[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-disability-discrimination-de-2026":3},{"detail":4,"years":75},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":18,"page":14,"limit":74},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},424,"disability-discrimination-de","Disability Discrimination","DE","2026-07-08T22:47:04.409Z",2026,[13,15,17,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":14},2,{"month":18,"count":19},3,0,{"month":21,"count":19},4,{"month":23,"count":14},5,{"month":25,"count":19},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":19},8,{"month":31,"count":19},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":19},11,{"month":37,"count":19},12,[39,53,64],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2131","ECLI:DE:NEURIS:KORE303602026","ecli-de-neuris-kore303602026","III ZR 56\u002F25",46,"2026-05-21T00:00:00.000Z","#  Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch \\- Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik \n\n## Leitsatz\n\nBenachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik\n\n§ 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht.10\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel - 2. Zivilkammer \\- vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht unter dem Vorwurf, die Beklagte habe sie im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG benachteiligt und sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend. \n\n2\\. Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist seit 1983 blind. Ihr wurde am 15. Juli 2022 in einem Krankenhaus ein neues Kniegelenk eingesetzt. Im Anschluss an die Operation war eine Rehabilitationsmaßnahme ab dem 25. Juli 2022 in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Bereits vor ihrer Operation hatte die Klägerin ein Telefongespräch mit dem Patientenmanagement der Beklagten geführt, in dem sie Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Mobilität beantwortet hatte. Danach wurde der Aufenthalt der Klägerin in der Rehaklinik der Beklagten vom Sozialdienst des Krankenhauses vorbereitet. Am 25. Juli 2022 wurde die Klägerin mit einem Krankentransport in die Rehaklinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde die Klägerin mit einem Krankentransport in das Krankenhaus zurückgebracht, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte, bis sie am 1. August 2022 eine Reha-Behandlung in einer anderen Klinik antrat. Der Klägerin entstanden durch den erneuten Aufenthalt im Krankenhaus Kosten von 1.098 €. \n\n3\\. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Dass sie so kurz nach der Knieoperation nur eingeschränkt mobil und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sein werde, habe der Beklagten von vorneherein klar sein müssen. Dementsprechend habe diese darauf vorbereitet sein müssen, dass für die Klägerin ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde. \n\n4\\. Die auf Zahlung von 1.098 € sowie einer Entschädigung von mindestens 3.000 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision ist unbegründet. I. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG sei nicht eröffnet. Ein Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung, wie er zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgesehen gewesen sei, sei weder ein Massengeschäft noch ein massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft. Bei gesundheitsbezogenen Leistungen komme es angesichts der Ausrichtung des Leistungsinhalts an der körperlichen Verfasstheit des Patienten zwangsläufig auf das \"Ansehen der Person\" an, sodass eine Qualifikation als Massengeschäft oder massengeschäftsähnliches Geschäft ausscheiden müsse. Soweit die Klägerin geltend mache, dass bei medizinischen Heilbehandlungen gewisse durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützte Persönlichkeitsmerkmale, wie Geschlecht, Alter oder Behinderung, zwar eine Rolle spielen könnten, dass diese Merkmale aber nicht für das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages ausschlaggebend sein dürften, beruhe dies auf einem Zirkelschluss. Wären Massengeschäfte nur solche, bei denen die Merkmale des § 1 AGG keine Rolle spielten, wäre eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG schon per definitionem ausgeschlossen. II. \n\n7\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung zumindest im Ergebnis stand. Ob bezüglich des Vertrags über die Aufnahme in die Rehaklinik ein Massengeschäft oder massenähnliches Geschäft (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) vorliegt und damit der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 19 AGG eröffnet ist, kann dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt hat. Deshalb bestehen auch keine deliktischen Ansprüche der Klägerin. \n\n8\\. 1\\. Ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden und Entschädigung für immaterielle Schäden gemäß § 21 Abs. 2 AGG setzt eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach den vorgenannten Bestimmungen voraus. Daran fehlt es. Insbesondere liegt nicht eine \\- hier allein in Betracht kommende - Verletzung von § 19 Abs. 1 AGG in Form einer unmittelbaren Benachteiligung wegen der (Seh-)Behinderung der Klägerin vor. \n\n9\\. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das nach § 1 AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272\u002F15, NJW 2020, 852 Rn. 32 mwN). \n\n10\\. Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet indessen im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu erläutert, für Menschen mit Behinderungen setze zwar § 19 AGG das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern - über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben - von der Allgemeinheit zu tragen seien (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16\u002F1780 S. 40). Dem entspricht es, dass zum Beispiel die Herstellung des barrierefreien Zugangs zu Hotels oder Restaurants im Gaststättengesetz (dort § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) geregelt ist. Auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz selbst ist angelegt, dass im Zivilrechtsverkehr aktive Anpassungs- und Teilhabeleistungen von Privaten nicht geschuldet werden. Der im Abschnitt 2 des Gesetzes (Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung) befindliche § 12 AGG bestimmt, dass ein Arbeitgeber aktiv Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten vor unzulässigen Ungleichbehandlungen zu ergreifen hat. Im Abschnitt 3 fehlt eine entsprechende Vorschrift. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen (bei Menschen mit Körperbehinderung zum Beispiel wegen der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, etwa zur Vermeidung von Unfällen) oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht (vgl. BeckOK BGB\u002FWendtland [1. Februar 2026] § 19 AGG Rn. 42). \n\n11\\. Nach diesen Maßstäben liegt eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht vor. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich vorinstanzlich insbesondere darauf berufen, dass nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. Insoweit sind allerdings nur die Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 Satz 1 SGB I, also die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, verpflichtet (vgl. Öndül in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. [2. Juni 2025], § 17 SGB I Rn. 65 sowie BeckOGK\u002FSpellbrink [1. September 2020] SGB I § 17 Rn. 44, der sogar von einem subjektiv-öffentlichen Recht auf Barrierefreiheit ausgeht), nicht dagegen die Beklagte als (privater) Leistungserbringer. Dass Leistungserbringer nicht generell zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet sind, zeigt sich auch daran, dass die Rehabilitationsträger (vgl. § 6 SGB IX) gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB IX lediglich die Pflicht trifft, darauf zu achten, dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen - also nicht für sämtliche - keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Auch soweit die Klägerin auf die Unterstützung durch eine Begleitperson angewiesen war, sind ihre diesbezüglichen Rechte Gegenstand der Regelungen des Sozialgesetzbuchs (vgl. zB LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2020, 55462 Rn. 35; zu § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX siehe Schaumberg in Hauck\u002FNoftz, SGB IX [Oktober 2024], § 78 Rn. 10; s. auch § 113 Abs. 6 SGB IX in der seit 1. November 2022 geltenden Fassung). Dagegen bestand keine mittels des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durchsetzbare Verpflichtung der Beklagten, den für die Klägerin erforderlichen zusätzlichen Betreuungsaufwand zu übernehmen. Auch aus den weiteren vom Prozessbevollmächtigten der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten sozialrechtlichen Vorschriften ergibt sich nichts anderes. \n\n12\\. Es fehlte an der von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorausgesetzten \"vergleichbaren Situation\", jedenfalls war die Ablehnung der Beklagten, den zusätzlichen Aufwand zu tragen, und in dieser Konsequenz, die Klägerin in die Reha-Klinik aufzunehmen, im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG sachlich begründet (zu wirtschaftlichen Erwägungen als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung generell vgl. MüKoBGB\u002FThüsing, 10. Aufl., AGG § 20 Rn. 16). \n\n13\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Die Richtlinien, deren Umsetzung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient (Richtlinie 2000\u002F43\u002FEG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft; Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Richtlinie 2004\u002F113\u002FEG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; Richtlinie 2006\u002F54\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen) regeln nicht den Zugang von Menschen mit Behinderung zu Rehabilitationskliniken und gestatten zwar weitergehende Vorschriften zur Gleichstellung durch die