[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-energy-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":238},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":236,"page":14,"limit":237},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},407,"energy-law-de","Energy Law","DE","2026-07-08T22:45:13.903Z",2025,[13,16,18,21,23,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,5,{"month":22,"count":14},4,{"month":20,"count":19},{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":19},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":22},11,{"month":37,"count":17},12,[39,53,63,73,83,94,104,114,123,132,142,152,162,170,179,189,199,208,218,228],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3610","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600079","ecli-de-neuris-wbre202600079","11 VR 3.25",34,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 17.12.2025, 11 VR 3.25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung erlassene Veränderungssperre. \n\n2\\. Mit Bundesfachplanungsentscheidung vom 30. April 2025 legte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 12 NABEG den Trassenkorridor für die Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven\u002F​Landkreis Friesland - Lippetal\u002F​Welver\u002F​Hamm, im Abschnitt Süd 2 (Warendorf - Lippetal\u002F​Welver\u002F​Hamm) fest. Das Vorhaben ist als Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) in den vordringlichen Bedarf aufgenommen. Vorhabenträgerin hierfür ist die Beigeladene. \n\n3\\. Am 11. Juni 2025 erließ die Antragsgegnerin für das Trassenkorridorsegment TKS V49-53 auf dem Gebiet der Stadt A. für den östlichen Teil des Grundstücks der Gemarkung V., Flur ..., Flurstück ... sowie für vier weitere Grundstücke eine Veränderungssperre. \n\n4\\. Der Antragsteller ist Eigentümer des genannten Grundstücks. Er beabsichtigt dort die Errichtung und den Betrieb einer im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB privilegierten Photovoltaikanlage. Er hat am 14. Juli 2025 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. \n\n5\\. Am 29. Juli 2025 hob die Antragsgegnerin die Veränderungssperre vom 11. Juni 2025 \\- unter Verweis auf die Falschbezeichnung eines den Antragsteller nicht betreffenden Grundstücks - auf und erließ die Veränderungssperre mit der richtigen Bezeichnung im Übrigen unverändert erneut. Die Trassierungsmöglichkeiten im Geltungsbereich der Veränderungssperre seien durch bereits existierende Raumnutzungen und naturräumliche Elemente innerhalb des festgelegten Trassenkorridors erheblich eingeschränkt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene hätten Kenntnis von konkreten Planungsabsichten für die Errichtung von Solaranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB erlangt, die der Errichtung und dem Betrieb der Erdkabelleitung entgegenstünden und diese zumindest erheblich erschweren, wenn nicht vollständig unmöglich machen würden. Als Tag der Bekanntgabe wurde der 31. Juli 2025 bestimmt. \n\n6\\. Der Antragsteller hat seine in der Hauptsache erhobene Klage (11 A 8.25) auf die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025 umgestellt und seinen Eilantrag gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend geändert. Er hält die Veränderungssperre für rechtswidrig und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen. \n\nII\n\n7\\. Der Antrag hat keinen Erfolg. \n\n8\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG und Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. \n\n9\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n10\\. a) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025 statthaft. Die Klage hat nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine aufschiebende Wirkung. \n\n11\\. Die Änderung des Eilantrags, gerichtet nunmehr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025, war nach § 91 Abs. 1 VwGO entsprechend zulässig. Zwar wird § 91 VwGO in § 122 Abs. 1 VwGO nicht genannt, findet aber aufgrund identischer Interessenlage auch im erstinstanzlichen Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 1996 - 1 M 5703\u002F96 - NVwZ-RR 1997, 574; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 7). Die Antragsänderung war sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Streitbeilegung zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1970 - 4 C 28.67 - NJW 1970, 1564 \u003C1565> und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 29 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 B 116.83 - DVBl 1984, 93 \u003C94>). Die Änderung des Antrags diente der Anpassung an die Änderung der Klage, in welche die übrigen Beteiligten nach § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO eingewilligt hatten. Der Streitstoff hat sich durch den erneuten Erlass der Veränderungssperre zudem nicht geändert, weil lediglich eine Grundstücksbezeichnung geändert worden ist. \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG geregelten beschränkenden Wirkungen für sein teils im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenes Grundstück in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt zu sein. \n\n13\\. 2\\. Der Antrag ist unbegründet. \n\n14\\. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überwiegt nicht das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Veränderungssperre. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen die Veränderungssperre voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei ist die Prüfung im Eilverfahren auf die innerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist nach § 16 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgebrachten Einwände beschränkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9 und vom 19. Dezember 2023 - 11 VR 1.23 - UWP 2024, 68 Rn. 12). \n\n15\\. a) Vor Erlass der Veränderungssperre bedurfte es keiner Anhörung. \n\n16\\. aa) Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG soll bei Erlass einer Veränderungssperre von einer Anhörung nach § 28 VwVfG abgesehen werden. § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist durch Art. 10 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 eingeführt worden und trat nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes am 29. Dezember 2023 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 405, S. 1, 39 und 47). Wendet eine Behörde eine Soll-Vorschrift an, ist sie im Regelfall an die im Gesetz bestimmte Rechtsfolge gebunden und hat nur in atypischen Fällen einen Ermessensspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1992 - 1 C 31.89 - BVerwGE 90, 88 \u003C93> m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den regelhaften Wegfall der Anhörung nach § 28 VwVfG mit dem Ziel der Beschleunigung von Verfahren für Energieleitungen begründet, die in den Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz fallen (vgl. BR-Drs. 230\u002F23 S. 149 und BT-Drs. 19\u002F7375 S. 76). Soweit der Antragsteller sich auf die zu § 16 Abs. 3 NABEG a. F. ergangene Rechtsprechung beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 20), ist diese durch die Gesetzesnovelle überholt. \n\n17\\. bb) Bei Erlass der Veränderungssperre lagen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG gestatteten. \n\n18\\. (1) Dass die Bundesnetzagentur Kenntnis von Planungen und Planungsabsichten eines Einzelnen im Trassenkorridor erhält, ist in dem Tatbestandsmerkmal der Möglichkeit erheblicher Erschwernisse in § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG bereits angelegt. Einen atypischen Fall begründet daher nicht, dass die Beigeladene die Antragsgegnerin über die Planungsabsichten des Antragstellers für die Errichtung einer Photovoltaikanlage informiert hat. Eine Anhörung kann nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmsweise geboten sein, wenn die Bundesnetzagentur Kenntnis von einer wirksamen Genehmigung für die zukünftige Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Grundstück hat (vgl. BR-Drs. 230\u002F23 S. 149). Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre verfügte der Antragsteller jedoch nicht über eine solche Genehmigung. Allein die bis zum 18. Dezember 2024 befristete Anschlusszusage genügte insoweit nicht. \n\n19\\. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht aus den dem Erlass der Veränderungssperre vorausgegangenen Gesprächen und Schriftwechseln zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu einer eventuellen Vereinbarkeit der Photovoltaikanlage mit der zu verwirklichenden Leitung. Dass im Vorhinein Abstimmungsversuche zwischen Vorhabenträger und Betroffenen stattfinden und in der Folge scheitern, ist nicht unüblich. Insbesondere ergibt sich daraus kein anerkennenswertes Vertrauen, dass eine Veränderungssperre nicht erlassen wird. \n\n20\\. (2) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem Einwand, dass die Veränderungssperre nur fünf Grundstücke umfasse, die Zahl der Anhörungsadressaten damit überschaubar sei und die Beigeladene von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke namentlich Kenntnis habe, welche sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen müsse. Damit ist kein atypischer Fall aufgezeigt. Erstreckt sich eine Veränderungssperre auf mehrere Grundstücke, handelt es sich nicht um eine einheitliche sachbezogene Allgemeinverfügung, sondern vielmehr um mehrere bzw. ein ganzes Bündel an Allgemeinverfügungen, die je für sich den formellen und materiellen Anforderungen genügen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 19). Hiervon ausgehend ist die Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer stets überschaubar. Dies gilt aber auch, wenn das Bündel der Allgemeinverfügungen in den Blick genommen wird. Auch insoweit wird typischerweise nur eine geringe Zahl von Eigentümern betroffen sein. Insoweit weist der Fall des Antragstellers keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen von § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG rechtfertigen könnten. \n\n21\\. (3) Der Gesetzgeber hat sich in Kenntnis der von der Veränderungssperre ausgelösten Wirkungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG für den regelhaften Wegfall der Anhörung entschieden. Die damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen für einen Eigentümer können einen atypischen Fall daher nicht begründen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Veränderungssperre ihn erkennbar in herausgehobener Weise unzumutbar betrifft. Insoweit reicht nicht aus, dass der Antragsteller einen Eingriff in sein Nutzungsrecht als Eigentümer geltend macht. \n\n22\\. (4) § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Anhörung nur dann entfällt, wenn kein Raumwiderstand für die zu verwirklichende Leitung abzusehen ist. Der Erlass einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG setzt die Möglichkeit erheblicher Erschwernisse für die Trassierung der zu verwirklichenden Leitung voraus. Die vom Antragsteller geforderte Auslegung würde entgegen dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm das gesetzlich angeordnete Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren. \n\n23\\. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre lagen vor. \n\n24\\. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG kann die Bundesnetzagentur mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird und wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitungen erheblich erschwert wird. \n\n25\\. aa) Die Bundesnetzagentur hat nach Erlass der Bundesfachplanungsentscheidung vom 30. April 2025 gemäß § 12 NABEG für das hier streitige Trassenkorridorsegment im Gebiet der Stadt A. eine Veränderungssperre erlassen. \n\n26\\. bb) Für die geplante Leitung besteht ein vordringlicher Bedarf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG. \n\n27\\. cc) Die von dem Antragsteller beabsichtigte Errichtung der Photovoltaikanlage kann die Trassierung der Leitung voraussichtlich erheblich erschweren. \n\n28\\. Zu den Erschwernissen, die durch eine Veränderungssperre abgewehrt werden sollen, gehören gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NABEG auch bauliche Anlagen, darunter Solaranlagen. \n\n29\\. Für den Erlass einer Veränderungssperre genügt bereits die Möglichkeit, dass die an den festgelegten Trassenkorridor gebundene Trassierung (§§ 4, 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG) durch neue tatsächliche oder rechtliche Hindernisse erheblich erschwert wird. Mit diesem weiten Maßstab soll im Interesse der zügigen Verwirklichung des energiewirtschaftlich vordringlichen Vorhabens das an die Bundesfachplanung anschließende Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. NABEG gesichert und so verhindert werden, dass der für die Planung zur Verfügung stehende Raum durch die Vorhabenrealisierung beeinträchtigende Maßnahmen verengt wird. Es reicht dabei, wenn solche Maßnahmen nicht völlig ausgeschlossen bzw. fernliegend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 12.23 - BVerwGE 182, 1 Rn. 23). \n\n30\\. Gemessen daran scheidet die Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis nicht deshalb aus, weil der Antragsteller zusätzlich zur Planungsabsicht die Bereitschaft bekundet hat, die Photovoltaikanlage an die zu errichtende Leitung anzupassen und sie gegebenenfalls wieder abzubauen. Eine derartige Bekundung schließt die Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis nicht hinreichend sicher aus. Ließe man dies ausreichen, liefe § 16 Abs. 1 NABEG in der Praxis weitgehend leer. Überdies lagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine belastbaren Projektunterlagen vor, aufgrund derer die Vereinbarkeit der beabsichtigten Photovoltaikanlage mit der zu errichtenden Leitung hätte überprüft werden können. \n\n31\\. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass die zu errichtende Leitung die Bahntrasse für die DB-Strecken 2990 und 1700 in geschlossener Bauweise und gemäß den Stromleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bahn im rechten Winkel und mit einem Abstand von fünf Metern zu den Oberleitungsmasten zu queren habe. Für die Trassierung müssten zudem nördlich der Bahntrasse im Westen das Landschaftsschutzgebiet Stadtwald L. (LSG-WAF-00012) und weiter östlich die Waldfläche auf der Höhe des ehemaligen Steinbruchs B. berücksichtigt werden. Südlich der Bahntrasse werde der Trassenkorridor in seinem östlichen Teil durch den im Regionalplan Münsterland für das ehemalige Zementwerk festgelegten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) und das südwestlich davon angrenzende Abgrabungsgelände des ehemaligen Steinbruchs, ausgewiesen als Wald mit Oberflächengewässer, eingenommen. Ebenfalls südlich der Bahntrasse rage von Westen her das Gewerbegebiet O. 200 m in den Trassenkorridor hinein. Südlich des H. nehme eine Waldfläche rund ein Drittel der Breite des festgesetzten Trassenkorridors ein. Östlich und westlich dieser Waldfläche befänden sich die aus Richtung Südwesten bis zu 400 m in den Trassenkorridor hineinragenden Flächen, welche im vorgenannten Regionalplan als Potenzialbereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-P, WAF-AHLE-014) dargestellt seien. Die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen in dem verbleibenden, an der schmalsten Stelle rund 130 m breiten Passageraum zwischen dem ehemaligen Steinbruch und dem Gewerbegebiet O. mit zugehöriger Potenzialfläche Gewerbe sowie der Waldfläche südlich des H. würde eine Trassierung erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Dies ist nachvollziehbar und wird von dem Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. \n\n32\\. Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse sichere die Veränderungssperre keinen Trassenkorridor, sondern bereits eine konkrete Trasse. Die Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG soll verhindern, dass die Trassierung der Leitung erheblich erschwert wird. Ist bereits erkennbar, dass für die Leitung im Raum eine Engstelle besteht, kann gerade Anlass bestehen, eine Passage durch diese Engstelle mit einer Veränderungssperre zu sichern. In einer solchen Situation wäre es vielmehr unverhältnismäßig und damit rechtswidrig auch für solche Grundstücke oder Grundstücksteile im Trassenkorridor eine Veränderungssperre zu erlassen, die nach Lage der Dinge für die Leitung nicht benötigt werden. Hiervon unabhängig ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt sein könnte, dass nicht für weitere Grundstücke Veränderungssperren erlassen worden sind. \n\n33\\. c) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \n\n34\\. aa) Die Veränderungssperre sichert den Trassenkorridor des Vorhabens Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG, für das ein vordringlicher Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. § 12e EnWG) und dessen Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG). Das Vorhaben liegt als \"Project of Common Interest\" (PCI) und damit Teil der transeuropäischen Energieinfrastruktur auch im Unionsinteresse (vgl. Anhang VII. B. 1. 1.4.3 der delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F1041 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022\u002F869 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, ABl. L 2024\u002F1041 vom 8. April 2024 sowie Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022\u002F869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2009, (EU) 2019\u002F942 und (EU) 2019\u002F943 sowie der Richtlinien 2009\u002F73\u002FEG und (EU) 2019\u002F944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347\u002F2013, ABl. L 152 S. 45 \u003C60>). \n\n35\\. bb) In der Veränderungssperre sind die Belange des Antragstellers zutreffend erfasst und bewertet. \n\n36\\. Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34 und Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 11.24 - juris Rn. 18). \n\n37\\. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre war die Planung des Antragstellers weder verfestigt noch in Angriff genommen. Er hegte eine bloße Planungsabsicht. Der Antragsteller hat trotz Bitten der Beigeladenen und der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde keine belastbaren Projektunterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, auf welchen Flächen des Grundstücks auf welche Art und Weise welcher Typ von Photovoltaik-Modulen errichtet werden soll. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Mitteilungen der Stadt A. vom 19\\. Januar 2024 und vom 24. Juli 2025 galt der Bauantrag des Antragstellers vom 23. Oktober 2023 wegen fehlender Bauvorlagen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 als zurückgenommen und wurde nicht weiterbearbeitet. Einen weiteren Bauantrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Noch im gerichtlichen Eilverfahren hat er lediglich angekündigt, in Kürze einen Bauantrag zu stellen und eine Planung vorzulegen. Die Planskizze und die im Wesentlichen im Konjunktiv angestellten Überlegungen, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. September 2025 und damit außerhalb der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG eingereicht hat, zeigen lediglich Optionen auf. \n\n38\\. Den vorgenannten Anforderungen genügt daher, dass die Antragsgegnerin die Veränderungssperre für betroffene Eigentümer als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingestuft und neben der derzeitigen Grundstücksnutzung die Planungsabsicht des Antragstellers für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage - unter Verweis auf § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB und § 2 Satz 1 und § 3 Nr. 21 Buchst. c EEG - einbezogen hat. \n\n39\\. cc) Die Veränderungssperre ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie keine Ausnahme oder Härtefallregelung vorsieht. Die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 NABEG ergeht als sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Var. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 6 Rn. 27). Da § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist (\"kann\"), ist den Belangen der Betroffenen wie sonst auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Veränderungssperre Rechnung zu tragen. Dem ist die Antragsgegnerin nachgekommen (\"aufgrund einer Einzelfallabwägung auch gegenüber \u003C...> Solaranlagen vorrangig\"). \n\n40\\. dd) Dass die Antragsgegnerin Absprachen und Zusagen des Antragstellers gegenüber der Vorhabenträgerin im Vergleich zu dem Erlass einer Veränderungssperre nicht als ebenso geeignetes Mittel angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Abstimmungsversuche zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen sind gescheitert. Der Antragsteller hat den Bauantrag vom 23. Oktober 2023 ohne Abstimmung mit der Beigeladenen einen Tag vor dem verabredeten Treffen gestellt. Dass er damit der Bitte der Beigeladenen um Konkretisierung seines Projekts nachgekommen sein will, ist nicht nachvollziehbar dargetan, da der Bauantrag keine Bauvorlagen enthielt. Ungeachtet dessen entfalten Willenserklärungen unter Privaten nicht die Wirkungen einer Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 NABEG. Die Antragsgegnerin müsste auch keine vertragliche Vereinbarung über Vorgaben für eine mit der zu verwirklichenden Leitung vereinbare Photovoltaikanlage schließen. Die Herbeiführung vertraglicher Vereinbarungen ist zeitaufwendig, wie die gescheiterten Abstimmungsversuche zeigen, und steht dem Ziel einer raschen Sicherung der Trassierung entgegen. Dass die Antragsgegnerin auf die Bauaufsichtsbehörde mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen einwirkt, wie der Antragsteller fordert, ist ebenfalls nicht gleich geeignet. Im maßgeblichen Zeitpunkt war bereits kein Bauantrag und damit Baugenehmigungsverfahren anhängig, innerhalb dessen die Antragsgegnerin eine Stellungnahme hätte abgeben können. Schließlich steht es dem Antragsteller offen, eine Aufhebung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NABEG zu beantragen, wenn sich die Vereinbarkeit der geplanten Photovoltaikanlage mit der geplanten Leitung sicher bejahen lässt. \n\n41\\. ee) Gemessen an dem Sicherungsinteresse ist die Veränderungssperre gegenüber dem Antragsteller nicht unangemessen. \n\n42\\. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wird durch die Veränderungssperre nicht berührt. Ein Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Solaranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB und § 2 Satz 1 und § 3 Nr. 21 Buchst. c EEG hat gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Höchstspannungsleitung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG keinen Vorrang. Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei dem Projekt des Antragstellers um eine bloße Planungsabsicht handelt und diese trotz der Veränderungssperre gegebenenfalls bei einer an die Erdkabelleitung angepassten Ausgestaltung realisiert werden kann. Dass sich eine mit der zu errichtenden Leitung vereinbare Realisierung mangels hinreichender Konkretisierung des Projekts im maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher beurteilen ließ, geht zu Lasten des Antragstellers. Die Veränderungssperre steht einer Realisierung des Projekts ohnehin nur auf dem Teil des Grundstücks entgegen, den sie erfasst. Da die Veränderungssperre den bestehenden Zugang zum Grundstück nicht regelt, kann sie bei Errichtung der Photovoltaikanlage außerhalb des erfassten Teils die Erschließung über das östlich gelegene Wegegrundstück nicht beeinträchtigen. \n\n43\\. Die Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NABEG auf fünf Jahre befristet und kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 NABEG um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dauert die Veränderungssperre für die zu verwirklichende Leitung über fünf Jahre, können die Eigentümer nach § 16 Abs. 6 NABEG i. V. m. § 44a Abs. 2 Satz 1 EnWG für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Dass die beabsichtigte Photovoltaikanlage spätestens im Jahr 2026 errichtet werden muss, damit der Antragsteller von der Anschlusszusage einer Netzbetreiberin für die Einspeisung Gebrauch machen kann, hat er nicht nachvollziehbar dargetan. Denn sie steht unter der Bedingung, dass der Antragsteller der Netzbetreiberin Nachweise zur Planungsreife der Photovoltaikanlage einreicht. Dafür ist mangels Bauantrags und Bauvorlagen nichts ersichtlich. \n\n44\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. \n\n45\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2 und Nr. 1.5 sowie Nr. 9.7.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025\\.","BVerwG, 17.12.2025, 11 VR 3.25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:19.355Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"3807","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600068","ecli-de-neuris-wbre202600068","4 BN 21.25","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regionalplan zur Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. \n\n2\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n3\\. Die Antragstellerin wendet sich als potenzielle Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Landesverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Der Regionalplan enthalte eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Planung werde den damit verbundenen Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht; insbesondere sei die Einordnung von harten und weichen Tabukriterien nicht zu beanstanden. \n\n4\\. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, 1\\. ob straßenrechtliche Anbauverbotszonen im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen geprüft hat, ob eine Ausnahme gem. § 9 Abs. 8 FStrG bzw. § 29 Abs. 3 StrWG S-H in Betracht kommt; 2\\. ob Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne zu prüfen, ob für die jeweiligen betroffenen Flächen Genehmigungen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG in Betracht kommen; 3\\. ob die Typisierungsbefugnis bei der Erstellung einer Konzentrationsflächenplanung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB so weit reicht, dass auch solche Flächen als harte Tabuzonen eingestuft werden können, auf denen Windenergieanlagen stehen; 4\\. ob militärische Liegenschaften pauschal als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeordnet werden dürfen; 5\\. ob Schutzstreifen an Gewässern als harte Tabuzone für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung geprüft hat; 6\\. ob Wasserschutzgebiete Zone II als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung geprüft hat; 7\\. ob gesetzlich geschützte Biotope als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Befreiung geprüft hat. \n\n5\\. Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den oben genannten Darlegungsanforderungen genügt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 12). Sie scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) entzogen, sind mithin der Abwägung vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - BRS 87 Nr. 23 S. 196 f.). Der Senat hat zudem mehrfach entschieden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - a. a. O. S. 196 f.), dass der Plangeber nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen einen Bewertungsspielraum hat, nicht aber bezüglich der harten Tabukriterien. Der Senat hat dem Plangeber bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine \"Typisierungsbefugnis\" zugestanden, wie z. B. im Zusammenhang mit der Bestimmung eines den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Rechnung tragenden Mindestabstandes zum Schutz einer Wohnbebauung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen von Windenergieanlagen. Danach ist er berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 \\- 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 \u003C300> und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26). Ebenfalls geklärt ist, dass ein Bauverbot der Verwirklichung eines Bauleitplans oder Raumordnungsplans auf unübersehbare Zeit als Hindernis im Wege stehen kann, wenn es sich als unüberwindbar erweist. Daran fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Planungsträger dies berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 \u003C290 f.>). Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 56 f.). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich der Sache nach in weiten Teilen darin, deren Anwendung durch die Vorinstanz als fehlerhaft zu rügen. \n\n6\\. Ungeachtet dessen beziehen die Fragen sich auf auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht. \n\n7\\. a) Der streitgegenständliche Regionalplan ist in Form einer Landesverordnung im Dezember 2020 beschlossen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Plan daher an den Anforderungen gemessen, die der Senat zur Rechtfertigung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept stellt (Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen, substantielles Raumverschaffen). Mit dem zum 1\\. Februar 2023 in Kraft getretenen Artikelgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353, sog. Wind-an-Land-Gesetz) hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen. Mit dessen Artikel 1 wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) eingeführt, das den Bundesländern verbindliche Mindestflächenziele in Form sogenannter Flächenbeitragswerte vorschreibt, die bis Ende 2027 bzw. Ende 2032 zu erfüllen sind. Durch Artikel 2 wurde das Baugesetzbuch geändert (§§ 245e, 249 BauGB); die dortigen Regelungen zu Windenergiegebieten gelten auch für Raumordnungspläne vorrangig (jetzt § 28 Abs. 1 ROG; zuvor § 27 Abs. 4 ROG in der bis zum 14. August 2025 geltenden Fassung). Die bisherige Kombination der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit der Möglichkeit einer Negativ(Ausschlussflächen)Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird aufgegeben (§ 249 Abs. 1 BauGB). Neuplanungen nach diesen Vorschriften waren nur bis zum 1. Februar 2024 möglich. Im Übrigen gilt das alte Planungsregime übergangsweise bis längstens Ende 2027 fort (§ 245e Abs. 1 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 - BVerwGE 177, 306 Rn. 10). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird es nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Positivplanung ersetzt; die nach altem Recht festgelegten Positivflächen bleiben grundsätzlich erhalten (§ 245e Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB; im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 \\- 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 7). \n\n8\\. Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 1 BauGB erfolgt die Ausweisung von Windenergiegebieten nach den für die jeweiligen Planungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es nach § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtfertigung des Plans künftig auf die positiv für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Dadurch soll ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein (BT-Drs. 20\u002F2355 S. 2, 33). Für die Rechtswirksamkeit des Plans soll es ausreichen, dass die diesbezüglich gewählte planerische Methodik sowie das Ergebnis nachvollziehbar sind. Eine bestimmte Planungsmethodik, etwa in Form bestimmter Planungsschritte einer vergleichenden Betrachtung zur Eignung sonstiger Flächen im Planungsraum, könne hingegen nicht verlangt werden (BT-Drs. 20\u002F2355 S. 34; speziell zu Raumordnungsplänen BT-Drs. 20\u002F4823 S. 23, 25; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 8 m. w. N.). \n\n9\\. b) Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts gerichtet ist. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihre Beantwortung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder noch eine erhebliche Anzahl oder gar eine nicht überschaubare Vielzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist, oder wenn sie sich zu den Nachfolgevorschriften in gleicher Weise stellen. Letzteres muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 3 B 9.10 - juris Rn. 4 ff., vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 - juris Rn. 4 ff., vom 8. August 2012 - 7 B 1.12 - juris Rn. 8, vom 21. Dezember 2017 - 8 B 70.16 \\- juris Rn. 4, vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 24, vom 29. Februar 2024 \\- 2 B 42.23 - juris Rn. 7 und vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Taugliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis, die aufgeworfenen Fragen seien noch für die bis 31. Dezember 2027 fortgeltenden Konzentrationsflächenplanungen relevant. Dass sich die genannten Fragen, die allesamt konkret auf Windenergieanlagen zugeschnitten sind und an die zur alten Rechtslage entwickelte Rechtsprechung des Senats anknüpfen, nach der neuen Rechtslage offensichtlich in gleicher Weise stellen, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Sie behauptet lediglich ohne nähere Ausführungen, die Fragen behielten auch für künftige Planverfahren zentrale Bedeutung. \n\n10\\. Die Frage, 8\\. ob Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeordnet und dem Planungskonzept zugrunde gelegt werden dürfen, führt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde macht ergänzend geltend, in diesem Zusammenhang könne die Gebietsverträglichkeit von Windenergieanlagen im Gewerbegebiet geklärt werden, die unabhängig von der Konzentrationsflächenplanung nach dem alten Recht von Bedeutung sei. Auch unter Berücksichtigung dessen fehlt es aber jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt es nicht, sich darauf zu beschränken, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden und darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 \\- 4 BN 1.13 - juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2019 - 4 BN 32.19 - juris Rn. 4). Das leistet die Beschwerde nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, wonach harte Tabuzonen Flächen sind, deren Bereitstellung für Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, die mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind (UA S. 56). Der Antragsgegner habe davon ausgehen dürfen, dass es raumbedeutsamen Windenergieanlagen in einem Gewerbegebiet typischerweise an der Gebietsverträglichkeit fehle (UA S. 57 ff.). Zwar handele es sich bei einer Windenergieanlage um einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinn; der raumordnerische Ausschluss betreffe auch u. a. Kleinanlagen bis 30 m Gesamthöhe nicht. Allerdings seien raumbedeutsame Windenergieanlagen generell geeignet, ein bodenrechtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nicht vertrage. Sie hätten weitreichende Umwelt- und Raumauswirkungen, weshalb sie große Teile der Gewerbegebiete für andere gewerbliche Nutzungen sperrten. Dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der seit dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie in Gewerbegebieten ausdrücklich zulässig seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan noch nicht in Kraft gewesen. Im Übrigen sollten ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20\u002F7248 S. 36) durch die Änderung die allgemeinen Anforderungen an die Gebietsverträglichkeit nicht verändert werden. Mit diesen Erwägungen, die sich explizit auf raumbedeutsame Windenergieanlagen beschränken, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie stellt lediglich die Annahme einer generellen Gebietsunverträglichkeit von (jeglichen) Windenergieanlagen in Gewerbegebieten unter Hinweis auf deren Eigenschaft als Gewerbebetriebe und die Neufassung des § 8 BauNVO infrage. Von einer solchen generellen Gebietsunverträglichkeit ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. \n\n11\\. Die weiter aufgeworfenen Fragen, 9\\. ob im Rahmen der Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bei einer Konzentrationsflächenplanung für Windenergie i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der raumordnerische Grundsatz \"Charakteristische Landschaftsräume\" berücksichtigt werden kann, 10\\. ob die Berücksichtigung eines rechtswidrigen Grundsatzes der Raumordnung aus einem Landesentwicklungsplan, der nicht innerhalb der Frist des § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG gerügt wurde, als Abwägungskriterium im Rahmen einer regionalplanerischen Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG noch beanstandet werden kann, sind ebenfalls nicht klärungsbedürftig. \n\n12\\. Die Beschwerde macht geltend, die Fragen beträfen das Verhältnis von landesweitem Raumordnungsplan und Regionalplanung und \"reichten in das neue Rechtssystem hinein\". Unabhängig davon führen sie nicht auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. \n\n13\\. a) Die Frage Nummer 9 betrifft die Berücksichtigungsfähigkeit eines in dem übergeordneten Landesentwicklungsplan enthaltenen Grundsatzes der Raumordnung bei der Abwägungsentscheidung auf der nachgelagerten Regionalplanungsebene. Sie lässt sich, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich ist, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung auch ohne Revisionsverfahren beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 \u003C270>). Ein in der übergeordneten Landesplanung enthaltener Grundsatz der Raumordnung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG auf der nachgeordneten Regionalplanungsebene in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt, dass in die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - ​BVerwGE 107, 215 \u003C219>, Beschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - ​BVerwGE 59, 87 \u003C102 f.>, vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 8 und vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - BauR 2016, 1004 \u003C1005>). Der Senat hat in diesem Zusammenhang aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 \u003C44>). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet sich vielmehr im Gewand der Grundsatzrüge gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass der auf der übergeordneten Landesplanungsebene aufgestellte Grundsatz der Raumordnung rechtmäßig und das Kriterium \"Charakteristische Landschaftsräume\" für den Regionalplan abwägungsrelevant ist. \n\n14\\. b) Die Frage Nummer 10 ist mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Beschwerde bezieht sich auch insoweit auf den Grundsatz der Raumordnung \"Charakteristische Landschaftsräume\" aus dem Landesentwicklungsplan, den der Regionalplan als Abwägungskriterium übernimmt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, in Bezug auf diesen Grundsatz seien Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Ungeachtet dessen lägen Abwägungsmängel auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht vor (UA S. 96 f.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - ZfBR 2020, 676 Rn. 11). Jedenfalls in Bezug auf die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass Abwägungsmängel auf der Ebene des Landesentwicklungsplans in der Sache nicht vorlägen - der fragliche Grundsatz der Raumordnung mithin rechtmäßig ist -, hat die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Insoweit erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts. \n\n15\\. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regionalplan zur Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:38.393Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"3981","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600173","ecli-de-neuris-wbre202600173","11 A 24.24","2025-11-26T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink \n\n## Leitsatz\n\n§ 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit \"E\" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot (hier des § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG) gestützt werden. 38\n\n## Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung. \n\n2\\. Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13. September 2024 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Höchstspannungserdkabels Brunsbüttel - Großgartach (\"SuedLink\") im Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern\u002F​Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall \u003CBW>) fest. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 3 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen und als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sowie als Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) im Sinne von § 2 Abs. 5 BBPlG gekennzeichnet. \n\n3\\. Die Kläger sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehören ca. 25 ha Eigentumsflächen und weitere ca. 35 ha Pachtflächen. 7 ha der aktuellen Gesamtflächen sind Grünland, im Übrigen handelt es sich um Ackerflächen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört auch das im Außenbereich gelegene unbebaute, ca. 4 ha große Ackergrundstück Flurstück 1417, Gemarkung O. im Folgenden: Flurstück 1417. Das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück wird in seinem südlichen Bereich sowohl für das Erdkabel als auch für Schutzstreifen (ca. 2 231 qm) sowie (vorübergehend) für Zuwegungen etc. (ca. 11 566 qm) in Anspruch genommen. \n\n4\\. Im Planfeststellungsverfahren lagen die Unterlagen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG vom 29\\. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023 auf der Internetseite netzausbau.de aus. Die Kläger nahmen erstmals im 2. Quartal 2024 gegenüber der Beklagten zu dem Vorhaben Stellung und wiesen darauf hin, auf dem Flurstück 1417 eine Photovoltaikanlage errichten zu wollen. \n\n5\\. Der Planfeststellungsbeschluss weist diesen Einwand als verspätet zurück (PFB S. 80). \n\n6\\. Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig. Sie seien im Planfeststellungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch sei die Abwägungsentscheidung fehlerhaft. Ihre Belange seien zu Unrecht nicht in die Abwägung aufgenommen worden. So berücksichtige der Planfeststellungsbeschluss nicht, dass sie beabsichtigten, auf dem Grundstück, Flurstück 1417, eine großflächige Photovoltaikanlage (ca. 3,26 ha) zu errichten. Die Auswirkungen des Erdkabels auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb seien nicht hinreichend beachtet worden. Hinzu kämen Bewirtschaftungserschwerungen infolge der durch die Erdleitung verursachten Bodenerwärmung. Aufgrund der Verwendung des Horizontalspülverfahrens sei auch mit einer Kontamination des Bodens zu rechnen. Ferner sei die Alternativenprüfung fehlerhaft. Schließlich rügen die Kläger eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung. \n\n7\\. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. September 2025 wiesen die Kläger u. a. darauf hin, dass bei Verwirklichung des SuedLink in der geplanten Trasse, die Errichtung einer Photovoltaikanlage technisch und wirtschaftlich nicht mehr möglich sei. Der Netzanschluss zur Stromeinspeisung liege im Bereich des Gemeindeweges in Richtung der L ... Für einen Anschluss müsse daher die Erdkabeltrasse überquert werden, was nach ihren Informationen nicht möglich sei. \n\n8\\. Die Kläger beantragen jeweils, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 13. September 2024 für das Vorhaben 3 des Bundesbedarfsplangesetzes \"SuedLink\", Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern\u002F​Baden-Württemberg \\- Bad Friedrichshall) in Gestalt des 1. Änderungsbescheides vom 29. August 2025 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. \n\n9\\. Beklagte und Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n10\\. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. A. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klagen zuständig. \n\n12\\. B. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n13\\. Die Kläger, deren Grundstück vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für das Erdkabel und für Schutzstreifen (§ 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG) in Anspruch genommen wird, haben einen aus Art. 14 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2025 - 11 A 25.23 - juris Rn. 18 m. w. N. und vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11). \n\n14\\. Bei der Prüfung ist der Senat auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangene Klagebegründung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO bestimmt worden ist. Der Zweck des § 43e Abs. 3 EnWG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Bevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO zur Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und zur Sichtung nebst rechtlicher Einordnung der die Klage stützenden Tatsachen (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17, vom 5. Juli 2022 a. a. O. Rn. 12 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 21). \n\n15\\. I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. \n\n16\\. 1\\. Die Auslegungsbekanntmachung genügte den Anforderungen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 NABEG. \n\n17\\. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG veranlasst die Planfeststellungsbehörde - innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 NABEG - für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen, indem sie diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen (Satz 3). Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss bestimmte Angaben enthalten (Satz 4). \n\n18\\. Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung gerecht. Sie erfolgte u. a. in der Tageszeitung \"...\" vom 21. Juni 2023, die am Wohnort der Kläger verbreitet ist, sowie im Internet am gleichen Tag (Verwaltungsvorgang, Ordner 08, S. 93 und S. 13 ff.). Das genügt. Anders als nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist in Fällen wie dem Vorliegenden gerade keine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung vorgeschrieben. Dass die Auslegungsbekanntmachung nicht im Gemeindeblatt der Gemeinde S. veröffentlicht wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Darauf, dass die Kläger keine Tageszeitung beziehen und ihr Internetanschluss instabil ist, kommt es nicht an. \n\n19\\. 2\\. Die Planfeststellungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger mit ihren Einwendungen im Planfeststellungsverfahren präkludiert sind. \n\n20\\. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihr Vortrag zu den Planungen einer Photovoltaikanlage im Planfeststellungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen. Die Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger hätten von diesen Planungen aufgrund einer Pächteranfrage vom Februar 2023 gewusst. Außerdem seien ihre Planungen Gegenstand der Beratungen im Gemeinderat der Gemeinde S. am 5. September 2023 gewesen. \n\n21\\. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 80), dass die Kläger mit ihren Einwendungen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Flurstück 1417 (formell) präkludiert waren, trifft zu. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 NABEG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG schriftlich oder elektronisch bei der Planfeststellungsbehörde Einwendungen gegen den Plan erheben. Gemäß § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss setzt voraus, dass die Auslegungsbekanntmachung und die Auslegung ordnungsgemäß erfolgt sind (statt vieler: Neumann\u002F​Külpmann, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 91). Das war hier der Fall. Die Auslegung wurde am 21. Juni 2023 entsprechend § 22 Abs. 3 Satz 3 NABEG bekannt gemacht und entsprach den Anforderungen des § 22 Abs. 3 Satz 4 NABEG. Im Internet veröffentlicht wurden die Vorhabenunterlagen vom 29. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023. Damit endete die Einwendungsfrist mit Ablauf des 28. August 2023 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die Kläger wandten sich erstmals mit E-Mail vom 2. April 2024 und damit verspätet an die Planfeststellungsbehörde; sie waren mit ihrem Vortrag zur Photovoltaikanlage damit präkludiert. Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) haben die Kläger innerhalb der Klagebegründungfrist nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. \n\n22\\. Frühere Äußerungen der Kläger lassen die formelle Präklusion nicht entfallen. Insbesondere die Pächterabfrage im Februar 2023 erfolgte nicht durch die Planfeststellungsbehörde, sondern durch einen Subunternehmer der Vorhabenträgerin und wurde auch diesem gegenüber beantwortet. Die Mitteilung, es sei auf dem Flurstück 1417 eine Photovoltaikanlage geplant, erfolgte zudem deutlich vor Beginn der Auslegungs- und Einwendungsfrist, mithin \"verfrüht\", womit sie regelmäßig - so auch hier - nicht wirksam ist (Neumann\u002F​Külpmann, in: Stelkens\u002FBonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 78 m. w. N.). \n\n23\\. Der Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe in anderen Fällen Hinweise und Einwendungen berücksichtigt, die außerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht worden seien, führt auf kein anderes Ergebnis. Bei der angeführten Alternative Nr. 35 handelt es sich - im Gegensatz zu hier - um eine von der Vorhabenträgerin bei Erstellung der Antragsunterlagen nach § 21 NABEG erarbeitete Alternative. \n\n24\\. Die Präklusion im Planfeststellungsverfahren bedeutet nicht, dass die Kläger mit ihren Einwendungen auch im Klageverfahren ausgeschlossen wären. Nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind zwar mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Vorschriften gelten allerdings nur im Planfeststellungsverfahren. Denn nach § 7 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG keine Anwendung im Rechtsbehelfsverfahren einer natürlichen Person gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, wie sie hier in Rede steht. \n\n25\\. II. Die Einwände gegen die Abwägungsentscheidung bleiben ohne Erfolg. \n\n26\\. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 NABEG zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens \\- weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 \u003C63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73). \n\n27\\. 1\\. Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange der Kläger zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei abgehandelt. \n\n28\\. a) Der Planfeststellungsbeschluss musste die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht eigens abwägen. \n\n29\\. Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, handelt es sich um einen Umstand, der abwägungserheblich ist, wenn er sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lässt (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25). Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind demgegenüber nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, mithin als bloßes Freihaltungsinteresse in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2024 - 11 VR 4.23 - juris Rn. 23 f.). \n\n30\\. aa) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 3,26 ha war im Zeitpunkt der Planfeststellung bauplanungsrechtlich unzulässig. Mit dem Erlass des notwendigen Bebauungsplans war nicht zu rechnen. \n\n31\\. Ein Fall des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB war offensichtlich nicht gegeben, weil es an der Nähe zu einer der dort genannten Infrastrukturvorhaben fehlt. § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB war nicht einschlägig, weil das Flurstück 1417 in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Betriebsstelle der Kläger steht (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BauGB) und auch die Grundfläche mit maximal zulässigen 2,5 ha (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BauGB) überschreitet. Dass die Photovoltaikanlage als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sein könnte, machen auch die Kläger nicht geltend. \n\n32\\. Um das Vorhaben verwirklichen zu können, hätte es eines Bebauungsplans bedurft (ausführlich hierzu: Baars, NVwZ 2023, 1857). Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans haben die Kläger indes keinen Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Ein solcher Bebauungsplan war auch nicht zu erwarten. Denn der Gemeinderat der Gemeinde S. hatte von einer entsprechenden Bebauungsplanung Abstand genommen, nachdem er darüber unterrichtet worden war, dass die Beigeladene einer solchen widersprechen werde (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2024). Das Vorhaben hatte damit keine Aussicht auf Realisierung. \n\n33\\. bb) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer Fläche von (nur) ca. 1,7 ha musste von der Planfeststellungsbehörde nicht eigens abgewogen werden. \n\n34\\. Zwar hat die Gemeinde S. am 27. Februar 2024 - und damit vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses \\- einen Aufstellungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet (SO) \"Solarpark O.\" gefasst. Danach soll das Sondergebiet einen Schutzstreifen von 55 m zur südlichen Grundstücksgrenze sowie einen Waldabstand von 30 m (nach Osten) aufweisen. In dieser Konfiguration ergibt sich aber zum planfestgestellten Erdkabelabschnitt kein Konflikt; die Photovoltaikanlage bleibt möglich. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Errichtung dieser Anlage allein aufgrund des Aufstellungsbeschlusses bereits als hinreichend sicher abschätzen ließ. \n\n35\\. Der Einwand der Kläger, das Vorhaben sei auf der verkleinerten Fläche weder wirtschaftlich noch technisch realisierbar, führt auf kein anderes Ergebnis. Der Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung und wird nicht weiter substantiiert. Die Planfeststellungsbehörde hatte im Übrigen keinen Anlass, der Frage der technischen Realisierbarkeit nachzugehen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die Kreuzung eines Erdkabels mit der Anschlussleitung einer Photovoltaikanlage in der Regel möglich sei. Ohne weitere Hinweise der Kläger musste die Planfeststellungsbehörde nicht weiter aufklären, ob für das Grundstück der Kläger etwas Anderes gelten könne. Hiervon abgesehen ist der entsprechende Einwand erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erhoben worden und damit verspätet (§ 43e Abs. 3 EnWG). \n\n36\\. cc) Vor diesem Hintergrund reduziert sich das klägerische Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage letztlich auf einen allenfalls geringfügig über das allgemeine Freihaltungsinteresse hinausgehenden Belang. Dass dieser im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend abgewogen wurde, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Flurstück 1417 bietet sich nach Lage und Beschaffenheit bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv nicht mehr für die Errichtung einer Photovoltaikanlage an als andere umliegende Ackergrundstücke. \n\n37\\. b) Die Kläger rügen ohne Erfolg, dass die durch das Erdkabel bewirkten Bodenerwärmungen nur unzureichend und im Wesentlichen allein auf Feldversuchen basierend untersucht worden seien, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum und den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger hätten. \n\n38\\. aa) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) sind Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) der - wie hier - im Bundesbedarfsplan mit \"E\" gekennzeichneten Vorhaben als Erdkabel zu errichten und zu betreiben (§ 3 Abs. 1 BBPlG). Lediglich unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BBPlG kommt auch die Errichtung eines wirtschaftlich und technisch effizienten Teilabschnitts als Freileitung in Betracht. Über diese gesetzgeberische Entscheidung kann sich die Planfeststellungsbehörde nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen (vgl. zum Fall des § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG: BVerwG, Urteile vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 41, vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 37 und vom 11. September 2024 - 11 A 22.23 - juris Rn. 46 sowie Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11 Rn. 102 ff. m. w. N.). \n\n39\\. Verfassungsrechtlich beachtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht. Die energiepolitische Entscheidung, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird, darf der Gesetzgeber treffen. Wie bei einer Bedarfsfeststellung ist ihm hierbei ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 36 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 146). Die gerichtliche Kontrolle ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 f. und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - a. a. O.). Sie hat - wie bei sonstigen energiepolitischen Grundentscheidungen - zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar ist mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie etwa auch in Art. 20a GG zum Ausdruck kommen (BVerfG, Urteil vom 17\\. Dezember 2013 - 1 BvR 3139\u002F08 u. a. -​ BVerfGE 134, 242 Rn. 289; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 24). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür und werden solche von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit durch die Auswahl des \"SuedLink\" für eine vorrangige Erdkabelführung überschritten haben könnte. Das gilt namentlich für die mit dem Betrieb eines Erdkabels verbundene Erwärmung des Bodens, die ihm bekannt war (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Auswirkungen der Erdverkabelung auf den Pflanzenbau, vom 27. Januar 2017, WD 5 - 3000 - 125\u002F16 S. 6 unter Verweis auf Umweltbericht 2013 der Bundesnetzagentur, Stand: Dezember 2013, S. 118) und die er betroffenen Grundstückseigentümern offensichtlich zumutet, ggf. gegen Gewährung einer Entschädigung. \n\n40\\. bb) Weil die Voraussetzungen für einen Freileitungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BBPlG nicht vorliegen, schied die Errichtung einer Freileitung von vornherein aus. Die Bodenerwärmung auf dem Grundstück der Kläger konnte daher nur durch Änderungen bei der Kabeltechnik, der Verlegung des Kabels oder örtliche Verschiebungen vermindert oder ausgeschlossen werden. Insoweit ist dem Planfeststellungsbeschluss indes kein Abwägungsfehler unterlaufen. Er durfte den Klägern die Bodenerwärmung zumuten. \n\n41\\. (1) Die bei der Erfassung und Bewertung projektbedingter Bodenerwärmungen zugrunde zu legende Untersuchungsmethode ist normativ nicht geregelt. Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Ist damit die Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall fachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523\u002F13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 \\- 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N. und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 31). \n\n42\\. (2) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich unter B.III.6 (ab S. 123) ausführlich mit dem Problem der Bodenerwärmung. Es sei möglich, dass es zu einem durch das Erdkabel bedingten Anstieg der Bodentemperatur komme. Im Folgenden beschreibt der Planfeststellungsbeschluss zunächst die Bestandssituation und verweist hier auf die Planunterlage L02 - Bodenschutzkonzept. Im Folgenden widmet er sich den baubedingten Auswirkungen (S. 125 - 133). Unter B.III.6.6 \"Betriebsbedingte Auswirkungen\" (S. 133) wird ausgeführt, dass eine Erwärmung des Bodens im Umfeld des Erdkabels eine Erhöhung der Verdunstungsrate zur Folge haben könne. Hiermit könne eine bereichsweise Austrocknung des Bodens und somit eine Änderung der Vegetation und des Edaphons verbunden sein. Maßgeblich für das Auftreten und die Intensität der Bodenerwärmung seien in erster Linie die Bodenart sowie der Bodenwasserhaushalt. Nach den Abschätzungen der Planunterlage E04 sei keine Austrocknung des Bodens durch den Kabelbetrieb zu erwarten. \n\n43\\. In der Planunterlage E04 (Wärmeimmissionen - Bericht) ist zusammenfassend zu der auch auf dem klägerischen Grundstück vorzufindenden Bodenart ausgeführt (S. 96), dass in dem Leitprofil D \"Schluffton\" in Szenario 1 eine geringere thermische Auswirkung durch die Wärmeimmission an der Geländeoberkante und den darunterliegenden Schichten zu erwarten sei. Das mit einem erhöhten Steingehalt berechnete Szenario ergebe eine Verringerung der Bodenerwärmung und eine Minderung der Wassergehaltsänderungen im Boden. Zu einer Austrocknung des Bodens oder des Bettungsmaterials komme es nicht. Die Planfeststellungsbehörde geht vor diesem Hintergrund nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden - weder für die natürlichen Bodenfunktionen noch für die Archivfunktion - aus. Ferner nimmt der Planfeststellungsbeschluss zu Bedenken Einzelner (Einwender Nr. 700086) in Bezug auf Wärmeimmissionen Stellung. Danach bestätigten wissenschaftliche Studien die bisherigen Erfahrungen der Netzbetreiber, dass keine signifikanten Veränderungen hinsichtlich der Wärmeentwicklung und Ertragseinbußen zu erwarten seien (PFB S. 118 mit Verweis unter Fußnote 11 u.a. auf Trüby, P. (2022): Auswirkungen der Wärmeemission von Höchstspannungserdkabeln auf den Boden und auf landwirtschaftliche Kulturen, Gutachten zur 110-\u002F380-kV Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh (EnLAG, Vorhaben 16) Abschnitt: Pkt. Hesseln - Pkt. Königsholz - Landesgrenze NRW\u002FNDS). Es sei davon auszugehen, dass etwaige vorhabenbedingte Temperaturerhöhungen direkt an der Oberfläche unterhalb der täglichen Temperaturschwankungen lägen, jedoch jahreszeitlich unterschiedlich stark gegenüber der unbeeinflussten Oberflächentemperatur ausgeprägt sein würden. \n\n44\\. Ferner nimmt der Planfeststellungsbeschluss an, dass die thermischen Effekte durch den Kabelbetrieb auf den Wasser- und Wärmehaushalt der in Teil E04 der Planunterlagen bezeichneten Leitprofile \"sehr gering bis gering\" und Ertragseinbußen beim Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen bei fachgerechtem Wiedereinbau des Bodens \"nicht wahrscheinlich\" seien (PFB S. 563). Verbleibenden Unsicherheiten trägt er mit dem Hinweis auf die Entschädigungsregelung Rechnung. Träten Ertragsverluste auf, die ursächlich mit dem Bau bzw. Betrieb der Stromleitung in Zusammenhang stünden, seien diese zu entschädigen (PFB S. 563). \n\n45\\. (3) Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander. Sie übergehen, dass auch der Planfeststellungsbeschluss Wärmeimmissionen im Boden durch das Erdkabel annimmt, diese hier aber aufgrund der Bodenverhältnisse als vernachlässigbar einstuft. Sie legen nicht dar, weshalb sich aus dem Vortrag von Dr. H. S. in K. am 28\\. April 2025 (PowerPoint-Präsentation) andere bzw. bessere Erkenntnisse ergeben sollen. \n\n46\\. Der Einwand der Kläger, dass die Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren im Wesentlichen auf unzureichenden Feldversuchen basierten, stellt die Bewertung der Planfeststellungsbehörde nicht in Frage. Wie ausgeführt, gibt es aktuell keine normativ festgelegte Untersuchungsmethode zur Erfassung und Bewertung projektbedingter Bodenerwärmungen. Die Planfeststellungsbehörde ist daher befugt, ein entsprechendes Prüfungssystem zu entwerfen, mit welchem die Auswirkungen von Bodenerwärmungen durch ein Erdkabel auf der Grundlage der vorhandenen besten wissenschaftlichen Erkenntnis abgeschätzt werden können. Dass die von der Beigeladenen vorliegend entwickelte und von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogene Bewertung der Bodenerwärmung einen systematischen Fehler aufweist, legen die Kläger ebenso wenig dar wie etwaige Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit im Bereich ihres Grundstücks, die geeignet wären, Zweifel an der Zuordnung dieses Bereichs zum Leitprofil \"D\" (Schluffton, Unterlage E04 S. 16) zu begründen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 66 ff.). \n\n47\\. Die Kläger rügen ohne Erfolg, die herangezogenen Klimadaten seien für die Bewertung des streitgegenständlichen Abschnitts ungeeignet. Ihre Kritik bleibt indes unsubstantiiert. Die Planunterlage E04 legt für das Leitprofil D (Schluffton) Klimadaten aus Göttingen zugrunde (S. 20). Bezogen auf den SuedLink insgesamt ist das Leitprofil \"Schluffton\" repräsentativ für mehrere Planfeststellungsabschnitte in Niedersachsen sowie für den hier streitgegenständlichen Abschnitt in Baden-Württemberg. Trotz der geographischen Entfernung hätte es indes weiterer Darlegungen bedurft, welche klimatischen Abweichungen die Kläger für maßgeblich halten. Die Kläger zeigen auch nicht auf, warum etwaige Abweichungen auf abwägungserhebliche Unterschiede führen sollten, obwohl - nach der unwidersprochenen Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses - in erster Linie die Bodenart und der Bodenwasserhaushalt für das Auftreten und Intensität der Bodenerwärmung maßgeblich sind. Schließlich fehlen auch Besonderheiten, die eine eigenständige Betrachtung gerade des klägerischen Grundstücks veranlassen könnten. \n\n48\\. c) Der Planfeststellungsbeschluss hat die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger abwägungsfehlerfrei gewürdigt. \n\n49\\. Wie bereits ausgeführt, bewertet der Planfeststellungsbeschluss die Bodenerwärmung (Wärmeimmissionen) in nicht zu beanstandender Weise. Die Kläger konnten diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die durch das Erdkabel verursachten Bodenerwärmungen in Bezug auf eine landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 1417 hinnehmbar sind. \n\n50\\. Folglich bedarf es weder einer - der Austrocknung der Fläche entgegenwirkenden - zusätzlichen Bewässerung bzw. Düngung noch einer (zeitlich) unterschiedlichen Bewirtschaftung der Fläche infolge divergierender Fruchtreifen. Von einer \"trennenden Wirkung\" der Leitung in Bezug auf die Bewirtschaftung kann nicht ausgegangen werden. \n\n51\\. Mit den Belangen der Landwirtschaft hat sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich befasst (S. 557 bis 569). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den in der Abwägung zu berücksichtigen Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist (PFB S. 557). Hierauf gehen die Kläger nicht ein. Besonderheiten ihres landwirtschaftlichen Betriebs, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; etwaige Bewirtschaftungserschwerungen sind zu entschädigen. \n\n52\\. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass durch die Inanspruchnahme von Teilen des Flurstücks 1417 die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger gefährdet wäre. \n\n53\\. Nach allgemeiner Erfahrung kann ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 74 m. w. N.). Hiervon ist auch der Planfeststellungsbeschluss ausgegangen (S. 557 f.). Eine Existenzgefährdung ist angesichts der verbleibenden Flächen sowie des Umstandes, dass das Flurstück 1417 nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, nicht zu erwarten. \n\n54\\. 2\\. Mit ihren Einwänden gegen die Alternativenprüfung dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. \n\n55\\. Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 \u003C11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). \n\n56\\. a) Die Kläger rügen, dass die Planfeststellungsbehörde keine (kleinräumige) Verlegung der Trasse nach Süden geprüft habe. Dies bleibt erfolglos. \n\n57\\. Diese Alternative war nicht in die Abwägung einzubeziehen. Sie war weder von den Klägern noch sonst von dritter Seite im Planaufstellungsverfahren eingebracht worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 \u003C342> und vom 10\\. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 39). Sie musste sich der Planfeststellungsbehörde auch nicht aufdrängen. \n\n58\\. Eine Verlegung des Erdkabels, beginnend bei Trassenkilometer 51+000 und Wiedereinschwenk bei Trassenkilometer 53+000 mit einem Verlauf südlich des Gemeindewegs (Flurstücknummer 1414), würde zwar zu einer (gewissen) Begradigung des Leitungsverlaufs führen. Gleichwohl hätte eine solche Leitungsführung offenkundige Nachteile. So befindet sich direkt südlich und angrenzend zum Gemeindeweg (parallel zu diesem) ein Fließgewässer (Gewässer II. Ordnung). Westlich des südlich des Gemeindewegs gelegenen Flurstücks 1413 schließt sich ein Wäldchen an. Bei einer Verschiebung nach Süden würde die Leitung zudem über eine Fläche verlaufen, für welche die Gemeinde S. nach ihrem Aufstellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 die Festsetzung eines Gewerbegebietes (...) beabsichtigt. Schließlich hätte eine Verlegung nach Süden zur Folge, dass das Erdkabel dann nicht mehr am Rand der östlich des klägerischen Grundstücks befindlichen Flächen, sondern wesentlich zentraler durch diese verlaufen würde. Hierauf hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen. \n\n59\\. b) Mit Schriftsatz vom 4. September 2025 beanstanden die Kläger erstmals die Anlegung der Zuwegung auf dem Flurstück 1417 für das im Bereich der Nachbargrundstücke vorgesehene Bohrspülverfahren. Sie führen aus, dass die Zuwegung auf der anderen, vom Flurstück 1417 abgewandten Seite der Stromtrasse hätte verlegt werden können, sodass die Stromtrasse an den Randbereich des Flurstücks 1417 hätte geführt werden können. Damit wären die Einschränkungen in der Bewirtschaftung und Nutzung ihres Grundstücks auf Dauer wesentlich geringer gewesen. Der Einwand führt auf keinen Abwägungsfehler. Er ist zum einen verspätet (§ 43e Abs. 3 EnWG), zum anderen ist nicht dargelegt, dass sich eine solche Leitungsführung der Planfeststellungsbehörde - auch ohne Vortrag der Kläger im Planfeststellungsverfahren \\- hätte aufdrängen müssen. \n\n60\\. 3\\. Die Einwände gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben erfolglos. \n\n61\\. a) Der UVP-Bericht ist in Bezug auf die Erfassung der Tiere, der Pflanzen und der biologischen Vielfalt nicht zu beanstanden. \n\n62\\. Die Kläger rügen, im UVP-Bericht sei - unzutreffend - zu Veränderungen der Habitatstruktur\u002F​Nutzung ausgeführt worden, dass direkte Veränderungen von Vegetationen- und Biotopstrukturen als Wirkfaktor nur in bestimmten projektbezogenen Konstellationen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt auftreten würden. \n\n63\\. Der Einwand bezieht sich offensichtlich auf die im UVP-Bericht S. 48 abgedruckte Tabelle 4: \"Übersicht über die Wirkfaktoren von SuedLink und mögliche Auswirkungen auf die Schutzgüter (Wirkmatrix)\" und die dortige Einstufung unter 2-1 \"Direkte Veränderungen von Vegetations- und Biotopstrukturen im Betrieb auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt\" mit \"(X)\". Aus den Erläuterungen (S. 53 f.) erschließt sich, dass die Einstufung mit \"(X)\" zutreffend ist, weil eine direkte Veränderung von Vegetations-\u002FBiotopstrukturen im Betrieb des Erdkabels nur dann auftritt, wenn das Kabel in offener Bauweise verlegt worden ist. In diesem Fall müssen zum Schutz des Kabels Schutzstreifen ausgewiesen werden, die nicht mit tiefwurzelnden oder hochwachsenden Gehölzen bepflanzt werden dürfen. Unabhängig hiervon legen die Kläger nicht dar, welche Auswirkungen eine vermeintlich fehlerhafte Einstufung dieser Wirkfaktoren für ihr Grundstück haben soll. \n\n64\\. b) Der Belang des Wassers ist ordnungsgemäß erfasst und abgearbeitet worden. \n\n65\\. Die Kläger befürchten erhebliche Stickstoff- und Phosphateinträge in das Grundwasser, auch sei beim Einsatz des \"Bohrlochspülverfahrens\" nicht gesichert, ob dem wasserrechtlichen Vermeidungsgebot und Verschlechterungsverbot (§ 27 und § 47 Abs. 1 WHG) Genüge getan sei bzw. ob schädliche Einträge in ihr Flurstück 1417 zu befürchten seien. Hiermit dringen sie nicht durch. \n\n66\\. aa) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausführlich mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes. Diese Auswirkungen werden bei der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (PFB S. 134 ff., insbesondere S. 141 ff., 147) angegeben und in weiteren Ausführungen unter Bezug auf das hydrogeologische Fachgutachten gewürdigt (PFB S. 328 f.). \n\n67\\. Zum Schutz der Grundwasserkörper sieht der Planfeststellungsbeschluss (ab S. 26) unter A.IV.2.3 zahlreiche Nebenbestimmungen vor, insbesondere unter Nr. 3 (\"Vom Anschneiden grundwasserführender Schichten im Rahmen der Bauarbeiten, insbesondere der HDD- und Microtunnel-Verfahren oder von Bodenverunreinigungen mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist umgehend die zuständige Untere Wasserbehörde in Kenntnis zu setzen.\") und Nr. 12 (\"Für die Spülbohrungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die grundwasser- bzw. trinkwasserverträglich sind.\"; vgl. Hinweis Nr. 3 unter A.IV.3 (PFB S. 28): \"Der Vorhabenträger wird darauf hingewiesen, dass insbesondere beim HDD- und Microtunnel-Verfahren in der Bentonitlösung nur grundwasser- bzw. trinkwasserverträgliche Additive verwendet werden dürfen \u003C§ 62 WHG i. V. m. § 23 WHG>\"). Im Hinblick darauf, dass das Erdkabel z. T. auch in geschlossener Bauweise verlegt werden muss, enthält der Planfeststellungsbeschluss (S. 49) des Weiteren unter A.VI.2.3 Nr. 5 zum Schutz des Grundwassers weitere Zusagen des Vorhabenträgers. \n\n68\\. Die dagegen erhobenen Einwände bleiben unsubstantiiert. Die Gefahr schädlicher Einträge in das Flurstück 1417 besteht angesichts der Vorgaben zur Bohrlochsuspension und den dargestellten Nebenbestimmungen nicht. Noch weniger ist zu befürchten, dass die Kläger bei auftretenden Kontaminationen des Grundwassers als \"Störer\" in Anspruch genommen werden könnten. \n\n69\\. Die Kläger behaupten weiter, sie und andere Landwirte hätten keine Aufforderung erhalten, ihre Ackerfläche vorzubegrünen. Dies mag dahinstehen. Die Tatsache könnte allenfalls auf einen Mangel bei der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses führen, ist für dessen Rechtmäßigkeit aber ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 76 und Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 4 Rn. 12). \n\n70\\. bb) Warum sie § 27 WHG als verletzt ansehen, haben die Kläger nicht dargelegt. Das bloße Normzitat genügt insoweit nicht. \n\n71\\. c) Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Auswirkungen des Kabels auf den Boden ausreichend untersucht worden. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Bodenerwärmung. \n\n72\\. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.","Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:56.876Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":78,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":71,"updatedAt":82},"4004","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464442601","ecli-de-neuris-kvre464442601","1 BvR 2282\u002F23",39,"2025-11-25T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung, die Möglichkeit der Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases sowie die vorübergehende Reservehaltung von Braunkohlekraftwerken \\- Unzulässigkeit ua mangels hinreichender Begründung sowie mangels Fristwahrung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDer Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Möglichkeit der Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (Liquefied Natural Gas - LNG) sowie die vorübergehende Reservehaltung von Braunkohlekraftwerken. Sie streben an, den Bundesgesetzgeber zum Erlass von Regelungen zur Weiternutzung der Kernenergie zu verpflichten. \n\n2\\. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihrer intertemporalen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), jeweils in Verbindung mit Art. 20a GG. Die endgültige Abschaltung der letzten drei Kernkraftwerke mit Ablauf des 15. April 2023, der Einsatz verflüssigten Erdgases sowie die Nutzung von Braunkohlekraftwerken führten zu einer erheblichen Steigerung der CO2-Emissionen und damit zu einer unverhältnismäßigen Aufzehrung des der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden CO2-Budgets. \n\nII.\n\n3\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist teilweise mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht wirksam erhoben worden, teilweise verfristet und genügt im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. \n\n4\\. 1\\. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19. AtGÄndG) vom 4. Dezember 2022 (BGBl I S. 2153) wenden, mit dem der Weiterbetrieb der verbliebenen drei Kernkraftwerke in Deutschland bis zum Ablauf des 15\\. April 2023 ermöglicht wurde, ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB (vgl. BVerfGE 102, 254 \u003C295> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2007 - 1 BvR 1847\u002F05 -, Rn. 2). Das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat nach seinem Artikel 2 am Tag nach der Verkündung, also am 9. Dezember 2022 um 0.00 Uhr, in Kraft. Die Jahresfrist war folglich gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit Ablauf des 8. Dezember 2023 - einem Freitag - verstrichen und mit Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 9. Dezember 2023 nicht mehr gewahrt. \n\n5\\. 2\\. Soweit die Beschwerdeführenden ein gesetzgeberisches Unterlassen von Regelungen zur Weiternutzung der Kernenergie rügen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 152, 1 \u003C5 f. Rn. 19> m.w.N. \\- Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss). Die Vollmacht muss sich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. Der Gegenstand des Verfahrens muss eindeutig bestimmbar sein (vgl. BVerfGE 146, 164 \u003C193 Rn. 76>). Die vorgelegten Vollmachten beziehen sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Rüge eines gesetzgeberischen Unterlassens von Regelungen zur Weiternutzung der Kernenergie, sondern nennen lediglich die übrigen drei Beschwerdegegenstände. \n\n6\\. 3\\. Soweit sich die Beschwerdeführenden pauschal gegen das Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz-LNGG) vom 24. Mai 2022 (BGBl I S. 802) wenden, reicht es regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C305>). Die Verfassungsbeschwerde ist aber dahingehend auszulegen(vgl. BVerfGE 118, 1 \u003C14> m.w.N.), dass Beschwerdegegenstand § 2 Abs. 2 LNGG in Verbindung mit der Anlage sein soll. Denn nur insofern finden sich in der Verfassungsbeschwerde Ausführungen zur Sache(vgl. BVerfGE 162, 1 \u003C50 Rn. 91>\\- Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 169, 130 \u003C153 Rn. 31> \\- Hessisches Verfassungsschutzgesetz). \n\n7\\. Hinsichtlich dieses Beschwerdegegenstandes genügt die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Diese legen Beschwerdeführenden grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700\u002F19 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 2164\u002F21 -, Rn. 13; Magen, in: Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, BVerfGG, 2\\. Aufl. 2022, § 92 Rn. 19 m.w.N.). \n\n8\\. a) Soweit die Beschwerdeführenden meinen, die Beschwerdefrist sei deshalb gewahrt, weil das LNG-Beschleunigungsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 12. Juli 2023 (BGBl 2023 I Nr. 184; im Folgenden: LNGG-Änderungsgesetz) geändert worden ist, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften gilt. Für die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen (vgl. BVerfGE 129, 208 \u003C234> m.w.N.). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass die Beschwerdefrist auch für diejenigen in der Anlage zu § 2 LNGG genannten Vorhaben neu zu laufen begonnen hätte, die durch Art. 1 Nr. 6 des LNGG-Änderungsgesetzes nicht geändert worden sind. \n\n9\\. b)Hinsichtlich der fristgemäß gerügten Vorhaben legen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dar.Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE170, 79 \u003C109 f. Rn. 85 f.>m.w.N. - BND - Cybergefahren). Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht damit auseinander, dass die Anlage zu § 2 Abs. 2 LNGG nach dem Willen des Gesetzgebers keine verbindliche Festlegung über die Ausführung eines Vorhabens enthielt, sondern lediglich für die Erfüllung des Gesetzeszwecks besonders geeignet erscheinende Standorte abschließend auflistete (vgl. BTDrucks 20\u002F1742, S. 17). \n\n10\\. c) Unabhängig davon haben die Beschwerdeführenden das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht dargelegt (vgl. zum entsprechenden Erfordernis BVerfGE 106, 210 \u003C214>; 158, 170 \u003C194 Rn. 57>-IT-Sicherheitslücken;BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2024 - 1 BvR 1550\u002F21 -, Rn. 4 m.w.N.). Sie setzen sich nicht damit auseinander, dass § 2 Abs. 2 LNGG gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LNGG mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft getreten ist. Damit ist das Rechtsschutzinteresse entfallen (vgl. BVerfGE 155, 119 \u003C158 Rn. 68> m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II). Dass ein Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise deshalb fortbestünde, weil ansonsten die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Für außer Kraft getretenes Recht besteht im Regelfall kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 \u003C200>), so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ausführungen zum Außerkrafttreten wären insbesondere auch deshalb zu erwarten gewesen, weil der Gesetzgeber die Geltung der angegriffenen Regelung bereits bei Erlass des Gesetzes und ausdrücklich aus Gründen des Klimaschutzes (vgl. BTDrucks 20\u002F1742, S. 39), den die Beschwerdeführenden gerade geltend machen, befristet hat. \n\n11\\. 4\\. a) Soweit sich die Beschwerdeführenden schließlich gegen § 50d Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz \\- EnWG) wenden, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdefrist gewahrt ist. § 50d EnWG wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8. Juli 2022 (BGBl I S. 1054; im Folgenden: Bereithaltungsgesetz) eingefügt und trat nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, das Inkrafttreten eines Gesetzes davon abhängig zu machen, dass die Europäische Kommission eine solche Genehmigung erteilt (vgl. BVerfGE 155, 378 \u003C397 f. Rn. 40> m.w.N. - 16. AtG-Novelle). Die Europäische Kommission hat die Genehmigung am 30. September 2022 erteilt, so dass § 50d EnWG an diesem Tag in Kraft trat. Die am 9. Dezember 2023 erhobene Verfassungsbeschwerde wäre demnach verfristet. \n\n12\\. Soweit die Beschwerdeführenden meinen, dass für die Fristberechnung die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Bereithaltungsgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 20. Januar 2023, die am 30. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl 2023 I Nr. 27), maßgeblich sei, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass dieser Bekanntmachung lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 155, 378 \u003C398 Rn. 43>). Sie dient der Erkennbarkeit des Bedingungseintritts (vgl. BVerfGE 155, 378 \u003C401 Rn. 51>). \n\n13\\. b) Die Beschwerdeführenden legen aber jedenfalls nicht hinreichend dar, durch die angegriffene Regelung unmittelbar beschwert zu sein. Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung der Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C58 Rn. 60> m.w.N.; stRspr). § 50d Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnWG bestimmen, dass die in § 13g Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 EnWG genannten Braunkohlekraftwerke bis zum 31. März 2024 in eine sogenannte Versorgungsreserve zu überführen waren und bis dahin nicht endgültig stillgelegt werden durften. Ein Einsatz der Reserveanlagen bedurfte aber nach § 50d Abs. 2 Satz 2 EnWG einer Verordnung der Bundesregierung, also eines weiteren Aktes der Exekutive. Hiermit setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. \n\n14\\. 5\\. Da die Verfassungsbeschwerde nicht begründet ist, scheidet die Erstattung von Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG aus. Gründe für die Anordnung einer Auslagenerstattung, die nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts steht, sind nicht ersichtlich. \n\n15\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n16\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung, die Möglichkeit der Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases sowie die vorübergehende Reservehaltung von Braunkohlekraftwerken - Unzulässigkeit ua mangels hinreichender Begründung sowie mangels Fristwahrung","2026-07-10T22:07:59.414Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":88,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"4105","ECLI:DE:NEURIS:KORE701402026","ecli-de-neuris-kore701402026","EnVR 27\u002F25",46,"2025-11-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.11.2025, EnVR 27\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz zur Neubescheidung verpflichtet wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Beschluss vom 26. August 2020 legte die zuständige Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode für das Netz der Betroffenen niedriger als beantragt fest. Dem war eine Kostenprüfung der Kosten des Basisjahres 2015 vorausgegangen, bei der die Landesregulierungsbehörde auch die Werte der Kostenpositionen des Betriebserhebungsbogens für die Jahre 2012 und 2013 abgefragt hatte. Sofern der für das Basisjahr angegebene Wert erheblich vom Durchschnittswert dieser beiden Jahre abwich, wertete die Landesregulierungsbehörde dies als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer nicht berücksichtigungsfähigen Besonderheit des Geschäftsjahres. Nach Anhörungen und weiterem Schriftwechsel im Verwaltungsverfahren setzte sie im Ausgangsniveau die aufwandsgleichen Kostenpositionen des Betriebserhebungsbogens \"Sonstiges (Materialaufwand)\", \"Mieten, sonstige Pachtzinsen, sonstige Leasingraten, Gebühren und Beiträge\", \"Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften\" und \"Sonstiges (betriebliche Aufwendungen)\" (nachfolgend zusammen: Kostenpositionen) nicht in Höhe der für das Basisjahr 2015 ausgewiesenen Kosten, sondern nur in Höhe eines niedrigeren Durchschnittswerts der Jahre 2012 bis 2015 fest. Dabei wurden die Werte der Jahre 2014 und 2015 nicht bei allen Kostenpositionen in die Mittelwertbildung einbezogen. Ferner wurde eine von der Betroffenen für die Position \"Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften\" bereits im Verwaltungsverfahren angegebene Besonderheit des Geschäftsjahres 2015 vor der Durchschnittsbildung herausgerechnet. Zur Begründung führte die Landesregulierungsbehörde aus, die Betroffene habe nicht ausreichend erläutert, aus welchem Grund keine Besonderheiten vorlägen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Beschluss der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und sie zur Neubescheidung verpflichtet. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Landesregulierungsbehörde ihren Zurückweisungsantrag weiter. \n\n2\\. B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n3\\. I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Landesregulierungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Kostenpositionen auf die Durchschnittskosten der Vorjahre zu kürzen. Die geltend gemachten Kosten beruhten nicht dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Basisjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV. Sie lägen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite der Vorjahre, die hinzunehmen sei. Näherer Erläuterungen seitens der Betroffenen dazu habe es daher entgegen der Ansicht der Landesregulierungsbehörde nicht bedurft. \n\n4\\. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Landesregulierungsbehörde nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die durch die Landesregulierungsbehörde vorgenommenen pauschalen Kürzungen auf die Durchschnittswerte der Vorjahre nicht als rechtswidrig hätte ansehen dürfen. \n\n5\\. 1\\. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 21a Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 EnWG, § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 ARegV für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode nach Maßgabe der hier weiter anwendbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - EnVR 39\u002F22, RdE 2024, 315 Rn. 7 - Zusätzliche Urlaubstage mwN) §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 ARegV bestimmt. Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 1 ARegV durch eine sich auf das Basisjahr beziehende Kostenprüfung nach den Vorschriften der Gas- und Stromnetzentgeltverordnung. Das beruht auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel im Wesentlichen gleich sein dürfte. Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Kosten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der Verordnungsgeber dabei zulässigerweise in Kauf. Mit diesem Konzept wäre es indes nicht vereinbar, wenn das Ergebnis der Kostenprüfung auch insoweit die Grundlage für die Festsetzung der Erlösobergrenzen der folgenden Jahre bildete, als dort Besonderheiten berücksichtigt sind, die ausschließlich in diesem Geschäftsjahr aufgetreten sind (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - EnVR 48\u002F10, RdE 2011, 308 Rn. 17 - EnBW Regional AG; vom 10. November 2015 - EnVR 26\u002F14, RdE 2016, 70 Rn. 35 - Stadtwerke Freudenstadt II). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV bleiben bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV daher Kosten unberücksichtigt, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht. Unter Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV sind im Grundsatz nur Einmalereignisse zu verstehen, die die Eignung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV ermittelten Kostenbasis als Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen beeinträchtigen würden (BGH, RdE 2016, 70 Rn. 35 - Stadtwerke Freudenstadt II; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 \\- EnVR 55\u002F20, RdE 2023, 163 Rn. 19, 22 - Regionetz GmbH). Dies ist der Fall, wenn die im Basisjahr angefallenen Kosten dem Netzbetreiber in den übrigen Geschäftsjahren nicht entstanden sind und voraussichtlich nicht entstehen werden und diese sich daher als Ausreißer darstellen (vgl. BGH, RdE 2023, 163 Rn. 19 - Regionetz GmbH). \n\n6\\. 2\\. Danach hätte das Beschwerdegericht mit der von ihm gegebenen Begründung das Vorliegen von Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 ARegV und weitere Erläuterungspflichten der Betroffenen dazu nicht verneinen dürfen. Rechtsfehlerhaft hat es angenommen, dass eine Besonderheit des Geschäftsjahres nicht gegeben sein kann, weil die Kosten in der Schwankungsbreite der Vorjahre liegen. Der Umstand, dass sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen, schließt es nicht aus, dass in den aggregierten Daten einer aus verschiedenen Unterpositionen bestehenden Kostenposition Kosten des Basisjahres enthalten sind, die dem Netzbetreiber in den übrigen Geschäftsjahren nicht entstanden sind und voraussichtlich nicht entstehen werden und die sich daher als Ausreißer darstellen. Das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen daher auch nicht annehmen dürfen, dass die Betroffene ihrer Mitwirkungslast genügt habe. \n\n7\\. a) Die notwendigen Tatsachen für die Prüfung, ob eine Besonderheit des Geschäftsjahres vorliegt, hat die Regulierungsbehörde wie auch die sonstigen zur Bestimmung der Erlösobergrenzen notwendigen Tatsachen zu ermitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ARegV). Sie hat die für die Ermittlung des Ausgangsniveaus notwendigen Daten zu erheben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ARegV). Dieser Ermittlungspflicht der Behörde stehen die Auskunftspflicht des Netzbetreibers gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ARegV sowie Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79\u002F07, RdE 2010, 19Rn. 21- SWU Netze). Die Amtsermittlungspflicht der Regulierungsbehörde wird durch die Mitwirkungslast der betroffenen Unternehmen begrenzt. Die Regulierungsbehörde braucht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zu ermitteln, die der Betroffene ihr zu unterbreiten hat (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 4. Mai 2021 - EnVR 22\u002F20, RdE 2021, 544 Rn. 20 - Erweiterungsfaktor II). Wie die Regulierungsbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung von Besonderheiten des Geschäftsjahres nachkommt und insbesondere welche Angaben und Unterlagen sie dafür vom Netzbetreiber verlangt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, RdE 2021, 544 Rn. 21 bis 23 - Erweiterungsfaktor II). Sie kann daher hinsichtlich aller Kostenpositionen des Betriebserhebungsbogens eine Übersicht über die Kostenentwicklung der Unterkonten mit näheren Erläuterungen verlangen. Sie kann die Kostenpositionen, die sie sich erläutern lassen will, aber auch nach bestimmten Kriterien auswählen, und etwa - wie auch hier - Erläuterungen nur hinsichtlich derjenigen Kostenpositionen verlangen, deren Höhe vom Durchschnitt bestimmter Vorjahre nach oben abweicht. Dabei ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, den Netzbetreiber auf seine Mitwirkungslast in ausreichendem Maß hinzuweisen (vgl. BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 - EnBW Regional AG; RdE 2021, 544 Rn. 20 - Erweiterungsfaktor II). Es muss für ihn erkennbar sein, welche Angaben seinerseits erforderlich sind, um der ihm obliegenden Mitwirkungslast zu genügen. Kommt der Netzbetreiber einem solchen ermessensfehlerfrei gestellten Verlangen nicht nach, darf die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von sachgerechten Schätzungen die vom Netzbetreiber angesetzten Kosten kürzen (vgl. BGH, RdE 2016, 70 Rn. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57\u002F15, RdE 2017, 340 Rn. 14 und 70 bis 73 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH). \n\n8\\. b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zu den von der Landesregulierungsbehörde gestellten Erläuterungsverlangen und den von der Betroffenen daraufhin abgegebenen Erläuterungen, sowie ohne eine auf diesen Feststellungen beruhende Würdigung annehmen dürfen, dass die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommenen Kostenkürzungen unberechtigt waren. \n\n9\\. 3\\. Als rechtsfehlerhaft erweist sich auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Betroffene habe ihrer Mitwirkungslast genügt, weil es verfehlt sei, wie von der Regulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren gefordert, von einem Netzbetreiber zu jeder Kostenposition einen Nachweis dahin zu verlangen, dass die Kosten im Einzelnen denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers im Sinn von § 4 Abs. 1 GasNEV entsprächen. Dies betrifft allein die - ebenfalls unter Mitwirkung des Netzbetreibers und vorab zu beantwortende - Frage, ob die im Betriebserhebungsbogen angegebenen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GasNEV anzusetzende Kosten sind. Für die mit dem Vorliegen von Besonderheiten des Geschäftsjahres gemäß § 6 Abs. 2 ARegV begründete Kostenkürzung hat es keine Bedeutung. Auch wenn die Regulierungsbehörde \\- wie hier im Verwaltungsverfahren - davon ausgeht, dass es sich bei den in den Kostenpositionen enthaltenen Kosten um gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GasNEV anzusetzende Kosten handelt, können diese gleichwohl auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV beruhen und haben dann aus diesem Grund außer Ansatz zu bleiben. \n\n10\\. III. Danach war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit es die Landesregulierungsbehörde zur Neubescheidung verpflichtet hat. Da das Beschwerdegericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine ausreichenden Feststellungen zum Ablauf und Inhalt des Verwaltungsverfahrens und insbesondere auch nicht dazu getroffen hat, welche Hinweise die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen erteilt und welche Erläuterungen die Betroffene daraufhin abgegeben hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren wird in den Blick zu nehmen sein, dass die Regulierungsbehörde aufgrund ihrer bei der Kostenprüfung zahlreicher Netzbetreiber gewonnenen Erkenntnisse in der Regel wird beurteilen können, welche Informationen die Netzbetreiber im Allgemeinen beibringen können. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","BGH, 18.11.2025, EnVR 27\u002F25","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:09.105Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":44,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"4228","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500776","ecli-de-neuris-wbre202500776","7 B 2.25","2025-11-07T00:00:00.000Z","#  Artenschutzrechtliche Prüfung von Brutplätzen und Ansammlungen mit Windenergieanlagen \n\n## Leitsatz\n\nBrutplätze und Ansammlungen von nicht in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgezählter und daher nicht kollisionsgefährdeter Brutvogelarten müssen hinsichtlich möglicher Kollisionsgefahren mit Windenergieanlagen keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden. 9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beigeladene, eine regionale Planungsgemeinschaft, wendet sich gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts, durch das der beklagte Landkreis verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n2\\. Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\\. Die Beschwerde bezeichnet die folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: \"Ist es zur Annahme einer harten Tabuzone notwendig und vom Plangeber zu verlangen, dass dieser bei Vorliegen eines durch formelles Landesgesetz vorgesehenen Bauverbotes im Landschaftsschutzgebiet zu überprüfen hat, ob das landesgesetzliche Bauverbot - ähnlich einer Bestimmung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung - zur Wahrung der Schutzzwecke und des Charakters des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG erforderlich ist, zumal der Plangeber in Bezug auf und im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Abwägung gemäß § 7 Abs. 2 ROG hinsichtlich formaler Landesgesetze keine Verwerfungskompetenz hat?\" \n\n4\\. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es kann dahinstehen, ob dies schon deswegen der Fall ist, weil es sich bei der hinter der Frage steckenden Problematik der Abgrenzung von \"harten\" und \"weichen\" Tabuzonen um auslaufendes Recht handelt. Die Beschwerde weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mittlerweile durch mehrere Gesetzesnovellen das Planungssystem für die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung grundlegend umgestellt hat. Ob es insoweit wegen einer Vielzahl noch nach altem Recht zu beurteilender Verfahren weiterhin ein hinreichendes Bedürfnis für eine Klärung der Frage in einem Revisionsverfahren gibt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2025 - 2 B 53.24 - juris Rn. 19), kann offenbleiben. \n\n5\\. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat es als fehlerhaft erachtet, dass die Beigeladene nur abgeglichen habe, ob Unterschutzstellungen oder Landschaftspflegepläne die Errichtung von baulichen Anlagen unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Nachdem sie dies verneint habe, sei sie von einem in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 (§ 56b ThürNatG 2006) enthaltenen absoluten Bauverbot für die betroffenen Gebiete ausgegangen. Darin habe sie ein auf unabsehbare Zeit unüberwindbares rechtliches Hindernis gesehen, das einer Windenergienutzung entgegenstehe und daher die Ausweisung einer harten Tabuzone rechtfertige (UA S. 20). Einen bundesrechtlichen Bezug weisen diese Ausführungen nicht auf. Dass es der Beigeladenen auch tatsächlich um die Auslegung des Landesrechts geht, wird deutlich, wenn sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht \"die Vorschrift des § 56b ThürNatG 2006, welche ein formelles Gesetz darstellt, hinsichtlich der Beurteilung der Bindungswirkung gegenüber der Beigeladenen im Wege der regionalplanerischen Abwägung fehlerhaft so (behandelt), als handele es sich bei § 56b ThürNatG 2006 um eine Schutzgebietsverordnung\" (Beschwerdebegründung S. 20). Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Frage auch nicht dadurch zu einer des revisiblen Rechts, dass sie sich im Rahmen einer Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 ROG stellt. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist nicht diese bundesgesetzliche Norm, sondern allein die landesrechtliche Bestimmung und deren Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n6\\. Auch die Frage, \"Ist es mit den Grenzen des aus § 7 Abs. 2 ROG folgenden Abwägungsgebotes und dem diese Grenzen markierenden Grundsatz, dass vom Plangeber nicht mehr gefordert werden kann, als er 'angemessener Weise' leisten kann, vereinbar, wenn vom Plangeber verlangt wird, bei einer Einstufung als harte Tabuzone vorab die Frage prognostisch zu prüfen und zu beantworten, ob auf den betroffenen Flächen ein Bauverbot auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Befreiungsmöglichkeit gemäß § 67 BNatSchG (nicht nur kleinräumig) überwunden werden kann?\", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat schon nicht in generalisierender Weise für die Einstufung als harte Tabuzone eine prognostische Prüfung gefordert, ob ein Bauverbot nach § 67 BNatSchG nicht nur kleinräumig überwunden werden kann. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf abgestellt, dass mit Blick auf die \"besondere Situation dieser Gebiete der Befreiungsvorschrift des § 67 BNatSchG eine besondere Bedeutung beizumessen (sei)\" und es hat ausdrücklich offengelassen, ob \"allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell\" genüge, um davon auszugehen, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in altrechtlichen bzw. übergeleiteten Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht (UA S. 22). In diesem Zusammenhang war für das Oberverwaltungsgericht ferner maßgeblich, dass es sich um zu DDR-Zeiten ausgewiesene und übergeleitete Unterschutzstellungen handelte, die offenbar seit Jahrzehnten keine Anpassungen mehr erfahren haben. Unabhängig hiervon tragen diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht selbständig das Urteil, die Ausweisung der harten Tabuzonen sei abwägungsfehlerhaft. Dies ergibt sich aus der die Ausführungen zu § 67 BNatSchG einleitenden Formulierung (\"Selbst wenn man ... ergäbe sich ... kein anderes Ergebnis\"). \n\n7\\. Die weitere Frage, \"Welche Anforderungen sind bezüglich Art, Umfang, Reichweite und Erfassungstiefe an die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - angenommenen Dokumentationspflichten hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien zu stellen; muss insbesondere jeder Arbeitsschritt, den der Plangeber gedanklich nachvollzieht, vollständig (z.B. durch Aktenvermerke oder Ähnliches) dokumentiert werden oder bezieht sich die Dokumentationspflicht allein auf die aus Sicht des Plangebers für seine Abwägungsentscheidung im Ergebnis relevanten Informationen und durchgeführten Prüfungen?\", vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Frage würde sich - soweit sie verallgemeinerungsfähig ist - schon deswegen nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht keine vollständige in Aktenvermerken festgehaltene Dokumentation jedes Arbeitsschritts gefordert hat. Es hat vielmehr auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 \\- 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 11 und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 6) festgestellt, dass sich die Beigeladene den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen klargemacht hat und zutreffend davon ausgegangen sei, dass die ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete nicht generell als harte Tabuzonen einzuordnen seien. Für die dann gleichwohl ohne Einzelfallprüfung erfolgte Annahme, dass jedes der Landschaftsschutzgebiete wegen des in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 normierten Bauverbotes als harte Tabuzone einzuordnen sei, fehle es an einer nachvollziehbaren, schlüssigen und substantiierten Dokumentation der Überlegungen für die Einstufung des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes als harte Tabuzone. Das Oberverwaltungsgericht hat damit lediglich die pauschale Annahme, es bestehe aufgrund der Landschaftsverordnungen ein generelles Bauverbot, beanstandet und lediglich insoweit eine fehlende Dokumentation der Überlegungen des Plangebers bemängelt. In der Sache legt das Oberverwaltungsgericht nachfolgend im Einzelnen dar, warum die Beigeladene zu Unrecht von harten Tabuzonen ausgegangen ist, ohne auf die fehlende Dokumentation zurückzukommen. Der Sache nach sind die Ausführungen über die fehlende Dokumentation daher nicht tragend gewesen, weshalb auch aus diesem die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt. \n\n8\\. Schließlich führt auch die Frage, \"Sind Koloniebrüter - wie hier der Graureiher - vom Anwendungsbereich des § 45b BNatSchG und der hierzugehörigen Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz erfasst mit der Folge, dass sie mangels Auflistung nicht als windenergiesensibel (d. h. kollisionsgefährdet) eingestuft werden können mit der Folge, dass kein hinreichendes Kollisionsrisiko und damit kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht, welches als artenschutzrechtlicher Belang, der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen kann?\", nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit § 45b BNatSchG i. V. m. der Anlage 1 das Ziel verfolgt, zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie bundeseinheitliche Standards für die in diesem Zusammenhang durchzuführende artenschutzrechtliche Prüfung vorzugeben. Damit wollte der Gesetzgeber gleichzeitig dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, untergesetzliche Maßstabsbildungen für auf naturschutzrechtliche Zusammenhänge verweisende Tatbestandsmerkmale zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523\u002F13, 595\u002F14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 24). Dazu hat er in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG eine abschließende Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten aufgestellt (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 25). Diese Liste knüpft an das von der Umweltministerkonferenz vorgelegte Signifikanzpapier aus dem Jahr 2020 an und erweitert die dort aufgeführten Arten um drei weitere Arten, die von den Ländern wegen ihrer Kollisionsgefährdung ergänzt worden waren (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 31). § 45b BNatSchG enthält für die fachliche Bewertung des Tötungsrisikos für diese kollisionsgefährdeten Brutvogelarten besondere Regelungen. Dabei stellt der Gesetzeswortlaut auf die Brutplätze der in der Anlage 1 genannten Brutvogelarten ab und bewertet das Tötungsrisiko je nach Entfernung dieses Brutplatzes von der Windenergieanlage. \n\n9\\. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in der Gesetzesbegründung enthaltene Aussage, § 45b BNatSchG erfasse nicht den Umgang mit \"der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung von Ansammlungen bzw. während der Zeiten des Vogelzuges\" (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 25), sich nur auf die gelisteten kollisionsgefährdeten Vogelarten beziehen kann. Welche Arten eine betriebsbedingte Kollisionsgefährdung aufweisen, wird - wie dargelegt - in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG abschließend für die Arten festgelegt, ohne zwischen Exemplaren oder Ansammlungen der aufgezählten Brutvogelarten zu unterscheiden. Wie sich aus den Anmerkungen der Anlage 1 zu den Vogelarten \"Rohrweihe\", \"Wiesenweihe\" und \"Uhu\" ergibt, ist für die Kollisionsgefährdungen die Höhe der Rotorunterkante in Abhängigkeit von der Geländemodellierung maßgeblich. Nur wenn die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Unterkantenhöhen unterschritten werden, sind diese Arten überhaupt als kollisionsgefährdet anzusehen. Maßgeblich für die Kollisionsgefährdung sind danach erkennbar das Flug- und Jagdverhalten der Arten sowie die Geländeverhältnisse und die Unterkantenhöhe der Anlage. Es fehlt insoweit an jedem Anhaltspunkt dafür, dass Vogelarten, die aufgrund ihres Jagd- und Flugverhaltens und der Bauweise der Anlage nicht kollisionsgefährdet sind, dann Kollisionsrisiken ausgesetzt sind, wenn sie in Ansammlungen auftreten. Hiervon geht auch der Gesetzgeber an anderer Stelle der Gesetzesbegründung aus. Im Zusammenhang mit der Begründung, welche Vogelarten in die Liste aufgenommen wurden (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 31 unten), stellt er unter Hinweis auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse ausdrücklich klar, dass nur \"Ansammlungen (insbesondere Kolonien, bedeutende Brut- und Rastgebiete sowie Schlafplatzansammlungen) von kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Brut- und Rastvogelarten\" von der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht umfasst werden. \n\n10\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.","Artenschutzrechtliche Prüfung von Brutplätzen und Ansammlungen mit Windenergieanlagen","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:22.423Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":88,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"4461","ECLI:DE:NEURIS:KORE725072025","ecli-de-neuris-kore725072025","EnZR 68\u002F23","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  Ansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen Unterbrechungen der Netzanbindung - Offshore-Windpark \n\n## Leitsatz\n\nOffshore-Windpark\n\n1\\. § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 schließt Ansprüche auf Ersatz von Schäden nicht aus, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich verursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Informations- und Koordinationspflichten beruhen.21\n\n2\\. Die Störung der Netzanbindung einer Windenergieanlage auf See ist beendet, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Netzanbindung wiederhergestellt ist.19\n\n3\\. Zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung wegen einer Störung der Netzanbindung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 (hier: zeitlicher Anwendungsbereich des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 und Abschattungseffekt).45 52\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2023 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen wegen der Ansprüche für den 16. Februar 2018, 0:00 Uhr bis 18:58 Uhr, für den Zeitraum vom 16. Februar 2018, 18:59 Uhr, bis 17\\. Februar 2018, 23:20 Uhr, sowie für den 13. und 29. April, 2. Mai, 28. und 30. August, 25. September und 2. Dezember 2018 zurückgewiesen worden sind.\n\nDas Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 20. Januar 2022 wird abgeändert und die Klage auch wegen der Ansprüche für den 16. Februar 2018, 0:00 Uhr bis 18:58 Uhr, sowie für den 13. und 29. April, 2. Mai, 28. und 30. August, 25. September und 2. Dezember 2018 abgewiesen.\n\nWegen der Ansprüche für den Zeitraum vom 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, bis 17. Februar 2018, 23:20 Uhr, wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin betreibt in der Deutschen Bucht einen Offshore-Windpark mit 40 Windenergieanlagen. Sie nimmt die Beklagte, die anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin, wegen Unterbrechungen der Netzanbindung im Jahr 2018 auf Entschädigung in Anspruch. \n\n2\\. Die Netzanbindung war vom 25. Dezember 2017, 10:46 Uhr, bis 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, unterbrochen, wobei 38 Windenergieanlagen betriebsbereit waren (nachfolgend: Unterbrechung 1). Die mit den Betriebsbezeichnungen BW40 und BW41 versehenen Windenergieanlagen (nachfolgend: Anlage 40 und Anlage 41) waren zunächst nicht betriebsbereit und wurden am 26. Dezember 2017 um 15:15 Uhr (Anlage 40) und am 27. Dezember 2017 um 12:30 Uhr (Anlage 41) entstört. Die Beklagte legte der Bundesnetzagentur ein nicht veröffentlichtes Schadensminderungskonzept vor, das diese ohne Änderungen akzeptierte und das nach deren im Verfahren eingeholter Auskunft vom 12. Mai 2021 umgesetzt wurde. Das Ende der Unterbrechung hatte die Beklagte zunächst für den 28. Februar 2018, 20:00 Uhr, angekündigt. Am 16. Februar 2018 um 16:30 Uhr gab sie bekannt, die Unterbrechung ende am gleichen Tag um 20:00 Uhr. Die Netzanbindung war sodann bereits um 18:58 Uhr wieder verfügbar. Die Klägerin behauptet, sie habe die Windenergieanlagen erst am 17. Februar 2018 um 23:20 Uhr manuell wieder in Betrieb nehmen können (dieser Zeitraum nachfolgend: Zeitraum der Wiederinbetriebnahme). \n\n3\\. Eine weitere Unterbrechung erfolgte vom 29. April 2018, 9:46 Uhr, bis 2. Mai 2018, 15:49 Uhr, wobei jedenfalls 20 Windenergieanlagen betriebsbereit waren (nachfolgend: Unterbrechung 2). Vom 28. August 2018, 9:10 Uhr, bis 30. August 2018, 13:03 Uhr, kam es erneut zu einer Unterbrechung, wobei 26 Windenergieanlagen betriebsbereit waren (nachfolgend: Unterbrechung 3). Zudem war die Netzanbindung am 13. April, am 25. September und am 2. Dezember 2018 jeweils für weniger als 24 Stunden unterbrochen (nachfolgend: untertägige Unterbrechungen). \n\n4\\. Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Entschädigungsforderungen gemäß § 17e Abs. 1 EnWG in Rechnung und verlangte die Vorlage des für die Bundesnetzagentur erstellten Schadensminderungskonzepts. Für die Ausfallarbeit brachte sie einen Preis von 19,4 ct\u002FkWh in Ansatz. Der Ermittlung der Entschädigungen liegen Messungen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung zugrunde, die während der Unterbrechungen der Netzanbindung in Höhe der Anlagengondel der jeweiligen Windkraftanlage vorgenommen wurden. Sie berücksichtigen daher nicht die durch Abschattungen und Verwirbelungen des Windes eintretenden Leistungsminderungen beim Betrieb der nicht in der ersten Reihe stehenden Anlagen eines Windparks (sogenannter Abschattungseffekt). Die Beklagte kürzte die abgerechnete Ausfallarbeit wegen des Abschattungseffekts um 9,81 % und setzte zudem einen niedrigeren Preis von 19,0 ct\u002FkWh an. Weitere Kürzungen nahm sie unter anderem wegen des Beginns des Entschädigungszeitraums der Unterbrechung 1 für die Anlagen 40 und 41 und wegen des Endes dieses Entschädigungszeitraums vor. Für untertägige Unterbrechungen zahlte sie keine Entschädigung. Die Vorlage des Schadensminderungskonzepts lehnte sie ab. \n\n5\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der restlichen Entschädigung in Höhe von 4.886.780,17 € nebst Zinsen in Anspruch (Antrag 1), begehrt ferner im Wege der Stufenklage die Vorlage des von der Beklagten für die Unterbrechung 1 erstellten Schadensminderungskonzepts (Antrag 2a) und nach Erteilung der Auskunft Zahlung einer Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe (Antrag 2b). Das Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil mit einem Entschädigungssatz von 19,4 ct\u002FkWh multipliziert mit 0,90 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt für die Unterbrechung 1, jedoch für die Anlagen 40 und 41 erst ab dem 6. beziehungsweise 7. Januar 2018, 0:00 Uhr; für die Unterbrechung 2 mit 21 betriebsbereiten Anlagen, aber unter Ausnahme bestimmter Wartungszeiträume für die Windenergieanlage mit der Betriebsbezeichnung BW1; sowie für die Unterbrechung 3 und die untertägigen Unterbrechungen, und ausgeführt, dass ein Abschattungseffekt zu berücksichtigen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin und die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht die Voraussetzungen für ein Grundurteil als erfüllt angesehen. Es habe für das nachfolgende Betragsverfahren bindend festlegen wollen, dass der Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht losgelöst vom Abschattungseffekt berechnet werden könne. Die Berufung der Klägerin sei unbegründet. Bei der Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs sei der Abschattungseffekt zu berücksichtigen. Der Klägerin stehe für den ersten Unterbrechungszeitraum nur eine Entschädigung bis zum 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, zu, weil die Störung der Netzanbindung zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei und ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Informationspflichtverletzung durch die Beklagte für den Zeitraum der Wiederinbetriebnahme nicht bestehe. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die zehntägige Frist gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG für die Anlagen 40 und 41 erst mit deren Betriebsbereitschaft am 26. beziehungsweise am 27. Dezember 2017 begonnen habe. Die Voraussetzungen der Stufenklage lägen nicht vor, weil die mit dem Antrag 2a begehrte Auskunft nicht dazu diene, den Zahlungsantrag 2b zu beziffern; dieser sei unzulässig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts. Die Berufung der Beklagten sei ebenfalls unbegründet. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG seien auch untertägige Unterbrechungen zu entschädigen. Die Entschädigung der Klägerin sei mit einem Preis von 19,4 ct\u002FkWh für die Ausfallarbeit zu berechnen. \n\n7\\. B. Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. \n\n8\\. I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung des sogenannten Abschattungseffekts richtet. Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, bei der Entschädigung sei ein Preis von 19,4 ct\u002FkWh anzusetzen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abschattungseffekt und zum Entschädigungssatz betreffen ausschließlich die Anspruchshöhe und können für das Betragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66\u002F05, WM 2006, 429, 431 [juris Rn. 18 f.]; vom 24. September 2009 - IX ZR 87\u002F08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 21; Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZR 191\u002F21, NJW 2022, 2332Rn. 23). Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe gehen daher ins Leere. Die Parteien sind durch die entsprechenden Ausführungen nicht beschwert, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66\u002F05, aaO Rn. 19; Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 325\u002F15, NJW-RR 2016, 1150 Rn. 11). Das Grundurteil kann, soweit es Ausführungen zur Anspruchshöhe enthält, auch nicht in ein Zwischenfeststellungsurteil nach § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Zum einen fehlt es an dem hierfür erforderlichen Antrag. Dieser kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung gesehen werden, da schon das Landgericht keine Zwischenfeststellung ausgesprochen hat. Zum anderen können bloße Berechnungsfaktoren oder unselbständige Abrechnungspositionen nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, weil es sich bei ihnen nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt (vgl. BGH, Urteile vom 7\\. März 2013 - VII ZR 223\u002F11, NJW 2013, 1744 Rn. 16; vom 2. September 2021 - VII ZR 124\u002F20, NZBau 2022, 20 Rn. 27; BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 5 AZR 794\u002F12, NJW 2014, 2607 Rn. 19; Becker-Eberhard in MünchKommZPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 26, 84). \n\n9\\. II. Die Revision der Beklagten ist im Übrigen begründet. Sie wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (EnWG 2016) auch für untertägige Störungen zu. \n\n10\\. 1\\. Die Anwendung von § 17e EnWG 2016 beruht auf der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 21 EnWG. Danach sind für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG erhalten haben, die §§ 17d, 17e EnWG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 31 - Netzanbindungszusage II). Unbedingte Netzanbindungszusagen nach § 118 Abs. 12 EnWG sind solche, die dem Anlagenbetreiber bis zum 29. August 2012 erteilt worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin von der Beklagten am 5. Juli 2010 eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten. \n\n11\\. 2\\. Für Störungen, die nicht während eines ganzen Kalendertags andauern, ist nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 keine Entschädigung zu leisten. Insoweit wird auf die Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2025 (EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 65 bis 67 \\- Netzanbindungszusage II) Bezug genommen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin ist eine andere Auslegung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 auch nicht deshalb geboten, weil der Übertragungsnetzbetreiber andernfalls selbst dann nicht für untertägige Störungen haften müsste, wenn er sie vorsätzlich herbeigeführt hätte. Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen, soweit der Übertragungsnetzbetreiber die Störung vorsätzlich herbeigeführt hat. Daraus ergibt sich, dass bei vorsätzlichem Handeln eine Entschädigung für die gesamte ausgefallene Vergütung geschuldet ist, die der Windparkbetreiber durch die Störung erleidet (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025, EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 68 - Netzanbindungszusage II). \n\n12\\. 3\\. Danach steht der Klägerin für die untertägigen Unterbrechungen der Netzanbindung am 13. April, am 25. September und am 2. Dezember 2018 keine Entschädigung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 zu. Das gleiche gilt für die mehrtägigen Unterbrechungen, soweit die Störung zu Beginn und am Ende des Unterbrechungszeitraums keine vollständigen Kalendertage umfasste, mithin für den 16. Februar 2018 bis 18:58 Uhr, den 29. April, 2\\. Mai, 28. und 30. August 2018. \n\n13\\. III. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des Zeitraums der Wiederinbetriebnahme abgewiesen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n14\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der für die Unterbrechung 1 zu entschädigende Zeitraum für die Anlagen 40 und 41 erst am 6. Januar beziehungsweise am 7. Januar 2018, jeweils um 0:00 Uhr, beginnt, weil die Betriebsbereitschaft der beiden Anlagen erst am 26. beziehungsweise am 27. Dezember 2017 wiederhergestellt wurde. Soweit die Klägerin eine Entschädigung für die davor liegenden Zeiträume begehrt, ist die Revision unbegründet. \n\n15\\. a) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage (dieser Zeitraum nachfolgend: Zehn-Tage-Frist) wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann deren Betreiber von dem anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, eine Entschädigung verlangen. Schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung muss die Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage daher während der gesamten Zehn-Tage-Frist bestehen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Danach soll der Betreiber der Windenergieanlage am unternehmerischen Risiko von Störungen beteiligt werden, die der Netzbetreiber nicht verschuldet oder fahrlässig verursacht hat. Die Gesetzesbegründung spricht in diesem Zusammenhang von einem zeitlichen Selbstbehalt (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2012, BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Solange die Windenergieanlage auf See jedoch nicht betriebsbereit und daher eine Einspeisung ohnehin nicht möglich ist, stellt eine gestörte Netzanbindung für deren Betreiber keine Belastung dar. In diesen Zeiträumen scheidet eine Teilung des Risikos von vornherein aus. Entgegen der Auffassung der Revision entsteht eine Entschädigungspflicht für eine Windenergieanlage daher nur, soweit sie während der Zehn-Tage-Frist durchgehend betriebsbereit war (Uibeleisen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17e Rn. 21 f.; Grüner in BeckOK EnWG [Stand: 1.6.2025], § 17e Rn. 5; Overkamp in Theobald\u002FKühling, Energierecht [Stand: April 2025], § 17e EnWG Rn. 8; Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen vom 8. Oktober 2013, S. 4, nachfolgend: Leitfaden). \n\n16\\. b) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision der Klägerin, der Anlagenbetreiber müsse seine Anlagen bei diesem Verständnis ohne sachlichen Grund betriebsbereit halten und könne diese Zeit nicht für eigene Wartungsarbeiten nutzen (vgl. auch Rohrer\u002FHolthaus, ER 2014, 102, 105, Fn. 29; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 17e Rn. 58). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anlagenbetreiber nur insoweit entschädigt werden, als ihm ein Schaden entstanden ist (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Ein solcher tritt aber nicht ein, wenn seine Anlage ohnehin nicht einspeisen kann. Dass er für die Zeit der Wartung keine Entschädigung beanspruchen kann, entspricht somit der gesetzgeberischen Wertung, den Betreiber der Windenergieanlage am wirtschaftlichen Risiko einer Störung der Netzanbindung zu beteiligen. \n\n17\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass für die Unterbrechung 1 dem Grunde nach ab Wiederherstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Netzanbindung am 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, kein (weiterer) Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 bis zur Wiederinbetriebnahme der Windenergieanlage auf See gegeben ist. \n\n18\\. a) Die Klägerin behauptet, aufgrund der mehrmonatigen Störung der Netzanbindung habe die Anlage nach Behebung der Störung nicht kurzfristig per Fernsteuerung, sondern nur manuell auf dem Umspannwerk der Klägerin zugeschaltet werden können. Die Windenergieanlage auf See sei daher erst am 17. Februar 2018 um 23:20 Uhr wieder betriebsbereit gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, so dass dieser Vortrag zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. \n\n19\\. b) Nach dem Wortlaut des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Daraus ergibt sich bereits, dass die Störung der Anbindungsleitung kausal für die Unmöglichkeit der Einspeisung sein muss (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 26; Schink\u002FSchiller in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17e Rn. 20; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 9; ders., ZUR 2013, 408, 415). Die Unmöglichkeit der Einspeisung ist dabei in einem technischen Sinn zu verstehen. Die Störung ist beendet, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Netzanbindung wiederhergestellt ist. Ausfälle, die ab diesem Zeitraum darauf zurückgehen, dass der Betreiber der Windkraftanlage Zeit zu ihrer Wiederinbetriebnahme benötigt, sind nicht gemäß § 17e Abs. 1 EnWG zu entschädigen (vgl. Leitfaden, S. 6; Schulz\u002FRösner EnWZ 2013, 531, 534; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 7). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Entschädigungsbestimmungen sollen durch eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten und des Entschädigungsumfangs Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 19). Die Verantwortungsbereiche einerseits des Übertragungsnetzbetreibers für die Netzanbindung und andererseits des Windparkbetreibers für seine Anlagen sollen deutlich abgegrenzt werden. Die Gegenansicht, die bei der Entschädigung auch Zeiten berücksichtigen möchte, die für die Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlage notwendig werden, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Sie lässt unberücksichtigt, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage außerhalb des Einflussbereichs des Netzbetreibers liegt (Rohrer\u002FHolthaus, ER 2014, 102, 107). \n\n20\\. 