[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-criminal-forfeiture-de-2026":3},{"detail":4,"years":208},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":206,"page":14,"limit":207},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},439,"criminal-forfeiture-de","Criminal Forfeiture","DE","2026-07-08T22:57:04.519Z",2026,[13,16,19,20,23,25,27,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,3,{"month":17,"count":18},2,0,{"month":15,"count":15},{"month":21,"count":22},4,7,{"month":24,"count":15},5,{"month":26,"count":14},6,{"month":22,"count":18},{"month":29,"count":18},8,{"month":31,"count":18},9,{"month":33,"count":18},10,{"month":35,"count":18},11,{"month":37,"count":18},12,[39,53,63,73,82,92,101,111,120,129,137,147,157,166,176,186,196],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2091","ECLI:DE:NEURIS:KORE615652026","ecli-de-neuris-kore615652026","2 StR 186\u002F26",46,"2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, 2 StR 186\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12\\. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2026 ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 5 StR 168\u002F26, Rn. 2 mwN). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es - entgegen dem Berichtigungsbeschluss - der Aufrechterhaltung einer erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 441\u002F25, Rn. 6 mwN).\n\nMenges Appl Zeng Grube Schmidt","BGH, 02.06.2026, 2 StR 186\u002F26","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.235Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2134","ECLI:DE:NEURIS:KORE625722026","ecli-de-neuris-kore625722026","5 StR 83\u002F26","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.05.2026, 5 StR 83\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 200.350 Euro übersteigt und dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte hinsichtlich des genannten Betrages in Höhe von 54.850 Euro als Gesamtschuldner haftet.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 430.600 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben könne, soweit sie den Betrag von 200.350 Euro übersteige. Denn es sei nicht konkret belegt, dass die vom Angeklagten beauftragten Empfänger die Einnahmen insoweit an den Angeklagten weitergeleitet hatten. Dem verschließt sich der Senat nicht und hebt die Einziehungsentscheidung insoweit auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. \n\n3\\. Die nach Aufhebung verbleibende Einziehungsanordnung bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrages von 54.850 Euro (Fall II.3 der Urteilsgründe) als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat ergänzt den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 51\u002F21 Rn. 8). \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 21.05.2026, 5 StR 83\u002F26","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.112Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2232","ECLI:DE:NEURIS:KORE606082026","ecli-de-neuris-kore606082026","5 StR 595\u002F25","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 595\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. März 2025, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen zu Fall 9 der Urteilsgründe aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\n\\- soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n\\- im Gesamtstrafenausspruch sowie\n\n\\- im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.\n\n3\\. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben\n\n\\- im Fall 1 der Urteilsgründe, soweit ein über 380 Euro hinausgehender Betrag eingezogen wurde, und\n\n\\- in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.\n\n4\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n5\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n2\\. Den Angeklagten M. wegen fünf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten B. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Bo. unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat die Strafkammer gegenüber allen Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. \n\n3\\. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und durch den Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen in allen abgeurteilten Fällen eine Verletzung der Kognitionspflicht mit Blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls sowie wegen Sachbeschädigung. Zudem wendet sie sich unter anderem gegen die Beweiswürdigung im Fall 3 (Angeklagter M. ) und im Fall 9 (Angeklagte M. und B. ) der Urteilsgründe, aufgrund derer das Landgericht bei beiden Taten jeweils nur Gehilfenbeiträge der Angeklagten festzustellen vermocht hat. Die Angeklagten M. und B. wenden sich mit der Sachrüge, im Fall des Angeklagten B. zudem mit Verfahrensbeanstandungen, gegen ihre Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben weitgehend, diejenigen der Angeklagten M. und B. teilweise Erfolg. I. \n\n4\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n5\\. Die Angeklagten begingen im Zeitraum zwischen Juni 2023 und März 2024 in wechselnder Besetzung insgesamt elf Einbruchdiebstähle. Vier dieser Taten verübten die Angeklagten M. und B. gemeinsam, welche die Strafkammer in einem Fall als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Fall 7 der Urteilsgründe), in zwei Fällen als schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB, Fälle 8 und 10) und in einem Fall als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 9) gewertet hat. Gemeinsam mit dem Angeklagten Bo. verübte der Angeklagte M. noch zwei weitere schwere Wohnungseinbruchdiebstähle (Fälle 11 und 12) sowie mit unbekannten Beteiligten noch zwei weitere Taten, welche das Landgericht einmal als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 3) und einmal als versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 4) abgeurteilt hat. Auch der Angeklagte B. beging noch drei weitere Taten gemeinsam mit je einem unbekannten Mittäter, für die er einmal wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1), einmal wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 5) sowie einmal wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 6) schuldig gesprochen worden ist. Von dem allein gegen den Angeklagten Bo. erhobenen Vorwurf einer weiteren derartigen Tat (Fall 2) ist dieser freigesprochen worden. Bei allen Taten verursachten die Täter Schäden an den Einbruchsobjekten. II. \n\n6\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Bo. ist angesichts ihres Schweigens insoweit dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen dessen Freispruch im Fall 2 der Urteilsgründe richtet. Sie ist, ebenso wie die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten M. und B. , weitgehend begründet. \n\n7\\. 1\\. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 - 5 StR 6\u002F24, StV 2025, 87; Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255\u002F11, NStZ 2012, 168). \n\n8\\. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten jeweils auch wegen vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) strafbar gemacht haben. \n\n9\\. Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353\u002F18), es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 5 StR 535\u002F23, NStZ 2025, 161). Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388\u002F21, NStZ-RR 2022, 114). \n\n10\\. Mehrere der festgestellten Umstände drängten zu der Prüfung, ob eine derartige Bandenabrede zwischen den Angeklagten und weiteren Personen bestand und inwieweit die abgeurteilten Taten gegebenenfalls deren Umsetzung dienten. So wirkten zwar an keiner der abgeurteilten Taten alle drei Angeklagten mit, jedoch wurden alle Taten durch mehrere Täter arbeitsteilig begangen. In sechs Fällen waren - in verschiedener Besetzung - zwei der Angeklagten beteiligt, an einigen Taten auch noch weitere Personen. Für die restlichen Fälle wurde zwar entweder nur der Angeklagte M. oder nur der Angeklagte B. verurteilt. Diese Taten begingen sie jedoch stets mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern; im Fall 3 leistete der Angeklagte M. anderen Tätern Unterstützung. Auf eine arbeitsteilige Organisationsstruktur mit mehreren Beteiligten sowie auf die Bereitschaft, innerhalb dieser Struktur kurzfristig tätig zu werden, könnte zudem die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten Bo. hindeuten. Denn nach den Urteilsgründen hat er angegeben, dass für Fall 12 der Urteilsgründe „ursprünglich eine andere Besetzung geplant gewesen“ sei; aufgrund der Erkrankung eines Beteiligten sei er für diesen „eingesprungen“. Hinzu kommt noch, dass die Taten teils in enger zeitlicher und räumlicher Nähe begangen wurden und die Täter dabei stets eine vergleichbare Vorgehensweise wählten. \n\n11\\. Die Strafkammer war daher gehalten, die Frage einer etwaigen Bandenabrede in den Blick zu nehmen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Das gilt umso mehr, als auch eine nur von zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein kann, solange sie Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 StR 447\u002F23 Rn. 6 mwN, NStZ 2024, 738). \n\n12\\. 