12)*. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sie sei keine Beschäftigte iSd. Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und macht insoweit eine fehlerhafte Auslegung der tariflichen Anforderungen „Kundenbetreuung“ und „Leistungsbereich“ geltend. Die Rüge ist geeignet, die angefochtene Entscheidung über die auf die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 des kraft vertraglicher Bezugnahme anwendbaren BAT\u002FAOK-Neu gestützte Eingruppierungsfeststellungsklage insgesamt in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 2 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und die in deren Obersätzen genannten Voraussetzungen seien ebenfalls nicht erfüllt, nicht um selbstständig tragende rechtliche Erwägungen. Sie betreffen auch nicht einen anderen Streitgegenstand, sondern Alternativbegründungen innerhalb des einheitlichen Streitgegenstandes. Zeigt die Revisionsbegründung - wie hier - eine angenommene Rechtsverletzung in Bezug auf eine dieser Begründungen und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung auf, ist die Revision insgesamt zulässig. \n\n12\\. II. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen die Berufung der Klägerin nicht zurückweisen. Ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu hat, vermag der Senat aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht zu beurteilen. \n\n13\\. 1\\. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse - auch hinsichtlich der begehrten Zinsen - gegeben ist *(BAG 24. Januar 2024 - 4 AZR 114\u002F23 - Rn. 12)* , zulässig. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit *(zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518\u002F12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005\u002F06 - Rn. 15, BAGE 124, 240)*. \n\n14\\. 2\\. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin könne kein Entgelt nach Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu beanspruchen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n15\\. a) Die Eingruppierung richtet sich aufgrund vertraglicher Bezugnahme nach dem BAT\u002FAOK-Neu. \n\n16\\. b) Nach § 16 Abs. 2 BAT\u002FAOK-Neu sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. \n\n17\\. c) Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Bestimmungen des BAT\u002FAOK-Neu maßgebend: \n\n„Vergütungsordnung zur Anlage 1 a zu § 16 BAT\u002FAOK-Neu … Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die \\- Sachverhalte bearbeiten oder \\- Abrechnungen sachlich prüfen oder \\- Zahlungen sachlich feststellen … Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die \\- Sachverhalte bearbeiten oder \\- Abrechnungen sachlich prüfen oder \\- Zahlungen sachlich feststellen, wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) … 3\\. Beschäftigte im Außendienst in der Mitgliederbestandspflege für längstens sechs Monate Protokollnotiz zu Ziff. 1: Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden\u002FKundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2\\. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben … Protokollnotiz zu Ziff. 2: Zusätzliche Aufgaben sind u. a. \\- die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT\u002FAOK-Neu bleibt unberührt), \\- Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und\u002Foder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und\u002Foder bei der Ausbildung.“\n\n18\\. d) Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass von der Bestimmung von Arbeitsvorgängen abgesehen werden kann, wenn eine Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe unter keinem denkbaren Zuschnitt in Betracht kommt *(vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558\u002F12 - Rn. 18; 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 d der Gründe)*. Zutreffend ist auch seine Annahme, dass das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu erfüllt ist, wenn die Beschäftigung dem Tätigkeitsbeispiel in Ziff. 1 Fall 1 entspricht *(sh. dazu bereits BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e aa der Gründe)*. Jedoch hält seine weitere Begründung, die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels seien nicht erfüllt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n19\\. aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Klägerin obliege nicht die Kundenbetreuung im Tarifsinne. Diese sei von einer Sachbearbeitung abzugrenzen. Das Tätigkeitsbeispiel nach Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setze ausdrücklich eine Betreuung von Kunden voraus, so dass eine bloße Beratung nicht ausreiche. Letztere diene dazu, den Ratsuchenden zu befähigen, eine eigene sachgerechte Entscheidung zu treffen. Demgegenüber übernehme eine Kundenbetreuerin eine umfassendere, ganzheitliche und eigenverantwortliche Betreuung der ihr persönlich zugeordneten Kunden, die auch in einer anlasslosen Kontaktaufnahme bestehen könne. Zudem erfasse die Tätigkeit der Klägerin nicht den Leistungsbereich, da sie lediglich unabhängig von oder im Vorfeld von einem konkreten Versicherungsfall abstrakt zur Reichweite einzelner Leistungen aus einer Versicherung berate und keine Entscheidungen über konkrete Leistungsanträge treffe. \n\n20\\. bb) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung der Begriffe „Kunden betreuen“ sowie „Leistungsbereich“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen geht *(zum Begriff „betreuen“ bereits BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb (2) der Gründe)* , lediglich der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Es kann nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist *(st. Rspr., etwa BAG 13. Dezember 2023 - 4 AZR 317\u002F22 - Rn. 26 mwN, BAGE 182, 251).*\n\n21\\. cc) Diesem Überprüfungsmaßstab halten die Annahmen des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin „betreue“ weder Kunden noch sei sie im „Leistungsbereich“ tätig, nicht stand. Diese Sichtweise erfasst den Begriff „betreuen“ von Kunden unzutreffend und geht von einem zu engen Verständnis des „Leistungsbereichs“ aus. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung *(zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147\u002F17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326)*. \n\n22\\. (1) Das Erfordernis „Kunden betreuen“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setzt eine qualifizierte fachliche Beratung voraus *(BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e cc der Gründe)*. \n\n23\\. (a) Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, welche Tätigkeiten für eine Betreuung von Kunden erforderlich sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „betreuen“ ua. für jemanden sorgen, sich um jemanden kümmern *(WAHRIG Deutsches Wörterbuch 2011\u002F2018, https:\u002F\u002Fwww.dwds.de\u002Fwb\u002Fwdw\u002Fbetreuen, zuletzt abgerufen am 21. April 2026)*. Hierunter kann die Beratung von Kunden ohne weiteres gefasst werden. \n\n24\\. (b) Die Tarifsystematik spricht nicht für ein anderes Ergebnis. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass eine Kundenbetreuung von der in den Vergütungsgruppen 6 Ziff. 1 und 7 Ziff. 2 BAT\u002FAOK-Neu genannten Bearbeitung von Sachverhalten abzugrenzen ist. Allerdings ergibt sich daraus nicht die von ihm getroffene Differenzierung zwischen einer „Kundenbetreuung“ und einer „Kundenberatung“. Eine solche Unterscheidung hat in den tariflichen Bestimmungen keinen Niederschlag gefunden. \n\n25\\. (c) Unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs einer gesetzlichen Krankenkasse ist eine Betreuung durch das Erfassen der Wünsche und Bedürfnisse der Kunden und das Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten und Alternativen gekennzeichnet *(vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb (2) der Gründe)*. Hierbei handelt es sich um eine von der Sachbearbeitung, welche primär auf die Abwicklung eines Vorgangs und weniger auf Kundenkontakt ausgerichtet ist, verschiedene Tätigkeit, jedoch nicht um eine gegenüber einer Kundenberatung andersartige oder umfassendere Tätigkeit. Ferner enthält die Tarifbestimmung keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese gegenüber einem festen Kundenstamm erbracht werden müsse. Allerdings ist für die Auslegung des Begriffs „betreuen“ und der dafür erforderlichen fachlichen Kompetenz zu berücksichtigen, dass für die Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu nach deren allgemeinen Merkmalen Tätigkeiten ausgeübt werden müssen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern. Das Tätigkeitsbeispiel ist daher nicht erfüllt, wenn eine Beschäftigte in ihrem Zuständigkeitsbereich zwar die „erste Anlaufstelle“ für Kunden ist, ihre Tätigkeit sich jedoch darauf beschränkt, die Kunden an die zuständigen Sachbearbeiter zu verweisen, einfachere Auskünfte zu erteilen oder Anträge aufzunehmen. Erforderlich ist danach eine qualifizierte fachliche Beratung *(BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb und cc (2) der Gründe)*. \n\n26\\. (2) Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setzt die Betreuung von Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- sowie im Beitragsbereich voraus. Die einzelnen Bereiche sind - anders als im Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 1 der Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu - nicht mit der Konjunktion „oder“, sondern mit „und“ verbunden. \n\n27\\. (a) Unter den Beitragsbereich fallen insbesondere die Erhebung und Berechnung der Beiträge sowie die Regelungen zur Beitragstragung. Der Versicherungsbereich betrifft die Frage, wer und unter welchen Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, also die Versicherungspflicht, die freiwillige Versicherung und die Familienversicherung. Der Leistungsbereich umfasst die Ansprüche der Versicherten auf medizinische und sonstige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Voraussetzungen, Umfang und Art. \n\n28\\. (b) Maßgebend dafür, ob eine Beschäftigte Kunden in einem dieser Bereiche betreut, ist nicht der Zeitpunkt der Beratung, sondern deren Inhalt. Eine Beratung von Kunden nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist danach weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für eine Kundenbetreuung im Leistungsbereich. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine qualifizierte fachliche Beratung handelt *(Rn. 25)*. Eine solche kann im Leistungsbereich auch dann stattfinden, wenn die Beschäftigte Kunden spezifisch über Präventionsangebote informiert oder im Vorfeld eines Versicherungsfalls nicht nur einfache Auskünfte in Form allgemeiner Informationen zum Leistungsportfolio erteilt, sondern diese bedarfsorientiert zu konkreten Leistungen und insbesondere zu etwaigen individuell in Betracht kommenden Zusatzleistungen persönlich und eingehend berät. Das abweichende Verständnis des Landesarbeitsgerichts, eine Kundenbetreuung im Leistungsbereich setze einen konkreten Versicherungsfall voraus, findet im Wortlaut keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Sichtweise auch nicht dazu, dass dem Erfordernis der Betreuung von Kunden im Leistungsbereich neben derjenigen im Versicherungsbereich keine eigenständige Bedeutung zukäme. Erforderlich ist im jeweiligen Bereich eine qualifizierte fachliche Beratung, die bei einfachen Auskünften nicht vorliegt. Es ist durchaus möglich, dass eine Beschäftigte eine qualifizierte Beratung im Versicherungsbereich erbringt und sich hieraus entweder kein qualifizierter Beratungsbedarf im Leistungsbereich ergibt oder der Kunde aufgrund der Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin insoweit an einen anderen Beschäftigten zu verweisen ist. \n\n29\\. e) Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann mangels erforderlicher Feststellungen nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. \n\n30\\. aa) Das Landesarbeitsgericht, welches davon ausgegangen ist, die Stellenbeschreibung enthalte lediglich schlagwortartige Bezeichnungen, die nicht ausschlaggebend seien, hat keine konkreten Feststellungen zur Tätigkeit der Klägerin und zur Arbeitsorganisation getroffen. Der Senat kann danach weder selbst Arbeitsvorgänge bestimmen *(zu den Anforderungen an eine Stellenbeschreibung als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen sh. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142\u002F19 - Rn. 15)* noch beurteilen, ob die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu auch unter Zugrundelegung des richtigen Begriffsverständnisses der Betreuung von Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- und im Beitragsbereich entweder bei keinem oder aber bei jedem erdenklichen Zuschnitt von Arbeitsvorgängen erfüllt sind. \n\n31\\. bb) Das Berufungsgericht wird daher zunächst festzustellen haben, welche konkreten Tätigkeiten die Klägerin auszuüben hat. Sodann wird es, sofern nicht ein Fall vorliegt, in dem die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ausnahmsweise unterbleiben kann *(Rn. 18)* , Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben *(vgl. hierzu zum inhaltsgleichen* *§ 22 Abs. 2 Satz 1 BAT* *BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 253\u002F23 - Rn. 21 mwN* *)* und prüfen müssen, ob die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und dabei insbesondere diejenigen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 1 Fall 1 dieser Vergütungsgruppe erfüllt sind, weil die Klägerin Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- und im Beitragsbereich qualifiziert fachlich berät. \n\n32\\. cc) Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab. \n\nM. Rennpferdt Pessinger Betz A. Wedepohl Jens M. Schubert","Eingruppierung - Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeiner Ortskrankenkassen (BAT\u002FAOK-Neu) - Beschäftigte, die im Leistungsbereich Kunden betreuen","ecli-de-neuris-kare600072039",{"id":83,"ecli":84,"caseNumber":85,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":86,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":80,"slug":87,"metadata":21},"2366","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072040","4 AZR 165\u002F25","#  Eingruppierung - Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeiner Ortskrankenkassen (BAT\u002FAOK-Neu) - Beschäftigte, die im Leistungsbereich Kunden betreuen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2025 - 6 Sa 72\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. \n\n2\\. Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT\u002FAOK-Neu) Anwendung. \n\n3\\. Eine von der Beklagten für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als „Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder“ (SB Freiwillige Mitglieder) erstellte Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2022 lautet wie folgt: \n\n„Ziel der Stelle … Sicherstellung einer gründlichen und umfassenden Beratung und Sachbearbeitung für freiwillige Mitglieder\u002FSelbstzahler unter Berücksichtigung komplexer Sachverhalte und spezifischer Sonderregelungen und den Erfordernissen des RSA. Diese Prozesse werden eigenverantwortlich, selbstständig und fallabschließend bearbeitet. Im Rahmen einer gründlichen und umfassenden Kundenberatung lotst der Mitarbeiter die Versicherten durch Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsanliegen und bietet die Mehrwerte der AOK PLUS an und stellt die Zufriedenheit und Loyalität der Kunden sicher. Arbeitsvorgänge\u002FHauptaufgaben Zeitanteil (wo vorhanden) Umfassende und fallabschließende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligen Mitgliedschaft: 15 % • nach § 9 SGB V, • nach § 5 Abs. 1. Nr. 13 SGB V, • obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) nach § 188 Abs. 4 SGB V, • die Pflegepflichtversicherten • die JAE-Übergrenzer • Anwartschaftsversicherung • nach § 191 Abs. 4 SGB V • Auslandsberührung • Beamte, Zeitsoldaten, Polizeianwärter, Wehrdienst • Weiterführung\u002FUmstellung\u002FBeendigung während Haft\u002FMaßregelvollzug • Sicherstellung der Schnittstellen zu den tangierten Versicherungsbereichen Bearbeitung von Mitgliedschaftsanträgen und der Bestandspflege für o.g. Personenkreise, insbesondere durch • Erlass von Verwaltungsakten zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie bei Korrekturen und Ablehnungen • versicherungsrechtliche Beurteilung • Beurteilung Haupt- und Nebenberuflichkeit Festsetzung der Beiträge für die unterschiedlichen Personenkreise unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden gesetzlichen Regelungen: 25 % … Selbständiges Pflegen, Prüfen und Korrigieren der Beitragskonten der Versicherten der unterschiedlichen Personenkreise: 15 % … Sicherstellung einer kompetenten Kundenberatung\u002F-betreuung unter Beachtung der Servicekriterien, insbesondere: 20 % • umfassende Kundenberatung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern • Beratung von Steuerbüros, Rechtsanwälten, Arbeitgeber, Sozialämter, Jugendämter, Betreuer, Amtsgerichte, Rententräger Kommunaler Sozialverbände, Ausländerbehörde zur freiwilligen Versicherung • Beratung zu Versicherten mit Auslandsberührung • abteilungsübergreifende Beratung und Unterstützung der Kundenberater in den Filialen, dem Kundencenter und dem Außendienst • Sicherstellung des virtuellen Kundencenters • Durchführung von Anhörungen • kundenorientierte Bearbeitung, Beantwortung und Erfassung von Beschwerden • selbstständige Bearbeitung und entscheidungsreife Prüfung von Widersprüchen und möglicher Abhilfe unter Einhaltung der Fristen • Beratung und Bearbeitung von Wechselwilligen in Zusammenarbeit mit Meldemanagement • Sicherstellung der Dokumentation der Kundenkontakte und Beschwerden im CRM • eigenständige Durchführung des Clearing Prozesses für freiwillige Mitglieder Eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen: 15 % • Prüfung und Entscheidung über den Beginn und das Ende für das Ruhen der Leistungen • selbstständige Beratung zur Sicherstellung bei Notfallbehandlungen • umfassende Fachkenntnisse zur Beratung, Bearbeitung und Aufklärung zur Sicherstellung der finanziellen Absicherung im Krankheitsfall im gesetzlichen Optionskrankengeld sowie Krankengeldwahltarif hinsichtlich Beginn, Beitragshöhe, Krankengeldhöhe und Ende • Überprüfung, Ermittlung und Verbeitragung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen • Sicherstellung der Schnittstellen zu leistungsgewährenden Bereichen • aktive Beratung zu Mehrwerten und Zusatzangeboten Durchführung von themenübergreifende Aufgaben 5 % • fachliche Unterstützung bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern • Betreuung von im Team eingesetzten Auszubildenden • Umsetzung der Prüfkonzeptionen • Sicherstellung des Wissenstransfers durch Teilnahme an Fachschaften • Teilnahme an Projekten und an regionalen und überregionalen Arbeitsgruppen • fachspezifische Qualifizierung und Multiplikatorenfunktion für das ganze Team • Entwicklung und Umsetzung von BestPractice-Ansätzen durch Hospitationen • regelmäßige fachliche Weiterbildung … 5 %“\n\n4\\. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu. \n\n5\\. Die Klägerin hat, nachdem bereits vier andere als SB freiwillige Mitglieder beschäftigte Arbeitnehmer mit Schreiben vom Dezember 2020 „für den Fachbereich KC Freiwillige Mitglieder“ eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu begehrt hatten, mit Schreiben vom August 2022 ebenfalls eine solche Vergütung rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 erfolglos geltend gemacht. \n\n6\\. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu. Von ihr würden Kunden im Beitrags-, Leistungs- und Versicherungsbereich iSd. Tätigkeitsbeispiels nach Ziff. 1 Fall 1 dieser Vergütungsgruppe betreut. Zudem lägen die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels nach Ziff. 2 dieser Vergütungsgruppe vor. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Vergütung auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. \n\n7\\. Die Klägerin hat zuletzt - klarstellend - beantragt \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Juli 2020 nach der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 7 und der Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu beginnend ab dem 1. Juli 2020 ab dem auf die jeweilige Fälligkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.\n\n8\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hierzu den Standpunkt eingenommen, der geltend gemachte Vergütungsanspruch sei mangels einer dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu entsprechenden Beschäftigung nicht gegeben. \n\n9\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihr Feststellungsbegehren \\- allerdings nur noch gestützt auf die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen - weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Das führt im Umfang der eingelegten Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n11\\. I. Die Revision der Klägerin ist zulässig, insbesondere ordnungsgemäß begründet iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO *(zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. zB BAG 24. Januar 2024 - 4 AZR 362\u002F22 - Rn. 12)*. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sie sei keine Beschäftigte iSd. Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und macht insoweit eine fehlerhafte Auslegung der tariflichen Anforderungen „Kundenbetreuung“ und „Leistungsbereich“ geltend. Die Rüge ist geeignet, die angefochtene Entscheidung über die auf die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 des kraft vertraglicher Bezugnahme anwendbaren BAT\u002FAOK-Neu gestützte Eingruppierungsfeststellungsklage insgesamt in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 2 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und die in deren Obersätzen genannten Voraussetzungen seien ebenfalls nicht erfüllt, nicht um selbstständig tragende rechtliche Erwägungen. Sie betreffen auch nicht einen anderen Streitgegenstand, sondern Alternativbegründungen innerhalb des einheitlichen Streitgegenstandes. Zeigt die Revisionsbegründung - wie hier - eine angenommene Rechtsverletzung in Bezug auf eine dieser Begründungen und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung auf, ist die Revision insgesamt zulässig. \n\n12\\. II. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen die Berufung der Klägerin nicht zurückweisen. Ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu hat, vermag der Senat aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht zu beurteilen. \n\n13\\. 1\\. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse - auch hinsichtlich der begehrten Zinsen - gegeben ist *(BAG 24. Januar 2024 - 4 AZR 114\u002F23 - Rn. 12)* , zulässig. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit *(zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518\u002F12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005\u002F06 - Rn. 15, BAGE 124, 240)*. \n\n14\\. 2\\. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin könne kein Entgelt nach Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu beanspruchen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n15\\. a) Die Eingruppierung richtet sich aufgrund vertraglicher Bezugnahme nach dem BAT\u002FAOK-Neu. \n\n16\\. b) Nach § 16 Abs. 2 BAT\u002FAOK-Neu sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. \n\n17\\. c) Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Bestimmungen des BAT\u002FAOK-Neu maßgebend: \n\n„Vergütungsordnung zur Anlage 1 a zu § 16 BAT\u002FAOK-Neu … Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die \\- Sachverhalte bearbeiten oder \\- Abrechnungen sachlich prüfen oder \\- Zahlungen sachlich feststellen … Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die \\- Sachverhalte bearbeiten oder \\- Abrechnungen sachlich prüfen oder \\- Zahlungen sachlich feststellen, wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) … 3\\. Beschäftigte im Außendienst in der Mitgliederbestandspflege für längstens sechs Monate Protokollnotiz zu Ziff. 1: Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden\u002FKundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2\\. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben … Protokollnotiz zu Ziff. 2: Zusätzliche Aufgaben sind u. a. \\- die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT\u002FAOK-Neu bleibt unberührt), \\- Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und\u002Foder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und\u002Foder bei der Ausbildung.“\n\n18\\. d) Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass von der Bestimmung von Arbeitsvorgängen abgesehen werden kann, wenn eine Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe unter keinem denkbaren Zuschnitt in Betracht kommt *(vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558\u002F12 - Rn. 18; 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 d der Gründe)*. Zutreffend ist auch seine Annahme, dass das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu erfüllt ist, wenn die Beschäftigung dem Tätigkeitsbeispiel in Ziff. 1 Fall 1 entspricht *(sh. dazu bereits BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e aa der Gründe)*. Jedoch hält seine weitere Begründung, die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels seien nicht erfüllt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n19\\. aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Klägerin obliege nicht die Kundenbetreuung im Tarifsinne. Diese sei von einer Sachbearbeitung abzugrenzen. Das Tätigkeitsbeispiel nach Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setze ausdrücklich eine Betreuung von Kunden voraus, so dass eine bloße Beratung nicht ausreiche. Letztere diene dazu, den Ratsuchenden zu befähigen, eine eigene sachgerechte Entscheidung zu treffen. Demgegenüber übernehme eine Kundenbetreuerin eine umfassendere, ganzheitliche und eigenverantwortliche Betreuung der ihr persönlich zugeordneten Kunden, die auch in einer anlasslosen Kontaktaufnahme bestehen könne. Zudem erfasse die Tätigkeit der Klägerin nicht den Leistungsbereich, da sie lediglich unabhängig von oder im Vorfeld von einem konkreten Versicherungsfall abstrakt zur Reichweite einzelner Leistungen aus einer Versicherung berate und keine Entscheidungen über konkrete Leistungsanträge treffe. \n\n20\\. bb) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung der Begriffe „Kunden betreuen“ sowie „Leistungsbereich“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen geht *(zum Begriff „betreuen“ bereits BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb (2) der Gründe)* , lediglich der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Es kann nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist *(st. Rspr., etwa BAG 13. Dezember 2023 - 4 AZR 317\u002F22 - Rn. 26 mwN, BAGE 182, 251).*\n\n21\\. cc) Diesem Überprüfungsmaßstab halten die Annahmen des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin „betreue“ weder Kunden noch sei sie im „Leistungsbereich“ tätig, nicht stand. Diese Sichtweise erfasst den Begriff „betreuen“ von Kunden unzutreffend und geht von einem zu engen Verständnis des „Leistungsbereichs“ aus. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung *(zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147\u002F17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326)*. \n\n22\\. Das Erfordernis „Kunden betreuen“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setzt eine qualifizierte fachliche Beratung voraus *(BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e cc der Gründe)*. \n\n23\\. (a) Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, welche Tätigkeiten für eine Betreuung von Kunden erforderlich sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „betreuen“ ua. für jemanden sorgen, sich um jemanden kümmern *(WAHRIG Deutsches Wörterbuch 2011\u002F2018, https:\u002F\u002Fwww.dwds.de\u002Fwb\u002Fwdw\u002Fbetreuen, zuletzt abgerufen am 21. April 2026)*. Hierunter kann die Beratung von Kunden ohne weiteres gefasst werden. \n\n24\\. (b) Die Tarifsystematik spricht nicht für ein anderes Ergebnis. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass eine Kundenbetreuung von der in den Vergütungsgruppen 6 Ziff. 1 und 7 Ziff. 2 BAT\u002FAOK-Neu genannten Bearbeitung von Sachverhalten abzugrenzen ist. Allerdings ergibt sich daraus nicht die von ihm getroffene Differenzierung zwischen einer „Kundenbetreuung“ und einer „Kundenberatung“. Eine solche Unterscheidung hat in den tariflichen Bestimmungen keinen Niederschlag gefunden. \n\n25\\. (c) Unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs einer gesetzlichen Krankenkasse ist eine Betreuung durch das Erfassen der Wünsche und Bedürfnisse der Kunden und das Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten und Alternativen gekennzeichnet *(vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb (2) der Gründe)*. Hierbei handelt es sich um eine von der Sachbearbeitung, welche primär auf die Abwicklung eines Vorgangs und weniger auf Kundenkontakt ausgerichtet ist, verschiedene Tätigkeit, jedoch nicht um eine gegenüber einer Kundenberatung andersartige oder umfassendere Tätigkeit. Ferner enthält die Tarifbestimmung keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese gegenüber einem festen Kundenstamm erbracht werden müsse. Allerdings ist für die Auslegung des Begriffs „betreuen“ und der dafür erforderlichen fachlichen Kompetenz zu berücksichtigen, dass für die Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu nach deren allgemeinen Merkmalen Tätigkeiten ausgeübt werden müssen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern. Das Tätigkeitsbeispiel ist daher nicht erfüllt, wenn eine Beschäftigte in ihrem Zuständigkeitsbereich zwar die „erste Anlaufstelle“ für Kunden ist, ihre Tätigkeit sich jedoch darauf beschränkt, die Kunden an die zuständigen Sachbearbeiter zu verweisen, einfachere Auskünfte zu erteilen oder Anträge aufzunehmen. Erforderlich ist danach eine qualifizierte fachliche Beratung *(BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb und cc (2) der Gründe)*. \n\n26\\. (2) Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setzt die Betreuung von Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- sowie im Beitragsbereich voraus. Die einzelnen Bereiche sind - anders als im Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 1 der Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu - nicht mit der Konjunktion „oder“, sondern mit „und“ verbunden. \n\n27\\. (a) Unter den Beitragsbereich fallen insbesondere die Erhebung und Berechnung der Beiträge sowie die Regelungen zur Beitragstragung. Der Versicherungsbereich betrifft die Frage, wer und unter welchen Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, also die Versicherungspflicht, die freiwillige Versicherung und die Familienversicherung. Der Leistungsbereich umfasst die Ansprüche der Versicherten auf medizinische und sonstige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Voraussetzungen, Umfang und Art. \n\n28\\. (b) Maßgebend dafür, ob eine Beschäftigte Kunden in einem dieser Bereiche betreut, ist nicht der Zeitpunkt der Beratung, sondern deren Inhalt. Eine Beratung von Kunden nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist danach weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für eine Kundenbetreuung im Leistungsbereich. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine qualifizierte fachliche Beratung handelt *(Rn. 25)*. Eine solche kann im Leistungsbereich auch dann stattfinden, wenn die Beschäftigte Kunden spezifisch über Präventionsangebote informiert oder im Vorfeld eines Versicherungsfalls nicht nur einfache Auskünfte in Form allgemeiner Informationen zum Leistungsportfolio erteilt, sondern diese bedarfsorientiert zu konkreten Leistungen und insbesondere zu etwaigen individuell in Betracht kommenden Zusatzleistungen persönlich und eingehend berät. Das abweichende Verständnis des Landesarbeitsgerichts, eine Kundenbetreuung im Leistungsbereich setze einen konkreten Versicherungsfall voraus, findet im Wortlaut keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Sichtweise auch nicht dazu, dass dem Erfordernis der Betreuung von Kunden im Leistungsbereich neben derjenigen im Versicherungsbereich keine eigenständige Bedeutung zukäme. Erforderlich ist im jeweiligen Bereich eine qualifizierte fachliche Beratung, die bei einfachen Auskünften nicht vorliegt. Es ist durchaus möglich, dass eine Beschäftigte eine qualifizierte Beratung im Versicherungsbereich erbringt und sich hieraus entweder kein qualifizierter Beratungsbedarf im Leistungsbereich ergibt oder der Kunde aufgrund der Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin insoweit an einen anderen Beschäftigten zu verweisen ist. \n\n29\\. e) Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann mangels erforderlicher Feststellungen nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. \n\n30\\. aa) Das Landesarbeitsgericht, welches davon ausgegangen ist, die Stellenbeschreibung enthalte lediglich schlagwortartige Bezeichnungen, die nicht ausschlaggebend seien, hat keine konkreten Feststellungen zur Tätigkeit der Klägerin und zur Arbeitsorganisation getroffen. Der Senat kann danach weder selbst Arbeitsvorgänge bestimmen *(zu den Anforderungen an eine Stellenbeschreibung als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen sh. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142\u002F19 - Rn. 15)* noch beurteilen, ob die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu auch unter Zugrundelegung des richtigen Begriffsverständnisses der Betreuung von Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- und im Beitragsbereich entweder bei keinem oder aber bei jedem erdenklichen Zuschnitt von Arbeitsvorgängen erfüllt sind. \n\n31\\. bb) Das Berufungsgericht wird daher zunächst festzustellen haben, welche konkreten Tätigkeiten die Klägerin auszuüben hat. Sodann wird es, sofern nicht ein Fall vorliegt, in dem die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ausnahmsweise unterbleiben kann *(Rn. 18)* , Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben *(vgl. hierzu zum inhaltsgleichen* *§ 22 Abs. 2 Satz 1 BAT* *BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 253\u002F23 - Rn. 21 mwN* *)* und prüfen müssen, ob die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und dabei insbesondere diejenigen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 1 Fall 1 dieser Vergütungsgruppe erfüllt sind, weil die Klägerin Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- und im Beitragsbereich qualifiziert fachlich berät. \n\n32\\. cc) Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab. \n\nM. Rennpferdt Pessinger Betz A. Wedepohl Jens M. Schubert","ecli-de-neuris-kare600072040",{"id":89,"ecli":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":92,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":93,"slug":94,"metadata":21},"2367","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072079","10 AZR 143\u002F25","#  BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 143\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 194\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 - 5 Ca 681\u002F24 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.\n\n3\\. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie. \n\n2\\. Der Kläger ist seit dem 1. April 2000 bei der Beklagten als Busfahrer tätig. Im Arbeitsverhältnis der Parteien galt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit im Streitzeitraum der Spartentarifvertrag Regional- und Reisebusverkehr Thüringen vom 20. Mai 2023, der aus zwei jeweils eigenständig abgeschlossenen und kündbaren Teilen - „Teil 1 Mantelvertrag“ (TVR Teil 1) und „Teil 2 Vergütung“ (TVR Teil 2) - besteht. \n\n3\\. Der TVR Teil 2 sieht ua. folgende Regelungen vor: \n\n„§ 5 Fälligkeit der Vergütung 1\\. Die Vergütung für den laufenden Monat wird am 15. des Folgemonats fällig. ... … § 6 Jahressonderzahlung 1\\. Jeder Beschäftigte erhält im Kalenderjahr eine Sonderzahlung. Diese ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit (...): … 2\\. … 3\\. Teilzeitbeschäftigte Beschäftigte sowie während des Kalenderjahres neu eingestellte oder ausscheidende Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung anteilig. 4\\. Die Art und Weise der Auszahlungsmodalitäten der Jahressonderzahlung regelt jeder Betrieb intern. Dies kann eine Regelung über monatlich gleich hohe Raten, eine Regelung über die Zahlung von ‚Urlaubs‘- und ‚Weihnachtsgeld‘ zu gleichen Raten von je 50% mit der Juni- und Dezembervergütung, Regelungen zur Gehaltsumwandlung usw. sein. ... § 7 Inflationsausgleichsprämie 1\\. Die jeweils in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten erhalten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250 € im Monat. 2\\. Weiterhin wird eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 € mit der Vergütung für Oktober 2023 an die in diesem Monat Beschäftigten gezahlt. 3\\. Weiterhin wird eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 750 € mit der Vergütung für März und September 2024 an die in diesen jeweiligen Monaten Beschäftigten gezahlt. 4\\. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt auf Grundlage des § 3 Ziffer 11c Einkommenssteuergesetz. 5\\. … 6\\. Die Inflationsausgleichsprämien werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt und sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“\n\n4\\. Der TVR Teil 1 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: \n\n„§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1\\. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die im Vergütungstarifvertrag festgelegten Vergütungen. 2\\. Ist ein Arbeitnehmer infolge einer Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert, so erhält er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit von sechs Wochen. 3\\. Ist der Krankheitszeitraum größer als sechs Wochen, so entfällt neben der Entgeltfortzahlung nach Pkt. 2 auch der Anspruch auf Jahressonderzahlung und Mankogeld anteilig. § 14 Vermögenswirksame Leistungen 1\\. Jeder Arbeitnehmer kann mit der Vergütung eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich erhalten. ... … 4\\. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der Arbeitnehmer Vergütung erhält. Für Zeiten, für die Krankenvergütung nach § 13 Absatz 2 zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil der Krankenvergütung. … § 18 Betriebszugehörigkeit 1\\. Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber ununterbrochene in einem Berufsausbildungs- und Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. 2\\. Die Betriebszugehörigkeit wird durch die Elternzeit nicht unterbrochen, sofern das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit fortgesetzt wird. Während der Elternzeit ruhen sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.“\n\n5\\. Bis zum 5. Juni 2023 hatte der Kläger aufgrund einer Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im Anschluss hieran bezog er - über den Monat Juli 2023 hinaus - Krankengeld. \n\n6\\. Eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 erhielt der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 11. September 2023 machte er diese in Höhe von 250,00 Euro geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2023 ablehnte. Mit seiner Klage verfolgt er diesen Anspruch weiter. \n\n7\\. Er hat die Ansicht vertreten, die Inflationsausgleichsprämie diene ausschließlich und ausdrücklich dem Zweck des Ausgleichs der gestiegenen Verbraucherpreise. Wegen dieser Zwecksetzung spiele die sog. Zweifelsregelung, wonach eine Sonderzahlung in aller Regel auch Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung sei, keine Rolle. Diese finde nur Anwendung, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Zwecksetzung in den maßgeblichen Regelungen finden ließen. Vorliegend sei aber ein Zweck genannt. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich keine andere Voraussetzung für den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie, als dass es sich um „Beschäftigte“ handeln müsse. Bei der Formulierung, die Inflationsausgleichsprämie werde „mit der Vergütung“ gezahlt, handele es sich um eine reine Fälligkeitsregelung. Auch der Umstand, dass die Prämie an alle Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlt werde, spreche gegen eine Arbeitsleistungsbezogenheit. Das zeige zudem ein Vergleich mit § 6 TVR Teil 2. Eine andere Auslegung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und würde einer Willkürkontrolle nicht standhalten. \n\n8\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 in Höhe von 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.\n\n9\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, nach dem Wortlaut des § 7 TVR Teil 2 sei Voraussetzung für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, dass die Beklagte zumindest für einen Tag im Monat Vergütung schulde. Die Inflationsausgleichsprämie sei „mit der Vergütung“ zu zahlen. Ziff. 6 der Vorschrift sehe vor, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werde. Es bestehe daher keine Veranlassung für eine gesonderte Fälligkeitsregelung. Die Tarifvertragsparteien seien auch befugt, den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie von weiteren beschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Außerdem sei zu beachten, dass der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Ausgangspunkt bei den Tarifverhandlungen gewesen sei. Dort regele § 3 Abs. 1 Satz 3, dass der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich jeweils nur bestehe, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis vorgelegen und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden habe. Hierauf sei ebenso wie auf den Vergütungstarifvertrag der T Personennahverkehrsgesellschaft mbH und ver.di (Bezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) Bezug genommen worden. Dort sehe § 5 ua. vor, dass Beschäftigte, welche zum Stichtag keinen Vergütungsanspruch hätten (Elternzeit, Mutterschutz, Krankengeldbezug etc.), keine Inflationsausgleichsprämie erhielten. Dies belege, dass auch nach § 7 TVR Teil 2 ohne Vergütungsanspruch die Inflationsausgleichsprämie nicht geschuldet werde. \n\n10\\. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die Verurteilung ohne den Zusatz „netto“ erfolgen solle, wie vor dem Landesarbeitsgericht beantragt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie für Juli 2023 in Höhe von 250,00 Euro nebst Zinsen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung *(§ 562* *Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n12\\. I. Die Klage ist zulässig. Der Zahlungsantrag ist ohne den Zusatz „brutto“ oder „netto“ hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht nicht mehr ausdrücklich einen Nettobetrag beantragt hat, handelt es sich um den Normalfall einer Bruttolohnklage *(vgl. BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129\u002F15 - Rn. 41 mwN)*. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen zuletzt gestellten Antrag in der Sache entschieden. Daher hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist *(st. Rspr., zB BAG 31. Juli 2025 - 6 AZR 270\u002F24 - Rn. 16 mwN)*. \n\n13\\. II. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 folgt - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - aus § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2, der - ebenso wie der TVR Teil 1 - im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gilt. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Norm. \n\n14\\. 1\\. Nach § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 erhalten in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigte „mit der Vergütung“ für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250,00 Euro, nach Ziff. 2 für den Monat Oktober 2023 von 500,00 Euro und nach Ziff. 3 für die Monate März und September 2024 von je 750,00 Euro. \n\n15\\. a) Im Monat Juli 2023 war der Kläger unstreitig Beschäftigter bei der Beklagten. Beschäftigter im Tarifsinn ist jeder, der in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Arbeitgeber \\- hier der Beklagten - steht, unabhängig davon, ob Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen oder die Hauptpflichten - wie beispielsweise während der Elternzeit - ruhen. Dies stellt auch die Beklagte nicht infrage. \n\n16\\. b) Weitere Anspruchsvoraussetzungen sieht § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 nicht vor. Solche ergeben sich auch nicht aus der Formulierung „mit der Vergütung“. Zwar ist der Wortlaut nicht eindeutig. Systematik und Zweck zeigen aber, dass es sich nur um eine Fälligkeitsregelung handelt und der Inflationsausgleichsprämie kein Entgeltcharakter iSd. Vergütung von Arbeitsleistungen zukommt. Ihr Zweck ist ausschließlich die Abmilderung des Kaufkraftverlusts. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags *(vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 12. Februar 2025 \\- 5 AZR 51\u002F24 - Rn. 21 mwN; 16. November 2022 - 10 AZR 210\u002F19 - Rn. 13, BAGE 179, 271)*. \n\n17\\. aa) Der zunächst maßgebliche Wortlaut ist nicht eindeutig. \n\n18\\. (1) Bei der Wortlautauslegung ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarif-wortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen *(st. Rspr., zuletzt BAG 26. April 2023 - 10 AZR 163\u002F22 - Rn. 20 mwN)*. \n\n19\\. (2) Die Worte „mit der Vergütung“ sind nicht klar als Anspruchsvoraussetzung im Sinne einer Arbeitsleistungsbezogenheit formuliert. \n\n20\\. (a) Die Formulierung enthält zunächst ein zeitliches Element und regelt jedenfalls die Fälligkeit der Inflationsausgleichsprämien. Zusammen mit der Vergütung für den jeweils benannten Monat sollen diese gezahlt werden. Ohne die Formulierung „mit der Vergütung für ...“ wäre nicht klar bestimmt, wann die Inflationsausgleichsprämien jeweils zur Zahlung fällig sein sollen. Darüber hinaus ist die Regelung der Fälligkeit von Bedeutung, weil § 3 Nr. 11c EStG, auf den in § 7 Ziff. 4 TVR Teil 2 Bezug genommen wird, nur für Zahlungen in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 galt. \n\n21\\. (b) Es könnte aber auch ein inhaltliches Element im Sinne einer Anknüpfung an einen Vergütungsanspruch für den jeweiligen Monat enthalten sein. Die Regelung zur Inflationsausgleichsprämie ist im TVR Teil 2 enthalten, der mit „Vergütung“ überschrieben ist. Die Arbeitnehmer werden - abhängig von der Art ihrer Beschäftigung - eingruppiert in verschiedene Vergütungsgruppen *(§ 3 TVR Teil 2)* und erhalten eine Monats- bzw. Stundenvergütung *(§ 4 TVR Teil 2)*. Ausgehend hiervon wird eine „Vergütung“ als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt. Nach § 7 TVR Teil 2 soll der Beschäftigte in bestimmten Monaten „mit der Vergütung“ die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Typischerweise bezieht eine Vergütung, wer Arbeitsleistungen erbracht hat *(vgl. § 611a BGB)*. Mit der Anknüpfung an die Vergütung könnte demnach zum Ausdruck gebracht sein, dass der Inflationsausgleichsprämie ein arbeitsleistungsbezogener Entgeltcharakter zukommt *(vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 322\u002F19 -*   \n*Rn. 54 mwN, BAGE 175, 367)*. Deutlich zutage tritt ein solcher Entgeltcharakter durch die Formulierung allein allerdings nicht *(vgl. hingegen die tarifliche Regelung in BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261\u002F24 - Rn. 2)*. \n\n22\\. bb) Insbesondere die Systematik zeigt, dass die Inflationsausgleichsprämie in § 7 TVR Teil 2 nach ihrer Zweckbestimmung lediglich dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise für alle Beschäftigten, die sich zum jeweiligen Bezugsmonat in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befanden, dient und keinen Entgeltcharakter aufweist. \n\n23\\. (1) Ob Sonderzahlungen als „Entgelt“ zu bewerten sind, hängt von den Zwecken ab, die sich entweder aus der ausdrücklichen Zweckbestimmung oder aufgrund einer Auslegung der Tarifnorm ergeben *(vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - Rn. 40; 11. November 2020 - 10 AZR 185\u002F20 (A) - Rn. 68, BAGE 173, 10)*. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, vergangenheits- und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhängige Zwecke verfolgt werden. Sonderzahlungen dienen in aller Regel - zumindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung *(BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612\u002F10 - Rn. 16, 28, BAGE 140, 231)*. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Regelung ergeben *(BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - aaO; 12. Dezember 2018 - 4 AZR 271\u002F18 - Rn. 36; 27\\. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 27 mwN, BAGE 163, 144)*. \n\n24\\. (2) Wenn auch der Zweck der Inflationsausgleichsprämie, gestiegene Verbraucherpreise abzumildern, nicht ausdrücklich benannt ist, so ist er doch eindeutig erkennbar. Hierfür spricht zunächst die Überschrift in § 7 TVR Teil 2. Dort wird die Prämie als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet, was für sich selbst spricht. Zudem wird in § 7 Ziff. 4 TVR Teil 2 ausdrücklich auf § 3 Nr. 11c EStG Bezug genommen. Mit § 3 Nr. 11c EStG hat der Gesetzgeber steuer- und zugleich sozialabgabenfreie Zahlungen ermöglicht, um für einen bestimmten Zeitraum außersteuerliche Ziele zu verfolgen, nämlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise *(vgl. BGH 25. April 2024 - IX ZB 55\u002F23 - Rn. 15; Uffmann NZA 2023, 65)*. Auch mit § 7 Ziff. 6 TVR Teil 2, wonach die Prämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ gewährt wird, wird auf § 3 Nr. 11c EStG und somit auf den Zweck des mit der Norm verfolgten Ziels, die gestiegenen Verbraucherpreise durch eine zusätzliche Zahlung abzumildern, Bezug genommen. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Zweck der Abmilderung des Kaufkraftverlusts deutlich zum Ausdruck gebracht, was der Herbeiführung der Steuer- und Abgabenfreiheit dient und im finanziellen Interesse nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch des Arbeitgebers liegt. \n\n25\\. (3) Der steuerrechtliche Privilegierungstatbestand verlangt allerdings nicht, dass eine - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - vom Arbeitgeber gewährte Prämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Die Tarifvertragsparteien - bzw. außerhalb eines geltenden Tarifvertrags der einzelne Arbeitgeber - können weitere Leistungszwecke festlegen. Die Frage, ob die Prämie unter Berücksichtigung weiterer Leistungszwecke Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur *(BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121\u002F24 - Rn. 22 mwN)*. \n\n26\\. (4) Solche weiteren Zwecke werden aber mit der Inflationsausgleichsprämie nach § 7 TVR Teil 2 nicht verfolgt. \n\n27\\. (a) Mangels jeglicher Stichtagsregelung oder Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit soll mit der Inflationsausgleichsprämie in § 7 TVR Teil 2 weder vergangene noch zukünftige Betriebstreue belohnt werden *(vgl. BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121\u002F24 - Rn. 16; 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 63 mwN)*. Die Inflationsausgleichsprämie knüpft mit der Formulierung „an die in diesem Monat Beschäftigten“ - anders als zB die Jahressonderzahlung in § 6 Ziff. 1 TVR Teil 2 - nur an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Auszahlungsmonat an. \n\n28\\. (b) Der Inflationsausgleichsprämie kommt auch kein Entgeltcharakter zu. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im TVR Teil 1 und Teil 2 liegen keine auf einen solchen hindeutenden Ausschluss- oder Kürzungstatbestände vor. \n\n29\\. (aa) Für einen Vergütungscharakter einer Sonderzahlung sprechen regelmäßig Ausschluss- oder Kürzungstatbestände, zB die ausdrückliche Ausnahme ruhender Arbeitsverhältnisse \\- wie etwa bei Arbeitnehmern in Elternzeit - oder von Arbeitnehmern mit langandauernden Erkrankungen oder eine Kürzung entsprechend des Grads einer Teilzeitbeschäftigung *(vgl. zur Teilzeitbeschäftigung BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121\u002F24 - Rn. 19 mwN; vgl. zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261\u002F24 - Rn. 17, 20 und 25; 6. Mai 2025 - 3 AZR 65\u002F24 - Rn. 20)*. Solche ausdrücklichen Ausnahmetatbestände sind in § 7 TVR Teil 2 nicht vorgesehen. \n\n30\\. (bb) Die Regelung zur Jahressonderzahlung in § 6 TVR Teil 2 zeigt, dass den Tarifvertragsparteien Kürzungstatbestände für Fälle fehlender bzw. geringerer Arbeitsleistung bekannt sind. Dort ist in Ziff. 3 - im Gegensatz zu § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 - vorgesehen, dass Teilzeitbeschäftigte sowie unterjährig Ein- und Ausscheidende die Sonderzahlung nur anteilig erhalten. Die Inflationsausgleichsprämie wird hingegen unterschiedslos an alle Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlt. Dieser Unterschied in der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen verdeutlicht den fehlenden Arbeitsleistungsbezug der Inflationsausgleichsprämie. \n\n31\\. (cc) Darüber hinaus ist in § 6 Ziff. 4 TVR Teil 2 vorgesehen, dass die Zahlung „mit der … Vergütung“, nämlich mit der Juni- und Dezembervergütung, erfolgen könne. Hier regelt die Verknüpfung „mit der … Vergütung“ für einen bestimmten Monat klar die Fälligkeit der Sonderzahlung. Denn es handelt sich bei dem Verweis auf die Juni- und Dezembervergütung um einen Vorschlag der Tarifvertragsparteien zu den Auszahlungsmodalitäten. Das wiederum spricht dagegen, aus der Formulierung „mit der Vergütung für ...“ in § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 einen Entgeltcharakter zu schlussfolgern. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, wollen die Tarifvertragsparteien im Zweifel dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen *(Rn. 18)*. \n\n32\\. (dd) Ein Vergleich mit §§ 14 und 18 TVR Teil 1 zeigt ebenfalls, dass die Verknüpfung mit der Vergütung in § 7 TVR Teil 2 nur eine Fälligkeitsregelung bedeutet und aus ihr kein Entgeltcharakter entnommen werden kann. \n\n33\\. (aaa) § 14 TVR Teil 1 regelt den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. In Ziff. 4 ist bestimmt, dass vermögenswirksame Leistungen nur für Kalendermonate gewährt werden, für die der Arbeitnehmer eine Vergütung erhält. Für Zeiten, für die Krankenvergütung nach § 13 Abs. 2 TVR Teil 1 zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil der Krankenvergütung. Vermögenswirksame Leistungen sind danach nur für die Monate geschuldet, in denen der Arbeitnehmer eine Vergütung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält. Damit kommt der Arbeitsleistungsbezug in § 14 TVR Teil 1 - anders als in § 7 TVR Teil 2 - deutlich zum Tragen. Hätten die Tarifvertragsparteien das auch für die Inflationsausgleichsprämie gewollt, wäre zu erwarten, dass sie dies mit der gleichen Deutlichkeit geregelt hätten. Im Übrigen ist auch in § 14 Ziff. 1 TVR Teil 1 vorgesehen, dass die vermögenswirksamen Leistungen „mit der Vergütung“ gezahlt werden. Wie in § 6 TVR Teil 2 *(vgl. Rn. 31)* handelt es sich auch hier um eine bloße Fälligkeitsregelung. Denn der Entgeltcharakter folgt - wie gezeigt - bereits aus Ziff. 4. \n\n34\\. (bbb) § 18 TVR Teil 1 bestimmt, welche Zeiten für die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sind. Soweit es um Elternzeit, also Zeiten ohne Arbeitsleistung, geht, ist in Ziff. 2 vorgesehen, dass die Betriebszugehörigkeit durch die Elternzeit grundsätzlich nicht unterbrochen wird. Allerdings sollen während der Elternzeit sämtliche Ansprüche „aus diesem Tarifvertrag“ ruhen. Das könnte für einen Arbeitsleistungsbezug der Prämie sprechen. Dem steht allerdings entgegen, dass § 18 Ziff. 2 Satz 2 TVR Teil 1 ausdrücklich nur Ansprüche „aus diesem Tarifvertrag“, also dem TVR Teil 1 erfasst, nicht hingegen Ansprüche aus dem TVR Teil 2. Bei dem TVR Teil 1, dem Manteltarifvertrag, und dem TVR Teil 2, dem Vergütungstarifvertrag, handelt es sich um zwei verschiedene Tarifverträge, die jeweils in einer eigenen Vertragsurkunde niedergelegt und unterzeichnet sind. Sie haben unterschiedliche Laufzeiten und müssen bzw. können getrennt und eigenständig gekündigt werden. § 18 Ziff. 2 Satz 2 TVR Teil 1 nimmt auch nicht gesondert Bezug auf den Vergütungstarifvertrag. Außerdem spricht der Regelungsstandort in § 18 TVR Teil 1 unter der Überschrift „Betriebszugehörigkeit“ dagegen, dass es sich um eine Regelung handeln soll, die Ansprüche aus dem Vergütungstarifvertrag umfasst. Eine Bestimmung, dass Ansprüche während der Elternzeit aus dem TVR Teil 2 während der Elternzeit ruhen, fehlt. Diese findet sich auch nicht in § 7 TVR Teil 2 zur Inflationsausgleichsprämie. Damit haben Beschäftigte in Elternzeit ohne Vergütungsansprüche ebenfalls Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, obwohl sie keine Arbeitsleistung erbringen. Dies spricht abermals gegen einen Vergütungscharakter der Prämie. \n\n35\\. cc) Auch der Umstand, dass die Inflationsausgleichsprämien bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, spricht nicht für deren Entgeltcharakter. \n\n36\\. dd) Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass Tarifvertragsparteien regelmäßig gesetzeskonforme Bestimmungen schaffen wollen. Tarifnormen sind, soweit sie es zulassen, deshalb grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben *(vgl. BAG 16. November 2022 - 10 AZR 210\u002F19 - Rn. 13 mwN, BAGE 179, 271)*. Auch das spricht für ein Verständnis als reine Fälligkeitsregelung, um nicht in Konflikt mit § 4a EFZG zu geraten. \n\n37\\. (1) Sollte der Prämie - neben dem eindeutig vorliegenden Zweck des Inflationsausgleichs - auch ein Entgeltcharakter zukommen, so könnte eine solche Regelung gegen § 4a EFZG verstoßen. Bei Sonderzahlungen, die nicht rein arbeitsleistungsbezogen sind, ist eine Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen von § 4a EFZG bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung möglich *(vgl. BAG 2. Juli 2025 - 10 AZR 193\u002F24 - Rn. 23 mwN)*. Insbesondere die Grenzen von § 4a EFZG sind einzuhalten. Das gilt auch für Tarifvertragsparteien. Denn § 4a EFZG ist zwingend *(vgl. § 12 EFZG)*. \n\n38\\. (2) Bei der Inflationsausgleichsprämie nach § 7 TVR Teil 2 handelt es sich um eine Sondervergütung iSv. § 4a EFZG, also um eine Leistung, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht wird. Eine ausdrückliche Kürzungsvereinbarung fehlt vorliegend. Allerdings ergäbe sich diese - geht man von einem Gegenleistungscharakter aus - aus den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen. Denn in Monaten ohne Entgeltanspruch bestünde kein Anspruch auf diese Sondervergütung; der Anspruch würde auf Null gekürzt. \n\n39\\. (3) Eine Kürzung von Sonderzahlungen ist aber nur in den Grenzen von § 4a EFZG zulässig. Dass diese hier eingehalten wären, ergibt sich aus der Tarifnorm nicht und ist auch nicht offensichtlich. Zudem ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie tatsächlich eine Kürzungsregelung für Arbeitsunfähigkeitszeiten beabsichtigt, zumindest auf § 4a EFZG verwiesen oder eine eigenständige, gesetzeskonforme Regelung getroffen hätten. Daran fehlt es. \n\n40\\. ee) Sinn und Zweck der Inflationsausgleichsprämie stehen mit dem Auslegungsergebnis im Einklang. Der Kaufkraftverlust trifft alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in dem jeweiligen Monat Arbeitsleistungen erbracht haben oder nicht. Ein rein arbeitsleistungsbezogener Zweck der Leistung nach § 7 TVR Teil 2 - wie ihn die Beklagte annimmt - würde hingegen dem gesetzlich geforderten Zweck zur Erlangung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zuwiderlaufen *(vgl. auch BAG 9. Dezember 2025 - 9 AZR 85\u002F25 - Rn. 36)*. \n\n41\\. ff) Letztlich spricht auch - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - die von der Beklagten selbst vorgetragene Tarifgeschichte für das gefundene Auslegungsergebnis. \n\n42\\. (1) Nach dem Vortrag der Beklagten soll Ausgangspunkt der Tarifverhandlungen der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gewesen sein. Nach der dortigen Regelung besteht der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich - gemäß dem Vortrag der Beklagten - jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis vorlag und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestand. Ebenso sei der Vergütungstarifvertrag der T Personennahverkehrsgesellschaft mbH und ver.di (Bezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) Grundlage der Verhandlungen gewesen. Auch diese Regelung schließe den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie aus, wenn Beschäftigte zum Stichtag keinen Vergütungsanspruch hätten (Elternzeit, Mutterschutz, Krankengeldbezug etc.). \n\n43\\. (2) Sollte Intention der Tarifvertragsparteien gewesen sein, ausdrücklich - entsprechend den vorgenannten Regelungen - einen Entgeltanspruch als Anspruchsvoraussetzung für die Inflationsausgleichsprämie vorzusehen, um den Entgeltcharakter zu unterstreichen, so ist das jedenfalls nicht umgesetzt worden *(vgl. zu einer erkennbaren Anknüpfung an einen Entgeltanspruch BAG 28. Januar 2026 \\- 10 AZR 261\u002F24 - Rn. 45)*. In der letztlich getroffenen Regelung findet sich - im Gegensatz zu den von der Beklagten benannten Tarifregelungen zur Inflationsausgleichsprämie - gerade nicht die Voraussetzung, dass ein Entgeltanspruch zumindest für einen oder mehrere Tage gegeben sein muss. Im Umkehrschluss spricht das gegen die von der Beklagten und dem Landesarbeitsgericht vertretene Ansicht. \n\n44\\. gg) An diesem Ergebnis ändert - anders als die Beklagte meint - § 7 Ziff. 6 TVR Teil 2 nichts. Hiernach werden die Inflationsausgleichsprämien „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ gewährt. Mit dieser Regelung wird allerdings nur das steuerrechtliche Kriterium der „Zusätzlichkeit“, das in § 8 Abs. 4 EStG definiert wird, wiedergegeben. Es soll damit verhindert werden, dass ohnehin geschuldetes Entgelt in eine steuer- und abgabenfreie Zusatzleistung „umgewidmet“ wird *(vgl. Kister in Herrmann\u002FHeuer\u002FRaupach EStG KStG Kommentar 330. Lieferung 1\u002F2025 § 8 EStG Rn. 183)*. Da die Tarifvertragsparteien den Wortlaut aus § 3 Nr. 11c EStG lediglich wiederholt haben, kann daraus keine weitergehende inhaltliche Bedeutung abgeleitet werden. \n\n45\\. c) Damit haben Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder zB wegen Elternzeit weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung bezogen und keine Arbeitsleistung erbracht haben, Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, sofern sie im maßgeblichen Monat in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen. \n\n46\\. 