[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-bundespatentgericht":3},{"court":4,"decisions":10},{"id":5,"name":6,"country":7,"level":8,"jurisdiction":9},42,"Bundespatentgericht","de","supreme","patent",[11,22,30,38,46,54,61,69,77,85,92,100,108,116,124,132,140,148,156,163],{"id":12,"ecli":13,"caseNumber":14,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":16,"fullText":17,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":19,"slug":20,"metadata":21},"2331","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032328","14 W (pat) 23\u002F24","","2026-04-27T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 27.04.2026, 14 W (pat) 23\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nErgänzendes Schutzzertifikat für Safinamid \n\nZur Abgrenzung einer Verwendung von Einzelwirkstoffen in Kombinationstherapien von einer Wirkstoffzusammensetzung im Sinne von Artikel 1 (b) Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Schutzzertifikatsanmeldung 12 2015 000 058.4**\n\n**für das Grundpatent EP 1 613 296 (DE 60 2004 021 790)**\n\nhat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. April 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2024 wird aufgehoben.\n\n2\\. Der Antragstellerin wird ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel für das Erzeugnis \"Safinamid\" mit einer Laufzeit vom 8. April 2024 bis zum 7. April 2029 erteilt.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 8. April 2004 angemeldeten und am 1. Juli 2009 erteilten europäischen Patents EP 1 613 296 (mit dem deutschen Aktenzeichen DE 60 2004 021 790.5), das am 8. April 2024 durch Zeitablauf erloschen ist. Das Patent betrifft ein \"Verfahren zur Behandlung von Parkinson-Krankheit\". \n\n2\\. Am 17. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf Grundlage des deutschen Teils des europäischen Patents, zuletzt für das Erzeugnis \"Safinamid\". Hinsichtlich der erforderlichen arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen stützte sie sich dabei auf die Zulassung EU\u002F1\u002F14\u002F984 der Europäischen Kommission für das Arzneimittel Xadago vom 24. Februar 2015 (im Folgenden: Zulassung). \n\n3\\. Im Verlauf des patentamtlichen Verfahrens gingen Einwendungen Dritter ein, mit denen insbesondere geltend gemacht wurde, dass die Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (a) AMVO nicht erfüllt sei, da das Grundpatent keinen Anspruch aufweise, durch den das Erzeugnis Safinamid als Einzelwirkstoff beansprucht werde. Zudem wurde auf Zurückweisungsentscheidungen in anderen europäischen Ländern hingewiesen. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 hat die Patentabteilung 44 des DPMA den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, in seinen unabhängigen Ansprüchen 1, 6 und 7 schütze das Grundpatent zwar eine Kombination aus Safinamid und Levodopa\u002FPDI, nicht jedoch Safinamid als einzelnen Wirkstoff. Konkret schütze das Grundpatent die Verwendung von Safinamid zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, wobei Safinamid in Kombination mit Levodopa\u002FPDI verabreicht werde. Abstrakt sei dies als \"Verwendung von A+B zur Behandlung der Krankheit X\" zu verstehen und nicht als \"Verwendung von A zur Behandlung von X\", welche die Erteilung eines Schutzzertifikats für A erlauben würde. Safinamid alleine reiche nicht aus, um den beanspruchten Zweck der Behandlung der Parkinson-Krankheit zu erreichen. \n\n5\\. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seiner, auf eine ähnliche vergleichbare Fallkonstellation bezogenen Entscheidung C-518\u002F10 \"Yeda\" klargestellt, dass Art. 3 (a) AMVO so interpretiert werden müsse, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen Einzelwirkstoff nicht erteilt werden könne, wenn das Grundpatent nur einen Anspruch enthalte, in dem der Einzelwirkstoff Teil einer Kombination mit einem weiteren Wirkstoff sei. Ein derartiger Fall liege hier vor. \n\n6\\. Nachdem das Grundpatent keinen Anspruch enthalte, der auf Safinamid alleine gerichtet sei, während die vorgelegte Genehmigung zum Inverkehrbringen des Arzneimittels Xadago sich auf den Einzelwirkstoff Safinamid beziehe, scheide die Erteilung des beantragten Schutzzertifikats aus. \n\n7\\. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, Anspruch 1 beziehe sich entgegen der Wertung der Patentabteilung nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung, sondern auf eine spezifische Verwendung von Safinamid. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut \"Verwendung eines ersten Agens, ausgewählt aus Safinamid\". Auch die in dem Anspruch genannte simultane, getrennte oder sequenzielle Verwendung setze voraus, dass Safinamid und Levodopa\u002FPDI separat verabreicht würden. Daraus folge, dass sich Anspruch 1 auf eine spezifische therapeutische Verwendung des Wirkstoffs richte, deren Kontext die Verabreichung von Safinamid in Kombination mit Levodopa\u002FPDI zur Behandlung der Parkinson-Krankheit sei. Dieses Verständnis werde auch durch die Beschreibung des Grundpatents bestätigt, die bei der Auslegung der Ansprüche herangezogen werden müsse. Verwendungspatente, wie das vorlegende Grundpatent könnten auch Grundlage für die Erteilung eines Schutzzertifikats darstellen, wie sich dies aus Art. 1 (c) AMVO ergebe. Soweit die Patentabteilung den Schluss gezogen habe, dass die beanspruchte therapeutische Verwendung von Safinamid im Sinne der Verwendung eines Kombinationserzeugnisses zu verstehen sei, gehe dies fehl. Anspruch 1 beziehe sich eben nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung i.S.v. Art. 1 (b) AMVO, sondern unzweideutig auf die Verwendung des Einzelwirkstoffes Safinamid, die eine kombinierte Verabreichung mit Levodopa\u002FPDI vorsehe. Die von der Patentabteilung angeführte Entscheidung \"Yeda\" des EuGH stehe der Erteilung des beantragten Schutzzertifikats ebenfalls nicht entgegen, da sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausschließlich mit dem Fall eines Grundpatents befasst habe, das eine Wirkstoffzusammensetzung beanspruchte. Damit seien die in \"Yeda\" festgelegten Auslegungsgrundsätze für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig. Nach alldem stehe fest, dass das Erzeugnis Safinamid i. S. v. Art. 3 (a) AMVO durch das Grundpatent geschützt werde. \n\n8\\. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, \n\n9\\. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, \n\n10\\. ein ergänzendes Schutzzertifikat für das Erzeugnis \"Safinamid\" zu erteilen. \n\n11\\. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ging eine weitere Einwendung Dritter ein, mit welcher der Einwendende die von ihm bereits im patentamtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente vertieft und geltend gemacht hat, der Fachmann werde im vorliegenden Fall erkennen, dass Safinamid notwendigerweise zusammen mit Levodopa\u002FPDI zu verwenden sei und vom Grundpatent nicht als Einzelwirkstoff geschützt werde. Auch die Entscheidungen Truvada des BGH und Teva UK des EuGH würden gegen die Annahme sprechen, dass Anspruch 1 des Grundpatents das Erzeugnis Safinamid als Einzelwirkstoff schütze. \n\n12\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. 1\\. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des beantragten ergänzenden Schutzzertifikats mit der im Tenor genannten Laufzeit. \n\n14\\. 2\\. Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das Erzeugnis Safinamid. \n\n15\\. Für dieses Erzeugnis liegt eine gültige Genehmigung der Europäischen Kommission für das Arzneimittel Xadago mit dem Einzelwirkstoff Safinamid vor. Diese Genehmigung ist die erste für das genannte Erzeugnis, für das zuvor auch noch kein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wurde. Die Erteilungsvoraussetzungen des Art. 3 (b), (c) und (d) AMVO sind im vorliegenden Fall somit erfüllt, wie dies auch die Patentabteilung zutreffend bejaht hat. \n\n16\\. 3\\. In Streit steht lediglich, ob das beanspruchte Erzeugnis Safinamid durch das Grundpatent als Einzelwirkstoff geschützt wird und auch die Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (a) AMVO als erfüllt angesehen werden kann. \n\n17\\. Anspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache den Wortlaut: \n\n18\\. \"The use of a first agent selected from safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002F day in combination with levodopa\u002FPDI, for the preparation of a medicament as a combined product for simultaneous, separated or sequential use for the treatment of Parkinson's Disease.\" \n\n19\\. In deutscher Übersetzung gemäß Grundpatentschrift lautet dieser Anspruch: \n\n20\\. \"Verwendung eines ersten Agens, ausgewählt aus Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag, zusammen mit Levodopa\u002FPDI zur Herstellung eines Medikaments als ein kombiniertes Produkt für die simultane, getrennte oder sequenzielle Verwendung zur Behandlung von Parkinson-Krankheit.\" \n\n21\\. Zur Auslegung, d. h. zur Ermittlung des korrekten Verständnisses von Anspruch 1, ist die Beschreibung im Grundpatent heranzuziehen, die den technischen Hintergrund erläutert und die Erfindung erklärt. \n\n22\\. 4\\. Safinamid ist ein Wirkstoff mit dopaminergen (auf den Neurotransmitter Dopamin reagierend) und nicht-dopaminergen Wirkmechanismen. Er hemmt in seiner dopaminergen Wirkung die Monoaminoxidase B (MAO-B), ein Enzym, das im Gehirn verantwortlich ist für den Abbau biogener Amine (Botenstoffe), u. a. auch Dopamin, einem für die Bewegungssteuerung essentiellen Botenstoff. Durch Hemmung der MAO-B verzögert Safinamid den Abbau von Dopamin, wodurch sich die Dopaminverfügbarkeit erhöht, einer zentralen Zielsetzung in der Therapie von Morbus Parkinson (vgl. Grundpatent Abs. [0007], [0024]). \n\n23\\. Morbus Parkinson ist eine neurodegenerative Erkrankung, deren chronisch fortschreitender Verlauf nach und nach zu zunehmenden Beeinträchtigungen der Bewegungssteuerung führt. Das Parkinson-Syndrom entsteht durch die Degeneration dopaminerger Neurone im Gehirn, wodurch im Gehirn zu wenig Dopamin hergestellt wird. Durch die Erkrankung sterben immer mehr dieser Nervenzellen ab, was zu einer sich kontinuierlich verschlechternden Übertragung von Nervenreizen führt und in der Folge zu motorischen Störungen wie Zittern, Muskelsteifheit, Gangunsicherheit und anderen Beschwerden. Parkinson-Medikamente sollen den Mangel an Dopamin im Gehirn ausgleichen und dadurch die Beschwerden lindern. In einem frühen Stadium der Parkinson-Krankheit wird die Behandlung meist zunächst mit nur einem Medikament begonnen, wobei sich Levodopa als wirksamstes Medikament erwiesen hat. Allerdings wird die Behandlung mit dem Fortschreiten der Erkrankung immer schwieriger, da die Dauer der Medikamentenwirkung abnimmt, es also schneller zum Nachlassen der positiven Wirkung von Levodopa kommt. Zudem ist die langfristige Einnahme von Levodopa mit der Entstehung motorischer Komplikationen verbunden. So kommt es bei den betroffenen Patienten verstärkt zu Fluktuationen der Beweglichkeit - zeitweise können sich Betroffene dann überhaupt nicht mehr bewegen, dann wieder völlig normal. Weitere Dosissteigerungen können zwar die Beweglichkeit wiederherstellen, führen aber zu einer dopaminergen Überstimulation mit gravierenden Nebenwirkungen, wie dem Auftreten von Dyskinesien, d. h. unwillkürlichen und unkontrollierbaren Bewegungsstörungen. Medikamentös wird in diesem Krankheits-Stadium der laufende Therapieplan um weitere Arzneimittel ergänzt, um mehr Stabilität und damit eine Verbesserung der Lebensqualität der Patientinnen und Patienten zu erreichen. Diese Kombinations- bzw. Zusatztherapien, bei denen mehrere Medikamente mit unterschiedlichen Wirkmechanismen eingesetzt werden, zielen darauf ab, die Wirkung der Basismedikation zu verlängern, motorische Komplikationen zu minimieren sowie Symptome zu behandeln, auf die Levodopa nicht oder nicht ausreichend anspricht. Kombinationstherapien bieten damit deutliche Vorteile gegenüber einer einfachen Erhöhung der Levodopa-Dosis (vgl. Mutschler Arzneimittelwirkungen, Wissenschaftl. Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart, 8. Aufl., 2001, Kap. \"1.10 Antiparkinsonmittel\"). \n\n24\\. 5\\. Die durch das Grundpatent geschützte Erfindung basiert auf der unerwarteten Erkenntnis, dass die Verwendung von Safinamid in Kombination mit anderen Parkinson-Krankheits-Agentien, die unterschiedliche Wirkmechanismen besitzen, zu synergistischen Effekten führt und eine wirksamere Behandlung ermöglicht als die Verwendung eine der Komponenten allein (Abs. [0008] des Grundpatents). Dieser unerwartete synergistische Effekt einer Behandlung mit Safinamid in Kombination mit anderen Parkinson-Wirkstoffen bildete die wissenschaftliche Voraussetzung für den Einsatz solcher Co-Therapien als neuartige Parkinson-Therapie (vgl. Abs. [0059]). Die Erfindung betrifft dementsprechend insbesondere Verfahren zur Verwendung solcher Komponenten zur Behandlung der Parkinson-Krankheit (Abs. [0008] und [0009]). \n\n25\\. 6\\. Darüber hinaus umfasst die Erfindung pharmazeutische Zusammensetzungen zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, die in solchen Verfahren verwendet werden können (Abs. [0008]). Solche pharmazeutischen Zusammensetzungen werden vom Grundpatent durch Anspruch 7 beansprucht. \n\n26\\. Anspruch 7 lautet in der englischen Verfahrenssprache: \n\n27\\. \"A pharmaceutical composition comprising effective amounts of safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002Fday and of levodopa\u002FPDI.\" \n\n28\\. In deutscher Übersetzung gemäß Grundpatent hat dieser Anspruch den Wortlaut: \n\n29\\. \"Pharmazeutische Zusammensetzung, die wirksame Mengen an Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag und von Levodopa\u002FPDI umfasst.\" \n\n30\\. *(Anmerkung des Senats: \"PDI\" steht hier für \"Periphere Decarboxylase Inhibitoren\", durch die der Abbau von Levodopa durch periphere Decarboxylasen verhindert wird – vgl. Grundpatent Abs. [0003])*\n\n31\\. 7\\. Eine weitere Ausführungsform der Erfindung besteht in der Bereitstellung eines Kits (vgl. Abs. [0021]), das in derselben oder einer separaten Verpackung eine Formulierung von Safinamid enthält sowie eine separate Formulierung von Levodopa\u002FPDI. Beansprucht wird diese Ausführungsform vom Grundpatent durch Anspruch 6. \n\n32\\. Anspruch 6 hat in der englischen Verfahrenssprache den Wortlaut: \n\n33\\. \"A kit for treating a patient having Parkinson’s Disease, comprising a therapeutically effective dose of a first composition comprising safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002Fday and a second composition comprising levodopa\u002FPDI, either in the same or separate packaging, and instructions for its use.\" \n\n34\\. In der deutschen Übersetzung gemäß der Grundpatentschrift lautet er: \n\n35\\. \"Kit zur Behandlung eines Patienten mit Parkinson- Krankheit, umfassend eine therapeutisch wirksame Dosis einer ersten Zusammensetzung, die Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag umfasst, und, entweder in der gleichen oder einer separaten Verpackung, einer zweiten Zusammensetzung, die Levodopa\u002FPDI umfasst, und Anweisungen für dessen Verwendung.\" \n\n36\\. 8\\. Vor allem umfasst die Erfindung aber die Verwendung von Safinamid als Teil von Kombinationstherapien zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, neben anderen Parkinson-Medikamenten, im Zuge eines spezifischen Behandlungsplans, der dazu dient, die günstigen Wirkungen der Co-Aktion dieser therapeutischen Agentien bereitzustellen (vgl. Abs. [0008], [0046] und [0069]). Die günstige Wirkung der Kombination umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, die pharmakokinetische oder pharmakodynamische Co-Aktion, die aus der Kombination der therapeutischen Agentien resultiert. Das Safinamid enthaltende Medikament wird hier als \"Add-on\" (Zusatzmedikament) zu einer bestehenden Basistherapie eingesetzt, um deren Wirkung zu verstärken und\u002Foder zu ergänzen. Nähere Modalitäten solcher Kombinationstherapien werden in den Absätzen [0015] bis [0020] sowie [0046] bis [0050] beschrieben. \n\n37\\. Kombinationstherapien kommt bei der Behandlung von Morbus Parkinson eine zentrale Rolle zu, da sie die Langzeitverträglichkeit von Levodopa verbessern und das Auftreten spezifischer, vor allem im fortgeschrittenen Stadium der Parkinson-Erkrankung auftretende Symptome und Komplikationen verringern können (vgl. Mutschler a.a.O. S. 313 li. Sp. Abs. vor Kap. 1.10.1). Safinamid ist insoweit ein für Kombinationstherapien besonders geeigneter Wirkstoff, da er einen \"dualen\" Wirkmechanismus besitzt und sich dadurch von anderen Parkinson-Medikamenten - wie Levodopa - abhebt. Zum einen besitzt Safinamid die bereits dargestellte dopaminerge Wirkung, indem der Wirkstoff als hochselektiver und reversibler MAO-B-Hemmer dem Abbau von Dopamin im Gehirn entgegenwirkt, so dass die Wirkdauer von Levodopa und Dopamin verlängert wird. Zum anderen besitzt Safinamid auch einen antiglutamatergen Wirkmechanismus, durch den der Wirkstoff spannungsabhängige Natrium- und Kalziumkanäle blockiert (vgl. hierzu die Abs. [0024] und [0044] des Grundpatents) und dadurch die bei Parkinson Patienten pathologisch erhöhte, übermäßige Glutamatausschüttung moduliert. Gerade im fortgeschrittenen Stadium der Parkinson-Krankheit kommt diesem Aspekt eine große Bedeutung zu, da die bei Parkinson Patienten auftretende glutamaterge Überaktivität mitverantwortlich für verschiedene motorische Komplikationen ist. Durch die Beschränkung der Glutamatfreisetzung kann Safinamid dazu beitragen, solche Bewegungsstörungen zu lindern oder ihre Entstehung hinauszuzögern. \n\n38\\. 9\\. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Beschreibung und dabei nicht zuletzt der im Absatz [0046] aufgeführten Erläuterung der im Grundpatent verwendeten Begriffe \"Kombinationstherapie\" oder \"Co-Therapie\" ergibt sich unzweideutig, dass sich Anspruch 1 auf die Verwendung von Safinamid als Zusatzmedikament in Kombinationstherapien als Ergänzung zu Levodopa\u002FPDI bezieht und gerade nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung i. S. v. Art. 1 (b) AMVO, wie sie von Anspruch 7 beansprucht wird (vgl. hierzu die übereinstimmende Wertung der Rechtbank Den Haag im Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. C\u002F09\u002F693949, unter Punkt 4.21.). Dementsprechend enthält Anspruch 1 ausschließlich Dosierungsanweisungen für die Anwendung des Wirkstoffs Safinamid und keine entsprechenden Hinweise auf die Dosierung von Levodopa\u002FPDI. Auch die Beschreibung der Erfindung im Grundpatent (siehe z. B. die Absätze [0009], [0015], [0021], [0022], [0047], [0048], [0059] bis [0062]) enthält keine derart spezifischen Informationen für Levodopa oder andere Parkinson-Wirkstoffe. Dafür spricht zudem der Wortlaut des Anspruchs 1, wonach Safinamid und Levodopa\u002FPDI nicht nur simultan, sondern auch getrennt oder sequenziell verwendet werden können. Insbesondere unter einer getrennten Verwendung versteht der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass die beiden Wirkstoffe separat bereitgestellt werden, da ansonsten eine getrennte Verwendung überhaupt nicht möglich ist. \n\n39\\. 10\\. Diese Auslegung von Anspruch 1 spiegelt sich in Abschnitt 4.1 der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Safinamid als Arzneimittel (Xadago) wider, in der festgelegt wird, dass dieses Arzneimittel indiziert ist für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit Parkinson-Krankheit als \"Zusatztherapie zu einer stabilen Dosis Levodopa (als Monotherapie oder in Kombination mit anderen Parkinson-Arzneimitteln) bei Patienten im mittleren bis Spätstadium mit Fluktuationen.\". \n\n40\\. 11\\. Dass solche Verwendungsansprüche Grundlage für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sein können, steht außer Streit und wird in Art. 1 (c) AMVO ausdrücklich klargestellt. \n\n41\\. Art. 1 (c) AMVO lautet: \n\n42\\. \"‚Grundpatent‘ [bezeichnet] ein Patent, das ein Erzeugnis als solches, ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses oder eine Verwendung eines Erzeugnisses schützt und das von seinem Inhaber für das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats bestimmt ist;\" \n\n43\\. 12\\. Das mit dem Erteilungsantrag beanspruchte Erzeugnis Safinamid erfüllt auch den vom EuGH in seiner Entscheidung Teva\u002FGilead festgelegten zweistufigen Test (vgl. EuGH, GRUR 2018, 908, 910, Rdn. 52), mit dem zu prüfen ist, ob ein Erzeugnis i. S. v. Art. 3 (a) AMVO durch das Grundpatent geschützt ist. Denn Safinamid ist (1. Prüfungsschritt) unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen des Grundpatents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst, da der Fachmann auf der Grundlage seiner allgemeinen Kenntnisse und im Licht der im Grundpatent enthaltenen Beschreibung und Zeichnungen der Erfindung eindeutig erkennen kann, dass Safinamid ein für die Lösung des technischen Problems, das von dem Grundpatent offengelegt wird, erforderliches Merkmal ist. Zudem ist Safinamid (2. Prüfungsschritt) im maßgeblichen Anspruch 1 ausdrücklich genannt und damit für den Fachmann in spezifischer Weise identifizierbar. \n\n44\\. 13\\. Nach alldem steht fest, dass das Erzeugnis Safinamid, für das vorliegend ein Schutzzertifikat beantragt wird, durch das Grundpatent i. S. v. Art. 3 (a) AMVO geschützt ist. \n\n45\\. 14\\. Soweit mit den im Laufe des patentamtlichen Verfahrens eingegangenen Einwendungen Dritter darauf hingewiesen wurde, dass in den Mitgliedstaaten Finnland und Schweden sowie in dem nicht mehr zur EU gehörenden Vereinigten Königreich in den entsprechenden Parallelverfahren die Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zurückgewiesen wurde, vermag dies bereits deshalb keine andere Wertung zu begründen, als in den betreffenden Verfahren andere Erzeugnisse beansprucht wurden. Die Urteile beziehen sich sämtlich auf Fallgestaltungen, in denen die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine Wirkstoffzusammensetzung aus Safinamid und Levodopa beantragt worden war, so dass die Anträge an der vorgelegten, auf den Einzelwirkstoff Safinamid bezogenen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Xadago bzw. an der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (b) AMVO scheitern mussten. \n\n46\\. 15\\. Die Schlussfolgerung, dass Safinamid durch das Grundpatent i. S. v. Art. 3 (a) AMVO geschützt ist, wird auch nicht durch die von der Patentabteilung angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Santen und Yeda in Frage gestellt. So ist die Entscheidung in der Rechtssache Santen (EuGH, GRUR 2020, 1071) auf die Frage der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats im Fall des Inverkehrbringens einer neuen therapeutischen Verwendung eines bekannten Wirkstoffs bezogen und damit auf die Auslegung der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (d) AMVO. Die Entscheidung bezieht sich damit auf einen Sachverhalt, der sich grundlegend von der vorliegenden Fallgestaltung unterscheidet. \n\n47\\. 16\\. Die in der Entscheidung Yeda vom Gerichtshof festgelegten Auslegungsgrundsätze sind explizit auf eine Wirkstoffzusammensetzung gerichtet (vgl. EuGH, GRUR-RR 2012, 55, Rdn. 33, 38 f.), ohne dass der Gerichtshof hierzu weitergehendere Feststellungen im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundpatent getroffen hat. Die Entscheidung ist deshalb ebenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der maßgebliche Anspruch 1 einen Einzelwirkstoff zur Verwendung in einer Kombinationstherapie schützt. Der Gerichtshof hat in Yeda auch keine speziell auf den Fall zugeschnittene Begründung entwickelt, sondern ausdrücklich nur die in seiner Entscheidung Medeva (EuGH, GRUR 2012, 257) festgelegten Auslegungsgrundsätze wiederholt (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 31 f. - Yeda). \n\n48\\. 17\\. Auch die beiden im Beschwerdeverfahren von dem Einwendenden angeführten Entscheidungen Truvada des Bundesgerichtshofs und Teva BV des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich auf Sachverhalte, die sich grundlegend von der vorliegenden Fallgestaltung unterscheiden. Zum einen ging es hier um die Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit ergänzender Schutzzertifikate für Wirkstoffkombinationen (BGH, GRUR 2021, 42 - Truvada), bzw. um die Festlegung der Bewertungskriterien für die Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Wirkstoffkombinationen (EuGH, GRUR-RS 2024, 36785 - Teva BV). \n\n49\\. 18\\. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das beantragte ergänzende Schutzzertifikat zu erteilen. \n\n50\\. 19\\. Die Laufzeitberechnung beruht auf Art. 13 (1) und (2) AMVO und ergibt für das hier zu erteilende Schutzzertifikat eine ergänzende Schutzdauer von 5 Jahren. Demnach beginnt die Laufzeit am 8. April 2024 und endet mit Ablauf des 7. April 2029. \n\n51\\. 20\\. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG).","jurionline_de","BPatG München, 27.04.2026, 14 W (pat) 23\u002F24","ecli-de-neuris-jure269032328",null,{"id":23,"ecli":24,"caseNumber":25,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":26,"fullText":27,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":28,"slug":29,"metadata":21},"2421","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032293","7 Ni 2\u002F24 (EP)","2026-04-17T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 17.04.2026, 7 Ni 2\u002F24 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 3 091 114**\n\n**(DE 50 2016 003 374)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapf\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 3 091 114 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die nachstehend wiedergegebene Fassung des Hilfsantrags 14, Ansprüche 1 bis 9, erhält:\n\nII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.\n\nIV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 091 114 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 27. April 2016 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Schrift 10 2015 107 105 vom 7. Mai 2015 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 13. Februar 2019 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „SYSTEM ZUR DOSIERUNG VON MEDIEN FÜR WASCH- UND\u002FODER REINIGUNGSANLAGEN“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2016 003 374 geführt. Nach einem Einspruchsverfahren erfolgte am 9. August 2023 der Hinweis auf die Veröffentlichung der Entscheidung über den Einspruch. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der Fassung, die es im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat (veröffentlicht am 9. August 2023 als EP 3 091 114 B2, im Folgenden geltende Fassung) und die der Beurteilung durch den Senat im Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegt, 11 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 beziehen sich auf ein System zur Dosierung von Medien. Patentanspruch 10 hat ein Verfahren zum Betreiben eines Systems zur Dosierung von Medien zum Gegenstand. Patentanspruch 11 ist ebenfalls auf ein Verfahren zum Betreiben eines Systems gerichtet. \n\n3\\. Der Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten B2-Schrift – wie folgt (im Weiteren: „geltender Anspruch 1“): \n\n4\\. Patentanspruch 10 lautet entsprechend: \n\n5\\. Patentanspruch 11 lautet: \n\n6\\. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner geltenden Fassung sowie mit 28 Hilfsanträgen, Hilfsanträge 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 13, in der korrigierten Fassung eingereicht mit Schriftsatz vom 7\\. Januar 2026, Hilfsanträge 14 und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 16a, übergeben in der mündlichen Verhandlung, Hilfsanträge 17 und 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 19, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 und weiterhin den Hilfsanträge 20 bis 28, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026, sämtliche Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge. Der bisherige Hilfsantrag 16 wird durch Hilfsantrag 16a ersetzt. \n\n7\\. Die Hilfsanträge 1 bis 14 sehen folgende Änderungen des geltenden Anspruchs 1 – d.h. gegenüber der Fassung der B2-Schrift – vor. Dem Anspruch 1 wird dazu ausschließlich der jeweilige Zusatz hinzugefügt: \n\n8\\. \n\nHiA 1: wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnet ist. HiA 2: wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die von der Dosiereinrichtung ansprechbar ist. HiA 3: wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig an die Behältnisse über gesonderte Verbindungsleitungen angeschlossen ist. HiA 4: wobei jede Dosiereinrichtung von ihrer Eingangsseite zu ihrer Ausgangsseite von Medium durchströmbar ausgebildet ist. HiA 5: wobei die Steuereinheit (15a) und die Speichereinheit (16a) jeweils an der Dosiereinrichtung angeordnet sind, (unterhalb von M 1.1.5 eingefügt) HiA 6: wobei von der Steuereinheit (15a) Dosierinformationen über von der Dosiereinrichtung (14a) durchgeführte Dosierprozesse in die Speichereinheit (16a) einschreibbar und speicherbar sind. HiA 7: wobei eine Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten umfasst, die unmittelbarer integraler Bestandteil der Dosiereinrichtung ist, oder wobei mit der Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten wirkverbunden ist, von der Prozessdaten an die Dosiereinrichtung übermittelbar sind. HiA 8: wobei von der Dosiereinrichtung Daten, die von der Dosiereinrichtung durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, insbesondere zu Dokumentationszwecken, über die Vorrichtung zur Datenfernübertragung an einen externen Computer übermittelbar sind. HiA 9: wobei die Dosierinformationen folgende Informationen umfassen: i) Informationen über Prozessereignisse, nämlich a) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten einer Dosieranlage oder über dessen Zeitpunkt, b) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten des Zielgerätes oder über dessen Zeitpunkt, c) Eine Information über das Starten eines Waschprogrammes, oder d) Eine Information über das Auftreten eines bestimmten Fehlers an einer Dosieranlage oder an dem Zielgerät,oder ii) Eine Information über eine Prozessgröße, nämlich a) Eine Information über einen PH-Wert des Mediums, b) Eine Information über eine gemessene Leitfähigkeit des Mediums, oder c) Eine Information über eine Temperatur des Mediums, iii) Informationen über Dosiermengen eines Mediums, iv) Informationen über eine Zahl der mit einem Medium vorgenommenen Dosiervorgänge, v) Informationen über Dosierzeitpunkte, vi) Informationen über Dosierorte, vii) Informationen über die Art des verwendeten Mediums, Informationen über eine Bedienperson, die einen Dosiervorgang durchgeführt hat, oder viii) Ortsinformationen. HiA 10: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär, in unmittelbarer Nähe der ebenfalls stationär angeordneten Dosiereinrichtungen angeordnet ist. HiA 11: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär und in demselben Gebäude oder in demselben Raum angeordnet ist, in dem die Dosiereinrichtungen angeordnet sind. HiA 12: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung in unmittelbarer Nähe der Dosiereinrichtungen angeordnet ist, und wobei das System einen externen Computer umfasst, der sehr weit entfernt von der Vorrichtung zur Datenfernübertragung angeordnet ist. HiA 13: wobei die Zielvorrichtungen jeweils als Waschmaschine ausgebildet sind. (korrigierte Fassung) HiA 14: wobei an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielvorrichtungen angeschlossen sind.\n\n9\\. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 15 bis 28 wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2025, 7. Januar 2026 und 26. Januar 2026 sowie auf die mündliche Verhandlung verwiesen. \n\n10\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b), Art. 54, 56 EPÜ). \n\n11\\. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n12\\. \n\nBB1 Offenlegungsschrift Streitpatent EP3091114A1 BB2 Prioritätsanmeldung DE102015107105A1 BB5 Streitpatent EP3091114B1 BB5a Streitpatent geändert nach Einspruch BB6 Entscheidungsgründe vom 03.01.2023 Einspruch gegen Streitpatent BB10 Wikipedia Auszug OSI-Modell\n\n13\\. \n\nD1 DE 10 2011 108 396 A1 D2 DE 10 2011 119 021 B3 D3 DE 10 2014 002 560 A1 D4 DE 10 2011 122 921 A1 D5 US 2013 \u002F 0 092 704 A1 D6 DE 10 2006 038 341 A1 D7 WO 2004 \u002F 068 250 A2 D8 EP 1 850 200 A2 D8a GB 2 437 555 A, selbe Patentfamilie wie D8 D9 US 2003 \u002F 0 195 656 A1 D10 EP 2 368 645 A1 D11 US 2013 \u002F 0 098 450 A1 D12 WO 2011 \u002F 029 766 A1 D13 EP 2 706 138 A1 D14 US 2001 \u002F 0 048 374 A1\n\n14\\. Die Klägerin ist der Auffassung, die technische Lehre sei nicht ausführbar. Insbesondere fehle dem Fachmann ein nacharbeitbares Beispiel. Auf viele für die Implementierung notwendige Informationen werde zudem kein Hinweis gegeben. Das Streitpatent führe an keiner Stelle aus, wie die Datenübertragung in dem Netzwerk und insbesondere an der Schnittstelle vom internen zum externen Netzwerk genau bewerkstelligt werden könne. \n\n15\\. Die technische Lehre des Streitpatents, insbesondere der Patentansprüche 1, 10 und 11, sei darüber hinaus nicht neu. Der jeweilige Inhalt der D5, D6 und D7 offenbare den Gegenstand von Patentanspruch 1 neuheitsschädlich. Die Gegenstände der Patentansprüche 10 und 11 seien nicht neu gegenüber den technischen Lehren der D5 und D7. \n\n16\\. Ferner beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der technischen Lehre der D7 würde der Fachmann diese mit den Lehren D2 (oder anders herum), D5, D8 oder D10 kombinieren und so zu den Erfindungsgegenständen der Patentansprüche 1, 10 und 11 gelangen. Nichts anderes gelte im Ergebnis für die Kombination der D8 mit fachmännischem Wissen oder den Inhalten der Entgegenhaltungen D5, D7 oder D9 bzw. der Kombination D5 mit Fachwissen. Ohne erfinderisch tätig sein zu müssen, gelange der Fachmann ausgehend von den technischen Lehren der D9, D10, D11 oder D12 in Kombination mit D5, D6, D7 oder D13 zu den Gegenständen der Patentansprüche 1, 10 und 11. Nichts anderes gelte ausgehend von der D8 bzw. D8a, die zur selben Patentfamilie wie die D8 gehöre. \n\n17\\. Die Klägerin beantragt, \n\n18\\. das europäische Patent 3 091 114 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n19\\. Die Beklagte beantragt, \n\n20\\. die Klage abzuweisen, \n\n21\\. hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den jeweiligen Fassungen \n\n22\\. gemäß der Hilfsanträge 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n23\\. gemäß des Hilfsantrags 13, in der korrigierten Fassung eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 \n\n24\\. gemäß der Hilfsanträge 14 und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n25\\. gemäß des Hilfsantrags 16a, übergeben in der mündlichen Verhandlung, \n\n26\\. gemäß der Hilfsanträge 17 und 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n27\\. gemäß des Hilfsantrags 19, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026, \n\n28\\. gemäß der Hilfsanträge 20 bis 28, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026, \n\n29\\. sämtliche Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge, richtet. \n\n30\\. In den Hilfsanträgen werden die nebengeordneten Verfahrensansprüche nicht mehr verteidigt. In den Hilfsanträgen werden die Patentansprüche 1 bis 9, in Hilfsantrag 16a die Patentansprüche 1 bis 7, als geschlossene Anspruchssätze verteidigt. \n\n31\\. Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n32\\. B1 Pressemitteilung „SEKO acquires Brightwell Dispensers“ \n\n33\\. B2 DE 10 2020 116 298 A1 \n\n34\\. Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge für rechtsbeständig. \n\n35\\. Sie hält die Einspruchsentscheidung für materiell rechtskraftfähig. Da die Klägerin ausschließlich Nichtigkeitsgründe, Einwände und Dokumente anführe, die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren bereits behandelt und beurteilt worden seien, sei das Vorbringen der Klägerin wegen entgegenstehender Rechtskraft insgesamt zurückzuweisen. \n\n36\\. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Gegenstände des Streitpatents neu und erfinderisch seien, wobei die Beklagte bereits Kombinationen von Dokumenten in Bezug auf erfinderische Tätigkeit anführe, die die Klägerin nicht geltend gemacht habe. \n\n37\\. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 5. November 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n38\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n39\\. Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents hat teilweise Erfolg. \n\n**A.**\n\n40\\. Der von der Beklagten geltend gemachte Rechtsgrundsatz „res iudicata“ mit der Folge, dass die Entgegenhaltung, die bereits Gegenstand der Prüfung im europäischen Einspruchsverfahren gewesen sind, ausgeschlossen sind, greift nicht durch. \n\n41\\. **1.** Im Patentnichtigkeitsverfahren ist in die Prüfung der Patentfähigkeit eines europäischen Patents ohne Einschränkung der gesamte vorliegende Stand der Technik einzubeziehen, insbesondere auch der Stand der Technik, der bereits Gegenstand der Prüfung im Erteilungsverfahren gewesen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 862, 864 - Bogensegment). Die Nichtigerklärung eines europäischen Patents kann auch (allein) wegen eines solchen Standes der Technik erfolgen, der bereits im Erteilungsverfahren sowie in dem anschließenden Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem europäischen Patentamt berücksichtigt wurde. Dies folgt notwendig aus der Funktion des Nichtigkeitsverfahrens und seines Verhältnisses zum Einspruchsverfahren. Die Bewertung des Stands der Technik im Erteilungsverfahren, dem Einspruchs- und dem Einspruchsbeschwerdeverfahren kann rechtlich keine Bindungswirkung für das Nichtigkeitsverfahren entfalten (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 – Xa ZB 10\u002F09 –, BPatGE 51, 304, Rn. 13 – Walzenformgebungsmaschine; NJW-RR 1999, 191, 193; GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräser). Die dort ergangenen Entscheidungen sind allerdings sachverständige Stellungnahmen von erheblichem Gewicht, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit im Nichtigkeitsverfahren zu würdigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017 – X ZR 61\u002F15 –, Rn. 67, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2014 – X ZB 1\u002F13 –, BPatGE 54, 301, Rn. 8 - Sitzplatznummerierungseinrichtung). \n\n42\\. **2.** Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf vorgelegte Druckschriften, soweit hierzu substantielle Ausführungen erfolgt sind, zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Entgegenhaltungen bereits im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt Gegenstand des Verfahrens waren, insbesondere die Dokumente D7 und D8. \n\n**B.**\n\n43\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 13 nicht rechtsbeständig bzw. schutzfähig. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrag 14 erweist sich der Gegenstand als zulässig und patentfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen. \n\n**I.**\n\n44\\. **1.** Das Streitpatent betrifft ein System zur Dosierung von Medien für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen. \n\n45\\. In professionellen, gewerblichen Wasch- und Reinigungsbetrieben würden üblicherweise eine Vielzahl von Waschmaschinen bzw. Geschirrspülmaschinen parallel betrieben und von solchen Dosiereinrichtungen beschickt. Es komme insbesondere auch vor, dass in einem Gebäude eine Mehrzahl von Waschmaschinen und eine Mehrzahl von Geschirrspülmaschinen oder anderen Reinigungsanlagen betrieben würden (vgl. Absatz [0004]). \n\n46\\. Typischerweise sei jeder Waschmaschine oder Reinigungsanlage, die im Rahmen dieser vorliegenden Patentanmeldung ganz allgemein auch als Zielgerät bezeichnet werde, eine eigene Dosiereinrichtung zugeordnet. Die Dosiereinrichtung könne beispielsweise eine Schlauchpumpe oder eine Dosierpumpe umfassen. Als Dosiereinrichtung im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung kämen insbesondere auch solche Dosiereinrichtungen in Betracht, die von den Anmeldern entwickelt wurden, und die beispielsweise in den deutschen Patentanmeldungen 10 2011 108 396.4, 10 2011 119 021.3, 10 2014 002 560.8 oder 10 2011 122 921.7 beschrieben seien (vgl. Absatz [0005]; auf den vorgenannten Anmeldungen beruhende amtliche Veröffentlichungen sind als D1 bis D4 in diesem Verfahren geführt). \n\n47\\. Bei solchen Dosiereinrichtungen sei eingangsseitig eine Mehrzahl von Behältnissen vorgesehen, die mit unterschiedlichen Medien, zum Beispiel mit unterschiedlichen Waschmitteln, oder Reinigungsmitteln oder mit unterschiedlichen Waschmittelbestandteilen, befüllt seien (vgl. Absatz [0006]). \n\n48\\. Die Dosiereinrichtung könne durch einen entsprechenden Steuerungsvorgang jeweils eine schaltbare, kommunikative Verbindung mit einem der unterschiedlichen Behältnisse und dem Zielgerät bewerkstelligen. Eine Pumpe sorge dafür, dass eine vorgegebene Menge an Medium, also ein vorbestimmtes Volumen an Medium, zu einem von einem Steuerungsprogramm vorher bestimmten Zeitpunkt dem Zielgerät, also der Waschmaschine oder der Geschirrspülmaschine, zugeführt werde. Auch ein sukzessives Zuführen von Waschmittelbestandteilen aus den unterschiedlichen Behältnissen hin zu dem Zielgerät, insbesondere zu einer in dem Zielgerät angeordneten oder einer diesem vorgeschalteten Mischkammer, gemäß ausgeklügelter Wasch- und Reinigungsprogramme, sei damit möglich (vgl. Absatz [0007]). \n\n49\\. Die Dosierprozesse würden unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter durchgeführt. Die Parameter könnten beispielsweise in einer Speichereinheit in der Dosiereinrichtung abgespeichert sein. Eine Abspeicherung von Dosierprogrammen könne auch im Zielgerät erfolgen. Über eine Steuerungsleitung könnten in diesem Falle entsprechende Dosiersignale an die Dosiereinrichtung weitergegeben werden. Auch bestehe bei vielen Dosiereinrichtungen unmittelbar oder über eine Eingabe an dem Zielgerät durch eine Bedienperson die Möglichkeit, auf den Dosierprozess bzw. auf die vorgegebenen, ggf. änderbaren Parameter, Einfluss zu nehmen, und diese bei Bedarf einzustellen (vgl. Absatz [0008]). \n\n50\\. Die Erfindung beziehe sich ausschließlich auf solche Systeme zur Dosierung von Medien, bei denen die Dosiereinrichtungen gesondert von dem Zielgerät angeordnet seien, und insbesondere im Falle eines als Haushaltswaschmaschine oder Haushaltsgeschirrspülmaschine ausgebildeten Zielgerätes nicht integraler Bestandteil einer Haushaltswaschmaschine oder einer Haushaltsgeschirrspül-maschine seien. Es gehe der Erfindung insbesondere um Systeme, bei denen das Zielgerät, also insbesondere die gewerbliche Wasch- oder Reinigungsanlage, die gesondert angeordnete Dosiereinrichtung anspreche und steuere und\u002Foder bei denen das Zielgerät von der gesondert angeordneten Dosiereinrichtung mit einem entsprechenden Medium oder mit mehreren entsprechenden Medien beschickt werde (vgl. Absatz [0009]). \n\n51\\. Von der Erfindung seien auch solche Systeme umfasst, bei denen an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielbehältnisse angeschlossen seien. Hier könne durch entsprechende Schalteinrichtungen, beispielsweise derart, wie sie in den eingangs erwähnten Patentanmeldungen der Anmelder aufgeführt seien, schaltbar gesteuert jeweils eine Verbindung von Behältnissen zu unterschiedlichen Zielvorrichtungen hin bewirkt werden (vgl. Absatz [0010]). \n\n52\\. Die Erfindung beziehe sich auch auf ein System zur Dosierung von Medien für Reinigungsmittelanlagen. Hier könne die Zielvorrichtung beispielsweise als eine Vorrichtung zur Aufbringung oder zur Einbringung eines Reinigungsmittels ausgebildet sein. Beispielsweise könne in einem Hotelleriebetrieb eine Vorrichtung zur Einbringung eines Reinigungsmittels in eine Reinigungslösung für die Reinigung der Hotelzimmer im Hotel bereitgestellt werden. Hierzu werde z. B. ein Behältnis zur Aufnahme eines Reinigungsmittels an die Dosiereinrichtung angeschlossen, und die Dosiereinrichtung könne das Behältnis mit einem Medium oder mit mehreren Medien, in einem vorgegebenen Mischungsverhältnis und in einer vorgegebenen Konzentration, ggf. zusätzlich unter Bereitstellung und Mischung mit Wasser, befüllen. Eine derartige Zielvorrichtung könne auch dazu ausgebildet sein, ein Reinigungsmittel auf ein Reinigungsgerät aufzubringen, um z. B. einen Mopp zur Bodenreinigung mit einer entsprechenden Reinigungsmittellösung zu befeuchten. Auch hierfür könne eine entsprechende Dosiereinrichtung ausgebildet und vorgesehen sein (vgl. Absatz [0011]). \n\n53\\. Bei Systemen des Standes der Technik sei regelmäßig vorgesehen, dass eine Verwaltung der Parameter für die Dosierprozesse derart erfolge, dass diese Parameter entweder ausschließlich an der Dosiereinrichtung oder ausschließlich an dem Zielgerät verwaltet würden (vgl. Absatz [0012]). \n\n54\\. Ausgehend von diesem Stand der Technik liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, das bekannte, druckschriftlich nicht belegbare, System gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1 derartig weiterzubilden, dass eine vereinfachte und komfortable Verwaltung von Dosierinformationen, insbesondere von Parametern für Dosierprozesse, möglich werde (vgl. Absatz [0013]). \n\n55\\. Die Erfindung löse diese Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruches 1. Das Prinzip der Erfindung bestehe im Wesentlichen darin, ein System bereitzustellen, welches mehrere Dosiereinrichtungen aufweist. Dies wäre im Stand der Technik bereits nicht der Fall gewesen, da man von einem echten System nicht habe sprechen können. Im Stand der Technik finde eine Verwaltung der Parameter für die Dosierprozesse jeweils in der Dosiereinrichtung oder in dem Zielgerät statt. Eine Verwaltung von Parametern für Dosierprozesse in einem System, in dem mehrere Dosiereinrichtungen zusammengefasst seien, sei im Stand der Technik nicht bekannt (vgl. Absätze [0014], [0015]). \n\n56\\. **2.** Die unabhängigen Ansprüche der geltenden Fassung des Streitpatents, wie es aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist, lauten in der von den Parteien verwendeten Gliederung wie nachstehend wiedergegeben. Die in eckigen Klammern angegebene Lesehilfe ist seitens des Senats eingefügt; Kürzungen fortlaufender Bezugszeichenketten sind durch „…“ kenntlich gemacht. \n\n57\\. **2.1** Anspruch 1 der geltenden Fassung lautet: \n\n58\\. \n\n1 System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 1.1 umfassend mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c), 1.1.1 wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c), und 1.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 1.1.3 wobei die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt, und 1.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, 1.1.5 dass jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 1.2 dass das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst, 1.2.1 die dazu eingerichtet ist, gemeinsam für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen, und 1.2.2 dass die [lies: DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht.\n\n59\\. **2.2** Anspruch 10 der geltenden Fassung lautet: \n\n60\\. \n\n10 Verfahren zum Betreiben eines Systems (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- oder Reinigungsanlagen (13a, 13b, 13c) und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 10.1 welches [System] mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst, 10.1.1 wobei jede der Mehrzahl der Dosiereinrichtungen eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, ...12i), und 10.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 10.1.3 wobei die Dosiereinrichtung dazu eingerichtet ist, unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchzuführen, 10.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, und 10.1.5 wobei jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 10.2 gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: 10.2.1 i) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer ersten Dosiereinrichtung (14a) an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 10.2.2 ii) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer zweiten Dosiereinrichtung (14b) an die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 10.2.3 iii) Übermitteln der von den beiden Dosiereinrichtungen erhaltenen Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an einen externen Computer (19).\n\n61\\. **2.3** Anspruch 11 der geltenden Fassung lautet: \n\n62\\. \n\n11\\. Verfahren,insbesondere nach Anspruch 10, zum Betreiben eines Systems (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- oder Reinigungsanlagen (13a, 13b, 13c) und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 11.1 welches [lies: System] mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst, 11.1.1 wobei jede der Mehrzahl der Dosiereinrichtungen eingangsseitig mit mehreren, unterschiedlichen Medien aufweisende Behältnissen (12a, ...12i), und 11.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 11.1.3 wobei die Dosiereinrichtung dazu eingerichtet ist, unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchzuführen, 11.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, und 11.1.5 wobei jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 11.2 gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: 11.2.1 i) Übermitteln von Dosierinformationen für mehrere Dosiereinrichtungen von einem externen Computer (19) im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 11.2.2 ii) Übertragen von Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Datenfernübertragung im Rahmen einer Daten-Nahübertragung an eine erste Dosiereinrichtung (14a), 11.2.3 iii) Übertragen von Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Datenfernübertragung im Rahmen einer Daten-Nahübertragung an eine zweite Dosiereinrichtung (14b).\n\n63\\. **3.** Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur oder eine Ingenieurin mit einem Hochschulabschluss der Fachrichtung der Elektro- und Informationstechnik mit einschlägigen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Implementierung von Kommunikations-Netzwerken im Bereich der Steuerung von Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen anzunehmen. Von dieser Person können Fachwissen über die Datenverkehrsstrukturen zur Steuerung derartiger Anlagen und spezielle Kenntnisse über die Parameterauswahl zur Vereinfachung von Dosierprozessen der jeweiligen Medien erwartet werden. \n\n64\\. **4.** Die patentgemäße Lehre des Anspruchs 1 ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern: \n\n65\\. **4.1** Merkmal 1.1 sieht „ *mehrere Dosiereinrichtungen* “ vor. Für den weithin allgemeinen Begriffsinhalt ist der Absatz [0075] des Streitpatents beachtlich; dieser enthält eine Zurechnungsregel, die aber keine abschließende Definition gibt: \n\n66\\. Weder die Verortung dieses Absatzes im Bereich der Ausführungsbeispiele noch der Bezug auf „die vorliegende Patentanmeldung“ schränken die Relevanz dieser Passage für die Auslegung ein. Absatz [0075] deckt sich vielmehr mit Anspruch 1. Beide definieren die Dosiereinrichtung lediglich durch Schnittstellen auf der Eingangs- und der Ausgangsseite sowie die Dosierfunktionalität gegenüber dem Zielgerät. Eine darüberhinausgehende räumlich-körperliche Bestimmung, z. B. dass eine Dosiereinrichtung eine einheitliche oder zusammenhängende Baugruppe sein müsse, besteht dagegen nicht. \n\n67\\. Zu beachten ist zudem, dass ein Fördermittel, z.B. eine Pumpe, nicht zwingend nötig ist, um eine Dosiereinrichtung zu qualifizieren. Diese kann der Dosiereinrichtung durchaus nachgelagert sein, vgl. Absatz [0077]: \n\n68\\. Als Dosiereinrichtung kommt somit ggf. bereits eine Ventilanordnung in Betracht. Allerdings bietet das Streitpatent auch keinen Anlass, (Dosier-)Pumpen als mit dem Begriff Dosiereinrichtung inkompatibel anzusehen. \n\n69\\. **4.2** Merkmal 1.1.4 gibt vor, dass *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet“* sein solle. \n\n70\\. Beschrieben wird eine von der Zielvorrichtung baulich getrennt vorgesehene Entität; das Streitpatent veranschaulicht dies im Absatz [0009] für eine Haushaltswasch- bzw. -spülmaschine dahingehend, dass die Dosiereinrichtung nicht integraler Bestandteil des nämlichen Geräts sei. In den Figuren drückt sich das „ *gesondert* “ durch Verbindungsleitungen 23d, 23h, 23l aus, die jeweils zwischen der Dosiereinrichtung 14a, 14b, 14c und den baulich davon getrennten Zielgeräten 13a, 13b, 13c verlaufen. \n\n71\\. **4.3** Ab Merkmal 1.1.5 wird wiederholt der Begriff**„** *Dosierinformationen* “ relevant. \n\n72\\. Das Streitpatent versteht hierunter gemäß den Absätzen [0013] und [0031] beispielsweise „Parameter für Dosierprozesse“, wie \n\n73\\. \\- die vorgegeben, änderbaren Parameter für Dosierprozesse, \n\n74\\. \\- entsprechende geänderte Parameter. \n\n75\\. Das Streitpatent nennt als „Dosierinformationen“ eine Vielzahl weiterer, ebenfalls beispielsweiser Datengruppen, namentlich: \n\n76\\. \\- gemäß Absatz [0033] \n\n77\\. o erfasste „Prozessdaten“, insbesondere Messwerte \n\n78\\. § der dosierten Volumina bzw. \n\n79\\. § der dosierten Mengen, oder \n\n80\\. o im Rahmen von Dosierprozessen verwendete Größen, wie \n\n81\\. § pH-Wert des Mediums, \n\n82\\. § Leitfähigkeit des (lies: dosierten) Mediums, \n\n83\\. § Temperatur des Mediums. \n\n84\\. Absatz [0035] nennt im Kontext solcher Prozessdaten hierzu zum Beispiel solche Informationen, die Daten umfassen, die von den Dosiervorrichtungen durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, etwa aufgrund einfacher Mengenmessungen, um beispielsweise festzustellen, welche Dosiereinrichtung welches Medium mit welcher kumulierten Gesamtmenge oder mit welcher Häufigkeit oder mit welcher Regelmäßigkeit oder im Rahmen welchen Waschprogramms verwandt hat. \n\n85\\. \\- gemäß Absatz [0034] Prozessdaten und -parameter, die beispielsweise von einer Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten erfasst werden, die in oder an dem Zielgerät angeordnet ist, oder dem Zielgerät zugeordnet ist, beispielsweise \n\n86\\. o die Messung der Leitfähigkeit der Waschlauge oder Flotte in einem als textile Waschmaschine ausgebildeten Zielgerät während des Waschprozesses. \n\n87\\. Eine Erfassung dieser Prozessparameter (= Dosierinformationen) kann durch Zusatzgeräte erfolgen, die der Dosiereinrichtung zugeordnet sind, oder durch Einrichtungen, die integraler Bestandteil einer Dosiereinrichtung sind (vgl. Absatz [0033]). \n\n88\\. \\- gemäß Absatz [0037] Prozessereignisse, insbesondere Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar mit einem Dosierprozess zusammenhängen, beispielsweise \n\n89\\. o das Ein- und\u002Foder Ausschalten einer Dosieranlage oder des Zielgerätes und\u002Foder dessen Zeitpunkt, \n\n90\\. o das Starten eines Waschprogramms, \n\n91\\. o das Auftreten eines bestimmten Fehlers an der Dosieranlage oder an dem Zielgerät, \n\n92\\. o eine Information zu einer Prozessgröße, wie zum Beispiel \n\n93\\. § pH-Wert des Mediums, \n\n94\\. § gemessene Leitfähigkeit des Mediums und\u002Foder Temperatur des Mediums oder Umgebungstemperatur der Dosiereinrichtung. \n\n95\\. \\- gemäß Absatz [0039] Dosierinformationen, auch beispielsweise \n\n96\\. o Informationen über Dosiermengen des Mediums, sowie \n\n97\\. o Informationen über die Zahl der damit vorgenommenen Dosiervorgänge, oder \n\n98\\. o Informationen über die Dosierzeitpunkte, oder \n\n99\\. o Informationen über den Dosierort oder über die Art des verwendeten Mediums, \n\n100\\. o eine Information über eine Bedienperson, die den Dosiervorgang durchgeführt hat. \n\n101\\. \\- gemäß Absatz [0040] können die Dosierinformationen auch Ortsinformationen enthalten, beispielsweise \n\n102\\. o Informationen über den Ort der einzelnen Dosiervorrichtungen, oder auch \n\n103\\. o Informationen über den Ort der stationär angeordneten Vorrichtung zur Daten-Fernübertragung. \n\n104\\. Nachdem sämtliche vorstehenden Daten(gruppen) explizit nur beispielsweise sind, ist festzuhalten, dass der Begriff „Dosierinformationen“ breit zu verstehen ist. Jedenfalls umfasst sind Daten auf der Programmier- und Steuerebene der Dosierprozesse, Meß- und Verlaufsdaten des Betriebs der Dosiereinrichtung und des Zielgeräts, Bedienerdaten (z.B. Log-ins). \n\n105\\. **4.4** Merkmal 1.2 bezieht sich auf eine „ *Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen* “. \n\n106\\. Unter Berücksichtigung der Absätze [0020] bis [0024] des Streitpatents ergibt sich als Systemgrenze des Dosiersystems, ab der dann anstelle einer Daten***nah* **übertragung (zu dieser unten) eine Daten***fern* **übertragung an einen „externen Computer“ stattfindet, spätestens die Werksgelände-Grenze. Zu dieser hin bzw. ab dieser muss nach fachmännischem Verständnis ohnehin eine Umsetzung der Daten in Fernübertragungsmodalitäten erfolgen, wenn ein weiterreichender Datenverkehr mit einem „externen Computer“ eingerichtet werden soll. \n\n107\\. Absatz [0002] erläutert diesbezüglich: \n\n108\\. Für die Vorrichtung zur „Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen“ (im Weiteren auch „DFÜ-Vorrichtung“) sind damit jedenfalls Einrichtungen mit einem üblichen Gateway bzw. Router einschlägig, die eine Umsetzung zwischen einem Internetanschluss und einem internen Datenverkehr ermöglichen. \n\n109\\. Hinzu kommt, dass – nach Kenntnis des Senats – mit den zum Prioritätszeitpunkt üblichen *Nah* übertragungskabeltypen der Cat6-Gruppe Leitungslängen bis rund 100 m ohne Zwischenumsetzung realisiert werden konnten. Auch unter diesem Blickwinkel bildet eine „Werksgrenze“ einen sinnvollen Bezugspunkt für den Übergang zu einer Datenfernübertragung. \n\n110\\. **4.5** Merkmal 1.2.2 sieht vor, dass die DFÜ-Vorrichtung zum Zwecke einer *„Daten-Nahübertragung“* der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht. \n\n111\\. Ausweislich Absatz [0024] betrifft die Nahübertragung *„sehr kurze Distanzen“, „typischerweise innerhalb eines Gebäudes, typischerweise innerhalb weniger Meter, vorzugsweise aber innerhalb weniger als 100 Meter“.* Konkretisiert wird dies mit den Beispielen *„herkömmliche[r] Nah-Übertragungs-Standards wie W-LAN, Bluetooth, oder LAN“.* Es könne, so Absatz [0024] weiter, *„insoweit für die Kommunikation zwischen der Vorrichtung und den einzelnen Dosiereinrichtungen auf preiswerte und kommerziell erhältliche Kommunikationsschnittstellen bzw. Kommunikationsmodule oder Kommunikationsbausteine, zurückgegriffen werden.“*\n\n112\\. Dass die DFÜ-Vorrichtung selbst die Nahübertragung durch einen dedizierten Nahübertragungs-Teil aufweist, ist im Übrigen nicht zwingend erforderlich. Eine derart integrierte Anordnung bezeichnet Absatz [0046] als vorteilhafte Weiterbildung, entsprechend beschreibt dies auch erst der Unteranspruch 3. Insofern würde z.B. auch ein Gateway, das Internetdaten in ein proprietäres WAN übersetzt, in dem oder dem nachfolgend eine Einrichtung zur Übertragung mittels LAN, W-LAN, Bluetooth o.ä. vorhanden ist, schon als DFÜ-Vorrichtung im Sinne des Streitpatents anzusehen sein. \n\n**II.**\n\n113\\. Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ), dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. \n\n114\\. Die Klägerin trägt zwar durchaus zutreffend vor, dass das Streitpatent nicht ausführt, wie die Datenübertragung in dem Netzwerk und insbesondere an der Schnittstelle vom internen zum externen Netzwerk genau bewerkstelligt werden könne. Nach Auffassung des Senats reicht das dem Fachmann vom Streitpatent an die Hand gegebene allgemeine Lösungsschema aus, um diesen in die Lage zu versetzen, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Die hierfür notwendigen Datenübertragungen ließen sich letztlich schon vor dem Anmeldetag mit Standardbaugruppen bewerkstelligen, wovon auch das Streitpatent ausgeht, wenn es die Verwendung kommerziell erhältlicher Baugruppen vorsieht (vgl. Absätze [0024], [0046]). Es ist daher weder die Notwendigkeit erfinderischen Zutuns zu erkennen, noch sind unzumutbare Schwierigkeiten zu erwarten. \n\n**III.**\n\n115\\. Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung der B2-Schrift für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). \n\n116\\. **1.** Ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n117\\. **1.1** Dies ergibt sich zunächst ausgehend von der Druckschrift D5 vor dem Hintergrund des Fachwissens und Fachkönnens. \n\n118\\. Die D5 betrifft allgemein Chemikaliendosiersysteme für Wäsche, Spülgut und den Gesundheitsbereich und insbesondere Systeme und Verfahren zum automatischen Steuern der Produktdosierung in einem Chemikaliendosiersystem. Ein solches Chemikaliendosiersystem zeigt deren nachstehend wiedergegebene Figur 3: \n\n119\\. Hieraus ergibt sich unmittelbar Merkmal 1, d.h. *ein System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen* (vgl. Abstract, Absätze [0002], [0042]: Bezugszeichen 10 – dispensing system; Bz. 11 – *laundry maschine, ware-wash machine, healthcare wash* ; Bz. 30, 32, 34 – *chemical storage containers* , Bz. 15 - *pump stand)*. I.Ü. sieht auch D5 eine Mehrzahl von pumps stands vor (vgl. Absatz [0039]), was im Folgenden noch erörtert wird. \n\n120\\. Merkmal 1.1, d.h. dass das System *mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst* , kann ebenfalls als offenbart angesehen werden. Als Dosiereinrichtung sieht die D5 die sogenannten pump stands vor (vgl. Bz. 15 in Fig. 3). Dass auch mehrere dieser pump stands in einem Dosiersystem vorgesehen sind, ergibt sich unmittelbar und eindeutig angesichts \n\n121\\. \\- des Absatzes [0002], der als Anwendungsfeld eine gewerbliche Wäscherei mit mehreren Waschmaschinen nennt *(„For example, in an industrial laundry facility, one of several operating washing machines will require, from time to time, aqueous solutions containing quantities of alkaloid, detergent, bleach, starch, softener and\u002For sour.“*) und \n\n122\\. \\- des Absatzes [0053], der erläutert, dass mehrere system controller 12 an einem network gateway 68 angebunden sein können *(„The network gateway 68 may also be configured to address multiple system controllers 12 over a single network gateway serial data bus 70.”*). Die Steuerung des pump stands 15 ist die einzige Funktion, die die D5 dem system controller 12 zuschreibt. Nachdem ein system controller 12 für eine Dosiereinrichtung zu verstehender pump stand 15 vorgesehen ist, ergeben sich für den Fachmann aus der Mehrzahl der system controller 12 auch zwangsläufig mehrere Dosiereinrichtungen. Dies wird auch bestätigt durch den Bezug von Absatz [0039] auf *„a plurality of pumps stands“* und den Bezug des Absatzes [0041] auf *„each pump stand“*. \n\n123\\. Merkmal 1.1.1, d.h. *wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c) verbunden ist* , ergibt sich – bei den anzunehmenden mehreren Dosiereinrichtungen infolge der chemical storage containers 30, 32, 34, mit denen der pump stand 15 verbunden ist, vgl. auch Fig. 3. \n\n124\\. Mit den mehreren Dosiereinrichtungen und Zielgeräten der D5 ergibt sich auch Merkmal 1.1.2, wonach jede Dosiereinrichtung *ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist.* Der pump stand 15 als Dosiereinrichtung ist zur Waschmaschine 11 hin mit den Leitungen 44, flush manifold 42 und machine supply line 45 verbunden (vgl. Absatz [0045] und Fig. 3). \n\n125\\. Merkmal 1.1.3, d.h. dass *„die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt“,* ist offenbart, u.a. aufgrund der Absätze [0009]-[0013], [0038], [0041]. Diese führen als Parameter – sinngemäß Dosierinformationen – u.a. Zeitpunkt und Menge der abgegebenen Chemikalien, Pumpenlaufzeiten zur Abgabe einer bestimmten Menge, Betriebsdaten der Pumpenschläuche und Korrekturdaten an, welche auch spezifisch an die jeweilige Pumpensteuerung adressiert sein können. \n\n126\\. Merkmal 1.1.4, wonach *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist“* , ist aufgrund der supply line 45 in der Figur 3 offenbart (vgl. auch Absatz [0045]). Diese entspricht funktionell dem Leitungsabschnitt, der in Figur 1 des Streitpatents mit Bezugszeichen 23d bezeichnet ist. Nichts anderes kann im Kontext des Absatzes [0002] für die weiteren pump stands gelten. \n\n127\\. Merkmal M1.1.5, wonach *„* *jeder* *Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind“,* ist durch die Druckschrift D5 jedenfalls nahegelegt. In der D5 wird zwar nur ein system controller 12 als Steuereinheit einer Dosiereinrichtung (pump stand 15) im Detail erläutert. Dieser system controller 12 enthält neben einem Prozessor 54 einen Speicher (memory 56), auf dem z.B. Rezepturen (process formulas) gespeichert und zur Pumpensteuerung abgerufen werden können (vgl. Absätze [0040], [0048-0050] und die nachstehende, mit senatsseitigen Ergänzungen versehene Figur 4). \n\n128\\. Nachdem jedoch mehrere pumps stands 15 und system controller 12 explizit in der D5 genannt sind, ist es für den Fachmann zumindest naheliegend, diese nach Art von Repetiereinheiten jeweils identisch ausbilden. Hinweise oder eine Anregung, sie für mehrfache Verwendung anderweitig auszugestalten, enthält D5 nicht; eine Umgestaltung ist aus fachmännischer Sicht auch nicht ansatzweise angezeigt. Der Fachmann gelangt daher jedenfalls ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zu Merkmal 1.1.5. \n\n129\\. Merkmal M1.2, wonach *„das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst“* , ist in der D5 ebenfalls unmittelbar offenbart. \n\n130\\. Eine anspruchsgemäße DFÜ-Vorrichtung ist in Form des *network gateway 68* zwischen die Steuereinheit 12 und ein externes Netzwerk 76, z.B. das Internet, eingeschaltet. Dieses Gateway stellt gemäß den Absätzen [0040] und [0053] eine Internetverbindung bereit, die externen Bedienern eine Kommunikation mit einer oder mehreren Steuereinheiten (system controller 12) ermöglicht. Diese Kommunikation dient dem Steuern und dem Überwachen des Systems aus der Ferne, vgl. Absatz [0053]. In beiden Anwendungsfällen ist für den Fachmann nicht nur eine technische Eignung der DFÜ-Vorrichtung 68 zum Fernübertragen von Dosierinformationen als gegeben vorauszusetzen. Aufgrund des breiten Verständnisses des Streitpatents ist auch von einer tatsächlichen Übertragung solcher Informationen auszugehen, z.B. im Rahmen der Überwachung. Die D5 sieht etwa vor, im Falle eines Chemikalienmangels eine Alarmierung über das Gateway abzusetzen (vgl. Absätze [0016], [0019]). \n\n131\\. Merkmal 1.2.1 gibt vor, dass *„die [DFÜ-Vorrichtung] dazu eingerichtet ist,* *gemeinsam* *für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen“*. „ *Eingerichtet sein* “ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine die entsprechende Übertragungsfunktion bereitstellende Programmierung in der DFÜ-Vorrichtung hinterlegt ist. \n\n132\\. Nachdem in zumindest naheliegender Weise von mehreren Repetiereinheiten aus Dosiereinrichtung (pump stand) und Steuerung (system controller) auszugehen ist, geht Merkmal 1.2.1 unmittelbar aus der D5 hervor, wenn Absatz [0053] vorsieht, mehrere der system controller 12 zentral über nur ein Gateway anzusprechen (*„The network gateway 68 may also be configured to address* *multiple* *system controllers 12 over a single network gateway serial data bus 70.“*). Die D5 bringt damit das für den Fachmann ohnehin auf der Hand Liegende explizit zum Ausdruck, anstelle je eines Gateways pro Steuerung wie im Ausführungsbeispiel, aufwandsreduziert nur ein Gateway insgesamt vorzusehen. Dass das Verb „ *to adress* “ es nicht gestatte, von einem Eingerichtetsein für den merkmalsgemäßen Datenverkehr auszugehen, wie die Beklagte vorträgt, greift nicht durch. Wären die für eine direkte system controller\u002Fgateway-Paarung beschriebenen Datenverkehre bei dem einen zentralen Gateway nicht möglich, entstünde ein unbrauchbares System. \n\n133\\. Merkmal 1.2.2, wonach *„die [DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht“,* ergibt sich unmittelbar mit dem fachmännischen Vorsehen mehrerer Dosiereinrichtungen als Repetiereinheiten. Der dann jeweils vorhandene *network serial data bus 70* dient der Daten-Nahübertragung zwischen Steuereinheit 12 und der DFÜ-Vorrichtung. \n\n134\\. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht damit gegenüber der D5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n135\\. **1.2** Auch ausgehend von der Druckschrift D7 liegt der Gegenstand von Anspruch 1 für den Fachmann nahe. \n\n136\\. Die D7 offenbart gemäß Merkmal 1 ein „ *System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittel-anlagen“* , vgl. S. 3, Z. 15-19; Abstract. Die D7 beschreibt – im Rahmen des Ausführungsbeispiels – als Reinigungsanlage eine Durchlauf-Spülmaschine 100 (vgl. Fig. 1), welche als eines mehrerer Nutzgeräte 310a…n in ein System 200 eingebettet ist (Fig. 3); für jedes der Nutzgeräte sind chemical dispense devices vorgesehen (Bz. 168, 170 in den Figuren 1, 3). Die genannten Figuren sind nachstehend mit Hervorhebungen und Ergänzungen des Senats wiedergegeben: \n\n137\\. In D7 ist auch Merkmal 1.1 erfüllt, d.h. dass das System *„mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c)“* umfasst. Für jedes der Nutzgeräte 310a…n sind chemical dispense devices 168, 170 vorgesehen, vgl. Figur 3. \n\n138\\. Die D7 offenbart auch Merkmal 1.1.1, wonach *„jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c)* “ verbunden ist. \n\n139\\. Entgegen dem Vortrag der Klägerin offenbart die D7 zwar nicht, dass das chemical dispense device 168 eingangsseitig mit mehreren Medien-Behältnissen verbunden wäre. Die von ihr angeführte Passage S. 11, Z. 3-14 erwähnt lediglich wässrige Lösungen einzelner Reinigungsmittel. Damit bildet nicht schon jedes einzelne chemical dispense device 168 eine merkmalsgemäße Dosiereinrichtung. \n\n140\\. Zu berücksichtigen ist allerdings die Auslegung, wonach die Dosiereinrichtung anhand ihrer Schnittstellen auf der Eingangs- und der Ausgangsseite und die Dosierfunktionalität gegenüber dem Zielgerät zu verstehen ist. Damit ist zugleich dem weiteren Vortrag der Klägerin zu folgen, dass die chemical dispense devices 168 und 170 zusammen die merkmalsgemäße Dosiereinrichtung bilden. Die entsprechenden Behältnisse sind damit das product reservoir 110 des chemical dispense device 168 (vgl. S. 15, Z. 4-12) sowie das water reservoir 120 des chemical dispense device 170 (vgl. S. 15, Z. 21 bis S. 16 Z. 9). \n\n141\\. Dass an der Dosiereinrichtung eine „gemeinsame Eingangsseite“ im Sinne lokal zusammengefasster Anschlüsse vorhanden sein müsse, was die Beklagte anhand der Ausführungsbeispiele vorträgt, verlangt der Anspruch 1 dagegen nicht. \n\n142\\. Merkmal 1.1.2, wonach jede Dosiereinrichtung „ *ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist“,*\n\n143\\. geht aus D7 ebenfalls hervor. Beim chemical dispense device 168 wird aus dem product reservoir 110 heraus dosiert, die Zuleitung zur Spülmaschine erfolgt mittels des Schlauches 132 (vgl. Figur 1, auch S. 11 Z. 9-14). Die Dosierung aus dem chemical dispense device 170 heraus in die Spülmaschine erfolgt über ein Verbindungselement 145 (vgl. S. 11, Z. 22 bis S. 12, Z. 1). Nachdem Anspruch 1 keine weiteren Anforderungen aufstellt, wie die ausgangsseitige Verbindung mit dem Zielgerät beschaffen sein muss, offenbart die D7 eine anspruchsgemäße Verbindung mit der Zielvorrichtung. \n\n144\\. Die weitere Argumentationslinie der Klägerin, dass die D7 bereits an jedem einzelnen der dispense devices mehrere Zielgeräte vorsehe, ist für die getroffene Entscheidung unerheblich. Sie würde allerdings auch nicht durchgreifen, denn in der von ihr betonten Passage S. 3, Z. 14 bis 19 (*„…each chemical dispense device is operable to dispense at least one chemical product to a utility device for applying the at least one chemical product to one or more objects“*) beziehen sich die “ *objects* ” auf das Spülgut (vgl. auch S. 1, Z. 8-12; S. 9 Z. 4-10), nicht auf mehrere Zielgeräte. \n\n145\\. Merkmal 1.1.3, wonach *„die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt“,* geht ebenfalls aus D7 hervor. Dies ergibt sich aus den Funktionsabläufen welche die D7 auf S. 11, Z. 15-21 (*„dispensed … under the direction of a chemical product dispense processor 146”*) und S. 15, Z. 1-12 (vgl. u.a. *„control and monitor“, „signals“, „direct“* “) beschreibt. \n\n146\\. Weiterhin offenbart die D7 auch Merkmal 1.1.4, wonach *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist“*. Zunächst erläutert D7 das Ausführungsbeispiel der Figur 1 wie folgt (Hervorhebung senatsseitig hinzugefügt): \n\n147\\. Das bereits als „separat“, d.h. gesondert von der Zielvorrichtung beschriebene chemical dispense device 168 ist in der erläuterten Figur 1 als der Spülmaschine aufgesetzt dargestellt und – analog dem Streitpatent – durch eine externe Schlauchverbindung 132 mit dem Lösungstank 140 der Spülmaschine 110 verbunden. Dies stützt, dass es nicht als ein integraler Bestandteil der Spülmaschine zu verstehen ist. Nichts anderes gilt für das chemical dispense device 168 (vgl. die Figur 1 und S. 16, Z. 5-8 *„separate from the warewashing machine“*). Damit ist auch die von den chemical dispense devices 168 und 170 zusammen gebildete Dosiereinrichtung als von der Zielvorrichtung gesondert anzusehen. \n\n148\\. Weiterhin offenbart die D7 auch Merkmal 1.1.5, wonach *„jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind“.*\n\n149\\. Den chemical dispense devices 168 und 170 als Dosiereinrichtung ist je Nutzgerät 310a…n ein agent control module 112a…n als Steuereinheit zugeordnet (vgl. Fig. 3; S. 13, Z. 10 bis S. 14, Z. 9). Schon infolge der Steuerungsaufgaben, die der Steuereinheit 112 in der D7 zugewiesen sind, ergibt sich zwangsläufig, dass sie über eine von ihr – im Rahmen üblichen Datenverkehrs – ansprechbare Speichereinheit verfügen muss. Dies beschreibt die D7 auch explizit, wenn sie die Steuereinheit 112 als eine der Ausprägungen des programmausführenden Rechnersystems 400 erläutert, welches auch einen Speicherabschnitt 404 aufweist (vgl. S. 28, Z. 21 - S. 29, Z. 7, Fig. 4). Die D7 sieht u.a. vor, dass von der master control unit 202 u.a. „ *Set commands“* und *„Dump commands“* an die Steuereinheiten abgesetzt werden können, um von diesen spezifische Reaktionen zu erhalten (S. 36, Z. 3-13). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die master control unit 202 im Rahmen eines Set-Befehls Dosierparameter, wie etwa einen modifizierten Leitfähigkeits-Sollwert („conductivity setpoint“) an die Steuereinheit 112 übermittelt (vgl. S. 22, Z. 21 bis S. 23, Z. 3). Die master control unit 202 kann auch mittels eines Dump-Befehls Dosierparameter von der Steuereinheit abrufen, z. B. die aktuelle Leitfähigkeit einer Chemikalienlösung oder deren Temperatur (vgl. S. 23, Z. 5-15; S. 39, Tabelle 2). Dieser Datenverkehr belegt das Vorhandensein einer ansprechbaren Speichereinheit 404 in der Steuereinheit 112 ebenso, wie die in Zusammenhang mit der Steuereinheit beschriebenen Funktionsabläufe (vgl. S. 15, Z. 1-13 *„control and monitor“,* *„signals“, „direct“, „activates“*. Für das chemical dispense device 170 gilt dies entsprechend vgl. S. 15, Z. 20 – S. 16, Z. 9.). \n\n150\\. Der Beklagtenvortrag, dass die agent control unit bzw. das gleichbedeutende agent control module (vgl. Fig. 3) angesichts einer Steuerwirkung auf das Zielgerät auch als „Maschinensteuerung“ verstanden werden könne, mag zutreffen. Ihre darauf fußende Folgerung, dass diese Maschinensteuerung eine Funktion als Steuereinheit für das Dosiersystem ausschließe, greift dagegen nicht durch. Zum einen sieht das Streitpatent nicht vor, dass die anspruchsgemäße Steuereinheit ausschließlich das Dosiersystem steuert. Zum anderen macht eine auf die Zielvorrichtung wirkende Steuerfunktionalität eine daneben vorhandene Steuerfunktionalität für das Dosiersystem nicht unbeachtlich. \n\n151\\. Die D7 offenbart auch Merkmal M1.2, wonach *„das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst“.* Diese „DFÜ-Vorrichtung“ ist in der D7 verwirklicht durch die master control unit 202. Diese steht über das communication network 300 in Verbindung mit einem remote computer 302 bzw. einem server 304 (vgl. Fig. 3; S. 19, Z. 2-4; S. 19 Z. 20 - S. 20 Z. 6; S. 25 Z. 5-9). Das Kommunikationsnetzwerk 300 beschreibt die D7 u.a. als das Internet (vgl. S. 24, Z. 13-15). Demnach muss in der master control unit zwangsläufig auch eine DFÜ-Vorrichtung implementiert sein. \n\n152\\. Merkmal 1.2.1, gibt vor, dass *„die [DFÜ-Vorrichtung] dazu eingerichtet ist,* *gemeinsam* *für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen“*. Eine solche Fernübertragung sieht die D7 ebenfalls vor, wenn am remote client computer 302 Befehle an die master control unit 202 abgesetzt und von dieser abgesandte Informationen remote empfangen werden (vgl. S. 25, Z. 4-14; S. 22, Z. 21 - S. 23, Z. 15). \n\n153\\. Merkmal 1.2.2, wonach *„die [DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht“* , legt die D7 zumindest nahe. \n\n154\\. Die *master control unit 202* als DFÜ-Vorrichtung ist verbunden mit Steuereinheiten 112a…n der jeweiligen Dosiereinrichtungen 168\u002F170 (vgl. Figuren 2, 3; S. 12, Z. 20 bis S. 14, Z. 1; S. 18, Z. 17 bis S. 19, Z. 4; S. 25, Z. 4 bis 23; S. 26, Z. 11 bis S. 28, Z. 9). Sofern vom Fachmann, angesichts der Beschreibung zu Figur 2, dass die Nutzgeräte – und somit die Steuereinheiten 112a…n – entweder in einer Betriebsstätte (*facility*) oder in verschiedenen Betriebsstätten lokalisiert sein können, noch die auf eine Betriebsstätte bezogene Auswahl zu treffen ist, erfolgt diese im Rahmen handwerklichen Handelns. Dem Fachmann kann dabei nicht entgehen, dass die von der D7 für die Übertragung zwischen master control unit 202 und Steuereinheit 112 erwähnten drahtlosen Verbindungstechnologien Infrarot, (Ultra-)Schall und Funk solche zur Nahübertragung darstellen (vgl. S. 22. Z. 5-13). Innerhalb einer Betriebsstätte dann eine den zu überbrückenden Distanzen angemessene Daten-Nahübertragungstechnologie vorzusehen, legt die D7 daher jedenfalls in den unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns. Ob sich die a.a.O. ebenfalls erwähnten drahtgebundenden Übertragungstechnologien mit der wenig einschränkenden Nahübertragungs-Definition des Absatzes [0024] des Streitpatent überschneiden, bedarf daher im Übrigen keiner Entscheidung. \n\n155\\. Anspruch 1 enthält demzufolge nichts, was in erfinderischer Weise über die Offenbarung der Druckschrift D7 hinausgeht. \n\n156\\. Die angegriffene Fassung des Streitpatents beruht auf einer Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA. Deren Entscheidung bedarf vorliegend keiner vertieften Beachtung, denn soweit in ihr die Druckschrift D7 (dort „D1“) erörtert wird, liegen diesem Beschluss Merkmalszuordnungen zugrunde (u.a. Waschmodul 106 und Spülmodul 102 als Dosiereinrichtungen), die im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz sind. \n\n157\\. **1.3** Eine Kombination der Druckschriften D7 und D2 ist nicht veranlasst. \n\n158\\. 1.3.1 In Bezug auf den wiederholten Vortrag der Klägerin ist festzuhalten, dass sich das Ergebnis des Naheliegens indes nicht aus einer Kombination der Druckschriften D7 und D2 herleiten lässt. Dass sich die Gegenstände des Streitpatents als Ergebnis einer Kombination von D7 mit D2 (oder umgekehrt) ergeben mögen, begründet nicht, warum der Fachmann deren Zusammenschau auch tatsächlich vorgenommen hätte. Hierfür ist ein dem Ergebnis vorgelagerter Anlass erforderlich, der die Zusammenschau trägt. Ein solcher Anlass ist nach Ansicht des Senats nicht erkennbar. \n\n159\\. 1.3.2 Der Druckschrift D7 ist als technisches Problem zu entnehmen, das durch einen Außendienstmitarbeiter (field person) erfolgende Steuern und Überwachen einer hohen Zahl von räumlich weit verteilten Nutzgeräten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies ergibt sich aus den Problemstellungen, die auf S. 3 Z. 4-12 erörtert werden. Die D7 entwickelt als Lösung eine Datenverkehrs-Architektur, die u.a. einen remoten Zugriff zu Überwachungs- und Programmierungzwecken ermöglicht. \n\n160\\. Die Druckschrift D2 befasst sich mit dem Problem, ein vorbekanntes, für Waschvorrichtungen vorgesehenes Mehrwege- bzw. Stellventil zur Dosierung und Mischung von Fluiden dahingehend zu verbessern, dass auf effiziente und sichere Weise dem Auslass sukzessive unterschiedliche Medien zugeführt werden können. \n\n161\\. 1.3.3 Warum sich der mit dem Problem der D7 befasste Fachmann gerade der D2 zugewendet haben sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Nennung der D2 im der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genügt hierfür jedenfalls nicht. \n\n162\\. Dass es sich bei der speziellen Ventilausbildung der D2 um ein generelles, seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörendes und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, X ZR 72\u002F23 – Fingerelement, Rn. 151 m.w.N), hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Selbst wenn man dies bejahte, bliebe aber zweifelhaft, dass sich die Nutzung der Mehrwege-Funktionalität des Ventils von D2 in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellen würde. Ausweislich der von der Klägerin herangezogenen Figuren 16 und 22 der D2 ergibt sich, dass die dosierten Medien der Zielvorrichtung 18 bzw. den Zielvorrichtungen 18a…f über eine einzige Leitung 19 zugeführt werden. Jedenfalls in Bezug auf das konkrete Ausführungsbeispiel der Figur 1 von D7 besteht eine deutliche technische Unvereinbarkeit, denn dort dosieren die chemical dispense devices 168 und 170 über verschiedene Wege an verschiedene Orte der Spülmaschine. \n\n163\\. 1.3.4 Dies gilt entsprechend, wenn D2 als Ausgangspunkt angesehen wird. \n\n164\\. Die Klägerin legt unter Bezug auf die Absätze [0084], [0087], [0088] und [0091] der D2 zutreffend dar, dass die einzige Dosiereinrichtung 10 der Figur 16 mit einer Rechnereinheit 22 und einer Steuereinheit 23 verbunden ist. An die Rechnereinheit werden Dosierinformationen von dem Durchflusssensor 21 und dem Leitfähigkeitssensor 73 übermittelt und dort „protokolliert“. Den Zweck dessen erläutert Absatz [0039]: \n\n165\\. Für derlei Verwendungsnachweise mag zusätzliche eine Datenfernübertragung an einen externen Rechner rückblickend zweckdienlich sein. Aus den verschiedenen Problemstellungen heraus ist aber – in Unkenntnis des Streitpatents – kein für den Fachmann hinreichender Konnex zur D7 und deren mehrstufig verteiltem Datentransfer-System erkennbar. Gerade die mehrstufige Datenweiterleitung der D7 (processor => agent control unit => master control unit => network) würde wohl erhebliche Überlegungen zur adäquaten Integration der Rechner- und Steuereinheiten 22, 23 der D2 erfordern, ggf. auch deren Umkonstruktion. Auch wenn D2 die Einrichtung 10 in Absatz [0152] als „Nachrüstvorrichtung für bestehende Waschmaschinen“ bezeichnet, rückt dies die D7 nicht hinreichend in den Fokus des Fachmanns. \n\n166\\. **2.** Ausgehend von der Druckschrift D5 liegt auch das Verfahren von Anspruch 10 nahe. \n\n167\\. Die Merkmale 10 bis 10.1.5 entsprechen – mit Ausnahme des Bezugs auf ein Betriebsverfahren – den Merkmalen 1 bis 1.1.5 des System-Anspruchs 1. Aus den zu Anspruch 1 dargelegten Erwägungen ergibt sich bereits, dass auf dem System der Druckschrift D5 auch ein Verfahren zu dessen Betrieb ausgeführt wird. Die obigen Feststelllungen zu den Merkmalen 1 bis 1.1.5 gelten daher entsprechend und bedürfen keiner Wiederholung; Merkmal 10.2 ist die Floskel zur Einleitung des kennzeichnenden Teils und bedarf daher keiner Erörterung. \n\n168\\. Der Verfahrensschritt 10.2.1, d.h. *„i) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer ersten Dosiereinrichtung (14a) an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung“* ist in D5 offenbart. \n\n169\\. Den Absätzen [0040] und [0053] zufolge wird über die DFÜ-Vorrichtung (network gateway) und das Internet eine Überwachung des Systems von einem fernen Ort (remote location) aus vorgenommen. Eine derartige Fernüberwachung setzt zwangsläufig voraus, dass Daten von der Dosiereinrichtung 15 bzw. deren Steuereinheit 12 zunächst an die DFÜ-Vorrichtung und nachfolgend weiter über das Internet übertragen werden. Beispielweise sieht die D5 vor, dass ein fehlendes Medium zu einer Fernbenachrichtigung führt (vgl. Absatz [0018], „ *remote alarm“, „out product condition“*); weitere Fernbenachrichtigungen beschreiben die Absätze [0019], [0020]. Damit werden über die DFÜ-Vorrichtung Dosierinformationen im Sinne des Streitpatents übertragen. \n\n170\\. Der Verfahrensschritt 10.2.2, d.h. *„ii) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer zweiten Dosiereinrichtung (14b) an die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung“* ergibt sich aus D5 entsprechend, wenn man – wie bereits bei Anspruch 1 – von mehreren system controllern 12 und pumps stands 15 ausgeht, die über ein network gateway als DFÜ-Vorrichtung z.B. Fernbenachrichtigungen nach extern kommunizieren. \n\n171\\. Dass die Verfahrensschritte 10.2.1 und 10.2.2 nicht nur beschreiben, dass Daten von der ersten und zweiten Dosiereinrichtung übernommen werden, sondern zwingend im Sinne einer sequentiellen Datensammlung und Zwischenspeicherung ausgeführt werden müssten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allerdings würde auch ein solches Anspruchsverständnis nicht zur Bestandsfähigkeit beitragen. Denn die Ausbildung der Datenübertragung und -speicherung als parallel oder sequentiell nimmt der Fachmann nach Kriterien wie Datenvolumen, Übertragungsbandbreite und Häufigkeit der Übertragung in handwerklicher Weise vor. I.Ü. sind Gateways regelmäßig ohnehin mit einem Speicher zur temporären Datenpufferung ausgestattet, schon aus Gründen der Robustheit bei Datennetzauslastung. \n\n172\\. Merkmal 10.2.3, d.h. *„iii) Übermitteln der von den beiden Dosiereinrichtungen erhaltenen Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an einen externen Computer (19).“,* geht dann ebenfalls aus D5 hervor, da das network gateway über ein externes Netzwerk mit Computern o.ä. Kommunikationseinrichtungen verbunden ist, um Steuerung und Überwachung zu bewerkstelligen, z.B. mittels Fernbenachrichtigungen (vgl. Abs. [0053]). \n\n173\\. **3.** Ferner liegt ausgehend von der Druckschrift D5 auch das Verfahren von Anspruch 11 nahe. \n\n174\\. Der Rückbezug des Anspruchs 11 auf den Anspruch 10 ist infolge lediglich fakultativer Formulierung nicht einschränkend. Für die Merkmale 11 bis 11.1.5 und 11.2 gilt infolge des ansonsten identischen Wortlauts das zu den Merkmalen 10 bis 10.1.5 und 10.2 Gesagte analog. \n\n175\\. Der Klägerin ist auch darin noch zu folgen, dass der Fachmann gerade angesichts eines aus der Ferne erfolgenden Steuerns und Überwachens des Dosiersystems der D5 (vgl. Absatz [0053], *„remotely control and monitor the chemical dispensing system 10“*) in naheliegender Weise darauf gestoßen wird, auch die – das System 10 steuernde – Rezeptureingabe, statt lokal an einer Benutzerschnittstelle 60 der Steuereinheit 12 (vgl. Absatz [0075]), vereinfacht auch über das externe Netzwerk aus der Ferne durchführen zu können. Damit sind dem Fachmann zugleich auch die Merkmale 11.2.1 bis 11.2.3 nahegelegt, denn es bedarf keiner über handwerkliche Fähigkeiten hinausgehenden Leistungen, um vorzusehen, dass die in den einzelnen Steuereinheiten zu hinterlegenden Dosierinformationen bzw. Rezepturen zunächst von einem externen Computer an eine DFÜ-Vorrichtung vor Ort übertragen werden müssen (Merkmal 11.2.1), von der sie zwangsläufig auch an die einzelnen Dosiereinrichtungen 15 bzw. deren Steuereinheiten 12 zu übertragen sind (Merkmale 11.2.2 und 11.2.3). Für den Datenverkehr zwischen der DFÜ-Vorrichtung und den mehreren Steuereinheiten stellt die D5 bereits einen seriellen Datenbus bereit (vgl. ebenfalls Absatz [0053]). \n\n176\\. **4.** Nachdem die Verfahren von Anspruch 10 und Anspruch 11 schon gegenüber der Druckschrift D5 naheliegen, bedarf es keiner Vertiefung, dass sich diese Verfahren auch gegenüber der Druckschrift D7 als naheliegend erweisen würden, welche auch die Merkmale der jeweiligen kennzeichnenden Teile offenbart. \n\n177\\. **5.** Angesichts der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags bereits gegenüber jeder der Druckschriften D5 und D7 bedurften die übrigen Angriffslinien der Klägerin keiner Beurteilung durch den erkennenden Senat. \n\n178\\. **6.** Die Beklagte hat nur die unabhängigen Ansprüche der B2-Schrift isoliert verteidigt. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9 als geschlossenen Anspruchssatz. Daher haben die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche des Hauptantrags insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). \n\n**IV.