[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-data-protection-de-2026":3},{"detail":4,"years":156},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":35,"page":14,"limit":155},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},417,"data-protection-de","Data Protection","DE","2026-07-08T22:46:09.770Z",2026,[13,16,18,20,21,23,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,2,{"month":15,"count":17},4,{"month":19,"count":14},3,{"month":17,"count":19},{"month":22,"count":14},5,{"month":24,"count":25},6,0,{"month":27,"count":25},7,{"month":29,"count":25},8,{"month":31,"count":25},9,{"month":33,"count":25},10,{"month":35,"count":25},11,{"month":37,"count":25},12,[39,53,64,75,84,94,104,114,124,135,145],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2202","ECLI:DE:NEURIS:KORE310092026","ecli-de-neuris-kore310092026","VI ZR 375\u002F24",46,"2026-05-12T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Meldung einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei.\n\n2\\. Werden personenbezogene Daten zu behauptet offenen Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei rechtswidrig übermittelt, kann dem Betroffenen gegen den Übermittelnden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung zustehen.\n\n3\\. Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.\n\n## Tenor\n\nAuf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.\n\nDie Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt das beklagte Inkassounternehmen nach der Meldung offener Forderungen an die SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA) auf Widerruf der Meldungen und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger bezog im Jahr 2014 Strom von der i.-Energie GmbH. Diese kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, weil sich der Kläger mit Abschlagszahlungen in Verzug befunden hatte. Mit einer Schlussrechnung vom 11. Oktober 2014 stellte sie ihm einen Betrag von 529,16 € in Rechnung. In der Folgezeit richtete ein Inkassounternehmen im Auftrag der i.-Energie GmbH Mahnungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 29. November 2014 teilte dieser gegenüber der i.-Energie GmbH mit, dass er weder Rechnung noch Mahnungen erhalten habe. Unabhängig davon weise er die Forderung von 529,16 € als \"überhöht und überzogen\" zurück. Er bat um die Übersendung einer \"korrigierten Rechnung\". Daraufhin versandte die i.-Energie GmbH am 2. und 9. Dezember 2014 ihre - unveränderte - Schlussrechnung. \n\n3\\. Zum 25. November 2019 übernahm die Beklagte die Inkassodienstleistung für die Forderung aus der Schlussrechnung. Am 12. März 2021 veranlasste sie die Aufnahme der Forderung als Negativeintrag in den Datenbestand der SCHUFA. Durch diese Negativmeldung wurde der von der SCHUFA für den Kläger ermittelte Score-Wert beeinträchtigt. Am 18. März 2022 erfolgte eine weitere Meldung an die SCHUFA in Bezug auf die Forderung. \n\n4\\. Das Landgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - verurteilt, den in der Datenbank der SCHUFA enthaltenen Negativeintrag über eine vorliegende Zahlungsstörung und eine zum 12. März 2021 noch offene Forderung von 795 € sowie einen zum 18. März 2022 noch offenen Forderungsbetrag von 817 € zu widerrufen. Weiter hat es dem Kläger ein \"Schmerzensgeld\" von 500 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Schadensersatzbegehren abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. \n\n5\\. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2025, 212 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\n7\\. Der Kläger könne von der Beklagten den Widerruf des Negativeintrages bei der SCHUFA in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangen. Es könne offenbleiben, ob die Datenschutz-Grundverordnung einen eigenen Anspruch auf Unterlassung bzw. Störungsbeseitigung enthalte, denn die Verordnung hindere jedenfalls nicht die Anwendung dieses Anspruchs aus nationalem Recht. Die Einmeldung der streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten bei der SCHUFA sei rechtswidrig und begründe einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dergestalt, dass die rechtswidrige Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu widerrufen sei. Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an die SCHUFA komme mangels einer entsprechenden Einwilligung des Klägers lediglich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht. Die Beweislast für den Nachweis, dass die Verarbeitung von Daten rechtmäßig erfolgt sei, trage die Beklagte. Die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses und die Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen im Rahmen des Art. 6 DSGVO würden durch § 31 Abs. 2 BDSG konkretisiert bzw. diese Vorschrift könne als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Art. 6 DSGVO herangezogen werden. Der Gesetzgeber setze stillschweigend voraus, dass nur Forderungen, die den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BDSG entsprächen, berechtigt übermittelt und für die Ermittlung von Score-Werten verwendet würden. Die beiden hier in Betracht kommenden rechtfertigenden Tatbestände des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 BDSG setzten die Fälligkeit der einzumeldenden Forderung voraus und stellten weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung auf. Ebenfalls vorauszusetzen sei selbstverständlich die plausible Darlegung der einzumeldenden Forderung, denn deren Behauptung allein rechtfertige die Einmeldung noch nicht. \n\n8\\. Hier sei bereits der Bestand der streitgegenständlichen Forderung zweifelhaft. Bei der eingemeldeten Forderung handele es sich um eine Forderung aus einer Schlussrechnung im Rahmen eines Energieversorgungsvertrages, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetze. Soweit darin ein Zahlungsanspruch auf Vergütung von Versorgungsleistungen geltend gemacht werde, beruhe dieser auf § 433 Abs. 2 BGB. Ein entsprechendes Vertrags- und Versorgungsverhältnis habe zwischen dem Kläger und der i.-Energie GmbH unstreitig bestanden. Auch sei plausibel behauptet, der Kläger habe die danach zu leistenden monatlichen Abschläge nicht wie geschuldet erbracht. Hingegen würden in der Schlussrechnung an Stromentgelten nicht nur verbrauchte 1.306,8 kWh abgerechnet, sondern 1.543,86 kWh, möglicherweise aufgrund einer Pauschalvereinbarung. Die Parteien hätten hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Zudem enthalte die Schlussrechnung neben reinen Stromentgelten auch weitere Forderungen, die aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständlich und auch durch die Beklagte im Prozess nicht näher erläutert worden seien. So würden in der Rechnung ein sogenannter \"Nichterfüllungsschaden\" sowie eine Mahn- und Überweisungsgebühr aufgeführt. Zudem würden zwar zwei von dem Kläger bezahlte Abschläge in Höhe von 79 € und 50 € aufgeführt, dann allerdings sogenannte Verzugskosten in Höhe von 163,47 € und 54,37 € dagegengerechnet, sodass sich im Ergebnis ein Negativsaldo von -88,84 € errechne. Jedenfalls hinsichtlich dieser Rechnungspositionen bestünden deshalb Zweifel schon an der hinreichenden Darlegung der eingemeldeten Forderung. \n\n9\\. Auch abseits der Kriterien des Bundesdatenschutzgesetzes ergebe die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung. Es gebe keine Umstände, die entgegen der indiziellen Wirkung des § 31 Abs. 2 BDSG gleichwohl eine Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nahelegen würden. Vielmehr sprächen sowohl die eingetretene Verjährung als auch die fehlende Klarheit der einzelnen eingemeldeten Positionen nochmals gegen ein Interesse an der Übermittlung der Informationen. Zwar sei die später vom Kläger geltend gemachte Verjährungseinrede im Zeitpunkt der Einmeldung noch nicht erhoben gewesen, sodass ein Interesse der Information der Kreditwirtschaft über eine unerfüllt gebliebene Forderung noch nicht entfallen gewesen sein müsse. Gleichwohl erscheine es unter dem Gesichtspunkt der objektiv eingetretenen Verjährung doch als zweifelhaft, ob der Kläger im Jahre 2021 noch damit habe rechnen müssen, dass eine 2014 entstandene Forderung einer Auskunftei gemeldet würde. Dass in der hier vorgelegten Schlussrechnung Entgeltforderungen aus der Stromversorgung mit anderen Forderungen in einer Weise vermischt worden seien, dass der Bestand der eigentlichen Entgeltforderung nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne, lasse sich auch als Indiz dafür werten, dass die Beklagte - entgegen Erwägungsgrund 71 zur Datenschutz-Grundverordnung \\- keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen habe, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Sofern die Beklagte durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten treffe, könne das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein \"berechtigtes\" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein. \n\n10\\. Der Kläger könne von der Beklagten allerdings nicht die Zahlung von Schmerzensgeld beanspruchen. Als Anspruchsgrundlage komme zwar Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Die Datenübermittlung an die SCHUFA habe gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Die Beklagte habe sich auch nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlastet. Sie könne nicht damit gehört werden, dass sie von den Einzelheiten der Vertragsbeziehung und dem Bestreiten der Forderung seitens des Klägers gegenüber der i.-Energie GmbH keine Kenntnis gehabt habe. Gerade weil die zulässige Einmeldung bei der SCHUFA von Fälligkeit, Bestreiten, Unterrichtung etc. abhängig sei, sei es fahrlässig, die Einmeldung vorzunehmen, ohne sich über solche relevanten Umstände Kenntnis zu verschaffen. \n\n11\\. Dem Kläger sei aber aufgrund des Verstoßes kein Schaden entstanden. Es fehle an der hinreichenden Darlegung eines immateriellen Schadens, der durch die rechtswidrige Datenübermittlung entstanden sei. Der Kläger schätze die Auswirkungen der durch die Beklagte veranlassten Eintragung auf seine Bonität als erheblich ein. In den Augen von Gläubigern oder Vertragspartnern gelte er aufgrund dieses Eintrages als zahlungsunfähig und es bestünden massive Beeinträchtigungen im Rahmen der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte. Der Kläger habe seine Einschätzung durch Schriftverkehr unterlegt, aus dem sich ergebe, dass verschiedentlich Vertragsanbahnungen offenbar wegen seiner SCHUFA-Bonitätsbewertung gescheitert seien. Aus den vom Kläger vorgetragenen Fällen ergebe sich indes nicht, dass gerade der durch die Beklagte veranlasste Eintrag bei der SCHUFA zum Scheitern der Vertragsabschlüsse geführt habe. Weder der niedrige Basisscore des Klägers noch die dadurch verursachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers könnten allein auf der streitgegenständlichen Meldung der Beklagten beruhen. Der Bonitätsscore des Klägers sei auch und sicher wesentlich durch die weiteren Umstände beeinflusst, dass der Kläger zuvor einmal die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, später die Vermögensauskunft abgegeben, und auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen gehabt habe, ohne dass daran die Beklagte beteiligt gewesen sei. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, dass die rechtswidrige Datenübermittlung durch die Beklagte an die SCHUFA die Ursache für die Verweigerung von Vertragsabschlüssen seitens eines Telefonanbieters und einer Kfz-Versicherung gewesen sei. Auch die vom Kläger behaupteten weiteren gescheiterten Vertragsanbahnungen mit einem anderen Telefonanbieter und zwei Rechtsschutzversicherungen könnten dementsprechend nicht auf das Verhalten der Beklagten als maßgebliche Ursache zurückgeführt werden. \n\n12\\. Schließlich stelle sich auch nicht die Gefahr des Verlusts der Kontrolle über die personenbezogenen Daten des Klägers. Der Empfänger der Daten, die SCHUFA, sei hier bekannt. Die Voraussetzungen, unter denen von dort Auskünfte erteilt würden, seien klar geregelt, und es sei nachvollziehbar, wem gegenüber sie erteilt würden. Die Daten seien auch von eher mittlerer Sensibilität. Überdies könne die Verurteilung zur Beseitigung der Folgen durch Widerruf der Einmeldung bei der SCHUFA ebenfalls Genugtuungsfunktion haben und für die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreichen. II. \n\n13\\. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf der beiden SCHUFA-Meldungen über (behauptete) offene Forderungen von 795 € (zum 12. März 2021) bzw. 817 € (zum 18. März 2022) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Einmeldungen rechtswidrig waren und dem Kläger daher ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Meldungen gegen die Beklagte zusteht. \n\n14\\. 1\\. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Datenübermittlung richtet sich allein nach der Datenschutz-Grundverordnung, deren zeitlicher (Art. 99 Abs. 2 DSGVO), räumlicher (Art. 3 DSGVO) und sachlicher (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) Anwendungsbereich eröffnet ist. Die mit den Einmeldungen verbundene Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte an die SCHUFA stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. § 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634\u002F21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 72; verneinend mangels Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber: Ehmann in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., § 31 BDSG Rn. 6 ff.; Buchner\u002FPetri in Kühling\u002FBuchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 161 und Rn. 199 f.), nicht einschlägig, da diese Vorschrift nicht unmittelbar die Übermittlung von Daten an Auskunfteien regelt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431\u002F24, VersR 2026, 235 Rn. 30 mwN). \n\n15\\. 2\\. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können. Das ist hier nicht der Fall. \n\n16\\. a) Nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Einwilligung des Klägers in die Übermittlung von Daten über die streitgegenständlichen Forderungen an die SCHUFA und damit ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO nicht vor. \n\n17\\. b) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17\u002F22 und C-18\u002F22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN). Nach dem hier allein in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie \"zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ...\". Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN). \n\n18\\. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die streitgegenständlichen Einmeldungen nicht erfüllt. Zur Wahrnehmung der hier in Betracht kommenden berechtigten Interessen war die Übermittlung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten des Klägers bereits nicht erforderlich. \n\n19\\. aa) Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig (vgl. BGH, Urteil vom 18\\. Dezember 2025 - I ZR 97\u002F25, NJW 2026, 845 Rn. 15 ff. mwN). \n\n20\\. (1) Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschaftsauskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potentieller Kreditgeber) wahr (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, NJW 2024, 417 Rn. 82 f.). Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei kann insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (EuGH aaO Rn. 93). \n\n21\\. (2) Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU] 2023\u002F2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, NJW 2024, 417 Rn. 84 f.). Die Anforderungen an eine Kreditwürdigkeitsprüfung werden allerdings im nationalen Recht geregelt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-755\u002F22, WM 2024, 340 Rn. 22). Das deutsche Recht erkennt für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in § 505b Abs. 1 BGB Kreditwürdigkeitsprüfungen bei Wirtschaftsauskunfteien ausdrücklich an. Eine solche Kreditwürdigkeitsprüfung soll auch verhindern, dass der Verbraucher Kreditverbindlichkeiten eingeht, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (vgl. BeckOGK\u002FKnops, Stand 15. März 2026, BGB § 505b Rn. 2), und dient damit mittelbar dem Verbraucherschutz (vgl. auch ErwG 54 f. der Richtlinie [EU] 2023\u002F2225). Auch über den Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, NJW 2024, 417 Rn. 86). \n\n22\\. bb) Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Wirtschaftsauskunfteien, die für die Verwirklichung dieser Interessen zweckdienlich sind, kommt demnach gleichfalls eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht (vgl. zur Übermittlung von Positivdaten zum Zweck der Betrugsprävention Senatsurteil vom 14\\. Oktober 2025 - VI ZR 431\u002F24, VersR 2026, 235 Rn. 35 ff.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt, das Informationssystem von Auskunfteien diene sowohl den Interessen von Kreditinstituten und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers (Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66\u002F77, NJW 1978, 2151, juris Rn. 17). Berechtigte Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz vor der Kreditgewährung an Zahlungsunfähige oder -unwillige könnten deshalb die Weitergabe von Daten an Auskunfteien rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159\u002F82, NJW 1984, 436, juris Rn. 20; siehe weiter Senatsurteil vom 22. Februar 2011 \\- VI ZR 120\u002F10, NJW 2011, 2204 Rn. 21; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3\u002F03, NJW 2003, 2904, juris Rn. 6; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244\u002F84, NJW 1986, 2505, juris Rn. 16). \n\n23\\. cc) Was die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere in die durch Art. 7 und 8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN). \n\n24\\. dd) Nach diesen Grundsätzen kann die Übermittlung personenbezogener Daten nur als erforderlich angesehen werden, wenn diese geeignet sind, der Verwirklichung des berechtigten Interesses zu dienen. Das kann hinsichtlich der streitgegenständlichen Einmeldungen nicht bejaht werden. Denn den oben unter aa) und bb) dargestellten Zwecken können übermittelte Daten über Forderungen nur dann förderlich sein, wenn aus ihnen aussagekräftige Indizien über die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen gewonnen werden können. Solche Schlüsse konnten aus den streitgegenständlichen Forderungsdaten aber nicht gezogen werden. \n\n25\\. (1) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die den Einmeldungen zugrundeliegende Forderung aus der Schlussrechnung der i.-Energie GmbH mit Schreiben vom 29. November 2014 - d.h. bereits vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA - als \"überhöht und überzogen\" zurückgewiesen und um die Übersendung einer \"korrigierten Rechnung\" gebeten. Er hat demnach einen - aus seiner Sicht bestehenden \\- sachlichen Grund für die Nichtbegleichung der Schlussrechnung geltend gemacht. Dass die geltend gemachte Forderung in eingemeldeter Höhe entgegen der Auffassung des Klägers bestand, hat die Beklagte schon nicht plausibel dargelegt. Für plausibel gehalten hat das Berufungsgericht lediglich, dass sich der Kläger mit der Leistung von Abschlägen im Rückstand befand. Abschlagszahlungen wurden mit der Schlussrechnung jedoch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der in der Schlussrechnung angegebenen Hauptforderung für die Stromlieferungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, es werde in der Rechnung nicht der tatsächliche Verbrauch von 1.306,8 kWh, sondern ein Wert von 1.543,86 kWh zugrunde gelegt, möglicherweise aufgrund einer Pauschalvereinbarung. Die Parteien hätten hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, die Schlussrechnung enthalte verschiedene, nicht ohne weiteres verständliche und auch durch die Beklagte nicht näher erläuterte (Neben-)Forderungen über einen \"Nichterfüllungsschaden\", Mahn- und Überweisungsgebühren und zweierlei Beträge an \"Verzugskosten\", die zum Teil mit den vom Kläger gezahlten Abschlägen verrechnet seien. Die Revisionsbegründung erhebt insoweit keine Verfahrensrüge. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Berufungsgericht habe überspannte Anforderungen an die Darlegung der eingemeldeten Forderungen gestellt und deshalb Beweisangebote der Beklagten zu ihrer Berechtigung übergangen. \n\n26\\. (2) Die streitgegenständlichen Datenübermittlungen betrafen somit eine nicht titulierte, bestrittene und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel gemachte Forderung und waren daher nicht geeignet, eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei zu ermöglichen. Damit kommt es auf alle weiteren vom Berufungsgericht aufgeworfenen, von der Revision angegriffenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einmeldungen nicht mehr entscheidend an. \n\n27\\. 3\\. Dem Kläger steht aufgrund der rechtswidrigen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch weiterhin bei der SCHUFA gespeichert sind, der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der streitgegenständlichen Einmeldungen gegenüber der SCHUFA zu. \n\n28\\. a) Ein solcher Anspruch könnte sich bereits aus den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung ergeben. Als Anknüpfungspunkt kommt insoweit Art. 19 Satz 1 DSGVO in Betracht, wonach die Pflicht eines Verantwortlichen besteht, allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder eine Einschränkung von deren Verarbeitung nach Art. 16, 17 Abs. 1 oder Art. 18 DSGVO mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (sog. Nachberichtspflicht, vgl. zum Begriff Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayer, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl., DSGVO Art. 19 Rn. 1-3; Dix in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 19 Rn. 7; jeweils mwN). Mit der Pflicht nach Art. 19 Satz 1 DSGVO korrespondiert ein unmittelbar geltender unionsrechtlicher Anspruch der betroffenen Person auf Mitteilung (Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayer, aaO Rn. 17). Darüber hinaus hat der Gerichtshof für den Fall, dass ein Betroffener seine Einwilligung in eine Datenverarbeitung gegenüber einem Verantwortlichen widerruft, entschieden, dass der Verantwortliche in Ansehung seiner Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 19 Satz 1 DSGVO verpflichtet sein kann, jede Person, die ihm die hiervon betroffenen Daten übermittelt hat, sowie die Person, der er seinerseits die Daten übermittelt hat, über den Widerruf zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-129\u002F21, CR 2022, 811 Rn. 83 ff.). \n\n29\\. b) Es kann jedoch dahinstehen, ob sich danach der im Streitfall gegen die Beklagte als für die rechtwidrige Datenverarbeitung Verantwortliche geltend gemachte Anspruch auf Widerruf der Einmeldungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 19 Satz 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO stützen lässt (in diese Richtung VG Stuttgart, BeckRS 2023, 8803 Rn. 22; VG Wiesbaden, ZD 2022, 247 Rn. 54, 56) oder ob er sich aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 19 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit den Rechenschafts- und Compliance-Pflichten (Art. 24 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 DSGVO) der Beklagten ergibt. Denn sollte ein solcher Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung selbst herzuleiten sein, wäre er aus nationalem Recht in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der durch die rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuzuerkennen. Ob darüber hinaus als Anspruchsgrundlage auch § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO in Betracht kommt, kann hier dahinstehen. \n\n30\\. aa) Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem von einer durch das Datenschutzrecht (damals § 24 BDSG aF) nicht gedeckten Datenübermittlung Betroffenen ein Anspruch auf Widerruf der unzulässig übermittelten Daten durch die übermittelnde Stelle wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann zu, wenn der Datenempfänger die Daten noch nicht gelöscht hat oder noch nicht rechtskräftig zur Löschung verurteilt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159\u002F82, NJW 1984, 436). Im Falle einer nicht von Art. 6 DSGVO gedeckten Datenübermittlung kann nichts anderes gelten. \n\n31\\. bb) Die Herleitung des Anspruchs aus dem nationalen Recht wäre für den Fall, dass die Datenschutz-Grundverordnung dem von einer rechtswidrigen Datenübermittlung Betroffenen keinen Folgenbeseitigungsanspruch an die Hand gibt, unionsrechtlich zulässig. \n\n32\\. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Bestimmungen enthält, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass eine betroffene Person über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 43). Auch verpflichte keine der Bestimmungen des Kap. VIII DSGVO die Mitgliedstaaten, einen solchen präventiven Rechtsbehelf vorzusehen (aaO Rn. 45). Es sei aber davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert seien, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verletzung dieser Rechte zu unterlassen (aaO Rn. 46-52 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21\u002F23, NJW 2025, 33 Rn. 59 f.). Die Datenschutz-Grundverordnung ziele nämlich, wie aus ihrem Erwägungsgrund 10 hervorgehe, unter anderem darauf ab, ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Außerdem heiße es im Erwägungsgrund 11 dieser Verordnung insbesondere, dass ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen erfordere, die personenbezogene Daten verarbeiteten und darüber entschieden. Die Möglichkeit für die betroffene Person, Klage gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zu erheben, beeinträchtige diese Ziele nicht, sondern könne vielmehr die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen verstärken und damit das mit dieser Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für die betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessern (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 49 f.). \n\n33\\. Diese Erwägungen treffen auch auf Beseitigungsansprüche zu, die dem Betroffenen das Recht verleihen, sich gegen eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu wenden, die sich aus der Fortwirkung einer unzulässigen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen ergibt. Auch solche Ansprüche sind geeignet, die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, namentlich der Pflichten des Verantwortlichen, Daten nur unter den in Art. 6 DSGVO aufgeführten Bedingungen zu verarbeiten, zu verstärken und das von der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind daher unionsrechtlich nicht daran gehindert, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen durch die Gewährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach nationalem Recht zu erweitern. III. \n\n34\\. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat Erfolg. Die Abweisung seines Begehrens auf Ersatz immateriellen Schadens durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n35\\. 1\\. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Der Beklagten fällt ein solcher Verstoß zur Last. Denn sie hat - wie unter Ziffer II. ausgeführt - der SCHUFA personenbezogene Daten des Klägers übermittelt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. \n\n36\\. 2\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger aus der rechtswidrigen Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA kein immaterieller Schaden entstanden sei, ist rechtsfehlerhaft. \n\n37\\. a) Der Begriff des \"immateriellen Schadens\" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 4\\. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 55; Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396\u002F24, GRUR 2026, 95 Rn. 25; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97\u002F25, NJW 2026, 845 Rn. 56). Dabei soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung \\- der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (stRspr., vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 56; Senatsurteile vom 11\\. November 2025 - VI ZR 396\u002F24, GRUR 2026, 95 Rn. 25; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97\u002F25, NJW 2026, 845 Rn. 56). \n\n38\\. Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 58; vom 20. Juni 2024 - C-590\u002F22, DB 2024, 1676 Rn. 26; vom 11. April 2024 - C-741\u002F21, NJW 2024, 1561 Rn. 36; vom 4. Mai 2023 - C-300\u002F21, VersR 2023, 920 Rn. 51). Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet ist, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 4\\. Oktober 2024 - C-200\u002F23, DB 2024, 2952 Rn. 142; vom 20. Juni 2024 - C-590\u002F22, DB 2024, 1676 Rn. 27; vom 11. April 2024 - C-741\u002F21, NJW 2024, 1561 Rn. 36). \n\n39\\. b) Hiernach ist dem Kläger ein immaterieller Schaden wegen der Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Rufes (ErwG 75 und 85 DSGVO) entstanden. Die streitgegenständlichen Einmeldungen beeinträchtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den von der SCHUFA für den Kläger ermittelten Score-Wert. Dieser Score-Wert konnte von potentiellen Vertragspartnern des Klägers bei der SCHUFA abgefragt werden und ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Beklagte nicht angegriffen hat, im Zuge mehrerer gescheiterter Vertragsanbahnungen von potentiellen Vertragspartnern des Klägers auch tatsächlich berücksichtigt worden. Damit steht bereits fest, dass die streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten die Kreditwürdigkeit und damit den wirtschaftlichen Ruf des Klägers in einer den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründenden Weise beeinträchtigt haben (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67\u002F23, CR 2025, 505 Rn. 16 f.; vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183\u002F22, NJW 2025, 1059 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97\u002F25, juris Rn. 59). Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ist hierzu wegen des Fehlens einer Erheblichkeitsschwelle nicht erforderlich, dass der niedrige Score-Wert und die dadurch verursachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers allein oder maßgeblich auf den Meldungen der Beklagten beruhten. Ob dies der Fall war, kann lediglich für die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches eine Rolle spielen. \n\n40\\. c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen immateriellen Schaden des Klägers wegen eines Verlusts der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verneint hat, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\n41\\. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Eintrag über die streitgegenständlichen Forderungsdaten auf Ebene der SCHUFA bereits verschiedenen potentiellen Vertragspartnern des Klägers übermittelt worden ist und auch weiterhin übermittelt werden kann. Es meint aber, ein Schaden sei nicht eingetreten, weil im Streitfall die Daten nicht an einen nicht näher identifizierbaren und kaum eingrenzbaren Kreis von Unbefugten gelangt seien und der Betroffene keinen Kontrollverlust im Sinne einer Hilflosigkeit oder eines \"Beobachtetwerdens\" erlitten habe, der Empfänger der Daten bekannt gewesen und die Voraussetzungen, unter denen von Seiten der SCHUFA Auskünfte erteilt würden, klar geregelt seien. \n\n42\\. Für die Bejahung des Eintritts eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO unter dem Gesichtspunkt des Kontrollverlustes genügt es bereits, dass die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers an einen Dritten (SCHUFA) übermittelt und dies zur Gefahr weiterer Datenübermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten \\- hier durch etwaige SCHUFA-Abfragen - geführt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67\u002F23, CR 2025, 505 Rn. 19; vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183\u002F22, NJW 2025, 1059 Rn. 12). Durch die Bereitstellung der personenbezogenen Daten bzw. des durch sie beeinflussten Score-Wertes seitens der SCHUFA zur Abfrage durch Dritte wurden die von der Beklagten rechtswidrig übermittelten Daten bereits missbräuchlich verwendet, so dass sich hier die von der Beklagten für weiterhin klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch ein folgenloser, \"bloßer\" Kontrollverlust einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. November 2025 - VI ZR 396\u002F24, GRUR 2026, 95 Rn. 27 ff.), nicht stellt. Hinzu kommt, dass im Streitfall SCHUFA-Abfragen bezüglich des Klägers sogar schon erfolgt sind. Ein Gefühl der Hilflosigkeit oder eines \"Beobachtetwerdens\" auf Seiten des Klägers ist für die Feststellung eines solchen immateriellen Schadens nicht erforderlich; besondere Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396\u002F24, GRUR 2026, 95 Rn. 33; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 31). \n\n43\\. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass bereits die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Verurteilung zur Beseitigung der Folgen durch Widerruf der Einmeldung bei der SCHUFA für die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreiche, weil sie ebenfalls Genugtuungscharakter habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient der Schadensersatzanspruch des Art. 82 Abs. 1 DSGVO (allein) dem Ausgleich des erlittenen Schadens. Eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung muss \"vollständig und wirksam\" sein, sie muss es also ermöglichen, den aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 78; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183\u002F22, NJW 2025, 1059 Rn. 11; jeweils mwN). Als Ausgleich für den immateriellen Schaden, den der Kläger bereits erlitten hat, ist aber die bloße Verurteilung der Beklagten zum Widerruf des Negativeintrags gegenüber der SCHUFA nicht geeignet. IV. \n\n44\\. Die Revision der Beklagten war mithin zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Auf die Anschlussrevision war das Berufungsurteil, soweit es dem Kläger nachteilig ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSeiters Klein Allgayer Böhm Linder","BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375\u002F24","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.015Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"2388","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465482601","ecli-de-neuris-kvre465482601","2 BvR 264\u002F26",39,"2026-04-22T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Kern gegen die Anwendung der kirchenrechtlichen Norm des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD), wonach unter anderem Bevollmächtigte, die vor den Verwaltungsgerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland einen Beteiligten vertreten wollen, Mitglied einer Kirche sein müssen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied einer solchen Kirche. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. In einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Siegen vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die D GmbH als Trägerin eines örtlichen Krankenhauses. Die Klägerin befand sich in dem Krankenhaus in den Jahren 2017 und 2018 in stationärer Behandlung und erhob vor dem Landgericht Haftungsvorwürfe wegen Behandlungsfehlern. Der Beschwerdeführer beantragte für die Klägerin vor dem Landgericht am 27. Juli 2021 Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage, eine Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und eine Schadensersatzklage nach der Datenschutz-Grundverordnung. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht Siegen gab mit Beschluss vom 26. November 2021 dem Prozesskostenhilfeantrag teilweise statt, jedoch nur in Hinblick auf die Arzthaftungsklage. Soweit Prozesskostenhilfe für die Datenauskunftsklage und die Schadensersatzklage nach der Datenschutz-Grundverordnung begehrt wurde, lehnte das Landgericht den Antrag ab. \n\n4\\. Zur Begründung führte das Landgericht unter Verweis auf Art. 91 DSGVO aus, die Datenschutz-Grundverordnung sei auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Gemäß Art. 91 DSGVO dürften, wenn eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung anwende, diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht würden. Dies sei bei dem hier relevanten Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland der Fall. Die beklagte D GmbH falle als Trägerin von diakonischen Krankenhäusern aufgrund ihres Bezugs zur Evangelischen Kirche unter das Merkmal \"Kirche\", auch wenn es sich bei ihr um eine selbstständige, privatrechtlich organisierte Einrichtung handele. Denn auch der karitative Betrieb des Krankenhauses unterliege nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, sondern des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für ein Begehren nach Letzterem wäre nicht der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit, sondern gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet. \n\n5\\. Der daraufhin erhobenen sofortigen Beschwerde der Klägerin half das Landgericht Siegen nicht ab. \n\n6\\. 3\\. Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2022 zurück. Das Landgericht habe mit zutreffender und ausführlicher Begründung \\- welcher sich das Oberlandesgericht anschließe - dargelegt, dass der Klägerin keine Ansprüche gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zuständen, weil diese vorliegend nicht anwendbar sei. \n\n7\\. 4\\. Der Beschwerdeführer stellte sodann für die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Klage war darauf gerichtet, die D GmbH zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, hilfsweise gemäß § 19 DSG-EKD, zu den über sie vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. \n\n8\\. Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland teilte am 7. Juni 2023 formlos mit, für die beabsichtigte Klage sei der Rechtsweg zu ihm unzulässig. Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Gliedkirchen sei es nur zuständig, soweit es die Gliedkirchen als zuständiges Gericht bestimmt hätten. Das sei hier nicht der Fall, weil die Evangelische Kirche von Westfalen eine Verwaltungskammer als eigenes Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug errichtet habe. Im weiteren Verlauf erklärte das Kirchengericht den Rechtsweg zum Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. \n\n9\\. 5\\. Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen wies den Beschwerdeführer nach Akteneingang am 9. Oktober 2023 darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 VwGG.EKD Bevollmächtigte Mitglied einer Kirche sein müssten, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehöre. Sie bat den Beschwerdeführer, den Nachweis nachzureichen, dass er Mitglied einer solchen Kirche ist. \n\n10\\. Daraufhin fand am 18. Oktober 2023 ein Telefonat zwischen dem Vorsitzenden Richter der Verwaltungskammer und dem Beschwerdeführer statt, bei dem der Beschwerdeführer mitteilte, er sei nicht Mitglied einer Kirche. \n\n11\\. 6\\. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 wies die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen den Beschwerdeführer als nicht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten zurück und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage ab. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 67 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1, § 65 VwGG.EKD als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen gewesen, weil er nach seiner Mitteilung vom 18\\. Oktober 2023 nicht Mitglied einer Kirche sei, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehöre. \n\n12\\. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses enthielt unter anderem den Hinweis, dass dieser in Bezug auf die Zurückweisung des Beschwerdeführers als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter gemäß § 65 VwGG.EKD in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar sei. \n\n13\\. 7\\. Der vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde sowie hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung half die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Beschluss vom 15. Januar 2024 nicht ab. \n\n14\\. 8\\. Der Verwaltungssenat beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2024 als unzulässig. \n\n## II.\n\n15\\. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner fristgemäß am 29. Januar 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Verwaltungssenats beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG (Diskriminierungsverbot) und Art. 4 Abs. 1 GG (negative Religionsfreiheit). \n\n16\\. 1\\. a) Zur Zulässigkeit führt er unter anderem an, der Rechtsweg sei gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft, weil bereits der Beschluss der Verwaltungskammer vom 13. Dezember 2023 für ihn mit keinem Rechtsmittel angreifbar gewesen sei. Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss sei eine Beschwerdemöglichkeit für ihn nicht eröffnet gewesen, auch seine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung sei zurückgewiesen worden. Die weiteren Hinweise im Beschluss könnten nur so verstanden werden, dass nur die sofortige Beschwerde der Klägerin, nicht jedoch auch seine - aus eigenem Recht - erhobene Beschwerde zur weiteren Behandlung dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeleitet worden sei. \n\n17\\. b) Ferner führt der Beschwerdeführer aus, bei den angegriffenen Entscheidungen handele es sich um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG. \n\n18\\. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass Entscheidungen der Kirchengerichte regelmäßig nicht als Akte öffentlicher Gewalt anzusehen seien. Dies gelte jedoch nur für innerkirchliche Maßnahmen. Eine solche liege hier nicht vor, weil einem Rechtsanwalt die Berufstätigkeit untersagt werde. Dies folge sogar aus Art. 136 Abs. 1 WRV, nachdem die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt würden. Bei der anwaltlichen Berufsausübung handele es sich um ein solches durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht. Die Entscheidung über die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, dessen Vertretungsbefugnis nach § 3 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden dürfe, verlasse den innerkirchlichen Bereich. \n\n19\\. Die Kirchengerichte hätten vorliegend zudem neben innerkirchlichem Recht, das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, europäisches Recht, die Datenschutz-Grundverordnung, angewandt. Die von ihm im Ausgangsverfahren vertretene Klägerin habe sich ausdrücklich auf Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und nur hilfsweise aus § 19 DSG-EKD berufen. Auch der angegriffene Beschluss vom 13. Dezember 2023 der Verwaltungskammer führe zur Datenschutz-Grundverordnung aus. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Art. 15 DSGVO und § 19 DSG-EKD, insbesondere die Auslegung von Art. 91 DSGVO, sei dabei weitgehend umstritten, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung des Schutzniveaus der Datenschutz-Grundverordnung durch das kirchliche Datenschutzrecht. \n\n20\\. Auch nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts seien die Grenzen zu \"staatlichem Handeln\" kirchlicher Institutionen in Abgrenzung zu \"innerkirchlichem Handeln\" dann überschritten, wenn kirchenrechtliches Handeln - wie hier - über den kircheninternen Bereich hinaus Auswirkungen gegenüber nicht konfessionsgebundenen Dritten zur Folge habe. \n\n21\\. 2\\. Zur Begründetheit führt der Beschwerdeführer aus, eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG folge daraus, dass ihm die anwaltliche Vertretung der Klägerin untersagt und er so daran gehindert worden sei, seinen Anwaltsberuf für die Klägerin auszuüben. \n\n22\\. Überdies sei er entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG sachgrundlos, weil er einen bestimmten Glauben nicht aufweise, diskriminiert worden. Es ergebe sich nicht, wie die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die ihrerseits einer Arbeitsgemeinschaft verbunden sei, für die Fähigkeit, fremde Rechtsangelegenheiten auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung in einem gerichtlichen Verfahren zu verfolgen, relevant sein könne. Es liege kein Streitsachverhalt vor, der sich in prozessualer oder materieller Weise der Form nach irgendwie dadurch verändere, ob und welchem Glauben der Prozessvertreter der Klägerin angehöre. Der Ausschluss nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD sei willkürlich, wenn ein Rechtsstreit nur aus institutionellen Gründen einem Kirchengericht zugewiesen sei, ebenso gut jedoch auch vor einem staatlichen Gericht ausgetragen werden könne. \n\n23\\. Zuletzt liege auch ein Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG vor. Denn § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD erhebe die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche zur Voraussetzung für die Postulationsfähigkeit. \n\n## III.\n\n24\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht gerecht. \n\n25\\. 1\\. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 89, 155 \u003C171>; 99, 84 \u003C87>; 108, 370 \u003C386 f.>; 113, 29 \u003C44>; 115, 166 \u003C179 f.>; 130, 1 \u003C21>; 149, 86 \u003C108 f. Rn. 61>; 151, 67 \u003C84 f. Rn. 49>). Hieraus folgt auch die Pflicht, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGK 14, 468 \u003C469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428\u002F18 -, Rn. 2). \n\n26\\. 