[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-environmental-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":151},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":35,"page":14,"limit":150},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},419,"environmental-law-de","Environmental Law","DE","2026-07-08T22:46:09.815Z",2026,[13,15,17,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":16},2,{"month":18,"count":19},3,5,{"month":21,"count":18},4,{"month":19,"count":23},0,{"month":25,"count":23},6,{"month":27,"count":23},7,{"month":29,"count":23},8,{"month":31,"count":23},9,{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":23},11,{"month":37,"count":23},12,[39,53,63,72,82,90,100,110,120,130,140],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2394","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600358","ecli-de-neuris-wbre202600358","4 BN 34.25",34,"2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 22.04.2026, 4 BN 34.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie verfehlt in weiten Teilen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. \n\n3\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n4\\. a) Den Fragen, welche materiellen Mindestanforderungen Art. 1 Abs. 1 GG (postmortaler Achtungsanspruch) an die städtebauliche Einordnung eines Krematoriums im Industriegebiet stellt, wenn kein Abschiedsraum vorgesehen ist, sowie ob bei der Gebietsverträglichkeitsprüfung für Krematorien - unabhängig vom Besucherverkehr \\- eine Berücksichtigung immaterieller\u002F​pietätsbezogener Einwirkungen (\"stille Störungen\", psychologische\u002F​soziale Effekte) geboten ist und wie diese rechtlich zu fassen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es fehlt ihnen schon an der Entscheidungserheblichkeit. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Überplanung eines Teils eines Industriegebiets als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung \"Krematorium\". Auf die Frage der Gebietsverträglichkeit eines Krematoriums im Industriegebiet, insbesondere unter dem Blickwinkel des postmortalen Persönlichkeitsrechts, käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. \n\n5\\. b) Die weiter aufgeworfene Frage, in welchem Umfang der Plangeber Konflikte (Lärm, Gerüche, optische Immissionen, passiver Schallschutz) in das Genehmigungsverfahren verlagern darf, ohne das planerische Konfliktbewältigungsgebot zu verletzen, ist nicht klärungsbedürftig. \n\n6\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangt das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer \"planerischen Zurückhaltung\" sein. Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht. Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch an die Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m. w. N.). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. \n\n7\\. c) Auch die Frage, ob die Festsetzung eines Sondergebiets \"Krematorium\" innerhalb eines industriell geprägten Gebietsverbunds ohne weitergehende funktionale Entflechtung und belastbare Emissionsermittlung den Anforderungen an die bodenrechtliche Konfliktlösung im Sinne des § 50 BImSchG genügt, führt nicht auf eine Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit § 50 BImSchG nicht auseinandergesetzt und die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Antragstellerin dazu im Normenkontrollverfahren vorgetragen hat. Ob die Vorschrift hier einschlägig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlt es der Frage deshalb an einer grundsätzlichen Bedeutung, weil sie - soweit einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich - in der Senatsrechtsprechung geklärt ist. \n\n8\\. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz schutzbedürftige Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht soweit wie möglich vermieden werden. Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind. Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht \"zwingend\" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 28 f. m. w. N.). Das gilt in gleicher Weise für den umgekehrten Fall, wenn mithin die projektierte Nutzung solchen Immissionen ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 - BRS 90 Nr. 203 S. 1567 f.). Alles Weitere ist eine Frage des konkreten Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n9\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n10\\. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 13). \n\n11\\. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich darin, Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. zum Gebot der Konfliktbewältigung und dem Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG zu rügen, ohne konkrete Entscheidungen und darin aufgestellte Rechtssätze zu benennen und ihnen abweichende Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung gegenüberzustellen. Der Sache nach rügt sie lediglich eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n12\\. 3\\. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) leidet. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. \n\n13\\. a) Fehl geht zunächst die sinngemäße Rüge, das Urteil sei im Hinblick auf eine \"stille Störung\" durch das Krematorium in der industriell geprägten Umgebung und die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandenen Betriebsleiterwohnung nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. - juris Rn. 571 \u003Cinsoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 142, 234> und vom 18. Mai 2021 - 4 C 6.19 - NVwZ 2021, 1713 Rn. 19 m. w. N. sowie Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - BRS 92 Nr. 156 S. 1321 f.). \n\n14\\. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist für einen Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nichts dargetan. Die Beschwerde rügt lediglich eine nach ihrer Auffassung unzureichende Begründungstiefe. Das reicht nicht, um den groben Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO darzutun. \n\n15\\. b) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dringt ebenfalls nicht durch. Sie kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10 m. w. N.). Hat die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 BN 15.22 \\- juris Rn. 19 m. w. N.). \n\n16\\. Das leistet die Beschwerde nicht. Sie rügt die unterbliebene Einholung von schall- und geruchstechnischen Gutachten. Diese seien erforderlich gewesen, um die Wahrung des postmortalen Würdeschutzes zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht ist indes davon ausgegangen, dass es der Einholung eines Lärmgutachtens nicht bedarf. Vorhandene Lärmimmissionen stünden der Ausweisung eines Sondergebiets Krematorium nicht von vornherein entgegen. Notwendig dafür sei lediglich ein Schutz des Einäscherungsvorgangs im Inneren des Gebäudes. Ob und in welchem Umfang zum Schutz des Bestattungsvorgangs bei der Errichtung des Krematoriums passiver Schallschutz erforderlich sei, könne dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden. Damit waren die vorhandenen Lärmimmissionen ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen zeigt die Beschwerde schon nicht auf, dass insoweit fristgerecht ein Abwägungsmangel gerügt wurde. \n\n17\\. Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Aufklärungsmangel auch im Hinblick auf die in der Nähe des Plangebiets vorhandene Betriebsleiterwohnung geltend macht, fehlt es bereits an der Bezeichnung konkret aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie an der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. \n\n18\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine eigenen Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 8 B 29.21 - juris Rn. 12 und vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 12). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","BVerwG, 22.04.2026, 4 BN 34.25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:20.970Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2514","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600267","ecli-de-neuris-wbre202600267","4 B 5.25","2026-04-08T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 08.04.2026, 4 B 5.25 \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n2\\. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der - im Rahmen von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG aufgeworfenen - Frage nach dem Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB geben. \n\n3\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.","BVerwG, 08.04.2026, 4 B 5.25","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:32.942Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":68,"decisionDate":58,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":71},"2507","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465662601","ecli-de-neuris-kvre465662601","1 BvR 1523\u002F23",39,"#  BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. April 2026 - 1 BvR 1523\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die beschwerdeführende (…) wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79\u002F117\u002FEWG und 91\u002F414\u002FEWG des Rates (ABl L 309 S. 1). Nach dem zweistufigen Zulassungssystem der Verordnung erfolgt zunächst die unionsweite Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffes durch die Europäische Kommission.Die Zulassung einzelner diesen Wirkstoff enthaltender Pflanzenschutzmittel obliegt dann den jeweiligen Mitgliedstaaten. Hat ein Mitgliedstaat (Referenzmitgliedstaat) eine Pflanzenschutzmittelzulassung erteilt (Referenzzulassung), kann die Zulassung in anderen Mitgliedstaaten auf Antrag im Wege der gegenseitigen Anerkennung der Referenzzulassung erfolgen (vgl. Art. 40 ff.der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009). \n\n3\\. 2\\. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde durch die Republik (…) eine Referenzzulassung erteilt. Ihren Antrag auf Zulassung für die Bundesrepublik Deutschland im Wege der gegenseitigen Anerkennung lehnte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ab, weil die Genehmigung für den in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff mittlerweile erloschen sei. \n\n4\\. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Aus Art. 41 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 folge, dass ein Mitgliedstaat die Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung allein aus den dort aufgeführten Gründen sowie bei einer systematischen Verletzung von Rechtsvorschriften des Zulassungsverfahrens durch den Referenzmitgliedstaat verweigern dürfe. Solche Gründe lägen nicht vor. \n\n5\\. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zum restriktiven Verständnis der Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Arzneimittelrecht auf das Pflanzenschutzmittelrecht rechtsfehlerhaft sei. Rechtsfehlerfrei sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe die Zulassung nicht wegen einer erloschenen Wirkstoffgenehmigung verweigern dürfen. Die Beschwerdeführerin sei nicht befugt, die Referenzzulassung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Dezember 2020 in der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale (C-352\u002F19 P). Auch der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liege nicht vor. Die Frage, ob der mitgliedstaatliche Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei Zulassungsentscheidungen im Wege der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Pflanzenschutzmittelrechts auch die Prüfung des Vorliegens einer Genehmigung für einen in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff umfasse, sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. \n\n## II.\n\n6\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). \n\n7\\. Das Oberverwaltungsgericht habe die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar gehandhabt, weil es in nicht nachvollziehbarer Weise einen \"acte éclairé\" angenommen habe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung im Arzneimittelrecht könne zur Begründung eines \"acte éclairé\" nicht herangezogen werden. Insbesondere schließe der hinter dem des Arzneimittelrechts zurückbleibende Harmonisierungsgrad des Pflanzenschutzmittelzulassungsrechts eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung aus. In der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union allein mit dem Bestehen eines mitgliedstaatlichen Entscheidungsspielraums bei der gegenseitigen Anerkennung von Referenzzulassungen befasst, nicht aber abschließend über dessen Reichweite entschieden. Schon aufgrund des Abweichens des Gerichtshofs vom Schlussantrag des Generalanwalts in dieser Rechtssache habe sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen, dass kein \"acte éclairé\" vorliege.Die Nichtvorlage überrasche und verwundere umso mehr vor dem Hintergrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines niederländischen Gerichts zur Auslegung von Art. 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009.Die in diesem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigten, dass es sich um nicht abschließend geklärte Rechtsfragen handele. \n\n## III.\n\n8\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. \n\n9\\. 1\\. Zwar ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich des als verletzt gerügten Rechts auf den gesetzlichen Richter beschwerdefähig. \n\n10\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie an einem Rechtsstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind, auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Diese enthalten auch objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 138, 64 \u003C83 Rn. 55>). Hieraus folgt für die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG Akzessorietät zwischen der Beteiligtenfähigkeit im fachgerichtlichen Verfahren und der Beschwerdefähigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 138, 64 \u003C83 f. Rn. 57>). Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren ist die Beschwerdeführerin nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig und als Beklagte gemäß § 63 Nr. 2 VwGO Beteiligte. Sie kann daher insbesondere die Garantie des gesetzlichen Richters im Ausgangsverfahren für sich beanspruchen und eine Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 138, 64 \u003C84 Rn. 58>). \n\n11\\. 2\\. Die Beschwerdeführerin legt aber jedenfalls nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen (a) entsprechend dar, dass eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (b) möglich erscheint (c). \n\n12\\. a) Danach müssen sich Beschwerdeführende mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr). \n\n13\\. b) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 135, 155 \u003C230 Rn. 177>; 147, 364 \u003C378 f. Rn. 37>; 149, 222 \u003C284 Rn. 138>; stRspr). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, C.I.L.F.I.T., 06.10.1982, 283\u002F81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 149, 222 \u003C284 f. Rn. 139>). \n\n14\\. aa) Die Möglichkeit, dass eine Vorlageverpflichtung besteht, wirkt sich auch auf die Entscheidung über die Zulassung von Rechtsmitteln aus. Die Vorlagepflicht kann hier nur bei dem Gericht eintreten, das letztinstanzlich über die Zulassung des Rechtsmittels entscheidet. Wird das Rechtsmittel nicht zugelassen, so ist diese Entscheidung an den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV zu messen (vgl. BVerfGE 82, 159 \u003C196>; BVerfGK 14, 148 \u003C152>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320\u002F14 -, Rn. 14). Das gilt auch für die Ablehnung der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht (vgl. BVerfGK 14, 148 \u003C152> m.w.N.). \n\n15\\. bb) Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 135, 155 \u003C231 f. Rn. 180>; 147, 364 \u003C380 Rn. 40>; 149, 222 \u003C285 Rn. 141>; stRspr). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 \u003C188>; 129, 78 \u003C107>; stRSpr). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein \"oberstes Vorlagenkontrollgericht\" ist es nicht (vgl. BVerfGE 149, 222 \u003C286 Rn. 141> m.w.N.). \n\n16\\. Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 135, 155 \u003C232 Rn. 181>; 147, 364 \u003C380 Rn. 41>; 149, 222 \u003C286 Rn. 142>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 135, 155 \u003C232 Rn. 182>; 147, 364 \u003C381 Rn. 42>; 149, 222 \u003C286 Rn. 142>). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 135, 155 \u003C232 f. Rn. 183>; 147, 364 \u003C381 Rn. 43>; 149, 222 \u003C286 Rn. 142>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines \"acte clair\" oder eines\"acte éclairé\" willkürlich bejaht(vgl. BVerfGE 135, 155 \u003C233 Rn. 183>; 147, 364 \u003C381 Rn. 43>; 149, 222 \u003C287 Rn. 142>). \n\n17\\. Das Fachgericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichendkundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig (\"acte clair\") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (\"acte éclairé\"; vgl. BVerfGE 135, 155 \u003C233 Rn. 184>;147, 364 \u003C381 f. Rn. 43>;149, 222 \u003C287 Rn. 143>). \n\n18\\. Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Dies kann ferner der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 149, 222 \u003C287 Rn. 144> m.w.N.). \n\n19\\. c) Die Möglichkeit einer solchen unvertretbaren Handhabung der Vorlagepflicht zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. \n\n20\\. aa) Das Oberverwaltungsgericht hat das Unionsrecht - namentlich Art. 40 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 - unter Einbeziehung der Erwägungsgründe Nr. 9, Nr. 10, Nr. 24 und Nr. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 dahingehend ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat bei der Zulassungsentscheidung im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung nicht berechtigt sei, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat geprüften und bejahten Voraussetzungen der Zulassung zum Inverkehrbringen nach Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 nochmals zu prüfen. Es hat dabei unter anderem darauf abgestellt, dass eine solche Überprüfungsmöglichkeit den Zweck der Verordnung konterkariere, den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln durch harmonisierte Regelungen zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich außerdem mit den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und zum Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 in der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale (vgl. EuGH, Région de Bruxelles-Capitale, 03.12.2020, C-352\u002F19 P, EU:C:2020:978, Rn. 50 f.) auseinandergesetzt. Es geht davon aus, dass in dieser Entscheidung der den Mitgliedstaaten zukommende Spielraum konkret umschrieben werde, indem der Gerichtshof ausführe, weshalb ein Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen eines in einem anderen Mitgliedstaat bereits für die gleiche Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmittels eingehe, nicht verpflichtet sei, diesem zu entsprechen, nämlich erstens in Fällen des Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 und zweitens in Fällen des Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009, wohingegen aus der Entscheidung nicht ansatzweise hervorgehe, dass der Gerichtshof die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Mitgliedstaaten gerade auf wesenseigene Gründe des jeweiligen Pflanzenschutzmittels erstrecke. Das Oberverwaltungsgericht gelangt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ausführungen des Gerichtshofs die Frage der Zulässigkeit einer Klage gegen eine Wirkstoffzulassung durch eine Durchführungsverordnung der Kommission betreffen, zu dem Ergebnis, dass aus diesen nicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Prüfkompetenz geschlossen werden könne. Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen hat das Oberverwaltungsgericht die Frage der Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Genehmigung für einen im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff als in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt angesehen. Die Frage, ob es einen produktunabhängigen Tatbestand der gegenseitigen Anerkennung gibt, hat es unter Verweis auf die Maßgeblichkeit von Art. 40 f. der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 für entscheidungsunerheblich erachtet. \n\n21\\. bb) Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht mit diesen Erwägungen seinen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte. \n\n22\\. (1) Das Oberverwaltungsgericht hat sich nachvollziehbar mit dem Wortlaut und dem Kontext der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale auseinandergesetzt. \n\n23\\. (a) Soweit die Verfassungsbeschwerde einwendet, dass es in dieser Rechtssache nur darauf angekommen sei, ob überhaupt ein Ermessensspielraum bestehe und der Verweis des Gerichtshofs auf Art. 41 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 daher auch lediglich beispielhaft gemeint gewesen sein könne, folgt daraus nicht die Unvertretbarkeit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. \n\n24\\. (b) Die Verfassungsbeschwerde zeigt ferner nicht auf, dass die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufgrund der Abweichung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale von den Schlussanträgen des Generalanwalts unvertretbar gewesen wäre. Bereits die Annahme der Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht lege der Sache nach eine Auslegung von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 zugrunde, die \"eins zu eins\" der Sichtweise des Generalanwalts entspreche und die der Gerichtshof nicht übernommen habe, ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Zum einen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, auf welche Ausführungen des Generalanwalts sie sich konkret bezieht. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich die Auffassung des Gerichtshofs zugrunde gelegt, dass das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung keinen Automatismus schaffe, weil Art. 41 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum ließen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt auch allein die Tatsache des Abweichens keine \"außergewöhnliche Begebenheit\" dar. Die Generalanwälte stellen ihre Schlussanträge in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 252 Abs. 2 AEUV). Für den Gerichtshof sind die Schlussanträge daher unverbindlich (vgl. EuGH, PAN Europe, 25.04.2024, C-308\u002F22, EU:C:2024:350, Rn. 49 m.w.N.). \n\n25\\. (2) Die Beschwerdeführerin legt auch nicht hinreichend dar, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen eines niederländischen Gerichts vom 11. Mai 2022 (ABl C 359 S. 20) in der Rechtssache Pesticide Action Network Europe (C-308\u002F22) willkürlich wäre. \n\n26\\. (a) Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass das (…) Vorabentscheidungsersuchen nicht dieselbe unionsrechtliche Bestimmung betraf. Im dortigen Verfahren ging es um mitgliedstaatliche Prüfungsbefugnisse im Rahmen einer Zulassung nach Art. 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 und nicht um eine Zulassungsentscheidung im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung. Unabhängig davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar, im Berufungszulassungsverfahren auf das (…) Vorabentscheidungsersuchen hingewiesen zu haben und damit ihrer Darlegungspflicht im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerecht geworden zu sein, so dass die Verfassungsbeschwerde insofern auch hinsichtlich des Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 171, 71 \u003C119 Rn. 118> m.w.N. - Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung; stRspr) nicht hinreichend substantiiert ist. \n\n27\\. (b) Ob die Auffassung der Beschwerdeführerin durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Pesticide Action Network Europe (EuGH, PAN Europe, 25.04.2024, C-308\u002F22, EU:C:2024:350; 25.04.2024, C-309\u002F22 und C-310\u002F22, EU:C:2024:356) nachträglich bestätigt wird oder nicht, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht unerheblich. Hierfür ist ausschließlich auf die Einschätzung der (Unions-)Rechtslage durch das Oberverwaltungsgericht zur Zeit der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725\u002F88 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830\u002F06 -, Rn. 11; vgl. zu einer nachträglichen entgegenstehenden Rechtsauffassung der Europäischen Kommission BVerfGE 82, 159 \u003C197>). \n\n28\\. (3) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zum Arzneimittelrecht nicht auf das Pflanzenschutzmittelrecht übertragen dürfen, setzt sie sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage nach einem produktunabhängigen Tatbestand der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. \n\n29\\. (4) Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass das Oberverwaltungsgericht die Belange des freien Warenverkehrs einseitig betone, zeigt sie damit keine Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit der angegriffenen Rechtsauffassung auf. Das Oberverwaltungsgericht erkennt ausdrücklich an, dass Mitgliedstaaten berechtigt sein können, die Zulassung im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung aus den in Art. 41 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 genannten Gründen zu verweigern. \n\n30\\. (5) Die Beschwerdeführerin zeigt schließlich auch nicht auf, dass mögliche Gegenauffassungen gegenüber der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind. Dass das Oberverwaltungsgericht der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturansicht (Douhaire, ZUR 2022, S. 12 \u003C17 f.>) nicht folgt, lässt nicht darauf schließen, dass es seinen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte. \n\n31\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n32\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. 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In einem weiteren Verfahren (BVerwG 10 C 3.25) begehrt sie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach für Vernässungsschäden an weiteren 31 ha Holzbodenfläche und zwei Wirtschaftswegen, die ab Januar 2008 eingetreten sein sollen und zukünftig noch entstehen. \n\n2\\. Ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger, hatte 1998 das Eigentum an zusammenhängenden forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Brandenburg erworben, die zu einem Großteil im Naturschutzgebiet G. liegen. Nach Hinzuerwerb kleinerer Flurstücke im Jahr 2002 belief sich die zusammengehörige, vergleichbar bewirtschaftete Holzbodenfläche des Forstbetriebs auf rund 230 ha. 2017 übertrug er den Forstbetrieb einschließlich der hier geltend gemachten Ansprüche auf seinen Sohn. \n\n3\\. Etwa ab dem Jahr 2000 siedelten sich in dem Forstrevier Elbebiber an. Die von diesen errichteten Dämme führten ab 2003 zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem nicht unerheblichen Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen. \n\n4\\. Im April 2004 stellte der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Genehmigung des teilweisen Abbaus des Biberdammes am Ausgang des F. Sees und der vollständigen Beseitigung von Dämmen an einer Bahntrasse, den das Landesumweltamt im Januar 2005 ablehnte. Die darauf erhobene Klage war beim Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung mit Urteil vom 31. März 2011 und wies die Klage ab. Mit Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. \n\n5\\. Im Juli 2009 erhob der Ehemann der Klägerin beim Landgericht Potsdam Klage gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung in der Größenordnung von 137 573 € nebst Zinsen wegen Staatshaftung für denjenigen Schaden, der ihm durch die Vernässung von rund 34 ha seiner Forstflächen bis November 2007 infolge des Bescheides des Landesumweltamtes vom Januar 2005 entstanden sei. Für die Größe und Zusammensetzung der von ihm als vernässt bezeichneten Flächen bezog er sich auf ein zum Stichtag 6. November 2007 erstelltes Sachverständigengutachten. Nachdem er die Festsetzung einer solchen Entschädigung gestützt auf einen naturschutzrechtlichen Entschädigungsanspruch auch bei dem Beklagten erfolglos beantragt hatte, verwies das Landgericht die Klage an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\n6\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 12. September 2024 zurückgewiesen. Der Kläger könne den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG zwar unmittelbar gegenüber dem beklagten Land geltend machen. Der Anspruch hänge nicht von einer vorherigen Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach ab, wenn die zuständige Behörde im Befreiungsverfahren - wie hier \\- entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht über die Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach entschieden habe. Die zwischenzeitliche Übergabe des Forstbetriebs an den Sohn habe gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG für einen Entschädigungsanspruch lägen aber nicht vor. Der Kläger sei zwar Eigentümer von Grundstücken, die von den durch die Biberdämme verursachten Vernässungen betroffen seien, und er sei aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften daran gehindert gewesen, diese Dämme zu beseitigen. Dies begründe jedoch keine im Einzelfall unzumutbare Belastung. Bezugspunkt der Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Beschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung geführt haben, sei das Eigentum an dem aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Forstrevier in seiner Gesamtheit. Es sei nicht auf jedes einzelne betroffene Buchgrundstück abzustellen, sondern auf eine wirtschaftlich verwertbare und im Wesentlichen gleich bewirtschaftete räumliche Einheit. Das vom Kläger Ende der 90er Jahre erworbene Forstrevier nebst der kleineren, später hinzuerworbenen und innerhalb seiner Grenzen gelegenen Teilflächen stelle eine solche Einheit dar. Die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs und des nachfolgenden Erlasses der Verordnung über das Naturschutzgebiet vorhandene forstwirtschaftliche Nutzung sei auch eigentumsrechtlich geschützt gewesen. Weder diese Verordnung noch die gesetzlichen Biotopschutzregelungen hätten einer derartigen Nutzung entgegengestanden. Entscheidungserheblich sei hier nur auf die im vorliegenden Verfahren als vernässt geltend gemachten Flächen (rund 34 ha) abzustellen. Gleichwohl gehe der Senat auch hier von den in diesem und dem weiteren Verfahren 11 B 13.18 (nachgehend: BVerwG 10 C 3.25) insgesamt geltend gemachten Belastungen aus, unterstelle also, dass die Vernässungen den Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt rund 65 ha Holzbodenfläche und Beeinträchtigungen zweier Wirtschaftswege bewirkt hätten. Naturschutzrechtliche Regelungen, welche die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränkten, seien aber Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen seien. Nur für unverhältnismäßige Belastungen könne im Einzelfall ein Ausgleich verfassungsrechtlich geboten sein. Die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Reviers sei hier nicht derart eingeschränkt, dass kein Raum mehr für einen sinnvollen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibe. Rund 72 % der Flächen des Reviers seien durch Biberdämme nicht beeinträchtigt und weiterhin forstwirtschaftlich nutzbar. Auch die jagdliche Nutzung sei weiterhin möglich. Die Bewirtschaftung des Gesamtreviers sei nach dem klägerischen Vorbringen auch nicht wirtschaftlich sinnlos geworden. Die Lage und Beschaffenheit der Flächen sprächen nicht nur für eine im Interesse der Allgemeinheit erheblich gesteigerte Sozialpflichtigkeit, sondern auch gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, die Flächen in vollem Umfang dauerhaft ohne Beeinträchtigung forstwirtschaftlich nutzen zu können. So seien die Niederungsbereiche ohnehin zeitweise überflutet gewesen. Angesichts der havelnahen Lage und der Standortverhältnisse des Reviers habe der Kläger zudem nicht darauf vertrauen können, dass sich Biber nicht dort ansiedeln würden. Eine einseitige und unverhältnismäßige Belastung sei nicht dargelegt. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach bleibe aus denselben Gründen ohne Erfolg. \n\n7\\. Gegen das Urteil hat der vormalige Kläger Revision eingelegt, die nach seinem Tod von der Klägerin als Erbin fortgeführt wird. Sie rügt eine Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG. Das Berufungsgericht habe für die Bestimmung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift fehlerhaft auf das Forstrevier in seinem zu Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand als wirtschaftliche Einheit abgestellt. Diese Auslegung der Norm sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Das grundrechtlich geschützte Eigentum an den vernässten Waldflächen und dem aufstehenden Holz sei wirtschaftlich ausgehöhlt. Unzumutbar sei die Belastung auch deshalb, weil der vormalige Kläger die bisher rechtmäßige forstliche Nutzung der vernässten Flächen habe aufgeben müssen und keinerlei sinnvolle Nutzung mehr möglich sei. Ein Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von mehr als 28 % Holzbodenfläche sei nicht zumutbar. Eine Zumutbarkeit lasse sich auch nicht mit der Situationsgebundenheit des Eigentums begründen. Mit der Einwanderung des Bibers habe nicht gerechnet werden müssen. Das Abstellen auf das Forstrevier als wirtschaftliche Einheit verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Eigentümer größerer Forstbetriebe würden gleichheitswidrig diskriminiert. Sei die Schwelle einer unzumutbaren Belastung bzw. der Sozialpflichtigkeit überschritten, seien die eingetretenen Belastungen voll zu entschädigen und nicht nur insoweit, als sie jenseits dieser Schwelle lägen. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen. \n\n9\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n11\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht an dem Verfahren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Das Verfahren ist durch den Tod des vormaligen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Denn dieser war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der keinen Aussetzungsantrag gestellt hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerin als Alleinerbin - fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 8 B 58.10 - juris Rn. 1; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand März 2026, § 246 Rn. 8 f.). Dem hat der Senat durch Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen. \n\n13\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für die Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung sei hier auf das gesamte Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen, ist mit § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vereinbar. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sein werden, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n14\\. 1\\. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin verfolgt das - unmittelbar auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete - Klagebegehren zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage. Zutreffend hat das Berufungsgericht den gestellten Antrag als hinreichend bestimmt erachtet (UA S. 18). \n\n15\\. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die zum Januar 2017 erfolgte Übertragung des Forstbetriebs auf den Sohn des vormaligen Klägers die Prozessführungsbefugnis des letzteren nicht berührt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der in Streit befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Hier ist jedenfalls die zweite Alternative einschlägig: Der im Revisionsverfahren vorgelegte Übergabevertrag zwischen dem vormaligen Kläger und seinem Sohn bestimmt, dass auch \"etwaige Entschädigungsforderungen aus Biberschäden am Grundbesitz, gleich gegen wen\" auf den Sohn übergehen sollten. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt, sondern ausgeführt, eine Abtretung auch des hier in Rede stehenden Anspruchs sei weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht kann die Abtretung aber als unstreitige, bereits im Zeitpunkt des Berufungsurteils vorliegende Tatsache berücksichtigen (vgl. dazu Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 60 ff.). Nach dem Ableben des vormaligen Klägers ist nunmehr die Klägerin als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin prozessführungsbefugt. Denn die Rechtsstellung aus § 265 Abs. 2 ZPO geht mit dem Tod des bisherigen Rechtsinhabers auf dessen Erben und nicht auf den neuen Rechtsinhaber über (vgl. BGH, Urteil vom 29\\. August 2012 - XII ZR 154\u002F09 - NJW 2012, 3642 Rn. 13). \n\n16\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch zutreffend an § 68 Abs. 1 BNatSchG i. d. F. des seit 1. März 2010 geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gemessen. Diese Gesetzesfassung ist anwendbar, obwohl sich das Entschädigungsbegehren auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten bezieht. Der Gesetzgeber war bei Inkraftsetzung der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 gewillt, schon begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um naturschutzrechtliche Entschädigungen auch für zurückliegende Zeiträume auf eine einheitliche und verfassungskonforme Rechtsgrundlage zu stellen. Den Interessen von Betroffenen im Land Brandenburg widerspricht das nicht, weil die Regelung des § 68 Abs. 1 BNatSchG jedenfalls nicht ungünstiger ist als diejenige des außer Kraft getretenen § 71 BbgNatSchG (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 13). \n\n17\\. 2.1 Inhaber des geltend gemachten Anspruchs und damit aktivlegitimiert ist nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn, an den der vormalige Kläger etwaige Entschädigungsansprüche wegen Biberschäden abgetreten hat. Dieser materiellen Rechtslage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, in dem sie erklärt hat, dass sie die Zahlung des geltend gemachten Betrages an ihren Sohn begehrt. Eine solche Umstellung des Klageantrags ist noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn die Tatsache der Veräußerung oder Abtretung im Berufungsurteil festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1957 - II ZR 280\u002F55 - NJW 1958, 98 \u003C99> und vom 17. November 2005 \\- IX ZR 8\u002F04 - juris Rn. 28). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Abtretung im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist und als unstreitige Tatsache vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann. \n\n18\\. 2.2 Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Entschädigungspflichtige Körperschaft ist nach der nicht revisiblen Regelung des § 28 BbgNatSchAG in Brandenburg das beklagte Land (UA S. 20). \n\n19\\. § 68 BNatSchG gehört zu Kapitel 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, das einen Teil der Fragen regeln soll, die sich im Zusammenhang mit einer verfassungskonformen Regelung der gesetzlich begründeten Einschränkungen des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG stellen. Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 12 m. w. N.). Nach § 67 BNatSchG kann u. a. von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Der Befreiung kommt Vorrang vor dem Entschädigungsanspruch zu, weil § 68 Abs. 1 BNatSchG den Entschädigungsanspruch von einer unzumutbaren Belastung abhängig macht, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C245 f.>). \n\n20\\. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Entschädigungsanspruch eine vorherige Verwaltungsentscheidung über das Bestehen einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach, wie sie in § 72 Nr. 11 BbgNatSchG a. F. bzw. nunmehr in § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG vorgesehen war und ist, nicht voraussetzt. Habe die Verwaltung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bei der Ablehnung eines Befreiungsbegehrens nicht zugleich über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach entschieden, so könne der Betroffene unmittelbar auf Zahlung einer Entschädigung klagen. Dies verletzt kein Bundesrecht. Die landesrechtliche Regelung ist als solche nicht revisibel; der Landesgesetzgeber ist mit ihr einer vom Bundesverfassungsgericht erkannten, aus Art. 14 GG abgeleiteten Pflicht nachgekommen, die dem Schutz der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffenen dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C246>). Soweit sie an den verfassungsrechtlichen Vorrang des Primärrechtsschutzes anknüpft, ist dieser Gegenstand der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG (dazu sogleich unter b)). \n\n21\\. b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der vormalige Kläger durch Rechtsvorschriften u. a. des Bundesnaturschutzgesetzes an der Beseitigung, Öffnung oder anderweitigen Beeinträchtigung der Biberdämme gehindert war und er die durch diese verursachten Belastungen auch nicht durch eine Befreiung abwenden konnte. Dem stand im hier streitgegenständlichen Zeitraum das artenschutzrechtliche Störungsverbot aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der bis zum 17. Dezember 2007 geltenden Fassung (BGBl. 2002 I S. 1193) entgegen. Der damalige Kläger hat bis zum Ablauf des Zeitraums, für den er hier Entschädigung begehrt, auch umfassend, aber erfolglos versucht, dieser Beschränkung durch Erhalt einer Ausnahme oder Befreiung abzuhelfen. Seine Klage gegen den die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Bescheid des Landesumweltamtes vom 21. Januar 2005 ist bis zur letzten Instanz erfolglos geblieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - juris, vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 -). Soweit er es versäumt hatte, nach Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Befreiung ablehnenden Bescheides zu beantragen (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 16 - 18), wären die hier geltend gemachten Belastungen (bis Ende 2007) durch einen solchen Antrag nicht mehr zu verhindern gewesen. \n\n22\\. c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Tatbestand des § 68 Abs. 1 BNatSchG verneint, weil das Verbot, schadensverursachende Biberdämme zu öffnen, zu beseitigen oder anderweitig zu beeinträchtigen, nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums des vormaligen Klägers geführt habe. Maßgeblich dafür war seine Rechtsauffassung, für die Bestimmung des \"Eigentums\" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier G. als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212\u002F21 - juris Rn. 11) und nicht lediglich auf die vernässten Flächen oder einzelne Buchgrundstücke. An diesem Flächenumgriff hat es die Beeinträchtigung der Privatnützigkeit des Eigentums gemessen und ist ausgehend davon zu dem Ergebnis gekommen, der unterstellte Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von - in beiden Verfahren insgesamt - rund 65 ha, d. h. 28 % des Forstreviers als wirtschaftlicher Einheit, sei hier nicht unzumutbar. Erst recht gelte dies für die im vorliegenden Verfahren nur zu berücksichtigenden rund 34 ha Forstflächen. Dieser Prüfungsansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n23\\. aa) Regelungen in einem Naturschutzgesetz oder einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen unterliegt der Gesetzgeber insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \\- 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C240 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 \\- 1 BvR 2232\u002F10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \\- 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C241>). \n\n24\\. Verlässt der Gesetzgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 2\\. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C241>). Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, Eigentumsbeschränkungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929\u002F89 - BVerfGE 83, 201 \u003C212 f.> und Kammerbeschluss vom 15\\. September 2011 - 1 BvR 2232\u002F10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren und gleichheitswidrige Sonderopfer ausgleichen sollen, bedürfen zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Sie sind zum anderen unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 \\- BVerfGE 100, 226 \u003C245 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232\u002F10 \\- NVwZ 2012, 429 Rn. 41). \n\n25\\. bb) Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Dieser markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall: Der Eigentümer eines Grundstücks muss Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) zwar grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere (nennenswerte) Nutzungen möglich bleiben, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 29 m. w. N.). Unzumutbar ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aber dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 \u003C228> und vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 \u003C340> m. w. N.; Fellenberg, in: Lütkes\u002F​Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 68 Rn. 6; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 38). \n\n26\\. cc) Der in § 68 BNatSchG verwendete Begriff des \"Eigentums\" umfasst alle durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen. Darunter fallen alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er damit verbundene Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929\u002F89 - BVerfGE 83, 201 \u003C209>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24). Geschützt ist damit sowohl die private Zuordnung von Grundeigentum als auch die rechtmäßig ausgeübte, konkrete Nutzung dieses Grundeigentums, etwa durch forstliche Bewirtschaftung. Eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung genießt danach besonderen Schutz; sie verleiht der eigentumsrechtlichen Position bei Grundeigentum besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310\u002F84 - NJW 1998, 367 \u003C368>; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 \u003C371> und vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C13>; BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161\u002F76 \\- BGHZ 72, 211 \u003C216 f.>; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 6). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der zum Revier G. gehörenden Flächen auch nach Erlass der Naturschutzgebietsverordnung zulässig und damit eigentumsrechtlich besonders geschützt; sie war auch bereits vor Beginn der Beeinträchtigung durch Biberdämme \"ins Werk gesetzt\". An diese Feststellungen, die sich u. a. auf irrevisibles Recht stützen, ist der Senat gebunden. \n\n27\\. dd) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe und der - vereinzelt vorhandenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Flächenumgriff in verschiedenen Fallgestaltungen ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf das gesamte, eine wirtschaftliche Einheit bildende Forstrevier in seinem bei Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand (rund 230 ha) abzustellen. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob gerade auf den infolge der Errichtung der Biberdämme beeinträchtigten Flächen, deren Umfang das Berufungsgericht mit rund 34 ha bzw. in beiden Verfahren zusammen rund 65 ha unterstellt hat, noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung verbleibt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass die auf naturschutzrechtlichen Beschränkungen beruhende Unterbindung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung von Grundeigentum (selbst einer enormen Größe) bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit des eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesamtbetriebs entschädigungslos hinzunehmen wäre. Das ist mit dem besonderen Bestandsschutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. \n\n28\\. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Frage der maßgeblichen Bezugsgröße der Zumutbarkeitsprüfung bei Eingriffen in eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung auf Teilflächen noch nicht ausdrücklich entschieden. In einem Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 (- 1 BvR 310\u002F84 - NJW 1998, 367 \u003C368>) hat es den Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer kleinen Teilfläche für den Kiesabbau mit dem Hauptargument für zumutbar gehalten, der Beschwerdeführerin sei dort gerade kein bereits ausgeübtes Recht zum Kiesabbau entzogen worden, und sie könne diesen Teil ihres Grundstücks in den von der Landschaftsschutzverordnung gezogenen Grenzen weiter, insbesondere forstwirtschaftlich, nutzen. Die Feststellung, der \"bereits wasserrechtlich planfestgestellte Abbau in der fast achtmal größeren Nordgrube\" sei unberührt geblieben, schließt daran nur an. Dass der Entzug einer bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und ein dadurch bewirkter Verlust der Privatnützigkeit eines Grundstücksteils schon dann entschädigungslos hinzunehmen ist, wenn diese Nutzung auf einem anderen, größeren Teil des Grundstücks zulässig bleibt, ist dem nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Ablehnung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Art. 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar darauf abgestellt, ob für den - über dieses Gebäude deutlich hinausreichenden - denkmalgeschützten Gesamtbestand eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Ausreichend sei, dass der Erhalt der denkmalgeschützten Gesamtanlage wirtschaftlich zumutbar sei (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140\u002F08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 22 f., 25). Auch diese Entscheidung betraf aber keinen Fall des Eingriffs in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung. Vielmehr prägte die Existenz eines schutzwürdigen Denkmals den entsprechenden Teil des Grundstücks von Anfang an. \n\n29\\. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Fall, der die Frage der fachplanungsrechtlichen Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung betraf, entscheidend auf die beeinträchtigten Teilflächen abgestellt. Denn auch wenn die Privatnützigkeit der Bewilligung auf den Restflächen erhalten bleibe, gehe sie doch auf den \"gesperrten\" Teilflächen vollständig verloren. Letzteres sei maßgebend, solange nicht nur Teilflächen von unwesentlicher Bedeutung betroffen seien (Untergrenze). Mitentscheidend dafür waren Aspekte der Gleichbehandlung und der Vermeidung zufälliger Ergebnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 58 f.). \n\n30\\. Diese Betrachtungsweise hält der erkennende Senat bei Eingriffen in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung auch dann für sachgerecht, wenn es um die Bestimmung der - höher liegenden - verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geht. Muss eine ins Werk gesetzte Nutzung aus naturschutzrechtlichen Gründen auf Teilflächen aufgegeben werden, muss der Eigentümer eine etwaige Entwertung dieser Flächen nicht schon dann entschädigungslos hinnehmen, wenn und weil er die bisherige Nutzung auf anderen Flächen in noch wirtschaftlicher Weise fortsetzen kann. Dass die beeinträchtigten Flächen mit den unbeeinträchtigten eine wirtschaftliche Einheit bilden mögen, ändert daran nichts. Die Ungleichbehandlung gegenüber einem Eigentümer, der nur belastete Flächen gleicher Größe besitzt, bedeutete ein Sonderopfer, das im Hinblick auf den besonderen Schutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung nicht gerechtfertigt ist. \n\n31\\. Diese Rechtslage bedeutet nicht, dass die Entwertung jeder noch so kleinen oder unbedeutenden Teilfläche zu einem Entschädigungsanspruch führt. Das Verfahren bietet jedoch keinen Anlass, eine konkrete Untergrenze zu bestimmen. Die hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vernässungen und der damit verbundene Verlust der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit gehen in ihrem - unterstellten - Umfang über eine vernachlässigbare Größe deutlich hinaus. Das gilt auch, wenn entsprechend der zeitlichen Abfolge im vorliegenden Verfahren nur die bis Ende 2007 als vernässt geltend gemachten Forstflächen berücksichtigt werden. Rund 34 ha für die forstliche Nutzung verlorene Holzbodenfläche können sowohl absolut als auch bezogen auf die Gesamtrevierfläche von rund 230 ha nicht als unbedeutende Teilfläche außer Betracht bleiben. Das gilt bereits auf der Basis der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Annahme, dass den belasteten Flächen eine (höchstens) durchschnittliche, ihrem flächenmäßigen Anteil am Revier entsprechende Rentabilität zukommt (UA S. 41). Auf das Fehlen eines konkreten Vortrags der Klägerseite zur wirtschaftlichen Bedeutung gerade dieser Flächen kommt es daher nicht an. \n\n32\\. ee) Die Verfahrensrügen, die die Revision im vorstehenden Zusammenhang erhoben hat, greifen nicht durch. Denn die vermisste Sachverhaltsaufklärung und die gestellten Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandet wird, waren auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. \n\n33\\. 