**\n\n179\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 13 erweist sich das Streitpatent nicht als schutzfähig. \n\n180\\. In allen Hilfsanträgen verteidigt die Beklagte die auf Patentspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche als geschlossenen Anspruchssatz, so dass die Unteransprüche das Schicksal des Anspruchs 1 teilen. \n\n181\\. **1.** Hilfsantrag 1 \n\n182\\. In Hilfsantrag 1 ist dem geltenden Anspruch 1 folgender Zusatz angefügt: *„wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnet ist.“*\n\n183\\. In dieser Fassung kann das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigt werden; Hilfsantrag 1 erweist sich als unzulässig. \n\n184\\. Die in freier Formulierung geschaffene Änderung sieht vor, dass die – den Figuren 1 bis 3 zufolge zahlenmäßig eine – Pumpe zur Dosiereinrichtung gehört und dieser zugleich nachgeordnet („stromabwärts“) sein solle. Die so entstandene Selbstrückbezüglichkeit kann nicht im Wege der Auslegung aufgelöst werden, da ihr die Beschreibung des Streitpatents keine wörtliche Offenbarung gegenüberstellt. Ob der so geänderte Anspruch bei Änderungen, die nicht aus den erteilten Ansprüchen herrühren, das zu beachtende Klarheitserfordernis des Artikel 84 Satz 2 EPÜ (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, X ZR 11\u002F13 – Fugenband, Rn. 31) verfehlt, bedarf allerdings keiner Entscheidung. \n\n185\\. Sein Gegenstand beruht jedenfalls auf einer unzulässigen Verallgemeinerung. Die gemäß den Figuren 1 bis 3 stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnete Pumpe, auf die sich auch der von der Beklagten angegebene Absatz [0080] bezieht, benötigt ein spezielles Mehrwege-Dosierventil stromauf, was in den Absätzen [0072] und [0073] erläutert ist. Andere Ausführungsformen, die ohne dieses spezielle Ventil auskämen, beschreibt das Streitpatent nicht. Bei der Pumpe und dem Mehrwege-Dosierventil handelt es sich daher um Merkmale, die in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen. Nachdem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 diese nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht, ist er unzulässig (BGH, Urteil vom 13. November 2025, X ZR 143\u002F23 – Gepulste Laserstrahlung). \n\n186\\. **2.** Hilfsantrag 2 \n\n187\\. In Hilfsantrag 2 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die von der Dosiereinrichtung ansprechbar ist.“*\n\n188\\. In dieser Fassung kann das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigt werden; Hilfsantrag 2 erweist sich ebenfalls als unzulässig. \n\n189\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Zusatz nicht wörtlich in Absatz [0080] des Streitpatents offenbart, er bedient sich lediglich an Worten dieses Absatzes. Auch hier kann dahinstehen, ob das Erfordernis des Art. 84 Satz 2 EPÜ erfüllt ist. \n\n190\\. Jedenfalls ist der so geänderte Anspruch 1 auf einen Gegenstand gerichtet, der das – auch hier im Kontext der Pumpe nicht verzichtbare – spezielle Mehrwege-Dosierventil nicht aufweist. Die entsprechenden Erwägungen für Hilfsantrag 1 gelten daher auch für Hilfsantrag 2. \n\n191\\. **3.** Hilfsantrag 3 \n\n192\\. In Hilfsantrag 3 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig an die Behältnisse über gesonderte Verbindungsleitungen angeschlossen ist.“*\n\n193\\. Die Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 kann dahinstehen. Der Gegenstand seines Anspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n194\\. Aus der Druckschrift D5 ist bereits bekannt, mehrere Behältnisse 30, 32, 34 über gesonderte Verbindungsleitungen 36 an eine Dosiereinrichtung 15 anzuschließen, vgl. Figur 3. Bei mehreren Dosiereinrichtungen kann nichts anderes gelten. Hilfsantrags 3 beschreibt daher nur, was der Fachmann in handwerklicher Umsetzung der Lehre der D5 ohnehin vorsehen würde, und führt daher ebenfalls nicht zum Erfolg. \n\n195\\. **4.** Hilfsantrag 4 \n\n196\\. In Hilfsantrag 4 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jede Dosiereinrichtung von ihrer Eingangsseite zu ihrer Ausgangsseite von Medium durchströmbar ausgebildet ist.“*\n\n197\\. Hilfsantrag 4 führt ebenfalls nicht zum Erfolg; der Gegenstand dieses Anspruchs beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n198\\. Gemäß der Druckschrift D5 ist jede der Dosierpumpen 14a…c – und somit auch die Dosiereinrichtung 15 – von der Eingangs- zur Ausgangsseite hin durchströmbar ausgebildet. Nicht anderes gilt für die Dosiereinrichtung 168, 170 der Druckschrift D7 (vgl. etwa die Bezugnahmen auf Wasser zuführende Pumpen auf S. 15 und 16). \n\n199\\. **5.** Hilfsantrag 5 \n\n200\\. In Hilfsantrag 5 ist dem geltenden Anspruch 1 unterhalb von M 1.1.5 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Steuereinheit (15a) und die Speichereinheit (16a)* *jeweils an* *der Dosiereinrichtung angeordnet sind.“*(Hervorhebung seitens des erkennenden Senats) \n\n201\\. Hilfsantrag 5 führt ebenfalls nicht zum Erfolg; der Gegenstand dieses Anspruchs ist unzulässig erweitert und beruht im Übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n202\\. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 ist infolge des „jeweils an“ dahingehend zu verstehen, dass Steuereinheit (15a) und Speichereinheit (16a) getrennte Baugruppen sind, von denen jede „an“ der Dosiereinrichtung angeordnet ist. Die Speichereinheit ist demnach weder integral mit der Steuereinheit ausgebildet, noch sind beide integral mit der Dosiereinheit ausgebildet. \n\n203\\. Dies stellt eine unzulässige Erweiterung dar. In den beklagtenseitig als Quelle angegebenen Figuren 1-3 ist – entsprechend Absatz [0081] – an der Dosiereinheit 14a die Steuereinheit 15a angeordnet; die Speichereinheit 16a ist integral mit der Steuereinheit 15a ausgebildet. Vgl. hierzu der nachfolgende Ausschnitt aus Figur 1 (mit senatsseitigen farbigen Ergänzungen): \n\n204\\. Dem Absatz [0081] zufolge ist es optional („gegebenenfalls“), die Speichereinheit 16a *integral* mit der Steuereinheit 15a auszubilden, also wie in der Figur dargestellt. Weitere konkrete Ausbildungen sind nicht beschrieben. Sofern man zusätzlich Absatz [0016] berücksichtigt, ergibt sich nichts Anderes. Dort wird nur erläutert, dass Steuereinheit und\u002Foder die Speichereinrichtung integral mit oder *gesondert* von der Dosiereinrichtung ausgebildet sein können. Eine Ausbildung, bei der beide Einheiten *an* der Dosiereinrichtung angeordnet sind, geht auch daraus nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Demnach fehlt für eine „nicht-integrale“, dafür aber *an* der Dosiereinrichtung ausgebildete Speichereinheit die nötige eindeutige Offenbarung. \n\n205\\. Sofern man allerdings unter die Formulierung „ *jeweils an* “ eine integrale Ausbildung von Speicher- und Steuereinheit rechnen würde, ist das dem Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal auch der Druckschrift D5 zu entnehmen. In Figur 3 ist die Steuereinheit 12 und integral mit dieser der Speicher 56 an der linken Seite der Dosiereinrichtung 15 ausgebildet, namentlich, indem die Steuereinheit 12 links der Pumpen auf einer Normschiene (DIN rail 28) montiert ist. \n\n206\\. Im Übrigen dürfte es dem fachmännischen Können zuzurechnen sein, eine adäquate bauliche Anordnung vorbekannter Bauteile vorzusehen. \n\n207\\. **6.** Hilfsantrag 6 \n\n208\\. In Hilfsantrag 6 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei von der Steuereinheit (15a) Dosierinformationen über von der Dosiereinrichtung (14a) durchgeführte Dosierprozesse in die Speichereinheit (16a) einschreibbar und speicherbar sind.“*\n\n209\\. Hilfsantrag 6 ist zulässig, er beruht auf einer wörtlichen Übernahme aus Absatz [0082]. Er führt gleichwohl nicht zum Erfolg, denn sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n210\\. Die Änderung bringt infolge des „einschreib *bar* und speicher *bar* “, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, allerdings nur die grundsätzliche Eignung zum Ausdruck, dass die Steuereinheit in der Lage ist, Daten an den Speicher zu adressieren, wo sie zumindest flüchtig gespeichert werden. Schon nicht mehr verlangt ist, dass ein solcher Datenstrom auch tatsächlich stattfindet. Insofern ergänzt der Zusatz das Merkmal 1.1.5 (d.h., *dass jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind*) nur um eine Richtung des möglichen Datenstroms. \n\n211\\. Einen solchen Datenstrom in dieser Richtung offenbart die D7 bereits. Bei dieser überwacht ein control module, das in der Steuereinheit (agent control unit 112) implementiert ist, kontinuierlich den Dosierprozess und ermittelt dabei unter anderem den Leitfähigkeitswert der Chemikalienlösung im Lösungstank 140, der zum Zwecke der Dosierung herangezogen wird (vgl. S. 13, Z. 10-20; S. 14, Z. 6-9; S. 16, Z. 22 bis S. 23, Z. 6). Diese Leitfähigkeitsdaten können auch im Zuge eines Dump-Befehls aus der Steuereinheit 112 ausgelesen werden und an die master control unit 202 übertragen werden (vgl. S. 23, Z. 3-10). Um auslesbar zu sein, müssen diese Daten zwangsläufig auch in den Speicher der Steuereinheit eingeschrieben und gespeichert worden sein. Demnach vermag auch das hinzugefügte Merkmal nicht, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. \n\n212\\. **7.** Hilfsantrag 7 \n\n213\\. In Hilfsantrag 7 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: \n\n214\\. *„(1. Alt.) wobei eine Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten umfasst, die unmittelbarer integraler Bestandteil der Dosiereinrichtung ist, oder*\n\n215\\. *(2. Alt.) wobei mit der Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten wirkverbunden ist, von der Prozessdaten an die Dosiereinrichtung übermittelbar sind.“* (Gliederung in Alternativen seitens des erkennenden Senats). \n\n216\\. Die Zulässigkeit der 1. Alternative ist infolge wörtlicher Übernahme aus Absatz [0033] gegeben. Die Druckschrift D7 offenbart allerdings mit dem control module, das *„internal to the control unit 112“* (S. 13, Z. 10-11) ausgebildet ist – also als unmittelbarer, integraler Bestandteil der Steuereinheit –, eine Prozessdaten-erfassungseinrichtung gemäß der ersten Alternative dieses Anspruchs 1. Dass dieses control module Prozessdaten wie die Leitfähigkeit erfasst, wurde bereits bei Hilfsantrag 6 erörtert. Auch der Gegenstand dieser Alternative geht daher in naheliegender Weise aus der D7 hervor. \n\n217\\. Die zweite Alternative bildet keinen Gegenstand einer gesonderten Verteidigung; sie teilt damit das Schicksal der ersten Alternative. Somit kann dahinstehen, ob die 2. Alternative zulässig ist, weil der Fachmann mit dem Begriff „wirkverbunden“ zugleich die von Absatz [0033] des Streitpatents vorgesehene, von der Dosiereinrichtung „gesonderte“ Anordnung der Erfassungseinrichtung versteht, und ob er vermag, die gemäß Merkmal 1.1 zwingend mehreren Dosiereinrichtungen mit der nun hinzugenommenen Maßgabe zu „der“ Dosiereinrichtung widerspruchsfrei aufzulösen. \n\n218\\. **8.** Hilfsantrag 8 \n\n219\\. In Hilfsantrag 8 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei von der Dosiereinrichtung Daten, die von der Dosiereinrichtung durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, insbesondere zu Dokumentationszwecken, über die Vorrichtung zur Datenfernübertragung an einen externen Computer übermittelbar sind.“*\n\n220\\. Die Änderung dürfte aus den Absätzen [0034] bis [0036] und [0038] des Streitpatents hervorgehen, die Zulässigkeit wird von der Klägerin jedenfalls nicht angegriffen. \n\n221\\. Allerdings stellt die mit „übermittel *bar* “ zum Ausdruck gebrachte Eignung zur Datenübertragung keine Abgrenzung zum Stand der Technik her, wenn in diesem schon eine Datenübertragung offenbart ist. Weiterhin ist zu beachten, dass Anspruch 1 auch keine Anforderungen an Datencodierung, Übertragungsprotokolle o.ä. enthält, die es zumindest mittelbar gestatten würden, an die Datenübertragung anknüpfende, räumlich-körperliche (Hardware-)Anforderungen an die Dosiereinrichtung abzuleiten. \n\n222\\. Die Druckschrift D7 offenbart bereits, dass mittels eines „Dump-Befehls“ Dosierinformationen aus den Steuereinrichtungen 112a…n der jeweiligen Dosiereinrichtungen 168\u002F170 angefordert werden können (vgl. z.B. S. 23 ab Z. 6). Diese Dosierinformationen werden dann zunächst an die master control unit 202 übertragen, welche die DFÜ-Vorrichtung darstellt. Namentlich wenn der Dump-Befehl vom remote computer 302 aus abgesetzt wird (vgl. S. 25 Z. 10 ff.), ist auch die Übermittlung an diesen externen Computer als zwangsläufig erforderlich mitzulesen. Anderenfalls wäre diese Art der Fernauslesung sinnlos. \n\n223\\. Nichts anderes geht aus der D5 hervor, wenn diese z.B. beschreibt, dass beim Zurneigegehen eines Mediums, mithin nach einer Vielzahl von durchgeführten Dosierprozessen, eine von der Dosiereinrichtung ausgehende Alarmierungsbenachrichtigung über das network gateway als DFÜ-Einrichtung nach extern abgesetzt werden kann (vgl. Absatz [0016]). \n\n224\\. Damit enthält der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n225\\. **9.** Hilfsantrag 9 \n\n226\\. Hilfsantrag 9 ergänzt den geltenden Anspruch 1 dahingehend, dass *„die Dosierinformationen folgende Informationen umfassen:*\n\n227\\. *i) Informationen über Prozessereignisse, nämlich*\n\n228\\. *a) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten einer Dosieranlage oder über dessen Zeitpunkt,*\n\n229\\. *b) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten des Zielgerätes oder über dessen Zeitpunkt,*\n\n230\\. *c) Eine Information über das Starten eines Waschprogrammes, oder*\n\n231\\. *d) Eine Information über das Auftreten eines bestimmten Fehlers an einer Dosieranlage oder an dem Zielgerät, oder*\n\n232\\. *ii) Eine Information über eine Prozessgröße, nämlich*\n\n233\\. *a) Eine Information über einen PH-Wert des Mediums,*\n\n234\\. *b) Eine Information über eine gemessene Leitfähigkeit des Mediums, oder*\n\n235\\. *c) Eine Information über eine Temperatur des Mediums,*\n\n236\\. *iii) Informationen über Dosiermengen eines Mediums,*\n\n237\\. *iv) Informationen über eine Zahl der mit einem Medium vorgenommenen Dosiervorgänge,*\n\n238\\. *v) Informationen über Dosierzeitpunkte,*\n\n239\\. *vi) Informationen über Dosierorte,*\n\n240\\. *vii) Informationen über die Art des verwendeten Mediums, Informationen über eine Bedienperson, die einen Dosiervorgang durchgeführt hat,*\n\n241\\. *oder*\n\n242\\. *viii) Ortsinformationen.“*\n\n243\\. Ob die in i)a) und i)d) erwähnte Dosier *anlage* als das sonst in Anspruch 1 erwähnte Dosier *system* zu verstehen ist und die Änderungen daher zulässig sind, bedarf keiner Entscheidung. \n\n244\\. Mit Hilfsantrag 9 verhält es sich, wie mit Hilfsantrag 8. Auch Hilfsantrag 9 spezifiziert zahlreiche Daten, die ablegbar bzw. übermittelbar sein sollen, nur hinsichtlich ihres Informationsgehalts. Der den Daten beigelegte Informationsgehalt führt wiederum nicht zu einer räumlich-körperlichen Einschränkung des Systems des erteilten Anspruchs 1. Die Erwägungen zum Hilfsantrag 8 gelten daher auch für den Hilfsantrag 9. \n\n245\\. Ergänzend ist noch anzumerken, dass der gemäß der Druckschrift D7 bei einem Dump-Befehl übermittelte Leitfähigkeitswert der Chemikalienlösung zwar im Lösungstank 140 der Spülmaschine gemessen wird, aber gleichwohl eine Information über Dosiermengen eines Mediums im Sinne von Teilmerkmal iii) darstellt. \n\n246\\. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Druckschrift D5 mit der Waschprogrammstartinformation (vgl. Absätze [0077], [0078]) eine Dosierinformation im Sinne von i)c) und mit den aufgenommenen und übermittelten akkumulierten Rotorumdrehungen der Schlauchpumpe (vgl. Absatz [0079]) eine Dosierinformation gemäß iv) zu entnehmen ist. \n\n247\\. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n248\\. **10.** Hilfsantrag 10 \n\n249\\. In Hilfsantrag 10 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär, in unmittelbarer Nähe der ebenfalls stationär angeordneten Dosiereinrichtungen angeordnet ist.“*\n\n250\\. Das von der Klägerin als unklar angegriffene Merkmal dürfte sich als noch zulässig erweisen, wenn man die – insofern lexikalischen – Angaben des Absatzes [0020] der Beschreibung hinzunimmt. Dort wird, was zunächst eingängig, als unmittelbare Nähe derselbe Raum angegeben. Als fernste „unmittelbare Nähe“ ist diesem Absatz zufolge allerdings auch ein gesamtes Werksgelände anzusehen. Der Anspruch ist insofern letztlich nur breit. \n\n251\\. Eine ohnehin zur Daten-Nahübertragung vorgesehene Einrichtung in einer technisch noch sinnvollen – somit unmittelbaren – Nähe der ebenfalls in die Nahübertragung eingebundenen Dosiereinrichtungen vorzusehen, ist allein Ausfluss fachmännischen Handelns. Nichts anderes lehrt die Druckschrift D7, wenn sie zur Datenübertragung zwischen der DFÜ-Einrichtung (master control unit 202) und Steuereinheit (agent control unit 112) eine Infrarot-, Schall- oder Funkverbindung vorsieht (S. 22, Z. 5-10). Jedenfalls die ersten beiden dieser Alternativen sind, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, schlichtweg nur zur Daten-Nahübertragung innerhalb eines Raumes geeignet, da sie Wände nicht durchdringen können. Dass eine Infrarot- oder Schall-Nahübertragung ausschließlich in einer Ausführungsform der D7 erfolge, bei der die DFÜ-Vorrichtung 202 als nicht-stationär, sondern als Mobilgerät (PDA) ausgebildet sei, bleibt eine unbelegte Ansicht der Beklagten. \n\n252\\. Die D5 sieht für die Datenübertragung zwischen der Steuereinheit (system controller 12) und der DFÜ-Einrichtung (network gateway 68) einen network gateway serial bus 70 vor. Serielle Bus-Systeme versteht der Fachmann als Systeme zur Daten-Nahübertragung, die ggf. noch über die Grenzen eines Raumes hinaus eingesetzt werden können. Ihren Einsatzradius wird er allerdings zwangsläufig unterhalb der ggf. etliche hundert Meter messenden Erstreckung eines Werksgeländes ansiedeln. \n\n253\\. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n254\\. **11.** Hilfsantrag 11 \n\n255\\. In Hilfsantrag 11 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär und in demselben Gebäude oder in demselben Raum angeordnet ist, in dem die Dosiereinrichtungen angeordnet sind.“*\n\n256\\. Hilfsantrag 11 teilt das Schicksal des Hilfsantrags 10. \n\n257\\. Soweit der in Rede stehende Zusatz enger als in Hilfsantrag 10 gefasst ist, beschreibt er nichts, was der Fachmann der D7 und namentlich ihrem Bezug auf eine Infrarot- oder Schall-Nahübertragung nicht schon entnähme. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen zu Hilfsantrag 10 verwiesen. \n\n258\\. **12.** Hilfsantrag 12 \n\n259\\. In Hilfsantrag 12 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung in unmittelbarer Nähe der Dosiereinrichtungen angeordnet ist, und wobei das System einen externen Computer umfasst, der sehr weit entfernt von der Vorrichtung zur Datenfernübertragung angeordnet ist.“*\n\n260\\. Hilfsantrag 12 erweist sich als unzulässig. \n\n261\\. Der Begriff „unmittelbare Nähe“ ist noch der Auslegung zugänglich, vgl. bei Hilfsantrag 10\\. Absatz [0021] des Streitpatents definiert die sehr weite Entfernung dagegen als „beispielsweise mehrere Kilometer“ oder eine noch größere Entfernung. Eine notwendige Untergrenze, ab der eine „sehr weite“ Entfernung nicht mehr realisiert ist, ist nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit aus dem Streitpatent ableitbar. Ein so auf Grundlage von Elementen aus der Beschreibung abgefasster Anspruch erfüllt das hier zu beachtende Klarheitserfordernis des Artikels 84 Satz 2 EPÜ ersichtlich nicht. \n\n262\\. Daher braucht es auch keiner Vertiefung, ob der remote client computer 302 der Druckschrift D7 infolge seiner Internetverbindung 300 auch „sehr weit entfernt“ von der DFÜ-Einrichtung (master control unit 202) angeordnet ist. \n\n263\\. **13.** Hilfsantrag 13 \n\n264\\. In Hilfsantrag 13 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Zielvorrichtungen jeweils als Waschmaschine ausgebildet sind.“*\n\n265\\. Der Zusatz bringt lediglich eine homogene Zielgeräte-Ausbildung zum Ausdruck, die sowohl die Druckschrift D7 (vgl. S. 8 Z., 12-14, Ansprüche 5, 6, 35, 36, 58, 59) als auch die Druckschrift D5 (vgl. Absätze [0001], [0002], [0007], [0038]) in den Fokus des Fachmanns stellen. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n**V.**\n\n266\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 14 ist dagegen patentfähig. \n\n267\\. In Hilfsantrag 14 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt:*„wobei an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielvorrichtungen angeschlossen sind.“*\n\n268\\. **1.** Die Änderung erweist sich als zulässig. \n\n269\\. Merkmal 1.1.2 sieht vor, dass jede Dosiereinrichtung *„ausgangsseitig mit* *wenigstens einer* *Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist,“* (Hervorhebung seitens des erkennenden Senats). Hilfsantrag 14 schränkt dies dahingehend ein, dass eine der mehreren Dosiereinrichtungen zwingend mit mehr als einer Zielvorrichtung verbunden ist. Hiermit wird zugleich der Schutzbereich eingeschränkt. \n\n270\\. Der von der Beklagten angegebene Absatz [0010] des Streitpatents (Hervorhebungen seitens des erkennenden Senats) vermag eine Zulässigkeit nicht zu begründen: \n\n271\\. Er bezieht sich im ersten Satz auf eine Anordnung, in der *eine* Dosiereinrichtung Medien auf *mehrere* *Zielbehältnisse* dosiert; dem entspricht Absatz [0079], Satz 2, des Streitpatents. Solche Anordnungen kennt das Streitpatent letztlich nur als Reinigungsmittelanlage, vgl. Absatz [0011]. Der in Absatz [0010] zweite Satz *„Hier kann…“* ist insofern unter dem Vorbehalt zu lesen, als die darin genannten „Behältnisse“ die eingangsseitigen Behältnisse des Merkmals 1.1.1 bedeuten, nicht aber die Zielbehältnisse oder gar die Zielgeräte. Mithin geht auch der Vortrag des Beklagtenvertreters fehl, Zielbehältnisse und Zielgeräten stimmten in der Bedeutung überein. \n\n272\\. **2.** Dass der Gegenstand des Hilfsantrags 14 aus dem Stand der Technik neuheitsschädlich vorbekannt sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. An der Neuheit bestehen auch für den Senat keine Zweifel. \n\n273\\. **3.** Der Gegenstand des Hilfsantrags 14 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. \n\n274\\. **3.1** Dass der Fachmann die Druckschriften D7 und D2 nicht kombinieren würde, ist bereits im Zusammenhang mit dem erteilten Anspruch 1 dargelegt. Dies gilt umso mehr für den noch weiter eingeschränkten Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 und bedarf insofern keiner Wiederholung. \n\n275\\. **3.2** Der Vortrag der Klägerin, der Anspruchsgegenstand ergebe sich in naheliegender Weise aus der Kombination von D8 mit D2, greift ebenfalls nicht durch. \n\n276\\. Die Druckschrift D8 (das Familienmitglied D8a fand im Einspruchsverfahren vor dem EPA Beachtung) befasst sich, im Ergebnis der in ihrer Einleitung erörterten Nachteile und Herausforderungen des Standes der Technik, mit dem technischen Problem, zahlreiche räumlich verteilte Dosiereinrichtungen für Kontroll- und Überwachungszwecke zugänglich zu machen, u.a. um Chemikalien-Verbrauchsdaten zu erlangen. Ihr Fokus betrifft dabei das Dosieren von Reinigungschemikalien in Waschmaschinen und Geschirrspüler (vgl. Absätze [0001], [0002]). \n\n277\\. Hierzu sieht die D8 u.a. das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellte System vor. \n\n278\\. In diesem wird jede Gruppe von Dosierpumpen 7 von einer jeweiligen lokalen Steuereinrichtung (on-site control box 2) gesteuert, die zusammen eine Dosiereinrichtung im Sinne des Streitpatents bilden, um Reinigungschemikalien aus wenigstens einem Behältnis sowie Wasser in eine zugehörige Waschmaschine als Zielvorrichtung zu dosieren (vgl. Absatz [0069]). In der Steuereinrichtung 2 sind u.a. eine Pumpenschnittstelle 17, ein Betriebssystem 8 und eine Datenbank mit Betriebs- und Überwachungsanweisungen 12, 13 und einem Speicher 14 vorgesehen (vgl. Absatz [0061] ff. und die nachstehende Figur 1, farbige Ergänzungen seitens des erkennenden Senats). \n\n279\\. Jede der Steuereinrichtungen 2 ist über eine Internetverbindung (Doppelpfeile „A“ bzw. Bezugszeichen 18, 27 in Figur 1) mit einem Server 4 und dieser, ebenfalls über eine Internetverbindung, mit einem Endbenutzer-Computer 6 verbunden. Die Internetverbindungen bezeichnet die D8 wiederholt als *„remote communications link* “, also Daten-Fernübertragungen im Sinne des Streitpatents. \n\n280\\. Vom Endbenutzer-Computer 6 aus kann ein Endbenutzer auf das Steuerprogramm 19 und dessen Unterprogramme 25, 26 zugreifen (vgl. Absatz [0072] ff). Hierüber kann er aus der Ferne z.B. Programmierungen für die einzelnen Dosierpumpen an den jeweiligen Steuereinheiten 2 hinterlegen (u.a. Absätze [0076]-[0079]). Weitere aus der Ferne nutzbare Funktionen betreffen den Erhalt von Wartungsbedarfen und die Diagnose, z.B. welche Dosierpumpen aktuell laufen (vgl. die Absätze [0087] und [0093] ff). Die Pumpen sind hierfür entsprechend mit Sensoren ausgerüstet (vgl. Absätze [0086], [0090]). \n\n281\\. Im Ergebnis stellt die D8 ein System bereit, mit dem aus der Ferne Überwachungsdaten bis auf die Ebene der einzelnen Dosierpumpe herab erlangt bzw. entsprechende Steuerungsdaten hinterlegt werden können. Aus welchem Grund der Fachmann sich der Vorteile der einzeln funktionsüberwachten Pumpen innerhalb der Steuereinheit-Pumpen-Baugruppe 2, 7 begeben und an deren Stelle von deren Dosierpumpen eine spezielle Reihenschaltung zweier Mehrwege-Ventile gemäß Figur 22 der Druckschrift D2 mit einer noch adäquat einzugliedernden Pumpe und noch anzupassender Sensoren-Ausstattung vorsehen sollte, um daran schließlich eine Mehrzahl von Zielvorrichtungen vorzusehen, hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt. \n\n282\\. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Fachmann im Falle weiterer Zielvorrichtungen schlicht die Anzahl der Steuereinheit-Pumpen-Baugruppen 2, 7 erhöhen würde. Dass er dann ggf. veranlasst wäre, die von einer größeren Zahl solcher Baugruppen ausgehenden Daten-Fernübertragungen zu bündeln, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bietet die D8 keine Veranlassung, an einer Steuereinheit 2 mehrere Zielvorrichtungen anzuschließen. \n\n283\\. **3.3** Dass sich der Gegenstand des Hilfsantrags 14 auch in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D5 und D2 ergebe, um dadurch zwei von drei Pumpen einzusparen, hat die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dieser Vortrag bleibt ohne Erfolg, denn er stellt das Ergebnis der Zusammenschau an die Stelle der Veranlassung, was die rückschauende Betrachtungsweise belegt. \n\n284\\. **3.4** Darüber hinausgehende Angriffe gegen den Hilfsantrag 14 hat die Klägerin nicht vorgetragen. \n\n285\\. **3.5** Die auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 werden von der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs getragen und bedürfen keiner gesonderten Betrachtung. \n\n**C.**\n\n286\\. 1\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. \n\n287\\. Der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 14 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, ist erheblich reduziert. Im Vergleich zur erteilten Fassung schützt er nur noch eine sehr spezielle Ausbildung des Systems. Die Verfahrensansprüche sind gänzlich weggefallen. Das Unterliegen der Beklagten ist daher billigerweise mit 80 % und das der Klägerin mit 20 % zu bewerten. \n\n288\\. 2\\. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 17.04.2026, 7 Ni 2\u002F24 (EP)","ecli-de-neuris-jure269032293",{"id":31,"ecli":32,"caseNumber":33,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":35,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":36,"slug":37,"metadata":21},"2570","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032286","35 W (pat) 437\u002F23","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 26.03.2026, 35 W (pat) 437\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nErkennung von Netzwerkbedrohungen \n\nWird während Streitgebrauchsmuster eines laufenden veräußert Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht). \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 885**\n\n(hier: Löschungsbeschwerdeverfahren)\n\nhat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Eisenrauch sowie der Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die X … Limited, gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu tragen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Parteien streiten darüber, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters 20 2016 008 885 (Streitgebrauchsmuster) betreffend eine Computervorrichtung schutzfähig ist. \n\n2\\. Das Streitgebrauchsmuster ist von der Y … , Inc., mit Sitz in Z … (USA) angemeldet und am 28. Mai 2020 zu deren Gunsten eingetragen worden. Im Wege der Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung EP 16 84 0343 hat das Streitgebrauchsmuster als Anmeldetag den 16. Dezember 2016 und die Unionspriorität der in den USA getätigten, internationalen Anmeldung PCT\u002FUS2016\u002F067111 mit dem 23. Dezember 2015 erhalten; auch bei diesen beiden Voranmeldungen handelte es sich um solche der Y … , Inc., mit Sitz in den USA (im Folgenden: ehemalige Antragsgegnerin). \n\n3\\. Die Antragstellerin hat am 3. Februar 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestützt auf die Löschungsgründe mangelnde Schutzfähigkeit und unzulässige Erweiterung die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die ehemalige Antragsgegnerin, hat dem ihr am 14. Februar 2022 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 8. März 2022 rechtzeitig und in vollem Umfang widersprochen. \n\n4\\. Das Streitgebrauchsmuster ist am 17. März 2023 im Register auf die X … Limited mit Sitz in … (im Folgenden: gegenwärtige Antragsgegnerin) umgeschrieben worden. \n\n5\\. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung, die am 19. Juli 2023 stattfand, ist das Streitgebrauchsmuster - ausgewiesen durch das Protokoll über die mündliche Verhandlung - weiterhin von der ehemaligen Antragsgegnerin, verteidigt worden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht, wobei die ehemalige Antragsgegnerin auch in dem mit Gründen versehenen Beschluss, der jeweils am 3. August 2023 den beiderseitigen anwaltlichen Vertreter zugestellt worden ist, als Verfahrensbeteiligte genannt wird. \n\n6\\. Gegen den genannten Beschluss haben die anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerseite mit Eingabe vom 29. August 2023 Beschwerde eingelegt, wobei in den Betreffzeilen nach der Angabe „Beschwerdeführerin“ die „X … Ltd.“, also die gegenwärtige Antragsgegnerin, auf die das Streitgebrauchsmuster am 17. März 2023 umgeschrieben worden war, genannt wird. Die Nennung der gegenwärtigen Antragsgegnerin setzt sich auch in den nachfolgenden, im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen fort. \n\n7\\. Der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung, die am 26. März 2026 stattfand, darauf hingewiesen, dass er die in der Beschwerdeschrift als Beschwerdeführerin bezeichnete, gegenwärtige Antragsgegnerin, also die X … Limited mit Sitz in … , als Beschwerdeführerin ansehe. Hinsichtlich dieser bestünden aber Zweifel an der Beschwerdeberechtigung, da nicht diese, sondern die Y … , Inc., mit Sitz in den USA Verfahrensbeteiligte des patentamtlichen Löschungsverfahren gewesen sei. Die anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerseite haben hierauf erwidert, dass es sich bei der in der Beschwerdeschrift gemachten Angabe „X … Ltd.“ um ein offenkundiges Versehen handele. In der Schrift sei zudem erklärt worden, dass „Namens und im Auftrag unserer Mandantin Beschwerde“ eingelegt werde, womit offensichtlich nur die ehemalige, erstinstanzlich am Löschungsverfahren beteiligte Antragsgegnerin, also die Y … , Inc., gemeint sein könne. \n\n8\\. Die Antragstellerin hat sich zur Beschwerdeberechtigung der X … Limited nicht geäußert und auch sonst keine Erklärungen abgegeben. \n\n9\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 26. März 2026, verwiesen. **II.**\n\n10\\. Die vorliegende Beschwerde war gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde berechtigt war. \n\n11\\. 1\\. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 74 Abs. 1 PatG steht das Recht auf die Beschwerde nur solchen Personen zu, die am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt waren. Dies trifft jedoch nicht auf die vorliegend als Beschwerdeführerin anzusehende, gegenwärtige Antragsgegnerin, die X … Limited mit Sitz in … , zu. \n\n12\\. a) Die einzige Verfahrensbeteiligte vor dem patentamtlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren war die ehemalige Antragsgegnerin, nämlich die Y … , Inc., mit Sitz in den USA. Nur an diese richtet sich auch der hier in Rede stehende Beschluss über die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters, den die Gebrauchsmusterabteilung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2023 verkündet hat. Darüber hinaus wird auch im Protokoll über diese mündliche Verhandlung nur die ehemalige Antragsgegnerin, also die Y … , Inc., erwähnt. \n\n13\\. b) Eine Beteiligung der X … Limited mit Sitz in … am patentamtlichen Löschungsverfahren ist dagegen nicht ersichtlich; sie folgt jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass das Streitgebrauchsmuster zwischenzeitlich, nämlich am 17. März 2023, im Register auf diese umgeschrieben worden war. Hier ist die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach die Veräußerung eines Schutzrechts keinen Einfluss auf ein anhängiges Verfahren hat und der Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres, sondern nur mit Zustimmung des Gegners als Beteiligter an die Stelle seines Rechtsvorgängers in das Verfahren eintreten kann. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO gehört zu jenen Vorschriften der ZPO, die im Hinblick auf die Justizförmigkeit patentamtlicher Verfahrens auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung auf diese Verfahren anwendbar sind (vgl. *Eisenrauch* in Fitzner\u002FLutz\u002FBodewig, PatRKomm, GebrMG § 16 Rn. 18; vgl. auch: BGH (Marke) GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ - und BGH GRUR 2014, 1024, 1025, Rz. 10 - „VIVA FRISEURE \u002F VIVA“). Dass hier ein solcher Beteiligtenwechsel vollzogen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat jedenfalls zu keiner Zeit eine entsprechende Zustimmung erklärt. \n\n14\\. 2\\. Dass im vorliegenden Fall keine Beschwerde von der Y … , Inc., mit Sitz in den USA vorliegt, sondern diese von der X … Limited mit Sitz in … erhoben wurde, ergibt sich aus der am 29. August 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Beschwerdeschrift. Diese Schrift enthält in den Betreffzeilen die Angabe „Beschwerdeführerin: X … Ltd.“ Zusätzliche Angaben, die auf eine andere oder auf eine weitere Beschwerdeführerin hindeuten könnten, sind aus der Schrift nicht erkennbar. Die Angabe „X … Ltd.“ setzt sich zudem in allen späteren Schriftsätzen der Antragsgegnerseite fort. Eine andere Sichtweise folgt auch nicht - entgegen der Meinung der anwaltlichen Vertreter - anhand einer Auslegung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Erklärung, wonach die Beschwerde „Namens und im Auftrag unserer Mandantin“ eingelegt werde. Dieser Hinweise verhilft zu keinem anderen Verständnis der Beschwerdeschrift. Um welche Person es sich bei der genannten „Mandantin“ handelt, ist wiederum anhand der Beschwerdeschrift selbst auszulegen, wobei gerade die Angabe „Beschwerdeführerin: X … Ltd.“ das eindeutige Auslegungsergebnis liefert. \n\n15\\. 3\\. Im Übrigen kann der in der Literatur mit Verweis auf die Entscheidung BPatGE 33, 260 ff., (= BPatG, Beschl. v. 11.01.1993. Az. 5 W (pat) 427\u002F92 - GRUR 1993, 549 ff. \\- „Beschwerderecht“) vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, wonach bei Inhaberwechsel und Registerumschreibung während des Löschungsverfahrens wahlweise sowohl dem früheren als auch dem eingetragenen Inhaber die Beschwerde zustünde (so aber: Busse\u002F*Keukenschrijver* , PatG mit GebrMG, 9. Aufl., GebrMG § 18 Rn. 10 - m.w.N.). Unabhängig davon, dass der vom Bundespatentgericht in BPatGE 33, 260 ff., entschiedene Fall weitere, hier im Sachverhalt nicht vorhandene, aber wohl entscheidungsrelevante Besonderheiten aufwies, würde ein solches Wahlrecht jedenfalls einer Regelung gleichkommen, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG für das Patenteinspruchs- und -beschwerdeverfahren mit Wirkung zum 1. Mai 2022 in Kraft getreten ist; diese Regelung hat allerdings in der parallelen, gebrauchsmusterrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 4 GebrMG keine Entsprechung gefunden. Fraglich ist bereits, ob es sich hierbei um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt. Darüber hinaus dürfte es aber auch nicht interessengerecht sein, wenn es einem neu im Register eingetragenen Gebrauchsmusterinhaber (lediglich) durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung ermöglicht würde, die Übernahme eines Gebrauchsmuster-Löschungs- oder - wie vorliegend - eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens zu bewirken. Dies erscheint vor allem wegen der Kostenregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 GebrMG und § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG unangemessen; dort wird für Gebrauchsmuster-Löschungssachen (anders als bei Patent-Einspruchsverfahren) eine obligatorische Kostengrundentscheidung angeordnet. Ist daher mit dem Austausch eines Verfahrensbeteiligten - wie hier - gleichzeitig auch eine Änderung des Kostenschuldners verbunden, dürfte eher dem Modell des § 265 Abs. 2 ZPO (vgl. oben unter 1. b)) zu folgen sein, das den wirksamen Austausch einer Hauptpartei zwingend von der Zustimmung des Gegners abhängig macht. **III.**\n\n16\\. 1\\. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO der gegenwärtigen Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist; Billigkeitsgründe, die eine andere Kostengrundentscheidung hätten als geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. \n\n17\\. 2\\. Der Festsetzung des Gegenstandeswertes für das Beschwerdeverfahren konnte nicht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erfolgen, da die Regelung des § 17 Abs. 5 GebrMG nicht auf das Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Der Gegenstandeswert wird daher gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zu gegebener Zeit durch Beschluss des Einzelrichters des Senats erfolgen. **IV.**\n\n18\\. Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\n19\\. Der Senat lässt zur oben unter Abschnitt II. 3. genannten Rechtsfrage, ob bei Inhaberwechsel und Registerumschreibung während eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens wahlweise sowohl dem früheren als auch dem eingetragenen Inhaber die Beschwerde zusteht und ob dies ggf. auch auf eine entsprechende Anwendung von § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG gestützt werden kann, gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG die Rechtsbeschwerde zu. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG, wobei auch die Fortbildung des Rechts im Sinne von § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.","BPatG München, 26.03.2026, 35 W (pat) 437\u002F23","ecli-de-neuris-jure269032286",{"id":39,"ecli":40,"caseNumber":41,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":42,"fullText":43,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":44,"slug":45,"metadata":21},"2649","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032295","14 W (pat) 7\u002F25","2026-03-23T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 23.03.2026, 14 W (pat) 7\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nVorrichtung zum Brechen von Steinen\n\nZu den Anforderungen an die Büroorganisation im Zusammenhang mit fristauslösenden Postsendungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts. \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Patentanmeldung 10 2009 043 990.0**\n\n(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist)\n\nhat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.\n\n3\\. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Anmelder der Patentanmeldung 10 2009 043 990.0 mit der Bezeichnung \"Vorrichtung zum Brechen von Steinen und dergleichen\", die mit Beschluss vom 9. April 2025 von der Prüfungsstelle für Klasse B28D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zurückgewiesen wurde. Der Zurückweisungsbeschluss wurde am 10. April 2025 per Einschreiben mit der Nummer RJ720901189DE an den anwaltlichen Vertreter des Anmelders abgesandt und ausweislich der zu den Akten gelangten Empfangsbestätigung des Postdienstleisters dem Empfänger am 15. April 2025 zugestellt. Name und Vorname des Empfängers sind auf der Empfangsbestätigung in dem dafür vorgesehenen Feld in maschinengeschriebenen Großbuchstaben aufgeführt und mit dem Namen des anwaltlichen Vertreters identisch. Im Unterschriftenfeld findet sich eine nicht lesbare Unterschrift. \n\n2\\. Die Beschwerde sowie die Beschwerdegebühr sind erst am 9. Juni 2025 und damit nicht innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist eingegangen. \n\n3\\. Mit beim DPMA am 9. Juni 2025 eingegangenen Schriftsatz hat der anwaltliche Vertreter des Anmelders vorgetragen, der Zurückweisungsbeschluss sei in seiner Posteingangsliste nicht aufgeführt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er in seiner Kanzlei nicht eingegangen sei. Erst bei einer späteren Einsicht in das amtliche Register nebst Akteneinsicht im Rahmen der Einreichung der vom DPMA angeforderten Zusatzerklärung aufgrund des 14. Sanktionspakets gegen Russland i. S. d. Art. 5s Abs. 1 VO (EU) 833\u002F2014 habe er zufällig Kenntnis von dem Zurückweisungsbeschluss erlangt. Aufgrund fehlerhafter Zustellung müsse davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch nicht zu laufen begonnen habe, weshalb vorsorglich Weiterbehandlung beantragt werde. Weiterhin werde vorsorglich Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss erhoben und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Höchstvorsorglich werde die Rückzahlung der Weiterbehandlungsgebühr und der Beschwerdegebühr beantragt. \n\n4\\. Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht vorgelegt. \n\n5\\. Auf den Bescheid des Rechtspflegers, vom 29. August 2025, - dem eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt war -, dass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, hat der anwaltliche Vertreter des Anmelders vorgetragen, die übersandte Empfangsbestätigung sei nicht aussagekräftig. Die verzeichnete Unterschrift sei keine Unterschrift und keiner Person zuordenbar. Er selbst sei an dem maßgeblichen Tag aufgrund mehrerer Auswärtstermine nicht in der Kanzlei gewesen und auch die beiden in der Kanzlei anwesenden Personen hätten das Einschreiben nicht entgegengenommen und den Auslieferungsbeleg nicht abgezeichnet. Wie bereits bei Erhebung der Beschwerde ausgeführt, habe er lediglich zufällig im Rahmen der Bearbeitung der Zusatzerklärung von dem Zurückweisungsbeschluss Kenntnis erlangt. Mangels Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses habe die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen, so dass die Erhebung der Beschwerde nebst Einzahlung der Beschwerdegebühr am 9. Juni 2025 rechtzeitig sei. \n\n6\\. Zu seinem Vorbringen reicht er ergänzend Unterschriftenproben von sich und den beiden am 15. April 2025 in der Kanzlei anwesenden Personen ein. \n\n7\\. Mit an den anwaltlichen Vertreter gerichteten, durch Einschreiben mit Rückschein versandten Bescheid des Senats vom 20. Februar 2026, wurde der Anwalt darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag ungeeignet erscheine, um eine unverschuldete Fristversäumung begründen zu können. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Senat bei einer überblicksartigen Recherche weitere Verfahrensakten ermittelt habe, in denen sich Zustellbelege zu Einschreiben befänden, die zum Nachweis der Entgegennahme in der Kanzlei des Anwalts jeweils mit einem Namenszug abgezeichnet wurden, der Zugang der betreffenden Schriftstücke dessen ungeachtet später jedoch nach einer Fristversäumung von dem Anwalt bestritten wurde. Der Senat forderte den Anwalt unter Fristsetzung auf, hierzu Stellung zu nehmen. Nach ergebnislosem Fristablauf werde festzustellen sein, dass die vorliegende Beschwerde als nicht fristgemäß eingelegt gilt. Eine Reaktion auf diesen Bescheid ist nicht erfolgt. \n\n8\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n9\\. 1\\. Die Beschwerde des Patentanmelders gilt als nicht erhoben, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. \n\n10\\. Die Zustellung des patentamtlichen, am 10. April 2025 per Einschreiben versandten, Zurückweisungsbeschlusses am 15. April 2025 ist wirksam erfolgt. Zwar gilt ein Dokument gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG bei Übermittlung mittels Einschreiben grundsätzlich bereits am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, hier also am 14. April 2025. Da der Beschluss dem Anwalt jedoch ausweislich der zur Akte gelangten Empfangsbestätigung erst am 15. April 2025, also einen Tag später zugestellt wurde, ist dieses Datum maßgeblich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. § 127 Abs. 1 PatG). Die Beschwerdefrist lief somit bis zum 15. Mai 2025. \n\n11\\. Beschwerde und Beschwerdegebühr sind erst am 9. Juni 2025 eingegangen und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG. \n\n12\\. 2\\. Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung hat in der Sache keinen Erfolg, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Antragsteller bzw. dessen anwaltlicher Vertreter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Maßstab für die insoweit zu fordernde Sorgfalt ist die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde. An die entsprechenden Sorgfaltspflichten eines Anwalts sind insoweit strengere Anforderungen zu stellen als an einen Einzelanmelder. Aus dem anwaltlichen Vorbringen im vorliegenden Fall ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der von dem Antragsteller bevollmächtigte Patentanwalt seinen dementsprechenden Sorgfaltspflichten nicht in genügendem Umfang nachgekommen ist. Der Antragsteller muss sich dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG). \n\n13\\. Die Tatsachen, mit denen eine beantragte Wiedereinsetzung begründet werden soll, sind gemäß § 123 Abs. 2 PatG innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer geschlossenen, aus sich heraus schlüssigen Schilderung der jeweiligen Abläufe. Zu dem notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrags zählt insbesondere die Darlegung der die beantragte Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Dazu gehören bei anwaltlichen Vertretern insbesondere Darlegungen zur Büroorganisation, mit der ein ordnungsgemäßer Umgang mit behördlichen und gerichtlichen Postsendungen gewährleistet werden soll sowie Darlegungen zur Zuverlässigkeit der beschäftigten Hilfskräfte und zu deren Unterweisung und Kontrolle durch den Anwalt. Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung im vorliegenden Fall in keiner Weise. \n\n14\\. Als Empfänger, der das verfahrensgegenständliche Einschreiben entgegengenommen hat, wurde in dem dafür vorgesehenen Namensfeld der Empfangsbestätigung der Name des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers aufgenommen. Im Unterschriftenfeld der Empfangsbestätigung findet sich eine nicht entzifferbare Unterschrift. Dem anwaltlichen Vertreter ist zuzugeben, dass seine eigene Unterschrift sowie die eingereichten Unterschriftsproben der an dem betreffenden Tag in der Kanzlei anwesenden Personen, nicht mit dieser Unterschrift übereinstimmen. Insoweit darf nach Ansicht des Senats allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich ein \"normales\" Unterschreiben auf Handscannern, wie sie der in diesem Fall beauftragte Postdienstleister verwendet, als nahezu unmöglich erweist. Dies führt regelmäßig zu unleserlichen Unterschriften, die keine oder wenig Ähnlichkeit mit der sonst verwendeten Unterschrift der betreffenden Person aufweisen. \n\n15\\. Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Bestreiten des Anwalts, das verfahrensgegenständliche Einschreiben entgegen der zu den Akten gelangten Empfangsbestätigung nicht erhalten zu haben, zu berücksichtigen, dass sich im vorliegenden Fall diese Argumentationsweise des anwaltlichen Vertreters nicht als Einzelfall darstellt, sondern im Zusammenhang mit seiner Kanzlei einem typischen Muster entspricht. So hat der Senat weitere Verfahrensakten ermittelt (die betreffenden Aktenzeichen wurden dem anwaltliche Vertreter mitgeteilt), in denen sich Empfangsbestätigungen zu Einschreiben des DPMA finden, die zum Nachweis der Entgegennahme in der Kanzlei des Anwalts jeweils mit einer nicht leserlichen Unterschrift abgezeichnet wurden. Dessen ungeachtet wurde der Zugang der betreffenden Schriftstücke dann später, zur Begründung von Wiedereinsetzungsanträgen pauschal bestritten. \n\n16\\. Auch im vorliegenden Fall wurde von dem anwaltlichen Vertreter pauschal geltend gemacht, das verfahrensgegenständliche Einschreiben sei nie in seiner Kanzlei eingegangen, der Zurückweisungsbeschluss sei nicht in der Posteingangsliste seiner Kanzlei eingetragen, niemand der in seiner Kanzlei anwesenden Personen habe die Empfangsbestätigung abgezeichnet, niemand wisse, wie es zu den anderslautenden Angaben auf der Empfangsbestätigung gekommen sei und überhaupt habe er selbst nur auf zufällige Weise Kenntnis von der Zurückweisung der Anmeldung seines Mandanten erlangt, als er im Juni 2025 die vom DPMA angeforderte Zusatzerklärung aufgrund des 14. Sanktionspakets gegen Russland bearbeiten wollte und hierzu Einblick in das amtliche Register des DPMA genommen habe. Diese Behauptung des Anwalts erscheint aus mehreren Gründen unschlüssig. Denn zur Abgabe dieser Zusatzerklärung war der Anwalt vom DPMA bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 und - nach ausbleibender Reaktion des Anwalts - erneut mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 aufgefordert worden. Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang einer ordnungsgemäß organisierten Kanzlei wäre diese Bearbeitung im Mandanteninteresse zeitnah und nicht erst Anfang Juni 2025 zu erwarten gewesen. Der betreffende Vortrag erscheint aber auch deshalb als bloße Schutzbehauptung, da nicht erkennbar ist, wozu eine Bearbeitung der Zusatzerklärung einen Einblick in das amtliche Register erforderlich gemacht haben soll, da hierfür lediglich die Angabe des patentamtlichen Aktenzeichens der Anmeldung, des Namens und Vornamens des Anmelders und seiner Wohnanschrift erforderlich ist sowie die Beantwortung der Frage, ob der Anmelder russischer Staatsangehöriger ist bzw. seinen Wohnsitz in Russland hat. All dies ergibt sich zwanglos aus der einschlägigen Anwaltsakte und nicht aus dem Patentregister. \n\n17\\. Im Übrigen sind im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die auffällige Häufung vergleichbarer Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters, ihre Ursache in Manipulationen bzw. Unzulänglichkeiten auf Seiten des Postdienstleisters haben könnte. Diese Möglichkeit wurde von dem Anwalt allerdings nicht vorgetragen, wobei er in diesem Fall auch hätte darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm ergriffen worden seien, um solche Manipulationen abzustellen. Die in der Akte vorliegende Empfangsbestätigung stellt somit einen Zustellnachweis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG dar. \n\n18\\. Insgesamt ergibt sich für den Senat das Bild, dass sich die verfahrensgegenständliche Fristversäumung als Folge einer unzureichenden Büroorganisation in der Kanzlei des Anwalts darstellt, die über keine hinreichenden organisatorischen Maßnahmen verfügt, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit fristauslösenden Postsendungen des DPMA und des BPatG zu gewährleisten, wie er unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung gesetzlicher Fristen ist. Auf die Verfügung des Senats vom 20. Februar 2026 hat der anwaltliche Vertreter des Antragstellers solche Maßnahmen weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht. Für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf ist eine sichere Zustellung fristauslösender Dokumente durch das Bundespatentgericht oder das Patentamt erforderlich. Dabei darf es nicht zu Verfahrensweisen kommen, die diese Zustellung letztlich unmöglich machen und es stattdessen dem anwaltlichen Vertreter in die Hand geben, gesetzliche Fristen nach Belieben durch eigene Fristvorstellungen zu ersetzen. \n\n19\\. Nach alldem erweist sich die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde sowie der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht als schuldlos. Nach § 123 PatG kann aber nur derjenige wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zurückzuweisen. \n\n20\\. 3\\. Es bleibt somit dabei, dass die Einlegung der Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet erfolgten und gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG die Beschwerde deshalb als nicht eingelegt gilt. \n\n21\\. 4.Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG). \n\n22\\. 5\\. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und die verspätet gezahlte Gebühr deshalb ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist.","BPatG München, 23.03.2026, 14 W (pat) 7\u002F25","ecli-de-neuris-jure269032295",{"id":47,"ecli":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":50,"fullText":51,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":52,"slug":53,"metadata":21},"2734","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032307","7 Ni 8\u002F24 (EP)","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 12.03.2026, 7 Ni 8\u002F24 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 403 777**\n\n**03(DE 50 2010 011 494)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Ing. Dr. Zapf\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 2 403 777 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die angegriffenen Patentansprüche 1 bis 5 und 9 bis 11 die nachfolgende Fassung erhalten:\n\nII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1\u002F3 und die Beklagte 2\u002F3.\n\nIV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 403 777 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 25. Februar 2010 als internationale Anmeldung (mit der Nummer PCT\u002FEP2010\u002F001162) angemeldet worden ist und die Priorität der polnischen Schrift mit der Nummer PL 38738909 vom 2. März 2009 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 20. April 2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „TUCHPACKET“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2010 011 494.7 geführt. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche, von denen nur der Patentansprüche 1 bis 5 und 9 bis 11 angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Tuchpaket mit aufeinanderliegenden Tüchern. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. \n\n3\\. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift B1 - wie folgt: \n\n4\\. Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. \n\n5\\. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit einem neuen Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024. Die verteidigte Fassung der angegriffenen Patentansprüche umfasst die neuen Patentansprüche 1 bis 4. Der neue Patentanspruch 1 enthält unter Einbeziehung der Merkmale des Unteranspruchs 10 weitere Konkretisierungen. Entsprechend dem neuen Hauptantrag lautet Patentanspruch 1 wie folgt: \n\n6\\. Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 4 und sind auf den neuen Patentanspruch 1 rückbezogen. \n\n7\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 54, 56 EPÜ). Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2025 macht sie zudem den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b), Art. 83 EPÜ). Zudem ist sie der Auffassung, die Fassung des Streitpatents gemäß Hauptantrag enthalte eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne eines Aliuds. \n\n8\\. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n9\\. D1 EP 0 858 958 A2 \n\n10\\. D2 EP 2 179 953 A1 \n\n11\\. D3 EP 1 188 404 A2 \n\n12\\. D4 EP 1 195 333 B1 \n\n13\\. D5 US 2,772,021 A \n\n14\\. D6 EP 0 555 577 B1 \n\n15\\. D7 CA 470 433 A \n\n16\\. D8 CN 200998216 Y mit Übersetzung D8t \n\n17\\. D9 WO 2007\u002F147 402 A2 \n\n18\\. D10 WO 03\u002F057 609 A1 \n\n19\\. D11 EP 1 136 412 A1 \n\n20\\. D12 WO 2005\u002F034 701 A1 \n\n21\\. D13 CN 2870704 Y mit Übersetzung D13t \n\n22\\. D14 GB 1 199 956 A \n\n23\\. GPR3 Internationale Patentanmeldung WO 2010\u002F099 894 A1 \n\n24\\. GPR4 Prioritätsbeleg P-387389 \n\n25\\. GPR4c polnisches Patent PL 224 696 B1 \n\n26\\. GPR8 PCT-Antrag, RO101, Az. PCT\u002FEP2010\u002F001162 \n\n27\\. Sie ist der Auffassung, dass die Priorität der GPR nicht wirksam in Anspruch genommen worden sei. Zum einen bestehe keine Anmelderidentität, zum anderen sei der Erfindungsgegenstand nicht identisch. \n\n28\\. Zudem sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen. Der Fachmann könne den Begriff „180°-Umschlag\" gemäß Merkmal M3.2 in Kombination mit den weiteren Merkmalen des Anspruches 1 des Streitpatents nicht in seiner Allgemeinheit als technische Lehre entnehmen, die sich aus Sicht des Fachmanns als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen lasse. Vielmehr sei für den angesprochenen Fachmann aus der GPR 3 nicht erkennbar gewesen, dass dieser Begriff und das Merkmal 3.2, wonach der weitere Tuchabschnitt eine Breite zwischen etwas 10 % und 100 % der Paketbreite aufweise, vom Schutz umfasst sein solle. Daher stelle der Gegenstand des Anspruches 1 ein Aliud gegenüber der Offenbarung der GPR 3 dar. Ferner liege eine unzulässige Erweiterung darin, dass die technische Lehre eine konstante Höhe über eine Paketbreite als ein wesentliches Merkmal verlange. \n\n29\\. Auch die Gegenstände der Ansprüche 5 und 6 seien unzulässig erweitert. Diese würden nun einen \"endseitigen\" Tuchabschnitt benennen, im ursprünglich eingereichten Satz der Ansprüche sei ausschließlich von \"randseitigen\" Tuchabschnitten die Rede gewesen. Der Begriff \"endseitig\" umfasse aber auch Ausführungsformen, die nicht einen Tuchabschnitt am Rand, sondern z.B. mittig angeordnet hätten. \n\n30\\. Schließlich sei der Gegenstand des Anspruchs 10 unzulässig erweitert. Im Prüfungsverfahren sei die Begrifflichkeit \"der Tücher im Paket\" hinzugefügt worden. Damit löse sich der Erfindungsgegenstand von dem ursprünglich offenbarten Erfindungsgegenstand, da sich nunmehr Ausführungsformen nicht nur konkret auf ein einzelnes Tuch, sondern sich auf unterschiedliche Tücher im Paket bezögen. Es liege eine nicht offenbarte Verallgemeinerung vor. Dies gelte für den neuen Hauptantrag ebenfalls. \n\n31\\. Da das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch nehme, stelle die technische Lehre der D2 Stand der Technik dar. Diese offenbare den Gegenstand von Patentanspruch 1\\. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei ferner nicht neu gegenüber dem jeweiligen Inhalt der D3, D4, D5, D6, D7, D8, D9, D12 und D13. Entsprechendes gelte für die Unteransprüche. \n\n32\\. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der D11 sei der Gegenstand des Anspruches 1 nahegelegt und damit nicht erfinderisch. Dies gelte auch für die Unteransprüche 2, 3, 4 und 11 im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der D11, in Bezug auf den Unteranspruch 5 im Hinblick auf die D3. \n\n33\\. Die technische Lehre des mit dem neuen Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 sei nicht ausführbar. Die Klägerin ist der Auffassung, der Fachmann stoße angesichts jeweils zwischen etwa 10 % bis 100% liegender Breiten der Zickzack-Faltung wie auch des um 180 ° umgeschlagenen Tuchabschnitts (d.h. Merkmale 2.1 und 3.2) auf nicht ausführbare Bereichskombinationen. \n\n34\\. Die neue Formulierung des Patentanspruchs 1 sei unklar gefasst. So sei der Begriff „etwa“ in Bezug auf die Paketbreite unklar, weil der Fachmann keinen Hinweis erhalte, um wieviel Prozent sich die Untergrenze von 10 % ändern könne. \n\n35\\. Die Klägerin beantragt, \n\n36\\. das europäische Patent EP 2 403 777 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 – 5 und 9 – 11 für nichtig zu erklären. \n\n37\\. Die Beklagte beantragt, \n\n38\\. die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024, richtet. \n\n39\\. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung des Hauptantrags für patentfähig. \n\n40\\. Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass die Priorität wirksam in Anspruch genommen worden sei. Hierauf komme es jedoch nicht an. \n\n41\\. Von einer Unklarheit könne nicht ausgegangen werden. Der Begriff „180°–Umschlag“ sei wörtlich in der Patentschrift und Offenlegungsschrift enthalten. \n\n42\\. Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da das Merkmal „180°-Umschlag“ bei allen Ausführungsformen ursprünglich offenbart gewesen sei. Zudem enthielten die ursprünglichen Unterlagen auch Ausführungsformen, bei denen die Pakethöhe über die Paketbreite nicht konstant sei. Dies werde z. B. auf Seite 15, 3. Absatz der WO 2010\u002F099 894 A1 (GPR 3) beschrieben. In Bezug auf Unteranspruch 5 ergebe sich nichts anderes. Ferner liege keine unzulässige Erweiterung in dem hinzugefügten Satzteil „der Tücher im Paket“, weil sich Unteranspruch 11 der Offenlegungsschrift nicht auf ein einzelnes Tuch, sondern auf ein Tuchpaket beziehe. Nichts anderes gelte für den ursprungsoffenbarten Patentanspruch 1\\. \n\n43\\. Im Übrigen sei der Gegenstand des neuen Hauptantrags neu und erfinderisch. \n\n44\\. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n45\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2026 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n46\\. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Das Streitpatent ist, soweit angegriffen, aufgrund der zulässigen Beschränkung ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet, denn das Streitpatent erweist sich in der Fassung des Hauptantrags als rechtsbeständig. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der unzureichenden Offenbarung, der unzulässigen Erweiterung und der Erweiterung des Schutzbereichs (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis d), Art. 54, 56, 83 EPÜ) liegen nicht vor. **I.**\n\n47\\. **1**. Das Streitpatent betrifft ein Tuchpaket mit aufeinanderliegenden Tüchern, wobei gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 die Tücher einander mit Tuchabschnitten überlappen, wobei jedes Tuch wenigstens eine Zickzack-Faltung aufweist, deren Breite im Bereich zwischen etwa 10% und 100% der Paketbreite liegt und durch drei entsprechend winklig aneinander anschließende Tuchabschnitte gebildet ist, und wenigstens einen weiteren Tuchabschnitt [aufweist], der an die Zickzack-Faltung anschließt. Ein Tuchpaket gemäß Oberbegriff von Anspruch 1 sei durch EP 0 858 958 A2 (= D1 dieses Nichtigkeitsverfahrens) offenbart (vgl. Absätze [0001] und [0004]). \n\n48\\. Die bekannten Tuchpakete hätten zahlreiche Mängel, wie zum Beispiel ungleichmäßige Packung der gefalteten Tücher, was zu einer schlechteren Nutzung der Verpackungsräume führt. Zu den wesentlichsten Mängeln gehöre ein ungleichmäßiges Herausziehen der Tücher aus der Verpackung. Es komme vor, dass beim Herausziehen des jeweils oberen Tuches das nachfolgende Tuch nicht mitgenommen werde, sondern in der Verpackung verbleibe. Dann sei es nur mit Mühe möglich, dieses Tuch durch die Verpackungsöffnung herauszuziehen (vgl. Absatz [0002]). \n\n49\\. Das Herausziehen der Tücher aus der Verpackung hänge von verschiedenen Kriterien ab, wie von der Lage der Tücher in der Verpackung sowie vor allem von der Überlappungslänge der gefalteten Tücher sowie auch von deren Platzierung innerhalb des Tuchpaketes. Handle es sich bei den Tüchern um Feuchttücher, so hänge das saubere Mitnehmen aufeinander liegender Tücher auch von der chemischen Zusammensetzung der Lösung ab, mit der die Tücher getränkt seien. Sei die Überlappungslänge nicht auf die entsprechend verwendete Lösung abgestimmt, dann gebe es Probleme damit, das jeweils nachfolgende Tuch zuverlässig durch das vorhergehende Tuch aus der Verpackungsöffnung herauszuziehen. Das Tuch werde entweder nicht ganz herausgenommen oder das nachfolgende Tuch bleibe vollständig innerhalb der Verpackung (vgl. Absatz [0003]). \n\n50\\. Nach Angabe des Absatzes [0005] liegt dem Streitpatent daher die Aufgabe zugrunde, das gattungsgemäße Tuchpaket so auszubilden, dass die Tücher unabhängig von ihrer Lage innerhalb des Tuchpaketes zuverlässig der Verpackung entnommen werden können, wobei die Faltung der Tücher einfach und verwendungssicher sein solle. \n\n51\\. Die Streitpatentschrift erläutert die Lösung gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 dahingehend, dass beim erfindungsgemäßen Tuchpaket das jeweils obere Tuch, auf der Basis eines weiteren um 180° umgeschlagenen Tuchabschnitts, aufgrund der Überlappung das jeweils nächste Tuch mitnimmt und es durch die Verpackungsöffnung teilweise nach außen führe. Die Paketbreite sowie die Größe der Überlappung aufeinander liegender Tücher werde u.a. durch die Breitenregulierung der Zickzack-Faltung so eingestellt, dass das jeweils nachfolgende Tuch beim Herausziehen des jeweils oberen Tuches zuverlässig mitgenommen werde. Außerdem könne durch die Zickzack-Faltung die gewünschte Paketbreite bei optimaler Breite des jeweiligen Tuches auf den jeweiligen Anwendungsfall optimal eingestellt werden (vgl. Absatz [0007]). \n\n52\\. **2.** Der unabhängige Anspruch 1 der geltenden Fassung des Streitpatents, wie es beschränkt verteidigt wird (Hauptantrag), lautet in der von den Parteien verwendeten Gliederung wie nachstehend wiedergegeben. Die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben. \n\n53\\. \n\nM1 Tuchpaket mit aufeinander liegenden Tüchern (102, 109), M1.1 wobei die Tücher mit Tuchabschnitten einander überlappen M 2 wobei jedes Tuch (102, 109)wenigstenseine Zickzack-Faltung (104, 105, 107; 110,112,114) aufweist, M 2.1 deren Breite im Bereich zwischen etwa 10% und 100% der Paketbreite (101) liegt und M 2.2 [lies: deren Breite] durch drei entsprechend winklig aneinander anschließende Tuchabschnitte gebildet ist, M 2.3 undwenigstenseinen weiteren Tuchabschnitt (108, 115), der an die Zickzack-Faltung anschließt, [lies: aufweist, ] dadurch gekennzeichnet, M 3 dass der weitere Tuchabschnitt (108, 115) M 3.1 randseitig vorgesehen ist, M 3.2 eine Breite zwischen etwa 10% und 100% der Paketbreite (101) aufweist und M 3.3 durch einen 180°-Umschlag des Tuches am Rand des Tuchpaketes gebildet ist, M 3.3.1 wobei jedes Tuch (102, 109) aus den drei Tuchabschnitten (104, 105, 107; 110, 112, 114) und dem weiteren Tuchabschnitt (108, 115) besteht, M 3.4 und dass der weitere Tuchabschnitt (108, 115) den ersten Tuchabschnitt(110)des jeweils nachfolgenden Tuches im Randbereich des Tuchpaketes derart untergreift, M 3.4.1 dass der erste Tuchabschnitt(110)des nachfolgenden Tuches zwischen dem weiteren Tuchabschnitt (108, 115) und dem durch den 180°-Umschlag mit ihm unmittelbar verbundenen Tuchabschnitt (107, 114) des vorhergehenden Tuches liegt, M 4 und die Zickzack-Faltungen der jeweils nachfolgenden Tücher und die weiteren Tuchabschnitte der jeweils vorangehenden Tücher im Paket in unterschiedlichen Tuchbereichen liegen.\n\n54\\. **3.** Für den maßgeblichen Durchschnittsfachmann kann ausgegangen werden von einem Master der Studienrichtung Papiertechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Tücherstapeln sowohl aus trockenen wie auch aus feuchten Tüchern bzw. Vliesen. Dabei ist anzunehmen, dass die geordnete Entnehmbarkeit der Tücher ein zentraler Aspekt bei der Entwicklung von Falt- und Stapelschemata ist. \n\n55\\. **4.** Die patentgemäße Lehre des Anspruchs 1 ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt zu erläutern: \n\n56\\. **4.1** Eine Zickzack-Faltung gemäß Merkmal M 2 versteht das Streitpatent als eine Faltung dreier Tuchabschnitte in Form eines einfachen Z. Dies ergibt sich nicht nur aus der „Breiten-Definition“ gemäß Merkmal M 2.2 (zu dieser nachfolgend) und dem hinzugefügten M 3.3.1, sondern auch unter Berücksichtigung der Figuren. In den Figuren 26 ff. werden Faltstrukturen, wie sie im nachfolgenden Ausschnitt aus Figur 26 beispielhaft hervorgehoben sind, als „doppelte Zickzack-Faltungen“ bezeichnet: \n\n57\\. Soweit die Beschreibung einzelner Figuren erläutert, dass *zwei* Tuchabschnitte die Zickzack-Faltung bildeten (z.B. Absatz [0037] zu Fig. 3: *„Die beiden Tuchabschnitte 126, 128 bilden die Zickzack-Faltung.“*), ist dies unschädlich. Denn aus dem weiteren Kontext und den Figuren ergibt sich für den Fachmann ohne weiteres, dass dem Zickzack stets der notwendige dritte Abschnitt zuzurechnen ist, in Bezug auf Fig. 3 dann der Tuchabschnitt 123. \n\n58\\. U.a. infolge der Streichung des Wortes „ *wenigstens* “ in Merkmal M 2 ist eine Vielzahl der Figuren des Streitpatents nicht mehr anspruchsgemäß. Dies betrifft jedenfalls die Figuren 16 bis 18 und 20 bis 30. Gleichwohl können diese ggf. Hinweise zum allgemeinen Verständnis des vom beschränkten Anspruch noch umfassten Gegenstandes geben; in diesem Sinne wurde die obige Figur 26 berücksichtigt. \n\n59\\. **4.2** Unter Berücksichtigung der Figuren, insbesondere Figur 1, und ihrer Beschreibungen (Absätze [0014] und [0019]) ist davon auszugehen, dass die prozentuale Breite der Zickzack-Faltung gemäß M 2.1 und M 2.2 so zu verstehen ist, dass sie durch die Breite des mittleren Abschnitts der Zickzack-Faltung (also dem „ *\u002F* “ des „Z“) definiert wird, bezogen auf die Paketbreite. Die Paketbreite wiederum ergibt sich in Draufsicht auf die Stirnseite des Pakets sinngemäß als „Breite über alles“. Dass einzelne Figuren Zickzack-Faltungen mit „gleich langen“ Tuchabschnitten erläutern (z.B. Fig. 3, Absatz [0033] bzgl. der Abschnitte 105, 107) steht dem nicht entgegen. Erkennbar ist auch dann der mittlere Abschnitt (hier: 105) für die Breite ausschlaggebend. \n\n60\\. **4.3** Die Merkmalsgruppe M 3 bis M 3.3.1 bezieht sich auf einen weiteren Tuchabschnitt (108, 115), der randseitig vorgesehen ist. Die Lage des randseitigen Tuchabschnitts wird vom Streitpatent durch Merkmal M 3.3 hinlänglich definiert, nämlich so, dass dieser \"*durch einen 180°-Umschlag des Tuches am Rand des Tuchpaketes gebildet ist“*. \n\n61\\. **4.4** Der 180°-Umschlag des Merkmal M 3.3 ist ebenfalls vom Streitpatent für den Fachmann eindeutig definiert. Absatz [0007] erläutert hierzu: \n\n62\\. *„Beim erfindungsgemäßen Tuchpaket nimmt das jeweils obere Tuch, auf der Basis eines weiteren um 180° umgeschlagenen Tuchabschnitts, aufgrund der Überlappung das jeweils nächste Tuch mit und führt es durch die Verpackungsöffnung teilweise nach außen.“*\n\n63\\. Es ergibt sich, dass der Umschlag des oberen Tuches einen Abschnitt des unteren Tuches umgreift, d.h. das obere Tuch ist im Inneren des Umschlagbereichs nicht im Kontakt mit sich selbst. Im Weiteren wird dieser Umschlag zunächst nochmals im Kontext der Figur 1 als „bogenförmig“ und 180° umfassend erläutert (vgl. die Absätze [0014] ff. des Streitpatents). Dass die weiteren Figuren diesen – stets enthaltenen – Umschlag nur noch als „bogenförmig“ erläutern, ohne den 180°-Winkel erneut zu betonen, ändert an der Verständlichkeit des Merkmals und seiner durchwegs vorhandenen Offenbarung nichts. Zunächst ist mitzulesen, dass die Tücher in einem Tuchpaket einander flächig berühren. Infolge dieses planparallelen Tuchkontakts ergibt sich im Paket jeweils zwangsläufig der Umschlagwinkel von 180°. Hiervon ging auch bereits das Europäische Patentamt in der Mitteilung nach Regel. 71 (3) EPÜ aus (Anlage GPR9, S. 2 oben). Dass aus Gründen der Übersichtlichkeit in Vertikalrichtung auseinandergezogene Darstellungen einen aufgeweiteten Winkel zeigen, erkennt der um sachgerechtes Verständnis bemühte Fachmann als in der Natur der Darstellungen liegend. Daraus entsteht kein anderweitiges Verständnis. Nachdem das Streitpatent die bogenförmigen Umschläge bzw. Übergänge strikt von Faltkanten unterscheidet, schließt die Maßgabe der Bogenförmigkeit eine Gleichbedeutung mit einer Faltkante explizit aus. Ob der bogenförmige Umschlag einer Faltkante funktionell äquivalent ist, wie von der Beklagten vorgetragen, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. \n\n64\\. **4.5** Die in der Beschreibung des Streitpatents verwendeten Begrifflichkeiten des „randseitigen“ Tuchabschnitts und des „endseitigen“ Tuchabschnitts, dem u.a. das Bezugszeichen 154 zugeordnet ist, sind differenziert zu betrachten. Der durch den 180°-Umschlag am Paketrand erzeugte „randseitige“ Tuchabschnitt kann gleichzeitig der „endseitige“, letzte Tuchabschnitt sein; dies erläutert das Streitpatent z.B. für die Figur 1. Folgt dem randseitig umgeschlagenen Tuchabschnitt noch eine Faltkante, liegt erst jenseits dieser der endseitige Tuchabschnitt vor. Beispielsweise erläutert Absatz [0081] dies in Bezug das oben erwähnte Bezugszeichen 154 der Figur 11. Es handelt sich beim „endseitigen“ Randabschnitt also um eine optionale Ausformung am randseitigen Tuchabschnitt; eine Vertiefung dessen ist aber nicht mehr erforderlich, da die erteilten Ansprüche 5 und 6, welche den Begriff „endseitig“ enthalten, im Hauptantrag nicht mehr enthalten sind. \n\n65\\. **4.6** Als ebenfalls erläuterungsbedürftig erweist sich das im Rahmen der beschränkten Verteidigung hinzugefügte Merkmal M 4, gemäß dem \n\n66\\. „ *die Zickzack-Faltungen der* *jeweils nachfolgenden Tücher* *und die weiteren Tuchabschnitte* *der jeweils vorangehenden* *Tücher im Paket in unterschiedlichen Tuchbereichen liegen.“*\n\n67\\. **4.6.1** Merkmal M 4 erläutert die Abfolge der Geometrien von einem Tuch zum nächsten, d.h. es verbalisiert in eingängiger Weise das, was aus Sicht des Fachmanns bezüglich der jeweils nachfolgenden und jeweils vorangehenden Tücher zumindest in den Figuren 1, 4, 9 und 10 konkret dargestellt ist. \n\n68\\. **4.6.2** Dass die ursprünglich zu den Tuchbereichen vorhandene Bezugszeichenangabe „141 bis 144; 152“ in den Ansprüchen des Streitpatents nicht mehr vorhanden ist, mag die Auslegung erschweren. Gleichwohl kommt der Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen immer noch zu einem technisch sinnvollen Verständnis. \n\n69\\. Folgende unter den Anspruchswortlaut des Hauptantrags fallende Figuren kennzeichnen entsprechende Bereiche des Pakets explizit mit diesen Bezugszeichen: \n\n70\\. \n\nFigur Bezugszeichen der Tuch-bereiche im Paket 1 141-144 3 141-143 4 141-143 9 141-144, 152 10 141-144, 152\n\n71\\. Aus den Figuren 1, 4, 9 und 10 lässt sich zunächst erkennen, dass die „ *unterschiedlichen Tuchbereiche* “ des Merkmals M 4 durch die Breite des mittleren Tuchabschnittes der jeweiligen Z-Faltung definierte, vertikale Zonen des Tuchpakets darstellen. \n\n72\\. Unter dieser Auslegung wäre das Tuchpaket der Figur 3 zunächst nicht anspruchsgemäß, denn die mittleren Zickzack-Faltungen in Figur 3 sind breiter als der gezeichnete Tuchbereich 142; bei enger Sichtweise „verletzen“ sie die Bereiche 141, 143. Allerdings erläutert Absatz [0040] des Streitpatents die Figur 3 wie folgt (Hervorhebung hinzugefügt): \n\n73\\. *Im Unterschied zum Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 befinden sich die Zickzack-Faltungen in drei Bereichen 141 bis 143 des Paketes. In den beiden randseitigen Bereichen 141, 143 befinden sich die Zickzack-Faltungen mit gleich langen Tuchabschnitten. Im mittleren Bereich 142* *liegen* *die Zickzack-Faltungen, deren Tuchabschnitte unterschiedlich lang sind.*\n\n74\\. Daraus ergibt sich, dass eine Zickzack-Faltung auch dann in einem der Tuchbereiche „ *liegt* “, wenn deren mittlerer Abschnitt (sinngemäß der Abstrich „ *\u002F* “ des „ *Z* “) breiter ist als der von ihm abgedeckte „eigentliche“ Tuchbereich, wie er mittelbar aus danebenliegenden Zickzack-Faltungen bzw. Umschlägen abzuleiten ist. **II.**\n\n75\\. Die Beklagte hat Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bei Streichung der Unteransprüche 5 und 9 bis 11 sowie mit weiteren Konkretisierungen zulässigerweise beschränkt. Im Übrigen ist das Streitpatent insoweit ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, X ZR 236\u002F01 – Carvedilol II). \n\n76\\. **1.** Der der Beschränkung zugrundliegende erteilte Anspruch 1 war bereits auf einen Gegenstand gerichtet, der von der ursprünglichen Anmeldung umfasst war. \n\n77\\. **1.1** Das Merkmal M 3.3 des als bogenförmig zu verstehenden Umschlags, der einen Winkel von 180° überdeckt, ist der ursprünglichen Anmeldung (WO 2010 \u002F 099 894 A1 bzw. GPR3) unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Stellvertretend für eine Vielzahl entsprechender Offenbarungsstellen sind hier die Erläuterungen zu Figur 1 ab S. 3, letzter Absatz der WO 2010 \u002F 099 894 A1 zu nennen. Diese erläutert den entsprechenden Umschlag – auch unter expliziter Bezugnahme auf den Winkel von 180° - zunächst am obersten Tuch 102\\. Dass dieser Umschlag für alle nachfolgenden Tücher des Pakets und i.Ü. auch in den anderen Ausführungsformen analog ausgebildet ist, liegt für den Fachmann infolge der zwangsläufig planparallelen Kontaktflächen im Tuchpaket auf der Hand und bedarf deshalb keiner expliziten Offenbarung. \n\n78\\. **1.2** Den ursprünglichen Unterlagen sind zahlreiche Ausführungsformen von Tuchpaketen zu entnehmen, bei denen entsprechend den Merkmalen M 3.1 und M 3.3 ein randseitiger Tuchabschnitt am Rand des Tuchpakets gebildet und um 180° umgeschlagen sein soll. Diesbezüglich sind jedenfalls die Figuren 1, 3, 4, 9 und 10 einschlägig, deren in Vertikalrichtung auseinandergezogene Darstellungen der Fachmann entsprechend versteht. \n\n79\\. **1.3** Soweit die Klägerin auch die erteilten Ansprüche 5 und 6 unter dem Aspekt der unzulässigen Erweiterung angreift, bedarf dies keiner weiteren Betrachtung. Die erteilten Ansprüche 5 und 6 sind nicht Gegenstand des Hauptantrags. \n\n80\\. **2.** Die im Hauptantrag hinzugenommenen Merkmale beschränken den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 in zulässiger Weise. \n\n81\\. **2.1** Die Streichung des Worts „wenigstens“ in den Merkmalen M 2 und M 2.3 führt zu einer – stets zulässigen – Reduzierung, denn über die jeweils genannte Basisstruktur hinausgehende Varianten werden nicht mehr als erfindungsgemäß beansprucht. \n\n82\\. **2.2** Die Merkmale M 3.3.1 und M 4 enthalten weitere Maßgaben, wie das Tuchpaket im Detail auszuführen ist. Auch daraus resultiert eine zulässige Einschränkung gegenüber dem erteilten Anspruch 1. \n\n83\\. Das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal M 3.3.1, wonach *„jedes Tuch (102, 109) aus den drei Tuchabschnitten (104, 105, 107; 110, 112, 114) und dem weiteren Tuchabschnitt (108, 115) besteht“* , schließt die in den Merkmalen M 2 und M 2.3 infolge des Verbs „ *aufweist* “ noch offene Aufzählung relevanter Strukturelemente der Tücher dahingehend ab, dass es außer der Z-Faltung und dem umgeschlagenen, randseitigen Tuchabschnitt keine weiteren Strukturelemente gibt. Dass darauf reduzierte Ausführungsformen von der Erfindung mit umfasst sein sollen, konnte der Fachmann den Figuren 1, 3, 4, 9 und 10 und ihrer Beschreibung ohne weiteres entnehmen. \n\n84\\. Merkmal M 4 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 11, in welchen die bereits erläuterten Ergänzungen aufgenommen wurden, zunächst durch das Europäische Patentamt (im Folgenden: EPA) (vgl. erteilter Anspruch 10: Einfügung von „der Tücher im Paket“ gleichzeitig mit Tilgung der Bezugszeichenangabe *„141 bis 144; 152“* nach dem Wort „ *Tuchbereichen* “), sodann durch die Beklagte bei Stellung des Hauptantrags in diesem Verfahren. \n\n85\\. **2.2.1** Die Aufnahme des Anspruchs 10 stellt eine zulässige Beschränkung dar. \n\n86\\. Der Senat folgt insoweit nicht dem Vorbringen der Klägerin, dass sich der ursprüngliche Anspruch 11 ausschließlich auf ein einzelnes Tuch bezogen habe, wie es u.a. in Figur 1 zuoberst dargestellt und in der zugehörigen Figurenbeschreibung als erstes erwähnt ist, so dass jeder Bezug auf mehrere Tücher, namentlich *„die Tücher im Paket“* zu einer unzulässigen Erweiterung führen würde. Hiergegen spricht schon die auf das Tuchpaket bezogene Anspruchs-Präambel, wobei das Tuchpaket zwangsläufig eine Mehrzahl von Tüchern bedeutet. \n\n87\\. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, der ursprüngliche Anspruch 11 habe sich – zunächst – nur auf ein einzelnes Tuch bezogen, spricht dies nicht gegen die Zulässigkeit der Änderungen. Sinn und Zweck eines abhängigen Anspruchs ist es, besondere Ausführungsarten der in den übergeordneten Ansprüchen beschriebenen Erfindung zu schützen (vgl. Regel Art. 78 Abs. 1 Nr. lit. (c), Art. 84 mit 43 Abs. 3 EPÜ bzw. entsprechend § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG mit § 9 Abs. 6 PatV). Daran knüpfen aber weder eine Vorschrift noch ein Erfahrungssatz an, dass ein abhängiger Anspruch ein Ausführungsbeispiel stets abschließend beschreiben müsse oder auf die Merkmale eines einzigen Ausführungsbeispiels beschränkt wäre. Demnach kann die Unzulässigkeit einer Änderung nicht schon daraus hergeleitet werden, dass ein erkennbar zunächst auf ein Teilmerkmal eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele gerichteter abhängiger Anspruch auf Grundlage entsprechender Offenbarung weiter eingeschränkt wird. \n\n88\\. So liegt die Sache auch hier. Jedenfalls aus den Ausführungsbeispielen der Figuren 1, 3, 4, 9 und 10 ist ohne weiteres erkennbar, dass die Zickzack-Faltungen und die randseitigen Tuchabschnitte in unterschiedlichen Tuchbereichen liegen (vgl. die entsprechenden Bezugszeichen 141 bis 144, 152), und zwar bei allen Tüchern im Paket. Wenn sich der erteilte Anspruch 10 nun auf die *„Tücher im Paket“* bezieht, erfasst er, wie schon der ursprüngliche Anspruch 11, das gesamte Paket auf Grundlage ursprünglicher Offenbarung. \n\n89\\. Auch im Wegfall der Bezugszeichen liegt keine unzulässige Erweiterung. Bezugszeichen sind ohnehin nur als merkmalserläuternd, nicht aber als merkmalsbegründend zu verstehen. Das Streitpatent wie auch die ursprüngliche Anmeldung verwenden die Bezugszeichen 141 bis 144, 152 wiederholt zur Kennzeichnung von Bereichen des Tuchpakets, in denen bestimmte Tuchkonformationen vorliegen sollen (vgl. im Streitpatent Abs. [0019], [0040], [0042], [0070]-[0080], [0095], [0115] und die Figuren 1, 3, 4, 9, 10, 13). Die Bezugszeichen 141 ff. gelten dabei jeweils für das Tuchpaket im Ganzen, erfassen also alle Tücher summarisch. Der Wegfall der Bezugszeichen im Anspruch verändert den Gegenstand nicht. \n\n90\\. Die vom EPA hergestellte Fassung des Anspruchs 10 mag also angesichts der daran entfachten Diskussionen ungünstig sein, bringt aber nichts anderes zum Ausdruck, als das, was der ursprüngliche Anspruch 11 ohnehin schon beschrieben hat. Infolgedessen erweisen sich die amtsseitig vorgenommenen Änderungen als zulässig. Die Aufnahme dieses Anspruchs in den Hauptanspruch stellt daher eine zulässige Beschränkung dar. \n\n91\\. **2.2.2** Mit entsprechenden Erwägungen erweisen sich auch die durch die Beklagte im Zuge des Nichtigkeitsverfahren eingefügten Bezugnahmen auf die „jeweils nachfolgenden“ und die „jeweils vorangehenden“ Tücher als zulässig. \n\n92\\. Der erteilte Anspruch 10 ist insofern generisch, als er wie der ihm zugrundeliegende ursprüngliche Anspruch 11 die Maßgaben zur Verteilung der Zickzack-Faltungen und der randseitigen Tuchabschnitte innerhalb der Tücher des Pakets noch nicht abschließend festlegt. Der sich mit der Ausführung der Lehre des Streitpatents befassende Fachmann wird dazu die Ausführungsbeispiele berücksichtigen und sich dabei ohnehin den Verlauf der Tücher im jeweiligen Paket und deren Ineinandergreifen im Einzelnen vergegenwärtigen. Bezüglich der nachfolgenden und vorangehenden Tücher verbalisiert Merkmal 4 in eingängiger Weise das, was der Fachmann jedenfalls den Figuren 1, 4, 9 und 10 ohne weiteres hinsichtlich der Verteilung der maßgeblichen Strukturen innerhalb der Tuchabfolge der Tücher im Paket entnimmt. Damit erkennt er ohne weiteres, was die Änderung zum Ausdruck bringt. Nachdem sich das Streitpatent eingehend mit den Faltstrukturen, den Umschlägen und deren Abfolgen befasst und die in Merkmal M4 enthaltene Konkretisierung unmittelbar aus den genannten Figuren ablesbar ist, muss der Fachmann auch keine eigenen, von seinem Fachwissen getragenen Überlegungen anstellen. \n\n93\\. Anspruch 1 des Hauptantrags ist daher in zulässiger Weise beschränkt. Für die verbliebenen, darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 gilt nichts anderes. \n\n94\\. **3.** Der erstmals nach dem qualifizierten Hinweis erhobene Angriff der Klägerin, wonach der Begriff „ *etwa* “ in Merkmal 2.1 (Zickzack-Faltung, *„deren Breite im Bereich zwischen etwa 10% und 100% der Paketbreite (101) liegt“*) der mit dem Hauptantrag verfolgten Fassung des Patents wegen Unklarheit entgegenstehe, bleibt erfolglos. \n\n95\\. Eine Merkmal 2.1 erfassende Prüfung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist im Nichtigkeitsverfahren nicht statthaft, denn die behauptete Unklarheit war bereits in den erteilten Ansprüchen – so in Anspruch 1 – enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025, X ZR 91\u002F23 Rn. 137 – Sensor zur Erfassung der Kolbenposition; Urteil vom 27. Oktober 2015, X ZR 11\u002F13 Rn. 31 – Fugenband). Dass erst die im Zuge der beschränkten Verteidigung hergestellten Änderungen des Anspruchs 1 das „ *etwa* “ in M 2.1 zur Unklarheit geführt hätten, ist nicht vorgetragen und würde aus Sicht des Senats auch nicht zutreffen. Dies gilt für das zweite, derzeit nicht angegriffene „ *etwa* “ in Merkmal 3.2 (Breite des umgeschlagenen, weiteren Tuchabschnitts) entsprechend. Der Fachmann wird den angefochtenen Begriff i.Ü. jeweils als Ausdruck der im Produktionsprozess unvermeidlich auftretenden, geringen Ungenauigkeiten auffassen. \n\n96\\. Soweit die Klägerin zudem vorgetragen hat, dass die Merkmale 2.1 und 3.2 auch insgesamt in ihrem gegenseitigen Verhältnis eine für den Fachmann nicht auflösbare Unklarheit darstellen würden, schließt sich der Senat angesichts der Verständlichkeit dieser Merkmale ebenfalls nicht an. \n\n97\\. **4.** Der Hauptantrag erweitert den Schutzbereich des Patents in der geltenden Fassung nicht, er hat auch kein Aliud zum Gegenstand. \n\n98\\. Die von der Beklagten im Rahmen der beschränkten Verteidigung vorgenommenen Änderungen des Anspruchs 1 und die Tilgung abhängiger Ansprüche führen ersichtlich zu einer Verminderung des Schutzbereichs. \n\n99\\. Dass der Gegenstand des Hauptantrags ein Aliud zur ursprünglichen Erfindungsgegenstand darstelle, hat die Klägerin zwar vorgetragen. Aus ihrer Sicht leite sich das Vorliegen eines Aliuds aus den in den Unterlagen vorgenommenen Änderungen und einer damit einhergehenden Schaffung einer anderen Aufgabe her. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht. \n\n100\\. **4.1** Ein Aliud liegt vor, wenn das hinzugefügte Merkmal einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch zumindest in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020, X ZR 158\u002F18 – Zigarettenpackung). \n\n101\\. **4.2** Eine aus dem Streitpatent hervorgehende Aufgabenstellung bzw. ein ihm zugrundliegendes Problem sind insbesondere von Bedeutung, wenn es um das Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit geht. Jedenfalls in der vorliegenden Sache ist weder erkennbar, dass der Gegenstand des Hauptantrags das nach Absatz [0005] des Streitpatents zu lösende Problem (vgl. entsprechend S. 2, erster Absatz der GPR3) grundlegend verfehlen würde, noch ist erkennbar, weshalb der Grad der Aufgabenerfüllung den auf ursprünglicher Offenbarung beruhenden, zulässig beschränkten Gegenstand des Hauptantrags aus dem Patent hinaus bis hin zum Aliud verschoben haben sollte. **III.**\n\n102\\. Der von der Klägerin gegenüber der beschränkten Fassung nach Hauptantrag geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ), dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. \n\n103\\. Die Klägerin trägt erstmals auf den qualifizierten Hinweis vor, dass der Fachmann angesichts jeweils zwischen etwa 10 % bis 100% liegender Breiten für die Zickzack-Faltung wie auch für den um 180° umgeschlagenen Tuchabschnitt (d.h. Merkmale M 2.1 und M 3.2) auf nicht ausführbare Bereichskombinationen stoßen könne. Dies trifft im Ansatz auch zu, ohne jedoch im Ergebnis durchzugreifen. \n\n104\\. **1.