[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-drug-offenses-de-2025":3},{"detail":4,"years":231},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":43,"total":230,"page":14,"limit":23},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},411,"drug-offenses-de","Drug Offenses","DE","2026-07-08T22:45:54.437Z",2025,[13,16,18,21,24,27,30,33,36,37,39,42],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,13,{"month":22,"count":23},4,20,{"month":25,"count":26},5,9,{"month":28,"count":29},6,22,{"month":31,"count":32},7,19,{"month":34,"count":35},8,15,{"month":26,"count":25},{"month":38,"count":35},10,{"month":40,"count":41},11,12,{"month":41,"count":40},[44,58,67,77,87,97,105,113,123,132,140,148,158,167,177,185,193,203,213,222],{"id":45,"ecli":46,"slug":47,"caseNumber":48,"courtId":49,"decisionDate":50,"fullText":51,"summary":52,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"3598","ECLI:DE:NEURIS:KORE701522026","ecli-de-neuris-kore701522026","5 StR 537\u002F25",46,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.12.2025, 5 StR 537\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3\\. Juni 2025 in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen sowie wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verabredung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II.12 und II.13 der Urteilsgründe), und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Anrechnungsmaßstab für in Kolumbien vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Verurteilung in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte zwischen April und September 2020 mit mehreren Personen zum gewinnbringenden Weiterverkauf die regelmäßige Einfuhr von jeweils etwa 400 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 90 % KHC) aus Ecuador. Das Kokain sollte mit anderer Legalware in Schiffscontainern importiert werden. Im Anschluss an eine erfolgreiche Testlieferung mit legalen Gütern begann die Gruppe mit den Vorbereitungen für die Bestellung eines auch mit Kokain beladenen Containers. Der Angeklagte investierte 60.000 Euro und organisierte Treffen der Gruppe. Die Strafkammer konnte keine Feststellungen zu einer erfolgreichen Lieferung treffen, bevor der Angeklagte im September 2020 die Gruppe verließ (Fall II.12 der Urteilsgründe). \n\n4\\. Im Oktober 2020 flüchtete der mit Haftbefehl gesuchte Angeklagte nach Kolumbien. Im Dezember 2020 vereinbarte der Angeklagte mit einer anderen Person die gemeinsame Einfuhr von mindestens 400 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 90 % KHC) aus Kolumbien. Er sollte die Drogen vor Ort ankaufen und für das Verstecken unter Legalware in einem Container zuständig sein. Sein Partner sollte die Bergung in H. organisieren. Im Januar 2021 hatte der Angeklagte die notwendigen Kontakte für den Erwerb der Drogen und der legalen Ware hergestellt. Die Durchführung einer Lieferung konnte das Gericht nicht feststellen (Fall II.13 der Urteilsgründe). \n\n5\\. b) Diese Feststellungen tragen in beiden Fällen nicht den Schuldspruch wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. \n\n6\\. Eine solche Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass eine Willenseinigung von jedenfalls zwei zur Tatbegehung entschlossenen Personen zustande gekommen ist, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219\u002F24; Beschluss vom 23\\. März 2017 – 3 StR 260\u002F16, BGHSt 62, 96 Rn. 9 mwN). Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert wiederum, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2024 – 5 StR 238\u002F24 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338\u002F24, NStZ 2025, 367; vom 14\\. November 2023 – 3 StR 369\u002F23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210\u002F23, NStZ-RR 2023, 346 f.; jeweils mwN). \n\n7\\. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich den Feststellungen keine Verabredung einer für eine Mittäterschaft notwendigen Tatherrschaft des Angeklagten beim konkreten in Aussicht genommenen Einfuhrvorgang entnehmen. Das bloße Veranlassen einer Einfuhrtat ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dafür regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 – 3 StR 369\u002F23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210\u002F23, NStZ-RR 2023, 346 f.; vom 27. April 2023 – 5 StR 421\u002F22). \n\n8\\. 2\\. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass zur Verabredung einer mittäterschaftlichen Einfuhr noch tragfähige Feststellungen getroffen werden können, waren in beiden Fällen die Schuldsprüche aufzuheben; dies entzieht den jeweils verhängten Einzelstrafen und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nCirener Mosbacher RiBGH Köhler istim Urlaub und kannnicht signieren. Cirener von Häfen Werner","BGH, 17.12.2025, 5 StR 537\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:18.309Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":49,"decisionDate":50,"fullText":63,"summary":64,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"3559","ECLI:DE:NEURIS:KORE606202026","ecli-de-neuris-kore606202026","2 StR 153\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, 2 StR 153\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024\n\na) soweit es den Angeklagten As betrifft, aufgehoben\n\naa) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1, II.4 und II.6 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,\n\nbb) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II.7 der Urteilsgründe,\n\ncc) im Strafausspruch,\n\ndd) soweit die Einziehung des Messers im Fall II.14 der Urteilsgründe unterblieben ist,\n\nb) soweit es den Angeklagten S betrifft\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,\n\nbb) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe,\n\ncc) aufgehoben im Strafausspruch,\n\nc) soweit es den Angeklagten N betrifft, aufgehoben\n\naa) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,\n\nbb) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe,\n\ncc) im Strafausspruch,\n\nd) soweit es den Angeklagten A betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen „gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung“ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. \n\n2\\. Den Angeklagten As hat es wegen „gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung“ unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung gegen ihn getroffen. \n\n3\\. Den Angeklagten N hat es wegen „Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Köperverletzung in drei Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung“ zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt. \n\n4\\. Den Angeklagten A hat es wegen „vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Weiterhin hat es eine Adhäsionsentscheidung gegen ihn getroffen. \n\n5\\. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. \n\n6\\. Gegen das Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten erhobenen Revisionen der Staatsanwaltschaft, die - „ohne damit eine Beschränkung der Revision vorzunehmen“ \\- näher bezeichnete Verletzungen materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben sowohl zulasten aller Angeklagten als auch zugunsten der Angeklagten S, N und As teilweise Erfolg und sind im Übrigen unbegründet. I. \n\n7\\. Das Landgericht hat - soweit hier von Relevanz - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n8\\. 1\\. Am 22. März 2023 traf der in I lebende Geschädigte Sc in dem von ihm bewohnten Wohnheim zufällig auf den Mitangeklagten W. Auf dessen Aufforderung begab er sich nach unten. Während Sc die Treppe hinunterging, erkannte er, dass sich bei W auch dessen Freundin, der Angeklagte S und zwei unbekannte Personen aufhielten. Sc unterhielt sich zunächst mit der Gruppe, wobei der Angeklagte Safi direkt vor ihm stand und mit den beiden Unbekannten einen Halbkreis um ihn bildete. Im weiteren Verlauf gingen zwei weitere Unbekannte Sc hinterrücks an und versuchten, ihm seine Plattenkette über den Kopf zu ziehen. Der im Halbkreis links neben ihm stehende Unbekannte rief währenddessen „Hau ihn auf die Fresse!“. Eine „weitere unbekannt gebliebene Person“ stand neben dem Angeklagten S. Nachdem es den Angreifern nicht gelungen war, die Kette abzunehmen, ergriff der Angeklagte S eine Bierflasche, zerschlug sie und forderte Sc unter Vorhalt des abgebrochenen Flaschenhalses zur Herausgabe auf. Dieser kam der Aufforderung nach, anschließend flüchteten die Täter (Fall II.1 der Urteilsgründe). \n\n9\\. Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen „gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung“ verurteilt und die Angeklagten As, N und A freigesprochen. Von ihrer Tatbeteiligung hat es sich nicht überzeugen können, weil die Feststellung ihrer DNA an am Tatort aufgefundenen Zigarettenresten lediglich auf deren Anwesenheit, nicht aber auf deren Tatbeteiligung schließen lasse und die Angeklagten von den Tatzeugen nicht wiedererkannt worden seien. Darüber hinaus hat es den Angeklagten N als Tatbeteiligten ausgeschlossen, weil er während der Tatausführung mit dem am Geschehen nicht beteiligten P geraucht habe. \n\n10\\. 2\\. Am 5. Mai 2023 saß der Geschädigte Pi mit fünf Freunden im Außenbereich der Mensa in I. Am Nebentisch befanden sich die Angeklagten S und As mit sechs weiteren Personen. Als Pi aufstand und zum Mülleimer ging, kam der Angeklagte As, der sich zwischenzeitlich in das Gebäude begeben hatte, aus der Eingangstür neben dem Mülleimer heraus und packte ihn am Kragen. Hierauf traten auch die Begleiter des Angeklagten As hinzu und stellten sich um den Pi. Nachdem der Angeklagte As diesen losgelassen hatte, schlug der Angeklagte S den Pi von hinten mit der Faust gegen den Kopf. Dieser erlitt Kopfschmerzen sowie eine Schwellung am Kopf (Fall II.4 der Urteilsgründe). \n\n11\\. Das Landgericht hat den Angeklagten As von dem Vorwurf der Beteiligung an der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) des Angeklagten S freigesprochen. Dessen Schlag sei ihm nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Es fehle bereits an einem Tatbeitrag des Angeklagten As, der zu einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers oder einer Bestärkung des Täters geführt habe. Zudem spreche das Loslassen des Geschädigten dafür, dass der Angeklagte As diesen lediglich habe einschüchtern wollen, ohne dass die Verletzung von einem gemeinsamen Tatplan getragen gewesen sei. \n\n12\\. 3\\. Am 17. Mai 2023 traten die Angeklagten S, N und As sowie drei unbekannte Mittäter an die Geschädigten St, J und K nahe der Eishalle in I heran, verteilten sich paarweise auf sie und verlangten, ihre Taschen zu durchsuchen. Nachdem sich St zunächst dagegen „gewehrt“ hatte, öffnete er seine Tasche. Der Angeklagte S durchsuchte sie, ohne etwas von dem Inhalt - unter anderem Portemonnaie, EC-Karte und Zigaretten - zu entnehmen. Während einer der Unbekannten St an der Schulter drückte und ihn am Aufstehen und Weggehen hinderte, forderte der Angeklagte S nun auch J zur Herausgabe seiner Tasche auf. Dieser lehnte das ab und zog seine Tasche zu sich zurück, als daraufhin einer der Täter am Taschenband zog. Anschließend versetzte der Angeklagte S J zwei Ohrfeigen, woraufhin J vom Tatort floh. Zugleich versuchte der Angeklagte N, dem K dessen Umhängetasche über den Kopf zu ziehen. Als sich dieser dagegen wehrte, stieß der Angeklagte N ihn um, schleifte ihn an den Haaren über den Boden und trat mehrmals gegen dessen Hüfte und Bein. Schließlich gelang es auch K, mit seiner Tasche zu fliehen, woraufhin der Angeklagte N dessen zurückgelassene Musikbox zerstörte (Fall II.6 der Urteilsgründe). \n\n13\\. Das Landgericht hat das Erzwingen der Durchsuchung der Tasche des St als „gemeinschaftliche“ Nötigung der Angeklagten S und N gewürdigt, „da die Durchsuchung der jeweiligen Taschen auf einem gemeinsamen Tat-entschluss“ beruht habe. In den Ohrfeigen zum Nachteil des J hat es eine gefährliche Körperverletzung des Angeklagten S erkannt, insoweit jedoch allein den am Taschenband des J ziehenden Unbekannten als weiteren Tatbeteiligten angesehen. Eine Beteiligung des Angeklagten N hieran hat es genauso wenig erörtert wie eine Beteiligung des Angeklagten S und der weiteren Angreifer an dem den K betreffenden Geschehen, das es als Körperverletzung und versuchte Nötigung allein des Angeklagten N gewürdigt hat. Den Angeklagten As hat es freigesprochen, da es konkrete Tathandlungen nicht habe feststellen können und in dem bloßen Danebenstehen kein strafbarer Tatbeitrag liege. \n\n14\\. 4\\. Am 25. Mai 2023 befanden sich die Angeklagten S, N und As mit einem unbekannten Mittäter erneut an der Eishalle in I. Dort forderte der Angeklagte S die Geschädigten Ka, Ku und Po zur Herausgabe ihrer Rucksäcke auf, um sie auf Drogen zu überprüfen. Als sich Ku daraufhin wegbewegte, folgten ihm die Angeklagten S und N und drohten, ihn mit einer Flasche und seinen Kopf auf den Asphalt zu schlagen, falls er seinen Rucksack nicht herausgebe. Infolgedessen übergab K seinen Rucksack dem Angeklagten S, der ihn durchsuchte und anschließend mitsamt Inhalt - unter anderem Bargeld, ein Tablet und Kopfhörer - zurückgab. Sodann forderten sie auch Ka zur Herausgabe seines Rucksacks auf. Als dieser sich weigerte, riss der Angeklagte N ihm den Rucksack aus den Händen. Nach der Durchsuchung des Rucksacks, in dem sich unter anderem ein Tablet, ein Portemonnaie mit Bargeld und das Medikament Ritalin befanden, erhielt auch Ka seine Sachen zurück. Währenddessen forderte der Angeklagte As den Po, mit dem er auf einer Bank sitzen geblieben war, auf, seinen Rucksack vorzuzeigen. Po kam der Aufforderung unter dem Eindruck des vorherigen Geschehens nach; auch er erhielt seine Sachen nach der Durchsuchung durch den Angeklagten As zurück (Fall II.7 der Urteilsgründe). \n\n15\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher“ Nötigung verurteilt. Eine weitergehende Verurteilung wegen versuchten Raubes und versuchter räuberischer Erpressung hat es - wie auch im Fall II.6 der Urteilsgründe - abgelehnt. Aufgrund des Zurücklassens der Wertgegenstände und des Ritalin könne in beiden Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten nach Cannabis oder Betäubungsmitteln gesucht hätten, um sich Drogen zu verschaffen. \n\n16\\. 5\\. In der Nacht auf den 3. Juni 2023 traf der Geschädigte B auf den Angeklagten As, der mit B bereits am Nachmittag eine Auseinandersetzung gehabt hatte, sowie auf den Angeklagten N. Als die Angeklagten B erkannten, zog der Angeklagte N ihn zu Boden und schlug ihm zweimal mit der flachen Hand auf die Wange. Sodann versuchte der Angeklagte As mit einem Messer auf B einzustechen. Nachdem er durch den Angeklagten N zunächst hieran gehindert worden war, gelang es dem Angeklagten As schließlich, B einen Stich in den Oberbauch zuzufügen (Fall II.14 der Urteilsgründe). \n\n17\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, den Angeklagten As darüber hinaus auch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, verurteilt. Die Einziehung eines in Tatortnähe aufgefundenen Messers hat es nicht angeordnet. Es hat sich trotz entsprechender Zeugenaussagen nicht davon überzeugen können, dass es sich um das Tatmittel handele, weil an dem Messer keine DNA-Spur des Angeklagten As festgestellt werden konnte. II. \n\n18\\. 