[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-customs-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":113},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":29,"page":14,"limit":112},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},453,"customs-law-de","Customs Law","DE","2026-07-08T23:15:00.274Z",2025,[13,16,18,20,23,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":15},3,{"month":21,"count":22},4,5,{"month":22,"count":17},{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":14},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,63,71,81,88,95,102],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"4115","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650087","ecli-de-neuris-stre202650087","VII R 30\u002F24",32,"2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens hängt nach den Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie nicht von der Leistung einer Sicherheit ab.17 18 44\n\n2\\. NV: Die Höhe der Sicherheit ist vom zuständigen Hauptzollamt durch Verwaltungsakt zu bestimmen.16 25\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.11.2024 - 3 K 276\u002F20 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gegenstand gemäß der Eintragung im Handelsregister der Transport, der Umschlag und die Lagerung von Waren, die Errichtung und der Betrieb von Tanklagern und Zwischenlagern ist. \n\n2\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --HZA--) hatte der Klägerin jedenfalls ab Dezember 2012 die Erlaubnis zur Lagerung von im Einzelnen konkret bezeichneten Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in der Lagerstätte X erteilt. \n\n3\\. Nachdem die Klägerin die Erlaubnis zur Beförderung von bestimmten Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in oder über andere Mitgliedstaaten sowie die Ausfuhr von Energieerzeugnissen über andere Mitgliedstaaten beantragt hatte, führte das HZA in seiner dem Antrag entsprechenden Erlaubnis aus, dass für die Beförderung unter Steueraussetzung in diesen Fällen Sicherheit zu leisten sei. Mit Geltung ab 04.03.2016 gestattete das HZA der Klägerin, dass grundsätzlich der Eigentümer der Ware die Sicherheit für diese Beförderungen leistet (Ziff. 4.2 und 5 der Erlaubnis). \n\n4\\. Im Rahmen einer Außenprüfung nach dem Energiesteuerrecht für die Jahre 2015 und 2016 stellte der Prüfer unter anderem fest (Tz. 3.8 und 4.7 des Prüfungsberichts), dass die Klägerin als Steuerlagerinhaberin in den Jahren 2015 und 2016 auf Veranlassung verschiedener Firmen als Einlagerer und somit Wareneigentümer mit elektronischen Verwaltungsdokumenten (e-VD) Steueraussetzungsverfahren mit deren in anderen Mitgliedstaaten geschäftsansässigen Kunden, die zum Bezug unter Steueraussetzung berechtigt waren, eröffnet hatte. Dabei seien bei der Beförderung verschiedener Energieerzeugnisse Unregelmäßigkeiten nach § 14 des Energiesteuergesetzes in der im Streitfall anwendbaren Fassung (EnergieStG), nämlich die Angabe falscher Lademengen, Kennzeichen, Speditionen und Anschriften der Empfänger, festgestellt worden. Dadurch sei nach § 14 Abs. 2 EnergieStG für das Kalenderjahr 2015 eine Energiesteuer in Höhe von insgesamt … € und für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von … € entstanden. \n\n5\\. Das HZA stimmte zwar dem Prüfungsergebnis zu und setzte für die Kalenderjahre 2015 und 2016 mit Steuerbescheid vom 26.11.2018 gemäß § 8 EnergieStG Energiesteuer in entsprechender Höhe fest. Zur Begründung führte es allerdings anders als der Prüfungsbericht aus, es habe mangels Erbringung einer Sicherheit nach § 11 Abs. 2 EnergieStG in den aufgegriffenen Fällen keine Beförderung unter Steueraussetzung stattgefunden. Weder die Klägerin noch die Eigentümer der Energieerzeugnisse hätten für die Beförderungen der festgestellten Mengen an Energieerzeugnissen eine Sicherheit geleistet, weshalb die Steueraussetzungsverfahren als nicht ordnungsgemäß nach § 11 EnergieStG eröffnet gälten. Weiter führte das HZA aus, die Klägerin habe dem HZA mit Schreiben vom 04.11.2011 zwar die Mengen der in andere Mitgliedstaaten verbrachten Energieerzeugnisse mitgeteilt; eine Bestimmung der Sicherheitshöhe sei aber nicht erfolgt, weil nach den Angaben der Klägerin die Eigentümer der Ware Sicherheitsleistende hätten werden sollen. Davon sei das HZA ausgegangen. Der Versender habe in diesem Fall darauf zu achten, dass eine entsprechende Sicherheitsleistung vorliege. \n\n6\\. Einspruchsverfahren und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) teilte die Rechtsansicht des HZA und führte zur Begründung aus, eine Beförderung der streitgegenständlichen verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager der Klägerin im Steuergebiet in Steuerlager in andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung setze voraus, dass die Beförderung mit einem e-VD nach Art. 21 der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2009, Nr. L 9, 12) --Verbrauchsteuersystemrichtlinie (VStSystRL)-- erfolge und durch eine Sicherheit nach Art. 18 VStSystRL abgedeckt sei. Sicherheiten hätten unstreitig weder die Klägerin als Versenderin noch die Eigentümer der Energieerzeugnisse gestellt, sodass die Energiesteuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG mit Entfernung der Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager der Klägerin entstanden sei (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). \n\n7\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Nach ihrer Ansicht folgt aus der obligatorischen Pflicht zur Erbringung einer Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht auch ihr Charakter als materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung; sie solle vielmehr eine ordnungsgemäße Beförderung sicherstellen. Die gegenteilige Ansicht stelle einen Zirkelschluss dar. Bereits aus dem Wortlaut der Art. 21 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 VStSystRL folge eindeutig, dass die Sicherheitsleistung keine materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für das Steueraussetzungsverfahren sei. Das jeweils vom HZA für gültig erklärte, also validierte e-VD begründe die Steueraussetzung der Beförderung zwischen den im Sachverhalt genannten Steuerlagern. Art. 18 Abs. 1 VStSystRL setze die vorher durch das e-VD begründete Steueraussetzung voraus. Diese durch das e-VD begründete Steueraussetzung solle --wegen der damit verbundenen steuerlichen Risiken-- durch eine Sicherheitsleistung im Sinne einer Kaution abgedeckt werden, so etwa wenn bei der Beförderung eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 10 Abs. 1 und 2 VStSystRL auftrete, \"die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge\" hätte (vgl. auch Erwägungsgrund 19). Die Sicherheitsleistung sei also denkunmöglich integraler Bestandteil des Steueraussetzungsverfahrens. Als steuerliches Gefahrenabwehrrecht sei die Regelung über die Sicherheitsleistung steuerliches Ordnungsrecht, nicht selbst aber Teil einer steuerschuldrechtlichen Regelung. \n\n8\\. Es sei zudem durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt, dass die in Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a VStSystRL normierte Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr eine physische sein müsse, die zum Verbrauch führe. Eine unterlassene Sicherheitsleistung erfülle diese Voraussetzungen nicht. Nach Erwägungsgrund 9 VStSystRL werde jede Verbrauchsteuer \"auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben\". Diesen Zweck könne die hier geltend gemachte Energiesteuer aber nicht erreichen, weil die fraglichen Waren nicht durch die fehlenden Sicherheiten verbraucht worden seien. Somit sei sie keine Verbrauchsteuer mehr und verstoße bereits deshalb (Kriterium der Geeignetheit) gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. \n\n9\\. Des Weiteren betreffe das vom FG zitierte EuGH-Urteil TanQuid Polska vom 24.03.2022 - C-711\u002F20 (EU:C:2022:215) nicht die Frage, ob die Sicherheitsleistung Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Dort habe eine ordnungsgemäße Beförderungssicherheit vorgelegen. Das Urteil befasse sich vielmehr mit der Frage des Steuermissbrauchs. Deshalb ließen sich dem EuGH-Urteil keine validen Aussagen zur Sicherheitsleistung als Wirksamkeitsvoraussetzung entnehmen. Es sei vielmehr Pflicht des HZA, eine Sicherheit zu verlangen und deren Leistung zu überprüfen. Verstoße es gegen diese ureigene Pflicht, könne es den Pflichtverstoß nicht gegenüber der Klägerin geltend machen (Grundsatz der guten beziehungsweise ordnungsgemäßen Verwaltung). Das gelte auch deshalb, weil die zuständige Behörde an ihre eigene Prüfung gebunden sei (vgl. nur EuGH-Urteil Santogal vom 14.06.2017 - C-26\u002F16, EU:C:2017:453). Erst wenn das HZA dieser Pflicht nachgekommen sei, könne der Steuerpflichtige gegen seine Pflicht verstoßen, eine Sicherheit zu erbringen. Im Streitfall habe das HZA aber keine Sicherheit verlangt. Somit könne die Klägerin auch nicht gegen § 11 Abs. 2 EnergieStG verstoßen haben. Damit allein sei die Nacherhebung der Energiesteuer rechtswidrig. Das HZA habe die e-VD, die sich in Feld Nr. 11a und 12 mit der Benennung der jeweiligen Eigentümer zur Sicherheitsleistung verhielten, für gültig erklärt. Diese Validierungen bedeuteten, dass die Waren unter Steueraussetzung befördert werden dürften. An diese Erklärung sei das HZA gebunden, erst recht, wenn in der Validierung ein Steuerverwaltungsakt im Sinne des § 118 der Abgabenordnung (AO) zu sehen sei, der auch dann gelte, wenn er unrichtige Angaben enthalte. \n\n10\\. Schließlich sei eine Sanktion in Form einer Strafsteuer in Höhe von rund … € völlig übermäßig, eben weil die fraglichen Waren unter Steueraussetzung von einem Steuerlager zu einem anderen Steuerlager befördert worden seien. Ein Grund für eine Sanktionierung sei auch nicht erkennbar, da die Steueraussetzung nicht unterbrochen worden sei und die Annahme einer Entnahme der fraglichen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a VStSystRL durch eine unterlassene Sicherheit sogar abwegig erscheine (vgl. EuGH-Urteil Euro-Team und Spirál-Gép vom 22.03.2017 - C-497\u002F15 und C-498\u002F15, EU:C:2017:229, Rz 43). \n\n11\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Vorentscheidung und den Bescheid über Energiesteuer vom 26.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2020 aufzuheben. \n\n12\\. Das HZA beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n13\\. Das HZA hält die Begründung des FG-Urteils für zutreffend und verweist auf die Verwaltungsvorschrift Steueraussetzung V 9953-1, die es zu beachten habe. Das FG gelange nach Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts und nationalen Rechts zum zutreffenden Ergebnis, dass die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen eine Sicherheitsleistung in ausreichender Höhe für die ordnungsgemäße Erstellung eines e-VD und damit für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens vorsehen würden. Die vom FG vorgenommene Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut berücksichtige die darüber hinaus vorhandenen Aspekte des Sinnzusammenhangs, den Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der entscheidenden Normen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n14\\. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat die Leistung einer Sicherheit ohne eine entsprechende Anforderung durch das HZA zu Unrecht als konstitutiv für eine Beförderung unter Steueraussetzung angesehen. Allerdings kann der erkennende Senat nicht selbst entscheiden, da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen zu den in der Außenprüfung bemängelten Unregelmäßigkeiten getroffen hat. \n\n15\\. 1\\. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, der Art. 17 Abs. 1 VStSystRL in nationales Recht umsetzt, dürfen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet unter anderem in Steuerlager oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert werden. In diesen Fällen hat der Steuerlagerinhaber als Versender eine Sicherheit zu leisten, die in allen Mitgliedstaaten gültig sein muss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG). Das HZA kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter anderem durch den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG). \n\n16\\. Gemäß § 29 Abs. 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV), den das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 Nr. 15 EnergieStG erlassen hat, bestimmt das zuständige HZA die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit. Zudem legt das HZA im Fall der Erbringung einer Gesamtbürgschaft (§ 29 Abs. 1 EnergieStV) die Höhe der Gesamtbürgschaft fest. Beides erfolgt in der Weise, dass das für den Versender zuständige HZA die Höhe der Sicherheitsleistung und ihre Art vor Durchführung der Beförderung durch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO festlegt. Auch die Verwendung einer Sicherheit als fortgesetzte Einzelbürgschaft oder Barsicherheit müsste durch das HZA zugelassen werden (vgl. Verwaltungsvorschrift Steueraussetzung, V 9953-1, Abs. 32b). \n\n17\\. 2\\. Die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens hängt nicht von der Leistung einer nicht von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Sicherheit ab. \n\n18\\. a) Nach § 9d Abs. 1 EnergieStG gelten Beförderungen, soweit im EnergieStG oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem e-VD nach Art. 21 VStSystRL in der jeweils geltenden Fassung (§ 1a Nr. 1 EnergieStG) erfolgen. In diesen Vorschriften ist als Bedingung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens im Wesentlichen die Erstellung eines e-VD vorgesehen, das bestimmte Angaben zur Beförderung enthalten und vom Versender an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermittelt werden muss. Demgegenüber ergibt sich aus § 9d Abs. 1 EnergieStG nicht, dass die Beförderung nur dann unter Steueraussetzung erfolgt, wenn auch eine Sicherheit in Höhe der möglicherweise entstehenden Energiesteuer geleistet worden ist. Auch wenn für Beförderungen in andere Mitgliedstaaten die Erbringung einer Sicherheit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG obligatorisch ist, wird die Sicherheitsleistung nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens bestimmt (Senatsurteil vom 24.06.2025 - VII R 33\u002F22, BFHE 290, 182, Rz 13; gleicher Auffassung Schrömbges, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2023, 269; Soyk, ZfZ 2019, 325). Denn während § 9d Abs. 1 EnergieStG die Steueraussetzung ausdrücklich von der Verwendung eines e-VD abhängig macht, ist dies hinsichtlich der Sicherheitsleistung bei § 11 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG nicht der Fall. \n\n19\\. b) Auch aus der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ergibt sich keine solche Voraussetzung. Der nationale Gesetzgeber hat vielmehr in § 29 Abs. 3 EnergieStV die Pflicht des HZA festgelegt, die Höhe der Sicherheit zu bestimmen. § 29 Abs. 3 EnergieStV adressiert direkt das HZA. Aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt sich nicht, dass das HZA bei einer Bestimmbarkeit der Höhe der Sicherheitsleistung diese Pflicht auf Dritte wie den Versender abwälzen können soll. \n\n20\\. c) Die unionsrechtlichen Grundlagen des Steueraussetzungsverfahrens sprechen ebenfalls dafür, dass es nicht automatisch zu einer Entstehung der Verbrauchsteuer kommt, wenn die Höhe einer möglichen Steuer zwar bestimmbar ist, das HZA selbst aber keine Sicherheit festgesetzt hat, dementsprechend keine Sicherheit geleistet wird und folglich die für die beförderten Waren möglicherweise entstehende Verbrauchsteuer nicht von einer Sicherheitsleistung gedeckt ist. \n\n21\\. aa) Gemäß Art. 21 Abs. 1 VStSystRL gilt eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem e-VD erfolgt, das nach den Abs. 2 und 3 erstellt wurde. Danach übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats einen Entwurf des e-VD, die diesen elektronisch überprüfen. Sind die Angaben darin korrekt, wird dem Dokument ein einziger administrativer Referenzcode zugewiesen und dieser dem Versender mitgeteilt. \n\n22\\. Anforderungen an die Leistung einer Sicherheit sind in Abschnitt 2 \"Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung\" des Kap. IV \"Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung\" nicht enthalten. \n\n23\\. bb) Abschnitt 1 \"Allgemeine Bestimmungen\" zu Kap. IV der VStSystRL enthält in Art. 18 VStSystRL Regelungen zur Sicherheitsleistung, die allerdings nicht im Sinne einer Bedingung zu verstehen sind. \n\n24\\. (1) Nach Art. 18 Abs. 1 VStSystRL verlangen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist. Nach Art. 18 Abs. 2 VStSystRL können davon abweichend die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter den von ihnen festgesetzten Bedingungen gestatten, dass die in Abs. 1 genannte Sicherheit unter anderem vom Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren geleistet wird. \n\n25\\. Wie dargelegt, erfolgt dies nach deutschem Recht, indem das zuständige HZA vor Durchführung der Beförderung die Höhe der Sicherheitsleistung und ihre Art durch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO bestimmt. \n\n26\\. (2) Art. 18 Abs. 1 VStSystRL deutet darauf hin, dass die Höhe der potentiell entstehenden Verbrauchsteuer zwar zumindest ein gewichtiges Kriterium bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheit ist, weil die Risiken einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren abgedeckt werden müssen. Die verbrauchsteuerpflichtige Ware ist im Steuerlager bereits vorhanden, aber die Entstehung der Verbrauchsteuer wird aufgeschoben, solange sich die Ware unter Steueraussetzung befindet (vgl. dazu die Definition des Verfahrens der Steueraussetzung in Art. 4 Nr. 7 VStSystRL). Das Steuerlager beziehungsweise die Beförderung im Steueraussetzungsverfahren haben somit eine Kreditfunktion. Sollte während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit eintreten, entsteht die Verbrauchsteuer gemäß Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a VStSystRL, weshalb das wesentliche Risiko der Beförderung unter Steueraussetzung in einer möglichen Steuerentstehung liegt. Art. 18 Abs. 1 VStSystRL beziffert das Risiko aber nicht genau mit der potentiellen Steuerhöhe, vielmehr wird die Steuerhöhe hier nicht ausdrücklich genannt. Zudem ist in dieser Vorschrift von \"Risiken\" die Rede, was darauf hinweist, dass der Richtliniengeber eher von einer Gesamtbetrachtung der Beförderung im Einzelfall ausgegangen ist. Demnach könnten als weitere Risiken die finanzielle Situation des potentiellen Steuerschuldners beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls oder die Anfälligkeit der beförderten Ware für Diebstahl und eine damit einhergehende Entstehung der Verbrauchsteuer nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a VStSystRL bei der Bemessung der Sicherheitsleistung in Betracht zu ziehen sein. Die Bewertung der vorhandenen Risiken hat das HZA bei der Festsetzung der Sicherheit vor Durchführung der Beförderung unter Steueraussetzung vorzunehmen. Die Funktion der Sicherheitsleistung wird somit auch nach dem Unionsrecht lediglich darin gesehen, einen möglicherweise entstehenden Steueranspruch abzusichern. \n\n27\\. (3) Dafür, dass die Leistung einer Sicherheit für die wirksame Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens nicht konstitutiv ist, wenn das HZA keine Sicherheit festgesetzt hat, spricht auch der Umstand, dass der Abgangsmitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 4 VStSystRL in bestimmten Fällen auf die Erbringung einer Sicherheitsleistung verzichten kann, zum Beispiel bei Beförderungen ausschließlich im eigenen Verbrauchsteuergebiet. Hiermit hat der Richtliniengeber Fälle geregelt, in denen ein Steueraussetzungsverfahren auch ohne Sicherheitsleistung wirksam eröffnet werden kann. \n\n28\\. (4) Zudem legen gemäß Art. 18 Abs. 1 VStSystRL die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Bedingungen für die Sicherheit fest. Die Einzelheiten der Sicherheitsleistung werden demnach nicht einheitlich im Unionsrecht geregelt, sondern den Mitgliedstaaten überlassen mit der Folge, dass sich die Art und Weise der Sicherheitsleistung je nach Abgangsmitgliedstaat unterscheiden kann. Auch dies spricht dafür, dass die Leistung einer Sicherheit in der Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens ist. \n\n29\\. cc) Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH. In seinem Urteil TanQuid Polska vom 24.03.2022 - C-711\u002F20 (EU:C:2022:215, Rz 54) hat der EuGH zur Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1992, Nr. L 76, 1) --Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG-- entschieden, dass in der Regel eine Sicherheit zu leisten ist und die Voraussetzungen und Einzelheiten der Sicherheitsleistung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Steuerlager zugelassen ist, festgelegt werden und dass diese Sicherheitsleistung für die gesamte Union gültig sein muss. \n\n30\\. Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG nicht zu entnehmen ist, dass die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats den Inhalt der Sicherheit vor Einleitung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung prüfen müssen oder dass sie in diesem Zusammenhang ihrer Beförderung zustimmen müssen, da diese Schritte den freien Verkehr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen können. Daher ist die von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vorzunehmende Kontrolle auf die Prüfung des formalen Bestehens einer solchen Sicherheitsleistung zu beschränken (EuGH-Urteil TanQuid Polska vom 24.03.2022 - C-711\u002F20, EU:C:2022:215, Rz 58 f.). \n\n31\\. Aus diesen Ausführungen folgt --entgegen der Auffassung des HZA-- nicht, dass für die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens eine Sicherheit zu leisten ist. Vielmehr bringt der EuGH in Rz 59 seiner Entscheidung TanQuid Polska vom 24.03.2022 - C-711\u002F20 (EU:C:2022:215) mit der Pflicht zur formalen Prüfung durch die zuständige Behörde lediglich zum Ausdruck, dass diese feststellen muss, ob eine Sicherheitsleistung tatsächlich erbracht wurde. Dies gilt auch, wenn ein Dritter, also nicht der Versender, mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Sicherheit zu leisten hat (so auch Schrömbges, ZfZ 2025, 87). Denn in diesem Fall ist die Sicherheitsleistung durch den Eigentümer für den Versender schwieriger zu überprüfen als für die zuständige Behörde. Der EuGH ordnet die Sicherheitsleistung damit aber nicht rechtlich ein. \n\n32\\. Im EuGH-Urteil TanQuid Polska vom 24.03.2022 - C-711\u002F20 (EU:C:2022:215, Rz 60) heißt es weiter, die Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Einzelheiten könne eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 20 der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG darstellen. Hiermit stellt der EuGH auf die von der Behörde festgelegten Voraussetzungen ab. Denn unter Rz 54, auf die in Rz 61 verwiesen wird, führt der EuGH aus, dass die Festsetzung der Sicherheitsleistung durch die jeweiligen nationalen Zollbehörden erfolgt und in der Regel eine Sicherheit zu leisten ist. Somit hat der EuGH auch die Fälle in Betracht gezogen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren ohne Sicherheitsleistung wirksam durchgeführt werden kann. Mit der Frage, ob eine Unregelmäßigkeit vorliegt, wenn es an einer derartigen Bestimmung durch die zuständige Behörde und einer Sicherheitsleistung fehlt, hatte sich der EuGH nicht zu befassen. \n\n33\\. dd) Die Leistung einer Sicherheit nicht als konstitutive Voraussetzung für ein wirksames Steueraussetzungsverfahren anzusehen, deckt sich zudem mit den Vorgaben des Unionsrechts zur Durchführung des elektronischen Steueraussetzungsverfahrens. \n\n34\\. Aufgrund der Ermächtigung in Art. 29 Abs. 1 VStSystRL hat die Kommission Einzelheiten zu den Meldungen geregelt, die im Rahmen des elektronisch durchzuführenden Steueraussetzungsverfahrens abzugeben sind. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 684\u002F2009 der Kommission vom 24.07.2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABlEU 2009, Nr. L 197, 24) --Verordnung (EG) Nr. 684\u002F2009-- muss der Entwurf des e-VD, der nach Art. 21 Abs. 2 VStSystRL an die Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu übermitteln ist, den in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684\u002F2009 aufgeführten Anforderungen entsprechen (vgl. zum Erstellen des e-VD auch § 28b EnergieStV). \n\n35\\. Demnach ist in Feld Nr. 11a des e-VD anhand eines Codes anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. Gegebenenfalls sind in Feld Nr. 12 des e-VD weitere Angaben zum Sicherheitsleistenden erforderlich. Die Überprüfung der Angaben im Entwurf des e-VD erfolgt gemäß Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 1 VStSystRL elektronisch und automatisiert. Die Mitteilung des einzigen administrativen Referenzcodes gemäß Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 3 VStSystRL ist allein an die Angaben im e-VD geknüpft. Das e-VD fordert an keiner Stelle eine Bestätigung, dass die Sicherheit tatsächlich geleistet wurde. Zudem steht im Fall eines validierten e-VD die Beförderung unter Steueraufsicht des HZA, die nicht von der Sicherheitsleistung abhängt. \n\n36\\. d) Dass die Sicherheitsleistung im Falle einer fehlenden Bestimmung durch die zuständige Behörde für ein Steueraussetzungsverfahren nicht konstitutiv ist, entspricht schließlich den Grundsätzen des Verbrauchsteuerrechts. \n\n37\\. Im Verbrauchsteuerrecht hängt die Steuerentstehung grundsätzlich vom tatsächlichen Verbrauch beziehungsweise der tatsächlichen Verwendung --hier-- der Energieerzeugnisse ab. Unstreitig ist vorliegend, dass die verfahrensgegenständlichen Energieerzeugnisse an konkret benannte, zum Bezug unter Steueraussetzung berechtigte Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) versendet worden sind und dafür e-VD verwendet wurden. Die Nichtfestsetzung und -erhebung der Steuer wäre von daher nicht zu beanstanden. Allein durch die fehlende Sicherheitsleistung ändert sich diese Verwendung nicht. \n\n38\\. Zutreffend ist zwar, dass nach Unionsrecht und nationalem Recht die Sicherheitsleistung obligatorisch ist, allerdings lediglich um die Risiken für einen Steuerausfall zu vermindern, wenn die Ware trotz Beförderung im Steueraussetzungsverfahren doch beispielsweise an einen Endverbraucher geliefert wird. Allein daraus folgt aber nicht, dass die Sicherheitsleistung auch konstitutiv für das Vorliegen eines Steueraussetzungsverfahrens ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass einem Zuwiderhandeln gegen eine obligatorische Vorschrift auch auf anderem Wege begegnet werden kann, zum Beispiel durch die Aufhebung einer Erlaubnis oder durch eine Geldbuße. \n\n39\\. Gerade die Höhe der Zahlungslast aufgrund einer nicht geleisteten Sicherheit wäre mit der Steuerentstehung in Fällen, die im Übrigen korrekt abgewickelt wurden, deutlich zu hoch. Zwar griffe der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegend nicht ein, wenn bereits das Unionsrecht die Sicherheitsleistung als konstitutiv ansehen würde. Denn nach diesem Grundsatz dürfen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteile Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000 - C-110\u002F98 bis C-147\u002F98, EU:C:2000:145, Rz 52, und Collée vom 27.09.2007 - C-146\u002F05, EU:C:2007:549, Rz 26; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004 - C-395\u002F02, EU:C:2004:118, Rz 29, m.w.N.). Jedoch spricht dieser Rechtsgedanke gerade gegen die konstitutive Wirkung der Sicherheitsleistung nach dem Unionsrecht: Eine solche Maßnahme scheint über das erforderliche Maß zur Verhinderung von Missbrauch bereits aufgrund der Höhe der Zahlungslast hinauszugehen. \n\n40\\. e) Die oben dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben hat die Zollverwaltung schließlich auch in die maßgebliche Verfahrensanweisung übernommen. \n\n41\\. So sieht die Verfahrensanweisung EMCS ebenfalls den Fall vor, dass eine Beförderung unter Steueraussetzung ohne Sicherheitsleistung möglich ist. In diesem Fall ist in Feld Nr. 11a der Wert \"0\" einzutragen (vgl. Ziff. 4.2.1, Abs. 4, Stand 01.01.2016). Dies weist darauf hin, dass die Sicherheitsleistung auch nach der Dienstvorschrift nicht konstitutiv für die Wirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens ist. Weiterhin ist geregelt, dass der Entwurf des e-VD beziehungsweise die vollständige Angabe aller im amtlich vorgeschriebenen Datensatz verlangten Pflichtfelder automatisiert geprüft werden (vgl. Ziff. 4.2.1, Abs. 10, Stand 01.01.2016). Die Prüfung, ob die geleistete Sicherheit ausreichend ist, um eine möglicherweise entstehende Steuer abzudecken, ist auch hier nicht vorgesehen. \n\n42\\. 3\\. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben ist für die Energieerzeugnisse, die die Klägerin im Streitzeitraum aus ihrem Steuerlager im Steuergebiet unter Steueraussetzung an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger, die zum Bezug unter Steueraussetzung berechtigt waren, befördert hat, jedenfalls nicht durch die fehlende Sicherheitsleistung mit Entnahme der Ware aus dem Steuerlager der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 EnergieStG Energiesteuer entstanden. Denn die Sicherheitsleistung ist für ein Steueraussetzungsverfahren nicht konstitutiv. \n\n43\\. a) Die Klägerin war Inhaberin eines Steuerlagers für die hier streitgegenständlichen Energieerzeugnisse im Sinne von § 4 EnergieStG. Dementsprechend war sie gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG berechtigt, diese Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus ihrem Steuerlager an in der EU ansässige konkret benannte Empfänger zu befördern. Dass die Empfänger nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG zum Bezug unter Steueraussetzung berechtigt waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. \n\n44\\. b) Der wirksamen Eröffnung der Steueraussetzungsverfahren steht es, wie dargelegt, nicht entgegen, dass weder die Klägerin noch die Eigentümer der Energieerzeugnisse eine Sicherheit geleistet haben (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnergieStG). Denn das HZA hat im Streitfall in keinem hier vorliegenden Beförderungsfall auf Grundlage der Angabe des Beförderungsumfangs eine Sicherheit (§ 29 Abs. 3 Satz 1 EnergieStV) festgelegt. \n\n45\\. Dass von der Klägerin eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in \"ausreichender\" Höhe zu hinterlegen war, hatte das HZA zwar in Ziff. 4.1 der der Klägerin erteilten Erlaubnis angeordnet und mit Geltung ab dem 04.03.2016 nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG zugelassen, dass die Sicherheit grundsätzlich durch den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird; aber es hat die Höhe der Sicherheit nicht bestimmt. Soweit das HZA in der Einspruchsentscheidung ausführt, das liege daran, dass es davon ausgegangen sei, dass die Eigentümer die Sicherheitsleistung erbrächten, ist unklar, aus welchen Gründen in diesem Fall die behördliche Pflicht zur Festlegung der Sicherheit entfallen sollte. Aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 EnergieStV ergibt sich keine solche Einschränkung. Vielmehr unterscheidet auch § 29 Abs. 2 EnergieStV nicht nach demjenigen, der die Sicherheit leistet. Also ist auch bei einer Sicherheitsleistung durch den Eigentümer das für den Versender zuständige HZA in den Prozess der Sicherheitsleistung involviert. \n\n46\\. c) Offenbleiben kann, ob und, falls ja, wie sich falsche Angaben hinsichtlich der Sicherheitsleistung im e-VD auswirken würden. Denn die Angaben der Klägerin im e-VD waren nach den Feststellungen des FG zutreffend. Insbesondere die Eingabe, dass die jeweiligen Eigentümer und Empfänger die Sicherheit leisten würden, entsprach der vom HZA erteilten Erlaubnis. \n\n47\\. d) Ebenso wenig muss der Senat darüber entscheiden, wie sich fehlende Angaben zum sicherheitspflichtigen Beförderungsumfang für die streitgegenständlichen Beförderungsverfahren auswirken. Soweit das HZA die Auffassung vertritt, es könne den Steuerwert erst berechnen und die Sicherheit festsetzen, wenn die Klägerin diesbezügliche Angaben gemacht hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bereits im Jahr 2011 hatte die Klägerin unstreitig dem HZA gegenüber auf dessen Verlangen dargestellt, welche Mengen sie befördert, und das HZA hat nicht vorgetragen, dass diese Angaben unzureichend gewesen seien. Allein der Umstand, dass die Klägerin beim Ausfüllen des Feldes Nr. 11a (Code Sicherheitsleistender) bei der Erstellung der e-VD gewusst hat, dass eine Sicherheit zu leisten ist, entbindet das HZA nicht von seiner Pflicht, die Höhe der Sicherheitsleistung zu bestimmen, wie es § 29 EnergieStV festlegt. \n\n48\\. 4\\. Eine Vorlage an den EuGH ist trotz des EuGH-Urteils TanQuid Polska vom 24.03.2022 - C-711\u002F20 (EU:C:2022:215) nicht erforderlich, da es sich insoweit um einen acte éclairé handelt. Denn im dortigen Fall hatte der EuGH, wie dargestellt, nicht über die Frage zu entscheiden, ob eine Sicherheitsleistung konstitutiv für die wirksame Eröffnung einer Beförderung unter Steueraussetzung ist. Soweit er in seinem Urteil anscheinend die Leistung einer Sicherheit als eine Voraussetzung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung benennt, damit der Lagerinhaber als Versender bei dieser Beförderung weiterhin in den Genuss dieses Verfahrens kommen kann, ist dies den Gegebenheiten des dortigen Falls geschuldet, in dem die Sicherheit zwar gestellt wurde, sich aufgrund von Betrügereien aber andere Fragen in Bezug auf die Sicherheit stellten. Insofern kam der EuGH nicht umhin, auf die Leistung der Sicherheit näher einzugehen. Nicht geprüft hat er damit aber, ob die Sicherheitsleistung auch ohne eine durch den nationalen Gesetzgeber vorgeschriebene Festsetzung ihrer Höhe durch die zuständige Finanzbehörde für eine Beförderung im Steueraussetzungsverfahren erforderlich ist (Rz 45, 54 f.). \n\n49\\. 5\\. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen, da während der Beförderungen nach den Prüfungsfeststellungen des HZA Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 EnergieStG eingetreten und die Beförderungen nicht ordnungsgemäß beendet worden sein sollen (vgl. Tz. 3.8 des Prüfberichts). Aus dem Prüfungsbericht geht hervor, dass es anscheinend fehlerhafte Lademengen, Kennzeichen, Speditionsnamen und Anschriften gab, wobei es sich um Unregelmäßigkeiten handeln könnte, die zur Steuerentstehung führen, sofern die Energieerzeugnisse dadurch in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt sind. Ob und gegebenenfalls welche Unregelmäßigkeiten im Einzelnen eingetreten sind und ob und in welchem Mitgliedstaat aufgrund dieser (etwaigen) Unregelmäßigkeiten die Energiesteuer (gegebenenfalls in der durch das HZA festgesetzten Höhe) nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 EnergieStG entstanden ist, hat das FG --nach seiner Rechtsansicht zu Recht-- nicht festgestellt und geprüft. \n\n50\\. 6\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:10.332Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"6459","ECLI:DE:NEURIS:STRE202550155","ecli-de-neuris-stre202550155","VII R 12\u002F23","2025-05-19T00:00:00.000Z","#  Tarifierung von Fettsäureethylester aus Fischöl \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Eine Ware, die überwiegend aus Fettsäureethylestern besteht, kann nicht als \"Fett oder Öl\" im Sinne der Pos. 1516 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden. Die Pos. 1516 KN setzt voraus, dass es sich --auch nach einer Um- oder Wiederveresterung-- um Triglyceride, das heißt Ester von Glycerin mit Fettsäuren, handelt (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Golden Omega vom 12.12.2024 \\- C-388\u002F23, EU:C:2024:1022).36 38\n\n2\\. NV: Fettsäureethylester, die aus tierischem Fett (hier: Fischöl) durch Veresterung mit Ethanol gewonnen wurden, sind in Pos. 2106 KN einzureihen, sofern die Ware objektiv als zur Verwendung in der Herstellung von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln geeignete Zubereitung zu beurteilen ist.28 29\n\n3\\. NV: Eine Darreichungsform in Gestalt von Kapseln ist keine Voraussetzung für die Einreihung in Pos. 2106 KN. Das EuGH-Urteil Swiss Caps vom 17.12.2009 - C-410\u002F08 bis C-412\u002F08, EU:C:2009:794 stellt lediglich auf die Verkapselung als ein mögliches Indiz für die Zweckbestimmung ab, nicht als zwingendes Merkmal.30\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.01.2022 \\- 4 K 40\u002F18 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die Erhebung von Zöllen auf die Einfuhr von aus Fischöl gewonnenem Fettsäureethylester. \n\n2\\. Am 18.06.2015 meldete die Klägerin … Fässer eines als \"Fischöl Omega-3 [K]onzentrat genießbar\" bezeichneten Erzeugnisses chilenischen Ursprungs als \"tierische Fette und Öle\" der Unterpos. 1516 10 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.06.2015 zunächst nicht abschließend einen Präferenzzoll von 0 € fest und ordnete eine Beschaffenheitsbeschau an. \n\n3\\. Bei der Einfuhrware handelte es sich um eine klare, hellgelbe, ölige Flüssigkeit, die zu mindestens 93 % aus Ethylestern bestand. Die übrigen Bestandteile umfassten Oligomere, Partialglyceride und weniger als 1 % des Antioxidationsmittels Tocopherol. Die Ware wurde als Rohstoff für Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Produkte sowie in geringem Umfang zur Herstellung von Tiernahrung verwendet. \n\n4\\. Die Gewinnung der Ware erfolgte in der Republik Chile (Chile) aus Fischöl, das in seiner natürlichen Form überwiegend aus Triglyceriden (mit dreiwertigem Alkohol veresterte Fettsäuren) besteht. Im Herstellungsprozess wurde das Fischöl zunächst raffiniert, um unerwünschte Gerüche und Verunreinigungen zu entfernen, und anschließend entfärbt. Zur Fraktionierung nach dem Omega-3-Fettsäuregehalt erfolgte eine Umesterung zu Ethylestern. Diese wurde entweder in einem Schritt durch die Reaktion mit Ethanol und einem nicht-organischen Katalysator oder in zwei Schritten durch Spaltung der Triglyceride in freie Fettsäuren und deren erneute Veresterung mit Ethanol durchgeführt. Nach anschließender Fraktionierung wurden die Omega-3-reichen Ethylester isoliert und mit Tocopherol als Antioxidationsmittel versetzt. \n\n5\\. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) kam nach Untersuchung einer Warenprobe zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht in Kap. 15 KN einzureihen sei, da sie nicht aus Triglyceriden, sondern aus Fettsäureethylestern bestehe. Die Einfuhrware sei kein chemisch umgewandeltes Fischöl der Pos. 1516 KN, sondern aufgrund ihrer Verwendung als sonstige Lebensmittelzubereitung der Unterpos. 2106 90 92 KN zuzuordnen. \n\n6\\. Auf dieser Grundlage und in der Begründung gestützt auf Art. 220 des Zollkodex (ZK) setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.01.2016 Zoll in Höhe von … € fest und legte der Abgabenberechnung einen Präferenzzollsatz von 8,9 % zugrunde. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und berief sich auf eine chilenische Zolltarifauskunft vom xx.xx.2013, in der eine vergleichbare Ware in Kap. 15 KN eingereiht worden war. Die Klägerin argumentierte, dass die Einfuhrware unter die Pos. 1516 KN falle, da eine Um- oder Wiederveresterung der Einreihung nicht entgegenstehe. Die Beschränkung der Pos. 1516 KN auf Triglyceride sei aus dem Wortlaut nicht ableitbar. \n\n7\\. Die Klägerin widersprach zudem der Einreihung in die Pos. 2106 KN mit der Begründung, dass die Ware zwar hierfür tauglich, aber nicht spezifisch zur menschlichen Ernährung bestimmt sei, sondern als Rohstoff für verschiedene Anwendungen diene. Sie werde überwiegend zur Herstellung pharmazeutischer Produkte verwendet; die Einreihung in die Pos. 2106 KN setze eine eindeutige Bestimmung als Lebensmittelzubereitung voraus. \n\n8\\. Hilfsweise machte die Klägerin geltend, dass die Ware in die Unterpos. 3824 90 92 KN für chemische Erzeugnisse einzureihen sei. Die Ware sei kein \"Stoff mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art\", sodass die Anm. 1 Buchst. b zu Kap. 38 KN nicht anwendbar sei. Sie verwies zudem auf eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) vom xx.xx.2014, die ein Omega-3-Fettsäuregemisch der Unterpos. 3823 19 10 KN zugeordnet hatte. \n\n9\\. Ferner machte die Klägerin geltend, dass sie gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK Vertrauensschutz genieße, da das HZA frühere vergleichbare Zollanmeldungen geprüft und widerspruchslos akzeptiert habe. In den Transport- und Handelsunterlagen sei die Beschaffenheit der Ware (Ethylester) erkennbar gewesen und die Klägerin habe keinen Anlass gehabt, an der bisherigen Tarifierung zu zweifeln. \n\n10\\. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte aus, dass die Ware nicht unter die Pos. 1516 KN falle, da sie keine Triglyceride enthalte. Alle Waren des Kap. 15 KN seien Ester von Glycerin mit Fettsäuren (Triglyceride), mit Ausnahme von Walrat und Jojobaöl. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 1516 würden zur Erklärung der Begriffe \"umgeesterte und wiederveresterte\" Fette und Öle ausschließlich auf Triglyceride Bezug nehmen. Die benannte chilenische Zolltarifauskunft beziehe sich ebenfalls auf eine aus Triglyceriden bestehende Ware. Die Ware sei mangels Triglyceridstruktur auch kein chemisch modifiziertes Öl der Pos. 1518 KN. Aufgrund ihrer Zusammensetzung als genießbare Fettsäureethylester und ihrer potentiellen Verwendung zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sei sie in die Pos. 2106 KN einzureihen. Die Pos. 3824 KN sei nach Anm. 1 Buchst. b zu Kap. 38 KN ausgeschlossen. \n\n11\\. Die Klägerin erhob fristgerecht Klage vor dem Finanzgericht (FG). Sie machte ergänzend geltend, dass die Rechtbank Noord-Holland mit Urteil vom 03.12.2018 - HAA 17\u002F904 eine vergleichbare Waren betreffende niederländische vZTA aufgehoben und die Ware in die Pos. 1516 KN eingereiht habe. Zudem sei die Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1661 der Kommission vom 24.09.2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2019, Nr. L 251, 1) --Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1661--, mit der die europäische Kommission vergleichbare Waren in die Pos. 2106 KN eingereiht habe, zeitlich nicht anwendbar und zudem rechtswidrig, da sie den Wortlaut der Pos. 1516 KN unzulässig einschränke. \n\n12\\. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Einfuhrware nicht unter die Pos. 1516 KN falle, da sie keine Triglyceride enthalte. Fette und Öle würden chemisch als Triglyceride definiert. Ethylester seien chemisch demgegenüber keine Fette und Öle. Die Ware sei vielmehr als Lebensmittelzubereitung in die Unterpos. 2106 90 92 KN einzureihen, da sie grundsätzlich zur menschlichen Ernährung geeignet sei. Die Pos. 3824 KN sei aufgrund der Anm. 1 Buchst. b zu Kap. 38 KN ausgeschlossen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen, da das HZA die ursprünglichen Zollanmeldungen ausdrücklich nicht abschließend geprüft habe. \n\n13\\. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation, dass Kap. 15 KN die vom HZA behauptete Beschränkung auf Triglyceride nicht enthalte und somit die Einfuhrware als umgeesterte oder wiederveresterte Ware \\--im dortigen Positionswortlaut ausdrücklich vorgesehene chemische Verarbeitungsschritte-- von der Pos. 1516 KN erfasst sei. Die eingeführte Ware basiere auf Fischöl und damit einem Fett oder Öl im Sinne von ErlHS 14.0 zu Kap. 15. Die in der Pos. 1516 KN genannten chemischen Vorgänge sowohl der Wiederveresterung als auch der Umesterung beschrieben zutreffend das Verfahren zur Herstellung der streitgegenständlichen Waren. Die Ester der Fischöle in Form der Triglyceride würden unter Verwendung von Alkohol und einem nicht-organischen Katalysator zu Ethylestern umgewandelt. Eine Wiederveresterung beschreibe den Vorgang der Veresterung im Hinblick auf solche Stoffe, die bereits zuvor als Ester vorgelegen hätten. Die von der Vorinstanz herangezogene Auslegung, wonach am Ende eines solchen Herstellungsprozesses erneut Triglyceride vorliegen müssten, sei nicht mit dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur --dessen Reichweite durch die Erläuterungen sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten Nomenklatur nicht eingeschränkt werden dürfte-- vereinbar. Denn dieser spreche nicht nur die Fette und Öle selbst, sondern auch die Erzeugnisse an, die aus den vorgenannten physikalischen und chemischen Verfahren resultierten. \n\n14\\. Ferner widerspricht die Klägerin der Einreihung in die Pos. 2106 KN, da es sich bei Omega-3-Fettsäureethylester nicht um eine Lebensmittelzubereitung, sondern um einen industriellen Rohstoff handle, der nicht eindeutig zur menschlichen Ernährung bestimmt, sondern für mehrere Verwendungszwecke offen sei. Sie verweist auf das Fehlen einer dosierten Aufmachung (Versand als Bulkware in Fässern) und die fehlende konkrete Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Einfuhr. \n\n15\\. Hilfsweise regt sie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an. \n\n16\\. \n\nDie Klägerin beantragt, 1\\. das FG-Urteil vom 03.01.2022 - 4 K 40\u002F18 aufzuheben; 2\\. das HZA zu verurteilen, den Einfuhrabgabenbescheid vom 13.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 dahingehend abzuändern, dass die Einfuhrabgaben auf 0 € festgesetzt werden; 3\\. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen; 4\\. dem HZA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n17\\. Das HZA beantragt sinngemäß,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n18\\. Es schließt sich den Ausführungen des FG an. \n\n19\\. Nachdem der EuGH während der Anhängigkeit des vorliegenden Revisionsverfahrens mit Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022 entschieden hatte, dass Fischöl, das in Form von Ethylestern vorliegt und durch Veresterung von Fettsäuren mit Ethanol gewonnen wurde, nicht unter die Pos. 1516 KN i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2018\u002F1602 der Kommission vom 11.10.2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658\u002F87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2018, Nr. L 273, 1) fällt und dass keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1661 bestehen, hat das HZA sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass dieses Ergebnis der vom FG vertretenen Einreihungsauffassung entspreche. \n\n20\\. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hält an ihrer Revisionsbegründung fest. Die in dem EuGH-Verfahren Golden Omega C-388\u002F23 streitgegenständliche Ware (\"Fish Oil EE 1050\") unterscheide sich sowohl in ihrer chemischen Zusammensetzung (insbesondere hinsichtlich der Anteile der Fettsäuren Eicosapentaensäure --EPA-- und Docosahexaensäure \\--DHA--) als auch im Herstellungsprozess von der hier streitgegenständlichen Ware (\"…\"). \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n21\\. 1\\. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 09.04.2025 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n22\\. 2\\. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das angefochtene Urteil des FG entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat die streitgegenständliche Ware zutreffend in die Pos. 2106 KN, Codenummer 2106 90 92 60 9 eingereiht und anknüpfend an diese Tarifierung den streitgegenständlichen Präferenzzoll in Höhe von 8,9 % erhoben. Die Ware fällt nicht unter die Pos. 1516 KN. Denn sie besteht aus Fettsäureethylestern und nicht aus Triglyceriden. Vertrauensschutz steht der Nacherhebung nicht entgegen. \n\n23\\. a) Rechtsgrundlage des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids ist Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 978\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732\u002F2008 des Rates (ABlEU 2012, Nr. L 303, 1) --Verordnung (EU) Nr. 978\u002F2012--. \n\n24\\. aa) Die Zollschuld ist gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK durch die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden. Da die streitgegenständliche Einfuhr vor dem 01.05.2016 erfolgte, richtet sich die Festsetzung der Zollschuld nach den materiellrechtlichen Vorschriften des Zollkodex und nicht nach denen des Zollkodex der Union (vgl. zur zeitlichen Abgrenzung Senatsurteil vom 19.10.2021 - VII R 27\u002F19, Rz 15). Entgegen der Angabe im angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid vom 13.01.2016 liegt kein Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 ZK vor, da die ursprüngliche Abgabenfestsetzung im Einfuhrabgabenbescheid vom 23.06.2015 nicht abschließend erfolgte, sondern angesichts der ausstehenden Stellungnahme des BWZ unter dem Vorbehalt der abschließenden Zollbehandlung stand. Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage im Bescheid führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, sofern --wie im vorliegenden Fall-- die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift erfüllt sind. \n\n25\\. bb) Die Höhe des streitgegenständlichen Präferenzzolles von 8,9 % für Waren der Codenummer 2106 90 92 60 9 beruht --was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und daher keiner weiteren Erörterung bedarf-- auf der Verordnung (EU) Nr. 978\u002F2012. Die Erhebung von Präferenzzöllen für Importe aus Chile im Jahr 2015 basiert dabei auf dem im Jahr 2003 in Kraft getretenen Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 352, 3). \n\n26\\. b) Der streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid vom 13.01.2016 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 gründen dabei zutreffend auf der Einreihung der Ware in die Codenummer 2106 90 92 60 9. \n\n27\\. aa) Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung ist --vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung-- im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erläuterungen sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten Nomenklatur sind demgegenüber zwar nicht verbindlich, aber wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten. Sie können wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Mikrotīkls vom 20.10.2022 - C-542\u002F21, EU:C:2022:814, Rz 22 f., m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung). Auch Avise der Weltzollorganisation, mit denen Waren in das Harmonisierte System eingereiht werden, liefern --obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind-- wichtige Hinweise zur Auslegung der einzelnen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 45). \n\n28\\. bb) Die vom FG bestätigte finanzbehördliche Einreihung der Ware in die Pos. 2106 KN ist zutreffend. \n\n29\\. (1) Pos. 2106 KN umfasst gemäß ihrem Wortlaut \"Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\". Die streitgegenständliche Ware wird vorwiegend als Rohstoff für Nahrungsergänzungsmittel, pharmazeutische Produkte oder Tierfutter genutzt. Soweit die Klägerin vor diesem Hintergrund argumentiert, dass ihre Ware nicht spezifisch und unmittelbar zur menschlichen Ernährung bestimmt sei, sondern als Rohstoff für verschiedene Industriezweige verwendet werde, hindert dies eine Einreihung in die Pos. 2106 KN nicht. Die ErlHS zu Pos. 2106 stellen ausdrücklich klar, dass die Bestimmung eines Erzeugnisses zur Ernährung des Menschen nicht zwingend voraussetzt, dass das Produkt unmittelbar verzehrfähig sein und ausschließlich in der Lebensmittelindustrie verwendet werden muss (vgl. ErlHS 12.1 und 17.0 zu Pos. 2106). Pos. 2106 KN erfasst vielmehr auch nicht verzehrfertige Vorprodukte, die in der Lebensmittel-, Futtermittel- oder Pharmaindustrie weiterverarbeitet werden können. So sind in den Erläuterungen zum Harmonisierten System diverse Stoffe aufgeführt, die als Zutaten für die Lebensmittel- oder Nahrungsergänzungsmittelindustrie bestimmt sind. \n\n30\\. (2) Ferner scheitert die Einreihung des streitgegenständlichen Fischöls in die Pos. 2106 KN nicht daran, dass es sich noch nicht in einer zur Einnahme durch den Menschen bestimmten Kapsel befand. Zwar hat der EuGH im Urteil Swiss Caps vom 17.12.2009 - C-410\u002F08 bis C-412\u002F08, EU:C:2009:794, Rz 32 und 36 für die Einreihung von Omega-3-Kapseln in die Pos. 2106 KN auch auf die Darreichungsform als Kapseln abgestellt, die einen deutlichen Hinweis auf die Funktion als Nahrungsergänzungsmittel liefere. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich verkapselte oder dosierte Erzeugnisse unter diese Position fallen können. Vielmehr war die Kapselhülle in jenem Fall lediglich ein weiteres maßgebliches Kriterium für die Tarifierung, nicht jedoch eine zwingende Voraussetzung für eine Einreihung in die Pos. 2106 KN. Die vorliegend streitgegenständliche Ware weist indes \\--wie oben ausgeführt-- bereits aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer vorgesehenen Verwendung die objektiven Merkmale auf, die für eine Einreihung in die Pos. 2106 KN sprechen. \n\n31\\. (3) Die Einreihung in die Pos. 2106 KN wird des Weiteren auch gestützt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1661, die eine vergleichbare Ware --nämlich ein aus Fischöl hergestelltes Fettsäureethylester-Gemisch-- ausdrücklich der Pos. 2106 KN zuordnet. Der EuGH hat im Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 52 und 53 bestätigt, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1661 rechtswirksam ist und keine unzulässige Erweiterung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur darstellt. \n\n32\\. (4) Ferner ergibt sich aus den vom Ausschuss für das Harmonisierte System angenommenen Einreihungsavisen 02.0 zu Unterpos. 1516 10 --Einreihungsavis 1-- und 55.0 zu Unterpos. 2106 90 --Einreihungsavis 36--, dass nur wiederveresterte Triglyceride unter Pos. 1516 KN fallen, während Fettsäureethylester der Pos. 2106 KN zuzuordnen sind. Der EuGH hat im Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 44 bestätigt, dass diese Einreihungsavise maßgebliche Hinweise für die zutreffende Tarifierung darstellen. \n\n33\\. (5) Die seitens der Klägerin hilfsweise auf eine Einreihung in Kap. 38 KN (chemische Erzeugnisse) und somit gegen eine Tarifierung als Lebensmittelzubereitung gerichtete Argumentation verfängt nicht. Dies scheitert an Anm. 1 Buchst. b zu Kap. 38 KN, wonach Erzeugnisse mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln verwendeten Art, von Kap. 38 KN ausgeschlossen sind. Dass die entsprechend verwendeten streitgegenständlichen Waren einen Nährwert haben, hat das FG für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO). Die seitens der Klägerin erwähnte vZTA vom xx.xx.2014 betraf keine Fettsäureethylester, sondern ein Omega-3-Fettsäuregemisch und damit keine vergleichbaren Waren. \n\n34\\. (6) Die Einfuhrware wird sodann, was das FG zutreffend bestätigt hat, von der Codenummer 2106 90 92 60 9 \"andere\" erfasst. Da hinsichtlich der Unterpositionen zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insofern von weiteren Ausführungen ab. \n\n35\\. cc) Die streitgegenständliche Ware fällt entgegen der Auffassung der Revision nicht unter die --vom Wortlaut grundsätzlich in Betracht kommende-- Pos. 1516 KN, da sie keine Triglyceride enthält. \n\n36\\. (1) Die Pos. 1516 KN umfasst in der im Streitfall geltenden Fassung \"tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet\". Wie der EuGH in seinem Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 38 entschieden hat, ist ein charakteristisches Merkmal von Fetten und Ölen im Sinne von Kap. 15 KN, dass sie hauptsächlich aus Estern von Glycerin mit Fettsäuren (Triglyceriden) bestehen. Fette und Öle im Sinne von Kap. 15 des Zolltarifs sind in diesem Zusammenhang \\--von bestimmten dort genannten und hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen-- Ester von Glycerin mit Fettsäuren (ErlHS 14.0 zu Kap. 15). Eine Ware, die überwiegend aus Ethylestern besteht --wie sowohl im genannten EuGH-Verfahren Golden Omega C-388\u002F23 als auch bei der vorliegenden Ware festgestellt--, erfüllt diese Definition nicht und kann daher nicht in Pos. 1516 KN eingereiht werden (EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 38). \n\n37\\. (2) Die streitgegenständliche Ware besteht zu 93 % aus Fettsäureethylestern. Sie ist somit chemisch von den unter Pos. 1516 KN erfassten Fetten und Ölen zu unterscheiden, da sie nicht mehr die Struktur von Triglyceriden aufweist. Diese chemische Eigenschaft ist nach der genannten EuGH-Entscheidung Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022 entscheidend für die Frage der zolltariflichen Einreihung in die Pos. 1516 KN. \n\n38\\. (3) Die Argumentation der Klägerin, wonach die Begriffe \"Umesterung\" und \"Wiederveresterung\" in Pos. 1516 KN auch eine Veresterung mit Ethanol umfassen, wurde vom EuGH ausdrücklich zurückgewiesen. Im Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 43 hat der EuGH klargestellt, dass Umesterung oder Wiederveresterung im Sinne von Pos. 1516 KN stets zu Triglyceriden führen müssen. Der EuGH erklärte ausdrücklich, eine Ware, die nach der Veresterung hauptsächlich aus Ethylestern bestehe, könne daher nicht unter die Pos. 1516 KN fallen. Die von der Klägerin eingeführte Ware wurde in Ethylester umgewandelt, sodass die seitens der Klägerin begehrte Einreihung in die Pos. 1516 KN nach der in dieser Aussage eindeutigen Rechtsprechung des EuGH ausgeschlossen ist. Zwar entfalten EuGH-Urteile nur im Ausgangsverfahren eine unmittelbare Bindungswirkung inter partes (dazu Senatsurteil vom 11.02.2003 - VII R 1\u002F01, unter 2.a der Gründe; aus jüngerer Zeit auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.09.2023 - I R 35\u002F20, BFHE 282, 252, BStBl II 2025, 436, Rz 18), doch folgt daraus nicht, dass sie für andere Verfahren unbeachtlich wären. Vielmehr sind EuGH-Urteile als verbindliche Auslegung des Unionsrechts heranzuziehen, da nur dies eine einheitliche Rechtsanwendung in allen Mitgliedstaaten sicherstellt. Der Senat hat daher vorliegend die tragenden Erwägungen des EuGH zur Einreihung der Ware zu berücksichtigen und könnte hiervon nur absehen, wenn besondere, vom EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022 abweichende --hier angesichts des jeweils dominierenden Fettsäureethylestergehalts nicht ersichtliche-- Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten. Eine eigenständige Entscheidung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entbindet nicht von der Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil Grossmania vom 10.03.2022 - C-177\u002F20, EU:C:2022:175, Rz 42). \n\n39\\. c) Ein Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK besteht ungeachtet der Nennung des Art. 220 ZK als Rechtsgrundlage im angefochtenen Bescheid vom 13.01.2016 bereits deshalb nicht, weil die angefochtene Einfuhrabgabenfestsetzung nicht auf einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 ZK beruht. Überdies entfiele in Fällen der nicht abschließenden Abgabenfestsetzung, in denen eine Überprüfung ersichtlich eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben kann, ohnehin ein entsprechender Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift (Witte\u002FAlexander, Zollkodex, 6. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 220 und Art. 221 Rz 13). \n\n40\\. 3\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den oben genannten Gründen durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (\"acte éclairé\", Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55). \n\n41\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Tarifierung von Fettsäureethylester aus Fischöl","2026-07-08T23:03:42.042Z","2026-07-10T22:12:09.380Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":70},"6456","ECLI:DE:NEURIS:STRE202510178","ecli-de-neuris-stre202510178","VII R 18\u002F22","#  Tarifierung von Fischöl - Mindestgehalt an Triglyceriden \n\n## Leitsatz\n\nWelcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist für die Einstufung einer Ware als \"Fette und Öle\" im Sinne von Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur erforderlich, sofern sie im Übrigen überwiegend aus als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden besteht?3\n\n## Tenor\n\n1\\. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nWelcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist für die Einstufung einer Ware als \"Fette und Öle\" im Sinne von Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur erforderlich, sofern sie im Übrigen überwiegend aus als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden besteht?\n\n2\\. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von aus der Republik Chile (Chile) eingeführtem Fischöl. Die streitgegenständlichen Waren, die aus mittels rohem Fischöl gewonnenen konzentrierten Omega-3-Fettsäuren hergestellt wurden, bestanden je nach Artikel zu 60,5 % bis 83,7 % aus wiederveresterten Triglyceriden. Die übrigen Bestandteile setzten sich überwiegend aus Mono- und Diglyceriden zusammen, die als Nebenprodukte der Wiederveresterung entstanden waren. Zusätzlich enthielten die Erzeugnisse etwa 0,28 % Vitamin E (Tocopherol) als Antioxidant. Die Erzeugnisse wurden nach der Einfuhr vorwiegend zu Nahrungsergänzungsmitteln weiterverarbeitet. \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin meldete in den Jahren 2016 und 2017 die Waren unter der Codenummer 1516 10 90 10 1 mit dem Präferenzcode 300 und Unterlagencode N954 (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zum zollrechtlich freien Verkehr an (Zollsatz: frei). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --HZA--) reihte die Waren hingegen in die Codenummer 2106 90 92 60 9 mit einem Präferenzzollsatz von 8,9 % (Chile) ein, da seiner Meinung nach Erzeugnisse mit einem Triglyceridgehalt von weniger als 85 % nicht in das Kapitel (Kap.) 15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) fielen. Das Finanzgericht (FG) folgte in dem gegen die Einfuhrabgabenbescheide gerichteten Klageverfahren dem HZA. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n3\\. Der Senat setzt --nach Anhörung der Beteiligten, die insoweit keine Einwendungen erhoben haben-- das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: \n\n4\\. Welcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist für die Einstufung einer Ware als \"Fette und Öle\" im Sinne von Position (Pos.) 1516 KN erforderlich, sofern sie im Übrigen überwiegend aus als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden besteht? \n\nIII.\n\n5\\. Nach Auffassung des Senats kommt es für die Lösung des Streitfalls auf die folgenden Vorschriften des Unionsrechts an, an deren Auslegung für den Streitfall entscheidungserhebliche Zweifel bestehen. \n\n6\\. Für das Jahr 2016 maßgeblich ist die KN in der Fassung (i.d.F.) der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1754 der Kommission vom 06.10.2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658\u002F87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2015, Nr. L 285, 1), und für das Jahr 2017 i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F1821 der Kommission vom 06.10.2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658\u002F87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2016, Nr. L 294, 1). \n\n7\\. **Anzuwendendes Unionsrecht:**\n\n8\\. Allgemeine Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1: \n\n9\\. [Für die Einreihung von Waren in die KN gelten folgende Grundsätze:] Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und --soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist-- die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. (…) \n\n10\\. Pos. 1516 KN: Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet \n\n11\\. Pos. 1517 KN: Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 \n\n12\\. Pos. 2106 KN: Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Anmerkung (Anm.) 1 Buchstabe (Buchst.) c zu Kap. 15 KN: Zu Kapitel 15 gehören nicht: (…) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21); (…) \n\n13\\. Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS): \n\nZu Kap. 15 Mit Ausnahme von Walratöl und Jojobaöl sind tierische oder pflanzliche Fette und Öle Ester von Glycerin mit Fettsäuren, insbesondere Palmitin-, Stearin- und Ölsäure. 14.0 Zu Pos. 1516 Zu dieser Position gehören tierische und pflanzliche Fette und Öle, die durch Verfahren der nachstehend genannten Art eine spezifische chemische Umwandlung erfahren haben, jedoch nicht weiterverarbeitet wurden. 01.0 B) Umgeesterte, wiederveresterte oder elaidinierte Fette und Öle. 09.0 2) Wiederveresterte Fette und Öle (auch als verestert bezeichnet) sind Triglyceride, die durch direkte Synthese aus Glycerin und freien Fettsäuren oder Raffinationsfettsäuren gewonnen werden. Die Stellung der Fettsäurereste in den Triglyceriden ist unterschiedlich gegenüber derjenigen, die üblicherweise in natürlichen Ölen vorgefunden wird. 11.0 Zu Pos. 1517 Zu dieser Position gehören Margarine und andere genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen solche der Position 1516. Dies sind im Allgemeinen flüssige oder feste Mischungen und Zubereitungen von: 01.0 (…) Die Erzeugnisse dieser Position, deren Fette und Öle zuvor auch hydriert worden sein können, können durch Emulgieren (z.B. mit Magermilch), Kirnen, Texturieren (Änderung des Gefüges oder der kristallinen Struktur) usw. bearbeitet sein und geringe Zusätze von Lecithin, Stärke, Farbstoffen, Aromastoffen, Vitaminen und Butter oder anderen Fettstoffen aus der Milch (in der durch die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 15 gezogenen Grenze) enthalten. 05.0\n\n14\\. Einreihungsavis zum Harmonisierten System 02.0 zu Unterposition (Unterpos.) 1516 10 (Einreihungsavis 1), das der Ausschuss für das Harmonisierte System (HS) auf der 61. Tagung (März 2018) angenommen hat: Ein Produkt, bestehend aus 90 % wieder veresterten Triglyceriden auf Basis von konzentrierten Omega-3-Fettsäuren EPA (Eicosapentaensäure) und DHA (Docosahexaensäure), das aus rohem Sardellenöl hergestellt wird. Die restlichen 10 % des Produktes bestehen hauptsächlich aus Mono- und Diglyceriden. Das Produkt enthält EPA (400 mg\u002Fg) und DHA (300 mg\u002Fg). Dem Produkt wurde Vitamin E (Tocopherol) als Antioxidant zugesetzt. Das rohe Sardellenöl hat folgende Verarbeitungsschritte durchlaufen: Entsäuerung, Ethylesterifizierung, Destillation, Filtration, Bleichen, Wiederveresterung und Desodorierung. Das Produkt wird in Fässern aufgemacht und bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet. \n\n15\\. Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F181 der Kommission vom 30.01.2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur --Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F181-- (ABlEU 2015, Nr. L 31, 1): Art. 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht. \n\nAnhang Warenbezeichnung Einreihung(KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Eine Ware in Form eines feinen, gelblich-weißen Pulvers, verpackt in 25-kg-Säcken, hergestellt aus hydriertem Pflanzenöl mit zugefügten Mono- und Diglyceriden eines anderen Pflanzenöls. Die zugefügten Mono- und Diglyceride eines anderen Pflanzenöls haben einen Anteil von 10 GHT.Die Ware ist zur Verwendung als Emulgator in der Lebensmittelindustrie aufgemacht.Der Tropfpunkt liegt bei 58 °C, und die Viskosität bei 68 °C beträgt weniger als 1 Pa.s. 3404 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 34 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3404 und 3404 90 00Eine Einreihung in Position 1516 ist ausgeschlossen, da weitere Inhaltsstoffe hinzugefügt sind (10 GHT Mono- und Diglyceride von Fettsäuren).Eine Einreihung in Position 1517 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware Eigenschaften von Wachsen aufweist, die nicht unter die Position 1517 fallen.Die Ware ist ein durch ein chemisches Verfahren hergestelltes organisches Erzeugnis mit den Eigenschaften von Wachsen, das nicht wasserlöslich ist (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 34) und das auch die Kriterien eines künstlichen Wachses (siehe auch die Erläuterungen zu Position 3404 des Harmonisierten Systems, insbesondere Buchstabe A) erfüllt.Die Ware ist daher in KN-Code 3404 90 00 als andere künstliche Wachse und zubereitete Wachse einzureihen.\n\nIV.\n\n16\\. Die rechtliche Würdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. Für die Beurteilung des Streitfalls gelten folgende Grundsätze: \n\n17\\. 1\\. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung ist --vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung-- im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erläuterungen sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten Nomenklatur sind demgegenüber zwar nicht verbindlich, aber wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten. Sie können wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Mikrotīkls vom 20.10.2022 - C-542\u002F21, EU:C:2022:814, Rz 22 f., m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung). Auch Avise der Weltzollorganisation, mit denen Waren in das HS eingereiht werden, liefern --obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind-- wichtige Hinweise zur Auslegung der einzelnen KN-Positionen (EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 45). \n\n18\\. 2\\. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheide hängt von der Einreihung der streitgegenständlichen Waren ab. \n\n19\\. Pos. 2106 KN erfasst nach ihrem --gemäß AV 1 vorrangig zu berücksichtigenden-- Wortlaut anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen. Eine Einreihung der fraglichen Waren in die --nach ihrem klaren Wortlaut für die Einreihung in Betracht kommende, aber subsidiäre-- Pos. 2106 KN ist mithin nur zutreffend, wenn keine vorrangige Position einschlägig ist (EuGH-Urteil Swiss Caps vom 17.12.2009 - C-410\u002F08 bis C-412\u002F08, EU:C:2009:794, Rz 31 und 33). Insofern hängt die Entscheidung im vorliegenden Streitfall davon ab, ob die Waren in die --vom Wortlaut grundsätzlich in Betracht kommende-- vorrangige Pos. 1516 KN eingereiht werden können. \n\n20\\. Fette und Öle im Sinne von Kap. 15 KN sind --von bestimmten dort genannten Ausnahmen abgesehen-- Ester von Glycerin mit Fettsäuren (ErlHS 14.0 zu Kap. 15). Grundsätzlich erfasst Pos. 1516 KN auch Triglyceride als wiederveresterte Fette und Öle (ErlHS 11.0 zu Pos. 1516). Die vorliegend streitgegenständlichen Waren bestehen überwiegend, aber nicht rein aus solchen Triglyceriden (Anteil 60,5 % bis 83,7 %), und im Übrigen im Wesentlichen aus durch Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden. Daher stellt sich die Frage, ob es sich dennoch um \"Fette und Öle\" im Sinne der Pos. 1516 KN handelt. \n\n21\\. 3\\. Diese Frage ist bislang vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH nicht zufriedenstellend beantwortet werden, obgleich sich der EuGH bereits mit dem zolltariflichen Begriff der \"Fette und Öle\" in Pos. 1516 KN befasst hat. Der EuGH hat insofern ausgeführt, dass der Begriff \"Fette und Öle\" weder in der Kombinierten Nomenklatur noch in den dazu gegebenen Erläuterungen definiert ist (EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 33), jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch und den Erläuterungen zum Harmonisierten System durch einen dominierenden Glyceridgehalt (Ester von Glycerin mit Fettsäuren) gekennzeichnet sei. Das charakteristische Merkmal von Fetten und Ölen ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass sie --auch nach einem chemischen Verfahren der Wiederveresterung-- hauptsächlich aus Estern von Glycerin mit Fettsäuren (Triglyceriden) bestehen (so EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024 - C-388\u002F23, EU:C:2024:1022, Rz 38 und 43). Ob Pos. 1516 KN nur Waren mit einem bestimmten Mindestgehalt an Triglyceriden erfasst, ist demgegenüber noch ungeklärt. \n\n22\\. Das Einreihungsavis 1 --zu Unterpos. 1516 10-- spricht zwar dafür, dass Pos. 1516 KN jedenfalls solche Produkte als \"Fette und Öle\" im dort genannten Sinne erfasst, die zu mindestens 90 % aus wiederveresterten Triglyceriden auf Basis von konzentrierten Omega-3-Fettsäuren und im Übrigen im Wesentlichen aus Mono- und Diglyceriden bestehen. Diese Auslegungshilfe lässt indes keinen darunter liegenden Triglycerid-Grenzwert erkennen, ab dem Waren aus Pos. 1516 KN ausgewiesen sind. Die geringfügige Zugabe von Vitamin E (Tocopherol) ist ausgehend von diesem Einreihungsavis allerdings als unschädlich für die Einreihung in Pos. 1516 KN zu betrachten. \n\n23\\. 4\\. Der vorlegende Senat neigt der Auffassung zu, dass Pos. 1516 KN dergestalt auszulegen ist, dass der für Fette und Öle im Sinne dieser Position maßgebliche Mindestgehalt an Triglyceriden die vom HZA herangezogenen und vom FG bestätigten 85 % betragen muss, sofern sich die Ware im Übrigen im Wesentlichen aus durch Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden zusammensetzt. \n\n24\\. a) Ausgehend von der oben genannten, auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch abstellenden Rechtsprechung und gestützt durch die aufgeführten Erläuterungen zum Harmonisierten System sowie das zitierte Einreihungsavis 1 ist geklärt, dass Fette und Öle im Sinne der Pos. 1516 KN hauptsächlich aus Triglyceriden bestehen müssen, es für die Einreihung aber unschädlich ist, wenn sie im Übrigen auch Mono- und Diglyceride enthalten. Mono- und Diglyceride sind keine Fette und Öle, sondern lipidähnliche Verbindungen beziehungsweise Emulgatoren. Mono- und Diglyceride bilden zwar natürliche Inhaltsstoffe tierischer Fette, deren Hauptbestandteile sind aber Triglyceride. Der natürliche Triglyceridgehalt in tierischen Ölen und Fetten liegt in der Regel deutlich über 90 %. Insofern liegt es ausgehend vom üblichen Begriffsverständnis nahe, für Fette und Öle im Sinne der Pos. 1516 KN den Mindestgehalt an Triglyceriden in einer Größenordnung anzusetzen, der für natürliche Fette und Öle üblich ist. Der Ansatz, diesen Mindestgehalt an wiederveresterten Triglyceriden mit 85 % zu bemessen, wie sich dies auch analog hinsichtlich anderer Zusatzstoffe der Pos. 0405 KN aus der Anm. 1 Buchst. c zu Kap. 15 KN ergibt, liefert daher ein plausibles Auslegungsergebnis. Auch der Begriff der unschädlichen \"geringen Zusätze\" an Milchfetten in ErlHS 05.0 zu Pos. 1517 orientiert sich an dieser 15 %-Grenze. \n\n25\\. Für diese Auslegung der Pos. 1516 KN könnte ferner die Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F181 sprechen. Denn danach führt die Erhöhung des Mono- und Diglyceridanteils durch Hinzufügung von 10 GHT Mono- und Diglyceriden zu einem Pflanzenöl zu einem Ausschluss aus Pos. 1516 KN. \n\n26\\. b) Zweifel an der Auslegung der Pos. 1516 KN folgen aber aus dem Umstand, dass der Wortlaut der Anm. 1 Buchst. c zu Kap. 15 KN ausschließlich für Erzeugnisse der Pos. 0405 KN gilt. Diese Anmerkung regelt, dass Lebensmittelzubereitungen mit einem Anteil an Erzeugnissen der Pos. 0405 KN von mehr als 15 GHT nicht mehr unter Kap. 15 KN fallen, sondern im Allgemeinen zu Kap. 21 KN zählen. Erzeugnisse der Pos. 0405 KN umfassen Butter, andere Fettstoffe aus Milch sowie Milchstreichfette. Der dort festgelegte Schwellenwert von 15 GHT gilt somit basierend auf dem Wortlaut eigentlich ausschließlich für diese speziellen Waren und nicht für die zulässige Zusammensetzung von Fetten und Ölen im Sinne der Pos. 1516 KN. \n\n27\\. Auch die ErlHS 05.0 zu Pos. 1517 betrifft ausdrücklich Milchfette. Für andere Waren des Kap. 15 KN sind gerade keine gesetzlichen Schwellenwerte hinsichtlich zulässiger Inhaltsstoffe ausdrücklich geregelt. Die Tatsache, dass ein konkreter Grenzwert speziell für Milchfette gezogen wurde, wirft die Frage auf, ob dieser Grenzwert auf andere Inhaltsstoffe übertragbar ist, obgleich für sie ein Grenzwert nicht generell normiert worden ist. Weder der Wortlaut der Pos. 1516 KN noch die vom Wortlaut einschlägigen Anmerkungen benennen eine Höchstgrenze an zulässigen Stoffen neben Triglyceriden. Zu beachten ist im Übrigen, dass der --gegenüber natürlichen Fetten und Ölen-- vergleichsweise hohe Anteil an Mono- und Diglyceriden im Streitfall auf die --für eine Einreihung in Pos. 1516 KN nach ErlHS 11.0 zu Pos. 1516 als Weiterverarbeitung unschädliche-- Wiederveresterung zurückzuführen ist. Nach ErlHS 14.1 zu Pos. 1516 dürfen die in dieser Position erfassten Waren ansonsten nicht \"weiterverarbeitet\" sein. Dies ist auch der Grund, weshalb im Streitfall allenfalls die Pos. 1516 KN und nicht die gegenüber der Pos. 1516 KN nachrangige Pos. 1517 KN für genießbare Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen einschlägig sein kann. Durch die bloße Wiederveresterung erhalten die Waren keinen Zubereitungscharakter; ebenso wenig durch die geringfügige Zugabe von Vitamin E (siehe oben). \n\n28\\. c) Angesichts der dargelegten Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts und der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der gesamten Europäischen Union erscheint eine Klärung durch den EuGH erforderlich.","Tarifierung von Fischöl - Mindestgehalt an Triglyceriden","2026-07-10T22:12:09.077Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"6964","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520269","ecli-de-neuris-stre202520269","VII R 23\u002F23","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22\u002F23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855).23 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.04.2022 - 4 K 129\u002F18 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der die Nacherhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Unterlegscheiben aufgehoben wurde. \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine sich in Liquidation befindende GmbH & Co. KG, überführte mit Zollanmeldung vom 30.10.2009 eine Partie Unterlegscheiben der Codenummer 7318 22 00 99 0 aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei legte sie ein durch das Ministry of International Trade and Industry Malaysia (MITI) ausgestelltes Ursprungszeugnis vor, das als Hersteller ein in Malaysia ansässiges Unternehmen auswies. Das HZA setzte für die Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer fest, erhob jedoch zunächst keinen Antidumpingzoll, da die Ware als Ursprungsware Malaysias behandelt wurde. \n\n3\\. Im Jahr 2012 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über den Verdacht, dass aus der malaysischen Free Commercial Zone Port Klang eingeführte Verbindungselemente tatsächlich Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China (China) seien. Die Waren seien lediglich in Malaysia umgeladen und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden. Im Zuge weiterer Ermittlungen gelangte das HZA zu der Einschätzung, dass dies auch die vorliegend fragliche Einfuhr betreffe. \n\n4\\. Das Zollfahndungsamt X (ZFA) leitete im Jahr 2012 auf Grundlage dieser Erkenntnisse ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der Klägerin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden im Jahr 2013 Geschäftsräume der Klägerin und ihrer Zollvertreterin durchsucht. Dabei wurden Beweismittel, insbesondere Geschäftsunterlagen und elektronische Daten, sichergestellt. … 2013 (Handelsregistereintragung xx.xx.2013) wurde die Klägerin aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. \n\n5\\. Mit Bescheid vom 15.06.2016 setzte das HZA --gestützt auf Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex (ZK)-- gegenüber dem Liquidator der Klägerin wegen der vorliegend streitgegenständlichen Einfuhr nachträglich Antidumpingzoll in Höhe von … € fest. Zur Begründung führte es aus, dass nach den Feststellungen des OLAF und den Ermittlungen des ZFA die von der Klägerin angemeldeten Verbindungselemente tatsächlich in China hergestellt worden seien. Die Waren seien nach Malaysia verbracht und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden, um den Antidumpingzoll zu umgehen. \n\n6\\. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit Entscheidung vom 26.10.2018 als unbegründet zurück. \n\n7\\. Mit ihrer Klage machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die Antidumpingmaßnahme, auf die die Nacherhebung gestützt worden sei, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2009, Nr. L 29, 1) \\--Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009--, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 der Kommission vom 26.02.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABlEU 2016, Nr. L 52, 24) --Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278-- aufgehoben worden sei. Diese Aufhebung erfasse desgleichen die Vergangenheit, sodass sich die Nacherhebung als rechtswidrig erweise. Auch die Annahme, dass der bestätigte Warenursprung in Malaysia nicht zutreffe, sondern in China zu verorten sei, bestritt sie. Insofern war sie zudem der Meinung, dass das HZA seine Nachweispflicht nicht durch die bloße Übernahme der Schlussfolgerungen eines OLAF-Missionsberichts ersetzen könne. Zusätzlich machte sie Festsetzungsverjährung (Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 ZK) geltend. Insbesondere sei diese im Streitfall nicht gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 der Abgabenordnung (AO) wegen einer Straftat verlängert. Eine vorsätzliche Handlung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. \n\n8\\. Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 so zu verstehen sei, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzöllen mehr bestehe, unabhängig davon, ob die Einfuhr vor oder nach dem Wirksamkeitsdatum 28.02.2016 erfolgt sei. Die Nacherhebung sei daher bereits aus diesem Grunde unzulässig. Im Streitfall könne mithin dahingestellt bleiben, ob die aus Malaysia versandten streitgegenständlichen Verbindungselemente --wie es das HZA annehme-- ihren für eine Antidumpingzollfestsetzung erforderlichen Warenursprung in China hätten. Auch zur Frage der eingewandten Festsetzungsverjährung verhielt sich das Urteil dementsprechend nicht. \n\n9\\. Mit seiner Revision wendet sich das HZA gegen das FG-Urteil. Es macht geltend, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfalte und die Nacherhebung für vor dem 28.02.2016 entstandene Zollschulden weiterhin zulässig sei. \n\n10\\. Das FG habe Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift stelle klar, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle erst ab dem Tag des Inkrafttretens gelte. Eine rückwirkende Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 sei weder im Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 vorgesehen noch entspreche dies deren Sinn und Zweck. Vielmehr folge die Europäische Kommission mit dieser Regelung der generellen unionsrechtlichen Vorgabe, dass Maßnahmen zur Umsetzung von Entscheidungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization --WTO--) grundsätzlich nur für die Zukunft gälten (Art. 3 der Verordnung (EU) 2015\u002F476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, ABlEU 2015, Nr. L 83, 6). \n\n11\\. Das FG verkenne zudem, dass Art. 2 Halbsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 nur klarstelle, dass bereits erhobene Zölle nicht zu erstatten seien, jedoch keine Aussage über die Zulässigkeit der Nacherhebung treffe. Die mit Annahme der Zollanmeldung vor dem 28.02.2016 entstandenen Antidumpingzölle seien nicht erloschen und könnten nach den allgemeinen Vorschriften innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich festgesetzt werden. \n\n12\\. Ferner widerspreche das FG-Urteil der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission vom 18.05.2022 - T-479\u002F20, EU:T:2022:304), bestätigt durch das Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, wonach die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 durch die Aufhebung nicht rückwirkend entfallen sei. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 07.09.2023 - C-517\u002F22 P, EU:C:2023:649 vor dem EuGH bestätigten, dass alle Sachverhalte, die vor der Aufhebung von der ursprünglichen Verordnung erfasst worden seien, von der Aufhebung unberührt blieben. \n\n13\\. Insbesondere beruft sich das HZA aber auf das während des vorliegenden Revisionsverfahrens ergangene EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, das seiner Auffassung nach einen identischen Sachverhalt betreffe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung bestätigt, dass Antidumpingzölle auch nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erhoben werden dürften, sofern sie während deren Gültigkeitszeitraums entstanden seien (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 42). Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entfalte keine rückwirkende Wirkung (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 38) und berühre weder die Entstehung noch die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf zuvor erfolgte Einfuhren (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). \n\n14\\. Das HZA beantragt, das angefochtene FG-Urteil vom 06.04.2022 - 4 K 129\u002F18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt das FG-Urteil und regt hilfsweise ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an, um eine abschließende Klärung der maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen zu ermöglichen. \n\n17\\. Zur Begründung trägt sie vor, dass das EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 keine hinreichende Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten zur Auslegung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 enthalte. Zwar sei der dem portugiesischen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht mit dem hiesigen Verfahren vergleichbar, jedoch unterschieden sich die Argumentationsbreite und -tiefe der dortigen Rechtsausführungen erheblich von denjenigen im hiesigen Verfahren. Insbesondere sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle über eine bloße Ex-nunc-Wirkung hinausgehe und die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 rückwirkend unanwendbar mache. Das FG habe sich mit dieser Fragestellung intensiv befasst und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen nach Aufhebung der Maßnahme ausgeschlossen sei. \n\n18\\. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass sich der EuGH im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 mangels hinreichenden Vorbringens nicht mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt habe. Diese führe dazu, dass eine Maßnahme, die nachträglich als völkerrechtswidrig erkannt werde, von Anfang an als unwirksam zu betrachten sei. Zudem ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass nachträgliche Festsetzungen nur dann Bestand haben könnten, wenn sie bereits bestandskräftig festgesetzt worden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. \n\n19\\. Die Klägerin hält es daher für erforderlich, die Frage der Anwendung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 gegebenenfalls erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie verweist darauf, dass EuGH-Urteile im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich nur eine relative Bindungswirkung entfalteten und eine erneute Vorlage durch den Bundesfinanzhof zulässig sei, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgeworfen würden. Dies sei hier der Fall, da insbesondere die Folgen der Unvereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit WTO-Recht bislang nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Die Annahme eines sogenannten acte éclairé wäre daher unzutreffend. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung zur Vorlagepflicht nationaler Gerichte ausdrücklich betont, dass auch bei einer bereits entschiedenen Rechtsfrage eine erneute Vorlage möglich sei, wenn zusätzliche Argumente vorgebracht würden, die eine weitergehende Klärung erforderten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n20\\. 1\\. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. \n\n21\\. 2\\. Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise entschieden, dass die am 28.02.2016 in Kraft getretene Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 ab diesem Zeitpunkt der Nacherhebung von Antidumpingzöllen entgegensteht, die für vor diesem Zeitpunkt unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren entstanden sind. Allerdings vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, ob das HZA mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 15.06.2016 und der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 26.10.2018 gemäß Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 ZK zu Recht Antidumpingzoll nacherhoben hat. \n\n22\\. a) Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, wonach die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 erfolgte Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 der nachträglichen Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die vor dem 28.02.2016 unter der Geltung der aufgehobenen Verordnung erfolgten, entgegenstehe, ist mit der unionsrechtlichen Rechtslage --wie nunmehr höchstrichterlich geklärt ist-- nicht vereinbar. \n\n23\\. aa) Der EuGH hat in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 ausdrücklich klargestellt, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle durch Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfaltet und daher die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf bereits während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht ausschließt. Der EuGH hat hervorgehoben, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 weder die Entstehung einer Zollschuld auf unter ihrer Geltung erfolgte Einfuhren noch die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung berührt, selbst wenn die Aufhebungsverordnung zum Zeitpunkt der Nacherhebung bereits in Kraft war (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). Eine gegenteilige Auslegung würde dem in Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 ausdrücklich normierten Grundsatz widersprechen, dass die Aufhebung keine Rückwirkung entfaltet und lediglich die Zukunft betrifft. \n\n24\\. bb) Diese unionsrechtliche Bewertung wird durch Erwägungsgrund 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 bestätigt, wonach die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten und folglich keine Erstattungen für zuvor erhobene Zölle auslösen soll. Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 greift diese Wertung verbindlich auf und begrenzt die Wirkung der Aufhebung auf zukünftige Einfuhren. \n\n25\\. cc) Auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen für unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren weiterhin möglich sein muss. Andernfalls hinge die Belastung mit Antidumpingzoll vom bloßen Zufall ab, ob die Zollbehörden bis zum Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine Prüfung und Festsetzung vorgenommen haben. Gerade im Fall der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen --etwa durch Vorlage unzutreffender Ursprungsnachweise und Umladung der Ware in Drittländern-- würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung führen. Eine solche Konsequenz stünde nicht nur im Widerspruch zur Intention der Verordnung, bestimmte Einfuhren in einem klar definierten Zeitraum mit einem Antidumpingzoll zu belegen, sondern auch zur Rechtslage, wonach die Entstehung der Zollschuld an die Annahme der Zollanmeldung anknüpft (Art. 201 Abs. 2 ZK). Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Anmelder verpflichtet ist, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vollständige und zutreffende Angaben zu machen sowie die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen (Art. 62 ZK i.V.m. Art. 199 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung). Würde die nachträgliche Erhebung bei Umgehungshandlungen ausgeschlossen, liefe diese Verpflichtung leer und die Effektivität der unionsrechtlichen Antidumpingregelungen würde erheblich geschwächt. \n\n26\\. dd) Das FG hat in seinem Urteil demgegenüber zwar anerkannt, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 die Erstattung bereits erhobener Antidumpingzölle ausschließt, jedoch aus dieser Regelung fälschlicherweise abgeleitet, dass eine nachträgliche Erhebung für bereits unter der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht mehr zulässig sei. Diese Annahme steht im Widerspruch zur gefestigten EuGH-Rechtsprechung, wonach die Aufhebung eines Unionsrechtsakts durch den Unionsgesetzgeber nicht einer Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Ex-tunc-Wirkung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH-Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, Rz 88 f., m.w.N.). \n\n27\\. ee) Die Argumentation des FG, die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 führe dazu, dass die rechtliche Grundlage für die Nacherhebung entfallen sei, lässt außer Acht, dass die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK bereits mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden ist. Der EuGH hat dementsprechend auch in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 darauf hingewiesen, dass die dort streitigen Antidumpingzölle im Zeitpunkt der Einfuhr nach den damals geltenden Vorschriften entstanden sind und daher einer späteren Erhebung zugänglich bleiben. \n\n28\\. ff) Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit deren Unvereinbarkeit mit WTO-Recht begründet worden sei und daher einer Ex-tunc-Nichtigkeitswirkung gleichkomme, wurde vom EuGH damit eindeutig zurückgewiesen. Der EuGH hat betont, dass eine solche Aufhebung nur für die Zukunft Wirkung entfaltet und nicht mit einer rückwirkenden Feststellung der Ungültigkeit der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gleichgesetzt werden kann. Eine Nacherhebung auf Grundlage der während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entstandenen Zollschuld bleibt daher zulässig. \n\n29\\. gg) Soweit die Klägerin rügt, der EuGH habe sich im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 nicht hinreichend mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt, geht dieser Einwand fehl. Zwar besitzt der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit Verfassungsrang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 15.12.2015 - 2 BvL 1\u002F12, BVerfGE 141, 1, Rz 64), begründet jedoch keine Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung völkerrechtlicher Normen, sondern dient als Auslegungshilfe. Unionsrechtlich kommt es zudem nicht auf nationale Verfassungsstandards an. Der EuGH verneint im Interesse einer unionsweit einheitlichen Anwendung des Sekundärrechts dessen Kontrolle am Maßstab der Verfassungsrechte der Mitgliedstaaten (s. etwa EuGH-Urteil Facebook Ireland und Schrems vom 16.07.2020 - C-311\u002F18, EU:C:2020:559, Rz 100; vgl. auch Englisch in Tipke\u002FLang, Steuerrecht, 25. Aufl., Rz 4.53, m.w.N.). \n\n30\\. b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung im Sinne von Art. 220 ZK zu prüfen haben. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: \n\n31\\. aa) Die Nacherhebung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls richtet sich angesichts der auf den 30.10.2009 datierenden Zollanmeldung nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 i.V.m. Art. 220 Abs. 1 ZK. Art. 220 ZK ist eine Vorschrift des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union am 01.05.2016 entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleibt (Senatsurteil vom 28.02.2023 - VII R 21\u002F20, Rz 25). \n\n32\\. bb) Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachzuerheben, wenn er mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben. \n\n33\\. (1) Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitgegenständlichen Waren tatsächlich ihren Ursprung in China hatten und damit dem endgültigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 für Verbindungselemente der Codenummer 7318 22 00 99 0 dieses Ursprungs unterlagen. Die Ursprungsfeststellung ist eine notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung. Zwar hat das HZA seine Entscheidung auf die Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF sowie auf Ermittlungen der nationalen Zollbehörden gestützt, jedoch fehlt die tatrichterliche Würdigung dieser Beweismittel. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten prüfen müssen, ob die von der Klägerin eingeführten Waren tatsächlich chinesischen Ursprungs waren. \n\n34\\. (2) Ebenfalls sind Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer möglichen Festsetzungsverjährung zu treffen. Nach Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung. Da die streitgegenständliche Einfuhr im Jahr 2009 erfolgte, war die regelmäßige dreijährige Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK bei Erlass des Einfuhrabgabenbescheids im Jahr 2016 bereits abgelaufen. Allerdings kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf zehn Jahre in Betracht, sofern der streitgegenständliche Antidumpingzoll --wovon das HZA ausgeht-- hinterzogen wurde. Im vorliegenden Fall könnte dies dadurch geschehen sein, dass für die eingeführten Waren falsche Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, um die Erhebung des Antidumpingzolls nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Antidumpingzollverordnung zu umgehen. Dabei wird insbesondere zu ermitteln sein, ob die Klägerin selbst an einer solchen Hinterziehung beteiligt war oder ob ihr zumindest ein Vermögensvorteil aus einer --gegebenenfalls festzustellenden-- unzutreffenden Angabe des Ursprungslands zugeflossen ist. Nach Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO greift die verlängerte Festsetzungsfrist dann nicht, wenn der Abgabenschuldner nachweist, dass er aus einer von Dritten hinterzogenen Zollschuld keinen Vorteil gezogen hat. \n\n35\\. 3\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den oben genannten Gründen durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (acte éclairé, BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55). \n\n36\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22\u002F23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:56.334Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":86,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":87},"6963","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520268","ecli-de-neuris-stre202520268","VII R 26\u002F23","#  Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22\u002F23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855).23 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.04.2022 - 4 K 148\u002F18 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der die Nacherhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Schrauben aufgehoben wurde. \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine sich in Liquidation befindende GmbH & Co. KG, überführte mit drei Zollanmeldungen vom 07.09.2010 und 08.09.2010 insgesamt sechs Partien Schrauben der Codenummern 7318 15 69 99 0 bzw. 7318 15 89 99 0 aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei legte sie ein durch das Ministry of International Trade and Industry Malaysia (MITI) ausgestelltes Ursprungszeugnis vor, das als Hersteller ein in Malaysia ansässiges Unternehmen auswies. Das HZA setzte für die Einfuhren Einfuhrumsatzsteuer fest, erhob jedoch zunächst keinen Antidumpingzoll, da die Ware als Ursprungsware Malaysias behandelt wurde. \n\n3\\. Im Jahr 2012 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über den Verdacht, dass aus der malaysischen Free Commercial Zone Port Klang eingeführte Verbindungselemente tatsächlich Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China (China) seien. Die Waren seien lediglich in Malaysia umgeladen und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden. Im Zuge weiterer Ermittlungen gelangte das HZA zu der Einschätzung, dass dies auch die vorliegend fraglichen Einfuhren betreffe. \n\n4\\. Das Zollfahndungsamt X (ZFA) leitete im Jahr 2012 auf Grundlage dieser Erkenntnisse ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der Klägerin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden im Jahr 2013 Geschäftsräume der Klägerin und ihrer Zollvertreterin durchsucht. Dabei wurden Beweismittel, insbesondere Geschäftsunterlagen und elektronische Daten, sichergestellt. … 2013 (Handelsregistereintragung xx.xx.2013) wurde die Klägerin aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. \n\n5\\. Mit Bescheid vom 15.06.2016 setzte das HZA --gestützt auf Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex (ZK)-- gegenüber dem Liquidator der Klägerin wegen der vorliegend streitgegenständlichen Einfuhren nachträglich Antidumpingzoll in Höhe von … € fest. Zur Begründung führte es aus, dass nach den Feststellungen des OLAF und den Ermittlungen des ZFA die von der Klägerin angemeldeten Verbindungselemente tatsächlich in China hergestellt worden seien. Die Waren seien nach Malaysia verbracht und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden, um den Antidumpingzoll zu umgehen. \n\n6\\. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit Entscheidung vom 07.11.2018 als unbegründet zurück. \n\n7\\. Mit ihrer Klage machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die Antidumpingmaßnahme, auf die die Nacherhebung gestützt worden sei, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2009, Nr. L 29, 1) \\--Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009--, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 der Kommission vom 26.02.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABlEU 2016, Nr. L 52, 24) --Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278-- aufgehoben worden sei. Diese Aufhebung erfasse desgleichen die Vergangenheit, sodass sich die Nacherhebung als rechtswidrig erweise. Auch die Annahme, dass der bestätigte Warenursprung in Malaysia nicht zutreffe, sondern in China zu verorten sei, bestritt sie. Insofern war sie zudem der Meinung, dass das HZA seine Nachweispflicht nicht durch die bloße Übernahme der Schlussfolgerungen eines OLAF-Missionsberichts ersetzen könne. Zusätzlich machte sie Festsetzungsverjährung (Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 ZK) geltend. Insbesondere sei diese im Streitfall nicht gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 der Abgabenordnung (AO) wegen einer Straftat verlängert. Eine vorsätzliche Handlung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. \n\n8\\. Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 so zu verstehen sei, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzöllen mehr bestehe, unabhängig davon, ob die Einfuhr vor oder nach dem Wirksamkeitsdatum 28.02.2016 erfolgt sei. Die Nacherhebung sei daher bereits aus diesem Grunde unzulässig. Im Streitfall könne mithin dahingestellt bleiben, ob die aus Malaysia versandten streitgegenständlichen Verbindungselemente --wie es das HZA annehme-- ihren für eine Antidumpingzollfestsetzung erforderlichen Warenursprung in China hätten. Auch zur Frage der eingewandten Festsetzungsverjährung verhielt sich das Urteil dementsprechend nicht. \n\n9\\. Mit seiner Revision wendet sich das HZA gegen das FG-Urteil. Es macht geltend, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfalte und die Nacherhebung für vor dem 28.02.2016 entstandene Zollschulden weiterhin zulässig sei. \n\n10\\. Das FG habe Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift stelle klar, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle erst ab dem Tag des Inkrafttretens gelte. Eine rückwirkende Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 sei weder im Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 vorgesehen noch entspreche dies deren Sinn und Zweck. Vielmehr folge die Europäische Kommission mit dieser Regelung der generellen unionsrechtlichen Vorgabe, dass Maßnahmen zur Umsetzung von Entscheidungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization --WTO--) grundsätzlich nur für die Zukunft gälten (Art. 3 der Verordnung (EU) 2015\u002F476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, ABlEU 2015, Nr. L 83, 6). \n\n11\\. Das FG verkenne zudem, dass Art. 2 Halbsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 nur klarstelle, dass bereits erhobene Zölle nicht zu erstatten seien, jedoch keine Aussage über die Zulässigkeit der Nacherhebung treffe. Die mit Annahme der Zollanmeldung vor dem 28.02.2016 entstandenen Antidumpingzölle seien nicht erloschen und könnten nach den allgemeinen Vorschriften innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich festgesetzt werden. \n\n12\\. Ferner widerspreche das FG-Urteil der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission vom 18.05.2022 - T-479\u002F20, EU:T:2022:304), bestätigt durch das Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, wonach die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 durch die Aufhebung nicht rückwirkend entfallen sei. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 07.09.2023 - C-517\u002F22 P, EU:C:2023:649 vor dem EuGH bestätigten, dass alle Sachverhalte, die vor der Aufhebung von der ursprünglichen Verordnung erfasst worden seien, von der Aufhebung unberührt blieben. \n\n13\\. Insbesondere beruft sich das HZA aber auf das während des vorliegenden Revisionsverfahrens ergangene EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, das seiner Auffassung nach einen identischen Sachverhalt betreffe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung bestätigt, dass Antidumpingzölle auch nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erhoben werden dürften, sofern sie während deren Gültigkeitszeitraums entstanden seien (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 42). Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entfalte keine rückwirkende Wirkung (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 38) und berühre weder die Entstehung noch die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf zuvor erfolgte Einfuhren (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). \n\n14\\. Das HZA beantragt, das angefochtene FG-Urteil vom 06.04.2022 - 4 K 148\u002F18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt das FG-Urteil und regt hilfsweise ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an, um eine abschließende Klärung der maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen zu ermöglichen. \n\n17\\. Zur Begründung trägt sie vor, dass das EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 keine hinreichende Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten zur Auslegung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 enthalte. Zwar sei der dem portugiesischen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht mit dem hiesigen Verfahren vergleichbar, jedoch unterschieden sich die Argumentationsbreite und -tiefe der dortigen Rechtsausführungen erheblich von denjenigen im hiesigen Verfahren. Insbesondere sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle über eine bloße Ex-nunc-Wirkung hinausgehe und die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 rückwirkend unanwendbar mache. Das FG habe sich mit dieser Fragestellung intensiv befasst und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen nach Aufhebung der Maßnahme ausgeschlossen sei. \n\n18\\. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass sich der EuGH im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 mangels hinreichenden Vorbringens nicht mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt habe. Diese führe dazu, dass eine Maßnahme, die nachträglich als völkerrechtswidrig erkannt werde, von Anfang an als unwirksam zu betrachten sei. Zudem ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass nachträgliche Festsetzungen nur dann Bestand haben könnten, wenn sie bereits bestandskräftig festgesetzt worden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. \n\n19\\. Die Klägerin hält es daher für erforderlich, die Frage der Anwendung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 gegebenenfalls erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie verweist darauf, dass EuGH-Urteile im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich nur eine relative Bindungswirkung entfalteten und eine erneute Vorlage durch den Bundesfinanzhof zulässig sei, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgeworfen würden. Dies sei hier der Fall, da insbesondere die Folgen der Unvereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit WTO-Recht bislang nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Die Annahme eines sogenannten acte éclairé wäre daher unzutreffend. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung zur Vorlagepflicht nationaler Gerichte ausdrücklich betont, dass auch bei einer bereits entschiedenen Rechtsfrage eine erneute Vorlage möglich sei, wenn zusätzliche Argumente vorgebracht würden, die eine weitergehende Klärung erforderten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n20\\. 1\\. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. \n\n21\\. 2\\. Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise entschieden, dass die am 28.02.2016 in Kraft getretene Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 ab diesem Zeitpunkt der Nacherhebung von Antidumpingzöllen entgegensteht, die für vor diesem Zeitpunkt unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren entstanden sind. Allerdings vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, ob das HZA mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 15.06.2016 und der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 07.11.2018 gemäß Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 ZK zu Recht Antidumpingzoll nacherhoben hat. \n\n22\\. a) Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, wonach die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 erfolgte Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 der nachträglichen Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die vor dem 28.02.2016 unter der Geltung der aufgehobenen Verordnung erfolgten, entgegenstehe, ist mit der unionsrechtlichen Rechtslage --wie nunmehr höchstrichterlich geklärt ist-- nicht vereinbar. \n\n23\\. aa) Der EuGH hat in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 ausdrücklich klargestellt, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle durch Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfaltet und daher die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf bereits während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht ausschließt. Der EuGH hat hervorgehoben, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 weder die Entstehung einer Zollschuld auf unter ihrer Geltung erfolgte Einfuhren noch die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung berührt, selbst wenn die Aufhebungsverordnung zum Zeitpunkt der Nacherhebung bereits in Kraft war (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). Eine gegenteilige Auslegung würde dem in Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 ausdrücklich normierten Grundsatz widersprechen, dass die Aufhebung keine Rückwirkung entfaltet und lediglich die Zukunft betrifft. \n\n24\\. bb) Diese unionsrechtliche Bewertung wird durch Erwägungsgrund 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 bestätigt, wonach die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten und folglich keine Erstattungen für zuvor erhobene Zölle auslösen soll. Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 greift diese Wertung verbindlich auf und begrenzt die Wirkung der Aufhebung auf zukünftige Einfuhren. \n\n25\\. cc) Auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen für unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren weiterhin möglich sein muss. Andernfalls hinge die Belastung mit Antidumpingzoll vom bloßen Zufall ab, ob die Zollbehörden bis zum Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine Prüfung und Festsetzung vorgenommen haben. Gerade im Fall der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen --etwa durch Vorlage unzutreffender Ursprungsnachweise und Umladung der Ware in Drittländern-- würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung führen. Eine solche Konsequenz stünde nicht nur im Widerspruch zur Intention der Verordnung, bestimmte Einfuhren in einem klar definierten Zeitraum mit einem Antidumpingzoll zu belegen, sondern auch zur Rechtslage, wonach die Entstehung der Zollschuld an die Annahme der Zollanmeldung anknüpft (Art. 201 Abs. 2 ZK). Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Anmelder verpflichtet ist, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vollständige und zutreffende Angaben zu machen sowie die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen (Art. 62 ZK i.V.m. Art. 199 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung). Würde die nachträgliche Erhebung bei Umgehungshandlungen ausgeschlossen, liefe diese Verpflichtung leer und die Effektivität der unionsrechtlichen Antidumpingregelungen würde erheblich geschwächt. \n\n26\\. dd) Das FG hat in seinem Urteil demgegenüber zwar anerkannt, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 die Erstattung bereits erhobener Antidumpingzölle ausschließt, jedoch aus dieser Regelung fälschlicherweise abgeleitet, dass eine nachträgliche Erhebung für bereits unter der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht mehr zulässig sei. Diese Annahme steht im Widerspruch zur gefestigten EuGH-Rechtsprechung, wonach die Aufhebung eines Unionsrechtsakts durch den Unionsgesetzgeber nicht einer Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Ex-tunc-Wirkung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH-Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, Rz 88 f., m.w.N.). \n\n27\\. ee) Die Argumentation des FG, die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 führe dazu, dass die rechtliche Grundlage für die Nacherhebung entfallen sei, lässt außer Acht, dass die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK bereits mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden ist. Der EuGH hat dementsprechend auch in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 darauf hingewiesen, dass die dort streitigen Antidumpingzölle im Zeitpunkt der Einfuhr nach den damals geltenden Vorschriften entstanden sind und daher einer späteren Erhebung zugänglich bleiben. \n\n28\\. ff) Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit deren Unvereinbarkeit mit WTO-Recht begründet worden sei und daher einer Ex-tunc-Nichtigkeitswirkung gleichkomme, wurde vom EuGH damit eindeutig zurückgewiesen. Der EuGH hat betont, dass eine solche Aufhebung nur für die Zukunft Wirkung entfaltet und nicht mit einer rückwirkenden Feststellung der Ungültigkeit der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gleichgesetzt werden kann. Eine Nacherhebung auf Grundlage der während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entstandenen Zollschuld bleibt daher zulässig. \n\n29\\. gg) Soweit die Klägerin rügt, der EuGH habe sich im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 nicht hinreichend mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt, geht dieser Einwand fehl. Zwar besitzt der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit Verfassungsrang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 15.12.2015 - 2 BvL 1\u002F12, BVerfGE 141, 1, Rz 64), begründet jedoch keine Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung völkerrechtlicher Normen, sondern dient als Auslegungshilfe. Unionsrechtlich kommt es zudem nicht auf nationale Verfassungsstandards an. Der EuGH verneint im Interesse einer unionsweit einheitlichen Anwendung des Sekundärrechts dessen Kontrolle am Maßstab der Verfassungsrechte der Mitgliedstaaten (s. etwa EuGH-Urteil Facebook Ireland und Schrems vom 16.07.2020 - C-311\u002F18, EU:C:2020:559, Rz 100; vgl. auch Englisch in Tipke\u002FLang, Steuerrecht, 25. Aufl., Rz 4.53, m.w.N.). \n\n30\\. b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung im Sinne von Art. 220 ZK zu prüfen haben. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: \n\n31\\. aa) Die Nacherhebung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls richtet sich angesichts der auf den 07.09.2010 und 08.09.2010 datierenden Zollanmeldungen nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 i.V.m. Art. 220 Abs. 1 ZK. Art. 220 ZK ist eine Vorschrift des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union am 01.05.2016 entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleibt (Senatsurteil vom 28.02.2023 - VII R 21\u002F20, Rz 25). \n\n32\\. bb) Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachzuerheben, wenn er mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben. \n\n33\\. (1) Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitgegenständlichen Waren tatsächlich ihren Ursprung in China hatten und damit dem endgültigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 für Verbindungselemente der Codenummern 7318 15 69 99 0 bzw. 7318 15 89 99 0 dieses Ursprungs unterlagen. Die Ursprungsfeststellung ist eine notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung. Zwar hat das HZA seine Entscheidung auf die Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF sowie auf Ermittlungen der nationalen Zollbehörden gestützt, jedoch fehlt die tatrichterliche Würdigung dieser Beweismittel. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten prüfen müssen, ob die von der Klägerin eingeführten Waren tatsächlich chinesischen Ursprungs waren. \n\n34\\. (2) Ebenfalls sind Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer möglichen Festsetzungsverjährung zu treffen. Nach Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung. Da die streitgegenständlichen Einfuhren im Jahr 2010 erfolgten, war die regelmäßige dreijährige Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK bei Erlass des Einfuhrabgabenbescheids im Jahr 2016 bereits abgelaufen. Allerdings kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf zehn Jahre in Betracht, sofern der streitgegenständliche Antidumpingzoll --wovon das HZA ausgeht-- hinterzogen wurde. Im vorliegenden Fall könnte dies dadurch geschehen sein, dass für die eingeführten Waren falsche Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, um die Erhebung des Antidumpingzolls nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Einfuhren geltenden Antidumpingzollverordnung zu umgehen. Dabei wird insbesondere zu ermitteln sein, ob die Klägerin selbst an einer solchen Hinterziehung beteiligt war oder ob ihr zumindest ein Vermögensvorteil aus einer --gegebenenfalls festzustellenden-- unzutreffenden Angabe des Ursprungslands zugeflossen ist. Nach Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO greift die verlängerte Festsetzungsfrist dann nicht, wenn der Abgabenschuldner nachweist, dass er aus einer von Dritten hinterzogenen Zollschuld keinen Vorteil gezogen hat. \n\n35\\. 3\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den oben genannten Gründen durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (acte éclairé, BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55). \n\n36\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","2026-07-10T22:12:56.155Z",{"id":89,"ecli":90,"slug":91,"caseNumber":92,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":93,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":94},"6968","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520273","ecli-de-neuris-stre202520273","VII R 28\u002F23","#  Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22\u002F23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855).23 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.04.2022 - 4 K 150\u002F18 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der die Nacherhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Schrauben aufgehoben wurde. \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine sich in Liquidation befindende GmbH & Co. KG, überführte mit zwei Zollanmeldungen vom 07.10.2010 insgesamt vier Partien Schrauben der Codenummern 7318 15 69 99 0 bzw. 7318 15 89 99 0 aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei legte sie ein durch das Ministry of International Trade and Industry Malaysia (MITI) ausgestelltes Ursprungszeugnis vor, das als Hersteller ein in Malaysia ansässiges Unternehmen auswies. Das HZA setzte für die Einfuhren Einfuhrumsatzsteuer fest, erhob jedoch zunächst keinen Antidumpingzoll, da die Ware als Ursprungsware Malaysias behandelt wurde. \n\n3\\. Im Jahr 2012 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über den Verdacht, dass aus der malaysischen Free Commercial Zone Port Klang eingeführte Verbindungselemente tatsächlich Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China (China) seien. Die Waren seien lediglich in Malaysia umgeladen und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden. Im Zuge weiterer Ermittlungen gelangte das HZA zu der Einschätzung, dass dies auch die vorliegend fraglichen Einfuhren betreffe. \n\n4\\. Das Zollfahndungsamt X (ZFA) leitete im Jahr 2012 auf Grundlage dieser Erkenntnisse ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der Klägerin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden im Jahr 2013 Geschäftsräume der Klägerin und ihrer Zollvertreterin durchsucht. Dabei wurden Beweismittel, insbesondere Geschäftsunterlagen und elektronische Daten, sichergestellt. … 2013 (Handelsregistereintragung xx.xx.2013) wurde die Klägerin aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. \n\n5\\. Mit Bescheid vom 15.06.2016 setzte das HZA --gestützt auf Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex (ZK)-- gegenüber dem Liquidator der Klägerin wegen der vorliegend streitgegenständlichen Einfuhren nachträglich Antidumpingzoll in Höhe von … € fest. Zur Begründung führte es aus, dass nach den Feststellungen des OLAF und den Ermittlungen des ZFA die von der Klägerin angemeldeten Verbindungselemente tatsächlich in China hergestellt worden seien. Die Waren seien nach Malaysia verbracht und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden, um den Antidumpingzoll zu umgehen. \n\n6\\. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit Entscheidung vom 08.11.2018 als unbegründet zurück. \n\n7\\. Mit ihrer Klage machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die Antidumpingmaßnahme, auf die die Nacherhebung gestützt worden sei, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2009, Nr. L 29, 1) \\--Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009--, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 der Kommission vom 26.02.