** Die darin liegende Klageänderung (vgl. BGH GRUR 2009, 933 - Druckmaschinentemperierungssystem II; GRUR 2007, 309 Rn. 8 – Schussfädentransport) ist allerdings nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit über die Schutzfähigkeit des Streitpatents vermieden werden kann. \n\n105\\. **2.** Die Klageänderung, mit der die Klägerin einen weiteren Nichtigkeitsgrund geltend gemacht hat, ist auch nicht – wie die Beklagte rügt – verspätet in das Verfahren eingeführt worden. Zwar hat die Klägerin diesen Nichtigkeitsgrund erst auf den qualifizierten Hinweis des Senats vorgetragen, jedoch innerhalb des Fristenregimes des § 83 PatG, weshalb es bereits an einer Voraussetzung für die Annahme einer Verspätung fehlt. Jedenfalls hat sich die Beklagte in der Sache schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen, so dass die Verspätungsrüge ohne Erfolg bleibt. Letztendlich bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung. \n\n106\\. **3.** Jedenfalls liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor. \n\n107\\. Nach der ständigen Rechtsprechung muss das Streitpatent wenigstens einen Weg zur Ausführung der Erfindung offenbaren. Dies ist der Fall. Ein solcher ist für die beschränkt verteidigte Streitpatent-Fassung des Hauptantrags bereits durch die Ausführungsform der Figur 1 gegeben (und i.Ü. auch durch die Ausführungsformen der Figuren 4, 9 und 10). Für die von der Klägerin in der Verhandlung explizit begehrten Übertragung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, der zufolge die Ausführbarkeit über den gesamten beanspruchten Bereich gegeben sein müsse, auf das nationale Nichtigkeitsverfahren, besteht kein Anlass. **IV.**\n\n108\\. In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich Patentanspruch 1 auch als patentfähig. \n\n109\\. **1.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu gegenüber der Druckschrift D7. \n\n110\\. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Figuren 3 und 4 der Druckschrift D7 zumindest bezogen auf zwei aufeinanderfolgende Tücher alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zeigen würden, wobei es ihr zufolge auf den zusätzlich vorhandenen Tuchabschnitt nicht ankomme. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. \n\n111\\. **1.1** Die D7 betrifft Behälter zum Ausgeben von Tissuepapier-Tüchern per Einzelentnahme, die im Behälter als Paket ineinandergefaltet angeordnet sind. Das Faltschema eines entsprechenden Tuchpakets in einer ersten Ausführungsform zeigt die nachstehend wiedergegebene Figur 3 (farbige Hervorhebungen durch den Senat, Entnahmerichtung durch einen Pfeil angedeutet). \n\n112\\. **1.2** Ersichtlich besteht jedes der Tücher aus fünf Tuchabschnitten, so dass jedenfalls Merkmal **M 3.3.1** nicht erfüllt sein kann, das eine abschließende Begrenzung auf vier Tuchabschnitte vorsieht. Der in den Worten der Klägerin „zusätzlich vorhandene Tuchabschnitt“ ist entgegen ihrer Auffassung durchaus relevant. \n\n113\\. Ob bei Betrachtung des Tuchpakets „kopfüber“ Merkmal **M 3.4** erfüllt wäre, kann dahinstehen, denn bereits infolge des Merkmals M 3.3.1 erweist sich der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags als neu. \n\n114\\. Hinsichtlich der Ausführungsform der Figur 4 dieser Druckschrift (nachstehend wiedergeben) gilt nichts anderes. \n\n115\\. Auch in deren Ausführungsform besteht jedes Tuch aus fünf Abschnitten, d.h. entgegen **Merkmal M 3.3.1**. Auf die Einbettung des unteren Tuches zwischen die Schichten des doppellagigen oberen Tuches (vgl. die farbige Hervorhebung seitens des Senats) kommt es daher im Hinblick auf die Neuheit des Gegenstandes von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht an. \n\n116\\. **2.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist auch nicht durch die Druckschrift D7 oder die Druckschrift D11 nahegelegt. \n\n117\\. **2.1** Der oben bereits angeführte Vortrag der Klägerin zur Druckschrift D7 lässt den Schluss zu, dass sie es für naheliegend hält, u.a. die Anzahl der Tuchabschnitte von fünf auf vier zu reduzieren, um so ohne erfinderisches Zutun zum Merkmal M 3.3.1 zu gelangen. \n\n118\\. Auch dem schließt sich der Senat nicht an. Es ist nicht erkennbar, warum der mit der Druckschrift D7 befasste Fachmann eine solche Verringerung der Tuchabschnitte-Anzahl hätte vornehmen sollen. Dies würde eine Überarbeitung des gesamten Faltschemas und letztlich auch der Vorrichtungen zum Falten nach sich ziehen, ohne dass dem ein greifbarer Vorteil gegenüberstünde. \n\n119\\. Hinzu kommt, dass die Druckschrift D7 die Strukturen nur als Faltungen erläutert (vgl. etwa S. 5, 1. voller Abs. *creased, pleated, accordion fashion,*\n\n120\\. *folds*). Ein Anlass, warum der Fachmann stattdessen eine Kombination von drei Faltungen und einem 180°-Umschlag (Merkmale M 2.2, M 2.2.1, M 3.3) hätte in Betracht ziehen sollen, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Diese Merkmale begründen daher das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit gegenüber Druckschrift D7. \n\n121\\. **2.2** Die Druckschrift D11 betrifft einen Stapel aus ineinandergefalteten blattförmigen Erzeugnissen, namentlich Tissue-Papier oder feuchte Tissues. Das Faltschema ist der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 zu entnehmen (Hervorhebungen seitens des Senats). Jedes Tuch weist dabei infolge von drei Faltungen vier Tuchabschnitte auf, vgl. auch Anspruch 1 der D11 *(„…are folded into a generally W-shaped profile comprising two outer branches (A, B) and two inner branches (C, D)“*). \n\n122\\. Die Druckschrift D11 lehrt zu diesem Faltschema ausdrücklich – vergleiche den oben mit punktierter Linie hervorgehobenen Bereich –, dass der freie Endabschnitt B eines ersten Tuchs (blau hervorgehoben) und der freie Anfangsabschnitt A eines dritten Tuchs (grün) den inneren zweiten und dritten Tuchabschnitten C, D eines zweiten Tuchs (gelb) gegenüberzuliegen haben. Bezweckt ist damit, dass diese beiden freien Abschnitte in dem zentral gelegenen Hohlraum aufgenommen werden, der infolge der W-Faltung zwischen dem Anfangsabschnitt A und dem Endabschnitt B des zweiten, vierten usw. Tuchs gebildet ist. Mit dieser Verschachtelung wird der Stapel durchweg in gleicher Dicke gehalten bzw. eine unerwünschte Erhöhung mit anschließender Deformation vermieden (vgl. Absätze [0023], [0024], [0034] bis [0036]). Damit soll sichergestellt werden, dass die Tuchanfänge stets an der in Packungsmitte gelegenen Entnahmeöffnung verfügbar sind (vgl. Absätze [0013], [0042] und Figur 2). \n\n123\\. Dass der Fachmann hier eine Faltung je Tuch durch einen als bogenförmig zu verstehenden 180°-Umschlag gemäß Merkmal M 3.3.1 hätte ersetzen sollen und zudem gemäß Merkmal M 3.4.1 in diesen Umschlag bzw. zwischen die Tuchabschnitte, welche ihn bilden, den ersten Tuchabschnitt eines nachfolgenden Tuches hätte einlegen sollen, ergibt sich allenfalls bei rückschauender Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Insofern begründen die Merkmale M 3.3.1 und M 3.4.1 das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit, auch wenn die übrigen Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1 nach Hauptantrag aus der Druckschrift D11 bekannt sein mögen. \n\n124\\. **3.** Darüber hinaus hat die Klägerin zwar schriftsätzlich noch vorgetragen, dass sie die in der Nichtigkeitsklage gegenüber dem Patent in der erteilten Fassung vorgebrachten Einwendungen und Nichtigkeitsgründe auch gegenüber der Fassung des Hauptantrags aufrechterhalte und weiterverfolge. Entsprechende Darlegungen zu über die Druckschriften D7 und D11 hinausgehendem Stand der Technik, den die Nichtigkeitsklage nennt, hat sie jedoch nicht vorgenommen und veranlasst den Senat nicht zu einer eigenständigen Prüfung. Da die Druckschrift D2 insofern keiner Erörterung bedarf, kann auch die Frage der Prioritätsberechtigung dahinstehen. \n\n125\\. **4.** Die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 des Hauptantrags entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 4. Ihre Patentfähigkeit wird durch die des Anspruchs 1 getragen, den sie weiter einschränken. **V.**\n\n126\\. **1.** Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach dem neuen Hauptantrag gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, deutlich reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten billigerweise mit 2\u002F3 und dementsprechend das der Klägerin mit 1\u002F3 zu bewerten. \n\n127\\. **2.** Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 12.03.2026, 7 Ni 8\u002F24 (EP)","ecli-de-neuris-jure269032307",{"id":55,"ecli":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":50,"fullText":58,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":59,"slug":60,"metadata":21},"2735","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032363","30 W (pat) 512\u002F24","#  BPatG München, 12.03.2026, 30 W (pat) 512\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nSMILE :)\n\n1\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind stets einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. \n\n2\\. Zwar kann der Begriff „SMILE“ insbesondere bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich vor dem Hintergrund, dass diese ein möglichst makelloses, perfektes „Lächeln“ zum Ziel haben können, als werblich-anpreisender Hinweis verstanden werden (vgl. u.a. BPatG 25 W (pat) 6\u002F13 – Ihr Lächeln ist mein Anliegen; 30 W (pat) 86\u002F10 – perfect smile). und \n\n3\\. Dies gilt aber nicht bei Waren und Dienstleistungen, die — wie hier u.a. Dienstleistungen des Garten- Landschaftsbaus sowie darauf bezogene Einzel- und Großhandelsdienstleistungen — ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht unmittelbar dazu bestimmt sind, ein Lächeln hervorzurufen, zu verbessern und\u002Foder zu optimieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der inländische Verkehr außerhalb des Dentalbereichs allgemein an eine ausschließlich werbliche Verwendung des Markenworts „SMILE“ in Alleinstellung gewöhnt ist. \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2023 113 535.6**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12\\. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richter Merzbach und Hammer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2024 aufgehoben.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das am 18. August 2023 angemeldete Wort-\u002FBildzeichen \n\n2\\. soll als Marke für die Dienstleistungen \n\n3\\. „Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Produkte für den Gartenbau, die Gartenpflege, die Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, gärtnerische Zwecke, die Pflanzenpflege, den Landschaftsbau, die Landschaftsgestaltung, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Aquakultur, die Schädlingsbekämpfung, die Unkrautvernichtung, Baudienstleistungen, Bauarbeiten, den Straßenbau, den Tiefbau, Steinbrucharbeiten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Erzeugnisse der Aquakultur, Erzeugnisse von Baumschulen, Pflanzen, Tiere, Obst, Gemüse, Samenkörner, Stein, Bruchstein, Edelsteine, Erz, Metall; Geschäftsführung; Betriebsführung; Geschäftsorganisation; Unternehmensverwaltung; Hilfe in Geschäfts-angelegenheiten; administrative Dienstleistungen; Werbung; Verbreitung von Werbung; Vermietung von Werbeflächen; Marketing und Verkaufsförderung; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Verteilung von Warenproben; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften [Information] für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Informationen für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten; Produktvorführungen; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Messe- und Ausstellungsdienste für Handels- und Werbezwecke; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Dienstleistungen eines Kundenklubs für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und Werbezwecke; Schaufenster- und Auslagendekorationsdienste; Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten und Informationen in elektronischen Datenbanken; Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen und Kosten-Preis-Analysen; kaufmännisches Projektmanagement; Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfallhotline, auch online, nämlich elektronische oder telefonische Entgegennahme, Erfassung und Weiterleitung von Kundenanfragen oder Kundenbeschwerden; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten \n\n4\\. Klasse 37: Baudienstleistungen; Bauarbeiten für die Gestaltung der Landschaft [Hardscaping]; Steinbrucharbeiten; Straßenbaudienstleistungen; Tiefbaudienstleistungen; Schädlingsbekämpfung, ausgenommen für Landwirtschaft, Aquakultur, Gartenbau und Forstwirtschaft; Installation, Reparatur und Wartung von Produkten für den Gartenbau, die Gartenpflege, die Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, gärtnerische Zwecke, die Pflanzenpflege, den Landschaftsbau, die Landschaftsgestaltung, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Aquakultur, die Schädlingsbekämpfung, die Unkrautvernichtung, Baudienstleistungen, Bauarbeiten, den Straßenbau, den Tiefbau, Steinbrucharbeiten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten \n\n5\\. Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich Gartenbau; Gartenbau; Gartenpflege; Gartenarbeiten; Gartenbauarbeiten; Gartengestaltung; Garten-gestaltungsplanung; Gärtnerdienstleistungen; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Pflanzenpflege [Dienstleistungen im Gartenbau]; Dienstleistungen im Bereich Landschaftsbau; Landschaftsgestaltung; Landschaftsgestaltungsplanung; Dienstleistungen eines Landschaftsarchitekten; Dienstleistungen eines Landschaftsgärtners; Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft; Dienstleistungen im Bereich der Forstwirtschaft; Dienstleistungen von Baumschulen; Dienstleistungen im Bereich der Aquakultur; Schädlingsbekämpfung für Landwirtschaft, Aquakultur, Gartenbau und Forstwirtschaft; Unkrautvernichtung; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ \n\n6\\. in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. \n\n7\\. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG durch Bescheid 20. November 2023 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Januar 2024 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. \n\n8\\. Zur Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 20. November 2023 Bezug genommen. Darin ist ausgeführt, dass das in der angemeldeten Marke enthaltene Wort „SMILE“ vom Großteil des angesprochenen interessierten inländischen (Fach-)Publikums mühelos im Sinne von „Lächeln“ und in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich als solches und\u002Foder als beschreibende und werblich anpreisende Angabe dahingehend verstanden werde, dass diese Dienstleistungen die Verbraucher zum Lächeln brächten. Einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter würden die angesprochenen Verkehrskreise dem Wort „SMILE“ nicht entnehmen. Die grafische Gestaltung unterstreiche lediglich die Bedeutung des Wortelements und weise daher auch nicht auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen hin. \n\n9\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Selbst wenn das Wort „SMILE“ vom deutschen Durchschnittsverbraucher als „Lächeln“ tatsächlich verstanden würde, bestünde zwischen den beanspruchten, sich vorrangig auf den Bereich Garten- und Landschaftsbau sowie flankierende Bereiche beziehende Dienstleistungen und dem Wort „SMILE“ (bzw. „LÄCHELN“) kein hinreichend enger Zusammenhang, der dem Verkehr Anlass gebe, darin unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine beschreibende Angabe bzw. eine werblich anpreisende Angabe zu sehen. Insbesondere reiche nicht aus, dass eine gut ausgeführte Dienstleistung oder eine bestellte Ware grundsätzlich das Potential habe, beim Verbraucher ein „Lächeln“ hervorzurufen, was im Übrigen nicht nur für die beanspruchten, sondern für jede beliebige Ware und\u002Foder Dienstleistung gelte. Vielmehr bedürfe es insoweit einer besonderen Verbindung zwischen dem Wort „SMILE“ und der betreffenden Waren und\u002Foder Dienstleistung, wie es zB bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich der Fall sein könnte, weil diese eine direkte Auswirkung auf das „Lächeln“ eines Menschen haben könnten. An einer solchen engen bzw. besonderen Verbindung fehle es jedoch hinsichtlich der hier beanspruchten Dienstleistungen. \n\n10\\. Dementsprechend sei „SMILE“ auch mehrfach für Waren und\u002Foder Dienstleistungen, die keine besonderen Verbindung zu diesem Begriff aufwiesen, als Wortmarke eingetragen worden. \n\n11\\. Ungeachtet dessen wirke auch der Bildbestandteil schutzbegründend. \n\n12\\. Dem angemeldeten Wort-\u002FBildzeichen fehle es daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe der Eintragung ein Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. \n\n13\\. Der Anmelder beantragt sinngemäß, \n\n14\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2024 aufzuheben. \n\n15\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n16\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht entgegenstehen. \n\n17\\. **1.** § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord\u002FHukla). \n\n18\\. Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?). \n\n19\\. **2.** Ausgehend von diesen Maßstäben kann der angemeldeten Bezeichnung \n\n20\\. in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen bereits im Hinblick auf den Wortbestandteil „SMILE“ die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. \n\n21\\. **a.** Das Anmeldezeichen setzt sich zusammen aus dem Wortelement „SMILE“ als im Inland allgemein geläufiges englisches Wort mit der Bedeutung „Lächeln“ (vgl. https:\u002F\u002Fdict.leo.org\u002Fenglisch-deutsch\u002Fsmile) und dem unmittelbar diesem Begriff angefügten Bildbestandteil „:)“, einem sog. Emoticon für ein lächelndes Gesicht, bestehend aus einem Doppelpunkt und einer Klammer, das Freude, Freundlichkeit oder Zustimmung in der digitalen Kommunikation ausdrückt (vgl. https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FEmoticon). \n\n22\\. **b.** Entgegen der Auffassung der Markenstelle wird der Wortbestandteil auf Grundlage seiner Bedeutung „Lächeln“ in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Dienstleistungen weder als solcher noch als beschreibende und werblich anpreisende Angabe dahingehend verstanden, dass die Dienstleistungen die Verbraucher zum „Lächeln“ bringen. \n\n23\\. **aa.** Ein „Lächeln“ ist einuniverseller, mimischer Ausdruck von u.a. Freude, Freundlichkeit, der durch Muskelanspannung im Gesicht entsteht (vgl. dazu https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FLächeln). Aufgrund dieses Sinn- und Bedeutungsgehalts bezeichnet dann weder der deutsche Begriff „Lächeln“ noch seine englische Entsprechung „SMILE“ Merkmale der einschlägigen Dienstleistungen. \n\n24\\. **bb.** Zwar kann der Begriff „SMILE bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich vor dem Hintergrund, dass diese Waren und Dienstleistungen ein möglichst makelloses, perfektes „Lächeln“ zum Ziel haben können, als werblich-anpreisender Hinweis auf Zwecke und Ziel der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden werden (vgl. BPatG 25 W (pat) 6\u002F13 – Ihr Lächeln ist mein Anliegen, BeckRS 2013, 19916; 30 W (pat) 86\u002F10 – perfect smile, BeckRS 2012, 5886). \n\n25\\. Dies gilt aber nicht bei Waren und Dienstleistungen, die — wie die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau sowie darauf bezogenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, aber auch sämtliche weiterhin beanspruchten Dienstleistungen (u.a. Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Unternehmensverwaltung, kaufmännische Dienstleistungen, Werbung und Marketing) — ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht dazu bestimmt sind, ein Lächeln hervorzurufen, zu verbessern und\u002Foder zu optimieren. In Bezug auf solche Waren und Dienstleistungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr dem Begriff „SMILE“ bei einer Verwendung in Alleinstellung, d.h. ohne einen weiteren verständnisfördernden Kontext (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 504\u002F11 – Lächeln schenken, BeckRS 2012, 18212), einen werblich-anpreisenden Aussagegehalt entnimmt. Vielmehr verbindet der Verkehr mit „SMILE“ bei einer Verwendung in Alleinstellung in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen allenfalls allgemeine positive Assoziationen. Diese sind jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen zu vage und unbestimmt, als dass sie einem Verständnis von „SMILE“ und damit auch dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit als individualisierender Herkunftshinweis entgegenwirken könnten (vgl. dazu auch BPatG 25 W (pat) 17\u002F06 – SmileCompany\u002FSMILE, BeckRS 2008, 16103; ferner BGH GRUR 2016, 934 Rn. 23 — OUI). Der Zeichenbestandteil „SMILE“ erfordert insoweit einen erheblichen Interpretationsaufwand, um zu einem von der Markenstelle angenommenen Aussagegehalt vorzudringen. \n\n26\\. **cc.** Es ist auch nicht ersichtlich, dass der inländische Verkehr außerhalb des Dentalbereichs allgemein an eine ausschließlich werbliche Verwendung des Markenworts „SMILE“ in Alleinstellung gewöhnt ist. Eine Verwendung mit anderen Worten zB innerhalb von Slogans (vgl. dazu die bereits erwähnte Entscheidung BPatG 25 W (pat) 504\u002F11 – Lächeln schenken, BeckRS 2012, 18212) ist insoweit nicht zum Beleg eines solchen Verständnisses geeignet (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 25 – OUI). Es handelt sich bei „SMILE“ dementsprechend auch nicht um einen Begriff, der auf Grundlage seiner Bedeutung „Lächeln“ stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, wie es bei dem Begriff „HOT“ in seiner werbesprachlichen und für jede denkbare Ware und Dienstleistung anpreisenden Bedeutung „angesagt, großartig“ der Fall ist (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT). \n\n27\\. **3.** Fehlt es damit aber bereits dem Wortbestandteil „SMILE“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht an Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, gilt dies auch in Bezug auf das Gesamtzeichen. Auf eine schutzbegründende Wirkung der graphischen Ausgestaltung in Form des Emoticons kommt es somit nicht mehr an. \n\n28\\. **4.** Aus den vorgenannten Gründen steht der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. \n\n29\\. Die Beschwerde hat daher Erfolg.","BPatG München, 12.03.2026, 30 W (pat) 512\u002F24","ecli-de-neuris-jure269032363",{"id":62,"ecli":63,"caseNumber":64,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":65,"fullText":66,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":67,"slug":68,"metadata":21},"2795","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032332","3 Ni 19\u002F24","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BPatG, Urteil vom 10. März 2026 - 3 Ni 19\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das deutsche Patent 10 2012 105 063**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das deutsche Patent 10 2012 105 063 wird für nichtig erklärt.\n\nII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. November 2021 erteilten deutschen Patents 10 2012 105 063 (Streitpatent). Das Streitpatent ist aus einer Teilanmeldung der deutschen Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen DE 10 2012 025 897.6 hervorgegangen und wurde im Beschränkungsverfahren mit Datum vom 14. September 2023 geändert. \n\n2\\. Das Patent trägt die Bezeichnung \"Stabilisierung von Cannabinoiden und deren pharmazeutische Zubereitungen“. Es betrifft die Bereitstellung eines Verfahrens, welches eine deutlich erhöhte Stabilität der Cannabinoide, wie z.B. Dronabinol, gewährleistet. \n\n3\\. Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 39 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33 unabhängig sind und laut Streitpatentschrift den folgenden Wortlaut haben: \n\n4\\. Ihren jeweiligen Vortrag haben die Parteien insbesondere auf die folgenden Druckschriften gestützt (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): \n\n5\\. NiK1 DE 10 2012 105 063 B4 (Streitpatent wie erteilt); \n\n6\\. NiK3 DE 10 2012 105 063 C5 (Streitpatent nach Beschränkung); \n\n7\\. NiK5 US 2006\u002F0160888 A1; \n\n8\\. NiK7 Neues Rezeptur-Formularium DAC 2002 \u002F NRF, 19. Ergänzung 2002, Rezeptur \"Ölige Dronabinol-Tropfen 2,5% (NRF 22.8.)\", S. 1 bis 11; \n\n9\\. NiK8 Kibbe, A. H. (Ed.), \"Handbook of Pharmaceutical Excipients\", 3. Aufl., American Pharmaceutical Association, Washington, D.C. und Pharmaceutical Press, London, 2000, \"Medium Chain Triglycerides\", S. 328 bis 331; \n\n10\\. NiK9 Schmidt, P.C. u. Christin, I., \"Wirk- und Hilfsstoffe für Rezeptur, Defektur und Großherstellung\", Wissenschaftl. Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart, 1999, \"1.2 L-(+)-Ascorbylpalmitat\", S. 18; \n\n11\\. NiK10 von Bruchhausen, F. et al. (Eds.), \"Hagers Handbuch der Pharmazeutischen Praxis\", Folgeband 5 Stoffe L-Z, 5. Aufl., Springer Verlag Berlin u.a., 1999, \"Palmitoylascorbinsäure\", S. 389 bis 390; \n\n12\\. NiK11 Schmidt, P.C. u. Lang, S., \"Pharmazeutische Hilfsstoffe“, Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag GmbH, Eschborn, 2013, \"Palmitoylascorbinsäure\", S. 11; \n\n13\\. NiK14 Munjal, M. et al., Journal of Pharmaceutical Sciences, 2006, 95, S. 2473 bis 2485; \n\n14\\. NiK23 Uhlenbrock, S. u. Langebrake, C., \"Von der Hippie-Droge zum Medikament\", Pharmazeutische Zeitung 21-2002; 9 Seiten, https:\u002F\u002Fwww.pharmazeitsche-zeitung.de\u002Ftitel-21-2002\u002F \n\n15\\. NiK25 DE 10 2012 105 063 A1 (Offenlegungsschrift); \n\n16\\. NiBkl03 US Department of Agriculture, Food Data Central, Food Details: Oil, sesame, salad or cooking (SR LEGACY, 171016), 4\u002F1\u002F2019, 7 Seiten; \n\n17\\. NiBkl06 Guimarães, R. et al., Food Sci. Technol., Campinas, 2013, 33, S. 209 bis 217; \n\n18\\. NiBkl13 Bailey's Industrial Oil and Fat Products, 7. Aufl., John Wiley & Sons Ltd., 2020, Kap.: Hwang, L.S. et al., \"Sesame Oil\", S. 1 bis 39. \n\n19\\. Die Klägerinnen greifen das Patent in seiner Gänze an und stellen auf die mangelnde Patentfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit ab. \n\n20\\. Die Klägerinnen sind der Auffassung, das Streitpatent sei gegenüber NiK5 nicht neu, da hier bereits ein Verfahren zur Stabilisierung einer Cannabinoid-Formulierung offenbart werde, wobei das Cannabinoid Dronabinol sein könne und das fachbekannte Antioxidans 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure besonders bevorzugt zugegeben sei. Zudem erfolge die Formulierung in einem ölbasierten Träger, vorzugsweise in Triglyceridölen. Die Beispiele 13G-13L zeigten eine Dronabinol-Zubereitung als flüssige Lösung in Sesamöl, das u.a. Capryl-, Caprin- und Laurinsäure-Triglyceride enthalte, und die mit 6-Plamitoyl-L-ascorbinsäure stabilisiert sei. Die Klägerinnen verstehen unter dem anspruchsgemäßen Triglyceridöl eine Mischung von Triglyceriden mit Anteilen von Mono-, Diglyceriden und freien Fettsäuren, wobei kein bestimmter Gehalt an C8-C12-Fettsäuren beansprucht werde. Diese müssten in der Mischung nur enthalten sein, wie es auch bei Sesamöl der Fall sei. \n\n21\\. Auch fehle es dem Streitpatent ausgehend von NiK7 mit NiK5 und NiK14, aber auch ausgehend von NiK5 mit NiK14 an der erfinderischen Tätigkeit. NiK7 sei ein Standardwerk für Rezepturarzneimittel, die von Apotheken bei Bedarf durch Abmischen hergestellt werden, und beschreibe eine Lösung mit Dronabinol in mittelkettigen Triglyceriden mit Capryl- und Caprinsäure als Fettsäuren. Die NiK7 veranlasse den Fachmann zu Stabilitätsverbesserung, weil sie ihn ausdrücklich mit der bekannten Instabilität von Dronabinol aufgrund seiner Oxidationsempfindlichkeit und der dadurch erschwerten Lagerung konfrontiere. Dazu habe sich dem Fachmann 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure aufgedrängt, da diese einfache Verbindung für die Stabilisierung von Wirkstoffen bekannt und toxikologisch unbedenklich sowie in Lebensmitteln eingesetzt worden sei. Eine ausreichende Erfolgserwartung ergebe sich auch aus NiK5 und NiK14, die beide 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure sogar im Zusammenhang mit der Stabilisierung von Dronabinol aufzeigten. Ein vermeintlicher überraschender Effekt sei unbeachtlich, da er nicht im Streitpatent belegt sei. Vielmehr stelle er lediglich einen Bonuseffekt der nahegelegten Vorgehensweise dar. Die in NiK7 im Zusammenhang mit Antioxidantien verwendete Formulierung \"unklar ist\" hindere den Fachmann nicht daran, Antioxidantien wie 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure in Betracht zu ziehen, da er die \"Unklarheit“ lediglich dahingehend verstehe, dass die Antioxidantien auf ihre spezielle Wirkung noch nicht untersucht worden seien. \n\n22\\. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche und der Unteransprüche seien nach Auffassung der Klägerinnen ebenfalls nicht patentfähig. \n\n23\\. Nach Auffassung der Klägerinnen gelten auch für die Hilfsanträge die erhobenen Einwände entsprechend. Bezüglich der Offenbarung der Hilfsanträge stützt sich der klägerische Vortrag zusätzlich auf eine unzulässige Erweiterung durch die Zwischenverallgemeinerung der Offenbarung der Offenlegungsschrift NIK25. \n\n24\\. Die Klägerinnen beantragen, \n\n25\\. das deutsche Patent 10 2012 105 063 für nichtig zu erklären. \n\n26\\. Die Beklagte beantragt, \n\n27\\. die Klagen abzuweisen, \n\n28\\. hilfsweise, die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, \n\n29\\. dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5a gemäß Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 erhält. \n\n30\\. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen. \n\n31\\. Im Übrigen tritt sie dem klägerischen Vorbringen entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und nach Maßgabe der vorgenannten Hilfsanträge. \n\n32\\. Die Beklagte ist der Auffassung, dass im Streitpatent die Formulierung *„lipophiles Medium“* im Wesentlichen für natürliche oder synthetische Triglyceridöle mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 stehe, die damit deren physikalische und chemische Eigenschaften bestimmen. Zwar seien keine spezifischen Mengen an Triglyceriden mit Fettsäuren außerhalb des C8-C12-Bereichs genannt, C8-C12-Fettsäuren müssten jedoch zu demselben Triglycerid gehören, damit sie mittelkettige Triglyceride im streitpatentgemäßen Sinn darstellten. Sesamöl sei nur ursprünglich beansprucht worden, falle nun aber nicht mehr in den Schutzbereich des Streitpatents, da es ausweislich der NiBkl03 und NiBkl13 keine C8-C12-Fettsäuren enthalte. Eine Neuheitsschädlichkeit der NiK5 sei nicht gegeben, da diese eine große Vielfalt an Ölen aufzeige und daraus insbesondere Sesamöl herausgreife. Sie offenbare auch mehrere Antioxidantien und präferiere Lecithin gegenüber 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure. Die von den Klägerinnen angeführten Druckschriften seien daher entweder zu allgemein oder beträfen das sehr spezielle Sesamöl. \n\n33\\. Eine erfinderische Tätigkeit sei gegeben, da die Druckschrift NiK7 keinen Einsatz von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure offenbare, dieser führe aber gerade zu einer unerwartet guten Stabilisierung. Auch werde nicht die Zugabe von Antioxidantien empfohlen, vielmehr würden die Stabilitätsprobleme mit dem Einsatz von mittelkettigen Triglyceriden gelöst. Die Formulierung \"unklar ist\" vermittle dem Fachmann auch keine angemessene Erfolgserwartung für den Einsatz von Antioxidantien. Ebenso liege kein Bonuseffekt vor, da der Fachmann nicht vor einer Einbahnstraßensituation bei der Lösung der Stabilitätsprobleme stünde, vielmehr hätten sich viele mögliche Lösungswege dafür eröffnet. Die Druckschrift NiK5 sei kein geeigneter Ausgangspunkt, da hier die Verkapselung als wesentliche Lehre zur Stabilisierung gelehrt werde. Zudem habe sie keine Motivation vermittelt, Sesamöl gegen mittelkettige Triglyceride auszutauschen. Insbesondere werde der streitpatentgemäße überraschend deutliche Effekt durch die Kombination von mittelkettigen Triglyceriden und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure nicht angeregt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**I.**\n\n34\\. Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent hat weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge Bestand, weil ihren Gegenständen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit entgegensteht (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 PatG.). \n\n35\\. **1.** Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden und deren pharmazeutischen Zubereitungen, sowie Verfahren zur Herstellung dieser Zubereitungen (vgl. NiK3 Abs. [0001] und Patentansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33). \n\n36\\. Das Streitpatent erläutert einleitend, woher Cannabinoide, eine pharmakologisch interessante Wirkstoffklasse, stammen und stellt sieben Vertreter dieser Wirkstoffklasse, darunter die im Patentanspruch 1 beispielhaft angeführten Verbindungen Cannabidiol und Dronabinol vor. Die Herstellung der aus dem Stand der Technik bekannten Cannabinoid-Zubereitungen sei wegen der Oxidationsempfindlichkeit der Cannabinoide jedoch mit Hindernissen behaftet. Daher müssten die Zubereitungen entweder frisch hergestellt werden oder bedürften aufwendiger galenischer Maßnahmen zum Schutz vor Oxidation, weshalb eine Erhöhung der Stabilität solcher Verbindungen bzw. Zubereitungen wünschenswert sei (vgl. NiK3 Abs. [0002] bis [0013]). \n\n37\\. 2\\. Ausgehend davon liegt die streitpatentgemäße Aufgabe in der Bereitstellung eines Verfahrens zur Stabilisierung von Cannabinoiden, wie z.B. Dronabinol, das eine deutlich erhöhte Stabilität gewährleistet (vgl. NiK3 Abs. [0014]). \n\n38\\. **3.** Die Aufgabe wird durch die Gegenstände der Patentansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33 gelöst. Der Patentanspruch 1 weist dabei folgende Merkmale auf: \n\n39\\. 1.1 Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden wie Cannabidiol, Dronabinol und ihren Homologen, dadurch gekennzeichnet, dass \n\n40\\. 1.2 zu den Verbindungen in einem aus lipophilen Medium bestehenden Medium ein Zusatz gegeben wird, wobei \n\n41\\. 1.2.1 der Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ist, \n\n42\\. 1.3.1 das lipophile Medium ein Triglyceridöl ist \n\n43\\. 1.3.2 mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 und \n\n44\\. 1.4 die Cannabinoide und der Zusatz in dem lipophilen Medium gelöst sind. \n\n45\\. **4.** Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus einem Galeniker, also einem Formulierungsexperten, mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Formulierungen und einem pharmazeutischen Chemiker mit mehrjährigen Erfahrungen auch hinsichtlich von Stabilisierungsmechanismen oxidationsempfindlicher Wirkstoffe. \n\n46\\. **5.a)** Dieser Fachmann orientiert sich bei der Auslegung der Formulierung \"lipophiles Medium\" an dessen in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 \\- X ZR 29\u002F15, GRUR 2016, 921, Rn. 31 Satz 1 – Pemetrexed i.V.m. BGH, Urt. v. 02.09.1999 – X ZR 85\u002F96, GRUR 1999, 909, 1. Ls und S. 911\u002F912 seitenübergr. Abs. – Spannschraube). Die Auslegung hat funktionsorientiert zu erfolgen, insbesondere dann, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs im Wesentlichen für sich kein fest umrissenes Verständnis erlaubt (vgl. BGH a.a.O. Rn 32 Satz 1 – Pemetrexed i.V.m. BGH, Beschl. v. 12.10.2004 - X ZR 176\u002F02, GRUR 2005, 41, Ziff. 2b) S. 42 Abs. 2 Satz 1 – Staubsaugersaugrohr). Allerdings dürfen räumlich-körperliche bzw. stoffliche Ausgestaltungen bei einer funktionsorientierten Auslegung nicht völlig außer Acht gelassen werden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32 Satz 2 – Pemetrexed). Dies bedeutet, dass das Merkmal so auszulegen ist, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale im Lichte der Ausführungen in der Beschreibung ein für die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsfähiger Gegenstand ergibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2013, I-2 U 78\u002F12, juris, Rn. 95 – Synchronmotor). \n\n47\\. Diese Rechtsgrundsätze beachtend versteht der Fachmann unter dem \"lipophilen Medium\" (im Folgenden ohne Anführungszeichen) ein Triglyceridöl, dessen physikalische und chemische Eigenschaften durch die darin enthaltenen C8-C12-Fettsäuren bestimmt wird. Denn sämtliche nebengeordnete Patentansprüche beanspruchen, dass das lipophile Medium, in dem das Cannabinoid und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure gelöst sind bzw. werden, ein Triglyceridöl mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 ist (vgl. Merkmale 1.3.1, 1.3.2; 7.4.2, 7.4.3; 15.4.1, 15.4.2; 17.3.1, 17.3.2; 19.4.2, 19.4.3; 26.2, 26.2.1; 33.3, 33.3.1). Damit ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass Triglyceride, die C8-C12-Fettsäuren enthalten, der zentrale Bestandteil des in den tragenden Patentansprüchen beanspruchten lipophilen Mediums sind. \n\n48\\. Der Einwand der Klägerinnen, dass durch die Formulierungen \"umfassend\" und \"mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12\" in den Patentansprüchen keine Begrenzung des lipophilen Mediums auf Triglyceridgemische, in denen die Triglyceride nur C8-C12-Festsäuren als Fettsäurebestandteil enthalten, erfolge, mag zwar zutreffend sein. Trotzdem erkennt der Fachmann durch die explizite Beanspruchung der Triglyceride mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12, dass die streitpatentgemäße Lehre insbesondere auf Triglyceridgemische gerichtet ist, deren Eigenschaften durch die darin enthaltenen C8-C12-Fettsäuren bestimmt werden. Dies schließt zwar das Vorhandensein anderer Fettsäuren nicht aus, d.h., dass auch andere Fettsäuren in den Triglyceridgemischen des lipophilen Mediums enthalten sein können. Diese sind aber von untergeordneter Bedeutung für die streitpatentgemäße Lösung der Stabilisierung von Cannabinoiden in einer Zubereitung mit 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure in einem lipophilen Medium. Weitere Fettsäuren sind dann ausdrücklich in Unteransprüchen wie 2 und 9 durch die explizite Beanspruchung von Capryl\u002FCaprinsäuretriglyceriden als lipophiles Medium ausgeschlossen. \n\n49\\. Auch die Ausführungen in den Absätzen [0031] und [0032] des Streitpatents NiK3 führen nicht zu einer anderen Auslegung. Zum einen darf die Auslegung eines beanspruchten Merkmals weder unterhalb noch außerhalb des Wortsinns liegen. In den tragenden Patentansprüchen werden als lipophiles Medium nur Triglyceridöle beansprucht, worunter der Fachmann unzweifelhaft nicht die im Absatz [0031] angeführten Mono- und Diglyceridöle subsumiert. Zum anderen bestätigt Absatz [0032] explizit die oben angegebene Auslegung, in dem dort als Beispiele für streitpatentgemäß verwendbare Neutralöle Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride, als Triglyceride mit Fettsäuren der Kettenlänge C8 und C10, sowie Triglyceridgemische mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 oder mit anderen speziell ausgewählten natürlichen Fettsäuren wie z.B. in Miglyol 810 oder Miglyol 812 (kommerziell erhältlich Triglyceridgemische der Capryl- und Caprinsäure) aufgezeigt sind. **II.**\n\n50\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend von NiK7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. \n\n51\\. **1.** Bei der Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe, ein Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden, wie z.B. Dronabinol, bereitzustellen, das eine deutlich erhöhte Stabilität gewährleistet, stellt die NiK7 einen geeigneten Ausgangspunkt dar. Dieser Auszug aus dem Neue Rezeptur-Formularium aus dem Jahr 2002 offenbart eine Herstellungsvorschrift für ölige Dronabinol-Tropfen mit 2,5 Gew.-% Wirkstoff gelöst in mittelkettigen Triglyceriden (vgl. NiK7 S. 1 Titel, Tab. darunter Zeilen \"Arzneistoff\" und \"Weiterer Bestandteil\" sowie Abschnitt \"Bestandteile\"). Für den Fachmann stellen dabei mittelkettige Triglyceride eine synonyme Bezeichnung für Capryl-\u002FCaprinsäure-Triglyceride, Miglyol 810 und Miglyol 812 dar, wie sie u.a. im Patentanspruch 9 des Streitpatents beansprucht werden und im Absatz [0032] als explizite Beispiele für streitpatentgemäße Triglyceridöle benannt sind (vgl. NiK8 S. 329 Ziff. 2). Damit sind aus NiK7 sämtliche Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche bekannt bis auf den Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure gemäß Merkmal 1.2.1. Allerdings verweist die NiK7 ausdrücklich auf die hohe Oxidationsempfindlichkeit von Dronabinol und die damit einhergehende schlechte Stabilität der Dronabinol-Zubereitungen (vgl. NiK7 S. 8 Kap. \"Stabilität\" Satz 1). Dabei geht die Oxidationsempfindlichkeit dieser Zubereitungen nach der Lehre der NiK7 auf Dronabinol und nicht auf die mittelkettigen Triglyceride zurück, da NiK7 zugleich aufzeigt, dass die mittelkettigen Triglyceride nicht oxidationsempfindlich sind, was im Übrigen allgemeines Fachwissen darstellt (vgl. NiK7 S. 8\u002F9 seitenübergr. Abs. viertle. Satz; vgl. NiK23 S. 4 le. Abs. vor \"Hinweis bei der Abgabe\"). Damit war der Fachmann veranlasst, sich vorrangig mit dem Schutz der Dronabinol-Zubereitung der NiK7 vor Oxidation zu beschäftigen. \n\n52\\. Als Lösung zur Erhöhung der Stabilität von Dronabinol-Zubereitungen schlägt die NiK7 bereits mehrere Maßnahmen vor. Zum einen ist Lichtschutz wegen der hohen Lichtempfindlichkeit sehr wichtig. Weitere Maßnahmen können Schutzgasbegasung mit einem Inertgas in einer luftundurchlässigen Verpackung, Aufbewahrung in einem Kühlschrank, also bei tieferen Temperaturen, der Einsatz von nicht oxidationsanfälligen gesättigten Triglyceriden und Antioxidantien sein (vgl. NiK7 S. 8\u002F9 seitenübergr. Abs.). Da die NiK7 mit mittelkettigen Triglyceriden bereits nicht oxidationsempfindliche gesättigte Triglyceride einsetzt, wird er sich den weiteren Stabilisierungsmaßnahmen zuwenden, um die Stabilität der NiK7 weiter zu verbessern. Dabei stellt er die Aufbewahrung bei niedrigen Temperaturen hintenan, da diese bereits von der NiK7 explizit als nicht geeignet beschrieben wird (vgl. NiK7 aaO le. Satz). \n\n53\\. Anders verhält es sich dagegen mit den in NiK7 ebenfalls genannten Antioxidantien, da die Verwendung von Antioxidantien zur Verminderung der Oxidationsempfindlichkeit von Wirkstoffen seit langem bekannt ist (vgl. z.B. NiK14 S. 2474 re. Sp. Abs. 2 Satz 2). Im Rahmen dieser Überlegungen wird er sich daher im Stand der Technik nach üblichen Antioxidantien für oxidationsempfindliche Wirkstoffe umsehen, die ggf. auch schon zur Stabilisierung von Cannabinoiden verwendet worden sind. Dabei wird er auf die NiK5 stoßen, die ihm mit Lecithin und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zwei Antioxidantien aufzeigt, die jeweils Dronabinol in öligen Zubereitungen stabilisieren (vgl. NiK5 Abs. [0419] und [0471]). Damit war die Verwendung von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung von Dronabinol in einem lipophilen Medium aus mittelkettigen Triglyceriden gemäß NiK7 naheliegend, so dass das Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden gemäß Patentanspruch 1 durch die Kombination von NiK7 mit der NiK5 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist. \n\n54\\. **2.** Es ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen unschädlich, dass in NiK5 neben der 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure auch Lecithin als mögliches Antioxidans genannt wird. Kommen nämlich mehrere Alternativen für eine Problemlösung in Betracht, so können mehrere von ihnen naheliegend sein, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, welche Lösungsalternative der Fachmann als erstes in Betracht zieht (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2016 – X ZR 5\u002F14, GRUR 2016, 1023 Rn. 36 m.w.N. – Anrufroutingverfahren). Somit kann die Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure aus beiden in NiK5 genannten Alternativen, nämlich 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und Lecithin, nicht auf erfinderisches Zutun zurückgeführt werden. \n\n55\\. **3.** Auch die vermeintliche Bevorzugung von Lecithin als alternatives Antioxidans in NiK5, da Lecithin einen besseren Stabilisierungseffekt als 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure haben soll, spricht nicht gegen die Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure. Zum einen trifft NiK5 diese Aussage für eine Zubereitung mit Sesamöl als lipophiles Medium. Da Sesamöl auch ungesättigte Fettsäurereste enthält (vgl. z.B. NiBkl06 S. 211 Tab. 1), herrschen in einer solchen Zubereitung bezüglich der Oxidationsempfindlichkeit andere Verhältnisse als in der Zubereitung der NiK7 auf Basis mittelkettiger Triglyceride, die neben sehr geringen Anteilen weiterer gesättigter Fettsäuren nur die gesättigten und damit nicht oxidationsempfindlichen Fettsäuren Capryl- und Caprinsäure enthalten (vgl. NiK8 S. 329 Ziff. 9). Zum anderen ist die Auswahl einer von mehreren nach dem Stand der Technik für den Fachmann erkennbaren Alternativen nicht schon deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus fachmännischer Sicht andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1996 – X ZR 49\u002F94, GRUR 1996, 857, 1. Ls. – Rauchgasklappe). Selbst wenn daher die NiK5 die Antioxidans-Alternative Lecithin als vorteilhafter beschreibt, kann dies eine erfinderische Tätigkeit mit der Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure nicht begründen, zumal die NiK5 explizit darauf hinweist, dass sowohl Lecithin als auch 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure die Dronabinol-Stabilität aufrechterhalten (vgl. NiK5 [0471] und [0472] le. Satz). \n\n56\\. **4.** Der Fachmann hatte auch eine hinreichende Erfolgserwartung, den aus NiK5 bekannten Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung der in NiK7 offenbarten Dronabinol-Zusammensetzung in Betracht zu ziehen. Dies ergibt sich einerseits aus der NiK7 selbst, die bereits die Verwendung von Antioxidantien als Möglichkeit zur Stabilisierung von Dronabinol aufzeigt. Die Formulierung \"unklar\" im Zusammenhang mit der Stabilitätsverbesserung durch Antioxidantien spricht dabei nicht gegen eine hinreichende Erfolgserwartung, da damit nur ohne fachliche Wertung zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Autoren bei der Abfassung dieser Rezeptur noch keinen expliziten Nachweis zum Ausmaß der Wirksamkeit von Antioxidantien bei der Stabilisierung der in NiK7 offenbarten Dronabinol-Zubereitung hatten. Da aber andererseits die Verwendung von Antioxidantien und dabei insbesondere auch von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung oxidationsempfindlicher Wirkstoffe fachbekannt gewesen ist (vgl. NiK9 \"Eigenschaften, Anwendung\" vorle. Satz; vgl. NiK10 S. 390 \"Anwendungsgebiete\"; vgl. NiK11 re. Sp. \"Anwendung\") und dies sogar im Zusammenhang mit Cannabinoiden wie Dronabinol (vgl. NiK5 Abs. [419] und [471]; vgl. NiK14 S. 2474 re. Sp. Abs. 2 – v.a. Z. 8 v.u. – iVm S. 2473 li. Sp. Satz 1), hatte der Fachmann die angemessene Erwartung, dass mit 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure Cannabinoid-Zubereitungen in ölhaltigen Formulierungen erfolgreich stabilisiert werden können. \n\n57\\. **5.** Auch die in NiK5 aufgezeigte Verkapselung als Mittel zur Stabilisierung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die NiK5 offenbart zur Stabilisierung einerseits die Verkapselung und die andererseits Stabilisierung durch Antioxidantien, die als zwei unterschiedliche Lehren nebeneinanderstehen (vgl. bzgl. Verkapselung NiK5 Abs. [0085] bis [0087] und bzgl. antioxidativer Stabilisierung Abs. [0093]). Der Fachmann wird daher alle in NiK5 aufgezeigten Möglichkeiten zur Stabilisierung von Dronabinol als gleichwertige Alternativen bei seinen Überlegungen berücksichtigen (vgl. BGH aaO – Anrufroutingverfahren). \n\n58\\. **6.** Ob der beanspruchte Effekt der Stabilisierung von Cannabinoiden durch 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ein überraschender Effekt oder ein Bonuseffekt und darüber hinaus ausreichend nachgewiesen ist, kann dahingestellt bleiben, da – wie oben dargelegt – die Verwendung des Antioxidans 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ausgehend von NiK7 nahegelegen hat und es auch eine hinreichende Erfolgserwartung dafür gegeben hat. Daher können die Hilfskriterien überraschender Effekt und Bonuseffekt eine erfinderische Tätigkeit für sich genommen weder begründen noch ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2009 – Xa ZR 22\u002F06, GRUR 2010, 44, Rn. 29 Satz 1 – Dreinahtschlauchfolienbeutel). \n\n59\\. Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher insgesamt keinen Bestand. \n\n60\\. **7.** Die weiteren Patentansprüche der geltenden Fassung des Streitpatents, die die Beklagte in ihrem Hauptantrag verfolgt, bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2007 – X ZB 6\u002F05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urt. v. 26.09.1996 – X ZB 18\u002F95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG, Urt. v. 29.04.2008 – 3 Ni 48\u002F06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren). \n\n61\\. In seiner geltenden Fassung ist das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. **III.**\n\n62\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5A vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich zu verteidigen, denn der Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit besteht in diesen Fassungen unverändert fort. \n\n63\\. **1.** Die Zulässigkeit der vorliegenden Hilfsanträge 1 bis 5A kann dahingestellt bleiben – wobei bei den in den Hilfsanträgen 1A, 2, 2A, 3 und 3A neu beanspruchten Gehaltsgrenzen von bis zu 1 Gew.-% bzw. von 0,05 bis 1 Gew.-% für den Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure hinsichtlich deren ursprünglicher Offenbarung Bedenken bestehen, da gemäß der Offenlegungsschrift NiK25 lediglich ein Bereich von 0,1 bis 1 Gew.-% an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und im Ausführungsbeispiel von 0,05 Gew.-% 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure offenbart ist (vgl. NiK25 Abs. [0029] und [0036]). Jedenfalls können auch die zusätzlichen Merkmale die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. \n\n64\\. **2.a)** Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurden die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 – wie im Übrigen in allen nebengeordneten Ansprüchen dieses Hilfsantrags – auf Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride konkretisiert. Aus der NiK7 ist aber bereits die Verwendung von mittelkettigen Triglyceriden bekannt. Die Bezeichnung \"mittelkettige Triglyceride\" versteht der Fachmann dabei als Synonym für Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride (vgl. NiK8 S. 329 li. Sp. Ziff. 2.). Damit ergibt sich durch die Konkretisierung im Hilfsantrag 1 keine neue Sachlage bezüglich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von NiK7 in Kombination mit NiK5. \n\n65\\. **b)** Dasselbe gilt für die Gegenstände der jeweiligen Hilfsanträge 2 bis 5. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird zusätzlich zu der Konkretisierung aus dem Hilfsantrag 1 die Menge an dem Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure auf bis zu 1 Gew.-%, im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 auf eine Menge von 0,05 Gew.-% bis 1 Gew.-% und im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und 5 – die jeweiligen Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge sind gleichlautend – auf 0,05 Gew.-% eingegrenzt. Auch diese Beschränkungen sind jeweils nicht geeignet, ein Beruhen des beanspruchten Verfahrens auf erfinderischer Tätigkeit zu begründen, da dieser Mengenbereich bzw. dieser konkrete Gehalt an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zum einen aus der NiK5 bekannt ist (vgl. NiK5 Abs. [0050] 2. Satz und Abs. [0099] li. Sp. fünftle. bis vorle. Z.) und zum anderen eine fachübliche Konzentration an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure darstellt (vgl. NiK9 S. 18 \"Eigenschaften, Anwendung\" Abs. 2; vgl. NiK11 S. 11 re. Sp. \"Anwendung\"). \n\n66\\. **c)** Die jeweiligen Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1A bis 4A unterscheiden sich von den Anspruchsfassungen nach den jeweiligen Hilfsanträgen 1 bis 4 nur dadurch, dass sie sich auf die nebengeordneten Darreichungsformansprüche 7 und 19 sowie deren nachgeordnete Ansprüche beschränken. Da der jeweilige Anspruch 1 dieser Hilfsanträge dieselben technischen Merkmale enthält wie der entsprechende Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4, beruhen auch deren Gegenstände gegenüber einer Kombination der NiK7 und NiK5 aus den bereits genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n67\\. **d)** Die weiteren Patentansprüche der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A und 5 bedürfen ebenfalls keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte auch diese geschlossen verteidigt. \n\n68\\. Damit sind auch die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A und 5 nicht patentfähig. \n\n69\\. **4.a)** Die Darreichungsformen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 5A sind gegenüber den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 4A dadurch weiter beschränkt, dass die beanspruchte Darreichungsform nunmehr aus den Komponenten Cannabinoid bzw. Dronabinol, 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride besteht und diese nicht mehr nur umfasst. Daraus ergibt sich aber wiederum keine neue Sachlage, denn die Reduzierung von Bestandteilen gehört zur fachmännischen Routine bei der Ausarbeitung einer gut einsetzbaren und wirtschaftlich erfolgreichen Formulierung. Zudem sind derartige flüssige \"3-Komponenten-Gemische\" mit Dronabinol als Cannaboid-Wirkstoff aus NiK5 bekannt (vgl. NiK5 Beispiele 13J, 13K und 13L), so dass der Fachmann ausgehend von der aus NiK7 bekannten Dronabinol-haltigen 2-Komponenten-Zubereitung auch die Veranlassung hatte, \"3-Komponenten-Gemische\" in Betracht zu ziehen (vgl. NiK7 S. 1 \"Bestandteile\"). Damit sind die Darreichungsformen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 des Hilfsantrags 5A mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig. \n\n70\\. **b)** Ein bestandsfähiger Rest ist für den Senat auch nicht in den Gegenständen der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 9 des Hilfsantrags 5A zu erkennen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihnen ein eigenständiger patentfähiger Gehalt zukäme. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da diese lediglich weitere aus dem Stand der Technik und dem Fachwissen bekannte Präzisierungen des Gehalts an Cannabinoid, vor allem an Dronabinol, und des lipophilen Mediums Capryl-\u002FCaprinsäuretriglycerid umfassen. **IV.**\n\n71\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 10.03.2026, 3 Ni 19\u002F24","ecli-de-neuris-jure269032332",{"id":70,"ecli":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":73,"fullText":74,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":75,"slug":76,"metadata":21},"2897","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032223","25 W (pat) 23\u002F24","2026-02-27T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 27.02.2026, 25 W (pat) 23\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**BESCHLUSS**\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2023 001 516.0**\n\nhat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Am 2. Februar 2023 ist das Zeichen \n\n2\\. **colour your life**\n\n3\\. für nachfolgende Waren als Wortmarke angemeldet worden: \n\n4\\. Klasse 30: \n\n5\\. Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse; Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritz [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren; zuckerfreie Bonbons; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreiskugeln mit Brausebezug; Puffmaiskugeln mit Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz und\u002Foder Fruchtgummi und\u002Foder Schaumzucker; Brausekomprimate. \n\n6\\. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 18. Dezember 2023 wurde die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der vorliegend vor allem angesprochene inländische Endverbraucher werde die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „colour your life“ ohne Interpretationsaufwand als werbeübliche Aufforderung verstehen, das Leben durch den Kauf von Waren bzw. durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten. Das Anmeldezeichen habe keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und weise daher keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz auf. Als werbeübliche Aufforderung, das Leben durch den Kauf von Waren bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten, sei „colour your life“ dem Verbraucher im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar verständlich. Denn der Produktbereich der Süßwaren sei anerkanntermaßen durch eine überaus große Formen-, Gestaltungs- und Farbenvielfalt gekennzeichnet. Darüber hinaus sei der angesprochene Verkehr daran gewöhnt, Mischungen von Lebensmittel und vor allem von Süßigkeiten in einer Packung angeboten zu bekommen. Vor diesem Hintergrund werde der Verkehr „colour your life“ lediglich als Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben abwechslungsreicher mache. Es sei zwar generell nicht ausgeschlossen, dass sich ausschließlich beschreibende Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehe. Die angemeldete Bezeichnung weise jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von dem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Selbst wenn die angemeldete Wortfolge eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten biete, weil der Verkehr keine einheitliche Vorstellung dahingehend habe, was unter „colour“ und damit unter der Wortfolge genau zu verstehen sei, zumal es sich bei „colour your life“ nicht um eine feststehende Redewendung in der englischen Sprache handele, könne dies nicht die Unterscheidungskraft begründen. Bei Werbeslogans und anderen allgemein gefassten Angaben sei eine gewisse inhaltliche Unschärfe unvermeidbar bzw. gewollt, um einen möglichst weiten Bereich waren- und\u002Foder dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise bei der Wortfolge „colour your life“ die werblich anpreisende Hinweiswirkung, nicht jedoch die markenrechtliche Herkunftsfunktion im Vordergrund stehe. Ihrer Eintragung als Marke stehe somit das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. \n\n7\\. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der Markenanmeldung versäumt habe, auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im relevanten Warensektor abzustellen und alle praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungen zu berücksichtigen. Es könne folglich von der konkreten Art und Weise der Zeichenanbringung abhängen, ob ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde (unter Verweis auf BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein). Im Sektor der in Klasse 30 angemeldeten Backwaren, Süßwaren und Snacks sei es üblich, die entsprechenden Lebensmittel auf der Oberfläche der Ware selbst markenmäßig zu kennzeichnen. Eine markenmäßige Verwendung finde somit nicht lediglich auf der Primär- und Sekundärverpackung statt, sondern auch auf den zu verspeisenden Lebensmitteln an sich. Diese Art der Verwendung des Anmeldezeichens habe das Deutsche Patent- und Markenamt nicht berücksichtigt. Die Kennzeichnung der Oberfläche einer Schokoladentafel oder eines Biskuits mit dem angemeldeten Zeichen „colour your life“ werde der Verkehr als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen, zumal eine Markierung der Produktsubstanz von Lebensmitteln mit Werbeaussagen nicht üblich sei. \n\n8\\. Darüber hinaus widersprächen die vom Deutschen Patent- und Markenamt formulierten Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2015\u002F2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Bei richtlinienkonformer Auslegung des Markengesetzes könne auf Erkenntnisse des Unionsmarkenrechts zurückgegriffen werden. Insofern seien die Eintragungen der beiden Marken UM 009 012 221 „COLOUR YOUR LIFE“ und UM 018 685 889 „Colour your life“ im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens mit zu berücksichtigen. \n\n9\\. Ebenso bestehe an ihm kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ein solches könne nur dann bejaht werden, wenn der Aussagegehalt eines Zeichens so deutlich und unmissverständlich hervortrete, dass die beteiligten Verkehrskreise sofort und unmittelbar einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke sowie den Waren und Dienstleistungen herstellen könnten, ohne dass es eines besonderen Denk- oder Interpretationsprozesses bedarf. Es müsse dementsprechend eine leicht zu erkennende Eigenschaft der einschlägigen Waren und Dienstleistungen benennen. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 30 handele es sich um alltägliche geringpreisige Lebensmittel wie Backwaren, Süßwaren und Snacks. Der Erwerb erfordere keinen erheblichen finanziellen, zeitlichen oder gedanklichen Aufwand, so dass beim Kauf nur geringe durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sich folglich beim Erwerb der beanspruchten Waren nicht intensiv mit dem Zeichen auseinandersetzen. Kein Bestandteil der in Rede stehenden Wortfolge „colour your life“ nehme konkret Bezug auf die Art der Waren. Es handele sich bei ihr nicht um eine feststehende englische Redewendung mit eindeutigem Bedeutungsgehalt. Sie könne ohne einen interpretierenden Zwischenschritt nicht verstanden werden, da sie eine Metapher sei. Eine rein buchstabengetreue Interpretation des Zeichens im Sinne von „Färbe dein Leben“ führe ausschließlich zu sinnfreien Bedeutungen. Der englische Begriff „colour“ könne mit „färben“, „ausmalen“, „beeinflussen“, „beschönigen“ oder auch „erröten“ übersetzt werden und sei bereits per se mehrdeutig. Zudem erhalte er innerhalb des Anmeldezeichens eine neue Bedeutung. Grammatikalisch sei das Anmeldezeichen zudem nicht im Indikativ formuliert, wie es eine beschreibende Sachaussage sein müsste, sondern im Imperativ. Darüber hinaus enthalte es keine Adjektive, denen ein beschreibender Gehalt entnommen werden könne. Keine der vorliegend in Betracht kommenden Bedeutungsalternativen vermittele einen konkreten, direkten und leicht zu erkennenden Bezug zur den in Rede stehenden Waren der Klasse 30\\. Vielmehr beziehe sich die Wortfolge „colour your life“ auf die Art und Weise, das eigene Leben zu gestalten. Die Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts, der Verkehr werde „colour your life“ als „Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben abwechslungsreicher macht“ bedürfe so vieler gedanklicher Zwischenschritte, dass kein konkreter, direkter und leicht zu erkennender Bezug der Marke zu den erfassten Waren hergestellt werden könne. \n\n10\\. Die Anmelderin beantragt, \n\n11\\. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 18\\. Dezember 2023 aufzuheben. \n\n12\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 18. November 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2025 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens \n\n14\\. **colour your life**\n\n15\\. als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 30 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). \n\n16\\. 1\\. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 \\- Flugbörse). \n\n17\\. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). \n\n18\\. Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans sowie sonstige spruchartige Wortfolgen, an deren markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als an klassische Wortmarken. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in einem Werbeslogan oder einer spruchartigen Wortfolge gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht, auch wenn er sie einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14\\. Auflage, § 8, Rn. 290 ff.; EuGH GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunfts- die Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398\u002F08 P vom 21. Oktober 2010 - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn das gegenständliche Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder beim Verkehr einen Denkprozess auslöst (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 298), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der Unterscheidungskraft sein können. \n\n19\\. Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortfolge „colour your life“ nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. \n\n20\\. 2\\. Sie setzt sich zusammen aus einfachsten Begriffen des englischen Grundwortschatzes (vgl. Häublein\u002FJenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. Auflage, Klett-Verlag, 2009), dessen Kenntnis beim maßgeblichen inländischen Verkehr grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl. u. a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30 - pjur\u002Fpure; BPatG 33 W (pat) 14\u002F08 - FLATRATE; 24 W (pat) 52\u002F99 - 21st Century; 33 W (pat) 525\u002F12 - Fashion Tower; 25 W (pat) 128\u002F14 - easy Schutz; 25 W (pat) 539\u002F11 - GET IT RIGHT). Zudem sind die englischen Wörter „colour“ und „life“ sprachlich eng verwandt mit ihren deutschen Entsprechungen „kolorieren“ und „Leben“. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass selbst die von Süß- und Backwaren angesprochenen breiten Endverbraucherkreise, die - worauf die Anmelderin zu Recht hinweist - beim Erwerb von Lebensmitteln des alltäglichen Gebrauchs keine besondere Aufmerksamkeit walten lassen, die Bedeutung des Anmeldezeichens „Mache dein Leben bunt“, „Bring Farbe in Dein Leben“ oder „Bringen Sie Farbe in Ihr Leben“ problemlos erkennen werden (vgl. Google-Übersetzer unter „https:\u002F\u002Ftranslate.google.com\u002F?hl=de&sl=auto&tl=de&text=colour your life&op=translate“; Wörterbuch der Redewendungen unter „phrasen.com“; Glosbe-Wörterbuch unter „https:\u002F\u002Fde.glosbe.com\u002Fen\u002Fde\u002FColour your life!“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). \n\n21\\. 3\\. In diesem Sinne ist die in Rede stehende Wortfolge ausweislich der Recherchen des Senats im Inland bereits vor dem Anmeldetag in verschiedensten Zusammenhängen in der Schreibweise sowohl der Anmeldung „colour your life“ (British English) als auch „color your life“ ohne „u“ (American English) verwendet worden (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). So findet sich im Internet „colo(u)r your life“ seit Januar 2023 als Bezeichnung einer Tapetenkollektion (vgl. „https:\u002F\u002Frasch.de\u002FKollektionen\u002FColor-your-life\u002F“), im Februar 2019 als werbende Anpreisung eines Tattoostudios (vgl. „https:\u002F\u002Ftattoo-spirit.de\u002Ftsp2\u002F08529-plauen-color-your-life\u002F“) sowie seit September 2022 als Thema eines Online-Malkurses (vgl. „https:\u002F\u002Fwww.color-your-life.online\u002Fshop\u002F“). \n\n22\\. Neben diesen Verwendungen als werbehafte Aufforderung zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Farben oder Farbgestaltungen im Vordergrund stehen, hat sich „colo(u)r your life“ zudem kontextunabhängig zu einem Fun- oder Mottospruch entwickelt. Dies wird beispielsweise daran deutlich, dass er Bestandteil verschiedenster der Inspiration und Motivation dienender Motive ist. Sie können im Internet heruntergeladen und zum Bedrucken von Gegenständen oder zur Bebilderung von Texten, Blogs, Websites etc. eingesetzt werden (vgl. „https:\u002F\u002Fwww.dreamstime.com\u002F“; „https:\u002F\u002Fwww.lovethispic.com\u002F“; „https:\u002F\u002Fwww.vectorstock.com\u002F“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). Dies zeigt die Beliebtheit der angemeldeten Wortkombination gleichermaßen als Werbe- und Dekorationsmittel. \n\n23\\. Angesichts des nachweislichen Gebrauchs im Inland kann mithin dahinstehen, inwieweit es sich bei „colo(u)r your life“ um eine feststehende Redewendung im Englischen handelt. \n\n24\\. 4\\. Angesichts dieser vielfältigen und anbieterübergreifenden Verwendungen kommt dem Anmeldezeichen trotz seiner Einprägsamkeit nicht die notwendige Individualität und Originalität zu, um in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Vielmehr wird es auch in diesem Kontext als geläufiger Werbespruch wahrgenommen. \n\n25\\. Bei den in Rede stehenden Produkten der Klasse 30 \n\n26\\. „Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse; Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritz [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren; zuckerfreie Bonbons; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreiskugeln mit Brausebezug; Puffmaiskugeln mit Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz und\u002Foder Fruchtgummi und\u002Foder Schaumzucker; Brausekomprimate“ \n\n27\\. handelt es sich um Süß- und Backwaren sowie um Speiseeis. Bei diesen Erzeugnissen haben Farben verschiedene Funktionen. Sie dienen zum einen der Verzierung und Steigerung der Attraktivität, was insbesondere dann von besonderer Bedeutung ist, wenn sie sich an Kinder wenden. Zum anderen stehen Farben für verschiedene Geschmacksrichtungen. Sie orientieren sich häufig an dem Farbton der Früchte, nach denen die Süßigkeit, die Backware oder das Speiseeis schmeckt. Beispielhaft können in diesem Zusammenhang folgende Fundstellen genannt werden (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024): \n\n28\\. \\- „Bunte Früchtchen“ zur Bezeichnung einer Mischung von Bonbons unterschiedlicher, durch Farben kenntlich gemachter Obst-Geschmacksrichtungen (vgl. „https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002FBunte-Früchtchen-Bonbon-Mix-zuckerfrei“) \n\n29\\. oder \n\n30\\. \\- „Bunter Mix“ zur Bezeichnung einer Schokobox mit verschiedenen, entsprechend farblich gekennzeichneten Schokoladensorten (vgl. „https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002FRitter-Sport-mini-Bunter-Mix\u002F“). \n\n31\\. Schließlich werden - wie sich aus den weiteren Belegen gemäß Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 ergibt - mit Farben verschiedene Arten von Süßwaren, wie Lutscher, Fruchtgummis, Bonbons, saure Schlangen oder Schaumzucker, voneinander abgegrenzt (vgl. „Bunte Mischung“ unter „https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002F1000g-Süßwaren-Mixbeutel-Bunte-Mischung\u002F“; „Bunter Süßigkeiten-Mix“ unter „https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002FNachfüllbeutel-Freude-Süßigkeiten-Mix-Fruchtgummi-Kaubonbons\u002F“; „Bunte Tüte“ unter „https:\u002F\u002Fwww.ebay.de\u002Fitm“). \n\n32\\. Diese gerade im Bereich der Süß- und Backwaren sowie der Speiseeisprodukte anzutreffende Farbenvielfalt greift die durch das Anmeldezeichen vermittelte Aussage „Mache dein Leben bunt“ auf. „Bunt“ kommt hierbei die Bedeutung „abwechslungsreich“ oder „vielfältig“ zu. Insofern lassen sich der Wortfolge „colour your life“ verschiedene Werbebotschaften entnehmen. Sie regt einmal dazu an, im Sinne einer Abwechslung alle mit ihr gekennzeichneten Produkte zu probieren. Des Weiteren bringt sie zum Ausdruck, dass der Genuss der angemeldeten Waren das Leben bunt und (farben-)froh erscheinen lässt. Es gestaltet sich folglich aufregender und interessanter. Des Weiteren umschreibt das Anmeldezeichen das Glücksgefühl, das mit dem Konsum von Zucker, der in allen beanspruchten Waren enthalten ist, einhergehen kann, da er das Belohnungszentrum im Gehirn aktiviert. Auch hierdurch mag vieles bunter, lebendiger und besser wirken. Demgegenüber sind die von der Anmelderin geltend gemachten Bedeutungsalternativen, wie u. a. „das eigene Leben mit Inhalt oder Sinn zu füllen“, „im eigenen Leben Trauer zu überwinden“, „das eigene Leben abwechslungsreicher zu gestalten“ oder „das eigene Leben zu beschönigen oder gar zu verfälschen“, fernliegender. Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens bereits dann zu verneinen, wenn eine seiner Bedeutungen beschreibender Natur ist und\u002Foder als Werbespruch aufgefasst wird. Zudem reicht der allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. auch Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207 und 208). \n\n33\\. 5\\. Die Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens kann auch nicht mit dem von der Anmelderin ins Feld geführten Umstand, dass es im Bereich der Back- und Süßwaren üblich sei, Kennzeichnungen direkt auf ihnen anzubringen, begründet werden. Selbst wenn diese Art der Verwendung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als praktisch bedeutsam anzusehen und damit in die markenrechtliche Prüfung einzubeziehen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194, Rn. 33 - AS\u002FDPMA [#darferdas?]), so ist davon auszugehen, dass die Wortfolge „colour your life“ auch auf der Produktoberfläche nur als herstellerübergreifend verwendeter Spruch, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird. Denn entgegen der Auffassung der Anmelderin finden sich ausweislich der Belege in Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 direkt auf Back- und Süßwaren auch rein werbehafte Anpreisungen in Form von: \n\n34\\. a) Persönlichen Ansprachen \n\n35\\. \\- „Für Dich“ auf Marzipan-Nougatpralinen, \n\n36\\. \\- „Herzlichen Glückwunsch“ auf einer Zartbitterschokoladentafel, \n\n37\\. \\- „I mog Di“ auf Lebkuchenherzen, \n\n38\\. \\- „EINFACH SO“ als Einzelbuchstaben auf den Stücken einer als Telegramm ausgestalteten Schokoladentafel, \n\n39\\. \\- „NICE TO SWEET YOU“ auf einem Stück einer Schokoladentafel, \n\n40\\. \\- „with Love“ auf einem Schokoladenherzen oder \n\n41\\. \\- „Happy Birthday“ auf einer Marzipantorte, \n\n42\\. b) Umweltbotschaften \n\n43\\. „20 % [für neue Bäume]“ auf einer Tafel „Die gute Schokolade“, \n\n44\\. c) Beschreibenden Angaben \n\n45\\. \\- „Betthupferl“ auf gefüllten Schokoladenherzen oder \n\n46\\. \\- „MADE WITH LOVE“ auf Keksen. \n\n47\\. Insofern kann allein aus dem Ort der Anbringung des Slogans nicht ohne weiteres auf seine Eignung als Herkunftshinweis geschlossen werden. Vielmehr ist auf den Bedeutungsgehalt der in die Back- und Süßwaren eingeprägten Wörter abzustellen, die davon abhängig als Sachangaben, Werbebotschaften oder Kennzeichen vom Verkehr wahrgenommen werden. Demzufolge ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Wortfolge „colour your life“ aufgrund ihrer klar erkennbaren werblichen Aussage - selbst wenn sie Bestandteil einer angemeldeten Ware ist - vom angesprochenen Publikum ausschließlich als anpreisender Spruch, nicht jedoch als Mittel zur Unterscheidung von Produkten anderer Anbieter angesehen wird. \n\n48\\. 6\\. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, lässt sich daraus die Eintragbarkeit des in Rede stehenden Zeichens nicht ableiten. Es wird insoweit auf die einschlägige umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen, sondern ist vom Gesetz vorgegeben. Hierbei führen selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist vielmehr jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und über ihn zu befinden. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor). \n\n49\\. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.","BPatG München, 27.02.2026, 25 W (pat) 23\u002F24","ecli-de-neuris-jure259032223",{"id":78,"ecli":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":81,"fullText":82,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":83,"slug":84,"metadata":21},"3131","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032201","28 W (pat) 22\u002F21","2026-02-09T00:00:00.000Z","#  BPatG, Beschluss vom 9. Februar 2026 - 28 W (pat) 22\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2015 033 808**\n\nhat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen:\n\n1\\. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als die Löschung der angegriffenen Marke 30 2015 033 808 in Bezug auf die folgenden Dienstleistungen angeordnet wurde:\n\nKlasse 35: \n\nWerbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site;\n\nKlasse 41: \n\nEintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Betrieb einer Diskothek; Filmproduktion [in Studios];\n\nKlasse 45: \n\nOnline-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte. \n\nInsoweit wird der Widerspruch aus der Unionsmarke 1 833 649 zurückgewiesen.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die am 30. März 2015 angemeldete Wort-\u002FBildmarke \n\n2\\. ist am 18. Dezember 2015 unter der Nummer 30 2015 033 808 für die folgenden Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: \n\n3\\. Klasse 35: \n\n4\\. Werbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; \n\n5\\. Klasse 41: \n\n6\\. Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Betrieb einer Diskothek; Filmproduktion [in Studios]; \n\n7\\. Klasse 45: \n\n8\\. Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]. \n\n9\\. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. Januar 2016. Die Schutzdauer der Marke wurde zwischenzeitlich verlängert. \n\n10\\. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin aus ihrer am 31. August 2000 angemeldeten und am 12. November 2001 eingetragenen Unionsmarke 1 833 649, **ENERGY** am 22. April 2016 Widerspruch erhoben. Die Eintragung der Widerspruchsmarke bezieht sich auf folgende Dienstleistungen: \n\n11\\. Klasse 35: \n\n12\\. Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verteilung von Prospekten und Warenmustern; Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Beratung, Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Buchhaltung; Reproduktion von Dokumenten; Personal-, Stellenvermittlung; computergestützte Dateiverwaltung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten; \n\n13\\. Klasse 38: \n\n14\\. Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen; Nachrichtenagenturen; elektronische Übertragung von Daten oder Dokumenten über Computerterminals sowie sämtliche sonstigen Übertragungssysteme, wie Wellen, Kabel, Satelliten, Internet; E-Mail; \n\n15\\. Klasse 41: \n\n16\\. Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung per Computer oder sonstige Verbreitungsmittel; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen; Produktion von Shows; Filmproduktion; Veranstaltung von Bildungs- und Unterhaltungswettbewerben; Veranstaltung und Leitung von Konferenzen, Kolloquien, Kongressen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Bildungszwecke. \n\n17\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 14. November 2018 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat daraufhin zur Glaubhaftmachung der Benutzung mit Schriftsatz vom 8. Juli 2019 eine eidesstattliche Versicherung der Direktorin der Rechtsabteilung der Widersprechenden, Frau F…, vom 27. Juni 2019 (Anlage  \nW4) und weitere Unterlagen, u. a. eine Senderpräsentation, Werbeanzeigen und Veranstaltungsankündigungen, vorgelegt. \n\n18\\. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die angegriffene Marke aufgrund dieses Widerspruchs in Bezug auf alle eingetragenen Dienstleistungen ausgenommen *Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]* gelöscht und den Widerspruch im Übrigen – hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistung – zurückgewiesen. \n\n19\\. In den Beschlussgründen wird ausgeführt, der Markenstelle sei aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass die Widersprechende Radiosender in mehreren deutschen Städten betreibe und „(Radio-) Rundfunkdienstleistungen (einschließlich eines Onlineangebots u. a. in Form von Livestreams und Podcasts) sowie Konzert- und andere Musikveranstaltungsdienstleistungen“ erbringe, zu denen typischerweise eine Vielzahl der registrierten Dienstleistungen gehöre. Die amtsbekannten Umstände würden durch die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen gestützt. Aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Marke im Zeitraum zwischen 2012 und 2018 zur Kennzeichnung von Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere in Form von Rundfunkunterhaltung und Konzerten, sowie Werbedienstleistungen benutzt worden sei. Einer rechtserhaltenden Benutzung der eingetragenen Widerspruchsmarke stehe nicht entgegen, dass die Widersprechende das Wort „ENERGY“ teilweise in der Gestaltung in unmittelbarer Verbindung mit den grafisch hervorgehobenen Buchstaben „NRJ“ sowie der Abbildung einer Raubkatze verwendet habe. Die Hinzufügung dieser Wort- und Bildbestandteile verändere den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form nicht, da das Wortzeichen „ENERGY“ ungeachtet der Wahrnehmung des Gesamtzeichens als zusammengehörige Wort-\u002FBildmarke eigenständig erkennbar bleibe. Die Buchstabenfolge „NRJ“, die bei englischer Aussprache der Einzelbuchstaben dem Wort „ENERGY“ entspreche, werde lediglich als eine grafische Untermalung des Begriffs „ENERGY“ wahrgenommen. Dessen Eigenständigkeit werde auch durch die Darstellung einer Raubkatze nicht berührt. \n\n20\\. Zwischen den Streitmarken bestehe unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der relevanten Faktoren ganz überwiegend eine Verwechslungsgefahr. Die zugunsten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 35 und 41, u. a. *Werbung, Partyplanung, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Bereitstellung von Online-Musik und -Videos, Betrieb einer Diskothek, Filmproduktion und Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte,* seien mit den für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen, insbesondere *Werbung, Unterhaltung, Rundfunkunterhaltung* teilweise identisch bzw. diesen jedenfalls hochgradig ähnlich. Keine Ähnlichkeit im Verhältnis zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke weise dagegen die Dienstleistung *Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]* auf. Ferner komme der Widerspruchsmarke aus der Perspektive des angesprochenen allgemeinen Publikums und – im Bereich der Klasse 35 – auch des gewerblichen Fachpublikums mindestens eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Für eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft fehlten Anhaltspunkte. Der im Inland in den Bedeutungen „Energie“, „Tatkraft“ oder „Kraft“ bekannte englische Begriff „energy“ sei weder geeignet, die für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben, noch handele es sich um eine in den betreffenden Dienstleistungsbereichen regelmäßig verwendete Werbeaussage. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft ergebe sich auch nicht aus der vermeintlichen Fülle von Drittmarken. Das vom Inhaber der angegriffenen Marke vorgelegte Verzeichnis eingetragener Drittzeichen, die aus dem Wort „energy“ bestehen oder dieses enthalten, könnte per se allenfalls als Indiz für eine Originalitätsschwäche der Widerspruchsmarke herangezogen werden. Zudem müsste es sich um eine erhebliche Anzahl von im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegenden Drittmarken handeln, ein Großteil der im Verzeichnis genannten Marken erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht. Selbst wenn der Widerspruchsmarke eine gewisse originäre Kennzeichnungsschwäche anhaften sollte, komme ihr jedenfalls aufgrund umfangreicher Benutzung ein zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungsgrad zu. Ausgehend hiervon halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Zeichenabstand nicht ein. Zwar unterscheide sich die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit erkennbar von der Widerspruchsmarke. Die angegriffene Marke werde aber in klanglicher Hinsicht durch den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „energy“ geprägt. Der Verkehr orientiere sich bei der klanglichen Wiedergabe an dem Wortbestandteil der Marke, so dass der Bildbestandteil unberücksichtigt bleibe, zumal der in diesem enthaltene Buchstabe „e“ nicht ohne weiteres erkennbar sei. Innerhalb des Wortbestandteils würden die weiteren Elemente „party“ und „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“ als beschreibende Sachangaben in den Hintergrund treten und die angegriffene Marke nicht mitprägen. Es stünden sich daher der allein prägende Wortbestandteil „energy“ und die Widerspruchsmarke „ENERGY“ gegenüber, so dass eine hinreichend sichere Unterscheidung der Streitmarken nicht gewährleistet sei. \n\n21\\. Gegen diesen Beschluss hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben. \n\n22\\. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen des stellvertretenden Direktors für Finanzen, internationale Aktivitäten und Entwicklung der Widersprechenden, Herr B…, vom 29. November 2023 (Anlage W8) und  \nvom 24. November 2025 (Anlage W29) sowie umfangreiche weitere Belege einschließlich Audiodateien. \n\n23\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, die Markenstelle habe zu Unrecht eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke angenommen. Aus der Existenz mehrerer Radiosender, die die Markenstelle als amtsbekannt zugrunde gelegt hat, ergebe sich nicht, dass die Widerspruchsmarke als solche im relevanten Zeitraum benutzt worden sei. Eine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form werde auch nicht durch die – insoweit unbestimmten – eidesstattlichen Versicherungen oder die weiteren – teilweise auf andere Marken bezogenen – Benutzungsunterlagen glaubhaft gemacht. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Direktorin der Rechtsabteilung der Widersprechenden, Frau F…, vom 27. Juni 2019 (Anlage W 4) gehe  \ninsbesondere die Art und Weise der Benutzung nicht hervor und die Erklärung nehme insoweit auch nicht ausreichend konkret auf die beigefügten Anlagen Bezug. Die weiteren Benutzungsunterlagen würden zudem teilweise die Verwendung des Begriffs „ENERGY“ zusammen mit Bildelementen sowie mit weiteren Wortelementen zeigen, was keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke darstelle. Der Beweis der rechtserhaltenden Benutzung sei auch durch die vor der mündlichen Verhandlung zuletzt eingereichten Unterlagen nicht geführt worden. Diese würden eine Nutzung allenfalls als Werktitel für Veranstaltungen etc. oder eingebettet in ein Logo, jedoch keine herkunftshinweisende Verwendung zeigen. Schließlich gehe aus den eingereichten Benutzungsunterlagen keine Benutzung durch die Markeninhaberin selbst hervor, vielmehr bleibe in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen offen, durch wen die Marke benutzt wurde. \n\n24\\. Auch unabhängig von der Frage der Benutzung fehle es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken. Die Widerspruchsmarke verfüge allenfalls über eine geringe Kennzeichnungskraft. Eine Vielzahl registrierter Drittmarken weise den Bestandteil „ENERGY“ auf. Ferner sei das Wort „energy“ im Bereich der Unterhaltung und Werbung ein Gattungsbegriff oder jedenfalls ein gängiges Werbeschlagwort. Aus den vorgelegten Benutzungsunterlagen lasse sich auch keine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ableiten. Schließlich bestehe keine Zeichenähnlichkeit. Maßgeblich sei die Widerspruchsmarke in der Gesamtheit. Eine zergliedernde Betrachtung unter Herausgreifen einzelner Markenbestandteile sei nicht zulässig, so dass nicht vorrangig auf den Bestandteil „energy“ der angegriffenen Marke abgestellt werden könne. Tatsächlich sei das „e“-Logo der kennzeichnungskräftige Bestandteil der jüngeren Marke. \n\n25\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer beantragt, \n\n26\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 26. Januar 2021 aufzuheben, soweit auf den Widerspruch aus der Marke UM 1 833 649 die Eintragung der Marke DE 30 2015 033 808 teilweise gelöscht wurde. \n\n27\\. Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt, \n\n28\\. die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n29\\. Die Widersprechende verteidigt den angegriffenen Beschluss. Sie führt aus, die umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Radiosender sei allgemein bekannt. Jedenfalls in der Zusammenschau der im Amts- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Benutzungsunterlagen ergebe sich die Benutzung der Widerspruchsmarke in Bezug auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. insbesondere für die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung* , *Unterhaltung* , beispielsweise in Form von Konzerten, und *Werbung*. Soweit die eingetragene Marke mit zusätzlichen Bildelementen benutzt worden sei, werde ihr kennzeichnender Charakter dadurch nicht berührt. Im Übrigen zeigten die Unterlagen auch häufig eine Benutzung der Marke in der reinen Wortform. Die Benutzung der Marke für Konzerte auf Plakaten und Ankündigungen werde nicht als Werktitel, sondern als Hinweis auf den Veranstalter verstanden. Die Widerspruchsmarke sei im Übrigen rechtserhaltend durch Dritte für die Markeninhaberin und mit Erlaubnis der Markeninhaberin benutzt worden, in Deutschland durch verbundene Gesellschaften. So würden nicht nur die Radiosender in Deutschland durch verbundene Gesellschaften betrieben, auch bei der werbetreibenden Gesellschaft „Energy Media“ handele es sich um eine verbundene Gesellschaft. \n\n30\\. Unter den gegebenen Umständen liege eine Verwechslungsgefahr auf der Hand, und zwar unabhängig von der Frage einer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Deren Kennzeichnungskraft sei von Hause aus ungeschmälert und werde, wie auch das EUIPO befunden habe, durch die nachgewiesene jahrzehntelange Benutzung mit großer Hörerschaft deutlich gesteigert. Auch wenn ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht geltend gemacht werde, sei doch von einer bekannten Marke auszugehen. Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich. Es bestehe weiter im Gesamteindruck durch die Übereinstimmung der Begriffe „energy“\u002F“ENERGY“ eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Diese Bewertung beruhe nicht auf einer zergliedernden Betrachtung, sondern auf der nach der Rechtsprechung gebotenen Berücksichtigung unterscheidungskräftiger und dominierender Elemente der betroffenen Marke. \n\n31\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mit der Terminsladung versandten Hinweis des Senats, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n32\\. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. \n\n33\\. Zwischen den Vergleichsmarken besteht lediglich in Bezug auf die Dienstleistungen \n\n34\\. Klasse 41: \n\n35\\. *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar;*\n\n36\\. eine Verwechslungsgefahr für das Publikum nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125b MarkenG (in der bis einschließlich 13. Januar 2019 geltenden Fassung), so dass die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 1 833 649 zu Recht gelöscht wurde und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Demgegenüber liegt hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr vor. Insoweit waren der angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 daher aufzuheben und der Widerspruch in diesem Umfang zurückzuweisen gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. \n\n37\\. A. Nachdem die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, nämlich am 30. März 2015, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. \n\n38\\. B. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein\u002F HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt\u002FInjex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH, a. a. O. Rn. 25 – INJEKT\u002FINJEX). \n\n39\\. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken im angegebenen Umfang eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. \n\n40\\. 1\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 14. November 2018 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. \n\n41\\. a) Gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG n. F. sind diesbezüglich die Vorschriften des § 43 Abs. 1 MarkenG und § 26 MarkenG in ihrer bis vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Nachdem es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Unionsmarke handelt, ist gemäß § 125b Nr. 4 MarkenG a. F. die Regelung nach § 43 Abs. 1 MarkenG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich die Anforderungen einer rechtserhaltenden Benutzung nach Artikel 15 GMV richten (vgl. zum Gültigkeitszeitraum Art. 212 UMV). Nach dieser Vorschrift muss eine rechtserhaltende Benutzung „in der Union“ glaubhaft gemacht werden, wobei eine Gesamtschau sämtlicher relevanter Tatsachen und Umstände erforderlich ist, bei der die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu bleiben haben (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 55 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]). \n\n42\\. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – verwendet wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70 – The Sunrider Corp.\u002FHABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“ (vgl. EuGH a. a. O. – [ONELOMEL]; GRUR 2008, 343 Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM). Es ist Sache der Widersprechenden, diese Umstände konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung ergibt. Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle (präsenten) Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Dabei können auch Unterlagen wie beispielsweise Prospekte, Rechnungen (Rechnungskopien), Preislisten, Veröffentlichungen etc. als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und insbesondere der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen. \n\n43\\. b) Die seitens des Inhabers der angegriffenen Marke undifferenziert erhobene und sich daher auf beide nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 125b Nr. 4 MarkenG a. F. relevanten Benutzungszeiträume beziehende Einrede ist auch hinsichtlich beider Benutzungszeiträume zulässig. Denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 22. Januar 2016 war die Widerspruchsmarke bereits über fünf Jahre im Gemeinschafts- bzw. (jetzt) Unionsmarkenregister eingetragen (Eintragung: 12. November 2001). \n\n44\\. Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke nach Art. 15 GMV insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang sowohl für den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 22. Januar 2011 bis zum 21. Januar 2016 als auch für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch – hier der 26. November 2025 – darzulegen und glaubhaft zu machen. \n\n45\\. c) Dem ist die Widersprechende in Bezug auf die Dienstleistungen der *Rundfunkunterhaltung* in Form von Hörfunkunterhaltung und der Veranstaltung von Konzerten nachgekommen. Sie hat insoweit für beide Zeiträume eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke dargelegt und glaubhaft gemacht. Demgegenüber fehlt es unter Zugrundelegung der unter Ziff. a) genannten Grundsätze an einer ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG sind bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nur die Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. \n\n46\\. aa) Geltend gemacht wurde eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen für die eingetragenen Dienstleistungen *Werbung* , *Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* , *Rundfunkunterhaltung* und *Unterhaltung.*\n\n47\\. Die eidesstattlichen Versicherungen der Direktorin der Rechtsabteilung (Anlage W4) bzw. des stellvertretenden Direktors für Finanzen, internationale Aktivitäten und Entwicklung der Widersprechenden (Anlagen W8 und W29) nennen für die Jahre 2012 bis 2025 jährliche Mindestumsätze, die durch mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union erzielt worden seien, nämlich im Bereich der Dienstleistungen *Werbung, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* Umsätze in Höhe von jährlich mindestens 20 bzw. 25 Millionen Euro und in Bezug auf die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* Umsätze in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 bzw. in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro ab dem Jahr 2019. \n\n48\\. Insoweit ist festzuhalten, dass von der Beschwerdegegnerin selbst und auch in den vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen der Begriff „Rundfunkunterhaltung“ verwendet wird und dass es sich bei „Rundfunk“ gem. § 2 Abs. 1 Medienstaatsvertrag um einen „linearen Informations- und Kommunikationsdienst“ handelt, unter den nach der Legaldefinition neben dem Hörfunk auch der Fernsehfunk fällt. Allerdings sind sowohl die eidesstattlichen Versicherungen als auch der Vortrag der Beschwerdegegnerin – unabhängig von Fragen der Subsumtion und Integration – bereits dahingehend auszulegen, dass nicht auch die Fernsehunterhaltung beansprucht wird. Hierfür spricht zum einen, dass die Beschwerdegegnerin die Begriffe „Rundfunkunterhaltung“, „Radiounterhaltung“ und „Hörfunkunterhaltung“ in ihren Schriftsätzen vielfach gleichbedeutend verwendet. Des Weiteren ist bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung und bei der Auslegung des diesbezüglichen Vortrags auch die Formulierung des Dienstleistungsverzeichnisses der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. In diesem wird „Rundfunk“ jedoch nicht als Oberbegriff verwendet, vielmehr wird in Klasse 41 die Dienstleistung „Rundfunk- und Fernsehunterhaltung“ beansprucht und parallel dazu in Klasse 38 bei der Dienstleistung der Ausstrahlung hinsichtlich „Hörfunk- und Fernsehprogrammen“ differenziert. Dies entspricht zudem dem allgemeinen \u002F umgangssprachlichen Sprachgebrauch, in dem regelmäßig von „Rundfunk und Fernsehen“ die Rede ist (vgl. https:\u002F\u002Fwww.lernhelfer.de\u002Fschuelerlexikon\u002Fdeutsch\u002Fartikel\u002Frundfunk#:~:text=n%C3%A4her%20bestimmte%20Allgemeinheit.-,In%20der%20Anfangsphase%20war%20Rundfunk%20mit%20Radio%20identisch.,%3A%20Radio%2FH%C3%B6rfunk%20und%20Fernsehen.). \n\n49\\. Mit „Rundfunkunterhaltung“ beansprucht die Widerspruchsmarke daher speziell die Hörfunkunterhaltung und gerade nicht auch die Fernsehunterhaltung, auf die sie im gesamten Verfahren und in den vorgelegten Unterlagen nicht weiter eingeht. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Auch die als Anlagen zu diesen vorgelegten Unterlagen, auf die die eidesstattlichen Versicherungen wiederum Bezug nehmen, beziehen sich nicht auf Fernseh-, sondern – neben den weiteren geltend gemachten Dienstleistungen der Werbung und der Unterhaltung in Form der Veranstaltung von Konzerten – auf die Hörfunkunterhaltung (vgl. insbesondere die zitierten Übersichten der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse agma „Radio“ bzw. „Audio“ mit Angaben zu „Hörerzahlen“). \n\n50\\. bb) In Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n51\\. (1) Was die Benutzung der Marke „ENERGY“ in der eingetragenen oder einer Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV entsprechenden Form angeht, ist vorliegend im Hinblick auf deren mündliche Wiedergabe im Rahmen von Radiosendungen von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n52\\. Zwar vermag das durch die Widersprechende eingereichte Textmaterial eine der Form nach rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum nicht zu belegen. Die insoweit vorgelegten Unterlagen entziehen sich überwiegend einer zeitlichen Einordnung oder betreffen sogar ersichtlich nicht den Zeitraum bis Januar 2016. So nimmt z. B. der Webseiten-Auszug „ENERGY PRESSEMITTEILUNG“ (Anlagenkonvolut W5a) auf „ma Daten“ aus dem Jahr 2017 Bezug. \n\n53\\. Allerdings muss die Marke in diesem Zusammenhang nicht zwingend in schriftlicher Form benutzt werden. Vielmehr richtet sich die Form der rechtserhaltenden Benutzung nach den branchenüblichen Verwendungen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 38 ff. – Ansul\u002FAjax). Daher kann im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die durch den Empfänger lediglich akustisch wahrgenommen werden, wie dies bei der hier relevanten Hörfunkunterhaltung der Fall ist, auch die mündliche Wiedergabe einer Marke eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 GMV darstellen (vgl. Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, Markengesetz, 4\\. Auflage 2023, § 26 Rn. 61). Insofern ist vorliegend von einer markenmäßigen Benutzung des Begriffs „ENERGY“ in Deutschland in Form verschiedener programmübergreifender Jingles und anderer Einspielungen oder Nennungen im Rahmen des Hörfunkprogramms, teilweise mit dem Zusatz „Hit Music only“ sowie anderen Ergänzungen, in beiden relevanten Benutzungszeiträumen auszugehen. Selbst wenn hierin zugleich eine firmenmäßige oder senderbezogene Verwendung zu sehen sein sollte, so handelt es sich dabei zumindest auch um eine markenmäßige Benutzung. \n\n54\\. Wie bereits im Ladungszusatz mitgeteilt wurde, sind solche Verwendungen, nämlich die regelmäßige Nennung der Marke „Energy“ (teilweise mit dem Zusatz „Hit Music only“) im Rahmen des Hörfunkprogramms, im Sendebereich München gerichtsbekannt. Dies wird durch die mit Schriftsatz vom 11. November 2025 übermittelten zahlreichen Audio-Dateien bestätigt. Insbesondere nimmt auch die zuletzt vorgelegte eidesstattliche Versicherung Anlage W 29 hinsichtlich der Form der Benutzung – wenn auch beispielhaft – auf die vorgelegten Anlagen W 11 bis W 17 und damit u. a. auf die als Anlage W 15 vorgelegten Audiodateien Bezug, und zwar für beide relevanten Benutzungszeiträume. Diesbezüglich wird in der eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass diese Unterlagen „Beispiele wiedergeben, wie die Marke ENERGY in den Jahren 2012 bis 2025 für die Dienstleistungen der Rundfunkunterhaltung, Konzertveranstaltungen und Werbung verwendet wurde“. \n\n55\\. (2) Ferner ist in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung von einer ihrem Umfang nach ausreichenden Benutzung auszugehen. \n\n56\\. In Bezug auf beide Benutzungszeiträume wird eine ihrem Umfang nach ernsthafte Benutzung insbesondere durch die vorgelegten Daten über die Ausdehnung der Hörerkreise in Deutschland nachgewiesen. So ergibt sich beispielsweise aus der für das Jahr 2015 als Anlage W21 vorgelegten Übersicht „ma 2015 audio“ der – unabhängigen – Arbeitsgemeinschaft Medienanalyse (agma) bei der „Nationalen Darstellung Radio“ für das Jahr 2015 ein „weitester Hörerkreis“ des Vermarkters „ENERGY“ von 3,88 Millionen Hörern und aus der für das Jahr 2021 als Anlage W26 vorgelegten Übersicht „ma 2021 audio“ für das Jahr 2021 in Bezug auf das Angebot von „ENERGY HIT MUSIC ONLY\u002FNational + WEBRADIO“ ein weitester Hörerkreis in Deutschland von 5,468 Millionen Personen. Selbst wenn man in Bezug auf die Zahlen für das Jahr 2015 noch einen Abschlag vornimmt für das ebenfalls von „ENERGY“ betriebene Angebot des Senders „Nostalgie“, dem jedoch unbestritten eine zahlenmäßig geringere Bedeutung zukommt, so ergibt sich aus diesen ganz erheblichen Hörerzahlen ohne weiteres eine ihrem Umfang nach ernsthafte Benutzung. \n\n57\\. Ergänzend können neben den in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ohne nähere Aufschlüsselung kumuliert genannten und dadurch nur eingeschränkt aussagekräftigen Umsatzangaben zu den Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* in Höhe von mindestens 2 bzw. 5 Millionen Euro jährlich im Hinblick auf ihre jedenfalls indizielle Bedeutung auch die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben über Mindestumsätze im Bereich *Werbung* in Höhe von über 20 Millionen Euro jährlich berücksichtigt werden. Denn da die Finanzierung privater Sender im Wesentlichen auf Werbeeinnahmen beruht, ermöglicht die Höhe von Werbeeinnahmen in gewissem Maße auch Rückschlüsse auf den Umfang und die Reichweite von Rundfunkunterhaltungsleistungen. \n\n58\\. (3) Des Weiteren ist von einer ausreichenden Benutzung der Unionsmarke im maßgeblichen Benutzungsgebiet auszugehen. Unschädlich ist insoweit, dass die dargelegten Zahlen sich nur auf Deutschland beziehen und dass die Beschwerdegegnerin den Radiosender „Energy“ nicht im gesamten Bundesgebiet, sondern ihrem eigenen Vortrag nach in sieben Regionen betreibt. Eine Benutzung in einem erheblichen Gebiet der Europäischen Union ist, wie unter Ziff. 1. a) dargelegt, ausreichend (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 54 – Leno Merken). Hiervon kann im vorliegenden Fall angesichts des auf die deutschen Metropolregionen erstreckten Sendegebiets ausgegangen werden (vgl. die mit dem Widerspruch vorgelegte Anlage W1 zum „Sendegebiet“ – nämlich Energy Bremen, Berlin, Hamburg, Sachsen, Stuttgart, Nürnberg, München, teils mit mehreren Frequenzen – und Anlage W20, Wikipedia Auszug zum Stichwort „NRJ Group“ mit Angaben zu den Anteilen der Beschwerdegegnerin an den jeweiligen Sendern). \n\n59\\. (4) Schließlich ist auch in persönlicher Hinsicht von einer rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat eine Benutzung der Marke durch die Inhaberin der Widerspruchmarke und ferner das Vorliegen ausreichend konkreter Angaben über eine Drittnutzung in Frage gestellt. Gemäß Art. 15 Abs. 2 GMV gilt die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke (jetzt: Unionsmarke) mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber. Die Widerspruchsmarke muss daher nicht durch die Widersprechende selbst benutzt worden sein. Soweit eine Marke durch Dritte benutzt worden ist, muss die Zustimmung der Markeninhaberin in einer Weise geäußert worden sein, die den Verzicht auf das ausschließliche Benutzungsrecht mit Bestimmtheit erkennen lässt (vgl. EuG, Urteil vom 13.01.2011, T-28\u002F09, Rn. 61 – PINE TREE; Urteil vom 16. April 2015, T-258\u002F13, Rn. 39 – ARKTIS). Übertriebene Anforderungen sind insoweit bei einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Dritten nicht zu stellen; Vielmehr kann die Benutzung im Konzern regelmäßig demjenigen Konzernunternehmen zugerechnet werden, welches Markeninhaber ist (vgl. Fezer, MarkenG, 6. Aufl., § 26 Rn. 300, 310). \n\n60\\. Von einer solchen Zustimmung kann vorliegend für die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung ausgegangen werden. Die eidesstattlichen Versicherungen Anlagen W 4, W 8 und W 29 führen hierzu allgemein aus, dass die Benutzungshandlungen „durch die Markeninhaberin selbst, durch Lizenznehmer und\u002Foder verbundene Unternehmen“ erfolgt seien. Der Senat lässt offen, ob diese Ausführungen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sie als nicht ausreichend konkret gerügt hat – für sich genommen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung als ausreichend angesehen werden könnten. Denn jedenfalls in der Gesamtschau mit dem weiteren Vortrag und den weiteren vorgelegten Unterlagen ist auch in persönlicher Hinsicht von der Darlegung und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Insofern hat die Widersprechende zuletzt konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Marke im Bereich Hörfunkunterhaltung seit den 90er Jahren durch verbundene Unternehmen, von denen sich zumindest 5 vollständig im Besitz der Widersprechenden befinden (Berlin, Hamburg, München\u002FNürnberg, Rheinland-Pfalz, Stuttgart, (seit 2021) NRW), verwendet wurde (vgl. Anlage W1, W16 und Anlage W20, Wikipedia NRJ GROUP, S. 1 und 5). Dabei kann aus den Umständen auf eine vorher erteilte Zustimmung zur Drittbenutzung geschlossen werden. Diese Sender wurden von der Widersprechenden gegründet bzw. in den Konzern eingegliedert, um innerhalb der von der Widersprechenden geschaffenen internationalen Konzernstruktur auch den deutschen Hörfunkunterhaltungsmarkt abzudecken. Im Übrigen ist eine langjährige Benutzung einer Marke ohne eine entsprechende Zustimmung speziell im Bereich der – an die Öffentlichkeit gewandten – Hörfunkunterhaltung kaum vorstellbar, zumal vorliegend sogar mindestens 5 Sender die Marke bereits deutlich vor dem ersten Benutzungszeitraum benutzt haben. \n\n61\\. Eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistung *Rundfunkunterhaltung* in Form der Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung ist daher in Bezug auf beide Benutzungszeiträume glaubhaft gemacht worden. Unabhängig von der oben behandelten Frage, wie die Beschwerdegegnerin den Begriff der „Rundfunkunterhaltung“ verwendet hat, fällt der Begriff „Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung“ auch bei Zugrundelegung der Legaldefinition der Rundfunkunterhaltung unter diesen Begriff und stellt eine selbständige Untergruppe dar. \n\n62\\. cc) Ebenso wurde in Bezug auf die Veranstaltung von Konzerten als selbständiger Unterkategorie der eingetragenen Dienstleistung *Unterhaltung* eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen und weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht. \n\n63\\. Zwar sind die in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum vorgelegten Unterlagen Anlagen W5d und W5e teilweise undatiert, jedoch können zumindest die Veranstaltungen aus dem Jahr 2015 – nämlich die Konzerte von „Alvaro Soler“, „Madcon“ und „James Bay“ – diesem Benutzungszeitraum zugeordnet werden. Weitere Veranstaltungen aus dem ersten Halbjahr 2016 („Joris“, „DJ Antoine“, „Clueso“ „ENERGY MUSIC TOUR 2016“) können zumindest indiziell Berücksichtigung finden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.01.2004, C-259\u002F02, Rn. 31 – La Mer), da sie geeignet sind, ein nachhaltiges Engagement während des Benutzungszeitraums zu bestätigen. Auch in Bezug auf den zweiten Benutzungszeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung hat die Widersprechende mehrere Veranstaltunganzeigen aus dem Jahr 2023 vorgelegt (Anlage W9, S. 7). Diese Veranstaltungen wurden jeweils – neben anderen Zeichen – durch die Kennzeichen „ENERGY LIVE SESSIONS“ bzw. „ENERGY CONCERTS“ angezeigt, ohne dass hier Anhaltspunkte für eine Verwendung lediglich als Werktitel bestehen. Angesichts der gattungsbeschreibenden Funktion der weiteren Angaben „LIVE SESSIONS“ und „CONCERTS“ wird die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke durch diese Zusätze nicht berührt, so dass diese Benutzungshandlungen gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV als Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gelten. Des Weiteren ergibt sich aus den – u. a. zum Beleg der Form der Benutzung vorgelegten – Audiodateien Anlage W15 ebenfalls die Verwendung der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten durch deren Wiedergabe in mündlicher Form. \n\n64\\. Auch wenn für die Dienstleistung *Unterhaltung* keine konkreten Umsatzzahlen vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden, da in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Umsatzzahlen für die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* ohne nähere Aufschlüsselung genannt wurden, so ergibt sich aus den Belegen zu den in beiden Benutzungszeiträumen angebotenen Veranstaltungen teilweise namhafter und sogar international bekannter Künstler mit entsprechend zu erwartender Resonanz beim angesprochenen Verkehr eine dem Umfang nach ausreichende Benutzung. \n\n65\\. Schließlich ist von einer der Widersprechenden zurechenbaren Benutzung nach Art. 15 Abs. 2 GMV auszugehen. Der Vortrag der Widersprechenden lässt zwar eine Aussage dazu vermissen, wer diese Konzerte veranstaltet hat. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich aber hinreichend (vgl. etwa die Integration in die Webseite, Anlage W5b „EVENTS“ und Anlage W9), dass es sich um Dienstleistungen handelt, die eng mit der Radiounterhaltung als dem Kerngeschäft des Konzerns verknüpft sind und die im Auftrag der Widersprechenden durch ein verbundenes Unternehmen oder einen dritten Dienstleister erbracht werden. \n\n66\\. In einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen einschließlich der eidesstattlichen Versicherungen ist vor diesem Hintergrund von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten auszugehen, die unter die Dienstleistung der *Unterhaltung* zu subsumieren ist und insoweit eine selbständige Untergruppe darstellt. \n\n67\\. dd) Demgegenüber ist hinsichtlich der in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen angesprochenen Dienstleistungen *Werbung, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* jedenfalls in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F. maßgeblichen ersten Benutzungszeitraum (22. Januar 2011 bis 21. Januar 2016) nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese unter der eingetragenen Marke erbracht wurden. \n\n68\\. (1) Die insoweit vorgelegte eidesstattliche Versicherung W4 selbst enthält nicht unmittelbar Angaben zur Form der Benutzung der Marke, sondern verweist beispielhaft auf die beigefügten Anlagen. Als Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung W4 wurden die Anlagen W5a–f, W 6 vorgelegt, wobei die Anlagen W5b und W5c die Verwendung der Marke für die Werbedienstleistungen belegen sollen. \n\n69\\. Von den weiteren im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen sollen sich die Anlagen W16 und W17 auf die Dienstleistungen der *Werbung* beziehen. \n\n70\\. Der als Anlage W5b vorgelegte Auszug der Webseite www.energymedia.de führt allerdings in Bezug auf den Benutzungszeitraum bis zum 21. Januar 2016 zu keinen relevanten Erkenntnissen, da die Anlage weder ein Datum trägt noch sonst eine zeitliche Einordnung möglich ist. \n\n71\\. Auch die als Anlage W17 vorgelegten Rechnungen betreffen – unabhängig von der Frage ihrer Aussagekraft – deutlich nach dem ersten Zeitraum liegende Benutzungshandlungen (Oktober 2016 und später). Das als W16 vorgelegte Anlagenkonvolut enthält diverse Unterlagen aus unterschiedlichen Zeiträumen. Insofern fehlen jedoch u. a. Angaben dazu, ob und ggf. in welchem Umfang diese gegenüber Dritten verwendet wurden. Soweit ein Zusammenhang zur Dienstleistung *Werbung* besteht, gehen diese Dokumente frühestens auf das Jahr 2016 zurück (vgl. den ersten Teil des Anlagenkonvoluts, die „Energy Brand Presentation 2016“). Sie sind daher schon aus diesem Grund in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum nicht unmittelbar verwertbar. \n\n72\\. (2) Aus weiteren Unterlagen ergibt sich zwar die Form der Verwendung, insoweit kann jedoch nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung ausgegangen werden. \n\n73\\. Bei dem Anlagenkonvolut W5c handelt es sich um Anzeigen in den Zeitungen „Die Welt Kompakt“ und „Die Welt“ vom 17. Dezember 2012 bzw. vom 6. Dezember 2013, in denen das Zeichen  verwendet wird. Soweit hierüber hinaus das Wort „ENERGY“ als solches erwähnt wird („MIT ENERGY ALS CROSSMEDIA-PARTNER ERREICHEN SIE DIE JUNGE ZIELGRUPPE IN ALLEN WICHTIGEN METROPOLREGIONEN DEUTSCHLANDS“), handelt es sich nicht um eine markenmäßige Verwendung. \n\n74\\. Eine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „ENERGY“ durch das Bildzeichen  ist jedoch zu verneinen, da diese Benutzungsform die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke beeinflusst, vgl. Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV. \n\n75\\. (a) Gem. Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV gilt als Benutzung im Sinne dieser Vorschrift auch die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Diese Regelung und die nationale Regelung des § 26 Abs. 3 MarkenG, nach der maßgeblich ist, ob die Abweichung „den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert“, entsprechen sich (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 26 Rn. 180 + 184). Nach dem Zweck von Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV soll dem Markeninhaber Gestaltungsspielraum zur Anpassung und Modernisierung seines Zeichens eingeräumt werden. Der Anwendungsbereich ist daher auf Fälle beschränkt, in denen sich das im Verkehr verwendete Zeichen nur in unwesentlichen Punkten von der Form unterscheidet, in der es eingetragen wurde, und die beiden Zeichen daher als weitgehend gleichwertig angesehen werden können (vgl. EuG, Urteil vom 10.10.2018, T-24\u002F17, Rn. 45 – TACK). Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung der Unterscheidungskraft vorliegt, erfordert eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile abzustellen ist (vgl. EuG, a. a. O., Rn. 46 – TACK; Urteil vom 21.01.2015, T-46\u002F13, Rn. 36 – EL SABOR DE NAVARRA). Maßgeblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form gerade auch bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede noch als „dieselbe Marke“ wahrnehmen (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 26 Rn. 186). \n\n76\\. (b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke durch das vorgenannte Bildzeichen ausgegangen werden. \n\n77\\. Das Publikum entnimmt der Gestaltung eine einzige Marke mit mehreren aufeinander bezogenen Wort- und Bildkomponenten. Unter Berücksichtigung der Größenverhältnisse der einzelnen Elemente, ihrer räumlichen Anordnung, ihrer Farbwirkung sowie der beiden verwendeten Schriftarten wirkt die im Bildzentrum stehende, ohne analytische Anstrengung erkennbare Buchstabenfolge „NRJ“ als das zentrale Zeichenelement. Aus der Perspektive des im Bereich Werbung angesprochenen Publikums in Deutschland, an das sich die Anzeigen in Anlage W5c richten, verfügt die Buchstabenfolge „NRJ“ in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich der Werbung auch über ein höheres Maß an originärer Kennzeichnungskraft als der Begriff „ENERGY“. Die Komponente „NRJ“ hat als solche weder im Deutschen noch in einer bekannten Fremdsprache eine unmittelbar verständliche Bedeutung. Der unstreitig auch bereits in den Jahren 2012\u002F2013 im Inland gebräuchliche englischsprachige Ausdruck „ENERGY“ entspricht dagegen offenkundig dem Begriff „Energie, Kraft, Power“, der in Bezug auf Werbungsleistungen als Beschreibung dahingehend wahrgenommen wird, dass die Leistungen das beworbene Angebot in einem frischen, dynamischen Kontext präsentieren. Die Kennzeichnungskraft des Begriffs „ENERGY“ ist in Bezug auf die Dienstleistung *Werbung* ist daher nur schwach ausgeprägt. \n\n78\\. Da das Publikum nicht den Begriff „ENERGY“, sondern die Buchstabenfolge „NRJ“ als das dominierende Element des insofern benutzten Zeichens  wahrnimmt, kann dieses Wort-\u002FBildzeichen daher nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV nicht als eine Benutzung der eingetragenen Marke gelten. Nichts anderes würde gelten, wenn das inländische Publikum – nach einer dafür erforderlichen Analyse – die Buchstabenfolge „NRJ“ bei einer französischen Aussprache als eine lautbasierte Schreibweise von „ENERGY“ verstehen würde. In diesem Fall würde das Wort „ENERGY“ lediglich als Erläuterung der Hauptkomponente begriffen werden. \n\n79\\. ee) Hinsichtlich der weiteren eingetragenen Dienstleistungen sind von der Widersprechenden keine Benutzungsunterlagen eingereicht worden. \n\n80\\. ff) Die Widersprechende hat somit im Ergebnis eine rechtserhaltende Benutzung lediglich in Bezug auf die Dienstleistungen Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung und Veranstaltung von Konzerten glaubhaft gemacht. \n\n81\\. 2\\. Ausgehend von dieser Benutzungslage sind die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, die sich überwiegend an die allgemeinen Verkehrskreise und im Bereich der Klasse 35 in erster Linie an gewerbliches Publikum wenden, teilweise identisch, teilweise ist von sehr geringer bis mindestens durchschnittlicher Ähnlichkeit auszugehen. \n\n82\\. a) Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander kommt es ebenso wie bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit darauf an, ob angesichts objektiver Kriterien wie Art, Erbringung, Einsatzzweck, Inanspruchnahme und wirtschaftlicher Bedeutung der Dienstleistungen die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, diese würden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 113). \n\n83\\. b) Zwischen der für die angegriffene Marke in Klasse 41 registrierten Dienstleistung *Organisation und Veranstaltung von Konzerten* und der Dienstleistung der Widerspruchsmarke Veranstaltung von Konzerten besteht Identität. Darüber hinaus ist diese Dienstleistung ebenso wie die weiteren auf Seiten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Durchführung von Live-Veranstaltungen* der für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistung Radio- bzw. Hörfunkunterhaltung jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Insoweit bestehen vielfältige Überschneidungen und Ergänzungen. Die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung kann unterschiedliche Erscheinungsformen annehmen, insbesondere können Live-Konzerte für die Hörer in Form sog. Radio-Sessions Teil eines solchen Unterhaltungsangebots sein. Hörfunkunterhaltung ist weiter nicht auf Studio-Produktionen beschränkt, sondern kann auch in der Übertragung von Musikdarbietungen oder anderen Veranstaltungen einschließlich Partys bestehen. Das Publikum ist in diesem Zusammenhang daran gewöhnt, dass Radiosender aus besonderen Anlässen sendereigene Konzerte oder Partys (Jubiläumsshows, Sommer-Open-Airs, Tag der offenen Tür etc.) veranstalten. Auch die Benutzungsunterlagen zeigen solche Veranstaltungen. \n\n84\\. Eine mindestens mittlere Ähnlichkeit besteht auch zwischen der ebenfalls in Klasse 41 zugunsten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistung *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* einerseits und Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung andererseits, da Hörfunkunterhaltung auch in der Bereitstellung von Musik über das Internet bestehen kann (Web-Radio). \n\n85\\. c) Die für die angegriffene Marke beanspruchte Dienstleistung *Betrieb einer Diskothek* im Sinn eines dauerhaft betriebenen Tanzlokals mag gegenüber der Veranstaltung von Konzerten noch eine mittlere Ähnlichkeit aufweisen, nachdem Diskotheken regelmäßig auch Konzerte ausrichten. Im Verhältnis zur Hörfunkunterhaltung fehlen aber belastbare Anhaltspunkte für eine nennenswerte Ähnlichkeit, da Radiosender zwar einzelne Events wie Partys oder Konzerte veranstalten, demgegenüber aber keine Diskotheken (dauerhaft) betreiben. \n\n86\\. Ebenso besteht zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung *Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]* und der Veranstaltung von Konzerten möglicherweise eine durchschnittliche Ähnlichkeit, wohingegen im Verhältnis zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung allenfalls eine geringe Ähnlichkeit zugrunde gelegt werden kann. \n\n87\\. Die weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke, nämlich \n\n88\\. Klasse 35: \n\n89\\. Werbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; \n\n90\\.   \nKlasse 41: \n\n91\\. Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Filmproduktion [in Studios]; \n\n92\\.   \nKlasse 45: \n\n93\\. Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte \n\n94\\. weisen ebenfalls allenfalls eine geringe Ähnlichkeit zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen Hörfunkunterhaltung und Veranstaltung von Konzerten auf. \n\n95\\. Im Verhältnis der von der jüngeren Marke in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistung der *Werbung* einerseits und der *Rundfunkunterhaltung* in Form der Hörfunkunterhaltung oder der Veranstaltung von Konzerten andererseits besteht zwar bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Ergänzungsverhältnis, weil sich private Rundfunksender im Wesentlichen über Werbeeinnahmen finanzieren und auch bei Veranstaltungen beispielsweise ein Sponsoring üblich ist. Die Dienstleistungen unterscheiden sich aber ihrer Art nach erheblich (vgl. EuG, Urteil vom 23.09.2020, T-421\u002F18, Rn.84 – MUSIKISS\u002FKISS). Denn Werbedienstleistungen für Dritte richten sich regelmäßig nicht an die Hörer der Unterhaltungssendungen oder die Veranstaltungsbesucher, sondern an Geschäftskunden bzw. Unternehmen, die das Radioprogramm oder die Veranstaltung für Werbezwecke nutzen wollen. In ihrem Nutzen für den Empfänger als einem für die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit bedeutsamen Aspekt ankommt, unterscheiden sich die gegenüberstehenden Dienstleistungen daher deutlich (s. auch BPatG, Beschluss vom 30. Juli 2015, 29 W (pat) 100\u002F12 – Autostadt Bitburg, zum Verhältnis von Werbung zu den Dienstleistungen Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten etc.). Im Verhältnis zu den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der *Werbung* ist daher eine Ähnlichkeit zu verneinen. \n\n96\\. Ebenso wenig konnte der Senat feststellen, dass *Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte* überhaupt bzw. in nennenswertem Umfang von den Anbietern von Hörfunkunterhaltung oder den Veranstaltern von Konzerten angeboten werden, zudem weisen diese Dienstleistungen keine relevanten Überschneidungen in der Art ihrer Erbringung oder ihrem Einsatzzweck auf. \n\n97\\. Schließlich kann in Bezug auf die Dienstleistungen *Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Filmproduktion [in Studios]* allenfalls von geringer Ähnlichkeit ausgegangen werden. Auch wenn nach den Feststellungen des Senats Radiosender zum Entscheidungszeitpunkt teilweise auch Online-Videos bereitstellen, so konnte dies für den Anmeldezeitpunkt nicht in relevantem Umfang ermittelt werden. \n\n98\\. 3\\. Die Widerspruchsmarke „ENERGY“ verfügt im Zusammenhang mit beiden benutzten Dienstleistungen nur über eine von Hause aus schwache Kennzeichnungskraft. In Bezug auf Hörfunkunterhaltung ist die Kennzeichnungskraft jedoch durch intensive Benutzung auf ein durchschnittliches Kennzeichnungsniveau angehoben. \n\n99\\. a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET \u002F ISETsolar). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II). Marken, die für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Angaben angelehnt sind, verfügen nur über eine geringe Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 19 – Medicon-Apotheke\u002FMediCo Apotheke m. w. N.). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41 – INJEKT\u002FINJEX; a. a. O. Rn. 10 – BSA\u002FDSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). \n\n100\\. Der Begriff „ENERGY“, der, wie ausgeführt, dem maßgeblichen inländischen Publikum ohne weiteres in der Bedeutung „Energie, Kraft, Power“ verständlich ist, war zum Kollisionszeitpunkt (März 2015) ein positiv besetztes Modewort, das in Bezug auf Hörfunkunterhaltung und Konzertveranstaltungen anpreisend auf ein kraftvolles und inspirierendes Programm aufmerksam macht. Dem entspricht auch das von der Widersprechenden adressierte Nutzerprofil, nämlich junges Publikum in Metropolregionen (vgl. u. a. Anlage W1 „TOP 5 ARGUMENTE“). Die Anmeldung „ENERGY“ ist in Deutschland sogar als schutzunfähige Angabe zurückgewiesen worden (u. a. in Bezug auf die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, vgl. BPatG, Beschluss vom 09.06.1997, 30 W (pat) 301\u002F96 – ENERGY). Es kann hier aber auf sich beruhen, ob die Widerspruchsmarke zum Kollisions- und Entscheidungszeitpunkt eintragungsfähig war bzw. ist. Die durch die Eintragung anerkannte Schutzwürdigkeit darf nämlich nicht aus Anlass der Eintragung eines anderen Zeichens in Frage gestellt werden (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 49 ff. – INJEKT\u002FINJEX). Allerdings ist von einer deutlich eingeschränkten originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n101\\. b) Die von Haus aus geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wurde jedoch in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung – zu den maßgeblichen Zeitpunkten – durch deren beträchtliche Nutzung in Deutschland auf eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft angehoben. \n\n102\\. Die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540\u002F12 – Senkrechte Balken). Auch im Fall einer Unionsmarke ist insoweit auf das Inland als dem hier maßgeblichen Kollisionsgebiet abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Rn. 42 – Wunderbaum II; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 173). \n\n103\\. Abgesehen davon, dass die entsprechende erhebliche Nutzung für das Sendegebiet München gerichtsbekannt ist, lassen die vorgelegten Benutzungsunterlagen insoweit bereits zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke und auch für den Zeitpunkt der Entscheidung eine langjährige intensive Benutzung der Marke in weiten Teilen Deutschlands erkennen. Demnach unterhält die Widersprechende, nach ihrem Vortag das größte private Radiounternehmen Europas (vgl. auch Anlage W20 – Wikipedia (DE) „NRJ Group“), seit den frühen 90er Jahren unter dem Namen „ENERGY“ in Deutschland mehrere Sendestationen in Metropolregionen (1991 Berlin, 1993 Sachsen, 1994 München, 1994 Hamburg, Nürnberg, vgl. Anlagen W16 und W20). \n\n104\\. Bis zum Jahr 2015, in dem die angegriffene Marke angemeldet wurde, war der sog. „weiteste Hörerkreis“ bereits auf ca. 3,88 Millionen Personen angewachsen (vgl. die Übersicht „ma 2015 audio“ der Arbeitsgemeinschaft Medienanalyse (agma), Anlage W21). Seither konnte der Hörerkreis weiter ausgedehnt werden (vgl. „ma 2016-2021“, Anlagen W22-W26, z.B. auf 5,468 Personen im Jahr 2021). Diese Angaben lassen gerade mit Blick auf die lange Marktpräsenz, die trotz des Programmzuschnitts auf jüngere Nutzer auch eine präsente Kenntnis des Zeichens unter ehemaligen Nutzerkreisen erwarten lässt, darauf schließen, dass das Zeichen „ENERGY“ zu den relevanten Zeitpunkten in einem bedeutenden Teil der inländischen Verkehrskreise im Bereich Hörfunkunterhaltung bekannt war bzw. ist. Unschädlich ist, dass diese Stärkung auch auf einer Benutzung der Angabe „ENERGY“ als Name des Senders beruhen mag (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 22 – OTTO CAP). \n\n105\\. Vor diesem Hintergrund ist von einer Steigerung der originär geringen auf eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auszugehen. \n\n106\\. c) In Bezug auf die Veranstaltung von Konzerten hat die Widersprechende demgegenüber keine belastbaren Angaben gemacht, die eine zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke eingetretene Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Benutzung glaubhaft machen können. \n\n107\\. d) Wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, ist eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung einer beträchtlichen Anzahl von Drittmarken in benachbarten Dienstleistungsbereichen nicht vorgetragen oder amts- bzw. gerichtsbekannt (vgl. BPatG GRUR 2004, 433, 434 – OMEGA\u002FOMEGA LIFE; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 189). \n\n108\\. e) Die Widerspruchsmarke verfügt somit aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben zu ihrer Benutzung in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung sowohl zum Anmeldungszeitpunkt der angegriffenen Marke als auch zum Entscheidungszeitpunkt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, während im Bereich der Veranstaltung von Konzerten keine Anhaltspunkte für eine Steigerung der von Hause aus geringen Kennzeichnungskraft bestehen. \n\n109\\. 4\\. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* der jüngeren Marke ist ausgehend von einer jedenfalls mittleren Ähnlichkeit zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung der Widerspruchsmarke und deren in diesem Dienstleistungszusammenhang auf ein durchschnittliches Niveau gesteigerten Kennzeichnungskraft eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu bejahen. \n\n110\\. a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola\u002FCarbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke\u002FMedico Apotheke). \n\n111\\. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM\u002FShaker [Limoncello\u002FLIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS; a. a. O. Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen, da auch beschreibende Elemente den Gesamteindruck eines Zeichens mitbestimmen können (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD\u002FYO). \n\n112\\. Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM\u002FShaker [Limoncello\u002FLIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR a. a. O. Rn. 26 – YOOFOOD\u002FYO; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox\u002FMelox-GRY). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH a. a. O. Rn. 34 – KNEIPP; a. a. O. Rn. 45 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). \n\n113\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend unter rechtlichen Gesichtspunkten im vorgenannten Dienstleistungszusammenhang von einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen. \n\n114\\. Zwar unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich. \n\n115\\. Die angegriffene Marke  wird jedoch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* durch ihren Wortbestandteil „energy“, der mit der Widerspruchsmarke „ENERGY“ übereinstimmt, geprägt. \n\n116\\. Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-\u002FBildmarke ist zunächst von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH, GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP). Der Wortbestandteil besteht vorliegend aus der Wortfolge „energy party DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“. Innerhalb des Wortbestandteils wiederum kommt im vorgenannten Dienstleistungszusammenhang dem Bestandteil „energy“ eine allein prägende Bedeutung zu, da in diesem Zusammenhang die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke („party“, „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“) beschreibend sind und zugleich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Dienstleistung der Hörfunkunterhaltung auf ein durchschnittliches Niveau gesteigert ist. \n\n117\\. Eine Marke wird durch einen Bestandteil geprägt, wenn die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2019, 1059 Rn. 38 – KNEIPP II m. w. N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zwar grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d. h. ohne Rücksicht auf die Vergleichsmarke (vgl. BGH a. a. O. Rn. 38 – KNEIPP II). Wenn jedoch die ältere Marke durch ihre Benutzung im Verkehr eine verstärkte herkunftshinweisende Funktion erlangt, dann führt ein solcher Wandel dazu, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion des älteren Zeichens vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet. Dies gilt auch dann, wenn eine originär nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch ihre (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr eine gesteigerte bzw. wenigstens durchschnittliche Kennzeichnungskraft ausgebildet hat (vgl. BGH a. a. O. Rn. 38 + 42 – KNEIPP II; GRUR 2013, 833 Rn. 48 – Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2003, 880, 881 Rn. 13 – City Plus). Je stärker die Kennzeichnungskraft des isolierten älteren Zeichens infolge seiner tatsächlichen Benutzung im Verkehr ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es als solches auch in der jüngeren Zeichenkombination als Hinweis auf den älteren Markeninhaber aufgefasst wird und daher eine prägende Stellung im jüngeren Gesamtzeichen einnimmt. Allerdings ist es möglich, dass ein mit der älteren Marke identisches Zeichen in einem jüngeren Zeichen nicht als solches erkannt wird, weil es durch die Zusammenschreibung und durch Anfügung eines weiteren Wortbestandteils eine neue Bedeutung erhält bzw. weil die Einzelkomponenten eine gesamtbegriffliche Einheit bilden. Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (vgl. BGH a. a. O. Rn. 42 – KNEIPP II). \n\n118\\. Ausgehend hiervon ist eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anzunehmen, soweit die angegriffene Marke Schutz in Bezug auf die Dienstleistungen \n\n119\\. *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar;*\n\n120\\. genießt. Diese Dienstleistungen weisen jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit zur Dienstleistung Hörfunkunterhaltung auf, in Bezug auf die die Widerspruchsmarke zu den relevanten Zeitpunkten eine durch nachhaltige Benutzung auf durchschnittliches Niveau gesteigerte Kennzeichnungskraft genießt. Es liegt in diesem Bereich nahe, dass das Publikum unter dem Eindruck der Marktpräsenz der Widerspruchsmarke den Bestandteil „energy“ der angegriffenen Marke als Hinweis auf die Widersprechende wahrnimmt. \n\n121\\. Die Konzeption der angegriffenen Marke steht dem nicht entgegen. Der weitere Wortbestandteil „party“, der äußerlich mit „energy“ eine – zusätzlich durch einen Stern – getrennt geschriebene Wortkombination bildet, wird im Bereich dieser Dienstleistungen der angegriffenen Marke als beschreibende Sachangabe begriffen, die die Art oder das Format einer Veranstaltung oder ihren Zweck (Bereitstellung von Online-Musik) angibt. Die Unterzeile „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“ bestätigt dieses Verständnis. Die Angabe „energy“ der angegriffenen Marke mag sich zwar originär als anpreisender Hinweis auf Eigenschaften bzw. den Stil einer Partyveranstaltung eignen. Die Verbindung ist aber nicht in einer Weise eng und zwingend, dass sie das Publikum in diesem Kontext verlässlich davon abhalten würde, unter dem Eindruck der durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke diese in dem Bestandteil „energy“ der jüngeren Marke intuitiv zu erkennen. \n\n122\\. Auch der im Bildbestandteil der angegriffenen Marke enthaltende Buchstabe „e“ steht – sofern die angesprochenen Verkehrskreise diesen überhaupt erkennen sollten – bei mündlicher Zeichenwiedergabe einem Rückgriff allein auf den Wortbestandteil „energy“ der angegriffenen Marke nicht entgegen, da Einzelbuchstaben typischerweise nicht mit ihrem bloßen Lautwert wiedergegeben, sondern zusätzlich durch Heranziehung weiterer Gestaltungsmerkmale oder anderer Faktoren näher bestimmt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 930 Rn. 47 – Bogner B\u002FBarbie B). Nachdem eine verbale Umschreibung der hier gewählten komplexen Grafik erhebliche Schwierigkeiten aufwirft, wird das Publikum das angegriffene Zeichen regelmäßig unter Rückgriff auf das Wort „energy“ benennen, zumal der Buchstaben „e“ als logohafte Verkörperung gerade dieses Ausdrucks erscheint. Im Bereich der genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke wird das Publikum daher die angegriffene Marke in erheblichem Umfang nur mit dem Element „energy“ mündlich wiedergeben, so dass sich insoweit der Bestandteil „energy“ der jüngeren Marke und die Widerspruchsmarke „ENERGY“ gegenüberstehen und eine hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht. \n\n123\\. Ausgehend von jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen und einer – im Bereich Hörfunkunterhaltung – durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die jüngere Marke unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der Faktoren insoweit den erforderlichen Abstand nicht ein. \n\n124\\. 5\\. Im Zusammenhang mit den weiteren, im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen der jüngeren Marke ist eine Verwechslungsgefahr demgegenüber zu verneinen. \n\n125\\. a) Auch soweit eine geringe Ähnlichkeit dieser Dienstleistungen zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung der Widerspruchsmarke besteht, so ist die Wahrnehmung der angegriffenen Marke im Bereich dieser Dienstleistungen aufgrund des bestehenden Abstands der Dienstleistungen nur noch in deutlich abgeschwächter Intensität von der Marktpräsenz der – mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgestatteten – Widerspruchsmarke bestimmt. Die Frage der Prägung der jüngeren Marke durch den Wortbestandteil „energy“ bestimmt sich daher insoweit vorrangig nach der Gestaltung der angegriffenen Marke. In diesem Dienstleistungszusammenhang bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Bestandteil „party“ gegenüber dem vorstehenden Wortelement „energy“ in der Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann. Selbst wenn der Bestandteil „party“ insoweit als beschreibend verstanden werden sollte, so ist der Bestandteil „energy“ seinerseits kennzeichnungsschwach, so dass der angesprochene Verkehr keine Veranlassung hat, sich ausschließlich an einem der beiden Bestandteile zu orientieren. \n\n126\\. Ebenso wenig kommt dem Bestandteil „energy“ insofern eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die Anwendung dieser Figur ist Fällen engerer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vorbehalten (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 501). Insoweit besteht daher nur eine geringe Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken. Unter Einbeziehung einer geringen Ähnlichkeit der Dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht in dieser Konstellation keine Verwechslungsgefahr. \n\n127\\. b) Auch ausgehend vom Schutz der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten kann im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen der jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden *.*\n\n128\\. Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke konnte in Bezug auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Konzerten für den Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke nicht festgestellt werden. Infolgedessen besteht keine Grundlage für die Annahme, dass das Element „energy“ die angegriffene Marke alleine prägt und die weiteren Bestandteile vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden. Die daher insofern allenfalls geringe Zeichenähnlichkeit kann aber in Anbetracht einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und allenfalls durchschnittlicher Ähnlichkeit der Veranstaltung von Konzerten zu den verbliebenen Dienstleistungen, insbesondere dem *Betrieb einer Diskothek* und dem *Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]* keine Verwechslungsgefahr hervorrufen. \n\n129\\. c) Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG a. F. hat die Widersprechende, wie sie in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt hat, bereits nicht geltend gemacht. \n\n130\\. 5\\. Nach dem Vorgesagtem hat die Markenstelle im Ergebnis dem Widerspruch in zu weitem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke war der angegriffene Beschluss daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise aufzuheben und der Widerspruch insoweit zurückzuweisen, während der Beschwerde der Erfolg im Übrigen zu versagen war. \n\n131\\. 6\\. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Abweichend zur Praxis in Deutschland hat der EuGH es für das Unionsmarkenrecht abgelehnt, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei der Feststellung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, C-115\u002F19 P – CCB\u002FCB; s. auch Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 426 m. w. N.). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.","BPatG München, 09.02.2026, 28 W (pat) 22\u002F21","ecli-de-neuris-jure269032201",{"id":86,"ecli":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":81,"fullText":89,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":90,"slug":91,"metadata":21},"3132","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032330","20 W (pat) 26\u002F25","#  BPatG München, 09.02.2026, 20 W (pat) 26\u002F25 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n**betreffend die Patentanmeldung 10 2025 000 016.2**\n\n…\n\nhat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer beschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse F 03 G – hat die am 07.01.2025 eingereichte Patentanmeldung 10 2025 000 016.2 mit der Bezeichnung „Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie“ mit Beschluss vom 26.08.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Anmelder die in den Mängelbescheiden vom 16.06.2025, 14.07.2025 und 06.08.2025 gerügten formalen Mängel nicht behoben habe. \n\n2\\. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 04.09.2025 eingelegte Beschwerde des Anmelders. \n\n3\\. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.01.2026 hat der Senat die Druckschriften \n\n4\\. D1 DE 10 2023 000 012 A1 und \n\n5\\. D2 DE 10 2004 006 228 A1 \n\n6\\. als relevanten Stand der Technik in das Verfahren eingeführt und den Anmelder darauf hingewiesen, dass dieser von ihm selbst angemeldete, vorveröffentlichte Stand der Technik seiner hiesigen Anmeldung patenthindernd entgegenstehen dürfte. \n\n7\\. Der Anmelder hat zuletzt beantragt, \n\n8\\. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26.08.2025 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: \n\n9\\. **Patentansprüche:**\n\n10\\. Patentansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag (07.01.2025) \n\n11\\. **Beschreibung:**\n\n12\\. Beschreibungsseiten 1 und 2 vom Anmeldetag (07.01.2025) \n\n13\\. **Zeichnungen:**\n\n14\\. Figuren 1 und 3a sowie drei weitere (unnummerierte) Figuren, jeweils vom Anmeldetag (07.01.2025). \n\n15\\. Patentanspruch 1 in seiner ursprünglich eingereichten Fassung lautet: \n\n16\\. Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche 2 bis 8 und des auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. **II.**\n\n17\\. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden ursprünglichen Patentanspruchs 1 jedenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG). \n\n18\\. **1.** Die Anmeldung 10 2025 000 016.2 betrifft gemäß Bezeichnung eine „Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie“, wobei zwei Gewichtsträgerscheiben auf Kugellagern eine feststehende Zentralwelle mit aufgesteckten Kurvenbahnen umliefen, so dass die insgesamt neun Gewichtskörper mittels Quadrathebelstangen in Abhängigkeit von den Kurvenbahnen je nach Winkelposition radial ein- bzw. ausgefahren würden (vgl. Anmeldung, Bezeichnung, Fig. 1 und Beschreibung, Seite 2, Abs. 1 bis 7). \n\n19\\. Die auf der einen Seite der Hebelmaschine ausgefahrenen Gewichtskörper generierten gegenüber den auf der anderen Seite eingefahrenen Gewichtskörpern einen Drehmomentüberschuss, der in einer stetigen Rotation der Hebelmaschine resultieren solle, wobei der Drehmomentüberschuss einem Generator zur Erzeugung elektrischer Energie zugeführt werde (vgl. Anmeldung, Anspruch 8). \n\n20\\. Auch ohne explizit eine Aufgabenstellung zu nennen, stellt sich die Anmeldung in diesem technischen Kontext offensichtlich die Aufgabe, mittels der Hebelmaschine eine Energiegewinnung aus dem Schwerkraftfeld der Erde mit höherem Wirkungsgrad bereitzustellen (vgl. Anmeldung, Bezeichnung und Beschreibung, Seite 2, Abs. 10). \n\n21\\. **2.** Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 die folgende Hebelmaschine vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung durch den Senat): \n\n22\\. **M1** Hebelmaschine im Besonderen dadurch gekennzeichnet: \n\n23\\. **M2** Durch eine Zentralwelle (7) feststehend, \n\n24\\. **M3** zwei Kurvenbahnen (1 + 1), \n\n25\\. **M4** zwei Gewichtsträgerscheiben (2 + 2) mit starken um die Zentralwelle (7) laufenden Kugellagern, \n\n26\\. **M5** zwei innen an die Gewichtsträgerscheiben (2 + 2) links und rechts angeschraubte Laufringe (6), \n\n27\\. **M6** sowie 9 Stück Quadrathebelstangen mit 2 Führungsnuten (3) mit Querwelle, die jeweils mit zwei Rollenlagern bestückt sind, \n\n28\\. **M7** neun Rollenkugellager- Blöcke (4) verschiebbar \n\n29\\. **M8** 9 Gewichtskörper (5) in zwei Richtungen arbeitend, \n\n30\\. **M9** sowie 18 Stück Excenter (8), \n\n31\\. **M10** und 18 Stück Verbindungsstangen (9), \n\n32\\. **M11** zwei Stück Kurvenbahnen (10 + 10) zur Excentersteuerung (8), \n\n33\\. **M12** neun Stück Bügel zur genauen Winkelführung der Gewichtsträgerscheiben (2 + 2). \n\n34\\. **3.** Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Hochschulstudium, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und dem Aufbau von komplexen, mechanischen Modellen aufweist. Diesem Fachmann sind insbesondere die gängigen verschiedenen Ausgestaltungen von Bessler- bzw. Bhaskara-Rädern für die illustrative Visualisierung physikalischer Gesetze sowie zur vermeintlichen Realisierung von Perpetuum Mobile bekannt. \n\n35\\. **4.** Einige Merkmale gemäß Patentanspruch 1 bedürfen einer besonderen Erläuterung aus der Sicht des Fachmanns: \n\n36\\. Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Kategorie ein Vorrichtungsanspruch. Mit dem Merkmal M1 wird eine Hebelmaschine beansprucht, welche die räumlich-körperlichen Komponenten gemäß den nachfolgenden Merkmalen M2 bis M12 umfasst. \n\n37\\. Die Hebelmaschine soll laut Beschreibung der Gewinnung von Energie dienen (vgl. Bezeichnung der Anmeldung), was allerdings mit dem geltenden Patentanspruch 1 nicht beansprucht wird. \n\n38\\. Bild der anspruchsgemäßen Hebelmaschine gemäß Anmeldung \n\n39\\. Das Wirkprinzip basiert auf einem Rad bestehend aus zwei (leichtgängig) drehbaren Scheiben auf einer Zentralwelle, wobei durch ein Verschieben von auf Hebelstangen befestigten Gewichtskörpern (mit neun gleichmäßig verteilten Gewichten) ein einseitiger Drehmomentüberschuss zum Aufrechterhalten einer (langandauernden, nahezu permanenten) Drehung erzielt werden soll. \n\n40\\. Die phasenrichtige Steuerung des Ein- bzw. Ausfahrens der einzelnen Hebelstangen und somit der daran befestigten Gewichte erfolgt mittels zweier Kurvenbahnen, welche auf Excenter, Bügel und Verbindungsstangen einwirken (vgl. Fig. 1), wobei die Hebelstangen mit den Gewichtskörpern wiederum (leichtgängig) in Rollenkugellagerblöcken befestigt sind (vgl. Fig. 3a). \n\n41\\. Die durch den Drehmomentüberschuss aufrechterhaltene Rotation der Hebelmaschine soll über eine Hohlwelle einem Generator zum Erzeugen und Abführen von elektrischer Energie zugeführt werden (Anspruch 8). \n\n42\\. **5.** Die beiden Druckschriften D1 und D2 zeigen jeweils einen Gegenstand mit im Wesentlichen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1, so dass dieser jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und sich somit als nicht patentfähig erweist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG). \n\n43\\. a) Die Druckschrift DE 10 2023 000 012 A1 (D1) betrifft ebenfalls eine Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie (vgl. D1, Titel; **Merkmal M1**). \n\n44\\. Diese Hebelmaschine gemäß D1 ist gekennzeichnet durch: \n\n45\\. · Eine feststehende Zentralwelle (vgl. D1, Abs. [0001] und Anspruch 1; **Merkmal M2**), \n\n46\\. · zwei Kurvenbahnen (vgl. D1, Abs. [0001] – [0002] und Anspruch 1; **Merkmal M3**), \n\n47\\. · zwei Gewichtsträgerscheiben mit starken um die Zentralwelle laufenden Kugellagern (vgl. D1, Abs. [0004] und Anspruch 1; **Merkmal M4**), \n\n48\\. · zwei innen an die Gewichtsträgerscheiben links und rechts angeschraubte Laufringe (vgl. D1, Anspruch 1; **Merkmal M5**), \n\n49\\. · neun Stück (Quadrat-)Hebelstangen mit 2 Führungsnuten mit Querwelle, die jeweils mit zwei Rollenlagern bestückt sind (vgl. D1, Abs. [0001] und Anspruch 1; **Merkmal M6**), \n\n50\\. · neun (Rollen-)Längskugellager-Blöcke verschiebbar, wobei jeder Längskugellagerblock mit vier Laufrollen ausgestattet ist (vgl. D1, Fig.1 sowie Ansprüche 1 und 5; **Merkmal M7**), \n\n51\\. · neun Gewichtskörper in zwei Richtungen arbeitend (vgl. D1, Fig.1 und Anspruch 1; **Merkmal M8**), \n\n52\\. · 18 Stück Excenter (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0006] und Ansprüche 1, 6; **Merkmal M9**), \n\n53\\. · 18 Stück Verbindungsstangen (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0006] und Anspruch 1; **Merkmal M10**), \n\n54\\. · zwei Stück Kurvenbahnen zur Excentersteuerung (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0007] – [0008] und Anspruch 1; **Merkmal M11**), \n\n55\\. · neun Stück Bügel zur genauen Winkelführung der Gewichtsträgerscheiben (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0009] und Anspruch 1; **Merkmal M12**). \n\n56\\. Ein Vergleich der D1, Figur 1, mit der oben gezeigten Figur 1 aus hiesiger Anmeldung zeigt augenscheinlich den im Wesentlichen identischen Aufbau der beiden Hebelmaschinen, die beide auf dem gleichen Wirkprinzip basieren. \n\n57\\. Bild der Hebelmaschine gemäß Druckschrift D1 \n\n58\\. Auch gemäß D1 werden während der Drehung der Vorrichtung die (neun) Hebelstangen mit den daran befestigten Gewichtskörpern gesteuert durch die Kurvenbahnen radial nach Innen bzw. nach Außen verschoben (vgl. D1, Fig.1). Dadurch entstehe über der Mehrzahl der über den Kreisumfang verteilten Gewichtskörper eine Asymmetrie in der Verteilung der Gewichte und somit ein Drehmoment, welches eine (fortlaufende) Rotation der Vorrichtung zum Antreiben des angeschlossenen Generators (vgl. D1, Anspruch 8) bewirken soll. \n\n59\\. Die D1 offenbart also lediglich die Ausbildung der Hebelstangen als Quadrathebelstangen mit Führungsnuten gemäß Merkmal M6 nicht. Es liegt jedoch im Wissen und Können des Fachmanns, die in der D1 ganz allgemein beanspruchten Hebelstangen mit einem üblichen Profil – wie bspw. rund, quadratisch\u002Frechteckig, E-Profil, T-Profil oder U-Profil usw. – auszubilden, wobei diese Wahl auf deren Funktionalität ersichtlich keine Auswirkung hat. Die D1, Figur 1 zeigt dabei ebenfalls, dass die Hebelstangen lediglich radial beweglich in einer Führung laufen, was dem Fachmann die Nutzung einer Führungsnut nahelegt. \n\n60\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann somit in sämtlichen Merkmalen aus der D1 in Verbindung mit seinem Fachwissen zumindest nahegelegt. \n\n61\\. b) Darüber hinaus offenbart die Druckschrift DE 10 2004 006 228 A1 (D2) ebenfalls im Wesentlichen sämtliche Merkmale gemäß Patentanspruch 1. \n\n62\\. Denn der dortige Schwerkraftmotor umfasst ebenso ein Rad mit Zentralwelle, neun ein-\u002Fausfahrbare Gewichtskörper befestigt an beweglichen, in Kugellagerblöcken bzw. Rollenlagern gelagerten Hebelstangen, 18 Excenter mit Verbindungsstangen und zwei Kurvenbahnen zur Steuerung der Position der Gewichte, so dass die Gewichte an den Hebelstangen durch das gesteuerte Ein-\u002FAusfahren eine Asymmetrie in der Gewichtsverteilung bewirken und dadurch potentiell einen Drehmomentüberschuss erzeugen (vgl. D2, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0001] und Anspruch 1). \n\n63\\. Bild der Schwerkraftmaschine gemäß Druckschrift D2 \n\n64\\. Da die vorliegend beanspruchte Hebelmaschine dem Fachmann also bereits jeweils aus den beiden Druckschriften D1 und D2 zumindest nahegelegt ist und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, kann darauf mangels Patentfähigkeit kein Patent erteilt werden. \n\n65\\. **6.** Vor dem obigen Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die in den Mängelbescheiden der Prüfungsstelle vom 16.06.2025, 14.07.2025 und 06.08.2025 gerügten formalen Mängel (betreffend die ursprünglich eingereichten Figuren mit fehlender durchlaufender Nummerierung und überflüssigem Text), auf die sich der angefochtene Beschluss zur Begründung stützt, hier eine Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigen würden. Gleiches gilt für die von der Prüfungsstelle aufgeworfene Frage einer unzulässigen Erweiterung gemäß § 38 PatG, verursacht durch die später nachgereichten Figuren. \n\n66\\. **7.** Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren des Anmelders, ein Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10\u002F07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung). Die nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 8 könnten in Ansehung der technisch äquivalenten Patentansprüche 2 bis 8 der Druckschrift D1 auch keine Grundlage einer Patenterteilung darstellen. \n\n67\\. **8.** Im Ergebnis war die Beschwerde daher aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.","BPatG München, 09.02.2026, 20 W (pat) 26\u002F25","ecli-de-neuris-jure269032330",{"id":93,"ecli":94,"caseNumber":95,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":96,"fullText":97,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":98,"slug":99,"metadata":21},"3139","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032239","26 W (pat) 1\u002F21","2026-02-05T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 05.02.2026, 26 W (pat) 1\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2014 008 508**\n\nhat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2017 und 9. Oktober 2020 werden aufgehoben, soweit in Ihnen die teilweise Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 008 508 angeordnet worden ist.\n\n2\\. Der Widerspruch wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Wort-Bildzeichen 30 2014 008 508 \n\n2\\. ist am 28. November 2014 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen \n\n3\\. Klasse 08: Tafelsilber, Essbestecke, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; \n\n4\\. Klasse 14: Schmuckwaren, Juwelierwaren sowie Uhren, insbesondere Schmuck-Uhren; Ringe, Ohrringe, Ohrclips, Broschen, Colliers, Halsbänder, Anhänger, Ketten, Armbänder; Edelsteine, Perlen; Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Kleinuhren, Armbanduhren, Uhrteile, Zifferblätter, Uhrgehäuse, Uhrwerke, Uhrwerkteile; Verpackungen, nämlich Schmuck-Schatullen und Schmuck-Etuis; unbearbeitete Mineralien [Steine] als Dekorations-, Schmuck- und Sammelobjekte für vorgenannte Waren; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Silber, Silberlegierungen, anlaufgeschützte Silberlegierungen; \n\n5\\. Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen für die vorgenannten Waren der Klassen 8 und 14; \n\n6\\. Klasse 37: Reparatur von Uhren und Schmuckwaren. \n\n7\\. Gegen die am 13. März 2015 veröffentlichte Eintragung hat die Widersprechende am 11. Juni 2015 Widerspruch erhoben aus ihrer prioritätsälteren nationalen Wort-\u002FBildmarke 397 36 873 \n\n8\\. die für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist: \n\n9\\. Edelmetallteile und Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Möbel, Spiegel, Rahmen, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter und deren Ersatzstoffen, soweit in Klasse 20 enthalten; Dienstleistungen eines Designers und Juweliers, nämlich Reparaturen und Materialbearbeitung. \n\n10\\. Der Widerspruch ist auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und gegen sämtliche Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke gerichtet. \n\n11\\. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. \n\n12\\. Die Widersprechende hat daraufhin im Verfahren vor der Markenstelle insgesamt vier Eidesstattliche Versicherungen vom 29. Oktober 2015, 22. Dezember 2017, 19. September 2018, 27. Juni 2019 mit Anlagen 1 bis 33 und im Beschwerdeverfahren zwei weitere Eidesstattliche Versicherungen vom 2. Februar 2024 und 5. September 2025 mit weiteren Anlagen 34 bis 65 vorgelegt. Von diesen Anlagen sind insbesondere folgende bedeutsam: \n\n13\\. \\- Anlage 1: Die Hauptfirmenbroschüre (Hausprospekt), auf deren Seite 3 ganz unten die Marke auf einer Schmucksteinkette in verfremdeter Form (es fehlt die Serife und der Kreisring) erkennbar ist; \n\n14\\. \\- Anlage 5: Zwei Originalschmuckstücke (Ringe), in deren Ringschiene die Widerspruchsmarke eingeprägt ist; \n\n15\\. \\- Anlage 34: Diese zeigt Aufnahmen von fünf unterschiedlichen Ringen und Anhängern, darunter ein Schmuckstück Nr. 1 mit der Artikel-Nr. 11448; \n\n16\\. \\- Anlage 36: Diese zeigt die Widerspruchsmarke auf den Schmuckstücken gemäß Anlage 34; \n\n17\\. \\- Anlagen 37 bis 45: Rechnungen über die Lieferung von Schmuckstücken, die teilweise auch die Schmuckstücke gemäß Anlage 34 betreffen; \n\n18\\. \\- Anlage 46 bis 50, 52 bis 55: Rechnungen über die Lieferung von Schmuckstücken, die teilweise auch das Schmuckstück Nr. 1 Artikel-Nr. 11448 gemäß Anlage 34 betreffen. \n\n19\\. \\- Anlage 56: Abbildung eines Schmuckstückes mit der Artikel-Nr. 11449 (Dieser Artikel fällt nicht unter die Schmuckstücke gemäß Anlage 34). \n\n20\\. \\- Anlage 57 bis 61, 63 bis 65: Rechnungen über die Lieferung von Schmuckstücken, die teilweise auch das Schmuckstück gemäß Anlage 56 betreffen. \n\n21\\. Mit Beschlüssen vom 18. August 2017 und 9. Oktober 2020, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 08 beim DPMA die Teillöschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen \n\n22\\. Klasse 14: Schmuckwaren, Juwelierwaren sowie Uhren, insbesondere Schmuck-Uhren; Ringe, Ohrringe, Ohrclips, Broschen, Colliers, Halsbänder, Anhänger, Ketten, Armbänder; Edelsteine, Perlen; Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Kleinuhren, Armbanduhren, Uhrteile, Zifferblätter, Uhrgehäuse, Uhrwerke, Uhrwerkteile; unbearbeitete Mineralien [Steine] als Dekorations-, Schmuck- und Sammelobjekte für vorgenannte Waren; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Silber, Silberlegierungen, anlaufgeschützte Silberlegierungen; \n\n23\\. Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen für die vorgenannten Waren der Klassen 14; \n\n24\\. Klasse 37: Reparatur von Uhren und Schmuckwaren \n\n25\\. unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen angeordnet. \n\n26\\. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, für diese Waren und Dienstleistungen sei vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszugehen. \n\n27\\. Die Widerspruchsmarke sei für Schmuckwaren rechtserhaltend benutzt. Zeitraum, Umfang und Ort der Benutzung der Widerspruchsmarke seien hinreichend glaubhaft gemacht. Die insgesamt vier eidesstattlichen Versicherungen des in seiner Funktion als Prokurist der Widersprechenden uneingeschränkt auskunftsfähigen Herrn A. H. vom 29. Oktober 2015, 22. Dezember 2017, 19. September 2018 und 27. Juni 2019 wiesen für die Geschäftsjahre 2009\u002F2010 bis 2017\u002F2018 Umsätze der Widersprechenden von jährlich jeweils über 1 Mio. € in Deutschland aus. Wie sich aus den prozentualen Auflistungen auf den jeweiligen Seiten 2 der Erklärungen vom 29. Oktober 2015 und 27. Juni 2019 ergebe, bezögen sich diese Umsätze in hinreichendem, nämlich eine bloße Scheinbenutzung ausschließendem Umfang auch auf bernstein- bzw. granatbesetzte Ohrringe, Ringe, Ketten, Armbänder und Schlüsselanhänger. Auch die Art und Form der markenmäßigen Benutzung sei durch die sonstigen Benutzungsunterlagen und -muster hinreichend dokumentiert. Diese würden durch die eidesstattlichen Versicherungen vom 27. Juni 2019, 19. September 2018 und 29\\. Oktober 2015 verklammert und seien daher ebenfalls von der Glaubhaftmachung erfasst. Insbesondere habe die Widersprechende, wie in der eidesstattlichen Versicherung vom 29\\. Oktober 2015 ausgeführt, als Anlage 5 zwei Schmuckstücke, nämlich Silberringe mit Bernsteinbesatz, die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet seien, als Muster vorgelegt. Unschädlich sei, dass die Nachweise für die Art der Benutzung überwiegend undatiert seien, weil sich die zeitliche Dimension der Benutzung aus den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen ergebe, in denen zudem explizit erklärt werde, dass sich die Beispiele auf die relevanten Nutzungszeiträume bezögen. Die benutzten Waren ließen sich unter den im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Begriff „Schmuckwaren“ subsumieren, wobei nach den Regeln der Integration die rechtserhaltende Benutzung für eben diesen nicht zu breit gefassten Oberbegriff „Schmuckwaren“ anzuerkennen sei. \n\n28\\. Zwischen den „Schmuckwaren“ der älteren Marke und den gelöschten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestehe Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit. \n\n29\\. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Soweit die Widersprechende dem unter Verweis auf Länderkürzel wie „GH“ und „CH“ für Ghana und die Schweiz entgegengetreten sei, sei zu beachten, dass jedenfalls bei den in Rede stehenden Produkten die Herkunft aus einem bestimmten Land nicht durch Länderkürzel, sondern durch Bezeichnungen wie „Swiss Made“ oder auch „Made in Ghana“ gekennzeichnet werde. Zudem erwachse der Widerspruchsmarke aufgrund ihrer auffälligen grafischen Gestaltung eine Eigentümlichkeit, die eine normal ausgeprägte originäre Kennzeichnungskraft begründe. \n\n30\\. In klanglicher Hinsicht bestehe zwischen den Marken Identität. Bei der Widerspruchsmarke wirke die Umkreisung wegen ihres deutlich größeren Ausmaßes und ihrer räumlichen Absetzung von den übrigen Zeichenelementen als Grafikelement und nicht als Buchstabe „O“. Die zentralen Buchstabenelemente beider Zeichen würden von maßgeblichen Teilen des Verkehrs als Buchstabenfolge „GH“ gelesen und jeweils zweisilbig als „[ɡeː]-[haː]“ artikuliert. Selbst wenn man mit der Markeninhaberin davon ausgehen wollte, dass gewichtige Teile des Verkehrs das zentrale Zeichenelement der Widerspruchsmarke als Buchstabenfolge „CH“ erkennen und somit als „[t͡seː]-[haː]“ aussprächen, seien sich beide Zeichen phonetisch noch immer zumindest leicht überdurchschnittlich ähnlich, da diese Silben durch den übereinstimmenden Vokal „e“ dominiert würden, während die gleichermaßen klangschwachen Konsonanten „g“ und „c“ zurückträten. Die Vergleichsmarken seien auch in bildlicher Hinsicht ähnlich. Denn es würden jeweils optisch ähnlich anmutende Schriftzeichen wiedergegeben, die sich in ihren Größenproportionen entsprächen und in vergleichbarer Weise miteinander verwoben seien. \n\n31\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. \n\n32\\. Sie beantragt – in erster Linie – die Aussetzung des Verfahrens. Sie habe einen Verfallsantrag gegen die Widerspruchsmarke gestellt, so dass der Ausgang des vorliegenden Widerspruchsverfahrens vom Ausgang des Verfallsnichtigkeitsverfahrens abhängig sei. Zudem habe die Markeninhaberin ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung des Widerspruchsverfahrens. Ihr Vergleichsangebot sei von der Widersprechenden mit unzumutbaren Gegenforderungen abgelehnt worden. Zusätzlich habe die Widersprechende eine Verletzungsklage angedroht. Sofern das Widerspruchsverfahren nicht ausgesetzt werde, laufe die Markeninhaberin Gefahr, nicht nur ihrer Marke verlustig zu gehen, sondern darüber hinaus wegen Markenverletzung in Anspruch genommen zu werden. Sie könne auch nicht auf eine mögliche Eintragungsbewilligungsklage verwiesen werden, da diese keinen Suspensiveffekt entfalte und die Bildung eines Zwischenrechts insbesondere mit Blick auf einen Markenverletzungsprozess bzw. das Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO zu erheblichen Problemen führe. \n\n33\\. Hilfsweise begehrt die Markeninhaberin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Zurückweisung des Widerspruchs. Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die eidesstattlichen Versicherungen enthielten keine hinreichend konkreten Angaben. Sie seien vage gehalten und umfassten auch rechtlich wertende Einlassungen. Bei den Fotografien sei nicht nachvollziehbar, ob die abgebildeten Erzeugnisse aus dem Benutzungszeitraum stammten. Es sei bezeichnend, dass die Widersprechende zusammengenommen seit 11 Jahren kein authentisches Bildmaterial aus einem Zeitraum von nunmehr 16 Jahren auffinden könne, das auch nur eine relevante Ware zeige, welche die angegriffene Marke trägt. \n\n34\\. Zudem bestehe keine Verwechslungsgefahr. Soweit die Widersprechende ausführe, dass sich ihre Waren „ausschließlich an Juweliere, Uhrmacher oder Schmuckfachgeschäfte“, also Fachverkehrskreise, richteten, sei von einem sehr hohen Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verkehrskreise auszugehen, so dass der Verkehr auch kleine Unterschiede zwischen den Zeichen erkenne. Der Buchstabenbestandteil der Widerspruchsmarke sei für ihre Waren und Dienstleistungen eine glatt beschreibende geographische Herkunftsangabe, egal, ob man ihn „GH“ oder richtigerweise „CH“ lese. „GH“ sei das Länderkürzel für das Gold-Exportland Ghana. „CH“ sei das Länderkürzel für die Schweiz, die für höchstqualitative Uhren- und Schmuckwaren bekannt sei. Nach ständiger Rechtsprechung unterlägen auch Angaben über die Herkunft der verwendeten Rohstoffe einem absoluten Schutzhindernis. Damit komme es ausschließlich auf einen Vergleich der grafischen Bestandteile an. In der angegriffenen Marke seien die zwei Buchstaben sichtbar getrennt angeordnet. Beide Buchstaben wiesen an ihren jeweiligen Strichenden gleichartige Serifen mit Kehlung auf. Der untere Bogen des „G“ untergreife den vorderen Schenkel des „H“. Die Grundlinie des „H“ verlaufe leicht oberhalb der Grundlinie des „G“. \n\n35\\. In der Widerspruchsmarke sei das untere Ende des „C“ stattdessen mit dem vorderen Schenkel und dem Querstrich des „H“ verbunden. Deswegen verliefe die Grundlinie des „H“ auch deutlich unterhalb der Grundlinie eines angeblichen „G“. Die beiden Buchstaben wiesen auch grafisch unterschiedliche Serifen auf. Während das „C“ lediglich am oberen Strichende eine pfeilförmige Serife mit Kehlung habe, weise das „H“ an sämtlichen Strichenden ungekehlte, linienförmige Serifen auf. \n\n36\\. Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, \n\n37\\. das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des gegen die Widerspruchsmarke gerichteten Verfallsnichtigkeitsverfahrens auszusetzen; \n\n38\\. hilfsweise, \n\n39\\. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2017 und vom 9. Oktober 2020 im Umfang der Teillöschungsanordnung aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 397 36 873 insgesamt zurückzuweisen. \n\n40\\. Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt, \n\n41\\. den Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen \n\n42\\. sowie \n\n43\\. die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n44\\. Die Beschwerdegegnerin trägt vor, dass die Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit der Widerspruchsmarke für den weiteren Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens keine Bedeutung habe, da die hier streitgegenständlichen Fragen bereits ausgiebig geprüft und die Beweise gewürdigt worden seien. Auch sei das Verfallsverfahren bereits seit Ende 2024 anhängig, der Aussetzungsantrag erfolge nunmehr jedoch kurz vor der das Verfahren abschließenden mündlichen Verhandlung. Er diene erneut zur Vermeidung einer endgültigen Entscheidung des bereits seit 2015 anhängigen Widerspruchsverfahrens und sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen. \n\n45\\. Die Beschwerdegegnerin habe ausreichende Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt, wie die zutreffende Würdigung der Markenstelle in den Beschlüssen vom 18. August 2017 und 9. November 2020 gezeigt habe. Die Anlagen der fünften Eidesstattlichen Erklärung des Herrn A. H. vom 2. Februar 2024 zeigten weiterhin Abbildungen von fünf Schmuckstücken (mit Nr. 1 bis Nr. 5 gemäß der Anlage 34 bezeichnet) mit Detailaufnahmen derjenigen Bereiche, in denen sich die Punzierung mit der Widerspruchsmarke befände. Als weitere Anlagen 37 bis 45 seien Rechnungen über den Verkauf der fünf Schmuckstücke Nr. 1 bis Nr. 5 aus Anlagen 34 bis 36 sowie weiterer, auf gleiche Weise punzierter Schmuckstücke an Kunden aus den Jahren 2021 bis 2023 beigefügt. Soweit die Beschwerdeführerin die Benutzungsunterlagen in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum für unzureichend erachte, fänden sich in den Anlagen 46 bis 54 Beispielrechnungen über den Verkauf des Schmuckstücks Nr. 1 gemäß vorheriger Anlagen 37 bis 45 aus dem Zeitraum 2013 bis 2024. Zur Ausräumung etwaiger verbleibender Zweifel sei in den Anlagen 56 bis 65 zusätzlich der Verkauf eines weiteren Schmuckstücks mit der Artikelnummer 11449 in beiden Benutzungszeiträumen nachgewiesen. Die Nachweise umfassten in Anlage 56 Auszüge aus dem internen System, in denen jeweils die Artikelnummer (11449) erkennbar sei. Zudem seien Fotographien der Schmuckstücke mit erkennbarer Punzierung mit der Widerspruchsmarke beigefügt. In den Anlagen 57 bis 65 fänden sich Beispielrechnungen über den Verkauf des weiteren Schmuckstücks sowie einer Vielzahl weiterer auf gleiche Weise punzierter Schmuckstücke an Kunden in den Jahren 2013 bis 2024. \n\n46\\. Zwischen den Marken bestehe auch die Gefahr von Verwechslungen. \n\n47\\. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke sei durchschnittlich. Bei Betrachtung der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit würden die relevanten Verkehrskreise schon aufgrund der auffälligen grafischen Gestaltung des Zeichens keine geografische Angabe wahrnehmen. Sie seien nicht veranlasst, an Ghana oder die Schweiz zu denken. Die Zeichenähnlichkeit sei nicht nur aus Sicht der Fachkreise zu beurteilen, sondern auch aus der Sicht eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Beide Zeichen bestünden aus je zwei Buchstaben, die der Verkehr ohne Weiteres als \"Ge-Ha\" benennen werde. Die zumindest für einen wesentlichen Teil der Verkehrskreise erkennbare Verschmelzung ergebe erst dadurch Sinn, dass in der Widerspruchsmarke ein Teil des \"G\" im \"H\" wiederzufinden sei. Ein an das \"H\" gesetztes \"C\" werde deswegen eben nicht erkannt, weil das fragliche Zeichenelement erstens eine für ein \"C\" ungewöhnliche, an seinen Enden zu gerade Kontur, und zweitens an seinem unteren Ende eine vergleichsweise zu geringe Breite aufweise und daher unvollständig bzw. \"abgeschnitten\" wirke. \n\n48\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n49\\. Die statthafte und zulässige Beschwerde ist im Hilfsantrag begründet. \n\n50\\. A) Der Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur endgültigen Erledigung des Verfallsverfahrens gegen die Widerspruchsmarke auszusetzen, ist nicht begründet. Die Beschwerde war daher im Hauptantrag (im Übrigen) zurückzuweisen. \n\n51\\. 1) Gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 148 Abs.1 ZPO kann das Bundespatentgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. \n\n52\\. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführte Verfallsverfahren ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren vorgreiflich, denn im Falle des Wegfalls der Widerspruchsmarke würde der Widerspruch nachträglich unzulässig werden (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Auflage, § 42 Rn. 81). \n\n53\\. 2) Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, liegt die Entscheidung über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Ermessen des Gerichts (vergleiche BGH GRUR 2015, 1201, Rn. 18). Bei seiner Ermessensausübung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vergleiche BGH NJW-RR 1992, 1149 (1150)). Der Senat hat bei seiner Ermessensentscheidung vor allem in Betracht gezogen, dass sich die Erfolgsaussichten des Nichtigkeitsverfahrens angesichts des Umstands, dass das Verfahren beim DPMA erst seit einem Jahr anhängig ist, nicht zuverlässig abschätzen lassen. Zudem liegt noch einer der inzwischen seltenen Fälle vor, in denen die Widersprechende mit der Obliegenheit zur fortdauernden Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung im Rahmen eines wandernden Benutzungszeitraums belastet ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F. i.V.m. § 158 Abs. 5 MarkenG). Dies ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden und würde sich im Fall der Aussetzung fortsetzen. \n\n54\\. B) In der Sache hat die Beschwerde jedoch Erfolg, da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt. Im vorliegenden Fall können auf Seiten der Widerspruchsmarke weder Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG a.F.) noch könnte mit der erforderlichen Sicherheit eine Ähnlichkeit der Marken festgestellt werden, so dass der Widerspruch insgesamt zurückzuweisen war (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). \n\n55\\. 1) Die undifferenzierte Nichtbenutzungseinrede gegen die 1998 eingetragene Widerspruchsmarke ist nach beiden Alternativen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG a.F., der nach der Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 5 MarkenG weiter anzuwenden ist, zulässig. \n\n56\\. 