2\\. Im Fall 9 werden die Feststellungen zu den begrenzten und von der Strafkammer als bloße Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl bewerteten Tatbeiträgen der Angeklagten M. und B. durch die Beweiswürdigung nicht getragen, da diese sich \\- auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33\u002F25 Rn. 34; vom 10. November 2021 - 5 StR 127\u002F21 Rn. 11) - als lückenhaft erweist. Soweit die Strafkammer dort angenommen hat, dass die Angeklagten zu einem von Dritten bereits vollzogenen Wohnungseinbruch lediglich zur Öffnung eines Tresors „hinzugezogen“ wurden, hat sie allein deren Einlassung zugrunde gelegt. Dabei hat sie nicht erkennbar geprüft, ob andere Umstände auf eine weitergehende Tatbeteiligung hindeuten könnten. Hierzu hätte jedoch schon angesichts des in anderen Fällen festgestellten Tatbildes Anlass bestanden. Denn dort haben der Angeklagte B. durchgehend und der Angeklagte M. lediglich mit einer Ausnahme von Beginn an und als Mittäter an den Einbruchdiebstählen mitgewirkt. \n\n13\\. 3\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei sind die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen im Fall 9 von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\n14\\. Soweit bei den angeklagten Taten ein Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 303c StGB bejaht, wird das neue Tatgericht darüber zu entscheiden haben, ob sich die Angeklagten jeweils auch der Sachbeschädigung schuldig gemacht haben (zur Tateinheit mit Diebstahlstaten nach § 244 und § 244a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481\u002F17, BGHSt 63, 253). Denn nach den Feststellungen wurden stets Sachschäden verursacht, die überwiegend durch die Angeklagten selbst zielgerichtet und damit vorsätzlich herbeigeführt wurden. \n\n15\\. Angesichts der Feststellung, wonach der Angeklagte B. im Fall 6 vom Einbruch in ein (dauerhaft) bewohntes Haus ausging, wird das neue Tatgericht ferner zu prüfen haben, ob der Versuch eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) gegeben ist (vgl. hierzu etwa MüKo-StGB\u002FSchmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 83). Im Fall 12 wird - was bislang versäumt wurde - auch mit Blick auf das erbeutete Bargeld (830 Euro) sowie Hausrat im Wert von 721 Euro über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entscheiden sein. \n\n16\\. Bei ergänzenden Feststellungen wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind dabei nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Wie auch im Übrigen hat sich das Tatgericht vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Beweisergebnisses zu bilden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. August 2023 - 5 StR 434\u002F22 Rn. 31; vom 6. Juli 2022 - 2 StR 50\u002F21 Rn. 34, NStZ 2023, 494). III. \n\n17\\. Die Revisionen der Angeklagten M. und B. erzielen Teilerfolge. \n\n18\\. 1\\. Die Revision des Angeklagten M. führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe, des Gesamtstrafenausspruchs sowie des Einziehungsausspruchs in den Fällen 7 und 9. \n\n19\\. a) Der Schuldspruch wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall 4 kann keinen Bestand haben, weil sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Anders als im Fall 5, wo die Suche des Angeklagten B. nach Wertgegenständen im Tatobjekt erfolglos geblieben war und damit ein Fehlschlag des Diebstahlsversuchs hinreichend belegt ist, ist im Fall 4 offengeblieben, aus welchen Gründen der Angeklagte M. und sein Mittäter das aufgebrochene Einfamilienhaus ohne Beute verließen. Das Landgericht hätte daher Feststellungen zum Rücktrittshorizont treffen müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 2 StR 193\u002F25 Rn. 4; vom 9. Oktober 2025 - 5 StR 205\u002F25 Rn. 8). Der Wegfall des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall sowie der Gesamtstrafe. \n\n20\\. b) Auch der Ausspruch zur Einziehung des Wertes von Taterträgen hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. \n\n21\\. So hat die Strafkammer im Fall 7 den Wert der aus dem Tatobjekt entwendeten Gegenstände insgesamt auf 1.000 Euro geschätzt und diesen Betrag eingezogen. Sie hat dabei jedoch nicht erkennbar bedacht, dass Teile der Beute - nämlich ein Akkuwinkelschleifer und eine Akkustichsäge - inzwischen sichergestellt werden konnten. Daher wäre zu prüfen gewesen, ob diese Gegenstände an den Geschädigten zurückgelangt sind. In diesem Fall wäre dessen Herausgabeanspruch gegen die Angeklagten insoweit erloschen und eine Einziehung wegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 609\u002F24). Da den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, welcher Anteil des Einziehungsbetrags auf den Wert der Werkzeuge entfiel, war der Einziehungsausspruch für diese Tat insgesamt aufzuheben. \n\n22\\. Ebenfalls keinen Bestand hat der Einziehungsausspruch im Fall 9, wo die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet wurde. Denn die Strafkammer hat - was sie in den Urteilsgründen selbst klargestellt hat - nicht festzustellen vermocht, ob der Angeklagte durch die Tat oder für sie etwas erlangt hat. \n\n23\\. c) Im Umfang der Aufhebung muss über die Sache neu entschieden werden. Dabei sind die Feststellungen im Fall 4 sowie zu den Einziehungsaussprüchen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n24\\. 2\\. Die Revision des Angeklagten B. führt ebenfalls zur teilweisen Aufhebung des Ausspruchs zur Einziehung des Wertes von Taterträgen. \n\n25\\. So kann die Einziehungsentscheidung im Fall 1 nur teilweise bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dort einen Betrag von 430 Euro eingezogen, wobei in dieser Summe auch der mit 50 Euro angesetzte Wert zweier entwendeter Ölbilder enthalten ist. Dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, dass die Bilder inzwischen sichergestellt wurden und daher an die Geschädigten zurückgelangt sein können. Entsprechend war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesem Fall aufzuheben, soweit sie einen Betrag von 380 Euro übersteigt. \n\n26\\. Zudem hat auch die gegen den Angeklagten B. in den Fällen 7 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den oben genannten Gründen keinen Bestand. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n27\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandung greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. IV. \n\n28\\. Die Revision des Angeklagten Bo. hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 als unzulässig verworfen. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 06.05.2026, 5 StR 595\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:03.238Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":71,"updatedAt":81},"2257","ECLI:DE:NEURIS:KORE600622026","ecli-de-neuris-kore600622026","5 StR 55\u002F26","2026-05-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 55\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juli 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu Fall 5 der Urteilsgründe aufgehoben, soweit ein über 15.600 Euro hinausgehender Betrag eingezogen wurde; der Ausspruch entfällt,\n\nb) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen\n\n\\- in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe,\n\n\\- im Fall 3 der Urteilsgründe in Höhe von 8.500 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 147.500 Euro,\n\n\\- im Fall 4 der Urteilsgründe in Höhe von 86.000 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro,\n\n\\- im Fall 7 der Urteilsgründe in Höhe von 23.500 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 84.000 Euro.\n\nDamit bleibt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 398.390 Euro angeordnet.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei es wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von einem Monat und zwei Wochen bestimmt hat. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.890 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision führt zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung im Fall 5 der Urteilsgründe sowie zum Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in weiteren Fällen. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. \n\n3\\. 2\\. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann im Fall 5 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, soweit ein über 15.600 Euro hinausgehender Betrag eingezogen worden ist. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei der Tat nur in dieser Höhe Erlöse aus dem Verkauf von drei Kilogramm Marihuana erlangt. \n\n4\\. Soweit die Strafkammer ihrer Entscheidung den „Verkaufswert“ von zehn Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt hat, welche der Angeklagte zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb, vermag dies eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht zu begründen. Denn bei Drogen, die Gegenstand einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis sind, handelt es sich um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Drogen aber wie hier im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum erlangen (vgl. für Betäubungsmittel BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - 5 StR 529\u002F22; vom 16. Januar 2024 - 5 StR 495\u002F23 Rn. 13; für Cannabis BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96\u002F24 Rn. 18). Zudem stellt die Weitergabe von Drogen an den Abnehmer im Rahmen eines Handeltreibens mit diesen keine Vereitelung der gegenständlichen Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Januar 2024 - 5 StR 530\u002F23 Rn. 8; vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96\u002F24 Rn. 18). \n\n5\\. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen zu einem über 15.600 Euro hinausgehenden Zufluss von Taterträgen getroffen werden können. Die Einziehungsanordnung hat daher zu entfallen, soweit sie diesen Betrag übersteigt. \n\n6\\. 3\\. Bei den Taten 1 bis 4 sowie bei Tat 7 hat der Senat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349\u002F19). \n\n7\\. 4\\. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 55\u002F26","2026-07-10T22:05:06.096Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"2374","ECLI:DE:NEURIS:KORE600332026","ecli-de-neuris-kore600332026","5 StR 616\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2025, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Strafausspruch und - insoweit auch auf dessen Revision - im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 17.634,74 Euro angeordnet worden ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. werden verworfen.\n\n4\\. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die verhängten Strafen für die Taten II.5 und II.8 jeweils auf ein Jahr und sechs Monate sowie die für die Tat II.9 verhängte Strafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt werden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie die Einziehung von „Wertersatz des Erlangten“ in Höhe von 70.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen Handeltreibens mit vollautomatischen Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz derselben in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision sowohl zuungunsten als auch - bezogen auf die Einziehungsentscheidung - zugunsten des Angeklagten K. eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die ebenfalls auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten und jeweils mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Angeklagten K. und E. sind nur zu einem geringen Teil begründet. I. \n\n2\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n3\\. 1\\. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21, NStZ-RR 2022, 290, 292) leidet die Strafzumessung des Landgerichts unter einem durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, soweit im Urteil als strafmildernd gewertet worden ist, dass er aufgrund seiner Verurteilung mit der Verhängung nachteiliger aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere seiner Ausweisung aus Deutschland, rechnen müsse. Weshalb die Aufenthaltsbeendigung dem in der Türkei lebenden Angeklagten, der weder der deutschen Sprache mächtig ist noch über soziale Bindungen in Deutschland verfügt und allein zur Abwicklung eines illegalen Waffengeschäfts eingereist ist, zugutekommen sollte, erschließt sich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313\u002F20 Rn. 31, 33). \n\n4\\. 2\\. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Einzelstrafen (Fälle II.11 und 13), ohne dass es auf die weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung ankäme. Es bedarf auch keiner Prüfung der Frage, ob die allein festgestellte Unbestraftheit in Deutschland bei einem nur zur Begehung von Straftaten einreisenden und alsbald festgenommenen Ausländer überhaupt strafmildernd herangezogen werden kann. Ebenso kann offenbleiben, ob das Tatbild prägende Umstände, wie etwa die Einreise mit totalgefälschten Aufenthaltspapieren, bei der Strafzumessung hätten berücksichtigt werden müssen. Eine etwaige Beschränkung nach § 154a StPO stünde dem nicht ohne weiteres entgegen. \n\n5\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch und der Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB die Grundlage. \n\n6\\. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Gesamtstrafe kommen, wird es die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Erwägungen im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu berücksichtigen haben. II. \n\n7\\. Das hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat - ebenso wie das des Angeklagten - Erfolg, soweit das Landgericht eine höhere Einziehung des Wertes von Taterträgen als 17.634,74 Euro angeordnet hat. \n\n8\\. Die Strafkammer hat insoweit nicht geprüft, ob durch den in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht des Angeklagten auf das bei ihm am 11. Juni 2024 sichergestellte Bargeld in Höhe von insgesamt 52.365,26 Euro der staatliche Zahlungsanspruch erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198\u002F18, BGHSt, 63, 305, 311f.; vom 17. November 2020 - 4 StR 373\u002F20 Rn. 3; vom 1. Februar 2023 - 5 StR 549\u002F22 Rn. 2; vom 30\\. Mai 2023 - 6 StR 193\u002F23 Rn. 2; vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 145\u002F24 Rn. 17). III. \n\n9\\. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten K. keinen Erfolg. Teilweise erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie insgesamt die Aufhebung der Einziehungsentscheidung beantragt hat. IV. \n\n10\\. Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zur Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.5, 8 und 9 der Urteilsgründe. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „...die für die Taten II.5, II.8 und II.9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen [sind] angemessen herabzusetzen. Grund hierfür sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, denen zu Folge es in den vorgenannten Fällen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung die Verwirklichung von gleich zwei Straftatbeständen berücksichtigt hat (UA S. 21). Das erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte insoweit nur wegen Handeltreibens mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 [Buchst.] c WaffG strafbar gemacht hat (UA S. 18). Dabei wird der Senat mit Blick auf das gewerbsmäßige Vorgehen des Angeklagten und die in allen Fällen festgestellte beachtliche Anzahl der gehandelten Schusswaffen (60, 23 bzw. 100) ausschließen können, dass die Strafkammer bei Vermeidung des Rechtsmangels den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 52 Abs. 6 WaffG zur Anwendung gebracht hätte.“ \n\n11\\. Dem schließt sich der Senat an. Weitergehende Rechtsfehler zulasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an den individuellen Tatbeiträgen und der individuellen Schuld orientiert. \n\n12\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.5 und 8 der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.9 der Urteilsgründe um jeweils drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate (Fälle II.5 und 8) und ein Jahr und neun Monate (Fall II.9) herab. \n\n13\\. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten und sechs weiterer Strafen von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren und zwei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. \n\n14\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.124Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":44,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":90,"updatedAt":100},"2415","ECLI:DE:NEURIS:KORE605962026","ecli-de-neuris-kore605962026","1 StR 348\u002F25","2026-04-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.04.2026, 1 StR 348\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Einziehungsentscheidung hat noch Bestand, weil eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe möglich war. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass - anders als bei der Strafzumessung, für deren revisionsrechtliche Nachprüfung es ausreicht, dass sich aus dem Urteil ein den Angeklagten nicht beschwerender (Mindest-)Schuldumfang ergibt, - der Einziehungsbetrag exakt nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei bestimmt sein muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188\u002F22 Rn. 28; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53\u002F23 Rn. 14). Dies setzt voraus, dass sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch der Rechenweg im Urteil in einer Weise dargelegt werden, die aus sich heraus verständlich ist und eine Nachprüfung ohne weiteres ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 126\u002F23 Rn. 17).\n\nJäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 20.04.2026, 1 StR 348\u002F25","2026-07-10T22:05:23.192Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"2470","ECLI:DE:NEURIS:KORE707242026","ecli-de-neuris-kore707242026","6 StR 90\u002F26","2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BGH, 14.04.2026, 6 StR 90\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. Während der Schuldspruch, der Ausspruch über die Strafe und der Vorbehalt der Maßregelanordnung keinen rechtlichen Bedenken begegnen, hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen entwendete der Angeklagte aus der Wohnung der Geschädigten Bargeld, Schmuck und Sammlermünzen im Gesamtwert von 1.500 Euro (UA S. 16). Als der Angeklagte am Tag nach der Tat von der Polizei aufgegriffen wurde, konnten einige Sammlermünzen sichergestellt werden (UA S. 40), auf deren Herausgabe er letztlich verzichtete (UA S. 47). Auf Vorhalt erklärte die Geschädigte, dass es sich bei den aufgefundenen Münzen tatsächlich um jene handeln würde, die entwendet worden seien (UA S. 39). Bei der Berechnung der Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB) hätte das Landgericht den Wert der sichergestellten Münzen in Abzug bringen müssen. Denn diese unterliegen als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung, so dass insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich ausscheidet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2025 – 6 StR 622\u002F24, Rn. 10). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte auf die Herausgabe verzichtete und es somit einer förmlichen Einziehung nicht bedurfte.“ \n\n3\\. Dem schließt sich der Senat an. Da den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, welche Münzen sichergestellt wurden, ist dem Senat eine eigene Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO verwehrt. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). von Schmettau Wenske Fritsche Arnoldi Schuster","BGH, 14.04.2026, 6 StR 90\u002F26","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.080Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"2458","ECLI:DE:NEURIS:KORE600552026","ecli-de-neuris-kore600552026","6 StR 55\u002F26","#  BGH, 14.04.2026, 6 StR 55\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18\\. Februar 2026 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten B. und Ay. betrifft, dahin ergänzt, dass als Gesamtschuldner haften\n\na) der Angeklagte in Höhe von 700 Euro,\n\nb) die Mitangeklagte B. in Höhe von 450 Euro und\n\nc) die Mitangeklagte Ay. in Höhe von 200 Euro.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nvon Schmettau RiBGH Wenske istdienstlich verhindertzu signieren. Fritsche von Schmettau RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. von Schmettau Schuster","BGH, 14.04.2026, 6 StR 55\u002F26","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:28.218Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":44,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":109,"updatedAt":128},"2509","ECLI:DE:NEURIS:KORE707172026","ecli-de-neuris-kore707172026","5 StR 7\u002F26","2026-04-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.04.2026, 5 StR 7\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten B. in Höhe von 263.140 Euro und gegen den Angeklagten S. in Höhe von 239.440 Euro, davon jeweils in Höhe von 233.440 Euro gesamtschuldnerisch, angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen – teils bandenmäßigen – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Cannabis zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen (S. ) und materiellen Rechts (B. und S. ) gestützten Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung des Urteils nicht in vollem Umfang stand. \n\n3\\. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht lediglich den Verkauf von 300 Gramm Cannabis für 1.200 Euro festgestellt. Soweit das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB darüber hinausgehend einen Taterlös in Höhe von 1.265 Euro zugrunde gelegt hat, wird dies nicht von den Urteilsfeststellungen getragen. Der Senat schließt aus, dass weitergehendes festgestellt werden kann. Er hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO reduziert. \n\n4\\. Um jede Beschwer des Angeklagten B. zu vermeiden, hat der Senat zudem das in der Wohnung des Angeklagten S. sichergestellte Bargeld in Höhe von 8.280 Euro auch bei der gegen B. gerichteten Einziehungsanordnung in Abzug gebracht. \n\n5\\. 2\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Köhler Resch von Häfen Werner","BGH, 08.04.2026, 5 StR 7\u002F26","2026-07-10T22:05:32.449Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":44,"decisionDate":125,"fullText":134,"summary":135,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":109,"updatedAt":136},"2505","ECLI:DE:NEURIS:KORE615422026","ecli-de-neuris-kore615422026","2 StR 415\u002F25","#  BGH, 08.04.2026, 2 StR 415\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24\\. Januar 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,\n\na) aufgehoben\n\naa) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe und\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch;\n\nb) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79.346 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in elf Fällen, davon in fünf Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 79.346 Euro angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht, das aufgrund wahldeutiger Anklage wegen Diebstahls oder Hehlerei den Angeklagten wegen versuchten und vollendeten Diebstahls verurteilt und vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen hat, hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. Vom 15. Januar 2024 bis zum 9. Juli 2024 reiste wiederholt eine in der Regel vierköpfige Gruppierung polnischer Staatsbürger mit einem Pilotfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden und nach Polen zu bringen. Der modus operandi war stets, mit einer Keyless-Go-Funktion ausgestattete Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Mercedes auszuwählen und mittels eines Funkwellenverlängerers Signale der von den Fahrzeugeigentümern in deren Wohnungen verwahrten Fahrzeugschlüssel aufzufangen und weiterzuleiten. Mitglied der Gruppe war neben einem unbekannt gebliebenen Mittäter, der jeweils den Funkwellenverlängerer bediente, in elf Fällen der Angeklagte, der sich an dem zu entwendenden Fahrzeug positionierte, dieses mittels eines entsprechenden Tools öffnete und den Motor startete. In drei Fällen war der Mitangeklagte K, in einem Fall der Mitangeklagte B beteiligt, denen die Aufgabe zukam, die gestohlenen Fahrzeuge zu übernehmen und nach Polen zu bringen. In einem Teil der Fälle gelang die Wegnahme der Fahrzeuge, während es in einem Teil der Fälle bei dem Versuch der Wegnahme blieb. Unter anderem kam es unter Beteiligung des Angeklagten zu folgenden Taten: \n\n4\\. Am 29. Februar 2024 versuchte der Angeklagte mit einem weiteren unbekannten Mittäter vergeblich, unter Einsatz eines Funkwellenverlängerers in N einen Pkw Audi A4 zu entwenden (Fall II.3. der Urteilsgründe). \n\n5\\. Noch in derselben Nacht fuhren der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter in N zu einem Pkw BMW 430d Gran Coupé. Während der Mittäter mittels eines Funkwellenverlängerers das Keyless-Go-Signal abfing, öffnete der Angeklagte unter Verwendung eines entsprechenden Tools das Fahrzeug und startete den Motor. Sodann brachte er das Fahrzeug zu einem einige Kilometer entfernten Ort, wo es ein weiterer Beteiligter übernahm. Die Versicherung des Eigentümers leistete einen Betrag von 28.650 Euro (Fall II.4. der Urteilsgründe). \n\n6\\. Am 19. April 2024 versuchten der Angeklagte und ein unbekannt gebliebener Mittäter vergeblich, einen Pkw BMW X5 im Wert von 150.000 Euro zu entwenden (Fall II.9. der Urteilsgründe). \n\n7\\. Am 22.\u002F23. Mai 2024 wollten der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter in L einen Pkw Audi RS 6 Avant stehlen, nahmen dann jedoch davon Abstand, weil sie wegen eines geöffneten Hausfensters Entdeckung fürchteten. Stattdessen nahmen sie aus dem unverschlossenen Fahrzeug diverse Gegenstände, unter anderem ein Laptop, mit (Fall II.10. der Urteilsgründe). \n\n8\\. Am 27. Mai 2024 versuchte der Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter in H vergeblich, einen Mercedes GLS 350d zu entwenden. Das Fahrzeug hatte der Eigentümer im September 2023 gebraucht für rund 50.000 Euro erworben und seitdem rund 20.000 Kilometer gefahren (Fall II.11. der Urteilsgründe). \n\n9\\. Das Landgericht hat als Einzelstrafen im Fall II.3. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, im Fall II.4. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall II.9. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, im Fall II.10. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und im Fall II.11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. \n\n10\\. 2\\. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, unterliegt der Strafausspruch in den Fällen II.3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe der Aufhebung. \n\n11\\. a) Das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) erfordert eine stimmige Zumessung von Einzelstrafen. Unterscheidet sich bei einer Straftatenserie die Ausführung einzelner Taten nicht oder nur unerheblich, ist als zentraler Punkt der Strafzumessung die Höhe des jeweils angerichteten Entwendungsschadens als unmittelbar verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und Anhalt für das Ausmaß der Rechtsgutverletzung bei Eigentumsdelikten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2004 \\- 3 StR 25\u002F04, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 20). \n\n12\\. b) Dem wird die Strafzumessung des Landgerichts in den Fällen II.3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe nicht gerecht. \n\n13\\. aa) Die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Strafe steht außer Verhältnis zu der im Fall II.4. der Urteilsgründe verhängten Strafe. Die Urteilsgründe ergeben nicht, warum die Strafkammer für den vollendeten Diebstahl eines BMW 430d Gran Coupé im Fall II.4. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall II.3. der Urteilsgründe für den nur versuchten Diebstahl eines Audi A4, bei dem kein Entwendungsschaden entstand, hingegen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hat. \n\n14\\. bb) Das in den Fällen II.9. und II.11. der Urteilsgründe verhängte Strafmaß ist in sich ebenfalls nicht stimmig. Es erschließt sich nicht, warum die Strafkammer für den versuchten Diebstahl eines Pkw BMW X5 im Wert von 150.000 Euro (Fall II.9. der Urteilsgründe) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, für den versuchten Diebstahl eines Mercedes GLS 350d im Wert von weniger als 50.000 Euro hingegen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen erachtet hat (Fall II.11. der Urteilsgründe). \n\n15\\. cc) Schließlich ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Fall II.10. der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. Vom versuchten Diebstahl eines Audi RS 6 Avant trat der Angeklagte strafbefreiend zurück und entwendete lediglich Gegenstände im Wert von einigen hundert Euro aus dem unverschlossenen Fahrzeug. Folgerichtig hat die Strafkammer (nur) in diesem Fall kein Regelbeispiel des § 243 StGB angenommen und ihrer Strafzumessung den Grundtatbestand des § 242 StGB zugrunde gelegt. Warum das Landgericht gleichwohl auch für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für angemessen erachtet hat, legen die Urteilsgründe nicht offen. \n\n16\\. 3\\. Die Aufhebung der rechtsfehlerhaft bemessenen Einzelstrafen in den Fällen II.3, II.10. und II.11. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. \n\n17\\. 4\\. Die für sich genommen nicht zu beanstandende Einziehungsentscheidung bedarf der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung, da in allen Fällen jeweils mindestens ein weiterer Tatbeteiligter mit dem Angeklagten gemeinsam die gestohlenen Fahrzeuge in Besitz nahm. Einer namentlichen Bezeichnung der mithaftenden Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 4\u002F23, Rn. 7 mwN). \n\n18\\. 5\\. Im tenorierten Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von den Wertungsfehlern nicht betroffenen, rechtsfehlerfreien Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nMenges Appl Meyberg Grube Zimmermann","BGH, 08.04.2026, 2 StR 415\u002F25","2026-07-10T22:05:32.127Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":44,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":146},"2540","ECLI:DE:NEURIS:KORE600862026","ecli-de-neuris-kore600862026","1 StR 580\u002F25","2026-04-01T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.465,36 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2\\. Das Rechtsmittel ist - mit Ausnahme der zur gesonderten Entscheidung abgetrennten Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 5 StR 384\u002F25 Rn. 5 mwN). \n\nJäger Fischer Wimmer Welnhofer-Zeitler Böger","BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:35.388Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":44,"decisionDate":152,"fullText":153,"summary":154,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":155,"updatedAt":156},"2777","ECLI:DE:NEURIS:KORE705812026","ecli-de-neuris-kore705812026","5 StR 641\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 11. März 2026 - 5 StR 641\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2021 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 80.000 Euro entfällt. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2021 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2021 angeordnete Einziehung von Bargeld in Höhe von 80.000 Euro hat die Strafkammer aufrechterhalten. Die mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der im früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2021 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 80.000 Euro hat zu entfallen. \n\n3\\. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Eine frühere Einziehungsentscheidung ist im neuen Urteil aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat sie zu entfallen. Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 – 5 StR 102\u002F24; vom 2. Januar 2024 – 5 StR 512\u002F23; vom 21. Februar 2023 – 6 StR 523\u002F22 jeweils mwN). \n\n4\\. 2\\. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, dem Angeklagten insgesamt die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO), zumal die fehlerhaft aufrechterhaltene Einziehungsanordnung ins Leere ging und den Angeklagten wirtschaftlich nicht belastet hat. Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen","BGH, 11.03.2026, 5 StR 641\u002F25","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:58.240Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":155,"updatedAt":165},"2806","ECLI:DE:NEURIS:KORE605852026","ecli-de-neuris-kore605852026","2 StR 396\u002F25","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 10. März 2026 - 2 StR 396\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen B.II.15 und B.II.16 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die angeordneten Weisungen und Zuchtmittel,\n\nc) im Einziehungsausspruch,\n\naa) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 8.590 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist,\n\nbb) soweit die erweiterte Einziehung aufgefundenen Bargelds in Höhe von 4.350 Euro als Tatertrag angeordnet ist; diese entfällt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen verwarnt und ihm auferlegt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Daneben hat es ihm Weisungen (§ 9 Nr. 1, § 10 JGG) erteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.177,41 Euro als Gesamtschuldner sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 4.350 Euro angeordnet. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Anfechtungsbeschränkung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 JGG und die aus ihr erwachsenden Anforderungen an den Revisionsvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278\u002F13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6) greifen nicht ein, da das Landgericht nicht lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel gemäß § 105 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG angeordnet, sondern daneben auch Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73a, 73c StGB getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67\u002F20, Rn. 4, und vom 4. November 2025 - 2 StR 126\u002F25, Rn. 2). \n\n3\\. 2\\. Der Schuldspruch des Angeklagten in den Fällen B.II.15 und B.II.16 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. \n\n4\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überwachte der Angeklagte gemäß der getroffenen Bandenabrede die Zerlegung von in der Nacht zum 1. März 2024 durch unbekannte Bandenmitglieder in S. (Fall B.II.15 der Urteilsgründe) und E. (Fall B.II.16 der Urteilsgründe) entwendeten Fahrrädern, indem er die Demontage am frühen Abend in K. im Innenraum eines Transporters durch Beobachtung der Umgebung von außerhalb des Fahrzeugs sicherte. \n\n5\\. b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) in zwei Fällen nicht. Unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Bewertung von Tatbeiträgen, durch die mehrere Einzeltaten von Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, als Tateinheit (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 6 StR 29\u002F25, Rn. 5 mwN) kommt eine Mittäterschaft begründende Beteiligung nach Beendigung der Tat nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314\u002F20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42, und vom 19. August 2025 - 3 StR 187\u002F25, Rn. 5; jew. mwN). So liegt es aber hier. Im Zeitpunkt des Tatbeitrags des Angeklagten waren die Diebstahlstaten bereits beendet, weil die Täter der nächtlichen Diebstähle durch den Abtransport der Beute von S. und E. nach K. bereits gefestigten Gewahrsam an ihr erlangt hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 5 StR 580\u002F23, NStZ 2024, 359 f. Rn. 4, und vom 16. Juli 2024 - 5 StR 247\u002F24, StV 2024, 651 Rn. 6). \n\n6\\. Dass der Angeklagte an den konkreten Taten bereits zu einem früheren Zeitpunkt beteiligt gewesen wäre, lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen. Allein die bloße Bandenmitgliedschaft als solche genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281\u002F01, NStZ 2002, 375, 377 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2\\. November 2022 - 3 StR 12\u002F22, NStZ-RR 2023, 49, 50 mwN). Darüber hinaus kam dem Angeklagten innerhalb der Bande auch keine Position zu, die auf seine Beteiligung in jedem Einzelfall schließen lässt, etwa weil seine Mitwirkung nach der bandenmäßigen Arbeitsteilung unverzichtbare Voraussetzung einer Tatbegehung gewesen wäre. \n\n7\\. 3\\. Die demnach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Ausspruch über die angeordneten Weisungen und Zuchtmittel die Grundlage. \n\n8\\. 