[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-family-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":234},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":232,"page":14,"limit":233},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},410,"family-law-de","Family Law","DE","2026-07-08T22:45:29.213Z",2025,[13,16,18,20,22,24,27,29,31,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":15},3,{"month":21,"count":21},4,{"month":23,"count":19},5,{"month":25,"count":26},6,9,{"month":28,"count":15},7,{"month":30,"count":19},8,{"month":26,"count":17},{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":19},11,{"month":37,"count":21},12,[39,53,63,73,84,94,102,110,120,130,140,150,158,168,176,186,194,204,214,222],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3568","ECLI:DE:NEURIS:KORE701692026","ecli-de-neuris-kore701692026","XII ZB 291\u002F25",46,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 291\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht.14\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2025 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 6. Dezember 2024 richtet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2025 wird verworfen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung. Der als ihr Betreuer bestellte Beteiligte zu 2 erstrebt hingegen die Anordnung eines umfassenden Aufgabenkreises. \n\n2\\. Die im Jahr 1929 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2013 erteilte sie ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung \"zur Erteilung von Untervollmacht\". \n\n3\\. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte, die mit den beiden weiteren Kindern der Betroffenen im Streit lag, ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1 und Enkel der Betroffenen, eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat für die Betroffene am 28. Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 6. Dezember 2024 hat es diesen Betreuer entlassen und an seiner Stelle den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer sowie einen Ersatzbetreuer bestellt. Auf die gegen beide Beschlüsse eingelegten Beschwerden der Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss vom 28. Juni 2024 dahin abgeändert, dass die Betreuung lediglich die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden in diesen Aufgabenbereichen umfasst, und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2024 unter entsprechender Klarstellung hinsichtlich des eingeschränkten Aufgabenkreises zurückgewiesen. \n\n5\\. Hiergegen richtet sich einerseits die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit dem Ziel, die Betreuung vollständig zu beseitigen, und andererseits der Beteiligte zu 2, der mit seiner Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des ursprünglich angeordneten Aufgabenkreises zu erreichen sucht. \n\nII.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Dezember 2024 richtet, und im Übrigen unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist dagegen insgesamt unzulässig. \n\n7\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die betreuungsbedürftige Betroffene sei nur insoweit eine Betreuung einzurichten, wie deren Angelegenheiten nicht durch den Beteiligten zu 1 als ihren Bevollmächtigten besorgt werden könnten. Die dem Beteiligten zu 1 von der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen erteilte Untervollmacht sei auch nach deren Versterben weiterhin wirksam. Eine Untervollmacht erlösche nicht notwendig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht, vielmehr sei diese mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vom weiteren Schicksal der Hauptvollmacht unabhängig. Die Auslegung der Vorsorgevollmacht ergebe insoweit nicht, dass die Untervollmacht an den Bestand der Hauptvollmacht habe geknüpft sein sollen. Vielmehr spreche gegen eine solche Annahme, dass die Erteilung der Vorsorgevollmacht auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Betroffenen und der bevollmächtigten Tochter beruht habe. Mit der umfassenden Vorsorgevollmacht und der damit verbundenen unbeschränkten Möglichkeit der Bevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten habe die Betroffene den Zweck verfolgt, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden. Auch die Untervollmacht diene damit diesem Ziel. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine erteilte Untervollmacht nur zu Lebzeiten der Hauptbevollmächtigten habe gelten sollen, bestünden dagegen nicht. Insbesondere enthalte die Vorsorgevollmacht keine Einschränkung, dass ein etwaiger Unterbevollmächtigter nur solange tätig sein dürfe, wie er von der Hauptbevollmächtigten kontrolliert werden könne. \n\n8\\. Die Angelegenheiten der Betroffenen könnten in den Bereichen Gesundheit, Versorgung und Pflege von dem Beteiligten zu 1 besorgt werden, der insoweit auch in Anbetracht der erheblichen innerfamiliären Konflikte geeignet sei. Allerdings könnten die Angelegenheiten der Betroffenen im Bereich der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Vertretung gegenüber Behörden in diesen Bereichen nicht ebenso gut durch den Beteiligten zu 1 besorgt werden wie durch einen Betreuer, weil die bisherigen Erfahrungen und zu befürchtende Interessenkonflikte des Beteiligten zu 1 Zweifel an dessen Eignung in diesen Bereichen begründeten. \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen bleibt ohne Erfolg. \n\n10\\. a) Sie ist bereits unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2024 richtet. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen insoweit nicht vor. Sowohl der Wechsel des Betreuers als auch die Bestellung eines Ersatzbetreuers lassen die angeordnete Betreuung und den Aufgabenkreis unberührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 557\u002F12 - FamRZ 2013, 369 Rn. 3 mwN und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 102\u002F12 - juris Rn. 2 mwN). Auch durch die - nur deklaratorische - Klarstellung des durch die angefochtene Entscheidung über den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 2024 eingeschränkten Aufgabenkreises ist die Betreuung als solche nicht berührt. \n\n11\\. b) Im Übrigen - also soweit sie sich gegen Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 2024 richtet - ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zulässig, aber unbegründet. \n\n12\\. aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass ein Betreuer für einen krankheitsbedingt betreuungsbedürftigen Volljährigen nur bestellt werden darf, wenn und soweit dies erforderlich ist (§ 1814 Abs. 1 und 3 BGB). Ebenso richtig hat es dabei angenommen, dass die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). \n\n13\\. bb) Rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken begegnet indes die Annahme des Beschwerdegerichts, die dem Beteiligten zu 1 von der Vorsorgebevollmächtigten erteilte Untervollmacht habe auch nach deren Versterben weiterhin Bestand. \n\n14\\. (1) Eine Untervollmacht erlischt zwar, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 168 Satz 1 BGB nicht zwangsläufig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht. Der vom Hauptbevollmächtigten mit der Vertretung des Vollmachtgebers bevollmächtigte Untervertreter vertritt unmittelbar den Vertretenen und leitet seine Rechtsmacht von diesem und nicht von dem Hauptbevollmächtigten ab (vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1504 f.; MünchKommBGB\u002FSchubert 10. Aufl. § 167 Rn. 96; Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.; Bous RNotZ 2004, 483, 484; vgl. auch BGHZ 32, 250 = NJW 1960, 1565, 1566). Die Frage, ob eine Untervollmacht mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten oder einem Entfallen der Hauptvollmacht aus anderem Grund erlischt oder ob sie fortbesteht, richtet sich dabei gemäß § 168 Satz 1 BGB zunächst nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht, weil diese den Umfang der Rechtsmacht des Hauptbevollmächtigten bestimmt, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Bous RNotZ 2004, 483, 484 f.). Die Reichweite der Hauptvollmacht ist dabei durch Auslegung zu ermitteln (vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1505; MünchKommBGB\u002FSchubert 10. Aufl. § 167 Rn. 96; Staudinger\u002FSchilken BGB [2024] § 167 Rn. 68; Bous RNotZ 2004, 483, 485). \n\n15\\. (2) Bei einer Vorsorgevollmacht, die - wie hier - dem Formulartext des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entspricht und im Wesentlichen durch Ankreuzen der dort zur Auswahl angebotenen Gestaltungsmodalitäten zustande gekommen ist, wird allerdings regelmäßig davon auszugehen sein, dass dem Vorsorgebevollmächtigten mit einer so erteilten Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung lediglich die Rechtsmacht eingeräumt werden soll, an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpfte Untervollmachten zu erteilen (vgl. auch Bous RNotZ 2004, 483, 486; aA Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.). Zwar wäre durch eine Ermächtigung zur Erteilung von die Vorsorgevollmacht überdauernden Untervollmachten der Zweck der Vorsorgevollmacht, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden, am effektivsten zu erreichen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht aber im Regelfall auf einem aus enger persönlicher Verbundenheit erwachsenen besonderen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vorsorgebevollmächtigten, dass dieser seine Angelegenheiten zuverlässig und in seinem Interesse uneigennützig besorgen wird, und ist damit untrennbar mit der Person des Vorsorgebevollmächtigten verknüpft. Gerade dieses Vertrauensverhältnis als Grundlage der Vorsorgevollmacht legt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mangels anderer Bestimmung nahe, dass auch eine in der Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten dergestalt an die Person des Vorsorgebevollmächtigten geknüpft sein soll, dass der Bestand etwa erteilter Untervollmachten von der Fortdauer der Vorsorgevollmacht abhängig ist. \n\n16\\. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Vorsorgebevollmächtigten regelmäßig eine weitreichende Rechtsmacht zur Vertretung in nahezu allen Lebensbereichen verschafft und sie gerade für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit und möglichen Geschäftsunfähigkeit erteilt wird, in dem der Vertretene nicht mehr selbst in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren oder diese und etwa erteilte Untervollmachten zu widerrufen. Von einem Willen des Vollmachtgebers, das erhebliche mit einer Ermächtigung zur Erteilung von nicht an den Bestand der Vorsorgevollmacht gebundenen Untervollmachten zusätzlich einhergehende Risiko (vgl. hierzu auch Bous RNotZ 2004, 483, 486) einzugehen, ist dabei im Falle einer Vollmachtserteilung mittels Formularvordrucks regelmäßig nicht auszugehen, wenn nicht ein anderes in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Begleitbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (ein dem Inhalt der Broschüre nach Stand 2013 entsprechender Stand 2025 ist abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.bmjv.de\u002FSharedDocs\u002FPublikationen\u002FDE\u002FBroschueren\u002FBetreuungsrecht.pdf?_blob=publicationFile), in der insoweit lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Ermächtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten in dessen Hand gelegt wird, weitere Personen mit der Vertretung \"im Bedarfsfall\" zu betrauen. \n\n17\\. cc) Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. \n\n18\\. Denn das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen insoweit rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich wegen fehlender Eignung des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen von der Betroffenen mit ihrer Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auch die Betreuerauswahl ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung insoweit wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). \n\n19\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist bereits mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Eine solche ergibt sich insbesondere weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 FamFG. \n\n20\\. a) Nach dem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 59 Abs. 1 FamFG steht die Rechtsbeschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem als Betreuer bestellten Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Blick auf den Aufgabenkreis der Betreuung greift nicht in dessen Rechtssphäre ein, weil die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333\u002F13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5; BeckOK FamFG\u002FGünter [Stand: 1. Dezember 2025] § 303 Rn. 10, 12). In eigenen Rechten betroffen ist ein Betreuer nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus der Betreuung entlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213\u002F16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier jedoch nicht. \n\n21\\. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ergibt sich dessen Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 303 Abs. 4 FamFG. Denn nach dieser ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488\u002F15 - FamRZ 2016, 1670 Rn. 7 mwN) ist der Betreuer lediglich zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen berechtigt, nicht aber im eigenen Namen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133\u002F21 - FamRZ 2021, 1659 Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 2 indes, wie die Betroffene in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführen lässt, ausdrücklich nur im eigenen Namen eingelegt. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 291\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:15.460Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"3746","ECLI:DE:NEURIS:KORE700862026","ecli-de-neuris-kore700862026","XII ZB 262\u002F24","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  Beschwerdeberechtigung des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils bei isolierter Anfechtung der Vormundauswahl \n\n## Leitsatz\n\nDer Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.12\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2024 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. \n\nWert: 4.000 € \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. In der vorliegenden Kindschaftssache hat das Amtsgericht der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2) die elterliche Sorge für die im Februar 2019 und Juli 2022 geborenen Kinder entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund hat es das zuständige Jugendamt bestimmt. \n\n2\\. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde hat sich die Kindesmutter nur gegen die Auswahl des Vormunds gewendet und die Bestellung der Großmutter der Kinder zum Vormund beantragt. \n\n3\\. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kindesmutter. \n\nII. \n\n4\\. Die zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2025 - XII ZB 354\u002F22 - FamRZ 2025, 1545 Rn. 7 mwN) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2024, 1547 veröffentlicht ist, fehlt der Kindesmutter die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG. \n\n6\\. Das Sorgerecht der Kindesmutter könne nicht mehr beeinträchtigt werden, da ihr dieses aufgrund der nach § 40 Abs. 1 FamFG sogleich wirksamen Entscheidung nicht mehr zustehe. Das fortbestehende Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) komme als Rechtsposition, die eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG begründe, nicht in Betracht. Da es bei isolierter Anfechtung der Vormundauswahl nicht um eine Sorgerechtsentscheidung gehe, durch die der von einer Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erlangen könne, sei ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung der Kindesmutter nicht gegeben. Das stimme auch mit der Behandlung der nachträglichen Auswechselung des Vormunds durch die überwiegende Ansicht überein. Der Gesichtspunkt, dass die Auswahlentscheidung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten integraler Bestandteil der Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge sei, könne der Kindesmutter nicht zu einer Beschwerdebefugnis verhelfen, weil diese den amtsgerichtlichen Beschluss insoweit nicht angefochten habe. Weil ihr dies möglich gewesen sei, sei ihr nicht der Rechtsschutz verweigert worden. \n\n7\\. Dass die Großmutter am erstinstanzlichen Verfahren nicht förmlich beteiligt worden sei, berühre keine eigene Rechtsposition der beschwerdeführenden Kindesmutter. Im Übrigen habe die vom Familiengericht angehörte Großmutter den schriftsätzlichen „Antrag“, ihr die elterliche Sorge zu übertragen, ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Die Übertragung der Vormundschaft auf die Großmutter sei im erstinstanzlichen Verfahren eingehend überprüft und vom beauftragten Sachverständigen behandelt worden. \n\n8\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n9\\. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter im Hinblick auf die von ihr isoliert angefochtene Auswahl des Vormunds verneint. \n\n10\\. a) Die Beschränkung der Beschwerde auf die Vormundauswahl war wirksam. Anders als in Verfahren zur Betreuerbestellung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283\u002F22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 6 mwN) handelt es sich bei der Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB einerseits und Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds gemäß § 1773 BGB andererseits nicht um eine Einheitsentscheidung, sondern um selbständige Verfahrensgegenstände (vgl. BeckOK BGB\u002FBettin [Stand: 1. November 2025] § 1773 Rn. 9; MünchKommBGB\u002FLettmaier 9. Aufl. § 1773 Rn. 28 mwN). Dass die Verfahren und Entscheidungen regelmäßig miteinander verbunden werden, ändert daran nichts. Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Auswahl des Vormunds gewesen ist. \n\n11\\. b) Der Kindesmutter fehlt hinsichtlich der Vormundauswahl die Beschwerdeberechtigung. \n\n12\\. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Hinsichtlich der Vormundauswahl ist dies für den Elternteil nach Entziehung des Sorgerechts zu verneinen. Das Beschwerdegericht hat sich für seine Auffassung zutreffend auf die in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegende Auffassung gestützt (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2023, 10; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1046; OLG Celle FamRZ 2012, 1826 zur Auswahl des Ergänzungspflegers; Sternal\u002FJokisch FamFG 22. Aufl. § 59 Rn. 71 mwN). \n\n13\\. aa) Zwar steht den Eltern auch nach Entziehung der elterlichen Sorge das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG weiterhin zur Seite. Dieses gewährleistet insbesondere die Wiedereinräumung der elterlichen Sorge, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 67\u002F14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 11). Das Elternrecht ist aber im Fall einer fortbestehenden und als solche nicht verfahrensgegenständlichen Sorgerechtsentziehung insoweit eingeschränkt, als hinsichtlich der elterlichen Sorge keine Rechtszuständigkeit der Eltern mehr besteht. Der jeweilige Elternteil ist infolgedessen von der Ausübung der elterlichen Sorge ausgeschlossen, sodass er rechtlich von der Auswahl des Vormunds nicht betroffen wird. Denn die Entscheidung, wer als Vormund tätig wird, fällt nicht mehr in den Rechtskreis des Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge entzogen worden ist und deren Rückübertragung nicht in Rede steht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermittelt auch § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB kein eigenständiges Recht. Sofern die Pflicht zur Berücksichtigung des Elternvorschlags als Ausfluss des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG zu betrachten ist, ist der Rechtsschutz der Eltern in Bezug auf die Sorgerechtsentziehung jedenfalls als ausreichend anzusehen. \n\n14\\. Das von der Gegenauffassung angeführte Argument, die Auswahl des Vormunds sei integraler Bestandteil der Entscheidung über die Sorgerechtsentziehung (so OLG Braunschweig FamRZ 2023, 1028, 1029 f. mwN) trifft nur auf den Fall zu, dass auch die Sorgerechtsentziehung Verfahrensgegenstand ist. Das wird auch deutlich, wenn in einem späteren Verfahren allein über einen Wechsel des Vormunds zu entscheiden ist und die nicht sorgeberechtigten Eltern - zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung - vom Familiengericht allenfalls anzuhören sind (vgl. § 160 Abs. 2 FamFG). Auch eine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sorgerechtsentziehung (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 208, 209 f.) setzt voraus, dass diese (noch) Verfahrensgegenstand ist (aA OLG Koblenz Beschluss vom 27. April 2020 - 9 UF 32\u002F20 - juris Rn. 9 zur Auswahl des Ergänzungspflegers). \n\n15\\. Die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung nur für den Fall, dass der Vorschlag der Eltern nicht erwogen wurde oder die Anhörung unterblieben ist (so OLG München FamRZ 2016, 1475; Staudinger\u002FVeit BGB [2020] § 1779 Rn. 117 mwN) vermischt in unzulässiger Weise die Frage, ob eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, mit der davon zu trennenden Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 641\u002F17 - FamRZ 2019, 229 Rn. 23). \n\n16\\. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend den vorliegenden Fall zutreffend von der anders zu beurteilenden Situation abgegrenzt, dass Sorgerechtsentziehung und Auswahl des Vormunds gleichzeitig Verfahrensgegenstände sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 67\u002F14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 10 f. mwN). \n\n17\\. bb) Das Beschwerdegericht hat schließlich ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter sich auch nicht auf Rechte ihrer Mutter (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1841) berufen kann. \n\nGünter RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubsan der Signatur gehindert. Botur Günter Krüger Recknagel","Beschwerdeberechtigung des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils bei isolierter Anfechtung der Vormundauswahl","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.763Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"3870","ECLI:DE:NEURIS:KORE701422026","ecli-de-neuris-kore701422026","XII ZB 59\u002F25","2025-12-03T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - XII ZB 59\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich \"Bestimmung des Umgangs des Betreuten\" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. 10\n\n2\\. Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs \"Bestimmung des Umgangs des Betreuten\" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.14 19\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 20. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. \n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde, die sich gegen die Erweiterung der für den Betroffenen eingerichteten Betreuung um den Aufgabenbereich „Bestimmung des Umgangs“ gerichtet hatte. \n\n2\\. Für den Betroffenen ist seit dem Jahr 2016 eine Betreuung eingerichtet. Die Betreuerin regte an, diese um die Bestimmung des Umgangs zu erweitern, weil dessen Regelung mit der Schwester des Betroffenen (Beteiligte zu 1) erforderlich sei. Daraufhin hat das Amtsgericht diese Erweiterung vorgenommen. \n\n3\\. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht diese im Abhilfeverfahren persönlich angehört und der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. \n\nB.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\nI.\n\n5\\. Sie ist allerdings gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 8\\. Januar 2025 - XII ZB 549\u002F23 - FamRZ 2025, 626 Rn. 8). \n\nII.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zu Recht verworfen, weil es ihr an der Beschwerdebefugnis fehlt. \n\n7\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 nach § 59 FamFG nicht bestehe. Nahe Verwandte könnten sich nicht auf die Beeinträchtigung eigener Rechte berufen. Zwar könnten Geschwister nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sein, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden seien. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar habe das Amtsgericht ein Schreiben der Beteiligten zu 1 zum Anlass genommen, mit dieser und deren Brüdern zu telefonieren. Darin liege jedoch noch keine Hinzuziehung zum Verfahren. Auch die Übersendung des Beschlusses genüge dafür nicht. Die Beteiligte zu 1 sei auch nicht im Rubrum aufgeführt, wobei das Fehlen indiziell sei für eine fehlende Beteiligung. Deren Anhörung im Abhilfeverfahren ändere daran nichts, weil das Abhilfeverfahren nicht mehr zur ersten Instanz gehöre. \n\n8\\. 2\\. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n9\\. a) Die Beteiligte zu 1 war als Schwester des Betroffenen nicht zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt. Denn sie ist im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden. \n\n10\\. aa) Das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen steht einem Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn der Angehörige - wenngleich nicht zwingend in eben dieser Funktion - im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Fehlt es hingegen an einer erstinstanzlichen Beteiligung, ist nach dieser Vorschrift ein Beschwerderecht unabhängig davon zu verneinen, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Dabei bedarf es stets eines - auch konkludent möglichen - Hinzuziehungsaktes des Gerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2024 - XII ZB 107\u002F24 - FamRZ 2025, 223 Rn. 10 und vom 8. März 2023 - XII ZB 283\u002F22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 11 f. mwN). \n\n11\\. bb) Gemessen hieran fehlt es an einer Beteiligung der Beteiligten zu 1 im ersten Rechtszug und damit an deren erforderlicher Beschwerdeberechtigung. \n\n12\\. Gegen ihre Beteiligung spricht bereits, dass ihr weder die Einleitung des Verfahrens über die Erweiterung der Betreuung mitgeteilt noch das eingeholte Sachverständigengutachten übersandt worden ist. Auch ihre Eingabe vom 9. Juni 2023 wurde vom Amtsgericht lediglich mit der Betreuerin und dem Betroffenen in der Anhörung erörtert, aber nicht beantwortet. Durch die telefonische Anhörung der Beteiligten zu 1 im Juni 2023 wurde ihre Hinzuziehung ebenfalls nicht begründet. In diesem Telefonat wurde sie ausweislich des Aktenvermerks lediglich im Rahmen der Amtsermittlung als Auskunftsperson nach § 26 FamFG befragt und nicht im Sinne von § 279 Abs. 1 FamFG als Beteiligte angehört. Ihr sollte damit kein Einfluss auf die Endentscheidung gewährt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass sie bis auf die Mitteilung des Verfahrensgegenstands keine weiteren Informationen erhalten hat, zu denen sie hätte Stellung nehmen können. Sie hat vielmehr nur eigenes Wissen und ihre Meinung über ihr Verhältnis zum Betroffenen und dem Verhalten der Betreuerin offenbart. Daraus, dass das Betreuungsgericht ihr anschließend den Beschluss formlos bekannt gegeben hat, folgt ebenfalls keine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471\u002F17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 15). Auch die erst im Abhilfeverfahren erfolgte persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1 führte nicht zu deren Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren iSv §§ 274 Abs. 4, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Denn das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 FamFG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits Bestandteil des Beschwerdeverfahrens und gehört deshalb nicht zum ersten Rechtszug iSv § 303 Abs. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283\u002F22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 20 mwN). \n\n13\\. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann eine Beteiligung der Beteiligten zu 1 am erstinstanzlichen Verfahren auch nicht damit begründet werden, dass das von der Betreuerin beanstandete Verhalten der Beteiligten zu 1 den Anlass für die Erweiterung des Aufgabenkreises dargestellt hat. Hierdurch wird der erforderliche gerichtliche Hinzuziehungsakt nicht ersetzt. \n\n14\\. b) Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG iVm Art. 6 Abs. 1 GG. \n\n15\\. aa) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (BGHZ 237, 157 = FamRZ 2023, 1615 Rn. 12 mwN). \n\n16\\. An einer für das Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung fehlt es indes, wenn sich diese nicht aus den rechtlichen Wirkungen der Entscheidung selbst ergibt, sondern erst durch eine weitere Handlung oder Unterlassung vermittelt wird. Denn rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich „präjudizielle\" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle sind nicht ausreichend, um eine Rechtsbeeinträchtigung iSv § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353\u002F13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9) . Ebenso wenig reicht die Möglichkeit einer zukünftigen Rechtsbeeinträchtigung aus (BeckOK FamFG\u002FObermann [Stand: 1. September 2025] § 59 Rn. 9). \n\n17\\. bb) Danach ist die Beteiligte zu 1 nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie durch die Erweiterung des Aufgabenkreises um die Regelung des Umgangs in ihren Rechten als Schwester des Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht unmittelbar beeinträchtigt ist. \n\n18\\. (1) Entscheidungen über Bestand und Umfang einer Betreuung beeinträchtigen Angehörige des Betroffenen grundsätzlich nicht unmittelbar in ihren Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Denn die Betreuung wird nicht in ihrem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen eingerichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471\u002F17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 21 mwN). \n\n19\\. (2) Entgegen der Rechtsbeschwerde bewirkt auch die Zielrichtung des Verfahrens, den Umgang mit der Beschwerdeführerin durch die Betreuerin regeln zu lassen, noch keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1. \n\n20\\. (a) Zwar erfasst der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten selbst über mehrere Generationen hinweg bestehen können (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 22 ff.). Das Familiengrundrecht gewährleistet auch die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 1061 Rn. 56), und damit ein Recht, sich mit seinen Angehörigen bzw. seinem Ehepartner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen (BVerfG NJW 2022, 139 Rn. 108). Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 23). \n\n21\\. (b) Unbeschadet der Frage, ob sich die Beteiligte zu 1 im vorliegenden Fall auf ein solches verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Umgang zwischen nahen Angehörigen aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen könnte, würde sie jedoch durch die angegriffene Entscheidung in diesem Recht noch nicht unmittelbar beeinträchtigt. \n\n22\\. Nach früherem Recht konnte die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205\u002F20 - FamRZ 2022, 227 Rn. 14 mwN). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1\\. Januar 2023 hat der Betreuer gemäß § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB erst dann die Möglichkeit, den Umgang des Betreuten mit Dritten zu erlauben oder zu untersagen, wenn ihm der Aufgabenbereich „Umgangsbestimmung“ ausdrücklich zugewiesen worden ist (vgl. auch MünchKommBGB\u002FSchneider 9\\. Aufl. § 1815 Rn. 72). Diesem gesetzlichen Erfordernis trägt der angegriffene Beschluss Rechnung. Durch die darin vorgenommene Erweiterung des Aufgabenkreises wird lediglich die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Betreuerin für den Betroffenen eine Umgangsbestimmung treffen kann. Eine konkrete Beschränkung des Umgangs des Betroffenen mit der Beteiligten zu 1 hat die Entscheidung damit noch nicht zur Folge. Hierfür bedarf es vielmehr eines von der Betreuerin ausgesprochenen konkreten Umgangsverbots, wobei nach § 1834 Abs. 1 BGB der Betreuer den Umgang des Betreuten mit anderen Personen mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen darf, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB droht. \n\n23\\. (3) Schließlich lässt sich ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 1 auch nicht durch das bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG zu beachtende Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG FamRZ 2025, 874 Rn. 12 f.) begründen, da ihr mit der Regelung des § 1834 Abs. 3 BGB die Möglichkeit eröffnet ist, eine umgangsbeschränkende Anordnung der Betreuerin gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach dieser Vorschrift entscheidet über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1834 Abs. 1 oder 2 BGB betreffen, das Betreuungsgericht auf Antrag. \n\n24\\. Zwar werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, wer berechtigt ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1834 Abs. 3 BGB zu stellen. Nach überwiegender Ansicht - für deren Richtigkeit einiges sprechen dürfte - soll der von der Umgangsregelung betroffene Dritte, dem ein Recht auf Umgang zustehen kann, einen solchen Antrag stellen können (BeckOGK\u002FSchmidt-Recla [Stand: 15. Juli 2025] BGB § 1834 Rn. 15; Engelfried BtPrax 2023, 161, 162;HK-BUR\u002FGietl [Stand: August 2025] § 1834 BGB Rn. 10; jurisPK-BGB\u002FHerberger [Stand: 15\\. November 2025] § 1834 Rn. 25; AG Elmshorn BtPrax 2025, 74; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 909 Rn. 23 f.). Nach anderer Ansicht soll nur dem Betreuer eine solche Antragsberechtigung zustehen (vgl. MünchKommBGB\u002FSchneider 9. Aufl. § 1834 Rn. 21; Jürgens\u002FBrosey Betreuungsrecht 8\\. Aufl. BGB § 1834 Rn. 12). Der von der Umgangsregelung betroffene Dritte könne jedoch ein betreuungsgerichtliches Aufsichtsverfahren nach § 1862 Abs. 3 BGB einleiten und auf diesem Weg den Betreuer zur Antragstellung nach § 1834 Abs. 3 BGB verpflichten lassen (vgl. HK-BetrR\u002FMeier 5. Aufl. BGB § 1834 Rn. 15; Jürgens\u002FBrosey Betreuungsrecht 8\\. Aufl. BGB § 1834 Rn. 12). \n\n25\\. Welcher Meinung zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls besteht nach allen vertretenen Auffassungen ein gerichtliches Verfahren, mit dem die Beteiligte zu 1 die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Umgangsbeschränkung überprüfen lassen kann. Eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes bereits auf die gerichtliche Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises „Bestimmung des Umgangs des Betreuten“ nach § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist daher nicht geboten. \n\nGuhling Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Eintrittsin den Ruhestandan der Signatur gehindert Günter Guhling Nedden-Boeger Botur","BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - XII ZB 59\u002F25","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:45.391Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":78,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"3918","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464332601","ecli-de-neuris-kvre464332601","1 BvR 2286\u002F25",39,"2025-12-01T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern gegen Umgangsregelung zwischen Eltern und Pflegekindern - hier: Verneinung der Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem § 59 FamFG begründet keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Pflegeeltern \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Umgangsregelung für seit mehreren Jahren bei Pflegeeltern lebende Kinder. \n\nI.\n\n2\\. Die Beschwerdeführenden sind die Pflegeeltern von zwei seit März 2021 in ihrem Haushalt lebenden Pflegekindern. Den Eltern sind weite Teile des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, an dem die Beschwerdeführenden beteiligt sind, hat das Familiengericht den Umgang der Mutter mit den beiden Kindern in Form begleiteter Umgänge näher geregelt. Die Umgänge finden in den Räumlichkeiten des mit der Umgangsbegleitung beauftragten Vereins statt. \n\n3\\. Die gegen die familiengerichtliche Umgangsregelung gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Pflegeeltern hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Pflegeeltern nicht gegen Entscheidungen beschwerdeberechtigt, in denen Eltern ein Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt werde. Vorliegend folge aus den Beschwerdeführenden eventuell durch die familiengerichtliche Entscheidung auferlegten unmittelbaren Handlungspflichten nichts anderes. Denn derartige Pflichten folgten vorliegend weder aus dem Tenor noch den Gründen des familiengerichtlichen Beschlusses. \n\nII.