2) Im vorliegenden Fall ist die rechtserhaltene Benutzung jedenfalls nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG a.F. nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kriterien für die rechtserhaltende Benutzung müssen kumulativ in dem Sinne vorliegen, dass die Kriterien, wie funktionsgemäße Art der Benutzung, ernsthafte Dauer und ein ernsthafter Umfang bei ein und derselben Produktart glaubhaft gemacht werden müssen. \n\n57\\. a) Die Markenstelle hat in ihren Beschlüssen vom 18. August 2017 und 10. November 2020 die rechtserhaltende Benutzung bejaht. Nach Auffassung des Senats hat die Markenstelle dabei allerdings eine zu großzügige Sichtweise zugrunde gelegt: Sie hat die funktionsgemäße Anbringung der Marke auf ganz bestimmten einzelnen Waren bzw. Produkten bejaht, etwa auf den eingereichten und dann von ihr fotografierten Ringen gemäß Anlage 5, die bestimmte Silberringe mit Bernsteinbesatz darstellen. Weiter hat sie die vorgelegten Kartuschen gem. Anlage 6, den Warenanhänger gem. Anlage 7 und das ergänzende Prospekt- und Werbematerial berücksichtigt, was für die Ringe gem. Anlage 5 und für die auf Seite 3 des Firmenprospekts (Anlage 1) abgebildete Kette grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Allerdings hätten die Umsatzzahlen dann in den eidesstattlichen Versicherungen so aufgeschlüsselt werden müssen, dass sie diesen Produkten, für die eine funktionsgerechte Markenbenutzung auf der Ware oder deren Verpackung dargelegt ist, zugeordnet werden können. \n\n58\\. Die Umsätze hätten zumindest so aufgeschlüsselt werden müssen, dass sie Aufschluss darüber geben, welche Umsätze etwa auf Silberringe mit Bernsteinbesatz oder wenigstens auf Silberringe oder auf Silberanhänger entfallen, für die teilweise eine Anbringung der Marke auf der Ware gezeigt ist. Umsatzangaben für weite, breit gefächerte eingetragene Oberbegriffe genügen nicht. Insbesondere bei größeren Warensortimenten muss eine genaue Differenzierung möglich sein, für welche registrierten Waren (oder Dienstleistungen) in welchem Umfang und in welchem Zeitraum in welcher Weise die Marke eingesetzt worden ist (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Auflage, § 43 Rn. 99). Dasselbe gilt für eine behauptete Benutzung der Marke für weite, breit gefächerte eingetragene Oberbegriffe von Waren (oder Dienstleistungen), die ebenfalls eine Konkretisierung auf die tatsächlich von der Benutzung betroffenen Einzelprodukte bzw. abgrenzbare Untergruppen verlangt. Bei abgrenzbaren Untergruppen bedarf es dagegen keiner weiteren Aufschlüsselung der innerhalb desselben Warenbereichs fallenden Einzelprodukte. Eine Anerkennung einer ernsthaften Benutzung für weite Oberbegriffe würde hingegen die Grundsätze über die Integration überflüssig machen, die zuletzt vom BGH GRUR 2020, 870 Rn. 34, 36 - INJEKT\u002FINJEX modifiziert worden sind. Vorliegend sind aber nur globale Gesamtumsätze für Warenoberbegriffe wie „Juwelierwaren\u002FSchmuckwaren; Edelstein-Schmuckwaren; Schmuckwaren aus Bernstein“ (erste, zweite und vierte Eidesstattliche Versicherung von A.H. vom 29. Oktober 2015, 22\\. Dezember 2017 und vom 27. Juni 2019) angegeben und seitens der Markenstelle zugrundegelegt worden. Solche globalen Umsatzangaben z.B. zu „Schmuckwaren aus Bernstein“ können sich aber auf ganz andere Arten von Schmuckstücken beziehen als diejenigen, bei denen die Ware mit der aufgeprägten oder eingepunzten Marke versehen ist; sie sind daher nicht zu berücksichtigen. \n\n59\\. Die darlegungspflichtige Widersprechende trägt die Verantwortung für eine(n) vollständige(n) Nachweis (beziehungsweise im vorliegenden Fall: Glaubhaftmachung, § 43 Abs. 1 MarkenG a.F.) der bestrittenen Benutzung und muss sich alle Mängel der betreffenden Beweismittel zurechnen lassen. Das gilt auch für Angaben und Unterlagen, die zwar gewisse Ansatzpunkte für eine Benutzung der Marke enthalten, infolge ihrer Unbestimmtheit oder Lückenhaftigkeit aber noch Zweifel offenlassen, die ausschließlich zu Lasten des Widersprechenden gehen (Ströbele \u002F Hacker \u002F Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 43 MarkenG Rn. 66). \n\n60\\. b) Die unter Beachtung dieser Grundsätze zu berücksichtigenden Benutzungsunterlagen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG a.F. i.V.m. § 26 MarkenG a.F. nicht. \n\n61\\. aa) Maßgeblicher Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a.F. ist der 13. März 2010 bis 12. März 2015. \n\n62\\. bb) Zwar liegt eine Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke hinsichtlich der Art der Benutzung und der Benutzung in der registrierten beziehungsweise in einer den kennzeichnenden Charakter nicht verändernden Form durch die Markeninhaberin vor. \n\n63\\. (1) In Anlage 34 zur fünften eidesstattlichen Versicherung von A.H. vom 2. Februar 2024 werden fünf unterschiedliche Anhänger aus Silber, insbesondere ein Anhänger mit der Art-Nr. 11448 mit einem Steinbesatz gezeigt (in der (fünften) eidesstattlichen Versicherung als „Schmuckstück 1“ benannt (im Folgenden: „Schmuckstück Nr. 1“)). In der weiteren Anlage 35 werden diese Artikel auf S. 2 mit einem Anhängeretikett abgebildet, das die Widerspruchsmarke auf kreisförmigem blauem Hintergrund zeigt, wobei man bereits bei Schmuckstück Nr. 1 auf dem rechts daneben befindlichen Warenfoto sehen kann, das am Anhängergelenk etwas eingeprägt oder eingepunzt ist. Die weitere Anlage 36 zeigt dann vergrößerte Abbildungen der Schmuckstücke, die die Widerspruchsmarke eingepunzt erkennen lässt, wo sie neben der Angabe über den Silber-Feingehalt steht. Dasselbe gilt für die Abbildung des Schmuckstückes mit der Artikel-Nr. 11449 in Anlage 56 zur sechsten Eidesstattlichen Versicherung von A.H. vom 5. September 2025, die einen weiteren steinbesetzten Silberanhänger zeigt (Dieser Artikel fällt nicht unter die Schmuckstücke gemäß Anlage 34 und wird im Folgenden mit „Schmuckstück Nr. 6“ bezeichnet). Der Senat geht davon aus, dass es sich hierbei ähnlich, wie die Beschwerdegegnerin in ihren Anlagen M1 u. M2 zum Schriftsatz vom 07. Juni 2016 mit Abbildungen eines Cartier-Rings und eines Tiffanys-Anhängers gezeigt hat, um funktionsgemäße Kennzeichnungen der Waren mit der Marke handelt. \n\n64\\. (2) Die waren- und prägebedingte Miniaturisierung und Vergröberung der Darstellung (teilweise keine Serife, bei den Anhängeretiketten in Anlage 35 kein Umkreis, sondern stattdessen ein blauer Kreis) sowie die Entstehung eines gewissen 3D-Effekts sind waren- und prägebedingt. Eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters tritt dadurch nicht ein. \n\n65\\. cc) Es liegen aber keine ausreichenden Darlegungen vor, die eine Glaubhaftmachung eines ausreichenden Umfangs der Benutzung für den maßgeblichen Benutzungszeitraum belegen. \n\n66\\. (1) Was den Umfang und die Dauer der Benutzung für Silberanhänger betrifft, so nennen die fünfte und die sechste eidesstattliche Versicherung vom 2. Februar 2024 beziehungsweise vom 5. September 2025 jeweils wieder Globalumsätze. Zwar wurden mit Ihnen als weitere Anlagen auch Rechnungen eingereicht, in denen die verkauften Schmuckstücke mit Artikelnummern, darunter Schmuckstück Nr. 1 und Nr. 6, aufgeführt werden. Allerdings müssen die in Anlage 52 und Anlage 63 eingereichten Rechnungen differenziert betrachtet werden. Anlage 52 betrifft Rechnungen aus dem Jahr 2015. Allerdings betreffen nur die ersten beiden Rechnungen (vom 3. Februar 2015 und 2. März 2015) den ersten Benutzungszeitraum und belegen die Lieferung von Schmuckstücken, darunter zwei von Schmuckstück Nr. 1. Die weiteren Rechnungen (vom 6. Mai 2015, 25. Juni 2015, 28. Juli 2015, 18. August 2015, 18. September 2015, 13. Oktober 2015 und 10. November 2015) betreffen weder den ersten Benutzungszeitraum noch den zweiten (Oktober 2020 bis Oktober 2025). Anlage 63 umfasst Rechnungen aus dem Jahr 2015, von denen aber nur die Rechnung vom 24. Februar 2015 über die Lieferung von Schmuckstücken, darunter zweimal Schmuckstück Nr. 6, in den ersten Benutzungszeitraum fällt. Die weiteren Rechnungen vom 16. Juni 2015 und 8\\. Oktober 2015 fallen nicht in den ersten Benutzungszeitraum (und auch nicht in den zweiten). Die Rechnungen gemäß Anlagen 53, 54, 64 und 65 beziehen sich auf die Lieferung von Schmuckstücken, darunter der Schmuckstücke Nr.1 und 6 für die Jahre 2013 und 2014. \n\n67\\. Soweit demnach berücksichtigungsfähig, ergeben sich aus den Rechnungen folgende Absatzzahlen für die Jahre 2013 bis März 2015 nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG a.F.: \n\n68\\. 16 x Silber-Anhänger Schmuckstück Nr. 1 (Anlagen 52-54) \n\n69\\. +8 x Silber-Anhänger Schmuckstück Nr. 6 (Anlagen 63-65) \n\n70\\. = 24 Silber-Anhänger. \n\n71\\. Diese Lieferungen verteilen sich gleichmäßig auf die Jahre 2013 bis März 2015, so dass man von einer Lieferung von 10 Silberanhängern pro Jahr ausgehen kann. \n\n72\\. (2) Die Dauer der Benutzung kann noch als glaubhaft gemacht angesehen werden. Lieferungen sind für die Jahre ab 2013 und damit für die Hälfte des maßgeblichen Benutzungszeitraums glaubhaft gemacht, was ausreichend ist. Rechtserhaltende Benutzungshandlungen müssen nicht kontinuierlich den gesamten Zeitraum der fünf Jahre ausfüllen (Ströbele \u002F Hacker \u002F Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 26 Rn. 116). \n\n73\\. (3) Der Senat erachtet jedoch den Mengenumsatz von durchschnittlich 10 Silberanhängern pro Jahr im Verlaufe von 2 ¼ Jahren als zu gering, um die Glaubhaftmachung der Benutzung für die Ware „Silberanhänger“ bejahen zu können. Die Anforderungen an den erforderlichen Umfang der Benutzung sind am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen, wobei es in erster Linie auf die Art der betroffenen Waren ankommt (Ströbele \u002F Hacker \u002F Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 26 Rn. 125). Zusätzlich ist auch die Struktur und Größe des betreffenden Unternehmens von Bedeutung, weil die Ernsthaftigkeit der Benutzung danach zu beurteilen ist, ob die jeweiligen Handlungen der normalen wirtschaftlichen Betätigung des Markeninhabers entsprechen (Ströbele \u002F Hacker \u002F Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 26 Rn. 127). \n\n74\\. (i) Bei den gelieferten Waren handelt es sich um Silberanhänger mit einem Nettowarenwert pro Stück von EUR 38 (Schmuckstück Nr.1) und EUR 43 (Schmuckstück Nr. 6) und damit um preisgünstige Waren, bei denen der Charakter einer teuren Einzelanfertigung fernliegt. Die Silberanhänger sind auch jeweils einzeln an verschiedene Kunden und nicht etwa nur an einen einzigen Kunden geliefert worden (vergleiche insoweit BGH MarkenR 2017, 551 Rn. 18 - Glückskäse; Ströbele \u002F Hacker \u002F Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 26 Rn. 137). \n\n75\\. Wenngleich es bei der Bewertung der Glaubhaftmachungsmittel nicht darum gehen darf, zugleich den wirtschaftlichen Erfolg der Widersprechenden zu bewerten (Ströbele \u002F Hacker \u002F Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 26 Rn. 125), kann man bei einer derartigen Einzelbestellung und -lieferung nicht mehr vertreten, im Verhältnis zu diesen Kunden habe die Markenbenutzung der dauerhaften Erhaltung eines (wenn auch sehr kleinen) Marktanteils gedient (vergleiche insoweit BGH MarkenR 2017, 551 Rn. 18 – Glückskäse). \n\n76\\. (ii) Nach eigenen Angaben hat die Widersprechende in den Jahren 2010 bis 2015 jeweils Gesamtjahresumsätze zwischen EUR 1,3 und 1,85 Millionen erzielt. Sie verfügt über ein großes Produktsortiment (ca. 2000 Produkte) und einen großen Kundenstamm (ca. 6200 Kunden) in Deutschland und zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern mit einem Exportumsatz von mindestens EUR … (vgl. erste Eidesstattliche Versicherung v. 29.10.2015). Dabei ist  \nweiter zu berücksichtigen, dass der Gesamtumsatz der rund 5.000 Juweliere in Deutschland zuletzt bei etwa 4,2 Milliarden Euro (https:\u002F\u002Flistflix.de\u002Feinzelhaendler\u002Fjuweliere\u002F) lag. Das ergibt einen rechnerischen Durchschnittsumsatz von rund 840.000 Euro pro Betrieb. Mit 1,3 bis 1,8 Millionen Euro liegt das Unternehmen also deutlich über dem Mittelwert. Bei Berücksichtigung des Medianwerts zeigt sich ein noch klareres Bild: Die Branche ist stark polarisiert, da eine kleine Gruppe von etwa 150 umsatzstarken Juwelier-Unternehmen (z. B. Bucherer oder Wempe) bereits 65 % des gesamten Marktanteils vereint (https:\u002F\u002Fwww.bv-juweliere.de\u002FAktuell\u002FPresseinformation\u002FNachholbedarf-bremst-Strukturwandel). Damit gehört der Betrieb der Widersprechenden zum gehobenen Mittelstand der Branche. Keinesfalls handelt es sich um einen Kleinbetrieb. \n\n77\\. Auch insoweit ist der Umfang der glaubhaft gemachten Lieferbeziehung im Vergleich zum wirtschaftlichen Gesamtvolumen der Produktion der Beklagten verschwindend gering. Daher wird man den Bereich der wirtschaftlich vernünftigen und angemessenen Betätigung grundsätzlich bei wesentlich höheren Umsätzen als 10 Stück Silberanhängern pro Jahr anzusetzen haben. Diese sind hier nicht glaubhaft gemacht worden. \n\n78\\. Mangels Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung können auf Seiten der Widerspruchsmarke daher keine Waren beim Warenvergleich berücksichtigt werde, § 43 Abs.1 S. 3 MarkenG a.F. Auf die Benutzung im wandernden zweiten Zeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG a.F., für den die Benutzung ebenfalls bestritten worden ist, kommt es nicht mehr an. Der Widerspruch ist daher insgesamt zurückzuweisen, § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. \n\n79\\. 3) Im Übrigen könnte selbst bei unterstellter Benutzung für die Ware „Silberanhänger“ beziehungsweise im Rahmen der Integrationsfrage (vgl. BGH GRUR 2020, 871 –INJEKT\u002FINJEX) für die nächsthöhere, registrierte Untergruppe „Silberschmuck-Schmuckanhänger“ eine Verwechslungsgefahr mangels (ausreichender) Ähnlichkeit der zugrundeliegenden Marken nicht festgestellt werden. \n\n80\\. a) Die hypothetisch zu berücksichtigenden Widerspruchswaren „Silberschmuck -Schmuckanhänger“ sind zwar teilweise identisch in den für die jüngere Marke eingetragenen verfahrensgegenständlichen Oberbegriffen „Schmuckwaren, Juwelierwaren“ enthalten, im Übrigen sind die verfahrensgegenständlichen Vergleichswaren wegen Übereinstimmungen in den Ausgangsstoffen, der Art der Verarbeitung, im schmückenden Verwendungszweck, in den Vertriebswegen und den Abnehmerkreisen weit überdurchschnittlich ähnlich. \n\n81\\. Hierbei dürfte etwa auch zu den angegriffenen Waren „Uhren, Zeitmessinstrumenten“ und „unbearbeiteten Mineralien (Steine) als Dekorations-, Schmuck- und Sammelobjekte für vorgenannte Waren“ ebenso eine jedenfalls noch durchschnittliche Ähnlichkeit bestehen wie auch zu den angegriffenen Einzelhandelsdienstleistungen und Reparatur-Dienstleistungen, da Juweliere häufig auch selbst Werkstätten haben, wo sie Reparaturen oder Umgestaltungen vornehmen, während umgekehrt Goldschmiede nicht nur selbst Schmuckstücke herstellen, reparieren und umarbeiten, sondern in ihren Läden auch verkaufen, wobei sich darunter auch mal zugekaufte Ware befinden kann. \n\n82\\. b) Des Weiteren ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird sie unabhängig von ihrer Leseweise als „GH“ oder „CH“ vom Verkehr weder für ein Länderkürzel für Ghana noch für die Schweiz gehalten. Schon die grafische Ausgestaltung spricht gegen ein Verständnis als Länderkürzel, da solche Länderkürzel als rein sachliche Angaben nach der Lebenserfahrung eher nüchtern und klar lesbar daherkommen. Soweit Ghana als die ehemalige Goldküste ein Exportland für Gold darstellt, ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Anerkennung der rechtserhaltenden Benutzung nur für *Silber* schmuck in Betracht zu ziehen gewesen wäre, nicht aber für Goldschmuck. Selbst bei einer Anerkennung der Benutzung allgemein von Schmuckanhängern, die auch Gold enthalten können, ist nicht bekannt und auch nicht dargelegt, dass der Verkehr besonderen Wert auf die geografische Herkunft des verarbeiteten Goldes aus bestimmten Ländern legt und hierbei mit Gold aus Ghana positiv besetzte Vorstellungen verknüpft. Den Senatsmitgliedern, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, ist jedenfalls weder aus der Werbung noch aus Schmuckkäufen bekannt, dass an kennzeichnender Stelle auf der Ware selbst, auf Warenanhängern oder auf Schmuckschatullen überhaupt auf das Herkunftsland des verarbeiteten Edelmetalls hingewiesen wird, erst recht nicht mit Kürzeln, und noch weniger in Form von grafisch ausgestalteten Buchstabenkombinationen. Bekannt sind nur Einpun-zierungen der Angabe des Gold- oder Silberfeingehalts bzw. Karat-Angaben, also reine Zahlen, die sich dann allein oder neben der Herstellerangabe bzw. dem Herstellerkürzel (z.B. „T & Co“ für Tiffany und Co.) befinden. Genau für letzteres spricht hier die eingekreiste grafisch ausgestaltete Widerspruchsmarke. Im Falle der Lesart „CH“ dürfte der Verkehr auch nicht an ein Herkunftsland wie die Schweiz denken. Denn die Schweiz ist zwar als Herstellungsort höchstqualitativer Uhren- und Schmuckwaren weltbekannt. Vorliegend ist die Benutzung für „Uhren“ aber nicht ansatzweise geltend gemacht worden. \n\n83\\. c) Beteiligte Verkehrskreise sind zum einen die Endverbraucher, zum anderen der Fachhandel. Bei Schmuckwaren ist von einer überdurchschnittlichen Aufmerksamkeit des Verkehrs auszugehen, da selbst preiswerter Schmuck erfahrungsgemäß von den potentiellen Kunden mit besonderer Aufmerksamkeit darauf geprüft wird, ob er passt. \n\n84\\. d) Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Marken in bildlicher, begrifflicher und klanglicher Hinsicht (ausreichend) ähnlich sind. \n\n85\\. aa) Der Senat folgt nicht dem Erinnerungsprüfer, der sogar eine bildliche Ähnlichkeit gesehen hat, und dabei von optisch ähnlich anmutenden Schriftzeichen ausging, die sich in ihren Größenproportionen entsprechen und in vergleichbarer Weise miteinander verwoben seien. Vielmehr sind die beiden Buchstaben in der angegriffenen Marke sichtbar getrennt angeordnet. Sie berühren sich nicht und sind zwar ineinander verschränkt, aber nicht miteinander verwoben. In der Widerspruchsmarke ist das untere Ende des Halbkreises mit dem vorderen Schenkel und dem Querstrich des „H“ verbunden. In der angegriffenen Marke weisen beide Buchstaben gleichartige Serifen auf, in der Widerspruchsmarke hat nur der Halbkreis eine Serife. Zudem ist in der Widerspruchsmarke der zentrale Zeichenteil vollständig von einem Kreis umschlossen, sozusagen umrandet. Eine vergleichbare Gestaltung fehlt bei der angegriffenen Marke, wo das „G“ nur auf der linken Seite einen Halbkreis bildet, während das Zeichen nach rechts mit einer Senkrechten abschließt. Die bildliche Ähnlichkeit ist daher allenfalls weit unterdurchschnittlich. \n\n86\\. bb) Eine begriffliche Ähnlichkeit ist nicht gegeben, schon deswegen, weil die beiden Marken in ihrer jeweiligen Gesamtheit keinen Begriff darstellen. \n\n87\\. cc) Eine klangliche Identität und Ähnlichkeit der Vergleichszeichen kann nicht festgestellt werden. In klanglicher Hinsicht wird die angegriffene Marke unschwer als Wiedergabe der beiden Konsonanten „G“ und „H“ in grafischer Ausgestaltung erkannt und daher als „Ge-Ha“ ausgesprochen. Bei der Widerspruchsmarke hingegen folgt der Senat der Markenstelle nicht, die sich von vorneherein und ohne Angabe von Gründen auf die Lesung „GH“ festgelegt hat. Beim ausschließlich maßgeblichen Registervergleich der beiden Marken, also auf Seiten der Widerspruchsmarke ohne Berücksichtigung der Unternehmensbezeichnung oder etwaiger Benutzungen zusammen mit dem Namen oder dem Namenskürzel des Firmengründers „G… H…“, ist diese Lesung nicht zwingend und auch nicht  \nüberwiegend nahegelegt, sondern nur eine von mehreren Möglichkeiten. \n\n88\\. (1) Zwar spricht angesichts der Gewöhnung des Verkehrs an vielfältige grafisch ausgestaltete Firmenkürzel, Produktnamenskürzel oder sonstige Buchstabenkombinationen einiges dafür, dass der Verkehr in der Widerspruchsmarke eine eingerahmte Buchstabenfolge erkennt oder jedenfalls erkennen will. Der halbkreisförmige Teil dieses Markenbestandteils verfügt über eine pfeilförmige bzw. hakenförmige Serife an seinem oberen Ende. Der andere, aus geraden Linien zusammengesetzte Markenbestandteil, verfügt an seinen vier Enden über andere „Serifen“, nämlich über kurze Linien, die im 90º- Winkel abgewinkelt sind. Die konkrete Gestaltung ist jedoch auch für einen an grafisch ausgestaltete Buchstabenkombinationen gewöhnten Verkehrsteilnehmer durch die deutlich wahrnehmbar unterschiedlich ausgeführten Serifen nicht ohne weiteres interpretierbar. Mehrere Möglichkeiten kommen in Betracht: Entweder wird ein mit einer „eigenen“ Serife und daneben ein vollständiges „H“ mit wiederum eigenen Serifen ausgestaltetes „C“ wahrgenommen oder aber, wenn man beim Lesen von links nach rechts mit dem Auge dem weiteren Verlauf des Halbkreises folgt, dort aber vom Nachverfolgen der waagerechten Linie nach rechts abbricht und stattdessen nach oben zum linken oberen Teil des „H“ geht, ein „G“. Als weitere Möglichkeit kommt in Betracht, dass der Halbkreis oder Haken mangels sofortiger Erfassbarkeit nicht als Buchstabe, sondern als irgendeine Verfremdung oder Verzierung wahrgenommen werden wird. \n\n89\\. (2) Nur die Verkehrsteile, die zügig oder zumindest nach kurzem Zögern zur Lesart „GH“ gelangen und die Widerspruchsmarke unter Berücksichtigung des Wort-vor-Bild-Grundsatzes klanglich so benennen, würden Verwechslungen unterliegen bzw. nur bei diesem Teil des Verkehrs wäre dann eine Verwechslungsgefahr festzustellen. Eine Wahrnehmung der Widerspruchsmarke im Sinne von „CH“ genügt hingegen nicht. Denn der Verkehr nimmt bei Kurzzeichen erfahrungsgemäß die Unterschiede leichter wahr, da sie durch Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst werden als längere Wörter. Auch bleiben kurze Wörter besser und genauer in Erinnerung (vgl. Ströbele\u002FHacker Thiering, MarkenG, 14. Auflage § 9 Rn. 297 f). \n\n90\\. Der Senat folgt insoweit der Argumentation des Erinnerungsprüfers nicht, der im Rahmen einer Hilfserwägung selbst bei einer Aussprache der Widerspruchsmarke mit „[t͡seː]-[haː]“ beide Zeichen immer noch als phonetisch zumindest leicht überdurchschnittlich ähnlich angesehen hat, da diese Silben durch den übereinstimmenden Vokal „e“ dominiert würden, während die gleichermaßen klangschwachen Konsonanten „g“ und „c“ zurückträten. Dass („[ɡː]“ vs. „[t͡sː]“) unterschiedliche Laute sind, liegt auf der Hand. („[ɡː]“ wird am hinteren Zungenrücken gebildet und demnach weich und klanglich („stimmhaft“) ausgesprochen, „[t͡sː]“) wird bei dem vorderen harten Gaumen gebildet und ist geräuschhaft („stimmlos“). Dass bei beiden Lauten bei buchstabierender Wiedergabe ein „-e“ angehängt wird, ist eine Selbstverständlichkeit, die auf viele Buchstaben des Alphabets zutrifft und auf die die Bewertung der klanglichen Ähnlichkeit als dominierender Bestandteil nicht gestützt werden kann. Gerade dann, wenn der Verkehr erkennt, dass er es mit einer Zweibuchstabenkombination zu tun hat, die aus Konsonanten besteht, muss er gerade auf den konsonantischen Anlaut besonders achten, nicht hingegen auf den bei der klanglichen Darstellung von Konsonanten verwendeten Füll-Vokal („e“ oder „a“). Der Verkehr weiß, dass es beispielsweise einen Unterschied macht, ob er sich Eintrittskarten für ein Fußballspiel des „FCB“, des „FCE“ oder des „FCK“ besorgt. Dann achtet er auch auf jeden Buchstaben. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass Abweichungen am Wortanfang regelmäßig besonders wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2015, 1004, 1007, Rn. 36 – IPS\u002FISP) und kurze Markenwörter bereits bei Unterschieden in einem Laut unähnlich sein können (vgl. BPatG 25 W (pat) 104\u002F12 – Talo\u002Ftilo; Ströbele\u002FHacker Thiering, MarkenG, 14\\. Auflage § 9 Rn. 297). \n\n91\\. e) Da die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rechtsfrage darstellt, die unter Heranziehung des Leitbildes eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist, kann die Verkehrsauffassung grundsätzlich nur einheitlich festgestellt werden. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist daher mit dem Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr nicht zu vereinbaren (BGH GRUR 2013, 631, 637 (Nr. 64) – AMARULA\u002FMarulablu; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG 14\\. Auflage, § 9 Rn. 267, m.w.N.). Von Rechts wegen ist es daher ausgeschlossen, für einen Teil des Verkehrs die Verwechslungsgefahr zu bejahen und für einen anderen Teil des Verkehrs zu verneinen (Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG 14. Auflage, § 9 Rn. 267, m.w.N). \n\n92\\. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn von den Marken verschiedene Verkehrsteile angesprochen werden würden, die sich die nach objektiven Kriterien voneinander abgrenzen lassen. Das wäre hier etwa dann der Fall, wenn der Fachhandel, der immer einen eigenen Verkehrskreis darstellt, aufgrund seiner Kenntnisse und seines geschulten Auges vorliegend ohne weiteres zur Lesart „GH“ der Widerspruchsmarke käme oder wenn die Widerspruchsmarke beispielsweise in kyrillischen Buchstaben wiedergegeben wäre, so dass ein Verkehrsteil mit entsprechenden Sprachkenntnissen herausgetrennt werden könnte. Beide Fallgestaltungen liegen hier nicht vor. Der Fachhandel auf dem Gebiet der Schmuck- und Juwelierwaren besitzt keine vom allgemeinen Verkehr unterscheidbaren Wahrnehmungsgewohnheiten wie beispielsweise Werbegrafiker. Die Buchstaben der Widerspruchsmarke sind auch nicht in einem ein unterschiedliches Sprachverständnis voraussetzendes, vom Lateinischen abweichenden Alphabet dargestellt, nur die Typographie ist ungewöhnlich. \n\n93\\. f) Folglich sind die Teile des Verkehrs, die Verwechslungen unterliegen, nicht nach objektiven Kriterien voneinander abgrenzbar (nicht quantifizierbar). Damit wäre eine einheitliche Verkehrsauffassung, wie der Verkehr das Zeichen benennen wird und ggf. Verwechslungen unterliegt, nicht feststellbar. Da die Verkehrsauffassung aber nur einheitlich festgestellt werden kann, fehlt damit die tatsächlich-rechtliche Grundlage für die Feststellung der Verwechslungsgefahr. \n\n**III.**\n\n94\\. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.","BPatG München, 05.02.2026, 26 W (pat) 1\u002F21","ecli-de-neuris-jure269032239",{"id":101,"ecli":102,"caseNumber":103,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":104,"fullText":105,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":106,"slug":107,"metadata":21},"3181","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032285","35 W (pat) 411\u002F23","2026-02-03T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 03.02.2026, 35 W (pat) 411\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nTrocknung von Klärschlamm\n\nEin großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer Internet-Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 steht einer Kombination der beiderseitigen technischen Lehren durch eine Fachperson nicht zwingend im Wege und kann ggf. zur Verneinung eines erfinderischen Schritts führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Gebiete der Technik, die sich durch sehr lange Entwicklungszyklen auszeichnen. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob sich der ältere Lösungsansatz noch so erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre befindet, dass eine Fachperson diesen herangezogen hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 119\u002F14, GRUR 2017, 498, 501 – Gestricktes Schuhoberteil - und BGH, Urteil vom 5. Novem-ber 2024, X ZR 125\u002F22, GRUR 2025, 239, 245 – LP-Filterparameter-Umwandlung).\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend das Gebrauchsmuster 20 2019 101 557**\n\n(hier: Löschung des Gebrauchsmusters)\n\nhat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie der Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg und des Richters Dipl.-Chem. Univ. Dr. Jäger\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Auf die Beschwerde der Antragstellerin 2 wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2022 – mit Ausnahme des dort festgesetzten Gegenstandswertes – aufgehoben und das Gebrauchsmuster 20 2019 101 557 in vollem Umfang gelöscht.\n\n2\\. Die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und die des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters 20 2019 101 557 (Streitgebrauchsmuster) schutzfähig ist. Das Streitgebrauchsmuster mit der Bezeichnung \n\n2\\. „Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm“ \n\n3\\. ist am 19. März 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und am 29\\. April 2019 mit 13 Schutzansprüchen (einem Hauptanspruch mit 12 auf diesen rückbezogenen, unselbständigen Unteransprüchen) eingetragen worden. Das Streitgebrauchsmuster nimmt die innere Priorität der Patentanmeldung 10 2018 133 070 vom 20. Dezember 2018 in Anspruch. Nach wie vor ist das Streitgebrauchsmuster in Kraft; die nächste Aufrechterhaltungsgebühr wird erst am 31. März 2027 fällig werden. \n\n4\\. Der eingetragene Hauptanspruch hat folgenden Wortlaut: \n\n5\\. „Vorrichtung zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm, mit mindestens einer Trockenfläche (13), auf die der Klärschlamm zum Trocknen ausbringbar ist, und mit einem Linearförderer (15), der Förderelemente (22) aufweist, die er in einer Längsrichtung (L) über die Trockenfläche (13) bewegt, **dadurch gekennzeichnet** , dass die Vorrichtung (1) Module (3) aufweist, die in der Längsrichtung (L) hintereinander angeordnet sind, dass die mindestens eine Trockenfläche (13) sich durch die Module (3) fortsetzt und dass der Linearförderer (15) durch die hintereinander angeordneten Module (3) durchgeht.“ \n\n6\\. Zum Wortlaut der 12 eingetragenen Unteransprüche wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen. \n\n7\\. Die Antragstellerinnen 1 und 2 haben unabhängig voneinander am 18. Februar 2021 bzw. am 2. Juli 2021 beim DPMA jeweils die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen mangelnder Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG (fehlende Neuheit und fehlender erfinderischer Schritt) beantragt. Sie haben ihre Anträge unter anderem auf die folgenden Dokumente als Entgegenhaltungen gestützt (in eckigen Klammern ist die Nummerierung der Antragstellerin 1 angegeben): \n\n8\\. A0 DE 20 219 101 557 U1 (Streitgebrauchsmuster) \n\n9\\. A2 EP 0 356 388 A2 [= L1] \n\n10\\. A6 NEWtainer® Bandtrockner – NEW eco-tec Verfahrenstechnik GmbH in Mühldorf (Internetveröffentlichung aus archive.org: https:\u002F\u002Fweb.archive-org\u002Fweb\u002F20180412030231\u002Fhttp:\u002F\u002Fwww.new-eco-tec.com:80\u002Fnewtainer-bandtrockner) \n\n11\\. A17 WO 2008\u002F092 374 A1 \n\n12\\. Die Antragsgegnerin hat jeweils rechtzeitig und in vollem Umfang den beiden ihr zugestellten Löschungsanträgen mit Schriftsätzen vom 8. März 2021 bzw. 9. August 2021 widersprochen. \n\n13\\. Mit weiteren Eingaben vom 31. Mai 2021 und 11. Oktober 2021 hat sie in beiden Verfahren erklärt, dass sie das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 11 gemäß dem Hauptantrag, den sie mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 eingereicht hatte, verteidige. Der Hauptanspruch gemäß Hauptantrag vom 31. Mai 2021 lautet (Änderungen zur eingetragenen Fassung unterstrichen): \n\n14\\. „Vorrichtung zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm, mit mindestens einer Trockenfläche (13), auf die der Klärschlamm zum Trocknen ausbringbar ist, und mit einem Linearförderer (15), der Förderelemente (22) aufweist, die er in einer Längsrichtung (L) über die Trockenfläche (13) bewegt, **dadurch gekennzeichnet** , dass die Vorrichtung (1) Module (3) mit Normcontainern (2) aufweist, die in der Längsrichtung (L) hintereinander angeordnet sind, dass die mindestens eine Trockenfläche (13) sich durch die Normcontainer (2) fortsetzt, dass der Linearförderer (15) durch die hintereinander angeordneten Normcontainer (2) durchgeht und dass die Trockenfläche (13) lösbar in den Normcontainern (2) ist.“ \n\n15\\. Dem Schutzanspruch 1 nach diesem Hauptantrag folgen die unselbständigen Unteransprüche 2 bis 11. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 13. Dezember 2022 hat die Antragsgegnerin zusätzlich einen Hilfsantrag vorgelegt, der sich dadurch auszeichnet, dass in den Hauptanspruch vor dem kennzeichnenden Teil (hinsichtlich des Linearförderers und den dort vorhandenen Förderelementen) das zusätzliche Merkmal eingefügt wurde: „… und die dabei den Klärschlamm über eine Breite und eine Länge der Trockenfläche (13) verteilen, den Klärschlamm auflockern und wenden und den Klärschlamm sukzessive in der Längsrichtung über die Trockenfläche (13) fördern, …\". \n\n16\\. Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 die beiden Löschungsverfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. \n\n17\\. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2022 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster sodann insoweit gelöscht, als es über die Fassung des genannten Hauptantrags vom 31. Mai 2021 hinausging; sie hat ferner die Kosten des Löschungsverfahrens zu 80 % den Antragstellerinnen und zu 20 % der Antragsgegnerin auferlegt sowie den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens auf 200.000 € festgesetzt. \n\n18\\. Der Beschluss ist beiden Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin am 7. Februar 2023 bzw. 9. Februar 2023 zugestellt worden; gegen diesen richtet sich die rechtzeitig am 6. März 2023 beim DPMA eingelegte Beschwerde der Antragstellerin 2. \n\n19\\. Im Rahmen ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin 2 als neues Dokument die US-Patentschrift \n\n20\\. A20 US 1,515,596 \n\n21\\. vom 18. November 1924 vorgelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand in der aufrechterhaltenen Fassung nach Hauptanspruch 1 durch eine Kombination von Druckschrift A20 i. V. m. der A6 nahegelegt werde. \n\n22\\. Die Antragstellerin 2 hat beantragt, \n\n23\\. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13\\. Dezember 2022 – mit Ausnahme des dort festgesetzten Gegenstandswertes - aufzuheben und das Gebrauchsmuster 20 2019 101 557 in vollem Umfang zu löschen. \n\n24\\. Die Antragsgegnerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass sie das Streitgebrauchsmuster - sofern notwendig - auch mit ihrem Hilfsantrag vom 13. Dezember 2022 verteidigt hätte. \n\n25\\. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich der Fassung der Unteransprüche gemäß dem Hauptantrag der Antragsgegnerin, wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. **II.**\n\n26\\. Die form- und fristgerecht sowie unter Einzahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin 2 hat auch in der Sache Erfolg. \n\n27\\. **1.** Die Antragstellerin 1 ist als notwendige Streitgenossin der Antragstellerin 2 am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – X ZB 16\u002F17, GRUR 2020, 110 ff. – Karusselltüranlage). Die Antragstellerin 1 wurde mit Senatsschreiben vom 17. November 2025 als notwendige Streitgenossin auch zur mündlichen Verhandlung geladen; sie hat jedoch keine Anträge gestellt und sich auch in anderer Weise nicht mehr am Verfahren beteiligt. \n\n28\\. **2.** In der Sache ist der von der Antragstellerin 2 geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gegeben. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Anspruchsfassung nach Hauptantrag, die die Gebrauchsmusterabteilung mit dem hier in Rede stehenden Beschluss aufrechterhalten hat; hinsichtlich der eingetragenen Fassung liegt dagegen - wie die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht festgestellt hat - eine Teilrücknahme des Widerspruchs vor, zu der insoweit bereits die gesetzliche Löschungsanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG eingetreten ist. Der verbliebene Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht somit nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG auf einem erfinderischen Schritt. \n\n29\\. **a)** Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm, die sich grundsätzlich zum Trocknen von Schüttgütern und zähfließenden Substanzen, die sich auf einer horizontalen Fläche durch Schwerkraft nicht oder nur begrenzt ausbreiten, eignet (vgl. A0, Abs. [0001]). \n\n30\\. Das Streitgebrauchsmuster schildert einleitend, dass aus dem Stand der Technik gemäß A17 eine mehrstöckige Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm mit übereinander angeordneten Böden bekannt sei, deren Oberseiten Trockenflächen zum Aufbringen und Ausbreiten des Klärschlamms bilden. Über jedem Boden ist ein Bandförderer angeordnet, der den Klärschlamm von einem Ende zu einem gegenüberliegenden Ende über die Böden fördert (vgl. A0, Abs. [0002]). \n\n31\\. Davon ausgehend liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm mit mehreren übereinander angeordneten Trockenflächen mit einfachen und veränderlichen Aufbau bereitzustellen (vgl. A0, Abs. [0003]). \n\n32\\. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Bereitstellung einer \n\n33\\. M1.1 Vorrichtung zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm, \n\n34\\. M1.2 mit mindestens einer Trockenfläche, auf die der Klärschlamm zum Trocknen ausbringbar ist, und \n\n35\\. M1.3 mit einem Linearförderer, der Förderelemente aufweist, die er in einer Längsrichtung über die Trockenfläche bewegt, \n\n36\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n37\\. M1.4 dass die Vorrichtung Module mit Normcontainern aufweist, die in der Längsrichtung hintereinander angeordnet sind, \n\n38\\. M1.5 dass die mindestens eine Trockenfläche sich durch die Normcontainer fortsetzt und \n\n39\\. M1.6 dass der Linearförderer durch die hintereinander angeordneten Normcontainer durchgeht und \n\n40\\. M1.7 dass die Trockenfläche lösbar in den Normcontainern ist. \n\n41\\. **aa)** Der zuständige Fachmann, ein Ingenieur (Diplom oder Master of Engineering) im Anlagenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Trocknung von Schüttgütern wie Schlämmen und ähnlichen Materialien, versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt: \n\n42\\. **(1)** Die Trockenfläche gemäß Merkmal M1.2 bezieht sich auf eine nicht weiter definierte Fläche, auf die Klärschlamm zum Trocken ausbringbar ist. Damit kann jede nicht näher definierte Fläche die beanspruchte Trockenfläche darstellen, solange auf sie Klärschlamm zum Trocken ausbringbar ist. Von dem Wortlaut des Merkmals M1.2 sind sowohl feste als auch bewegliche sowie band- und plattenförmige Trockenflächen umfasst, die nicht zwingend einstückig ausgebildet sein müssen. \n\n43\\. **(2)** Für die Auslegung der Begriffe Linearförderer und Förderelemente im Merkmal M1.3 stellt nach ständiger BGH-Rechtsprechung die Streitgebrauchsmusterschrift ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1999 – X ZR 85\u002F96, GRUR 1999, 909 f., 1. und 2\\. Ls.– Spannschraube). Das bedeutet, dass diese Begriffe im Sinne dieser Schrift auszulegen sind. Da zu beiden Begriffen im Schutzanspruch 1 lediglich zu finden ist, dass der Linearförderer die Förderelemente aufweist und diese in Längsrichtung über die Trockenfläche bewegt sowie dass er durch die hintereinander angeordneten Normcontainer durchgeht, hat der Fachmann zur weiteren Begriffserklärung die Angaben in der Streitgebrauchsmusterschrift zu diesen Begriffen heranzuziehen. Darin findet sich in den Absätzen [0004] und [0005], dass der Linearförderer umlaufend ist. Dies bedeutet gemäß den Absätzen [0006] und [0007], dass der Linearförderer eine Vorrichtung mit einem oder mehreren endlosen, flexiblen Zugmitteln darstellt, die um die Enden der Trockenflächen umgelenkt werden, und dass der Linearförderer den Klärschlamm auf einer Trockenfläche in einer Richtung hin und auf einer anderen Trockenfläche in einer entgegengesetzten Richtung zurück fördert. Der Linearförderer weist dazu Förderelemente auf, wie beispielsweise Stifte, Paddel, Schilde oder Pflüge. Diese Förderelemente sind vorzugsweise einen oder wenige Millimeter von der Trockenfläche beabstandet und werden in einer Längsrichtung der Trockenflächen bewegt. Dabei ragen sie in den Klärschlamm und durchpflügen ihn zu dessen Verteilung über eine Breite und eine Länge der Trockenflächen. Damit wird der Klärschlamm sukzessive in der Längsrichtung der Trockenflächen gefördert (vgl. A0 Abs. [0005]). Aus Absatz [0012] erfährt der Fachmann schließlich noch, dass die Förderelemente beispielsweise an Querträgern befestigt sein können, die sich über die Breite der Trockenflächen erstrecken. Aus all diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass der Linearförderer nicht gleichzeitig eine Trockenfläche sein kann, da er sonst nicht um die Enden der Trockenflächen umgelenkt werden kann. Vielmehr handelt es sich bei den Trockenflächen und den Linearförderern um zwei separate Vorrichtungsmerkmale, die derart zueinander angeordnet sind, dass sie vorzugsweise wenige Millimeter voneinander beabstandet sind und, dass die Linearförderer um die Enden der ihnen zugeordneten Trockenfläche umgelenkt sind, so dass sie die Trockenfläche umlaufen. \n\n44\\. **(3)** Das Merkmal M1.4 bezieht sich auf einen Normcontainer, ohne dass die dazugehörige Norm näher spezifiziert wird. In der Beschreibung wird auf ISO-Container Bezug genommen (vgl. A0 Abs. [0011] und [0025]). Der Fachmann versteht daher unter einem streitgebrauchsmustergemäßen Normcontainer jeglichen handelsüblichen Transportcontainer in jeder üblichen Größe. \n\n45\\. **(4)** Hinsichtlich der lösbaren Anordnung der Trockenflächen in den Normcontainern nach Merkmal M1.7 findet sich im Streitgebrauchsmuster lediglich die Angabe, dass die Trockenfläche nicht dauerhaft mit dem Container verbunden ist, so dass die Trockenflächen getrennt von den Modulen bzw. Normcontainern transportiert werden können und erst am Aufstellungsort in den Modulen bzw. Normcontainern angeordnet werden (vgl. A0 Abs. [0014] vorletzter und letzter Satz). Jedoch bleibt die konkrete Art und Weise offen, wie die Trockenflächen an den Normcontainern lösbar angeordnet sind. Deshalb versteht der Fachmann unter einer streitgebrauchsmustergemäßen lösbaren Anordnung alle technisch sinnvollen lösbaren Anordnungen, wie z.B. Schraub-, Klemm-, Steck- o.ä. Verbindungen. \n\n46\\. **bb)** Es kann dahingestellt bleiben, ob der von Seiten der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wegen mangelnder Neuheit begründet ist, weil die Lehre des Schutzanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik jedenfalls nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG auf einem erfinderischen Schritt beruht. \n\n47\\. **(1)** Die Bereitstellung der nach Schutzanspruch 1 beanspruchten Trocknungsvorrichtung ist aus einer Kombination der Dokumente A20 und A6 nahegelegt. \n\n48\\. Die Druckschrift A20 betrifft eine Trocknungsvorrichtung für Schüttgüter wie Getreide, Phosphaten und anderen Substanzen, denen Feuchtigkeit entzogen werden muss (vgl. A20, S. 1, Z. 8 bis 13). Sie liegt somit auf demselben technischen Fachgebiet wie das Streitgebrauchsmuster und stellt daher einen geeigneten Ausgangspunkt für den Fachmann bei seiner Lösungssuche für die Aufgabe dar, eine Vorrichtung zur Trocknung von insbesondere Klärschlamm mit mehreren übereinander angeordneten Trockenflächen mit einfachen und veränderlichen Aufbau bereitzustellen. Die Trocknungsvorrichtung der A20 weist dazu in einem Gehäuse A übereinander angeordnete Trockenflächen B bis G auf, die in A20 als \"pans or trays\" bezeichnet werden (vgl. A20 Fig. 1, Bezugszeichen B bis G i.V.m. S. 2, Z. 34 bis 37 und 88 bis 102). Außerdem sind in der Trocknungsvorrichtung Linearförderer (\"scraper carrier\" = 'Kratzerhalter') mit Förderelementen (\"scraper blades\" = Kratzförderer) angeordnet, die in einer Längsrichtung über die Trockenflächen bewegt werden (vgl. A20 Fig. 1, Bezugszeichen I bis K und M bis P i.V.m. S. 2, Z. 103 bis 114, und S. 3, Z. 70 bis 75, i.V.m. Fig. 2 und 3). In A20 ist zwar Klärschlamm *expressis verbis* bei den Schüttgütern nicht aufgezählt, allerdings ist die darin aufgezeigte Trocknungsvorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm geeignet. Denn Zweckangaben, wie vorliegend zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm gemäß Merkmal M1.1, beschränken einen Anspruch im Allgemeinen nicht auf diesen Zweck, es sei denn, daraus ergibt sich eine bestimmte Ausgestaltung, die zum Ausdruck bringt, dass die Vorrichtung zu dem genannten Zweck geeignet sein muss (vgl. Bühring\u002F*Braitmayer* , GebrMG, 9. Auf., 2021, § 12a, Rn. 38). Vorliegend muss folglich die Trocknungseinrichtung der A20 lediglich für das Schuttgut Klärschlamm geeignet sein. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall, da fachüblicherweise Klärschlamm zu Schüttgütern in Trocknungsanlagen gehört (vgl. z.B. A6, S. 2, Absatz 1, und Aufzählung \"Optimal für die Trocknung von:\"). Im Übrigen wurde dies von der Gebrauchsmusterinhaberin nicht in Abrede gestellt. Damit ist aus der A20 eine Trocknungsvorrichtung mit den Merkmalen M1.1 bis M1.3 bekannt. \n\n49\\. Des Weiteren ist aus A20 die lösbare Anordnung der Trockenflächen gemäß Merkmal M1.7 implizit bekannt. Denn die Trockenflächen werden mit ihren nach außen gebogenen Seitenflächen a' an L-förmigen Winkeleisen b befestigt, wobei die Winkeleisen wiederum an den Gehäusewänden befestigt sind (vgl. A20, Fig. 3, 6, jeweils Bezugszeichen a' und b i. V. m. S. 2, Z. 38 bis 49, und S. 3, Z. 58 bis 61). Der Fachmann erkennt dabei die Befestigung als lösbar im streitgebrauchsmustergemäßen Sinn. Denn eine fachübliche Ausgestaltung einer Befestigung an Winkeleisen ist in der Regel lösbar, um Reparaturen bzw. den Austausch von Vorrichtungsteilen zu ermöglichen, wie z.B. im Fall der Trocknungsvorrichtung der A20 ein Austausch der durch die Kratzförderer abgenutzten Trockenflächen (\"pans or trays\"). \n\n50\\. Damit unterscheidet sich die streitgebrauchsmustergemäße Vorrichtung von der Vorrichtung gemäß A20 dadurch, dass sie anstelle eines Gehäuses ein geteiltes Gehäuse in Form von Normcontainern aufweist, durch die sich Trockenflächen und die Linearförderer erstrecken (Merkmale M1.4 bis M1.6). \n\n51\\. Auf der Suche nach einer einfachen und mit einem veränderlichen Aufbau ausgestatteten Trocknungsanlage wird sich der Fachmann im Stand der Technik umschauen, ob es bekannte Trocknungsvorrichtungen gibt, die mit einfachen Mitteln sowohl bezüglich des Aufbaus als auch bezüglich des Aufstellungsorts variabel gestaltet werden können. Dabei trifft er auf den sogenannten NEWtainer® gemäß der A6. Die A6 beschäftigt sich mit modular aufgebauten Bandtrocknungsanlagen zur Trocknung von u.a. Schlämmen wie Klärschlamm und landwirtschaftlichen Schüttgütern – also auch Getreide wie in A20. Die Anlage ist dabei modular in handelsüblichen See-Containern aufgebaut, die jederzeit versetzbar und durch eine Hintereinanderanordnung der Container in der Bandlänge gemäß Merkmal M1.4 erweiterbar sind (vgl. A6, S. 2, Absatz 1, Aufzählung \"Optimal für die Trocknung von:\" Punkt 4, S. 3, 2. Aufzählungspunkt, S. 4 „Modularisierte Containerisierung“ sowie Satz und mittlere Darstellung darunter). Aus dem Zusammenspiel der Erweiterung der Anzahl der Container mit der Erweiterung der Bandlänge erkennt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, ein Trockenband, das gemäß Merkmal M1.5 durch die hintereinander angeordneten Container hindurchgeht. Zudem ist bei einer Übertragung der Anlage gemäß A20 auf die Modularbauweise gemäß A6 auch das Merkmal M1.6 nahelegt. Denn wenn die Trockenbandlänge über die Containerlänge erweiterbar ist, ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass damit auch die Länge des Linearförderers entsprechend der zugeordneten Trockenfläche zu erweitern ist. \n\n52\\. **(2)** Die Kombination der Lehren der A20 und der A6 ist nicht rückschauend. Denn die Notwendigkeit der Zusammenfassung dieser beiden Druckschriften ergibt sich bereits aus der Aufgabe, eine Vorrichtung zur Trocknung von insbesondere Klärschlamm mit mehreren übereinander angeordneten Trockenflächen mit einfachen und veränderlichen Aufbau bereitzustellen (vgl. Schulte\u002F*Moufang* , PatG, 12. Aufl., 2025, § 4 Rn. 125 Buchst. c)). Denn ausgehend von der Trocknungsanlage gemäß A20 muss der Fachmann zur Lösung der Aufgabe Maßnahmen ergreifen, die diese ortsfeste und nicht mit einem veränderlichen Aufbau ausgestaltete Anlage entsprechend der Aufgabe verändert. Die Aufgabe liefert dem Fachmann somit die Motivation nach veränderlich ausgestalteten Trocknungsanlagen zu suchen und die bekannte Anlage entsprechend zu modifizieren. Bei der Berücksichtigung der Lehre der A6 stellen sich ihm auch keine Hindernisse in den Weg, das Gehäuse der Trockenvorrichtung gemäß A20 in ein modulares Gehäuse aus Normcontainern umzugestalten. Denn dies ist ohne wesentliche konstruktive und technische Änderungen an der Trocknungsvorrichtung möglich. Lediglich notwendig ist eine sich aus der modularisierten Containerisierung zwangsläufig ergebende Verlängerung oder Verkürzung der Trockenflächen und Linearförderer, die von der Länge und Anzahl der verwendeten Normcontainer herrührt, wie ebenfalls aus A6 bekannt ist (vgl. A6, S. 4 „Modularisierte Containerisierung“ sowie Satz und mittlere Darstellung darunter). \n\n53\\. **(3)** Auch der große zeitliche Abstand zwischen der aus dem Jahr 1921 stammenden US-Patentschrift A20 und der A6, die eine Internet-Veröffentlichung vom 12. April 2018 ist, steht hier einer Kombination der Lehren dieser beiden Druckschriften nicht im Wege. Es bedarf in derartigen Fällen jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob die ältere Lösung herangezogen werden kann. \n\n54\\. Wenn der Stand der Technik vor dem Prioritätstag einer neuen Erfindung über lange Zeit stagniert hat, ist es eine Frage der Umstände des Einzelfalls, ob dies auf ein Nichtnaheliegen der neuen Erfindung hindeutet. Denn bliebe eine seit vielen Jahren bekannte technische Lösung, die die wesentlichen Elemente der Erfindung bereits enthält, mit der Begründung unbeachtet, der Fachmann hätte den Lösungsansatz wegen des zeitlichen Abstands nicht in Betracht gezogen, würde nicht ein neuer und erfinderischer Beitrag zum Stand der Technik mit einem Schutzrecht gewürdigt, sondern die bloße Wiederentdeckung eines bekannten technischen Konzepts prämiert (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2017, X ZR 119\u002F14, GRUR 2017, 498, 501, Ls. und Rn. 29 f. – Gestricktes Schuhoberteil; BGH, Urt. v. 29.06.2010 – X ZR 49\u002F09, GRUR 2010, 992, 994, 2. Ls. und Rn. 28 ff. – Ziehmaschinenzugeinheit II). Dies wäre aber hier mutmaßlich der Fall: \n\n55\\. Vorliegend offenbart die A20 eine Trocknungsanlage, die eine der grundlegenden Technologien von Trocknungsanlagen für Schüttgüter ausgestaltet. Die Trocknung erfolgt dabei über Trockenflächen, auf denen mittels Förderelementen die zu trocknenden Schüttgüter verteilt und weitertransportiert werden. Diese Art der Technologie hat sich bis zum Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters im Wesentlichen nicht verändert, wie man beispielsweise an der A2 aus dem Jahr 1989 und der im Absatz [0002] des Streitgebrauchsmusters angeführten A17 aus dem Jahr 2008 erkennen kann, aus denen jeweils ähnliche Anlagen zur Trocknung von Klärschlämmen bekannt sind, die alle auf derselben Technologie beruhen (vgl. A2, Fig. 1, Bezugszeichen 20 für die Trockenfläche und 26, 28 für Kratzförderer als Linearförderer mit Förderelementen i. V. m. Sp. 3, Z. 16 bis 33; vgl. A17, Fig. 1, Bezugszeichen 3 und 10). Bei dem vorliegenden Fachgebiet handelt es sich somit um ein technisches Gebiet mit sehr langen Entwicklungszyklen, so dass das Alter der Druckschrift A20 kein Indiz für das Vorliegen eines erfinderischen Schritts darstellt. \n\n56\\. Im Streitfall schließt der Zeitabstand die ergänzende Heranziehung der deutlich jüngeren A6 zu der Lehre der A20 auch deshalb nicht aus, weil sich auch dieses Dokument mit der Trocknung von Schüttgütern befasst, die neben Klärschlämme auch solche aus der Landwirtschaft und damit - wie in der A20 – auch Getreide sein können, wobei in beiden Druckschriften die Trocknung auf Trockenbändern und damit auf Trockenflächen erfolgt. Die A20 beruht somit auf den gleichen technischen Ansätzen. Sie enthält einen Lösungsansatz, der erkennbar auch im Umfeld der A6 eingesetzt werden kann, was den entscheidenden Grund für die Heranziehung der A20 durch die Fachperson liefert (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2024 – X ZR 125\u002F22, GRUR 2025, 239, 245, 2. Ls. und Rn. 105 – LP-Filterparameter-Umwandlung). \n\n57\\. **(4)** Im Ergebnis sind – wie oben dargestellt - bei einer Zusammenschau der A20 mit der A6 sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 nahegelegt, so dass die in diesem Anspruch beanspruchte Trockenvorrichtung wegen mangelnden erfinderischen Schritts nicht schutzfähig ist. \n\n58\\. **(cc)** Mit dem Schutzanspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 11. Eine eigenständige schutzfähige Bedeutung dieser Schutzansprüche ist weder druckschriftlich noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. \n\n59\\. **b)** Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren wieder aufgreifen wollte. Auch in dieser Fassung hat das Streitgebrauchsmuster allerdings keinen Bestand. \n\n60\\. **(aa)** Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgendes zusätzliche Merkmal: \n\n61\\. M1.3.1 und die dabei den Klärschlamm über eine Breite und eine Länge der Trockenfläche verteilen, den Klärschlamm auflockern und wenden und den Klärschlamm sukzessive in der Längsrichtung über die Trockenfläche fördern. \n\n62\\. Gegen die Offenbarung dieses neuen Merkmals bestehen keine Bedenken, da dieses in der ursprünglich eingereichten Beschreibung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (vgl. a.a.O., S. 2, Z. 23 bis 25, S. 10, Abs. 2 und S. 12 Abs. 1). \n\n63\\. **(bb)** Dieses zusätzliche Merkmal kann das Beruhen der beanspruchten Trocknungsvorrichtung auf einem erfinderischen Schritt nicht begründen. Denn sowohl das Verteilen des Schüttguts über die Breite und Länge der Trockenfläche als auch dessen Auflockern und Wenden sowie dessen sukzessive Förderung in der Längsrichtung der Trockenfläche ist ausdrücklich in A20 beschrieben (vgl. A20, S. 2, Z. 121 bis S. 3, Z. 6). Damit ist auch eine Trockenvorrichtung mit dem Merkmal M1.3.1 bei einer Zusammenschau der Dokumente A20 und A6 nahegelegt. \n\n64\\. **3.** Die Kostenentscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens, über die hier neu zu befinden war, beruht auf § 17 Abs. 4 GebrMG. Da die Antragstellerin 2 mit ihrem Rechtsmittel durchgedrungen ist und die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters erreicht hat, waren die Kosten des erstinstanzlichen Löschungs- und die des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Billigkeitsgründe, die ggf. eine andere Kostenentscheidung geboten erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.","BPatG München, 03.02.2026, 35 W (pat) 411\u002F23","ecli-de-neuris-jure269032285",{"id":109,"ecli":110,"caseNumber":111,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":112,"fullText":113,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":114,"slug":115,"metadata":21},"3204","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032333","25 W (pat) 47\u002F24","2026-01-29T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 29.01.2026, 25 W (pat) 47\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2022 101 216**\n\nhat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Am 27. Januar 2022 ist die farbige Wort-\u002FBildmarke 30 2022 101 216 \n\n2\\. u. a. für folgende Waren der Klasse 30 angemeldet und am 12. April 2022 eingetragen worden: \n\n3\\. Klasse 30: \n\n4\\. Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Baozi [gefüllte Brötchen]; Bibimbap [Reisgericht mit Gemüse und Rindfleisch]; Burritos; Cheeseburger [Sandwichs]; Chow Mein [Nudelgerichte]; Enchiladas; Fisch-Sandwiches; Fleischpasteten; Frische Pizza; Frühlingsrollen; Gefriergetrocknete Nudelgerichte; Gefriergetrocknete Reisgerichte; Gerösteter Mais; Getreideflocken; Getreidesnacks; Gimbap [Reisgericht koreanischer Art]; Hirsekuchen; Hotdog-Sandwiches; Jiaozi [gefüllte Teigtaschen]; Kimchi-jeon [Pfannkuchen aus fermentiertem Gemüse]; Lasagne; Makkaroni mit Käse; Nachos; Makkaronisalat; Nudelgerichte; Okonomiyaki [pikante Pfannkuchen japanischer Art]; Pasteten im Teigmantel; Pfannkuchen [Crepes]; Pizzaböden; Pizzas; Puffmais; Quiches; Ramen [Nudelgericht japanischer Art]; Ravioli; Reiskuchen; Reisknödel; Reissalate; Reissnacks; Risotto; Sandwiches; Senbei [Reiscracker]; Spaghetti mit Fleischbällchen; Stranggepresste Weizensnacks; Sushi; Taco Chips; Taboulé; Tacos; Tortillas; Tamale; Zubereitete Mahlzeiten aus Teigwaren; Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Apfelsauce [Würzmittel]; Aromatisierter Essig; Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backgewürze; Bieressig; Curry [Gewürz]; Chilipulver; Currypulver [Gewürz]; Eingelegter Ingwer [Würzmittel]; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Gehackter Knoblauch [Würzmittel]; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Fruchtsoßen; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürzmischungen für Eintopfgerichte; Gewürznelken; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Ingwer [Gewürz]; Kaffeearomen; Kapern; Kochsalz; Konservierte Küchenkräuter [Gewürz]; Konservierungssalz für Lebensmittel; Lebensmittelaromen, ausgenommen ätherische Öle; Marinaden; Meerwasser für die Küche; Mittel zum Glasieren von Schinken; Muskatnüsse; Pfeffer; Piment [Gewürz]; Pfefferminz für Konfekt; Salbei [Gewürz]; Preiselbeersoße [Würzmittel]; Relish [Würzmittel]; Safran [Gewürz]; Salz; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Sesamkörner [Gewürz]; Soßen [Würzen]; Speisesalz; Sternanis; Tafelsalz gemischt mit Sesamsamen; Trockene Speisewürzen für Eintopfgerichte; Tafelsalz; Vanillearomen für Speisezwecke; Vanilleschoten; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Verarbeitete Kräuter; Verarbeitete Samenkörner zur Verwendung als Gewürz; Weinsteinrahm für Speisezwecke; Weinessig; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Wurstbindemittel; Zimt [Gewürz]; Zimtpulver [Gewürz]; Custard [Vanillesoße]; Dessertmousses [Süßwaren]; Essbares Reispapier; Erdnusskonfekt; Esspapier; Halwah; Geleefrüchte [Süßwaren]; Mandelkonfekt; Kräcker [Gebäck]; Marzipanersatz; Marzipan; Nougat; Milchreis; Nüsse mit Schokoladenüberzug; Panettone; Pudding; Schnee-Eier; Schokolade; Schokoladen-Brotaufstriche mit Nüssen; Schokoladen-Brotaufstriche; Schokoladenmousses; Tortendekorationen aus Schokolade; Waffeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwatte; Zutaten auf Kakaobasis für Confiserieprodukte; Dulce de leche; Honigglasuren für Schinken; Honig; Kristallzucker; Maltose; Melasse; Melassesirup; Natürliche Süßungsmittel; Palmzucker; Propolis für Nahrungszwecke; Puderzucker; Zucker, Honig, Melassesirup; Aromatisiertes Speiseeis; Bindemittel für Speiseeis; Eis [gefrorenes Wasser]; Eiscreme; Eiswürfel; Eisspäne mit gesüßten roten Bohnen; Fruchteis; Joghurteis [Speiseeis]; Kühleis; Milcheisriegel; Natürlich oder künstlich gefrorenes Roheis; Parfaits; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Speiseeispulver; Blüten oder Blätter als Teeersatz; Cappuccino; Chai-Tee; Eistee; Eiskaffee; Entkoffeinierter Kaffee; Espresso; Fertigkaffeegetränke; Gemahlener Kaffee; Geröstete Kaffeebohnen; Getränke auf der Basis von Tee; Heiße Schokolade; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffee-Essenzen; Kakaomischungen; Kaffeegetränke; Kakaogetränke; Kakao; Kakaopulver; Koffeinfreier Kaffee; Kräutertees, andere als für medizinischen Gebrauch; Kamillengetränke; Lindenblütentee; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade; Milchschokolade [Getränk]; Mischungen aus Kaffee und Zichorie; Mugicha [Tee aus gerösteter Gerste]; Nicht medizinische Kräutertees; Oolong-Tee; Oolong-Tee [chinesischer Tee]; Rohkaffee; Salbeitee; Schokoladegetränke; Schokoladengetränke mit Milch; Teinfreier Tee; Weißer Tee; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Bindemittel für Kochzwecke; Bulgur; Getrockneter Weizengluten; Glutenzusätze für Speisezwecke; Leinsamen für Speisezwecke [Gewürz]; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Sahnestandmittel; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkesirup für Kochzwecke; Tapioca; Teigwaren; Teigfermente; Verarbeitete Quinoa; Verarbeiteter Buchweizen; Zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Chiligewürze; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Fleischsaft; Ketchup [Soße]; Ketchup; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Miso [Würzmittel]; Pastasauce; Pesto [Soße]; Piccalilli; Salatsoßen; Senf; Sojasoße; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Tomatensoße; Bagels; Brioches [Gebäck]; Englische Muffins; Croûtons; Knäckebrot; Knoblauchbrot; Lomper [Pfannkuchen auf Kartoffelbasis]; Semmelbrösel; Semmeln [Brötchen]; Teekuchen; Ungesäuertes Brot; Vollkornbrot; Zwieback; Bayrische Crème; Blätterteig; Butterkekse; Crèmetorten; Churros [spanisches Fettgebäck]; Eistüten; Feine Backwaren; Frittierte Teigkekse; Kekse; Käsekuchen; Kürbiskuchen; Makronen [Gebäck]; Mandelkuchen; Mürbeteig; Muffins; Pasteten; Petits Fours [Gebäck]; Pfefferkuchen; Torten; Vanillecrèmetorten; Bonbons; Bonbons zur Atemerfrischung; Gefüllte Schokoladenriegel; Gefüllte Schokolade; Karamellen; Kaugummi zur Atemerfrischung; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Marshmallows; Mit Konfekt überzogene Äpfel; Pastila [Süßwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Pfefferminzbonbons; Schokoladenbonbons; Schokoladenriegel; Schokoriegel; Sefir [Süßwaren]; Tortendekorationen aus Süßwaren; Zuckermandeln; Zuckerstangen; Zuckerwaren, Konfekt; Müsliriegel; Proteinreiche Getreideriegel; Agavensirupe [natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Maissirup für Kochzwecke; Fondants [Konfekt]; Kuchenglasuren; Spiegelglasur; Zuckerguss; Cannelloni; Chinesische Nudeln; Fadennudeln; Getrocknete Nudeln; Getrocknete Teigwaren; Makkaroni; Mehl-Gnocchi; Mehlklöße; Muschelnudeln; Nudeln; Pelmeni [Teigtaschen mit Fleischfüllung]; Soba-Nudeln; Spaghetti; Teigwaren für Suppen; Udon-Nudeln; Wareniki [gefüllte Teigtaschen]; Couscous [Grieß]; Gequetschter Hafer; Gerstengraupen; Geschälte Gerste; Glasiertes Popcorn; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Polenta; Reis; Verarbeiteter Hafer; Sago; Verarbeiteter Mais; Verarbeiteter Weizen; Verarbeitetes Getreide; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Angereicherter Reis; Gedämpfter Reis; Gekochter Reis; Instant-Reis; Geschälter Reis; Onigiri [Reisbällchen]; Puffreis; Reispaste für Speisezwecke; Vollkornreis; Auszugsmehl; Bohnenmehl; Buchweizenmehl; Gemahlener Mais; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Maismehl; Nussmehle; Senfmehl; Sojamehl; Gemahlener Mais zum Kochen; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Müsli; Backpulver; Getreidepräparate; Hefeextrakte für die menschliche Ernährung; Hefepulver; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Sauerteig; Brotteig; Gefrorener Brownie-Teig; Instant-Puddingmischungen; Kuchen; Kuchenmischungen; Kuchenteig; Malzbiskuits; Pizzateig; Pulverförmige Kuchenmischungen; Teig; Teig für Brownies; Teigmischungen für Okonomiyaki [pikante Pfannkuchen japanischer Art]. \n\n5\\. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 13. Mai 2022. \n\n6\\. Am 10. August 2022 wurde seitens der Beschwerdeführerin Widerspruch aus ihrer Wortmarke UM 011 580 289 \n\n7\\. **BIMGO**\n\n8\\. eingelegt. Sie wurde am 18. Februar 2013 angemeldet und am 25. Dezember 2016 für folgende Waren der Klasse 30 in das Register eingetragen: \n\n9\\. Klasse 30: \n\n10\\. Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, Backwaren; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze. \n\n11\\. Der Widerspruch richtet sich gegen die Eintragung der Marke 30 2022 101 216 für die Waren der Klasse 30. \n\n12\\. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, vom 16. Mai 2024 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Widerspruchsmarke normal kennzeichnungskräftig sei, da es sich bei ihr um einen Fantasieausdruck handele. Hinweise auf eine Schwächung oder Stärkung der Kennzeichnungskraft lägen nicht vor. Die sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 30 seien teilweise identisch. Dennoch bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Marken nicht ähnlich seien. Bereits in ihrer Gesamtheit wiesen sie deutliche Unterschiede auf, da die ältere Marke die zahlreichen Bildbestandteile der jüngeren Marke nicht enthalte. Auch weise bei der angegriffenen Marke keiner ihrer Bestandteile eine solche Kennzeichnungskraft auf, dass er ihren Gesamteindruck präge. Dies gelte auch für das Element „Bingo“, da es in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig sei. Es handele sich um einen Ausruf, dass etwas geglückt oder Wünschenswertes eingetreten sei. Mit dem Begriff sei ursprünglich ein Spiel bezeichnet worden. Er habe sich allerdings als Ausruf verselbständigt und werde in der deutschen Gegenwartssprache häufig gebraucht. In Bezug auf die beanspruchten Waren werde damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr Erwerb ein Volltreffer sei oder auf einer glücklichen Entscheidung beruhe. Es handele sich um ein in der Werbesprache vielfältig verwendetes Wort, das von verschiedensten Anbietern der Waren gebraucht werden könne. Als Hinweis auf die konkrete Herkunft von Waren aus einem Unternehmen sei es daher ungeeignet und damit ohne Unterscheidungskraft. Es stehe in einer Reihe mit Wörtern wie „Bravo“ oder „Olé“, die von der Rechtsprechung bereits als nicht unterscheidungskräftig angesehen worden seien. Die angegriffene Marke sei damit nur in ihrer Gesamtheit schutzfähig und mit der Widerspruchsmarke zu vergleichen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG habe kein Anlass bestanden. \n\n13\\. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie trägt hierzu vor, dass die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht so nahekomme, dass bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen sei. Von den im Identitätsbereich liegenden Waren werde das breite Publikum angesprochen, das ihnen beim Erwerb mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegne. Für den Vergleich von Wort-\u002FBildmarken gelte in klanglicher Hinsicht der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr regelmäßig an den Wortbestandteilen orientiere, da diese die einfachste Möglichkeit der Benennung darstellten. Das gelte auch für Fälle, in denen das Wort größenmäßig hinter dem Bild zurücktrete. Zudem sei für den phonetischen Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen wiedergegeben würden, wenn sie sie jeweils in ihrer registrierten Form vor sich hätten. Demnach sei davon auszugehen, dass die angegriffene Marke mit „Bingo“ wiedergegeben werde. Dieses Wortelement sei kennzeichnungskräftig und damit geeignet, den klanglichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu prägen. Es vermittele in Verbindung mit den Waren der Klasse 30, insbesondere Lebensmitteln, keine Sachaussage. Der Ausruf „Bingo“ als Synonym für „Volltreffer!“ könne im englischsprachigen Raum weit verbreitet sein. Nicht ersichtlich sei, dass er auch in der deutschen Gegenwartssprache, in der Werbung oder im Zusammenhang mit Lebensmitteln (vielfach) verwendet werde. Er benenne kein Merkmal von Lebensmitteln und werde in Verbindung mit ihnen nicht als Bezeichnung eines Spiels verstanden. Es bedürfe einer Interpretationsleistung, um ihn im Sinne eines Ausdrucks für ein gutes Erlebnis oder einen erfolgreichen Einkauf verstehen zu können. Im Übrigen könnten auch schutzunfähige beschreibende Bestandteile einer jüngeren Marke selbständig kollisionsbegründend wirken. Der Bestandteil „Bingo“ weise innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung auf. Zudem beschreibe der Bildbestandteil der jüngeren Marke die von ihr beanspruchten Waren und sei weit verbreitet. Er deute den Großbuchstaben „B“ und damit den Anfangsbuchstaben des Wortelements „Bingo“ an. Es stünden sich somit die Wörter „BIMGO“ und „Bingo“ gegenüber, die klanglich nahezu identisch seien. Der Unterschied im jeweils dritten Buchstaben sei kaum wahrnehmbar, zumal sich die Konsonanten „m“ und „n“ in der Wortmitte befänden und nahezu identisch ausgesprochen würden. Ebenso bestehe schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken, da sie in ihrer Struktur und Länge identisch seien. Im Rahmen eines schriftbildlichen Vergleichs könnten graphische Elemente nicht berücksichtigt werden. Die Großschreibung der Widerspruchsmarke falle nicht ins Gewicht. \n\n14\\. Die Widersprechende beantragt, \n\n15\\. 1\\. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 16. Mai 2024 aufzuheben und \n\n16\\. 2\\. die Löschung der Eintragung der Marke 30 2022 101 216 für die Waren der Klasse 30 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 580 289 anzuordnen. \n\n17\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zu dem Widerspruch weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2025 ist ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen worden. Sie ist ausweislich des Handelsregisters aufgelöst. \n\n18\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 16. Mai 2024, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 24. April 2025 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n19\\. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\n20\\. 1\\. Das Beschwerdeverfahren ist nicht durch die Auflösung der Beschwerdegegnerin unterbrochen worden. Zum einen gibt es kein Insolvenzverfahren, das Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist. Durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2025 ist nämlich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. \n\n21\\. Zum anderen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht ihre Prozessfähigkeit verloren, was gemäß § 241 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte. Es handelt sich bei ihr um eine juristische Person, die ihre Parteifähigkeit, welche Voraussetzung der Prozessfähigkeit ist, weder durch die im Handelsregister vermerkte Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG verloren hat, noch durch eine etwaige spätere Löschung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG verlieren würde. Erst mit der Vermögenslosigkeit und der Registerlöschung entfiele die Parteifähigkeit der Inhaberin der angegriffenen Marke (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 50, Rn. 4 und 4b). Dies ist zum Zeitpunkt vorliegender Entscheidung jedoch nicht der Fall, da bei ihr noch Vermögen in Form der Marke 30 2022 101 216 vorhanden ist (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 115, Rn. 22; BGH MDR 2015, 780, Rn. 19). Diese ist weiterhin im Register des Deutschen Patent- und Markenamts für die Beschwerdegegnerin eingetragen. Letztgenannte wird zudem durch ihren Liquidator gemäß § 70 Satz 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich vertreten, so dass ihre Prozessfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht in Frage steht. \n\n22\\. 2\\. Zwischen der angegriffenen Wort-\u002FBildmarke  und der Widerspruchswortmarke „BIMGO“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG seitens des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden ist. \n\n23\\. a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein\u002FHABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur\u002Fpure; GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2018, 79, Rn. 9 - Oxford\u002FOxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Waren und\u002Foder Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM; BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 19 - YOOFOOD\u002FYO; GRUR 2020, 870, Rn. 25 - INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2019, 1058, Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2019, 173, Rn. 17 - combit\u002FCommit; GRUR 2018, 79, Rn. 7 - OXFORD\u002FOxford Club; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur\u002Fpure). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und die daraus folgende Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. \n\n24\\. b) Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke richten sich neben dem Fachhandel vorwiegend an Endverbraucher, bei denen auch unter Zugrundelegung eines etwas niedrigeren Preisniveaus überwiegend von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen ist, da sie angesichts eines stärker ausgeprägten Gesundheitsbewusstseins zwischenzeitlich Lebensmitteln und Getränken mit einer gewissen Sorgfalt begegnen (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 9\u002F15 \\- Rotkäppchen\u002FGrünkäppchen). \n\n25\\. c) Die jüngere und die ältere Marke sind in Klasse 30 jedenfalls auch für identische Waren eingetragen. So beanspruchen beide beispielsweise Schutz für Kaffee, Tee und Kakao. Inwieweit im Übrigen Warenidentität bzw. -ähnlichkeit vorliegt, kann dahinstehen, da selbst im Falle identischer Vergleichswaren Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu erwarten sind. \n\n26\\. d) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Hause aus als durchschnittlich anzusehen. Ein Sinngehalt kann dem Begriff „BIMGO“ nicht entnommen werden. Insofern ist davon auszugehen, dass ihn der Verkehr als Fantasiewort wahrnimmt. Anzeichen für eine Stärkung oder Schwächung seines kennzeichnenden Charakters sind nicht erkennbar. \n\n27\\. e) Die zu vergleichenden Marken weichen in ausreichendem Umfang voneinander ab, so dass die Gefahr von Verwechslungen in relevantem Umfang nicht zu befürchten ist. \n\n28\\. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für  \ndie Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem  \nder genannten Wahrnehmungsbereiche. Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtung zu unterziehen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile den Gesamteindruck eines komplexen Kennzeichens prägen können. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (vgl. BPatG 28 W (pat) 524\u002F23 - SW Stahl). \n\n29\\. (1) Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht unmittelbar miteinander verwechselbar. \n\n30\\. (a) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sie sich deutlich. Die Widerspruchsmarke besteht nur aus dem Begriff „BIMGO“. Die angegriffene Marke enthält zwar das allein für eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommende Wort „Bingo“. Es ist jedoch integriert in die stilisierte Darstellung eines Einkaufswagens, dessen Korb dem Großbuchstaben „B“ nachgebildet ist. Rechts neben dem Element „Bingo“, das größenmäßig nicht über den Einkaufswagen hinausragt, befinden sich drei orangefarbene Sterne in unterschiedlichen Größen. Kein einziger Bildbestandteil der jüngeren Marke findet eine Entsprechung in der älteren Marke. \n\n31\\. (b) Das Wortelement „Bingo“ der angegriffenen Marke prägt zudem ihren bildlichen Gesamteindruck nicht. Es ist etwa achtmal niedriger und weniger als halb so lang wie die verfremdete Wiedergabe des Einkaufswagens. Insofern tritt es größenmäßig deutlich hinter der Graphik zurück. Darüber hinaus wirkt das Wortelement „Bingo“ so, als wenn es oberhalb der in dem Einkaufswagen befindlichen Lebensmittel schwebe und diese quasi charakterisiere. Wort und Bild sind folglich aufeinander bezogen. Diese Zusammengehörigkeit sowie das visuelle Hervortreten der Einkaufswagendarstellung lassen nicht erwarten, dass der Verkehr das Wort „Bingo“ herausgreifen wird (vgl. auch BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). \n\n32\\. Dieser Annahme steht das Vorbringen der Widersprechenden nicht entgegen. Soweit sie meint, die graphischen Elemente der angegriffenen Marke seien nicht zu berücksichtigen, da sie in Verbindung mit den gegenständlichen Waren eine Sachaussage vermitteln würden, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn Lebensmittel im Rahmen ihres Einkaufs in einen Korbwagen gelegt werden können, so bringt die Darstellung eines solchen keines ihrer Merkmale zum Ausdruck. Lebensmittel werden insbesondere durch ihren Geschmack, ihr Aussehen oder ihre Eignung für bestimmte Menschen, nicht jedoch durch die Art und Weise ihres Transports charakterisiert. \n\n33\\. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass die Grundkonzeption des Bildbestandteils in der Lebensmittelbranche und verwandten Branchen weit verbreitet, mithin werbeüblich sei, so reicht dies nicht aus, um ihm jegliche Kennzeichnungskraft abzusprechen. Die Darstellung des Einkaufswagens weist nämlich charakteristische Verfremdungen auf. Von seiner naturgetreuen Wiedergabe entfernt sich das an ein Piktogramm erinnernde Bild dadurch weiter, dass anstelle des zu erwartenden Korbes der Großbuchstabe „B“ in abgewandelter Form erscheint. In die jüngere Marke sind somit kreative, nicht dem Üblichen entsprechende Gestaltungselemente integriert. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die konkret in Rede stehende Abbildung eines Einkaufswagens im Verkehr geläufig ist. Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden, was wiederum darauf schließen lässt, dass der Verkehr die Einkaufswagen-Darstellung in der angegriffenen Marke nicht vernachlässigen wird. \n\n34\\. (c) Von einer unmittelbar begrifflichen Verwechslungsgefahr kann gleichfalls nicht ausgegangen werden. Bei „BIMGO“ handelt es sich um ein Fantasiewort, während „Bingo“ der Name eines Lotteriespiels ist (vgl. „Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Darüber hinaus wird mit dem Wortelement der jüngeren Marke zum Ausdruck gebracht, dass jemandem etwas (überraschend) geglückt oder etwas genau nach Wunsch eingetreten ist (vgl. „Online-Duden“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025; „Wiktionary - Das freie Wörterbuch“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Umgangssprachlich wird es zudem im Sinne von „goldrichtig“, „jawoll“ oder „Volltreffer!“ verwendet (vgl. „openthesaurus.de“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Die Rechercheergebnisse belegen, dass dieses Verständnis im deutschen und nicht nur - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - vielleicht im englischen Sprachraum vorherrscht. Die beiden Begriffe „BIMGO“ und „Bingo“ weisen somit keinerlei Übereinstimmungen oder Annäherungen von ihrem Sinngehalt her auf. \n\n35\\. (d) Ebenso ist keine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu befürchten. Zwar stellt bei einer kombinierten Wort-\u002FBildmarke in der Regel der Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke dar. Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, dass ihm - für sich genommen - nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 \\- Kinder). Hiervon ist jedoch bei der Komponente „Bingo“ der angegriffenen Marke auszugehen, da ihr in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren der Klasse 30 keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Die Verkehrskreise werden „Bingo“ nämlich als Freudenausruf wahrnehmen. Hierfür sprechen seine Positionierung über dem Warenkorb und vor allem die rechts neben ihm angeordneten drei Sterne. Denn eine Gruppe von drei vierzackigen Sternen, die einen großen sowie zwei kleine Funken links und rechts davon symbolisieren sollen, wird häufig verwendet, um verschiedene positive Gefühle \\- auch des Glücks - auszudrücken (vgl. „emojipedia.org\u002Fde\u002Ffunkelnde-sterne“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Der Verkehr wird in dem Wortbestandteil „Bingo“ der jüngeren Marke damit lediglich einen umgangssprachlichen Ausruf der Freude sehen, mit dem kundgetan wird, dass mit dem Erwerb der Produkte, die im Einkaufswagen gelandet sind, Volltreffer erzielt wurden. Die darin befindlichen Lebensmittel sind somit goldrichtig und entsprechen vollumfänglich den Vorstellungen des Kunden. Das Element „Bingo“ wird daher nur als werbliche Anpreisung aufgefasst. Dieses Verständnis ist umso eher nahegelegt, als auch andere Unternehmen das Wort in diesem Sinne im Verkehr verwenden. So warben der Automobilhersteller „Renault“ und das Webportal „Yahoo!“ mit den Slogans „Alles drin, alles dran, alles bingo.“ bzw. „Faster. Easier. Bingo.“ oder „Schneller. Einfacher. Bingo!“ (vgl. „Slogans.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). \n\n36\\. Soweit sich die Widersprechende darauf beruft, dass der Begriff „Bingo“ in der Vergangenheit mehrfach als Marke eingetragen und damit als unterscheidungskräftig angesehen worden sei, stellt dies obige Bewertung nicht in Frage. Denn aus Voreintragungen ergibt sich kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist an das Gesetz gebunden, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft sind weder die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts noch das Bundespatentgericht an zuvor getroffene Entscheidungen gebunden. Vielmehr ist jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und zu entscheiden. Nichts Anderes gilt, wenn im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr darüber zu befinden ist, ob ein Markenbestandteil Unterscheidungskraft aufweist. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse nicht identisch sind, was einer Vergleichbarkeit der Fälle entgegensteht. \n\n37\\. Da dem Wortbestandteil „Bingo“ in der angegriffenen Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt, ist er nicht geeignet, ihren Gesamteindruck zu prägen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). Im Rahmen der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr kann er daher nicht der Widerspruchsmarke „BIMGO“ gegenübergestellt werden. \n\n38\\. (2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG, insbesondere aufgrund von Serienzeichen der Widersprechenden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.","BPatG München, 29.01.2026, 25 W (pat) 47\u002F24","ecli-de-neuris-jure269032333",{"id":117,"ecli":118,"caseNumber":119,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":120,"fullText":121,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":122,"slug":123,"metadata":21},"3356","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032177","29 W (pat) 70\u002F22","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 20.01.2026, 29 W (pat) 70\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2017 217 014**\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch für die Waren der Klasse 25 „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der vorgenannten Waren wird wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 011 241 692 die Löschung der Marke 30 2017 217 014 angeordnet.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n3\\. Die wechselseitigen Kostenanträge werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Wortmarke \n\n2\\. **ELEGERE**\n\n3\\. ist am 31. Mai 2017 angemeldet und am 20. Juli 2017 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2017 217 014 eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen der \n\n4\\. \n\nKlasse 14: Schlüsselanhänger; Schmuckwaren; Uhren; Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Klasse 24: Textilwaren und Textilersatzstoffe; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen.\n\n5\\. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 25. August 2017. \n\n6\\. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am 5. Oktober 2012 angemeldeten und am 28. Januar 2013 eingetragenen Unionswortmarke 011 241 692 \n\n7\\. **Legero**\n\n8\\. am 27. November 2017 Widerspruch erhoben. Nach Teillöschung der Marke wegen Verfalls durch Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO vom 23. Oktober 2020 ist die Marke noch für die Waren der \n\n9\\. Klasse 25: Schuhwaren; Stiefel; Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper \n\n10\\. geschützt. \n\n11\\. Der Widerspruch ist beschränkt eingelegt und richtet sich gegen alle Waren der Klassen 18, 24, 25 und 35. \n\n12\\. Mit Beschlüssen vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. \n\n13\\. Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Waren der Klasse 25 bestehe Identität bzw. eine stark erhöhte Ähnlichkeit. Hinsichtlich der Klassen 18, 24 und 35 der angegriffenen Marke könne die Frage der Ähnlichkeit mangels Verwechslungsgefahr dahinstehen, da bereits für identische Waren keine ausreichende Zeichenähnlichkeit bestehe. Es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die von der Widersprechenden geltend gemachte Steigerung der Kennzeichnungskraft werde durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend nachgewiesen. Die in Rede stehenden Waren würden breite Verkehrskreise ansprechen, deren Aufmerksamkeit durchschnittlich sei. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Marken in ihrer Silbenanzahl („E-LE-GE-RE“ vs. „LE-GE-RO“), ihrer Betonung sowie ihrer Vokalstruktur deutlich. Während „ELEGERE“ vier Sprechsilben aufweise und eine viermalige Reihung des hellen Vokals „e“ enthalte, darunter auch am stärker beachteten Wortanfang, sei die Widerspruchsmarke kürzer und ende mit dem dunklen Vokal „o“. Nur die mittleren Sprechsilben „GE“ und „LE“ seien identisch. Es ergebe sich somit ein unterschiedlicher Sprech- und Betonungsrhythmus. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die visuelle Struktur und Umrisscharakteristik beider Zeichen sei unterschiedlich; insbesondere sei der vierfach vorkommende Buchstabe „E“ bei der jüngeren Marke gerade in der Schreibweise mit Großbuchstaben optisch markant, während die jüngere Marke ein bauchiges „o“ am Wortende aufweise. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei ebenfalls ausgeschlossen, da „ELEGERE“ an „elegant“ oder „elegisch“ erinnere, „legero“ dagegen an „leger“. Ein möglicher gemeinsamer Begriffsinhalt im Sinne von „leger“ sei für die Waren beschreibend und könne nicht zu einer Ähnlichkeit führen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf insgesamt elf Unionsmarken und international registrierte Marken, die alle den Bestandteil „Legero“ in Alleinstellung oder in Verbindung mit weiteren Zusätzen enthielten, womit „Legero“ als Stammbestandteil einer Markenfamilie etabliert sei, genüge nicht. Für die Annahme, es liege eine Markenserie vor, und der Verkehr rechne auch die angegriffene Marke dieser Serie zu, bedürfe es vielmehr des Nachweises der tatsächlichen Benutzung dieser weiteren Marken. Selbst unterstellt, eine solche Benutzung liege vor, sei die konkrete Wortbildung der jüngeren Marke völlig anders gestaltet. Die Marken der Beschwerdeführerin wiesen „Legero“ stets in Kombination mit einem weiteren unterscheidenden Bestandteil auf, während „ELEGERE“ weder in Lautbild noch Struktur hieran anknüpfe. Dies schließe eine mittelbare Verwechslungsgefahr aus. \n\n14\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Marken, sowohl klanglich als auch schriftbildlich. Die Silbenstruktur, der Mittelbestandteil „LEGER“ und die identische Vokalfolge erzeugten beim Publikum eine enge gedankliche Nähe. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar möge ein kleiner Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher das italienische Wort „leggero“ im Sinne von „leicht“ verstehen, und das deutsche Wort „leger“ im Sinne von „locker, bequem, ungezwungen“ geläufig sein, daraus könne man jedoch nicht schließen, dass auch das Wort „Legero“ einen beschreibenden Anklang in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 25 habe. Der Durchschnittsverbraucher werde das Zeichen „Legero“ nicht mit dem italienischen Adjektiv „leggero“ im Verbindung bringen, da es sich dabei um ein Fachwort handele, für das ein entsprechendes italienisches Sprachniveau notwendig sei. Auch das Wort „leger“ werde im deutschen Schuhhandel nicht beschreibend verwendet. \n\n15\\. Bei der Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sei von der Registerlage auszugehen. Die Hinweise der Beschwerdegegnerin zur angeblich fehlenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Widersprechenden hätten daher keine Relevanz. Zwischen den sich in Klasse 25 gegenüberstehenden Waren bestehe Identität. Die übrigen Waren der jüngeren Marke seien hochgradig ähnlich zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 25, da der Vertriebsweg identisch sei und die Waren meist von denselben Unternehmen angeboten würden. Die Einzel- und Großhandelsdienstleistungen würden sich auf identische bzw. hochgradig ähnliche Waren der jüngeren Marke beziehen. Der sich daraus ergebende strenge Maßstab an den Markenabstand werde nicht eingehalten. Die Vergleichszeichen seien klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Sie stimmten in vier von sechs bzw. fünf Buchstaben (-leger-) identisch überein. Die klanglich in der Widerspruchsmarke dominierende Vokalfolge „E – E“ führe zu einer klanglichen Prägung des übereinstimmenden Wortbestandteils „LEGE“, der identisch ausgesprochen werde. Der Anfangsvokal „E“ im angegriffenen Zeichen trete klanglich deutlich zurück. Dieser bleibe, ebenso wie die Abweichung in den letzten Buchstaben „O“ und „E“ auch bildlich nicht haften. \n\n16\\. Der Beschwerdegegnerin seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn sie habe das Beschwerdeverfahren nicht sachgerecht geführt, da sie zunächst nicht Stellung genommen habe und davon auszugehen gewesen sei, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Außerdem sei die Anmeldung der angegriffenen Marke in reiner Sperrabsicht erfolgt, da die Beschwerdegegnerin keine eigene unternehmerische Tätigkeit angestrebt habe und lediglich die Verwendung der Marke durch Dritte blockieren wolle. \n\n17\\. Die Beschwerdeführerin beantragt daher: \n\n18\\. 1\\. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022 werden aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2017 217 014 aus der Unionsmarke UM 011 241 693 wird angeordnet. \n\n19\\. 2.Die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. \n\n20\\. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, \n\n21\\. 1\\. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\n22\\. 2\\. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. \n\n23\\. Nach einem Hinweis des Senats vom 15. Juli 2025, in dem er seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt hat, hat die Beschwerdegegnerin mit am 4. August 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben erklärt, dass ihre Marke ELEGERE ein eigenständiges Zeichen darstelle, das sich deutlich von „Legero“ unterscheide, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie sei aber grundsätzlich bereit, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken. \n\n24\\. Auf die Ladungsverfügung vom 6. August 2025, die auf Antrag der Beschwerdeführerin ergangen ist, hat die Beschwerdegegnerin und Markeninhaberin mit Schreiben vom 21. August 2025 erstmals die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben und diese mit nunmehr anwaltlichem Schriftsatz vom 25. August 2025 aufrechterhalten lassen. In diesem lässt sie vortragen, die Widerspruchsmarke sei bereits Gegenstand eines EUIPO-Löschungsverfahrens wegen Verfalls gewesen, in dem alle dort angegriffenen Waren gelöscht worden seien. Die Widersprechende habe anscheinend weder das DPMA noch den Senat über dieses Verfahren aufgeklärt. Die Widerspruchsmarke, die nur noch für die Waren „Schuhwaren; Stiefel; Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper“ der Klasse 25 geschützt sei, werde somit rechtsmissbräuchlich für Waren geltend gemacht, für die sie nicht mehr geschützt sei. Aus diesem Grund seien der Widersprechenden auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus sei allenfalls von einer weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da es sich bei „legero“, angelehnt an das italienische Wort „leggero“ = leicht“ sowie an das in die deutsche Sprache eingegangene Wort „leger“, in Bezug auf die noch eingetragenen Waren der Klasse 25 der Widerspruchsmarke um eine beschreibende Angabe handele. Beide Zeichen stimmten nur in dem Bestandteil „leger“ überein, der für den Zeichenvergleich wegen seines beschreibenden Charakters keine Rolle spielen dürfe. Diese Grundsätze habe der Senat in seinem Hinweis nicht berücksichtigt, wenn er einerseits von einer verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehe, andererseits die schriftbildliche durchschnittliche Markenähnlichkeit auf die beschreibende Angabe „leger“ stütze. Darüber hinaus bestünden ausreichende Unterschiede am Wortanfang („L\u002FE“ und am Ende („O\u002FE“). In klanglicher Hinsicht stünden drei Silben auf der einen Seite (e-e-o) vier Silben auf der anderen Seite (e-e-e-e) gegenüber. Das Klanggefüge der angegriffenen Marke werde markant durch die vierfache Wiederholung des identischen Vokals „e“ und damit deutlich abweichend vom Widerspruchszeichen geprägt. Hieraus und aus der Betonung der einzelnen Silben ergäben sich charakteristische phonetische Unterschiede. Auch begriffliche Übereinstimmungen seien auszuschließen. Das angegriffene Zeichen erschöpfe sich in dem lateinischen Wort „elegere“, was „auswählen, aussuchen, aussondern“ bedeute. \n\n25\\. Mit Schriftsatz vom 29. August 2025 hat die Beschwerdeführerin und Widersprechende die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Beschwerdegegnerin als verspätet gerügt. Die Verspätungsvorschrift des § 282 Abs. 2 ZPO sei vorliegend anwendbar, da mit der Terminsladung vom 6. August 2025 angeordnet worden sei, die mündliche Verhandlung vom 10. September 2025 durch Schriftsätze vorzubereiten. Die Nichtbenutzungseinrede sei ein Verteidigungsmittel der angegriffenen Markeninhaberin, auf das die Widersprechende ohne vorherige Erkundigungen keine den Anforderungen des § 43 Abs. 1 MarkenG genügende Erklärung bzw. Glaubhaftmachung erbringen könne. Die Erhebung der erstmaligen Nichtbenutzungseinrede beruhe auf grober Nachlässigkeit der Markeninhaberin. Bereits die patentamtlichen Beschlüsse vom 23. Januar 2020 und 7. September 2022 seien, von der Markeninhaberin unbestritten, auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Schuhwaren; Stiefel, Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper“ gestützt worden. Da das Beschwerdeverfahren schon seit 2022 anhängig sei, habe die Beschwerdegegnerin ausreichend Zeit gehabt, sich über die tatsächliche Benutzungslage zu informieren. Selbst auf den Senatshinweis vom 15. Juli 2025 habe sie zunächst keine Nichtbenutzungseinrede erhoben, sondern erst am 21. bzw. 25 August 2025 nach der Ladung zum Termin durch den Senat. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum dies so spät erfolgt sei, habe sie nicht gegeben. Eine Zulassung der unbeschränkten Nichtbenutzungseinrede führe zu einer erheblichen Verzögerung des Beschwerdeverfahrens, da der Widersprechenden Gelegenheit gegeben werden müsse, die erstmals bestrittene Benutzung zu belegen. Dies könne nur durch eine Vertagung oder durch einen Übergang in das schriftliche Verfahren, dem ausdrücklich widersprochen werde, erfolgen. Dass die Markeninhaberin die Nichtbenutzungseinrede trotz der für die gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke vorgelegten Beweismittel für die umfangreiche Benutzung und in Kenntnis der Benutzung auf den Webseiten der Widersprechenden erst mit Entscheidungsreife des Verfahrens erhebe, lasse nur den Schluss zu, dass sie das Verfahren lediglich weiter verzögern wolle. Die Verkehrsbekanntheit habe sie bislang nicht bestritten. Die Geltendmachung der Nichtbenutzungseinrede sei somit auch rechtsmissbräuchlich. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe das DPMA und den Senat über das Löschungsverfahren Nr. 43 243 C vor dem EUIPO nicht aufgeklärt, und die Widerspruchsmarke werde für Waren geltend gemacht, die bereits gelöscht seien, liege an der Grenze der prozessualen Wahrheitspflicht. Sowohl der patentamtliche Erinnerungsbeschluss als auch der Senatshinweis vom 15. Juli 2025 beziehe sich nur auf die bis heute eingetragenen Waren der Klasse 25\\. \n\n26\\. Der Senat hat - mit der Verlegung des Termins auf den 8. Oktober 2025 - am 2. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede nicht verspätet sein dürfte. \n\n27\\. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Unterlagen zur Benutzung vorgetragen. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Benutzung werde durch diese Unterlagen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung sei nicht rechtzeitig vorgelegt worden und außerdem mängelbehaftet. Der Erklärende könne als „Head of Finance“ nichts über die Benutzungsverhältnisse der Marke sagen. Die Umsatzzahlen seien nicht aufgeschlüsselt und eine Konnexität mit den übrigen Anlagen fehle. Zudem werde bestritten, dass eine Zustimmung zur Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Tochterfirma l… GmbH gem. Art. 18 Abs. 2 UMV vorliege. Das deutsche Aktiengesetz finde keine Anwendung, da beide Firmen ihren Sitz in Österreich hätten. Schließlich ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen allenfalls eine firmenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarke. \n\n28\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n29\\. Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache teilweise Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht in Bezug auf die Waren der Klasse 25 „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass dem Widerspruch insoweit stattzugeben war. Im Übrigen ist der Widerspruch zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. \n\n30\\. § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. \n\n31\\. A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. \n\n32\\. B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl.EUGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein\u002FHABM; BGH GRUR 2020, 870Rn. 25 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2016, 382GRUR 2016, 382Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). GRUR 2016, 382Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch\u002F ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein\u002FHABM; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD\u002FOxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke\u002FMediCo Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch\u002F ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT\u002FINJEX). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. \n\n33\\. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im tenorierten Umfang eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 011 241 692 zu besorgen. \n\n34\\. 1\\. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 21. August 2025 sowie vom 25. August 2025 in zulässiger Weise die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben bzw. aufrechterhalten. Es sind daher auf Seiten der Widersprechenden nach §§ 119 Nr. 4, 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V .m Art. 18 UMV nur die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. Da der Widerspruch gegen die beschwerdegegenständliche Marke vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, sind diesbezüglich die §§ 26 und 43 Abs. 1 MarkenG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 158 Abs. 5 MarkenG. \n\n35\\. a) In dem undifferenzierten Bestreiten ist die Erhebung beider Nichtbenutzungseinreden zu sehen (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 43 Rn. 30). Die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 25. August 2017 die Widerspruchsmarke noch nicht fünf Jahre im Register eingetragen war (Eintragung: 28. Januar 2013). Die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist dagegen zulässig. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist die Einrede nicht verspätet. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt eine Zurückweisung der Nichtbenutzungseinrede als verspätet gem. §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG nur in Betracht, wenn den Verfahrensbeteiligten durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze gem. § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Rn. 18 – Malteserkreuz III) und wenn zugleich eine Verfahrensverzögerung vorliegt, die auf einer groben Fahrlässigkeit beruht. Der Senat hat den Beteiligten mit der Ladung zum Termin am 6. August 2025 aufgegeben, die mündliche Verhandlung gem. §§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG, 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten. Für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln hat er eine Frist bis 1. September 2025 gesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Benutzungseinrede mit Schriftsatz vom 21. August 2025, bei Gericht eingegangen am 25. August 2025, erhoben, somit innerhalb der gesetzten Frist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Einrede der Nichtbenutzung grundsätzlich keinen speziellen zeitlichen Begrenzungen unterliegt, also nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben werden muss (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 54), so dass keine auf einer groben Nachlässigkeit beruhende Verzögerung vorliegt. Auch die darauffolgende Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung um vier Wochen führte nicht zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO. Vielmehr hat die Widersprechende dadurch Gelegenheit erhalten, die von ihr geltend gemachte Benutzung glaubhaft zu machen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verzögerungsabsicht der Beschwerdegegnerin ergebe sich daraus, dass sie die für die gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke vorgelegten Beweismittel zur umfangreichen Benutzung gekannt habe, verfängt ebenfalls nicht. Diese Unterlagen wurden zum Nachweis des Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke vorgelegt und betreffen die Zeiträume 2012 bis 2017 und nicht den relevanten Benutzungszeitraum, bei dem es sich nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG um den Fünfjahreszeitraum vor dem Tag der mündlichen Verhandlung im hiesigen Beschwerdeverfahren handelt (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 21). Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung ihrer Marke, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang in dem maßgeblichen Zeitraum, nämlich 8. Oktober 2020 bis 8. Oktober 2025, darzutun und glaubhaft zu machen. \n\n36\\. b) Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der Widerspruchsmarke ist ihrer Verpflichtung, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Streitmarke nach Art. 18 UMV in dem hier maßgeblichen Zeitraum darzulegen und glaubhaft zu machen, hinreichend nachgekommen. Sie hat diverse Unterlagen, ergänzt durch eine eidesstattliche Versicherung, eingereicht, die sich auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für spezielle Produkte im Bereich Schuhwaren, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, beziehen. \n\n37\\. aa) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – verwendet wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Symbolische Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten, sind nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 32 – Ferrari\u002FDU [testarossa]; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2006, 582EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2006, 582GRUR 2006, 582Rn. 70 – The Sunrider Corp.\u002FHABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719Rn. 27GRUR 2006, 582Rn. 70 – The Sunrider Corp.\u002FHABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719Rn. 27Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Marke \"tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist\" (vgl. EuGH a. a. O. - [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2008, 343Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM). Es ist Sache der Widersprechenden, diese Umstände konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die gemäß §§ 119 Nr. 4, 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG43 Abs. 1 S. 2 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Gesamtheit der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung ergibt, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausschließen muss (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 59 ff., 61). Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle (präsenten) Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Dabei können auch Unterlagen wie beispielsweise Prospekte, Rechnungen (Rechnungskopien), Preislisten, Veröffentlichungen etc. als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und insbesondere der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen. Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel sind dabei in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Ströbele in Ströbele\u002F Hacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 81 ff.).Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Unionsmarke sind dabei dieselben wie in § 43 Abs. 1 MarkenG, wobei die Benutzung nicht nach § 26 MarkenG§ 26 MarkenG, sondern gemäß Art. 18 Abs. 1 UMV in der Union glaubhaft zu machen § 26 MarkenG, sondern gemäß Art. 18 Abs. 1 UMV in der Union glaubhaft zu machen ist (§ 119 Nr. 4 MarkenG). Die Maßstäbe entsprechen aber im Wesentlichen der Benutzung in § 26 MarkenG (vgl. Thiering in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 119 Rn. 55). \n\n38\\. bb) Die Widersprechende hat folgende Unterlagen eingereicht: \n\n39\\. \\- Eidesstattliche Versicherung vom 25. September 2025 des Head of Finance bei der Markeninhaberin, Herrn S…, mit Angaben zu Umsätzen für Schuhwaren von 2021 bis 2025 in Deutschland und Österreich – Anlage ESL-43. \n\n40\\. \\- Fotos von mit „legero“ gekennzeichneten Schuhen (Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel) – Anlagen ESL-5 bis ESL-7; \n\n41\\. \\- Auszüge aus der Webseite www.legero.com - Anlagen ESL-8 bis ESL-12; \n\n42\\. \\- Kopie eines „Lookbooks“ (Werbemittel) von 2023, 2024 und 2020 – Anlagen ESL-13, ESL-14 und ESL-15; \n\n43\\. \\- Screenshots von Werbeposts auf Instagram und Facebook aus den Jahren 2021 bis 2025 – Anlagen ESL-19 bis ESL-30; \n\n44\\. \\- Umsatzzahlen für die Jahre 2021 bis 2024 (Schriftsatz vom 1. Oktober 2025), sowie 2025 (Schriftsatz vom 7. Oktober 2025) jeweils für Deutschland und Österreich; \n\n45\\. \\- Rechnungen aus 2024 und 2025, betreffend Slipper, Ankle Boots, Stiefeletten, Halbschuhe, Hausschuhe– Anlagen ESL-31 bis ESL-42; \n\n46\\. In der Gesamtschau dieser Unterlagen ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke „Legero“ durch die Widersprechende im maßgeblichen Benutzungszeitraum in der Europäischen Union für „Schuhwaren“ auszugehen. \n\n47\\. cc) Die von der Markeninhaberin gegen die Glaubhaftmachung erhobenen Bedenken sind unbegründet \n\n48\\. (1) Es ist unschädlich, dass die eidesstattliche Versicherung des Head of Finance der Widersprechenden, Herrn S…, am 7. Oktober 2025 zunächst nur in Kopie zu den Akten gelangt ist. Die Beschwerdegegnerin hat am Tag der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025 Kenntnis vom Inhalt der eidesstattlichen Versicherung erlangt. Das Original wurde zwar erst am 15. Oktober 2025 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – nachgereicht. Die rechtzeitig vor dem Ende der mündlichen Verhandlung eingereichte Kopie der eidesstattlichen Versicherung kann jedoch neben weiteren Unterlagen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung ergänzend berücksichtigt werden (Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 87). \n\n49\\. (2) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen keine Einwände gegen die Kompetenz des Erklärenden S…. Eine eidesstattliche Versicherung ist dann aussagekräftig, wenn sie von einer Person abgegeben wird, die ihr aus unmittelbarer Wahrnehmung erlangtes Wissen über tatsächliche Ereignisse und Verhältnisse erklärt (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 43 Rn. 86). Es muss erkennbar werden, dass diese Person aufgrund ihrer besonderen Stellung mit den erklärten Benutzungsverhältnissen vertraut ist bzw. war (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.11.2013, 28 W (pat) 49\u002F12 - IGA TEC - TOP SPOT\u002FIMATEC; Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering a. a. O. § 43 Rn. 89). Dies ist vorliegend der Fall, da der Erklärende als „Head of Finance“ der Widersprechenden seit 2007 ein verantwortlicher Angehöriger der Leitungsebene der Widersprechenden ist. Es ist davon auszugehen, dass er in dieser Position entsprechenden Einblick in die Umsätze der Widersprechenden im relevanten Benutzungszeitraum hatte, zumal er zu dieser Zeit auch Gesellschafter der l… GmbH war (vgl. Anlage ESL-3, Bl. 155 d. A.). \n\n50\\. (3) Auch gegen die von der Widersprechenden geltend gemachte Zustimmung zur Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Fa. L… GmbH bestehen keine Bedenken. Die Widersprechende hat vorgetragen, es handele sich bei der „l… GmbH“ um ein mit der Widersprechenden verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Offensichtlich bezieht sich die Beschwerdeführerin hier auf das österreichische AktienG, das die Verbindung von Unternehmen ebenso wie das deutsche Aktiengesetz jeweils in den §§ 15 ff. regelt. Aus den beigefügten österreichischen Firmenbuchdaten (Anlage ESL-3 zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2025) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin  \nGesellschafterin der „l… GmbH“ ist, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass die Benutzungshandlungen der „l… GmbH“ mit Einverständnis der Widersprechenden erfolgten (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 26 Rn. 174). Es ist somit von einer wirksamen Zustimmung gem. Art. 18 Abs. 2 UMV auszugehen. \n\n51\\. (4) Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S… vom 25. September 2025 ergeben sich folgende Umsätze, die durch die weiteren dem Senat vorgelegten Unterlagen gestützt werden: \n\n52\\. Für die Jahre 2021 bis 2024 werden Umsätze in Höhe von durchschnittlich … Euro in Deutschland und … Euro in Österreich versichert, für das Jahr 2025 (bis September) … Euro in Deutschland und … Euro in Österreich. Zwar ist der Erklärung selbst eine Aufschlüsselung nach bestimmten Waren, wie z. B. Stiefeln, Halbschuhen oder Hausschuhen, nicht zu entnehmen. Die ergänzend vorgelegten Rechnungen, Auszüge aus den Webseiten und Werbematerialien beziehen sich jedoch auf konkrete Waren, nämlich Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe (für Damen). Dass die Rechnungen nicht an Endverbraucher, sondern an den Handel gerichtet sind, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin unschädlich, da auch der Fachhandel zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt. Die ausgewiesenen Umsätze bewegen sich nach Auffassung des Senats in einem Umfang, der für die Glaubhaftmachung der Benutzung für Schuhwaren im relevanten Benutzungszeitraum ausreichend ist. Der Begriff der „ernsthaften“ Benutzung dient zur Abgrenzung gegenüber bloßen symbolischen Scheinhandlungen, welche die Herkunftsfunktion nicht erfüllen, sondern nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten (vgl. BeckOK MarkenR\u002FFuhrmann, 43. Ed. 1.1.2025, UMV 2017 Art. 18 Rn. 11; Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 26 Rn. 16). Angesichts der angegebenen Umsätze kann nicht von einem fehlenden Benutzungswillen der Inhaberin der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. \n\n53\\. (5) Auch die Art der Benutzung genügt den Anforderungen. Die eingereichten Produktabbildungen zeigen, dass die Widerspruchsmarke funktionsgerecht benutzt wurde. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur um eine firmenmäßige Benutzung des Zeichens. Die Kennzeichnung findet sich unmittelbar im Zusammenhang mit den Produkten auf den Innensohlen (Anlagen ESL-5, ESL-7, ESL-15), auf der Schuh-Außenseite (Anlage ESL-13), eingeprägt auf dem Sandalenriemen (Anlage ESL-13) oder auf einem am Schuh angebrachten Etikett (Anlage ESL-14), was einer markenmäßigen Verwendung entspricht. Lediglich auf den Rechnungen stehen neben der Widerspruchsmarke noch weitere Marken der Widersprechenden. In der Gesamtschau mit der eidesstattlichen Versicherung und den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Rechnungen jedoch trotzdem geeignet, eine markenmäßige Benutzung glaubhaft zu machen. \n\n54\\. dd) Da der Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt wird, ist eine ernsthafte Benutzung in der Union erforderlich, § 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 UMV.Diese Voraussetzung wird durch die Benutzung der Unionsmarke in Österreich und Deutschland erfüllt, denn die Benutzung in einem einzelnen Mitgliedstaat kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend sein (EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 50 - Leno Merken [ONEL\u002FOMEL]). \n\n55\\. ee) Die Widerspruchsmarke wurde für die Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt. Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe sind, auch wenn es sich jeweils nur um Damenschuhe handelt, unter den Oberbegriff „Schuhwaren“ zu subsumieren. Im Wege der Integration kann eine Verwendung der Marke für diese Waren auch als Benutzung für den eingetragenen Oberbegriff „Schuhwaren“ anerkannt werden. Zwar gilt grundsätzlich, dass eine Marke, die für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen ist, auch im Widerspruchsverfahren so zu behandeln ist, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren registriert (vgl. BGH, GRUR 2012, 64Rn. 10Rn. 10 - Maalox\u002FMelox-GRY, m. w. N). Allerdings ist damit nicht gemeint, dass der Rn. 10 - Maalox\u002FMelox-GRY, m. w. N). Allerdings ist damit nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich danach vielmehr auf gleichartige Waren. Ob Waren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen (BGH, GRUR 2020, 870 Rn. 36 – INJEKT\u002FINJEX; BPatG, Beschluss vom 07.02.2023, 30 W (pat) 6\u002F20 – HELAL iKRAM\u002FiKRAM). Damit soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen einerseits den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers und andererseits dem Anliegen der Allgemeinheit an der Freihaltung des Registers von (teilweise) unbenutzten Marken erzielt werden, welcher auch bei der Bestimmung des „gleichen Warenbereichs“ im Löschungsverfahren maßgeblich ist (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O, § 26 Rn. 328). Zum gleichen Warenbereich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O.; BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833, Rn. 61 – Culinaria\u002FVilla BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833, Rn. 61 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). \n\n56\\. Ausgehend davon ist eine Benutzung der Widerspruchsmarke für „Schuhwaren“ anzuerkennen, da Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe (für Damen) mit „Schuhwaren“ in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen, dieselben Abnehmerkreise ansprechen, regelmäßig von denselben Herstellern stammen und gemeinsam vertrieben werden, so dass sie nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres zum gleichen Warenbereich gehören. \n\n57\\. In der maßgeblichen Gesamtschau lassen die Benutzungsunterlagen somit den Schluss auf eine wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Benutzung für „Schuhwaren“ im entscheidungserheblichen Benutzungszeitraum zu. Diese Waren können dem Waren- und Dienstleistungsvergleich zugrunde gelegt werden. \n\n58\\. 3\\. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 - PEARL\u002FPURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM\u002FZOOM).Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und\u002Foder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 9 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. \n\n59\\. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend teilweise von Warenidentität, im Übrigen von durchschnittlicher bzw. allenfalls entfernter Warenähnlichkeit auszugehen. \n\n60\\. a) Zwischen den „Schuhwaren“ der Klasse 25 der Widerspruchsmarke und den Waren „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ der jüngeren Marke besteht Identität. \n\n61\\. In Bezug auf die jüngere Marke verbleibt es auch nach der mündlichen Verhandlung bei den Waren „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“. Der Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zwar angekündigt, dass nach Rücksprache mit seiner Mandantin eine Einschränkung des Verzeichnisses auf „Schuhe, nämlich …“ erfolgen solle. Die Parteien waren übereingekommen, dass die genaue Bezeichnung der einzelnen Schuharten als Liste mit dem nachgelassenen Schriftsatz nachgereicht werden dürfe. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte erklärt, dass an einer Beschränkung kein Interesse mehr bestehe. \n\n62\\. b) Zwischen „Schuhwaren“ der Klasse 25 der Widerspruchsmarke und „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25 ist eine durchschnittliche Ähnlichkeit anzunehmen, da eine Vielzahl von Herstellern von Markenbekleidung auch Schuhe im Sortiment haben und unter denselben Marken vertreiben (vgl. BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51\u002F20 –Papillio\u002FPapillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501\u002F17BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51\u002F20 –Papillio\u002FPapillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501\u002F17 – xFORCE\u002FFOUR BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51\u002F20 –Papillio\u002FPapillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501\u002F17 – xFORCE\u002FFOUR X; GRUR 2007, 596 – Martina by gebrüder götz\u002FLA Martina, La Martina). Inwieweit eine durchschnittliche Ähnlichkeit auch zwischen Schuhwaren und Kopfbedeckungen anzunehmen oder diesbezüglich nur von einer unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit auszugehen ist (vgl. BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51\u002F20,Papillio\u002F Papillon Paragliders), bedarf keiner abschließenden Erörterung, weil eine Verwechslungsgefahr vorliegend nur im Identitätsbereich zu besorgen ist. \n\n63\\. c) Durchschnittliche Ähnlichkeit besteht auch zwischen „Schuhwaren“ und „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren“. Das Vorliegen eines Ähnlichkeitsverhältnisses von Handelsdienstleistungen zu Waren, die ihren Gegenstand bilden, wird zunehmend bejaht, soweit es besondere branchenbezogene Anhaltspunkte für die Annahme eines Ähnlichkeitsverhältnisses zwischen den (Einzel-)Handelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 – OTTO CAP; Beschluss vom 14.04.2024, 29 W (pat) 37\u002F20 – Shisha Nil; Beschluss vom 08.03.2023, 29 W (pat) 514\u002F21 – Xoki\u002Fgoki; Beschluss vom 25.04.2022, 28 W (pat) 9\u002F20 – MCMV\u002FMCM; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 127,129 m. w. N.). Davon ist für das Verhältnis zwischen Sportartikeln und den hierauf bezogenen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auszugehen, weil zahlreiche Groß- und Einzelhändler in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten (vgl. BGH a. a. O. – OTTO CAP). \n\n64\\. d) Zwischen den „Schuhwaren“ der Widerspruchsmarke und den Waren „Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse“ der Klasse 18 und „Textilwaren und Textilersatzstoffe“ der Klasse 24 der jüngeren Marke besteht allenfalls durchschnittliche bis entfernte Ähnlichkeit. Der genaue Ähnlichkeitsgrad kann jedoch dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr nur im Identitätsbereich in Betracht kommt. \n\n65\\. 4\\. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. \n\n66\\. a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 – BORCO\u002FHABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT\u002FINJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET\u002FISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur\u002Fpure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT\u002FINJEX). \n\n67\\. b) Nach diesen Kriterien ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als unterdurchschnittlich einzustufen. Das Zeichen „Legero“ ist sprachlich und klanglich deutlich an das italienische Wort „leggero“, zu Deutsch „leicht, dünn“ (vgl. https:\u002F\u002Fde.langenscheidt.com\u002Fitalienisch-deutsch\u002Fleggero) angelehnt und erinnert zugleich an das im Deutschen geläufige Wort „leger“ im Sinne von locker, bequem oder ungezwungen, was wiederum das Verständnis des italienischen Wortes vereinfacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem italienischen Wort „leggero“ nicht um einen Fachbegriff, sondern um ein häufig verwendetes Adjektiv, das, ähnlich wie „bello“, „buono“, „caldo“ oder „grande“ auch Anfängern der italienischen Sprache, z. B. durch Urlaubsaufenthalte, bekannt sein dürfte (vgl. dazuhttps:\u002F\u002Fitalienischonlinelernen.de\u002Fvokabeln\u002Fhaeufig-verwendete-italienische-adjektive\u002Fhttps:\u002F\u002Fitaliano-bello.com\u002Fde\u002Fwortschatz\u002F50-nutzliche-italienische-adjektive\u002Fhttps:\u002F\u002Fitaliano-bello.com\u002Fde\u002Fwortschatz\u002F50-nutzliche-italienische-adjektive\u002F: „50 nützliche italienische Adjektive, die du unbedingt kennen solltest“). https:\u002F\u002Fitaliano-bello.com\u002Fde\u002Fwortschatz\u002F50-nutzliche-italienische-adjektive\u002F: „50 nützliche italienische Adjektive, die du unbedingt kennen solltest“). Das gilt umso mehr für den Fachverkehr, da italienische Begriffe die globale Mode prägen (vgl. z. B. Stilista = Designer\u002FDesignerin; Modenschau = la sfilata; Laufsteg = la passerella; Kollektion = la collezione; Model = il modello\u002Fla modella), wodurch das Italienische den Fachkreisen geläufig ist. Sowohl das italienische Wort als auch der deutsche Begriff „leger“ deuten damit zumindest Eigenschaften von Schuhen und Bekleidung an. Ein derartiger produktbezogener Bedeutungsanklang schwächt regelmäßig die Eignung eines Zeichens, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Diese beschreibungsnahe Bedeutung wird durch die Außendarstellung der Beschwerdeführerin selbst bestätigt. So verweist sie auf ihrer Internetpräsenz ausdrücklich auf das Folgende: „Der Name unserer Damenschuhmarke legero ist Programm: Schuhe von legero zeichnen sich durch besondere Leichtigkeit aus.“ (vgl. Senatshinweis vom 15. Juli 2025 unter Ziffer 3). \n\n68\\. c) Die Kennzeichnungskraft ist nicht durch Benutzung gesteigert und damit als durchschnittlich anzusehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine umfangreiche Nutzung und hohe Verkaufszahlen ändert daran nichts. Die erforderliche erhöhte Kennzeichnungskraft vermag nicht ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt sein können. Die Beschwerdeführerin hat keine belastbaren Nachweise vorgelegt, die eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit belegen könnten (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 163 ff.).Die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540\u002F12 – Senkrechte Balken). \n\n69\\. 5\\. Die hier relevanten Vergleichswaren richten sich überwiegend an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der den Waren – je nach Preissegment – mit normaler bzw. leicht erhöhter Aufmerksamkeit begegnet. Soweit auch Fachkreise angesprochen sind, ist ebenfalls von etwas erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen. \n\n70\\. 6\\. Die Vergleichsmarken weisen eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht auf. \n\n71\\. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 - Medicon-Apotheke\u002FMediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 - IPS\u002FISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria\u002FVilla Culinaria). \n\n72\\. Es stehen sich folgende Wortzeichen gegenüber: \n\n73\\. **ELEGERE**\n\n74\\. und \n\n75\\. **Legero**\n\n76\\. a) Beide Zeichen sind sich schriftbildlich durchschnittlich ähnlich. Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend so ausgeprägt, dass eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist. Dies gilt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 1999, 734 Rn. 26 Lloyd; BGH GRUR 2000, 506BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ\u002F TISSERAND; GRUR 2003, 1047 – Kellogg`s\u002FKelly`s). Zu BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ\u002F TISSERAND; GRUR 2003, 1047 – Kellogg`s\u002FKelly`s). Zu berücksichtigen ist auch, dass längere Markenwörter, um die es sich hier handelt, schriftbildlich leichter verwechselt werden als Kurzmarken. Beide Marken enthalten in der Wortmitte identisch die Buchstabenfolge „leger“ und stimmen somit in vier von sechs Buchstaben vollkommen überein. Da die übereinstimmenden Buchstaben zusammenhängen, werden sie, auch wenn die Anfangs- und Schlusselemente den bildlichen Gesamteindruck meist stärker bestimmen als die Wortmitte, vorliegend die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf sich ziehen. \n\n77\\. b) Auch in klanglicher Hinsicht besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit. Bei dem klanglichen Vergleich sind alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen (Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 301 m. w. N.). Legt man bei der Widerspruchsmarke die naheliegendste Aussprachemöglichkeit „le-ge-ro“ und dementsprechend „E-LE-GE-RE bei der angegriffenen Marke zugrunde, so sind zwei Silben der Widerspruchsmarke „LE-GE“ nach Anzahl, Reihenfolge und Betonung und fünf von sieben Buchstaben in der Reihenfolge „LEGER“ identisch in der Widerspruchsmarke enthalten. Angesichts dieser hohen Übereinstimmung fällt die Abweichung im Wortanfang\u002Fam Wortende durch den Buchstaben „E“ in der angegriffenen Marke nicht entscheidend ins Gewicht. \n\n78\\. c) Dem Argument der Beschwerdegegnerin, der Bestandteil „leger“ spiele wegen seines beschreibenden Charakters für den Zeichenvergleich keine Rolle, kann sich der Senat nicht anschließen. Die sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beim Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Es kann jedoch nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegenüberstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit auszuschließen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48, 49 - Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 870 – Rn. 66 - INJEKT\u002FINJEX, m. w. N). Im für den Zeichenvergleich maßgeblichen Gesamteindruck kann bei der jüngeren Einwortmarke der Bestandteil „LEGER“ schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, da das Zeichen dann nur mehr aus „E-E“ bestehen würde. Die Widerspruchsmarke würde auf ein „-o“ reduziert werden. Das vernachlässigt den Aspekt, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und keine zergliedernde Betrachtung vornehmen würde, so dass die Übereinstimmungen in der Wahrnehmung überwiegen. \n\n79\\. d) Diese Übereinstimmungen werden auch nicht dadurch reduziert, dass der Begriffsinhalt von „Legero“ von der angegriffenen Marke wegführen würde. Dies würde zunächst voraussetzen, dass es sich um ein gängiges Wort der Umgangssprache handelt, das von jedermann sofort als solches erfasst wird, unabhängig davon, ob es einen beschreibenden Bezug zu der gekennzeichneten Ware hat (vgl. BGHGRUR 2010, 381 Rn. 18, 19 – AIDA\u002F AIDU; GRUR 1992, 130 Rn. 21 – BALL\u002FBally). Dies ist, anders als in der von der Beschwerdegegnerin u. a. vorgetragenen Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 04.12.2017, 25 W (pat) 2\u002F17 – KIEFFER\u002FKAEFER), vorliegend nicht der Fall, da „legero“ trotz beschreibender Anklänge kein gängiges, allgemein bekanntes Wort im oben genannten Sinne ist. Hinzu kommt, dass der Sinngehalt einer Marke der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nur entgegenwirken kann, wenn letztere vom Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, weil nur dann der unterschiedliche Sinngehalt zum Tragen kommen kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 11. Juli 2006, 27 W (pat) 208\u002F05 – Chrisma\u002FCHARISMA; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 9 Rn. 324). Das trifft ebenfalls nicht zu. Auch die angegriffene Marke weist keinen Sinngehalt auf, der vom Verkehr sofort erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2000, 605-608 Rn 28 - comtes\u002FComTel). Soweit die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügen, würden sie „elegere“ nicht mit „auswählen, aussuchen, aussondern“ übersetzen, da der entsprechende lateinische Begriff „eligere“ lautet \n\n80\\. Auch wenn der Verkehr in der angegriffenen Marke das Wort „Leger“ erkennen würde, minderte das die gegebene klangliche Ähnlichkeit nicht, weil der Sinngehalt beider Marken dann in die gleiche Richtung deuten würde, so dass er nicht zu einer besseren Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen beitrüge (vgl. BGH, GRUR 1998, 924 Rn. 27 – salvent\u002FSalventerol; a. a. O. comtes\u002FComTel; WRP 1993, 694, 697 - apetito\u002Fapitta). \n\n81\\. e) Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf die Entscheidung vom 11.05.2017, 30 W (pat) 42\u002F14 – VIVADIA\u002FVIVANDA bezieht, ist die Verwechslungsgefahr dort bejaht und nicht verneint worden. Der 30. Senat hat daher auf die Beschwerde der Widersprechenden die Entscheidung der Erstprüferin bestätigt und nur den Erinnerungsbeschluss, der nicht von Verwechslungsgefahr ausgegangen ist, aufgehoben. \n\n82\\. Im Verfahren 24 W (pat) 34\u002F14 vom 05.08.2014 – Erovital\u002FGelovital hat der 24. Senat – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorträgt - eine Verwechslungsgefahr verneint. Nach Auffassung des Senats bestand ein deutlicher Unterschied beim Zeichenvergleich zwischen „Ero-“ und „Gelo-“, da der beschreibende und schutzunfähige Bestandteil „-vital“ – anders als hier „LEGER“ – am Markenvergleich nicht teilgenommen habe. Die Entscheidungen sind daher nicht vergleichbar. \n\n83\\. Der 25. Senat hat im Beschluss vom 09.02.2004 – ACELAT\u002FAcesal (GRUR 2004, 950) festgestellt (S. 953): „Eine Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG ist deshalb zu verneinen, auch wenn es sich schon fast um einen Grenzfall handeln mag“. Auch stellt der Senat – anders als hier - entscheidend darauf ab, dass den identischen Anfangssilben \"ace\" wegen ihres beschreibenden Gehalts als Wirkstoffhinweis ein nur geringes kennzeichnendes Gewicht für den Gesamteindruck der Markenwörter zukommen könne. Diese Besonderheit aus dem Arzneimittelbereich lässt sich aus den oben genannten Gründen nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. \n\n84\\. Das EuG hat mit Entscheidung vom 05.10.2020 T-602\u002F19 – NATURANOVE\u002FNATURALIUM den Beschluss der 4. Beschwerdekammer, die aufgrund klanglicher und schriftbildlicher Markenähnlichkeit Verwechslungsgefahr angenommen hatte, aufgehoben. Es war davon ausgegangen, dass der Bestandteil „Natur“ für kosmetische Produkte in den Vergleichsmarken schwach sei und das angesprochene Publikum deshalb die Wortenden mehr beachten würde, weshalb die Markenähnlichkeit gering sei. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich schon deshalb, da „LEGER“ im Gesamteindruck mit zu beachten ist. \n\n85\\. 7\\. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist. \n\n86\\. Darüber hinaus ist die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n87\\. C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass. \n\n88\\. 1\\. In mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst trägt, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. \n\n89\\. 2\\. Eine hiervon abweichende Anordnung ist geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 71 Rn. 13 m. w. N.). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sich im Verfahren rechtzeitig geäußert und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Der Vorwurf einer nicht sachgerechten Verfahrensführung ist daher unbegründet. Ob, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, die angegriffene Marke in Sperrabsicht angemeldet worden ist, ist nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und kann nach erfolgter Eintragung der Marke nur in einem Nichtigkeitsverfahren gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr.14 MarkenG geltend gemacht werden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Widerspruch sei rechtsmissbräuchlich, da die Widersprechende den Senat nicht auf das gegen die Widerspruchsmarke gerichtete Verfallsverfahren vor dem EUIPO aufmerksam gemacht habe, reicht dies für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht aus. Der Senat konnte aufgrund des im Widerspruchsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 59 Abs. 1 MarkenG ohnehin nur die nach der Teillöschung im Register verbliebenen Waren zugunsten der Widersprechenden berücksichtigen. \n\n90\\. 3\\. Es verbleibt daher bei der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Die wechselseitigen Kostenanträge waren deshalb zurückzuweisen.","BPatG München, 20.01.2026, 29 W (pat) 70\u002F22","ecli-de-neuris-jure269032177",{"id":125,"ecli":126,"caseNumber":127,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":128,"fullText":129,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":130,"slug":131,"metadata":21},"3378","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032233","26 W (pat) 34\u002F17","2026-01-19T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 19.01.2026, 26 W (pat) 34\u002F17 \n\n## Leitsatz\n\nNeuschwansteiner\n\nFür das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.\n\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:  \nRechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: I ZB 10\u002F26 -\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 304 26 466 – S 183\u002F15 Lösch**\n\nhat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Wortmarke \n\n2\\. **Neuschwansteiner**\n\n3\\. ist am 11. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 16. August 2005 unter der Nummer 304 26 466 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. Nach einer Teil-Verzichtslöschung (v. 25\\. November 2005) lautet das im Register eingetragene (ungruppierte) Warenverzeichnis, wie folgt: \n\n4\\. \"Kaffee; Tee; Biere; alkoholfreie Getränke, soweit in dieser Klasse enthalten\". \n\n5\\. Mit Löschungsantrag vom 6. August 2015, beim DPMA eingegangen am 11. August 2015, hat die Antragstellerin die Löschung der Eintragung der Marke nach §§ 50, 54 MarkenG wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG beantragt. Sie hat geltend gemacht, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen, da sie vom Verkehr für die Waren, bei denen es sich um Souvenirwaren handele, nur als Hinweis auf eine Sehenswürdigkeit, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde (BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein). Außerdem sei die Marke irreführend, da sie über die geografische Herkunft der geschützten Waren täusche. \n\n6\\. Die Markeninhaberin hat dem ihr am 10. September 2015 zugestellten Löschungsantrag mit am 7. Oktober 2015 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie geltend gemacht, dass der Löschungsantrag verspätet und verwirkt sei. Die antragstellende Anwaltssozietät sei nur Strohmann für den wirtschaftlich hinter dem Löschungsantrag stehenden L., Geschäftsführer der K. L. ... KG und der Schl. Ka. ... KG. Dieser habe schon lange Kenntnis von der Existenz der Streitmarke sowie dem entsprechenden Produkt gehabt. Die ursprüngliche Markeninhaberin habe mit ihm in geschäftlicher Beziehung gestanden. In diesem Rahmen habe er in der Zeit zwischen 2000 bis 2002 (genauer Zeitpunkt unbekannt) gegenüber dem Geschäftsführer H. der ursprünglichen Markeninhaberin geäußert, dass er kein Problem mit dem Vertrieb des Bieres \"Neuschwansteiner\" habe, solange auf die Nutzung des Konterfeis von König Ludwig verzichtet werde. Auch vom Relaunch des Bieres \"Neuschwansteiner\" 2014 und dem neuen Markenauftritt habe er bereits seit mehr als vier Jahren Kenntnis gehabt, da der Geschäftsführer der Markeninhaberin im April 2012 einem Mitglied der Geschäftsleitung der Schl. Ka. ... KG das Vorhaben \"Neuschwansteiner\" kommuniziert habe. L. habe damit das Recht verwirkt, wenige Tage vor Ablauf der Antragsfrist einen Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse zu stellen, zumal die Markeninhaberin einen schützenswerten Besitzstand an der Bezeichnung \"Neuschwansteiner\" aufgebaut habe. Der Löschungsantrag sei zudem rechtsmissbräuchlich gestellt worden. L. wolle die Löschung der Marke zur bloßen Machtdemonstration erreichen. \n\n7\\. Die Streitmarke unterliege keinem Eintragungshindernis. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Wort \"Neuschwansteiner\" könne auch nicht die geografische Herkunft bezeichnen, da es keine Ortschaft \"Neuschwanstein\" gebe und dem Verkehr bewusst sei, dass es sich bei dem Schloss um ein Museum handele, wo weder die räumlichen Kapazitäten noch die erforderliche Infrastruktur für die Herstellung von Bier vorhanden sei. Die Marke sei auch nicht irreführend, da das Produkt der Markeninhaberin in Schwangau, ca. zwei Kilometer vom Schloss entfernt, gebraut werde. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 15. März 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Eintragung der angegriffenen Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Löschungsantrag sei zulässig, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich gestellt, selbst wenn man davon ausgehe, dass L. hinter dem Löschungsantrag stehe und die Antragstellerin nur in seinem Interesse agiere. Eine Nichtangriffspflicht lasse sich nicht feststellen. Aus dem Vortrag der Markeninhaberin hierzu ließen sich keine konkreten, rechtlich bindenden Nichtangriffspflichten ihr gegenüber herleiten. Auch sei nicht erkennbar, dass der Antrag als Machtdemonstration zu markenrechtsfremden Zwecken gestellt worden sei und nicht darauf abziele, die Streitmarke zu beseitigen. Die Gründe für die Löschungsabsicht spielten keine Rolle. Das Recht zur Stellung des Löschungsantrags sei auch nicht verwirkt. Ein Markeninhaber müsse innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG immer mit einem Löschungsantrag rechnen. \n\n9\\. Der Antrag sei auch begründet. Der Streitmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die Kennzeichnung \"Neuschwansteiner\" werde im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als Bezugnahme auf das weltbekannte Schloss Neuschwanstein aufgefasst. Dazu hat die Markenabteilung auf die Entscheidung BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein verwiesen, in dem die Unterscheidungskraft auch für die hier betroffenen Waren verneint worden sei. Danach könne es sich bei diesen Waren um Souvenirs handeln, bei denen das Zeichen \"Neuschwanstein\" lediglich als Hinweis auf die Sehenswürdigkeit aufgefasst werde. Der anders lautenden Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, T-167\u002F15 v. 05.07.2016 - Neuschwanstein) zur Unionsmarke \"Neuschwanstein\" sei hingegen nicht zu folgen, da die Regelungen über die Unionsmarken ein autonomes, von den jeweiligen nationalen Systemen unabhängiges System darstellten. Die adjektivische Form der angegriffenen Marke rechtfertige keine andere Beurteilung. Dadurch werde der Bezug der Waren zu Neuschwanstein betont. Die Verkehrskreise bekämen dadurch die Vorstellung, die Waren stünden in engem Bezug zu Schloss Neuschwanstein oder dem engen Umkreis, erblickten darin aber keinen Produktnamen. Dies erfordere nicht, dass die Waren auch im Schloss Neuschwanstein hergestellt werden könnten. Der Verkehr wisse, dass Souvenirs in der Regel nicht in der Sehenswürdigkeit hergestellt werden. Im Übrigen lasse sich Bier in kleineren Stückzahlen auch auf kleinem Raum brauen. Soweit die Markeninhaberin vorbringe, dass sie unter der angegriffenen Marke Luxusbier anbiete, das sich nicht als Souvenir eigne, überzeuge dies nicht. Zudem sei allein die Registerlage und damit die Ware \"Biere\" maßgeblich. Eine etwaige Verkehrsdurchsetzung sei nicht ersichtlich und auch nicht behauptet. Dem Zeichen \"Neuschwansteiner\" habe auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung, am 11. Mai 2004, jegliche Unterscheidungskraft gefehlt. Schloss Neuschwanstein sei bereits damals ein weltbekanntes Touristenziel gewesen, so dass das Zeichen \"Neuschwansteiner\" auch zu diesem Zeitpunkt lediglich als auf Souvenirartikeln üblicher Hinweis auf die Sehenswürdigkeit, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst worden sei. Das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat die Markenabteilung offen gelassen. \n\n10\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie rügt die ihrer Auffassung nach unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, die sich im Wesentlichen nur auf eine Bezugnahme auf den Beschluss BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein beschränke, der aber einen anderen Streitgegenstand betreffe und der zu einer Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht geführt habe. Weiter vertieft die Markeninhaberin ihren bisherigen Vortrag zur Unzulässigkeit des Löschungsantrags, jeweils unter den Gesichtspunkten der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags wegen Verfolgung verfahrensfremder Ziele unter Einschaltung eines Strohmanns, Nichtangriffsvereinbarung, Verwirkung und Vertrauensschutz. \n\n11\\. Der Nichtigkeitsantrag sei auch nicht begründet. Der Streitmarke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie sei kurz, einprägsam und werbewirksam. Zudem sei das Markenwort interpretationsbedürftig, da es keinen Neuschwansteiner im engeren Wortsinn gebe. \"Neuschwansteiner\" sei kein Ort und keine geografische Herkunftsangabe, sondern eine Phantasiebezeichnung, ein erfundener Kunstbegriff. Es gebe keinen Ort \"Neuschwanstein\" und keine Personen (Einwohner), die man als \"Neuschwansteiner\" bezeichne. Um das Schloss herum lebten allenfalls Schwangauer. Im Übrigen heiße das Gebäude \"Schloss Neuschwanstein\" und nicht \"Schloss Neuschwansteiner\". Es sei daher schon denklogisch ausgeschlossen, dass der Verkehr davon ausgehe, dass ein Bier in einem Ort \"Neuschwanstein\" hergestellt werde. \n\n12\\. Die eingetragenen Waren hätten auch keinen Bezug zum Schloss Neuschwanstein. Es handele sich nicht um Waren, die typischerweise in Museen als Andenken verkauft würden und daher als Souvenirs aufgefasst werden könnten. Es existierten auch keine Gepflogenheiten des Verkehrs, die in der Umgebung des Schlosses hergestellten oder in Vertrieb gebrachten Produkte als \"Neuschwanstein\" oder \"Neuschwansteiner\" zu bezeichnen. Auch bestehe kein Hinweis darauf, dass das Schloss beispielsweise als Bierbrauerei oder Weingut bekannt wäre oder in diesem Bereich auf eine lange Tradition zurückblicken könnte. Vielmehr sei der Ruf des Schlosses, der durch die Verbindung zu seinem Erbauer König Ludwig II. entstehe, von Macht und Reichtum geprägt. Der Verkehr sei es gewöhnt, geografische Bezeichnungen mit der Endsilbe \"-er\" bei Getränken als betrieblichen Herkunftshinweis anzusehen (z.B. Flensburger, Bitburger, Erdinger usw.). \n\n13\\. Diese Sichtweise entspreche auch der des Europäischen Gerichtshofs, der in seinem Urteil GRUR 2018, 1146 - NEUSCHWANSTEIN das EuG u.a. darin bestätigt habe, dass es sich bei den Waren, u.a. Bier, um solche des laufenden Verbrauchs handele, die keine Eigenschaften aufwiesen, für die das Schloss Neuschwanstein traditionell bekannt sei. Vielmehr sei es wegen seiner architektonischen Einzigartigkeit bekannt und es sei kein Ort der Herstellung von Waren, so dass es auch keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren bieten könne. Diese Argumentation müsse vorliegend umso mehr für die Marke \"Neuschwansteiner\" gelten. Auch das OLG München habe in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren festgestellt, dass es sich bei \"Neuschwansteiner\" nicht um eine geografische Herkunftsangabe handele (OLG München v. 01.02.2018 (29 U 885\u002F17), WRP 2018, 1014 = GRUR-RR 2018, 381). \n\n14\\. Die Streitmarke sei damit auch nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Im Gegensatz zu der im Ladungszusatz zum Ausdruck kommenden vorläufigen Rechtsauffassung des Senats liege eine geografische Angabe nicht unter dem Aspekt einer Angabe vor, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen könne, z.B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellten, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpften. Nach ständiger Rechtsprechung habe die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG immer im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Eine etwaige mit dem Schloss Neuschwanstein verbundene allgemeine und unspezifische Verkehrsvorstellung eines märchenhaft-romantischen Charmes und zugleich eines mystisch-rätselhaften Flairs habe aber nichts mit den beanspruchten Waren, insbesondere der bodenständigen Ware Bier, zu tun. Für diese Waren sei das Schloss weder bekannt, noch verfüge es über einen Nimbus, der sich darauf erstrecken würde. Auch verbinde der Verkehr mit dem Schloss keinen bestimmten Lebensstil oder ein besonderes Flair, welches auf diese Waren durchschlagen würde. Vor diesem Hintergrund werde der Verkehr keinen ideellen Bezug zwischen dem Schloss Neuschwanstein und der Ware \"Bier\" herstellen. Ein Imagetransfer sei fernliegend. \n\n15\\. Wenn irgendwie geartete Assoziationen – ohne engen beschreibenden Bezug zwischen der Marke und den Waren – ausreichen würden, so wären Marken mit Bezug zu tatsächlichen Orten mit einem besonderen Image, vor allem Burgen und Klöster, stets löschungsreif, da auch Klöster das Image eines spirituellen und vom Weltlichen abgeschiedenen Ortes vermittelten, an dem eine besondere Tradition der Herstellung von Getränken und Lebensmitteln bestehe. Auch könnten dann bekannte historische Orte regelmäßig keinen Markenschutz für Waren und Dienstleistungen jeglicher Art erhalten, da ein märchenhaft-romantisches Flair o.ä. gerade historischen Orten häufig innewohne und dies auf alle Arten von Waren und Dienstleistungen durchschlagen könnte, wenn dies schon bei Alltagsprodukten, wie Bier, angenommen werden würde. \n\n16\\. Im Übrigen bestehe auch keine Täuschungsgefahr, da das Bier der Markeninhaberin in Schwangau in Sichtweite zum Schloss gebraut werde. \n\n17\\. Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, \n\n18\\. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2017 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen. \n\n19\\. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ggf. ein Vorabentscheidungsersuchen, an. \n\n20\\. Die Antragstellerin beantragt, \n\n21\\. die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n22\\. Sie verteidigt die Löschungsentscheidung der Markenabteilung. Die verschiedenen prozessualen Einwände der Markeninhaberin gegen die Zulässigkeit des Nichtigkeitsantrags seien nicht begründet. Entgegen ihrer Behauptung sei es nicht der Fall, dass L. hinter dem Löschungsantrag stehe und die Antragstellerin nur in seinem Interesse agiere. Doch selbst, wenn man von dieser Annahme ausgehe, so habe er schon nach eigenem Vortrag der Markeninhaberin in der Zeit zwischen 2000 und 2002, in der das Bier der ursprünglichen Markeninhaberin nur geografisch und mengenmäßig beschränkt vertrieben worden sei, nur mitgeteilt, kein Problem mit dem Vertrieb des Biers unter der Bezeichnung \"Neuschwanstein\" zu haben, solange auf das Konterfei von Ludwig II. verzichtet werde. Eine Zustimmung zur Anmeldung der Streitmarke habe er damit nicht gegeben. Das jetzige Bier sei erst seit Herbst 2014 auf dem Markt. Kurz danach sei der Löschungsantrag gestellt worden. Damit sei das Recht zur Stellung des Antrags auch nicht verwirkt worden, selbst wenn man von der Richtigkeit der weiteren Behauptung der Markeninhaberin ausginge, dass der Geschäftsführung der Schl. Ka. ... KG im Jahr 2012 die Absicht eines Relaunchs des \"Neuschwansteiner\" - Biers kommuniziert worden sei. Zudem könne in der kurzen Zeit zwischen Relaunch und Stellung des Löschungsantrags kein schutzwürdiger Besitzstand aufgebaut worden sein. \n\n23\\. Der Nichtigkeitsantrag sei auch begründet. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin, die meine, dass es keinen Ort \"Neuschwanstein\" gebe, werde das Wort im Sprachgebrauch als geografische Angabe verwendet. Man fahre als Tourist nach Neuschwanstein und nicht nach Schwangau. Die letztgenannte Ortsgemeinde sei bedeutungslos. Das Wort \"Neuschwansteiner\" sei auch keine lexikalische Neuerfindung oder Fantasiebezeichnung. Es sei die Bezeichnung eines Schlosses in adjektivierter Form, die als geografische Angabe wahrgenommen werde. Gerade weil Schloss Neuschwanstein so bekannt sei, sei die Adjektivierung der Schlossbezeichnung aus sich heraus verständlich. Das Markenwort sei weder originell, noch rege es zum Nachdenken an oder löse gar einen Denkprozess aus. Dies müsse erst recht in Bezug auf Bier gelten, weil Brauereien häufig auf Schlössern untergebracht seien und stets Räume hierfür vorhanden seien. Dies gelte auch für das Schloss Neuschwanstein mit seinen zahlreichen leer stehenden bzw. ungenutzten Räumen. Ergänzend verweist die Antragstellerin auf die jüngere Entscheidung EuG T-506\u002F23 v. 16.10.2024, wonach das Wortzeichen \"Neuschwanstein\" für Dienstleistungen eines Museums beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei. Dies müsse auch für die Streitmarke \"Neuschwansteiner\" gelten, die als geografische Angabe, nämlich als Hinweis auf das Schloss, zu verstehen sei. \n\n24\\. Die Streitmarke sei auch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen, weil an ihr ein Freihaltebedürfnis bestehe. Wie ausgeführt, werde das Markenwort vom Verkehr als geografische Angabe aufgefasst. Zudem gebe es gerade in Bayern zahlreiche Schlossbrauereien, auch solche in denkmalgeschützten Schlössern der Wittelsbacher. Es sei daher ohne weiteres möglich, im großen Schloss Neuschwanstein mit seinen zahlreichen ungenutzten Räumen Bier zu brauen, ohne dass der Denkmalschutz oder die Eigenschaft als Sehenswürdigkeit hiergegen sprächen. Die Markeninhaberin selbst benutze in ihrer Werbung den Begriff \"Neuschwansteiner\" adjektivisch als geografische Ortsangabe unter Bezugnahme auf den Erbauer, König Ludwig II. Gerade, wenn dem Verkehr ein mit \"Neuschwansteiner\" gekennzeichnetes Bier in der Aufmachung als exklusives königliches Luxusprodukt begegne, werde er vom Brauort im Schloss ausgehen. \n\n25\\. Zu Unrecht seien die europäischen Gerichte davon ausgegangen, dass es sich beim Wort \"Neuschwanstein\" um eine Fantasiebezeichnung i.S.v. \"der neue Stein des Schwans\" handele, da sich das Wort aus dem Namen der früheren, dort belegenen Burg \"Schwanstein\" ableite. Hierbei gehe es aber um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, nicht der einheitlichen Rechtsanwendung auf europäischer Ebene. Ebenso sei die von den europäischen Gerichten verneinte Frage, ob Schloss Neuschwanstein ein Ort sei, von dem die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stamme, eine Frage der Tatsachenwürdigung. Da es in Deutschland allgemein üblich sei, aus einer Schlossbrauerei stammendes Bier mit der entsprechenden Schloss-Marke zu kennzeichnen, seien die hier gegenständlichen Waren anders zu beurteilen als gängige Souvenirartikel. \n\n26\\. Zudem sei die Marke \"Neuschwansteiner\" irreführend i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Der Verkehr werde davon ausgehen, dass das Bier einen Bezug zu Schloss Neuschwanstein habe und dort gebraut werde, was aber nicht der Fall sei. \n\n27\\. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2018 sind die Verfahrensbeteiligten unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 3, Bl. 96 – 113 GA) vom damaligen Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Es bestehe zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es angesichts der Verhältnisse im Schloss möglich sei, dass dort in nicht fernliegender Zeit Bier gebraut werde. \n\n28\\. Teilweise abweichend hiervon ist der Senat dann im Ladungszusatz vom 6. August 2025 unter Beifügung weiterer Rechercheunterlagen vorläufig davon ausgegangen, dass die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorlägen, die Annahme einer freihaltebedürftigen geografischen Herkunftsangabe aber nicht auf ein Verkehrsverständnis als Bezeichnung des (zukünftigen) Herstellungsorts der Waren gestützt werde, sondern auf eine Ortsangabe, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen könne, z.B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen. \n\n29\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n30\\. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n31\\. 1\\. Für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG besteht kein Grund. Soweit die Markeninhaberin die ihrer Ansicht nach unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses rügt, der sich im Wesentlichen auf Bezugnahmen auf die Entscheidung BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein beschränke, kann nicht von einer derart ungenügenden Beschlussbegründung des DPMA ausgegangen werde, dass diese nicht mehr als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage für den darauf beruhenden Beschluss anzusehen wäre. Der o.g. Neuschwanstein-Beschluss des Bundesgerichtshofs war zu diesem Zeitpunkt die einzige höchstrichterliche Entscheidung, die zum Markenwort \"Neuschwanstein\" ergangen ist, das - bis auf die Substantivform \\- dem vorliegend angegriffenen Markenwort entspricht. Zudem betraf der Beschluss eine Marke \"Neuschwanstein\", die u.a. für die auch hier relevanten Getränkewaren eingetragen war. Für diese Waren hat der Bundesgerichtshof die Löschungsentscheidung der Vorinstanzen bestätigt, während die von ihm ausgesprochene Zurückverweisung andere Waren und Dienstleistungen betraf. Unter diesen Umständen konnte die Markenabteilung weitgehend auf die o.g. BGH-Entscheidung Bezug nehmen und darlegen, dass und warum die Adjektivform \"Neuschwansteiner\" keine andere Beurteilung rechtfertige. \n\n32\\. 2\\. Der Eintragung der angegriffenen Wortmarke \"Neuschwansteiner\" hat bereits zum Anmeldezeitpunkt am 11. Mai 2004 für die eingetragenen Getränkewaren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und dieser Löschungsgrund besteht auch noch fort (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a.F. i.V.m. § 158 Abs. 8 MarkenG). \n\n33\\. Während des Löschungsverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche Markenrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015\u002F2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert worden. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist § 50 Abs. 1 MarkenG in seiner neuen Fassung anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt (BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10 f. – Black Friday). Da der Löschungsantrag am 11. August 2015 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, findet § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung Anwendung (§ 158 Abs. 8 MarkenG). Die Vorschrift des § 54 MarkenG ist in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 5 Abs. 3 MaMoG). \n\n34\\. 3\\. Der Nichtigkeitsantrag ist zulässig. \n\n35\\. a) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F.), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und wenn die Schutzhindernisse gemäß §§ 3, 7 oder § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Soweit der Antrag auf Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG gestützt wird, kommt eine Löschung der Eintragung gemäß § 50 Abs. 2 MarkenG nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist. \n\n36\\. b) Der Antrag ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 10. September 2015 gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 4 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die zweimonatige Widerspruchsfrist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. hat mit der Antragszustellung zu laufen begonnen und ist am 10. November 2015 abgelaufen (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der am 7. Oktober 2015 beim DPMA eingegangene Widerspruch der Antragsgegnerin ist daher rechtzeitig erfolgt. \n\n37\\. c) Der am 11. August 2015 beim DPMA eingegangene Nichtigkeitsantrag ist innerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 11. Mai 2004 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a.F.). \n\n38\\. d) Im Gegensatz zur Auffassung der Markeninhaberin ist das Recht zur Stellung eines Nichtigkeitsantrags nicht verwirkt worden. Eine Verwirkung kommt nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2014, 872 Rn. 41 ff. – Gute Laune Drops nicht in Betracht. Darin hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Allgemeininteresse an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen einem etwaigen Vertrauens- und Bestandsschutz des Markeninhabers vorgehe. Es müsse lediglich dort hinter dem Vertrauen des Markeninhabers auf den Bestand seiner Marke zurücktreten, wo dies ausdrücklich gesetzlich geregelt sei. Eine Erweiterung des auf die 10jährige Antragsfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 (jetzt 3) MarkenG beschränkten Bestandsschutzes schutzunfähiger Marken stehe mit der gesetzlichen Konzeption nicht im Einklang (BGH, a.a.O.). Insbesondere habe der Gesetzgeber keine Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze der kennzeichenrechtlichen Verwirkung vorgesehen. § 50 Abs. 2 Satz 2 (jetzt 3) MarkenG enthalte der Sache nach daher eine Ausgestaltung des Vertrauensinteresses bei an sich nicht schutzfähigen Marken. Für eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung bestehe daneben grundsätzlich kein Raum (BGH, a.a.O., Rn. 43, ähnlich Ströbele\u002FHacker\u002FThiering-Miosga, MarkenG, 14. Aufl., § 50 Rn. 23; Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann-Bröcker, MarkenG, 4. Aufl. § 50 Rn. 19.). \n\n39\\. Soweit der Bundesgerichtshof und Teile der Literatur offenlassen, ob eine Verwirkung in besonders gelagerten Ausnahmefällen eines in Jahrzehnten entstandenen, unbeanstandeten Besitzstands von ganz bedeutendem Wert in Betracht kommen kann (vgl. BGH, a.a.O.; Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann-Bröcker, a.a.O.), würde eine solche (etwaige) Ausnahme schon angesichts des erst 2014 erfolgten Relaunchs des Produkts der Markeninhaberin offensichtlich nicht vorliegen. Für die Zeit davor ist jedenfalls keine besondere Bekanntheit des Produkts vorgetragen oder sonst bekannt. Vielmehr hat die Antragstellerin unbestritten vorgetragen, dass die Brauerei H. lediglich lokal auf das Allgäu beschränkt ein Bier mit Abbildung vom Schloss in einigen Souvenirshops vertreiben ließ. In der Gastronomie sei das Bier nicht ausgeschenkt worden (Schriftsatz der Antragstellerin v. 19. Dezember 2017, S. 2). \n\n40\\. e) Der Zulässigkeit des Löschungsantrags steht auch keine Nichtangriffsabrede entgegen. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob und ggf. bei welchen Nichtigkeitsgründen solche Nichtangriffsvereinbarungen zur Unzulässigkeit des Nichtigkeitsantrags führen können (vgl. BGH GRUR 2021, 478 Rn. 27 ff. - Nichtangriffsabrede, mit Zusammenfassung des Meinungsstands), geht der Senat mit der im Hinweis vom 15. Mai 2018 geäußerten Auffassung des damaligen Berichterstatters davon aus, dass eine Nichtangriffsvereinbarung schon nach eigenem Vortrag der Markeninhaberin nicht vorliegt. \n\n41\\. Eine Nichtangriffsabrede stellt eine privatautonome Vereinbarung dar, die einen Verzicht auf die Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit enthält (Fezer\u002FKlopschinski, Markenrecht, 5. Aufl., § 55 MarkenG, Rn. 30). Die Markeninhaberin hat mehrfach vorgetragen, der von ihr als Hintermann des Nichtigkeitsantrags angesehene L. habe gegenüber dem Geschäftsführer H. der H-Privatbrauerei in der Zeit zwischen 2000 und 2002 mitgeteilt, \"*dass er kein Problem mit dem Vertrieb des Bieres \"Neuschwanstein\" habe, solange auf die Nutzung des Konterfeis von König Ludwig verzichtet werde.* \" (vgl. Schriftsätze v. 21.10.2016, S. 3; v. 03.11.2016, S. 2; v. 13.04.2017, S. 16 (Bl. 24 GA) und v. 20.06.2018, S. 2 (Bl. 133 GA); vgl. a. Schriftsatz v. 13.04.2017, S. 11, dort mit variierter Formulierung (\"*... würde einem Vertrieb ... nicht entgegentreten, solange ...* \"). Dies stellt jedoch nur eine Äußerung über die Duldung des damaligen Vertriebs des Bieres mit der damaligen bläulichen Etikettengestaltung dar (vgl. Beschwerdebegründung, v. 13.04.2017, S. 17 (= Bl. 25 GA) mit Abbildungen). Soweit ersichtlich, ist dieser Biervertrieb in der Folgezeit dann auch nicht von der von L. vertretenen Brauereigruppe beanstandet bzw. behindert worden. \n\n42\\. Auf eine Marke, die damals noch gar nicht existierte, d.h. auf eine etwaige zukünftige Markenanmeldung, noch dazu einer Wortmarke, die auf die Schaffung eines Ausschließlichkeitsrechts am Wort \"Neuschwansteiner\" für Getränkewaren gerichtet ist, bezieht sich eine solche Absprache schlicht nicht. Über Absprachen zum Erwerb, zur Innehabung und zur Duldung von Marken- und Kennzeichenrechten ist nichts vorgetragen. \n\n43\\. Im Übrigen kann dem Vortrag der Markeninhaberin auch nicht entnommen werden, dass L. seine Absicht, dem Vertrieb des Bieres nicht entgegenzutreten, mit rechtlichem Bindungswillen geäußert habe. Die mehrfach verwendete Formulierung, \"... *kein Problem mit dem Vertrieb des Bieres \"Neuschwanstein\"\"* zu haben, spricht dagegen. Damit lässt es der Erklärende offen, ggf. zukünftig doch ein Problem mit dem Biervertrieb zu haben und welche Konsequenzen er dann ziehen will. Es bedarf damit auch keines weiteren Eingehens auf die sich ggf. weiter stellende Frage, wie die Berechtigung aus einer etwaigen Nichtangriffsabrede in Bezug auf eine 2000 bis 2002 noch gar nicht angemeldete Registermarke über deren (spätere) Anmelderin und mehrere Vorinhaber an die jetzige Markeninhaberin gekommen sein soll. \n\n44\\. f) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Löschungsantrag missbräuchlich gestellt worden ist. Der als Popularantrag ausgestaltete Nichtigkeitsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse dient objektiv dem Allgemeininteresse an der Löschung von schutzunfähigen Marken. Daher ist für eine wirksame Antragstellung kein besonderes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers erforderlich (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering-Miosga, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rn. 21). Allerdings hat es der Bundesgerichtshof nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Antragsteller die Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann (BGH GRUR 2010, 231, juris-Rn. 18 – Legostein (für den Einwand entgegenstehender Rechtskraft nach §§ 322, 325 ZPO); MarkenR 2011, 267 Rn. 16 – TSP Trailer-Stabilization-Programm; vgl. a. ältere Entscheidungen NJW-RR 1986, 396, 397 – COMBURTEST, GRUR 1993, 996, 971 – Indorektal II). Auch in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sind Löschungsanträge wegen Rechtsmissbrauch als unzulässig angesehen worden (vgl. 33. Sen., 33 W (pat) 70\u002F03 v. 2.3.2004 – SLICK 50 wegen entgegenstehender Rechtskraft bei Strohmanneigenschaft des Antragstellers; dagegen aber 28. Sen., 28 W (pat) 60\u002F03 v. 01.04.2004 – SLICK 50, vgl. a. 33 W (pat) 101\u002F09 – Micropayment; BPatG GRUR 2013, 78, 79 – RDM bei einem Löschungsantrag mit den Ziel des Erhalts einer gutachterliche Stellungnahme des Gerichts aus wissenschaftlichem Interesse an der Klärung rechtlicher Fragen). \n\n45\\. Die Markeninhaberin hat hierzu im Laufe des Verfahrens mehrere Beweggründe bzw. Motive für den Löschungsantrag genannt, die aus ihrer Sicht für L. als den Hintermann des Antrags maßgebend gewesen sein sollen (Machtdemonstration; Erlangung von Geld oder sonstigen Zugeständnissen; finanzielle Schädigung der Markeninhaberin). Schon diese Auswahl an verschiedenen möglichen Beweggründen bzw. Absichten wirkt spekulativ. Jedenfalls lassen sich aus dem Vortrag der Markeninhaberin keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Stellung des Antrags zur Durchsetzung sachfremder Ziele entnehmen. Soweit sie meint, es gehe L. darum, Geld oder sonstige Zugeständnisse von ihr zu erlangen, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin oder ihr angeblicher Hintermann in dem nunmehr über 10 Jahre dauernden Verfahren mit finanziellen oder sonstigen Forderungen an die Markeninhaberin herangetreten wäre. Auch, dass L. einmal darauf hingewiesen habe, dass das Löschungsverfahren nur beendet werden könne, wenn \"eine einvernehmliche Regelung da\" sei (vgl. Schriftsatz der Markeninhaberin v. 20.07.2017, S. 8), drückt eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit aus, ist aber kein Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht. \n\n46\\. Weiter ist auch der mehrfach genannte angebliche Beweggrund der Machtdemonstration nicht nachvollziehbar. Mit einem Popularantrag, den sonst auch jeder Dritte stellen könnte, demonstriert man keine Macht, zumal andere über den Antrag entscheiden. Zudem muss die Geschäftsführung der K.L. - und Schl. Ka.-Brauereigruppe ein wirtschaftliches Interesse haben, dass deren Marken nicht verwässert werden. Das gilt erst recht bei familiären und historischen Verbindungen der Familie Wittelsbach zu den früheren bayerischen Königen und deren Schlössern, auch schon wegen der Bekanntheit von Ludwig II. für die von ihm erbauten Schlösser. Es wird daher kein missbräuchlicher Beweggrund erblickt werden können, wenn ein im Brauwesen tätiges Familienmitglied der Wittelsbacher gegen Marken Dritter vorgeht, die evt. einen Bezug zur Figur des ehemaligen Königs Ludwig II. herstellen können. \n\n47\\. Schließlich ist keine finanzielle Schädigungsabsicht als wesentliches Motiv erkennbar. Dass die Markeninhaberin für ihre Marke Investitionen getätigt hat, ist der übliche Fall; dass diese durch einen Nichtigkeitsantrag gegen die Marke gefährdet werden, ebenfalls. Selbst bei Unterstellung der Hintermann-Eigenschaft der K.L. - und Ka.-Brauereigruppe bzw. ihres Geschäftsführers L. sind damit keine zureichenden Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Antrag erkennbar. \n\n48\\. 4\\. Der Löschungsantrag ist auch begründet. Die angegriffene Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden, so dass ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG besteht. \n\n49\\. a) Der angegriffenen Marke stand bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen und dieses Schutzhindernis besteht bis heute fort. \n\n50\\. aa) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. \n\n51\\. Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist insbesondere maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der beanspruchten Waren oder zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 26 ff. - PRANAHAUS; GRUR 1999, 723 Rn. 31-34 – Chiemsee [Windsurfing Chiemsee]), und ob die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den betreffenden Produkten und Diensten herstellen (EuGH a. a. O. – PRANAHAUS). \n\n52\\. Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 – Black Friday; GRUR 2009, 669 Rn. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und\u002Foder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 682 Rn. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Chiemsee; BGH a. a. O. Rn. 19 – Black Friday; a. a. O. – Stadtwerke Bremen). \n\n53\\. bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angegriffene Wortzeichen \"Neuschwansteiner\" aus Sicht breiter inländischer Verkehrskreise schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. Mai 2004, geeignet gewesen, die eingetragenen Waren i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben. \n\n54\\. aaa) Die eingetragenen Getränkewaren richten sich in erster Linie an breite Endverbraucherkreise. Außerdem kommen als Fachverkehrskreise der Lebensmitteleinzelhandel, der Getränkefachhandel und der Gastronomiefachverkehr in Betracht (vgl. ständige Rspr.: BPatG 26 W (pat) 514\u002F21 – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei; 26 W (pat) 56\u002F20 – Brauhaus Garmisch; 26 W (pat) 1\u002F20 – Familienwein; 26 W (pat) 504\u002F19 – Mauerblümchen; 26 W (pat) 508\u002F19 – Ulmer Hell; 26 W (pat) 513\u002F18 – Popcorn; 26 W (pat) 554\u002F18 – HERZBLATT; 26 W (pat) 541\u002F16 - Schwaben Bräu; 27 W (pat) 32\u002F16 – KAISERWIN\u002FKaiserdom\u002FKaiserdom Bier; 26 W (pat) 25\u002F14 – Bro Secco; 26 W (pat) 28\u002F12 - Destillationsapparat\u002FDestillationsapparat). \n\n55\\. bbb) Die angegriffene Marke besteht aus dem Wort \"Neuschwansteiner\". \n\n56\\. (1) Es stellt erkennbar die Adjektivform des Substantivs \"Neuschwanstein\" dar. Dabei handelt es sich um den Namen des berühmten Schlosses Neuschwanstein bei Füssen im Allgäu, das im 19. Jahrhundert unter König Ludwig II. von Bayern im Stil einer mittelalterlichen Burg erbaut wurde und das mit jährlich über einer Million Besuchern zu den berühmtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands zählt (vgl. z.B. Wikipedia – \"Schloss Neuschwanstein\", Anlage 2 zum Senatshinweis vom 15.05.2018). Seine Kenntnis kann von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden, wobei es auch ohne den Gebäudezusatz \"Schloss ...\" ohne weiteres als Benennung dieses Schlosses erkannt wird, zumal es keine Ortschaft mit diesem Namen gibt. Damit bezeichnet das Adjektiv \"Neuschwansteiner\" schon nach dem natürlichen Sprachverständnis jemanden oder etwas, das von (Schloss) \"Neuschwanstein\" stammt oder zu ihm gehört. Zudem ist es üblich, dass Biere von Brauereien nach Orten oder Regionen in adjektivischer Form benannt werden, wobei sie nicht selten auch in Schloss- oder Hofbrauereien in Schlössern und zugehörigen Brauereigebäuden hergestellt werden, etwa im Schloss Kaltenberg (vgl. OLG München, WRP 2018, 1014 = GRUR-RR 2018, 381, Ziff. II.1.c) bb) (1) (juris-Rn. 42) – NEUSCHWANSTEINER, vgl. a. BPatG v. 03.12.2015 (25 W (pat) 549\u002F14), juris-Rn. 20 – Grevensteiner). Unabhängig davon werden auch adjektivische Formen von Ortsbezeichnungen vom Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst, was vorliegend auch für die weiteren Waren Kaffee, Tee und alkoholfreie Getränke von Bedeutung ist (vgl. BPatG v. 13.06.2007 (28 W (pat) 80\u002F05) – MORITZBURGER; v. 03.12.2015 (25 W (pat) 549\u002F14) - Grevensteiner; v. 17.09.2012 (28W (pat) 16\u002F11) – Ahrtaler; v. 05.12.2012 (28 W (pat) 573\u002F11) – ILMTALER; v. 05.11.1997 (26 W (pat) 60\u002F96) - ROSENFELDER; v. 17.09.1999 (33 W (pat) 279\u002F98) – Stuttgarter; v. 01.02.2024 (30 W (pat) 37\u002F22) \\- Tempelburger; EuG GRUR 2004, 148 Rn. 40 - OLDENBURGER). \n\n57\\. (2) Bei dem Schloss Neuschwanstein handelt es sich damit um ein lokalisierbares Bauwerk bzw. Schlossgelände, dessen Bezeichnung zugleich eine geografische Angabe darstellt. Die Bezeichnung eines bekannten Gebäudes ist als unmittelbare geographische Herkunftsangabe vom Markenschutz ausgeschlossen, soweit sie selbst als Herstellungs- bzw. Vertriebsstätte der einschlägigen Waren ernsthaft in Betracht kommt, was einen für die betroffenen Verkehrskreise erkennbaren Bezug zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen und dem Gebäude voraussetzt (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 566). \n\n58\\. (3) Schloss Neuschwanstein selbst kommt allerdings nicht als Herstellungsort der eingetragenen Waren in Betracht, womit der Senat von seiner noch in seinem Hinweis vom 15. Mai 2018 vertretenen vorläufigen Auffassung abweicht. \n\n59\\. (3.1) Weder im Schloss, noch in den zum Schlossareal gehörenden Gebäuden und Flächen befindet sich eine Brauerei, Getränkeabfüllanlage, Kaffeerösterei oder ein sonstiger Betrieb, der sich mit der Herstellung von Bier, alkoholfreien Getränken, Kaffee oder Tee befasst, und sei es auch nur weiterverarbeitend. Insbesondere gab und gibt es auf dem Schlossareal keine Schlossbrauerei o.ä., zumal das Schloss von seinem Erbauer nicht für die Aufnahme eines Hofstaats, sondern als privater Rückzugsort bzw. als eine Art \"bewohnbare Theaterkulisse\" vorgesehen war (vgl. Wikipedia – Schloss Neuschwanstein, unter \"Nutzung\"). \n\n60\\. (3.2) Zwar kann ein Freihaltebedürfnis auch dann vorliegen, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 42 – Stadtwerke Bremen). Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 53 - PRANAHAUS; GRUR 1999, 723 Rn. 31 u 37 – Chiemsee; BGH a. a. O. Rn. 43 \\- Stadtwerke Bremen). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH, a.a.O., Rn. 43 – Stadtwerke Bremen). Dementsprechend kann es nicht darauf ankommen bzw. ausreichend sein, ob der Verkehr, insbesondere die Endverbraucher, glauben oder es sich vorstellen können, dass die Getränkewaren am betreffenden Ort hergestellt werden könn(t)en. Es kommt vielmehr auf eine realitätsbezogene Prognose anhand der gegebenen Verhältnisse an. \n\n61\\. (3.3) Nach diesen Grundsätzen kann bei einer realitätsbezogenen Prognose nicht mit der Ansiedelung entsprechender Unternehmen auf dem Schlossareal gerechnet werden. Das Schloss wird bereits seit dem Tode Ludwigs II. mit kurzen Unterbrechungen ausschließlich zur intensiven Vermarktung als touristische Sehenswürdigkeit genutzt. Hierbei muss das Schloss bereits seit Jahrzehnten über eine Million Besucher pro Jahr verkraften, wobei in der Hochsaison ca. 6000 Besucher am Tag (in Stoßzeiten bis zu 10.000) das Schloss besichtigen, was aus Sicherheitsgründen nur im Rahmen von Führungen geschieht. Dabei wird z.B. über die Belastung der Gebäude durch die von den Besuchern ausgeatmete Feuchtigkeit berichtet (für die Frage der Getränkeherstellung durchaus relevant), ebenso über die problematische Verkehrssituation in den umliegenden Ortschaften wegen des Besucherandrangs (vgl. Wikipedia, a.a.O.; vgl. a. Süddeutsche Zeitung v. 02.08.2024, S. R8: \"Schloss Neuschwanstein erstrahlt in altem Glanz\"). Das auf einem Hochplateau gelegene Schloss ist mit Fahrzeugen nur über eine einzige, für den öffentlichen Verkehr gesperrte, steil bergauf führende Straße (Neuschwansteinstraße) erreichbar, auf der fast ausschließlich touristische Pendelbusse und Pferdekutschen verkehren. Selbst die Anfahrt mit Behindertenfahrzeugen unterliegt Beschränkungen (https:\u002F\u002Fwww.neuschwanstein.de\u002Fdeutsch\u002Ftourist\u002Fmobilitaet.htm). \n\n62\\. Es erscheint unter diesen Umständen bei einer realitätsbezogenen Prognose nicht wahrscheinlich, dass sich nach nahezu 150 Jahren erstmals ein Getränkehersteller auf dem Schlossareal ansiedeln könnte und dürfte. Schon die damit verbundene zusätzliche Belastung der Zufahrtsstraße bei ohnehin mangelhafter Verkehrsanbindung, weiter die Belastung der historischen Gebäude und die von einem Getränkeherstellungsbetrieb notwendigerweise verursachte Beeinträchtigung des vorrangigen, bereits an der Kapazitätsgrenze betriebenen intensiven Tourismus sprechen hiergegen. Auch wäre die Wirtschaftlichkeit eines solchen Betriebs, der nur ein Kleinstbetrieb sein könnte, angesichts der zwangsläufigen Unterordnung unter touristische Belange fraglich. Hingegen wirft die touristische Nutzung Gewinne für den Freistaat Bayern als Eigentümer des Schlosses ab. Dennoch will die auf Erhaltung des Bauwerks bedachte Bayerische Schlösserverwaltung sogar den touristischen Zugang zum Schloss stärker regulieren (vgl. Wikipedia, a.a.O., SZ, a.a.O.). Es erscheint unter diesen Umständen völlig unrealistisch, dass sie - kontraproduktiv - die Ansiedelung von Getränkeherstellern auf dem Schlossgelände gestatten würde und dies in der Öffentlichkeit rechtfertigen könnte. Dies gilt erst recht nach der Aufnahme des Schlosses in das Unesco-Weltkulturerbe (vgl. SZ v. 14.07.2025, S. R7: \"Neuschwanstein ist Unesco-Welterbe\"). Im Übrigen steht in der näheren Umgebung in Füssen und Schwangau eine weitaus bessere Infrastruktur zur Verfügung. \n\n63\\. (3.4) Zwar findet der *Verkauf* von Getränken auf dem Schlossgelände statt, etwa in einem im Westteil des Schlosses untergebrachten Selbstbedienungs-Café-Bistro, womit auch in Zukunft weiter zu rechnen ist. Der bloße Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen an einem bestimmten Ort angeboten werden, kann aber keine für ihre geografische Herkunft beschreibende Angabe darstellen, da der Ort ihres Verkaufs als solcher nicht geeignet ist, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten zu bezeichnen, die – wie ein Handwerk, eine Tradition oder ein Klima, die einen bestimmten Ort kennzeichnen – mit ihrer geografischen Herkunft verbunden sind (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146, Rn. 50 - NEUSCHWANSTEIN). Zudem zeigt der Verkauf im Schloss-Bistro, dass es zur Versorgung der zahlreichen Touristen mit Getränken offenbar keines eigenen Getränkeherstellers auf dem Schlossgelände bedarf. \n\n64\\. (3.5) Auch eine mittelbare geografische Angabe als Wahrzeichen für Deutschland, Bayern oder das Allgäu kommt – jedenfalls für die hier streitgegenständliche Adjektivform – nicht in Betracht. Zwar wird Schloss Neuschwanstein vielfach als Wahrzeichen angesehen. Soweit der Senat bei seiner Recherche entsprechende Hinweise aufgefunden hat, sind diese jedoch schon geografisch uneindeutig (mal soll das Schloss ein Wahrzeichen für Deutschland sein, mal für Bayern und mal für das Allgäu), so dass das Schloss, im Gegensatz z.B. zur Tower Bridge oder dem Eiffelturm, nicht präzise für eine bestimmte Ortschaft steht. Zudem kommt nur der berühmten Silhouette des Schlosses, allenfalls noch der Substantiv-Benennung \"(Schloss) Neuschwanstein\" eine Wahrzeicheneigenschaft zu, nicht aber der hierfür ungeeigneten Adjektivform (vgl. z.B. \"Eiffeltürmer\", \"Tower Bridger\"). \n\n65\\. (4) Eine geographische Herkunftsangabe kann jedoch auch bei Ortsbezeichnungen vorliegen, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, z.B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 - NEUSCHWANSTEIN). Solche Vorstellungen können z.B. auf einen bestimmten Lebensstil oder ein besonderes Flair, auf Tradition oder Modernität bezogen sein, die der Verkehr mit dem Ort verbindet. Insoweit kann eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen vorliegen, wenn etwa vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 542). \n\n66\\. (4.1) Es ist allgemein bekannt, dass das berühmte Schloss Neuschwanstein von breiten Bevölkerungskreisen mit einem bestimmten Flair bzw. einem Nimbus verknüpft wird. Dies hat sich auch bei einer Recherche belegen lassen, deren Ergebnis den Beteiligten mit dem Ladungszusatz zugesandt worden ist. \n\n67\\. So wird das Schloss häufig als \"Märchenschloss\" bezeichnet, das auch als Vorlage für das Cinderella-Schloss und für das Logo Walt Disneys diente. Dementsprechend wird es teilweise dahingehend charakterisiert, dass es scheinbar direkt aus einem Märchenbuch entsprungen sei und den Eindruck einer verzauberten Welt erwecke, dass es einen \"märchenhaften Charme\" aufweise, sich zum \"Touristenmagnet und zur Stilikone, dem Inbegriff des Märchenschosses\" entwickelt habe (vgl. Anlagenkonvolut \"Märchenschloss\"). \n\n68\\. Dem Schloss hafte ein besonderes Flair an, das als \"märchenhaftes Flair\", \"romantisches Flair\", \"mystisches Flair\", \"königliches Flair\", \"royales Flair\" oder einfach \"besonderes Flair\" bezeichnet wird (vgl. Anlagenkonvolut \"Flair\"). \n\n69\\. Zudem sei das Schloss mythenumwoben bzw. stelle selbst einen Mythos dar (\"Märchenmythos\", \"Mythen und Legenden\" bzw. \"Mythen, die sich um das Prunkschloss von König Ludwig II. ranken\"). Kaum ein anderer Ort sei derart mit Mythen, Sehnsüchten und Geheimnissen verbunden wie das königliche Schloss Neuschwanstein, \"ein Ort voller Mythen und Legenden\", ein \"magischer Ort, der in jeder Hinsicht viele Geheimnisse birgt\" (vgl. Anlagenkonvolut \"Mythos\"). \n\n70\\. Außerdem wird das Schloss mit seinem Erbauer, König Ludwig II. von Bayern, in Verbindung gebracht, dem rätselhaften, mythenumwobenen \"Märchenkönig\". Die Person des Erbauers, sein rätselhaftes Wesen, das sich in der Architektur und Einrichtung des Schlosses niedergeschlagen hat, und sein mysteriöses Ende, das ebenfalls mit dem Schloss verbunden ist (Verhaftung des entmündigten Königs auf Schloss Neuschwanstein), tragen zusätzlich zur Mystifizierung des Schlosses bei (vgl. Anlagenkonvolut \"Märchenkönig\"). \n\n71\\. Hierbei handelt es sich weitgehend um jedermann präsentes Allgemeinwissen. Zudem belegen die z.T. aus der Zeit vor 2004 datierenden Belege und die häufig auch rückblickenden redaktionellen Beiträge in den Anlagenkonvoluten des Rechercheergebnisses, dass sich der o.g. Neuschwanstein-Mythos bereits lange vor dem Anmeldetag entwickelt hat und bis heute andauert. \n\n72\\. Auch die Markeninhaberin hat noch in ihrer Beschwerdebegründung v. 20. Juli 2017, S. 41, vorgetragen, dass der besondere Ruf des Schlosses durch die Verbindung zu seinem Erbauer Ludwig II. entstehe und von Macht und Reichtum geprägt sei, wobei sie auch die 5. Beschwerdekammer des EUIPO (R 28\u002F2014-5 v. 22.01.2015 - NEUSCHWANSTEIN) zitiert hat, wonach die Bezeichnung Assoziationen zu Romantik, Schönheit und Phantasie hervorrufe. \n\n73\\. Das Schloss Neuschwanstein wird daher vom Verkehr, wie kaum ein anderes Gebäude in Deutschland, mit Vorstellungen, wie königlich, märchenhaft-romantisch und zugleich mystisch-rätselhaft verknüpft. Die genaue Art solcher Vorstellungen muss zwangsläufig von Verbraucher zu Verbraucher variieren, zumal es hier nicht um objektivierbare Eigenschaften geht, sondern um Vorgänge in der Vorstellungswelt des Verkehrsteilnehmers, die aber im Ergebnis seine Vorlieben \"in anderer Weise\" beeinflussen können. \n\n74\\. (4.2) Die Adjektivform \"Neuschwansteiner\" drückt sprachlich als Eigenschaftswort die Eigenschaft der so gekennzeichneten Waren dahingehend aus, dass sie etwas von diesem Schloss verkörpern bzw. in sich tragen. Dies wird der Verkehr naheliegend auf das oben bezeichnete Image bzw. das Flair beziehen, das gemeinhin mit dem Schloss verbunden wird. \n\n75\\. (4.3) Hiergegen wendet die Markeninhaberin ein, es fehle an dem für die Feststellung eines Schutzhindernisses stets erforderlichen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren. Die allgemeine und unspezifische Verkehrsvorstellung eines märchenhaften Charmes und einer mystischen Ausstrahlung habe nichts mit den beanspruchten Waren, insbesondere der bodenständigen Ware Bier, zu tun. Für diese Waren sei das Schloss weder bekannt, noch verfüge es über einen Nimbus, der sich darauf erstrecken würde. Auch verbinde der Verkehr mit dem Schloss keinen bestimmten Lebensstil oder ein besonderes Flair, welches auf diese Waren durchschlagen würde. \n\n76\\. Nach Auffassung des Senats ist die Vorstellung des Königlichen und Märchenhaften beim Verbraucher jedoch sofort präsent, wenn ihm das Wort \"Neuschwansteiner\" als Kennzeichnung von Bier, Kaffee, Tee und\u002Foder nichtalkoholischen Getränken begegnet. Schon die enorme Bekanntheit des Schlosses mit seinem besonderen Märchenschloss-Image spricht hierfür. Zudem handelt es sich bei den fraglichen Waren um Getränke, also Verzehrwaren, die stets auch einen Genuss verschaffen sollen, also letztlich um Genusswaren im weiteren Sinne. Bei der Vermarktung solcher Waren wird bekanntlich auch eine Stimmung oder ein Gefühl transportiert, wobei Anspielungen auf das Königliche durchaus beliebt sind (vgl. z.B. allgemein bekannte Werbephrasen im Getränkebereich, wie \"The Queen of Table Waters\", \"Ein königlicher Genuss\", \"Heute ein König!