3\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB für die ihr entgangene Vergütung wegen der nicht erfolgten Einspeisung des zwischen dem Ende der Unterbrechung 1 und der Wiederinbetriebnahme der Anlage am 17. Februar 2018 erzeugten Stroms nicht verneint werden. \n\n21\\. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch nicht nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 ausgeschlossen ist. Danach ist die Entschädigungsregelung im Hinblick auf Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung zwar grundsätzlich abschließend. Das entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, mit dem Entschädigungsanspruch eine Regelung zu treffen, die Rechtssicherheit schafft und eine Begrenzung der Haftung bewirkt, um sowohl Windkraftanlagen- als auch Übertragungsnetzbetreibern eine Kalkulation des Verzögerungsrisikos bei der Finanzierung zu ermöglichen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Ausgeschlossen sind damit weitergehende Ansprüche auf Ersatz störungsbedingter Schäden, die in entgangenen Einspeiseentgelten bestehen (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 21 \\- Netzanbindungszusage I). Das gilt sowohl für gesetzliche Ansprüche als auch für vertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 23 - Netzanbindungszusage I). Nicht ausgeschlossen sind dadurch jedoch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich verursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Informations- und Koordinationspflichten beruhen (vgl. Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 34; Grüner in BeckOK EnWG, [Stand 1. September 2025], § 17e Rn. 10). Eine Umgehung des Anspruchsausschlusses nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG liegt darin nicht, da es um einen anderen Haftungsgrund geht (aA Gundel, RdE 2016, 325, 327). \n\n22\\. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, der Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf die von der Klägerin behauptete Informationspflichtverletzung zu begründen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB wegen der Verletzung von Informations- und Koordinationspflichten für die Zeit zwischen dem Ende der Unterbrechung und der Wiederinbetriebnahme der Anlage hinreichend dargetan. Sie hat - was das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat - insbesondere hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. \n\n23\\. aa) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, den Anlagenbetreiber möglichst frühzeitig über das voraussichtliche Ende der Störung zu informieren, soweit ihm dies zumutbar ist (vgl. Leitfaden, S. 6; Kirch, EnWZ 2022, 213, 216). Das ergibt sich aus seiner Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB gegenüber den Interessen des Anlagenbetreibers als Nebenpflicht aus dem Netzanbindungsverhältnis. \n\n24\\. (1) Den Netzbetreiber treffen gegenüber einem Betreiber von Energieanlagen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB), die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 10\u002F15, ER 2016, 266 Rn. 23, 25 f.; Urteil vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17\u002F19, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow; Gundel, RdE 2016, 325, 327; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 27 und 52). Daraus leitet sich die Pflicht ab, den Anlagenbetreiber über Maßnahmen der Störungsbeseitigung im Rahmen des dem Netzbetreiber Zumutbaren rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um dem Anlagenbetreiber die rechtzeitige Wiederinbetriebnahme seiner Windenergieanlage auf See und damit eine möglichst zeitnahe Wiedereinspeisung zu ermöglichen. Nach den für die Rücksichtnahmepflichten geltenden allgemeinen Grundsätzen darf der andere Vertragsteil Aufklärung erwarten, sofern diese nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise zu geben ist (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow). \n\n25\\. (2) Im Rahmen der bei der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Erfüllung der Informationspflicht ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 51f. - Solarpark Tutow). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der Übertragungsnetzbetreiber damit rechnen musste, dass der Betreiber des Offshore-Windparks auf die Informationen für die Vorbereitung der Wiederinbetriebnahme angewiesen ist. \n\n26\\. bb) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB wegen der Verletzung von Informationspflichten geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt insbesondere für die Umstände, die die behauptete Pflichtverletzung begründen. In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine sekundäre Darlegungslast kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75\u002F10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI; RdE 2019, 341 Rn. 79 - Netzanbindungszusage I). Eine sekundäre Darlegungslast ist allerdings erst anzunehmen, wenn die primär darlegungspflichtige Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140\u002F15, BGHZ 234, 56 Rn. 82 - YouTube II). \n\n27\\. cc) Die Revision rügt zu Recht, dass die Klägerin hinreichende Umstände dafür dargetan hat, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Dabei ist der Vortrag der Klägerin, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Wiederinbetriebnahme der Windenergieanlagen lediglich manuell möglich sein werde, zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen, weil das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat. Unstreitig hatte die Beklagte der Klägerin zunächst am 9. Januar 2018 bekannt gegeben, dass die Störung voraussichtlich bis zum 28\\. Februar 2018 dauern werde. Am 16. Februar 2018 hat sie dann - zweieinhalb Stunden vor Beendigung der Störung - auf die bevorstehende Wiederzuschaltung der Netzanbindung am gleichen Tag hingewiesen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten sei aufgrund des eingesetzten Kabelverlegungsschiffs bereits vorher bekannt gewesen, wann die Reparatur ausgeführt und abgeschlossen sein werde. Die Reparatur des beschädigten Kabels habe aufgrund der Wassertiefe nur an der Wasseroberfläche und daher unter Einsatz eines Kabelverlegungsschiffs durchgeführt werden können. Der Einsatz des Kabelverlegungsschiffs setze eine gewisse Zeitplanung voraus, weshalb die Beklagte von dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Störungsbeseitigung schon vor ihrer Mitteilung an die Klägerin Kenntnis gehabt haben müsse. Dafür spreche auch, dass sie gegenüber der Bundesnetzagentur am 2\\. Februar 2018 ihr Schadensminderungskonzept aktualisiert habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht als bloße Vermutung angesehen, und gemeint, eine Pflichtverletzung sei nicht ausreichend dargetan. Vielmehr war die Beklagte bei der geschilderten Sachlage gehalten, nähere Angaben zu ihren vor dem 16. Februar 2018 bestehenden Kenntnissen vom Zeitpunkt der Störungsbeseitigung zu machen, weil die Klägerin keinen Einblick in die Betriebsabläufe bei der Beklagten hatte (vgl. Kirch, EnWZ 2022, 213, 216; Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 16). \n\n28\\. dd) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht hinreichend nachgekommen. Hierfür reicht die pauschale Behauptung nicht aus, ihr sei erst am 16. Februar 2018 bekannt gewesen, dass die Störung nicht bis zum 28. Februar 2018 andauern würde, beziehungsweise, es sei nicht möglich, den Zeitpunkt früher zu benennen, da es aufgrund der Verhältnisse auf See zu kurzfristigen Terminverschiebungen kommen könne und die Beseitigung einer Störung kein vollständig planbarer Vorgang sei. Über den Zeitpunkt, ab dem bei der Beklagten konkrete Planungen für eine Wiederherstellung der Netzanbindung am 16. Februar 2018 vorlagen, ist damit nichts gesagt. Die Möglichkeit, dass Termine kurzfristig verschoben werden müssen, entbindet die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, diese rechtzeitig mitzuteilen und die Information im Bedarfsfall zu aktualisieren. Die Beklagte hätte vom Berufungsgericht bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 139 Abs. 1 ZPO darauf hingewiesen werden müssen, dass ihr insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt, der sie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86\u002F10, NJW-RR 2011, 1009 Rn. 12). \n\n29\\. 4\\. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Stufenklage wendet (Antrag 2). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage im Hinblick auf die Störung während des Zeitraums von Dezember 2017 bis Februar 2018 zu (Antrag 2a). Sie hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung in nach Erteilung der Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts noch zu bestimmender Höhe (Antrag 2b). \n\n30\\. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anträge 2 als Stufenklage gemäß § 254 ZPO unzulässig sind. \n\n31\\. aa) Mit einer Stufenklage nach § 254 ZPO kann eine Klage auf Auskunft mit einer Klage auf Leistung in der Weise verbunden werden, dass die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, bis zur Erteilung der Auskunft vorbehalten bleibt. Sie bildet damit eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass die auf erster Stufe beanspruchte Auskunft ein Hilfsmittel sein muss, um die nachgeordneten Anträge zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Dagegen steht die Stufenklage für Auskunftsansprüche, die nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger allgemein Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen und damit die prozessuale Chancengleichheit oder seine beweisrechtliche Stellung verbessern sollen, grundsätzlich nicht zur Verfügung (BGH, Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20\u002F21, WRP 2023, 1098 Rn. 16 mwN - Vertriebskooperation im SPNV). \n\n32\\. bb) Danach kann der Antrag zu 2a nicht Gegenstand einer Stufenklage sein. Die Klägerin verlangt mit dem Antrag 2, dass die Beklagte ihr Auskunft über den Inhalt des der Bundesnetzagentur gemäß § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG vorgelegte Schadensminderungskonzept im Hinblick auf die Unterbrechung 1 durch dessen Vorlage erteilt (Antrag 2a) und ihr eine Entschädigung in einer nach Erteilung der Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts noch zu bestimmenden Höhe zahlt (Antrag 2b). Die Auskunft soll nicht dazu dienen, die Ausfallarbeit während der Störung und damit die Höhe der Entschädigung zu beziffern. Vielmehr geht es der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darum, dadurch Informationen zu erlangen, die die Darlegung einer Haftung der Beklagten wegen der vorsätzlichen Herbeiführung der Störung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 erlauben. Für die vom Regelfall des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 abweichende strengere Haftung nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG ist als weiteres Tatbestandsmerkmal vorsätzliches Verhalten erforderlich (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 69 - Netzanbindungszusage I; Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 47 - Netzanbindungszusage II; jeweils zu § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016). Es handelt sich daher um einen eigenen Anspruch mit einer zusätzlichen anspruchsbegründenden Voraussetzung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vorsatz nicht nur für die Anspruchshöhe bedeutsam. Die Vorsatzhaftung gewährt vielmehr einen Entschädigungsanspruch, der weder an die Fristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 gebunden ist, noch eine während eines ganzen Tages andauernde Störung voraussetzt (siehe oben Rn. 11). \n\n33\\. b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Anträge 2a und 2b in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten sind. Die Umdeutung einer fehlerhaften Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Eine unzulässige Stufenklage kann daher in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet werden, soweit dies dem Rechtsschutzziel des Klägers entspricht (BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 22 - Vertriebskooperation im SPNV mwN). Davon ist im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Zwar führt die Unzulässigkeit der Stufenklage dazu, dass der unbezifferte Leistungsantrag 2b mangels Bestimmtheit unzulässig und zu Recht abgewiesen worden ist. Die Klägerin möchte das Auskunftsbegehren aber unabhängig von dem unbezifferten Leistungsantrag verfolgen. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen dem nicht entgegen. \n\n34\\. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts verneint. \n\n35\\. aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG. Danach hat der Übertragungsnetzbetreiber den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren. Diese - als Gebotsnorm formulierte - Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut keine Anspruchsgrundlage für den Anlagenbetreiber auf Auskunft über den Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage. Weder normiert die Vorschrift einen Individualanspruch auf Auskunftserteilung, noch bezieht sich die Veröffentlichungspflicht auf den Inhalt des Schadensminderungskonzepts. Es ist lediglich im Internet über die Tatsache zu informieren, dass der Bundesnetzagentur ein Schadensminderungskonzept übermittelt wurde. Ein weitergehender Regelungsgehalt kann der Bestimmung auch nicht durch Auslegung beigemessen werden. \n\n36\\. (1) Die Vorschrift gibt dem Anlagenbetreiber nach ihrem Sinn und Zweck kein subjektives Recht auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts. Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. (\"Schutznormtheorie\", BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11\u002F15, 156, 180 Rn. 27; BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143\u002F17, BGHZ 218, 96 Rn. 18 mwN). \n\n37\\. (2) Die Erfüllung der sich aus § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG ergebenden Dokumentations- und Informationspflicht dient nicht den individuellen Interessen des Anlagenbetreibers. Sie besteht vorrangig im Interesse der Allgemeinheit bei Durchführung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 1 EnWG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Danach können die Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG 2016 zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden. Die Bestimmung ermöglicht es außerdem, die dem Belastungsausgleich unterliegenden Zahlungen über die Netzentgelte an die Letztverbraucher weiterzugeben. Der Belastungsausgleich steht unter dem Vorbehalt der Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen, zu denen der Netzbetreiber nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG verpflichtet ist. Zur effektiven Umsetzung dieser Pflicht hat er nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG bei Schadenseintritt der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren (vgl. Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17f Rn. 18). Die Regelungen des Belastungsausgleichs sollen dabei auf der einen Seite eine unverhältnismäßige Kostenbelastung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vermeiden und auf der anderen Seite Anreize zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten beim Betrieb der Anbindungsleitung setzen (Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17f Rn. 2). \n\n38\\. (3) Die Dokumentations- und Informationspflicht nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG dient ferner der Schaffung von Transparenz für die Allgemeinheit. Durch die Veröffentlichung im Internet können Stromverbraucher nachvollziehen, ob der Übertragungsnetzbetreiber seinen Pflichten aus § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG nachgekommen ist und dementsprechend einen Belastungsausgleich verlangen kann (Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17f EnWG Rn. 42). Daneben dient die Informationspflicht auch der Planungssicherheit der Anlagenbetreiber (Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17f EnWG Rn. 21; Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018 § 17f EnWG Rn. 39). Sie sollen die Dauer laufender Störungen abschätzen und das Störungsmanagement in künftigen, gleichgelagerten Fällen prognostizieren können (Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17f EnWG Rn. 27). Dabei geht es jedoch nicht um die Begründung individueller Rechte, sondern um eine im Allgemeininteresse liegende Durchschaubarkeit der Schadensminimierung bei der Offshore-Energieerzeugung. Den Windkraftanlagenbetreibern stehen keine subjektiven Rechte in Bezug auf das Schadensminderungskonzept zu, das sensible, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen enthalten kann. Es ist vielmehr der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde vorzulegen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur, ob sie das Konzept akzeptiert oder Anpassungen verlangt (Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, aaO, § 17f EnWG Rn. 36; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17f Rn. 23, 26; Uibeleisen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17f EnWG Rn. 40). \n\n39\\. bb) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts oder - als Minus - auf Erteilung von Auskünften über seinen Inhalt aus § 242 BGB in Verbindung mit § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 zu. \n\n40\\. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64\u002F01, NJW 2002, 3771 [juris Rn. 9] mwN). Soll die begehrte Auskunft der Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so ist dafür nicht der volle Nachweis einer Pflichtverletzung sowie eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach erforderlich, sondern es genügt der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277\u002F06, juris Rn. 7 mwN; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268\u002F11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Dagegen muss bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Es genügt nicht, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich ist (BGH, Urteile vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255\u002F78, BGHZ 74, 379, 381 [juris Rn. 10]; vom 18. Februar 2021 - III ZR 175\u002F19, MDR 2021, 548 Rn. 44; Krüger in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 260 Rn. 15). \n\n41\\. (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin verlangt Auskunft über den (gesamten) Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage, um es auf Anhaltspunkte für eine mögliche Vorsatzhaftung der Beklagten nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 zu überprüfen. Der Vorsatz gehört dabei zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen (vgl. oben Rn. 32). Der Klägerin steht daher kein Auskunftsanspruch zu, weil sie das Vorliegen dieser Voraussetzung erst in Erfahrung bringen möchte. Die Entschädigungsansprüche nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 sind im Hinblick auf Vermögensschäden wegen einer gestörten Netzanbindung abschließend (§ 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016). Ergänzende Ansprüche auf vertraglicher oder quasi-vertraglicher Grundlage sind ausgeschlossen (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 23 - Netzanbindungszusage I). \n\n42\\. C. Danach ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise aufzuheben. Soweit eine Entschädigung dem Grunde nach für untertägige Störungen zugesprochen wurde, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Klage abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zur Beurteilung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen einer Verletzung von Informationspflichten sind noch weitere Feststellungen zu treffen, so dass das Urteil insoweit aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird außerdem eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen haben, ob es die Sache vollständig an sich zieht und nach Grund und Höhe abschließend entscheidet. Dafür dürfte neben der bisherigen Verfahrensdauer von fast fünf Jahren sprechen, dass im jetzigen Verfahrensstadium eine Trennung des Verfahrens über den Anspruchsgrund und den Betrag nicht mehr sachgerecht erscheint (§ 538 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. März 2000 - VIII ZR 31\u002F99, NJW 2000, 2024, 2025 [juris Rn. 13]; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559\u002F14, NJW 2016, 3244 Rn. 37, 39). \n\n43\\. D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n44\\. I. Das Berufungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin während der störungsbedingten Netzunterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 19,4 ct\u002FkWh multipliziert mit 0,90 verlangen kann. \n\n45\\. 1\\. Nach der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 21 EnWG ist § 17e EnWG 2016 anzuwenden (vgl. oben Rn. 45). Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 21. Juni 2016, BT-Drucks. 18\u002F8860, S. 337, 339). Es dürfte daher nicht darauf ankommen, dass die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche erst im Jahr 2018 und damit nach Einführung des Abzugs von 0,4 ct\u002FkWh durch die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Fassung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG entstanden sind. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass Anlagen, die schon nach altem Recht über eine Netzanbindungszusage verfügten, nicht später weniger günstigen Regelungen über die Netzanbindung unterworfen werden (Peiffer in BeckOK EnWG, [Stand 1.12.2024], § 118 EnWG Rn. 78). Dabei handelt es sich nicht um eine rückwirkende Korrektur, sondern vielmehr um die Anordnung der Fortdauer der bis dahin geltenden Vorschriften (Hellermann\u002FThiesen in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 118 EnWG Rn. 6; Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 22; Parche, RdE 2020, 394, 401). Nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Anlagenbetreiber eine Entschädigung in Höhe von 90 % der nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 beträgt der anzulegende Wert in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage, die hier im Jahr 2015 erfolgte, 19,40 ct\u002FkWh. Der Gesetzeswortlaut dürfte damit eindeutig auf diesen Vergütungssatz abstellen. \n\n46\\. 2\\. Eine abweichende Auslegung wird nicht aufgrund der Gesetzessystematik veranlasst sein. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 verweist neben § 50 EEG auch auf § 19 EEG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 ist je nach Förderanspruch der Anlage zwischen einer Marktprämie nach § 34 EEG im Fall der Direktvermarktung (Nr. 1) und einer Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38 EEG im Fall der Stromvermarktung über den Netzbetreiber zu differenzieren. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 knüpft mit dem Begriff der \"im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung\" scheinbar nur an die Einspeisevergütung an. Das könnte als Verweis auf § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 verstanden werden, der für die Berechnung der Einspeisevergütung einen Abzug von 0,4 ct\u002FkWh für Kleinanlagen vorsieht, bei denen keine kostenauslösende Direktvermarktung stattfindet. Das entspricht jedoch ersichtlich nicht der Intention des Gesetzgebers. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 verweist umfassend auf § 19 EEG 2014 und nicht nur auf Absatz 1 Nummer 2 der Vorschrift. Mit der im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung ist daher nicht allein die gesetzliche Einspeisevergütung gemeint. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermarktet die Klägerin ihren Strom im Marktprämienmodell, weshalb hier § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 anzuwenden sein dürfte, der keinen Verweis auf § 37 EEG 2014 beinhaltet. \n\n47\\. 3\\. Auch aus der Gesetzeshistorie wird sich nichts Anderes ableiten lassen. Ursprünglich war nach § 31 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012 eine feste Einspeisevergütung von 19,0 ct\u002FkWh für die ersten acht Jahre vorgesehen. Im Fall der - damals optionalen - Direktvermarktung des eingespeisten Stroms erhielt der Anlagenbetreiber nach § 33g EEG 2012 eine zusätzliche Marktprämie. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 wurde zum 1. August 2012 die Direktvermarktung verpflichtend, um die Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt voranzutreiben (Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18\u002F1304, S. 88). Der Vergütungssatz wurde auf 19,4 ct\u002FkWh erhöht. Die Erhöhung um 0,4 ct\u002FkWh deckt nach dem Willen des Gesetzgebers die mit der verpflichtenden Direktvermarktung verbundenen Vermarktungskosten ab (BT-Drucks. 18\u002F1304, S. 147, 148). Damit tritt die Einspeisevergütung hinter dem Vorrang der Direktvermarktung zurück und steht nur noch ausnahmsweise für kleine Anlagen sowie als Notfalloption für direkt vermarktende Anlagen zur Verfügung (BT-Drucks. 18\u002F1304, S. 125). Mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien wurde in § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG der Zusatz ergänzt: \"abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde\". Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass im Fall einer störungsbedingten Entschädigung gerade kein Strom eingespeist wurde und daher auch nicht direkt vermarktet werden konnte. Die zusätzlichen Kosten für die Direktvermarktung fielen also nicht oder in deutlich verringertem Umfang an (BT-Drucks. 18\u002F8860, S. 337). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit ausdrücklich von Änderungen, nicht etwa von einer klarstellenden Korrektur (Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 22). Daraus wird deutlich, dass - auch nach Ansicht des Gesetzgebers - die Abzugsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2016 nach § 17e EnWG 2016 noch nicht bestand. \n\n48\\. 4\\. Eine andere Auslegung wird sich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 17e EnWG 2016 ergeben können. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung wird auch eine teleologische Reduktion der Verweisungsvorschriften oder eine entsprechende Anwendung von § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 nicht in Betracht kommen. \n\n49\\. a) Die Entschädigungsregelung des § 17e EnWG wurde in dem Bestreben konzipiert, die Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen sowohl für Netzbetreiber als auch für Investoren zu erhöhen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 28). Deshalb wurde eine pauschale Entschädigung vorgesehen, die nicht an den Gewinn anknüpft, der dem Anlagenbetreiber in dem von der Verzögerung betroffenen Zeitraum entgeht. Es sollte gerade kein Vergleich der Kosten im Fall eines störungsfreien Anschlusses mit den während der Störung entstehenden Kosten erforderlich sein (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 - Netzanbindungszusage I). Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 90 % der entgangenen Einspeisevergütung beschränkt. Kann der Anlagenbetreiber seine Kosten insgesamt um einen Betrag senken, der mehr als 10 % der Einnahmen entspricht, ist es möglich, dass ihm ein höherer Gewinn verbleibt, als ihm verblieben wäre, wenn die Windenergieanlage durchgehend an das Netz angebunden geblieben wäre. Diese Folge ist der Regelung in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung immanent und soll einen Anreiz dafür darstellen, dass der Betreiber der Offshore-Anlage seinerseits Schadensminderungsmaßnahmen ergreift. Die Herausnahme einzelner Kostenpositionen aus der Pauschale mit der Begründung, diese seien nicht angefallen, ist damit nicht vereinbar. Die Beschränkung des Ersatzbetrags auf 90 % der Einnahmen hat zur Folge, dass dem Anlagenbetreiber ein Verlust verbleibt, wenn es ihm nicht gelingt, die Gesamtkosten, die während des Störungszeitraums entstehen, im Vergleich zu den Kosten, die ohne die Störung entstanden wären, um einen Betrag zu senken, der 10 % der Einnahmen entspricht. Ein solcher Verlust stellt den Selbstbehalt dar, der dem Anlagenbetreiber nach der Konzeption des Gesetzgebers verbleiben soll, um ihn am unternehmerischen Risiko zu beteiligen (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 29, 30 - Netzanbindungszusage I). \n\n50\\. b) Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen bei dieser Sachlage wohl nicht. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass der Gesetzgeber den mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgenommenen Abzug von 0,4 ct\u002FkWh mit der Erwägung begründet hat, im Fall der störungsbedingten Entschädigung würden keine Vermarktungskosten anfallen, und diese Erwägung gleichermaßen für Entschädigungsansprüche passt, die gemäß § 118 Abs. 21 EnWG nach dem vor dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtszustand auch noch nach dem 1. Januar 2017 entstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Rechtsänderung auch für solche Anlagen angestrebt hat, denen schon bis zum 29. August 2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden ist und die Änderung nur versehentlich nicht umgesetzt hat. \n\n51\\. 5\\. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dürfte in der Rechtsänderung, die nicht alle Windkraftanlagen gleichermaßen betrifft, auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegen. Unabhängig davon, ob sich die Beklagte auf einen solchen Verstoß überhaupt berufen könnte, sind Stichtagsregelungen trotz damit verbundener Härten grundsätzlich zulässig, sofern der dem Regelungsgeber zustehende Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen worden ist (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1\u002F94, BVerfGE 101, 239, 270; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10\u002F00, BVerfGE 117, 272, 301; BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333\u002F07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 15). Es ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Absenkung von Entschädigungssätzen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf Anlagen erstreckt, denen schon bis zum 29. August 2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden ist. \n\n52\\. II. Das Berufungsgericht dürfte in der Sache auch zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin bei der Berechnung ihrer Entschädigungsforderung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 den sogenannten Abschattungseffekt hätte berücksichtigen müssen. \n\n53\\. 1\\. Nach § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 ist bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung für jeden Tag der Störung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Dafür, dass bei der Berechnung dieser fiktiven Einspeiseleistung der Abschattungseffekt der nicht in der ersten Reihe stehenden Anlagen zu berücksichtigen ist, spricht schon der Wortlaut des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016. Der Betreiber soll für seine Vermögensschäden entschädigt werden. Das bedeutet, dass er im Hinblick auf die Einspeisevergütung - abzüglich der Selbstbehalte - so zu stellen ist, wie er ohne die Störung stünde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VI-3 Kart 123\u002F16 (V), RdE 2018, 213, [juris Rn. 68]; aA wohl Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 2). Dem entspricht es, dass die Höhe der Entschädigung an die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum anknüpft.Maßgeblich sind die Einnahmen, die der Anlagenbetreiber ohne die Störung in diesem Zeitraum erzielt hätte (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 29 - Netzanbindungszusage I). Die Entschädigung muss sich daher an der Höhe der tatsächlichen Einspeisevergütung orientieren. Das schließt die Berücksichtigung von Einbußen ein, die aus der räumlichen Anordnung der Windenergieanlagen bei ihrem Betrieb resultieren. Das Abstellen auf die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage ändert daran nichts. Denn auch bei vergleichbaren Anlagen mit entsprechender räumlicher Anordnung tritt stets ein Abschattungseffekt auf. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. \n\n54\\. 2\\. Die Klägerin wird sich zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht nicht darauf stützen können, dass es im Zeitraum der Störung naturgemäß zu keiner Abschattung kommen könne, weil die Windenergieanlagen in diesem Zeitraum stillstünden. Diese Argumentation missachtet den Umstand, dass sich die Entschädigung - fiktiv - an den Verhältnissen orientiert, die ohne die Störung bestehen würden. Es kommt also darauf an, wieviel Energie ohne die Störung produziert worden wäre. Wäre wegen vorherrschender Windstille überhaupt keine Einspeisevergütung angefallen, erhielte der Anlagenbetreiber auch keine Entschädigung (OLG Düsseldorf, RdE 2018, 213, 219 [juris Rn. 68]; BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Entsprechendes gilt für die infolge des Abschattungseffekts reduzierte Windgeschwindigkeit. \n\n55\\. 3\\. Für eine Berücksichtigung des Abschattungseffekts spricht auch die Gesetzeshistorie. Ziel der 2012 eingeführten Entschädigungsregelung des § 17e EnWG war es, den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der erforderlichen Anbindungen an das Onshore-Netz zu beschleunigen und mit größerer Planungssicherheit auszustatten, nachdem ungeklärte Haftungsfragen den Windanlagenbau auf See gebremst hatten (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 2, 26, 28). Der Betreiber einer Offshore-Windanlage soll nach der Gesetzesbegründung für Vermögensschäden entschädigt werden, die daraus entstehen, dass er wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Übertragungsnetz einspeisen kann. Mit Satz 2 der Regelung, der für die Ermittlung der Entschädigungshöhe auf die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage abstellt, soll vermieden werden, dass der Windparkbetreiber mit der Entschädigung überkompensiert wird. Er soll nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn die Anlage ohne die Störung auch tatsächlich zur Einspeisung in der Lage gewesen wäre und nur insoweit entschädigt werden, als ihm ein Schaden entstanden ist (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Daraus wird deutlich, dass sich die Entschädigung des Anlagenbetreibers an der tatsächlichen Ausfallarbeit während der Störungstage orientieren muss. Das spricht dafür, auch den Abschattungseffekt zu berücksichtigen, da sonst eine Überkompensation eintreten könnte. \n\n56\\. 4\\. Einer konkreten, an der entgangenen Einspeisung orientierten Betrachtung steht auch nicht die Gesetzessystematik entgegen. \n\n57\\. a) Zwar sind von der fiktiven Vergütung pauschale Abschläge vorzunehmen. Die Entschädigung besteht - sofern der Übertragungsnetzbetreiber die Störung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016) - nur in Höhe von 90 % des Zahlungsanspruchs. Für die ersten zehn Tage der Störung und für untertägige Störungen wird der Betreiber nicht entschädigt. Damit soll er im Hinblick darauf, dass er insbesondere auch bei vom Netzbetreiber unverschuldeten Störungen für seine Einnahmeverluste entschädigt wird, am unternehmerischen Risiko der Anbindung beteiligt werden (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27; BGH, RdE 2019, 341 Rn. 30 - Netzanbindungszusage I; Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59\u002F23, z.Veröff.best. Rn. 67 - Netzanbindungszusage II; oben Rn. 49). Das ändert aber nichts daran, dass Referenzgröße für die Höhe der Entschädigung die eingespeiste Strommenge ist, die ohne die Störung tatsächlich angefallen wäre (sogenannte Ausfallarbeit; vgl. Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e EnWG Rn. 18; Grüner in BeckOK EnWG, aaO, § 17e Rn. 7; Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, aaO, § 17e EnWG Rn. 9). Die nach den pauschalen Abzügen verbleibende Entschädigung ist konkret anhand der entgangenen Einspeisung zu berechnen. \n\n58\\. b) Auch der Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche spricht nicht dafür, den Entschädigungsanspruch in der Weise zu pauschalieren, dass der Abschattungseffekt nicht berücksichtigt wird. Nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 ist eine Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für weitergehende Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Entschädigung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 ist damit abschließend. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber ist dem Anlagenbetreiber nicht zum Ersatz weiterer Schäden, etwa wegen zusätzlicher Wartungsaufwendungen oder der Kosten eines Notbetriebs, verpflichtet (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27; Grüner in BeckOK EnWG, aaO, § 17e Rn. 10). Auch das hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber die Haftung der Übertragungsnetzbetreiber begrenzen und vorhersehbar gestalten wollte (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 28). Das Risiko für Störungen sollte zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber aufgeteilt werden (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 25, 30 - Netzanbindungszusage I). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Höhe der Entschädigung den konkret entgangenen Vergütungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms zu entsprechen hat. \n\n59\\. 5\\. Die Berücksichtigung des Abschattungseffekts entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Entschädigungsregelung dient einerseits der Rechtssicherheit und andererseits dem Interessenausgleich zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des Offshore-Windparks. Das Ziel der Vermeidung einer Überkompensation dürfte daher nicht bereits durch den Selbstbehalt in Höhe von 10 % der entgangenen Einspeisevergütung erreicht werden. Dieser Abschlag bezweckt, die Haftung im Sinne der Risikoteilung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Anlagenbetreiber zu begrenzen und den Anlagenbetreiber zu Schadensminderungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. oben Rn. 49 und Rn. 57). Eine Überkompensation wird nach der Gesetzesbegründung hingegen durch § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 vermieden (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Gegen die Berücksichtigung des Abschattungseffekts dürfte auch nicht sprechen, dass Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Berechnung des Abschattungseffekts dem Ziel der Schaffung klarer Haftungsregeln und damit der Erleichterung von Investitionen in die Offshore-Windenergie entgegenstehen können. Zwar gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, um den Effekt bei der Ausfallarbeit abzubilden. Es ist aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass sich der Abschattungseffekt nicht ohne größere Schwierigkeiten gemäß § 287 ZPO schätzen ließe, sofern - was noch aussteht - die Heranziehung eines bestimmten Berechnungsmodells mit sachverständiger Hilfe gerichtlich gebilligt ist. \n\n60\\. 6\\. Dem Berufungsgericht ist in der Sache auch darin beizutreten, dass der Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung einer Berücksichtigung des Abschattungseffekts nicht entgegensteht. Danach ist zur Ermittlung der Ausfallarbeit in der Regel auf historische Einspeise- und Messdaten der jeweiligen Anlage selbst zurückzugreifen. Es ist das sogenannte Spitzabrechnungsverfahren anzuwenden. Dabei wird die Ausfallarbeit in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der zertifizierten Leistungskennlinie der Windenergieanlage ermittelt. Die Messung der Windgeschwindigkeit erfolgt mittels eines geeigneten Messgeräts an der Gondel jeder einzelnen Windenergieanlage, wobei die Messwerte mindestens in einer Auflösung von 0,1 m\u002Fs und in einem 15-Minuten-Intervall vorliegen müssen. Es wird also für jede Anlage ein Windprofil erstellt (Leitfaden S. 7 f.; vgl. auch Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, aaO, § 17e EnWG Rn. 9). Die Ermittlung der Einspeisewerte an der von der Störung betroffenen Anlage selbst bringt es mit sich, dass die Messungen während des störungsbedingten Stillstands erfolgen. Sie bilden daher den Abschattungseffekt nicht ab. Gerade deshalb muss der Effekt rechnerisch ermittelt und in Abzug gebracht werden, weil es darauf ankommt, welche Einspeiseleistung bei laufendem Betrieb erzielt worden wäre. Dass ein solcher Abzug nicht erfolgen soll, lässt sich dem Leitfaden nicht entnehmen. Bei dem Leitfaden handelt es sich im Übrigen um Verwaltungsvorschriften, die nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Festlegung entfalten (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12\u002F17, RdE 2018, 531 Rn. 26 mwN). Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","Ansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen Unterbrechungen der Netzanbindung - Offshore-Windpark","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:47.685Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":88,"decisionDate":109,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"4463","ECLI:DE:NEURIS:KORE725102025","ecli-de-neuris-kore725102025","EnZR 59\u002F23","#  Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung \\- Netzanbindungszusage II \n\n## Leitsatz\n\nNetzanbindungszusage II\n\n1\\. Die fiktive Betriebsbereitschaft einer Windenergieanlage auf See nach § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 setzt voraus, dass die für diese vorgesehene Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit ist (\"Kabeleinzugsbereitschaft\").34\n\n2\\. Die Netzanbindung ist gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt, wenn sie ihre Funktion zur Einspeisung des von den anzubindenden Windenergieanlagen auf See erzeugten Stroms entsprechend der in der Netzanbindungszusage vorgesehenen Leistung (grundsätzlich) erfüllen kann, auch wenn noch Restarbeiten und Feineinstellungen auszuführen sind, die zwar zu kurzzeitigen Unterbrechungen führen, aber die Funktionstauglichkeit der Netzanbindung als solche nicht in Frage stellen.52\n\n3\\. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 wegen einer Störung der Netzanbindung setzt voraus, dass die Netzanbindung einen ganzen Tag unterbrochen ist. Das gilt nicht für den bei vorsätzlichem Handeln bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016.63 64\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. März 2023 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen im Tenor zu I 1 erster und dritter Spiegelstrich sowie letzter Halbsatz betreffend die Hilfsaufrechnung, im Tenor zu I 2 zweiter Satz, im Tenor zu I 3, II und - soweit die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2 für die Entschädigungsansprüche wegen der Zeiträume vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014, wegen der Unterbrechungen am 16\\. September 2015 und 25. Oktober 2016, sowie wegen des Anspruchs in Höhe von 2.778.733,94 € nebst Zinsen über die bereits gezahlte Entschädigung gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 hinaus auf Erhöhung des Vergütungssatzes um 0,4 ct\u002FkWh für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 für die 70 erst 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen zurückgewiesen worden ist - im Tenor zu III aufgehoben.\n\nDas Grund- und Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. März 2020 in der Fassung des Berufungsurteils wird teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung des Tenors zu I 1 zweiter und vierter Spiegelstrich als Grund- und Teilurteil im Übrigen wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 wird wegen der Entschädigungsansprüche gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG für den Zeitraum vom 8. Mai bis 15. Juli 2013, für Januar 2015 und für den 4. November 2015 abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage der Beklagten zu 2 wird die Klägerin verurteilt wie in I 4 des Tenors des Berufungsgerichts ausgesprochen mit der Maßgabe, dass Zinsen aus weiteren 2.400 € unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs wegen dieses Betrags erst ab dem 27. Oktober 2021 und lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet sind.\n\nEs wird festgestellt, dass die Revision der Beklagten zu 2 erledigt ist.\n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin betreibt in der Deutschen Bucht einen Offshore-Windpark mit 80 Windenergieanlagen. Sie nimmt die Beklagten zu 1 und zu 2, die regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin und deren Tochtergesellschaft, wegen einer nicht rechtzeitigen Fertigstellung und späterer Störungen der Netzanbindung auf Entschädigung in Anspruch. Widerklagend machen die Beklagte zu 1 Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Entschädigung sowie die Beklagte zu 2 Ansprüche auf Zahlung von Netzentgelten geltend. \n\n2\\. Die Beklagte zu 1 sagte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2010 eine Netzanbindung zum 28. Februar 2013 zu. Die Netzanbindung sollte von einer von der Klägerin errichteten Plattform mit einer Umspannanlage mittels zweier 155 kV-AC-Kabel zur Konverterstation BorWin beta und von dort mittels eines DC-Kabels zum Einspeiseort auf dem Festland erfolgen (die Netzanbindungsanlagen nachfolgend: Leitungssystem BorWin2). Die Beklagte zu 1 betraute die Beklagte zu 2 mit der Errichtung und dem Betrieb des Leitungssystems BorWin2 und übertrug ihr mit Übernahme- und Ausgliederungsvertrag vom 5. Dezember 2011 die entsprechenden Anlagen. Nachdem die Beklagte zu 2 mit Wirkung zum 1. September 2012 eine Genehmigung als Netzbetreiberin erhalten hatte, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 mit, sie sei die nunmehr zuständige Übertragungsnetzbetreiberin. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass es in Bezug auf die Haftung für Netzausfälle bis zur geplanten gesetzlichen Neuregelung bei den bisherigen in Bezug auf die Beklagte zu 1 geltenden Regelungen verbleibe. Errichtet wurde die Netzanbindung durch ein von den Streithelferinnen zu 1 und 2 gebildetes Konsortium. \n\n3\\. Bereits im Juni 2012 hatte die Beklagte zu 1 der Klägerin eine Verzögerung bei der Herstellung der Netzanbindung angezeigt und mitgeteilt, der Probebetrieb könne erst zum 1. September 2014 beginnen und die Fertigstellung verschiebe sich auf den 31. Dezember 2014\\. Bis zum 8. Mai 2013 errichtete die Klägerin auf dem Meeresgrund die Tripod-Fundamente für 31 Windenergieanlagen und schloss den Selbsterrichtungsprozess für die Umspannanlage ab. Die Beklagte zu 1 zahlte auf die Rechnungen der Klägerin wegen der Entschädigungsansprüche gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG Abschläge, die sie unter den Vorbehalt ihrer Ordnungsgemäßheit und Berechtigung gemäß eines von der Bundesnetzagentur noch zu erlassenden Leitfadens stellte. Das Bauschiff wurde von der Umspannanlage am 20. Juni 2013 abgezogen. Einen für diesen Tag geplanten Termin zur Besichtigung der Anlage durch Vertreter der Beklagten zu 1 zur Vorbereitung des Kabeleinzugs sagte die Klägerin ab; er fand sodann am 16. Juli 2013 statt. Der Einzug eines der beiden Kabel erfolgte am 6. August 2013. \n\n4\\. Nachdem im Oktober 2013 der Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen (nachfolgend: Leitfaden) veröffentlicht worden war, forderte die Beklagte zu 1 die Klägerin zur Stornierung ihrer für den Zeitraum vor dem 16. Juli 2013 gestellten Rechnungen über die Entschädigungen und zu deren Rückzahlung auf. In der Folge rechnete sie mit ihren Rückzahlungsansprüchen gegen die Rechnung der Klägerin 86\u002F2013 für im Oktober 2013 anfallende Entschädigungen auf. Die Klägerin kam dem Verlangen der Beklagten zu 1 nach und stellte für den Zeitraum vom 8. Mai bis 15. Juli 2013 neue Rechnungen vom 31. Juli und 11. August 2014. \n\n5\\. Eine physikalische Einspeisemöglichkeit über das Leitungssystem BorWin2 bestand erstmals am 1. September 2014. Die Beklagte zu 1 schloss den Probebetrieb am 29. Dezember 2014 ab und nahm bis zum 31. Dezember 2014 noch erforderliche Restarbeiten daran vor. Die Klägerin stellte die 80 Windenergieanlagen in der Zeit vom 6. September 2014 bis 27. Juli 2015 fertig. Zehn Windenergieanlagen nahm sie noch 2014 in Betrieb, meldete sieben von ihnen - die Windenergieanlagen 31, 38, 39, 45, 55, 66 und 76 (diese sieben Anlagen nachfolgend: 2014 unangemeldete Windenergieanlagen) - aber erst im März 2015 zum Anlagenregister der Bundesnetzagentur an. Zwischen den Parteien bestand im folgenden Streit, ob die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für die bis zur Registrierung der Anlagen erzeugten Strommengen und die Entschädigungszahlungen für die 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen wegen der fehlenden Anmeldung zu reduzieren waren. \n\n6\\. Am 16. September 2015 kam es von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr zu einer Unterbrechung der Netzanbindung, weil die Beklagte zu 1 einen sogenannten \"High-load-Test\" und \"Low-load-Test\" (18 MW-Test) durchführte. In der Zeit vom 18. Oktober 2015, 00:52 Uhr, bis 4. November 2015, 12:00 Uhr, war die Netzanbindung wegen einer Störung unterbrochen. Die Beklagte zu 1 leistete auf Basis eines Vergütungssatzes von 19,00 ct\u002FkWh eine Entschädigung bis einschließlich 3. November 2015, 24:00 Uhr. Auch am 25. Oktober 2016 kam es von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr zu einer Unterbrechung der Netzanbindung, weil der benachbarte Offshore-Windpark V an das Netz angeschlossen wurde. Ob und in welchem Zeitraum an diesem Tag zusätzlich Wartungsarbeiten am Offshore-Windpark der Klägerin durchgeführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Für die Unterbrechungen am 16. September 2015 sowie 25. Oktober 2016 zahlte die Beklagte keine Entschädigung. \n\n7\\. Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner erstinstanzlich auf Zahlung von ursprünglich 116.895.714,12 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Davon entfällt der ganz überwiegende Teil auf von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungen gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EnWG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (diese nachfolgend: EnWG 2016) wegen verzögerter Fertigstellung der Netzanbindung, nämlich 20.758.496,44 € nebst Zinsen auf Entschädigungen gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 für den Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis 15. Juli 2013 gemäß den vorgenannten Rechnungen vom 31. Juli und 11. August 2014 (dieser Anspruch nachfolgend auch: Entschädigung bis 15. Juli 2013); 34.812.395,20 € nebst Zinsen auf Entschädigungen gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Januar 2015 (dieser Anspruch nachfolgend auch: Entschädigung Januar 2015); 54.525.846,15 € nebst Zinsen auf die Erhöhung der Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 entsprechend 100 % der nach §§ 19, 50 EEG 2014 im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung für die Zeit vom 8. Mai 2013 bis 30. Januar 2015 wegen von der Klägerin behaupteter vorsätzlicher Herbeiführung der verspäteten Fertigstellung der Netzanbindung durch die Beklagten gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 (dieser Anspruch nachfolgend auch: Vorsatzentschädigung); 2.778.733,94 € nebst Zinsen über die bereits gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 gezahlte Entschädigung hinaus auf Erhöhung des Vergütungssatzes um 0,4 ct\u002FkWh für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 für die 70 erst 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen (dieser Anspruch nachfolgend auch: Entschädigungserhöhung). Die Klägerin verlangt zudem (weitere) Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 EnWG wegen Unterbrechung der Netzanbindung am 16. September 2015 in Höhe von 290.128,47 € nebst Zinsen, im Zeitraum vom 29. Oktober bis 4. November 2015 in Höhe von 587.813,67 € nebst Zinsen und am 25. Oktober 2016 in Höhe von 35.603,90 € nebst Zinsen. \n\n8\\. Ferner hat die Klägerin erstinstanzlich Einspeisevergütungen und Entschädigung für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen verlangt. Nach (Teil-)Zahlung der Einspeisevergütungen und Entschädigung, Rückforderung, Aufrechnung gegen weitere Einspeiseforderungen, erneuter (Teil-)Zahlung, übereinstimmender Erledigungserklärung insoweit, erneuter Rückforderung aufgrund eingetretener Rechtsunsicherheit, Aufrechnung sowie Klageerweiterung hat die Beklagte zu 1 nach der Entscheidung der Clearingstelle 2018\u002F4 EEG\u002FKWKG zur Auslegung und Anwendung von § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 die Ansprüche wegen der Einspeisevergütung in Höhe von 80 % und wegen der Entschädigung - insoweit versehentlich - in Höhe von 100 % erfüllt. Eine erneute Erledigungserklärung der Klägerin ist daraufhin nicht erfolgt; zuletzt hat sie erstinstanzlich die Zahlung von Beträgen in Höhe von 1.005.546,78 € nebst Zinsen und 1.367.248,11 € nebst Zinsen für von der Beklagten zu 1 einbehaltene Einspeisevergütungen sowie 733.901,46 € nebst Zinsen wegen weiterer Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG für August bis Dezember 2014 für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen geltend gemacht. \n\n9\\. Widerklagend hat die Beklagte zu 1 von der Klägerin Rückzahlung von 198.505,19 € nebst Zinsen entsprechend der von ihr versehentlich überzahlten Entschädigung verlangt. Sie hat hilfsweise für den Fall, dass ein Entschädigungsanspruch der Klägerin sich als begründet erweisen sollte, mit von ihr behaupteten Rückzahlungsansprüchen wegen bereits geleisteter Entschädigungen für den Zeitraum vom 2. September 2014 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 115.287.030,25 € aufgerechnet (diese Aufrechnung nachfolgend: Hilfsaufrechnung 1). Die Beklagte zu 2 hat mit ihrer Widerklage erstinstanzlich 591.197,49 € nebst Zinsen für von Oktober 2014 bis November 2018 angefallene Netzentgelte geltend gemacht. \n\n10\\. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Grund- und Endurteil wegen sämtlicher geltend gemachter Entschädigungsansprüche für die Zeiträume vom 19. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 und für den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage im Übrigen - gegen die Beklagte zu 2 vollständig - abgewiesen. Den Widerklagen hat es stattgegeben. \n\n11\\. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Einspeisevergütung (nur noch) in Höhe von 526.812,27 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weiterverfolgt. Die Klägerin hat weiter begehrt, die Klage dem Grunde nach gegen die beiden Beklagten für den Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis 30. Januar 2015, den 16. September 2015 von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr, den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr und den 25. Oktober 2016 von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr für gerechtfertigt zu erklären, und die Widerklagen abzuweisen. Die Streithelferin zu 1 und die Beklagte zu 1 haben in der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt; die Beklagte zu 1 hat ferner die Feststellung beantragt, dass sich der Rechtsstreit wegen einer zwischenzeitlich erklärten Aufrechnung mit einer nicht verfahrensgegenständlichen Forderung hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1 erledigt hat, sowie hilfsweise erstrangig vor der Hilfsaufrechnung 1 mit einem weiteren Rückzahlungsanspruch wegen im Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 6. August 2013 gezahlter Entschädigungen in Höhe von 5.249.959,73 € aufgerechnet (diese Aufrechnung nachfolgend: Hilfsaufrechnung 2). Die Beklagte zu 2 hat ihre Widerklage wegen der Netzentgelte auf 729.261,57 € nebst Zinsen erweitert. \n\n12\\. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil als Teil-Grund- und Endurteil neu gefasst. Es hat die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt für die Zeiträume vom 20. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 (Tenor I 1 erster Spiegelstrich), den 16. September 2015 von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr (Tenor I 1 zweiter Spiegelstrich), den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Tenor I 1 dritter Spiegelstrich), sowie den 25. Oktober 2016 von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr (Tenor I 1 vierter Spiegelstrich) und ausgesprochen, dass die Hilfsaufrechnung 1 nicht begründet sei (Tenor I 1 zweiter Halbsatz). Wegen der Zeiträume vor dem 16. Juli 2013 und nach dem 31. Dezember 2014 hat es die Klage abgewiesen (Tenor I 2 Satz 1). Auf die Widerklage der Beklagten zu 1 hat es festgestellt, dass sich der Rechtstreit insoweit erledigt hat (Tenor I 3); der Widerklage der Beklagten zu 2 hat es antragsgemäß stattgegeben (Tenor I 4). Wegen der Ansprüche auf Vorsatzentschädigung hat es das Grund- und Endurteil des Landgerichts als Teilurteil bestätigt, die weitere Verhandlung und Entscheidung dem Landgericht überlassen (Tenor II Satz 1) und zugunsten der Klägerin festgestellt, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 für die im Tenor I 1 genannten Zeiträume und die Aussprüche zu den Aufrechnungen im Tenor I 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 dem Grunde nach bestehe (Tenor II Satz 2). Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen (Tenor III), mithin insbesondere die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 526.812,27 € sowie die Verurteilung auch der Beklagten zu 2 für alle oben genannten Entschädigungsansprüche im Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis 30. Januar 2015, am 16. September und 4. November 2015 sowie 25. Oktober 2016 weiterverfolgt hat. \n\n13\\. Dagegen wenden sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 mit den vom Berufungsgericht beschränkt - unter Ausnahme der Ansprüche für den 16. September 2015 und 25. Oktober 2016 sowie der Zahlungsansprüche in Höhe von 526.812,27 € - zugelassenen Revisionen. Die Beklagte zu 2 hat die ursprünglich eingelegte Revision für erledigt erklärt, nachdem das Berufungsgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 4. Mai 2023 den Tenor des Berufungsurteils zu Ziffer I 1 dahin ergänzt hat, dass die Zahlungsklage (lediglich) gegen die Beklagte zu 1 gerechtfertigt ist. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 verfolgen im Umfang der Zulassung ihre Berufungsanträge weiter, soweit das Berufungsgericht jeweils zu ihrem Nachteil erkannt hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, wegen der Verzögerung der Herstellung der Anbindungsleitung könne die Klägerin von der Beklagten zu 1 Entschädigung für die Zeit vor dem 16. Juli 2013 nicht beanspruchen. Die fiktive Betriebsbereitschaft der 31 Windenergieanlagen sei frühestens am 16. Juli 2013 hergestellt gewesen, weil erst an diesem Tag das windparkeigene Umspannwerk errichtet gewesen sei. Eine Umspannanlage sei erst dann errichtet, wenn ihre bauliche und funktionale Fertigstellung so weit fortgeschritten sei, dass kurzfristig mit der Inbetriebnahme begonnen werden könne. Dafür sei die Kabeleinzugsbereitschaft eine wesentliche Voraussetzung. \n\n15\\. Die Netzanbindung sei am 31. Dezember 2014 fertiggestellt gewesen, so dass eine Entschädigung für Januar 2015 nicht geschuldet sei. Die Entschädigungspflicht ende, wenn die Einspeisung möglich und nicht mehr mit solchen Unterbrechungen und Abschaltungen zu rechnen sei, die typischerweise auf Anfangsschwierigkeiten und der Notwendigkeit, die Abläufe in dem komplexen System kennenzulernen, beruhten. Unerheblich sei, ob eine werkvertragliche Abnahme oder vereinbarte Tests erfolgt seien. Sei die Einspeisemöglichkeit nur für einen Teil der Gesamtleistung des Offshore-Windparks stabil gewährleistet, sei eine anlagen- und leitungskapazitätsscharfe Betrachtung geboten. Eine stabile Einspeisemöglichkeit habe hier erst am 31. Dezember 2014 nach Abschluss des Probebetriebs am 29. Dezember 2014 und den danach noch ausgeführten Restarbeiten bestanden. \n\n16\\. Für den 16. September 2015 stehe der Klägerin eine Entschädigung zu, weil eine Einspeisung wegen des 18-MW-Tests nicht möglich gewesen sei. Dabei handele es sich nicht um eine Wartung im Sinn von § 17e Abs. 3 EnWG, sondern um eine Störung gemäß § 17e Abs. 1 EnWG. Dahinstehen könne, ob die Störung als vorsätzlich anzusehen und ob es zweckmäßig oder technisch zwingend gewesen sei, den 18-MW-Test erst im September 2014 und nicht bereits während des Probetriebs vorzunehmen. Auch für die durch den Anschluss des benachbarten Windparks V verursachte Störung am 25. Oktober 2016 stehe der Klägerin eine Entschädigung zu. Zwar habe die Beklagte zu 1 an diesem Tag gleichzeitig einen Test der Brandschutzanlage vorgenommen, der als Wartung anzusehen sei. Sie habe aber nicht dargelegt, welchen Zeitraum dieser Test in Anspruch genommen habe; auch eine Schätzung sei nicht möglich. Eine Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 EnWG sei nicht nur für ganztätige Unterbrechungen, sondern auch für sogenannte untertägige Unterbrechungen zu zahlen. Der Klägerin stehe daher eine Entschädigung auch für die Unterbrechung der Netzanbindung am 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu. \n\n17\\. Schuldnerin der Ansprüche sei allein die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 hafte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Nach dem klaren Wortlaut treffe die Verpflichtungen aus § 17e EnWG nur die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, die in § 17d Abs. 1 EnWG legal definiert seien. Maßgeblich sei somit die Verantwortlichkeit für die Regelzone, die der Beklagten zu 1 zugewiesen sei. Die Beklagte zu 2 hafte weder aus Rechtsschein noch nach Treu und Glauben oder Umwandlungsrecht. Die Ansprüche aus § 17e EnWG seien nicht durch Übernahme- und Ausgliederungsvertrag auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers seien einer Übertragung nach § 123 UmwG nicht zugänglich. Die Beklagte zu 2 hafte auch nicht als Spaltungsbeteiligte gemäß § 133 UmwG. Bei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen handele es sich nicht um Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden seien. Selbst wenn aber die Ansprüche bereits bis Dezember 2011 begründet worden wären, bestehe keine umwandlungsrechtliche Haftung der Beklagten zu 2, weil §§ 17d, 17e EnWG erst zum 28. Dezember 2012 in Kraft getreten seien und die Rechtsbeziehungen dadurch so umgestaltet worden seien, dass dies einer nach Spaltung erfolgten Vertragsänderung gleichkomme. Zwar habe sich für vorsätzlich herbeigeführte Störungen keine Änderung ergeben. Ohne einen inneren Widerspruch mit den in späteren Verfahrensstadien zu treffenden Entscheidungen zu riskieren, könne nicht beurteilt werden, ob das Verhalten der Beklagten als vorsätzlich im Sinn von § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG anzusehen sei. Jedoch seien insoweit Ansprüche bis Dezember 2011 nicht begründet worden. \n\n18\\. Die Widerklage der Beklagten zu 1 sei bis zur Aufrechnung gegen eine nicht verfahrensgegenständliche Forderung zulässig und begründet gewesen. Der Klägerin habe für die 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 nur 80 % der Entschädigung nach § 17e Abs. 2 EnWG zugestanden. Die Einspeisevergütung sei gemäß § 52 Abs. 3 EEG in der vom 1. Januar 2017 bis 20. Dezember 2018 geltenden Fassung (diese nachfolgend: EEG 2017), der gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 Anwendung finde, auf 80 % reduziert. Dann könne für die Entschädigung nichts Anderes gelten. Die Beklagte zu 1 habe die Entschädigung aber in voller Höhe bezahlt, so dass sie einen Kondiktionsanspruch in der geltend gemachten Höhe habe. \n\n19\\. Auch die Widerklage der Beklagten zu 2 sei begründet. Die Beklagte zu 2 könne Netznutzungsentgelte für die Nutzung des Leitungssystems BorWin2 beim Strombezug in der geforderten Höhe verlangen. Die Beklagte zu 2 habe der Klägerin den Abschluss eines entsprechenden Netznutzungsvertrages durch Zurverfügungstellung der Leistung und Übersendung der Preisblätter der Beklagten zu 1 angeboten. Dieses Angebot habe die Klägerin durch die Netznutzung zum Strombezug konkludent angenommen, auch wenn sie den Abschluss eines förmlichen Netznutzungsvertrages abgelehnt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin das Netz zur Einspeisung bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen habe nutzen dürfen, da die Beklagte zu 2 die Entgelte für die Nutzung durch den Strombezug, nicht für die Einspeisung verlange. \n\n20\\. B. Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos, soweit sie die Abweisung der Klage gegen beide Beklagte für die Zeiträume vom 8. Mai bis 15. Juli 2013 und für Januar 2015, die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 für den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Tenor III) sowie ihre Verurteilung auf die Widerklage der Beklagten zu 2 (Tenor I 4) angreift. Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 für die Zeiträume vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014, am 16. September 2015 und 25. Oktober 2016 (Tenor III) und wegen des Anspruchs auf Entschädigungserhöhung in Höhe von 2.778.733,94 € nebst Zinsen (Tenor III) sowie gegen den Feststellungsausspruch wegen der Widerklage der Beklagten zu 1 wendet (Tenor I 3). Die Revision der Beklagten zu 1 hat in Bezug auf ihre Verurteilung dem Grunde nach für den Zeitraum vom 20. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 (Tenor I 1 erster Spiegelstrich), für den 4. November 2015 (Tenor I 1 dritter Spiegelstrich), wegen des Ausspruchs zur Hilfsaufrechnung (Tenor I 1 zweiter Halbsatz) und in Bezug auf die Feststellung in II Satz 2 des Tenors Erfolg. Von Amts wegen war der Ausspruch zu den Ansprüchen aus der Rechnung 86\u002F2013 (Tenor I 2) aufzuheben. Die Erledigung der Revision der Beklagten zu 2 war festzustellen. \n\n21\\. I. Streitgegenständlich sind noch die Ansprüche auf Entschädigung bis 15. Juli 2013 und für Januar 2015, auf Vorsatzentschädigung, auf Entschädigungserhöhung nebst Zinsen und die Ansprüche auf Entschädigung wegen der Unterbrechung am 4. November 2015 gegen beide Beklagte, sowie die Ansprüche wegen der Unterbrechungen am 16. September 2015 und am 25. Oktober 2016 gegen die Beklagte zu 1 der Höhe nach und gegen die Beklagte zu 2 insgesamt, die Widerklage der Beklagten zu 1 und die Widerklage der Beklagten zu 2. \n\n22\\. 1\\. Da die Klägerin mit der Berufung ihre Ansprüche auf Einspeisevergütung wegen der 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen (nur noch) in Höhe von 526.812,27 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weiterverfolgt hat, ist das Urteil des Landgerichts in Rechtskraft erwachsen, soweit die auf diesen Betrag entfallenden Zinsansprüche sowie die Ansprüche wegen der über diesen Betrag hinausgehenden Einspeisevergütung nebst Zinsen abgewiesen worden sind. Auch hinsichtlich der Abweisung der weiteren Ansprüche in Höhe von 733.901,46 € nebst Zinsen sowie des Anspruchs für den Zeitraum vom 29. Oktober bis 3. November 2015 gegen beide Beklagte ist das Urteil des Landgerichts wegen der beschränkt eingelegten Berufung rechtskräftig geworden. \n\n23\\. 2\\. Das Urteil des Berufungsgerichts ist rechtskräftig geworden, soweit es die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 für den 16. September 2015 von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr und für den 25. Oktober 2016 von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat (Tenor zu I 1 2. und 4. Spiegelstrich). Es hat ferner Rechtskraft erlangt, soweit die Berufung der Klägerin wegen der Abweisung der Ansprüche auf die restliche Einspeisevergütung in Höhe von 526.812,27 € gegen beide Beklagte zurückgewiesen und damit die Klage insoweit abgewiesen worden ist (Tenor zu III). \n\n24\\. a) In Bezug auf diese Ansprüche hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschränkt. Zwar kann die Zulassung der Revision nur auf einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 10\\. April 2018 - VIII ZR 247\u002F17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 mwN). Zudem muss die Beschränkung klar und eindeutig sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192\u002F20, NJW 2022, 321 Rn. 16 f.). \n\n25\\. b) Es kann indes dahinstehen, ob die Beschränkung der Zulassung wegen der Abweisung der Ansprüche in Höhe von 526.812,27 € wirksam war. Die Klägerin greift das Berufungsurteil mit ihrem Rechtsmittelantrag nur im Umfang der Revisionszulassung an. Soweit ihr Revisionsantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass sich die Anfechtung auf alle Ansprüche bezieht, für die die Zulassung nicht wirksam beschränkt wurde, ist die Revision der Klägerin jedenfalls unzulässig, weil eine Revisionsbegründung gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in Bezug auf diese Ansprüche fehlt. Die Revisionsbegründung setzt sich lediglich mit der Kürzung der Entschädigung für die 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen auseinander. \n\n26\\. c) Soweit das Berufungsgericht die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 für den 16. September 2015 von 9:55 Uhr bis 14:24 Uhr und für den 25. Oktober 2016 von 7:01 Uhr bis 19:18 Uhr dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, greift die Beklagte zu 1 das Berufungsurteil mit der Revision nicht an. Die Revision der Klägerin wegen der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche ist indes zulässig, weil eine etwaige diesbezügliche Beschränkung der Revisionszulassung nach den obigen Grundsätzen nicht wirksam wäre. \n\n27\\. 3\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind auch die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2, die das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin vollständig abgewiesen hat. Das ergibt sich aus dem Tenor zu III, durch den der auf die Verurteilung der Beklagten zu 2 gerichtete Berufungsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das Berufungsgericht übersehen, dass es die Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2 auch in das von ihm neugefasste Teil-Grund- und Endurteil hätte aufnehmen müssen. Aus dem Tenor zu III und einer Auslegung der Entscheidungsgründe ergibt sich allerdings zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Klage der Beklagten zu 2 sofort und vollständig abweisen wollte. \n\n28\\. a) Entscheidet der Tenor nur über einen Teil des Anspruchs, so wird grundsätzlich nur dieser rechtskräftig, auch wenn die Gründe ergeben, dass noch weitere Entscheidungen gefällt werden sollten (BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270\u002F99, NJW-RR 2002, 136, 137 [juris Rn. 21]). Liegt bei einem Teilurteil eine Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen hinsichtlich des Umfangs der Abweisung der Klage vor, kann eine sich aus der Urteilsformel nicht ergebende Abweisung im Wege der Auslegung nur korrigiert werden, wenn den Urteilsgründen klar und unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass das Gericht die Absicht gehabt hat, den in Frage stehenden Anspruch \"sofort\", also bereits im Teilurteil, abzuweisen (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 136, 137 [juris Rn. 22]; RG, Urteil vom 1. November 1881 - II 371\u002F81, RGZ 5, 389, 390 f.). \n\n29\\. b) Das ist hier bei einer Gesamtbetrachtung des Tenors und der Entscheidungsgründe der Fall. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte zu 2 schulde oder hafte für die Forderungen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 bestünden nicht. Es befasst sich dabei mit allen von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Ansprüchen aus § 17e EnWG. Dass das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 auch wegen der Ansprüche auf Vorsatzentschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 sofort abweisen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass es bei der Frage, ob die Beklagte zu 2 Ansprüchen aus § 133 UmwG ausgesetzt ist, ausdrücklich auch die Ansprüche auf Vorsatzentschädigung in den Blick genommen hat. \n\n30\\. II. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zahlungsklage für den Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis zum 15. Juli 2013 gegen beide Beklagte abgewiesen (Tenor zu I 2 Satz 1, III). Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen verzögerter Fertigstellung der Netzanbindung steht der Klägerin für diese Zeit gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG 2016 nicht zu, weil es an einer fiktiven Betriebsbereitschaft der Umspannanlage fehlte. Der die Ansprüche aus der Rechnung 86\u002F2013 betreffende Satz 2 des Tenors zu I 2 war wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO von Amts wegen aufzuheben. \n\n31\\. 1\\. Nach der Übergangsregelung des § 118 Nr. 21 EnWG sind für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Abs. 12 EnWG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 erhalten haben, die §§ 17d, 17e EnWG 2016 anzuwenden. § 17e Abs. 2 EnWG 2016 regelt den Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Windenergieanlage auf See für den Fall einer verzögerten Fertigstellung der Netzanbindung. Gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 kann der Betreiber einer Windenergieanlage auf See, wenn die Einspeisung aus seiner betriebsbereiten Anlage nicht möglich ist, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Abs. 2 Satz 5 EnWG 2016 fertiggestellt ist, ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend § 17e Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG 2016 verlangen. Gemäß § 17e Abs. 2 Satz 6 EnWG 2016 steht dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Abs. 2 Satz 5 EnWG 2016 der Fertigstellungstermin aus einer vor dem 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten \"Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG\" unter 2.4 als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit vorgesehen war (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2018 - EnZR 39\u002F17, RdE 2019, 341 Rn. 37 - Netzanbindungszusage I). Der Klägerin ist für ihren Offshore-Windpark seitens der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 31. Mai 2010 (Anlage K 1) eine solche unbedingte Netzanbindungszusage für eine Leistung von 400 MW für den 28. Februar 2013 erteilt worden. \n\n32\\. 2\\. Die Fertigstellung der Netzanbindung war zwar im Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis 15\\. Juli 2013 um mehr als zehn Tage verzögert, weil die Netzanbindung nicht wie zugesagt bis zum 28. Februar 2013 fertiggestellt war. Entschädigungsansprüche kommen für diesen Zeitraum aber nicht in Betracht, weil die Windenergieanlagen der Klägerin in diesem Zeitraum nicht tatsächlich betriebsbereit waren und von der Betriebsbereitschaft auch nicht gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 auszugehen ist. Gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 ist für den Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 EnWG 2016 von einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage und die für diese vorgesehene Umspannanlage errichtet und von der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde (fiktive Betriebsbereitschaft). \n\n33\\. a) Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Mai 2013 bis zum 15. Juli 2013 steht allerdings nicht schon entgegen, dass am 8. Mai 2013 erst die Fundamente für 31 der insgesamt 80 Windenergieanlagen errichtet waren. Bei der Ermittlung der fiktiven Betriebsbereitschaft gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auf die einzelne Windenergieanlage und nicht auf den Windpark als Ganzes abzustellen. Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG 2016 in Verbindung mit § 5 Nr. 36 EEG in der vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (diese Fassung nachfolgend: EEG 2014) ist eine Windenergieanlage auf See jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist (vgl. auch Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2012, BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 23). \n\n34\\. b) Die fiktive Betriebsbereitschaft setzt nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts die Errichtung des Fundaments der Windenergieanlage sowie weiter voraus, dass die für die Windenergieanlage vorgesehene Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit ist (\"Kabeleinzugsbereitschaft\"; vgl. Leitfaden, S. 4 und 14; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 17e Rn. 43; Overkamp in Theobald\u002FKühling, Energierecht, 128. EL Dezember 2024, § 17e EnWG Rn. 28; Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17e EnWG Rn. 37; Schink\u002FSchiller in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17e Rn. 33; Broemel, ZUR 2013, 408, 413 f.; König, ZNER 2013, 113, 114; Wülbeck, EnWZ 2020, 440, 441 f.; Schulz\u002FRösler, EnWZ 2013, 531, 532; Johne, Die Entschädigungsregelungen des § 17e EnWG bei der Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, 2019, S. 106 f.; aA Herbold\u002FKirch, EnWZ 2019, 393, 396 f.; Parche, RdE 2020, 394, 399). \n\n35\\. aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016. Das Gesetz unterscheidet für die fiktive Betriebsbereitschaft gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 zwischen der Windenergieanlage und der Umspannanlage. Abweichend von Satz 1 genügt die Errichtung des Fundaments und damit eine Teilerrichtung der Windenergieanlage, während die Umspannanlage (vollständig) errichtet sein muss (vgl. auch Broemel, ZUR 2013, 408, 413 f.; Wülbeck, EnWZ 2020, 440, 441). Daraus, dass der Gesetzgeber in § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 hinsichtlich der Netzanbindung auf die Fertigstellung abstellt, während er in § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 den Begriff des Errichtens verwendet, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass eine Fertigstellung der Umspannanlage für den Entschädigungsanspruch nicht erforderlich ist. Die in § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 verwendeten Begrifflichkeiten entsprechen lediglich dem allgemeinen Sprachgebrauch, weil eine Netzanbindung anders als eine Umspannanlage keine bauliche Anlage darstellt, die errichtet werden könnte. Entgegen der Klägerin gibt der allgemeine Sprachgebrauch auch nicht vor, dass die Umspannanlage bereits dann errichtet ist, wenn sie zusammen mit ihrer Plattform aufgestellt ist (aA Herbold\u002FKirch, EnWZ 2019, 393, 396). Das Errichten einer Anlage kann nach dem insoweit offenen Wortlaut auch bedeuten, dass die Funktionsfähigkeit der Umspannanlage gegeben sein muss. \n\n36\\. bb) Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die für die Windenergieanlagen vorgesehene Umspannanlage erst errichtet, wenn sie funktionsfähig, mithin geeignet ist, die Einspeisung des erzeugten Stroms in das Versorgungsnetz zu ermöglichen. § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 soll dem Betreiber des Offshore-Windparks die Möglichkeit eröffnen, von der Herstellung der Betriebsbereitschaft in gewissem Umfang abzusehen, um Schäden und Wartungsarbeiten zu vermeiden. Die Vorschrift soll ihn aber im Interesse der Reduzierung der Kosten für die Verbraucher auch nicht von allen Kosten freistellen (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2012 liegt fiktive Betriebsbereitschaft vor, wenn \"die Fundamente der Anlage (…) sowie die der Offshore-Anlage zugeordnete Anlage zur Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung errichtet sind, da erst zu diesem Zeitpunkt die Anlage bei einer rechtzeitigen Errichtung der Anbindungsleitung einspeisebereit wäre\" (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Soweit die Gesetzesbegründung insoweit auf die \"Anlage zur Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung\" - die sogenannte Konverterstation - abstellt, handelt es sich angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch nach Meinung der Klägerin um eine redaktionelle Falschbezeichnung (vgl. Johne, aaO, S. 105 Fn. 552). Maßgeblich ist demnach, dass die Umspannanlage so weit errichtet ist, dass aus ihr Energie eingespeist werden könnte. Einspeisebereitschaft erfordert damit technische Vorrichtungen, die über den bloßen Aufbau der Anlage hinausgehen (Wülbeck, EnWZ 2020, 440, 443). Demgegenüber sind im Gesetzgebungsverfahren Vorschläge, nach denen die vollständige Errichtung der Umspannanlage keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch wegen verzögerter Netzanbindung sein sollte, mit Blick auf die Reduzierung von Kosten für die Verbraucher aufgrund von Entschädigungszahlungen ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17\u002F10754, 17\u002F11269 vom 28. November 2012, BT-Drucks. 17\u002F11705, S. 24, 39; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012, BT-Drucks. 17\u002F11269, S. 4, 34). Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, die Kosten für den Notbetrieb der Umspannanlage durch einen Dieselgenerator seien im Verhältnis zur Gesamtinvestition überschaubar, insbesondere da es sich - im Gegensatz zu einer Vielzahl von Windkrafträdern in einem Offshore-Windpark - lediglich um eine einzelne zu versorgende Anlage handele. Zudem seien diese Kosten bereits in den Entschädigungszahlungen berücksichtigt (BT-Drucks. 17\u002F11269, S. 34; kritisch Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17e EnWG Rn. 37). \n\n37\\. cc) Der Auslegung, wonach § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 für die Annahme fiktiver Betriebsbereitschaft Kabeleinzugsbereitschaft voraussetzt, steht die Systematik des Gesetzes nicht entgegen. \n\n38\\. (1) Bei dieser Auslegung wird entgegen der Ansicht der Klägerin keine technische Betriebsbereitschaft nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 WindSeeG in der von 1. Januar 2017 bis zum 9. Dezember 2020 geltenden Fassung (aF) vorausgesetzt. Nach dieser Vorschrift, die auf § 17d Abs. 6 Satz 3 EnWG in der vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zurückgeht, mussten bezuschlagte Bieter bei Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage hergestellt worden ist. Der Begriff der technischen Betriebsbereitschaft in diesem Sinn setzte voraus, dass die Windenergieanlage vollständig errichtet, die Verkabelung zwischen Windenergieanlage und Umspannanlage vollständig abgeschlossen und die Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit war (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 21. Juni 2016, BT-Drucks. 18\u002F8860, S. 317). Der Ansicht der Klägerin, es sei rechtssystematisch nicht überzeugend, an die fiktive Betriebsbereitschaft gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die technische Betriebsbereitschaft nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 WindSeeG aF, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Zunächst gehen die Anforderungen an die technische Betriebsbereitschaft nach dieser Vorschrift deutlich über diejenigen hinaus, die für die fiktive Betriebsbereitschaft gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 gelten, wonach lediglich das Fundament der Windenergieanlage und ihre Umspannanlage errichtet sein müssen (vgl. Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 59 Wind-SeeG Rn. 30). § 59 Abs. 2 Nr. 4 WindSeeG aF betrifft ferner den Rechtszustand ab dem 1. Januar 2017. Die Vorschrift legte vor dem Hintergrund der durch das Windenergie-auf-See-Gesetz eingeführten Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 EEG 2017 die Realisierungsfristen fest, die für die Errichtung und die Inbetriebnahme bezuschlagter Windenergieanlagen galten, und deren Nichteinhaltung Strafzahlungen oder den Verlust des Zuschlags nach sich zog. Rückschlüsse auf die Auslegung von § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 lassen sich daraus, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der Vorschriften nicht ziehen (so auch Lutz-Bachmann in Spieth\u002FLutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018, § 59 WindSeeG Rn. 22). \n\n39\\. (2) Das Erfordernis der Kabeleinzugsbereitschaft wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die mit Wirkung zum 28. Dezember 2012 in Kraft getretene Neuregelung der Haftung der Netzbetreiber in §§ 17e Abs. 1 und 2 EnWG die Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen sowohl für Netzbetreiber als auch für Investoren erhöhen sollte (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 - Netzanbindungszusage I; BT-Drucks. 17\u002F10754 S. 28). Diesem Zweck wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Anlagenbetreiber nach § 17e Abs. 2 EnWG der überwiegende Teil der entgangenen Einspeiseentgelte unabhängig von einem Verschulden des Netzbetreibers erstattet wird. Zudem muss er weder darlegen noch beweisen, welche Kosten diesen Einnahmen bei rechtzeitigem Anschluss entgegengestanden hätten und welche Kosten aufgrund der eingetretenen Verzögerung entstanden sind und erforderlich waren (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 Netzanbindungszusage I). Dass dem Anlagenbetreiber bei verzögerter Netzanbindung Kosten für die Stromversorgung der Umspannanlage entstehen, die nach der Gesetzesbegründung vom Entschädigungsanspruch bereits gedeckt sind, stellt die verbesserte Planungssicherheit durch die Neuregelung nicht in Frage (vgl. Wülbeck, EnWZ 2020, 440, 442; aA Herbold\u002FKirch, EnWZ 2019, 393, 397). \n\n40\\. (3) Eine andere Auslegung wird nicht dadurch erfordert, dass der Gesetzgeber nicht nur die Haftung der Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch ihre Anbindungsverpflichtung mit Wirkung zum 28. Dezember 2012 neu geregelt hat (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 2). Nach § 17 Abs. 2a Satz 1 EnWG in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung (aF) bestand ein individueller Anspruch des Betreibers eines Offshore-Windparks auf Netzanbindung (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 1). Die Netzanbindung musste zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein (§ 17 Abs. 2a Satz 1, Halbsatz 2 EnWG aF). Bei einer schuldhaften Verletzung drohten Schadensersatzansprüche gemäß § 32 Abs. 3 EnWG. Mit dem Systemwechsel hin zum Offshore-Netzentwicklungsplan (vgl. § 17b EnWG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung), der gemäß § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung für die Anbindungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber maßgeblich wurde, und den Umsetzungszeitpunkt sowie Ort und Größe von Anbindungsleitungen festlegte, sollten die notwendigen Investitionen in den Offshore-Ausbau zukünftig besser geplant und gesteuert werden (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 1). Zwar hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, die Anbindungsverpflichtung und Haftung des Netzbetreibers nicht mehr von der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen abhängig zu machen. Wie dargelegt (vgl. oben Rn. 36), sollten aber auch nach der Neuregelung Entschädigungsansprüche die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Umspannanlage voraussetzen (aA Herbold\u002FKirch, EnWZ 2019, 393, 396 f.). \n\n41\\. (4) Schließlich steht dem Auslegungsergebnis auch § 17e Abs. 2 Satz 5 EnWG 2016 nicht entgegen. Danach hat der Betreiber der Windenergieanlage sämtliche Entschädigungszahlungen zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage tatsächlich hergestellt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich daraus für die Anforderungen an die fiktive Betriebsbereitschaft der Umspannanlage nichts ableiten. Zwar kann die fiktive Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage danach nicht voraussetzen, dass Betriebsbereitschaft unmittelbar nach der Netzanbindung hergestellt werden kann. Rückschlüsse auf den in Bezug auf die Umspannanlage für die fiktive Betriebsbereitschaft erforderlichen Ausbauzustand lassen sich daraus aber schon deshalb nicht ziehen, weil es um die Herstellung der Windenergieanlage geht. \n\n42\\. c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Kabeleinzugsbereitschaft der Umspannanlage der Klägerin vor dem 16. Juli 2013 nicht vorlag. Nach den von der Revision der Klägerin nicht durchgreifend angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ließ der an diesem Tag festgestellte Zustand der Plattform im Bereich der Einzugsöffnung weitere Fortschritte im Hinblick auf die Verkabelung nicht zu. Der für die Kabel vorgesehene Weg innerhalb der Umspannplattform war durch verschraubte Öffnungen und durch containergroße Aggregate mit Generatoren verstellt, und eine Gerüstplattform und Kabelpritsche, die entlang des AC-Kabelwegs gebaut werden musste, um das AC-Kabel einziehen zu können, war noch nicht errichtet. Zudem war die von der Klägerin geschaffene Öffnung in der hergestellten Form für den Einzug des Kabels nicht geeignet. Damit fehlte es - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - an den baulichen Voraussetzungen für die Kabeleinzugsbereitschaft. Die Umspannanlage war für den Einzug des Exportkabels nicht bereit. \n\n43\\. aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände trifft, aus denen sich die anspruchsbegründende Voraussetzung der Kabeleinzugsbereitschaft und damit der Errichtung der Umspannanlage gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 ergibt. Erforderlich ist danach Vortrag dazu, wann die baulichen Arbeiten so weit fortgeschritten waren, dass mit dem Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers unmittelbar begonnen werden konnte. Dies umfasst vorliegend auch Vortrag dazu, welche Arbeiten von der Klägerin im Zeitraum vom 16. Juli bis 6. August 2013 an der Umspannanlage noch vorgenommen wurden, und aus welchen Gründen diese der Kabeleinzugsbereitschaft nicht entgegenstanden. Die Beklagten trifft entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb keine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um Umstände aus der Sphäre der Klägerin handelt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75\u002F10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 mwN - ORWI; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252\u002F19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 f. mwN). \n\n44\\. bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe am 15. Juli 2013 noch eine Gerüstplattform und Kabelpritsche gefehlt, die entlang des AC-Kabelwegs gebaut werden musste, um das AC-Kabel einziehen zu können, hat die Klägerin nicht angegriffen. Anders als die Klägerin meint, geht das Berufungsgericht auch nicht davon aus, dass für das Vorliegen der Kabeleinzugsbereitschaft keine Dieselgeneratoren mehr vorhanden sein dürfen. Es führt vielmehr aus, dass ihr Standort den Einzug der Exportkabel nicht verhindern darf. Dies war nach den von der Klägerin nicht durchgreifend angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber am 15. Juli 2013 (noch) nicht der Fall. Damit war nach den obigen Maßstäben schon wegen dieser beiden Umstände eine Kabeleinzugsbereitschaft am 15. Juli 2013 nicht gegeben. \n\n45\\. cc) Das Berufungsgericht geht ferner zu Recht davon aus, dass die Herstellung einer passenden Öffnung und des vorgelagerten Balkons eine Voraussetzung der Kabeleinzugsbereitschaft ist und es sich dabei nicht um Arbeiten handelt, die bereits dem Kabeleinzug selbst zuzurechnen sind. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat es festgestellt, dass nach dem 15. Juli 2013 zunächst wieder eine Stahlplatte eingeschweißt werden musste, die die zuvor geschaffene Öffnung erheblich verkleinerte und nur zwei ovale Öffnungen offenließ, wobei der Mittelsteg später wieder entfernt werden musste. Dem und insbesondere auch den Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin sich zu diesen Arbeiten und auch dazu, dass im Zuge der Herstellung der ursprünglichen Öffnung und des vorgelagerten Balkons offensichtlich Teile der Stahlstruktur hätten abgetragen werden müssen, nicht verhalten habe, ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Insbesondere rügt sie ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag dazu, die Herstellung der zunächst zu großen Öffnung und die Installation der Kabeleinzugsplattform sei nach den Vorgaben der Beklagten erfolgt, entgegen § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Das Berufungsgericht hat sich damit ausdrücklich auseinandergesetzt und dieses Vorbringen zu Recht nicht für erheblich gehalten. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 EnWG 2016 ist nur dann gegeben, wenn eine fiktive Betriebsbereitschaft vorliegt. Fehlt sie, fehlt eine Anspruchsvoraussetzung des gesetzlichen Anspruchs, ohne dass es darauf ankäme, worauf dies beruht. \n\n46\\. dd) Die Klägerin beruft sich nicht darauf, dass ihr etwaige neben den Entschädigungsansprüchen bestehende Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zuständen. Der von ihr als übergangen gerügte Vortrag enthält auch keine Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, einen solchen Anspruch der Klägerin als entstanden erscheinen zu lassen. Er beschränkt sich auf die Behauptung der am 17. Juni 2013 hergestellten Kabeleinzugsbereitschaft sowie Darlegungen dazu, die Beklagten hätten das Design teilweise vorgegeben, die Klägerin habe entsprechend der Vorgaben der Beklagten eine Kabeleintrittsöffnung vorgenommen, und die Arbeiten insbesondere für den Kabeleinzugsquadranten beruhten auf Vorgaben der Beklagten aus dem Jahr 2013. Welche Vorgaben die Beklagte hinsichtlich der Größe der Öffnung im Einzelnen gemacht hatte, sowie dass die von der Klägerin hergestellte Öffnung diese vor dem 16. Juli 2013 erfüllten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin ist insbesondere den Ausführungen des Berufungsgerichts, sie habe sich nicht näher dazu verhalten, aus welchem Grund nach dem 15. Juli 2013 zunächst wieder eine Stahlplatte eingeschweißt und deren Mittelsteg später wieder habe entfernt werden müssen, nicht entgegengetreten. Das wäre aber jedenfalls vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Beklagten - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - im einzelnen dazu vorgetragen hatten, dass und aus welchen Gründen die Klägerin die ursprünglich vorgesehene Öffnung erheblich erweitert hatte. \n\n47\\. 3\\. Da ein Entschädigungsanspruch für den Zeitraum vom 8. Mai bis 15. Juli 2013 nicht gegeben ist, weil es an der fiktiven Betriebsbereitschaft der Umspannanlage fehlte, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden und die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch wegen der Vorsatzentschädigung für diesen Zeitraum abweisen. Denn der Anspruch aus § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 setzt wie der Anspruch nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 voraus, dass die Windenergieanlage betriebsbereit ist oder gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 von der Betriebsbereitschaft auszugehen ist. Der Haftungstatbestand des § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 bildet nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und nach der Konzeption der Vorschrift des § 17e Abs. 2 EnWG 2016 den gesetzlichen Regelfall (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 68 - Netzanbindungszusage I). Für die vom Regelfall abweichende strengere Haftung nach § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG ist lediglich als weiteres Tatbestandsmerkmal vorsätzliches Verhalten erforderlich (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 69 - Netzanbindungszusage I). Aus den vorgenannten Gründen erweist sich auch die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 8. Mai bis 15. Juli 2013 als zutreffend. \n\n48\\. 4\\. Das Berufungsurteil hat im Tenor I 2 Satz 2 unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ausgesprochen, dass der Klägerin (neben den Ansprüchen auf Entschädigung bis 15. Juli 2013) auch keine Ansprüche aus der Rechnung 86\u002F2013 im Umfang von 20.758.496,44 € zustehen. Der Ausspruch zu I 2 Satz 2 des Tenors unterliegt daher der Aufhebung. \n\n49\\. a) Der Streitgegenstand, über den das Gericht am Schluss der mündlichen Verhandlung entschieden hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso wie der Umfang der Rechtskraft eines Urteils in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, diesen Umfang zu bestimmen, sind zu deren Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71\u002F23, ZIP 2025, 1565 Rn. 13 mwN - LKW-Kartell VI). \n\n50\\. b) Im Streitfall ergibt sich der Gegenstand der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung nicht zweifellos aus dem Urteil selbst. Aus dem Tenor zu I 2 lässt sich unter Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht ableiten, über welche Ansprüche das Berufungsgericht entscheiden wollte, weil die abgewiesenen Ansprüche nicht im Einzelnen bezeichnet werden und die Rechnung 86\u002F2013 nicht als Anlage in Bezug genommen ist. Aus dem daher für die Auslegung ergänzend heranzuziehenden Parteivorbringen, insbesondere den von der Klägerin erstinstanzlich angekündigten und gestellten Anträgen und deren Begründung folgt aber, dass nicht die durch die Aufrechnung der Beklagten zu 1 erloschenen Ansprüche aus der Rechnung 86\u002F2013, sondern die Ansprüche aus den Nachberechnungen vom 31. August und 11. September 2014 streitgegenständlich sind (Anlage K 11). Die Klägerin hat dazu einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, den das Berufungsgericht allerdings teilweise übergangen und im Übrigen zu Unrecht zurückgewiesen hat. Soweit das Berufungsgericht die von der Klägerin nicht geltend gemachten Ansprüche aus der Rechnung 86\u002F2013 für nicht bestehend erklärt hat, hat es ihr daher irrtümlich einen Anspruch abgesprochen, den die Klägerin nicht erhoben hat, und dadurch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 275\u002F95, NJW 1999, 287, 288 [juris Rn. 34] mwN). \n\n51\\. III. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zahlungsklage für Januar 2015 gegen beide Beklagte abgewiesen (Tenor I 2, III). Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen verzögerter Fertigstellung der Netzanbindung steht der Klägerin für diese Zeit nicht zu, weil die Netzanbindung jedenfalls am 31. Dezember 2014 gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt war. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht ausgesprochen, dass die von der Beklagten zu 1 erklärte Hilfsaufrechnung 1 wegen ungerechtfertigter Zahlungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 115.287.030,25 € nicht begründet ist (Tenor I 1 letzter Halbsatz). \n\n52\\. 1\\. Maßgeblich für die Fertigstellung ist, dass die Netzanbindung ihre Funktion zur Einspeisung des von den anzubindenden Windenergieanlagen erzeugten Stroms entsprechend der in der Netzanbindungszusage vorgesehenen Leistung (grundsätzlich) erfüllen kann, auch wenn noch Restarbeiten und Feineinstellungen auszuführen sind, die zwar zu kurzzeitigen Unterbrechungen der Netzanbindung führen, aber die Funktionstauglichkeit der Netzanbindung als solche nicht in Frage stellen. \n\n53\\. a) Diese Auslegung des Begriffs der Fertigstellung entspricht Sinn und Zweck der Vorschrift, den Betreibern von Offshore-Windparks durch Vereinfachung und Pauschalisierung Planungs- und Investitionssicherheit zu vermitteln, ihnen gleichzeitig aber im Interesse einer Kostenreduzierung für die Verbraucher nicht sämtliche Risiken der technisch und logistisch hochkomplexen Projekte abzunehmen oder sie sogar überzukompensieren (vgl. Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 17e Rn. 1 bis 3; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 2). Von einer Fertigstellung im Sinn des § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 wird in der Regel erst nach Durchführung eines Probebetriebs ausgegangen werden können, weil die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Netzanbindung durch einen Probebetrieb allgemein als erforderlich angesehen wird (vgl. Leitfaden, S. 6). \n\n54\\. b) Unerheblich ist demgegenüber entgegen der Ansicht der Klägerin, ob alle zwischen dem Netzbetreiber und dem mit der Herstellung der Anbindungsleitung betrauten Werkunternehmer bestehenden werkvertraglichen Pflichten erfüllt sind. Da die Fertigstellung der Netzanbindung gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 allein das Verhältnis des Netzbetreibers zum Anlagenbetreiber, nicht jedoch dasjenige zum genannten Werkunternehmer betrifft, sind die zwischen Netzbetreiber und Werkunternehmer vertraglich getroffenen Vereinbarungen zur Abnahmefähigkeit der Netzanbindung für die Frage, ob die Netzanbindung gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt ist, jedenfalls nicht unmittelbar maßgeblich. Insbesondere ist für die Fertigstellung der Netzanbindung nicht erforderlich, dass sämtliche werkvertraglichen Pflichten erfüllt und alle vorgesehenen Tests durchgeführt worden sind sowie die Abnahme erfolgt ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Auslegung der am 28. Dezember 2012 \\- deutlich nach der Netzanbindungszusage vom 31. Mai 2010 - in Kraft getretenen neuen Entschädigungsregelung des § 17e Abs. 2 EnWG an. Daraus, dass nach dem Verständnis der Beklagten zu 1 bei Erteilung der Netzanbindungszusage die Fertigstellung der Netzanbindung die werkvertragliche Abnahme voraussetzte, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts ableiten. \n\n55\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war eine Funktionsfähigkeit und damit Fertigstellung der Netzanbindung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls ab dem 1. Januar 2015 gegeben. Am 31. Dezember 2014 war der Probebetrieb vollständig abgeschlossen und waren im unmittelbaren Anschluss erforderliche Rest- und Austauscharbeiten erfolgt. Dass die Netzanbindung ihre Funktion erfüllen konnte, hat das Berufungsgericht zutreffend daraus geschlossen, dass die Netzanbindung im Januar 2015 nur einmalig kurzzeitig 92 Minuten unterbrochen war. \n\n56\\. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage, ob die Netzanbindung fertiggestellt ist, nicht darauf an, ob später anzuschließende andere Offshore-Windparks weniger Unterbrechungen hinzunehmen haben, weil Anfangsschwierigkeiten bereits behoben sind. Die Fertigstellung der Anbindung ist für jeden Offshore-Windpark gesondert zu beurteilen (vgl. Leitfaden, S. 6). \n\n57\\. b) Erfolglos bleibt die Rüge, das Berufungsgericht habe den beweisunterlegten Vortrag der Klägerin übergangen, ohne die erforderliche Einspülung des restlichen Abschnitts von 150 Metern des DC-Kabels in den Meeresboden, die erst im Mai 2015 erfolgt ist, sei eine Einspeisung nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang möglich gewesen. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag auseinandergesetzt und zutreffend angenommen, dass die fehlende Einspülung der Fertigstellung der Netzanbindung am 31. Dezember 2014 nicht entgegenstand. Es ist schon zweifelhaft, ob die Rüge ausreichend ausgeführt ist, nachdem sich der Vortrag im Schriftsatz vom 29. März 2019 nur auf die Einspülarbeiten während des Probebetriebs vor dem 31. Dezember 2014 bezieht und der Vortrag im Schriftsatz vom 21. März 2022 lediglich eine Verweisung auf diesen enthält. Sie greift aber auch in der Sache nicht durch. Nach dem mit der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin war die Einspülung der Kabel genehmigungsrechtlich erforderlich, um eine mögliche Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch eine Sedimentserwärmung zu reduzieren. Es sei das sogenannte 2K-Kriterium einzuhalten, nachdem das Seekabel bis zu einer maximalen Temperaturerwärmung des Sedimentbodens um zwei Grad in einer Tiefe von 0,2 Metern unter der Meeresoberfläche führen dürfe. Werde das Kabel nicht entsprechend der genehmigungsrechtlichen Vorgaben eingegraben, könne es nicht mit der vorgesehenen Leistung von 400 MW belastet werden, da es sich dann zu stark erhitze. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht übergangen, sondern zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt, aber zutreffend und von der Revision unangegriffen angenommen, dass aufgrund der noch vorzunehmenden Resteinspülung eines Abschnitts von nur 150 Metern kein Nutzungsverbot drohe und der Klägerin somit bereits vor der Resteinspülung eine funktionstaugliche Netzanbindung zur Verfügung stand. \n\n58\\. c) Der Annahme der Fertigstellung der Netzanbindung (jedenfalls) am 31. Dezember 2014 steht nach den obigen Maßgaben (siehe Rn. 52 bis 54) auch nicht entgegen, dass der 18-MW-Test nicht vor Abschluss des Probebetriebs, sondern erst am 16. September 2015 durchgeführt wurde. Dieser Test soll nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belegen, dass die Systeme auf der Konverterstation auch dann funktionieren, wenn der Windpark mehr Energie erzeugt als er selbst verbraucht. Seine Durchführung beruhte auf den werkvertraglichen Vereinbarungen, die die Beklagte mit dem mit der Herstellung der Netzanbindung beauftragten Konsortium geschlossen hatte. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Fertigstellung die vorherige Durchführung des Tests nicht erfordert, sondern es dafür lediglich darauf ankommt, ob die Funktionsfähigkeit der Netzanbindung (grundsätzlich) gegeben ist. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Funktionsfähigkeit durch den Umstand belegt wird, dass die Klägerin im Januar 2015 nahezu unterbrechungsfrei alle von ihr fertiggestellten \\- mindestens zehn - Windkraftanlagen betrieben hat. War der 18-MW-Test danach keine Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Netzanbindung, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass er ursprünglich beim Probebetrieb 2014 erfolgen sollte. \n\n59\\. d) Erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag dahin übergangen, dass die Störungen im Netzanbindungssystem noch im Jahr 2015 eine Inbetriebnahme weiterer Windkraftanlagen verhindert hätten, weil sie die bereits in Betrieb genommenen Windkraftanlagen in Folge der Störungen teilweise vor Ort entstören oder habe neu starten müssen. Das habe Ressourcen gebunden, die sodann nicht für die Inbetriebnahme neuer Windkraftanlagen hätten eingesetzt werden können. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Fertigstellung der Netzanbindung am 31. Dezember 2014 in Frage zu stellen. Dass es auch nach Fertigstellung der Netzanbindung zu nach den Vorgaben des § 17e EnWG 2016 entschädigungspflichtigen Störungen gekommen ist, die sich aufgrund der verfügbaren Ressourcen wiederum auf die Inbetriebnahme weiterer Windkraftanlagen ausgewirkt haben, ist nach Sinn und Zweck des § 17e EnWG 2016 und dem dieser Regelung zugrundeliegenden Haftungskonzept vom Betreiber des Offshore-Windparks hinzunehmen. \n\n60\\. e) Von der Revision der Klägerin als übergangen gerügter Vortrag zu von der Beklagten zu 1 im Jahr 2015 vorgenommenen Änderungen des Schadensminderungskonzepts gemäß § 17f Abs. 3 EnWG ist ebenfalls nicht geeignet, die Fertigstellung Ende 2014 in Frage zu stellen. Nach § 17f Abs. 3 Satz 1 und 2 EnWG hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Bei Schadenseintritt hat er der Bundesnetzagentur unverzüglich ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Eine Erstattung der Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG 2016 durch den gemäß § 17f Abs. 1 EnWG vorgesehenen Belastungsausgleich findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen hat. Daraus ergibt sich, dass die von der Beklagten 2015 am Schadensminderungskonzept vorgenommenen Änderungen sich auch auf Entschädigungen wegen im Jahr 2015 erfolgter Unterbrechungen der Netzanbindung nach § 17e Abs. 1 oder Abs. 3 EnWG 2016 bezogen haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - EnZR 68\u002F23, z. Veröff. best. Rn. 36 bis 38 - Offshore-Windpark). \n\n61\\. 3\\. Ob und zu welchem genauen Zeitpunkt gegebenenfalls bereits vor dem 31. Dezember 2014 von einer Fertigstellung auszugehen sein könnte - was im Hinblick auf den mehrmonatigen Probebetrieb nicht ausgeschlossen erscheint -, bedarf hier keiner Entscheidung, so dass es auf die diesen Zeitraum betreffenden Rügen der Revision der Klägerin nicht ankommt. Für den Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2014 macht die Klägerin lediglich Ansprüche auf Vorsatzentschädigung sowie auf Entschädigungserhöhung geltend, über die nicht entschieden werden kann (siehe unten Rn. 82 bis 86 und 87). Auf die von der Beklagten zu 1 nachrangig erklärte Hilfsaufrechnung 1 mit Rückzahlungsansprüchen mit für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2014 gezahlten Entschädigungen kommt es daher erst an, wenn sich Ansprüche der Klägerin in einer die erstrangig erklärte Hilfsaufrechnung 2 mit Rückzahlungsansprüchen für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 6\\. August 2013 gezahlten Entschädigungen in Höhe von 5.249.959,73 € übersteigenden Höhe als begründet erweisen. Das ist bisher nicht der Fall und kann erst eintreten, wenn sich die Ansprüche wegen der Vorsatzentschädigung im späteren Prozessverlauf als begründet erweisen sollten. Die Revision der Beklagten zu 1 macht daher zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung nicht für begründet hätte erklären dürfen. \n\n62\\. 4\\. Da danach ein Anspruch auf Entschädigung für Januar 2015 nicht gegeben ist, weil die Netzanbindung jedenfalls am 31. Dezember 2014 fertiggestellt war, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden und die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch wegen der Vorsatzentschädigung für diesen Zeitraum abweisen (siehe oben Rn. 47). Aus den vorgenannten Gründen erweist sich die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 für Januar 2015 ebenfalls als zutreffend. Der die Hilfsaufrechnung 1 betreffende Ausspruch des Berufungsgerichts war wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO aufzuheben (Tenor I 1 letzter Halbsatz). \n\n63\\. IV. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für den 4. November 2015 von 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr verurteilt worden ist (Tenor I 1 dritter Spiegelstrich), weil ein Anspruch auf Entschädigung aus § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 nur besteht, wenn die Störung nach Ablauf der Frist des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG einen ganzen Kalendertag andauert. Aus dem gleichen Grund stehen der Klägerin auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 wegen der Unterbrechung am 4. November 2015 zu. \n\n64\\. 1\\. § 17e Abs. 1 EnWG 2016 ist nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass für Störungen, die nicht während eines ganzen Kalendertags andauern, keine Entschädigung zu leisten ist (vgl. Leitfaden S. 7; Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 6; Ruge, EnWZ 2013, 3, 6; vgl. auch Schulz\u002FRösler, EnWZ 2013, 531, 535; Hampel, RdE 2014, 48, 50; aA Parche, RdE 2020, 394, 399). \n\n65\\. a) Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Betreiber einer Windenergieanlage auf See von dem anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung verschuldensunabhängig für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 % der entgangenen Einspeisevergütung verlangen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist bei der Ermittlung der Entschädigung für jeden Tag der Störung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch besteht nach Satz 3 abweichend von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung aufgrund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist, soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten. Damit legt bereits der für die Ermittlung der Entschädigung auf jeden Tag der Störung abstellende Wortlaut der Vorschrift nahe, dass Entschädigung nur für ganztägige Störungen zu leisten ist. Soweit die Klägerin meint, diese Formulierung bedeute nur, dass sich die zugrunde zu legende durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage auf den Durchschnitt des Störungstags bezieht, steht das nicht mit der Gesetzesbegründung im Einklang. Nach der Begründung zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24\\. September 2012 (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27) ist der zu ersetzende Schaden für jeden die Entschädigungspflicht auslösenden Tag der Störung tagesscharf zu berechnen. Danach soll durch die Regelung vermieden werden, dass der Betreiber des Offshore-Windparks mit der Entschädigung überkompensiert wird. Er soll nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn die Anlage ohne die Störung in der Lage gewesen wäre, einzuspeisen. Die Gefahr der Überkompensation sah der Gesetzgeber darin, dass - wären alle Unterbrechungen während eines Tages nach dem Tagesdurchschnitt zu entschädigen - Entschädigung letztlich auch für Tageszeiten zu zahlen wäre, in denen Windstille herrschte (aaO). Diese Gefahr besteht zwar nicht, wenn - wie nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur vorgesehen (Leitfaden, S. 10) - eine viertelstundenscharfe Berechnung der Entschädigung erfolgt. Gleichwohl ergibt sich damit aus der Gesetzesbegründung, dass eine Entschädigung nur für ganztätige Störungen geleistet werden sollte. Das folgt auch daraus, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in seiner Beschlussempfehlung dem Vorschlag des Offshore Forums Windenergie GbR nicht gefolgt ist, bei der Berechnung von Unterbrechungszeiten die Kumulation der Störungszeit von Stunden, nicht von vollen Tagen vorzusehen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) vom 28. November 2012, BT-Drucks. 17\u002F11705, S. 24, 39; vgl. auch Broemel in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 17e Rn. 6; Schulz\u002FRösler, EnWZ 2013, 531, 535). \n\n66\\. b) Dass der Gesetzgeber § 17e Abs. 3 EnWG 2016 durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 dahingehend ergänzt hat, dass nunmehr gemäß § 17e Abs. 3 Satz 2 EnWG bei der Berechnung des Wartungsselbstbehalts nach § 17e Abs. 3 Satz 1 EnWG die vollen Stunden, in denen Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet werden und die Berechnung von der früheren tagesscharfen auf eine stundenscharfe Berechnung umgestellt wurde, erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass auch für untertägige Störungen nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 Entschädigung zu zahlen ist. Der Gesetzesänderung liegt zugrunde, dass bei Wartungen eine Abschaltung der Offshore-Anbindungsleitung für einen ganzen Tag nur selten vorkommt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) vom 14. Dezember 2016, BT-Drucks. 18\u002F10668, S. 151). Es wird somit auf die spezifische Situation bei Wartungen abgestellt, die keine Rückschlüsse auf die Entschädigung für Störungen zulässt. \n\n67\\. c) Das Auslegungsergebnis, wonach für untertägige Störungen keine Entschädigungen zu zahlen sind, entspricht auch Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung. Die Haftungsregelung des § 17e EnWG 2016 soll Rechtssicherheit sowohl für die Betreiber der Offshore-Windparks als auch für die Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten und zu einer ausgewogenen Haftungsverteilung führen. Es werden im Interesse der Windpark-Betreiber Entschädigungsansprüche auch für unverschuldetes Verhalten begründet. Gleichzeitig soll die Entschädigungspflicht aber sowohl bei unverschuldetem als auch bei fahrlässigem Verhalten nicht allein den zur Netzanbindung gesetzlich verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber treffen, da er die Anbindung mit hohem Tempo und unter Einsatz neuer Technologien vorantreibt. Vielmehr soll der Betreiber eines Offshore-Windparks am unternehmerischen Risiko beteiligt werden (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 26 f.). § 17e Abs. 1 und Abs. 2 EnWG 2016 dienen vor diesem Hintergrund zwar dazu, den Betreibern von Offshore-Windparks Planungs- und Investitionssicherheit zu vermitteln. Ihnen sollten aber im Interesse einer Kostenreduzierung für die Verbraucher nicht sämtliche Risiken der technisch und logistisch hochkomplexen Projekte abgenommen werden, auch soweit Risiken in Bezug auf die Netzanbindung in der Sphäre der Netzbetreiber liegen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 28; vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 25 - Netzanbindungszusage). Die Regelung des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 beschränkt daher die Entschädigungsansprüche sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach. Der Betreiber des Offshore-Windparks soll nicht von dem Risiko kleinerer Störungen befreit werden, sondern nur in Fällen größerer, langanhaltender und wirtschaftlich folgenreicher Störungen eine Entschädigung erhalten (Grüner in BeckOK EnWG, Stand 1\\. Juni 2025, § 17e Rn. 8). \n\n68\\. 2\\. Da danach ein Anspruch auf Entschädigung für die Störung am 4. November 2015 nicht gegeben ist, weil sie nicht den ganzen Tag andauerte, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden und die Klage gegen die Beklagte zu 1 insoweit abweisen. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 erweist sich für die untertägige Unterbrechung am 4. November 2015 aus diesem Grund ebenfalls als zutreffend (§ 561 ZPO). Dies gilt allerdings nicht für die untertägigen Unterbrechungen am 16. September 2015 und 25. Oktober 2016, weil die Klägerin insoweit ein vorsätzliches Handeln der Beklagten behauptet. Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen, soweit der Übertragungsnetzbetreiber die Störung vorsätzlich herbeigeführt hat. Daraus ergibt sich, dass bei vorsätzlichem Handeln eine Entschädigung für die gesamte ausgefallene Vergütung geschuldet ist, die der Windparkbetreiber durch die Störung erleidet (vgl. auch BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Da das Berufungsgericht zum Vorsatz keine Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n69\\. V. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten zu 2 auf Zahlung der geltend gemachten Netzentgelte bejaht. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision der Klägerin greifen nur in Bezug auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs durch. \n\n70\\. 1\\. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich nicht aus § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016, wonach der Betreiber von Übertragungsnetzen, in dessen Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber) die Netzanbindungsleitung zu errichten und zu betreiben hat, dass für den Bezug von Strom durch den Betreiber des Offshore-Windparks keine Netzentgelte zu zahlen sind. Soweit er zum Betrieb seiner Anlage Strom bezieht, ist er Letztverbraucher gemäß § 3 Nr. 25 EnWG und nicht zur unentgeltlichen Netznutzung berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entnahme und die Einspeisung von Strom getrennt zu betrachten. Anlagenbetreibern kommt insoweit eine Doppelrolle zu. Sie sind energiewirtschaftlich sowohl Letztverbraucher als auch Erzeuger und unterliegen dabei jeweils den dafür geltenden Regeln (BGH, Beschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 56\u002F08, RdE 2010, 223 Rn. 10 - Pumpspeicherkraftwerke I; vom 26. November 2024 - EnVR 17\u002F22, WM 2025, 1095 Rn. 24 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage; vom 15. Juli 2025 - EnVR 1\u002F24, ZNER 2025, 330 Rn. 12, 39 - Batteriespeicher II). Aus § 17d Abs. 1 EnWG 2016 ergibt sich nichts Anderes. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung lässt sich entnehmen, dass sie dem Betreiber eines Offshore-Windparks den zusätzlichen und systemwidrigen Vorteil eines netzentgeltlosen Bezugs seines Betriebsstroms gewähren soll. Entgegen der Revision ergibt sich dies auch nicht aus der Funktion eines Offshore-Windparks, da er in der insoweit maßgeblichen Erzeugungsfunktion anderen Erzeugungsanlagen gleichsteht. \n\n71\\. 2\\. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin ein Netznutzungsvertrag zustande gekommen ist, aus dem die Klägerin die nach den Preisblättern der Beklagten zu 1 geschuldeten Netzentgelte zu zahlen hat. \n\n72\\. a) Die Beklagte zu 2 ist zur Geltendmachung der Netzentgelte aktivlegitimiert. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin gemäß § 17d Abs. 1 EnWG 2016 ist. \n\n73\\. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt der Offshore-Windpark der Klägerin in der Regelzone der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 hat als regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin ihre Tochtergesellschaft - die Beklagte zu 2 - mit dem operativen Betrieb des Leitungssystems BorWin2 betraut und ihr mit Übernahme- und Ausgliederungsvertrag vom 5. Dezember 2011 die entsprechenden Anlagen übertragen. Das war der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 26. Oktober 2012 mitgeteilt worden. Die Beklagte zu 2 hat aber keine Regelzonenzuständigkeit. Sie betreibt das Leitungssystem BorWin2 mit der erforderlichen Genehmigung als Netzbetreiberin ohne Regelzonenverantwortung. Das hat die Klägerin in den Instanzen nicht in Frage gestellt. Soweit sie nunmehr in der Revision behauptet, regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin sei aus Rechtsgründen tatsächlich die Beklagte zu 2, trifft dies nicht zu. Bei einer Regelzone handelt es sich gemäß § 3 Nr. 30 EnWG in der seit dem 13. Juli 2005 geltenden Fassung im Bereich der Elektrizitätsversorgung um das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen (§ 12 Abs. 1 EnWG) im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist (§§ 13 ff. EnWG). Die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 1 für das Gebiet der Deutschen Bucht die Regelzonenverantwortlichkeit hat, ist gemäß § 314 ZPO bindend; einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. \n\n74\\. bb) Als Betreiberin des dem Übertragungsnetz der Beklagten zu 1 nachgelagerten Leitungssystems BorWin2 ist die Beklagte zu 2 zur Geltendmachung der Netzentgelte aktivlegitimiert. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 gemäß § 17d Abs. 1 EnWG 2016 gesetzlich verpflichtet ist, die Netzanbindung zu errichten und zu betreiben und bei Störungen oder Verzögerungen gemäß § 17e EnWG 2016 Entschädigung zu zahlen, steht dem nicht entgegen. Der Beklagten zu 1 steht es frei, ihre sich aus § 17d EnWG 2016 ergebenden Pflichten durch eine Konzerngesellschaft - die Beklagte zu 2 - erfüllen zu lassen. Ihre bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eintretende gesetzliche Haftung entfällt dadurch indes nicht. \n\n75\\. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 ein Netznutzungsvertrag zustande gekommen ist. Revisionsrechtlich relevante Rechts- und Verfahrensfehler zeigt die Klägerin nicht auf. \n\n76\\. aa) Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen kann, soweit es - wie hier - um Individualerklärungen geht, in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. April 2014 - VIII ZR 46\u002F13, BB 2014, 1425 Rn. 17; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88\u002F13, NJW 2015, 934 Rn. 34 mwN). \n\n77\\. bb) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beklagte zu 2 habe der Klägerin unter Verwendung der Preisblätter der Beklagten zu 1 den Abschluss eines Netznutzungsvertrags angeboten (§§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Umstände und insbesondere berücksichtigt, dass der Klägerin die Preisblätter der Beklagten zu 1 nicht ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 2 übermittelt wurden. Im Hinblick auf die der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 mitgeteilte Übernahme des operativen Betriebs des Leitungssystems BorWin2 durch die Beklagte zu 2 hat es aufgrund des wirtschaftlichen Sachverstands und Kenntnisstands der auf beiden Seiten handelnden Personen gleichwohl rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich um ein Angebot der Beklagten zu 2 handelte. Aus der maßgeblichen Empfängersicht konnte die Klägerin, der die Übernahme des operativen Betriebs des Leitungssystems BorWin2 von der Beklagten zu 2 mitgeteilt worden war, nicht von einem Angebot der Beklagten zu 1 ausgehen. Den Umstand, dass das erste Vertragsangebot als Vertragspartnerin noch die Beklagte zu 1 auswies (Anlage K 224), durfte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision außer Betracht lassen. Dieser Vertragsentwurf ist auf den 12. Oktober 2010 datiert und wurde der Klägerin damit vor der Übernahme des operativen Betriebs durch die Beklagte zu 2 übermittelt. \n\n78\\. cc) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin durch die Netznutzung zum Zweck des Strombezugs das Angebot der Beklagten zu 2 angenommen hat und es ihr verwehrt ist, sich auf ihren entgegenstehenden Willen zu berufen, ist rechts- und verfahrensfehlerfrei. Ein wirksamer Vertrag kann auch dann zustandekommen, wenn die Partei, die eine ihr zu einem bestimmten Entgelt angebotene Leistung in Anspruch nimmt, ausdrücklich erklärt, sie werde kein Entgelt zahlen (protestatio facto contraria; vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81\u002F82, NJW 1983, 1777 [juris Rn. 11 bis 16]; vom 25. September 1985 - IVa ZR 22\u002F84, BGHZ 95, 393, 399 [juris Rn. 6]; vom 16\\. November 1990 - V ZR 297\u002F89, NJW 1991, 564 [juris Rn. 8]; vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173\u002F99, MDR 2000, 956 [juris Rn. 27]; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 26). Darauf, dass eine Einigung über weitere Vertragsbedingungen fehlt, kommt es dabei nicht an. Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte das Berufungsgericht daher den Vortrag der Klägerin, es habe ein Dissens gemäß § 154 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Haftungsverteilung und die Regelungen zum Einspeisemanagement vorgelegen, außer Betracht lassen. Auch die von der Revision beanstandete widersprüchliche Würdigung ist nicht ersichtlich, nachdem sich das Berufungsgericht an der von der Revision in Bezug genommenen Stelle mit den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüchen aus § 17e EnWG 2016, nicht aber mit dem Netznutzungsvertrag auseinandersetzt. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Netzentgelte hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erhoben. \n\n79\\. 3\\. Zu Recht rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Pauschalen gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Zinslauf einen Tag zu früh angesetzt hat (§ 187 Abs. 1 BGB) und statt von einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB von neun Prozentpunkten über dem Basiszins ausgegangen ist, weil es sich bei der Pauschale nicht um eine Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58\u002F11, BGHZ 199, 1 Rn. 70 \\- VBL-Gegenwert I; vom 24. Januar 2018 - XII ZR 120\u002F16, NJW-RR 2018, 714 Rn. 26). \n\n80\\. VI. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für den Zeitraum vom 20. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 verurteilt hat (Tenor zu I 1, erster Spiegelstrich), zugunsten der Beklagten zu 1 festgestellt hat, dass sich ihre Widerklage erledigt hat (Tenor I 3), die Entscheidung über die Vorsatzentschädigung dem Landgericht vorbehalten und eine Feststellung zugunsten der Klägerin über die Ersatzpflicht dem Grunde nach getroffen hat (Tenor II) und die Klage gegen die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 - insoweit einschließlich der Entschädigungserhöhung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 -, sowie für den 16. September 2015 und den 25. Oktober 2016 abgewiesen hat. Insoweit liegt ein unzulässiges Teilurteil vor, was von Amts wegen zu beachten ist. Ob zudem auch die von der Revision der Beklagten zu 1 gerügten Verstöße gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 304 Abs. 1 ZPO gegeben sind, kann daher dahinstehen. \n\n81\\. 1\\. Bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO gleichwohl nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen \\- auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42\u002F10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 189, 356 Rn. 14; BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245\u002F11, NJW 2013, 1009 Rn. 9). So liegt es hier. \n\n82\\. 2\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 geltend gemachten Ansprüche wegen der Vorsatzentschädigung aus § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 gegen die Beklagte zu 1 und aus einer etwaigen Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG gegen die Beklagte zu 2 materiell-rechtlich verzahnt. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner. \n\n83\\. a) Zu Recht und von der Revision der Klägerin als ihr günstig nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 wegen der Vorsatzentschädigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil das durch die Abgabe der Netzanbindungszusage gemäß § 17 Abs. 2a EnWG aF am 31. Mai 2010 begründete Schuldverhältnis durch die nach der Spaltung 2011 zum 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 17d f. EnWG grundlegend umgestaltet worden wäre. Eine solche grundlegende Umgestaltung ist hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus einer vorsätzlichen Herbeiführung der Störung oder der nicht rechtzeitigen Fertigstellung der Netzanbindung ergeben, nicht erfolgt. Sowohl nach § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 2a, § 32 Abs. 3 EnWG aF als auch gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 haftet der anbindungsverpflichtete Netzbetreiber bei Vorsatz auf Ersatz des Schadens für die gesamte Zeit der Verzögerung, wobei er gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 die vollständige, im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung verlangen kann. \n\n84\\. b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Ansprüche auf Vorsatzentschädigung meint, die Pflicht zur Entschädigung könne nicht als gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG im Jahr 2011 angelegt angesehen werden, geht es zu Unrecht davon aus, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. \n\n85\\. aa) Zwar nimmt es zunächst zutreffend an, dass eine Verbindlichkeit im Sinn des § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG begründet ist, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde (BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90\u002F14, BGHZ 206, 332 [juris Rn. 37]). Ferner zutreffend geht es davon aus, dass sich dies nach der Art des jeweiligen Schuldverhältnisses bestimmt, wobei nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits entstanden oder fällig ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2020 - V ZR 250\u002F19, juris Rn. 13 mwN). \n\n86\\. bb) Bei seiner im angefochtenen Urteil erfolgten Würdigung, ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten zu 1, das zu der Verzögerung geführt habe, könne 2011 nicht festgestellt werden, so dass der maßgebliche Haftungsgrund 2011 nicht angelegt sei und Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausschieden, hat es aber aus dem Blick verloren, dass auch insoweit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im weiteren Prozessverlauf besteht. Denn es hat in seine Betrachtung nicht einbezogen, dass bei der noch ausstehenden Entscheidung über die Frage der Vorsatzhaftung der Beklagten zu 1 zu prüfen sein wird, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt im Sinn von § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 vorsätzlich ist. Sehen die Instanzgerichte bei der noch vorzunehmenden Entscheidung über die Vorsatzhaftung der Beklagten zu 1 deren zu einer Verzögerung der Fertigstellung führendes Verhalten bei der Erstellung der Netzanbindung 2011 als vorsätzlich an, widerspricht dies der Würdigung im Berufungsurteil. Ein Teilurteil durfte daher nicht ergehen. \n\n87\\. 3\\. Das Berufungsgericht durfte ferner nicht über die Widerklage der Beklagten zu 1 entscheiden, da auch diese mit der Vorsatzentschädigung materiell-rechtlich verzahnt ist. Bei der Entscheidung über die Widerklage wird über den Entschädigungssatz (90 % gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 oder 100 % gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016) der vollständig gezahlten und in Höhe von 20 % zurückgeforderten Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 zu entscheiden sein. Der Rückzahlungsanspruch ist zu einem geringeren Teil begründet, wenn ein Anspruch aus § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016 besteht. Er hängt daher von der Vorsatzentschädigung ab. Aus dem gleichen Grund sind auch die möglichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 wegen der Entschädigungserhöhung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 mit der Vorsatzentschädigung materiell-rechtlich verzahnt. Auch hier kommt es auf den für diesen Zeitraum geltenden Entschädigungssatz an, so dass eine Entscheidung über diese Ansprüche nicht isoliert ergehen kann. \n\n88\\. 4\\. Das gilt schließlich auch für die Entschädigungsansprüche wegen der Unterbrechungen am 16. September 2015 und 25. Oktober 2016 gegen die Beklagte zu 2. Da sich die Klägerin insoweit auch auf ein vorsätzliches Verhalten beruft, sind sowohl bei der Vorsatzentschädigung für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 als auch bei den Ansprüchen für die beiden untertägigen Unterbrechungen Maßstäbe für vorsätzliches Verhalten aufzustellen, was die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet. \n\n89\\. VII. Die Revision der Beklagten zu 2 hat sich durch den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts erledigt. Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29\u002F09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54\u002F17, NJW-RR 2019, 317 Rn. 12; Urteil vom 27. März 2023 - VIa ZR 1140\u002F22, NJW-RR 2023, 794 Rn. 9). Die einseitige Erledigungserklärung ist in einem solchen Fall jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist, und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24\u002F17, DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN). Das ist hier der Fall. \n\n90\\. 1\\. Die Beklagte zu 2 war durch das ihr am 15. März 2023 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts bei Einlegung ihrer Revision am 14. April 2023 zunächst beschwert und verfügte auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Revision. Im Tenor zu I 1 war ohne Einschränkung ausgesprochen, dass die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt sei für die Zeiträume vom 20. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014, den 16. September und 4. November 2015 und den 25. Oktober 2016. Eine Klageabweisung im Tenor fehlte in Bezug auf die Beklagte zu 2; die Zurückweisung der Berufung der Klägerin unter III konnte in Ansehung der nach dem Wortlaut des Tenors zu I 1 erfolgten Verurteilung beider Beklagten dem Grunde nicht als Bestätigung der durch das Landgericht erfolgten Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2 verstanden werden. Zwar ergab sich aus den Entscheidungsgründen, dass das Berufungsgericht die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 für ungerechtfertigt hielt. Gleichwohl konnte die Beklagte zu 2 nicht sicher davon ausgehen, dass das Berufungsgericht den Tenor zu I 1 als evident unrichtig ansehen und das Urteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen werde (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2023 - VIa ZR 1140\u002F22, NJW-RR 2023, 768 Rn. 17). \n\n91\\. 2\\. Die Revision ist sodann durch den am 4. Mai 2023 ergangenen Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts, wonach die Verurteilung im Tenor I 1 nur auf die Beklagte zu 1 bezogen ist, nachträglich unzulässig geworden. Für die Beklagte zu 2 besteht auch ein Bedürfnis, eine sie belastende Kostenentscheidung durch die Erledigungserklärung, der die Klägerin entgegengetreten ist, zu vermeiden. Bei einer Rücknahme der Revision müsste sie gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO die Kosten tragen. \n\n92\\. C. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht dürfte angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von knapp neun Jahren gehalten sein, die Sache nunmehr vollständig an sich zu ziehen und nach Grund und Höhe abschließend zu entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2000 - VIII ZR 31\u002F99, NJW 2000, 2024, 2025 [juris Rn. 13]; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559\u002F14, NJW 2016, 3244 Rn. 37, 39). Zu entscheiden ist noch (1) über die geltend gemachten Ansprüche wegen der Vorsatzentschädigung für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 gegen beide Beklagte (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 72 bis 77 - Netzanbindungszusage I); (2) über die Erledigung der Widerklage der Beklagten zu 1 betreffend die Rückzahlung von 20 % der für August bis Dezember 2014 gezahlten Entschädigung für die 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen; (3) über den Anspruch auf 2.778.733,94 € Entschädigungserhöhung nebst Zinsen sowie (4) über die Entschädigungen für den 16. September 2015 und 25. Oktober 2016 gegen die Beklagte zu 1 der Höhe und gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde und der Höhe nach. \n\n93\\. D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n94\\. I. Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1 dürfte das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, dass der Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 EnWG 2016 für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 ab Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2014 nur im um 20 % reduziertem Umfang bestand. Zu Unrecht dürfte das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen sein, dass für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt, somit auch für die Zeit vor der jeweiligen Inbetriebnahme der unangemeldeten Windenergieanlagen der Entschädigungsanspruch gemäß § 52 Abs. 3, § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 reduziert war. \n\n95\\. 1\\. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 verringerte sich der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 für den Förderanspruch für Strom aus erneuerbaren Energien anzulegende Wert auf null, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung seiner Anlagen erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung an die Bundesnetzagentur übermittelt hatte. Diese Sanktion hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2017 dahin abgemildert, dass sich gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 der anzulegende Wert nur um 20 % verringert, solange der Anlagebetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt hat, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG erfolgt ist. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 ist § 52 Abs. 3 EEG 2017 rückwirkend für Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird. \n\n96\\. 2\\. Danach dürften die Voraussetzungen für eine Absenkung des anzulegenden Werts für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen bis zum 31. Dezember 2014 gegeben sein, wobei die Höhe der Absenkung hier dahinstehen kann. Die Klägerin ist nach den bisherigen Feststellungen ihrer gemäß § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Anlagenregisterverordnung in der vom 5. August 2014 bis 19. Februar 2015 geltenden Fassung (AnlRegV 2014) bestehenden Pflicht zur Registrierung der sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen im Anlagenregister der Bundesnetzagentur nicht fristgerecht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 AnlRegV 2014) nachgekommen. Diese ist erst im März 2015 erfolgt. Die Kalenderjahresmeldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2014 hat die Klägerin für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen dagegen fristgerecht bis zum 28. Februar 2015 vorgenommen. Da die Beklagte zu 1 - bis zu der von ihr erklärten Aufrechnung - mit der Widerklage nur die Rückzahlung von 20 % der versehentlich vollständig gezahlten Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen für den Zeitraum 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht hat, kann dahinstehen, ob § 52 Abs. 3 EEG 2017 (weitergehend) dahin auszulegen wäre, dass der anzulegende Wert auch bei rechtzeitiger Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2014 bis zu ihrer Vornahme auf null reduziert ist und erst ab der Meldung 80 % beträgt (vgl. dazu Clearingstelle EEG-KWKG, Hinweis 2018\u002F4 vom 9. Mai 2018 (Anlage K 264); Bundesnetzagentur, Hinweis 2018\u002F1 zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach § 52 Abs. 3 EEG vom 24. Januar 2018; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2017 - I­22 U 137\u002F16, juris Rn. 5 ff.; Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 52 EEG 2021 Rn. 38). \n\n97\\. 3\\. Aus der Absenkung des für die Höhe des Förderungsanspruchs maßgeblichen anzulegenden Werts gemäß §§ 19, 100 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014, § 31 Abs. 3 EEG in der bis zum 31\\. Juli 2014 geltenden Fassung (EEG 2012), § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 für die sieben unangemeldeten Windenergieanlagen jedenfalls um 20 % ab der Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlage bis zum 31. Dezember 2014 folgt, dass auch der Entschädigungsanspruch gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 ab Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2014 (mindestens) um 20 % verringert sein dürfte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 17e EnWG 2016, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 52 Abs. 3 EEG 2017. Die Gesetzessystematik steht dem nicht entgegen. \n\n98\\. a) Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Anlagenbetreiber eine Entschädigung in Höhe von 90 % der nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Berechnungsgrundlage der Entschädigung soll daher die Vergütung sein, die der Anlagenbetreiber im Fall der Einspeisung erhalten hätte. Auch wenn die Vorschrift die Regelungen des Eneuerbare-Energien-Gesetzes, nach denen sich die Förderung verringert, nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, folgt doch aus der Bezugnahme auf die im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung, dass auch jene Anwendung finden sollen. \n\n99\\. b) Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck von § 17e Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017. \n\n100\\. aa) § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG knüpft an die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz an, die der Windpark-Betreiber bei einer störungsfreien Netzanbindung erhalten würde, und beteiligt diesen mit einem Selbstbehalt in Höhe von 10 % am unternehmerischen Risiko des anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Der Betreiber soll keine Entschädigung erhalten, wenn die Windenergieanlagen ohnehin nicht hätten einspeisen können und er eine Vergütung nach dem Eneuerbare-Energien-Gesetz nicht erhalten hätte, da ihm in diesem Fall kein Schaden entstanden ist (vgl. BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 27). Seine Überkompensation soll vermieden werden (Böhme\u002FHuerkamp in Spieth\u002FLutz-Bachmann, aaO, § 17e EnWG Rn. 8). Dem steht nicht entgegen, dass mit der Entschädigung auch Kosten für die Notstromversorgung und sonstige Schäden abgegolten sein sollen (BT-Drucks. 17\u002F10754, S. 26 li. Sp. unten; BT-Drucks. 17\u002F11269, S. 34). Denn dieser Gesichtspunkt hat bereits in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung Berücksichtigung gefunden. Danach erhält der Betreiber des Offshore-Windparks den weitaus überwiegenden Teil der entgangenen Einspeiseentgelte unabhängig von einem Verschulden des Netzbetreibers ersetzt. Er muss weder darlegen noch beweisen, welche Kosten diesen Einnahmen im Falle eines rechtzeitigen Anschlusses gegenübergestanden hätten und welche Aufwendungen aufgrund der eingetretenen Verzögerung entstanden sind und erforderlich waren (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 - Netzanbindungszusage I). Dass eine Absenkung der Entschädigung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 52 Abs. 3 EEG 2017 die gesetzliche Risikoverteilung beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt es in der Hand und der Verantwortung des Betreibers des Offshore-Windparks, die Anlage fristgerecht zu registrieren und dadurch eine Absenkung der Vergütung für die Einspeisung und der sich an dieser orientierenden Entschädigung zu vermeiden. \n\n101\\. bb) Eine Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auf den Entschädigungsanspruch stellt zudem sicher, dass die beabsichtigte Steuerungs- und Sanktionswirkung der Vorschrift nicht verfehlt wird. § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 soll gewährleisten, dass Anlagenbetreiber ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen (Zemke in Baumann\u002FGabler\u002FGünther, EEG, 2019, § 52 Rn. 2; Overkamp in Theobald\u002FKühling, aaO, § 52 EEG 2021 Rn. 1 f.; Thorbecke\u002FGreb in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 52 EEG Rn. 1, 4; vgl. BT-Drucks. 18\u002F8860, S. 233 f., wonach die Vorschrift inhaltlich in weiten Teilen § 25 EEG 2014 entspricht), und ferner eine hohe Datenqualität sicherstellen (vgl. Entwurf einer Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas vom 14. Juli 2014, S. 2, 24). \n\n102\\. c) Der Anwendung von § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 steht auch nicht die Gesetzessystematik entgegen. Wie ausgeführt mildert § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 rückwirkend die Sanktion ab, die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 bei einem Pflichtenverstoß vorgesehen war. Diese Regelung ist wie §§ 19, 50 EEG 2014 im dritten Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 verortet und gestaltet die Förderhöhe aus, auf die § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 gesamthaft verweist. Die vorliegende Fallgestaltung ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vergleichbar mit derjenigen, die dem Urteil des Senats vom 28. Juni 2022 zugrunde liegt (XIII ZR 4\u002F21, WM 2023, 892 Rn. 35 - Windpark Högel). \n\n103\\. 4\\. Die Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG kann für die sieben 2014 unangemeldeten Windenergieanlagen allerdings erst für die Zeit ab Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlage bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 abgesenkt werden, weil diese bis zur Inbetriebnahme nicht im Sinn von § 3 AnlRegV 2014 registrierungspflichtig waren. \n\n104\\. II. Für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 dürfte sich der für die Entschädigung anzusetzende Wert für die 70 im Jahr 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016, § 100 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014, § 31 Abs. 3 EEG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: EEG 2012) auf 19,00 ct\u002FkWh belaufen, so dass der Entschädigungserhöhungsanspruch nicht begründet sein dürfte. \n\n105\\. 1\\. Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 98) bemisst sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 nach der Vergütung, die der Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im Fall der störungsfreien Einspeisung erhält. Nach der Gesetzesbegründung stellen die zum 1. August 2014 wirksam gewordenen Änderungen der Verweise auf §§ 19, 50 EEG 2014 (statt §§ 16, 31 EEG 2012) in § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 redaktionelle Folgeänderungen wegen der Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dar (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18\u002F1304, S. 189). Eine Rechtsfolgenverweisung unabhängig von der Geltung der Vorschriften für die betroffenen Windenergieanlagen war somit nicht beabsichtigt. Dementsprechend beläuft sich der für die Entschädigung anzusetzende Wert für die zehn vom 6. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen der Klägerin - wie auch diese nicht in Zweifel zieht - gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016, §§ 19, 100 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014, § 31 Abs. 3 EEG 2012 auf 19,00 ct\u002FkWh. § 50 Abs. 3 EEG 2014, wonach ein anzulegender Wert von 19,40 ct\u002FkWh gilt, findet gemäß § 100 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014 keine Anwendung auf Strom aus Anlagen, die - wie auch hier - nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind und vor dem 23. Januar 2014 nach Bestimmungen des Bundesrechts genehmigt wurden. \n\n106\\. 2\\. Der für den Förderanspruch für die 70 im Jahr 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlagen anzulegende Wert beträgt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 zwar für den von ihnen eingespeisten Strom 19,40 ct\u002FkWh. Da die Vorschrift aber lediglich für im Jahr 2015 in Betrieb genommene Anlagen gilt, kann dieser Wert für die Höhe der gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 zu leistenden Entschädigung in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. August 2014 nicht maßgeblich sein. Wären nämlich die Windenergieanlagen im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen worden, hätte sich der anzulegende Wert gemäß § 31 Abs. 3 EEG 2012 auf 19,00 ct\u002FkWh belaufen. Eine Bemessung der Entschädigung nach dem erst für ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommene Anlagen erhöhten anzulegenden Wert kommt daher für den Zeitraum vom 1. August bis 31\\. Dezember 2014 nicht in Betracht. Sie würde Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach die Entschädigung an die im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung anknüpft, widersprechen. \n\n107\\. III. Hinsichtlich des für die Berechnung der Entschädigungsansprüche für den 16. September 2015 und den 25. Oktober 2016 maßgeblichen Vergütungssatzes wird auf das Senatsurteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 68\u002F23, z. Veröff. best., Rn. 45 bis 51) Bezug genommen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 4. November 2025**\n\nDas Urteil vom 21. Oktober 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:\n\nIm Tenor muss es im dritten Absatz, Seite 3 letzte Zeile statt \"§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG\" richtig \"§ 17e Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG\"\n\nund\n\nin den Entscheidungsgründen auf Seite 19 Rn. 31 in der ersten Zeile statt \"§ 118 Nr. 21 EnWG\" richtig \"§ 118 Abs. 21 EnWG\" heißen.\n\nRoloff Tolkmitt Holzinger\n\nKochendörfer Pastohr","Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:48.004Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":44,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":121,"updatedAt":131},"4506","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500684","ecli-de-neuris-wbre202500684","11 VR 13.25 (11 A 18.25)","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 16.10.2025, 11 VR 13.25 (11 A 18.25) \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDem Antragsgegner wird eine Frist bis zum 27. November 2025 gesetzt, innerhalb derer er eine mündliche Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG durchzuführen hat.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Antragsteller trägt seine eigenen sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 464 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in von ihm bewirtschaftete Grundstücke. \n\n2\\. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd\u002F​Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt Teile der vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen auf den Flurstücken ..., ..., ... und ..., Flur ..., Gemarkung ..., für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft und für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch. \n\n3\\. Am 23. Juni 2025 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG in diese Flächen. Der Antragsgegner lud den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2025, zugegangen am 27. Juni 2025, zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2025. Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Verlegung dieses Termins, da er sich zu diesem Zeitpunkt in einem lange im Voraus geplanten Urlaub befände. Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben vom 15. Juli 2025 den Verlegungsantrag ab. Der Versuch, eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Wege einstweiliger Anordnung zu erreichen, blieb erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 \\- juris Rn. 7 ff.). Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm daraufhin per E-Mail zum Besitzeinweisungsantrag Stellung. \n\n4\\. Der Antragsgegner führte die mündliche Verhandlung am 12. August 2025 durch. An dieser Verhandlung nahmen weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter teil. Der Antragsgegner wies die Beigeladene mit Beschluss vom 18. August 2025 antragsgemäß mit Wirkung ab dem 1. September 2025, 0:00 Uhr, in den Besitz eines Teilbereichs der Grundstücke von etwa 3 859 qm dauerhaft und von ca. 6 362 qm vorübergehend ein. Die Besitzeinweisung in die vorübergehend benötigten Teilbereiche endet mit Abschluss der Bauarbeiten, voraussichtlich am 3. September 2026. \n\n5\\. Der Antragsteller hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vorläufigen Rechtsschutz beantragt und Klage erhoben. Der Besitzeinweisungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Der Antragsgegner habe u. a. den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, weil er die mündliche Verhandlung trotz des Verlegungsantrags durchgeführt habe. Der Beschluss sei auch materiell rechtswidrig, denn es fehle an einer Weigerung des Antragstellers i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Beigeladenen sei das Scheitern vorheriger Vertragsverhandlungen anzulasten. \n\n6\\. Antragsgegner und Beigeladene verteidigen den Besitzeinweisungsbeschluss und beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. \n\nII\n\n7\\. Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 \\- 4 VR 4.23 - juris Rn. 9 ff. und vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 - juris Rn. 6). \n\n8\\. Der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die nach § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG sofort vollziehbare vorzeitige Besitzeinweisung bleibt erfolglos. Der Antragsgegner muss aber erneut zu einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44b Abs. 2 EnWG laden und diese bis zum 27. November 2025 durchführen. \n\n9\\. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das bereits durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits absehbar sind. Diese Prüfung ist auf die binnen der Frist des § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG dargelegten Gründe beschränkt. Nach derzeitigem Stand hat die Klage des Antragstellers allein wegen eines Verfahrensfehlers zwar überwiegende Aussichten auf Erfolg (I.), diesen Fehler lässt der Senat indes nach § 80c Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 VwGO außer Betracht (II.). \n\n10\\. I. Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Einwände des Antragstellers gegen den Besitzeinweisungsbeschluss bleiben überwiegend erfolglos (1.). Der Antragsgegner wäre aber verpflichtet gewesen, auf den Antrag des Bevollmächtigten die mündliche Verhandlung zu verlegen (2.). \n\n11\\. 1\\. a) Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinen Einwänden zur Nichteinhaltung der Sechs-Wochen-Frist des § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG, zur (angeblichen) Befangenheit der Mitarbeiterinnen des Antragsgegners sowie zu etwaigen Begründungsmängeln des Besitzeinweisungsbeschlusses. In der Sache gleichlautende Einwände hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27\\. August 2025 - 11 VR 8.25 - (juris) im Verfahren gegen einen anderen, gegenüber dem Antragsteller ergangenen Besitzeinweisungsbeschluss für den SuedOstLink gewürdigt und zurückgewiesen (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 11 ff.). Darauf nimmt der beschließende Senat Bezug. Soweit der Antragsteller auf nachfolgende Verhandlungen mit der Beigeladenen hinweist, die letztere grundlos am 21\\. August 2025 abgebrochen habe, kommt es hierauf nicht an. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses ist der Zeitpunkt seines Erlasses (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 31). \n\n12\\. b) Auch die materiell-rechtlichen Einwände des Antragstellers gegen den Besitzeinweisungsbeschluss werden nach summarischer Prüfung erfolglos bleiben. \n\n13\\. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich u. a. der Eigentümer weigert, den Besitz eines für den Bau von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n14\\. aa) Die vom Antragsteller bewirtschafteten Grundstücke werden für den Bau eines Erdkabels im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2025 sieht die Inanspruchnahme der Grundstücke vor. \n\n15\\. bb) Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten ist im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geboten. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen im Senatsbeschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - (juris Rn. 21 ff.), der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist. Hieran hält der Senat fest. \n\n16\\. cc) Der Antragsteller hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen der Grundstücke freiwillig zu überlassen. \n\n17\\. Mit dem Tatbestandsmerkmal der \"Weigerung\" und dem Vortrag des Antragstellers hat sich der Senat im Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - (juris Rn. 28 f.) befasst. Auch in Ansehung der Ausführungen des Antragstellers in der Anhörungsrüge vom 31. August 2025, die der Senat mit Beschluss vom 23. September 2025 - 11 VR 10.25 - zurückgewiesen hat, sowie in diesem Verfahren, hält er an seiner Auffassung zum Begriff der Weigerung i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG fest. Sie steht im Übrigen im Einklang mit § 150 Abs. 2 BGB. Danach gilt die Annahme eines Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung mit einem neuen Angebot. Da der Antragsteller das Angebot der Beigeladenen auf Überlassung des Besitzes an den Flächen unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche nur unter der Voraussetzung der Regelung einer Vertragsstrafe anzunehmen bereit ist, liegt hierin eine Ablehnung des Angebots und damit eine Weigerung i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. \n\n18\\. 2\\. Der Antragsteller beanstandet zutreffend, dass die auf den 12. August 2025 angesetzte mündliche Verhandlung hätte verlegt werden müssen. Die Ablehnung des Verlegungsantrags vom 14. Juli 2025 war rechtswidrig (a) und führt auf einen beachtlichen, aber heilbaren Verfahrensfehler (b). \n\n19\\. a) Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 14). Sie dient insbesondere dazu, etwaige Einwendungen gegen die Besitzeinweisung zu erörtern, und ist der Sache nach eine besondere Form der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss über die Besitzeinweisung darf erst nach dieser mündlichen Verhandlung ergehen. Das hat seinen Grund auch darin, dass die vorzeitige Besitzeinweisung den zu erwartenden Enteignungsbeschluss teilweise vorwegnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 48; Kümper, UPR 2020, 468 \u003C474 f.> m. w. N.; vgl. zur Parallelvorschrift des § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG: OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 1 M 13\u002F23 OVG \\- NVwZ-RR 2023, 478 Rn. 19). Die mündliche Verhandlung dient deshalb in besonderer Weise der Wahrung der subjektiven Rechte des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundstückseigentümers. Das Fehlen einer ordnungsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung macht einen Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung rechtswidrig (vgl. auch Schaub-Englert, DVBl. 2024, 262 \u003C266>). \n\n20\\. Bei der Gestaltung des Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung hat die Enteignungsbehörde den engen zeitlichen Rahmen zu beachten, den § 44b Abs. 2 und 4 EnWG ihr setzen. Sie muss das Verfahren von Anfang an so organisieren, dass die dort geregelten Fristen eingehalten werden können. Im Rahmen der Verfahrensgestaltung hat die Behörde aber auch den berechtigten Interessen der Betroffenen ausreichend Rechnung zu tragen. Das folgt aus der Rechtsnatur der vorzeitigen Besitzeinweisung als vorgezogener Teil der Enteignung und dem subjektiven Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Stellt ein Betroffener in Bezug auf eine bereits angesetzte mündliche Verhandlung einen Verlegungsantrag, hat die Behörde zu prüfen, ob für diesen - in Anlehnung an § 227 ZPO - erhebliche Gründe vorliegen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 1 M 13\u002F23 - NVwZ-RR 2023, 478 Rn. 22; Reimer, in: Schoch\u002F​Schneider, VwVfG, Stand November 2024, § 67 VwVfG Rn. 29; Sachs\u002F​Kamp, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10\\. Aufl. 2023, § 67 Rn. 6). Erhebliche Gründe sind solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungsgebots erfordern. Das kann eine geplante Urlaubsreise des als Einzelanwalt tätigen Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten sein, insbesondere dann, wenn die betreffende Reise bereits vor der Terminierung gebucht worden war. Dass der Verlegungsantrag möglicherweise erst kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 - NJW-RR 2019, 695 Rn. 23 ff.). Eine Grenze bildet der Rechtsmissbrauch. Lehnt die Behörde einen Verlegungsantrag ab, so hat sie dies ausreichend zu begründen. \n\n21\\. Unter Anwendung vorstehender Grundsätze hätte der Antragsgegner dem Verlegungsantrag entsprechen müssen. In seinem Antrag vom 14. Juli 2025 hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers, ein Einzelanwalt in Bürogemeinschaft, unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt, aufgrund einer lange geplanten Urlaubsreise nach Sizilien den Termin nicht wahrnehmen zu können. Damit hat er einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dargelegt. Der Antrag war vier Wochen vor dem Termin und damit rechtzeitig gestellt worden. Er entsprach einem legitimen Interesse der Antragstellerseite auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Für einen Rechtsmissbrauch fehlte jeder Anhalt. Vielmehr hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers für eine mündliche Verhandlung mit den gleichen Beteiligten am 23. Juli 2025 keinen Verlegungsantrag gestellt. Gründe, die bei dieser Sachlage gleichwohl die Ablehnung des Verlegungsantrages hätten rechtfertigen können, hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 15. Juli 2025 nicht dargetan. \n\n22\\. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine Änderung des Termins eine erneute förmliche Ladung aller Betroffenen voraussetzt und damit die enge, von § 44b Abs. 2 EnWG vorgegebene Terminkette nicht eingehalten werden könnte. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil eine Verlegung und Neuladung nur in Bezug auf den Antragsteller erforderlich gewesen wäre. Es besteht keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung mit allen von einer vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen gemeinsam durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 23\\. Juli 2025 - 11 A 21.24 - juris Rn. 16). Zudem lag der Termin zur mündlichen Verhandlung (12. August 2025), zu welchem mit Schreiben vom 24. Juni 2025 geladen worden ist, bereits außerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG (Eingang des Antrages auf vorzeitige Besitzeinweisung am 23. Juni 2025). Das von § 44b Abs. 2 EnWG vorgesehene Zeitfenster hätte daher auch ohne eine Terminverlegung aufgrund der nicht gesetzeskonformen Terminierung der mündlichen Verhandlung durch den Antragsgegner nicht eingehalten werden können. Im Übrigen fiel der Termin zur mündlichen Verhandlung in den Zeitraum der Sommerferien. Bei Terminierungen in dieser Zeit musste mit urlaubsbedingten Abwesenheiten von Beteiligten gerechnet werden. Hierauf musste die Enteignungsbehörde bei der Verfahrensgestaltung Rücksicht nehmen. \n\n23\\. Der Antragsgegner wendet ohne Erfolg ein, das rechtliche Gehör sei nicht zwingend mündlich zu gewähren, sondern die Behörde genüge der Anhörungspflicht, wenn sie den Beteiligten Gelegenheit gebe, sich schriftsätzlich zu äußern. Denn § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG verlangt die Anhörung gerade in Form einer mündlichen Verhandlung. Ferner trifft es zwar nach § 44b Abs. 2 Satz 6 EnWG zu, dass auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten die mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung erlassen werden kann. Diese Möglichkeit besteht indessen nur im Interesse einer - mit Blick auf die engen Fristen des § 44b Abs. 2 EnWG - zügigen Durchführung des Verfahrens, wenn Beteiligte zwar ordnungsgemäß geladen wurden, zur mündlichen Verhandlung aber nicht erschienen sind. Die Norm gibt der Enteignungsbehörde keine Befugnis, sich im Falle der Verhinderung eines Beteiligten über einen gestellten und mit erheblichen Gründen versehenen Verlegungsantrag hinwegzusetzen. \n\n24\\. Dem Antragsteller kann auch nicht entgegengehalten werden, sein Bevollmächtigter habe infolge seiner Verhinderung einen Vertreter bestellen müssen, der die mündliche Verhandlung hätte wahrnehmen können. Auf diesen Umstand hat der Antragsgegner die Ablehnung der Terminverlegung nicht gestützt. Auch wenn für den Bevollmächtigten des Antragstellers aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO eine Pflicht bestanden hätte, einen Vertreter zu bestellen, wäre es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen, sich von diesem vertreten zu lassen. § 54 BRAO regelt den Umfang der Pflichten der Vertretung nur im Grundsatz. Einzelheiten des Vertretungsverhältnisses lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen und müssen durch die beteiligten Rechtsanwälte vereinbart werden (vgl. Scharmer, in: Hartung\u002F​Scharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl. 2022, § 54 BRAO Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2025 - A 13 S 959\u002F24 - NVwZ-RR 2025, 359 Rn. 9 f.). Im Übrigen vertritt der Bevollmächtigte den Antragsteller schon seit Jahren in diversen Verhandlungen und Verfahren in Bezug auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke gegenüber der Beigeladenen. Das dabei gewonnene Hintergrundwissen kann sich ein Vertreter nicht innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen verschaffen. Zudem handelt es sich bei einem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b EnWG um eine Sondermaterie, deren Erarbeitung zusätzliche Zeit in Anspruch nimmt. Der hieraus resultierende Aufwand steht in keinem Verhältnis zu einer verhältnismäßig kurzen Verlängerung des Besitzeinweisungsverfahrens. Das gilt insbesondere dann, wenn \\- wie hier - die zeitlichen Vorgaben des § 44b Abs. 2 EnWG schon deshalb nicht gewahrt werden, weil die Enteignungsbehörde das Verfahren mit Blick auf die mündliche Verhandlung nicht zügig genug betrieben hat. \n\n25\\. Schließlich führt auch der Hinweis der Beigeladenen auf § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 27c Abs. 1 VwVfG nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat die mündliche Verhandlung nicht durch eine der dort genannten digitalen Alternativen ersetzt, sondern eine mündliche Verhandlung durchgeführt. \n\n26\\. b) Der Verfahrensfehler ist beachtlich (aa), aber heilbar (bb). \n\n27\\. aa) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften (u. a.) über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Norm findet auf vorzeitige Besitzeinweisungen Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 15 \u003CBefangenheit>). Verfahrensfehler von geringerem Gewicht misst die Rechtsprechung daher zutreffend am Maßstab des § 46 VwVfG (etwa: VGH München, Beschluss vom 20. September 2021 - 8 AS 21.40031 - juris Rn. 17 \u003CLadung nur des Antragstellers>; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Januar 2017 - 5 S 301\u002F15 - DVBl. 2017, 507 \u003C508> \u003CUmfang der übersandten Unterlagen>; OVG Bremen, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 1 B 82\u002F22 - juris Rn. 14 \u003CLadungsfrist>). Die hier erfolgte Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung war indes ein Verfahrensfehler von solchem Gewicht, dass auf ihn § 46 VwVfG keine Anwendung findet. \n\n28\\. (1) § 46 VwVfG, hier in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, greift nach Auffassung des beschließenden Senats nicht ein, wenn unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG eine mündliche Verhandlung unterbleibt. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung dient nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, sondern gewährt dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 \u003C331 f.>; Sachs, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 46 Rn. 29; Schemmer, in: Bader\u002F​Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68\\. Edition, Stand Juli 2025, § 46 Rn. 26; Emmenegger, in: Mann\u002F​Sennekamp\u002F​Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 46 Rn. 111). § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG ist insoweit eine nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dem § 46 VwVfG entgegenstehende Rechtsvorschrift. Eine vorzeitige Besitzeinweisung, die ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist auf eine Anfechtungsklage des Betroffenen unabhängig von ihrem Inhalt aufzuheben. \n\n29\\. Allerdings ordnet der Wortlaut diese Rechtsfolge nicht an. Auch die Gesetzgebungsmaterialien zum Energiewirtschaftsgesetz geben nicht den Ausschlag. Sie verweisen insoweit allein auf die \"Kernvorschriften aus dem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungsrechts\" (BT-Drs. 16\u002F54 S. 40); dort hielt der Gesetzgeber die Regelung der vorzeitigen Besitzeinweisung als eine \"eingehendere Verfahrensregelung aus rechtsstaatlichen Gründen\" für geboten. Die mündliche Verhandlung diene dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BT-Drs. 7\u002F1265 S. 24). Der Anspruch auf mündliche Verhandlung als eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition folgt aber aus Systematik und Ziel der Regelung. Die mündliche Verhandlung ist eine besondere Form der Anhörung im Verwaltungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 14). Der Gesetzgeber weicht vom Regelfall des § 28 Abs. 1 VwVfG deutlich ab, der eine formfreie Anhörung genügen lässt (Kallerhoff\u002F​Mayen, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 44). Er lässt - anders als nach § 67 Abs. 2 VwVfG - eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zu. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung entspricht zudem den Anforderungen in anderen Fachplanungsgesetzen (§ 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG, § 21 Abs. 2 Satz 1 AEG, § 20 Abs. 2 Satz 1 WaStrG) und Verfahrensregelungen über Enteignungen in anderen Zusammenhängen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 EnteigG LSA). Die mündliche Verhandlung ist das wichtigste Verfahrenselement der vorzeitigen Besitzeinweisung (Dünchheim, in: ders., FStrG, 7. Aufl. 2026, § 18f Rn. 21). Die mit der mündlichen Verhandlung geforderte besondere Förmlichkeit der Anhörung steht in auffälligem Gegensatz zur materiell-rechtlichen Regelung über die vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignungsbehörde trifft eine gebundene Entscheidung, deren tatbestandliche Voraussetzungen das Gesetz nach § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG auf wenige, vergleichsweise leicht zu prüfende Umstände - Geboten-Sein des sofortigen Beginns, Weigerung des Eigentümers, Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses \\- beschränkt. Die mündliche Verhandlung ist zudem ein Gegengewicht zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 44b EnWG im Übrigen, die auf eine zügige Besitzeinweisung des jeweiligen Vorhabenträgers gerichtet sind und damit dessen Interessen dienen (vgl. § 44b Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 und 3 EnWG). Schließlich dient die mündliche Verhandlung auch dem Ziel, möglichst eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten zu finden (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 14). Dieser Bedeutung der mündlichen Verhandlung würde es nicht gerecht, auf das vollständige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung § 46 VwVfG anzuwenden und damit eine Aufhebung der als gebundene Entscheidung ausgestalteten Besitzeinweisung im Ergebnis regelhaft auszuschließen. \n\n30\\. (2) § 46 VwVfG findet auch auf solche Verfahrensfehler bei Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung keine Anwendung, die nach ihrer Art und Schwere deren vollständigem Unterlassen vergleichbar sind. Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Antragsgegner unterlaufen. \n\n31\\. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG an ihn wenden. Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (u. a.) das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vor Behörden vertreten zu lassen. Dieses Recht dient der effektiven Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, stellt Waffengleichheit zwischen der Behörde und dem Betroffenen her und verwirklicht das Gebot eines fairen Verfahrens (Dombert, in: Mann\u002F​Sennekamp\u002F​Uechtritz, VwVfG. 3. Aufl. 2025, § 14 Rn. 8; Schmitz, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 14 Rn. 1 f.). Dieses Recht hat im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung besonderes Gewicht: Der Betroffene sieht sich der Behörde und dem Vorhabenträger gegenüber. Sowohl die Behörde als auch der Vorhabenträger verfügen typischerweise über überlegene Sachkunde und rechtliche Kenntnisse. Diese beziehen sich auf einen Rechtsvorgang - die vorzeitige Besitzeinweisung -, über die beim Betroffenen regelmäßig nicht einmal laienhafte Vorstellungen bestehen. Noch weniger wird allein der Betroffene in der Lage sein, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken, die seine Interessen angemessen wahrt. Führt der Verfahrensfehler der Behörde - wie hier - dazu, dass der Betroffene gegen seinen Willen die mündliche Verhandlung ohne den von ihm gewählten Bevollmächtigten wahrnehmen muss, ist dieser Fehler daher nach Art und Schwere dem vollständigen Unterlassen einer mündlichen Verhandlung vergleichbar. \n\n32\\. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Antragsgegner wenige Wochen zuvor in einem weitgehend gleich liegenden Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers mündlich verhandelt hat. Die jeweiligen Verwaltungsverfahren sind rechtlich selbständig. Der Antragsgegner hat insoweit selbst von einer - verfahrensökonomisch naheliegenden - gemeinsamen Verhandlung oder jedenfalls Verhandlung am gleichen Tag abgesehen. Daran muss er sich festhalten lassen. \n\n33\\. bb) Der dargestellte Verfahrensfehler ist indessen heilbar. Für eine nach § 67 VwVfG unterbliebene oder fehlerhaft durchgeführte mündliche Verhandlung ist anerkannt, dass diese gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 - NVwZ 1984, 578 \u003C579>; Reimer, in: Schoch\u002F​Schneider, VwVfG, Stand November 2024, § 67 Rn. 27; Sachs\u002F​Kamp, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10\\. Aufl. 2023, § 67 Rn. 33 ff.). Für die von § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG vorausgesetzte mündliche Verhandlung kann aufgrund der Nähe des Verfahrens zum förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG; vgl. auch Schaub-Englert, DVBl. 2024, 262 \u003C266>) nichts anderes gelten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 1 M 13\u002F23 - NVwZ-RR 2023, 478 Rn. 23). Dem entsprechend kann eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende mündliche Verhandlung vom Antragsgegner noch mit heilender Wirkung bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Senat anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden. \n\n34\\. II. Der Senat lässt den Mangel der fehlerhaft durchgeführten mündlichen Verhandlung nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO außer Betracht. \n\n35\\. § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nach § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO in diesem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. § 80c Abs. 2 Satz 5 VwGO schließt die Geltung des Satz 1 nicht aus, weil kein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG vorliegt. \n\n36\\. Nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Ein solcher Mangel kann nach § 80c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sein. Der Wortlaut der Norm deutet an, dass für die Prognose des Gerichts allein die Fehlerbehebung und damit die Durchführung eines fehlerfreien Verwaltungsverfahrens in den Blick zu nehmen ist. Das reicht jedoch nicht aus. Um der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes gerecht zu werden, muss die Prognose über die Behebung des Verfahrensfehlers die Erwartung einschließen, die Behörde werde bei einer Heilung des Fehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten. Denn die jeweilige Infrastrukturmaßnahme wird nur beschleunigt, wenn - nach dem Maßstab der Offensichtlichkeit - bereits abzusehen ist, dass nach fehlerfreier Durchführung des Verfahrens das Ergebnis des angefochtenen Verwaltungsakts bestätigt wird (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 - 4 VR 6.22 - juris Rn. 42). \n\n37\\. Es ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich, dass nach einer erneuten, fehlerfrei durchgeführten mündlichen Verhandlung der Antragsgegner am Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung festhalten wird. Das vorliegende Verfahren liefert \\- mit Ausnahme der fehlerhaften Durchführung der mündlichen Verhandlung - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. August 2025 nach seinem Inhalt rechtswidrig sein könnte. Vielmehr dürfte der Antragsgegner verpflichtet sein, die Beigeladene nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG in den Besitz einzuweisen. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung eine einvernehmliche Lösung erzielen und es eines Besitzeinweisungsbeschlusses nicht mehr bedarf. Darauf kommt es aber für die von § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Prognose nicht an. In dieser Situation hält der Senat es entsprechend § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO für interessengerecht, den Eilantrag abzulehnen, aber auf eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung hinzuwirken. \n\n38\\. Zur Nachholung der mündlichen Verhandlung setzt der Senat dem Antragsgegner gemäß § 80c Abs. 2 Satz 3 VwGO eine Frist bis zum 27. November 2025. Er hat sich dabei an der Sechs-Wochen-Frist des § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG orientiert. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel behoben worden ist, gilt nach § 80c Abs. 2 Satz 4 VwGO der § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend. Mit Blick auf das anhängige Hauptsacheverfahren BVerwG 11 A 18.25 obliegt es im Übrigen den Beteiligten, den Senat zeitnah über die durchgeführten Verfahrensschritte zu informieren. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung auf den 12. November 2025 geladen hat. \n\n39\\. III. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 154 Abs. 5 und Abs. 3 VwGO. \n\n40\\. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil diese einen Antrag gestellt, sich hiermit einem Kostenrisiko ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat. § 154 Abs. 5 VwGO findet insoweit keine Anwendung, weil die Norm auf die Gerichtskosten beschränkt ist (Köhler, in: Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 80c VwGO Rn. 14; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 154 VwGO Rn. 20; Bier\u002F​Bick, NVwZ 2023, 457 \u003C460>). Der Wortlaut der Norm (\"Gerichtskosten\") ist eindeutig und erstreckt sich nicht - wie § 154 Abs. 1 VwGO \\- auf die Kosten des Verfahrens, sondern nur auf einen Teil dieser Kosten (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO). Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 20\u002F5570 S. 19) sprechen von Gerichtskosten. Der Senat teilt daher die in der Literatur (vgl. Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker a. a. O. § 154 Rn. 16; R.-P. Schenke, in: Kopp\u002F​Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80c Rn. 15; Hug, in: Kopp\u002F​Schenke, a. a. O., § 154 Rn. 13; Scheffczyk, NordÖR 2023, 177 \u003C179>; Siegel, NVwZ 2023, 462 \u003C464>; Schoch, NVwZ 2024, 1529 \u003C1534>; Schaks, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 154 Rn. 88) vertretene Rechtsauffassung nicht, die Beschränkung des § 154 Abs. 5 VwGO auf die Gerichtskosten sei ein Redaktionsversehen und die Vorschrift auf die Kosten des Verfahrens insgesamt zu erstrecken. \n\n41\\. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025\\.","BVerwG, 16.10.2025, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)","2026-07-10T22:08:53.704Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":44,"decisionDate":137,"fullText":138,"summary":139,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":141},"4818","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600044","ecli-de-neuris-wbre202600044","11 A 22.24","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz \n\n## Leitsatz\n\n§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 16\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 13. August 2024 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) - gestützt auf § 24 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) - den Plan für das Vorhaben Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), die Höchstspannungsleitung von Punkt Wullenstetten bis Punkt Niederwangen, Drehstrom, mit einer Nennspannung von 380 kV fest. \n\n3\\. In dem von Norden nach Süden verlaufenden, in Baden-Württemberg gelegenen Teil des Vorhabens wird zwischen der Schaltanlage Dellmensingen und dem Punkt Niederwangen der 220-kV-Stromkreis der Bestandsleitung Bl. 4572 entfernt und die 380-kV-Höchstspannungsleitung auf den frei gewordenen Stromkreisplatz aufgelegt, mithin umbeseilt. 25 Bestandsmasten werden durch Ersatzbaumasten ersetzt, zwölf werden erhöht. Zudem wird teils der Schutzstreifen verbreitert. \n\n4\\. Das Gebiet der Klägerin wird von der Bestandsleitung Bl. 4572 durchquert. Die Trasse tritt in deren Gebiet ein und schwenkt - nach östlicher Umgehung der Ortschaft L. über die Ersatzbaumasten 1192, 1193 und 1194 - weiter leicht nach Südwesten. Zwischen Mast 207 und Mast 208 im Ortsteil H. quert sie die Bundesautobahn A 96 und anschließend zwischen Mast 208 und Mast 209 die Bundesstraße B 32. Dort verlässt die Trasse das Gebiet der Klägerin und tritt in das Gebiet der westlich gelegenen Nachbargemeinde A. ein. \n\n5\\. Am 11. Mai 2018 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur den Antrag auf Durchführung der Bundesfachplanung. Am 23. November 2018 erließ die Bundesnetzagentur die Bundesfachplanungsentscheidung, in der sie die Bestandstrasse als Trassenverlauf festlegte. Nach Einreichung des Antrags auf Planfeststellung am 8. Mai 2019 erkannte die Beigeladene wegen Änderungen in den DIN-Standards für die Berechnung der Schutzstreifen die Notwendigkeit, den Trassenverlauf zu ändern. Auf den Antrag der Beigeladenen änderte die Bundesnetzagentur am 6. Oktober 2020 die Bundesfachplanungsentscheidung. Die geänderte Bundesfachplanungsentscheidung wurde am 9. Oktober 2020 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht, die Veröffentlichung am 31. Oktober 2020 in den einschlägigen örtlichen Tageszeitungen bekanntgegeben. \n\n6\\. In der Folge änderte die Beigeladene am 19. März 2021 ihren Antrag auf Planfeststellung und passte ihn an die geänderte Bundesfachplanung an. \n\n7\\. Mit Einwendungen vom 14. und 17. August 2023 forderte die Klägerin für die Ortschaft L. eine Verschwenkung der Leitung oder eine Ausführung als Erdkabel. Gleichzeitig verlangte sie für das Gebiet im Ortsteil H. südlich der A 96 und nördlich der B 32 ebenfalls eine Verschwenkung. Dazu bezog sie sich auf ihren Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan \"Gewerbegebiet H.\" vom 20. März 2023, der Teil eines interkommunalen Gewerbegebiets mit der Nachbargemeinde A. werden soll, und berief sich auf die am 25\\. Juni 2021 als Satzung beschlossene Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben, die dort ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe festlegt. \n\n8\\. Am 13. August 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan fest. Die Forderungen der Klägerin wies sie zurück. \n\n9\\. Die Klägerin hat am Samstag, den 19. Oktober 2024, Klage erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Planungshoheit und eine fehlerhafte Alternativenprüfung. \n\n10\\. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen vom 13. August 2024 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. \n\n11\\. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n12\\. Sie verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO und § 6 Satz 1 Bundesbedarfsplangesetz sowie Nr. 25 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig. \n\n14\\. Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann weder dessen Aufhebung noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\\. 1\\. Der Senat ist bei seiner Prüfung auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangenen Klagebegründung bestimmt worden ist. \n\n16\\. a) Nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Bestimmung verlangt Beachtung bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (vgl. § 18 Abs. 5 NABEG). Sie geht § 6 Satz 1 UmwRG vor. Seine bisherige, gegenteilige Auffassung gibt der Senat auf (zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 30. April 2025 - 11 A 8.24 - ZNER 2025, 353 Rn. 20 und vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11). \n\n17\\. § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG in der hier anwendbaren Fassung ist gegenüber § 6 Satz 1 UmwRG die jüngere Vorschrift. Denn § 6 UmwRG ist durch Art. 1 Nr. 5 und Art. 18 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 eingeführt worden und am 2. Juni 2017 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I S. 1298 \u003C1300 und 1304>). Die Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG ist dagegen durch Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 in das Energiewirtschaftsgesetz gelangt und am 21. März 2023, mithin später in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71). \n\n18\\. Dass § 17e Abs. 3 Satz 6 FStrG, § 18e Abs. 3 Satz 6 AEG und § 14e Abs. 3 Satz 6 WaStrG die Vorschrift des § 6 UmwRG ausdrücklich für nicht anwendbar erklären, während § 43e Abs. 3 EnWG auf eine solche Regelung verzichtet, steht dessen Anwendbarkeit nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass er mit § 43e Abs. 3 EnWG für alle Klagen im Zusammenhang mit Planfeststellungsentscheidungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine einheitliche Regelung getroffen hat und dass § 43e Abs. 3 EnWG den vorgenannten Bestimmungen in der Wirkung entspricht (vgl. BT-Drs. 20\u002F5165 S. 9 i. V. m. S. 20: \"\u003C...> orientieren sich an vergleichbaren Bestimmungen, die für andere Infrastrukturbereiche gelten \u003C...>\"). \n\n19\\. b) Die Klägerin hat die Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingehalten. Diese bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Frist endet daher bei Klageerhebung an einem Samstag - wie hier am 19\\. Oktober 2024 - mit Ablauf des nach zehn Wochen folgenden montags. Dem hat die Klägerin mit Einreichung der Klagebegründung am Montag, den 30. Dezember 2024, genügt. \n\n20\\. 2\\. Die Klägerin als eine von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie vermittelt ihr keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 16 m. w. N.). \n\n21\\. Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise \"verbaut\" werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 53 m. w. N.). \n\n22\\. 3\\. Die Klägerin sieht durch das planfestgestellte Vorhaben ihre Absicht gefährdet, auf einer bisher unbebauten, aber durch einen Bestandsmast und Schutzstreifen vorbelasteten Fläche im Ortsteil H. zwischen der Bundesautobahn A 96 und der Bundesstraße B 32 ein Gewerbegebiet zu planen. Insoweit zeigt sie indes keine wehrfähige Position auf. \n\n23\\. a) Die Klägerin kann sich nicht auf das in der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben festgelegte Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe berufen. Weist ein Träger der Raumordnung in einem Raumordnungsplan auf dem Gebiet einer Gemeinde einen Standort für eine bestimmte Nutzung aus, ist dies keine eigene Planung der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 61 m. w. N.). \n\n24\\. b) Als die Klägerin beschloss, einen Bebauungsplan aufzustellen, konnte sie nicht damit rechnen, sie werde ein Gewerbegebiet frei von der Leitung verwirklichen können. Ihre gegenteilige Hoffnung ist nicht wehrfähig. \n\n25\\. aa) Es kann offenbleiben, ob der Beschluss einer Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, einen Bebauungsplan aufzustellen, eine Planung hinreichend verfestigt, um eine wehrfähige Rechtsposition der Gemeinde zu begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1997 \\- 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 29 f., vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 53 und vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 63). Jedenfalls musste die Klägerin im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses - im März 2023 - davon ausgehen, dass sie ein Gewerbegebiet nur mit der planfestgestellten Leitung würde verwirklichen können. \n\n26\\. Allerdings markiert bei einem Fachplanungsvorhaben in der Regel erst die - hier im Juni 2023 erfolgte - Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 \u003C208>) und damit den zeitlichen Vorrang der Fachplanung vor der gemeindlichen Bauleitplanung. Dies gibt indes nicht den Ausschlag. In tatsächlicher Hinsicht lag es ohnehin nahe, dass die planfestzustellende Leitung die Trasse und die Masten der Bestandsleitung nutzen würde. Diese Annahme hatte sich rechtlich bereits verfestigt. Denn der Aufstellungsbeschluss der Gemeinde erging nach der Bundesfachplanungsentscheidung vom 6. Oktober 2020. Die Bundesfachplanung nimmt einen Teil des Planfeststellungsverfahrens vorweg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 13). Ihre Ergebnisse sind im späteren Planfeststellungsverfahren nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu Grunde zu legen (vgl. BT-Drs. 17\u002F6073 S. 20). Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Bundesfachplanungsentscheidung rechtswidrig war oder rechtswidrig geworden ist, und damit auch keinen Grund für ihre Überprüfung gesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG). Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, dass eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Vorrang der Bundesfachplanung vor einer nachfolgenden Bauleitplanung geboten sein könnte (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 NABEG). \n\n27\\. Dies stand der Klägerin bei ihrem Aufstellungsbeschluss vom 20. März 2023 erkennbar vor Augen. Es bedürfe, so die Sitzungsvorlage im Gemeinderat, der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens, um die Interessen der Stadt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darzulegen. Weitere Schritte, ihre Planungsabsichten ins Werk zu setzen, hat die Klägerin nicht unternommen. So bedurfte und bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans, der noch \"Flächen für die Landwirtschaft\" darstellt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB verschob die Klägerin in der amtlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses auf unbestimmte Zeit. \n\n28\\. Ein Gewerbegebiet ohne Leitung war in dieser Situation ein bloßer Planungswunsch, der keine wehrfähige Rechtsposition begründete. Denn eine Planung ist nur wehrfähig, wenn die hinreichend ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie realisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1969 - 4 C 44.68 - BVerwGE 34, 146 \u003C148>). Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dagegen nicht in Beziehung steht, kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (vgl. zu § 1 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 \u003C312>). \n\n29\\. bb) Schließlich bleibt der Einwand der Klägerin erfolglos, eine nicht verfestigte Planung dürfe jedenfalls nicht unnötigerweise \"verbaut\" werden. Geht es lediglich um konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten einer Gemeinde, ist der Schutz der Planungshoheit gemindert. Es reicht hin, dass Sachgründe von einigem Gewicht für das Vorhaben sprechen. Dies ist bei der Umbeseilung der Fall. Die Erhöhung der Übertragungskapazitäten durch leistungsstärkere Leiterseile unter Nutzung vorhandener Infrastruktur folgt dem im Energiewirtschaftsrecht anerkannten NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG und BT-Drs. 17\u002F5816 S. 11 f.). Sie dient der Sicherstellung einer preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG) und vermeidet weitere Eingriffe in Natur und Landschaft sowie neue Grundstücksbetroffenheiten (vgl. PFB S. 527 f.). \n\n30\\. c) Die Planung des Gewerbegebiets musste damit davon ausgehen, dass der Verlauf der planfestzustellenden Leitung der Bestandsleitung folgen würde. Eine solche Planung stört der Planfeststellungsbeschluss nicht nachhaltig. Dabei hat der Begriff der Nachhaltigkeit wie andere, den Eingriff in die Planungshoheit qualifizierende Kriterien (\"wesentlich\", \"erheblich\") die Funktion, Auswirkungen mit Bagatellcharakter auszusondern. \n\n31\\. Die Klägerin befürchtet, das Gewerbegebiet werde durch Höhen- oder Abstandsvorgaben sowie ungünstig geschnittene Teilflächen unattraktiv. Diese Schwierigkeiten bestanden indes schon vor der angegriffenen Planfeststellung. Die für das Gewerbegebiet vorgesehenen Flächen waren bereits mit der Bestandsleitung Bl. 4572 und dem dort errichteten Mast vorbelastet und die Planungsmöglichkeiten der Klägerin in grundsätzlich gleicher Weise eingeschränkt. Allein in der Verstetigung dieser Belastung liegt noch keine nachhaltige Störung. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 67) erlaubt nicht den gegenteiligen Schluss. Ihr kann nicht entnommen werden, dass jede Verstetigung einer Situation die Planungshoheit nachhaltig stört. Vielmehr sind der zeitliche und der räumliche Umfang und die Art der Störung in einer Gesamtschau in den Blick zu nehmen. \n\n32\\. Die Erweiterung des Schutzstreifens der neuen Höchstspannungsleitung reicht für eine nachhaltige Störung nicht aus. In dem nördlichen Teil des Gewerbegebiets wird der Schutzstreifen von Mast 207 bis zum Mast 208 auf einer Strecke von circa 200 m um jeweils 2 m beidseits der Trassenachse verbreitert. Angesichts der Gesamtfläche des geplanten Gewerbegebietes von 12 ha fällt dies nicht ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 58). \n\n33\\. Das planfestgestellte Vorhaben schließt die Festsetzung eines Gewerbegebiets auch nicht insgesamt aus. In der Praxis werden Höchstspannungsfreileitungen nicht selten über Gewerbegebiete geführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 58). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat das Vorhaben als mit dem Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe vereinbar gehalten und an dem Vorranggebiet trotz der Bundesfachplanung festgehalten (vgl. PFB S. 447). Die Klägerin hat auch nicht, wie es ihr oblegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - BVerwGE 177, 108 Rn. 42), dargelegt, dass sich der von ihr angenommene Konflikt nicht mit den Mitteln des Bauplanungsrechts bewältigen ließe, etwa durch eine geschickte Anordnung von Hochbauten, Verkehrswegen und Stellplätzen. Soweit sie auf eine ungünstig abgeschnittene Teilfläche des Gewerbegebiets verwiesen hat, ist zu berücksichtigen, dass diese Fläche an das Gewerbegebiet auf dem Gebiet der Nachbargemeinde grenzen soll. \n\n34\\. 4\\. Die Klägerin kann sich auch im Bereich L. nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen. \n\n35\\. Soweit sie geltend macht, dass das Vorhaben die siedlungsmäßige Entwicklung in L. in Richtung Osten an der einzig möglichen Stelle verhindere, geht es ihr darum, sich planerische Optionen offen zu halten. Eine solche Freihalteabsicht ist keine wehrfähige Planung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 \u003C394 f.> und vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 30). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine von ihr vorgeschlagene Alternative die Siedlung in L. entlaste. Die Interessen Dritter sind kein Belang der Klägerin. \n\n36\\. Die Klägerin kann sich nicht auf eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer gemeindlichen Einrichtung berufen. Bei der von dem Schutzstreifen der Höchstspannungsleitung in Anspruch genommenen Schule handelt es sich zwar um eine Grundschule, deren Trägerin die Klägerin nach § 28 Abs. 1 SchG BW ist. Allerdings verbessert das Vorhaben die Situation für die Schule. Aufgrund der planfestgestellten Verschwenkung ragt die Turnhalle der Schule nur noch randlich und damit in deutlich geringerem Maße als zuvor in den Schutzstreifen hinein. Dass die damit einhergehenden Veränderungen in der Höhe der Masten die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtung nachteilig verändern, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n37\\. Da abwägungserhebliche Belange der Klägerin in L. nicht berührt sind, kann sie durch die Entscheidung für eine Freileitung und damit gegen ein Erdkabel nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Hiervon unabhängig schied die Errichtung eines Erdkabels von vornherein aus. Der Gesetzgeber kann energiepolitisch entscheiden, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8\\. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 23). Für Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungen \\- wie hier - hat der Gesetzgeber bestimmte Pilotvorhaben durch Kennzeichnung im Bundesbedarfsplan mit dem Buchstaben \"F\" benannt, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene zu testen (vgl. § 2 Abs. 6 BBPlG i. V. m. § 4 Abs. 1 BBPlG). Er hat den Einsatz von Erdkabeln bewusst auf diese Vorhaben beschränkt. Der Katalog ist abschließend (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 142 ff. und vom 12\\. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 78). Das Vorhaben Nr. 25 ist nicht mit \"F\" gekennzeichnet und durfte daher nicht als Erdkabel geführt werden. \n\n38\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.","Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:24.105Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":44,"decisionDate":147,"fullText":148,"summary":149,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":150,"updatedAt":151},"4978","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500707","ecli-de-neuris-wbre202500707","7 C 10.24","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  Windenergieanlagen in der Umgebung eines Vogelschutzgebiets \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft dieser Genehmigung kommt es nicht an. 13\n\n2\\. Die Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, ist auf die naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beschränkt. 28\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beigeladenen wird nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA). \n\n2\\. Im Juli 2018 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sechs WEA in der Samtgemeinde Gieboldehausen im Landkreis Göttingen. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG. Die Vorhabenstandorte befinden sich (nord-)östlich des Vogelschutzgebiets V 19 \"Unteres Eichsfeld\" und westlich des FFH-Gebiets 134 \"Sieber, Oder, Rhume\". Ziel des Vogelschutzgebiets V 19 ist es unter anderem, Habitate des Rotmilans zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2020 ab. Die Beigeladene erhob hiergegen Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein \"Gesamtmaßnahmenkonzept für den Rotmilan\" erstellt, das detaillierte Regelungen über Abschaltzeiten enthält. In der Folge genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb von fünf WEA mit Teilabhilfebescheid vom 3. Januar 2022. Hinsichtlich einer weiteren WEA wurde der Widerspruch zurückgewiesen. \n\n3\\. Der Kläger hat am 2. März 2022 Klage erhoben und am 1. Juni 2022 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20\\. Juli 2022 stattgegeben hat. In der Folge hat der Beklagte Nebenbestimmungen angepasst und Änderungsbescheide vom 29. Juni 2023 und 5. März 2024 erlassen. Im Dezember 2023 hat die Beigeladene Genehmigungserleichterungen im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beantragt. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat der aufrechterhaltenen Klage mit Urteil vom 10. September 2024 hinsichtlich des auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten Hilfsantrags stattgegeben. Die Genehmigung sei formell und materiell rechtswidrig. Verfahrensfehlerhaft sei im Abhilfeverfahren keine Anhörung der erstmals durch die Genehmigung Beschwerten nach § 71 VwGO und keine Verbändeanhörung durchgeführt worden. Ein Verfahrensfehler sei auch, dass der auszulegende UVP-Bericht keine Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets V 19 enthalten habe. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht nachträglich aufgrund des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entfallen, weil mit dem Genehmigungsbescheid bereits eine endgültige Entscheidung vorliege. Es fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen möglicher Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 19. Hinsichtlich des Rotmilans liege auch ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei mit zukünftigen Ansiedlungen von Rotmilanen im Nahbereich letztlich aller fünf WEA zu rechnen gewesen. Die Nebenbestimmung 5.1.3 zur ökologischen Baubegleitung sei zu unbestimmt. \n\n5\\. Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt die Beigeladene aus: Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nachträglich entfallen, weil der Antrag auf Genehmigungserleichterungen bis zur Bestandskraft der Genehmigung gestellt werden könne. Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Das Vogelschutzgebiet V 19 werde nicht erheblich beeinträchtigt. Rotmilane könnten durch die WEA nur zu Schaden kommen, wenn sie das Vogelschutzgebiet verließen. Einer artenschutzrechtlichen Prüfung habe es wegen der Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz nicht bedurft. Zukünftige artenschutzrechtliche Konflikte seien bei der Genehmigungserteilung nicht zu berücksichtigen. Die Nebenbestimmung 5.1.3 des angefochtenen Bescheides sei hinreichend bestimmt. \n\n6\\. Die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2024 die Klage abzuweisen. \n\n7\\. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er tritt dem Vortrag der Beigeladenen bei. \n\n8\\. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat in Einklang mit Bundesrecht festgestellt, dass die angefochtene Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. \n\n11\\. 1\\. Die Klage ist zulässig. Die angefochtene Genehmigung ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, gegen die der Kläger als anerkannte Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einlegen kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. \n\n12\\. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergibt sich vorliegend bereits aus § 7 Abs. 3 UVPG und ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189), nachträglich entfallen. \n\n13\\. Ein nachträglicher Entfall einer UVP-Pflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG) kommt nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG bereits ergangen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend zu Recht bejaht. Der Antrag der Beigeladenen auf Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz vom Dezember 2023 ist erst nach der Erteilung der mit Teilabhilfebescheid vom 3. Januar 2022 ergangenen, hier angefochtenen Genehmigung erfolgt. Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft einer Genehmigung \\- gegebenenfalls erst nach Abschluss eines (mehrinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens \\- kommt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen und einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (VG Schwerin, Urteil vom 27. November 2023 - 2 A 1310\u002F20 SN \\- juris Rn. 29 ff.) demgegenüber nicht an. \n\n14\\. Die Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz gehen auf die Verordnung (EU) 2022\u002F2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 S. 36) zurück. Nach Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2022\u002F2577 können die Mitgliedstaaten die Verordnung auch auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung anwenden, bei denen vor dem 30. Dezember 2022 noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Diese Formulierung greift § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG auf. Zugleich bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2022\u002F2577, dass das \"Verfahren zur Genehmigungserteilung\" alle behördlichen Stufen umfasst und mit der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige Behörde endet. In diesem Sinne wird im 7. Erwägungsgrund der Verordnung erläutert, dass sich die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen auf laufende Verfahren auf Konstellationen bezieht, in denen die zuständige Behörde noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat. Damit wird deutlich, dass das Unionsrecht, an dem die einschlägige Regelung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes unmittelbar anknüpft, allein den Abschluss der Entscheidungsfindung seitens der zuständigen Behörde und nicht auch ein sich gegebenenfalls anschließendes gerichtliches Rechtsschutzverfahren mit seinen nationalen Besonderheiten und einer gegebenenfalls stark variierenden Verfahrensdauer in den Blick nimmt. Dies gilt umso mehr, als die Verordnung (EU) 2022\u002F2577 ein zeitlich begrenztes Instrument vorübergehender Notfallvorschriften (Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2022\u002F2577) darstellt, um die in ihren Anwendungsbereich fallenden Genehmigungsverfahren zu straffen (vgl. 4. Erwägungsgrund der Verordnung). \n\n15\\. 2\\. Die Klage ist begründet. Die angefochtene Genehmigung verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). \n\n16\\. a) Die angefochtene Genehmigung ist - anders als vom Oberverwaltungsgericht angenommen \\- frei von beachtlichen Verfahrens- oder Formfehlern. \n\n17\\. aa) Soweit das Oberverwaltungsgericht eine fehlende Anhörung nach § 71 VwGO von einer erstmaligen Beschwer Betroffener - namentlich der Nachbarschaft - im Widerspruchsverfahren vor Erlass des Teilabhilfebescheides vom 3. Januar 2022 bemängelt, fehlt es an jedem vom Tatsachengericht festgestellten konkreten Anhaltspunkt, dass dies die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte (§ 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG). Insbesondere genügt der Hinweis im angefochtenen Urteil auf die von Anwohnern im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen wegen der Schallauswirkungen des Vorhabens nicht. Es fehlt an jeden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht eingehalten werden. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil lassen die im Widerspruchsverfahren verfügten erheblichen Betriebsbeschränkungen eine Reduktion der Schallauswirkungen erwarten. \n\n18\\. bb) Soweit eine weitere Beteiligung von Umweltverbänden, die keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, im Widerspruchsverfahren in Rede steht, ist § 71 VwGO, der eine Beschwer Betroffener voraussetzt, nicht anwendbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt. Entgegen seiner Auffassung erfolgt eine solche Pflicht aber nicht aus den Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht im Planfeststellungsrecht für die unter bestimmten Umständen notwendige erneute Beteiligung von Umweltverbänden entwickelt hat. Dem steht entgegen, dass für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV \\- i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 \u003CBGBl. I S. 1001>, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes bei Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 \u003CBGBl. I Nr. 225>), spezielle Regelungen für die Beteiligung bei nachträglichen Änderungen und nachträglich vorgenommenen Untersuchungen und eingegangenen Stellungnahmen in § 10 Abs. 3 Satz 7 BImSchG (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a. F.) enthält. Danach sind weitere Informationen, die für den Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides, der eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Vorhabens enthält, von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. In ähnlicher Weise bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 7 9. BImSchV, dass zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Eine planwidrige Regelungslücke, zu deren Schließung es - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - der Übertragung einer zur Planfeststellung ergangenen Rechtsprechung bedürfen könnte, besteht hiernach nicht. Daraus resultierende Defizite in der Beteiligung und im Rechtsschutz von Umweltvereinigungen sind nicht ersichtlich. Die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen Begleiter des behördlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 18). Der Zugang der Verbände zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht wird durch die geltenden Regelungen nicht erschwert, die mithin auch den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 AK gerecht werden. \n\n19\\. cc) Das vom Oberverwaltungsgericht gerügte Fehlen inhaltlicher Angaben zu den Auswirkungen eines - wie hier - UVP-pflichtigen Vorhabens, das geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, auf die Erhaltungsziele des Gebiets im UVP-Bericht (§ 4e Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV), ist eine Frage des materiellen Rechts. Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte. Hiervon zu unterscheiden sind die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von Verfahrensschritten nach materiell-rechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 \\- BVerwGE 161, 17 Rn. 29 und 32). Hierzu gehört auch die hier aufgeworfene Frage, welche Angaben im Einzelnen zum notwendigen Inhalt eines UVP-Berichts gehören (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 21). \n\n20\\. b) Die angefochtene Genehmigung verstößt jedoch - wie vom Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht angenommen - gegen materielles Recht. \n\n21\\. aa) Entgegen der Annahme des Beklagten bedurfte es vor der Erteilung der Genehmigung mit Bezug auf das Vogelschutzgebiet V 19 über die durchgeführte Vorprüfung hinaus einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 BNatSchG). Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, wenn und soweit Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 - NVwZ 2012, 176 Rn. 40 m. w. N.). \n\n22\\. Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) können projektbedingte Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 19 \"Unteres Eichsfeld\" nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. \n\n23\\. Der Fauna-Flora-Habitat-Gebietsschutz beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf festgesetzte Schutzgebiete in ihren administrativen Grenzen. Hinsichtlich von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten definiert Art. 1 FFH-RL in diesem Sinne unter Buchstabe j ein \"Gebiet\" als \"ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche\" und unter Buchstabe l ein \"besonderes Schutzgebiet\" als \"ein [...] ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und\u002F​oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden\". Das schließt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folgewirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebietsgrenzen hinaus auszudehnen. Hiernach wäre es im Grundsatz verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Sind die dem Gebietsschutz unterfallenden Vorkommen auf die betreffenden gebietsexternen Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt. Dagegen wäre es systemwidrig, Habitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32). In diesem Sinne ergibt sich der Bezug des gewährten Schutzes auf einen geographisch definierten Bereich - im Gegensatz zum ubiquitären Artenschutz - aus der Natur der Sache. \n\n24\\. In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass der gebietsbezogene Schutz nach § 34 BNatSchG nicht von vornherein außer Betracht bleibt, wenn sich das in Rede stehende Projekt außerhalb der administrativen Grenzen des betroffenen Schutzgebiets befindet. Mit Bezug auf den Schutz von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​301] - Rn. 29) entschieden, dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vom Ansatz her nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich das Projekt nicht in dem betroffenen FFH-Gebiet, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet. Sind bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 \\- BVerwGE 163, 380 Rn. 88; vgl. auch Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - UPR 2019, 18 Rn. 37). \n\n25\\. Gemessen an diesen Grundsätzen war eine Verträglichkeitsprüfung hier erforderlich. Mit Blick auf die im vorliegenden Einzelfall durch das Oberverwaltungsgericht festgestellten Umstände kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Verwirklichung des Vorhabens das Ziel des Vogelschutzgebiets V 19, Habitate des Rotmilans zu erhalten oder wiederherzustellen, erheblich zu gefährden droht. Zwar liegen die genehmigten WEA außerhalb des Vogelschutzgebiets und der Abstand zu dessen Gebietsgrenze beträgt nach Angabe der Beigeladenen etwa 1 350 Meter. Jedoch ist zum einen festgestellt, dass aufgrund einer geringen Reproduktionsrate bereits Einzelverluste des Rotmilans dessen Erhaltungszustand im Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können. Zum anderen werden die WEA nach den tatrichterlichen Feststellungen wiederkehrend von im Vogelschutzgebiet lebenden Rotmilanen zur Nahrungssuche in Richtung des benachbarten Fauna-Flora-Habitat-Gebiets 134 \"Sieber, Oder, Rhume\" überquert. Zudem wird die Bedeutung des Gebiets V 19 für die Erhaltung des Rotmilans im Bundesgebiet im Standarddatenbogen des Gebiets V 19 als \"sehr hoch\" eingestuft. Mithin sind die Faktoren einer Störung der Erreichbarkeit des Vogelschutzgebiets durch eine Einwirkung auf Flugrouten zwischen diesem Gebiet und einem nahe gelegenen weiteren Natura 2000-Gebiet, eine hohe Fragilität der Population des Rotmilans im Schutzgebiet und eine sehr hohe Bedeutung des Schutzgebiets festgestellt (vgl. zum Kriterium der Gebietsbedeutung auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 \\- 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 90 m. w. N.). Jedenfalls in der Kumulation dieser Faktoren ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es verblieben vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen, nicht zu beanstanden. \n\n26\\. Insoweit bleibt auch festzuhalten, dass es für den Fall, dass sich die WEA als geeignet erweisen, das Vogelschutzgebiet V 19 erheblich zu beeinträchtigen, im UVP-Bericht aus Gründen des materiellen Rechts Angaben zu deren Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets - namentlich hinsichtlich des Rotmilans - bedarf (§ 4e Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV; vgl. oben Rn. 19). \n\n27\\. Hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht schon dem Grunde nach kritisierten Maßstabsbildung bei der vom Beklagten durchgeführten Vorprüfung weist der Senat klarstellend darauf hin, dass im Rahmen der Vorprüfung, die sich auf die Frage beschränkt, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht und die keiner formalisierten Durchführung bedarf, die Heranziehung des im Artenschutzrecht entwickelten Maßstabs einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für Exemplare betroffener Arten (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) zur Beurteilung der Gefahr einer Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten auf der Grundlage fachlicher Einschätzung in geeigneten Einzelfällen sachgerecht sein kann. \n\n28\\. bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sehr wahrscheinliche zukünftige Entwicklungen bei der Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, zu berücksichtigen sind, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist vielmehr auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung beschränkt. \n\n29\\. Das Oberverwaltungsgericht erkennt selbst, dass mit der von ihm vertretenen Auffassung ein Verlust an Berechenbarkeit verbunden wäre. Soweit es diesen dadurch abzumildern sucht, dass die Wahrscheinlichkeit berücksichtigungsfähiger zukünftiger Entwicklungen \"sehr hoch\" sein müsse, entschärft dies nicht die mit seinem Ansatz verbundene Problematik, sondern verlagert sie auf die dann erforderliche und ihrerseits mit Unsicherheiten verbundene Abgrenzung zwischen verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgraden. Es besteht auch keine Notwendigkeit zu einer derartigen prognostischen Betrachtung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aufgrund der Anknüpfung an den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Feststellungswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage erstreckt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 18; vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 27 und vom 30. April 2009 \\- 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 22, jeweils für Rechtsänderungen; Seibert, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 13 BImSchG Rn. 123; zur insoweit vergleichbaren seeanlagenrechtlichen Genehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33). In der Konsequenz können und müssen auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende zukünftige Entwicklungen der Genehmigungserteilung nicht zugrunde gelegt werden. Zur Bewältigung erst nach der Erteilung einer Genehmigung eintretender Entwicklungen kommen zum gegebenen Zeitpunkt - auf der Grundlage der Einschätzung der Auswirkungen der in Betrieb befindlichen Anlage - nachträgliche Anordnungen oder - wenn sich anders keine rechtmäßigen Zustände herstellen lassen - ein (Teil-)Widerruf in Betracht. \n\n30\\. cc) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts frei von Rechtsfehlern ist die Nebenbestimmung Nr. 5.1.3 Satz 1 des Teilabhilfebescheides des Beklagten vom 3. Januar 2022 betreffend die ökologische Baubegleitung. Die verfügten Anforderungen an deren Umfang sind hinreichend bestimmt. In der Begründung des Bescheides (S. 51) wird im Einzelnen ausgeführt, welche Informationen zum Umfang der ökologischen Baubegleitung der Naturschutzbehörde vor Baubeginn als Grundlage für deren Zustimmung mitzuteilen sind. \n\n31\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.","Windenergieanlagen in der Umgebung eines Vogelschutzgebiets","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:40.615Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":44,"decisionDate":157,"fullText":158,"summary":159,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":157,"parsedAt":160,"updatedAt":161},"5209","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500582","ecli-de-neuris-wbre202500582","11 VR 7.25","2025-08-19T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 19.08.2025, 11 VR 7.25 \n\n## Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis spätestens zum 29. August 2025 die beantragte Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung der in dem Antrag vom 20. Juni 2025 bezeichneten geotechnischen Untersuchungen im Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 30. September 2025 zu erteilen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für Energieleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitungen) durchführen. \n\n2\\. Die Antragstellerin ist Vorhabenträgerin der Offshore-Anbindungsleitungen NOR-9-5 und NOR-x-1 im westlichen Langeoog-Korridor C6a, die Windenergieanlagen an das deutsche Stromnetz anbinden sollen. Für den Korridor wurde im Mai 2024 durch das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems der Verzicht auf eine Raumverträglichkeitsprüfung bestätigt. Der Netzanschluss besteht aus einem Offshore-Konverter in der Nordsee und Onshore-Netzverknüpfungspunkten an Land in Kusenhorst und Rommerskirchen. Konverter und Netzverknüpfungspunkte sollen durch ein See- und Landkabelsystem verbunden werden. Die Insel Langeoog soll unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren unterquert werden. Zur Durchführung des für die Offshore-Anbindungsleitung erforderlichen Planfeststellungsverfahrens und zur Vorbereitung der Vergabe und Bauausführung will die Antragstellerin im Abschnitt Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) im Bereich der vorgesehenen Querung der Insel Langeoog unter anderem geotechnische Untersuchungen durchführen (vgl. § 44 EnWG). \n\n3\\. Die Antragsgegnerin, die Inselgemeinde Langeoog - ein Kurort und staatlich anerkanntes Nordseeheilbad -, hat - auf der Grundlage von § 2 NLärmSchG und § 10 NKomVG (vgl. Nds. GVBl. 2012, S. 562 ff. und Nds. GVBl. 2010, S. 576 ff.) - eine Verordnung zur Bekämpfung des Lärms erlassen (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. September 2013, S. 77 ff., vom 31. Januar 2017 S. 5 f., und vom 31. März 2022, S. 29, im Folgenden: LanLVO). Danach ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten in der Zeit vom 1\\. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig unter Bußgeldbewehrung verboten (vgl. § 4 Abs. 1 LanLVO i. V. m. § 11 LanLVO), hiervon kann allerdings eine Ausnahme zugelassen werden (vgl. § 10 Abs. 1 LanLVO). \n\n4\\. Die Antragstellerin hat am 20. Juni 2025 - gemeinsam mit einer im Korridor C6a parallel planenden Vorhabenträgerin - eine solche Ausnahme zur Durchführung von (unter anderem) geotechnischen Untersuchungen in Form von Kernbohrungen und einer Drucksondierung im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 für die zu errichtenden Offshore-Netzanbindungssysteme beantragt. Pro Kernbohrung wurde zunächst eine Dauer von drei bis fünf Tagen veranschlagt. Der Antrag war unter Vorbehalt der Erteilung der Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG gestellt. \n\n5\\. Für die Vorhaben der Antragstellerin sollen Kernbohrungen an einem Punkt am Nordstrand, an einem Punkt in der Inselmitte und an einem Punkt im südlichen Bereich der Insel durchgeführt werden. Dazu übernimmt die Antragstellerin - aus Gründen effizienter Bündelung - im südlichen Bereich der Insel an einem weiteren Punkt Kernbohrungen für das Vorhaben der parallel planenden Vorhabenträgerin. Für die Untersuchungen veranschlagt sie zuletzt fünf Tage pro Woche an jedem Punkt, also fünfzehn Tage für die eigenen Vorhaben, fünf Tage für das parallele Vorhaben und damit zwanzig Tage insgesamt. Zudem ist für die Dauer eines halben oder eines ganzen Tages am Nordstrand eine Drucksondierung vorgesehen. Nördlich der Insel sind ferner an sechs Punkten Untersuchungen per Schiff mittels Kleinrammbohrung geplant. Seit dem 30. Juni 2025 verfügt die Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen über eine vom 16. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 befristete Befreiung nach § 17 NWattNPG i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen (vgl. entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). \n\n7\\. Die Antragstellerin hat Verpflichtungsklage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis spätestens zum 29. August 2025 die beantragte Ausnahme für die geotechnischen Untersuchungen im Zeitraum vom 1\\. September 2025 bis zum 30. September 2025 zu erteilen. \n\n8\\. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \n\nII\n\n9\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen Beschluss vom 14. August 2025 für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. \n\n10\\. Der Eilantrag hat Erfolg. \n\n11\\. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dafür muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). \n\n12\\. 1\\. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO. \n\n13\\. a) § 4 Abs. 1 LanLVO (Störungen durch Baumaßnahmen) regelt: \"(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä. in der Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig sowie während der Ruhezeiten des übrigen Jahres verboten. Dies gilt insbesondere für lärmintensive Tätigkeiten wie u.a. Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren, Trennschleifen sowie für den Gebrauch von u.a. elektrisch und benzinbetriebenen Geräten wie z. B. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Hobelmaschinen, Fräsen sowie Bagger, Rüttler.\" \n\n14\\. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 LanLVO (Ausnahmen) bestimmt: \"(1) Die Inselgemeinde Langeoog kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 4 bis 9 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist. (2) Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.\" \n\n15\\. Die beabsichtigten geotechnischen Untersuchungen unterfallen dem nach § 11 LanLVO bußgeldbewehrten Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO (vgl. auch § 2 Nr. 2 Buchst. a LanLVO). Das Kernbohrgerät verursacht in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 80 bis 85 dB(A). Bohr-Unimog oder Bohr-Raupe, die am Strand eingesetzt werden, erzeugen bei laufendem Motor und Bohrbetrieb Schallemissionen von 80 bis 88 dB(A). Die Drucksondierungen verursachen in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 70 bis 75 dB(A). Als Beispiel für ein Transportmittel an Land ist ein Drucksondier-LKW mit zuschaltbarem Raupenantrieb und einem Gewicht von etwa 18 Tonnen vorgesehen, von dem ebenfalls Lärmemissionen ausgehen. \n\n16\\. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls des § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO liegen vor; es ist ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben. Dies verkennt der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin. \n\n17\\. Nach § 1 Abs. 3 WindSeeG, § 43 Abs. 3a Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG liegen die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen von Gesetzes wegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau unter anderem dieser Hochspannungsleitungen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (vgl. § 43 Abs. 3a Satz 2 EnWG). Damit verbunden ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das \"höchstrangige\" Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann somit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden, d. h. der Abwägungsprozess ist insoweit voreingestellt (vgl. BT-Drs. 20\u002F9187 S. 157). Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG haben an dieser Priorisierung des beschleunigten Ausbaus teil, so dass für sie ein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO besteht. \n\n18\\. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist im Übrigen rechtswidrig, weil er auf sachwidrige Erwägungen gestützt ist. Diese sind weder geeignet, das Überwiegen der durch die Lärmschutzverordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen gegenüber den Interessen an den Vorarbeiten darzulegen (vgl. § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO), noch können sie die von der Norm verlangte Ermessensentscheidung tragen. \n\n19\\. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht ihre Entscheidung darauf gestützt, dass sie schon im Jahr 2021 die Einrichtung von künftigen Korridoren für Offshore-Anbindungsleitungen im niedersächsischen Küstenmeer abgelehnt hat. Ihre ablehnende Haltung zu solchen Vorhaben weist keinen Bezug zum Lärmschutz auf und stellt für die zu treffende Entscheidung über eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO eine sachfremde Erwägung dar. Auch die Erwägungen, dass die Verlegung der Offshore-Anbindungsleitung unter der Insel hindurch ihrer Auffassung nach wegen des überragenden öffentlichen Interesses des Trinkwasserschutzes, des Wasserschutzgebietes, des Nationalparks Wattenmeer und des UNESCO-Weltnaturerbes rechtswidrig sei, betreffen nicht den Lärmschutz und sind folglich nicht tragfähig. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Antragserwiderung zum Trinkwasserschutz, dem Wasserschutzgebiet, dem Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz, den Küsten- und Meeresbiotopen, dem Belang der Sedimentgewinnung, den Boden- und Kulturdenkmälern sowie archäologischen Funden, dem Tourismus, dem Baurecht und dem Raumordnungsrecht. Ferner trägt auch der Verweis der Antragsgegnerin auf das auf der Insel allgemein geltende Kraftfahrzeugverbot und die Vorgaben zu Achslasten nicht. Denn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Vorschriftszeichen Nr. 260 und Nr. 263), die nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fällt (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZustVO-Verkehr, vgl. Nds. GVBl. 2014 S. 249) und über deren Notwendigkeit und Voraussetzungen gegebenenfalls in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden wäre. \n\n20\\. c) Der Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich voraussichtlich zu einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme. \n\n21\\. Es besteht ein überragendes öffentliches Interesse an den Vorhaben und damit ein vorrangiges Interesse an deren beschleunigtem Ausbau bzw. den Vorarbeiten hierzu, welche das Ermessen der Antragsgegnerin schon in Richtung einer Erteilung der Ausnahme steuern. Dazu ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat die zeitlichen Restriktionen aufgezeigt, denen sie bei der Durchführung der geotechnischen Untersuchungen unterliegt. Diese sind abhängig von stabilen Wetterbedingungen und erfordern wegen des Transports der Geräte per Schiff für den Untersuchungspunkt am Nordstrand eine gute Erreichbarkeit zur See. Diese Voraussetzungen sind nur in den Sommermonaten gegeben. Ein Beginn der geotechnischen Untersuchungen vor Mitte Juli war der Antragstellerin aus Gründen des Brutvogelschutzes nicht möglich. Bereits am 15\\. September 2025 beginnt an der Nordsee die bis zum 31. März 2026 dauernde Sturmflutsaison. Stürme und Sturmfluten können die Vorarbeiten für das Vorhaben erheblich behindern und verzögern. Dafür müsste die Antragstellerin Vorkehrungen treffen und Mehraufwand betreiben. Schließlich ist die der Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen am 30. Juni 2025 erteilte Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG bis zum 30. September 2025 befristet. Daher müsste die Antragstellerin im Fall der Nichterteilung der Ausnahme im beantragten Zeitfenster für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2025 erneut eine Befreiung erwirken und so einen weiteren Zeitverlust hinnehmen. \n\n22\\. All dem steht kein Belang der Antragsgegnerin gegenüber, welcher die Ablehnung der Ausnahme rechtfertigen könnte. Zwar gilt der Kurort der Antragsgegnerin als ein besonders schutzbedürftiges Gebiet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NLärmSchG. Dass eine Höchstspannungsleitung ein Gebiet berührt, das Erholungszwecken dient, ist indes nicht ungewöhnlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2024 - 11 A 1.23 - juris Rn. 32 f. und vom 26. März 2025 \\- 11 A 12.24 - juris Rn. 60). \n\n23\\. Der Lärmschutzbelang erhält auch allein dadurch, dass das Erholungsgebiet den Status eines Kurortes hat, nicht das erforderliche Gegengewicht. Die konkrete Beeinträchtigung des Lärmschutzbelangs ist zudem gering. Die geotechnischen Untersuchungen an Land beschränken sich für die Kernbohrungen an den vier Untersuchungspunkten auf zwanzig Tage, fünfzehn für die eigenen Vorhaben der Antragstellerin, verteilt auf drei Wochen, und fünf Tage für das Vorhaben der parallel planenden Vorhabenträgerin, zuzüglich eines halben oder ganzen Tages für die Drucksondierung. Die Kleinrammbohrungen per Schiff finden unter Wasser statt und fallen nicht ins Gewicht. Auf die Geringfügigkeit des Eingriffs in zeitlicher Hinsicht hat auch keinen Einfluss, dass die im Korridor C6a parallel planende Vorhabenträgerin ebenfalls an zwei Punkten am Nordstrand (für zwei Wochen jeweils von Montag bis Donnerstag) für das eigene Vorhaben Untersuchungen durchführt. Die Intensität des Lärms ist begrenzt. Die Lärmemissionen nehmen mit der Entfernung ab. So liegen die Lärmemissionen des eingesetzten Bohrgeräts in 50 m Entfernung typischerweise unter 60 dB(A), in 100 m Entfernung bei etwa 45 dB(A). Da sich an den Untersuchungspunkten keine Wohnbebauung befindet, können die Inselbewohner und die Kurgäste dem Lärm ausweichen. Die Geräuschbeeinträchtigungen in Bezug auf das von der Antragsgegnerin hervorgehobene beliebte Ausflugslokal sind angesichts der Entfernungen zu den Untersuchungspunkten zu vernachlässigen. \n\n24\\. d) Das Ermessen ist auch in einer Weise auf Null reduziert, dass nur die Erteilung der beantragten Ausnahme in Betracht kommt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 LanLVO unter anderem die Möglichkeit von Nebenbestimmungen zum Lärmschutz vor. Die Durchführung der geotechnischen Untersuchungen ist aber in hohem Maße wetterabhängig. Diese Wetterabhängigkeit gebietet es insbesondere, Phasen guten Wetters flexibel - unabhängig von festen Ruhezeiten \\- auszunutzen. Auch die Antragsgegnerin hat in ihrem umfangreichen Vorbringen nicht aufgezeigt, ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aus ihrer Sicht erforderlich oder sachgerecht sein könnten. Die von ihr angesprochenen Lärmschutzwände auf der Insel Norderney betreffen allein Horizontalbohrungen für die Unterquerung der Insel, aber nicht die beabsichtigten niederschwelligen Vorarbeiten. \n\n25\\. 2\\. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist der Antragstellerin unzumutbar, da der Zeitraum für die beantragte Ausnahme vor einer möglichen Entscheidung des Senats über die Klage liegt. \n\n26\\. 3\\. Zwar nimmt der Ausspruch des Senats nach § 123 VwGO die Hauptsache vorweg. Dies ist indes aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes angesichts der Bedeutung des beschleunigten Ausbaus von Offshore-Anbindungsleitungen und den hierfür sonst drohenden Nachteilen geboten. Diese können anders als durch die zeitnahe Erteilung der Ausnahme nicht abgewendet und durch eine Entscheidung des Senats über die Klage nachträglich nicht beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42\u002F76 - BVerfGE 46, 166 \u003C179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745\u002F88 - BVerfGE 79, 69 \u003C74 f.> sowie BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 - juris Rn. 13, vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 - NVwZ 1999, 650 und vom 27. Januar 2023 - 6 VR 2.22 - NVwZ 2023, 835 Rn. 19). \n\n27\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.6 (\"gegen Vorbereitungsarbeiten\") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2025). Von der regelhaften Halbierung dieses Werts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wurde abgesehen, weil es die Hauptsache vorwegnimmt.","BVerwG, 19.08.2025, 11 VR 7.25","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:02.579Z",{"id":163,"ecli":164,"slug":165,"caseNumber":166,"courtId":44,"decisionDate":157,"fullText":167,"summary":168,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":157,"parsedAt":160,"updatedAt":169},"5210","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500583","ecli-de-neuris-wbre202500583","11 VR 6.25","#  Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen \n\n## Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis spätestens zum 29. August 2025 die beantragte Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung der in dem Antrag vom 20. Juni 2025 bezeichneten geotechnischen Untersuchungen zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für eine Energieleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitung) durchführen. \n\n2\\. Die Antragstellerin ist Vorhabenträgerin der Offshore-Anbindungsleitung BalWin5, die Windenergieanlagen an das deutsche Stromnetz anbinden soll. Hierfür hat sie am 30. Juni 2025 die Planfeststellungsunterlagen bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zur Vollständigkeitsprüfung eingereicht. Der Netzanschluss besteht aus einem Offshore-Konverter in der Nordsee und einem Onshore-Netzverknüpfungspunkt in Bremen (Werderland). Konverter und Netzverknüpfungspunkt sollen durch ein See- und Landkabelsystem von 390 km Länge verbunden werden. Die Insel Langeoog soll unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren auf einer Länge von 1 600 m unterquert werden. Zur Durchführung des für die Offshore-Anbindungsleitung erforderlichen Planfeststellungsverfahrens und zur Vorbereitung der Vergabe und Bauausführung will die Antragstellerin im Abschnitt Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) im westlichen Langeoog-Korridor C6a im Bereich der vorgesehenen Querung der Insel Langeoog unter anderem geotechnische Untersuchungen durchführen (vgl. § 44 EnWG). \n\n3\\. Die Antragsgegnerin, die Inselgemeinde Langeoog - ein Kurort und staatlich anerkanntes Nordseeheilbad -, hat - auf der Grundlage von § 2 NLärmSchG und § 10 NKomVG (vgl. Nds. GVBl. 2012, S. 562 ff. und Nds. GVBl. 2010, S. 576 ff.) - eine Verordnung zur Bekämpfung des Lärms erlassen (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. September 2013, S. 77 ff., vom 31. Januar 2017 S. 5 f., und vom 31. März 2022, S. 29, im Folgenden: LanLVO). Danach ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten in der Zeit vom 1\\. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig unter Bußgeldbewehrung verboten (vgl. § 4 Abs. 1 LanLVO i. V. m. § 11 LanLVO), hiervon kann allerdings eine Ausnahme zugelassen werden (vgl. § 10 Abs. 1 LanLVO). \n\n4\\. Die Antragstellerin hat am 20. Juni 2025 - gemeinsam mit einer im Korridor C6a parallel planenden Vorhabenträgerin - eine solche Ausnahme zur Durchführung von (unter anderem) geotechnischen Untersuchungen in Form von Kernbohrungen und Drucksondierungen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 für das zu errichtende Offshore-Netzanbindungssystem beantragt. Pro Kernbohrung wurde zunächst eine Dauer von drei bis fünf Tagen veranschlagt. Der Antrag war unter Vorbehalt der Erteilung der Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG gestellt. \n\n5\\. Die geotechnischen Untersuchungen sollen an zwei Punkten am Nordstrand und einem Punkt im südlichen Bereich der Insel durchgeführt werden. Die Antragstellerin nimmt die Untersuchungen am Nordstrand in Eigenregie vor, die Untersuchung im südlichen Bereich der Insel führt - aus Gründen effizienter Bündelung - die parallel planende Vorhabenträgerin aus, die sich hierfür zuletzt auf fünf Tage festgelegt hat. Die Antragstellerin hat die geplanten Vorarbeiten für das Vorhaben am 30. Juni 2025 in einer örtlichen Tageszeitung bekannt gemacht und an diesem Tag auch im elektronischen Amtsblatt des Landeskreises Wittmund veröffentlicht (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. Juni 2025 S. 35). Seit dem 30. Juni 2025 verfügt die Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen über eine vom 16. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 befristete Befreiung nach § 17 NWattNPG i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit ergänzender E-Mail vom 10. Juli 2025 dahingehend konkretisiert, dass an den zwei Punkten am Nordstrand pro Woche nur von Montag bis Donnerstag gearbeitet werden soll. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen (vgl. entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). \n\n7\\. Die Antragstellerin hat Verpflichtungsklage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit dieser begehrt sie im Hauptantrag die vorläufige Anordnung, dass die geotechnischen Untersuchungen bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache nicht dem Verbot gemäß § 4 LanLVO unterfallen, hilfsweise die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die beantragte Ausnahme für die geotechnischen Untersuchungen bis spätestens zum 29. August 2025 zu erteilen, und weiter hilfsweise die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Antrag auf die Erteilung der genannten Ausnahme bis zum 29. August 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n\n8\\. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \n\nII\n\n9\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen Beschluss vom 14. August 2025 für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. \n\n10\\. Der Eilantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n11\\. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dafür muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). \n\n12\\. 1\\. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag. \n\n13\\. Damit verfolgt die Antragstellerin bei verständiger Würdigung des Vorbringens den Zweck, wegen der ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Vorhaben im Eilrechtsschutzverfahren einen richterlichen Ausspruch zu erhalten, der keines Vollzugsaktes der Antragsgegnerin bedarf. Dieser Antrag überschreitet indes das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, die auf Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahme für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 30. September 2025 und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtet ist. Die Abweichung von der grundsätzlich geltenden Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes wäre aber nur veranlasst, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre (vgl. Dombert, in: Dombert\u002FKülpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 18 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der Senat geht indes davon aus, dass die Antragsgegnerin als Teil der an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt einer einstweiligen Anordnung Folge leistet, zeitgerecht die im Streit stehende Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO zu erteilen. Sollte diese Erwartung enttäuscht werden, bliebe es der Antragstellerin unbenommen, sich mit dem rechtsschutzintensiveren Hauptantrag erneut an den Senat zu wenden. \n\n14\\. 2\\. Der erste Hilfsantrag ist zulässig und begründet. \n\n15\\. a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO. \n\n16\\. aa) § 4 Abs. 1 LanLVO (Störungen durch Baumaßnahmen) regelt: \"(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä. in der Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig sowie während der Ruhezeiten des übrigen Jahres verboten. Dies gilt insbesondere für lärmintensive Tätigkeiten wie u.a. Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren, Trennschleifen sowie für den Gebrauch von u.a. elektrisch und benzinbetriebenen Geräten wie z. B. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Hobelmaschinen, Fräsen sowie Bagger, Rüttler.\" \n\n17\\. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 LanLVO (Ausnahmen) bestimmt: \"(1) Die Inselgemeinde Langeoog kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 4 bis 9 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist. (2) Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.\" \n\n18\\. Die beabsichtigten geotechnischen Untersuchungen unterfallen dem nach § 11 LanLVO bußgeldbewehrten Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO (vgl. auch § 2 Nr. 2 Buchst. a LanLVO). Das Kernbohrgerät verursacht in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 80 bis 85 dB(A). Bohr-Unimog oder Bohr-Raupe, die am Strand eingesetzt werden, erzeugen bei laufendem Motor und Bohrbetrieb Schallemissionen von 80 bis 88 dB(A). Die Drucksondierungen verursachen in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 70 bis 75 dB(A). Als Beispiel für ein Transportmittel an Land ist ein Drucksondier-LKW mit zuschaltbarem Raupenantrieb und einem Gewicht von etwa 18 Tonnen vorgesehen, von dem ebenfalls Lärmemissionen ausgehen. \n\n19\\. bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls des § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO liegen vor; es ist ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben. Dies verkennt der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin. \n\n20\\. Nach § 1 Abs. 3 WindSeeG, § 43 Abs. 3a Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG liegen die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen von Gesetzes wegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau unter anderem dieser Hochspannungsleitungen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (vgl. § 43 Abs. 3a Satz 2 EnWG). Damit verbunden ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das \"höchstrangige\" Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann somit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden, d. h. der Abwägungsprozess ist insoweit voreingestellt (vgl. BT-Drs. 20\u002F9187 S. 157). Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG haben an dieser Priorisierung des beschleunigten Ausbaus teil, so dass für sie ein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO besteht. \n\n21\\. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist im Übrigen rechtswidrig, weil er auf sachwidrige Erwägungen gestützt ist. Diese sind weder geeignet, das Überwiegen der durch die Lärmschutzverordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen gegenüber den Interessen an den Vorarbeiten darzulegen (vgl. § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO), noch können sie die von der Norm verlangte Ermessensentscheidung tragen. \n\n22\\. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht ihre Entscheidung darauf gestützt, dass sie schon im Jahr 2021 die Einrichtung von künftigen Korridoren für Offshore-Anbindungsleitungen im niedersächsischen Küstenmeer abgelehnt hat. Ihre ablehnende Haltung zu solchen Vorhaben weist keinen Bezug zum Lärmschutz auf und stellt für die zu treffende Entscheidung über eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO eine sachfremde Erwägung dar. Auch die Erwägungen, dass die Verlegung der Offshore-Anbindungsleitung unter der Insel hindurch ihrer Auffassung nach wegen des überragenden öffentlichen Interesses des Trinkwasserschutzes, des Wasserschutzgebietes, des Nationalparks Wattenmeer und des UNESCO-Weltnaturerbes rechtswidrig sei, betreffen nicht den Lärmschutz und sind folglich nicht tragfähig. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Antragserwiderung zum Trinkwasserschutz, dem Wasserschutzgebiet, dem Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz, den Küsten- und Meeresbiotopen, dem Belang der Sedimentgewinnung, den Boden- und Kulturdenkmälern sowie archäologischen Funden, dem Tourismus, dem Baurecht und dem Raumordnungsrecht. Ferner trägt auch der Verweis der Antragsgegnerin auf das auf der Insel allgemein geltende Kraftfahrzeugverbot und die Vorgaben zu Achslasten nicht. Denn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Vorschriftszeichen Nr. 260 und Nr. 263), die nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fällt (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZustVO-Verkehr, vgl. Nds. GVBl. 2014 S. 249) und über deren Notwendigkeit und Voraussetzungen gegebenenfalls in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden wäre. \n\n23\\. cc) Der Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich voraussichtlich zu einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme. \n\n24\\. Es besteht ein überragendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben und damit ein vorrangiges Interesse an dessen beschleunigtem Ausbau bzw. den Vorarbeiten hierzu, welche das Ermessen der Antragsgegnerin schon in Richtung einer Erteilung der Ausnahme steuern. Dazu ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat die zeitlichen Restriktionen aufgezeigt, denen sie bei der Durchführung der geotechnischen Untersuchungen unterliegt. Diese sind abhängig von stabilen Wetterbedingungen und erfordern wegen des Transports der Geräte per Schiff für die Untersuchungspunkte am Nordstrand eine gute Erreichbarkeit zur See. Diese Voraussetzungen sind nur in den Sommermonaten gegeben. Ein Beginn der geotechnischen Untersuchungen vor Mitte Juli war der Antragstellerin aus Gründen des Brutvogelschutzes nicht möglich. Bereits am 15. September 2025 beginnt an der Nordsee die bis zum 31. März 2026 dauernde Sturmflutsaison. Stürme und Sturmfluten können die Vorarbeiten für das Vorhaben erheblich behindern und verzögern. Dafür müsste die Antragstellerin Vorkehrungen treffen und Mehraufwand betreiben. Schließlich ist die der Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen am 30. Juni 2025 erteilte Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG bis zum 30. September 2025 befristet. Daher müsste die Antragstellerin im Fall der Nichterteilung der Ausnahme im beantragten Zeitfenster für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2025 erneut eine Befreiung erwirken und so einen weiteren Zeitverlust hinnehmen. \n\n25\\. All dem steht kein Belang der Antragsgegnerin gegenüber, welcher die Ablehnung der Ausnahme rechtfertigen könnte. Zwar gilt der Kurort der Antragsgegnerin als ein besonders schutzbedürftiges Gebiet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NLärmSchG. Dass eine Höchstspannungsleitung ein Gebiet berührt, das Erholungszwecken dient, ist indes nicht ungewöhnlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2024 - 11 A 1.23 - juris Rn. 32 f. und vom 26. März 2025 \\- 11 A 12.24 - juris Rn. 60). \n\n26\\. Der Lärmschutzbelang erhält auch allein dadurch, dass das Erholungsgebiet den Status eines Kurortes hat, nicht das erforderliche Gegengewicht. Die konkrete Beeinträchtigung des Lärmschutzbelangs ist zudem gering. Die geotechnischen Untersuchungen für das Vorhaben der Antragstellerin beschränken sich auf einen Zeitraum von drei Wochen, wobei an den zwei Punkten am Nordstrand nur an vier Tagen pro Woche und an dem Punkt im südlichen Bereich der Insel an fünf Tagen pro Woche, jeweils unter Aussparung der Wochenenden, gearbeitet werden soll. Auf die Geringfügigkeit des Eingriffs in zeitlicher Hinsicht hat auch keinen Einfluss, dass die im Korridor C6a parallel planende Vorhabenträgerin ebenfalls an drei Punkten (jeweils an fünf Tagen pro Woche) für das eigene Vorhaben Untersuchungen durchführt. Die Intensität des Lärms ist begrenzt. Die Lärmemissionen nehmen mit der Entfernung ab. So liegen die Lärmemissionen des eingesetzten Bohrgeräts in 50 m Entfernung typischerweise unter 60 dB(A), in 100 m Entfernung bei etwa 45 dB(A). Da sich an den Untersuchungspunkten keine Wohnbebauung befindet, können die Inselbewohner und die Kurgäste dem Lärm ausweichen. Die Geräuschbeeinträchtigungen in Bezug auf das von der Antragsgegnerin hervorgehobene beliebte Ausflugslokal sind angesichts der Entfernungen zu den Untersuchungspunkten (935 m, 815 m und 640 m) zu vernachlässigen. \n\n27\\. dd) Das Ermessen ist auch in einer Weise auf Null reduziert, dass nur die Erteilung der beantragten Ausnahme in Betracht kommt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 LanLVO unter anderem die Möglichkeit von Nebenbestimmungen zum Lärmschutz vor. Die Durchführung der geotechnischen Untersuchungen ist aber in hohem Maße wetterabhängig. Diese Wetterabhängigkeit gebietet es insbesondere, Phasen guten Wetters flexibel - unabhängig von festen Ruhezeiten \\- auszunutzen. Auch die Antragsgegnerin hat in ihrem umfangreichen Vorbringen nicht aufgezeigt, ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aus ihrer Sicht erforderlich oder sachgerecht sein könnten. Die von ihr angesprochenen Lärmschutzwände auf der Insel Norderney betreffen allein Horizontalbohrungen für die Unterquerung der Insel, aber nicht die beabsichtigten niederschwelligen Vorarbeiten. \n\n28\\. b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist der Antragstellerin unzumutbar, da der Zeitraum für die beantragte Ausnahme vor einer möglichen Entscheidung des Senats über die Klage liegt. \n\n29\\. c) Zwar nimmt der Ausspruch des Senats nach § 123 VwGO die Hauptsache vorweg. Dies ist indes aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes angesichts der Bedeutung des beschleunigten Ausbaus von Offshore-Anbindungsleitungen und den hierfür sonst drohenden Nachteilen geboten. Diese können anders als durch die zeitnahe Erteilung der Ausnahme nicht abgewendet und durch eine Entscheidung des Senats über die Klage nachträglich nicht beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42\u002F76 - BVerfGE 46, 166 \u003C179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745\u002F88 - BVerfGE 79, 69 \u003C74 f.