\n\n4\\. Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführenden vor allem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend machen, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und bereits aus diesem Grund ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n5\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte auf (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23 f.> m.w.N.; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). \n\n6\\. Zwar stellen die Beschwerdeführenden im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass sich aus dem hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verfassungsrechtliche Maßgaben für die fachrechtliche Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG ergeben. Allerdings versäumen sie es, sich sowohl näher mit diesen Maßgaben anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts auseinanderzusetzen. \n\n7\\. Es steht grundsätzlich mit dem effektiven Rechtsschutz in Einklang, dass die fachgerichtliche Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG von einer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit abhängig macht. Verfassungsrechtlich liegt eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit jedenfalls bei solchen Personen vor, die durch eine fachgerichtliche Entscheidung mit einem vollstreckbaren Gebot oder Verbot belegt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2025 - 1 BvR 2126\u002F24 -, Rn. 13 m.w.N. auch zum Fachrecht). Auf die Verknüpfung von unmittelbarer Rechtsbetroffenheit und vollstreckungsfähigen Ge- oder Verboten für die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG gehen die Beschwerdeführenden nicht näher ein. Das war jedoch vorliegend auch deshalb geboten, weil das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausdrücklich ausgeführt hatte, es fehle in der familiengerichtlichen Umgangsregelung an vollstreckungsfähigen unmittelbaren Handlungspflichten der Beschwerdeführenden. Damit setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zusammenleben zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern (vgl. BVerfGE 68, 176 \u003C187>; 79, 51 \u003C59 f.>) durch die Durchführung der Umgangsregelung in irgendeiner Weise berührt ist, genügt angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht, um die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht in der gebotenen Weise darzulegen. \n\n8\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern gegen Umgangsregelung zwischen Eltern und Pflegekindern - hier: Verneinung der Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem § 59 FamFG begründet keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Pflegeeltern","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:50.196Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":44,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"4194","ECLI:DE:NEURIS:KORE728942025","ecli-de-neuris-kore728942025","XII ZB 275\u002F24","2025-11-12T00:00:00.000Z","#  Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227\u002F24, FamRZ 2025, 1229).11\n\n2\\. Erstreckt sich die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auf die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt.16\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2024 werden zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.\n\nWert: 164.649 €\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers gegen die von ihm vertretenen minderjährigen Kinder (im Folgenden: Betroffene), die testamentarische Miterben nach ihrem im Jahr 2019 verstorbenen Vater sind. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 18. August 2020 entzog das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 - als allein sorgeberechtigter Mutter der Betroffenen - folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge: „Prüfung und ggf. Durchführung der Anfechtung (im weitesten Sinne)“ von zwei Erbvertragsnachträgen einschließlich einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung dieser Anfechtung sowie Ausübung der Kontrollrechte aus § 2216 BGB des mittels dieser Erbvertragsnachträge ernannten Testamentsvollstreckers, einschließlich der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, ggf. auch gegen die Kindsmutter als Zessionarin der Forderung. Insoweit bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 zum Ergänzungspfleger und stellte fest, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübe. \n\n3\\. Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Dezember 2021 veräußerten der Testamentsvollstrecker, die Kindesmutter und die beiden betroffenen Kinder, diese jeweils vertreten durch weitere für sie bestellte Ergänzungspfleger, mehrere zum Nachlass gehörende Grundstücke zu einem Kaufpreis von 42.350.000 €, wobei ein Kaufpreisanteil von 1\u002F3 auf die Kindesmutter und von 2\u002F3 (richtig: 28.233.333,33 €) zu gleichen Teilen auf die beiden Kinder entfiel. Der Ergänzungspfleger war im Rahmen seiner Bestellung sowohl in die Prüfung des 60-seitigen Vertragsentwurfes als auch in die beabsichtigte Verwendung des Kaufpreises eingebunden und hatte nach einigen Änderungen am Vertragstext im Ergebnis keine Einwände erhoben. \n\n4\\. Im August 2022 hat der Ergänzungspfleger beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Ansatz einer 1,3-Geschäfts- und einer 0,3-Mehrvertretungsgebühr nach einem Wert von 28.233.333,33 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf insgesamt 164.649,35 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat diese in beantragter Höhe gegen die Kindesmutter festgesetzt. Die dagegen von ihr eingelegte Beschwerde hat vor dem Beschwerdegericht zu einer Festsetzung gegen die Betroffenen geführt und ist im Übrigen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wenden sich die Betroffenen mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden. \n\nII. \n\n5\\. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2024, 1566 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: \n\n7\\. Dem Ergänzungspfleger stehe ein Vergütungsanspruch nach anwaltlichem Gebührenrecht zu, der sich gegen die Betroffenen richte. Eine abweichende Kostenhaftung eines Dritten bestehe nicht. Die vom Ergänzungspfleger erbrachte Leistung stelle auch eine anwaltsspezifische Tätigkeit dar, wegen derer ein juristischer Laie in gleicher Lage berechtigter Weise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Dies rechtfertige sich sowohl aus dem Umfang des zu prüfenden Grundstückskaufvertrages und der Höhe des im Raume stehenden Kaufpreises als auch aus dem Umstand, dass nach den erbvertraglichen Regelungen eine Veräußerung nur erfolgen solle, soweit der Erlös zur Tilgung von Erbschaftssteuern notwendig sei. Dies habe entsprechende Überprüfungen der Liquidität des Nachlasses und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erlöses bedingt. \n\n8\\. Der Ergänzungspfleger könne die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG und die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils aus einem Wert von 28.233.333,33 € abrechnen. Die Obergrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG für den Gegenstandswert gelte für die Abrechnung des Honorars des Ergänzungspflegers nicht. \n\n9\\. 2\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n10\\. a) Auf die Vergütungsansprüche des Ergänzungspflegers für die von ihm ab seiner Bestellung bis August 2022 entfalteten Tätigkeiten ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden (§ 18 VBVG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227\u002F24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 14 mwN). \n\n11\\. b) Gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 bis 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB aF) kann der Ergänzungspfleger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB aF hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, wenn die Ergänzungspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Dabei gelten gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1835 Abs. 3 BGB aF auch solche Dienste als Aufwendungen des Ergänzungspflegers, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Für seine Tätigkeit kann er statt einer Vergütung nach Stundensätzen entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Familiengericht - wie hier - nicht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Ergänzungspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Ergänzungspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227\u002F24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 15 mwN). \n\n12\\. Die Frage, unter welchen Umständen ein Ergänzungspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16\\. April 2025 - XII ZB 227\u002F24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 16 mwN). \n\n13\\. c) Gemessen hieran ist die tatrichterliche Würdigung, wonach der Ergänzungspfleger im vorliegenden Fall eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, nicht zu beanstanden. \n\n14\\. aa) Der Ergänzungspfleger hatte im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises zu prüfen, ob die beabsichtigte Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und die Verwendung des erzielten Kaufpreises einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprechen. Hierzu hatte der Ergänzungspfleger den umfangreichen Grundstückskaufvertrag mit einem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 42.350.000 € auf seine rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Kinder zu überprüfen. Da nach den erbvertraglichen Regelungen eine Veräußerung nur erfolgen sollte, soweit der Erlös zur Tilgung von Erbschaftssteuern notwendig ist, erstreckte sich seine Prüfungspflicht auch darauf, ob der Testamentsvollstrecker diese testamentarischen Vorgaben bei seiner Ermessensentscheidung beachtet hat. Allein dass der Erblasser diese Anordnung getroffen hatte, spricht folglich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht gegen eine nötige Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Daher kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdringen, eine anwaltliche Tätigkeit sei deswegen nicht erforderlich gewesen, weil kein erkennbarer Anlass dafür bestanden habe, dass der Testamentsvollstrecker mit dem beabsichtigten Geschäft seinen Ermessensspielraum überschreite. In Anbetracht des wirtschaftlichen Umfangs des beabsichtigten Vertrages und der offenen, auf den Einzelfall abstellenden Maßstäbe für die Beachtung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses war es naheliegend, auch rechtliche Überlegungen und Prüfungen zu seiner Vereinbarkeit hiermit vornehmen zu lassen. \n\n15\\. bb) Die Rechtsbeschwerde erhebt auch erfolglos den Einwand, ein juristischer Laie in der Position des Ergänzungspflegers hätte im vorliegenden Fall vernünftigerweise bereits deshalb keinen Rechtsanwalt zugezogen, weil die Interessen der Pfleglinge im Rahmen des Vertragsschlusses durch die spezifisch auf diesen Vertrag bezogenen Tätigkeiten von jeweils zwei anwaltlich tätigen Ergänzungspflegern wahrgenommen worden seien. Der Grundstückskaufvertrag vom 2. Dezember 2021 habe der Genehmigung des Familiengerichts bedurft und das Amtsgericht S. habe in diesem Genehmigungsverfahren für jeden der beiden Pfleglinge zwei Ergänzungspfleger bestellt. Die auf anwaltliche Fachkunde gestützte Wahrnehmung der Aufgaben, die das Beschwerdegericht vorliegend dem Ergänzungspfleger zuweise, sei daher bereits anderweitig sichergestellt gewesen. Insoweit verkennt sie, dass der Ergänzungspfleger - wie er bereits in seinem Vergütungsantrag ausgeführt hat - seinerseits von den in dem Genehmigungsverfahren bestellten Ergänzungspflegern und dem Amtsgericht S. um eine Stellungnahme zu dem Verkauf der Grundstücke gebeten wurde. \n\n16\\. d) Dass das Beschwerdegericht den Gegenstandswert im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG iVm § 47 GNotKG