\"). \n\n77\\. Zudem ist die Ware *Bier* , auf die die Markeninhaberin besonderen Wert legt, ein Produkt, das häufig mit Deutschland, insbesondere Bayern, verbunden wird, ähnlich wie z.B. Rotwein mit Frankreich oder Whisky mit Schottland und Irland. Gleichzeitig wird der Mythos von König Ludwig II. und seinen Schlössern mit Bayern verbunden. Dies spricht ebenfalls für ein \"Durchschlagen\" der mit dem Wort \"Neuschwansteiner\" verbundenen Vorstellungen auch auf die bodenständige Getränkeware *Bier*. \n\n78\\. Diese Einschätzung scheint im Ansatz auch das OLG München (WRP 2018, 1014 = GRUR-RR 2018, 381 - NEUSCHWANSTEINER) zu teilen, wenn es in Ziff. II.1. c) bb) (2) (juris-Rn 47 a.E.) – unter Einbeziehung der konkreten Aufmachung des Produkts – ausführt: \n\n79\\. \"*... Der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass durch die Bezeichnung und die außergewöhnliche Aufmachung des Bieres ein königliches Luxusimage vermittelt wird, an dem er teilnehmen soll, nicht aber auf die konkrete Lage des Brauhauses Bezug genommen wird*.\" \n\n80\\. Auch die weiteren Getränkeprodukte *Kaffee, Tee* und *alkoholfreie Getränke* werden mit dem Markenwort und den damit transportierten Vorstellungen des Königlichen, Märchenhaften und Rätselhaft-Mystischen weiter \"verfeinert\". \n\n81\\. Unter diesen Umständen verbleiben für den Senat keine Zweifel, dass die Angabe \"Neuschwansteiner\" zwar nicht unbedingt die Qualität und andere objektive Eigenschaften der betroffenen Getränke-Waren anzeigt, aber, wie es der Europäische Gerichtshof (GRUR 1999, 723, Rn. 26, 36 – Chiemsee) ausdrückt, die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen kann, z.B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und dem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen. Diese Vorstellungen sind naheliegend auf das besondere Image und Flair des Schlosses Neuschwanstein bezogen. Insoweit kann eine ideelle Verbindung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren vorliegen, indem vom Nimbus des berühmten Schlosses profitiert wird, der auf die Waren erstreckt werden soll (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 542). \n\n82\\. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, zeigen im Übrigen die von den Beteiligten eingereichten Beispiele der Vermarktung und Bewerbung des von der Markeninhaberin vertriebenen Edelmärzen, dass die Verwertung des \"Neuschwanstein(er)\"-Image auch für die Ware *Biere* möglich ist und eine Vermarktung hochpreisiger Produkte ermöglichen kann. \n\n83\\. Auch unter Beachtung des von der Markeninhaberin hervorgehobenen Grundsatzes, dass das Vorliegen der Schutzhindernisse stets im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren zu prüfen ist, besteht daher ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n84\\. (4.4) Ob diese Rechtsauffassung dazu führen würde, dass jede Sehenswürdigkeit bzw. deren Benennung oder Abbild freihaltebedürftig und ggf. nicht unterscheidungskräftig wäre, wie die Markeninhaberin einwendet, kann nach Auffassung des Senats nicht pauschal gesagt werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen rechtlichen, sondern eher um einen statistischen Einwand handelt, werden zwar viele, vor allem berühmte Sehenswürdigkeiten mit bestimmten, zumeist positiv besetzten Vorstellungen verbunden sein (z.B. Buckingham Palace, Schloss Sans Soucis; wobei Wahrzeichen, wie z.B. Big Ben, Eiffelturm, Pyramiden usw., wegen ihrer ortshinweisenden Eigenschaft eine Sonderrolle haben). Andererseits wird es Sehenswürdigkeiten geben, bei denen ein Flair oder Mythos, das bzw. der nach seiner Bedeutung und Intensität dem von Schloss Neuschwanstein auch nur annähernd nahe kommen könnte, zumindest fraglich ist (z.B. Berliner Fernsehturm; die weltweit höchsten Wolkenkratzer in Taipeh, Kuala Lumpur und Dubai; sakrale Gebäude, wie das Ulmer Münster (vgl. BPatG 27 W (pat) 514\u002F10 v. 17.06.2010 – Ulmer Münster, dort nicht problematisiert) oder auch weitere Schlösser ohne besonderes Image oder Flair (vgl. einerseits BPatG 29 W (pat) 567\u002F20 v. 19.02.2024 – Schloss Morsbroich, Ziff. II. D. 4.c.: Keine anderweitig positiv besetzten Vorstellungen; andererseits BPatG 28 W (pat) 80\u002F05 v. 13.06.2007 – MORITZBURGER, Ziff. II. (S. 9\u002F10): Bejahung der Eignung, die Vorlieben der Verbraucher über positiv besetzte Vorstellungen zu beeinflussen). Es wird sich also stets um eine Frage des Einzelfalls handeln. \n\n85\\. (4.5) Der Senat folgt nicht der Auffassung der 4. und 5. Beschwerdekammer des EUIPO, wonach die hier angenommene Variante der geografischen Herkunftsangabe voraussetzt, dass eine Herstellung der Ware in der betroffenen geographischen Region bereits stattfindet oder aber zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. EUIPO, 4. Beschwerdekammer v. 26.11.2012 (R 2528\u002F2011-04) Rn. 26 – Manhattan; ihr folgend: 5. Beschwerdekammer v. 22.01.2015 (R 28\u002F2014-5) Rn. 26 - NEUSCHWANSTEIN). Nach der dort vertretenen Auffassung betreffe die Erwägung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 1999, 723, Rn. 26 - Chiemsee) über positive Assoziationen nur Situationen, in denen die \"Qualität oder Eigenschaften\" der Waren nicht direkt von der Herkunft abhingen. Sie schneide dem Markeninhaber den Einwand ab, die Herkunft der Ware finde in der Qualität der Ware keine objektiv messbare Ausprägung. Beispielsweise treffe die Erwägung des Gerichtshofs den Fall, dass ein Verbraucher eine mit einer geographischen Angabe bezeichnete Ware etwa deshalb kaufe, weil er mit der Region landsmannschaftlich verbunden sei oder die dort ansässige lokale Produktion durch seinen Kauf unterstützen wolle. Im Übrigen solle jede Marke positiv besetzte Vorstellungen bei Verbrauchern wecken, um ihre Funktion als Kommunikations- und Werbemittel zu erfüllen. \n\n86\\. Folgte man dieser Auffassung, so wäre die hier angenommene Variante der geografischen Herkunftsangabe nur ein Annex zur klassischen geografischen Angabe unter dem Gesichtspunkt des Herstellungs- oder Erbringungsorts der Waren und Dienstleistungen. Dieser Auslegung kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Europäische Gerichtshof in Rn. 36 seiner Chiemsee-Entscheidung (GRUR 1999, 723) ausdrücklich \"andere Anknüpfungspunkte\" als Alternative zum Herstellungsort genannt und dabei als Beispiel den *Entwurf* der Ware am fraglichen Ort hat genügen lassen, um dennoch eine \"Angabe der geographischen Herkunft\" anzunehmen. Er verlangt damit offenbar gerade nicht zugleich auch die Herstellung oder Erbringung am fraglichen Ort. Nichts Anderes geht aus seiner jüngeren Entscheidung EuGH GRUR 2018, 1146 - NEUSCHWANSTEIN hervor. Dort wiederholt der Gerichtshof in Rn. 37, 48 nahezu wortgleich seine Grundsätze aus der Chiemsee-Entscheidung, so dass insoweit keine Änderung seiner Rechtsprechung vorliegt. Direkt im Anschluss an Rn. 48 stellt er in Rn. 49, 1. Satz, sogar ausdrücklich fest: \"*Folglich hat der Gerichtshof die Anknüpfungspunkte nicht auf den Herstellungsort der betreffenden Waren begrenzt*.\" \n\n87\\. b) Die Streitmarke ist auch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, da ihr bereits zum Anmeldezeitpunkt jegliche Unterscheidungskraft gefehlt hat und nach wie vor fehlt. \n\n88\\. aa) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2015, 1198 [juris Rn. 59 f.] = WRP 2015, 1455 - Nestlé\u002FCadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange; jeweils m.w.N.). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 1444 - AS\u002FDPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2016, 934 [juris Rn. 10] = WRP 2016, 1109 - OUI, m.w.N.). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 12] - OUI; BGH GRUR 2020, 411 [juris Rn. 11] = WRP 2020, 586 \\- #darferdas? II; jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 24 und 33] - AS\u002FDPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 13] - #darferdas? II). \n\n89\\. bb) Wie ausgeführt, stellt das Markenwort \"Neuschwansteiner\" die adjektivische Form des Substantivs \"Neuschwanstein\" dar, bei dem es sich um den Namen des weltberühmten \"Märchenschlosses\" bei Füssen im Allgäu handelt, das zu einer der beliebtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands gehört. Weiter wird Schloss Neuschwanstein vom Verkehr mit Vorstellungen verknüpft, welche die Vorlieben der Verbraucher \"in anderer Weise\" beeinflussen können, etwa mit einem märchenhaft-romantischen, königlichen und zugleich mystisch-rätselhaften Flair. Durch die Eigenschaftsform \"Neuschwansteiner\" wird sprachlich ausgedrückt, dass die so gekennzeichneten Waren entsprechende Eigenschaften besitzen, dieses Flair also auch verkörpern. Es handelt sich um eine Ortsangabe, die die Vorlieben der Verbraucher zu beeinflussen vermag, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und dem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden. Als beschreibender Angabe fehlt ihr damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwangsläufig die Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 19 – BIOMILD; GRUR 2011, 1035 (Nr. 33, 46) – 1000; GRUR 2012, 616 Rn. 21 – Alfred Strigl \u002F DPMA u. Securvital\u002FÖko-Invest; GRUR 2013, 519 Rn. 46 –- Deichmann, vgl. a. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 113, 222). \n\n90\\. cc) Selbst, wenn man mit den o.g. Beschwerdekammern des EUIPO vorliegend kein Freihaltebedürfnis mit der Begründung annehmen würde, dass es an einer geographischen Herkunftsangabe fehle, wenn die Waren nicht zugleich am benannten Ort hergestellt werden oder dies zukünftig vernünftigerweise erwartet könne (vgl. EUIPO, 5. Beschwerdekammer v. 22.01.2015 (R 28\u002F2014-5) Rn. 26 - NEUSCHWANSTEIN; 4. Beschwerdekammer v. 26.11.2012 (R 2528\u002F11-4), Rn. 26 – Manhattan), so würde der Streitmarke jedenfalls die Unterscheidungskraft fehlen. Denn das \"Märchenschloss\" Neuschwanstein wird – belegbar – mit einem besonderen Image bzw. Flair verbunden, das beim Verbraucher bestimmte Vorstellungen hervorruft. Mit der adjektivischen Benennung des Schlosses stellen die Verbraucher eine Verbindung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren her. Insoweit liegt eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den Waren vor, bei dem vom Nimbus des Ortes profitiert wird, der auf die zum Verzehr bestimmten Waren erstreckt wird. In der Übertragung dieses Nimbus auf die eingetragenen Waren in Form der adjektivischen Benennung des Schlossnamens erschöpft sich die angegriffene Marke, so dass sie nicht mehr als betrieblicher Hinweis wahrgenommen wird. \n\n91\\. dd) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung aller wahrscheinlichen Verwendungsarten der Marke (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 33] - AS\u002FDPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? II). Getränke werden auf dem Flaschenetikett oder auf der Frontseite des Tetra-Packs oder der Getränkedose gekennzeichnet, evt. auch auf dem Kronkorken bzw. Schraubverschluss. Kaffee und Tee (als unzubereitete Kaffeebohnen bzw. gemahlener Kaffee und als Tee in Form loser zerstoßener Teeblätter oder als Teebeutel) werden zentral auf der Verpackung gekennzeichnet. Andere praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Warenkennzeichnung sind bei diesen Warenarten nicht bekannt. Es gibt daher keine praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeit, das Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird. \n\n92\\. Damit liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft vor. \n\n**III.**\n\n93\\. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. \n\n**IV.**\n\n94\\. 1\\. Ein von der Markeninhaberin hilfsweise angeregtes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. \n\n95\\. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Der Umstand, dass der EuGH in seiner Entscheidung GRUR 2018, 1146 – NEUSCHWANSTEIN zu einer anderen Entscheidung gelangt ist als der Senat im vorliegenden Fall zu einer fast gleichlautenden Marke für gleiche Waren erfordert kein Vorabentscheidungsersuchen. Der Rechtsprechung beider Gerichte liegen dieselben Maßstäbe bei der Auslegung der markenrechtlichen Schutzhindernisse zugrunde. Die abweichende Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens \"NEUSCHWANSTEIN\" durch den EuGH beruht darauf, dass er im Registerverfahren allein eine Rechtsprüfung vorzunehmen und dabei die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen hat. Das EuG und das EUIPO als Vorinstanzen des EuGH im dortigen Fall EUGH, a.a.O. – NEUSCHWANSTEIN haben jedoch nicht dieselben Feststellungen hinsichtlich des Verkehrsverständnisses im Hinblick auf die Bedeutung des Worts \"Neuschwanstein\" (bzw. \"Neuschwansteiner\") getroffen wie vorliegend der erkennende Senat. \n\n96\\. Zudem stützt der Senat seine Rechtsauffassung, insbesondere die Annahme des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter dem Gesichtspunkt einer geografischen Herkunftsangabe, auf Grundsätze, die der EuGH in seiner Leitentscheidung EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 26, 36 – Chiemsee bereits vor 25 Jahren aufgestellt hat und an denen er unverändert festhält (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146, Rn 37, 48 u. 49). Der Senat hat hierzu auch entsprechende tatsächliche Feststellungen getroffen (vgl. Anlage 2 zum Senatshinweis vom 15. Mai 2018; Anlagenkonvolute zur Ladung vom 8. August 2025) und sich ergänzend auf präsentes Allgemeinwissen gestützt. Auch die Annahme des Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft steht im Einklang mit entsprechenden Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH (s.o.). \n\n97\\. Soweit eine Abweichung zur Rechtsprechung der 4. und 5. Beschwerdekammer des EUIPO vorliegt, vermögen diese behördlichen Entscheidungen keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts aufzuwerfen. In seiner nachfolgenden Entscheidung EuGH GRUR 2018, 1146, Rn 48, 49 - NEUSCHWANSTEIN hat der EuGH nochmals klargestellt, dass die Angabe der geografischen Herkunft einer Ware zwar üblicherweise die Angabe des Ortes ist, an dem sie hergestellt wurde oder hergestellt werden könnte, doch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verbindung zwischen einer Ware und einem geografischen Ort auf anderen Anknüpfungspunkten beruht, z.B. dem Umstand, dass die Ware an diesem geografischen Ort entworfen wurde (Rn. 48), der Gerichtshof folglich die Anknüpfungspunkte nicht auf den Herstellungsort der betreffenden Ware begrenzt habe (Rn. 49). \n\n98\\. 2\\. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Fortbildung des Rechts zu. Es besteht rechtlicher Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen und dem Umfang der vorliegend angenommenen Variante der geografischen Herkunftsangabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der positiv besetzten Vorstellungen, insbesondere, ob und inwieweit eine objektive Beziehung zwischen dem benannten Ort und der beanspruchten Ware oder Dienstleistung bestehen muss und welchen Raum bzw. welchen eigenständigen Anwendungsbereich diese Variante der geografischen Herkunftsangabe neben der \"klassischen\" Herkunftsangabe im Sinne des Herstellungs- bzw. Erbringungsorts hat. \n\n99\\. Zudem kann die Annahme einer geografischen Herkunftsangabe unter dem Gesichtspunkt der \"positiv besetzten Vorstellungen\" in Zusammenhang mit einem Ort, der zugleich ein weltbekanntes Gebäude ist, Abgrenzungsfragen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufwerfen. Dieser hat in seiner Entscheidung GRUR 2012, 1044, LS 3 u. Rn. 29, festgestellt, dass einer Marke nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft fehle, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts bzw. um eine weithin bekannte, bedeutende Sehenswürdigkeit handele. Gerade bei bekannten Kulturgütern wird der Verkehrsteilnehmer aber häufig geneigt sein, eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herzustellen, mit dem er positiv besetzte Vorstellungen verbindet. Auch beim Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft kann sich die Frage stellen, ob und inwieweit der im wesentlichen gleiche Sachverhalt (bekanntes Gebäude, bedeutendes Kulturgut) einheitlich zu bewerten ist.","BPatG München, 19.01.2026, 26 W (pat) 34\u002F17","ecli-de-neuris-jure269032233",{"id":133,"ecli":134,"caseNumber":135,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":136,"fullText":137,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":138,"slug":139,"metadata":21},"3483","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032168","28 W (pat) 60\u002F22","2026-01-07T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 07.01.2026, 28 W (pat) 60\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die international registrierte Marke IR 1 439 823**\n\nhat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Januar 2026 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin Akintche\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2021 und vom 3. August 2022 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die in Südkorea basisregistrierte und am 14. November 2018 unter der Nummer 1 439 823 international registrierte Wortmarke \n\n2\\. **ATHLETIC ELEGANCE**\n\n3\\. sucht zuletzt noch für die folgenden Waren und Dienstleistungen der \n\n4\\. \n\nKlasse 12: Automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles;bicycles; air vehicles; parts and accessories for automobiles;\n\n5\\. \n\nKlasse 35: Advertising; publicity; providing business and marketing information; corporate advertising and promotion; demonstration of goods; organisation of events for commercial\u002Fpromotional and publicity purposes; organisation of exhibitions for commercial\u002Fpromotional and publicity purposes; retail services for automobiles; retail services for parts and accessories for automobiles; wholesale services for automobiles; wholesale services for parts and accessories for automobiles; sales arranging of automobiles; sales arranging of parts and accessories for automobiles; sales arranging of used automobiles; marketing services; sales demonstration for others; sales promotion for others; advertising automobiles for sale by means of the Internet; providing information via the Internet relating to the sale of automobiles;\n\n6\\. \n\nKlasse 42: Design of cars; design of land vehicles; computer software planning for vehicle manufacturing; design of motor racing cars; appraising of designs; industrial design; design of vehicles and vehicle parts and components; design of vehicles; engineering design; designing of automobile plant; design of accessories for automobiles; design of products,\n\n7\\. um Schutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach. Ursprünglich war die IR-Marke auch für die Waren der Klasse 12 „bicycles“ (oben mit durchgestrichen gekennzeichnet) beansprucht. \n\n8\\. Mit „Refusal of Protection” vom 1. August 2019 hat das DPMA die nachfolgende vorläufig wirkende Teil-Schutzverweigerung ausgesprochen: \n\n9\\. “The trade mark is a descriptive indication\u002Fsign in respect of the goods\u002Fservices \n\n10\\. **12** : Automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles; bicycles; air vehicles; parts and accessories for automobiles. \n\n11\\. **42** : Design of cars; design of land vehicles; computer software planning for vehicle manufacturing; design of motor racing cars; appraising of designs; industrial design; design of vehicles and vehicle parts and components; design of vehicles; engineering design; designing of automobile plant; design of accessories for automobiles; design of products. \n\n12\\. mentioned whose use cannot be reserved for a single holder but must be kept free for all competitors; it is devoid of any distinctive character (Sec. 119, 124, 113, 37 (1), 8 (2) Nos 1, 2 Trade Mark Law; Art. 5 Protocol Relating to the Madrid Agreement; Art. 6 quinquies B Paris Convention”. \n\n13\\. Nachdem die IR-Markeninhaberin der Aufforderung zur Benennung eines Inlandsvertreters nachgekommen ist, sind ihr mit materiellen Beanstandungsbescheid vom 13. November 2019 im Einzelnen die Gründe für die vorläufige Schutzverweigerung genannt worden, wobei fälschlicherweise von einem vollständigen „Refusal of Protection” ausgegangen worden war. \n\n14\\. Am 3. März 2020 hat die WIPO mitgeteilt (NOTIFICATION), dass die Basisanmeldung wegen entsprechender Einschränkung vom 4. November 2019 für die Waren der Klasse 12, *ausgenomme* n „bicycles”, gelöscht wurde. \n\n15\\. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 12 – Internationale Markenregistrierung – der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert, nämlich für die Waren der Klasse 12 „bicycles“ und für alle Dienstleistungen der Klasse 42. Zur Begründung ist ausgeführt, dass auch nach der bei der WIPO eingegangenen Teillöschung der Klasse 12 die Schutzverweigerung aufrechterhalten werde, weil der international registrierten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. \n\n16\\. Gegen den ihr am 13. Dezember 2021 zugestellten Beschluss hat die IR-Markeninhaberin Erinnerung eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und der Internationalen Registrierung 1 439 823 den Schutz für sämtliche von ihr ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das DPMA von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Zwar habe sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aus dem Amtsregister der WIPO entnehmen lassen, dass das Warenverzeichnis der IR-Marke in Klasse 12 auf die Waren „bicycles“ beschränkt gewesen sei. Dem habe allerdings ein Amtsversehen des südkoreanischen Markenamtes zugrunde gelegen. Tatsächlich habe nämlich die Inhaberin der koreanischen Basismarke beantragt, ausschließlich die Waren der Klasse 12 „bicycles“ aus dem Verzeichnis zu streichen, nicht jedoch die übrigen Waren aus dieser Klasse. Nachdem dieser Fehler bekannt wurde, habe das südkoreanische Markenamt die WIPO um Korrektur des Verzeichnisses gebeten, was zwischenzeitlich auch geschehen sei. Der um Schutz nachsuchenden IR-Marke fehle es im beanstandeten Umfang der Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 12 und 42 nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. \n\n17\\. Aus der „Notification“ vom 10. Februar 2022 der WIPO geht die Korrektur der Teillöschung in Klasse 12 hervor. Unter Hinweis auf diese „Correction“ durch die WIPO hat die Erstprüferin am 12. April 2022 in einem „Aktenvermerk zum WDVZ“ unter Darstellung des bisherigen Verfahrens festgehalten, dass im Erinnerungsverfahren nachfolgende Waren und Dienstleistungen verfahrensgegenständlich seien: \n\n18\\. “Klasse 12: Automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles; air vehicles; parts and accessories for automobiles. \n\n19\\. Klasse 42: Design of cars; design of land vehicles; computer software planning for vehicle manufacturing; design of motor racing cars; appraising of designs; industrial design; design of vehicles and vehicle parts and components; design of vehicles; engineering design; designing of automobile plant; design of accessories for automobiles; design of products”. \n\n20\\. Mit Beschluss vom 3. August 2022 hat die Markenstelle für Klasse 12 – Internationale Markenregistrierung – besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Erinnerungsprüferin ausgeführt, dass die schutzsuchende Marke für die Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 12, 35 und 42 jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Der angesprochene Verkehr werde die IR-Marke im Sinne von „Athletische Eleganz“ beziehungsweise „Sportliche Eleganz“ als rein werblich preisende Angabe, jedoch nicht als Herkunftshinweis erkennen. \n\n21\\. In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 12 „automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles; air vehicles“ sowie die entsprechenden „parts and accessories for automobiles“ verstehe der Verkehr die IR-Marke ohne analysierende Betrachtungsweise dahingehend, dass die benannten Fahrzeuge eine sportliche elegante Optik aufwiesen und geeignet seien, sich auf sportlich-elegante Art fortzubewegen. „ATHLETIC ELEGANCE“ preise damit die so bezeichneten Fahrzeuge und entsprechenden Fahrzeugteile ihrer Optik und\u002Foder Verwendung nach an. \n\n22\\. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „retail services for automobiles; retail services for parts and accessories for automobiles; wholesale services for automobiles; wholesale services for parts and accessories for automobiles; sales arranging of automobiles; sales arranging of parts and accessories for automobiles; sales arranging of used automobiles; advertising automobiles for sale by means of the Internet; providing information via the Internet relating to the sale of automobiles” werde das Zeichen “ATHLETIC ELEGANCE” dahingehend verstanden, dass sie einem – seiner Optik und\u002Foder Verwendung nach – sportlich eleganten Fahrzeug dienlich sein könnten. Damit handle es sich um eine werbliche Anpreisung von Tätigkeiten, die auf die Platzierung von solcherlei Waren am Markt abzielten. Gleiches gelte in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „demonstration of goods; sales demonstration for others; sales promotion for others“. Auch diesbezüglich werde das Zeichen nur als werblicher Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen aufgefasst, nämlich dahingehend, dass sie sportlich-elegante Produkte beträfen. Ferner gelte dies auch für die übrigen “werbenden, PR-mäßigen und marketingfokkussierten” Dienstleistungen „advertising; publicity; providing business and marketing information; corporate advertising and promotion; organisation of events for commercial\u002Fpromotional and publicity purposes; organisation of exhibitions for commercial\u002Fpromotional and publicity purposes; marketing services“. Diese könnten allesamt auf Waren abzielen, die sportlich-elegant seien und mit diesen Tätigkeiten gezielt am Markt platziert werden sollten. \n\n23\\. Schließlich könnten die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 allesamt sportlich-elegante Fahrzeuge bzw. entsprechende Produkte zum Gegenstand haben. Die Erinnerung sei daher zurückzuweisen und der international registrierten Marke IR 1 439 823 der Schutz zu verweigern. \n\n24\\. Hiergegen wendet sich die Inhaberin der IR-Marke mit ihrer Beschwerde. \n\n25\\. Sie ist der Auffassung, dass der Erinnerungsbeschluss bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sei. So habe der Erstbeschluss vom 8. Dezember 2021 nur eine Teilzurückweisung enthalten. Sofern der IR-Marke der Schutz insgesamt verweigert worden sei, habe die Erinnerungsprüferin gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen. Werde nämlich eine Teilzurückweisung einer Markenanmeldung mit der Erinnerung angefochten und sei kein Nachbeanstandungsbescheid zur Wahrung rechtlichen Gehörs – hier im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 – erlassen worden, könne keine vollständige Zurückweisung beschlossen werden. \n\n26\\. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stünden einer Schutzgewährung auch keine Schutzhindernisse entgegen. So handle es sich bei der Bezeichnung „ATHLETIC ELEGANCE“ weder um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch könne der IR-Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Für die nicht Englisch sprechenden Verkehrskreise sei die IR-Marke ohne jegliche Bedeutung und werde daher als Fantasieausdruck aufgefasst. Aber auch der viel kleinere Anteil des Verkehrs, der sich die Bedeutung „athletische Eleganz“ erschließen könne, werde unter dem Begriff „Athlet“ nur einen muskulösen Menschen verstehen. Das Adjektiv „athletisch“ könne sich nämlich nur auf Lebewesen, nicht aber auf Waren oder Dienstleistungen beziehen bzw. diese beschreiben. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen „Athlet“, „Athletic“ und „Elegance“ und macht geltend, dass der IR-Marke in zahlreichen Ländern, auch in englischsprachigen Ländern, nämlich Großbritannien und Australien, der Schutz gewährt worden sei. \n\n27\\. Die IR-Markeninhaberin beantragt, \n\n28\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2022 aufzuheben und der Marke IR 1 439 823 Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. \n\n29\\. Der Senat hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, beide Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel zur erneuten Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen. \n\n30\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n31\\. Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin führt zur Aufhebung der Beschlüsse des DPMA vom 8. Dezember 2021 und vom 3. August 2022 und gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA. \n\n32\\. \n\n1\\. Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann nur ausgegangen werden, wenn ein so erheblicher Verfahrensverstoß gegeben ist, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für eine Sachentscheidung fehlt.\n\n33\\. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Markenstelle hat zum Teil über das falsche Verzeichnis und zudem im Erinnerungsverfahren teilweise über einen falschen Verfahrensgegenstand entschieden. Die Beschlüsse leiden mithin unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, der die Zurückverweisung rechtfertigt. \n\n34\\. Die Markenstelle hat ihrer Entscheidung im Erstbeschluss – unverschuldet – in Bezug auf die Waren der Klasse 12 ein falsches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde gelegt. So hat sie der IR-Marke neben den Dienstleistungen aus der Klasse 42 für die Waren der Klasse 12 „bicycles“ den Schutz versagt, obwohl – wie sich nachträglich herausgestellt hat – die IR-Markeninhaberin bezüglich der Basisanmeldung auf diese Waren bereits verzichtet hatte. Zu den übrigen Waren der Klasse 12 verhält sich der Erstbeschluss – verständlicherweise – nicht, weil diese vermeintlich nicht mehr beansprucht waren. \n\n35\\. Im Erinnerungsverfahren sind dem DPMA – obwohl die Erstprüferin in einem Aktenvermerk die Sach- und Rechtslage zutreffend festgehalten hat – wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen. \n\n36\\. Zunächst ist festzustellen, dass die Erinnerungsprüferin ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Umfang des Erstbeschlusses zugrunde gelegt hat. Mit dem Erinnerungsbeschluss wird die Erinnerung gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2021 zurückgewiesen, der, wie dargelegt, eine Schutzverweigerung hinsichtlich der Waren der Klasse 12 „bicycles“ und der Dienstleistungen der Klasse 42 zum Gegenstand hatte. Die Begründung des Erinnerungsbeschlusses geht jedoch von einer vollständigen Schutzverweigerung durch den Erstbeschluss aus und enthält daher – und dies nicht nur als obiter dictum – Ausführungen zu den nach Auffassung der Erinnerungsprüferin bestehenden Schutzhindernissen hinsichtlich aller Waren der Klasse 12 mit Ausnahme der „bicycles“ sowie hinsichtlich sämtlicher Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, für die um Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ersucht wird. \n\n37\\. Somit hat die Erinnerungsprüferin in der Beschlussbegründung ausdrücklich und zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs auch den Dienstleistungen der Klasse 35 den Schutz verweigert. Dies obwohl zum einen der Erstbeschluss diese Dienstleistungen gar nicht zurückgewiesen hatte, so dass neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der reformatio in peius vorliegt. Zum anderen kann und konnte eine darauf gerichtete Schutzversagung nicht erfolgen, weil die vorläufige Schutzverweigerung gemäß Art 5 Abs. 2 PMMA, Regel 17 Abs. 1 AusfO, die innerhalb der Jahresfrist gegenüber der WIPO abzugeben ist, diese Dienstleistungen auch nicht umfasste (vgl. hierzu Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 113 Rn. 8-10). \n\n38\\. Nicht zuletzt hat die Erinnerungsprüferin auch den Waren der Klasse 12, die – wie dargelegt – nicht Gegenstand des Erstbeschlusses waren, den Schutz verweigert. Dies verstößt wiederum gegen das Verbot der Schlechterstellung. Zwar hätte die Markenstelle nach Bestandskraft des Zurückweisungsbeschlusses nochmals das Verfahren aufgreifen und nunmehr die richtigerweise beanspruchten Waren der Klasse 12 beanstanden und eine darauf gerichtete Schutzversagung aussprechen können, im Erinnerungsverfahren ist dies allerdings (noch) nicht möglich, sondern erst nach dessen Abschluss im Rahmen der Fortführung des Eintragungsverfahrens (Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a.a.O., § 64 Rn. 11). Zudem liegt auch in Bezug auf die Zurückweisung der weiteren Waren der Klasse 12 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. \n\n39\\. Die Beschlüsse sind daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über eine Schutzversagung oder Schutzgewährung betreffend die Waren der Klasse 12 „ *Automobiles; sports cars; coach vans; motor trucks; motor buses; electric vehicles; air vehicles; parts and accessories for automobiles* “ und der Dienstleistungen der Klasse 42 „ *Design of cars; design of land vehicles; computer software planning for vehicle manufacturing; design of motor racing cars; appraising of designs; industrial design; design of vehicles and vehicle parts and components; design of vehicles; engineering design; designing of automobile plant; design of accessories for automobiles; design of products* ” an das DPMA zurückzuverweisen. \n\n40\\. \n\n2\\. Der Senat weist bereits jetzt darauf hin, dass die BezeichnungATHLETIC ELEGANCEin Bezug auf die zuletzt beanspruchten Waren der Klasse 12 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer internationalen Registrierung jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehren dürfte. Auf die von der Markenstelle in das Verfahren eingeführten Rechercheergebnisse wird hingewiesen. Im Übrigen werden selbst Reisebusse oder LKWs und nicht zuletzt Sportflugzeuge als elegant und sportlich im Sinne von leistungsstark angepriesen.\n\n41\\. Entsprechendes dürfte in Bezug auf einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 42 gelten. Allerdings ist jedenfalls hinsichtlich der Dienstleistungen „computer software planning for vehicle manufacturing; appraising of designs; designing of automobile plant“ die von der Markenstelle behauptete fehlende Unterscheidungskraft bisher nicht ausreichend begründet und belegt; diesbezüglich scheint eine Schutzversagung eher nicht in Betracht zu kommen. Die Markenstelle hat beispielsweise nicht ermittelt, dass das Design bzw. die Konstruktion von Automobilwerken sachlich mit „Athletische\u002FSportliche Eleganz“ angepriesen werden. Um zu der Aussage zu gelangen, dass sich das Design auf Fabriken bezieht, in denen „sportliche-elegante Fahrzeuge“ hergestellt werden, wären demgegenüber gedankliche Zwischenschritte erforderlich, die jedoch im Rahmen der Beurteilung zu unterbleiben haben. \n\n42\\. Die IR-Markenstelle hat nach alledem nach Zurückverweisung auf Grundlage einer erweiterten Recherche differenziert nach den oben genannten verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzerstreckungsersuchen erneut zu überprüfen und hierüber zu entscheiden.","BPatG München, 07.01.2026, 28 W (pat) 60\u002F22","ecli-de-neuris-jure269032168",{"id":141,"ecli":142,"caseNumber":143,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":144,"fullText":145,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":146,"slug":147,"metadata":21},"3527","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032161","30 W (pat) 529\u002F23","2025-12-18T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 18.12.2025, 30 W (pat) 529\u002F23 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2021 105 755**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Zwickel\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2023 aufgehoben.\n\nII. Die angegriffene Marke ist aufgrund des aus den Marken UM 017 934 186 und UM 018 251 874 erhobenen Widerspruchs vollständig zu löschen, und zwar\n\n\\- aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 017 934 186 für die Dienstleistungen\n\n„Klasse 35: Geschäftsführung; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung; Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen; Marketing; Entwicklung von Werbekonzepten; Medienarbeit; Verteilung, Versendung und Aktualisierung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Werbe- und Prospektmaterial, Broschüren, Pressemappen, Plakate, Poster, Magazine, Drucksachen]; Schalten von Werbeanzeigen in Printmedien, Internet, Social Media und Rundfunk; Durchführung von Präsentationen für kommerzielle Zwecke in Bezug auf Bauwerke, sowie Innen- und Außenarchitektur; Präsentation von modernen Raumkonzepten, insbesondere nach der Harmonielehre Feng Shui; Bewerbung von Mietsachen, insbesondere Showrooms, Besprechungskuben, Veranstaltungsräume, Präsentations-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen, Einzelhandels- und Gastronomieflächen, Büro- und Praxisflächen, Co-Working-Flächen; betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten; Betrieb eines Co-Working-Platzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten;\n\nKlasse 37: Bau von Messeständen und -läden; Bauberatung; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten; Bauwesen, insbesondere Leitung von Bauarbeiten, Abbrucharbeiten an Gebäuden“\n\n-sowie aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 251 874 für die Dienstleistungen\n\n„Klasse 36: Finanzielle Beratung; Immobilienverwaltung; Vermietung von Büroflächen, Büroräumen und Büros; Vermietung von Büros für Co-Working; Vermietung von Praxisflächen und Praxisräumen; Vermietung von Verkaufsräumen und Geschäftsräumen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien zur Durchführung von Shows, Besprechungen, Veranstaltungen Präsentationen und Ausstellungen“\n\nIII. Die weitergehende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Unionsmarke UM 017 934 186 gegen die von der angegriffenen Marke zu Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen sowie gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke UM 018 251 874 gegen die von der angegriffenen Marke zu den Klasse 35 und 37 beanspruchten Dienstleistungen richtet, ist zurzeit gegenstandslos.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die am 1. April 2021 angemeldete Wortmarke \n\n2\\. **Be orange!**\n\n3\\. ist am 25. Juni 2021 unter der Nummer 30 2021 105 755 für die Dienstleistungen \n\n4\\. „Klasse 35: Geschäftsführung; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung; Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen; Marketing; Entwicklung von Werbekonzepten; Medienarbeit; Verteilung, Versendung und Aktualisierung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Werbe- und Prospektmaterial, Broschüren, Pressemappen, Plakate, Poster, Magazine, Drucksachen]; Schalten von Werbeanzeigen in Printmedien, Internet, Social Media und Rundfunk; Durchführung von Präsentationen für kommerzielle Zwecke in Bezug auf Bauwerke, sowie Innen- und Außenarchitektur; Präsentation von modernen Raumkonzepten, insbesondere nach der Harmonielehre Feng Shui; Bewerbung von Mietsachen, insbesondere Showrooms, Besprechungskuben, Veranstaltungsräume, Präsentations-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen, Einzelhandels- und Gastronomieflächen, Büro- und Praxisflächen, Co-Working-Flächen; betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten; Betrieb eines Co-Working-Platzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten; \n\n5\\. Klasse 36: Finanzielle Beratung; Immobilienverwaltung; Vermietung von Büroflächen, Büroräumen und Büros; Vermietung von Büros für Co-Working; Vermietung von Praxisflächen und Praxisräumen; Vermietung von Verkaufsräumen und Geschäftsräumen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien zur Durchführung von Shows, Besprechungen, Veranstaltungen Präsentationen und Ausstellungen; \n\n6\\. Klasse 37: Bau von Messeständen und -läden; Bauberatung; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten; Bauwesen, insbesondere Leitung von Bauarbeiten**,** Abbrucharbeiten an Gebäuden“ \n\n7\\. in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Juli 2021. \n\n8\\. Gegen die Eintragung hat die Widersprechende am 27. Oktober 2021 aus zwei Marken Widerspruch erhoben, nämlich aus: \n\n9\\. der am 24. Juli 2018 angemeldeten und am 5. Dezember 2018 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen und dabei u.a. für die Dienstleistungen \n\n10\\. Klasse 35: Werbung; Marketing; Werbung für Unternehmen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Durchführung und Verwaltung von Prämien- und Treueprogrammen; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen bezüglich Management von Telefon-Callcentern; Beschaffungsdienste für Dritte; Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Unternehmensberatungsdienstleistungen bezüglich Katastrophenplanung und Wiederherstellung; Betreuung von Unternehmen; Unternehmensneugründungen; Unternehmensberatung in Fragen der Geschäftsführung, Unternehmensentwicklung und Produktentwicklung; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Geschäftskontaktvermittlung; Nachforschungen und Gutachtenerstellung in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsprognosen; Ablesedienste von Strom-, Gas- und Wasserzählern, Datensammlung und Zusammenstellung von aus solchen Dienstleistungen erhaltenen Daten; Unternehmensberatung im Bereich Umweltschutz, neue Energien, Erhaltung von Naturressourcen, Senkung des Kohlenstoffverbrauchs und nachhaltige Entwicklung; Marktforschung und -studien im Bereich Umweltschutz, neue Energien, Erhaltung der Naturressourcen und nachhaltige Entwicklung; Beratung und Bereitstellung von Informationen über die Kosten von Elektro-, Gas- und Energieapparaten und deren Betrieb; Bereitstellung von Geschäfts-, Büro- und Sekretariatsdienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf Zeitungsausschnitte und geschäftliche Informationen im Zusammenhang mit Nachrichten und aktuellen Ereignissen; Marktforschung; Marktanalysen; Erfassung und Analyse von Marktforschungsdaten; Marktforschung und Erstellen von Marktanalysen; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; Zusammenstellung für Dritte von verschiedenen Telekommunikations-, Computer-, elektronischen und elektrischen Waren, Teilen, Anbauteilen und Zubehör für die vorstehend genannten Waren, Datenblättern, Sicherungsvorrichtungen und -ausrüstungen, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Modeaccessoires, Textilwaren, Haushaltswäsche, Gepäckbehältnissen und Taschen, Druckereierzeugnissen und Papier- und Schreibwaren, Spielzeug, Spielen und Sportausrüstungen, Juwelierwaren, Zeitmessinstrumenten, um dem Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren zu ermöglichen; Zusammenstellung für Dritte von verschiedenen Geräten für den Haushalt, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und persönlichen Pflegeprodukten, allgemeinen Apothekenartikeln, Reinigungsprodukten, Geräten für die (medizinische) Gesundheitspflege, Nahrungsmitteln und Lebensmitteln, Getränken, um dem Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren zu ermöglichen; Verkauf von Strom und Heizgas; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Geschäftsverwaltung hinsichtlich der Bearbeitung von im Internet getätigten Verkäufen; Werbung zur Förderung des elektronischen Handels; Bereitstellung von geschäftlichen Informationen und Beratung in Bezug auf die Lieferung und Verkaufsförderung für Waren sowie die Auswahl und Ausstellung von Waren; Informationen und Beratung für potentielle Käufer von Handelswaren und Waren; Datenkompilation und -transkription; Zusammenstellung von Werbung zur Verwendung auf Webseiten; Produktion von Werbefilmen; Verzeichniszusammenstellung zur Veröffentlichung im Internet; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Telemarketing; Telefonantwort- und weitervermittlungsdienste; Betrieb von Callcentern; Verwaltung von Fernüberwachungszentren; Datenverwaltung und elektronische Bestandsermittlung; Verifizierung im Rahmen der Datenverarbeitung im Bereich Beförderung, Abfertigung durch Fluggesellschaften, Reservierungsdienste für Reisen, Ausstellung von Reisetickets und Tickets für Sport- und Kulturveranstaltungen; Verifizierungsdienste in Bezug auf Eintrittskarten\u002FFahrkarten, Kupons, Gutscheine, Rabatte, Kundentreueprogramme, Geschenkkarten und Geschenkgutscheine; Verwaltung von Treueprogrammen mit Rabatten oder Prämien; Beratung und Information in Bezug auf alles vorstehend Genannte; \n\n11\\. Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsapparaten und systemen, Telefonen, Mobiltelefonen und Telefonhandapparaten, Personenrufgeräten, Funkrufapparaten, Funktelefonapparaten, Computern und persönlichen Planern, Computerhardware, Satellitensendern und -empfängern; Installation, Wartung und Reparatur von elektronischen Apparaten und Geräten, Geräten für die elektronische Geschäftsabwicklung, Büromaschinen und -geräten, Notebooks und Tablets, Fernseh- und Radioapparaten und -geräten, fotografischen und bildgebenden Apparaten und Geräten, Kommunikationsnetzen; Aktualisierung und Upgrade von Computerhardware; Installation, Wartung und Aktualisierung von Computerfirmware, Wartung und Reparatur von Sicherheits- und Authentifizierungsapparaten; Wartung und Reparatur von elektronischen Navigations- und Positionsgebungsapparaten, -instrumenten und -systemen; Installation, Reparatur und Wartung von Gas-, Öl- oder elektrischen Geräten oder Instrumenten, die mit Gas, Öl oder Elektrizität betrieben werden; Installation, Reparatur und Wartung von Gas-, Öl-, Strom- oder Wasserzählern; Verlegung, Vergrabung, Reparatur und Wartung von Kabeln; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, online aus einer Computerdatenbank, dem Internet oder über andere Medien bereitgestellt; Informationen und Beratung in Bezug auf Konstruktions-, Wartungs- und Reparaturarbeiten im Haushalt, alle bereitgestellt über Telekommunikationsverbindungen; Informationen und Beratung in Bezug auf Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, alle bereitgestellt über eine Telekommunikationsverbindung; Online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellte Informationsdienste in Bezug auf Reparatur oder Installation“ \n\n12\\. eingetragenen Wort-\u002FBildmarke UM 017 934 186 \n\n13\\. sowie der am 10. Juni 2020 angemeldeten und am 14. November 2020 ebenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen und dabei u.a für die Dienstleistungen \n\n14\\. Klasse 36: Finanzwesen; Bankgeschäfte; Versicherungsdienstleistungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherung und Finanzierung von Telekommunikationsapparaten, -systemen und -anlagen; Bereitstellung von Kreditkarteneinrichtungen und - dienstleistungen; Elektronischer Kapitaltransfer und Online-Transaktionseinrichtungen; Bearbeitung von Zahlungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Automatisierte Zahlungsdienste; Elektronische Bankgeschäfte über ein globales Computernetzwerk [Internetbanking]; Elektronische Verarbeitung von Zahlungen über ein weltweites Computernetzwerk; Elektronischer Kapitaltransfer mittels Telekommunikation; Zahlungsdienstleistungen mittels drahtloser Telekommunikationsapparate und -geräte; Übernahme von Bürgschaften bei Zahlungsanweisungen; Zahlungsbearbeitung; Elektronischer Devisentransfer; Kontaktloser Zahlungsverkehr; Anlage- und Fondsmanagement-Dienstleistungen; Anlage- und Investmentfondsverwaltung; Computergestützte Finanzdienstleistungen; Bereitstellung von Online-Bewertungen; Immobilienwesen; Immobilienverwaltung sowie Information und Beratung in Bezug auf das vorstehend Genannte; Bereitstellung von Finanzauskünften; Börsenkursnotierung; Erteilen von Auskünften zu Aktien- und Wertpapieren; Effektengeschäfte; Spendensammelaktionen; Sammlungen für Wohltätigkeitszwecke, Organisation von Sammlungen und Spendensammelaktionen; Finanzielle Förderung; Information und Beratung in Bezug auf Versicherungswesen, Finanzwesen und Geldgeschäfte, Home- und Internet-Banking, Aktien- und Wertpapierinformationen, Effektengeschäfte, alles online aus einer Computerdatenbank oder aus dem Internet; Vermittlung von Energie; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken; Informations- und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf alles vorstehend Genannte; \n\n15\\. Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Kommunikationsdienste; Telefon-, Mobiltelefon-, Fernkopier-, Telex-, Nachrichtensammel- und -übertragungs-, Funkruf-, Anrufumleitungs-, Anrufbeantworter-, Telefonauskunfts- und E-Mail-Dienste; Übertragung, Lieferung und Empfang von Ton, Daten, Bildern, Musik und Informationen; Elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Online-Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Datenaustausch; Datentransfer durch Telekommunikation; Übermittlung digitaler Dateien; Satellitentelekommunikationsdienste; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ausstrahlung oder Übertragung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen, Filmen und interaktiven Spielen; Videotext-, Teletext- und Bildschirmtextdienste; Ausstrahlung, Übertragung und Bereitstellung von Multimediainhalten und elektronischen Spielen über elektronische Kommunikationsnetze; Telekommunikationsdienstleistungen mittels Videomitteilungen; Videokonferenzdienstleistungen; Bildtelefondienste; Fernübertragung von Informationen (einschließlich Web-Seiten) Computerprogramme und aller anderen Daten; Vermietung von Zugangszeiten zu einem Datenbankserver; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen für Telefon-Hotlines und Callcenter; Telefonkommunikationsdienste für Hotlines und Callcenter; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung einer Telekommunikationsverbindung zum Internet oder zu Datenbanken; Bereitstellen von Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]; Bereitstellung und Betrieb von elektronischen Konferenzen, Diskussionsgruppen und Gesprächsforen; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf MP3-Webseiten im Internet; Lieferung von digitaler Musik über Telekommunikationsanlagen; Bereitstellung des Zugangs zu Telekommunikationsinfrastrukturen und -netzen für andere Betreiber und für Dritte; Vermietung von Telekommunikationsinfrastruktur und -netzen an andere Betreiber und an Dritte; Zugriffsdienstleistungen in der Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Kommunikationsdienste mittels Computer; Übertragung und Verbreitung von Daten oder audiovisuellen Bildern über ein globales Computernetz oder das Internet; Zeitweilige Bereitstellung des Zugangs zum Internet für Dritte; Elektronische Übertragung von elektronischen Zahlungsdaten über ein weltweites Computernetz; Dienste von Presseagenturen; Übertragung von Nachrichten und Informationen über aktuelle Ereignisse; Mieten, Leasen oder Vermieten von Apparaten, Instrumenten, Anlagen oder Teilen zur Verwendung bei der Bereitstellung der vorstehend genannten Leistungen; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur Online-Informationsrecherche; Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; Leasing von Zugangszeit zu Computermailboxen und -foren sowie zu Computernetzen; Dienste eines Internet-Providers; Bereitstellung und Betrieb von elektronischen Konferenzdiensten; Beratung und Information in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen und Waren“ \n\n16\\. eingetragenen Wort-\u002FBildmarke UM 018 251 874 \n\n17\\. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. Februar 2023 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr.1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, und zwar auch, soweit sie sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen könnten. \n\n18\\. Zwar verfügten die Widerspruchszeichen von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, so dass insgesamt ein deutlicher Abstand zwischen den Vergleichszeichen erforderlich, aber auch ausreichend sei, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. \n\n19\\. Soweit die Widersprechende eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchskennzeichen in Deutschland für Telekommunikationsdienstleistungen und damit eng verwandte Dienstleistungen wie Informationsdienstleistungen in diesem Bereich aufgrund langjähriger und intensiver Benutzung in Anspruch nehme bzw. man diese zugunsten der Widersprechenden unterstelle, ergäben sich daraus keine weitergehenden Anforderungen an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenabstand. \n\n20\\. Denn hinsichtlich dieser Dienstleistungen der Widerspruchszeichen fehle es an einer Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Der Verkehr gehe nicht davon aus, dass Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen in selbstständiger gewerblicher Tätigkeit auch Geschäftsführungs-, Unternehmensverwaltungs-, Büro-, Marketing-, finanzielle, immobilienbezogene und Baudienstleistungen anböten. Allein der Umstand, dass diese Dienstleistungen unter Zuhilfenahme der für die Widersprechende registrierten branchenfremden Telekommunikationsdienstleistungen erbracht werden könnten, begründe keine Ähnlichkeit dieser ihrer Natur nach völlig unterschiedlichen und sich auch in ihrem Zweck und in den Erbringern unterscheidenden Dienstleistungen. \n\n21\\. Die zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen der Widerspruchsmarken wiesen hingegen kein enges Näheverhältnis zur Telekommunikation auf, so dass sie von der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen nicht erfasst würden. \n\n22\\. Den danach zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr insgesamt gebotenen deutlichen Abstand zu den Widerspruchszeichen halte die angegriffene Marke aber ein. Die Marken wiesen weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht eine zu Verwechslungen führende Ähnlichkeit auf. \n\n23\\. Die Vergleichszeichen unterschieden sich in ihrer Gesamtheit in schriftbildlicher Hinsicht durch die graphische Gestaltung der älteren Marken mit dem in weiß gehaltenen Wortbestandteil „orange“ im unteren Drittel eines orangefarbenen Rechtecks sowie dem nur in der jüngeren Marke enthaltenen Wort „Be“ mit angefügtem Ausrufezeichen so auffällig und deutlich voneinander, dass Verwechslungen sicher auszuschließen seien. \n\n24\\. Auch in klanglicher Hinsicht bestünden zwischen der angegriffenen Marke und den insoweit allein maßgeblichen Wortbestandteilen der Widerspruchsmarken aufgrund des zusätzlichen Wortes „Be“ am zudem in aller Regel stärker beachteten Wortbeginn der angegriffenen Marke sowie den dadurch hervorgerufenen Abweichungen in Wortlänge und Silbenzahl, Vokalfolge und Sprechrhythmus deutliche und unüberhörbare Unterschiede. \n\n25\\.   \nZur Unterscheidung trage weiterhin bei, dass die Vergleichszeichen unterschiedliche Begriffsinhalte vermittelten. Denn während die aus englischen Begriffen sprachregelgemäß gebildete angegriffene Marke **Be orange!** den ohne Weiteres erkennbaren Sinngehalt „Sei orange!“ vermittele, verstehe man die Widerspruchskennzeichen lediglich als allgemeinen Hinweis auf die Farbe „Orange“. \n\n26\\. Zudem müsse bei den Widerspruchsmarken damit gerechnet werden, dass diese im Inland wie das im Deutschen gebräuchliche Adjektiv „orange“ [oˈrɑ̃ːʃ bzw. oˈraŋʃ] mit Betonung auf der zweiten Silbe ausgesprochen würden, während bei der angegriffenen Marke der vorangestellte englische Begriff „Be“ eine englische Aussprache des nachfolgenden Begriffs „orange“ nahelege. \n\n27\\. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei damit nur denkbar, wenn und soweit die angegriffene Marke durch das übereinstimmende Wortelement „orange“ geprägt werde. Dem stehe jedoch entgegen, dass es sich bei der Wortfolge „Be orange!“ um einen einheitlichen Gesamtbegriff handele. Die sprachregelgemäß aus dem Imperativ des Verbs „be“ (sein) und dem Adjektiv „orange“ mit einem angefügten Ausrufezeichen gebildeten Wortelemente seien sprachlich in Form einer Aufforderung aufeinander bezogen und vermittelten in ihrer Gesamtheit einen einheitlichen Sinngehalt bzw. eine geschlossene Aussage mit der Bedeutung „Sei orange!“. Diese Gesamtbegriffsbildung stehe einer Markenprägung durch Einzelelemente entgegen, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit diesen für die betroffenen Produkte eine beschreibende Bedeutung zukomme. \n\n28\\. Die Verschmelzung der Wortelemente der angegriffenen Marke zu der gesamtbegrifflichen Aussage „Be orange!“ wirke ferner einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Halbsatz 2 MarkenG unter den Gesichtspunkten der selbstständig kennzeichnenden Stellung oder des Serienzeichens entgegen. Hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens fehle es zudem an der Darlegung einer Benutzung der Widerspruchszeichen als Serienzeichen. \n\n29\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass ausgehend von einer nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bestehenden teilweisen Identität und ansonsten hochgradigen, jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen – welche sie in der Widerspruchsbegründung vom 25. Januar 2022 sowie der Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2023 im Einzelnen begründet hat - eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nicht verneint werden könne. \n\n30\\. So handele es sich bei den Widerspruchszeichen um im gesamten Unionsgebiet langjährig intensiv benutzte und sehr bekannte Marken im Bereich der Telekommunikation. Diese verfügten daher über eine erhebliche gesteigerte Kennzeichnungskraft, und zwar nicht nur für Telekommunikationsdienstleistungen, sondern – zumindest im Wege der „Ausstrahlung – auch für „Kommunikations-dienstleistungen; Telefondienstleistungen, Mobiltelefondienstleistungen“ und damit verbundene und zusammenhängende Dienstleistungen. \n\n31\\. Doch selbst bei Annahme einer lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei entgegen der Auffassung der Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu bejahen. \n\n32\\. Maßgebend dafür sei, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein durch den mit dem Wortbestandteil der Widerspruchszeichen übereinstimmenden Bestandteil „orange“ geprägt werde. Denn bei dem weiteren Wortbestandteil „Be“ der angegriffenen Marke handele es sich um eine verbreitete und werbeübliche Kundenansprache, mit der die Aufmerksamkeit des Publikums hervorgerufen werden solle und in dem der Verkehr, ebenso wie in dem dem Begriff „orange“ angefügten Ausrufezeichen, kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Dienstleistungen erkenne. Die angegriffene Marke reihe sich insoweit in eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Bezeichnungen ein, bei denen die Imperativform „Be“ unterscheidungskräftigen Marken- oder Unternehmensnamen vorangestellt sei, um ein positives und individuelles Image zu transportieren und den Kunden zielgerichtet anzusprechen, wie es zB bei „Be Lufthansa“ und „Be KRAFT“ der Fall sei. \n\n33\\. Einer Prägung des Gesamteindrucks durch den Zeichenbestandteil „orange“ stehe dabei entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht ein formal sich ergebender gesamtbegrifflicher Aussagegehalt der angegriffenen Marke iS von „sei orange“ entgegen. Zwar würden sowohl im Englischen als auch im Deutschen personenbezogene Eigenschaften oder auch innere Eigenschaften teilweise in Kombination mit dem Wort „be“ bzw. „sei“ verwendet, wie beispielsweise „be happy“ („sei glücklich“) oder „be quiet“ („sei still“); jedoch ergebe der Begriff „orange“ als personenbezogene Eigenschaft keinen Sinn, da ein Mensch, zwar „rot“, aber nicht „orange“ werden könne und dieser Begriff auch sonst in Kombination mit „be“ keinen sinnvollen Aussagegehalt vermittele; dies umso weniger, als es sich bei „orange“ um eine bekanntes Firmenzeichen handele, der Verkehr daher allein darin ebenso wie bei „Be Lufthansa“ und „Be KRAFT“ einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicke. \n\n34\\. Somit sei auf Seiten der angegriffenen Marke sowohl in klanglicher wie auch schriftbildlicher Hinsicht allein auf den Wortbestandteil „orange“ abzustellen, der mit dem den Gesamteindruck der Widerspruchszeichen ebenfalls prägenden Wortbestandteil „orange“ übereinstimme. \n\n35\\. Insbesondere soweit die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen identisch seien, reiche dann aber selbst bei einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken der Ähnlichkeitsgrad der Vergleichszeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Zumindest würden die sich gegenüberstehenden Marken vom angesprochenen Verkehr aufgrund der wörtlichen Übereinstimmung im prägenden Begriff „orange“ gedanklich miteinander in Verbindung gebracht, was für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr genüge. \n\n36\\. Die Widersprechende beantragt, \n\n37\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2023 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2021 105 755 aufgrund des Widerspruchs aus den Marken UM 017 934 186 und UM 018 251 874 anzuordnen. \n\n38\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, \n\n39\\. die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n40\\. Sie hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025 unter Hinweis darauf, dass beide Widerspruchsmarken nicht wie die angegriffene Marke im Immobilienbereich eingesetzt würden, sondern nur für Telekommunikation und dem Mobilfunkbereich bekannt seien, die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. \n\n41\\. Sie macht weiter geltend, dass die Widerspruchszeichen allenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügten. Diese sei sogar eher gering, da beide Widerspruchszeichen offensichtlich nur aufgrund ihres zusätzlichen Bildbestandteils in Form einer großen quadratischen orangefarbigen Fläche mit einem relativ kleinen Schriftzug „orange“ als Marke eingetragen worden seien. \n\n42\\. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft im Inland bestünden keine Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht im Bereich der Telekommunikation. Der Verkehr sei insoweit mit einer Vielzahl von Anbietern in der Bundesrepublik Deutschland konfrontiert. Das Markenwort „orange“ der Widerspruchszeichen sei nicht so sehr bekannt, dass es aus der Menge dieser Anbieter hervorsteche und dem durchschnittlichen Verkehrskreis bekannter sei als andere Anbieter; vielmehr sei es gegenüber anderen Anbietern eher weniger bekannt. Dies gelte erst recht für die Dienstleistungen der Widerspruchszeichen aus dem Bereich der Werbung, des Immobilienwesens, des Finanzwesens sowie der Geschäftsführungs-, Unternehmensverwaltungs-, Büro-, Marketing- und Baudienstleistungen. \n\n43\\. Weiterhin fehle es ungeachtet der Ähnlichkeit der Dienstleistungen bereits an einer für eine Verwechslungsgefahr hinreichenden Zeichenähnlichkeit der Vergleichszeichen, da sie sich aufgrund der auffälligen bildlichen Ausgestaltung der Widerspruchsmarken sowie des zusätzlichen Bestandteils „Be“ der angegriffenen Marke klanglich, bildlich und begrifflich deutlich und unverwechselbar voneinander unterschieden. \n\n44\\. Einer Verwechslungsgefahr wirke dabei auch entgegen, dass die angegriffene Marke sich als Farbbezeichnung mit der werbeüblichen Kundenansprache „Be“ zu der gesamtbegrifflichen und von der Inhaberin der angegriffenen Marke auch beabsichtigten Aussage „Sei orange!“ verbinde. \n\n45\\. Die angegriffene Marke könne insoweit auch, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, nicht mit vergleichbar aus der werbeüblichen Kundenansprache „Be“ und einer bekannten Marken bzw. einem bekannten Firmenkennzeichen gebildeten Begriffskombinationen wie „Be Lufthansa“ und „Be KRAFT“ gleichgesetzt werden, da es sich bei dem Wortbestandteil „orange“ weder um eine bekannte Marke handele und „Be orange!“ zudem – anders als die vorgenannten Bezeichnungen – über einen gesamtbegrifflichen Aussagegehalt verfüge. \n\n46\\. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde dementsprechend weder durch den Wortbestandteil „orange“ geprägt noch bestehe für den Verkehr aufgrund des Aussagegehalts der angegriffenen Marke iS von „Sei orange!“ Anlass, die Vergleichszeichen gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Dies sei seitens der im Immobilienwesen und damit in einem völlig anderen Bereich als die Widersprechende tätigen Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht beabsichtigt gewesen. \n\n47\\. Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 17. April 2025 (Schreiben vom 24. April 2025) Rechercheergebnisse zu Einzelfragen der Dienstleistungsähnlichkeit übersandt. Mit demselben Schreiben sowie mit der Terminsladung vom 23. Juli 2025 hat der Senat zudem rechtliche Hinweise, u.a. auch zur erhobenen Nichtbenutzungseinrede, erteilt. \n\n48\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n49\\. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n50\\. Zwischen den Vergleichsmarken besteht im tenorierten Umfang jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich des Widerspruchs aus der UM 017 934 186 in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 37 beanspruchten Dienstleistungen sowie hinsichtlich des Widerspruchs aus der UM 018 251 874 in Bezug auf die für die angegriffene Marke zu Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Im Ergebnis ist die angegriffene Marke damit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vollständig zu löschen. \n\n51\\. **A.** Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch\u002F ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein\u002FHABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt\u002FInjex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD\u002FOxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke\u002FMedico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA\u002FDSA DEUTSCHE SPORTMANAGE- MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch\u002F ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT\u002FINJEX). \n\n52\\. Ausgehend davon besteht zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken UM 017 934 186 und UM 018 251 874 jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang die Gefahr von Verwechslungen nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle den Widerspruch zu Unrecht zurückgewiesen hat. Vielmehr ist die Marke aufgrund des Widerspruchs aus diesen beiden Marken im Ergebnis vollständig zu löschen. \n\n53\\. **1.** Bei der im Rahmen der Verwechslungsgefahr erforderlichen Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist die Registerlage maßgebend. \n\n54\\. **a.** Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke jedenfalls im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025 eine über den – ohnehin nur für die UM 018 251 874 geschützten \\- Bereich der Telekomunikation und des Mobilfunks hinausgehende rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten hat, ist diese Einrede mangelnder Benutzung, auf die gemäß § 119 Nr. 4 MarkenG die Bestimmung des § 43 Abs. 1 MarkenG Anwendung findet mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarken gemäß Art. 18 UMV tritt, unzulässig. \n\n55\\. Denn die Widerspruchsmarken waren am Anmeldetag der angegriffenen Marke am 1. April 2021 sämtlich noch nicht benutzungspflichtig im Sinne von§43Abs.1 Satz 1 MarkenG n.F. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist beginnt bei Unionsmarken mit ihrer Eintragung (§ 119 Nr. 4 MarkenG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 UMV; s auch Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, 14. Auflage 2024, § 119 Rn. 54), also bei der UM 017 934 186 am 5. Dezember 2018 und bei der UM 018 251 874 am 14. November 2020. Damit war die Benutzungsschonfrist dieser Widerspruchsmarken zum Zeitpunkt des Anmeldetags der angegriffenen Marke am 1. April 2021 jeweils noch nicht abgelaufen. \n\n56\\. **b.** Der zwischenzeitliche Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist bei beiden Marken ist unerheblich, da er keine (weitere) Einrede mangelnder Benutzung eröffnet. \n\n57\\. Denn der Widerspruch wurde nach dem 14. Januar 2019 erhoben, so dass § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 158 Abs. 5 MarkenG; s auch Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 4). Danach ist aber die nach Ablauf der Benutzungsschonfrist während eines Widerspruchsverfahren eröffnete Einrede nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a.F. (fünf Jahre vor Entscheidung über den Widerspruch) nicht mehr möglich. \n\n58\\. Gegenüber der allein noch möglichen Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG n.F. ändert ein zwischenzeitlicher Ablauf der „Benutzungsschonfrist“ ohnehin nichts, da dies nichts daran ändert, dass die Widerspruchsmarken zum Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke noch nicht dem Benutzungszwang unterlagen. \n\n59\\. **2.** Ausgehend von der danach maßgeblichen Registerlage können sich die angegriffene Marke und beide Widerspruchsmarken jeweils teilweise, nämlich die angegriffene Marke und die UM 017 934 186 in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 sowie die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke UM 018 251 874 in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36, bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen und ansonsten auf jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen begegnen: Somit liegt hinsichtlich sämtlicher von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit entweder zu den Dienstleistungen der UM 017 934 186 oder denjenigen der UM 018 251 874 vor. \n\n60\\. Hinsichtlich der zumindest durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen bedarf es dabei keiner weiteren Differenzierung des Ähnlichkeitsgrades nach „überdurchschnittlich“, „weit durchschnittlich“ etc., da aus den nachfolgend zu A. 3. und A. 4 dargelegten Gründen ein durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad der Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtabwägung für eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ausreicht. \n\n61\\. **a.** von der angegriffenen Marke zu **Klasse 35** beanspruchte Dienstleistungen: \n\n62\\. **aa.** Identität besteht zunächst zwischen den in den Dienstleistungsverzeichnissen der angegriffenen Marke als auch der Widerspruchsmarke UM 017 934 186 enthaltenen Dienstleistungsoberbegriffen „Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“. \n\n63\\. **bb.** Weiterhin fallen die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Entwicklung von Werbekonzepten; Medienarbeit; Verteilung, Versendung und Aktualisierung von Werbematerial […]; Schalten von Werbeanzeigen in Printmedien, Internet, Social Media und Rundfunk“, sowie die ebenfalls zu dieser Klasse beanspruchten Präsentationsdienstleistungen „Durchführung von Präsentationen für kommerzielle Zwecke in Bezug auf Bauwerke, sowie Innen- und Außenarchitektur; Präsentation von modernen Raumkonzepten, insbesondere nach der Harmonielehre Feng Shui; Bewerbung von Mietsachen, insbesondere Showrooms, Besprechungskuben, Veranstaltungsräume, Präsentations-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen, Einzelhandels- und Gastronomieflächen, Büro- und Praxisflächen, Co-Working-Flächen“ unter den für die Widerspruchsmarke UM 017 934 186 geschützten Oberbegriff „Werbung“, da sie allesamt der Bewerbung bestimmter Waren und Dienstleistungen dienen. Sie sind somit ebenfalls identisch. \n\n64\\. **cc.** Die Dienstleistungen „Betrieb eines Co-Working-Platzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten“ der angegriffenen Marke weisen eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zu dem für die Widerspruchsmarke UM 017 934 186 zu Klasse 35 registrierten weiten Dienstleistungsoberbegriff „Bereitstellung von Geschäfts-, Büro- und Sekretariatsdienstleistungen“ auf, da diese Bereitstellungsdienstleistungen sich auch auf den „Betrieb eines Co-Working-Platzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten“ beziehen können. Die „Bereitstellung von Bürodienstleistungen“ kann zudem „Büroarbeiten“ umfassen, wie sie die angegriffene Marke beansprucht, so dass auch insoweit für den Verkehr eine gemeinsame betriebliche Herkunft nicht so fernliegt, als dass eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen verneint werden könnte. \n\n65\\. **dd.** Des Weiteren kann sich die „Bereitstellung von Geschäftsdienstleistungen“ der Widerspruchsmarke UM 017 934 186 auf eine von der angegriffenen Marke beanspruchte „betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten“ beziehen, da unter den weiten Oberbegriff „Geschäftsdienstleistungen“ auch betriebswirtschaftliche und\u002Foder Managementdienstleistungen fallen, wie die den Beteiligten mit Verfügung vom 17. April 2024 (Schreiben des Senats vom 17. April 2024) als Anlage 1 übermittelte Fundstellehttps:\u002F\u002Fwww.gtai.de\u002Fde\u002Ftrade\u002Fisrael\u002Fwirtschaftsumfeld\u002F geschaeftsdienstleistungen-treiben-aussenhandel-voran-840002) verdeutlicht, so dass auch insoweit eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit besteht. \n\n66\\. **ee.** Die für die Widerspruchsmarke UM 017 934 186 zu Klasse 35 registrierten „Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Unternehmensberatungsdienstleistungen Nachforschungen und Gutachtenerstellung in Geschäftsangelegenheiten“ umfassen oberbegrifflich auch die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse 35 beanspruchte „Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen“, so dass sich beide Vergleichszeichen insoweit ebenfalls bei identischen Dienstleistungen begegnen können. \n\n67\\. **b.** von der angegriffenen Marke zu **Klasse 36** beanspruchte Dienstleistungen: \n\n68\\. **aa.** Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 36 beanspruchte Dienstleistung „Finanzielle Beratung“ wird von dem für die Widerspruchsmarke UM 018 251 874 in derselben Klasse registrierten Oberbegriff „Finanzwesen“ umfasst, so dass insoweit Dienstleistungsidentität besteht. \n\n69\\. **bb.** Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstleistung „Immobilienverwaltung“, welche in Klasse 36 sowohl für die angegriffene Marke als auch für die Widerspruchsmarke UM 018 251 874 registriert ist. \n\n70\\. **cc.** Weiterhin können die von der angegriffenen Marke zu Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung von Büroflächen, Büroräumen und Büros; Vermietung von Büros für Co-Working; Vermietung von Praxisflächen und Praxisräumen; Vermietung von Verkaufsräumen und Geschäftsräumen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien zur Durchführung von Shows, Besprechungen, Veranstaltungen Präsentationen und Ausstellungen“ Bestandteil der für die Widerspruchsmarke UM 018 251 874 registrierten “Immobilien-verwaltung“ sein, so dass auch insoweit Dienstleistungsidentität besteht. \n\n71\\. **c.** von der angegriffenen Marke zu **Klasse 37** beanspruchte Dienstleistungen \n\n72\\. **aa.** Die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Bauberatung; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten“ sowie der, durch die mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung nicht eingeschränkte, weite Dienstleistungsoberbegriff „Bauwesen“ können sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf die „Verlegung und Vergrabung von Kabeln“ beziehen, bei denen es sich ebenfalls um Baudienstleistungen handelt und für welche die Widerspruchsmarke UM 017 934 186 mit der zu Klasse 37 registrierten Dienstleistung „Verlegung, Vergrabung, Reparatur und Wartung von Kabeln“ Schutz beanspruchen kann, so dass insoweit ebenfalls zum Teil Identität („Bauwesen“), zumindest aber eine durchschnittliche Ähnlichkeit besteht. \n\n73\\. Der eingetragene Dienstleistungsbegriff „Verlegung, Vergrabung, Reparatur und Wartung von Kabeln“ ist dabei so zu verstehen bzw. dahingehend auszulegen, dass die im Einzelnen aufgezählten und untereinander ihrem Gegenstand und Inhalt nach verschiedenen Bau-, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen nicht kumulativ (also in ihrer Gesamtheit), sondern alternativ beansprucht werden, so dass die Widerspruchsmarke insoweit auch Schutz (allein) für die Baudienstleistungen „Verlegung, Vergrabung von Kabeln“ genießt. Es bedarf daher insoweit auch keiner Entscheidung, ob eine Ähnlichkeit zu der „Reparatur und Wartung von Kabeln“ besteht (vgl. dazu Richter\u002FStoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20. Aufl., S. 405 re.Sp. unter Hinweis auf BPatG 26 W (pat) 121\u002F00: zwischen „Bauwesen“ und „Reparatur- und Transportwesen“ besteht „mittlere Ähnlichkeit“). \n\n74\\. Unerheblich ist, dass sich diese von der angegriffenen Marke zu Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen ihrem Gegenstand und Inhalt nicht auf die Baudienstleistungen „Verlegung, Vergrabung,…. von Kabeln“ der Widerspruchs-marke der UM 017 934 186 beschränken. Weisen bei den jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff, soweit er nicht vom Inhaber dieser Marke entsprechend eingeschränkt wird (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 13 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Nr. 13 - Pantohexal; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 73) \n\n75\\. Wegen der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit dieser Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu den Dienstleistungen „Verlegung, Vergrabung, Reparatur und Wartung von Kabeln“ der UM 017 934 186 kann offen bleiben, ob sie darüber hinaus auch in einem zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den Dienstleistungen „Immobilienwesen“ der weiteren Widerspruchsmarke UM 018 251 874 stehen, was in Anbetracht der Tätigkeit zB von Bauträgern als Immobilienentwickler und Bauunternehmen durchaus naheliegt (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 590\u002F17 - NEXT\u002FYOUR NEXT OFFICE; 30 W (pat) 267\u002F04 - TECON Systems\u002FTECCON, beide veröffentlicht unter juris sowie auf der Internetseite des BPatG; s ferner die von der Widersprechenden zitierte Entscheidung EUIPO, Beschluss vom 22. Juni 2017, B 2 672 049, S. 12). \n\n76\\. **bb.** Was die weiterhin von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten „Abbrucharbeiten an Gebäuden“ betrifft, bestehen insoweit Überschneidungen zu der „Verlegung, Vergrabung, …. von Kabeln“ der Widerspruchsmarke der UM 017 934 186, als es sich bei beiden um Baudienstleistungen handelt, die vor dem Hintergrund, dass auch die „Verlegung, Vergrabung, …. von Kabeln“ im Einzelfall „Abbruchabreiten“ erfordert, durchaus von einem Bauunternehmen erbracht werden können. Jedenfalls liegt für den Verkehr daher die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft nicht so fern, dass eine durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen verneint werden könnte. \n\n77\\. **cc** Die für die Widerspruchsmarke UM 017 934 186registrierte „Organisation und Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke“ kann sich auf Messen als „Ausstellungen“ beziehen und dabei – wie die den Beteiligten ebenfalls mit vorgenanntem Schreiben des Senats vom 24. April 2024 als Anlage 2 übermittelte und unter www.zenit-messebau.com abrufbare Internetseite der Zenit-Messebau GmbH verdeutlicht - die Planung, Fertigung und Errichtung von Messebauten umfassen, so dass eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den für die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse weiterhin noch beanspruchte Dienstleistung „Bau von Messeständen und -läden“ besteht. \n\n78\\. **d.** Hinsichtlich sämtlicher von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen liegt somit eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit entweder zu den Dienstleistungen der Unionswiderspruchsmarke UM 017 934 186 oder denjenigen der UM 018 251 874 vor. Da dies aus den nachfolgenden Gründen jeweils zur Begründung einer (jeweils teilweisen) Verwechslungsgefahr mit den, als solche identischen Widerspruchswort-\u002FBildmarken im Umfang ihrer nach der Registerlage möglichen Begegnung bei durchschnittlichen ähnlichen Dienstleistungen ausreicht, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob und in welchem Umfang zwischen den Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der UM 018 251 874 einerseits und den Dienstleistungen der Klasse 36 der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der UM 017 934 186 andererseits eine (zur Begründung einer Verwechslungsgefahr hinreichende) Ähnlichkeit zu bejahen ist (vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 64\u002F14, GRUR-Prax 2016, 404 – Inselkind;). \n\n79\\. **3** **.** Maßgebend für eine (jeweils teilweise) Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den beiden identischen Widerspruchszeichen ist zunächst, dass das Wort „orange“ der beiden Widerspruchszeichen von Haus aus in Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt, was dann auch für beide Widerspruchszeichen in ihrer Gesamtheit gilt. Denn weder die Farbe bzw. Färbung „orange“ noch die Frucht Orange haben einen sachlichen Bezug zu ihnen. Für den Verkehr besteht auch kein Anlass, den Wortbestandteil „orange“ insoweit als geografischen Herkunftshinweis auf Städte mit dem Namen „Orange“ zu verstehen, zumal diese ohnehin nicht sonderlich bekannt sind (vgl. BPatG 29 W (pat) 556\u002F12 – orange effect\u002Forange sowie BPatG 25 W (pat) 1\u002F11 – NETZORANGE\u002Forange; jeweils veröffentlicht unter juris, auf PAVIS PROMA und der Internetseite des BPatG). \n\n80\\. Ob den Widerspruchszeichen eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft für (letztlich wohl keinen relevanten Ähnlichkeitsgrad zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke aufweisende) Telekommunikations-dienstleistungen und – ggf. im Wege der „Ausstrahlung“ – damit eng verwandte Dienstleistungen zuerkannt werden muss (vgl. dazu ua. die bereits genannte BPatG 25 W (pat) 1\u002F11 – NETZORANGE\u002Forange), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da eine im Ergebnis zur vollständigen Löschung der angegriffenen Marke führende Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchszeichen auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken besteht. \n\n81\\. **4.** Weiterhin verfügen die Vergleichszeichen über eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit. \n\n82\\. **a.** Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur\u002Fpure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B\u002FBarbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH\u002FSIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA\u002FAIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling\u002FZweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 \\- BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 \\- AIDA\u002FAIDU m. w. N.; vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 280 m. w. N.). \n\n83\\. **b** **.** Vorliegend heben sich die Vergleichszeichen zwar in ihrer Gesamtheit auch in ihren, jedenfalls beim klanglichen Vergleich nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 470)allein zu berücksichtigenden Wortbestandteilen, trotz der Übereinstimmung in dem Wort „orange“, durch den zusätzlichen, zudem am (klanglich in aller Regel stärker beachteten) Zeichenanfang stehenden Bestandteil „Be“ der angegriffenen Marke und die dadurch hervorgerufenen Unterschiede in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge sowie Sprech- und Betonungsrhythmus so deutlich voneinander ab, dass die Zeichen in ihrer Gesamtheit zwar keine entfernte, so jedoch eine als unterdurchschnittlich zu bewertende Ähnlichkeit aufweisen. \n\n84\\. **c.** Jedoch ergibt sich ein höherer und zumindest als durchschnittlich zu bewertender Grad an Zeichenähnlichkeit daraus, dass beim Vergleich der Zeichen auf Seiten der angegriffenen Marke allein auf den, mit den Wortbestandteilen der Widerspruchsmarken übereinstimmenden Bestandteil „orange“ abzustellen ist. \n\n85\\. Abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks kann eine zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt werden, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM\u002FShaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW [BGW\u002FBGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaf; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox\u002FMeloxGRY; GRUR 2010, 729 Rn. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl). \n\n86\\. Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke **Be orange!** wird durch den Wortbestandteil „orange“ geprägt, während das vorangestellte Wort „Be“ als werbeübliche Kundenansprache (hierzu im Folgenden) wie auch das Ausrufezeichen (als übliches Werbemittel, vgl. etwa BPatG 30 W (pat) 220\u002F04 - PCS-info!