4\\. Die Einziehungsentscheidungen können gleichfalls nicht bestehen bleiben. \n\n9\\. a) Der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in Höhe von im Fall B.II.16 in Ansatz gebrachter 587,41 Euro bereits durch die Aufhebung des Schuldspruchs die Grundlage entzogen. Sie kann darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs - also zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat - faktische Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58\u002F24, Rn. 18 mwN) an den sieben Paar Laufschuhen erlangte, denen nach den getroffenen Feststellungen in diesem Fall allein noch ein Wert zukam. \n\n10\\. b) Der Ausspruch über die erweiterte Einziehung aufgefundenen Bargelds in Höhe von 4.350 Euro als Tatertrag (§ 73a StGB) unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Der Umstand, dass das Landgericht das Bargeld keiner konkreten Tat zuordnen konnte, bedingt, dass es auch aus den abgeurteilten Taten stammen könnte. In derartigen Konstellationen ist durch Anrechnung sicherzustellen, dass es nicht zu einer doppelten Abschöpfung desselben Vermögensvorteils kommt (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2025 - 3 StR 576\u002F24, Rn. 12, und vom 21. Oktober 2025 - 2 StR 511\u002F25, Rn. 8 f.). Der Senat schließt aus, dass insoweit ergänzende Feststellungen zur Herkunft des Bargelds getroffen werden können und entscheidet in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst. Er lässt, um jegliche Beschwer auszuschließen, die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen entfallen, da sich die gesamtschuldnerische Haftung auf den ungeminderten Betrag des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten als günstiger erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 4 StR 93\u002F24, NZWiSt 2025, 67, 68 Rn. 14 mwN). \n\n11\\. 5\\. Die Feststellungen werden von den Wertungsfehlern nicht berührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. Sollte das neue Tatgericht weiterhin keine Beteiligung des Angeklagten vor Tatbeendigung feststellen, wird es eine Strafbarkeit unter den Gesichtspunkten der Begünstigung (§ 257 StGB) und Hehlerei (§§ 259, 260a StGB) zu erörtern haben (§ 264 StPO). \n\nMenges Appl Zeng Grube Schmidt","BGH, Beschluss vom 10. März 2026 - 2 StR 396\u002F25","2026-07-10T22:06:00.722Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":44,"decisionDate":171,"fullText":172,"summary":173,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":171,"parsedAt":174,"updatedAt":175},"2853","ECLI:DE:NEURIS:KORE625052026","ecli-de-neuris-kore625052026","1 StR 388\u002F25","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - 1 StR 388\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. März 2025, soweit es diese beiden Beschwerdeführer und die Einziehungsbeteiligte J. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung. In diesem Umfang hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, und die diesen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die jeweils in der Revisionsinstanz entstandene Gerichtsgebühr entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.089.816,86 € angeordnet, davon gesamtschuldnerisch mit der ebenfalls revidierenden Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. in Höhe von 910.702 € und mit der nicht revidierenden Einziehungsbeteiligten J. in Höhe von 571.620 €. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat ebenso wie die Revision der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. mit der Sachrüge zur Einziehungsanordnung Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), der auf die Einziehungsbeteiligte J. zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO entsprechend). Zum Schuld- und Strafausspruch erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten hingegen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der gesondert Verfolgte G. und der Angeklagte Ende April 2020 während der Corona-Epidemie, Kaufverträge über die Lieferung von OP- und FFP2-Masken, die der Angeklagte bereits im Namen der tschechischen P. s.r.o. mit in Deutschland ansässigen Unternehmen abgeschlossen hatte, sowie weitere Maskengeschäfte nunmehr über die L. GmbH abzuwickeln. Die Geschäftsleitungen der sogenannten „Open-House-Unternehmen“, die den Zuschlag vom Bundesministerium für Gesundheit im „Open-House-Verfahren“ erhalten hatten bzw. solche Firmen belieferten, waren damit einverstanden, dass der Angeklagte die für diese Abnehmerinnen bestimmten Rechnungen im Namen der L. GmbH ausstellte. Geschäftsführer der L. GmbH mit damaligem Sitz in B. war der nicht revidierende Mitangeklagte O., der den Angeklagten und G. gewähren ließ. G. wies den Mitangeklagten O. an, die Ausgangsrechnungen zu schreiben. Alleingesellschafterin der L. GmbH war die niederländische O. Holding B.V., an der wiederum allein der Mitangeklagte O. beteiligt war. Der Angeklagte trat im Namen der P. s.r.o. am 10. Juni 2020 deren Kaufpreisforderungen gegen ein Open-House-Unternehmen, die M.GmbH, in Höhe von 3,3 Millionen € an die L. GmbH ab. \n\n3\\. Um die aus den Maskengeschäften mit ihren erheblichen Gewinnspannen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten der L. GmbH mittels Verrechnung mit unberechtigten Vorsteuerabzugsbeträgen zu verringern, beschlossen die beiden Angeklagten und G., die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu verschweigen und stattdessen nicht leistungshinterlegte Eingangsrechnungen des Einzelunternehmens T. . e.K. aus K. zu verbuchen. Den derart durch das Einbehalten der von den Open-House-Unternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge vergrößerten Gewinn wollten G. und der Angeklagte, der vor allem auch die von ihm bereits in die Lieferungen von Masken investierten 3,3 Millionen € refinanziert wissen wollte, unter sich aufteilen. Gemäß diesem Tatplan machte der Mitangeklagte O. in der am 9. Juli 2020 für den Monat Mai 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung unberechtigt die Vorsteuer aus neun „Servicerechnungen“ der T. e.K. mit einem Gesamtbetrag von 4.605.539,46 € geltend, desgleichen in der am 10. August 2020 für den Monat Juni 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer aus vier „Servicerechnungen“ mit einem Gesamtbetrag von 505.106,60 €. Dadurch verringerte sich die Umsatzsteuerzahllast der L. GmbH auf 4.022,20 € (Mai 2020) bzw. 3.854,95 € (August 2020). Am 23. September 2020 gab der Mitangeklagte O., der sich nachträglich aus den Maskengeschäften lösen wollte, eine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2020 ab, in welcher er nunmehr keine Vorsteuern aus den Servicerechnungen geltend machte. Stattdessen lagen der Vor-anmeldung „Gutschriften“ der L. GmbH zugrunde, mit denen die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen angeblich rückgängig gemacht werden sollten. \n\n4\\. Der Angeklagte verlangte am 3. August 2020 von dem Geschäftsführer eines Open-House-Unternehmens, der F. UG, einen Teil des der L. GmbH aus den Maskengeschäften geschuldeten Kaufpreises in Höhe von 493.608,40 € an die F. GmbH zu überweisen; dem kam der Geschäftsführer A. nach. Von dort ließ der gesondert Verfolgte Dr. K., der die F. GmbH leitete, ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten 492.600,40 € an die slowakische H. s.r.o. überweisen, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestand. Von diesen Zahlungsvorgängen erfuhr der Mitangeklagte O. erst aus den Strafakten; er genehmigte die Anweisung des Angeklagten nicht. Ob G. von den Anweisungen Kenntnis hatte und ihnen stillschweigend zustimmte, hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. insbesondere UA S. 179 letzter Absatz). \n\n5\\. Da es dem Angeklagten nicht gelang, dass die L. GmbH die Kaufpreisforderungen gegenüber der M. GmbH an die von ihm geleitete und in der Slowakei ansässige A. s.r.o. abtrat, entschloss er sich, auf anderem Weg weiteren Profit aus den Maskenlieferungen zu ziehen und dabei G. zu umgehen (UA S. 63 vierter Absatz von oben, S. 84 letzter Absatz, S. 185 zweiter Absatz von unten). Der Angeklagte wies daher an verschiedenen Tagen im März 2023 eine Mitarbeiterin der G. GmbH, eines weiteren Open-House-Unternehmens, an, Teile des der L. GmbH geschuldeten Kaufpreises an von ihm bestimmte Gesellschaften zu überweisen, und zwar insgesamt 910.702 € an die A. s.r.o. und 571.620 € an die in Portugal ansässige J. sowie 514.000 € an das Handelshaus e.K., 303.298,60 € an eine Firma „P“ und 296.587,86 € an einen unbekannten Empfänger. Dies beruhte wiederum auf einer Absprache mit Dr. K., der ebenfalls die Geschicke der G. GmbH bestimmte. Wieso Dr. K. die Anweisungen des Angeklagten befolgen ließ, ohne dass die von ihm vertretene Abnehmerin von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit werden würde, hat das Landgericht nicht aufklären können. Jedenfalls lag den Überweisungen kein Rechtsgrund zugrunde. Teilweise wurden hierfür Scheinrechnungen eingereicht (J.; Handelshaus e.K.), in einem anderen Fall (A. s.r.o.) wurde eine fingierte Vereinbarung („loan agreement“) angeführt. Der Angeklagte benachrichtigte weder den Mitangeklagten O. noch G. von den Überweisungen. O. genehmigte auch diese Anweisungen des Angeklagten nicht. Die A. s.r.o. wurde, nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau ihre Anteile im Juni 2024 veräußert hatten, in R. s.r.o. umfirmiert. Den weiteren Verbleib der Gelder hat das Landgericht nicht feststellen können. \n\n6\\. 2\\. Die Einziehungsanordnung zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützt, die zu Lasten der beiden Einziehungsbeteiligten auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 73c Satz 1 StGB. Der Angeklagte habe durch seine beherrschende Stellung „Verfügungsmacht“ auch über die Kaufpreisforderungen erlangt, deren Inhaberin die L. GmbH war (insbesondere UA S. 208); zu den einzelnen Zahlungsanweisungen habe er sich aufgrund der mit G. getroffenen Tatlohnabrede ermächtigt gefühlt. Zugleich habe der Angeklagte die zunächst von ihm vereinnahmten Vermögensvorteile infolge der Kontengutschriften auf die A. s.r.o. und die J. verschoben. \n\n7\\. 