2\\. Die Höhe der Forderung ist unstreitig. Die Ausschlussfrist des § 22 TVR Teil 1 ist eingehalten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, die einen Nettobetrag ausgeurteilt hatte, war im Hinblick auf die veränderte Antragstellung klarzustellen. \n\n47\\. III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision und der Berufung zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nW. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer","BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 143\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072079",{"id":96,"ecli":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":99,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":100,"slug":101,"metadata":21},"2369","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072081","10 AZR 145\u002F25","#  BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 145\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 190\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 - 5 Ca 1674\u002F23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen für den Monat Juni 2023 ab dem 18. Juli 2023 zu zahlen sind.\n\n3\\. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.\n\n## Sonstiger Langtext\n\n1\\. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet *(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO)*. \n\nW. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer","BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 145\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072081",{"id":103,"ecli":104,"caseNumber":105,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":106,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":107,"slug":108,"metadata":21},"2364","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072027","10 AZR 28\u002F25","#  BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 28\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5\\. September 2024 - 6 SLa 102\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24\\. Januar 2024 - 4 Ca 1104\u002F23 - abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.339,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.\n\n3\\. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes eine höhere Bonuszahlung für das Kalenderjahr 2022. \n\n2\\. Die Beklagte gehört zu einem Unternehmensverbund mit Sitz in den USA. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1999 für die Beklagte tätig, zuletzt als Manager Finance. Arbeitsvertraglich war im Streitzeitraum folgende Bonusregelung vereinbart: \n\n„3. Bezüge … 3.2. Bonus Der Mitarbeiter hat pro Geschäftsjahr eine variable Bonusmöglichkeit von 15% des Bruttojahreseinkommens (Dezembergehalt x 12, bei 12 Monaten Beschäftigung, exklusive Sonderzahlungen). Der Bonus wird gemäß der aktuellen Bonusrichtlinie bewertet, bestehend aus individueller Zielerreichung (Individual Modifier gemäß GPS) und einem Financial Modifier, der auf Unternehmenszielen basiert. Der Bonus wird pro Geschäftsjahr vereinbart und am Ende des 1. Quartals des Folgejahres ausbezahlt. Die Bonusauszahlung erfolgt gemäß den Auszahlungsregeln des aktuellen Annual Incentive Bonus Planes. …“\n\n3\\. Im Betrieb der Beklagten, in dem die Klägerin beschäftigt ist, galt im streitgegenständlichen Zeitraum eine Betriebsvereinbarung (BV) zur variablen Vergütung vom 28. Januar 2021. Darin heißt es auszugsweise: \n\n„§ 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser BV gelten für die Beschäftigten … des Betriebs S …, welche nicht in der Produktion arbeiten und\u002Foder nicht einem anderen Bonusplan zugeordnet sind. … § 2 Gesamtvergütung und Zusammensetzung Die Gesamtvergütung eines Beschäftigten errechnet sich aus einem jährlichen Grundgehalt (inkl. evtl. einzelvertraglich geregeltem zusätzlichem Monatsgehalt), zuzüglich einer variablen Vergütung. Die Höhe der variablen Vergütung ist einzelvertraglich festgelegt. … • AUFTEILUNG Um ein intern einheitliches Entlohnungssystem zu gewährleisten, erfolgt die Aufteilung der variablen Vergütung gemäß dieser BV. … § 3 Zusammensetzung des Bonus Die Auszahlungsspanne setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: Dem finanziellen Modifikator sowie einem individuellen Modifikator, welche miteinander multipliziert werden. … Details zum finanziellen Modifikator: • Die finanzielle Leistung des Unternehmens A spiegelt sich im finanziellen Modifikator wieder • Dieser kann zwischen 0% und 200% liegen • … • Der finanzielle Modifikator kann aus einer oder mehreren finanziellen Kennzahlen bestehen. Die Festlegung richtet sich danach, bei welcher Business Unit oder welcher Division von A der Mitarbeitende arbeitet. • Schwellenwert: Es muss ein jährliches Minimum erreicht werden, um eine Auszahlung zu erhalten. Der Schwellenwert wird jedes Jahr neu festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen Business Unit oder Division von A. • Die spezifischen Ziele und die daraus resultierenden Auszahlungen für jede Komponente werden zu Beginn eines jeden Jahres auf der Grundlage Business Unit oder Division festgelegt. Das Unternehmen A behält sich vor, bei starken wirtschaftlichen Schwankungen den festgelegten finanziellen Modifikator bei Bedarf auf ein angemessenes Maß anpassen zu können. Über alle Änderungen werden die Mitarbeiter selbstverständlich informiert. Details zum individuellen Modifikator: • Die individuelle Leistung spiegelt sich im individuellen Modifikator wieder. … • Der Vorgesetzte bestimmt den individuellen Modifikator auf Grundlage des Erfolgs des Mitarbeitenden bei der Erfüllung oder Überschreitung der Leistungsziele, die zu Beginn des Jahres gemeinsam festgelegt wurden. … … § 5 Auszahlungszeitpunkt Die spezifischen Ziele und die sich daraus ergebenden Auszahlungen für jede Komponente werden zu Beginn eines jeden Jahres auf der Grundlage des jährlichen Finanzplans s. Anlage 3 des Geschäftsbereichs oder der Einheit von A festgelegt. Die Abstimmung des individuellen Modifikators zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter erfolgt nach Möglichkeit bis Ende des Jahres. Die Genehmigung der finanziellen Ergebnisse sowie der Gesamtauszahlung des Bonus erfolgt durch A in der Regel im Februar des Folgejahres. Die Auszahlung der variablen Vergütung erfolgt nach Möglichkeit mit der Gehaltsabrechnung im Monat März des Folgejahres.“\n\n4\\. Die Klägerin war der Division „Intelligent Labels“ (im Folgenden IL) zugeordnet. \n\n5\\. Zur Konkretisierung des finanziellen Modifikators heißt es in der Anlage 2 zur BV auszugsweise: \n\n„Der finanzielle Modifikator von Intelligent Labels (IL) besteht aus den beiden Komponenten IL Worldwide Sales und IL EBIT. Beide Komponenten machen 50% des Endergebnisses aus. Bei einer genauen finanziellen Zielerreichung beträgt der finanzielle Modifikator 100%. Wenn der Schwellenwert der finanziellen Ziele erreicht wird, beträgt der finanzielle Modifikator 50%. Die spezifischen Ziele und die daraus resultierenden Auszahlungen für jede Komponente werden zu Beginn eines jeden Jahres festgelegt. … Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Zusammensetzung des finanziellen Modifikators sowie die Steigerung der Auszahlungen (Payout Slope) abzuändern. Im Falle dessen wird der Betriebsrat über die neue Zusammensetzung informiert.“\n\n6\\. Entgegen der Formulierung in § 5 BV ist eine Anlage 3 nicht vorhanden; eine Mitteilung von Unternehmenszielen erfolgte im Kalenderjahr 2022 gegenüber der Klägerin nicht. \n\n7\\. Mit der Vergütungszahlung für den Monat März 2023 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Bonus für das Kalenderjahr 2022 in Höhe von 8.012,37 Euro brutto. Die Berechnung übersandte die Beklagte mit einem als Memorandum bezeichneten Schreiben aus März 2023, welches ein Jahresgehalt der Klägerin von 109.011,84 Euro und einen Zielbonus von 16.351,78 Euro ausweist. Ausgehend hiervon zahlte die Beklagte eine Quote von 49 %, die sich aus der Multiplikation einer individuellen Zielerreichung von 100 % mit einem finanziellen Modifikator von angegebenen 49 % ergibt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 widersprach die Klägerin der errechneten Quote und bemängelte, dass eine Mitteilung über die spezifischen Ziele nicht erfolgt und der in der Betriebsvereinbarung in Bezug genommene Finanzplan nicht im Unternehmen bekanntgegeben worden sei. \n\n8\\. Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Schwellenwerte seien lediglich für den Bereich IL Sales, nicht jedoch im Bereich IL EBIT erreicht worden. Anhand der Betriebsvereinbarung ergebe sich für IL Sales eine Zielerreichung von 70,25 %. Mit der jeweils 50 %-igen Gewichtung und aufgerundet auf ganze Zahlen ergebe sich damit ein finanzieller Modifikator in Höhe von 36 %. Dieser sei um 13 % durch die Gesellschaft freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erhöht worden. Eine weitere Bonuszahlung für das Jahr 2022 leistete die Beklagte nicht. \n\n9\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Differenz zwischen dem mitgeteilten Zielbonus und der ausgezahlten Quote begehrt. \n\n10\\. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die begehrte Summe als Schadensersatz zu. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe des Finanzplans und der spezifischen Ziele für die Festlegung des finanziellen Modifikators, die sich auch aus der Betriebsvereinbarung ergebe, nicht nachgekommen und habe damit eine vertragliche Pflicht verletzt. Ohne Kenntnis der Ziele werde den Mitarbeitern die Möglichkeit genommen, die individuelle und kollektive Leistungsfähigkeit an den Unternehmenszielen auszurichten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände, die von der Arbeitgeberin darzulegen seien, diese Annahme ausschlössen. Solche Umstände lägen nicht vor. Ihr und anderen Beschäftigten sei im Vorjahr sogar ein Bonus auf der Grundlage einer Zielerreichung von 200 % gezahlt worden. \n\n11\\. Die Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 8.339,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.\n\n12\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin angenommene Pflicht zur Information über die Unternehmensziele ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Betriebsvereinbarung. Aus Letzterer folge kein Anspruch auf Bekanntgabe der spezifischen Ziele für den finanziellen Modifikator, sondern nur die Verpflichtung der Arbeitgeberseite zur Festlegung dieser Ziele zu Beginn eines jeden Jahres. Dies sei geschehen. Selbst wenn ein solcher Anspruch anzunehmen sei, könne die Verletzung des Anspruchs nicht kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden sein. Die ursprünglich festgelegten Ziele seien objektiv für alle Mitarbeiter aufgrund des wirtschaftlich schlechten Jahres nicht erreicht worden, weshalb sie den finanziellen Modifikator freiwillig auf 49 % erhöht habe. Im Übrigen habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt angeregt, Einsicht in Unternehmensziele zu erhalten. \n\n13\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage zulässig und begründet. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n15\\. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung für das Kalenderjahr 2022 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.339,40 Euro. Die Beklagte hat ihre vertragliche Verpflichtung zu einer den Regelungen der BV entsprechenden Zielvorgabe schuldhaft verletzt, indem sie der Klägerin die für den finanziellen Modifikator der Division Intelligent Labels maßgeblichen Unternehmensziele für das Kalenderjahr 2022 bis zum Ende der Zielperiode nicht mitgeteilt hat. \n\n16\\. 1\\. Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen vorzugeben (sog. Zielvorgabe), verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht und kann deshalb nach § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Ziele schuldhaft nicht vorgibt und eine nachträgliche Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB, wie auch nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil, unmöglich ist *(§ 283 Satz 1 iVm. § 275 Abs. 1 BGB; BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 14; vgl. zu Zielvereinbarungen BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 45; 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149\u002F20 - Rn. 46, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97\u002F07 - Rn. 47, BAGE 125, 147)*. \n\n17\\. a) Zielvorgaben werden - anders als Zielvereinbarungen - allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird *(st. Rspr., zuletzt BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 15 mwN)*. Vorgaben für die Ausübung des billigen Ermessens iSv. § 315 BGB können sich aus vertraglichen oder aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Die Leistungsbestimmung, hier die einseitige Vorgabe der Ziele, ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht *(§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. hierzu im Einzelnen BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - aaO mwN)*. \n\n18\\. b) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle *(§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB)*. Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten *(BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622\u002F13 - Rn. 42, BAGE 147, 322)*. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen trägt der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hat *(BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285\u002F16 - Rn. 51 mwN, BAGE 164, 82)*. \n\n19\\. 2\\. Ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine Zielvorgabe vornehmen muss, ergibt sich regelmäßig aus den Vereinbarungen der Parteien oder den für das Arbeitsverhältnis geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen. Bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine nicht erfolgte Zielvorgabe nachholen kann, ist nach Sinn und Zweck der Leistungsbestimmung und der Interessenlage der Parteien zu beurteilen. Die Festlegung von Zielen durch eine Zielvorgabe wird jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB. Eine Zielvorgabe kann - wie eine Zielvereinbarung *(vgl. dazu BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 45; 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149\u002F20 - Rn. 46, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97\u002F07 - Rn. 25, BAGE 125, 147)* \\- ihre Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bereits bei der Ausübung seiner Tätigkeit die vorgegebenen Ziele kennt und weiß, auf das Erreichen welcher Ziele der Arbeitgeber in dem jeweiligen Zeitraum besonderen Wert legt und deshalb bereit ist, bei Erreichen dieser Ziele die zugesagte variable Vergütung zu zahlen. Eine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken und damit dem Sinn und Zweck einer Zielvorgabe gerecht werdende Festlegung von Zielen für eine bereits abgelaufene Zielperiode ist weder dem Arbeitgeber noch nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB dem Gericht möglich. Auch der Grad der Zielerreichung und damit die Höhe der variablen Vergütung ist nicht feststellbar, da beides notwendigerweise auf zuvor vorgegebenen Zielen basiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht mehr nachholen *(vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9\u002F15 - Rn. 22, BAGE 154, 100)* und deren Schwerpunkte nicht rückwirkend an später vorgegebenen Zielen orientieren kann. Der Arbeitnehmer kann vielmehr nach § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 BGB statt der Vorgabe von Zielen Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns verlangen *(vgl. BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 17 f. mwN)*. \n\n20\\. 3\\. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte der Klägerin nach § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB wegen ihr entgangener erfolgsabhängiger Vergütung für das Kalenderjahr 2022 zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n21\\. a) Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf Leistung einer erfolgsorientierten Vergütung in Gestalt einer Bonuszahlung nach der in Ziff. 3.2. des Arbeitsvertrags niedergelegten Vereinbarung, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits für das hier maßgebliche Geschäftsjahr 2022 galt. \n\n22\\. b) Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs und die für die Berechnung der Bonuszahlung maßgeblichen Parameter ergeben sich hier aus der Betriebsvereinbarung vom 28. Januar 2021, unter deren Geltungsbereich die Klägerin nach § 1 BV fällt. Die BV gilt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend und gestaltet die Modalitäten der Gewährung der variablen Vergütung an die Mitarbeiter aus. \n\n23\\. c) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorgabe der für die Bestimmung des finanziellen Modifikators der Division IL erforderlichen Umsatz- und Ergebnisziele folgt aus der Vereinbarung über die erfolgsorientierte Vergütung iVm. §§ 3, 5 Abs. 1, Anlage 2 BV. \n\n24\\. aa) Das Landesarbeitsgericht hat - insoweit zutreffend - unterstellt, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien über den in der BV näher ausgestalteten Bonusanspruch, der die Festlegung eines Unternehmensziels für den finanziellen Modifikator erfordert, weder um eine reine Umsatz- oder Gewinnbeteiligung noch um eine Zielvereinbarung, sondern um eine Zielvorgabe handelt. Nach Ziff. 3.2. Satz 3 des Arbeitsvertrags wird der Bonus pro Geschäftsjahr vereinbart. Nach Satz 2 der Norm wird er gemäß der aktuellen Bonusrichtlinie bewertet und besteht aus einer individuellen Zielerreichung und einem Financial Modifier, der auf Unternehmenszielen basiert. Damit richtet sich die erfolgsorientierte Vergütung nicht nach einer starren oder flexiblen Prozentzahl vom tatsächlich erzielten Umsatz oder Geschäftsergebnis der jeweiligen Einheit, sondern erfolgt - was den finanziellen Modifikator angeht - nach den Regelungen der BV in Abhängigkeit von zuvor durch das Unternehmen festgelegten spezifischen Zielen. Hinsichtlich der individuellen Ziele sieht die BV demgegenüber unter § 3 im letzten Gliederungspunkt - anders als bei den Umsatzzielen - die gemeinsame Festlegung von Leistungszielen vor. \n\n25\\. bb) Da es sich bei der vom Arbeitgeber zu treffenden Zielvorgabe um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB handelt *(Rn. 17)* , ist die Bestimmung der Leistung gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären *(§ 315 Abs. 2 BGB)*. Die Erklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltendem Charakter *(BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 32 mwN)*. Für eine Zielvorgabe wäre damit eine konkret an die Klägerin gerichtete Willenserklärung erforderlich gewesen. \n\n26\\. cc) Aus der BV folgt nichts anderes. Zwar regelt § 3 BV hinsichtlich des finanziellen Modifikators im letzten Gliederungspunkt nur, dass die spezifischen Ziele und die daraus resultierenden Auszahlungen für jede Komponente zu Beginn eines jeden Jahres auf der Grundlage der Business Unit oder Division „festgelegt“ werden. Auch behält sich das Unternehmen nach dieser Regelung vor, bei starken wirtschaftlichen Schwankungen den festgelegten finanziellen Modifikator bei Bedarf auf ein angemessenes Maß anzupassen. In diesem Fall sind die Mitarbeiter - wie es weiter heißt - „selbstverständlich“ zu informieren. Die durch die BV näher ausgestaltete Zielvorgabe knüpft aber an die arbeitsvertraglich vereinbarte Bonusregelung an *(§ 2 Abs. 1 BV)*. Ist - wie hier - eine Zielvorgabe vereinbart, verlangt die „Vorgabe“ von Zielen schon dem Wortlaut nach eine Kundgabe gegenüber dem anderen Teil, dessen Vergütung sich hiernach bestimmt. Dabei geht die Festlegung der Unternehmensziele der Vorgabe dieser Ziele voraus. Anderenfalls könnte die Zielvorgabe ihren Zweck, einen Leistungsanreiz für die Arbeitnehmer zu schaffen und als Orientierungsgröße für die Ausrichtung der Arbeitsleistung zu dienen *(Rn. 19)* , nicht erfüllen. Im Übrigen folgt aus dem Umkehrschluss der normierten Unterrichtungspflicht im Falle einer Anpassung des zuvor festgelegten finanziellen Modifikators, dass die bonusberechtigten Mitarbeiter auch über die ursprüngliche Festlegung der spezifischen Unternehmensziele zu unterrichten sind. \n\n27\\. d) Die Beklagte hat durch die unterlassene Vorgabe der Unternehmensziele ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag iVm. §§ 3, 5 Abs. 1 BV schuldhaft verletzt. \n\n28\\. aa) Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet *(st. Rspr., vgl. zB BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 40 mwN)*. Der Arbeitgeber muss deshalb, will er die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegen, konkret darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, dass er das Unterlassen einer vereinbarungsgemäßen und rechtzeitigen Zielvorgabe nicht zu vertreten hat *(zu Zielvereinbarungen vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 37 f. mwN)*. \n\n29\\. bb) Die Bewertung, ob die Pflichtverletzung verschuldet ist, obliegt in erster Linie den Tatsacheninstanzen, denen hierbei ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen. Im Streitfall konnte der Senat die Entscheidung selbst treffen, weil alle maßgeblichen Tatsachen feststehen *(vgl. zu einer Bonusvereinbarung und zur Frage des billigen Ermessens BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364\u002F13 - Rn. 30)*. \n\n30\\. cc) Die Beklagte hat sich nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet und keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass sie das Unterlassen einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2022 nicht zu vertreten hat *(vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149\u002F20 - Rn. 43, BAGE 173, 269)*. Hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als die Ziele der Beklagten aufgrund der nach ihrem eigenen Vortrag fristgerecht erfolgten Festlegung bereits bekannt waren und Hinderungsgründe für deren Vorgabe gegenüber den bonusberechtigten Mitarbeitern nicht ersichtlich sind. Allein der mögliche Rechtsirrtum, hierzu aufgrund der Formulierungen in der BV nicht verpflichtet zu sein, kann ein Verschulden nicht ausschließen. \n\n31\\. e) Die zusätzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind erfüllt, § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1 iVm. § 275 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 3 iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus. Eine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken und damit dem Sinn und Zweck der Zielvorgabe gerecht werdende Aufstellung von Zielen ist für einen vergangenen Zeitraum nicht mehr möglich *(Rn. 19, vgl. zuletzt BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 44 mwN)*. \n\n32\\. 4\\. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist von einem eingetretenen Schaden der Klägerin in Höhe von 8.339,40 Euro brutto auszugehen. Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine Bezifferung des Schadens komme aufgrund besonderer Umstände nicht in Betracht, liegt eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Schadensfeststellung nach unterlassener Zielvorgabe zugrunde. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und zur Stattgabe der Klage im geltend gemachten Umfang. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die erforderlichen Feststellungen getroffen sind und kein weiterer entscheidungserheblicher Sachvortrag der Parteien zu erwarten ist *(§ 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n33\\. a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach § 249 Abs. 1, § 252 BGB iVm. § 287 Abs. 1 ZPO. \n\n34\\. aa) Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch die Zahlung einer variablen Vergütung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB und des § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden *(st. Rspr., zuletzt BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 48 mwN)*. Davon geht auch das Landesarbeitsgericht - zunächst noch zutreffend - aus. \n\n35\\. bb) Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Die Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen *(BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 49; 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 57; 17\\. Dezember 2020 - 8 AZR 149\u002F20 - Rn. 51 mwN, BAGE 173, 269)*. Zielvorgaben müssen zwar nicht stets die in Aussicht gestellte Zahlung der variablen Vergütung auslösen. Bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie ihren Motivations- und Leistungssteigerungszweck verfehlen und ihrer Anreizfunktion nicht gerecht werden, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die jeweilige Zielperiode Ziele vorzugeben, die nach einer auf den Zeitpunkt der Zielvorgabe bezogenen Prognose erreichbar sind *(BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 50 mwN)*. Auch kann er sich der vertraglich zugesagten Zahlung einer variablen Vergütung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und unrealistische Ziele vorgibt. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vorgegebene Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und ggf. zu beweisen. Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als bei nicht zustande gekommenen Zielvereinbarungen *(vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 58 mwN)*. \n\n36\\. b) Danach durfte das Landesarbeitsgericht nach den getroffenen Feststellungen nicht vom Vorliegen besonderer Umstände ausgehen, die der Annahme einer vollständigen Zielerreichung seitens der Klägerin entgegenstehen. \n\n37\\. aa) Die Klägerin hat eine entsprechende Zielerreichung schlüssig vorgetragen, denn der Wert einer vollständigen Zielerreichung auch der Unternehmensziele (100 %) entspricht der bei gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Zielerreichung. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie im Vorjahr nach ihrem unbestrittenen Vortrag die Ziele übererfüllt hat. Zu der vom Landesarbeitsgericht verlangten näheren Darlegung, was sich konkret an ihrer Arbeitsleistung, Motivation oder anderen Faktoren geändert hätte, wenn die Umsatz- und EBIT-Ziele ihr bekanntgegeben worden wären und welchen Einfluss dies auf die Höhe des Bonus gehabt hätte, war sie aufgrund der zu ihren Gunsten geltenden Darlegungserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB nicht verpflichtet. \n\n38\\. bb) Die Beklagte hat ihrerseits keine näheren Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin hätte bei gewöhnlichem Lauf der Dinge die Unternehmensziele nicht zu 100 % erreicht. Auch wenn - was von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird - die festgelegten Unternehmensziele in 2022 nicht erreicht wurden, kann dies den Schadensersatzanspruch der Klägerin weder ausschließen noch mindern. Soweit die Beklagte sich auf ein „wirtschaftlich schlechtes Jahr“ beruft, ist schon nicht erkennbar, dass Ziele festgelegt wurden, die nach einer auf den Zeitpunkt der Zielvorgabe bezogenen Prognose erreichbar waren. Welche Prognose für die Division IL zu Beginn des Geschäftsjahres getroffen wurde und welche wirtschaftliche Entwicklung erst danach eingetreten ist und eine Zielerreichung damit nicht mehr möglich gemacht haben soll, legt sie nicht dar. Hinzu kommt, dass § 3 BV für das Unternehmen die Möglichkeit vorsieht, bei starken wirtschaftlichen Schwankungen den festgelegten finanziellen Modifikator bei Bedarf auf ein angemessenes Maß anpassen zu können, worüber die Mitarbeiter zu informieren sind. Dass dies geschehen ist, ist nicht ersichtlich. Über die Unternehmensziele wurden die Mitarbeiter unstreitig erst in einem „Town Hall Meeting“ nach Ablauf des Geschäftsjahres informiert. Damit hat die Beklagte die Unternehmensziele nicht rechtzeitig entsprechend den Anforderungen des Arbeitsvertrags iVm. §§ 3 und 5 BV zu Beginn, sondern erst nach Ablauf des Geschäftsjahres mitgeteilt und somit vorgegeben. Von ihren Vorgaben konnte deshalb keine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken entsprechende Anreizwirkung ausgehen, so dass ein Rückschluss auf die Erreichung anderer Ziele nicht möglich ist *(vgl. BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 55; 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 72)*. \n\n39\\. cc) Der von der Beklagten erhobene und vom Landesarbeitsgericht aufgegriffene Einwand, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Zusammenwirken mit den der Division IL zugehörigen Mitarbeitern die bereits festgelegten und lediglich nicht bekanntgegebenen Unternehmensziele auch bei früherer Mitteilung nicht zu 100 % erreicht hätte, greift nicht durch. \n\n40\\. (1) Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, dh. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann grundsätzlich für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm oder der Vertragspflicht. Rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass derselbe Schadenserfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus *(BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 57 mwN)*. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Schädiger *(BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160\u002F14 - Rn. 68, BAGE 155, 347)*. \n\n41\\. (2) Den Nachweis desselben Schadenseintritts bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten hat die Beklagte nicht geführt. Das Landesarbeitsgericht durfte bei dieser Sachlage nicht davon ausgehen, die Klägerin hätte die Unternehmensziele im Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern ihrer Division auch bei rechtzeitiger Mitteilung der Ziele nicht erreicht. Es hat dabei unberücksichtigt gelassen, dass die zur Zielvorgabe verpflichtete Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten entstanden wäre. Die bloße Möglichkeit, dass die von der Klägerin behauptete Zielerreichung auch bei einer rechtzeitigen Zielvorgabe und einer darauf abgestimmten Arbeitsleistung nicht eingetreten wäre, genügt für den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht. Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein international verflochtenes Unternehmen handelt und der Einfluss des einzelnen Mitarbeiters auf die Erreichung der Unternehmensziele begrenzt sein mag. Vorliegend sind die Unternehmensziele nach der Anlage 2 zur BV für die Division IL festzulegen. Diese werden durch das Zusammenwirken der Mitarbeiter der wirtschaftlichen Einheit erreicht. Werden die Ziele aber in der gesamten Einheit nicht bekanntgegeben, kann sich die Arbeitgeberin auch nicht darauf berufen, der Einfluss der oder des einzelnen Beschäftigten auf die Unternehmensziele sei begrenzt und eine fehlende Bekanntgabe der festgelegten Ziele sei schon aus diesem Grund nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht kausal für den behaupteten Schaden. Im Übrigen ist der geringe finanzielle Modifikator hier nach dem Vorbringen der Beklagten maßgeblich auf das nicht erreichte spezifische Ziel der Komponente IL EBIT zurückzuführen. Insoweit liegt es auch vor dem Hintergrund der internationalen Ausrichtung des Unternehmens nicht auf der Hand, dass die Klägerin als Manager Finance im Zusammenwirken mit den anderen der Einheit zugehörigen Mitarbeitern bei früherer Kenntnis des vorzugebenden Unternehmensziels die Höhe des Zielerreichungsgrads nicht positiv hätte beeinflussen können. \n\n42\\. c) Danach ist eine Schätzung des Schadens auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag vorzunehmen. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist zwar in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Sie kann aber vom Revisionsgericht bestimmt werden, wenn alle hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen sind und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall. \n\n43\\. aa) Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es angesichts der schon vor der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2025 *(- 10 AZR 57\u002F24 -)* ergangenen ständigen Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungslast im Rahmen des § 252 BGB bei Zielvereinbarungen *(Rn. 34 f.; vgl.* *BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 58 mwN)* nicht. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte von sich aus näher zu den besonderen Umständen vortragen können und müssen, die die Annahme einer Zielerreichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hindern. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin - wie sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt - ausdrücklich auf die den Arbeitgeber treffende Darlegungslast hinsichtlich der besonderen Umstände hingewiesen und sich zur Begründung ihres Anspruchs maßgeblich darauf berufen hat. \n\n44\\. bb) Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einer 100 %-igen Erreichung der Umsatz- und Ertragsziele in der Division IL auszugehen *(Rn. 35)*. Danach hätte der Klägerin eine variable Vergütung in Höhe von 16.351,78 Euro brutto zugestanden. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten ausgekehrten Leistung in Höhe von 8.012,37 Euro brutto verbleibt der als Schadensersatz geltend gemachte und um einen Cent abgerundete Differenzbetrag von 8.339,40 Euro brutto. \n\n45\\. d) Die Klägerin muss sich auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. \n\n46\\. aa) Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden *(vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141\u002F16 - Rn. 32)*. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist zwar in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung *(vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 39 mwN)*. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen hierzu getroffen. Die Beklagte hat sich allerdings bereits in den Vorinstanzen auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen und hierzu auch vorgetragen, so dass der Senat - da alle erforderlichen Tatsachen feststehen - abschließend entscheiden kann. \n\n47\\. bb) Die Klägerin war weder nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags noch nach den Regelungen der BV verpflichtet, auf die Vorgabe von Zielen hinzuwirken. Hat der Arbeitgeber Ziele durch eine Zielvorgabe vorzugeben, bedarf es grundsätzlich keiner Mitwirkung des Arbeitnehmers. Gibt der Arbeitgeber keine Ziele vor, verletzt der Arbeitnehmer bei einer vertraglichen und\u002Foder kollektivrechtlichen Rahmenvereinbarung über Zielvorgaben keine eigenen Pflichten, wenn er den Arbeitgeber nicht auffordert, ihm Ziele vorzugeben. Die Initiativlast trägt allein der Arbeitgeber *(vgl. BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 63; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97\u002F07 - Rn. 17 mwN, BAGE 125, 147)*. Aus diesem Grund ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, durch Klageerhebung eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB herbeizuführen. Allein der Umstand, dass eine Anlage 3 der BV nicht beigefügt war, musste die Klägerin daher nicht veranlassen, auf eine Mitteilung der Unternehmensziele hinzuwirken. \n\n48\\. II. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\n49\\. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. \n\nW. Reinfelder Günther-Gräff Nowak Salzburger Meyer","BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 28\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072027",{"id":110,"ecli":111,"caseNumber":112,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":113,"fullText":114,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":115,"slug":116,"metadata":21},"2396","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072105","9 AZR 103\u002F25","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 21. April 2026 - 9 AZR 103\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEs ist nicht von einer konkludent vereinbarten Betriebsvereinbarungsoffenheit vertraglicher Absprachen auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer im Betrieb geltenden normativen Ordnung Anwendung finden sollen.42\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7\\. Mai 2025 - 5 SLa 2\u002F24 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der Klägerin eine Vorruhestandsvereinbarung abzuschließen hat. \n\n2\\. Die nicht tarifgebundene Beklagte produziert Fernsehsendungen. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der tarifgebundenen SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG (im Folgenden: SPIEGEL-Verlag). \n\n3\\. Die 1965 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit September 1991 als Redakteurin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. August 1991 heißt es: \n\n„3. Ihr monatliches Gehalt beträgt DM 3.000,-- brutto und unterliegt der freien Vereinbarung. Grundlage für alle tarifvertraglichen Regelungen ist der Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften. Danach ist in Ihrem Gehalt eine pauschale Abgeltung von jeweils DM 100,-- brutto für Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 9 Absatz 7) sowie für die Ausübung der Nutzungsrechte (§ 12 Absatz 4) enthalten. … 5\\. Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses verstehen sich analog zum Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung, sofern sich nicht aus der Natur der dort geregelten Leistungen eine Einschränkung ergibt.“\n\n4\\. Der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag regelt in Abschnitt VI die Voraussetzungen und Formen von Vorruhestand sowie die diesbezüglichen Bezüge und Nebenleistungen. \n\n5\\. Bei der Beklagten wurde im Jahr 1999 erstmals ein Betriebsrat gewählt. Im März 2001 einigten sich die Betriebsparteien auf den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001), der für die Arbeitnehmer keine Möglichkeit eines Vorruhestands vorsieht. \n\n6\\. Nachdem die Klägerin sich mit einem Teilzeitwunsch an die Beklagte gewandt hatte, unterbreitete diese ihr mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 ein Vertragsangebot, das folgenden Passus enthielt und deshalb von der Klägerin abgelehnt wurde: \n\n„Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses verstehen sich nach dem SPIEGEL TV-Hausbrauch in der jeweils gültigen Fassung.“\n\n7\\. In der Folge verständigten sich die Parteien „in Abänderung und Ergänzung der Vereinbarung vom 30. August 1991“ auf eine 20-Stunden-Woche sowie darauf, dass in den garantierten Gesamtjahresbezügen „die nach Ziffer 2.3 Hausbrauch vorgesehene Jahresabschlussvergütung enthalten“ sei. Eine Jahresabschlussvergütung ist sowohl im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag *(dort Abschnitt II Nr. 3)* als auch im Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) *(dort Nr. 2.3)* vorgesehen. \n\n8\\. Im Januar 2005 vereinbarten die Parteien eine 30-Stunden-Woche. Die betreffende Änderungsabrede verweist nicht auf den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001). \n\n9\\. Die Klägerin machte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten vergeblich geltend, im Mai 2027 in den sog. regulären Vorruhestand nach dem Hausbrauch SPIEGEL-Verlag zu treten. \n\n10\\. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage den Standpunkt eingenommen, ihr stehe nach dem Arbeitsvertrag iVm. Abschnitt VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag unverändert ein Anspruch auf Vorruhestand zu. \n\n11\\. Die Klägerin hat - vorrangig gegenüber 28 weiteren echten Hilfsanträgen - zuletzt sinngemäß beantragt \n\n1\\. festzustellen, dass die Regelungen zu „VI. Vorruhestand“ des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag in seiner jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 1a. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf den Abschluss eines Vorruhestandsvertrags gemäß den Regelungen zu „VI. Vorruhestand“ des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags unter Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Ablauf des 30. April 2027 mit einem Beginn des regulären Vorruhestands am 1. Mai 2027 anzunehmen.\n\n12\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag finde im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. \n\n13\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht entsprochen. \n\n15\\. I. Das Landesarbeitsgericht hat über den erstmals im Berufungsrechtszug zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag in der Sache entschieden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine zweitinstanzliche Klageerweiterung ist vom Senat in analoger Anwendung von § 268 ZPO nicht zu überprüfen *(vgl. BAG 18. Juni 2025 - 2 AZR 96\u002F24 (B) - Rn. 63)*. \n\n16\\. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. \n\n17\\. 1\\. Der Feststellungsantrag ist zulässig. \n\n18\\. a) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. \n\n19\\. aa) Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung entsprechend § 133 BGB auf Feststellung gerichtet, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung gemäß Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in seiner jeweils gültigen Fassung hat. Dabei handelt es sich um ein feststellungsfähiges (Teil-)Rechtsverhältnis *(sog. Elementenfeststellungsklage vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796\u002F08 - Rn. 11, BAGE 134, 283)*. \n\n20\\. bb) Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. \n\n21\\. (1) Durch den von der Klägerin erstrebten Feststellungsausspruch kann die zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit insgesamt beseitigt und das (Teil-)Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden. Die Beklagte hat nicht eingewandt, die Klägerin habe selbst dann keinen Anspruch auf Vorruhestand, wenn Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in ihrem Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. In einem solchen Fall steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen *(vgl. BAG 14. Dezember 2022 - 10 AZR 8\u002F21 - Rn. 16)*. \n\n22\\. (2) Der Vorrang der Leistungsklage greift auch nicht deshalb ein, weil die Klägerin die Beklagte mit dem Klageantrag zu 1a auf Abgabe einer Willenserklärung in Anspruch nimmt. Dabei handelt es sich um einen nachrangig zu bescheidenden echten Hilfsantrag. Problematisch wäre die Annahme eines weitergehenden Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO oder eines Rechtschutzbedürfnisses iSv. § 256 Abs. 2 ZPO nur, wenn vorrangig der Leistungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wäre *(zu einer solchen Konstellation vgl. BAG 18. September 2014 - 8 AZR 757\u002F13 - Rn. 38)*. \n\n23\\. (3) Der Einwand der Beklagten, der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag könne Änderungen dergestalt erfahren, dass er keinen Anspruch der Klägerin auf eine Vorruhestandsvereinbarung mehr begründe, stellt das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Soweit in der Zukunft die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Vorruhestand zu gewähren, wegfallen sollte, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs *(vgl. BAG 14. Dezember 2022 - 10 AZR 8\u002F21 - Rn. 17)*. \n\n24\\. (4) Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch ein gegenwärtiges iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, erst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Vorruhestandsform oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu eine Leistungsklage gegen die Beklagte zu richten. Deren für den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung erforderliche Willenserklärung gölte nach § 894 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft des Leistungsurteils als abgegeben. Das Verfahren würde eine erhebliche Zeit beanspruchen, insbesondere dann, wenn erst noch die (Fort-)Geltung des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag im Arbeitsverhältnis der Parteien zu prüfen wäre. \n\n25\\. b) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antragsgegenstand, ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung gemäß Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in der jeweils gültigen Fassung, ist genau bezeichnet. Die konkrete Ausgestaltung einer möglicherweise abzuschließenden Vorruhestandsvereinbarung und die von der Klägerin während eines möglichen Vorruhestands zu beanspruchenden Leistungen rechnen nicht zur begehrten Feststellung und mussten deshalb nicht in den Antrag aufgenommen werden. \n\n26\\. 2\\. Der Feststellungsantrag ist begründet. Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag findet im Arbeitsverhältnis der Parteien - weiterhin - Anwendung. Er wurde im Arbeitsvertrag vom 30. August 1991 in Bezug genommen. Es handelte sich um ein wirksames Bezugnahmeobjekt. Die Parteien haben die Verweisung nicht nachfolgend durch eine solche auf den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) ersetzt. Eine entsprechende Ablösung war nicht schon konkludent im Arbeitsvertrag angelegt. \n\n27\\. a) Der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag ist nach Maßgabe des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. \n\n28\\. aa) In Nr. 5 des Arbeitsvertrags vom 30. August 1991 haben die Parteien vereinbart, dass sich alle vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses „analog zum Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung“ verstehen, sofern sich nicht aus der Natur der dort geregelten Leistungen eine Einschränkung ergibt. Letzteres trifft auf den Vorruhestand nicht zu. Aus seiner Natur folgt nicht, dass er bei der Beklagten oder im Arbeitsverhältnis von TV-Redakteurinnen im Allgemeinen bzw. der Klägerin im Speziellen nicht durchführbar wäre. \n\n29\\. bb) Bei Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag handelt es sich ungeachtet seiner Rechtsnatur als Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung um ein wirksames Bezugsobjekt, das im Arbeitsverhältnis der Parteien als vertragliche Regelung gilt *(vgl. BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61\u002F14 (A) - Rn. 14, BAGE 152, 12)*. \n\n30\\. (1) Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, welche Rechtsnatur Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag hat. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder als Gesamtzusage noch als Betriebsvereinbarung wären die Regelungen zum Vorruhestand von der tariflichen Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG erfasst. \n\n31\\. (a) Es spricht vieles dafür, dass es sich bei den Regelungen in Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage handelt, die nicht den Beschränkungen des § 77 Abs. 3 BetrVG unterliegt. Dem Hausbrauch SPIEGEL-Verlag ist - anders als dem Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) - nicht ein Passus vorangestellt, wonach es sich um eine Einigung zwischen der Personalleitung und dem Betriebsrat handele. Zudem ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass eine Version des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag die Unterschrift der Arbeitgeberin und des\u002Fder Betriebsratsvorsitzenden trüge *(§ 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG)*. Überdies unterscheidet der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag nach seiner Präambel zwischen gebundenen und freiwilligen Leistungen. Gebundene Leistungen sind dahin definiert, dass ein Anspruch auf sie auf „z.B. … Gesetzen oder Tarifverträgen“ beruht. Freiwillige Leistungen sollen demgegenüber solche sein, die der SPIEGEL-Verlag „ohne jede Rechtspflicht“ gewährt. Die Leistung wäre nicht freiwillig, soweit ein Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung folgte. Dann handelte es sich vielmehr um eine gebundene Leistung. \n\n32\\. (b) Die Regelungen zum Vorruhestand in Abschnitt VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag sind weder als freiwillige noch als gebundene Leistungen ausgewiesen. Im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag findet sich - anders als im Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) - keine Bestimmung, wonach es sich im Zweifel um eine freiwillige Leistung handelt. Das spricht dafür, dass der SPIEGEL-Verlag sich einerseits zur Gewährung von Vorruhestand entsprechend den Regelungen in Abschnitt VI seines Hausbrauchs nicht schon aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat in Gestalt einer Betriebsvereinbarung verpflichtet sah (gebundene Leistung) und er andererseits den Vorruhestand nicht bloß in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage gewähren wollte (freiwillige Leistung), sondern den Mitarbeitern diese - für sie ausschließlich günstige - Möglichkeit im Hausbrauch vertraglich verbindlich zugesagt hat. \n\n33\\. (c) Letztlich kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag und den dort unter Nr. 6 Abs. 2 in Bezug genommenen Bestimmungen im Hausbrauch zu sog. Nebenleistungen um Betriebsvereinbarungen handelt bzw. damit der Inhalt bestehender Betriebsvereinbarungen wiedergegeben wird. Auch in diesem Fall wären die Regelungen zur Möglichkeit von Vorruhestand nicht wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. \n\n34\\. (aa) Es ist nichts dafür festgestellt, dass in einem für den SPIEGEL-Verlag einschlägigen Tarifvertrag auch nur üblicherweise Regelungen zum Vorruhestand enthalten wären. Das gilt insbesondere für den Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften. Dementsprechend ist die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst davon ausgegangen, dass der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag als Betriebsvereinbarung nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. \n\n35\\. (bb) Dagegen spricht nicht, dass in Abschnitt VI Nr. 6 Abs. 2 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag als sog. Nebenleistung ein Anspruch von Mitarbeitern im Vorruhestand auf Leistungen im Todesfall gemäß Abschnitt II Nr. 7.1 des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag vorgesehen ist. Zwar sind solche Leistungen in § 7 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften geregelt. Doch sind sie im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag ausdrücklich als gebundene Leistungen iSd. Präambel ausgewiesen. Sie sollen im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag nicht eigenständig begründet werden, sondern lediglich die tariflichen Regelungen referieren, die auf die Arbeitsverhältnisse der journalistisch tätigen Mitarbeiter entweder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. \n\n36\\. (cc) Dessen ungeachtet hätte die Unwirksamkeit von Abschnitt II Nr. 7.1 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht die Gesamtunwirksamkeit von Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag zur Folge. Vielmehr ginge lediglich die Bezugnahme auf Abschnitt II Nr. 7.1 in Abschnitt VI Nr. 6 Abs. 2 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag mangels eines wirksamen Bezugsobjekts ins Leere. \n\n37\\. (aaa) Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann *(vgl. BAG 17. August 2021 - 1 AZR 175\u002F20 - Rn. 30)*. \n\n38\\. (bbb) Danach erwiesen sich die Regelungen zum Vorruhestand in Abschnitt VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag selbst dann als wirksam, wenn die dort in Nr. 6 Abs. 2 in Bezug genommenen Leistungen - namentlich diejenigen im Todesfall - auf einer gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenden Betriebsvereinbarung beruhen sollten. Die Bestimmungen zu den Vorruhestandsformen und deren Ausgestaltung sowie zu den Vorruhestandsbezügen stellen auch ohne einen Anspruch der Vorruheständler auf alle Leistungen nach Abschnitt VI Nr. 6 Abs. 2 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag eine sinnvolle, in sich geschlossene und praktikable Regelung dar. Insbesondere können sie gleichwohl die ihr zugedachte Funktion (vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit unter Überbrückung von Versorgungslücken) erfüllen. Es handelt sich um nicht vorruhestandsspezifische Leistungen, die in gleicher Weise nicht im Vorruhestand befindlichen Arbeitnehmern zu gewähren sind und die die Einkommenssituation der Vorruheständler nicht prägen *(vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 81\u002F16 - Rn. 28)*. Dass sie für die wirtschaftlich sinnvolle Durchführung des Vorruhestands nicht entscheidend sind, kommt durch die Bezeichnung als bloße „Nebenleistungen“ deutlich zum Ausdruck. \n\n39\\. b) Die Parteien haben die arbeitsvertragliche Verweisung auf den Hausbrauch SPIEGEL-Verlag nicht nachfolgend durch eine Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) ersetzt. Das entsprechende Angebot der Beklagten vom 10. Dezember 2001 hat die Klägerin abgelehnt *(§ 146 Alt. 1 BGB)*. Anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass die Parteien in der ersten Änderungsabrede festgehalten haben, in den garantierten Gesamtjahresbezügen sei „die nach Ziffer 2.3 Hausbrauch vorgesehene Jahresabschlussvergütung enthalten“. Eine Jahresabschlussvergütung ist sowohl im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag *(dort Abschnitt II Nr. 3)* als auch im Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) *(dort Nr. 2.3)* an ähnlicher Stelle vorgesehen. Dessen ungeachtet haben die Parteien gerade eine von beiden Hausbräuchen abweichende Regelung dahin getroffen, dass keine gesondert auszuweisende Jahresabschlussvergütung gezahlt werden solle. \n\n40\\. c) Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich beim Hausbrauch SPIEGEL TV (2001), der auf einer Einigung zwischen der Personalleitung und dem Betriebsrat beruht, um eine Betriebsvereinbarung und beim Arbeitsvertrag der Klägerin um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Auch in diesem Fall wäre der für die Klägerin günstigere Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer entsprechenden sog. konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit ihres Arbeitsvertrags durch die (Nicht-)Regelungen des Hausbrauchs SPIEGEL TV (2001) ersetzt worden. Zwar ergibt die diesbezügliche Begründung des Berufungsurteils eine Rechtsverletzung. Doch stellt sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig dar *(§ 561 ZPO)*. Das Berufungsgericht ist - implizit - zu Unrecht davon ausgegangen, unter den vorstehenden Prämissen lägen die Voraussetzungen für eine - auch verschlechternde - Ablösung des vertraglich in Bezug genommenen Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag durch den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) im Arbeitsverhältnis der Parteien vor. \n\n41\\. aa) Dem in § 4 Abs. 3 TVG geregelten Günstigkeitsprinzip liegt ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der auch auf Betriebsvereinbarungen zu übertragen ist. Eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung kann vertragliche Rechte grundsätzlich nur verdrängen, soweit sie für die Arbeitnehmer günstiger ist *(vgl. BAG GS 7. November 1989 - GS 3\u002F85 - zu C II der Gründe, BAGE 63, 211)*. Der „betriebsfremde“ Hausbrauch SPIEGEL-Verlag konnte im Arbeitsverhältnis der Parteien nur vertraglich wirken *(Rn. 29)*. Seine Regelungen konnten durch diejenigen des Hausbrauchs SPIEGEL TV (2001), unterstellt, bei diesem handelte es sich um eine Betriebsvereinbarung, deshalb grundsätzlich nur abgelöst werden, soweit damit eine Verbesserung für die betreffenden Arbeitnehmer verbunden war. \n\n42\\. bb) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen allerdings dahingehend gestalten, dass sie einer - auch verschlechternden - Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht bloß bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden. Eine solche konkludente Vereinbarung ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat *(vgl. BAG 24. Januar 2024 - 10 AZR 33\u002F23 - Rn. 27; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450\u002F17 - Rn. 60 ff., BAGE 165, 168; 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846\u002F15 - Rn. 18; 25. Mai 2016 \\- 5 AZR 135\u002F16 - Rn. 52, BAGE 155, 202; 17. Februar 2015 - 1 AZR 599\u002F13 - Rn. 26 ff.; 5\\. März 2013 - 1 AZR 417\u002F12 - Rn. 60; aA in einem obiter dictum BAG 11. April 2018 \\- 4 AZR 119\u002F17 - Rn. 48 ff., BAGE 162, 293)*. \n\n43\\. cc) Von einer konkludent vereinbarten Betriebsvereinbarungsoffenheit ist wiederum nicht auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Ordnung Anwendung finden sollen *(vgl. BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450\u002F17 - Rn. 60, BAGE 165, 168; 24. Oktober 2017 \\- 1 AZR 846\u002F15 - Rn. 18; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135\u002F16 - Rn. 52, BAGE 155, 202; 5. März 2013 - 1 AZR 417\u002F12 - Rn. 60)*. Dementsprechend fehlt es für eine konkludent vereinbarte - auch verschlechternde - Offenheit von arbeitsvertraglichen Abreden für bei der Arbeitgeberin künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen an jedem Anhaltspunkt, wenn die Vertragsparteien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses ausdrücklich - und gerade nicht nur konkludent - „betriebsfremden“ Regelungen eines bestimmten anderen Arbeitgebers oder konkreter Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien unterstellen *(vgl. BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119\u002F17 - Rn. 58, BAGE 162, 293)*. \n\n44\\. dd) So liegt es im Streitfall. \n\n45\\. (1) Die Klägerin durfte die Regelungen im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. August 1991 redlicherweise *(§§ 133, 157 BGB)* so verstehen, dass die bei der Muttergesellschaft der Beklagten, dem SPIEGEL-Verlag, allgemein geltenden Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses bestimmen sollten und das Interesse der Arbeitgeberseite an einer Vereinheitlichung und Dynamisierung der (Mindest-)Beschäftigungsbedingungen in diesem Sinn festgelegt worden war. Arbeitsvertraglich wurde nicht nur der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in der jeweils gültigen Fassung für „analog“ anwendbar erklärt. Darüber hinaus sollte Grundlage für alle tarifvertraglichen Regelungen der für die Beklagte ersichtlich fachlich nicht einschlägige Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften sein. \n\n46\\. (2) Es sind keine Umstände festgestellt, aus denen die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrags hätte schließen müssen, dass die für die Mitarbeiter des SPIEGEL-Verlags geltenden Regelungen lediglich solange im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gelten sollten, bis für diese ein „eigener“ Hausbrauch bestehen würde. Mindestens ebenso nahe lag das Verständnis, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern dieselben - attraktiven - (Mindest-)Beschäftigungsbedingungen zusagen wollte, wie sie die Arbeitnehmer ihrer Muttergesellschaft, des SPIEGEL-Verlags, genießen. \n\n47\\. (3) Das aus dem verobjektivierten Empfängerhorizont anzunehmende Ziel einer Gleichstellung der (betreffenden) Mitarbeiter der Beklagten mit denjenigen des SPIEGEL-Verlags wird nicht durch die Behauptung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Frage gestellt, bei der Beklagten handele es sich um eine Ausgründung aus dem SPIEGEL-Verlag, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse von vormaligen Mitarbeitern des Verlags auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 BGB zur Folge gehabt habe; die Klägerin habe allenfalls mit diesen Mitarbeitern gleichgestellt werden sollen. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen zu einer anderen Bewertung des Zwecks der dynamischen Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL-Verlag im Arbeitsvertrag der Parteien führen könnte, hat der Senat es seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Das Landesarbeitsgericht hat die betreffenden Tatsachen nicht festgestellt und die Beklagte hat keine darauf bezogene Verfahrensrüge geführt *(§ 559 Abs. 1 ZPO)*. \n\n48\\. (4) Durfte die Klägerin aber von dem Ziel einer gesellschaftsübergreifenden Gleichbehandlung ausgehen, ist damit die Anwendung des ausschließlich für die Beklagte geltenden, zumindest teilweise zulasten der Arbeitnehmer abweichenden Hausbrauchs SPIEGEL TV (2001) nicht vereinbar. Die Vertragsparteien haben ihr Arbeitsverhältnis - neben dem Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften - ausdrücklich (und gerade nicht nur konkludent) den - auch künftigen - Regelungen des Hausbrauchs der Konzernmutter unterstellt. In diesem Sinn haben sie das Interesse der Arbeitgeberseite an einer Vereinheitlichung, aber auch Dynamisierung der Arbeitsbedingungen festgelegt. Die Klägerin und ggf. die anderen betreffenden Arbeitnehmer mussten nicht damit rechnen, dass die gewollte „konzernweite“ Vereinheitlichung zugunsten einer „beklagtenspezifischen“, lediglich „betriebsweiten“ Vereinheitlichung aufgegeben würde. Anders gewendet: Der Klägerin musste zwar bewusst sein, dass der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag selbst - auch verschlechternden - Änderungen durch die dortigen Betriebsparteien oder ggf. die Konzernmutter selbst zugänglich war, die dann auch für sie gelten würden. Hingegen musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Regelungen des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag - auch - von anderen Akteuren „außerhalb“ der Muttergesellschaft abgeändert werden könnten. \n\n49\\. d) Sollte es sich beim Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) betreffend den Regelungskomplex „Vorruhestand“ nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine „Gesamtabsage“ handeln, hätte das Vertragsangebot der Beklagten einer Annahme durch die Klägerin bedurft, deren Erklärung, weil für sie insoweit deutlich nachteilig, gegenüber der Beklagten nicht nach § 151 BGB entbehrlich gewesen wäre. Eine solche Annahmeerklärung ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Das gesamte festgestellte Verhalten der Klägerin spricht vielmehr dagegen. \n\n50\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKiel Darsow-Faller Niemann Knauff Fabian","BAG, Urteil vom 21. April 2026 - 9 AZR 103\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072105",{"id":118,"ecli":119,"caseNumber":120,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":121,"fullText":122,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":123,"slug":124,"metadata":21},"2435","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072052","7 AZR 114\u002F25","2026-04-15T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 15. April 2026 - 7 AZR 114\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2025 - 10 SLa 80\u002F24 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin, welche von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist. \n\n2\\. Die Klägerin ist seit 1986 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, an deren Standort in B beschäftigt. Die Beklagte ist an die zwischen ihr und der Gewerkschaft M geschlossenen Haustarifverträge gebunden, ua. den Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE), den Manteltarifvertrag (MTV), den Rahmentarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion (RTV Tarif Plus) sowie den Entgelttarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion (ETV Tarif Plus). § 1.2 RTV Tarif Plus bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für „alle Tarifbeschäftigten“ der Beklagten, „die … Tätigkeiten ausüben, die über die in der Entgeltstufe 19 des § 13.2 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Anforderungen hinausgehen, mit Ausnahme von Beschäftigten, die mit Sonderverträgen beschäftigt sind, die über den Rahmen des … hinausgehen“. Nach § 3.1 RTV Tarif Plus besteht „[d]as Entgeltsystem … aus den Entgeltgruppen I, II und III und gilt für Tätigkeiten, deren Anforderungen über die in der höchsten tariflichen Entgeltstufe … beschriebenen Anforderungen des § 13.2 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen“. § 3.2 RTV Tarif Plus regelt ein sog. Zugangsverfahren mit den unter § 3.2.1 (in der jeweils geltenden Fassung) niedergelegten Grundsätzen. Nach § 3.2.3 RTV Tarif Plus (in der Fassung vom 7. März 2014) erfolgt eine Umstufung in Entgeltgruppe II, wenn der\u002Fdie Beschäftigte zwei Jahre hintereinander einen Leistungsbonus gemäß § 4.1 RTV Tarif Plus erhalten hat, der mindestens 10 % über dem jeweiligen Mittelwert des Leistungsbonus der Entgeltgruppe I gelegen hat. Die Umstufung erfolgt zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen erfüllt worden sind. § 4 RTV Tarif Plus enthält Regelungen zu einem Bonussystem. \n\n3\\. Die Klägerin ist gelernte Werkzeugmacherin, war zuletzt als Teilemontiererin tätig und bezog eine Vergütung nach Entgeltstufe 7 RTVE. Seit 1994 ist sie Mitglied des Betriebsrats und von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. 1992 hatte sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin begonnen, welche sie 1996 erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran sollte sie als technische Sachbearbeiterin oder Planerin im Bereich Hinterachsenmontage eingesetzt werden, was jedoch wegen ihrer Amtsübernahme unterblieb. \n\n4\\. Im Zusammenhang mit ihrer Betriebsratstätigkeit erwarb die Klägerin besondere Kenntnisse im Bereich der Arbeitsorganisation sowie der Arbeitszeitmodelle. Seit 2008 wurde sie auf einer internen sog. Potentialliste für eine Unterabteilungsleiterstelle in der „PU-Hinterachse“ geführt. Ferner gab es ein Frauenförderprogramm bei der Beklagten. 2011 bot ihr der „PU-Leiter Hinterachse“ die Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe an und begründete dies mit ihrer fachlichen Qualifikation im Bereich Schweißfertigung, ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur Technikerin sowie ihrem persönlichen Auftreten. Dieses Stellenangebot lehnte die Klägerin unter Verweis auf ihre Betriebsratstätigkeit ab. Für Unterabteilungsleiterstellen ist bei der Beklagten eine Entwicklung in den Bereich Tarif Plus, in der Regel bis Entgeltgruppe III, vorgesehen. \n\n5\\. Im Jahr 2017 erwarb die Klägerin eine sog. Führungslizenz nach einem bei der Beklagten intern durchlaufenen Ernennungsprozess. Hiernach schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der eine Vergütung im Bereich Tarif Plus vorsah. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass sich die Klägerin ohne die Übernahme des Betriebsratsamts in diesen Bereich entwickelt hätte. Die Klägerin bezog nach mehreren Entgelterhöhungen, welche die Beklagte jeweils damit begründete, die Kommission Betriebsratsvergütung habe ihr Arbeitsentgelt entsprechend der mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG angepasst, eine Vergütung nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus. Das letzte Schreiben hierzu vom 15. Mai 2019 enthielt den Zusatz: „Diese Erhöhung entspricht dem § 3.2.3 des Rahmenvertrages für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion \\- Tarif Plus in seiner jeweils geltenden Fassung.“ \n\n6\\. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 *(- 6 StR 133\u002F22 - BGHSt 67, 225)* zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst. Im Hinblick auf die Klägerin kam sie unter Bezug auf § 37 Abs. 4 BetrVG und die nach ihrer Ansicht vergleichbaren Arbeitnehmer zu dem Ergebnis, dass der Klägerin eine Vergütung nach Entgeltstufe 14 RTVE zustehe, was sie ihr mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mitteilte. Seit Februar 2023 zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütung nach dieser Entgeltstufe und behielt im Übrigen im Zeitraum Mai bis Dezember 2023 wegen behaupteter Überzahlungen in den Monaten Oktober 2022 bis einschließlich Januar 2023 monatlich 554,28 Euro netto vom jeweils abgerechneten Arbeitsentgelt ein. Hierzu verfasste sie weitere Schreiben vom 29. März 2023 sowie vom 4. April 2023, in denen sie Rückforderungsansprüche behauptete und bezifferte. \n\n7\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein auf die Verpflichtung der Beklagten, sie nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus zu vergüten, gerichtetes Feststellungsbegehren angebracht. Außerdem hat sie die Beklagte auf Zahlung der von dieser in den Monaten Mai bis Dezember 2023 einbehaltenen Nettobeträge und der Differenzen zwischen der ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Vergütung nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus und der gezahlten Vergütung nach Entgeltstufe 14 RTVE für den Zeitraum Februar bis einschließlich Dezember 2023 sowie der nach dem RTV Tarif Plus vorgesehenen Bonuszahlung für das Jahr 2022 - jeweils nebst Verzugszinsen - in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit welcher sie Rückzahlungen bezogen auf die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt hatte, dass die Klägerin zutreffend in Entgeltstufe 14 RTVE eingruppiert ist. \n\n8\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, vorrangig auf Grundlage einer hypothetischen Karriereentwicklung stehe ihr Vergütung nach der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus zu. Sie hat vorgebracht, ohne das Betriebsratsamt hätte sie sich zur Leiterin der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe entwickelt. Sie sei die Wunschkandidatin für die Unterabteilungsleiterstelle und hierfür qualifiziert gewesen. Ihr dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass sie für diese Stelle neben Fachkenntnissen relevante persönliche Fähigkeiten während ihrer Betriebsratstätigkeit erworben habe. Für Unterabteilungsleiterstellen sei eine Entwicklung in den Bereich des Tarif Plus vorgesehen, in der Regel bis in Entgeltgruppe III. Sie habe die hierfür tarifvertraglich vorausgesetzten Stützungsstimmen erhalten und einen Arbeitsvertrag für den Bereich Tarif Plus mit der Beklagten abgeschlossen. Nachrangig hat die Klägerin die von ihr angebrachten Klagebegehren „auf eine Vergleichsgruppenbildung“ gestützt. Insoweit hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Gruppe der mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmer, an deren betriebsüblicher Entwicklung sich ihr Mindestentgelt zu orientieren habe, fehlerhaft gebildet und eine rechtswidrige Begünstigung der Klägerin wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht ausreichend dargelegt. \n\n9\\. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt \n\n1\\. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Februar 2023 weiter nach der Entgeltgruppe II der Tarifverträge für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - TarifPlus - zwischen der Beklagten und der M in der jeweils gültigen Fassung nebst aller sich hieraus ergebenden Leistungen sowie der Leistungen aus dem zwischen den Parteien am 20. Januar 2017 geschlossenen sog. „TarifPlus-Arbeitsvertrag“, soweit diese nicht im Folgenden beziffert beantragt werden, zu vergüten; 2\\. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate Mai 2023 bis Dezember 2023 insgesamt 4.434,24 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 554,28 Euro netto seit dem Ersten der Monate Juni bis Dezember 2023 und Januar 2024 zu zahlen; 3\\. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate Februar 2023 bis Dezember 2023 insgesamt 67.322,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten der Monate März bis Mai 2023 aus jeweils 2.811,50 Euro, seit dem 1. Juni 2023 auf 37.051,50 Euro und seit dem Ersten der Monate Juli bis Dezember 2023 und Januar 2024 auf jeweils 3.119,50 Euro zu zahlen.\n\n10\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe sie veranlasst, eine neue, strenge Vergleichsgruppenbetrachtung vorzunehmen. Diese habe ergeben, dass auf die Klägerin die Entgeltstufe 14 RTVE zutreffe. \n\n11\\. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hatte gegen die Abweisung des von ihr angebrachten (Wider-)Feststellungsantrags zunächst Berufung einlegt, diese aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zurückgenommen. Die verbliebene, gegen die Klagestattgabe gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision ist begründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n13\\. I. Die Revision ist allerdings hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. nicht bereits deshalb begründet, weil infolge der zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesenen Widerklage bereits positiv feststünde, dass die Klägerin nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus zu vergüten wäre und damit der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung *(§ 322 Abs. 1 ZPO)* \\- als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung - entgegenstünde. \n\n14\\. 1\\. Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen. Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung. Das gilt prinzipiell auch bei einer Verkennung des Streitgegenstands durch das ihn abschlägig bescheidende Gericht und einem ggf. hierin liegenden Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO *(zum Ganzen* *BAG 19. März 2025 - 4 AZR 283\u002F23 - Rn. 30 mwN; 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489\u002F21 - Rn. 23 mwN; vgl. auch BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113\u002F19 - Rn. 17* *)*. \n\n15\\. 2\\. Der Feststellungsantrag war auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beklagten gerichtet *(vgl. etwa BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159\u002F24 - Rn. 72 ff.)*. Sein Inhalt war darauf beschränkt, Entgeltstufe 14 RTVE als zutreffende Vergütung für die Klägerin festzustellen. Damit ist im Falle der Abweisung nicht zugleich die Feststellung der nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Entgeltstufe verbunden. Eine positive Feststellung hinsichtlich der zutreffenden Vergütung kann der abweisenden Entscheidung nicht entnommen werden. Das gilt auch, wenn die Entscheidung des Arbeitsgerichts \\- insoweit „überschießend“ - dahin zu verstehen wäre, dass die Abweisung der Widerklage darauf beruht, dass der Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus zustünde. Dieser Teil der Begründung wäre nicht in Rechtskraft erwachsen. Es würde sich nicht um das ausschlaggebende und damit einzig in Rechtskraft erwachsene Begründungselement handeln *(vgl. hierzu BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221\u002F96 - zu II 1 a der Gründe)*. \n\n16\\. II. Die Revision der Beklagten ist aber begründet, weil die Ausführungen und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dessen Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende arbeitsgerichtliche Urteil nicht tragen. \n\n17\\. 1\\. Das gilt zunächst für das mit dem Antrag zu 1. angebrachte Feststellungsbegehren. \n\n18\\. a) Diesem begegnen Zulässigkeitsbedenken. \n\n19\\. aa) Zwar handelt es sich, soweit die Klägerin die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten in Höhe der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus ab dem im Antrag genannten Datum (1. Februar 2023) geltend macht, um einen an eine - regelmäßig zulässige - Eingruppierungsfeststellungsklage angelehnten Antrag *(vgl. zu einem solchen Antragsverständnis etwa: BAG 5. November 2025 - 7 AZR 185\u002F24 - Rn. 16; 20. März 2025 - 7 AZR 181\u002F24 - Rn. 19)*. Dieser ist auch insoweit hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, als dass kein Fall einer unzulässigen alternativen Klagehäufung *(dazu BAG 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44\u002F24 - Rn. 22 mwN)* vorliegt. Die Klägerin hat ausdrücklich eine Reihenfolge der von ihr angebrachten Streitgegenstände vorgegeben *(vgl. zum Streitgegenstandsverständnis bezogen auf Ansprüche aus § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB grundlegend BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46\u002F24 - Rn. 25)*. Sie hat sich vorrangig auf einen Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB - bezogen auf die ihr im Jahr 2011 angebotene Stelle - berufen und nachrangig auf einen Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG in Bezug auf die Schreiben, in welchen ihr eine Erhöhung ihrer Vergütung mitgeteilt wurde. Soweit die erstrebte Feststellung darüber hinaus aber die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung „aller sich hieraus ergebenden Leistungen sowie der Leistungen aus dem zwischen den Parteien am 20. Januar 2017 geschlossenen sog. ,TarifPlus-Arbeitsvertrag‘“ umfasst, ist unklar, um welche zusätzlichen Leistungen es sich im Einzelnen handeln soll. \n\n20\\. bb) Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht derzeit nur für den Zeitraum ab Januar 2024, da die Klägerin die Vergütung für die übrigen Monate (Februar bis Dezember 2023) bereits mit dem Antrag zu 3. im Wege der Leistungsklage geltend macht. Diese hat die Klägerin zwar ausdrücklich aus dem Inhalt des Antrags ausgenommen („soweit diese nicht im Folgenden beziffert beantragt werden“). Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Feststellung hinsichtlich „aller sich hieraus ergebenden Leistungen sowie der Leistungen aus dem zwischen den Parteien am 20. Januar 2017 geschlossenen sog. ,TarifPlus-Arbeitsvertrag‘“ hat sie aber bislang weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich *(vgl. hierzu etwa BAG 5. November 2025 - 7 AZR 185\u002F24 - Rn. 21 mwN)*. \n\n21\\. b) Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 1. nicht stattgeben. Es ist bei der Prüfung des aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB folgenden Anspruchs („fiktive Beförderung“) zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auf die ihr im Jahr 2011 angebotene Stelle „Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe“ entwickelt hätte. Allerdings hat es zu Unrecht angenommen, dass die Übertragung dieser Stelle ohne weiteres die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung in Höhe der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus rechtfertigt. \n\n22\\. aa) Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Betriebsratsmitglied - als Anspruchsteller - der Nachweis gelingt, dass es ohne sein Mandat als (freigestelltes) Mitglied des Betriebsrats inzwischen mit einer Tätigkeit betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte (höhere) Arbeitsentgelt vermittelt. Es bedarf der - uU auf Hilfstatsachen beruhenden - Überzeugungsbildung und Feststellung des Tatrichters, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte *(vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52\u002F20 - Rn. 24 mwN und Rn. 28 mwN; 22. Januar 2020 \\- 7 AZR 222\u002F19 - Rn. 30 f.)*. Die entsprechende nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung kann revisionsrechtlich lediglich darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt *(vgl. BAG 13. August 2025 - 7 AZR 174\u002F24 - Rn. 23)*. \n\n23\\. bb) Grundsätzlich kann sich ein Betriebsratsmitglied zur Begründung eines fiktiven Beförderungsanspruchs auch darauf stützen, dass ihm eine konkrete freie oder freiwerdende (Beförderungs-)Stelle angeboten worden ist und es dieses Angebot allein mandatsbedingt abgelehnt hat. Beruft sich der Arbeitgeber zur Abwehr des Anspruchs darauf, in dem dem Betriebsratsmitglied unterbreiteten Angebot liege dessen unzulässige Begünstigung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG, hat er Tatsachen vorzubringen, die den Schluss darauf zulassen sollen. Dem Arbeitgeber obliegt im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast hierzu ein substantiierter Vortrag, zu dem sich dann wiederum das - letztlich darlegungs- und beweisbelastete - Betriebsratsmitglied konkret erklären muss. Für eine unzulässige Begünstigung spricht etwa, dass das (freigestellte) Betriebsratsmitglied die Anforderungen an die höher dotierte Stelle im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllt hat *(vgl. BAG 13. August 2025 - 7 AZR 174\u002F24 - Rn. 28)*. \n\n24\\. cc) Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag zu 1. mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte sei nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB verpflichtet, die Klägerin nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus zu vergüten, da ihr unstreitig im Jahr 2011 aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sowie ihres persönlichen Auftretens eine Stelle als Unterabteilungsleitung angeboten worden sei. Dieses Angebot habe sie \\- ebenso unstreitig - unter Verweis auf ihre Betriebsratstätigkeit abgelehnt. Für Unterabteilungsleiterstellen sei eine Entwicklung in den Bereich Tarif Plus vorgesehen. Hierfür spreche auch der eine Eingruppierung im Bereich Tarif Plus vorsehende, zwischen den Parteien nach dem Erwerb der Führungslizenz durch die Klägerin geschlossene Arbeitsvertrag. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die „vertraglich vereinbarte Vergütung aus ES 24 (TarifPlus Stufe II)“ gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoße. Die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs stehe dem nicht entgegen. Im Streitfall stehe fest, dass der Klägerin ohne das Betriebsratsamt „eine entsprechend dotierte Stelle“ übertragen worden wäre. Bei der arbeitgeberseitigen Auswahlentscheidung dürften im Rahmen des Betriebsratsamts erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, da die Klägerin andernfalls benachteiligt würde. \n\n25\\. dd) Diese Ausführungen halten auch einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n26\\. (1) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die auf Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien getroffene Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Klägerin wäre ohne ihr Betriebsratsamt die freie Stelle „Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe“ übertragen worden. Gleiches gilt für die Annahme, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe der grundsätzlichen Bejahung eines Anspruchs nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB nicht entgegen *(vgl. hierzu ausführlich* *BAG 20.*  *März 2025 - 7 AZR 46\u002F24 - Rn. 62 ff.)*. Ebenso frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte (bzw. der zuständige Mitarbeiter) habe bei der Auswahlentscheidung für die Besetzung der Stelle relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen berücksichtigen dürfen, die die Klägerin während ihrer Betriebsratstätigkeit erworben hat *(vgl. zu diesem Aspekt grundlegend* *BAG 13. August 2025 - 7 AZR 174\u002F24 - Rn. 29 ff.)*. \n\n27\\. (2) Allerdings tragen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, der Klägerin stünde bei einer Übertragung der Stelle „Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe“ im Streitzeitraum eine Vergütung nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus zu. Dies greift die Revision zu Recht an. \n\n28\\. (a) Allein der Umstand, dass - wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - eine Entwicklung der Vergütung bei „Unterabteilungsleiterstellen“ in den Bereich Tarif Plus vorgesehen ist, reicht insoweit nicht aus. Diese Tatsache besagt nichts über die der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum konkret zustehende Vergütung (nach einer fiktiven Stellenübertragung), zumal die Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus nach den im Streitzeitraum (bzw. davor) geltenden Regelungen noch weiteren, wenn auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder ggf. zu modifizierenden Voraussetzungen unterlag (vgl. § 3.2.3 RTV Tarif Plus in der jeweiligen Fassung). \n\n29\\. (b) Soweit das Landesarbeitsgericht ergänzend und nicht im Sinn der Prüfung eines eigenständigen Anspruchs auf die 2017 geschlossene Vereinbarung der Parteien abgehoben hat - und zwar sowohl bei der Anspruchsbegründung *(unter II 2 b aa, S. 6 des angefochtenen Urteils)* als auch bei der Frage eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG *(unter II 2 b bb, S. 7 des angefochtenen Urteils) -* , übersieht es, dass ein vertraglicher Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2017 einen gegenüber dem hypothetischen Beförderungsanspruch eigenständigen Streitgegenstand darstellt *(vgl. etwa BAG 5. November 2025 - 7 AZR 186\u002F24 - Rn. 14)* , welchen die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt hat. Sie behauptet auch nicht einmal, aus dieser ergebe sich ein Anspruch in Höhe der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus. \n\n30\\. (c) Aus dem Umstand der bis einschließlich Januar 2023 von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus folgt nichts Anderes. Diese beruhte erkennbar auf den von der Beklagten auf Grundlage von § 37 Abs. 4 BetrVG vorgenommenen \\- zuletzt mit Schreiben vom 15. Mai 2019 mitgeteilten - Vergütungserhöhungen. \n\n31\\. (3) Die Klägerin hat bislang auch selbst nichts dazu vorgetragen, dass bzw. warum sie auf der Stelle „Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe“ im Streitzeitraum (bereits) nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus vergütet worden wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie sich ihre Vergütung auf der Stelle hätte entwickeln können, sondern darauf, wie sie sich auf der Stelle konkret entwickelt hätte. Das Landesarbeitsgericht vernachlässigt, dass es nicht entscheidend auf das Vergütungs„potential“ (einer bestimmten Stelle) ankommt *(vgl. auch* *BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46\u002F24* *\\- Rn. 73)* , sondern die konkrete Vergütung (für eine bestimmte Stelle), worauf ggf. indiziell die Vergütung des tatsächlichen Stelleninhabers im Streitzeitraum schließen lässt. \n\n32\\. c) Der Senat kann nicht selbst beurteilen, ob das Feststellungsbegehren zulässig und begründet ist. Da die Klägerin bislang weder auf dessen teilweise Unzulässigkeit noch auf dessen fehlende Schlüssigkeit (hinsichtlich der Höhe der angebrachten Vergütungsverpflichtung) hingewiesen worden ist, wird ihr das Landesarbeitsgericht Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag zu geben haben *(vgl. - bei Unzulässigkeit des gesamten Antrags - BAG 29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 29)*. \n\n33\\. 2\\. Auch über den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten für die Monate Mai bis Dezember 2023 einbehaltenen Nettobetrags iHv. insgesamt 4.434,24 Euro aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien (nebst geltend gemachter Verzugszinsen) kann der Senat nicht selbst entscheiden. \n\n34\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat diesen keiner gesonderten inhaltlichen Prüfung unterzogen. Dass die Ansprüche auf Vergütung für die Monate Mai bis Dezember 2023 dem Grunde nach entstanden sind, steht zwischen den Parteien außer Streit. Ob sie in Höhe der streitbefangenen Nettoforderung durch Aufrechnung der Beklagten nach §§ 387, 388, 389 BGB als erloschen gelten, steht noch nicht fest. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat bislang nichts zu einer nach § 388 BGB erforderlichen Aufrechnungserklärung vorgetragen. Sie hat sich ferner im Rechtsstreit bislang jeglichen Vortrags zur Berücksichtigung der Aufrechnungsvoraussetzungen des § 387 BGB einschließlich der Pfändungsbeschränkungen des § 394 BGB enthalten *(vgl. zum Erfordernis eines solchen Vortrags etwa BAG 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133\u002F21 - Rn. 25 ff. mwN)*. Allerdings ist sie hierauf bislang noch nicht hingewiesen worden. \n\n35\\. b) Soweit sich die Beklagte - ohne diese im Einzelnen zu benennen - auf bereicherungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit etwaigen Überzahlungen der Klägerin im Hinblick auf den Streit über die Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung beruft, steht deren Bestehen noch nicht fest. Ob entsprechende Vergütungszahlungen der Beklagten ohne Rechtsgrund iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 817 Satz 1 BGB erfolgten, hängt davon ab, ob die Klägerin (spätestens) ab Oktober 2022 Anspruch auf Vergütung in Höhe der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus hatte. Dies kann der Senat - aus den zum Antrag zu 1. genannten Gründen - nicht selbst beurteilen. \n\n36\\. 3\\. Schließlich betrifft der hinsichtlich des Feststellungsbegehrens aufgezeigte Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts den zulässigen Zahlungsantrag zu 3., mit welchem die Klägerin für die Monate Februar bis Dezember 2023 die Zahlung der (rechnerisch unstreitigen) Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Entgeltstufe 14 RTVE und der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus sowie des nach § 4 RTV Tarif Plus vorgesehenen Bonus (jeweils nebst Verzugszinsen) erstrebt. Auch über diesen Anspruch kann der Senat nicht selbst befinden. \n\n37\\. 4\\. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der primäre Klagegrund den Feststellungsantrag zu 1. nicht trägt, wird es den nachrangig geltend gemachten Klagegrund der Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu prüfen haben, zu dem es - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - bislang weder Feststellungen getroffen noch eine Würdigung vorgenommen hat. Im Übrigen weist der Senat in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einer nachträglichen Kürzung einer zuvor für das Betriebsratsmitglied erkennbar auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützten Vergütungserhöhung hin *(grundlegend BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46\u002F24 - Rn. 36 f., 60)*. \n\n38\\. 5\\. Das Landesarbeitsgericht wird ferner ggf. die Einhaltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen (auch für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen) zu prüfen haben. \n\nSchmidt Klug Wullenkord J. Homburg Sprenger","BAG, Urteil vom 15. April 2026 - 7 AZR 114\u002F25","ecli-de-neuris-kare600072052",{"id":126,"ecli":127,"caseNumber":128,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":129,"fullText":130,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":131,"slug":132,"metadata":21},"2489","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071744","6 AZR 185\u002F25 (A)","2026-04-09T00:00:00.000Z","#  Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde \n\n## Leitsatz\n\nAbhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren diese weitere Fallgruppe hinzu.9 12\n\n## Tenor\n\nDas Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung über die gegen die Entscheidungen des Senats in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - eingelegten Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen - AR 397\u002F26 - und - 1 BvR 362\u002F26 -, längstens bis zum 31. Mai 2028, ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Dieser ist seit 16. Mai 2019 als Zusteller bei der Beklagten tätig, zunächst auf der Grundlage eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags, der seit dem 16. Mai 2021 entfristet ist. Der Kläger begehrt mit seiner im Juni 2024 erhobenen Klage - soweit für die Revision von Belang - neben der Feststellung seiner Zuordnung zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG idF des Tarifvertrags Nr. 200 vom 22. März 2019 (im Folgenden ETV-DP AG nF) die Zahlung eines Entgelts aus der Gruppenstufe 2 seiner Entgeltgruppe für die Zeit von September 2023 bis September 2024 sowie eine sich aus der Zuordnung zu dieser Stufe ergebende höhere Jahressonderzahlung für 2023. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei der Gruppenstufe 1 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen. Die monatliche Entgeltdifferenz zwischen diesen beiden Stufen beträgt 83,74 Euro brutto. \n\n2\\. Rechtlich streiten die Parteien darüber, ob eine Erhöhung der Anzahl der für das Erreichen der nächsthöheren Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF den Kläger als am 30. Juni 2019 befristet beschäftigten Arbeitnehmer erfasst und ob eine solche Erfassung eine durch § 4 Abs. 2 TzBfG untersagte Diskriminierung des Klägers zur Folge hat. Die Parteien streiten außerdem darüber, welche Rechtsfolge eine solche Diskriminierung hätte, insbesondere darüber, ob den Tarifvertragsparteien des ETV-DP AG nF im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 *(- 1 BvR 1109\u002F21, 1 BvR 1422\u002F23 - Rn. 195 ff.)* auch bei der Verletzung spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote vor einer gerichtlichen Festlegung der Rechtsfolge einer solchen Verletzung die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur wegen einer ihnen zukommenden primären Korrekturkompetenz einzuräumen ist. \n\n3\\. II. Der Senat hat mit Urteilen vom 13. November 2025 in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - diese Rechtsfragen entschieden. Er hat angenommen, dass Arbeitnehmer, die wie der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits am 30. Juni und 1. Juli 2019 befristet bei der Beklagten beschäftigt waren und die mit dieser nach dem 1. Juli 2019 ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet haben, unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF fallen. Er hat außerdem entschieden, dass dadurch solche befristet Beschäftigte iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 TzBfG diskriminiert sind. Er hat dabei die Tarifnorm am Maßstab des § 4 Abs. 2 TzBfG gemessen und nicht nur auf Willkür kontrolliert. Die Rechtsfolge dieser durch die Neuregelung der Stufenlaufzeit in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF bewirkten Diskriminierung hat der Senat § 4 Abs. 2 TzBfG iVm. § 134 BGB und § 612 Abs. 2 BGB entnommen. Im Ergebnis führt das zur Einbeziehung der diskriminierten befristet Beschäftigten in die Besitzstandsregelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG nF. Schließlich hat der Senat den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturkompetenz eingeräumt. \n\n4\\. Gegen diese ihr am 22. Dezember 2025 bzw. 20. Januar 2026 zugestellten Entscheidungen hat die Beklagte am 21. Januar bzw. 13. Februar 2026 Verfassungsbeschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. März 2026 im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Eingangsbestätigungen des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung - 6 AZR 131\u002F25 - wird unter dem Aktenzeichen - AR 397\u002F26 -, die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung - 6 AZR 132\u002F25 - unter dem Aktenzeichen \\- 1 BvR 362\u002F26 - geführt. Das letztgenannte Verfahren ist in der Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt. \n\n5\\. III. Dem Senat sind neben dem vorliegenden Verfahren noch die Revisionen - 6 AZR 206\u002F25 -, \\- 6 AZR 8\u002F26 -, - 6 AZR 17\u002F26 - sowie - 6 AZR 49\u002F26 - zugeteilt, in denen ebenfalls über die Wirksamkeit der Verlängerung von Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF gestritten wird. Die Beklagte hat im Verfahren - 6 AZR 206\u002F25 - mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 mitgeteilt, dass in erster Instanz noch 209 Verfahren und in der Berufungsinstanz weitere 52 Verfahren zu dieser Rechtsfrage rechtshängig sind. Dieser Schriftsatz ist den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits mit Verfügung vom 25. März 2026 zur Kenntnis zugeleitet worden. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 31. März 2026 zu den Zahlenangaben der Beklagten mit Nichtwissen erklärt. Bestehende Kenntnisse der Gewerkschaft über weitere Verfahren wären dem Kläger nicht zuzurechnen. \n\n6\\. IV. Den Parteien ist mit Vorsitzendenschreiben vom 28. Januar 2026 rechtliches Gehör zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens gewährt worden. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gegen die Entscheidungen - 6 AZR 131\u002F25 - und \\- 6 AZR 132\u002F25 - eingelegten Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 12. Februar, 19. Februar und 6. März 2026 einer Aussetzung widersprochen und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - die Einleitung eines Verfahrens nach § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 *(BGBl. I S. 661)* für erforderlich gehalten. \n\n7\\. V. Ungeachtet der Entscheidungsreife des Verfahrens war dieses auch gegen den Willen des Klägers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in den Verfahren - AR 397\u002F26 - und - 1 BvR 362\u002F26 - auszusetzen *(§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 ZPO, § 148 Abs. 1 ZPO analog)*. Allerdings führt die erforderliche Interessenabwägung dazu, dass die Aussetzung zeitlich zu begrenzen ist. Die Aussetzung ist deshalb am 1. Juni 2028 aufzuheben und das Revisionsverfahren fortzusetzen, wenn bis dahin keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beiden oder einer der beiden genannten Verfassungsbeschwerden ergangen ist und das im AR geführte Verfahren auch nicht anderweitig erledigt ist. \n\n8\\. 1\\. Eine Aussetzung des Rechtsstreits in unmittelbarer Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus, weil die Frage, ob die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen des Senats die Beklagte in ihren Grundrechten verletzen, kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 19, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 35 f., BAGE 172, 175; ebenso BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 14)*. \n\n9\\. 2\\. § 148 Abs. 1 ZPO kann jedoch in arbeitsgerichtlichen Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls analog anzuwenden sein, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das auszusetzende arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird, es sich also insbesondere um Parallelverfahren handelt. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Fällen, in denen bezüglich der streitentscheidenden Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 22 f., 28, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 38, BAGE 172, 175, jeweils mwN; daran zweifelt auch der Achte Zivilsenat des BGH nicht: BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 19)* , in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde(n) zu vorgreiflichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen als weitere Fallgruppe hinzu. \n\n10\\. a) § 148 ZPO regelt diese Fallgruppe nicht. Wie ausgeführt, wird sie von der Grundregel in Absatz 1 der Bestimmung nicht erfasst. Die vom Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2 ZPO geschaffene zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit *(zu dieser Einordnung BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 40, BAGE 172, 175)* bei Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz regelt andere Sachverhaltskonstellationen. Schließlich hat der Gesetzgeber die Arbeitsgerichtsbarkeit bewusst aus dem Leitentscheidungsverfahren nach §§ 552b, 565 ZPO ausgenommen *(BT-Drs. 20\u002F8762 S. 16)* , sodass eine direkte oder analoge Anwendung des § 148 Abs. 4 ZPO auf die genannte Fallkonstellation ausscheidet. \n\n11\\. b) Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass § 148 ZPO auch nach seiner Neufassung mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2024 *(BGBl. I Nr. 328)* jedenfalls für die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht alle praxisrelevanten Fallkonstellationen abdeckt. Er hat darum ausdrücklich angenommen, dass ungeachtet der gesetzlichen Einführung des Leitentscheidungsverfahrens und der Herausnahme des Bundesarbeitsgerichts aus diesem Verfahren die von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Aussetzungsmöglichkeiten unberührt bleiben *(BT-Drs. 20\u002F8762 S. 16)*. \n\n12\\. c) Zu den im arbeitsgerichtlichen Verfahren anerkannten Aussetzungsmöglichkeiten in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO gehört auch die (zeitlich befristete) Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden zu mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu entscheidenden Rechtsfragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber damit in seinen Willen aufgenommen. \n\n13\\. aa) Der Senat hat § 148 Abs. 1 ZPO wegen der mit der nach Vorlage in einem konkreten Normenkontrollverfahren vergleichbaren Interessenlage für entsprechend anwendbar gehalten, wenn gegen Entscheidungen in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, sofern im Rahmen dieser Beschwerden durch das Bundesverfassungsgericht streitentscheidende Rechtsfragen geklärt werden und die Aussetzung unter Abwägung der betroffenen Interessen angemessen ist *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 38 ff., BAGE 172, 175)*. \n\n14\\. bb) Dieser Rechtsprechung haben sich vor der Neufassung des § 148 ZPO der Zehnte Senat *(28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 23, BAGE 175, 296; 14. Dezember 2023 - 10 AZR 373\u002F20 - Rn. 12 f.; 24. Januar 2024 - 10 AZR 424\u002F20 - Rn. 11 f.; 21. Februar 2024 \\- 10 AZR 156\u002F21 - Rn. 11 f.; 13. März 2024 - 10 AZR 554\u002F20 - Rn. 11 f.; 24. April 2024 - 10 AZR 598\u002F20 - Rn. 12 f.; 22. Mai 2024 - 10 AZR 378\u002F21 - Rn. 11 f.; 3. Juli 2024 - 10 AZR 580\u002F20 - Rn. 11 f. und 21. August 2024 - 10 AZR 500\u002F20 - Rn. 11 f.)* sowie zwischenzeitlich der Vierte Senat *(25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 25)* des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. \n\n15\\. d) Nach dieser gefestigten Rechtsprechung kann eine Aussetzung erfolgen, wenn bereits die erhobene Verfassungsbeschwerde eine umfassende verfassungsrechtliche Klärung ermöglicht, also weitere Verfahren und dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, sondern nur zu dessen unnötiger Belastung bis hin zur Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit führen *(vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 44, BAGE 172, 175)*. \n\n16\\. aa) Ist diese Voraussetzung erfüllt, würde die Fortsetzung anhängiger Parallelverfahren lediglich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen erhöhen, weil nicht sicher ist, dass alle durch die rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen Beschwerten Verfassungsbeschwerde einlegen. Zugleich bestünde die Gefahr, dass durch vorzeitige, auch mit Verfassungsbeschwerden nicht mehr angreifbare Entscheidungen die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG ausgehebelt würde. \n\n17\\. bb) In der Gesamtschau besteht in dieser Konstellation eine Interessenlage, die der mit § 148 Abs. 1 ZPO verfolgten Zielrichtung des Gesetzgebers entspricht. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Gerichte doppelt mit teilweise identischem Streitstoff befassen müssen, und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden. Sie dient damit der Prozesswirtschaftlichkeit *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 31 mwN, BAGE 175, 296)*. Darum kann der § 148 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie die analoge Heranziehung dieser Vorschrift zur Begründung der Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf eine vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde rechtfertigen, wenn in diesem Verfahren mit Bindungswirkung über auch für Parallelverfahren maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden ist *(vgl. BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309\u002F03 - zu II 2 der Gründe)*. \n\n18\\. cc) Nur so kann im Übrigen der Gleichlauf zur anerkannten *(Rn. 9)* Möglichkeit der Aussetzung von Parallelverfahren, wenn über die streitentscheidende Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist, hergestellt werden. In Verfahren, in denen die Verfassungskonformität einer Tarifnorm bzw. wie vorliegend die Auswirkungen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie auf die Rechtskontrolle von Tarifnormen streitbefangen sind, ist ungeachtet der verfassungsrechtlich konnotierten Fragestellungen keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG möglich, weil kein nachkonstitutionelles Gesetz betroffen ist. \n\n19\\. e) Allerdings sind Parallelverfahren nicht schon allein wegen der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde „automatisch“ auszusetzen *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 43, BAGE 172, 175)*. Vielmehr sind die oben genannten Ziele mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG und den Interessen der Parteien des Rechtsstreits, insbesondere dem Interesse, ihren Argumenten vor dem Bundesverfassungsgericht Gehör zu verschaffen, abzuwägen. Ob und inwieweit das Interesse der Parteien an einer Entscheidung ihres Verfahrens zurücktreten und eine Verzögerung durch die Aussetzung hinzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden *(vgl. BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 89\u002F24 - Rn. 12; 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 31, 42 ff., BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 45 ff., aaO)*. Als Ergebnis dieser Abwägung kommt auch eine befristete Aussetzung des Verfahrens in Betracht *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 47 f., aaO)*. \n\n20\\. 3\\. Unter Abwägung der betroffenen Interessen ist eine Aussetzung des Revisionsverfahrens bis längstens zum 31. Mai 2028 angemessen. \n\n21\\. a) Die Beklagte hat auf das Bestreiten des Klägers nachgewiesen, dass sie wie behauptet Verfassungsbeschwerden eingelegt hat. Das wird zudem durch die Aufnahme des Verfahrens \\- 1 BvR 362\u002F26 - in die Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. \n\n22\\. b) Die Beklagte hat allerdings entgegen der Aufforderung durch den Kläger die Begründungsschriften nicht vorgelegt. Das war auch nicht erforderlich. Die Beurteilung, ob die Verfassungsbeschwerden zulässig und begründet sind, kommt weder dem Kläger noch dem Senat, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Situation nicht von der in den anderen anerkannten Möglichkeiten der Aussetzung wegen vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängiger Normenkontrollverfahren bzw. Vorlagen nach Art. 267 AEUV bestehenden. Auch in derartigen Verfahren sind die konkreten Inhalte der Vorlagen in den Parallelverfahren nicht zwingend bekannt. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vorlagen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt oder die Vorlage nach Art. 100 GG nicht veröffentlicht ist. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Vorlagen zulässig sind und tatsächlich zur Klärung der in den Parallelverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen führen. Insoweit genügt eine dies bejahende Wahrscheinlichkeit, die sich daraus ergibt, dass dieselben verfassungsrechtlichen Rechtsfragen betroffen sind. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem der Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 362\u002F26 - zugrunde liegenden Rechtsstreit gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das schließt die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die kein Rechtsmittel ist *(Anders\u002FGehle\u002FHunke 84. Aufl. ZPO § 313a Rn. 9)* , nicht von vornherein aus. Der Verzicht auf die Kenntnis der Entscheidungsgründe beinhaltet keinen Verzicht auf eine Verfassungsbeschwerde *(vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885\u002F05 - Rn. 15 f.)*. Das gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen seine zu erwartenden Entscheidungen ausführlich erörtert worden ist und der Senat im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe deutlich gemacht hat, dass er seine Entscheidung gleichlautend mit der im Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - begründen würde. \n\n23\\. c) Das vorliegende Verfahren betrifft dieselben Rechtsfragen wie die Verfahren, die den anhängigen Verfassungsbeschwerden zugrunde liegen. Eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts durch eine weitere Verfassungsbeschwerde ist nicht zu erwarten. \n\n24\\. aa) Beide Parteien werden durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie die Parteien der Verfahren, in denen Verfassungsbeschwerden anhängig sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Akten der Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und\u002Foder - 6 AZR 132\u002F25 - beiziehen, erlangt es deshalb Kenntnis auch der in den Akten des vorliegenden Verfahrens vertretenen Argumente der Parteien. \n\n25\\. bb) Es ist zu erwarten, dass die Beklagte auch bei einer gegen eine Sachentscheidung des Senats eingelegten Verfassungsbeschwerde denselben Prozessbevollmächtigten wie in den bereits anhängigen Beschwerden beauftragen würde und dieser die Entscheidung des Senats mit denselben verfassungsrechtlichen Argumenten angreifen würde wie bereits in den anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. \n\n26\\. cc) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Rahmen einer etwaigen vom Bundesverfassungsgericht angeforderten Stellungnahme zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Sachentscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit andere rechtliche Argumente vorbringen würde als die Kläger in den bereits anhängigen Verfahren, wenn diesen das Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme ermöglicht. \n\n27\\. d) Weitere Verfassungsbeschwerden würden damit ohne erkennbaren Erkenntnisgewinn für die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts lediglich die Klärung der verfassungsrechtlichen Fragestellung, welche Bedeutung der Tarifautonomie bei der Überprüfung von Tarifnormen am Maßstab unionsrechtlich überformter spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote zukommt, erschweren und verzögern. Das gilt umso mehr, als angesichts der Finanzkraft der Beklagten und ihrer erkennbaren Absicht, die verfassungsrechtliche Lage abschließend klären zu lassen, zu erwarten steht, dass sie nicht nur gegen die Entscheidung im vorliegenden und in den weiteren bereits dem Senat zugeteilten Verfahren, sondern auch in allen weiteren rund 260 noch in den Tatsacheninstanzen anhängigen Verfahren, die dieselbe verfassungsrechtliche Frage betreffen, Verfassungsbeschwerde einlegen wird, wenn diese Verfahren rechtskräftig entschieden sind. Dabei geht der Senat angesichts der aus § 138 Abs. 1 ZPO folgenden Wahrheitspflicht, die auch für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Anwälte und ebenso - unabhängig von einer Zulassung als Anwalt - für die Vertreter des Klägers gilt *(vgl. RG 13. Januar 1936 - 2 D 841\u002F35 - RGSt 70, 82, 84)* , davon aus, dass diese Zahlenangaben aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2026 im Verfahren - 6 AZR 206\u002F25 - zutreffen. Aus dem Umstand, dass sich die Formulierung in diesem Schreiben, die Verfahren beträfen die „Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten“, offenkundig auf die Anfrage der Vorsitzenden mit Schreiben vom 4. Februar 2026 bezieht, wie viele Verfahren „zur Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF für Beschäftigte, die am 30. Juni 2019 befristet beschäftigt waren“, noch anhängig seien, folgt entgegen der Ansicht des Klägers im Schreiben vom 31. März 2026 unmissverständlich, dass in den genannten Verfahren über dieselbe Rechtsfrage wie in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - sowie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. \n\n28\\. e) Den Interessen des Klägers ist mit der lediglich befristeten Aussetzung bis längstens zum 31. Mai 2028 ausreichend Rechnung getragen. \n\n29\\. aa) Seine verfassungsrechtlichen Argumente können bereits in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden *(Rn. 24, 26)*. Zwar verzögert sich durch die Aussetzung die Erledigung des seit Juni 2024 anhängigen Rechtsstreits um - höchstens - zwei Jahre. Das ist jedoch angesichts des Umstands, dass die Parteien um einen Entgeltbestandteil streiten, der ca. 3 % des monatlichen Entgelts des Klägers ausmacht, noch zumutbar. Auch der weitere Stufenaufstieg des Klägers kann finanziell nachvollzogen werden. Das vom Kläger angesprochene Insolvenzrisiko ist ungeachtet einer Insolvenzfähigkeit der zwischenzeitlich als AG geführten Beklagten eher fernliegend. \n\n30\\. bb) Bei der Abwägung hat der Senat zudem berücksichtigt, dass angesichts der auch gegen eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Verfassungsbeschwerde eine endgültige Klärung der Rechtslage ohnehin erst durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einträte. Selbst wenn der Kläger den erstrittenen Betrag vollstrecken oder ihn die Beklagte unter Vorbehalt zahlen würde, müsste er deshalb den Betrag zurückzahlen, wenn das Bundesverfassungsgericht die der Klage stattgebenden Entscheidungen des Senats aufheben würde. Rechtssicherheit erlangt der Kläger in jedem Fall erst durch die verfassungsrechtliche Klärung, die nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen kann. Diese Klärung erfolgt jedoch umso eher, je mehr es sich auf diese Klärung konzentrieren kann und nicht durch eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden zur selben Frage in seiner Entscheidungsfindung behindert wird. \n\n31\\. f) Die Aussetzung des Verfahrens für zwei Jahre trägt der Komplexität des Verfahrens und den Entscheidungsabläufen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Ihr steht entgegen der Annahme des Klägers die Bestimmung des § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der zufolge bei der Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat das Verfahren auf Antrag nach einem Jahr fortzusetzen ist, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet gemäß § 148 Abs. 4 Satz 3 ZPO nur bei der Aussetzung wegen eines Leitentscheidungsverfahrens entsprechende Anwendung. Aus dem Anwendungsbereich des § 148 Abs. 4 ZPO ist die Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch ausgenommen *(Rn. 10)*. Unabhängig davon liegen aus den genannten Gründen jedenfalls gewichtige Gründe vor, die selbst bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 149 Abs. 2 ZPO aufgrund der Regelung in Satz 2 dieser Bestimmung eine Aussetzung rechtfertigen, die von vornherein den Zeitraum eines Jahres übersteigt. \n\n32\\. VI. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vor einer Aussetzung des Rechtsstreits keine Anfrage des erkennenden Senats gemäß dem durch das Gesetz vom 5. Dezember 2012 *(BGBl. I S. 2418)* eingefügten § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinhG beim Achten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erforderlich. Zwar hat dieser im Beschluss vom 4. Juni 2024 *(- VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 14)* die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden sei, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertige keine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 2 RsprEinhG liegt darin jedoch nicht. \n\n33\\. 1\\. Die Ausführungen in Rn. 14 der Entscheidung des Achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 betreffen allein die unmittelbare Anwendung der Bestimmung, um die es vorliegend nicht geht. Die Ausführungen zur Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Rn. 17 f. der genannten Entscheidung beziehen sich nicht mehr explizit auf die Aussetzung wegen einer vorgreiflichen Verfassungsbeschwerde. Sollten sie gleichwohl dahin zu verstehen sein, dass der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch eine Aussetzung wegen vorgreiflicher Verfassungsbeschwerden in analoger Anwendung der Bestimmung nicht für möglich hält, beträfen diese Ausführungen nicht dieselbe Rechtsfrage iSd. § 2 Abs. 1 RsprEinhG *(zu den diesbezüglichen Anforderungen zuletzt BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46\u002F24 - Rn. 67 ff.)*. Wie ausgeführt *(Rn. 11 ff.)* , besteht spätestens seit der zum 31. Oktober 2024 erfolgten Einführung des Leitentscheidungsverfahrens ausschließlich vor dem Bundesgerichtshof bei gleichzeitigem Festhalten des Gesetzgebers an den von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Aussetzungsmöglichkeiten keine Gleichheit der Rechtsprobleme mehr. Das hat offenkundig der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor dieser Entscheidung des Gesetzgebers genauso beurteilt. Anderenfalls hätte er angesichts des Urteils des Senats vom 10. September 2020 *(- 6 AZR 136\u002F19 (A) - BAGE 172, 175)* , von dem er, wie sich aus der Zitierung dieser Entscheidung in Rn. 14 des Beschlusses ergibt, Kenntnis hatte, das Verfahren nach § 11 Abs. 3 RsprEinhG einleiten müssen. \n\n34\\. 2\\. Unabhängig davon dürfte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die § 2 RsprEinhG sicherstellen soll, bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8\\. Oktober 2003 *(- 2 BvR 1309\u002F03 - zu II 2 der Gründe; sh. oben Rn. 17)* gewährleistet sein *(vgl. zu einer solchen Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch das BVerfG BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156\u002F09 - Rn. 64, BAGE 133, 354)*. \n\n35\\. VII. Die Entscheidung ist außerhalb der mündlichen Verhandlung ausschließlich über die Frage der Aussetzung und daher allein durch die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats ergangen *(BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 58 ff., BAGE 175, 296)*. \n\nSpelge Wemheuer Volk","Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde","ecli-de-neuris-kare600071744",{"id":134,"ecli":135,"caseNumber":136,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":137,"fullText":138,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":139,"slug":140,"metadata":21},"2535","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071727","6 AZR 152\u002F22","2026-04-01T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 1. April 2026 - 6 AZR 152\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\nErstattet der Arbeitgeber eine - erforderliche - Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat, ist die daraufhin ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98\u002F59\u002FEG (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.20 31\n\n## Tenor\n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2021 - 5 Sa 47\u002F21 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 - 10 Ca 6101\u002F20 -, mit dem der Kündigungsschutzantrag sowie die Hilfsanträge auf Nachteilsausgleich abgewiesen wurden, zurückgewiesen hat.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 - 10 Ca 6101\u002F20 - teilweise abgeändert:\n\n1\\. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 29. Juli 2020 nicht aufgelöst worden ist.\n\n2\\. Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Revision der Beklagten zu 2., diese hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Soweit für die Revision relevant, streiten die Klägerin und der Beklagte zu 1. über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie hilfsweise über das Bestehen von Nachteilsausgleichsansprüchen. \n\n2\\. Mit der Beklagten zu 2. stritt die Klägerin über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie über Weiterbeschäftigung. In Bezug auf die Beklagte zu 2. hat die Klägerin die zunächst umfassend eingelegte Revision jedoch zurückgenommen, womit das klageabweisende Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. \n\n3\\. Die Klägerin war seit dem Jahr 2012 bei der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH (im Folgenden Schuldnerin), die ca. 348 Arbeitnehmer beschäftigte, als Flugkapitänin tätig. \n\n4\\. Am 21. April 2020 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es wurde vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zu 1. zum vorläufigen Sachwalter bestellt. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 wurde das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung der Flugkapitäne im Hinblick auf Entlassungen dieser Arbeitnehmer eingeleitet. Am 30. Juni 2020 beschloss die Schuldnerin die Einstellung des Geschäftsbetriebs mit sofortiger Wirkung. \n\n6\\. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zu 1. zum Insolvenzverwalter. \n\n7\\. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 erstattete der Beklagte zu 1. Massenentlassungsanzeige. \n\n8\\. Anfang Juli 2020 kündigte der Beklagte zu 1. die Arbeitsverhältnisse des Kabinen- und Bodenpersonals, für das keine Arbeitnehmervertretungen gebildet waren. \n\n9\\. Am 15.\u002F20. Juli 2020 vereinbarte der Beklagte zu 1. mit der bei der Schuldnerin bestehenden Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich, der ua. bestimmt, dass mit Abschluss des Interessenausgleichs das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist. \n\n10\\. Nach Anhörung der Personalvertretung mit Schreiben vom 21. Juli 2020 kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin und weiterer Piloten mit Schreiben vom 29. Juli 2020 zum 31. Oktober 2020, hilfsweise innerhalb der Frist des § 113 Satz 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. \n\n11\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Es fehle am Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse und die Sozialauswahl sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Personalvertretung sei vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Konsultationsverfahrens. Die Massenentlassungsanzeige genüge auch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hilfsweise stünden der Klägerin Nachteilsausgleichsansprüche nach § 83 Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 5.\u002F10. Februar 2014 zu. \n\n12\\. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, \n\n1\\. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 29. Juli 2020 nicht aufgelöst worden ist; 2\\. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Klägerin einen Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 3\\. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Klägerin einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.\n\n13\\. Der Beklagte zu 1. hat Klageabweisung beantragt. \n\n14\\. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam. Aufgrund der Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin mit Wirkung zum 30. Juni 2020 liege ein betriebsbedingter Grund vor. Eine Sozialauswahl sei nicht vorzunehmen, weil sämtliche Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt worden seien. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei vor Ausspruch der Kündigungen ordnungsgemäß durchgeführt worden. \n\n15\\. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das von der Klägerin angestrengte Revisionsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2024 ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden EuGH) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um Vorabentscheidung entscheidungserheblicher Fragen ersucht. Der EuGH hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 *(-* *C-402\u002F2* *4 - [Sewel])* über das Ersuchen entschieden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Ihre zulässige Klage ist - soweit in der Revision noch zu entscheiden - begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte die Kündigungsschutzklage nicht abweisen dürfen. Die Kündigung vom 29. Juli 2020 hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. nicht aufgelöst. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben *(* *§ 562 Abs. 1 ZPO* *)*. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar *(* *§ 561 ZPO* *)*. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht *(* *§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO* *)* bedarf es nicht, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden kann *(* *§ 563 Abs. 3 ZPO* *)*. \n\n17\\. I. Die - rechtzeitig erhobene - Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet. Die Kündigung vom 29. Juli 2020 ist unwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. nicht aufgelöst. \n\n18\\. 1\\. Die Kündigung ist wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam. Dahinstehen kann deshalb der Streit der Parteien darüber, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist - insbesondere betriebsbedingte Gründe vorliegen und die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde -, die Personalvertretung ordnungsgemäß angehört sowie das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. \n\n19\\. a) Die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ist im Streitfall nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderlich. Der Beklagte zu 1. hat eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Massenentlassung beabsichtigt. Alle 348 Beschäftigten der Schuldnerin sollten im Juli 2020 entlassen werden. Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist damit bezogen auf den Zeitraum von 30 Kalendertagen überschritten *(vgl. zu einem Parallelfall bereits BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 121\u002F22 (A) - Rn. 71, BAGE 181, 43)*. \n\n20\\. b) Die am 1. Juli 2020 bei der Agentur für Arbeit erstattete Massenentlassungsanzeige ist fehlerhaft. Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abzuschließen, bevor er wirksam die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG erstatten kann *(vgl. BAG* *11\\. Mai 2023 - 6 AZR 121\u002F22 (A) - Rn. 73 mwN, BAGE 181, 43; zur Problematik vgl. auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230\u002F09 - Rn. 25 ff.)*. \n\n21\\. aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. ist die zeitliche Abfolge von Konsultations- und Anzeigeverfahren in der Richtlinie 98\u002F59\u002FEG (im Folgenden MERL) vorgegeben. Insoweit ist die Rechtslage unionsrechtlich geklärt. Bereits die Gliederung der MERL, die das Konsultationsverfahren dem Teil II „Information und Konsultation“ und die Anzeige Teil III „Massenentlassungsverfahren“ zuordnet, zeigt, dass es sich um zwei hintereinandergeschaltete Verfahrensabschnitte handelt und die Anzeige als vom Arbeitgeber im zweiten Abschnitt zu erfüllende Verpflichtung erst erstattet werden kann, wenn das Konsultationsverfahren als erster Verfahrensabschnitt abgeschlossen ist. Dementsprechend hat der EuGH erkannt, dass jeder Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, zwei Verfahrenspflichten nachzukommen hat *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 51)*. Zum einen hat der Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 1 MERL die Pflicht, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 52)* , und zum anderen hat er nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 53)* , wobei nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL die Anzeige alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter enthalten muss *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 54)*. Letzteres setzt denknotwendig voraus, dass das Konsultationsverfahren zeitlich vor dem Anzeigeverfahren stattgefunden hat und im Zeitpunkt der Anzeige abgeschlossen war. Dem Zweck des Anzeigeverfahrens kann daher vor Abschluss des Konsultationsverfahrens nicht genügt werden. Deshalb erkennt der EuGH auch eine „Abfolge“ der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Verfahren und damit ein zeitliches Nacheinander der von ihm im Rahmen dieser Verfahren vorgesehenen Pflichten. Damit korrespondierend verlangt er, dass diese Pflichten „erfüllt“ worden sind *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 77, 83; vgl. auch EuGH 10. September 2009 - C-44\u002F08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 70; ebenso die hM im Schrifttum vgl. Linck\u002FPreis\u002FMoll\u002FSchubert\u002FSchmitt 8. Aufl. KSchG § 17 Rn. 206 ff.; KBN\u002FBayreuther 17. Aufl. KSchG § 17 Rn. 116; KR\u002FHeinkel 14. Aufl. § 17 KSchG Rn. 125, 146; BeckOGK\u002FNaber Stand 1. Dezember 2025 KSchG § 17 Rn. 201; Junker ZFA 2018, 73, 89; Güzel NZA* *‐* *RR 2021, 285, 288 f.;* *Grau\u002FSittard BB 2011, 1845, 1849; Bauer\u002FKrieger NZA 2009, 174 f.; Franzen EuZA 2008, 1, 26;* *Lembke\u002FOberwinter NJW 2007, 721, 724; vgl. auch Generalanwalt Norkus Schlussanträge vom 27. Februar 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Fn. 64 mwN zum unionsrechtlichen Schrifttum)*. Aus der vom Beklagten zu 1. in der Verhandlung vor dem Senat angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2010 *(- 1 BvR 230\u002F09 - Rn. 32 f.)* folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese mit der Nachreichung der Stellungnahme des Betriebsrats eine andere Rechtsfrage betraf, ist die Entscheidung durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung überholt. \n\n22\\. bb) An einer Beendigung des Konsultationsverfahrens vor Erstattung der Anzeige fehlt es vorliegend. Die Massenentlassungsanzeige wurde bereits am 1. Juli 2020 erstattet. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts *(§ 559 Abs. 2 ZPO)* wurde das Konsultationsverfahren - erst - mit Abschluss des Interessenausgleichs am 15.\u002F20. Juli 2020 beendet. \n\n23\\. c) Unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des EuGH vom 30. Oktober 2025 *(- C-402\u002F24 - [Sewel])* ergebenden Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aus der MERL, an die der Senat gebunden ist, ist die streitgegenständliche Kündigung unwirksam. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG. \n\n24\\. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH beginnt die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL geregelte Sperrfrist erst dann zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 63, 73)*. Dabei hat der EuGH die Entlassungssperre als „bloße Rechtsfolge“ für die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers, die beabsichtigte Massenentlassung ordnungsgemäß anzuzeigen, charakterisiert *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 79)*. Eine Nachholung oder Korrektur der Anzeige wurde vom EuGH ausgeschlossen *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 82)*. Eine Aussetzung der Rechtswirkungen der Kündigung, mithin eine schwebende Unwirksamkeit bis zur Behebung der Mängel der Anzeige, ist danach nicht zulässig *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 82 f. unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Norkus vom 27. Februar 2025 Rn. 96)*. Eine solche würde die Wirksamkeit der in der MERL vorgesehenen Verfahrenspflichten gefährden und deren Ziel beeinträchtigen, das darin besteht, sicherzustellen, dass den beabsichtigten Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter und ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde vorausgehen *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 83)*. Somit darf der betreffende Arbeitgeber im Fall einer Massenentlassung Arbeitsverträge nicht kündigen, ohne die genannten Verfahrenspflichten - zuvor - erfüllt zu haben *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 77)*. Der EuGH hat damit seine Rechtsprechung im Vergleich zu seiner früheren Rechtsprechung, in der er lediglich verlangt hatte, der Arbeitgeber dürfe nicht kündigen, ohne die beiden Verfahren „eingeleitet“ zu haben *(vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188\u002F03 - [Junk] Rn. 41)* , verschärft *(vgl. Lembke DB 2026, 118, 122)*. \n\n25\\. bb) In der Gesamtschau der Ausführungen des EuGH in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 2025 *(- C-402\u002F24 - [Sewel] und - C-134\u002F24 - [Tomann])* folgt aus der Entlassungssperre des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL nicht nur bei einer gänzlich fehlenden *(hierzu BAG 1. April 2026 - 6 AZR 157\u002F22 -)* , sondern auch bei einer wie im Streitfall vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erfolgten Anzeige ein dauerndes und nicht überwindbares Hindernis für die Wirksamkeit der mit Fehlern im - soweit im Streitfall relevant - Anzeigeverfahren behafteten Kündigung. \n\n26\\. cc) Da somit in der Auslegung des EuGH bereits Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL unionsrechtlich die Rechtsfolge für den Fall beinhaltet, dass der Arbeitgeber die Pflicht, eine beabsichtigte Massenentlassung gemäß den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 MERL anzuzeigen, nicht erfüllt, ist die Unwirksamkeit der Kündigung als Folge einer unwirksamen Anzeige im deutschen Recht einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG zu entnehmen. Der Begriff der Entlassung ist nach den genannten Entscheidungen des EuGH nicht lediglich in § 17 KSchG als Kündigung *(so bereits st. Rspr. seit BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343\u002F05 - Rn. 18 ff., BAGE 117, 281 infolge von EuGH 27. Januar 2005 - C-188\u002F03 - [Junk])* , mithin als Kündigungserklärung zu verstehen, sondern auch in § 18 KSchG. Angesichts des Regelungszusammenhangs der §§ 17 ff. KSchG im Bereich der „Anzeigepflichtigen Entlassungen“ kann den Entlassungsbegriffen in den §§ 17 und 18 KSchG keine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Da § 18 KSchG die unionsrechtliche Vorgabe des Art. 4 MERL in nationales Recht umsetzt, ist dieser nunmehr dahin zu verstehen, dass Fehler im Anzeigeverfahren, die zur Unwirksamkeit der Anzeige führen, die - dauerhafte - Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben. In dieser Auslegung ist Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 MERL auch nicht \\- wie vom Beklagten zu 1. im Lichte einer Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB kritisiert - „gänzlich sinnentleert“. Liegt eine wirksame Anzeige vor, kann die zuständige Behörde die Entlassungssperre weiterhin verkürzen. \n\n27\\. dd) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. ist der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL verwendete Begriff „wirksam werden“ nicht lediglich arbeitsmarktpolitisch zu verstehen. \n\n28\\. (1) Der EuGH ist der im Vorlageverfahren vom Senat geäußerten Auffassung, die Entlassungssperre in Art. 4 Abs. 1 MERL verfolge einen arbeitsmarktpolitischen Zweck *(vgl. BAG 23. Mai 2024 - 6 AZR 152\u002F22 (A) - Rn. 36, BAGE 183, 254)* , nicht gefolgt. Vielmehr garantiere die Norm einen Mindestzeitraum, der der zuständigen Behörde für die Suche nach Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen müsse *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 60; 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 57)*. Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL kann eine Kündigung erst nach Ablauf der Sperrfrist wirksam werden *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 56 ff.)*. Da der Lauf der Frist an eine den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 MERL genügende Anzeige geknüpft ist, kann eine Kündigung ohne wirksame Anzeige das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden, weil die Sperrfrist in einem solchen Fall weder an- noch abläuft *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 73; 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 58)*. Dass sich der EuGH mit der Entstehungsgeschichte der Norm *(dazu BAG 14. Dezember 2023 - 6 AZR 157\u002F22 (B) - Rn. 8, BAGE 182, 284)* und den daraus möglicherweise für den Regelungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 MERL zu ziehenden Folgerungen in diesen Entscheidungen nicht befasst hat, worauf der Beklagte zu 1. zutreffend hinweist, lässt die Bindungswirkung seiner Auslegung nicht entfallen. \n\n29\\. (2) Unabhängig davon knüpft der Beklagte zu 1. mit seiner Argumentation an die Differenzierung zwischen der Wirksamkeit der Kündigung und der Wirksamkeit der Entlassung an, wie sie der in der Folge der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 *(- C-188\u002F03 - [Junk])* aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Eine solche Differenzierung ist jedoch nicht mehr möglich, seit „Kündigung“ und „Entlassung“ als deckungsgleich angesehen werden *(seit BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343\u002F05 - Rn. 18 ff., BAGE 117, 281)*. Zudem wurde eine Entlassung selbst nach der aufgegebenen Rechtsprechung erst dann wirksam, wenn die zuständige Arbeitsbehörde die arbeitsmarktpolitischen Zwecken dienende Entlassungssperre nach einer fehlerhaften und nachgeholten Anzeige „beseitigte“ *(vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895\u002F95 - zu B II 1 und 3 b der Gründe, BAGE 84, 267)*. Ist eine solche „Beseitigung“ nicht mehr möglich, wie es aus § 18 KSchG bei dessen unionsrechtskonformer Auslegung folgt, dann kann die Kündigung auch bei arbeitsmarktpolitischem Verständnis überhaupt nicht mehr (wirksam) erfolgen, wenn die Anzeige unwirksam ist *(vgl. BAG 13. April 2000 - 2 AZR 215\u002F99 - zu B III 2 c der Gründe)*. \n\n30\\. ee) Aufgrund des Umstands, dass die Unwirksamkeit der Kündigung bereits aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG folgt, bedarf es nicht eines Rückgriffs auf § 134 BGB *(so die bisherige Rechtsprechung des Senats, an der nicht festgehalten wird, vgl. die Nachweise in BAG 14. Dezember 2023 - 6 AZR 157\u002F22 (B) - Rn. 10, BAGE 182, 284; sh. auch BAG 1. April 2026 - 6 AZR 157\u002F22 - Rn. 16)* oder auf Art. 6 MERL. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt Art. 6 MERL einen anderen Zweck als Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL, indem er die Einhaltung der in der MERL vorgesehenen Verfahrenspflichten gewährleisten soll, insbesondere der Anzeigepflicht nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen durch den Erlass wirksamer, effizienter und verhältnismäßiger nationaler Maßnahmen zu gewährleisten *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 80)*. Für die im Streitfall zu entscheidende Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch die Festlegung einer solchen zur sich bereits aus Art. 4 MERL und in dessen Umsetzung aus § 18 KSchG ergebenden Unwirksamkeit der Kündigung hinzutretenden „nationalen Maßnahme“ iSv. Art. 6 MERL irrelevant. Darauf, ob eine solche Sanktion durch die Rechtsprechung festgesetzt werden könnte, kommt es daher entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. nicht an. \n\n31\\. 2\\. Da nach dem EuGH die Rechtsfolge einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige aus der Auslegung des Unionsrechts *(Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL)* selbst folgt, er also keine Sanktion festgesetzt hat *(dies obliegt allein den Mitgliedstaaten, vgl. EuGH 8. Juni 1994 - C-383\u002F92 - [Kommission\u002FVereinigtes Königreich] Rn. 40; vgl. auch EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 75)* , liegt kein „ultra-vires“-Handeln des EuGH im Sinn einer Überschreitung der ihm infolge der mit der MERL lediglich erfolgten Teilharmonisierung zukommenden Kompetenzen vor. Der Senat ist an dessen Entscheidung gebunden. Zugleich hat der Senat keine Veranlassung, sich mit der in der Anfrage an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2023 *(- 6 AZR 157\u002F22 (B) - BAGE 182, 284)* enthaltenen Frage, ob die Unwirksamkeit der Kündigung eine unverhältnismäßige Sanktion ist, auseinanderzusetzen. Das Ergebnis der Unwirksamkeit der Kündigung in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG ist eine bloße Rechtsfolge, jedoch keine Sanktion. Lediglich bei Letzterer hat der Senat die Verhältnismäßigkeit in Zweifel gezogen. \n\n32\\. II. Der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs als Neumasseverbindlichkeit fällt dem Senat wegen des Erfolgs der Kündigungsschutzklage nicht zur Entscheidung an. Gleiches gilt für den weiter hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hilfsantrag gestellten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs. \n\n33\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nSpelge Wemheuer Volk Dr. S. Rönnau M. Geyer","BAG, Urteil vom 1. April 2026 - 6 AZR 152\u002F22","ecli-de-neuris-kare600071727",{"id":142,"ecli":143,"caseNumber":144,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":137,"fullText":145,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":146,"slug":147,"metadata":21},"2536","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071758","6 AZR 157\u002F22","#  BAG, Urteil vom 1. April 2026 - 6 AZR 157\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\nEine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat. Diese Rechtsfolge ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98\u002F59\u002FEG (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vor dem Hintergrund dieses Normverständnisses ist nunmehr der Begriff \"Entlassung\" in § 18 KSchG als \"Kündigung\" zu verstehen.15\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3\\. Februar 2022 - 3 Sa 16\u002F21 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. \n\n2\\. Der Kläger war seit 1994 bei der V Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden Schuldnerin) tätig. Bis September 2020 beschäftigte diese 25 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war bei ihr nicht gebildet. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 29. September 2020 am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Dezember 2020 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n3\\. Die im Oktober 2020 noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse wurden durch Kündigungen und Aufhebungsverträge beendet, die zwischen dem 12. November 2020 und dem 29. Dezember 2020 zugingen bzw. abgeschlossen wurden. \n\n4\\. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte der Beklagte mit einem am 8. Dezember 2020 zugegangenen Schreiben vom 2. Dezember 2020 zum 31. März 2021. Er führte weder eine Sozialauswahl durch noch erstattete er eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG. \n\n5\\. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 10. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt. Soweit für die Revision noch von Belang, hat er die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch den Beklagten fehle. \n\n6\\. Der Kläger hat beantragt \n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 2. Dezember 2020 beendet worden ist, sondern fortbesteht.\n\n7\\. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG hätten nicht vorgelegen. Im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98\u002F59\u002FEG (Massenentlassungsrichtlinie; im Folgenden MERL) könne bei der hier vorliegenden Betriebsstilllegung entgegen der bisherigen, mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die regelmäßige Betriebsgröße nicht durch einen Rückblick auf die bisherige personelle Betriebsstärke ermittelt werden. Vielmehr sei von einer Stichtagsregelung auszugehen. Maßgeblich sei die am Entlassungstag vorhandene Arbeitnehmerzahl. Zudem habe die Schuldnerin im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur noch 19 Arbeitnehmer beschäftigt. \n\n8\\. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zwischenzeitlich durch eine weitere Kündigung, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zum 31. Juli 2021 beendet. \n\n9\\. Der Senat hatte den Rechtsstreit wegen eines Anfrageverfahrens nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgesetzt. Der Zweite Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 4 MERL angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 *(- C-134\u002F24 - [Tomann])* geantwortet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung vom 2. Dezember 2020 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet. \n\n11\\. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag, mit dem der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die ihm am 8. Dezember 2020 zugegangene Kündigung des Beklagten nicht beendet worden, ist als Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG zulässig *(BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 157\u002F22 (A) - Rn. 11, BAGE 181, 68)*. \n\n12\\. II. Die Klage ist begründet. \n\n13\\. 1\\. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kündigung vom 2. Dezember 2020 um eine anzeigepflichtige Kündigung iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG maßgeblichen Schwellenwerte waren im Zeitpunkt der beabsichtigten streitigen Kündigung des Klägers überschritten *(ausführlich hierzu BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 157\u002F22 (A) - Rn. 14 ff., BAGE 181, 68)*. \n\n14\\. 2\\. Der Beklagte hat die erforderliche Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit unstreitig nicht erstattet. Dies führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden EuGH) zur Unwirksamkeit der Kündigung. \n\n15\\. a) Der EuGH hat mit den Urteilen vom 30. Oktober 2025 *(- C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 58 ff. und - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 79, 83)* entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Massenentlassung stehende Kündigung nicht wirksam werden kann, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat. Diese (bloße) Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL *(so EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 79, 83)* leitet er aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL und dem Ziel des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL ab, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung zwingend eine Anzeige an die zuständige Behörde voraussetze. Erst hierdurch könne die Behörde in der durch Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL garantierten Mindestfrist auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit angepasst sind, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen und damit das mit dieser Bestimmung der MERL verfolgte Ziel erreicht werden. Der EuGH hat damit ein Verständnis des Art. 4 MERL vorgegeben, wonach die Kündigung ohne eine (wirksame) Anzeige das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich nicht beenden kann *(zu den Einzelheiten sh. die Entscheidung des Senats vom selben Tag - 6 AZR 152\u002F22 - Rn. 24 ff.)*. \n\n16\\. b) Dieser den Senat bindenden Rechtsprechung ist durch unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 Abs. 1 MERL in das nationale Recht umgesetzt worden ist, und der inhaltlich dem Unionsrecht entspricht, Rechnung zu tragen. Auch im Regelungszusammenhang des § 18 KSchG ist nunmehr „Entlassung“ als „Kündigung“ zu verstehen. § 18 KSchG regelt damit - wie Art. 4 MERL in der Auslegung des EuGH - bereits selbst die Rechtsfolge fehlender Anzeigen. Der Brücke des § 134 BGB, die der Zweite und der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bisher für die Entwicklung einer Rechtsfolge aus § 17 KSchG für erforderlich gehalten haben, bedarf es insoweit nicht mehr, sodass die diesbezüglichen Erwägungen des Senats in seiner Anfrage an den Zweiten Senat vom 14\\. Dezember 2023 *(- 6 AZR 157\u002F22 (B) - Rn. 11 ff., BAGE 182, 284)* jedenfalls für Verstöße gegen durch die MERL vorgegebenen Pflichten obsolet sind. Deshalb werden Entlassungen, dh. Kündigungen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG *(sh. hierzu EuGH 27. Januar 2005 - C-188\u002F03 - [Junk] Rn. 39)* , erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam, sofern die Behörde die Frist nicht verkürzt oder nach § 18 Abs. 2 KSchG verlängert. \n\n17\\. c) Ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 30. Oktober 2025 *(- C-402\u002F24 - [Sewel])* Fehler im Anzeigeverfahren denkbar sind, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen und deshalb dem Anlaufen der Sperrfrist nicht entgegenstehen, sodass die Kündigungen nach Ablauf der Frist iSd. § 18 Abs. 1 bzw. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis wirksam beenden könnten, hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitgeber überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat und daher der Zweck des Anzeigeverfahrens unter keinen Umständen verwirklicht werden kann, entfaltet die Kündigung keine Wirksamkeit und beendet damit das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist. \n\n18\\. 3\\. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 19. März 2026 *(- 2 AS 22\u002F23 -)* mitgeteilt, dass er als Konsequenz der Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 *(- C-134\u002F24 - [Tomann] und - C-402\u002F24 - [Sewel])* an seiner Auffassung festhält, dass das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige vor Kündigungserklärung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Eine (nochmalige) Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist daher nicht erforderlich. \n\n19\\. III. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. \n\nSpelge Volk Wemheuer Dr. S. Rönnau M. Geyer","BAG, Urteil vom 1. April 2026 - 6 AZR 157\u002F22","ecli-de-neuris-kare600071758",{"id":149,"ecli":150,"caseNumber":151,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":152,"fullText":153,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":154,"slug":155,"metadata":21},"2546","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071617","2 AZN 588\u002F25","2026-03-31T00:00:00.000Z","#  Grundsatzbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254\u002F24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen *(§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG)*. \n\n2\\. I. Die Revision ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung *(§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG)* zuzulassen. \n\n3\\. 1\\. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beschwerde unter D I auf Seite 18 der Beschwerdebegründung formulierte Fragestellung \n\n„Müssen Begleitumstände im Rahmen der Prüfung, ob eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, mit vollem Gewicht in eine Gesamtwürdigung eingestellt werden anstatt sie isoliert abzuhandeln?“\n\neine Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat *(vgl. BAG 19. Januar 2022 - 3 AZN 774\u002F21 - Rn. 2)* und prinzipiell mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann *(vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZN 320\u002F18 - Rn. 27, BAGE 163, 183)*. \n\n4\\. 2\\. Die Beschwerde hat jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt *(zu den Anforderungen vgl. zB BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 3; 20. November 2018 - 6 AZN 569\u002F18 - Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 - VIII ZR 227\u002F16 - Rn. 4 mwN)*. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfrage deshalb zweifelhaft ist *(vgl. GK-ArbGG\u002FAhrendt Stand Dezember 2025 § 72 Rn. 34)*. Die Beschwerde hat daher darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Hierfür ist es unzureichend, wie die Beschwerde auf Seite 20 ff. der Beschwerdebegründung, lediglich geltend zu machen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* die aufgeworfene Frage nicht geklärt habe und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. Liegt - wie hier *(vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505\u002F13 - Rn. 45, aaO)* \\- bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, so muss die Beschwerde darlegen, warum dennoch Klärungsbedarf besteht. So können gegen die Beantwortung der Frage durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht worden sein, die von der Beschwerde aufzuzeigen sind *(vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 10 AZN 533\u002F17 - Rn. 8; Ulrich in Schwab\u002FWeth ArbGG 7. Aufl. online-Stand 3\u002F2026 § 72a Rn. 56)*. Durch die an sich einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch bestimmte Einzelaspekte nicht abschließend geklärt worden sein, die - einschließlich ihrer Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - von der Beschwerde konkret herausgearbeitet werden müssen. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerde nicht. \n\n5\\. 3\\. Insofern legt die Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihr formulierten Frage nicht dar. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit ihr befasst und sie beantwortet hat und seine Entscheidung von der Beantwortung abhing. Es genügt nicht, dass sich das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers mit der Frage hätte befassen müssen *(BAG 21. April 2020 - 7 ABN 79\u002F19 - Rn. 22 mwN)*. Die Beschwerde zitiert auf Seite 17 der Begründung selbst die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter I 1 a cc bbb (4) der Gründe, wonach es eine „Gesamtschau unter Berücksichtigung des Posts vom 1. November 2023 und der zuvor und danach abgegebenen Erklärungen des Klägers“ vorgenommen habe. Eine Beantwortung der abstrakten Frage dahingehend, dass das Landesarbeitsgericht etwa die Notwendigkeit einer isolierten Abhandlung von Begleitumständen \\- ohne eine Gesamtwürdigung - für erforderlich erachtet, ist damit nicht dargetan. \n\n6\\. 