[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-criminal-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":225},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":43,"total":224,"page":14,"limit":27},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},396,"criminal-law-de","Criminal Law","DE","2026-07-08T22:44:22.616Z",2026,[13,16,19,22,25,28,30,33,35,37,39,41],{"month":14,"count":15},1,38,{"month":17,"count":18},2,31,{"month":20,"count":21},3,52,{"month":23,"count":24},4,34,{"month":26,"count":27},5,20,{"month":29,"count":20},6,{"month":31,"count":32},7,0,{"month":34,"count":32},8,{"month":36,"count":32},9,{"month":38,"count":32},10,{"month":40,"count":32},11,{"month":42,"count":32},12,[44,58,68,77,86,95,104,112,120,131,139,148,158,167,175,183,191,200,208,216],{"id":45,"ecli":46,"slug":47,"caseNumber":48,"courtId":49,"decisionDate":50,"fullText":51,"summary":52,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"2047","ECLI:DE:NEURIS:KORE606622026","ecli-de-neuris-kore606622026","5 StR 175\u002F26",46,"2026-06-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.06.2026, 5 StR 175\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe wird auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.5 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen. Insoweit bleibt \\- auch unter Berücksichtigung der hierzu dargelegten Erwägungen des Landgerichts - unklar, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 \\- 5 StR 134\u002F24; vom 10. März 2026 - 5 StR 27\u002F26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung den Strafausspruch unberührt, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), das Landgericht dem Umgang mit Ketamin keine eigenständige strafschärfende Bedeutung zugemessen hat und das Handeltreiben des Angeklagten mit diesem Stoff selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe. \n\n3\\. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 16.06.2026, 5 StR 175\u002F26","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:44.905Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":49,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"2073","ECLI:DE:NEURIS:KORE600832026","ecli-de-neuris-kore600832026","StB 35\u002F26","2026-06-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.06.2026, StB 35\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2026 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. 1\\. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 (9 St 7\u002F17) in einem von der Generalstaatsanwaltschaft München (51 OJs 20\u002F16) betriebenen Verfahren des Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten belegt. Seine hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 11\u002F19) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet; zwei nachfolgende Anhörungsrügen des Verurteilten nach § 356a StPO blieben gleichfalls ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 11\u002F19, juris; vom 27. November 2019 - 3 StR 11\u002F19, juris). Dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München liegt zu Grunde, dass der aus Syrien stammende, aber in Deutschland lebende Beschwerdeführer versuchte, andere Personen dafür zu gewinnen, die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu unterstützen und für den IS mit der Tötung von Personen einhergehende Anschläge zu verüben. Zudem versetzte er dem siebenjährigen Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin Schläge in den Bauch, um ihn durch diese körperliche Misshandlung „abzuhärten“ und so auf eine zukünftige Tätigkeit für den IS vorzubereiten. Die Strafe wurde vollständig vollstreckt; der am 25. Mai 2022 aus der Strafhaft entlassene Verurteilte steht seither unter Führungsaufsicht. \n\n2\\. 2\\. Am 16. Februar 2023 sowie unter ergänzender Begründung erneut am 5. Februar 2025 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO beantragt. Zudem hat er am 10. November 2022 und erneut am 16. Februar 2023 die Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO beantragt. Der Verurteilte macht im Wesentlichen geltend, seine Verurteilung im Jahr 2018 sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Unter anderem trägt er vor, eine Dolmetscherin habe in der Hauptverhandlung unzutreffend übersetzt und Zeugen sowie Sachverständige hätten falsch ausgesagt. \n\n3\\. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 16. März 2026 (6 St 10\u002F22) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt. \n\n4\\. 3\\. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der Verurteilte mit seiner von ihm selbst verfassten (sofortigen) Beschwerde vom 23. März 2026, zu der er mit gleichfalls privatschriftlichem Schreiben vom 11. Mai 2026 ergänzende Ausführungen gemacht hat. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. \n\n5\\. 1\\. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 - StB 70\u002F25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431; KK-StPO\u002FTiemann, 9\\. Aufl., § 372 Rn. 2). \n\n6\\. 2\\. Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschluss vom 18\\. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 - StB 58\u002F24, juris Rn. 3; vom 10. August 2022 - 3 ARs 9\u002F22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431 f.). \n\n7\\. 3\\. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 7. August 2019 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil - hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 - sind auch die Revisionsrichter, die - und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO \\- an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964\u002F82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 - 2 BvR 357\u002F71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 - 2 BvR 507\u002F69 u. 511\u002F69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR\u002FNicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7). III. \n\n8\\. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig ist unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Wiederaufnahmeantrag nicht schon wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO für unzulässig erachtet. Der formgerechten Antragstellung steht hier nicht entgegen, dass der Verurteilte den Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an seinem Wohnort und nicht des Oberlandesgerichts München angebracht hat. Im Einzelnen: \n\n10\\. a) Gemäß § 366 Abs. 2 Alternative 2 StPO kann der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Das ist grundsätzlich die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Der Verurteilte kann allerdings gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht stellen, dessen Urteil angefochten wird. Das ist hier jeweils das Oberlandesgericht München (vgl. § 140a Abs. 6 Satz 1 GVG). Für nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte gilt § 299 Abs. 1 StPO (vgl. § 365 StPO). \n\n11\\. b) Jedoch ist dem weder in Haft noch sonst auf behördliche Anordnung verwahrten Verurteilten vorliegend ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet gewesen, den Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an seinem Wohnort T. anzubringen. Denn er steht seit seiner Haftentlassung unter Führungsaufsicht. Ihm ist im Rahmen der Führungsaufsicht die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB erteilt worden, das Gebiet der Stadt München nicht zu betreten. Damit ist es ihm durch ein führungsaufsichts-rechtliches Ortsverbot unter grundsätzlicher Strafandrohung untersagt gewesen, die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts München aufzusuchen. Bemühungen, eine Änderung der Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwirken, um den Wiederaufnahmeantrag bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in München anbringen zu können, sind erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund ist dem Verurteilten - wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat - in entsprechender Anwendung des § 299 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 365 StPO) ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet gewesen, den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts seines Wohnortes anzubringen. Eine analoge Anwendung von § 299 Abs. 1 StPO ist in der hiesigen exzeptionellen Fallkonstellation geboten, um dem Anspruch des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz Genüge zu tun. \n\n12\\. 2\\. Es liegt allerdings keiner der abschließenden Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO vor. \n\n13\\. a) Auf die Behauptung von Straftaten gestützte Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr. 2 oder 3 StPO scheiden gemäß § 364 Satz 1 StPO schon wegen des Fehlens rechtskräftiger Vorverurteilungen aus. \n\n14\\. b) Nach dem allein in Betracht zu ziehenden Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. Diese Voraussetzungen sind - wie das das Oberlandesgericht in seinem ausführlich und sorgfältig begründeten Beschluss zutreffend dargetan hat \\- nicht gegeben. \n\n15\\. aa) Der Wiederaufnahmeantrag beschränkt sich weitgehend darauf, Verfahrensfehler im gerichtlichen Erkenntnisverfahren sowie Fehler des Tatgerichts bei der Beweiswürdigung geltend zu machen, ohne aber neue Tatsachen oder neue Beweismittel zu benennen. Das ist im Wiederaufnahmeverfahren unbehelflich, denn dieses dient nicht dazu, ein (rechtskräftiges) Urteil auf der Basis der früheren Erkenntnisgrundlagen (erneut) darauf zu überprüfen, ob es fehlerfrei zustande gekommen ist. Vielmehr bezweckt es im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, bei einem Vorliegen neuer oder nachträglich neu bekannt gewordener Tatsachen beziehungsweise neuer Beweismittel, durch welche die Richtigkeit eines Urteils nunmehr ernstlich in Frage gestellt wird, dessen Rechtskraft zu durchbrechen und ein neues gerichtliches Erkenntnisverfahren unter Einbeziehung der neuen Tatsachen oder Beweismittel zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571\u002F14, NZV 2016, 45 Rn. 16; vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 36; vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093\u002F93, NJW 1995, 2024). \n\n16\\. bb) Soweit der Verurteilte neue Tatsachen oder Beweismittel benennt - namentlich Zeugen, die vom Tatgericht nicht vernommen wurden -, fehlt es an der nach § 359 Nr. 5 StPO erforderlichen Eignung (der den Zeugen zugeschriebenen Bekundungen beziehungsweise der behaupteten Tatsachen), allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Freisprechung des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu führen. Das gebietet die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages als unzulässig bereits im Additionsverfahren nach § 368 Abs. 1 StPO. Insofern gilt: \n\n17\\. (1) Die Klärung der Frage, ob ein vorgebrachtes neues Beweismittel oder eine behauptete neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, erschöpft sich auch im Zulässigkeitsverfahren (Additionsverfahren) nicht in einer abstrakten Prüfung der rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (Schlüssigkeit) des geltend gemachten neuen Beweismittels oder der vorgetragenen neuen Tatsache. Vielmehr ist das neue Beweismittel oder die neue Tatsache bereits in diesem Verfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 45; vom 15. Februar 1993 \\- 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 - StB 4\u002F99, BGHR StPO § 359 Neue Tatsache 7 mwN; vom 13. Januar 1999 - StB 13\u002F98, BeckRS 1999, 30041780; vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 84 f.; vom 19. Juni 1962 - 5 StR 189\u002F62, BGHSt 17, 303, 304; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 \\- 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51; MüKoStPO\u002FEngländer\u002FZimmermann, 2. Aufl., § 359 Rn. 28 ff.; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 9). Insofern ist zwar im Zulässigkeitsverfahren hypothetisch anzunehmen, dass es die behauptete neue Tatsache gibt beziehungsweise eine als neues Beweismittel vorgebrachte Zeugen- oder Sachverständigenaussage den geltend gemachten Inhalt hat, also ein Zeuge oder Sachverständiger so aussagen wird, wie behauptet. Nicht zu unterstellen ist jedoch die inhaltliche Richtigkeit einer neuen Zeugenaussage oder der Schlussfolgerung eines neuen Sachverständigengutachtens (vgl. KG, Beschluss vom 11. November 1991 - (1) 5 (7) (2) StE 15\u002F56 (23\u002F91), NJW 1992, 450; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 1990 - 2 Ws 140\u002F90, NStZ 1991, 96, 98; MüKoStPO\u002FEngländer\u002FZimmermann, 2\\. Aufl., § 368 Rn. 32; LR\u002FSchuster, StPO, 27. Aufl., § 368 Rn. 24). Vielmehr darf etwa die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Zeugenaussage vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung des Erstgerichts bewertet werden und diese Bewertung in die Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten neuen Zeugenaussage einfließen. \n\n18\\. Das Wiederaufnahmegericht hat daher schon im Additionsverfahren das Wiederaufnahmevorbringen einer wertenden prognostischen Beurteilung dahin zu unterziehen, ob die angefochtene Entscheidung (wahrscheinlich) anders ausgefallen wäre, wenn das damals erkennende Gericht die neue Tatsache beziehungsweise den (behaupteten) Inhalt des neuen Beweismittels gekannt und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte. Das Wiederaufnahmevorbringen ist mithin gedanklich in das Beweisgebäude des früheren gerichtlichen Erkenntnisses einzufügen, und zwar unter Zugrundelegung des Standpunktes und der Rechtsauffassung des damaligen Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 85 f.; Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385\u002F62, BGHSt 18, 225, 226; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51). Nur wenn diese Beurteilung ergibt, dass das damals erkennende Gericht unter Berücksichtigung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu einem Freispruch des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung gelangt wäre, ist das Wiederaufnahmevorbringen geeignet im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) findet insofern keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 85; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79\u002F23, StraFo 2024, 146; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 10). Jedoch bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für einen anderen Verfahrensausgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 46; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15, 23; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51). \n\n19\\. Mithin ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts her zu prüfen, ob dessen Urteil bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweise mit genügender Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen wäre; es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen. Zu diesem Zweck ist das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen, wobei das Wiederaufnahmegericht an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung und an die (nicht offensichtlich unhaltbare) Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51; s. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 37; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736). \n\n20\\. Diese Bestimmung von Aufgabe und Reichweite des Additionsverfahrens ist mit dem Grundgesetz vereinbar; namentlich verstößt sie nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das Grundrecht des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 37, 45 f.; vom 14. September 2006 - 2 BvR 123\u002F06 u.a., NJW 2007, 207 f.; vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18\u002F02 u.a., StV 2003, 225; vom 4. Februar 2002 - 2 BvR 1240\u002F01, juris Rn. 10; vom 11. September 2001 - 2 BvR 1491\u002F01, juris Rn. 6; vom 7. September 1994 \\- 2 BvR 2093\u002F93, NJW 1995, 2025; vom 30. April 1993 - 2 BvR 525\u002F93, NJW 1994, 510; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736; vom 6. November 1974 - 2 BvR 407\u002F74, MDR, 1975, 468 f.). \n\n21\\. (2) Hieran gemessen hat das Oberlandesgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 16\\. März 2026 zu Recht eine Erheblichkeit der behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel \\- die Existenz der Tatsachen und den behaupteten Inhalt von Bekundungen neuer Zeugen unterstellt - verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug. Hohoff Erbguth Kreicker","BGH, 09.06.2026, StB 35\u002F26","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:47.626Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":49,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":66,"updatedAt":76},"2086","ECLI:DE:NEURIS:KORE606602026","ecli-de-neuris-kore606602026","2 StR 769\u002F25","2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. März 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; in dieser Höhe entfällt der Ausspruch über die Einziehung.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit sexueller Belästigung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Weiter hat es die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 7.500 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einem teilweisen Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n3\\. 2\\. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.2 der Urteilsgründe in Höhe von 7.400 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete der Angeklagte in der Nacht vom 2. April 2024 auf den 3. April 2024 aus einem unverschlossenen Fahrzeug unter anderem 40 Fahrzeugschlüssel, von denen der Geschädigte drei wiedererlangte. Für die Neuanfertigung der übrigen Schlüssel hätte der Geschädigte nach der Schätzung der Strafkammer mindestens einen Betrag von 200 Euro je Schlüssel aufwenden müssen. Diesen dem Geschädigten entstandenen Schaden von 7.400 Euro im Sinne des Wiederbeschaffungswertes hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 78\u002F23, Rn. 5) zur Grundlage ihrer Einziehungsentscheidung gemacht. Zu §§ 73, 73c StGB müsste daher neu verhandelt werden. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestattet auch eine Teilbeschränkung der Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312\u002F24, NStZ-RR 2025, 57, 58 Rn. 2). \n\n4\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2025 \\- 5 StR 402\u002F25, Rn. 4, und vom 10. April 2026 - 1 StR 462\u002F25, Rn. 5). \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25","2026-07-10T22:04:48.730Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":49,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":66,"updatedAt":85},"2105","ECLI:DE:NEURIS:KORE615782026","ecli-de-neuris-kore615782026","6 StR 527\u002F25","2026-05-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.05.2026, 6 StR 527\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Juli 2025 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie einen Vorwegvollzug der Strafe in Höhe von zwei Jahren bestimmt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der seit Ende des Jahres 2023 obdachlose Angeklagte begab sich am späten Abend des 23. August 2024 zum Wohnhaus seines 88-jährigen Vaters und seines Bruders in Zeitz. In diesem schliefen zu dieser Zeit auch die Lebensgefährtin des Bruders, die Zeugin G. , und ihr gemeinsamer Sohn. Der Angeklagte beabsichtigte, Kleidungsstücke abzuholen, die er in Absprache mit seinem Bruder in einem vor dem Wohnhaus abgestellten Wohnmobil verwahrt hatte. Das Fahrzeug war allerdings verschlossen. Aus diesem Grund fühlte sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte von seinem Bruder im Stich gelassen und ungerecht behandelt. Auch beneidete er ihn um dessen Lebensstandard, sein Leben im früher gemeinsam bewohnten Elternhaus sowie um dessen Familie und Freizeitaktivitäten. Hiervon getragen hatte er schon in den vergangenen zwanzig Jahren immer wieder damit gedroht, „alles abzubrennen“, ohne allerdings seine Familienangehörigen jemals zu verletzen oder aber deren Eigentum zu beschädigen. \n\n4\\. Er entschloss sich, seine Wut und Verärgerung durch eine Brandstiftung abzureagieren. Dabei war ihm bewusst, dass die im Haus schlafenden vier Geschädigten vom Brand überrascht und infolge dessen auch getötet werden könnten; dies nahm er billigend in Kauf. Gegen 0:30 Uhr setzte er mehrere unter einer hölzernen Terrasse an eine Außenwand gelehnte und zuvor mit einem hochentzündlichen Brandbeschleuniger besprühte hölzerne Gegenstände in Brand. Ihm war klar, dass das Feuer auf die Decke und den ebenfalls aus Holz errichteten Wintergarten des Wohnhauses übergreifen würde. Nachdem die Gegenstände selbstständig brannten, ging er davon aus, alles Erforderliche für die Zerstörung des Hauses getan zu haben und dass sich die schlafenden Geschädigten nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen würden. \n\n5\\. In der Folgezeit griffen die Flammen, wie vom Angeklagten erwartet, auf die Unterseite der Holzterrasse und auf die Holzdecke einer unter den Wohnräumen liegenden Werkstatt über; die Holzteile brannten, zeitweise mit meterhohen Flammen, selbständig weiter. Etwa um 0:40 Uhr wurde die Geschädigte G. durch einen Knall wach; sie bemerkte den Brand und weckte die anderen noch schlafenden Familienmitglieder. Während sie anschließend die Rettungskräfte alarmierte, unternahm der Bruder des Angeklagten Löschversuche. Hierbei erlitt er Verbrennungen zweiten Grades. \n\n6\\. Das sachverständig beratene Landgericht hat mit Blick auf eine ermittelte maximale Blutalkoholkonzentration von 3,04 Promille zur Tatzeit eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen (§ 21 StGB). \n\n7\\. b) Das Schwurgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung bewertet (§ 211 Abs. 2 Variante 5, § 22, § 306c in Verbindung mit § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 306 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 52 StGB). Zur subjektiven Tatseite hat es ausgeführt, dass „sowohl der allgemeine Vorsatz in Form eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit“ vorlagen. Der Angeklagte habe gewusst, dass sich vier Personen zur Tatzeit im Haus aufhielten und deren Tod durch die Brandstiftung billigend in Kauf genommen. Wegen seiner Alkoholgewöhnung habe er trotz seiner „alkoholbedingten Enthemmung“ gewusst, dass durch sein Handeln vier Menschen in „Lebensgefahr“ gebracht werden. Zudem hätten die ihn beherrschenden „negativen Gefühle“ seit Jahren bestanden. \n\n8\\. 2\\. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Variante 5 StGB (in vier tateinheitlichen Fällen) hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den festgestellten bedingten Tötungsvorsatz beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. \n\n9\\. a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304\u002F19, Rn. 14; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 617\u002F24, Rn. 7). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399\u002F17, Rn. 18; vom 16. September 2015 - 2 StR 483\u002F14, Rn. 14; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 617\u002F24, Rn. 7). Ihre Bejahung oder Verneinung hat auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399\u002F17, Rn. 19, vom 22. März 2012 - 4 StR 558\u002F11, BGHSt 57, 183 Rn. 26), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45\u002F13, Rn. 7; Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 StR 222\u002F19, Rn. 9) \n\n10\\. b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Seine zwischen den beiden Vorsatzelementen nicht differenzierende Darstellung entbehrt einer Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände. \n\n11\\. aa) Zwar erwähnt das Landgericht bei der Begründung der subjektiven Tatseite Umstände, welche für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Dies gilt insbesondere für das Wissen des Angeklagten um die Anwesenheit von Menschen im Gebäude und der von ihm erkannten Möglichkeit, dass durch sein Handeln das Wohnhaus in Brand gesetzt wird. Die damit erkennbar gemeinte objektive Gefährlichkeit der Tathandlung erweist sich auch als wesentliches Beweiszeichen für das kognitive und das voluntative Vorsatzelement (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 StR 558\u002F15, Rn. 14; Beschluss vom 9. Juli 2019 \\- 1 StR 222\u002F19, Rn. 9). \n\n12\\. bb) Die Annahme einer objektiv lebensbedrohlichen Tathandlung entbindet aber regelmäßig nicht von der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände. Das Wissens- und das Wollenselement können etwa fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung, wie etwa einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist; hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15) und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 4 StR 448\u002F19, Rn. 5; vom 14. August 2018 - 4 StR 251\u002F18, NStZ-RR 2018, 332). An einer solchen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der festgestellten vorsatzkritischen Umstände fehlt es. Dies gilt namentlich für die hochgradige und die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernde Alkoholisierung des Angeklagten. Eine solche kann den Schluss darauf zulassen, dass der Angeklagte das Risiko seiner Tathandlung falsch eingeschätzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 448\u002F19). Weiter wäre insbesondere der Tatanlass und die festgestellte Erregung des Angeklagten in einer Gesamtschau näher zu bewerten gewesen. Nach den Feststellungen ging die Tat zurück auf einen spontanen Entschluss, gefasst vor dem Hintergrund plötzlich aufwallender Wut wegen einer Enttäuschung über das Verhalten seines Bruders; eine unüberlegte und in affektiver Erregung ausgeführte Handlung lag damit nahe (vgl. BGH, Urteile vom 25\\. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15; vom 23. März 2022 - 6 StR 343\u002F21, Rn. 8; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344\u002F16; jeweils mwN). \n\n13\\. 3\\. Der Rechtsfehler führt - wegen der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Tateinheit - zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Dies zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Die Anordnung des Vorwegvollzugs hätte unabhängig hiervon keinen Bestand gehabt, weil das Landgericht § 67 Abs. 2 StGB nicht in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 angewendet hat (BGBl. I Nr. 203), sondern sich ausdrücklich an dem nach früherer Rechtslage maßgeblichen „Halbstrafenzeitpunkt“ orientiert hat. \n\n14\\. 4\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen und beweiswürdigend tragfähig belegten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Ein gegebenenfalls erforderlicher längerer Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB wäre mit dem Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) vereinbar; eine solche Änderung erginge zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370\u002F23, Rn. 18; vom 19. November 2024 - 2 StR 325\u002F24, Rn. 6). \n\nBartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi","BGH, 29.05.2026, 6 StR 527\u002F25","2026-07-10T22:04:50.646Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":49,"decisionDate":91,"fullText":92,"summary":93,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":66,"updatedAt":94},"2106","ECLI:DE:NEURIS:KORE615942026","ecli-de-neuris-kore615942026","6 StR 66\u002F26","2026-05-28T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 6 StR 66\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31\\. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie mit Nötigung, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Während Schuld- und Strafausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, den der Revisionsführer von seinem Rechtsmittel auch nicht ausgenommen hat. Die tatgerichtlichen Ausführungen tragen zwar die Annahme des Hangs, des symptomatischen Zusammenhangs und der Gefährlichkeit, belegen jedoch nicht die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer der Prüfung der Erfolgsaussicht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. \n\n3\\. a) Für einen Behandlungserfolg nach § 64 Satz 2 StGB wird eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (vgl. BR-Drucks. 687\u002F22, S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 - 6 StR 266\u002F24, Rn. 5; vom 12. März 2024 - 4 StR 59\u002F24, Rn. 6). Dabei ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20\u002F5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - 6 StR 622\u002F24, Rn. 5). \n\n4\\. b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. \n\n5\\. Das Landgericht hat die „begründete Erwartung“ eines Behandlungserfolgs maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte Zukunftspläne klar formuliert und bis zu seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug der Maßregel gute Fortschritte gemacht habe sowie an das in der Therapie Erlernte anknüpfen könne. Ferner konsumiere der Angeklagte zwar weiterhin Rauschmittel, beschränke seinen Konsum aber auf „Spice“. Die dissozialen Verhaltensweisen seien auf den Konsum zurückzuführen und nicht Ausdruck einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Auch wenn die Flucht des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug im Frühjahr 2025 für sich genommen einen prognoseungünstigen Faktor darstelle, sei zu berücksichtigen, dass er sich klar für eine erneute Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen und therapiewillig gezeigt habe. Damit bleibt unklar, ob die Strafkammer von einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Dies versteht sich angesichts des langjährigen Drogenkonsums, den der Angeklagte sogar während der Untersuchungshaft fortgesetzt hat, auch nicht von selbst. \n\n6\\. Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass der Angeklagte, der weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren seinen Lebensunterhalt durch Straftaten bestreitet, zur Sicherung des Therapieerfolgs durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden kann. \n\n7\\. 2\\. Die Aufhebung der Maßregel zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung - wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nBartel RiBGH Wenskeist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 6 StR 66\u002F26","2026-07-10T22:04:50.762Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":49,"decisionDate":100,"fullText":101,"summary":102,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":100,"parsedAt":66,"updatedAt":103},"2113","ECLI:DE:NEURIS:KORE600952026","ecli-de-neuris-kore600952026","1 StR 115\u002F26","2026-05-27T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 1 StR 115\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte mit der - wesentlich jüngeren - vermissten Sexarbeiterin K. eine - nicht nur sexuelle - Beziehung, die von wiederholten großzügigen finanziellen Zuwendungen des Angeklagten geprägt war. Im Sommer 2024 hatten die beiden entschieden, den Lebensabend des Angeklagten gemeinsam in Bulgarien, der Heimat seiner Partnerin, zu verbringen. Kurz vor der geplanten Abreise entbrannte am Morgen des 1. August 2024 zwischen dem Paar ein heftiger Streit, weil der Angeklagte nicht bereit war, seiner Freundin die von ihr geforderten 50.000 Euro zu überlassen. Aus Ärger hierüber und wegen des Umstandes, dass der Angeklagte nicht sie, sondern seinen Neffen als Alleinerben eingesetzt hatte, beschloss sie, vorzeitig alleine nach Bulgarien zurückzukehren. Sie teilte dies dem Angeklagten mit, der nun realisierte, dass die gemeinsamen Zukunftspläne zumindest stark gefährdet waren und für seine Partnerin nicht er, sondern seine Geldzuwendungen im Vordergrund standen. Noch während der Auseinandersetzung oder im Nachgang hierzu fasste er deshalb den Entschluss, sie zu töten. Diesen setzte er am selben Tag nach 15:26 Uhr auf nicht bekannte Weise um. \n\n3\\. Zur Spurenbeseitigung verbrannte er am 1. August 2024 um spätestens 15.32 Uhr in einer Feuerstelle auf seinem Grundstück die persönlichen Sachen seiner Partnerin mit Ausnahme der Sohlen ihrer Sandalen, die er in einer zu seinem früheren Wohnanwesen gehörenden Mülltonne entsorgte, nachdem er die Riemen hiervon abgeschnitten hatte. Ihre Armbanduhr und Zigaretten verbrachte er in ein Nebengebäude seines ehemaligen Wohnanwesens. Die Leiche von K. konnte trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden. \n\n4\\. 2\\. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, weshalb eine Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht veranlasst ist. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs \\- sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n5\\. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2026 - 1 StR 487\u002F25 Rn. 18; Beschluss vom 27\\. September 2023 - 4 StR 148\u002F23 Rn. 10; jeweils mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Werden diese Grundsätze beachtet, kann das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439\u002F13 Rn. 45; Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4\u002F15 Rn. 8 und vom 4. Mai 2022 - 1 StR 309\u002F21 Rn. 8; jeweils mwN). Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen \\- wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204\u002F80 Rn. 10; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4\u002F15 Rn. 8 mwN). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 mwN). \n\n6\\. b) Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. \n\n7\\. aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 1. August 2024, 15:26 Uhr seine Freundin auf seinem Grundstück oder in unmittelbarer Umgebung hierzu auf nicht näher bekannte Weise tötete, im Wesentlichen auf ihr Verschwinden und eine Mehrzahl weiterer Beweisanzeichen gestützt, die für seine Täterschaft sprechen sollen. So hätten sich der Angeklagte und seine Partnerin am Morgen des 1. August 2024 heftig gestritten; im Anschluss daran habe diese in Telefonaten mit ihrer Tante und einer Freundin geäußert, sie habe Sorge, der Angeklagte bringe sie um. Der Angeklagte sei ferner der letzte Mensch gewesen, der K. lebend gesehen habe. Auch die Spuren von ihrem Blut im Kofferraum des Pkws des Angeklagten, an einer seiner Hosen und einem Paar Schuhe sowie verschiedene weitere tatsächliche Umstände, die das Landgericht als Spurenbeseitigung durch den Angeklagten gewertet hat, haben Eingang in die tatrichterliche Überzeugungsbildung gefunden. Der Angeklagte, der enttäuscht und wütend wegen des Verhaltens von K. gewesen sei, habe ferner ein Tatmotiv gehabt. Einen natürlichen Tod, einen Suizid, eine fahrlässige oder gerechtfertigte Tötung seiner Partnerin durch den Angeklagten hat die Strafkammer ebenso wie die Täterschaft eines Dritten oder ein Untertauchen der Frau ausgeschlossen. \n\n8\\. bb) Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachweis eines Tötungsdelikts auch dann geführt werden kann, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt, hier insbesondere die Leiche von K.. Auch hat es formal eine andere Erklärung für das Verschwinden der Frau als ihre Tötung durch den Angeklagten ausgeschlossen. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch in mehrfacher Hinsicht lücken- und damit rechtsfehlerhaft. \n\n9\\. (1) Seine Überzeugung, dass K. am 1. August um 15:30 Uhr, mithin nach der Rückkehr des Angeklagten auf sein Grundstück um 15:26 Uhr, noch am Leben und der Angeklagte deshalb der letzte Mensch gewesen sei, der sie lebend gesehen habe, hat das Landgericht auf die Aussage des Zeugen W. gestützt, der sich am 1. August 2024 in der Zeit von 14:15 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Nachbargrundstück aufhielt, um dort den Rasen zu mähen. Der Zeuge habe auf dem Grundstück des Angeklagten eine weibliche Person wahrgenommen, deren Beschreibung auf K. passe. Er habe bei jeder Mährunde auf das Grundstück des Angeklagten geschaut und dabei die weibliche Person auch gesehen, letztmals gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr. \n\n10\\. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge wenig präzise angegeben hat, die Frau letztmals gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr wahrgenommen zu haben, erschließt sich bei der aufgezeigten gebotenen Betrachtung zum Ausschluss alternativer Geschehensabläufe bereits nicht, warum das Landgericht davon ausgegangen ist, K. habe tatsächlich um 15:30 Uhr, mithin nach Eintreffen des Angeklagten, noch gelebt. Überdies hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen zwar einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und den Anfangs- und Endzeitpunkt seines Aufenthalts auf dem Nachbargrundstück der Nachprüfung durch objektive Beweismittel unterzogen. Es hat jedoch offensichtliche Widersprüche in der Aussage selbst sowie zu den übrigen Feststellungen zum zeitlichen Ablauf unerörtert gelassen. \n\n11\\. So soll der Zeuge einerseits angegeben haben, bei jeder Mährunde auf das Grundstück des Angeklagten geschaut und die Frau stets wahrgenommen zu haben, mithin auch bei der letzten gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr (UA S. 60\u002F61); andererseits hat er im Zusammenhang mit der Frage, ob er auch den Angeklagten bzw. dessen Pkw gesehen habe, ausgesagt, er habe beim Mähen „teilweise“ auf das Nachbargrundstück geschaut, das Fahrzeug, nicht aber den Angeklagten bemerkt. Erst um 16:00 Uhr habe er gesehen, dass der Pkw weg war (UA S. 59\u002F60). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Zeuge trotz der regelmäßigen Blicke auf das Grundstück des Angeklagten offensichtlich nicht wahrgenommen hat, dass dessen Fahrzeug vor 15:26 Uhr nicht auf dem Grundstück stand, wecken seine unterschiedlichen Angaben zu der Frage, mit welcher Intensität er das Geschehen auf dem Nachbargrundstück beobachtet haben will, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage oder an seiner Erinnerung, mit denen sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen. Auch hätte es die (Zeit-)Angaben des Zeugen mit den übrigen Feststellungen abgleichen müssen, insbesondere mit dem Umstand, dass K. selbst gegenüber zwei Zeuginnen gegen 12:00 Uhr (UA S. 52) und gegen 13:30 (UA S. 55) Uhr geäußert haben soll, in ca. zwei Stunden vom Grundstück des Angeklagten abgeholt zu werden. Zudem war sie ab 14:00 Uhr telefonisch für niemanden mehr erreichbar, was vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen zu ihrem Kommunikationsverhalten, vom Angeklagten als „Telefonitis“ bezeichnet, ungewöhnlich war und darauf hindeuten könnte, dass sie schon kurz nach 14:00 Uhr nicht mehr am Leben oder in der Lage zu telefonieren war. Demgegenüber will der Zeuge W. jedoch den Eindruck gehabt haben, die auf dem Nachbargrundstück wahrgenommene Frau habe nach 14:00 Uhr noch telefoniert. \n\n12\\. Auch hätte der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Rückkehr des Angeklagten um 15:26 Uhr und dem vom Landgericht angenommenen Verbrennen der persönlichen Sachen von K. spätestens um 15:32 Uhr der Erörterung bedurft. Denn das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Verbrennen der Spurenbeseitigung diente. Dies zugrunde gelegt hätte für die Tötung bzw. Zufügung schwerer Verletzungen nur ein sehr kurzes Zeitfenster bestanden. \n\n13\\. (2) Soweit die Strafkammer von ihr festgestellte tatsächliche Umstände als Spurenbeseitigung durch den Angeklagten gewertet und diese wiederum als Beweisanzeichen für seine Täterschaft herangezogen hat, ist auch diese Würdigung nicht frei von Rechtsfehlern. So bleibt bereits unerörtert, warum das Landgericht aus dem Umstand, dass am 1. August 2024 ab 15:32 Uhr über dem Grundstück des Angeklagten eine große Rauchentwicklung zu beobachten war, darauf geschlossen hat, der Angeklagte habe die persönlichen Sachen seiner Partnerin verbrannt. Ob anlässlich der Durchsuchung gegebenenfalls Asche oder andere Rückstände gefunden werden konnten, die hierauf hindeuten, hat die Strafkammer nicht mitgeteilt. Der Erörterung hätte in diesem Zusammenhang auch bedurft, warum der Angeklagte einerseits die Uhr von K. und deren Zigaretten - zur Spurenbeseitigung - in ein Nebengebäude seines ehemaligen Wohngebäudes verbracht haben soll, wo diese Gegenstände, von denen jedenfalls die Uhr unschwer seiner Partnerin zuzuordnen war, schnell aufgefunden werden konnten, er aber andererseits ihre übrigen persönlichen Sachen verbrannt bzw. ihre Leiche so versteckt haben soll, dass diese trotz intensiver Suche unauffindbar war. Zur Durchführung einer effektiven Spurenbeseitigung hätte es vielmehr nahegelegen, auch die Zigaretten zu verbrennen bzw. die Uhr mit der Leiche zu verstecken. Gleiches gilt für das festgestellte Abschneiden der Sohlen der Sandalen von K., die er in einer Mülltonne vor seinem ehemaligen Wohnanwesen entsorgt haben soll. Schließlich bleibt unerörtert, warum der Angeklagte überhaupt Gegenstände seiner Partnerin verbrannte, wenn es ihm doch gelang, ihren Leichnam unauffindbar zu beseitigen; das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, warum er in ein etwaiges Versteck nicht auch die weiteren persönliche Dinge seiner Partnerin legte. \n\n14\\. (3) Auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Ausschluss von Alternativtätern erweist sich als lückenhaft. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2\\. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 mwN). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So hatten die Zeugen R. und Ru. als ehemalige Freier von K., die von ihr ebenso wie der Angeklagte finanziell ausgenommen wurden, ein ähnliches Tatmotiv. Gleichwohl hat das Landgericht die beiden als Alternativtäter nicht näher in Betracht gezogen, dies trotz seiner Feststellung, K. habe mit dem Zeugen Ru. noch am 31. Juli 2024 Kontakt über WhatsApp gehabt und ihm geschrieben, sie „wolle ihn“. Insbesondere teilen die Urteilsgründe nicht mit, wo sich die Zeugen am 1. August 2024 ab ca. 14:00 Uhr aufhielten. Gleiches gilt für den Zeugen A., von dem K. ihrer Mutter am 1. August 2024 gegen 12:00 Uhr berichtete, er werde sie in ca. zwei Stunden abholen. Schließlich hätte das Landgericht angesichts der hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fallkonstellationen, in denen dem Täter ein Tötungsdelikt trotz Unauffindbarkeit der Leiche zur Last gelegt wird, auch eine etwaige Täterschaft des Zeugen W. nicht völlig außer Betracht lassen dürfen. \n\n15\\. (4) Rechtsfehlerhaft erweist sich auch die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung, in die sie ausschließlich den Angeklagten belastende Indizien eingestellt, dabei aber die aufgezeigten Widersprüche und die Aspekte, die geeignet sind, die prima facie für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen zu entkräften, weitgehend unerörtert gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die vom Landgericht als wesentliches Indiz herangezogenen Blutspuren im Kofferraum des Angeklagten, die nach sachverständiger Würdigung auch mit seiner Einlassung, K. habe sich beim Einladen von Metall verletzt, in Einklang zu bringen sind. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang unter anderem auch berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte tatsächlich am Vortag Schrott entsorgte und seine Partnerin hierin zumindest dergestalt eingebunden war, als sie bei der Rückgabe des hierfür ausgeliehenen Anhängers dabei war. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Böger","BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 1 StR 115\u002F26","2026-07-10T22:04:51.395Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":49,"decisionDate":100,"fullText":109,"summary":110,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":100,"parsedAt":66,"updatedAt":111},"2110","ECLI:DE:NEURIS:KORE606652026","ecli-de-neuris-kore606652026","6 StR 56\u002F26","#  BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 56\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 2025 wird\n\na) das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung verurteilt ist und\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten und Auslagen des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung (Fall C.III der Urteilsgründe) und Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Senat stellt das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil zweifelhaft erscheint, ob in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden ist (§§ 3, 7 StGB). Der Angeklagte ist bulgarischer Staatsangehöriger und misshandelte die Nebenklägerin, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt ist, in Schweden. \n\n3\\. 2\\. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Dies entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Denn der Senat kann mit Blick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie den weiteren verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten sowie der einbezogenen Strafe von sechs Monaten nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\nBartel RiBGH Wenske isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 56\u002F26","2026-07-10T22:04:51.150Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":49,"decisionDate":100,"fullText":117,"summary":118,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":100,"parsedAt":66,"updatedAt":119},"2112","ECLI:DE:NEURIS:KORE606522026","ecli-de-neuris-kore606522026","1 StR 169\u002F26","#  BGH, 27.05.2026, 1 StR 169\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14\\. November 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch\n\naa) im Fall C. III. der Urteilsgründe aufgehoben; die festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten entfällt;\n\nbb) in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe dahin geändert, dass jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung“, „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung mit Gewalt, in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit [mit] drei tatmehrheitlichen Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit mit elf tatmehrheitlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Angeklagte nahm die am 4. Dezember 2007 geborene Nebenklägerin, eine Nichte seiner damaligen Lebensgefährtin, wie eine eigene Tochter in seinem Hausstand in Brasilien auf. Nach der Trennung von seiner Partnerin im Jahr 2016 verblieb das Mädchen in der alleinigen Obhut des Angeklagten. In der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 missbrauchte er die Nebenklägerin in mindestens 22 Fällen, indem er sie unter anderem - zum Teil unter Anwendung von Gewalt - mehrmals dazu veranlasste, gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen an ihm den Oralverkehr auszuführen, er mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, ihre Brüste und Schamlippen massierte bzw. vor ihr onanierte. Der Angeklagte nahm sämtliche Übergriffe auf Video auf. Darüber hinaus bewahrte er am 23. Januar 2024 in seiner Wohnung in München Datenträger mit 54 Filmdateien und 107 Bildern kinderpornographischen Inhalts auf. \n\n3\\. 2\\. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts in Bezug auf den als eigenständige Tat gewerteten Besitz kinderpornographischer Inhalte erweist sich als rechtsfehlerhaft und bedarf der Korrektur. \n\n4\\. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Beweiswürdigung, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die in der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 aufgenommenen Videodateien, die den sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin dokumentieren, am 23. Januar 2024, dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, noch abgespeichert hatte (vgl. UA S. 80). Denn andernfalls wäre die Auswertung des abgespeicherten Materials nach Augenscheinseinnahme nicht möglich gewesen (vgl. UA S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass die Videodateien schon früher in Brasilien anlässlich des dortigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten sichergestellt worden wären, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung war der Angeklagte auch im Besitz weiterer Video- und Bilddateien kinderpornographischen Inhalts, dessentwegen ihn das Landgericht einer eigenständigen Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig gesprochen hat. \n\n5\\. In dieser Fallkonstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101\u002F24 Rn. 4 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2023 - 3 StR 301\u002F23 Rn. 3 ff. und vom 17. Dezember 2025 - 4 StR 576\u002F25 Rn. 5; jeweils mwN) jedoch kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Vielmehr steht das Besitzdelikt in jeweiliger (weiterer) Tateinheit zu den Verstößen gegen § 176a und § 176 StGB in den Fassungen vom 21. Januar 2015, 3. März 2020 bzw. 30. November 2020. \n\n6\\. Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten. \n\n7\\. Ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, fasst der Senat den Schuldspruch im Übrigen kompakter als bislang geschehen. \n\n8\\. 3\\. Auch der Strafausspruch hält im Wesentlichen revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft den Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 angewandt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht, anstatt des zutreffenden Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020, der sich von drei Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe erstreckt. \n\n9\\. a) Weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden, für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 niedrigere als die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (Fall C. II. 10.) sowie einem Jahr und vier Monaten (Fall C. II. 22.) verhängt hätte, setzt der Senat, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Einzelstrafen jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe herab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Mit Blick auf die besonderen Umstände der Taten, die in eine Serie von zahlreichen weiteren schweren Straftaten des Angeklagten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin eingebettet waren, ist die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627\u002F08, BGHSt 53, 221 Rn. 48). \n\n10\\. b) Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon und dem Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe unberührt. Denn es ist angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen, darunter drei Mal sechs Jahre, drei Mal fünf Jahren und sechs Monaten sowie einmal fünf Jahre und drei Monate, auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung vorstehender Umstände eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte. \n\n11\\. c) Soweit das Landgericht bei der Zumessung der in den Fällen C. II. 1. bis 22. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen den „besonders“ großen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, ist dies zwar mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 2 StR 207\u002F21 Rn. 4). Angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen ist jedoch auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Zumessung der in den genannten Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen hierauf beruht. \n\n12\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Böger","BGH, 27.05.2026, 1 StR 169\u002F26","2026-07-10T22:04:51.286Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":125,"decisionDate":126,"fullText":127,"summary":128,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":126,"parsedAt":129,"updatedAt":130},"2138","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465892601","ecli-de-neuris-kvre465892601","2 BvR 1097\u002F22",39,"2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a. \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n2\\. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift des § 184l des Strafgesetzbuchs (StGB), die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Sie erstreben die Feststellung der Nichtigkeit der Norm. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021 (BGBl I S. 1810), mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingeführt. Das Gesetz sah neben der Schaffung des § 184l StGB insbesondere weitere Verschärfungen des Sexualstrafrechts in Bezug auf Kinder und Erweiterungen der strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Bereich vor (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 22 ff.). \n\n3\\. a) Die Regelung des § 184l StGB lautet: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1 (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1\\. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder 2\\. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder 3\\. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). \n\n4\\. b) aa) Die Einführung des Verbots kindlicher Sexpuppen erfolgte vor dem Hintergrund intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Das Ausmaß des Problems sexueller Gewalt an Kindern war durch die Aufdeckung verschiedener, besonders drastischer Missbrauchsfälle in Staufen im Breisgau, Bergisch Gladbach, Lügde und Münster in den Jahren 2017 bis 2020 (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 20) sowie die Enttarnung der Darknet-Plattform \"Elysium\" im Jahr 2017 verstärkt in den öffentlichen Fokus getreten. Zudem hatte eine öffentliche Diskussion über den Verkauf und das Bewerben kindlicher Sexpuppen auf Online-Marktplattformen begonnen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). Insbesondere ab Anfang 2020 berichteten deutschsprachige Medien verstärkt darüber, dass kindliche Sexpuppen auf Verkaufsplattformen wie Amazon und Shein frei erhältlich seien. Zu potenziellen Gefahrenzusammenhängen zwischen der Nutzung kindlicher Sexpuppen und realen Missbrauchstaten äußerte sich im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung etwa der Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin an der Charité - Universitätsmedizin in Berlin. Er erklärte, es bestehe die berechtigte Sorge, dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte, weil ein Näherrücken an die ersehnte Realität erfolge: Man sehe ein Kind, mit dem man die gewünschten sexuellen Kontakte ausleben könne und das zu allem bereit sei; Pädophile könnten kindliche Sexpuppen zudem nutzen, um Verhaltensabläufe einzutrainieren (vgl. rtl.de vom 2. Februar 2018, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.rtl.de\u002Fcms\u002Fdreijaehrige-kindersexpuppen-wer-zur-hoelle-braucht-das-2958224.html, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). In einem Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" (ARD) zu kindlichen Sexpuppen vom 7. Mai 2020 (abrufbar unterhttps:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002Fwatch?v=kxTmJ4XeH58, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) äußerte er auf die Frage, ob es eher wahrscheinlich sei, dass durch die Nutzung einer kindlichen Sexpuppe die Hemmschwelle für einen realen Übergriff auf ein echtes Kind sinke, oder genau das Gegenteil der Fall sei, weiter: Nach unserer Einschätzung mit den Patienten, die wir hier betreuen, diesen wenigen, ist das nicht der Fall. Aber: Aus klinischer Sicht würde ich immer die Sorge haben, dass man durch direkte Handlungen mit einem vergleichbaren Objekt die Wahrnehmungsverzerrung \\- das ist ein Risikofaktor -, dass man die ungünstig beeinflusst. \n\n5\\. Ähnlich äußerte sich die Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) am 24. August 2020 (vgl. https:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002F watch?v=avgFG1DtVvY, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). Therapeutisch gesehen sei es kritisch, derartige Puppen zu verwenden, weil ein solches Verhalten durch wiederholte Nutzung der Puppen möglicherweise automatisiert werde beziehungsweise sich einschleiche. Alle sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden. \n\n6\\. Auf landespolitischer Ebene wurden im Rahmen dieser Debatte Forderungen an Landesregierungen erhoben, sich im Bundesrat für ein umfassendes und strafbewehrtes Verbot von Einfuhr, Handel, Erwerb, Besitz und Verbreitung kindlicher Sexpuppen einzusetzen. Dahingehende Anträge stellten am 28. August 2020 die Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag (vgl. LTDrucks Nds 18\u002F7290, S. 1 f.), am 1. September 2020 die Fraktionen der CDU und FDP im Landtag Nordrhein-Westfalen (vgl. LTDrucks NRW 17\u002F10796) und am 1. Oktober 2020 die Fraktion der CDU im Abgeordnetenhaus Berlin (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks 18\u002F3061, S. 1 f.). In der Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2020 wurde der dortige Antrag nach ausführlicher Debatte einstimmig angenommen (vgl. LT NRW, PlenProt 17\u002F99, S. 22 ff.). \n\n7\\. bb) Während des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene wurden zur Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauchstaten zulasten von Kindern erhöhe, unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages waren im Rahmen einer am 3. August 2020 abgeschlossenen Ausarbeitung insoweit zu der Einschätzung gelangt, zum Teil werde - ohne dass dies empirisch belegbar wäre - die Auffassung vertreten, kinderähnlich gestaltete Sexpuppen könnten eine Möglichkeit für entsprechend Veranlagte darstellen, ihr Bedürfnis effektiv auszuleben, wodurch die Gefahr einschlägiger Straftaten sinken könne. Überwiegend werde aber eher für plausibel gehalten, dass durch den Umgang mit und das Ausleben sexueller Praktiken an solchen Sexpuppen Hemmschwellen sinken könnten und im Wege einer Eskalation die Gefahr eher gesteigert werden könnte, dass einschlägig Veranlagte in der Folge auch tatsächlich Kinder missbrauchten. Empirische wissenschaftliche Analysen der Fragestellung würden vor diesem Hintergrund nicht nur vereinzelt eingefordert; zum damaligen Zeitpunkt seien Studien zur Wirkung kinderähnlich gestalteter Sexpuppen aber nicht dokumentiert (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 11 f.). \n\n8\\. Soweit wissenschaftliche Veröffentlichungen auf diesem Gebiet vorlagen, stammten diese vor allem aus den Bereichen der Ethik, der Philosophie, der Kriminologie und der Psychologie. Teilweise wurde darin ein Verbot solcher Puppen befürwortet (vgl. etwa Maras\u002FShapiro, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.), jedenfalls aber die Gefahren solcher Puppen hervorgehoben (vgl. etwa Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government \\- Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.). Mitunter wurde auch darauf hingewiesen, dass es als \"best practice\" in der therapeutischen Begleitung Pädophiler gelte, diese anzuhalten, nicht entsprechend ihrer sexuellen Impulse zu handeln (vgl. Danaher, Regulating Child Sex Robots: Restriction or Experimentation?, Medical Law Review \u003C2019>, S. 553 \u003C568>; ferner Bogutt, Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 f.). Teilweise waren die Veröffentlichungen im Ergebnis aber auch (eher) kritisch gegenüber einem Verbot und betonten den noch bestehenden Forschungsbedarf (vgl. etwa Harper\u002FLievesley, Sex Doll Ownership: An Agenda for Research, Current Psychiatry Reports \u003C2020>, Vol. 22, Issue 10, Article 54, S. 1 ff.; Björkas\u002FLarsson, Sex Dolls in the Swedish Media Discourse: Intimacy, Sexuality, and Technology, Sexuality & Culture \u003C2021>, Vol.25, Issue 4, S. 1227 ff., insb. S. 1242 ff.). \n\n9\\. cc) Erste auf Nutzerbefragungen basierende Untersuchungen zu den psychologischen und risikobezogenen Auswirkungen, die mit dem Besitz kindlicher Sexpuppen verbunden sind, wurden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht. Sie äußern sich verbotskritisch. Eine Untersuchung fand weder Belege dafür, dass Personen, die kinderähnliche Puppen besitzen, ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe auf Kinder haben, noch ergab die Studie spezifische Belege dafür, dass solche Puppen als Schutz vor diesen Risiken dienen können (vgl. Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4154 f.>). In einer weiteren, im Jahr 2026 veröffentlichten Studie kommen dieselben Autoren zu dem Ergebnis, dass die Nutzung auf Kinder bezogener \"fictional sexual materials\" - darunter auch die Verwendung kindlicher Sexpuppen - durch Pädophile und die daraus resultierende sexuelle Befriedigung die Wahrscheinlichkeit für sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern senken könnte (vgl. Lievesley\u002FHarper, Understanding the use of child-related sexual fantasy and fictional sexual materials by people who are attracted to children, Psychology and Sexuality \u003C2026>, S. 1 \u003C27 f.>). Eine auf einer Befragung von Betroffenen gründende, im Jahr 2024 veröffentlichte Untersuchung hält als Ergebnis fest, es hätten sich zumindest keine Faktoren identifizieren lassen, die auf ein gesteigertes Risiko durch die Puppennutzung hindeuteten, auch wenn es aufgrund der Daten nicht möglich sei zu schlussfolgern, dass die Puppen letztlich einen Schutz für Kinder darstellten (vgl. Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C76 f.>). \n\n10\\. Nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n11\\. c) aa) Am 27. Oktober 2020 brachten die Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F23707) in den Deutschen Bundestag ein. Darin werden die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als eine der derzeit wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen und zentrale Aufgabe des Staates identifiziert und vor dem Hintergrund der neuen technischen Möglichkeiten eine Änderung und Ergänzung einschlägiger Tatbestände für erforderlich gehalten. Durch ein Bündel von Maßnahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen sollten, werde eine Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexualisierter Gewalt angestrebt (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 1). \n\n12\\. Teil des vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmenpakets war unter anderem die Schaffung einer Strafnorm, die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Nach der Entwurfsbegründung soll § 184l StGB subsidiär zu § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) greifen und Strafbarkeitslücken schließen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen kinderpornographischen Inhalt vorliegen. § 184l StGB solle - anders als § 184b Abs. 3 StGB - uneingeschränkt auch rein fiktive Darstellungen und Nachbildungen erfassen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Nachbildungen eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt seien, würden Kindern immer ähnlicher und vor allem online über gängige Marktplattformen angeboten, was den Erwerb erheblich erleichtere und einen niederschwelligen Zugang eröffne. Sie würden zum Teil ganz offen beworben. Der Entwurf ziele insbesondere darauf ab, bereits dem Markt für solche Nachbildungen die Grundlage zu entziehen. Aber auch der Besitz sowie Vorbereitungshandlungen wie das Herstellen, die Einfuhr, das Anbieten und das Bewerben sollten inkriminiert werden, weil diese zur Belebung des Marktes beitrügen, wodurch die Nachfrage nach solchen Nachbildungen erheblich gefördert werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n13\\. Begründet wurde das Vorhaben zunächst mit der Gefahr, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senke und damit zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mittelbar beitrage. Durch die Nutzung solcher Objekte könne der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch werde die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen sei (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Im Hinblick auf § 184l Abs. 2 StGB wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt, auch die Bestrafung des Erwerbs, des Besitzes und des Verbringens in oder durch den räumlichen Geltungsbereich zur persönlichen Verwendung erscheine aus kriminalpolitischen Gründen sachgerecht, weil zu befürchten sei, dass auch derjenige, der eine solche Nachbildung nur zur persönlichen Verwendung einführe, erwerbe oder besitze, durch die Nutzung zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verleitet werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 43). \n\n14\\. Von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n15\\. bb) Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 30. Oktober 2020 wurde die geplante Einführung des § 184l StGB kontrovers diskutiert (vgl. BTPlenProt 19\u002F187, S. 23552 ff.). Im Nachgang hierzu äußerte sich die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen einer Befragung der Bundesregierung vom 4. November 2020 dahingehend, sie habe sich in der gegebenen Gemengelage, in der keine Erkenntnisse über die Wirkung kindlicher Sexpuppen vorlägen, dafür entschieden, dass der Schutz von Kindern ganz klar vorgehe und der Besitz von Kindersexpuppen daher unter Strafe gestellt werde (vgl. BTPlenProt 19\u002F188, S. 23665 f.). \n\n16\\. cc) Am 2. Dezember 2020 wurde dem Deutschen Bundestag der - mit dem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD übereinstimmende - Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F24901) zugeleitet. Im Rahmen der weiteren Beratung der Gesetzentwürfe im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nahmen in der öffentlichen Anhörung vom 7. Dezember 2020 acht Sachverständige Stellung (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115). \n\n17\\. Von den sechs Sachverständigen, die sich (auch) mit der geplanten Neuregelung in § 184l StGB befassten, äußerten sich vier, nämlich die Sachverständigen Prof. Dr. Tatjana Hörnle, M.A. (Rutgers) (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht Freiburg i.Br., Geschäftsführende Direktorin, Abteilung Strafrecht), Prof. Dr. Jörg Kinzig (Eberhard Karls Universität Tübingen, Direktor des Instituts für Kriminologie, Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionsrecht), Dr. Jenny Lederer (Fachanwältin für Strafrecht, Essen) und Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia) (Deutscher Juristinnenbund e.V., Berlin) ablehnend gegenüber der vorgeschlagenen Strafnorm (vgl. Hörnle, Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 11 f., 101 f.; Kinzig, ebenda, S. 119; Lederer, ebenda, S. 14, 123 ff.; Steinl, ebenda, S. 32, 149) und einer, nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Jörg Eisele (Universität Tübingen, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsrecht und Computerstrafrecht), eher kritisch (vgl. Eisele, ebenda, S. 88, 89 Fn. 19: \"freilich ohne empirische Belege\"). Die § 184l StGB-E ablehnenden Sachverständigen bezweifelten insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden empirischen Grundlage für die Annahme, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar steigere. Aufgrund der Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts und des fehlenden Nachweises einer tatsächlichen Rechtsgutsgefährdung könne die Einführung eines entsprechenden Straftatbestands nicht befürwortet werden. \n\n18\\. Demgegenüber unterstützte die Sachverständige Dr. Julia Bussweiler (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M., Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, Staatsanwältin) die vorgeschlagene Regelung des § 184l StGB (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 26, 49). Sie führte aus, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf Kinder auf. Bei der Auswertung des Missbrauchskomplexes Bergisch Gladbach sei deutlich geworden, dass kindliche Sexpuppen als Übungsobjekte für später an den Kindern verübte Tathandlungen dienten. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden keine abschließenden empirischen Erkenntnisse vorlägen, bestehe nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen der Eindruck, dass zumindest das Risiko bestehe, durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen werde die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt. \n\n19\\. dd) Zu dem Entwurf der Vorschrift des § 184l StGB nahmen außerdem die Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. Stellungnahme Nr. 67 vom November 2020 zum Regierungsentwurf \u003CRegE> eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 21.10.2020, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.brak.de\u002Ffileadmin\u002F05_zur_rechtspolitik\u002Fstellungnahmen-pdf\u002Fstellungnahmen-deutschland\u002F2020\u002Fnovember\u002Fstellungnahme-der-brak-2020-67.