2\\. Diesen Maßstäben genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu der Frage ausgeführt, ob der Rechtsweg erschöpft ist und der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt wurde. \n\n27\\. a) § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebietet, dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 \u003C208>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebener Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, nicht ergriffen wird (vgl. BVerfGE 70, 180 \u003C186>; 74, 102 \u003C113>). \n\n28\\. b) Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich in dieser Hinsicht auf den Hinweis, der Rechtsweg sei erschöpft, weil er in Hinblick auf seine Zurückweisung als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter vor den Kirchengerichten alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos ergriffen habe. \n\n29\\. Er setzt sich indes in keiner Weise damit auseinander, ob auch der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten vollständig erschöpft ist. Diese Frage hätte vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung mittlerweile überwiegend davon ausgegangen wird, dass staatlicher Rechtsschutz auch dann ersucht werden kann, wenn - wie hier vom Beschwerdeführer begehrt \\- kirchliche Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht überprüft werden sollen, näherer Erörterung bedurft. Im Einzelnen: \n\n30\\. aa) Hat das Bundesverwaltungsgericht früher noch in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass bei Streitigkeiten über innerkirchliche Angelegenheiten infolge des den Kirchen verfassungsmäßig gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 9 f.; BVerwGE 95, 379 \u003C380 f.>; 117, 145 \u003C147 f.>), erkennt es nunmehr unter Aufgabe dieser Rechtsprechung den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch im kircheninternen Kontext an (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C142 f. Rn. 12>). Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 f.; BGHZ 154, 306 \u003C308 ff.>). \n\n31\\. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bundesgerichtshof begründen dies mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruch. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten ist nach der Rechtsprechung der beiden Gerichte dann zu bejahen, wenn und soweit - wie vorliegend durch den Beschwerdeführer \\- die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C142 f. Rn. 12>; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; BGHZ 154, 306 \u003C308 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof führen hierfür an, der autonom geregelte Bereich der Religionsgesellschaften sei nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung, wie der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV belege (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C143 f. Rn. 13 f.>; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>; BVerfGE 72, 278 \u003C289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476\u002F94 -, Rn. 28 ff.). \n\n32\\. Nach dieser Rechtsprechung kann daher mit der Behauptung, eine Entscheidung der Religionsgesellschaft verstoße gegen eine Rechtsposition, die das staatliche Recht vermittle, um staatlichen Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. BVerwGE 153, 282 \u003C287 Rn. 18>). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dabei jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem ein von der Religionsgesellschaft eröffneter interner Rechtsweg - wie hier - erfolglos ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C148 f. Rn. 27>; BGHZ, 154, 306 \u003C311 ff.>). Die Prüfung durch die staatlichen Gerichte sei dann darauf beschränkt, ob die Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten Entscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar seien (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C143 f. Rn. 14>; 153, 282 \u003C288 Rn. 20>; BGH, Urteil vom 11\\. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; BGHZ 154, 306 \u003C313>). \n\n33\\. bb) Voraussetzung für die Überprüfbarkeit durch die staatlichen Gerichte ist mithin ein Schutzgut der staatlichen Rechtsordnung, an das auch die Religionsgemeinschaften gebunden sind. Ein solches Schutzgut bilden die hier betroffenen Gewährleistungen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht. \n\n34\\. Denn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenzen in den für alle geltenden Gesetzen (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV; vgl. auch BVerfGE 42, 312 \u003C334>; 53, 366 \u003C401>), also solchen Normen, die für die Kirche die gleiche Bedeutung haben wie für jedermann (vgl. BVerfGE 42, 312 \u003C334>; auch BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 10). Zu den für alle geltenden Gesetzen gehört demnach auch die Datenschutz-Grundverordnung, deren Verpflichtungen auch die Kirchen und die Religionsgemeinschaften unterliegen (vgl. Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 2; Hoeren, ZD 2023, S. 199 \u003C201>; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n35\\. Art. 91 Abs. 1 DSGVO nimmt das kirchliche Datenschutzrecht dabei nicht generell vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung aus, sondern gewährt ihm bereits nach seinem Wortlaut nur unter der Voraussetzung Vorrang, dass es mit dem Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht wird (vgl. hierzu auch unter anderem Łukańko, in: Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 91 Rn. 10; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). Diese Öffnungsklausel bindet das kirchliche Datenschutzrecht also an das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung und eröffnet auf Grundlage dieses Vergleichs mit dem staatlichen Recht eine staatliche Überprüfung kirchlicher Datenschutzpraktiken (vgl. hierzu Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n36\\. Auch wenn die Anforderungen an das kirchliche Datenschutzrecht und ihre Datenschutzaufsicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts über die Spielräume hinausgehen dürften, die den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zustehen, dürfen die kirchlichen Regelungen nicht zu einer solchen Absenkung des Datenschutzes führen, dass sie von grundlegenden Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung abweichen (vgl. hierzu Gola, in: Gola\u002FHeckmann, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 91 Rn. 6). Die Regelungsbefugnis der Religionsgemeinschaften erfährt daher auf dem Gebiet des Datenschutzrechts durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung inhaltliche Einschränkungen (vgl. Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 14; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n37\\. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt gerade an den (gerichtlichen) Rechtsschutz hohe Anforderungen. Sie gibt Betroffenen ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO) und gegen Verantwortliche sowie Auftragsverarbeiter (Art. 79 DSGVO). Auch bei der im Ausgangsverfahren beklagten D GmbH handelt es sich um eine Verantwortliche im Sinne dieser Vorschrift, gegen die eine Datenauskunftsklage gerichtet werden kann. \n\n38\\. Die für die gerichtliche Kontrolle des kirchlichen Datenschutzrechts zuständigen Kirchengerichte dürfen deshalb den Rechtsschutzstandard der Datenschutz-Grundverordnung - auch bei der Auslegung des Verfahrensrechts - nicht unterschreiten (vgl. hierzu Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 12 ff.). In Hinblick auf etwaige strukturelle Abweichungen in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung, wie die hier im Streit stehende Beschränkung der anwaltlichen Vertretung vor den Kirchengerichten auf Kirchenmitglieder, ist mithin die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der in Art. 91 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Öffnungsklausel aufgeworfen. Geht es aber um die Vereinbarkeit kirchlicher Maßnahmen mit staatlichem Recht, stellt sich dementsprechend auch die Frage nach der Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen die hier angegriffenen Entscheidungen der kirchlichen Verwaltungsgerichte, soweit sie den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten in einer datenschutzrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen haben. \n\n39\\. cc) Der materielle Prüfungsmaßstab der staatlichen Gerichte wird dabei durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV beschränkt (vgl. Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>; Eibach, in: Spiecker gen. Döhmann\u002FBretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, E 5.1.0 Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland \\- Einführung -, Rn. 33 f.; Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2\\. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 17; Tinnefeld, ZD 2020, S. 145 \u003C148>). Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Vorzunehmen ist in diesem Zusammenhang eine Abwägung, die ein angemessenes Verhältnis herstellt zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und den hiermit kollidierenden Rechtsgütern, deren Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 53, 366 \u003C400 f.>; 70, 138 \u003C167>; 72, 278 \u003C289>). \n\n40\\. Der Prüfungsmaßstab staatlicher Kontrolle ist dabei umso zurückhaltender, je näher der streitgegenständliche Akt der Religionsgesellschaft zum Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts steht. Ob Rechtsstreitigkeiten aus dem materiellen Datenschutzrecht zu diesem Kernbereich gehören, ist fraglich (vgl. dazu Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 17; Tinnefeld, ZD 2020, S. 145 \u003C148>). Indes dürften die kirchenrechtlichen Verfahrensvorschriften betreffend etwa die Vertretung vor den Kirchengerichten unter das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften fallen (vgl. hierzu unter anderem OVG NRW, Urteil vom 29. April 2014 - 5 A 1385\u002F12 -, juris, Rn. 42) mit der Folge, dass Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO für das Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht zur Anwendung kommen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 14). Ob dies allerdings auch im Bereich der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche, deren Schutz (auch) durch staatliches Recht gewährleistet wird und deren Gehalt damit über den rein innerkirchlichen Bereich hinausweist, der Fall ist, bedürfte näherer Prüfung. \n\n41\\. c) Der Beschwerdeführer hat sich mit den im Vorangegangenen aufgeworfenen Fragen an keiner Stelle auseinandergesetzt. Es fehlt Vortrag dazu, aus welchem Grund er das \\- seiner Ansicht nach - verfassungs- und datenschutzrechtlich zu beanstandende Vorgehen in Hinblick auf seine Zulassung als Prozessvertreter nach Erschöpfung des kirchengerichtlichen Rechtswegs nicht vor den staatlichen Gerichten angegriffen hat. \n\n42\\. Der Beschwerdeführer hätte sich zu einem vertieften Vortrag vor allem deshalb veranlasst sehen müssen, weil er an mehreren Stellen selbst anführt, die staatliche Rechtsordnung, in Gestalt der Gewährleistungen des Verfassungsrechts und der Datenschutz-Grundverordnung, sei durch die angegriffenen kirchengerichtlichen Entscheidungen berührt. Dabei hat er auch die Frage des mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringenden Schutzniveaus des kirchlichen Datenschutzrechts aufgeworfen. Die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zur Klärung gestellte Frage geht nun gerade dahin, ob es mit staatlichem Recht (ausgehend von Art. 91 Abs. 1 DSGVO) vereinbar sein kann, dass sich Betroffene bei Anwendbarkeit des kirchengerichtlichen Datenschutzrechts vor den hierfür zuständigen Kirchengerichten nur durch Anwälte vertreten lassen können, die Kirchenmitglied sind und somit unter Umständen nicht durch jene Anwälte, die sie ursprünglich für ihr datenschutzrechtliches Rechtsschutzbegehren mandatiert haben. \n\n43\\. Für die angerufenen staatlichen Gerichte würde sich die Frage stellen, ob die Autonomie der Religionsgemeinschaften in Bezug auf das kirchengerichtliche Verfahrensrecht auch bei einer Betroffenheit von datenschutzrechtlichen Belangen die Einschränkung der anwaltlichen Vertretung durch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD umfasst mit der Folge, dass der Beschwerdeführer keinen Vertretungsanspruch aus Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO herleiten könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 14). \n\n44\\. Umgekehrt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die gerichtliche Überprüfung zu dem Ergebnis gelangen würde, dass der verfahrensrechtliche Vorbehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 VwGG.EKD mit Blick auf die Rechtsschutzgarantien der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst ist und somit das kirchliche Datenschutzrecht in dieser Hinsicht entgegen Art. 91 DSGVO nicht mehr im Einklang mit den Gewährleistungen der Datenschutz-Grundverordnung steht. \n\n45\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n46\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:20.422Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":69,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"2471","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600389","ecli-de-neuris-wbre202600389","2 WDB 17.25",34,"2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 - 2 WDB 17.25 \n\n## Leitsatz\n\nSollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen. Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 -).\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Januar 2025 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft eine Anordnung der Beschlagnahme von Daten. \n\n2\\. 1\\. Der Soldat wurde am 11. April 2024 in der ...-Kaserne in ... von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Er händigte ihnen freiwillig sein iPhone zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung aus. \n\n3\\. 2\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm gegen den Soldaten am 15. Mai 2024 disziplinare Vorermittlungen auf. Nach seiner Vernehmung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und er wurde vorläufig des Dienstes enthoben. \n\n4\\. 3\\. Unter dem 10. Januar 2025 beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord unter Beifügung von zwei Berichten des BAMAD \\- eines Auswerteberichts vom 6. August 2024 und eines Berichts vom 15. Oktober 2024 über die Einstufung des Soldaten als Extremisten - eine Beschlagnahme, die sich auf \"Dateien vom Mobiltelefon des Soldaten, Apple IPhone 11, Seriennummer ...\" erstrecken solle. Gegen den Soldaten sei ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen seiner Teilnahme am Gedenkmarsch \"Tag der Ehre\" und einer Kranzniederlegung für die Schutzstaffel am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet worden. Zugleich sei er vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund des Auswerteberichts des BAMAD bestehe zudem der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Smartphone entgegen Nr. 313 der Allgemeinen Regelung (AR) A1-2630\u002F0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne eingebracht habe. Diese seien im Auswertebericht näher beschrieben. Der Soldat sei später vom BAMAD als Extremist eingestuft worden. \n\n5\\. 4\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die Beschlagnahme \"von folgenden Beweismitteln, die sich im Besitz des Soldaten befanden\", angeordnet: \"Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden.\" Der Soldat sei nach den Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft hinreichend verdächtig, sich aus Überzeugung in rechtsextremen Kreisen aufzuhalten. Entsprechend sei gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen der Teilnahme am Gedenkmarsch \"Tag der Ehre\" und einer \"Kranzniederlegung für die Schutzstaffel\" am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet und er sei vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund der aufgefundenen, nun zu beschlagnahmenden Dateien bestehe der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Mobiltelefon entgegen Nr. 313 der AR A1-2630\u002F0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne in ... eingebracht habe. Ferner sei nicht auszuschließen, dass mit diesen Dateien eine rechtsextremistische Gesinnung des Soldaten nachzuweisen sei. Das BAMAD habe ihn bereits als Extremisten eingestuft. Sein Mobiltelefon habe der Soldat freiwillig an seine Vorgesetzten herausgegeben. Es bestehe somit der Verdacht, dass er gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe. Die angeordnete Maßnahme sei zur Aufklärung und Überführung des Soldaten notwendig und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Stärke des Tatverdachts. \n\n6\\. 5\\. Der Soldat hat gegen den Beschluss am 11. Februar 2025 beim Truppendienstgericht Nord Beschwerde erhoben. Er rügt unter anderem, dass der Beschluss keine Aufschlüsselung der beanstandeten Dateien enthalte und die Beschlagnahme aller Daten vom Smartphone bezogen auf den allenfalls naheliegenden Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG unverhältnismäßig sei. \n\n7\\. 6\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit dem Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 und den weiteren Angaben der Wehrdisziplinaranwaltschaft lägen konkrete Tatsachen vor, die einen dringenden Tatverdacht begründeten. Der bereits bestehende Anfangsverdacht sei durch das Auffinden von vielen den Soldaten belastenden Dateien verstärkt worden. Ein Versenden und Empfangen, ein Einbringen von verbotenen Kennzeichen in eine Kaserne sowie das Goutieren von menschenverachtenden Äußerungen wären ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 8, 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Es sei für den Dienstherrn unerträglich, Soldaten mit einer verfassungsfeindlichen Gesinnung weiter zu beschäftigen. Der Dienstherr müsse auf Soldaten reagieren können, die den Eindruck einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckten. Die Beschlagnahmeanordnung sei mangels gleich geeigneter, grundrechtsschonenderer Maßnahmen erforderlich. Die Bedeutung der Beweismittel sei hoch, weil nicht auszuschließen sei, dass sie zu der Erkenntnis führten, dass der Soldat eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Schließlich bedürfe es der Beschlagnahme dieser Dateien, da sonst ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden könnte. \n\n8\\. 7\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. Bereits bei Aufnahme der Vorermittlungen habe ein Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG durch eine Teilnahme des Soldaten am sog. \"Tag der Ehre\" bestanden. Der Anfangsverdacht habe sich durch die zahlreichen auf dem Mobiltelefon des Soldaten aufgefundenen Inhalte, die das BAMAD im Auswertebericht zusammengetragen habe, erhärtet. Diese Auswertung und die weiteren Ermittlungsergebnisse begründeten nunmehr sogar den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Die Beschlagnahmeanordnung sei so zu verstehen, dass sie sich auf diejenigen Dateien beschränke, die bei der Spiegelung durch das BAMAD vor dem Hintergrund tatsächlicher Verdachtsmomente hinsichtlich einer Verfassungstreuepflichtverletzung aufgefunden und im Auswertebericht aufgelistet seien. Im Beschlagnahmebeschluss müssten nicht einzelne Verdachtsmomente, etwa in Form konkreter Bilddateien, aufgeführt werden. Die Begründungstiefe lasse erkennen, dass das Gericht den Einzelfall geprüft habe. Die Beschlagnahmeanordnung sei auch verhältnismäßig. Zum Nachweis eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens sei die Beschlagnahme der Daten von hoher Bedeutung. Die Eingriffsintensität sei gering, da dem Soldaten sein Mobiltelefon nach der Durchsicht wieder ausgehändigt worden sei. Es sei unklar, ob es einer Beschlagnahmeanordnung auch dann bedürfe, wenn die Durchsicht eines Mobiltelefons und die Auswertung der Daten auf einem Einverständnis des Soldaten fußten. Die Beschlagnahme sei vorsorglich beantragt worden, um ein Beweisverwertungsverbot auszuschließen, da das Mobiltelefon in einer Befragung durch das BAMAD herausgegeben worden sei. \n\n9\\. 8\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Truppendienstgerichts Nord (N 5 BLd 1\u002F25 und N 5 DsL 1\u002F25) Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung hat Erfolg. \n\n11\\. 1\\. Sie ist zulässig, insbesondere nach § 119 Abs. 1 Satz 2 WDO statthaft und fristgerecht gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 WDO erhoben worden. Der Soldat ist auch rechtsschutzbedürftig. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass er einer Sicherstellung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Daten im Sinne von § 94 Abs. 2 StPO freiwillig zugestimmt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 18 ff.). Zwar heißt es im Auswertebericht des BAMAD vom 6. August 2024 und 15. Oktober 2024, das iPhone des Soldaten sei im Rahmen einer freiwilligen Aushändigung zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung dem BAMAD übergeben worden. Damit hat der Soldat aber nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zugleich in eine Sicherstellung der Daten für ein späteres gerichtliches Disziplinarverfahren eingewilligt. In den Akten findet sich dazu auch kein weiterer Hinweis. \n\n12\\. 2\\. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig. \n\n13\\. a) Sie beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424). Danach kann eine Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, gegenüber jedem Soldaten richterlich angeordnet werden. Gewahrsamsinhaber der zu beschlagnahmenden Sachen kann dabei auch ein Dritter sein (vgl. § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 2 StPO). \n\n14\\. b) Der nach § 20 Abs. 3 WDO erforderliche Antrag auf richterliche Anordnung der Beschlagnahme wurde auch von der bei gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft (vgl. § 20 Abs. 9 WDO) gestellt. \n\n15\\. c) Die Beschlagnahmeanordnung ist indes nicht hinreichend bestimmt. \n\n16\\. Da Beschlagnahmebeschlüsse in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingreifen, sind die vom staatlichen Zugriff betroffenen Gegenstände eindeutig zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 14). Sollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15\\. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 16; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 1117\u002F06 - juris Rn. 2). Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506. Rn. 16). Die Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel darüber bestehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Anderenfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Verfolgungsbehörden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3\\. September 1991 - 2 BvR 279\u002F90 - NJW 1992, 551 \u003C552> und vom 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1511\u002F03 - juris Rn. 2). \n\n17\\. Dem wird die Beschlagnahmeanordnung nicht gerecht. Zum einen ist unklar, ob mit den Daten, die bei der \"Durchsicht\" aufgefunden wurden, eine Durchsicht seitens des BAMAD oder seitens von Vorgesetzten des Soldaten gemeint ist. Denn im Beschlagnahmebeschluss wird ausgeführt, der Soldat habe sein Mobiltelefon freiwillig \"an seine Vorgesetzten\" herausgegeben; nicht hingegen enthält der Beschluss Ausführungen zur Durchsicht der Daten seitens des BAMAD. Des Weiteren erschließt sich nicht, ob es um Daten geht, die beim BAMAD, bei Vorgesetzten - wenn ja, bei wem - oder andernorts vorgehalten werden. Aus der Formulierung \"befanden\" folgt lediglich, dass Daten beschlagnahmt werden sollen, die der Soldat ursprünglich einmal besaß, die sich aber bei Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht mehr in seinem Besitz befanden. Darüber hinaus bleibt offen, ob auf dem (laut Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten zurückgegebenen) Smartphone gespeicherte Originaldaten gemeint sind oder kopierte Daten (die der Soldat wohl nie besaß). Schließlich ist nicht eindeutig erkennbar, welche Daten dem Inhalt nach gemeint sind. Die Daten werden im Beschlagnahmebeschluss weder ihrem Dateinamen nach bezeichnet noch wird in dem Beschluss auf eine Liste oder auf Berichte Bezug genommen, in denen die zu beschlagnahmenden Daten konkret bezeichnet sind, insbesondere nicht auf die dem Beschlagnahmeantrag beigefügten Berichte des BAMAD. Ungeachtet dessen werden auch darin nicht alle bei der Durchsicht des Smartphones seitens des BAMAD aufgefundenen Daten aufgelistet. So heißt es im Auswertebericht vom 6. August 2024, es seien alle auf dem Gerät vorliegenden Dateien - insbesondere die gespeicherten Bilder und Videos, das Telefonbuch, mehrere Chatgruppen sowie einzelne Chats bei Messengerdiensten \\- eingesehen worden, in den Anlagen seien aber nur Ausschnitte aus den jeweiligen Dateien aufgelistet. Auch im Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 wurden die im Zuge der Auswertung der Daten gewonnenen Erkenntnisse nur auszugsweise wiedergegeben. \n\n18\\. d) Ungeachtet dessen dürfte die Anordnung der uneingeschränkten Beschlagnahme von \"Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden\", vom Umfang her unverhältnismäßig in das Grundrecht des Soldaten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen. \n\n19\\. aa) Sie könnte allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden soll, für das Verfahren potenziell beweiserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48\u002F09 (a) - NJW 2010, 1297 Rn. 16). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Smartphones sind in der heutigen Zeit Gegenstände der alltäglichen Nutzung. Die darauf gespeicherten Daten durchziehen etliche Lebensbereiche der Nutzer. Es wäre lebensfremd, wenn bei der Durchsicht des Smartphones des Soldaten ausschließlich Daten aufgefunden worden wären, die eine potenzielle Beweisbedeutung für die hier aufzuklärende(n) Tat(en) haben. \n\n20\\. bb) Ob die Beschlagnahmeanordnung überhaupt dem Grunde nach erforderlich war, kann auf der Basis der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Sollte es um Daten gehen, die der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom BAMAD schon überlassen wurden, wären sie bereits ohne eine Beschlagnahmeanordnung verwertbar, wenn das BAMAD bei der Beweiserhebung und -übermittlung die Vorschriften des MAD-Gesetzes und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beachtet hat. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG insbesondere der Fall, wenn der Soldat über die Freiwilligkeit der Herausgabe seines Smartphones an das BAMAD belehrt wurde und der Auswertung seiner Dateien zustimmte. Hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung des BAMAD, muss sie sich durch Rückfrage beim BAMAD und ggf. beim Betroffenen über die Umstände der Beweiserhebung erkundigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 26 f.). \n\n21\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO.","BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 - 2 WDB 17.25","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.142Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":44,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":73,"updatedAt":83},"2502","ECLI:DE:NEURIS:KORE625312026","ecli-de-neuris-kore625312026","VII ZR 213\u002F24","2026-04-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.04.2026, VII ZR 213\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen die Revision zuzulassen ist.\n\nDie Sache weist auch nicht deshalb eine grundsätzliche Bedeutung auf, weil für die Beurteilung der Frage, ob § 13 Ziff. 4 der Vertragsbedingungen, die eine Gestattung der Übermittlung personenbezogener Daten der Bauherren an vom Unternehmer beauftragte Dritte vorsieht, nach § 307 ff. BGB unwirksam ist, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gerichtet werden müsste. Soweit die Beklagte solch ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend vier von ihr formulierter Vorlagefragen anregt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Klärungsbedarfs durch den Gerichtshof (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 7 B 8.23 Rn. 16 m.w.N., UPR 2024, 215). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, inwieweit die Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Beantwortung der hierzu formulierten Fragen für den vorliegenden Rechtsstreit relevant wären.\n\nMit den Vorlagefragen eins bis drei bezieht sich die Beschwerde allein auf die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und meint, es komme insofern darauf an, welches gesetzliche Leitbild sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergebe. Ein Klärungsbedarf im vorliegenden Rechtsstreit scheidet insoweit schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Vertragsbedingung selbständig tragend auf deren Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt hat, was die Beschwerde nicht durchgreifend angreift.\n\nSoweit einzig die vierte formulierte Vorlagefrage auf den Gesichtspunkt der Transparenz abzuzielen scheint, indem die Beklagte die Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union anregt, ob eine Vertragsbedingung, die die \"Grundwertungen\" von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO wiedergebe, als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden könne, betrifft diese Frage schon nicht die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Die Frage ist in ihrer Abstraktheit auch nicht klärungsfähig. Die Beschwerde zeigt nicht auf, was sie unter solchen Grundwertungen versteht und inwieweit die Vertragsbedingung - die jedenfalls nicht dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO entspricht - diese wiedergeben soll.\n\nIm Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nGegenstandswert: 24.000 €\n\nPamp Halfmeier Graßnack Sacher Hannamann","BGH, 08.04.2026, VII ZR 213\u002F24","2026-07-10T22:05:31.872Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":69,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"2602","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600321","ecli-de-neuris-wbre202600321","1 WRB 1.25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten \n\n## Leitsatz\n\nFür den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. November 2024 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der der Antragstellerin durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war.\n\nDie der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Disziplinarvorgesetzter einer Soldatin die Vorlage ihres Impfausweises befehlen darf. \n\n2\\. Die mittlerweile aus dem Dienst ausgeschiedene Antragstellerin war als Stabsunteroffizier Angehörige der ... in ... \n\n3\\. Am 20. März 2023 forderte ihr Disziplinarvorgesetzter die Antragstellerin auf, einen Nachweis über ihre COVID-19-Impfung zu erbringen. Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) hatte er den Verdacht, dass sie unwahre Meldungen über ihren Impfstatus abgegeben habe und die COVID-19-Impfung noch durchführen müsse. Angaben über ihren Impfstatus ergaben sich auch nicht aus ihrem Wiederbestellblatt (\"Pendelbogen\"). Auch einen Impfnachweis einer zivilen Stelle legte sie nicht vor. \n\n4\\. Am 20. April 2023 erteilte der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin mündlich den Befehl, ihm bis zum Dienstschluss desselben Tages ihr Impfbuch vorzulegen zum Nachweis darüber, dass sie die duldungspflichtige COVID-19-Schutzimpfung empfangen habe. Daraufhin teilte sie ihm mit, dass sie ihr Impfbuch zu Hause nicht finden könne. \n\n5\\. Gegen den Befehl legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 Beschwerde ein. Der Disziplinarvorgesetzte sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus berechtigt, Auskunft über ihre Immunisierungen gegen bestimmte Infektionskrankheiten und Einsicht in ihr Impfbuch zu verlangen. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Da Soldaten verpflichtet seien, einen bestimmten Impfstatus herzustellen, könne der Disziplinarvorgesetzte jederzeit überprüfen, ob dies tatsächlich geschehen sei. \n\n7\\. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 weitere Beschwerde ein. Der Zugang zu ihren Gesundheitsdaten sei auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. Darüber hinaus sei das Impfbuch ihr Privateigentum. Der Disziplinarvorgesetzte habe kein Beweisführungsrecht. Die weitere Beschwerde wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2023 zurückgewiesen. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Truppendienstgericht Süd den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Befehl des Disziplinarvorgesetzten an die Antragstellerin, ihm ihr Impfbuch zum Nachweis über eine Coronaschutzimpfung vorzulegen, sei rechtmäßig und verbindlich gewesen. \n\n9\\. Der Befehl habe einen dienstlichen Zweck gehabt und nicht gegen Regeln des Völkerrechts, Gesetze oder Dienstvorschriften verstoßen. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Eine dienstliche Notwendigkeit für die Überprüfung des Impfstatus bestehe, weil die Disziplinarvorgesetzten die Einsatzbereitschaft ihrer Soldatinnen und Soldaten zu überwachen und im Bedarfsfall durch entsprechende Befehlserteilung die Vervollständigung des Status sicherzustellen hätten. Eine überprüfbare Meldung des Impfstatus durch Forderung der Vorlage eines Impfnachweises könne daher nach § 13 Abs. 2 SG gefordert werden. \n\n10\\. Da die Antragstellerin auch nach wiederholter Aufforderung keinen Impfnachweis vorgelegt habe und sich gegenüber Mitarbeitern des BAMAD impfablehnend bzw. -kritisch geäußert habe, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sie wahrheitswidrig den Empfang der Impfung behauptet habe, tatsächlich jedoch versucht habe, sich der Impfpflicht zu entziehen. Es habe daher für den Disziplinarvorgesetzten nicht nur die Pflicht zur Überprüfung bestanden, ob der Befehl zur Herstellung des Impfstatus umgesetzt worden sei, sondern auch eine Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO. Im Rahmen dieser Ermittlungen habe der Disziplinarvorgesetzte Beweise erheben dürfen und müssen, um die durch die Antragstellerin gemachten Angaben zu überprüfen. Das Impfbuch sei eine Urkunde, die den Regelungen über den Urkundsbeweis unterfalle. \n\n11\\. Die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs habe die Antragstellerin auch nicht in ihrem Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, verletzt. Eine solche Rechtsverletzung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verneinen für die erzwungene Herausgabe von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die - wie hier - bereits existierten, also nicht eigens von der oder dem Beschuldigten produziert werden müssten. \n\n12\\. Der Befehl, das Impfbuch dem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, verletze nicht das Recht der Antragstellerin auf Wahrung von Privatgeheimnissen, hier in Form von Gesundheitsdaten, nach Art. 2 Abs. 1 GG. § 32 WDO sei eine hinreichende rechtliche Grundlage zur Beweiserhebung zum Zwecke der Überprüfung der Korrektheit von Meldungen über erfolgte Impfungen gegen Infektionskrankheiten. An der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 32 WDO bestünden keine Zweifel. \n\n13\\. Gegen den am 6. Dezember 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 5. Februar 2025 begründet. \n\n14\\. Das Truppendienstgericht verkenne, dass der Disziplinarvorgesetzte zwar bei Verdacht eines Dienstvergehens die Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen habe. Diese dürfe er jedoch nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Ermittlungsbefugnisse wahrnehmen. § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO erteile keine Ermächtigung, die Vorlage des Impfbuchs zu befehlen oder Urkunden von dem betroffenen Soldaten gegen dessen Willen heraus zu verlangen. \n\n15\\. Das Truppendienstgericht verkenne auch die Reichweite der Selbstbelastungsfreiheit, wenn es ausführe, dass die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs die Antragstellerin nicht in ihrem Recht verletze, sich nicht selbst belasten zu müssen, weil eine Rechtsverletzung bei einer erzwungenen Herausgabe von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die bereits existent seien, zu verneinen sei. Das Impfbuch existiere nicht unabhängig vom Willen der Antragstellerin und unterliege allein deren Verwendungsbefugnis. \n\n16\\. Der Befehl, das Impfbuch vorzulegen, erfülle auch keinen dienstlichen Zweck. § 29a Abs. 1 Satz 2 SG verbiete denjenigen Personen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die nicht in § 203 StGB genannt seien. \n\n17\\. Das Truppendienstgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Es habe ihren Vortrag übergangen, dass ihr ausdrücklich nur befohlen worden sei, das Impfbuch vorzulegen, nicht etwa auch andere Impfnachweise, und dass dieser Befehl darüber hinaus zielgerichtet im Rahmen disziplinarer Ermittlungen erteilt worden sei. \n\n18\\. Hinsichtlich der weiteren durch die Antragstellerin vorgebrachten Rügen der Verletzung von Bundesrecht wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n19\\. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgericht Süd vom 19. November 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der ihr durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war. \n\n20\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft verteidigt den angegriffenen Beschluss. Da die Antragstellerin aus dem militärischen Dienstverhältnis ausgeschieden sei, könne schon ihr Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse in Zweifel gezogen werden. Dem Truppendienstgericht sei zuzustimmen, dass der der Antragstellerin erteilte Befehl rechtmäßig und verbindlich gewesen sei. Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 SG hätten vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema erscheine es hinsichtlich des Nachweises angemessen, dass die persönliche Meldung des Impfstatus durch das Vorzeigen eines entsprechenden Nachweises an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten verlangt werde. Im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und den Gesundheitsstatus der Soldatin erscheine die hier befohlene Maßnahme zweckmäßig und geboten. Die von der Antragstellerin behauptete vorgebliche Absicht, in das Impfbuch aus ermittlungstaktischen Gründen Einsicht nehmen zu wollen, sei nicht hinreichend dargelegt oder gar bewiesen worden. \n\n21\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n22\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n23\\. 1\\. Sie ist zulässig. \n\n24\\. a) Die Rechtsbeschwerde ist vom Truppendienstgericht mit bindender Wirkung für den Senat zugelassen (§ 22a Abs. 1 und Abs. 3 WBO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n25\\. b) Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis der Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens endigte (§ 15 WBO). Der Antragstellerin fehlt auch nicht die für das Rechtsschutzinteresse ausreichende formale Beschwer; diese besteht grundsätzlich immer dann, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - der Rechtsmittelführerin etwas versagt, was sie beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 22). Im Übrigen wird auch nach Erledigung des Befehls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO vom Gesetz vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 \\- 1 WB 44.24 - juris Rn. 22 f.). \n\n26\\. c) Eine zulässige Verfahrensrüge ist allerdings nicht erhoben worden. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wird lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet. Es wird aber nicht im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO konkret bezeichnet, welche Tatsachenfeststellung des Truppendienstgerichts auf einer unterbliebenen Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin beruhen soll. Soweit von einer Verkennung des Beschwerdegegenstandes die Rede ist, wird nicht ausgeführt, welche Vorschrift des Prozessrechts verletzt sein soll. Vielmehr wird nur pauschal versucht, die eigene Beweis- und Sachverhaltswürdigung an die Stelle der im Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen des Truppendienstgerichts zu setzen. Damit ist allein die ausreichend begründete allgemeine Sachrüge zulässig. \n\n27\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Truppendienstgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Er stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Der Beschluss ist daher aufzuheben; die Rechtswidrigkeit des Befehls ist festzustellen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n28\\. a) Der Beschluss beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn das Truppendienstgericht hat bereits die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Befehl auf Herausgabe des Impfnachweises verkannt. Nach seinen bindenden tatsächlichen Feststellungen diente der Befehl einerseits einem präventiven Zweck im Rahmen der Gesundheitsvorsorge und andererseits einem repressiven Zweck im Rahmen disziplinarer Ermittlungen. Die Rechtsgrundlage für ein repressives Herausgabeverlangen hat es in § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO, für einen präventiven Vorlagebefehl in § 13 Abs. 2 SG gesehen. Beide Rechtsvorschriften ermächtigen jedoch nicht zu einem solchen Befehl. \n\n29\\. aa) Der vom Truppendienstgericht als gesetzliche Grundlage für den Befehl angeführte § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO deckt dessen Erteilung nicht. Nach dieser Vorschrift muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dabei handelt es sich zunächst um eine Aufgaben-, nicht um eine Befugnisnorm. Von einer Aufgabe auf eine Befugnis zu schließen, ist in einem Rechtsstaat allgemein unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 8 C 3.24 - BVerwGE 185, 181 Rn. 27; Augsberg, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 77 m. w. N.). \n\n30\\. Auch ansonsten gibt die Vorschrift nichts für die vom Truppendienstgericht angenommene Befehlsbefugnis her. Sie erhielt ihre heutige Fassung (noch als § 28 Abs. 1 Satz 1 WDO) durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001. Dabei wurde die vorherige Regelung, dass der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt \"durch mündliche oder schriftliche Vernehmungen\" aufzuklären habe durch die Formulierung ersetzt, dass er dies \"durch die erforderlichen Ermittlungen\" zu tun habe. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es dazu, dass mit der Neufassung klargestellt werde, dass der Sachverhalt durch schriftliche und mündliche Vernehmungen und durch Beiziehung weiterer Beweismittel aufgeklärt werden könne (BT-Drs. 14\u002F4660 S. 28 \u003CZu Nummer 24>). \n\n31\\. Aus der Verwendung des Wortes \"Beiziehung\" ergibt sich, dass die Norm den Disziplinarvorgesetzten nicht ermächtigen soll, dem Soldaten, gegen den er ermittelt, die Übergabe von Urkunden oder sonstigen Unterlagen zu befehlen oder diesen Befehl gar zwangsweise durchzusetzen. \"Beiziehung\" ist nach allgemeinem verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis die grundsätzlich formlose Anforderung der bei Beteiligten, anderen Behörden oder Dritten verfügbaren Urkunden und Akten zu Beweiszwecken (vgl. Schneider, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, VwVfG § 26 Rn. 57 m. w. N.). Allein aus der Möglichkeit der Beiziehung durch die Behörde folgt weder für Beteiligte noch für Dritte eine Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Akten (vgl. Kallerhoff\u002F​Fellenberg, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 40, 90; Schwarz, in: Fehling\u002F​Kastner\u002F​Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 26 Rn. 30). Selbst wenn den Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Urkunden- und Aktenvorlage obliegt, kann die Behörde diese Mitwirkungspflicht nicht durchsetzen (vgl. Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Stand 1. Januar 2026, § 26 Rn. 33; s. a. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 98 Rn. 68 zur fehlenden Durchsetzbarkeit der Beiziehung von Behördenakten durch die Verwaltungsgerichte). \n\n32\\. bb) Eine gesetzliche Grundlage für den Befehl ergibt sich auch nicht aus dem vom Truppendienstgericht genannten § 13 Abs. 2 SG. Nach dieser Vorschrift darf eine Meldung nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Eine Meldung in diesem Sinne ist eine Darstellung oder Behauptung von Tatsachen, die von dem Soldaten aufgrund von Gesetzen, Dienstvorschriften oder Einzelbefehlen zulässigerweise abverlangt werden darf (vgl. Metzger, in: Eichen\u002FMetzger\u002F​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 28 m. w. N.; Dau, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, WStG § 42 Rn. 5 f.). \n\n33\\. Die Vorlage eines Impfbuchs ist schon keine \"Darstellung oder Behauptung von Tatsachen\", sondern dient darüber hinausgehend dem Beweis einer Darstellung oder Behauptung. Auch ergibt sich aus dem zuvor ausgeführten, dass eine solche Vorlage der Antragstellerin nicht zulässigerweise abverlangt werden durfte. \n\n34\\. b) Der Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere konnte der Befehl auch nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 SG ergehen. Nach dieser Vorschrift darf ein Befehl nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden. Im vorliegenden Fall diente der Befehl zwar dienstlichen Zwecken, d. h. der Erfüllung der durch die Verfassung festgelegten Aufgabe der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 WB 39.24 - BVerwGE 186, 284 Rn. 27.). Denn sowohl das präventive Ziel des Infektionsschutzes als auch der repressive Zweck disziplinarer Ermittlungen dienen - wie die § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG und § 32 WDO zeigen - der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Allerdings stehen in beiden Bereichen spezielle gesetzliche Regelungen der Erteilung des Befehls entgegen. \n\n35\\. aa) Im Disziplinarrecht finden sich in § 20 WDO mit den Regelungen über Durchsuchung und Beschlagnahme vorrangige, den Beschuldigten durch Richtervorbehalt schützende Spezialvorschriften über die Beweismittelgewinnung, die durch das Befehlsrecht nicht umgangen werden dürfen. \n\n36\\. Nach § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 1 und 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, ohne Beschlagnahme nur dann in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen, wenn sie freiwillig herausgegeben werden. Nach § 95 Abs. 1 StPO ist zwar derjenige, der einen solchen Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen oder auszuliefern. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass Beschuldigte und Tatverdächtige aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (\"nemo tenetur se ipsum accusare\", dazu allgemein BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462\u002F18 - juris Rn. 49 ff. m. w. N.) nicht zur Herausgabe des Beweisgegenstandes verpflichtet sind (vgl. Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 95 Rn. 12; Gercke, in: Gercke\u002F​Temming\u002F​Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 95 Rn. 5; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 95 Rn. 14, jeweils m. w. N.). \n\n37\\. Auch einem Beschuldigten im Disziplinarverfahren darf keine aktive Mitwirkungspflicht zu einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung auferlegt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1980 - 1 D 129.79 - BVerwGE 73, 118 \u003C118 f.> und vom 21. Dezember 2006 - 2 WD 19.05 - NZWehrr 2009, 119 \u003C121>; s. a. Dau\u002F​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 32 Rn. 34; Poretschkin\u002F​Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 13 Rn. 38; Metzger, in: Eichen\u002FMetzger\u002F​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 22 \u003CUnzulässigkeit eines Befehls zur Aussage>). Demzufolge durfte der Soldatin als Beschuldigten nicht die Vorlage ihres Impfbuchs befohlen werden, um es als Beweismittel für ein Dienstvergehen in einem Disziplinarverfahren zu verwenden. \n\n38\\. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Verpflichtung, bestimmte steuerlich relevante Unterlagen im Steuerstrafverfahren vorzulegen, keine Verletzung des Selbstbelastungsverbots aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gesehen hat (EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2022 - Nr. 58342\u002F15 - De Legé\u002F​Niederlande Rn. 79 bis 88). Denn eine vergleichbare gesetzliche Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht, die den Kernbereich der grundgesetzlichen Selbstbelastungsfreiheit nicht berühren würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13\u002F07 - BVerfGK 17, 253 Rn. 54), ist hinsichtlich der Führung eines Impfausweises nicht ersichtlich. \n\n39\\. bb) Der Befehl zur Vorlage des Impfausweises beim Disziplinarvorgesetzten ist auch nicht aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und des Infektionsschutzes gerechtfertigt. Wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, ist ein Impfausweis eine private Sammlung von medizinischen Daten. Sie kann nicht nur dienstlich veranlasste, sondern auch privat durchgeführte Impfungen und weitere medizinische Angaben (z. B. die Blutgruppe) umfassen. Diese Sammlung von Gesundheitsdaten unterliegt dem besonderen Diskretionsschutz des Art. 9 DSGVO, der die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich verbietet (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und nur verschiedene eng umrissene Ausnahmen zulässt (Art. 9 Abs. 2 DSGVO). \n\n40\\. Die Bundesrepublik hat von der Regelungsermächtigung in Art. 9 Abs. 3 DSGVO Gebrauch gemacht und im Bereich der Gesundheitsfürsorge und -vorsorge (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO) der Soldaten der Bundeswehr in § 29a SG eine besondere Gesundheitsdatenschutzregelung getroffen (BT-Drs. 19\u002F9491 S. 106). Danach ist insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke der unentgeltlichen truppendienstlichen Versorgung und zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis dem Sanitätsdienst der Bundeswehr vorbehalten, dessen Personal von Berufswegen der Schweigepflicht des § 203 StGB unterliegt (§ 29a Abs. 1 SG). Beim Impfstatus handelt es sich um ein Gesundheitsdatum (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder \"Verarbeitung des Datums 'Impfstatus' von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber\" vom 19. Oktober 2021; Maaß, BWV 2026, 10 \u003C12> m. w. N.). Der personalbearbeitenden Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen und psychologischen Eignung mitzuteilen (§ 29a Abs. 3 SG). \n\n41\\. Der Disziplinarvorgesetzte gehört nicht zum Sanitätsdienst der Bundeswehr und ist demzufolge nicht zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten berechtigt. Unter dem Begriff der Verarbeitung fällt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erheben, das Erfassen, das Abfragen, die Verwendung oder der Abgleich. Dementsprechend ist auch die mit dem Befehl zur Vorlage des Impfbuchs bezweckte Durchsicht des Impfausweises und dessen Auswertung für die Entscheidung über eine Impfanordnung als Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu werten, die dem Disziplinarvorgesetzten nicht zusteht. \n\n42\\. Er kann nur als eine für die Personalverarbeitung zuständige Stelle im Sinne des § 29a Abs. 3 SG angesehen werden, weil er als Einheitsführer seine Soldaten personalverantwortlich führt und dafür deren personelle Einsatzfähigkeit kennen muss (vgl. Lucks, in: Poretschkin\u002F​Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 29a Rn. 4). Deswegen sehen auch die Nr. 801 ff., 901 ff. AR A-840\u002F8 \"Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen\" die Information und Kontrolle des Disziplinarvorgesetzten bei der Herstellung des Impfstatus vor. Ihm steht allerdings auf der Grundlage des § 29a Abs. 3 SG nur eine Mitteilung über die Ergebnisse von Maßnahmen bei der medizinischen Eignungsprüfung durch den Sanitätsdienst zu. Der zulässige Umfang der Mitteilung hinsichtlich des Impfstatus wird von der Praxis eher weit (Anlage 11.2 zu AR A-840\u002F8), in der Wissenschaft teilweise eher eng verstanden (Maaß, BWV 2026, 65 \u003C66 f.>). Eine darüber hinausgehende Befugnis, im Zusammenhang mit Impfungen angefallene Gesundheitsdaten auszuwerten, wird der personalverwaltenden Stelle von § 29a Abs. 3 SG nicht eingeräumt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 19.23 \\- NZWehrr 2025, 274 Rn. 23). Daher besteht nach dieser Vorschrift kein Einsichtsrecht des Disziplinarvorgesetzten in (nicht freiwillig vorgelegte) private Impfausweise. \n\n43\\. Zwar kann sich eine zusätzliche Verarbeitungsbefugnis bezüglich des Gesundheitsdatums \"Impfstatus\" vorliegend auch aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und i DSGVO ergeben. Diese durch die nationalen Vorschriften der § 29a Abs. 5 Nr. 2 SG, §§ 22, 26 BDSG ergänzten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 1 DSGVO stehen aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn dies im Rahmen des jeweiligen Tatbestands erforderlich ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt nicht nur, dass eine Datenverarbeitung unterbleibt, die für die Zwecke überhaupt keinen Vorteil bringt. Er verlangt auch, dass keine alternative Form der Datenverarbeitung besteht, welche die Zwecke in vergleichbarer Weise erreichen kann und zugleich als datenschutzschonender zu qualifizieren ist (Wolff, in: Schantz\u002F​Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 434; Schulz, in: Gola\u002F​Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz, 3\\. Aufl. 2022, DSGVO Art. 6 Rn. 20 m. w. N.; Wolff\u002F​von Ungern-Sternberg, in: BeckOK Datenschutzrecht Wolff\u002F​Brink\u002Fv. Ungern-Sternberg, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. A Rn. 56). Eine solche Alternative hätte vorliegend jedoch - was auch das Truppendienstgericht erkannt hat - darin gelegen, den Impfstatus der Antragstellerin im Wiederbestellblattverfahren durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr feststellen zu lassen. \n\n44\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:41.806Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":44,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"2911","ECLI:DE:NEURIS:KORE704802026","ecli-de-neuris-kore704802026","I ZB 93\u002F25","2026-02-26T00:00:00.000Z","#  Vertrauen auf Gewährung wiederholter Fristverlängerung \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg \\- 10. Zivilsenat - vom 2. Oktober 2025 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die soziale Netzwerke betreibt, wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und zugleich eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat beantragt. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Innerhalb der laufenden Frist beantragte die Klägerin erneut eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung unter anwaltlicher Versicherung der Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Senatsvorsitzende verlängerte die Frist antragsgemäß bis zum 15. September 2025 mit dem folgenden Hinweis: Mit einer weiteren - dritten - Fristverlängerung kann jedenfalls dann nicht gerechnet werden, wenn sich die Begründung eines Fristverlängerungsantrags - wie bislang - in nicht einzelfallbezogenen Textbausteinen erschöpft und in allen von den Klägervertretern beim Senat geführten ähnlichen Verfahren verwendet wird. Der Senat ist dem Beschleunigungsgrundsatz verpflichtet und nicht bereit, ohne im Einzelnen konkret dargelegte und entsprechend glaubhaft gemachte erhebliche Gründe eine weitere Verzögerung des Verfahrens hinzunehmen. \n\n2\\. Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 beantragte die Klägerin, die Frist zur Berufungsbegründung erneut bis einschließlich 15. Oktober 2025 zu verlängern. Zur Begründung dieses Antrags trug sie vor: Der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter ist aufgrund erhöhten Arbeitsanfalls mit Blick auf das Tagesgeschäft und anderweitig fristgebundenen Schriftsätzen außerstande, die vom Gericht gesetzte Frist einzuhalten. Vor diesem Hintergrund wird die Fristverlängerung dringend benötigt. Da ein Termin zur mündlichen Verhandlung bislang nicht anberaumt wurde, ist eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die beantragte Fristverlängerung nicht zu befürchten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ... hat der Fristverlängerung bereits zugestimmt. Dies wird anwaltlich versichert. \n\n3\\. Mit Verfügung vom 11. September 2025 lehnte der Senatsvorsitzende den Antrag ab. Die Verfügung ging bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich von deren Eingangsbestätigung am 11. September 2025 um 14:38:54 Uhr ein. Das beim Berufungsgericht am 15. September 2025 um 10:02:40 Uhr eingegangene Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin datiert auf den 15. September 2025. Am 16. September 2025 ging beim Berufungsgericht die Berufungsbegründung ein. \n\n4\\. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter habe darauf vertraut, dass der beantragten Fristverlängerung stattgegeben werden würde, und sei nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung fristgerecht zu erstellen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. \n\n5\\. II. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien nicht ohne ihr Verschulden an einer rechtzeitigen Begründung der Berufung gehindert gewesen. Auf eine dritte Fristverlängerung hätten sie nicht vertrauen dürfen. Der Fristverlängerungsantrag vom 10. September 2025 gehe auf die Hinweise des Vorsitzenden nicht ein und lege keinen erheblichen Grund für eine weitere Fristverlängerung dar. Er habe in Wortlaut und Begründung den vorangegangenen Anträgen entsprochen, die wiederum wortgleich mit in verschiedenen Parallelverfahren gestellten Anträgen seien. Der Senat habe daher davon ausgehen müssen, dass die Fristverlängerungsgesuche der Klägerin standardisiert und losgelöst vom tatsächlichen Bedürfnis für eine Fristverlängerung gestellt würden. \n\n6\\. Ferner habe auch deswegen kein schutzwürdiges Vertrauen bestanden, weil über den dritten Fristverlängerungsantrag unverzüglich entschieden und die Ablehnung des Antrags der Klägerin noch innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Berufung bekanntgegeben worden sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten ausweislich des von ihnen übersandten Empfangsbekenntnisses am Vormittag des letzten Tages der laufenden Frist Kenntnis von der Ablehnung der Fristverlängerung erlangt und damit ausreichend Zeit (nämlich noch etwa 14 Stunden) gehabt, auf die Ablehnung des Antrags zu reagieren. Tatsächlich dürfte der Reaktionszeitraum deutlich früher begonnen haben, nachdem die den Fristverlängerungsantrag ablehnende Verfügung bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am Nachmittag des 11. September 2025 eingegangen sei. Eine Übersendung der Berufungsbegründung noch am 15. September 2025 wäre auch deshalb ohne weiteres möglich gewesen, weil offenkundig bereits ein \"Musterschriftsatz\" zur Verfügung gestanden habe. Jedenfalls aber wäre es möglich und geboten gewesen, einen neuerlichen, nachgebesserten Fristverlängerungsantrag zu stellen. \n\n7\\. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig (dazu unter III 1) und begründet (dazu unter III 2). \n\n8\\. 1\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör. Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43\u002F16, NJW-RR 2017, 629 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51\u002F23, NJW 2024, 903 [juris Rn. 11], jeweils mwN). \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. \n\n10\\. a) Die Klägerin hat am 1. Oktober 2025 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Schriftsatz vom 16. September 2025 und damit innerhalb der Monatsfrist nach § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die Klägerin die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, indem sie ihre Berufung begründet hat. \n\n11\\. b) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und ohne ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert (§ 233 ZPO). Sie durfte darauf vertrauen, dass ihr rechtzeitig gestellter Antrag vom 10. September 2025, die bis zum 15. September 2025 verlängerte Berufungsbegründungsfrist im Einverständnis mit der Beklagten einen weiteren Monat zu verlängern, nicht abgelehnt werde. \n\n12\\. aa) Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1\u002F23, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 9]; BGH, NJW 2024, 903 [juris Rn. 15], jeweils mwN). So verhielt es sich hier. \n\n13\\. bb) Nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die zweimonatige Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Dabei liegt es auch bei einer Einwilligung des Gegners im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11 bis 13]; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1\u002F23, NJW 2023, 3799 [juris Rn. 12]). Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt allerdings entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auch bei einer wiederholten Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111\u002F08, NJW 2009, 3100 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15\u002F22, NJW 2023, 1449 [juris Rn. 11]; BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11]; aA Schäfer, NJW 2020, 1376, 1378). Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann (BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11]; NJW 2023, 3799 [juris Rn. 12 f.]). Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. \n\n14\\. (1) Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war nicht missbräuchlich (zu einer Versagung unter diesem Gesichtspunkt vgl. Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 13). Aus dem Umstand allein, dass er in Wortlaut und Begründung vorangegangenen Anträgen entspricht, die wiederum wortgleich mit Anträgen aus weiteren vor dem Berufungssenat anhängigen Verfahren sind, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, der Antrag sei losgelöst von einem tatsächlichen Bedürfnis für eine Fristverlängerung gestellt worden. \n\n15\\. (2) Der Rechtsstreit bedurfte nach Ablauf der zweifach verlängerten Frist auch nicht (nunmehr) der Beschleunigung. Die aus der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 [juris Rn. 28]; BVerfG, NZA 2015, 1403 [juris Rn. 11] mwN), tritt zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden ist (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 12] mwN; MünchKomm.ZPO\u002FKrüger, 7\\. Aufl., § 551 Rn. 13; kritisch Klose, NJ 2023, 497 f.). \n\n16\\. (3) Der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis des Vorsitzenden, es könne mit einer weiteren Fristverlängerung nicht mehr gerechnet werden, stand dem Vertrauen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 14\u002F4722, S. 95) beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2001 - VIII ZB 24\u002F01, NJW 2001, 3552 [juris Rn. 7]; BGH, NJW 2023, 1449 [juris Rn. 11]; MDR 2023, 1266 [juris Rn. 13]). Entsprechend darf ein Rechtsmittelführer und durfte hier die Klägerin davon ausgehen, dass das Berufungsgericht bei einer Einwilligung des Gegners in eine weitere Fristverlängerung sein Ermessen erneut pflichtgemäß ausüben werde, ohne sich an die Kundgabe der vorangegangenen Fristverlängerung als letztmalig gebunden zu halten oder wegen dieser Kundgabe andere Maßstäbe an die Begründetheit des Fristverlängerungsantrags anzulegen als die gesetzlich vorgegebenen (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn.13]). \n\n17\\. (4) Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf eine weitere Fristverlängerung spricht schließlich auch nicht, dass über den dritten Fristverlängerungsantrag unverzüglich entschieden und diese Entscheidung der Klägerin noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist bekanntgegeben wurde. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, sind diese erst nach dem dritten Fristverlängerungsantrag eingetretenen Umstände nicht geeignet, sich auf die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens in die beantragte Fristverlängerung auszuwirken. Sie lassen ein bestehendes schutzwürdiges Vertrauen insbesondere nicht nachträglich entfallen. Auf das etwaige Vorhandensein eines \"Musterschriftsatzes\" kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht an. \n\n18\\. 3\\. Der Klägerin war somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Koch Schwonke Feddersen Pohl Schmaltz","Vertrauen auf Gewährung wiederholter Fristverlängerung","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:11.289Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":44,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"3004","ECLI:DE:NEURIS:KORE704782026","ecli-de-neuris-kore704782026","I ZB 36\u002F25","2026-02-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.02.2026, I ZB 36\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 16. Dezember 2025 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , Richter Dr. L. , Richterin Dr. S. , Richter F. und Richterin P. wird als unzulässig verworfen.\n\nDas Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin macht, vertreten durch den \"A. e.V.\", gegen den Beklagten Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung geltend. Gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Amtsgericht als unbegründet hat sie Berufung eingelegt, die das Berufungsgericht wegen fehlender Postulationsfähigkeit des \"A. e.V.\" vor dem Landgericht als unzulässig verworfen hat. Für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 15. September 2025 (NJW­RR 2025, 1406) hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2025 (juris) zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch den \"A. e.V.\", mit Schreiben vom 16\\. Dezember 2025 sämtliche Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss vom 3. November 2025 mitgewirkt haben, als befangen abgelehnt und die Gewährung von Akteneinsicht \"zur weiteren Glaubhaftmachung der ... Ablehnung und etwaiger ergänzender Begründungen im Hauptsacheverfahren\" beantragt. Mit Verfügung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. K. vom 30. Januar 2026 ist dem \"A. e.V.\" Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung der Ablehnung bis zum 13. Februar 2026 eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2026 hat die Klägerin Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. abermals als befangen abgelehnt. \n\n2\\. II. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin haben keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , Richter Dr. L. , Richterin Dr. S. , Richter F. und Richterin P. ist offenkundig unzulässig. Hierüber kann der Senat - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter (bis auf den nochmals abgelehnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ) befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 1565\u002F22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4\u002F16, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 5, jeweils mwN), ohne dass es der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter bedarf (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13\u002F19, ZInsO 2019, 2179 [juris Rn. 4] mwN; Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 5 mwN). \n\n4\\. a) Dabei kann offenbleiben, ob der \"A. e.V.