Mitgliedstaaten, verlangen diese aber nicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F43\u002FEG; Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG; Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004\u002F113\u002FEG; Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006\u002F54\u002FEG). Auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2019\u002F882\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ist der Zugang zu Rehabilitationskliniken nicht erfasst. Es steht daher zur Überzeugung des Senats mit der nach der \"acte-clair-Doktrin\" erforderlichen Gewissheit (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61\u002F24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 28 mwN) fest, dass das Unionsrecht nicht eine Auslegung des § 19 AGG dahin verlangt, dass Private zur aktiven Beseitigung fehlender Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderung verpflichtet sind. \n\n14\\. 2\\. Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals Ansprüche wegen der Ablehnung ihrer Aufnahme in die Rehaklinik der Beklagten auf Deliktsrecht stützt, fehlt es an einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in das hier eingegriffen worden sein könnte, kommt allein die persönliche Ehre in Betracht (vgl. zu den Schutzgütern BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12\u002F19, NJW 2020, 770 Rn. 13). Die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin war indes aus den dargelegten Gründen sachlich begründet und weist keinen Bezug zu ihrer persönlichen Ehre auf. \n\nHerrmann Kessen Herr Liepin Ostwaldt","Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.934Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3179","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150330112","ecli-de-neuris-ksre150330112","B 9 SB 33\u002F25 B",47,"2026-02-04T00:00:00.000Z","#  BSG, 04.02.2026, B 9 SB 33\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B. \n\n2\\. Einen Anspruch hierauf hat das LSG - anders als zuvor das SG - verneint. Es hat sich dabei nicht der Einschätzung der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. W angeschlossen, weil die durch diese vorgeschlagene Gleichstellung des Klägers mit einem Querschnittsgelähmten weder medizinisch noch sozialmedizinisch gerechtfertigt sei. Das Gutachten von Dr. W lasse einen Plausibilitätsabgleich zwischen erhebbaren Befunden und angegebenen sowie demonstrierten Funktionseinschränkungen vermissen. Eine ergänzende Stellungnahme vom 6.1.2024 habe hierzu nichts Neues gebracht. Nach wie vor habe die Sachverständige nur das Gezeigte bewertet und den Vortrag des Klägers nicht objektiviert *(Urteil vom 29.7.2025)*. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 103 SGG. Er habe mit Schriftsatz vom 25.9.2024 beantragt, Dr. W bezüglich der abweichenden Einschätzung ihres Kollegen Dr. G vom 12.7.2024 zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung zu befragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG habe er erklärt, an dem Antrag, Dr. W mündlich oder schriftlich zu hören, insbesondere zu der Abweichung zum Gutachten von Dr. G und an dem Beweisantrag vom 25.9.2024 festzuhalten. Hätte das LSG den Beweisanträgen stattgegeben oder selbst weitere Aufklärung betrieben, wären der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige oder ein anderer Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger beantragte Zuerkennung des Merkzeichens B zu gewähren sei. \n\n4\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemachte Verletzung des § 103 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n5\\. 1\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie diejenige des Klägers - darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden *(vgl BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2\u002F23 B - juris RdNr 4 mwN).* Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG geltend gemacht, müssen sich die Darlegungen auch darauf beziehen, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insoweit enthält § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Einschränkung des Rügerechts der mangelnden Sachverhaltserforschung. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. \n\n6\\. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die nach der materiellen Rechtsauffassung des LSG zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 - B 9 SB 59\u002F21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48\u002F16 B - juris RdNr 10)*. Vielmehr gibt die Beschwerdebegründung nach eigenen Angaben lediglich die Begründung der Entscheidung des LSG im Wesentlichen wieder und damit nicht dessen Feststellungen. \n\n7\\. Der in der Beschwerde wiedergegebenen Urteilsbegründung lässt sich im Ansatz entnehmen, dass das LSG die erstinstanzlich beauftragte Sachverständige ergänzend befragt hat, ohne dass diese - nach Ansicht des LSG - ihre Einschätzung hat plausibilisieren können. Insoweit wird in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung damit versäumt, dass diese Ausführungen des LSG zu vorhandenen und auch auf Nachfrage im Berufungsverfahren nicht beseitigten Mängeln des Gutachtens bereits eine hinreichende Begründung dafür sein können, die erstinstanzliche Sachverständige nicht nochmals um Äußerung zu bitten. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn einer vermeintlich nicht hinreichenden Begründung des Gerichts zur Nichtbefolgung eines Beweisantrags muss ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag vorangegangen sein. Daran fehlt es den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Anträgen, die nicht auf die weitere Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen *(vgl BSG Beschluss vom 6.8.2025 - B 9 SB 7\u002F25 B - juris RdNr 8)* , sondern auf eine Auseinandersetzung mit den Bewertungen der Sachverständigen (\"abweichende Einschätzung\") durch diese selbst abzielen. Wesentliche Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags sind jedoch eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache *(vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179\u002F03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN)*. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst eindeutig und präzise zu bezeichnen und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags zu prüfen und gegebenenfalls ihre Ablehnung hinreichend iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen *(BSG Beschluss vom 13.8.2015 - B 9 V 13\u002F15 B - juris RdNr 10).*\n\n8\\. Soweit der Kläger rügt, dass das LSG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kritisiert er im Kern dessen Beweiswürdigung, die jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5\u002F20 B - juris RdNr 10 mwN)*. \n\n9\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n10\\. 2\\. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. \n\n11\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","BSG, 04.02.2026, B 9 SB 33\u002F25 B","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:36.834Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":69,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":62,"updatedAt":73},"3206","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071985","ecli-de-neuris-kare600071985","2 AZR 128\u002F25",48,"2026-01-29T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 29. Januar 2026 - 2 AZR 128\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2025 - 11 SLa 449\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28\\. Juni 2024 - 1 Ca 18\u002F24 - wird zurückgewiesen.\n\n3\\. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung. \n\n2\\. Der als schwerbehindert anerkannte Kläger war ab dem 1. Oktober 2023 bei der beklagten Stadt als Mitarbeiter im sonstigen Innen- und Außendienst beschäftigt. Er führte Verkehrskontrollen im gesamten öffentlichen Verkehrsraum der Stadt durch. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. \n\n3\\. Im Oktober 2023 erschien der Kläger an drei Tagen unpünktlich zum Dienst. Nach einem Kritikgespräch am 27. Oktober 2023 verfasste der Vorgesetzte des Klägers einen internen Vermerk, in dem er die Weiterführung der Erprobung nicht empfahl. In einem Probezeit-Bewährungsgespräch am 4. Dezember 2023 unterrichtete die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit zu kündigen. \n\n4\\. Die Beklagte hörte den zuständigen Personalrat zur beabsichtigten Kündigung an. Außerdem unterrichtete sie die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 über die beabsichtigte Kündigung des Klägers. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf diesem Schreiben, der das Datum 11. Dezember 2023 trägt, nahm die Schwerbehindertenvertretung „Kenntnis“. \n\n5\\. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13. Dezember 2023, dem Kläger zugegangen am 14\\. Dezember 2023 um 14:30 Uhr, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2023\\. \n\n6\\. Dagegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei ua. wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (schwer)behinderter Menschen unwirksam. Außerdem seien weder die Schwerbehindertenvertretung noch der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. \n\n7\\. Der Kläger hat beantragt, \n\n1\\. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13. Dezember 2023 nicht aufgelöst worden ist; 2\\. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Mitarbeiter im sonstigen Innen- und Außendienst weiterzubeschäftigen.\n\n8\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ua. geltend gemacht, der Kläger sei mit dem Einwand der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, den er in der Klageschrift und dann erstmals wieder in der Revisionsbegründung erhoben habe, ausgeschlossen. Zudem sei für die Dauer der Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung im Bereich des öffentlichen Dienstes die jeweilige personalvertretungsrechtliche Regelung, nicht aber die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG maßgeblich. Unabhängig davon liege eine abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vor. Diese habe auf dem Stempelaufdruck die Option „Kenntnis“ angekreuzt, woraus zu schließen sei, dass eine weitergehende Reaktion, insbesondere eine inhaltliche Stellungnahme, nicht beabsichtigt gewesen sei. \n\n9\\. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen. Die Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet. Das kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden *(§ 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n11\\. I. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Entgegen seiner Annahme ist die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Kündigung daher nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam. \n\n12\\. 1\\. Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam. \n\n13\\. a) Von der Unwirksamkeitsanordnung sind sämtliche Kündigungen erfasst, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können, auch solche in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG *(BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378\u002F18 - Rn. 12, BAGE 164, 360)*. Die Unwirksamkeitsfolge tritt nicht nur ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung gar nicht, sondern auch, wenn er sie nicht ordnungsgemäß angehört hat. Es gelten die gleichen Grundsätze wie zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG *(vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378\u002F18 - Rn. 15 ff., aaO)*. \n\n14\\. b) Der Arbeitgeber hört die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß an, wenn er sie ausreichend unterrichtet und ihr genügend Gelegenheit zur Stellungnahme gibt *(BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378\u002F18 - Rn. 20 ff., BAGE 164, 360)*. \n\n15\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die planwidrige Regelungslücke des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Stellungnahmefristen durch eine analoge Anwendung von § 102 Abs. 2 BetrVG zu schließen mit der Folge, dass die Schwerbehindertenvertretung etwaige Bedenken gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung spätestens innerhalb einer Woche und solche gegen eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen mitzuteilen hat *(BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378\u002F18 - Rn. 23, BAGE 164, 360)*. Eine entsprechende Anwendung des ggf. einschlägigen Personalvertretungsgesetzes des Bundes oder der Länder - wie die Beklagte sie vertritt - scheidet hingegen aus. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber die Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung für private und öffentliche Arbeitgeber verschieden ausgestalten und sogar innerhalb des öffentlichen Dienstes - teils erheblich - unterschiedliche Fristenregime eingreifen lassen wollte. \n\n16\\. bb) Die von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte geben dem Senat keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern. Das Gesetz enthält hinsichtlich der Stellungnahmefristen seit Einführung der Unwirksamkeitsfolge des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine planwidrige Regelungslücke *(vgl. Bayreuther NZA 2017, 87, 90; Isenhardt in Schlegel\u002FVoelzke jurisPK-SGB IX Stand 23\\. Dezember 2025 § 178 Rn. 35; Neumann\u002FPahlen\u002FWinkler\u002FGreiner\u002FPahlen 15. Aufl. SGB IX § 178 Rn. 11j)*. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber bis heute keine ergänzende Regelung in das Gesetz aufgenommen hat. Er hat seit Einführung der Unwirksamkeitsfolge mit dem Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 das SGB IX mehrfach geändert *(insbesondere durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 [BGBl. I S. 1387] und das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 146])* und in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats § 178 Abs. 2 SGB IX nicht um eine Fristenregelung ergänzt. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber angesichts dieser Rechtsprechung keine Veranlassung mehr gesehen hat, die Stellungnahmefristen für die Schwerbehindertenvertretung überhaupt oder im Bereich des öffentlichen Dienstes abweichend zu regeln *(vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bzgl. des Präventionsverfahrens BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178\u002F24 - Rn. 18)*. \n\n17\\. Es ist auch sachgerecht, sich zur Lückenschließung an die Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG anzulehnen, da die Beteiligungsverfahren von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ähnlich ausgestaltet sind *(vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378\u002F18 - Rn. 23 aE, BAGE 164, 360; zust. Schubert in Knittel Stand 1. Dezember 2025 SGB IX § 178 Rn. 100)*. Diese Überlegung wird entgegen der Annahme der Beklagten nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Personalrat bei der vorliegenden Probezeitkündigung lediglich anzuhören ist *(vgl. § 74 Abs. 2 LPVG Nordrhein-Westfalen)*. Ersichtlich gehen