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) und der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ NRW) (vgl. Stellungnahme vom 21. Dezember 2020: \"ASJ NRW unterstützt ExpertInnenkritik am Gesetzesentwurf zur 'Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder', BT-Drucksache 19\u002F23707 und fordert SPD-Bundestagsfraktion auf, den Gesetzentwurf abzulehnen\", abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.asjnrw.de\u002Fwp-content\u002Fuploads\u002Fsites\u002F268\u002F2020\u002F12\u002F 20201221_Stellungnahme_Sexualstrafrecht.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) ablehnend Stellung. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertrat dabei die Auffassung, im Ergebnis gehe es hier eher um die Pönalisierung anstößigen und \"moralisch verachtenswerten\" Verhaltens und nicht um Rechtsgüterschutz; Aufgabe des Strafrechts dürfe es aber niemals sein, bloße Verstöße gegen Normen der Sittlichkeit oder Ethik zu kriminalisieren. Der ASJ NRW machte geltend, die geplante Einführung des § 184l StGB sei als Ausdruck eines moralisierenden Strafrechts einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht angemessen; dass die Besitzer und Nutzer von Sexpuppen zum sexuellen Missbrauch von Kindern verleitet würden, indem Hemmschwellen zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder gesenkt würden, sei eine nirgends in der einschlägigen empirischen Forschung belegbare These. Rechtsstaatliches Strafrecht sei aber Rechtsgüterschutz und kein Mittel im Kampf gegen unsittliches Verhalten. \n\n20\\. ee) Auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BTDrucks 19\u002F27928) nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen, bezüglich § 184l StGB gegenüber dem Entwurf unveränderten Fassung in zweiter und dritter Lesung vom 25. März 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen (CDU\u002FCSU und SPD) sowie der AfD-Fraktion bei Enthaltung der übrigen drei Oppositionsfraktionen an (vgl. BTPlenProt 19\u002F218, S. 27501). \n\n21\\. 2\\. Bis zur Einführung des § 184l StGB waren Sexpuppen als solche in Deutschland nicht Gegenstand strafrechtlicher Regulierung oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Bestimmte Verwendungen kindlicher Sexpuppen konnten jedoch unter den Straftatbestand des § 184b StGB (bis 31. Dezember 2020: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften\", seit 1. Januar 2021: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte\") subsumiert werden (vgl.BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). So hielten es etwa die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages jedenfalls für nicht ausgeschlossen, dass eine pornographische Abbildung oder andere Darstellung, die sexuelle Handlungen an einer kindlichen Sexpuppe, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten kindlichen Sexpuppe in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer kindlichen Sexpuppe zum Gegenstand habe, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallen könne (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 \\- WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 4 f.). Einschlägige Rechtsprechung existiere jedoch nicht. Auch sei nicht bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden vor Inkrafttreten des § 184l StGB Ermittlungen im Zusammenhang mit kindlichen Sexpuppen geführt hätten. \n\n22\\. 3\\. Rechtsprechung zu § 184l StGB ist bislang kaum zu verzeichnen. In den Polizeilichen Kriminalstatistiken der vergangenen Jahre sind jeweils niedrige bis mittlere zweistellige Fallzahlen erfasst (vgl. zuletzt BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 vom 25. März 2026, Version 1.1, die für das Jahr 2025 insgesamt 52 Fälle ausweist). \n\nII.\n\n23\\. 1\\. Auf völkerrechtlicher Ebene existieren derzeit keine expliziten Vorgaben für Regelungen hinsichtlich der Strafbarkeit des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c des für die Bundesrepublik Deutschland am 15. August 2009 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II 2011 S. 1288) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 (BGBl II 2008 S. 1222) und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben a bis f des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2016 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II S. 315) Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (BGBl II 2015 S. 26, Lanzarote-Konvention) verpflichten Deutschland als jeweiligen Vertragsstaat zur Pönalisierung des Herstellens, Vertreibens, Verbreitens, Einführens, Ausführens, Anbietens, Verkaufens und Besitzes von Kinderpornographie. Ob kindliche Sexpuppen der insoweit maßgeblichen Definition von Kinderpornographie in Art. 2 Buchstabe c des Fakultativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention beziehungsweise Art. 20 Abs. 2 der Lanzarote-Konvention unterfallen, ist nicht abschließend geklärt, wird jedoch tendenziell abgelehnt (vgl. Loibl\u002Fvan der Aa, Criminalization of Childlike Sex Dolls under International and EU Law, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice \u003C2023>, Vol. 31, Issue 3-4, S. 217 \u003C226 f.>). \n\n24\\. 2\\. Auf der Ebene der Europäischen Union wird derzeit die Richtlinie 2011\u002F93\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004\u002F68\u002FJI des Rates überarbeitet. Ausweislich der Begründungen des Richtlinienvorschlags der Kommission (vgl. Europäische Kommission, 06.02.2024, COM \u003C2024> 60 final, S. 23) sowie der durch den Rat vorgenommenen Ergänzungen (vgl. Rat der Europäischen Union, 13.12.2024, Interinstitutionelles Dossier: 2024\u002F0035\u003CCOD>, 16791\u002F24, S. 10, 55) soll die Definition der Darstellungen sexuellen Missbrauchs in Art. 2 Nr. 3 Buchstaben b und d der neu zu fassenden Richtlinie, an die deren Art. 5 entsprechende Pönalisierungspflichten für die Mitgliedstaaten knüpft, auch Sexpuppen in kinderähnlicher Gestalt erfassen. Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. \n\n25\\. 3\\. International ist die Rechtslage zur Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes kindlicher Sexpuppen uneinheitlich. \n\n26\\. Einige nationale Rechtsordnungen enthalten ein spezielles Verbot kindlicher Sexpuppen. Im Jahr 2019 führte etwa Australien durch den Combatting Child Sexual Exploitation Legislation Amendment Act 2019 No. 72 mit Art. 273A.1 des australischen Strafgesetzbuchs eine explizit auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Strafvorschrift ein (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 5). Ähnliche Regelungen sind in Dänemark (§ 235a des dänischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2022 und in den Niederlanden (Art. 253a des niederländischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2025 in Kraft getreten. In den Vereinigten Staaten von Amerika existieren derzeit auf Ebene mehrerer Bundesstaaten spezifische, (auch) auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Straftatbestände (z.B. 2025 Florida Statutes 847.011-5(a)(1); Kentucky Revised Statutes 531.365-.368; Louisiana Revised Statutes 14:81.6; 2021 Tennessee Code, Title 39, Chapter 17, Part 9, § 39-17-910; Texas Penal Code Sec. 43.231; Utah Code, Title 76, Chapter 5c, Part 2 Section 209, §76-5c-209; Hawai'i Revised Statutes § 712-1216.5), während ein Gesetzentwurf für ein Verbot auf Bundesebene zwar zuletzt 2025 in den Kongress eingebracht, bislang aber nicht verabschiedet wurde (vgl. US-Congress, H.R. 1186 CREEPER Act 2.0, Curbing Realistic Exploitative Electronic Pedophilic Robots 2.0).In anderen Rechtsordnungen, die den Umgang mit kindlichen Sexpuppen nicht ausdrücklich regeln, kommt eine Subsumtion bestimmter auf kindliche Sexpuppen bezogener Handlungen unter einschlägige Strafnormen zur Kinderpornographie in Betracht (vgl. mit Beispielen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 \\- 072\u002F20 -, S. 6 ff.). \n\nIII.\n\n27\\. Mit ihren inhaltlich weitgehend deckungsgleichen, am 22. Juni 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, § 184l StGB verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zudem sehen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung und das Bestimmtheitsgebot. \n\n28\\. 1\\. a) Der Beschwerdeführer zu 1. behauptet, er sei pädophil. Probleme mit der Akzeptanz seiner Pädophilie hätten ihn an den Rand des Suizids gebracht. Vor Einführung des § 184l StGB habe er eine kindliche Sexpuppe zur Schaffung körperlicher Nähe in seinem Präferenzbereich und zur legalen sexuellen Selbstbefriedigung verwendet. Solche Puppen könnten durch ihre Wirklichkeitsnähe realitätsnahe Gefühle vermitteln. Sie mögen - so der Beschwerdeführer zu 1. - einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, sich nicht ganz so sehr von der Gesellschaft getrennt zu sehen und sehr sicher nicht Täter zu werden. Aufgrund des Verbots sei er in seiner Sexualität nunmehr vollständig auf seine Gedankenwelt beschränkt und habe auch im höchst intimen, Dritten seit jeher nicht zugänglichen, Raum keinerlei Möglichkeiten, seine Sexualität, insbesondere seinen Wunsch nach einer zumindest simulierten sexuellen Näheerfahrung, in irgendeiner Form zu manifestieren. Das Verbot habe dazu geführt, dass er mit schweren psychischen Einschnitten in seinem Leben zu kämpfen habe. \n\n29\\. b) Der Beschwerdeführer zu 2. behauptet, er leide an einer ausschließlichen Form der Pädophilie, auch Kernpädophilie genannt. Aufgrund seiner Sexualität und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse habe er mit Frust, Trauer, Verzweiflung und Folgeerkrankungen wie Depression zu kämpfen. Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten maßgeblich dazu beigetragen, sein Grundbedürfnis nach Sexualität und Nähe zu erfüllen, somit sein Leid gelindert und dem Erhalt seiner psychischen und sexuellen Gesundheit gedient. Infolge der Einführung des § 184l StGB sei er gezwungen gewesen, die entsprechenden, sich bereits seit 2015 in seinem Besitz befindlichen Nachbildungen zu vernichten, und nun fortwährend daran gehindert, diese zu ersetzen. Auch die Arbeiten an der Herstellung einer Nachbildung nach eigenen Vorstellungen habe er aufgeben müssen. Hierfür habe er sich bereits erforderliche Geräte und Materialien beschafft, Kenntnisse angeeignet und prototypisch unter anderem eine Hand mit Knochen und Gelenken angefertigt. Die Arbeiten hieran habe er lediglich aufgrund der Strafbewehrung aufgegeben und wolle sie, sobald das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Strafvorschrift ausspreche, wieder aufnehmen. Insbesondere auch die psychische Belastung durch die Aufgabe des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe habe ihn dazu getrieben, sich deswegen in Behandlung zu begeben. \n\n30\\. 2\\. Die Beschwerdeführer meinen, die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Insbesondere seien sie nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschwerdebefugt, weil sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen seien und zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehe. Ihre gegenwärtige Betroffenheit ergebe sich aus der derzeitigen formalen Rechtsgültigkeit des § 184l StGB. Beide Beschwerdeführer hätten ihren Besitz an kindlichen Sexpuppen nur aufgrund des Verbotes aufgegeben und es bestehe der intensive Wunsch nach weiterer Verwendung. Da es sich um eine Strafnorm handele, die selbst das Verbot des Herstellens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ausspreche und sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen könne, sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst gegen das Gesetz zu verstoßen, um sodann den Rechtsweg gegen die Verurteilung zu beschreiten. Auch die mittelbare Einschränkung durch § 184l Abs. 1 StGB sei nicht nur reflexartig, sondern berühre die Beschwerdeführer in rechtlich erheblicher Weise. Obwohl § 184l Abs. 2 StGB mit dem Verbot des Erwerbs und des Besitzes eine unmittelbare Einschränkung für sie als Endabnehmer begründe, enthalte § 184l Abs. 1 StGB eine zusätzliche Beschwer. Die Strafvorschrift sei gerade im Lichte ihres selbstgesteckten Ziels, die Verwendung entsprechender Puppen zu verhindern, in ihrer Gesamtheit zu betrachten: Wäre die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtet, kämen die mittelbaren Einschränkungen des § 184l Abs. 1 StGB weiterhin zum Tragen. \n\n31\\. 3\\. Die Beschwerdeführer halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig. Sie machen geltend, die von dieser Vorschrift ausgehenden Eingriffe in ihre Grundrechte (a) seien nicht gerechtfertigt (b). Die Vorschrift verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (c). \n\n32\\. a) aa) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, § 184l StGB greife in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wobei der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sei. \n\n33\\. Durch das strafbewehrte Verbot (insbesondere) des Herstellens und des Besitzes kindlicher Sexpuppen regele die Vorschrift das Masturbationsverhalten beziehungsweise das Verwenden bestimmter Masturbationshilfsmittel, ohne dass sich irgendeine Außenwirkung formulieren ließe. Sie greife damit in die Intimsphäre der Beschwerdeführer ein. Die Masturbation \\- ihrer Natur nach gerade eine Form des Auslebens von Sexualität, die Dritte nicht berühre und durch sie nicht wahrnehmbar sei - gehöre zum Kernbereich der Sexualität. Sie könne - solange sie nicht im öffentlichen Raum erfolge - unter keinen Umständen das grundrechtlich geschützte Interesse anderer Personen oder staatliche Belange berühren. Die Ausführung masturbatorischer Handlungen geschehe insbesondere beim Einsatz kindlicher Sexpuppen im ebenfalls grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich der innersten persönlichen Sphäre, namentlich der Wohnung, die als solche bereits gegen Eingriffe Dritter geschützt sei. In diesem Raum intimer Persönlichkeitsentfaltung würden die Handlungen ohne Berührungen mit Dritten oder Teilhabe der Außenwelt ausgelebt. Die ausführende Person wolle hier niemandem Einblick gewähren, was in ganz besonderem Maße auf die autoerotischen Handlungen pädo- und hebephiler Menschen zutreffe, deren sexuelle Präferenz und sexuelles Leben schon im Allgemeinen stigmatisiert werde. Angesichts der Menschenwürdegarantie verbiete sich eine gesetzgeberische Intention, auf die - inneren - Vorstellungen und Gefühle dieser Gruppe masturbierender Personen einzuwirken, von vornherein. \n\n34\\. Der Einordnung des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe zu autoerotischen Handlungen in die Intimsphäre könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es andere Fallgestaltungen intimer sexueller Natur geben möge, die - wie etwa Kinderpornographie, Inzest oder Sodomie - aufgrund ihrer Außenwirkung oder ihres schädigenden Charakters \"für schützenswerte Rechtsgüter Dritter beziehungsweise von Lebewesen\" der weniger schutzwürdigen Privatsphäre zuzuordnen seien. Der Sexpuppe selbst komme ganz offensichtlich kein eigener Grundrechtsschutz zu. Das bloße Verwenden einer kindlichen Sexpuppe bedeute auch nicht, dass die Person, die eine solche besitze oder bei der eine solche gefunden werde, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, gegenwärtig trete oder jemals treten werde. Es zeige sich insoweit nicht einmal ein leiser Ansatz des Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verwenden einer kindlichen Sexpuppe und auch nur einer einzigen realen Missbrauchstat. \n\n35\\. bb) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, durch das \"Verbot, kindliche Sexpuppen zu besitzen etc. und sie damit nicht zur legalen 'Triebabfuhr' und Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen verwenden zu dürfen\", werde ferner in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen. \n\n36\\. Pädo- und hebephile Menschen seien aufgrund ihrer therapeutisch nicht änderbaren Sexualpräferenz stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln, weil ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses fehle und sie zum anderen von gesellschaftlicher Ächtung betroffen seien. Sexpuppen eröffneten die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der psychischen Probleme zu bekämpfen. Falle nunmehr selbst diese simulierende Option der Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse weg, verstärkten sich psychische Probleme wieder und es könnten starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. \n\n37\\. cc) Da § 184l StGB - zumindest soweit die Besitzstrafbarkeit betroffen sei - primär pädo- und hebephile Menschen adressiere, benachteilige die Norm entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Behinderte. \n\n38\\. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Personen mit psychischer Erkrankung seien Behinderte, wenn die Beeinträchtigung längerfristig und von solcher Art sei, dass sie die Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könne. Das habe das Bundesarbeitsgericht auch für eine HIV-Infektion bestätigt: Eine symptomlose HIV-Infektion habe eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes solange zur Folge, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie darauf beruhende Stigmatisierungen andauerten (vgl. BAGE 147, 60). Auch der neue § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch betone die Hinderung an einer gleichberechtigten Teilnahme an der Gesellschaft als wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um nicht heilbare Störungen der sexuellen Präferenz mit Krankheitswert (ICD-10 F 65.4), die dazu führten, dass nicht nur ein gewöhnliches gesellschaftliches Leben im Hinblick auf das Ausleben von Partnerschaft und Sexualität nicht möglich sei, sondern dass insbesondere eines der vier Grundbedürfnisse des Menschen nicht erfüllt werden könne. Um an der Gesellschaft teilnehmen zu können, sei es erforderlich, Ersatzbefriedigungen dieser Bedürfnisse nachzugehen. \n\n39\\. An diese Behinderung knüpfe das Verbot kindlicher Sexpuppen mittelbar an. Demgegenüber seien Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild weiterhin zulässig, obwohl mit den gleichen (Schein-)Argumenten wie bei kindlichen Sexpuppen erwachsene Sexpuppen als \"Trainingsinstrument\" für Taten nach § 177 StGB bezeichnet werden könnten, mit dem ebenfalls die Hemmschwelle für eine reale Tat abgesenkt werden möge. Zu derartigen Zusammenhängen gebe es zwar genauso wenig wissenschaftliche Erkenntnisse oder Untersuchungen wie zu den Kausalzusammenhängen bei der Verwendung kindlicher Sexpuppen. Die Vergleichbarkeit bestehe aber dennoch, weil - bemühe man die Begründung des Gesetzgebers - das gleiche Mittel (Sexpuppe) das gleiche Rechtsgut (sexuelle Selbstbestimmung) gefährde, aber offensichtlich ungleich behandelt werde. \n\n40\\. b) Diese Grundrechtseingriffe könnten - so die Beschwerdeführer weiter - verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Da die Strafvorschrift des § 184l StGB in die Intimsphäre eingreife, stehe sie bereits keiner Rechtfertigung offen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe nicht stattzufinden. Dies folge zum einen aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) und leite sich zum anderen daraus ab, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt werde. \n\n41\\. Ordne man die angegriffene Norm abweichend von dieser Ansicht nicht in die Intim-, sondern lediglich in die Privatsphäre ein, genüge sie im Weiteren nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bestehe schon eine Geeignetheitsprüfung nicht, sei darüber hinaus aber auch nicht angemessen. \n\n42\\. aa) Der Gesetzgeber meine, die Verwendung kindlicher Sexpuppen könne die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern, verweise also auf den (Straf-)Zweck des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch. \n\n43\\. (1) Im Jahr 2020 hätten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass es keine dokumentierten Studien über einen Zusammenhang zwischen der Verwendung kindlicher Sexpuppen und dem realen Missbrauch von Kindern gebe. An dieser Studienlage habe sich bis heute nur wenig geändert. Soweit nach Einführung des § 184l StGB mit einigen wenigen Studien begonnen worden sei, widerlegten deren erste Ergebnisse die vom Gesetzgeber aufgestellte Behauptung. Unter näherer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Studienlage (vgl. Rn. 7 ff.) gelangen die Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, es gebe keinen auch nur annähernd validen Nachweis dafür, dass das eingesetzte Mittel des Verbots kindlicher Sexpuppen den Kinder- und Jugendschutz auch nur teilweise fördere. Stattdessen gebe es eine erhebliche Zahl von Thesen und empirischen Ansätzen, die darauf hinwiesen, dass kindliche Sexpuppen bei der psychischen Behandlung pädo- und hebephiler Menschen über die funktionale Wirkung hinaus die Gesundheit positiv beeinflussten und überdies dafür sorgten, dass reale Missbrauchstaten verhindert würden. Auch wenn die empirische Forschung noch nicht weit genug sei, um annehmen zu können, dass § 184l StGB den angestrebten Zweck sogar aktiv vereitele, liege jedenfalls eine evidente Mittelverfehlung vor. \n\n44\\. Schließlich lasse sich - wie die Bundesregierung einräume - auch aus dem Umstand, dass bei einigen Sexualstraftätern zum Nachteil von Kindern (angeblich) auch kindliche Sexpuppen gefunden worden seien, keinerlei Kausalzusammenhang herleiten. Es handele sich insoweit um eine auf einem Fehlschluss beruhende Scheinkausalität, wobei solche Fehlschlüsse für Diskriminierungen typisch seien. \n\n45\\. (2) Jedenfalls aber führten die vorgenannten Überlegungen auf der Ebene der Angemessenheitsprüfung zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm. Angemessenheit fordere eine adäquate Zweck-Mittel-Relation und ziele auf einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Belangs. Diese Abwägung könne nur zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen. \n\n46\\. Dabei sei zu berücksichtigen, dass selbst unter der Annahme, Masturbationshandlungen seien nicht zur Intim-, sondern zur Privatsphäre zu zählen, an die dann angezeigte Abwägung zwischen der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit der von dem Verbot Betroffenen einerseits und dem Schutz des Kindes vor sexuellem Missbrauch andererseits angesichts der Nähe ersterer zur Menschenwürdegarantie besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Weiter müsse Berücksichtigung finden, dass es keinerlei Nachweise dafür gebe, dass der angestrebte Rechtsgüterschutz durch diese Maßnahme überhaupt erreicht werden könne, es vielmehr sogar sehr wenig wahrscheinlich sei, dass das Verbot kindlicher Sexpuppen auch nur vor einem einzigen realen sexuellen Missbrauch schütze. Gehe man gegenläufig davon aus, dass zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass durch das Verbot des Autoerotischen Kinder im realen Leben gefährdet würden, weil Pädo- und Hebephilen die Möglichkeit genommen werde, sich einer Dritte nicht gefährdenden Möglichkeit, die sexuelle Präferenz auszuleben, zu bedienen, nehme die Bedeutung des Kinderschutzes in der Abwägung noch eine ganz andere Gestalt an. Denn wenn von zwei potenziellen Wirkweisen des Einsatzes kindlicher Sexpuppen, für die es jeweils noch keine abschließenden empirischen Nachweise gebe, eine das Schutzgut erheblich gefährde, \"obwohl es andere Mittel gäbe, der zweiten (möglicherweise gefährdenden) potenziellen Wirkweise entgegenzutreten\", dann dürfe im Rahmen der praktischen Konkordanz kein derart hohes Rechtsgut wie die sexuelle Selbstbestimmung zurücktreten. Schließlich müsse in die Entscheidung einfließen, dass die Therapiemöglichkeit mit kindlichen Sexpuppen das Potenzial habe, einer großen Anzahl von pädo- und hebephilen Personen zu helfen und damit Prävention zu betreiben. \n\n47\\. Anderen, weniger grundrechtssensiblen Teilaspekten, etwa dem im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Umstand, dass die zufällige Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon \"erschreckend\" sei, könne auf einfache Weise, etwa mit einem generellen Werbeverbot sowie einem Verkaufsverbot an Jugendliche, begegnet werden. \n\n48\\. bb) Es dränge sich auf, dass mit der Schaffung des § 184l StGB pädo- und hebephile Menschen weiter geächtet und ihre Stigmatisierung vorangetrieben werden solle. Eine Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Eigenschaften zu ächten, sei dem Staat vor dem Hintergrund des Menschenwürdeprinzips aber untersagt. Führe die Gesetzesbegründung folglich aus, von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungen gemacht werden dürften, könne diese Signalwirkung in keinem Falle eine Strafnorm rechtfertigen. Denn damit ächte der Staat die Personengruppe der Pädo- und Hebephilen, die ihre sexuelle Präferenz nicht frei gewählt hätten und deswegen aufgrund dieser auch nicht herabgesetzt werden dürften. Es sei verfehlt und verkenne den Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Gedanken und Vorstellungen einer Person dahingehend verbieten zu wollen, dass Kinder in ihnen keinen Platz mehr haben dürften. \n\n49\\. cc) Auch die Erleichterung der Strafverfolgung allein stelle keinen legitimen Zweck dar. In der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Bussweiler (vgl. Rn. 18) klinge an, dass das Auffinden kindlicher Sexpuppen die Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO eröffnen solle, sodass nicht die an erheblich höhere Voraussetzungen geknüpfte Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO) gewählt werden müsse. Hierin einen legitimen Zweck zu erblicken, verstoße aber gegen die Unschuldsvermutung und das Menschenwürdeprinzip, weil Pädo- und Hebephile nicht weniger als andere Menschen Schutz vor staatlichen Grundrechtseingriffen genössen. \n\n50\\. c) Darüber hinaus werde gegen das für Strafnormen geltende Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Die \"Kindlichkeit\" einer Sexpuppe lasse sich insbesondere dann nicht mehr bestimmen, wenn lediglich ein Körperteil nachgebildet werde. Die bislang zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit entwickelten Kriterien, insbesondere die Körpergröße, seien hier nicht geeignet, der Sexpuppen verwendenden Person im Grenzbereich Anhaltspunkte für die Strafbarkeit ihres Verhaltens zu liefern. \n\nIV.\n\n51\\. Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG hatten der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Justiz) und alle Landesregierungen. \n\n52\\. 1\\. Mit Ausnahme des Bundesministeriums der Justiz für die Bundesregierung haben die Äußerungsberechtigten keine Stellungnahmen abgegeben. \n\n53\\. 2\\. Für die Bundesregierung hat sich das Bundesministerium der Justiz zum Verfahren geäußert. \n\n54\\. a) Die Bundesregierung hat bereits gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken, soweit diese sich auch gegen die Strafbewehrung des Herstellens, Anbietens oder Bewerbens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), des Handeltreibens, der diesbezüglichen Verbringung ins Inland (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) und des sonstigen Inverkehrbringens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) kindlicher Sexpuppen richten. \n\n55\\. Sie ist der Meinung, insoweit fehle den Beschwerdeführern die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ihnen gehe es nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen darum, dass ihnen der - allein von § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB erfasste - Besitz (und vorgelagert der Erwerb) von kindlichen Sexpuppen untersagt werde. Eine Darlegung dahingehend, dass die Beschwerdeführer derartige Puppen im Sinne des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB herstellen oder in den Verkehr bringen möchten, sei nicht erfolgt. Sofern hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. ausgeführt worden sei, er habe an der Herstellung einer kindlichen Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen gearbeitet, habe diese Arbeiten jedoch aufgeben müssen, bleibe diese Aussage zu vage. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Strafandrohung in der Hinsicht, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrem Handeln dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzten, sei damit in Bezug auf § 184l Abs. 1 StGB nicht ersichtlich. \n\n56\\. In der reflexartigen Betroffenheit liege auch keine zusätzliche Beschwer, weil das Verhalten, das durch das Verbot des Inverkehrbringens kindlicher Sexpuppen mittelbar eingeschränkt werden solle, eben die Verwendung derartiger Puppen, bereits in Form des § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei. Die Beschwerdeführer seien daher nicht darauf angewiesen, sich gegen die den Reflex erzeugende Vorschrift zu wehren, sondern könnten direkt gegen den sie als Adressaten betreffenden Teil der Norm vorgehen. \n\n57\\. b) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden jedenfalls - auch soweit sie sich gegen § 184l Abs. 2 StGB richten - für unbegründet. Sie ist der Auffassung, § 184l StGB wahre das Bestimmtheitsgebot und verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. \n\n58\\. aa) § 184l StGB trage den aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen hinreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei insbesondere auch der Kindesbezug einer körperlichen Nachbildung oder eines Körperteils hinreichend bestimmt. Denn der Körper eines Kindes, also einer Person unter 14 Jahren, weise im Vergleich zu dem Körper eines\u002Feiner Jugendlichen oder Erwachsenen eine Vielzahl erheblicher äußerer entwicklungsphysiologischer Unterschiede auf. Unter Rücksichtnahme auf potenzielle Abgrenzungsschwierigkeiten sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des möglichen Tatbestands zudem zu fordern, dass die nachgebildete menschliche Gestalt eindeutig kindlich wirken müsse. \n\n59\\. bb) § 184l StGB verletze die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n60\\. (1) Mit der Strafnorm des § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB beschränke der Gesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung derjenigen, die - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in Auslebung ihrer Sexualität benutzen wollten, indem er deren Erwerb und Besitz (und damit zugleich deren Nutzung und Verwendung, auf die es dem Gesetzgeber vorrangig ankomme und die den vorherigen Erwerb und weiteren Besitz voraussetzten) unter Strafe stelle. Ein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liege darin jedoch nicht. Zwar dürfte sich der Vorgang der Benutzung der Sexpuppen durch die Beschwerdeführer in einem grundsätzlich dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnenden Rahmen abspielen. Die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild habe jedoch das Potenzial, in die Gesellschaft hineinzuwirken, und betreffe damit nicht ausschließlich die Beschwerdeführer allein. Denn der Gesetzgeber habe die Norm des § 184l StGB in der begründeten Annahme getroffen, dass die Verwendung von kindlichen Sexpuppen die Hemmschwelle für Sexualstraftaten zulasten von Kindern senken könnte. § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB missbillige nicht das Intimleben pädophil veranlagter Personen an sich, die Norm solle vielmehr dem sexuellen Missbrauch von Kindern vorbeugen und adressiere damit Gefahren, die sich zwar im Einzelfall noch nicht notwendig konkretisiert haben müssten, sich aber generell aus dem Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ergeben könnten und dann, wenn sie sich aktualisierten, mit schwersten Beeinträchtigungen für die Betroffenen einhergingen. Überdies hindere die Strafvorschrift die Beschwerdeführer nicht schlechthin an ihrem sexuellen Erleben. Dass von der angegriffenen Norm Betroffene in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt würden, könne deshalb nicht angenommen werden. \n\n61\\. (2) Die von der angegriffenen Norm bewirkten Beeinträchtigungen seien gerechtfertigt. Insbesondere werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. \n\n62\\. Mit § 184l StGB wolle der Gesetzgeber Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen. Legitimer Zweck der Vorschrift sei somit der Schutz von Kindern im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Im Interesse des Kinderschutzes verfolge die Regelung außerdem das legitime Ziel, die gesamtgesellschaftliche Überzeugung zu bekräftigen, dass sexuelle Kontakte mit Kindern nicht in Betracht kämen. Das streitgegenständliche Verbot solle sicherstellen, dass Kinder nicht in einen expliziten sexuellen Kontext gestellt würden, wie es bei freier kommerzieller Verfügbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild der Fall wäre, und infolgedessen im Sinne einer positiven Generalprävention den Kinderschutz im Bewusstsein der Gesellschaft stärken. \n\n63\\. In Bezug auf die Geeignetheit stütze sich der Gesetzgeber auf die Annahme, dass der Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu führen könne, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder abzusenken und somit die Wahrscheinlichkeit von Missbrauchstaten zu steigern. Diese Annahme sei nicht generell unplausibel. Zwar lägen eindeutige empirische Daten zur Frage, ob der Gebrauch von Kindersexpuppen die Wahrscheinlichkeit realer Missbrauchstaten steigere, senke oder möglicherweise auch gar nicht beeinflusse, bislang nicht vor. Bekannt sei aber, dass Kindersexpuppen als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren aufgrund einschlägiger Delikte auftauchten. Zwar werde damit kein zwingender Kausalzusammenhang zwischen der Verwendung von kindlichen Sexpuppen und der sich anschließenden Begehung sogenannter \"Hands-on\"-Delikte hergestellt, jedoch schienen Kindersexpuppen im Kontext von Missbrauchstaten durchaus eine Rolle zu spielen, so dass ein solcher Kausalzusammenhang zumindest vermutet werden könne. Nach Bogutt (Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 m.w.N.; vgl. Rn. 8) gelte es des Weiteren in der therapeutischen Begleitung von Pädophilen als \"best practice\", diese anzuhalten, nicht entsprechend ihren sexuellen Impulsen zu handeln. Eine Nutzung von Kindersexpuppen würde diesem Ansatz entgegenstehen, was nahelege, dass sich das sexuelle Verlangen nach realem Erleben verstärken könnte. Schließlich sei die Regelung auch zur Erreichung des generalpräventiven gesetzgeberischen Ziels geeignet. Die freie Verfügbarkeit von Kindersexpuppen, inklusive deren Individualisierbarkeit anhand bestimmter sexueller Präferenzen, suggeriere, dass Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern zur Normalität gehörten. \n\n64\\. Die Norm sei auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich; ein von den Beschwerdeführern insoweit angesprochenes generelles Werbe- und Verkaufsverbot an Jugendliche möge zwar im Sinne des Jugendschutzes sein und wäre grundsätzlich zu befürworten, adressiere aber nicht das Kernproblem, welches mit der Verwendung von Kindersexpuppen einhergehe, und stehe in seiner Wirksamkeit dem streitgegenständlichen Verbot offensichtlich nicht gleich. Eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit dürfte ebenso wenig eine gleiche Wirksamkeit entfalten und der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden Schutzguts nicht entsprechen. \n\n65\\. Schließlich sei die Strafandrohung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. § 184l Abs. 2 StGB sehe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Verhältnis zu den weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und namentlich zu den weitaus höheren Strafandrohungen bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern im Rahmen eines abgestuften Unrechtsgehalts eine vergleichsweise milde, schuldangemessene Sanktionsregelung vor und trage damit umso mehr zu einem differenzierten, ausgewogenen und abgestuften Rechtssystem bei. Eine sexuelle Betätigung werde mit der Pönalisierung von Kindersexpuppen nicht schlechthin ausgeschlossen und die Betroffenen würden nicht in eine ausweglose Lage gebracht. Die fühlbare Einschränkung der Betroffenen erfolge zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und zur Vermeidung der diesen insoweit drohenden massiven Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Integrität. Eine Verletzung des Übermaßverbots sei deshalb nicht zu erkennen. \n\n66\\. cc) Ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes kindlicher Sexpuppen überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berühre, könne offenbleiben. Aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dargelegten Gründen sei es auch in dieser Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden; strengere Maßstäbe, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gölten insoweit nicht. \n\n67\\. dd) Ob eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinreichend dargetan sei, könne dahinstehen, weil eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt sei. Eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung komme im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf Grundlage einer - für mittelbare Diskriminierungen geltenden abgeschwächten - Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Diesem Maßstab werde die Regelung gerecht. Sie unterscheide nicht unmittelbar zwischen pädophilen und nicht pädophilen Personen, sondern knüpfe an das erwachsene beziehungsweise kindliche Erscheinungsbild von Sexpuppen an. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern für diese grundsätzlich schädlich und per se Unrecht seien. Das Verbot des Besitzes (und vorgelagerten Erwerbs) kindlicher Sexpuppen sei insofern durch kollidierendes Verfassungsrecht - nämlich die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von Kindern - gerechtfertigt. \n\n# B.\n\n68\\. Die form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). \n\nI.\n\n69\\. 1\\. Als Gesetz ist § 184l StGB gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. \n\n70\\. 2\\. Beide Beschwerdeführer sind nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt. \n\n71\\. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206>) und die von ihm behauptete Verletzung von verfassungsbeschwerdefähigen Rechten (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) nach seinem Vortrag als möglich erscheint (vgl.BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 112, 363 \u003C366>; 125, 39 \u003C73>; 162, 1 \u003C51 f. Rn. 93 ff.>-Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 163, 43 \u003C72 Rn. 83 ff.> \\- Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse; Benda\u002FKlein, Verfassungsprozessrecht, 4\\. Aufl. 2020, § 19 Rn. 582 f.). \n\n72\\. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101 ff.>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206 f.>; 119, 181 \u003C212>). \n\n73\\. Ist der Beschwerdeführer nicht Adressat der von ihm angegriffenen Regelung, sondern ist diese an Dritte gerichtet, ist er dennoch selbst betroffen, wenn ihn die Vorschrift nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 \u003C232 f.>; 78, 350 \u003C354>; 108, 370 \u003C384>; 121, 317 \u003C344 f.>; 125, 39 \u003C75>; 125, 260 \u003C304 f.>; 130, 151 \u003C176>; 146, 71 \u003C109 Rn. 112>; 153, 182 \u003C257 Rn. 195> \\- Suizidhilfe). Eine solche rechtliche Betroffenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein an Dritte gerichtetes Verbot mittelbar auch darauf zielt, die Freiheit von Grundrechtsträgern einzuschränken, die nicht Normadressaten sind (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C257 Rn. 195>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181\u002F98 u.a. -, Rn. 48). \n\n74\\. b) Gemessen daran sind die Beschwerdeführer hinsichtlich § 184l StGB insgesamt beschwerdebefugt. Insbesondere können die Beschwerdeführer geltend machen, durch § 184l StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG verfassungsbeschwerdefähigen Recht - insbesondere ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Rn. 91) - betroffen zu sein. Eine Verletzung ihrer Grundrechte erscheint auf der Grundlage ihres Vorbringens auch als möglich. \n\n75\\. aa) Gegeben ist die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit bei beiden Beschwerdeführern in Bezug auf § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB, bei dem Beschwerdeführer zu 2. auch in Bezug auf § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Beide Beschwerdeführer machen geltend, sich eine kindliche Sexpuppe verschaffen und diese besitzen zu wollen. Das verbietet ihnen § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Beschwerdeführer zu 2. trägt zudem vor, für sich eine solche Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen herstellen zu wollen und seit dem Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes gezwungen gewesen zu sein, entsprechende Arbeiten aufzugeben. Die Herstellung einer kindlichen Sexpuppe ist ihm - auch zur persönlichen Verwendung - nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB möglicherweise untersagt (vgl.Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 5; aA Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 10, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 24; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 8). Damit besteht jedenfalls die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung. Insoweit sind die Beschwerdeführer mithin schon als Adressaten der strafbewehrten Verbote des § 184l StGB betroffen. \n\n76\\. bb) In rechtlich erheblicher Weise betroffen sind die Beschwerdeführer auch von den (anderen) Tatbestandsvarianten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB. Zwar machen sie nicht geltend, die dort unter Strafe gestellten, insbesondere \"marktbezogenen\" Handlungen selbst vornehmen zu wollen; eine unmittelbar rechtlich wirkende Betroffenheit der Beschwerdeführer liegt damit nicht vor. Sie sind von diesen Verboten aber tatsächlich betroffen, weil diese es ihnen zumindest erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen, sich (wieder) Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Die Beschwerdeführer sind insoweit auch nicht nur reflexartig berührt. Denn erklärter Zweck der über die Strafbarkeit von (Vertriebs-)Handlungen nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB angestrebten Austrocknung des Marktes für solche Nachbildungen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 2) ist gerade (auch), die vom Gesetzgeber jedenfalls für potenziell gefährlich gehaltene Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auf der Seite der Erwerber zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42; vgl. Rn. 13). \n\n77\\. 3\\. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. \n\n78\\. a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende und dieser Vorschrift zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 72, 39 \u003C43>; 137, 108 \u003C136 Rn. 62>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57> \\- Solidaritätszuschlag 2020\u002F2021) verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt (vgl. BVerfGE 43, 291 \u003C386>), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 \u003C104 f.>; 72, 39 \u003C43 ff.>; 79, 1 \u003C20>). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 69, 122 \u003C125>). Das Bundesverfassungsgericht soll weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen (vgl. BVerfGE 79, 1 \u003C20>; Niesler, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 82 \u003CDez. 2025>). \n\n79\\. Der Grundsatz der Subsidiarität ist indes ausnahmsweise ohne Ergreifen fachgerichtlicher Rechtsbehelfe gewahrt, soweit es Beschwerdeführern unzumutbar wäre, fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen zu müssen (vgl. BVerfGE 115, 118 \u003C137>; 142, 234 \u003C250 Rn. 23>; 150, 309 \u003C326 ff. Rn. 44 ff.>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57>). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität kann daher insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Strafvorschrift verstößt und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzt, um dann im Strafverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (vgl. BVerfGE 81, 70 \u003C82 f.>; 97, 157 \u003C165>; 138, 261 \u003C272 Rn. 23>; 145, 20 \u003C54 Rn. 85>; 150, 309 \u003C328 Rn. 45>; 165, 1 \u003C33 f. Rn. 47> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV). \n\n80\\. b) Dass die Beschwerdeführer die Strafvorschrift des § 184l StGB als solche angreifen, verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Soweit die Vorschrift das von ihnen beabsichtigte Verhalten untersagt, also soweit § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. und § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB bezüglich beider Beschwerdeführer reichen, ist es ihnen nicht zumutbar, gegen das strafbewehrte Verbot zu verstoßen und ihre verfassungsrechtlichen Einwände im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens geltend zu machen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Verhaltensweisen Dritter richten, die ihnen die gewünschte Nutzung kindlicher Sexpuppen erst ermöglichen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB), steht ihnen ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf von vornherein nicht zur Verfügung. \n\n81\\. 4\\. Schließlich fehlt den Beschwerdeführern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Bundesregierung dies der Sache nach im Hinblick auf § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Erwägung in Zweifel zieht, die Vorschrift begründe gegenüber den Beschwerdeführern keine über § 184l Abs. 2 StGB hinausgehende Beschwer, weil die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild selbst nach § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei, greift dies nicht durch. Denn die von § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ausgehende Beschwer steht selbständig neben derjenigen aus § 184l Abs. 2 StGB. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer insoweit darauf hin, dass die sich aus § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ergebende Beschwer im Falle, eine allein gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtete Verfassungsbeschwerde hätte Erfolg, bestehen bliebe, § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB für sie wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr angreifbar wäre. \n\nII.\n\n82\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und ihr Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht (1.). Auch ist weder das Recht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt (2.), noch liegen Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor (3. und 4.). Schließlich steht die Vorschrift in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (5.). \n\n83\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person. \n\n84\\. a) Die Vorschrift des § 184l StGB berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit den Beschwerdeführern in § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB (Beschwerdeführer zu 2.) beziehungsweise in § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB (beide Beschwerdeführer) für das von ihnen angestrebte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird, ist auch ihr Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.). \n\n85\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 72, 155 \u003C170>; 79, 256 \u003C268>; 96, 56 \u003C61>; 121, 69 \u003C90>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C220>; 79, 256 \u003C268>; 117, 202 \u003C225>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 153, 182 \u003C260 Rn. 205>; 158, 131 \u003C159 Rn. 71> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug; 159, 223 \u003C278 Rn. 113> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 170, 178 \u003C202 Rn. 42> \\- Namensrecht Volljährigenadoption; 172, 46 \u003C88 Rn. 106> \\- Trojaner I; stRspr). Die Notwendigkeit einer solchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Hinblick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 65, 1 \u003C41>; 101, 361 \u003C380>; 106, 28 \u003C39>; 118, 168 \u003C183>; 120, 274 \u003C303>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem mit Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C380>). \n\n86\\. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382>; 120, 180 \u003C199>). Dieser Schutz betrifft insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C199>), vor allem weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382> m.w.N.; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>). Mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 96, 56 \u003C61>; 117, 202 \u003C233>; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>; 141, 186 \u003C211 f. Rn. 58>). Zur Privatsphäre gehört auch ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit gewährt, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382 ff.>; 120, 180 \u003C199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2000 - 1 BvR 2479\u002F97 -, Rn. 4) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, \"in Ruhe gelassen zu werden\" (vgl. BVerfGE 27, 1 \u003C6 f.>; 120, 180 \u003C199>; zu Art. 13 GG vgl. BVerfGE 32, 54 \u003C75>; 51, 97 \u003C107>; 165, 1 \u003C70, 72 Rn. 130, 134>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C384>; 120, 180 \u003C199>). \n\n87\\. Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C73 f.>; 60, 123 \u003C134>; 88, 87 \u003C97>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C238 f.>). Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. Die im Schrifttum vertretene Differenzierung, nach der sexuelles Verhalten lediglich als eine spezielle Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sein soll (vgl. Dreier, in: ders. \u003CHrsg.>, GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 22; Barczak, in: Dreier, GG, Bd. I, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 27, 43), trägt dem Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit auch auf ihre Entfaltung gerichtet ist (vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 1. Aufl. 2021, S. 191 f.; wohl auch Eichberger, in: Huber\u002FVoßkuhle \u003CHrsg.>, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Abs. 1 Rn. 130), nicht hinreichend Rechnung. Da das Ausleben der eigenen Sexualität nicht zwingend geschlechtlichen Kontakt zu einem Partner voraussetzt, sind auch autoerotische Handlungen als eigene Ausdrucksform der Sexualität von dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst. \n\n88\\. Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und der Einzelne grundsätzlich staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>; vgl. Rn. 99 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt - abwägungsfest - entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C373>; 90, 145 \u003C171>; 109, 279 \u003C313>; 119, 1 \u003C29 f.>; 120, 224 \u003C239>; 130, 1 \u003C22>). Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt; maßgeblich sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C248>; 80, 367 \u003C374>; 109, 279 \u003C314 f.>; 120, 224 \u003C239>; 124, 43 \u003C69 f.>; 130, 1 \u003C22>). In den unantastbaren Kernbereich fallen dabei insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C314 f.>; 119, 1 \u003C29 f.>; 130, 1 \u003C22>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n89\\. Der Bereich der Sexualität gehört indes nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 \\- 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n90\\. bb) Gemessen daran ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG) betroffen (1), nicht aber der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung (2). \n\n91\\. (1) § 184l StGB nimmt potenziellen Nutzern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch die Beseitigung entsprechender Angebote zum einen die tatsächliche Möglichkeit, sich solche Puppen zu verschaffen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB). Zum anderen wird die Puppennutzung dadurch unmöglich gemacht, dass ihnen sämtliche typischerweise mit einer solchen Nutzung einhergehenden Verhaltensweisen, insbesondere der Erwerb und der Besitz einer solchen Puppe, strafbewehrt untersagt werden (§ 184l Abs. 2 StGB). Auch wenn der Gebrauch der Puppe als solcher nicht unter Strafe gestellt ist, beeinflusst die Vorschrift damit jedenfalls im Ergebnis auch den Bereich autoerotischer Handlungen. Dabei kann dahinstehen, ob - nicht zuletzt angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten des Einsatzes kindlicher Sexpuppen - sämtliche denkbaren Ersatzhandlungen und -befriedigungen innerhalb eines beziehungsähnlichen Zusammenlebens eines pädo- oder hebephilen Menschen mit einer kindlichen Sexpuppe noch dem Sexualbereich zugeordnet werden können. Denn jedenfalls berühren die tatbestandsmäßigen Verbote des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen zweckgerichtet gerade auch das Masturbationsverhalten unter Verwendung eines bestimmten Masturbationshilfsmittels. Die Vorschrift betrifft damit die Freiheit der Beschwerdeführer, selbst zu entscheiden, wie sie sich geschlechtlich betätigen wollen, und damit den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n92\\. (2) Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184l StGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht (vgl. Rn. 114 ff.). Damit besteht eine Verbindung der - auch im Verborgenen stattfindenden - Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht. \n\n93\\. b) Die Vorschrift des § 184l StGB greift in den so definierten Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. \n\n94\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Grundrechtsschutz nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt ist. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfGE 110, 177 \u003C191>; 153, 182 \u003C265 f. Rn. 214 ff.>). \n\n95\\. bb) Danach greifen sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. \n\n96\\. (1) Die strafbewehrten Verbote insbesondere des Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l Abs. 2 Satz 1 StGB) adressieren die Beschwerdeführer unmittelbar. In Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. gilt dies auch für § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB, wenn diese Vorschrift auch das Herstellen zur persönlichen Verwendung erfassen sollte (vgl. Rn. 75). Zwar untersagen die Verbote die sexualbezogene Verwendung nicht als solche. Der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung steht dieser Umstand aber nicht entgegen. Denn die genannten Vorschriften, allen voran das Verbot des Besitzes, betreffen Handlungen, die - von Sonderfällen abgesehen - typischerweise Voraussetzung der sexualbezogenen Verwendung einer kindlichen Sexpuppe sind. \n\n97\\. (2) Auch soweit die auf die Produktion und Weitergabe zugeschnittenen Tatmodalitäten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB als dem Besitz vorgelagerte Handlungen die Beschwerdeführer nicht unmittelbar adressieren, greifen sie aufgrund der mit ihnen verfolgten Ziele und ihrer mittelbar-faktischen Auswirkungen in deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Mit den auf die Produktion und Weitergabe von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gerichteten Verboten und der damit verbundenen Beseitigung des Angebots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (\"Marktaustrocknung\") wird den Beschwerdeführern das in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fallende Verhalten, eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild als Masturbationshilfe zu nutzen, jedenfalls faktisch erheblich erschwert. Dies stellt keinen bloßen Reflex als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes dar, sondern wird von der Regelung gerade auch bezweckt (vgl. Rn. 13). \n\n98\\. c) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gerechtfertigt. Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (aa). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Strafvorschrift des § 184l StGB (bb). \n\n99\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C267 Rn. 221> m.w.N.). \n\n100\\. Bezüglich einer Strafnorm gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172>; ferner 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.) -, dass sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172, 184>; siehe auch BVerfGE 27, 18 \u003C29 f.>; 39, 1 \u003C46>; 88, 203 \u003C257>; 120, 224 \u003C239>). Das Strafrecht wird als \"ultima ratio\" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 88, 203 \u003C257 f.>; 90, 145 \u003C172>; 96, 10 \u003C25>; 120, 224 \u003C239 f.>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (vgl. BVerfGE 80, 244 \u003C255> m.w.N.; 90, 145 \u003C173>; 120, 224 \u003C240>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2020 - 2 BvR 1985\u002F19, 2 BvR 1986\u002F19 -, Rn. 37). Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 \u003C162>; 120, 224 \u003C240>). \n\n101\\. Eine grundrechtsbeschränkende Norm muss geeignet und erforderlich sein, den von ihr erstrebten, legitimen Zweck zu erreichen. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 \u003C23>; 120, 224 \u003C240>). Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172 f.> m.w.N.; 120, 224 \u003C240>; 156, 63 \u003C116 Rn. 192> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung; 160, 284 \u003C334 Rn. 126> \\- Verbotene Kraftfahrzeugrennen \u003C§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162- Störende Gegendemonstration). \n\n102\\. Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten. Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C173> m.w.N.; 120, 224 \u003C241>; 160, 284 \u003C334 Rn. 126>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162). \n\n103\\. bb) Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 184l StGB gerecht. Sie dient einem legitimen Zweck (1) und ist auf ihn bezogen geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). \n\n104\\. (1) (a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C269 ff. Rn. 227 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 85> \\- Tierarztvorbehalt). \n\n105\\. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 \u003C136 Rn. 89> \\- Stiefkindadoption; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 86>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110 \\- Altersgrenze Anwaltsnotare). Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (vgl. BVerfGE 75, 246 \u003C268>; 130, 131 \u003C144>; 163, 107 \u003C138 f. Rn. 86>). Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C73 f. Rn. 77>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 157, 30 \u003C162 f. Rn. 241> \\- Klimaschutz; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112> \\- Contergan II). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen beziehen sich vielmehr auf das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 70>; 139, 148 \u003C180 Rn. 61>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112>). \n\n106\\. Der Normzweck ergibt sich daher regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Er ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C263 f. Rn. 106> \\- Berliner Mietendeckel; 161, 63 \u003C93 Rn. 57> \\- Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 \u003C213 Rn. 115>; 170, 293 \u003C343 Rn. 113> \\- Krankenhausvorbehalt; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110). \n\n107\\. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfGE 121, 317\u003C350>; 153, 182 \u003C272 f. Rn. 236 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 170>; 161, 299 \u003C360 Rn. 151> \\- Impfnachweis \u003CCOVID-19>; 163, 107 \u003C139 Rn. 88>). \n\n108\\. Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber sowohl für die Einschätzung zum Vorliegen einer Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 104, 337 \u003C347 f.>; 121, 317 \u003C350>; 153, 182 \u003C272 Rn. 237>; 159, 223 \u003C298 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237> m.w.N.; 159, 223 \u003C298 f. Rn. 171> m.w.N.; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). \n\n109\\. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 238>; 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>). Jedoch kann sich auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 50, 290 \u003C333 f.>; 57, 139 \u003C160>; 65, 1 \u003C55>;153, 182 \u003C272 f. Rn. 238>;159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 73; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2024 - 1 BvR 1177\u002F22 -, Rn. 26). Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C361 Rn. 152>). \n\n110\\. (b) § 184l StGB dient nach dem - insoweit mit den von den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen übereinstimmenden - objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt (aa). Die Regelung soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken. Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken (bb). Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt (cc). Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet sind. \n\n111\\. (aa) Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Dem entspricht eine in der Verfassung begründete staatliche Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber auferlegt, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen. \n\n112\\. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 56, 54 \u003C73>; 115, 118 \u003C152>; 121, 317 \u003C356>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69 f.>; 149, 293 \u003C322 Rn. 74>; 157, 30 \u003C111 Rn. 145>; 161, 299 \u003C362 f. Rn. 155>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83> \\- Drohneneinsatz Ramstein). Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 53, 30 \u003C57>; 56, 54 \u003C78>; 121, 317 \u003C356>; 157, 30 \u003C111 Rn. 146>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83>). Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 172, 260 \u003C304 Rn. 83>; für Umweltbelastungen vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 157, 30 \u003C112 Rn. 147>). Eine solche Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 \u003C382>). Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 \u003C92 f.>; 133, 59 \u003C73 f.>; 159, 355 \u003C381 f. Rn. 45 f.> \\- Bundesnotbremse II \u003CSchulschließungen>). Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden. \n\n113\\. (bb) Mit der Vorschrift des § 184l StGB soll verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) dadurch zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, dass durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Der Gesetzgeber sieht insoweit die Gefahr, dass durch die Nutzung solcher Objekte der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden könnte, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen (vgl. Rn. 13). \n\n114\\. Die der Regelung des § 184l StGB zugrundeliegende Erwägung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, hält der insoweit maßgeblichen (a) Vertretbarkeitskontrolle stand (b). \n\n115\\. (α) Der in Bezug auf die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers allgemein von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichende Überprüfungsmaßstab (vgl. Rn. 108) konkretisiert sich vorliegend auf eine Vertretbarkeitskontrolle. \n\n116\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die insbesondere mit den Verboten des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer wiegen. Auch wenn sie nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen (vgl. Rn. 92), ist nicht zu verkennen, dass sie tief in die Privatsphäre eingreifen, weil sie das Masturbationsverhalten betreffen. Zudem verlagert die Vorschrift des § 184l StGB die Strafbarkeit weit über das Vorbereitungsstadium einer tatsächlichen Gewalttat gegenüber Kindern hinaus nach vorne. \n\n117\\. Dem stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage nur sehr begrenzt möglich war, sich ein sicheres Bild zu machen. Empirische Forschung, die sich zu der von ihm angenommenen Gefahrenlage belastbar geäußert hätte, lag jedenfalls bei Erlass des Gesetzes nicht vor (vgl. Rn. 7 f.). Eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Puppennutzung auf die Gefährlichkeit des Nutzers in Bezug auf reale Übergriffe auf Kinder existieren bis heute nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C273 Rn. 238>). \n\n118\\. (β) Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweist sich als vertretbar. Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte. \n\n119\\. Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis deuten darauf hin, dass die Nutzung das Risiko von Missbrauchstaten erhöht. So hat insbesondere mit Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", ein Sexualwissenschaftler öffentlich die Einschätzung vertreten, aus klinischer Sicht bestehe die Sorge, dass durch die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch Pädophile deren Verhaltenskontrolle gelockert und deren Wahrnehmungsverzerrung, die einen Risikofaktor für die Begehung sexueller Übergriffe auf Kinder darstelle, ungünstig beeinflusst werde (vgl. Rn. 4 und die entsprechenden Aussagen der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm, Rn. 5). \n\n120\\. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte zudem die Sachverständige Dr. Bussweiler berichtet, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren auf und es bestehe der Eindruck, dass zumindest das Risiko gegeben sei, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt werde (vgl. Rn. 18). Auch wenn sich aus den dargelegten Sicherstellungen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen von wegen Sexualstraftaten gegen Kinder geführten Ermittlungsverfahren zunächst allenfalls eine Korrelation zwischen Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern ergibt, war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert, dieser Korrelation zugleich ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen Puppennutzung einerseits und Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen. Neuere Zahlen aus Großbritannien dürften dies unterstreichen; nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n121\\. In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoeinschätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann. Daher steht die Annahme einer Risikoerhöhung nicht im Widerspruch zu den persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführer, die für sich selbst eher von der Minderung potenzieller Risiken ausgehen. Gerade angesichts unterschiedlicher Nutzerpersönlichkeiten ist auch die Annahme unterschiedlicher Auswirkungen nicht unplausibel. \n\n122\\. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zunächst weitere Erkenntnisse über den geregelten Realbereich zu gewinnen oder abzuwarten. Die wissenschaftliche und vor allem die empirische Exploration der Nutzung von kindlichen Sexpuppen begegnet nach Aussagen der einschlägig forschenden Wissenschaftler selbst erheblichen methodischen und praktischen Schwierigkeiten (vgl. Rutkin, Could sex robots and virtual reality treat paedophilia?, New Scientist \u003C2016>, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026; Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4152 ff.>; Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C77 f.>). \n\n123\\. (cc) Der weitere Zweck des § 184l StGB besteht darin, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen. Auch dabei handelt es sich um einen legitimen Gesetzeszweck. \n\n124\\. (α) Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Rn. 111 f.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 \u003C36, 41>; 45, 187 \u003C227>; 87, 209 \u003C228>). Mit ihr ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch \"unwürdiges\" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228>). \n\n125\\. Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen, wenn mit ihnen die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann, verbunden ist.Sie ist geeignet, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen(vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228 f.>). \n\n126\\. (β) Diese vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf visuelle und dynamische menschenverachtende Gewaltdarstellungen entwickelten Grundsätze lassen sich auf körperliche Nachbildungen in Form von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild übertragen. Die mit den entsprechenden Körperöffnungen versehene Puppe begründet beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Wie die menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge ist auch der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild geeignet, einer schleichenden gesellschaftlichen Normalisierung der Einbindung von Kindern in sexualisierte Kontexte Vorschub zu leisten und infolge dessen die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, zu erhöhen (vgl. Maras\u002FShaprio, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.; Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government - Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.; Cuvalo\u002FWekerle, Child sex doll and sex robot research: Taking a child rights perspective, Child Abuse & Neglect \u003C2025>, S. 1 ff.). Dies zu verhindern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. \n\n127\\. (2) Das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von kindlichen Sexpuppen ist geeignet, die dargestellten Zwecke zu erreichen. Es steht der vom Gesetzgeber für potenziell gefährlich gehaltenen Nutzung dieser Puppen entgegen und verhindert eine Objektifizierung von Kindern. \n\n128\\. (3) Die in § 184l StGB geregelten Verbote begegnen auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Andere denkbare, Personen wie die Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen, etwa ein generelles Verkaufsverbot oder ein nur bußgeldbewehrtes Umgangsverbot, bleiben in ihrer Wirksamkeit hinter dem in § 184l StGB geregelten generellen, strafbewehrten Verbot von Produktion, Vertrieb und Besitz kindlicher Sexpuppen zurück. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, der Gefahr einer zufälligen Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon könne auf einfache Weise entgegengewirkt werden, im Sinne des Jugendschutzes biete sich etwa ein generelles Werbeverbot sowie ein Verkaufsverbot an Jugendliche an, adressieren sie schon die dargelegten Zwecke des Gesetzes allenfalls in Teilen. Der strafrechtliche Schutz des § 184l StGB ist gerade nicht darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche vor ihrer eigenen Sexualität zu schützen, sondern vor der Sexualisierung durch andere, die Kinder durch deren Wahrnehmung als Sexualobjekte in ihrem Achtungsanspruch herabsetzen. \n\n129\\. (4) Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen ist schließlich angemessen. \n\n130\\. (a) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 \u003C51>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 \u003C327>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 \u003C59>; 40, 196 \u003C227>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 \u003C404 f.>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C185>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). \n\n131\\. Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe infrage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 \u003C238>; 153, 182 \u003C283 Rn. 266>). Jedoch besteht auch bei der Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C219 f.>; 121, 317 \u003C356 f.>; 152, 68 \u003C137 Rn. 183> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 \u003C319 Rn. 217> m.w.N.; 159, 355 \u003C413 Rn. 135>; strenger in Bezug auf das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung BVerfGE 153, 182 \u003C283 f. Rn. 266>). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C413 f. Rn. 135>). Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C220>; 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C414 Rn. 135>; siehe auch BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237>). \n\n132\\. Für die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs durch ein Gesetz ist bei der Prüfung der Angemessenheit auch zu berücksichtigen, ob die geringere Wirksamkeit einer die Grundrechte weniger beeinträchtigenden Regelung hingenommen werden könnte. Ist die zu überprüfende Regelung zur Erreichung eines legitimen Zwecks wirksamer als mildere Mittel, ist sie zwar geeignet und erforderlich. An der Angemessenheit der Regelung kann es aber dennoch fehlen, etwa wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, dessen Wirksamkeit nur wenig geringer ist als die zu überprüfende Regelung. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber nach Möglichkeit auch eine freiheitsschonende Lösung zu wählen, die besonders intensive Eingriffe durch Befreiungs-, Übergangs- oder Kompensationsregelungen abmildert, was auch für einen zeitlich begrenzteren Einsatz des gewählten Mittels relevant sein kann (vgl. BVerfGE 163, 107 \u003CLeitsatz 3, 158 Rn. 135>). \n\n133\\. (b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Vorschrift als angemessen. Die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und \\- soweit ihnen in Bezug auf das von ihnen gewünschte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird - das Recht auf Freiheit der Person steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck des Schutzes von Kindern. Der Gesetzgeber hat von seinem Einschätzungsspielraum unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht. \n\n134\\. Zwar greifen die Verbote des § 184l StGB, insbesondere die sich unmittelbar an potenzielle Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richtenden strafbewehrten Verbote des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur nur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, mit ihren Konsequenzen für das Masturbationsverhalten und der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein (vgl. Rn. 116). Sie knüpfen aber an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, so dass die Annahme der Beschwerdeführer, § 184l StGB wolle ihnen Gedanken und Vorstellungen verbieten (vgl. Rn. 48), nicht zutrifft. § 184l StGB verhindert nur punktuell einzelne Masturbationsvarianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Rn. 48) ist schließlich nicht ersichtlich, in welcher Weise die Einschränkungen des Masturbationsverhaltens als solche zu Stigmatisierung oder Ächtung der Beschwerdeführer als Personen beitragen sollten. \n\n135\\. Diesem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erhöhten die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder und führten zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte, ist auch nicht ersichtlich, welches mildere, weniger wirksame, aber immer noch hinreichend geeignete andere Mittel der Gesetzgeber zur Verhinderung dieser Gefahr hätte ergreifen sollen, als den potenziell gefährlichen Umgang über entsprechende Verbote zu verhindern. \n\n136\\. Auch die Unterbindung einer von den Beschwerdeführern geltend gemachten Möglichkeit, dass Nutzer zu ihren kindlichen Sexpuppen eine Beziehung simulieren und damit Gefühle der Nähe erleben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären. \n\n137\\. Schließlich sind auch die - im Gesamtgefüge des Strafgesetzbuchs moderaten - Strafandrohungen des § 184l StGB nicht unangemessen. Tatbestand und Rechtsfolge sind - auch mit Blick auf die weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (\"Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\") - in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise aufeinander abgestimmt. \n\n138\\. 2\\. Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt. \n\n139\\. 3\\. Eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist ebenso wenig gegeben. \n\n140\\. a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 \u003C301>; 99, 341 \u003C356 f.>; 151, 1 \u003C23 f. Rn. 54> \\- Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 \u003C111 f. Rn. 90> \\- Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage; 167, 239 \u003C256 Rn. 36> \\- Zeugnisbemerkungen). \n\n141\\. b) Danach ist eine Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst. Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass es sich bei den Ausprägungen ihrer Pädophilie jeweils um sexuelle Präferenzen handelt, die als Krankheiten einzustufen sind (vgl. World Health Organization \u003CWHO>, International Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F 65.4). Jedoch beeinträchtigt ihre Pädophilie sie nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung. \n\n142\\. Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer - auch nur symptomlosen - HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 \u003C82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian\u002FLindenberg\u002FUlfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.). \n\n143\\. 4\\. Auch liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - darin, dass nur der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem, nicht aber der Umgang mit Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild strafbar ist, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n144\\. a) Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 \u003C329>; 90, 145 \u003C195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 \u003C130>; 75, 108 \u003C157>; 90, 145 \u003C196>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). \n\n145\\. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 55, 72 \u003C88>; 84, 197 \u003C199>; 100, 195 \u003C205>; 107, 205 \u003C214>; 109, 96 \u003C123>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es dabei nicht aus, dass der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C224>; 88, 87 \u003C97>; 93, 386 \u003C401>). \n\n146\\. b) Gemessen daran liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Nutzer von Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild andererseits vor, die eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung rechtfertigen. \n\n147\\. Der Strafvorschrift des § 184l StGB liegt die Erwägung zugrunde, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Kinder verletzen und deshalb von der Rechtsordnung per se nicht gedeckt sind. Denn Kinder können - anders als Erwachsene - von vornherein nicht wirksam in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen, wie sie mit Sexpuppen nachgestellt werden, einwilligen. Für die Nachahmung einer auf dem wirksamen Einverständnis aller Beteiligten beruhenden und mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden sexuellen Handlung zwischen zwei Erwachsenen kommt daher eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild - anders als eine solche mit erwachsenem Erscheinungsbild - von vornherein nicht in Betracht. \n\n148\\. 5\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB verstößt schließlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. \n\n149\\. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung vielmehr ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 160, 284 \u003C317 Rn. 88>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 24). \n\n150\\. Durch diese Garantien soll einerseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194>; 143, 38 \u003C53 Rn. 36>; 153, 310 \u003C339 f. Rn. 72> \\- Knorpelfleisch; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). Andererseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194 f.>; 143, 38 \u003C53 Rn. 37>; 153, 310 \u003C340 Rn. 73>; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). \n\n151\\. Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 160, 284 \u003C317 f. Rn. 90>). \n\n152\\. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 \u003C34>; 126, 170 \u003C195>; 150, 1 \u003C96 ff. Rn. 190 ff.>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 213 \u003C238>; 126, 170 \u003C195>), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C195>; 153, 310 \u003C340 Rn. 74>; 160, 284 \u003C318 Rn. 91>). \n\n153\\. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 143, 38 \u003C54 f. Rn. 40>; 153, 310 \u003C341 Rn. 76>; 160, 284 \u003C318 Rn. 92>). \n\n154\\. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C318 f. Rn. 93>). \n\n155\\. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 f. Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 \u003C183>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 \u003C342>; 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C341 Rn. 75>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C342 Rn. 77, 352 Rn. 97>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). \n\n156\\. Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>). Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196 f.>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 95>). Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 \u003C411>; 126, 170 \u003C196 f.>; 160, 284 \u003C320 Rn. 95>). \n\n157\\. b) Nach diesen Maßstäben ist § 184l StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Insbesondere ist, soweit die körperliche Nachbildung ein Kind oder einen Körperteil eines Kindes betreffen muss (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42), den von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifeln am Tatbestandsmerkmal der Kindlichkeit einer Sexpuppe nicht beizutreten. \n\n158\\. Dem Tatbestandsmerkmal ist zunächst die Legaldefinition der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB zugrunde zu legen, wonach ein Kind eine Person unter 14 Jahren ist (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4; Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Maßstab ist insoweit eine aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu beurteilende eindeutige Kindlichkeit (vgl. entsprechend zu § 184c StGB und \"Scheinjugendlichen\" BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2008 - 2 BvR 2369\u002F08 -, Rn. 5 m.w.N.; zu § 184 Abs. 4 StGB a.F. vgl. auch BGHSt 47, 55 \u003C62>), die sich aus einer Gesamtbetrachtung des möglichen Tatgegenstands ergeben muss, wobei nicht allein der Größe des nachgebildeten Körpers oder Körperteils Bedeutung zukommt, sondern auch weitere Gesichtspunkte - etwa die Stimme eines sprachfähigen Sexroboters oder die Nachbildung nicht ausgereifter primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale - zu bewerten sind (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). So sind \"Mischformen\" von Sexpuppen, die zwar eine kindhafte Größe, aber zugleich etwa ausgeprägte weibliche sekundäre Geschlechtsmerkmale aufweisen, vom Tatbestandsmerkmal der körperlichen Nachbildung eines Kindes auszunehmen (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). Umgekehrt kann eine Abweichung von der natürlichen Größe eines Kindes durch andere Merkmale - namentlich kindliche Proportionen der Geschlechtsmerkmale oder kindliche Gesichtszüge - kompensiert werden (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184l Rn. 4). Auch eine einschränkende Auslegung, wonach mindestens zwei Kriterien für die \"Kindlichkeit\" im Sinne des § 184l StGB kumulativ vorliegen müssen, wobei eines der Kriterien durchaus die Größe sein kann, dieses aber immer gestützt werden muss durch weitere eindeutige Anzeichen (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4), ist denkbar. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung trägt der Unschärfe des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit, die angesichts der bereits vorhandenen Vielgestaltigkeit kindlicher Sexpuppen und der fortschreitenden technischen Entwicklung unvermeidbar ist, hinreichend Rechnung. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots ist es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eindeutige körperliche Kriterien definiert, anhand derer eine Sexpuppe unzweifelhaft als Nachbildung eines unter 14-jährigen Menschen identifiziert werden kann. \n\n159\\. Auch bezogen auf einzelne Körperteile eines Kindes bestehen zuverlässige Grundlagen für eine Auslegung und Anwendung der Norm. Dass die Bestimmung der Kindlichkeit-wie die Beschwerdeführer meinen - insbesondere dann nicht mehr möglich ist, wenn nur ein Körperteil nachgebildet wird, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Definition des Begriffs \"Körperteil\" kann auf die Auslegung anderer Vorschriften des Strafgesetzbuchs - etwa in § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (\"Glied eines Körpers\") oder in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust) - zurückgegriffen werden (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 3; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 5 a.E.). Dass bei Nachbildungen eines Körperteils in der Gesamtbetrachtung dessen Größe zugunsten anderer Gesichtspunkte zurücktritt, liegt insofern nahe. Die Anforderungen an eine eindeutige Kindlichkeit bleiben jedoch trotz der Reduzierung auf einen Körperteil - infolge derer der konkreten Nachbildung für eine kindliche Gestalt typische Erscheinungsmerkmale entzogen sein können - unberührt (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 17). Damit geht auch der Einwand der Beschwerdeführer fehl, dass etwa das Fehlen einer Intimbehaarung oder die Darstellung kleiner Brüste Anzeichen von Kindlichkeit sein könnten, jedoch auch bei erwachsenen Personen vorkämen (vgl. auch Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Kann in solchen Fällen mangels weiterer Anhaltspunkte eine eindeutige Kindlichkeit nicht festgestellt werden, so unterfallen entsprechende Nachbildungen bei der gebotenen restriktiven Auslegung nicht dem Tatbestand des § 184l StGB. \n\nC.\n\n160\\. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen. \n\n## Abweichende Meinung\n\nAbweichende Meinung\n\ndes Richters Offenloch\n\nzum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2026\n\n2 BvR 1096\u002F22\n\n2 BvR 1097\u002F22\n\n1\\. Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Die Vorschrift greift in Teilen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein und ist insoweit bereits aus diesem Grund verfassungswidrig (1.). Auch im Übrigen lassen sich die von ihr ausgehenden Grundrechtseingriffe jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen (2.). Beides ergibt sich nach meiner Überzeugung aus der konsequenten Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe, die die Senatsmehrheit nicht - jedenfalls nicht explizit - in Frage stellt. Der Schwerpunkt der Divergenz meiner Rechtsüberzeugung zu derjenigen der Senatsmehrheit liegt also nicht bei den abstrakten Maßstäben, sondern bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall. Ob und inwieweit sich die Vorschrift des § 184l StGB, soweit sie nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, verfassungsrechtlich mit anderen, auch vom Gesetzgeber nicht angestellten Erwägungen rechtfertigen lässt, soll hier nicht abschließend beurteilt werden (3.). \n\n2\\. 1\\. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung verboten wird, und § 184l Abs. 2 StGB den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. \n\n3\\. a) Meines Erachtens zutreffend gibt die Senatsmehrheit die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung entwickelten Maßstäbe wieder (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 88 f.). Danach umfasst das - grundsätzlich nicht vorbehaltlos gewährleistete - allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt abwägungsfest entzogen ist. Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich oder \"nur\" dem (allgemeinen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft berührt. In den unantastbaren Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, wenn auch nicht zwangsläufig und in jedem Fall. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit anderer einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich. \n\n4\\. b) Anders als die Senatsmehrheit meint, führt die Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall dazu, dass die Verbote des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung untersagt ist, und des § 184l Abs. 2 StGB den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Denn sie regeln jedenfalls mittelbar das Masturbationsverhalten (aa), das als solches dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist (bb). Der von der Senatsmehrheit angenommene \"Sozialbezug\" ist - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - nicht geeignet, die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu entziehen (cc). Auch sehe ich nicht, dass sie aufgrund anderer Gesichtspunkte aus diesem Kernbereich auszuscheiden wäre (dd). \n\n5\\. aa) § 184l Abs. 2 und § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB regeln das Masturbationsverhalten nicht unmittelbar, sondern untersagen potenziellen Nutzern entsprechender Nachbildungen allein den Erwerb, den Besitz, das Verbringen in oder durch den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (§ 184l Abs. 2 StGB) beziehungsweise - möglicherweise (vgl. Senatsbeschluss Rn. 75) - die Herstellung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB). Strafbewehrt verboten sind damit Verhaltensweisen, die mit der Nutzung solcher Puppen als Masturbationshilfsmittel typischerweise einhergehen, was zur Folge hat, dass auch diese Art der Verwendung selbst unmöglich wird (vgl. Senatsbeschluss Rn. 91). Genau dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit den an potenzielle Nutzer gerichteten Verboten verfolgten Ziel, die Nutzung entsprechender Nachbildungen zu sexuellen Zwecken zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42 f.). Damit haben diese Verbote - nach Zweck und Ergebnis - auch eine das Masturbationsverhalten selbst regelnde Wirkung. Dass die strafbewehrten Verbote den dargestellten Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild allgemein, also nicht nur im Zusammenhang mit ihrer Verwendung als Hilfsmittel bei der Masturbation verbieten, ändert daran nichts. Denn dies erweitert zwar die \"Streubreite\" der Verbote, nimmt ihnen aber nicht ihre gerade auch das Masturbationsverhalten betreffende Regelungswirkung. \n\n6\\. bb) Die - im Verborgenen stattfindende - Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Sie ist Ausdrucksform der Sexualität und typischerweise vom Willen des beziehungsweise der Masturbierenden getragen, den Vorgang für sich zu behalten und keiner anderen Person Zugang dazu zu gewähren. Sie hat - typischerweise - keine Außenwirkung. \n\n7\\. cc) (1) Die Senatsmehrheit ist nun der Auffassung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen, also insbesondere autoerotischen Handlungen sei deshalb dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzogen, weil der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Nutzung schon als solche Kinder gefährden könne. Damit bestehe - so die Senatsmehrheit - eine Verbindung der (auch im Verborgenen stattfindenden) Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92). \n\n8\\. (2) Ich halte dies für unzutreffend. Ich meine, dass die dargestellte Auffassung der Senatsmehrheit der Konzeption des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und dessen Schutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht wird. \n\n9\\. (a) Der Vorstellung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der absolut, also abwägungsfest geschützt ist, ist immanent, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Verhaltensweisen Gemeinwohlbelange oder Belange Dritter berühren, mit denen die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen wären, wenn eine solche Abwägung zulässig wäre. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst \"überwiegende\" beziehungsweise \"schwerwiegende\" Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C245>; 80, 367 \u003C373>; 109, 279 \u003C313>; 120, 274 \u003C335>; 156, 63 \u003C121 f. Rn. 206> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung hängt also nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C374>). Ein bloßer Verweis auf einen Sozialbezug der Puppennutzung reicht damit auch vorliegend nicht aus. \n\n10\\. (b) Entscheidend ist vielmehr, ob es der konkrete Sozialbezug der Nutzung entsprechender Sexpuppen als Hilfsmittel zur Masturbation nach Art und Intensität rechtfertigt, diese Art der Masturbation vom absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszunehmen. Nach meiner Überzeugung ist das nicht der Fall. \n\n11\\. (aa) Die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92, 114 ff.) nimmt insoweit insbesondere Bezug auf ihre Einschätzung, der Gesetzgeber sei in zulässiger Weise davon ausgegangen, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, weil dadurch die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt werden könne. Hierin sieht sie den kernbereichsrelevanten Sozialbezug. Sie geht also offenbar davon aus, dass einem Verhalten, das bei isolierter Betrachtung noch nicht sozialbezogen ist, allein dadurch ein Sozialbezug zukommen kann, der es nach Art und Intensität dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht, dass es die Gefahr künftigen übergriffigen Verhaltens erhöht. Dabei gerät aus dem Blick, dass dieses künftige, dann übergriffige Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt mithin eine Zäsur. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt (vgl. nur BVerfGE 130, 1 \u003C22> m.w.N.) - \"aus sich heraus\" berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters. Der Außenbezug der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen unterscheidet sich deshalb nach meiner Überzeugung in qualitativer Hinsicht nicht vom Außenbezug \"böser Gedanken\", die Übergriffen vorauszugehen pflegen und solche ebenfalls wahrscheinlicher machen, deren Sozialschädlichkeit aber eben auch noch den Willen zur Umsetzung in der Realität und eine entsprechende weitere freiverantwortliche Willensbetätigung voraussetzt. \n\n12\\. Nur ergänzend sei insoweit angemerkt, dass sich die davon abweichende Auffassung der Senatsmehrheit nicht auf den von ihr angeführten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 89) Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 - stützen lässt. Die dort behandelte Konstellation einer in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person übergreifenden Sexualstraftat unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall der Masturbation im Verborgenen auch dann, wenn diese die Gefahr eines künftigen unmittelbar übergriffigen Verhaltens erhöht. Denn die zitierte Kammerentscheidung stellt auf das übergriffige Verhalten selbst, nicht auf ein im Vorfeld des Übergriffs liegendes, diesen nur wahrscheinlicher machendes Verhalten ab. \n\n13\\. (bb) Aus dem von der Senatsmehrheit im Rahmen der Rechtfertigung der von § 184l StGB ausgehenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht herangezogenen Gedanken der sexualbezogenen \"Objektifizierung\" von Kindern (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) folgt nichts anderes. Die insoweit angenommene Gefahr der \"Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz\" (vgl. hierzu unten Rn. 29 ff.) adressiert nach meinem Verständnis schon nicht die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen der Masturbation im Verborgenen, sondern vielmehr den \"öffentlichkeitsbezogenen\" Umgang mit entsprechenden Puppen. \n\n14\\. dd) Schließlich kann ich auch keine anderen, von der Senatsmehrheit nicht erwähnten Gründe erkennen, diese Art der Masturbation aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszuscheiden. Dies gilt insbesondere für die (denkbare) Erwägung, § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB - soweit davon auch die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild zur persönlichen Verwendung erfasst ist - und § 184l Abs. 2 StGB beträfen das Masturbationsverhalten nur punktuell und ließen genügend Raum für andere Varianten der Selbstbefriedigung. Einer solchen rein quantitativen Betrachtung sind der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und dessen absoluter Schutz nicht zugänglich. In den Kernbereich privater Lebensgestaltung darf überhaupt nicht, also auch nicht \"nur ein bisschen\" eingegriffen werden. \n\n15\\. 2\\. Auch soweit die in § 184l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit aus meiner Sicht nicht rechtfertigen. Anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. insoweit Senatsbeschluss Rn. 110 ff.), lassen die von ihr herangezogenen Erkenntnisse nicht den Schluss darauf zu, die von ihr identifizierten Gesetzeszwecke seien verfassungsrechtlich legitim und jedenfalls in ihrer Verknüpfung geeignet, die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. \n\n16\\. a) Die von der Senatsmehrheit wiedergegebenen Maßstäbe für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen, insbesondere von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Strafvorschrift (vgl. insoweit mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 99 ff.), halte ich freilich für zutreffend. Insbesondere bedürfen danach auch durch gesetzliche Regelungen selbst erfolgende Eingriffe in Grundrechte eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks, was der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 104 ff.). Dabei erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für die Rechte Einzelner begegnen will, auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 107). Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen kann (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 108 f.). \n\n17\\. b) Meines Erachtens führt die Anwendung dieser Maßstäbe auf der Grundlage der von der Senatsmehrheit herangezogenen Erkenntnisse im Streitfall aber zum Ergebnis, dass es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken nicht um legitime Gesetzeszwecke handelt. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage (aa). Entsprechendes gilt für die Annahme einer - hinreichend realistischen - Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen (bb). Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks (cc). \n\n18\\. aa) Mit § 184l StGB soll - wie die Senatsmehrheit zutreffend darlegt (vgl. Senatsbeschluss Rn. 113) - verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) deshalb zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, weil durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Die Senatsmehrheit hält dabei die Einschätzung des Gesetzgebers, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, für zulässig, weil vertretbar (vgl. Senatsbeschluss Rn. 114 ff.). Das sehe ich anders. \n\n19\\. (1) Mit der Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 115 bis 117) bin ich der Auffassung, dass die dargestellte Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. In Bezug auf diese Vertretbarkeitskontrolle darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verboten des § 184l StGB um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die einer Rechtfertigung bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme der Vertretbarkeit der Gefährlichkeitsbeurteilung des Gesetzgebers nicht ausreichen, dass sie lediglich nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es eines Mindestbestands an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen. \n\n20\\. (2) Solche Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht in hinreichendem Maße vor, wobei offenbleiben muss, ob sie durch Einholung eines entsprechenden, von der Senatsmehrheit nicht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens zu gewinnen gewesen wären. Die Erwägungen der Senatsmehrheit rechtfertigen den von ihr gezogenen Schluss, die Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers sei vertretbar, nicht. \n\n21\\. (a) Die Senatsmehrheit stützt ihre Auffassung, die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweise sich als vertretbar, (wohl) zunächst auf \"wissenschaftliche Studien, denen sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Puppennutzung das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte\", entnehmen ließen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 118). Welchen konkreten Studien sie welche konkreten Anhaltspunkte für den vom Gesetzgeber angenommenen Gefahrenzusammenhang entnehmen will, bleibt dabei allerdings unklar. Empirische Studien, die den vom Gesetzgeber behaupteten Gefahrenzusammenhang auch nur nahelegen, gibt es jedenfalls bis heute offenbar nicht (vgl. Senatsbeschluss Rn. 7 ff.). \n\n22\\. (b) Weiter stützt sich die Senatsmehrheit auf \"Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis\", die darauf hindeuteten, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild das Risiko von Missbrauchstaten erhöhe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 119 bis 120). \n\n23\\. (aa) Sie meint, der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert gewesen, dem von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten zunehmenden Auftauchen kindlicher Sexpuppen bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen an Kindern begangener Sexualstraftaten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 18) und der sich daraus ergebenden Korrelation von Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegen Kinder ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Begehung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120). \n\n24\\. Das trifft nicht zu. Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt. Der Annahme, aus der von der Sachverständigen berichteten Korrelation könne auf eine (mögliche) Kausalität geschlossen werden, haftet meines Erachtens aber ein solcher Denkfehler an. Zwar gibt es gewiss Konstellationen, in denen eine auffällige Korrelation auf einen Kausalzusammenhang hindeutet. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Korrelation unschwer damit erklären lässt, dass den korrelierenden Verhaltensweisen dieselbe Ursache oder Vorprägung zugrunde liegt. Dies ist vorliegend der Fall: Es liegt schon aufgrund der sexuellen Vorlieben von Menschen mit pädophilen Neigungen nahe, dass sie sowohl in der Gruppe der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als auch in der Gruppe der Täter sexueller Gewalt gegenüber Kindern überrepräsentiert sind. Überschneidungen beider Gruppen lassen sich damit ohne Weiteres schlüssig erklären, ohne dass eine wechselseitige Kausalität irgendeine Rolle spielte. Ein indizieller Wert für die Annahme, die Puppennutzung könne kausal für sexuelle Übergriffe auf Kinder sein, lässt sich der von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten Korrelation damit nicht entnehmen. \n\n25\\. Entsprechendes gilt, soweit die Senatsmehrheit ein Indiz für eine Kausalität zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern offenbar auch aus einer Korrelation des Besitzes einer solchen Puppe und des Besitzes von digitaler Kinderpornographie herleiten will (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120 a.E.). \n\n26\\. (bb) Damit verbleiben von den \"Hinweise[n] aus der forensischen und klinischen Praxis\" und den Erkenntnissen, aufgrund derer die Senatsmehrheit die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers für vertretbar hält, nur noch die Einschätzung des Sprechers des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité-Universitätsmedizin in Berlin, wie er sie in den Filmbeiträgen des Senders RTL vom 2. Februar 2018 und der Sendereihe \"Y-Kollektiv\" (ARD) vom 7. Mai 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 4, 119) zum Ausdruck gebracht hat, sowie die Aussage der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) vom 24. August 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 5, 119). Ich halte dies als Grundlage für eine Rechtfertigung der mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für entschieden zu dünn. Ob die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der genannten Personen, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen. \n\n27\\. Ob die aus Fernsehbeiträgen wiedergegebenen, sich ohne nähere Erläuterungen an ein Laienpublikum richtenden Einschätzungen auf einer auch nur ansatzweise belastbaren wissenschaftlichen Grundlage beruhen, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Sie nehmen das nach meinem Verständnis nicht einmal für sich in Anspruch. Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" wiedergegebenen Aussage - ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die \"Sorge\", die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen - sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben. Die Koordinatorin des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm spricht nur davon, \"ein solches Verhalten\" könne \"möglicherweise\" automatisiert werden und bleibt damit ebenfalls ausgesprochen vage. Ihr abschließender Hinweis, alle - gerade einmal - sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden, legt schließlich nahe, dass sie weniger die - hier allein relevante - Frage im Blick hatte, ob die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Gefahr realer Missbrauchstaten erhöht, als vielmehr die Frage, ob der Einsatz solcher Puppen einen therapeutischen Nutzen hat, diese Gefahr also senken kann. \n\n28\\. (3) Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C303 f. Rn. 181 f.> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>), lässt sich Entsprechendes vorliegend nicht erkennen.Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den - moralisch überlagerten - Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen. \n\n29\\. bb) Einen legitimen Gesetzeszweck meint die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) weiter darin erkennen zu können, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Legitimes Ziel des § 184l StGB sei insoweit, der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenzuwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde zu schützen. Auch dies überzeugt mich nicht. Auch die diesen Erwägungen zugrundeliegende Gefahreneinschätzung halte ich nicht für tragfähig. \n\n30\\. (1) Die Annahme, der in § 184l StGB strafbewehrt verbotene Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne über eine darin liegende sexualbezogene Objektifizierung von Kindern zu einer schleichenden Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern und damit schließlich auch zu echten Übergriffen führen, lässt sich den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem der Neuregelung zugrundeliegenden Gesetzentwurf, so nicht entnehmen. Die Begründung des Gesetzentwurfs beschränkt sich insoweit auf die Aussage, von der Regelung des § 184l StGB solle ein Signal ausgehen, dass Kinder \\- \"seien sie auch nur körperlich nachgebildet\" - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23); die Behauptung der von der Senatsmehrheit angenommenen Gefahr ergibt sich hieraus nicht. Es handelt sich insoweit also um eine eigene Gefahreneinschätzung der Senatsmehrheit. \n\n31\\. (2) Ich halte die Annahme einer solchen, hinreichend ernsthaften Gefahr für konstruiert. Jedenfalls fehlt ihr eine belastbare Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Dieses Tabu ist strafrechtlich abgesichert. So bringen §§ 176 ff., 184b StGB mit ihren - zu Recht - hohen Strafandrohungen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder - auch im Sinne positiver Generalprävention - klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses, Übergriffe auf (echte) Kinder betreffende Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken, unmittelbaren rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte - für jeden als solche erkennbare - Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung. Belastbare Erkenntnisse bleibt die Senatsmehrheit insoweit jedenfalls schuldig. Auch den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Beiträgen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 126 a.E.) lassen sich solche in meinen Augen nicht entnehmen. \n\n32\\. cc) Schließlich sind - anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. Senatsbeschluss Rn. 110) - die vorgenannten Zwecke auch in ihrer Verknüpfung nicht geeignet, die mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht (vgl. hierzu auch BVerfGE 120, 224 \u003C265> \\- Abweichende Meinung Hassemer). \n\n33\\. 3\\. Nicht auszuschließen vermag ich, dass ein die Verbote des § 184l StGB, soweit sie nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, rechtfertigender Zweck im Schutz vor - bei Erwachsenen: ungewollter - Konfrontation mit entsprechenden Materialien erblickt werden kann. Dass der Gesetzgeber selbst hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 105 f.). Freilich bedürfte gegebenenfalls vertiefter Prüfung, ob der Gesetzgeber insoweit zur Wahrung der Angemessenheit nicht auf mildere Mittel wie etwa ein mit einem generellen Werbeverbot verbundenes Verkaufsverbot an Minderjährige und ein Verbot, kindliche Sexpuppen öffentlich zur Schau zu stellen, beschränkt gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt der Angemessenheitsprüfung mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 132).","BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a.","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.486Z",{"id":132,"ecli":133,"slug":134,"caseNumber":135,"courtId":49,"decisionDate":126,"fullText":136,"summary":137,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":126,"parsedAt":129,"updatedAt":138},"2133","ECLI:DE:NEURIS:KORE625622026","ecli-de-neuris-kore625622026","5 StR 142\u002F26","#  BGH, 21.05.2026, 5 StR 142\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. November 2025 im Ausspruch über\n\na) die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.260,85 Euro angeordnet wird,\n\nb) über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen rechtlich zusammentreffender Delikte nach dem Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetz unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl vom 24. September 2024 verhängten Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je dreißig Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die in dem Strafbefehl verhängte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Einziehungsausspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Angeklagte in der Zeit vom 1\\. Oktober 2023 bis 10. April 2025 sieben Kilogramm Kokain, von denen er knapp sechs Kilogramm für 24.500 Euro pro Kilogramm veräußerte. Der Rest wurde am 10. April 2025 in seiner Wohnung sichergestellt (Fall 1 der Urteilsgründe). An einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 10. April 2025 übernahm der Angeklagte mehrere Waffen und Munition, die er in einer anderen Wohnung verwahrte, wo sie am 10. April 2025 sichergestellt wurden (Fall 2 der Urteilsgründe). \n\n3\\. 2\\. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Landgericht hat der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) zugrundegelegt, dass der Angeklagte sechs Kilogramm Kokain verkauft hat. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellung indes lediglich gut 5.880 Gramm veräußerte. Der Senat hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO reduziert. \n\n4\\. 3\\. Die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die nicht vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. September 2024 einbezogen, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht durch die Feststellungen belegt sind. Danach waren die beiden abgeurteilten Taten erst am 10. April 2025, mithin nach dem Erlass des Strafbefehls, beendet. Zwar ist die Entscheidung erst danach, nämlich am 6. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen. Maßgeblich ist aber das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs.1 Satz 2 StGB). \n\n5\\. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 21.05.2026, 5 StR 142\u002F26","2026-07-10T22:04:54.062Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":49,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":129,"updatedAt":147},"2160","ECLI:DE:NEURIS:KORE625492026","ecli-de-neuris-kore625492026","5 StR 134\u002F26","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, 5 StR 134\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2025 werden verworfen, diejenige des Angeklagten D. K. mit der Maßgabe, dass er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist; die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, den Angeklagten D. K. zudem des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M. K. ) und drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter D. K. ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten D. K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen, wie auch die Revision des Angeklagten M. K. , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der den Angeklagten D. K. betreffende Schuldspruch bedarf der Änderung. \n\n3\\. a) Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, mit Betäubungsmitteln und Cannabis Handel zu treiben, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken bewahrten sie zu diesem Zweck Anfang Februar 2025 in einer von ihnen als Bunker genutzten Wohnung insgesamt etwa 235 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von 165,5 g Methamphetaminbase und annähernd 5 g Levomethamphetaminbase, mehr als 17,5 kg Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von über 12 kg Methamphetaminbase und mehr als 820 g Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von über 47 g THC auf. \n\n4\\. Am selben Tag befanden sich in einem vom Angeklagten M. K. genutzten Zimmer einer anderen Wohnung neben 41.700 Euro Bargeld aus vorangegangenen Drogengeschäften mehr als 65 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von reichlich 42 g Methamphetaminbase und 5 g Levomethamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Baseballschläger, ein Teleskopschlagstock, zwei Elektroschocker und ein Laserpointer. \n\n5\\. In einer vom Angeklagten D. K. genutzten Wohnung wurden am selben Tag zum gewinnbringenden Verkauf weitere 0,31 g Kokain (0,15 g Kokainhydrochlorid) und 6,55 g Methamphetamin (4,8 g Methamphetaminbase) sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Reizstoffsprühgerät aufbewahrt, und in dem vor der Wohnung parkenden Pkw weitere 8,32 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 6,07 g Methamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz des Betäubungsmittels ein Tierabwehrspray. \n\n6\\. b) Die Annahme des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) in Bezug auf die in der Wohnung des Ange-klagten D. K. zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs verwahrten Betäubungsmittel, deren Gesamtwirkstoffgehalt unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge lag (zur Berechnung beim Zusammentreffen verschiedener Betäubungsmittel vgl. Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 106), erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel waren nach der Wertung des Landgerichts, so wie alle anderen festgestellten Drogenvorräte, Teil des (bewaffneten) Handeltreibens der Angeklagten. Dient aber der Besitz an Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 269\u002F19, NStZ 2020, 24; vom 12. September 2017 - 4 StR 298\u002F17 Rn. 6; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580\u002F16 Rn. 4). \n\n7\\. c) Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wird, da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringert, durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. \n\n8\\. 2\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten keine sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n9\\. 3\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten D. K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen","BGH, 19.05.2026, 5 StR 134\u002F26","2026-07-10T22:04:56.311Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":49,"decisionDate":153,"fullText":154,"summary":155,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"2222","ECLI:DE:NEURIS:KORE610352026","ecli-de-neuris-kore610352026","4 StR 636\u002F25","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.05.2026, 4 StR 636\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23\\. Juni 2025\n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1. bis II.16., II.18. bis II.22., II.25. sowie II.31. bis II.33. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nbb) im Strafausspruch,\n\ncc) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist,\n\nb) im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen (Fälle II.17.; II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe), davon in drei Fällen (Fälle II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.34. und II.35. der Urteilsgründe) schuldig ist.\n\n2\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch,\n\nc) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in 33 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, „in mittelbarer Täterschaft“, sowie in 16 Fällen in Tateinheit mit der Überlassung pornographischer Inhalte an eine Person unter 18 Jahren und in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, sowie wegen Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n2\\. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB von seinem Rechtsmittelangriff ausnimmt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. \n\n3\\. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Der Angeklagte, der an spezifischen Phobien sowie an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie leidet, hatte im Tatzeitraum über Messengerdienste, soziale Medien und im Rahmen eines Computerspiels Kontakt zu männlichen Kindern. Diesen schickte er - jeweils in Kenntnis ihres kindlichen Alters - Bilder und Videoaufnahmen, insbesondere solche, auf denen sein entblößter Penis zu sehen war. Zur Befriedigung seines Sexualtriebs verlangte er von ihnen, „sexualisierte Aufnahmen“ von sich zu erstellen und ihm zu übersenden, wobei er in dem Bewusstsein handelte, den altersbedingt schuldunfähigen Kindern derart überlegen zu sein, dass er sie insoweit als „Werkzeug gegen sich selbst“ verwenden konnte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: \n\n5\\. a) Zwischen März und Juli 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 16. Mai 2014 geborenen S.. Auf Verlangen des Angeklagten, ihm ein „pornographisches“ Bild zu übersenden, fertigte das Kind ein Foto, das ausschließlich seinen unbekleideten Genitalbereich zeigte, und schickte es ihm am 13. März 2023 (Fall II.1. der Urteilsgründe). Der Angeklagte übersandte dem Kind im genannten Zeitraum mindestens ein Bild, das sein entblößtes Glied zeigte (Fall II.2.). \n\n6\\. b) Von November 2022 bis Mai 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 5. Januar 2013 geborenen K.. Der Angeklagte lenkte die Chats in eine sexuelle Richtung und übersandte dem Kind „pornographische“ Bilder, die sein entblößtes Glied zeigten, nämlich am 3. Dezember 2022 ein Foto, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, den der Angeklagte in der Hand hielt (Fall II.3.), am 21. März 2023 ein „vergleichbares“ Bild (Fall II.4.) und am 5. Mai 2023 ein weiteres „pornographisches“ Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.5.) sowie eine Minute später ein Bild seines entblößten erigierten Gliedes, an dem er Onanierbewegungen durchführt (Fall II.6.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind im Zeitraum vom 3. Dezember 2022 bis 5. Mai 2023 sechs Fotos seines unbekleideten Genitalbereichs und übersandte sie dem Angeklagten, teils innerhalb von nur wenigen Minuten (Fälle II.7.-II.12.). \n\n7\\. c) Zwischen Sommer und Oktober 2024 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 10. Juli 2014 geborenen E.. Der Angeklagte schickte ihm am Tag nach dem „virtuellen Kennenlernen“ über „WhatsApp“ ein Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.13.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind ein Foto seines unbekleideten Genitalbereichs und schickte es dem Angeklagten (Fall II.14.). Am selben Tag schickte der Angeklagte dem Kind ein Video, das zeigte, wie er sich selbst befriedigt (Fall II.15.). Ebenfalls am selben Tag fertigte das Kind auf Veranlassung des Angeklagten ein „Masturbationsvideo“ von sich selbst und schickte es dem Angeklagten (Fall II.16.). Zwei Tage später übersandte der Angeklagte dem Kind ein Video, auf dem er bis zum Samenerguss masturbiert (Fall II.17.). Das Kind ekelte sich beim Anschauen des Videos und ignorierte den Angeklagten in der Folgezeit. \n\n8\\. d) Zwischen dem 22. und dem „31.“ September 2024 hatte der am 1. Mai 2015 geborene K Kontakt zu dem Angeklagten. Dieser forderte das Kind auf, ihm „selbst gefertigte kinderpornographische Dateien“ zu übersenden, und drohte für den Fall der Weigerung, das gemeinsame Computerspiel und den Kontakt abzubrechen. Das Kind schickte daraufhin an zwei Tagen ein Bild sowie ein Video seines entblößten Penis (Fälle II.18. und II.19.). \n\n9\\. e) Im Januar 2022 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 26. März 2012 geborenen M. Am 3. Januar 2022 schickte der Angeklagte dem Kind ein „kinderpornographisches“ Bild, das zeigte, wie ein etwa zehn Jahre alter Junge an seinem entblößten Glied manipulierte (Fall II.20.). Im Gegenzug übersandte M. drei Minuten später auf Verlangen des Angeklagten diesem ein Bild, das ihn mit entblößtem Genitalbereich auf dem Rücken liegend zeigte. Er hatte das Bild unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten gefertigt, es für den Fall der Weigerung bei dem Computerspiel, das er spielte, obwohl er dafür noch zu jung war, zu „melden“ (Fall II.21.). \n\n10\\. f) Am 14. Mai 2022 schickte der Angeklagte dem am 27. Oktober 2010 geborenen B. ein Video, das ihn (den Angeklagten) beim Masturbieren zeigte (Fall II.22.). \n\n11\\. g) Von Januar bis August 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 9. Mai 2014 geborenen Se.. Am 19. Januar 2023 schickte der Angeklagte dem Kind ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigt. Zugleich forderte der Angeklagte das Kind auf, ihm ein „entsprechendes“ Bild zu schicken, und übersandte dem Kind um 18:47 Uhr ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigt (Fall II.23.). Se. fühlte sich unter Druck gesetzt und fertigte ein Bild seines entblößten und erigierten Penis, das er drei Minuten später an den Angeklagten übersandte (Fall II.24.). Zwei Tage später schickte der Angeklagte ihm ein weiteres Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fall II.25.). \n\n12\\. h) Im März 2023 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 14. Juli 2011 geborenen H.. Im Rahmen eines „sexualisierten Chats“ bei „WhatsApp“ übersandte der Angeklagte ihm am 6. März 2023 ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte (Fall II.26.). Im Gegenzug fertigte das Kind ein Bild von seinem entblößten erigierten Glied und schickte es dem Angeklagten (Fall II.27.). \n\n13\\. i) Zwischen Juli und August 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 21. April 2014 geborenen Me.. Am 23. Juli 2023 schickte der Angeklagte dem Jungen ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, und forderte das Kind „mit Nachdruck“ auf, ihm ein „vergleichbares Bild“ zu schicken (Fall II.28.). Das Kind fertigte ein „entsprechendes“ Bild und schickte es knapp zwei Stunden später an den Angeklagten (Fall II.29.). Auf dessen Aufforderung stellte das Kind weniger als eine Stunde später vier weitere „sexualisierte Bilder“ von sich her und übersandte sie dem Angeklagten (Fall II.30.). \n\n14\\. j) Im Mai 2021 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 8. Juni 2011 geborenen R. Er schickte dem Kind am 17. Mai 2021 ein Bild, das ausschließlich seinen erigierten Penis zeigte (Fall II.31.), und ca. 15 Minuten später sowie am 23. Mai 2021 jeweils ein Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fälle II.32. und II.33.). \n\n15\\. k) Am 13. Mai 2023 schickte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten I. ein von einem männlichen Kind selbst gefertigtes „kinderpornographisches“ Video, das den entblößten erigierten Penis des Kindes zeigte (Fall II.34.), und am folgenden Tag eine „vergleichbare kinderpornographische Videodatei“ (Fall II.35.). \n\n16\\. Bei sämtlichen Taten handelte der Angeklagte aufgrund der bei ihm bestehenden Pädophilie im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). \n\n17\\. 2\\. Das Landgericht hat für die Taten, zu deren rechtlicher Würdigung die Urteilsgründe keine näheren Ausführungen enthalten, unter dem Gesichtspunkt bei dem Angeklagten bestehender schädlicher Neigungen auf eine Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten erkannt. Es hat ferner die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB bejaht, von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aber abgesehen, weil es sie für nicht verhältnismäßig gehalten hat. II. Revision des Angeklagten \n\n18\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von seinem Angriff ausnehmen will, ist die Beschränkung unwirksam. Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 276\u002F25 Rn. 36; Beschluss vom 3\\. Juli 2024 - 4 StR 390\u002F23 Rn. 4; Urteil vom 7. März 2024 - 3 StR 220\u002F23 Rn. 12). \n\n19\\. 2\\. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand. Er wird nur teilweise von den Feststellungen getragen und bedarf in weiteren Fällen der Berichtigung. Im Einzelnen gilt das Folgende: \n\n20\\. a) Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) hat nur in den Fällen II.17., II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe Bestand und unterliegt im Übrigen der Aufhebung. \n\n21\\. aa) Das Landgericht hat - wie sich mangels subsumierender Ausführungen in den Urteilsgründen allein aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt - in sämtlichen Fällen den Straftatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt gesehen und sich hierbei ersichtlich auf die Taten zu II.1. bis II.33. der Urteilsgründe bezogen. \n\n22\\. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB mit Strafe bedroht ist. Das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen setzt eine unmittelbare Einwirkung auf das Kind voraus, die zumindest mitursächlich dafür ist, dass dieses die sexuelle Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 39\u002F25 mwN). \n\n23\\. bb) In den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.17., II.22. und II.25. der Urteilsgründe hat das Landgericht einen solchen vom Angeklagten bewirkten Taterfolg nicht festgestellt, so dass die Annahme des - vollendeten - sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtsfehlerhaft ist. Entsprechendes gilt für die Taten II.31. bis II.33., die im Übrigen vor dem Inkrafttreten des § 176a StGB in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung begangen wurden und daher gemäß § 2 Abs. 1 StGB allenfalls als sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 4 StGB aF zu bestrafen gewesen wären. Den Urteilsgründen kann in allen diesen Fällen namentlich nicht sicher entnommen werden, dass die hierzu jeweils festgestellten Tathandlungen ursächlich dafür geworden sind, dass die kindlichen Chatpartner Aufnahmen ihrer Genitalien anfertigten und dem Angeklagten übersandten. Der näheren Begründung bedarf dies nur wie folgt: \n\n24\\. (1) Soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe dem Geschädigten die urteilsgegenständlichen Nachrichten am selben Tag übersandte, an dem dieser seinerseits dem Angeklagten eines der Fotos seines „unbekleideten Genitalbereichs“ schickte (Fall II.11. der Urteilsgründe), schließt die festgestellte zeitliche Abfolge der wechselseitigen Nachrichten aus, dass dieses Handeln des Kindes durch die Tathandlungen der Fälle II.5. und II.6. bewirkt worden sein könnte. Denn dieses schickte dem Angeklagten das Foto vor Erhalt von dessen Nachrichten. Im Übrigen hätte das Landgericht zwischen den Taten in den Fällen II.5., II.6. und II.11. der Urteilsgründe im Hinblick auf die festgestellte Nähe der wechselseitigen Chatbeiträge jedenfalls erwägen müssen, ob sie sämtlich Teil desselben Kommunikationsvorgangs waren und deshalb miteinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht wie angenommen der Tatmehrheit standen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167\u002F22 Rn. 6). \n\n25\\. Bereits deshalb unterliegt auch der Schuldspruch im Fall II.11. der Urteilsgründe der Aufhebung. Dieser leidet überdies auch für sich genommen an einem Darstellungsmangel, soweit die Jugendkammer ihn offenbar auch als tateinheitliches Herstellen kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB gewertet hat. Soweit der Geschädigte nach den Feststellungen eine Bildaufnahme seines „unbekleideten Genitalbereichs“ fertigte (und übersandte), sind die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. Dieses ist in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) StGB legal definiert. Danach kommen Abbildungen sexueller Handlungen in Bezug auf das Kind, des ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie von dessen unbekleideten Genitalien oder Gesäß in sexuell aufreizender Weise in Betracht. Dass die Aufnahme im Fall II.11. der Urteilsgründe eine sexuelle Handlung im Sinne des Buchstaben a) zeigte, hat das Landgericht nicht festgestellt, insbesondere ist der als sexuelle Handlung in Betracht kommende Vorgang des Fotografierens oder Filmens der eigenen Genitalien durch das Kind nicht zugleich zu dem Bildmotiv geworden. \n\n26\\. Auch ein kinderpornographischer Inhalt in Form der Abbildung des kindlichen Körpers im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) oder c) StGB ist durch die Urteilsgründe nicht belegt. Insbesondere kann diesen nicht sicher entnommen werden, dass die Genitalien des Geschädigten in einer die Anforderungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB erfüllenden Weise abgebildet worden sind. Hiernach bedarf es einer sexuell aufreizenden Wiedergabe; eine Auslegung der Norm, die darauf hinausliefe, dass jegliche Abbildung der unbekleideten (primären) Geschlechtsteile eines Kindes kinderpornographisch ist, stellte eine Verschleifung mehrerer Tatbestandsmerkmale dar und verbietet sich deshalb. Der sexuell aufreizende Charakter der Wiedergabe muss sich dabei - aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters - aus dieser selbst ohne Berücksichtigung weiterer, aus der Darstellung selbst nicht erkennbarer Umstände ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 275\u002F20 Rn. 4 ff.). \n\n27\\. Hieran gemessen genügt die knappe Bezeichnung des „unbekleideten Genitalbereichs“ als Bildmotiv, das darüber hinaus weder verbal noch durch eine Bezugnahme auf die Abbildung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO näher ausgeführt ist, nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 245\u002F23 Rn. 4). Selbst wenn die Angabe dahin zu verstehen sein sollte, dass es sich um eine ausschließlich den Intimbereich zeigende Detailaufnahme handelte, würde dies die sexuelle Konnotation des Bildes aus Sicht eines objektiven Betrachters zwar nahelegen, einen sicheren Nachvollzug der rechtlichen Würdigung des Landgerichts aber gleichwohl nicht ermöglichen. \n\n28\\. Sollte sich ein kinderpornographischer Inhalt der übersandten Aufnahme im zweiten Rechtsgang nicht erweisen lassen, käme - bei einem hierauf gerichteten mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten - das Unternehmensdelikt des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) in Betracht. \n\n29\\. (2) Im Fall II.13. der Urteilsgründe bleibt nach den Urteilsgründen offen, ob das von dem Angeklagten übersandte Bild den Geschädigten zu seiner Handlung im Fall II.14. veranlasste, zumal das Landgericht insoweit von zwei rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Dementsprechend unterliegt der Schuldspruch hier außer im Fall II.13. auch im Fall II.14. der Aufhebung, weil nicht auszuschließen ist, dass es sich bei beiden zusammen um eine einheitliche Tat (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB, gegebenenfalls in Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) handelte. \n\n30\\. cc) In den oben (unter bb)) genannten Fällen erweist sich der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind überwiegend auch nicht aus anderem Grund im Ergebnis als zutreffend. Mit Ausnahme des Falles II.17. der Urteilsgründe sind auch die Voraussetzungen des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. Die Tathandlung des Einwirkens erfordert hierbei eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art und ist daher nicht schon durch das bloße Vorzeigen pornographischer Bilder erfüllt (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285\u002F23 Rn. 30 mwN). \n\n31\\. (1) In den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe kann den Urteilsgründen - anders als in den Fällen II.4. und II.5. - selbst in ihrem Gesamtzusammenhang schon nicht entnommen werden, dass überhaupt ein pornographischer Inhalt als Mittel der Einwirkung gegeben war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen hierunter nur solche Darstellungen, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen und den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285\u002F23 Rn. 29; Beschluss vom 20. September 2018 - 1 StR 190\u002F18 Rn. 7 mwN). \n\n32\\. Die Abbildung des „entblößten Gliedes“ eines erwachsenen Mannes, wie sie der Angeklagte in diesen Fällen jeweils dem Kind übersandte, erfüllt diese Anforderungen aber nicht stets und ohne weiteres (vgl. zu § 184 StGB MüKo-StGB\u002FSchmidt, 5. Aufl., § 184 Rn. 68; ausführlich zum unaufgeforderten Übersenden derartiger Aufnahmen Sobota\u002FGerecke, JR 2022, 237; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Gutachten vom 26. Mai 2025 - WD 7 - 3000 - 026\u002F25, S. 4 ff.). \n\n33\\. (2) Im Übrigen setzt die Tathandlung des Einwirkens schon begrifflich voraus, dass der vom Täter hierfür eingesetzte pornographische Inhalt von dem Kind zumindest zur Kenntnis genommen wird, weil er ohne dies die erforderliche psychische Einflussnahme tiefergehender Art nicht bewirken kann (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490\u002F14 Rn. 6; zu § 176a StGB nF LK-StGB\u002FHörnle, 13. Aufl., § 176a Rn. 18 f.; MüKo-StGB\u002FRenzikowski, 5. Aufl., § 176a Rn. 14; wohl ebenso, aber zum bloßen Ermöglichen einer sinnlichen Wahrnehmung undeutlich TK-StGB\u002FEisele, 31. Aufl., § 176a Rn. 15 f.; aA - unter Bezugnahme auf Rspr. zu § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB aF [BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 4 StR 174\u002F76, NJW 1976, 1984] - NK-StGB\u002FPapathanasiou, 6\\. Aufl., § 176a Rn. 14). Dass dies in den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.22., II.25. und II.31. bis II.33. der Urteilsgründe geschehen ist, die jeweiligen Geschädigten die ihnen übersandten Bild- und Videodateien also wenigstens zur Kenntnis genommen haben, ist, obschon es nach dem Gesamtzusammenhang naheliegt, nicht mit Bestimmtheit festgestellt. \n\n34\\. (3) Sollte es nicht der Fall gewesen sein, käme in diesen Fällen - neben einer etwaigen Versuchsstrafbarkeit nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB - allein eine Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wobei es in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe - wie bereits ausgeführt - auch insoweit näherer Darlegungen bedürfte, die belegen, dass die übersandten Bilder pornographischen Charakters waren. \n\n35\\. (4) Anders liegt es lediglich im Fall II.17. der Urteilsgründe, in dem sowohl der pornographische Inhalt („Masturbationsvideo“) als auch dessen Kenntnisnahme durch den Geschädigten (Reaktion des Ekels) den knappen Feststellungen des Landgerichts noch hinreichend entnommen werden können. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten hier - wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden muss - auch wegen tateinheitlich begangenen Überlassens pornographischer Inhalte an eine Person unter achtzehn Jahren verurteilt hat, hat sie allerdings das Konkurrenzverhältnis verkannt. Die Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter den Tatbestand des Einwirkens auf ein Kind mittels eines solchen Inhalts im Wege der Gesetzeseinheit - ebenso wie ein etwa mitverwirklichter Versuch des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB - zurück (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 5 StR 192\u002F18 Rn. 4). Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, indem er die tateinheitliche Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB entfallen lässt. \n\n36\\. dd) Im Fall II.3. der Urteilsgründe kommt die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind hingegen nicht in Betracht, obwohl auch hier ein Einwirken des Angeklagten auf das Kind mittels eines pornographischen Inhalts im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt ist, weil sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sowohl eine Kenntnisnahme des Geschädigten von dem ihm hier übersandten Foto als auch dessen pornographischer Gehalt noch entnehmen lassen. \n\n37\\. Das Landgericht hat nämlich unerörtert gelassen, ob zwischen der Übersendung des Bildes durch den Angeklagten und dem Fertigen und Zusenden eines Fotos des „unbekleideten Genitalbereichs“ durch den Geschädigten im Fall II.9. der Urteilsgründe ein Kausalzusammenhang bestand, obwohl sich dies angesichts der zeitlichen Abfolge (Abstand von lediglich zwei Minuten zwischen den Fällen II.3. und II.9.) aufgedrängt hätte. Es beschwert den Angeklagten zwar nicht, dass das Landgericht ihn im Fall II.3. nicht wegen zweier tateinheitlich begangener Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 StGB verurteilt hat. Jedoch würde dann, wenn das Handeln des Kindes im Fall II.9. sich als der tatbestandsmäßige Erfolg eines Bestimmens im Fall II.3. der Urteilsgründe darstellen sollte, zwischen beiden Fällen eine tatbestandliche Handlungseinheit bestehen, so dass nur eine Tat und nicht, wie die Jugendkammer angenommen hat, Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorläge. Im Übrigen müsste auch hier der vom Landgericht mit ausgeurteilte Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter § 176a StGB zurücktreten und fehlt es hinsichtlich des im Fall II.9. offenbar angenommenen Tatbestandes des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB an ausreichenden Feststellungen zu dem Inhalt des den „Genitalbereich“ des Kindes zeigenden Fotos; insbesondere belegen die Urteilsgründe nicht, dass das kindliche Genital darauf in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben ist (vgl. oben, bb) (1)). Infolgedessen unterliegen auch die Fälle II.3. und II.9. der Urteilsgründe der Aufhebung. \n\n38\\. ee) In den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.15., II.16., II.18. bis II.21. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. \n\n39\\. (1) Zwar begegnet die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.16., II.18., II.19. und II.21. der Urteilsgründe für sich genommen keinen Bedenken. Denn in diesen Fällen bewirkte der Angeklagte jeweils, dass der Geschädigte Bildaufnahmen seines unbekleideten Genitals beziehungsweise ein „Masturbationsvideo“ (Fall II.16. der Urteilsgründe) fertigte und dem Angeklagten schickte; dass die Aufnahmen bei den Kindern bereits vorhanden waren und auf Veranlassung des Angeklagten lediglich an ihn übersandt wurden, schließt der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für sämtliche Fälle aus. Dieses Tun, zu dem der Angeklagte die Geschädigten jeweils in tatbestandsmäßiger Weise bestimmte, stellt sich unter den hier gegebenen Umständen als sexuelle Handlung im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Eine solche liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug sowie eine hinreichende Erheblichkeit aufweist (vgl. zu § 176 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 4 StR 72\u002F23 Rn. 15; Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275\u002F15 Rn. 9). Dies ist hier im Fall II.16. der Urteilsgründe offensichtlich, aber auch in sämtlichen übrigen soeben genannten Fällen gegeben. Dem Fotografieren des eigenen unbekleideten Genitals und Übersenden der Aufnahme an einen fremden Erwachsenen durch ein - von diesem hierzu aufgefordertes \\- Kind kommt aus Sicht eines objektiven, mit den Umständen vertrauten Beobachters kein anderer als ein ausschließlich sexueller Sinngehalt zu und es überschreitet auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB. \n\n40\\. Dem steht nicht entgegen, dass in der Fallkonstellation des Fertigens von Fotoaufnahmen eines (nackten) Kindes durch den Täter eine sexuelle Handlung des Kindes noch nicht in dem Ablegen der Kleidung und Einnehmen einer bestimmten das Fotografieren ermöglichenden Haltung gesehen, sondern erst dann bejaht worden ist, wenn das Kind vor der Kamera in einer schon für sich genommen sexuell aufreizenden Weise posiert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 404\u002F21 Rn. 11; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72\u002F16 Rn. 6 f.; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567\u002F97, NJW 1998, 1502, 1503; vgl. auch zum nicht genügenden bloßen Fotografieren der sexuellen Handlung eines anderen BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 StR 490\u002F21 Rn. 20). Von derartigen Fallgestaltungen unterscheidet sich das hier festgestellte Geschehen nämlich dadurch, dass das Kind die Handlung mit sexuellem Bezug (Fotografieren) nicht lediglich über sich ergehen lässt, sondern selbst vornimmt. Da der Angeklagte die Kinder hierzu aufgefordert hatte, ist der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu beanstanden (vgl. ähnlich - Filmen des eigenen entblößten Oberkörpers durch ein Mädchen mit einer Webcam zur Übertragung an den Angeklagten - BGH, Beschluss vom 14. Januar 2026 - 2 StR 169\u002F25 Rn. 7; aA ohne Begründung LK-StGB\u002FHörnle, 13. Aufl., § 176a StGB Rn. 12). \n\n41\\. (2) Jedoch hat das Landgericht den Angeklagten offenbar auch jeweils wegen des tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), verurteilt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.18., II.19. und II. 21. der Urteilsgründe nicht stand, so dass der für sich genommen rechtsfehlerfreie Schuldspruch nach § 176a StGB auch hier nicht bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 StR 441\u002F25 Rn. 18 mwN). \n\n42\\. Nach den Feststellungen zeigten die auf Veranlassung des Angeklagten von den Geschädigten gefertigten und übersandten Bild- und Videoaufnahmen jeweils den „unbekleideten Genitalbereich“ beziehungsweise den „entblößten Penis“ des Kindes. Hiermit sind - wie bereits oben (bb) (1)) näher ausgeführt - die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. \n\n43\\. (3) Der Rechtsfehler im Fall II.21. bedingt zugleich die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.20. der Urteilsgründe. Denn nach den Feststellungen übersandte der Geschädigte das Foto im Fall II.21. der Urteilsgründe „im Gegenzug“ zu dem vom Angeklagten erhaltenen kinderpornographischen Bild im Fall II.20. der Urteilsgründe und nur wenige Minuten danach, was dafür spricht, dass es sich bei der Tathandlung des Angeklagten im Fall II.20. der Urteilsgründe zugleich um das tatbestandsmäßige Bestimmen des Geschädigten im Sinne des von der Jugendkammer zu Fall II.21. der Urteilsgründe angenommenen § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte mit der Folge, dass beide Fälle eine tatbestandliche Handlungseinheit, mithin eine Tat bilden, die in weiterer Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, jeweils durch das Übersenden des „kinderpornographischen Bildes“ - zu dessen Inhalt das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht nähere Feststellungen zu treffen haben wird -, stünde. \n\n44\\. (4) Im Fall II.16. der Urteilsgründe kann demgegenüber der knappen Feststellung, wonach der dortige Geschädigte ein „Masturbationsvideo“ aufnahm, noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich hier um einen kinderpornographischen Inhalt handelte. Allerdings hat die Jugendkammer das von ihr angenommene Konkurrenzverhältnis zu dem Fall II.15. der Urteilsgründe (Tatmehrheit) nicht nachvollziehbar begründet. Nach den Feststellungen, wonach der Angeklagte dem Geschädigten in diesem Fall ein Video schickte, das zeigt, wie er sich selbst befriedigt, und der Geschädigte dann am selben Tag „auf Veranlassung des Angeklagten“ ein Masturbationsvideo von sich selbst fertigte und dem Angeklagten schickte (Fall II.16. der Urteilsgründe), hätte das Landgericht erörtern müssen, ob beide Taten im Verhältnis der tatbestandlichen Handlungseinheit oder Tateinheit (§ 52 StGB) stehen - sei es, weil es sich bei der Tathandlung im Fall II.15. der Urteilsgründe zugleich um das Bestimmen des Geschädigten zu dessen eigener sexueller Handlung (§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte oder weil die wechselseitigen Übersendungen in beiden Fällen Teil einer einheitlichen Chatkommunikation waren (vgl. \\- zu Versendung und Empfang mehrerer kinderpornographischer Dateien innerhalb einer Chatkommunikation - BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167\u002F22 Rn. 4 ff. mwN). Daneben kommt im Fall II.15. der Urteilsgründe auch ein - gegebenenfalls tateinheitlich verwirklichter - sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. \n\n45\\. Dafür, dass hiernach der Fall II.16. der Urteilsgründe darüber hinaus auch mit den Fällen II.13. und gegebenenfalls II.14. der Urteilsgründe im Verhältnis der Tateinheit stehen könnte, bieten die Feststellungen des Landgerichts demgegenüber keinen Anhalt. Denn mit der Übersendung des Videos im Fall II.15. begann offenbar eine - wenn auch am selben Tag wie in den Fällen II.13. und II.14. geführte - neue Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. \n\n46\\. ff) In den Fällen II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe ist die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) hingegen nicht zu beanstanden. Der auf diese Taten bezogene Schuldspruch bedarf allerdings - ebenso wie nach dem bereits Ausgeführten im Fall II.17. der Urteilsgründe - der Korrektur, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Jugendkammer nicht frei von Rechtsfehlern ist. \n\n47\\. (1) So handelt es sich bei dem festgestellten Verhalten des Kindes im Fall II.24. der Urteilsgründe (das im Hinblick auf die abgebildete Erektion die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfüllt) um den Bestimmungserfolg der Tat II.23. der Urteilsgründe, so dass beide Fälle als eine Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte zu werten sind. Die im Fall II.23. der Urteilsgründe offenbar in Tateinheit ausgeurteilte Straftat des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter § 176a StGB zurück. \n\n48\\. (2) Entsprechend verhält es sich in den Fällen II.26. und II.27. einerseits und II.28. und II.29. der Urteilsgründe andererseits. Die beiden letztgenannten Taten stehen zudem in Tateinheit mit der Tat zu II.30. der Urteilsgründe, denn im Hinblick auf die enge zeitliche Abfolge versteht der Senat die Feststellungen so, dass es sich weiterhin um denselben Kommunikationsvorgang handelte. Dass die vom Geschädigten in den Fällen II. 29. und II.30. der Urteilsgründe hergestellten und an den Angeklagten übersandten Fotoaufnahmen kinderpornographischen Gehalts waren, kann trotz der wertenden Beschreibung in den Urteilsgründen („entsprechend“, „sexualisiert“) hier deren Gesamtzusammenhang noch hinreichend deutlich entnommen werden. \n\n49\\. b) Schließlich bedarf der Schuldspruch auch in den Fällen II.34. und II.35. der Urteilsgründe der Berichtigung. Nach den Feststellungen übersandte der Angeklagte die tatgegenständlichen Videodateien an einen individualisierten Chatpartner über den Dienst „WhatsApp“. Der kinderpornographische Gehalt der Dateien ist noch hinreichend festgestellt, wenngleich in Urteilsfeststellungen rein wertende Begriffe wie das von der Jugendkammer im Fall II.35. und anderenorts verwendete Attribut „vergleichbar“ grundsätzlich zu vermeiden und stattdessen Tatsachen darzulegen sind (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\n50\\. Allerdings hat der Angeklagte die Dateien nicht verbreitet, weil er sie nicht einem größeren Personenkreis zugänglich machte und auch nicht festgestellt ist, dass er mit einer Weitergabe an einen solchen rechnete. Vielmehr hat er sie lediglich seinem Chatpartner zur Speicherung überlassen; es liegt daher jeweils eine Drittbesitzverschaffung statt eines Verbreitens vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 StR 584\u002F23 Rn. 4; Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 287\u002F22 Rn. 7; Urteil vom 6. Mai 2021 \\- 3 StR 350\u002F20 Rn. 14). \n\n51\\. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab, wobei er davon absieht, gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n52\\. 3\\. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Sowohl der Strafausspruch als auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus weisen darüber hinaus auch für sich genommen jeweils durchgreifende Rechtsfehler auf. \n\n53\\. a) Der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten begründet worden. \n\n54\\. aa) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme schädlicher Neigungen als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) einer tragfähigen Begründung. \n\n55\\. (1) Schädliche Neigungen in diesem Sinne liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581\u002F14 Rn. 5). \n\n56\\. (2) Das Landgericht hat angenommen, dass dies vorliegend „zwanglos“ aus der sehr hohen Anzahl an Geschädigten und dem eingeschliffenen delinquenten Verhalten des Angeklagten folge. Diese Erwägung erweist sich als lückenhaft, weil sie unerörtert lässt, dass bei dem Angeklagten nach der Überzeugung der Jugendkammer eine schwere andere seelische Störung in Gestalt der homosexuellen Pädophilie bestand und seine Steuerungsfähigkeit deshalb erheblich vermindert war. Die Bedeutung dieser Störung für die Tatbegehung hätte das Landgericht auch im Rahmen der bei Prüfung des § 17 Abs. 2 JGG gebotenen Gesamtwürdigung erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 3 StR 195\u002F15 Rn. 4; Schäfer\u002FSander\u002Fvan Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1949). Denn bei ihr könnte es sich um einen Einflussfaktor handeln, der selbst einer längeren Gesamterziehung durch Jugendstrafe von vornherein nicht zugänglich ist, zumal das Landgericht die Paraphilie als solche in anderem Zusammenhang als nur sehr eingeschränkt therapierbar eingestuft hat. \n\n57\\. bb) Überdies lassen die Urteilsgründe auch die gemäß § 18 Abs. 2 JGG gebotene jugendspezifische Begründung der Strafhöhe vermissen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 StR 279\u002F21 Rn. 5). Denn das Landgericht hat die Dauer der Jugendstrafe augenscheinlich vor allem mit dem allgemeinen Strafrecht entlehnten Zumessungskriterien begründet, während das Urteil zum maßgeblichen Erziehungsbedarf nur abstrakte, einen nachvollziehbaren Bezug zu der Person und den Taten des Angeklagten ermangelnde Ausführungen enthält. Unklar bleibt namentlich die Erwägung, dass die Jugendstrafe ausreichend lang bemessen sein müsse, „um eine erfolgversprechende Therapie überhaupt durchführen zu können“, nachdem die Jugendkammer, wie ausgeführt, die Störung des Angeklagten als kaum therapierbar bewertet und von einer Maßregelanordnung abgesehen hat. \n\n58\\. cc) Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zudem Gelegenheit haben, die vor allem, aber nicht nur dort, wo das Gesetz minder schwere Fälle vorsieht, gebotene Parallelwertung des Tatunrechts anhand der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 523\u002F24 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 98\u002F24 Rn. 14, jew. mwN) und hierbei gegebenenfalls in den Blick zu nehmen, dass die Fälle II.31. bis II.33. der Urteilsgründe für einen erwachsenen Straftäter nicht der Strafdrohung § 176a StGB nF, sondern gemäß § 2 Abs. 1 StGB dem \\- milderen - Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aF unterlegen hätten, der im Schuldspruch als sexueller Missbrauch von Kindern zu bezeichnen war. \n\n59\\. Hinsichtlich dieser Fälle hat die Jugendkammer überdies unzutreffend zugrunde gelegt, dass der Angeklagte sie als Heranwachsender beging, während er nach den Feststellungen tatsächlich noch im 18. Lebensjahr stand. Insoweit schließt der Senat angesichts der für sich genommen nicht zu beanstandenden Urteilsausführungen zur gegebenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zwar aus, dass ihm bei diesen kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit begangenen Taten die Verantwortungsreife (§ 3 JGG) gefehlt haben könnte. Das Landgericht hat indes nicht erkennbar berücksichtigt, dass hinsichtlich der Taten der gegenüber § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG geringere Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG anwendbar ist. \n\n60\\. b) Schließlich hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand. Das Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung der Maßregelentscheidung auf die Revision des Angeklagten gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 4 StR 304\u002F24 Rn. 22 mwN). \n\n61\\. aa) Die Aufhebung auch der Maßregelentscheidung ergibt sich bereits aus deren gemäß § 5 Abs. 3 JGG untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - 4 StR 115\u002F24 Rn. 29 mwN). Überdies hält die Begründung, mit der die Jugendkammer von der Anordnung der Maßregel nach §§ 7 JGG, 63 StGB abgesehen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach dem mit Verfassungsrang versehenen und einfachgesetzlich in § 62 StGB speziell normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB nicht nur dann unterbleiben muss, wenn eine gleich geeignete mildere Maßnahme gegeben ist, sondern auch dann, wenn die Anordnung zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht und deshalb unzumutbar ist. \n\n62\\. bb) Soweit die Jugendkammer die Maßregel als unangemessen in diesem Sinn angesehen hat, weil die krankhafte seelische Störung des Angeklagten (Pädophilie) nur sehr eingeschränkt therapierbar sei und der Angeklagte deshalb für einen unbefristeten Zeitraum seiner Freiheit entzogen wäre, ist sie indes von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Anders als die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) eine günstige Therapieprognose nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 \\- 5 StR 419\u002F23 Rn. 17; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71\u002F11 Rn. 23). Ihre Anordnung ist entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch dann nicht ohne weiteres unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn keine Aussicht besteht, den Betroffenen von der Störung, die gegebenenfalls seine Schuldfähigkeit bei der Anlasstat aufgehoben oder erheblich vermindert hat, zu heilen. Zwar stellt das in der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zum Ausdruck kommende konkrete Gewicht der Freiheitseinbuße einen maßgeblichen Faktor für die nach § 62 StGB gebotene Abwägung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 220\u002F13, NStZ-RR 2013, 339, 340). Ihm entgegenzustellen sind aber die Belange des Sicherungszwecks der Maßregel, die sich nach der Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der sie künftig drohen, bemessen. Wiegen sie sehr schwer, kann sich die Maßregel im Einzelfall selbst dann noch als verhältnismäßig erweisen, wenn eine Heilung nicht in Aussicht steht und die Anordnung daher nicht der Besserung des Untergebrachten, sondern allein dem Schutz der Allgemeinheit dient (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 243\u002F14 Rn. 12; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308\u002F89, NStZ 1990, 122, 123; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708\u002F12 Rn. 29 mwN). \n\n63\\. cc) Unbeschadet des fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkts hat die Jugendkammer auch nicht tragfähig begründet, dass eine Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug nicht aussichtsreich wäre. Sie hat zwar nicht verkannt, dass therapeutische Bemühungen außer auf eine - hier nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen nicht mögliche - Heilung der festgestellten seelischen Störung auch auf einen künftige Straftaten verhindernden Umgang mit ihr gerichtet sein könnten. Soweit sie hierzu ausgeführt hat, dass entsprechende Therapieprogramme in aller Regel in einem „Gruppensetting“ stattfänden und dies für den Angeklagten wegen seiner Sozialphobie aktuell nicht praktikabel sei, bleibt allerdings unerörtert, ob auch andere, für den Angeklagten geeignete Therapieformen möglich wären und ebenso ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die einer Gruppentherapie derzeit entgegenstehende Phobie im Maßregelvollzug ihrerseits behoben werden könnte. Beide Prüfungen hätten sich dem Landgericht aber aufdrängen müssen, zumal es in anderem Zusammenhang selbst angenommen hat, dass der Angeklagte therapiewillig sei und ein neues Umfeld einen positiven Einfluss auf ihn ausüben könnte. \n\n64\\. 4\\. Der Senat hebt auf die Revision des Angeklagten auch die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. III. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n65\\. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ausweislich des Rechtsmittelantrags auf den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB beschränkt. Aus der zur Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 310\u002F21 Rn. 12 mwN) ergibt sich ein noch weiter gehender Beschränkungswille dahingehend, dass nur die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB sowie der Strafausspruch, mithin nicht auch die unterbliebene Einziehung von Tatmitteln, angegriffen werden sollen. \n\n66\\. 1\\. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist nur teilweise wirksam. \n\n67\\. a) Ein Revisionsangriff kann wirksam auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, wenn diese nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und wenn die infolge des Teilrechtsmittels stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288\u002F19 Rn. 12 mwN). \n\n68\\. b) Hiernach kann der Schuldspruch grundsätzlich vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, weil er im Allgemeinen von der Entscheidung über die seinetwegen zu verhängenden Rechtsfolgen getrennt werden kann. Ausnahmsweise verhält es sich aber anders. So kann die Rechtsfolgenentscheidung unter anderem dann nicht losgelöst vom Schuldspruch angefochten werden, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu diesem überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen oder dies unklar bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21 Rn. 22; Urteil vom 2. Dezember 2015 \\- 2 StR 258\u002F15 Rn. 14, jew. mwN). \n\n69\\. So liegt es hier in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe, denn in diesen kommt mangels näherer Feststellungen zu dem Inhalt des jeweils vom Angeklagten übersandten Bildes sowie zu einem etwaigen Kausalzusammenhang mit einer nachfolgenden Handlung des jeweiligen Geschädigten auch eine Straflosigkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten in Frage. Dies erfasst des Weiteren auch den Fall II.14. der Urteilsgründe, weil nicht feststeht, dass dieser rechtlich und tatsächlich unabhängig von dem im Schuldspruch notwendigerweise mitangegriffenen Fall II.13. der Urteilsgründe beurteilt werden kann. Denn wie bereits zur Revision des Angeklagten (vgl. o., II.2. a) bb) (2)) ausgeführt, kann aufgrund der sehr knappen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass beide Fälle im Verhältnis der Tateinheit (oder tatbestandlichen Handlungseinheit) statt wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen der Tatmehrheit stehen. Aus dem Umstand, dass das Landgericht gemäß § 31 Abs. 1 JGG eine einheitliche Sanktion verhängt hat, folgt nichts anderes, denn auch im Jugendstrafrecht gründet der Strafausspruch regelmäßig auf dem Schuldspruch in seiner Gesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 502\u002F99, juris Rn. 4), so dass es für die Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht genügt, dass die Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt oder in der Mehrzahl der Taten eine Strafbarkeit ergeben. \n\n70\\. c) Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Jugendstrafe und der Maßregelentscheidung (§ 5 Abs. 3 JGG) und zur Vermeidung innerer Widersprüche zwischen den Annahmen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einerseits und zu bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen andererseits kommt auch die von der Staatsanwaltschaft offenbar gewollte Herausnahme der Urteilsfeststellungen zum Strafausspruch aus dem Revisionsangriff nicht in Betracht. \n\n71\\. d) Dagegen, dass die Beschwerdeführerin die unterbliebene Einziehung der vom Angeklagten verwendeten Endgeräte als Tatmittel nicht angreift, bestehen hingegen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136\u002F23 Rn. 9). \n\n72\\. 2\\. Die Revision ist begründet. \n\n73\\. a) Der Schuldspruch in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe unterliegt aus den bereits zur Revision des Angeklagten dargelegten Gründen der Aufhebung. Dasselbe gilt für die Nichtanordnung der Maßregel. \n\n74\\. b) Infolgedessen kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Er weist zudem eigene Rechtsfehler nicht nur - wie ebenfalls bereits oben (II.3. a)) ausgeführt - zum Nachteil (§ 301 StPO), sondern darüber hinaus auch zum Vorteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Voraussetzungen der vom Landgericht in allen Fällen angenommenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, angenommen, dass der Angeklagte eine sexuelle Devianz in Gestalt einer homosexuellen Pädophilie aufweise und durch deren Auswirkungen in seiner Steuerungsfähigkeit in einem § 21 StGB genügenden Ausmaß beeinträchtigt gewesen sei. \n\n75\\. aa) Bereits die Beweiswürdigung zum Vorliegen einer derartigen Störung bei dem Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei, denn sie weist Lücken auf. \n\n76\\. Die Jugendkammer hat ausgeführt, dass der „Anteil der Paraphilie an der Sexualstruktur des Angeklagten erheblich“ sei. Dieser führe keine anderen sexuellen Beziehungen zu Gleichaltrigen, andere Wege der sexuellen Befriedigung stünden ihm auch aufgrund seiner sozialen Phobien nicht zur Verfügung. Damit hat sie ersichtlich aus der Begehung der auf (männliche) Kinder bezogenen Taten bei gleichzeitigem Fehlen geschlechtlicher Beziehungen zu gleichaltrigen Personen auf das Bestehen einer Pädophilie geschlossen. Unerörtert bleibt hierbei aber das übrige festgestellte Störungsbild des Angeklagten und dessen möglicher Einfluss auf seine Taten. \n\n77\\. Ausweislich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lag bei diesem außer den von der Jugendkammer immerhin knapp angesprochenen sozialen Phobien auch ein „atypischer Autismus“ vor und er hatte nach seiner Grundschulzeit massive Schwierigkeiten in der Anbahnung von Freundschaften, die er sich wünschte. Danach drängte sich die Frage auf, ob dies gegen eine Pädophilie als ausschließlich oder zumindest überwiegend auf Kinder gerichtete Sexualpräferenz sprechen und die Taten stattdessen sexuelle Ersatzhandlungen des Angeklagten gewesen sein könnten, der zur Etablierung (vorrangig gewünschter) geschlechtlicher Kontakte zu Gleichaltrigen nicht in der Lage war. Eine Auseinandersetzung mit ihr lassen die Urteilsgründe indes vermissen. \n\n78\\. bb) Im Übrigen kann eine Pädophilie nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden; vielmehr kann - zumal bei einem jungen Täter, dessen Persönlichkeitsreifung noch nicht abgeschlossen ist - auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 457\u002F20 Rn. 10; Urteil vom 15. März 2016 \\- 1 StR 526\u002F15 Rn. 13 mwN). Im Einzelfall kann eine Pädophilie zwar das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, dass sie den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229\u002F22 Rn. 13 mwN). Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie hiernach dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden kann und dann regelmäßig eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nahelegt, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 387\u002F22 Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526\u002F15 Rn. 14). \n\n79\\. Eine diesen Anforderungen genügende Würdigung lassen die knappen Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet hat, vermissen. Sie legen schon nicht offen, ob der Sachverständige, dem das Landgericht gefolgt ist, von einer Kernpädophilie oder lediglich von einer entsprechenden Nebenströmung bei dem Angeklagten ausgegangen ist, und erschöpfen sich letztlich in einem Schluss aus dem Umstand, dass dieser auch nach einer bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Taten desselben Modus Operandi fortsetzte, auf die Annahme, dass er „seine Handlungen nur noch bedingt von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen konnte“. \n\n80\\. Eine zunehmende Häufigkeit der Taten ist den Urteilsgründen indes ebenso wenig zu entnehmen wie ein Absinken der durch sie erreichten Befriedigung oder ein Ausbau des Raffinements. Zwischen den urteilsgegenständlichen Taten lagen im Übrigen immer wieder mehrwöchige und sogar mehrmonatige Zeiträume, in denen kein Verhalten des Angeklagten festgestellt ist, das der Befriedigung seines etwaigen devianten Sexualtriebs zugeordnet werden könnte. Außerdem war der Angeklagte nach den Feststellungen in der jeweiligen Anbahnungsphase zu seinen Taten offenbar durchgehend in der Lage, mit den späteren Geschädigten Kontakt aufzunehmen und in Chats oder Computerspielen zu interagieren, ohne dass es schon anfangs zu sexuell konnotierten Kommunikationsinhalten gekommen wäre. Beides könnte gegen einen vom Angeklagten empfundenen mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang sprechen und hätte daher erörtert werden müssen. \n\n81\\. 3\\. Der Senat hebt auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft die den aufgehobenen Urteilsteilen jeweils zugehörigen Feststellungen zur Ermöglichung widerspruchsfreier Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf. \n\nQuentin Maatsch Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Ri'inBGH Marksbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Liebhart Quentin","BGH, 07.05.2026, 4 StR 636\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.060Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":49,"decisionDate":163,"fullText":164,"summary":165,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":166},"2249","ECLI:DE:NEURIS:KORE615272026","ecli-de-neuris-kore615272026","5 StR 672\u002F25","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 672\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren wird im Fall II.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung beschränkt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig ist.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Sachbeschädigung in sieben tateinheitlichen Fällen (Tat II.1 der Urteilsgründe), wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Sachbeschädigung in drei tateinheitlichen Fällen (Tat II.2 der Urteilsgründe) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung (Tat II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung (in zwei tateinheitlichen Fällen) und mit Sachbeschädigung (in drei tateinheitlichen Fällen) beschränkt und die weitergehende tateinheitliche schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung ausgenommen. Deswegen muss der Senat nicht entscheiden, ob eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient, vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13\u002F18, NJW 2019, 90, 92). \n\n3\\. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab, wobei er aus Gründen der Übersichtlichkeit von der Tenorierung der gleichartigen Tateinheit abgesehen hat (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). \n\n4\\. 2\\. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall II.2 der Urteilsgründe angesichts des unverändert maßgeblichen Strafrahmens gemäß § 306a Abs. 2 StGB und der verbleibenden weiteren tateinheitlichen Delikte auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. \n\n5\\. 3\\. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB werden von der geringfügigen Schuldspruchänderung nicht tangiert. \n\n6\\. 4\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n7\\. 5\\. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Mosbacher Köhler Resch","BGH, 06.05.2026, 5 StR 672\u002F25","2026-07-10T22:05:05.048Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":49,"decisionDate":163,"fullText":172,"summary":173,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":174},"2232","ECLI:DE:NEURIS:KORE606082026","ecli-de-neuris-kore606082026","5 StR 595\u002F25","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 595\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. März 2025, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen zu Fall 9 der Urteilsgründe aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\n\\- soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n\\- im Gesamtstrafenausspruch sowie\n\n\\- im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.\n\n3\\. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben\n\n\\- im Fall 1 der Urteilsgründe, soweit ein über 380 Euro hinausgehender Betrag eingezogen wurde, und\n\n\\- in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.\n\n4\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n5\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n2\\. Den Angeklagten M. wegen fünf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten B. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Bo. unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat die Strafkammer gegenüber allen Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. \n\n3\\. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und durch den Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen in allen abgeurteilten Fällen eine Verletzung der Kognitionspflicht mit Blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls sowie wegen Sachbeschädigung. Zudem wendet sie sich unter anderem gegen die Beweiswürdigung im Fall 3 (Angeklagter M. ) und im Fall 9 (Angeklagte M. und B. ) der Urteilsgründe, aufgrund derer das Landgericht bei beiden Taten jeweils nur Gehilfenbeiträge der Angeklagten festzustellen vermocht hat. Die Angeklagten M. und B. wenden sich mit der Sachrüge, im Fall des Angeklagten B. zudem mit Verfahrensbeanstandungen, gegen ihre Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben weitgehend, diejenigen der Angeklagten M. und B. teilweise Erfolg. I. \n\n4\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n5\\. Die Angeklagten begingen im Zeitraum zwischen Juni 2023 und März 2024 in wechselnder Besetzung insgesamt elf Einbruchdiebstähle. Vier dieser Taten verübten die Angeklagten M. und B. gemeinsam, welche die Strafkammer in einem Fall als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Fall 7 der Urteilsgründe), in zwei Fällen als schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB, Fälle 8 und 10) und in einem Fall als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 9) gewertet hat. Gemeinsam mit dem Angeklagten Bo. verübte der Angeklagte M. noch zwei weitere schwere Wohnungseinbruchdiebstähle (Fälle 11 und 12) sowie mit unbekannten Beteiligten noch zwei weitere Taten, welche das Landgericht einmal als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 3) und einmal als versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 4) abgeurteilt hat. Auch der Angeklagte B. beging noch drei weitere Taten gemeinsam mit je einem unbekannten Mittäter, für die er einmal wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1), einmal wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 5) sowie einmal wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 6) schuldig gesprochen worden ist. Von dem allein gegen den Angeklagten Bo. erhobenen Vorwurf einer weiteren derartigen Tat (Fall 2) ist dieser freigesprochen worden. Bei allen Taten verursachten die Täter Schäden an den Einbruchsobjekten. II. \n\n6\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Bo. ist angesichts ihres Schweigens insoweit dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen dessen Freispruch im Fall 2 der Urteilsgründe richtet. Sie ist, ebenso wie die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten M. und B. , weitgehend begründet. \n\n7\\. 1\\. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 - 5 StR 6\u002F24, StV 2025, 87; Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255\u002F11, NStZ 2012, 168). \n\n8\\. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten jeweils auch wegen vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) strafbar gemacht haben. \n\n9\\. Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353\u002F18), es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 5 StR 535\u002F23, NStZ 2025, 161). Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388\u002F21, NStZ-RR 2022, 114). \n\n10\\. Mehrere der festgestellten Umstände drängten zu der Prüfung, ob eine derartige Bandenabrede zwischen den Angeklagten und weiteren Personen bestand und inwieweit die abgeurteilten Taten gegebenenfalls deren Umsetzung dienten. So wirkten zwar an keiner der abgeurteilten Taten alle drei Angeklagten mit, jedoch wurden alle Taten durch mehrere Täter arbeitsteilig begangen. In sechs Fällen waren - in verschiedener Besetzung - zwei der Angeklagten beteiligt, an einigen Taten auch noch weitere Personen. Für die restlichen Fälle wurde zwar entweder nur der Angeklagte M. oder nur der Angeklagte B. verurteilt. Diese Taten begingen sie jedoch stets mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern; im Fall 3 leistete der Angeklagte M. anderen Tätern Unterstützung. Auf eine arbeitsteilige Organisationsstruktur mit mehreren Beteiligten sowie auf die Bereitschaft, innerhalb dieser Struktur kurzfristig tätig zu werden, könnte zudem die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten Bo. hindeuten. Denn nach den Urteilsgründen hat er angegeben, dass für Fall 12 der Urteilsgründe „ursprünglich eine andere Besetzung geplant gewesen“ sei; aufgrund der Erkrankung eines Beteiligten sei er für diesen „eingesprungen“. Hinzu kommt noch, dass die Taten teils in enger zeitlicher und räumlicher Nähe begangen wurden und die Täter dabei stets eine vergleichbare Vorgehensweise wählten. \n\n11\\. Die Strafkammer war daher gehalten, die Frage einer etwaigen Bandenabrede in den Blick zu nehmen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Das gilt umso mehr, als auch eine nur von zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein kann, solange sie Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 StR 447\u002F23 Rn. 6 mwN, NStZ 2024, 738). \n\n12\\. 2\\. Im Fall 9 werden die Feststellungen zu den begrenzten und von der Strafkammer als bloße Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl bewerteten Tatbeiträgen der Angeklagten M. und B. durch die Beweiswürdigung nicht getragen, da diese sich \\- auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33\u002F25 Rn. 34; vom 10. November 2021 - 5 StR 127\u002F21 Rn. 11) - als lückenhaft erweist. Soweit die Strafkammer dort angenommen hat, dass die Angeklagten zu einem von Dritten bereits vollzogenen Wohnungseinbruch lediglich zur Öffnung eines Tresors „hinzugezogen“ wurden, hat sie allein deren Einlassung zugrunde gelegt. Dabei hat sie nicht erkennbar geprüft, ob andere Umstände auf eine weitergehende Tatbeteiligung hindeuten könnten. Hierzu hätte jedoch schon angesichts des in anderen Fällen festgestellten Tatbildes Anlass bestanden. Denn dort haben der Angeklagte B. durchgehend und der Angeklagte M. lediglich mit einer Ausnahme von Beginn an und als Mittäter an den Einbruchdiebstählen mitgewirkt. \n\n13\\. 3\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei sind die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen im Fall 9 von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\n14\\. Soweit bei den angeklagten Taten ein Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 303c StGB bejaht, wird das neue Tatgericht darüber zu entscheiden haben, ob sich die Angeklagten jeweils auch der Sachbeschädigung schuldig gemacht haben (zur Tateinheit mit Diebstahlstaten nach § 244 und § 244a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481\u002F17, BGHSt 63, 253). Denn nach den Feststellungen wurden stets Sachschäden verursacht, die überwiegend durch die Angeklagten selbst zielgerichtet und damit vorsätzlich herbeigeführt wurden. \n\n15\\. Angesichts der Feststellung, wonach der Angeklagte B. im Fall 6 vom Einbruch in ein (dauerhaft) bewohntes Haus ausging, wird das neue Tatgericht ferner zu prüfen haben, ob der Versuch eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) gegeben ist (vgl. hierzu etwa MüKo-StGB\u002FSchmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 83). Im Fall 12 wird - was bislang versäumt wurde - auch mit Blick auf das erbeutete Bargeld (830 Euro) sowie Hausrat im Wert von 721 Euro über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entscheiden sein. \n\n16\\. Bei ergänzenden Feststellungen wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind dabei nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Wie auch im Übrigen hat sich das Tatgericht vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Beweisergebnisses zu bilden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. August 2023 - 5 StR 434\u002F22 Rn. 31; vom 6. Juli 2022 - 2 StR 50\u002F21 Rn. 34, NStZ 2023, 494). III. \n\n17\\. Die Revisionen der Angeklagten M. und B. erzielen Teilerfolge. \n\n18\\. 1\\. Die Revision des Angeklagten M. führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe, des Gesamtstrafenausspruchs sowie des Einziehungsausspruchs in den Fällen 7 und 9. \n\n19\\. a) Der Schuldspruch wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall 4 kann keinen Bestand haben, weil sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Anders als im Fall 5, wo die Suche des Angeklagten B. nach Wertgegenständen im Tatobjekt erfolglos geblieben war und damit ein Fehlschlag des Diebstahlsversuchs hinreichend belegt ist, ist im Fall 4 offengeblieben, aus welchen Gründen der Angeklagte M. und sein Mittäter das aufgebrochene Einfamilienhaus ohne Beute verließen. Das Landgericht hätte daher Feststellungen zum Rücktrittshorizont treffen müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 2 StR 193\u002F25 Rn. 4; vom 9. Oktober 2025 - 5 StR 205\u002F25 Rn. 8). Der Wegfall des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall sowie der Gesamtstrafe. \n\n20\\. b) Auch der Ausspruch zur Einziehung des Wertes von Taterträgen hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. \n\n21\\. So hat die Strafkammer im Fall 7 den Wert der aus dem Tatobjekt entwendeten Gegenstände insgesamt auf 1.000 Euro geschätzt und diesen Betrag eingezogen. Sie hat dabei jedoch nicht erkennbar bedacht, dass Teile der Beute - nämlich ein Akkuwinkelschleifer und eine Akkustichsäge - inzwischen sichergestellt werden konnten. Daher wäre zu prüfen gewesen, ob diese Gegenstände an den Geschädigten zurückgelangt sind. In diesem Fall wäre dessen Herausgabeanspruch gegen die Angeklagten insoweit erloschen und eine Einziehung wegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 609\u002F24). Da den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, welcher Anteil des Einziehungsbetrags auf den Wert der Werkzeuge entfiel, war der Einziehungsausspruch für diese Tat insgesamt aufzuheben. \n\n22\\. Ebenfalls keinen Bestand hat der Einziehungsausspruch im Fall 9, wo die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet wurde. Denn die Strafkammer hat - was sie in den Urteilsgründen selbst klargestellt hat - nicht festzustellen vermocht, ob der Angeklagte durch die Tat oder für sie etwas erlangt hat. \n\n23\\. c) Im Umfang der Aufhebung muss über die Sache neu entschieden werden. Dabei sind die Feststellungen im Fall 4 sowie zu den Einziehungsaussprüchen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n24\\. 2\\. Die Revision des Angeklagten B. führt ebenfalls zur teilweisen Aufhebung des Ausspruchs zur Einziehung des Wertes von Taterträgen. \n\n25\\. So kann die Einziehungsentscheidung im Fall 1 nur teilweise bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dort einen Betrag von 430 Euro eingezogen, wobei in dieser Summe auch der mit 50 Euro angesetzte Wert zweier entwendeter Ölbilder enthalten ist. Dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, dass die Bilder inzwischen sichergestellt wurden und daher an die Geschädigten zurückgelangt sein können. Entsprechend war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesem Fall aufzuheben, soweit sie einen Betrag von 380 Euro übersteigt. \n\n26\\. Zudem hat auch die gegen den Angeklagten B. in den Fällen 7 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den oben genannten Gründen keinen Bestand. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n27\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandung greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. IV. \n\n28\\. Die Revision des Angeklagten Bo. hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 als unzulässig verworfen. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 06.05.2026, 5 StR 595\u002F25","2026-07-10T22:05:03.238Z",{"id":176,"ecli":177,"slug":178,"caseNumber":179,"courtId":49,"decisionDate":163,"fullText":180,"summary":181,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":182},"2233","ECLI:DE:NEURIS:KORE606092026","ecli-de-neuris-kore606092026","5 StR 40\u002F26","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 40\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch zu den Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ und wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das dagegen mit der in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe - der Anregung des Generalbundesanwalts folgend - auf sexuelle Nötigung umgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch Teile der Literatur folgen, ist in Fällen, in denen der Täter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB anwendet, auf sexuelle Nötigung zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 464\u002F18 Rn. 3; vom 3. April 2019 - 3 StR 572\u002F18 Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294\u002F20 Rn. 16; LK\u002FHörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 200; aA TK\u002FEisele, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 154). Jedenfalls wenn - wie hier \\- die Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist diese Tenorierung geboten. \n\n3\\. 2\\. Die Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Anders als im Fall II.1, in dem das Landgericht nach eingehender Prüfung einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 Var. 2 StGB angenommen hat, hat es eine solche Prüfung in den genannten Fällen nicht vorgenommen und ist vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen. Diesen hat es zudem unzutreffend als von sechs Monaten bis zehn Jahren reichend bezeichnet, obwohl die Obergrenze des Strafrahmens lediglich fünf Jahre beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen in den genannten Fällen auf diesen Rechtsfehlern beruhen, und hebt sie deshalb auf, auch wenn zu konstatieren ist, dass der Angeklagte im Fall II.2 von der im Urteil nicht begründeten Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 StGB, dessen Vorliegen die ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift zu Grunde gelegt hatte, nicht beschwert ist. \n\n4\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. \n\n5\\. 3\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils hingegen nicht ergeben. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 06.05.2026, 5 StR 40\u002F26","2026-07-10T22:05:03.303Z",{"id":184,"ecli":185,"slug":186,"caseNumber":187,"courtId":49,"decisionDate":163,"fullText":188,"summary":189,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":190},"2248","ECLI:DE:NEURIS:KORE615252026","ecli-de-neuris-kore615252026","5 StR 662\u002F25","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 662\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Juni 2025 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs und der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. \n\n2\\. 1\\. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, folgende Taten zum Nachteil des Inhabers einer Autowerkstatt verübt zu haben: Im Februar 2024 sollen sie sich seiner gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten bemächtigt und ihm mit dem Tod gedroht haben, um ihn zur Zahlung von 10.000 Euro zu veranlassen. Der Unternehmer habe den Angeklagten sein Auto unter Anrechnung von 2.000 Euro auf die Forderung übergeben und wenige Tage später 8.000 Euro ausgehändigt. Im Mai 2024 soll der Angeklagte T. dem Werkstattinhaber gedroht haben, ihn umzubringen, sollte er sein - von den Angeklagten genutztes - durch einen Unfall beschädigtes Auto nicht unter Zahlung der Stellgebühren in seine Werkstatt abschleppen und reparieren lassen. Dem sei dieser aus Angst nachgekommen. Im Juni 2024 habe der Angeklagte G. ihm in dessen Werkstatt mit dem Tod gedroht, um ihn zur Herausgabe des Fahrzeugs oder zur Zahlung von 3.000 Euro zu nötigen. Das Vorhaben sei fehlgeschlagen, weil die - nach den Feststellungen des Landgerichts von der Ehefrau des Unternehmers alarmierte \\- Polizei vor Ort erschienen sei. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht hat sich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugen können. Maßgeblich für den Tatnachweis seien die zeugenschaftlichen Angaben des Inhabers der Autowerkstatt gewesen. Diesen mangele es indes an Glaubhaftigkeit. Die Angaben des Angeklagten G. gegenüber einem Polizisten während der Fahrt zur Vorführung vor dem Haftrichter unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. II. \n\n4\\. Die Generalstaatsanwaltschaft greift die Freisprüche mit einer Verfahrensrüge und der nicht ausgeführten Sachrüge an. Ihre Revisionen bleiben erfolglos. \n\n5\\. 1\\. Die Rüge, mit der die Generalstaatsanwaltschaft die Annahme eines Beweisverwertungsverbots beanstandet, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. \n\n6\\. Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen \\- zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 - 2 StR 131\u002F18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 13 mwN). \n\n7\\. Danach hätte die Generalstaatsanwaltschaft die Vermerke der Polizisten über das Aussageverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme und auf der Fahrt zum Haftrichter vollständig mitteilen müssen. Denn ohne deren Kenntnis kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht das Beweisverwertungsverbot zu Unrecht angenommen hat. \n\n8\\. Von dem Vortrag war die Generalstaatsanwaltschaft nicht deshalb entbunden, weil das Landgericht für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff - überflüssigerweise \\- in den Urteilsgründen dargestellt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet (vgl. BGH, aaO). \n\n9\\. Zwar können die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 1\u002F23 Rn. 7 betreffend den Vollstreckungsstand einer Einziehungsentscheidung; vom 14. Februar 2024 - 2 StR 424\u002F23 Rn. 20 betreffend die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteils). Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 StR 123\u002F20, NStZ 2022, 64; Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140\u002F14, NStZ-RR 2014, 318, 320). Dass die Urteilsgründe dies auch und gerade im vorliegenden Fall nicht gewährleisten können, zeigt sich schon in wertenden Formulierungen wie: Die Strafkammer gehe davon aus, dass den Kriminalbeamten bewusst gewesen sei, der Angeklagte würde seine spontanen Angaben nicht in einer förmlichen Vernehmung machen oder sie könne nicht ausschließen, dass das Vorgehen der Beamten dazu diente, Informationen von dem Angeklagten zu erhalten, bevor er sich mit seinem Verteidiger besprechen könne. Zudem stehen die Urteilsgründe im Widerspruch zu der Anklageschrift, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat. Während die Strafkammer im Urteil ausgeführt hat, dass der als Beschuldigter belehrte Angeklagte ein Vernehmungsangebot unmittelbar nach seiner Festnahme abgelehnt habe, ist in der Anklageschrift geschildert, dass er sich in dieser Situation zur Sache geäußert habe. \n\n10\\. 2\\. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf Grundlage der nicht ausgeführten Sachrüge der Generalstaatsanwaltschaft hat keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. \n\n11\\. Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts erweist sich die Beweiswürdigung \\- eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2021 - 5 StR 127\u002F21 Rn. 11; vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276\u002F24 Rn. 19) - als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat alle aus den Urteilsgründen ersichtlichen relevanten Umstände berücksichtigt und gewürdigt; insbesondere hat es die unauffälligen Textnachrichten zwischen dem Werkstattinhaber und den Angeklagten einbezogen. Die Inkonstanzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Betreibers der Autowerkstatt hat es ebenso dargelegt wie das Motiv einer möglichen Falschbelastung. Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze sind nicht ersichtlich; ebenso wenig hat das Landgericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung angelegt. Dahin zielende Beanstandungen hat auch der Generalbundesanwalt nicht vorgebracht. \n\n12\\. Soweit er die Darstellung des wesentlichen Inhalts der Aussage des Zeugen vermisst, vermag der Senat seine rechtlichen Bedenken nicht zu teilen. Das Landgericht hat das Rahmengeschehen, in dem die Taten verübt worden sein sollen, auf durch weitere Beweismittel bestätigte Angaben des Werkstattinhabers gestützt. Hinsichtlich des Kerngeschehens hat es sich ausschließlich (Tatvorwürfe 1 und 2) oder fast ausschließlich (Tatvorwurf 3) auf die Aussage des Zeugen stützen können. Dass es sich mangels Konstanz und Widerspruchsfreiheit nicht von deren Glaubhaftigkeit hat überzeugen können, hat es nachvollziehbar begründet. Das Gleiche gilt für die Aussage eines Zeugen, der die Angaben des vermeintlichen Geschädigten im Zusammenhang mit dem dritten Tatvorwurf bestätigen sollte. Weiteres war auch mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 6 StR 401\u002F21, NStZ-RR 2022, 253) rechtlich nicht veranlasst. \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 06.05.2026, 5 StR 662\u002F25","2026-07-10T22:05:04.923Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":49,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":156,"updatedAt":199},"2262","ECLI:DE:NEURIS:KORE625682026","ecli-de-neuris-kore625682026","5 StR 69\u002F26","2026-05-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 69\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Strafverfolgung wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittel- und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt.\n\n2\\. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten schuldig sind:\n\na) der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis,\n\nb) der Angeklagte Z. des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und verbotenem Besitz von Cannabis.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten Z. hat es wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit verbotenem Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn unter Vorwegvollzug von zehn Monaten der verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat das Landgericht Einziehungsanordnungen getroffen. \n\n2\\. In dem nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO verbleibenden Umfang sind die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Strafaussprüche werden hiervon nicht berührt. \n\n3\\. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n4\\. Es beschwert den Angeklagten Z. nicht, dass das Landgericht das bei ihm sichergestellte Bargeld nach § 73 Abs. 1 und § 73a StGB eingezogen hat, obwohl er es durch die abgeurteilte Tat erlangt hat. Denn das Geld unterliegt insgesamt der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. \n\nCirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 69\u002F26","2026-07-10T22:05:06.649Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":49,"decisionDate":196,"fullText":205,"summary":206,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":156,"updatedAt":207},"2267","ECLI:DE:NEURIS:KORE625362026","ecli-de-neuris-kore625362026","5 StR 137\u002F26","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 137\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie täterschaftliche Einfuhr ergibt sich für den Angeklagten A. A. bereits aus seiner maßgeblichen Mitwirkung bei dem Grenzübertritt, mithin seinem bestimmenden Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst, nicht hingegen aus der vom Landgericht angenommenen „sukzessiven Mittäterschaft“ (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 537\u002F25).\n\nCirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 137\u002F26","2026-07-10T22:05:07.137Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":49,"decisionDate":196,"fullText":213,"summary":214,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":156,"updatedAt":215},"2261","ECLI:DE:NEURIS:KORE625672026","ecli-de-neuris-kore625672026","5 StR 37\u002F26","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 37\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind diejenigen zum objektiven Tatgeschehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Bedrohung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der Angeklagte war bis zum 26. August 2024 nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht; Anlasstaten waren unter anderem eine Freiheitsberaubung und Körperverletzungsdelikte. Der alkoholisierte Angeklagte (BAK von bis 3,5 Promille) war nachts in eine Wohnung eingestiegen und misshandelte den ihm unbekannten Bewohner über mehrere Stunden. \n\n4\\. b) Nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug kam es zu folgenden Anlasstaten: Am 23\\. September 2024 drohte der Angeklagte zwei Mitarbeitern eines Supermarktes damit, mit einer Waffe zurückzukommen und ihnen in den Kopf zu schießen. Am 26. September 2024 verfolgte er den Kunden eines Supermarktes und schlug diesen auf der Straße zu Boden. Im Oktober 2024 begab sich der Angeklagte wegen eines vermeintlichen Bewerbungsgesprächs zu einem Schnellrestaurant. Als ihn eine Mitarbeiterin abwies, drohte er ihr mit dem Tod. Am 10. Februar 2025 befand sich der Angeklagte nach Alkoholkonsum (BAK 3,01 Promille) in schlechter psychischer Verfassung. Nachdem er sich vergeblich telefonisch bemüht hatte, einen Entgiftungsplatz in einem Klinikum zu bekommen, rief er auf Rat einer Freundin hin bei einem Krisentelefondienst an. Da er sich von seinem Gesprächspartner nicht verstanden fühlte, kündigte er in dem Telefonat an, seine Großmutter und sich selbst zu töten. Der von der Polizei daraufhin durchgeführte Großeinsatz erregte großes Aufsehen in der Öffentlichkeit. \n\n5\\. c) Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten jeweils im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe. Es hat das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB angenommen. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat die Strafkammer wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB scheide aus, weil beim Angeklagten kein dauerhafter psychischer Defekt vorliege. \n\n6\\. 2\\. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil sich die Ausführungen zur Schuldfähigkeit als lückenhaft und widersprüchlich erweisen. Dadurch bleibt unklar, wie sich welche Störung konkret auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der jeweiligen Tatbegehung ausgewirkt hat, so dass die Annahme erhaltener, wenn auch erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. \n\n7\\. a) Einerseits führt das Landgericht dem Sachverständigen folgend aus, durch die beim Angeklagten seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit sei es zu einer „massiven Schädigung des Gehirns gekommen, woraus sich ein psychotisches Zustandsbild“ entwickelt habe. Die Hirnschädigung habe den Realitätsbezug des Angeklagten indes nicht berührt, das Unrecht seines Handelns habe er erkannt. Er sei aber aufgrund seiner Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Andererseits stellt es auf die Ausführungen des Sachverständigen gründend fest, dass die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei allen Taten auf „eine substanzinduzierte akut polymorph-psychotische Störung vor dem Hintergrund eines massiven Alkoholkonsums“ zurückgehe, also auf ein „zeitlich begrenztes psychotisches Zustandsbild, welches auf seinem langjährigen Alkoholkonsum basiere“. \n\n8\\. Nach diesen miteinander nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Wertungen bleibt schon unklar, ob der Angeklagte bei den Taten allein wegen einer Intoxikation oder wegen eines dadurch ausgelösten zeitlich begrenzten psychotischen Zustandsbilds in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Für die letztgenannte Alternative fehlt es zudem an einer Darstellung, wie sich die „akut polymorph-psychotische Störung“ konkret in der jeweiligen Tatsituation ausgewirkt hat. \n\n9\\. b) Unberücksichtigt bleibt dasjenige psychotische Zustandsbild, welches sich aus der massiven Schädigung des Gehirns, also aus einer zeitlich nicht begrenzten Ursache entwickelt haben soll. Während festgestellt ist, dass diese Störung die Einsichtsfähigkeit nicht berührt, fehlt es an einer Erörterung ihres - möglicherweise kumulativen - Einflusses auf die Steuerungsfähigkeit bei den einzelnen Taten. Angesichts der für diesen Zustand verantwortlich gemachten hirnorganischen Veränderungen spricht nichts dafür, dass das Landgericht nur missverständlich formuliert hat und dieses psychotische Zustandsbild der zeitlich begrenzten substanzinduzierten Psychose entsprechen könnte. Danach bleibt die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen sämtlicher Störungen auf die Schuldfähigkeit \\- auch in ihrem möglichen Zusammenwirken - lückenhaft. \n\n10\\. c) Hinzu tritt, dass das Landgericht seine Überzeugung, die Schuldfähigkeit sei nicht aufgehoben gewesen, auch für sich genommen nicht nachvollziehbar begründet hat. Hierzu hat es sich - abermals ohne eigene Erörterungen dem Sachverständigen folgend - darauf gestützt, die Zeugen hätten den Angeklagten „in den jeweiligen Tatsituationen als ansprechbar und adäquat handelnd“ geschildert, weswegen der Sachverständige sein noch anderslautendes Ergebnis aus dem schriftlichen Vorgutachten revidiert habe. Die im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen bieten hierfür indes keine Anhaltpunkte. Diese Wertung steht zudem in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der „akuten polymorphen psychotischen Störung“ und lässt sich auch nicht ohne weiteres mit den Tatbildern vereinbaren. \n\n11\\. 3\\. Da somit schon der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Maßregelausspruch von dem Rechtsfehler betroffen ist. Denn auch hier hat das Landgericht die massiven hirnorganischen Veränderungen, die zu einem psychotischen Zustandsbild geführt haben sollen, nicht bei der Prüfung einbezogen, ob ein dauerhafter Defekt vorliegt, der immer wieder - wenn auch erst in der Zusammenschau mit anderen konstellativen Faktoren - zum Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führen kann. \n\n12\\. 4\\. Die Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Taten sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand. Das neu zuständige Tatgericht wird im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO zu beachten haben. \n\nCirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 37\u002F26","2026-07-10T22:05:06.525Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":49,"decisionDate":196,"fullText":221,"summary":222,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":156,"updatedAt":223},"2257","ECLI:DE:NEURIS:KORE600622026","ecli-de-neuris-kore600622026","5 StR 55\u002F26","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 55\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juli 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu Fall 5 der Urteilsgründe aufgehoben, soweit ein über 15.600 Euro hinausgehender Betrag eingezogen wurde; der Ausspruch entfällt,\n\nb) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen\n\n\\- in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe,\n\n\\- im Fall 3 der Urteilsgründe in Höhe von 8.500 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 147.500 Euro,\n\n\\- im Fall 4 der Urteilsgründe in Höhe von 86.000 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro,\n\n\\- im Fall 7 der Urteilsgründe in Höhe von 23.500 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 84.000 Euro.\n\nDamit bleibt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 398.390 Euro angeordnet.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei es wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von einem Monat und zwei Wochen bestimmt hat. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.890 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision führt zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung im Fall 5 der Urteilsgründe sowie zum Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in weiteren Fällen. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. \n\n3\\. 2\\. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann im Fall 5 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, soweit ein über 15.600 Euro hinausgehender Betrag eingezogen worden ist. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei der Tat nur in dieser Höhe Erlöse aus dem Verkauf von drei Kilogramm Marihuana erlangt. \n\n4\\. Soweit die Strafkammer ihrer Entscheidung den „Verkaufswert“ von zehn Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt hat, welche der Angeklagte zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb, vermag dies eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht zu begründen. Denn bei Drogen, die Gegenstand einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis sind, handelt es sich um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Drogen aber wie hier im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum erlangen (vgl. für Betäubungsmittel BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - 5 StR 529\u002F22; vom 16. Januar 2024 - 5 StR 495\u002F23 Rn. 13; für Cannabis BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96\u002F24 Rn. 18). Zudem stellt die Weitergabe von Drogen an den Abnehmer im Rahmen eines Handeltreibens mit diesen keine Vereitelung der gegenständlichen Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Januar 2024 - 5 StR 530\u002F23 Rn. 8; vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96\u002F24 Rn. 18). \n\n5\\. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen zu einem über 15.600 Euro hinausgehenden Zufluss von Taterträgen getroffen werden können. Die Einziehungsanordnung hat daher zu entfallen, soweit sie diesen Betrag übersteigt. \n\n6\\. 3\\. Bei den Taten 1 bis 4 sowie bei Tat 7 hat der Senat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349\u002F19). \n\n7\\. 4\\. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 55\u002F26","2026-07-10T22:05:06.096Z",178,[11,226],2025]