\u002FPCS, juris, Rn. 36 mwN) in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht dabei auch der Grundsatz, wonach eine Prägung durch einen Zeichenbestandteil bei Marken verneint werden muss, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. u.a. BGH GRUR 2009, 484, Nr. 34 - Metrobus; BPatG GRUR 2005, 772, 773- Public Nation\u002FPUBLIC; EuGGRUR-RR 2009, 167, Nr. 55-60 - torre albéniz), nicht entgegen. Denn der Begriffskombination **Be orange!** kommt im vorliegend relevanten Dienstleistungszusammenhang gerade kein gesamtbegrifflicher Aussagegehalt zu, im Einzelnen: \n\n87\\. **aa.** Zwar reiht sich die aus der Imperativform des englischen Verbs „to be“ (= sein) mit der Bedeutung „sei“ und der Farbangabe „orange“ gebildete angegriffene Marke mit ihrer wortsinngemäßen Bedeutung „Sei orange!“ formal in eine Vielzahl mit dem Imperativ „Be“ gebildete sloganartige Wortfolgen mit Aufforderungscharakter ein, durch die emotionale Erwartungen und Befindlichkeiten des Verbrauchers angesprochen werden und dadurch den beworbenen Produkten ein positives Image bzw. ein Kaufanreiz vermittelt werden soll (vgl. u. a. BPatG 33 W (pat) 556\u002F11- be active;24 W (pat) 77\u002F10– be-Certified;29 W (pat) 82\u002F12- b.connected). Derartige Wortfolgen werden dabei auch ungeachtet des Umstands, dass sie sich in Bezug auf die beworbenen Waren und Dienstleistungen regelmäßig in einer schutzunfähigen Ansprache des Kunden bzw. Verbrauchers in personalisierter Form erschöpfen (vgl. BPatG, ebenda), grundsätzlich als Gesamtbegriff wahrgenommen. \n\n88\\. **bb.** Bei der angegriffenen Marke handelt es sich aber nicht um eine solche sloganartige Wortfolge mit Aufforderungscharakter, mit der prägnant und einprägsam Zweck und Nutzen der betreffenden Waren- und Dienstleistungsprodukte für den Kunden bzw. Verbraucher hervorgehoben werden sollen. Vielmehr vermittelt **Be orange!** in Bezug auf die vorliegend relevanten Dienstleistungen keinen sinnvollen werbesprachlichen Aussagegehalt. Weder weist „orange“ in seiner für den Verkehr naheliegenden Bedeutung als Farbangabe auf verkehrswesentliche Eigenschaften der vorliegend relevanten Dienstleistungen hin, noch enthält diese Wortfolge in ihrer Bedeutung „Sei orange!“ einen personenbezogenen Hinweis, wie es zB bei „be happy“ der Fall ist (vgl. BPatG 26 W (pat) 26\u002F13 – BE HAPPY). \n\n89\\. **cc.** Daraus folgt aber, dass der Verkehr in der Wortfolge **Be orange!** lediglich eine um die werbeübliche Kundenansprache „Be“ ergänzte Marke „orange“ erkennt und daher allein in diesem Zeichenbestandteil („orange“) einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, wobei eine Wahrnehmung in diesem Sinne durch das angefügte Ausrufezeichen noch verstärkt wird. Für ein solches Verständnis spricht dabei, dass der Verkehr außerhalb der vorgenannten sloganartigen Wortkombinationen mit der englischen Imperativform „Be“ und einer angefügten Sachangabe im Werbesprachgebrauch auch mit Bezeichnungen aus dem vorangestellten Begriff „Be“ und einem angefügten Firmenzeichen bzw. -namen konfrontiert wird, wie es zB bei den seitens der Widersprechenden in der Widerspruchsbegründung vom 25. Januar 2022 auf den Seiten 8 und 9 unter Angabe der Fundstellen benannten Beispielen „Be Lufthansa“ oder „Be KRAFT“ der Fall ist. Diese Begriffskombinationen enthalten aber keinen gesamtbegrifflichen Aussagegehalt, sondern werden lediglich als ein um die Werbefloskel „Be“ ergänztes Firmenzeichen wahrgenommen. Für eine solche Wahrnehmung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei dem jeweiligen Firmenkennzeichen bzw. der jeweiligen Marke um ein bekanntes Zeichen handelt; entscheidend ist allein, dass der Verkehr in diesen Fällen bei einem fehlenden werbesprachlichen Aussagegehalt des weiteren Zeichenbestandteils – wie es bei den vorgenannten Beispielen in Bezug auf die Firmenmarken bzw. –namen „Lufthansa“ und „Kraft“, aber auch bei dem Zeichenbestandteil „orange“ der angegriffenen Marke der Fall ist – allein in diesem einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. \n\n90\\. **dd.** Nach allem wird der Gesamteindruck der angegriffenen Marke **Be orange!** durch den – mit dem Wortbestandteil der beiden Widerspruchsmarken identischen – Bestandteil „orange“ derart geprägt, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die weiteren Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck der jüngeren Marke vernachlässigt werden können. Im klanglichen Zeichenvergleich stimmen die Vergleichszeichen demnach in ihrem (jeweils) für den Gesamteindruck prägenden Element (hier: dem Wortbestandteil „orange“) identisch überein. \n\n91\\. **5.** Ausgehend von einer danach zumindest durchschnittlichen (wenn nicht sogar hochgradigen, vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 489 mwN) Zeichenähnlichkeit kann dann aber in der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nicht verneint werden, soweit sie sich bei zumindest durchschnittlichen ähnlichen Dienstleistungen begegnen können. \n\n92\\. Dies ist zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 017 934 186 hinsichtlich der von der angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 37 beanspruchten Dienstleistungen sowie zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 018 251 874 in Bezug auf die für die angegriffene Marke zu Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen aus den zu II. A. 2 a. – d. näher dargelegten Gründen der Fall, so dass die angegriffene Marke im Ergebnis vollständig wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen ist. \n\n93\\. **6.** Im Hinblick auf das Vorbringen der Markeninhaberin weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass im Übrigen, selbst wenn man zugunsten der Markeninhaberin unterstellen würde, dass der Verkehr die vorangestellte Kundenansprache „Be“ nicht völlig vernachlässigt, dann in jedem Fall eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbs. MarkenG festzustellen wäre (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 564). Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 556, 564 mwN). \n\n94\\. Nach diesen Maßstäben ergäbe sich vorliegend eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens in jedem Fall daraus, dass der Verkehr angesichts der Übereinstimmung der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke in dem Bestandteil „orange“ davon ausgeht, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine Spezifizierung der Widerspruchsmarke handelt, und daher die entsprechend gekennzeichneten Produkte irrtümlich ein und demselben Hersteller bzw. Anbieter zuordnet. \n\n95\\. Zwar kann insoweit das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Wortteils allein noch nicht die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziationen ausreichen (stRspr, vgl. zB BGH GRUR 1999, 735 (736) – MONOFLAM\u002FPOLYFLAM). Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 (924) – Canon; EuGH GRUR 2001, 1148(1149) – Bravo) oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734 (736) – Lloyd) schließen lassen, wie es insbesondere der Fall sein kann, wenn die jüngere Marke den Eindruck einer Spezifizierung der älteren Marke hervorruft (vgl. BPatG GRUR 2002, 438 (440) – WISCHMAX\u002FMax; 25 W (pat) 78\u002F09, BeckRS 2010, 28260 – Sunspice\u002FSun; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 565, 566 mwN). \n\n96\\. Dies ist aber vorliegend der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der jüngeren Marke **Be orange**! nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl vergleichbar mit der Imperativform „be“ gebildeter sloganartiger Wortfolgen die jeweils um die Kundenansprache „Be“ ergänzten älteren Marken der Widersprechenden bzw. deren – allein kennzeichnenden – Wortbestandteile „orange“ erkennen und annehmen, dass es sich bei der jüngeren Marke um eine werbeüblich aktualisierte und der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende Variante der älteren Marken handelt, so dass – selbst wenn man zugunsten der Markeninhaberin eine kollisionsbegründende Prägung der angegriffenen Marke alleine durch den Bestandteil „organe“ verneinen würde – in jedem Fall die Gefahr besteht, dass der Verkehr die entsprechend gekennzeichneten Produkte irrtümlich ein und demselben Hersteller bzw. Anbieter zuordnet. Damit wird der Schutzbereich der beiden Widerspruchsmarken durch die jüngere Marke **Be orange!** aber entscheidungserheblich beeinträchtigt (vgl. BPatG, 25 W (pat) 78\u002F09, BeckRS 2010, 28260 – Sunspice\u002FSun). \n\n97\\. **B.** Da der Widerspruch aus beiden Unionswiderspruchsmarken im Ergebnis die vollständige Löschung der angegriffenen Marke nach sich zieht und die Beschwerde insoweit in vollem Umfang Erfolg hat, ist eine Entscheidung, ob der Widerspruch aus der UM 018 251 874 auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 der angegriffenen Marke bzw. aus der UM 017 934 186 auch in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36 Erfolg hat, vorliegend nicht veranlasst. Vielmehr ist die Beschwerde insoweit derzeit – und mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos. \n\n98\\. **C.** Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.","BPatG München, 18.12.2025, 30 W (pat) 529\u002F23","ecli-de-neuris-jure259032161",{"id":149,"ecli":150,"caseNumber":151,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":152,"fullText":153,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":154,"slug":155,"metadata":21},"3614","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032231","12 W (pat) 26\u002F23","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 16.12.2025, 12 W (pat) 26\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nStahlkolben \n\nOb Figuren in Patentveröffentlichungen als lediglich schematische Darstellungen anzusehen sind, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind (BGH, Beschluss vom 16\\. Oktober 2012, X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung), oder als maßstabsgerechte Zeichnungen, ist eine Frage des Einzelfalls, die aus der Sicht des Fachmanns zu beantworten ist, an den sich die Erfindung richtet. \n\nDer Fachmann berücksichtigt dabei neben der Art der Darstellung vor allem die Funktion die der jeweiligen Figur zukommt, wobei für das Vorliegen einer maßstabsgerechten Zeichnung insbesondere spricht, wenn diese dazu dient, in der Beschreibung gelehrte Größenverhältnisse zu veranschaulichen, und diesbezüglich Beschreibung und Figur übereinstimmen. \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend das Patent 10 2012 008 690**\n\nhat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ. Dipl. Wirtsch. Ing. (FH) Ausfelder und des Richters Posselt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2012 008 690, das am 28. April 2012 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 16. Mai 2019 veröffentlicht wurde. \n\n2\\. Gegen das Patent hatten die Einsprechende zu 1 am 14. Februar 2020 und die Einsprechende zu 2 am 17. Februar 2020 Einspruch erhoben und jeweils als Widerrufsgrund mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Die Patentinhaberin war dem entgegengetreten und hatte das Patent in der erteilten Fassung verteidigt. \n\n3\\. Die Patentabteilung 13 hat mit in der Anhörung vom 8. November 2022 verkündetem Beschluss das Patent widerrufen und dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausgehend von der Entgegenhaltung E6 durch die E1 nahegelegt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 25. Januar 2023. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Fachmann ausgehend von der E6 auch dann, wenn er die E1 in Betracht zöge, nicht in naheliegender Weise zu den in E6 nicht offenbarten Anspruchsmerkmalen M8 und M9 gelange, da auch die E1 die Merkmale M8 und M9 nicht offenbare. Diese seien in keiner der Entgegenhaltungen E1 bis E16 offenbart. \n\n4\\. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025 erging ein Hinweis an die Beteiligten, dass in der Verhandlung zu diskutieren sein werde, ob der im Beschluss der Patentabteilung zitierten Entscheidung BGH X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung möglicherweise zu entnehmen sei, dass es auf den Einzelfall ankomme, ob der Fachmann Zeichnungen in Patentschiften als schematisch oder als maßstäblich gemeint ansieht, und dass gegebenenfalls von Bedeutung sein könne, was der Fachmann hinsichtlich der Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 des Streitpatents den Figuren der Entgegenhaltungen D1 und E3 entnehmen könne. \n\n5\\. Die Patentinhaberin hat dazu die Auffassung vertreten, dass die Entgegenhaltung D1 die Merkmale M8 und M9 nicht offenbare, da diese allenfalls den Figuren der D1 durch Nachmessen entnehmbar seien. Figuren in Patentschriften seien jedoch nach einhelliger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur schematisch, nicht dagegen maßstäblich. \n\n6\\. Der Fachartikel E3 enthalte, wie im Übrigen auch die D1, keinen Hinweis darauf, dass die Figuren maßstäblich seien. Darüber hinaus sei jedenfalls Merkmal M9 auch den Figuren der E3 nicht entnehmbar. \n\n7\\. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, \n\n8\\. den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. November 2022 aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten. \n\n9\\. Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen zu 1 und zu 2 beantragen jeweils, \n\n10\\. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. \n\n11\\. Sie sind der Auffassung, dass mit der D1 ein von der BGH-Rechtsprechung nicht ausgeschlossener Ausnahmefall vorliege, da die Figuren der D1 dazu dienten, in der Beschreibung gelehrte Größenverhältnisse darzustellen. Sie seien deshalb maßstäblich und offenbarten die Größenverhältnisse der Merkmale M8 und M9. \n\n12\\. Die E3 sei eine ingenieurwissenschaftliche Veröffentlichung, daher greife die BGH-Entscheidung X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung hier nicht. Die Figur 3 der E3 veranschauliche offensichtlich die Ergebnisse von Simulationsrechnungen, sie sei daher wissenschaftlich exakt und offenbare Merkmal M9. Darüber hinaus könne der Fachmann auch ausgehend von E3 als nächstliegendem Stand der Technik die E5 heranziehen und mit Bild 3 der E5 in naheliegender Weise zum Merkmal M9 gelangen. \n\n13\\. Das Patent umfasst 10 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10. \n\n14\\. Der Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügten Gliederungszeichen M1 bis M9): \n\n15\\. M1 Anordnung (10, 110) aus einem Kolben (11, 111) \n\n16\\. und einem Kolbenbolzen (12, 112) \n\n17\\. M2 für einen PKW-Dieselmotor, wobei \n\n18\\. M3 der Kolben einen Kolbenkopf (13, 113) mit einem Kolbenboden (15, 115) \n\n19\\. M4 sowie Kolbennaben (19, 119) aufweist, \n\n20\\. die über Nabenanbindungen (21, 121) \n\n21\\. mit der Unterseite (15a, 115a) des Kolbenbodens (15, 115) verbunden sind \n\n22\\. M5 und die mit Nabenbohrungen (23, 123) \n\n23\\. zur Aufnahme des Kolbenbolzens (12, 112) versehen sind, \n\n24\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n25\\. M6 dass der Kolben (11, 111) aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist, \n\n26\\. M7 dass die Kompressionshöhe (KH) des Kolbens (11, 111) \n\n27\\. 37% bis 45% des Kolbendurchmessers (KD) beträgt, \n\n28\\. M8 dass der Kolbenbolzendurchmesser (BD) \n\n29\\. 33% bis 38% des Kolbendurchmessers (KD) \n\n30\\. M9 und dass die Kolbenbolzenlänge (BL) \n\n31\\. 57% bis 63% des Kolbendurchmessers (KD) beträgt. \n\n32\\. Im Verfahren sind unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen: \n\n33\\. D1 WO 2011 \u002F 056 822 A2 \n\n34\\. E3 OTTLICZKY, Emmerich [et al.]: Stahlkoben für PKW-Dieselmotoren. \n\n35\\. In: MTZ, 72, 2011, 10, S. 728-734. – ISSN 0024-8525 \n\n36\\. E5 BACKHAUS, Richard: Kolben aus Stahl für Pkw-Dieselmotoren. \n\n37\\. In: MTZ, 70, 2009, 12, S. 902-906. – ISSN 0024-8525 \n\n38\\. E6 DE 100 63 568 A1 \n\n39\\. Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. **II.**\n\n40\\. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin führt nicht zum Erfolg, da der mit den zulässigen Einsprüchen geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit sich als zutreffend erweist. \n\n41\\. **1.** Gegenstand des Patents ist laut dem Absatz 0001 der Beschreibung eine Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen für einen PKW-Dieselmotor, wobei der Kolben einen Kolbenkopf mit einem Kolbenboden sowie Kolbennaben aufweist, die über Nabenanbindungen mit der Unterseite des Kolbenbodens verbunden sind, und die mit Nabenbohrungen zur Aufnahme des Kolbenbolzens versehen sind. \n\n42\\. In den Absätzen 0005 bis 0007 sind Probleme von aluminiumbasierten Kolben-werkstoffen, insbesondere die geringe mechanische Festigkeit, und von Stahlwerkstoffen, insbesondere geringere Wärmeleitfähigkeit und höheres Gewicht, im Hinblick auf den Einsatz in modernen PKW-Dieselmotoren erläutert. \n\n43\\. Im Absatz 0008 ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, einen gattungsgemäßen Kolben hinsichtlich seines Gewichts, seiner mechanischen und thermischen Belastbarkeit und seines Reibungsverhaltens zu optimieren. \n\n44\\. Diese Aufgabe wird laut Absatz 0009 mit den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmalen gelöst. \n\n45\\. **2.** Als Fachmann für den patentgemäßen Gegenstand zuständig ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master (UNI\u002FTU) und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kolben und Kolbenbolzen für PKW-Dieselmotoren. \n\n46\\. **3.** Die Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. \n\n47\\. Die Begriffe Kompressionshöhe (M7), Kolbenbolzendurchmesser (M8), Kolbenbolzenlänge (M9) und Kolbendurchmesser (M7, M8, M9) geben jeweils ein Längenmaß an und können daher für jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen nur jeweils einen einzigen Wert besitzen. Dementsprechend können auch die in den Merkmalen M7, M8 und M9 angegebenen Prozentangaben zu den Verhältnissen „Kompressionshöhe zu Kolbendurchmesser“ (M7), „Kolbenbolzendurchmesser zu Kolbendurchmesser“ (M8) und „Kolbenbolzenlänge zu Kolbendurchmesser“ (M9) für jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen jeweils nur einen einzigen Wert besitzen. \n\n48\\. Nach dem Verständnis des Fachmanns fällt daher unter die Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen, bei der die Kompressionshöhe, der Kolbenbolzendurchmesser und die Kolbenbolzenlänge des Kolbens jeweils einen Wert innerhalb des jeweils angegebenen Bereichs (37 % bis 45 %; 33 % bis 38 %; 57 % bis 63 % des Kolbendurchmessers) aufweisen. \n\n49\\. Dies bedeutet umgekehrt, dass den Merkmalen M7, M8 und M9 jeder Stand der Technik entgegensteht, der jeweils einen Wert innerhalb des jeweils angegebenen Bereichs offenbart oder nahelegt. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist es nicht erforderlich, dass ein Stand der Technik die in den Merkmalen M7, M8 und M9 angegebenen Bereichsgrenzen (37 % bis 45 %, 33 % bis 38 %, 57 % bis 53 %) offenbart oder nahelegt, um entgegenzustehen. Denn der Anspruch ist nicht auf eine Auslegungsregel gerichtet, sondern auf einen Gegenstand, nämlich eine Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen, bei dem die Kompressionshöhe, der Kolbenbolzendurchmesser, die Kolbenbolzenlänge und der Kolbendurchmesser jeweils nur einen Wert besitzen können. \n\n50\\. **4.** Die Entgegenhaltung **D1** ist neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1. \n\n51\\. Die D1 offenbart, siehe insbesondere die Beschreibung der Figuren 1 bis 5 ab Absatz 00030, eine \n\n52\\. **M1** Anordnung aus einem Kolben *(„piston 10“; siehe unten Fig. 3)* und einem Kolbenbolzen \n\n53\\. *(dazu siehe die Kolbenbolzennaben „pin bosses 56“ mit den Kolbenbolzenbohrungen „pin bores 58“ in Absatz 00036, die gemäß ihrer Bezeichnung dazu vorgesehen sind, darin einen Kolbenbolzen „pin“ anzuordnen)*\n\n54\\. **M2** für einen PKW-Dieselmotor *(dazu siehe Absatz 00042: “The piston 10 is adapted for use in light, modern, high performance vehicle diesel engine applications”)* , wobei \n\n55\\. **M3** der Kolben einen Kolbenkopf *(„piston head“ bzw. „head region 14“, siehe Absatz 00031 und Figuren 1, 3, 4)* mit einem Kolbenboden *(„top wall 20“ und „bottom or floor 26“, siehe Absatz 00031 und Figur 1)*\n\n56\\. **M4** sowie Kolbennaben *(„pin bosses 56“, siehe Absatz 00036 und Figur 1)*\n\n57\\. aufweist, die über Nabenanbindungen *(siehe Figur 1)*\n\n58\\. mit der Unterseite *(„bottom surface 30“, siehe Absatz 00031)*\n\n59\\. des Kolbenbodens *(„bottom or floor 26“)* verbunden sind \n\n60\\. **M5** und die mit Nabenbohrungen *(„pin bores 58“, siehe Absatz 00036 und*\n\n61\\. *Figur 1, 2, 3)* zur Aufnahme des Kolbenbolzens *(„pin“)* versehen sind, \n\n62\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n63\\. **M6** dass der Kolben *(„piston 10“)* aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist, \n\n64\\. *(siehe die Überschrift STEEL PISTON und das auf Seite 6 Zeile 6 f. als Material, hier „steel alloy“ (Stahllegierung), genannte Beispiel „SAE 4140“, das einen legierten Vergütungsstahl 42 CrMo 4 bezeichnet),*\n\n65\\. **M7** dass die Kompressionshöhe *(„compression height CH“)* des Kolbens im anspruchsgemäßen Bereich von 37% bis 45% des Kolbendurchmessers *(„piston outer diameter“)* liegt \n\n66\\. *(Im Absatz 00008, letzter Satz, ist als „compression height“ ein Bereich von 38 % bis 45 % des Kolben-Außendurchmessers („piston outer diameter“) angegeben, im Absatz 00011, letzter Satz, genauer ein Bereich von 38 % bis 45 % des Kolben-Außendurchmessers im Bereich des Kolbenkopfes („piston head region outer diameter“).*\n\n67\\. *Ob zum Vergleich mit den Angaben des Streitpatents der Kolbendurchmesser im Bereich des Kolbenkopfes oder der minimal größere Kolbendurchmesser im Bereich des Kolbenschaftes – siehe unten die Figur 3 der D1 – heranzuziehen ist, kann dahinstehen, da letzteres lediglich zu einer Veränderung des in D1 angegebenen Prozentwerts von „38 % bis 45 %“ im Bereich der Nachkommastelle führen würde.).*\n\n68\\. *Figur 3 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n69\\. Zu den Merkmalen **M8 und M9** sind im Beschreibungstext der D1 keine Angaben enthalten, jedoch in den Figuren. Den Figuren der D1 können aus Sicht des Fachmanns Größenverhältnisse entnommen werden. Denn sie sind hinsichtlich der Art der Darstellung sehr detailliert und im Wesentlichen wie Konstruktionszeichnungen ausgeführt. Weiterhin besteht ihre Funktion darin, die Erfindung der D1 zu veranschaulichen, die sich auf einen Stahlkolben und dabei detailliert auf dessen Gestaltung, d. h. auf Größenverhältnisse bezieht, wobei insbesondere ein kleines Verhältnis von Kompressionshöhe zu Kolbendurchmesser angestrebt ist, siehe die Zusammenfassung sowie u. a. Absätze 0003, 0005, 0006, 0008 und 00011. \n\n70\\. Zu der in D1 gelehrten Gestaltung des Stahlkolbens des ersten, in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausführungsbeispiels sind in der Beschreibung Zahlenangaben betreffend das Verhältnis von Kompressionshöhe, Kolbenbodendicke und Kolbenhemddicke zu Kolbendurchmesser angegeben. Diese Größenverhältnisse sind auch in den Figuren entsprechend dargestellt, siehe die beispielhaft unten wiedergegebene Figur 3: \n\n71\\. Laut Absatz 00031, Z. 13 bis 16, der Beschreibung soll der Kolbenboden („floor 26“) eine Dicke von ungefähr 2,5 % bis 4 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“) aufweisen. Die Figuren 3 bis 4a zeigen eine Dicke von ungefähr 3 %. \n\n72\\. Laut Absatz 00038, Z. 4 bis 6, der Beschreibung soll das Kolbenhemd („skirt panel 60“) eine Dicke von ungefähr 2 % bis 3 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“) betragen. Die Figuren 3, 3a und 5 zeigen eine Dicke von ungefähr 2,5 % bis 3 %. \n\n73\\. Laut Absatz 00043, Z. 5 f., der Beschreibung beträgt die Kompressionshöhe des in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Kolbens ungefähr 40,9 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“). Die Figuren zeigen eine Kompressionshöhe – einen Abstand von der Kolbenbohrungsachse bzw. -mitte zur Kolbenoberkante – von ca. 42 %. \n\n74\\. Dabei ermittelt der Fachmann die Kompressionshöhe aus den Figuren ausgehend von der tatsächlichen Mitte der Kolbenbohrung, nicht dagegen ausgehend von der strichpunktierten Linie „B“, die augenscheinlich (erkennbar an der von den sonstigen Hilfslinien abweichenden Strichdicke) nachträglich für die Patentanmeldung, zum Zweck der Bezeichnung der Kolbenbohrungsachse „pin bore axis“, den Figuren 1, 2, 4 und 4a hinzugefügt wurde. \n\n75\\. *Figur 3 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n76\\. Aufgrund der recht genauen Übereinstimmung der Angaben in der Beschreibung und der entsprechenden Darstellung in den Figuren handelt es sich aus Sicht des Fachmanns bei den Figuren 1 bis 5 zum ersten Ausführungsbeispiel der D1 um Zeichnungen, die den erfindungsgemäßen Kolben maßstabsgerecht darstellen sollen, und denen daher weitere, in der Beschreibung nicht genannte Größenverhältnisse entnommen werden können. \n\n77\\. Dies vorausgeschickt offenbart die Figur 4 mit dem Durchmesser der Kolbenbolzenbohrungen („pin bores 58“) und dem Abstand zwischen den zwei Nuten zur Aufnahme der Sicherungsringe zur Fixierung des Kolbenbolzens, dass der Kolben dazu vorgesehen ist, in seiner Kolbenbolzenbohrung einen Kolbenbolzen mit einem Kolbenbolzendurchmesser von ca. 37 % des Kolbendurchmessers und einer Kolbenbolzenlänge von ca. 61,5 % des Kolbendurchmessers anzuordnen. \n\n78\\. *Figur 4 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n79\\. Das liegt innerhalb der in den Merkmalen **M8 und M9** des Anspruchs 1 angegebenen Wertebereiche von 33 % bis 38% für das Verhältnis Kolbenbolzendurchmesser\u002FKolbendurchmesser und 57 % bis 63 % für das Verhältnis Kolbenbolzenlänge\u002FKolbendurchmesser. Die **D1** nimmt somit alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents vorweg. \n\n80\\. Soweit die Patentinhaberin die Auffassung vertritt, Figuren in Patentschriften seien grundsätzlich nur schematisch, nicht dagegen maßstabsgerecht (weshalb die Größenverhältnisse der Merkmale M8 und M9 in der D1 nicht offenbart seien), und sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH beruft, vermag der Senat ihr nicht zuzustimmen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der im Verfahren diskutierten Entscheidung BGH X ZB 10\u002F11, Beschluss vom 16\\. Oktober 2012 – Steckverbindung. \n\n81\\. Denn bereits dem Wortlaut der Begründung dieser Entscheidung – vgl. Rn. 9, zusammengefasst im ersten Leitsatz \n\n82\\. „Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen\" – \n\n83\\. ist zu entnehmen, dass dort nur der Regelfall dargestellt wird. \n\n84\\. Darstellungen in Patentschriften sind daher dann keine exakten Abmessungen zu entnehmen, wenn sie nur schematisch sind. Letzteres ist auch gemäß der Entscheidung „Steckverbindung“ gerade nicht ausnahmslos der Fall. Demnach muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Figur in einer Patentschrift aus Sicht des Fachmanns eine schematische Darstellung oder eine maßstabsgerechte Zeichnung ist. \n\n85\\. Der weitere Einwand der Patentinhaberin, ein Messfehler des Fachmanns von nur einem Millimeter beim Entnehmen der Größenverhältnisse aus den Figuren der D1 hätte ausgereicht, um zu Ergebnissen zu gelangen, die außerhalb der Angaben der Merkmale M8 und M9 lägen, kann an der Offenbarung der Merkmale M8 und M9 durch die Figuren nichts ändern. Denn für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung D1 ist ihr Inhalt maßgeblich, nicht dagegen das, was sich als vermeintlicher Inhalt ergäbe, wenn ihr aufgrund eines Fehlers etwas Anderes als ihr tatsächlicher Inhalt entnommen würde. \n\n86\\. **5.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich darüber hinaus auch in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung **E3** in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns bzw. der **E5**. \n\n87\\. Die Entgegenhaltung **E3** , ein Artikel in der Motortechnischen Zeitschrift MTZ aus dem Jahr 2011, betrifft gemäß der Unterüberschrift auf der ersten Seite den Einsatz von Stahl statt Aluminium als Werkstoff für Kolben der Firma Kolbenschmidt, um damit steigenden thermischen und mechanischen Beanspruchungen von Kolben für PKW-Dieselmotoren gerecht zu werden. Die E3 ist somit ein geeigneter Ausgangspunkt für einen mit der Entwicklung und Konstruktion von Kolben und Kolbenbolzen für PKW-Dieselmotoren befassten Fachmann. Die E3 offenbart unmittelbar die Merkmale **M1 bis M8** , nämlich eine \n\n88\\. **M1** Anordnung aus einem Kolben *(siehe E3, Überschrift)* und einem Kolbenbolzen *(zum Kolbenbolzen siehe den ersten und dritten Absatz des Abschnitts „Konstruktive Auslegung“ auf Seite 729)*\n\n89\\. **M2** für einen PKW-Dieselmotor *(siehe Überschrift)* , wobei \n\n90\\. **M3** der Kolben einen Kolbenkopf mit einem Kolbenboden \n\n91\\. **M4** sowie Kolbennaben aufweist, die über Nabenanbindungen \n\n92\\. mit der Unterseite des Kolbenbodens verbunden sind \n\n93\\. **M5** und die mit Nabenbohrungen \n\n94\\. zur Aufnahme des Kolbenbolzens versehen sind \n\n95\\. *(zu Merkmalen M2 bis M5 siehe die linke Hälfte der Figur 1 auf Seite 729),*\n\n96\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n97\\. **M6** dass der Kolben aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist *(siehe Überschrift)*. \n\n98\\. *Figur 1 der E3*\n\n99\\. Figur 1 auf Seite 729 dient gemäß der Bildunterschrift einem geometrischen Vergleich von Stahl- und Aluminiumkolben, also ausdrücklich dem Vergleich von Größenverhältnissen. Dazu ist unter anderem die Kompressionshöhe explizit eingetragen. Die Figur 1 ist daher aus Sicht des Fachmanns eine maßstabsgerechte Darstellung. \n\n100\\. Sie zeigt eine Kompressionshöhe des links dargestellten Stahlkolbens von ca. 43 % des Kolbendurchmessers. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M7** angegebenen Wertebereichs von 37 % bis 45 %. \n\n101\\. Der Figur 1 ist weiterhin anhand des dargestellten Durchmessers der Kolbenbolzenbohrung zu entnehmen, dass der Kolben dazu vorgesehen ist, in der Kolbenbolzenbohrung einen Kolbenbolzen mit einem Durchmesser von ca. 37 % des Kolbendurchmessers anzuordnen. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M8** angegebenen Wertebereichs von 33 % bis 38 %. \n\n102\\. Zur Kolbenbolzenlänge (Merkmal **M9**) ist in der E3 keine unmittelbare Angabe enthalten. Auf Seite 729 unten ist jedoch ausgeführt, dass mit dem Einsatz von Stahl statt Aluminium als Kolbenwerkstoff die Kolbenbolzenlänge reduziert werden kann, und dass dies einen wesentlichen Beitrag zum angestrebten möglichst geringen Gewicht der Kolbengruppe, d. h. der Anordnung aus Kolben und Kolbenbolzen, liefert. Der Fachmann hat daher Anlass, die von der Firma Kolbenschmidt erreichte reduzierte Kolbenbolzenlänge zu ermitteln. Hierfür stehen ihm ohne erfinderisches Zutun zwei Wege zur Verfügung. \n\n103\\. **5.1** Er kann einerseits die weiteren Figuren der E3 heranziehen. \n\n104\\. Die Figur 3 auf Seite 730 zeigt rechts eine Schnittdarstellung eines Stahlkolbens, die anhand der Schnittfläche als Darstellung eines FEM-Modells erkennbar ist, das gemäß der Beschreibung Seite 730 rechts oben für die Durchführung von Festigkeitsberechnungen erstellt wurde. \n\n105\\. Da es bei dieser Art der Darstellung, anders als z. B. bei einer Fotografie, nach dem Wissen des Fachmanns keine perspektivische Verkürzung gibt, sind nicht nur Abmessungen in der Schnittebene miteinander vergleichbar, sondern auch Abmessungen in der Tiefenrichtung. \n\n106\\. Zur Ermittlung der Länge des sich in Tiefenrichtung erstreckenden Kolbenbolzens im Verhältnis zum Kolbendurchmesser ermittelt der Fachmann zuerst das Maß des Kolbendurchmessers in Tiefenrichtung. Der halbe Kolbendurchmesser in Tiefenrichtung ist unmittelbar aus der Figur ablesbar, nämlich von der unten in Figur 3 in der Schnittebene auf Höhe der Kolbenoberkante rot eingetragenen Hilfslinie bis zur hinten liegenden Kolbenoberkante, siehe unten den diesseits rot eingetragenen Pfeil: \n\n107\\. *Figur 3 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n108\\. Die Nut zur Aufnahme eines der Ringe zur Fixierung des Kolbenbolzens, bis zu deren innerer Kante der Kolbenbolzen sich in Tiefenrichtung erstreckt, ist in der Figur als dunkler Strich zu erkennen, wie unten rot eingekreist: \n\n109\\. *Figur 3 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n110\\. Nicht bekannt ist, auf welcher Höhe diese Nut angeordnet ist. Der in Figur 3 dargestellte Stahlkolben ist auch nicht mit dem in Figur 1 dargestellten Stahlkolben völlig identisch, wie insbesondere an der etwas abweichenden Form des Kühlkanals erkennbar ist. \n\n111\\. Der Fachmann geht jedoch davon aus, dass die Kolbenbolzenlagerung des Stahlkolbens aus Figur 3 ähnlich der aus Figur 1 ausgeführt ist, nämlich mit der Unterkante auf gleicher Höhe mit der Unterkante des Kolbenschafts und mit ungefähr gleicher unterer Wanddicke, wie unten in Figur 1 rot eingetragen. \n\n112\\. *Figur 1 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n113\\. Daraus folgt, auf welcher Höhe die Hilfslinie in der Schnittebene zur Ermittlung der halben Kolbenbolzenlänge in Tiefenrichtung der Figur 3 einzutragen ist, nämlich um eine entsprechende Wanddicke höher als die Unterkante des Kolbenschafts. \n\n114\\. *Figur 1 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n115\\. Mit der sich daraus ergebenden halben Kolbenbolzenlänge, siehe den unteren rot eingetragenen Pfeil, ermittelt der Fachmann eine Kolbenbolzenlänge, die ca. 60 % des ablesbaren halben Kolbendurchmessers beträgt. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M9** angegebenen Wertebereichs von 57 % bis 63 %. \n\n116\\. Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun zu einer Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9 des Anspruchs 1. \n\n117\\. Der Wert von 60 % für das ermittelte Verhältnis von Kolbenbolzenlänge zu Kolbendurchmesser liegt gerade in der Mitte des anspruchsgemäßen Bereichs von 57 % bis 63 %. Daher spielt es auch keine Rolle, ob der Fachmann die untere rote Hilfslinie in der Schnittebene in Figur 3, die sich aus der aus Figur 1 übertragenen untere Wanddicke der Kolbenbolzenlagerung ergibt, etwas höher oder tiefer ansetzt, da dies nicht aus dem anspruchsgemäßen Wertebereich des Merkmals M9 herausführt. \n\n118\\. **5.2** Alternativ zu dem im vorangegangenen Abschnitt 5.1 beschriebenen Vorgehen kann der Fachmann auch recherchieren, ob es andere Quellen zur von der Firma Kolbenschmidt erreichten Reduzierung der Kolbenbolzenlänge gibt. Er findet dabei in einer anderen Ausgabe der Motortechnischen Zeitschrift MTZ aus dem Jahr 2009 die Entgegenhaltung **E5** , einen weiteren Artikel über Kolben aus Stahl für PKW-Dieselmotoren. \n\n119\\. In der E5 ist – wie in E3 – auf Seite 904, mittlere Spalte, ausgeführt, dass mit dem Einsatz von Stahl statt Aluminium als Kolbenwerkstoff die Kolbenbolzenlänge deutlich kürzer ausfallen kann und dass dies einen wesentlichen Beitrag zum angestrebten möglichst geringen Gewicht des Kolbens inklusive Bolzen liefert. \n\n120\\. Dazu ist in Bild 3 auf derselben Seite ein „Stahlkolben von Kolbenschmidt für Pkw-Dieselmotoren“ abgebildet, und zwar in Form eines Fotos, bei dem der Kolben, aus dem ein tortenstückförmiges Viertel herausgeschnitten ist, entlang der einen Schnittfläche mit Blick auf die andere Schnittfläche fotografiert wurde. \n\n121\\. Da somit in dieser Ebene in gleicher Richtung nebeneinanderliegende Abmessungen unmittelbar miteinander verglichen werden können, ist das Verhältnis von (halber) Kolbenbolzenlänge zu (halbem) Kolbendurchmesser ablesbar, siehe unten die rot eingetragenen Pfeile. \n\n122\\. *Figur 3 der E5 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n123\\. Es beträgt 62 % und liegt damit innerhalb des im Merkmal **M9** angegebenen Bereichs von 57 % bis 63 %. \n\n124\\. Der Fachmann gelangt so auch auf diesem Weg, ausgehend von E3 in Verbindung mit der E5, ohne erfinderisches Zutun zu einer Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9 des Anspruchs 1. \n\n125\\. **6.** Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche teilen das Schicksal des Anspruchs 1\\.","BPatG München, 16.12.2025, 12 W (pat) 26\u002F23","ecli-de-neuris-jure259032231",{"id":157,"ecli":158,"caseNumber":159,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":152,"fullText":160,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":161,"slug":162,"metadata":21},"3615","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032253","3 Ni 6\u002F24 (EP)","#  BPatG München, 16.12.2025, 3 Ni 6\u002F24 (EP) \n\n## Leitsatz\n\nLineares TIC10\n\n1\\. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen. \n\n2\\. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149\u002F07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS). \n\n3\\. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.\n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 701 708**\n\n**(DE 60 2012 067 421)**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, dem Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 2 701 708 wird mit der Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2012\u002F149546 A2 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 30. April 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der US 201161480743 P vom 29. April 2011 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 701 708 (Streitpatent). \n\n2\\. Das Patent trägt die Bezeichnung \"Small Molecule Trail Gene Induction by Normal and Tumor Cells as an Anticancer Therapy\" (in Deutsch: \"Kleinmolekülige Trail-Gen-Induzierung durch normale und Tumor-Zellen als Antikrebstherapie\") und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2012 067 421.0 geführt. Es betrifft pharmazeutische Zusammensetzungen zur Behandlung von Krebs. \n\n3\\. Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 12 Patentansprüche, von denen der Anspruch 1 unabhängig ist und die laut Streitpatentschrift folgenden Wortlaut haben: \n\n4\\. Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien u.a. die folgenden Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): \n\n5\\. K1 EP 2 701 708 B1 (Streitpatent) \n\n6\\. K1a deutsche Übersetzung der K1 \n\n7\\. K4 WO 2012\u002F149546 A2 \n\n8\\. D1 DTP Database entry NSC350625 anhand der Websites D1a-D1i \n\n9\\. D1a https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fdwindex\u002Findex.jsp \n\n10\\. D1b https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002Fdwindex?searchtype= NSC&chemnameboolean=and&outputformat=html&searchlist=350625&Submit=Submit \n\n11\\. D1c https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FSmiles?testshortname= \n\n12\\. SMILES&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n13\\. D1d https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMolform?testshortname= \n\n14\\. molecular+formula&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n15\\. D1e https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMolwgt?testshortname= \n\n16\\. molecular+weight&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n17\\. D1f https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FChem2D?searchtype= \n\n18\\. NSC&searchlist=350625 \n\n19\\. D1g https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMeanGraphSummary \n\n20\\. ?testshortname=NCI+Cancer+Screen+10%2F2009+Data&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n21\\. D1h https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FChemData?queryHOLD= \n\n22\\. &searchtype=NSC&chemnameboolean=or&outputformat=html&\n\n23\\. searchlist=350625&Submit=Submit \n\n24\\. D1i https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fservices\u002Fnci60data\u002Fcolordoseresponse\u002Fpdf \n\n25\\. \u002F350625 \n\n26\\. D2 Jacob, N.T. et al., Angew. Chem. Int. Ed. 2014, 53, 6628-6631 \n\n27\\. D4b Pubchem Substance Record 41276-02-2, \n\n28\\. https:\u002F\u002Fpubchem.ncbi.nlm.nih.gov\u002Fsubstance\u002F463349\u002Fversion\u002F2 \n\n29\\. D5b Pubchem Substance Record MLS003171082, \n\n30\\. https:\u002F\u002Fpubchem.ncbi.nlm.nih.gov\u002Fsubstance\u002F121283359\u002Fversion\u002F2 \n\n31\\. D7 DE-OS 2 150 062 \n\n32\\. D8 Schreiben der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren vor dem EPA vom 03.08.2018, 10 Seiten \n\n33\\. D9 Allen, J.E. et al., Cancer Res. 2011, 71, S. 4502 \n\n34\\. D12 NIH National Cancer Institute, Division of Cancer Treatment & Diagnosis, \"Procedure to Obtain Vialed Samples\", last updated 01\u002F31\u002F24, 2 Seiten \n\n35\\. D13 NIH National Cancer Institute, Division of Cancer Treatment & Diagnosis, \"Obtaining Vialed and Plated Compounds\", last updated 01\u002F05\u002F24, 2 Seiten \n\n36\\. BP3 Moretto, P. und Hotte, S.J., Expert Opin. Investig. Drugs, 2009, 18, S. 311-325 \n\n37\\. Die Klägerin greift das Patent in seiner Gänze an und stellt auf die mangelnde Patentfähigkeit aufgrund einer unzulässigen Erweiterung und mangels ausführbarer Offenbarung sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit ab. \n\n38\\. Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei unzulässig erweitert. Denn die im erteilten Anspruch 1 über die Nummer NSC350625, die einen Indikator für eine dem National Cancer Institute (NCI) vorgelegte Substanz darstelle (auch TIC10), definierte Verbindung sei in den eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht offenbart. Die Offenlegungsschrift K4 offenbare zwar in Anspruch 1 und in Absatz [0109] unter Wiedergabe einer entsprechenden Strukturformel ein *lineares* TIC10. Dies decke sich auch mit dem Datenbankeintrag zu NSC350625 zum Zeitpunkt der Anmeldung. Das lineare TIC10 sei, wie sich aus der Studie D2 ergebe, jedoch im Gegensatz zu dem gewinkelten TIC10 inaktiv. Erst nach dem Anmeldezeitpunkt, nämlich am 24. Oktober 2014, sei der Indexeintrag in Richtung auf ein gewinkeltes TIC10 geändert worden. Im erteilten Patent sei keine konkrete Strukturformel enthalten. Stattdessen verweise der dortige Anspruch 1 lediglich auf den Datenbankeintrag NSC350625, so dass damit nunmehr eine ursprünglich durch die Offenlegungsschrift K4 nicht definierte Struktur beschrieben werde. \n\n39\\. Auf die Struktur der physisch hinterlegten Probe komme es dabei nicht an, da das Patentrecht kein Hinterlegungssystem für chemische Verbindungen vorsehe. Die Verweisung auf die Hinterlegung der Probe genüge demgemäß auch nicht den Anforderungen an eine ausführbare Offenbarung. \n\n40\\. Weiterhin beruhe der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin stützt sich hierbei auf die Druckschriften D7 oder D1, letztere ggf. in Verbindung mit D8 und D9. \n\n41\\. Den Unteransprüchen fehle nach Auffassung der Klägerin ebenfalls die Patentfähigkeit. \n\n42\\. Nach Auffassung der Klägerin gelten auch für die Hilfsanträge die erhobenen Einwände entsprechend. Insbesondere sei der Hilfsantrag 3 unklar, gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert und weiterhin nicht ausführbar. \n\n43\\. Die Klägerin beantragt, \n\n44\\. das europäische Patent 2 701 708 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n45\\. Die Beklagte beantragt, \n\n46\\. die Klage abzuweisen, \n\n47\\. hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, \n\n48\\. dass das Streitpatent die Fassung der Hilfsanträge 1 oder 2 gemäß Schriftsatz vom 26\\. September 2024, weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 3 gemäß Schriftsatz vom 15. April 2025 erhält. \n\n49\\. Die Anspruchsfassungen der jeweiligen Hilfsanträge nehmen Bezug auf die verschiedenen Merkmale des Streitpatents. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen. \n\n50\\. Die Beklagte ist der Auffassung, die ursprüngliche Anmeldung offenbare anspruchsgemäß zwar das „lineare TIC10“, in den Abs. [0110] und [0200] aber auch die unter dem Eintrag NSC350625 hinterlegte stoffliche Verbindung, bei der es sich stets um das „gewinkelte TIC10“ gehandelt habe. Dies reiche für die Offenbarung des Strukturisomers mit dem gewinkelten Ringsystem aus, da die Verbindung über die Hinterlegungsstelle kommerziell bezogen werden könne. \n\n51\\. Im Übrigen tritt sie dem klägerischen Vorbringen entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und nach Maßgabe der vorgenannten Hilfsanträge. \n\n52\\. Auf den qualifizierten Hinweis vom 14. Januar 2025 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 wird ergänzend Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**A.**\n\n53\\. Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent hat weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge Bestand, weil ihren Gegenständen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ). **I.**\n\n54\\. **1.** Das Streitpatent betrifft eine die Verbindung NSC350625 enthaltende Zusammensetzung zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung von Krebs (vgl. K1 Abs. [0001] und Patentanspruch 1). \n\n55\\. Das Streitpatent erläutert einleitend die Rolle des TNF-verwandten Apoptose-induzierenden Liganden (= TRAIL) bei der Auslösung der Apoptose (= programmierter Zelltod) in Krebszellen. Die Verwendung von rekombinantem TRAIL soll Einschränkungen bzw. Probleme hinsichtlich Serumhalbwertszeit, Stabilität, Kosten und Bereitstellung aufweisen. Zudem seien rekombinantes TRAIL und Antikörper von TRAIL-Agonisten nur begrenzt in der Lage, die Blut-Hirn-Schranke zu überwinden. Es bestehe daher ein Bedarf an Antikrebs-Zusammensetzungen und –methoden auf TRAIL-Basis, die diese Einschränkungen überwinden und Krebszellen wirksam bekämpfen könnten. \n\n56\\. **2.** Ausgehend davon liegt die streitpatentgemäße Aufgabe in der Bereitstellung einer Zusammensetzung zur Behandlung von Krebs, die die im Streitpatent angesprochenen Nachteile von TRAIL-basierten Behandlungsmethoden überwindet (vgl. K1 Abs. [0006]). \n\n57\\. **3.** Die Aufgabe wird durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelöst, der folgende Merkmale aufweist: \n\n58\\. 1.1 Pharmazeutische Zusammensetzung \n\n59\\. 1.2 zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung von Krebs \n\n60\\. umfassend \n\n61\\. 1.3 die Verbindung NSC350625 \n\n62\\. 1.4 oder ein pharmazeutisch unbedenkliches Salz davon \n\n63\\. 1.5 und einen pharmazeutisch unbedenklichen Träger. \n\n64\\. **4.** Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus einem medizinischen Chemiker und einem Pharmakologen jeweils mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, insbesondere von Chemotherapeutika, sowie einem wissenschaftlich tätigen klinischen Mediziner mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Onkologie. \n\n65\\. **5.a)** Für diesen Fachmann beansprucht der Patentanspruch 1 eine medizinische Verwendung der Verbindung NSC350625 und damit die Behandlung einer medizinischen Indikation im Sinne des Art. 53 c) EPÜ, wobei Art. 54 Abs. 4 EPÜ den Erzeugnisschutz für medizinisch einsetzbare Stoffe erweitert, indem er die Erteilung eines gebietsbeschränkten Patents für das Gebiet der Medizin im Fall einer ersten medizinischen Indikation bzw. für die spezifische medizinische Indikation im Fall einer zweiten medizinischen Indikation eröffnet (vgl. Schulte\u002FMoufang, PatG, 12. Aufl., § 3 Rn. 144 und 147). \n\n66\\. **b)** Desweiteren versteht der Fachmann die Bezeichnung NSC350625 im Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 wie folgt: \n\n67\\. Diese Bezeichnung stellt einen numerischen Identifikator für einen beim US National Cancer Institute (= NCI) hinterlegten Stoff dar, der dort nach den Angaben im Streitpatent zur Prüfung und Bewertung vorgelegt worden ist (vgl. K1 Abs. [0005]). Da das Streitpatent keine Strukturformel oder chemische Bezeichnung für den durch diese Abkürzung in Bezug genommenen Stoff offenbart und auch ansonsten – außer der synonymen, für den Fachmann aber keine konkreten chemischen Erläuterungen angebende Trivialbezeichnung TIC10 (vgl. K1 Abs. [0020]) – keine weiteren Angaben zur näheren Charakterisierung dieses Stoffes aufzeigt, entnimmt der Fachmann weitere Informationen zu diesem Stoff aus den zum Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglichen Datenbankeinträgen des NCI. In dem Datenbankeintrag, der beim Developmental Therapeutics Program (= DTP) des NCI abrufbar ist, findet der Fachmann für diesen numerischen Identifikator mit der CAS-Nummer 1616632-77-9 einen Link zu der für chemische Stoffe fachbekannten Datenbank Pubchem (vgl. D1a und D1h). Gemäß den zum maßgeblichen Prioritätstag am 29. April 2011 abrufbaren Angaben in Pubchem handelt es sich bei dem Stoff um die Verbindung 7-Benzyl-10-(2-methylbenzyl)-2,3,6,7,8,9-hexahydroimidazo[1,2-a]pyrido [4,3-d]pyrimidin-5(10H)-one mit folgender Strukturformel (vgl. Pubchem-Auszüge D4b und D5b): \n\n68\\. Darin sind die drei Ringe des zentralen trizyklischen Ringsystems linear angeordnet. Erst im Jahr 2014, also drei Jahre nach dem Prioritätsdatum, wurde unstreitig bekannt, dass die trizyklische Struktur bei der tatsächlich hinterlegten Verbindung NSC350625 abweichend zu am Prioritätstag abrufbaren Datenbankeintrag gemäß folgender Strukturformel gewinkelt angeordnet ist (vgl. D2 S. 6628 Fig. 1): \n\n69\\. Da die Auslegung eines Patentanspruchs auf der Grundlage des Fachwissens sowie der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einschlägigen Fachwelt zu erfolgen hat, die zum Prioritätszeitraum vorhanden waren, und nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die sich beispielsweise aus Nachveröffentlichungen ergeben (wie vorliegend durch die D2) oder durch eine nach dem Anmeldetag vorgenommene Änderung des Indexeintrags in der NCI-Datenbank in Richtung auf ein gewinkeltes TIC10, nicht zur Ermittlung des Gegenstands der geschützten Erfindung herangezogen werden können (vgl. Benkard\u002FScharen, PatG, 12. Aufl. 2023, § 14 Rn. 60), hat der Fachmann somit zum Prioritätszeitpunkt mit dem numerischen Identifikator das Strukturisomer mit dem linear angeordneten Ringsystem verbunden und nicht jenes mit dem gewinkelt angeordneten Ringsystem. Dies steht auch im Einklang mit der Offenbarung der Offenlegungsschrift K4, worin die Verbindung NSC350625 bzw. deren synonyme Bezeichnung TIC10 mit einer linearen trizyklischen Struktur offenbart worden ist (vgl. K4 Patentanspruch1, Abs. [0008], [0109] und [0110]). **II.**\n\n70\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass der Fachmann ihn ausführen kann. \n\n71\\. **1.** Wie unter I.5.a dargestellt, wird vorliegend eine pharmazeutische Zusammensetzung zur Verwendung für einen therapeutischen Einsatzzweck beansprucht. Die Erfindung muss daher so deutlich und vollständig offenbart sein, dass der Fachmann sie nicht als bloße Spekulation hinsichtlich der therapeutischen Wirkung auffasst, um dem gesetzlichen Erfordernis der Ausführbarkeit zu genügen (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O., § 34 Rn. 423 und Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 34 Rn. 242 jeweils mit Verweis auf BPatG, Urt. vom 11.11.2008 – 3 Ni 37\u002F07, GRUR 2010, 50 – Cetirizin). Maßgebender Zeitpunkt für die Ausführbarkeit einer patentierten Erfindung ist dabei der Anmelde- oder Prioritätstag des Patents, während es nicht genügt, wenn die Lehre unter zusätzlicher Berücksichtigung späterer Entwicklungen und Erkenntnisse ausführbar geworden ist (vgl. Schulte\u002FMoufang, a.a.O. § 21 Rn. 32). \n\n72\\. Der Fachmann hat somit die in der streitpatentgemäßen Zusammensetzung verwendete Verbindung NSC350625 am maßgeblichen Prioritätstag als das Isomer mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen (vgl. I.5.b). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat bei der in der Offenlegungsschrift K4 angegebenen Strukturformel für die Verbindung NSC350625 kein patentrechtlich irrelevanter Irrtum unter dem Aspekt vorgelegen, dass eine erkenntnisbehaftete Bereitstellung der Lehre, wie etwas funktioniere oder strukturell ausgestaltet sei, für die Frage der Patentfähigkeit unerheblich sei (vgl. BGH, Urt. vom 09.06.2011 – X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 – Memantin). Der hier vorliegende Irrtum in der angegebenen Strukturformel war für den Fachmann gerade nicht unmittelbar zu erkennen. Denn entscheidend für die Nacharbeitbarkeit und damit für das gesetzliche Erfordernis der Ausführbarkeit einer Zusammensetzung zur Behandlung einer medizinischen Indikation ist, dass der Fachmann den in der pharmazeutischen Zusammensetzung enthaltenen Wirkstoff in die Hand bekommen kann, um deren Eignung für die im Anspruch angegebene Indikation überprüfen zu können. Zum Prioritätstag hat der Fachmann dabei die den Wirkstoff darstellende Verbindung NSC350625 als die Verbindung mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen (vgl. I.5.b) und er hatte keine Informationen oder Hinweise, diese Struktur anzuzweifeln. \n\n73\\. Um nun die Verbindung NSC350625 mit der linearen tricyclischen Struktur in die Hand zu bekommen, orientiert sich der Fachmann an den Angaben im Streitpatent. Diesen Angaben folgend ist die Verbindung NSC350625 auch durch chemische Standardmethoden erhältlich (vgl. K1 Abs. [0029] iVm D7 S. 10 ff. Bsp. 14 und gutachtlich D2 S. 6629 Scheme 1). Diese gehören zum Fachwissen, so dass er ohne weitere Schwierigkeiten die Verbindung NSC350625 mit der dort hinterlegten, linearen tricyclischen Struktur, von der er ausgeht, selbst synthetisieren kann und damit diese nicht wirksame Struktur in die Hand bekommt. \n\n74\\. **2.** Die in Absatz [0029] des Streitpatents des Weiteren aufgezeigte Möglichkeit eines kommerziellen Erwerbs der Verbindung NSC350625 führt ebenfalls nicht dazu, dass der Fachmann die tatsächlich hinterlegte Verbindung in Gestalt des Isomers mit gewinkelter Struktur in die Hand bekommt. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Verbindung um keinen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um kein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt, so dass ein kommerzieller Erwerb auf dem fachüblichen Weg einer Bestellung nicht möglich gewesen ist. Dies wurde von Seiten der Beklagten weder vorgetragen noch nachgewiesen. Vielmehr verweist die Klägerin selbst ausschließlich auf die Bezugsmöglichkeit über die Hinterlegungsstelle. \n\n75\\. Damit liegt auch keine Fallgestaltung vor, wie sie der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung (vgl. Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149\u002F07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 -*Fentanyl-TTS*) zugrunde liegt, die ein kommerziell erhältliches und frei verfügbares Industrieprodukt mit standardisierten Herstellungsprozessen und mittels gängiger Analytik aufklärbaren Zusammensetzung zum Gegenstand hatte. \n\n76\\. **3.** Die im Streitpatent beschriebene Hinterlegung der Verbindung mit dem numerischen Indikator NSC350625 beim DTP des NCI gibt dem Fachmann die Verbindung ebenfalls nicht in die Hand. Auch wenn sich die Verbindung durch die Hinterlegung nicht mehr in der alleinigen Verfügungsgewalt des Hinterlegenden befunden haben mag, führt die Abhängigkeit von einer Hinterlegungsstelle dennoch zu Zugangsproblemen, die die Offenbarung unzureichend machen. Denn durch die Hinterlegung bei einer weder in Deutschland befindlichen noch hierfür in Deutschland gesetzlich autorisierten Einrichtung ist nicht ausreichend sichergestellt, dass der Fachmann den Stoff uneingeschränkt und in der im Streitpatent zugrunde gelegten Form erhalten kann (vgl. D12 S. 1 Abs. 1: kein Versand außerhalb der USA). Vielmehr ist die unter dieser Nummer geführte Verbindung eine von einer anonymen Quelle hinterlegte Probe unbekannter Herkunft und unbekannter Zusammensetzung, für die es keine verlässliche Qualitätskontrolle, keine analytische Charakterisierung und keine Garantie der Gleichheit des Stoffs über verschiedene Abgaben hinweg gibt (vgl. D13 \"Background\" Satz 4). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob biologische Materialien bei ihrer Hinterlegung ebenfalls nicht geprüft würden, da die Hinterlegung beschränkt auf diese Materialien unter engen Voraussetzungen in § 34 Abs. 8 PatG und den Regeln 31 bis 34 EPÜ AusfO explizit vorgesehen ist, während es an einer vergleichbaren Regelung für chemische Stoffe fehlt. \n\n77\\. **4.** Damit verbleibt es bei dem Schriftlichkeitserfordernis des Patenterteilungsverfahrens, wonach nur das als Offenbarungsgehalt des Patents zu berücksichtigen ist, was in der Streitpatentschrift tatsächlich enthalten ist. Denn der Ort der Offenbarung für eine Erfindung und damit maßgeblich sind die Angaben in den Anmeldeunterlagen oder der Patentschrift insgesamt bestehend aus Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen (vgl. Busse\u002FKeukenschrijver a.a.O. § 34 Rn. 192; vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 34 Rn. 293 u. 322; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey EPÜ, 4. Aufl., Art. 83 Rn. 94 Satz 1). \n\n78\\. Niedermolekulare Verbindungen, wie sie die Verbindung NSC350625 darstellt, sind entweder durch den chemischen Namen oder – falls dies nicht möglich sein sollte – durch Parameter oder durch das Herstellungsverfahren eindeutig zu charakterisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1971 - X ZB 9\u002F70, GRUR 1972, 80 –Trioxan, vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 1 Rn. 219 bis 223 und § 34 Rn. 103 und 104). Dieses Erfordernis erfüllt das Streitpatent für die Verbindung NSC350625 nicht, da es abgesehen von dem synonymen Trivialnamen TIC10, der dem Fachmann keinerlei Informationen über den chemischen Aufbau der Verbindung vermittelt, weder eine Strukturformel oder einen chemischen Namen noch Parameter oder ein Herstellungsverfahren aufzeigt. \n\n79\\. Nur sofern unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Erfindung eine schriftliche Beschreibung nicht möglich ist, kommen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate in Betracht. Dies gilt für biotechnologische Erfindungen, d.h. solche Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen oder von seinen besonderen Eigenschaften Gebrauch machen und nur für den Fall, dass biologisches Material der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und es in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass es einem Fachmann möglich ist, die beanspruchte Erfindung auszuführen (vgl. § 34 Abs. 8 PatG und Regel 31 bis 34 EPÜ AusfO; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey a.a.O. Art. 83 Rn. 94 Satz 2 bis Rn. 96 Abs. 2). Eine derartige Besonderheit liegt bei der niedermolekularen chemischen Verbindung NSC350625 gerade nicht vor. Vielmehr lässt sich diese sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren, wie dies vor dem Prioritätstag in den Pubchem-Datenbankauszügen K4b und K5b erfolgt ist und so auch in der Offenlegungsschrift K4 Eingang gefunden hat (vgl. K4 Patentanspruch 1, Abs. [0008], [0109]). \n\n80\\. Das Schriftlichkeitserfordernis ist somit entgegen des Vortrags der Beklagten weder durch den Hinweis auf die Hinterlegung der Verbindung NSC350625 bei dem DTP des NCI noch durch die Angabe des Trivialnamens TIC10 im Streitpatent ausreichend erfüllt. \n\n81\\. **5.** Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Auswahl der Offenbarungsquelle somit nicht im Belieben des Anmelders mit der Folge, dass eine chemische Verbindung ohne weiteres auch hinterlegt werden könne. \n\n82\\. Gegen diese Argumentation spricht zum einen, dass explizit nur für biologische Materialien eine Hinterlegung vorgesehen ist. Zum anderen hat der BGH, wie bereits ausgeführt, in der Entscheidung *Trioxan* a.a.O. und den Folgeentscheidungen *Acrylfasern*(vgl. BGH, Beschl. vom 19.07.1984 - X ZB 18\u002F83, GRUR 1985, 31) und *Tetraploide Kamille* (vgl. BGH, Beschl. vom 30.03.1993 - X ZB 13\u002F90, GRUR 1993, 651) eindeutig festgelegt, wie chemische Verbindungen zu charakterisieren sind. Dabei liegt sogar die Wahl der Definitionsart nicht im Belieben des Anmelders, sondern hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 1 Rn. 223 iVm. § 34 Rn. 103 und 104). Demnach hat eine unmittelbare Kennzeichnung des Gegenstands Vorrang vor einer mittelbaren Umschreibung durch Parameter oder durch das Herstellungsverfahren. Dies bedeutet, dass sogar für biologische Materialien die patentrechtlich anerkannte und von den entsprechenden Fachkreisen praktizierte Hinterlegung nur eine Möglichkeit für eine eindeutige Kennzeichnung darstellt, wenn eine schriftliche Beschreibung des biologischen Materials nicht möglich ist (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 34 Rn. 480 f.; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey a.a.O. Art. 83 Rn. 96 Abs. 2). Bei den aufgezählten Möglichkeiten der Kennzeichnung niedermolekularer Verbindungen findet sich demgegenüber eine Hinterlegung nicht. \n\n83\\. **6.** Damit verbleibt es bei Annahme, dass der Fachmann die Verbindung NSC350625 am maßgeblichen Prioritätstag als das Isomer mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen und diese über die einzig sichere, mögliche Bezugsmöglichkeit, nämlich das eigene Synthetisieren, in die Hand bekommen hat. Da dieses Strukturisomer allerdings unstreitig ineffektiv ist (vgl. gutachtlich D2 S. 6628 Fig. 1), wird mit der dieses Isomer enthaltenden streitgegenständlichen Zusammensetzung die angestrebte Wirkung nicht erreicht, so dass das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem – Bereitstellung einer Zusammensetzung zur Behandlung von Krebs, die die im Streitpatent angesprochenen Nachteile von TRAIL-basierten Behandlungsmethoden überwindet – mit den vorgeschlagenen Mitteln unter Berücksichtigung des Fachwissens nicht gelöst wird. Es fehlt daher an der einen besonderen Aspekt der Ausführbarkeit darstellenden technischen Brauchbarkeit (vgl. Busse\u002FKeukenschrijver a.a.O. § 34 Rn. 238; vgl. Benkard\u002FSchacht a.a.O. § 34 Rn. 82). \n\n84\\. Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher wegen fehlender Ausführbarkeit keinen Bestand. \n\n85\\. **7.** Auf den weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgrund einer unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ i. V. m. Art. 100 Buchst. c) EPÜ), der dann vorgelegen hätte, falls das Streitpatent entgegen der ursprünglichen Offenbarung die unter dem Kürzel NSC325650 tatsächlich hinterlegte Verbindung in Gestalt des Isomers mit gewinkelter Struktur beanspruchen würde, kommt es daher nicht mehr an. \n\n86\\. In gleicher Weise kann die Frage einer mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit dahingestellt bleiben. \n\n87\\. **8.** Die weiteren Patentansprüche der erteilten Fassung des Streitpatents, die die Beklagte in ihrem Hauptantrag verfolgt, bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht (vgl. BGH Beschl. v. 27.06.2007, X ZB 6\u002F05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH Beschl. v. 26.09.1996, X ZB 18\u002F95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG Urt. v. 29.04.2008, 3 Ni 48\u002F06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren). In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. **III.**\n\n88\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 2 und 3 vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich zu verteidigen, denn der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit besteht in diesen Fassungen unverändert fort. \n\n89\\. **1.** Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 sind dahingehend gegenüber der pharmazeutischen Zusammensetzung des erteilten Patenanspruchs 1 (Hauptantrag) präzisiert, dass die Indikation auf die Behandlung von Gehirnkrebs beim Menschen eingeschränkt worden ist. Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird darüber hinaus die orale Verabreichung der beanspruchten Zusammensetzung beansprucht. Sie betreffen somit eine Konkretisierung des Merkmals 1.2 bzw. die Aufnahme eines weiteren Merkmals, das die beanspruchte Zusammensetzung an sich betrifft. Beide Beschränkungen können den Mangel der unzureichenden Ausführbarkeit nicht beheben. Denn mit ihnen wird die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 nicht weiter charakterisiert. Der Fachmann kann die wirksame gewinkelte Verbindung somit weiterhin nicht in die Hand bekommen, so dass die Erfindung auch mit der Beanspruchung dieser zusätzlichen Merkmale aus den zum Hauptantrag angegebenen Gründen nicht nacharbeitbar ist. \n\n90\\. Auch die weiteren Merkmale der Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 können diesen Mangel nicht beheben, da sie lediglich weitere Präzisierungen des Merkmals M1.2, Konkretisierungen des Verabreichungswegs der beanspruchten Zusammensetzung und die Ergänzung der im Anspruch angegebenen Behandlung durch die Verabreichung eines zweiten Wirkstoffs sowie durch die Beurteilung der Wirksamkeit der Behandlung in einer vom Patienten erhaltenen biologischen Probe umfassen. Sie charakterisieren damit wiederum nicht die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 näher. \n\n91\\. **2.** Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 wurde Merkmal 1.3 des erteilten Patentanspruchs 1 dahingehend konkretisiert, dass es sich bei der Verbindung NSC350625 um eine TRAIL-induzierende Verbindung handle und dass diese Verbindung von der Development Therapeutics Program-Hinterlegungsstelle des NCI erhältlich sei. Diese Konkretisierungen sind allerdings wiederum nicht geeignet, die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 ausreichend zu charakterisieren, so dass der Fachmann sie für eine Nacharbeitung der Erfindung in die Hand bekommen kann. \n\n92\\. Der Angabe \"TRAIL induzierend\" vermittelt dem Fachmann lediglich die Information, dass die Verbindung NSC350625 die Eigenschaft hat, über den TRAIL pathway die Apoptose (programmierter Zelltod) in den angezielten Krebszellen zu induzieren. Dazu waren dem Fachmann zum Prioritätstag TRAIL-R-Antikörper bekannt (vgl. BP3 S. 314 Kap. 1.3), die in ihrem chemischen Aufbau mit der niedermolekularen Verbindung NSC350625 nichts gemein haben. Somit erhält der Fachmann aber mit der Angabe \"TRIAL induzierend\" keine weiteren Hinweise dazu, um welche Verbindung es sich bei der streitpatentgemäßen Verbindung NSC350625 handelt und insbesondere, wie er diese für die Nacharbeitung der Erfindung erhalten kann. \n\n93\\. Der durch das Streitpatent aufgezeigte und nunmehr auch im Patentanspruch 1 angeführte Erhalt bei der DTP-Hinterlegungsstelle des NCI stellt – wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt – keine patentrechtlich zulässige Möglichkeit zur eindeutigen Charakterisierung einer niedermolekularen chemischen Verbindung dar. Daran ändert auch die Aufnahme der DTP-Hinterlegungsstelle des NCI in den tragenden Patentanspruch nichts, da damit lediglich eine rein formale Änderung innerhalb der unzureichenden Offenbarung des Streitpatents erfolgt. Durch dieses Merkmal erhält der Fachmann somit keine weitere Information und ist weiterhin nicht in der Lage, die Erfindung nachzuarbeiten. \n\n94\\. Für die Unteransprüche 2 bis 12 gelten die Ausführungen zu den Unteransprüchen der Hilfsanträge 1 und 2 sinngemäß. Da sie – wie ausgeführt – keine weiteren Hinweise zur Charakterisierung der Verbindung NSC350625 enthalten, können auch sie den Mangel hinsichtlich der Nacharbeitbarkeit und damit der hinreichenden Ausführbarkeit nicht beheben. \n\n95\\. Das Streitpatent ist daher auch in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 für nichtig zu erklären. **B.**\n\n96\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. \n\n97\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.","BPatG München, 16.12.2025, 3 Ni 6\u002F24 (EP)","ecli-de-neuris-jure269032253",{"id":164,"ecli":165,"caseNumber":166,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":167,"fullText":168,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":169,"slug":170,"metadata":21},"3689","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032162","14 W (pat) 28\u002F23","2025-12-12T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 12.12.2025, 14 W (pat) 28\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nCiclesonid   \nVorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Artikels 3(d) der Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009 betreffend das Kriterium einer ersten Genehmigung im Hinblick auf Genehmigungen gemäß den Richtlinien 2001\u002F82\u002FEG (Tierarzneimittel) und 2001\u002F83\u002FEG (Humanarzneimittel)\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Schutzzertifikatsanmeldung 12 2020 000 027**\n\n**für das Grundpatent EP 2 934 479 (dt. Akz. DE 60 2013 043 970)**\n\nhat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Dezember 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg sowie der Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Jäger und Dr. Nielsen\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\n2\\. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst Art. 3(d) der Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel dahin auszulegen, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Arzneimittel ist, auch wenn für denselben Wirkstoff zuvor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Humanarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG erteilt worden ist?\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel. \n\n2\\. 1\\. Die Antragstellerin meldete am 18. Dezember 2013 beim Europäischen Patentamt das Patent EP 2 934 479 mit der Bezeichnung \"Ciclesonide für die Behandlung von Atemwegserkrankungen bei Pferden\" an. Das Patent wurde antragsgemäß erteilt, unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland (Grundpatent). Patentanspruch 1 lautet dabei wie folgt: \n\n3\\. Ciclesonid oder ein pharmazeutisch verträgliches Salz davon oder eine Zusammensetzung, die Ciclesonid oder ein pharmazeutisch verträgliches Salz davon umfasst, zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung einer Atemwegserkrankung bei Einhufern, bevorzugt Pferden. \n\n4\\. Die weiteren 14 Patentansprüche sind abhängige Ansprüche. \n\n5\\. Die Antragstellerin führte klinische Studien für den Wirkstoff \"Ciclesonid\" zur Behandlung von Asthma bei Pferden durch. Auf Grundlage dieser Studien erhielt sie mit Beschluss vom 28. Januar 2020 die tierarzneimittelrechtliche Genehmigung gemäß Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG für das Inverkehrbringen des Produkts Aservo® EquiHaler® (Arzneimittelregisternummer EU\u002F2\u002F19\u002F249). Die Genehmigung wurde der Antragstellerin am 30. Januar 2020 zugestellt. Aservo® EquiHaler® war das erste zugelassene Tierarzneimittel mit dem Wirkstoff \"Ciclesonid\". Aus diesem Grund hatte die Europäische Arzneimittelagentur \"Ciclesonid\" im Genehmigungsverfahren als neuen Wirkstoff im Sinne von Art. 3(2) (a) VO (EG) Nr. 726\u002F2004 klassifiziert. \n\n6\\. Der Wirkstoff \"Ciclesonid\" war bereits im Jahr 2005 zu Gunsten einer anderen Herstellerin als Humanarzneimittel zur Behandlung von Asthma zugelassen worden. \n\n7\\. Die Antragstellerin beantragte am 30. Juni 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel für die durch das Grundpatent \"Ciclesonide für die Behandlung von Atemwegserkrankungen bei Pferden\" geschützte Erfindung. Zwischen dem Anmeldetag des Grundpatents und der Erteilung der arzneimittelrechtlichen Genehmigung waren etwas mehr als sechs Jahre vergangen. \n\n8\\. 2\\. Die Patentabteilung 44 des DPMA wies mit Beschluss vom 22. Mai 2023 den Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zurück. Zur Begründung wird auf die im Jahr 2005 erteilte arzneimittelrechtliche Genehmigung für den Wirkstoff \"Ciclesonid\" als Humanarzneimittel verwiesen. Der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats stehe damit Art. 3(d) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 entgegen. Insbesondere habe der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung \"Santen\" vom 9. Juli 2020 (Az. C-673\u002F18) seine bisherige Rechtsprechung zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten aufgegeben (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Az. C-130\u002F11 – Neurim Pharmaceuticals, im Folgenden: Neurim). Die Frage, ob es sich bei der betreffenden Genehmigung um eine \"erste Genehmigung\" im Sinne von Art. 3(d) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 handle, sei bezogen auf den Wirkstoff und nicht bezogen auf die therapeutische Verwendung des Produkts zu prüfen. Es sei deswegen unerheblich, dass im vorliegenden Fall die betreffenden Genehmigungen einerseits ein Humanarzneimittel und andererseits ein Tierarznei-mittel beträfen. Auch wenn die jeweiligen arzneimittelrechtlichen Genehmigungen auf der Grundlage unterschiedlicher Richtlinien erfolgten und eine Zulassung für ein Humanarzneimittel keine Zulassung für ein Tierarzneimittel darstelle, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die erste Genehmigung aus dem Jahr 2005 der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht im Sinne von Art. 3(d) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 entgegenstehe. \n\n9\\. 3\\. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Paten- und Markenamts vom 22. Mai 2023 aufzuheben und das ergänzende Schutzzertifikat zu erteilen oder den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung der vorliegenden Rechtsfrage zu bitten. \n\n10\\. Zur Begründung führt sie aus, dass sich aus der Einheitlichkeit des Zulassungsverfahrens und der Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ergebe, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Wirkstoffs als Humanarzneimittel keine erste Genehmigung im Sinne der Verordnung darstelle, soweit das ergänzende Schutzzertifikat ein Tierarzneimittel betreffe. Auch der Sinn und Zweck der ergänzenden Schutzzertifikate spreche für eine strikte Trennung zwischen tier- und humanarzneimittelrechtlichen Genehmigungen. Im Übrigen stehe die Entscheidung \"Santen\" der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats im vorliegenden Fall nicht entgegen. Im Einzelnen führt die Antragstellerin aus: \n\n11\\. 3.1 Die Patentabteilung habe im angegriffenen Beschluss nicht ausreichend berücksichtigt, dass Art. 3(b) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 fordere, dass für das Erzeugnis als Arzneimittel eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 83\u002F2001 (Humanarzneimittel) oder der Richtlinie 82\u002F2001 (Tierarzneimittel) erteilt worden sei. Dabei sei für die Frage, ob für den Wirkstoff eines Arzneimittels eine gültige Genehmigung gemäß Art. 3(b) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 vorliege und ob es sich um die erste Genehmigung gemäß Art. 3(d) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 handle, der gleiche Maßstab anzulegen wie im Zulassungsverfahren. Das ergebe sich schon aus dem Urteil \"Forsgren\" des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Januar 2015 (Az. C-631\u002F13). Dort sei die Frage beantwortet worden, ob ein Schutzrechtszertifikat für ein patentgeschütztes Protein erteilt werden könne, wenn ein bestimmtes Protein zwar Bestandteil eines genehmigten Arzneimittels sei, sich die Genehmigung aber nicht auf die therapeutische Wirkung des Proteins beziehe. Der Gerichtshof führe insoweit aus, dass ein Zulassungsverfahren, in das keine Versuche oder Daten über die therapeutischen Wirkungen des Proteins in Bezug auf die zugelassene Verwendung Eingang gefunden hätten, die wirtschaftliche Verwertung des Grundpatents nicht verzögere. Damit habe der Gerichtshof bestätigt, dass der Begriff der \"Genehmigung\" im Sinne von Art. 3(b) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 im Lichte des Zulassungsrechts zu verstehen sei. Auch der Begriff des \"Wirkstoffs\" sei im Rahmen von Art. 3 VO (EG) Nr. 469\u002F2009 genauso zu verstehen, wie im Zulassungsrecht. Da sich der Begriff der gültigen bzw. ersten Genehmigung in Art. 3 VO (EG) Nr. 469\u002F2009 unmittelbar auf das Erzeugnis und sich dieses wiederum auf den Wirkstoff eines Arzneimittels beziehe, folge aus dem einheitlichen Verständnis des Wirkstoffbegriffs ein einheitliches Verständnis des Genehmigungsbegriffs. Eine Genehmigung, die eine erste Genehmigung im Sinne der VO (EG) Nr. 726\u002F2004 darstelle, sei folglich auch eine erste Genehmigung im Sinne der VO (EG) Nr. 469\u002F2009. Die strikte regulatorische Unterscheidung zwischen einer Zulassung als Tier- oder als Humanarzneimittel gelte damit auch für die Auslegung von Art. 3 VO (EG) Nr. 469\u002F2009. \n\n12\\. 3.2 Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Erteilung des beantragten Schutzzertifikats im Einklang mit der Zielsetzung der VO (EG) Nr. 469\u002F2009 stehe. Die Regelung habe den Zweck, einen ausreichenden Schutz für die Entwicklung von Arzneimitteln zu gewährleisten, vor allem bei langen und kostspieligen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Werde eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels geprüft, so werde der Wirkstoff - wie im vorliegenden Fall geschehen - als neuer Wirkstoff eingestuft, selbst wenn derselbe Wirkstoff bereits als Humanarzneimittel zugelassen sei. Damit seien für die Genehmigung des Inverkehrbringens vollständig neu zu erstellende, umfassende und unabhängige klinische Studien erforderlich. Unabhängig von diesen regulatorischen Vorgaben, sei es schon wegen der Unterschiedlichkeit der Spezies Mensch und Tier offensichtlich, dass für die erste Zulassung eines Tierarzneimittels nicht auf klinischen Studien zurückgegriffen werden könne, die ein Humanarzneimittel beträfen. Dagegen könnten im Genehmigungsverfahren für eine neue therapeutische Indikation eines bereits bekannten Humanarzneimittels Daten aus vorherigen Zulassungsverfahren übernommen werden. Die Anmelderin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sich im Zulassungsverfahren für das Produkt Aservo® EquiHaler® tatsächlich nicht auf die klinischen Studien aus dem Zulassungsverfahren für das betreffende Humanarzneimittel habe stützen können. \n\n13\\. 3.3 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Anspruch auf die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates habe. \n\n14\\. In der Entscheidung \"Neurim\" habe dieser festgestellt, dass die Existenz einer früheren Tierarzneimittelgenehmigung der Erteilung eines ergänzenden Schutzrechtszertifikats auf der Grundlage einer späteren Humanarzneimittelgenehmigung nicht entgegenstehe. Hiervon sei der Gerichtshof der Europäischen Union auch in der nachfolgenden Entscheidung \"Santen\" nicht abgewichen. Dort sei lediglich entschieden worden, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Humanarzneimittel nicht auf der Grundlage einer Genehmigung für eine neue therapeutische Verwendung eines Wirkstoffs erteilt werden könne, wenn der Wirkstoff bereits für eine andere therapeutische Verwendung als Humanarzneimittel zugelassen worden sei. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen einer Genehmigung für Tierarzneimittel und für Humanarzneimittel habe der Gerichtshof der Europäischen Union in \"Santen\" hingegen keine Feststellungen getroffen. Gleiches gelte für das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2019, \"Abraxis Bioscience\" (Az. C-443\u002F17). Wie im Fall \"Santen\" seien auch hier die frühere und die spätere Genehmigung jeweils für ein Humanarzneimittel erteilt worden. Zuletzt gebe auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2004, \"Pharmacia Italia\" (Az. C-31\u002F03), zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Dort habe ein Wirkstoff eine Zulassung als Tierarzneimittel erhalten und später eine Zulassung als Humanarzneimittel. Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage habe aber lediglich die Auslegung der Übergangsbestimmungen in Art. 19 VO (EG) Nr. 1768\u002F1992 betroffen. Folgerichtig habe der Gerichtshof nicht geprüft, ob eine Genehmigung für ein Tierarzneimittel eine erste Genehmigung im Sinne von Art. 3(d) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 sei, wenn das ergänzende Schutzzertifikat für ein Humanarzneimittel beantragt werde. \n\n15\\. II. Vor der Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der im Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen. \n\n16\\. 1\\. Die Vorlage an den Gerichtshof ist geboten, weil es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht (Art. 3(d) der Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel) und die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist. Sollte eine zuvor für ein Humanarzneimittel erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen gegenüber einer für ein Tierarzneimittel erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen eine erste Genehmigung im Sinne von Art. 3(d) VO Nr. 469\u002F2009 sein, wäre die Beschwerde der Antragstellerin abzuweisen. \n\n17\\. 2\\. Die Anmelderin hat von mehreren Patentämtern der Mitgliedsstaaten der Union für die beschwerdegegenständliche Erfindung ergänzende Schutzzertifikate erhalten (Österreich, Bulgarien, Griechenland, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Malta, Slowenien und Italien), wobei die Entscheidungen in Österreich, Slowenien und Italien vor der Veröffentlichung der Entscheidung \"Santen\" ergangen sind. Die Voraussetzungen des Art. 3 (d) VO (EG) 469\u002F2009 werden nach Angaben der Beschwerdeführerin von den Ländern, die bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat für die streitgegenständliche Erfindung erteilt haben, nur in Österreich, Tschechien, Estland, Italien und Lettland geprüft. \n\n18\\. Dagegen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Januar 2005, nach Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, aaO. - \"Pharmacia Italia\"), entschieden, dass es der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein zugelassenes Humanarzneimittels entgegenstehe, dass zuvor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Erzeugnisses als Tierarzneimittel erteilt worden sei (BGH, Beschluss vom 25.01.2005, Az. X ZB 21\u002F01 – Cabergolin II; siehe dort auch den amtlichen Leitsatz). Der europäische Gesetzgeber unterscheide zwar zwischen der Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln. Dies sei aber im Rahmen der Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel unerheblich. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei das entscheidende Kriterium für die Erteilung eines Zertifikates nicht die Zweckbestimmung des Arzneimittels. Das Ziel des gewährten Schutzes liege in jeder Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel, gleichgültig, ob es um die Behandlung menschlicher oder tierischer Krankheiten gehe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird in der deutschen Kommentarliteratur als maßgeblich angesehen. Zudem wird die Entscheidung \"Santen\" von Teilen der Kommentarliteratur als vollständige Abkehr von der Entscheidung \"Neurim\" verstanden (vgl. Schulte\u002FSchell, Patentgesetz, 12. Aufl., §16a, Rn. 88f; Benkard\u002FGrabinski, Patentgesetz, 12. Aufl., § 16a Rn. 28d). \n\n19\\. Die von der Entscheidung des DPMA und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende europäische Entscheidungspraxis veranschaulicht, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 3d VO (EG) 496\u002F2009 bei der Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel in einzelnen Mitgliedsstaaten nicht geprüft werden, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe. So werden in der Tschechischen Republik die Voraussetzungen des Art. 3d VO (EG) 469\u002F2009 geprüft (vgl. §§ 35h – 35o des Patentgesetzes der Tschechischen Republik); der Anmelderin wurde am 8. Oktober 2020 für die Tschechische Republik im vorliegenden Fall ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt. Hingegen wurde in Frankreich und den Niederlanden die Erteilung durch gerichtliche Entscheidung abgelehnt (vgl. Cour d’appel de Paris, Entscheidung v. 17. Januar 2025 - RG Nr. 23\u002F13461; Bezirksgericht Den Haag, Urteil v. 14. Mai 2025 – SGR 24\u002F4927 OCT95). Damit besteht die Gefahr weiterer abweichender Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union. Da es primäres Ziel der Vorschrift des Art. 267 AEUV ist, eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, erscheint die Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens notwendig. \n\n20\\. 3\\. Der Senat neigt dazu, die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als Tierarzneimittel als erste Genehmigung im Sinne von Art. 3(d) VO (EG) Nr. 469\u002F2009 anzusehen, auch wenn für denselben Wirkstoff zuvor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Humanarzneimittel erteilt worden ist. \n\n21\\. Dem Senat ist zwar bekannt, dass im Urteil \"Pharmacia Italia\" trotz regulatorischer Unterschiede die Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln als gleichwertig erachtet wurden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2004, \"Pharmacia Italia\" – Az. C-31\u002F03, Rn. 20) und in der Entscheidung \"Santen\" unter Rückgriff auf das Urteil \"Forsgren\" auch bei der Wirkung von in Arzneimitteln enthaltenen Stoffen auf den menschlichen oder tierischen Organismus keine weitere Differenzierung vorgenommen wurde (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Januar 2015, \"Forsgren\" – Az. C-631\u002F13, Rn. 23; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09. Juli 2020, \"Santen\" - Az. C-673\u002F18, Rn. 42). \n\n22\\. Die Auffassung der Antragstellerin, dass für die hier vorliegende Fallkonstellation an der Entscheidung \"Neurim\" festzuhalten sei, erscheint aber aus Sicht des Senats plausibel. Die Patentabteilung ist zwar im angegriffenen Beschluss völlig zutreffend davon ausgegangen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung \"Santen\" seine vorherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben hat, von einer ersten Genehmigung im Sinne der Verordnung auszugehen, wenn die nachfolgende Genehmigung für denselben Wirkstoff, jedoch bestimmt für eine andere therapeutische Indikation erteilt wurde (EuGH, aaO., Rn. 51 - 53). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass den Entscheidungen \"Neurim\" und \"Santen\" sehr verschiedene Sachverhalte zugrunde lagen. Nach Auffassung des Senats sprechen die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen der Zulassungsverfahren betreffend Human- und Tierarzneimittel dagegen, die beiden Fallgruppen, nämlich eine nachfolgende Genehmigung für eine neue Indikation eines bereits zugelassenen Humanarzneimittels einerseits und eine nachfolgende Genehmigung betreffend ein erstmaliges Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Human- bzw. Tierarzneimittel, gleich zu behandeln. \n\n23\\. Insoweit weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass der Sinn und Zweck der VO (EG) Nr. 469\u002F2009 für eine Unterscheidung zwischen der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln und der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln spricht. Der Zeitraum, der zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Arzneimittel und der Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Arzneimittels liegt, verringert die tatsächliche Laufzeit des Patentschutzes gegebenenfalls erheblich (vgl. Erwägungsgrund (4) der genannten Verordnung). Vor dem Hintergrund, dass die Daten und Erkenntnisse, die im Zuge des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses gemäß der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG (Humanarzneimittel) gewonnen wurden, in der Regel nicht geeignet sind, das Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen desselben Erzeugnisses gemäß der Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG (Tierarzneimittel) effektiv zu verkürzen, würde sich bei entsprechenden Fallkonstellationen eine relevante Schutzlücke öffnen. Die pharmazeutische Industrie könnte sich davon abgehalten sehen, die Möglichkeit der Verwendung von bestimmten Wirkstoffen für Menschen zu erforschen, wenn entsprechende Erzeugnisse für Tiere bereits zugelassen wurden und umgekehrt (vgl. Erwägungsgründe 3 und 6 der genannten Richtlinie). Entsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung \"Neurim\" darauf hingewiesen, dass die Erteilung ergänzender Schutzzertifikate einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich gewährleisten soll (EuGH, aaO, Rn. 22 - 26). Eine vergleichbare Schutzlücke besteht dagegen nicht, wenn für dasselbe Erzeugnis, jeweils bestimmt entweder für Mensch oder für Tier, nachfolgende Genehmigungen beantragt werden, die lediglich neue therapeutische Indikationen, Dosierungen oder andere Parameter eines bereits zugelassenen Wirkstoffs betreffen. In diesen Fällen verkürzt sich das nachfolgende Zulassungsverfahren in der Regel deutlich, da auf Daten und Erkenntnisse des ersten Zulassungsverfahrens zurückgegriffen werden kann. \n\n24\\. 4\\. Das Verfahren war somit auszusetzen und dem Gerichtshof die im Tenor genannte Frage gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.","BPatG München, 12.12.2025, 14 W (pat) 28\u002F23","ecli-de-neuris-jure269032162"]