[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-bundesverwaltungsgericht":3},{"court":4,"decisions":10},{"id":5,"name":6,"country":7,"level":8,"jurisdiction":9},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","supreme","administrative",[11,22,30,37,44,52,60,67,74,82,89,96,104,112,120,128,136,143,150,158],{"id":12,"ecli":13,"caseNumber":14,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":16,"fullText":17,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":19,"slug":20,"metadata":21},"2093","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600393","5 A 2.25","","2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2026 - 5 A 2.25 \n\n## Tenor\n\nDas Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bremen verwiesen.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin erstrebt dem Wortlaut des von ihr gestellten Antrags nach die Aufhebung der Ablehnung zweier von ihr gestellter Anträge durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, mit denen sie den Erlass von zu ihren Lasten festgesetzten Gerichtskosten begehrt hat. Der Senat hat die Beteiligten auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit für diese Klage hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. \n\nII\n\n2\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Bremen zu verweisen. \n\n3\\. Bei den angefochtenen Entscheidungen handelt es sich um Verwaltungsakte, welche das Landessozialgericht in seiner Funktion als Behörde der Justizverwaltung erlassen hat, wie die von ihm herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 109 NJG erkennen lässt (vgl. § 109 Abs. 3 Satz 1 NJG). Diese unterliegen mangels einer abdrängenden Spezialzuweisung der Überprüfung im Verwaltungsrechtsweg (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 - OVG 1 S 1.11 - juris Rn. 6; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 30a EGGVG Rn. 4 m. w. N.). \n\n4\\. Hierüber entscheidet nach § 45 VwGO im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht. Eine instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nach den §§ 49, 50 VwGO besteht nicht. \n\n5\\. Örtlich zuständig ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Bremen. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Anfechtungsklage, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 52 Nr. 1, 2 und 4 VwGO nicht gegeben sind, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, wenn (u. a.) der Verwaltungsakt von einer gemeinsamen Behörde mehrerer Länder erlassen wurde. Für Verpflichtungsklagen gilt dies entsprechend (§ 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Behördensitzes besteht unabhängig davon nur dann, wenn der Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde liegt (§ 52 Nr. 3 Satz 3 und Nr. 5 VwGO). \n\n6\\. Die Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO liegen vor. Der Begriff der Behörde ist hier im weitesten Sinne zu verstehen, meint also jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. Ziekow, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 52 Rn. 25). Er erfasst damit auch die Tätigkeit des Landessozialgerichts, soweit dieses als Justizbehörde Verwaltungsakte erlässt. Dieses ist schon deshalb eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder, weil es durch übereinstimmende Legislativakte Bremens und Niedersachsens als solche errichtet worden ist und darüber hinaus auch die ihm auf dieser Grundlage übertragenen Verwaltungsaufgaben territorial übergreifend in beiden Ländern bezogen auf die dort geführten sozialgerichtlichen Verfahren erfüllt. In einem solchen Fall befindet bei Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gerade nicht \\- wie das Landessozialgericht meint - die Verwaltungsgerichtsbarkeit eines Landes über die Verwaltungstätigkeit eines anderen Landes (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 13 m. w. N.), sondern über die Tätigkeit einer Behörde (auch) des eigenen Landes. \n\n7\\. Der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO lässt sich weiter nicht entgegenhalten, dass dann die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bremen gegebenenfalls auch über die Auslegung und Anwendung niedersächsischen Landesrechts zu befinden hätte. Dies ist jedenfalls dann grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Anwendung des betreffenden Landesrechts durch die Verwaltungsgerichte eines anderen Landes dem übereinstimmenden gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. zur Anwendung schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrechts durch die hamburgischen Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Staatsvertrags über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 5 AV 1.19 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. zur Geltung des hamburgischen Gerichtsverfassungsrechts in diesen Fällen: VG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 25 FL 23\u002F19 - juris Rn. 22; vgl. im Übrigen auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17\\. August 2023 - 10 K 1589\u002F23 - NVwZ-RR 2024, 172 Rn. 10). Ordnen Landesgesetzgeber an, dass eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich bei ihrer Tätigkeit das Recht (nur) eines bestimmten Landes anzuwenden hat, nehmen sie zugleich wegen der ihnen bekannten Regelung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, die für sie nicht abänderbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17\u002F73 - BVerfGE 37, 191), die daraus resultierende Zuständigkeit aller Verwaltungsgerichte der beteiligten Länder für diesbezügliche Entscheidungen hin. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 1 VwGO. Ob im Übrigen eine solche Anordnung etwa im Fall einer gleitenden Verweisung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt uneingeschränkt zulässig sein kann, ist keine Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. \n\n8\\. Das Landessozialgericht entnimmt die Anwendbarkeit des § 109 NJG im vorliegenden Fall der Regelung in Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht. Sofern dies zutreffen sollte (offengelassen in VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2025 - 2 V 188\u002F25 -), begegnet hier die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Bremen auch dann keinen Bedenken, wenn und soweit - wie das Landessozialgericht meint - sachlich Haushaltsrecht des Landes Niedersachsen betroffen ist. \n\n9\\. Da die Klägerin als materiell durch die angefochtenen Bescheide Beschwerte ihren Wohnsitz im Land Bremen und damit im Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat, ist demzufolge entgegen deren Rechtsbehelfsbelehrungen das Verwaltungsgericht Bremen (Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung HB) für die erhobene Klage zuständig. \n\n10\\. Über alle weiteren Fragen der Anwendbarkeit und Auslegung der einschlägigen staatsvertrags- und landesrechtlichen Regelungen einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG) ist im Instanzenzug zu entscheiden. Dabei dürfte allerdings wohl auch zu prüfen sein, ob das Ermessen hier überhaupt durch die zuständige Behörde ausgeübt wurde, wenn nicht § 109 NJG, sondern bremisches Landesrecht anwendbar sein sollte.","jurionline_de","BVerwG, Beschluss vom 2. 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Im Revisionsverfahren werden voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfragen zu klären sein, ob notwendige Bedingung für ein vorwiegendes Betreiben von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ist, dass das die IHK-Mitgliedschaft auslösende Gewerbe im Sinne von § 2 Abs. 2 IHKG funktional von der Land- oder Forstwirtschaft abhängig ist und ob der beitragspflichtige Gewerbeertrag eines Landwirts aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude auch dann nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG zu bemessen ist, wenn die Photovoltaikanlage nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebs oder dessen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 HGB ist. \n\n2\\. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.","BVerwG, 28.05.2026, 8 B 35.25 (8 C 8.26)","ecli-de-neuris-wbre202600375",{"id":31,"ecli":32,"caseNumber":33,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":26,"fullText":34,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":35,"slug":36,"metadata":21},"2109","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600390","8 B 38.25","#  BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 8 B 38.25 u.a. \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. August 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren \\- insoweit vorläufig - auf jeweils 207 541,72 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob der \"Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19\" der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (ABl. C 91 I S. 1) dahingehend auszulegen ist, dass er staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 nur erlaubte, wenn diese dazu dienten Liquiditätsengpässe eines Unternehmens aufgrund der COVID-19-Pandemie zu beheben oder um sicherzustellen, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störungen die Existenzfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigten. Dabei handelt es sich auch um eine das revisible Recht betreffende Frage, weil dem Befristeten Rahmen grundsätzlich Bindungswirkung für spätere Entscheidungen der Kommission über die Zulässigkeit von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Befristeten Rahmens zukommen kann (vgl. EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 - T-260\u002F21 - juris Rn. 78, 83). \n\n2\\. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.","BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 8 B 38.25 u.a.","ecli-de-neuris-wbre202600390",{"id":38,"ecli":39,"caseNumber":40,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":26,"fullText":41,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":42,"slug":43,"metadata":21},"2107","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600366","9 A 32.26","#  BVerwG, 28.05.2026, 9 A 32.26 \n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. April 2026 und die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2026 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen bedarf es nicht, da dieser aufgrund ihrer abhängigen Stellung im Prozess keine Dispositionsbefugnis über die Beendigung des Rechtsstreits zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276 \u003C277> und Beschluss vom 27. Mai 2013 - 4 C 4.13 - juris Rn. 2). Auf die von der Beigeladenen nach Ablauf der gesetzten Frist abgegebene Erklärung kommt es daher nicht an. \n\n2\\. 2\\. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 C 5.96 - DVBl 1998, 731 Rn. 2). \n\n3\\. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2017 - 3 C 1.16 - juris Rn. 1 und vom 8. August 2025 - 9 VR 2.25 \u003C9 A 9.25> \\- juris Rn. 2). Die Beklagte hat die angegriffene Veränderungssperre mit Allgemeinverfügung vom 13. März 2026 unter Berufung auf erst nachträglich eingetretene Umstände aufgehoben und sich weiterhin gegen die Rügen der Klägerin verwahrt. Ob die Klage gegen die angegriffene Veränderungssperre Erfolg gehabt hätte, lässt sich danach nur nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem Erlass der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG, klären. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im Einzelnen die Erfolgsaussichten zu prüfen und darzulegen, zu welcher Entscheidung das Gericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1994 - 8 C 10.94 - juris Rn. 2 und vom 23. Januar 2018 - 4 C 8.17 - juris Rn. 2). In einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, beide Teile gleichmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1974 - 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 \u003C218>). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit. \n\n4\\. 3\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog) unter entsprechender Berücksichtigung von Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs.","BVerwG, 28.05.2026, 9 A 32.26","ecli-de-neuris-wbre202600366",{"id":45,"ecli":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":48,"fullText":49,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":50,"slug":51,"metadata":21},"2115","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600372","2 VR 5.26","2026-05-27T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 27.05.2026, 2 VR 5.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird untersagt, die Antragstellerin vor dem 31. Juli 2026 von ihrem Auslandsdienstposten abzuberufen und auf einen in Deutschland gelegenen Dienstposten umzusetzen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Das Verfahren betrifft eine \"Spannungsumsetzung\" im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). Die Beteiligten streiten über die Vorverlegung des ursprünglich für die Abberufung aus dem Ausland vorgesehenen Zeitpunkts. \n\n2\\. Die Antragstellerin ist Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit 1999 beim BND verwendet. Sie ist seit August 2024 als Residenturleiterin in X (Ausland) eingesetzt. Dort traten erhebliche Spannungen zwischen ihr und Mitarbeitern der Residentur auf. Aufgrund der von verschiedenen Mitarbeitern erhobenen Vorwürfe hat die Antragsgegnerin disziplinare Vorermittlungen gegen die Antragstellerin eingeleitet. Im Januar\u002FFebruar 2026 waren zudem Mitarbeiter mehrerer BND-Stellen vor Ort und unternahmen den Versuch, eine Lösung für die bestehenden Konflikte zu finden. \n\n3\\. Im Februar 2026 traf der BND die Entscheidung, die Antragstellerin vorzeitig aus der Auslandsverwendung abzuberufen, und teilte ihr das am 5. März 2026 mit; dabei wurde der 1. Juni 2026 als möglicher Zieltermin genannt. Die Antragstellerin bat daraufhin, die Hälfte ihrer vorgesehenen Dienstzeit auf diesem Dienstposten absolvieren und bis zum 1. August 2026 verbleiben zu dürfen. De facto könne sie das Büro dennoch zum 1. Juni 2026 verlassen, um für ihren Nachfolger Platz zu machen; sie habe ausreichend Urlaubstage angespart, um zwei Monate überbrücken zu können. Der Direktoratsleiter teilte der Antragstellerin daraufhin am 17. März 2026 den 1. August 2026 als offiziellen Rückkehrtermin mit; er unterstütze die Empfehlung, nach der langen, am 1. Juni beginnenden Urlaubsphase die letzte Woche im Juli formal noch als aktive Arbeitsphase einzuplanen, sodass ein Urlaubszeitraum vom 1. Juni bis zum 26. Juli abzudecken sei. Unter dem 25\\. März 2026 erteilte der BND der Antragstellerin eine Umzugskostenvergütungszusage für ihren Rückumzug nach Berlin. Als letzter Arbeitstag wurde der 31. Juli 2026 angegeben, die Daten für den geplanten Dienstbeginn und den neuen Dienstposten blieben offen. Hingewiesen wurde darauf, dass die Kündigung der Wohnung so zu terminieren sei, dass das Ende des Mietverhältnisses in etwa mit dem letzten Arbeitstag identisch sei; die Aushändigung der Dienstpostenwechselverfügung erfolge zu gegebener Zeit. \n\n4\\. Unter dem 9. April 2026 wurde dienstintern bekannt, dass die Leitung des BND eine Rückkehr der Antragstellerin bereits zum 1. Juni 2026 für vorzugswürdig halte. Am 10\\. April 2026 wurde der Antragstellerin telefonisch die \"Abberufung\" mit Termin 1. Juni 2026 mitgeteilt. Unter dem 22. April 2026 erging unter Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage vom 25. März 2026 eine neue Umzugskostenvergütungszusage, die - bei sonst unverändertem Inhalt - als letzten Arbeitstag den 31. Mai 2026 vorsah. \n\n5\\. Die Antragstellerin legte mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2026 Widerspruch gegen die Rückumsetzung ein und beantragte, diese auf dem mit ihr abgesprochenen Zeitpunkt 1\\. August 2026 zu belassen. Die Kurzfristigkeit der nunmehr vorgesehenen Umsetzung stelle sie dienstlich wie persönlich vor unzumutbare Herausforderungen. Auch Fürsorgegründe verlangten eine Prüfung, ob die Kurzfristigkeit der Maßnahme erforderlich sei. Sie habe am 9. April und damit am ersten Tag eines zweieinhalb Wochen dauernden Urlaubs von dem neuen Termin erfahren. In weniger als zwei Monaten sei das Ordnen der dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten und insbesondere der Umzug nach Deutschland unter Auflösung der Wohnung im Ausland nicht zu bewältigen. Hinzukomme, dass sie ihre \"alte\" Wohnung in A. erst zum 1. August 2026 beziehen könne. Schließlich habe sie auch nicht mehr erstattungsfähige Kostendispositionen getroffen. \n\n6\\. Nachdem die im Rahmen des Widerspruchsvorbringens erbetene Rückäußerung ausblieb, hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend, dem nunmehr von der Antragsgegnerin vorgegebenen Zeitpunkt der Rückumsetzung stünden Vertrauensschutz- und Fürsorgegründe entgegen. Derartige Erwägungen seien in die neuerliche Entscheidung über den Zeitpunkt der Rückumsetzung nicht eingeflossen. Erschwerend hinzu komme ihre nunmehr eingetretene temporäre Dienstunfähigkeit. Sie könne weder ihre Wohnung in X zum neuen Termin auflösen noch für zwei Monate im angespannten Berliner Wohnungsmarkt eine Wohnung finden. Es sei nicht erkennbar, welche Umstände sich zwischen dem 25. März und dem 9. April 2026 geändert haben sollten. \n\n7\\. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Umsetzungsverfügung und Umzugskostenvergütungszusage vom 22. April 2026 aufzuheben und nicht zu vollziehen. \n\n8\\. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. \n\n9\\. Sie trägt vor, mit dem Zweck der Behebung eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses liege ein sachlicher Grund für die Abberufung vor. Zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Residentur sei auch eine zügige Nachbesetzung notwendig. Eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin sei derzeit nicht möglich. Finanzielle Belastungen für die Antragstellerin durch die vorzeitige Abberufung würden - ohne dass eine abschließende Prüfung der Ansprüche im Einzelfall vorweggenommen werden könne - im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes und der Auslandsumzugskostenverordnung aufgefangen. Die Antragstellerin habe ihren Urlaub, den sie vom 2. Juni bis zum 24. Juli 2026 in Anspruch nehme und nach Kenntnis des BND in X zu verbringen gedenke, in Kenntnis der Abberufungsentscheidung, jedoch vor der ersten Umzugskostenvergütungszusage geplant; sie habe also von vornherein beabsichtigt, maßgeblich die Zeit bis Ende Mai für die Abwicklung ihrer Abberufung zur Verfügung zu haben und die nachfolgende Zeit bis zum 24. Juli 2026 zur Erholung zu nutzen. Angesichts dessen ziele der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblich auf die Fortführung der Zahlung von Auslandsdienstbezügen während des geplanten Urlaubs ab. \n\n10\\. Unter dem 21. Mai 2026 hat der BND für die Antragstellerin einen \"Planstellenwechsel\" vom bisherigen Dienstort in X als Residentin zum neuen Dienstort in Berlin als Referentin Qualitätsmanagement angeordnet. Als letzter Arbeitstag ist der 29. Mai 2026 (mit anschließenden Reise- und Umzugstagen und Urlaub) genannt. Auf Nachfrage des Gerichts wurde mitgeteilt, eine Nachbesetzung des Auslandsdienstpostens sei zum August 2026 geplant. \n\n11\\. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\nII\n\n12\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die der Senat nach § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) für den Ausspruch der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. \n\n13\\. 1\\. Die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem unmittelbar bevorstehenden Termin der Rückumsetzung der Antragstellerin aus X nach Berlin. \n\n14\\. 2\\. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Vorverlegung des Zeitpunktes ihrer Rückumsetzung von X nach Deutschland von Ende Juli auf Ende Mai 2026 wird den Anforderungen an die insoweit erforderliche Begründung und Ermessensbetätigung nicht gerecht. \n\n15\\. a) Die Zuweisung eines neuen Dienstpostens im Ausland erfordert typischerweise eine Versetzung; eine Umsetzung mit Auslandsbezug kommt nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen die Behörde eine Außenstelle im Ausland unterhält (vgl. Geis, in: GKÖD, Besoldungsrecht, Stand April 2026, § 52 BBesG Rn. 19). Ein solcher Ausnahmefall liegt beim BND vor, weil er, auch wenn seine Dienststellen sich an verschiedenen Orten (insbesondere im Ausland) befinden, organisationsrechtlich eine (einzige) Behörde und eine einheitliche Dienststelle darstellt. Die Übertragung eines anderen Dienstpostens im Geschäftsbereich des BND ist daher dienstrechtlich eine Umsetzung innerhalb ein und derselben Behörde, selbst wenn damit ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland begründet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24, vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - juris Rn. 19 und vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 17; Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 Rn. 20). Gleiches gilt für das Auswärtige Amt (vgl. § 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst). \n\n16\\. Ob trotz der damit im Geschäftsbereich des BND verbundenen Einordnung als Umsetzung gleichwohl im Fall einer Umsetzung ins oder aus dem Ausland - wegen der mit einer Auslandsverwendung verbundenen Auswirkungen auf die Sphäre des Beamten, der sich (sowie ggf. auch seine Familie) sprachlich und persönlich auf eine Tätigkeit im Ausland einstellen muss und hierfür Auslandsdienstbezüge erhält - die Annahme eines Verwaltungsaktes gerechtfertigt ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Umsetzung entspricht auch dann nicht den rechtlichen Anforderungen, wenn man sie nicht den aus §§ 35 ff. VwVfG folgenden Voraussetzungen unterwirft. \n\n17\\. b) Die Umsetzung ist eine innerbehördliche Maßnahme, die auf der Organisationsgewalt des Dienstherrn beruht und das Statusamt des betroffenen Beamten unberührt lässt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 Rn. 7). Sie ist gesetzlich nicht geregelt und daher grundsätzlich nicht formbedürftig. Im Hinblick auf die mit einer Umsetzung verbundenen Folgen muss eine Umsetzung jedoch hinreichend bestimmt sein und dem Betroffenen bekannt gegeben werden. Sie löst ggf. das Erfordernis einer Personalratsbeteiligung aus (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG) und unterliegt der gerichtlichen Ermessenskontrolle (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 A 1.22 - NVwZ 2024, 504 Rn. 34 m. w. N.). \n\n18\\. Eine Umsetzung kann grundsätzlich auf jeden dienstlichen Grund gestützt werden. Als innerbehördliche Organisationsmaßnahme dient sie der Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der Aufgabenerledigung der Behörde. In Betracht kommt jeder sachliche Grund, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt. Hierzu gehört auch, dass ein Beamter aufgrund seines dienstlichen Verhaltens jedenfalls objektiv dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist (sog. Spannungsumsetzung). Eine Vertrauensbeeinträchtigung kann auch aus der Verletzung sicherheitsrechtlicher Vorschriften oder Weisungen gefolgert werden (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 8 f. m. w. N.). \n\n19\\. Der Dienstherr hat über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin nachzuprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754\u002F07 - NVwZ 2008, 547 \u003C548 f.> m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - juris Rn. 19 m. w. N.; Beschlüsse vom 21. Juni 2012 \\- 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 Rn. 7 f. m. w. N. und vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 8). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG, Urteil vom 26\\. Mai 2011 - 2 A 8.09 - juris Rn. 19). \n\n20\\. c) Im vorliegenden Fall ist mit den Spannungen zwischen der Residenturleiterin und Mitarbeitern der Residentur ein sachlicher Grund für die - von der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren auch gar nicht angegriffene - Rückumsetzung als solche ohne Weiteres gegeben. Ein sachlicher Grund für die streitgegenständliche Vorverlegung des Termins der Rückumsetzung ist jedoch nicht erkennbar, zumal die Antragstellerin sich im fraglichen Zeitraum fast durchgehend im Urlaub befinden wird. Die von der Antragsgegnerin befürchtete weitere Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung steht damit nicht zu besorgen. Angesichts des von der Antragsgegnerin eingeräumten Umstands, dass erst im August 2026 mit einer Nachbesetzung der Residenturleiterstelle zu rechnen ist, kann die Eilbedürftigkeit der Umsetzung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine sofortige Neubesetzung des Dienstpostens erforderlich wäre. \n\n21\\. Vor allem aber fehlt es an jedweden Ermessenserwägungen für diese Vorverlegung. Es kann dahinstehen, ob eine von vornherein im März oder Anfang April 2026 zum Monatsanfang Juni 2026 ausgesprochene Rückumsetzung der Antragstellerin ermessensfehlerfrei hätte ausgesprochen werden können. Maßgeblich ist, dass der im März 2026 von der Antragsgegnerin festgelegte Termin zum 1. August 2026 zwischen der Antragstellerin und ihrem Direktoratsleiter abgesprochen worden ist und die Antragstellerin für die Monate Juni und Juli auf dessen Empfehlung mit Ausnahme der letzten Woche Urlaub beantragt hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich danach die maßgeblichen Umstände für die Rückumsetzung wesentlich geändert hätten oder neue Gesichtspunkte bekannt geworden wären. Eine Ermessensentscheidung, in der eine Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang als Grund für die Vorverlegung des Rückumsetzungstermins ausschließlich, dass die Vizepräsidentin des BND den ursprünglichen - und bereits der Antragstellerin mitgeteilten - Zeitpunkt für zu spät hielt. Anhaltspunkte für eine Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin finden sich dort nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Vorverlegung der Rückumsetzung die Antragstellerin vor erhebliche organisatorische und praktische Probleme stellt. \n\n22\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.","BVerwG, 27.05.2026, 2 VR 5.26","ecli-de-neuris-wbre202600372",{"id":53,"ecli":54,"caseNumber":55,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":56,"fullText":57,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":58,"slug":59,"metadata":21},"2123","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600357","7 B 17.25","2026-05-26T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 26.05.2026, 7 B 17.25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 20. März 2025 aufgehoben und die Revision zugelassen.\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1\u002F4, ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene insoweit selbst.\n\nIm Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren \\- insoweit vorläufig - auf 315 500 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Immissionsschutzbehörde des Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Diese lehnte den Antrag ab. \n\n2\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und auf einen Hilfsantrag der Klägerin hin festgestellt, dass der Beklagte zum 27. Februar 2025 verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. \n\n3\\. Die beigeladene Gemeinde erließ für die Vorhabenstandorte einen Bebauungsplan, zu dem die Planungen der Klägerin in Widerspruch stehen. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen. \n\nII\n\n5\\. 1\\. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist auf deren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Voraussetzungen beitragen, unter denen nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG ein berechtigtes Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage nach § 35 BauGB nicht besteht. \n\n6\\. 2\\. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. \n\n7\\. a) Aus den von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragestellungen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n8\\. Die Fragen \"Ist eine Klageänderung von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, wenn die begehrte Feststellung - hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war - vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?\" und \"Besteht für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das erforderliche Feststellungsinteresse 'zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung', wenn die begehrte Feststellung \\- hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war - vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?\" haben sich der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht gestellt. \n\n9\\. Das Oberverwaltungsgericht hat einen im Wege der Klageänderung hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag für sachdienlich und ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin für gegeben erachtet. Dies hat es jedoch nicht von bestimmten Rechtsfolgen des von der Beschwerde angeführten Bebauungsplans der Beigeladenen und der Frage der \\- späteren - Heilbarkeit eines diesem anhaftenden Fehlers abhängig gemacht. Für die Vorinstanz war vielmehr (allein) die ernsthafte Absicht der Klägerin, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen und eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses maßgeblich. Mit Bezug hierauf hat das Oberverwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsprechung nicht unumstritten sei, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde an die Festsetzungen eines Bebauungsplans gebunden ist. \n\n10\\. b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet auch nicht an von der Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n11\\. Die Beigeladene wendet sich auch in Gestalt einer Verfahrensrüge gegen die Bejahung der Sachdienlichkeit der Klageänderung und des qualifizierten Feststellungsinteresses der Klägerin. Insoweit bemängelt sie, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass bei einem bloßen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids in der Regel ein Schadensersatzanspruch noch nicht in Betracht komme. Weiter verweist die Beschwerde auf die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu deren Bebauungsplan und dessen Heilbarkeit. \n\n12\\. Derartige Rügen materiell-rechtlichen Inhalts führen auf keinen Verfahrensfehler. Bei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit - wie hier - materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - NVwZ-RR 2016, 362 Rn. 18 m. w. N.). \n\n13\\. Die Kostenentscheidung - soweit sie nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt - beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Klägerin bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen. Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.","BVerwG, 26.05.2026, 7 B 17.25","ecli-de-neuris-wbre202600357",{"id":61,"ecli":62,"caseNumber":63,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":56,"fullText":64,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":65,"slug":66,"metadata":21},"2125","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600385","7 C 5.25","#  BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2026 - 7 C 5.25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG ist nicht auf umweltbezogene Einwendungen beschränkt. Er umfasst sämtliche Tatsachen und Beweismittel, mit denen eine Person oder eine Vereinigung ihre Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen begründen möchte. 8\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen, die 543 m bzw. 700 m von ihrem Wohnhaus entfernt in einem Vorranggebiet geplant sind. \n\n2\\. Nach erfolglosem Widerspruch hat das Oberverwaltungsgericht die gegen die Genehmigung gerichtete und am 13. Juli 2023 erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Die Genehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da von den Windenergieanlagen aufgrund des Abstandes zum Wohnhaus der Klägerin keine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Der befürchtete Wertverlust ihrer Immobilie stelle keinen Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie dar. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 bzw. vom 2. Mai 2024 geltend gemacht habe, der Beklagte hätte die tatsächlichen Gegebenheiten zum Schattenwurf abschließend ermitteln müssen und es gingen von den Windkraftanlagen erhebliche Unfallgefahren für Menschen aus, sei sie mit diesem Vorbringen nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. \n\n3\\. Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 6 UmwRG, dessen Anwendungsbereich sich auf umweltbezogene Einwendungen beschränke. Ihre Einwendungen seien hiernach nicht präkludiert. Sollte die Präklusion auch nicht umweltbezogene Einwendungen erfassen, werde das unionsrechtliche Prinzip des fairen und gerechten Verfahrens im Umweltrecht verletzt. \n\n4\\. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n5\\. Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen jeweils die Zurückweisung der Revision. \n\n6\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und erachtet eine Beschränkung der Klagebegründungsfrist auf umweltbezogene Einwendungen nicht für angezeigt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO), ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des § 6 Satz 1 UmwRG ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (1.). Die Auslegung der Norm ist mit Unionsrecht vereinbar (2.). \n\n8\\. 1\\. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf umweltbezogene Einwendungen beschränkt. Er umfasst sämtliche Tatsachen und Beweismittel, mit denen eine Person oder eine Vereinigung ihre Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen begründen möchte. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. \n\n9\\. a) Neben dem Wortlaut des § 6 Satz 1 UmwRG, der nicht zwischen den Arten zu erhebender Einwendungen - umweltbezogen oder sonstige Einwendungen - differenziert, sondern allgemein auf \"Tatsachen und Beweismittel\" abstellt, die innerhalb der zehnwöchigen Frist in der Klagebegründung anzugeben sind, spricht für einen umfassenden Anwendungsbereich vor allem der durch die Gesetzesbegründung belegte Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (BT-Drs. 18\u002F9526 S. 41 f.). Der Zweck des § 6 Satz 1 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18\u002F12146 S. 16). Schon innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist obliegt es dem Kläger, den Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf die Beweismittel festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten und mit welchen Beweismitteln für einen späteren förmlichen Beweisantrag eine behördliche Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG angegriffen werden soll, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 \\- BVerwGE 163, 380 Rn. 14; vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 [zur insoweit entsprechenden Vorschrift des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG], vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12 und vom 30. April 2025 - 11 A 8.24 - BVerwGE 185, 347 Rn. 18; Beschlüsse vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5 und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - BayVBl. 2023, 749 Rn. 7). Dieser Zweck würde verfehlt, könnte eine Person bei einer nur die umweltbezogenen Einwendungen erfassenden Präklusionswirkung nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zeitlich unbeschränkt neue Tatsachen vortragen, die den Prozessstoff bezogen auf sonstige Rechtswidrigkeitsgründe erweitern. Dies eröffnete die Möglichkeit zu einer Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits, die - auch gemessen am Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Recht der anderen Verfahrensbeteiligten auf einen zeitgerechten Verfahrensabschluss – § 6 Satz 1 UmwRG gerade zu vermeiden beabsichtigt (vgl. Külpmann, NVwZ 2025, 529 \u003C532>). \n\n10\\. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte der Norm, deren innerprozessuale Präklusionswirkung bereits in § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. als Reaktion auf die aus europarechtlicher Sicht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie als unzulässig anzusehenden materiellen Präklusionsregelungen normiert wurde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 \\- 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 20 m. w. N.). Zwar weist die Klägerin insoweit zutreffend darauf hin, dass die Einführung der Klagebegründungsfrist im Zusammenhang mit der europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage steht und einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits sicherstellen soll (BT-Drs. 17\u002F10957 S. 17). Dies rechtfertigt aber keine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auf umweltbezogene Einwendungen. Denn der Gesetzgeber hat zugleich betont (ebenda), dass die in § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. normierte Pflicht zur Klagebegründung auch Individualklagen auf dem Gebiet des Umweltrechts betrifft, da kein nachteiliges Sonderrecht für Verbände normiert werden darf. \n\n11\\. Angesichts dessen vermag der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe mit § 6 UmwRG die Zulässigkeit von Individualklagen nicht beschränken und das System von Rechtsbehelfen für Individualpersonen nicht ändern wollen, nicht durchzugreifen. Soweit der Gesetzgeber mit § 6 UmwRG eine Änderung des Systems von Rechtsbehelfen für Individualpersonen als nicht erforderlich erachtet hat, beziehen sich diese Ausführungen auf die Reichweite der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) und die Regelung des Zugangs zum Gericht, um Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften geltend machen zu können (vgl. BT-Drs. 18\u002F9526 S. 32 f.), nicht aber auf die Regelung der für alle von § 6 Satz 1 UmwRG erfassten Klagen geltenden Klagebegründungsfrist. Gleichermaßen fehl geht angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der Hinweis der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18\u002F9526 S. 44) auf die - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ohnehin nicht gegebene - Anwendbarkeit der Regelungen einer materiellen Präklusion im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. dazu Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2026, § 73 Rn. 62 ff. \u003C62b>). \n\n12\\. Ebenso wenig ist ein anderes Auslegungsergebnis geboten, weil sich nach Auffassung der Klägerin in Fällen der Verbandsklage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG die Präklusionswirkung des § 6 UmwRG nur auf umweltbezogene Einwendungen beziehe und insoweit der Rechtsschutz bei Individualklagen nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfe (ebenso für die Erteilung von Baugenehmigungen VGH München, Beschlüsse vom 21. März 2023 - 2 ZB 22.639 \\- juris Rn. 5 und vom 5. Mai 2023 - 1 CS 23.34 - juris Rn. 6, jeweils unter Bezugnahme auf Fellenberg\u002F​Schiller, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 6 UmwRG Rn. 23). Diese Auffassung verkennt die unterschiedliche Zielrichtung der Normen: Während in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die tauglichen Gegenstände einer in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallenden Klage aufgeführt sind, normiert § 6 UmwRG für alle Klagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Anforderungen an die Klagebegründung, die eine Person wie auch eine Vereinigung unabhängig vom Klagegegenstand im Sinne einer prozessualen Obliegenheit zu erfüllen haben. \n\n13\\. b) Die von der Klägerin befürwortete, auf umweltbezogene Einwendungen beschränkte Anwendung der Klagebegründungsfrist ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Ihrer Auffassung, für die Anwendung der innerprozessualen Präklusion auf nicht umweltbezogene Einwendungen sei kein rechtfertigender Grund erkennbar und sie beschränke den Individualrechtsschutz unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (ebenso Heinze\u002F​Wolff, NVwZ 2022, 931 \u003C936>), ist nicht zu folgen. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Gewährung eines zeitnahen Rechtsschutzes, den § 6 Satz 1 UmwRG mit der darin normierten Klagebegründungsfrist von zehn Wochen gerade absichern will. Ein Verzicht auf die Begründungsfrist bei nicht umweltbezogenen Einwendungen würde dementsprechend in Art. 19 Abs. 4 GG keine Grundlage finden (ebenso für einen Verzicht auf eine zeitliche und den Anforderungen eines Anwaltsprozesses genügende Fixierung des Prozessstoffs: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 17). \n\n14\\. Auch soweit über die Klagebegründungsfrist und über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht belehrt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 - NVwZ-RR 2022, 903 Rn. 11 m. w. N.) und dies im Einzelfall, insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern, zu einer Versäumung der Klagebegründungsfrist führen kann, ergeben sich hieraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken am Maßstab der Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Zum einen entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht; vielmehr muss ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1989 - 4 CB 24.88 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 6, vom 29. April 1992 - 5 B 70.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 und vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - NVwZ-RR 2010, 36 \u003C37>). Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 6 UmwRG unter den dort genannten Voraussetzungen die Berücksichtigung verspäteten Vorbringens zugelassen, wodurch die Präklusionswirkung des § 6 Satz 1 UmwRG in einer verfassungsgemäßen Weise begrenzt wird. So besteht gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit der Zulassung verspäteten Vorbringens, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt hat. Diese Voraussetzungen sind einzelfallabhängig im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892\u002F03 \\- BVerfGE 110, 339 \u003C342>) bzw. des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 - BVerwGE 182, 303 Rn. 24 ff.) auszulegen und anzuwenden. Des Weiteren kann verspätetes Vorbringen nach § 6 Satz 3 UmwRG in entsprechender Anwendung des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO berücksichtigt werden, wenn eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Klägerseite möglich ist. Mit Blick hierauf führt die Beachtung der Klagebegründungsfrist zu keiner unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes (ebenso im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 24 ff.). \n\n15\\. Ferner ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erkennbar, weil die Klagebegründungsfrist - wie dargelegt - für sämtliche Klagegegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Geltung beansprucht und unabhängig davon Anwendung findet, ob eine Person oder eine Umweltvereinigung klagt. § 6 Satz 1 UmwRG normiert keine Sachurteilsvoraussetzung und damit keine inhaltliche Beschränkung des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung, sondern eine zeitliche Beschränkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 21). Im Übrigen liegt ein Gleichheitsverstoß auch nicht darin, dass lediglich der Klägerseite, nicht aber der beklagten Behörde und dem Vorhabenträger als Beigeladenen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine fristgerechte Benennung von Tatsachen und Beweismitteln obliegt (vgl. BVerwG, ebenda Rn. 30). Für eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 6 UmwRG mit Art. 3 und 9 Abs. 4 GG ist hiernach kein Raum. \n\n16\\. 2\\. Die von der Klägerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen gebieten keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die Frage, ob \"das Unionsrecht, insbesondere das unionsrechtliche Prinzip des fairen und gerechten Gerichtsverfahrens in Umweltsachen, dahin auszulegen [ist], dass es für die Mitgliedstaaten möglich ist, im Prozessrecht zu bestimmen, dass ein Individualkläger, der sich gegen einen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage wendet, mit seinem Vorbringen präkludiert wird, falls er eine 10-Wochen-Frist zur Begründung der Klage nach ihrem Eingang nicht einhält (§ 6 UmwRG)?\", ist im Sinne der \"acte-clair-Doktrin\" (hierzu allgemein: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - RS 283\u002F81 [ECLI:​EU:​C:​1982:​335], CILFIT - NJW 1983, 1257 = juris Rn. 16 und Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799], Consorzio -) derart offenkundig zu bejahen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind derartige Klagebegründungsfristen mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Äquivalenzgrundsatz, dem Effektivitätsgrundsatz und mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit, vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff. sowie zur Vereinbarkeit mit Art. 47 Abs. 2 GRCh BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 18). Allein der Umstand, dass über die Klagebegründungsfrist nicht belehrt werden muss und nach Auffassung der Klägerin von einer nicht anwaltlich vertretenen Person nicht erwartet werden könne, die Klagebegründungsfrist zu kennen, rechtfertigt nach den vorstehenden Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung keine abweichende Einschätzung (ebenso OVG Münster, Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2025 - 8 D 124\u002F25.AK - juris Rn. 50 ff.; Urteil vom 10. Februar 2026 - 22 D 169\u002F25.AK \\- juris Rn. 34 ff. entgegen VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 K 2522\u002F20, 3 K 2523\u002F20 - ZUR 2025, 629). \n\n17\\. Die weitere Vorlagefrage, ob \"ein Mitgliedstaat seine unionsrechtlich garantierte Verfahrensautonomie bei der Gestaltung seines Prozessrechts in Umweltsachen [überschreitet], wenn er gegenüber dem in Frage 1 genannten Individualkläger, der im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten sein muss, auf eine Belehrung über die Voraussetzungen und die Wirkung der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG verzichtet?\", führt ebenfalls nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, da für die Klage nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gegeben und die Klägerin in diesem Verfahren anwaltlich vertreten sein muss und gewesen ist. Ungeachtet der dargelegten Vereinbarkeit des § 6 Satz 1 UmwRG mit Unionsrecht teilt der Senat die Auffassung der Klägerin nicht, dass wegen einer unterstellten Unvereinbarkeit von § 6 Satz 1 UmwRG bei nicht anwaltlich vertretenen Klageparteien in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Unionsrecht die Norm auch in anderen Konstellationen ihres Anwendungsbereichs unangewendet zu bleiben habe. \n\n18\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.","BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2026 - 7 C 5.25","ecli-de-neuris-wbre202600385",{"id":68,"ecli":69,"caseNumber":70,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":56,"fullText":71,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":72,"slug":73,"metadata":21},"2124","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600378","1 W-VR 9.26","#  BVerwG, 26.05.2026, 1 W-VR 9.26 \n\n## Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin vom 21. Mai 2026 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. November 2025 wird angeordnet.\n\nDie der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung von A nach B. \n\n2\\. Die Antragstellerin ist Berufssoldatin. Sie wurde zuletzt ... zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Seit Oktober ... wird sie auf einem Dienstposten als Einsatzführungsfeldwebel beim Dienstältesten Deutschen Offizier Deutscher Anteil, ... in B verwendet. Die dortige Verwendung wurde jeweils mit ihrer Zustimmung zunächst bis Ende Juni 2024 und dann bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Jedenfalls die erste Verlängerung erfolgte aufgrund des besonderen Versetzungsschutzes als Vertrauensperson. Ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... \n\n3\\. Von einer vom nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beantragten Spannungsversetzung, gegen die die Antragstellerin erfolglos um vorbeugenden Rechtsschutz ersuchte, wurde wegen eines \"erheblichen Prozessrisikos\" abgesehen. Spätestens im Rahmen jenes Eilverfahrens legte die Antragstellerin einen ihre Tochter betreffenden \"Psychologischen Bericht\" einer ... Psychotherapeutin vom 1. April 2025 vor, die aus therapeutischer Sicht dringend davon abriet, dass die Tochter nach Deutschland umziehe. \n\n4\\. In einer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 teilte der Beratende Arzt des Bundesamtes mit, dass in der Zusammenschau und Abwägung der vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf die Antragstellerin aus rein militärärztlicher Sicht keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorlägen. Bei der Tochter der Antragstellerin bestehe ein Behandlungsbedarf, dieser sei aber auch in Deutschland sichergestellt. \n\n5\\. In einer Stellungnahme vom 26. August 2025 betrachtete der Sozialdienst Ausland der Bundeswehr den dienstlichen Verbleib der Antragstellerin am Standort A zumindest bis zum Abschluss der Abiturprüfungen der Tochter im Jahr 2027 als dringend erforderlich. Zur Begründung wurde einerseits auf die psychische Erkrankung der Tochter, andererseits auf deren schulische Situation abgestellt. \n\n6\\. Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) vom 22. Oktober 2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie nach Ablauf ihrer regulären Verwendungsdauer nach B zu versetzen. Auf ihren Antrag auf Feststellung schwerwiegender persönlicher Gründe hin hätten solche aus militärärztlicher Sicht durch den Beratenden Arzt des Bundesamts nicht festgestellt werden können. \n\n7\\. Mit Schreiben des Bundesamts vom 28. Oktober 2025 wurde ihr die geplante Versetzung vom Ausland ins Inland zum 1. Juli 2026 angekündigt und sie dazu angehört. Sie machte erneut schwerwiegende persönliche Gründe geltend und lehnte die Anhörung des Beteiligungsorgans ab. \n\n8\\. Mit Verfügung des Bundesamts vom 5. November 2025, der Antragstellerin am 6. November 2025 ausgehändigt, wurde diese zum 1. Juli 2026 von A nach B versetzt. \n\n9\\. Am 28. November 2025 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ein. \n\n10\\. Sie legte einen weiteren \"Psychologischen Bericht\" der ... psychologischen Psychotherapeutin vom 25. November 2025 über ihre Tochter vor. Die Psychotherapeutin sprach eine \"eindeutige und dringliche Empfehlung gegen einen Umzug\" aus. Die Tochter befinde sich seit Februar 2023 in tiefenpsychologisch fundierter Einzeltherapie aufgrund einer ausgeprägten emotionalen Instabilität, Impulsdurchbrüchen, Wutausbrüchen, Konzentrationsproblemen und deutlichen Schwierigkeiten in der Affektregulation. Diagnostisch bestünden die Befunde \"F63.8 Intermittierende explosive Störung\" und \"F60.3 (V.a.) Emotional-Instabile Persönlichkeitsstörung (beginnend, Borderline-Typ)\". Ein Wohnortwechsel zurück nach Deutschland, wo kaum tragfähige Beziehungen bestünden, die jedoch für die psychische Stabilität der Tochter von zentraler Bedeutung seien, werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten und schwerwiegenden Destabilisierung führen. Dabei sei unter anderem mit Leistungseinbrüchen zu rechnen. Es bestehe das Risiko für eine Chronifizierung der Störung. Die stabil etablierte Psychotherapie, die derzeit einen zentralen Schutzfaktor darstelle, werde durch einen Umzug unterbrochen. Ein Umzug sei sehr deutlich kontraindiziert. Aus therapeutischer Sicht sei derzeit maximale Kontinuität essenziell. \n\n11\\. Mit Schriftsatz vom 14. April 2026 begründete die Antragstellerin ihre Beschwerde näher. Der Versetzung stünden schwerwiegende persönliche Gründe entgegen. Sie sei alleinerziehende Mutter. Das in anderen Fällen unproblematische Ablegen des Abiturs in Deutschland führe vorliegend jedoch zu unzumutbaren Nachteilen für die Tochter. Das ergebe sich aus dem psychologischen Bericht. Ein Umzug nach Deutschland werde zu einer erheblichen Gesundheitsschädigung bei der Tochter führen, sodass ihr Verbleib am bisherigen Standort zwingend notwendig sei. \n\n12\\. Aufgrund des Zustands der Tochter sei für diese das Abitur in Deutschland - wenn überhaupt \\- lediglich unter großen Schwierigkeiten zu erreichen. Hinzu komme, dass die 11. Klasse bei einer Rückversetzung wiederholt werden müsste. Es sei der Tochter auch unzumutbar, allein in A zu bleiben. \n\n13\\. In einer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 verneinte der Beratende Arzt des Bundesministeriums der Verteidigung in der Gesamtschau der Aktenlage und der vorgelegten medizinischen Dokumente das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe. Die genannten Gesundheitsstörungen seien einer Behandlung zugänglich und dies auch in Deutschland. Eine Prognose sei bei Gesundheitsstörungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet häufig nur schwierig zu treffen. \n\n14\\. Mit Bescheid vom 7. Mai 2026 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die sechsmonatige Schutzfrist sei eingehalten. In B sei ein Dienstposten zu besetzen, der der Besoldungsgruppe der Antragstellerin entspreche und für den sie fachlich geeignet sei. Zudem ergebe sich ein dienstliches Erfordernis für die Wegversetzung auch daraus, dass die befristete Auslandsverwendung der Antragstellerin geendet habe. Durch die zweimalige Verlängerung überschreite sie die normale Verwendungsdauer von drei Jahren bereits erheblich. \n\n15\\. Auch die schulische Situation der Tochter rechtfertige keine andere Bewertung. Es sei nicht erkennbar, dass diese im Inland die Schule nicht abschließen könne. Auf der Grundlage eines früheren Berichts der Psychotherapeutin vom 1. April 2025 habe der Beratende Arzt beim Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2025 festgestellt, dass sich daraus keine schwerwiegenden persönlichen Gründe ergäben. \n\n16\\. Die familiären Umstände der Antragstellerin seien dem Bundesamt bei dessen Entscheidung bekannt gewesen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die persönlichen Belange der Antragstellerin überwögen das dienstliche Interesse an ihrer Rückversetzung in das Inland nicht. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragstellerin die reguläre Verwendungsdauer im Ausland bereits erheblich überschritten habe und daher ein erhebliches dienstliches Interesse an ihrer Rückversetzung in das Inland bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass Berufssoldaten bis zur Zumutbarkeitsgrenze jederzeit versetzbar seien. \n\n17\\. Am 14. Mai 2026 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. \n\n18\\. Zur Begründung wiederholt sie ihr Beschwerdevorbringen. Die fachlichen Bewertungen durch die Beratenden Ärzte beim Bundesamt und beim Bundesminister der Verteidigung widersprächen inhaltlich vollkommen dem Bericht der behandelnden Psychologin. Insoweit bedürfe es einer substantiierten, schlüssigen Darlegung, weshalb diese Einschätzung aus militärärztlicher Sicht nicht geteilt werde. Eine solche liege jedoch nicht vor. Es könne nicht angenommen werden, dass die Tochter aufgrund der bestehenden Symptomatik in Deutschland im gleichen Umfang einen geeigneten Therapieplatz finden könne. \n\n19\\. Das Überschreiten der normalen Verwendungsdauer begründe kein dienstliches Erfordernis für die Versetzung. Ihr sei der Fall eines Kameraden bekannt, der zum zweiten Mal eine dreijährige Verlängerung seines Auslandsaufenthaltes gewährt bekommen habe. Es sei also in vergleichbaren Fällen zu Verlängerungen der Auslandsverwendungsdauer gekommen, sodass eine Ungleichbehandlung vorliege. \n\n20\\. Am 21. Mai 2026 hat die Antragstellerin bei ihrem Disziplinarvorgesetzten die Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung beantragt und im Hinblick auf den Beschwerdebescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. \n\n21\\. Nachdem die Antragstellerin ursprünglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte, beantragt sie nunmehr, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Mai 2026 gegen die Versetzungsverfügung vom 5. November 2025 anzuordnen. \n\n22\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine Abhilfe abgelehnt und bittet, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist es auf seinen Beschwerdebescheid. Hinsichtlich der von der Antragstellerin behaupteten Ungleichbehandlung mit einem anderen Soldaten hat es eine Stellungnahme des Bundesamts vorgelegt. Darin heißt es, dass dessen Verwendung verlängert werden musste, weil kein Nachfolger für seinen Dienstposten gefunden werden konnte. Dies sei im Hinblick auf den Dienstposten der Antragstellerin nicht der Fall. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n23\\. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg. \n\n24\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2026 deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird und damit in der Sache auch im Sinne von § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt, die Vollziehung der Maßnahme auszusetzen oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen. \n\n25\\. 2\\. Der Antrag ist bei summarischer Prüfung auch begründet. \n\n26\\. Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n27\\. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Versetzungsverfügung durchgreifende rechtliche Bedenken. \n\n28\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 \u003C27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420\u002F37 zu \"Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten\" ergeben. \n\n29\\. b) Nach Nr. 206 AR A-1420\u002F37 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 207 Buchst. a AR A-1430\u002F37 kann ein schwerwiegender persönlicher Grund sein, dass ein Verbleib am bisherigen Standort aufgrund einer militärärztlichen Bewertung wegen des Gesundheitszustandes eines mit der Soldatin in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes notwendig ist. \n\n30\\. Davon ausgehend leidet die Versetzungsverfügung unter einem Ermessensdefizit im Sinne von § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO, weil der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 1 W-VR 17.25 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dadurch konnten Fürsorgegründe (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu berücksichtigende persönliche und familiäre Interessen der Antragstellerin nicht angemessen in die Ermessensausübung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 1 W-VR 23.22 - NVwZ-RR 2023, 857 Rn. 46). \n\n31\\. Vorliegend macht die Antragstellerin geltend, dass aus dem Vollzug der Versetzung die konkrete Gefahr einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ihrer mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter, die von ihr allein erzogen wird, verbunden wäre. Sie hat dazu einen Bericht einer ... psychologischen Psychotherapeutin vorgelegt. Dieser enthält die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung (tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie seit 2023), die fachlich-psychotherapeutische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach psychotherapeutischer Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. \n\n32\\. Nach deutschem Recht ist die Ausübung der Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 PsychThG). Zweifel an der Qualifikation der Psychotherapeutin wurden nicht vorgetragen. Sie drängen sich nach Sichtung ihrer Website (https:\u002F\u002F...) auch nicht auf. Sie dürfte damit grundsätzlich sogar unter bestimmten Voraussetzungen zur Berufsausübung auch in Deutschland berechtigt sein (vgl. § 1 Abs. 5, § 12 PsychThG). \n\n33\\. Die vorliegenden Stellungnahmen der beratenden Ärzte verneinen dennoch das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe, obwohl sie einen Behandlungsbedarf - also eine psychische Erkrankung der Tochter - anerkennen. Der Beratende Arzt des Bundesamtes weist lediglich darauf hin, dass der Behandlungsbedarf auch in Deutschland sichergestellt sei. Der Beratende Arzt des Bundesministeriums der Verteidigung verweist ebenfalls darauf, dass die in dem Bericht genannten Gesundheitsstörungen einer Behandlung auch in Deutschland zugänglich seien. Ergänzend verweist er darauf, dass eine \"Prognose [...] hier bei Gesundheitsstörungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet häufig nur schwer zu treffen\" sei. Zudem geht er davon aus, dass eine \"gewisse Vorbereitung auf eine Veränderung durch einen Rückumzug nach Deutschland, auch aus emotional-psychischer Sicht\" angesichts des zeitlichen Vorlaufs mittlerweile gegeben sein sollte. \n\n34\\. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen durfte das Bundesministerium der Verteidigung das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe nicht verneinen. Die Prognose der Psychotherapeutin der Tochter wird damit nicht substantiiert infrage gestellt. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vortrag der Antragstellerin, die nicht nur einen Behandlungsbedarf der Tochter geltend macht, sondern eine Gesundheitsgefährdung gerade durch einen versetzungsbedingten Umzug, und dem dies stützenden psychotherapeutischen Bericht, enthalten die Stellungnahmen nicht. Die Gründe für die Ablehnung des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe sind damit schon durch die Beratenden Ärzte nicht nachvollziehbar dargetan. \n\n35\\. Hierfür wäre angesichts des Vorliegens der Prognose einer fachlich qualifizierten und über unmittelbare Erkenntnisse aus der Behandlung der Tochter verfügenden Psychotherapeutin eine vertiefte Befassung und ggf. qualifizierte Erläuterung der Ablehnung des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe erforderlich gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12\\. Juni 1996 - 1 WB 21.95 - NZWehrr 1996, 253 \u003C254 f.>), zumal der Stellungnahme der Beratenden Ärzte vorliegend kein erhöhter Beweiswert zukommt, da es nicht um die Bewertung spezifisch militärärztlicher Fragen geht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2\\. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 38 m. w. N.), sondern um die Bewertung des Gesundheitszustands einer minderjährigen Zivilistin und der Auswirkungen eines Umzugs darauf. Auf die mit einer entsprechenden Prognose vom Schreibtisch aus verbundenen Schwierigkeiten hat der Beratende Arzt des Bundesministeriums der Verteidigung selbst hingewiesen, was zumindest die Hinzuziehung von psychologischem oder psychiatrischem Sachverstand erfordert hätte. Ob die - grundsätzlich vermutlich gegebene - Behandlungsmöglichkeit in Deutschland auch konkret von B aus erreichbar ist, wurde - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht geprüft. \n\n36\\. Die Antragstellerin hat diese Umstände frühzeitig geltend gemacht, sodass eine ausreichende Sachverhaltsermittlung auch möglich gewesen wäre. Die wesentlichen Umstände der psychischen Erkrankung der Tochter und die von der Psychotherapeutin daraus abgeleitete Ablehnung eines Umzugs waren dem Bundesamt bzw. dem Bundesministerium der Verteidigung spätestens seit Juli 2025 bekannt. \n\n37\\. Im Übrigen setzen sich weder die Stellungnahmen der Beratenden Ärzte, noch der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Stellungnahme des Sozialdienstes auseinander, der sich in seiner Stellungnahme auch wegen der nachteiligen Auswirkungen auf die schulische Entwicklung der Tochter der Antragstellerin für einen Verbleib in A ausgesprochen hat. Das wäre jedoch schon nach der Fußnote 19 zu Nr. 207 AR A-1420\u002F37 erforderlich gewesen und stellt ein Ermessensdefizit dar. \n\n38\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","BVerwG, 26.05.2026, 1 W-VR 9.26","ecli-de-neuris-wbre202600378",{"id":75,"ecli":76,"caseNumber":77,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":78,"fullText":79,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":80,"slug":81,"metadata":21},"2139","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600376","4 BN 20.25 (4 CN 2.26)","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 21.05.2026, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26) \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Die Revision des Antragstellers zu 1 wird zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n2\\. Das Revisionsverfahren kann - soweit, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen. \n\n3\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.","BVerwG, 21.05.2026, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)","ecli-de-neuris-wbre202600376",{"id":83,"ecli":84,"caseNumber":85,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":78,"fullText":86,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":87,"slug":88,"metadata":21},"2140","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600379","1 WB 21.25","#  Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz \n\n## Leitsatz\n\n§ 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt keinen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme durch die bestandskräftige Festsetzung des Endes der Schutzzeit beendet wurde und derselbe Einsatzunfall im Sinne des § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht.\n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt seine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz \\- im Folgenden: EinsatzWVG). \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist seit Oktober 2010 Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 4. Oktober ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Zum Dezember 2014 wurde er zur 3.\u002F...regiment ... in ... versetzt, wo er zunächst auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt wurde. Ab Dezember 2016 wurde er dort auf unterschiedlichen Dienstposten als Sanitätsfeldwebel verwendet. \n\n3\\. Im Februar ... wurde der Antragsteller bei einem ... -Einsatz in ... durch ein Geschoss verletzt. Mit E-Mail vom 1. März 2010 wurde ein Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 SVG festgestellt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 wurde eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung durch schädigende Einwirkungen nach § 81 SVG anerkannt und der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 17. Februar 2010 mit \"30\" bewertet. Hiernach litt der Antragsteller an \"Geschosssplitterverletzung und Weichteilschädigung am rechten Handrücken, rechten Unterarm dorsal (außenseitig) sowie am linken Unterarm ventral (innenseitig), nach operativer Behandlung abgeheilt; Reaktives seelisches Leiden mit Depressions- und Angstsymptomatik\". \n\n4\\. Unter dem 9. Juli 2010 wurde dem Antragsteller, der damals noch Soldat auf Zeit war, seine Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG mitgeteilt und er wurde über die sich daraus ergebenden Rechte und Maßnahmen informiert. \n\n5\\. Nach langjähriger Therapie teilte das Kommando ... dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 4. Januar 2017 mit, dass der Antragsteller vollschichtig dienstfähig und aus fachärztlicher Sicht derzeit nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Auftretende Stimmungsschwankungen könnten durch truppenärztliche Kontakte aufgefangen werden. Das Ziel der medizinischen Rehabilitation nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG sei erreicht worden. Daraufhin hörte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Schreiben vom 4\\. Januar 2017 den Antragsteller zu der Absicht an, die Schutzzeit zu beenden. Dem widersprach der Antragsteller ohne Angabe von Gründen. Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung seiner Schutzzeit legte er keinen Rechtsbehelf ein. \n\n6\\. Am 6. Februar 2019 wurde bei dem Antragsteller ein Schlaganfall diagnostiziert. Auf einen Krankenhausaufenthalt und eine neurologische Rehabilitationsmaßnahme folgte vom 15. Oktober 2019 bis zum 26. November 2019 eine stationäre Behandlung in der Fachklinik ... \n\n7\\. Unter dem 13. Juli 2020 beantragte der Antragsteller die Feststellung, dass er den gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG unterliege. \n\n8\\. Bis zu einem Schlaganfall im Februar 2019 habe er vollzeitig seinen Dienst verrichtet. Danach sei er zunächst drei Monate krank gewesen und dann wiedereingegliedert worden. Hierbei habe sich seine psychosomatische Erkrankung wieder verstärkt. Im Gespräch mit behandelnden Ärzten sei ihm der Zusammenhang zwischen seiner psychosomatischen Erkrankung und dem Schlaganfall deutlich geworden. Er könne seinen Dienstposten als Personalfeldwebel nicht vollumfänglich ausüben. \n\n9\\. Der Antrag wurde unter Beteiligung des Kommandos ... fachlich geprüft. Dieses stellte unter dem 17. Februar 2021 fest, dass es sich bei der aktuell behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche einsatzunfallbedingte Gesundheitsstörung handele, wegen derer der Antragsteller bereits in der Schutzzeit gewesen sei und welche dann nach Erreichen der Ziele der Schutzzeit beendet worden sei. \n\n10\\. Mit Bescheid vom 8. März 2022 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag ab. Im Januar 2017 sei militärärztlich festgestellt worden, dass die Ziele der Schutzzeit erreicht seien und die einsatzbedingte Gesundheitsstörung nicht weiter behandlungsbedürftig sei. Der Antragsteller habe sich danach vollschichtig im Dienst befunden. Im Juli 2021 sei zwar militärärztlich festgestellt worden, dass es sich bei der nunmehr behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche Gesundheitsstörung handele, die 2010 zur Aufnahme in die Schutzzeit geführt habe. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sehe aber eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit wegen einer Erkrankung, die bereits einer beendeten Schutzzeit zugrunde gelegen habe, nicht vor. \n\n11\\. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. März 2022 zunächst fristwahrend. Dass eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach Gesetzes- und Erlasslage nicht vorgesehen sei, obwohl eine Therapie medizinisch erforderlich und möglich sei, sei rational nicht nachvollziehbar. Der Gesetzestext sei nicht zu Ende gedacht und werde sinnbefreit ausgelegt. Hier müsse nachgeschärft werden, um einen Missstand zu beseitigen. \n\n12\\. Nach Akteneinsicht begründete seine Prozessbevollmächtigte die Beschwerde des Antragstellers ergänzend. Der Antrag vom 13. Juli 2020 sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens um die Beendigung seiner Schutzzeit zu werten. Jedenfalls seit Mitte 2020 lägen Gründe für die Fortführung der Schutzzeit vor. Da nach aktuellen medizinischen Unterlagen seine Aufnahme in die Schutzzeit angezeigt sei, liege eine Sachverhaltsänderung nach § 51 VwVfG vor. Der Gesetzgeber des Einsatz-Weitverwendungsgesetzes habe den Fall einer zwischenzeitlichen Verbesserung mit späterem Rückfall nicht vorhergesehen. Es handele sich um eine planwidrige Regelungslücke, die mittels Analogie zu schließen sei. Die Bescheide vom 17. Februar 2017 und vom 8. März 2022 seien daher aufzuheben und er erneut in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG aufzunehmen. \n\n13\\. Mit Beschwerdebescheid vom 31. Mai 2023, dem Antragsteller zugestellt am 2. Juni 2023, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. \n\n14\\. Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde vom 15. März 2022 sich gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 oder gegen den Bescheid vom 25. August 2021 richte, sei sie unbegründet. Beide Bescheide seien rechtmäßig. Eine Rücknahme des Bescheides vom 17. Februar 2017 komme nicht in Betracht. Er sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei durch die Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung angehört worden. Er habe seinen Widerspruch hiergegen nicht begründet und auch mit der aktuellen Beschwerde keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht. Soweit wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist gelte, sei auch diese verstrichen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Schutzzeit vorgelegen hätten, gehe aus der damals eingeholten medizinischen Stellungnahme hervor. Durch die Genesung und die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben seien die Ziele der Schutzzeit erreicht worden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG komme nicht in Betracht. Eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit sehe das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vor. Sie sei mit seinem Sinn und Zweck und seinem Wortlaut nicht vereinbar. Dies folge für Berufssoldaten aus einer Analogie zu der Bestimmung des § 6 Abs. 5 EinsatzWVG für Zeitsoldaten. Bei einer anderen Betrachtung könne es nie zu einer rechtssicheren Beendigung der Schutzzeit bei Berufssoldaten kommen. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz würde den vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Charakter eines Versorgungsgesetzes erhalten. Auch der Bescheid vom 8. März 2022 sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit gebe es aus den dargestellten Gründen nicht. \n\n15\\. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschwerdebescheides erhob der Antragsteller am Montag, den 3. Juli 2023, Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024, am selben Tage beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen, erhob er gegen den Beschwerdebescheid zudem weitere Beschwerde. \n\n16\\. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für das streitgegenständliche Begehren sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Festsetzung des Beginns einer Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG stelle eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung dar. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall eines Streites um die erneute Aufnahme in die Schutzzeit aufgrund desselben Einsatzunfalles, der zu der erstmaligen Aufnahme geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach § 21 WBO zuständig, weil für die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung zuständig sei. Ob die Klage zulässig sei, habe das zuständige Gericht zu entscheiden. Daher sei unerheblich, ob das Bundesministerium der Verteidigung bereits über die weitere Beschwerde entschieden habe oder ob der Antrag entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bereits zulässig sei. \n\n17\\. Der Antragsteller macht geltend, er habe wegen des Einsatzunfalles 2010 eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Dies erhöhe das Schlaganfallrisiko. Seine aktuelle Gesundheitsstörung sei auf den Einsatzunfall 2010 zurückzuführen. Er begehre die Wiederaufnahme in die Schutzzeit aufgrund derselben Erkrankung wie 2010. Dies sei im Wege der Analogie nach § 4 EinsatzWVG gerechtfertigt. Dass eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit nicht ausdrücklich geregelt sei, beruhe auf einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Situation eines Rückfalles bei einer Einsatzschädigung nicht bedacht, weil er sich vom Bild klassischer Einsatzschäden in Form von Körperschäden habe leiten lassen, bei denen ein Rückfall nicht denkbar sei. Krankheitsbilder wie die PTBS mit ihrem Rückfallrisiko seien beim Erlass des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes 2007 zwar bekannt, aber noch nicht so erforscht gewesen. Die Interessenlage sei vergleichbar. Das Ziel des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, einsatzgeschädigte Soldaten zu schützen und sie nicht als dienstunfähig und für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ungeeignet zu entlassen, würde verfehlt, wenn Fälle wie der seine nicht erfasst wären. Eine unbegründete Besserstellung gegenüber Zeitsoldaten liege nicht vor. Dass § 6 Abs. 5 EinsatzWVG nur auf Zeitsoldaten abstelle, zeige, dass der Ausschluss einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit für Berufssoldaten nicht gelten solle. Diesen gegenüber habe der Dienstherr eine erhöhte Fürsorgepflicht. \n\n18\\. Im Hinblick auf § 48 VwVfG verkenne das Bundesministerium der Verteidigung, dass er 2017 nicht geheilt gewesen sei. Er habe lediglich die Auswirkungen der PTBS verdrängen können, was aber nach seinem Schlaganfall nicht mehr möglich sei. \n\n19\\. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid vom 8. März 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Mai 2023 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag zur Aufnahme in die Schutzzeit vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\n20\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n21\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Der Gesetzgeber habe Beginn und Ende der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG definiert und in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Für die Beendigung der Schutzzeit sei keine vollständige Genesung des Einsatzgeschädigten erforderlich. Damit liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine andere Bewertung erfordere die Fürsorgepflicht nicht. Als Berufssoldat sei der Antragsteller auch unter Fürsorgegesichtspunkten hinreichend abgesichert. \n\n22\\. Nach einem rechtlichen Hinweis haben sich der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung ergänzend zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den Bescheid vom 17. Februar 2017 geäußert. \n\n23\\. Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Anders als 2017 angenommen sei seine PTBS damals nicht ausgeheilt gewesen. Er habe die PTBS-Symptome nur durch exzessiven Sport kompensiert, was nach dem Schlaganfall nicht mehr möglich gewesen sei. Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG erfüllt, da sich die Sachlage durch den erneuten Ausbruch der PTBS nachträglich geändert habe. Die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG stehe nicht in Frage. Nach der Rehabilitationsmaßnahme im Oktober\u002F​November 2019 sei zunächst noch nicht klar gewesen, dass seine depressive Symptomatik erneut eine PTBS sei. Man sei zunächst von einer Anpassungsstörung ausgegangen. Es habe zwar erste Hinweise gegeben, dass die PTBS wieder aktiv sei. Es habe sich aber nicht um eine feste Diagnose gehandelt. Dies sei ihm so nicht mitgeteilt worden. Der Zusammenhang zur PTBS sei erst 2020 für ihn nachvollziehbar hergestellt worden. In seinem Fall sei die Beschädigtenversorgung außerhalb des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nicht ausreichend. \n\n24\\. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht einen Anspruch aus § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG habe mit der Kenntnis des Rezidivs der psychischen Erkrankung im November 2019 begonnen und sei mit dem Antrag nicht gewahrt. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne richte sich nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides bestehe nur ausnahmsweise, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Dies sei hier aber insbesondere wegen der verbesserten Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz nicht der Fall. \n\n25\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n26\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n27\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n28\\. a) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Rechtswegs bindend an das Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgericht verwiesen worden (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zudem zutreffend, weil es sich bei der begehrten (erneuten) Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG \\- jedenfalls, wenn es - wie hier - um einen Berufssoldaten geht - um eine Verwendungsentscheidung handelt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 19 ff.). \n\n29\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch instanziell zuständig, weil der Beschwerdeweg gegen Verwendungsentscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr beim Bundesministerium der Verteidigung endet, wie dieses mit Schriftsatz vom 18. März 2025 einräumt. Mithin ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO begründet. \n\n30\\. b) Der Antrag ist nach § 17 Abs. 1, Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO statthaft, da die begehrte Verpflichtung sich auf eine truppendienstliche Maßnahme in der Form einer Verwendungsentscheidung und nicht einer bloßen Vor- oder Zwischenentscheidung über die spätere Verwendung des Antragstellers richtet (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 22). \n\n31\\. c) Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er sich auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte unmittelbar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und aus § 10 Abs. 3 SG berufen kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 ​- 1 WB 33.15 - juris Rn. 24). \n\n32\\. d) Die Voraussetzungen eines Untätigkeitsantrages nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sind erfüllt, weil binnen Monatsfrist nicht die für die Beschwerde zuständige Stelle - das Bundesministerium der Verteidigung - über die Beschwerde entschieden hat. \n\n33\\. Über die Beschwerde des Antragstellers vom 15. März 2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 hätte - wie das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 18. März 2025 zutreffend vorträgt - nicht das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, sondern das Bundesministerium der Verteidigung selbst entscheiden müssen. Die Delegation der Entscheidungszuständigkeit durch Artikel 1 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Juni 2013 (BGBl. I S. 1641) ist ausdrücklich - und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang der Ermächtigung hierzu in § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO mit § 23 Abs. 1 WBO auch rechtlich zwingend - auf Beschwerden nach § 23 Abs. 1 WBO beschränkt. Damit ist sie auf Rechtsmaterien beschränkt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Dies ist aber hier - wie das Verwaltungsgericht im Verweisungsbeschluss zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Führt der Beschwerdeweg \\- wie hier - unmittelbar zum Bundesministerium der Verteidigung, ist danach auch unmittelbar der Weg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet, ohne dass es der Durchführung eines weiteren Beschwerdeverfahrens bedarf. \n\n34\\. e) Klarzustellen ist, dass auch der Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung der Schutzzeit des Antragstellers Gegenstand des Verfahrens ist. \n\n35\\. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2024 ausweislich des Protokolls erklärt, dass es nur noch um den Antrag auf die Neuaufnahme in die Schutzzeit und nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 geht (StreitA VG S. 102 ff.). \n\n36\\. Damit ist aber keine prozessual wirksame Beschränkung des Streitgegenstands verbunden, weil der Rechtsstreit auch nach einer Verweisung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - NVwZ 2007, 104 Rn. 12 und vom 12. November 2025 - 3 B 24.25 - juris Rn. 7). Die Wiederaufnahme in die Schutzzeit kann der Antragsteller auch dann erreichen, wenn sein Antrag vom 13. Juli 2020 als Antrag auf Wiederaufgreifen der Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 bzw. 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiten Sinne) ausgelegt wird. Beidem steht der Wortlaut des ohne anwaltliche Beteiligung vom Antragsteller selbst formulierten Schreiben vom 13. Juli 2020 nicht entgegen. Ein solches Verständnis liegt auch dem Beschwerdebescheid vom 23. Mai 2023 zugrunde. \n\n37\\. 2\\. Der Antragsteller hat zwar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keinen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrages. \n\n38\\. § 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt auch im Lichte der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG weder in direkter noch in analoger Anwendung einen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme bereits durch die bestandskräftige Feststellung des Endes der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EinsatzWVG beendet wurde und - wie hier - derselbe Einsatzunfall im Sinne von § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht. \n\n39\\. a) Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit stellt eine Verwendungsentscheidung dar, mit der der Zeitpunkt fixiert wird, von dem an die dienstliche Weiterverwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und\u002F​oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 20 f.). In der Schutzzeit erhält der betroffene Soldat medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und bei Bedarf Leistungen der beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG. Außerdem kann er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG nicht gegen seinen Willen wegen einsatzunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Schutzzeit endet nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG mit der Feststellung, dass ihre Ziele entweder erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. \n\n40\\. Für Soldaten auf Zeit ist in § 6 EinsatzWVG die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art vorgesehen, wenn die einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung erst nach dem Ende ihres originären Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist. Diese besondere Begründung der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit scheidet nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 EinsatzWVG aus, wenn eine Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat. Die Fälle der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art sind in § 6 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG genannt. Hiernach ist das Wehrdienstverhältnis u. a. zum Ende der Schutzzeit zu beenden, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung als Berufssoldat nach § 7 EinsatzWVG gestellt worden ist (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 EinsatzWVG). \n\n41\\. b) Hiernach ist die Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG als für jeden Einsatzunfall nach § 87 SVG jeweils einmalig nutzbares Schutzinstrument konzipiert, das eine zusätzliche Fürsorgeleistung vor und außerhalb der Leistungen des Soldatenversorgungsrechts vorsieht. Dem widerspricht nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit. \n\n42\\. (1) Zwar enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keine ausdrückliche Bestimmung, die eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit vorsehen oder ausschließen würde. Gleichwohl lässt sich bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 EinsatzWVG ein Indiz gegen die Möglichkeit einer erneuten Aufnahme für denselben Einsatzunfall entnehmen. Denn dort ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen \"die Schutzzeit endet\". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt damit zum einen nahe, dass die Schutzzeit im Singular und damit als einmalige Phase im beruflichen Werdegang eines Soldaten vorgesehen ist. Zum anderen bezeichnet der Begriff \"endet\" einen endgültigen Abschluss und nicht bloß eine Zäsur, die nach einer unterbrechenden Zwischenphase, eine Fortsetzung nicht ausschließt. Auch § 4 Abs. 2 EinsatzWVG verwendet in der Formulierung \"Während der Schutzzeit\" den Singular und einen bestimmten Artikel. \n\n43\\. (2) Dieses Ergebnis stützt der systematische Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 5 EinsatzWVG. \n\n44\\. § 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG sehen ein formalisiertes Verfahren zur Feststellung des Endes der Schutzzeit vor, in dem eine Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall durch einen Feststellungsbescheid abgeschlossen wird, der Gegenstand der Überprüfung durch Beschwerde und ein gerichtliches Verfahren sein kann. Damit wird durch erheblichen Aufwand bei der Prüfung und Überprüfung ein hoher Grad an Sicherheit für die Richtigkeit und Rechtsbeständigkeit der Feststellung gewährleistet. Dieser Umstand spricht für die gesetzgeberische Absicht, eine Schutzphase durch die Feststellung nach § 4 Abs. 3 EinsatzWVG rechtssicher endgültig zum Abschluss zu bringen und sie nicht nur bis zu einem erneuten Auftreten von einsatzunfallbedingten Krankheitssymptomen vorübergehend zu unterbrechen. \n\n45\\. § 4 Abs. 3 EinsatzWVG sieht in seinen Sätzen 2 bis 4 zudem verschiedene spätest mögliche Endzeiträume für die begonnene Schutzzeit und eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Diese Verlängerungsmöglichkeit ist nicht als bloßes Regelbeispiel (\"insbesondere\") ausgestaltet, also als einzige Möglichkeit der Verlängerung einer Schutzzeit vorgesehen. Auch dies spricht dafür, dass darüber hinaus keine weitere Verlängerung derselben Schutzzeit vorgesehen ist. Eine erneute Aufnahme in eine abgeschlossene Schutzzeit würde aber einen weiteren, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall einer Verlängerung der Bezugsdauer von Leistungen der Schutzzeit bedeuten. Die gesetzlich vorgesehene Verlängerung ist auf eine laufende Schutzzeit beschränkt und damit eben nicht als Möglichkeit einer erneuten Eröffnung einer solchen ausgestaltet. \n\n46\\. Zudem eröffnet § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG neben dem Erreichen der Ziele der Schutzzeit auch die Möglichkeit ihrer Beendigung, weil diese Ziele voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Es wäre wertungswidersprüchlich, würde ein nach der erreichten Genesung erfolgreich wiedereingegliederter Soldat bessergestellt als ein Soldat, dessen Genesung voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine solche Besserstellung würde es aber darstellen, wenn der Genesene nach einem Rezidiv eine oder sogar mehrere zusätzliche Schutzzeiten erreichen könnte, während der ohne absehbare Genesungsaussichten schwerer betroffenen Soldat ohne eine erfolgreiche Wiedereingliederung das endgültige Ende seiner Schutzzeit hinnehmen müsste. \n\n47\\. Gegen eine erneute Wiederaufnahme in die Schutzzeit spricht auch der systematische Vergleich mit der Situation von Zeitsoldaten, für die nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 Nr. 1 EinsatzWVG nur die einmalige Begründung eines besonderen Wehrdienstverhältnisses mit der in diesem bestehenden Schutzzeit vorgesehen ist. In der Fürsorge für einsatzunfallbedingte Gesundheitsbeschädigungen treffen den Dienstherrn gegenüber Zeitsoldaten keine geringeren Pflichten als gegenüber Berufssoldaten. Daher wäre ein Umkehrschluss hier nicht gerechtfertigt. \n\n48\\. (3) Gegen eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit spricht auch der im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz selbst ausgesprochene und in den Gesetzgebungsmaterialien niedergelegte Sinn und Zweck des Gesetzes. \n\n49\\. Dieses richtet sich nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EinsatzWVG auf das Ziel, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, die Weiterverwendung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 21). Damit treten die Fürsorgeleistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes neben die bereits vor seinem Inkrafttreten erreichten Verbesserungen der versorgungsrechtlichen Stellung einsatzbedingter geschädigter Soldatinnen und Soldaten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16\u002F6564 S. 1 und S. 14). Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sollen aber weder der finanziellen Absicherung betroffener Soldatinnen und Soldaten im Sinne eines Erhalts von Bezügen oder Arbeitsentgelt noch der Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Rente oder den Ruhestand dienen (BT-Drs. 16\u002F6564 S. 17). \n\n50\\. Über dieses Gesetzesziel würden Leistungen hinausgehen, die dem bereits erfolgreich in den Dienst wiedereingegliederten Soldaten durch eine erneute Aufnahme in eine Schutzzeit mit der Wirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG trotz des Eintrittes der Dienstunfähigkeit anstelle der - einsatzunfallbedingt verbesserten - Versorgung die Bezüge eines Soldaten im aktiven Dienst gegebenenfalls sogar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EinsatzWVG erhalten würden. \n\n51\\. (4) Hiernach fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG. \n\n52\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz eine seinem Sinn und Zweck gerecht werdende und die wiederholte Aufnahme in die Schutzzeit wegen später auftretender gesundheitlicher Folgen desselben Einsatzunfalles ausschließende Systematik. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes die besondere Problematik der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht erkannt hätte. Diese ist vielmehr bereits im Rahmen der Verbandsbeteiligung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung thematisiert worden (vgl. die Stellungnahme des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V., BT-Drs. 16\u002F6564 S. 29). Die Posttraumatische Belastungsstörung ist auch als besonderes Problem in den Beratungen des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag ausdrücklich angesprochen worden (BT-Plenarprotokoll 16\u002F123 S. 12820D, 12823C). In § 87 Abs. 3 SVG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung und in § 1 der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV) ist speziell für die Posttraumatische Belastungsstörung eine Beweiserleichterung vorgesehen, ohne dass zugleich eine Ausweitung der Leistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes durch mehrfache Aufnahme in die Schutzzeit wegen desselben Einsatzunfalles vorgesehen wurde. Dies spricht dagegen, dass hier eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt. \n\n53\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers trifft es auch nicht zu, dass die Posttraumatische Belastungsstörung bei der Verabschiedung des Gesetzes noch nicht ausreichend wissenschaftlich erforscht war, um die Gefahr von Rezidiven erkennen zu können. Diese Erkrankung ist vielmehr bereits seit 1980 mit ihrer aktuellen Bezeichnung Teil des Diagnose-Manual Diagnostic and Statistic Manual of Mental Disorders und wird jedenfalls seit dem 19. Jahrhundert wissenschaftlich untersucht. Die Erfahrungen zweier Weltkriege, des Holocausts und etwa der Veteranen des Vietnamkrieges hatten zu intensiver wissenschaftlicher Befassung mit der Erkrankung Anlass gegeben (vgl. zur Begriffsgeschichte Soeder, ZAR 2009, 314). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass die für psychische Erkrankungen nicht seltene Gefahr eines Wiederauftretens auch nach erfolgreichen Therapien beim Entwurf des Gesetzes nicht bekannt gewesen sein könnte. \n\n54\\. 3\\. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung des Bescheides über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 im Wege eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil bei der Antragstellung im Juli 2020 die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bereits verstrichen war. \n\n55\\. Sie begann nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hatte, wobei es auf die positive Kenntnis ankommt, nicht auf ein Kennenmüssen. Hier steht eine Änderung der Sachlage durch das erneute Auftreten von PTBS-Symptomen in der Folge des Schlaganfalls des Antragstellers in Rede (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Aus dem vom Antragsteller auf die Aufforderung des Senats hin vorgelegten Entlassungsbericht der Fachklinik ... vom 2\\. Dezember 2019 ergibt sich, dass ihm spätestens mit dem Abschluss der dort durchgeführten klinisch-stationären Behandlung bekannt war, dass Symptome der PTBS erneut in behandlungsbedürftigem Ausmaß aufgetreten waren. Damit hatte er Kenntnis von der den Wiederaufgreifensantrag begründenden Änderung der Sachlage. \n\n56\\. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die mehrwöchige Behandlung in der Fachklinik nicht lediglich erste Hinweise auf eine aktive PTBS ohne feste Diagnose erbracht. Der Entlassungsbericht beginnt vielmehr mit der eindeutigen Diagnose \"F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung\" und endet mit der Empfehlung einer erneuten Aufnahme in eine ambulante Psychotherapie sowie einer erneuten stationären Psychotherapie zum Erhalt der Dienstfähigkeit. Auf diese Empfehlung nimmt die vom Antragsteller erstellte Anlage zu dessen Antrag vom 13. Juli 2020 Bezug. \n\n57\\. Dass dem Antragsteller - wie er vortragen lässt - erst im Laufe des Jahres 2020 der Zusammenhang der aufgetretenen Symptome mit seiner PTBS klar wurde, ist durch den Entlassungsbericht widerlegt. Denn dieser führt in der Anamnese unter Punkt 2.5 aus, dass der Antragsteller selbst bei seiner Beschwerdeschilderung seinen ...-Einsatz 2010, die dort erlittene Verwundung und deren psychische Folgen in den Vordergrund stellte. Es sei ihm gelungen, sich durch einen von Arbeit und Sport geprägten Alltag zu stabilisieren, bis er nach dem Schlaganfall im Rahmen der Krankenhaus- und Rehabilitations-Behandlung \"zwangsläufig entschleunigt\" worden und \"das ganze Konstrukt zusammengebrochen sei\". Bezüglich der PTBS-Symptomatik beschreibe der Antragsteller noch eine vermehrte Schreckhaftigkeit und vor allem die Tatsache, dass er andere Menschen sehr anstrengend finde. Hiernach hat der Antragsteller selbst seine psychischen Beschwerden in den Kontext des Einsatzunfalles 2010 gestellt und hat die Auswirkungen des Schlaganfalles auf seine Bemühungen, PTBS-Symptome durch Arbeit und Sport zu bewältigen, beschrieben, die auch Gegenstand der Ausführungen des Entlassungsberichts zu therapeutischen Maßnahmen und Therapieverlauf (dort Seite 5) waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller, der vor seinem Schlaganfall mehrere Jahre lang psychotherapeutisch wegen PTBS behandelt worden war und dem dadurch die Symptome einer PTBS vertraut waren, keinen Zusammenhang zwischen den neuaufgetretenen psychischen Symptomen und der PTBS hergestellt hat. \n\n58\\. 4\\. Der Antragsteller hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den im Antrag vom 13. Juli 2020 enthaltenen Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezüglich der Beendigung der Schutzzeit, der bislang nicht erfüllt ist. Denn die Behörde kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Sachprüfung zugängliche \\- Sachentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ​- 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Dies folgt aus § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 VwVfG, der die Behörde ermächtigt, ein zum Nachteil des Betroffenen abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen, wenn der ursprüngliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen oder trotz Rechtmäßigkeit widerrufen werden kann. Mit der Befugnis, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21\\. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 \u003C82> und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 \\- BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Diesem Anspruch ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in seinem Bescheid nicht gerecht geworden, weil es nur die Möglichkeit des Wiederaufgreifens wegen Rechtswidrigkeit der Schutzzeitbeendigung geprüft hat (a)), nicht aber auf die Möglichkeit des Widerrufs eingegangen ist (b)). \n\n59\\. a) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat zutreffend ausgeführt, dass für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Zweck der Rücknahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kein Raum ist. \n\n60\\. Die Feststellung über das Ende der Schutzzeit des Antragstellers 2017 war darauf gestützt, dass der Erfolg seiner medizinischen Behandlung seine Wiedereingliederung in den aktiven Dienst und die Übernahme der Aufgaben eines militärischen Dienstpostens erlaubte. Einen solchen hat der Antragsteller bis zu seinem Schlaganfall im Februar 2019 auch wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die auf eine medizinische Bewertung des Kommandos ... gestützte Feststellung des Bescheides vom 17. Februar 2017 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG fehlerhaft gewesen sein könnte. \n\n61\\. b) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat aber nicht geprüft, ob ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zum Zweck des Widerrufs des Feststellungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht somit insbesondere dann, wenn ein für den Betroffenen nachteiliger Bescheid aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr erlassen werden könnte (Ramsauer, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49 Rn. 1, 23). Im vorliegenden Fall liegt in dem Wiederaufflammen der PTBS durch den Schlaganfall des Antragstellers ein solcher nachträglicher Umstand, der einer erneuten Beendigung der Schutzzeit mangels Erreichung der medizinischen Rehabilitationsziele des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG entgegenstünde. Dass ein Widerruf im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz generell ausgeschlossen wäre, kann nicht angenommen werden, so dass der Bund verpflichtet ist, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob er von einer Wiederaufgreifensmöglichkeit zugunsten des Antragstellers Gebrauch macht. \n\n62\\. Zwar könnte im Lichte der gesetzlichen Wertungen des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 GG) und der mit einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit von PTBS-Betroffenen bei Wiederaufleben von deren Symptomen verbundenen finanziellen Belastungen des Dienstherrn eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seinen Schriftsätzen vom 9. März 2026 und vom 8. April 2026 auch auf die im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung einzustellenden Aspekte der verbesserten Versorgung von Einsatzgeschädigten nach Maßgabe des Soldatenentschädigungsgesetzes und die nach Beendigung der Wehrdienstzeit durch die Unfallversicherung Bahn und Bund im Auftrag der Bundeswehrverwaltung zu erbringende unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hingewiesen. Vortrag im gerichtlichen Verfahren kann aber den Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nicht ersetzen. Der Bescheid vom 8. März 2022 äußert sich wie ausgeführt nicht zu diesem Teil des Antrages auf Wiederaufgreifen. Einen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nicht. Damit liegt ein Ermessensausfall vor, dem durch entsprechende Bescheidung abzuhelfen ist. \n\n63\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz","ecli-de-neuris-wbre202600379",{"id":90,"ecli":91,"caseNumber":92,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":78,"fullText":93,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":94,"slug":95,"metadata":21},"2141","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600384","1 WB 56.25","#  BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 WB 56.25 \n\n## Leitsatz\n\nEs widerspricht Art. 33 Abs. 2 GG und § 27b Abs. 2 Satz 4 SG, bei der Bildung von Referenzgruppen für Zeitsoldaten, Berufssoldaten als Referenzpersonen nicht zu berücksichtigen.\n\n## Tenor\n\nDie Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Antragsteller eine neue Referenzgruppe für die Dauer seiner Aufnahme in die Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zu bilden.\n\nSoweit der Rechtsstreit die Schadlosstellung des Antragstellers betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antrag betrifft die Bildung einer Referenzgruppe. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde 2016 nach dem Grundwehrdienst und zahlreichen Reservedienstleistungen als Offizier des Truppendienstes im Dienstgrad Major wiedereingestellt. Im Vorstellungsgespräch am 22. März 2016 war er explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Wiedereinstellung nur als Soldat auf Zeit erfolge und keine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgesehen sei. Ihm ist der Kompetenzbereich Militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen. Seit 2017 wurde er auf einem A 13 - A 14 gebündelten Dienstposten verwendet. 2020 wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit Oktober 2022 wird er beim ... in M. - aktuell als Stabsoffizier z.b.V. - verwendet. \n\n3\\. Mit Wirkung vom 31. Januar 2024 wurde er wegen einer bei einer besonderen Auslandsverwendung erlittenen gesundheitlichen Schädigung unter Feststellung eines Einsatzunfalles in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz aufgenommen. Seine 2017 nach einer Weiterverpflichtungserklärung auf 13 Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte mit dem September 2024 geendet. Infolge der Aufnahme in die Schutzzeit und der Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art wird seine Dienstzeit aber nach derzeitigem Stand voraussichtlich mit dem Juni ... enden. \n\n4\\. Da der Antragsteller wegen der Aufnahme in die Schutzzeit nicht beurteilt werden darf, wurde für ihn am 23. Januar 2025 eine Referenzgruppe gebildet. In dieser nimmt er unter 17 Soldaten den 16. Rangplatz ein. Berücksichtigt waren hierbei ausschließlich Zeitsoldaten, denen sechs unterschiedliche Kompetenzbereiche zugeordnet waren. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 informierte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Bildung der Referenzgruppe. \n\n5\\. Nachdem dem Antragsteller das Schreiben zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt ausgehändigt worden war, beschwerte sich der Antragsteller unter dem 28. Februar 2025 gegen die Bildung der Referenzgruppe. Er rügte die fehlende Homogenität ihrer Zusammensetzung. Im Bereich des Nachrichtenmanagements müsse es ausreichend Soldatinnen oder Soldaten für die Bildung der Referenzgruppe geben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Mai 2025 trug er ergänzend vor, die Bildung der Referenzgruppe sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Heranziehung ausschließlich von Zeitsoldaten als Referenzpersonen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Bei Beförderungs- und Einweisungsreihenfolgen finde eine statusbezogene Differenzierung nicht statt. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 8. Juli 2025, dem Antragsteller zugestellt am selben Tage, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Februar 2025 gegen die Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 zurück. \n\n7\\. Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Referenzgruppe sei nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SG zu bilden. Hierfür sei nach § 3a Abs. 1 Satz 1 SLV das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Die Bildung sei materiell rechtmäßig, da sie § 27b SG, § 3a SLV und den Vorgaben der Nr. 304, Nr. 308 und Nr. 309 AR A-1336\u002F1 entspreche. Mangels nach Maßgabe von Nr. 308 AR A-1336\u002F1 geeigneter Referenzpersonen im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit seien Erweiterungen nach Nr. 309 AR A-1336\u002F1 erforderlich gewesen. Erst im fünften Erweiterungsschritt seien 16 Referenzpersonen identifiziert worden. Die Reihung sei nach Maßgabe der aktuellen planmäßigen Beurteilungen erfolgt. \n\n8\\. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n9\\. Zur Begründung wiederholt der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. \n\n10\\. Der Antragsteller beantragt, 1\\. den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2025 und die gebildete Referenzgruppe des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr aufzuheben, 2\\. das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, für den Antragsteller eine neue, rechtmäßige Referenzgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bilden, 3\\. ihn ggf. schadlos zu stellen, sofern er aufgrund der rechtmäßig gebildeten Referenzgruppe schon zu einem früheren Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe A 15 hätte eingewiesen werden können. \n\n11\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n12\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. \n\n13\\. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 15. April 2026 wurden der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Antrages auf Schadlosstellung an das Verwaltungsgericht Münster in Betracht kommt. Zugleich wurde das Bundesministerium der Verteidigung zur Vorlage einer Amtlichen Auskunft des zuständigen Erlasshalters zur ständigen Praxis der Anwendung von Nr. 308 Fußnote 15 AR A-1336\u002F1 aufgefordert. \n\n14\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine Amtliche Auskunft seines Referatsleiters ... vom 28. April 2026 vorgelegt. \n\n15\\. Hiernach entspricht es der ständigen Praxis der Bildung von Referenzgruppen, für Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine Berufssoldaten als Referenzpersonen zu berücksichtigen. Die Referenzgruppe diene der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der referenzierten Person. Demnach sei maßgeblich, welcher dienstliche Werdegang für diese realistisch zugrunde gelegt werden könne. Nach § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SG, § 3a Abs. 3 SLV werde eine möglichst hohe fachliche Homogenität der Vergleichsgruppe verlangt. Eine Referenzgruppe solle den typischen Karriereweg vergleichbarer Soldaten abbilden. Ihre Plausibilität beruhe auf ihrer Größe und vor allem der Vergleichbarkeit der Referenzpersonen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit von Berufs- und Zeitsoldaten in statusrechtlicher Hinsicht. § 1 Abs. 2 SG unterscheide zwischen diesen Grundformen des Wehrdienstverhältnisses. Diese Differenzierung betreffe im Laufe des Karrierewegs die Laufbahnperspektive, die personalwirtschaftliche Planung und die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Referenzgruppe eines Zeitsoldaten müsse den dienstlichen Werdegang gerade eines solchen nachzeichnen. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit werde insbesondere dort genutzt, wo eine regelmäßige Regeneration und eine jüngere Zusammensetzung der Truppe sichergestellt werden solle. Dagegen sei der Berufssoldatenstatus auf Dauer angelegt und bewege sich auf einem anderen personalwirtschaftlichen und laufbahnrechtlichen Entwicklungspfad. Berufs- und Zeitsoldaten seien unterschiedliche statusrechtliche Entwicklungsmodelle, was für die objektive Prognose des zu erwartenden Werdeganges von entscheidender Bedeutung sei. Aus der größeren Gruppe der Zeitsoldaten werde im Wege der Bestenauslese der kleinere Kreis der Berufssoldaten rekrutiert. Berufssoldaten hätten sich typischerweise als Zeitsoldaten besonders bewährt. Die Dauer des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten sei wegen der veränderlichen allgemeinen oder besonderen Altersgrenzen weniger plan- und vorhersehbar als das Dienstzeitende eines Zeitsoldaten. Die Übernahme eines Zeitsoldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei kein automatischer Normalverlauf, sondern fordere eine gesonderte statusrechtliche Entscheidung. Solange die Übernahme nicht rechtlich verfestigt sei, würde die Einbeziehung von Berufssoldaten in die Referenzgruppe eines Zeitsoldaten die Prognosegrundlage verfälschen, da die Referenzgruppe dann nicht den wahrscheinlichen Karriereverlauf eines Zeitsoldaten, sondern einen bereits durch die zusätzliche Bestenauslese veränderten Karriereverlauf nachzeichnen würde. \n\n16\\. Der Antragsteller hat sich mit der Teilverweisung einverstanden erklärt, tritt aber den Erwägungen der Amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung entgegen. \n\n17\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg, soweit sie in diesem Rechtsweg zulässig ist. \n\n19\\. 1\\. Soweit der Rechtsstreit die Schadlosstellung des Antragstellers betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. \n\n20\\. Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist. Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n21\\. Nach §§ 45 und 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 1 WB 64.19, 1 WB 5.20 - juris Rn. 6 m. w. N.). \n\n22\\. Örtlich zuständig ist damit gemäß § 17 Nr. 7 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. 2010 Nr. 3 S. 30) das Verwaltungsgericht Münster. Denn der Antragsteller wird aktuell beim ... in M. verwendet und hat daher dort seinen dienstlichen Wohnsitz. \n\n23\\. 2\\. Der fristgerechte Antrag ist zulässig, soweit es die Anträge zu 1 und 2 betrifft. \n\n24\\. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Bildung einer Referenzgruppe für freigestellte Soldaten ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris LS und Rn. 21 ff.). Sie bildet kein bloß vorbereitendes Element der innerdienstlichen Willensbildung, sondern stellt die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 12.18 - juris Rn. 14). \n\n25\\. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG (i. V. m. § 6 SG) und § 3 Abs. 1 SG, in dem Benachteiligungsverbot aus § 5 Abs. 1 EinsatzWVG (vgl. Poretschkin\u002F​Lucks, Soldatengesetz, 12. Auflage, § 27b Rn. 1) und in dem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nach den Verwaltungsvorschriften, die die Referenzgruppenbildung ausgestalten, verletzt zu sein. \n\n26\\. 3\\. Der Antrag ist insoweit auch begründet. \n\n27\\. Die - unstreitig nicht bestandskräftig gewordene - Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, für den Antragsteller unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Referenzgruppe zu bilden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n28\\. a) Maßgeblich für die Bildung einer Referenzgruppe und für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Freistellung des betroffenen Soldaten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 \\- 1 WB 41.17 - juris Rn. 27 und vom 26. Januar 2023 - 1 WB 3.22 - BVerwGE 177, 360 Rn. 33). Vorliegend war daher auf den Beginn der Schutzzeit am 31. Januar 2024 abzustellen. Maßgeblich ist damit hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften die seit 26. August 2021 gültige Version 2 der AR A-1336\u002F1 \"Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte\". Zum Zeitpunkt der Bildung der Referenzgruppe basierten deren Bestimmungen auch auf einer dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügenden normativen Grundlage in § 27b SG, § 3a SLV. \n\n29\\. b) Hiernach verletzt die Bildung der Referenzgruppe die Rechte des Antragstellers, weil sie zwar den Vorgaben der AR A-1336\u002F1 gerecht wird, diese aber in einem für die Eingrenzung des Kreises möglicher Referenzpersonen wesentlichen Punkt nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. \n\n30\\. aa) Die Bildung der Referenzgruppe erfolgte zwar in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Nr. 303, Nr. 308 und Nr. 309 AR A-1336\u002F1. \n\n31\\. (1) Nach Nr. 308 Satz 1 AR A-1336\u002F1 ist die Referenzgruppe aus Soldatinnen und Soldaten zu bilden, die zum Zeitpunkt der Freistellung laufbahnrechtlich über einen vergleichbaren Stand verfügen. Die Fußnote 15 hierzu erläutert dies durch den Hinweis \"Z.B. als Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten - in eine Referenzgruppe für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten sind grundsätzlich keine Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) aufzunehmen.\" \n\n32\\. Nach Nr. 308 Satz 2 Buchst. a AR A-1336\u002F1 verfügen die Referenzpersonen in der zugrunde zu legenden Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild. Nr. 308 Satz 2 Buchst. b AR A-1336\u002F1 verlangt darüber hinaus von den Referenzpersonen die gleiche Entwicklungsprognose wie die betreffende Person. Nach Nr. 308 Satz 2 Buchst. c AR A-1336\u002F1 ist auf Beurteilungen des gleichen Jahres abzustellen. Nr. 308 Satz 2 Buchst. d AR A-1336\u002F1 verlangt für den hier vorliegenden Fall der Verwendung der betreffenden Person auf einem gebündelten Dienstposten, dass die Referenzpersonen im gleichen Jahr wie die betreffende Person in deren aktuellen Dienstgrad befördert oder in die aktuelle Besoldungsgruppe eingewiesen wurden. Zudem fordert Nr. 308 Satz 2 Buchst. e AR A-1336\u002F1, dass Referenzpersonen \\- hier für Offiziere des Truppendienstes - dem gleichen Kompetenzbereich angehören. \n\n33\\. Die Referenzgruppe soll jedoch neben der betreffenden Person mindestens weitere zehn nicht freigestellte Soldatinnen und Soldaten umfassen (Nr. 303 Satz 1 AR A-1336\u002F1). Eine Unterschreitung dieser Zahl kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, nachdem alle priorisiert vorgegebenen Auswahlkriterien ausgeschöpft wurden; auch dann muss die Referenzgruppe mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten (einschließlich der betreffenden Person) umfassen (Nr. 303 Satz 3 und 4 AR A-1336\u002F1). Sind nicht ausreichend Referenzpersonen zu identifizieren, die den Vorgaben der Nr. 308 AR A-1336\u002F1 entsprechen, ist gemäß Nr. 309 AR A-1336\u002F1 eine schrittweise Erweiterung des infrage kommenden Personenkreises geboten, wobei die Erweiterung schrittweise nach der vorgegebenen Priorisierung zu erfolgen hat. \n\n34\\. (2) Im vorliegenden Fall konnten zehn Soldaten auf Zeit ermittelt werden, die - wie der Antragsteller - 2020 zum Oberstleutnant (A 14) befördert wurden, dem Kompetenzbereich Militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen waren sowie zum 31. Januar 2024 mit \"...\" und einer Entwicklungsprognose bis A 15 bewertet worden waren. Daher sind sämtliche Erweiterungsmöglichkeiten der Nr. 309 AR A-1336\u002F1 genutzt worden, um 16 Referenzpersonen zu identifizieren. Die - in der Ausführung nicht zu beanstandende - Ausweitung der Homogenitätskriterien war aber im erfolgten Umfang nur erforderlich, weil Berufssoldaten nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. \n\n35\\. Nach dem Wortlaut der Fn. 15 zu Nr. 308 AR A-1336\u002F1 wäre diese Beschränkung nicht erforderlich gewesen. Hier steht keine Referenzgruppe für einen Berufssoldaten im Raum. Die Fußnote äußert sich nicht zu Referenzgruppen für Zeitsoldaten. Da hier aber weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern eine bloße Verwaltungsvorschrift in Rede steht, ist nicht der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 \\- BVerwGE 152, 211 Rn. 24). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt darum nicht vor, wenn im Einzelfall entsprechend einer allgemein geübten Praxis verfahren wird, mag diese auch vom Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift nicht gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - juris Rn. 23 sowie vom 26. November 2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 21). \n\n36\\. Hiernach ist auf die in der Amtlichen Auskunft vom 28. April 2026 dokumentierte Praxis abzustellen, nach der bei Referenzgruppen für Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine Berufssoldaten als Referenzpersonen berücksichtigt werden. Dem entsprach das Vorgehen bei der Bildung der hier in Rede stehenden Referenzgruppe. Es liegt beim Antragsteller auch kein in der Amtlichen Auskunft angeführter Ausnahmefall vor. \n\n37\\. bb) Die Praxis, bei Referenzgruppen für Zeitsoldaten Berufssoldaten von vornherein nicht zu berücksichtigen, widerspricht jedoch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 27b Abs. 2 SG. \n\n38\\. Nachdem der Senat entschieden hatte, dass es dem bis dahin praktizierten Referenzgruppenmodell zur Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten an der durch den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gebotenen hinreichenden normativen Grundlage fehlte (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 23 ff.), wurden mit § 27b SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung die erforderlichen normativen Grundlagen geschaffen. In § 27b Abs. 2 SG sind die wesentlichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Referenzpersonen enthalten. § 27b Abs. 2 Satz 4 SG konkretisiert Vorgaben für die Zusammensetzung der Referenzgruppe im Hinblick auf das Leistungsbild, den Werdegang und die Laufbahn sowie die Vergleichbarkeit innerhalb der Laufbahn. \n\n39\\. Unter dem Blickwinkel der Wesentlichkeitstheorie war eine gesetzliche Regelung geboten, die die Grundlinien für die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten durch die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr vorzeichnet und nicht der Verwaltung überlässt. Zum Inhalt dieser normativen Leitlinien mussten neben der Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell (Systementscheidung) auch die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien (im Falle des Referenzgruppenmodells also vor allem der für die Bildung der Referenzgruppe maßgeblichen Kriterien) gehören (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 41). \n\n40\\. Hiernach ist es nicht zulässig, im Wege eines Erlasses oder durch dessen ständige Handhabung zusätzliche Kriterien für die Zusammensetzung der Referenzgruppe zu entwickeln, die nicht bereits in den gesetzlichen Vorgaben enthalten sind. Wesentliche Fragen, wie die nach den für die Bildung der Referenzgruppe maßgeblichen Kriterien, sind dem parlamentarischen Gesetzgeber, nicht dem Erlasshalter, vorbehalten. \n\n41\\. Der Status eines Soldaten als Berufs- oder Zeitsoldat gehört nicht zu den in § 27b Abs. 2 Satz 4 SG genannten Kriterien. Er ist auch nicht von der gesetzlichen Forderung nach einer Vergleichbarkeit innerhalb der Laufbahn gemäß § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SG gedeckt. Allein die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist als Laufbahn für Berufssoldaten ausgestaltet. Die hier in Rede stehende Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes steht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit offen. \n\n42\\. Das Bundesministerium der Verteidigung weist in der Amtlichen Auskunft zwar zutreffend darauf hin, dass die Statusverhältnisse des Berufs- und des Zeitsoldaten unterschiedlich ausgestaltet sind und dass sich Unterschiede im Hinblick auf die altersmäßige Zusammensetzung des jeweiligen Personenkreises und die Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben. Es kommt aber nicht nur darauf an, ob es überhaupt Unterschiede zwischen unterschiedlichen Statusgruppen innerhalb einer Laufbahn gibt. Für § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SG ist die Vergleichbarkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck der fiktiven Nachzeichnung durch das Referenzgruppenmodell ausschlaggebend. Mithin ist maßgeblich, ob es eine in tatsächlicher Hinsicht tragfähige und in rechtlicher Hinsicht zulässige Grundlage für die prognostische Annahme gibt, dass sich innerhalb einer Laufbahn unterschiedliche Karrierechancen für Berufssoldaten einerseits und Zeitsoldaten andererseits ergeben. Hieran fehlt es aber. \n\n43\\. Zum einen spricht gegen unterschiedliche Aussichten von Zeit- und Berufssoldaten, förderliche Dienstposten und Beförderungen zu erreichen, dass nach Nr. 1002 Satz 3 AR A-1340\u002F50 im Rahmen der Personalentwicklungsbewertung die Entwicklungsprognose unabhängig vom Dienstverhältnis (SaZ\u002FBS) zu bewerten ist. Nach den Orientierungshilfen in Punkt 3.4. der Anlage 15.7 zur AR A-1340\u002F50 erreichen alle Offiziere des Truppendienstes die allgemeine Laufbahnperspektive des Oberstleutnants\u002F​Fregattenkapitäns (A 14), aber auch noch eine Mehrheit von 57 % die darüber hinausgehende Besoldungsstufe A 15, während nur noch 26 % der Offiziere des Truppendienstes die Ebene A 16 und nur noch 12 % B 3 erreichen. Die Ebene B 6 und höher erreichen hiernach nur noch 5 % der Truppendienstoffiziere. Hierbei wird hinsichtlich des Entwicklungspotentials insbesondere für die hier in Rede stehende Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht zwischen Berufs- und Zeitsoldaten differenziert. Die Übersicht basiert auf den Altersstrukturtabellen des Personalstrukturplans. Die mangelnde Differenzierung nach dem Status indiziert, dass in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige Grundlage für die Prognose erheblich unterschiedlicher Karrierewege für Zeit- und Berufssoldaten fehlt. \n\n44\\. Hinzu kommt zum anderen, dass eine Differenzierung nach dem Status als Berufs- oder Zeitsoldat kein dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlkriterium für die Besetzung förderlicher Dienstposten wäre. Auch wenn sich Berufssoldaten allgemein bekannt signifikant schneller oder weiter in höhere Hierarchieebenen entwickeln, kann die im Einzelfall notwendige Auswahlentscheidung für die nächsthöhere Beförderung nicht auf ein solches Kriterium gestützt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich Berufssoldaten bereits in einem Leistungsvergleich durchgesetzt haben müssen, um diesen Status zu erreichen. Denn die Konkurrenz um den Zugang zu den beschränkten Kapazitäten für Stellen von Berufssoldaten steht neben der Konkurrenz um beschränkte Kapazitäten für förderliche Dienstposten. Es gibt zahlreiche leistungsstarke Zeitsoldaten, die nicht Berufssoldaten werden wollen und denen nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten sich bei der Konkurrenz um den Status des Berufssoldaten nicht durchgesetzt. Daher kann der Status bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten nicht berücksichtigt werden. Allein letztere ist nach Maßgabe des Ziels der Referenzgruppenbildung hier von Relevanz. \n\n45\\. (3) Da hier nicht auszuschließen ist, dass bei der Berücksichtigung von Berufssoldaten eine homogenere Referenzgruppe entstünde und sich eine für den Antragsteller günstigere Referenzgruppe ergeben kann, ist eine Neubildung erforderlich. Für die Kausalität des Rechtsfehlers für die Auswahl der Referenzpersonen spricht bereits, dass eine im Entwurf vorliegende Alternative unter Einbeziehung von Berufssoldaten dem Antragsteller unter 27 Mitgliedern der Referenzgruppe den Rangplatz 14 zuweist. \n\n46\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der Senat bewertet das Gewicht des nicht in seine Zuständigkeit fallenden Antragsteils mit 50 Prozent. Insoweit bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vorbehalten, während im Übrigen die Kostenlast den Bund trifft.","BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 WB 56.25","ecli-de-neuris-wbre202600384",{"id":97,"ecli":98,"caseNumber":99,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":100,"fullText":101,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":102,"slug":103,"metadata":21},"2153","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600367","2 VR 1.26","2026-05-20T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 20.05.2026, 2 VR 1.