1\\. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind zulässig und wirksam beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin zunächst unbeschränkte Revisionen eingelegt und umfassende Aufhebungsanträge gestellt. Zur Begründung hat sie die allgemeine Sachrüge erhoben und ausgeführt, dass „insbesondere“ im Einzelnen aufgezeigte Rechtsfehler gerügt seien, „ohne damit eine Beschränkung der Revision vorzunehmen“. Nach Auslegung des Inhalts der Revisionsbegründung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 2024 - 5 StR 445\u002F23, Rn. 15, und vom 20. August 2025 - 6 StR 68\u002F25, Rn. 8; jew. mwN) sind Angriffsziel der Rechtsmittel indes die Freisprüche der Angeklagten in den Fällen II.1, II.4 und II.6 der Urteilsgründe, das Unterbleiben weitergehender Verurteilungen in den Fällen II.6, II.7 und II.14 der Urteilsgründe und die Einziehungsanordnung im Fall II.14 der Urteilsgründe. \n\n19\\. 2\\. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zulasten der Angeklagten (§ 301 StPO). \n\n20\\. a) Die Revisionen führen im Fall II.1 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Freisprüche der Angeklagten N, A und As sowie zur Berichtigung des Schuldspruchs des Angeklagten S. \n\n21\\. aa) Die Freisprüche der Angeklagten N, A und As haben keinen Bestand, weil die zugehörige Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhält. \n\n22\\. (1) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. Januar 2024 - 5 StR 406\u002F23, Rn. 17, und vom 19. März 2025 - 6 StR 543\u002F24, Rn. 16; jew. mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. \n\n23\\. (2) Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n24\\. (a) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Erwägung des Landgerichts, die am Tatort an Zigaretten aufgefundenen DNA-Spuren der Angeklagten ließen nicht auf ihre Tatbeteiligung schließen, auf überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung beruht. Da das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung Zweifeln, die auf bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeiten gründen, keinen Raum geben darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2024 - 6 StR 71\u002F24, NStZ-RR 2024, 276, 277; vom 9. Oktober 2024 - 2 StR 103\u002F24, Rn. 11, und vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 297\u002F24, Rn. 23; jew. mwN), bedurfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass neben W, dessen Freundin und den Angeklagten weitere Personen am Tatort anwesend waren, die die Tat verübt haben müssten. Dafür gibt es jedoch nach den Aussagen von Sc und P, auf die das Landgericht seine Feststellungen gründet, keinerlei Anhaltspunkte. \n\n25\\. (b) Soweit das Landgericht die Freisprüche der Angeklagten auch darauf gestützt hat, dass sie nicht als Tatbeteiligte identifiziert worden seien, ist die Beweiswürdigung ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n26\\. (aa) Obwohl Sc einen Tatbeteiligten als „C“ erkannt hat, hat er den Angeklagten A, der ihm ebenfalls unter diesem Spitznamen bekannt ist, als Täter ausgeschlossen. Das Landgericht hat sich insoweit jedoch nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass Sc den Angeklagten aus Furcht vor Repressalien zu Unrecht entlastet haben könnte, weil er bei einem späteren zufälligen Aufeinandertreffen mit „C“ durch diesen mit dem Tode bedroht worden war. Dass er angab, sich daraufhin in seine Wohnung zurückgezogen zu haben, legt nahe, dass er die Drohung auch ernst nahm. \n\n27\\. (bb) Dass der Angeklagte N als Tatbeteiligter ausscheiden soll, weil er während der Tatausführung mit P geraucht habe, ist nicht tragfähig begründet. P bekundete zwar, zum Rauchen draußen gewesen zu sein und einer dunkelhäutigen Person die Zigarette türkischer Marke gegeben zu haben, die später mit der DNA des Angeklagten N am Tatort sichergestellt wurde. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass beide auch gemeinsam geraucht hätten, während sich die Tat ereignete. Vielmehr sagte P aus, dass „er“ nach dem Rauchen wieder in das Wohnheim habe gehen wollen, als „er“ um die Ecke gegangen sei und das Zerbrechen der Bierflasche gehört habe. \n\n28\\. (cc) Auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte As, den Sc mit dem Spitznamen „IS“ identifizierte, als Tatbeteiligter ausscheide, ist nicht tragfähig begründet. Insoweit führt es zur Begründung an, Sc habe „im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen nicht von der Person mit dem Spitznamen ,IS‘“ gesprochen bzw. habe nicht davon gesprochen, „dass der Angeklagte As am Tattag mit anwesend gewesen sei“. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der an anderer Stelle wiedergegebenen Aussage des Sc „hinsichtlich weiterer Treffen mit den sich am Tatort befindlichen Personen“, er habe „eine Person namens ‚IS‘ und den Angeklagten W im Kaufland wieder getroffen“. \n\n29\\. bb) Das Landgericht hat den Angeklagten S im Fall II.1 der Urteilsgründe der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung“ schuldig gesprochen. Es hat zwar erkannt, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 255 StGB erfüllt ist, jedoch unterlassen, die Tat wie geboten im Tenor als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 272\u002F24, Rn. 6). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise nicht in den Urteilstenor aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 2 StR 107\u002F24, Rn. 6 mwN). Dies berichtigt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. \n\n30\\. b) Der Freispruch des Angeklagten As im Fall II.4 der Urteilsgründe hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Beteiligung dieses Angeklagten am Faustschlag des Angeklagten S mit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaften Erwägungen abgelehnt. \n\n31\\. aa) Der Wertung des Landgerichts, es fehle an einem die Mittäterschaft begründenden Tatbeitrag des Angeklagten As, liegen unzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde. Mittäterschaft setzt nicht - wie das Landgericht angenommen hat - voraus, dass das gemeinschaftliche Vorgehen eine erhöhte ab- strakte Gefährlichkeit der Tat begründet, wie dies für eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erforderlich ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 StR 275\u002F22, BGHSt 67, 290, 293 Rn. 40 mwN). Vielmehr genügt jede aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 287\u002F19, NStZ 2020, 730, 731 Rn. 12 mwN). Das Packen und Festhalten des Geschädigten am Kragen stellt deshalb einen genügenden Tatbeitrag dar, wenn das Vorhaben der Beteiligten darauf gerichtet war, hierdurch eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten zu beginnen. \n\n32\\. bb) Die Annahme des Landgerichts, dass dies nicht der Fall und der Schlag des Angeklagten S nicht von einem gemeinsamen Tatplan umfasst war, beruht außerdem auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Die Jugendkammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte As und seine Begleiter den Geschädigten nach ihren Feststellungen im Fall II.9 der Urteilsgründe gleichermaßen mit Schlägen und Tritten tätlich angriffen, nachdem sie zuvor ebenfalls ohne erkennbaren Grund Streit gesucht hatten. Weshalb es dem Angeklagten As im ähnlich gelagerten Fall II.4 der Urteilsgründe dagegen nur um die Einschüchterung des Geschädigten gegangen sein soll, erschließt sich nicht von selbst und hätte näherer Erörterung bedurft. \n\n33\\. c) Die Schuldsprüche der Angeklagten N und S sowie der Freispruch des Angeklagten As im Fall II.6 der Urteilsgründe unterliegen gleichfalls der Aufhebung. \n\n34\\. aa) Der Freispruch des Angeklagten As im Fall II.6 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. \n\n35\\. Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um auch nur eine strafbare Teilnahme zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666\u002F93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, und vom 21. April 2020 - 4 StR 287\u002F19, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 37 Rn. 16). Soweit es von einem solchen Sachverhalt ausgegangen ist, weil konkrete Tathandlungen des Angeklagten As während der eigentlichen Tatausführung nicht festgestellt werden konnten, hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass sich alle sechs Tatbeteiligten im Rahmen eines koordinierten Vorgehens unmittelbar vor der Herausgabeaufforderung paarweise auf die Geschädigten aufteilten. Damit verblieb es nicht bei der bloßen Anwesenheit des Angeklagten As; vielmehr brachte er sich zur Verstärkung der Forderung durch Herabsetzung der Weigerungs- und Fluchtaussichten der Geschädigten sowie der Vermittlung eines erhöhten Sicherheitsgefühls für die übrigen Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2007 - 5 StR 404\u002F06, Rn. 31; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84\u002F95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14) durch Schaffung einer Überzahl in die Tatausführung ein. \n\n36\\. bb) Darüber hinaus waren die Schuldsprüche der Angeklagten N und S in diesem Fall auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowohl zuungunsten als auch zugunsten der Angeklagten aufzuheben. \n\n37\\. (1) Die Schuldsprüche weisen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten S und N auf, soweit das Landgericht sie nur wegen der von ihnen jeweils selbst vorgenommenen Verletzungshandlungen verurteilt hat und damit eine in Betracht kommende Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Fälle unterblieben ist. Ihre Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an der Tat des jeweils anderen, die im Fall des Angeklagten N auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) nahegelegt hätte, hat es trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht erörtert. Dass auch die Anwendung körperlicher Gewalt von dem gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten zur Durchsuchung der Geschädigten umfasst gewesen sein könnte, drängte sich schon deshalb auf, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts auch den Geschädigten im Fall II.7 der Urteilsgründe damit drohten und sie sich in den übrigen Fällen, insbesondere in den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe, ebenfalls gemeinsam gewaltbereit zeigten. \n\n38\\. (2) Soweit die Revisionen beanstanden, dass eine weitergehende Verurteilung auch wegen versuchten Raubs bzw. versuchter räuberischer Erpressung unterblieben ist, decken die Rechtsmittel keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. Eine Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht der Angeklagten hat die Jugendkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint. \n\n39\\. Sowohl Zueignungs- (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536\u002F18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 15 Rn. 16 f.; Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 308\u002F25, Rn. 5 f.; jew. mwN) als auch Bereicherungsabsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3\\. April 2024 - 1 StR 75\u002F24, NStZ 2024, 543, 544 Rn. 9 mwN) setzen voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die Tat einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Dies hat das Landgericht hinsichtlich der trotz Zugriffsmöglichkeit zurückgelassenen Wertgegenstände zutreffend verneint und deshalb nachvollziehbar auch in Zweifel gezogen, dass es den Angeklagten darum gegangen sein könnte, aufgefundene Drogen zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil auszunutzen. Gegenläufige Beweisanzeichen, welche die Jugendkammer zu erwägen gehabt hätte, bestanden nicht. Weder das vorgebliche Durchsuchungsziel, die Geschädigten auf Drogen kontrollieren zu wollen, noch - wie die Staatsanwaltschaft meint - der Drogenkonsum der Angeklagten legten nahe, dass sie sich die Rauschmittel auch hätten verschaffen wollen. Hätten die Taten der Sicherstellung des Konsums gedient, wäre die Entwendung der zurückgelassenen Bargelder und Wertgegenstände zur Finanzierung von Rauschmittelkäufen gleichermaßen zielführend gewesen. Die Angeklagten hatten zudem auch keinen erkennbaren Grund anzunehmen, dass bei den Geschädigten tatsächlich Drogen zu holen sein würden; erst recht geben die Urteilsgründe keinen Hinweis darauf, dass es sich bei den Geschädigten um konkurrierende Drogendealer handelte, die die Angeklagten \\- wie die Staatsanwaltschaft weiter anführt - nicht neben sich gelten lassen wollten. Ungeachtet dessen, dass auch ein solches Schädigungsmotiv nicht auf einen Zueignungs- bzw. Bereicherungswillen schließen ließe, lag eine Beuteerzielungsabsicht der Angeklagten schließlich auch mit Blick auf die Fälle II.4 und II.9 der Urteilsgründe, in denen es den beteiligten Angeklagten auch nur darum ging, Streit mit beliebigen Passanten vom Zaun zu brechen, um sie daraufhin körperlich anzugreifen, nicht nahe. \n\n40\\. (3) Dagegen können die Schuldsprüche der Angeklagten in diesem Fall ebenfalls deshalb keinen Bestand haben, da sie auch auf Rechtsfehlern zu ihrem Nachteil (§ 301 StPO) beruhen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft der Angeklagten N und S hält insofern rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n41\\. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten auf ihr Wiederkennen durch die Geschädigten bei in der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen gestützt; der Geschädigte J bekundete zudem, sie im Gerichtssaal wiedererkannt zu haben. \n\n42\\. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und deren Darstellung im Urteil genügt den in diesen Fällen zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430\u002F23, Rn. 30 mwN) nicht. Die Urteilsgründe ergeben bereits nicht, ob die Lichtbildvorlagen vorschriftsmäßig erfolgt sind (vgl. RiStBV Nr. 18 Abs. 3). Eine entsprechende Darstellung wäre hier erforderlich gewesen, weil sie für die Beweiswürdigung des Landgerichts von ausschlaggebender Bedeutung war (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6\u002F96, NStZ 1996, 350, 351). Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe eine kritische Überprüfung der Tragfähigkeit der Identifizierung vollständig vermissen. Dabei hätte für eine nähere Auseinandersetzung mit dem ihr zukommenden Beweiswert besonderer Anlass bestanden, weil der Identifizierungssituation während der Hauptverhandlung durch Anwesenheit der Angeklagten eine verstärkte Suggestibilität innewohnte, die das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung hätte bedenken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58\u002F13, Rn. 5). Jedenfalls bei dem Geschädigten St lag darüber hinaus ein Fall des „wiederholten Wiedererkennens“ vor, weil dieselbe Wahllichtbildvorlage mit ihm bereits im Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der geringeren Beweisbedeutung des Wiedererkennens in diesem Fall bewusst war (BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 194\u002F61, BGHSt 16, 204 ff., und vom 7. August 2024 - 1 StR 430\u002F23, Rn. 30). \n\n43\\. d) Die Schuldsprüche der Angeklagten N, S und As im Fall II.7 der Urteilsgründe weisen keinen Rechtsfehler zu ihrem Vorteil auf. Die Ablehnung einer Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht erweist sich aus den bereits dargelegten Gründen als rechtsfehlerfrei. Dennoch unterliegen die Schuldsprüche auch in diesem Fall der Aufhebung, weil die Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil (§ 301 StPO) den dargestellten Anforderungen im Fall der Wiedererkennung nicht genügt. Auch insoweit fehlt es an einer Darstellung der Umstände der Lichtbildvorlage in der Hauptverhandlung und einer Bewertung der Beweisqualität des Wiedererkennens. Zweifel an die Täterschaft der Angeklagten begründenden Umständen, namentlich das Erkennen anderer Personen durch die Geschädigten Ku und Po in den die Angeklagten N und As betreffenden Lichtbildvorlagen, die anfängliche Verwechslung der Angeklagten S und As durch den Geschädigten Po sowie die Bezeichnung unterschiedlicher Angeklagter \\- N und S - als den mit der aufgehobenen Flasche drohenden Täter durch die Geschädigten Ku und Ka, hätten insoweit nicht bloß einer Darstellung in den Urteilsgründen, sondern einer Bewertung durch das Landgericht bedurft. \n\n44\\. e) Der Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Urteil lasse im Fall II.14 der Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit weiterhin angeklagten Taten zu Lasten des Geschädigten Sc vermissen, bleibt der Erfolg versagt. Sie zeigt keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Erörterungsmangel auf, da den Urteilsgründen nichts dafür zu entnehmen ist, dass die Beweisaufnahme Anhaltspunkte für strafbares Verhalten zum Nachteil des Sc ergeben hätte. \n\n45\\. f) Dagegen hat die in diesem Fall getroffene Entscheidung, das sichergestellte Messer nicht einzuziehen, keinen Bestand. Die zugehörige Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft. \n\n46\\. Das Landgericht hat seine Zweifel, ob es sich bei dem in Tatortnähe sichergestellten Messer - wie zwei Zeugen aussagten - tatsächlich um die Tatwaffe handelte, nur darauf gestützt, dass „das DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten As an dem sichergestellten Einhandmesser nicht nachgewiesen“ worden sei. Es hat dem DNA-Negativbefund damit generellen Vorrang vor den entgegenstehenden Angaben der Zeugen eingeräumt, ohne sich näher mit der Aussagekraft der widerstreitenden Beweisinhalte auseinanderzusetzen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer dem Ergebnis der DNA-Untersuchung einen Beweiswert zugemessen hat, der ihm nach den Umständen (z.B. Feststellung eines anderen Identifizierungsmusters, Absonderungswahrscheinlichkeit von DNA und Aufnahmefähigkeit des Materials, Gelegenheit und Erfolgsaussicht zur Spurenbeseitigung) tatsächlich nicht zukommt. \n\n47\\. 3\\. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe entzieht den Strafaussprüchen zulasten der Angeklagten S, N und As die Grundlage. \n\n48\\. 4\\. Von der Aufhebung des Urteils sind, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, regelmäßig nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. April 2024 - 2 StR 218\u002F23, Rn. 25; vom 26. März 2025 - 5 StR 692\u002F24, Rn. 10, und vom 14. Mai 2025 - 6 StR 623\u002F24, NStZ-RR 2025, 284, 285 Rn. 10). Im Übrigen sind die Feststellungen in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe von den aufgezeigten Beweiswürdigungsfehlern mitbetroffen, so dass sie ebenfalls der Aufhebung unterliegen. III. \n\n49\\. Da die Revision betreffend den Angeklagten N zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt, ist die mit der Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten N für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos. \n\nMenges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Grube Menges Schmidt Zimmermann","BGH, 17.12.2025, 2 StR 153\u002F25","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:14.715Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":49,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"3747","ECLI:DE:NEURIS:KORE700582026","ecli-de-neuris-kore700582026","6 StR 364\u002F25","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 364\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2025 dahin ergänzt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.000 Euro angeordnet wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Eine Einziehungsentscheidung hat es nicht getroffen. Allein hiergegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte Mitte August 2022 an den gesondert Verfolgten T. M. ein Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 Prozent zum Preis von 25.000 Euro. Eine Bezahlung der auf Kommission verkauften Betäubungsmittel erfolgte nicht (Fall II.1.1. der Urteilsgründe). Einige Wochen später einigten sich beide auf die Lieferung von vier Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 Prozent zum Preis von 100.000 Euro. T. M. übergab den Kaufpreis hierfür in bar an den Angeklagten (Fall II.1.2. der Urteilsgründe). \n\nII.\n\n3\\. Die wirksam auf die unterbliebene Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte für den Verkauf der vier Kilogramm Kokain im Fall II.1.2. der Urteilsgründe 100.000 Euro in bar erhalten hat. Dieser Verkaufserlös unterliegt nach dem sogenannten Bruttoprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 5 StR 503\u002F22, Rn. 5) der Einziehung. Da das Bargeld nicht mehr gegenständlich vorhanden ist, ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. \n\n5\\. 2\\. Der Senat holt diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal die Anklage einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einziehung enthielt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1\u002F20, BGHSt 66, 20, Rn. 13). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Dietsch","BGH, 10.12.2025, 6 StR 364\u002F25","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.898Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":49,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"3793","ECLI:DE:NEURIS:KORE701772026","ecli-de-neuris-kore701772026","3 StR 524\u002F25","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, 3 StR 524\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24\\. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Fall II. 2. der Urteilsgründe).\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2\\. Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nInsoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Denn es fehlt an der im Revisionsverfahren nicht behebbaren Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO), worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat. Die diesem Tatvorwurf zugrunde liegende Anklageschrift vom 13. Juni 2025 hat das Landgericht im Hauptverhandlungstermin vom 24. Juli 2025 – unter Eröffnung des Hauptverfahrens – zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Beschluss wurde in der Besetzung gefasst, in der die Strafkammer die im Übrigen bereits begonnene Hauptverhandlung geführt hat, mithin unter Beteiligung der Kammervorsitzenden, einer weiteren Berufsrichterin sowie – offenbar – auch der Schöffen. Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist jedoch die Strafkammer in der Besetzung zuständig, die außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat, also mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO, § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dies gilt auch dann, wenn eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung in der Hauptverhandlung nachgeholt werden soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2024 – 4 StR 42\u002F24, juris Rn. 2; vom 21. September 2017 – 2 StR 327\u002F17, StV 2018, 776 Rn. 6 f.; vom 27. Februar 2014 – 1 StR 50\u002F14, NStZ 2014, 664; jeweils mwN). \n\n3\\. 2\\. Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuld- und Strafausspruchs durch den Senat (§ 354 Abs. 1 analog StPO). \n\n4\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Hohoff Kreicker Voigt Munk","BGH, 09.12.2025, 3 StR 524\u002F25","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:37.422Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":49,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"3829","ECLI:DE:NEURIS:KORE701062026","ecli-de-neuris-kore701062026","2 StR 267\u002F25","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.12.2025, 2 StR 267\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2024 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2025 und 6. Oktober 2025 erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat.\n\n2\\. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Senat gewährt dem Angeklagten auf seinen Antrag aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2025 in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen zunächst die Akten nicht vollständig zugänglich gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - 2 StR 182\u002F24, Rn. 2). Damit ist dem Begehren des Angeklagten in prozessordnungsgemäßer Weise Rechnung getragen; das von ihm aus der zunächst unvollständigen Überlassung der Akten gefolgerte Verfahrenshindernis bestand und besteht nicht.\n\nMit der Rüge, während der Einvernahme eines sachverständigen Zeugen sei die Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossen worden, kann die Revision in der Sache aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2025 nicht durchdringen; die Gegenerklärung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, ist – anders als die Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 613\u002F19, NStZ 2020, 438, 439 Rn. 6) – nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen.\n\nMenges Zeng Meyberg\n\nLutz Herold","BGH, 04.12.2025, 2 StR 267\u002F25","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:41.041Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":49,"decisionDate":92,"fullText":102,"summary":103,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":104},"3831","ECLI:DE:NEURIS:KORE700642026","ecli-de-neuris-kore700642026","2 StR 570\u002F25","#  BGH, 04.12.2025, 2 StR 570\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12\\. Mai 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) zur Bewährungsentscheidung und\n\nbb) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, erfüllt das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, der im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 3 StR 223\u002F15, Rn. 5). Im Übrigen ist der Zusatz unerlaubter Tatbegehung im Urteilstenor entbehrlich (BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340\u002F22, NStZ-RR 2023, 51 f.). \n\n4\\. 3\\. Demgegenüber hält die unterbliebene Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 1 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die mögliche Anordnung der Maßregel nicht erörtert hat, obwohl sich das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aufdrängte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 – 2 StR 491\u002F21, Rn. 7; vom 2. März 2022 – 2 StR 425\u002F21, Rn. 8, und vom 23. November 2022 – 2 StR 378\u002F22, StV 2023, 379, 380 Rn. 13, jew. mwN). \n\n5\\. a) Nach den Feststellungen der Strafkammer konsumiert der Angeklagte seit etwa 1987 zunächst Marihuana, später Amphetamin. Im Jahr 2014 durchlief der Angeklagte erfolgreich eine Therapie nach § 35 BtMG. Sechs Jahre später wurde er rückfällig, wobei sich sein Konsum bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2024 auf rund 10 bis 12 Gramm Amphetamin täglich steigerte. Er lebt von Sozialleistungen. Nach einer Vielzahl von Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz seit 1999 wurde er zuletzt am 2. August 2023, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (105,38 Gramm Amphetamin am 22. Dezember 2022) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die verfahrensgegenständliche Straftat betraf 239,75 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 23,9 Gramm Amphetaminbase, das er am 22. Oktober 2024 in seiner Wohnung lagerte und zu einem Viertel gewinnbringend weiterverkaufen wollte, um seinen Konsum zu finanzieren. Der andere Teil des Amphetamins war zum Eigenkonsum bestimmt. \n\n6\\. Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies insbesondere damit begründet, dass der Angeklagte unter einer derzeit unbehandelten Drogensucht leide und insoweit erst kürzlich ein weiteres Mal rückfällig geworden sei. Von weiteren Straftaten müsse daher ausgegangen werden. Der Angeklagte benötige dringend, was er auch wisse und wozu er bereits erste Schritte eingeleitet habe, „eine therapeutische Behandlung seiner Drogensucht“. Das Urteil solle ihm „deshalb auch die zeitnahe Anwendung des § 35 BtMG ermöglichen“. Ausführungen zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer nicht gemacht. \n\n7\\. b) Angesichts dieser Feststellungen und Wertungen hätte die Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht und in der Folge die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. \n\n8\\. Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB ist (unter anderem) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei der Hang eine Substanzkonsumstörung erfordert, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Dies erscheint bei dem Angeklagten aufgrund des festgestellten langjährigen und erheblichen Betäubungsmittelkonsums, seiner wiederholten Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten sowie der Anlasstat naheliegend. \n\n9\\. Durch den Hinweis auf § 35 BtMG hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angeklagten für therapiebedürftig und -fähig hält; denn die Zurückstellung lässt sich – wenngleich sie nicht auf Fälle günstiger Therapiechancen beschränkt ist – nicht rechtfertigen, wenn die Behandlung von vornherein als aussichtslos erscheint (BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 2 StR 11\u002F22, Rn. 4). Auch unter Berücksichtigung des Rückfalls des Angeklagten nach einer erfolgreichen Therapie versteht sich damit nicht von selbst, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB fehlte. Schließlich wäre eine Unterbringung auch nicht mit Blick auf die sehr maßvolle Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Die Ablehnung einer Unterbringung allein mit der Erwägung, die Höhe der Begleitstrafe bliebe zeitlich hinter der prognostischen Unterbringungsdauer zurück, wäre jedenfalls rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417\u002F20, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 3 mwN). \n\n10\\. 