\" befugt ist, die Klägerin als Bevollmächtigter bei der Einlegung eines Ablehnungsgesuchs, für das gemäß § 44 Abs. 1 Halbsatz 2, § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang besteht, zu vertreten (zu einer Ausweitung der prozessualen Vertretungsregelungen durch Art. 80 DSGVO vgl. VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 23 bis 33]; Laue\u002FNink\u002FKremer, Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 3. Aufl., § 13 Rn. 54; Nemitz in Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3. Aufl., Art. 80 Rn. 12; Moos\u002FSchefzig in Taeger\u002FGabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 13; Schaffland\u002FHolthaus in Schaffland\u002FWildfang, DSGVO\u002FBDSG, 10. EL 2025, Art. 80 DSGVO Rn. 6a; Sydow in Sydow\u002FMarsch, DSGVO\u002FBDSG, 3. Aufl., Art. 78 DSGVO Rn. 60; Werkmeister in Gola\u002FHeckmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 8). \n\n5\\. b) Die offenkundige Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin keine Befangenheitsgründe vorbringt, die sich individuell auf einzelne mit dem Fall befasste Richterinnen oder Richter beziehen, sondern den Spruchkörper als Ganzes als befangen ablehnt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 \\- VIII ARZ 2\u002F20, BGHZ 226, 350 [juris Rn. 19] mwN; Beschluss vom 26. September 2024 \\- I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 31]; Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50\u002F24, MarkenR 2025, 224 [juris Rn. 34] mwN). \n\n6\\. Zwar werden in dem Ablehnungsgesuch sämtliche Mitglieder des Senats namentlich benannt, die an dem Senatsbeschluss vom 3. November 2025 mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 72 [juris Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 9, jeweils mwN), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1\\. Juni 2017 - I ZB 4\u002F16, juris Rn. 14 f.). Wie sich auch aus dem Schreiben des \"A. e.V.\" vom 8. Januar 2026 ergibt, mit dem die Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs der Klägerin an den I. Zivilsenat gerügt wird, ist das Ablehnungsgesuch nicht auf die Prüfung der Befangenheit einzelner Richterinnen oder Richter gerichtet, sondern darauf, den gesamten Senat von einer weiteren Entscheidung auszuschließen. \n\n7\\. c) Hinzu kommt, dass das Ablehnungsgesuch mit behaupteten Verstößen gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter begründet und beanstandet wird, die abgelehnten Richterinnen und Richter stünden der sich stellenden Rechtsfrage nicht ergebnisoffen gegenüber, zitierten die angeführte Kommentarliteratur unvollständig und ignorierten Vorgaben des Unionsrechts. Dieses Vorbringen, mit dem letztlich allein die in dem Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Senats angegriffen wird, ohne konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Spruchkörpers hinweisende Anhaltspunkte vorzubringen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrunds (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184\u002F14, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34\u002F15, FamRZ 2015, 1698 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4\u002F16, juris Rn. 14). \n\n8\\. 2\\. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist jedenfalls unbegründet. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Betrachtung aller objektiven Umstände die Befürchtung zu wecken geeignet sind, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214\u002F17, juris Rn. 4; BGH, ZInsO 2019, 2179 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28\u002F19, juris Rn. 10, jeweils mwN). \n\n9\\. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Befangenheitsgrund darin, dass der Vorsitzende Richter das Akteneinsichtsgesuch vom 16. Dezember 2025 beschieden hat, obwohl er mit demselben Schreiben als befangen abgelehnt worden war. Da das Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025, wie dargelegt, offenkundig unzulässig ist, trat die Sperrwirkung des § 47 Abs. 1 ZPO, dem zufolge ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, nicht ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 121\u002F12, juris Rn. 3; Beschluss vom 10\\. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 7\u002F24, juris Rn. 24; Beschluss vom 20. Mai 2025 - II ZR 99\u002F24, juris Rn. 5 mwN). \n\n10\\. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen die Wartepflicht für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13\u002F10, juris Rn. 12; Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461\u002F15, NJW-RR 2016, 1406 [juris Rn. 19]; BVerwG, NVwZ 2025, 1349 [juris Rn. 7], jeweils mwN), was hier nicht der Fall ist. \n\n11\\. b) Soweit die Klägerin auch zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 8. Februar 2026 auf ihr Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem ersten Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025 verweist, genügt dieses Vorbringen, wie dargelegt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrunds. \n\n12\\. c) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, die Annahme der gewährten Akteneinsicht habe für sie das konkrete Risiko der Präklusion der von ihr zuvor geltend gemachten Ablehnungsgründe bedeutet. Eine solche Befürchtung entbehrt jeder Grundlage und ist eindeutig nicht geeignet, aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu begründen. \n\n13\\. d) Der Senat sieht keinen Anlass, eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters einzuholen, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter diesen Umständen kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 51\u002F12, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39\u002F21, NJW-RR 2022, 284 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10\u002F22, juris Rn. 18, jeweils mwN). Löffler Schwonke Feddersen Pohl Wille","BGH, 23.02.2026, I ZB 36\u002F25","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:20.724Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":44,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"3027","ECLI:DE:NEURIS:KORE705842026","ecli-de-neuris-kore705842026","II ZB 2\u002F25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEs gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.32\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2025 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 26. Juni 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Amtsgericht Hamburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, den Austausch der Anmeldungen der S. GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2021 und 23. März 2021 im Registerordner des Handelsregisters gegen um die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller bereinigte Dokumente nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse abzulehnen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Antragsteller begehren den Austausch von zwei Dokumenten im Registerordner des Handelsregisters, die ihre Privatanschriften und Unterschriften enthalten und im Gemeinsamen Registerportal der Länder unter \"Dokumentenansicht\" abgerufen werden können. \n\n2\\. Bei den Dokumenten handelt es sich zum einen um den Antrag auf Neueintragung der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: die Gesellschaft) vom 12. Februar 2021, zum anderen um den Antrag vom 23. März 2021, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei den Kommanditistinnen der Gesellschaft einzutragen. Der Antragsteller zu 1 war zur Zeit dieser Anmeldungen und ist weiterhin Geschäftsführer der einen Kommanditistin der Gesellschaft. Der Antragsteller zu 2 war zur Zeit dieser Anmeldungen Geschäftsführer der anderen Kommanditistin der Gesellschaft sowie der Komplementär-GmbH. Beide Kommanditistinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. \n\n3\\. Die Antragsteller haben beantragt, diese Dokumente gegen neue Dokumente auszutauschen, aus denen sich nicht mehr ihre Privatanschriften und Unterschriften ergeben. Die neuen Dokumente enthalten statt den Privatanschriften der Antragsteller die Geschäftsanschrift der Gesellschaften und statt den Unterschriften einen \"gez.\"-Vermerk mit maschinenschriftlicher Namenswiedergabe. \n\n4\\. Die Antragsteller machen geltend, viele werthaltige Firmenbeteiligungen zu besitzen und sich durch den Austausch der eingereichten Dokumente davor schützen zu wollen, Opfer von Straftaten zu werden. Die seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021, BGBl. I S. 3338) für jedermann bestehende Möglichkeit, das Handelsregister kostenlos einzusehen und die dort veröffentlichten Daten frei abzurufen, habe mittlerweile dazu geführt, dass in krimineller Absicht massenhaft Datensätze pauschal abgerufen würden und auf der Grundlage der gesammelten Daten Profile von natürlichen Personen erstellt würden, die damit zu potentiellen Opfern für eine Vielzahl von Straftaten würden. \n\n5\\. Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Austauschbegehren weiter. \n\nII.\n\n6\\. Das Beschwerdegericht (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025 \\- 11 W 43\u002F23, n.v.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n7\\. Das Registergericht habe den von den Antragstellern begehrten Austausch der Dokumente im Registerordner des Handelsregisters zu Recht abgelehnt. Dabei könne dahinstehen, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Austausch der Dokumente aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) hätten. Den Antragstellern fehle jedenfalls das rechtliche Interesse am Austausch der Dokumente. Es ließe sich auch nach einem Austausch nicht verhindern, dass im Rahmen des von den Antragstellern befürchteten pauschalen massenhaften Abrufs von Datensätzen in krimineller Absicht ihre Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften ausgelesen werden könnten. Diese Angaben seien zumindest im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften auch weiterhin im Handelsregister enthalten, wie ein aktueller Abruf ergeben habe. Es bestehe dann aber auch kein rechtliches Interesse daran, einzelne Dokumente zwecks Löschung der Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften auszutauschen. Für die Antragsteller folge das weitgehend beispielsweise schon aus den Dokumenten vom 12. Februar 2021, die hiesige Komplementärin S. GmbH betreffend. Aus der notariellen Gründungsurkunde ergäben sich die Privatanschriften der hiesigen Antragsteller. Die Anmeldung der Eintragung und die Gesellschafterliste trügen die Unterschrift des hiesigen Antragstellers zu 2. Diese Dokumente seien Gegenstand eines Parallelverfahrens gewesen, in dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Austausch mittlerweile zurückgenommen worden sei. Die Unterschrift des Antragstellers zu 1 finde sich beispielsweise unter der Anmeldung für die T. GmbH vom 12. Juli 2017. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Austausch erfolglos geblieben und mit Beschluss vom 22. Juli 2024 rechtskräftig zurückgewiesen worden. \n\nIII.\n\n8\\. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat Erfolg. \n\n9\\. 1\\. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6\u002F22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN). \n\n10\\. 2\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n11\\. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragsteller auf Austausch der Dokumente im Registerordner der Gesellschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 9 Abs. 7 HRV rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, dass sich die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller auch aus Dokumenten ergeben, die sich in den Registerordnern weiterer Gesellschaften befinden. Dieser Umstand allein nimmt der Geltendmachung des Löschungsrechts weder das Rechtsschutzinteresse noch begründet es den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens der Antragsteller. \n\n12\\. a) Ein über die Löschungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO hinausgehendes rechtliches Interesse an der Löschung setzt die Vorschrift nicht voraus. Die Gründe, nach welchen die in Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO enthaltenen Rechte des Betroffenen ausgeschlossen sind, werden in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO abschließend geregelt (Begründung des Rates zum Standpunkt (EU) 6\u002F2016, Abl. 2016 C 159, 83, 89; Meents\u002FHinzpeter in Taeger\u002FGabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 117). \n\n13\\. b) Auch fällt den Antragstellern kein missbräuchliches Verhalten zur Last. Zwar ist anerkannt, dass dem Recht auf Löschung im Einzelfall der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann. Dazu muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass durch eine Gewährung des Rechts auf Löschung das Ziel des Art. 17 DS-GVO nicht erreicht wird. Zudem muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Juli 2017 - C-434\u002F16, ECLI:EU:C:2017:582, BeckRS 2017, 118086 Rn. 44 - Nowak\u002FData Protection Commissioner; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 69). \n\n14\\. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn Registereinträge anderer Gesellschaften nicht mehr um die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten der Antragsteller bereinigt werden könnten, könnte das Ziel der Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erreicht werden. Das Regelungsziel verlangt nicht, dass das jeweilige personenbezogene Datum aus sämtlichen Speicherquellen gelöscht werden kann. Die Entfernung eines personenbezogenen Datums aus den Registerordnern nur einzelner Gesellschaften bewirkt zweierlei: Zum einen kann ein Abruf in krimineller oder missbräuchlicher Absicht aus dem Registerorder der konkreten Gesellschaft nicht mehr durch solche Personen erfolgen, die gerade und nur den Registereintrag dieser Gesellschaft aufrufen. Zum anderen mindert sich das Risiko, dass es durch massenweisen Datenabruf zu einer Abschöpfung der betreffenden Daten kommt, weil die Anzahl der abrufbaren Speicherquellen reduziert wird. \n\n15\\. Die Annahme, nur die Löschung eines personenbezogenen Datums aus sämtlichen Speicherbeständen oder jedenfalls den Speicherbeständen einer bestimmten Art begründe den Löschungsanspruch, verfehlt zudem den Sinngehalt informationeller Selbstbestimmung. Diese umfasst nicht nur die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, sondern auch wann und innerhalb welcher Grenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17\u002F22, NJW 2024, 440 Rn. 18). Die betroffene Person kann den Umfang ihres Löschungsrechts weitgehend selbst bestimmen, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 19). Sie kann daher selbst dann, wenn die umfassende Löschung aus sämtlichen Datenspeichern möglich wäre, grundsätzlich auch selektiv vorgehen und die Löschung nur in Bezug auf einzelne dieser Speicherorte durchsetzen. \n\n16\\. 3\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). \n\n17\\. a) Bei den in den auszutauschenden Dokumenten enthaltenen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, die vom Registergericht im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet werden. \n\n18\\. aa) Neben den privaten Anschriften der Antragsteller stellen auch die Unterschriften der Antragsteller personenbezogene Daten dar. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO erfasst Informationen, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren natürlichen Person verknüpft sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487\u002F21, ECLI:EU:C:2023:369, NJW 2023, 2253 Rn. 24 - Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF mwN). Die weite Definition der personenbezogenen Daten umfasst nicht nur die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren. Die Handschrift einer natürlichen Person liefert eine Information über diese Person. Die eigenhändige Unterschrift einer natürlichen Person wird im Allgemeinen dazu verwendet, diese Person zu identifizieren und den Dokumenten, auf denen sie angebracht ist, hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Aufrichtigkeit Beweiskraft zu verleihen. Daraus folgt ein Personenbezug, der die Anforderungen des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO erfüllt (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 133 ff. - Agentsia po vpisvaniyata). \n\n19\\. bb) Die Eintragung und Speicherung dieser personenbezogenen Daten im elektronisch geführten Handelsregister (§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB) sind ebenso wie ihre Offenlegung durch Gestattung der unbeschränkten Einsichtnahme in das Handelsregister (§§ 9, 10 Abs. 2 HGB) eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Das mit der Führung des elektronischen Handelsregisters gemäß § 8 Abs. 1 HGB betraute Registergericht ist Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 62 f., 83 - Agentsia po vpisvaniyata; Urteil vom 9. März 2017 - C-398\u002F15, ECLI:EU:C:2017:197, BB 2017, 652 Rn. 35 - Manni, zu Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31). Das gilt nicht nur für die Eintragung und Speicherung der Daten, sondern auch für ihre Offenlegung über das im Internet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB eingerichtete zentrale Registerportal (www.handelsregister.de), weil das Registergericht mit der Eintragung und Übermittlung der Daten an den Betreiber des Registerportals darüber entscheidet, welche Daten dort abrufbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 14). \n\n20\\. b) Das auf den Austausch der Dokumente gerichtete Begehren der Antragsteller ist von dem Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Der Begriff der Löschung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist autonom auszulegen und beinhaltet die Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten in einer Weise, die es tatsächlich unmöglich macht, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 17; Beschluss vom 23. Januar 2024 \\- II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 16; Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 17). Dabei ist das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte Recht auf Löschung schon aufgrund der stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als \"Recht auf Vergessen\" normativ zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 17). Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs der Löschung ist daher der erwünschte Erfolg, der durch alle in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zur gebotenen Unbrauchbarmachung herbeigeführt werden kann (vgl. BeckOK Datenschutzrecht\u002FWorms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55). Da die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen kann, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (vgl. Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 72), ist auch die gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von ihr begehrten Erfolg vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 19 mwN). Daher ist die Löschung nicht auf den Fall beschränkt, Daten aus Dokumenten eines bereits vorhandenen Datenbestands zu entfernen. Der erwünschte Erfolg kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass Dokumente gegen solche ausgetauscht werden, welche die betreffenden Daten nicht mehr enthalten. Registerrechtlich folgt aus § 9 Abs. 7 HRV, dass und wie es umsetzbar ist, ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen. Mit der Vorschrift will der Verordnungsgeber den Registergerichten ermöglichen, Dokumente nicht mehr zu beauskunften, die teilweise Angaben enthalten, die nicht in den Registerordner gehören (BR-Drucks. 560\u002F22, S. 29). \n\n21\\. c) Ein Löschungsgrund gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO und damit ein Grund für einen Austausch der Dokumente (§ 9 Abs. 7 HRV) liegt vor, da die Antragsteller eine Einwilligung in die Verarbeitung ihrer verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten widerrufen haben und diese Daten auch sonst unrechtmäßig verarbeitet werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung der Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in seinem Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a) bis f) aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Kein in dieser Liste, die erschöpfend und abschließend ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-60\u002F22, ECLI:EU:C:2023:373, ZD 2023, 606 Rn. 55 f. - UZ\u002FBundesrepublik Deutschland), enthaltener Rechtmäßigkeitsgrund liegt hier vor. \n\n22\\. aa) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a) DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist derjenige der Prüfung durch das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 22). Die Verarbeitung der verfahrensgegenständlichen Daten in Form der freien Zugänglichmachung für jedermann im elektronischen Handelsregister war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Einwilligung der Antragsteller gedeckt. Eine in der Einreichung der Dokumente liegende Einwilligung haben die Antragsteller gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO widerrufen. \n\n23\\. Ein solcher Widerruf kann auch konkludent in einem Antrag auf Löschung oder Austausch der Dokumente enthalten sein (BeckOK DatenschutzR\u002FWorms, Stand 1.11.2024, Art. 17 DS-GVO Rn. 35; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 25). Hier haben die Antragsteller mit ihren Anträgen auf Austausch der ursprünglichen Dokumente durch um die privaten Wohnanschriften und Unterschriften bereinigten Fassungen eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie ihre Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten zurückziehen. \n\n24\\. bb) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich ferner nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO, da die Verarbeitung der privaten Anschriften und der Unterschriften der Antragsteller nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der das Registergericht als Verantwortlicher unterliegt. Die Vorschrift ist wie alle in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. b) bis f) DS-GVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 93 - Meta Platforms; Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 95 f. \\- Agentsia po vpisvaniyata). \n\n25\\. (1) Eine rechtliche Verpflichtung des Registergerichts, die privaten Anschriften und Unterschriften in Dokumenten im Registerordner zu speichern und abrufbereit zu halten, folgt nicht aus dem gesetzlichen Inhalt der Anmeldungen. Bei der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft sind gemäß § 161 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) HGB bei Gesellschaftern, die ihrerseits eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sind, deren Firma oder Namen, Rechtsform und Sitz anzugeben, nicht dagegen deren Gesellschafter oder gesetzliche Vertreter. Diese Daten sind aus dem Register ersichtlich, in welchem die jeweilige Gesellschaft geführt wird (Haas\u002FWöstmann in Röhricht\u002FGraf von Westphalen\u002FHaas\u002FMock\u002FWöstmann, HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 12). Bei einer GmbH & Co. KG ist daher auch nicht der Name des Geschäftsführers der Komplementärin einzutragen (MünchKommHGB\u002FFleischer, 6. Aufl., § 106 Rn. 37). Erst recht bedarf es daher keiner Eintragung der Privatanschriften dieser Personen. Die nach § 161 Abs. 2, § 106 Abs. 6 HGB eintragungspflichtige Übertragung des Teil-Kommanditanteils betraf ebenfalls nur die Kommanditistinnen, nicht auch die Antragsteller als deren