3\\. Im Zwischenverfahren hat das Landgericht die Verfolgung der unter Ziffer 3.3. der Anklage vom 2. August 2024 dem Angeklagten vorgeworfenen Geldwäschetaten (§ 261 Abs. 7 StGB) abgetrennt; darunter ist der überwiegende Teil der Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023, und zwar diejenigen, aufgrund derer die G. GmbH an die A. s.r.o., die J. und das Handelshaus insgesamt 1.810.737 € zahlte. Dabei geht die Anklage davon aus, dass diese Beträge die „Tatbeute“ des Angeklagten „für die Umsatzsteuerhinterziehungen“ gewesen seien und die Überweisungen auf die Firmenkonten nur dazu dienten, „die rechtswidrige Herkunft der Gelder zu verschleiern“. II. \n\n8\\. 1\\. Die Einziehungsanordnungen erweisen sich zu Lasten des Angeklagten und der beiden Einziehungsbeteiligten als durchgreifend rechtsfehlerhaft. \n\n9\\. a) Soweit das Landgericht diese mit den Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023 begründet hat, haben sie bereits deswegen keinen Bestand, weil sie nicht auf der mit G. getroffenen Tatlohnabrede (§ 73 Satz 1 Alternative 2 StGB) beruhen. \n\n10\\. aa) „Für die Tat“ ist etwas erlangt, wenn der Vermögensvorteil das Entgelt oder Lohn für eine angeklagte und tatrichterlich festgestellte Straftat ist. Als Tatlohn sind die Vermögenswerte erworben, die dem Täter oder Teilnehmer auf der Grundlage einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, also nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Gleichgültig ist, ob der Zuwendende das Entgelt vor oder erst nach der Tat leistet; der Tatbeteiligte darf es nur nicht gelegentlich einer Straftat erlangen. Maßgeblich für die Annahme einer Gegenleistung ist ihr synallagmatischer Charakter (BGH, Urteile vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58\u002F24 Rn. 19 und vom 27. November 2024 - 1 StR 473\u002F23 Rn. 7; jeweils mwN). Es ist ferner nicht erforderlich, dass andere natürliche Personen dem Einziehungsbetroffenen den Vermögensvorteil für seine Tatbeteiligung zuwenden. Auch juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften können als Leistende zwischengeschaltet werden. Die Eigenmächtigkeit eines Einbehalts unterbricht indes den Kausal- und Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 - 1 StR 57\u002F23 Rn. 29; Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376\u002F22 Rn. 9 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133\u002F21 Rn. 8). \n\n11\\. bb) In die allein mit G. erzielte Vereinbarung über die Entlohnung des Angeklagten als Gegenleistung für dessen Tatbeiträge war Dr. K. nicht eingebunden. Dieser leitete faktisch zwei Abnehmerinnen der L. GmbH, war aber an den beiden verfahrensgegenständlichen Taten, der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen infolge der eingebuchten Eingangsscheinrechnungen, nicht beteiligt. Dem Urteil ist nicht einmal zu entnehmen, dass Dr. K. hiervon wusste. Seinen Mittäter G. umging der Angeklagte mit seinen Anweisungen im März 2023. \n\n12\\. cc) Die Geldzuflüsse könnten den prozessualen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) zuzuordnen sein, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Selbstgeldwäsche noch beim Landgericht anhängig sind (vgl. auch die Ausführungen auf UA S. 209 zur erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB und dazu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 1 StR 92\u002F25 Rn. 5 f. mN sowie die Erörterungen zu § 261 Abs. 10 StGB nF). Dabei drängt sich indes die Frage auf, wieso die aus dem Vermögen der G. GmbH überwiesenen Buchgelder aus Straftaten herrühren sollen (§ 261 Abs. 1 StGB). Gegebenenfalls ist aufzuklären, ob Dr. K. Untreuetaten (§ 266 Abs. 1 StGB) zu Lasten der G. GmbH beging, die offensichtlich infolge O's Zustimmungsverweigerung nicht von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit wurde (vgl. § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1, 2 Satz 1 erste Variante BGB). An diesen Untreuetaten könnte sich der Angeklagte beteiligt haben. \n\n13\\. dd) Die Einziehungsanordnungen haben damit zu entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend § 357 Satz 1 StPO ist dies auf die nichtrevidierende J. zu erstrecken, da die Anordnung auf demselben Rechtsmangel, der fehlerhaften Zuordnung der Abschöpfung zu den beiden gegenständlichen Steuerstraftaten, beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 StR 373\u002F21 Rn. 50; Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308\u002F23 Rn. 27; jeweils mwN). Nicht betroffen ist hingegen die L. GmbH, zu deren Lasten das Landgericht rechtsfehlerfrei die Ersparnis der Umsatzsteuer mit einem Gesamtbetrag von 5.110.646 € eingezogen hat (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 [„durch“], § 73c Satz 1 StGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132\u002F25 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). \n\n14\\. b) Zudem erlangte der Angeklagte durch seine Zahlungsanweisungen keinen abschöpfbaren Vermögensvorteil, was in Bezug auf die Einziehungsbeteiligten dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB nicht vorliegen, mithin auch gegen diese eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht in Betracht kommt. Ob G. wenigstens mit der ersten Anweisung des Angeklagten vom 3. August 2020 einverstanden war, bedarf daher nicht der abschließenden Aufklärung. \n\n15\\. 2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft unbegründet. Ergänzend ist auszuführen: \n\n16\\. a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich im Urteil zu in einem Ablehnungsbeschluss für erwiesen gehaltene Tatsachen in Widerspruch gesetzt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO), bleibt insgesamt ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Verurteilung nicht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe dem nichtrevidierenden Mitangeklagten O. bei Erstellen der Jahresabschlüsse der L. GmbH und deren Steuererklärungen zugearbeitet. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Urteilspassage besagt wie die Urteilsgründe insgesamt, dass der Angeklagte für die Belieferung der Open-House-Unternehmen und für die Aushändigung der zugehörigen Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis verantwortlich war, deren Verbuchung aber gemäß dem arbeitsteiligen Vorgehen allein dem Mitangeklagten O. oblag. Eine direkte Mitwirkung des Angeklagten am Jahresabschluss für das Jahr 2020 und an den Steuererklärungen der L. GmbH ist darin nicht zu sehen. \n\n17\\. b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht erweist sich das Aburteilen der Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 53 StGB) auch unter dem materiell-rechtlichen Vorrang, grundsätzlich die Umsatzsteuerjahreserklärung als Haupttat vor den Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortaten zu verfolgen (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 28, 17 [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), als rechtsfehlerfrei. \n\n18\\. aa) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass für die L. GmbH keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2020 abgegeben wurde. Denn das Landgericht hat sich eingehend mit der geänderten Umsatzsteuervoranmeldung vom 23\\. September 2020 auseinandergesetzt, der bereits deswegen keine strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 Abs. 2a Satz 1 AO zukommt, weil sie ihrerseits auf unrichtigen Angaben über die Ausgangsumsätze fußte. Die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen wurden nicht rückgängig gemacht; die L. GmbH hatte weiterhin die Umsatzsteuer aus ihren Ausgangsrechnungen zu erklären. Aus dieser erschöpfenden Erörterung ist zu schließen, dass keine weiteren für die Monate Mai und Juni 2020 relevanten Umsatzsteuererklärungen mehr abgegeben wurden. \n\n19\\. bb) Gegenüber der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) erweist sich die Steuerverkürzung durch Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in der Kon-stellation „Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung“ regelmäßig als gewichtiger. Der Senat hatte über diese Fallgestaltung bislang nicht unter dem Gesichtspunkt mitbestrafte Vortaten\u002FHaupttat zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536\u002F16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 50 ff.; Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 16 ff.; vom 15. Dezember 2021 \\- 1 StR 362\u002F21 Rn. 6; vom 25. Juli 2019 - 1 StR 556\u002F18 Rn. 5 und vom 25. Oktober 2018 \\- 1 StR 7\u002F18, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 27 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 297\u002F21 unter 2.: Zustimmung jeweils nur zu den Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber zur Umsatzsteuerjahreserklärung). Gegenüber der bereits durch monatlich oder quartalsweise abgegebene Falscherklärungen bewirkten Steuerhinterziehung reduziert sich der Unrechtsgehalt der anschließenden Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung der Sache nach letztlich auf den Vorwurf, mit diesem Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein. \n\n20\\. Dies gilt erst recht, wenn der Unternehmer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuern geltend macht, um entweder seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern oder gar sich ein Vorsteuerguthaben zu erschleichen. In sogenannten „Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen“, mit denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen („Griff in die Finanzkasse“), die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, wird bereits dadurch der Steuerschaden verwirklicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482\u002F24; vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472\u002F22; vom 19. April 2023 - 1 StR 14\u002F23 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75\u002F19). In einer solchen Konstellation ist die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nicht als Durchgangsstadium anzusehen, um erst mit dem Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung die Umsatzsteuer auf Dauer zu hinterziehen (vgl. dazu im Verhältnis Abgabe der Voranmeldungen und Abgabe der Jahreserklärung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536\u002F16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 52). Dieses Unrecht wird - ungeachtet der Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben - nicht erschöpfend vom Vorwurf der Nichtabgabe der Jahreserklärung erfasst. Denn es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132\u002F25 Rn. 5; vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33\u002F24 Rn. 3 und vom 19. April 2023 - 1 StR 14\u002F23 Rn. 9 mwN). Der Vorwurf der wiederholten Nichterklärung kann sich nur auf das Verschweigen von erzielten Umsatzsteuern auf der Ausgangsseite (§ 16 Abs. 1 UStG) beziehen, die der Unternehmer auch nicht mit einer Jahreserklärung offenlegt. Nach alledem ist das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einzuordnen und erst dann zu ahnden, wenn diese nicht mehr verfolgt werden können. \n\n21\\. cc) Dies zugrunde gelegt liegt auch hier das Schwergewicht des Unrechts auf der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen. Dem Angeklagten und G. kam es darauf an, kurzfristig die Liquidität der L. GmbH zu Beginn der Corona-Krise zu erhöhen und abzuschöpfen. Letztendlich wäre der Angeklagte ohnehin nur beschwert, wenn ihm das Landgericht zusätzlich die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung zur Last gelegt hätte. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - 1 StR 388\u002F25","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:05.494Z",{"id":177,"ecli":178,"slug":179,"caseNumber":180,"courtId":44,"decisionDate":181,"fullText":182,"summary":183,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":181,"parsedAt":184,"updatedAt":185},"3361","ECLI:DE:NEURIS:KORE703582026","ecli-de-neuris-kore703582026","3 StR 573\u002F25","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.01.2026, 3 StR 573\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als „Abholer“ einer Bande tätig, die sich zur gewerbsmäßigen Begehung von Betrugstaten nach dem Modus Operandi „Schockanrufe“ zum Nachteil vorwiegend älterer Personen zusammengeschlossen hatte. Der Angeklagte holte am 30. Januar 2025 entsprechend den Anweisungen der unbekannt gebliebenen Hinterleute 25.000 € Bargeld von einer Geschädigten ab und verbrachte es auftragsgemäß zu einer gesondert Verfolgten, von der er 1.000 € der Beute als Entlohnung erhielt. Die Strafkammer hat dies als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5 StGB gewertet. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4\\. 3\\. Auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist weitgehend ohne einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Der Angeklagte übergab die vollständige Tatbeute von 25.000 € abredegemäß an die gesondert Verfolgte, die das Geld gegebenenfalls an unbekannte Hinterleute weiterleitete. Da somit zumindest eine weitere Tatbeteiligte ebenfalls faktische Verfügungsgewalt an der Beute hatte, haftet der Angeklagte jedenfalls mit ihr als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428\u002F20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 12. Mai 2020 – 3 StR 82\u002F20, juris Rn. 12; vom 20. März 2019 – 3 StR 452\u002F18, juris Rn. 4). \n\n5\\. Die erforderliche Ergänzung der gesamtschuldnerischen Haftung nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218\u002F25, juris Rn. 12; vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428\u002F20, wistra 2021, 238 Rn. 2). \n\n6\\. 4\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Berg Erbguth Berg RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Munk","BGH, 20.01.2026, 3 StR 573\u002F25","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:55.938Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":44,"decisionDate":191,"fullText":192,"summary":193,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":191,"parsedAt":194,"updatedAt":195},"3460","ECLI:DE:NEURIS:KORE703262026","ecli-de-neuris-kore703262026","1 StR 502\u002F25","2026-01-12T00:00:00.000Z","#  Einziehungsanordnung gegen als Organ handelnden Täter \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1\\. Juli 2025 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; die Einziehungsentscheidung entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt hinsichtlich der angeordneten Einziehung von Wertersatz zu einer Verfahrensbeschränkung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. \n\n3\\. Die Einziehungsentscheidung ist von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Danach erlangte allein die G. GmbH, auf deren Konten die in den Fällen B. 2. und B. 3. der Urteilsgründe ertrogenen Zahlungen flossen bzw. deren Verbindlichkeit durch Aushändigung des im Fall B. 1. betrügerisch erlangten Kraftfahrzeugs erfüllt wurde, durch die verfahrensgegenständlichen Taten Vermögenswerte. Die Gesellschaft verfügte als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse, die von der des Angeklagten zu trennen ist. Daher wäre grundsätzlich sie und nicht der für sie handelnde Angeklagte Einziehungsadressatin nach § 73b Abs. 1 Satz Nr. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Dies kann der Fall sein, wenn die von dem Täter vertretene Gesellschaft lediglich als Zahlungsempfängerin zwischengeschaltet und die abzuschöpfenden Taterträge im Wege des „indirekten Vermögenszuflusses“ tatsächlich an ihn weitergeleitet werden. Die Zwischenschaltung der Gesellschaft unterbricht dann in der Regel den erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang nicht, es sei denn der Übertragung an das angeklagte Gesellschaftsorgan läge ein Rechtsgrund, insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag, zugrunde oder der an den Täter übertragene Vermögensvorteil stammte aus einer legalen Quelle (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475\u002F23 Rn. 12 mwN). Liegt kein „indirekter Vermögenszufluss“ in vorgenanntem Sinn vor, kann eine Einziehung beim Täter, ohne dass das im konkreten Fall Taterlangte an ihn weitergeleitet wurde, dann in Betracht kommen, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte und eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, quasi seine Vermögensmasse mit der der Gesellschaft verschmolzen ist, oder aber, wenn jeder aus inkriminierten Handlungen herrührende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 6 StR 426\u002F21 Rn. 9 mwN). \n\n4\\. Feststellungen, die einen der von dieser Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall der Abschöpfung beim Angeklagten selbst rechtfertigen würden, hat das Landgericht bislang nicht getroffen. Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat deshalb von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. \n\n5\\. 2\\. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler ergeben. Die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt H. vom 24. November 2025 erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist (§ 344 Abs. 2, § 345 Satz 1 StPO). \n\n6\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458\u002F20 Rn. 4 f. und vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296\u002F21 Rn. 7 f.). Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","Einziehungsanordnung gegen als Organ handelnden Täter","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.652Z",{"id":197,"ecli":198,"slug":199,"caseNumber":200,"courtId":44,"decisionDate":201,"fullText":202,"summary":203,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":201,"parsedAt":204,"updatedAt":205},"3469","ECLI:DE:NEURIS:KORE703132026","ecli-de-neuris-kore703132026","6 StR 564\u002F25","2026-01-08T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 8. Januar 2026 - 6 StR 564\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2025 gewährt. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Einziehung des Tatmittels bei schuldlos Handelnden nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, sondern auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501\u002F22, Rn. 3). Das gefährdet den Bestand der Einziehungsanordnung unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen.\n\nBartel RiBGH Wenske isterkrankt und dahergehindert zu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Dietsch","BGH, 08.01.2026, 6 StR 564\u002F25","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:05.391Z",17,20,[11,209],2025]