[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-asylum-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":157},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":37,"page":14,"limit":156},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},430,"asylum-law-de","Asylum Law","DE","2026-07-08T22:48:05.081Z",2026,[13,16,18,21,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,2,{"month":15,"count":17},4,{"month":19,"count":20},3,0,{"month":17,"count":17},{"month":23,"count":20},5,{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":20},7,{"month":29,"count":20},8,{"month":31,"count":20},9,{"month":33,"count":20},10,{"month":35,"count":20},11,{"month":37,"count":20},12,[39,53,61,72,83,91,100,110,118,128,136,146],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2100","ECLI:DE:NEURIS:KORE600942026","ecli-de-neuris-kore600942026","XIII ZB 29\u002F23",46,"2026-06-01T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 29\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hanau \\- 3. Zivilkammer - vom 9. Mai 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Juli 2022 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Nachdem die französischen Behörden ihre Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) erklärt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Frankreich an. Der Bescheid vom 18. Oktober 2022 ist seit dem 8. November 2022 bestandskräftig. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2023 die vorläufige Freiheitsentziehung und nach Festnahme des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Januar 2023 Überstellungshaft bis zum 3. Februar 2023 an. Die nach am 2. Februar 2023 erfolgter Rücküberstellung noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2023 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat angenommen, \"die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung im Beschluss vom 24. Januar 2023\" sei rechtmäßig. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung gegeben seien. Darüber hinaus bestehe ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensmangel dar, dass die Ausländerakte dem Amtsgericht bei seiner Entscheidung ausweislich des Protokolls nicht vollständig vorgelegen habe. Das Amtsgericht sei anhand der Aktenbestandteile der Ausländerakte, welche ihm vorgelegen hätten, in der Lage gewesen, alle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung zu überprüfen. \n\n5\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n6\\. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Haftantrag nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG unzulässig, weil der Haftantrag per Telefax und E-Mail und nicht als elektronisches Dokument im Sinne dieser Vorschrift eingereicht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2023 \\- XIII ZB 45\u002F22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 ff.; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 29\u002F22, juris Rn. 10; vom 26. März 2024 - XIII ZB 30\u002F22, juris Rn. 6; vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 62\u002F22, juris Rn. 6). \n\n7\\. b) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht nicht geprüft hat, ob die Überstellungshaft gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14, § 106 Abs. 2 AufenthG, § 417 FamFG zu Recht angeordnet worden ist. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Januar 2023 die Freiheitsentziehung lediglich vorläufig angeordnet wurde. Es hat daher nur die Voraussetzungen für eine vorläufige Freiheitsentziehung nach § 427 FamFG, aber nicht festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Überstellungshaft in der Hauptsache vorlagen. \n\n8\\. c) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen sind, ob dem Amtsgericht die Ausländerakte oder jedenfalls diejenigen Bestandteile, aus denen sich die Ausreisepflicht des Betroffenen und die sonstigen Voraussetzungen der Abschiebung ergeben, zum Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen und der Haftanordnung vorlagen. \n\n9\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastet die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345\u002F16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 54 f.). Bei der Frage, ob ein solcher Makel vorliegt, kommt es im Hinblick auf den Zweck der Aktenvorlage, nämlich eine für die Anordnung der Sicherungshaft tragfähige Grundlage zu ermitteln, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 48\u002F21, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23\u002F21, juris Rn. 6; vom 25. Februar 2025 - XIII ZB 14\u002F22, MigRI 2025, 277 Rn. 9). \n\n10\\. bb) Das Beschwerdegericht hat es ungeachtet der bereits im Beschwerdeverfahren erfolgten Rüge als ausreichend erachtet, dass im Anhörungsprotokoll die vorformulierte Angabe, die wesentlichen Aktenbestandteile der Ausländerakte seien per Fax übersandt worden, angekreuzt ist. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass - wie der Betroffene bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat und vom Beschwerdegericht übergangen worden ist - sich die Übersendung der wesentlichen Aktenbestandteile der Ausländerakte per Telefax der Akte nicht entnehmen lässt. Soweit die beteiligte Behörde nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren Nachweise dazu vorgelegt hat, dass die Ausländerakte elektronisch bereitgestellt und vor dem Anhörungstermin am 24. Januar 2023 heruntergeladen worden ist, hat das Beschwerdegericht dazu keine Feststellungen getroffen. \n\n11\\. cc) Der mögliche Verfahrensmangel wurde nicht geheilt. Zwar hat das Landgericht die Ausländerakte beigezogen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war der Betroffene aber bereits abgeschoben. Eine Heilung, die nur bei einer erneuten Anhörung des Betroffenen und auch dann nur mit Wirkung ex nunc eintreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23\u002F21, juris Rn. 8), konnte somit nicht mehr erfolgen. \n\n12\\. III. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vortrags der beteiligten Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 26 FamFG aufzuklären haben wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 48\u002F21, juris Rn. 10; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23\u002F21, juris Rn. 9). Sollte sich das Beschwerdegericht \\- was seiner tatrichterlichen Würdigung unterliegt - von der Vorlage der Akte oder jedenfalls derjenigen Bestandteile, aus denen sich die Voraussetzungen der Abschiebung ergeben, überzeugen können, wird es die Würdigung, ob die Überstellungshaft zu Recht angeordnet wurde, nachzuholen haben. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 29\u002F23","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:50.115Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"2099","ECLI:DE:NEURIS:KORE600902026","ecli-de-neuris-kore600902026","XIII ZB 39\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 39\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorliegt. Zwar gilt das Gebot, nach dem die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung zu betreiben hat und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist, auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung. Bei der nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Frist von sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme einer in Haft befindlichen Person und deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat handelt es sich um eine Höchstfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17\u002F20, juris, Rn. 16), die das Beschleunigungsgebot unberührt lässt. Das Beschleunigungsgebot ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn einzelne von zahlreichen erforderlichen Bearbeitungsschritten nicht sofort erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der zeitliche Rahmen insgesamt der gebotenen Beschleunigung entspricht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - XIII ZB 21\u002F25, juris Rn. 12). Aus den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Stellungnahmen der beteiligten Behörde vom 12\\. April 2023 und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 ergibt sich, dass die Zahl der Asylanträge im hier maßgeblichen Zeitraum Anfang 2023 erheblich gestiegen ist und das erhöhte Arbeitsaufkommen dazu geführt hat, dass die zahlreichen einzelnen Bearbeitungsschritte (Übernahmegesuch, nach Zusage Aktenabgabe an die Außenstelle, Ladung zur Anhörung, Anhörung, Aktenrückgabe an die Zentralstelle, Rückkehrentscheidung, sodann Organisation der Überstellung) teilweise nicht sofort erfolgen konnten; gleichwohl haben die Behörden die Überstellung zügig vorangetrieben, einzelne Arbeitsschritte auch kurzfristig, teilweise binnen eines Tages durchgeführt, die Höchstfrist des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung um fünf Tage unterschritten und den Vorgang vom Aufgreifen des Betroffenen bis zur Überstellung insgesamt in sechs Wochen und fünf Tagen abgeschlossen, wobei hinzutritt, dass der Betroffene in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2022 festgenommen wurde, mithin in die erste Woche zusätzlich zwei Feiertage, die Weihnachtsferien und der Jahreswechsel fielen. Vor diesem Hintergrund überschreitet der zwischen den einzelnen Bearbeitungsschritten liegende Zeitraum nicht den organisatorischen Spielraum der Behörden bei der Umsetzung der Überstellung. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 39\u002F23","2026-07-10T22:04:49.972Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":66,"decisionDate":67,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":67,"parsedAt":70,"updatedAt":71},"2338","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600340","ecli-de-neuris-wbre202600340","1 B 21.25",34,"2026-04-24T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 24.04.2026, 1 B 21.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und von Verfahrensfehlern (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris). Soweit sich die Beschwerde nicht ohnehin darauf beschränkt, diese Auffassung in der Art einer Berufungsbegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu kritisieren, lässt sich ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht entnehmen. \n\n3\\. a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \"(o)b und in welchem Umfang besonders vulnerable Personen, insbesondere Kranke mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen und fehlender Erwerbsfähigkeit, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (BVerwG 1 C 18.24: https:\u002F\u002Fwww.bverwg.de\u002Fde\u002F160425U1C18.24.0) nach Griechenland abgeschoben werden dürfen, wenn ihnen dort eine existentielle Verelendung droht?\", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss handelt es sich bei dem Kläger um einen \"arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten\". An diese tatsächliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensfehler der fehlenden Aufklärung und Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Klägers greift nicht durch (vgl. hierzu näher unter 3. a)). \n\n4\\. b) Die Revision ist auch nicht hinsichtlich der Frage, \"ob und inwieweit die strikte Bindung an den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach § 77 AsylG mit den unions- und menschenrechtlichen Schutzgarantien, insbesondere Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, vereinbar ist [, da n]ach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie [...] des Gerichtshofs der Europäischen Union [...] eine aktuelle und umfassende Würdigung der gesundheitlichen Situation geboten [ist], um eine Abschiebung mit erheblichem Krankheitsrisiko an den menschenrechtlichen Schutzmaßstäben messen zu können\", zuzulassen, da sich diese unmittelbar aus dem materiellen Recht beantworten lässt und im Übrigen auch höchstrichterlich geklärt ist. Der Gesetzgeber hat für nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags zu berücksichtigende neue Elemente oder Erkenntnisse grundsätzlich das Asylfolgeverfahren gemäß § 71 AsylG vorgesehen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, u. a. den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - BVerwGE 186, 1 Rn. 24 ff.). \n\n5\\. c) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen: \"Ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, gesunde Rückkehrer könnten in Griechenland regelmäßig für sich sorgen, mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar, wenn der betroffene Schutzberechtigte dort bereits vor der Ausreise nachweislich obdachlos war und seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln\u002F​Schulden sichern konnte?\" und \"Verstößt es gegen Art. 4 EU-GRCh, wenn ein Mitgliedstaat bei der Prüfung von Rückführungen nicht berücksichtigt, dass bereits in der Vergangenheit eingetretene Obdachlosigkeit und Verelendung eines Schutzberechtigten in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten werden?\", da diese sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger in Griechenland von Obdachlosigkeit und Verelendung betroffen gewesen wäre. Insbesondere verhält sich der angefochtene Beschluss nicht zu einer etwaigen vormaligen Obdachlosigkeit des Klägers. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Kläger habe während seines Aufenthalts in Griechenland keinen Zugang zu einer Arbeit zu erlangen vermocht, hat das Oberverwaltungsgericht dies ebenfalls nicht festgestellt. \n\n6\\. d) Die Revision ist nicht hinsichtlich der Fragen: \"Darf ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung, ob einer anerkannten schutzberechtigten Person im Aufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, darauf verweisen, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch informelle oder nicht-regulierte Tätigkeiten (Schattenwirtschaft) sichern kann?\" und \"Ist es mit dem [...] Schutzgebot von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, wenn ein [a]syl- oder [a]usländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?\" zuzulassen. Gleiches gilt hinsichtlich der Fragen, \"[o]b die reine Sicherstellung elementarer Grundbedürfnisse ('Brot, Bett, Hygiene') ausreicht oder ob das Unionsrecht (Art. 4 GRCh, Art. 1 GRCh) einen menschenwürdigen Existenzstandard verlangt\", \"[o]b für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr neben formalen Ansprüchen auch die faktische Zugänglichkeit von Unterkunft, Sozialleistungen und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt werden muss\", \"[o]b eine vorübergehende, mehrmonatige Phase ohne gesicherte Unterkunft\u002F​Leistungen bereits eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründet\", \"[o]b das unionsrechtliche Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung dahingehend auszulegen ist, dass die bloße Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch informelle Tätigkeiten zu sichern, eine Verletzung ausschließt\", und \"[o]b das vom EGMR entwickelte 'Brot-und-Bett'-Kriterium bedeutet, dass ein Mitgliedstaat Rückkehrer auf ein Leben am Existenzminimum verweisen darf\". \n\n7\\. Die Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet sind. \n\n8\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen - wie der Kläger \\- durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten \"Schatten- oder Nischenwirtschaft\" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 \\- BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56). \n\n9\\. bb) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit Unionsrecht. \n\n10\\. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Nur für den Fall, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, ist ein Mitgliedstaat in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, gehindert, den Drittstaatsangehörigen durch die Überstellung in jenen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr auszusetzen, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 83 ff. und - C-163\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​218] \\- Rn. 88 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964] \\- Rn. 34; ferner EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09, M. S. S.\u002FBelgien und Griechenland - Rn. 249 ff.). \n\n11\\. Das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 \\- C-297\u002F17 u. a. - Rn. 88 und - C-163\u002F17 - Rn. 90). Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 89 und - C-163\u002F17 - Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90 und - C-163\u002F17 - Rn. 92). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 91 und - C-163\u002F17 - Rn. 93). \n\n12\\. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die der Gerichtshof der Europäischen Union seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses \"Mindestmaß\" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR \u003CGK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10, Paposhvili\u002F​Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578\u002F16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR \u003CGK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 249). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesehen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 \\- 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.). \n\n13\\. cc) Die Rechtsprechung steht zudem im Einklang mit Verfassungsrecht (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425\u002F24 - juris Rn. 25). \n\n14\\. dd) Nach alledem gelten für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. \n\n15\\. Schutzberechtigte dürfen auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedarf. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden darf (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 \\- C-93\u002F18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einer Verweisung des Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft wegen der nach der vorzitierten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2022:​103] \\- Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - BVerwGE 184, 151 Rn. 105). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands \\- nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit, etwa bis zu einer Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente, erfolgt. Auch die Verordnung (EU) 2019\u002F1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883\u002F2004, (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) 2016\u002F589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016\u002F344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019\u002F1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57). \n\n16\\. Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.). \n\n17\\. ee) Einen hierüber hinausgehenden weiteren oder erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland an die Stelle derjenigen des angefochtenen Beschlusses und des Bundesverwaltungsgerichts zu setzen. Damit besteht auch im Hinblick auf das Unionsrecht keine Veranlassung, die Revision mit dem Ziel zuzulassen, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu ersuchen. \n\n18\\. e) Eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Fragen, \"[o]b Art. 29 RL 2011\u002F95\u002FEU eine effektive Gleichstellung bei Sozialleistungen verlangt oder eine rein formale Gleichstellung ausreicht\", \"[o]b nationale Behörden die besonderen sozialen, gesundheitlichen oder sprachlichen Barrieren einzelner Rückkehrer angemessen berücksichtigen müssen\", und \"[o]b der Grundsatz der Effektivität (effet utile) erfordert, dass Mitgliedstaaten ausschließlich auf legale und tatsächlich zugängliche Erwerbsquellen abstellen müssen\", scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdebegründung dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird. \n\n19\\. Dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung gerade auch der Klärungsbedürftigkeit der betreffenden Rechtsfrage wird namentlich nicht durch den bloßen Hinweis entsprochen, diese sei \"bisher nicht höchstrichterlich entschieden\" oder \"europarechtlich umstritten\". \n\n20\\. f) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage, \"[o]b das vom BVerwG angenommene Vertrauen in eine faktische Eingliederung in den informellen Arbeitsmarkt unionsrechts- und menschenrechtskonform ist, wenn sprachliche, gesundheitliche oder soziale Hürden bestehen\". \n\n21\\. Auch insoweit mangelt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in Bezug auf den Kläger die in der Frage bezeichneten Hürden bestünden. \n\n22\\. g) Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die Frage: \"Ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (Az. 1 C 18.24) geeignet, die zuvor in der Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie in den Berichten einschlägiger Nichtregierungsorganisationen vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht?\". \n\n23\\. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 und 52). Sie dürfen zwar nicht verwiesen werden auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst \\- etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39). Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das \"real risk\" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.). \n\n24\\. Auch insoweit zeigt die Beschwerde keinen erneuten oder weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann im Übrigen nicht darauf gestützt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Sicht des Beschwerdeführers nicht \"richtig\" ist. \n\n25\\. h) Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Reicht die Bereitstellung von ca. 1 000 Obdachlosenplätzen in Griechenland aus, um den zehntausenden jährlich anerkannten Schutzberechtigten einen menschenwürdigen Zugang zu Unterkunft zu sichern, oder ist weiterhin von einer systemischen Gefahr der Obdachlosigkeit auszugehen?\". \n\n26\\. Die erste Teilfrage ist, soweit sie nicht ohnehin nur die Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht betrifft, bereits nicht entscheidungserheblich. Denn nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im \"informellen Sektor\" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris LS und Rn. 108). Entscheidend ist eine Gesamtschau aller zugänglichen und zumutbaren Unterkunftsmöglichkeiten, die nicht auf solche für Obdachlose beschränkt sind. Auf die in dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26\\. September 2025 - 12 A 7005\u002F25 - bezogen auf ein junges afghanisches Ehepaar) aufgeworfenen Fragen kommt es hiernach nicht entscheidungserheblich an. \n\n27\\. Wegen der zweiten Teilfrage wird auf die vorstehenden Ausführungen und die Ausführungen zu g) verwiesen. \n\n28\\. i) Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die Frage: \"Verstößt es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO), wenn ein Gericht die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen zu Überfüllung und mangelnder Zugänglichkeit griechischer Obdachlosenunterkünfte verwirft, ohne eigene Ermittlungen zu Kapazität und Zugänglichkeit anzustellen?\". \n\n29\\. Soweit die Beschwerdebegründung in der \"pauschale[n] Verwerfung von Aussagen renommierter [Nichtregierungsorganisationen], die Überfüllung und mangelnde Zugänglichkeit von Unterkünften bestätigen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen\", eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sieht, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu Unterkunftsmöglichkeiten, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, auf eine Mehrzahl von Berichten unter anderem von Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 41 f., siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39 ff.). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge auch insoweit im Stile einer Berufungsbegründung gegen die von dem Oberverwaltungsgericht mitgetragene Tatsachenwürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n30\\. j) Ebenso wenig ist die Revision zuzulassen hinsichtlich der Fragen: \"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) [...] vereinbar, wenn ein [a]syl- oder [a]usländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?\" und \"Ist es mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, wenn Gerichte anerkannten Schutzberechtigten faktisch dazu raten, ihren Lebensunterhalt in Griechenland durch illegale Erwerbstätigkeit (Schattenwirtschaft\u002F​Schwarzarbeit) zu sichern?\" sowie der Frage, \"[o]b der Verweis auf eine Erwerbstätigkeit in der sog. 'Schattenwirtschaft' im Zielstaat mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011\u002F95\u002FEU) und den Vorgaben der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK, vereinbar ist\". \n\n31\\. Das diesbezügliche Vorbringen, ein Verweis auf die Schattenwirtschaft legitimiere indirekt das Betreiben von Schwarzarbeit und unterlaufe die Bemühungen des Staates, illegale Beschäftigung zu bekämpfen, Gerichte dürften keine faktische Anweisung zur illegalen Erwerbstätigkeit geben, eine Verweisung auf Schwarzarbeit als Lebensunterhalt sei rechtswidrig und könne Grundrechte des Betroffenen verletzen, Unterbringungsdefizite erhöhten das Risiko, dass Schutzberechtigte gezwungen würden, in der Schattenwirtschaft tätig zu werden, genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerdebegründung versäumt es, sich substantiiert mit dem Verhältnis zwischen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Richtlinienrecht, insbesondere der Anerkennungs- und der Aufnahmerichtlinie, abgeleiteten Anforderungen an die Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat einerseits und dem für den Schutz vor Verelendung aus Art. 3 EMRK und aus Art. 4 GRC entwickelten, vorstehend unter d) bb) wiedergegebenen Maßstab (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90 und - C-163\u002F17 \\- Rn. 92) andererseits auseinanderzusetzen. Im Übrigen ist die Frage der Zumutbarkeit einer temporären Tätigkeit in der Schattenwirtschaft - wie bereits dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. \n\n32\\. k) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage: \"Ist eine Verweisung von Schutzberechtigten auf Tätigkeiten in der griechischen Schattenwirtschaft deshalb unzulässig, weil ihnen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen, Ausbeutung und damit ein Leben unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums drohen?\" zuzulassen. Die Frage hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klärung erfahren. Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale oder befristete Beschäftigung, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und ausgeführt wird, bei der Entdeckung von Schwarzarbeit drohten zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die einhergehen mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74). \n\n33\\. l) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde in Bezug auf die Frage, \"ob die strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten einen systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK darstellt\". \n\n34\\. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Revisionsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzurufen, schon deshalb nicht, weil eine strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten weder seitens des Oberverwaltungsgerichts noch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorliegenden Daten nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellt (BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 \\- juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 53), und im Übrigen festgestellt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris Rn. 52). \n\n35\\. m) Die Revision ist nicht hinsichtlich der Frage: \"Ist es mit Art. 4 EU-GRCh, Art. 3 EMRK sowie Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, anerkannte Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat rückzuführen, a) in dem sie mit hoher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden, und b) in dem keine staatlich garantierte Unterstützung existiert, sondern sie auf informelle NGO-Strukturen verwiesen werden?\" zuzulassen. \n\n36\\. Wegen des ersten Teils der Frage wird auf die Ausführungen unter l) verwiesen. Da eine hohe Wahrscheinlichkeit, obdachlos zu werden, in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge nicht tatsächlich festgestellt ist, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. \n\n37\\. Letzteres gilt auch hinsichtlich des zweiten Teils der Frage. Die Beschwerdebegründung blendet aus, dass junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten nach einer Überstellung in die Hellenische Republik Zugang zu dem dortigen legalen Arbeitsmarkt haben und es ihnen, bis sie dort Fuß gefasst haben, tatsächlich möglich und zumutbar ist, einer Beschäftigung in der Schattenwirtschaft nachzugehen. Sie stehen daher schon deshalb und unabhängig von einer auch ihnen möglichen Inanspruchnahme der Unterstützung durch humanitäre Hilfsorganisationen nicht einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person gleich, die sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90). \n\n38\\. n) Raum für eine Zulassung der Revision besteht nicht in Bezug auf die Frage: \"Ist es mit Art. 4 EU-GRCh vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten darauf abstellt, dass diese ihren Lebensunterhalt faktisch nur durch informelle oder illegale Tätigkeiten sichern können?\". \n\n39\\. Das Vorbringen der Beschwerde, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - C-79\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​103] - klargestellt, dass die Mitgliedstaaten selbst verpflichtet seien, die materielle Versorgung sicherzustellen, eine \"Verweisung auf NGOs oder Schwarzarbeit wider[spreche] dem unionsrechtlichen Schutzauftrag[, d]iese Frage [sei] unionsweit von Bedeutung, da sie die Grenzen staatlicher Verantwortung definier[e]\", genügt nicht den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gründenden Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage. Es unterstellt, dass die Grundsätze zur Verantwortlichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der vorstehenden Entscheidung zur Richtlinie 2003\u002F9\u002FEG aufgestellt und in seinem Urteil vom 12. November 2019 - C-233\u002F18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​956] - zu der Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU fortentwickelt hat, uneingeschränkt auf die Verantwortung des überstellenden Mitgliedstaats zu übertragen sind, den Schutzberechtigten im Lichte von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC vor einer Verelendung in dem Aufnahmemitgliedstaat zu schützen. Die Beschwerde setzt den \"strukturelle[n] Ausschluss von staatlicher Unterstützung und Unterbringung\" einem \"systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 [GRC] und Art. 3 EMRK\" gleich, ohne für diese vermeintliche Parallele eine tragfähige rechtliche Grundlage, namentlich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzuzeigen. \n\n40\\. o) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Verlangt Art. 4 EU-GRCh i. V. m. Art. 3 EMRK, dass bei Rückführungen eine konkrete und realitätsbezogene Einzelfallprognose erstellt wird (vgl. EuGH, C-163\u002F17 - Jawo), oder genügt eine pauschale Annahme, dass 'gesunde Rückkehrer' sich selbst helfen können?\". \n\n41\\. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. \n\n42\\. Art. 4 GRC steht der Überstellung einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich diese Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163\u002F17 - Rn. 92). Die diesbezügliche im jeweiligen Einzelfall zu treffende Prognose obliegt dem Bundesamt ebenso wie dem Tatsachengericht. \n\n43\\. Aus den auf der Grundlage von § 78 Abs. 8 AsylG ergangenen Entscheidungen des Senats ergibt sich nichts anderes. Prüfungsgegenstand der (Tatsachen-)Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG ist die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO nicht an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Befreiung von der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO beschränkt sich auf die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage; sie erfasst hingegen nicht auch Tatsachenfeststellungen zu individuellen Umständen in der Person des jeweiligen Klägers, die sich positiv oder negativ auf die Gefahrenprognose auswirken können. Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden im Verfahren des § 78 Abs. 8 AsylG nicht statt. Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 12 ff.). Ob die Beurteilung der allgemeinen Lage wegen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles etwa im Lichte von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC einer Korrektur bedarf, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 78 Abs. 8 AsylG, sondern des asylgerichtlichen Verfahrens vor den Tatsachengerichten. \n\n44\\. p) Die Revision ist auch nicht zuzulassen zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage: \"Umfasst das unionsrechtlich garantierte Existenzminimum (Art. 1 und 4 EU-GRCh) lediglich das physische Überleben ('Bett und Brot') oder auch Elemente sozialer Teilhabe und Integration (vgl. EuGH, C-233\u002F18 - Haqbin)?\". \n\n45\\. Das Vorbringen der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Es beschränkt sich auf den Hinweis, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 12. November 2019 \\- C-233\u002F18 - zu der Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU klargestellt, dass Mitgliedstaaten mehr als nur ein Mindestmaß an Überleben gewährleisten müssten, daher sei klärungsbedürftig, ob auch soziale Teilhabe und Integration Teil der unionsrechtlichen Mindeststandards seien. Einer substantiierten Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang zu erörternden Frage, inwiefern das Vorenthalten von Elementen sozialer Teilhabe und der Integration stets auch eine extreme materielle Not zur Folge hat, die es dem Schutzberechtigten nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und ihn zwangsläufig in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist, entbehrt die Beschwerdebegründung hingegen. \n\n46\\. q) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, Rückkehrer auf formal bestehende Ansprüche (z. B. auf Sozialleistungen oder Unterkunft in Griechenland) zu verweisen, wenn ihnen der faktische Zugang durch systemische bürokratische Hindernisse (z. B. fehlende AFM-\u002FAMKA-Nummer) verschlossen ist?\". \n\n47\\. Die Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass es einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person im Falle ihrer Rückführung möglich sein muss, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass ihre physische oder psychische Gesundheit durch die Rückführung beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90). Weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - noch der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts lassen erkennen, dass es den Anforderungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC entspräche, wenn Rückkehrer auf lediglich formal bestehende Ansprüche auf bestimmte Leistungen verwiesen würden, zu denen ihnen der Zugang faktisch verschlossen wäre. \n\n48\\. r) Nach dem Vorstehenden war dem Antrag, \"die o. g. klärungsbedürftigen Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (§ 267 AEUV)\", nicht zu entsprechen. Ebenso wenig war den - allein auf die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommende Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht gerichteten \\- Anträgen nachzugehen, \"eine Stellungnahme der gr. Behörden bzw. der gr. Botschaft einzuholen\" oder hilfsweise Beweis dazu zu erheben, \"dass die Erkrankung des Klägers dauerhaft seine Erwerbsfähigkeit ausschließt, und dass ihm im Falle einer Rückführung nach Griechenland aufgrund der unzureichenden medizinischen und sozialen Versorgung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung sowie existenzielle Verelendung drohen, durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie durch Verwertung des Attestes vom 10.10.2025.\" \n\n49\\. Bei diesen Anträgen verkennt die Beschwerde den durch § 132 Abs. 2 VwGO auf die Grundsatzrüge, die Divergenz und die Verfahrensrüge beschränkten Prüfungsumfang einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sofern die Beschwerde die angeführten Vorlagefragen als Begründung ihrer Grundsatzrügen verstanden wissen will, rechtfertigt dies nach obigen Ausführungen nicht die Zulassung der Revision. Zudem käme eine Beweiserhebung in dem angestrebten Revisionsverfahren ohnehin nicht in Betracht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO sowie unter 3. a)). \n\n50\\. 2\\. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Rüge des Inhalts, die Berufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab, wäre bereits unzulässig. \n\n51\\. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. \n\n52\\. Einen divergierenden Rechtssatz zu Entscheidungen der vorgenannten Gerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde eine Divergenz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt, führt dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten \"divergenzfähigen\" Gerichten gehört (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 17). Im Übrigen liegt eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den obigen Ausführungen nicht vor. \n\n53\\. 3\\. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. \n\n54\\. a) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) verstoßen, liegt eine Verletzung dieser Verfahrensvorschriften nicht vor. \n\n55\\. Die Beschwerde räumt zunächst selbst ein, dass die geltend gemachte Erkrankung des Klägers erst nach dem Ergehen des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2025 diagnostiziert worden sei. Deshalb hat sich das Berufungsgericht mit der auf den 10. Oktober 2025 datierenden Bescheinigung des ... nicht auseinandersetzen können. Dementsprechend hat es insoweit zu keinem Mangel in der Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO oder der Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO kommen können. \n\n56\\. Im Übrigen hat sich das Oberverwaltungsgericht die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - (juris Rn. 24 ff.) und - 1 C 19.24 - (juris Rn. 60) getroffenen und durch zahlreiche Erkenntnismittel belegten Feststellungen zur Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland umfänglich zu eigen gemacht. \n\n57\\. Dessen ungeachtet legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, welche Tatsachen jenseits der von dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen und von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 12 m. w. N.). \n\n58\\. b) Soweit die Beschwerde zudem eine Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, bleibt offen, in welchem Verhalten des Oberverwaltungsgerichts sie eine Gehörsverletzung sieht. Insbesondere zeigt sie nicht auf, auf welche Tatsachen und Beweisergebnisse das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, zu denen sich der Kläger nicht zuvor habe äußern können. \n\n59\\. 4\\. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). \n\n60\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, 24.04.2026, 1 B 21.25","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:14.794Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":77,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"2426","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465362601","ecli-de-neuris-kvre465362601","2 BvQ 26\u002F26",39,"2026-04-17T00:00:00.000Z","#  Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nEs wird angeordnet, dass die Unterstützung der Antragstellenden durch die Bundesregierung \\- insbesondere die Unterbringung und Versorgung in Pakistan - weiter erfolgt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für drei Wochen. Die Bundesregierung setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.\n\n## Gründe\n\n1\\. Zur Verfahrenssicherung wird die im Tenor näher beschriebene Unterstützung der Antragstellenden gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeordnet. \n\n2\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>). \n\n3\\. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 \u003C119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; stRspr). \n\n4\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war zur Verfahrenssicherung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie tenoriert zu entscheiden. \n\n5\\. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. \n\n6\\. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Antragstellenden aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt wird. \n\n7\\. Die Antragstellenden haben die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2026 angekündigt, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die von ihnen begehrten Visa nach § 22 AufenthG abgelehnt worden ist. Die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung der Visaverfahren in Pakistan geleistete Unterstützung wurde am 14. April 2026 beendet. Die Antragstellenden machen geltend, ihnen drohe eine Abschiebung durch pakistanische Behörden nach Afghanistan, wo sie von Folter und Tod bedroht seien. \n\n8\\. Das Bundesverfassungsgericht erlässt die Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten und hierdurch möglichst zu verhindern, dass die Antragstellenden vor dieser Entscheidung abgeschoben werden. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:24.541Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":66,"decisionDate":78,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":90},"2427","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600316","ecli-de-neuris-wbre202600316","1 B 5.26","#  BVerwG, 17.04.2026, 1 B 5.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). \n\nII\n\n2\\. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. \n\n4\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 \\- 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n5\\. b) Gemessen daran kommt den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, \"(1) ob der in § 86 Abs. 1 Satz 1 1 Halbsatz VwGO statuierte Amtsermittlungsgrundsatz es dem Gericht hinsichtlich der Mitteilung 'Im vorliegenden Fall rät das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab.' zur Pflicht macht, entweder selbst, über das Auswärtige Amt oder über einen 'weiteren' Sachverständigen Kontakt mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russische Föderation) aufzunehmen, um die Echtheit des vorgelegten Dokumentes durch die ausstellende Behörde abschließend zu verifizieren, (2) ob sich die Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Erkenntnisse zu ergangenen Einberufungsbefehlen solcher Art liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.' mit der Behauptung des Auswärtigen Amtes 'Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes kann nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden.' ausschließt und das Auswärtige Amt mithin ungeeignet ist, festzustellen, wer in der Lage ist, die Echtheit des vorgelegten Dokumentes zu verifizieren, (3) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die inhaltliche Richtigkeit des angegebenen Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt werden.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (4) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die Beantwortung von Fragen, die eine konkret auf den\u002F​die Kläger(in) bezogene Prognose erfordern, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (5) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Erkenntnisse zu ergangenen Einberufungsbefehlen solcher Art liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (6) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes kann nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (7) ob sich jedenfalls aus der Gesamtschau der unter (3) bis (7) aufgeführten Mitteilungen des Auswärtigen Amtes die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (8) ob nicht insbesondere aus der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Im vorliegenden Fall rät das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab.' ein 'weitere[r]' Sachverständiger durch die Kontaktaufnahme mit der ausstellenden Behörde der Russischen Föderation über neue und überlegenere Forschungsmittel verfügt hätte, (9) ob mithin kein non liquet vorliegt und mithin nicht der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast trägt, (10) ob jedenfalls dann ein Beweisnotstand geltend gemacht werden kann, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann, (11) ob jedenfalls dann ein Beweisnotstand geltend gemacht werden kann, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann und das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abrät, (12) ob jedenfalls dann die Beweislast umzukehren ist, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann, (13) ob jedenfalls dann die Beweislast umzukehren ist, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann und das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abrät, (14) ob die Tatsache, dass der hierzu vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 die Überprüfung im Fahndungsregister (letzter Abruf am 20. Dezember 2022) ergeben hat, dass nach dem Kläger gefahndet werde, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt, weil sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht [dient] sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen [soll]\", keine grundsätzliche Bedeutung zu. \n\n6\\. Sämtliche Fragen zielen auf die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2024 eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai und 22. Juli 2025 zur Echtheit einer vom Kläger vorgelegten Ladung durch das Militärkommissariat Grosny vom 1. November 2023 sowie zur Einberufungspraxis in Tschetschenien und deren tatsächliche und rechtliche Bewertung durch das Berufungsgericht. Sie beziehen sich damit auf den konkreten Einzelfall und sind schon deshalb grundsätzlich nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung gemäß den oben genannten Grundsätzen geeignet. \n\n7\\. Im Einzelnen greift die Beschwerde mit den Fragen 1 bis 8 die der tatrichterlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2025 an und versucht, diese als widersprüchlich und ungenügend zu qualifizieren, um auf den Einzelfall bezogen die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu begründen. In der Sache wird damit eine Aufklärungsrüge erhoben (siehe unten unter 3.), die zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geeignet ist. \n\n8\\. Die Fragen 9 bis 13 beziehen sich auf die Beweiswürdigung und Beweislastverteilung sowie auf einen behaupteten Beweisnotstand im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf den Beweis der Echtheit des vom Kläger vorgelegten Einberufungsbescheides. Sie greifen damit die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Einschätzung an, wonach dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zukomme, weil der Nachweis der Echtheit des Dokumentes wegen der im Einzelnen benannten Zweifel als nicht erbracht anzusehen sei (UA S. 18 f.). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt und insoweit ein non liquet zu seinen Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 27). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere sind die Fragen, die sich auf die Bewertung des Einberufungsbefehls im vorliegenden Einzelfall beziehen, zur Klärung grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Fragen in Bezug auf Beweiswürdigung, Beweislastverteilung und einen Beweisnotstand nicht geeignet. \n\n9\\. Mit der Frage 14 wird die einzelfallbezogene Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts infrage gestellt, wonach sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 allein ergebe, dass nach dem Kläger im Raum Moskau gefahndet werde, sich daraus aber keine Anhaltspunkte für seine politische Verfolgung, insbesondere für ein fortdauerndes Interesse der russischen Behörden an seiner Person entnehmen ließen (UA S. 10). Diese Frage betrifft allein die konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger und wirft damit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. \n\n10\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. \n\n11\\. a) Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer - vermeintlich \\- fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n12\\. b) Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - zeigt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Die Beschwerde führt schon keinen \\- abstrakten - Rechtssatz an, der die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts trägt und einem - abstrakten - Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen könnte. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, in der Art einer Berufungsbegründung die Beweiserhebung und Beweiswürdigung und insbesondere die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht anzugreifen und erhebt damit in der Sache eine Aufklärungsrüge, die zur Darlegung einer Divergenz nicht geeignet ist. \n\n13\\. 3\\. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. \n\n14\\. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf oder den Weg zu der Entscheidung und die Art und Weise des Ergehens der Entscheidung regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteils- oder Beschlussinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. \n\n15\\. a) Der von der Beschwerde gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. \n\n16\\. Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621\u002F94 - BVerfGE 96, 205 \u003C216>; BVerwG, Beschluss vom 4. November 2025 - 1 C 35.25 (1 C 2.24) - juris Rn. 2). \n\n17\\. Mit diesen Vorgaben steht das Berufungsurteil im Einklang. Wie die Beschwerde selbst anführt, hat das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Echtheit des Einberufungsbescheides in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 ausweislich des Sitzungsprotokolls zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und mit der Begründung abgelehnt, es sei bereits Beweis durch den Senat erhoben worden und das Ergebnis dieser Beweiserhebung werde durch die Begründung des Beweisantrages nicht erschüttert, weil insbesondere die vorliegenden Gutachten keine erkennbaren Mängel aufwiesen. Diese Begründung hat es im Berufungsurteil vertieft (UA S. 20). \n\n18\\. b) Soweit das Vorbringen des Klägers an verschiedenen Stellen der Beschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag nicht ablehnen dürfen und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Echtheit des vorlegten \"Einberufungsbescheides\" verifizieren müssen, als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sein sollte, greift diese nicht durch. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO). \n\n19\\. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 \u003C42> und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8). \n\n20\\. Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrages verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 22, 61 und Beschluss vom 12. Januar 2026 - 4 BN 10.25 - juris Rn. 10 m. w. N.). Liegt - wie hier \\- bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist beziehungsweise Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 5 f. und vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 21). Diese Grundsätze liegen auch dem Berufungsurteil zugrunde (UA S. 20). \n\n21\\. Gemessen hieran zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrages durch das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ist, weil die bereits zur Frage der Echtheit des \"Einberufungsbescheides\" eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht geeignet wäre, dem Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln. Das Oberverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zukomme, um seinen Vortrag schlüssig zu machen, und sieht den Nachweis der Echtheit des vorgelegten Dokumentes als nicht erbracht an (UA S. 19 f.). \n\n22\\. Die Beschwerde beschränkt sich darauf zu behaupten, dass sich die Einholung eines weiteren Gutachtens habe aufdrängen müssen, weil das vorgelegte Gutachten unvollständig sei und dem Auswärtigen Amt die notwendige Sachkunde fehle, wenn es selbst darauf hinweise, dass die Echtheit der Vorladung nicht abschließend durch das Auswärtige Amt, sondern nur durch die ausstellende Behörde verifiziert werden könne, und es aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes abrate. Daraus ergibt sich aber keine Unvollständigkeit des Gutachtens oder eine mangelnde Sachkunde des Auswärtigen Amtes für die Beantwortung der aufgeworfenen Beweisfragen. Denn das Berufungsgericht ist bereits aufgrund der vom Auswärtigen Amt aufgezeigten Auffälligkeiten der Form und des Inhalts und der weiteren im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Umstände zur notwendigen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass das vorgelegte Dokument keine hinreichende Aussagekraft hat (UA S. 18 ff.). Die Einwände des Klägers gegenüber der Auskunft des Auswärtigen Amtes mussten dem Oberverwaltungsgericht damit keine Veranlassung gegeben, dieses Ergebnis anzuzweifeln. Schließlich legt die Beschwerde nicht dar, warum die im Beweisantrag benannten Beweismittel vor dem Hintergrund des Hinweises des Auswärtigen Amtes, die Echtheit der Vorladung könne nur durch die ausstellende Behörde verifiziert werden, als für die Erreichung des Beweiszwecks (der Echtheit des Dokumentes) geeigneter sein sollen. \n\n23\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, 17.04.2026, 1 B 5.26","2026-07-10T22:05:24.679Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":77,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":81,"updatedAt":99},"2448","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465642601","ecli-de-neuris-kvre465642601","1 BvL 5\u002F21","2026-04-15T00:00:00.000Z","#  Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum \\- insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß \\- Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254). 117 118\n\n2\\. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. 119\n\nb) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. 121\n\n3\\. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird. 118 199\n\n## Gliederung\n\nInhaltsverzeichnis\n\nA. Sachbericht 1\n\nB. Zulässigkeit 82\n\nC. Entscheidung über die Rechtsfragen 114\n\nI. Prüfungsumfang 115\n\nII. Maßstab: Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG 116\n\nIII. Subsumtion 133\n\n1\\. Keine evident unzureichenden Leistungen 134\n\n2\\. Tragfähige Begründbarkeit der Leistungshöhe 135\n\na) Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) als Datengrundlage 136\n\nb) Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) 137\n\naa) Bedarfe als Ergebnis einer wertenden Entscheidung 138\n\nbb) Begründbarkeit der wertenden Entscheidung 139\n\n(1) Maßstab 140\n\n(2) Subsumtion 141\n\n(a) Anknüpfung an ungesicherte Aufenthaltsperspektive 142\n\n(b) Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten im Einzelnen 143\n\ncc) Ungesicherte Bleibeperspektive, § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. 159\n\nc) Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten der EVS-Abteilungen 5 (Hausrat), 6 (Gesundheitspflege) und 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 171\n\nd) Keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe179\n\ne) Ausgleichsfunktion der Leistungssätze 190\n\n3\\. Nachvollziehbarkeit der errechneten Leistungshöhe 193\n\na) Bedarfsstufe 1 194\n\nb) Bedarfsstufe 5 195\n\n4\\. Unterbliebene Aktualisierung der Leistungshöhe 198\n\na) Maßstab 199\n\nb) Subsumtion 200\n\naa) Fertigstellung der EVS 2013 201\n\nbb) Zwei-Jahres-Zeitraum 202\n\ncc) Diskontinuität 205\n\n5\\. Abschließende Gesamtbetrachtung 206\n\na) Hypothetische Mehrbeträge 207\n\nb) Keine anderweitige Begründbarkeit 210\n\nD. Rechtsfolgen 222\n\nE. Abstimmungsergebnis 226\n\n## Tenor\n\n1\\. § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 und 5 sowie § 3 Absatz 2 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1722) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in dieser Fassung und in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 8 Nummern 1 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 390) sind mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 regeln.\n\n2\\. Die Vorschriften sind für diesen Zeitraum weiter anwendbar.\n\n3\\. § 2 Absatz 1 Halbsatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2187), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939), ist, soweit die Vorschrift die entsprechende Anwendung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Inhaber von Duldungen mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen betrifft, im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Höhe existenzsichernder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die eine außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende bedürftige alleinstehende Erwachsene und ihr siebenjähriges Kind in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland im September 2018 beanspruchen konnten, mit dem Grundgesetz vereinbar war. \n\n## I.\n\n2\\. Bedürftige Menschen erhalten staatliche Leistungen grundsätzlich als Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB XII) oder als Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB II). Das Asylbewerberleistungsgesetz begründet für einen in ihm umschriebenen Kreis bedürftiger Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit jedoch Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C137 ff. Rn. 2 ff.>; 163, 254 \u003C256 Rn. 2> \\- Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht). Während nach einer gewissen Aufenthaltsdauer von Leistungsbeziehern ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar sind, gelten während der ersten Zeit nach der Begründung des Aufenthalts in Deutschland zwar ebenfalls an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch angelehnte, jedoch zu Teilen hiervon abweichende Regelungen. \n\n3\\. 1\\. a) Die Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts werden im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen getragen werden, soweit sie angemessen sind (vgl. § 35 SGB XII), in Form von Regelbedarfen gewährt. Diese Regelbedarfe umfassen sowohl Mittel zur Aufrechterhaltung des physischen Existenzminimums (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) als auch \"in vertretbarem Umfang\" Mittel zur \"Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft\" (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden diese Bedarfe entsprechend als Regelbedarfe anerkannt (vgl. § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II). \n\n4\\. Es handelt sich bei den Regelbedarfen um monatlich bemessene (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) pauschalierte Beträge. Die Leistungsberechtigten sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget (dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 27) eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ausgleiche zwischen verschiedenen Bedarfspositionen oder Ansparen über die Zeit decken (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C253>; 137, 34 \u003C92 Rn. 119>), also mit den Regelbedarfsleistungen eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nur unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 SGB XII ist mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die Möglichkeit der abweichenden Regelbedarfsfestsetzung eröffnet. Die Festsetzung der Regelbedarfe erfolgt dabei seit dem 1. Januar 2011 außerhalb des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einem Regelbedarfsermittlungsgesetz. Im September 2018 war das vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 geltende, als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl I S. 3159) in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: RBEG 2017) maßgeblich. In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 hatte das als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) in Kraft getretene namensgleiche Gesetz gegolten (im Folgenden: RBEG 2011). \n\n5\\. Die Regelbedarfe sind nach Regelbedarfsstufen gegliedert, die sich grundsätzlich am Lebensalter, an der Wohnform und am persönlichen Näheverhältnis der zusammen Wohnenden orientieren (vgl. im September 2018 § 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>). Die Regelbedarfsstufe 1 enthält den höchstmöglichen Leistungssatz. Sie gilt für alleinstehende erwachsene Personen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 2 betrifft das Zusammenleben von Personen; in den Jahren 2017 bis 2020 erfasste sie eine erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 3 erfasste in den Jahren 2017 bis 2020 stationär untergebrachte Erwachsene (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 betreffen Kinder und Jugendliche. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres unterfallen der Regelbedarfsstufe 6, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 5 und Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 4 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 RBEG 2017). \n\n6\\. Die Regelbedarfe werden auf der Grundlage einer Sonderauswertung der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (im Folgenden: EVS) berechnet (vgl. § 28 SGB XII). Die EVS wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG vom 11. Januar 1961 \u003CBGBl I S. 18>; zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1768>), in Fünf-Jahres-Abständen durch das Statistische Bundesamt erhoben. Gegenstand der EVS sind die Lebensverhältnisse privater Haushalte. Sie soll die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie das Konsumverhalten der Haushalte in Deutschland erfassen. Die bedarfsrelevanten Ausgaben sind verschiedenen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugeordnet. So werden in Abteilung 1 die Bedarfe für Nahrungsmittel und Getränke berücksichtigt, in Abteilung 2 die Bedarfe für alkoholische Getränke und Tabakwaren, in Abteilung 3 die Bedarfe für Bekleidung und Schuhe, in Abteilung 4 die Bedarfe für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, in Abteilung 5 die Bedarfe für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sowie laufende Haushaltsführung (Hausrat), in Abteilung 6 die Bedarfe für Gesundheitspflege, in Abteilung 7 die Bedarfe für Verkehr, in Abteilung 8 die Bedarfe für Nachrichtenübermittlung, in Abteilung 9 die Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, in Abteilung 10 die Bedarfe für Bildung, in Abteilung 11 die Bedarfe für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie in Abteilung 12 die Bedarfe für andere Waren und Dienstleistungen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020 § 6 Abs. 1 RBEG 2017). \n\n7\\. Im Rahmen der Sonderauswertung werden die Ergebnisse der EVS zur Ermittlung des Regelbedarfs beschränkt auf das Ausgabeverhalten der jeweils unteren Einkommensgruppen gesondert ausgewertet (sogenannte Referenzhaushalte). Bei Einpersonenhaushalten sind dies die unteren 15 % der Haushalte, bei Familienhaushalten die unteren 20 % (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 4 Abs. 1 Satz 2 RBEG 2017). Dies fußt auf der Annahme, dass in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das zur Deckung des Existenzminimums Notwendige hinaus getätigt werden (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C82 Rn. 97>). \n\n8\\. Zudem fließen nicht alle in den einzelnen Abteilungen der EVS im Rahmen der Sonderauswertung ermittelten Beträge in die Ermittlung der Regelbedarfe ein. Bestimmte Ausgabenposten qualifiziert der Gesetzgeber als nicht regelbedarfsrelevant und lässt den entsprechenden Betrag bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt, namentlich Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche sowie Prüfungsgebühren (vgl. insbesondere BTDrucks 18\u002F9984, S. 24). Bei Kindern und Jugendlichen werden darüber hinaus bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe deshalb nicht bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigt, weil sie gesondert erbracht werden (vgl. § 34 Abs. 1 SGB XII; BVerfGE 155, 310 \u003C329 Rn. 47 ff.> \\- Kommunales Bildungspaket). So fließen Ausgaben für Nachhilfeunterricht, Schulausflüge und Klassenfahrten (vgl. § 34 Absätze 2 und 5 SGB XII) nicht in die Regelbedarfe ein (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 73; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 59). Die Bedarfe für \"sonstige Verbrauchsgüter\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Schreibwaren, Zeichenmaterial und übrige Verbrauchsgüter\" (EVS 2013) aus der EVS-Abteilung 9 sind für Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres in das Schulbasispaket (§ 34 Abs. 3 SGB XII) ausgelagert (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 72 f.; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 58, 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 \u003C97 f. Rn. 135>). Der Bedarf \"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Außerschulischer Sport- und Musikunterricht, Hobbykurse\" (EVS 2013) aus der Abteilung 9 wird gemeinsam mit dem Bedarf für \"Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Mitgliedsbeiträge für Vereine, Parteien u. Ä.\" (EVS 2013) aus der Abteilung 12 gesondert im Rahmen des Teilhabepakets (§ 34 Abs. 7 SGB XII) erbracht (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 72, 106; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 58 f., 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 \u003C95 f. Rn. 130>). \n\n9\\. Wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung vorliegen, sieht § 28 Abs. 1 SGB XII die Neuermittlung der Leistungssätze durch ein Bundesgesetz vor. Das im September 2018 geltende, seit dem 1. Januar 2017 in Kraft befindliche Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 setzte die Sonderauswertung der EVS 2013 um, nachdem das zuvor geltende Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 auf der Sonderauswertung der EVS 2008 beruht hatte. Da zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ein Zeitraum von mehreren Jahren lag und die Zahlen der EVS dadurch bereits wieder an Aktualität eingebüßt hatten, rechnete der Gesetzgeber bei Verabschiedung des jeweiligen Regelbedarfsermittlungsgesetzes die sich aus der Sonderauswertung der EVS ergebenden Beträge anhand eines Mischindexes, wie er ansonsten für die Fortschreibung der Leistungen in den Jahren zwischen zwei Neuermittlungen gilt (vgl. Rn. 10), auf das Jahr des Inkrafttretens des Regelbedarfsermittlungsgesetzes hoch (vgl. § 7 Abs. 1 RBEG 2011; § 7 Abs. 1 RBEG 2017). \n\n10\\. In den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer neuen EVS erfolgt, werden die Leistungsbeträge gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28a SGB XII jeweils mit Wirkung zum 1. Januar durch Rechtsverordnung fortgeschrieben. Die der Fortschreibung zugrunde liegende Veränderungsrate ergibt sich dabei aus § 28a SGB XII (siehe daneben die Übergangsregelung in § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>). Nach § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) war eine Fortschreibung anhand eines Mischindexes vorgesehen, in den zu 70 % die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und zu 30 % die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter einflossen. Verglichen wurde hierzu die Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres begann und mit dem 30. Juni des Vorjahres endete, mit derjenigen in dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum. Für das Jahr 2018 erfolgte nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (RBSFV 2018; BGBl I 2017 S. 3767) eine Fortschreibung der zum Jahr 2017 durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 neu festgesetzten Leistungssätze anhand einer Fortschreibungsrate von 1,63 % (vgl. § 1 RBSFV 2018). \n\n11\\. b) Die Versorgung von Sozialhilfeempfängern mit Gesundheitsleistungen richtet sich primär nach § 264 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB V). Danach übernehmen die Krankenkassen die Versorgung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Gemäß § 264 Abs. 7 SGB V hat der Sozialhilfeträger die anfallenden Kosten den Krankenkassen zu erstatten. Damit erhalten Sozialhilfebezieher im Ergebnis Leistungen im selben Umfang wie gesetzlich krankenversicherte Personen. Subsidiär besteht nach Maßgabe der §§ 47 ff. SGB XII ein Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit. \n\n12\\. 2.Seit dem Jahr 1993 gibt es für existenzsichernde Leistungen im Asylbewerberleistungsgesetz Sonderregeln unter anderem für bedürftige Asylsuchende, Geduldete und ausländische Staatsangehörige, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Diese erhalten nach Ablauf einer gewissen Zeit ebenfalls Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Analogleistungen) nach § 2 Abs. 1 AsylbLG; bis dahin gelten für diese Personengruppen jedoch eigenständige Anspruchsnormen; sie erhalten sogenannte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 § 3 gemeinsam mit § 3a AsylbLG), die unmittelbar im Anschluss an die Einreise in Deutschland gewährt werden. \n\n13\\. Ende des Jahres 2018 bezogen insgesamt rund 411.000 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Pressemitteilung Nr. 359 des Statistischen Bundesamts vom 16. September 2019). Die Bezugsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Grund- und Analogleistungen) lag im Jahr 2018 im Bundesdurchschnitt bei 23,7 Monaten (vgl. BTDrucks 19\u002F16747, S. 18). \n\n14\\. a) Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 1 AsylbLG. Während des im Ausgangsverfahren streitbefangenen Monats September 2018 war die vom 24. Oktober 2015 bis zum 20. August 2019 geltende Fassung in der Änderung durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) maßgeblich, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1\\. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 2\\. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 3\\. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, 4\\. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5\\. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6\\. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7\\. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen. (2) bis (3) […]. \n\n15\\. b) In § 3 (in den seit dem 1. September 2019 geltenden Fassungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gemeinsam mit § 3a) AsylbLG, §§ 4, 6 und 7 AsylbLG hat der Gesetzgeber für die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen eigenständige Anspruchsnormen für Existenzsicherungslagen geschaffen (aa) bis cc)). Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums erhalten Berechtigte Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Analogleistungen) (dd)). \n\n16\\. aa) Zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 gemeinsam mit § 3a AsylbLG) Grundleistungen geregelt. Diese können in der unmittelbar an die Einreise nach Deutschland anschließenden Zeit bei Bedürftigkeit beansprucht werden. Die Höhe der Grundleistungen liegt unterhalb der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Eine der dahinterstehenden Erwägungen des Gesetzgebers ist, dass sich die unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG fallenden Personen typischerweise nur kurz und zu einem vorübergehenden Zweck in Deutschland aufhielten, wohingegen das Recht der Sozialhilfe auf Personen zugeschnitten sei, die in Deutschland sozial integriert seien und dort \"auf eigenen Füßen\" stünden (vgl. BTDrucks 12\u002F4451, S. 5; 13\u002F2746, S. 11 f.). Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Grundleistungen von einer Unterscheidung zwischen einem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts einerseits und einem weiteren Leistungsanteil zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens andererseits (bei Inkrafttreten am 1. November 1993: Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens; zwischen dem 1. März 2015 und dem 23. Oktober 2015: Bargeldbedarf; seit dem 24. Oktober 2015: notwendiger persönlicher Bedarf) geprägt. Weiterhin erfolgt eine Unterscheidung danach, ob Leistungsberechtigte innerhalb oder außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 44 AsylbLG leben. Im ersteren Fall ist in größerem Maße die Erbringung von Sachleistungen möglich oder sogar gesetzlich angeordnet (vgl. im September 2018 § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10\\. Dezember 2014 \u003CBGBl I S. 2187>; gegenwärtig § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylbLG). \n\n17\\. bb) § 4 AsylbLG regelt einen eigenständigen Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Dieser bleibt hinter dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung zurück und umfasst vor allem eine Akutversorgung (\"abgesenkter Versorgungsanspruch\", vgl. BSGE 134, 6 \u003C11 Rn. 23>). \n\n18\\. cc)§ 6 AsylbLG ermöglicht die Gewährung ergänzender Leistungen neben den in §§ 3 und 4 AsylbLG geregelten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der seit dem 18. März 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 15. März 2005 (BGBl I S. 721) können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren. § 6 AsylbLG kommt nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber die Funktion einer leistungsrechtlichen Auffangvorschrift zu (BTDrucks 12\u002F4451, S. 10). Sie sei notwendig, um besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden, wie beispielsweise Bedarfen in Todesfällen, besonderen hygienischen Bedarfen oder solchen infolge körperlicher Einschränkungen (vgl. BTDrucks 13\u002F2746, S. 16). \n\n19\\. dd) Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Analogleistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Rn. 2). Dahinter steht die Erwägung, dass bei einer längeren Dauer des Aufenthalts nicht mehr der geringere Bedarf, der bei einem in der Regel nur kurzzeitigen Aufenthalt bestehe, unterstellt werden könne. Es seien nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und eine stärkere soziale Integration ausgerichtet seien (vgl. BTDrucks 12\u002F5008, S. 15). \n\n20\\. c) Die Höhe der Grundleistungen sowie die Länge der Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG hatten sich in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im November 1993 und dem im Ausgangsverfahren streitigen Monat September 2018 mehrfach geändert. \n\n21\\. aa) Bei Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. November 1993 hatte der Gesetzgeber den notwendigen Bedarf für diejenigen Fälle, in denen er in Geld und nicht notwendigerweise als Sachleistung zu gewähren war, auf einen Betrag von 360 DM für den Haushaltsvorstand, auf 220 DM für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie auf 310 DM für Haushaltsangehörige von Beginn des achten Lebensjahres jeweils zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat festgesetzt. Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse betrug 40 DM für Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und vom Beginn des 15. Lebensjahres an 80 DM. \n\n22\\. Der Übergang von Grund- zu Analogleistungen war ursprünglich in der Weise geregelt, dass Anspruch auf Analogleistungen derjenige hatte, über dessen Asylantrag nach mehr als zwölf Monaten noch nicht bestandskräftig entschieden oder wer Inhaber einer Duldung war und die unterbliebene Ausreise nicht zu vertreten hatte (damals: § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 \u003CBGBl I S. 1074>). Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 wurde die Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26\\. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) dahingehend neu gefasst, dass ein Anspruch auf Analogleistungen den vorherigen Bezug von Grundleistungen über einen Zeitraum von 36 Monaten voraussetzte. Zum 28. August 2007 erhöhte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) den Zeitraum auf 48 Monate. \n\n23\\. bb) Die seit dem 1. November 1993 geltenden Grundleistungen, die in der nachfolgenden Zeit nicht erhöht worden waren, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18\\. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) für mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Die seit dem Jahr 1993 trotz fortschreitender Kaufkraftentwertung nicht mehr angepassten Leistungsbeträge seien in den die fachgerichtlichen Ausgangsverfahren betreffenden Zeiträumen Januar bis November 2007 sowie November 2009 evident unzureichend (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C149 Rn. 35, 150 f. Rn. 40, 166 ff. Rn. 80 ff.>). Zudem seien die Leistungen von Anfang an nie nachvollziehbar berechnet gewesen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C170 f. Rn. 90 f.>). Auch sei es bei der damals in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Dauer von vier Jahren des Grundleistungsbezugs nicht mehr gerechtfertigt, von einem nur kurzen Aufenthalt mit möglicherweise spezifisch niedrigem Bedarf auszugehen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C171 f. Rn. 92 f.>). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber formulierte das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung unter Bezugnahme auf die sozialhilferechtliche Bedarfsbemessung auf der Grundlage der EVS 2008 sowie die sozialhilferechtlichen Regelbedarfsstufen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C135 f., 175 ff. Rn. 102 ff.>); ebenfalls war in der Übergangsregelung eine Fortschreibung entsprechend § 28a SGB XII für die Jahre vorgesehen, in denen die Höhe der Sozialhilfesätze nicht neu ermittelt würde (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C136, 178 Rn. 110>). \n\n24\\. cc) In der Folge fasste der Gesetzgeber mit dem zum 1. März 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) § 2 Abs. 1 und § 3 AsylbLG neu (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 1). \n\n25\\. (1) Die Wartefrist vor der Inanspruchnahme von Analogleistungen legte der Gesetzgeber nunmehr auf 15 Monate gerechnet ab der Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet fest. In der Entwurfsbegründung ist ausgeführt, dass dies der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens einschließlich daran anschließender aufenthaltsbeendender Maßnahmen entspreche, die sich häufig anschlössen, weil die Mehrzahl der Anträge nicht erfolgreich sei (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 19; zur nachfolgenden textlichen Änderung von § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 6. August 2016 durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1939> s. BRDrucks 266\u002F16, S. 34 f.). \n\n26\\. (2) Bei der Bemessung der Grundleistungen orientierte sich der Gesetzgeber nunmehr \\- wie zuvor bereits die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 23) - stärker an den Strukturen des Sozialhilferechts. Für die Abstufung der Leistungsbeträge wurden sechs Bedarfsstufen eingeführt, die den Regelbedarfsstufen des Sozialhilferechts entsprechen. Berechnungsgrundlage der Leistungen in den jeweiligen Bedarfsstufen war die Sonderauswertung der EVS 2008, deren Zahlenwerte der Gesetzgeber anhand des Mischindexes nach § 28a SGB XII, § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf den 1. Januar 2014 hochrechnete (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23 ff.). \n\n27\\. Die Abteilungen 1 (Nahrungsmittel und Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Hausrat) und 6 (Gesundheitspflege) ordnete der Gesetzgeber dabei dem notwendigen Bedarf zu; die Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) sowie 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) wurden der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zugeordnet (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21 f.). Der Rückgriff auf die EVS-Sonderauswertung schaffe die Grundlage für eine nachvollziehbare Ermittlung des Bargeldbedarfs und der notwendigen Bedarfe. Eine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte hingegen unmittelbar zu Zirkelschlüssen geführt und müsse daher aus methodischen Gründen ebenso unterbleiben wie die Einführung einer speziellen Statistik (Haushaltsbudgeterhebung) nur für Ausländerhaushalte (BTDrucks 18\u002F2592, S. 20). Andere verlässliche Daten zur Ermittlung abweichenden Verbrauchsverhaltens bei Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive lägen nicht vor und seien nicht ermittelbar (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). \n\n28\\. Soweit bestimmte Bedarfe bereits im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht in die Berechnung der Regelbedarfe eingeflossen waren, berücksichtigte der Gesetzgeber diese auch nicht für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenso wurden bei Kindern und Jugendlichen entsprechend der Situation im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe wie etwa der Bedarf \"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse\" nicht bei der Berechnung der Grundleistungssätze berücksichtigt, weil die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die gesonderte Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen auch im Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem damals neu geschaffenen § 3 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung fanden (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n29\\. (3) Der Gesetzgeber berücksichtigte bei den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG darüberhinausgehend auch Bedarfspositionen nicht, die in die Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einfließen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). Die Ausgabenposten der EVS-Abteilung 5 (Hausrat) blieben bei der Berechnung des Geldbetrags für den notwendigen Bedarf von außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen lebenden Personen vollständig unberücksichtigt, weil gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG die gesonderte Erbringung des Bedarfs für Unterkunft, Heizung und Hausrat vorgesehen war (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). In der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) wurden Bedarfe für Eigenanteile und Rezeptgebühren für ärztlich verordnete Arzneimittel, Eigenanteile und Rezeptgebühren für andere ärztlich verordnete medizinische Erzeugnisse, therapeutische Mittel und Geräte sowie Praxisgebühren nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). In der EVS-Abteilung 12 wurde der Bedarf für die Anschaffung eines Personalausweises auch für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres (vgl. zu dieser Altersschwelle im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das RBEG 2011: BTDrucks 17\u002F3404, S. 87; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 80) nicht anerkannt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). Dieser Bedarf falle bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht an, sondern nur bei deutschen Staatsangehörigen (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). Gruppenspezifische Mehrbedarfe, welche diese Minderbedarfe aufwiegen könnten, hielt der Gesetzgeber für nicht erweisbar. Ein eventueller Mehrbedarf in der Abteilung 7 (Verkehr), beispielsweise für die Fahrt zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt, sei nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Die Vermutung, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus und dies zur Erhöhung der in Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) erfassten regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen für die Nachrichtenübermittlung führe, sei nicht plausibel zu belegen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Sofern Mehr- oder Minderbedarfe lediglich vermutet würden, aber weder statistisch nachweisbar noch offenkundig seien, würden diese nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). \n\n30\\. (4) Für den Fall, dass die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen, sah der neu geschaffene § 3 Abs. 5 AsylbLG eine Neufestsetzung der Leistungen durch den Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 25) vor. Im Übrigen sah der ebenfalls neue § 3 Abs. 4 AsylbLG die Fortschreibung der Leistungen entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII (zu dem Mischindex vgl. Rn. 10) in Verbindung mit der jeweiligen Regelbedarfsfortschreibungsverordnung jeweils zum 1. Januar vor. Nach dieser Regelung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. \n\n31\\. dd) Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) hob der Gesetzgeber mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 die Grundleistungssätze an, wobei er dazu § 3 Absätze 1 und 2 AsylbLG vollständig neu bekanntmachte. Hierdurch holte er nach, dass er die Zahlenwerte der EVS 2008 bei der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes im März 2015 bislang nur auf den 1. Januar 2014 hochgerechnet hatte (vgl. Rn. 26), nicht hingegen auf den 1. Januar 2015 (vgl. BTDrucks 18\u002F6185, S. 45). \n\n32\\. ee) Zum 1. Januar 2016 erfolgte die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 auf der Grundlage des damaligen § 3 Abs. 4 AsylbLG (AsylbLGBek 2016, BGBl I S. 1793; vgl. Rn. 30). Der notwendige Bedarf betrug fortan, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, 219 Euro in der Bedarfsstufe 1 (alleinstehende Erwachsene) und 159 Euro in der Bedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres). Der notwendige persönliche Bedarf betrug in diesen Fällen fortan 145 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 93 Euro in der Bedarfsstufe 5. \n\n33\\. ff) Mit Wirkung vom 17. März 2016 senkte der Gesetzgeber den notwendigen persönlichen Bedarf durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wieder ab, weil aus der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS 2008 der Bedarf für Verbrauchsausgaben für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen (laufende Nr. 53 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 49 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware einschließlich Downloads (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 56 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 52 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse (laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61; zur gesonderten Erbringung bei minderjährigen Leistungsbeziehern s. oben Rn. 8) und der Bedarf für Reparaturen und Installationen langlebiger Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 64 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 79) sowie aus der Abteilung 10 der EVS 2008 der Bedarf für Kurse (ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen) (laufende Nr. 71 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 62, 79) nicht existenzsicherungsrelevant seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). In der Bedarfsstufe 1 wurde, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, als notwendiger persönlicher Bedarf ein Betrag von 135 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein solcher von 83 Euro festgesetzt, was jeweils einer Negativdifferenz von 10 Euro gegenüber den seit dem 1. Januar 2016 zuletzt geltenden Beträgen entsprach. \n\n34\\. In der Gesetzentwurfsbegründung ist ausgeführt, die Besonderheiten der Bedarfssituation von Grundleistungsbeziehern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien bislang unzureichend abgebildet. Angesichts ihres ungesicherten Aufenthalts könne bei den Beziehern von Grundleistungen für die Dauer der Wartefrist insbesondere nicht von einer umfassenden Bedarfslage ausgegangen werden, die auch das Ansparen zur Deckung unregelmäßig auftretender Bedarfe mit umfasse. Dem solle durch eine normative Neubewertung der notwendigen persönlichen Bedarfe dieser Leistungsberechtigten Rechnung getragen werden (BTDrucks 18\u002F7538, S. 2, 12). Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Beginn ihres Aufenthalts würden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt (BTDrucks 18\u002F7538, S. 2, 12). \n\n35\\. Die im Rahmen der EVS ermittelten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ermöglichten die Anschaffung eines Fernsehgeräts nur durch langfristige Ansparung. Diese Ausgaben seien nicht als notwendiger Grundbedarf anzusehen, solange von einem ungesicherten und perspektivisch nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software sei in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Die Anschaffung beziehungsweise Reparatur und Installation langlebiger Gebrauchsgüter, zu denen unter anderem Musikinstrumente, Motorboote, Pferde etc. zählten, gehöre nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf, solange der Verbleib in Deutschland ungesichert sei (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22 f.). Dies gelte auch hinsichtlich Ausgaben für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (unter anderem Ballettunterricht, Gitarrenkurse, Musikunterricht, Reitunterricht, Töpferkurse). Minderjährige seien von dieser Nichtberücksichtigung von vornherein nicht betroffen, da bei ihnen diese Ausgaben nicht im Regelbedarf, sondern im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß dem damaligen § 3 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Abs. 7 SGB XII (in der damals maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 \u003CBGBl I S. 1167>) berücksichtigt würden (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). Die Gebühren für Kurse beträfen in erster Linie Sprachkurse. Bei Personen ohne gute Bleibeperspektive sei von einem fehlenden oder nur geringen Integrationsbedarf auszugehen, sodass auch hier die Verbrauchsausgaben für den Besuch von Sprachkursen in den ersten Aufenthaltsmonaten nicht als notwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). \n\n36\\. gg) Im Oktober 2016 initiierte die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, welches unter anderem zum 1. Januar 2017 eine Neuberechnung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 hätte regeln sollen (vgl. BTDrucks 18\u002F9985, S. 1). Am 1. Dezember 2016 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in zweiter Lesung an (BTPlPr 18\u002F206, S. 20581 \u003CA>; BRDrucks 713\u002F16 \u003CBeschluss>). Der Bundesrat lehnte am 16. Dezember 2016 die Zustimmung zu dem zustimmungspflichtigen Gesetz (vgl. Art. 104a Abs. 4 GG) ab (BRPlPr 952, S. 514 \u003CC>). Die Bundesregierung verlangte daraufhin die Einberufung des Vermittlungsausschusses (vgl. BTDrucks 18\u002F10752). Da das Vermittlungsverfahren bis zum Ablauf der 18. Legislaturperiode am 24. Oktober 2017 zu keinem Ergebnis führte, fiel das Gesetzesvorhaben der Diskontinuität anheim. \n\n37\\. hh) Eine Fortschreibungsbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Rn. 30) unterblieb zum 1. Januar 2017, zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2019 jeweils. In Antworten auf parlamentarische Anfragen vertrat das Ministerium die Auffassung, es sei erst dann wieder zu einer Fortschreibung befugt, wenn der Gesetzgeber die Leistungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sonderauswertung EVS 2013 neu festgesetzt habe (vgl. BTPlPr 19\u002F70, S. 8181 \u003CD>, S. 8182 \u003CA> \u003Czu Frage 52>; BTDrucks 19\u002F6663, S. 50 f. \u003Czu Frage 55>; BTPlPr 19\u002F73, S. 8564 \u003CD>, S. 8565 \u003CA> \u003Czu Frage 51>; BTPlPr 19\u002F91, S. 10868 \u003CD>, S. 10869 \u003CA> \u003Czu Frage 43>). \n\n38\\. ii) (1) Zum 21. August 2019 erfolgte durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294) eine Ausdehnung des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums auf 18 Monate (zur seit dem 27. Februar 2024 geltenden Dauer von 36 Monaten siehe das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21\\. Februar 2024 \u003CBGBl I Nr. 54>). \n\n39\\. (2) Durch das - auf eine neue Gesetzesinitiative der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 zurückgehende - Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl I S. 1290) wurden die Grundleistungen mit Wirkung vom 1. September 2019 auf der Grundlage der EVS 2013 neu festgesetzt (vgl. BTDrucks 19\u002F10052, S. 20). Dabei änderte der Gesetzgeber zugleich die Leistungsstruktur, indem er die regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Abteilung 4 (Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten) der EVS 2013 aus dem Bedarfssatz für den notwendigen Bedarf im Asylbewerberleistungsgesetz nunmehr ausgliederte und stattdessen deren gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung vorsah (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG in der vom 1. September 2019 bis zum 15. Mai 2024 geltenden Fassung; BTDrucks 19\u002F10052, S. 21). Die Regelungen über die Grundleistungssätze wurden insgesamt neu gefasst, indem die bisherigen Regelungen auf den neu gefassten § 3 und einen neu eingeführten § 3a aufgeteilt wurden. \n\n40\\. d) aa) Ausgehend von diesen Entwicklungen war im streitbefangenen Monat September 2018 § 3 AsylbLG a.F. in der vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 geltenden Fassung maßgeblich, die in Absatz 2 zuletzt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722), in Absatz 1 zuletzt durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) (vgl. Rn. 33 ff.) geändert worden war (im Folgenden als \"alte Fassung\" \u003Ca.F.> bezeichnet): § 3 Grundleistungen (1) 1Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). 2Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. 3Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. 4Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. 5Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). 6Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. 7Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. 8Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für 1\\. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, 2\\. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro, 3\\. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, 4\\. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro, 5\\. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro, 6\\. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro. 9Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. (2) 1Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. 2Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für 1\\. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro, 2\\. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro, 3\\. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro, 4\\. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro, 5\\. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro, 6\\. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro. 3Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. 4Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. 5Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. 6In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden. (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. (4) 1Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. 2Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt. (6) […]. \n\n41\\. Die Höhe des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG a.F. (zum notwendigen persönlichen Bedarf seit dem 17. März 2016 vgl. Rn. 33 ff., Rn. 40) ergab sich in diesem Zeitraum zusätzlich dazu aus der zum 1. Januar 2016 auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG erlassenen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793) (vgl. Rn. 32), die insoweit folgenden Wortlaut hatte: Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1\\. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1), b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2), c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3), d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4), e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5), f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6); 2\\. als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3), d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4), e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5), f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6). \n\n42\\. bb) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG galt im September 2018 in der vom 6. August 2016 bis zum 20. August 2019 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) sowie des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) (vgl. Rn. 25), die wie folgt lautete (im Folgenden als \"alte Fassung\" \u003Ca.F.> bezeichnet): § 2 Leistungen in besonderen Fällen (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (2) bis (3) […]. \n\n## II.\n\n43\\. 1\\. Im Ausgangsverfahren steht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zuletzt noch die Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG lebende Erwachsene (Bedarfsstufe 1) und Kinder im Alter zwischen dem Beginn des siebten und der Vollendung des 14. Lebensjahres (Bedarfsstufe 5) im Monat September 2018 in Streit. \n\n44\\. a) Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1) ist die alleinerziehende Mutter des im Februar 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind eritreische Staatsangehörige. Sie reisten am 5. August 2017 nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Nach einem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurden sie Anfang des Jahres 2018 einer im Gebiet des im Ausgangsverfahren beklagten Landkreises liegenden Samtgemeinde zugewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) als unzulässig ab, weil nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26\\. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180\u002F31; im Folgenden: Dublin III-VO), Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei; gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Italien an. In der Folgezeit wurden ihnen Duldungen (§ 60a AufenthG) erteilt und ihre Asylanträge erneut abgelehnt (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018). \n\n45\\. b) Die Kläger standen im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab Februar 2018 lebten sie in einer Wohnung, die der Landkreis durch die von ihm herangezogene Samtgemeinde für die Kläger angemietet hatte und die er den Klägern als Teil der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung stellte. Für die Wohnung entrichtete der Landkreis eine Inklusivmiete von 600 Euro, die sich aus einer Grundmiete von 300 Euro, 100 Euro \"kalten\" Nebenkosten, 100 Euro Heizkosten sowie 100 Euro Stromkosten zusammensetzte. Mit Bescheid vom 16. August 2018 bewilligte die herangezogene Samtgemeinde den Klägern für die Monate September 2018 bis November 2018 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei legte die Samtgemeinde bei der Klägerin zu 1) einen notwendigen Bedarf und notwendigen persönlichen Bedarf von insgesamt 354 Euro monatlich nach der Bedarfsstufe 1 und bei dem Kläger zu 2) von insgesamt 242 Euro nach der Bedarfsstufe 5 zugrunde. Bei beiden Klägern brachte die Samtgemeinde von diesen Beträgen sodann jeweils einen Betrag von 50 Euro je Monat für die in der Wohnungsmiete enthaltenen Stromkosten mit dem Verweis \"abzgl. Pauschal Gesamt (aus Nebenkosten)\" in Abzug. \n\n46\\. c) Unter dem Datum des 22. November 2018 beantragten die Kläger die Überprüfung des mittlerweile bestandskräftigen Bescheides. Sie machten geltend, die Bargeldleistungen seien zu niedrig bemessen, weil die Samtgemeinde die erforderliche jährliche Anpassung der Grundleistungssätze an die Teuerung nicht berücksichtigt habe. Die in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorgesehene Bekanntgabe der Erhöhung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sei zwar unterblieben, doch habe diese nur deklaratorische Funktion, denn die Durchführung der Erhöhung sei im Gesetz centgenau beschrieben. Die herangezogene Samtgemeinde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Dezember 2018 ab; da eine Neufestsetzung oder Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Absätze 4 und 5 AsylbLG a.F. nicht erfolgt sei, könnten die Kläger keine höheren Leistungen beanspruchen. Den Widerspruch der Kläger wies der im Ausgangsverfahren beklagte Landkreis mit Widerspruchsbescheid vom 27\\. Februar 2019 zurück. \n\n47\\. d) Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Landkreis durch Urteil vom 11. April 2019 verpflichtet, den Bescheid vom 16. August 2018 abzuändern und den Klägern insgesamt weitere 351 Euro für die Monate September, Oktober und November 2018 zu gewähren. Da unklar sei, ob und in welchem Umfang überhaupt Stromkosten in den Nebenkosten der Mietwohnung enthalten seien, sei der Abzug von 50 Euro pro Monat und pro Kläger unzulässig, sodass den Klägern unter diesem Gesichtspunkt insgesamt weitere 300 Euro zustünden. Zudem seien die aus dem Jahr 2016 stammenden Grundleistungssätze mit Veränderungsraten von 1,24 % zum 1. Januar 2017 und weiteren 1,63 % zum 1. Januar 2018 nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG a.F. fortzuschreiben, so dass sich für das Jahr 2018 Beträge von monatlich insgesamt 364 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 249 Euro in der Bedarfsstufe 5 errechneten. Die Fortschreibung folge unmittelbar aus dem Gesetz; ihr stünden weder das Fehlen einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch der Umstand entgegen, dass eine Neuermittlung der Leistungsbeträge durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 unterblieben sei. Für die Klägerin zu 1) resultiere daraus ein um 10 Euro monatlich, für den Kläger zu 2) ein um 7 Euro monatlich höherer Leistungsbetrag. Insgesamt ergäben sich hiernach für die Monate September bis November 2018 weitere 51 Euro. \n\n48\\. e) Der beklagte Landkreis hat am 10. Mai 2019 die von dem Sozialgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil eingelegt und dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage beantragt. Der Abzug für Stromkosten sei rechtmäßig erfolgt. Die Bedarfssätze könnten ohne Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. fortgeschrieben werden. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben ergänzend vorgetragen, dass die Grundleistungen zudem verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Der Gesetzgeber habe abweichend von den in BVerfGE 132, 134 aufgestellten Vorgaben nicht sichergestellt, dass von den Grundleistungen hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen Personen erfasst würden, die sich regelmäßig kurzfristig in Deutschland aufhielten. Vielmehr sei der erfasste Personenkreis sehr heterogen. Der Gesetzgeber habe Minderbedarfe der auf Grundleistungen verwiesenen Personen gegenüber Hilfebedürftigen mit Daueraufenthaltsrecht nicht nachvollziehbar festgestellt und bemessen. Er habe auch Mehrbedarfe nicht berücksichtigt, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Die Höhe der Grundleistungen habe verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb nicht genügt, weil die Leistungsbeträge für die Monate September bis November 2018 nach wie vor auf der EVS 2008 beruht hätten und keine Neuermittlung auf der Grundlage der Beträge der EVS 2013 erfolgt sei. \n\n49\\. Auf Vorschlag des Landessozialgerichts haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, mit dem sie den Streitgegenstand auf die Höhe der Grundleistungen für den Monat September 2018 beschränkt haben; Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Leistungen nach § 6 AsylbLG seien nicht streitgegenständlich. Der Beklagte hat sich verpflichtet, das Ergebnis des rechtskräftigen Verfahrens auch auf die anderen Monate zu übertragen, auf die sich der Überprüfungsantrag bezogen hatte. \n\n50\\. 2\\. Das Landessozialgericht hat am 26. Januar 2021 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob \"§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG (…)\" a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar sind. \n\n51\\. a) Das Landessozialgericht hält die Regelungen über die Grundleistungen im Monat September 2018 für verfassungswidrig. Zwar seien die Bedarfssätze in den für die Kläger geltenden Bedarfsstufen 1 und 5 nicht evident unzureichend, doch habe der Gesetzgeber die Geldleistungen nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert und damit nicht bedarfsgerecht berechnet. \n\n52\\. aa) Die Bemessung der Bedarfe genüge nicht den prozeduralen Anforderungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. \n\n53\\. (1) Die Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem nachvollziehbaren, transparenten Verfahren erfolgt. Es fehle an einer tragfähigen Begründung. \n\n54\\. Der Gesetzgeber halte sich ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung für befugt, gezielt zu entscheiden, inwieweit sich aus der Kurzfristigkeit des Aufenthalts konkrete Mehr- oder Minderbedarfe ergeben. Nach BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 73> stünden die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und die wertende Einschätzung des Bedarfs indessen nicht selbständig nebeneinander, sondern in einem Zusammenhang. Eine Differenzierung bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Besonderheiten bestimmter Personengruppen sei trotz des Bestehens eines Gestaltungsspielraums bei der Bewertung der existenznotwendigen Bedarfe nur möglich, sofern der Bedarf einer konkreten Gruppe an existenznotwendigen Leistungen von demjenigen anderer Bedürftiger signifikant abweiche und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden könne. Die Kenntnis und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse - empirisch belegt - sei die erforderliche Grundlage für die wertende Entscheidung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe die Verbrauchsausgaben in den EVS-Abteilungen 9 und 10 jedoch herausgestrichen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise Bedarfe der Leistungsberechtigten zu ermitteln. Ungeachtet dessen lasse sich die Annahme von Minderbedarfen in den Abteilungen 9 und 10 auch nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen tragfähig begründen. Bereits im Allgemeinen begegne die Einschätzung des Gesetzgebers Bedenken, dass ein Bedarf nach den in den Abteilungen 9 und 10 erfassten Gütern erst mit einer hinreichenden \"Integrationstiefe\" entstehe. Menschen, die Anspruch auf Grundleistungen hätten, befänden sich gerade am Anfang des Aufenthalts in Deutschland in einer prekären Lage. \n\n55\\. Im Konkreten unplausibel sei die wertende Einschätzung des Gesetzgebers zur Anschaffung eines Fernseh- und Videogeräts sowie der zugehörigen Antennenanlage, dass diese in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig seien. Durch die Bewertung als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in den einzelnen Regelbedarfs-ermittlungsgesetzen habe der Gesetzgeber selbst den entsprechenden Bedarf als grundsätzlich existenznotwendig anerkannt. Fernsehen sei eine standardmäßig genutzte Informationsquelle. Es sei gut möglich, dass gerade Personen, die sich zur Begründung ihres Aufenthaltsrechts auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Bleibegründe beriefen, zu Beginn ihres Aufenthalts sogar einen besonderen oder erhöhten Bedarf an Informationen, Bildung und Unterhaltung hätten, etwa weil sie sich über die Verhältnisse in der Heimat auf dem Laufenden halten und sich über die hiesige Sprache, Kultur und Lebensgewohnheiten informieren wollten. \n\n56\\. Gleiches gelte für die wertende Einschätzung zu Datenverarbeitungsgeräten sowie System- und Anwendungssoftware, einschließlich Downloads. Computer mit Zubehör, allgemeine sowie Lehr- und Lernprogramme, Taschenrechner, Scanner oder Schreibmaschine dienten wie ein Fernsehgerät oder sogar besser als dieses der Information, Bildung und Unterhaltung. Im Übrigen enthielten die Gesetzesmaterialien keine sachliche Begründung, warum die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig sein solle. \n\n57\\. Ohne sachliche Begründung habe der Gesetzgeber auch die Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung sowie für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt. Die in der Gesetzentwurfsbegründung als Beispiel genannten Musikinstrumente, Motorboote und Pferde legten zwar nahe, dass die Ausgaben entsprechend hoch seien. Es sei aber nicht belegt, dass sich ein ungesicherter Verbleib in Deutschland auf diese Ausgaben auswirke. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen für Musikinstrumente verschlechtere die Integrationschancen. \n\n58\\. Die Nichtberücksichtigung der in Abteilung 10 erfassten Ausgaben für Kurse, die in erster Linie Sprachkurse betreffen sollten, sei ebenfalls nicht tragfähig begründbar. Dass Grundleistungsberechtigte einen geringeren Bedarf nach diesen Gütern hätten, lasse sich nicht belegen. Die Aussage in den Materialien, dass dieser Wunsch \"zurückgestellt\" werden müsse, genüge dem Begründungserfordernis nicht. Ausländische Staatsangehörige verlören ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verließen und sich in Deutschland nicht auf Dauer aufhielten. \n\n59\\. Die abweichende Leistungsbemessung sei auch der Höhe nach nicht in einem inhaltlich transparenten Verfahren erfolgt. Für die Bedarfsstufe 1 sei zwar der aus der Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der Abteilungen 9 und 10 resultierende Minderbetrag von 10 Euro monatlich noch nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch eine Verminderung der Leistungen in der Bedarfsstufe 5 um ebenfalls 10 Euro monatlich. Hier ergäben die nicht berücksichtigten Verbrauchsausgaben gerade einmal einen Betrag von 4,51 Euro (Verweis auf BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f. zu lfd. Nrn. 49, 50, 52, 64, 65). Die Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren enthielten dazu keine Angaben. \n\n60\\. (2) Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Grundleistungen in verfassungswidriger Weise einseitig vermeintliche Minderbedarfe berücksichtigt, ohne deren Kompensation durch möglicherweise bestehende Mehrbedarfe in den Blick zu nehmen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Es habe gewichtige und dem Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes aus dem Jahr 2015 bekannte Anhaltspunkte gegeben, dass in den EVS-Abteilungen 7 und 8 Mehrbedarfe für Fahrten zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt oder wegen der Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten bestünden. Die angeblichen Ermittlungshindernisse seien vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Gesetzgeber keine Bedenken gegen die Annahme gruppenspezifischer Minderbedarfe gehabt habe. \n\n61\\. (3) Aufgrund der nachträglichen am Warenkorbmodell orientierten Nichtberücksichtigung einer Vielzahl von Verbrauchsausgaben aus der statistischen Berechnung der Leistungen sei es nicht gewährleistet, dass die Grundleistungen so bemessen seien, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden könnten; ein Ausgleich sei auch nicht durch zusätzliche Leistungsansprüche abgesichert. Die Gefahr nicht gedeckter Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter sei im Anwendungsbereich der Asylbewerbergrundleistungen in einem noch stärkeren Maße ausgeprägt als im allgemeinen Grundsicherungsrecht des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei durch die Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der EVS-Abteilungen 5, 6, 9, 10 und 12 deutlich niedriger bemessen als die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Sie seien nicht mehr hinreichend hoch, um einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu belassen. Insoweit werde in den Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Verweis auf BTDrucks 18\u002F7538, S. 21) auch ausdrücklich betont, dass die mit den Leistungen verbundene Budget- und Ansparfunktion in der Anfangszeit des Aufenthalts in Deutschland nicht ihre volle Wirkung entfalten solle. Die Möglichkeit von Ansparungen sei wegen des auf 200 Euro pro Person begrenzten Vermögensfreibetrags (§ 7 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG) ohnehin sehr begrenzt. Ein Ausgleich sei auch nicht hinreichend durch zusätzliche Leistungsansprüche gesichert. Bei dem allein in Betracht kommenden § 6 AsylbLG handle es sich um eine Auffang- beziehungsweise Öffnungsklausel, um im Einzelfall dem Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht zu werden. Die seit 1997 unverändert gebliebene Vorschrift sei jedoch an die Entwicklungen im Grundsicherungsrecht in den letzten Jahrzehnten nicht angepasst worden. Der Gesetzgeber sei eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs und Vorgaben zur Normauslegung überwiegend schuldig geblieben. Zudem sei § 6 AsylbLG als Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite auszugleichen. Dies gelte zum einen, soweit der Gesetzgeber Mehrbedarfe in den Abteilungen 7 und 8 nicht anerkannt habe. Diese erhöhten Bedarfe träten wohl nicht nur in atypischen Fällen, sondern regelmäßig auf. Zum anderen könne das strukturelle Defizit der verfassungswidrigen Kürzung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 nicht kompensiert werden. \n\n62\\. bb) Der Gesetzgeber habe entgegen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben ebenfalls nicht sichergestellt, dass unter den Anwendungsbereich der Grundleistungen tatsächlich nur diejenigen Personen fielen, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Der personale Anwendungsbereich der Grundleistungen erstrecke sich im Regelungszusammenhang mit § 2 AsylbLG a.F. auf alle Leistungsberechtigten, die sich entweder erst bis zu 15 Monate in Deutschland aufhielten oder die sich schon länger in Deutschland aufhielten, denen aber eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorzuwerfen sei. Die Bestimmung der auf Grundleistungen verwiesenen Personengruppe knüpfe in einer noch sachgerechten Weise an eine typischerweise ungesicherte Bleibeperspektive der Betroffenen nach ihrem Aufenthaltsstatus während der Anfangsphase ihres Aufenthalts in Deutschland von bis zu 15 Monaten an, was der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens entspreche. Für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten sei es auch gerechtfertigt, wenn geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 AsylbLG) auf Grundleistungen verwiesen seien. Aus dem aufenthaltsrechtlichen Status dieser Personen lasse sich in aller Regel keine bessere Bleibeperspektive in Deutschland ableiten als für die Schutzsuchenden, über deren Asylantrag noch nicht entschieden sei. Verfassungsrechtlich problematisch sei es allerdings, dass durch die typisierende Umschreibung der Leistungsberechtigten (im Einzelfall) auch Personen einbezogen seien, bei denen bereits zu Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer prognostisch längeren Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Grundleistungen auf Fälle eines tatsächlichen Kurzaufenthalts werde ebenfalls nicht gewährleistet, soweit gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. auch nach dem Ablauf von 15 Monaten Personen keine Analogleistungen erhielten, die die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten. \n\n63\\. cc) Die Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG seien auch deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber die Leistungen für die Zeit ab dem Jahr 2017 nicht gemäß § 3 Abs. 5 AsylbLG a.F. neu festgesetzt habe, obwohl er über neue Erkenntnisse in Form der Sonderauswertung der EVS 2013 verfügt habe. Eine Aktualisierung der Bedarfssätze betreffend die Bedarfsstufen 1 und 5 sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten erforderlich gewesen, weil mit der EVS 2013 eine aktuelle Datengrundlage vorhanden gewesen sei. Die Erforderlichkeit einer Aktualisierung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn die Leistungen evident unzureichend seien. Seiner Pflicht zur Aktualisierung der Bedarfe in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 sei der Gesetzgeber ohne sachliche Rechtfertigung nicht nachgekommen. Den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Jahr 2019 lasse sich nicht entnehmen, warum der Gesetzgeber die EVS 2013 erst zum 1. September 2019 berücksichtigt habe. \n\n64\\. b) Die Gewährung höherer Leistungen komme nicht im Wege der Gesetzesauslegung in Betracht. Insbesondere seien die Gerichte nicht befugt, die Leistungen entsprechend § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. für die Zeiträume fortzuschreiben, in denen es zu keiner Neufestsetzung gekommen sei. Eine Fortschreibung zum 1. Januar 2017 sei zudem schon mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vereinbar, weil die von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorausgesetzte Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 nicht erlassen worden sei. Da der Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vollständig neu festgesetzt habe, habe für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kein Anlass bestanden, daneben noch eine Rechtsverordnung zur Leistungsfortschreibung zu erlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung komme aufgrund der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Auch stehe einer Fortschreibung durch die Gerichte jedenfalls seit Erlass des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 2019 der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Diesem sei die Problematik der unterbliebenen Neufestsetzung beziehungsweise Fortschreibung bekannt gewesen. Gleichwohl habe er für die Vergangenheit keine höheren Leistungen festgesetzt. Aus diesem Grund sei auch eine Fortschreibung zum 1. Januar 2018 nicht möglich. \n\n65\\. c) Die aufgeworfenen Fragen seien für den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidungserheblich. Den Klägern stünden zwar schon deshalb höhere Leistungen als bislang bewilligt zu, weil der Landkreis zu einer Kürzung für Haushaltsstrom in der konkreten Höhe nicht berechtigt gewesen sei. In welcher genauen Höhe die in dem Bescheid vom 16. August 2018 bewilligten Leistungen zu niedrig bemessen gewesen seien, hänge jedoch von der im Jahr 2018 insgesamt geltenden Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. \n\n## III.\n\n66\\. Von der im Normenkontrollverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Bundesregierung, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, das Bundessozialgericht, der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), die Kläger des Ausgangsverfahrens, der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe, das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) sowie der Flüchtlingsrat Berlin e.V. Gebrauch gemacht. Weiterhin hat das Gericht eine Eingabe vonseiten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (…) erhalten. \n\n67\\. Den Äußerungs- und Stellungnahmeberechtigten hat ein Fragenkatalog unter anderem zu tatsächlichem Verbrauchsverhalten und tatsächlichen Bedarfen der grundleistungsberechtigten Personen insbesondere in den Jahren 2017 bis 2019 vorgelegen. \n\n68\\. a) Die Bundesregierung erklärt, Daten zu den bedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und zur Zusammensetzung der Abteilungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gebe es nur für das Erhebungsjahr der EVS 2013 selbst, weshalb keine Werte für die Jahre 2017 bis 2019 benannt werden könnten. Im Übrigen hat sie von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n69\\. b) Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz führt aus, die Annahme einer generell verminderten Bedarfslage von Grundleistungsberechtigten aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsverfestigung fuße nicht auf einer empirisch fundierten Einschätzung. Dies gelte insbesondere für die Nichtberücksichtigung bestimmter regelbedarfsrelevanter Ausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und der gesamten Abteilung 10 (Bildung) durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016. Zu Recht gehe der Vorlagebeschluss davon aus, dass der Gesetzgeber einseitig auf Minderbedarfe fokussiert gewesen sei und Mehrbedarfen nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Es sei auch nicht sachgerecht, bei Leistungsberechtigten generell von einer kurzen Bleibeperspektive auszugehen. Dies zeige sich besonders bei Leistungsberechtigten mit einer Aufenthaltsgestattung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Es sei nicht bekannt, aus welchen Gründen die Neufestsetzung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 nicht unmittelbar zu Beginn der 19\\. Legislaturperiode erfolgt sei. \n\n70\\. c) Das Bundessozialgericht teilt mit, zu den angegriffenen Regelungen und den vom Landessozialgericht aufgeworfenen Fragen bislang keine Entscheidungen getroffen zu haben. \n\n71\\. d) Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) weist darauf hin, zu den aufgeworfenen Fragen des Senats nicht über eigene Erkenntnisse zu verfügen. \n\n72\\. e) Die Kläger des Ausgangsverfahrens führen aus, der Gesetzgeber erfasse nicht zuverlässig diejenigen Personen, die sich prognostisch nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Er gehe bei jeder Person von einer ungesicherten Bleibeperspektive während der ersten 15 Monate aus, ohne nach Aufenthaltsstatus, Grund der Einreise oder Herkunftsland zu differenzieren. Der Gesetzgeber habe zudem die Grundleistungssätze nicht nachvollziehbar bemessen. Er habe zu den vermeintlich abweichenden Bedarfen von Ausländern während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Erhebungen angestellt. Es fehle gänzlich an empirischen Belegen. Nehme eine Person an einem Integrationskurs teil, so müsse ihr auch zugestanden werden, die gelernten und zu lernenden Inhalte mithilfe eines Computers aufzubereiten. Eine Nichtberücksichtigung der Position zu Fern-sehern mit Satellitenempfang übersehe den Bedarf, über die konkrete Situation im Heimatland informiert zu bleiben. Erforderlich seien auch Kurse außerhalb der Integrationskurse, um den Spracherwerb voranzubringen. Zugleich stelle der Gesetzgeber keine Erwägungen an, ob Mehrbedarfe vorlägen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen, wie etwa im Bereich der Rechtsberatung. Hier gebe auch das Europarecht durch die Dublin III-VO, durch die Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl L 180\u002F60; im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) sowie durch die Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl L 180\u002F96; im Folgenden: AufnahmeRL), hohe Standards vor. \n\n73\\. f) Der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe sehen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme in dem Asylbewerberleistungsgesetz ein Sonderleistungsrecht mit potentiell stigmatisierender Wirkung. Problematisch sei, dass Daten zur Bezifferung des Bedarfs der nach dem genannten Gesetz Leistungsberechtigten nicht vorlägen. Die EVS enthalte keine Daten dazu. Zu Mehr- oder Minderbedarfen lägen den Kirchen keine empirischen Erkenntnisse vor. Bezogen auf die Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten, von Rechtsberatung und Mobilität sei aber von einem Mehrbedarf auszugehen. \n\n74\\. g) Nach Einschätzung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) spricht die empirische Evidenz dafür, dass sich Kürzungen in den EVS-Abteilungen 9 und 10 nachteilig auf die Integration Asylsuchender im Vergleich zu Leistungsberechtigten nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auswirkten, und zwar auch auf dem Arbeitsmarkt. \n\n75\\. h) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) führt aus, entscheide sich der Gesetzgeber für eine abweichende Bestimmung des Existenzminimums hinsichtlich einer bestimmten Gruppe von Personen, sei eine auf der Gesamtbevölkerung beruhende Datenerhebung untauglich. Der Gesetzgeber habe die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Nichtberücksichtigung von Teilpositionen immer weiter gekürzt, ohne je den Bedarf der Leistungsberechtigten zu untersuchen oder anderweitig zu plausibilisieren. Es existiere keine Datengrundlage, aufgrund derer nachvollziehbar auf die Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigter geschlossen werden könne. Mehrbedarfe lägen nach Erfahrungen aus der eigenen Beratungspraxis etwa im Hinblick auf die Ernährung vor, weil die Vollverpflegung in der Unterkunft nicht immer qualitativ zufriedenstellend sei. Mehrbedarfe existierten auch im Hinblick auf die Mobilität, denn Sammelunterkünfte seien häufig schlecht oder gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Mehrbedarfe bestünden in Sammelunterkünften zudem in den Bereichen Kommunikation sowie der sozialen und politischen Teilhabe, weil Internet und Computer, Drucker, Scanner und Musikanlage sowie WLAN und Fernsehgeräte häufig nicht zur Verfügung stünden. Gerade zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland sei der Bedarf an Kleidung sehr hoch. In der Regel werde zwar gebrauchte Kleidung zur Verfügung gestellt, doch zeigten Rückmeldungen aus der Beratungspraxis, dass diese Versorgung unzureichend sei. Mehrbedarfe seien in der ersten Zeit des Aufenthalts auch wegen der Kosten anwaltlicher Beratung und Unterstützung gegeben. Weitere Belastungen entstünden durch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen oder eines Passes. § 6 AsylbLG komme zwar hier als Anspruchsgrundlage in Betracht, werde aber von Gerichten zur Passbeschaffung auch abgelehnt. Hinweise auf verminderte Bedarfe in der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland fehlten demgegenüber ganz. Die leistungsberechtigten Personen hielten sich zu einem großen Teil auch nicht nur kurzfristig in Deutschland auf. Die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten sei bei einem beträchtlichen Teil deutlich länger beziehungsweise sogar dauerhaft, was die Gesamtschutzquote zeige, die im Jahr 2021 bei 39 % gelegen habe. Ein Blick auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG zeige, dass in vielen Fällen nicht von einem kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Auch bei den Inhabern einer Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass deren Aufenthalt lediglich kurzfristiger Natur sei. Der häufigste Anwendungsfall sei § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen sei, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Dies sei oft über viele Jahre der Fall. Auch könnten Inhaber einer Ausbildungsduldung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. \n\n76\\. i) Auch nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl ist die Beschränkung auf Grundleistungen während eines Zeitraums von 15 Monaten verfassungsrechtlich nicht tragfähig; insbesondere da die Grundleistungen am untersten Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren lägen, komme eine Wartezeit von mehr als drei bis sechs Monaten nicht in Betracht. Viele Betroffene verblieben auch nach erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Deutschland; von etwa 250.000 geduldeten Personen halte sich etwas mehr als die Hälfte seit mehr als fünf Jahren in Deutschland auf. Eine Bleibeperspektive im Sinne einer längeren Aufenthaltsdauer hätten die allermeisten Menschen von Beginn an. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen der EVS-Abteilungen 9 und 10 widerspreche den Vorgaben des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (im Folgenden: IPwskR), insbesondere dessen Art. 9 und Art. 15 Abs. 1a, und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (im Folgenden: KRK), insbesondere dessen Art. 29 und Art. 31. Weiterhin sieht Pro Asyl Mehrbedarfe namentlich im Bereich der Kommunikation und Mediennutzung, für Übersetzer- oder Dolmetscherkosten sowie für Ernährung. \n\n77\\. j) Der Deutsche Anwaltverein (DAV) geht davon aus, dass fehlerhafterweise auch solche Personen allein grundleistungsberechtigt seien, bei denen von einer längeren Aufenthaltsdauer auszugehen sei. Bei einer Duldung könne von vornherein feststehen, dass der Duldungsgrund beispielsweise wegen zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse auf absehbare Zeit nicht entfallen werde. Ende 2019 hätten sich von den Inhabern einer Duldung bereits mehr als die Hälfte über eine Dauer von mehr als drei Jahren und 10 % sogar über mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten. Der DAV erachtet die EVS als ungeeignete Datenbasis für die Berechnung der Grundleistungen; es gebe keine Vergleichsgruppen zum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personenkreis, der zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland keine Existenzsicherungsleistungen beziehe. Die Situation der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen zeichne sich dadurch aus, dass diese typischerweise ohne Hab und Gut nach Deutschland einreisten. Die Nichtberücksichtigung von Ausgabepositionen in der EVS-Abteilung 9 und 10 infolge des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 sei nicht tragfähig begründet. Der Gesetzgeber berufe sich nicht auf belegbares abweichendes Verbrauchsverhalten, sondern es handle sich um eine wertende Einschätzung ins Blaue hinein. Weiterhin sieht der DAV Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Übersetzungsdienstleistungen, Mobilität, Telekommunikation sowie für Rechtsdienstleistungen, Beurkundungen und die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten. Die Sachleistungen für Hausrat seien nur unzureichend und nicht bedarfsdeckend. \n\n78\\. k) Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erachtet die Ausführungen des Landessozialgerichts in dem Vorlagebeschluss für zutreffend. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers sei stark eingeschränkt, wenn er die Höhe existenzsichernder Leistungen mindere. \n\n79\\. l) Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) sieht den Zeitraum von 15 Monaten, in dem nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigte Personen nach der im September 2018 maßgeblichen Rechtslage auf Grundleistungen verwiesen waren, als gerade noch verfassungsrechtlich zulässig an. Dieser Zeitraum dürfe aber nicht erneut verlängert werden. Zu Recht habe das Landessozialgericht in dem Vorlagebeschluss aber eine Härtefallklausel für diejenigen Leistungsberechtigten gefordert, bei denen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt vorliege. Die Begründung des Gesetzgebers, warum gewisse Positionen der Abteilungen 9 und 10 aus dem Regelsatz genommen worden seien, sei dem Grunde nach überzeugend. Minderbedarfe für eine spezifische Gruppe seien nur hinreichend zu begründen, nicht aber zwingend empirisch; eine hinreichende Begründung habe der Gesetzgeber gegeben. Der DSGT teile aber die Einschätzung des Landessozialgerichts, dass aufgrund der Summe der insgesamt - auch in anderen Abteilungen der EVS - nicht berücksichtigten Ausgabenposten das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben stehe weiterhin, dass die Leistungssätze erst wieder zum 1. September 2019 aktualisiert worden seien. Der Gesetzgeber weiche ohne Begründung von dem in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. selbst gewählten Jahresrhythmus ab, wobei zugleich im Recht des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und auch des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin jährliche Aktualisierungen stattgefunden hätten. Dies gelte umso mehr, als bereits der Jahresrhythmus im Hinblick auf die Verpflichtung zur jeweils aktuellen Bedarfsdeckung vergleichsweise lang sei. \n\n80\\. m) Der Flüchtlingsrat Berlin führt aus, die Annahme einer nur kurzen Aufenthaltsdauer der Grundleistungsbezieher sei empirisch falsch. Ein Aufenthalt bestehe in der Regel über Jahre beziehungsweise sei oft dauerhaft. Abschiebungen in Länder wie Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia und Afghanistan seien weitgehend ausgesetzt, indem Kettenduldungen erteilt würden, wobei ein Teil der Betroffenen auch ein humanitäres Aufenthaltsrecht habe. Ein gruppenspezifischer Minderbedarf Geflüchteter in den Abteilungen 9 und 10 lasse sich empirisch nicht belegen. Auch sei die Annahme fragwürdig, dass Geflüchtete neben Sprachkursen nicht auch andere Kurse besuchen sollten, zum Beispiel zu den Themen Computer, Englisch, Buchführung oder Ähnliches. Besonders gravierend sei die Kürzung des soziokulturellen Bedarfs in den Abteilungen 9 und 10 für Kinder. Das Bildungs- und Teilhabepaket, auf das der Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Kürzungen teilweise verwiesen habe, greife für geflüchtete Kinder nicht effektiv, weil erst seit Januar 2019 die Leistungen insoweit als automatisch mitbeantragt gölten, in der Zeit zuvor jedoch wegen fehlender Beantragung häufig nicht in Anspruch genommen worden seien. Der interne Ausgleich zwischen unterschiedlichen Bedarfspositionen, der bereits im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kritisch sei, sei im Asylbewerberleistungsgesetz infolge der zusätzlichen Nichtberücksichtigung weiterer EVS-Ausgabeposten kaum noch durchführbar. Ebenfalls nimmt der Flüchtlingsrat Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Fahrten zu muttersprachlichen Ärzten, Mobilität im Allgemeinen, Kommunikation, Portokosten sowie Rechtsdienstleistungen und Beurkundungen an. \n\n81\\. n) Die Abgeordnete (…) teilt mit, dass empirische Erkenntnisse zu Mehr- oder Minderbedarfen der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach ihrer Kenntnis nicht vorlägen. Ein nicht unerheblicher Teil der Menschen im Asylverfahren lebe über einen langen Zeitraum in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20\u002F3717, S. 2). Im Jahr 2021 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 39,9 % aller Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt, zuvor im Jahr 2020 sogar 43,1 %. Die bereinigte Gesamtschutzquote, das heißt der Anteil der Schutzgewährungen in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine formelle Entscheidung getroffen, sondern eine sachliche Prüfung vorgenommen habe, habe bei 63,1 % im Jahr 2021 und 57,3 % im Jahr 2020 gelegen (Verweis auf BTDrucks 19\u002F28109, S. 5; BTDrucks 20\u002F2309, S. 3). Zu den schon durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten Schutzberechtigungen kämen die durch die Gerichte angeordneten hinzu, die in den letzten vier Jahren jeweils noch einmal bei einem Drittel der von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten gelegen hätten (Verweis auf BTDrucks 19\u002F8258; BTDrucks 19\u002F19333; BTDrucks 20\u002F1048 \u003Cjeweils zu Frage 24>). Auch abgelehnte Asylsuchende blieben häufig langfristig oder dauerhaft in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20\u002F1048, S. 40 ff. \u003Czu Frage 25>). \n\n# B.\n\n82\\. Die Vorlage, die im Hinblick auf die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG der Begrenzung bedarf (I), ist zulässig (II). Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung über die Vorlage ist gegeben (III). Soweit es für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, ist die Vorlagefrage zugleich auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten (IV). \n\n## I.\n\n83\\. Die Vorlage bedarf der Begrenzung. \n\n84\\. 1\\. Da das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG einen - wenn auch dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesenen - Teil des einheitlichen Ausgangsrechtsstreits darstellt, können grundsätzlich nur solche Rechtsvorschriften zur verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 117, 272 \u003C291>; 153, 310 \u003C330 Rn. 47> \\- Knorpelfleisch, jeweils m.w.N.>). Die verfassungsrechtliche Prüfung im Normenkontrollverfahren ist dabei grundsätzlich auf die entscheidungserheblichen Teile der vorgelegten Normen zu beschränken (vgl. BVerfGE 108, 186 \u003C210>; 150, 204 \u003C228 Rn. 72>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C219>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19\u002F14 -, Rn. 64 - Mindestgewinnbesteuerung). Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist einzuschränken, wenn das vorlegende Gericht sie insoweit zu weit gefasst hat (vgl. BVerfGE 76, 130 \u003C138>; 139, 285 \u003C297 Rn. 38>; 141, 82 \u003C95 f. Rn. 40>). Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage aber auch über den im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum hinaus erstrecken (vgl. BVerfGE 132, 302 \u003C316 Rn. 39>; 135, 1 \u003C12 Rn. 34>; 139, 285 \u003C298 f. Rn. 41>). \n\n85\\. 2.Hiernach unterliegen die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG a.F. in der zuletzt auf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 und das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 zurückgehenden, seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung (vgl. oben Rn. 40 ff.) nicht umfassend der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern nur, soweit sie die Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 regeln (a), und lediglich beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 (b). \n\n86\\. a) Die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften unterliegen nur im Hinblick auf die Teilregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., welche die Bedarfsstufen 1 und 5 betreffen, der verfassungsrechtlichen Prüfung. Denn für die im Ausgangsverfahren zu treffende fachgerichtliche Entscheidung kommt es nur in diesem Umfang auf die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften an, weil die Klägerin zu 1) im Monat September 2018 Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 und der Kläger zu 2) Leistungen nach der Bedarfsstufe 5 erhielt (vgl. entsprechend BVerfGE 116, 96 \u003C120>). Dementsprechend verhält sich auch das Landessozialgericht in den Gründen des Beschlusses allein zur Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 inhaltlich näher. \n\n87\\. b) In zeitlicher Hinsicht unterliegen die vorgelegten Vorschriften nicht in der gesamten, vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 reichenden Geltungszeit der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern allein im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20\\. August 2019. Für den Monat September 2018 ist die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften im Ausgangsverfahren unmittelbar streitgegenständlich. Für eine verfassungsrechtliche Prüfung darüber hinaus auch für die Zeit bis zum 20. August 2019 spricht die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle, denn während dieses Zeitraums hatte der im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Normenbestand des Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert Geltung. Erst zum 21. August 2019 wurde zunächst die Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 18 Monate verlängert, bevor zum 1. September 2019 im Übrigen auch die neu gefassten §§ 3, 3a AsylbLG in Kraft traten. Eine Prüfung für die Zeit auch vor September 2018 erscheint dagegen unzweckmäßig, weil insbesondere auch die Frage aufgeworfen ist, ob der Gesetzgeber seine Pflicht zur Aktualisierung der Leistungsbeträge verletzt hat, darüber im Ausgangsverfahren für frühere, vor September 2018 liegende Zeiträume aber nicht zu entscheiden war. \n\n## II.\n\n88\\. Die Vorlage mit diesem Inhalt ist zulässig. \n\n89\\. 1.Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift nach seiner Auffassung unvereinbar ist. \n\n90\\. Statthafter Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein formelles nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz im Sinne einer Rechtsnorm oder eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals einer solchen Norm (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C294 f.>; 17, 155 \u003C162>; 97, 117 \u003C122 f.>; 114, 303 \u003C310>; 170, 293 \u003C324 Rn. 66> \\- Krankenhausvorbehalt m.w.N.). \n\n91\\. Die Begründung der Vorlageentscheidung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 \u003C333 Rn. 55> m.w.N.; 161, 163 \u003C245 Rn. 216> \\- Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; 167, 163 \u003C188 Rn. 53> \\- Contergan II; 170, 293 \u003C324 f. Rn. 67>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen, sich mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 159, 183 \u003C205 Rn. 54> \\- Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen; 161, 163 \u003C245 Rn. 216>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). Es ist jedoch nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 159, 183 \u003C205 Rn. 54>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). Ferner muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift für das Ausgangsverfahren feststeht (vgl. BVerfGE 64, 251 \u003C254>; 79, 256 \u003C265>; 142, 313 \u003C333 f. Rn. 59>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). \n\n92\\. Es reicht für die Entscheidungserheblichkeit aus, dass die im Fall eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der Norm für verfassungswidrig für den Betroffenen die Chance offenhält, eine die vermisste Ausgestaltung einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 142, 313 \u003C332 Rn. 55>; 170, 293 \u003C325 Rn. 69> m.w.N.). Dass lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum möglicherweise auch die Anordnung ihrer vorübergehenden weiteren Anwendbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht zu erwarten sind, steht der Entscheidungserheblichkeit nicht entgegen (vgl. BVerfGE 148, 147 \u003C178 Rn. 79> m.w.N.; 161, 163 \u003C246 Rn. 217>; 170, 293 \u003C325 f. Rn. 69>). \n\n93\\. Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 149, 1 \u003C10 f. Rn. 21> m.w.N.). Dass die beanstandete Rechtsvorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, steht der Zulässigkeit der Vorlage aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie weiterhin entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C64>; 123, 1 \u003C14>). \n\n94\\. Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1 \u003C13 f. Rn. 37> m.w.N.; 167, 163 \u003C188 Rn. 54>; 170, 293 \u003C326 Rn. 71>). Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 \u003C78> m.w.N.). \n\n95\\. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 \u003C333 f.>; 86, 71 \u003C77>; 124, 251 \u003C262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 \u003C117> m.w.N.; 167, 163 \u003C188 Rn. 55>; 170, 293 \u003C326 f. Rn. 72>). \n\n96\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage im Hinblick auf die zur Prüfung stehenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. \n\n97\\. a) Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Das Landessozialgericht hält Normen eines formellen nachkonstitutionellen Gesetzes für verfassungswidrig. \n\n98\\. Dies gilt auch, soweit das Landessozialgericht die \"unterbliebene Neufestsetzung\" und \"unterlassene Aktualisierung\" der Leistungen für verfassungswidrig erachtet. Denn es bemängelt damit kein schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen, das nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein kann (vgl. BVerfGE 170, 293 \u003C324 Rn. 66>), sondern wendet sich gegen die bereits existenten Regelungen, die nach seiner Auffassung im Widerspruch zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht aktualisiert worden seien. Im Falle fehlender Aktualisierung kann die bereits existente Norm Gegenstand einer Richtervorlage sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C151 f. Rn. 43, 158 Rn. 58 ff.>). \n\n99\\. Entsprechendes gilt, soweit das Landessozialgericht in dem Tenor des Vorlagebeschlusses weiterhin die \"Bekanntmachung […] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26\\. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793)\" (vgl. oben Rn. 32) aufführt. Das Landessozialgericht hat hierdurch nicht die Fortschreibungsbekanntmachung selbst zum Gegenstand der allein Parlamentsgesetzen vorbehaltenen konkreten Normenkontrolle gemacht. Die Fortschreibungsbekanntmachung hat Bedeutung für das Normenkontrollverfahren allein insoweit, als bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der formell-gesetzlichen Regelungen nicht unbeachtet bleiben kann, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen die Festlegung der Leistungssätze teilweise der Exekutive überantwortet und die Exekutive dabei ihrerseits die gesetzlichen Anforderungen an die Leistungsbemessung beachtet (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 137, 34 \u003C70 f. Rn. 69 ff., 77 Rn. 86, 101 Rn. 142>). \n\n100\\. b) Das Landessozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften hinreichend dargelegt. Es hat begründet, warum die Nichtberücksichtigung von Posten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) aus der Berechnung der Grundleistungssätze nach seiner Überzeugung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Es hat ebenfalls nachvollziehbar unter Heranziehung der existierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe seine Auffassung dargelegt, warum es mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sei, dass die Höhe der Grundleistungen in der Zeit bis zum 31. August 2019 nicht mehr aktualisiert worden sei. Ob auch die übrigen Ausführungen des Landessozialgerichts den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen, kann dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegte Norm unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Richtervorlage zumindest unter einem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. BVerfGE 26, 44 \u003C58>; 170, 247 \u003C269 f. Rn. 59> \\- PolG NRW - Observation; stRspr). \n\n101\\. c) Das Landessozialgericht hat weiterhin auch die Entscheidungserheblichkeit dieser verfassungsrechtlichen Fragen dargelegt. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass sich die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Kontrolle gestellten Normen auf den Umfang der Begründetheit der Klage auswirkt, unabhängig davon, in welcher Höhe als Kosten der Unterkunft gewährte Stromkosten auf die Grundleistungen anzurechnen sein sollten. Es folgt daraus nachvollziehbar, dass sich in jedem Falle die nach Anwendung allein des Fachrechts ergebende Verteilung von Obsiegen und Unterliegen verschiebt, sollten die vorgelegten Normen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sein. \n\n102\\. d) Das Landessozialgericht hat ebenfalls ausreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Überprüfung gestellten Vorschriften nicht für möglich hält. \n\n## III.\n\n103\\. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist gegeben. Insbesondere ist seine Prüfungskompetenz nicht unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Determinierung eingeschränkt. \n\n104\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht ist für die Überprüfung einer vorgelegten Regelung nach Maßgabe der Grundrechte zuständig, wenn die zu überprüfende Regelung jedenfalls nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist (vgl. BVerfGE 152, 152 \u003C168 Rn. 39> \\- Recht auf Vergessen I; BVerfGE 158, 1 \u003C23 ff. Rn. 36 ff.> \\- Ökotox-Daten; BVerfGE 163, 254 \u003C275 Rn. 48>). Hingegen kommt es für die Zulässigkeit der Vorlage nicht darauf an, dass einschlägiges Unionsrecht auf die Beteiligten des Ausgangsverfahrens gar nicht erst Anwendung findet (BVerfGE 163, 254 \u003C275 Rn. 48> m.w.N.). \n\n105\\. 2\\. Die für die Bemessung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzmaßgeblichen, im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 unverändert geltenden Vorschriften des Unionsrechts determinieren Asylbewerberleistungen nicht vollständig. \n\n106\\. a) Die Regelungen über die Höhe der Grundleistungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. waren weder durch Art. 17 noch durch Art. 23 Abs. 1 der AufnahmeRL vollständig determiniert; die dortigen Bestimmungen lassen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedenfalls einen gewissen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C275 f. Rn. 49>). \n\n107\\. b) Auch die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl L 348\u002F98; RückführungsRL) enthält für die Mitgliedstaaten keine verbindlichen Vorgaben, durch welche der Inhalt der § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. vollständig vorgegeben gewesen wäre (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C276 Rn. 50>). \n\n## IV.