2.3 Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich nicht abschließend feststellen, dass dem Sohn der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht zusteht. Eine tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Frage, ob dem Sohn der Klägerin bei dem \\- unterstellten - biberbedingten Wegfall der zuvor ausgeübten forstlichen Nutzung auf rund 34 ha Holzbodenfläche (einschließlich des Verlusts des aufstehenden Holzes) noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch dieser Flächen verbleibt oder zumindest deren Veräußerung möglich ist, hat bisher nicht stattgefunden. Der Senat kann die Klageabweisung auch nicht auf der Grundlage anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Urteil, etwa zur Möglichkeit der jagdlichen Nutzung (a)), der Situationsgebundenheit der klägerischen Flächen (b)) oder eines fehlenden Vertrauensschutzes (c)) bestätigen. Vielmehr ist das Verfahren zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und Prüfung anhand des zutreffenden Maßstabes an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n34\\. a) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen nicht die Annahme, dass für eine privatnützige Verwendung der rund 34 ha, deren Verlust für eine forstliche Nutzung das Berufungsgericht unterstellt hat, wegen fortbestehender Möglichkeit einer jagdlichen Nutzung hinreichend Raum bleibt. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die jagdliche Nutzung des unter Einbeziehung der vernässten Flächen entstandenen und diese weiterhin umfassenden Eigenjagdbezirks weiter möglich sei. Auch diese Feststellung bezieht sich aber auf den fehlerhaft zu groß bemessenen Flächenumgriff in seiner Gesamtheit. Konkrete Feststellungen dazu, inwieweit gerade auf den überschwemmten Flächen eine jagdliche Nutzung möglich bleibt, und eine Würdigung, ob dieser im Verhältnis zu der entfallenen forstlichen Nutzung eine mehr als nur völlig untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 2024 - 5 S 1823\u002F23 \\- juris Rn. 82 f.), sind bisher nicht erfolgt. \n\n35\\. b) Auch die Situationsgebundenheit des Eigentums und die in diesem Zusammenhang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen führen nicht zu dem Schluss, dass eine unzumutbare Belastung unabhängig von dem Umfang der vernässten Flächen und den Folgen für deren privatnützige Verwendung nicht vorliegt. § 68 BNatSchG geht - im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG - davon aus, dass nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums hinzunehmen sind und dass ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen eine Entschädigung zusteht (vgl. zum damaligen Art. 36 BayNatSchG BVerwG, Urteil vom 24\\. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C10>). Eine aus der Situationsgebundenheit folgende gesteigerte Sozialbindung ist anzunehmen, wenn vorgefundene naturräumliche oder sonstige schutzwürdige Gegebenheiten ein Grundstück prägen und einer anderweitigen Nutzung an diesen Stellen entgegenstehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C242> und Kammerbeschluss vom 14. April 2010 \\- 1 BvR 2140\u002F08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 18 [Denkmal]; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2025 - 14 N 24.759 - juris Rn. 51 ff. [Naturdenkmal]). Hat der Eigentümer allerdings bereits etwas \"ins Werk gesetzt\" und eine legale Nutzung verwirklicht, prägt diese ihrerseits die Situation des Grundstücks. Diese Nutzung hat dann nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C13>; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 \u003C371>). Bei einer derartigen Sachlage kann der Aspekt der Situationsgebundenheit des Grundeigentums nur dann zum gänzlichen Ausschluss einer Entschädigung führen, wenn eine spätere Entwicklung, die zur Aufgabe der bisherigen Nutzung genötigt hat, aufgrund der Beschaffenheit des Grundeigentums konkret absehbar war (ähnlich zur Situationsgebundenheit von Bergwerkseigentum BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 35). \n\n36\\. Eine solche Schlussfolgerung wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage der vom Ehemann der Klägerin ab 1998 erworbenen Flächen in Niederungen und an einem Fließgewässer und dazu, dass der Biber bereits bei Erwerb des Reviers in dessen Umfeld - aber noch nicht im Revier selbst - heimisch war, nicht getragen. Dass sich Biber auf den klägerischen Flächen ansiedeln und durch den Bau von Dämmen zum Schutz ihrer Bauten dauerhafte großflächige Überschwemmungen bewirken würden, war angesichts dieser Gegebenheiten möglich. Dass eine Ansiedelung des Bibers im Hinblick auf die Beschaffenheit der Forstflächen konkret zu erwarten war, ergibt sich allein daraus aber noch nicht. Nur dann hätte eine Situation vorgelegen, die derjenigen vergleichbar wäre, dass das Grundeigentum des vormaligen Klägers bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch dort lebende Biber geprägt gewesen wäre. \n\n37\\. Daraus, dass die Naturschutzverordnung, die weite Teile der klägerischen Flächen erfasst, bei Kaufvertragsabschluss bereits im Entwurf vorlag, ergibt sich ebenfalls keine den Ausschluss einer Entschädigung rechtfertigende Situationsgebundenheit. Denn diese Naturschutzverordnung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der forstlichen Nutzung in dem vom vormaligen Kläger ausgeübten Umfang nicht entgegen (UA S. 30 f.). Zudem fand der Biber darin seinerzeit noch keine Erwähnung. \n\n38\\. c) Die Klage kann auch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der vormalige Kläger habe auf eine Fortführung der forstwirtschaftlichen Nutzung in dem vor der \"Einwanderung\" des Bibers in das Forstrevier möglichen Umfang nicht vertrauen können. Es habe insbesondere nicht darauf vertraut werden können, dass sich keine Biber im Gebiet des Reviers ansiedeln würden. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil dieses selbstständig tragen sollten, was offen bleiben kann, läge auch darin eine Verletzung von Bundesrecht. \n\n39\\. Dass Vertrauensschutzgesichtspunkte oder sonstige subjektive Umstände bei der hier zu beantwortenden Frage einer unzumutbaren Belastung überhaupt von - anspruchsausschließender \\- Bedeutung sein können, wird mit guten Gründen in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 38). Regelmäßig und jedenfalls im vorliegenden Fall sind mit dem grundsätzlichen Bestandsschutz einer bereits verwirklichten Nutzung und den hinsichtlich der Situationsgebundenheit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten alle maßgeblichen Umstände erfasst. Wird eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung unmöglich, ohne dass eine andere sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, und war dies nicht aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks oder der Rechtslage konkret absehbar, so hängt die Unzumutbarkeit der Belastung jedenfalls nicht von der zusätzlichen Voraussetzung eines - weitergehend - schutzwürdigen Vertrauens ab. Andernfalls würden die oben erwähnten Kriterien unterlaufen. \n\n40\\. 3\\. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen und eines weitergehenden Revisionsantrags kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Umfang der bis Ende 2007 infolge der zu duldenden Biberdämme eingetretenen Belastungen ist zwischen den Beteiligten umstritten und vom Berufungsgericht \\- da von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich - bisher nicht geklärt. Es fehlt an einer tatrichterlichen Aufklärung und Würdigung nicht nur des Umfangs der - gerade infolge von Biberaktivitäten - vernässten Flächen, sondern auch der Frage, ob darauf noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung bleibt. Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu den Folgen der Vernässung für die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit und zur Möglichkeit und Bedeutung einer anderweitigen Nutzung. Gegebenenfalls werden auch noch die notwendigen Feststellungen zur Höhe einer Entschädigung zu treffen sein. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung der Klägerseite verpflichtet § 68 Abs. 1 BNatSchG allerdings nur zum Ausgleich derjenigen Belastungen, die die wegen der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 \\- 1 BvR 2736\u002F08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 43). \n\n42\\. 4\\. Die Zurückverweisung erfasst auch den Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach.","BVerwG, Urteil vom 26. März 2026 - 10 C 4.25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:42.124Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":44,"decisionDate":77,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":89},"2605","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600387","ecli-de-neuris-wbre202600387","10 C 3.25","#  BVerwG, Urteil vom 26. März 2026 - 10 C 3.25 \n\n## Leitsatz\n\nFührt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG ergibt, maßgeblich darauf an, ob auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Sohn für die Vernässung seiner Forstflächen infolge der Errichtung von Biberdämmen dem Grunde nach entschädigungsberechtigt ist. Sie macht Vernässungsschäden an 31 ha Holzbodenfläche und zwei Wirtschaftswegen geltend, die ab Januar 2008 eingetreten sein sollen, und zukünftig noch entstehende vergleichbare Belastungen. In einem weiteren Verfahren (BVerwG 10 C 4.25) begehrt sie die Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von rund 34 ha Holzbodenfläche. \n\n2\\. Ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger, hatte 1998 das Eigentum an zusammenhängenden forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Brandenburg erworben, die zu einem Großteil im Naturschutzgebiet G. liegen. Nach Hinzuerwerb kleinerer Flurstücke im Jahr 2002 belief sich die zusammengehörige, vergleichbar bewirtschaftete Holzbodenfläche des Forstbetriebs auf rund 230 ha. 2017 übertrug er den Forstbetrieb einschließlich der hier geltend gemachten Ansprüche auf seinen Sohn. \n\n3\\. Etwa ab dem Jahr 2000 siedelten sich in dem Forstrevier Elbebiber an. Die von diesen errichteten Dämme führten ab 2003 zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem nicht unerheblichen Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen. \n\n4\\. Im April 2004 stellte der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Genehmigung des teilweisen Abbaus des Biberdammes am Ausgang des F. Sees und der vollständigen Beseitigung von Dämmen an einer Bahntrasse, den das Landesumweltamt ablehnte. Die darauf erhobene Klage war beim Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung mit Urteil vom 31. März 2011 und wies die Klage ab. Mit Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. \n\n5\\. Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahr 2007 einige Biberdämme hatte beseitigen lassen, verpflichtete ihn die untere Naturschutzbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel mit Verfügung vom 24. Januar 2008, \"jegliche Eingriffe, Öffnungen, Beseitigungen oder anderweitige Beeinträchtigung des Biberdammes am F. See bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung sowie im H.-Graben nahe der Mündung in den M. See im Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet 'G.' generell zu unterlassen.\" Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 lehnte der Beklagte auch die zwischenzeitlich hilfsweise gestellten Anträge auf Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten und auf Gewährung einer Entschädigung für rund 22 ha Forstfläche ab. Dagegen erhob der Ehemann Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2012 abwies. Im Berufungsverfahren beschränkte er sein Begehren zuletzt auf den Entschädigungsanspruch für Schäden, die ab Januar 2008 an zwischenzeitlich rund 31 ha Forstfläche und Teilstrecken zweier Wirtschaftswege eingetreten seien und zukünftig noch einträten. Die auf Beseitigung der Dämme gerichteten Anträge verfolgte er nicht weiter, weil seine geschädigten Flächen selbst bei einer Öffnung der Biberdämme nicht mehr für die Holzproduktion nutzbar sein würden. Den geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneinte das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2017 - 11 B 17.12 - im Wesentlichen mit der Begründung, das Entschädigungsverlangen für Belastungen, die zwischen Januar 2008 und dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung Ende Februar 2012 entstanden seien, könne schon wegen der rechtskräftig gewordenen, gerade auf die Zumutbarkeit dieser Belastungen gestützten Ablehnung des Befreiungsbegehrens keinen Erfolg haben. Auf die Revision des damaligen Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung mit Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 \\- auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. \n\n6\\. In dem erneuten Berufungsverfahren hat der damalige Kläger seinen Antrag auf \"Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach\" für Vernässungsschäden infolge der Errichtung von Biberdämmen ab Januar 2008 zuletzt nicht mehr auf die beiden näher benannten Biberdämme beschränkt. \n\n7\\. Mit Urteil vom 12. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung wiederum zurückgewiesen. Die Klageerweiterung sei sachdienlich und damit gemäß § 91 VwGO zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Zwar habe die zwischenzeitliche Übergabe des Forstbetriebs an den Sohn gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG (i. V. m. § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG) für einen Entschädigungsanspruch lägen aber nicht vor. Der Kläger sei zwar Eigentümer von Grundstücken, die von den durch die Biberdämme verursachten Vernässungen betroffen seien, und er sei aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften daran gehindert gewesen, diese Dämme zu beseitigen. Dies begründe jedoch keine im Einzelfall unzumutbare Belastung. Bezugspunkt der Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Beschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung geführt haben, sei das Eigentum an dem aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Forstrevier in seiner Gesamtheit. Es sei nicht auf jedes einzelne betroffene Buchgrundstück abzustellen, sondern auf eine wirtschaftlich verwertbare und im Wesentlichen gleich bewirtschaftete räumliche Einheit. Das vom Kläger Ende der 90er Jahre erworbene Forstrevier G. nebst der kleineren, später hinzuerworbenen und innerhalb seiner Grenzen gelegenen Teilflächen stelle eine solche Einheit dar. Die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs und des nachfolgenden Erlasses der Verordnung über das Naturschutzgebiet vorhandene forstwirtschaftliche Nutzung sei auch eigentumsrechtlich geschützt gewesen. Weder diese Verordnung noch die gesetzlichen Biotopschutzregelungen hätten einer derartigen Nutzung entgegengestanden. Zugunsten des Klägers werde unterstellt, dass die Vernässungen zu den in diesem und dem weiteren Verfahren 11 B 4\u002F20 (nachgehend: BVerwG 10 C 4.25) insgesamt geltend gemachten Schäden an seinen Forstflächen und Wegen geführt und mithin den Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt rund 65 ha Holzbodenfläche bewirkt hätten. Naturschutzrechtliche Regelungen, welche die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränkten, seien aber Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen seien. Nur für unverhältnismäßige Belastungen könne im Einzelfall ein Ausgleich verfassungsrechtlich geboten sein. Die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Reviers sei hier nicht derart eingeschränkt, dass kein Raum mehr für einen sinnvollen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibe. Rund 72 % der Flächen des Reviers seien durch Biberdämme nicht beeinträchtigt und weiterhin forstwirtschaftlich nutzbar. Auch die jagdliche Nutzung sei weiterhin möglich. Die Bewirtschaftung des Gesamtreviers sei nach dem klägerischen Vorbringen auch nicht wirtschaftlich sinnlos geworden. Die Lage und Beschaffenheit der Flächen sprächen nicht nur für eine im Interesse der Allgemeinheit erheblich gesteigerte Sozialpflichtigkeit, sondern auch gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, die Flächen in vollem Umfang dauerhaft ohne Beeinträchtigung forstwirtschaftlich nutzen zu können. So seien die Niederungsbereiche ohnehin zeitweise überflutet gewesen. Angesichts der havelnahen Lage und der Standortverhältnisse des Reviers habe der Kläger zudem nicht darauf vertrauen können, dass sich Biber nicht dort ansiedeln würden. Eine einseitige und unverhältnismäßige Belastung sei nicht dargelegt. Zukünftig noch entstehende Schäden durch die Biberdämme seien nicht absehbar. \n\n8\\. Gegen das Urteil hat der vormalige Kläger Revision eingelegt, die nach seinem Tod von der Klägerin als Erbin fortgeführt wird. Sie rügt eine Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG. Das Berufungsgericht habe für die Bestimmung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift fehlerhaft auf das Forstrevier in seinem zu Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand als wirtschaftliche Einheit abgestellt. Diese Auslegung der Norm sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Das grundrechtlich geschützte Eigentum an den vernässten Waldflächen und dem aufstehenden Holz sei wirtschaftlich ausgehöhlt. Unzumutbar sei die Belastung auch deshalb, weil der vormalige Kläger die bisher rechtmäßige forstliche Nutzung der vernässten Flächen habe aufgeben müssen und keinerlei sinnvolle Nutzung mehr möglich sei. Ein Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von mehr als 28 % Holzbodenfläche sei nicht zumutbar. Eine Zumutbarkeit lasse sich auch nicht mit der Situationsgebundenheit des Eigentums begründen. Mit der Einwanderung des Bibers habe nicht gerechnet werden müssen. Das Abstellen auf das Forstrevier als wirtschaftliche Einheit verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Eigentümer größerer Forstbetriebe würden gleichheitswidrig diskriminiert. Sei die Schwelle einer unzumutbaren Belastung bzw. der Sozialpflichtigkeit überschritten, seien die eingetretenen Belastungen voll zu entschädigen und nicht nur insoweit, als sie jenseits dieser Schwelle lägen. \n\n9\\. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass dem Sohn der Klägerin, Herrn ..., dem Grunde nach eine Entschädigung für Schäden an seinen Forstflächen und -wegen zusteht, die durch Vernässung infolge der zu duldenden Biberdämme ab dem 24. Januar 2008 verursacht worden sind und zukünftig noch verursacht werden, und den Bescheid des Beklagten vom 24\\. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. \n\n10\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n11\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n12\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht an dem Verfahren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Das Verfahren ist durch den Tod des vormaligen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Denn dieser war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der keinen Aussetzungsantrag gestellt hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerin als Alleinerbin - fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 8 B 58.10 - juris Rn. 1; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand März 2026, § 246 Rn. 8 f.). Dem hat der Senat durch die Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen. \n\n14\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für die Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung sei hier auf das gesamte Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen, ist mit § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vereinbar. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sein werden, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n15\\. 1\\. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin verfolgt das Klagebegehren zutreffend mit der Verpflichtungsklage, da es auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach gerichtet ist. § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde bei Ablehnung einer naturschutzrechtlichen Befreiung darüber zu entscheiden hat, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht. Mit der Klage wird die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid von 2009 angegriffen und deren Ersetzung durch eine positive Entscheidung begehrt. \n\n16\\. Soweit die Klage vor dem Berufungsgericht zuletzt dahin erweitert worden ist, dass sich das Entschädigungsbegehren auch auf Vernässungen bezieht, die infolge der Errichtung eines weiteren, in der Verfügung vom 24. Januar 2008 nicht genannten Biberdammes an der Bahn verursacht worden sind, hat das Berufungsgericht eine darin etwa liegende Klageänderung zutreffend für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig gehalten. \n\n17\\. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die zum Januar 2017 erfolgte Übertragung des Forstbetriebs auf den Sohn des vormaligen Klägers die Prozessführungsbefugnis des letzteren nicht berührt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der in Streit befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Hier ist jedenfalls die zweite Alternative einschlägig: Der im Revisionsverfahren vorgelegte Übergabevertrag zwischen dem vormaligen Kläger und seinem Sohn bestimmt, dass auch \"etwaige Entschädigungsforderungen aus Biberschäden am Grundbesitz, gleich gegen wen\" auf den Sohn übergehen sollten. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt, sondern ausgeführt, eine Abtretung auch des hier in Rede stehenden Anspruchs sei weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht kann die Abtretung aber als unstreitige, bereits im Zeitpunkt des Berufungsurteils vorliegende Tatsache berücksichtigen (vgl. dazu Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 60 ff.). Nach dem Ableben des vormaligen Klägers ist nunmehr die Klägerin als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin prozessführungsbefugt. Denn die Rechtsstellung aus § 265 Abs. 2 ZPO geht mit dem Tod des bisherigen Rechtsinhabers auf dessen Erben und nicht auf den neuen Rechtsinhaber über (vgl. BGH, Urteil vom 29\\. August 2012 - XII ZR 154\u002F09 - NJW 2012, 3642 Rn. 13). \n\n18\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch zutreffend an § 68 Abs. 1 BNatSchG i. d. F. des seit 1. März 2010 geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gemessen. Diese Gesetzesfassung ist anwendbar, obwohl sich das Entschädigungsbegehren auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten bezieht. Der Gesetzgeber war bei Inkraftsetzung der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 gewillt, schon begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um naturschutzrechtliche Entschädigungen auch für zurückliegende Zeiträume auf eine einheitliche und verfassungskonforme Rechtsgrundlage zu stellen. Den Interessen von Betroffenen im Land Brandenburg widerspricht das nicht, weil die Regelung des § 68 Abs. 1 BNatSchG jedenfalls nicht ungünstiger ist als diejenige des außer Kraft getretenen § 71 BbgNatSchG (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 13). Zudem hat das Berufungsgericht § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG vom 21. Januar 2013 herangezogen, der § 68 BNatSchG in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt und die zuständige Naturschutzbehörde verpflichtet, bei Ablehnung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zugleich darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG zusteht. \n\n19\\. 2.1 Inhaber des geltend gemachten Anspruchs und damit aktivlegitimiert ist nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn. Das gilt angesichts der erklärten umfassenden Abtretung durch den vormaligen Kläger auf den Sohn unabhängig davon, auf welchen Zeitraum sich die Entschädigungsansprüche beziehen. Auf die Frage, ob eine Entschädigung für vor 2017 eingetretene unzumutbare Belastungen materiell noch dem vormaligen Kläger zugestanden hätte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Dieser materiellen Rechtslage hat die Klägerin durch die Umstellung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen. Eine solche Umstellung ist noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn die Tatsache der Veräußerung oder Abtretung im Berufungsurteil festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1957 - II ZR 280\u002F55 - NJW 1958, 98 \u003C99> und vom 17. November 2005 - IX ZR 8\u002F04 - juris Rn. 28). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Abtretung im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist und als unstreitige Tatsache vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann. \n\n20\\. 2.2 Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. \n\n21\\. § 68 BNatSchG gehört zu Kapitel 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, das einen Teil der Fragen regeln soll, die sich im Zusammenhang mit einer verfassungskonformen Regelung der gesetzlich begründeten Einschränkungen des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG stellen. Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 12 m. w. N.). Nach § 67 BNatSchG kann u. a. von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Der Befreiung kommt Vorrang vor dem Entschädigungsanspruch zu, weil § 68 Abs. 1 BNatSchG den Entschädigungsanspruch von einer unzumutbaren Belastung abhängig macht, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C245 f.>). \n\n22\\. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis überwiegend zu Recht angenommen, dass der vormalige Kläger (bzw. ab 2017 sein Sohn) durch Rechtsvorschriften u. a. des Bundesnaturschutzgesetzes an der Beseitigung, Öffnung oder anderweitigen Beeinträchtigung der Biberdämme gehindert war und er die durch diese verursachten Belastungen auch nicht durch eine Befreiung abwenden konnte. Dem stand im hier streitgegenständlichen Zeitraum das artenschutzrechtliche Störungsverbot entgegen, das sich zunächst aus § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i. d. F. vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) und seit dem 1. März 2010 inhaltsgleich aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergab und durch die Verfügung vom 24. Januar 2008 auch im Einzelfall konkretisiert worden ist. Diese ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 bestätigt worden. \n\n23\\. Durch Ausnahme oder Befreiung ist u. a. dann keine Abhilfe möglich, wenn diese der Belastung faktisch nicht (mehr) abhelfen kann, weil sie dem Betroffenen nichts mehr nützt. Dann greift der Grundsatz des Vorrangs der Befreiung nicht ein und ist der Betroffene nicht gehindert, seinen Anspruch auf ein Entschädigungsbegehren zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 21). Wenn und soweit die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den naturschutzrechtlichen Beschränkungen den Eintritt unzumutbarer Belastungen noch verhindern kann, ist nur dann keine Abhilfe auf diesem Weg möglich, wenn deren Erteilung endgültig abgelehnt worden ist. \n\n24\\. Dem vormaligen Kläger bzw. seinem Sohn war es nicht möglich, die ab Januar 2008 eingetretenen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens noch eintretenden Belastungen durch erfolgreiche Beantragung einer Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten abzuwenden. In seinem - insoweit rechtskräftig gewordenen - Urteil vom 29. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der damalige Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung hatte, weil das Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung nicht erfüllt war. Der Verzicht auf eine Weiterverfolgung des (Anfechtungs- und) Befreiungsbegehrens im Berufungsverfahren steht der Geltendmachung einer Entschädigung auch für Belastungen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, hier ganz überwiegend nicht entgegen. Eine Befreiung setzt ebenso wie die Entschädigung eine im Einzelfall unzumutbare Belastung voraus, die der Beklagte hier bestreitet und deren Vorliegen oder Nichtvorliegen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits geklärt sein wird. Eine Weiterverfolgung (auch) des Befreiungsbegehrens hätte die bislang eingetretenen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entschädigungsrechtsstreits noch eintretenden Belastungen deshalb aller Voraussicht nach nicht verhindern können. Das gilt auch für die Folgen des Biberdammes an der Eisenbahn, der nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht von der Verfügung vom 24. Januar 2008 umfasst und insbesondere nicht Gegenstand des dort beschiedenen Befreiungsbegehrens war. Denn der Beklagte hat das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung nach der im Berufungsverfahren erklärten Klageerweiterung weiterhin nicht zugestanden, weshalb auch ein Befreiungsbegehren insoweit weiterhin streitig wäre. \n\n25\\. Soweit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Belastungen seien durch eine Befreiung nicht abzuwenden (gewesen), auch solche Belastungen einschließen sollte, die nach dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits noch eintreten, verletzt dies allerdings Bundesrecht. Insoweit kann der Anspruch durch den Vorrang der Befreiung ausgeschlossen sein. Das wäre der Fall, wenn und soweit solche Schäden durch eine nach einer für die Klägerseite positiven Entscheidung dieses Verfahrens tatbestandlich eröffnete Ermessensentscheidung über eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, die der Sohn der Klägerin auch dann noch unter Hinweis auf eine veränderte Sachlage beantragen könnte, verhindert werden könnten. Ob dies zutrifft, ist tatrichterlich bislang nicht festgestellt, weil es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf nicht ankam. \n\n26\\. b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Tatbestand des § 68 Abs. 1 BNatSchG verneint, weil das Verbot, schadensverursachende Biberdämme zu öffnen, zu beseitigen oder anderweitig zu beeinträchtigen, nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums des vormaligen Klägers (bzw. jetzt seines Sohnes) geführt habe. Maßgeblich dafür war seine Rechtsauffassung, für die Bestimmung des \"Eigentums\" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier G. als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212\u002F21 - juris Rn. 11) und nicht lediglich auf die vernässten Flächen oder einzelne Buchgrundstücke. An diesem Flächenumgriff hat es die Beeinträchtigung der Privatnützigkeit des Eigentums gemessen und ist ausgehend davon zu dem Ergebnis gekommen, der unterstellte Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von rund 65 ha, d. h. 28 % des Forstreviers als wirtschaftlicher Einheit sei hier nicht unzumutbar. Dieser Prüfungsansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n27\\. aa) Regelungen in einem Naturschutzgesetz oder einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen unterliegt der Gesetzgeber insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \\- 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C240 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 \\- 1 BvR 2232\u002F10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \\- 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C241>). \n\n28\\. Verlässt der Gesetzgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 2\\. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C241>). Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, Eigentumsbeschränkungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929\u002F89 - BVerfGE 83, 201 \u003C212 f.> und Kammerbeschluss vom 15\\. September 2011 - 1 BvR 2232\u002F10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren und gleichheitswidrige Sonderopfer ausgleichen sollen, bedürfen zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Sie sind zum anderen unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 \\- BVerfGE 100, 226 \u003C245 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232\u002F10 \\- NVwZ 2012, 429 Rn. 41). \n\n29\\. bb) Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Dieser markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall: Der Eigentümer eines Grundstücks muss Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) zwar grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere (nennenswerte) Nutzungen möglich bleiben, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 29 m. w. N.). Unzumutbar ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aber dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 \u003C228> und vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 \u003C340> m. w. N.; Fellenberg, in: Lütkes\u002F​Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 68 Rn. 6; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 38). \n\n30\\. cc) Der in § 68 BNatSchG verwendete Begriff des \"Eigentums\" umfasst alle durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen. Darunter fallen alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er damit verbundene Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929\u002F89 - BVerfGE 83, 201 \u003C209>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24). Geschützt ist damit sowohl die private Zuordnung von Grundeigentum, als auch die rechtmäßig ausgeübte, konkrete Nutzung dieses Grundeigentums, etwa durch forstliche Bewirtschaftung. Eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung genießt danach besonderen Schutz; sie verleiht der eigentumsrechtlichen Position bei Grundeigentum besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310\u002F84 - NJW 1998, 367 \u003C368>; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 \u003C371> und vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C13>; BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161\u002F76 \\- BGHZ 72, 211 \u003C216 f.>; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 6). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der zum Revier G. gehörenden Flächen auch nach Erlass der Naturschutzgebietsverordnung zulässig und damit eigentumsrechtlich besonders geschützt; sie war auch bereits vor Beginn der Beeinträchtigung durch Biberdämme \"ins Werk gesetzt\". An diese Feststellungen, die sich u. a. auf irrevisibles Recht stützen, ist der Senat gebunden. \n\n31\\. dd) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe und der - vereinzelt vorhandenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Flächenumgriff in verschiedenen Fallgestaltungen ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf das gesamte, eine wirtschaftliche Einheit bildende Forstrevier in seinem bei Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand (rund 230 ha) abzustellen. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob gerade auf den infolge der Errichtung der Biberdämme beeinträchtigten Flächen, deren Umfang das Berufungsgericht mit rund 65 ha unterstellt hat, noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung verbleibt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass die auf naturschutzrechtlichen Beschränkungen beruhende Unterbindung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung von Grundeigentum (selbst einer enormen Größe) bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit des eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesamtbetriebs entschädigungslos hinzunehmen wäre. Das ist mit dem besonderen Bestandsschutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. \n\n32\\. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Frage der maßgeblichen Bezugsgröße der Zumutbarkeitsprüfung bei Eingriffen in eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung auf Teilflächen noch nicht ausdrücklich entschieden. In einem Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 (- 1 BvR 310\u002F84 - NJW 1998, 367 \u003C368>) hat es den Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer kleinen Teilfläche für den Kiesabbau mit dem Hauptargument für zumutbar gehalten, der Beschwerdeführerin sei dort gerade kein bereits ausgeübtes Recht zum Kiesabbau entzogen worden, und sie könne diesen Teil ihres Grundstücks in den von der Landschaftsschutzverordnung gezogenen Grenzen weiter, insbesondere forstwirtschaftlich, nutzen. Die Feststellung, der \"bereits wasserrechtlich planfestgestellte Abbau in der fast achtmal größeren Nordgrube\" sei unberührt geblieben, schließt daran nur an. Dass der Entzug einer bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und ein dadurch bewirkter Verlust der Privatnützigkeit eines Grundstücksteils schon dann entschädigungslos hinzunehmen ist, wenn diese Nutzung auf einem anderen, größeren Teil des Grundstücks zulässig bleibt, ist dem nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Ablehnung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Art. 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar darauf abgestellt, ob für den - über dieses Gebäude deutlich hinausreichenden - denkmalgeschützten Gesamtbestand eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Ausreichend sei, dass der Erhalt der denkmalgeschützten Gesamtanlage wirtschaftlich zumutbar sei (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140\u002F08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 22 f., 25). Auch diese Entscheidung betraf aber keinen Fall des Eingriffs in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung. Vielmehr prägte die Existenz eines schutzwürdigen Denkmals den entsprechenden Teil des Grundstücks von Anfang an. \n\n33\\. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Fall, der die Frage der fachplanungsrechtlichen Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung betraf, entscheidend auf die beeinträchtigten Teilflächen abgestellt. Denn auch wenn die Privatnützigkeit der Bewilligung auf den Restflächen erhalten bleibe, gehe sie doch auf den \"gesperrten\" Teilflächen vollständig verloren. Letzteres sei maßgebend, solange nicht nur Teilflächen von unwesentlicher Bedeutung betroffen seien (Untergrenze). Mitentscheidend dafür waren Aspekte der Gleichbehandlung und der Vermeidung zufälliger Ergebnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 58 f.). \n\n34\\. Diese Betrachtungsweise hält der erkennende Senat bei Eingriffen in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung auch dann für sachgerecht, wenn es um die Bestimmung der - höher liegenden - verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geht. Muss eine ins Werk gesetzte Nutzung aus naturschutzrechtlichen Gründen auf Teilflächen aufgegeben werden, muss der Eigentümer eine etwaige Entwertung dieser Flächen nicht schon dann entschädigungslos hinnehmen, wenn und weil er die bisherige Nutzung auf anderen Flächen in noch wirtschaftlicher Weise fortsetzen kann. Dass die beeinträchtigten Flächen mit den unbeeinträchtigten eine wirtschaftliche Einheit bilden mögen, ändert daran nichts. Die Ungleichbehandlung gegenüber einem Eigentümer, der nur belastete Flächen gleicher Größe besitzt, bedeutete ein Sonderopfer, das im Hinblick auf den besonderen Schutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung nicht gerechtfertigt ist. \n\n35\\. Diese Rechtslage bedeutet nicht, dass die Entwertung jeder noch so kleinen oder unbedeutenden Teilfläche zu einem Entschädigungsanspruch führt. Das Verfahren bietet jedoch keinen Anlass, eine konkrete Untergrenze zu bestimmen. Die hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vernässungen und der damit verbundene Verlust der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit gehen in ihrem - unterstellten - Umfang über eine vernachlässigbare Größe deutlich hinaus. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Prüfung der Zumutbarkeit der der Klägerseite entstandenen Belastungen nicht lediglich die in diesem Verfahren geltend gemachte Vernässung von rund 31 ha Forstfläche zugrunde gelegt, sondern die in dem weiteren Verfahren BVerwG 10 C 4.25 geltend gemachten Belastungen durch bis Ende 2007 eingetretene Vernässungen von weiteren rund 34 ha Holzbodenfläche mitberücksichtigt. Denn die mit dem hier zu beurteilenden, späteren Antrag geltend gemachten weiteren Belastungen können sich jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Belastungen als unzumutbar erweisen (UA S. 40). Der Gesamtumfang von (unterstellt) fast 65 ha für die forstliche Nutzung verlorener Holzbodenfläche kann sowohl absolut als auch bezogen auf die Gesamtrevierfläche von 224 ha nicht als unbedeutende Teilfläche außer Betracht bleiben. Das gilt bereits auf der Basis der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Annahme, dass den belasteten Flächen eine (höchstens) durchschnittliche, ihrem flächenmäßigen Anteil am Revier entsprechende Rentabilität zukommt (UA S. 45). Auf das Fehlen eines konkreten Vortrags der Klägerseite zur wirtschaftlichen Bedeutung gerade dieser Flächen kommt es daher nicht an. \n\n36\\. ee) Die Verfahrensrügen, die die Revision im vorstehenden Zusammenhang erhoben hat, greifen nicht durch. Denn die vermisste Sachverhaltsaufklärung und die gestellten Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandet wird, waren auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. \n\n37\\. 2.3 Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich nicht abschließend feststellen, dass dem Sohn der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG dem Grunde nach nicht zusteht. Eine tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Frage, ob dem Sohn der Klägerin bei dem - unterstellten - biberbedingten Wegfall der zuvor ausgeübten forstlichen Nutzung auf insgesamt fast 65 ha Holzbodenfläche (einschließlich des Verlusts des aufstehenden Holzes) und den Einschränkungen der Nutzbarkeit der beiden Holzabfuhrwege in dem festgestellten Umfang noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch dieser Flächen verbleibt oder zumindest deren Veräußerung möglich ist, hat bisher nicht stattgefunden. Der Senat kann die Klageabweisung auch nicht auf der Grundlage anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Urteil, etwa zur Möglichkeit der jagdlichen Nutzung (a)), der Situationsgebundenheit der klägerischen Flächen (b)) oder eines fehlenden Vertrauensschutzes (c)) bestätigen. Vielmehr ist das Verfahren zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und Prüfung anhand des zutreffenden Maßstabes an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n38\\. a) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen nicht die Annahme, dass für eine privatnützige Verwendung der rund 65 ha, deren Verlust für eine forstliche Nutzung das Berufungsgericht unterstellt hat, wegen fortbestehender Möglichkeit einer jagdlichen Nutzung hinreichend Raum bleibt. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die jagdliche Nutzung des unter Einbeziehung der vernässten Flächen entstandenen und diese weiterhin umfassenden Eigenjagdbezirks weiter möglich sei. Auch diese Feststellung bezieht sich aber auf den fehlerhaft zu groß bemessenen Flächenumgriff in seiner Gesamtheit. Konkrete Feststellungen dazu, inwieweit gerade auf den überschwemmten Flächen eine jagdliche Nutzung möglich bleibt, und eine Würdigung, ob dieser im Verhältnis zu der entfallenen forstlichen Nutzung eine mehr als nur völlig untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 2024 - 5 S 1823\u002F23 \\- juris Rn. 82 f.), sind bisher nicht erfolgt. \n\n39\\. b) Auch die Situationsgebundenheit des Eigentums und die in diesem Zusammenhang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen führen nicht zu dem Schluss, dass eine unzumutbare Belastung unabhängig von dem Umfang der vernässten Flächen und den Folgen für deren privatnützige Verwendung nicht vorliegt. § 68 BNatSchG geht - im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG - davon aus, dass nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums hinzunehmen sind und dass ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen eine Entschädigung zusteht (vgl. zum damaligen Art. 36 BayNatSchG BVerwG, Urteil vom 24\\. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C10>). Eine aus der Situationsgebundenheit folgende gesteigerte Sozialbindung ist anzunehmen, wenn vorgefundene naturräumliche oder sonstige schutzwürdige Gegebenheiten ein Grundstück prägen und einer anderweitigen Nutzung an diesen Stellen entgegenstehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C242> und Kammerbeschluss vom 14. April 2010 \\- 1 BvR 2140\u002F08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 18 [Denkmal]; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2025 - 14 N 24.759 - juris Rn. 51 ff. [Naturdenkmal]). Hat der Eigentümer allerdings bereits etwas \"ins Werk gesetzt\" und eine legale Nutzung verwirklicht, prägt diese ihrerseits die Situation des Grundstücks. Diese Nutzung hat dann nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C13>; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 \u003C371>). Bei einer derartigen Sachlage kann der Aspekt der Situationsgebundenheit des Grundeigentums nur dann zum gänzlichen Ausschluss einer Entschädigung führen, wenn eine spätere Entwicklung, die zur Aufgabe der bisherigen Nutzung genötigt hat, aufgrund der Beschaffenheit des Grundeigentums konkret absehbar war (ähnlich zur Situationsgebundenheit von Bergwerkseigentum BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 ​- 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 35). \n\n40\\. Eine solche Schlussfolgerung wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage der vom Ehemann der Klägerin ab 1998 erworbenen Flächen in Niederungen und an einem Fließgewässer und dazu, dass der Biber bereits bei Erwerb des Reviers in dessen Umfeld - aber noch nicht im Revier selbst - heimisch war, nicht getragen. Dass sich Biber auf den klägerischen Flächen ansiedeln und durch den Bau von Dämmen zum Schutz ihrer Bauten dauerhafte großflächige Überschwemmungen bewirken würden, war angesichts dieser Gegebenheiten möglich. Dass eine Ansiedelung des Bibers im Hinblick auf die Beschaffenheit der Forstflächen konkret zu erwarten war, ergibt sich allein daraus aber noch nicht. Nur dann hätte eine Situation vorgelegen, die derjenigen vergleichbar wäre, dass das Grundeigentum des vormaligen Klägers bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch dort lebende Biber geprägt gewesen wäre. \n\n41\\. Daraus, dass die Naturschutzverordnung, die weite Teile der klägerischen Flächen erfasst, bei Kaufvertragsabschluss bereits im Entwurf vorlag, ergibt sich ebenfalls keine den Ausschluss einer Entschädigung rechtfertigende Situationsgebundenheit. Denn diese Naturschutzverordnung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der forstlichen Nutzung in dem vom vormaligen Kläger ausgeübten Umfang nicht entgegen (UA S. 35 f.). Zudem fand der Biber darin seinerzeit noch keine Erwähnung. \n\n42\\. c) Die Klage kann auch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der vormalige Kläger und später sein Sohn hätten auf eine Fortführung der forstwirtschaftlichen Nutzung in dem vor der \"Einwanderung\" des Bibers in das Forstrevier möglichen Umfang nicht vertrauen können. Es habe insbesondere nicht darauf vertraut werden können, dass sich keine Biber im Gebiet des Reviers ansiedeln würden. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil dieses selbstständig tragen sollten, was offen bleiben kann, läge auch darin eine Verletzung von Bundesrecht. \n\n43\\. Dass Vertrauensschutzgesichtspunkte oder sonstige subjektive Umstände bei der hier zu beantwortenden Frage einer unzumutbaren Belastung überhaupt von - anspruchsausschließender \\- Bedeutung sein können, wird mit guten Gründen in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 38). Regelmäßig und jedenfalls im vorliegenden Fall sind mit dem grundsätzlichen Bestandsschutz einer bereits verwirklichten Nutzung und den hinsichtlich der Situationsgebundenheit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten alle maßgeblichen Umstände erfasst. Wird eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung unmöglich, ohne dass eine andere sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, und war dies nicht aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks oder der Rechtslage konkret absehbar, so hängt die Unzumutbarkeit der Belastung jedenfalls nicht von der zusätzlichen Voraussetzung eines - weitergehend - schutzwürdigen Vertrauens ab. Andernfalls würden die oben erwähnten Kriterien unterlaufen. \n\n44\\. 2.4 Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Umfang der seit Januar 2008 infolge der zu duldenden Biberdämme eingetretenen Belastungen ist zwischen den Beteiligten umstritten und vom Berufungsgericht - da von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich - bisher nicht geklärt. Diese Klärung kann auch nicht der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vorbehalten bleiben. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich schon eine Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach nicht abschließend feststellen. Es fehlt an einer tatrichterlichen Aufklärung und Würdigung nicht nur des Umfangs der - gerade infolge von Biberaktivitäten - vernässten Flächen, sondern auch der Frage, ob darauf noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung bleibt. Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu den Folgen der Vernässung für die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit und zur Möglichkeit und Bedeutung einer anderweitigen Nutzung. \n\n45\\. Entgegen der Auffassung der Klägerseite verpflichtet § 68 Abs. 1 BNatSchG allerdings nur zum Ausgleich derjenigen Belastungen, die die wegen der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 \\- 1 BvR 2736\u002F08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 43). \n\n46\\. Soweit die erneute Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass bei dem Sohn der Klägerin bis zu dem dann maßgeblichen Zeitpunkt eine im Einzelfall unzumutbare und somit zu entschädigende Belastung eingetreten ist, kommt grundsätzlich in Betracht, in die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach antragsgemäß auch künftig noch entstehende weitere Belastungen einzubeziehen. Dies setzt aber voraus, dass derartige zukünftige Belastungen nicht durch eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten abgewendet werden können (s. o.).","BVerwG, Urteil vom 26. 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Juni 2024 erteilte das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Windpark M. Noch vor deren Errichtung beantragte die Klägerin eine Genehmigung zur Änderung des Anlagentyps. Das Landesamt für Umwelt bescheinigte ihr nach Ablauf der für die Entscheidung über den Antrag vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und machte auf das Erfordernis der Einholung weiterer Genehmigungen bei betroffenen Drittbehörden aufmerksam. Im Nachgang hierzu teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2024 die Kenntnis von der Fiktionsbescheinigung mit und wies darauf hin, dass die geplanten Änderungen baugenehmigungspflichtig seien und demzufolge ein Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen sei. \n\n3\\. Die Klägerin hat sich im Klagewege sowohl gegen die Fiktionsbescheinigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 2026 - 7 C 3.25 -) als auch im vorliegenden Verfahren gegen das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2024 gewandt, um dessen Aufhebung sowie die Feststellung zu erreichen, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die am 3. Juli 2024 beantragte und durch Eintritt der Genehmigungsfiktion erteilte Änderungsgenehmigung hinaus für das Vorhaben keine Baugenehmigung eingeholt werden müsse, und im Übrigen - hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens - die Klage abgewiesen. Das Schreiben vom 30. September 2024 habe weder der äußeren Form noch seinem Inhalt nach Regelungswirkung, sondern sei als Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Die fingierte Änderungsgenehmigung umfasse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung auch die Baugenehmigung. Dem stehe der gesetzlich eingeschränkte Prüfungsumfang im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht entgegen. \n\n5\\. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Aufhebung des Schreibens vom 30. September 2024 weiter, verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil und beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 hinsichtlich der Abweisung des Anfechtungsantrags abzuändern und den Bescheid vom 30. September 2024 aufzuheben sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen. \n\n6\\. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei, erwidert auf die Revision der Klägerin und beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 zu ändern und die Klage abzuweisen, sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n7\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässigen Revisionen der Klägerin (1.) und des Beklagten (2.) sind unbegründet, da das angefochtene Urteil kein Bundesrecht verletzt. Maßgebend ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der hier anzuwendenden und vom 9. Juli 2024 bis 14. August 2025 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225). \n\n9\\. 