[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-administrative-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":228},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":40,"total":227,"page":14,"limit":24},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},401,"administrative-law-de","Administrative Law","DE","2026-07-08T22:44:22.688Z",2026,[13,16,19,22,25,28,30,33,34,36,37,38],{"month":14,"count":15},1,10,{"month":17,"count":18},2,15,{"month":20,"count":21},3,11,{"month":23,"count":24},4,20,{"month":26,"count":27},5,8,{"month":29,"count":14},6,{"month":31,"count":32},7,0,{"month":27,"count":32},{"month":35,"count":32},9,{"month":15,"count":32},{"month":21,"count":32},{"month":39,"count":32},12,[41,55,64,74,83,93,102,110,119,129,140,148,156,165,173,181,191,199,208,217],{"id":42,"ecli":43,"slug":44,"caseNumber":45,"courtId":46,"decisionDate":47,"fullText":48,"summary":49,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":47,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"2093","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600393","ecli-de-neuris-wbre202600393","5 A 2.25",34,"2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2026 - 5 A 2.25 \n\n## Tenor\n\nDas Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bremen verwiesen.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin erstrebt dem Wortlaut des von ihr gestellten Antrags nach die Aufhebung der Ablehnung zweier von ihr gestellter Anträge durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, mit denen sie den Erlass von zu ihren Lasten festgesetzten Gerichtskosten begehrt hat. Der Senat hat die Beteiligten auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit für diese Klage hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. \n\nII\n\n2\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Bremen zu verweisen. \n\n3\\. Bei den angefochtenen Entscheidungen handelt es sich um Verwaltungsakte, welche das Landessozialgericht in seiner Funktion als Behörde der Justizverwaltung erlassen hat, wie die von ihm herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 109 NJG erkennen lässt (vgl. § 109 Abs. 3 Satz 1 NJG). Diese unterliegen mangels einer abdrängenden Spezialzuweisung der Überprüfung im Verwaltungsrechtsweg (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 - OVG 1 S 1.11 - juris Rn. 6; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 30a EGGVG Rn. 4 m. w. N.). \n\n4\\. Hierüber entscheidet nach § 45 VwGO im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht. Eine instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nach den §§ 49, 50 VwGO besteht nicht. \n\n5\\. Örtlich zuständig ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Bremen. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Anfechtungsklage, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 52 Nr. 1, 2 und 4 VwGO nicht gegeben sind, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, wenn (u. a.) der Verwaltungsakt von einer gemeinsamen Behörde mehrerer Länder erlassen wurde. Für Verpflichtungsklagen gilt dies entsprechend (§ 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Behördensitzes besteht unabhängig davon nur dann, wenn der Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde liegt (§ 52 Nr. 3 Satz 3 und Nr. 5 VwGO). \n\n6\\. Die Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO liegen vor. Der Begriff der Behörde ist hier im weitesten Sinne zu verstehen, meint also jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. Ziekow, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 52 Rn. 25). Er erfasst damit auch die Tätigkeit des Landessozialgerichts, soweit dieses als Justizbehörde Verwaltungsakte erlässt. Dieses ist schon deshalb eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder, weil es durch übereinstimmende Legislativakte Bremens und Niedersachsens als solche errichtet worden ist und darüber hinaus auch die ihm auf dieser Grundlage übertragenen Verwaltungsaufgaben territorial übergreifend in beiden Ländern bezogen auf die dort geführten sozialgerichtlichen Verfahren erfüllt. In einem solchen Fall befindet bei Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gerade nicht \\- wie das Landessozialgericht meint - die Verwaltungsgerichtsbarkeit eines Landes über die Verwaltungstätigkeit eines anderen Landes (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 13 m. w. N.), sondern über die Tätigkeit einer Behörde (auch) des eigenen Landes. \n\n7\\. Der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO lässt sich weiter nicht entgegenhalten, dass dann die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bremen gegebenenfalls auch über die Auslegung und Anwendung niedersächsischen Landesrechts zu befinden hätte. Dies ist jedenfalls dann grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Anwendung des betreffenden Landesrechts durch die Verwaltungsgerichte eines anderen Landes dem übereinstimmenden gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. zur Anwendung schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrechts durch die hamburgischen Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Staatsvertrags über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 5 AV 1.19 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. zur Geltung des hamburgischen Gerichtsverfassungsrechts in diesen Fällen: VG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 25 FL 23\u002F19 - juris Rn. 22; vgl. im Übrigen auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17\\. August 2023 - 10 K 1589\u002F23 - NVwZ-RR 2024, 172 Rn. 10). Ordnen Landesgesetzgeber an, dass eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich bei ihrer Tätigkeit das Recht (nur) eines bestimmten Landes anzuwenden hat, nehmen sie zugleich wegen der ihnen bekannten Regelung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, die für sie nicht abänderbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17\u002F73 - BVerfGE 37, 191), die daraus resultierende Zuständigkeit aller Verwaltungsgerichte der beteiligten Länder für diesbezügliche Entscheidungen hin. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 1 VwGO. Ob im Übrigen eine solche Anordnung etwa im Fall einer gleitenden Verweisung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt uneingeschränkt zulässig sein kann, ist keine Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. \n\n8\\. Das Landessozialgericht entnimmt die Anwendbarkeit des § 109 NJG im vorliegenden Fall der Regelung in Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht. Sofern dies zutreffen sollte (offengelassen in VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2025 - 2 V 188\u002F25 -), begegnet hier die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Bremen auch dann keinen Bedenken, wenn und soweit - wie das Landessozialgericht meint - sachlich Haushaltsrecht des Landes Niedersachsen betroffen ist. \n\n9\\. Da die Klägerin als materiell durch die angefochtenen Bescheide Beschwerte ihren Wohnsitz im Land Bremen und damit im Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat, ist demzufolge entgegen deren Rechtsbehelfsbelehrungen das Verwaltungsgericht Bremen (Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung HB) für die erhobene Klage zuständig. \n\n10\\. Über alle weiteren Fragen der Anwendbarkeit und Auslegung der einschlägigen staatsvertrags- und landesrechtlichen Regelungen einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG) ist im Instanzenzug zu entscheiden. Dabei dürfte allerdings wohl auch zu prüfen sein, ob das Ermessen hier überhaupt durch die zuständige Behörde ausgeübt wurde, wenn nicht § 109 NJG, sondern bremisches Landesrecht anwendbar sein sollte.","BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2026 - 5 A 2.25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.397Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":46,"decisionDate":60,"fullText":61,"summary":62,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":60,"parsedAt":53,"updatedAt":63},"2107","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600366","ecli-de-neuris-wbre202600366","9 A 32.26","2026-05-28T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 28.05.2026, 9 A 32.26 \n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. April 2026 und die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2026 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen bedarf es nicht, da dieser aufgrund ihrer abhängigen Stellung im Prozess keine Dispositionsbefugnis über die Beendigung des Rechtsstreits zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276 \u003C277> und Beschluss vom 27. Mai 2013 - 4 C 4.13 - juris Rn. 2). Auf die von der Beigeladenen nach Ablauf der gesetzten Frist abgegebene Erklärung kommt es daher nicht an. \n\n2\\. 2\\. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 C 5.96 - DVBl 1998, 731 Rn. 2). \n\n3\\. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2017 - 3 C 1.16 - juris Rn. 1 und vom 8. August 2025 - 9 VR 2.25 \u003C9 A 9.25> \\- juris Rn. 2). Die Beklagte hat die angegriffene Veränderungssperre mit Allgemeinverfügung vom 13. März 2026 unter Berufung auf erst nachträglich eingetretene Umstände aufgehoben und sich weiterhin gegen die Rügen der Klägerin verwahrt. Ob die Klage gegen die angegriffene Veränderungssperre Erfolg gehabt hätte, lässt sich danach nur nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem Erlass der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG, klären. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im Einzelnen die Erfolgsaussichten zu prüfen und darzulegen, zu welcher Entscheidung das Gericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1994 - 8 C 10.94 - juris Rn. 2 und vom 23. Januar 2018 - 4 C 8.17 - juris Rn. 2). In einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, beide Teile gleichmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1974 - 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 \u003C218>). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit. \n\n4\\. 3\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog) unter entsprechender Berücksichtigung von Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs.","BVerwG, 28.05.2026, 9 A 32.26","2026-07-10T22:04:50.846Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":46,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2123","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600357","ecli-de-neuris-wbre202600357","7 B 17.25","2026-05-26T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 26.05.2026, 7 B 17.25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 20. März 2025 aufgehoben und die Revision zugelassen.\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1\u002F4, ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene insoweit selbst.\n\nIm Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren \\- insoweit vorläufig - auf 315 500 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Immissionsschutzbehörde des Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Diese lehnte den Antrag ab. \n\n2\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und auf einen Hilfsantrag der Klägerin hin festgestellt, dass der Beklagte zum 27. Februar 2025 verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. \n\n3\\. Die beigeladene Gemeinde erließ für die Vorhabenstandorte einen Bebauungsplan, zu dem die Planungen der Klägerin in Widerspruch stehen. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen. \n\nII\n\n5\\. 1\\. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist auf deren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Voraussetzungen beitragen, unter denen nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG ein berechtigtes Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage nach § 35 BauGB nicht besteht. \n\n6\\. 2\\. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. \n\n7\\. a) Aus den von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragestellungen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n8\\. Die Fragen \"Ist eine Klageänderung von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, wenn die begehrte Feststellung - hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war - vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?\" und \"Besteht für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das erforderliche Feststellungsinteresse 'zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung', wenn die begehrte Feststellung \\- hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war - vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?\" haben sich der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht gestellt. \n\n9\\. Das Oberverwaltungsgericht hat einen im Wege der Klageänderung hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag für sachdienlich und ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin für gegeben erachtet. Dies hat es jedoch nicht von bestimmten Rechtsfolgen des von der Beschwerde angeführten Bebauungsplans der Beigeladenen und der Frage der \\- späteren - Heilbarkeit eines diesem anhaftenden Fehlers abhängig gemacht. Für die Vorinstanz war vielmehr (allein) die ernsthafte Absicht der Klägerin, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen und eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses maßgeblich. Mit Bezug hierauf hat das Oberverwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsprechung nicht unumstritten sei, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde an die Festsetzungen eines Bebauungsplans gebunden ist. \n\n10\\. b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet auch nicht an von der Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n11\\. Die Beigeladene wendet sich auch in Gestalt einer Verfahrensrüge gegen die Bejahung der Sachdienlichkeit der Klageänderung und des qualifizierten Feststellungsinteresses der Klägerin. Insoweit bemängelt sie, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass bei einem bloßen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids in der Regel ein Schadensersatzanspruch noch nicht in Betracht komme. Weiter verweist die Beschwerde auf die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu deren Bebauungsplan und dessen Heilbarkeit. \n\n12\\. Derartige Rügen materiell-rechtlichen Inhalts führen auf keinen Verfahrensfehler. Bei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit - wie hier - materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - NVwZ-RR 2016, 362 Rn. 18 m. w. N.). \n\n13\\. Die Kostenentscheidung - soweit sie nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt - beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Klägerin bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen. Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.","BVerwG, 26.05.2026, 7 B 17.25","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.067Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":46,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":72,"updatedAt":82},"2153","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600367","ecli-de-neuris-wbre202600367","2 VR 1.26","2026-05-20T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 20.05.2026, 2 VR 1.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf 15 899,16 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Das Verfahren betrifft ein Auswahlverfahren für Beförderungen. \n\n2\\. Die ... geborene Antragstellerin steht im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Sie bekleidet seit Juli 2024 das Amt einer Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) und begehrt die Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11. \n\n3\\. Nach Abschluss der Regelbeurteilungsrunde für den gehobenen Dienst traf der BND am 27\\. November 2025 seine im zweijährigen Turnus erfolgende Auswahlentscheidung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11. Zugelassener und von Amts wegen betrachteter Bewerberkreis waren dabei alle 167 Beamten mit der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes; für diesen Personenkreis hielt der BND Planstellen vor. Als Auswahlkriterium verlangte der BND, basierend auf der \"Neuausrichtung der Beförderungspraxis im BND auf spannenbewerteten Dienstposten bei rein statusamtsbezogenen Auswahlentscheidungen\" in der Fassung vom 19. Dezember 2023, ein mindestens ein Jahr bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 22 Abs. 4 Nr. 2a BBG), mindestens die Gesamtnote 3 (Normalleistung) in der aktuellen dienstlichen Beurteilung und das Fehlen sonstiger Beförderungshemmnisse. Ausgehend hiervon ermittelte der BND 139 beförderungsreife Kandidaten. \n\n4\\. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 teilte der BND der Antragstellerin mit, dass sie derzeit nicht befördert werden könne. Aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens bestünden Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für eine Beförderung. \n\n5\\. Das gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarverfahren ist im März 2025 eingeleitet worden. Darin sind ihr Verstöße gegen die Wahrheitspflicht, die Verschwiegenheitspflicht und die Wohlverhaltenspflicht vorgeworfen worden. Die Antragstellerin habe einen Kollegen zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt und Strafanzeige gegen ihn erstattet - das daraufhin gegen den Kollegen eingeleitete Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin einen weiteren Kollegen zu Unrecht des Stalkings bezichtigt und hieran festgehalten, obwohl die Zeugenaussagen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen übereinstimmend ein von den Schilderungen der Antragstellerin abweichendes Geschehen ergeben hätten. Am 17. November 2025 teilte der Disziplinarbereich dem Personalreferat mit, das Disziplinarverfahren laufe noch. Aussagen zur weiteren Dauer oder gar zu Maßnahmen könnten noch nicht getroffen werden. \n\n6\\. Im Januar 2026 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend, bereits in Telefongesprächen vom 3. Dezember 2025 und vom 9. Januar 2026 sei ihr vom Disziplinarbereich mitgeteilt worden, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werde. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei daher klar gewesen, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werden würde. \n\n7\\. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, die für die Beförderungsrunde im Jahr 2025 vorgesehenen Beförderungen in den Statusdienstposten der Besoldungsgruppe A 11 an Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu vergeben und diese Dienstposten endgültig zu besetzen, solange der Auswahlvorgang der Antragstellerin nicht bestandskräftig geprüft und entschieden ist, sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Auswahlverfahren als Bewerberin zu berücksichtigen. \n\n8\\. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. \n\n9\\. Sie ist der Ansicht, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Gegenstand des Auswahlverfahrens seien entsprechend der Größe des zugelassenen Bewerberkreises 167 Planstellen gewesen. Es stünden mithin ausreichend Planstellen zur Verfügung, um alle 167 Personen des zugelassenen Bewerberkreises zu befördern. Ob die Antragstellerin befördert werde, sei unabhängig von etwaigen Ernennungen anderer Beamter und hänge allein davon ab, ob im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Beförderungsvoraussetzungen für sie vorgelegen hätten. Die für die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens zur Verfügung stehende Planstelle sei deshalb keine - rechtswidrige - \"Stellenreserve\", sondern \"ihre\" vorübergehend unbesetzt bleibende Planstelle; eine Besetzung der Planstelle komme nur mit der Antragstellerin in Betracht. \n\n10\\. Außerdem fehle es an einem Anordnungsanspruch. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hätten die Dauer und der Ausgang des Disziplinarverfahrens noch nicht festgestanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Telefongesprächen. Diese hätten erst nach der Auswahlentscheidung stattgefunden und zudem maßgeblich im Sinne der Fürsorge dazu gedient, die psychische Belastung durch das laufende Disziplinarverfahren vor Weihnachten etwas zu verringern. Außerdem könne der Disziplinarbereich nur eine Empfehlung geben, entscheiden müsse der Präsident des BND. \n\n11\\. Mit Verfügung des BND-Präsidenten vom 9. April 2026 ist das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingestellt worden. Zwar seien die Angaben der Antragstellerin zum Vergewaltigungskomplex widersprüchlich und durch ihr eigenes Chat-Verhalten widerlegt. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass sie das Geschehen aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation subjektiv anders wahrgenommen habe. Auch der Stalking-Vorwurf gegen einen weiteren Kollegen habe sich trotz umfangreicher Ermittlungsmaßnahmen nicht belegen lassen. Dass die Antragstellerin den von ihr Beschuldigten nachfolgend weiter als \"Täter\" bezeichnet und diffamiert habe, sei jedoch nicht erwiesen. Fest stehe lediglich, dass sie sich als Opfer einer Grenzüberschreitung geschildert habe. Hintergründe oder Namen hierzu habe sie indes nicht genannt. Die Schwelle zum disziplinarwürdigen Unrecht habe die Antragstellerin nicht überschritten. \n\n12\\. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den dem Gericht übersandten Verwaltungs- und Disziplinarvorgang verwiesen. \n\nII\n\n13\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. \n\n14\\. 1\\. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. Denn nach den Angaben im Auswahlvermerk vom 27. November 2025 (Ziffer 1.4, S. 3 und 4) stehen dem BND ausreichend Planstellen zur Verfügung, um die Kandidaten des zugelassenen Bewerberkreises im Statusamt A 10 nach A 11 zu befördern, die von Amts wegen betrachtet werden und die die Auswahlkriterien zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllen. Es ist daher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die vorläufige Untersagung einer Beförderung anderer Bewerber erforderlich wäre, um die (haushaltsrechtliche) Möglichkeit einer Beförderung auch der Antragstellerin offenzuhalten (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch die Antragstellerin unabhängig von etwaigen Ernennungen anderer Bewerber befördern könnte und würde, wenn sich ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren als fehlerhaft erweisen würde (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 VR 22.25 - PersV 2026, 171 Rn. 10 ff.). \n\n15\\. 2\\. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. \n\n16\\. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin in der Auswahlentscheidung vom November 2025 verletzt nicht ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). \n\n17\\. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauswahl zu besetzen sind. Dieser Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571\u002F07 - NVwZ 2009, 389 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 20). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462\u002F13 - juris Rn. 14 m. w. N.). \n\n18\\. Davon ausgehend ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 - NVwZ 2022, 255 Rn. 14 ff. m. w. N.). \n\n19\\. b) Gemessen hieran war im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht für eine Beförderung vorgesehen hat. \n\n20\\. Angesichts der gegen die Antragstellerin im Raum stehenden Vorwürfe bestand hinreichender Anlass, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob sie ihre Dienstpflichten verletzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet oder sein Abschluss missbräuchlich verzögert wurde, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n21\\. Bei Durchführung und Abschluss des Auswahlverfahrens war auch nicht erkennbar, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung stehen könnte, oder ersichtlich, dass es mit einer Einstellung enden müsste. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung standen die Dauer und der Ausgang des Disziplinarverfahrens vielmehr noch nicht fest. Dem stehen die von der Antragstellerin angeführten Telefongespräche mit dem Disziplinarbereich vom 3. Dezember 2025 und 9. Januar 2026 nicht entgegen. Diese Telefongespräche haben erst nach der Auswahlentscheidung und nicht mit entscheidungsbefugten Bediensteten stattgefunden. \n\n22\\. Es kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin meint - schon deshalb noch nicht ersichtlich war, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werden würde, weil der hierzu allein entscheidungsbefugte Präsident noch nicht mit der Angelegenheit befasst worden war. Näherliegen dürfte indes, hierfür auf die objektive \"Einstellungsreife\" abzustellen, also das Nichtvorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung und damit eines Dienstvergehens als Erkenntnis nach hinreichender Klärung des Sachverhalts. Eine \"Einstellungsreife\" in diesem Sinne lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht vor. Für den ersten Komplex der Strafanzeige wegen Vergewaltigung drängte sich die Verneinung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung keinesfalls auf. Für den zweiten Sachverhaltskomplex möglicher Stalking-Vorwürfe wird in der Einstellungsverfügung eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung sogar bejaht und lediglich eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG für nicht angezeigt gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Disziplinarvorwürfe bereits materiell einstellungsreif gewesen wären und ihre formelle Beendigung lediglich eine Formalie darstellte, liegen daher nicht vor. \n\n23\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.","BVerwG, 20.05.2026, 2 VR 1.26","2026-07-10T22:04:55.691Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":46,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"2185","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600382","ecli-de-neuris-wbre202600382","1 C 11.26","2026-05-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 15.05.2026, 1 C 11.26 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 - BVerwG 1 C 16.25 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Sie zeigt das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise auf. \n\n2\\. 1\\. Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621\u002F94 - BVerfGE 96, 205 \u003C216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109, jeweils m. w. N.). \n\n3\\. 2\\. Dies ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, eine - vermeintliche - Vorlagepflicht des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu begründen. \n\n4\\. Der Kläger rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt, indem es entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Ausnahme von der Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs auch für den Fall angenommen habe, dass zwar keine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer bestimmten Rechtsfrage bestehe, dieser indes zu ähnlichen Fragen entschieden habe und das Bundesverwaltungsgericht eine ausstehende Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsfrage antizipiere, ohne dass die richtige Anwendung des Unionsrechts auch mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten derart offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibe. \n\n5\\. a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die unter Gliederungspunkt II.1. der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU im Kontext von Art. 4 GRC, als durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - und - C-352\u002F22 - beantwortet (acte éclairé) angesehen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 16.25 - juris Rn. 25). Zur Begründung führt er aus, aus dem Schluss des Gerichtshofs, in Fällen eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC folge die Verpflichtung zur neuerlichen materiellen Prüfung, lasse sich für die Frage nichts gewinnen, ob Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU dahingehend auszulegen seien, dass diese Bestimmungen der Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaates entgegenstünden, wonach ein in einem Mitgliedstaat anerkannter Schutzberechtigter dann den Schutz vor Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat verliere, wenn nationale Behörden oder Gerichte entschieden, dass eine Rückführung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoße. \n\n6\\. Des Weiteren macht er geltend, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nicht zu entnehmen, nur wenn kein (weiterer) Asylantrag im (zweiten) Mitgliedstaat gestellt werde, bleibe die Schutzentscheidung aus dem ersten Mitgliedstaat \"unangetastet\" und lasse die Möglichkeit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat entfallen. \n\n7\\. Die Anhörungsrüge stellt, wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig ergibt, kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung tragen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 B 19.21 - juris Rn. 4). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt einem Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seiner Rechtsauffassung folgt. Mit seinem Vorbringen rügt der Kläger nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern tritt er der Anwendung der zu Art. 267 Abs. 3 AEUV entwickelten Maßstäbe durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen. \n\n8\\. b) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Kläger die in dem angegriffenen Urteil getroffene Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene erste Frage zur Unvereinbarkeit einer Entscheidung, mit der dem Ausländer im Kontext einer durch Art. 4 GRC geprägten Situation in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Rückkehr in sein Herkunftsland auferlegt wird, mit Art. 3 Nr. 3 und den Art. 5 und 6 RL 2008\u002F115\u002FEG sei im Sinne eines acte clair zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 16.25 - juris Rn. 27). \n\n9\\. Der Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht zu dem Aspekt eingelassen, dass eine Vorlagepflicht vorliegend insbesondere durch die Notwendigkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Verwaltungspraxis verdichtet werde, zielt wiederum nicht auf die Verletzung der Pflicht, rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern richtet sich erneut gegen die Anwendung der zu Art. 267 Abs. 3 AEUV entwickelten Maßstäbe durch das Bundesverwaltungsgericht, worauf auch die abschließenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 6. Mai 2026 weisen (vgl. zu diesen auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 16.25 - juris Rn. 23). \n\n10\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.","BVerwG, 15.05.2026, 1 C 11.26","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.335Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":46,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":91,"updatedAt":101},"2197","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600368","ecli-de-neuris-wbre202600368","3 B 28.25","2026-05-13T00:00:00.000Z","#  Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Stoff ist ein Zusatzstoff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i. V. m. Art. 2 Nr. 23 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, wenn er im unverarbeiteten Tabak nicht enthalten ist und dem Tabakerzeugnis einer Rezeptur folgend beigefügt wird; ob er als Einzelstoff oder über ein aus Pflanzen gewonnenes Öl beigefügt wird, ist unerheblich. 7\n\n2\\. Wasserpfeifentabak darf nach der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU nicht mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr gebracht werden, wenn der das Aroma erzeugende Zusatzstoff - hier: Minz- und Eukalyptusöl - das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert. 9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Beteiligten streiten um ein Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak. \n\n2\\. Die Klägerin importiert aus Jordanien den Wasserpfeifentabak \"...\" und gibt diesen an Groß- und Einzelhandelsbetriebe ab. Der Tabak enthält die Stoffe 1,8 Cineol (Eukalyptol), Menthol und (-) -Menthon. Sie sind durch die Zugabe von Aromastoffen, die ätherische Eukalyptus- und Minzöle enthalten, in das Tabakerzeugnis gelangt. Mit Bescheid vom 10\\. Mai 2022 untersagte die Beklagte der Klägerin, den Wasserpfeifentabak in den Verkehr zu bringen. \n\n3\\. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 12. Juni 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für das Verbot des Inverkehrbringens des Wasserpfeifentabaks sei § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG und Anlage 1 Nr. 4 Buchst. d und e zu § 4 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV). Der Tabak enthalte Menthol, (-) - Menthon und 1,8 Cineol (Eukalyptol). Diese Stoffe seien in Anlage 1 zu § 4 TabakerzV unter Nr. 4 Buchst. d aa) und bb) gelistet und in den unter Buchst. e aufgeführten Ölen aus Minze und Eukalyptos enthalten. Sie erleichterten nach den Feststellungen des Bundesinstituts für Risikobewertung das Inhalieren und die Nikotinaufnahme. Es handle sich bei den im Tabakerzeugnis der Klägerin enthaltenen Stoffen um Zusatzstoffe im Sinne des § 4 TabakerzV i. V. m. Anlage 1, weil sie in den festgestellten Konzentrationen nicht in dem Naturprodukt Tabak enthalten seien, sondern vielmehr dem Tabak rezepturmäßig beigefügt würden. Ob die verbotenen Stoffe direkt oder über Trägerstoffe in das Tabakerzeugnis gelangten, sei für die Frage des \"Zusetzens\" unerheblich. Sie unterfielen auch Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Zusatzstoffe in Rauchtabakerzeugnissen, die sowohl als charakteristische Aromen die Schmackhaftigkeit von Tabakprodukten erhöhten als auch das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichterten, unterfielen allein dem insoweit gegenüber Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU spezielleren Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Die in Art. 7 Abs. 12 Satz 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU für bestimmte Tabakerzeugnisse geregelte Ausnahme von dem Verbot des Art. 7 Abs. 1 sei nicht auf das Verbot nach Art. 7 Abs. 6 Buchst. d übertragbar. \n\n4\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet die Klägerin sich mit ihrer Beschwerde. \n\nII\n\n5\\. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (1.). Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2.). \n\n6\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - NZBau 2024, 300 Rn. 40 m. w. N.). \n\n7\\. a) Danach rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene Frage, \"Handelt es sich bei aus Pflanzen gewonnenen Stoffe[n] (Öle) der Nr. 4 Buchst. e) Anlage 1 zur TabakerzV, die nur indirekt über die verwendeten Aromen in das streitgegenständliche Rauchtabakerzeugnis (Wasserpfeifentabak) eingetragen werden, um Zusatzstoffe im Sinne der TabakerzV?\", nicht die Zulassung der Revision. Sie kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig bejaht werden. Ein Zusatzstoff ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 4\\. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 405) i. V. m. Art. 2 Nr. 23 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F37\u002FEG (ABl. L 127 S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022\u002F2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 (ABl. L 283 S. 4), ein \"Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird\". Ein Stoff wird einem Tabakerzeugnis im Sinne der Legaldefinition zugesetzt, wenn er im unverarbeiteten Tabak - dem \"Naturprodukt\" - nicht enthalten ist und dem Erzeugnis einer Rezeptur folgend beigefügt wird; ob er als Einzelstoff oder - wie hier - über ein aus Pflanzen gewonnenes Öl beigefügt wird, ist unerheblich. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgegangen. Der Wortlaut der Legaldefinition bietet für eine Differenzierung zwischen den genannten Modalitäten des Beifügens keinen Anhaltspunkt. Aus einem Vergleich mit der anderslautenden lebensmittelrechtlichen Definition des Lebensmittelzusatzstoffes lässt sich für den Begriff des Zusatzstoffes bei Tabakerzeugnissen nichts herleiten. Auch Sinn und Zweck des aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 Buchst. e zu § 4 der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 196), folgenden Verbots sprechen dafür, die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu bejahen. Im Hinblick auf die mit dem Verbot der betroffenen Stoffe bezweckte Förderung des Gesundheitsschutzes ist es nicht relevant, ob ein Stoff unmittelbar in das Tabakerzeugnis eingebracht wird oder zugefügt wird, weil er in einem anderen Zusatzstoff - hier einem Öl - enthalten ist. Eine solche Unterscheidung würde vielmehr eine den Gesetzeszweck gefährdende Umgehung des Verbots ermöglichen. \n\n8\\. b) Auch die Frage, \"Sind Art. 7 Abs. 1 und Abs. 12 TabakRL dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die charakteristische Aromen in anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen immer dann verbietet, wenn es sich dabei zugleich um Zusatzstoffe handelt, die auch unter das Verbot des Art. 7 Abs. 6 Buchst. d TabakRL fallen? Bzw. dürfen andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gem. Art. 7 Abs. 12 TabakRL weiterhin charakteristische Aromen, in denen Minz- und Eukalyptusöl enthalten sind, verwenden, wenn diese vermeintlich auch das Inhalieren oder die Ni[t]kotinaufnahme erleichtern?\", zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Ihre Beantwortung erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage ist, soweit sie einer allgemeinen Betrachtung zugänglich ist, eindeutig zu verneinen. Wasserpfeifentabak darf nach der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU nicht mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr gebracht werden, wenn der das Aroma erzeugende Zusatzstoff - hier: Minz- und Eukalyptusöl \\- das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert. \n\n9\\. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma. Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie nimmt Tabakerzeugnisse, die - wie Wasserpfeifentabak - nicht Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind, von diesem Verbot aus. Hingegen ordnet die Vorschrift keine Ausnahme vom Verbot in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU an, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen verbieten, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Anhaltspunkte dafür, dass Wasserpfeifentabak mit einem solchen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichternden Zusatzstoff verkehrsfähig sein soll, wenn der in Rede stehende Zusatzstoff ein charakteristisches Aroma des Tabakerzeugnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU erzeugt und ein solches wegen der Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU zulässig wäre, sind nicht ersichtlich. Im Wortlaut findet sich für eine solche Annahme kein Hinweis. Sie wird auch nicht durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Ausführungen zum Verhältnis der Vorschriften über Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma in den Absätzen 1 und 12 des Art. 7 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU zu dem Verbot von Zusatzstoffen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, in Absatz 6 der Vorschrift lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Dass - worauf die Klägerin verweist - dem Unionsgesetzgeber wohl bewusst war, dass Menthol nicht nur zu einem charakteristischen Aroma führt, sondern auch das Inhalieren erleichtert (vgl. Erwägungsgrund 15 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, COM\u003C2012> 788 final), lässt nicht den Schluss zu, die Zugabe von Menthol solle allein der für Wasserpfeifentabak nicht geltenden Regelung charakteristischer Aromen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, nicht aber dem auch für Wasserpfeifentabak geltenden Verbot von das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichternden Zusatzstoffen unterfallen; vielmehr wäre gerade deshalb eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Auch geht die Annahme der Klägerin fehl, Art. 7 Abs. 1 und 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU seien gegenüber Abs. 6 abschließend, so dass Zusatzstoffe, die zu einem charakteristischen Aroma führten, auch dann zulässig seien, wenn sie das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichterten. Gegen eine derartige abschließende Regelung spricht bereits, dass die Vorschriften unterschiedliche Regelungsgegenstände haben. Aus Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU folgt, dass Tabakerzeugnisse \\- außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen - ein charakteristisches Aroma, also einen von Tabakgeruch bzw. -geschmack unterscheidbaren Geruch oder Geschmack haben können, der durch Zusatzstoffe erzeugt wird (vgl. Art. 2 Nr. 25 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU). Zur Zulässigkeit der zur Erzeugung des Aromas konkret verwandten Aromastoffe (vgl. Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU) treffen die Vorschriften keine spezielle Regelung; diese bestimmt sich nach anderen Vorschriften, etwa nach Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Auch aus den von der Klägerin angeführten Erwägungsgründen der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU und dem Hinweis auf eine \"Vollharmonisierung\" ergibt sich nichts Abweichendes; vielmehr zeigen die Erwägungsgründe, dass der Ausnahme in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU Überlegungen zugrunde liegen, die sich nicht auf die Verbote in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie übertragen lassen. Das Verbot charakteristischer Aromen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU wurzelt in der Annahme, dass durch die damit erhöhte \"Schmackhaftigkeit\" des Produkts der Einstieg in den Tabakkonsum erleichtert oder die Konsumgewohnheiten beeinflusst werden können (Erwägungsgründe 15 und 16 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU). Ausgehend vom Zweck der Bestimmungen, insbesondere die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen zu senken (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU), wurde die Ausnahme in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU aufgenommen, da sich die durch charakteristische Aromen erhöhte Attraktivität für junge Menschen bei diesen Erzeugnissen nicht auswirke, weil sie vor allem von älteren Verbrauchern konsumiert würden (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU; siehe auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, COM\u003C2012> 788 final S. 6). Dass diese Überlegungen im Hinblick auf das Verbot in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, das vor allem erhöhter Toxizität und erhöhtem Suchtpotential entgegenwirken soll (vgl. dazu Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU), zum Tragen kommen könnten, ist nicht erkennbar. \n\n10\\. Angesichts dieses klaren Befundes bleibt zur Überzeugung des Senats für vernünftige Zweifel am Inhalt der Bestimmungen keinerlei Raum; Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu ihrer Auslegung zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, besteht damit nicht. \n\n11\\. 2\\. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. \n\n12\\. Dass der Verwaltungsgerichtshof kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat, begründet keinen Verfahrensfehler in Gestalt des insoweit allein in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Berufungsgericht nach der hierfür zugrunde zu legenden konkreten Betrachtungsweise kein letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit nicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV verpflichtet. Dem Betroffenen ist gegen die Nichtzulassung der Beschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO eröffnet, so dass ihm ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 Rn. 42 und vom 13\\. Februar 2025 - 3 B 16.24 - NVwZ 2025, 765 Rn. 19). Im Übrigen liegen - wie dargelegt \\- die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nicht vor. \n\n13\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak","2026-07-10T22:04:59.435Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":46,"decisionDate":98,"fullText":107,"summary":108,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":91,"updatedAt":109},"2195","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600329","ecli-de-neuris-wbre202600329","3 B 32.25 (3 C 2.26)","#  BVerwG, 13.05.2026, 3 B 32.25 (3 C 2.26) \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. Juli 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verwendung des Namens einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Lage ohne den Zusatz eines Gemeinde- oder Ortsteilnamens zur Kennzeichnung eines Weins a) mit Art. 120 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 i. V. m. Art. 55 der Verordnung (EU) 2019\u002F33 vereinbar ist, b) eine geografische Bezeichnung, bei deren Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht, im Sinne des § 22b Abs. 2 WeinG sein kann. \n\n2\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.","BVerwG, 13.05.2026, 3 B 32.25 (3 C 2.26)","2026-07-10T22:04:59.265Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":46,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":91,"updatedAt":118},"2210","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600380","ecli-de-neuris-wbre202600380","2 WDB 14.25","2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung \n\n## Leitsatz\n\nDie disziplinarrechtliche Durchsuchung kann nicht zu dem Zweck angeordnet werden, Beweismittel für ein soldatenrechtliches Entlassungsverfahren zu beschaffen.\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den ergänzenden Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. \n\n2\\. 1\\. Der frühere Soldat war Zeitsoldat. Seine Dienstzeitverpflichtung endete mit Ablauf des 30. September 2025. Mit einem ihm am 30. September 2025 ausgehändigten Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom selben Tag wurde er \"mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Verfügung ausgehändigt wird\", gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Hiergegen hat er Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. \n\n3\\. 2\\. Am 17. September 2025 war der frühere Soldat von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt worden und hatte ihnen ein Handy zur Spiegelung der Daten ausgehändigt. \n\n4\\. 3\\. Am 18. September 2025 beantragte der Kompaniechef beim Truppendienstgericht die Anordnung einer Durchsuchung beim Soldaten. Er sei vom BAMAD darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Soldat mutmaßlich Mitglied einer Telegram-Chatgruppe sei, die den Zweck verfolge, eine Vernetzung der rechtsextremistischen, völkischen Szene voranzutreiben und dazu Ausflüge und Gruppenlager organisiere und durchführe. Ferner habe das BAMAD ihn darüber informiert, dass das den Befragern des BAMAD vom Soldaten ausgehändigte Mobiltelefon nach einer Auswertung nur ein Zweittelefon sei und weitere IT im Umlauf sei. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18. September 2025 (S 2 DsL 10\u002F25) ab, weil die ihm übermittelten Schriftstücke nicht den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten. \n\n5\\. 4\\. Der Soldat stimmte noch am selben Tag schriftlich einer freiwilligen Einsichtnahme auf seiner Stube am selben Tag der Begutachtung zunächst seines Spindes mit Privatfach, seiner Ausrüstungsgegenstände und seiner Privattaschen sowie - nach dem Auffinden einer Laptoptasche mit einem Handy und einem Laptop - ergänzend auch des Handys und des Laptops zu. Der Kompaniechef behielt nach einer Sichtung der Chatverläufe und erfolglosen Versuchen in den Abend- und Nachtstunden, einen Truppendienstrichter zu erreichen, den Laptop, das Mobiltelefon und die Laptoptasche, in der sich zudem Papiere und ein Kalenderbuch befanden, ein. \n\n6\\. 5\\. Mit Beschlüssen vom 19. September 2025 (S 2 DsL 11\u002F25 und S 3 DsL 006\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer die vom Kompaniechef am 19. September 2025 beantragten nachträglichen Genehmigungen der unter Annahme von Gefahr im Verzug (teilweise) durchgeführten Durchsuchung ab, da weiterhin kein hinreichender Verdacht eines Dienstvergehens bestehe. Der Kompaniechef beantragte unter dem 21. September 2025 \"die rechtliche Prüfung und Aufhebung\" des letztgenannten Beschlusses. \n\n7\\. 6\\. Am 24. September 2025 unterrichtete die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Vorsitzenden der Truppendienstkammer über die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen gegen den Soldaten und beantragte die nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung am 19. September 2025 sowie die \"Durchsuchung und Beschlagnahme der Laptoptasche samt deren Inhalt, dabei ausdrücklich benannt die Durchsuchung des Mobiltelefons und des Laptops sowie hiervon räumlich getrennte Speichermedien (Cloud-Dienste), Beschlagnahme von Papieren und eines Kalenderbuches.\" \n\n8\\. 7\\. Mit Beschluss vom 25. September 2025 (S 2 GL 03\u002F25) lehnte die Truppendienstkammer den Antrag des Kompaniechefs vom 21. September 2025 ab und ordnete an, dass die am 19\\. September 2025 sichergestellten Gegenstände dem Soldaten unverzüglich zurückzugeben seien, soweit nicht in derselben Angelegenheit inzwischen ein Antrag auf Anordnung der Durchsuchung aufgrund neuer Erkenntnisse gestellt worden sei oder dies unmittelbar bevorstehe. \n\n9\\. 8\\. Mit Beschluss vom 26. September 2025 (S 2 DsL 12\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer (zunächst nur) den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung von im Besitz des Soldaten befindlichen EDV-Anlagen und elektronischen Datenträgern (Mobiltelefon und Laptop) durch den Kompaniechef als unzulässig ab. \n\n10\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft bat den Vorsitzenden der Truppendienstkammer mit E-Mail vom 26. September 2025 um Beschlussfassung auch zum übrigen Teil ihrer Eingabe vom 24\\. September 2025 und konkretisierte, dass damit eine Durchsuchung der Laptoptasche, des Mobiltelefons und des Laptops (inklusive davon räumlich getrennter Speichermedien) sowie eine Beschlagnahme der Laptoptasche, der Papiere und des Kalenderbuchs beantragt werde. \n\n11\\. Mit einem ergänzenden Beschluss vom 26. September 2025 (S 2 DsL 12\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer auch diese Anträge ab. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme lägen nicht vor. Aufgrund der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft mitgeteilten Informationen bestehe kein Verdacht auf rechtlich verwertbarer Basis für ein Dienstvergehen. Zur Antragsbegründung seien nur die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 angeführt worden. Davon zu trennende, frühere Erkenntnisquellen wie insbesondere die Vernehmung des Soldaten vom 18. September 2025 seien bereits im Beschluss vom 18. September 2025 als unzureichend zur Begründung eines Anfangsverdachts angesehen worden. Die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Denn der Soldat sei von den Befragern des BAMAD am 17. September 2025 nicht darüber belehrt worden, dass seine Äußerungen in späteren disziplinaren Ermittlungen herangezogen werden dürften. Eine solche Belehrung sei aus Gründen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und mit Blick auf das Verwertungsverbot nach § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO erforderlich. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Senats werde nicht geteilt. \n\n12\\. 9\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat Beschwerde (nur) gegen den ergänzenden Beschluss vom 26. September 2025 erhoben. Der digital unterschriebene Beschwerdeschriftsatz ging als Anhang im PDF-Format mit weiteren Anhängen am 30. September 2025 per E-Mail beim Truppendienstgericht ein. Am 2. Oktober 2025 wurden seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft Anlagen, die beim Truppendienstgericht nicht geöffnet werden konnten, dort über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der Ansicht, es bestehe der Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG und von § 7 SG i. V. m. der Zentralrichtlinie A1-2630\u002F0-9802 Nr. 313, erste Punktaufzählung durch das Einbringen rechtsextremistischer Inhalte in eine militärische Liegenschaft. Die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 seien verwertbar. Laut Stellungnahme des BAMAD vom 25. September 2025 sei der Soldat bei der Befragung am 17\\. September 2025 über die Freiwilligkeit seiner Angaben und der Herausgabe des Mobiltelefons belehrt worden. Eine weitere Belehrung sei nicht erforderlich. \n\n13\\. 10\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde am 1. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. \n\n14\\. 11\\. Der Soldat ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 entgegengetreten und hat die Anordnung der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Laptops und Mobiltelefons beantragt. \n\n15\\. 12\\. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere der Akten des Truppendienstgerichts Süd zu den Verfahren S 2 DsL 10\u002F25, S 2 DsL 11\u002F25 und S 2 DsL 12\u002F25, Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat keinen Erfolg. \n\n17\\. 1\\. Gegenstand der Beschwerde ist allein der ergänzende Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 26. September 2025 über die Ablehnung der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen. \n\n18\\. 2\\. Es kann dahinstehen, ob die nach § 20 Abs. 9 Satz 2 WDO statthafte Beschwerde zulässig ist, insbesondere formgerecht i. S. d. § 119 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 117 Satz 1 WDO eingereicht wurde. \n\n19\\. 3\\. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Erlass einer auf § 20 WDO gestützten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung derzeit ausgeschlossen ist. \n\n20\\. Nach § 1 Abs. 2 WDO gilt die Wehrdisziplinarordnung für frühere Soldaten nur, soweit sich aus der Wehrdisziplinarordnung nicht etwas anderes ergibt. Damit sind die Regelungen der Wehrdisziplinarordnung auf frühere Soldaten nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung ausdrücklich oder aufgrund des Sinnzusammenhangs ausgeschlossen ist (vgl. BR-Drs. 242\u002F24 S. 89 f.). \n\n21\\. Zwar kann nach § 85 Abs. 3 WDO auch gegen einen früheren Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens eingeleitet werden. Auch enthält § 20 WDO weder eine ausdrückliche Beschränkung auf aktive Soldaten noch auf eine Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in militärischen Liegenschaften (vgl. BT-Drs. 14\u002F4660 S. 26 zu § 16 WDO-E). Dementsprechend werden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 WDO auch gegen frühere Soldaten in der Fachliteratur dem Grunde nach für zulässig gehalten (vgl. Dau\u002F​Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 8. Aufl. 2022, § 20 Rn. 16a; Zetzsche, NZWehrr 2015, 150 \u003C153>). Einer entsprechenden Anwendung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmevorschrift auf frühere Soldaten könnte allerdings entgegenstehen, dass § 20 WDO vom Vorhandensein eines Disziplinarvorgesetzten als Antragsteller und Vollstrecker der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen ausgeht und dass frühere Soldaten grundsätzlich keinem Disziplinarvorgesetzten mehr unterstellt sind. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung. \n\n22\\. Im vorliegenden Fall ist ungeachtet der Frage, ob und inwieweit Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 WDO gegen frühere Soldaten vollstreckbar sind, eine Anwendung des § 20 WDO nach dem Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen, weil gegen den früheren Soldaten parallel zum Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG seitens des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr betrieben wird. Dies hat zur Folge, dass derzeit unklar ist, ob ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten jemals eingeleitet werden darf. Denn wird einem Zeitsoldaten - wie hier - während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG zugestellt, so kann gegen ihn gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 WDO wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6\\. Februar 2025 - 2 WDB 3.24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daraus folgt derzeit ein Vorrang des Entlassungsverfahrens. Dort sind Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nicht vorgesehen. Bei ihnen handelt es sich um wehrdisziplinarrechtliche Ermittlungsmaßnahmen, die nicht der Beschaffung von Beweismitteln für ein Entlassungsverfahren dienen. Hat sich der Dienstherr für ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG entschieden, widerspräche es der Zielrichtung des § 20 WDO, eine Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung zu erlassen, solange nicht unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat. \n\n23\\. 4\\. Der in der Beschwerdeerwiderung gestellte Antrag des früheren Soldaten auf Anordnung der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Laptops und Mobiltelefons ist unstatthaft, da § 119 WDO keine gleichzeitige Entscheidung des Beschwerdegerichts über mögliche Folgeansprüche vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 11). \n\n24\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 WDO, wobei dem unstatthaften Annexantrag des früheren Soldaten, der selbst nicht Beschwerdeführer ist, keine kostenmäßige Bedeutung beigemessen wird.","Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung","2026-07-10T22:05:00.757Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":46,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"2226","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600373","ecli-de-neuris-wbre202600373","2 B 5.26","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.\n\n2\\. Die Obliegenheit erneuter Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung gilt nicht für Beamte, die ihr - zeitlich nicht beschränktes - Begehren bereits rechtshängig gemacht haben.\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025 wird aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. \n\n2\\. 1\\. Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Dienst des Beklagten, zuletzt als Oberamtsmeisterin (Besoldungsgruppe A 5 LBesO). Seit Juli 2024 befindet sie sich im Ruhestand. Sie rügte erstmals im Juli 2016, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Diese Eingabe wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom August 2016 zurück. Im Juni 2018 rügte die Klägerin erneut die Verfassungswidrigkeit der Besoldung; eine entsprechende Rüge erhob sie in den nachfolgenden Jahren 2019 bis 2022 nicht mehr. \n\n3\\. Die bereits im September 2016 erhobene Klage trennte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des auf die Jahre 2020 bis 2022 bezogenen Feststellungsantrags ab. Durch Urteil vom 30\\. November 2023 hat es die Klage abgewiesen, weil es an einer zeitnahen Geltendmachung für die streitgegenständlichen Zeiträume fehle. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. November 2025 zurückgewiesen. Besoldungsansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften einer vorherigen Geltendmachung. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum fehle es hieran. Weder die ursprüngliche Rüge des Jahres 2016 noch das Schreiben vom Juni 2018 genügten den hierfür geltenden Anforderungen. Zwar reiche ein erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus. Anderes gelte jedoch, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändere und für den Beamten daher Anlass zur Klarstellung bestehe, dass das Begehren für die Zukunft aufrechterhalten bleibe. Eine erhebliche Änderung der Rechtslage liege vor, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten mit dem Ziel der Korrektur des Alimentationsdefizits gekommen sei. Diese Voraussetzungen habe das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 erfüllt, weil der Gesetzgeber mit der Novelle erklärtermaßen bezweckt habe, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben. \n\n5\\. 2\\. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung der angegriffenen Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht (vgl. § 133 Abs. 6 VwGO). Zwar rechtfertigen weder die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (a)) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (b)) die Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht in der Sache aber Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen kann (c)). \n\n6\\. a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz zuzulassen. \n\n7\\. Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG begründende \"Abweichung\" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht \\- sowie bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 \\- 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16). \n\n8\\. aa) Die Beschwerde zeigt keine Divergenz zwischen der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 \\- 2 BvL 20\u002F17 - (NVwZ 2026, 50) auf. \n\n9\\. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Beschwerde keine Rechtssätze benennt, in denen die benannten Gerichte unterschiedlicher Auffassung wären. Dementsprechend bezieht sich die in Bezug genommene - vermeintliche - Abweichung auch nicht auf die der Rechtsanwendung zugrundeliegenden Rechtssätze, sondern die Subsumtion. \n\n10\\. Mit der Annahme, durch die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Erweiterung des Vorlagegegenstands in zeitlicher Hinsicht habe dieses zugleich \"geklärt\", dass eine erneute Geltendmachung von Ansprüchen auf höhere Besoldung nicht geboten gewesen sei, verkennt die Beschwerde im Übrigen Gegenstand und Reichweite der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG klärt nicht die Berechtigung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche. Vielmehr stellt es nur ein Zwischenverfahren dar, das auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landesrecht beschränkt ist. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsverletzung der Kläger ausgesprochen, die Tenorierung bezieht sich vielmehr (generell und) ausschließlich auf die Vereinbarkeit der Besoldungsgesetze des Landes Berlin mit dem Grundgesetz. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage für die jeweiligen Kläger ist im Ausgangsverfahren zu klären. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2018 - 2 C 4.17 - (juris) betrafen indes allein den Zeitraum bis Ende 2015\\. \n\n11\\. Unabhängig hiervon bietet auch die von der Beschwerde zitierte Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 - (NVwZ 2026, 50 Rn. 38) keinen Anknüpfungspunkt für die geltend gemachte Abweichung. Denn die in Bezug genommene Passage, wonach \"sich die Rechtslage nach den entscheidungserheblichen Jahren nicht substantiell verändert hatte\", betrifft nicht den streitigen Fall, sondern die Darstellung der bisherigen Fallkonstellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Ausdehnung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle in der Vergangenheit für möglich gehalten hat. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beamtenbesoldung im Land Berlin hat das Bundesverfassungsgericht dagegen nur festgestellt, dass den Anpassungsgesetzen die gleiche Gesetzgebungstechnik zugrunde liege und sich daher die gleichen verfassungsrechtlichen Fragen stellten. Mit dem Problemkomplex der zeitnahen Geltendmachung für diesen Zeitraum hat sich das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht befasst. \n\n12\\. bb) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1\u002F86 - (BVerfGE 81, 363 \u003C385>) besteht ebenso wenig. Auch diese Entscheidung verhält sich weder rechtssatzmäßig noch konkludent zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Rügeobliegenheit des Beamten neu aufleben lässt. \n\n13\\. cc) Schließlich legt die Beschwerde auch im Hinblick auf die von ihr bezeichneten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte keine Abweichung dar. \n\n14\\. Sowohl dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 - 3 A 156\u002F09 - (juris Rn. 37) als auch dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2021 - 1 A 863\u002F18 - (juris Rn. 77) lässt sich der Rechtssatz entnehmen, ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genüge grundsätzlich auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung für die folgenden Jahre. \n\n15\\. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz enthält indes auch das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat es den identischen Maßstab zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Würdigung gemacht (vgl. UA S. 6). Soweit das Berufungsgericht Einschränkungen dieses Grundsatzes definiert und annimmt, sind diese auch in den von der Beschwerde benannten Entscheidungen mit der Bezugnahme auf die \"grundsätzliche\" Geltung angelegt. Da diese sich hiermit indes nicht weiter befassen, scheidet die Annahme einer Divergenz aus. \n\n16\\. b) Die Beschwerde hat auch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt, die im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. \n\n17\\. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts darlegt, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 \u003C91>). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 2 B 40.24 - NVwZ 2025, 2014 Rn. 8 m. w. N.). \n\n18\\. aa) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das erneute Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch lediglich lineare Anhebungen ausgelöst wird, die geringfügig über den Besoldungserhöhungen der anderen Länder bzw. dem Inflationsausgleich liegen, vermag die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Novelle vom 5. September 2019 nicht allein auf einen Inflationsausgleich zielt, sondern \"erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben\" (UA S. 8). Durch diese \"Reparaturbemühungen\" des Landes Berlin habe sich die Besoldung der Klägerin seit ihrer Rüge signifikant erhöht und die Rechtslage in erheblicher Weise geändert. Von einer lediglich regelhaften Besoldungsanpassung mit nur geringfügigen Anpassungen ist das Berufungsgericht damit gerade nicht ausgegangen. \n\n19\\. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass der Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 40) und nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden muss. Die auf das Haushaltsjahr bezogene Berechnungsweise der Amtsangemessenheit der Besoldung bringt zwar eine abschnittsweise Gliederung des geltend gemachten Anspruchs mit sich; sie führt aber nicht dazu, dass bereits der Streit- und Rügegegenstand nur auf ein Jahr bezogen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2026 - 2 C 13.25 - Rn. 3). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n20\\. Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit \"lediglich linearen Anpassungen\" keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die \"entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten\" nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris Rn. 10). \n\n21\\. Soweit die Beschwerde geltend macht, das beklagte Land habe - anders als vom Berufungsgericht angenommen - gerade kein Reparatur- und Nachzahlungsgesetz erlassen, rügt sie die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, die der Grundsatzrüge nicht zugänglich ist. \n\n22\\. bb) Auch die Frage, ob das Erfordernis einer erneuten zeitnahen Geltendmachung auch bei einer bereits erhobenen Klage Anwendung finden kann, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie kann anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bestehenden Regelungen des Verwaltungsprozessrechts beantwortet werden. \n\n23\\. Das Bundesverfassungsgericht hat die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abgeleitet (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1\u002F86 - BVerfGE 81, 363 \u003C384>). Die Besoldung der Beamten ist aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Hausmitteln zu leisten und daher \"haushaltswirtschaftlich bedeutsam\" (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19\u002F09 u. a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 170). Die grundsätzliche Verpflichtung des Gesetzgebers, eine als verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend umzugestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, ist daher auf diejenigen Beamten beschränkt, die ihr Begehren bereits während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26\u002F91 u. a. - BVerfGE 99, 300 \u003C330>). Für diesen Personenkreis kann aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers keine Unklarheit bestehen, dass es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4\u002F18 - BVerfGE 155, 1 Rn. 183). Entscheidend für den Anspruch auf rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentierung ist damit, dass sich der Beamte \"zeitnah\" gegen die Höhe seiner Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat und über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 161). \n\n24\\. Aus dieser Grundlegung und Zweckbestimmung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht geregelten Alimentationsansprüchen ergibt sich unmittelbar und ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass ein Beamter, der sein - zeitlich nicht beschränktes - Begehren auf amtsangemessene Alimentation bereits im Klageweg verfolgt, nicht zusätzlich oder fortlaufend der Obliegenheit unterliegt, sein rechtshängiges Begehren durch weitere Rügen oder Rechtsbehelfe zu erneuern. Hierfür besteht weder im Hinblick auf die Warnfunktion für den Haushaltsgesetzgeber Anlass noch kann diese Vorstellung mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung in Einklang gebracht werden. \n\n25\\. Nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 130 und vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 20; Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 \\- juris Rn. 9) hat es der Kläger nicht nur in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen (§ 81 VwGO), vielmehr legt er auf der Grundlage seines Antrags (§ 88 VwGO) auch fest, was Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein soll. Des Weiteren kann der Kläger den Rechtsstreit durch Klageänderung auf ein anderes Ziel richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme (§ 92 VwGO) beenden (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27 Rn. 5; Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 9). Er muss jedoch - jedenfalls bei unbeschränkt in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren - nicht für jeden Zeitabschnitt erneut sein Rechtsschutzziel bekräftigen. Reagiert er auf eine für die Erfolgsaussichten der Klage maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht, kann dies die Klageabweisung (im Übrigen) zur Folge haben. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht findet jedoch nicht bereits ipso iure statt. \n\n26\\. cc) Schließlich rechtfertigen die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob die Mitteilung des Beklagten im August 2018, wonach eine jährlich wiederholende Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation entbehrlich ist, sofern sich ein bereits gestellter Antrag bzw. Widerspruch erkennbar auch auf zukünftige Zeiträume bezieht, als rechtlich verbindlich anzusehen ist, ob die Personalinformation mit Bezugnahme auf das \"Rundschreiben vom August 2018\" überhaupt (noch) rechtliche Wirkungen - hier konkret auf die zukunftsgerichtete Antragstellung \\- gegenüber der Klägerin entfaltet, bzw. ob der Verfahrenshinweis im August 2018 zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen dazu führt, dass - unabhängig von der Bewertung des BerlBVAnpG 2019\u002F2020 - aufgrund der Übereinstimmung der Klageanträge mit dem Verfahrenshinweis die materielle Anspruchsberechtigung der Klägerin auch für die Jahre 2020 bis 2022 zu bejahen ist, nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Beantwortung eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraussetzt, und sie demzufolge einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich sind. \n\n27\\. Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen wie die des Beklagten Anwendung finden. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist daher der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (\"objektivierter Empfängerhorizont\"). Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt und unter welchen Begleitumständen die Erklärung abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 C 12.11 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 16; Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 B 42.22 - juris Rn. 19). \n\n28\\. c) Die Beschwerde hat jedoch Verfahrensmängel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, auf denen die Berufungsentscheidung beruhen kann. \n\n29\\. aa) Das Berufungsgericht hat gegen die von der Beschwerde gerügte Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. \n\n30\\. Mit dem Vorbringen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe das Land Berlin mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2019 (- BerlBVAnpG 2019\u002F2020 -, GVBl. S. 551) gerade kein Reparaturgesetz erlassen, sondern nur ein Anpassungsgesetz verabschiedet, das sich nicht wesentlich von den vorangegangenen unterschieden habe, kann zwar keine Grundsatzrüge begründet werden. Das Vorbringen enthält aber eine Verfahrensrüge, weil die Beschwerde zu Recht bemängelt, dass das Berufungsgericht von der auf Grundlage seiner Rechtsauffassung erheblichen vergleichenden Betrachtung dieses Gesetzes und seiner Vorgängerregelungen abgesehen hat (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2026, S. 17). \n\n31\\. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 17). \n\n32\\. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdevortrag. Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 angenommen (vgl. UA S. 7 f.). Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesnovelle nicht allein auf einen Inflationsausgleich oder den Nachvollzug einer Tariferhöhung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abgezielt, sondern erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben. \n\n33\\. Ausgehend hiervon hätten sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Denn der Schluss auf eine (wesentliche) Änderung der Sach- und Rechtslage kann nur aufgrund einer vergleichenden Betrachtung des Ist-Zustands mit dem status quo ante gezogen werden. Eine dahingehende Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist jedoch - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - unterblieben. Insoweit wäre konsequenterweise in den Blick zu nehmen gewesen, dass sowohl das BerlBVAnpG 2019\u002F2020 als auch das ihm vorausgehende Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (- BerlBVAnpG 2017\u002F2018 -, GVBl. S. 439) bei kontinuierlicher Fortschreibung der Berliner Beamtenbesoldung und unter Anwendung der gleichen Gesetzgebungstechnik (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 38) die regelmäßige Anpassung der Besoldung \"an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\" (vgl. Abghs.-Drs. 18\u002F0390 S. 1 bzw. Abghs.-Drs. 18\u002F2028 S. 2) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. insb. Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17\u002F09 \\- BVerfGE 139, 64) zum Ziel hatte. \n\n34\\. Die Annahme einer Zäsur hinsichtlich der bereits erhobenen Rüge einer verfassungswidrigen Unteralimentierung erscheint daher begründungsbedürftig und durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung des Senats von einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Rügeobliegenheit des Beamten neu entstehen lässt, bisher nur dann ausgegangen worden ist, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung eines auf ihn bezogenen Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts tätig wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris Rn. 10). Wenngleich hiermit die denkbaren Konstellationen nicht abschließend beschrieben worden sind, wird deutlich, dass mit der Neuregelung jedenfalls eine qualitative Änderung verbunden sein muss, wenn aus ihr eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gefolgert werden soll. \n\n35\\. Dass diese nicht allein aus der Interpretation der Gesetzesbegründung abgeleitet werden kann, ergibt sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der betroffenen Beamten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, in eine Analyse der Gesetzesbegründung einzutreten, um entscheiden zu können, ob eine erneute Rüge der verfassungswidrigen Unteralimentierung erforderlich sein könnte. Dies gilt im Hinblick auf das Rundschreiben des Beklagten vom August 2018 in besonderer Weise, wonach sich die \"Geltendmachung [...] auch auf die Zukunft erstrecken (kann), wenn [...] eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Besoldung ab dem derzeitigen Jahr gerügt wird und nicht nur für das derzeitige Jahr selbst\". Denn auch nach Erlass des BerlBVAnpG 2019\u002F2020 hat der Dienstherr selbst offenbar keinen Anlass gesehen, auf eine möglicherweise veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen. \n\n36\\. bb) Die Beschwerde rügt überdies mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. \n\n37\\. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Vorschrift verlangt damit, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 \u003C339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 \u003C208 f.>; Beschlüsse vom 2. Mai 2025 - 2 B 39.24 - juris Rn. 16 und vom 30. Juni 2025 - 2 B 40.24 - NVwZ 2025, 2014 Rn. 37). \n\n38\\. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat trotz des dahingehenden Vortrags in der Berufungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2024, S. 11 f.) nicht in die Betrachtung eingestellt, dass zum Zeitpunkt der von ihm angenommenen Zäsurwirkung bereits ein Klageverfahren anhängig war. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes musste sich dem Berufungsgericht auch aufdrängen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. b) bb) verwiesen werden. \n\n39\\. cc) Im Hinblick auf die begründete Verfahrensrüge macht der Senat von der nach § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.","Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.471Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":134,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"2280","ECLI:DE:NEURIS:KORE615392026","ecli-de-neuris-kore615392026","RiZ (R) 12\u002F25",46,"2026-04-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.04.2026, RiZ (R) 12\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. April 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. \n\n2\\. Der am 5. Dezember 1970 geborene Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2013 erkrankte er an Zungenkrebs. Seit dem 19. August 2013 besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 %. Vom 10. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2015 war der Antragsgegner aufgrund der onkologischen Erkrankung (mit anschließender Wiedereingliederung) dienstunfähig. Vom 27. Februar 2017 bis 2. September 2019, vom 17. Oktober bis 10. November 2019 und vom 2. Dezember 2019 bis 15. Juli 2020 war er erneut dienstunfähig erkrankt. Nach seinem Erholungsurlaub trat er für die Zeit vom 16. Juli bis 24. August 2020 seinen Dienst wieder an. Seit dem 25. August 2020 ist er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. \n\n3\\. Auf Veranlassung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg, wurde der Antragsgegner mehrfach amtsärztlich begutachtet. Die Gutachten aus November 2017, Juli 2019 und März 2020 gingen jeweils davon aus, dass der Antragsgegner nach Wiedereingliederung in den nächsten sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit erreichen werde, die indes tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eintrat. \n\n4\\. Mit Erlass vom 23. April 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt allen Landesministerien mit, dass im Polizeiärztlichen Dienst der Landesverwaltung aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie bis auf weiteres keine Untersuchungen durchgeführt würden. Dies umfasse auch Begutachtungen der Dienstfähigkeit. Mit weiterem Erlass vom 28. Mai 2020 teilte das Ministerium mit, dass Begutachtungen der Dienstfähigkeit aus Kapazitätsgründen unverändert nur in äußerst geringem Umfang durchgeführt werden könnten. Eine Ausnahme gelte nur in den Fällen, in denen mit Einverständnis der Betroffenen bei eindeutiger Sachlage die Begutachtung nach Aktenlage durchgeführt werden könne. Mit Erlass vom 22. Januar 2021 wies der Antragsteller den ihm nachgeordneten Bereich darauf hin, dass nach Mitteilung der Leiterin des Polizeiärztlichen Zentrums im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie keine persönlichen Begutachtungen zur Dienstfähigkeit durchgeführt würden, um die zu begutachtenden Bediensteten keiner zusätzlichen Gefährdung durch Kontakte im Rahmen der Anreise sowie innerhalb des Polizeiärztlichen Zentrums\u002FÄrztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung auszusetzen, und dass das Zentrum durch die Aufgaben im Rahmen der Pandemie ausgelastet sei; auf die Möglichkeit der Ausnahme bei einer Entscheidung nach Aktenlage wurde hingewiesen. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 30. April 2021 bat der Präsident des Landgerichts Magdeburg den Antragsgegner um Mitteilung, ob er zur Feststellung der Dienstfähigkeit mit einer Begutachtung nach Aktenlage durch den Polizeiärztlichen Dienst einverstanden sei. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom 14. Mai 2021 ab, weil insbesondere der amtsärztliche Dienst beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Magdeburg aufgrund seiner interdisziplinären fachübergreifenden Kompetenz zu einer tiefgreifenden, erfahrenen und kompetenten Begutachtung in der Lage sei, während der Polizeiärztliche Dienst weniger breit aufgestellt sei und er ein vereinfachtes Gutachten nach Aktenlage insoweit für weniger geeignet halte. \n\n6\\. Der Präsident des Landgerichts Magdeburg beauftragte mit Schreiben vom 3. Juni 2021 den Chefarzt und Ärztlichen Direktor des A Klinikums H mit der Begutachtung des Antragsgegners und unterrichtete diesen hierüber mit Schreiben vom selben Tage, in dem er ausführte, das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Magdeburg stehe derzeit nicht für eine Untersuchung zur Verfügung. Mit weiterem Schreiben vom 8. Juni 2021 bat der Präsident des Landgerichts den Antragsgegner, sich bei dem Gutachter vorzustellen. Mit Bericht vom 16. Juni 2021 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg dem Antragsteller die Beauftragung des Gutachters mit. \n\n7\\. In der Folge unterzog sich der Antragsgegner an zwei Terminen im Juli 2021 der angeordneten Untersuchung durch den beauftragten Gutachter und anschließend außerdem einer neurologischen Zusatzuntersuchung durch einen Neurologen sowie einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch eine Psychologin. Das Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 4. Oktober 2021 kam aufgrund der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen sowie unter Einbeziehung der neurologischen und neuropsychologischen Zusatzgutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner infolge der wiederkehrenden Narbenbildung an seiner Zunge, der notwendigen Revisionsoperationen und einer bislang noch nicht diagnostizierten Stimmbandlähmung links nicht mehr in der Lage sei, seinen ursprünglichen Beruf in ausreichendem Maße auszuüben. In der neuropsychologischen Begutachtung als auch in der neurologischen Begutachtung sei zusätzlich das kognitive Leistungsvermögen auf unter drei Stunden eingeschätzt worden. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes, der immer wiederkehrenden Maßnahmen zur Narbenkorrektur und der fehlenden Besserung des neuropsychologischen Befundes sei auch zukünftig nicht von einer Besserung des Leistungsvermögens auszugehen. Zusammenfassend wurde die \"sozialmedizinische Leistungsfähigkeit\" aufgrund der kognitiven Einschränkungen auf unter drei Stunden täglich festgestellt. \n\n8\\. Näher wird in dem Gutachten ausgeführt: \"Bereits bei der aktuell durchgeführten neurologischen Untersuchung fiel ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der Explorationsuntersuchung auf, sodass eine neuropsychologische Begutachtung zum Leistungsvermögen durchgeführt wurde. Hier zeigte sich bei zunächst normgerechten Ergebnissen zu Beginn des Tests in der Verlaufsbegutachtung zum Ende der Untersuchung nach 1,5 Stunden eine deutliche Ermüdung mit schlechterer Sprache und einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik. Zusammenfassend handelt es [sich] hier um eine operative Sanierung eines Zungenkarzinoms mit ausgeprägter Defektheilung und wiederkehrender operativer Narbenkorrekturnotwendigkeit und einer bisher noch nicht diagnostizierten Stimmbandlähmung links sowie neuerlicher Bewegungseinschränkung im Bereich der Zungenbeweglichkeit. Hinsichtlich des komplikativen Verlaufs des Aneurysma-Clippings mit Hirnmassenblutung und der damit verbundenen Hirndrucksymptomatik, die ebenfalls operativ durch eine Hirnventrikeldrainage behandelt werden musste, zeigt sich eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit schneller Ermüdung und Erschöpfung als residualer Zustand.\" \n\n9\\. Der Antragsgegner wurde daraufhin unter dem 12. Oktober 2021 zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört. Er machte mit Schreiben vom 16. November 2021 im Wesentlichen geltend, dass die Maßnahme zu einer massiven Reduzierung seines Lebenseinkommens führen würde. Erst im Dezember 2021 erhielt die Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie äußerte \"erhebliche Bedenken\", dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand ausreichend festgestellt seien, und zweifelte die fachliche Kompetenz des Hauptgutachters und der zusätzlich herangezogenen Gutachter zur Beantwortung der Fragestellung an, zumal die Gutachten im Widerspruch zu den Ergebnissen der amtsärztlichen Gutachten stünden. \n\n10\\. Der Antragsteller hat mit am 17. März 2022 beim Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichter Antragsschrift beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen. In der Antragsschrift hat er die Auswahl des Hauptgutachters verteidigt und geltend gemacht, das ihm nach § 27 Abs. 3 LRiG LSA eingeräumte Ermessen, andere Gutachter als die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle zu beauftragen, pflichtgemäß ausgeübt zu haben. Die Auswahl eines anderen Gutachters sei gerechtfertigt gewesen, weil sich die Prognosen des amtsärztlichen Dienstes zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragsgegners als unzutreffend erwiesen hätten. Nach den Feststellungen des beauftragten Gutachters sei der Antragsgegner dauerhaft dienstunfähig. \n\n11\\. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Mangels rechtzeitiger Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor deren Erlass sei die Untersuchungsanordnung formell rechtswidrig gewesen; bei rechtzeitiger Beteiligung hätte der Präsident des Landgerichts nicht auf einen Privatgutachter zurückgegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht erneut der amtsärztliche Dienst mit einem Folgegutachten beauftragt worden sei. Einer Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst habe er nur widersprochen, weil er den Sachverhalt für eine Begutachtung nach Aktenlage als zu schwierig angesehen habe. Dass der Polizeiärztliche Dienst die nach § 27 LRiG LSA originär zuständige Stelle gewesen sei, habe er nicht gewusst. Angesichts dieser Zuständigkeit habe ein Privatgutachter nicht beauftragt werden dürfen; eine Zulassung des Gutachters durch den Antragsteller sei nicht ersichtlich; sie könne nicht nach Erstellung des Gutachtens nachgeholt werden. Der Antragsgegner hat umfänglich ausgeführt, der Antragsteller habe ihn, um das Verfahren reibungs- und verzögerungslos voranzutreiben, entgegen dem ärztlichen Rat des Polizeiärztlichen Dienstes durch eine Untersuchung und Begutachtung in Zeiten der Covid-19-Pandemie erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Sein Vorgehen lasse besorgen, dass ihm die amtsärztlichen Gutachten missfallen hätten und er deshalb behauptet habe, der amtsärztliche Dienst stehe für eine Begutachtung nicht zur Verfügung, was der Antragsgegner ausdrücklich bestritten hat. Angesichts des Verdachts, dass der Antragsteller sich des amtsärztlichen Dienstes habe \"entledigen\" wollen, könne auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung möglicherweise nicht auf Zufall beruht haben; zudem bestehe der Verdacht einer persönlichen Verquickung zwischen dem Privatgutachter und der Präsidialrichterin beim Landgericht, die den gleichen Nachnamen hätten (\"S \"). In der Sache genüge das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 27 Abs. 3 und 4 LRiG LSA. Es habe zudem keine neuen Erkenntnisse erbracht, der Sachverständige habe auch nicht über überlegene Forschungsmittel verfügt. Im Übrigen bestehe wegen der Einschränkung seiner stimmlichen Leistungsfähigkeit kein Grund, ihn in den Ruhestand zu versetzen; er könne für richterliche Tätigkeiten ohne Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder für Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden. \n\n12\\. Das Dienstgericht hat den Antrag mit Urteil vom 15. Februar 2024 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand seien nicht erfüllt, weil das nach den §§ 28 ff. LRiG LSA vorgeschriebene Verfahren für die Maßnahme nicht eingehalten worden sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA sei mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle, hier der Polizeiärztliche Dienst, zu beauftragen. Ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA liege nicht vor. Die im Ermessen stehende Ausnahme vom Grundsatz der Gutachtenerstellung durch den Polizeiärztlichen Dienst müsse zwingend vor dem Gutachtenauftrag durch den Antragsteller als oberste Dienstaufsichtsbehörde ausgeübt und zudem aktenkundig gemacht werden. Es gebe indes weder eine explizit dokumentierte Ermessensausübung noch auch nur billigende Aktenvermerke über das Vorgehen des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg. Vielmehr scheine es nach dem Akteninhalt so, dass sich die auf Seiten des Antragstellers handelnden Personen nicht über die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Vorgehensweise zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 27 LRiG LSA bewusst gewesen seien. \n\n13\\. Gegen das dem Antragsteller am 20. März 2024 zugestellte Urteil hat dieser am 17. April 2024 Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Annahme des Dienstgerichts, er habe das Verfahren nach § 27 Abs. 3 LRiG LSA nicht eingehalten, sei rechtsfehlerhaft. Einer Beauftragung der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle hätte einerseits entgegengestanden, dass der Antragsgegner einer Begutachtung durch den Polizeiärztlichen Dienst ausdrücklich widersprochen habe. Andererseits habe eine Begutachtung durch den Polizeiärztlichen Dienst aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Die Beauftragung eines anderen als Gutachter beauftragten Arztes i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA sei daher die einzig mögliche Option gewesen. Angesichts der eindeutigen Erlasslage habe es weder einer explizit dokumentierten Ermessensausübung noch eines billigenden Aktenvermerks über das Vorgehen des Präsidenten des Landgerichts bedurft. \n\n14\\. Der Antragsgegner hat die Zulässigkeit der Berufung bezweifelt, weil das Urteil des Dienstgerichts bereits am 7. März 2024 ausgefertigt und den Beteiligten mit Begleitverfügung vom selben Tag übersandt worden sei. Seine Prozessbevollmächtigten hätten das Empfangsbekenntnis bereits am 8. März 2024 vollzogen. Dass der Antragsteller das Urteil erst zwölf Tage später erhalten haben solle, erscheine abwegig und begründe die Vermutung der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses. Sollte die Berufung zulässig sein, sei sie unbegründet. Insoweit hat der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Vortrag mit umfangreichen Ausführungen wiederholt und vertieft und das Urteil des Dienstgerichts verteidigt. \n\n15\\. Mit dem angefochtenen Urteil vom 8. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt das Urteil des Dienstgerichts vom 15. Februar 2024 aufgehoben und die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgestellt. \n\n16\\. Die Berufung sei zulässig erhoben, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Denn das Urteil des Dienstgerichts sei dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses, das insoweit vollen Beweis erbringe, am 20. März 2024 zugestellt worden. Der vom Antragsgegner begehrten weiteren Aufklärung, ob sich auf dem dem Antragsteller übersandten Urteil ein früherer Eingangsstempel finde, bedürfe es nicht, weil es für die Zustellung nicht auf den Eingang bei der Poststelle des Antragstellers, sondern bei dem nach der Behördenorganisation für die Zeichnung des Empfangsbekenntnisses zuständigen Mitarbeiter ankomme. \n\n17\\. Die Berufung sei auch begründet, denn das Dienstgericht habe den Antrag des Antragstellers, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zu Unrecht zurückgewiesen. Es hätte die beantragte Feststellung treffen müssen, weil die Voraussetzungen für die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LRiG LSA vorgelegen hätten. \n\n18\\. Die beantragte Feststellung sei nicht wegen Verfahrensfehlern ausgeschlossen gewesen. Zwar habe die Schwerbehindertenvertretung schon vor Erlass der Untersuchungsanordnung beteiligt werden müssen, der Fehler sei indes in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts führe auch eine etwaige Verletzung von § 27 LRiG LSA nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, insbesondere liege kein Verfahrensfehler darin, dass der Antragsteller die Zulassung eines Gutachtens eines anderen Arztes i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA nicht rechtzeitig erklärt und nicht unter Darstellung seiner Ermessenserwägungen aktenkundig gemacht habe. Anders als für die Untersuchungsanordnung selbst gebe es für die Zulassung eines von einem anderen Arzt erstellten Gutachtens keine Begründungspflicht; dementsprechend bestehe auch keine Dokumentationspflicht. Der Antragsteller habe das Gutachten des beauftragten Arztes rechtzeitig zugelassen, was sich schon daran zeige, dass er stets in das Verfahren eingebunden gewesen sei und die Auswahl zu keiner Zeit beanstandet habe. Dadurch habe der Antragsteller - was genüge - zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung des Gutachtens für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von seinem Willen gedeckt gewesen sei. Selbst wenn man eine frühzeitige Entscheidung über die Zulassung fordere - was nicht zwingend sei - genüge dafür - wie hier - eine Entscheidung vor der Untersuchung. \n\n19\\. Ob die Weisung des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg an den Antragsgegner, sich untersuchen zu lassen, rechtswidrig gewesen sei, könne letztlich offen bleiben, weil dieser sich der Untersuchung unterzogen habe; das Gutachten könne deshalb auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Dies gelte entgegen der Auffassung des Dienstgerichts auch im vorliegenden Fall, insbesondere gehe es nicht um die Begutachtung \"durch die falsche Stelle\". Selbst wenn man dies anders sehen wolle, erweise sich die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Auswahlentscheidung unter allen vom Antragsgegner angesprochenen Gesichtspunkten als ermessensfehlerfrei; für eine Beeinflussung der Auswahlentscheidung durch sachfremde Erwägungen ergäben sich keine Anhaltspunkte. Ermessensfehler des Antragstellers im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Gutachtens seien ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n20\\. Ausweislich des eingeholten Gutachtens sei der Antragsgegner schließlich auch dienstunfähig, er könne seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes und aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht erfüllen. Das Gutachten entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 27 Abs. 4 LRiG LSA und weise auch sonst keine Mängel auf, insbesondere sei eine Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Gutachten aufgrund des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Entwicklung nicht erforderlich gewesen. \n\n21\\. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner Revision, mit der er beanstandet, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, entgegen seiner Hinweispflicht eine Überraschungsentscheidung getroffen, ihm rechtliches Gehör und ein faires Verfahren versagt, den materiellen Regelungsgehalt in § 27 LRiG LSA verkannt und § 46 VwVfG unzutreffend angewendet. Es habe angetretene Beweise übergangen, Zirkelschlüsse gezogen, formale Denkgesetze und Gesetze der Logik verkannt, Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen durch Vermutungen und unbelegte Behauptungen ersetzt und unzulässig unterlassene Beweisaufnahmen antizipiert. Es habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und festgestellt bzw. fehlerhaft und einseitig zu seinen Lasten in einer Weise gewürdigt, die als ergebnisorientiert und nicht unparteiisch bezeichnet werden müsse. Schließlich habe das Berufungsgericht Parteivortrag übergangen und einen Sachverhalt entschieden, den die Parteien übereinstimmend anders dargestellt hätten. \n\n22\\. Insbesondere beanstandet er die Gerichtsbesetzung und hält die Zulässigkeit der Berufung weiterhin für \"zweifelhaft\", weshalb der Dienstgerichtshof seiner Anregung habe nachkommen müssen, dem Antragsteller aufzugeben, seine \"Vorgänge\" vorzulegen. Andernfalls habe ein Hinweis ergehen müssen. Jedenfalls habe er nicht damit rechnen müssen, dass auf die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz ein die Tatsacheninstanz abschließendes Urteil ergehen und er \"mit seinem gesamten Vorbringen zurückgewiesen\" werde; dies stelle eine Überraschungsentscheidung dar, die ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletze; damit liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 VwGO vor. \n\n23\\. Der Dienstgerichtshof habe zudem der in erster Instanz aufgeworfenen Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen nachgehen und deshalb mit Blick auf die Gleichheit des Nachnamens der Präsidialrichterin und des Gutachters auf Aufklärung durch den Antragsteller drängen müssen; indem er dies unterlassen habe, habe er wiederum das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt. \n\n24\\. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, dass der Dienstgerichtshof den beweisbewehrten Vortrag des Antragsgegners übergangen habe, nach dem auch eine Begutachtung durch den amtsärztlichen Dienst der Stadt Magdeburg möglich gewesen wäre. \n\n25\\. Es sei im Vorverfahren zu zwei nicht mehr behebbaren Verfahrensfehlern gekommen, weil zwingende Beteiligungsrechte verletzt worden seien; diese Fehler seien entgegen der Auffassung des Dienstgerichtshofs auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er sich der Untersuchung unterzogen habe. Die insoweit vom Dienstgerichtshof herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung gelte wegen fürsorgewidrigen und arglistigen Verhaltens des Antragstellers hier nicht. Über die verspätete Anhörung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter hinaus liege ein weiterer Beteiligungsmangel nach der Revisionsbegründung darin, dass die \"zuständige Richtervertretung\" gar nicht beteiligt worden sei. Die Beteiligungsmängel könnten nicht in analoger Anwendung von § 46 VwVfG als unbeachtlich behandelt werden. \n\n26\\. Schließlich habe der Dienstgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er seiner Entscheidung nur das Gutachten des beauftragten Sachverständigen zugrunde gelegt habe, ohne sich mit den früheren Gutachten des amtsärztlichen Dienstes auseinanderzusetzen. \n\n27\\. In der Sache greift der Antragsgegner mit umfangreichem Vortrag die Ausführungen des Dienstgerichtshofs an, wonach den Anforderungen des § 27 Abs. 3 LRiG LSA genügt worden sei. Insoweit verstoße das Urteil gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik und setze sich sogar über den Vortrag des Antragstellers hinweg. \n\n28\\. Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 abzuändern und die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15\\. Februar 2024 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. \n\n29\\. Äußerst hilfsweise beantragt er, das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n30\\. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n31\\. Er hält die Verfahrensrügen für unzulässig und verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n32\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n33\\. Die Revision ist nach § 80 Abs. 2 DRiG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. A. Zu den Verfahrensrügen \n\n34\\. I. Die Besetzungsrüge (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) erweist sich mit beiden Angriffsrichtungen als erfolglos. \n\n35\\. 1\\. Soweit der Antragsgegner die Besetzung des Dienstgerichtshofs mit Blick auf die Mitwirkung des Berichterstatters, eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: OVG LSA) beanstandet, zeigt er keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 138 VwGO auf. \n\n36\\. a) Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Berichterstatter im vorliegenden Prüfungsverfahren war beim Dienstgerichtshof ein Vorsitzender Richter am OVG LSA, der im Hauptamt Vorsitzender des 3. Senats dieses Gerichts ist. Mitglied dieses Senats ist - nach dem Vorbringen der Revision jedenfalls seit dem Jahr 2025 \\- eine Richterin am OVG LSA, die in der Zeit, in der das Verfahren in erster Instanz vor dem Dienstgericht geführt wurde, an das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, den Antragsteller, abgeordnet und dort als Referatsleiterin mit Personalangelegenheiten befasst war. In dieser Funktion war sie - nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers: neben der zuständigen Referentin - auch mit dem vorliegenden Prüfungsverfahren - wie der Antragsgegner meint: federführend - befasst. Der Berichterstatter im Berufungsverfahren beim Dienstgerichtshof zeigte die Besetzung des von ihm im Hauptamt geleiteten Senats nicht an. \n\n37\\. b) Ein Besetzungsmangel i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO liegt danach nicht vor. Grundsätzlich kann die Revision auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes nicht gestützt werden. Nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, kann dies einen Besetzungsfehler i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO begründen, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 \\- 6 C 19\u002F11, juris Rn. 18 mwN; Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 47\u002F17, juris Rn. 8; Buchheister in Schoch\u002FSchneider, Verwaltungsrecht, § 138 VwGO Rn. 45 mwN [Stand: Juli 2025]). Ein solches Verhalten des Berichterstatters beim Dienstgerichtshof trägt der Antragsgegner indes nicht vor. \n\n38\\. Ein solches Vorbringen war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Besetzung des 3. Senats des OVG LSA nicht mitgeteilt worden wäre. Zwar kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten darin liegen, dass eine Befangenheit nur deshalb erst nachträglich bekannt wird, weil der Richter gegen seine Anzeigepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO verstoßen hat (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 23). Von einer Verletzung der Anzeigepflicht kann vorliegend aber keine Rede sein: \n\n39\\. Nach § 48 ZPO ist ein Richter verpflichtet, tatsächliche Umstände, aus denen sich ein Ablehnungsrecht der Parteien oder ein Richterausschluss kraft Gesetzes ergeben könnte, anzuzeigen und so eine Entscheidung des nach § 45 ZPO zuständigen Gerichts herbeizuführen. Solche Umstände liegen nicht vor. Aus dem Umstand allein, dass der Berichterstatter beim Dienstgerichtshof und die als Referatsleiterin beim Antragsteller während des erstinstanzlichen Verfahrens mit dieser Sache befasste Richterin bei dem OVG LSA demselben Senat angehören, folgt lediglich eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander in einem anderen, hier nicht zur Entscheidung berufenen Spruchkörper. Ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Berichterstatters, die von der Revision weder vorgetragen werden noch sonst ersichtlich sind, ist dieser Umstand entgegen der Auffassung des Revisionsklägers nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BVerwG, DRiZ 2014, 144 Rn. 5). Dementsprechend bestand auch keine Anzeigepflicht des Berichterstatters, deren Verletzung die Besorgnis der Befangenheit gegen ihn hätte wecken können. \n\n40\\. 2\\. Soweit der Antragsgegner die Gerichtsbesetzung im Hinblick darauf beanstandet, dass mit Verfügung des Vorsitzenden aus Mai 2024 hinsichtlich eines nicht ständigen Beisitzers eine andere Gerichtsbesetzung mitgeteilt worden war, als sie tatsächlich zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2025 zusammenkam, ist die Rüge nicht zulässig erhoben. \n\n41\\. Denn aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich eine Verletzung der Vorschriften über die Gerichtsbesetzung nicht. Es wird nicht dargetan, dass der nicht ständige Beisitzer, der an der mündlichen Verhandlung und am Urteil mitgewirkt hat, nicht der zuständige Richter des Dienstgerichtshofs war. Dass in der Besetzungsmitteilung aus Mai 2024 ein anderer Richter benannt worden war, ist insoweit nicht aussagekräftig, belegt insbesondere keine vorschriftswidrige Besetzung. Eine solche anhand konkreter Tatsachen schlüssig und substantiiert in einer Weise darzulegen, die dem Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht hätte, oblag indes dem Antragsgegner als Revisionskläger (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2000, 915, 916 f. mwN). Soll - wie hier - die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers erhoben werden, ist der Verfahrensmangel nach den genannten Grundsätzen nur dann in der erforderlichen Weise bezeichnet, wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-)Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargelegt wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2016, 428, 429). An einem solchen Vorbringen fehlt es. \n\n42\\. II. Der Dienstgerichtshof hat das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht verletzt; ein Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt damit nicht vor. \n\n43\\. 1\\. Der Dienstgerichtshof hat aufgrund eingehender und rechtlich zutreffender Prüfung festgestellt, dass die Berufung fristgerecht erhoben worden ist, weil das Urteil des Dienstgerichts dem Antragsteller erst am 20. März 2024 zugestellt worden war. Ohne Rechtsfehler hat der Dienstgerichtshof insoweit darauf abgestellt, dass das unter diesem Datum vollzogene Empfangsbekenntnis vollen Beweis für den Zugang zu diesem Zeitpunkt erbringt (§ 175 Abs. 3 ZPO). Zwar kann der Gegenbeweis geführt werden; dafür genügt aber eine Erschütterung der Richtigkeit der Angaben nicht, vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NJW 2023, 703 Rn. 7 mwN). Weiter ist der Dienstgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass es für eine wirksame Zustellung entscheidend ist, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, wovon in der Regel erst dann ausgegangen werden kann, wenn das Empfangsbekenntnis durch den dafür nach der Behördenorganisation zuständigen Amtswalter vollzogen wird (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 B 14.19, juris Rn. 12 mwN). Danach kam es entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im Berufungsverfahren nicht darauf an, ob \"der für die Annahme der Post zuständige Mitarbeiter\" gegebenenfalls einen Eingangsstempel mit einem früheren Eingangsdatum auf die dem Antragsteller übersandte Urteilsabschrift gesetzt hatte; die Annahme des Antragsgegners, innerbehördliche Laufzeiten hätten außer Betracht zu bleiben, trifft nicht zu. Angesichts dessen war der Dienstgerichtshof nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären, etwa durch Aufforderung des Antragstellers, eine Ablichtung des ihm zugestellten Urteils des Dienstgerichts nebst Übersendungsverfügung vorzulegen. Auch mit Blick auf die verstrichene Dauer von zwölf Tagen zwischen dem Zeitpunkt der Urteilszustellung an den Antragsgegner einerseits und der an den Antragsteller andererseits durfte der Dienstgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legen, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen war, dass dem zuständigen Mitarbeiter des Antragstellers das Urteil des Dienstgerichts und das zugehörige Empfangsbekenntnis erst am 20. März 2024 vorgelegt wurden, und dass die angeregte Sachverhaltsaufklärung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde. \n\n44\\. Danach war aber - zumal die Sache, nachdem der Antragsteller auf die Berufungserwiderung des Antragsgegners vom 24. Juni 2024 nicht mehr repliziert hatte, am 15. Oktober 2024 terminiert worden war - damit zu rechnen, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2025, in der sowohl Fragen der Zulässigkeit der Berufung als auch ihrer Begründetheit erörtert wurden, ein Urteil in der Sache ergehen würde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere einer Überraschungsentscheidung, kann bei diesem Verfahrensablauf keine Rede sein. \n\n45\\. 2\\. Der Dienstgerichtshof hat auch nicht dadurch das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt, dass er weitere Feststellungen zu einem angeblichen Näheverhältnis zwischen dem beauftragten Sachverständigen, der nach Aktenlage von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt benannt worden ist, und der Präsidialrichterin beim Landgericht Magdeburg nicht getroffen und auf die mangelnde Substantiierung des Vorbringens zu diesem Punkt nicht hingewiesen hat. Der Antragsgegner hatte insoweit erstinstanzlich sinngemäß vorgetragen, die Namensgleichheit deute auf einen familiären Zusammenhang hin und lege unlautere Erwägungen bei der Vergabe des Gutachtenauftrags nahe. Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, hierbei handele es sich um eine bloße Vermutung, die insbesondere angesichts der Häufigkeit des Familiennamens \"S \" aus der Luft gegriffen sei, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Auch wenn der Antragsgegner die insoweit indiziell hinzugezogene Annahme des Dienstgerichtshofs, er habe den Aspekt der Namensgleichheit im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen, mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, einer Gegenvorstellung und der Gehörsrüge angegriffen hat, ergibt sich doch aus dem auch von ihm eingeräumten Verfahrensgeschehen, dass der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der mündlichen Verhandlung angesprochen, wenn auch nicht weiter vertieft wurde. Angesichts dessen liegt auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor, zumal jedenfalls auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners ein Beweisantrag dahingehend, dass zwischen dem Gutachter und der Präsidialrichterin eine familiäre Verbindung bestehe, nicht gestellt worden ist. Es konnte den Antragsgegner deshalb nicht überraschen, dass der Dienstgerichtshof diesen Punkt nicht weiter aufklären und in der Sache entscheiden würde. \n\n46\\. 3\\. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO darin, dass der Dienstgerichtshof zu der Frage, ob das Gesundheitsamt der Stadt Magdeburg für eine Gutachtenerstattung zur Verfügung stand, keinen Beweis erhoben hat. Das Berufungsgericht hat insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht etwa unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag übergangen. Es hat sich vielmehr eingehend mit dem Vorbringen des Antragsgegners zu diesem Punkt auseinandergesetzt; seine Auffassung, dass das Vorbringen des Antragsgegners, ihm sei auf erneute Nachfrage während des erstinstanzlichen Verfahrens \"nicht bestätigt worden, dass ein Gutachten zu dem bereits bekannten Fall auf Anforderung des Dienstvorgesetzten nicht erstellt worden wäre\", nicht ausreichend substantiiert war, um zu dieser Frage Beweis zu erheben, erweist sich als rechtsbedenkenfrei. Denn selbst wenn dies von einem Mitarbeiter des amtsärztlichen Dienstes - rückblickend - bekundet worden wäre, ließe dies keinen Schluss auf die Erkenntnislage des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg im Juni 2021 zu. \n\n47\\. III. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) hat der Antragsgegner nicht zulässig gerügt. Die Darlegung einer solchen Rüge setzt unter anderem voraus, dass ausgeführt wird, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17, juris Rn. 3 mwN; vgl. zum Ganzen auch Bier in Schoch\u002FSchneider, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn. 46 f. mwN [Stand: Juli 2025]). Daran fehlt es. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe seiner Auffassung, das Berufungsgericht habe sich mit den amtsärztlichen Gutachten auseinandersetzen müssen. Warum der Dienstgerichtshof davon abgesehen hat, hat er indes ausgeführt. B. Zur Sachrüge \n\n48\\. Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist und deshalb dem Antrag des Antragstellers (§ 28 Abs. 2 LRiG LSA) auf Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 LRiG LSA stattzugeben ist. \n\n49\\. I. Der Antragsgegner ist ausweislich des im Prüfungsverfahren eingeholten Gutachtens dienstunfähig, denn er kann seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes und aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht erfüllen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA). \n\n50\\. Zur Prüfung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Richters abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb maßgeblich in den Blick zu nehmen. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5\u002F14, MDR 2015, 735 Rn. 41 mwN). \n\n51\\. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend von diesen Maßgaben ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die genannten Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit bei dem Antragsgegner vorliegen. Das eingeholte Gutachten komme nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass er nicht mehr in der Lage sei, seinen ursprünglichen Beruf in ausreichendem Maße auszuüben, und habe hierfür maßgeblich auf die beim Antragsgegner aufgetretenen kognitiven Einschränkungen abgestellt, die dazu geführt hätten, dass seine sozialmedizinische Leistungsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich betrage. \n\n52\\. Danach kam es auf nähere Ausführungen dazu, welche Anforderungen seines Amtes der Antragsgegner aufgrund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht oder in nur eingeschränktem Umfang erfüllen kann (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LRiG LSA), nicht mehr an. \n\n53\\. Das Gutachten enthält zudem die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LRiG LSA geforderte Prognose zur Dauer der Einschränkungen, die hier dauerhaft bestehen bleiben werden; zu Maßnahmen zur vollen oder teilweisen Wiederherstellung oder Erhöhung der Dienstfähigkeit (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LRiG LSA) oder zu Nachuntersuchungen (§ 27 Abs 4 Satz 1 Nr. 4 LRiG LSA), die der Gutachter aufgrund der Prognose plausibel für nicht zielführend hielt, waren deshalb keine weiteren Ausführungen zu machen. \n\n54\\. Als rechtsbedenkenfrei erweist sich auch die Einschätzung des Dienstgerichtshofs, dass sich das eingeholte Gutachten nicht näher mit den vorherigen Gutachten des amtsärztlichen Dienstes befassen musste, weil klärungsbedürftige Widersprüche nicht bestehen. Wie im Ergebnis auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, unterscheiden sich die Gutachten nicht wesentlich, soweit es um die getroffenen Diagnosen geht. Die unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich der Prognose der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit lassen sich mit der fortschreitenden Entwicklung der kognitiven Einschränkungen des Antragsgegners plausibel erklären. \n\n55\\. II. Entgegen der Auffassung der Revision kann das eingeholte Gutachten auch im Prüfungsverfahren verwendet werden. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen entweder nicht vor oder schließen die Verwertung des Gutachtens jedenfalls nicht aus. \n\n56\\. 1\\. Eine Verletzung von § 27 Abs. 3 LRiG LSA liegt nicht vor. \n\n57\\. Insbesondere liegt hinsichtlich der Auswahl des beauftragten Gutachters und der Zulassung seines Gutachtens - entgegen der Annahme des Dienstgerichts im erstinstanzlichen Urteil \\- kein nicht mehr heilbarer Ermessensnichtgebrauch auf Seiten des Antragstellers vor. \n\n58\\. Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen der Beauftragung des Gutachters (§ 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA) und der Zulassung des Gutachtens (§ 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA) zu differenzieren. Die Auswahl wird durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten getroffen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA). Nur für die Zulassung des Gutachtens bedarf es einer Ermessenentscheidung durch die oberste Dienstbehörde i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA. \n\n59\\. a) Zwar \"ist\" nach § 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle \\- hier: der Polizeiärztliche Dienst (§ 17 Satz 2 GDG LSA) - zu beauftragen. Dies war vorliegend aber nicht möglich, nachdem das Polizeiärztliche Zentrum mitgeteilt hatte, dass in der Zeit der Covid-19-Pandemie keine Untersuchungen durchgeführt und Gutachten nur ausnahmsweise in den Fällen erstattet würden, in denen dies mit Einverständnis der Betroffenen bei eindeutiger Sachlage nach Aktenlage möglich war. Mit einer solchen Entscheidung nach Aktenlage war der Antragsgegner indes nicht einverstanden, so dass der Präsident des Landgerichts Magdeburg als unmittelbarer Dienstvorgesetzter einen anderen Arzt als Gutachter beauftragen und in diesem Rahmen ein Auswahlermessen ausüben musste. Dass eine solche Beauftragung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, zeigt schon die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA, nach der die oberste Dienstbehörde Gutachten von Amtsärzten oder anderen als Gutachter beauftragten Ärzten zulassen kann. \n\n60\\. b) Die Auswahlentscheidung erweist sich, wie der Dienstgerichtshof ohne Rechtsfehler festgestellt hat, als ermessensfehlerfrei. Insbesondere musste der Präsident des Landgerichts entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Auswahl eines anderen Gutachters nicht zurückstellen und den Polizeiärztlichen Dienst zu einem späteren Zeitpunkt beauftragen, in dem dieser wieder Untersuchungen durchführte; eine solche Verpflichtung bestand schon mit Blick auf die ungewisse Dauer der Covid-19-Pandemie und die dadurch bedingte besondere Inanspruchnahme des Polizeiärztlichen Dienstes nicht. Dass der amtsärztliche Dienst der Stadt Magdeburg nicht beauftragt wurde, erhellt sich schon aus dem Umstand, dass dieser nach dem Informationsstand des Präsidenten des Landgerichts im Zeitpunkt der Beauftragung für Gutachten ebenfalls nicht zur Verfügung stand. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Landgerichts einen anderen Kenntnisstand hatte oder gar den Antragsgegner bewusst falsch informiert hätte. Insbesondere ließe sich dies auch nicht der - wie dargelegt unsubstantiierten - Behauptung des Antragsgegners entnehmen, ihm sei später \"nicht bestätigt worden, dass ein Gutachten zu dem bereits bekannten Fall auf Anforderung des Dienstvorgesetzten nicht erstellt worden wäre\". Wie der Dienstgerichtshof weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auswahlentscheidung des beauftragten Gutachters von sachfremden Motiven beeinflusst war. \n\n61\\. c) Revisionsrechtlich unbedenklich ist schließlich die Annahme des Dienstgerichtshofs, dass der Antragsteller als oberste Dienstbehörde das Gutachten ermessensfehlerfrei nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA zugelassen hat. Dass er überhaupt eine solche Entscheidung getroffen hat, ergibt sich bereits daraus, dass er das Gutachten im Prüfungsverfahren verwendet und darauf den Antrag nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LRiG LSA gestützt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - entgegen der klaren gesetzlichen Regelung (§ 27 Abs. 3 Satz 2 LRIG LSA: \"kann\") - gemeint haben könnte, ihm stehe insoweit kein Ermessen zu, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass betreffend den Antragsgegner zuvor vom Präsidenten des Landgerichts Magdeburg als unmittelbarem Dienstvorgesetzten mehrfach der amtsärztliche Dienst der Stadt Magdeburg mit der Erstattung von Gutachten beauftragt worden war. Ungeachtet des Umstands, dass - wie dargelegt \\- die im Rahmen der Untersuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA zu treffende Auswahlentscheidung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und nicht dem Antragsteller als oberster Dienstbehörde oblag, sind die insoweit in den Jahren 2017, 2019 und 2020 erstatteten Gutachten auch nicht in einem Prüfungsverfahren verwendet worden. Die Frage einer Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA stellte sich damit nicht. Aus der Beauftragung des amtsärztlichen Dienstes durch den Präsidenten des Landgerichts Magdeburg ergibt sich damit ersichtlich kein Beleg eines Ermessensnichtgebrauchs durch den Antragsteller. \n\n62\\. Seine Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht im Vorfeld bekannt gemacht oder dokumentiert werden musste, hat der Dienstgerichtshof eingehend begründet. Rechtsfehler werden weder von der Revision aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. \n\n63\\. 2\\. Ein Verfahrensfehler, der der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegenstehen würde, ergibt sich auch nicht aus einer etwaig unterlassenen Beteiligung der \"Richtervertretung\". Diese zu beteiligen hatte der Antragsgegner mit Schreiben an den Präsidenten den Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2021 beantragt und dies bereits erstinstanzlich in seiner Antragserwiderung vorgetragen. Das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof sind dem nicht nachgegangen. Daraus ergibt sich aber kein beachtlicher Verfahrensfehler, denn die Beteiligung einer \"Richtervertretung\" im Prüfungsverfahren ist im LRiG LSA nicht vorgesehen. \n\n64\\. Eine Beteiligungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 52 Abs. 1 LRiG LSA. Aus dieser Vorschrift folgt entgegen der Auffassung der Revision keine generelle Pflicht zur Beteiligung der Richterräte in allen Angelegenheiten, die einen Richter betreffen. Vielmehr handelt es sich - wie schon die amtliche Überschrift zeigt - um eine Zuständigkeitsregelung, die besagt, für welche Richter welchen Gerichts der jeweilige Richterrat zuständig ist. Welche Aufgaben sie zu übernehmen haben und in welchen Fällen sie zu beteiligen sind, ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen, die indes eine Beteiligung des Richterrates in Prüfungsverfahren nicht vorsehen. Auch aus der Vorschrift über die Beteiligung der Präsidialräte (§ 60 LRiG LSA) ergibt sich eine entsprechende Pflicht nicht. Eine Regelung wie im Hamburger Richtergesetz, die der vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. April 2026 zitierten Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3\u002F13, juris Rn. 34 ff.) zugrunde lag, findet sich in den maßgeblichen Vorschriften des anzuwendenden Landesrichtergesetzes nicht; die zitierte Rechtsprechung ist mithin nicht einschlägig. \n\n65\\. 3\\. Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, wäre die Schwerbehindertenvertretung zwar gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bereits vor Erlass der Untersuchungsanordnung zu beteiligen gewesen. Als rechtsfehlerfrei erweist sich aber auch die im Einklang mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung stehende Auffassung des Dienstgerichtshofs, dass der sich der aus der Verletzung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung \\- hier infolge der nicht rechtzeitigen Beteiligung - ergebende Verfahrensmangel in entsprechender Anwendung von § 46 VwVfG unbeachtlich ist, wenn der Betroffene auf der Grundlage hinreichender ärztlicher Gutachten in den Ruhestand versetzt wird und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (vgl. BVerwG, DRiZ 2020, 271 Rn. 3; Beschluss vom 20. August 2014 - 2 B 78.13, juris Rn. 7 mwN; OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2023 - 6 A 1652\u002F20, juris Rn. 23 ff. mwN). So verhält es sich \\- wie dargelegt - hier. \n\n66\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. \n\nPamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Gericke C. Fischer","BGH, 30.04.2026, RiZ (R) 12\u002F25","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:08.711Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":46,"decisionDate":135,"fullText":145,"summary":146,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":147},"2285","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600360","ecli-de-neuris-wbre202600360","1 WB 28.25","#  BVerwG, 30.04.2026, 1 WB 28.25 \n\n## Tenor\n\nDie für den Antragsteller zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte planmäßige dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung), der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 3. April 2024 und der weitere Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 7. Januar 2025 werden aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, eine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die für ihn zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte Regelbeurteilung. \n\n2\\. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde zuletzt Anfang 2018 zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum war er an der ... eingesetzt. Derzeit wird er beim ... verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit dem Ablauf des 31. März ... \n\n3\\. Nachdem eine Vorfassung der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2022 auf dessen Beschwerde vom 8. November 2022 mit Bescheid vom 10. Februar 2023 und eine Neufassung auf die Beschwerde vom 27. November 2023 wegen eines Fehlers im Eröffnungsverfahren aufgehoben worden war, wurde ihm die Schlussfassung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung am 11. Januar 2024 eröffnet. Das Gesamturteil lautete \"E +\". \n\n4\\. Gegen die Regelbeurteilung legte er mit Schreiben vom 15. Januar 2024 Beschwerde ein. Das Gesamturteil entspreche nicht den gezeigten Leistungen und auch nicht den vorher bescheinigten Leistungswerten. Eine 2021 erhaltene Leistungsprämie bescheinige ebenfalls ein besseres Leistungsbild. \n\n5\\. Die kurzen textlichen Beurteilungspassagen enthielten auf Spitzenleistungen hindeutende Superlative. Die Beurteilung sei deshalb in sich widersprüchlich. Das Gesamturteil ergebe sich auch nicht schlüssig aus den vergebenen Einzelbewertungen. \n\n6\\. Aus dem persönlichen Umgang ergäben sich Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Zweitbeurteilers. So habe dieser ihm - dem Antragsteller - im April 2023 gesagt, dass er bei der durch die Aufhebung erforderlich gewordenen Neuerstellung der Beurteilung am Gesamtergebnis nichts ändern werde. Er werde lediglich alle positiven Punkte herausstreichen, die er dem Antragsteller hineingeschrieben habe. Auch der Erstbeurteiler werde seinen Teil der Beurteilung zum Negativen ändern. Zudem habe der Beschwerdeführer vom Erstbeurteiler erfahren, dass der Zweitbeurteiler eine Veränderung der Leistungswerte nach unten erzwungen und damit in die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers eingegriffen habe. \n\n7\\. In der vorliegenden Vergleichsgruppe wären in rechtswidriger Weise Richtwertvorgaben angewandt worden. Dies sei jedoch in Vergleichsgruppen mit weniger als 20 Personen unzulässig. \n\n8\\. Mit Bescheid vom 3. April 2024 wies der Inspekteur der Streitkräftebasis die Beschwerde des Antragstellers zurück. Es lägen keine Widersprüche zwischen dem Gesamturteil und Formulierungen im Freitext vor. Es sei zu beachten, dass die Vergabe einer Leistungsprämie keiner vergleichenden Betrachtung aller zu Beurteilenden der maßgeblichen Vergleichsgruppe unterliege. Deshalb ergebe sich aus der Gewährung einer Prämie kein Anspruch auf eine Beurteilung oberhalb der Normalleistung. \n\n9\\. Bei dem Gesamturteil handele es sich um eine nicht nur aus den Wertungen zur Leistung, sondern auch aus den Wertungen zur Eignung und Befähigung abzuleitende Gesamteinschätzung des Zweitbeurteilers. Ein Vergleich von Gesamturteilsstufen und Leistungsbewertung greife daher zu kurz. Die Vergleichsgruppe sei vorschriftenkonform durch den Zweitbeurteiler gebildet worden. Durch den Prüfer seien Richtwerte hinsichtlich der Maßstabswahrung bzw. Einhaltung der Richtwerte gebilligt worden. \n\n10\\. Eine Besorgnis der Befangenheit könne sich nicht aus einem Verhalten ergeben, dass mit den Erziehungs- und Führungsaufgaben der beurteilenden Person in Zusammenhang stehe. Der Zweitbeurteiler habe auch über ausreichende Kenntnisse verfügt, um den Antragsteller beurteilen zu können. \n\n11\\. Mit Schriftsatz vom 24. April 2024 legte der Antragsteller hiergegen weitere Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, dass der Beschwerdebescheid sich darauf beschränke, den Wortlaut von Vorschriften wiederzugeben. Eine Auseinandersetzung mit seinem einzelfallbezogenen Vortrag erfolge nicht. Eine dokumentierte Befragung der Beurteiler zum Sachverhalt sei nicht erfolgt. Seinem Plausibilisierungsanspruch sei damit nicht Genüge getan. \n\n12\\. Der Antragsteller sei in eine Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion einzuordnen gewesen. Die Vergleichsgruppenübersicht lasse jedoch darauf schließen, dass es sich um eine Vergleichsgruppe ohne Leitungsfunktion gehandelt habe. Diese sei damit nicht hinreichend homogen. \n\n13\\. Mit Bescheid vom 7. Januar 2025 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Eine Befangenheit der beurteilenden Vorgesetzten sei nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Beurteilung im Ergebnis nicht der Bewertung entspreche, die der Beurteilte für sich erwartet habe, begründe den Vorwurf der Befangenheit nicht. Es seien auch sonst keine Umstände offenbar geworden, die Anlass dafür bieten könnten, an der Unvoreingenommenheit der Beurteiler zu zweifeln. \n\n14\\. Die dem Antragsteller gewährte Leistungsprämie führe zu keiner anderen Bewertung. Eine Leistungsprämie diene der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung. Diese könne mit den originär wahrgenommenen Aufgaben zusammenhängen, müsse es aber nicht. Eine Gewährung sei auch für sonstige herausragende Leistungen, die jedoch im Vergleich zu den für die Beurteilung relevanten Hauptaufgaben eine nur untergeordnete Rolle spielten, zulässig. Der Antragsteller habe die Leistungsprämie gerade für die Verdienste in einer Nebenfunktion erhalten, woraus sich kein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Vergabe des Gesamturteils ergebe. \n\n15\\. Widersprüche zwischen Gesamturteil und Einzelbewertungen seien nicht erkennbar. Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Gesamturteil ausschließlich der Anwendung von Richtwertvorgaben geschuldet sei, werde auf die Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 30. September 2024 Bezug genommen, wonach die Möglichkeit des Abweichens von den Richtwertvorgaben zwar gesehen worden sei, dies jedoch aufgrund der Leistungseinschätzung \"E\" ohnehin nicht in Betracht gekommen sei. \n\n16\\. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n17\\. Die Beurteilung und die Beschwerdebescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in subjektiv-öffentlichen Rechten. Zur Ergänzung seines bisherigen Vortrags hat er einen Chat-Verlauf mit dem Erstbeurteiler vorgelegt. \n\n18\\. Der Antragsteller beantragt, die für ihn zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte Regelbeurteilung und die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 3. April 2024 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 7. Januar 2025 aufzuheben und die Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. \n\n19\\. Der Generalinspekteur der Bundeswehr regt an, den Antrag zurückzuweisen. \n\n20\\. Der Generalinspekteur der Bundeswehr geht davon aus, dass der Antrag zulässig, aber unbegründet ist. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Entscheidung über die weitere Beschwerde. Eine Abhilfeentscheidung komme auch in Anbetracht des vorgelegten Chat-Verlaufes nicht in Betracht. \n\n21\\. Von einer Befangenheit des Zweitbeurteilers sei nicht auszugehen. Dieser habe dem Antragsteller - den geschilderten Gesprächsablauf im April 2023 als wahr unterstellt \\- lediglich offen und ehrlich das eigene Werturteil bekanntgegeben und dabei auch die Beibehaltung des Werturteils des Erstbeurteilers durchblicken lassen. Es führe in der vorliegenden Konstellation auch nicht zu einer Befangenheit, dass der Zweitbeurteiler geäußert habe, dass er gedenke, positive Punkte aus der Beurteilung zu streichen. Die Beurteiler seien zudem durch ihnen bekannte anwaltliche Ausführungen zur behaupteten Fehlerhaftigkeit der Erstfassung der Beurteilung gehalten gewesen, ihre Werturteile insbesondere ohne innere Widersprüche schlüssig in der Beurteilung abzubilden, um eine erneute Aufhebung zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis des Zweitbeurteilers an den Erstbeurteiler sei nicht als erzwungene Abänderung zu bewerten. \n\n22\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n23\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n24\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n25\\. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat Anspruch auf eine Regelbeurteilung seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (§ 27a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SG, § 2 Abs. 1 SLV), die im Einklang mit den Garantien für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung und dem jeweiligen Beurteilungssystem steht (vgl. Nr. 1202, 1203 AR A-1340\u002F50 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23). Verstöße gegen diese Vorgaben macht er etwa im Hinblick auf die innere Widersprüchlichkeit der Beurteilung und die Befangenheit des Zweitbeurteilers geltend. \n\n26\\. 2\\. Der Antrag ist auch begründet. \n\n27\\. a) Für die rechtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die Beurteilungsbestimmungen maßgeblich, die am Beurteilungsstichtag gegolten haben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 40 m. w. N. und vom 12\\. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 13 m. w. N.). Daher sind die für den Beurteilungsstichtag 31. Juli 2022 maßgeblichen Fassungen der §§ 2 und 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340\u002F50 \"Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten\" (AR A-1340\u002F50, Stand Juli 2021) anzuwenden. Dass diesen Vorschriften am Beurteilungsstichtag die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte, schadet ausnahmsweise nicht. Denn diese Regelungen durften für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, weil bei Aufhebung aller darauf gestützten Beurteilungen ein Zustand entstanden wäre, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 \\- 1 WB 60.22 - ​BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.). \n\n28\\. b) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 \\- 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26\\. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.). \n\n29\\. Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Regelbeurteilung schon deshalb rechtswidrig, weil sie zum einen in sich widersprüchlich (hierzu aa)) und zum anderen nicht hinreichend plausibel (hierzu bb)) ist. Ob die weiteren Rügen des Antragstellers durchgreifen, kann deshalb dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Neuerstellung der Beurteilung dem Vortrag des Antragstellers zur Befangenheit intensiver nachzugehen sein wird, als dies bislang geschehen ist. \n\n30\\. aa) Nach der Vorgabe in Nr. 401 AR A-1340\u002F50 ist das Gesamturteil der Beurteilung nicht mathematisch aus den Bewertungen in der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbewertung ableitbar, muss sich jedoch gleichwohl schlüssig aus diesen ergeben (Nr. 905 Satz 3 AR A-1340\u002F50). Das ist hier nicht der Fall. \n\n31\\. Der Antragsteller hat - anders als zuletzt von ihm angegeben - das Gesamturteil \"E +\" erhalten. Nach Nr. 907 AR A-1340\u002F50 ist der Bewertungsbereich \"E\" definiert mit \"Die Anforderungen werden von der Soldatin bzw. dem Soldaten in vollem Umfang erfüllt. Sie bzw. er erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen - eine gänzlich zufriedenstellende Aufgabenerledigung.\" Die Binnendifferenzierung \"+\" ordnet nach Nr. 909 AR A-1340\u002F50 das Gesamturteil dem oberen Bereich innerhalb des Wertungsbereichs zu. \n\n32\\. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wurden von 13 bewerteten Einzelmerkmalen ein Einzelmerkmal mit \"erfüllt die Leistungsanforderungen überwiegend\", vier Einzelmerkmale mit \"erfüllt die Leistungserwartungen stets in vollem Umfang (Normalleistung)\", sieben Einzelmerkmale mit \"erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise\"(was der Textform des Gesamturteils \"D\" entspricht) und ein Einzelmerkmal mit \"übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend\" bewertet. Angesichts dessen, dass acht von 13 Einzelbewertungen oberhalb der rein sprachlichen Entsprechung zum Gesamturteil \"E\" (eine davon um zwei Stufen darüber) und nur eine um eine Stufe darunter und dass nach Nr. 908 AR A-1340\u002F50 eine \"Normalleistung\" im Gesamturteil mit den Wertungsbereichen \"D\" und \"E\" abgebildet wird, kann die Vergabe des Gesamturteils \"E+\" - auch unter Berücksichtigung der Binnendifferenzierung \\- zumindest nicht ohne weitere Erläuterungen als schlüssig angesehen werden, zumal die Eignungsbeurteilung sich ausschließlich im \"Positivbereich\" (Nr. 614 AR A-1340\u002F50) bewegt und die Befähigungsbeurteilung die Limitierung der Vergabe der Ausprägungsgrade \"besonders stark ausgeprägt\" und \" stark ausgeprägt\" (Nr. 621 AR A-1340\u002F50) ausschöpft. Auch die \"Zusammenfassende Bewertung\" des Erstbeurteilers enthält ausschließlich positive Aspekte - wenn auch, anders als der Antragsteller meint, keine auf Spitzenleistungen hindeutenden Superlative. \n\n33\\. Die Begründung des Gesamturteils verhält sich zu allen diesen Punkten und dessen Zustandekommen insgesamt nicht. Sie ist auch nicht nachträglich erläutert worden. Daher kann weiterhin offenbleiben, ob dies möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 WB 9.25 - juris Rn. 33 m. w. N.). \n\n34\\. bb) Die Bewertung der Leistung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum wurde auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der dem Antragsteller gewährten Leistungsprämie nicht nachvollziehbar erläutert, womit der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 65 ff. m. w. N.). Der Antragsteller hat gerügt, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die ihm gewährte Leistungsprämie in die Beurteilung eingeflossen sei. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat dazu ausgeführt, dass dieser die Prämie für Leistungen in einer Nebenfunktion (nach Angaben des Zweitbeurteilers als Fachkraft für Arbeitssicherheit) erhalten habe und deshalb kein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Vergabe des Gesamturteils bestehe. Diese Ausführungen genügen der Verpflichtung zur Plausibilisierung schon deshalb nicht, weil die Nebenfunktion \"Teilaufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit\" in der Regelbeurteilung unter \"V. Wahrgenommene wesentliche Aufgaben\" aufgeführt wird und damit in deren Rahmen zu berücksichtigen war (zur Notwendigkeit der materiellen Befassung mit einer Leistungsprämie vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 68). \n\n35\\. Auch die Erläuterung des Zweitbeurteilers, die der Bescheid über die weitere Beschwerde aufgreift, dass sich die Leistungsprämie auf eine Nebenfunktion bezogen habe und dazu gedient habe, ihn auch in seinen Hauptaufgaben zu höherwertigen Leistungen zu motivieren, ist keine ausreichende Plausibilisierung. Zum einen hat das Kommando ... dieser Aussage widersprochen, zum anderen geht daraus ebenfalls nicht hervor, ob oder wie die in der Begründung zur Gewährung der Leistungsprämie geschilderte \"herausragende besondere Leistung\", die permanente Erfüllung von Aufträgen, die weit über die Anforderungen und Erwartungen an seine Dienstgradgruppe hinausgehe, in das Gesamturteil eingeflossen ist. \n\n36\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","BVerwG, 30.04.2026, 1 WB 28.25","2026-07-10T22:05:09.439Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":46,"decisionDate":135,"fullText":153,"summary":154,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":155},"2284","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600335","ecli-de-neuris-wbre202600335","1 WB 60.25","#  BVerwG, 30.04.2026, 1 WB 60.25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antrag betrifft die Personalratsbeteiligung in einem Beschwerdeverfahren. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Nach langjähriger Verwendung im ... der Bundeswehr in B. wurde er 2021 zum Kommando ... versetzt. Dem folgten 2023 die Versetzung zum ... der Bundeswehr in B. und nach dessen Außerdienststellung 2025 die Versetzung zum ... \n\n3\\. Der Antragsteller hatte mehrfach erfolglos seine Rückversetzung zum ... beantragt (BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2024 - 1 WB 8.24 - und vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 -). Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits war sein Antrag vom 31. Januar 2024, zum 1. März 2024 zum ... versetzt zu werden, den er im gegen dessen Ablehnung gerichteten gerichtlichen Verfahren zurücknahm (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2025 \\- 1 WB 58.24 - Rn. 7). Zuvor hatte er gegen den Ablehnungsbescheid unter dem 29. April 2024 Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren beantragt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 - Rn. 5). \n\n4\\. Unter dem 16. Juli 2024 beschwerte sich der Antragsteller, dass die von ihm beantragte Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren noch nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 erhob er weitere Beschwerde, mit der er rügte, dass seine Beschwerde vom 16. Juli 2024 noch nicht beschieden sei. \n\n5\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Beschwerde vom 9. Juli 2025 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit einer Stellungnahme vom 13\\. August 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n6\\. Der Antragsteller macht geltend, durch die unterbliebene Beteiligung der Vertrauensperson trotz seines Antrages vom 29. Mai 2024 sei er zum wiederholten Male in seinen Beteiligungsrechten verletzt worden. Er erkenne darin eine Methode und sehe erhebliche Wiederholungsgefahr. Daher mache er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend. \n\n7\\. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das Unterlassen der Anhörung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG rechtswidrig gewesen sei. \n\n8\\. Das Bundesministerium beantragt, den Antrag zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. \n\n9\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschluss des Senates vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 - Rn. 13. \n\n10\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist die Zulässigkeit des bisherigen Antrages (vgl. Redeker in: Redeker\u002F​von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 113 Rn. 42, Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 94). Daran fehlt es hier jedoch. Denn Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Im Übrigen fehlt es dem Antragsteller offensichtlich an einem Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse. \n\n12\\. Der Senat hat bereits in dem, den Versetzungsantrag betreffenden gerichtlichen Verfahren, welches der Antragsteller nach der Rücknahme seines Versetzungsantrages allein deshalb weiterführte, um die Nachholung der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 SBG zu erreichen, ausgeführt: Der Antragsteller hat weder ein Rechtsschutzinteresse noch einen - für die Anspruchsbefugnis notwendigen - zumindest möglichen Anspruch auf die Durchführung eines - hier sinnentleerten \\- Beteiligungsverfahrens. Durch die Rücknahme seines Versetzungsantrages hat er dem Verfahren die Grundlage selbst entzogen. Das Beteiligungsverfahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG setzt voraus, dass eine Personalmaßnahme zu treffen ist, zu der das zuständige Beteiligungsorgan gehört wird. Hieran fehlt es aber, wenn \\- wie hier - ein Versetzungsantrag zurückgenommen wurde. Einer Nachholung eines bislang unterbliebenen Beteiligungsverfahrens bedarf es dann nicht mehr. \n\n13\\. Damit hat es auch hier sein Bewenden. In diesem gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keine substantiierten Einwände gegen diese Entscheidungsgründe erhoben. \n\n14\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO.","BVerwG, 30.04.2026, 1 WB 60.25","2026-07-10T22:05:09.220Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":46,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":138,"updatedAt":164},"2308","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600300","ecli-de-neuris-wbre202600300","9 VR 10.26","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 29.04.2026, 9 VR 10.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 11 081,70 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 24 Abs. 1 NABEG den Plan für das Vorhaben Nr. 5 und das Vorhaben Nr. 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) \\- den sog. SuedOstLink und SuedOstLink+ - im Abschnitt C2 (Marktredwitz - Pfreimd) fest. Die Vorhaben sind als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gekennzeichnet. Die Leitungen dienen nach § 2 Abs. 5 BBPlG der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung und sollen als Erdkabel errichtet werden. Über eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss (9 A 1.26) ist noch nicht entschieden, der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 24. Juni 2026 bestimmt. Einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - abgelehnt. \n\n3\\. In der Nähe der Gemeinde I, im Bereich der Trassenkilometer 68,1 bis 72,9, nimmt das Vorhaben landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Anspruch, die im Eigentum des Antragstellers stehen. Nach den Rechtserwerbsverzeichnissen sollen - in jeweils unterschiedlichem Umfang vorübergehend oder dauerhaft - Teilflächen der Grundstücke Gemarkung X Flurstücke Nr. c, d, b und a und der Gemarkung Y Flurstücke Nr. g, e und f in Anspruch genommen werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme dient insbesondere der Nutzung als Arbeitsfläche und Zuwegung, die dauerhafte Inanspruchnahme weit überwiegend der Sicherung eines Schutzstreifens. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 1. April 2026, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 4. April 2026, wies das Landratsamt S die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen der genannten Grundstücke teils vorübergehend, teils dauerhaft ein. Die vorzeitigen Besitzeinweisungen in die Grundstücke der Gemarkung X werden zum 20. April 2026, 0:00 Uhr wirksam, in die Grundstücke der Gemarkung Y zum 3. Juni 2026, 0:00 Uhr. \n\n5\\. Der Antragsteller hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss Klage (9 A 31.26) erhoben und sucht um Eilrechtsschutz nach. Entgegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG sei der Zustand der Grundstücke nicht festgestellt worden. Der sofortige Baubeginn sei nicht geboten. Schließlich sei die mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abzuwarten. \n\n6\\. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts S vom 1. April 2026 anzuordnen. \n\n7\\. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. \n\n8\\. Sie verteidigen den Besitzeinweisungsbeschluss. \n\nII\n\n9\\. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n10\\. Der Senat kann auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens entscheiden. Zwar räumen § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG dem Antragsteller eine Frist zur Begründung seines Eilantrags von einem Monat ein. Diese Frist ist jedoch keine Mindestfrist zu Gunsten eines Antragstellers, vor deren Ablauf keine Entscheidung ergehen darf, sondern eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Ausschlussfrist für neues Vorbringen (vgl. zu § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - N & R 2023, 313 Rn. 4). Im Übrigen hat der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 28. April 2026 zu erkennen gegeben, dass er weiteres Vorbringen nicht beabsichtigt. \n\n11\\. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird seine Klage erfolglos bleiben. Insbesondere die von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n12\\. 1\\. Die Enteignungsbehörde war nicht nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG verpflichtet, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung den Zustand des Grundstücks in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. \n\n13\\. Diese Pflicht trifft die Enteignungsbehörde, soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist. Die Vorschrift dient der Beweissicherung im Hinblick auf ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren. Erforderlich ist eine Feststellung, wenn der Zustand des Grundstücks in Bezug auf seine für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen Faktoren nicht feststeht oder sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2025 - 11 A 21.24 - RdE 2025, 560 Rn. 19). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Namentlich die vom Antragsteller angeführten Grundstücke in X werden jeweils nur zu einem Teil für Bauarbeiten in Anspruch genommen. Daher kann ihre für die Entschädigung maßgebliche Qualität nach Abschluss der Bauarbeiten anhand der Restflächen ermittelt werden. Das mehr als 16 ha große Flurstück a wird nur auf einer untergeordneten Teilfläche herangezogen. Ausweislich des Kartenmaterials verbleiben auch auf den Flurstücken c und b erhebliche Restflächen, weil die für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in Anspruch genommenen Flächen jedenfalls weitgehend übereinstimmen. Warum die verbleibenden Flächen für eine Bestimmung der Entschädigung nicht ausreichen sollen, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung führen könnte (so BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 13). \n\n14\\. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Befürchtung des Antragstellers an, der Bau und der Betrieb der Leitung würden die in Anspruch genommenen Flächen nachhaltig verschlechtern. Ob und inwieweit diese Befürchtung zutrifft und ob die Beeinträchtigung vom Antragsteller hinzunehmen ist, ist von der Planfeststellungsbehörde zu entscheiden und unterliegt in einem Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss der gerichtlichen Kontrolle; für das Verfahren der auf Grundlage des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses erfolgenden vorzeitigen Besitzeinweisung spielt die Frage keine Rolle. \n\n15\\. 2\\. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist voraussichtlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n16\\. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 bis 3 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz (u. a.) einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer weigert, den Besitz eines für den Bau und den Betrieb von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. \n\n17\\. a) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die betroffenen Grundstücksflächen genügend klar bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2025 - 11 A 21.24 - RdE 2025, 560 Rn. 26 und Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 33). Dieser Anforderung genügten die dem Besitzeinweisungsbeschluss beigefügten Karten in den Anlagen 1a bis 1c. Die Anlagen 1a und 1b weisen aus, welche Flächen jeweils für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in Anspruch genommen werden. \n\n18\\. b) Die Grundstücke des Antragstellers in X und Y werden für die Errichtung der Leitungen benötigt. Dies folgt aus dem Rechtserwerbsverzeichnis des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses, der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG für die Enteignungsbehörde bindend ist. Ob sich die Planfeststellungsbehörde für den Verlauf der Trasse über die Grundstücke des Antragstellers entscheiden durfte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des Klageverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n19\\. c) Der Antragsteller hat sich geweigert, der Vorhabenträgerin den Besitz seiner Grundstücke durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Davon geht der Bescheid (BA S. 12) zutreffend aus. \n\n20\\. d) Der sofortige Beginn von Bauarbeiten im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG ist geboten. Davon ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen überwiegt, von der Besitzeinweisung verschont zu werden. Ein solches Überwiegen ist in der Regel anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt; dabei kann die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 und Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - DVBl. 2026, 31 Rn. 22). \n\n21\\. Der Bau des planfestgestellten Abschnitts ist dringlich. Die Gesamtvorhaben, der Bau des SuedOstLink und des SuedOstLink+, sind als Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz aufgeführt. Ihre Realisierung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Die Stromleitungen sind zugleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 NABEG. Ihre Errichtung und der Betrieb liegen daher nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll ihr beschleunigter Ausbau nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NABEG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Zwar ist für das Vorhaben Nr. 5a die Gesamtinbetriebnahme erst für 2032 geplant, dies stellt aber die Dringlichkeit des Baubeginns nicht in Frage. Das Vorhaben Nr. 5 soll 2027 in Betrieb genommen werden (so jeweils www.netzausbau.de, abgerufen am 29. April 2026). Darauf kommt es an. Angesichts des in diesem Abschnitt parallelen Verlaufs der Leitungen und ihrer zeitgleichen Planfeststellung drängt es sich aus ökonomischen Gründen auf, die Leitungen zeitgleich zu errichten; dieses Vorgehen schont auch die Interessen der Grundeigentümer. \n\n22\\. Die Beigeladene hat auch für die konkrete Situation schlüssig die Nachteile dargelegt, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und die mit ihrem Erlass vermieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 \\- juris Rn. 24). Nach Anlage AS 13 zum Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung sind in der Gemarkung X vom 20. April 2026 an zunächst insgesamt für zehn Tage Vermessungs-, Vermeidungs- und Vergrämungsmaßnahmen geplant, daran schließen sich knapp zwei Monate für vorauslaufende archäologische Maßnahmen an. Nach knapp zwei Wochen Wegebau sollen die Kabelleerrohranlagen in etwa einem halben Jahr bis Ende Januar 2027 hergestellt werden. Für die Grundstücke in Y beschränken sich die Arbeiten im Kern auf die Herstellung der Kabelleerrohranlagen, deren Errichtung die Beigeladene - mit Unterschieden im Detail - deutlich kürzer, in einem Zeitraum von drei Monaten von Anfang Juni bis Ende September 2026 plant. \n\n23\\. Dieser Bauablaufplan ist nicht deshalb überholt, weil die Beigeladene bereits vor ihrem Antrag auf Besitzeinweisung die Zusammenarbeit mit dem bisher für sie tätigen Tiefbauunternehmen beendet und vor Abschluss des Besitzeinweisungsverfahrens noch keinen Vertrag mit einem anderen Tiefbauunternehmen geschlossen hatte. Die Tiefbauarbeiten folgen in der Gemarkung X erst im Juli 2026 auf die - bereits beauftragten und zuvor durchzuführenden - archäologischen Arbeiten, in Y beginnen sie im Juni 2026. Die Beigeladene teilte in ihrem Antrag auf Besitzeinweisung mit, die Beauftragung eines Tiefbauunternehmens stehe \"kurz bevor\", in der mündlichen Verhandlung gab sie an, die Beauftragung solle in drei bis vier Wochen - also noch vor Beginn der Tiefbauarbeiten - erfolgen. Gestützt auf diese Angaben durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Bauzeitenplan in seinen wesentlichen Punkten eingehalten werden konnte und es nicht zu einer - vom Gesetz nicht gestatteten - Besitzeinweisung \"auf Vorrat\" kommen würde. Denn das Geboten-Sein des vorzeitigen Baubeginns entfällt nicht allein deshalb, weil es bei einzelnen Gewerken zu Schwierigkeiten kommt, wie sie bei großen Bauvorhaben regelmäßig zu erwarten sind, aber im Rahmen der Bautätigkeit - etwa durch Beauftragung eines anderen Unternehmens \\- in einem angemessenen zeitlichen Rahmen überwunden werden können (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 25). Dass die Beigeladene inzwischen ein anderes Tiefbauunternehmen beauftragt hat, bestätigt die seinerzeitige Prognose. \n\n24\\. Es begründet keine Zweifel an dem Bauzeitenplan, dass die Beigeladene unterschiedlich lange Bauzeiten für die Errichtung der Kabelleerrohre annimmt. Im Bereich Y sind kürzere Bauzeiten für die Kabelleerrohre vorgesehen, weil die Rohre dort unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren (HDD - Horizontal Directional Drilling) verlegt werden sollen, während im Bereich X in offener Bauweise gearbeitet werden soll. Für Bauarbeiten in offener Bauweise rechnet die Beigeladene nachvollziehbar mit längeren Bauzeiten, weil die Baukolonnen flexibler zwischen einzelnen Teilen des Vorhabens eingesetzt werden und daher der Baufortschritt weniger absehbar erscheint. \n\n25\\. e) Der Antragsgegner war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungbeschluss abzuwarten. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG keine aufschiebende Wirkung. Der seinerzeitige 11. Senat hat einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - abgelehnt. Der Planfeststellungsbeschluss war damit im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung vollziehbar. Dies genügt. Der Gesetzgeber lässt nach § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG die Vollziehbarkeit ausreichen und gestattet damit die vorzeitige Besitzeinweisung bereits vor Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Es widerspräche dieser Entscheidung, wenn eine Enteignungsbehörde zunächst eine mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abwarten müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 28). Hiervon unabhängig sind vielfältige Gründe denkbar, die einen Abschluss des Klageverfahrens gegen einen Planfeststellungsbeschluss am Tag einer mündlichen Verhandlung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit verhindern können. \n\n26\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 34.2.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; da für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a im Wesentlichen die gleichen Flächen benötigt werden, hat der Senat für die Bestimmung des Streitwerts nur die für das Vorhaben Nr. 5 benötigten Flächen in Ansatz gebracht. \n\n27\\. Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf einen Hängebeschluss.","BVerwG, 29.04.2026, 9 VR 10.26","2026-07-10T22:05:11.689Z",{"id":166,"ecli":167,"slug":168,"caseNumber":169,"courtId":46,"decisionDate":161,"fullText":170,"summary":171,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":138,"updatedAt":172},"2309","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600336","ecli-de-neuris-wbre202600336","2 WD 4.26 (2 WD 30.24)","#  BVerwG, 29.04.2026, 2 WD 4.26 (2 WD 30.24) \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des ehemaligen Soldaten vom 5. März 2026 wird abgelehnt.\n\nDer ehemalige Soldat trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der ehemalige Soldat wendet sich mit einer am 5. März 2026 eingegangenen \"Abhilferüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 125 WDO\" gegen das ihm am 21. Februar 2026 zugestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 (2 WD 30.24). Damit hat der Senat seine Berufung gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. September 2024 zurückgewiesen, mit dem er aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde. \n\n2\\. 1\\. Der ehemalige Soldat rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Die Auffassung, dass das Gespräch zwischen ihm - dem ehemaligen Soldaten - und dem Zeugen Oberstleutnant F. - seinem Bataillonskommandeur - in dessen Diensträumen am 21. Oktober 2022 zu keinem Zeitpunkt eine Vernehmung i. S. d. § 32 WDO gewesen sei, sei mit Recht und Gesetz unvereinbar. Träfen zwei uniformierte Soldaten im Dienstzimmer des Ranghöheren, der nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter sei, zu einem Gespräch zusammen, handele Letzterer dort immer in amtlicher Funktion. Das vom Senat zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 (5 StR 729\u002F24) betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Soldaten in Uniform begegneten sich in der Kaserne stets in amtlicher Funktion. Dort gelte die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG). Diese könne nur gelten, wenn sich zwei Soldaten in ihrer Amtsfunktion begegneten. Dienstliche Angelegenheiten seien alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge. Da der Zeuge Oberstleutnant F. ihm Fragen zu einem VJTF-Befehl und zum Treueeid gestellt habe, sei das Gespräch dienstlicher Natur gewesen. Der Zeuge habe zu dem Gespräch auch eine \"dienstliche Erklärung\" verfasst. Die Ansicht, die amtliche Funktion wäre nur gegeben, wenn der Zeuge sein Disziplinarvorgesetzter i. S. d. § 32 WDO gewesen wäre, sei unvertretbar. Sie würde dazu führen, dass Vorgesetzte, die nicht \"nächster\" Disziplinarvorgesetzter seien, Vernehmungen ohne Belehrungspflichten durchführen könnten, die einem Soldaten in einem späteren Disziplinarverfahren zum Nachteil gereichen könnten. Hätte der Senat angenommen, dass der Zeuge als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter das Gespräch geführt habe, hätte es bei der Befragung zum Treueeid und zum VJTF-Befehl eine Vernehmungssituation und eine Belehrungspflicht angenommen und ein Verwertungsverbot analog § 32 Abs. 4 WDO bejaht. Das Urteil sei zudem eine Überraschungsentscheidung. Mit der unvertretbaren Auffassung, der Zeuge sei als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter nicht an die Belehrungspflicht nach § 32 Abs. 4 WDO analog gebunden gewesen, habe eine gewissenhafte und kundige Partei nicht rechnen müssen. Hätte der Senat vor der Urteilsfindung auf diese Rechtsauffassung hingewiesen, hätten die Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 (5 StR 729\u002F24) einen anderen Sachverhalt betreffe, sodass der Senat ein Verwertungsverbot angenommen hätte. Aus denselben Gründen verletze das Urteil das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). \n\n3\\. 2\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält den Antrag für unbegründet. \n\n4\\. 3\\. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Anhörungsrüge, über die der Senat nach § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss in der Besetzung der drei Berufsrichter entscheidet, ist nach § 125 WDO zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsverfahren ist nicht fortzusetzen. \n\n6\\. 1\\. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Soldaten auf rechtliches Gehör. \n\n7\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, sowohl zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144>). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 \\- 2 BvR 2592\u002F18 - NStZ-RR 2020, 115 \u003C115> m. w. N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2024 - 1 BvR 1790\u002F22 - juris Rn. 16 m. w. N.). \n\n8\\. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet auch Schutz vor Überraschungsentscheidungen. In besonderen Fällen kann es geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Denn eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144 f.>). \n\n9\\. b) Nach Maßgabe dessen beruht das Berufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des ehemaligen Soldaten auf rechtliches Gehör. \n\n10\\. Der Senat hat das gesamte Vorbringen zur Sach- und Rechtslage zur Kenntnis genommen und erwogen und ist im Berufungsurteil auf den wesentlichen Kern des Vortrags eingegangen. Dies gilt auch für sämtliches Vorbringen zum vermeintlichen Verwertungsverbot hinsichtlich der Äußerungen des ehemaligen Soldaten in dem Gespräch mit dem Zeugen Oberstleutnant F. am 21. Oktober 2022 und der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Berufungshauptverhandlung und den Randnummern 10 und 39 bis 49 des Berufungsurteils. Der Senat musste den Vortrag im Urteil nicht in allen Einzelheiten wiedergeben. Dass er der Rechtsauffassung des ehemaligen Soldaten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. \n\n11\\. Es handelt sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung. Vielmehr hat sich der Senat - wie im Protokoll über die Berufungshauptverhandlung festgehalten - nach der dortigen Erörterung der Frage eines Verwertungsverbots zur Beratung zurückgezogen, nach welcher der Vorsitzende den Beschluss verkündet hat, dass nach den bis dahin bekannten Umständen kein Verwertungsverbot vorliege. Nachdem die Verteidigung weitere Ausführungen gemacht und eine Gegenvorstellung erhoben hatte, hat sich der Senat erneut zur Beratung zurückgezogen, nach welcher der Vorsitzende den Beschluss verkündet hat, dass die Gegenvorstellung zurückgewiesen werde. Zur Begründung hat er u. a. darauf verwiesen, dass Oberstleutnant F. als Bataillonskommandeur nicht in die Ermittlungen eingebunden gewesen sei und nach dem bisherigen Wissensstand keine Ermittlungsabsicht im Gespräch verfolgt habe, sodass die Notwendigkeit einer Belehrung vom Senat zu dem Zeitpunkt nicht zu erkennen sei; die Umstände des Einzelfalls begründeten nach den bis dahin bekannten Umständen kein pauschales Verwertungsverbot; ob Oberstleutnant F. ein arglistiges Verhalten während des Gespräches gezeigt habe, könne nur im Anschluss an dessen Vernehmung als Zeuge festgestellt werden. Nach der Zeugenvernehmung hat der Vorsitzende auf die Bitte der Verteidigung, die Frage eines Verwertungsverbots noch einmal neu zu bewerten, zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat zu einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht verpflichtet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934\u002F93 - BVerfGE 96, 189 \u003C204>). Angesichts dieser Umstände musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass der Senat in seiner Berufungsentscheidung ein Verwertungsverbot weiterhin verneinen könnte. \n\n12\\. Es bedurfte auch keines vorherigen richterlichen Hinweises an den durch zwei Verteidiger vertretenen ehemaligen Soldaten auf das im Berufungsurteil des Senats zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 (5 StR 729\u002F24). Der Senat hat diesem Urteil zum einen die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende allgemeine Definition einer Vernehmung im strafprozessualen Sinne entnommen und auf den gleichlautenden Begriff in § 32 WDO übertragen (Rn. 40 des Berufungsurteils). Zum anderen hat der Senat aufgezeigt, dass die dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Fallkonstellation ein Verwertungsverbot begründen kann, und hat eine vergleichbare Sachlage im Fall des ehemaligen Soldaten verneint (Rn. 45 des Berufungsurteils). Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist im Internet, u. a. auf der Homepage des Bundesgerichtshofs, im Volltext abrufbar und in diversen elektronischen Entscheidungsdatenbanken und juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht und war damit für die Verteidigung zugänglich. Dass strafprozessuale Grundsätze auf gleichlautende Begriffe im Wehrdisziplinarrecht übertragen werden, ist nicht ungewöhnlich, sondern gängig, zumal § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO eine ergänzende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung vorsieht. Da der Senat wie die Verteidiger davon ausgegangen ist, dass die Fallkonstellation, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft, hätte ein vorheriger Hinweis der Verteidiger darauf auch nicht zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt. Ungeachtet dessen begründen vermeintliche Subsumtionsfehler keinen Gehörsverstoß. \n\n13\\. 2\\. Soweit der ehemalige Soldat darüber hinaus eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, verhilft dies seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn der Rechtsbehelf nach § 125 WDO ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift auf eine Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Berufungsentscheidung beschränkt. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 5 B 1.24 u. a. - juris Rn. 8 zu § 152a VwGO und BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197\u002F15 - NJW 2016, 3035 Rn. 22 zu § 321a ZPO). \n\n14\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 WDO.","BVerwG, 29.04.2026, 2 WD 4.26 (2 WD 30.24)","2026-07-10T22:05:11.803Z",{"id":174,"ecli":175,"slug":176,"caseNumber":177,"courtId":46,"decisionDate":161,"fullText":178,"summary":179,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":138,"updatedAt":180},"2310","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600347","ecli-de-neuris-wbre202600347","2 WB 1.25","#  BVerwG, 29.04.2026, 2 WB 1.25 \n\n## Tenor\n\nDas gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1 WB 47.23 wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft ein Wiederaufnahmebegehren. \n\n2\\. 1\\. Nach Zurückweisung der Befangenheitsanträge gegen die Richter A, B und D mit Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23, 1 W-VR 10.24, 1 W-VR 12.24, 1 W-VR 13.24 - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2024 - 1 WB 47.23 \\- die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer weiteren Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beim Antragsteller bestätigt und dessen Anhörungsrüge nachfolgend mit Beschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 (1 WB 47.23) - zurückgewiesen. \n\n3\\. 2\\. Mit durch weitere Schriftsätze ergänztem Schriftsatz vom 19. August 2025 hat der Antragsteller unter dem Betreff \"Ergänzung zum Befangenheitsantrag, Restitutionsklage, Anhörungsrüge\" geltend gemacht, das Verfahren BVerwG 1 WB 47.23 sei wegen der Befangenheit der Richter, der erneuten Anhörungsrüge sowie der Restitutionsklage fortzusetzen. Wegen der willkürlichen Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in vollem Umfang aufzuheben. Hilfsweise sei das Verfahren auf der Grundlage des Untätigkeitsantrags vom 23. Dezember 2024 nebst Ergänzungen fortzusetzen. Insbesondere sei der Begriff \"Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad\" zu erläutern. \n\n4\\. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch eine unzuständige Stelle müsse zu deren Aufhebung führen. Die Richter A, B und C hätten dies knapp 14 Tage, bevor sie über seine Anhörungsrüge entschieden hätten, mit Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - entschieden. Nach den somit neuen Tatsachen sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos formell rechtswidrig. Der Geheimschutzbeauftragte des BMVg (GSB BMVg) sei für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht zuständig gewesen. Er - der Antragsteller \\- habe im Rahmen seines Verfahrens auf die rechtswidrige Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit Bezug zum personellen Sabotageschutz auch hingewiesen. Diese sei bereits rechtswidrig, da eine solche Überprüfung nicht angefordert gewesen und keine getrennte Betrachtung durch den GSB BMVg erfolgt sei. \n\n5\\. Nach den von den Richtern im Beschluss BVerwG 1 WB 4.25 zitierten Vorschriften sei seine Anhörungsrüge begründet gewesen, denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei bereits deshalb aufzuheben, weil der GSB BMVg für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im personellen Sabotageschutz unzuständig gewesen sei. Nachdem der GSB BMVg sich überhaupt nicht mit dem personellen Sabotageschutz auseinandergesetzt habe, liege auch keine \"auf den Einzelfall bezogene Begründung\" vor. Ferner habe der GSB BMVg gemäß dem \"neuen\" Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG keine Möglichkeit gehabt, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, solange die Verwaltungsvorschrift nicht dahingehend angepasst worden sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass sich die Richter bewusst nicht mit dem Sachverhalt hinter der Aussage \"potentieller Terrorist\" befasst hätten, was die Besorgnis ihrer Befangenheit stütze. Nachdem die Richter unter anderem auf das Verfahren BVerwG 1 W-VR 10.24 verwiesen hätten, seien seine entsprechenden Ausführungen bekannt gewesen. Aufgrund der neuen Tatsachen werde erneut eine Anhörungsrüge erhoben. Auch eine bereits eingelegte Anhörungsrüge hindere nicht daran, eine weitere Anhörungsrüge bei neuen Tatsachen, wie beim Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - der Fall, einzulegen. \n\n6\\. Hinsichtlich der Restitutionsklage gelte der Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 \\- als Urkunde gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Er sei am 18\\. August 2025 veröffentlicht und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Das Tatbestandserfordernis, dass die Urkunde die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sei ebenfalls erfüllt, da zumindest die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im personellen Sabotageschutz zu beseitigen sei. \n\n7\\. Die Entscheidung sei zudem deshalb willkürlich, weil der Soldat ... als vermeintlicher Vertreter des BMVg mit seiner Beteiligung am Verfahren eine Straftat begangen habe. Die Wahrnehmung eines Amtes im BMVg durch einen Soldaten stelle jedenfalls objektiv eine Amtsanmaßung dar. Das BMVg habe sich hier erneut die Kompetenz des Gesetzgebers angemaßt. Denn es habe entgegen des aus Art. 80 GG abzuleitenden Verbots die wesentliche Entscheidung selbst getroffen, den Wehrdienst unzulässigerweise auf die öffentliche Verwaltung zu erweitern. Zweifelsfrei habe der Soldat ... auf dieser rechtswidrigen Grundlage gehandelt und i. V. m. der verdrängenden Sonderregelung des § 48 WStG den Tatbestand des § 132 StGB erfüllt. Gemäß § 580 Nr. 4 ZPO könne sich die Restitutionsklage auf die Begehung einer Straftat stützen. \n\n8\\. 3\\. Das BMVg hat repliziert, die Behauptung von vermeintlichen Straftaten am Verfahren beteiligter Personen entbehre jedweder Grundlage. Sie sei offensichtlich nicht geeignet, den Tatbestand nach § 581 Abs. 1 i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO zu begründen. \n\n9\\. 4\\. Unter dem 21. August 2025 ist der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beantragte Restitutionsklage als Wiederaufnahmeverfahren eingetragen worden und eine erneute Anhörungsrüge unstatthaft sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. 1\\. Der Antrag des Antragstellers auf Erhebung einer Restitutionsklage ist in einer seinen Interessen Rechnung tragenden Weise dahingehend auszulegen, dass er die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Ein solcher Antrag ist zwar gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 133 ff. WDO grundsätzlich statthaft (Scheuren, in: Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 7; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 23a WBO auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1976 - 2 WBW 1.75 - BVerwGE 53, 188 ff.); vorliegend ist er jedoch gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 136 Abs. 1 WDO durch Beschluss zu verwerfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht vorliegen und er zudem offensichtlich unbegründet ist. \n\n11\\. a) Die Entscheidung ergeht - wie bei Anhörungsrügen und anderen Zwischenentscheidungen \\- in der gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO vorgesehenen Besetzung mit drei hauptberuflichen Richtern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 1979 \\- 1 WB 161.77 u. a. - BVerwGE 63, 289 \u003C291 ff.> und vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 \\- NZWehrr 2010, 211). Für Wiederaufnahmeverfahren, die eine Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats betreffen, ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts der 2. Wehrdienstsenat zuständig. \n\n12\\. b) Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht A als Vorsitzender auch des 2\\. Wehrdienstsenats ist von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren wegen des Hinweises des Antragstellers auf dessen Befangenheit nicht ausgeschlossen. \n\n13\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob trotz der Formulierung des Antragstellers \"Ergänzung\" eines Befangenheitsantrags (im Schriftsatz vom 19. August 2025) und trotz des Beschlusses vom 21. November 2024 er gleichwohl einen neuen Befangenheitsantrag gestellt oder er die - vom Senat bereits mit Beschluss vom 21. November 2024 abgelehnte - Befangenheit lediglich als Argument für die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 28\\. November 2024 angeführt hat. Denn selbst wenn ein neuer Befangenheitsantrag vorläge, ist der Richter A weder kraft Gesetzes nach § 79 Abs. 1 WDO noch wegen der Besorgnis der Befangenheit nach den gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 ​- 1 WB 27.20 - juris Rn. 3; Scheuren, in: Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 5 m. w. N.) i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund greift vorliegend ausnahmsweise nicht, weil weder gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen noch Gründe, die dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies ist auch derart offensichtlich, dass unter seiner Mitwirkung über das Wiederaufnahmeverfahren entschieden werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) - ​NVwZ 2023, 173 Rn. 29 ff.). Denn der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich in der Behauptung einer unzutreffenden Rechtsanwendung, welche allein grundsätzlich ungeeignet ist, eine Befangenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33 ff.). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen. Es soll Verfahrensbeteiligte ausschließlich vor einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters, nicht aber vor dessen Rechtsanwendung schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5\\. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33). Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt, warum der Richter bewusst bestimmten Vortrag von ihm nicht zur Kenntnis genommen haben soll. \n\n14\\. c) Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin B sowie den Richter C sind deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan schon nicht berufen sind, an der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens mitzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) - NVwZ 2023, 173 Rn. 28 m. w. N.). \n\n15\\. d) Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, dienstliche Stellungnahmen dieser Richter einzuholen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) \\- NVwZ 2023, 173 Rn. 29 m. w. N.). \n\n16\\. 2\\. Soweit es den Wiederaufnahmeantrag betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob er frist- und formgerecht nach § 135 Abs. 4 und 5 WDO gestellt worden ist; jedenfalls liegen keine Wiederaufnahmegründe nach § 133 WDO vor. Dies ist derart offensichtlich, dass gemäß § 136 Abs. 1 WDO durch Beschluss entschieden werden kann. \n\n17\\. a) Die Ausführungen in dem nicht vom Antragsteller betriebenen Verfahren ergangenen Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - begründen keine neuen und erheblichen Tatsachen nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO. Hierunter fallen nur solche Sachverhalte, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können (Schütz, in: Dau\u002F​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 129 Rn. 9). Der Beschluss vom 26. Juni 2025 enthält jedoch lediglich rechtliche Würdigungen, auf die der Antragsteller die Unrichtigkeit der ihn betreffenden Beschlüsse abzuleiten können glaubt. Sie sind jedoch ebenso wenig wie Änderungen der Rechtslage oder ein Wandel in der Rechtsprechung Tatsachen im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO (BDH, Beschluss vom 16. Juni 1953 - 1 DW 1\u002F53 - BDHE 1, 164 \u003C166>). Denn das Wiederaufnahmeverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 2 WDB 7.22 \\- juris Rn. 25). Die durch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren begründete Rechtssicherheit wird nur bei schwerwiegenden Mängeln oder nachträglich auftretenden Umständen durchbrochen (Schütz, in: Dau\u002F​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 129 Rn. 1 und 2; BDH, Beschluss vom 16\\. Juni 1953 - 1 DW 1\u002F53 - BDHE 1, 164 \u003C167>). \n\n18\\. b) Mängel oder nachträgliche Umstände dieser Art liegen nicht vor. Insbesondere die Behauptung des Antragstellers, durch die Beteiligung des Soldaten ... als Prozessvertreter des BMVg im Verfahren BVerwG 1 WB 47.23 habe dieser eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB und damit jedenfalls objektiv eine Straftat begangen, lässt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 4 WDO erkennen. Denn zum einen ist die Behauptung, die Wahrnehmung eines Amtes im BMVg durch einen Soldaten stelle eine Amtsanmaßung dar, weil die Bestellung eines Soldaten zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unzulässig sei aus den im Senatsbeschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - Rn. 30 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, rechtlich unhaltbar. In dem Beschluss wurde der dort sachgleiche Vortrag des Soldaten bereits gewürdigt. Zum anderen sind auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 WDO nicht erfüllt. Weder liegt eine strafrechtliche Verurteilung des Soldaten ... vor noch kann die Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen. \n\n19\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 1 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 9 sowie § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO. \n\n20\\. 4\\. Der Beschluss ist unanfechtbar.","BVerwG, 29.04.2026, 2 WB 1.25","2026-07-10T22:05:11.900Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":46,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":189,"updatedAt":190},"2330","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600330","ecli-de-neuris-wbre202600330","2 B 48.25","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW \n\n## Leitsatz\n\nIm Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist es nicht evident sachwidrig, dass die Stellenzulage aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW nur unter der versorgungsrechtlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW, dass die Zulage der Beamtin oder dem Beamten zuletzt zugestanden haben muss, ruhegehaltfähig ist.\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 248,32 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Beteiligten streiten um die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage. \n\n2\\. Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2020 als Beamter im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Schulrat (Besoldungsgruppe A 15 LBesG NRW). In der Zeit von 1983 bis 1997 war er in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal beschäftigt und erhielt hierfür neben seinem Grundgehalt eine Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW). \n\n3\\. Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage des Grundgehalts fest. Auf Nachfrage des Klägers teilte der Beklagte mit, die Stellenzulage sei nicht ruhegehaltfähig, weil sie ihm bereits seit 1997 nicht mehr zugestanden habe. \n\n4\\. Auf die sodann erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Stellenzulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW verpflichtet. Von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW zum Ausdruck kommenden Prinzip der amtsgemäßen Versorgung weiche § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW ab. Für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage sei es unerheblich, ob die zulagenberechtigende Verwendung bis zum Eintritt in den Ruhestand fortbestanden habe. \n\n5\\. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW seien \\- nur - Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, die dem Beamten in den Fällen der Nr. 1 und 3 zuletzt zugestanden hätten. \"Zuletzt zugestanden\" in diesem Sinne hätten Dienstbezüge, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, also des Eintritts in den Ruhestand, rechtlich zugestanden hätten. Diese Voraussetzung liege im Fall des Klägers nicht vor, da er die Zulage nach § 51 LBesG NRW zuletzt im Jahr 1997 erhalten habe. Ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Stellenzulage bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers folge auch nicht aus § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW (zehnjährige Zulagenberechtigung). Die Vorschrift enthalte keine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW, wonach die Stellenzulage dem Beamten für die versorgungsrechtliche Ruhegehaltfähigkeit \"zuletzt zugestanden\" haben muss. § 48 Abs. 5 LBesG NRW sei keine Spezialvorschrift zu § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW, sondern stelle lediglich zusätzliche Anforderungen an die besoldungsrechtliche Ruhegehaltfähigkeit näher bezeichneter Stellenzulagen, die gegebenenfalls eine Tatbestandsvoraussetzung für deren Versorgungserheblichkeit darstelle. Diese Auslegung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Normen, die durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt werde. Auch aus systematischen Gesichtspunkten folge, dass die in § 48 Abs. 5 LBesG NRW aufgeführten Fälle der Stellenzulage nur unter den in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW geregelten zusätzlichen Voraussetzungen versorgungsrechtlich ruhegehaltfähig seien, wofür auch Sinn und Zweck der Normen spreche. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei vor allem vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Funktionsbindung der Stellenzulage nicht erkennbar. \n\n6\\. 2\\. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. \n\n7\\. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, \"Stellt die in § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW vorgesehene zehnjährige Verwendungsdauer eine besoldungsrechtliche Einschränkung da[r], die neben die versorgungsrechtliche Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG tritt oder ist die Norm in ihrem Anwendungsbereich die spezielle Vorschrift, und stellt eine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG dar, wonach die Stellenzulage der Beamtin\u002Fdem Beamten für die (versorgungsrechtliche) Ruhegehaltsfähigkeit 'zuletzt zugestanden' haben muss?\", führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. \n\n8\\. a) Es bestehen bereits Bedenken, ob die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt ist. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, näher auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 5 und vom 4. September 2025 - 2 B 12.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). \n\n9\\. In der Beschwerde des Klägers passen bereits die aufgeworfene Frage zur Auslegung des einfachen Besoldungsrechts und die Ausführungen zu ihrer Begründung, die sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG stützen, nicht zusammen. Die Beschwerde formuliert zudem zwar eine Frage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie arbeitet die Relevanz der einfachgesetzlichen Frage aber nicht im Einzelnen in Auseinandersetzung mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts heraus, sondern behauptet lediglich pauschal, eine Aussage zum Verhältnis der in Rede stehenden Vorschriften folge nicht aus deren Wortlaut. Auch den Gesetzesmaterialien ließen sich keine das Verhältnis der beiden Vorschriften konkretisierenden Ausführungen entnehmen. Mit den auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik sowie den Sinn und Zweck gestützten Argumenten des Berufungsgerichts (BA S. 8 ff.), weshalb aus § 48 Abs. 5 LBesG NRW keine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW folge, wonach die Stellenzulage dem Beamten für die (versorgungserhebliche) Ruhegehaltfähigkeit \"zuletzt zugestanden\" haben muss, befasst sich die Beschwerde nicht. \n\n10\\. Wollte man der Beschwerdebegründung den Vortrag entnehmen, am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG sei eine verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften geboten, so verfehlt sie ebenfalls die Substantiierungsanforderungen. Die Beschwerde setzt sich weder mit den Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215\u002F07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 151 ff.) noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum (weiten) Spielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen auseinander (s. sogleich unter b)). \n\n11\\. b) Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn sie legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. \n\n12\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 12. Dezember 2024 - 2 B 25.24 - juris Rn. 7 f. und vom 29. September 2025 - 2 B 24.25 - NVwZ 2026, 83 Rn. 5). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne beantworten lässt. \n\n13\\. aa) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) vom 14\\. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) das Grundgehalt (Nr. 1), der Familienzuschlag (§ 58 Abs. 1 LBeamtVG NRW) der Stufe 1 (Nr. 2), sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (Nr. 3) und Leistungsbezüge, die nach § 37 LBesG NRW ruhegehaltfähig sind (Nr. 4), die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Nach § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) gehört u. a. die vom Kläger bezogene Stellenzulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden ist. \n\n14\\. bb) Die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Stellenzulagen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Stellenzulagen werden wegen der Wahrnehmung besonderer Funktionen in der aktiven Dienstzeit gewährt, gehören nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Alimentation und sind grundsätzlich widerruflich. Die Voraussetzungen, unter denen eine Stellenzulage ruhegehaltfähig ist, sind ausschließlich einfachgesetzlich geregelt und nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG vorgezeichnet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 11 m. w. N.). Die Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit. Dies gilt in besonderem Maße für die Regelung von Zulagen. Die sich durch die vielfältigen, bei der Gewährung von Gehaltszulagen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Insoweit verletzen gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22\u002F80 - BVerfGE 65, 141 \u003C148 f.>, Kammerbeschlüsse vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 1403\u002F90 u. a. - NVwZ 1991, 662 \u003C663> und vom 3. Dezember 2000 - 2 BvR 1501\u002F96 - NVwZ 2001, 669, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 17). \n\n15\\. Warum sich für das vom Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW gewählte Differenzierungskriterium für die Versorgungswirksamkeit der Zulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW, wonach sie dem Beamten \"zuletzt\" - also vor dem Eintritt in den Ruhestand - zugestanden haben muss, ein Klärungsbedarf ergeben sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Gleiches gilt für eine aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Notwendigkeit der Gewährung eines (versorgungsrechtlichen) \"Bestandsschutzes\", wenn die Zulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW in irgendeinem Zeitraum innerhalb des aktiven Dienstes zehn Jahre lang (besoldungsrechtlich) gewährt worden ist. Dass der Landesgesetzgeber die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage - im Sinne des Klägers - anders hätte regeln können, bedeutet angesichts des ihm zustehenden weiten Regelungsspielraums nicht, dass die getroffene, an die vor Eintritt in den Ruhestand (\"zuletzt\") bestehende Zulagenberechtigung anknüpfende Regelung evident sachwidrig ist. Sie trägt auch hinsichtlich der sonstigen Dienstbezüge dem Grundsatz der amtsbezogenen, d. h. der an das letzte Amt anknüpfenden Versorgung, Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11\u002F04 - BVerfGE 117, 372 \u003C389>; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 16). \n\n16\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.858Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":46,"decisionDate":186,"fullText":196,"summary":197,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":189,"updatedAt":198},"2329","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600317","ecli-de-neuris-wbre202600317","5 PB 2.26","#  BVerwG, 28.04.2026, 5 PB 2.26 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 22. Januar 2026 wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 5 PB 6.24 - PersV 2025, 312 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. \n\n3\\. Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: \"Haben neu gewählte Mitglieder bis spätestens zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung zu besuchen, damit diese ihren Zweck noch erfüllen kann?\" \n\n4\\. Sie führt zur Begründung lediglich aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - diese Frage bereits bejaht habe. Gleichwohl sei die Frage klärungsbedürftig, weil die dahinterstehende pauschale Vermutung, dass sich das Personalratsmitglied bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet habe, nicht tragfähig sei. Diese Vermutung entspreche auch nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Schulungsansprüchen. Danach könne der Betriebsrat nicht darauf verwiesen werden, ein Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, z. B. durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen; nur bei konkret bestehenden Vorkenntnissen könne es an der Erforderlichkeit einer Grundschulung fehlen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2\u002F07 - EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14). Es könne keine Fiktion dahingehend aufgestellt werden, dass das Personalratsmitglied sich die Kenntnisse automatisch bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Jahres angeeignet habe. \n\n5\\. Damit zeigt die Beschwerde die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage nicht auf. Sie legt nicht dar, dass die Frage für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich war oder sich auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend sind, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entscheidungserheblich stellen wird. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass grundsätzlich für jedes Personalratsmitglied Grundkenntnisse zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zum einschlägigen Tarifvertragsrecht erforderlich seien, ein Anspruch auf Teilnahme an einer Grundschulung jedoch nicht bestehe, wenn das Personalratsmitglied die entsprechenden Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben habe. Dies könne zum Beispiel durch Mitarbeit im Personalrat über einen längeren Zeitraum geschehen, in dem das Personalratsmitglied durch diese praktische Tätigkeit Grundkenntnisse im für Personalräte relevanten Recht erwerbe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass ein neu in den Personalrat gewähltes Mitglied spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung besuchen müsse, wenn diese ihren Zweck noch erfüllen solle. Für den Zeitraum danach sei im Regelfall anzunehmen, dass das Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet habe. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass der Personalrat zumindest in großen Dienststellen an so vielen Verfahren beteiligt werde, dass seine Mitglieder jedenfalls nach vielen Jahren die für die tägliche Personalratsarbeit ausreichenden Kenntnisse im Wesentlichen erworben hätten. Als für die Beurteilung der Dauer der Mitgliedschaft im Personalrat maßgeblichen Zeitpunkt hat das Oberverwaltungsgericht den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren (hier Januar 2026) angesehen. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht die Erforderlichkeit im konkreten Fall verneint. Da das Personalratsmitglied dem Antragsteller seit Juli 2020 und damit \"seit vielen Jahren\" als ordentliches Mitglied angehöre, sei anzunehmen, dass er die für die Personalratstätigkeit erforderlichen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht \"jedenfalls im Laufe seiner praktischen Tätigkeit erworben\" habe. Gerade in Anbetracht der Größe der Dienststelle sei davon auszugehen, dass das Personalratsmitglied im Laufe seiner langjährigen Personalratszugehörigkeit an zahlreichen personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichen Bezügen beteiligt gewesen sei (BA S. 6 ff.). Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zeitspanne, innerhalb derer eine Grundschulung regelmäßig noch als erforderlich anzusehen sei, als Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer Grundschulung markiert. Es hat aber nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass dieser Zeitpunkt (Ablauf des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres) hier überschritten war, sondern dass das Personalratsmitglied in \"vielen Jahren\" der Personalratstätigkeit (hier: fünfeinhalb Jahre) und aufgrund der Größe der Dienststelle die erforderlichen Kenntnisse erworben habe. \n\n6\\. Die Beschwerde zeigt auch sonst keine Gründe auf, derentwegen sich die aufgeworfene Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als entscheidungserheblich darstellen könnte. Solche Gründe ergeben sich namentlich nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 - 7 ABR 2\u002F07 - (EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14). Denn auch das Bundesarbeitsgericht geht, was die Beschwerde unerwähnt lässt, im Grundsatz davon aus, dass zu den persönlichen Vorkenntnissen eines Betriebsratsmitglieds, die die Erforderlichkeit einer Schulung entfallen lassen können, auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen gehört, weil davon auszugehen sei, dass ein Betriebsratsmitglied durch die ständige Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen so viel an arbeitsrechtlichen Kenntnissen erlangt habe, dass von einem für die zukünftige tägliche Arbeit erforderlichen Wissensstand ausgegangen werden könne. Ausnahmen könnten sich u. a. bei kleineren Betrieben ergeben, wenn jahrelang nur in geringerem Umfang Betriebsratstätigkeiten angefallen seien. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. \n\n7\\. Dessen ungeachtet legt die Beschwerde auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Nach ihren eigenen Ausführungen habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - (BVerwGE 118, 1 \u003C10>) die formulierte Frage bereits bejaht. In dem genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall ausgeführt, dass eine Teilnahme an einer Grundschulung spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfinden musste; nach diesem Zeitpunkt, mehr als eineinhalb Jahre nach der Neuwahl, konnte die Grundschulung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil anzunehmen war, dass das zur Schulung entsandte Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hatte. Geht man mit der Beschwerde davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht damit einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und die aufgeworfene Frage im bejahenden Sinne beantwortet hat, zeigt sie weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - 5 PB 19.18 - PersV 2020, 25 Rn. 4 und vom 8. August 2024 - 5 PB 3.24 - PersV 2024, 548 Rn. 7) nicht auf. Die bloße Behauptung, die hinter den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stehende pauschale Vermutung sei nicht tragfähig, genügt hierfür nicht. Derartigen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) auch nicht mit den von ihr dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 - 7 ABR 2\u002F07 - (EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14) entnommenen Ausführungen auf, die einen zeitlichen Rahmen für die Erforderlichkeit einer Grundschulung nicht behandeln. \n\n8\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.","BVerwG, 28.04.2026, 5 PB 2.26","2026-07-10T22:05:13.767Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":46,"decisionDate":204,"fullText":205,"summary":206,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":189,"updatedAt":207},"2338","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600340","ecli-de-neuris-wbre202600340","1 B 21.25","2026-04-24T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 24.04.2026, 1 B 21.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und von Verfahrensfehlern (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris). Soweit sich die Beschwerde nicht ohnehin darauf beschränkt, diese Auffassung in der Art einer Berufungsbegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu kritisieren, lässt sich ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht entnehmen. \n\n3\\. a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \"(o)b und in welchem Umfang besonders vulnerable Personen, insbesondere Kranke mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen und fehlender Erwerbsfähigkeit, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (BVerwG 1 C 18.24: https:\u002F\u002Fwww.bverwg.de\u002Fde\u002F160425U1C18.24.0) nach Griechenland abgeschoben werden dürfen, wenn ihnen dort eine existentielle Verelendung droht?\", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss handelt es sich bei dem Kläger um einen \"arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten\". An diese tatsächliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensfehler der fehlenden Aufklärung und Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Klägers greift nicht durch (vgl. hierzu näher unter 3. a)). \n\n4\\. b) Die Revision ist auch nicht hinsichtlich der Frage, \"ob und inwieweit die strikte Bindung an den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach § 77 AsylG mit den unions- und menschenrechtlichen Schutzgarantien, insbesondere Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, vereinbar ist [, da n]ach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie [...] des Gerichtshofs der Europäischen Union [...] eine aktuelle und umfassende Würdigung der gesundheitlichen Situation geboten [ist], um eine Abschiebung mit erheblichem Krankheitsrisiko an den menschenrechtlichen Schutzmaßstäben messen zu können\", zuzulassen, da sich diese unmittelbar aus dem materiellen Recht beantworten lässt und im Übrigen auch höchstrichterlich geklärt ist. Der Gesetzgeber hat für nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags zu berücksichtigende neue Elemente oder Erkenntnisse grundsätzlich das Asylfolgeverfahren gemäß § 71 AsylG vorgesehen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, u. a. den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - BVerwGE 186, 1 Rn. 24 ff.). \n\n5\\. c) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen: \"Ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, gesunde Rückkehrer könnten in Griechenland regelmäßig für sich sorgen, mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar, wenn der betroffene Schutzberechtigte dort bereits vor der Ausreise nachweislich obdachlos war und seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln\u002F​Schulden sichern konnte?\" und \"Verstößt es gegen Art. 4 EU-GRCh, wenn ein Mitgliedstaat bei der Prüfung von Rückführungen nicht berücksichtigt, dass bereits in der Vergangenheit eingetretene Obdachlosigkeit und Verelendung eines Schutzberechtigten in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten werden?\", da diese sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger in Griechenland von Obdachlosigkeit und Verelendung betroffen gewesen wäre. Insbesondere verhält sich der angefochtene Beschluss nicht zu einer etwaigen vormaligen Obdachlosigkeit des Klägers. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Kläger habe während seines Aufenthalts in Griechenland keinen Zugang zu einer Arbeit zu erlangen vermocht, hat das Oberverwaltungsgericht dies ebenfalls nicht festgestellt. \n\n6\\. d) Die Revision ist nicht hinsichtlich der Fragen: \"Darf ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung, ob einer anerkannten schutzberechtigten Person im Aufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, darauf verweisen, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch informelle oder nicht-regulierte Tätigkeiten (Schattenwirtschaft) sichern kann?\" und \"Ist es mit dem [...] Schutzgebot von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, wenn ein [a]syl- oder [a]usländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?\" zuzulassen. Gleiches gilt hinsichtlich der Fragen, \"[o]b die reine Sicherstellung elementarer Grundbedürfnisse ('Brot, Bett, Hygiene') ausreicht oder ob das Unionsrecht (Art. 4 GRCh, Art. 1 GRCh) einen menschenwürdigen Existenzstandard verlangt\", \"[o]b für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr neben formalen Ansprüchen auch die faktische Zugänglichkeit von Unterkunft, Sozialleistungen und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt werden muss\", \"[o]b eine vorübergehende, mehrmonatige Phase ohne gesicherte Unterkunft\u002F​Leistungen bereits eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründet\", \"[o]b das unionsrechtliche Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung dahingehend auszulegen ist, dass die bloße Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch informelle Tätigkeiten zu sichern, eine Verletzung ausschließt\", und \"[o]b das vom EGMR entwickelte 'Brot-und-Bett'-Kriterium bedeutet, dass ein Mitgliedstaat Rückkehrer auf ein Leben am Existenzminimum verweisen darf\". \n\n7\\. Die Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet sind. \n\n8\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen - wie der Kläger \\- durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten \"Schatten- oder Nischenwirtschaft\" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 \\- BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56). \n\n9\\. bb) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit Unionsrecht. \n\n10\\. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Nur für den Fall, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, ist ein Mitgliedstaat in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, gehindert, den Drittstaatsangehörigen durch die Überstellung in jenen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr auszusetzen, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 83 ff. und - C-163\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​218] \\- Rn. 88 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964] \\- Rn. 34; ferner EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09, M. S. S.\u002FBelgien und Griechenland - Rn. 249 ff.). \n\n11\\. Das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 \\- C-297\u002F17 u. a. - Rn. 88 und - C-163\u002F17 - Rn. 90). Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 89 und - C-163\u002F17 - Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90 und - C-163\u002F17 - Rn. 92). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 91 und - C-163\u002F17 - Rn. 93). \n\n12\\. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die der Gerichtshof der Europäischen Union seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses \"Mindestmaß\" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR \u003CGK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10, Paposhvili\u002F​Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578\u002F16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR \u003CGK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 249). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesehen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 \\- 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.). \n\n13\\. cc) Die Rechtsprechung steht zudem im Einklang mit Verfassungsrecht (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425\u002F24 - juris Rn. 25). \n\n14\\. dd) Nach alledem gelten für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. \n\n15\\. Schutzberechtigte dürfen auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedarf. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden darf (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 \\- C-93\u002F18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einer Verweisung des Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft wegen der nach der vorzitierten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2022:​103] \\- Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - BVerwGE 184, 151 Rn. 105). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands \\- nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit, etwa bis zu einer Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente, erfolgt. Auch die Verordnung (EU) 2019\u002F1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883\u002F2004, (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) 2016\u002F589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016\u002F344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019\u002F1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57). \n\n16\\. Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.). \n\n17\\. ee) Einen hierüber hinausgehenden weiteren oder erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland an die Stelle derjenigen des angefochtenen Beschlusses und des Bundesverwaltungsgerichts zu setzen. Damit besteht auch im Hinblick auf das Unionsrecht keine Veranlassung, die Revision mit dem Ziel zuzulassen, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu ersuchen. \n\n18\\. e) Eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Fragen, \"[o]b Art. 29 RL 2011\u002F95\u002FEU eine effektive Gleichstellung bei Sozialleistungen verlangt oder eine rein formale Gleichstellung ausreicht\", \"[o]b nationale Behörden die besonderen sozialen, gesundheitlichen oder sprachlichen Barrieren einzelner Rückkehrer angemessen berücksichtigen müssen\", und \"[o]b der Grundsatz der Effektivität (effet utile) erfordert, dass Mitgliedstaaten ausschließlich auf legale und tatsächlich zugängliche Erwerbsquellen abstellen müssen\", scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdebegründung dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird. \n\n19\\. Dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung gerade auch der Klärungsbedürftigkeit der betreffenden Rechtsfrage wird namentlich nicht durch den bloßen Hinweis entsprochen, diese sei \"bisher nicht höchstrichterlich entschieden\" oder \"europarechtlich umstritten\". \n\n20\\. f) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage, \"[o]b das vom BVerwG angenommene Vertrauen in eine faktische Eingliederung in den informellen Arbeitsmarkt unionsrechts- und menschenrechtskonform ist, wenn sprachliche, gesundheitliche oder soziale Hürden bestehen\". \n\n21\\. Auch insoweit mangelt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in Bezug auf den Kläger die in der Frage bezeichneten Hürden bestünden. \n\n22\\. g) Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die Frage: \"Ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (Az. 1 C 18.24) geeignet, die zuvor in der Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie in den Berichten einschlägiger Nichtregierungsorganisationen vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht?\". \n\n23\\. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 und 52). Sie dürfen zwar nicht verwiesen werden auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst \\- etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39). Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das \"real risk\" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.). \n\n24\\. Auch insoweit zeigt die Beschwerde keinen erneuten oder weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann im Übrigen nicht darauf gestützt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Sicht des Beschwerdeführers nicht \"richtig\" ist. \n\n25\\. h) Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Reicht die Bereitstellung von ca. 1 000 Obdachlosenplätzen in Griechenland aus, um den zehntausenden jährlich anerkannten Schutzberechtigten einen menschenwürdigen Zugang zu Unterkunft zu sichern, oder ist weiterhin von einer systemischen Gefahr der Obdachlosigkeit auszugehen?\". \n\n26\\. Die erste Teilfrage ist, soweit sie nicht ohnehin nur die Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht betrifft, bereits nicht entscheidungserheblich. Denn nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im \"informellen Sektor\" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris LS und Rn. 108). Entscheidend ist eine Gesamtschau aller zugänglichen und zumutbaren Unterkunftsmöglichkeiten, die nicht auf solche für Obdachlose beschränkt sind. Auf die in dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26\\. September 2025 - 12 A 7005\u002F25 - bezogen auf ein junges afghanisches Ehepaar) aufgeworfenen Fragen kommt es hiernach nicht entscheidungserheblich an. \n\n27\\. Wegen der zweiten Teilfrage wird auf die vorstehenden Ausführungen und die Ausführungen zu g) verwiesen. \n\n28\\. i) Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die Frage: \"Verstößt es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO), wenn ein Gericht die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen zu Überfüllung und mangelnder Zugänglichkeit griechischer Obdachlosenunterkünfte verwirft, ohne eigene Ermittlungen zu Kapazität und Zugänglichkeit anzustellen?\". \n\n29\\. Soweit die Beschwerdebegründung in der \"pauschale[n] Verwerfung von Aussagen renommierter [Nichtregierungsorganisationen], die Überfüllung und mangelnde Zugänglichkeit von Unterkünften bestätigen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen\", eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sieht, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu Unterkunftsmöglichkeiten, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, auf eine Mehrzahl von Berichten unter anderem von Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 41 f., siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39 ff.). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge auch insoweit im Stile einer Berufungsbegründung gegen die von dem Oberverwaltungsgericht mitgetragene Tatsachenwürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n30\\. j) Ebenso wenig ist die Revision zuzulassen hinsichtlich der Fragen: \"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) [...] vereinbar, wenn ein [a]syl- oder [a]usländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?\" und \"Ist es mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, wenn Gerichte anerkannten Schutzberechtigten faktisch dazu raten, ihren Lebensunterhalt in Griechenland durch illegale Erwerbstätigkeit (Schattenwirtschaft\u002F​Schwarzarbeit) zu sichern?\" sowie der Frage, \"[o]b der Verweis auf eine Erwerbstätigkeit in der sog. 'Schattenwirtschaft' im Zielstaat mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011\u002F95\u002FEU) und den Vorgaben der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK, vereinbar ist\". \n\n31\\. Das diesbezügliche Vorbringen, ein Verweis auf die Schattenwirtschaft legitimiere indirekt das Betreiben von Schwarzarbeit und unterlaufe die Bemühungen des Staates, illegale Beschäftigung zu bekämpfen, Gerichte dürften keine faktische Anweisung zur illegalen Erwerbstätigkeit geben, eine Verweisung auf Schwarzarbeit als Lebensunterhalt sei rechtswidrig und könne Grundrechte des Betroffenen verletzen, Unterbringungsdefizite erhöhten das Risiko, dass Schutzberechtigte gezwungen würden, in der Schattenwirtschaft tätig zu werden, genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerdebegründung versäumt es, sich substantiiert mit dem Verhältnis zwischen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Richtlinienrecht, insbesondere der Anerkennungs- und der Aufnahmerichtlinie, abgeleiteten Anforderungen an die Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat einerseits und dem für den Schutz vor Verelendung aus Art. 3 EMRK und aus Art. 4 GRC entwickelten, vorstehend unter d) bb) wiedergegebenen Maßstab (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90 und - C-163\u002F17 \\- Rn. 92) andererseits auseinanderzusetzen. Im Übrigen ist die Frage der Zumutbarkeit einer temporären Tätigkeit in der Schattenwirtschaft - wie bereits dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. \n\n32\\. k) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage: \"Ist eine Verweisung von Schutzberechtigten auf Tätigkeiten in der griechischen Schattenwirtschaft deshalb unzulässig, weil ihnen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen, Ausbeutung und damit ein Leben unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums drohen?\" zuzulassen. Die Frage hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klärung erfahren. Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale oder befristete Beschäftigung, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und ausgeführt wird, bei der Entdeckung von Schwarzarbeit drohten zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die einhergehen mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74). \n\n33\\. l) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde in Bezug auf die Frage, \"ob die strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten einen systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK darstellt\". \n\n34\\. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Revisionsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzurufen, schon deshalb nicht, weil eine strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten weder seitens des Oberverwaltungsgerichts noch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorliegenden Daten nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellt (BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 \\- juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 53), und im Übrigen festgestellt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris Rn. 52). \n\n35\\. m) Die Revision ist nicht hinsichtlich der Frage: \"Ist es mit Art. 4 EU-GRCh, Art. 3 EMRK sowie Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, anerkannte Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat rückzuführen, a) in dem sie mit hoher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden, und b) in dem keine staatlich garantierte Unterstützung existiert, sondern sie auf informelle NGO-Strukturen verwiesen werden?\" zuzulassen. \n\n36\\. Wegen des ersten Teils der Frage wird auf die Ausführungen unter l) verwiesen. Da eine hohe Wahrscheinlichkeit, obdachlos zu werden, in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge nicht tatsächlich festgestellt ist, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. \n\n37\\. Letzteres gilt auch hinsichtlich des zweiten Teils der Frage. Die Beschwerdebegründung blendet aus, dass junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten nach einer Überstellung in die Hellenische Republik Zugang zu dem dortigen legalen Arbeitsmarkt haben und es ihnen, bis sie dort Fuß gefasst haben, tatsächlich möglich und zumutbar ist, einer Beschäftigung in der Schattenwirtschaft nachzugehen. Sie stehen daher schon deshalb und unabhängig von einer auch ihnen möglichen Inanspruchnahme der Unterstützung durch humanitäre Hilfsorganisationen nicht einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person gleich, die sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90). \n\n38\\. n) Raum für eine Zulassung der Revision besteht nicht in Bezug auf die Frage: \"Ist es mit Art. 4 EU-GRCh vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten darauf abstellt, dass diese ihren Lebensunterhalt faktisch nur durch informelle oder illegale Tätigkeiten sichern können?\". \n\n39\\. Das Vorbringen der Beschwerde, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - C-79\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​103] - klargestellt, dass die Mitgliedstaaten selbst verpflichtet seien, die materielle Versorgung sicherzustellen, eine \"Verweisung auf NGOs oder Schwarzarbeit wider[spreche] dem unionsrechtlichen Schutzauftrag[, d]iese Frage [sei] unionsweit von Bedeutung, da sie die Grenzen staatlicher Verantwortung definier[e]\", genügt nicht den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gründenden Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage. Es unterstellt, dass die Grundsätze zur Verantwortlichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der vorstehenden Entscheidung zur Richtlinie 2003\u002F9\u002FEG aufgestellt und in seinem Urteil vom 12. November 2019 - C-233\u002F18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​956] - zu der Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU fortentwickelt hat, uneingeschränkt auf die Verantwortung des überstellenden Mitgliedstaats zu übertragen sind, den Schutzberechtigten im Lichte von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC vor einer Verelendung in dem Aufnahmemitgliedstaat zu schützen. Die Beschwerde setzt den \"strukturelle[n] Ausschluss von staatlicher Unterstützung und Unterbringung\" einem \"systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 [GRC] und Art. 3 EMRK\" gleich, ohne für diese vermeintliche Parallele eine tragfähige rechtliche Grundlage, namentlich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzuzeigen. \n\n40\\. o) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Verlangt Art. 4 EU-GRCh i. V. m. Art. 3 EMRK, dass bei Rückführungen eine konkrete und realitätsbezogene Einzelfallprognose erstellt wird (vgl. EuGH, C-163\u002F17 - Jawo), oder genügt eine pauschale Annahme, dass 'gesunde Rückkehrer' sich selbst helfen können?\". \n\n41\\. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. \n\n42\\. Art. 4 GRC steht der Überstellung einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich diese Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163\u002F17 - Rn. 92). Die diesbezügliche im jeweiligen Einzelfall zu treffende Prognose obliegt dem Bundesamt ebenso wie dem Tatsachengericht. \n\n43\\. Aus den auf der Grundlage von § 78 Abs. 8 AsylG ergangenen Entscheidungen des Senats ergibt sich nichts anderes. Prüfungsgegenstand der (Tatsachen-)Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG ist die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO nicht an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Befreiung von der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO beschränkt sich auf die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage; sie erfasst hingegen nicht auch Tatsachenfeststellungen zu individuellen Umständen in der Person des jeweiligen Klägers, die sich positiv oder negativ auf die Gefahrenprognose auswirken können. Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden im Verfahren des § 78 Abs. 8 AsylG nicht statt. Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 12 ff.). Ob die Beurteilung der allgemeinen Lage wegen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles etwa im Lichte von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC einer Korrektur bedarf, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 78 Abs. 8 AsylG, sondern des asylgerichtlichen Verfahrens vor den Tatsachengerichten. \n\n44\\. p) Die Revision ist auch nicht zuzulassen zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage: \"Umfasst das unionsrechtlich garantierte Existenzminimum (Art. 1 und 4 EU-GRCh) lediglich das physische Überleben ('Bett und Brot') oder auch Elemente sozialer Teilhabe und Integration (vgl. EuGH, C-233\u002F18 - Haqbin)?\". \n\n45\\. Das Vorbringen der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Es beschränkt sich auf den Hinweis, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 12. November 2019 \\- C-233\u002F18 - zu der Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU klargestellt, dass Mitgliedstaaten mehr als nur ein Mindestmaß an Überleben gewährleisten müssten, daher sei klärungsbedürftig, ob auch soziale Teilhabe und Integration Teil der unionsrechtlichen Mindeststandards seien. Einer substantiierten Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang zu erörternden Frage, inwiefern das Vorenthalten von Elementen sozialer Teilhabe und der Integration stets auch eine extreme materielle Not zur Folge hat, die es dem Schutzberechtigten nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und ihn zwangsläufig in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist, entbehrt die Beschwerdebegründung hingegen. \n\n46\\. q) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, Rückkehrer auf formal bestehende Ansprüche (z. B. auf Sozialleistungen oder Unterkunft in Griechenland) zu verweisen, wenn ihnen der faktische Zugang durch systemische bürokratische Hindernisse (z. B. fehlende AFM-\u002FAMKA-Nummer) verschlossen ist?\". \n\n47\\. Die Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass es einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person im Falle ihrer Rückführung möglich sein muss, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass ihre physische oder psychische Gesundheit durch die Rückführung beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90). Weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - noch der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts lassen erkennen, dass es den Anforderungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC entspräche, wenn Rückkehrer auf lediglich formal bestehende Ansprüche auf bestimmte Leistungen verwiesen würden, zu denen ihnen der Zugang faktisch verschlossen wäre. \n\n48\\. r) Nach dem Vorstehenden war dem Antrag, \"die o. g. klärungsbedürftigen Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (§ 267 AEUV)\", nicht zu entsprechen. Ebenso wenig war den - allein auf die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommende Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht gerichteten \\- Anträgen nachzugehen, \"eine Stellungnahme der gr. Behörden bzw. der gr. Botschaft einzuholen\" oder hilfsweise Beweis dazu zu erheben, \"dass die Erkrankung des Klägers dauerhaft seine Erwerbsfähigkeit ausschließt, und dass ihm im Falle einer Rückführung nach Griechenland aufgrund der unzureichenden medizinischen und sozialen Versorgung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung sowie existenzielle Verelendung drohen, durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie durch Verwertung des Attestes vom 10.10.2025.\" \n\n49\\. Bei diesen Anträgen verkennt die Beschwerde den durch § 132 Abs. 2 VwGO auf die Grundsatzrüge, die Divergenz und die Verfahrensrüge beschränkten Prüfungsumfang einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sofern die Beschwerde die angeführten Vorlagefragen als Begründung ihrer Grundsatzrügen verstanden wissen will, rechtfertigt dies nach obigen Ausführungen nicht die Zulassung der Revision. Zudem käme eine Beweiserhebung in dem angestrebten Revisionsverfahren ohnehin nicht in Betracht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO sowie unter 3. a)). \n\n50\\. 2\\. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Rüge des Inhalts, die Berufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab, wäre bereits unzulässig. \n\n51\\. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. \n\n52\\. Einen divergierenden Rechtssatz zu Entscheidungen der vorgenannten Gerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde eine Divergenz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt, führt dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten \"divergenzfähigen\" Gerichten gehört (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 17). Im Übrigen liegt eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den obigen Ausführungen nicht vor. \n\n53\\. 3\\. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. \n\n54\\. a) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) verstoßen, liegt eine Verletzung dieser Verfahrensvorschriften nicht vor. \n\n55\\. Die Beschwerde räumt zunächst selbst ein, dass die geltend gemachte Erkrankung des Klägers erst nach dem Ergehen des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2025 diagnostiziert worden sei. Deshalb hat sich das Berufungsgericht mit der auf den 10. Oktober 2025 datierenden Bescheinigung des ... nicht auseinandersetzen können. Dementsprechend hat es insoweit zu keinem Mangel in der Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO oder der Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO kommen können. \n\n56\\. Im Übrigen hat sich das Oberverwaltungsgericht die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - (juris Rn. 24 ff.) und - 1 C 19.24 - (juris Rn. 60) getroffenen und durch zahlreiche Erkenntnismittel belegten Feststellungen zur Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland umfänglich zu eigen gemacht. \n\n57\\. Dessen ungeachtet legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, welche Tatsachen jenseits der von dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen und von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 12 m. w. N.). \n\n58\\. b) Soweit die Beschwerde zudem eine Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, bleibt offen, in welchem Verhalten des Oberverwaltungsgerichts sie eine Gehörsverletzung sieht. Insbesondere zeigt sie nicht auf, auf welche Tatsachen und Beweisergebnisse das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, zu denen sich der Kläger nicht zuvor habe äußern können. \n\n59\\. 4\\. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). \n\n60\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, 24.04.2026, 1 B 21.25","2026-07-10T22:05:14.794Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":46,"decisionDate":213,"fullText":214,"summary":215,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":213,"parsedAt":189,"updatedAt":216},"2360","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600374","ecli-de-neuris-wbre202600374","2 A 8.25","2026-04-23T00:00:00.000Z","#  \"Qualifizierte\" Missbilligung wegen eines Dienstvergehens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. In Bagatellfällen, die schon die Verhängung der mildesten Disziplinarmaßnahme nicht zu tragen vermögen, hat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterbleiben.\n\n2\\. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahrensvorgaben darf einem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden; dies gilt auch für eine \"qualifizierte\" Missbilligung.\n\n3\\. Das Weisungsrecht des Fachvorgesetzten umfasst nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben; hierfür darf an vergangene Geschehnisse angeknüpft werden.\n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 15. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. April 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger steht als Leitender Technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter verwendet. \n\n2\\. Der Kläger wurde in einem Disziplinarverfahren, das die Beklagte gegen einen Mitarbeiter des Klägers führte, als Zeuge vernommen. Dabei gab er an, im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung habe der Mitarbeiter ihm anvertraut, dass er sich \"auf die schwarzen Frauen freue\". Diese Äußerung sei \"mutmaßlich der Scheidung geschuldet\" gewesen. Auf die Frage, ob sich der Mitarbeiter zu schwarzen Frauen in einem sexuellen Kontext geäußert habe, antwortete der Kläger: \"Ja, dass er es sich dann gutgehen lassen würde.\" Gegen den Mitarbeiter erhob die Beklagte später Disziplinarklage, über die der Senat mit Urteil vom 13. März 2026 - 2 A 7.25 - entschieden hat. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 15. August 2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine \"qualifizierte Pflichtenmahnung\" mit dem Inhalt, zukünftig bei Anhaltspunkten, die den Verstoß eines Beamten oder Soldaten gegen Dienstpflichten sowie eines Tarifbeschäftigten gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigten, diese Anhaltspunkte den zuständigen Personaldienstreferaten unverzüglich auf dem Dienstweg mitzuteilen. Der Kläger habe eine Meldung der Aussage des Mitarbeiters unterlassen. Damit habe er als Vorgesetzter gegen seine Meldepflicht verstoßen. Die Äußerung des Mitarbeiters habe den Verdacht eines Pflichtverstoßes gerechtfertigt und sei meldepflichtig gewesen. Sie habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation gehabt, Frauen und insbesondere schwarze Frauen abgewertet und auf die Erbringung bestimmter Dienstleistungen reduziert. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2025 als unbegründet zurück. \n\n4\\. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die \"qualifizierte Pflichtenmahnung\" sei bereits rechtsfehlerhaft, weil es hierfür an einer tragfähigen Rechtsgrundlage fehle. Eine solche Maßnahme außerhalb des Disziplinarrechts sei weder im Disziplinarrecht selbst noch in den beamtenrechtlichen Vorschriften normiert. Verdeckte Disziplinarmaßnahmen seien unzulässig. Auch in der Sache selbst sei die Maßnahme rechtsfehlerhaft, weil sie einer sachlichen Grundlage entbehre und unverhältnismäßig sei. Die Äußerung des Mitarbeiters sei weder rassistisch noch sexistisch. Sie sei bei einer privaten Grillfeier und somit in einem vertraulichen, außerdienstlichen Kontext gefallen und bereits deshalb nicht meldepflichtig gewesen. \n\n5\\. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 15. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. April 2025 aufzuheben. \n\n6\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n7\\. Sie führt aus, die \"qualifizierte Pflichtenmahnung\" finde ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn. Es handele sich um eine nicht-disziplinarische missbilligende Äußerung. Die \"qualifizierte Pflichtenmahnung\" sei nicht deshalb eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, weil sie sich auf den Vorwurf eines Dienstvergehens stütze. Das Bundesdisziplinargesetz lasse es zu, auf ein Dienstvergehen mit einer Maßnahme nicht-disziplinarischer Art zu reagieren. § 6 Satz 2 BDG impliziere die Zulässigkeit von nicht ausdrücklich als Verweis bezeichneten missbilligenden Äußerungen. Durch die unterlassene Meldung habe der Kläger seine Folgepflicht verletzt. Ein gesichert sexistischer oder rassistischer Charakter der Äußerungen des Mitarbeiters müsse nicht feststehen, um die Meldepflicht auszulösen. \n\n8\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und führt - in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern - aus, in der Praxis bestehe ein Bedürfnis für niederschwellige und damit außerhalb der Förmlichkeiten eines Disziplinarverfahrens liegende Möglichkeiten, um auf geringfügige Pflichtenverstöße reagieren zu können. Im Jahr 2025 seien in allen Bundesministerien (ohne Geschäftsbereichsbehörden), im Bundeskanzleramt sowie ausgewählten größeren Sicherheitsbehörden (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst und Zoll) ca. 75 \"qualifizierte Pflichtenmahnungen\" verfügt worden. Dem stünden rund 800 abgeschlossene Disziplinarverfahren in allen Behörden des Bundes gegenüber, in denen in ca. 120 Fällen ein Verweis und in rund 220 Fällen eine Geldbuße ausgesprochen worden sei. In eng begrenzten Ausnahmefällen könne aus Gründen der Verhältnismäßigkeit trotz des Vorliegens einer Pflichtverletzung von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen werden. Das komme etwa bei Verstößen gegen Arbeitszeitbestimmungen oder bei geringfügigen Verfehlungen von Widerrufsbeamten in Betracht. \n\n9\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das von der Beklagten in Bezug genommene Verhalten des Mitarbeiters weist bereits keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens auf, sodass den Kläger auch nach den behördeninternen Vorgaben keine Meldepflicht traf (1.). Der von der Beklagten angenommene Verstoß gegen die Vorgaben zur Meldepflicht hätte außerdem nicht mit einer \"qualifizierten\" Pflichtenmahnung oder Missbilligung geahndet werden dürfen. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf ein etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden (2.). \n\n11\\. 1\\. Die vom Kläger in der behördlichen Zeugenvernehmung geschilderte Aussage seines Mitarbeiters begründet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Dienstvergehens. Der Kläger war daher - auch in Ansehung der internen Dienstvorschrift zur Mitteilung von Pflichtverstößen - nicht zu einer Mitteilung an das zuständige Personaldienstreferat verpflichtet. \n\n12\\. a) Die dem Vorgang zugrunde liegende Dienstvorschrift des BND zur Mitteilung von Pflichtverstößen vom 26. Juli 2016 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. \n\n13\\. aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Hierfür ist er darauf angewiesen, dass ihm Tatsachen, die einen solchen Verdacht begründen, möglichst frühzeitig - insbesondere von Vorgesetzten \\- zur Kenntnis gebracht werden. Die Verpflichtung zur Meldung und die Einzelheiten ihrer Durchführung kann der Vorgesetzte durch eine Dienstvorschrift im Sinne einer allgemeinen Richtlinie (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) regeln. Er konturiert und strukturiert damit die den Beamtinnen und Beamten allgemein obliegende Pflicht, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BBG). \n\n14\\. bb) Keinen Bedenken begegnet auch der in Ziff. 2.1 der Dienstvorschrift vorgesehene \"Bagatellvorbehalt\", wonach von der Meldepflicht Anhaltspunkte für bloßes Fehlverhalten im Bagatellbereich nicht umfasst sind. Hiervon ist nach der Dienstvorschrift auszugehen, wenn die Grenzüberschreitung aus Sicht eines objektiven Beobachters ohne nähere Prüfung von Anfang an klar erkennbar nicht geeignet ist, das berufserforderliche Vertrauen oder Ansehen zu beeinträchtigen, da sie als unbedeutend einzustufen ist. \n\n15\\. Diese Einordnung entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der nicht jede unangemessene Geste, Äußerung oder sonstige Verhaltensweise unter Kollegen ein disziplinarwürdiges Verhalten darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2026 - 2 A 7.25 - juris Rn. 53). Die kollegiale Zusammenarbeit im dienstlichen Alltag macht vielmehr einen Raum erforderlich, in dem niederschwelligere Formen einer Fehlerbehandlung oder Konfliktbereinigung möglich sind und bleiben. Solange Äußerungen oder Verhaltensweisen zwar möglicherweise deplatziert oder unangebracht erscheinen, aber nicht geeignet sind, den \"Betriebsfrieden\" zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 22), ist eine Disziplinarmaßnahme \"nicht angezeigt\" (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG). Entsprechendes gilt für andere Bagatellverstöße, wie etwa den einmaligen und geringfügigen Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen oder unbedeutende Fehltritte junger Widerrufsbeamter. Je intensiver und detaillierter die für den Beamten geltenden Vorgaben verschriftlicht und als eigenständige Pflichtenvorgabe ausgestaltet sind, desto schneller kann ein Fehlverhalten auch eine Dienstpflichtverletzung begründen. Ungeachtet dieser formalen Einordnung rechtfertigen derartige Pflichtverletzungen aber vielfach nicht den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme. \n\n16\\. Ist aber von vornherein erkennbar, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig wäre, verbietet sich bereits die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit den damit zwingend verbundenen Belastungen und dem hierfür erforderlichen Aufwand ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar, wenn der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme von vornherein nicht in Betracht kommt. Trotz des grundsätzlich für die Einleitung von Disziplinarverfahren geltenden Legalitätsprinzips (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) hat die Einleitung in Bagatellfällen, die schon die Verhängung eines Verweises als der mildesten Disziplinarmaßnahme (vgl. § 6 Satz 1 BDG, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDG) nicht zu tragen vermögen, zu unterbleiben. Wie auch der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt hat, kann nur so den das Disziplinarverfahren bestimmenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047\u002F06 - NVwZ 2008, 416 \u003C417>). \n\n17\\. b) Die somit dem Grunde nach in Betracht kommende Mitteilungspflicht setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein Pflichtverstoß in Betracht kommt. Hier hat es die Beklagte jedoch unterlassen, die näheren Umstände der Äußerungen aufzuklären. \n\n18\\. Der Kläger hat in der Klageschrift angegeben, die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen seines Mitarbeiters seien im Rahmen einer privaten Grillfeier gefallen. Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt und näher erläutert. Der Vertreter der Beklagten hat eingeräumt, der Kontext der Äußerungen sei nicht weiter aufgeklärt worden. Er hat keine Einwände gegen die Darstellung des Klägers erhoben, aber bekräftigt, dass angesichts des Zusammenhangs der Äußerungen mit der Auslandsverwendung gleichwohl von einer innerdienstlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden müsse. \n\n19\\. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Die Äußerungen hatten zwar über die mögliche Auslandsverwendung des Mitarbeiters eine dienstliche Anknüpfung. Sie hatten jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Auslandsverwendung und waren auch nicht in das Amt sowie die damit verbundenen Pflichten eingebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 27). Die Äußerungen weisen vielmehr nur einen äußerlichen und losen Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung auf und knüpfen ausschließlich an den \"bei dieser Gelegenheit\" ausländischen Dienstort an. Sie sind bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise nicht als innerdienstlich zu bewerten. \n\n20\\. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten weisen die Äußerungen - bei Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie gefallen sind - keine sexistische oder rassistische Konnotation auf und sind daher keine Pflichtverletzung. Ein die Grenze zu einem Dienstvergehen überschreitendes Gewicht der Pflichtverletzung ergibt sich aus den dem Mitarbeiter zur Last gelegten Äußerungen anlässlich einer privaten Grillveranstaltung nicht. Das hat offensichtlich auch die Beklagte so eingeschätzt, denn die Äußerungen waren nicht Gegenstand des gegen den Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens. Hätte die Beklagte die Äußerungen aber nicht als Bagatelle, sondern als schuldhafte Dienstpflichtverletzung angesehen, hätte sie ein Disziplinarverfahren einleiten müssen, um nicht ihrerseits gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG folgende Dienstpflicht zu verstoßen. \n\n21\\. Nach dem Kontext der Äußerungen liegt hierin keine den Vorwurf des Sexismus begründende Herabwürdigung oder Objektifizierung schwarzer Frauen. Der Mitarbeiter hat damit zwar seine Vorfreude auf sexuelle Begegnungen mit schwarzen Frauen ausgedrückt (zu Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation in einem dienstlichen Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 100). Die damit zum Ausdruck gebrachte Vorliebe begründet jedoch keinen Rassismus; ihr kann auch keine Reduzierung von Frauen auf ihre sexuelle Verfügbarkeit unterlegt werden. Die davon abweichende Bewertung der Beklagten geht auf ihre Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des Mitarbeiters zurück; sie kann aber nicht in die streitgegenständliche Aussage \"hineingelesen\" werden. Demzufolge musste der Kläger die Aussage auch nicht in dem von der Beklagten gesehenen Licht verstehen. \n\n22\\. d) Lagen demnach keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens des Mitarbeiters vor, bestand auch keine Pflicht des Klägers zur Meldung in Wahrnehmung der ihm gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in Verbindung mit Ziff. 2.1 der Dienstvorschrift obliegenden Folgepflicht. \n\n23\\. 2\\. Unabhängig hiervon hätte der vom BND angenommene Verstoß gegen die Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift auch nicht mit einer \"qualifizierten Pflichtenmahnung\" gerügt werden dürfen. \n\n24\\. a) Bei dem Bescheid vom 15. August 2024 handelt es sich um eine \"qualifizierte\" Missbilligung. Zwar enthält der Verfügungsausspruch lediglich eine - für sich betrachtet ohne Weiteres zulässige - Weisung. Bereits die ausdrückliche Bezeichnung als \"qualifizierte Pflichtenmahnung\" deutet indes auf den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung hin. Jedenfalls in dem \\- den Ausgangsbescheid gestaltenden - Widerspruchsbescheid vom 30. April 2025 erhebt die Beklagte ausführlich und ausdrücklich den Vorwurf eines schuldhaften Pflichtenverstoßes. \n\n25\\. b) Die \"qualifizierte\" Missbilligung, mit der bezüglich eines aufgezeigten Fehlverhaltens auch ein Schuldvorwurf erhoben und die entsprechende Feststellung zur Personalakte verfügt wird (vgl. Weiß, in: GKÖD, Stand April 2026, § 6 BDG Rn. 30 f. m. w. N.), ist ein in der Praxis seit langem genutztes Instrument des Beamtenrechts (vgl. bereits Schütz, DÖD 1961, 1 m. w. N.). \n\n26\\. Die Ermächtigung hierzu wird aus der Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis abgeleitet, die dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zusteht. Danach sei der Dienstherr berechtigt, auf die fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritisch-missbilligend gegen ihm unterstellte Beamte einzuschreiten (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 18. Februar 2014 \\- 2 A 448\u002F12 - juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227\u002F11 \\- NVwZ-RR 2013, 652 \u003C655>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 L 176\u002F15 \\- juris Rn. 20; VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 3 ZB 14.1781 - juris Rn. 8 ff.; Weiß, in: GKÖD, Stand April 2026, § 6 BDG Rn. 31; Urban, in: Urban\u002F​Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 6 Rn. 7; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2025, § 6 BDG Rn. 9; Herrmann, in: Herrmann\u002F​Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 129). Auch wenn eine Missbilligung ein Mittel darstelle, das im weiteren Sinn der Disziplinierung diene (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227\u002F11 - NVwZ-RR 2013, 652 \u003C655>; Baunack, in: Köhler\u002F​Baunack\u002F​Heun\u002F​Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, § 6 Rn. 6; a. A. Weiß, in: GKÖD, Stand April 2026, § 6 BDG Rn. 31), stehe sie außerhalb des Normbereichs des Disziplinarrechts (OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 L 176\u002F15 - juris Rn. 23) und sei zu Disziplinarmaßnahmen wesensverschieden (BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - 2 D 8.71 - BVerwGE 43, 211 \u003C213>). Für die \"qualifizierte\" Missbilligung bestehe - wie auch der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Häufigkeit des Ausspruchs solcher Missbilligungen betont hat \\- in der Praxis ein Bedürfnis. \n\n27\\. c) Unbeschadet dieser Genese ist neben den im Disziplinarrecht des Bundes vorgesehenen Maßnahmen für eine \"qualifizierte\" Missbilligung kein Raum. Da sie keine Disziplinarmaßnahme ist, kann mit ihr eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nicht geahndet werden. Außerhalb des Disziplinarrechts darf dem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht - auch nicht in Gestalt einer \"qualifizierten Pflichtenmahnung\" - vorgeworfen werden. \n\n28\\. aa) Nach § 6 Satz 2 BDG sind missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen. Diese Vorschrift bildet - anders als die Beklagte meint - keine implizite Ermächtigungsgrundlage für Disziplinarmaßnahmen außerhalb des abschließenden Katalogs in § 5 Abs. 1 BDG, sondern schließt sie gerade aus dem disziplinarischen Regelungsbereich aus. Nichts Abweichendes ergibt sich aus § 16 Abs. 5 BDG, wonach auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG Anwendung findet. Hiernach sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 BDG nicht anzuwenden ist, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. § 16 Abs. 5 BDG setzt die Trennung zwischen Disziplinarmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 BDG) sowie missbilligenden Äußerungen (§ 6 Satz 2 BDG) vielmehr gerade voraus, bildet aber keine Grundlage für die Einführung weiterer Arten von Disziplinarmaßnahmen. \n\n29\\. bb) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren frühzeitig einzuleiten. Das für die Einleitung des Disziplinarverfahrens geltende Legalitätsprinzip dient zum einen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Dienstherrn, disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Disziplinarrechtlich relevante Vorgänge sollen nicht \"unter den Teppich gekehrt\" werden (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2025, § 17 BDG Rn. 8, 8a). Der Einleitungszwang schützt die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und drängt abweichende Interessen wie beispielsweise die Rücksichtnahme aus politischen Interessen oder Protektionismus zurück (vgl. Baunack, in: Köhler\u002F​Baunack\u002F​Heun\u002F​Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 3; Weiß, in: GKÖD, Stand April 2026, § 17 BDG Rn. 13). Die Einleitungspflicht dient zum anderen aber auch dem Schutz des Beamten. Die disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe nach § 24 Abs. 4 BDG, geführt werden. Der Dienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln. Verzögert er entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 20; Beschluss vom 19\\. Dezember 2023 - 2 B 43.22 - juris Rn. 9). \n\n30\\. Diese Zwecke der Einleitungspflicht lassen keinen Raum für eine \"qualifizierte\" Missbilligung vor bzw. statt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Für eine \"qualifizierte\" Missbilligung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens besteht angesichts des aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden und auf die Einleitungspflicht zurückwirkenden Bagatellvorbehalts weder eine rechtliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ist jede schuldhafte Dienstpflichtverletzung ein Dienstvergehen. Bei der außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass das Dienstvergehen nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein muss, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Dienstvergehen führt im Fall seines Nachweises zum Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme; lässt es sich nicht nachweisen, ist das Verfahren einzustellen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG). Ist die Bagatellschwelle überschritten, dann ist ein Verweis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDG die gebotene Disziplinarmaßnahme, wenn der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat. \n\n31\\. cc) Auch die Zuständigkeitsregelungen im Dienst- und im Disziplinarrecht sprechen gegen die Befugnis des Fachvorgesetzten zum Ausspruch einer \"qualifizierten\" Missbilligung, die in ihrer Mischnatur ein Dienstvergehen - also eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung \\- zur Voraussetzung, aber keine Disziplinarmaßnahme zur Folge hat. Ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG nur durch den Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) eingeleitet und eine Disziplinarmaßnahme nur von ihm durch eine Disziplinarverfügung ausgesprochen werden (§ 33 Abs. 1 BDG). Einfache Pflichtenmahnungen, die nicht an den Vorwurf eines Dienstvergehens anknüpfen, darf hingegen (auch) der Fachvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 3 BBG aussprechen. Dass die Disziplinarbefugnis dem Fachvorgesetzten entzogen ist, hat auch den Zweck, ein unabhängiges Verfahren sicherzustellen, bei dem in der jeweiligen Organisationseinheit nichts \"unter den Teppich gekehrt\" wird. \n\n32\\. d) Das Weisungsrecht des Fachvorgesetzten umfasst nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird. \n\n33\\. Im allgemeinen Dienstrecht sind - generelle oder individuelle - Weisungen an Beamte zulässig, sich künftig in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 2 A 39\u002F21 - juris Rn. 9; Urban, in: Urban\u002F​Wittkowski, BDG, 3\\. Aufl. 2025, § 6 Rn. 7; Weiß, in: GKÖD, Stand April 2026, § 6 BDG Rn. 30). Beamte sind aufgrund der gesetzlich geregelten Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verpflichtet, solchen Weisungen Folge zu leisten (BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 C 45.17 \\- BVerwGE 163, 129 Rn. 16; Hampel, in: GKÖD, Stand April 2026, § 62 BBG Rn. 48), sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 30 m. w. N.). \n\n34\\. Zulässig sind außerdem generelle Weisungen, die an vorangegangene Geschehnisse anknüpfen (\"aus gegebenem Anlass\"). Das gilt auch für individuelle Weisungen, sofern sie nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung und damit eines Dienstvergehens enthalten. Denkbar ist insoweit, dass der Dienstherr das vorangegangene Verhalten schon tatbestandsmäßig nicht als Dienstpflichtverletzung ansieht, dass er keinen Schuldvorwurf erhebt oder dass er die Pflichtverletzung als Bagatelle bewertet. Ebenso ist möglich, dass er offenlässt, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder ob eine solche schuldhaft erfolgt ist. \n\n35\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","\"Qualifizierte\" Missbilligung wegen eines Dienstvergehens","2026-07-10T22:05:17.546Z",{"id":218,"ecli":219,"slug":220,"caseNumber":221,"courtId":46,"decisionDate":222,"fullText":223,"summary":224,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":222,"parsedAt":225,"updatedAt":226},"2394","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600358","ecli-de-neuris-wbre202600358","4 BN 34.25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 22.04.2026, 4 BN 34.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie verfehlt in weiten Teilen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. \n\n3\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n4\\. a) Den Fragen, welche materiellen Mindestanforderungen Art. 1 Abs. 1 GG (postmortaler Achtungsanspruch) an die städtebauliche Einordnung eines Krematoriums im Industriegebiet stellt, wenn kein Abschiedsraum vorgesehen ist, sowie ob bei der Gebietsverträglichkeitsprüfung für Krematorien - unabhängig vom Besucherverkehr \\- eine Berücksichtigung immaterieller\u002F​pietätsbezogener Einwirkungen (\"stille Störungen\", psychologische\u002F​soziale Effekte) geboten ist und wie diese rechtlich zu fassen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es fehlt ihnen schon an der Entscheidungserheblichkeit. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Überplanung eines Teils eines Industriegebiets als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung \"Krematorium\". Auf die Frage der Gebietsverträglichkeit eines Krematoriums im Industriegebiet, insbesondere unter dem Blickwinkel des postmortalen Persönlichkeitsrechts, käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. \n\n5\\. b) Die weiter aufgeworfene Frage, in welchem Umfang der Plangeber Konflikte (Lärm, Gerüche, optische Immissionen, passiver Schallschutz) in das Genehmigungsverfahren verlagern darf, ohne das planerische Konfliktbewältigungsgebot zu verletzen, ist nicht klärungsbedürftig. \n\n6\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangt das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer \"planerischen Zurückhaltung\" sein. Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht. Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch an die Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m. w. N.). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. \n\n7\\. c) Auch die Frage, ob die Festsetzung eines Sondergebiets \"Krematorium\" innerhalb eines industriell geprägten Gebietsverbunds ohne weitergehende funktionale Entflechtung und belastbare Emissionsermittlung den Anforderungen an die bodenrechtliche Konfliktlösung im Sinne des § 50 BImSchG genügt, führt nicht auf eine Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit § 50 BImSchG nicht auseinandergesetzt und die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Antragstellerin dazu im Normenkontrollverfahren vorgetragen hat. Ob die Vorschrift hier einschlägig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlt es der Frage deshalb an einer grundsätzlichen Bedeutung, weil sie - soweit einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich - in der Senatsrechtsprechung geklärt ist. \n\n8\\. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz schutzbedürftige Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht soweit wie möglich vermieden werden. Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind. Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht \"zwingend\" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 28 f. m. w. N.). Das gilt in gleicher Weise für den umgekehrten Fall, wenn mithin die projektierte Nutzung solchen Immissionen ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 - BRS 90 Nr. 203 S. 1567 f.). Alles Weitere ist eine Frage des konkreten Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n9\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n10\\. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 13). \n\n11\\. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich darin, Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. zum Gebot der Konfliktbewältigung und dem Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG zu rügen, ohne konkrete Entscheidungen und darin aufgestellte Rechtssätze zu benennen und ihnen abweichende Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung gegenüberzustellen. Der Sache nach rügt sie lediglich eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n12\\. 3\\. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) leidet. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. \n\n13\\. a) Fehl geht zunächst die sinngemäße Rüge, das Urteil sei im Hinblick auf eine \"stille Störung\" durch das Krematorium in der industriell geprägten Umgebung und die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandenen Betriebsleiterwohnung nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. - juris Rn. 571 \u003Cinsoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 142, 234> und vom 18. Mai 2021 - 4 C 6.19 - NVwZ 2021, 1713 Rn. 19 m. w. N. sowie Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - BRS 92 Nr. 156 S. 1321 f.). \n\n14\\. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist für einen Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nichts dargetan. Die Beschwerde rügt lediglich eine nach ihrer Auffassung unzureichende Begründungstiefe. Das reicht nicht, um den groben Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO darzutun. \n\n15\\. b) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dringt ebenfalls nicht durch. Sie kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10 m. w. N.). Hat die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 BN 15.22 \\- juris Rn. 19 m. w. N.). \n\n16\\. Das leistet die Beschwerde nicht. Sie rügt die unterbliebene Einholung von schall- und geruchstechnischen Gutachten. Diese seien erforderlich gewesen, um die Wahrung des postmortalen Würdeschutzes zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht ist indes davon ausgegangen, dass es der Einholung eines Lärmgutachtens nicht bedarf. Vorhandene Lärmimmissionen stünden der Ausweisung eines Sondergebiets Krematorium nicht von vornherein entgegen. Notwendig dafür sei lediglich ein Schutz des Einäscherungsvorgangs im Inneren des Gebäudes. Ob und in welchem Umfang zum Schutz des Bestattungsvorgangs bei der Errichtung des Krematoriums passiver Schallschutz erforderlich sei, könne dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden. Damit waren die vorhandenen Lärmimmissionen ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen zeigt die Beschwerde schon nicht auf, dass insoweit fristgerecht ein Abwägungsmangel gerügt wurde. \n\n17\\. Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Aufklärungsmangel auch im Hinblick auf die in der Nähe des Plangebiets vorhandene Betriebsleiterwohnung geltend macht, fehlt es bereits an der Bezeichnung konkret aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie an der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. \n\n18\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine eigenen Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 8 B 29.21 - juris Rn. 12 und vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 12). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","BVerwG, 22.04.2026, 4 BN 34.25","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:20.970Z",65,[11,229],2025]