4\\. Der Rechtsfehler entzieht der Bewährungsentscheidung zu der ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessung die Grundlage. Zwar hat das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB entgegen den Angriffen der Revision bei Tatbegehung rechtsfehlerfrei verneint (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 2 StR 455\u002F05, NStZ-RR 2006, 88). Es hat aber die negative Legalprognose auch auf die unbehandelte Drogensucht des Angeklagten und seine Therapiebedürftigkeit gestützt. Die Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 2 StGB sind damit untrennbar mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB verknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 537\u002F16, NStZ-RR 2017, 253; Beschluss vom 27. April 1994 – 2 StR 89\u002F94, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 26). Der Senat vermag nicht restlos auszuschließen, dass die Bewährungsentscheidung auf diesen Erwägungen mit beruht. \n\n11\\. 5\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatrichter unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Menges Zeng Meyberg Lutz Herold","BGH, 04.12.2025, 2 StR 570\u002F25","2026-07-10T22:07:41.178Z",{"id":106,"ecli":107,"slug":108,"caseNumber":109,"courtId":49,"decisionDate":92,"fullText":110,"summary":111,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":112},"3825","ECLI:DE:NEURIS:KORE610392026","ecli-de-neuris-kore610392026","2 StR 240\u002F25","#  BGH, 04.12.2025, 2 StR 240\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,\n\naa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;\n\nbb) im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge. \n\n3\\. 2\\. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch war aus Gründen der Klarstellung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie geschehen zu ändern, da in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung nur unzureichend zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte im Umfang des Wertes der von ihm erlangten Taterträge als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten K. haftet. \n\n4\\. 3\\. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nMenges Appl Meyberg Lutz Herold","BGH, 04.12.2025, 2 StR 240\u002F25","2026-07-10T22:07:40.236Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":49,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"3871","ECLI:DE:NEURIS:KORE701682026","ecli-de-neuris-kore701682026","5 StR 459\u002F25","2025-12-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.12.2025, 5 StR 459\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6\\. Mai 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und von Patronenmunition (Fall 1 der Urteilsgründe) sowie des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und von Patronenmunition (Fall 2 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat sie zwei Monate als vollstreckt erklärt; zudem hat sie eine Einziehungsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Aufhebung des Urteils; sie erstrebt in beiden Fällen die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis, im Fall 1 der Urteilsgründe zudem wegen tateinheitlich begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils. \n\nI.\n\n3\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Der Angeklagte verkaufte und vermittelte im Frühjahr 2020 Betäubungsmittel und Cannabis und nutzte für diese Zwecke ein EncroChat-Gerät. Er handelte in der Absicht, sich hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. \n\n5\\. Am 6. April 2020 beabsichtigte der Angeklagte, insgesamt 7 kg Marihuana (Wirkstoffmenge mindestens 700 g THC) zu veräußern, wobei er eine Menge von 4 kg für einen anderen vermitteln wollte. Die eigenen 3 kg Marihuana bewahrte er in einer Plastiktüte auf, die auf dem Boden des zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraums lag. Hier befand sich ferner ein Schrank, in dem der Angeklagte in einer mit einem Reißverschluss geschlossenen Sporttasche in separaten Waffenkoffern eine Pistole und einen Revolver samt Munition lagerte. Die Waffen waren nicht geladen. \n\n6\\. Um 17.28 Uhr offerierte der Angeklagte einem Interessenten das gesamte Marihuana. Dieser wollte zunächst eine Probe testen und bot seinerseits dem Angeklagten den Kauf von 50 bis 100 g Kokain an (Wirkstoffmenge 40 bis 80 g KHC), woraufhin man sich um 17.30 Uhr für den Folgetag verabredete. Zwischen 18.06 Uhr und 18.39 Uhr holte der Angeklagte die beiden Waffen aus dem Keller, brachte sie in die Wohnung und fotografierte sie samt Waffenkoffern und Munition. Anschließend brachte er die Waffen wieder in den Keller und verstaute sie wie zuvor. Als er wieder in der Wohnung war, bot der Angeklagte dem gleichen Interessenten die Waffen zum Kauf an. Ab 19.02 Uhr führte der Angeklagte die Cannabisgeschäfte weiter. \n\n7\\. Am nächsten Tag erwarb der Angeklagte bei dem vereinbarten Treffen 100 g Kokain (Wirkstoffmenge mindestens 80 g KHC). In der Folgezeit veräußerte er 90 g gewinnbringend für jedenfalls 2.700 Euro; die Restmenge von 10 g konsumierte er selbst. Die im Keller aufbewahrten 3 kg Marihuana übergab der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an eine unbekannt gebliebene Person (Fall 1 der Urteilsgründe). \n\n8\\. 2\\. Der Angeklagte vermittelte Anfang Mai 2020 den Verkauf von 25 kg Cannabis (Wirkstoffmenge mindestens 3,75 kg THC); hierfür erhielt er 5.000 Euro. \n\n9\\. „Daneben“ erwarb der Angeklagte 2,5 kg Haschisch (Wirkstoffmenge 250 g THC) von einem gesondert Verurteilten, der ihm den Kaufpreis von 6.000 Euro stundete. Zu einem späteren Zeitpunkt übergab der Angeklagte seinem Verkäufer zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises den erwähnten Revolver inklusive Munition; die Pistole inklusive Munition schenkte er diesem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt. Ende Mai 2020 verkaufte der Angeklagte das Haschisch für 6.000 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe). \n\nII.\n\n10\\. Die unbeschränkt erhobene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\n11\\. 1\\. Das Landgericht ist von einem zu engen rechtlichen Verständnis des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ausgegangen. \n\n12\\. a) Der Qualifikationstatbestand ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe mit sich führt. Die Schusswaffe muss sich dafür so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 442\u002F24 mwN). Es genügt, wenn dieser qualifizierende Umstand lediglich bei einem den Tatbestand des Handeltreibens erfüllenden Einzelakt verwirklicht ist (vgl. Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Tatbestandlich erfasst ist deshalb auch eine Bewaffnung bei Teilakten des Handeltreibens, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen, etwa das Vorhalten der Handelsmenge oder Zahlvorgänge (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76\u002F24, NStZ 2025, 46 Rn. 10; vom 14. August 2018 – 1 StR 149\u002F18 Rn. 10, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8; Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9\u002F20 Rn. 10 f.). \n\n13\\. b) Im Fall 1 der Urteilsgründe durfte das Landgericht deshalb ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nicht wie geschehen allein deshalb verneinen, weil die Waffen ungeladen in den Koffern verstaut in einer geschlossenen Sporttasche im Schrank lagerten und deshalb beim Umgang mit dem auf dem Kellerboden liegenden Cannabis nicht ohne erheblichen zeitlichen Aufwand zugänglich waren. Es hätte vielmehr in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte die Waffen mit Transportkoffer und Munition aus Schrank und Sporttasche entnahm, um sie in der Wohnung zu fotografieren, und sie anschließend in den Keller zurückbrachte. Denn der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis wäre auch dann erfüllt, wenn der Angeklagte bei Verlassen des Kellers und bei Rückkehr dorthin in unmittelbarer Nähe zu dem zum Handel bestimmten Cannabis ohne nennenswerten Zeitaufwand über die von ihm transportierten Waffen verfügen konnte. Dies hat das Landgericht nicht geprüft. \n\n14\\. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens im Fall 1 der Urteilsgründe allerdings nicht schon deshalb erfüllt, weil der Angeklagte „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ mit seinen aus der Wohnung geführten Verkaufsverhandlungen dort auch über die – zum Zeitpunkt der Verhandlungen allerdings noch bzw. wieder im Keller lagernden – Schusswaffen verfügte. Da der Wortlaut des Tatbestands eine Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe bei der Tat verlangt, kann eine bloße zeitliche Nähe zwischen Bewaffnung und Tathandlung nicht genügen. \n\n15\\. c) Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Möglichkeit eines bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch das teilweise Bezahlen der Drogenlieferung durch Übergabe des Revolvers nebst Munition nicht erkennbar bedacht. Auch dies könnte für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ausreichen. \n\n16\\. 2\\. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils einschließlich der an dem unzutreffenden Maßstab ausgerichteten Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n17\\. 3\\. Sollte die neu mit der Sache befasste Strafkammer vergleichbare Feststellungen treffen, wird sie Gelegenheit haben, diese sorgfältiger als bisher geschehen rechtlich zu bewerten. \n\n18\\. a) Der Erwerb von 10 g (Wirkstoffmenge 8 g KHC) Kokain für den Eigenkonsum (Fall 1 der Urteilsgründe) kann eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begründen. \n\n19\\. b) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Betäubungsmitteldelikte ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Weshalb im Fall 1 der Urteilsgründe die durch den Umgang mit dem Kokain erfüllten Tatbestände in Tateinheit mit den das Cannabis betreffenden Handelstaten stehen sollen, bleibt offen. Die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen – hier der Verhandlungen über beide Stoffe – kann für sich genommen eine solche Tateinheit jedenfalls nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. Oktober 2022 – 5 StR 210\u002F22). Die Vermittlung des Verkaufs von 25 kg Cannabis und der Erwerb von Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Fall 2 der Urteilsgründe) stellen sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls als zwei tatmehrheitlich begangene Handelstaten dar. \n\n20\\. c) Die waffenrechtliche Bewertung der bisherigen Feststellungen ist ebenfalls mangelhaft. Mit Recht weist die Revision etwa darauf hin, dass im Fall 1 der Urteilsgründe der tenorierte Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nicht zu der rechtlichen Bewertung im Urteil (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG) passt und zudem den zugleich besessenen Revolver außer Acht lässt. \n\nIII.\n\n21\\. Die nach § 301 StPO veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat auch den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben. \n\n22\\. 1\\. Soweit er im Fall 2 wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt wurde, hat die Strafkammer übersehen, dass die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG einen solchen Umgang nicht erfasst. \n\n23\\. 2\\. Die auf § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 23.300 Euro ist fehlerhaft, soweit diese einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Denn nur in dieser Höhe ist ein Erlangen des entsprechenden Kaufpreises für die Vermittlung des Verkaufs von 25 kg Cannabis (Fall 2 der Urteilsgründe) zureichend festgestellt und belegt. Dass etwaige aus den anderen Geschäften stammende Verkaufserlöse dem Angeklagten in irgendeiner Phase so zuflossen, dass diese seiner faktischen Verfügungsgewalt unterlagen und damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt wurden, lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. \n\n24\\. 3\\. Im dargestellten Umfang erfolgt die Aufhebung des Urteils demnach auch zugunsten des Angeklagten. \n\nCirener Mosbacher RiBGH Köhler istim Urlaub und kannnicht signieren.Cirener von Häfen Werner","BGH, 03.12.2025, 5 StR 459\u002F25","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:45.493Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":49,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":121,"updatedAt":131},"3899","ECLI:DE:NEURIS:KORE729622025","ecli-de-neuris-kore729622025","2 StR 457\u002F25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.12.2025, 2 StR 457\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. März 2025 wird\n\na) in den Fällen B. I. und B. II. der Urteilsgründe der Vorwurf des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen von der Verfolgung ausgenommen;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln schuldig ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.930 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und zur Änderung sowie Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Der Senat nimmt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts das Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall B. I. der Urteilsgründe (Handel mit 26,7 Gramm Ketamin) und das gewerbsmäßige Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall B. II. der Urteilsgründe (Handel mit 13,05 Gramm Ketamin) gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. \n\n3\\. Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Hinsichtlich des abgeurteilten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 216\u002F24, Rn. 6). \n\n4\\. Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die beiden Einzelstrafen nicht. Der jeweils rechtsfehlerfrei festgestellte tateinheitliche Handel mit Ketamin kann – entweder nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – ungeachtet der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 StR 511\u002F25, Rn. 4). \n\n5\\. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. \n\n6\\. 2\\. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 3 StR 161\u002F25, Rn. 7 mwN). Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 02.12.2025, 2 StR 457\u002F25","2026-07-10T22:07:48.508Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":49,"decisionDate":128,"fullText":137,"summary":138,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":121,"updatedAt":139},"3896","ECLI:DE:NEURIS:KORE729412025","ecli-de-neuris-kore729412025","5 StR 617\u002F25","#  BGH, 02.12.2025, 5 StR 617\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2025 im Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufgehoben. \n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900 Euro angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Kompensationsentscheidung; im Übrigen ist sie – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2025 – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n2\\. Die Kompensationsentscheidung hat auf die Sachrüge hin keinen Bestand. Das Landgericht hat es entgegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541\u002F21 mwN) unterlassen, die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und deren belastende Auswirkungen auf den Angeklagten im Urteil darzustellen. Angesichts der Dauer des Verfahrens (seit der Tat sind zehn Jahre vergangen, die erste Beschuldigtenvernehmung fand laut Urteil im Dezember 2016 statt, Anklage wurde im Februar 2018 erhoben) kann der Senat nicht nachprüfen, ob die begründungslos gewährte Kompensation rechtlichen Maßstäben genügt. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner","BGH, 02.12.2025, 5 StR 617\u002F25","2026-07-10T22:07:48.287Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":49,"decisionDate":128,"fullText":145,"summary":146,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":121,"updatedAt":147},"3889","ECLI:DE:NEURIS:KORE704722026","ecli-de-neuris-kore704722026","2 StR 567\u002F25","#  BGH, 02.12.2025, 2 StR 567\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11\\. Juni 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\na) im Fall II.1 der Urteilsgründe,\n\nb) im gesamten Strafausspruch und \n\nc) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n3\\. 2\\. Demgegenüber können die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe und der gesamte den Angeklagten betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben. \n\n4\\. a) Nach den zu Fall II.1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen war der Angeklagte am 10. Dezember 2023 im Besitz von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten 60,45 Gramm Haschisch und 22,82 Gramm Marihuana. Gegenstand der Tat war damit ausschließlich der Umgang mit Cannabis. Der Strafkammer hätte deshalb – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – nach § 2 Abs. 3 StGB die Prüfung oblegen, ob das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) bei einem konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Angeklagten günstiger ist als die Rechtslage nach dem Tatzeitrecht; bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Strafzumessungsakt, der allein dem Tatgericht obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 3 StR 164\u002F24, Rn. 15 mwN). \n\n5\\. Diese Prüfung hat das Landgericht versäumt. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer – obgleich sie den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt hat – bei ihrer rechtlichen Würdigung und\u002Foder der Strafzumessung die Vorschrift des § 34 KCanG überhaupt in den Blick genommen hat. Damit ist dem Senat eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur des Schuldspruchs verwehrt, zumal einerseits weder die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ausgeschlossen werden kann noch andererseits angesichts der von der Strafkammer angenommenen Verwirklichung zweier Regelbeispiele (gewerbsmäßig, nicht geringe Menge) ein Entfallen der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 KCanG naheliegt. \n\n6\\. b) Dies bedingt bereits den Wegfall der gegen den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Die Strafzumessung erweist sich aber auch im Übrigen als durchgreifend rechtsfehlerhaft, was den weiteren Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. \n\n7\\. Zwar kann der Senat den Urteilsgründen mit noch hinreichender Klarheit entnehmen, dass die in den Hotelzimmern bzw. Fahrzeugen sichergestellten Drogen ausschließlich zum Handel – und nicht auch zum Eigenkonsum – bestimmt waren. Die Strafkammer hat aber zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er unterlaufender Bewährung und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit gehandelt habe, weil er wenige Monate nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung die hier gegenständlichen Taten begangen habe. Dies lässt sich indes aus den beweiswürdigend unterlegten Feststellungen zu den Vorstrafen nicht nachvollziehen, denen zufolge der Angeklagte betreffend die genannte Vorverurteilung nach Strafhaft „eine Entwöhnungstherapie gem. § 35 BtMG“ machte. Die Maßnahme nach § 35 BtMG wurde ausweislich der Feststellungen widerrufen, weil sich die Kostenzusage für eine Anschlusstherapie „verzögert“ hatte. Die Restfreiheitsstrafe – ebenso wie eine weitere Reststrafe aus einer früheren Vorverurteilung – befindet sich nach den Feststellungen „in der Vollstreckung“. \n\n8\\. 3\\. Das Urteil hält ferner rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ohne Begründung unterblieben ist. Über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch ohne Antrag aus sachlich-rechtlichen Gründen zu begründen, wenn sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 3 StR 406\u002F19, Rn. 3; KK-StPO\u002FBartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 88; jeweils mwN). Das war hier der Fall. \n\n9\\. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit vielen Jahren Cannabis und vor allem Kokain. „Im Rahmen seiner vielzähligen Inhaftierungen konnte die Drogenproblematik“ – so die Feststellungen – „bislang nicht aufgearbeitet werden“. Durch die Taten wollte er seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum finanzieren, Schulden bei Betäubungsmittelhändlern begleichen und einfachen Zugriff auf Betäubungsmittel erlangen. Diese Umstände drängten zur Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB, sodass es deren näherer Prüfung und Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte. Auch eine Erfolgsaussicht war nicht fernliegend. Zwar sind die bisher durchweg erfolglosen Therapiemaßnahmen ebenso wie der langjährige polyvalente Konsum des Angeklagten gewichtige gegen eine Erfolgsaussicht sprechende Faktoren. Indes war der Angeklagte nach den Feststellungen schon im Zusammenhang mit der Vorverurteilung therapiemotiviert und um eine Anschlusstherapie bemüht, welche – insofern lediglich – an einer rechtzeitigen Kostenzusage scheiterte. \n\n10\\. 4\\. Die getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind wie stets möglich und zu den Voraussetzungen des § 64 StGB – nach Maßgabe des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – geboten. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 02.12.2025, 2 StR 567\u002F25","2026-07-10T22:07:47.469Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":49,"decisionDate":153,"fullText":154,"summary":155,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"3970","ECLI:DE:NEURIS:KORE701262026","ecli-de-neuris-kore701262026","3 StR 477\u002F25","2025-11-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.11.2025, 3 StR 477\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nUnter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung vorgenommenen Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO sowie unter Zugrundelegung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen (Fälle B. 2.-8., B. 10.-15., B. 17.-27. der Urteilsgründe), davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle B. 2.-8., B. 10.-14., B. 17.-19., B. 23., B. 25. der Urteilsgründe) sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 15. der Urteilsgründe), der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle B. 1., B. 9., B. 16. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall B. 29. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall B. 30. der Urteilsgründe) und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 28. der Urteilsgründe). Der diese rechtliche Wertung nicht umfassend abbildende Schuldspruch des Landgerichts beschwert den Angeklagten nicht.\n\nBerg Hohoff Anstötz Voigt Munk","BGH, 26.11.2025, 3 StR 477\u002F25","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:55.931Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":49,"decisionDate":163,"fullText":164,"summary":165,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":166},"3998","ECLI:DE:NEURIS:KORE700512026","ecli-de-neuris-kore700512026","6 StR 478\u002F25","2025-11-25T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 25. November 2025 - 6 StR 478\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Juni 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw BMW X1 nebst Zulassungsbescheinigungen I und II und Fahrzeugschlüssel aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Einziehungsentscheidungen getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Während Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Einziehungsausspruch teilweise revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung des für die Kurierfahrt verwendeten Kraftfahrzeugs, der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der Fahrzeugschlüssel ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben. \n\n3\\. a) Nach § 74 Abs. 1 StGB können Tatmittel eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss jedenfalls bei höherwertigen Gegenständen grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452\u002F18, Rn. 5; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 128\u002F22, Rn. 4; vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276\u002F23, Rn. 53; Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 406\u002F24, NZWiSt 2025, 548). Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Notwendigkeit, die Einziehung im Eigentum eines Angeklagten stehender Tatmittel von nicht unerheblichem Wert bei der Strafzumessung erkennbar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 – 3 StR 93\u002F24, NZWiSt 2025, 68, 69; vom 1. Oktober 2024 – 3 StR 368\u002F24, NStZ-RR 2025, 73). \n\n4\\. b) Hieran fehlt es. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte zur Tatbegehung das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug eingesetzt hat. Es lässt sich den Urteilsgründen insoweit aber keine Ermessensausübung entnehmen. Allein der Hinweis auf § 74 StGB als Rechtsgrundlage lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer dessen bewusst war und ihr Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 74f StGB ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 135\u002F21, wistra 2022, 253). Das Ergebnis der Ermessensbetätigung versteht sich mit Blick auf die konkret festgestellten Tatumstände auch nicht von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44\u002F20, Rn. 11; Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 406\u002F24, NZWiSt 2025, 548). \n\n5\\. c) Der Senat hebt diese Einziehungsanordnung deshalb auf. Es ist nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den Wert des Fahrzeugs und eingedenk der festgestellten beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen, können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. \n\n6\\. 2\\. Die teilweise Aufhebung des Einziehungsausspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten bei der Strafbemessung die Einziehung des Pkw berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 128\u002F22, Rn. 6; vom 6. Juni 2023 − 4 StR 70\u002F23, NStZ 2024, 234, 235). Er wäre durch einen Wegfall dieser Einziehung im zweiten Rechtsgang daher nur begünstigt. Bartel Wenske Fritsche Arnoldi Dietsch","BGH, 25.11.2025, 6 StR 478\u002F25","2026-07-10T22:07:58.758Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":49,"decisionDate":172,"fullText":173,"summary":174,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":176},"4060","ECLI:DE:NEURIS:KORE730292025","ecli-de-neuris-kore730292025","4 StR 471\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  Strafzumessung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Anforderungen an den Adhäsionsausspruch \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. April 2025 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass sich die nach Maßgabe von Ziffer 3. des Tenors festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten auf sämtliche „künftigen“ materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin bezieht und im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist über die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründe hinaus auch bereits deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine hinreichend bestimmte Beweistatsache benennt (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – 4 StR 433\u002F23 Rn. 7). \n\n3\\. 2\\. a) Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4\\. Auch die wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und drei Monaten hat Bestand. Die Strafkammer hat in diesem Fall rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint und die Strafe dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten sodann die Art der Tatausführung (Intensität des Angriffs, wiederholte Schläge und Tritte, mehrfaches Nachsetzen) angelastet. Diese Ausführungen lassen zwar nicht erkennen, dass dies – wie allein zulässig – nur nach dem Maß der geminderten Schuld geschehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 – 6 StR 662\u002F24 Rn. 18; Beschluss vom 6. März 2025 – 3 StR 12\u002F25 Rn. 8; jew. mwN). Die Strafkammer hat aber bei der Strafrahmenwahl das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung hervorgehoben und die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch den belastenden Umständen entgegengehalten. Der Senat vermag daher hier auszuschließen, dass ihr die geminderte Schuld des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung aus dem Blick geraten ist. \n\n5\\. b) Der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\n6\\. aa) Der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3. des Urteilstenors bedarf der Klarstellung dahin, dass sich die Ersatzpflicht des Angeklagten nicht auf sämtliche materielle und immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin erstreckt, sondern – wie allein beantragt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und vom Landgericht auch in den Urteilsgründen ausgeführt – auf alle ihr künftig entstehenden Schäden (soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind). Unter den hier festgestellten Umständen einer schweren Primärverletzung bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung gilt dies ungeachtet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des zugleich beantragten und zugesprochenen Schmerzensgeldes auch für immaterielle Schäden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 4 StR 21\u002F22 mwN). \n\n7\\. bb) Darüber hinaus hat das Landgericht übersehen, dass von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren im Übrigen abzusehen war. Denn die Adhäsionsklägerin hat ein um mindestens 10.000 € höheres Schmerzensgeld als ihr zugesprochen begehrt. Die daher gebotene Absehensentscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. \n\n8\\. 