1\\. Die Revision der Klägerin ist nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 30. September 2024 auf die nach seiner Auffassung geltende Rechtslage hinweist. Danach ist die Anfechtungsklage mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts unstatthaft. Das Revisionsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen und ist hierbei nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 - BVerwGE 164, 1 Rn. 12). \n\n10\\. Die Einordnung einer behördlichen Erklärung als Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfGBbg) beurteilt sich entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Die Verwaltungsaktqualität kann sich schon aus der äußeren Gestaltung der Erklärung ergeben, wenn sie einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität sich nicht bereits durch ihre äußere Form ergibt, ist im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise durch ihren Inhalt und deren Begleitumstände klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 20 f.). Eine \"Regelung\" ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 \u003C271>). In Abgrenzung hierzu ist für Hinweise kennzeichnend, dass mit ihnen keine Rechtsfolge gesetzt werden soll, sondern sie die bestehende Rechtslage erläutern, ohne sie im jeweiligen Einzelfall potentiell verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 - 5 C 39.74 - BVerwGE 51, 55 \u003C60> und vom 7. Februar 1985 - 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48 \u003C50>). \n\n11\\. Anhand dieses Maßstabs ist das Schreiben vom 30. September 2024 als Hinweis auf die nach Auffassung des Beklagten geltende Rechtslage zu verstehen. Hierfür spricht schon die äußere Gestaltung des angefochtenen Schreibens, da es in Briefform ohne Tenor, hiervon abgesetzter Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung verfasst ist. Auch dem Inhalt des Schreibens lässt sich keine Regelungswirkung entnehmen. Im Gegenteil hat der Beklagte ausdrücklich lediglich darauf hingewiesen, dass die geplanten Änderungen baugenehmigungspflichtig seien und ein Bauantrag zu stellen sei. Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf die Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion die Annahme einer Regelungswirkung. Der Beklagte hat angegeben, diese nur zur Kenntnis erhalten zu haben. Auch sprechen die Begleitumstände gegen die Einordnung als Verwaltungsakt, weil die Klägerin selbst dem Beklagten mit E-Mail vom 18. Juli 2024 die Auffassung der Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hatte, wonach neben der Änderungsgenehmigung weitere Genehmigungen einzuholen seien, und sie bis zu dem Schreiben vom 30. September 2024 keine anderslautende Rechtsauffassung geäußert hat. Für den Beklagten bestand zur Feststellung der Notwendigkeit des Baugenehmigungsverfahrens mit Regelungswirkung mithin kein Anlass. \n\n12\\. 2\\. Die Revision des Beklagten ist ebenfalls unbegründet und zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, neben der fingierten Änderungsgenehmigung müsse keine Baugenehmigung eingeholt werden, lässt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. \n\n13\\. Aus der Entscheidungs-, Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration des § 13 BImSchG folgt, dass der gesonderte Erlass von der Konzentrationswirkung unterfallenden behördlichen Entscheidungen außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die für derartige Entscheidungen \"an sich\" zuständigen Fachbehörden unzulässig ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 35 m. w. N.). Dazu gehört auch die Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 \\- 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182 \u003C189>). \n\n14\\. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG findet auf alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Anwendung und hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 \\- BVerwGE 177, 13 Rn. 36). Sie gilt daher auch für Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 BImSchG, selbst wenn diese auf einem eingeschränkten Prüfprogramm beruhen und deren Erteilung fingiert wird. \n\n15\\. Den genannten gesetzlichen Bestimmungen sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 13 BImSchG in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG hat ausschließen wollen. Sie ergeben sich weder aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen noch aus der Gesetzesbegründung. Die Normierung eines Genehmigungserfordernisses an Stelle einer Freistellung in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG hat gerade das Ziel, die Konzentrationswirkung zur Geltung kommen zu lassen und damit die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung abzusichern (vgl. BT-Drs. 20\u002F11657 S. 37). Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn der Vorhabenträger aufgrund einer Nichtanwendung von § 13 BImSchG neben der Änderungsgenehmigung noch weitere Zulassungen einholen müsste. In diesem Zusammenhang ist ausschlaggebend, dass der Gesetzgeber zur Beschleunigung und Erleichterung des Änderungsgenehmigungsverfahrens das in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung normierte eingeschränkte Prüfprogramm, welches der (fingierten) Erteilung der Änderungsgenehmigung zugrunde liegt, abschließend festgelegt hat. Dies folgt aus der Verwendung des Worts \"ausschließlich\" in § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG. Sind - wie hier - die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, sind danach im Änderungsgenehmigungsverfahren allein die in § 16b Abs. 8 BImSchG aufgeführten Anforderungen nachzuweisen und zu prüfen. Dies betont auch der Wortlaut des Abs. 8 Satz 1, wonach wiederum \"ausschließlich\" die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen sind. Weitergehende Anforderungen und Belange sind damit von der zuständigen Immissionsschutzbehörde in diesen Änderungsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst den Gleichlauf von Prüfungsumfang und Regelungswirkung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, wie er über § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 28 und vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 18), im Anwendungsbereich des § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG aufgegeben, ohne die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung außer Kraft zu setzen. \n\n16\\. Soweit aufgrund des eingeschränkten Prüfprogramms die Änderungsgenehmigung bundes- oder landesrechtlich geregelte Belange umfasst, die nicht zu prüfen sind, steht dieser Gesichtspunkt der Anwendung des § 13 BImSchG nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist zu derartigen Regelungen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG befugt. Diese Norm enthält eine umfassende Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - BVerwGE 153, 367 Rn. 40 unter Hinweis auf BT-Drs. VI\u002F1298 S. 4; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, Einl. Rn. 29). Demzufolge erstreckt sich die Kompetenz des Bundes nicht nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit und die Reichweite von Genehmigungen, sondern vor allem auch auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an emittierende Anlagen und deren Prüfung im Genehmigungsverfahren. Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seinen nachfolgenden Änderungen im Sinne einer umfassenden Regelung des materiellen Immissionsschutzrechts Gebrauch gemacht (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, Einl. Rn. 35 unter Hinweis auf BT-Drs. 7\u002F719 S. 27 f.). Die dort normierten anlagenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen erlauben einen Rückgriff auf anderweitige bundes- bzw. landesrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen nur, wenn und soweit die bundesimmissionsschutzrechtlichen Regelungen einen solchen Rückgriff zulassen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 \u003C279>). Da der Gesetzgeber - wie zuvor dargelegt - den Prüfungsumfang in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG abschließend festgelegt hat, werden in diesem Änderungsgenehmigungsverfahren anderweitige Genehmigungsvoraussetzungen auf Bundesebene ausgeschlossen und verdrängt, wenn sie auf landesrechtlicher Grundlage beruhen (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 10. August 2011 - 9 C 6.10 - BVerwGE 140, 209 Rn. 21 und vom 24. Januar 2024 - 6 C 4.22 - DVBl 2024, 724 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64.10 - Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2 Rn. 7). Unberührt hiervon bleiben die Ausübung von fach- oder immissionsschutzrechtlichen Befugnissen sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten Drittbetroffener. Insoweit ist allein zu berücksichtigen, dass die (teilweise) Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur gestützt auf § 21 BImSchG (Widerruf) oder § 48 VwVfG (Rücknahme) und unter Wahrung der dort geregelten besonderen Voraussetzungen von der dafür zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 \\- 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 20). \n\n17\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 25.03.2026, 7 C 4.25","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:43.791Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":105,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":98,"updatedAt":109},"2654","ECLI:DE:NEURIS:KORE705722026","ecli-de-neuris-kore705722026","VI ZR 334\u002F23",46,"2026-03-23T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 23. März 2026 - VI ZR 334\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Das klimarelevante punktuelle Tun oder Unterlassen einzelner Unternehmen und Verbraucher unterliegt keinen verbindlichen eigenen Treibhausgas-Emissionsbudgets, deren Ausschöpfung rechtlich vermittelt unausweichlich zu einer freiheitsbeschränkenden Gesetzgebung führen würde. Daher kann insoweit auch nicht unter Berufung auf das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung (eingriffsähnliche Vorwirkung) geltend gemacht werden, dass von diesen Akteuren bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären.29\n\n2\\. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt.45\n\n3\\. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656\u002F18, BVerfGE 157, 30 Rn. 207).46\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs jeweils zu einem Drittel.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger machen gegen die Beklagte im Wesentlichen vorbeugende Unterlassungsansprüche bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor geltend. \n\n2\\. Die Klägerin zu 1 ist die stellvertretende Bundesgeschäftsführerin eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbands, die Kläger zu 2 und 3 sind die Bundesgeschäftsführer des Verbands. Die Beklagte ist ein weltweit tätiger Automobilhersteller mit Sitz in Deutschland. Nach dem Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2020 und den von der International Energy Agency (IEA) veröffentlichten weltweiten Verkaufszahlen von Pkw betrug der Marktanteil der Beklagten an den weltweiten Pkw-Verkäufen im Jahr 2019 2,88 %. Der Pkw-Verkehr wiederum war nach einer Studie der IEA im Jahr 2019 global für 7,42 % der CO2-Emissionen verantwortlich. \n\n3\\. Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Europäische Union haben das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (im Folgenden: Pariser Übereinkommen) ratifiziert, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene wurden verschiedene Rechtsakte zur Umsetzung der Ziele des Pariser Übereinkommens verabschiedet. Die Beklagte hält insoweit alle gesetzlichen Vorgaben ein. \n\n4\\. Die Kläger stützen ihr Klagebegehren auf die intertemporale Dimension des ihnen als natürlichen Personen zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbrauchen dürfe, damit die im Pariser Übereinkommen festgelegten Klimaziele noch erreicht werden könnten. Durch das Überschreiten des auf die Beklagte entfallenden CO2-Budgets und damit das Aufzehren eines zu großen Anteils des verbleibenden nationalen Restbudgets würden die zukünftigen politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt radikale Maßnahmen von Gesetzgeber und Regierung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen notwendig. Mit jedem von der Beklagten verkauften Pkw mit Verbrennungsmotor steige die Notwendigkeit, in der Zukunft drastische Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, um die durch die Verbrennungsmotoren ausgelösten Emissionen zu kompensieren. Diese Maßnahmen drohten in die Grundbedingungen der sozialen Beziehungen der Kläger und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht einzugreifen. \n\n5\\. Die Beklagte habe es daher zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern nicht sichergestellt sei, dass es durch deren Produktion und Nutzung nicht zu einem Anstieg der im Klageantrag im Einzelnen genannten Treibhausgase in der Atmosphäre komme (Hauptantrag I.1). Darüber hinaus habe die Beklagte es zu unterlassen, bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagte in den Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Mio. Tonnen CO2 emittierten (Hauptantrag I.2). Diese Klageziele haben die Kläger mit verschiedenen Hilfsanträgen (II-VI) modifiziert. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n7\\. Zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in AG 2024, 252) hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass schon der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der vorgetragenen Eingriffe nicht eröffnet sei. Eine Ausweitung des Schutzbereichs auf den Schutz des Einzelnen vor den Folgen des Klimawandels durch Eingriffe mittels gesetzgeberischer Maßnahmen, die durch das Verhalten Dritter veranlasst würden, sei weder verfassungsrechtlich geboten noch bestehe eine darüberhinausgehende zivilrechtliche Verpflichtung. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger sei nicht erkennbar, nachdem der Gesetzgeber die zuvor vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Klimaschutzgesetzes geändert habe. Jedenfalls aber sei ein derartiger Eingriff - soweit überhaupt von einer konkret drohenden Beeinträchtigung auszugehen sei - nicht rechtswidrig. Die Beklagte halte alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben ein, darüberhinausgehende zivilrechtliche Vorgaben gebe es im Streitfall nicht. Schließlich könne die Beklagte nicht als Störer angesehen werden. Die Beklagte habe keinerlei Einfluss auf zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen; auch handele es sich bei dem der Beklagten zuzurechnenden Anteil von 0,2 % der globalen Emissionen nur um einen punktuellen Beitrag. \n\n8\\. Die Hilfsanträge IV.1 und 2, mit denen die Kläger begehrten, dass die Beklagte in ihrer Geschäftstätigkeit alle Handlungen unterlasse, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) bei der Nutzung von Pkw der Marken der Beklagten entgegenstehen, seien mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Gleiches gelte für die Hilfsanträge IV.3 und 4, nach denen es die Beklagte zu unterlassen habe, neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstünden. Zu unbestimmt sei auch der Hilfsantrag VI, nach dem die Beklagte das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen habe, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. Denn durch die Orientierung der Anträge am Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität bzw. am begrenzten Anstieg der Erdtemperatur werde das begehrte Verhalten der Beklagten von zahlreichen, weder für die Beklagte selbst noch für die Vollstreckungsorgane vorhersehbaren Faktoren abhängig gemacht. \n\n9\\. Im Übrigen seien die Hilfsanträge aus den gleichen Gründen wie die Hauptanträge unbegründet. Soweit mit dem Hilfsantrag V kein Unterlassen, sondern die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur schrittweisen Reduktion der Treibhausgasemissionen der Beklagten begehrt werde, sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. \n\nB.\n\n10\\. Die Revision der Kläger ist unbegründet. \n\n11\\. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senat, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496\u002F18, NJW 2020, 1587 Rn. 10 mwN), ist gegeben. Sie bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015\u002F281 vom 26. November 2014, ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - nachfolgend: EuGVVO). Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO ist damit der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten in Deutschland eröffnet. \n\n12\\. II. Das Berufungsgericht hat die mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche ebenso wie die hilfsweise geltend gemachten Handlungspflichten zur Einhaltung globaler Klimaziele zu Recht verneint. \n\n13\\. 1\\. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden. Während grundsätzlich wegen der bei sogenannten Klimaklagen typischerweise grenzüberschreitenden Bezüge (hier: begehrtes weltweites Verbot, Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen) die Anwendung von Art. 7 Rom II-VO in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu König\u002FTetzlaff, RIW 2022, 25, 27 ff.; Zeidler, Klimahaftungsklagen, 2022, S. 254 ff., 261 ff.; jeweils mwN), ist, da die Kläger sich auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, das vorliegend geltend gemachte Schuldverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-VO vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ausgenommen. Die Anwendung deutschen Rechts folgt daher gemäß Art. 40 Abs. 2 EGBGB über die gegenüber Art. 40 Abs. 1 EGBGB vorrangige Anknüpfung an den Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts bzw. im Fall der Beklagten als juristischer Person an den Sitz ihrer Hauptverwaltung, Art. 40 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (vgl. BeckOGK\u002FFornasier, Stand: 1.10.2025, EGBGB Art. 40 Rn. 104 ff.; Junker in MüKo BGB, 9. Aufl., EGBGB Art. 40 Rn. 50 ff.). Ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht auch hinsichtlich in Drittstaaten in Verkehr gebrachter Fahrzeuge bestehen, ist keine kollisionsrechtliche, sondern eine Frage der Reichweite eines etwa bestehenden materiellen Anspruchs. \n\n14\\. 2\\. Den Klägern stehen die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht wegen drohender Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das beanstandete Wirtschaftsverhalten der Beklagten entfaltet keine eingriffsähnliche Vorwirkung (dazu sogleich unter b). Der künftige Erlass restriktiver Klimagesetze ließe sich der Beklagten zudem nicht zurechnen (unten d). \n\n15\\. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Beklagten spricht allerdings vieles dafür, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger eröffnet ist. \n\n16\\. aa) Das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (stRspr seit Senat, Urteil vom 2. April 1957 - VI ZR 9\u002F56, BGHZ 24, 72, 76 ff., juris Rn. 12 ff.) und vom entsprechenden Anwendungsbereich des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasste (stRspr seit Senat, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104\u002F57, BGHZ 27, 284, 288 f., juris Rn. 9) allgemeine Persönlichkeitsrecht lässt dem Menschen in seinem inneren Persönlichkeitsbereich die ihm gebührende Freiheit und Selbstbestimmung zukommen, die für die Entfaltung seiner Persönlichkeit unerlässlich ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104\u002F57, BGHZ 27, 284, 286, juris Rn. 5). \n\n17\\. Eine der Aufgaben des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Es verbürgt also nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte; ohnehin vermag kein Mensch seine Individualität unabhängig von äußeren Gegebenheiten und Zugehörigkeiten zu entwickeln. Der lückenschließende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift aber dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist (BVerfGE 141, 186 Rn. 32 mwN). Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (BVerfGE 120, 274 Rn. 169 mwN). Insoweit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße entwicklungsoffen (vgl. Eichberger in Huber\u002FVoßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 2 Rn. 148; Barczak in Dreier, GG, 4. Aufl., Art. 2 Abs. 1 Rn. 76; jeweils mwN). In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht etwa im Zusammenhang mit den weitreichenden Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie herangezogen (vgl. BVerfGE 159, 223 Rn. 113). \n\n18\\. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 823 Abs. 1 BGB, dessen Grundlage der verfassungsrechtliche Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211\u002F53, BGHZ 13, 334, 337 f., juris Rn. 18 ff.), kann unter Umständen über diesen verfassungsrechtlichen Schutzbereich hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234\u002F10, NJW 2013, 793 Rn. 30), nicht aber hinter ihm zurückbleiben (vgl. Rixecker in MüKo BGB, 8. Aufl., Anhang zu § 12, AllgPersR Rn. 4; Beater in Soergel, BGB, 13. Aufl., Anh IV zu § 823 Rn. 6; Hermann in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2025, § 823 Rn. 1176). Darüber hinaus hat der zivilrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch den Vorgaben von Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. grundlegend Senat, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104\u002F57, BGHZ 27, 284, 285 f., juris Rn. 4). \n\n19\\. bb) Nach dieser Maßgabe dürfte der Schutzbereich (auch) des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier eröffnet sein. \n\n20\\. Die Kläger machen geltend, aufgrund des vorzeitigen Aufzehrens des für das Erreichen der Ziele des Pariser Klimaübereinkommens verbleibenden CO  2 -Budgets sei damit zu rechnen, dass politische und gesetzgeberische Maßnahmen getroffen werden, die elementare Handlungsmöglichkeiten von Einzelpersonen auf eine Weise einschränken, die künftige Freiheit umfassend, plötzlich, radikal und ersatzlos beschneiden werde. Es drohten letztlich alle Lebensbereiche beschränkt zu werden. Beispielhaft benennen die Kläger die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation, die Möglichkeit, über Zeitung, Fernsehen, Radio und Internet an Informationen zu gelangen und die Möglichkeit, mithilfe von Verkehrsmitteln Familie und Freunde zu besuchen. Sie machen geltend, es drohten Einschränkungen in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens - vom Heizen, Kochen und Beleuchten über den Einbau von Schallschutzfenstern, die Nutzung von Lacken beim Bau von Gebäuden bis hin zur Nutzung von Konsumartikeln wie Kleidung, Schuhe oder Kosmetik sowie der Beibehaltung von Ernährungsweisen (Fleischkonsum), ferner Einschränkungen des Lebens im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis wie auch der Beziehung der Kläger zur Umwelt, einschließlich ihres persönlichen und öffentlichen Wirkens, damit der persönlichen Lebensgestaltung, des kulturellen Lebens, des Reisens und der Mobilität. \n\n21\\. Da heute nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit Energieverbrauch und der Emission von Treibhausgasen verbunden sind, zeigen die Kläger damit ein Szenario auf, in dem potentiell jegliche Freiheit betroffen ist (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 117; vgl. ferner Britz, NVwZ 2022, 825, 831: kaum ein Grundrecht vorstellbar, dass nicht [mittelbar] betroffen sein könnte). Hierzu dürfte zwanglos auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zählen (aA Habersack, ZIP 2024, 1513, 1517: lediglich allgemeine Handlungsfreiheit). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung der ursächlichen Verbindung zwischen staatlichen Handlungen und Unterlassungen hinsichtlich des Klimawandels einerseits und dem Schaden oder der Gefahr eines Schadens für Einzelne andererseits dahin zu verstehen ist, dass er dem Einzelnen ein Recht auf wirksamen Schutz durch die Behörden vor schwerwiegenden schädlichen Auswirkungen des Klimawandels für sein Leben, seine Gesundheit, sein Wohlbeﬁnden und seine Lebensqualität gibt (EGMR, NJW 2024, 1931 Rn. 519; BeckRS 2025, 38909 Rn. 292). \n\n22\\. b) Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an einer Beeinträchtigung der Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten. \n\n23\\. aa) Eine unmittelbare Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte machen die Kläger schon nicht geltend. Eine solche wäre auch nicht ersichtlich. \n\n24\\. bb) Die Kläger berufen sich vielmehr auf eine eingriffsähnliche Vorwirkung des angegriffenen Wirtschaftsmodells der Beklagten dergestalt, dass dieses mittelbar in der Zukunft das Ergreifen radikaler staatlicher Klimaschutzmaßnahmen notwendig mache, die dann ihrerseits in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger einzugreifen drohten. Eine solche eingriffsähnliche Vorwirkung wird mit dem weiteren Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte indes nicht entfaltet. \n\n25\\. (1) Allerdings schützt die intertemporale Dimension der Grundrechte nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davor, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird, wenn dies in der Zukunft zu unverhältnismäßigen Belastungen durch dann erforderliche Klimaschutzmaßnahmen führt (grundlegend BVerfGE 157, 30 Rn. 184 ff.). Weil einmal in die Erdatmosphäre gelangtes CO2 nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der Erde beitrage, entspreche der nach dem verfassungsrechtlich maßgeblichen Klimaschutzziel maximal zulässigen Erdtemperatur eine begrenzte CO2-Restmenge, die insgesamt noch in die Erdatmosphäre gelangen dürfe. Auf der Grundlage eines für diese Temperaturschwelle prinzipiell bestimmbaren globalen CO2-Restbudgets hat das Bundesverfassungsgericht eine grob erkennbare für Deutschland insgesamt verbleibende CO2-Restmenge angenommen. Angesichts der begrenzten Menge von CO2-Emissionen, die noch in die Erdatmosphäre gelangen dürfe, reduzierten heute zugelassene Emissionen die für künftige Zeiträume verbleibenden Emissionsmöglichkeiten (BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 7 f. mwN). \n\n26\\. Das gefährde zugleich künftige Freiheitsausübung, denn noch seien unterschiedlichste Verhaltensweisen des täglichen Lebens, des Arbeitens und des Wirtschaftens nicht möglich, ohne dass dabei unmittelbar oder mittelbar CO2-Emissionen in die Erdatmosphäre gelangen. Die Grundrechte verpflichteten den Gesetzgeber daher, die verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen und die entsprechende Umstellung bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend so zu gestalten, dass die damit verbundenen Freiheitseinbußen trotz steigender Klimaschutzanforderungen weiterhin zumutbar ausfielen und die Reduktionslasten über die Zeit und zwischen den Generationen nicht einseitig zulasten der Zukunft verteilt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Beschwerdeführer daher mit der Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO2 in näherer Zukunft insgesamt emittiert werden darf, wenn dadurch für anschließende Zeiträume grundrechtlich geschützte Freiheit eingriffsähnlich eingeschränkt werde, indem schon jetzt - nicht bloß faktisch, sondern auch rechtlich vorwirkend - über künftig unausweichliche Grundrechtsrestriktionen in Gestalt dann erforderlicher staatlicher Klimaschutzmaßnahmen mitbestimmt werde (vgl. BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 8 f. mwN). \n\n27\\. Dass die Zulassung von Emissionsmengen eingriffsähnliche Vorwirkung entfalten könne, beruhe einerseits auf den weitgehend unumkehrbaren tatsächlichen Auswirkungen von CO2-Emissionen auf die Erdtemperatur und andererseits auf dem verfassungsrechtlichen Auftrag, dem Klimawandel bei einem bestimmten Temperaturziel - erforderlichenfalls auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit - Einhalt zu gebieten. Stehe außerdem die zur Wahrung des Temperaturziels insgesamt noch verbleibende Menge möglicher CO2-Emissionen wenigstens grob fest, würden durch die Zulassung bestimmter Mengen von Emissionen die danach verbleibenden Emissionsmöglichkeiten um eben diese Menge vermindert, und einem späteren Freiheitsgebrauch, der mit CO2-Emissionen verbunden wäre, müssten künftig entsprechend Grenzen gesetzt werden. Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setze danach aber voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliege. Nur dann komme es im Anschluss an die aktuelle Zulassung von Emissionsmengen rechtlich zwangsläufig zu einer bestimmten weiteren Emissionsreduktionslast und damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 10 mwN). \n\n28\\. (2) Die Vorgabe eines Restbudgets ist in diesem Zusammenhang folglich Grundlage eingriffsähnlicher Grundrechtsvorwirkung (vgl. Britz, NVwZ 2022, 825, 832). Da eine solche rechtliche Vorgabe derzeit nur global und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Bundesrepublik Deutschland insgesamt bezogen existiert, nicht aber für einzelne Bundesländer oder etwa den Verkehrssektor, wird durch punktuelles Tun oder Unterlassen in diesen Bereichen nicht zwangsläufig eine bestimmte Restmenge zulässiger CO2-Emissionen aufgebraucht und damit auch keine - nicht bloß faktisch, sondern rechtlich vermittelte - eingriffsähnliche Vorwirkung entfaltet (vgl. BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 4, 9, 12 ff.; NVwZ 2023, 158 Rn. 5; NVwZ 2025, 1766 Rn. 10; Christ, NVwZ 2023, 1193, 1196 f.; jeweils mwN). \n\n29\\. (3) Nach diesen Grundsätzen vermag erst recht auch das hier angegriffene weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte keine eingriffsähnliche Vorwirkung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zu entfalten. Die in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebotes (Art. 20a GG) nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Emissionsmengen der Bundesrepublik Deutschland insgesamt sind weder auf die Bundesländer und Kommunen noch auf den Verkehrssektor und schon gar nicht auf einzelne Unternehmen oder Verbraucher als jeweils verbindliche Obergrenze weiter umgelegt worden. Dies wäre im Übrigen auch Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Das klimarelevante punktuelle Tun oder Unterlassen all dieser Akteure unterliegt folglich keinen verbindlichen eigenen Emissionsbudgets, deren Ausschöpfung rechtlich vermittelt unausweichlich zu einer freiheitsbeschränkenden Gesetzgebung führen würde. Daher kann insoweit auch nicht unter Berufung auf das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung geltend gemacht werden, dass von diesen Akteuren bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären (vgl. Christ, NVwZ 2023, 1193, 1197; Abel, NJW 2023, 2305 Rn. 23 ff.). Da mithin die Voraussetzungen der eingriffsähnlichen Vorwirkung schon nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, inwieweit sich der hinter der verfassungsrechtlichen Figur der eingriffsähnlichen Vorwirkung stehende Gedanke auf die zivilrechtliche Störerhaftung übertragen lässt und Anlass dafür gibt, etwa die - beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch herkömmlich strengen (vgl. hierzu im Überblick Spohnheimer in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2015, § 1004 Rn. 271; Münch in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 231 ff., jeweils mwN) - Anforderungen an die Annahme einer konkret drohenden Beeinträchtigung (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75\u002F08, NJW 2009, 3787 Rn. 12) zu modifizieren. \n\n30\\. (4) Nichts anderes ergibt sich im Lichte des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Im Gegenteil nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) diesbezüglich im hier maßgeblichen Zusammenhang des Klimaschutzes eine individuelle Betroffenheit (Opfereigenschaft) des Einzelnen nur im Ausnahmefall und unter der Voraussetzung an, dass der Betroffene mit großer Intensität den schädlichen Wirkungen des Klimawandels ausgesetzt und es dringend notwendig ist, ihn individuell zu schützen, weil vernünftige Maßnahmen zur Minderung des Schadens fehlen oder unzulänglich sind (EMGR, NJW 2024, 1931 Rn. 487 f., 519 ff.; BeckRS 2025, 38909 Rn. 287, 292, 301 ff.). Im Hinblick auf die individuelle Betroffenheit des Einzelnen nach Art. 8 EMRK erweist sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs damit deutlich restriktiver als die des Bundesverfassungsgerichts zu der auf verfassungsprozessualer Ebene entsprechenden Frage der gegenwärtigen Betroffenheit (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 108). Im Ergebnis lässt sich, da individuelle Besonderheiten der Kläger weder festgestellt sind noch die Revision übergangenen Vortrag der Kläger hierzu aufzeigt, auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht ableiten (vgl. Wagner\u002FRuttloff\u002FWagner, ESG 2024, 171, 177 f.; Weller\u002FWeckner, ZEuP 2025, 370, 378 f., 383 f.). \n\n31\\. c) Es kann offenbleiben, ob die von den Klägern befürchtete Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig wäre. Abzustellen ist an dieser Stelle \\- anders als bei der Frage der mittelbaren Verantwortlichkeit der Beklagten (s. dazu sogleich unter d.bb.(1), zur Diskussion Krüger in FS Frenz, 2024, S. 259, 264 ff.) - im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 BGB nicht auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs oder der zu unterlassenden Handlung, hier also das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte, sondern auf den nach dem Vortrag der Kläger ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht widersprechenden künftigen Zustand nach Erlass radikaler weiterer Klimaschutzmaßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2003 - V ZR 175\u002F02, NJW-RR 2003, 953, juris Rn. 25; vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38\u002F74, BGHZ 66, 37, 39, juris Rn. 13; BayObLG, FGPrax 1995, 231, juris Rn. 13; jeweils mwN). Diese \\- jedenfalls teilweise (mittelbarer) verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegende (vgl. die gegen die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes anhängigen Verfassungsbeschwerden zu 1 BvR 1699\u002F24 u.a.) - Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich ein solcher Zustand der Beklagten jedenfalls nicht zurechnen ließe. \n\n32\\. d) Die Beklagte wäre für die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nämlich nicht als (mittelbarer) Störer verantwortlich. \n\n33\\. aa) Die Kläger wenden sich gegen einen Eingriff durch künftige gesetzgeberische Klimaschutzmaßnahmen. Die Beklagte ließe sich insoweit allenfalls als mittelbarer Handlungsstörer im Hinblick auf die durch ihre unternehmerische Tätigkeit verursachten Emissionen in Anspruch nehmen. \n\n34\\. Grundsätzlich kann als mittelbarer Störer verantwortlich sein, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 32; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340\u002F14, BGHZ 206, 289 Rn. 34; jeweils mwN). \n\n35\\. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus, vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten. Die Beurteilung, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen ein bestimmtes Verhalten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 33; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30\u002F09, BGHZ 187, 354 Rn. 12; jeweils mwN). Letztlich geht es um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 33; BGH, Urteile vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 15; vom 14. November 2014 - V ZR 118\u002F13, NJW 2015, 2027 Rn. 13). \n\n36\\. bb) Nach dieser Maßgabe ist eine rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die nach der Befürchtung der Kläger künftig zu ergreifenden Klimaschutzmaßnahmen nicht gegeben. Die Beklagte unterliegt im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor nicht den von den Klägern behaupteten Verhaltenspflichten (1). Das Aushandeln künftiger Klimaschutzmaßnahmen fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (2). \n\n37\\. (1) Nach geltendem Recht besteht keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, im Sinne eines anteiligen Beitrags zur Einhaltung der Pariser Klimaziele vorzeitig auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor zu verzichten. \n\n38\\. (aa) Der Bundesgesetzgeber hat den ihm aus Art. 20a GG zukommenden Konkretisierungs- und Gestaltungsauftrag insbesondere mit Erlass und Fortschreibung des Klimaschutzgesetzes (KSG) angenommen und damit den Rahmen zur Umsetzung der verschiedenen Klimaschutzverpflichtungen im deutschen Recht gesetzt. Das Gesetz nimmt national gesteckte Ziele sowie auf den europäischen und internationalen Rechtsebenen verbindlich eingegangene Klimaschutzverpflichtungen auf und bildet so das Mehrebenensystem des Klimaschutzrechts ab (vgl. Schwerdtfeger in Landmann\u002FRohmer, UmweltR, 108. EL August 2025, KSG § 1 Rn. 14). Grundlage des Klimaschutzgesetzes ist die Verpflichtung des Pariser Übereinkommens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (§ 1 Satz 3 KSG). Um diesen Zweck zu erfüllen, hat der Gesetzgeber in § 3 KSG zunächst eine schrittweise Treibhausgasminderung (Abs. 1), sodann die Netto-Treibhausgasneutralität i.S.d. § 2 Nr. 9 KSG bis zum Jahr 2045 (Abs. 2 Satz 1) und schließlich das Erreichen negativer Treibhausgasemissionen nach dem Jahr 2050 (Abs. 2 Satz 2) zu nationalen Klimaschutzzielen erklärt. Diese Klimaschutzziele werden durch § 4 Abs. 1 KSG dadurch operationalisiert, dass eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt wird, wozu Jahresemissionsgesamtmengen bis einschließlich zum Jahr 2040 festgelegt werden (s. § 4 Abs. 1 KSG i.V.m. Anlagen 2 und 3; vgl. hierzu Schlacke\u002FFranzius in Kreuter-Kirchhof\u002FSchlacke, KlimaschutzR, 2025, KSG § 4 Rn. 12). Auf einzelne Sektoren oder gar einzelne Emittenten innerhalb dieser Sektoren weiter umgelegt wurde das nationale CO2-Budget nicht (vgl. oben B.II.2.b.bb; vgl. ferner Berufungsgericht Den Haag, KlimR 2024, 377 Rn. 7.111). Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden nach der ausdrücklichen Vorgabe von § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG durch das Klimaschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet (vgl. zu Zweifeln an Tragfähigkeit und Reichweite dieser Vorgabe allerdings Wickel in BeckOGK KSG, Stand: 15.9.2024, § 4 Rn. 35 ff.; Franke in BeckOK KlimaR, Stand: 1.11.2025; KSG § 4 Rn. 50 ff.; Schlacke\u002FFranzius in Kirchhof\u002FSchlacke, 2025, § 4 KSG Rn. 21 ff.; jeweils mwN). \n\n39\\. (bb) Eine das klägerische Begehren stützende Bindung der Beklagten an ein individuelles CO2-Restbudget lässt sich auch nicht aus Unionsrecht ableiten. Soweit die Pkw-Emissionsverordnung (EU) 2019\u002F631 vom 17. April 2019 (ABl. L 2019\u002F111; verschärft durch die Verordnung [EU] 2023\u002F851 vom 19. April 2023 [ABl. L 2023\u002F110] und zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2025\u002F1214 vom 17. Juni 2025 [ABl. L 2025\u002F1214]; nachfolgend: Pkw-Emissionsverordnung) CO2-Flottengrenzwerte pro Kilometer für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge festlegt, bleibt der Beklagten das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor jedenfalls für die von den Klägern aufgerufenen Zeiträume grundsätzlich weiter möglich; ein grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens neuer Pkw mit Verbrennungsmotor besteht derzeit erst ab dem Jahr 2035 (§ 1 Abs. 5a Buchst. a Pkw-Emissionsverordnung n.F.; vgl. Hellermann\u002FQuecke in Pritzsche\u002FVacha, EnergieR, 2. Aufl., § 21 Rn. 93 f.). \n\n40\\. (cc) Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem Bestehen einer den Klägern günstigen Verkehrs(sicherungs)pflicht der Beklagten als einem sog. \"Carbon Major\" (vgl. in diese Richtung Kieninger, ZHR 2023, 348, 381 ff.; Pöttker, Klimahaftungsrecht, 2014, S. 124 ff.; Simon, Klimahaftung von Unternehmen, 2024, S. 135 ff.; Zeidler, Klimahaftungsklagen, 2022, S. 60 ff., 82 ff.; ferner Berufungsgericht Den Haag, KlimR 2024, 377 Rn. 7.24 ff.; zurückhaltend Boerstra\u002FRömling, EurUP 2022, 30, 34 ff.; Ipsen\u002FWaßmuth\u002FPlappert, ZIP 2021, 1843, 1849 f.). \n\n41\\. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, wobei die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen umfasst, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, und sich auch auf Gefahren erstrecken kann, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (s. nur Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274\u002F05, NJW 2007, 1683 Rn. 14 mwN). Auch wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt, sondern ist vom zur Verkehrssicherung Verpflichteten grundsätzlich eigenständig zu prüfen, wobei den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Senat, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279\u002F06, NJW 2008, 3778 Rn. 16 mwN). Allein die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen steht der Annahme einer zivilrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzung folglich nicht entgegen (vgl. Wagner in MüKo BGB, 9. Aufl., § 823 Rn. 552 ff.; Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, S. 209 ff., ferner BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282\u002F88, BGHZ 111, 158, 163, juris Rn. 13 zum nachbarrechtlichen Abwehranspruch; jeweils mwN). \n\n42\\. Gleichwohl können solche Bestimmungen zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb auch für die Frage der zivilrechtlichen Haftung von Bedeutung (vgl. Senat, Urteil vom 9. September 2008 \\- VI ZR 279\u002F06, NJW 2008, 3778 Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. August 2019 - III ZR 113\u002F18, BGHZ 223, 95 Rn. 14 ff.; jeweils mwN). Dient die gesetzliche Vorgabe gerade der Vermeidung der Gefahr, die sich nach der Behauptung des Betroffenen in der geltend gemachten Rechtsgutsverletzung verwirklicht hat, und spielen die Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Rolle, kann dem Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, als in der einschlägigen Vorschrift gefordert (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 \\- VI ZR 155\u002F02, NJW-RR 2003, 1459, juris Rn. 11 mwN). Andernfalls würde die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218\u002F18, BGHZ 223, 155 Rn. 13 ff., 23). \n\n43\\. Nach dieser Maßgabe besteht keine über die Vorgaben der Pkw-Emissionsverordnung hinausgehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den hier streitgegenständlichen Bereich des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotor. Die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben, denen die Beklagte unterworfen ist, enthalten nicht lediglich allgemeine Bestimmungen über die Genehmigung und den Betrieb ihrer Fertigungsanlagen sowie über die Typgenehmigung ihrer Fahrzeuge. Vielmehr hat der EU-Gesetzgeber in Gestalt der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Klimazielen des Pariser Übereinkommens verpflichtete (vgl. ErwG 3 und 4) abgestufte Regelung getroffen und diese mit der Verordnung 2023\u002F851 vom 19. April 2023 - erneut unter ausdrücklicher Berufung auf die Klimaziele des Pariser Übereinkommens (vgl. dort ErwG 1 und 2) - weiter in einer Weise verschärft, die gerade das auch dem vorliegenden Rechtsstreit inmitten stehende Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor betrifft und zeitlich gestaffelten Grenzen unterwirft. Angesichts der dort aufgestellten, explizit das von den Klägern angegriffene Geschäftsfeld der Beklagten regelnden und von der Beklagten eingehaltenen Vorgaben lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht positiv begründen (vgl. zu diesem Erfordernis die Nachweise bei Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, S. 216 ff.). Da besondere tatsächliche Umstände eines Einzelfalles hier nicht in Rede stehen, würde die vom europäischen Gesetzgeber getroffene Entscheidung unterlaufen, wenn die Beklagte gegenüber den Klägern durch Richterspruch auf ein früheres Ende der Möglichkeit, Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, verpflichtet würde. \n\n44\\. (2) Die Verantwortung für die - von den Klägern befürchtete - Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch zukünftige radikale Klimaschutzgesetzgebung läge beim Gesetzgeber als dem dann unmittelbaren Störer. \n\n45\\. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 213). Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 201 ff.; Schlacke, NVwZ 2022, 905 ff.) Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 207, 262). Der weite Gestaltungsspielraum des Staates bei der Wahl der operativen und politischen Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont (NJW 2024, 1931 Rn. 543). \n\n46\\. Die Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative durch den Gesetzgeber unterliegt zwar in gewissem Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Grundsätzlich ist es aber nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 207 f.) und gar, unter Ausblendung der letztlich doch begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Zivilprozesses, auf das zweipolige zivilprozessuale Streitverhältnis zwischen Privaten herunterzubrechen (vgl. Gärditz, JZ 2025, 727, 732; Wagner, NJW 2021, 2256, 2261 f.). \n\n47\\. Vor diesem Hintergrund ließe sich die rechtliche Verantwortung für künftige Klimagesetzgebung auch in Ansehung der von den Klägern der Beklagten zugeschriebenen Emissionsmengen nicht ohne Überschreitung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. hierzu zuletzt BVerfG [K] NJW 2026, 305 Rn. 51 f.) im Wege der mittelbaren Störerschaft der Beklagten zuordnen. \n\n48\\. 3\\. Eine sonstige Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger ist nicht ersichtlich; die Kläger berühmen sich einer solchen auch nicht. \n\n49\\. Soweit die Kläger zuletzt auf die ihrer Meinung nach politisch im Raum stehende Änderung der Pkw-Emissionsverordnung verwiesen haben, wäre selbst eine etwaige Verschärfung des sogenannten \"Verbrennerverbots\" nicht geeignet, sich positiv auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rechtsstreits auszuwirken. Es würde insoweit bereits an der notwendigen Erstbegehungsgefahr für das geltend gemachte vorbeugende Rechtsschutzbegehren fehlen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die bislang rechtstreu verhaltende Beklagte nicht auch in Zukunft an die gesetzlichen Vorgaben halten würde. Eine etwaige Abmilderung der bislang formulierten Vorgaben durch den - wie ausgeführt dem Gesamtausgleich der Interessen verpflichteten und dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügenden - (europäischen) Gesetzgeber stünde dem klägerischen Begehren erst recht entgegen. \n\n50\\. 4\\. Unbegründet sind nach all dem auch die Hilfsanträge II und III. Die Kläger haben ihre Hauptanträge insoweit lediglich einschränkend modifiziert, nämlich unter die Bedingung des Fortbestehens einer näher spezifizierten negativen Erderwärmungsprognose des Umweltprogramms der Vereinten Nationen gestellt (Hilfsanträge II.1 und 2) bzw. in der Reichweite auf ein Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor in Deutschland beschränkt (Hilfsanträge zu III). Da die geltend gemachten Ansprüche jedoch bereits dem Grunde nach nicht bestehen, verhilft allein diese Reichweitenreduzierung den Hilfsanträgen nicht zum Erfolg. \n\n51\\. 5\\. Die Hilfsanträge zu IV und VI sind, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, bereits unzulässig. \n\n52\\. a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506\u002F17, AfP 2019, 40 Rn. 12 mwN). Wird demgegenüber wie im Streitfall ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch vorbeugend geltend gemacht, kommt es - soweit die konkret erwartete Verletzungsform im Einzelfall ungewiss bleibt - maßgeblich darauf an, ob das Klagebegehren im Rahmen des dem Kläger Möglichen und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten Gebotenen hinlänglich eindeutig formuliert ist und als Urteilstenor vollstreckbar wäre (Senat, Urteil vom 9\\. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 15 mwN). \n\n53\\. b) An diesen Anforderungen gemessen sind die Hilfsanträge zu IV und VI nicht hinreichend bestimmt. \n\n54\\. aa) Mit den Hilfsanträgen IV.1 und 2 begehren die Kläger, dass die Beklagte in ihrer Geschäftstätigkeit alle Handlungen unterlässt, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) bei der Nutzung von Pkw der Marken der Beklagten entgegenstehen. Nach den Hilfsanträgen IV.3 und 4 habe es die Beklagte zu unterlassen, neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstünden. Nach dem Hilfsantrag VI habe die Beklagte das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. \n\n55\\. bb) Bei diesen Anträgen ergibt sich für die Beklagte weder im Hinblick auf ihre Rechtsverteidigung noch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, welches Verhalten sie künftig und ab wann zu unterlassen haben soll. Zwar ist der Störer - wie beim Beseitigungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172\u002F20, NJW 2022, 2406 Rn. 25 mwN) - auch beim Unterlassungsanspruch grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel, wie er die vom Antragsteller befürchtete Beeinträchtigung in der Zukunft vermeidet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55\u002F82, BauR 1983, 233, juris Rn. 17; Spohnheimer in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2025, § 1004 Rn. 274). Doch sind die genannten Anträge so allgemein gefasst, dass die Beklagte das ihr abverlangte Verhalten nicht eindeutig identifizieren könnte und ein entsprechend tenoriertes Unterlassungsgebot keinerlei vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Das in den Hilfsanträgen zu IV formulierte Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität ist nach § 2 Nr. 9 KSG als das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu verstehen, lässt folglich für sich genommen das Verhältnis zwischen der Minderung der Treibhausgasemission und dem Abbau solcher Gase durch Senken offen (vgl. Keimeyer in BeckOK KlimaR, Stand: 1.11.2025, § 2 KSG Rn. 39). Im Übrigen entspricht die angestrebte Netto-Treibhausgasneutralität zum Jahr 2045 ebenso dem in § 3 Abs. 1 Abs. 2 KSG formulierten nationalen Klimaschutzziel wie die im Hilfsantrag VI angestrebte Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius dem Ziel des Pariser Übereinkommens und damit dem Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes insgesamt entspricht (vgl. § 1 KSG). Die Unschärfe dieser buchstäblich globalen Zielsetzung, deren Erreichen in einer Gesamtrechnung von vielen Faktoren abhängt, die im Wesentlichen von bilanziellem Charakter ist und die auch ohne Zutun der Beklagten verfehlt werden kann, wird auch durch die Bezugnahme auf die Nutzungsphase der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Fahrzeuge nicht hinreichend abgemildert. Im Ergebnis könnte die Beklagte selbst bei einer sofortigen Beendigung des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotor nicht vollständig sicher sein, die in den genannten Hilfsanträgen formulierten Ziele noch zu erreichen und damit dem begehrten Unterlassungsgebot Genüge zu tun. \n\n56\\. cc) Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus den Besonderheiten einer immissionsrechtlichen Unterlassungsklage, bei der es unter Umständen ausreichen kann, wenn sich der Klageantrag auf ein allgemein an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränkt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64\u002F98, BGHZ 140, 1, 3, juris LS 1 und Rn. 6; vom 5. Februar 1993 - V ZR 62\u002F91, BGHZ 121, 248, 251, juris Rn. 11; jeweils mwN). Anders als in den dort entschiedenen Fällen steht vorliegend ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zur Entscheidung an, bei dem sich die Konkretisierung des zu unterlassenden Verhaltens nicht bereits aus einer zurückliegenden Verletzungshandlung und eingetretenen Beeinträchtigung des zu schützenden Rechtsgutes ergibt, deren Wiederholung es zu unterlassen gilt. Die Kläger sind insoweit auch nicht schutzbedürftig. Eine nähere Konkretisierung ihres Unterlassungsbegehrens war ihnen vielmehr ohne weiteres möglich, wie die Hauptanträge und die Hilfsanträge zu II und III zeigen. \n\n57\\. dd) Im Übrigen wären die Hilfsanträge zu IV und VI aus den genannten Gründen (s.o. B.II.2) auch unbegründet. \n\n58\\. 6\\. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erstellung und Umsetzung eines Planes zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor verursachten Treibhausgasemissionen bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (Hilfsantrag V). Eine solche individuelle, von den gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Pariser Klimaziele losgelöste Verpflichtung der Beklagten auf Einhaltung der Pariser Klimaziele durch ihre Geschäftstätigkeit besteht, wie dargelegt, nach geltendem Recht nicht (vgl. aber die bislang nicht in nationales Recht umgesetzte Pflicht von Großunternehmen zur Erstellung, Umsetzung und regelmäßigen Aktualisierung eines Klimatransformationsplanes nach Art. 22 Richtlinie [EU] 2024\u002F1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit [Nachhaltigkeits-RL Unternehmen, CSDDD] und hierzu Weller\u002FSchwemmer, AG 2024, 517, 517 ff.; Büsch\u002FGroß\u002FNusser, EuZW 2025, 405, 405 ff.). \n\n59\\. 7\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. \n\n60\\. a) Die Revision hält eine Vorlage hinsichtlich der Frage für geboten, ob es mit Unionsrecht, insbesondere Art. 6 i.V.m. Art. 37 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) vereinbar ist, wenn ein in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen Produkte in den Markt bringt, die bei ihrer Nutzung über das Jahr 2045 (2050) hinaus Treibhausgase ausstoßen; falls nein, ob es unionsrechtlich geboten ist, dass ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch von potenziell sowohl in ihrer Freiheit als auch in ihrer Gesundheit gefährdeten Betroffenen gegenüber Unternehmen wie der Beklagten im nationalen Recht besteht. \n\n61\\. b) Die Beantwortung dieser Fragen ist in einer Weise offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2021 \\- C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 ff.; vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283\u002F81, NJW 1983, 1257, 1258). \n\n62\\. Der europäische Gesetzgeber hat das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor mit der Pkw-Emissionsrichtlinie selbst ausdrücklich geregelt und zeitlich gestaffelten Vorgaben unterstellt, die das Klagebegehren nicht stützen (oben B.II.2.d.bb.