\n\n108\\. Die verfassungsrechtliche Prüfung ist auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten, soweit diese für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. \n\n109\\. 1\\. Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung, die in begrenztem Umfang auch der konkreten Normenkontrolle eine objektive Kontrollfunktion verleiht (vgl. BVerfGE 121, 241 \u003C253> m.w.N.; 145, 1 \u003C7 Rn. 15>; 149, 382 \u003C390 Rn. 13>; 170, 247 \u003C270 Rn. 61>), kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage unter anderem auf solche Regelungen oder Normteile ausweiten, die in engem Zusammenhang zu dem von dem vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 139, 285 \u003C297 Rn. 38> m.w.N.; 149, 1 \u003C14 Rn. 30> m.w.N.; 170, 247 \u003C270 f. Rn. 61>). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, dass das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht - insbesondere dann, wenn die Vorlagefrage anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre -, oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen Frage ergibt, so dass diese gegebenenfalls sogar auch als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden muss (BVerfGE 170, 247 \u003C270 f. Rn. 61> m.w.N.). \n\n110\\. 2\\. § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. steht in einem derart engen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., dass diese Norm einzubeziehen ist. Indem § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. vorgibt, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf Analogleistungen besteht, legt die Norm auch die Dauer des vorangehenden Grundleistungsbezugs fest. Zwischen der Bemessung dieser Dauer und den Regelungen über die Höhe der Grundleistungen besteht darüber hinaus auch ein materieller Konnex. Ausgangspunkt des Gesetzgebers ist, dass während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland die Aufenthaltsperspektive noch ungewiss sei (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 19). Damit leistungsberechtigte Personen in verfassungsmäßiger Weise auf Grundleistungen verwiesen werden können, ist es deshalb nicht lediglich Voraussetzung, dass die Grundleistungssätze in ihrer Höhe tragfähig kalkuliert sind. Der Gesetzgeber muss auch den Zeitraum in tragfähiger Weise bestimmen, während dessen noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann (vgl. auch BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 74>). \n\n111\\. 3.Eine Ausweitung der Vorlagefrage auf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist jedoch nur in dem Umfang notwendig, in dem die Anwendung der Vorschrift für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 36, 41 \u003C44>; 66, 84 \u003C92 f.>). \n\n112\\. a) Da die Kläger des Ausgangsverfahrens im Monat September 2018 Inhaber von Duldungen nach § 60a AufenthG waren, kommt es für das Ausgangsverfahren insoweit allein darauf an, inwieweit für geduldete Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) eine 15-monatige Wartefrist geregelt werden konnte. Ob für die anderen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Leistungsberechtigten Entsprechendes gilt, ist für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung. Innerhalb der Gruppe der Duldungsinhaber sind weiterhin mangels Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren die Inhaber einer Ausbildungsduldung (vgl. im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019: § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1939>) von der verfassungsrechtlichen Betrachtung auszunehmen. Die Ausbildungsduldung ist als besonderer Unterfall der Duldung ausgestaltet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist sie für die gesamte im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich und daher ebenfalls nicht einzubeziehen sind schließlich die in § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. geregelten Fälle der missbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. \n\n113\\. b) Keiner Prüfung bedarf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. zudem, soweit dort auch für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 52 SGB XII (vgl. Filges, in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 2 AsylbLG Rn. 308) die 15-monatige Wartefrist angeordnet ist und Leistungsberechtigte bis dahin auf Leistungen in dem in §§ 4, 6 AsylbLG bezeichneten Umfang verwiesen sind. Im Ausgangsverfahren wird allein über die Höhe der den Klägern zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestritten. Entsprechendes gilt, soweit aus § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im Zusammenspiel mit § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V folgt, dass die in der Praxis im Vordergrund stehende (vgl. § 48 Satz 2 SGB XII sowie Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 2 Rn. 78) Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen erst durch Bezug von Analogleistungen ausgelöst wird, der seinerseits an den Ablauf der Wartefrist geknüpft ist. \n\n# C.\n\n114\\. Die zur Überprüfung stehenden Regelungen, bei deren Prüfung der Senat nicht auf die von dem Landessozialgericht gerügten Aspekte beschränkt ist (I), verletzen nur teilweise das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Gemessen an den dazu heranzuziehenden Maßstäben (II) stehen § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen. Die Art und Weise, wie der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hatte, ist dem Grunde nach tragfähig begründbar. Insoweit ist auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylbLG a.F.) im Umfang der Überprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die auf Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt, ist in den Bedarfsstufen 1 und 5 tragfähig begründbar. Ab September 2018 beruhten die Leistungen allerdings nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (zu allem III). \n\n## I.\n\n115\\. Die zulässigerweise zur Prüfung gestellten Regelungen prüft das Bundesverfassungsgericht unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig davon, ob sie im Vorlagebeschluss angesprochen worden sind oder nicht (vgl. BVerfGE 26, 44 \u003C58>; 90, 145 \u003C168>; 93, 121 \u003C133>; 170, 247 \u003C269 f. Rn. 59>). \n\n## II.\n\n116\\. Maßgeblich ist das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es in einer Reihe von Entscheidungen des Gerichts wie folgt entwickelt wurde: \n\n117\\. 1\\. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 \u003C222 f.> m.w.N.; ebenso BVerfGE 132, 134 \u003C159 Rn. 63>; vgl. auch BVerfGE 137, 34 \u003C72 Rn. 74>; 142, 353 \u003C371 f. Rn. 39>; 152, 68 \u003C114 Rn. 120> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 163, 254 \u003C277 Rn. 53>). Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C162 Rn. 69, 163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C73 Rn. 77, 74 Rn. 79>; 142, 353 \u003C370 ff. Rn. 36, 38, 43>; 163, 254 \u003C277 Rn. 53>). \n\n118\\. Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfGE 125, 175 \u003C223>; 132, 134 \u003C160 Rn. 64>; 142, 353 \u003C370 Rn. 37>; 163, 254 \u003C277 f. Rn. 54>). Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222>; 132, 134 \u003C159 Rn. 62>; 163, 254 \u003C278 Rn. 54>). Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen (BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 137, 34 \u003C72 f. Rn. 76>). Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C160 Rn. 65>; 163, 254 \u003C278 Rn. 54>). Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (BVerfGE 125, 175 \u003C225>; vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C74 Rn. 79>). \n\n119\\. 2\\. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgenden Verpflichtung ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C161 Rn. 67>; 137, 34 \u003C72 Rn. 74>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>). Er hat einen Spielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222, 224 f.>; 132, 134 \u003C159 ff. Rn. 62, 67>; 137, 34 \u003C72 ff. Rn. 74, 76, 78>; 142, 353 \u003C370 Rn. 38>; 152, 68 \u003C114 Rn. 121>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>). Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222, 224 f.>; 132, 134 \u003C161 Rn. 67>). Dies trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 152, 68 \u003C115 Rn. 121>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>; stRspr). \n\n120\\. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 137, 34 \u003C74 Rn. 78>). Die getroffene Entscheidung verändert allerdings nicht die grundrechtlichen Maßstäbe. Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C163 Rn. 71>; 137, 34 \u003C74 Rn. 78>). \n\n121\\. Soweit der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Bedarfslagen berücksichtigt, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen insbesondere nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern dies dem tatsächlichen Bedarf gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, entspricht (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 73 f.>; 163, 254 \u003C278 f. Rn. 56>). Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber dabei allerdings auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C89 Rn. 113>). Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. Der Gesetzgeber muss dann sicherstellen, dass er hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich zwar nicht allein, aber auch am jeweiligen Aufenthaltsstatus bemisst. Dabei ist stets dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C164 f. Rn. 75>). Ein durch einen Kurzaufenthalt geprägtes Existenzminimum ist unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ohne Rücksicht auf die Berechtigung einer ursprünglich gegenteiligen Prognose jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat (BVerfGE 132, 134 \u003C165 Rn. 76>). Denn die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C173 Rn. 95>; 163, 254 \u003C279 Rn. 56>; vgl. auch BVerfGE 152, 68 \u003C114 Rn. 120>). \n\n122\\. 3\\. Dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung der staatlichen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums entspricht eine differenzierte Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 152, 68 \u003C115 Rn. 122>; 163, 254 \u003C279 Rn. 57>). \n\n123\\. a) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfGE 152, 68 \u003C115 Rn. 122> m.w.N.; 163, 254 \u003C279 Rn. 57>). \n\n124\\. b) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225 f.>; 132, 134 \u003C165 Rn. 78>; 137, 34 \u003C75 Rn. 81>; 163, 254 \u003C279 Rn. 58>). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen (BVerfGE 142, 353 \u003C372 Rn. 41>; 163, 254 \u003C279 f. Rn. 58>). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 81>; 142, 353 \u003C372 Rn. 41>; 163, 254 \u003C280 Rn. 58>). \n\n125\\. c) Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz in der Gesamtschau nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert insgesamt tragfähig begründbar sind. Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225 f.>; 132, 134 \u003C165 f. Rn. 79>; 137, 34 \u003C74 f. Rn. 80, 75 Rn. 82>; 142, 353 \u003C372 Rn. 40 ff.>; 152, 68 \u003C115 Rn. 122>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). \n\n126\\. aa) Die Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 82>; 142, 353 \u003C372 Rn. 42>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf bei existenzsichernden Leistungen nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C237 f.>; 132, 134 \u003C170 f. Rn. 90 f.>; 137, 34 \u003C75 Rn. 83>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). \n\n127\\. bb) Die Art und Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Vertretbaren bewegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Statistikmodell, ist er von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der Statistik in Orientierung an dem Warenkorbmodell nachträglich einzelne Positionen wieder herauszunehmen, soweit er sicherstellt, dass das Existenzminimum gleichwohl gedeckt ist (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 84>). \n\n128\\. Berücksichtigt der Gesetzgeber in diesem Rahmen, also bei einer grundsätzlich gleichen Methode, aber Bedarfe für bestimmte Personengruppen nicht, die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat, müssen die Gründe für diese Nichtberücksichtigung hinreichend nachvollziehbar sein (vgl. für die Zugrundelegung unterschiedlicher Bedarfsermittlungsmethoden für verschiedene Personengruppen Rn. 120). \n\n129\\. cc) Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C165 f. Rn. 79>; 137, 34 \u003C76 Rn. 85>). Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfGE 132, 134 \u003C163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C76 Rn. 85>). \n\n130\\. 4\\. Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222>; 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 152, 68 \u003C116 Rn. 123>; 163, 254 \u003C280 Rn. 60>; siehe auch BVerfGE 120, 125 \u003C154 ff.>). Der Gesetzgeber darf den Gedanken der Subsidiarität verfolgen, wonach vorhandene zumutbare Möglichkeiten der Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge haben (vgl. BVerfGE 152, 68 \u003C116 Rn. 125>; 163, 254 \u003C280 Rn. 60>). Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfGE 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 163, 254 \u003C280 f. Rn. 60>). Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels (BVerfGE 152, 68 \u003C116 Rn. 124>; 163, 254 \u003C281 Rn. 60>). Der Nachranggrundsatz kann etwa durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerfGE 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 152, 68 \u003C116 f. Rn. 126>; 163, 254 \u003C281 Rn. 61>). Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (BVerfGE 152, 68 \u003C117 Rn. 126>; 163, 254 \u003C281 Rn. 62>). \n\n131\\. 5\\. Andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C227>; 142, 353 \u003C372 Rn. 43>; 163, 254 \u003C282 Rn. 63>). Die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen im Übrigen muss jedoch auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 142, 353 \u003C371 f. Rn. 39>; 152, 68 \u003C120 Rn. 135>; 163, 254 \u003C282 Rn. 63>). \n\n132\\. 6\\. Aus den in der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigenden Menschenrechten (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; stRspr; für das Sozialleistungsrecht BVerfGE 132, 134 \u003C161 f. Rn. 68>) ergeben sich hier keine weiterreichenden Anforderungen als nach dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C161 f. Rn. 68>; 134, 204 \u003C229 Rn. 88>; 148, 267 \u003C284 Rn. 42>; 163, 254 \u003C282 Rn. 64>). Die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gehen über die Anforderungen des Grundgesetzes ebenso wenig hinaus wie der Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR; BGBl II 1973 S. 1569) und das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl II 1969 S. 961) (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C283 Rn. 66> m.w.N.). Entsprechendes gilt für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention \\- KRK), das in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft trat und seit dem 15. Juli 2010 vorbehaltlos gilt (vgl. BGBl II 1992 S. 121; BGBl II 2011 S. 600). Dieses macht ebenfalls Vorgaben für die Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen, indem Art. 3 KRK dazu verpflichtet, bei allen Regelungen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen, während Art. 22 Abs. 1 KRK insbesondere für Kinder, die einen Flüchtlingsstatus nach nationalem oder internationalem (Asyl-)Recht begehren, bestimmt, dass diese in der Ausübung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden dürfen, und schließlich Art. 28 KRK ein Menschenrecht von Kindern auf Bildung statuiert (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 68>). \n\n## III.\n\n133\\. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. geregelte Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 im Ausgangspunkt mit diesen Vorgaben vereinbar. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen (1). Auch ist dem Grunde nach der Modus, anhand dessen der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hat, tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber durfte insbesondere mit der Begründung eines voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalts Bedarfe niedriger als die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normierten Bedarfe bemessen. Insoweit ist auch § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F., der die Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate festgelegt hat, im Umfang seiner Überprüfung (vgl. Rn. 82 ff.) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar (2). Tragfähig begründbar ist sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 weiterhin die von dem Gesetzgeber auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt (3). Allerdings beruhten die Leistungen in der Zeit ab September 2018 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, weil der Gesetzgeber in der Zeit ab September 2018 nach wie vor nicht auf die EVS 2013 als Datengrundlage für die Leistungsbemessung zurückgegriffen hatte (4). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (5). \n\n134\\. 1\\. Die Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht evident zu niedrig bemessen. Zwar bestanden in diesem Zeitraum betragsmäßig deutliche Unterschiede zwischen Analog- und Grundleistungen. Während die Analogleistungen in der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (BGBl I S. 3767) bei 416 Euro und in der Regelbedarfsstufe 5 bei 296 Euro lagen, betrug die Höhe der Grundleistungen - sofern sie ausschließlich in Geld gewährt wurden - insgesamt 354 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 242 Euro in der Bedarfsstufe 5. Das liegt 14,9 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 1 beziehungsweise 18,24 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 5 gewährten Leistungshöhe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C223>) keinesfalls mehr sicherstellen konnten, zumal in den für die Höhe der Analogleistungen maßgeblichen Regelbedarfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zusätzlich die Bedarfe für Hausrat enthalten waren, die bei Beziehern von Grundleistungen gesondert erbracht werden (vgl. Rn. 29). Im Übrigen wird eine evidente Unterversorgung weder vom vorlegenden Gericht noch von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemacht. \n\n135\\. 2.Der Modus der Berechnung der Leistungshöhe anhand der Daten der EVS 2008 ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte die Grundleistungen auf der Grundlage der EVS berechnen (a). Es ist auch tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die ungesicherte Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Grundleistungen Ausgabenposten aus den Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) der EVS 2008 nicht berücksichtigt hat, obwohl diese in die Berechnung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Eingang gefunden haben (b). Weiter begegnet die Nichtberücksichtigung der Abteilung 5 (Hausrat) sowie einzelner Bedarfe der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und - in der Bedarfsstufe 1 - des Ausgabenpostens für Personalausweise in der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) für die Höhe der Grundleistungen keinen Bedenken (c). Auch ist noch hinreichend nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland berücksichtigt hat (d). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze infolge dieser Nichtberücksichtigungen von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht mehr erlaubten, weil sie namentlich einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen (e). \n\n136\\. a) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber als Datengrundlage für die Bemessung der Grundleistungen die für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durchgeführte Sonderauswertung der EVS herangezogen und keine gesonderte Erhebung bei einer spezifisch auf die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeschnittenen Referenzgruppe durchgeführt hat. Den ihm zustehenden Spielraum, welche Methode er der Bedarfsermittlung zugrunde legt (s. oben Rn. 119 ff.), hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Nach dem normativen Leitbild von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sind die für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz zu deckenden Bedarfe im Ausgangspunkt für alle in Deutschland lebenden Personen gleich (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C279 Rn. 56>). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber im Grundsatz nicht verpflichtet, eine spezifisch auf Bezieher von Grundleistungen zugeschnittene Erhebung durchzuführen. Er darf an die Erhebungen anknüpfen, die für alle Menschen gleichermaßen ein Existenzminimum sichern sollen. \n\n137\\. b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber - ausgehend von dieser für alle in Deutschland lebenden Menschen gleichermaßen erhobenen Bedarfssituation \\- für nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personen aufgrund deren spezifischer Lebenssituation über die schon bei der Berechnung der Regelsätze des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigten Ausgabeposten der EVS 2008 hinaus (vgl. oben Rn. 8) mit Wirkung ab dem 17. März 2016 auch einzelne Bedarfe der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) nicht bedarfsbegründend berücksichtigt hat. Hinter der Nichtberücksichtigung dieser Bedarfe stehen jeweils die wertenden Entscheidungen, dass diese Bedarfe bei Menschen mit noch ungesicherter Aufenthaltsperspektive nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (aa). Diese wertenden Entscheidungen sind jeweils hinreichend nachvollziehbar. Denn ausgehend von der ihnen zugrundeliegenden Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive sind die Gründe für die gegenüber dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abweichende Bemessung des soziokulturellen Existenzminimums hinreichend nachvollziehbar (bb). Ebenfalls begegnet die Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive, die ihren Niederschlag in der Bemessung der Wartefrist mit 15 Monaten in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. gefunden hat, ihrerseits keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist, soweit hier zur Überprüfung stehend, verfassungsgemäß (cc). \n\n138\\. aa) Die Zugrundelegung geringerer Bedarfe in den EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) ist allein Ergebnis einer wertenden Entscheidung des Gesetzgebers. Sie beruht nicht auf der Annahme, dass die Bezieher von Grundleistungen tatsächlich niedrigere Ausgaben haben. Der Gesetzgeber hat vielmehr die normative Entscheidung getroffen, dass in den ersten 15 Monaten nach Einreise in Deutschland bestimmte (soziokulturelle) Bedarfe nicht zu berücksichtigen sind, weil der Aufenthalt noch nicht so verfestigt sei, dass dies erforderlich sei (vgl. mit dem Hinweis auf eine \"wertende Einschätzung\" BTDrucks 18\u002F7538, S. 20 ff.). \n\n139\\. bb) Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die wertende Setzung gruppenspezifischer Minderbedarfe ist - bei hinreichender Nachvollziehbarkeit - als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1). Auch konkret die Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive ist tragfähig begründbar (2). \n\n140\\. (1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Spielraums bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen (s. oben Rn. 119) nicht gehindert, gruppenspezifische Minderbedarfe allein aufgrund einer wertenden Entscheidung anzunehmen (Rn. 121). Berücksichtigt er in diesem Rahmen aber Bedarfe nicht, die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat, müssen die Gründe für die Nichtberücksichtigung hinreichend nachvollziehbar sein (Rn. 128). Der Gesetzgeber unterschreitet hier die Höhe der Leistungen, die er in anderen Existenzsicherungssystemen (Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) für erforderlich angesehen hat, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem muss der Gesetzgeber gegensteuern, wenn sich - empirisch belegbar - ergibt, dass die Lebenswirklichkeit entgegen der wertenden Bedarfsfestsetzung eine akute Bedarfsunterdeckung ergibt (in diesem Sinne auch BVerfGE 163, 254 \u003C285 Rn. 71>). \n\n141\\. (2) Die wertende Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe in den Abteilungen 9 und 10 ist unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar. Ausgehend von der Grundprämisse einer in der ersten Zeit des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive (a) erweist sich die Nichtberücksichtigung der betroffenen Ausgabenposten als hinreichend sachlich begründet und nachvollziehbar (b). \n\n142\\. (a) Die Nichtberücksichtigung der betroffenen Ausgabenposten basiert auf der Annahme, dass während der ersten 15 Monate in Deutschland eine noch ungesicherte Aufenthaltsperspektive bestehe. Dies kommt bereits in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck. Die Nichtberücksichtigung der betroffenen Positionen knüpfe in allen Fällen an die mangelnde Aufenthaltsverfestigung in den ersten 15 Monaten an. Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant fuße auf der wertenden Einschätzung, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Erst mit einer längeren Verweildauer im Inland, die mit einer entsprechenden \"Integrationstiefe\" beziehungsweise einer Einbindung in die Gesellschaft einhergehe, sollten diese Ausgaben \\- wie bei den Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch \\- als bedarfsrelevant anerkannt werden. Erst dann sei davon auszugehen, dass die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung entfalten könne. Hiervon sei frühestens nach Ablauf der \"Wartefrist\" nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. und dem damit verbundenen Übergang zu Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszugehen (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). \n\n143\\. (b) Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung der betroffenen Bedarfe hinreichend nachvollziehbar. Bei der Aufenthaltsperspektive handelt es sich um einen sachlich zulässigen Anknüpfungspunkt für Differenzierungen bei der Höhe existenzsichernder Leistungen (vgl. oben Rn. 121). Auch im Hinblick auf die konkreten einzelnen Ausgabenposten erweist sich deren Nichtberücksichtigung jeweils als mit Blick auf diesen sachlichen Grund verfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n144\\. (aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Bedarfs für die Anschaffung von Fernsehgeräten. \n\n145\\. Während für Kinder im Alter von sechs bis 14 Jahren kein konkreter Zahlenbetrag aufgeführt, sondern aufgrund der geringen Größe der Stichprobe lediglich ein \"\u002F\" vermerkt ist (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 \u003Claufende Nummer 49 zur Bedarfsstufe 5>; zur Kennzeichnung mit \"\u002F\" s. BTDrucks 17\u002F3404, S. 52 sowie BVerfGE 137, 34 \u003C81 f. Rn. 95>), weist die Sonderauswertung der EVS 2008 in der Bedarfsstufe 1 für Erwachsene einen Betrag von 2,24 Euro aus (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61 \u003Claufende Nummer 53 zur Bedarfsstufe 1>). \n\n146\\. Die Gesetzentwurfsbegründung stellt insoweit darauf ab, dass \"die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung [erst nach Ablauf der 15-monatigen Wartefrist] entfalten kann\" (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Der - in der EVS 2008 für die Bedarfsstufe 1 mit 2,24 Euro pro Monat ausgewiesene \\- Bedarfsposten ist als Ansparbetrag konzipiert (vgl. allgemein zu Ansparungen BTDrucks 17\u002F3404, S. 51). Bezieher von Existenzsicherungsleistungen werden darauf verwiesen, allmonatlich einen Geldbetrag in der im Rahmen der EVS-Sonderauswertung ermittelten Höhe zurückzulegen, um so mit längerfristigem Zeithorizont ein Fernsehgerät erwerben zu können. Während der ersten Monate ihres Aufenthalts in Deutschland können Angehörige der Bedarfsstufe 1 mit diesem monatlichen Budget regelmäßig noch nicht den Betrag ansparen, der für den Erwerb eines Fernsehgeräts erforderlich ist. Sie könnten während des gesamten 15-Monats-Zeitraums lediglich knapp über 30 Euro zurücklegen. Die so zurücklegbaren Geldbeträge reichten für den Erwerb eines - auch gebrauchten - Fernsehgeräts regelmäßig nicht aus. \n\n147\\. Dass der Gesetzgeber als Konsequenz dessen den Ansparbetrag bei der Leistungsberechnung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte ausgehend von seiner Annahme, dass während der ersten Monate des Aufenthalts in Deutschland noch eine ungewisse Aufenthaltsperspektive besteht, den Standpunkt einnehmen, dass der Ansparbetrag dann insgesamt seinen Zweck verfehlt. Personen, deren Verbleib in Deutschland noch weitgehend ungewiss ist, werden eine solche Ansparung \\- bei schlicht wirtschaftlicher Betrachtung - nicht vornehmen. Wer eine ungewisse Bleibeperspektive hat, legt realistischerweise kein Geld für Geräte zurück, die an einen langfristigen Aufenthalt gebunden sind und deren Anschaffung sich bei einer Rückreise als Fehlinvestition erwiese. Wegen der fehlenden Anreizfunktion des Ansparbetrags kann ein tatsächlicher Bedarf dann ganz verneint werden. \n\n148\\. Der Umstand, dass der Ansparerfolg nicht erreicht werden kann, verpflichtete den Gesetzgeber auch nicht umgekehrt, für diese Personen eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, die ihnen einen sofortigen Erwerb erlaubt hätte. Die Entscheidung, im Existenzsicherungsrecht die Anschaffung eines Fernsehgeräts von Ansparungen abhängig zu machen, ist von dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen gedeckt. Insbesondere kann aus den zivilprozessualen Vorschriften zum Pfändungsschutz, die auch auf Fernsehgeräte Anwendung finden (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 811a ZPO; s. Czekalla, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 811 Rn. 29; Flockenhaus, in: Musielak\u002FVoit, ZPO, 23\\. Aufl. 2026, § 811 Rn. 12), für die aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgende leistungsrechtliche Seite des Grundrechts nicht gefolgert werden, dass den Staat die Pflicht träfe, dafür Sorge zu tragen, dass Leistungsberechtigte zu jeder Zeit über ein Fernsehgerät verfügen können. Schließlich ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keine Nachzahlungsverpflichtung dergestalt vorgesehen hat, dass Leistungsberechtigte nach Ablauf der Wartefrist die bislang nicht zur Auszahlung gebrachten Beträge für die Ansparung eines Fernsehgeräts als Gesamtsumme erhalten. Er durfte davon ausgehen, dass erst mit einer hinreichenden Aufenthaltsverfestigung der Ansparzeitraum beginnt. \n\n149\\. (bb) Weiterhin ist es hinreichend nachvollziehbar, dass Bedarfe für Datenverarbeitung und Software nicht in den Grundleistungen berücksichtigt sind, weil diese zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland nicht existenznotwendig seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Auch bei den Beträgen für einen Personal Computer und Software handelt es sich um Ansparbeträge. Ein kurzer Zeitraum reicht bei einem hierauf entfallenden Betrag von 3,44 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 3,35 Euro in der Bedarfsstufe 5 (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78) noch nicht aus, um Geld für substantielle Ausgaben in diesem Bedarfsbereich zurückzulegen. Die Ausgaben für die Anschaffung eines Mobiltelefons oder für Telefongebühren sind dagegen von Abteilung 8 erfasst, die in unveränderter Höhe berücksichtigt werden. \n\n150\\. (cc) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausgabenposten für die Anschaffung sowie die Reparatur langlebiger Güter sowie von Kultur- und Sportausrüstung (etwa Musikinstrumente oder Tischtennisplatten, vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 50 \u003CHinweise zu O\u002F10>). Es handelt sich bei den entsprechenden Gegenständen regelmäßig um höherpreisige Objekte, deren Anschaffungskosten nicht schon innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten ausgehend von dem in der EVS-Sonderauswertung ermittelten monatlichen Betrag angespart werden können. In der Bedarfsstufe 1 ist für die Anschaffung dieser Güter ein Betrag von 0,18 Euro aufgeführt (vgl. laufende Nr. 56 zur Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). Die mit \"\u002F\" ausgewiesene (vgl. Rn. 145) Reparatur dieser Güter (vgl. laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61) lässt sich im Wege einer Rückrechnung auf 0,05 Euro beziffern (so die Differenz zwischen dem auf die Abteilung 9 entfallenden Gesamtbetrag von 39,96 Euro sowie der Summe aller anderen - durchgehend mit konkreten Beträgen ausgewiesenen \\- Bedarfe; vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). Es lässt sich daher tragfähig begründen, dass diese Gegenstände während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf zählen (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22 f. mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer \"Ausleihe\"). \n\n151\\. (dd) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist weiterhin die Nichtberücksichtigung der Ausgabenpositionen für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). \n\n152\\. Von der Nichtberücksichtigung betroffen ist allein die für Erwachsene geltende Bedarfsstufe 1, nicht hingegen die für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres maßgebliche Bedarfsstufe 5. Denn bei minderjährigen Leistungsberechtigten wurden die entsprechenden Bedarfe seit der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum März 2015 nicht als Teil des notwendigen persönlichen Bedarfs, sondern gesondert im Wege des Teilhabepakets nach § 34 Abs. 7 SGB XII erbracht, das der Gesetzgeber auch im Zuge der Neuregelungen zum 17. März 2016 unangetastet ließ (vgl. Rn. 33, 35). In der Bedarfsstufe 1 entsprach diesem Ausgabenposten ein Betrag von 1,61 Euro (vgl. laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). \n\n153\\. Unter die betroffenen Ausgabeposten fallen außerschulische Einzel- und Gruppenunterrichte in Sport oder musischen Fächern (zum Beispiel Musik-, Tanz- und Reitunterrichte, Ski-, Segel-, Tennis-, Koch-, Mal-, Töpfer-, Näh- und andere Hobbykurse; nicht darunter fallen EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse, Sprachunterrichte usw.; vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 50 \u003CHinweise zu O\u002F20>). Ihrer Zwecksetzung nach dient die Anerkennung dieser Bedarfe im Existenzsicherungsrecht nicht allein der Pflege persönlicher Interessen, sondern auch der nachhaltigen Integration in gesellschaftliche Strukturen. Im Rahmen der Auslagerung dieser Bedarfsposten in das Bildungs- und Teilhabepaket bei Kindern und Jugendlichen wurde die Teilhabefunktion dieser Ausgabeposten besonders hervorgehoben. Ziel sei es, Kinder und Jugendliche stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106 zur Parallelvorschrift des damaligen § 28 Abs. 6 SGB II). Die Teilhabe am kulturellen Leben sei eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). \n\n154\\. Angesichts dieser Zwecksetzung ist es auch begründbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums diese Ausgabenposten in der Bedarfsstufe 1 nicht als existenznotwendig anerkannt hat. Von der Nichtberücksichtigung sind Personen mit noch unsicherer Bleibeperspektive betroffen, wohingegen die entsprechenden Bedarfsposten auf eine Verfestigung bindender sozialer Strukturen und längerfristige Lernerfolge abzielen. Ein derartiger Bedarf ist erst mit hinreichender Bleibeperspektive zwingend zu decken. Dass der Gesetzgeber bei minderjährigen Leistungsempfängern das Bildungs- und Teilhabepaket gleichwohl unangetastet ließ, lässt sich dadurch erklären, dass bei Kindern eine Sozialintegration durchgängig und in stärkerem Umfang eine Bedeutung auch für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung hat (vgl. dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 106, 124). \n\n155\\. (ee) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Nichtberücksichtigung der Ausgaben aus der EVS-Abteilung 10 für Kurse, die nicht auf Bildungsabschlüsse zielen, in Höhe von 1,39 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 1,16 Euro in der Bedarfsstufe 5 (laufende Nr. 71 zur Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 62, 79). \n\n156\\. Unter diese Ausgabenposten fallen für Personen unmittelbar nach ihrer Einreise vor allem Sprachkurse (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). Der Ausgabenposten umfasst zwar ganz verschiedene Arten von Unterrichtsleistungen und Fortbildungen, die nicht dem Erwerb von Berufsabschlüssen dienen (zum Beispiel Buchführungs-, Sprach-, EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse) (vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 54 \u003CHinweise zu R\u002F09>). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen der Spracherwerb ganz im Vordergrund steht, schon weil die meisten der von dem Bedarfsposten erfassten Kurse sich erst bestreiten lassen, wenn ausreichende Deutschkenntnisse erworben wurden. \n\n157\\. Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung dieses Ausgabenpostens insbesondere mit Blick auf Sprachkurse gleichwohl noch begründbar. Nicht nachvollziehbar sind insoweit zwar die Erwägungen in der Gesetzentwurfsbegründung, dass Sprachkurse bei Personen mit noch fehlender Bleibeperspektive aufgrund ihres geringeren Integrationsbedarfs eine niedrigere Relevanz hätten. Denn einfachste sprachliche Verständigungsmöglichkeiten, um sich während des Aufenthalts in Deutschland im Alltag in elementaren Situationen Gehör verschaffen zu können, zählen auch bei Personen ohne gute Bleibeaussichten zum soziokulturellen Existenzminimum. Um derartige elementare Kommunikationssituationen zu bestreiten, bedarf es jedoch noch keines Sprachkurses. Zur Bewältigung von Einkaufs- oder ähnlichen Alltagssituationen genügt auch die Verwendung von digitalen Übersetzungshilfen oder digitalen kostenfreien Sprachkursen, die auch im Jahr 2018 bereits in ausreichendem Maße verfügbar waren. Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass diese Kosten durch den Ausgabeposten der Internet- und Telefonnutzung (in der EVS 2008 laufende Nr. 51 in der Bedarfsstufe 1 und laufende Nr. 47 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 78) gedeckt werden konnten (vgl. in diesem Sinne auch BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). \n\n158\\. Soweit es sich dagegen nicht um Sprachkurse handelte, durfte der Gesetzgeber diese in derselben Weise wie bereits Hobbykurse von der Leistungsberechnung ausnehmen; auch Kurse wie etwa Buchhaltungs- und EDV-Kurse knüpfen regelmäßig an eine Verfestigung des Aufenthalts an. \n\n159\\. cc) Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. das Bestehen einer noch ungesicherten Bleibeperspektive auf 15 Monate festgelegt. Dies begegnet, soweit § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. hier zur Überprüfung steht, namentlich für Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme der Inhaber von Ausbildungsduldungen, vgl. Rn. 112), nach den hierfür geltenden Maßstäben (vgl. Rn. 121) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Dauer eines Kurzaufenthalts war nicht überschritten (1) und die Annahme einer nicht gefestigten Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar (2). Zur Schaffung von Sonderregelungen für bestimmte Gruppen geduldeter Menschen war der Gesetzgeber nicht gehalten (3). \n\n160\\. (1) Die Zeitspanne von 15 Monaten bewegt sich innerhalb der zeitlichen Grenzen eines Kurzaufenthalts (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C165 Rn. 76, 171 f. Rn. 93>; oben Rn. 121). \n\n161\\. (2) Weiterhin ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen) bis zum Ende des 15. Monats ab Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland über keine gesicherte Aufenthaltsperspektive verfügten, tragfähig begründbar. Zwar befasst sich die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes im Hinblick auf die Frist von 15 Monaten ausschließlich mit den von § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG erfassten Inhabern asylrechtlicher Aufenthaltsgestattungen (vgl. oben Rn. 25). Für die hier in Frage stehenden Inhaber von Duldungen lässt sich die Bemessung des Zeitraums mit 15 Monaten indessen ebenfalls objektiv begründen. \n\n162\\. (a) Die Duldung ist kein generell auf Verstetigung des Aufenthalts ausgerichtetes Rechtsinstitut. \n\n163\\. Zwar haben vollziehbar ausreisepflichtige Personen - worunter auch die Inhaber von Duldungen fallen - gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, wenn die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, wobei gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \"soll\", wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris, Rn. 14 ff.). An diese kann sich nach näherer Maßgabe von § 26 Abs. 4, § 9 Abs. 2 AufenthG wiederum die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 4.10 -, juris, Rn. 12 ff.). Hierbei handelt es sich jedoch um tatbestandlich eng umgrenzte Regelungen, außerhalb deren Anwendungsbereichs es bei der rechtlichen Grundentscheidung bleibt, dass der nur geduldete Aufenthalt rechtswidrig ist; überdies greift das an eine Aussetzung der Abschiebung über 18 Monate hinweg geknüpfte intendierte Ermessen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG noch nicht während der 15-monatigen Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. \n\n164\\. Auch die anderen Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete Personen (innerhalb des hier der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraums) kamen nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete volljährige Personen bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG setzte in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) insbesondere regelmäßig einen Aufenthalt von mindestens acht oder - bei Zusammenleben mit einem Kind in häuslicher Gemeinschaft - jedenfalls sechs Jahren voraus (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG; zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Deutschland s. unten Rn. 166 ff.). Zum Stichtag des 31. Dezember 2018 verfügten lediglich 3.679 Personen über eine auf der Grundlage von § 25b AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 34 \u003Czu Frage 17>). Bei gut integrierten Kindern und Jugendlichen genügte auf der Grundlage von § 25a AufenthG in der vom 24. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) bereits ein vierjähriger Aufenthalt (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), doch waren zum Stichtag des 31. Dezember 2018 lediglich 5.878 Aufenthaltserlaubnisse registriert, die auf der Grundlage dieser Vorschrift erteilt waren (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 30 \u003Czu Frage 17>). Noch seltener waren Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete gemäß § 18a AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939); zum 31. Dezember 2018 existierten lediglich 410 solcher Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 12 \u003Czu Frage 7>). \n\n165\\. Auch soweit die zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG den Inhabern von Duldungen, die aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründen erteilt worden sind (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), die Teilnahme an Integrationskursen eröffnet, lässt sich daraus keine Verstetigungsfunktion der Duldung herleiten. Es besteht kein gebundener Teilnahmeanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme nach pflichtgemäßem Ermessen des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Integrationskursverordnung für die Zulassungsentscheidung zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vgl. Wagner, ZAR 2023, S. 147 \u003C148>). \n\n166\\. (b) In dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum ließen auch statistische Erhebungen die Annahme vertretbar erscheinen, dass jedenfalls bis zum Ende der ersten 15 Monate nach ihrer Einreise in Deutschland Duldungsinhaber im Durchschnitt noch über keine Sicherheit verfügten, ob sich ihr Aufenthalt verstetigen würde. \n\n167\\. Aus dem Ausländerzentralregister ergibt sich für die Zeit zwischen Dezember 2013 bis Juni 2017, dass sich der überwiegende Teil der Duldungsinhaber weniger als drei Jahre gemessen ab der Einreise (vgl. zur Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17) in Deutschland aufhielt (vgl. Stichtag 31. Dezember 2013: BTDrucks 18\u002F1033, S. 23 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 31. Dezember 2014: BTDrucks 18\u002F3987, S. 26 f. \u003Czu Frage 19>; Stichtag 31. Dezember 2015: BTDrucks 18\u002F7800, S. 24 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 30\\. Juni 2016: BTDrucks 18\u002F9556, S. 28 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 30. Juni 2017: BTDrucks 18\u002F13537, S. 37 f. \u003Czu Frage 18>). Im Dezember 2015, im Juni 2016 sowie im Juni 2017 lag der Anteil geduldeter Menschen mit einem Aufenthalt von mehr als drei Jahren bei knapp einem Drittel, nämlich bei 46.947 von 155.308 Personen zum Stichtag des 31. Dezember 2015 (BTDrucks 18\u002F7800, S. 25), bei 47.523 von 168.212 Personen zum Stichtag des 30. Juni 2016 (BTDrucks 18\u002F9556, S. 29) sowie bei 50.884 von 159.678 Personen zum Stichtag des 30. Juni 2017 (BTDrucks 18\u002F13537, S. 38). Damit hatten etwa zwei Drittel der Inhaber von Duldungen Deutschland binnen drei Jahren wieder verlassen. Zuvor hatten sich zum Stichtag des 31. Dezember 2014 rund 41 % (vgl. BTDrucks 18\u002F3987, S. 26: 47.143 von 113.221 Personen) und zum Stichtag des 31. Dezember 2013 rund 46 % (vgl. BTDrucks 18\u002F1033, S. 24: 44.233 von 94.508 Personen) und damit jedenfalls ebenfalls nur die Minderheit der geduldeten Personen länger als drei Jahre in Deutschland aufgehalten. Ausgehend von diesen Zahlen ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Inhaber von Duldungen im Mittel bis zum Ablauf des 15. Monats ihres Aufenthalts in Deutschland noch über keine konkrete längerfristige Aufenthaltsperspektive verfügen. \n\n168\\. Zwar setzte ab etwa Ende des Jahres 2017 eine neue Entwicklung ein, in deren Zuge geduldete Menschen zuletzt mehrheitlich fünf Jahre und länger in Deutschland verblieben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17 \u003CAbbildung 1>). So waren Ende des Jahres 2022 im Ausländerzentralregister 248.145 geduldete Personen registriert, wobei sich 182.187 Personen (also 73,42 %) seit mehr als drei Jahren und 136.204 Personen (also 54,89 %) bereits seit mehr als fünf Jahren in Deutschland aufhielten (vgl. BTDrucks 20\u002F5870, S. 35). In dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 war der Gesetzgeber jedoch nicht gezwungen, auf diese erst beginnenden Veränderungen in der Verweildauer geduldeter Personen zu reagieren. Denn die seitdem hohe Zahl geduldeter Personen mit längerer Verweildauer in Deutschland beruhte maßgeblich darauf, dass in den Jahren 2015 und 2016 eine im Vergleich zu den Vorjahren signifikant höhere Zahl schutzsuchender Personen nach Deutschland eingereist war (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17 f.>). In den Jahren 2017 und 2018 nahm die Zahl zureisender Personen jedoch wieder deutlich ab (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Das Bundesamt in Zahlen 2018, 2019, S. 21 \u003CTabelle I-3>), so dass der Gesetzgeber keine Schlüsse im Hinblick auf eine von vornherein längere Bleibeperspektive ziehen musste. \n\n169\\. (3) Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zumindest für bestimmte Fallgruppen feiner zu differenzieren und den Analogleistungsbezug früher einsetzen zu lassen. Er durfte Inhaber von Duldungen während der ersten 15 Monate des Aufenthalts typisierend betrachten. Individuelle Ermittlungen durch die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden wären mit hohem Aufwand verbunden. Es ist auch nicht möglich, anhand allgemeiner Merkmale Fallgruppen abzugrenzen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit von Anfang an von einer längeren Bleibeperspektive auszugehen ist. Der Kreis der Inhaber von Duldungen ist in hohem Maße heterogen. Eine nicht unerhebliche Zahl von Duldungen hat ihren Grund in der persönlichen Lebenssphäre der Duldungsinhaber (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38 und die dort aufgeführten Duldungsgründe Nr. 3 \u003Cfehlende Reisedokumente>, Nr. 4 \u003Cdort näher bezeichnete familiäre Bindungen>, Nr. 5 \u003Cmedizinische Gründe>, Nr. 7 \u003CDurchführung eines Strafverfahrens>, Nr. 8 \u003Cdringende humanitäre oder persönliche Gründe wie Beendigung einer Ausbildung oder Betreuung erkrankter Familienangehöriger>) oder aber im Einreiseverhalten, sodass die Prognose der Bleibeperspektive bei der für von Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes jeweils zuständigen Behörde oft tiefreichende Kenntnis der individuellen Lebensverhältnisse der einzelnen Leistungsberechtigten voraussetzte. Auch wenn in bestimmten Herkunftsstaaten Rückkehrhindernisse von längerer Dauer wie beispielsweise Kriege herrschen, lassen sich gleichwohl kaum bestimmte Staaten identifizieren, bei denen in erster Linie herkunftslandbezogene (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38 und die Duldungsgründe Nr. 2 \u003CAbschiebungsstopp> und Nr. 6 \u003CDuldung aus sonstigen Gründen>) und keine personenbezogenen Gründe im Vordergrund stehen. Selbst bei Staaten, bei denen Duldungen aufgrund herkunftsstaatenbezogener Gründe einen hohen Anteil aufweisen, überwiegen die aus der individuellen Sphäre stammenden Duldungsgründe im Regelfall ebenfalls (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38). \n\n170\\. dd) Damit sind die Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten der Abteilungen 9 und 10 aufgrund fehlender Bleibeperspektive und deren normative Bemessung in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im hier zur Überprüfung stehenden Umfang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n171\\. c) Hinreichend tragfähig begründbar ist weiterhin, dass der Gesetzgeber die Abteilung 5 (Hausrat) der EVS 2008 sowie aus der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) die Ausgaben für Zuzahlungen beziehungsweise Kosten für den Erwerb eines Personalausweises nicht berücksichtigt hat. Denn diese Bedarfe fallen für die hier zur Überprüfung stehenden Personengruppen entweder nicht an oder werden anderweitig erbracht. \n\n172\\. aa) Der Gesetzgeber hat in die Berechnung der Grundleistungen keine Bedarfe für Hausrat einbezogen. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. der Bedarf für Hausrat neben demjenigen für Unterkunft und Heizung gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht werde und deshalb die Abteilung 5 (Hausrat) bei der Bemessung der Grundleistungssätze als Ganzes keine Berücksichtigung finde. Dieser Bedarf werde regelmäßig als Sachleistung erbracht; die Leistungsberechtigten hielten sich oft nur kurzzeitig in Deutschland auf und verfügten häufig über keine Grundausstattung an Hausrat (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n173\\. Dies ist hinreichend nachvollziehbar (vgl. zur gesonderten Deckung von Bedarfen BVerfGE 125, 175 \u003C237>). Bedenken, dass aber fortlaufender Ergänzungsbedarf beispielsweise für Hausrat (zum Beispiel Geschirr, Haushaltsgeräte, Handtücher, Bettwäsche) nicht berücksichtigt werde (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 23), treffen bei verfassungskonformer Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. nicht zu (vgl. für eine entsprechende Auslegung Frerichs, in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 3 AsylbLG Rn. 184; Voigt, infoalso 2016, S. 99 \u003C100>); mit dem Wortlaut der Vorschrift ist es vereinbar, unter \"Hausrat\" auch Ergänzungsbedarf zu fassen. Gleichermaßen können Verbrauchsmaterialien wie Reinigungs- oder Spülmittel unter den Begriff des \"Hausrats\" nach § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. gefasst werden (vgl. entsprechend Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 82; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3 AsylbLG Rn. 33). Dass die gesonderte Erbringung von Verbrauchsmaterialien unpraktikabel und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein kann (vgl. DAV, Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 97), begründet keinen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. \n\n174\\. bb) Nachvollziehbar ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber aus der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) keine Kosten für Zuzahlungen berücksichtigt hat, weil Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund ihres Status keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hätten, sodass die in Abteilung 6 enthaltenen Ausgaben, die lediglich von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zu zahlen seien, bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anfielen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n175\\. Diese Nichtberücksichtigung stellt sich als hinreichend tragfähig dar. Zuzahlungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 61, 62 SGB V) fallen bei den Beziehern von Grundleistungen im Regelfall nicht an, denn der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begründet als solcher keinen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 SGB V. Gesundheitsleistungen werden Grundleistungsberechtigten im Regelfall nach Maßgabe von § 4 AsylbLG durch die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Behörde zur Verfügung gestellt. Eine Belastung mit einer Zuzahlung ist für diese Fälle gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit Grundleistungsbezieher unter den Anwendungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fallen, weil sie oder ein Familienmitglied eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 10 SGB V) und infolgedessen mit Zuzahlungen belastet werden, kann eine Deckung dieses Bedarfs erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 6 AsylbLG als ergänzende Leistung \"im Einzelfall\" erfolgen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). Denn die Bezieher von Grundleistungen übten während des der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraumes vom 1\\. September 2018 bis zum 20. August 2019 nur im Ausnahmefall eine Erwerbstätigkeit aus. Zum Stichtag des 31. Dezember 2017 waren von insgesamt 468.608 Leistungsberechtigten nur 8.978 in Vollzeit und 8.044 in Teilzeit erwerbstätig (Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Sozialleistungen - Leistungen an Asylbewerber, Fachserie 13, Reihe 7, 2017, S. 11), zum Stichtag des 31. Dezember 2018 waren es 9.134 Vollzeit- und 10.511 Teilzeiterwerbstätige auf insgesamt 411.211 Leistungsberechtigte, und erst zum Stichtag des 31. Dezember 2019 in etwas höherem Maße 12.776 Vollzeit- und 12.821 Teilzeiterwerbstätige bei insgesamt 393.836 Leistungsberechtigten (Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Deutschland, Stichtag \u003Cbis 31. Dezember 2019>, Erwerbsstatus, abrufbar unter: https:\u002F\u002Fwww-genesis.destatis.de\u002Fdatenbank\u002Fonline\u002Fstatistic\u002F22221\u002Ftable\u002F22221-0006). \n\n176\\. cc) Verfassungsrechtlich hinreichend begründbar ist weiterhin die Nichtberücksichtigung des Bedarfs für die Anschaffung eines Personalausweises aus der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) bei der Berechnung der Leistungen in der Bedarfsstufe 1 (zur Betroffenheit nur der Bedarfsstufe 1 vgl. oben Rn. 29). Die Pflicht zur Innehabung eines deutschen Personalausweises besteht gemäß § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz nicht für Ausländer. Gegenläufige Mehrbedarfe für vergleichbare Ausgaben ausländischer Staatsangehöriger musste der Gesetzgeber bei der Berechnung der Grundleistungen zugleich nicht berücksichtigen. In der Gesetzentwurfsbegründung ist dazu ausgeführt, dass die Mehrausgaben der Leistungsberechtigten zur Beschaffung von Ausweispapieren im Herkunftsstaat keinen regelmäßig an die Stelle der Ausweisbeschaffungskosten tretenden Bedarf darstellten und dass die Kosten nach § 6 AsylbLG zu übernehmen seien, sofern im Einzelfall zur Mitwirkung im Asylverfahren oder auf Grund anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen die Beschaffung ausländischer Dokumente erforderlich sei und die Kostentragung vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden könne (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). Dies ist im Ergebnis hinreichend tragfähig begründbar. Soweit Ausländer vergleichbaren Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Ausweises ausgesetzt (1) oder mit Kosten für Lichtbilder für aufenthaltsrechtliche Dokumente belastet sind (2), lassen sich diese Ausgaben jeweils über § 6 AsylbLG decken. \n\n177\\. (1) Ausländische Staatsangehörige sind gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen ausländischen Ausweis mit sich zu führen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33\u002F17 R -, juris, Rn. 25). Dass der Gesetzgeber von der Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs bei der Bemessung der Grundleistung abgesehen und Leistungsberechtigte für die Deckung etwa anfallender Kosten auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Variante 4 AsylbLG verwiesen hat, lässt sich dennoch tragfähig begründen. In der fehlenden Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs liegt kein strukturelles Leistungsdefizit, zu dessen Ausgleich § 6 AsylbLG nicht zur Anwendung gebracht werden dürfte (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C170 Rn. 89>). Ist die Beschaffung eines ausländischen Ausweises unzumutbar, können die deutschen Behörden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG einen Ausweisersatz ausstellen. Diese Personengruppen sind von der Pflicht zur Beschaffung eines ausländischen Ausweises freigestellt (vgl. für Asylbewerber im laufenden Asylverfahren Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG Rn. 18). Für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein solcher Ersatzausweis zugleich gebührenfrei (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthV). Nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes gilt im Übrigen für die Anwendung von § 6 AsylbLG auf die Kosten für die Beschaffung ausländischer Ausweispapiere, dass die Tragung der Kosten \"vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden kann\" (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22), die Leistung also erforderlich ist (vgl. Vogl, NZS 2020, S. 474). \n\n178\\. (2) Auch soweit leistungsberechtigte Personen zur Anfertigung aufenthaltsrechtlicher Dokumente wie insbesondere einer Duldungsbescheinigung biometrische Passbilder vorlegen müssen (vgl. in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum § 82 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20\\. Oktober 2015 \u003CBGBl I S. 1722> sowie § 60 Abs. 2 Variante 1 AufenthV in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 \u003CBGBl I S. 1970>; dazu Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 24), lassen sich die Kosten bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Variante 4 AsylbLG geltend machen. Denn die unterbliebene Berücksichtigung auch dieses Ausgabenpostens in den Grundleistungssätzen stellt noch kein durch § 6 AsylbLG nicht ausgleichbares strukturelles Leistungsdefizit dar, weil auch diese Kosten bei Ausländern nicht zwangsläufig anfallen. Die zuständige Behörde kann im Ermessenswege gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AufenthG entscheiden, die Lichtbilder selbst aufzunehmen und die Ausländerin oder den Ausländer an der Aufnahme mitwirken zu lassen; für diesen Fall kann sie zugleich ebenfalls im Ermessenswege gemäß § 53 Abs. 2 AufenthV davon absehen, für die Lichtbildaufnahmen Gebühren zu erheben (s. zu dieser Regelung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 11 S 492\u002F10 -, juris, Rn. 25; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2019 \\- 9 E 531\u002F19 -, juris, Rn. 13). Von der Tragung der Gebühren für die Bescheinigung selbst sind Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV im Übrigen generell befreit. \n\n179\\. d) Noch hinreichend tragfähig begründbar ist es ferner, dass der Gesetzgeber für geduldete Asylbewerberleistungsberechtigte keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe angenommen hat, welche die von ihm zugrunde gelegten verminderten Bedarfe wieder kompensiert hätten. \n\n180\\. aa) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe in der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) gesehen hat. Er musste insbesondere keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Übersetzungsdienstleistungen beim Arztbesuch oder für notwendige häufigere Fahrten (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 24) zugrunde legen. \n\n181\\. Sofern im Einzelfall die Hinzuziehung eines Übersetzers beim Arztbesuch notwendig ist, muss der zuständige Träger die dafür entstehenden Kosten entweder als \"sonstige Leistungen\" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Cantzler, AsylbLG, 2019, § 4 Rn. 33; Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 4, 6 AsylbLG, 2022, S. 122 ff.) oder jedenfalls auf der Grundlage von § 6 AsylbLG (vgl. Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3\\. Aufl. 2025, § 4 Rn. 46; Schneider, SGb 2021, S. 222; Stellpflug, ZMGR 2016, S. 31 \u003C35>) übernehmen. \n\n182\\. Entsprechendes gilt für Fahrtkosten. Deren Übernahme kann auf der Grundlage von § 4 AsylbLG (vgl. Langer, in: GK-AsylbLG, § 4 Rn. 75 ff. \u003CDezember 2024>; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 4 AsylbLG Rn. 28) oder jedenfalls im Einzelfall auf der Grundlage von § 6 AsylbLG in Betracht kommen, wenn die in der Abteilung 7 (Verkehr) enthaltenen Beträge (dazu sogleich Rn. 183) aufgrund der konkreten Umstände des Falles nicht ausreichend sein sollten. \n\n183\\. bb) Noch innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums bewegt sich weiterhin die Annahme, generell erhöhte Bedarfe in der Abteilung 7 (Verkehr) seien nicht qualifiziert ermittel- beziehungsweise abschätzbar; sofern im Einzelfall besondere Bedarfe gegeben seien, die sonstige Leistungen rechtfertigten, seien diese nach § 6 AsylbLG zu erbringen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Dass leistungsberechtigte Personen regelmäßig höhere Fahrtkosten aufgrund einer verstärkten Unterbringung in ländlichen Gebieten aufwenden müssen (vgl. die im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der BAGFW, von Pro Asyl, des DAV und des Flüchtlingsrates Berlin), ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass leistungsberechtigte Personen vor allem in ländlichen Regionen leben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Integration von Geflüchteten in ländlichen Räumen, 2020, S. 4 f.). Dies gilt insbesondere auch für geduldete Personen (s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, a.a.O., S. 5, 29 ff.). Hinreichend begründbar ist auch, dass die Frequenz an Fahrten zu Behörden, Beratungsstellen und Anwälten (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 26) nicht signifikant über einen anderweitigen, etwa durch Arbeitsuche von SGB II-Leistungsbeziehern bedingten Mobilitätsbedarf hinausgeht. \n\n184\\. cc) Weiterhin hält es sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Spielraums, dass dieser keine erhöhten Ausgaben in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) zugrunde gelegt hat. \n\n185\\. In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes ist ausgeführt, dass nicht plausibel zu belegen sei, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus. Selbst wenn sich aber das Telekommunikationsverhalten von Personen mit und ohne Migrationshintergrund beispielsweise im Hinblick auf die Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten unterscheiden sollte, ließe sich aufgrund der - abhängig vom Zielland - unterschiedlichen Tarife für Auslandstelefonate keine plausible Erhöhung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben rechtfertigen. Sofern im Einzelfall besondere Bedarfe gegeben seien, die sonstige Leistungen rechtfertigten, seien diese nach § 6 AsylbLG zu erbringen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). \n\n186\\. Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Regelmäßig lassen sich Auslandstelefonate über Mobilfunk-Datenvolumen (vgl. hierzu oben Rn. 157) durchführen. Zudem sind im öffentlichen Bereich regelmäßig kostenfreie oder kostengünstige WLAN-Verbindungen verfügbar, die Internettelefonie ermöglichen. \n\n187\\. dd) Ebenfalls nicht überschritten hat der Gesetzgeber seinen Spielraum, soweit er bei der Berechnung der Grundleistungen keine erhöhten Bedarfe für Rechtsberatung, anwaltliche Vertretung oder dabei notwendig werdende Übersetzungsleistungen zugrunde gelegt hat (vgl. dazu Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 26; vgl. auch die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme der BAGFW). Unabhängig davon, ob Kosten für Rechtsberatung und damit zusammenhängende Ausgaben (insbesondere: Kosten für Übersetzer) überhaupt in den Gewährleistungsbereich von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG fallen (so Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 6 Rn. 32) und nicht allein das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG betreffen (so etwa Jarass, in: Jarass\u002FPieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 85 ff.), ist bereits durch die Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausreichend gewährleistet, dass die Bezieher von Grundleistungen von den Kosten für Rechtsberatung und -vertretung einschließlich Übersetzungsleistungen entlastet werden. \n\n188\\. Eine finanzielle Entlastung von den Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren sowie für notwendig werdende Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen ist durch die Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausreichend gewährleistet (vgl. § 2 Abs. 1 BerHG; § 122 Abs. 1 ZPO; § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2 RVG). \n\n189\\. Dass Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht in Fällen von Mutwilligkeit gewährt werden und dass Prozesskostenhilfe zudem hinreichende Erfolgsaussichten voraussetzt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG beziehungsweise § 114 ZPO), ist dabei mit europarechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz geflüchteter Menschen vereinbar (vgl. Art. 27 Abs. 6 UAbs. 2 Dublin III-VO; Art. 20 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie; Art. 29 Abs. 3 UAbs. 2 AufnahmeRL). \n\n190\\. e) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze aufgrund der Nichtberücksichtigung von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie eine Sicherung der Existenz nicht mehr erlaubten, namentlich weil sie einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen. \n\n191\\. aa) Der Gesetzgeber hat in dem von ihm gewählten Modell sicherzustellen, dass Unterdeckungen, die aufgrund des statistisch ermittelten, durch nachträgliche Kürzungen modifizierten monatlichen Pauschalbetrags entstehen, im Wege internen Ausgleichs oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden können. Es obliegt dem Gesetzgeber, dazu einen hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche Dienstleistungen handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C102 Rn. 147>). \n\n192\\. bb) Diesen Spielraum, der nur einer zurückhaltenden Kontrolle unterliegt (vgl. Rn. 122 ff.), hat der Gesetzgeber trotz der knappen Bemessung der Grundleistungen noch nicht überschritten. Zum einen hat der Gesetzgeber im Wege wertender Entscheidung das Erfordernis von Ansparbedarfen hinsichtlich verschiedener Posten reduziert (vgl. Rn. 138). Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Möglichkeit eines internen Ausgleichs für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch insbesondere hinsichtlich Haushaltsgeräten sowie Schuhen von Kindern im Alter von sieben bis 14 Jahren formuliert (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C92 f. Rn. 120 f., 95 Rn. 128>). Gerade von den oft kostenträchtigen Anschaffungskosten für Haushaltsgeräte sind die Bezieher von Grundleistungen entlastet, weil diese im Bedarfsfalle gesondert erbracht werden können. Insbesondere bei Erstbezug einer Wohnung können Haushaltsgeräte als Sachleistung erbracht werden (vgl. Rn. 172). Auch eine Bekleidungserstausstattung kann nach der Ankunft in Deutschland im Sachleistungswege erbracht werden (vgl. Rn. 18). Insgesamt ist damit hinreichend nachvollziehbar, dass die Gefahr von Unterdeckungen nicht droht. \n\n193\\. 3\\. Die Höhe des Leistungsbetrages, den der Gesetzgeber auf der Grundlage dieser Bedarfsfestlegungen aus der Sonderauswertung der EVS 2008 und der dort aufgeführten Einzelposten in der zuletzt seit dem 17. März 2016 geltenden Höhe errechnet hat, ist ebenfalls tragfähig begründbar. Zwar wird der Betrag von 10 Euro, um den sich der notwendige persönliche Bedarf sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 ab dem 17. März 2016 gegenüber den bis dahin maßgeblichen Leistungsbeträgen jeweils verminderte, in der Entwurfsbegründung nicht näher rechnerisch hergeleitet. Er lässt sich jedoch auf der Grundlage der Daten der Sonderauswertung der EVS 2008 sowohl in der Bedarfsstufe 1 (a) als auch in der Bedarfsstufe 5 (b) objektiv nachvollziehen. Auch im Übrigen begegnet die rechnerische Herleitung der Leistungsbeträge ausgehend von den Ergebnissen der EVS 2008 keinen Bedenken. \n\n194\\. a) Auf die zuvor (Rn. 144 bis 158 und dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 61 f.) aufgeführten einzelnen Ausgabeposten der Sonderauswertung der EVS 2008, die der Gesetzgeber für Asylbewerberleistungsberechtigte ab dem 17. März 2016 nicht mehr berücksichtigt hat, entfallen in der Bedarfsstufe 1 insgesamt 8,91 Euro. Bei weiterer Hochrechnung dieser im Jahr 2008 erhobenen Beträge auf das Jahr 2016, in welchem das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren in Kraft trat, anhand des Mischindexes nach §§ 28a, 138 SGB XII, auf dessen Grundlage der Gesetzgeber bislang auch im Übrigen die Leistungshöhe aus den Werten der EVS 2008 ermittelt hatte (vgl. Rn. 26, 30; vgl. zu den anzuwendenden Umrechnungsfaktoren BTDrucks 20\u002F208, S. 3), folgt ein Betrag von etwa 9,95 Euro, was bei Rundung auf ganze Euro die Kürzung in Höhe von 10 Euro begründbar macht. \n\n195\\. b) Auch in der Bedarfsstufe 5 ist die Kürzung um 10 Euro jedenfalls im Ergebnis nachvollziehbar. Für Datenverarbeitung und Software sowie für Kurse ergibt die Sonderauswertung der EVS 2008 Bedarfswerte von 3,35 Euro beziehungsweise 1,16 Euro (vgl. Rn. 150, 156 und dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f.). Die weiteren bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigten Bedarfe der Abteilung 9 für Fernseh- und Videogeräte, für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter und die Reparatur langlebiger Gebrauchsgüter, die in der Sonderauswertung jeweils mit \"\u002F\" gekennzeichnet sind, weil die Fallzahlen statistisch zu gering und die Zahlenwerte daher nicht valide sind (vgl. Rn. 145), lassen sich näherungsweise mit einem Gesamtbetrag von 3,70 Euro veranschlagen. \n\n196\\. Die Gesamtheit aller mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfe der Abteilung 9 - daneben sind dies noch die Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme und Tonwiedergabegeräte (laufende Nr. 48 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 78), für Ausleihgebühren für Sport- und Campingartikel (laufende Nr. 58 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 78) sowie für Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung (laufende Nr. 63 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 79) - erreicht in Summe einen Wert von 5,31 Euro, der sich durch Bildung der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Abteilung 9 von 41,33 Euro einerseits sowie der Summe aller dort konkret bezifferten Beträge andererseits ergibt (vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f.). Im Sinne einer näherungsweisen Berechnung kann davon ausgegangen werden, dass die Bedarfe für Fernseh- und Videogeräte, für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter und die Reparatur langlebiger Gebrauchsgüter an diesem Gesamtbetrag von 5,31 Euro einen Anteil von etwa 70 % ausmachen. Dies entspricht dem quotalen Verhältnis in der Abteilung 9 in der Bedarfsstufe 1, wo für alle der soeben aufgeführten Bedarfsposten zugleich konkrete Zahlenbeträge ausgewiesen sind (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). \n\n197\\. Rechnet man den sich nach dieser näherungsweisen Berechnung ergebenden Gesamtbetrag von 8,21 Euro anhand des Mischindexes auf das Jahr 2016 hoch (vgl. Rn. 194), ergibt sich ein Betrag von 9,17 Euro. Dies entspricht jedenfalls annähernd dem Unterschiedsbetrag von 10 Euro gegenüber der vor dem 17. März 2016 geltenden Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und ist damit noch ausreichend begründbar. \n\n198\\. 