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf 15 899,16 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Das Verfahren betrifft ein Auswahlverfahren für Beförderungen. \n\n2\\. Die ... geborene Antragstellerin steht im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Sie bekleidet seit Juli 2024 das Amt einer Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) und begehrt die Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11. \n\n3\\. Nach Abschluss der Regelbeurteilungsrunde für den gehobenen Dienst traf der BND am 27\\. November 2025 seine im zweijährigen Turnus erfolgende Auswahlentscheidung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11. Zugelassener und von Amts wegen betrachteter Bewerberkreis waren dabei alle 167 Beamten mit der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes; für diesen Personenkreis hielt der BND Planstellen vor. Als Auswahlkriterium verlangte der BND, basierend auf der \"Neuausrichtung der Beförderungspraxis im BND auf spannenbewerteten Dienstposten bei rein statusamtsbezogenen Auswahlentscheidungen\" in der Fassung vom 19. Dezember 2023, ein mindestens ein Jahr bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 22 Abs. 4 Nr. 2a BBG), mindestens die Gesamtnote 3 (Normalleistung) in der aktuellen dienstlichen Beurteilung und das Fehlen sonstiger Beförderungshemmnisse. Ausgehend hiervon ermittelte der BND 139 beförderungsreife Kandidaten. \n\n4\\. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 teilte der BND der Antragstellerin mit, dass sie derzeit nicht befördert werden könne. Aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens bestünden Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für eine Beförderung. \n\n5\\. Das gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarverfahren ist im März 2025 eingeleitet worden. Darin sind ihr Verstöße gegen die Wahrheitspflicht, die Verschwiegenheitspflicht und die Wohlverhaltenspflicht vorgeworfen worden. Die Antragstellerin habe einen Kollegen zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt und Strafanzeige gegen ihn erstattet - das daraufhin gegen den Kollegen eingeleitete Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin einen weiteren Kollegen zu Unrecht des Stalkings bezichtigt und hieran festgehalten, obwohl die Zeugenaussagen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen übereinstimmend ein von den Schilderungen der Antragstellerin abweichendes Geschehen ergeben hätten. Am 17. November 2025 teilte der Disziplinarbereich dem Personalreferat mit, das Disziplinarverfahren laufe noch. Aussagen zur weiteren Dauer oder gar zu Maßnahmen könnten noch nicht getroffen werden. \n\n6\\. Im Januar 2026 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend, bereits in Telefongesprächen vom 3. Dezember 2025 und vom 9. Januar 2026 sei ihr vom Disziplinarbereich mitgeteilt worden, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werde. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei daher klar gewesen, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werden würde. \n\n7\\. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, die für die Beförderungsrunde im Jahr 2025 vorgesehenen Beförderungen in den Statusdienstposten der Besoldungsgruppe A 11 an Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu vergeben und diese Dienstposten endgültig zu besetzen, solange der Auswahlvorgang der Antragstellerin nicht bestandskräftig geprüft und entschieden ist, sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Auswahlverfahren als Bewerberin zu berücksichtigen. \n\n8\\. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. \n\n9\\. Sie ist der Ansicht, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Gegenstand des Auswahlverfahrens seien entsprechend der Größe des zugelassenen Bewerberkreises 167 Planstellen gewesen. Es stünden mithin ausreichend Planstellen zur Verfügung, um alle 167 Personen des zugelassenen Bewerberkreises zu befördern. Ob die Antragstellerin befördert werde, sei unabhängig von etwaigen Ernennungen anderer Beamter und hänge allein davon ab, ob im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Beförderungsvoraussetzungen für sie vorgelegen hätten. Die für die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens zur Verfügung stehende Planstelle sei deshalb keine - rechtswidrige - \"Stellenreserve\", sondern \"ihre\" vorübergehend unbesetzt bleibende Planstelle; eine Besetzung der Planstelle komme nur mit der Antragstellerin in Betracht. \n\n10\\. Außerdem fehle es an einem Anordnungsanspruch. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hätten die Dauer und der Ausgang des Disziplinarverfahrens noch nicht festgestanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Telefongesprächen. Diese hätten erst nach der Auswahlentscheidung stattgefunden und zudem maßgeblich im Sinne der Fürsorge dazu gedient, die psychische Belastung durch das laufende Disziplinarverfahren vor Weihnachten etwas zu verringern. Außerdem könne der Disziplinarbereich nur eine Empfehlung geben, entscheiden müsse der Präsident des BND. \n\n11\\. Mit Verfügung des BND-Präsidenten vom 9. April 2026 ist das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingestellt worden. Zwar seien die Angaben der Antragstellerin zum Vergewaltigungskomplex widersprüchlich und durch ihr eigenes Chat-Verhalten widerlegt. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass sie das Geschehen aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation subjektiv anders wahrgenommen habe. Auch der Stalking-Vorwurf gegen einen weiteren Kollegen habe sich trotz umfangreicher Ermittlungsmaßnahmen nicht belegen lassen. Dass die Antragstellerin den von ihr Beschuldigten nachfolgend weiter als \"Täter\" bezeichnet und diffamiert habe, sei jedoch nicht erwiesen. Fest stehe lediglich, dass sie sich als Opfer einer Grenzüberschreitung geschildert habe. Hintergründe oder Namen hierzu habe sie indes nicht genannt. Die Schwelle zum disziplinarwürdigen Unrecht habe die Antragstellerin nicht überschritten. \n\n12\\. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den dem Gericht übersandten Verwaltungs- und Disziplinarvorgang verwiesen. \n\nII\n\n13\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. \n\n14\\. 1\\. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. Denn nach den Angaben im Auswahlvermerk vom 27. November 2025 (Ziffer 1.4, S. 3 und 4) stehen dem BND ausreichend Planstellen zur Verfügung, um die Kandidaten des zugelassenen Bewerberkreises im Statusamt A 10 nach A 11 zu befördern, die von Amts wegen betrachtet werden und die die Auswahlkriterien zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllen. Es ist daher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die vorläufige Untersagung einer Beförderung anderer Bewerber erforderlich wäre, um die (haushaltsrechtliche) Möglichkeit einer Beförderung auch der Antragstellerin offenzuhalten (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch die Antragstellerin unabhängig von etwaigen Ernennungen anderer Bewerber befördern könnte und würde, wenn sich ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren als fehlerhaft erweisen würde (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 VR 22.25 - PersV 2026, 171 Rn. 10 ff.). \n\n15\\. 2\\. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. \n\n16\\. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin in der Auswahlentscheidung vom November 2025 verletzt nicht ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). \n\n17\\. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauswahl zu besetzen sind. Dieser Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571\u002F07 - NVwZ 2009, 389 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 20). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462\u002F13 - juris Rn. 14 m. w. N.). \n\n18\\. Davon ausgehend ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 - NVwZ 2022, 255 Rn. 14 ff. m. w. N.). \n\n19\\. b) Gemessen hieran war im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht für eine Beförderung vorgesehen hat. \n\n20\\. Angesichts der gegen die Antragstellerin im Raum stehenden Vorwürfe bestand hinreichender Anlass, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob sie ihre Dienstpflichten verletzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet oder sein Abschluss missbräuchlich verzögert wurde, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n21\\. Bei Durchführung und Abschluss des Auswahlverfahrens war auch nicht erkennbar, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung stehen könnte, oder ersichtlich, dass es mit einer Einstellung enden müsste. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung standen die Dauer und der Ausgang des Disziplinarverfahrens vielmehr noch nicht fest. Dem stehen die von der Antragstellerin angeführten Telefongespräche mit dem Disziplinarbereich vom 3. Dezember 2025 und 9. Januar 2026 nicht entgegen. Diese Telefongespräche haben erst nach der Auswahlentscheidung und nicht mit entscheidungsbefugten Bediensteten stattgefunden. \n\n22\\. Es kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin meint - schon deshalb noch nicht ersichtlich war, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werden würde, weil der hierzu allein entscheidungsbefugte Präsident noch nicht mit der Angelegenheit befasst worden war. Näherliegen dürfte indes, hierfür auf die objektive \"Einstellungsreife\" abzustellen, also das Nichtvorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung und damit eines Dienstvergehens als Erkenntnis nach hinreichender Klärung des Sachverhalts. Eine \"Einstellungsreife\" in diesem Sinne lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht vor. Für den ersten Komplex der Strafanzeige wegen Vergewaltigung drängte sich die Verneinung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung keinesfalls auf. Für den zweiten Sachverhaltskomplex möglicher Stalking-Vorwürfe wird in der Einstellungsverfügung eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung sogar bejaht und lediglich eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG für nicht angezeigt gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Disziplinarvorwürfe bereits materiell einstellungsreif gewesen wären und ihre formelle Beendigung lediglich eine Formalie darstellte, liegen daher nicht vor. \n\n23\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.","BVerwG, 20.05.2026, 2 VR 1.26","ecli-de-neuris-wbre202600367",{"id":105,"ecli":106,"caseNumber":107,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":108,"fullText":109,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":110,"slug":111,"metadata":21},"2180","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600392","2 B 8.26","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2026 - 2 B 8.26 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene Beklagte stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats August ... im Dienst des klagenden Landes, zuletzt als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO). Dieses erhob im Juli 2020 Disziplinarklage mit der es dem Beklagten u. a. vorwarf, durch den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflichten verletzt und dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben. \n\n3\\. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom August 2022 dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom Dezember 2022 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 1.23 \\- (juris) hat der Senat auf die Revision des Beklagten den angegriffenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\n4\\. Mit Urteil vom 20. November 2025 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Beklagten das Ruhegehalt zu Recht aberkannt. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er im Juni 2016 den Antrag gestellt habe, seine Staatsangehörigkeit \"gem. § 1 RuStAG i. d. F. 22.07.2013\" fest- und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, wobei er fortgesetzt als Staatsgebiet für antragserhebliche Umstände in der Zeit nach Mai 1949 die Angabe \"Preußen\" bzw. \"Preußen [Deutschland_als_Ganzes]\" gemacht und die Postleitzahl in eckige Klammern gesetzt habe. Damit habe er aus der Sicht eines objektiven Beobachters seine Überzeugung verlautbart, die Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung seien rechtlich nicht existent. Ein derartiges Verhalten entspreche einem vielfach von Angehörigen der \"Reichsbürgerszene\" gezeigten Verhaltensmuster. Der Senat sei nach einer Bewertung der Gesamtumstände der Antragstellung davon überzeugt, dass der Beklagte diesem \"reichsbürgertypischen\" Verhaltensmuster gefolgt sei - was er ausdrücklich einräume - und dass er damit gleichzeitig nach außen eine bei ihm bestehende ebensolche Überzeugung vom Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Verlautbarung des Beklagten nicht seiner inneren Überzeugung entsprochen habe. Die Verfehlung des Beklagten wiege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen sei. \n\n5\\. 2\\. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. \n\n6\\. a) Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n7\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - NVwZ-RR 2017, 598 Rn. 3, vom 6. März 2025 \\- 2 B 49.24 - juris Rn. 7 und vom 4. November 2025 - 2 B 7.25 - juris Rn. 8). \n\n8\\. aa) Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehenen Fragen, \"ob die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit 'gem. § 1 RUStAG i. d. F. 22.07.2013' unter der Bezeichnung antragsrelevanter Staatsgebiete als 'Preußen' oder 'Preußen_als_Ganzes' statt Deutschland und des Setzens der Postleitzahlen in eckige Klammern im Antragsformular einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründen, ohne dass eine habituelle Fehlhaltung des Beamten vorliegt, die Pflichtverletzung also auch Ausdruck seiner Persönlichkeit ist, der Beamte gleichsam das Verhalten subjektiv, gesinnungsmäßig getragen werden\" bzw. \"ob ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG angenommen werden kann, ohne dass eine habituelle Fehlhaltung des Beamten vorliegt, die Pflichtverletzung also auch Ausdruck seiner Persönlichkeit ist, der Beamte gleichsam das Verhalten subjektiv, gesinnungsmäßig getragen werden\", rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht. Soweit hiermit Umstände angesprochen werden, die einer einzelfallbezogenen rechtlichen Würdigung bedürfen, sind die aufgeworfenen Fragen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bereits nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2025 - 2 B 11.25 - juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 7). Im Übrigen wird von der Beschwerde eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat sich die in einer insoweit vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103.84 - BVerwGE 83, 158 \u003C175>) verwendete Formulierung der \"habituellen Fehlhaltung\" nicht zu eigen gemacht. Hieraus lässt sich indes - anders als die Beschwerde meint - nicht herleiten, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht auf eine \"subjektive Komponente\" verzichtet und - wie in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775\u002F23.O \\- juris Rn. 109; s. a. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2026 - 2 B 43.25 - juris) \\- für die Annahme eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bereits das Setzen eines \"bösen Scheins\" einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten als ausreichend erachtet. \n\n10\\. Das Gegenteil ist der Fall. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte mit dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises eine bei ihm bestehende Überzeugung vom Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert habe und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede habe stellen wollen (vgl. UA S. 22). Er habe sich mit der Antragstellung bewusst und gewollt eines charakteristischen Werkzeugs aus dem Instrumentarium der Angehörigen der Bewegung der \"Reichsbürger\" bedient, um einer bei ihm vorhandenen gleichartigen Überzeugung Ausdruck zu verleihen (vgl. UA S. 23). \n\n11\\. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts bedurfte es auch keiner weitergehenden Differenzierung in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Denn das Berufungsgericht hat es als schlechterdings unmöglich bezeichnet, die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen und sich \"zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen\"; damit hat es beide tatbestandlichen Alternativen als erfüllt angesehen. \n\n12\\. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, der Beklagte habe \"plausible Erklärungen\" geliefert, während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit keinen Anschein gesetzt, sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für diese einzutreten, und auch die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Kollegen habe keine Anhaltspunkte für unzureichend verfassungstreues Verhalten zutage gefördert, erschöpft sie sich darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n\n13\\. bb) Auch die weitere, sinngemäß als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, \"ob ein Erfahrungssatz besteht, der zum Inhalt hat, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne objektive Veranlassung die Vermutung begründet, der Antragsteller ziehe die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage\", führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar sind allgemeine Erfahrungssätze einer revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1966 - 8 B 17.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 43 S. 107, vom 20. November 1978 - 2 B 19.78 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 26 S. 19 und vom 23. Dezember 2010 - 4 B 36.10 - ZfBR 2011, 275; s. a. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 137 Rn. 76). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich bei Durchführung eines Revisionsverfahrens jedoch nicht stellen, weil das Berufungsgericht nicht von einem entsprechenden Erfahrungssatz ausgegangen ist. \n\n14\\. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises deute darauf hin, dass der Beklagte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nach außen erkennbar in Zweifel ziehe und ein derartiges Verhalten einem vielfach von Angehörigen der \"Reichsbürgerszene\" gezeigten Verhaltensmuster entspreche. Abgesehen davon, dass es hiermit keine generelle Vermutung formuliert hat, ist es nicht aufgrund eines Erfahrungssatzes, sondern erst aufgrund einer (einzelfallbezogenen) Würdigung der Gesamtumstände der Antragstellung zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte bewusst dem reichsbürgertypischen Verhaltensmuster gefolgt ist und damit gleichzeitig nach außen eine bei ihm bestehende ebensolche Überzeugung vom Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert hat (vgl. UA S. 21 f.). \n\n15\\. b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n16\\. Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende Abweichung liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 7, vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 41 und vom 28. Oktober 2025 - 2 B 37.25 \\- juris Rn. 11). \n\n17\\. aa) Eine Divergenz in dem beschriebenen Sinne legt die Beschwerde nicht dar. \n\n18\\. Die Beschwerde bezeichnet keinen von der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 49.24 - juris) abweichenden Rechtssatz im angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts, sondern gewinnt einen solchen aus dessen Subsumtion und damit aus der Anwendung des (vorangehend dargestellten) rechtlichen Maßstabs auf den festgestellten Lebenssachverhalt. Damit fehlt es an einer Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze und wird eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n\n19\\. bb) Überdies besteht die behauptete Divergenz auch nicht in Bezug auf dieselbe Rechtsnorm. \n\n20\\. Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugspunkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. Abweichungen beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz. Andere Vorschriften können selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 4 m. w. N., vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - NVwZ 2015, 1772 Rn. 7 und vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - NVwZ-RR 2020, 7 Rn. 12). \n\n21\\. Gemessen hieran liegt die geltend gemachte Divergenz schon deshalb nicht vor, weil die von der Beschwerde angeführte Entscheidung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG (und § 8 SG), nicht aber zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und damit nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen ist (s. a. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 2 B 50.25 - juris Rn. 15). Der Hinweis der Beschwerde, die \"Wertungen\" des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG entsprächen denen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. \n\n22\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstands bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.","BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2026 - 2 B 8.26","ecli-de-neuris-wbre202600392",{"id":113,"ecli":114,"caseNumber":115,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":116,"fullText":117,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":118,"slug":119,"metadata":21},"2184","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600346","1 WB 30.25","2026-05-18T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 18.05.2026, 1 WB 30.25 \n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antrag betraf die Bewertung einer Wiederholungsprüfung der Fahrlehrerprüfung als nicht bestanden. \n\n2\\. Am 2. Juli 2024 wurde die Wiederholungsprüfung der Fahrlehrerprüfung des Antragstellers als nicht bestanden bewertet. Er habe in der mündlichen Fachkundeprüfung nur eine mangelhafte Leistung nachweisen können. Dabei habe er durchgängig Defizite gezeigt. Auch die gezeigten Leistungen in der schriftlichen Prüfung hätten die Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht ausgleichen können. \n\n3\\. Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. August 2024 Beschwerde ein. Die Prüfungskommission sei in der Prüfungsdokumentation nicht benannt, sodass eine rechtmäßige Besetzung nicht überprüfbar sei. Seine persönliche Prüfungstauglichkeit sei nicht festgestellt worden. Eine allgemeine Anfrage am Morgen habe aufgrund der tatsächlichen Prüfungszeit um 15:15 Uhr nicht ausgereicht. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 24. Januar 2025 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Prüfungskommission sei entsprechend der Vorschriftenlage besetzt gewesen. Eine Rüge gegen die mittlerweile bekannte Zusammensetzung habe der Antragsteller nicht erhoben. Es habe nicht permanent geprüft und dokumentiert werden müssen, in welchem Zustand sich der Antragsteller im laufenden Prüfungsprozess befunden habe. Zudem habe dieser weder am Prüfungstag, noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, welches körperliche oder geistige Leiden vorgelegen haben solle. \n\n5\\. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung trug er unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rügen vor, dass die schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Prüfung nicht den Vorgaben von § 22 FahrlPrüfV entspreche. Es sei nicht klar, wie die Prüfungsteile gewichtet worden seien und folglich, wieso eine ausreichende Note in zwei von vier Prüfungsteilen nicht zum Bestehen ausgereicht habe. Die Protokollierung sei zudem inhaltlich unzureichend, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung nicht möglich sei. Eine mangelhafte Leistung ergebe sich nicht nachvollziehbar aus dem Protokoll. \n\n6\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme am 7. März 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n7\\. Nachdem die Dienstzeit des Antragstellers mit Ablauf des 28. Februar 2026 geendet hatte, hat dieser mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 das Verfahren für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 angeschlossen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m. w. N.). \n\n9\\. Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 \\- 1 WB 69.19 u. a. - juris Rn. 11 und vom 15. April 2021 - 1 WB 16.20 - juris Rn. 7). \n\n10\\. Der Antragsteller hat formelle und materielle Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung geltend gemacht. Ob seine Rügen durchgegriffen hätten, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach Erledigung der Hauptsache jedoch nicht mehr geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 1 WB 46.25 - juris Rn. 13 m. w. N.).","BVerwG, 18.05.2026, 1 WB 30.25","ecli-de-neuris-wbre202600346",{"id":121,"ecli":122,"caseNumber":123,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":124,"fullText":125,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":126,"slug":127,"metadata":21},"2185","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600382","1 C 11.26","2026-05-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 15.05.2026, 1 C 11.26 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 - BVerwG 1 C 16.25 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Sie zeigt das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise auf. \n\n2\\. 1\\. Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621\u002F94 - BVerfGE 96, 205 \u003C216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109, jeweils m. w. N.). \n\n3\\. 2\\. Dies ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, eine - vermeintliche - Vorlagepflicht des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu begründen. \n\n4\\. Der Kläger rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt, indem es entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Ausnahme von der Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs auch für den Fall angenommen habe, dass zwar keine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer bestimmten Rechtsfrage bestehe, dieser indes zu ähnlichen Fragen entschieden habe und das Bundesverwaltungsgericht eine ausstehende Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsfrage antizipiere, ohne dass die richtige Anwendung des Unionsrechts auch mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten derart offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibe. \n\n5\\. a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die unter Gliederungspunkt II.1. der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU im Kontext von Art. 4 GRC, als durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - und - C-352\u002F22 - beantwortet (acte éclairé) angesehen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 16.25 - juris Rn. 25). Zur Begründung führt er aus, aus dem Schluss des Gerichtshofs, in Fällen eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC folge die Verpflichtung zur neuerlichen materiellen Prüfung, lasse sich für die Frage nichts gewinnen, ob Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU dahingehend auszulegen seien, dass diese Bestimmungen der Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaates entgegenstünden, wonach ein in einem Mitgliedstaat anerkannter Schutzberechtigter dann den Schutz vor Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat verliere, wenn nationale Behörden oder Gerichte entschieden, dass eine Rückführung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoße. \n\n6\\. Des Weiteren macht er geltend, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nicht zu entnehmen, nur wenn kein (weiterer) Asylantrag im (zweiten) Mitgliedstaat gestellt werde, bleibe die Schutzentscheidung aus dem ersten Mitgliedstaat \"unangetastet\" und lasse die Möglichkeit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat entfallen. \n\n7\\. Die Anhörungsrüge stellt, wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig ergibt, kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung tragen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 B 19.21 - juris Rn. 4). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt einem Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seiner Rechtsauffassung folgt. Mit seinem Vorbringen rügt der Kläger nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern tritt er der Anwendung der zu Art. 267 Abs. 3 AEUV entwickelten Maßstäbe durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen. \n\n8\\. b) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Kläger die in dem angegriffenen Urteil getroffene Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene erste Frage zur Unvereinbarkeit einer Entscheidung, mit der dem Ausländer im Kontext einer durch Art. 4 GRC geprägten Situation in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Rückkehr in sein Herkunftsland auferlegt wird, mit Art. 3 Nr. 3 und den Art. 5 und 6 RL 2008\u002F115\u002FEG sei im Sinne eines acte clair zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 16.25 - juris Rn. 27). \n\n9\\. Der Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht zu dem Aspekt eingelassen, dass eine Vorlagepflicht vorliegend insbesondere durch die Notwendigkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Verwaltungspraxis verdichtet werde, zielt wiederum nicht auf die Verletzung der Pflicht, rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern richtet sich erneut gegen die Anwendung der zu Art. 267 Abs. 3 AEUV entwickelten Maßstäbe durch das Bundesverwaltungsgericht, worauf auch die abschließenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 6. Mai 2026 weisen (vgl. zu diesen auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 16.25 - juris Rn. 23). \n\n10\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.","BVerwG, 15.05.2026, 1 C 11.26","ecli-de-neuris-wbre202600382",{"id":129,"ecli":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":132,"fullText":133,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":134,"slug":135,"metadata":21},"2196","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600353","8 B 25.25","2026-05-13T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 13.05.2026, 8 B 25.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen Flurbereinigungsbeschluss, mit dem zwei in seinem Eigentum stehende Flurstücke in ein Unternehmens-Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger unter anderem vor, er beabsichtige auf den Grundstücken einen Solarpark zu errichten. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Auftretenden Veränderungen sei nach dem einschlägigen materiellen Recht, insbesondere gemäß §§ 8, 9, 87 Abs. 3 FlurbG, Rechnung zu tragen. Für einen Anspruch des Klägers, dass seine Flurstücke nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen würden, sei nichts ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. \n\n2\\. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. \n\n3\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. \n\n4\\. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob unter Berücksichtigung der Regelungen des EEG 2023 maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anordnung von Flurbereinigungsverfahren zur Realisierung von Straßenbauprojekten die letzte mündliche Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht sein muss, hat der Kläger nicht dargelegt. Hierfür genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzutun, weshalb es im Interesse der Rechtssicherheit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 2 m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere auch auf die flurbereinigungsrechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, nachträglichen Änderungen Rechnung zu tragen. Hierauf geht der Kläger nicht ein, sondern belässt es bei der Behauptung, aus § 2 Satz 1 EEG folge zwingend die Verlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf die letzte mündliche Verhandlung. \n\n5\\. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgelegten konkretisierten Planungen des Klägers berücksichtigt und aus diesen keinen Anspruch des Klägers, seine Grundstücke nicht in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, entnommen (UA S. 14 f.). Auch mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt nicht dar, warum die von ihm formulierte Frage trotz dieser Würdigung des Oberverwaltungsgerichts im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. \n\n6\\. Die weitere Frage, ob auch genehmigungsrechtlich noch nicht hinreichend verfestigte Planungen zur Verwirklichung von Vorhaben zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien in die Ermessensausübung bei Einbeziehung von Grundstücken in das Verfahrensgebiet von Flurbereinigungsverfahren als vorrangiger Belang einzustellen sind, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil unklar bleibt, was mit einer \"genehmigungsrechtlich noch nicht hinreichend verfestigten Planung\" gemeint ist und sich die Frage deshalb einer verallgemeinerungsfähigen Antwort entzieht. Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, wenn sie dahingehend verstanden wird, ob schon die bloße Bekundung einer Absicht ein Grundstück für erneuerbare Energien zu nutzen, im Rahmen der Ermessensausübung vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Frage lässt sich unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Dieser Zweck stellt die entscheidende Richtlinie für die Ausübung des Gebietsbegrenzungsermessens durch die Flurbereinigungsbehörde dar (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1988 - 5 B 164.88 - juris Rn. 4). Hiermit wäre es unvereinbar, allein die Bekundung einer Nutzungsabsicht zu Zwecken erneuerbarer Energien als demgegenüber vorrangigen Belang in die Ermessensausübung einzustellen. \n\n7\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.","BVerwG, 13.05.2026, 8 B 25.25","ecli-de-neuris-wbre202600353",{"id":137,"ecli":138,"caseNumber":139,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":132,"fullText":140,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":141,"slug":142,"metadata":21},"2197","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600368","3 B 28.25","#  Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Stoff ist ein Zusatzstoff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i. V. m. Art. 2 Nr. 23 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, wenn er im unverarbeiteten Tabak nicht enthalten ist und dem Tabakerzeugnis einer Rezeptur folgend beigefügt wird; ob er als Einzelstoff oder über ein aus Pflanzen gewonnenes Öl beigefügt wird, ist unerheblich. 7\n\n2\\. Wasserpfeifentabak darf nach der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU nicht mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr gebracht werden, wenn der das Aroma erzeugende Zusatzstoff - hier: Minz- und Eukalyptusöl - das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert. 9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Beteiligten streiten um ein Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak. \n\n2\\. Die Klägerin importiert aus Jordanien den Wasserpfeifentabak \"...\" und gibt diesen an Groß- und Einzelhandelsbetriebe ab. Der Tabak enthält die Stoffe 1,8 Cineol (Eukalyptol), Menthol und (-) -Menthon. Sie sind durch die Zugabe von Aromastoffen, die ätherische Eukalyptus- und Minzöle enthalten, in das Tabakerzeugnis gelangt. Mit Bescheid vom 10\\. Mai 2022 untersagte die Beklagte der Klägerin, den Wasserpfeifentabak in den Verkehr zu bringen. \n\n3\\. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 12. Juni 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für das Verbot des Inverkehrbringens des Wasserpfeifentabaks sei § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG und Anlage 1 Nr. 4 Buchst. d und e zu § 4 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV). Der Tabak enthalte Menthol, (-) - Menthon und 1,8 Cineol (Eukalyptol). Diese Stoffe seien in Anlage 1 zu § 4 TabakerzV unter Nr. 4 Buchst. d aa) und bb) gelistet und in den unter Buchst. e aufgeführten Ölen aus Minze und Eukalyptos enthalten. Sie erleichterten nach den Feststellungen des Bundesinstituts für Risikobewertung das Inhalieren und die Nikotinaufnahme. Es handle sich bei den im Tabakerzeugnis der Klägerin enthaltenen Stoffen um Zusatzstoffe im Sinne des § 4 TabakerzV i. V. m. Anlage 1, weil sie in den festgestellten Konzentrationen nicht in dem Naturprodukt Tabak enthalten seien, sondern vielmehr dem Tabak rezepturmäßig beigefügt würden. Ob die verbotenen Stoffe direkt oder über Trägerstoffe in das Tabakerzeugnis gelangten, sei für die Frage des \"Zusetzens\" unerheblich. Sie unterfielen auch Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Zusatzstoffe in Rauchtabakerzeugnissen, die sowohl als charakteristische Aromen die Schmackhaftigkeit von Tabakprodukten erhöhten als auch das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichterten, unterfielen allein dem insoweit gegenüber Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU spezielleren Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Die in Art. 7 Abs. 12 Satz 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU für bestimmte Tabakerzeugnisse geregelte Ausnahme von dem Verbot des Art. 7 Abs. 1 sei nicht auf das Verbot nach Art. 7 Abs. 6 Buchst. d übertragbar. \n\n4\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet die Klägerin sich mit ihrer Beschwerde. \n\nII\n\n5\\. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (1.). Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2.). \n\n6\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - NZBau 2024, 300 Rn. 40 m. w. N.). \n\n7\\. a) Danach rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene Frage, \"Handelt es sich bei aus Pflanzen gewonnenen Stoffe[n] (Öle) der Nr. 4 Buchst. e) Anlage 1 zur TabakerzV, die nur indirekt über die verwendeten Aromen in das streitgegenständliche Rauchtabakerzeugnis (Wasserpfeifentabak) eingetragen werden, um Zusatzstoffe im Sinne der TabakerzV?\", nicht die Zulassung der Revision. Sie kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig bejaht werden. Ein Zusatzstoff ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 4\\. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 405) i. V. m. Art. 2 Nr. 23 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F37\u002FEG (ABl. L 127 S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022\u002F2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 (ABl. L 283 S. 4), ein \"Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird\". Ein Stoff wird einem Tabakerzeugnis im Sinne der Legaldefinition zugesetzt, wenn er im unverarbeiteten Tabak - dem \"Naturprodukt\" - nicht enthalten ist und dem Erzeugnis einer Rezeptur folgend beigefügt wird; ob er als Einzelstoff oder - wie hier - über ein aus Pflanzen gewonnenes Öl beigefügt wird, ist unerheblich. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgegangen. Der Wortlaut der Legaldefinition bietet für eine Differenzierung zwischen den genannten Modalitäten des Beifügens keinen Anhaltspunkt. Aus einem Vergleich mit der anderslautenden lebensmittelrechtlichen Definition des Lebensmittelzusatzstoffes lässt sich für den Begriff des Zusatzstoffes bei Tabakerzeugnissen nichts herleiten. Auch Sinn und Zweck des aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 Buchst. e zu § 4 der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 196), folgenden Verbots sprechen dafür, die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu bejahen. Im Hinblick auf die mit dem Verbot der betroffenen Stoffe bezweckte Förderung des Gesundheitsschutzes ist es nicht relevant, ob ein Stoff unmittelbar in das Tabakerzeugnis eingebracht wird oder zugefügt wird, weil er in einem anderen Zusatzstoff - hier einem Öl - enthalten ist. Eine solche Unterscheidung würde vielmehr eine den Gesetzeszweck gefährdende Umgehung des Verbots ermöglichen. \n\n8\\. b) Auch die Frage, \"Sind Art. 7 Abs. 1 und Abs. 12 TabakRL dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die charakteristische Aromen in anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen immer dann verbietet, wenn es sich dabei zugleich um Zusatzstoffe handelt, die auch unter das Verbot des Art. 7 Abs. 6 Buchst. d TabakRL fallen? Bzw. dürfen andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gem. Art. 7 Abs. 12 TabakRL weiterhin charakteristische Aromen, in denen Minz- und Eukalyptusöl enthalten sind, verwenden, wenn diese vermeintlich auch das Inhalieren oder die Ni[t]kotinaufnahme erleichtern?\", zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Ihre Beantwortung erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage ist, soweit sie einer allgemeinen Betrachtung zugänglich ist, eindeutig zu verneinen. Wasserpfeifentabak darf nach der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU nicht mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr gebracht werden, wenn der das Aroma erzeugende Zusatzstoff - hier: Minz- und Eukalyptusöl \\- das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert. \n\n9\\. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma. Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie nimmt Tabakerzeugnisse, die - wie Wasserpfeifentabak - nicht Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind, von diesem Verbot aus. Hingegen ordnet die Vorschrift keine Ausnahme vom Verbot in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU an, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen verbieten, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Anhaltspunkte dafür, dass Wasserpfeifentabak mit einem solchen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichternden Zusatzstoff verkehrsfähig sein soll, wenn der in Rede stehende Zusatzstoff ein charakteristisches Aroma des Tabakerzeugnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU erzeugt und ein solches wegen der Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU zulässig wäre, sind nicht ersichtlich. Im Wortlaut findet sich für eine solche Annahme kein Hinweis. Sie wird auch nicht durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Ausführungen zum Verhältnis der Vorschriften über Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma in den Absätzen 1 und 12 des Art. 7 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU zu dem Verbot von Zusatzstoffen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, in Absatz 6 der Vorschrift lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Dass - worauf die Klägerin verweist - dem Unionsgesetzgeber wohl bewusst war, dass Menthol nicht nur zu einem charakteristischen Aroma führt, sondern auch das Inhalieren erleichtert (vgl. Erwägungsgrund 15 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, COM\u003C2012> 788 final), lässt nicht den Schluss zu, die Zugabe von Menthol solle allein der für Wasserpfeifentabak nicht geltenden Regelung charakteristischer Aromen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, nicht aber dem auch für Wasserpfeifentabak geltenden Verbot von das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichternden Zusatzstoffen unterfallen; vielmehr wäre gerade deshalb eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Auch geht die Annahme der Klägerin fehl, Art. 7 Abs. 1 und 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU seien gegenüber Abs. 6 abschließend, so dass Zusatzstoffe, die zu einem charakteristischen Aroma führten, auch dann zulässig seien, wenn sie das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichterten. Gegen eine derartige abschließende Regelung spricht bereits, dass die Vorschriften unterschiedliche Regelungsgegenstände haben. Aus Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU folgt, dass Tabakerzeugnisse \\- außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen - ein charakteristisches Aroma, also einen von Tabakgeruch bzw. -geschmack unterscheidbaren Geruch oder Geschmack haben können, der durch Zusatzstoffe erzeugt wird (vgl. Art. 2 Nr. 25 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU). Zur Zulässigkeit der zur Erzeugung des Aromas konkret verwandten Aromastoffe (vgl. Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU) treffen die Vorschriften keine spezielle Regelung; diese bestimmt sich nach anderen Vorschriften, etwa nach Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Auch aus den von der Klägerin angeführten Erwägungsgründen der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU und dem Hinweis auf eine \"Vollharmonisierung\" ergibt sich nichts Abweichendes; vielmehr zeigen die Erwägungsgründe, dass der Ausnahme in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU Überlegungen zugrunde liegen, die sich nicht auf die Verbote in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie übertragen lassen. Das Verbot charakteristischer Aromen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU wurzelt in der Annahme, dass durch die damit erhöhte \"Schmackhaftigkeit\" des Produkts der Einstieg in den Tabakkonsum erleichtert oder die Konsumgewohnheiten beeinflusst werden können (Erwägungsgründe 15 und 16 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU). Ausgehend vom Zweck der Bestimmungen, insbesondere die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen zu senken (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU), wurde die Ausnahme in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU aufgenommen, da sich die durch charakteristische Aromen erhöhte Attraktivität für junge Menschen bei diesen Erzeugnissen nicht auswirke, weil sie vor allem von älteren Verbrauchern konsumiert würden (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU; siehe auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, COM\u003C2012> 788 final S. 6). Dass diese Überlegungen im Hinblick auf das Verbot in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, das vor allem erhöhter Toxizität und erhöhtem Suchtpotential entgegenwirken soll (vgl. dazu Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU), zum Tragen kommen könnten, ist nicht erkennbar. \n\n10\\. Angesichts dieses klaren Befundes bleibt zur Überzeugung des Senats für vernünftige Zweifel am Inhalt der Bestimmungen keinerlei Raum; Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu ihrer Auslegung zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, besteht damit nicht. \n\n11\\. 