3\\. Den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und den ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen freizustellen, war nicht geboten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Gödicke","Strafzumessung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Anforderungen an den Adhäsionsausspruch","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.572Z",{"id":178,"ecli":179,"slug":180,"caseNumber":181,"courtId":49,"decisionDate":172,"fullText":182,"summary":183,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":184},"4057","ECLI:DE:NEURIS:KORE702742026","ecli-de-neuris-kore702742026","2 StR 628\u002F24","#  BGH, 19.11.2025, 2 StR 628\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2024 aufgehoben,\n\na) soweit es den Angeklagten O. betrifft,\n\naa) im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe und\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch;\n\nb) soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, (mit) „vorsätzlicher“ Körperverletzung und (mit) Nötigung in drei tateinheitlichen Fällen (Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe) sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Cannabis (Fall II.6. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und (mit) Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von 22 Monaten der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet. Zudem hat es auf die Anträge des Neben- und Adhäsionsklägers Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihren vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts stützt, die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen an die Stelle eines der jeweils abgeurteilten Fälle von Nötigung tretender tateinheitlicher Geiselnahme. Die Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe suchte der Angeklagte O. auf Geheiß des gesondert Verfolgten L. eine von diesem im August 2022 übernommene Menge Crystal unbekannten Wirkstoffgehalts zu verkaufen, bei der es sich um 400 Gramm brutto handeln sollte. O. hatte die Nebenklägerin und den Neben- und Adhäsionskläger damit befasst, Abnehmer zu finden, was beiden wegen der schlechten Qualität des Rauschgifts nur in geringem Umfang glückte. Nachdem deshalb die Ware an L. zurückgegeben worden war, reklamierte dieser, es fehlten 90 Gramm, und verlangte deren Rückgabe oder finanziellen Ausgleich. Die Nebenklägerin räumte darauf am 15. Oktober 2022 gegenüber dem Angeklagten O. ein, einen Teil des Crystal entwendet zu haben. O. bat den mit ihm befreundeten Angeklagten K., sie gemeinsam unter Druck zu setzen, damit sie Angaben zum Verbleib der entwendeten Menge mache. Die Angeklagten brachten die Nebenklägerin unter einem Vorwand dazu, gemeinsam mit ihnen im Auto bis zu einem Feld mitzufahren. Dort begann die Nebenklägerin auf Geheiß der Angeklagten, mit einer im Kofferraum mitgeführten Schaufel ihr eigenes Grab zu graben, während der Angeklagte K. sie tatplangemäß mit einer vorgehaltenen Schreckschusspistole bedrohte, die die Nebenklägerin indes für eine scharfe Waffe hielt. Wider Erwarten folgte sie dennoch der wiederholten Aufforderung nicht, Angaben zum Verbleib des fehlenden Crystal zu machen. Der Angeklagte K. gab darauf, möglicherweise auf Aufforderung des Angeklagten O., zunächst einen Schuss in Richtung eines Waldes, dann einen weiteren auf den Boden ab. Als die Nebenklägerin auch nach dem zweiten Schuss noch immer keine Angaben zum Verbleib des Crystal machte, brachen die Angeklagten ihr Vorhaben für diesen Tag ab und fuhren mit ihr zurück, ohne dass der Angeklagte O. die Hoffnung aufgegeben hatte, die Nebenklägerin werde nach einiger Besinnung später doch noch Angaben machen. Die Nebenklägerin erlitt am Nachmittag des folgenden Tages einen offenen Schädelbruch, als sie in Suizidabsicht von einer Brücke sprang. \n\n3\\. Das Landgericht hat dieses Geschehen als mittäterschaftlich begangene Nötigung in einem besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB hat es verneint, da es an der im Zweipersonenverhältnis erforderlichen stabilen Bemächtigungslage gefehlt habe. Das Mittel der Bemächtigung und das der beabsichtigten Nötigung seien zusammengefallen, weil „die Bedrohung mit der Waffe, während derer sowohl das Grabschaufeln als auch die Frage nach dem Verbleib der 90 Gramm Crystal erfolgten, in einem unmittelbaren Zusammenhang“ gestanden habe. \n\n4\\. Weitere Straftaten, die die Angeklagten in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2022 in dem Bestreben, das Betäubungsmittel zu verkaufen und den entwendeten Teil wiederzuerlangen, gegen den Neben- und Adhäsionskläger begingen, hat das Landgericht wegen einer Teilüberschneidung der Ausführungshandlungen als sämtlich in Tateinheit mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Angeklagter O.) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeklagter K.) stehend gewertet und insgesamt als Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe abgeurteilt. \n\nII.\n\n5\\. Die wirksam beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich – wie der Revisionsrechtfertigung durch Auslegung zu entnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2022 – 2 StR 305\u002F22, Rn. 12, und vom 2. Juli 2025 – 2 StR 597\u002F24, Rn. 6) – gegen die Schuldsprüche im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe und erfassen damit den diese Tat betreffenden Einzelstrafausspruch und den Gesamtstrafenausspruch gegen den Angeklagten O. und den Straf- und Maßregelausspruch einschließlich der Anordnung des Vorwegvollzugs gegen den allein in diesem Fall verurteilten Angeklagten K. Obwohl die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Feststellungen beantragt, entnimmt der Senat der dazu im Widerspruch stehenden Beanstandung, die Schwurgerichtskammer hätte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu einer Verurteilung wegen Geiselnahme gelangen müssen, dass die Feststellungen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sind. \n\nIII.\n\n6\\. Die Revisionen sind begründet. Die rechtliche Bewertung des Geschehens zum Nachteil der Nebenklägerin am 15. Oktober 2022 weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. \n\n7\\. 1\\. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Geiselnahme abgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n8\\. a) Der Tatbestand der Geiselnahme setzt ein Entführen oder Sich-Bemächtigen eines Menschen voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 – 5 StR 473\u002F05, NStZ 2006, 448 f. mwN). Die Bemächtigung muss zu einer gewissen Stabilisierung der Lage des Opfers geführt haben. Denn nur dann kann der Täter gerade – wie es der Tatbestand des § 239b StGB verlangt (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1\u002F94, BGHSt 40, 350, 355) – die von ihm geschaffene Lage zur (weiteren) Nötigung ausnutzen. Die stabilisierte Bemächtigungslage muss deshalb für die nachfolgende Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben; es muss sich gerade aus ihr über die mit jeder Bemächtigung verbundene Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergeben (BGH, Beschluss vom 22\\. November 1994 – GSSt 1\u002F94, BGHSt 40, 350, 359; vgl. ferner BGH, Urteile vom 8. März 2006 – 5 StR 473\u002F05, NStZ 2006, 448, 449; vom 31. August 2006 – 3 StR 246\u002F06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 9 Rn. 8, und vom 28. April 2021 – 2 StR 223\u002F20, Rn. 11). \n\n9\\. b) Entgegen seiner Rechtsauffassung belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine stabile Bemächtigungslage. \n\n10\\. Die Angeklagten bemächtigten sich der Nebenklägerin, indem sie sie unter einem Vorwand auf freies Feld verbrachten, wo sie sich allein über geraume Zeit zwei körperlich überlegenen Männern gegenübersah, von denen sie einer mit vorgehaltener Schusswaffe bedrohte. Zwar ist für Fälle, in denen die Bedrohung mit einer Waffe zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen zu nötigen, anerkannt, dass der Bemächtigungssituation in der Regel nicht die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt, wenn das abgenötigte Verhalten ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1\u002F94, BGHSt 40, 350, 359; vgl. auch BGH, Urteile vom 28. April 2021 – 2 StR 223\u002F20, Rn. 13, und vom 17. August 2023 – 4 StR 29\u002F23, NStZ-RR 2023, 371, 373). Hier hatten die beiden Angeklagten jedoch bereits mit der Vereinzelung der Nebenklägerin an abseits gelegenem Ort eine physische Herrschaftssituation über ihr Opfer geschaffen, der im Verhältnis zu der hinzutretenden Bedrohung mit der Schusswaffe eine eigenständige, zusätzliche Bedeutung für die auf die Geschädigte ausgeübte Zwangswirkung zukam. Zudem steigerten die Angeklagten die Bedrohungswirkung der damit eingetretenen stabilen Bemächtigungslage, indem sie die durch die Aufforderung zum Ausheben des Grabes ausgesprochene Todesdrohung durch die beiden Schussabgaben weiter verschärften. Auf eine besondere Abgelegenheit des Feldes, zu dessen genauer Lage das Landgericht keine Feststellungen hat treffen können, kommt es für die Stabilität der Bemächtigungslage ebenso wenig an wie darauf, ob der Nebenklägerin die Örtlichkeit bekannt war. Auch dass sie die gemeinsame Fahrt – ohne Kenntnis des Ziels – zunächst freiwillig angetreten hatte, steht einer Bemächtigung im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB nicht entgegen. \n\n11\\. 2\\. Das Landgericht hat darüber hinaus im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe seine sich aus § 264 StPO ergebende umfassende Kognitionspflicht verletzt. Diese gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Februar 2014 − 2 StR 308\u002F13, NStZ 2014, 599, 600; vom 26. Januar 2017 – 3 StR 482\u002F16, Rn. 10, und vom 11. Januar 2024 – 3 StR 254\u002F23, Rn. 8; jeweils mwN). Dem ist das Landgericht nicht nachgekommen, weil es nicht geprüft hat, ob die Angeklagten sich wegen des tateinheitlichen Führens einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG strafbar gemacht haben. \n\nIV.\n\n12\\. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe, da sie auch den für sich rechtsfehlerfrei getroffenen Verurteilungen wegen der als tateinheitlich bewerteten weiteren Delikte die Grundlage entziehen. Eine Änderung der Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat scheidet aus, weil das Landgericht, das einen Verstoß gegen das Waffengesetz nicht in den Blick genommen hat, keine Feststellungen zum Vorhandensein einer waffenrechtlichen Erlaubnis getroffen hat. \n\n13\\. Die Aufhebung der Schuldsprüche zieht den Wegfall der im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe gegen beide Angeklagte verhängten Freiheitsstrafen und die Aufhebung des den Angeklagten O. betreffenden Gesamtstrafenausspruchs nach sich und entzieht der Maßregelanordnung einschließlich der Anordnung des Vorwegvollzugs gegen den Angeklagten K. den Boden, nicht aber der zu seinen Lasten getroffenen Adhäsionsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477\u002F07, BGHSt 52, 96, 97 f. Rn. 26 ff.). Da die erneute Verhandlung und Entscheidung auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen keine Straftat aus dem Zuständigkeitskatalog des § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG mehr betrifft, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Das neue Tatgericht ist, wie stets, nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen. \n\n14\\. Soweit das Landgericht angenommen hat, das Geschehen zum Nachteil der Nebenklägerin am 15. Oktober 2022 und das Geschehen zum Nachteil des Neben- und Adhäsionsklägers in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2022 seien konkurrenzrechtlich verklammert, weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin: \n\n15\\. Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestands (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – 2 StR 611\u002F19, NStZ 2022, 480, 482 Rn. 19, und vom 14. Januar 2025 – 2 StR 523\u002F24, NStZ-RR 2025, 173, 174 Rn. 11). Eine annähernde Wertgleichheit eines Verstoßes gegen § 29 BtMG mit einer Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB und einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung besteht jedoch nicht. \n\nV.\n\n16\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 301 StPO). Menges Zeng Lutz Zimmermann Herold","BGH, 19.11.2025, 2 StR 628\u002F24","2026-07-10T22:08:04.368Z",{"id":186,"ecli":187,"slug":188,"caseNumber":189,"courtId":49,"decisionDate":172,"fullText":190,"summary":191,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":192},"4061","ECLI:DE:NEURIS:KORE730302025","ecli-de-neuris-kore730302025","4 StR 489\u002F25","#  BGH, 19.11.2025, 4 StR 489\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. April 2025, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Diebstahl mit Waffen und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt ist.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revisionen der Angeklagten I. und N. werden verworfen.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Diebstahl mit Waffen schuldig gesprochen, den Angeklagten G. zudem einer weiteren Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es hat hinsichtlich dieses Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten erkannt und gegen die weiteren Angeklagten Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (I. ) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (N. ) verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie die Rechtsmittel der weiteren Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten G. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Wie den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen ist, lagerte der Angeklagte das für den Eigenkonsum bestimmte Kokain, auf das die Strafkammer seine Verurteilung wegen der zweiten Tat (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) gestützt hat, zusammen mit 140 Ecstasy-Tabletten, die im Fall II.2.a. der Urteilsgründe von den Angeklagten räuberisch erlangt worden waren, was die Strafkammer rechtsfehlerfrei unter anderem als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet hat. Damit stehen aber beide Taten wegen der Teilidentität ihrer Ausführungshandlungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2023 – 6 StR 160\u002F23 Rn. 7 mwN). \n\n3\\. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der – im Wesentlichen geständige – Angeklagte G. hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n4\\. 2\\. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die vom Landgericht für die von ihm angenommenen zwei Taten verhängten Strafen. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die ausgesprochene Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Annahme einer einheitlichen – dann auch den Besitz an dem Kokain umfassenden – Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte. \n\n5\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\n6\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks","BGH, 19.11.2025, 4 StR 489\u002F25","2026-07-10T22:08:04.646Z",{"id":194,"ecli":195,"slug":196,"caseNumber":197,"courtId":49,"decisionDate":198,"fullText":199,"summary":200,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":198,"parsedAt":201,"updatedAt":202},"4160","ECLI:DE:NEURIS:KORE701232026","ecli-de-neuris-kore701232026","3 StR 233\u002F25","2025-11-13T00:00:00.000Z","#  Machete zum Portionieren von Drogen zur Begründung des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Dezember 2024 aufgehoben\n\na) im Fall II. 2. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Zweckbestimmung der vom Angeklagten verwahrten Machete, die gleichfalls aufgehoben werden, aufrechterhalten.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat zum Fall II. 2. der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Der Angeklagte, der zur Finanzierung seines Lebensunterhalts sowie eigenen Drogenkonsums regelmäßig mit Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten Handel trieb, hielt am 4. Juli 2023 in einer von ihm für diesen Zweck angemieteten, von ihm selbst nicht bewohnten „Bunkerwohnung“ Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor, und zwar 5.088,63 Gramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 982 Gramm Tetrahydrocannabinol, 1.490,39 Gramm MDMA-Zubereitung in Form von Ecstasypillen mit einer Mindestwirkstoffmenge von 365 Gramm MDMA-Base sowie 467,78 Gramm Kokainzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 398 Gramm Kokainhydrochlorid. Zudem bewahrte er in einem Zimmer dieser Wohnung eine Machete auf, um mit ihr zum Verkauf bestimmtes Marihuana zu portionieren. \n\n4\\. 2\\. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung durch Verteidigererklärung den Feststellungen entsprechend eingelassen hat, wegen dieser Tat des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gesprochen und für diese Tat eine Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. \n\n5\\. Eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe die Machete allein zur Portionierung von Betäubungsmitteln besessen, nicht zu widerlegen. Weitere Erwägungen hat es in diesem Zusammenhang nicht angestellt. \n\nII.\n\n6\\. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision ausschließlich, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und mit Cannabis verurteilt worden ist; sie bemängelt insofern die Feststellungen der Strafkammer zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vorrätighaltens der Machete in der „Bunkerwohnung“. Die nach § 300 StPO analog veranlasste Auslegung der Urteilsanfechtung, die sich ausdrücklich lediglich auf den „Schuld- und Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf den Tatkomplex 2“ bezieht, ergibt daher, dass die Revision beschränkt ist auf den Schuld- und Einzelstrafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, wobei das Rechtsmittel von den jeweils zugehörigen Feststellungen nur diejenigen zur Zweckbestimmung der verwahrten Machete durch den Angeklagten erfasst, sie im Übrigen aber nach dem Willen der Revisionsführerin Bestand haben sollen (vgl. zur gebotenen Auslegung von Rechtsmitteln BGH, Urteile vom 19. März 2024 – 3 StR 349\u002F23, juris Rn. 14 ff.; vom 30. November 2017 – 3 StR 385\u002F17, NStZ-RR 2018, 86; vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481\u002F16, NStZ-RR 2017, 105, 106; KK-StPO\u002FGericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2). Die so verstandene Revisionsbeschränkung ist wirksam. \n\nIII.\n\n7\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Urteilsanfechtung Erfolg. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage, zu welchem Zweck der Angeklagte die Machete in der „Bunkerwohnung“ verwahrte, hält der materiellrechtlichen Überprüfung nicht stand; sie erweist sich auch eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zu diesem BGH, Urteile vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111\u002F24, juris Rn. 49; vom 10\\. August 2023 – 3 StR 412\u002F22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 41; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441\u002F20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.) als zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Sie ist lückenhaft, weil das Landgericht allein auf die Einlassung des Angeklagten abgestellt und damit die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterlassen hat. \n\n8\\. 1\\. Das Landgericht hat insbesondere verkannt, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Insbesondere darf die Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen und zur Grundlage von Feststellungen gemacht werden. An die Bewertung einer entlastenden Einlassung eines Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht hat sich daher aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2025 – 4 StR 327\u002F24, NStZ-RR 2025, 302 Rn. 16; vom 9. Oktober 2024 – 2 StR 103\u002F24, juris Rn. 11; vom 26. September 2024 – 4 StR 115\u002F24, juris Rn. 46; vom 4. September 2024 – 6 StR 168\u002F24, juris Rn. 17; vom 1. März 2023 – 2 StR 366\u002F22, NStZ 2023, 757 Rn. 7; vom 7. September 2022 – 6 StR 225\u002F22, juris Rn. 14; vom 25. November 2004 – 5 StR 411\u002F04, BGHSt 49, 365, 370). Insofern gilt hier Folgendes: \n\n9\\. 2\\. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beziehungsweise bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist Voraussetzung, dass der Täter, sofern es nicht um eine Schusswaffe geht, einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Erforderlich ist mithin bei einem sonstigen Gegenstand, dass der Täter diesen dazu vorgesehen hat, zur Verletzung von Personen eingesetzt zu werden, ohne dass es allerdings einer Absicht der Verwendung bei der Tatbegehung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445\u002F20, NStZ 2022, 303 Rn. 26 ff.; vom 28. März 2019 – 4 StR 463\u002F18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 466\u002F18, juris Rn. 4; Urteile vom 6. September 2017 – 2 StR 280\u002F17, juris Rn. 15; vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78\u002F14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Weber\u002FKornprobst\u002FMaier\u002FDietsch\u002FMaier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 92 f.; MüKoStGB\u002FOğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 151 ff.). \n\n10\\. Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG oder eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143\u002F13, NStZ 2014, 164, 165; Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 72, 93), bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht (st. Rspr., vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159\u002F24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445\u002F20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463\u002F18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber\u002FKornprobst\u002FMaier\u002FDietsch\u002FMaier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 122; Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB\u002FOğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 153). Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445\u002F20, NStZ 2022, 303 Rn. 25 mwN) einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159\u002F24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351\u002F23, juris Rn. 12; vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445\u002F20, NStZ 2022, 303 Rn. 26, 29 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463\u002F18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber\u002FKornprobst\u002FMaier\u002FDietsch\u002FMaier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 123; Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB\u002FOğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154). Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351\u002F23, juris Rn. 12; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 547\u002F17, juris Rn. 30; Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59\u002F10, NStZ 2011, 98, 99; MüKoStGB\u002FOğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 152). \n\n11\\. 3\\. Für ihre Feststellung, dass der Angeklagte die Machete nicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, sondern bloß als Werkzeug zur Portionierung von Marihuana vorrätig hielt, hätte die Strafkammer daher nicht lediglich auf die Einlassung des Angeklagten abstellen dürfen, zumal diese sich in einer vom Angeklagten als richtig bestätigten Verteidigerklärung erschöpfte (vgl. zum beschränkten Beweiswert solcher Erklärungen BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 173\u002F24, NStZ-RR 2025, 23 Rn. 17; vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421\u002F22, juris Rn. 13, vom 7. September 2022 – 6 StR 225\u002F22, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380\u002F21, NStZ 2022, 761 Rn. 10; vom 23. März 2021 – 3 StR 68\u002F21, StV 2021, 477 Rn. 8; MüKoStPO\u002FBartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 177; KK-StPO\u002FSchneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 92). Bei der schlichten Behauptung, die Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, hätte sie es nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zum einen in den Urteilsgründen ergänzende Feststellungen namentlich zur Beschaffenheit der Machete und deren Fundort in der Wohnung sowie zu sonstigen in den Räumlichkeiten aufgefundenen Utensilien für ein Handeltreiben mit Drogen treffen müssen, insbesondere zu zur Portionierung von Marihuana geeigneten Gegenständen. Zum anderen hätte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände, auch äußerer wie den hier genannten, vornehmen müssen. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung aller relevanten objektiven und subjektiven Faktoren unter Einschluss der Verteidigererklärung hätte die Strafkammer sich eine Überzeugung zur Zweckbestimmung der Machete durch den Angeklagten bilden dürfen. \n\n12\\. 4\\. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten zum Grund für die Verwahrung der Machete als wahrheitswidrige Schutzbehauptung gewertet und zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass er diese zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Angesichts dessen erscheint es möglich, dass das Landgericht ohne den dargelegten Rechtsfehler zu einer Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG gelangt wäre. \n\n13\\. 5\\. Dies führt zur Aufhebung des Urteils im Fall II. 2. der Urteilsgründe und zieht die der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Einer Aufhebung der jeweils zugehörigen Feststellungen bedarf es nur hinsichtlich derjenigen zur Zweckbestimmung der verwahrten Machete durch den Angeklagten; die übrigen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand (vgl. § 358 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht hat Gelegenheit, ergänzende Feststellungen zu treffen, namentlich zur Beschaffenheit der Machete und weiteren äußeren Umständen mit möglichem Indizwert für oder gegen deren subjektive Bestimmung durch den Angeklagten als Gegenstand zur Verletzung von Personen. Schäfer Erbguth Kreicker Voigt Munk","Machete zum Portionieren von Drogen zur Begründung des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:14.911Z",{"id":204,"ecli":205,"slug":206,"caseNumber":207,"courtId":49,"decisionDate":208,"fullText":209,"summary":210,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":208,"parsedAt":211,"updatedAt":212},"4230","ECLI:DE:NEURIS:KORE729882025","ecli-de-neuris-kore729882025","4 StR 83\u002F25","2025-11-06T00:00:00.000Z","#  Definition von unbefugtem Betäubungsmittel-Vertrieb im Ausland und Strafzumessung wegen Beihilfe \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. September 2024 aufgehoben:\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit das Verfahren zu Ziffer 5 der Anklage (Fall II. 2 der Urteilsgründe) eingestellt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einstellung des Verfahrens zu Ziffer 5 der Anklage (Tat vom 22. November 2022) ausgesprochen sowie den Anrechnungsmaßstab für in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Gegen den Strafausspruch und die Verfahrenseinstellung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision zum Nachteil des Angeklagten. Dieser beanstandet mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Revision der Staatsanwaltschaft, der der Generalbundesanwalt im Hinblick auf die angegriffene Verfahrenseinstellung beigetreten ist, Erfolg hat, ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat – soweit von Relevanz – im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Am Morgen des 21. November 2022 (Fall II. 1 der Urteilsgründe) begleitete der niederländische Angeklagte gegen Entlohnung einen Transport von 120 Kilogramm Amphetamin von W. nach B. in einem vorausfahrenden Fahrzeug. Die Mitwirkung des Angeklagten diente der Absicherung der Lieferung, um die Fahrzeugführerin des nachfolgenden Drogenfahrzeugs vor etwaigen Polizeikontrollen zu warnen. Sein Auftraggeber war ein niederländischer Drogenhändler, der seit dem Jahr 2021 für in den Niederlanden tätige Hintermänner Betäubungsmitteltransporte gegen Bezahlung unter anderem in die Bundesrepublik organisierte. \n\n4\\. Am darauffolgenden Tag (Fall II. 2 der Urteilsgründe) fragte der Auftraggeber des Amphetamintransports aus Anlass von Lieferschwierigkeiten seines eigentlichen Lieferanten beim Angeklagten an, ob er ihm 15.000 Ecstasy-Tabletten „besorgen“ könne. Der Angeklagte nahm daraufhin Kontakt zu einem ihm bekannten Drogenhändler auf, der mitteilte, die Betäubungsmittelmenge zu einem Preis von 45 Cent pro Stück beschaffen zu können. Für den Fall des Zustandekommens des Geschäfts versprach dieser dem Angeklagten 20 Gramm Haschisch. Anschließend fragte der Angeklagte beim Auftraggeber nach, ob er die Ecstasy-Tabletten, die er „nun auch da“ habe, immer noch benötige. Nach Erkundigungen zu Preis und Wirkstoff entschied sich der Auftraggeber, der sich während der Telekommunikation in den Niederlanden aufhielt, gegen das Geschäft und griff stattdessen auf eine ihm zwischenzeitlich zugesagte anderweitige Lieferung zurück. Der Angeklagte befand sich vor seiner Inhaftierung in der Bundesrepublik in vorliegender Sache in Auslieferungshaft in den Niederlanden. \n\n5\\. 2\\. Die Strafkammer hat den Tatbeitrag des Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB). Die Strafe hat sie – nach Ablehnung eines minder schweren Falles des § 29a Abs. 2 BtMG – dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen und bei der Zumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten „gesehen“, dass er lediglich Beihilfe geleistet hat. \n\n6\\. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat sich das Landgericht nicht davon überzeugen können, dass sich die angefragten Ecstasy-Tabletten bereits im Besitz des Angeklagten oder des von ihm deswegen kontaktierten Drogenhändlers befunden haben. Zudem hat es keine Feststellungen zum Aufenthalt des niederländischen Angeklagten zum Zeitpunkt der Gespräche in der Bundesrepublik Deutschland zu treffen vermocht. Daran anknüpfend hat es das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat vom 22. November 2022 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, dass der für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts erforderliche Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB mangels festgestellter Tätigkeit des Angeklagten, die sich auf die unmittelbare Weitergabe der Ecstasy-Tabletten richtete, nicht gegeben sei. II. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n7\\. 1\\. Der Strafausspruch hält – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1\u002F86, BGHSt 34, 345, 349; Beschluss vom 1. Februar 2023 – 4 StR 492\u002F22 Rn. 4 mwN) – sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n8\\. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist trotz des gegenüber ihrer Begründung weiter gehenden Antrags, das Urteil insgesamt aufzuheben, im Fall II. 1 der Urteilsgründe rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Aus dem für die Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Inhalt der Revisionsbegründung ergibt sich durch Auslegung eindeutig, dass der Schuldspruch nicht angegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – 4 StR 37\u002F25 Rn. 11 mwN; Urteil vom 19. März 2025 – 1 StR 464\u002F24 Rn. 7 mwN; Urteil vom 12. September 2019 – 4 StR 146\u002F19 Rn. 9), denn die Staatsanwaltschaft rügt ausschließlich einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB. Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch wirksam. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Straffrage ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468\u002F14 Rn. 10). \n\n9\\. b) Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht den – eine Milderung des Strafrahmens bewirkenden – Umstand der Beihilfe (§ 27 StGB) erneut bei der Zumessung der konkreten Strafe mildernd berücksichtigt hat. \n\n10\\. aa) Die Strafzumessung im engeren Sinne erfordert eine Gesamtbewertung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten, wenn das Tatgericht wesentliche – mit dem gesetzlich vertypten Milderungsgrund zusammenhängende – Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens berücksichtigt. Hingegen darf es den Anlass für eine Strafrahmenverschiebung als solchen allein nicht nochmals strafmildernd bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 – 4 StR 292\u002F61, BGHSt 16, 351, 353 f.; Beschluss vom 24. März 1976 – 2 StR 101\u002F76, BGHSt 26, 311, 312; LK-StGB\u002FSchneider, 14. Aufl., § 46 Rn. 272 mwN; Schäfer\u002FSander\u002Fvan Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 702), denn der Milderungsgrund trifft für jeden denkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens zu und ist deshalb nicht geeignet, als Differenzierungsmerkmal für die Bestimmung der angemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmens zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 1 StR 476\u002F22, NStZ 2024, 221 mwN). \n\n11\\. bb) Hieran gemessen hat die Strafkammer den Umstand der Gehilfenstellung in unzulässiger Weise unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB doppelt zugunsten des Angeklagten verwertet. Sie hat – zunächst noch ohne Rechtsfehler – wegen des obligatorischen Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB den Strafrahmen herabgesetzt. Zu Unrecht hat sie aber sodann bei der Strafhöhenbestimmung diesen Gesichtspunkt erneut abstrakt herangezogen, ohne dabei differenziert nach der konkreten Art und Weise der Beihilfehandlung zu gewichten. \n\n12\\. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Zumessung zu einer höheren Strafe gelangt wäre. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n13\\. d) Da es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler lediglich um einen Wertungsmangel handelt, können die Feststellungen zum Strafausspruch aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. \n\n14\\. 2\\. Die (teilweise) Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer von einem zu engen Verständnis des Begriffs des Vertriebs im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB ausgegangen ist. \n\n15\\. a) Nach dieser Vorschrift gilt deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln, wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Die Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung Ausdruck des Weltrechtsprinzips (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 5. März 2025 – 3 StR 399\u002F24 Rn. 7 mwN). Der Begriff des „Vertriebs“ ist dabei mit dem des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht gleichzusetzen, sondern autonom auszulegen. Für den Vertrieb ist eine Tätigkeit erforderlich, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll. Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des „Vertriebs“ damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind. Daher fällt der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ebenso wenig unter den Begriff des „Vertriebs“ wie der bloße Besitz, die Herstellung bzw. die Verarbeitung, denn in diesen Fällen wird kein Absatzzweck verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 138\u002F12 Rn. 2 [Erwerb zum Eigenverbrauch]; LK-StGB\u002FWerle\u002FJeßberger, 13. Aufl., § 6 Rn. 73 mwN, MüKo-StGB\u002FAmbos, 5. Aufl., § 6 Rn. 11). Auch zum Handeltreiben zählende Handlungsweisen, die im Vorfeld eines Umsatzgeschäftes liegen oder sich an die Übergabe der Betäubungsmittel anschließen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1995 – 3 StR 31\u002F95, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 1 [Erkundigung nach Lieferquellen]; Beschluss vom 26. August 2020 – 6 StR 187\u002F20 Rn. 3 mwN [Beitreibung des Kaufpreises]), erfüllen nicht die Tätigkeit des Vertriebs, weil sie nicht bzw. nicht mehr unmittelbar auf die entgeltliche Weitergabe gerichtet sind. Hingegen setzt die Annahme von „Vertrieb“ keinen Absatzerfolg voraus (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 – 2 StR 96\u002F14, NJW 2017, 1043; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 6 Rn. 5a; TK-StGB\u002FEser\u002FWeißer, 31. Aufl., § 6 Rn. 8), sondern auch derjenige „vertreibt“ Betäubungsmittel, der allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 472\u002F85, BGHSt 34, 1, 2 mwN). \n\n16\\. b) Diesem Maßstab werden die Ausführungen der Strafkammer nicht gerecht. Sie geht im Ausgangspunkt noch zutreffend davon aus, dass der Vertrieb nicht mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gleichzusetzen ist. Im Weiteren verkennt sie aber, dass nach den Feststellungen die Bemühungen des Angeklagten darauf angelegt waren, 15.000 Ecstasy-Tabletten entgeltlich in den Besitz seines Auftraggebers mit dem Ziel des Weitervertriebs zu bringen, was für die Erfüllung des Vertriebs ausreichend sein könnte. Daran ändert auch nichts, dass es letztlich nicht zu einer Lieferung gekommen ist, weil ein darauf gerichteter und den Absatz befördernder Beitrag genügt. Zudem steht der Einordnung der Verhandlungen des Angeklagten mit seinem Drogenhändler als Vertrieb nicht entgegen, dass er lediglich als Vermittler auftrat, denn gleichwohl bezogen sich seine Bemühungen direkt auf den Ankauf der Betäubungsmittel, der ebenso wie der Verkauf unter den Begriff des Vertriebs zu fassen ist, wenn dieser zugleich unselbständiger Teil des Handeltreibens ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 472\u002F85, BGHSt 34, 1, 2). \n\n17\\. c) Die Einstellungsentscheidung unterliegt daher der Aufhebung mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Denn hinsichtlich dieser – für die Bewertung als Vertrieb im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB relevanten und ihn belastenden – Feststellungen hatte der Angeklagte bislang keine Möglichkeit, sich mit seiner Revision zu verteidigen (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2011 – 1 StR 633\u002F10 Rn. 109). \n\n18\\. d) Der Senat kann die streitige Frage offenlassen, ob § 6 Nr. 5 StGB als – ungeschriebenes – Erfordernis einen Inlandsbezug voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2025 – 3 StR 399\u002F24, NJW 2025, 2190 Rn. 15 mwN [offen gelassen]; Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 335\u002F22, BGHSt 67, 284 mwN [ablehnend]; Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294\u002F16, BGHSt 62, 90, 92 mwN [ablehnend]). Denn ein hinreichender Inlandsbezug ist hier schon in der Auslieferung des Angeklagten nach Deutschland zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 1 ARs 10\u002F15 Rn. 6; Urteil vom 7. November 2016 – 2 StR 96\u002F14, NJW 2017, 1043, 1044). Sollten vom neuen Tatgericht – was naheliegt – Feststellungen zur inkriminierten Tat vom 22. November 2022 wie im ersten Rechtsgang getroffen werden, wäre als weiterer legitimierender Bezugspunkt für die Anwendung deutschen Strafrechts die enge zeitliche und sachliche Verknüpfung zwischen der vom Angeklagten in der Bundesrepublik begangenen und im Schuldspruch rechtskräftigen Unterstützungshandlung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) mit der ihm zur Last gelegten Auslandstat (Fall II. 2 der Urteilsgründe) in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 – 1 StR 328\u002F91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2). III. Revision des Angeklagten \n\n19\\. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nicht näher begründeten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks","Definition von unbefugtem Betäubungsmittel-Vertrieb im Ausland und Strafzumessung wegen Beihilfe","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:22.630Z",{"id":214,"ecli":215,"slug":216,"caseNumber":217,"courtId":49,"decisionDate":218,"fullText":219,"summary":220,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":218,"parsedAt":211,"updatedAt":221},"4251","ECLI:DE:NEURIS:KORE726982025","ecli-de-neuris-kore726982025","5 StR 546\u002F25","2025-11-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.11.2025, 5 StR 546\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251\u002F22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 20. Dezember 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251\u002F22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 (5 StR 274\u002F24) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n2\\. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, ohne die inzwischen durch Zahlung vollständig vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven erneut einzubeziehen. Es hat zudem wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3\\. 1\\. Der Strafausspruch bedarf der Berichtigung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Nach der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht hat in der erneuten Verhandlung die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen. Das Landgericht hätte daher die im ersten Urteil einbezogene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251\u002F22 – erneut einbeziehen müssen. Deren zwischenzeitliche Vollstreckung wäre hingegen ohne Bedeutung gewesen. Auf eine gesonderte Verhängung der Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – die grundsätzlich möglich, nach einer Einbeziehung im ersten Urteil jedoch fernliegend war – hat das Landgericht nicht erkannt; vielmehr hat es die Möglichkeit der Einbeziehung gar nicht erwogen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 21. August 2001 – 5 StR 291\u002F01). \n\n4\\. Dem schließt sich der Senat an und holt die rechtsfehlerhaft unterbliebene Einbeziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen nach. \n\n5\\. 2\\. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner","BGH, 05.11.2025, 5 StR 546\u002F25","2026-07-10T22:08:24.907Z",{"id":223,"ecli":224,"slug":225,"caseNumber":226,"courtId":49,"decisionDate":218,"fullText":227,"summary":228,"language":53,"source":54,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":218,"parsedAt":211,"updatedAt":229},"4247","ECLI:DE:NEURIS:KORE727232025","ecli-de-neuris-kore727232025","5 StR 434\u002F25","#  Mittäterschaftliches Handeln bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision der Angeklagten F. und die Revision des Angeklagten D. werden als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: die Angeklagte F. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten D. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel der Angeklagten F. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es, ebenso wie die Revision des Angeklagten D. , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge der Angeklagten F. gebotene Überprüfung des Urteils führt bei ihr zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.2 bis II.4, II.6, II.8 und II.10. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen bezog die Angeklagte Methamphetamin (Einzelmengen von 14 bis 30 Gramm, Wirkstoffgehalt an Methamphetaminbase von fast 70 % im Fall II.10 und jeweils 60 % in den übrigen Fällen) von einem Händler in Polen. In den Fällen II.1, II.5, II.7 und II.9 holte sie die Betäubungsmittel selbst ab und brachte sie nach Deutschland. In den Fällen II.2 bis II.4, II.6, II.8 und II.10 beauftragte sie damit den Angeklagten D. . \n\n4\\. b) Der Schuldspruch der Angeklagten F. wegen mittäterschaftlicher Einfuhr gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB wird in den Fällen II.2 bis II.4, II.6, II.8 und II.10 durch die Feststellungen nicht getragen. \n\n5\\. Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2024 – 5 StR 238\u002F24 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338\u002F24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369\u002F23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210\u002F23, NStZ-RR 2023, 346 f.; jeweils mwN). \n\n6\\. Diese Voraussetzungen liegen nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II.2 bis II.4, II.6, II.8 und II.10 nicht vor. Eine Tatherrschaft der Angeklagten F. nach den oben genannten Maßstäben ist ihnen nicht zu entnehmen. Das bloße Veranlassen einer grenzüberschreitenden Beschaffung ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dafür nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 – 3 StR 369\u002F23 Rn. 7; vom 8\\. August 2023 – 3 StR 210\u002F23, NStZ-RR 2023, 346 f.). \n\n7\\. c) Die Feststellungen belegen jedoch eine Strafbarkeit der Angeklagten F. wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n8\\. 2\\. Die in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen werden von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn sie der Strafzumessungsentscheidung die zutreffende rechtliche Würdigung zu Grunde gelegt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen bleibt unberührt. Mit Blick auf die Stellung der Angeklagten als Initiatorin der Taten ergibt sich auch kein veränderter Unrechtsgehalt derselben. Vielmehr lassen sich alle von der Strafkammer konkret angestellten Strafzumessungserwägungen mit der rechtlichen Einordnung als Anstiftung in Einklang bringen. \n\n9\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit dessen gesamten Kosten zu belasten. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner","Mittäterschaftliches Handeln bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge","2026-07-10T22:08:24.526Z",141,[232,11],2026]