4.Mit den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für die zeitgerechte Bemessung der Leistungen nicht zu vereinbaren war es jedoch, dass der Gesetzgeber in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht die Werte der EVS 2013 als damals aktuellster verfügbarer Datengrundlage, sondern noch die Werte der EVS 2008 zugrunde gelegt hatte. Ein mit verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbarer Zeitraum zur Umsetzung der EVS 2013 war jedenfalls im September 2018 verstrichen. \n\n199\\. a) Der Gesetzgeber muss die Bedarfe Hilfebedürftiger zeitgerecht erfassen (Rn. 118). Ihm kommen erhebliche Spielräume bei der Festlegung dessen zu, was zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz erforderlich ist (Rn. 119 ff.). Dies macht es umgekehrt notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen, insbesondere ein geändertes Ausgabeverhalten der Bevölkerung und einen Anstieg der Teuerungsrate, gefährdet wird. \n\n200\\. b) Hiernach war es nicht mehr begründbar, dass der Gesetzgeber auch in der Zeit ab September 2018 die Ergebnisse der EVS 2013 bei der Bemessung der Grundleistungen noch nicht berücksichtigt hatte. Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen (aa). Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre später noch nicht umgesetzt sind (bb). Auch das zwischenzeitliche Scheitern eines Ersten Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes am Diskontinuitätsgrundsatz vermag die Überschreitung dieses Zeitrahmens nicht zu rechtfertigen (cc). \n\n201\\. aa) Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen, ohne dass der Gesetzgeber die Leistungen auf dieser Datengrundlage neu ermittelt hätte. Die Sonderauswertung zur EVS 2013 lag spätestens im Herbst 2016 vor, denn zu dem Zeitpunkt brachte die Bundesregierung die hierauf beruhenden Entwürfe für das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 sowie die erste, am Diskontinuitätsgrundsatz gescheiterte Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Bundestag ein. \n\n202\\. bb) Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre nach deren Erstellung noch nicht zur aktuellen Bemessung der Leistungshöhe umgesetzt sind. \n\n203\\. Diesbezüglich lassen sich allerdings nicht unbesehen die Zeitvorgaben übertragen, die für eine Fortschreibung der Leistungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Zeit zwischen zwei Neuermittlungen durch den Gesetzgeber gelten. Denn insoweit ist bereits eine um sechs Monate verzögerte Berücksichtigung der Teuerung im Rahmen der Leistungsfortschreibung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales grundsätzlich erörterungsbedürftig, auch wenn sie sich im Ergebnis mit Blick auf für die Umsetzung von Auswertungsergebnissen in einer Rechtsverordnung erforderliche Zeiten noch begründen lässt (vgl. zu § 28a SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung BVerfGE 137, 34 \u003C100 Rn. 139>). Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist demgegenüber mit Rücksicht auf die Gesetzmäßigkeiten des parlamentarischen Verfahrens für die Umsetzung einer neuen Sonderauswertung und die Notwendigkeit eines politischen Kompromisses ein längerer Reaktionszeitraum zuzugestehen. Die Nichtdurchsetzbarkeit bestimmter politischer Gestaltungswünsche dispensiert jedoch nicht von der Befolgung verfassungsrechtlicher Pflichten zur Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen. Der Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit Auswertung der EVS überschritt die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren. \n\n204\\. Da die EVS üblicherweise alle fünf Jahre neu erhoben wird und dementsprechend - zeitversetzt hierzu - ungefähr im Fünf-Jahres-Rhythmus auch eine neue EVS-Sonderauswertung vorliegt, hat eine Sonderauswertung nach Ablauf von zwei Jahren gerechnet ab ihrer Erstellung bereits mehr als ein Drittel ihrer Gültigkeitsdauer überschritten. Auch büßen die Daten der zugrunde liegenden EVS während eines Zeitraums von zwei Jahren deutlich an Aktualität ein, was umso schwerer wiegt, als aufgrund der unvermeidbaren Verzögerungen infolge der Erstellung einer Sonderauswertung zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und der Initiierung des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Ziel der Neuermittlung von Bedarfen bereits mehrere Jahre vergangen sind. Das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppen kann sich in dieser Zeit bereits erheblich geändert haben. \n\n205\\. cc) Eine längere Anpassungsdauer lässt sich im konkreten Fall auch nicht damit tragfähig begründen, dass der Gesetzgeber Anfang des Jahres 2017 den Nachvollzug der EVS 2013 im Asylbewerberleistungsgesetz mit weiteren leistungsrechtlichen Neuregelungen hatte koppeln wollen - bereits zum 1. Januar 2017 wollte er ursprünglich die gesonderte Erbringung von Haushaltsstrom sowie eine Sonderbedarfsstufe für in Aufnahmeeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften lebende Menschen dergestalt, dass Grundleistungsberechtigte Leistungen nur nach der Bedarfsstufe 2 (vgl. Rn. 5) und Analogleistungsberechtigte solche nach der Regelbedarfsstufe 2 (vgl. Rn. 5, 26) erhalten, einführen (vgl. BTDrucks 18\u002F9985, S. 11) - und dass dieses Gesamtvorhaben im Herbst 2017 dem Diskontinuitätsgrundsatz anheimgefallen war. Seit dem Zusammentreten des 19. Deutschen Bundestages im Herbst 2017 war im September 2018 bereits wieder ein Jahr vergangen. In dieser Zeit wäre die Erarbeitung eines die Leistungen neu festsetzenden Gesetzes möglich gewesen. Die dringende Notwendigkeit einer Neuermittlung der Leistungen auf der Grundlage der EVS 2013 ergab sich zudem daraus, dass im September 2018 seit Erhebung der den Leistungssätzen weiterhin zugrunde liegenden EVS 2008 nunmehr bereits rund zehn Jahre vergangen waren. Die im Jahr 2008 erhobenen Daten der EVS 2008 hatten dadurch mittlerweile ganz erheblich an Aussagekraft eingebüßt. Im Jahr 2018 wurden bereits die Daten für die EVS 2018 erhoben. \n\n206\\. 5\\. Infolge der unterbliebenen Aktualisierung der Leistungssätze auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 in Bedarfsstufe 1 und 5 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wird. Bei Zugrundelegung der in der Sonderauswertung der EVS 2013 enthaltenen Zahlenwerte, die der Gesetzgeber für Leistungen nach dem Recht des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereits seit dem 1. Januar 2017 als existenzsicherungsrelevant zugrunde gelegt hatte, hätte sich in der Bedarfsstufe 1 ein jedenfalls rund 15 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein jedenfalls rund 30 Euro höherer monatlicher Leistungsbetrag ergeben (a). Dass der Gesetzgeber für den der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum von der Festsetzung höherer Leistungsbeträge in dieser Größenordnung abgesehen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen (b). Aufgrund der konstitutiven Bedeutung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. war es auch zu keiner kraft Gesetzes eintretenden Erhöhung der Leistungsbeträge gekommen, die diesen Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte (c). Angesichts des nicht unerheblichen Ausmaßes dieser Differenz wurde der Verfassungsverstoß auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Gesetzgeber diesen Mangel im Zuge der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen, die auf der Grundlage der EVS 2013 ermittelt waren, behoben hatte (d). \n\n207\\. a) aa) Hätte der Gesetzgeber die Leistungen der Bedarfsstufe 1 ab September 2018 auf der Grundlage der Werte der EVS 2013 berechnet (vgl. dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 36 ff.; zu den mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfen vgl. Rn. 145), hätte sich ein spürbar höherer monatlicher Grundleistungsbetrag ergeben. Das gölte selbst dann, wenn der Gesetzgeber als Grundlage für die Hochrechnung der im Jahr 2013 erhobenen Werte auf das Jahr 2018 allein die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter herangezogen hätte und nicht - wie bis dahin im Rahmen der Neuermittlung der Leistungen auf der Basis einer neuen Sonderauswertung (vgl. Rn. 9, 26) - den Mischindex, in den zu 30 % auch die Nettolohnentwicklung eingeflossen war. \n\n208\\. Die Nettolohnentwicklung lag in den Referenzjahren für die Hochrechnung der Werte der EVS 2013 auf das Jahr 2018 regelmäßig oberhalb der Teuerungsrate (vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 20\u002F208, S. 3). Letztere jedoch ist der zentrale Parameter zur Sicherung des realen Werts existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C99 Rn. 137>). Unter Zugrundelegung einer Teuerungsrate von insgesamt 2,3 % für die Hochrechnung der Beträge der EVS 2013 auf das Jahr 2017 (vgl. BTDrucks 18\u002F9984, S. 83; BTDrucks 20\u002F208, S. 3) sowie von nochmals 1,3 % für das Jahr 2018 (vgl. BTDrucks 20\u002F208, S. 3) hätte der notwendige Bedarf anstelle des bisherigen, auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelten und fortgeschriebenen Betrages von 219 Euro bei (gerundet) 223 Euro und der notwendige persönliche Bedarf anstelle von bislang 135 Euro bei (gerundet) 146 Euro gelegen. Insgesamt hätte sich gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag auf der Grundlage der EVS 2008 von 354 Euro ein um etwa 15 Euro höherer Gesamtbetrag der Grundleistungen ergeben. \n\n209\\. bb) In der für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres geltenden Bedarfsstufe 5 hätte sich in der Zeit ab September 2018 ein notwendiger Bedarf von (gerundet) 181 Euro anstatt bislang 159 Euro ergeben, und der notwendige persönliche Bedarf hätte bei mindestens (gerundet) 91 Euro anstelle von bislang 83 Euro gelegen, wenn der Gesetzgeber zum einen die Werte der EVS 2013 (vgl. dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 60 ff.; zu den mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfen vgl. Rn. 145) im Umfang der bislang berücksichtigten Bedarfe zugrunde gelegt und anhand der Teuerungsrate regelbedarfsrelevanter Güter auf das Jahr 2018 fortgeschrieben hätte. Insgesamt entspricht dies gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag von 242 Euro einem Mehrbetrag von mindestens 30 Euro. \n\n210\\. b) Dass der Gesetzgeber die Grundleistungen in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum nicht in dieser Größenordnung erhöht, sondern es bei der zuletzt seit dem 17. März 2016 geltenden Höhe belassen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen. \n\n211\\. aa) Im Rahmen der insoweit durchzuführenden Gesamtschau (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C77 Rn. 86, 94 Rn. 126>) muss zwar berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber bei der Neukonzeption der Asylbewerberleistungen im Jahr 2015 die Leistungssätze aus den im Jahr 2008 erhobenen Zahlenwerten der EVS 2008 anhand des Mischindexes nach §§ 28a, 138 SGB XII hergeleitet hatte (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 25), in den neben der für die verfassungsrechtliche Bewertung zentralen Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter zu 30 % auch die - in den Referenzjahren zumeist höhere - Nettolohnentwicklung eingeflossen war, und dass auch die Fortschreibungen im Oktober 2015 sowie zum 1. Januar 2016 jeweils anhand des Mischindexes erfolgt waren. Hätte der Gesetzgeber allein auf die Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter zurückgegriffen und die Nettolohnentwicklung außer Acht gelassen, hätten sich jedoch lediglich um knapp 2 % niedrigere Beträge ergeben (also Unterschiedsbeträge von rund 7 Euro in der Bedarfsstufe 1 beziehungsweise knapp unter 5 Euro in der Bedarfsstufe 5); das bisherige Einfließen der Nettolohnentwicklung in die Bemessung der Grundleistungssätze vermag deshalb die hier in Frage stehende Differenz in den Leistungsbeträgen nicht zu begründen. \n\n212\\. bb) In der Bedarfsstufe 5 war die in dem der Prüfung unterliegenden Zeitraum geltende Leistungshöhe auch nicht im Hinblick darauf begründbar, dass minderjährige Leistungsberechtigte nach Maßgabe von § 34 SGB XII gesondert bestimmte Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten konnten und dass insbesondere das Teilhabepaket nach § 34 Abs. 7 SGB XII überschießend bemessen war. \n\n213\\. (1) Nach Maßgabe von § 34 Abs. 7 SGB XII haben minderjährige Leistungsberechtigte Anspruch auf ein Teilhabepaket, das sich bis zum 31. Juli 2019 auf 10 Euro monatlich belief und seit August 2019 bei 15 Euro monatlich liegt. Bei dessen Einführung im Jahr 2011 hatte der Gesetzgeber das Teilhabepaket zwar knapp (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C96 Rn. 131>), aber gleichwohl bewusst überschießend konzipiert (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). Er hatte einen Leistungsbetrag von monatlich 10 Euro festgelegt, obwohl die substituierten Bedarfe für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse sowie für die Mitgliedschaftsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck auf der Grundlage der Sonderauswertung der EVS 2008 deutlich darunter lagen; denjenigen für außerschulischen Unterricht bezifferte der Gesetzgeber mit 3,58 Euro monatlich (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). Auch der überschießend bemessene Teil des Teilhabepakets vermag jedoch nur einen kleinen Anteil der festgestellten Differenz zur fehlenden Fortschreibung zu decken. Hinzu kommt, dass der Hauptanteil dieses Unterschiedsbetrags auf die unterbliebene Aktualisierung der Leistungssätze entfällt, von der sämtliche Bedarfe und nicht allein die durch das Teilhabepaket substituierten betroffen sind. Defizite in diesen anderen Bedarfen vermag das Teilhabepaket schon deshalb nicht auszugleichen, weil gemäß § 34a Abs. 2 SGB XII die Leistungen des Teilhabepakets ausschließlich als Sach- oder Dienstleistung gewährt werden und den Leistungsberechtigten damit nicht in Form liquider Mittel bereitstanden, mit deren Hilfe sie gestiegene Kosten im Rahmen anderer Bedarfe hätten decken können. \n\n214\\. (2) Die in § 34 Abs. 3 SGB XII geregelten Leistungen für Schulbedarfe waren in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung bereits im Hinblick auf die tatsächlichen Bedarfe an Schulheften und sonstigem Schreibmaterial, die sie decken sollen, mit einem Leistungsbetrag von jährlich insgesamt 100 Euro eng bemessen und lagen konkret für Kinder im Alter von sieben bis 14 Jahren mehr als 10 % unterhalb der sich aus der Sonderauswertung der EVS 2008 ergebenden Beträge (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C97 f. Rn. 135>). Erst seit August 2019 galten für das dann kommende Schuljahr höhere Leistungsbeträge von insgesamt 150 Euro jährlich, die jedoch in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum noch nicht voll zum Tragen kamen, weil die Sommerferienzeit in allen 16 Bundesländern jedenfalls teilweise in den Monat August 2019 fiel und damit das neue Schuljahr frühestens im Laufe des August 2019 begann. \n\n215\\. (3) Die Bedarfe für Schulverpflegung in § 34 Abs. 6 SGB XII waren in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) als reiner Anspruch zur Deckung von Mehrbedarfen ausgestaltet; insbesondere wurde den Leistungsberechtigten zur Abschöpfung der durch den Wegfall einer häuslichen Mahlzeit ersparten Aufwendungen bei Inanspruchnahme von Schulverpflegung gemäß § 9 RBEG 2011 und sodann gemäß § 9 Abs. 1 RBEG 2017 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung eine Eigenbeteiligung von 1 Euro pro Tag auferlegt (vgl. dazu insgesamt BTDrucks 17\u002F3404, S. 106, 125). Zwar ist mit Wirkung zum 1. August 2019 infolge der Neufassung von § 9 RBEG 2017 durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 20. April 2019 (Starke-Familien-Gesetz; BGBl I S. 530) dieser Eigenanteil entfallen (vgl. dazu BTDrucks 19\u002F7504, S. 47), doch kam dieser Effekt jedenfalls im August 2019 noch nicht voll zum Tragen, weil die Sommerferienzeit in allen 16 Bundesländern jedenfalls teilweise in den Monat August 2019 fiel. \n\n216\\. c) Weiterhin war es jeweils zum 1. Januar der Jahre 2017, 2018 und 2019 auch nicht zu einer Leistungsfortschreibung auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. gekommen, die den festgestellten Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte. \n\n217\\. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. hatte nach überwiegender Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur konstitutive Bedeutung (vgl. zum Beispiel Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 8 AY 32\u002F20 -, juris, Rn. 34, 36; SG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - S 28 AY 48\u002F19 ER -, juris, Rn. 10; SG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 2020 - S 5 AY 137\u002F20 -, juris, Rn. 22 f.; Deibel ZfSH\u002FSGB 2019, S. 541 \u003C542>; Hohm, in: GK-AsylbLG, § 3a Rn. 169 \u003COktober 2021>; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3a AsylbLG Rn. 23; Siefert, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 3a Rn. 31; a.A. zum Beispiel LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. September 2019 - L 9 AY 3\u002F19 B ER -, juris, Rn. 22 f.; Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 99; Herbst, in: Mergler\u002FZink, SGB XII, § 3a AsylbLG Rn. 24 \u003CFebruar 2021>). \n\n218\\. Diese auch vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F., die durch den Senat jedenfalls in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen ist, weil vom richtigen Normverständnis die genaue Höhe der verfassungsrechtlich zu beurteilenden Leistungssätze abhängt (vgl. zur Berechtigung der Auslegung oben Rn. 115), ist zutreffend. Eine Fortschreibung kann weder durch Behörden noch Gerichte erfolgen. Bereits der Wortlaut deutet auf eine konstitutive Bedeutung der Bekanntmachung hin, weil er von einem von außen hinzutretenden Fortschreibungsakt ausgeht. Ein systematischer Vergleich mit dem im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zeigt, dass dort bereits eine ähnliche Fortschreibungsregelung galt, der § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. textlich nachempfunden war und die ebenfalls eine Fortschreibung entsprechend der Verordnung nach § 28a SGB XII sowie eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt vorsah (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1824>). Von einer konstitutiven Bedeutung ging auch die Entwurfsbegründung zu § 20 Abs. 1a SGB II aus, der seit dem 1\\. Januar 2017 eine ebensolche unmittelbare Verbindlichkeit der Verordnung nach § 28a SGB XII auch im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch regelt (vgl. BRDrucks 541\u002F16, S. 106). \n\n219\\. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. ist mit Blick auf Normzweck und Gesetzgebungshistorie auch keiner verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass eine Fortschreibung der Grundleistungen jedenfalls dann von einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unabhängig ist und kraft Gesetzes eintritt, wenn der Gesetzgeber die Neuermittlung der Grundleistungssätze entgegen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht rechtzeitig vorgenommen hat. Mit dem hinter § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. stehenden Regelungszweck, unmittelbar Klarheit über die Höhe der maßgeblichen Leistungssätze zu schaffen (vgl. Hohm, ZfSH\u002FSGB 2019, S. 68 \u003C71>), wäre eine solche Auslegung nicht zu vereinbaren. Der Modus der Leistungsfortschreibung wäre an eine zunächst zu klärende verfassungsrechtliche Vorfrage - nämlich die Reichweite der Aktualisierungspflicht des Gesetzgebers und deren etwaige Verletzung - geknüpft. \n\n220\\. Verfassungsrechtlich spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vorgenommen hat. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive trug der Gesetzgeber selbst weiterhin die Verantwortung für eine zeitnahe Fortschreibung der Leistungen. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Regelungsinitiative wieder an sich zu ziehen und ein entsprechendes Parlamentsgesetz zu verabschieden (vgl. für Rechtsverordnungen BVerfGE 22, 330 \u003C346>; 114, 196 \u003C234>). \n\n221\\. d) Aufgrund des nicht mehr unerheblichen Ausmaßes der Differenz bleibt ohne Auswirkung auf die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass der Gesetzgeber den zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen (Rn. 39) die Erhebungen aus der EVS 2013 zugrunde gelegt hat. \n\n# D.\n\n## I.\n\n222\\. Die zur Prüfung vorgelegten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1, 5 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG in dieser Fassung und § 3 Abs. 1 Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Eine Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG) führte dazu, dass die nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gänzlich entfiele. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C255 f.>; 132, 134 \u003C173 f. Rn. 97>; 163, 254 \u003C297 f. Rn. 96 f.>). \n\n## II.\n\n223\\. 1\\. Die Unvereinbarerklärung wird mit einer Anordnung der Fortgeltung der Regelungen verbunden (vgl. BVerfGE 165, 1 \u003C100 Rn. 201> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; 166, 1 \u003C89 Rn. 187> -Kinderehe; 169, 1 \u003C63 f. Rn. 111> -Vaterschaftsanfechtung; 170, 293 \u003C372 Rn. 176>). Der Gesetzgeber ist durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C178 Rn. 111>; 152, 68 \u003C150 Rn. 219>; 163, 254 \u003C298 Rn. 98>). Da die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen waren und der Gesetzgeber zum 1. September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS 2013 umgestellt hat, war es auch nicht erforderlich, die Fortgeltungsanordnung mit der Maßgabe zu verbinden, dass in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum höhere Leistungsbeträge gelten. \n\n224\\. 2\\. Aufgrund der Fortgeltung der bisherigen Regelungen können die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C259>). Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ist jedoch bei der Kostenentscheidung angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C259>; 132, 134 \u003C178 f. Rn. 111 ff.>; 152, 68 \u003C151 Rn. 223>). \n\n## III.\n\n225\\. Die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. war in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Umfang und Zeitraum mit den Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. Rn. 159 bis 169), sodass insoweit ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auszusprechen war. \n\n# E.\n\n226\\. Diese Entscheidung ist mit Gegenstimmen ergangen.","Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung","2026-07-10T22:05:26.540Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":44,"decisionDate":105,"fullText":106,"summary":107,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":108,"updatedAt":109},"2967","ECLI:DE:NEURIS:KORE600112026","ecli-de-neuris-kore600112026","XIII ZB 80\u002F22","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.02.2026, XIII ZB 80\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt \\- 2. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2022 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23. Februar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Januar 2022 ohne Pass und Aufenthaltstitel entgegen einer bestandskräftigen Ausweisung mit Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Deutschland ein. Am 2. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Überstellung nach Frankreich an. Die Haft wurde am 18. Januar 2022 zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien verlängert. Am 4. Februar 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den aus der Haft am 7. Januar 2022 gestellten Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab und ordnete die Abschiebung nach Algerien an. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 21. Februar 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2022 die Haft bis zum 8. April 2022 verlängert. Die nach Haftentlassung am 4. April 2022 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, das Amtsgericht habe keine fehlerhafte Prognose zur Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer getroffen. Es habe nicht festgestanden, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. Zwar sei der Rückflug erst für den 4. Mai 2022 vorgesehen gewesen; der Betroffene habe aber - je nach Verfügbarkeit - auf den nächsten freien Rückflug umgebucht werden sollen. \n\n5\\. 2\\. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat seine Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Die Anordnung der Haft war daher rechtswidrig. \n\n6\\. a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538\u002F07, NJW 2009, 2659 Rn. 22 f.). Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 \\- XIII ZB 44\u002F21, juris Rn. 7; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71\u002F22, juris Rn. 20). Frühere Haftzeiten sind in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen, wenn diese auf die Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden \\- Ausreisepflicht zurückgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist, etwa wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Lücke von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5\u002F19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 18 mwN). \n\n7\\. b) Hier konnte das Amtsgericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht davon ausgehen, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sein würde. Die Haftzeit war von Beginn an, also ab dem 2. Januar 2022, zu berechnen, so dass mit Ablauf des 2. April 2022 eine Haftzeit von drei Monaten erreicht war. Es stellt keine Zäsur dar, dass am 18. Januar 2022 eine Zweckänderung der Haft dergestalt eintrat, dass sie nicht mehr der Überstellung nach Frankreich, sondern der Abschiebung nach Algerien diente. Die Haft wurde nahtlos fortgesetzt. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich in Folge des in der Haft gestellten und mit Bescheid vom 4. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesenen Asylantrags die Grundlage für die Ausreisepflicht änderte. Die Sicherungshaft wurde mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 8. April 2022 und damit für einen Zeitraum verlängert, der eine Haftdauer von drei Monaten übersteigt. \n\n8\\. c) Selbst wenn man aber von einer Zäsur am 18. Januar 2022 ausgehen wollte, war nicht damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der dann bis zum 18. April 2022 dauernden Dreimonatsfrist hätte durchgeführt werden können. Gemäß dem Haftverlängerungsantrag wurde für den Betroffenen ein Flug am 4. Mai 2022 gebucht, wobei versucht werden sollte, einen früheren Flug zu organisieren, sobald die Passersatzpapiere vorliegen. Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG die genaueren Umstände erfragen müssen. Dann hätte es erfahren, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Planung davon ausging, dass der frühestmögliche Flug am 4. Mai 2022 stattfinden könne. Das ergibt sich aus der in der Akte befindlichen Stellungnahme der Bundespolizei vom 5. April 2022. Eine frühere Rückführung wäre nur dann möglich gewesen, wenn bei einem früheren Flug nachträglich ein Platz frei geworden wäre. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Umstand, dessen Eintritt allein dem Zufall überlassen geblieben wäre. Darauf kann eine zuverlässige Prognose nicht gestützt werden. Das Amtsgericht hätte daher nicht darauf abstellen dürfen, es seien keine Umstände erkennbar, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegenstünden. \n\n9\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. \n\nRoloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","BGH, 24.02.2026, XIII ZB 80\u002F22","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:17.142Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":44,"decisionDate":105,"fullText":115,"summary":116,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":108,"updatedAt":117},"2992","ECLI:DE:NEURIS:KORE705512026","ecli-de-neuris-kore705512026","XIII ZB 5\u002F24","#  Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, sondern dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 12).10\n\n2\\. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es nicht, zulasten der beteiligten Behörde auf das rechtliche Gehör zu verzichten.10\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird festgestellt, dass der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2023 den Anspruch der beteiligten Behörde auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.\n\nDie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen selbst. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 11. Dezember 2023 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 Ausreisegewahrsam bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis zum 19. Dezember 2023 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 die Haftanordnung aufgehoben und den Antrag der beteiligten Behörde auf Ausreisegewahrsam zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Anordnung des Ausreisegewahrsams sei rechtswidrig gewesen, weil das Amtsgericht von seinem Anordnungsermessen nach § 62b AufenthG keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n4\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. \n\n5\\. a) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zwar in seinem Beschluss vom 18\\. Dezember 2023 nicht zugelassen. Auch hatte sich bei Eingang der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde am 17. Januar 2024 die Hauptsache bereits erledigt, da der Betroffene am 18. Dezember 2023 entlassen worden war. Die beteiligte Behörde kann mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren aber die Feststellung einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG erreichen. Zwar fehlt der beteiligten Behörde - anders als dem von der Freiheitsentziehung Betroffenen - nach der zum Zeitpunkt des Rechtsbeschwerdeeingangs bestehenden Rechtslage regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse, das grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169\u002F14, FGPrax 2016, 34 Rn. 9). Das Feststellungsinteresse kann aber ausnahmsweise gegeben sein, wenn die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte der Behörde aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 12 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142\u002F11, BVerfGE 138, 64 [juris Rn. 55 bis 57]). \n\n6\\. b) So liegt es im Streitfall. Die beteiligte Behörde beruft sich auf die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdegericht. Mit ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 hat sie auch deutlich gemacht, dass sie sich nicht allein gegen die für sie nachteilige Kostenentscheidung wendet, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache anstrebt (§ 62 FamFG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - XIl ZB 29\u002F19, FamRZ 2019, 1816 Rn. 13; vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 12; Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314\u002F14, BGHZ 210, 321 Rn. 46). Das ist rechtlich möglich. Die Rechtsbeschwerde kann nachträglich erweitert werden, sofern sie - wie hier - fristgemäß eingelegt wurde (Göbel in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 71 Rn. 41 f.; Bumiller in Bumiller\u002FHarders\u002FSchwamb, FamFG, 13. Aufl., § 71 Rn. 6; zur Revision: BGH, Urteile vom 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140\u002F83, NJW 1985, 3079, 3079 f. [juris Rn. 8 ff.]; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314\u002F14, BGHZ 210, 321 Rn. 91). \n\n7\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, die sich durch die Haftentlassung des Betroffenen am 18. Dezember 2023 erledigt hat. Die beteiligte Behörde rügt zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n8\\. a) Nach § 37 Abs. 2 FamFG darf das Gericht eine Entscheidung, welche die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 187, 194; s.a. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - XII ZB 561\u002F19, FamRZ 2020, 1122 Rn. 6; vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 12). \n\n9\\. b) Gegen diese Vorgaben hat das Beschwerdegericht verstoßen. Es hat die beteiligte Behörde zwar telefonisch über die Einreichung einer Beschwerde informiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die beteiligte Behörde über den Inhalt der Beschwerdeschrift in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Das Beschwerdegericht hat die beteiligte Behörde entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch nicht darauf hingewiesen, dass eine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung in Betracht komme, weil dieses von seinem Anordnungsermessen nach § 62b AufenthG keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n10\\. c) Das Beschwerdegericht durfte am 18. Dezember 2023 nicht deshalb auf die Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde verzichten, weil der Abschiebeflug bereits für den 19. Dezember 2023 vorgesehen war. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, was hier im Übrigen auch geschehen ist. Sie dienen vielmehr dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es deshalb nicht, zulasten eines Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten. Kann das Beschwerdeverfahren vor der Abschiebung oder Überstellung nicht verfahrensordnungsgemäß abgeschlossen werden, kann es der Betroffene im Hinblick auf sein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme mit einem Antrag entsprechend § 62 FamFG fortsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 16 mwN). \n\n11\\. d) Die Rechtsbeschwerde zeigt auch auf, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs Umstände mitgeteilt worden wären, die zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts hätten führen können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 \\- XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 17 mwN). \n\n12\\. aa) Nach dem Vortrag der beteiligten Behörde erschließt sich aus dem Wortlaut des Anordnungsbeschlusses, dass das Haftgericht sein Anordnungsermessen ausgeübt hat. Die knappen Ausführungen des Amtsgerichts seien auch ausreichend gewesen, da der Betroffene ausweislich des Protokolls in seiner Anhörung geäußert habe, bei der Abschiebung nicht mitwirken zu wollen. Der Sachverhalt habe in dem konkreten Einzelfall des Betroffenen keinen Raum für die Anwendung weniger intensiver Zwangsmaßnahmen eröffnet. Weder regelmäßige Meldepflichten bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren, oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, wären daher geeignet gewesen, die Rückführung zu verwirklichen. Bei lebensnaher Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts sei der Schluss zwingend, dass sich der Betroffene, sobald er auf freien Fuß gesetzt werde, der Abschiebung in sein Heimatland entziehen werde. Dafür spreche, dass er angegeben habe, nicht bereit zu sein, in den Irak zurückzugehen, auch nicht wenn er abgeschoben würde. \n\n13\\. bb) Diese Umstände waren grundsätzlich geeignet, eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen. Ob das Amtsgericht die Anforderungen an die Darlegung der für die pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Gründe in knapper Form erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den Umständen ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 - XIII ZB 7\u002F21, juris Rn. 10; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24 Rn. 10; vom 9. September 2025 - XIII ZB 2\u002F23, juris Rn. 1). Außerdem hat die Rechtsbeschwerde aufgezeigt, dass die beteiligte Behörde notfalls eine erneute Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht noch am 18\\. Dezember 2023 ermöglicht hätte, um den vermeintlichen Mangel der Ermessensausübung im Beschwerdeverfahren heilen zu können. \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung","2026-07-10T22:06:19.535Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":66,"decisionDate":123,"fullText":124,"summary":125,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":127},"3022","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600294","ecli-de-neuris-wbre202600294","1 C 16.25","2026-02-19T00:00:00.000Z","#  Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat \n\n## Leitsatz\n\n1\\. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet auf Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist, keine Anwendung. 12\n\n2\\. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff. und 80). 19\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und wendet sich gegen die ihm gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n2\\. Auf seinen im Oktober 2017 gestellten Antrag erkannte ihm die Hellenische Republik im Januar 2019 den subsidiären Schutzstatus zu. Im August 2020 reiste er in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. \n\n3\\. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die zuständige griechische Asylbehörde dem Bundesamt Informationen zu der seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzstatus übermittelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2020 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt, und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. Die Androhung der Abschiebung in sein Herkunftsland finde ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ihr stehe die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts noch im Hinblick auf das Unionsrecht entgegen. Auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vermöge sich der Kläger nicht zu berufen, weil ihm Griechenland nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern den subsidiären Schutzstatus zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe dem Kläger nicht angedroht werden dürfen, weil er dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würde. Das Unionsrecht sehe eine Bindung der Beklagten an die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Griechenland nicht vor. \n\n4\\. Zur Begründung seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat hindere die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland. Der mangelnden Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege eine planwidrige Regelungslücke zugrunde. Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU gebiete insoweit eine analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das Refoulement-Verbot stehe der Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Schutzberechtigter den Schutz vor Zurückweisung in sein Herkunftsland verliere, wenn nationale Behörden oder Gerichte entschieden, dass eine Rückführung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 4 GRC verstoße. Zur Vermeidung einer bei isolierter Aufhebung der Abschiebungsandrohung zu besorgenden \"Kettenduldung\" sei ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen. \n\n5\\. Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Es steht namentlich im Einklang mit § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (1.), § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (2.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (3.). \n\n7\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Seinen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zufolge drohte dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland, die Republik Irak weder aus individuellen Gründen noch wegen der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der Versorgungslage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von ihm geäußerte Sorge, künftig dauerhaft lediglich sogenannte \"Kettenduldungen\" zu erhalten, rechtfertigt die Erteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​220525U1C4.24.0] \\- NVwZ 2025, 1600 LS und Rn. 8 ff.). \n\n8\\. 2\\. Im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen den Kläger verfügte Androhung seiner Abschiebung in die Republik Irak sei rechtmäßig. \n\n9\\. Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen. \n\n10\\. a. Im Einklang mit § 60 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordne für subsidiär Schutzberechtigte eine entsprechende Geltung nur von § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG, nicht hingegen auch von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG an, für eine planwidrige Regelungslücke - und damit für eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Norm - bestehe keinerlei Anhalt. \n\n11\\. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28\\. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entsprechend. \n\n12\\. aa. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot unter anderem für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​240325U1C7.24.0] - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Sein Anwendungsbereich erstreckt sich hingegen nicht auch auf solche Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142\u002F21 [ECLI:​DE:​VGHBW:​2022:​0329.11S1142.21.00] \\- InfAuslR 2022, 301 \u003C303>; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2023 - 13 ME 143\u002F23 [ECLI:​DE:​OVGNI:​2023:​0830.13ME143.23.00] - InfAuslR 2024, 156 \u003C157 f.>). \n\n13\\. Hierfür spricht der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der allein Asylberechtigte und Ausländer in Bezug nimmt, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Subsidiär Schutzberechtigte finden keine Erwähnung, obwohl eine entsprechende Ergänzung der Norm unschwer möglich gewesen wäre. \n\n14\\. Dieser grammatische Befund wird durch die Binnensystematik des § 60 AufenthG unterstrichen. Auch die übrigen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verhalten sich allein zu dem Abschiebungsverbot für Flüchtlinge. Demgegenüber normiert § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für subsidiär Schutzberechtigte. Dass § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG insoweit für entsprechend anwendbar erklärt, muss in Anbetracht des Umstands, dass beide Absätze Teil derselben Norm sind und dass auf - nur - zwei Sätze des vorausgehenden Absatzes ausdrücklich verwiesen wird, als beabsichtigte Beschränkung der Bezugnahme und nicht etwa als Redaktionsversehen angesehen werden. \n\n15\\. Die historisch-genetische Auslegung steht dem vorstehenden Normverständnis nicht entgegen. Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 15. April 2013 stellt § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG klar, dass es sich bei Anträgen auf Schutz vor den in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren um Asylanträge handle, da internationaler subsidiärer Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asyl[Vf]G begehrt werde und über jene das Bundesamt nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes entscheide (BT-Drs. 17\u002F13063 S. 22 und 25). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU (BGBl. I S. 3474) sowohl § 60 Abs. 2 AufenthG neugefasst (Art. 2 Nr. 7 Buchst. b) als auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geändert (Art. 2 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb) und damit beide Normen im Blick gehabt hat, indiziert, dass eine Inbezugnahme von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bewusst unterlassen worden ist (vgl. auch bereits VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142\u002F21 - InfAuslR 2022, 301 \u003C304>). Die damit klar vorgegebene Regelungsintention ist schließlich auch mit der zwischen den verschiedenen unionsrechtlichen Schutzformen differenzierenden Zwecksetzung des § 60 Abs. 2 AufenthG vereinbar, nach der die Norm die Schaffung eines eigenständigen Status in Bezug auf die europarechtlichen subsidiären Schutztatbestände und eine präzisere Nachzeichnung der Systematik der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vorsieht (vgl. BT-Drs. 17\u002F13063 S. 16). \n\n16\\. bb. Selbst wenn man entgegen diesem Normverständnis im Lichte des Umstands, dass die Situation, dass ein Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von Unionsrecht infolge der Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat, die den Ausländer der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 \\- C-297\u002F17, C-318\u002F17, C-319\u002F17 und C-438\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 92, vom 22\\. Februar 2022 - C-483\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​780] - Rn. 32 und 34 und vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524] - Rn. 52 und Beschluss vom 13. November 2019 \\- C-540\u002F17 und C-541\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​964] - Rn. 35), im deutschen Recht bislang keinen hinreichenden Niederschlag erfahren hat, das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke annähme, könnte dies in einer Situation wie der vorliegenden keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - Rn. 13 ff.). \n\n17\\. Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082\u002F18 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2020:​rk20200913.2bvr208218] \\- juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat. \n\n18\\. b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags des Klägers auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich nicht gehindert gewesen, diesem die Rückkehr in sein Herkunftsland anzudrohen. \n\n19\\. aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 1 C 11.25 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​231025U1C11.25.0] - juris LS) \\- ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80). \n\n20\\. Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die dem Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.). \n\n21\\. Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18\\. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 68 ff. und - C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013\u002F32\u002FEU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu. \n\n22\\. Dieses durch die Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011\u002F95\u002FEU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008\u002F115\u002FEG verankerte Refoulement-Verbot (vgl. zu dessen Erstreckung auf subsidiär Schutzberechtigte etwa Battjes, in: Thym\u002F​Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 21 RL 2011\u002F95\u002FEU Rn. 7) in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 52 und 57). \n\n23\\. Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen. \n\n24\\. bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die von der Revision aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283\u002F81 [ECLI:​EU:​C:​1982:​335] - Rn. 13 ff. und 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] - Rn. 39 ff. und 51). \n\n25\\. Die unter Gliederungspunkt II.1. der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU im Kontext von Art. 4 GRC, sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - und - C-352\u002F22 - beantwortet (*acte éclairé*). \n\n26\\. Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene dritte Frage zur Reichweite der Geltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung im Falle der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantwortet sich im Sinne eines *acte clair* unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU, dem zufolge das Kapitel VII der Richtlinie, dem auch Art. 21 Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU angehört, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz gilt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​413] - Rn. 68). \n\n27\\. Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene erste Frage zur Unvereinbarkeit einer Entscheidung, mit der dem Ausländer im Kontext durch Art. 4 GRC geprägten Situation in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Rückkehr in sein Herkunftsland auferlegt wird, mit Art. 3 Nr. 3 und den Art. 5 und 6 RL 2008\u002F115\u002FEG ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in der Konsequenz des Umstandes, dass das Refoulement-Verbot zugleich Inhalt (vgl. die Einordnung des Art. 21 RL 2011\u002F95\u002FEU in das Kapitel \"Inhalt des internationalen Schutzes\") und Rechtsfolge des - hier durch den nunmehr befassten Mitgliedstaat versagten - Schutzstatus ist, im Sinne eines *acte clair* zu verneinen. Stehen der Androhung einer Rückführung des Ausländers in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats Umstände entgegen, die den Drittstaatsangehörigen in diesem einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzten, so kann der Mitgliedstaat nach unter Beachtung sämtlicher verfahrensrechtlicher Vorgaben erfolgter Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und unbeschadet des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 RL 2008\u002F115\u002FEG eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008\u002F115\u002FEG in das Herkunftsland des Ausländers erlassen, sofern eine solche im Einklang auch mit den weiteren in Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG genannten Kriterien ergeht. \n\n28\\. cc. Das angefochtene Urteil steht mit den unter aa. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus durch Rücknahme der hierauf gerichteten Klageanträge nicht mehr weiterverfolgt hat, ist eine Berücksichtigung der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung erfolgt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich nicht entnehmen, dass sich daraus zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zugunsten des Klägers ergäben. \n\n29\\. 3\\. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, sei nicht zu beanstanden, steht im Einklang mit § 11 Abs. 1 AufenthG. \n\n30\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:22.962Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":66,"decisionDate":123,"fullText":133,"summary":134,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":135},"3021","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600293","ecli-de-neuris-wbre202600293","1 C 24.25","#  Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat \n\n## Leitsatz\n\nIst einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deswegen eine vollständige Prüfung des weiteren Asylantrags in der Sache vorgenommen, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat nicht entgegen. 22\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2025 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger, irakische Staatsangehörige, wenden sich gegen die ihnen gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n2\\. Auf ihren Antrag erkannte die Hellenische Republik den Klägern zu 1 und 2 im Jahr 2019 die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Januar 2021 reisten die Kläger zu 1 und 2 mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. \n\n3\\. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bundesamt habe das Vorbringen der Kläger zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen, denen sich das Gericht anschließe, als unglaubhaft gewertet. Die Androhung der Abschiebung der Kläger in ihr Herkunftsland und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtswidrig. Diese könnten sich auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG berufen, weil ihnen Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe den Klägern nicht angedroht werden dürfen, weil sie dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würden. Das Unionsrecht sehe eine begrenzte Bindung der Beklagten an die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland vor, solange nicht die zuständige Behörde des Staats, der dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, beschließe, ihm diese nach Art. 14 RL 2011\u002F95\u002FEU abzuerkennen. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei teleologisch einschränkend auszulegen, wenn eine vollumfängliche Prüfung des Asylantrags ergebe, dass eine Gefahr im Herkunftsstaat nicht drohe. Andernfalls gelangte man zu einer mittelbaren Bindungswirkung der Schutzentscheidung des anderen Staats, die unionsrechtlich gerade nicht bestehe. Eine Verletzung des Refoulement-Verbots sei in diesen Fällen nicht zu besorgen. \n\n5\\. Die Kläger verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n6\\. Der Vertreter des Bundesinteresses führt aus, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524] \\- stehe der Annahme einer Bindungswirkung anderer mitgliedstaatlicher Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutz entgegen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der aus § 51 Abs. 2 AuslG 1990 hervorgegangen sei, ergebe, habe der nationale Gesetzgeber nicht beabsichtigt, eine Bindung an einen durch einen anderen Mitgliedstaat gewährten Schutzstatus für die Rückkehrentscheidung auch in Fällen zu schaffen, in welchen durch den Mitgliedstaat eine vollumfängliche Prüfung des Asylbegehrens in der Sache durchgeführt werde. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es steht nicht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (1.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (2.). Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage auch insoweit abweisen, als das Verwaltungsgericht ihr stattgeben hat (3.). \n\n8\\. 1\\. Unter Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen die Kläger verfügte Androhung ihrer Abschiebung in die Republik Irak sei rechtswidrig. \n\n9\\. Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen. \n\n10\\. a. Das Verwaltungsgericht hat revisibles Recht verletzt, indem es angenommen hat, die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, stehe in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung der Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen. \n\n11\\. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28\\. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. \n\n12\\. Die von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft außerhalb des Bundesgebiets in einem anderen Signatarstaat nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet. \n\n13\\. Den Klägern steht indessen kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG zu. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren. \n\n14\\. Allerdings lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Var. 3 AufenthG bei isolierter Betrachtung ein Abschiebungsverbot auch für den Fall entnehmen, dass der weitere, in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag trotz der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat wegen eines dort drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17, C-318\u002F17, C-319\u002F17 und C-438\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 92) nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf und das Bundesamt deswegen eine vollständige Prüfung des Antrags in der Sache vornimmt, auf deren Grundlage eine Schutzgewährung abgelehnt wird. \n\n15\\. Einem derartigen Verständnis der Norm stehen aber systematische Gesichtspunkte entgegen. Danach ist die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt eine Sachentscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft trifft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist zwar allein das Bundesamt zu der Feststellung berufen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hiervon sind indessen die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG greift damit nur dann ein, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat eine Entscheidung des Bundesamtes nicht erfolgt, und soll sich gerade nicht auf die hier gegebene Situation erstrecken, in der das Bundesamt aus unionsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine solche Feststellung zu treffen hat. \n\n16\\. Der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG weist in dieselbe Richtung. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft an § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 (BGBl. I S. 1354) an (vgl. BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). Beide Normen verfolgen seit jeher das Ziel, zum einen die Ausländerbehörden von der Feststellung politischer Verfolgung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entlasten. Zum anderen soll die Frage der politischen Verfolgung und des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich durch das Bundesamt im Asylverfahren entschieden werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG formalisiert den Abschiebungsschutz mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären hat (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 74; 16\u002F5065 S. 184). In Fällen wie dem vorliegenden greift dieser Normzweck indessen nicht ein, weil das Bundesamt - anders als in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Sachverhaltsgestaltungen - eine eigene aktuelle Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vornimmt, sodass es des Rückgriffs auf die Statusentscheidung des anderen Mitgliedstaats nicht mehr bedarf. Vielmehr begründete die Annahme eines Abschiebungsverbots allein wegen dieser Entscheidung des anderen Mitgliedstaats mittelbar deren Bindungswirkung für deutsche Gerichte und Behörden, obwohl das Unionsrecht die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes gerade nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 13). \n\n17\\. Die zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat im Text der Norm keinen Niederschlag gefunden. Ihr ist daher im Wege der teleologischen Reduktion der Norm zur Geltung zu verhelfen. \n\n18\\. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Des Weiteren muss dem Plan des Gesetzgebers mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welcher Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2024 - 5 C 1.23 - BVerwGE 184, 108 Rn. 22 und vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 - BVerwGE 185, 79 Rn. 33). \n\n19\\. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG erfasst nach seinem Wortlaut auch Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen ein Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, gleichwohl aber wegen der ihm dort drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ein erneutes Asylverfahren in Deutschland seitens des Bundesamtes durchgeführt werden muss. In diesen Fällen ist der Rückgriff auf den aus der Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats folgenden formellen Status nicht mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar; der sich hieraus ergebende Wertungswiderspruch erfordert, auch mit Blick auf das Unionsrecht, eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm. \n\n20\\. Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082\u002F18 - juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat. \n\n21\\. b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags der Kläger auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich gehindert gewesen, diesen die Rückkehr in ihr Herkunftsland anzudrohen. \n\n22\\. aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS) - ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der nunmehr befasste Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80). \n\n23\\. Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. September 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.). \n\n24\\. Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18\\. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 68 ff. und - C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013\u002F32\u002FEU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu. \n\n25\\. Dieses durch die Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011\u002F95\u002FEU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008\u002F115\u002FEG verankerte Refoulement-Verbot in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 52 und 57). \n\n26\\. Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen. \n\n27\\. bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19\\. Februar 2026 - 1 C 16.25 - Rn. 24 ff.). \n\n28\\. 2\\. Die Aufhebung der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, durch das Verwaltungsgericht verstößt gegen § 11 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelungen in dem angefochtenen Bescheid sind, anders als es das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent \\- angenommen hat, nicht deswegen rechtswidrig, weil die gegenüber den Klägern verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben wäre (vgl. dazu oben unter 1.). \n\n29\\. 3\\. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen abschließend selbst zugunsten der Beklagten entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung (a.) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (b.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n30\\. a. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Beklagte war an ihrem Erlass, wie unter 1.a. dargelegt, nicht durch § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gehindert; auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfüllt. Die Abschiebungsandrohung steht ferner mit den unter 1.b. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, auch wenn der unionsrechtlich gebotene, auf die in Griechenland getroffene Zuerkennungsentscheidung bezogene Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den für das Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei offensichtlich ausgeschlossen, dass ein derartiger Informationsaustausch zu einer anderen Entscheidung des Bundesamtes geführt hätte. In Anbetracht des Verfahrensverlaufs in beiden Instanzen besteht hier ausnahmsweise keine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Hinblick auf die griechische Zuerkennungsentscheidung weiter aufzuklären. \n\n31\\. Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil erlassen wurde, bevor der Senat (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) klargestellt hat, in welchem Umfang die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, haben die Kläger es unterlassen, auf entsprechende Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts hinzuwirken. Sie sind zudem persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen, obwohl das Bundesamt ihr Vorbringen - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen - als unglaubhaft gewertet hat, und haben sich damit selbst der Möglichkeit begeben, die Annahme fehlender Glaubhaftigkeit zu entkräften und Umstände vorzutragen, die ihr Begehren stützen könnten. Hierzu gehören auch die Anhaltspunkte, auf denen die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands beruht. \n\n32\\. Ferner haben die Kläger ihre Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, nach Abweisung der hierauf gerichteten Klage nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels weiterverfolgt, sodass das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Kläger haben damit sowohl im tatsachengerichtlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung ließen sich zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zu ihren Gunsten entnehmen. Hierfür sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n33\\. b. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, steht mit § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG im Einklang. \n\n34\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat","2026-07-10T22:06:22.846Z",{"id":137,"ecli":138,"slug":139,"caseNumber":140,"courtId":66,"decisionDate":141,"fullText":142,"summary":143,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":141,"parsedAt":144,"updatedAt":145},"3333","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600147","ecli-de-neuris-wbre202600147","1 B 3.26","2026-01-22T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 22.01.2026, 1 B 3.26 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (1.), der Divergenz (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 \\- 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es hier. \n\n3\\. a) Ein Verfahrensmangel ist nicht darin zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht \"asylrechtliche[...] Kernfragen nicht inhaltlich geprüft hat, sondern das Verfahren aus formalen Gründen beendet hat\". Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n4\\. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 1 B 11.11 - juris Rn. 8 und vom 7\\. Juni 2017 - 5 C 5.17 D \u003C5 C 10.15 D> \\- juris Rn. 8 f. m. w. N.). \n\n5\\. Das Oberverwaltungsgericht hatte sich mit den von dem Kläger aufgeworfenen \"asylrechtlichen Kernfragen\" inhaltlich nicht zu beschäftigen, weil die Berufung nach seinem insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsstandpunkt nicht innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bezeichneten Frist begründet worden und daher bereits unzulässig gewesen ist. \n\n6\\. b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, die formale Zurückweisung der Berufung erschwere in unverhältnismäßiger Weise den Zugang des Klägers zum Gericht. \n\n7\\. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges. Zwar darf - hat der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen - der Zugang zu ihnen durch die gerichtliche Anwendung und Auslegung des einschlägigen Prozessrechts nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057\u002F11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34 m. w. N.). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt indes nicht, dass den Verfahrensbeteiligten von Verfassungs wegen stets die Möglichkeit eröffnet sein müsste, eine - vermeintliche - Verletzung des Verbots der unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu Rechtsmitteln mit einem Rechtsbehelf geltend machen zu können, zumal dies jedenfalls mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 B 36.24 - NVwZ 2025, 611 Rn. 4). \n\n8\\. Aus materiellen Grundrechten können konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergibt, dass andernfalls rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 253 \u003C298>). Dass in Fällen, in denen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gewährleistung internationalen Schutzes ist, nur ein Verzicht auf die Monatsfrist für die Begründung einer Berufung den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen hinreichenden Rechtsschutzes gerecht wird, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 1 B 11.11 - juris Rn. 4). \n\n9\\. 2\\. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufzeigt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht. \n\n10\\. a) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ab, bei der Beurteilung von Wiedereinsetzungsgründen im Asylverfahren seien die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. \n\n11\\. Die Zulassung der Revision scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - einen diesbezüglichen Rechtssatz nicht formuliert hat. Es hat in seiner Entscheidung indes darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, die Versäumung einer Begründungsfrist nicht durch fehlende Rechtskenntnis entschuldigen kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 21). \n\n12\\. Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerdebegründung einen von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden entscheidungstragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts nicht auf. Stattdessen wendet sie sich mit ihrem Vorbringen, es werde verkannt, dass der Kläger und sein Bevollmächtigter subjektiv hätten annehmen dürfen, dass die bereits eingereichten Schriftsätze ausreichend sein könnten, nachdem das Gericht die Zulassung der Berufung darauf gestützt habe, im Stil einer Berufungsbegründung gegen die vermeintlich fehlerhafte Verwerfung der Berufung als unzulässig. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. \n\n13\\. b) Ebenso wenig wird eine Divergenz in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dadurch dargelegt, dass die Beschwerdebegründung dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Sache nach den Rechtssatz entnimmt, das Fehlen einer Vertretungsregelung in einer Anwaltskanzlei stehe einer Entschuldigung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO auch dann entgegen, wenn der Prozessbevollmächtigte unvorhergesehen erkranke, und diesem andere oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen gegenüberstellt, die in vergleichbaren Fällen Milde hätten walten lassen. \n\n14\\. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den vorstehend formulierten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern festgestellt, dass eine plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein kann, wenn nachgewiesen wird, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben. Zum anderen stellt die Beschwerdebegründung dem betreffenden Rechtssatz keinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts gegenüber. Das Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts wäre, selbst wenn es vorläge, von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfasst (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 B 37.10 - juris Rn. 6). \n\n15\\. 3\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. \n\n16\\. a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, \"[o]b und inwieweit bereits im Zulassungsverfahren eingereichte Schriftsätze eine separate Berufungsbegründung ersetzen können, wenn das Gericht die Berufung ausdrücklich auf Grundlage dieser Schriftsätze zugelassen hat\", rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil die Frage bereits höchstrichterlich beantwortet und daher nicht klärungsbedürftig ist. \n\n17\\. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag zu, so wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt und bedarf es nicht der Einlegung einer Berufung. Die Berufung ist indes gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO mittels eines gesonderten Schriftsatzes zu begründen. Unterbleibt die Begründung innerhalb der Monatsfrist, so ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig. Das Begründungserfordernis ist keine bloße Förmelei. Mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift soll der Berufungskläger vielmehr eindeutig zu erkennen geben, dass er weiterhin die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Es genügt deshalb nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Nur für den Fall, dass der Berufungsführer bereits in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung erschöpfend zu den Berufungsgründen vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und seine Berufungsanträge formuliert; in einem solchen Fall wird von ihm nicht verlangt, eine völlig gleichlautende Berufungsbegründungsschrift (nochmals) einzureichen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30\\. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 \u003C120 f.>, Beschlüsse vom 19. Oktober 2009 \\- 2 B 51.09 - juris Rn. 3 f., vom 18. September 2013 - 4 B 41.13 - juris Rn. 5 f. und vom 29. November 2021 - 2 B 14.21 - juris Rn. 6 f.). \n\n18\\. b) Einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf auch nicht die Frage, \"[o]b die fehlende Vertretungsregelung in einer Anwaltskanzlei als entschuldigender Grund für die Fristversäumnis anerkannt werden kann, wenn der betroffene Anwalt unvorhergesehen erkrankt und keine Vertretung organisiert wurde\". \n\n19\\. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits unter 2. b) ausgeführt - den vorstehend formulierten Rechtssatz nicht aufgestellt. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein kann, wenn nachgewiesen wird, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 - juris Rn. 15, vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 22 und vom 9. September 2025 - 1 C 1.25 - juris Rn. 12). Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht dem angegriffenen Beschluss zugrunde gelegt. \n\n20\\. c) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der Frage, \"ob für [...] Personen [palästinensischer Herkunft aus dem Gazastreifen] Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen\". \n\n21\\. Insoweit wird schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen, ohnehin in erster Linie tatsächliche Gegebenheiten betreffenden Frage in Ansehung der Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht dargelegt. \n\n22\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, 22.01.2026, 1 B 3.26","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:52.483Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":44,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"3452","ECLI:DE:NEURIS:KORE700672026","ecli-de-neuris-kore700672026","XIII ZB 1\u002F26","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2025 wird einstweilen ausgesetzt, soweit die durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12. Dezember 2025 gegen den Betroffenen bis zum 23. Januar 2026 angeordnete Abschiebehaft um mehr als drei Tage verkürzt worden ist.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die einstweilige Anordnung war bei pflichtgemäßer Ermessensausübung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zu treffen, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde Erfolg haben wird und durch die Verkürzung der angeordneten Haft das Scheitern der Abschiebung und damit irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen. \n\n2\\. Die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Haftverkürzung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die beteiligte Behörde im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlichen Abbruch der Abschiebemaßnahme bei der Befristung der Haftdauer zulässigerweise eine Haft mit einem zeitlichen Puffer von bis zu sechs Tagen nach dem geplanten Abschiebedatum beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85\u002F19, juris Rn. 20; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5\u002F20, juris Rn. 13; vom 5. März 2024 - XIII ZB 65\u002F22, juris Rn. 13). Das Beschwerdegericht hätte also die von der beteiligten Behörde beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Haft, die acht Tage über den geplanten Abschiebungstermin hinausgeht, jedenfalls nicht um den gesamten achttägigen Puffer verkürzen dürfen. \n\n3\\. Um ein mögliches Scheitern der geplanten Abschiebung, der die in Rede stehende Haft dient, zu verhindern, war daher die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts insoweit auszusetzen, als darin die Haftdauer um mehr als drei Tage verkürzt worden ist, sodass die Haftanordnung des Amtsgerichts bis zum 20. Januar 2026 einstweilen in Kraft bleibt. Damit verbleibt der beteiligten Behörde ausreichend Zeit, um im Fall eines Abbruchs der Abschiebemaßnahme am 15. Januar 2026 eine erneute Haftanordnung zu erwirken. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.061Z",20,[11,158],2025]