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABlEU 2016, Nr. L 52, 24) --Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278-- aufgehoben worden sei. Diese Aufhebung erfasse desgleichen die Vergangenheit, sodass sich die Nacherhebung als rechtswidrig erweise. Auch die Annahme, dass der bestätigte Warenursprung in Malaysia nicht zutreffe, sondern in China zu verorten sei, bestritt sie. Insofern war sie zudem der Meinung, dass das HZA seine Nachweispflicht nicht durch die bloße Übernahme der Schlussfolgerungen eines OLAF-Missionsberichts ersetzen könne. Zusätzlich machte sie Festsetzungsverjährung (Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 ZK) geltend. Insbesondere sei diese im Streitfall nicht gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 der Abgabenordnung (AO) wegen einer Straftat verlängert. Eine vorsätzliche Handlung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. \n\n8\\. Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 so zu verstehen sei, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzöllen mehr bestehe, unabhängig davon, ob die Einfuhr vor oder nach dem Wirksamkeitsdatum 28.02.2016 erfolgt sei. Die Nacherhebung sei daher bereits aus diesem Grunde unzulässig. Im Streitfall könne mithin dahingestellt bleiben, ob die aus Malaysia versandten streitgegenständlichen Verbindungselemente --wie es das HZA annehme-- ihren für eine Antidumpingzollfestsetzung erforderlichen Warenursprung in China hätten. Auch zur Frage der eingewandten Festsetzungsverjährung verhielt sich das Urteil dementsprechend nicht. \n\n9\\. Mit seiner Revision wendet sich das HZA gegen das FG-Urteil. Es macht geltend, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfalte und die Nacherhebung für vor dem 28.02.2016 entstandene Zollschulden weiterhin zulässig sei. \n\n10\\. Das FG habe Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift stelle klar, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle erst ab dem Tag des Inkrafttretens gelte. Eine rückwirkende Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 sei weder im Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 vorgesehen noch entspreche dies deren Sinn und Zweck. Vielmehr folge die Europäische Kommission mit dieser Regelung der generellen unionsrechtlichen Vorgabe, dass Maßnahmen zur Umsetzung von Entscheidungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization --WTO--) grundsätzlich nur für die Zukunft gälten (Art. 3 der Verordnung (EU) 2015\u002F476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, ABlEU 2015, Nr. L 83, 6). \n\n11\\. Das FG verkenne zudem, dass Art. 2 Halbsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 nur klarstelle, dass bereits erhobene Zölle nicht zu erstatten seien, jedoch keine Aussage über die Zulässigkeit der Nacherhebung treffe. Die mit Annahme der Zollanmeldungen vor dem 28.02.2016 entstandenen Antidumpingzölle seien nicht erloschen und könnten nach den allgemeinen Vorschriften innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich festgesetzt werden. \n\n12\\. Ferner widerspreche das FG-Urteil der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission vom 18.05.2022 - T-479\u002F20, EU:T:2022:304), bestätigt durch das Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, wonach die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 durch die Aufhebung nicht rückwirkend entfallen sei. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 07.09.2023 - C-517\u002F22 P, EU:C:2023:649 vor dem EuGH bestätigten, dass alle Sachverhalte, die vor der Aufhebung von der ursprünglichen Verordnung erfasst worden seien, von der Aufhebung unberührt blieben. \n\n13\\. Insbesondere beruft sich das HZA aber auf das während des vorliegenden Revisionsverfahrens ergangene EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, das seiner Auffassung nach einen identischen Sachverhalt betreffe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung bestätigt, dass Antidumpingzölle auch nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erhoben werden dürften, sofern sie während deren Gültigkeitszeitraums entstanden seien (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 42). Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entfalte keine rückwirkende Wirkung (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 38) und berühre weder die Entstehung noch die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf zuvor erfolgte Einfuhren (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). \n\n14\\. Das HZA beantragt, das angefochtene FG-Urteil vom 06.04.2022 - 4 K 150\u002F18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt das FG-Urteil und regt hilfsweise ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an, um eine abschließende Klärung der maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen zu ermöglichen. \n\n17\\. Zur Begründung trägt sie vor, dass das EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 keine hinreichende Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten zur Auslegung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 enthalte. Zwar sei der dem portugiesischen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht mit dem hiesigen Verfahren vergleichbar, jedoch unterschieden sich die Argumentationsbreite und -tiefe der dortigen Rechtsausführungen erheblich von denjenigen im hiesigen Verfahren. Insbesondere sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle über eine bloße Ex-nunc-Wirkung hinausgehe und die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 rückwirkend unanwendbar mache. Das FG habe sich mit dieser Fragestellung intensiv befasst und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen nach Aufhebung der Maßnahme ausgeschlossen sei. \n\n18\\. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass sich der EuGH im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 mangels hinreichenden Vorbringens nicht mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt habe. Diese führe dazu, dass eine Maßnahme, die nachträglich als völkerrechtswidrig erkannt werde, von Anfang an als unwirksam zu betrachten sei. Zudem ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass nachträgliche Festsetzungen nur dann Bestand haben könnten, wenn sie bereits bestandskräftig festgesetzt worden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. \n\n19\\. Die Klägerin hält es daher für erforderlich, die Frage der Anwendung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 gegebenenfalls erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie verweist darauf, dass EuGH-Urteile im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich nur eine relative Bindungswirkung entfalteten und eine erneute Vorlage durch den Bundesfinanzhof zulässig sei, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgeworfen würden. Dies sei hier der Fall, da insbesondere die Folgen der Unvereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit WTO-Recht bislang nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Die Annahme eines sogenannten acte éclairé wäre daher unzutreffend. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung zur Vorlagepflicht nationaler Gerichte ausdrücklich betont, dass auch bei einer bereits entschiedenen Rechtsfrage eine erneute Vorlage möglich sei, wenn zusätzliche Argumente vorgebracht würden, die eine weitergehende Klärung erforderten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n20\\. 1\\. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. \n\n21\\. 2\\. Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise entschieden, dass die am 28.02.2016 in Kraft getretene Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 ab diesem Zeitpunkt der Nacherhebung von Antidumpingzöllen entgegensteht, die für vor diesem Zeitpunkt unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren entstanden sind. Allerdings vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, ob das HZA mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 15.06.2016 und der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018 gemäß Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 ZK zu Recht Antidumpingzoll nacherhoben hat. \n\n22\\. a) Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, wonach die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 erfolgte Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 der nachträglichen Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die vor dem 28.02.2016 unter der Geltung der aufgehobenen Verordnung erfolgten, entgegenstehe, ist mit der unionsrechtlichen Rechtslage --wie nunmehr höchstrichterlich geklärt ist-- nicht vereinbar. \n\n23\\. aa) Der EuGH hat in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 ausdrücklich klargestellt, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle durch Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfaltet und daher die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf bereits während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht ausschließt. Der EuGH hat hervorgehoben, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 weder die Entstehung einer Zollschuld auf unter ihrer Geltung erfolgte Einfuhren noch die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung berührt, selbst wenn die Aufhebungsverordnung zum Zeitpunkt der Nacherhebung bereits in Kraft war (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). Eine gegenteilige Auslegung würde dem in Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 ausdrücklich normierten Grundsatz widersprechen, dass die Aufhebung keine Rückwirkung entfaltet und lediglich die Zukunft betrifft. \n\n24\\. bb) Diese unionsrechtliche Bewertung wird durch Erwägungsgrund 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 bestätigt, wonach die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten und folglich keine Erstattungen für zuvor erhobene Zölle auslösen soll. Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 greift diese Wertung verbindlich auf und begrenzt die Wirkung der Aufhebung auf zukünftige Einfuhren. \n\n25\\. cc) Auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen für unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren weiterhin möglich sein muss. Andernfalls hinge die Belastung mit Antidumpingzoll vom bloßen Zufall ab, ob die Zollbehörden bis zum Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine Prüfung und Festsetzung vorgenommen haben. Gerade im Fall der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen --etwa durch Vorlage unzutreffender Ursprungsnachweise und Umladung der Ware in Drittländern-- würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung führen. Eine solche Konsequenz stünde nicht nur im Widerspruch zur Intention der Verordnung, bestimmte Einfuhren in einem klar definierten Zeitraum mit einem Antidumpingzoll zu belegen, sondern auch zur Rechtslage, wonach die Entstehung der Zollschuld an die Annahme der Zollanmeldung anknüpft (Art. 201 Abs. 2 ZK). Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Anmelder verpflichtet ist, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vollständige und zutreffende Angaben zu machen sowie die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen (Art. 62 ZK i.V.m. Art. 199 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung). Würde die nachträgliche Erhebung bei Umgehungshandlungen ausgeschlossen, liefe diese Verpflichtung leer und die Effektivität der unionsrechtlichen Antidumpingregelungen würde erheblich geschwächt. \n\n26\\. dd) Das FG hat in seinem Urteil demgegenüber zwar anerkannt, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 die Erstattung bereits erhobener Antidumpingzölle ausschließt, jedoch aus dieser Regelung fälschlicherweise abgeleitet, dass eine nachträgliche Erhebung für bereits unter der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht mehr zulässig sei. Diese Annahme steht im Widerspruch zur gefestigten EuGH-Rechtsprechung, wonach die Aufhebung eines Unionsrechtsakts durch den Unionsgesetzgeber nicht einer Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Ex-tunc-Wirkung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH-Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, Rz 88 f., m.w.N.). \n\n27\\. ee) Die Argumentation des FG, die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 führe dazu, dass die rechtliche Grundlage für die Nacherhebung entfallen sei, lässt außer Acht, dass die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK bereits mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden ist. Der EuGH hat dementsprechend auch in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 darauf hingewiesen, dass die dort streitigen Antidumpingzölle im Zeitpunkt der Einfuhr nach den damals geltenden Vorschriften entstanden sind und daher einer späteren Erhebung zugänglich bleiben. \n\n28\\. ff) Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit deren Unvereinbarkeit mit WTO-Recht begründet worden sei und daher einer Ex-tunc-Nichtigkeitswirkung gleichkomme, wurde vom EuGH damit eindeutig zurückgewiesen. Der EuGH hat betont, dass eine solche Aufhebung nur für die Zukunft Wirkung entfaltet und nicht mit einer rückwirkenden Feststellung der Ungültigkeit der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gleichgesetzt werden kann. Eine Nacherhebung auf Grundlage der während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entstandenen Zollschuld bleibt daher zulässig. \n\n29\\. gg) Soweit die Klägerin rügt, der EuGH habe sich im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 nicht hinreichend mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt, geht dieser Einwand fehl. Zwar besitzt der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit Verfassungsrang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 15.12.2015 - 2 BvL 1\u002F12, BVerfGE 141, 1, Rz 64), begründet jedoch keine Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung völkerrechtlicher Normen, sondern dient als Auslegungshilfe. Unionsrechtlich kommt es zudem nicht auf nationale Verfassungsstandards an. Der EuGH verneint im Interesse einer unionsweit einheitlichen Anwendung des Sekundärrechts dessen Kontrolle am Maßstab der Verfassungsrechte der Mitgliedstaaten (s. etwa EuGH-Urteil Facebook Ireland und Schrems vom 16.07.2020 - C-311\u002F18, EU:C:2020:559, Rz 100; vgl. auch Englisch in Tipke\u002FLang, Steuerrecht, 25. Aufl., Rz 4.53, m.w.N.). \n\n30\\. b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung im Sinne von Art. 220 ZK zu prüfen haben. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: \n\n31\\. aa) Die Nacherhebung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls richtet sich angesichts der auf den 07.10.2010 datierenden Zollanmeldungen nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 i.V.m. Art. 220 Abs. 1 ZK. Art. 220 ZK ist eine Vorschrift des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union am 01.05.2016 entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleibt (Senatsurteil vom 28.02.2023 - VII R 21\u002F20, Rz 25). \n\n32\\. bb) Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachzuerheben, wenn er mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben. \n\n33\\. (1) Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitgegenständlichen Waren tatsächlich ihren Ursprung in China hatten und damit dem endgültigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 für Verbindungselemente der Codenummern 7318 15 69 99 0 bzw. 7318 15 89 99 0 dieses Ursprungs unterlagen. Die Ursprungsfeststellung ist eine notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung. Zwar hat das HZA seine Entscheidung auf die Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF sowie auf Ermittlungen der nationalen Zollbehörden gestützt, jedoch fehlt die tatrichterliche Würdigung dieser Beweismittel. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten prüfen müssen, ob die von der Klägerin eingeführten Waren tatsächlich chinesischen Ursprungs waren. \n\n34\\. (2) Ebenfalls sind Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer möglichen Festsetzungsverjährung zu treffen. Nach Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung. Da die streitgegenständlichen Einfuhren im Jahr 2010 erfolgten, war die regelmäßige dreijährige Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK bei Erlass des Einfuhrabgabenbescheids im Jahr 2016 bereits abgelaufen. Allerdings kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf zehn Jahre in Betracht, sofern der streitgegenständliche Antidumpingzoll --wovon das HZA ausgeht-- hinterzogen wurde. Im vorliegenden Fall könnte dies dadurch geschehen sein, dass für die eingeführten Waren falsche Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, um die Erhebung des Antidumpingzolls nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Einfuhren geltenden Antidumpingzollverordnung zu umgehen. Dabei wird insbesondere zu ermitteln sein, ob die Klägerin selbst an einer solchen Hinterziehung beteiligt war oder ob ihr zumindest ein Vermögensvorteil aus einer --gegebenenfalls festzustellenden-- unzutreffenden Angabe des Ursprungslands zugeflossen ist. Nach Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO greift die verlängerte Festsetzungsfrist dann nicht, wenn der Abgabenschuldner nachweist, dass er aus einer von Dritten hinterzogenen Zollschuld keinen Vorteil gezogen hat. \n\n35\\. 3\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den oben genannten Gründen durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (acte éclairé, BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55). \n\n36\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","2026-07-10T22:12:56.751Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":100,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":101},"6965","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520270","ecli-de-neuris-stre202520270","VII R 24\u002F23","#  Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22\u002F23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855).23 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.04.2022 - 4 K 146\u002F18 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der die Nacherhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Schrauben aufgehoben wurde. \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine sich in Liquidation befindende GmbH & Co. KG, überführte mit zwei Zollanmeldungen vom 18.08.2010 insgesamt vier Partien Schrauben der Codenummern 7318 15 69 99 0 bzw. 7318 15 89 99 0 aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei legte sie ein durch das Ministry of International Trade and Industry Malaysia (MITI) ausgestelltes Ursprungszeugnis vor, das als Hersteller ein in Malaysia ansässiges Unternehmen auswies. Das HZA setzte für die Einfuhren Einfuhrumsatzsteuer fest, erhob jedoch zunächst keinen Antidumpingzoll, da die Ware als Ursprungsware Malaysias behandelt wurde. \n\n3\\. Im Jahr 2012 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über den Verdacht, dass aus der malaysischen Free Commercial Zone Port Klang eingeführte Verbindungselemente tatsächlich Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China (China) seien. Die Waren seien lediglich in Malaysia umgeladen und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden. Im Zuge weiterer Ermittlungen gelangte das HZA zu der Einschätzung, dass dies auch die vorliegend fraglichen Einfuhren betreffe. \n\n4\\. Das Zollfahndungsamt X (ZFA) leitete im Jahr 2012 auf Grundlage dieser Erkenntnisse ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der Klägerin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden im Jahr 2013 Geschäftsräume der Klägerin und ihrer Zollvertreterin durchsucht. Dabei wurden Beweismittel, insbesondere Geschäftsunterlagen und elektronische Daten, sichergestellt. … 2013 (Handelsregistereintragung xx.xx.2013) wurde die Klägerin aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. \n\n5\\. Mit Bescheid vom 08.06.2016 setzte das HZA --gestützt auf Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex (ZK)-- gegenüber dem Liquidator der Klägerin wegen der vorliegend streitgegenständlichen Einfuhren nachträglich Antidumpingzoll in Höhe von … € fest. Zur Begründung führte es aus, dass nach den Feststellungen des OLAF und den Ermittlungen des ZFA die von der Klägerin angemeldeten Verbindungselemente tatsächlich in China hergestellt worden seien. Die Waren seien nach Malaysia verbracht und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden, um den Antidumpingzoll zu umgehen. \n\n6\\. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit Entscheidung vom 06.11.2018 als unbegründet zurück. \n\n7\\. Mit ihrer Klage machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die Antidumpingmaßnahme, auf die die Nacherhebung gestützt worden sei, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2009, Nr. L 29, 1) \\--Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009--, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 der Kommission vom 26.02.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABlEU 2016, Nr. L 52, 24) --Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278-- aufgehoben worden sei. Diese Aufhebung erfasse desgleichen die Vergangenheit, sodass sich die Nacherhebung als rechtswidrig erweise. Auch die Annahme, dass der bestätigte Warenursprung in Malaysia nicht zutreffe, sondern in China zu verorten sei, bestritt sie. Insofern war sie zudem der Meinung, dass das HZA seine Nachweispflicht nicht durch die bloße Übernahme der Schlussfolgerungen eines OLAF-Missionsberichts ersetzen könne. Zusätzlich machte sie Festsetzungsverjährung (Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 ZK) geltend. Insbesondere sei diese im Streitfall nicht gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 der Abgabenordnung (AO) wegen einer Straftat verlängert. Eine vorsätzliche Handlung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. \n\n8\\. Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 so zu verstehen sei, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzöllen mehr bestehe, unabhängig davon, ob die Einfuhren vor oder nach dem Wirksamkeitsdatum 28.02.2016 erfolgt seien. Die Nacherhebung sei daher bereits aus diesem Grunde unzulässig. Im Streitfall könne mithin dahingestellt bleiben, ob die aus Malaysia versandten streitgegenständlichen Verbindungselemente \\--wie es das HZA annehme-- ihren für eine Antidumpingzollfestsetzung erforderlichen Warenursprung in China hätten. Auch zur Frage der eingewandten Festsetzungsverjährung verhielt sich das Urteil dementsprechend nicht. \n\n9\\. Mit seiner Revision wendet sich das HZA gegen das FG-Urteil. Es macht geltend, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfalte und die Nacherhebung für vor dem 28.02.2016 entstandene Zollschulden weiterhin zulässig sei. \n\n10\\. Das FG habe Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift stelle klar, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle erst ab dem Tag des Inkrafttretens gelte. Eine rückwirkende Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 sei weder im Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 vorgesehen noch entspreche dies deren Sinn und Zweck. Vielmehr folge die Europäische Kommission mit dieser Regelung der generellen unionsrechtlichen Vorgabe, dass Maßnahmen zur Umsetzung von Entscheidungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization --WTO--) grundsätzlich nur für die Zukunft gälten (Art. 3 der Verordnung (EU) 2015\u002F476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, ABlEU 2015, Nr. L 83, 6). \n\n11\\. Das FG verkenne zudem, dass Art. 2 Halbsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 nur klarstelle, dass bereits erhobene Zölle nicht zu erstatten seien, jedoch keine Aussage über die Zulässigkeit der Nacherhebung treffe. Die mit Annahme der Zollanmeldungen vor dem 28.02.2016 entstandenen Antidumpingzölle seien nicht erloschen und könnten nach den allgemeinen Vorschriften innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich festgesetzt werden. \n\n12\\. Ferner widerspreche das FG-Urteil der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission vom 18.05.2022 - T-479\u002F20, EU:T:2022:304), bestätigt durch das Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, wonach die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 durch die Aufhebung nicht rückwirkend entfallen sei. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 07.09.2023 - C-517\u002F22 P, EU:C:2023:649 vor dem EuGH bestätigten, dass alle Sachverhalte, die vor der Aufhebung von der ursprünglichen Verordnung erfasst worden seien, von der Aufhebung unberührt blieben. \n\n13\\. Insbesondere beruft sich das HZA aber auf das während des vorliegenden Revisionsverfahrens ergangene EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, das seiner Auffassung nach einen identischen Sachverhalt betreffe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung bestätigt, dass Antidumpingzölle auch nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erhoben werden dürften, sofern sie während deren Gültigkeitszeitraums entstanden seien (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 42). Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entfalte keine rückwirkende Wirkung (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 38) und berühre weder die Entstehung noch die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf zuvor erfolgte Einfuhren (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). \n\n14\\. Das HZA beantragt, das angefochtene FG-Urteil vom 06.04.2022 - 4 K 146\u002F18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt das FG-Urteil und regt hilfsweise ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an, um eine abschließende Klärung der maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen zu ermöglichen. \n\n17\\. Zur Begründung trägt sie vor, dass das EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 keine hinreichende Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten zur Auslegung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 enthalte. Zwar sei der dem portugiesischen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht mit dem hiesigen Verfahren vergleichbar, jedoch unterschieden sich die Argumentationsbreite und -tiefe der dortigen Rechtsausführungen erheblich von denjenigen im hiesigen Verfahren. Insbesondere sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle über eine bloße Ex-nunc-Wirkung hinausgehe und die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 rückwirkend unanwendbar mache. Das FG habe sich mit dieser Fragestellung intensiv befasst und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen nach Aufhebung der Maßnahme ausgeschlossen sei. \n\n18\\. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass sich der EuGH im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 mangels hinreichenden Vorbringens nicht mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt habe. Diese führe dazu, dass eine Maßnahme, die nachträglich als völkerrechtswidrig erkannt werde, von Anfang an als unwirksam zu betrachten sei. Zudem ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass nachträgliche Festsetzungen nur dann Bestand haben könnten, wenn sie bereits bestandskräftig festgesetzt worden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. \n\n19\\. Die Klägerin hält es daher für erforderlich, die Frage der Anwendung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 gegebenenfalls erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie verweist darauf, dass EuGH-Urteile im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich nur eine relative Bindungswirkung entfalteten und eine erneute Vorlage durch den Bundesfinanzhof zulässig sei, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgeworfen würden. Dies sei hier der Fall, da insbesondere die Folgen der Unvereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit WTO-Recht bislang nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Die Annahme eines sogenannten acte éclairé wäre daher unzutreffend. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung zur Vorlagepflicht nationaler Gerichte ausdrücklich betont, dass auch bei einer bereits entschiedenen Rechtsfrage eine erneute Vorlage möglich sei, wenn zusätzliche Argumente vorgebracht würden, die eine weitergehende Klärung erforderten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n20\\. 1\\. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. \n\n21\\. 2\\. Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise entschieden, dass die am 28.02.2016 in Kraft getretene Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 ab diesem Zeitpunkt der Nacherhebung von Antidumpingzöllen entgegensteht, die für vor diesem Zeitpunkt unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren entstanden sind. Allerdings vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, ob das HZA mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 08.06.2016 und der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 06.11.2018 gemäß Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 ZK zu Recht Antidumpingzoll nacherhoben hat. \n\n22\\. a) Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, wonach die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 erfolgte Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 der nachträglichen Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die vor dem 28.02.2016 unter der Geltung der aufgehobenen Verordnung erfolgten, entgegenstehe, ist mit der unionsrechtlichen Rechtslage --wie nunmehr höchstrichterlich geklärt ist-- nicht vereinbar. \n\n23\\. aa) Der EuGH hat in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 ausdrücklich klargestellt, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle durch Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfaltet und daher die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf bereits während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht ausschließt. Der EuGH hat hervorgehoben, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 weder die Entstehung einer Zollschuld auf unter ihrer Geltung erfolgte Einfuhren noch die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung berührt, selbst wenn die Aufhebungsverordnung zum Zeitpunkt der Nacherhebung bereits in Kraft war (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). Eine gegenteilige Auslegung würde dem in Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 ausdrücklich normierten Grundsatz widersprechen, dass die Aufhebung keine Rückwirkung entfaltet und lediglich die Zukunft betrifft. \n\n24\\. bb) Diese unionsrechtliche Bewertung wird durch Erwägungsgrund 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 bestätigt, wonach die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten und folglich keine Erstattungen für zuvor erhobene Zölle auslösen soll. Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 greift diese Wertung verbindlich auf und begrenzt die Wirkung der Aufhebung auf zukünftige Einfuhren. \n\n25\\. cc) Auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen für unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren weiterhin möglich sein muss. Andernfalls hinge die Belastung mit Antidumpingzoll vom bloßen Zufall ab, ob die Zollbehörden bis zum Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine Prüfung und Festsetzung vorgenommen haben. Gerade im Fall der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen --etwa durch Vorlage unzutreffender Ursprungsnachweise und Umladung der Ware in Drittländern-- würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung führen. Eine solche Konsequenz stünde nicht nur im Widerspruch zur Intention der Verordnung, bestimmte Einfuhren in einem klar definierten Zeitraum mit einem Antidumpingzoll zu belegen, sondern auch zur Rechtslage, wonach die Entstehung der Zollschuld an die Annahme der Zollanmeldung anknüpft (Art. 201 Abs. 2 ZK). Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Anmelder verpflichtet ist, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vollständige und zutreffende Angaben zu machen sowie die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen (Art. 62 ZK i.V.m. Art. 199 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung). Würde die nachträgliche Erhebung bei Umgehungshandlungen ausgeschlossen, liefe diese Verpflichtung leer und die Effektivität der unionsrechtlichen Antidumpingregelungen würde erheblich geschwächt. \n\n26\\. dd) Das FG hat in seinem Urteil demgegenüber zwar anerkannt, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 die Erstattung bereits erhobener Antidumpingzölle ausschließt, jedoch aus dieser Regelung fälschlicherweise abgeleitet, dass eine nachträgliche Erhebung für bereits unter der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht mehr zulässig sei. Diese Annahme steht im Widerspruch zur gefestigten EuGH-Rechtsprechung, wonach die Aufhebung eines Unionsrechtsakts durch den Unionsgesetzgeber nicht einer Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Ex-tunc-Wirkung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH-Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, Rz 88 f., m.w.N.). \n\n27\\. ee) Die Argumentation des FG, die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 führe dazu, dass die rechtliche Grundlage für die Nacherhebung entfallen sei, lässt außer Acht, dass die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK bereits mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden ist. Der EuGH hat dementsprechend auch in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 darauf hingewiesen, dass die dort streitigen Antidumpingzölle im Zeitpunkt der Einfuhr nach den damals geltenden Vorschriften entstanden sind und daher einer späteren Erhebung zugänglich bleiben. \n\n28\\. ff) Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit deren Unvereinbarkeit mit WTO-Recht begründet worden sei und daher einer Ex-tunc-Nichtigkeitswirkung gleichkomme, wurde vom EuGH damit eindeutig zurückgewiesen. Der EuGH hat betont, dass eine solche Aufhebung nur für die Zukunft Wirkung entfaltet und nicht mit einer rückwirkenden Feststellung der Ungültigkeit der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gleichgesetzt werden kann. Eine Nacherhebung auf Grundlage der während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entstandenen Zollschuld bleibt daher zulässig. \n\n29\\. gg) Soweit die Klägerin rügt, der EuGH habe sich im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 nicht hinreichend mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt, geht dieser Einwand fehl. Zwar besitzt der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit Verfassungsrang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 15.12.2015 - 2 BvL 1\u002F12, BVerfGE 141, 1, Rz 64), begründet jedoch keine Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung völkerrechtlicher Normen, sondern dient als Auslegungshilfe. Unionsrechtlich kommt es zudem nicht auf nationale Verfassungsstandards an. Der EuGH verneint im Interesse einer unionsweit einheitlichen Anwendung des Sekundärrechts dessen Kontrolle am Maßstab der Verfassungsrechte der Mitgliedstaaten (s. etwa EuGH-Urteil Facebook Ireland und Schrems vom 16.07.2020 - C-311\u002F18, EU:C:2020:559, Rz 100; vgl. auch Englisch in Tipke\u002FLang, Steuerrecht, 25. Aufl., Rz 4.53, m.w.N.). \n\n30\\. b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung im Sinne von Art. 220 ZK zu prüfen haben. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: \n\n31\\. aa) Die Nacherhebung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls richtet sich angesichts der auf den 18.08.2010 datierenden Zollanmeldungen nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 i.V.m. Art. 220 Abs. 1 ZK. Art. 220 ZK ist eine Vorschrift des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union am 01.05.2016 entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleibt (Senatsurteil vom 28.02.2023 - VII R 21\u002F20, Rz 25). \n\n32\\. bb) Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachzuerheben, wenn er mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben. \n\n33\\. (1) Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitgegenständlichen Waren tatsächlich ihren Ursprung in China hatten und damit dem endgültigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 für Verbindungselemente der Codenummern 7318 15 69 99 0 bzw. 7318 15 89 99 0 dieses Ursprungs unterlagen. Die Ursprungsfeststellung ist eine notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung. Zwar hat das HZA seine Entscheidung auf die Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF sowie auf Ermittlungen der nationalen Zollbehörden gestützt, jedoch fehlt die tatrichterliche Würdigung dieser Beweismittel. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten prüfen müssen, ob die von der Klägerin eingeführten Waren tatsächlich chinesischen Ursprungs waren. \n\n34\\. (2) Ebenfalls sind Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer möglichen Festsetzungsverjährung zu treffen. Nach Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung. Da die streitgegenständlichen Einfuhren im Jahr 2010 erfolgten, war die regelmäßige dreijährige Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK bei Erlass des Einfuhrabgabenbescheids im Jahr 2016 bereits abgelaufen. Allerdings kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf zehn Jahre in Betracht, sofern der streitgegenständliche Antidumpingzoll --wovon das HZA ausgeht-- hinterzogen wurde. Im vorliegenden Fall könnte dies dadurch geschehen sein, dass für die eingeführten Waren falsche Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, um die Erhebung des Antidumpingzolls nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Einfuhren geltenden Antidumpingzollverordnung zu umgehen. Dabei wird insbesondere zu ermitteln sein, ob die Klägerin selbst an einer solchen Hinterziehung beteiligt war oder ob ihr zumindest ein Vermögensvorteil aus einer --gegebenenfalls festzustellenden-- unzutreffenden Angabe des Ursprungslands zugeflossen ist. Nach Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO greift die verlängerte Festsetzungsfrist dann nicht, wenn der Abgabenschuldner nachweist, dass er aus einer von Dritten hinterzogenen Zollschuld keinen Vorteil gezogen hat. \n\n35\\. 3\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den oben genannten Gründen durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (acte éclairé, BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55). \n\n36\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","2026-07-10T22:12:56.463Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":107,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":79,"updatedAt":111},"7008","ECLI:DE:NEURIS:KORE711082025","ecli-de-neuris-kore711082025","1 StR 407\u002F24",46,"2025-04-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.04.2025, 1 StR 407\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. April 2024\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 24 Fällen, der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei in sieben Fällen und der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist und\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ angeordnet ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 24 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und neben anderen Einziehungsentscheidungen auch die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Bezüglich der Änderung des Schuldspruchs in Fall 1 der Urteilsgründe, die die hierfür verhängte Einzelstrafe unberührt lässt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. \n\n3\\. 2\\. Soweit die Strafkammer die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet hat, leidet die Entscheidung an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilstenor oder einer Anlage zum Urteil so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel am Umfang der Einziehungsentscheidung entstehen können. Die Einziehung ′sämtlicher sichergestellter Zigaretten′ wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279\u002F55, BGHSt 8, 205 - 214; Beschluss vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484\u002F87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).“ \n\n4\\. Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Fischer Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 02.04.2025, 1 StR 407\u002F24","2026-07-10T22:13:00.670Z",20,[114,11],2026]