die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder davon aus, dass der Personalrat bei Kündigungen im Regelfall mitzubestimmen oder mitzuwirken hat und dessen Beteiligung nur in bestimmten Ausnahmefällen abgeschwächt in Form der bloßen Anhörung besteht *(vgl. zB § 85 Abs. 1 Satz 1, § 86 Satz 1 BPersVG; § 74 Abs. 1, Abs. 2 LPVG Nordrhein-Westfalen; § 78 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 6 Satz 1 SächsPersVG; § 75 Abs. 1 Nr. 12, § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG Baden-Württemberg; § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ThürPersVG; § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz)*. Zudem gilt § 178 Abs. 2 SGB IX, dessen planwidrige Regelungslücke zu schließen ist, hinsichtlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung für öffentliche und private Arbeitgeber einheitlich. Von daher geht die Beklagte fehl, wenn sie meint, dass für den Bereich des öffentlichen Dienstes mit § 102 Abs. 2 BetrVG Bundesrecht systemwidrig analog im Bereich der landesrechtlichen Personalvertretungsgesetze anzuwenden wäre. Schließlich wird auch in den Gesetzesmaterialien ein Bezug zum Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG hergestellt *(vgl. BT-Drs. 18\u002F10523 S. 67)*. \n\n18\\. cc) Im Übrigen ist in Bezug auf den vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch dann nicht ordnungsgemäß angehört hätte, wenn man mit der Beklagten von einer entsprechenden Anwendung der Fristen des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausginge. Gemäß § 74 Abs. 6 LPVG Nordrhein-Westfalen kann der Personalrat Einwendungen gegen eine beabsichtigte Probezeitkündigung binnen drei Arbeitstagen der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis geben. Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff. BGB *(Bülow 3. Aufl. § 74 LPVG NRW Rn. 156)*. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Schwerbehindertenvertretung am 11. Dezember 2023 von dem Anhörungsschreiben Kenntnis genommen. Ein Zugang des Schreibens vor diesem Zeitpunkt ist weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen. Danach hätte die Schwerbehindertenvertretung bis zum Ablauf des 14. Dezember 2023 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gehabt. Die Kündigungserklärung ging dem Kläger jedoch bereits am 14. Dezember 2023 um 14:30 Uhr zu. \n\n19\\. c) Das Anhörungsverfahren der Schwerbehindertenvertretung ist beendet, wenn deren Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist oder eine das Verfahren abschließende Stellungnahme vorliegt *(BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378\u002F18 - Rn. 24, BAGE 164, 360)*. \n\n20\\. aa) Letzteres ist lediglich dann der Fall, wenn der Arbeitgeber der Äußerung der Schwerbehindertenvertretung unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Erklärt sie das nicht ausdrücklich, ist der Inhalt ihrer Mitteilung durch Auslegung zu ermitteln. Diese muss eindeutig ergeben, dass die Schwerbehindertenvertretung sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal, und sei es „nur“ ergänzend, äußern möchte. Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung davon ausgehen können, diese werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen *(vgl. zur Betriebsratsanhörung BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345\u002F15 - Rn. 24, BAGE 155, 181)*. \n\n21\\. bb) Für die Annahme einer vorfristig abgegebenen verfahrensbeendenden Äußerung bedarf es daher besonderer Anhaltspunkte. Diese liegen regelmäßig vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung dem Arbeitgeber erklärt, sie stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu, oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. In anderen Fällen wird der Arbeitgeber nur von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen können, wenn aus seiner Sicht eine weitere Äußerung zur Kündigungsabsicht ausgeschlossen ist. Fehlt es an sicheren Anhaltspunkten, muss der Arbeitgeber bei der Schwerbehindertenvertretung ggf. nachfragen und um Klarstellung bitten *(vgl. zur Betriebsratsanhörung BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345\u002F15 - Rn. 25 ff., BAGE 155, 181)*. Da es hierbei auf das Verständnis bei Erhalt der Reaktion der Schwerbehindertenvertretung ankommt, stellt der Umstand, dass diese sich - aus ex post-Sicht - bis zum regulären Ablauf der Stellungnahmefrist tatsächlich nicht mehr geäußert hat, keinen besonderen Anhaltspunkt im vorgenannten Sinn dar. \n\n22\\. 