2\\. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. \n\n12\\. Dass der Verwaltungsgerichtshof kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat, begründet keinen Verfahrensfehler in Gestalt des insoweit allein in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Berufungsgericht nach der hierfür zugrunde zu legenden konkreten Betrachtungsweise kein letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit nicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV verpflichtet. Dem Betroffenen ist gegen die Nichtzulassung der Beschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO eröffnet, so dass ihm ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 Rn. 42 und vom 13\\. Februar 2025 - 3 B 16.24 - NVwZ 2025, 765 Rn. 19). Im Übrigen liegen - wie dargelegt \\- die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nicht vor. \n\n13\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak","ecli-de-neuris-wbre202600368",{"id":144,"ecli":145,"caseNumber":146,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":132,"fullText":147,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":148,"slug":149,"metadata":21},"2195","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600329","3 B 32.25 (3 C 2.26)","#  BVerwG, 13.05.2026, 3 B 32.25 (3 C 2.26) \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. Juli 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verwendung des Namens einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Lage ohne den Zusatz eines Gemeinde- oder Ortsteilnamens zur Kennzeichnung eines Weins a) mit Art. 120 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 i. V. m. Art. 55 der Verordnung (EU) 2019\u002F33 vereinbar ist, b) eine geografische Bezeichnung, bei deren Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht, im Sinne des § 22b Abs. 2 WeinG sein kann. \n\n2\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.","BVerwG, 13.05.2026, 3 B 32.25 (3 C 2.26)","ecli-de-neuris-wbre202600329",{"id":151,"ecli":152,"caseNumber":153,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":154,"fullText":155,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":156,"slug":157,"metadata":21},"2210","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600380","2 WDB 14.25","2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung \n\n## Leitsatz\n\nDie disziplinarrechtliche Durchsuchung kann nicht zu dem Zweck angeordnet werden, Beweismittel für ein soldatenrechtliches Entlassungsverfahren zu beschaffen.\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den ergänzenden Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. \n\n2\\. 1\\. Der frühere Soldat war Zeitsoldat. Seine Dienstzeitverpflichtung endete mit Ablauf des 30. September 2025. Mit einem ihm am 30. September 2025 ausgehändigten Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom selben Tag wurde er \"mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Verfügung ausgehändigt wird\", gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Hiergegen hat er Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. \n\n3\\. 2\\. Am 17. September 2025 war der frühere Soldat von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt worden und hatte ihnen ein Handy zur Spiegelung der Daten ausgehändigt. \n\n4\\. 3\\. Am 18. September 2025 beantragte der Kompaniechef beim Truppendienstgericht die Anordnung einer Durchsuchung beim Soldaten. Er sei vom BAMAD darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Soldat mutmaßlich Mitglied einer Telegram-Chatgruppe sei, die den Zweck verfolge, eine Vernetzung der rechtsextremistischen, völkischen Szene voranzutreiben und dazu Ausflüge und Gruppenlager organisiere und durchführe. Ferner habe das BAMAD ihn darüber informiert, dass das den Befragern des BAMAD vom Soldaten ausgehändigte Mobiltelefon nach einer Auswertung nur ein Zweittelefon sei und weitere IT im Umlauf sei. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18. September 2025 (S 2 DsL 10\u002F25) ab, weil die ihm übermittelten Schriftstücke nicht den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten. \n\n5\\. 4\\. Der Soldat stimmte noch am selben Tag schriftlich einer freiwilligen Einsichtnahme auf seiner Stube am selben Tag der Begutachtung zunächst seines Spindes mit Privatfach, seiner Ausrüstungsgegenstände und seiner Privattaschen sowie - nach dem Auffinden einer Laptoptasche mit einem Handy und einem Laptop - ergänzend auch des Handys und des Laptops zu. Der Kompaniechef behielt nach einer Sichtung der Chatverläufe und erfolglosen Versuchen in den Abend- und Nachtstunden, einen Truppendienstrichter zu erreichen, den Laptop, das Mobiltelefon und die Laptoptasche, in der sich zudem Papiere und ein Kalenderbuch befanden, ein. \n\n6\\. 5\\. Mit Beschlüssen vom 19. September 2025 (S 2 DsL 11\u002F25 und S 3 DsL 006\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer die vom Kompaniechef am 19. September 2025 beantragten nachträglichen Genehmigungen der unter Annahme von Gefahr im Verzug (teilweise) durchgeführten Durchsuchung ab, da weiterhin kein hinreichender Verdacht eines Dienstvergehens bestehe. Der Kompaniechef beantragte unter dem 21. September 2025 \"die rechtliche Prüfung und Aufhebung\" des letztgenannten Beschlusses. \n\n7\\. 6\\. Am 24. September 2025 unterrichtete die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Vorsitzenden der Truppendienstkammer über die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen gegen den Soldaten und beantragte die nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung am 19. September 2025 sowie die \"Durchsuchung und Beschlagnahme der Laptoptasche samt deren Inhalt, dabei ausdrücklich benannt die Durchsuchung des Mobiltelefons und des Laptops sowie hiervon räumlich getrennte Speichermedien (Cloud-Dienste), Beschlagnahme von Papieren und eines Kalenderbuches.\" \n\n8\\. 7\\. Mit Beschluss vom 25. September 2025 (S 2 GL 03\u002F25) lehnte die Truppendienstkammer den Antrag des Kompaniechefs vom 21. September 2025 ab und ordnete an, dass die am 19\\. September 2025 sichergestellten Gegenstände dem Soldaten unverzüglich zurückzugeben seien, soweit nicht in derselben Angelegenheit inzwischen ein Antrag auf Anordnung der Durchsuchung aufgrund neuer Erkenntnisse gestellt worden sei oder dies unmittelbar bevorstehe. \n\n9\\. 8\\. Mit Beschluss vom 26. September 2025 (S 2 DsL 12\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer (zunächst nur) den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung von im Besitz des Soldaten befindlichen EDV-Anlagen und elektronischen Datenträgern (Mobiltelefon und Laptop) durch den Kompaniechef als unzulässig ab. \n\n10\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft bat den Vorsitzenden der Truppendienstkammer mit E-Mail vom 26. September 2025 um Beschlussfassung auch zum übrigen Teil ihrer Eingabe vom 24\\. September 2025 und konkretisierte, dass damit eine Durchsuchung der Laptoptasche, des Mobiltelefons und des Laptops (inklusive davon räumlich getrennter Speichermedien) sowie eine Beschlagnahme der Laptoptasche, der Papiere und des Kalenderbuchs beantragt werde. \n\n11\\. Mit einem ergänzenden Beschluss vom 26. September 2025 (S 2 DsL 12\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer auch diese Anträge ab. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme lägen nicht vor. Aufgrund der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft mitgeteilten Informationen bestehe kein Verdacht auf rechtlich verwertbarer Basis für ein Dienstvergehen. Zur Antragsbegründung seien nur die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 angeführt worden. Davon zu trennende, frühere Erkenntnisquellen wie insbesondere die Vernehmung des Soldaten vom 18. September 2025 seien bereits im Beschluss vom 18. September 2025 als unzureichend zur Begründung eines Anfangsverdachts angesehen worden. Die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Denn der Soldat sei von den Befragern des BAMAD am 17. September 2025 nicht darüber belehrt worden, dass seine Äußerungen in späteren disziplinaren Ermittlungen herangezogen werden dürften. Eine solche Belehrung sei aus Gründen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und mit Blick auf das Verwertungsverbot nach § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO erforderlich. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Senats werde nicht geteilt. \n\n12\\. 9\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat Beschwerde (nur) gegen den ergänzenden Beschluss vom 26. September 2025 erhoben. Der digital unterschriebene Beschwerdeschriftsatz ging als Anhang im PDF-Format mit weiteren Anhängen am 30. September 2025 per E-Mail beim Truppendienstgericht ein. Am 2. Oktober 2025 wurden seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft Anlagen, die beim Truppendienstgericht nicht geöffnet werden konnten, dort über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der Ansicht, es bestehe der Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG und von § 7 SG i. V. m. der Zentralrichtlinie A1-2630\u002F0-9802 Nr. 313, erste Punktaufzählung durch das Einbringen rechtsextremistischer Inhalte in eine militärische Liegenschaft. Die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 seien verwertbar. Laut Stellungnahme des BAMAD vom 25. September 2025 sei der Soldat bei der Befragung am 17\\. September 2025 über die Freiwilligkeit seiner Angaben und der Herausgabe des Mobiltelefons belehrt worden. Eine weitere Belehrung sei nicht erforderlich. \n\n13\\. 10\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde am 1. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. \n\n14\\. 11\\. Der Soldat ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 entgegengetreten und hat die Anordnung der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Laptops und Mobiltelefons beantragt. \n\n15\\. 12\\. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere der Akten des Truppendienstgerichts Süd zu den Verfahren S 2 DsL 10\u002F25, S 2 DsL 11\u002F25 und S 2 DsL 12\u002F25, Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat keinen Erfolg. \n\n17\\. 1\\. Gegenstand der Beschwerde ist allein der ergänzende Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 26. September 2025 über die Ablehnung der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen. \n\n18\\. 2\\. Es kann dahinstehen, ob die nach § 20 Abs. 9 Satz 2 WDO statthafte Beschwerde zulässig ist, insbesondere formgerecht i. S. d. § 119 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 117 Satz 1 WDO eingereicht wurde. \n\n19\\. 3\\. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Erlass einer auf § 20 WDO gestützten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung derzeit ausgeschlossen ist. \n\n20\\. Nach § 1 Abs. 2 WDO gilt die Wehrdisziplinarordnung für frühere Soldaten nur, soweit sich aus der Wehrdisziplinarordnung nicht etwas anderes ergibt. Damit sind die Regelungen der Wehrdisziplinarordnung auf frühere Soldaten nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung ausdrücklich oder aufgrund des Sinnzusammenhangs ausgeschlossen ist (vgl. BR-Drs. 242\u002F24 S. 89 f.). \n\n21\\. Zwar kann nach § 85 Abs. 3 WDO auch gegen einen früheren Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens eingeleitet werden. Auch enthält § 20 WDO weder eine ausdrückliche Beschränkung auf aktive Soldaten noch auf eine Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in militärischen Liegenschaften (vgl. BT-Drs. 14\u002F4660 S. 26 zu § 16 WDO-E). Dementsprechend werden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 WDO auch gegen frühere Soldaten in der Fachliteratur dem Grunde nach für zulässig gehalten (vgl. Dau\u002F​Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 8. Aufl. 2022, § 20 Rn. 16a; Zetzsche, NZWehrr 2015, 150 \u003C153>). Einer entsprechenden Anwendung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmevorschrift auf frühere Soldaten könnte allerdings entgegenstehen, dass § 20 WDO vom Vorhandensein eines Disziplinarvorgesetzten als Antragsteller und Vollstrecker der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen ausgeht und dass frühere Soldaten grundsätzlich keinem Disziplinarvorgesetzten mehr unterstellt sind. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung. \n\n22\\. Im vorliegenden Fall ist ungeachtet der Frage, ob und inwieweit Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 WDO gegen frühere Soldaten vollstreckbar sind, eine Anwendung des § 20 WDO nach dem Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen, weil gegen den früheren Soldaten parallel zum Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG seitens des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr betrieben wird. Dies hat zur Folge, dass derzeit unklar ist, ob ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten jemals eingeleitet werden darf. Denn wird einem Zeitsoldaten - wie hier - während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG zugestellt, so kann gegen ihn gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 WDO wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6\\. Februar 2025 - 2 WDB 3.24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daraus folgt derzeit ein Vorrang des Entlassungsverfahrens. Dort sind Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nicht vorgesehen. Bei ihnen handelt es sich um wehrdisziplinarrechtliche Ermittlungsmaßnahmen, die nicht der Beschaffung von Beweismitteln für ein Entlassungsverfahren dienen. Hat sich der Dienstherr für ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG entschieden, widerspräche es der Zielrichtung des § 20 WDO, eine Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung zu erlassen, solange nicht unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat. \n\n23\\. 4\\. Der in der Beschwerdeerwiderung gestellte Antrag des früheren Soldaten auf Anordnung der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Laptops und Mobiltelefons ist unstatthaft, da § 119 WDO keine gleichzeitige Entscheidung des Beschwerdegerichts über mögliche Folgeansprüche vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 11). \n\n24\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 WDO, wobei dem unstatthaften Annexantrag des früheren Soldaten, der selbst nicht Beschwerdeführer ist, keine kostenmäßige Bedeutung beigemessen wird.","Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung","ecli-de-neuris-wbre202600380",{"id":159,"ecli":160,"caseNumber":161,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":154,"fullText":162,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":163,"slug":164,"metadata":21},"2211","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600388","2 WDB 4.26","#  BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2026 - 2 WDB 4.26 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. März 2026 wird zurückgewiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. \n\n2\\. 1\\. In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat im Oktober 2020 im Wesentlichen des Missbrauchs und Anmaßens von Befehlsbefugnissen angeschuldigt, wegen derer er nachfolgend im teilweise sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. \n\n3\\. 2\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer setzte das gerichtliche Disziplinarverfahren erstmals mit Beschluss vom 4. Mai 2021 wegen des damals anhängigen teilweise sachgleichen Strafverfahrens und ein weiteres Mal mit Beschluss vom 25. November 2024 im Hinblick auf eine von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angekündigte Nachtragsanschuldigung wegen möglicher weiterer Pflichtverletzungen (Verdacht von unberechtigten, wahrheitswidrigen und ehrenrührigen Vorwürfen und Behauptungen gegenüber den Berufsrichtern und der Berufsrichterin des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts) aus. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden des Soldaten gegen diese Entscheidungen zurück. \n\n4\\. 3\\. Mit Schreiben vom 5. März 2026, das unter dem Briefkopf der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos ... verfasst und mit \"Im Auftrag ... Regierungsdirektor\" unterzeichnet war, wurde dem Truppendienstgericht mitgeteilt, dass der Wehrdisziplinaranwaltschaft nach der zum Oktober 2025 erfolgten Versetzung des Soldaten weitere mutmaßliche Pflichtverletzungen des Soldaten bekannt geworden seien (unerlaubter, um zwei Tage verspäteter Dienstantritt an der neuen Dienststelle; Weigerung, auf dem neuen Dienstposten tatsächlich Dienst zu leisten und nicht nur dienstlich untätig körperlich anwesend zu sein). Diese sollten nach dem aktuellen Stand zum Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht werden. \n\n5\\. 4\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 5. März 2026 gemäß § 102 Abs. 2 WDO erneut ausgesetzt, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlege oder die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. \n\n6\\. 5\\. Der Soldat hat am 27. März 2026 Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2026 nicht abgeholfen und hat sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Soldat hat die Beschwerde mit Schriftsätzen vom 10., 11. und 25. April 2026 ergänzt. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18\\. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 10 ff.), aber unbegründet. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren zu Recht nach § 102 Abs. 2 WDO ausgesetzt. Danach setzt der oder die Vorsitzende des Truppendienstgerichts, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, das gerichtliche Disziplinarverfahren aus, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. \n\n8\\. 1\\. Die Vorschrift gestattet auch eine - wie hier - wiederholte Aussetzung des Verfahrens wegen neuer Vorwürfe, die zum Gegenstand von Nachtragsanschuldigungsschriften gemacht werden sollen. Denn nach § 18 Abs. 2 WDO sind mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen zu ahnden. Das Gebot einheitlicher Ahndung lässt es nicht zu, einzelne Pflichtverletzungen, über die gleichzeitig entschieden werden kann, zu verselbständigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1974 - 2 WD 32.73 - BVerwGE 46, 232 \u003C234>). Das Disziplinarrecht hat nicht wie das Strafrecht den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2021 - 2 WDB 4.21 - juris Rn. 15). \n\n9\\. 2\\. § 102 Abs. 2 WDO ist entgegen der Auffassung des Soldaten nicht verfassungswidrig. Dass die Vorschrift einen anderen Inhalt als § 19 Abs. 1 BDG hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit. Denn der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Verfahrensordnungen einen weiten Gestaltungsspielraum und ist nicht dazu verpflichtet, unterschiedliche Verfahrensordnungen einheitlich zu gestalten. Soweit der Soldat geltend macht, der Gesetzgeber habe \"die zum Standard gewordenen Überlängen von gerichtlichen Disziplinarverfahren\" nicht berücksichtigt, begründet auch dies keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 102 Abs. 2 WDO. Denn ein Soldat hat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - juris LS 1 und Rn. 51 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 18 und vom 28\\. Mai 2025 - 2 WDB 4.25 - juris Rn. 10 m. w. N.). Bei unangemessen langen gerichtlichen Disziplinarverfahren sieht § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO zudem die Möglichkeit einer Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG vor. Ein etwaiger Rechtsmissbrauch des in § 102 Abs. 2 WDO vorgesehenen Instruments der Nachtragsanschuldigung zum Zwecke einer Prozessverschleppung zieht keine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift als solche nach sich, sondern führt im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffenen Maßnahmen. \n\n10\\. 3\\. Die in § 102 Abs. 2 WDO vorgeschriebene Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, ist entgegen der Auffassung des Soldaten mit dem Schreiben vom 5. März 2026 wirksam erfolgt. Das Schreiben hat den Betreff \"Mitteilung gemäß § 102 Abs. 2 WDO\". Die Urheberschaft der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos ... ergibt sich zweifelsfrei aus dem Briefkopf und dem Absendervermerk in dem in den Akten enthaltenen \"VPS Laufzettel für Empfänger*innen\" vom 5. März 2026. Wie das Schreiben an das Truppendienstgericht übermittelt wurde, ob die Signatur für den Soldaten überprüfbar ist und dass das Schreiben nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, ist unerheblich. Denn § 102 Abs. 2 WDO enthält keine Form- und Übermittlungsvorgaben für die Mitteilung. Auch die vom Soldaten angenommene Fertigung der Mitteilung durch einen Rechtsberater ändert nichts daran, dass sie für die Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgt ist. Bei der Mitteilung handelt es sich nicht um eine nicht auf den Rechtsberater übertragbare Ermittlungshandlung (dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 WDB 1.25 - BVerwGE 186, 159 Rn. 13). \n\n11\\. 4\\. Der Aussetzung steht - anders als der Soldat meint - ferner nicht entgegen, dass die Mitteilung auf eine Meldung an einen Wehrdisziplinaranwalt zurückgehen soll. Denn die Herkunft der Informationen, welche die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu der Mitteilung nach § 102 Abs. 2 WDO veranlassen, ist nach der Vorschrift für die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2024 \\- 2 WDB 6.24 - juris Rn. 19 zu § 99 Abs. 2 WDO a. F.). \n\n12\\. 5\\. Dass es in der Mitteilung heißt, die neuen Vorwürfe sollten \"nach aktuellem Stand\" zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift gemacht werden, hindert die Aussetzung ebenfalls nicht, da damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass noch ergänzende Ermittlungen anstünden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 18 und vom 7. März 2025 - 2 WDB 2.25 - juris Rn. 12). \n\n13\\. 6\\. Wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier - mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, stellt § 102 Abs. 2 WDO die Aussetzung nicht in das Ermessen des oder der Vorsitzenden der Truppendienstkammer, sondern sieht zwingend eine Aussetzung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2025 \\- 2 WDB 2.25 - juris Rn. 11 zu § 99 Abs. 2 WDO a. F.). \n\n14\\. Zwar gilt wegen des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 WDO) etwas anderes ausnahmsweise dann, wenn die neuen Vorwürfe angesichts der weiteren im gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigten Pflichtverletzungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen und daher nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2021 - 2 WDB 4.21 - juris Rn. 16 zu § 83 WDO a. F.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die in der Mitteilung vom 5. März 2026 aufgezeigten neuen Vorwürfe sind in der Gesamtschau mit den bereits verfahrensgegenständlichen Vorwürfen von erheblichem Gewicht. \n\n15\\. 7\\. Für eine missbräuchliche Ankündigung der weiteren Nachtragsanschuldigungsschrift zwecks Verzögerung des Verfahrens seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist hier nichts ersichtlich. \n\n16\\. 8\\. Alle weiteren vom Soldaten erhobenen Rügen sind für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ohne Belang. Etwaige Zuständigkeits- oder Verfahrensmängel im gerichtlichen Disziplinarverfahren, die der Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft und dem angefochtenen Beschluss voraus- oder nachgegangen sind, ziehen nicht automatisch dessen Unrechtmäßigkeit nach sich. Über sie ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2025 - 2 WDB 2.25 - juris Rn. 15). \n\n17\\. 9\\. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 2 WDB 4.25 - juris Rn. 11 m. w. N.).","BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2026 - 2 WDB 4.26","ecli-de-neuris-wbre202600388"]