> sowie BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 - juris Rn. 13, vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 - NVwZ 1999, 650 und vom 27. Januar 2023 - 6 VR 2.22 - NVwZ 2023, 835 Rn. 19). \n\n30\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.6 (\"gegen Vorbereitungsarbeiten\") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2025). Von der regelhaften Halbierung dieses Werts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wurde abgesehen, weil es die Hauptsache vorwegnimmt.","Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen","2026-07-10T22:10:02.648Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":156,"courtId":44,"decisionDate":174,"fullText":175,"summary":176,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":178},"5222","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500574","ecli-de-neuris-wbre202500574","2025-08-14T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 14.08.2025, 11 VR 7.25 \n\n## Tenor\n\nDas Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für Energieleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitung) durchführen. \n\n2\\. Die Vorabentscheidung über die sachliche Zuständigkeit ergeht auf der Grundlage des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. \n\n3\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 43e Abs. 4 Satz 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. \n\n4\\. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in § 43e Abs. 4 EnWG bezeichnet sind. § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG benennt unter anderem Energieleitungen, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG planfestgestellt werden. Dies sind Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nr. 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen. Die Leitungsvorhaben der Antragstellerin dienen einer solchen Netzanbindung. \n\n5\\. Der Rechtsstreit betrifft auch das Planfeststellungsverfahren für die Vorhaben. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hat den Zweck, die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen und divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Die dort verwendete Formulierung \"über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren [...] für Vorhaben betreffen\" ist weit zu verstehen. Nur dieses weite Verständnis verhindert die Aufspaltung gerichtlicher Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und rechtlichen Divergenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2025 - 7 A 3.25 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - NVwZ 2007, 1095 Rn. 8, vgl. auch: BT-Drs. 19\u002F24039 S. 33: \"sämtliche Streitigkeiten, die Genehmigungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen nach dem EnWG ... betreffen\"). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Streitigkeit das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 5, vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 13 und vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 4). Das ist etwa dann der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - NVwZ 2007, 1095 Rn. 8 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 \\- NVwZ 2013, 78 Rn. 5 m. w. N.). Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich etwa über Duldungsanordnungen für Vorarbeiten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EnWG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 6, vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 6 und vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 4). \n\n6\\. Bedarf es für die Durchführung notwendiger Vorarbeiten im Sinne von § 44 EnWG für ein in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genanntes Vorhaben weiterer Zulassungen jenseits energieleitungsrechtlicher Rechtsgrundlagen, dann dienen diese Zulassungen ebenfalls der Vorbereitung eines energieleitungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und sind damit Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2025 - 7 A 3.25 - juris Rn. 10). Beantragt ein Vorhabenträger \\- wie hier - eine solche Zulassung unter Berufung auf die Durchführung von Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG für ein in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genanntes Vorhaben, ist der erforderliche unmittelbare Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren hinreichend klar und eindeutig bestimmt.","BVerwG, 14.08.2025, 11 VR 7.25","2026-07-08T22:51:12.047Z","2026-07-10T22:10:03.905Z",{"id":180,"ecli":181,"slug":182,"caseNumber":183,"courtId":44,"decisionDate":184,"fullText":185,"summary":186,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":184,"parsedAt":187,"updatedAt":188},"5521","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500628","ecli-de-neuris-wbre202500628","11 A 21.24","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  Bestimmtheitsanforderungen an vorzeitige Besitzeinweisung \n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in sein Grundstück. \n\n2\\. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2022, geändert durch Bescheid vom 10\\. Juni 2024, wurde der Plan für den Neubau der 110-\u002F380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel - Utfort, Bl. 4214 sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West, Bl. 4208 festgestellt. Das Vorhaben ist ein Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens \"Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV\". Die geplante Leitung nimmt das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... für mehrere Maststandorte, für Schutzstreifen, temporäre Arbeitsflächen und temporäre Zuwegungen in Anspruch. Außerdem soll die über das Grundstück verlaufende Bestandsleitung demontiert werden. \n\n3\\. Auf Antrag der Beigeladenen wurde ein Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung eingeleitet und der Kläger sowie ein Pächter mit Schreiben vom 17. Juli 2024 zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2024 geladen. In Bezug auf weitere Pächter, von denen die Bezirksregierung Düsseldorf erst im Nachgang zur erfolgten Ladung erfuhr, wurde ein eigenes Verfahren durchgeführt. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 28. August 2024 wies die Bezirksregierung Düsseldorf die Beigeladene in den Besitz eines Teilbereichs des Grundstücks von 56 135 qm dauerhaft und von 135 qm vorübergehend ein. Beide Bereiche sollten sich ausweislich Ziffer 1. des Bescheides in einer im beigefügten Flächenplan grau hinterlegten Grundstücksteilfläche befinden. Demgegenüber befindet sich ein Teil der temporären Arbeitsfläche im Plan auch außerhalb des grau hinterlegten Bereichs, mit dem der Schutzstreifen gekennzeichnet wird. Dieser Teil ist durch lila Umrandung kenntlich gemacht. Am 12. September 2024 hob der Beklagte den Beschluss vom 28. August 2024 auf und erließ einen weitgehend inhaltsgleichen Besitzeinweisungsbeschluss, dessen Ziffer 1. die Beigeladene nunmehr dauerhaft in den Besitz der gelb umrandeten und grau hinterlegten sowie vorübergehend in den Besitz der in dem Flächenplan lila umrandeten, außerhalb des Schutzstreifens liegenden Grundstücksteilfläche einweist. Dem Exemplar des Beschlusses, das dem Kläger zugestellt wurde, war der textlich in Bezug genommene Flächenplan nicht mehr beigefügt. \n\n5\\. Der Kläger hat gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse Klage erhoben. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 sei formell und materiell rechtswidrig; Gleiches gelte für den nach Aufhebung dieses Beschlusses gegebenenfalls wiederauflebenden Beschluss vom 28\\. August 2024. \n\n6\\. Der Kläger beantragt, den Besitzeinweisungsbeschluss vom 28. August 2024 aufzuheben und den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 aufzuheben, soweit dieser nicht die Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 28. August 2024 zum Gegenstand hat. \n\n7\\. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n8\\. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Sie verteidigen die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 12. September 2024\\. \n\n10\\. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - abgelehnt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im ersten und letzten Rechtszug (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - UPR 2025, 68 Rn. 6 m. w. N.). Der Senat entscheidet nach § 10 Abs. 4 VwGO in einer Besetzung mit drei Richtern und im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Richtiger Beklagter ist das Land Nordrhein-Westfalen, zu dessen Bezeichnung die Angabe der handelnden Behörde genügt (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat das Rubrum entsprechend gefasst. \n\n12\\. Die zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n13\\. Bei sachgerechtem Verständnis des Klagebegehrens nach § 88 VwGO richtet sich die Klage allein gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024. Für die darüber hinaus begehrte Aufhebung des Beschlusses vom 28. August 2024 ist kein Raum, weil der Beklagte diesen Beschluss bereits aufgehoben hat. Anders als der Kläger befürchtet, würde bei Erfolg seiner gegen den Beschluss vom 12. September 2024 gerichteten Anfechtungsklage der vorangegangene Beschluss nicht erneut in Geltung treten. Denn sein Anfechtungsbegehren erstreckt sich nicht auf die im Bescheid vom 12. September 2024 ausgesprochene Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2024. \n\n14\\. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist auf § 44b EnWG gestützt. Er genügt den formellen Anforderungen der Vorschrift und ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. \n\n15\\. I. Der Beschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. \n\n16\\. 1\\. Der Kläger ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und hierzu den Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Das ist geschehen. Dass mit weiteren Pächtern zu einem späteren Zeitpunkt getrennt mündlich verhandelt wurde, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden (Greinacher, in: Elspas\u002F​Graßmann\u002F​Rasbach \u003CHrsg.>, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 44b Rn. 11). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass mit sämtlichen Betroffenen eines Grundstücks eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt wird. Insbesondere dann, wenn die Enteignungsbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt von weiteren Betroffenen Kenntnis erlangt, würde eine solche Anforderung das Verfahren verlangsamen und dem Anliegen einer Beschleunigung des Netzausbaus (vgl. BT-Drs. 16\u002F54 S. 40 f.) entgegenstehen. Dass in den Pachtverträgen zum Teil Abreden hinsichtlich des Übergangs von Entschädigungsansprüchen auf den Kläger enthalten sind, vermag daran nichts zu ändern. Aus den privatrechtlichen Vereinbarungen wachsen dem Kläger keine über seine Stellung als Eigentümer des Grundstücks hinausgehenden Verfahrensrechte im Besitzeinweisungsverfahren zu. Abgesehen davon hätte er die Bezirksregierung von sich aus frühzeitig über sämtliche Pachtverhältnisse informieren können, um eine gemeinsame mündliche Verhandlung ohne Verfahrensverzögerung zu ermöglichen. \n\n17\\. 2\\. Gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 EnWG ist der Beschluss über die Besitzeinweisung dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Dass diese Frist versäumt wurde, führt nicht auf einen erheblichen Verfahrensfehler. Die Frist dient der Beschleunigung des Verfahrens und steht damit im öffentlichen Interesse, schützt aber nicht die Rechte der Betroffenen, denen der Besitz entzogen werden soll (Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b EnWG Rn. 19 und 31; Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 26). \n\n18\\. 3\\. Die Enteignungsbehörde musste den Zustand des betroffenen Grundstücks nicht feststellen lassen. \n\n19\\. Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen gemäß § 44b Abs. 3 EnWG bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Das dient der Beweissicherung mit Blick auf ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren (vgl. Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b EnWG Rn. 20; Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 16). Erforderlich ist eine Feststellung, wenn der Zustand des Grundstücks in Bezug auf seine für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen Faktoren nicht feststeht beziehungsweise sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Zustand des Grundstücks wird sich auch nach Abschluss der Bauarbeiten feststellen lassen, weil es nur in geringem Umfang für Maststandorte und temporäre Baustellenflächen in Anspruch genommen, aber sonst lediglich überspannt wird. Sofern der Kläger eine Beweissicherung vor allem mit Blick auf denkbare Regressansprüche aufgrund fehlerhaft durchgeführter Baumaßnahmen durchführen lassen will, ist dies nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 44b Abs. 3 EnWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 \\- juris Rn. 13). \n\n20\\. Der Kläger hält den Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses für rechtsfehlerhaft, weil es zuvor einer Entscheidung seines Antrags auf Zustandsfeststellung bedurft hätte. Andernfalls sei ihm die Möglichkeit genommen, gegen eine etwaige Ablehnung seines Antrags Rechtsbehelfe einzulegen (im Anschluss an VG Aachen, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 1 L 468\u002F12 - ZfB 2013, 126 zu § 99 BBergG). Dies geht fehl, weil gegen die Ablehnung einer Zustandsfeststellung kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Zustandsfeststellung ist ebenso wie ihre Ablehnung eine behördliche Verfahrenshandlung (vgl. Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 16; Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b Rn. 20). Rechtsbehelfe können daher nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. zum Bergrecht Greinacher, in: Kühne\u002F​von Hammerstein\u002F​Keienburg\u002F​Kappes\u002F​Wiesendahl \u003CHrsg.>, BBergG, 3. Aufl. 2023, § 99 Rn. 3). \n\n21\\. II. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 erweist sich als materiell rechtmäßig. \n\n22\\. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines u. a. für den Bau und den Betrieb von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). \n\n23\\. 1\\. Das Grundstück des Klägers wird für den Bau einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2022, geändert durch Bescheid vom 10. Juni 2024, sieht die Inanspruchnahme des Grundstücks vor. \n\n24\\. 2\\. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass dem Beschluss vom 12. September 2024 der in Bezug genommene Flächenplan nicht beigefügt war. \n\n25\\. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn er zum einen den Adressaten in die Lage versetzt, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 - BVerwGE 169, 142 Rn. 12 m. w. N). \n\n26\\. Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die betroffene Grundstücksfläche genügend klar bezeichnen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 33 m. w. N.). Das war vorliegend der Fall. Die Flächen sind in dem Flächenplan zur Besitzeinweisung eindeutig markiert. Dem Kläger war dieser Flächenplan aus dem Antrag der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 15. Juli 2024 und aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2024 bekannt. Das Argument des Klägers, dem Beschluss vom 12. September 2024 fehle die hinreichende Bestimmtheit, weil ihm kein Flächenplan beigefügt sei, überzeugt nicht. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Flächen war in Ziffer 1. des Bescheides vom 12. September 2024 lediglich eine Formulierung korrigiert worden, die ausweislich des Flächenplans in dem Bescheid vom 28\\. August 2024 fehlerhaft war. Dort war übersehen worden, dass die in Anspruch genommene Fläche zu einem geringen Teil auch außerhalb des Schutzstreifens und damit in einem nicht grau unterlegten, sondern (allein) lila umrandeten Bereich lag. Dies wurde durch die Formulierung in dem Bescheid vom 12. September 2024 richtiggestellt. Unter diesen Umständen war der Inhalt des Bescheides auch ohne erneute Beifügung des Flächenplans hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - NVwZ 2013, 739 Rn. 12 \u003Cin BVerwGE 145, 87 nicht abgedruckt>). \n\n27\\. 3\\. Der Kläger hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen seines Grundstücks freiwillig zu überlassen. \n\n28\\. Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vor, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes durch Vereinbarung unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche herbeizuführen, und dieser das Angebot nicht annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 21 und vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 30). Das war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Fall. Dass der Kläger die Besitzüberlassung von weiteren Erläuterungen und Darlegungen in Bezug auf die geplanten Maßnahmen abhängig machen will, steht der Annahme einer Weigerung nicht entgegen. \n\n29\\. 4\\. Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist geboten. Die Dringlichkeit des Baubeginns wird dadurch indiziert, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens \"Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV\" handelt, für das gemäß § 1 Abs. 1 und 2 EnLAG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ein vordringlicher Bedarf feststeht. Darüber hinaus hat die Beigeladene in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 15. Juli 2024 unter anderem dargelegt, dass das Vorhaben Bestandteil des sog. Startnetzes und damit Voraussetzung für weitere Ausbaumaßnahmen ist, weil die Leitung erforderliche Netzfreischaltungen für spätere Ausbauprojekte abfangen muss. \n\n30\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.","Bestimmtheitsanforderungen an vorzeitige Besitzeinweisung","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:34.077Z",{"id":190,"ecli":191,"slug":192,"caseNumber":193,"courtId":88,"decisionDate":194,"fullText":195,"summary":196,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":194,"parsedAt":197,"updatedAt":198},"5620","ECLI:DE:NEURIS:KORE719652025","ecli-de-neuris-kore719652025","XIII ZR 2\u002F23","2025-07-15T00:00:00.000Z","#  Deklaratorische Wirkung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid einer KWK-Bestandsanlage; Grenzen der Verwaltungsaktgestaltung - KWK-Zuschlag \n\n## Leitsatz\n\nKWK-Zuschlag\n\nZur Auslegung eines Zulassungsbescheids für eine hocheffiziente bestehende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (hier: keine Festlegung der Zuschlagshöhe gemäß § 13 Abs. 3 KWKG 2016 im Zulassungsbescheid).14\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 11. Zivilsenat - vom 6\\. April 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe des nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz je Kilowattstunde zu zahlenden Zuschlags für den von einer hocheffizienten bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage im Jahr 2019 in das Verteilernetz eingespeisten Strom. \n\n2\\. Die Klägerin betreibt - wie zuvor ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden beide gemeinsam: Klägerin) - ein Heizkraftwerk mit einer Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden: KWK-Anlage). Die KWK-Anlage hat eine elektrische Leistung von zwischen 100 und 200 Megawatt. Der von ihr erzeugte Strom wird in das von der Beklagten betriebene Verteilernetz eingespeist. Die Streithelferin betreibt das dem Netz der Beklagten vorgelagerte Übertragungsnetz. \n\n3\\. Mit Datum vom 8. Februar 2017 sandte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt oder BAFA) folgendes Schreiben an die Klägerin (im Folgenden: Zulassungsbescheid): \"Betreff: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) Hier: Zulassung einer bestehenden KWK-Anlage nach § 13 Abs. 6 i.V.m. §§ 10, 11 KWKG Bezug: Ihr Antrag vom 19.09.2016 Zulassungsbescheid (Anlagen-Nr.: […]) Sehr geehrte Damen und Herren, für die KWK-Anlage - […] - wird mit Wirkung vom 01.01.2016 die Zulassung als hocheffiziente bestehende KWK-Anlage gem. § 13 Abs. 6 i.V.m. §§ 10, 11 KWKG erteilt. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für 16.000 Vollbenutzungsstunden für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, und beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4.000 Vollbenutzungsstunden, vgl. § 13 Abs. 2, 3 und 4 KWKG. Die maximale elektrische KWK-Nettoleistung der Anlage im Auslegungszustand unter normalen Einsatzbedingungen beträgt 97,7 MWel Bne KWK (gem. Sachverständigengutachten). Diese ist Grundlage zur Ermittlung der Vollbenutzungsstunden nach § 2 Nr. 3 KWKG. Die Zulassung erlischt gem. § 11 Abs. 4 KWKG, wenn Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruches von Bedeutung sind, geändert werden. Änderungen der für die Zulassung relevanten Tatbestände oder Sachverhalte sind dem BAFA umgehend mitzuteilen. Begründung: Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen handelt es sich bei den KWK-Anlagen um mit Erdgas betriebene Gasturbinenanlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage ([…]), bestehend aus […]: (…) Der Anlagenbetreiber hat als Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruches von Bedeutung sind, ein Gutachten der […] vorgelegt. Die darin verwandten Grundlagen und Rechenmethoden zur Ermittlung der KWK-Nettostromerzeugung entsprechen den anerkannten Regeln der Technik. Nebenbestimmungen, Hinweise: Als Betreiber der KWK-Anlage weise ich Sie auf die Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen und jährlichen Mitteilungen nach § 15 Abs. 1 und 2 KWKG hin. (…) (…) Die von einem Wirtschaftprüfer oder vereidigten Buchprüfer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr mit Angaben 1\\. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden 2\\. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung 3\\. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz 4\\. zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden ist bis zum 31. März eines jeden Jahres beim BAFA per Post einzureichen, vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 KWKG. Vom BAFA beauftragte Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, um dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 KWKG). Der Netzbetreiber kann Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist (§ 11 Abs. 2 KWKG). Rechtsbehelfsbelehrung: (…)\" \n\n4\\. Für den in den Jahren 2016 bis 2018 aus der KWK-Anlage eingespeisten Strom zahlte die Beklagte einen Zuschlag von 1,5 Cent je Kilowattstunde an die Klägerin. Im Jahr 2019 reduzierte sie die Zuschlagszahlungen wegen einer Änderung des § 13 Abs. 3 KWKG auf 0,5 Cent je Kilowattstunde. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage für die 2019 aus der KWK-Anlage in das Netz der Beklagten eingespeisten Strommengen von 240.750.540 kWh den Differenzbetrag zum Zuschlag von 1,5 Cent je Kilowattstunde in Höhe von 2.407.505 €. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten für den ab 1. Januar 2019 eingespeisten Strom nur einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Cent je Kilowattstunde verlangen, nachdem die in § 13 Abs. 3 KWKG in der zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (KWKG 2016) geregelte Zuschlagshöhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KWKG in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (KWKG 2019) für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt und somit für Anlagen wie diejenige der Klägerin auf diesen Betrag abgesenkt worden sei. Auch wenn diese Gesetzesänderung unechte Rückwirkung entfalte, komme ihre Verfassungswidrigkeit nicht ernstlich in Betracht. Den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 1,5 Cent je Kilowattstunde könne die Klägerin auch nicht auf den Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 stützen. Wie dessen Auslegung ergebe, habe das Bundesamt die Höhe des Zuschlags von 1,5 Cent je Kilowattstunde darin ohne eigenen Regelungsgehalt nur informatorisch erwähnt. \n\n8\\. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n9\\. 1\\. Wie auch die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage stellt, steht ihr gegen die Beklagte für die im Jahr 2019 aus ihrer KWK-Anlage in deren Netz eingespeisten Strommengen kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines KWK-Zuschlags in Höhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde zu. Zwar hat die klägerische Anlage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für Zuschlagszahlungen nach § 13 KWKG für bestehende hocheffiziente KWK-Anlagen erfüllt. Der Gesetzgeber hat jedoch - verfassungsrechtlich unbedenklich - die in § 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2016 festgelegte Zuschlagshöhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt zum 1. Januar 2019 auf 0,5 Cent je Kilowattstunde abgesenkt. \n\n10\\. a) Gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KWKG 2016 hatten Betreiber bestehender KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als zwei Megawatt für KWK-Strom aus diesen Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags. Voraussetzung für den Anspruch war, dass die Anlagen der Lieferung von Strom an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind (Abs. 1 Nr. 1), hocheffizient sind (Abs. 1 Nr. 2), Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen (Abs. 1 Nr. 3), nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden (Abs. 1 Nr. 4) und dass für die Anlage eine Zulassung erteilt wurde (Abs. 1 Nr. 5). Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2016 betrug die Höhe des Zuschlags 1,5 Cent je Kilowattstunde. Da die KWK-Anlage der Klägerin die genannten Voraussetzungen unstreitig erfüllt, ihr insbesondere mit dem Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 die erforderliche Zulassung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 erteilt worden ist, stand der Klägerin ursprünglich gegen die Beklagte ein (gesetzlicher) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 1,5 Cent je Kilowattstunde für die von ihr in das Netz der Beklagten eingespeisten Strommengen zu. \n\n11\\. b) Für den - hier streitgegenständlichen - Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 1,5 Cent je Kilowattstunde jedoch nicht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2016 stützen. Durch Art. 2 des am 20. Dezember 2018 verkündeten und am 21. Dezember 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2018, S. 2549) wurde diese Norm dahingehend geändert, dass die Zuschlagshöhe für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 und bis einschließlich 200 Megawatt nach dem 31. Dezember 2018 nur noch 0,5 Cent je Kilowattstunde beträgt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KWKG 2019), und zugleich in dem neu eingefügten § 35 Abs. 17 KWKG 2019 angeordnet, dass diese Bestimmung erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden darf. Der in § 35 Abs. 17 KWKG 2019 geregelte Anwendungsaufschub wurde durch Art. 4 des am 25. November 2019 verkündeten und - insoweit - am 26. November 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1719) aufgehoben. Da die Neuregelung nicht auf ab dem 1. Januar 2019 zugelassene Bestandsanlagen beschränkt ist, erfasst sie sämtliche in den Anwendungsbereich des § 13 KWKG 2016 fallenden Anlagen, mithin auch diejenige der Klägerin. \n\n12\\. c) Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen macht die Klägerin in der Revision zu Recht nicht mehr geltend. Die Absenkung des Zuschlags nach § 13 Abs. 3 KWKG für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 verstößt insbesondere nicht gegen die an unecht rückwirkende Gesetze von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679\u002F17, 1 BvR 2190\u002F17, BVerfGE 155, 238 Rn. 130 f. mwN). Die Klägerin kann sich bereits nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Förderhöhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde während des gesamten Vierjahreszeitraums von 2016 bis 2019 berufen. Da § 34 Abs. 1 KWKG 2016 ausdrücklich eine jährliche Überprüfung der Angemessenheit der Zuschlagszahlungen für (alle) KWK-Anlagen vorsieht, mussten (auch) die Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer Änderung des in § 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2016 geregelten Zuschlags noch vor Ablauf des in § 13 Abs. 2 KWKG 2016 genannten Zeitraums (2016 bis 2019) rechnen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 6. November 2018, BT-Drucks. 19\u002F5523, S. 104). Ihr Vertrauen in den Fortbestand des Rechts war somit von vornherein unberechtigt und verfassungsrechtlich nicht weiter schutzwürdig (vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 124 mwN; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1\u002F21, WM 2023, 885 Rn. 40 mwN - Sanktion bei Meldepflichtverstoß). \n\n13\\. 2\\. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch der Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 keinen Anspruch auf einen 0,5 Cent je Kilowattstunde übersteigenden Zuschlag für die von der Klägerin zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2019 aus ihrer KWK-Anlage in das Netz der Beklagten eingespeisten Strommengen begründet. Es hat diesen Bescheid rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass er die Höhe des der Klägerin zustehenden KWK-Zuschlags nur informatorisch nennt, nicht aber regelnd festlegt. \n\n14\\. a) Der Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat und auch die Parteien nicht in Zweifel ziehen, einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Das Bundesamt hat darin als zuständige Behörde, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 i.V.m. § 10 KWKG 2016 vorgesehen, verbindlich und mit Außenwirkung - gegenüber der Klägerin, der Beklagten und der Streithelferin - einen Einzelfall geregelt, nämlich (jedenfalls) die Zulassung der KWK-Anlage der Klägerin als hocheffiziente bestehende KWK-Anlage, die auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 KWKG 2016 erfüllt (vgl. allgemein zur Einordnung von Zulassungsbescheiden nach § 10 KWKG als Verwaltungsakt: Lührig in Säcker\u002FAppel\u002FKoch\u002FLudwigs, BeckOGK [Stand: 15\\. Februar 2024], § 10 KWKG Rn. 50; Assmann in Assmann\u002FPeiffer, KWKG, 2018, § 10 Rn. 25). Der vom Bundesamt gewollte Regelungsinhalt und -umfang des Zulassungsbescheids vom 8. Februar 2017 ist - wie generell bei Verwaltungsakten - durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104 [juris Rn. 13]; vom 22. Januar 2016 - V ZR 27\u002F14, BGHZ 208, 316 Rn. 45; vom 11. April 2019 - III ZR 4\u002F18, FamRZ 2019, 1281 Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1975 - IV C 66.72, BVerwGE 49, 244 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 23. Januar 2018 - 8 B 28\u002F17, ZfWG 2018, 266 Rn. 7; U. Stelkens in: Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 76). Danach ist darauf abzustellen, wie ein Adressat - hier der Betreiber einer bestehenden KWK-Anlage - nach dem objektiven Empfängerhorizont den Verwaltungsakt - hier den Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 - unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zwecks nach Treu und Glauben verstehen musste. Da bei der Auslegung von Verwaltungsakten auch berücksichtigt werden kann, inwieweit die Behörde befugt war, eine Entscheidung zu treffen (vgl. U. Stelkens in: Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 77a; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 70\u002F80, NVwZ 1984, 36 [juris Rn. 16]; vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6\u002F97, BVerwGE 107, 264 [juris Rn. 14]), ist im Streitfall zudem von Bedeutung, welche Regelungsbefugnisse das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 dem Bundesamt in Bezug auf Bestandsanlagen einräumt. \n\n15\\. b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem - vom Senat geteilten - Auslegungsergebnis gelangt (zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts bei der Auslegung von Verwaltungsakten vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104 [juris Rn. 13]; vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72\u002F11, VersR 2012, 768 Rn. 17; vom 11. April 2019 - III ZR 4\u002F18, FamRZ 2019, 1281 Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7\u002F11, BVerwGE 143, 222 [juris Rn. 16]), dass der Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 allein die Zulassung der KWK-Anlage der Klägerin nach §§ 10, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 KWKG 2016, nicht jedoch die Höhe des von der Klägerin für den in den Jahren 2016 bis 2019 eingespeisten Strom zu beanspruchenden Zuschlags nach § 13 Abs. 3 KWKG regelt. \n\n16\\. aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Bezeichnung als Zulassungsbescheid als gewichtigen Anhaltspunkt für dieses Verständnis angesehen hat. Der Einwand, das Berufungsgericht missachte dabei die Dreiteilung von Förderberechtigung, -höhe und -dauer als wesentliche Bestandteile der Zulassung, die sämtlich im Zulassungsbescheid Niederschlag gefunden hätten, greift nicht durch. Nach der Konzeption des Gesetzes ist die Zulassung der Anlage der Entstehung des Förderanspruchs vorgelagert. § 13 Abs. 1 KWKG 2016 nennt als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, dass für die Anlage eine Zulassung erteilt \"wurde\". Die (förmliche) Zulassung der Anlage ist also ebenso wie das Vorliegen der weiteren in § 13 Abs. 1 KWKG 2016 genannten Umstände Bedingung für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach. Förderhöhe und Förderdauer sind entgegen der Ansicht der Revision keine Bestandteile, sondern Folgen der Zulassung. Für die Festlegung der - allein den Anspruchsumfang betreffenden - Förderdauer und Zuschlagshöhe, die in den Absätzen 2 und 3 des § 13 KWKG 2016 geregelt sind, sieht das Gesetz keinen (weiteren oder gleichzeitigen) konstitutiven Akt des Bundesamts vor. \n\n17\\. bb) Ohne Erfolg greift die Revision desweiteren das Argument des Berufungsgerichts an, es spreche gegen eine verbindliche Festlegung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017, dass der Hinweis auf den Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für Strom aus bestehenden KWK-Anlagen darin allgemein formuliert und nicht auf die konkrete Anlage der Klägerin zugeschnitten sei; dies deute darauf hin, dass das Bundesamt insoweit lediglich den Gesetzeswortlaut habe wiedergeben wollen. \n\n18\\. (1) Zwar werden die Zuschlagshöhe und der Zeitraum der Zuschlagsberechtigung im Bescheid konkret bezeichnet, ohne dass auf die Möglichkeit einer Anpassung der Förderhöhe gemäß § 34 KWKG 2016 hingewiesen wird. Das hat indes auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass die im Bescheid gewählte Formulierung keinen konkreten Bezug zur Anlage der Klägerin herstellt, sondern nur allgemein den Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 2 und 3 KWKG in der bei seinem Erlass am 8. Februar 2017 geltenden Fassung wiedergibt. Anlass für einen Hinweis auf § 34 KWKG 2016 hätte das Bundesamt entgegen der Revision vielmehr dann gehabt, wenn es im Zulassungsbescheid die Förderhöhe und -dauer konstitutiv hätte festlegen wollen, weil es sich in diesem Fall sinnvollerweise eine spätere Änderung des Bescheids vorbehalten hätte. \n\n19\\. (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch dem Zusatz \"vgl.\" vor der Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 2, 3 und 4 KWKG) am Ende des zweiten Absatzes des verfügenden Teils des Bescheids Bedeutung beigemessen. Der Verweis zeigt, dass lediglich auf den sich - auch hinsichtlich seiner Höhe - unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Förderanspruch hingewiesen, dieser aber nicht regelnd festgestellt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass die Nennung der Zuschlagshöhe sich im verfügenden Teil des Bescheids befindet. Dieser enthält weitere Bestandteile, die offensichtlich reinen Hinweis-, nicht jedoch Regelungscharakter haben, so beispielsweise im letzten Absatz die Ausführungen zum Erlöschen der Zulassung und zu den Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers. \n\n20\\. cc) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht zudem als gegen eine verbindliche Festlegung der Zuschlagshöhe im Bescheid sprechend gewertet, dass die Begründung des Zulassungsbescheids nur Ausführungen zu den technischen Voraussetzungen der zuschlagsberechtigten hocheffizienten KWK-Anlage enthält, nicht jedoch zur Höhe des Zuschlags. Der Einwand der Revision, entscheidend sei allein, dass der Zulassungsbescheid die konkrete Höhe des Zuschlags ausdrücklich beziffere und auf das Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2017 verweise, lässt unberücksichtigt, dass gerade zu ermitteln ist, ob die Nennung der Zuschlagshöhe am Regelungscharakter des Bescheids teilnimmt oder lediglich informatorisch erfolgt. \n\n21\\. dd) Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Zulassungsbescheids vom 8. Februar 2017 ferner richtig davon ausgegangen, dass ein durchschnittlicher Betreiber einer KWK-Anlage als Unternehmer mit den für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben für die Förderung von KWK-Strom vertraut ist. Es hat sein Auslegungsergebnis daher zu Recht auch darauf gestützt, dass das Bundesamt nach den Regelungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016 jedenfalls in Bezug auf bestehende Anlagen lediglich zu Entscheidungen über deren Zulassung als hocheffiziente KWK-Anlage befugt war, nicht aber zu einer verbindlichen Festlegung der Zuschlagshöhe. Angesichts der unterschiedlichen Formulierungen in § 10 und in § 12 KWKG 2016 und der in § 34 KWKG 2016 angelegten Möglichkeit einer gesetzlichen Änderung der Zuschlagshöhe während der Förderdauer war für den durchschnittlichen KWK-Anlagenbetreiber ohne weiteres erkennbar, dass das Bundesamt in einem Zulassungsbescheid für eine Bestandsanlage nach § 13 KWKG 2016 nur die Zulassung der Anlage zu regeln hat, nicht aber zur Festlegung von Höhe und Dauer der Förderung befugt ist. Anderes ergibt sich weder aus der Systematik des Gesetzes noch aus seiner Entstehungsgeschichte. \n\n22\\. (1) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sprechen § 12 KWKG 2016 und sein systematisches Verhältnis zu den §§ 10 und 11 sowie § 13 KWKG 2016 nicht für, sondern gegen ein solches Gesetzesverständnis. \n\n23\\. (a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine regelnde Festlegung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid vom 8. Februar 2017 könne nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäß § 12 KWKG für neue KWK-Anlagen die Möglichkeit bestehe, auf Antrag bereits vor deren Inbetriebnahme einen Vorbescheid zu erlassen, in dem Höhe und Dauer der Zuschlagszahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs verbindlich festgelegt werde. Diese Regelung diene der Planungssicherheit für künftige Anlagenbetreiber und Investoren und damit der Förderung der Errichtung neuer und der Modernisierung bestehender KWK-Anlagen. Für einen Zulassungsbescheid nach § 13 Abs. 6 i.V.m. § 10 KWKG für nicht-modernisierte Bestandsanlagen sei eine solche verbindliche Vorabfestlegung der Förderhöhe jedoch, wie sich aus den unterschiedlichen Formulierungen der Vorschriften ergebe, gerade nicht vorgesehen. Daran bestehe auch kein schützenswertes Interesse der Anlagenbetreiber, weil mit dem Weiterbetrieb von Anlagen keine vergleichbaren Investitionen und wirtschaftlichen Risiken verbunden seien. Auch könne aus der in § 12 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 vorgesehenen Möglichkeit, im Vorbescheid die Zuschlagshöhe verbindlich festzulegen, nicht geschlossen werden, dass dem Bundesamt diese Befugnis ebenso beim Erlass des eigentlichen Zulassungsbescheids nach § 10 KWKG 2016 zustehen müsse. Beim Betreiber einer bereits betriebsfähigen und nur noch zu genehmigenden Anlage bestehe eine andere Interessenlage; § 12 KWKG 2016 stelle insofern eine atypische Regelung dar. \n\n24\\. (b) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, aus der Möglichkeit, die Förderhöhe bereits in einem Vorbescheid verbindlich festzulegen, sei zwingend zu schließen, dass dies erst recht in einem (endgültigen) Zulassungsbescheid möglich sein müsse, da der Vorbescheid nicht mehr regeln könne als der endgültige Bescheid; daraus folge ferner die Befugnis des Bundesamts, auch in einem Zulassungsbescheid für eine Bestandsanlage nach § 13 KWKG 2016 die Zuschlagshöhe verbindlich zu regeln. \n\n25\\. (aa) Nach dem Gesetzeswortlaut des § 10 KWKG 2016 hat das Bundesamt auch bei neuen und modernisierten Anlagen allein die Zulassung der Anlage, nicht jedoch die Förderhöhe und -dauer zu regeln. Denn dieser enthält gerade keine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 entsprechende Regelung. § 12 KWKG 2016 bildet eine eigenständige gesetzliche Grundlage, die einen gegenüber § 10 KWKG 2016 überschießenden Regelungsgehalt vorsieht. Die Nachweise, die die Revision für ihre Ansicht herangezogen hat, der Regelungsgehalt eines Vorbescheids könne nicht weiter gehen als der eines endgültigen Bescheids, beziehen sich nur auf Fallgestaltungen, in denen - anders als hier - keine eigene Ermächtigungsgrundlage für den Vorbescheid existiert, sondern dieser auf die Ermächtigungsgrundlage für den endgültigen Bescheid gestützt wird (vgl. U. Stelkens in: Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfG, 10\\. Aufl., § 35 Rn. 252). \n\n26\\. (bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist in Anbetracht der vom Gesetzgeber ausdrücklich in den Blick genommenen unterschiedlichen Interessenlagen der jeweiligen Normadressaten von § 10 und § 12 KWKG 2016 davon auszugehen, dass dem Vorbescheid nach § 12 KWKG 2016 mit der Möglichkeit einer verbindlichen Festlegung der Förderhöhe und -dauer ein Regelungsgehalt zukommen kann, der über denjenigen des Zulassungsbescheids nach § 10 KWKG 2016 hinausgeht (vgl. Assmann, aaO § 12 Rn. 15; aA wohl Hennig in Säcker\u002FAppel\u002FKoch\u002FLudwigs, BeckOGK [Stand: 15. Februar 2024], § 13 KWKG Rn. 51). Im Gesetzentwurf wird die Einführung des § 12 KWKG 2016 damit begründet, dass durch den Vorbescheid ein möglicher Investor im Zeitraum zwischen der Investitionsentscheidung und der für die Förderung maßgeblichen Inbetriebnahme der Anlage Rechtssicherheit im Hinblick auf die wesentlichen Förderkonditionen erhalten solle (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 25. September 2015, BR-Drucks. 441\u002F15, S. 57). Diese Rechtssicherheit bestünde für den möglichen Investor ansonsten nicht in gleichem Maße, insbesondere nicht in der Frühphase einer Anlagenplanung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt die bloße Erwartung, die alte Rechtslage werde fortbestehen, grundsätzlich keinen grundrechtlichen Schutz und liegt eine - unter verfassungsrechtlichem Rechtfertigungsvorbehalt stehende - unechte Rückwirkung von Gesetzen nicht schon vor, wenn das neue Recht auf einen beliebigen, nach altem Recht begonnenen Sachverhalt einwirkt. Vielmehr muss dafür eine rechtlich konturierte Situation entstanden sein, durch die sich die rechtliche Position des Betroffenen von der Situation bloß genereller Rechtsunterworfenheit abhebt (vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 139 mwN). Der Betreiber einer bereits errichteten und zugelassenen Anlage kann sich demgegenüber nach den vorgenannten Grundsätzen bei Änderungen der Förderkonditionen auf unechte Rückwirkung berufen, sodass es keiner verbindlichen Festlegung der Förderhöhe und -dauer im Zulassungsbescheid bedarf. Das gilt insbesondere für die Zulassung einer neuen oder modernisierten Anlage gemäß § 10 KWKG, bei welcher der Betreiber die Möglichkeit hatte, einen Vorbescheid nach § 12 KWKG und die damit verbundene Absicherung zu erwirken. \n\n27\\. (cc) Für eine Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 als Ausnahmeregelung spricht zudem die Interessenlage des von einer Anlagenzulassung nach § 10 oder § 13 KWKG ebenfalls - zumindest mittelbar - betroffenen Verteilernetzbetreibers sowie des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers. Die Pflicht zur Zahlung des KWK-Zuschlags trifft nicht das die Zulassung erteilende Bundesamt, sondern den Verteilernetzbetreiber (§ 13 Abs. 1 KWKG 2016) und infolge des Wälzungsmechanismus nach §§ 26, 28 KWKG in den zwischen 2016 und 2022 geltenden Fassungen im wirtschaftlichen Ergebnis den Übertragungsnetzbetreiber. Für die Netzbetreiber ist aber von erheblicher Bedeutung, dass sich die von ihnen zu zahlende Zuschlagshöhe allein aus dem Gesetz ergibt und nicht zusätzlich - gegebenenfalls abweichend - aus einem Zulassungsbescheid, dessen Inhalt sie mangels Beteiligung an den Zulassungsverfahren nicht oder nur bedingt beeinflussen können. \n\n28\\. (2) Zu einem anderen Verständnis führt schließlich auch nicht die historische Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich entgegen der Revision nicht ableiten, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers in Zulassungsbescheiden für bestehende KWK-Anlagen die Förderhöhe vom Bundesamt konstitutiv festgesetzt werden solle oder könne. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, finden sich in der Begründung zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 keine Hinweise auf eine entsprechende gesetzgeberische Vorstellung. Der in der Begründung der zum 1\\. Januar 2019 in Kraft getretenen Neufassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Hinblick auf die geänderte Zuschlagshöhe für bestimmte bestehende KWK-Anlagen in § 13 Abs. 3 KWKG 2019 enthaltenen Äußerung, der Fördersatz sei bei bereits erteilten Zulassungsbescheiden durch einen Änderungsbescheid nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen anzupassen (vgl. BT-Drucks. 19\u002F5523, S. 104), hat das Berufungsgericht zu Recht im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen. Zwar kann unter bestimmten Umständen auch die rechtliche Einschätzung des Regelungsgehalts eines bestehenden Gesetzes durch einen späteren Gesetzgeber ein zusätzliches Indiz für dessen Auslegung darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6\u002F21, WM 2023, 630 Rn. 41 - Kapitalkostenabzug; Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57\u002F23, WM 2025, 358 Rn. 39 - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden). Vorliegend kommt dies jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil derselbe Gesetzgeber kurze Zeit später in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zum Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen vom 2. Juli 2020 die - entgegengesetzte - Ansicht vertreten hat, dass es einer Anpassung von Zulassungsbescheiden nach § 13 KWKG durch das Bundesamt nicht bedürfe, da die Ausweisung der Förderhöhe und Förderdauer in den Zulassungsbescheiden rein deklaratorische Wirkung entfalte (vgl. BT-Drucks. 19\u002F20714 [neu], S. 175). Der Einwand der Revision, die letztgenannte spätere Äußerung sei unbeachtlich, weil sie eine Abkehr vom ursprünglichen und damit allein maßgeblichen Gesetzgeberwillen darstelle, greift nicht durch. Weder die erst- noch die zweitgenannte Ansicht gibt den Willen des Gesetzgebers des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016 wieder. \n\n29\\. ee) Auf die für einen unklaren Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts geltenden Auslegungsgrundsätze kommt es nach alledem nicht an. \n\n30\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Deklaratorische Wirkung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid einer KWK-Bestandsanlage; Grenzen der Verwaltungsaktgestaltung - KWK-Zuschlag","2026-07-08T22:55:21.610Z","2026-07-10T22:10:44.148Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":88,"decisionDate":204,"fullText":205,"summary":206,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":197,"updatedAt":207},"5643","ECLI:DE:NEURIS:KORE717942025","ecli-de-neuris-kore717942025","EnVR 11\u002F23","2025-07-14T00:00:00.000Z","#  BGH, 14.07.2025, EnVR 11\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Betroffene hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - EnVR 112\u002F18, juris Rn. 1 mwN). \n\n2\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Anregung der Betroffenen, den Gegenstandswert - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren - auf 50.000 € festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Grundsätzlich richtet sich der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 - EnVR 51\u002F10, juris Rn. 2; vom 5. Mai 2022 - EnVR 15\u002F21, juris Rn. 4). Bei der Wertfestsetzung in Verfahren betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bleiben die - ohnehin nur schwer abschätzbaren - wirtschaftlichen Folgen der von den Betroffenen angestrebten Verringerung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors außer Betracht, weil mittelbare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1\u002F94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13]; vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335\u002F99, WM 2001, 479 [juris Rn. 4]; vom 17. Dezember 2024 - EnVR 85\u002F23, juris Rn. 35). Die angegriffene Festlegung führt nicht zur verbindlichen Festsetzung der Erlösobergrenzen des jeweiligen Netzbetreibers, sondern bereitet diese erst vor (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42\u002F13, ZNER 2015, 129 Rn. 71 bis 73 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32\u002F13, ZNER 2016, 44 Rn. 24 mwN - Netzentgeltbefreiung I; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7\u002F20, BGHZ 228, 286 Rn. 26 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17\u002F20, RdE 2022, 119 Rn. 13 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). \n\n3\\. Der Bundesgerichtshof hat daher betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die dritte Regulierungsperiode in sämtlichen zur Entscheidung gelangten Verfahren - ebenso wie das Beschwerdegericht - Auffangwerte von 250.000 € festgesetzt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7\u002F20, BGHZ 228, 286 \\- Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, RdE 2025, 223). Daran wird festgehalten (vgl. BGHZ 128, 85 [juris Rn. 17 ff.]). Ob eine Abweichung geboten wäre, wenn der festgesetzte Gegenstandswert zu einer Kostenbelastung führte, die außer Verhältnis zu den im Ergebnis erwarteten wirtschaftlichen Folgen stünde, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42\u002F13, ZNER 2015, 129 Rn. 73 - Stadtwerke Rhede GmbH). Das wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 14.07.2025, EnVR 11\u002F23","2026-07-10T22:10:47.255Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":88,"decisionDate":213,"fullText":214,"summary":215,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":213,"parsedAt":216,"updatedAt":217},"6053","ECLI:DE:NEURIS:KORE723232025","ecli-de-neuris-kore723232025","EnVR 10\u002F24","2025-06-17T00:00:00.000Z","#  Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur \n\n## Leitsatz\n\nPressemitteilung der Bundesnetzagentur\n\nDie in das Ermessen der Regulierungsbehörde gestellte Befugnis zur Veröffentlichung von Entscheidungen umfasst auch eine Veröffentlichung in zusammengefasster Form sowie die namentliche Nennung des betroffenen Unternehmens (hier: Bekanntgabe einer Untersagungsverfügung durch Pressemitteilung).11 14 18 20\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2024 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Das betroffene Unternehmen macht gegen die Bundesnetzagentur Unterlassungsansprüche wegen einer Pressemitteilung geltend. \n\n2\\. Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen. Dies führte wegen der damit verbundenen Folgen für Letztverbraucher und Grundversorger zu einer erheblichen medialen Aufmerksamkeit. Im März 2023 zeigte die Betroffene der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Diese leitete daraufhin im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung unter namentlicher Nennung der Betroffenen. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Ausübung der Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden. Sie informierte unter der Überschrift \"Beschluss zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant\" ohne vorherige Anhörung der Betroffenen die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens auf ihrer Internetseite mit der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung vom 7. Juli 2023: Die Bundesnetzagentur hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt. \"Ein Energielieferant, der nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt, darf am deutschen Energiemarkt nicht tätig sein. Wir schützen so die Verbraucherinnen und Verbraucher\", so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Untersagungsverfahren Gas.de hält nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher hat die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH hatte Ende 2021 die Belieferung all ihrer Haushaltskunden beendet und dies gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt. Im Frühjahr 2023 zeigte gas.de der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 EnWG ein Verfahren zur möglichen Untersagung der Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 EnWG ein. Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Aufsicht der Bundesnetzagentur im Sinne der Verbraucher Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur steht sowohl mit betroffenen Kunden, den Energielieferanten als auch den Verbraucherverbänden im Austausch. Betroffene Verbraucher finden Informationen und Handlungsoptionen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur […]. \n\n4\\. Der Aufforderung der Betroffenen, die Pressemitteilung von der Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Im August 2023 legte die Betroffene gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde ein. Mit der das hiesige Verfahren betreffenden Beschwerde vom 18. Oktober 2023 hat sie - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, es der Bundesnetzagentur bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, in Bezug auf sie dahin identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe und sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht einhalte, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. \n\n5\\. Während des hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 aufgehoben. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen und der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen gestattet. \n\n6\\. B. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. \n\n7\\. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angegriffene Berichterstattung verletze die Betroffene - auch bei Unterstellung einer eingriffsgleichen Handlung - nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Sie beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 74 Satz 2 EnWG in der bis 28. Dezember 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) dürfe die Bundesnetzagentur über Entscheidungen auch in zusammenfassender Form im Wege einer Pressemitteilung informieren. Die gebotene Auslegung der Vorschrift ergebe überdies, dass Entscheidungen bereits mit ihrem Erlass, nicht erst nach Bestandskraft zu veröffentlichen seien und die Vorschrift zur Benennung der von der regulierungsbehördlichen Entscheidung betroffenen Unternehmen ermächtige. Die auf dieser Grundlage erfolgte Pressemitteilung erweise sich als ermessensfehlerfrei. Die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung fänden keine Anwendung. Die Pressemitteilung betreffe keinen Bericht über den Stand eines laufenden Verfahrens, sondern informiere über den Abschluss eines behördlichen Verwaltungsverfahrens. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur dem als erheblich zu bewertenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang gegenüber dem negativen Publizitätsinteresse der Betroffenen eingeräumt habe. Die Berichterstattung sei auch verhältnismäßig. Sie greife nur insoweit in etwaige grundrechtsrelevante Positionen der Betroffenen ein, als dies durch den Schutz öffentlicher Interessen geboten sei. Die identifizierende Berichterstattung sei geeignet und erforderlich, um den Kundenschutzinteressen Rechnung zu tragen. Ohne namentliche Benennung könne die beabsichtigte Informationsfunktion keine Wirkung entfalten. \n\n8\\. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der zulässigen Rechtsbeschwerde stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die als allgemeine Leistungsbeschwerde statthafte Beschwerde der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVZ 35\u002F06, juris Rn. 4) unbegründet ist. \n\n9\\. 1\\. Der mit dem Unterlassungsantrag zur Überprüfung gestellte Streitgegenstand des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die identifizierende Berichterstattung über die Untersagungsverfügung mit den konkret beanstandeten Passagen durch die am 7\\. Juli 2023 erfolgte Veröffentlichung. \n\n10\\. a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Antrag bestimmt, in dem sich die begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605\u002F15, VersR 2017, 822 Rn. 17 mwN). Soll ein weiterer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden, muss jedenfalls zweifelsfrei sein, dass ein neuer prozessualer Anspruch verfolgt wird; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz der Gegenseite, für die erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen sie erhoben werden, um die Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804\u002F20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 10 mwN; vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2024 - KZR 60\u002F23, WuW 2024, 665 Rn. 14 - LKW-Kartell V). \n\n11\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist Streitgegenstand des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs die Berichterstattung über die gegen die Betroffene erlassene Untersagungsverfügung in der Pressemitteilung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Soweit die Betroffene im Lauf des Verfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Pressemitteilung weiterhin abrufbar ist, wird damit kein weiterer Gegenstand zur Entscheidung gestellt. Zwar wäre ein entsprechendes Begehren vom Wortlaut des Unterlassungsantrags erfasst, der sich nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, sondern allein auf die identifizierende Berichterstattung und die Abrufbarkeit der Pressemitteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bezieht. Es fehlt jedoch an Vorbringen dazu, dass mit der fortdauernden Abrufbarkeit bei unveränderter Tatsachenlage eine weitere Verletzungshandlung geltend gemacht werden soll. Der zuletzt erfolgte Hinweis auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung ändert an dem mit der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellten Streitgegenstand schon deshalb nichts, weil die Aufhebung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz erfolgt ist. \n\n12\\. 2\\. Ausgehend von diesem Streitgegenstand steht der Betroffenen gegen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung zu, wie sie in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 erfolgte, weil die Veröffentlichung rechtmäßig war. \n\n13\\. a) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen. Für rechtmäßiges, staatliches Informationshandeln gilt zunächst das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage. Wo die Grenzen der zulässigen Äußerung zu ziehen sind, hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, mithin bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 21 mwN; vom 8. November 2022 - VI ZR 65\u002F21, AfP 2023, 155 Rn. 18). Handelt es sich bei der Ermächtigungsgrundlage für das in Rede stehende staatliche Informationshandeln um eine Ermessensvorschrift, sind diese allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gerügten Verwaltungshandelns ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Vornahme (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1320, juris Rn. 32 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54\u002F10, juris Rn. 14). \n\n14\\. b) Gemessen daran ist die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 durch die Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden. Dabei kann zugrunde gelegt werden, dass in der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 ein mittelbar-faktischer Grundrechtseingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liegt, der als funktionales Äquivalent einem unmittelbaren Grundrechtseingriff gleichsteht und auf den sich die Betroffene nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Das Informationshandeln war jedenfalls rechtmäßig, weil mit § 74 Satz 2 EnWG aF eine Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung vorlag und die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. \n\n15\\. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist § 74 Satz 2 EnWG aF taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. Nach § 74 Satz 1 EnWG aF sind die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. § 74 Satz 2 EnWG aF stellt im Übrigen die Veröffentlichung von Entscheidungen in das Ermessen der Regulierungsbehörde (\"können\"). Die Regelung in § 74 Satz 2 aF ist bei der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie zum Erlass einer Pressemitteilung bereits vor Bestandskraft der regulierungsbehördlichen Entscheidung ermächtigt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelung sowohl das \"Ob\" als auch das \"Wie\" der Veröffentlichung in das behördliche Ermessen stellt (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 5). \n\n16\\. (1) Der Wortlaut des § 74 Satz 2 EnWG aF lässt offen, ob er sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - lediglich auf die vollständige Veröffentlichung förmlicher Entscheidungen der Regulierungsbehörde bezieht oder ebenso die Veröffentlichung der Entscheidung in anderer Form erfasst. Nach ihrem Sinn und Zweck ermächtigt die Norm indes auch zur zusammengefassten Veröffentlichung der Entscheidung in einer Pressemitteilung. § 74 EnWG liegt in beiden Fassungen der Regelungszweck zugrunde, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise über regulierungsbehördliche Entscheidungen zu ermöglichen (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 2; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 1; Adam in BeckOK EnWG, Stand: 1\\. Juni 2025, § 74 vor Rn. 1 und Rn. 7). Diesem Zweck dient es, wenn die Regulierungsbehörde neben der Veröffentlichung der - fachlich nicht vorgebildeten Lesern möglicherweise schwer zugänglichen - Entscheidungen auch zur Veröffentlichung einer zusammenfassenden Pressemitteilung befugt ist. Sie ermöglicht der interessierten Öffentlichkeit und den betroffenen Verkehrskreisen eine schnelle und einfache Kenntnisnahme und erhöht damit die Transparenz behördlicher Entscheidungen. \n\n17\\. (2) Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, wird dieses Verständnis, nach dem die Veröffentlichungsbefugnis der in § 74 EnWG aF genannten Entscheidungen eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde sowie in gekürzter Fassung erlaubt, durch die Gesetzeshistorie gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht § 74 EnWG aF \"in angepasster Form § 62 GWB-E\" (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15\u002F3917, S. 71). Diese - zwischenzeitlich in § 61 Abs. 3 GWB verortete - Vorschrift regelt mit der Bekanntmachung kartellbehördlicher Verfügungen und Entscheidungen durch die Kartellbehörde im Bundesanzeiger (Satz 1) und der Veröffentlichung von Entscheidungen (Satz 2) einen vergleichbaren Gegenstand und kann mit Blick auf die ausdrückliche Bezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Auslegung des § 74 EnWG aF herangezogen werden (so auch Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 62 GWB aF sollte ausdrücklich die Möglichkeit unberührt bleiben, die Verfügungen in geeigneter Form - etwa auf der Internetseite der Kartellbehörde - im vollen Wortlaut oder in gekürzter Form zu veröffentlichen (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. August 2004, BT-Drucks. 