2\\. Bei seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung entsprechend der dargestellten Maßstäbe vor Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist ausgesprochen hat, ohne dass eine diese Frist verkürzende abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorlag. \n\n23\\. a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist, dass vor Ausspruch der Kündigung die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen war. Der Kläger ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert. Die Beklagte, die bereits bei der Einstellung von der Schwerbehinderung des Klägers Kenntnis hatte, beabsichtigte, eine Kündigung in der vertraglichen Probezeit und der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszusprechen. \n\n24\\. b) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft allein auf die Kenntnisnahme der Schwerbehindertenvertretung abgestellt und nicht beachtet, dass die Kündigung vor Ablauf der einwöchigen Frist zur Stellungnahme ausgesprochen wurde. \n\n25\\. aa) Nach seinen Feststellungen hat die Schwerbehindertenvertretung am 11. Dezember 2023 von dem Anhörungsschreiben Kenntnis genommen. Ein Zugang des Schreibens vor diesem Zeitpunkt ist weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen. Die Wochenfrist analog § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages der nächsten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Schwerbehindertenvertretung die Arbeitgebermitteilung erhalten hat, mithin mit Ablauf des 18. Dezember 2023. Die Kündigung ist dem Kläger jedoch schon am 14. Dezember 2023 zugegangen und damit vor Ablauf der Wochenfrist analog § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausgesprochen worden *(vgl. BAG* *25\\. Mai 2016 - 2 AZR 345\u002F15 - Rn. 29, BAGE 155, 181; 13. November 1975 - 2 AZR 610\u002F74 - zu 3 a und b der Gründe, BAGE 27, 331* *)*. \n\n26\\. bb) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, dass das auf den 7. Dezember 2023 datierte Anhörungsschreiben der Schwerbehindertenvertretung bereits an diesem Tag zugegangen wäre, endete die Wochenfrist analog § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erst mit Ablauf des 14. Dezember 2023. Die Kündigung ist dem Kläger allerdings schon am 14\\. Dezember 2023 um 14:30 Uhr zugegangen und wäre damit gleichermaßen vor Ende der (frühestens) an diesem Tag um 24:00 Uhr ablaufenden Wochenfrist ausgesprochen worden *(vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345\u002F15 - Rn. 29, BAGE 155, 181; 13. November 1975 - 2 AZR 610\u002F74 - zu 3 a und b der Gründe, BAGE 27, 331)*. \n\n27\\. c) Es liegt entgegen der Annahme der Beklagten keine abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vor. Insbesondere stellt der Stempelaufdruck vom 11. Dezember 2023 keine solche dar. \n\n28\\. aa) Die Schwerbehindertenvertretung hat weder mit diesem Stempelaufdruck noch sonst ausdrücklich erklärt, dass sie abschließend Stellung nimmt. Daher ist ihre Erklärung \\- der Stempelaufdruck - auszulegen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesem um eine typische Erklärung handelt, deren Auslegung der Senat uneingeschränkt überprüfen kann, oder um eine nichttypische Erklärung, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln *(§§ 133, 157 BGB)* verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat *(st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Mai 2025 - 3 AZR 118\u002F24 - Rn. 23; 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 33; 21. Mai 2019 - 2 AZR 26\u002F19 - Rn. 32, BAGE 167, 22, jeweils mwN)*. \n\n29\\. bb) Auch wenn es sich bei dem Stempelaufdruck vom 11. Dezember 2023 um eine nichttypische Erklärung handeln sollte *(vgl. zur Einordnung der Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345\u002F15 - Rn. 31, BAGE 155, 181 bzw. des Personalrats BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 28\u002F19 - Rn. 29)* , kann der Senat die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, da dieses den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist *(st. Rspr., zB BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 168\u002F23 - Rn. 17 mwN)*. \n\n30\\. (1) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 angehört, diese am 11. Dezember 2023 Kenntnis genommen und geantwortet hat („Stempelaufdruck“). Es hat dieses mit dem Stempelaufdruck versehene Schreiben ausdrücklich in Bezug genommen. \n\n31\\. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in der Revisionserwiderung ist kein erhebliches weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, zu diesem Punkt weiter vortragen zu wollen. Die Beklagte hat lediglich pauschal vorgebracht, dass sie auf einen entsprechenden Hinweis zu dem abschließenden Charakter der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung „unter Beweisantritt weiter“ vorgetragen hätte. Welche im vorliegenden Fall erheblichen Tatsachen dies betreffen soll, hat sie weder in der Revisionserwiderung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht. \n\n32\\. (2) Eine eigene Entscheidung ist dem Senat auch nicht deswegen verwehrt, weil er aus Gründen des fairen Verfahrens den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen müsste *(vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 210\u002F22 - Rn. 37, BAGE 182, 46)* , nachdem weder die Parteien noch die Vorinstanzen auf die vom Kläger in der Klageschrift gerügte fehlerhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im weiteren Verfahrensablauf eingegangen sind. Beruft sich der Arbeitnehmer auf einen Unwirksamkeitsgrund und ergibt sich - wie hier - schon aus dem eigenen Vorbringen des Arbeitgebers, dass dieser tatsächlich vorliegt, muss der Arbeitgeber damit rechnen, aus diesem Grund den Prozess zu verlieren, auch wenn er zunächst von den Gerichten (fehlerhaft) übersehen und von den Parteien nicht mehr näher erörtert wird. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer - wie der Kläger in der Revisionsbegründung - im Verlauf des Verfahrens zu dem bereits gerügten Unwirksamkeitsgrund weitere Ausführungen macht. Im Übrigen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auf die Problematik der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung hingewiesen und diese mit den Parteien eingehend erörtert. \n\n33\\. cc) Der Stempelaufdruck, der das Datum „11. Dezember 2023“ trägt, eine Unterschrift aufweist und bei dem von den fünf Auswahlmöglichkeiten „Einverstanden“, „Kenntnis“, „keine Einwände“, „keine Bedenken“ und „siehe Stellungnahme“ diejenige der „Kenntnis“ angekreuzt ist, stellt keine abschließende, das Anhörungsverfahren beendende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung dar. Diese hat damit - entgegen der Ansicht der Beklagten *-* weder ihre vorbehaltlose Zustimmung noch (konkludent) erklärt, keine Stellung nehmen zu wollen. Sie hat schlicht keine Erklärung in Bezug auf den Inhalt der Anhörung abgegeben. Auch sonst ergeben sich aus der Anhörung und der Erklärung keine besonderen Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die angekreuzte Alternative im Sinne eines „Kündigung wird lediglich zur Kenntnis genommen, auf eine Stellungnahme wird verzichtet“ zu verstehen ist. Solche hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Da sichere Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich die Schwerbehindertenvertretung in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern wollte, hätte die Beklagte nachfragen müssen, um eine entsprechende Klarstellung zu erreichen *(vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345\u002F15 - Rn. 27, BAGE 155, 181)*. Das hat sie nicht getan. \n\n34\\. 3\\. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu berufen. \n\n35\\. a) Das folgt nicht aus der Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 KSchG *(dazu BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843\u002F12 - Rn. 16; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845\u002F11 - Rn. 35; zu § 17 Satz 2 TzBfG BAG 21. März 2018 - 7 AZR 408\u002F16 - Rn. 30)*. Der Kläger hat schon in der Klageschrift die fehlerhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gerügt. \n\n36\\. b) Der Kläger hat - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht auf diese Rüge verzichtet. Zwar belegt die Regelung des § 6 KSchG, dass es der klagende Arbeitnehmer in der Hand hat, den Prozessstoff - von vorneherein oder später - zu begrenzen oder in den zeitlichen Grenzen des Satzes 1 der Bestimmung zu erweitern. Ein Verzicht oder Nicht-mehr-Aufrechterhalten ist aber nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im Prozess zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass er sich auf einen bestimmten Unwirksamkeitsgrund iSd. § 6 Satz 1 KSchG ausdrücklich nicht oder nicht mehr berufen will *(vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843\u002F12 - Rn. 18)*. Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Klägers liegen im Streitfall nicht vor. Sein bloßes Schweigen zwischen Klageschrift und Revisionsbegründung genügt dazu nicht. \n\n37\\. 4\\. Da die Klage bereits aus den dargestellten Erwägungen begründet ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sich die Wartezeitkündigung auch aus den weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründen, insbesondere wegen eines unterlassenen Präventionsverfahrens gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX *(dazu bereits BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178\u002F24 - Rn. 15 ff.)* als unwirksam erweist. \n\n38\\. II. Der Weiterbeschäftigungsanspruch fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf eine Beschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gerichtet. Dieses ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig beendet *(BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178\u002F24 - Rn. 40)*. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht geltend gemacht. \n\n39\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKlose Schlünder Heinkel Starke Nielebock \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom am 26. Juni 2026:**\n\nDas Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2026 - 2 AZR 128\u002F25 - wird nach Anhörung der Parteien in Randnummer 21 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:\n\nIm letzten Satz dieser Randnummer wird die Formulierung „aus ex ante-Sicht“ durch die Formulierung „aus ex post-Sicht“ ersetzt.\n\nKlose Schlünder Heinkel","BAG, Urteil vom 29. Januar 2026 - 2 AZR 128\u002F25","2026-07-10T22:06:39.301Z",20,[11,76],2025]