Geschäftsführer. \n\n26\\. (2) Eine rechtliche Verpflichtung des Registergerichts gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO folgt auch nicht daraus, dass einzelnen registerrechtlichen Vorschriften oder mehreren solcher Vorschriften in Gesamtanalogie zu entnehmen wäre, dass einmal in den Registerordner aufgenommene Dokumente auch dann nicht ausgewechselt werden dürften, wenn sie Daten beinhalten, die als solche nicht für Eintragungen in das Register relevant sind (sog. überobligatorische oder überschießende Daten). \n\n27\\. (a) Die Rechtsfrage ist allerdings umstritten. \n\n28\\. Nach einer Auffassung folgt aus der rechtlichen Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 9 Abs. 1 HRV, § 9 Abs. 1 HGB, dass das Handelsregister eine fortdauernde Transparenz- und Beweisfunktion zu erfüllen habe (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478). Ein Grundsatz der Datenerhaltung stelle den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips dar. In der Konsequenz fehle es an jeder Berechtigung des Registergerichts, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, auch soweit diese Daten enthalten, die als solche nicht einzutragen sind (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478; MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 10a Rn. 14). \n\n29\\. Nach anderer Ansicht ist zwischen gesetzlich zu speichernden Daten und überobligatorischen Daten, deren Speicherung nicht vorgeschrieben ist, zu unterscheiden, wobei für letztere ein Löschungsanspruch in Betracht komme. \n\n30\\. Auszugehen sei von dem auch im Registerrecht geltenden datenschutzrechtlichen Grundsatz, nach welchem es für jede Verarbeitung eines personenbezogenen Datums einer datenschutzrechtlichen Grundlage bedürfe (Backhaus, jurisPR-HaGesR 5\u002F2025 Anm. 3; Leonhardt\u002FPorcher, GmbHR 2025, 816, 820). Dies gelte unabhängig davon, in welcher Art von Dokument das überschießende Datum enthalten sei, sei es in einem zum Register eingereichten Gesellschaftsvertrag, einer Gesellschafterliste, einem Bestellungsbeschluss oder einer Vollmachtsurkunde (Ante, ZIP 2025, 1265). Mangels einer solchen Grundlage bestehe grundsätzlich ein Löschungsanspruch (Ante, ZIP 2025, 1265; Backhaus, jurisPR-HaGesR 5\u002F2025 Anm. 3). Die Verarbeitung gesetzlich nicht vorgeschriebener Daten sei schon nach der gesetzgeberischen Wertung zur Wahrung der registerrechtlichen Transparenz- und Beweisfunktion nicht erforderlich. Andernfalls wäre die Anmeldung dieser Daten verpflichtend (Ante, NZG 2024, 1090, 1092). \n\n31\\. Eine rechtliche Verpflichtung, auch überobligatorische Daten zu speichern und zugänglich zu machen, bestehe nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach die zum Handelsregister \"eingereichten Dokumente\" offenzulegen sind. Ein Verständnis, damit müssten auch Dokumente mit überschießenden Daten dauerhaft und unverändert abrufbereit gehalten werden, würde die Grundrechte des Betroffenen verletzen. Die Rechtsgrundlage müsse den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen, insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO verhältnismäßig sein. Im Hinblick auf den mit einer unbeschränkten Abrufbarkeit der Daten im Internet verbundenen Eingriff von Gewicht fehle es insoweit an der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung (Sachtleber\u002FWollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). \n\n32\\. (b) Die Rechtsfrage ist im letztgenannten Sinn zu beantworten. Es besteht keine registerrechtliche Rechtsgrundlage dafür, überschießende personenbezogene Daten, soweit einmal eingereicht, ausnahmslos dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern. \n\n33\\. (aa) Ein überschießende Daten erfassender registerrechtlicher \"Grundsatz der Datenerhaltung\" lässt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB ableiten. \n\n34\\. Der Wortlaut der Vorschrift lässt mehrere Deutungen zu. Vordergründig wird mit \"eingereichten Dokumente(n)\" zwar auf die Anmeldungshandlung abgestellt. Mit dem möglichen Wortsinn ist aber auch ohne Weiteres vereinbar, darunter die aktuell im Handelsregister vorhandenen Dokumente zu verstehen. \n\n35\\. Angesichts dessen ist in europarechtskonformer Auslegung (dazu etwa BGH, Urteil vom 26\\. März 2019 - II ZR 244\u002F17, BGHZ 221, 325 Rn. 30 ff.) letzterem Normverständnis der Vorzug zu geben. Die Rechtsgrundlage, welche die Verarbeitung erlaubt, muss nämlich den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO setzt eine Rechtfertigung neben anderem voraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche gemäß einer Vorschrift des Unionsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, tatsächlich erforderlich ist, diese Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht und diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgt (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 138 - Meta Platforms). \n\n36\\. Nach Sinn und Zweck des Handelsregisters ist die dauerhafte Speicherung von Antragsdokumenten, die überobligatorische personenbezogene Daten enthalten, schon nicht erforderlich. Die Funktion des Handelsregisters liegt darin, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6\u002F97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15\u002F11, ZIP 2012, 623 Rn. 16; Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12\u002F14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18; Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69\u002F21, ZIP 2023, 1640 Rn. 20; Beschluss vom 19. September 2023 - II ZB 15\u002F22, ZIP 2023, 2356 Rn. 28). Zur Verwirklichung dieser Informationsfunktion ist die Verlautbarung der Privatanschriften und der Unterschriften der Antragsteller nach der Wertung des Gesetzgebers nicht erforderlich. Hinsichtlich der Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Verlautbarung dieser Daten für zwingend erachtete. Denn andernfalls hätte zumindest nahegelegen, dass er ihre Erhebung und Eintragung gesetzlich vorgeschrieben hätte. \n\n37\\. Die Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung und Abrufbarkeit von Anmeldungen, die überobligatorische Daten enthalten, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Zulassung des Austauschs entsprechender Dokumente eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Urheberschaft und Inhalte der Anmeldungen einträte. \n\n38\\. Denn die ursprünglichen Dokumente bleiben erhalten. Wird ein Austausch der Dokumente gegen um die überobligationsmäßigen personenbezogenen Daten bereinigte Fassungen durchgeführt, ist das Ursprungsdokument nach § 9 Abs. 7 HRV in die - nur nach § 13 Abs. 2 FamFG einsehbare - Registerakte zu überführen, während das neue Dokument mit einem Hinweis auf den Austausch in den Registerordner aufgenommen wird (Sachtleber\u002FWollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). Damit werden die Austauschvorgänge dauerhaft dokumentiert. \n\n39\\. (bb) Der Austausch von Dokumenten im Registerordner ist auch nicht aufgrund eines über den Regelungsgehalt der handelsregisterrechtlichen Einzelvorschriften hinausgehenden allgemeinen Grundsatzes der Datenerhaltung ausgeschlossen. \n\n40\\. Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwiefern sich ein im Wege einer Gesamtanalogie generierter Rechtssatz mit den sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen vereinbaren lässt. Denn die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfortbildung im Wege der Gesamtanalogie sind nicht gegeben. \n\n41\\. Auch für eine Gesamtanalogie bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - KZR 14\u002F07, NJW 2008, 1165 Rn. 10; Beschluss vom 22. Juni 2022 \\- XII ZB 442\u002F20, NZFam 2022, 882 Rn. 19) sowie der Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte, wozu der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein muss, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 442\u002F20, NZFam 2022, 882 Rn. 19 mwN). Stets ist zu prüfen, ob eine gemeinsame ratio legis der Einzelvorschriften besteht und diese zudem - unter Zugrundelegung des gesetzgeberischen Regelungsplans - verallgemeinerungsfähig ist, um entsprechend der Reichweite der Verallgemeinerung weitere, als solche nicht explizit geregelte Sachverhalte zu erfassen (Möllers, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl., § 6 Rn. 155). \n\n42\\. Daran fehlt es. Die handelsregisterrechtlichen Vorschriften regeln einzelne Ausprägungen der Registerpublizität, ohne dass sich ihnen ein über die Einzelbestimmungen hinausreichender Grundsatz der Datenerhaltung entnehmen ließe, der auch jeden Austausch von in den Registerordner aufgenommenen Dokumenten ausschlösse. Aus der Funktion des Handelsregisters folgt, dass lediglich die einzutragenden Angaben zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden müssen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12\u002F14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18 mwN). Die in § 10a Abs. 3 HGB geregelte Unanwendbarkeit des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DS-GVO betrifft nur die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) und f) und ist schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig. Im Übrigen wirft die Vorschrift aufgrund ihres deutungsoffenen Wortlauts eine § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechende Auslegungsfrage auf, wobei die verwendete Begrifflichkeit (\"einzureichenden Dokumenten\") hier noch deutlicher auf den notwendigen Anmeldungsinhalt verweist. \n\n43\\. (3) Eine rechtliche Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO zur Verarbeitung der Wohnanschriften sowie der Unterschriften der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Beurkundungsgesetz und den Formvorschriften für die Registeranmeldung einschließlich der Dienstordnungsvorschriften für Notare. \n\n44\\. (a) Aus § 42 Abs. 3 BeurkG folgt vielmehr, dass insbesondere zur Gewährung datenschutzrechtlicher Belange auch eine auszugsweise Wiedergabe notarieller Urschriften erfolgen kann (Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 132c). Es ist danach zulässig, elektronische Abschriften durch Datenverarbeitung zu generieren, die das Original nur auszugsweise wiedergeben, etwa indem Unterschriften lediglich angedeutet werden (OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10) oder auch Wohnanschriften nicht wiedergegeben werden. Ebenfalls zulässig ist es, die auszugsweise inhaltliche Wiedergabe durch Unkenntlichmachung oder Veränderung von Teilen der gescannten Abbildung des Originals zu erstellen. Dazu können etwa die Privatanschriften geweißt und durch die Geschäftsanschriften der Antragsteller ersetzt werden, da eine rein computergenerierte \"Leseabschrift\" nur eine der möglichen Formen ist, um eine auszugsweise elektronische Ablichtung herzustellen (vgl. OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10); MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20: \"insbesondere\"). Der Notar darf die um personenbezogene Daten bereinigte Abschrift, die elektronisch zum Handelsregister einzureichen ist, nämlich auch dadurch erstellen, dass er diese Daten schwärzt bzw. weißt (BeckOK BeurkG\u002FEchternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.2; Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10; Strauß, DNotZ 2023, 496, 501) und bei Bedarf andere Daten (z.B. die Geschäfts- anstelle der Privatanschriften) hinzufügt (vgl. BeckOK BeurkG\u002F Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.1). Hierbei handelt es sich um eine zulässige Erteilung bzw. Einreichung von auszugsweisen beglaubigten Abschriften (BeckOK BeurkG\u002FEchternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7; Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10). Dabei kann dahinstehen, ob die Sollens-Anforderungen der auszugsweisen Wiedergabe gemäß § 42 Abs. 3 BeurkG hier vollumfänglich erfüllt worden sind. Da ihre Nichteinhaltung nicht zur Unwirksamkeit der Beglaubigung führt (BeckOGK\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 42 BeurkG Rn. 31), hätte das Registergericht den Austausch der Dokumente auch nicht unter Verweis auf § 42 Abs. 3 BeurkG verweigern können. \n\n45\\. (b) Auch die Unterschriften der Antragsteller sind kein zwingender Bestandteil einer Anmeldung. Anmeldungen sind mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG einzureichen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HGB). Da nach dieser Vorschrift anders als bei den elektronischen Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB nicht die optische, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Originaldokument erforderlich ist, genügt es, im Rahmen von Leseabschriften die Unterschriften lediglich als Text anzudeuten (\"gez.\" mit Namen; BeckOGK\u002FBeurskens, Stand 15.9.2025, § 12 HGB Rn. 106; MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20; Apfelbaum\u002FBettendorf, RNotZ 2007, 89, 94; vgl. LG Chemnitz, RNotZ 2007, 165). Gezielt vermeiden lässt sich auf diesem Wege die öffentliche Abrufbarkeit der Originalunterschrift (Begr. RegE EHUG, BT-Drucks. 16\u002F960, 47; BeckOGK\u002FBeurskens, Stand 15.5.2025, § 12 HGB Rn. 106). \n\n46\\. cc) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überobligatorischer Daten folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. e) DS-GVO. Die Verarbeitung ist nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. e) DS-GVO setzt nicht nur voraus, dass der Verantwortliche eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt, sondern auch, dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe auf einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DS-GVO beruht (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 - C-306\u002F21, ECLI:EU:C:2022:813, ZD 2023, 610 Rn. 52; Urteil vom 30. März 2023, C-34\u002F21, ECLI:EU:C:2023:270, ZIP 2023, 1039 Rn. 87; BVerwGE 182, 11 Rn. 26 mwN). Die erforderliche Regelungsdichte dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung kann hier dahinstehen. Ist ein Regelungsbereich wie die Handelsregisterpublizität engmaschig durch Einzelbestimmungen normiert, verbietet es sich jedenfalls, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe anzunehmen, mit der sich letztlich registergerichtliche Verarbeitungspflichten verbinden, die über die Pflichten nach den jeweiligen Einzelvorschriften hinausgehen. \n\n47\\. d) Der Anspruch auf Austausch der Dokumente ist nicht ausgeschlossen. \n\n48\\. aa) Der Anspruch ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen. Die Ausnahmevorschrift bezieht sich auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 18; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 62; BeckOK DatenschutzR\u002FWorms, Stand 1.11.2024, Art. 17 DS-GVO Rn. 84, unter Verweis auf Erwägungsgrund 10, 45). Da eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen überschießenden Daten nach dem Vorgesagten schon nicht besteht, kommt auch ein Ausschluss des Löschungsrechts nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DS-GVO nicht in Betracht. \n\n49\\. bb) Der Löschungsanspruch ist auch nicht deshalb gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 2 DS-GVO ausgeschlossen, weil die Führung des Handelsregisters im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift (\"soweit die Verarbeitung erforderlich ist\") wiederum im Einzelnen zu prüfen, inwieweit der Austausch der Dokumente das öffentliche Interesse vereitelte (vgl. Dix in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 17 DS-GVO Rn. 42). Da die gesetzlich ausdifferenzierten Bestimmungen zur Registerfunktion sich, wie bereits ausgeführt, nicht dergestalt auf überobligationsmäßig verarbeitete Daten erstrecken, dass diese in Dokumenten im Registerordner stets erhalten bleiben müssten, kann das öffentliche Interesse einer Bereinigung um diese Daten nicht entgegengehalten werden. \n\n50\\. 4\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt sind. Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist, ist in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-342\u002F12, ECLI:EU:C:2013:355, NZA 2013, 723 Rn. 35 - Worten [zu Art. 7 Buchst. c der Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 96 - Meta Platforms [zu Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c DS-GVO]; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 97 f.). \n\n51\\. 5\\. Da die Führung des Handelsregisters dem Registergericht obliegt, wird die Sache an dieses zurückverwiesen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Fall 2 FamFG). Born Wöstmann B. Grüneberg von Selle C. Fischer","BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.367Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":129,"decisionDate":130,"fullText":131,"summary":132,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":130,"parsedAt":133,"updatedAt":134},"3097","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650035","ecli-de-neuris-stre202650035","IX E 3\u002F26",32,"2026-02-11T00:00:00.000Z","#  Streitwert eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sowie eines nicht bezifferten Schadenersatzanspruchs nach der DSGVO; Streitwert bei unzulässigem Rechtsmittel \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.9\n\n2\\. NV: Wird ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.10\n\n3\\. NV: Für die Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens ist es unbeachtlich, ob die Klage zulässig ist.11\n\n## Tenor\n\nDie Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.01.2026 \\- KostL 8\u002F26 (IX B 36\u002F25) wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) hatte am 08.05.2025 eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die mit Beschluss vom 07.01.2026 - IX B 36\u002F25 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Kostenrechnung vom 08.01.2026 - KostL 8\u002F26 (IX B 36\u002F25) setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.446 € Gerichtskosten in Höhe von 590 € an. \n\n2\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Schriftsätzen vom 20.01.2026 sowie vom 04.02.2026 und begehrt, einen niedrigeren Streitwert anzusetzen. Der Streitwert für die Geltendmachung des Schadenersatzes nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46 EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) sei nur mit 100 € anzusetzen. Es habe sich nur um eine geringfügige Verletzung des Persönlichkeitsrechts gehandelt. Damit ergebe sich ein Streitwert von insgesamt 5.546 €, der zu einer niedrigeren Gebühr führe. Zudem habe das Finanzgericht (FG) ein Sachurteil gefällt, obwohl nur ein Prozessurteil zulässig gewesen sei. Dies habe den Streitwert künstlich erhöht. Das FG habe ihr Begehren falsch verstanden. Die Kosten seien daher insoweit wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben. \n\n3\\. Der Erinnerungsgegner (Vertreter der Staatskasse) trägt vor, dass die Kostenrechnung vom 08.01.2026 nicht zu beanstanden und eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Er beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n4\\. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden. \n\n6\\. 2\\. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.01.2024 - IX E 1\u002F24, Rz 8, m.w.N.). \n\n7\\. 3\\. In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. \n\n8\\. a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das heißt, gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1\u002F20, Rz 12, und vom 18.01.2024 - IX E 1\u002F24, Rz 10). In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen die Klägerin belastenden Rechtsfehler auf. Die Kostenstelle hat zu Recht sowohl für den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO als auch für das Schadenersatzbegehren nach Art. 82 DSGVO jeweils den Auffangstreitwert angesetzt. \n\n9\\. Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten (BFH-Beschluss vom 15.05.2024 - IX S 14\u002F24). Letzteres ist hier nicht der Fall. \n\n10\\. Wird ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber wie hier von der Klägerin im Verfahren IX B 36\u002F25 nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Da es sich insoweit neben dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO um einen gesonderten Streitgegenstand handelt, ist der Auffangstreitwert zusätzlich anzusetzen. \n\n11\\. Für die Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens ist es unbeachtlich, ob die Klage zulässig ist. Denn auch im Fall der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ist für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG allein das Begehren in der Sache maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.1982 - I R 55\u002F78, unter III.3., und BFH-Beschluss vom 17.10.1985 - IV S 19\u002F85, BFH\u002FNV 1986, 631; Tremmel in Eckert, StBVV, 7. Aufl., Teil IV Steuerliches Kostenrecht, 4.10 Streitwert-ABC, Rz 199). Es spielt daher für die Streitwertbemessung keine Rolle, dass das FG die Klage teilweise als unbegründet und nicht vollständig als unzulässig abgewiesen hatte. \n\n12\\. b) Im Übrigen ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Der Streitwert ist zutreffend mit 10.446 € angesetzt worden. Denn die Klägerin hat neben dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Streitwert 5.000 €) und dem Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO (Streitwert 5.000 €) einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 446 € geltend gemacht. Die Gebühr gemäß Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist daher zutreffend mit 2,0 * 295,00 € (Anlage 2 zu § 34 GKG) = 590 € angesetzt worden. \n\n13\\. 4\\. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG liegt nicht vor. Soweit die Klägerin einen Sachaufklärungsmangel des FG behauptet, ist ein solcher mit dem Beschluss vom 07.01.2026 - IX B 36\u002F25 verneint worden. \n\n14\\. 5\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).","Streitwert eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sowie eines nicht bezifferten Schadenersatzanspruchs nach der DSGVO; Streitwert bei unzulässigem Rechtsmittel","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.595Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":44,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":144},"3365","ECLI:DE:NEURIS:KORE704732026","ecli-de-neuris-kore704732026","3 StR 495\u002F25","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 3 StR 495\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nBei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.9 13\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. Juni 2025 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in Bezug auf die Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung\n\naa) des einen Betrag von 3.586,50 € übersteigenden Wertes von Taterträgen,\n\nbb) der „sichergestellten Dopingmittel“.