15\u002F3640, S. 64). \n\n18\\. (3) Dagegen geht die Annahme der Rechtsbeschwerde fehl, § 74 Satz 2 EnWG aF scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, weil der Entscheidungsbegriff an den Begriff des Verwaltungsakts anknüpfe, es sich bei der Pressemitteilung jedoch um einen Realakt handele. Die Veröffentlichung selbst, mithin auch die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung, ist stets ein Realakt (vgl. zum staatlichen Informationshandeln als schlichtes Verwaltungshandeln BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 19, 21; vom 8. November 2022 - VI ZR 65\u002F21, AfP 2023, 155 Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27\u002F13, NVwZ-RR 2015, 425 Rn. 11; Purucker\u002FGaschke in Conrad\u002FGrünewald\u002FKalscheuer\u002FMilker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 4 Rn. 2). Dementsprechend stellt die Pressemitteilung grundsätzlich eine - wie ausgeführt - zulässige Veröffentlichung der Entscheidung in abgekürzter Form dar. Ebenfalls keine abweichende Beurteilung rechtfertigt die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Energiewirtschaftsrecht sehe für die Veröffentlichung von Entscheidungen in § 71 Satz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG ein förmliches Verfahren vor. Die Regelung in § 71 EnWG betrifft kein besonderes Verfahren vor der Veröffentlichung von Entscheidungen, sondern die allgemeine Pflicht zur Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen in den durch die Betroffenen vorgelegten Unterlagen, ohne die die Bundesnetzagentur gemäß § 71 Satz 3 EnWG von einer Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen kann. \n\n19\\. (4) Die aus § 74 Satz 2 EnWG aF folgende Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung von Entscheidungen in Pressemitteilungen umfasst - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch die (grundsätzliche) Befugnis zur namentlichen Nennung des betroffenen Unternehmens. Die Frage, ob im Einzelfall eine Anonymisierung zu erfolgen hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde. \n\n20\\. (a) Die nach dem Wortlaut des § 74 Satz 1 und 2 EnWG aF bestehende Befugnis zur Veröffentlichung von Entscheidungen schließt im Grundsatz die namentliche Nennung des Betroffenen ein, da zu den wesentlichen Bestandteilen einer Entscheidung Rubrum und Tenor gehören (vgl. zu § 74 EnWG aF: Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4\\. Aufl., § 74 EnWG Rn. 5; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 2 und Fn. 5; Theobald\u002FWerk in Theobald\u002FKühling, Energierecht, Stand: 126. Ergänzungslieferung Juli 2024, § 74 EnWG Rn. 3). Dieses Verständnis des § 74 EnWG entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise über regulierungsbehördliche Entscheidungen zu ermöglichen. Der Regelungszweck steht einer generellen Beschränkung der Veröffentlichungsbefugnis auf den Entscheidungsinhalt unter Anonymisierung des Betroffenen entgegen. Ohne namentliche Nennung des Betroffenen würde die mit dieser Vorschrift beabsichtigte Transparenz in vielen Fällen erheblich vermindert und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise nicht hinreichend befriedigt (vgl. zu § 74 Satz 4 EnWG nF: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2023, BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 116). \n\n21\\. (b) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die - wie ausgeführt - auch für § 74 EnWG aF heranzuziehende Gesetzesbegründung zu § 62 GWB aF (jetzt § 61 Abs. 3 GWB). Danach bleibt die Möglichkeit unberührt, die Verfügungen in geeigneter Form \\- wie beispielweise auf der Internetseite der Kartellbehörde - \"im vollen Wortlaut\" zu veröffentlichen (BT-Drucks. 15\u002F3640, S. 64). Dies schließt die Befugnis zur Veröffentlichung des Namens der Betroffenen ein, weil der volle Wortlaut auch das Rubrum umfasst (vgl. Bach in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 61 GWB Rn. 32; Ost in MünchKommWettbR, 4\\. Aufl., § 61 GWB Rn. 33 f.; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand: 6\u002F2025, § 61 GWB Rn. 43; Vorster in BeckOK Kartellrecht, Stand: 1. April 2025, § 61 GWB Rn. 45; Quellmalz in Kersting\u002FMeyer-Lindemann\u002FPodszun, Kartellrecht, 5. Aufl., § 61 GWB Rn. 12; Bosch in Bechtold\u002FBosch, GWB, 11. Aufl., § 61 Rn. 11a; Klees in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, 2014, § 62 GWB Rn. 2). \n\n22\\. (c) Im Übrigen ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 74 EnWG durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften gleichfalls von diesem Verständnis ausgegangen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient die nunmehr ausdrückliche Regelung in § 74 Satz 4 EnWG nF, nach der die Veröffentlichungen der in § 74 Satz 1 bis 3 EnWG nF genannten Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen einschließen, lediglich der Klarstellung (BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 115 f.). \n\n23\\. bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, bestehen für die Veröffentlichung nach § 74 Satz 2 EnWG aF keine Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit. Eine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens, bei dessen Fehlen die Pressemitteilung allein deshalb rechtswidrig wäre, lässt sich weder aus § 67 Abs. 1 EnWG noch aus § 71 Satz 4 EnWG herleiten. \n\n24\\. (1) Die Anhörungspflicht nach § 67 Abs. 1 EnWG betrifft allein die Anhörung des Betroffenen im Verfahren nach § 66 Abs. 1 EnWG (vgl. Adam in BeckOK EnWG, 15. Edition Stand: 1. Juni 2025, § 67 Rn. 9; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl. § 67 Rn. 3; aA wohl Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 67 EnWG Rn. 2 für \"Nebenverfahren\"), hier dem Verfahren auf Erlass der Untersagungsverfügung. Die Veröffentlichung ist lediglich die Mitteilung des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens, in dem der Betroffene angehört wurde und mit der er wegen der Regelung in § 74 Satz 2 EnWG rechnen muss. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. \n\n25\\. (2) Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die Pressemitteilung komme einer Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung gleich, und dieser stelle ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar, vor dessen Veröffentlichung die Betroffene nach § 71 Satz 4 EnWG hätte angehört werden müssen. Nicht entschieden werden muss, ob § 71 Satz 4 EnWG eine formelle Anhörung regelt, deren Verstoß ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Handlung führt, weil schon der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. \n\n26\\. (a) § 71 Satz 4 EnWG verpflichtet die Regulierungsbehörde lediglich, vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme in Unterlagen an Dritte die vorlegenden Personen anzuhören, sofern Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet wurden und die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung für unberechtigt hält. Die in § 71 Satz 4 EnWG normierte Anhörungspflicht beschränkt sich auf die in vorgelegten Unterlagen enthaltenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge. Eine Anhörungspflicht vor Veröffentlichung einer Pressemitteilung kann dieser Bestimmung jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier - allein der Inhalt der Entscheidungsformel ohne Offenlegung etwaiger der regulierungsbehördlichen Prüfung zugrundeliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht wird, weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck entnommen werden. \n\n27\\. (b) Eine entsprechende Anwendung des § 71 Satz 4 EnWG kommt nicht in Betracht, insbesondere ist die dafür vorausgesetzte planwidrige Regelungslücke weder von der Rechtsbeschwerde dargelegt noch ersichtlich. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nur in § 71 Satz 4 EnWG, nicht aber in § 74 EnWG eine besondere Anhörungspflicht zu normieren, folgt vielmehr, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Regulierungsbehörde auch ohne gesonderte Anhörung zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen - in den Grenzen der Geheimhaltungspflicht des § 30 VwVfG - befugt ist; von dieser Befugnis ist grundsätzlich die Veröffentlichung der Entscheidungsformel umfasst (vgl. zu § 74 Satz 1 EnWG Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 3; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 5; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3\\. Aufl., § 74 Rn. 2). \n\n28\\. cc) Das Beschwerdegericht hat schließlich zutreffend angenommen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Veröffentlichung und den Inhalt der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 nach § 74 Satz 2 aF EnWG gerechtfertigt war. Sie erweist sich sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Veröffentlichung erfolgt, als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung als ermessensfehlerfrei. \n\n29\\. (1) Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 18) handelt es sich bei Veröffentlichungen auf Grundlage des § 74 EnWG aF um Realakte. Bei Überprüfung der für Veröffentlichungen nach § 74 Satz 2 EnWG aF erforderlichen Ermessensausübung finden die gleichen Maßstäbe Anwendung wie sie bei einer auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Ermessensentscheidung gelten. Für Realakte besteht kein weitergehender Schutz des Betroffenen, als ihm bei Erlass eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 7\u002F24, juris Rn. 16). In der Folge ist die Ermessensausübung der Bundesnetzagentur gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75\u002F23, RdE 2025, 15 Rn. 35 mwN - Rückerstattungsanordnung). \n\n30\\. (2) Die bei Ausübung des Ermessens nach § 74 Satz 2 aF gebotene Interessenabwägung (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 5; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 6; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 4; zu § 74 Satz 3 EnWG nF: BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 115) weist keine entsprechenden Ermessensfehler auf. Insbesondere musste die Bundesnetzagentur entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine besonderen Vorgaben mit Blick auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berücksichtigen. Die insoweit entwickelten Anforderungen an die publizistische Sorgfaltspflicht sind - im Verhältnis zwischen Privaten - Ausfluss der Grundrechtsrelevanz der Berichterstattung und beruhen auf einer Abwägung zwischen den Grundrechten des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51\u002F99, BGHZ 143, 199 [juris Rn. 19 bis 21]). Die Bundesnetzagentur hat als Behörde ohnehin die Grundrechte der Betroffenen zu beachten und innerhalb ihrer Ermessenserwägungen mit den übrigen erheblichen Interessen in Ausgleich zu bringen. In diesem Sinn hat die Bundesnetzagentur sämtliche maßgeblichen Aspekte eingestellt und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermessenfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung der Pressemitteilung den Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen eingeräumt. \n\n31\\. (3) Die Bundesnetzagentur hat den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt (vgl. Geis in Schoch\u002FSchneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, 4. EL November 2023, § 40 VwVfG Rn. 85, 107) vollständig ermittelt. \n\n32\\. (a) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass erhebliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, sich zu allen maßgeblichen Aspekten - auch mit Blick auf die angegriffene Pressemitteilung - ausreichend zu äußern. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie hätte im Falle einer gesonderten Anhörung vor Veröffentlichung der Pressemitteilung angegeben, dass sie die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfülle, die Zuverlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehe, sie die Untersagungsverfügung daher für rechtswidrig halte und hiergegen gerichtliche Schritte einleiten werde, handelt es sich nicht um Umstände, die der Bundesnetzagentur unbekannt waren. Sie hatte diese Einwände vielmehr geprüft und für unzutreffend gehalten. Von der Rechtsbeschwerde ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche zusätzlichen Äußerungen der Betroffenen geeignet gewesen wären, auf die Entscheidung über die Veröffentlichung und den Inhalt der Pressemitteilung (weiteren) Einfluss zu nehmen. \n\n33\\. (b) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Pressemitteilung komme einer Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung gleich, der ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insoweit kann offenbleiben, in welchen Fällen es sich bei dem Tenor einer Untersagungsverfügung in Verbindung mit der Unternehmensbezeichnung um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. Kallerhoff\u002FMayen in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfg, 10. Aufl., § 30 Rn. 13), also um Tatsachen, Umstände und Vorgänge handelt, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69\u002F23, BGHZ 240, 1 Rn. 47 - Google-Offenlegung). Der Bundesnetzagentur war bereits infolge der begehrten Anonymisierung der Pressemitteilung betreffend die Verfahrenseinleitung bekannt, dass die Veröffentlichung des Namens der Betroffenen in Verbindung mit der Untersagungsverfügung von der Betroffenen nicht gewünscht war und für das Ansehen der Betroffenen im wirtschaftlichen Verkehr nachteilig sein kann. Die Kenntnis dieser Umstände genügt für eine sachbezogene Rechtsgüterabwägung. \n\n34\\. (4) Die Bundesnetzagentur hat ausweislich des vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgangs eine umfangreiche Abwägung vorgenommen und dabei das erhebliche öffentliche Interesse als legitimen Zweck der Veröffentlichung, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Information durch die Pressemitteilung sowie ihre Angemessenheit geprüft. Das Ergebnis dieser Abwägung, nach dem die Bundesnetzagentur dem öffentlichen Interesse an der Information über die Untersagungsverfügung den Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. \n\n35\\. (a) Die Bundesnetzagentur hat bei ihren Erwägungen die berechtigten Interessen der Betroffenen umfassend berücksichtigt. Danach liegt zwar der eigentliche - gerechtfertigte - Eingriff in die Berufsfreiheit in der Untersagungsverfügung. Die Veröffentlichung des Ergebnisses des Untersagungsverfahrens durch die Pressemitteilung setzt diesen Eingriff lediglich fort. Sie hat indes aufgrund einer etwaigen Folgewirkung bei Aufhebung der Untersagungsverfügung einen eigenen Eingriffscharakter. Insoweit hat die Bundesnetzagentur bedacht, dass der Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde ein schwereres Gewicht als der allgemeinen Presseberichterstattung zukommt, da in die Arbeit behördlicher Institutionen ein Grundvertrauen der Bevölkerung besteht. Die Kenntnis der Öffentlichkeit von der regulierungsbehördlichen Untersagung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden ist für das Ansehen der Betroffenen im wirtschaftlichen Verkehr nachteilig. Auch bei Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren kann ein negatives Bild in der Öffentlichkeit verbleiben, das zukünftige Vertragsabschlüsse erschweren und eine Insolvenz des Unternehmens zur Folge haben kann. \n\n36\\. (b) Demgegenüber durfte die Bundesnetzagentur dem Schutz der Haushaltskunden und anderer Vertragspartner sowie dem Interesse der Öffentlichkeit an transparenten, fairen und verbraucherorientierten Energiemärkten sowie der Transparenz ihrer Verwaltungsentscheidungen ebenfalls erhebliches Gewicht beimessen. Mit der Veröffentlichung regulierungsbehördlicher Untersagungsverfügungen verfolgt die Bundesnetzagentur diese gewichtigen Ziele. Sie wahrt damit auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Überwachung von Energielieferanten und an der Information über die von der Bundesnetzagentur bei nicht rechtstreuem Verhalten ergriffenen Maßnahmen sowie hinsichtlich der geführten Verwaltungsverfahren und deren Dauer. Die Bundesnetzagentur hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse in Bezug auf die Tätigkeit von Energielieferanten, die Haushaltskunden beliefern, unter anderem durch die in § 5 EnWG geregelten Veröffentlichungspflichten verdeutlicht wird. Die Erweiterung der Bestimmungen über die Anzeige der Aufnahme und Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden in § 5 EnWG sollte der höheren Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher dienen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 2. Mai 2022, BT- Drucks. 20\u002F1599, S. 50 f.). Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199) soll die Richtlinie für die \"Schaffung wirklich [...] verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union\" sorgen. Ferner werden die Ziele \"gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte in der Gemeinschaft\" in Art. 45 der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003\u002F55\u002FEG (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 94 bis 136) beziehungsweise eines \"transparenten Markt[s] für Erdgas in der Union\" in Art. 1 Abs. 2 der - zwischenzeitlich in Kraft getretenen - Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023\u002F1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG (ABl. EU L 2024\u002F1788 vom 15. Juli 2024) verfolgt. \n\n37\\. (c) Die Bundesnetzagentur hat die von ihr vollständig ermittelten und zutreffend gewichteten Interessen abgewogen und ohne Ermessensfehler dem öffentlichen Interesse an der Information den Vorrang eingeräumt. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in der - von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Satz 2 EnWG aF umfassten (vgl. Rn. 15 bis 22) - namentlichen Nennung der Betroffenen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n38\\. (aa) Zur Erreichung des mit § 74 Satz 2 EnWG aF in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG verfolgten Zwecks, zum Schutz der Haushaltskunden Transparenz über die Tätigkeit von Energielieferanten zu schaffen, ist die namentliche Nennung geeignet und erforderlich. Einer Mitteilung über die Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden ohne namentliche Nennung des Energielieferanten käme kein Informationsgehalt zu. Insbesondere kann eine Pressemitteilung die ihr zukommende Informations- und Warnfunktion nicht erfüllen, wenn für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist, an welches Unternehmen die Untersagungsverfügung gerichtet ist. Dabei durfte die Bundesnetzagentur das in Bezug auf die Betroffene bestehende besondere öffentliche Informationsinteresse wegen der in der Vergangenheit erfolgten Kündigungen gegenüber mehreren hunderttausend Haushaltskunden und der damit einhergehenden erheblichen Verunsicherung einer großen Zahl von Haushaltskunden als gewichtigen Aspekt in die Abwägung einstellen. Die Beendigung der Tätigkeit der Betroffenen erfuhr wegen der damit verbundenen Folgen für Letztverbraucher und Grundversorger eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit. Es bestand daher ein großes Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, ob die Betroffene wieder tätig werden durfte. Zudem durfte die Bundesnetzagentur berücksichtigen, dass die Pressemitteilung mit Blick auf bereits vorhandene negative Presseberichte über die Betroffene keine mediale Zäsur bedeutete. \n\n39\\. (bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, eine entsprechende Warnung sei nur dann erforderlich und angemessen, wenn es Anzeichen dafür gegeben hätte, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Untersagungsverfügung den Wiedereintritt in den Gasmarkt vorbereite, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde durfte die Bundesnetzagentur von entsprechenden Anhaltspunkten ausgehen. Die Betroffene ermöglichte nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auf ihrer Internetseite interessierten Neukunden die Registrierung mit dem Hinweis, dass diese ein Angebot erhielten, sobald die Tarife wieder verfügbar seien, ohne das Untersagungsverfahren zu erwähnen. Im Zusammenhang mit dem vorherigen, von der Bundesnetzagentur festgestellten nicht rechtstreuen Verhalten der Betroffenen bei Ausspruch der Kündigungen gegenüber hunderttausenden von Haushaltskunden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2024 - VI-3 Kart 231\u002F23, juris Rn. 151 bis 184) hatte die Bundesnetzagentur keine Veranlassung zur sicheren Annahme, die Betroffene werde sich an die Untersagungsverfügung halten, zumal bereits das Einwerben von Neukunden ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Im Übrigen hatten auch die zum Zeitpunkt der Tätigkeitsuntersagung registrierten Neukunden ein erhebliches Interesse an der Information. Sie stellten einem Unternehmen ihre Daten zur Verfügung, das keine Tätigkeit als Energielieferantin ausüben durfte und seine Kunden darüber nicht informierte. \n\n40\\. (cc) Der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 fehlt es wegen der namentlichen Nennung auch nicht an der Angemessenheit. Die entsprechenden Ermessenserwägungen lassen eine ausreichende Berücksichtigung der Interessen der Betroffen erkennen. Die Bundesnetzagentur hat erkannt, dass sie als privilegierte Quelle besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt. Sie hat zur Abmilderung der Eingriffsintensität und, weil sie dies zum Schutz der Haushaltskunden nicht als zwingend notwendig ansah, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, allein das abstrakte Ergebnis des Untersagungsverfahrens mitzuteilen. In der Folge hat sie die Öffentlichkeit mit der Pressemitteilung nur über den Umstand der Untersagung informiert und von der Veröffentlichung der vollständigen Verfügung abgesehen, weil sich daraus Einzelheiten zum Grund der Untersagung ergeben hätten. Dadurch sollte für den Fall einer Rücknahme oder Aufhebung der Untersagungsverfügung sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit keine über die Untersagung hinausgehenden, das Unternehmen belastenden Informationen bekannt werden konnten. \n\n41\\. (dd) Die Bundesnetzagentur hat auch - anders als die Rechtsbeschwerde meint - durch die namentliche Nennung der Betroffenen das bei amtlichen Äußerungen zu beachtende Sachlichkeitsgebot (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558\u002F91, BVerfGE 105, 252 [juris Rn. 61]; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54\u002F10, juris Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019 Rn. 21) nicht verletzt. Die Pressemitteilung beschränkt sich inhaltlich auf die Wiedergabe des zur Information der Öffentlichkeit unabdingbaren Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens, nämlich auf die allgemein gehaltene Aussage, dass die Betroffene die gesetzlichen Regeln nicht einhalte, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen, und die Bundesnetzagentur ihr daher die Tätigkeit als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt habe. Auf eine darüberhinausgehende Darlegung konkreter Gründe für die Untersagungsentscheidung oder bestimmter Tatsachen, aus denen die Unzuverlässigkeit hergeleitet wurde, hat die Bundesnetzagentur verzichtet. Nachteilige Folgen für das Ansehen und die wirtschaftliche Betätigung der Betroffenen durch die identifizierende Pressemitteilung wurden damit soweit wie möglich begrenzt und nur insoweit in Kauf genommen, wie die Offenlegung zur Information und dem Schutz der Haushaltskunden unabdingbar war. Nicht ersichtlich ist, dass die Veröffentlichung oder der Inhalt der Pressemitteilung auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu angeführte E-Mail vom 5. April 2023 bezieht sich schon nach den zeitlichen Abläufen nicht auf die Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. \n\n42\\. (d) Dass die Pressemitteilung keinen Hinweis auf die fehlende Bestandskraft der Untersagungsverfügung enthält, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veröffentlichung. \n\n43\\. (aa) Die Formulierung, die Betroffene halte \"nach Auffassung der Bundesnetzagentur\" die maßgeblichen gesetzlichen Regeln nicht ein, verdeutlicht in hinreichender Weise die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des zur rechtlichen Überprüfung der Untersagungsverfügung berufenen Gerichts. Die Rechtsbeschwerde kann demgegenüber aus § 34 Abs. 1d Satz 2 AMG, wonach die zuständige Bundesoberbehörde die Informationen nach § 34 Abs. 1 und 1b AMG - unter anderem zur Erteilung und Versagung der Zulassung eines bestimmten Arzneimittels - mit Erlass der Entscheidung unter Hinweis auf die fehlende Bestandskraft zur Verfügung stellt, nichts für sie günstiges herleiten. Angesichts des begrenzten \\- auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Arzneimittelzulassung beschränkten - Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann ihr kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, nach dem Veröffentlichungen behördlicher Entscheidungen stets des Hinweises auf ihre (zunächst) fehlende Bestandskraft bedürfen. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorgabe in § 74 EnWG deutet vielmehr darauf hin, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Veröffentlichung regulierungsbehördlicher Entscheidungen eines solchen Hinweises nicht bedarf. \n\n44\\. (bb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsprechung, nach der eine zutreffende behördliche Berichterstattung über kartellbehördliche Bußgeldentscheidungen einen Hinweis darauf voraussetzen \"dürfte\", dass die mitgeteilte Entscheidung angefochten und zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5\u002F14 [V], NZKart 2015, 57 [juris Rn. 46]), ist schon nicht auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar. Die in der dortigen Entscheidung behandelte Pressemitteilung des Bundeskartellamts betraf ein kartellbehördliches Bußgeldverfahren, für das - ebenso wie für Strafverfahren - die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt. Demgegenüber ist die Untersagungsverfügung gegenüber der Betroffenen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG eine verwaltungsrechtliche Handlung ohne Sanktionscharakter. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die von einem unzuverlässigen Unternehmen ausgehen, und bezweckt präventiv den Schutz von Haushaltskunden als potentiellen Vertragspartnern. Auf Verwaltungsverfahren findet die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504\u002F18, AfP 2020, 137 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 14\u002F78 [juris Rn. 44]; OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2010 - 13 A 660\u002F10 [juris Rn. 11 bis 17]; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 - 7 K 1352\u002F17 [juris Rn. 37]; BFH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII B 121\u002F22, juris Rn. 6 und 9). \n\n45\\. (e) Die Pressemitteilung ist schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Bundesnetzagentur den Standpunkt der Betroffenen hätte wiedergeben müssen. Abgesehen davon, dass ein abweichender Standpunkt des Betroffenen bei einem behördlichen Untersagungsverfahren auf der Hand liegt, wird er aus der Formulierung deutlich, die Betroffene halte \"nach Auffassung der Bundesnetzagentur\" die gesetzlichen Regeln nicht ein. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, Verdachtslagen seien offen darzustellen und die Pressemitteilung erweise sich wegen des Fehlens einer Stellungnahme der Betroffenen als vorverurteilend, verkennt sie, dass die Pressemitteilung keine Verdachtslage betrifft, sondern das Ergebnis eines abgeschlossenen und auf positiven Feststellungen beruhenden Verwaltungsverfahrens mitteilt. Im Übrigen wird - wie ausgeführt - der der Untersagungsverfügung zugrundeliegende Sachverhalt im Interesse der Betroffenen nicht wiedergegeben, so dass auch aus diesem Grund die Schilderung des Standpunkts der Betroffenen entbehrlich ist. Bei der Aufnahme näherer Ausführungen zur Auffassung der Betroffenen hätte es für eine sachgerechte Information der Öffentlichkeit detaillierter Angaben zum Grund der Untersagungsverfügung bedurft. \n\n46\\. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:27.735Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":88,"decisionDate":223,"fullText":224,"summary":225,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":227},"6554","ECLI:DE:NEURIS:KORE713702025","ecli-de-neuris-kore713702025","EnZR 24\u002F24","2025-05-13T00:00:00.000Z","#  Abstrakte AGB-Kontrollklage gegen eine Ladepreisklausel eines Mobility Service Providers: Energiewirtschaftliche Informations- und Mitteilungspflichten des Erstellers einer APP zur Anzeige verfügbarer Ladestationen für Elektro-Autos, Freischaltung und monatlicher Abrechnung des Strombezugs - E.ON Drive \n\n## Leitsatz\n\nE.ON Drive\n\nDie in § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG enthaltenen (Informations-)Pflichten gelten nicht für den Anbieter einer App, der gegen einen monatlichen Grundpreis Dienstleistungen erbringt, die in der Anzeige verfügbarer Ladestationen zum Aufladen von Elektromobilen, deren Freischaltung und der monatlichen Abrechnung des bezogenen Stroms bestehen.6 11 17\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen für Elektromobilität, bietet Verbrauchern über die E.ON-Drive Applikation (nachfolgend: App) Zugang zur Infrastruktur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die im Google Playstore und Apple App Store verfügbare App zeigt Nutzern die aktuell verfügbaren Ladesäulen an und ermöglicht deren Freischaltung. Allerdings ist die Nutzung der App nicht Voraussetzung für das Aufladen von Fahrzeugen an den Ladesäulen. Die Ladestationen werden zum Teil durch die Beklagte selbst und zum Teil durch andere Anbieter betrieben. Die nutzungsunabhängige Grundgebühr für die App beträgt 4,95 € pro Monat. Die von der Beklagten gegenüber den Nutzern der App verwendeten Vertragsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen: \"1. Vertragsgegenstand [Die Beklagte] bietet Ihnen Zugang zu öffentlicher Ladeinfrastruktur. Sie erhalten mit der Bestellung von E.ON-Drive die Möglichkeit, sich über die E.ON-Drive-App an den Ladepunkten zu authentifizieren und die Ladung eines Elektroautos an E.ON-Drive-Ladestationen und Partnerladestationen freizuschalten. [ ... ] 2\\. Leistungsumfang Der durch [die Beklagte] zu erbringende Service umfasst a) die Anzeige von verfügbaren unternehmenseigenen Ladestationen sowie von Partnerladestationen in der E.ON Drive App b) die Authentifizierung über die E.ON Drive App an unternehmenseigenen Ladestationen und an Partnerladestationen sowie die Freischaltung der Ladepunkte c) die monatliche Abrechnung inkl. der Details aller Ladevorgänge. […] Jeder einzelne Ladevorgang bedarf eines gesonderten Vertrages zwischen Ihnen und der [Beklagten], welcher immer dann zustande kommt, wenn eine Freischaltung für das Laden erfolgt. So erhalten Sie das Recht, an dem jeweiligen Ladepunkt Ladestrom zu beziehen. 4\\. Preise und Bezahlung Preise [Die Beklagte] berechnet Ihnen einen nutzungsunabhängigen monatlichen Grundpreis von 4,95 € […] Der nutzungsunabhängige monatliche Grundpreis wird erst ab dem Zustandekommen des Vertrages und dabei für den Rest des ersten laufenden Monats anteilig berechnet. Die Abrechnung der Entgelte, welche im Zuge des Ladens bei Drittanbietern angefallen sind, übersendet [die Beklagte] in der Regel zusammen mit der eigenen Abrechnung an Sie. Drittanbieter ist eine lokale E.ON Gesellschaft oder ein Partnerunternehmen von E.ON.\" \n\n2\\. Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit noch erheblich - auf Unterlassung der dieser Regelung folgenden Klausel (nachfolgend: Ladepreisklausel) in Anspruch, die lautet: \"Den jeweils aktuellen Preis für die einzelnen Ladevorgänge zeigt [die Beklagte] Ihnen in der E.ON Drive App an. Mit der Freischaltung der Ladesäule gilt der aktuell angezeigte Preis für den jeweiligen Ladepunkt als vereinbart\". \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Ladepreisklausel aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Bei den angegriffenen Regelungen handle es sich um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrags sei die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Die Ladepreisklausel sei wirksam. Ihre Unwirksamkeit folge nicht aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 5 EnWG. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG sei auf Verträge, die Nutzer von Elektrofahrzeugen mit einem Mobility Service Provider oder einem Ladesäulenbetreiber abschließen, nicht anwendbar. Diese Rechtsbeziehung unterliege nicht §§ 36 ff. EnWG, weil zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer kein Stromlieferverhältnis im Sinn des § 41 EnWG bestehe. Die Ladepreisklausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Es bestehe kein Dauerschuldverhältnis, bei dem während der Laufzeit die Preise geändert würden. Vielmehr unterbreite die Beklagte dem Kunden vor jedem Ladevorgang ein Angebot, Strom zu einem bestimmten Preis zu beziehen. Dieses Angebot werde mit Freischaltung der Ladesäule angenommen, so dass für jeden Ladevorgang ein (eigener) Kaufvertrag zustande komme. \n\n6\\. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung der Ladepreisklausel aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu Recht verneint. Die Ladepreisklausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligt auch sonst die Vertragspartner der Beklagten (Verbraucher) nicht in unangemessener Weise, indem sie vom Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG). \n\n7\\. 1\\. Bei der von der Beklagten gegenüber ihren Kunden (Verbrauchern) verwendeten Ladepreisklausel handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle unterliegen. \n\n8\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ladepreisklausel nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. \n\n9\\. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners (auch) daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Es dient insbesondere auch dem Schutz vor Klauseln, denen aufgrund ihrer unklaren Formulierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65\u002F23, BGHZ 243, 9 Rn. 36 mwN). Der Vertragsinhalt muss dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermitteln, um ihn so auch zum Marktvergleich zu befähigen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283\u002F06, WM 2008, 313 [juris Rn. 13]). Maßgebend sind dabei die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 4. April 2018 - IV ZR 104\u002F17, NJW 2018, 1544 Rn. 9; vom 8. September 2021 - VIII ZR 97\u002F19, WM 2022, 1384 Rn. 18 mwN). \n\n10\\. b) Nach diesen Maßgaben ist die Ladepreisklausel, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97\u002F19, WM 2022, 1384 Rn. 17 mwN) ausreichend klar und verständlich. \n\n11\\. aa) Die Beklagte bietet ihren Kunden nach Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zugang zu öffentlicher Ladeinfrastruktur. Ihre Leistungen umfassen nach Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anzeige von verfügbaren unternehmenseigenen Ladestationen und Partnerladestationen, die Ermöglichung der Authentifizierung an diesen Ladestationen und deren Freischaltung sowie die monatliche Abrechnung aller Ladevorgänge. Dafür wird gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der nutzungsunabhängige Grundpreis von 4,95 € monatlich berechnet. Gegenstand des Vertrags ist damit nach dem zutreffenden Verständnis des Berufungsgerichts die Erbringung von dem eigentlichen Ladevorgang vor- beziehungsweise nachgelagerter Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt, dass auch ein Anspruch auf Vollladung zu den vertraglichen Leistungen gehört. Zutreffend geht es davon aus, dass nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden Ziffer 2 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Ladepreisklausel einen solchen Anspruch ausschließen. Danach bedarf jeder einzelne Ladevorgang eines gesonderten Vertrags zwischen dem Kunden und der Beklagten. Dieser kommt durch die Freischaltung zustande, wobei der aktuelle, in der App angezeigte Ladestrompreis vereinbart gilt. Die genannten Klauseln regeln daher im Sinn eines Rahmenvertrags das Zustandekommen der über die einzelnen Ladevorgänge abzuschließenden Kaufverträge. \n\n12\\. bb) Diesem Verständnis der Ladepreisklausel steht - anders als die Revision meint \\- nicht entgegen, dass es sich bei der Möglichkeit des Zugangs zu bestimmten Ladepunkten um keine geldwerte Leistung handelte, an der die Nutzer kein gesondert zu vergütendes Interesse haben könnten. \n\n13\\. (1) Die Dienstleistungen der Beklagten beschränken sich nicht auf die Freischaltung von Ladepunkten, die sie oder ihre Partnerunternehmen als Betreiber der einzelnen Ladepunkte nach § 4 Satz 2 Ladesäulenverordnung auch ohne webbasiertes System ermöglichen müssen. Sie gehen darüber hinaus und umfassen - wie ausgeführt - die Anzeige aller verfügbaren Ladestationen, die sodann vom Nutzer gezielt angesteuert und ohne weitere Authentifizierung freigeschaltet werden können. Ferner werden alle über die App vorgenommenen Ladevorgänge von der Beklagten monatlich abgerechnet. Der Nutzer der App kann daher mit geringem Aufwand eine freie Ladestation suchen, diese freischalten und nutzen, ohne im Zusammenhang mit der Ladung einen Zahlungs- und Abrechnungsvorgang durchführen zu müssen. Als Gegenleistung für die monatliche Gebühr erhält er somit verschiedene, vom Kauf des Ladestroms deutlich zu unterscheidende Dienstleistungen. \n\n14\\. (2) Daher ist nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden ausgeschlossen, dass er - wie die Revision unter Verweis auf früher verwendete Preissysteme von Mobilfunk- und Telekommunikationsdienstleistern oder Internetprovidern meint - den für die Nutzung der App zu zahlenden monatlichen Grundpreis als Vergütungsbestandteil des bezogenen Stroms ansieht. Wie ausgeführt, unterscheiden Ziffer 2 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Ladepreisklausel klar zwischen den von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen und dem gesondert zu vereinbarenden Strombezug. Dies kann der Durchschnittskunde auch dem Umstand entnehmen, dass Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift \"Preisänderungen\" eine Klausel enthält, die (nur) für Preisänderungen des Grundpreises gilt und hierfür eine vierwöchige Unterrichtungsfrist und ein Kündigungsrecht vorsieht. \n\n15\\. cc) Vor diesem Hintergrund kann die Rüge der Revision, die Ladepreisklausel entspreche nicht den Transparenzanforderungen, die für einseitige Leistungsbestimmungsrechte gelten, keinen Erfolg haben. Nach dem Ausgeführten (vgl. oben Rn. 11) räumen die Nutzungsbedingungen der Beklagten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, bei Abschluss des Nutzungsvertrags über die App den für die zukünftigen Ladevorgänge geltenden Strompreis oder die für seine Bestimmung und künftige Änderung maßgeblichen Faktoren anzugeben. \n\n16\\. dd) Mit der Ladepreisklausel wird auch nicht der Preis für den Ladevorgang verschleiert. Der Verbraucher wird durch die Ladepreisklausel nicht darüber im Unklaren gelassen, dass er den jeweiligen Tagesstrompreis erst unmittelbar vor dem Ladevorgang erfährt. Er kann damit zwar bei der Entscheidung über den Abschluss des Nutzungsvertrags für die App den Preis für zukünftige Ladevorgänge nicht absehen. Die darin liegende Erschwerung des Marktvergleichs folgt jedoch nicht aus einer fehlenden Transparenz der Klausel, sondern ist dem punktuellen Aufladen unter Nutzung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur immanent. Der Verbraucher wird nicht anders gestellt, als wenn er ohne Nutzung der App eine Ladesäule anfahren und erst dort den aktuellen Strompreis erfahren würde. Eine Unklarheit über den Gesamtpreis könnte sich daher allenfalls daraus ergeben, dass der nutzungsunabhängige Grundpreis als Bestandteil der Vergütung des Ladestroms anzusehen wäre. Das ist aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. \n\n17\\. 3\\. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Ladepreisklausel auch nicht deshalb unwirksam ist, weil sie die Kunden der Beklagten durch eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Danach müssen Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie Angaben enthalten über die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden. Für Preisanpassungsklauseln gelten die besonderen Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 EnWG. Diese Regelungen finden auf die von der Beklagten mit ihren Kunden (Verbrauchern) über die Nutzung der App geschlossenen Verträge keine Anwendung. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei den von der Beklagten mit ihren Kunden (Verbrauchern) über die Nutzung der App geschlossenen Verträge nicht um Energielieferverträge mit Letztverbrauchern in diesem Sinn handelt. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die von der Beklagten mit den Nutzern der App abgeschlossenen Verträge nur vor- und nachgelagerte Dienstleistungen, aber keinen Strombezug zum Gegenstand haben. Die Versorgung von Elektrofahrzeugen mit Ladestrom über im Sinn von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung öffentlich zugängliche Ladepunkte ist zudem kein Letztverbrauch im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG. \n\n18\\. a) Letztverbraucher sind nach § 3 Nr. 25 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinn des Energiewirtschaftsgesetzes gleich. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass danach der Letztverbrauch an der (öffentlich zugänglichen) Ladesäule endet. Der Nutzer einer öffentlich zugänglichen Ladesäule ist kein Letztverbraucher im Sinn von § 3 Nr. 25 EnWG, so dass das vertragliche Verhältnis zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer keinen Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher darstellt. Nichts anderes kann für die Ermöglichung des Zugangs von Elektrofahrzeugnutzern zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten durch sogenannte Mobilitätsanbieter gelten. \n\n19\\. aa) Zwar ließe der Wortlaut der Bestimmung auch die Auslegung zu, dass sowohl der Strombezug durch die Ladepunktbetreiber als auch das Aufladen von Elektrofahrzeugen durch die Nutzer der Ladepunkte einen Letztverbrauch darstellen. Dieses Verständnis ist aber nach der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte mit der \"Vorverlegung\" des Letztverbrauchs auf den Bezug durch den Ladepunkt den Ausbau der Ladeinfrastruktur erleichtern. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet die Gleichstellung der Ladepunktbetreiber mit Letztverbrauchern, dass die energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten nur im Verhältnis zwischen dem Stromlieferanten und dem Ladepunktbetreiber gelten, nicht jedoch - gleichsam als Letztverbraucher hinter dem Letztverbraucher - im Verhältnis zwischen diesem und dem Nutzer der öffentlich zugänglichen Ladesäule. Die Belieferung endet danach an der Ladesäule. Die Nutzung des Ladepunkts durch den Elektrofahrzeugnutzer stellt keinen Strombezug im Sinn des Energiewirtschaftsrechts dar und sollte gesondert geregelt werden (Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Strommarktes [Strommarktgesetz] vom 20. Januar 2016, BT-Drucks. 18\u002F7317, S. 78; Hellermann\u002FPätzold in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 41 Rn. 12; Hellermann in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, aaO, § 3 Rn. 67; Schalle\u002FHilgenstock, EnWZ 2017, 291, 292). \n\n20\\. bb) Den Betreiber des Ladepunkts treffen daher nicht die Pflichten eines Energielieferanten im Sinn von § 3 Nr. 15c EnWG. Informationspflichten für das punktuelle Aufladen elektrisch betriebener Fahrzeuge nach der Ladesäulenverordnung finden sich nunmehr in § 14 Abs. 2 PAngV in der am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Fassung vom 12. November 2021. Danach hat der Anbieter beim Einsatz eines für das punktuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 PAngV). Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 PAngV). \n\n21\\. cc) Auch Unternehmen, die - wie die Beklagte - den Zugang der Elektrofahrzeugnutzer zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten erleichtern (sogenannte Mobilitätsanbieter oder Mobility Service Provider) sind folglich keine Energielieferanten im Sinn von § 3 Nr. 15c, § 41 EnWG (Peiffer in BeckOK EnWG, 14. Ed. [1. März 2025], § 3 Nr. 18 Rn. 8; Schex in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 92). Da der Letztverbrauch des Stroms in dem Bezug durch den Ladepunktbetreiber zur Versorgung seiner Ladepunkte liegt (Schalle\u002FHilgenstock, EnWZ 2017, 291, 293), stellen weder die Lieferung vom Ladepunktbetreiber an den Endnutzer, noch die Zugangsgewährung zu den Ladepunkten durch Mobilitätsanbieter eine Lieferung im Sinn des § 41 EnWG dar. Die Mobilitätsanbieter sind zwar - anders als Ladepunktbetreiber \\- nicht selbst Letztverbraucher im Sinn des § 3 Nr. 25 EnWG. Sie sind jedoch im Verhältnis zu den Nutzern der Ladepunkte keine Stromlieferanten. Dazu rechnen nach § 3 Nr. 31c EnWG natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. Das Tatbestandsmerkmal des Letztverbrauchers nimmt auf § 3 Nr. 25 EnWG Bezug (Schex in Kment, aaO, § 3 Rn. 108 [zu § 3 Nr. 31a EnWG aF]). Die Nutzer der App, die am Ladepunkt Fahrzeuge aufladen, sind keine Letztverbraucher in diesem Sinn (siehe oben Rn. 17). \n\n22\\. b) Entgegen der Auffassung der Revision gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte für ihre Leistungen eine nutzungsunabhängige Grundgebühr berechnet und es sich bei dem Vertrag insoweit um ein Dauerschuldverhältnis, nicht um ein sogenanntes \"Spotgeschäft\" - die einmalige Nutzung einer Ladesäule - handelte. Wie ausgeführt (Rn. 11), liegt - anders als die Revision meint - bereits kein auf Strombezug gerichtetes Dauerschuldverhältnis vor. Das vom Kläger vorgelegte Rechtsgutachten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. August 2018 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es bezieht sich ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung auf Verträge über Ladestrom für Elektromobile in ihrer Fassung vor Einführung des § 14 PAngV (siehe oben Rn. 20). Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","Abstrakte AGB-Kontrollklage gegen eine Ladepreisklausel eines Mobility Service Providers: Energiewirtschaftliche Informations- und Mitteilungspflichten des Erstellers einer APP zur Anzeige verfügbarer Ladestationen für Elektro-Autos, Freischaltung und monatlicher Abrechnung des Strombezugs - E.ON Drive","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:17.429Z",{"id":229,"ecli":230,"slug":231,"caseNumber":232,"courtId":88,"decisionDate":223,"fullText":233,"summary":234,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":235},"6558","ECLI:DE:NEURIS:KORE715912025","ecli-de-neuris-kore715912025","EnVZ 55\u002F22","#  Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss \\- Entnahmestelle \n\n## Leitsatz\n\nEntnahmestelle\n\n1\\. Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen.12\n\n2\\. Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes.19\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3\\. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der Beteiligten zu tragen hat.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Antragstellerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin erbringt Energiedienstleistungen für Unternehmen. Die weitere Beteiligte (im Folgenden: Netzbetreiberin) betreibt ein Verteilernetz. Die Antragstellerin und die Netzbetreiberin schlossen 2018 einen Lieferantenrahmenvertrag. Zwischen ihnen steht die Abrechnung der Netznutzung an den Anschlüssen zweier Lebensmittelmärkte in R und in L in Streit, die die Antragstellerin mit Strom beliefert. \n\n2\\. Zwischen der Netzbetreiberin und den Anschlussnehmern in R und L bestehen Netzanschlussverträge. Von der jeweiligen Ortsnetzstation (Umspannstation) führen im Eigentum der Netzbetreiberin stehende Niederspannungsleitungen bis zu den kundeneigenen Anlagen der Lebensmittelmärkte. Die Eigentumsgrenzen befinden sich beim Netzanschluss in R im Hausanschlusskasten der Kundenanlage und an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung, sowie in L in der Zähleranschlusssäule der Anschlussnehmerin. Die Abrechnung der Netznutzung erfolgte bis Herbst 2019 jeweils mit der Preisstellung Umspannebene Mittelspannung\u002FNiederspannung (im Folgenden: MS\u002FNS). Dies korrigierte die Netzbetreiberin mit E-Mail vom 25. September 2019 und verlangte rückwirkend die Zahlung von Entgelten für die Niederspannungsebene. Seit Anfang 2020 wird das Netzentgelt dieser Netzebene abgerechnet. \n\n3\\. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Abrechnung müsse mit der Preisstellung Umspannebene MS\u002FNS erfolgen, da sich der Entnahmepunkt am Beginn der Anschlussleitung und damit in der Ortsnetzstation befinde. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hat sie bei der Bundesnetzagentur beantragt, das Verhalten der Netzbetreiberin nach § 31 Abs. 1 EnWG zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag mit Beschluss vom 3. August 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n4\\. B. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit erheblich - ausgeführt (RdE 2023, 33), die Abrechnung von Netzentgelten der Niederspannungsebene entspreche den gesetzlichen Vorgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV. Die hierfür maßgebliche Entnahmestelle (§ 2 Nr. 6 StromNEV) sei nach der vorzunehmenden räumlich-technischen Betrachtung am Punkt der Verbindung der netzbetreiber- und netzkundenseitigen elektrischen Einrichtungen zu verorten. Beim Anschluss in R liege die Entnahmestelle damit im Hausanschlusskasten beziehungsweise an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung, beim Anschluss in L in der Zähleranschlusssäule. Diese Einrichtungen zählten zur Niederspannungsebene. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Niederspannungskabel als Bestandteile des Netzanschlusses von der Antragstellerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden seien. Dagegen, dass sich der Entnahmepunkt in der Ortsnetzstation befinde, spreche zudem systematisch § 19 Abs. 3 StromNEV. Diese Bestimmung enthalte lediglich eine Abrechnungsfiktion, führe aber nicht dazu, dass sich die Entnahmestelle selbst auf der nächsthöheren Netz- oder Umspannungsebene befinde. Auf eine hiervon abweichende Regelung in den Netzanschlussverträgen könne sich die Antragstellerin nicht berufen. \n\n6\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen von § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG (nunmehr § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG) nicht genügt. \n\n7\\. 1\\. Für die Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren gelten dieselben Maßstäbe wie im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess. Die gerichtliche Prüfung ist daher auf die geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt, und diese müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde konkret dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, [juris Rn. 3] mwN). \n\n8\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG. Sie macht geltend, es sei in der Kommentarliteratur nicht eindeutig geklärt, ob die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV an der Grenze des Hausanschlusses zur Hausverkabelung oder an der Verbindung des Verteilernetzes zum Hausanschluss zu verorten sei. Damit legt sie eine Grundsatzbedeutung indes nicht dar. \n\n9\\. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 - EnVZ 30\u002F20, RdE 2023, 282 Rn. 8; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, [juris Rn. 5]). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen beziehungsweise die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2004 \\- XI ZB 39\u002F03, BGHZ 159, 135, 137 f. [juris Rn. 7]; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, juris Rn. 5; Johanns\u002FRoesen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 87 EnWG Rn. 8 f. mwN). \n\n10\\. b) Gemessen hieran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend auf. Insbesondere legt sie keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit dar. \n\n11\\. aa) Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten können sich daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder dass in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - EnVZ 48\u002F20, RdE 2022, 72 Rn. 9; vom 19. Dezember 2023 - EnVZ 41\u002F21, RdE 2024, 129 Rn. 6, jeweils mwN). Vereinzelt gebliebene Literaturmeinungen vermögen die Klärungsbedürftigkeit einer zweifelsfrei zu beantwortenden Rechtsfrage nicht zu begründen (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - EnVZ 5\u002F20, juris Rn. 13). \n\n12\\. bb) Die Frage, wo die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV zu verorten ist, hat Bedeutung für die Höhe der Netzentgelte. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV kommt es dafür auf die Anschlussnetzebene der Entnahmestelle an. Die Entnahmestelle wird in § 2 Nr. 6 StromNEV als \"Ort der Entnahme\" elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene definiert. Sie ist folglich räumlich zu bestimmen. Da es für die Netzentgeltpflicht auf die tatsächliche (physikalische) Entnahme aus dem Netz ankommt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - EnVR 8\u002F11, RdE 2012, 387 Rn. 10; vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38\u002F15, NVwZ-RR 2017, 388 Rn. 11 - Individuelles Netzentgelt II), besteht die Entnahmestelle aus einem physikalischen Entnahmepunkt als Verbindung zwischen den Einrichtungen des Netzbetreibers und des Netzkunden (Missling\u002FBalzer in Theobald\u002FKühling, Energierecht, 128. EL Stand Dezember 2024, § 2 StromNEV Rn. 9; Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 2 StromNEV Rn. 14 f.; Heß\u002FHeßler\u002FKachel, EnWZ 2014, 305, 306; Missling, IR 2023, 88 f.). Maßgeblich ist damit der Ort, an dem sich die Grenze zwischen den in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen und jenen des Anschlussnehmers befindet. Es kommt auf den letzten Punkt des Elektrizitätsverteilernetzes an, der noch für die Versorgung des Kunden genutzt wird (Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 2 StromNEV Rn. 14). Das erschließt sich auch aus § 3 Abs. 2 StromNEV, wonach durch das Netzentgelt sowohl die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des Netzbetreibers, an die der Netznutzer angeschlossen ist, als auch alle vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten werden sollen. Die Entnahmestelle liegt damit hinter dem Netzanschluss, der zu den netzentgeltpflichtigen Einrichtungen des Netzbetreibers gehört (§ 5 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 NAV). \n\n13\\. cc) Unstreitig liegen im Streitfall zwischen der Ortsnetzstation, die als Umspannebene zwischen Mittelspannung und Niederspannung fungiert, und den Betriebsmitteln der beiden Anschlussnutzer Kabel, die im Eigentum der beteiligten Netzbetreiberin stehen. Bei den Netzanschlüssen handelt es sich also um Einrichtungen der Netzbetreiberin. Sie sind Teil des Niederspannungsnetzes. Die Eigentumsgrenze zwischen den Einrichtungen der Netzbetreiberin und den Kundenanlagen befindet sich im Hausanschlusskasten (Anschluss R) beziehungsweise in der im Eigentum der Anschlussnehmerin stehenden Zähleranschlusssäule (Anschluss L). Als Anschlussebene der Entnahmestelle ist damit jeweils die Niederspannungsebene anzusehen. \n\n14\\. dd) Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine einzelne Stimme in der Kommentarliteratur, wonach die Verortung der Entnahmestelle nicht eindeutig geklärt sei (Missling\u002FBalzer in Theobald\u002FKühling, Energierecht, 128. EL Stand Dezember 2024, § 2 StromNEV Rn. 10). Dort wird ausgeführt, die Vorschriften zum Hausanschluss könnten dafürsprechen, dass die Grenze des Verteilernetzes zum Hausanschluss maßgeblich sei. Allerdings kommt es auch nach dieser Ansicht darauf an, ob sich die nach der Entnahmestelle befindlichen Einrichtungen im Eigentum und im Betrieb des Netzbetreibers oder des Kunden befinden. Denn mit dem Netzentgelt soll auch danach die Nutzung des (gesamten) Elektrizitätsversorgungsnetzes abgegolten werden (Missling\u002FBalzer in Theobald\u002FKühling, aaO, Rn. 10, 11). Die der Niederspannungsebene zugehörigen Leitungen zwischen der Ortsnetzstation und den Betriebsstätten in R und L stehen im Eigentum der Netzbetreiberin. Der zitierten Ansicht lässt sich daher nicht (eindeutig) entnehmen, dass sie im vorliegenden Fall die Entnahmestelle bereits vor den Einrichtungen der Anschlussnehmer verorten würde. Ein entscheidungserheblicher Meinungsstreit ist damit nicht dargetan. Selbst wenn man aber von einer von der herrschenden Ansicht abweichenden Literaturmeinung ausgehen wollte, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass diese nicht vereinzelt geblieben ist. \n\n15\\. 3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich außerdem auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. EnWG. Sie macht geltend, der vorliegende Fall gebe Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, nämlich § 2 Nr. 6 StromNEV und die Reichweite der durch die Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht vom 14. März 2019 (BGBl. I 2019, 333) erfolgten Änderung des § 19 Abs. 3 StromNEV aufzustellen. In der Vergangenheit seien Anschlusskonstellationen wie die vorliegende überwiegend nach der Sonderregelung des § 19 Abs. 3 StromNEV in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung behandelt worden, wonach der Anschlussnutzer berechtigt sei, für die singuläre Betriebsmittelnutzung der Hausanschlussleitung ein individuelles Netzentgelt zu vereinbaren. Zwar sei die Bestimmung dahingehend geändert worden, dass nur noch Betriebsmittel oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung erfasst würden. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich jedoch, dass es der Regelung bei Niederspannungsanlagen nicht bedürfe (BR-Drucks. 13\u002F19, S. 18), weil davon auszugehen sei, dass hier ohnehin die Netzentgelte der vorgelagerten Netzebene vereinbart werden könnten, nachdem der betroffene Kunde an die vorgelagerte Umspannebene angeschlossen sei. Die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Vorbringen indes nicht auf. \n\n16\\. a) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Die Gesichtspunkte, die Gegenstand der geltend gemachten Rechtsfortbildung sind, müssen entscheidungserheblich sein, weil gerade der Einzelfall Veranlassung zur Rechtsfortbildung geben muss (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - EnVZ 92\u002F20, RdE 2024, 246 Rn. 8 mwN). \n\n17\\. b) Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ergibt sich hinsichtlich des Orts der Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV bereits aus den obigen Ausführungen (Rn. 12). Die Nichtzulassungsbeschwerde legt aber auch keine Veranlassung zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Vorschrift des § 19 Abs. 3 StromNEV dar. Dass hier Unklarheiten bestünden, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Begründung des Beschwerdegerichts auseinander. \n\n18\\. aa) Das Netzentgelt bestimmt sich nach der Anschlussebene der Entnahmestelle, die aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 12) am letzten Punkt der Einrichtungen zu verorten ist, die noch in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehen. Nach § 17 Abs. 9 StromNEV sind andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte grundsätzlich nicht zulässig. Ein gesondertes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt werden, die hier indes nicht vorliegen. Die Bestimmung dient dem Zweck, einen doppelten Leitungsbau, der durch einen Direktleitungsbau einzelner Nutzer entstehen könnte, zu vermeiden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung zu tragen. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70\u002F14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - EnVR 36\u002F15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II; vom 9. Oktober 2018 - EnVR 32\u002F17, ZNER 2019, 123 Rn. 29 - Chemiepark). \n\n19\\. bb) In seiner ab dem 22. März 2019 gültigen Fassung gilt § 19 Abs. 3 StromNEV nach seinem klaren Wortlaut nur noch für Betriebsmittel oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung und damit nicht für die streitgegenständlichen Anschlussleitungen. Aus der Verordnungsbegründung zur Änderung von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV lässt sich nichts Anderes ableiten. Der Netzanschluss gehört regulatorisch zum Netz und seine Kosten sind Teil der Kosten des Verteilernetzes (vgl. Hartmann in Festschrift Danner, 2019, S. 207, 209 mwN), das (grundsätzlich) über die Netzentgelte der Anschlussnutzer finanziert wird. Der Netzanschluss wird vom Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV) und gehört - wie das Netz im Allgemeinen - zu seinen Betriebsanlagen (§ 8 Abs. 1 NAV). Dementsprechend werden die Kosten für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung des Netzanschlusses von den Netzentgelten mitumfasst (Hartmann, aaO, S. 207, 209). Der Umstand, dass der Netzbetreiber für die Herstellung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer eine Kostenerstattung nach § 9 Abs. 1 NAV verlangen kann, steht dem nicht entgegen. Der Netzanschlusskostenbeitrag dient allein der Erstattung der Kosten für die erstmalige Herstellung des Netzanschlusses; er ist als sonstiger sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnender Ertrag von den Netzkosten in Abzug zu bringen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV). Soweit der Verordnungsbegründung möglicherweise etwas Anderes entnommen werden könnte, weil sie davon auszugehen scheint, dass der Netzanschluss kein Bestandteil des Verteilernetzes sei (BR-Drucks. 13\u002F19, S. 18), entfaltet sie \\- wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - keine Bindungswirkung für die Auslegung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Auslegung richtet sich allein nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2\u002F22, BVerwGE 179, 93 Rn. 13 mwN). Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ist die Verordnungsbegründung nicht geeignet, ein anderes Auslegungsergebnis zu begründen. \n\n20\\. 4\\. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet. Es liegt nach dem Ausgeführten kein Grund vor, nach dem die Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG zuzulassen wäre. \n\n21\\. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang, das Verfahren wesentlich gefördert und die obsiegende Bundesnetzagentur unterstützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - EnVR 77\u002F20, RdR 2022, 527 Rn. 127 - REGENT). Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss - Entnahmestelle","2026-07-10T22:12:17.692Z",27,20,[239,11],2026]