(1).(bb)). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung ihrerseits gegen höherrangiges europäisches Primärrecht verstieße. Insbesondere enthält Art. 37 GRCh kein Individualrecht, sondern lediglich einen Grundsatz i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 5 GRCh (EuG, Beschluss vom 28. September 2016 - T-600\u002F15, BeckRS 2016, 82723 Rn. 47 f.; Calliess in Calliess\u002FRuffert, EUV\u002FAEUV, 6. Aufl., GRCh Art. 37 Rn. 4; Schwerdtfeger in Meyer\u002FHölscheidt, EU-Grundrechtecharta, 6. Aufl., Art. 37 Rn. 29, 31 f.). Auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Art. 6 GRCh ergibt sich für die vorliegende Individualklage der Kläger nichts Abweichendes. Vielmehr weisen nach Art. 52 Abs. 3 GRCh Rechte der Grundrechtecharta, die denen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dort auf (vgl. Schwerdtfeger in Meyer\u002FHölscheidt, EU-Grundrechtecharta, 6. Aufl., Art. 52 Rn. 52, 55). Einschlägig für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wäre damit eher Art. 7 GRCh, der in seinem Gewährleistungsgehalt Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345\u002F17, NJW 2019, 2451 Rn. 65 mwN). Damit bleibt es aber bei dem oben (B.II.2.a und b) zu Art. 8 EMRK Ausgeführten. Seiters Oehler Müller Klein Böhm","Unterlassungsansprüche gegen einen Automobilhersteller bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor im Hinblick auf den Klimaschutz","2026-07-10T22:05:47.042Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"2701","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600237","ecli-de-neuris-wbre202600237","4 BN 28.25 (4 CN 1.26)","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 18.03.2026, 4 BN 28.25 (4 CN 1.26) \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 5. Mai 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 100 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Bebauungsplanverfahren Anwendung findet und bejahendenfalls, welche Anforderungen sich daraus ergeben. \n\n2\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.","BVerwG, 18.03.2026, 4 BN 28.25 (4 CN 1.26)","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:51.628Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":44,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"2923","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600364","ecli-de-neuris-wbre202600364","10 C 6.24","2026-02-26T00:00:00.000Z","#  Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Bei kleinräumigen Zerstörungen natürlicher Rückhalteflächen kann das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG beeinträchtigt sein (wie BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Rn. 41). 21\n\n2\\. Die Zerstörung einer natürlichen Rückhaltefläche kann ausgeglichen werden. 22\n\n3\\. Der Ausgleich einer zerstörten natürlichen Rückhaltefläche im Wege eines bloßen Volumenausgleichs wird den Zielvorstellungen des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gerecht. Neben dem Rückhaltevolumen ist auch die besondere ökologische Funktion natürlicher Rückhalteflächen für den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. 25\n\n4\\. § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG, wonach der Bau von Deichen und Dämmen auch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten zulässig ist, ist nicht nur auf Maßnahmen anzuwenden, die dem Schutz von bestehenden Siedlungen dienen, sondern auch auf solche für den Schutz zukünftiger Siedlungen. 31\n\n5\\. § 77 Abs. 1 WHG bleibt auch in den Fällen des § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG anwendbar. 34\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Februar 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der beklagten Gemeinde Freiburg im Breisgau für den Ausbau eines Gewässers. \n\n2\\. Die Beklagte plant die Errichtung eines neuen Stadtteils \"Dietenbach\" im Westen des Stadtgebiets auf einer Fläche von ca. 160 ha. Zu diesem Zweck hatte sie die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs \"Dietenbach\" vom 24. Juli 2018 erlassen. Diesen Entwicklungsbereich durchfließt der Dietenbach von Südost nach Nordwest. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen liegen in erheblichem Umfang in Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist. Einen Normenkontrollantrag gegen die Entwicklungssatzung lehnte der Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig ab. Unter dem 2. Juli 2021 erließ die Beklagte mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbachs und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. \n\n3\\. Durch den planfestgestellten Gewässerausbau auf einer Strecke von rund 1,1 km Länge soll ein 100-jährlicher Hochwasserschutz für den Bereich erreicht und damit die geplante Siedlungsentwicklung ermöglicht werden. Gegenstand des Vorhabens ist insbesondere die Errichtung von Hochwasserdämmen links- und rechtsseitig des Dietenbachs, die einen etwa 40 m bis maximal etwa 110 m breiten Gewässerkorridor bilden. Zur Unterstützung der Hochwasserretention sind fünf retentionswirksame Quer- bzw. Riegelbauwerke vorgesehen. Fehlendes Retentionsvolumen soll durch wasserbauliche Maßnahmen im sog. \"Schildkrötenkopf\" im Nordwesten bereitgestellt werden. Zudem sind sechs Brückenbauwerke geplant. Eine ökologische Aufwertung des Dietenbachs soll durch den Rückbau vorhandener Querbauwerke und die Herstellung von Grünland im bislang landwirtschaftlich genutzten Ausbaukorridor erzielt werden. \n\n4\\. Mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger geltend gemacht, dass natürliche Rückhalteflächen und Auwald zerstört würden. Der mit dem Vorhaben erstrebte Hochwasserschutz vor 100-jährigem Hochwasser sei ein Mindeststandard, der in den nächsten Jahrzehnten für ein sicheres Wohnen nicht ausreiche. \n\n5\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Das planfestgestellte Vorhaben führe nicht zu einer nahezu vollständigen Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen. Soweit mit dem Vorhaben eine teilweise Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhalteflächen einhergehe, werde deren Funktionsverlust im Bereich des geplanten Neubaugebiets an anderer Stelle ausgeglichen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses führe das Vorhaben insgesamt sogar zu einer leichten Zunahme des Retentionsvolumens. Ein absoluter Schutz von Retentionsflächen sei nicht geboten. Zwar lasse § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG bei einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht ausdrücklich den Ausgleich von Beeinträchtigungen zu. Es spreche aber alles dafür, dass § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Lichte des § 67 Abs. 1 WHG auszulegen sei, der den Ausgleich nachteiliger Veränderungen des Zustands des Gewässers erlaube. Das Verbot baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelte nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen das Gebot, Überschwemmungsgebiete gemäß § 77 Abs. 1 WHG zu erhalten. Bei den hier festgesetzten Überschwemmungsgebieten werde diese Norm durch § 78 WHG als spezielle Regelung verdrängt. \n\n6\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Das Verbot der Ausweisung von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten könne nicht im Wege eines Gewässerausbaus mit dem Ziel der Befriedigung von Wohnbedürfnissen der Bevölkerung überwunden werden. Die vorgesehenen Baumaßnahmen seien keine Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz bestehender Siedlungen. § 77 WHG gewährleiste einen weitreichenden Schutz von Rückhalteflächen unabhängig von Gewässerausbauvorhaben. Das Erhaltungsgebot gelte daher auch für Rückhalteflächen, die zu einem Baugebiet umgewandelt würden. \n\n7\\. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Februar 2024 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbachs in Freiburg im Breisgau vom 2. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Sie verteidigt das angefochtene Urteil: Die Hochwasserschutzmaßnahme verfolge ein legitimes wasserwirtschaftliches Ziel. Die Wohnraumversorgung sei ein allgemein anerkannter öffentlicher Belang, der einen Gewässerausbau rechtfertigen könne. Das Vorhaben führe nicht nur zu einer leichten Zunahme des Retentionsvolumens, sondern auch zu einer ökologischen Aufwertung des Gewässers und der angrenzenden Flächen. Das Erhaltungsgebot nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG lasse Eingriffe in Rückhalteflächen aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu. Die weiteren Erdaufschüttungen jenseits des planfestgestellten Gewässerausbaus seien nicht unmittelbar Gegenstand der Planfeststellung. \n\n10\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die Revision des Klägers bleibt im Haupt- und im Hilfsantrag erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht zwar auf einer unrichtigen Anwendung von § 77 WHG. Es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). \n\n12\\. 1\\. Die Klage ist zulässig. Als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannter Verein ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagebefugt. Der Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG. Es handelt sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Ziff. 13.13 und 13.18.1 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen §§ 68, 77, 78 WHG, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Außerdem kann der Kläger durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein (vgl. § 2 der Vereinssatzung). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG ist die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs weiter davon abhängig, dass die Vereinigung zur Beteiligung am Verfahren berechtigt war. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WHG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. \n\n13\\. 2\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Prüfung zutreffend den Maßstab des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG zugrunde gelegt. Danach ist ein Rechtsbehelf begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, sowie eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG besteht. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verstößt aber nicht gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. \n\n14\\. Rechtsgrundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist § 68 Abs. 1 WHG. Danach bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Ein Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich (§ 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG). Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass das planfestgestellte Vorhaben mit der beabsichtigten Errichtung von (Längs-)Deichen ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG und hinsichtlich der Maßnahmen unmittelbar am Dietenbach, insbesondere der Errichtung der \"Retentionsriegel\", ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG ist. \n\n15\\. a) Der Planfeststellungsbeschluss, für dessen Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 25 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 31), erfüllt, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. \n\n16\\. Ist die Planrechtfertigung nicht bereits gesetzlich bestimmt, erfordert sie die Prüfung, ob ein Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt und ob es für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 9. November 2006 \\- 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 34 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 58). Die Planrechtfertigung unterliegt, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 und Beschluss vom 23. Oktober 2014 \\- 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 4), weshalb es nicht ausschließlich auf die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung ankommt (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 \u003C285 f.>, vom 24. November 1989 \\- 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 \u003C131> und vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 35). \n\n17\\. Der hier angestrebte Gewässerausbau dient dem zukünftigen Vorhaben der Errichtung des neuen Stadtteils \"Dietenbach\". Der Gewässerausbau soll die wasserrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Gebiets schaffen, das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses als Überschwemmungsgebiet gemäß § 65 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG BW) festgesetzt war. Bei Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses besteht kein Verbot der Ausweisung eines Baugebiets mehr nach § 78 Abs. 1 WHG. Dieser Zweck stimmt mit dem gesetzlichen Ziel des Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG überein. Danach sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Der Schutz bebauter Flächen vor Hochwasserereignissen ist ein vom Wasserhaushaltsgesetz gedecktes Ziel des Gewässerausbaus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1\u002F20 - juris Rn. 42). Dieses Ziel wird entgegen der Auffassung des Klägers auch verwirklicht, wenn das Vorhaben dem Hochwasserschutz eines geplanten, zukünftigen Stadtteils im Bereich des Überschwemmungsgebiets dient. Die Planrechtfertigung für einen Gewässerausbau kann sich also, wovon der Verwaltungsgerichtshof mit Recht ausgeht, auch daraus ergeben, dass er vorrangig das Ziel verfolgt, eine Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Gebiets erst zu schaffen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. November 1985 - 1 B 44.85 - NuR 1986, 129 und VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 3 S 3940\u002F21 - juris Rn. 33; Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 67 Rn. 3). Erforderlich ist aber, dass die Verwirklichung des künftigen Bauvorhabens zum Zeitpunkt der Planfeststellung hinreichend sicher zu erwarten ist (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 20 B 1594\u002F21 - juris Rn. 15 ff.). Wenn die geplante Bebauung aus tatsächlichen und\u002F​oder rechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden kann, lässt sich das Planvorhaben nicht rechtfertigen. Derartige Hindernisse sind hier aber nicht festgestellt. Vielmehr war aufgrund der wirksamen Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs \"Dietenbach\" vom 24. Juli 2018 von der Realisierung der künftigen Bebauung auszugehen. \n\n18\\. b) Der Verwaltungsgerichtshof hat den in § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG gesetzlich bestimmten Versagungsgrund gegen den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Ergebnis zutreffend verneint. Nach dieser Bestimmung darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Solch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt nicht vor. Eine hier in Rede stehende Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, ist nicht gegeben. \n\n19\\. aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat unter natürlichen Rückhalteflächen Landareale verstanden, die aufgrund ihrer besonderen Nähe zu dem Gewässer diesem durch ihre zumeist seitliche Ausdehnung über das Ufer hinaus Ausbreitungsmöglichkeiten geben und auf diese Weise einen beschleunigten Abfluss des Wassers zumeist stromabwärts verhindern. Dagegen bestehen keine bundesrechtlichen Bedenken. Das Wasserhaushaltsgesetz definiert den Begriff der natürlichen Rückhalteflächen nicht. § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG verpflichtet lediglich dazu, Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Der Regelung ist aber zu entnehmen, dass Überschwemmungsgebiete Rückhalteflächen sind. Diese sollen bei Hochwasser den seitlichen Abfluss der Wassermenge garantieren und somit die unkontrollierte Flussrichtung der Wassermengen hemmen (VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 48; Queitsch, in: Wellmann\u002F​Queitsch, WHG, 3. Aufl. 2024, § 67 Rn. 7). Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, dass ausreichend Areale zur Verfügung gestellt werden, um eine seitliche Ausdehnung der Wassermengen zu ermöglichen. Natürlich sind sie dann, wenn sie nicht durch menschliches Zutun in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt werden (VGH München, Urteil vom 15. März 2021 - 8 A 18.40041 - juris Rn. 51; Riese, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 67 WHG Rn. 114; Spieth\u002F​Hellermann, in: Giesberts\u002F​Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 67 WHG Rn. 2; Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13\\. Aufl. 2023, § 67 Rn. 19; Kümper, in: Schink\u002F​Fellenberg, GK-WHG, 1. Aufl. 2021, § 68 Rn. 48; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 67 Rn. 14). Natürliche Rückhalteflächen sind, wie insbesondere § 77 WHG belegt, besonders schutzwürdig und gegenüber technischem Hochwasserschutz im Grundsatz vorrangig. Dafür spricht auch, dass neben der grundsätzlichen Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in ihrer Funktion als Rückhalteflächen (§ 77 Abs. 1 WHG), frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, gemäß § 77 Abs. 2 WHG so weit wie möglich wiederhergestellt werden sollen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. \n\n20\\. bb) Wann eine natürliche Rückhaltefläche als zerstört anzusehen ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf den Wortlaut des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG nur eine in funktioneller Hinsicht nahezu vollständige, wenn nicht sogar restlose Beseitigung der natürlichen Rückhalteflächen als Zerstörung angesehen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2021 - 3 S 2103\u002F19 - juris Rn. 173 sowie Beschluss vom 9. Februar 2022 - 3 S 3940\u002F21 - juris Rn. 42 sowie Schenk, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 68 WHG Rn. 23; Maus, in: Berendes\u002F​Frenz\u002F​Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 68 Rn. 61; Fröhlich, in: Wellmann\u002F​Queitsch, WHG, 2. Aufl. 2019, § 68 Rn. 8). \n\n21\\. Eine Zerstörung im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG setzt jedoch keine nahezu vollständige Beseitigung der natürlichen Rückhaltefläche voraus. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - (Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 41) das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 68 Abs. 3 WHG auch bei kleinräumigen Zerstörungen solcher Flächen als beeinträchtigt angesehen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Regelung, die mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) als § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. in das Gesetz eingefügt wurde und auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 26. September 1996 (BT-Drs. 13\u002F5641 S. 3) beruhte, soll der besonderen Funktion natürlicher Rückhalteflächen, insbesondere in Auwäldern, im Rahmen des Hochwasserschutzes Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 13\u002F4788 S. 27 und BT-Drs. 13\u002F5254 S. 3 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 M 33\u002F15 - juris Rn. 30) und einer faktischen Verminderung von Rückhalteflächen und deren Retentionsvolumen entgegenwirken. Auch die durch eine kleinräumige Flächeninanspruchnahme bewirkte Einschränkung der Funktion einer Rückhaltefläche kann deshalb bereits eine Zerstörung darstellen. \n\n22\\. cc) Allerdings kann eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich beseitigt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Zerstörung natürlicher Retentionsflächen, sondern ermöglicht eine Kompensation, die bewirkt, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht vorliegt. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG sieht im Gegensatz zur ersten Alternative, wo von einer nicht ausgleichbaren Erhöhung des Hochwasserrisikos die Rede ist, eine Ausgleichbarkeit zwar nicht ausdrücklich vor. Der Gesetzgeber wollte Rückhalteflächen aber nicht absolut schützen und die Ausgleichbarkeit einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht schlechterdings ausschließen. \n\n23\\. Dieses Verständnis folgt aus § 67 Abs. 1 WHG. Danach sind Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. § 67 Abs. 1 WHG lässt also den Ausgleich bei nachteiligen Veränderungen des Zustands des Gewässers zu. Diese Möglichkeit folgt auch zwingend daraus, dass anderenfalls ein gebotener Damm- und Deichbau mit Verlust von Rückhalteflächen unmöglich wäre. Zwar haben die Grundsätze für den Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 1 WHG die Funktion von Planungsleitlinien, die die planerische Abwägung steuern (BT-Drs. 16\u002F12275 S. 73; Schenk, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 67 WHG Rn. 4). Die darin vorgesehene Ausgleichsmöglichkeit (auch) bei Unmöglichkeit der Erhaltung von natürlichen Rückhalteflächen verlöre aber an praktischer Bedeutung, wenn jede Zerstörung solcher Rückhalteflächen bereits ein zwingender Versagungsgrund im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Versagungsgrund daher zutreffend im Lichte von § 67 Abs. 1 WHG ausgelegt und eine Ausgleichsmöglichkeit auch für die zweite Alternative des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG bejaht (ebenso Schenk, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 68 WHG Rn. 23). Der Versagungsgrund greift daher nur bei einer nicht ausgleichbaren Zerstörung von natürlichen Rückhalteflächen (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 49, vom 25. Oktober 2019 - 8 A 16.40030 - juris Rn. 74 und vom 15. März 2021 - 8 A 18.40041 - juris Rn. 52; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2023 - 1 KN 139\u002F21 \\- juris Rn. 47; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 M 33\u002F15 - juris Rn. 30; Riese, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 68 WHG Rn. 91; Spieth\u002F​Hellermann, in: Giesberts\u002F​Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 68 WHG Rn. 22; Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 68 Rn. 27; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 67 Rn. 14, § 68 Rn. 21; Schenk, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 68 WHG Rn. 23; Kümper, in: Schink\u002F​Fellenberg, GK-WHG, 1\\. Aufl. 2021, § 68 Rn. 48). \n\n24\\. dd) Ohne Bundesrechtsverstoß ist der Verwaltungsgerichtshof hier von einem Ausgleich der Zerstörung ausgegangen. \n\n25\\. Das Wasserhaushaltsgesetz stellt zwar keine qualitativen Anforderungen an die Voraussetzungen eines Ausgleichs der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen auf. § 6 WHG formuliert aber allgemeine wasserrechtliche Grundsätze. Er verfolgt den Zweck, die Lebensgrundlage Wasser zu erhalten und zu sichern (Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 6 Rn. 2; Schenk, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 6 WHG Rn. 3). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG zielt dabei auf die Einbeziehung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in die wasserbehördlichen Bewirtschaftungsentscheidungen ab und wird vor allem durch die §§ 72 bis 81 WHG konkretisiert (Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13\\. Aufl. 2023, § 6 Rn. 3). Der Ausgleich einer zerstörten natürlichen Rückhaltefläche im Wege eines bloßen Volumenausgleichs wird den Zielvorstellungen des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gerecht. Neben dem Rückhaltevolumen ist auch die besondere ökologische Funktion natürlicher Rückhalteflächen im Rahmen des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. \n\n26\\. Ein diesen Anforderungen entsprechender Ausgleich ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt. Mit der Errichtung der Deiche wird das für den Hochwasserschutz bedeutsame Retentionsvolumen in dem zwischen den Deichen gelegenen Bereich erhöht; zusätzliches Retentionsvolumen wird im Bereich \"Schildkrötenkopf\" geschaffen. Insgesamt führt das planfestgestellte Vorhaben bezogen auf ein HQ100 zu einer leichten Zunahme des Retentionsvolumens um ca. 2 600 cbm. Durch den planfestgestellten Gewässerausbau soll der Dietzenbach zudem ökologisch aufgewertet werden, was durch den Rückbau vorhandener Querbauwerke und die Herstellung von Grünland im bislang landwirtschaftlich genutzten Ausbaukorridor erzielt werden soll. \n\n27\\. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren behauptet, weitere, bislang nicht berücksichtigte Retentionsflächen gingen durch das planfestgestellte Vorhaben verloren, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigende neue Tatsache. \n\n28\\. ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Bedeutung von Auwäldern im Rahmen des Versagungsgrundes des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG (UA S. 16) nicht zu beanstanden. Die Zerstörung von Auwäldern ist kein zwingender Versagungsgrund im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Vielmehr darf durch den festgestellten Plan \"eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten\" sein. Die vom Bundesrat vor dem Hintergrund der besonderen ökologischen Bedeutung der Auwälder im Rahmen des Hochwasserschutzes vorgeschlagene Fassung \"vor allem von Auwäldern\" (BT-Drs. 13\u002F5254 S. 3 f.) ist nicht Gesetz geworden (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 3 S 3940\u002F21 - juris Rn. 50). Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, es liege keine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen \"in Auwäldern\" vor, weil kein flächenhafter Auwald, sondern lediglich einzelne Gruppen und Reihen von Gehölzen an einem Gewässer vorhanden seien (UA S. 17), ist eine Tatsachenfeststellung, die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindet und die nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden ist. Der der Feststellung zugrundeliegende Maßstab einer bestimmten Mindestgröße und eines flächenhaften Eindrucks für die Annahme eines Auwalds ist im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden und gibt dem Senat keinen Anlass, diese Auffassung einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen. \n\n29\\. c) Die rechtlichen Anforderungen im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG, wonach der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden darf, wenn andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden, sind gewahrt. \n\n30\\. aa) Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des BauGB untersagt. Dies gilt gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens. Die in Satz 2 genannten Maßnahmen sind von Gesetzes wegen vom Verbot ausgenommen, weil sie dem Hochwasserschutz dienen. Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es nicht. Dass Maßnahmen des Hochwasserschutzes vom Bauverbot freigestellt sind, rechtfertigt sich aus diesen Maßnahmen selbst (vgl. Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13\\. Aufl. 2023, § 78 Rn. 52; Rossi, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 55; Schink, in: Schink\u002F​Fellenberg, GK-WHG, 1. Aufl. 2021, § 78 Rn. 76 ff.; Schmitt, in: Giesberts\u002F​Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 78; Zloch, in: Berendes\u002F​Frenz\u002F​Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 78 Rn. 25). \n\n31\\. Ohne Bundesrechtsverstoß hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG nicht nur auf Maßnahmen anzuwenden ist, die dem Schutz von bestehenden Siedlungen dienen, sondern auch auf solche für den Schutz zukünftiger Siedlungen (UA S. 18 f.). Für eine einschränkende Auffassung, nur bestehende Siedlungen seien erfasst, gibt bereits der Wortlaut nichts her (vgl. Rossi, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 55). § 78 WHG bezweckt den unmittelbaren Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen durch präventiven Hochwasserschutz (vgl. Rossi, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 8 und 55; Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 52). Ob der Hochwasserschutz einer bestehenden oder einer zukünftigen Bebauung zugutekommt, ist für den wasserrechtlichen Schutz insoweit ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Wasserhaushaltsgesetz auch nichts anderes entnehmen (vgl. BT-Drs. 15\u002F3168 S. 14; BT-Drs. 18\u002F10879 S. 28, 34; BT-Plenarprotokoll 18\u002F215 TOP 33, S. 21509 C; BT-Plenarprotokoll 18\u002F234 TOP 10, S. 23647 ff.; BR-Plenarprotokoll 952 TOP 39, S. 543 ff.; BR-Plenarprotokoll 958 TOP 14, S. 285 ff.; vgl. demgegenüber zu zukünftigen Baumaßnahmen Dr. Barbara Hendricks, Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BT-Plenarprotokoll 18\u002F234 TOP 10, S. 23647 ff.: \"Wir wollen eine stärkere Vorsorge durch hochwasserangepasstes Bauen in Überschwemmungsgebieten erreichen. [...] Wir geben den Gemeinden mehr Möglichkeiten, Retentions- und Versickerungsflächen auszuweisen und Anforderungen an das hochwasserangepasste Bauen zu stellen.\"). \n\n32\\. bb) Die vom Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf seinen Beschluss vom 10. August 2022 (- 3 S 138\u002F22 - juris Rn. 65) vertretene Auffassung (UA S. 20 f.), ein Rückgriff auf § 77 WHG sei im Hinblick auf das bestehende Überschwemmungsgebiet ausgeschlossen, weil bei festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Regelung des § 78 WHG lex specialis sei, ist mit Bundesrecht hingegen nicht vereinbar. Vielmehr ist § 77 WHG neben § 78 WHG anwendbar. \n\n33\\. (1) Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen. Überschwemmungsgebiete sind nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. § 78 WHG enthält zwar für festgesetzte Überschwemmungsgebiete Regelungen, die den Schutz im Hinblick auf die Frage von Bauverboten abdecken. § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG ist aber als Vorschrift, die natürliche Rückhalteflächen im besonderen Maße schützen will, weiterhin anwendbar. Anderenfalls wäre die Beseitigung natürlicher Rückhalteflächen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, auf welches sich § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG bezieht, leichter möglich als in einem faktischen Überschwemmungsgebiet. Ein solcher Wertungswiderspruch ließe sich mit dem Wasserhaushaltsgesetz nicht in Einklang bringen. \n\n34\\. Im Unterschied zu §§ 78, 78a WHG betrifft § 77 WHG alle Arten von Überschwemmungsgebieten, festgesetzte ebenso wie ermittelte, vorläufig gesicherte und faktische. Die Vorschriften der §§ 78, 78a WHG sichern festgesetzte Überschwemmungsgebiete in besonders weitgehender Weise durch Bauverbote und Verbote der Ausweisung von Baugebieten gegen eine Beseitigung ab. § 77 WHG bleibt aber neben §§ 78, 78a WHG anwendbar, soweit diese Vorschriften allgemeine planungsrechtliche Optimierungsgebote des § 77 WHG nicht konkretisieren (vgl. Rossi, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 6; Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023 § 78 Rn. 1). Dass der Bau von Deichen und Dämmen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG nicht vom strikten Bauverbot erfasst wird, hebt daher nicht das allgemeine Gebot der Erhaltung von Überschwemmungsflächen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG auf. Die Beseitigung von Überschwemmungsgebieten durch \\- nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG nicht vom Bauverbot erfasste - Deiche und Dämme bleibt daher insbesondere an das Vorliegen überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG gebunden. Dies bedeutet gerade dann eine zusätzliche materielle Hürde, wenn es um den Hochwasserschutz für ein noch nicht existierendes Siedlungsgebiet geht. \n\n35\\. § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG begründet zudem eine Pflicht zur rechtzeitigen Durchführung der zum Funktionserhalt geeigneten und notwendigen Ausgleichsmaßnahmen. Tatbestand und Rechtsfolge belassen den Behörden den hierfür notwendigen Gestaltungsspielraum, der in vollem Umfang justiziabel ist (Rossi, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG\u002FAbwAG, Stand August 2025, § 77 WHG Rn. 12). \n\n36\\. (2) Infolge der unzutreffenden Annahme, § 77 WHG werde durch § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG verdrängt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem Erhalt der Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen entgegenstehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 WHG). Trotz dieses Bundesrechtsverstoßes stellt sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). \n\n37\\. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lassen den Schluss zu, dass die Beseitigung des Überschwemmungsgebiets hier durch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Solange ein Siedlungsgebiet, dessen Schutz der Bau von Deichen und Dämmen dienen soll, noch nicht existiert, sondern nur geplant ist, kann dies nicht allein aus dem Erfordernis des Hochwasserschutzes hergeleitet werden. In einem solchen Fall muss vielmehr der Gemeinwohlbelang der Schaffung von Wohnraum in diesem Bereich den grundsätzlich geforderten Erhalt von Überschwemmungsgebieten in ihrer Funktion als Rückhalteflächen überwiegen. Das ist hier der Fall. Der Planfeststellungsbeschluss selbst geht auf das Erhaltungsgebot für natürliche Rückhalteflächen und auf die Ausnahmegründe des Wohls der Allgemeinheit ein (PFB S. 50 f.) und führt inhaltlich tragfähig, wenngleich im Rahmen der Abwägung, aus, dass der Gewässerausbau gerechtfertigt sei, weil er aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit als Maßnahme der Gewässerbewirtschaftung zum Zwecke der Schaffung von Wohnraum objektiv erforderlich sei (PFB S. 79). Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus im Zuge der Prüfung des fachplanungsrechtlichen Erfordernisses der Planrechtfertigung auf sein rechtskräftiges Urteil vom 6. Juli 2021 (- 3 S 2103\u002F19 \\- juris Rn. 78 ff., 136) Bezug genommen (UA S. 11), in welchem er das dringliche öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum (vgl. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gemäß der Entwicklungssatzung an dem konkreten Standort \"Dietenbach\" eingehend geprüft und bejaht hat. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Bewertung der Beklagten, im Stadtgebiet seien keine alternativen Flächen vorhanden, auf denen die angestrebten Nutzungen in vergleichbarer Quantität und Qualität oder weniger konfliktträchtig geschaffen werden könnten (vgl. Untersuchungsbericht S. 53), gewürdigt und nicht beanstandet (juris Rn. 138 ff., 156). Diese Feststellungen und Erwägungen zum Wohnraumbedarf und zu fehlenden Standortalternativen erweisen sich als ausreichend, um überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für den Eingriff in das Überschwemmungsgebiet anzunehmen. Der Wohnraumbedarf überwiegt danach das Interesse am Erhalt des Überschwemmungsgebiets. Die weitere Voraussetzung, wonach rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind, ist ebenfalls erfüllt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 68 Abs. 3 Nr. 1, § 67 Abs. 1 WHG Bezug genommen werden. \n\n38\\. cc) Die im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochene Ausnahme von Eingriffsverboten in gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG (A. II. 6.) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet. Er hat die klägerischen Rügen als ungeeignet angesehen, eine nähere Prüfung zu veranlassen, ob die Beklagte rechtlich gehindert gewesen sei, eine Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen. Der Kläger habe innerhalb der Begründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorgetragen (UA S. 21 ff). Auch im Hinblick auf die weiteren naturschutz- und artenschutzrechtlichen Ausführungen (UA S. 23 f.) hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass der innerhalb der Frist erfolgte Vortrag des Klägers den Maßgaben des § 6 Satz 1 UmwRG nicht gerecht geworden sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung zugrunde gelegten Maßstäbe zu § 6 UmwRG sind zutreffend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 7). Hierauf bezogene Rechtsanwendungsfehler sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. \n\n39\\. dd) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 20), dass die monierten Erdaufschüttungen jenseits der Deiche, die aus Sicht des Klägers den planfestgestellten Ausbau des Dietenbachs erst ermöglichen, nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses seien, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Es handelt sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht um Auswirkungen des Gewässerausbaus, die im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären. Das gilt auch für Klimaauswirkungen des Siedlungsvorhabens \"Dietenbach\". Diese Einwände sind, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat (UA S. 29 f.), im bauplanungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. \n\n40\\. d) Der Verwaltungsgerichtshof hat die planerische Abwägung geprüft und keine Mängel beanstandet (UA S. 26 ff.). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Verwaltungsgerichtshof hat das klägerische Vorbringen zu dem nach dem Wasserhaushaltsgesetz geforderten Hochwasserschutz als Rüge unzureichender Abwägung im Planfeststellungsbeschluss beurteilt, Abwägungsfehler im Hinblick auf Hochwasserereignisse, die statistisch seltener als einmal in 100 Jahren zu erwarten seien (HQextrem), aber verneint. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen auf den Planfeststellungsbeschluss, der eine Überströmungsgefahr der Längsdämme in dem geltend gemachten Extremfall ausschließt (PFB S. 60 f.). Auch die weiteren Einwendungen gegen den angenommenen Abfluss über den Loretto-Tunnel wurden berücksichtigt (PFB S. 60 f.). Dies gilt auch für das als fehlend geltend gemachte Rückhaltevolumen von ca. 31 500 cbm für weitere Abflussmengen aufgrund des Klimawandels (PFB S. 57). Die nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. \n\n41\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.","Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:12.467Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":44,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"3040","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600211","ecli-de-neuris-wbre202600211","4 BN 15.25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 4 BN 15.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 \\- Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 \\- BRS 90 Nr. 195 S. 1505). \n\n2\\. 1\\. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Voraussetzung zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Nr. 6.7 TA Lärm, dass ein Gebiet hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen in einer Weise genutzt wird, die mit gewerblichen oder industriellen Gebieten vergleichbar ist, auf Grundlage einer typisierenden und abstrahierenden Betrachtung nach Maßgabe der planungs- und immissionsschutzrechtlichen Kategorien und Richtwerte festzustellen ist, oder ob es für die Vergleichbarkeit der Geräuschauswirkungen maßgeblich auf die spezifischen, für den Einzelfall prognostizierten Geräuschauswirkungen der geplanten Nutzung ankommt, ob ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung für ein Krankenhaus in einer Weise genutzt wird, dass es im Rahmen einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm als ein Gebiet berücksichtigt werden kann, das hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen mit industriell oder gewerblich genutzten Gebieten vergleichbar ist, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie lassen sich - soweit sie verallgemeinerungsfähig sind - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 BN 13.17 \\- Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 28 Rn. 21 m. w. N.). \n\n3\\. a) Die Regelung zu Gemengelagen in Nr. 6.7 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1\\. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5), geht zurück auf die sogenannte Mittelwertrechtsprechung. Danach sind Nutzungskonflikte durch Lärmimmissionen in sogenannten Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 - NVwZ 2022, 1464 Rn. 16; Beschlüsse vom 12. September 2007 ​- 7 B 24.07 - juris Rn. 4, vom 2. November 2017 \\- 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136 S. 899, vom 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - juris Rn. 14). \n\n4\\. Nr. 6.7 Satz 1 Halbs. 1 TA Lärm setzt für eine Zwischenwertbildung voraus, dass \"gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage)\". Die Regelung stellt für die Vergleichbarkeit der Geräuschauswirkungen auf die konkrete Nutzung ab. Zur Bewältigung eines Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen ist das auf eine Steuerung durch räumliche Zuordnung von Nutzungen angelegte Richtwertsystem nur bedingt geeignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 - NVwZ 2022, 1464 Rn. 22). Die Immissionsrichtwerte sind (in der Regel) gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung der in einem Baugebiet miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Daher bestimmen sie das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nach der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets, nach dem Gebietscharakter insgesamt. Das Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 \u003C321>). \n\n5\\. Aus dem Verweis in Nr. 6.7 Satz 1 Halbs. 2 TA Lärm auf die \"für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte\" folgt nichts Anderes. Die Zuordnung der konfligierenden Nutzungen zu den Gebietskategorien und den dafür geltenden Immissionsrichtwerten bestimmt den Rahmen für die Bildung des Zwischenwerts. Auch sie richtet sich aber - ebenso wie die daran anknüpfende Bestimmung des konkreten Zwischenwerts - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. zur Zwischenwertbildung Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 - NVwZ 2022, 1464 Rn. 16; Beschlüsse vom 12\\. September 2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4, vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136 S. 899, vom 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - juris Rn. 17). \n\n6\\. b) Eine Anwendung der Gemengelageregelung auf einen Nutzungskonflikt zwischen einem Klinikgebiet und einem reinen Wohngebiet scheidet entgegen der Beschwerde nicht deshalb aus, weil Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm für Krankenhäuser Immissionsrichtwerte vorsieht, die den Werten für reine Wohngebiete nachts (35 dB(A)) entsprechen bzw. tags noch darunter liegen (45 dB(A) statt 50 dB(A)). Die Beschwerde leitet daraus ab, dass von einem Krankenhaus typischerweise keine Geräuschauswirkungen ausgehen, die mit denjenigen einer gewerblichen oder industriellen Nutzung vergleichbar sind und eine Zwischenwertbildung beim Aneinandergrenzen eines Klinikgebiets und eines reinen Wohngebiets daher von vornherein nicht in Betracht komme. Dieser Ansatz greift zu kurz. Der in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm für \"Krankenhäuser\" bestimmte Immissionsrichtwert ist schon nicht gebiets-, sondern einrichtungsbezogen. Das folgt aus dem Wortlaut der Regelung, ihrem Schutzzweck, dem besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Patienten Rechnung zu tragen, und ihrer Entstehungsgeschichte, nach der sich der Vorschlag einer gebietsbezogenen Regelung nicht durchgesetzt hat (vgl. näher BR-Drs. 254\u002F1\u002F98 S. 19 f.; OVG Münster, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 205\u002F21 - BauR 2025, 782 \u003C785>; VGH München, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 22 AS 10.40045 - juris Rn. 28 und vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 42; Hansmann, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, TA Lärm Nr. 6 Rn. 13). Dass - wie die Beschwerde meint - Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm die mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundenen Lärmauswirkungen vollständig abbildet, ergibt sich daraus nicht. Für ein Sondergebiet Klinik, das neben der Hauptnutzung etwa auch medizinische Einrichtungen (Praxen für Gesundheitsberufe, Laboratorien, Radiologiezentren), funktionale Nebenanlagen (Wohngebäude für Klinikpersonal, Verwaltungsgebäude des Klinikums, Betriebseinrichtungen wie Wäschereien, Küchen\u002F​Kantinen, technische Zentralen, Apotheken) und ergänzende Einrichtungen (z. B. Therapie- und Schulungsräume, Kiosk, Cafeteria, kleine Einzelhandelsgeschäfte zur Versorgung der Patienten und Besucher) umfassen kann, trifft Nr. 6.1 TA Lärm keine Regelung. \n\n7\\. c) Die weiter aufgeworfene Frage nach der generellen Vergleichbarkeit der Geräuschauswirkungen eines Krankenhauses oder Klinikgebiets mit denen einer gewerblichen Nutzung ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage, die sich nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet. Ungeachtet dessen ließe sie sich angesichts der Bandbreite von Krankenhäusern und Klinikgebieten im Hinblick auf Größe, Ausdehnung, Betten- und Mitarbeiterzahl, Nebenanlagen und ​-einrichtungen etc. nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Die Vorinstanz hat die Vergleichbarkeit unter Hinweis auf die Emissionen der haustechnischen Anlagen zur Belüftung und Kühlung der Krankenhausräume und medizintechnischen Anlagen, den Ver- und Entsorgungsverkehr mit Lastkraftwagen, den Besucherverkehr und insbesondere die tags und nachts erforderliche Anfahrt der Rettungswagen sowie den Anflug von Rettungshubschraubern zur Tagzeit bejaht. Die relevante Lärmkulisse bestehe wie bei einem Gewerbegebiet aus Anlagenlärm im engeren Sinne sowie als Anlagenlärm einzustufendem Verkehrslärm nach Nr. 7.4 TA Lärm. Die Anlagen und Verkehre erreichten ausweislich der schalltechnischen Untersuchung beträchtliche Schallleistungspegel, die denjenigen größerer Gewerbebetriebe gleichkämen (UA S. 11). Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben worden. \n\n8\\. 2\\. Die Beschwerde hält in diesem Zusammenhang zudem für klärungsbedürftig, ob es zulässig ist, ein Sondergebiet für ein Krankenhaus im Rahmen einer Bauleitplanung hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen bei der Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm einem Gewerbegebiet gleichzusetzen, mit der Folge, dass umgekehrt für die äußeren Geräuscheinwirkungen auf das Sondergebiet der nach Nr. 6.1 g) TA Lärm vorgesehene Immissionsrichtwert nicht mehr maßgeblich ist. \n\n9\\. Die Frage führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat sich weder mit den Geräuscheinwirkungen auf das Sondergebiet \"Klinikum\" befasst und dazu Tatsachenfeststellungen getroffen noch hat es den in der Frage formulierten \"Umkehrschluss\" gezogen. Es hat lediglich ausgeführt, dass zweifelhaft sein mag, ob Krankenhäuser, deren Geräuschauswirkungen einem Gewerbegebiet vergleichbar sind, sich gegenüber der Nachbarschaft uneingeschränkt auf die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm berufen können, diese Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen (UA S. 11, 13). Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können aber grundsätzlich \\- so auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 - 4 BN 54.21 - BRS 90 Nr. 7 S. 121 m. w. N.). \n\n10\\. 3\\. Die Frage, ob die Geräuschauswirkungen nächtlicher Rettungswagenfahrten zu einem Krankenhaus ausschließlich einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm unterliegen und danach für die Begründung der Vergleichbarkeit der Geräuschauswirkungen des Krankenhauses mit den Geräuschauswirkungen gewerblicher und industrieller Nutzungen zwecks Rückgriff auf Nr. 6.7 TA Lärm nicht mehr herangezogen werden können, ist, soweit sie auf ihren verallgemeinerungsfähigen Kern zurückgeführt wird, nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Anschluss an die Regelfallprüfung eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 - 4 B 19.17 - BRS 85 Nr. 149 S. 977). Die in Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm ausdrücklich benannten Umstände, die die Durchführung einer Sonderfallprüfung rechtfertigen, sind nur beispielhaft (\"insbesondere\") und nicht abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299 Rn. 12). Dabei kann ein Sonderfall nicht mit denselben Umständen begründet werden, die bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält. Kann die Zumutbarkeit des Vorhabens trotz Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm nicht gewährleistet werden, ist ein zusätzlicher Spielraum für eine Lösung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm nur aus anderen besonderen Umständen eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29\\. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 23). Die Würdigung, ob eine ergänzende Prüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm durchzuführen ist, ist eine Aufgabe des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - 4 B 2.14 - BRS 82 Nr. 106 S. 580 und vom 8. November 2017 - 4 B 19.17 - BRS 85 Nr. 149 S. 977 m. w. N.). Das gilt auch für die Frage, wie die konkreten Umstände im Rahmen der Prüfung zu gewichten und zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 - 4 B 46.19 - juris Rn. 15). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht belegen. \n\n11\\. 4\\. Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob bei der Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm auch auf die Vorprägung durch einen Betrieb abgestellt werden darf, dessen Genehmigung objektiv rechtswidrig ist und der in einem Umfang ausgeübt wird, der die Immissionsrichtwerte der TA Lärm selbst nach der Bildung eines gemäß Nr. 6.7 TA Lärm höchstzulässigen Zwischenwertes überschreitet. \n\n12\\. Grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde auch insoweit nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zwischenwertbildung im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB bei der Frage geprüft, ob der Bebauungsplan vollzugsunfähig ist, weil das geplante Vorhaben auf unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse trifft. Es ist davon ausgegangen, dass der Erteilung einer Baugenehmigung für den Bettenhausneubau - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG - nicht entgegenstehe, dass die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete überschritten würden. Unter Anwendung der Gemengelageregelung nach Nr. 6.7 TA Lärm sei den Wohngrundstücken eine Lärmbelastung von bis zu 53 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zuzumuten. Bei der anzustellenden, wertenden und gewichtenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls komme der jahrzehntelangen Vorprägung der an das Klinikum angrenzenden Wohnbebauung durch dessen (ortsübliche) Lärmemissionen erhebliches Gewicht zu. Dieser Lärmbelastung seien die allermeisten betroffenen Grundstücke bereits seit ihrer erstmaligen Bebauung ausgesetzt. Das begründe, soweit - wie aufgrund der Einhaltung von Wohn- bzw. Mischgebietswerten der Fall - zumutbare Wohnverhältnisse vorliegen, eine Pflicht zur Rücksichtnahme und weiteren Duldung (UA S. 13 f.). \n\n13\\. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Beeinträchtigungen, die von einem genehmigten Betrieb legal verursacht werden, die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Wohnbebauung mindern können (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175 S. 482 f. m. w. N. und S. 486 f., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 \u003C244 f.> sowie Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 - juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die maßgeblichen Lärmquellen (Rettungswagenzufahrt, Parkplatz) bestandskräftig genehmigt sind und die davon ausgehende Lärmentwicklung von den Baugenehmigungen abgedeckt wird. Auch im Übrigen seien Anhaltspunkte für eine unzulässige Betriebsführung nicht ersichtlich. Auch insoweit sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Die als zumutbar erachteten Zwischenwerte für das geplante Vorhaben bleiben nach den Feststellungen der Vorinstanz hinter der aktuellen Lärmbelastung zurück und bewirken am Tag und in der Nacht eine erhebliche, tatsächlich deutlich wahrnehmbare Verbesserung der Situation (UA S. 15). \n\n14\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 4 BN 15.25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:24.441Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":44,"decisionDate":145,"fullText":146,"summary":147,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":149},"3384","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600080","ecli-de-neuris-wbre202600080","7 B 13.25","2026-01-16T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Lärmbetrachtung durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. März 2025 wird aufgehoben und die Revision zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers im Rahmen der Lärmbetrachtung nach der TA Lärm als gemeinsam \"zu beurteilende Anlage\" zu behandeln sind. \n\n2\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.","Revisionszulassung; Lärmbetrachtung durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.264Z",20,[11,152],2025]