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit gefälschten Arzneimitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.217,50 € und der „sichergestellten Dopingmittel“ angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. I. Das Urteil ist in Bezug auf die Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe auf eine Verfahrensrüge aufzuheben. Die Beanstandung ist erfolgreich, das Landgericht habe zu Unrecht retrograd erhobene Telegram-Chatnachrichten verwertet, obwohl dies bei der angeordneten Quellen-Telekommunikationsüberwachung ausgeschlossen sei (§ 100a Abs. 5 Satz 1 StPO) und die Voraussetzungen für eine weitergehende Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) nicht vorgelegen hätten. \n\n3\\. 1\\. Dem liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\n4\\. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft infolge polizeilicher Anregung ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am 21. März 2022 für die Dauer von drei Monaten „gemäß § 100a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 a), b), Abs. 3, § 100e Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 3 StPO […] die Überwachung und Aufzeichnung der gesamten Telekommunikation (Textnachrichten, Bild-, Video- und Sprachnachrichten) und der damit verbundenen Telekommunikationsverkehrsdaten“ an, „die im Inland über Internetnachrichtendienste (insbesondere ‚Telegram‘, ‚WhatsApp‘, ‚Facebook‘, ‚Instagram‘, ‚Signal‘, ‚Wickr Me‘) geführt wird“. Dies schließe „die Überwachung und Aufzeichnung der retrograden Kommunikationsdaten ein, die bei Anmeldung eines weiteren Endgeräts für ein Nutzerkonto des Beschuldigten von dem Server des betroffenen Internetnachrichtendienstes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden“. Zuvor war bereits mit Beschluss vom 12. Januar 2022 die Telekommunikationsüberwachung für einen Mobilfunkanschluss des Angeklagten angeordnet worden. \n\n5\\. In der Nacht des 30. März 2022 nahmen Polizeibeamte eine „Aufschaltung“ des vom Beschuldigten genutzten Telegram-Accounts vor. Bevor er die Maßnahme wenige Stunden später unterband, wurden Chats aus einem Zeitraum vom 26. November 2021 bis zum 30. März 2022 gesichert. \n\n6\\. In der Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende ein Selbstleseverfahren an, in dem Chatprotokolle aus dem Zeitraum von Anfang Februar 2022 bis zum 26. März 2022 enthalten waren. Am folgenden Hauptverhandlungstag widersprach die Verteidigung der Erhebung und Verwertung namentlich der Chatprotokolle unter Hinweis darauf, dass nach § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO ausschließlich die laufende Kommunikation überwacht werden dürfe. Die Strafkammer bestätigte die Anordnung des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren, ordnete in einem späteren Beschluss die retrograde Datenerhebung dem Anwendungsbereich des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO zu und legte seinem Urteil zu den dortigen Taten unter II. 7. und II. 8. insbesondere die Telegram-Protokolle vom 1. Februar bis zum 28. März 2022 zugrunde. \n\n7\\. 2\\. Die aufgrund dieses Ablaufs erhobene Rüge ist zulässig. Zur Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensfehlers bedarf es im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht der vom Generalbundesanwalt vermissten Darlegungen, etwa einer staatsanwaltlichen Verfügung und einer polizeilichen Anregung aus Januar 2022. Die dem in Rede stehenden Beschluss zugrundeliegenden Unterlagen werden in der Revisionsbegründung wiedergegeben, nämlich die polizeiliche Anregung vom 15. März 2022 und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022. \n\n8\\. 3\\. Die von der Revision erhobene Beanstandung ist auch in der Sache begründet. Die Chatinhalte sind aufgrund einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung gewonnen worden und beziehen sich weitgehend auf vor dem Anordnungsbeschluss liegende Zeiträume, so dass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Dies führt unter den gegebenen Umständen zur Unverwertbarkeit der davon betroffenen Erkenntnisse. Im Einzelnen: \n\n9\\. a) Bei der Überwachung und Aufzeichnung der Telegram-Chats handelte es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO; denn sie war mit einem Eingriff mit technischen Mitteln in das vom damaligen Beschuldigten genutzte informationstechnische System verbunden. \n\n10\\. aa) Die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 in § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO angefügte Regelung zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung zielte nach der Intention des Gesetzgebers unter anderem darauf ab, Inhalte von Messengerdiensten, die im öffentlichen Telekommunikationsnetzwerk oft nur verschlüsselt und daher für die Strafverfolgung kaum nutzbar überwacht werden können, durch ein Ausleiten der Kommunikation „an der Quelle“, also „noch vor deren Verschlüsselung auf dem Absendersystem oder nach deren Entschlüsselung beim Empfänger“, überwachen zu können (s. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 48 f.). Ein maßgeblicher Unterschied zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung liegt mithin darin, dass die heimliche Überwachung und Aufzeichnung nicht durch Einbezug der Telekommunikationsdienstleistungserbringer, sondern durch Zugriff auf das IT-System selbst geschieht (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180\u002F23 – Trojaner II – juris Rn. 6). \n\n11\\. bb) Vor diesem Hintergrund handelt es sich, ungeachtet der von den Ermittlungsbehörden nicht offengelegten technischen Details des Vorgehens, bei der Sicherung der Telegram-Chats um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im dargelegten Sinne. Die Sicherung wurde nicht durch Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen (§ 100a Abs. 4 Satz 1 StPO) vorgenommen, sondern durch eine „Aufschaltung“ auf den Telegram-Account über einen Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts. Auch wenn der Gesetzgeber vorrangig eine Überwachung auf dem Endgerät des Betroffenen im Blick hatte (vgl. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 49), ist eine gegebenenfalls davon unabhängige Aufschaltung, namentlich durch Schaffung eines weiteren Zugangs, sowohl von dem Gesetzeswortlaut als auch vom Normzweck und der Eingriffsintensität ebenfalls erfasst (vgl. etwa MüKoStPO\u002FRückert, 2. Aufl., § 100b Rn. 38 ff.; Rückert\u002FMeyer-Wegener\u002FSafferling\u002FFreiling, JR 2023, 366, 369 f.; Schmitt\u002FKöhler\u002FKöhler, StPO, 68. Aufl., § 100a Rn. 14a, 14b; BT-Drucks. 19\u002F26424 S. 14). Soweit demgegenüber einer Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 2 BGs 468\u002F20, StV-S 2021, 141 Rn. 25) zu der Anwendung „WhatsApp-Messenger“ zu entnehmen ist, die Ausleitung von Kommunikationsinhalten mit eigenen Mitteln der Ermittlungsbehörden, wie etwa durch Anmeldung eines weiteren Endgerätes, richte sich allein nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO und stelle keine Quellen-Telekommunikationsüberwachung dar, ist dem nicht zu folgen. \n\n12\\. So wird eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO durch einen Eingriff in ein informationstechnisches System geprägt. Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Definition des Begriffs (vgl. etwa LR\u002FHauck, StPO, 27. Aufl., § 100a Rn. 100 ff.; MüKoStPO\u002FRückert, 2. Aufl., § 100a Rn. 210 ff.; SK-StPO\u002FGreco\u002FWolter, 6. Aufl., § 100b Rn. 22) stellt der vom Betroffenen genutzte Messenger-Dienst wie hier Telegram als solcher regelmäßig ein informationstechnisches System dar. Dass es sich hierbei nicht um das eigene System des Anwenders handelt, ist insofern nicht entscheidend, als der gesetzliche Tatbestand auf die Nutzung des Systems durch den Betroffenen abstellt (vgl. zu Clouds BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966\u002F09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 209). In dieses System greift das von den Ermittlungsbehörden veranlasste „Aufschalten“ unter Umgehung der Kommunikationsbeteiligten und des Diensteanbieters mit technischen Mitteln (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 2 Ws 75\u002F21, NStZ-RR 2021, 313, 315) ein. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund einer wortlautbezogenen, sondern auch aufgrund einer teleologischen Auslegung; denn die gewählte Ermittlungsmaßnahme betrifft neben der Vertraulichkeit die Integrität des IT-Systems. Dafür ist nicht entscheidend, auf welchem technischen Zugangsweg der Account infiltriert wird (vgl. Rückert\u002FMeyer-Wegener\u002FSafferling\u002FFreiling, JR 2023, 366, 370). Da Zugriff gerade ohne Beteiligung des Providers genommen wird, unterscheidet sich das Vorgehen maßgeblich etwa von der Ausleitung gespeicherter E-Mails in Kooperation mit diesem (s. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229\u002F19, NJW 2021, 1252 Rn. 19), zumal bei der heimlichen Anmeldung eines weiteren Endgerätes – anders als bei der bloßen Datenweitergabe durch den Provider – die Möglichkeit von Änderungen der bestehenden Datenlage in Betracht kommt (vgl. § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO). \n\n13\\. b) Von dem Telegram-Account des Angeklagten durften ausschließlich diejenigen Inhalte überwacht und aufgezeichnet werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung anfielen. \n\n14\\. aa) Nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ist lediglich gestattet, auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO und der gesetzgeberischen Intention ergibt, ist die Maßnahme „zeitlich auf Messenger-Nachrichten begrenzt, die nach dem Ergehen des richterlichen Beschlusses […] abgesendet werden“ (BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 51). Vor dem Erlass des Beschlusses versendete Nachrichten dürfen nicht auf Grundlage des § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO, sondern ausschließlich – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Rahmen einer Online-Durchsuchung erhoben werden (s. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 52). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach die richterliche Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung, nicht etwa eine im selben Ermittlungsverfahren zuvor ergangene Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1, § 100e Abs. 1 StPO (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180\u002F23 – Trojaner II – juris Rn. 235). \n\n15\\. bb) Hieran gemessen durften die Ermittlungsbehörden lediglich die ab dem Beschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2022 angefallene Kommunikation überwachen und aufzeichnen, nicht aber zuvor ausgetauschte Nachrichten. Die Sicherung der zwischen dem 21. November 2021 und dem 21. März 2022 geführten Telekommunikation war mithin rechtswidrig. Soweit der amtsgerichtliche Beschluss die Aufzeichnung retrograder Kommunikationsdaten gestattet, die bei Anmeldung eines weiteren Endgerätes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden, kann dies angesichts der Gesetzeslage nicht die Erfassung solcher Daten rechtfertigen, die bereits vor der gerichtlichen Anordnung versendet wurden. Insofern fehlt es für den Eingriff an einer Rechtsgrundlage. \n\n16\\. Die rückwirkende Erhebung der Daten käme lediglich als Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in Betracht (s. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 52), über die gemäß § 100e Abs. 2 Satz 1 StPO eine besondere Kammer des Landgerichts zu entscheiden hätte. Eine derartige Ermittlungsmaßnahme ist nicht angeordnet worden. \n\n17\\. c) Die rechtswidrige Datenerhebung führt hier zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte (im Ergebnis ebenso Schmitt\u002FKöhler\u002FKöhler, StPO, 68. Aufl., § 100a Rn. 35a; MüKoStPO\u002FRückert, 2\\. Aufl., § 100a Rn. 349). \n\n18\\. aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verwertung von entgegen § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StPO gewonnenen Erkenntnisse fehlt, so dass auf die allgemeinen straf- und verfassungsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen ist. Danach stellt ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung, dem zentralen Ziel des Strafprozesses, beeinträchtigt. Die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (st. Rspr., s. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625\u002F25, ZWH 2025, 348 Rn. 25 mwN; BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54\u002F24, NJW 2025, 1584 Rn. 24 mwN). \n\n19\\. bb) Nach dieser Maßgabe liegt ein Verwertungsverbot vor. \n\n20\\. Die verletzte Vorschrift dient dazu, ein funktionales Äquivalent zur herkömmlichen Ausleitung der Telekommunikation zu schaffen (s. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 51 f.). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Möglichkeit einer retrograden Überwachung in den Blick genommen und diese in jedem Fall ausschließen wollen. Dies ergibt sich aus den in § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO geregelten Vorgaben, nach denen sogar technisch sicherzustellen ist, dass ausschließlich Kommunikationsinhalte ab dem Anordnungszeitpunkt überwacht und aufgezeichnet werden können. Damit scheidet bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben die Erfassung älterer Inhalte von vornherein aus. Dies spricht dafür, unter Missachtung der besonders vorgesehenen Sicherungsmechanismen gewonnene Erkenntnisse nicht zu verwerten. \n\n21\\. Hierbei ist auch die besondere Grundrechtsrelevanz des Eingriffs zu berücksichtigen. Die Ermittlungsmaßnahme greift erheblich in das IT-System-Grundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180\u002F23 – Trojaner II – juris Rn. 173, 220 ff., 233). Gerade den sich aus § 100a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO ergebenden zeitlichen Begrenzungen kommt eine wesentliche eingriffsmindernde Wirkung zu (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180\u002F23 – Trojaner II – juris Rn. 235). Dies setzt allerdings ihre tatsächliche Beachtung voraus. \n\n22\\. Wären die entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, könnte dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625\u002F25, ZWH 2025, 348 Rn. 26), da die Missachtung der – sogar technisch abzusichernden – Anforderungen im Falle der Verwertbarkeit zu Lasten des durch die Regelungen geschützten Betroffenen ginge. \n\n23\\. Die Schwere der aufzuklärenden Straftaten ist nicht von solchem Gewicht, das bei einer Abwägung die aufgezeigten, gegen eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte überwiegt. Die abgeurteilten Taten betreffen zwar schwere Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO, nicht aber besonders schwere Straftaten nach § 100b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Soweit im ermittlungsrichterlichen Beschluss auch eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG angeführt ist, ergibt sich dazu nichts Weiteres, das auf eine besondere Schwere im Einzelfall gemäß § 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO hindeutet. \n\n24\\. 4\\. Die rechtsfehlerhaft herangezogenen Chatinhalte betreffen lediglich die Beweiswürdigung zu den Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe. Für die vor der erfassten Kommunikation liegenden, zwischen dem 10. Januar und dem 12. September 2021 begangenen Taten sind sie ebenso wenig von Bedeutung wie für die letzte, aufgrund von Durchsuchung und Sicherstellung belegte Tat vom 27. April 2022. \n\n25\\. Die danach gebotene Aufhebung des Urteils bezüglich der beiden genannten Taten lässt die zwei zugehörigen Einzelstrafen entfallen und entzieht damit der Gesamtstrafe die Grundlage. Zudem kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, soweit sie Erträge aus diesen Taten betrifft. Es verbleibt lediglich bei der Einziehung des Wertes der Erträge aus den Taten unter II. 1. bis II. 5. der Urteilsgründe in Höhe von insgesamt 3.586,50 €. Mithin kommt es nicht mehr darauf an, dass die Einziehungsentscheidung zuvor betragsmäßig nicht vollständig nachvollziehbar gewesen ist, weil die Addition der von der Strafkammer herangezogenen Beträge lediglich 7.007,50 € statt der ausgeurteilten 7.217,50 € ergibt. \n\n26\\. II. Der Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Dopingmittel“ ist aufzuheben, da er zu unbestimmt ist. Einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477\u002F22, StV 2024, 440 Rn. 5 mwN). Dem wird der pauschale Hinweis auf „sichergestellte Dopingmittel“ nicht gerecht. Eine nähere Konkretisierung ist hier nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil sich die betroffenen Gegenstände den Urteilsgründen entnehmen ließen (s. dazu BGH, Beschluss vom 24. Juli 2025 – 3 StR 382\u002F24, juris Rn. 67). So ist insbesondere unklar, inwieweit die Strafkammer die Einziehung lediglich auf Dopingmittel in technischem Sinne (§ 2 Abs. 3 AntiDopG) oder auch – entsprechend den Ausführungen in den Urteilsgründen – auf zum Doping vorgehaltene Arzneimittel hat erstrecken wollen. Zudem erschließt sich nicht, ob sich die Einziehung allein auf die beim Angeklagten am 27. April 2022 sichergestellten Mittel oder zudem auf die bei dem gesondert Verurteilten am 12. September 2021 sichergestellten Mittel bezieht und diese gegebenenfalls bereits in dessen Strafverfahren eingezogen wurden. \n\n27\\. III. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. \n\n28\\. 1\\. Die weitere Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 StPO) in Bezug auf eine von der Anklage abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten beanstandet, bedarf keiner weiteren Erörterung; denn sie bezieht sich ebenfalls allein auf die der Aufhebung unterliegenden Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe. \n\n29\\. 2\\. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die nicht geringe Menge im Sinne von § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 AntiDopG, DmMV nach den Taten durch die Fünfte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 67) hinsichtlich mehrerer von den Taten betroffenen Dopingmittel erhöht wurde und dies nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 49\u002F64, BGHSt 20, 177; Beschluss vom 7. November 2001 – 5 StR 395\u002F01, BGHSt 47, 138, 143). Auf den Schuldspruch wirkt sich dies nicht aus, da der Angeklagte – für ihn nicht beschwerend – nicht des tateinheitlichen Erwerbs oder Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 345\u002F17, BGHR AntiDopG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1 Rn. 24). Zudem ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Heranziehung der zutreffenden Grenzwerte geringere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Zum einen hat es sich neben dem Maß der Überschreitung ausdrücklich an den jeweiligen Mengen orientiert. Zum anderen beziehen sich die Änderungen lediglich auf einen Teil der betroffenen Dopingmittel. \n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Hohoff Anstötz Hohoff Erbguth Voigt","Quellen-Telekommunikationsüberwachung bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:56.249Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":44,"decisionDate":150,"fullText":151,"summary":152,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":154},"3455","ECLI:DE:NEURIS:KORE701462026","ecli-de-neuris-kore701462026","StB 69\u002F25","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensfremde Dritte \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2025 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Vor dem 9. Strafsenat des Oberlandesgerichts München ist gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitangeklagte ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig. Die Hauptverhandlung dauert seit Juni 2024 an. \n\n2\\. Der Angeklagte H. ist wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an derselben terroristischen Vereinigung in einem weiteren, vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Strafverfahren angeklagt. Die Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts München hat dessen Verteidiger am 10. November 2025 Akteneinsicht in sämtliche Sach- und Haftakten seit Anklageerhebung gewährt. \n\n3\\. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei entgegen § 33 StPO zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden. Auch lasse das Akteneinsichtsgesuch eine notwendige Konkretisierung des berechtigten Interesses des Antragstellers an einer umfassenden Akteneinsicht nicht erkennen; hierdurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. \n\n4\\. Die Vorsitzende hat die Gehörsrüge zurückgewiesen und der Beschwerde nicht abgeholfen. \n\nII.\n\n5\\. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die angefochtene Verfügung des Oberlandesgerichts findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt. \n\n6\\. Halbsatz 2 Nr. 4 dieser Vorschrift eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird (s. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 – KRB 12\u002F13, BGHSt 59, 183 Rn. 5; vom 3. November 2022 – StB 46\u002F22, NStZ-RR 2023, 25; vom 10. Juli 2025 – StB 21\u002F25, NStZ-RR 2025, 289 Rn. 10). Grund hierfür ist, dass sich die Aufnahme von Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nur aus der besonderen Bedeutung rechtfertigt, welche die Aktenkenntnis für die Verfahrensbeteiligten hat. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 1973 – StB 76\u002F72, BGHSt 25, 120, 121) verbietet es sich daher, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen – wie hier – die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung des Rechtsmittelführers im anhängigen Strafverfahren nicht in Frage steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1989 – KRB 4\u002F89, BGHSt 36, 338, 339; vom 18. Januar 2005 – StB 6\u002F04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akteneinsicht 3; vom 3. November 2022 – StB 46\u002F22, NStZ-RR 2023, 25; vom 10. Juli 2025 – StB 21\u002F25, NStZ-RR 2025, 289 Rn. 10). Weder hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, durch den Umfang der Akteneinsicht an den am Verfahren nicht beteiligten Dritten drohten ihm Nachteile im Sinne einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten, noch ist dies sonst ersichtlich. \n\n7\\. Ob hiervon im Fall einer Gehörsverletzung Ausnahmen in Betracht kommen, kann dahinstehen. Denn dem Beschwerdeführer ist jedenfalls vor der ausführlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung durch das Oberlandesgericht im ausreichenden Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Schäfer Berg Voigt","Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensfremde Dritte","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.226Z",20,[11,157],2025]