4\\. Anknüpfend daran und unabhängig davon hat die Beschwerde auch die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit nicht dargetan. Der bloße Hinweis auf Seite 23 der Beschwerdebegründung unter Verweis auf vier Entscheidungen von (Landes-)Arbeitsgerichten, die Frage nach der Art und Weise der Berücksichtigung von Begleitumständen stelle sich in unzähligen Fällen, ist hierfür unzureichend. \n\n7\\. II. Die Divergenzrüge *(§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG)* genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG *(dazu zB BAG 16. Mai 2025 - 6 AZN 757\u002F24 - Rn. 5 f.)* ebenfalls nicht. \n\n8\\. 1\\. Die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass das Landesarbeitsgericht einen abstrakten Rechtssatz ausdrücklich aufgestellt hat. Soweit die Beschwerde unter E auf Seite 23 ff. der Beschwerdebegründung eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* sowie vom 12. April 1956 *(- 2 AZR 247\u002F54 -)* durch die Aufstellung zweier scheinbar fallbezogener abstrakter Rechtssätze rügt, hat sie die Gesichtspunkte und Schlussregeln für deren Ableitung aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt *(„Deduktion“, zu den Anforderungen vgl. zB BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724\u002F20 - Rn. 2; 23\\. November 2017 - 5 AZN 713\u002F17 - Rn. 3 mwN)*. Die - wie vorliegend erfolgt - schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen eines Gerichts und des daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist regelmäßig nicht ausreichend *(BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724\u002F20 - Rn. 2; 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529\u002F06 - Rn. 9)*. \n\n9\\. 2\\. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keinen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es hat in den von der Beschwerde zitierten Urteilspassagen vielmehr lediglich unter die von ihm unter I 1 a aa auf Seite 29 f. seines Urteils wiedergegebenen, ua. der - von der Beschwerde zur Begründung der Divergenz herangezogenen - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* entnommenen höchstrichterlichen Obersätze subsumiert. Das folgt eindeutig aus der vom Landesarbeitsgericht im Einleitungssatz unter I 1 a cc auf Seite 34 verwandten Formulierung, wonach sich das sodann folgende Subsumtionsergebnis „unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze“ ergebe. In den anschließenden Urteilspassagen, aus denen die Beschwerde auszugsweise zitiert und denen sie den von ihr auf Seite 18 wiedergegebenen vermeintlichen abstrakten Rechtssatz entnimmt, hat das Landesarbeitsgericht einen solchen nicht aufgestellt, sondern seine Entscheidungsfindung und Sachverhaltswürdigung im konkreten Fall begründet. Übernimmt das Landesarbeitsgericht lediglich Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts, ist seine Entscheidung nicht divergenzfähig *(BAG 23. November 2017 - 5 AZN 713\u002F17 - Rn. 5)*. In einem solchen Fall ist durch die Nichtzulassung der Revision die Rechtseinheit offenkundig nicht gefährdet. \n\n10\\. 3\\. Aus der von der Beschwerde unter E II auf Seite 24 der Beschwerdebegründung zitierten Urteilspassage des Landesarbeitsgerichts folgt der daraus abgeleitete Rechtssatz schon deshalb nicht, weil sich das Landesarbeitsgericht dort nicht mit der Frage befasst hat, ob verwirkte Kündigungsgründe eine aus anderen Gründen erklärte Kündigung stützen können, sondern ob der Beklagte in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auf eine Kündigung wegen des Verhaltens des Klägers bis zu diesem Tag verzichtet hat und eine darauf gestützte Kündigung nicht mehr zulässig ist. \n\n11\\. III. Die Revision ist schließlich nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör *(§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG; F auf Seite 25 f. der Beschwerdebegründung)* zuzulassen. Das gilt schon deswegen, weil entgegen den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht dargelegt ist, dass der gerügte Gehörsverstoß nach der - insoweit maßgeblichen - Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts entscheidungserheblich war *(vgl. BAG 21. Juli 2022 - 2 AZN 801\u002F21 - Rn. 10; 11. April 2019 - 3 AZN 720\u002F18 - Rn. 16 f. mwN)*. \n\n12\\. IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen. \n\nKlose Heinkel Weingarth","Grundsatzbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit","ecli-de-neuris-kare600071617",{"id":157,"ecli":158,"caseNumber":159,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":160,"fullText":161,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":162,"slug":163,"metadata":21},"2606","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071899","5 AZR 38\u002F25","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 25. März 2026 - 5 AZR 38\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten - insgesamt - nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt.13 Dies hat zur Folge, dass der unteilbare Sachbezug in diesen Monaten die Vergütungsansprüche nicht erfüllen und der Arbeitnehmer eine Geldzahlung iHd. Sachbezugswerts - ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung - beanspruchen kann.29\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2025 - 9 Sa 590\u002F23 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22. April 2021 - 5 Ca 197\u002F20 - hinsichtlich der Zahlung restlicher Vergütung iHv. 10.995,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zurückgewiesen hat.\n\n2\\. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22\\. April 2021 - 5 Ca 197\u002F20 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 10.995,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen.\n\n3\\. Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 55 vH und die Beklagte zu 45 vH zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz haben der Kläger zu 68 vH und die Beklagte zu 32 vH zu tragen. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 10 vH und die Beklagte zu 90 vH zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten noch über Nettovergütungsdifferenzen. \n\n2\\. Der Kläger war seit dem 4. Juni 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war auf der Grundlage eines „Vertrag(s) über die Kraftfahrzeugbenutzung“ vom 1. März 2014 ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen worden. § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie § 3 dieses Vertrags sehen vor, dass der Arbeitgeber ua. die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs trägt. \n\n3\\. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers setzte sich aus einem „Jahresgehalt anteilig“, dem „PKW-Wert gw. Vorteil“ iHv. 445,00 Euro sowie dem „PKW-KM gw. Vorteil“ iHv. 747,60 Euro zusammen. Das „Jahresgehalt anteilig“ betrug in den Monaten Januar 2017 bis Februar 2018 jeweils 3.850,00 Euro brutto, im Monat März 2018 4.230,00 Euro brutto und den nachfolgenden Monaten bis einschließlich April 2020 jeweils 4.285,00 Euro brutto. \n\n4\\. Der Kläger ist seit Januar 2016 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen. \n\n5\\. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Relevanz - die Zahlung restlicher Nettovergütung für die Monate Januar 2017 bis April 2020 iHv. insgesamt 12.266,99 Euro verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe bei Zahlung der Vergütung die Regelungen der § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, §§ 850 ff. ZPO zu den Pfändungsgrenzen nicht beachtet. Sowohl seiner Ehefrau als auch seinen zwei minderjährigen Kindern sei er uneingeschränkt zum Unterhalt verpflichtet. Dass seine Ehefrau ein eigenes Einkommen erziele, sei unbeachtlich. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihm für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens iHv. 445,00 Euro und der Höhe des - von ihm errechneten - monatlich pfändbaren Arbeitsentgelts nachzuzahlen. \n\n6\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 12.266,99 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen.\n\n7\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Nettovergütung sei zutreffend berechnet worden. Die Ehefrau des Klägers sei bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen aufgrund eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Ferner seien die minderjährigen Kinder nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Eltern gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig seien. \n\n8\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit hier von Belang - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 29.639,14 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.210,30 Euro seit dem 10. Dezember 2020 und aus 14.428,84 Euro seit dem 26. Januar 2022 verurteilt. Auf die vom Senat insoweit zugelassene Revision der Beklagten hat dieser das Berufungsurteil mit Urteil vom 31. Mai 2023 *(- 5 AZR 273\u002F22 -)* aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - zur Zahlung von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Kläger eine weitergehende Klagestattgabe. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die Revision ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist - über den vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen hinaus - verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar 2017 bis April 2020 weitere 10.995,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. \n\n10\\. I. Soweit der Kläger zuletzt mit seiner Revision Verzugszinsen insgesamt bereits ab dem 10. Dezember 2020 verlangt hat, begegnet dies keinen Bedenken. Damit hat er seinen Klageantrag lediglich in Bezug auf eine Nebenforderung in zeitlicher Hinsicht iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert *(vgl. allg. zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 10 mwN)*. Das weitergehende Zinsbegehren lässt sich auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens beurteilen, ohne dass sich das rechtliche Prüfprogramm nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ändert. \n\n11\\. II. Die Klage ist als Nettolohnklage zulässig *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 10, BAGE 181, 136)*. Den Ausführungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen monatlichen Einzelforderungen sich der zuletzt noch begehrte Gesamtnettobetrag zusammensetzt. \n\n12\\. III. Die Klage ist größtenteils begründet. Der Kläger kann über den vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrag von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen hinaus gemäß § 611 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB idF ab dem 1. April 2017 die Zahlung weiterer 10.995,57 Euro netto beanspruchen. Die Beklagte hat die dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Entgeltansprüche ausschließlich in den Monaten Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019 erfüllt. Für die restlichen Monate trat durch die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ein, da der Wert des vereinbarten Sachbezugs höher war als der monatlich pfändbare Teil des Arbeitsentgelts des Klägers. \n\n13\\. 1\\. Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge können nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO als Teil des Arbeitsentgelts nur dann vereinbart werden, wenn dies - wie hier *(vgl. dazu ausf. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 13 ff. mwN, BAGE 181, 136)* \\- dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO erfüllt sein. Danach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Norm handelt es sich um ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB. Verstößt eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen, gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, führt dies bei Unteilbarkeit des Sachbezugs zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Ein bereits geleisteter - unteilbarer - Sachbezug kann deshalb in den Monaten, in denen sein Wert höher war als der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllen. Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs entsprechenden Geldbetrags *(vgl. BAG 16. April 2025 - 10 AZR 80\u002F24 - Rn. 67; 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 28 mwN, BAGE 181, 136)*. Nur wenn der Sachbezug als solcher teilbar ist, ist die Vereinbarung lediglich insoweit nichtig, als der unpfändbare Betrag des Entgelts nicht in Geld gezahlt wird. In diesem Fall ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Umfang des - teilbaren - Sachbezugs entsprechend zu reduzieren *(vgl. BAG 16. April 2025 - 10 AZR 80\u002F24 - aaO; zum Ganzen vgl. HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 43 ff.)*. \n\n14\\. 2\\. Die Höhe des monatlich pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist dabei gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (in den für den jeweiligen Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen) zu bestimmen *(vgl. BAG 16. April 2025 - 10 AZR 80\u002F24 - Rn. 64; 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 21, 30, BAGE 181, 136)*. \n\n15\\. a) Erhält der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen sind zur Ermittlung seines monatlich pfändbaren Einkommens zunächst nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Besteht die Naturalleistung und damit der Sachbezug in der Überlassung eines privat nutzbaren betrieblichen Kraftfahrzeugs, beträgt dessen Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 24 mwN, BAGE 181, 136)*. Ein nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnder geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich weder um einen Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO noch um eine Naturalleistung iSv. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO *(ausf. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 25 ff., aaO)*. \n\n16\\. b) Auch § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO findet bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO keine Anwendung. Dies zeigen sowohl die Gesetzeshistorie als auch der Sinn und Zweck von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Nach dem bereits zum 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO *(vgl. BGBl. I S. 956)* ist der in Geld zahlbare Betrag des Arbeitseinkommens insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Damit ist bei einer Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen der Wert der Naturalleistung auf das unpfändbare Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, da durch den Erhalt der Naturalien ein Teil seines Bedarfs als gedeckt angesehen wird *(vgl. Musielak\u002FVoit\u002FFlockenhaus 22. Aufl. ZPO § 850e Rn. 14)*. Eine Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des erst nachfolgend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO *(vgl. BGBl. 2002 I Nr. 62)* liefe dem ausdrücklich verlautbarten Willen des Gesetzgebers zuwider. Danach „müssen“ Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch bei der Vereinbarung eines Sachbezugs „mindestens in Höhe des Pfändungsfreibetrags in Geld leisten“ *(BT-Drs. 14\u002F8796 S. 25)*. Außerhalb einer Zwangsvollstreckung gebietet der insoweit speziellere § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO damit, dass zumindest der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt wird *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 16, BAGE 181, 136)*. \n\n17\\. c) Von der nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO errechneten Summe aus Geld- und Naturalleistungen sind die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag abzusetzen. Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen *(vgl. zur Auslegung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO BAG 17. April 2013 - 10 AZR 59\u002F12 - Rn. 19 ff., BAGE 145, 18)*. Beitragszuschüsse des Arbeitgebers nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI sind von den vom Arbeitnehmer erbrachten Beitragszahlungen abzusetzen, sodass im Ergebnis nur die Differenz nach § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen ist *(BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 21 ff., BAGE 181, 136)*. \n\n18\\. d) Diesen Grundsätzen folgend hat das Landesarbeitsgericht zunächst das in den eingereichten Entgeltabrechnungen des Klägers jeweils ausgewiesene anteilige Bruttojahresgehalt sowie den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert der Privatnutzung des Dienstwagens von 445,00 Euro addiert. Anlass für einen Abzug nach § 850a ZPO bestand nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Sodann hat es die ebenfalls in den eingereichten Entgeltabrechnungen ausgewiesenen Steuern und die vom Kläger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge - abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zuschüsse - abgezogen *(§ 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO)*. Dabei kam es entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob die Beiträge des Klägers für seine Krankenversicherung „den Rahmen des Üblichen“ iSv. § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO überstiegen. Der Kläger war zwar nicht pflichtversichert, sondern lediglich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch in diesem Fall handelt es sich bei den zu leistenden (Zusatz-)Beiträgen aber um solche, die iSv. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind *(vgl. Anders\u002FGehle\u002FNober 84. Aufl. ZPO § 850e Rn. 4)*. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder ist - in diesem Sinne - ebenfalls gesetzlich normiert, da sie gemäß § 240 SGB V einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (BeitrVerfGrsSz) geregelt ist. Diese bilden als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung *(BSG 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20\u002F11 R - Rn. 13 ff., BSGE 113, 1)*. Aus ihren Bestimmungen folgt, welche Einnahmearten ggf. in welchem Umfang mit dem Beitragssatz *(§ 241 SGB V)* zu multiplizieren sind und - ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Zusatzbeitrags *(§ 242 SGB V)* \\- die Höhe des zu leistenden Beitrags ergeben *(vgl. Becker\u002FKingreen\u002FMecke 9. Aufl. SGB V § 240 Rn. 2)*. Wer - wie der Kläger - in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, ist nach § 20 Abs. 3 SGB XI zudem zwangsläufig auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert und damit gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung *(§ 50 Abs. 1 Satz 3 SGB XI)*. \n\n19\\. e) Im nächsten Schritt hat das Landesarbeitsgericht - ausgehend von dem entsprechend berechneten Nettoeinkommen des Klägers - nach § 850c ZPO idF vom 31. August 2015 (aF) den jeweiligen Teil seines monatlichen Arbeitseinkommens, der unpfändbar ist, ermittelt. Dabei hat es die jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen der Jahre 2015, 2017 und 2019 zugrunde gelegt *(vgl. § 850c Abs. 1 ZPO aF iVm. Anlage zu § 850c ZPO idF vom 5. Dezember 2005, gültig ab 21. Oktober 2005 bis 30. November 2021 iVm. den Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen 2015, 2017, 2019)* und im Rahmen von § 850c Abs. 1 und 2 ZPO aF die beiden minderjährigen Kinder des Klägers, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als erste und zweite unterhaltsberechtigte Person lediglich anteilig nach dem Verhältnis seines Nettoeinkommens am Gesamtnettoeinkommen der Familie in Ansatz gebracht. Die Ehefrau des Klägers hat es aufgrund der von ihr erzielten Einkünfte unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Annahme der Revision ist dies nicht zu beanstanden. \n\n20\\. aa) Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO aF einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO aF. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seinem (früheren) Ehegatten, (früheren) Lebenspartner oder Verwandten in gerader Linie, zu denen auch eigene Kinder gehören, Unterhalt schuldet und tatsächlich gewährt *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 30 mwN, BAGE 181, 136)*. \n\n21\\. bb) Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Prozessgericht, das die Einhaltung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu prüfen hat, in analoger Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO aF bzw. - seit dem 8. Mai 2021 - § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt *(ausf. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 33, BAGE 181, 136)*. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zweck des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dem nicht entgegen. Die Norm soll zwar den Arbeitnehmer schützen, indem sie ihm eine Auszahlung des pfändbaren Teils seines Arbeitsentgelts in Geld sichert. Ein Bedürfnis für einen gesteigerten Schutz besteht - ebenso wie bei der Zwangsvollstreckung - für den Arbeitnehmer jedoch auch im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO insoweit nicht, wie seine Unterhaltsberechtigten über eigene Einkünfte verfügen. \n\n22\\. (1) Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung entsprechend § 850c Abs. 6 ZPO hat das Tatsachengericht, dem die zu treffende Entscheidung obliegt *(vgl. etwa BGH 23. Februar 2022 - VII ZB 41\u002F21 - Rn. 14; 9. Juli 2020 - IX ZB 38\u002F19 - Rn. 6)* , zu erwägen, ob und inwieweit der Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch dessen eigene Einkünfte gedeckt ist. Von maßgebender Bedeutung ist dabei die Höhe der Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten, aber auch dessen Lebensbedarf, der aus diesen Einkünften zu bestreiten ist. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt *(BT-Drs. 8\u002F693 S. 48 f.)*. Das Gericht darf sich bei der Ausübung billigen Ermessens nicht auf eine schematisierende Betrachtung beschränken. Eine ausschließlich einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 6 ZPO widerspricht *(vgl. BGH 23. Februar 2022 - VII ZB 41\u002F21 - Rn. 13; 9. Juli 2020 - IX ZB 38\u002F19 - Rn. 5 jeweils mwN)*. \n\n23\\. (2) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Gericht zu bedenken, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO aF regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen, die zusammenwohnen, nicht proportional zur Personenzahl. In derartigen Fällen können bei der Berechnung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze herangezogen werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Pfändungsfreigrenzen dem Arbeitnehmer und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum, sondern einen deutlich darüber liegenden Anteil am Arbeitseinkommen erhalten wollen. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen muss daher im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensausübung ein Zuschlag vorgenommen werden, der bei einer Höhe zwischen 30 und 50 vH regelmäßig nicht zu beanstanden ist *(vgl. auch BGH 9. Juli 2020 - IX ZB 38\u002F19 - Rn. 15)*. \n\n24\\. (3) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht die Grenzen billigen Ermessens nicht überschritten, indem es im Rahmen der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO aF die Ehefrau des Klägers gänzlich unberücksichtigt gelassen und die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern lediglich entsprechend dem Anteil des Klägers am Gesamtnettoeinkommen des Haushalts berücksichtigt hat. \n\n25\\. (a) Seine Annahme, die Ehefrau des Klägers habe im Streitzeitraum ihren Lebensbedarf durch eigene Einkünfte decken können, so dass dem Kläger insoweit kein eigenes Einkommen habe verbleiben müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen *(§ 559 Abs. 1 ZPO)* überschritt ihr Nettoeinkommen - auch ohne Berücksichtigung eines ihr gewährten Weihnachtsgelds - in allen Monaten das Niveau der für erwachsene und in einer Wohnung zusammenlebende Personen maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII einschließlich eines 50-prozentigen Zuschlags erheblich. Auch einen vom Kläger reklamierten erhöhten Sonderbedarf wegen längerer Fahrtwege zur Arbeitsstätte hat das Berufungsgericht unter Billigkeitsgesichtspunkten zu Recht nicht in Ansatz gebracht, da seine Ehefrau von ihrem Arbeitgeber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Fahrtkostenzuschüsse erhielt und ihm selbst ein Dienstwagen überlassen war, dessen Betriebskosten die Beklagte zu tragen hatte. Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten führten ebenfalls zu keiner abweichenden Bewertung, weil sie lediglich einen verhältnismäßig geringen Anteil des Gesamteinkommens ausgemacht haben. Selbst bei Annahme eines Sonderbedarfs hätte die Ehefrau des Klägers die auf sie entsprechend ihrem Anteil am gesamten Haushaltsnettoeinkommen entfallenden Kosten bestreiten können, ohne dass der notwendige Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum nur ansatzweise berührt worden wäre *(vgl. dazu BGH 9. Juli 2020 - IX ZB 38\u002F19 - Rn. 16)*. \n\n26\\. (b) Ohne Ermessensfehler hat das Landesarbeitsgericht zudem erkannt, dass das Arbeitseinkommen der Ehefrau im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung analog § 850c Abs. 6 ZPO auch bei den Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen ist. Unterhaltsleistungen, die diese vom jeweils anderen Elternteil erhalten, sind eigene Einkünfte iSd. § 850c Abs. 6 ZPO *(vgl. BGH 19. Dezember 2019 - IX ZB 83\u002F18 - Rn. 11)*. Auf die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte kam es - anders als die Revision meint - dabei nicht an. Angesichts des eigenen Einkommens der Ehefrau, die im Verhältnis zum Kläger gegenüber den Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig ist, ist es sachgerecht, sowohl die Steigerungsbeträge nach § 850c Abs. 1 ZPO aF als auch die weiteren nach § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO aF von der Pfändung befreiten Beträge nur proportional zum Anteil der Ehegatten am Nettoeinkommen des gemeinsamen Haushalts in Ansatz zu bringen. Dem liegt die einer allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erwartung zugrunde, auch die Ehefrau setze ihr Arbeitseinkommen zur Erhöhung des Familienunterhalts ein, aus welchem angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft der gesamte Lebensbedarf der Familie einschließlich der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder gedeckt wird *(vgl. BGH 16. April 2015 - IX ZB 41\u002F14 - Rn. 11)*. Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz erstmals einwendet, seine Frau arbeite, um verschiedene eigene Bedürfnisse zu befriedigen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag in der Revision, der nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. Ungeachtet dessen räumt die Revision ausdrücklich selbst ein, dass die Ehefrau des Klägers einer Arbeitstätigkeit auch nachgeht, um mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie - zu der auch die Kinder gehören - beizutragen. \n\n27\\. 3\\. Danach kann der Kläger - über den vom Landesarbeitsgericht bereits ausgeurteilten Betrag von 2.400,13 Euro netto - für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2020 die Zahlung weiterer 10.995,57 Euro netto beanspruchen. \n\n28\\. a) Nach den im Ergebnis zutreffenden Berechnungen des Landesarbeitsgerichts unterschritt der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum \\- bis auf die Monate Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019 - den Wert der vereinbarten Privatnutzung seines Dienstwagens. \n\n29\\. b) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dem Kläger stehe infolge dessen für diese Monate lediglich ein Anspruch auf Zahlung restlicher Nettovergütung bis zur Höhe des im jeweiligen Monat unpfändbaren Betrags zu. Bei der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs handelt es sich um einen unteilbaren Sachbezug *(vgl. Bayreuther NZA 2023, 1572; HWK\u002FLembke 11. Aufl. GewO § 107 Rn. 45)*. In den Monaten, in denen sein Wert höher ist als der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, kann der Sachbezug die Vergütungsansprüche nicht erfüllen, so dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs insgesamt entsprechenden Geldbetrags hat. \n\n30\\. c) Im Streitfall ist der Senat allerdings an die vom Kläger zuletzt noch für jeden Monat des Streitzeitraums geltend gemachten Nettonachzahlungsbeträge gebunden, da es sich insoweit um eigene prozessuale Ansprüche und nicht um unselbständige Teilbeträge handelt. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf ein Gericht einer klagenden Partei quantitativ nicht mehr als beantragt zuerkennen *(vgl. etwa BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111\u002F24 - Rn. 21; 25. April 2024 - 8 AZR 143\u002F23 - Rn. 13 mwN)*. Ausgehend hiervon ergibt sich für die Monate Januar bis Juni 2017 ein restlicher Nachzahlungsbetrag iHv. jeweils 384,51 Euro netto, für Juli bis Dezember 2017 iHv. jeweils 416,79 Euro netto, für Januar und Februar 2018 iHv. jeweils 410,79 Euro netto, für März 2018 iHv. 386,69 Euro netto, für April bis November 2018 iHv. jeweils 350,79 Euro netto, für Januar, Februar sowie April bis Juni 2019 iHv. jeweils 338,79 Euro netto, für Juli bis Oktober 2019 iHv. jeweils 362,92 Euro netto sowie für Januar bis April 2020 iHv. jeweils 356,92 Euro netto. \n\n31\\. 4\\. Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristenregelung in § 12 Ziff. 1 seines Arbeitsvertrags verfallen. Die Regelung - bei der es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt - ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Beginn der Ausschlussfrist bereits an die bloße Entstehung eines Anspruchs anknüpft *(vgl. dazu BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425\u002F18 - Rn. 36 ff., BAGE 167, 349 mit ausf. Begründung)*. \n\n32\\. 5\\. Die vom Kläger ab dem 10. Dezember 2020 verlangten Zinsen folgen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 5 Ziff. 2 seines Arbeitsvertrags war das Arbeitsentgelt bis zum 10. eines jeden Folgemonats zu zahlen. Dementsprechend trat hinsichtlich der jüngsten Forderung (Entgelt für April 2020) Verzug bereits am 11. Mai 2020 ein. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich. \n\n33\\. IV. Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die zweite und dritte Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme in erster Instanz. \n\nAhrendt Neumann Zimmermann Zorn Aue","Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens","ecli-de-neuris-kare600071899"]