bestimmt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt. \n\n17\\. aa) Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die wertbegrenzende Vorschrift des § 46 Abs. 3 FamGKG wäre deshalb im vorliegenden Fall nur anwendbar, wenn der Ergänzungspfleger bei der Ausübung der ihm übertragenen Aufgabe in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden wäre, auf das die Vorschriften des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen anwendbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n18\\. Nach § 1 Abs. 1 FamGKG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen unter anderem auf Familiensachen iSv § 111 FamFG, zu denen nach Nr. 2 der Vorschrift Kindschaftssachen zählen. Zu diesen Verfahren gehören nach § 151 Nr. 5 FamFG Verfahren, die die Pflegschaft, insbesondere die Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB, betreffen (MünchKommFamFG\u002FHeilmann 4. Aufl. § 151 Rn. 44; BeckOGK\u002FFuchs [Stand: 1. September 2025] FamFG § 151 Rn. 142). Die Vorschrift erfasst aber nur die Verfahren zur Auswahl und Bestellung eines Ergänzungspflegers (Sternal\u002FSchäder FamFG 22. Aufl. § 151 Rn. 16; BeckOK FamFG\u002FSchlünder [Stand: 1. September 2025] § 151 Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist der Ergänzungspfleger jedoch nicht im gerichtlichen Verfahren wegen des Teilentzugs der elterlichen Sorge und der Bestellung eines Ergänzungspflegers tätig geworden. Die Tätigkeit, für die er Vergütung begehrt, erfolgte vielmehr in Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm in jenem Verfahren übertragen worden sind. \n\n19\\. Die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 FamGKG ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG. Nach dieser Vorschrift kann der Gegenstandswert auch dann nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt werden, die für eine anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Denn die Tätigkeit des Ergänzungspflegers hat sich im Wesentlichen auf die Überprüfung des notariellen Grundstückskaufvertrags erstreckt, die als solche nicht Gegenstand eines gesonderten Gerichtsverfahrens sein kann. \n\n20\\. Zu Recht hat das Beschwerdegericht daher § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG herangezogen, der für die Bestimmung des Gegenstandswerts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes verweist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 608\u002F13 - FamRZ 2015, 847 Rn. 22 mwN). Hierfür spricht auch der Zweck des Wahlrechts eines Ergänzungspflegers, bei einer rechtsanwaltsspezifischen Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen zu können . Dadurch wird er im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 Abs. 3 BGB aF so gestellt, als wäre er von dem Pflegling unmittelbar beauftragt worden. In diesem Fall hätte der Ergänzungspfleger seine Vergütung jedoch ohne die Beschränkung gemäß § 23 Abs. 1 RVG iVm § 46 Abs. 3 FamGKG abrechnen können. \n\n21\\. bb) Ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, dass das Beschwerdegericht den Gegenstandswert mit 2\u002F3 des im zu überprüfenden Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von 42.350.000 € angesetzt hat. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Pfleglinge aufgrund ihrer Erbenstellung. \n\n22\\. e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist schließlich aus Rechtsgründen auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht dem Ergänzungspfleger eine Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG zuerkannt hat. \n\n23\\. aa) Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für mehrere Personen als Auftraggeber tätig wird (vgl. § 7 Abs. 1 RVG). Denn eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft stellt eine Auftraggebermehrheit im Sinne von Nr. 1008 VV-RVG dar (vgl. BGH Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94\u002F05 - FamRZ 2007, 41, 42). Ob es durch den Umstand, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, ist aufgrund der typisierenden und generalisierenden Regelung des Gebührentatbestands dabei ohne Bedeutung (vgl. Toussaint\u002FToussaint Kostenrecht 55. Aufl. VV-RVG 1008 Rn. 2 mwN). \n\n24\\. bb) Danach sind die Voraussetzungen für den Anfall einer Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG vorliegend erfüllt. Die Tätigkeit des Ergänzungspflegers war darauf gerichtet, die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Grundstücksverkaufs auf den Nachlass und damit auf die Rechtsposition der beiden minderjährigen Betroffenen als Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater zu prüfen. Da die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist, wären beide betroffenen Kinder als Mitglieder der Erbengemeinschaft als Auftraggeber anzusehen, falls der Ergänzungspfleger von ihnen als Rechtsanwalt mandatiert worden wäre. Da in diesem Fall die Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG angefallen wäre, trifft es nicht auf Rechtsbedenken, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall dem Ergänzungspfleger diese Gebührenerhöhung zuerkannt hat. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger","Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:18.366Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":44,"decisionDate":89,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":101},"4182","ECLI:DE:NEURIS:KORE703662026","ecli-de-neuris-kore703662026","XII ZB 203\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 203\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEin Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.12\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Zwischen den beteiligten Ehegatten ist im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig. In deren erster Stufe verlangt der Antragsgegner (Ehemann) von der Antragstellerin (Ehefrau) Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1. November 2022. Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Auskunft über dessen Anfangs- und Endvermögen sowie über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 31. Januar 2022 und zu dem vom Ehemann behaupteten Trennungszeitpunkt am 1. November 2022. Im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags hat der Ehemann beantragt festzustellen, dass die beteiligten Ehegatten seit dem 1. November 2022 endgültig getrennt leben. Das Familiengericht hat den Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns. \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl die Antragstellerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 508\u002F23 - FamRZ 2025, 100 Rn. 6 mwN). \n\n3\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf seine frühere, in FamRZ 2018, 42 veröffentlichte Entscheidung dahin begründet, dass der Trennungszeitpunkt kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 256 ZPO darstelle. Zulässiger Gegenstand einer Feststellung könne nur das Rechtsverhältnis selbst sein. Nicht möglich sei jedoch eine Feststellung von Vorfragen, einzelnen Elementen oder bloßen rechtserheblichen Tatsachen. Der Trennungszeitpunkt sei nur eine von mehreren Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und gegebenenfalls für § 1375 BGB, mithin nur eine tatsächliche Vorfrage des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens. \n\n4\\. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel an dem Vorliegen eines Zwischenfeststellungsinteresses als weiterer Voraussetzung des § 256 Abs. 2 ZPO. Denn der tatsächliche Trennungszeitpunkt sei für die in der Zahlungsstufe greifende Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB irrelevant. Danach werde nicht das Endvermögen mit dem Vermögen zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt verglichen, sondern mit jenem in den tatsächlich erfolgten Angaben zum Trennungsvermögen. \n\n5\\. 2\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n6\\. a) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die der Beschluss ergeht, der Antragsteller durch Erweiterung des Antrags, der Antragsgegner durch Erhebung eines Widerantrags beantragen, dass ein im Laufe des Verfahrens streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein solcher Zwischenfeststellungsantrag grundsätzlich auch in der Auskunftsstufe einer Stufenklage statthaft ist (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1998 \\- V ZR 180\u002F97 - WM 1999, 746, 747). \n\n7\\. b) Zu Recht haben beide Vorinstanzen den im Wege der Zwischenfeststellung verfolgten Antrag dahin ausgelegt, dass damit der Trennungszeitpunkt als solcher festgestellt werden soll. Denn nur von dem Trennungszeitpunkt selbst - und nicht von dem Zustand des Getrenntlebens - hängt die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil ab. \n\n8\\. c) Allerdings ist umstritten, ob die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts zulässig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499\u002F18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 12 mwN; vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334\u002F19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 8; vom 13. November 2024 - XII ZB 558\u002F23 - FamRZ 2025, 421 Rn. 12 und vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140\u002F24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 14). \n\n9\\. aa) Zum Teil wird vertreten, ein Zwischenfeststellungsantrag mit diesem Inhalt sei zulässig (vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 521 und FamRZ 2021, 367, 369; OLG Koblenz Beschluss vom 8. April 2015 - 9 UF 371\u002F14 - BeckRS 2015, 124034 Rn. 3; OLG Celle FamRZ 2014, 326, 328; OLG Saarbrücken Beschluss vom 17. Februar 2014 - 6 WF 1\u002F14 - juris Rn. 4). Denn es bestehe ein beachtliches Interesse, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen. Zwar müsse die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) einen konkreten Stichtag der Trennung benennen. Diese Entscheidung unter Bezeichnung des maßgeblichen Stichtages entfalte aber weder eine innerprozessuale Bindungswirkung noch erwachse der in der Auskunftsstufe genannte Trennungsstichtag in Rechtskraft. Somit bestehe die Gefahr, dass die mit den weiteren Stufen des Zugewinnausgleichsanspruchs, aber auch im Zuge anderer Folgesachen des Scheidungsverbundes befassten (Instanz-)Gerichte zu abweichenden Ergebnissen bezüglich des streitigen Trennungszeitpunktes gelangen. \n\n10\\. bb) Nach anderer Auffassung handelt es sich beim Trennungszeitpunkt um kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 256 ZPO. Ein solches stelle zwar das Getrenntleben dar, nicht aber der Tag, an dem dieses beginne (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1870, 1872; OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 1804, 1805; MünchKommBGB\u002FKoch 10. Aufl. § 1379 Rn. 56 und FamRZ 2015, 1073, 1075; jurisPK-BGB\u002FSchiefer [Stand: 19. August 2025] § 1379 Rn. 42; BeckOGK\u002FPreisner [Stand: 1. August 2025] BGB § 1379 Rn. 117.1 ff.; BeckOK BGB\u002FHau\u002FPoseck [Stand: 1. August 2025] § 1379 BGB Rn. 47). Der Trennungszeitpunkt sei lediglich eine bloße Tatsache als Tatbestandsvoraussetzung des § 1379 BGB (OLG Köln FamRZ 2003, 539, 540; Hoppenz FamRZ 2010, 16, 19; Brudermüller NJW 2010, 401, 404; Kintzel FamRZ 2021, 371 f.). \n\n11\\. Darüber hinaus wird bezweifelt, dass ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen rechtskräftigen Feststellung des Zeitpunkts der Trennung bestehe. Dieser Zeitpunkt gehöre zwar zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, denn die Auskunft werde „zum Zeitpunkt der Trennung“ geschuldet. Doch bedeute das nur, dass dieses Datum zu ermitteln und gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festzustellen sei. Es rechtskräftig festzustellen und damit das Vorliegen einer einzelnen Tatbestandsvoraussetzung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, sei demgegenüber nicht erforderlich, da die Feststellung des Trennungstermins für das Betragsverfahren bereits nicht vorgreiflich sei (vgl. dazu MünchKommBGB\u002FKoch 10. Aufl. § 1379 Rn. 56; Braeuer FamRZ 2014, 1459; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716; Götsche jurisPR-FamR 22\u002F2013 Anm. 8). \n\n12\\. d) Die Ansicht, wonach die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts mangels Vorliegens eines Rechtsverhältnisses iSd § 256 ZPO ausscheidet, ist zutreffend. \n\n13\\. aa) Feststellungsfähig nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 256 ZPO ist, neben dem hier nicht einschlägigen Fall der Anerkennung einer Urkunde oder der Feststellung ihrer Unechtheit, lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. \n\n14\\. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Dabei können Gegenstand der Feststellung nur Rechtsverhältnisse selbst sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353\u002F12 - NJW-RR 2015, 398 Rn. 17). \n\n15\\. Kein Rechtsverhältnis sind bloße rechtserhebliche Tatsachen (vgl. MünchkommZPO\u002FBecker-Eberhard 7\\. Aufl. § 256 Rn. 28; Anders\u002FGehle ZPO 83. Aufl. § 256 Rn. 18). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass etwa der wichtige Grund einer ausgesprochenen Kündigung für sich allein ein nach § 256 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen kann, wenn die Kündigung, sofern sie gerechtfertigt war, bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 1967 - II ZR 171\u002F65 - WM 1967, 419), oder dass die „Rechtsnatur“ einer Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund oder „freie“ Kündigung) als zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis zu verstehen ist (vgl. BGH Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223\u002F11 - NJW 2013, 1744 Rn. 17). \n\n16\\. bb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Trennungszeitpunkt für sich genommen kein eigenständiges Rechtsverhältnis darstellt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gehen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits einen Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass für den Zugewinnausgleich ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei, als unzulässig erachtet (BGH Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159\u002F77 - NJW 1979, 2099, 2100 f.). \n\n17\\. cc) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das von der Gegenauffassung behauptete beachtliche praktische Interesse, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen, nicht ersichtlich ist. \n\n18\\. (1) Für die in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt es von vornherein nicht darauf an, ob in der Auskunft des Antragsgegners zum Trennungszeitpunkt der zutreffende Zeitpunkt zugrunde gelegt ist (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 \\- XII ZB 558\u002F23 - FamRZ 2025, 421 Rn. 13 ff.). Wird der auskunftspflichtige Ehegatte in einem Auskunftsverfahren rechtskräftig zur Erteilung einer Auskunft über das Trennungsvermögen zu einem konkreten Zeitpunkt verpflichtet, steht damit gleichzeitig fest, dass nur die hiernach zu erteilende Auskunft zu dem in der Auskunftsentscheidung zugrunde gelegten Trennungsdatum eine solche iSd § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, aufgrund deren die Beweislastumkehr eintreten kann. Gleichzeitig ist mit einer solchen Auskunftsentscheidung bindend darüber entschieden, dass eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungsstichtag zu einem anderen Zeitpunkt gerade nicht geschuldet ist. Fehlt es dagegen an einem derartigen rechtskräftigen Auskunftstitel und der damit verbundenen bindenden Entscheidung über die einzig erfüllungstaugliche Auskunft über das Vermögen des Auskunftsschuldners zur Zeit der Trennung, hat aber der Auskunftsschuldner auf Aufforderung die Auskunft über sein Vermögen zum in der Aufforderung benannten Trennungszeitpunkt erteilt oder der andere Ehegatte eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs akzeptiert, ist damit der Auskunftsanspruch gemäß §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1 BGB erloschen. Auch eine Auskunft zu einem anderen als dem tatsächlichen Trennungszeitpunkt erfüllt unter derartigen Umständen den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB und löst die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, wenn das darin angegebene Vermögen das Endvermögen übersteigt. \n\n19\\. Selbst wenn wechselseitige Auskunftsansprüche zu verschiedenen Trennungszeitpunkten erhoben und erfüllt würden, ergäben sich hinnehmbare Rechtsfolgen im Hinblick auf unterschiedliche Zeiträume, für die eine Beweislastumkehr eintritt. \n\n20\\. (2) Zwar knüpft das Gesetz auch außerhalb des Güterrechts unterschiedliche Rechtsfolgen daran an, ob die Ehegatten zusammenleben oder im Sinne von § 1567 BGB dauerhaft getrennt leben. Hierzu gehören etwa die Berechtigung zur Besorgung von Geschäften des Lebensbedarfs mit Wirkung für den anderen Ehegatten (§ 1357 Abs. 1 und 3 BGB) und die gegenseitige Vertretungsberechtigung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (vgl. § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese Wirkungen betreffen jedoch jeweils die Wirksamkeit und Reichweite von Erklärungen gegenüber Dritten, für die eine nur unter den Ehegatten erfolgende Zwischenfeststellung keine subjektive Rechtskraftwirkung entfalte. Ebenso wenig würde die Zwischenfeststellung die Finanzverwaltung in Bezug auf das einkommensteuerrechtliche Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder Versorgungsträger im Rahmen etwaiger Fallkonstellationen nach § 27 VersAusglG binden. \n\n21\\. Im Verhältnis der Ehegatten untereinander gehört das Getrenntleben zwar zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1361 BGB, der Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361 a BGB oder einer Ehewohnungszuweisung nach § 1361 b BGB. Diese Ansprüche setzen aber jeweils ein Verlangen des anspruchsberechtigten Ehegatten voraus, so dass sich das Bedürfnis für eine rückwirkende gerichtliche Klärung eines streitigen Trennungszeitpunkts kaum ergeben wird. Dass es für die Scheidung im Rahmen der §§ 1564 ff. BGB auf die Dauer des Getrenntlebens ankommt, kann schließlich eine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn in Ehesachen gilt gemäß § 127 Abs. 2 und 3 FamFG der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz und die Verfahrensherrschaft der Beteiligten ist durch § 113 Abs. 4 FamFG beschränkt (vgl. Sternal\u002FWeber FamFG 22. Aufl. § 113 Rn. 15 und § 127 Rn. 4 ff.). Eine nach den für Familienstreitsachen geltenden zivilprozessualen Regeln erwirkte Feststellung des Trennungszeitpunkts würde das Gericht bei der Scheidung daher nicht binden. \n\nGuhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs ander Signatur gehindert. Günter Guhling Nedden-Boeger Krüger","Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverbund","2026-07-10T22:08:17.133Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":44,"decisionDate":89,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":109},"4183","ECLI:DE:NEURIS:KORE700602026","ecli-de-neuris-kore700602026","XII ZB 287\u002F25","#  BGH, 12.11.2025, XII ZB 287\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nWert: bis 500 € \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 17. Januar 2025 hat das Familiengericht seinen Teilversäumnisbeschluss vom 10. Oktober 2024 aufrechterhalten, mit dem es den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet hat, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und diese zu belegen. \n\n3\\. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verworfen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4\\. Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n5\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Antragsgegners sei unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entstehe. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Sachkundige Dritte müsse er nicht hinzuziehen. Sein nicht näher konkretisierter Vortrag, eine vollständige und zutreffende Auskunft ohne erheblichen Aufwand sei objektiv nicht möglich und die Zusammenstellung der Unterlagen rechtfertige in jeder Hinsicht einen Beschwerdewert von zumindest 1.000 €, mache weiterhin nicht konkret ersichtlich, dass die Kosten der Auskunftserteilung und Belegvorlage einen Betrag von 500 € übersteigen könnten. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner für die Erteilung der Auskunft auf die Inanspruchnahme Dritter angewiesen wäre. \n\n6\\. 2\\. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Darüber hinaus war das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verpflichtet, seinerseits die Beschwerde zuzulassen. \n\n7\\. a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26\u002F20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 13 mwN). Ob aus der Festsetzung des Verfahrenswerts auf 1.000 € durch das Familiengericht darauf geschlossen werden kann, dieses sei davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners im vorliegenden Fall 600 € übersteigt, kann hier allerdings dahinstehen. \n\n8\\. b) Denn eine Zulassung der Beschwerde wäre auf der Grundlage des Vorbringens der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht in Betracht gekommen. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26\u002F20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 15 mwN). \n\n9\\. Ein Grund für die Zulassung der Beschwerde ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung, der Antragsgegner habe geltend gemacht, die Auskunft bereits vollständig erfüllt zu haben. Denn wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegeben, hat der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt, nämlich dass die Erfüllung der noch unerledigten Auskunft über die Einkünfte in den Jahren 2023 und 2024 noch einen erheblichen weiteren Arbeits- und Kostenaufwand erfordere. \n\nGuhling Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Eintritts inden Ruhestand an derSignatur gehindert.Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger","BGH, 12.11.2025, XII ZB 287\u002F25","2026-07-10T22:08:17.183Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"4344","ECLI:DE:NEURIS:KORE728252025","ecli-de-neuris-kore728252025","XII ZB 394\u002F25","2025-10-29T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 394\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nPasst das Gericht (gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung) in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB den Aufgabenkreis des Betreuers den Erfordernissen des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, richtet sich die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig allein nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130\u002F23, FamRZ 2024, 888).13\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 24. Juni 2025 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Juli 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Unterbringung über den 23. Dezember 2025 hinaus bis zum 23. Juni 2026 genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.\n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. \n\n2\\. Nach den getroffenen Feststellungen besteht bei dem Betroffenen unabhängig vom Suchtmittelkonsum „im funktionellen Ausmaß einer Demenz ein hirnorganisches Psychosyndrom multifaktorieller Genese bei chronischer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns bei COPD und nach langjähriger chronischer Alkoholintoxikation mit erheblichen Hinweisen auf den Übergang in ein Korsakow-Syndrom“. \n\n3\\. Für den Betroffenen ist seit 2018 eine Betreuung eingerichtet, wobei der Aufgabenkreis (u.a.) die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitssorge umfasst. Im April 2025 hat der Betreuer die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen beantragt. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Betroffenen persönlich angehört. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 hat es sodann im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 23. Dezember 2025, den Aufgabenkreis der Betreuung um die „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB“ erweitert. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen „in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung“ bis längstens 4\\. Mai 2027 genehmigt. \n\n5\\. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Dauer der Unterbringung auf den Zeitraum bis zum 23. Juni 2026 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. \n\n6\\. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung wegen Wegfalls der medizinischen Voraussetzungen aufgehoben hat. \n\nII.\n\n7\\. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130\u002F22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN) für den Zeitraum vom 24. Dezember 2025 bis zum 23. Juni 2026 zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. \n\n8\\. 1\\. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: \n\n9\\. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Denn aufgrund der psychischen Krankheit des Betroffenen bestehe die Gefahr, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Insoweit liege eine erhebliche Gesundheits- und Lebensgefahr vor, weil die wiederholte Alkoholintoxikation bei krankheitsbedingter Abstinenzunfähigkeit die für die Behandlung notwendige Medikamenteneinnahme ebenso verhindere wie die Sicherstellung der lebensnotwendigen Sauerstoffversorgung. Zudem sei der Betroffene zu einer freien Willensbildung hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung nicht in der Lage. Die Unterbringung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen. Sie sei aber nur für die Dauer von einem Jahr zu genehmigen. \n\n10\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Denn das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Genehmigungszeitraum auf bis längstens 23. Dezember 2025 verkürzen müssen. \n\n11\\. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlagen. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit auch nichts. \n\n12\\. b) Bei der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Unterbringung vom Aufgabenkreis des Betreuers umfasst ist. Denn der Betreuer darf eine Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen nach §§ 1815 Abs. 2 Nr. 1, 1831 Abs. 1 BGB nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet wurde. Sind die danach erforderlichen Aufgabenbereiche dem Betreuer nur vorläufig zugewiesen, muss das Gericht zudem prüfen, ob die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum der Zuweisung erfasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 254\u002F24 - FamRZ 2025, 381 Rn. 11; vgl. auch - jeweils zu § 1906 BGB - Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2020 - XII ZB 349\u002F20 - FamRZ 2021, 225 Rn. 16 und vom 14. August 2013 - XII ZB 614\u002F11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 23). Dem werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. \n\n13\\. aa) Die Regelung des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB findet allerdings nach Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 1 EGBGB grundsätzlich auf Betreuungen, die - wie hier - am 1. Januar 2023 bereits bestanden, bis zum 1. Januar 2028 keine Anwendung. Dadurch sollen dem Betreuer die ihm vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 2021 S. 882) zustehenden Vertretungsbefugnisse während einer Übergangsfrist von fünf Jahren erhalten bleiben und insbesondere sichergestellt werden, dass ein Betreuer, dem nach früherem Recht (nur) die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614\u002F11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 22 mwN; zu § 1906 BGB) zugewiesen waren, während der Übergangsfrist auch weiterhin ein gerichtliches Genehmigungsverfahren nach § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB einleiten kann. Hat das Gericht indessen schon vor dem Ablauf der Übergangsfrist - wie hier - in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB über die Unterbringung des Betreuten zu entscheiden, ist es gemäß Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130\u002F23 - FamRZ 2024, 888 Rn. 16 mwN). \n\n14\\. bb) Vorliegend hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 23. Dezember 2025, den Aufgabenkreis der Betreuung um die „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB“ erweitert. Damit ist die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig ausschließlich an § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen. Auf eine zuvor bestehende Entscheidungsbefugnis kann daneben nicht mehr zurückgegriffen werden, auch wenn die Übergangsfrist nach Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 1 EGBGB noch nicht abgelaufen ist. Denn andernfalls würde der Entscheidung des Amtsgerichts jeglicher Regelungsinhalt abgesprochen. Dass das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn auch eine einstweilige Anordnung trifft eine abschließende Entscheidung über den Aufgabenkreis des Betreuers. \n\n15\\. cc) Diesen Anforderungen entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht, weil sie nicht beachtet haben, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung danach über den 23. Dezember 2025 hinaus nicht hätte genehmigt werden dürfen. \n\n16\\. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügen die Entscheidungen der Vorinstanzen den sich aus § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ergebenden Anforderungen an Bezeichnung und Begründung des Einrichtungstypus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490\u002F23 - FamRZ 2024, 1583 Rn. 5 mwN). Denn aus dem von beiden Beschlüssen in Bezug genommenen und vom Landgericht zudem auszugsweise wiedergegebenen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zur Erzwingung der Abstinenz und die anschließende Unterbringung in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung für notwendig erachtet wurde. Dass das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beziehungsweise in einer beschützenden Pflegeeinrichtung genehmigt hat, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n17\\. 3\\. Der Betroffene ist durch die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. \n\n18\\. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 23\\. Juli 2025 - XII ZB 68\u002F25 - FamRZ 2025, 1649 Rn. 16 mwN). \n\nGuhling Klinkhammer Botur RinBGH Dr. Krüger istwegen Urlaubs an derSignatur gehindert.Guhling Recknagel","BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 394\u002F25","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:35.658Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":44,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"4534","ECLI:DE:NEURIS:KORE701532026","ecli-de-neuris-kore701532026","XII ZB 279\u002F25","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  Rechtsbeschwerde gegen Vollziehung der Umgangsregelung aufgrund von neuen Tatsachen \n\n## Leitsatz\n\nNeue Tatsachen können auch im Rahmen der Entscheidung über einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.6 8\n\n## Tenor\n\nDer Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2025 bis zur Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird zurückgewiesen. \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen die vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht getroffene Regelung zu den Betreuungszeiten ihres im April 2015 geborenen Sohnes. Diese sieht für die Schulzeiten vor, dass das Kind in ungeraden Kalenderwochen von freitags 13 Uhr bis montags 8 Uhr bzw. Schulbeginn von seiner Mutter und im Übrigen von dem (mitsorgeberechtigten) Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Vater) betreut wird. Die Mutter begehrt die einstweilige Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses bis zur Entscheidung über ihre zugelassene und bereits begründete Rechtsbeschwerde, weil der infolge des Beschlusses geänderte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater dem Kindeswohl entgegenstehe und dieses gefährde. \n\nII. \n\n2\\. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411\u002F18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. \n\n3\\. 1\\. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen, wobei die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411\u002F18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 5 mwN). Ist der Erfolg der Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung offen, ist eine Abwägung zwischen den Nachteilen für das betroffene Kind bei Aufrechterhaltung der Vollziehbarkeit der Umgangsregelung und einem möglichen Erfolg des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - XII ZB 169\u002F25 - juris Rn. 3 zu einer Herausgabeanordnung). \n\n4\\. Zwar kann die Rechtslage vorliegend insoweit als zweifelhaft erachtet werden, als in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine die Betreuungsanteile der Eltern umkehrende Regelung, wie sie das Beschwerdegericht getroffen hat, in einem Umgangsverfahren erfolgen kann (so zB KG FamRZ 2018, 1329, 1331; Hammer FamRZ 2022, 603) oder ob die paritätische Betreuung durch die Eltern im Sinne eines echten Wechselmodells die rechtlich zulässige Grenze einer umgangsrechtlichen Anordnung nach § 1684 BGB darstellt (so zB MünchKommBGB\u002FHennemann 9\\. Aufl. § 1684 Rn. 26; Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FRake 7. Aufl. § 1684 Rn. 46; Dürbeck ZKJ 2018, 374, 380). Gleichwohl hält es der Senat mit Blick auf das Kindeswohl für angezeigt, bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ein „Hin und Her“ für das Kind zu vermeiden und den durch das Beschwerdegericht aufgrund umfangreicher tatrichterlicher Ermittlungen befürworteten und für kindeswohldienlich erachteten Zustand beizubehalten. \n\n5\\. 2\\. Soweit sich die Mutter zur Begründung ihres Eilantrags auf Vorfälle und Umstände stützt, die sich nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergeben haben sollen, können diese vorliegend keine Berücksichtigung finden. \n\n6\\. a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Diese Vorschrift trägt der Ausgestaltung der Rechtsbeschwerdeinstanz als reine Rechtskontrollinstanz Rechnung. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise ist daher regelmäßig ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 16\u002F6308 S. 210). Somit kann die Rechtsbeschwerde grundsätzlich auch nicht auf tatsächliche Veränderungen oder Umstände gestützt werden, die erst nach dem Erlass der beschwerdegerichtlichen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten. \n\n7\\. Zwar können ausnahmsweise auch nachträglich eingetretene Tatsachen aus verfahrensökonomischen Gründen bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die betreffenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633\u002F11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 12 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146\u002F08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 mwN zum Revisionsverfahren). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. In Umgangsverfahren machen neue Tatsachen mit Blick auf die vorzunehmende Kindeswohlprüfung in aller Regel - und auch vorliegend - eine neue tatrichterliche Beurteilung erforderlich, so dass sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können. Sie wären vielmehr während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens im Rahmen eines - hier von der Mutter bereits angestrengten - Abänderungsverfahrens vor dem Amtsgericht geltend zu machen. \n\n8\\. b) Diese Maßstäbe sind auch für einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses heranzuziehen. Auch ein solcher Antrag kann grundsätzlich nicht auf tatsächliche Veränderungen gestützt werden, die erst nach dem Abschluss der Beschwerdeinstanz eingetreten sind. Andernfalls könnten derartige Umstände dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg verhelfen, während sie im Rahmen der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde außer Betracht bleiben müssten, also für den Erfolg des Rechtsmittels keine Bedeutung hätten. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","Rechtsbeschwerde gegen Vollziehung der Umgangsregelung aufgrund von neuen Tatsachen","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:56.840Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":78,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"4668","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463982501","ecli-de-neuris-kvre463982501","1 BvR 746\u002F23","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen mehrjährigen Umgangsausschluss \\- Rechtfertigung des Umgangsausschlusses des Vaters bei Gewaltausübung und Todesdrohungen gegen Mutter - Verfassungsbeschwerde bereits mangels Darlegung einer Verletzung des väterlichen Elternrechts unzulässig \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mehrjährigen Umgangsausschluss. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei 2016 beziehungsweise 2017 geborenen Kindern. Die Mutter der Kinder und der Beschwerdeführer stammen beide aus Afghanistan, haben aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie heirateten im Jahr 2013 nach islamischem Ritus. Ihnen stand zunächst das Sorgerecht für die Kinder aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam zu. \n\n3\\. a) Spätestens im Jahr 2020 kam es zwischen den Eltern zu erheblichen Spannungen. Die Mutter äußerte mehrfach den Wunsch, sich zu trennen. Der Beschwerdeführer verlangte, dass dann die Kinder bei ihm bleiben sollten. Daraufhin wandte sich die Mutter an das Jugendamt und teilte diesem mit, dass sie sich trennen wolle, der Beschwerdeführer ihr aber mit dem Tod gedroht habe, wenn sie die Kinder nicht bei ihm belasse. Im Oktober 2020 hatten die Eltern eine in den Einzelheiten streitige Auseinandersetzung, in deren Folge sich die Mutter mit den Kindern zur Polizei begab. Sie leben seitdem in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität. Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurden zum Teil eingestellt und sind zum Teil noch nicht abgeschlossen. \n\n4\\. b) In einem Sorgerechtsverfahren gaben die Kinder an, den Beschwerdeführer nicht sehen zu wollen sowie, dass er sie geschlagen, verletzt und in den Geräteschuppen gesperrt habe. In der Folge übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge der Mutter zur alleinigen Ausübung. Darüber hinaus schloss es mit einer einstweiligen Anordnung den Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern vorläufig für sechs Monate aus und erließ ein Näherungs- und Kontaktverbot. \n\n5\\. 2\\. a) In dem dieser Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zum Umgang hat der Beschwerdeführer vierzehntägige Wochenendbesuche der Kinder in seinem Haushalt und tägliche Kontakte von 18.00 bis 18.30 mittels Telekommunikation beantragt. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie um ihr Leben fürchte, sollte der Beschwerdeführer von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Er sehe sich durch die Trennung in seiner Ehre verletzt und habe wiederholt deutlich gemacht, dass seine Ehre nur durch Tötung wiederhergestellt werden könne. Die Beziehung sei für sie schon lange ein Martyrium gewesen, der Beschwerdeführer lebe nach tradierten afghanischen Wertvorstellungen, sei übermäßig eifersüchtig, habe sie beleidigt, misshandelt und ihr mehrfach mit dem Tod gedroht. Im Ausgangsverfahren hat die Mutter vorgebracht, die Schwester des Beschwerdeführers sei im Jahr 2003 Opfer eines sogenannten Ehrenmordes geworden, der Beschwerdeführer sei Drahtzieher der Tat gewesen. An den Kindern sei er nicht interessiert und übe gemeinsam mit seiner Mutter archaische Erziehungsmethoden aus. \n\n6\\. b) Das Familiengericht hat umfangreich Beweis zu der Behauptung der Mutter erhoben, um ihr Leben zu fürchten, weil der Beschwerdeführer sie bedroht habe, sowie zur Eifersucht, zum Rollenbild des Beschwerdeführers und zu den Geschehnissen im Oktober 2020. Hierzu hat es Zeuginnen und Zeugen, unter anderem Geschwister der Mutter und des Beschwerdeführers, sowie die Beteiligten und die Kinder mehrfach persönlich angehört. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben einen Umgangsausschluss mit der Begründung befürwortet, dass die Mutter gravierende Ängste habe, die sich bei einem Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern auch auf die Kinder übertrügen. Zudem könne den Kindern nicht abverlangt werden, Stillschweigen über den Aufenthaltsort der Mutter zu wahren. Sollte etwas passieren, könne ihnen nicht die Verantwortung hierfür aufgebürdet werden. \n\n7\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. April 2022 hat das Familiengericht auf der Grundlage von § 1684 BGB den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern für die Dauer von drei Jahren bis zum 22. April 2025 ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Mutter bestehe, die mit einer zumindest mittelbaren Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung der Kinder einhergehe. Das Wohl der Kinder sei von der Unversehrtheit der Mutter, die die alleinige elterliche Sorge ausübe, abhängig. Das Gericht sei von der Richtigkeit der Angaben der Mutter, insbesondere über die Geschehnisse im Oktober 2020, über das Weltbild des Beschwerdeführers sowie über dessen Eifersucht und seine Bedrohungen überzeugt. Dass eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Mutter bestehe, werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Mutter und die Kinder immer noch unter umfassendem Polizeischutz stünden. Im Hinblick auf die Gefährdung der Mutter könne dem Beschwerdeführer Umgang mit den Kindern nicht gewährt werden. Denn es bestünde das Risiko, dass der Aufenthaltsort der Mutter bekannt und die körperliche Unversehrtheit der Mutter durch oder auf Veranlassung des Beschwerdeführers verletzt würde. Ein milderes Mittel erscheine nicht möglich, auch begleiteter Umgang oder Kontakte mittels Fernkommunikation könnten die Aufdeckung des Aufenthaltsortes zur Folge haben. \n\n8\\. c) Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Auskunft über die aktuelle Gefährdungslage der Mutter bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt und zudem die das Tötungsdelikt zum Nachteil der Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Strafakten beigezogen. Die Eltern sowie die Kinder sind durch das Oberlandesgericht erneut angehört worden. \n\n9\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 15. März 2023 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Familiengericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das Wohl der Kinder von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhänge und eine solche unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls zu einem Umgangsausschluss führen könne. Für das familiengerichtliche Eingreifen genüge bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen seien, je schwerer der drohende Schaden wiege. \n\n10\\. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Gefährdungseinschätzung auf die Bewertung des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes und die Lagefortschreibungen der Regionalen Ermittlungs- und Einsatzeinheit der Polizei gestützt, die weiterhin von einer konkreten Gefahr für die Mutter ausgingen, weshalb diese und die Kinder nach wie vor engmaschig im Opferschutzprogramm betreut würden. Dies sei auch anlässlich der persönlichen Anhörungen der Kinder im Gerichtsgebäude deutlich geworden, die unter extremen Sicherheitsmaßnahmen stattgefunden hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nach dem Eindruck des Senats widersprüchlich und nicht glaubhaft, während jene der Mutter sich als authentisch und plausibel darstellten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Familiengerichts, auch zu den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, verwiesen. \n\n11\\. Daneben gebe es noch einen weiteren Aspekt, das Tötungsdelikt zum Nachteil der \"westlich lebenden\" Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2003. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer sich dahingehend geäußert, dass es zu einer Verurteilung seines Bruders wegen fahrlässiger Tötung nur aufgrund des großen Medieninteresses gekommen sei. Das sei der Fall gewesen, weil die Behauptung im Raum gestanden habe, das Ganze sei ein sogenannter Ehrenmord gewesen. Bedauern über den Tod der Schwester sei bei dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise erkennbar gewesen, vielmehr habe sein Augenmerk auf dem seiner Ansicht nach zu Unrecht verurteilten Bruder gelegen, der damals noch minderjährig gewesen sei und daher nur wegen fahrlässiger Tötung habe verurteilt werden können. Nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil gehe das Oberlandesgericht nicht davon aus, dass die Verurteilung wegen des öffentlichen Drucks erfolgt sei. Das geschilderte Tatgeschehen - wobei es insbesondere nicht möglich gewesen sei, das erst nach der Verurteilung eingegangene Sachverständigengutachten zu finden, wonach es sich um einen aufgesetzten Schuss gehandelt haben solle - sei vorsichtig ausgedrückt extrem außergewöhnlich. Die Tatsache, dass das jüngste Familienmitglied mit der altersbedingt geringsten Straferwartung zufällig im Papierkorb eine geladene Waffe finde, mitnehme und dann versehentlich seine Schwester erschieße, während alle anderen Familienmitglieder außer Haus seien, könne ein Indiz sein, dass die mehrfach geäußerte Annahme der Mutter, es habe sich um einen sogenannten Ehrenmord gehandelt, nicht völlig fernliege. \n\n12\\. Nach alldem lägen gewichtige objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Mutter vor. Es bestehe daher keine andere Möglichkeit, als den Umgang zum mittelbaren Schutz der Kinder für längere Zeit auszuschließen. Ein milderes Mittel in Form von begleiteten Umgängen komme, wie das Familiengericht zurecht angenommen habe, nicht in Betracht. Sollten die Kinder sich hier \"verplappern\", hätte dies einen weiteren Umzug nebst Schulwechsel und den Verlust des sozialen Umfelds zur Folge, was nicht im Kindeswohlinteresse liege. \n\n13\\. d) Dagegen hat der Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben. Das Oberlandesgericht stütze sich nur auf Vermutungen. Eine konkrete Gefahr sei nicht bewiesen. Die Gehörsrüge hat das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 31. März 2023 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer habe eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Sämtliche Gesichtspunkte seien gewürdigt und die Angelegenheit mit den Beteiligten persönlich erörtert worden. Die Behauptung, eine Gefährdung sei nicht nachgewiesen, sei für Gehörsverletzungsgesichtspunkte unerheblich. Die Rechtskraft des Strafurteils gegen den Bruder des Beschwerdeführers verhindere nicht, dass der Senat alle Umstände des Einzelfalls würdigen dürfe. \n\n14\\. 3\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 sowie in Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nII.\n\n15\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n16\\. 1\\. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Familiengerichts wendet, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht. Das Oberlandesgericht hat nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung eine vollumfängliche eigene Sachentscheidung getroffen. Der erstinstanzliche Beschluss des Familiengerichts ist damit prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558\u002F22 -, Rn. 14 m.w.N.). \n\n17\\. 2\\. Auch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März 2023 über die Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht in zulässiger Weise angegriffen. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht erkennen, dass durch die Entscheidung über die Gehörsrüge der Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG eigenständig verletzt sein könnte und nicht lediglich eine (vermeintlich) unterbliebene Heilung einer Gehörverletzung durch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung geltend gemacht wird (vgl. BVerfGK 20, 300 \u003C302>). \n\n18\\. 3\\. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2023 nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise auf. Auf diese Substantiierungsanforderungen kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden; eine Grundrechtsverletzung, insbesondere eine des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, liegt nicht auf der Hand (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773\u002F22 -, Rn. 12 und vom 19. September 2023 - 1 BvR 155\u002F23 -, Rn. 6 jeweils m.w.N.). \n\n19\\. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23> m.w.N.; 153, 74 \u003C137 Rn. 104>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 \u003C386 f.>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>). \n\n20\\. Die beschwerdeführende Person muss hinreichend substantiiert deutlich machen, worin die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt. Die Verfassungsbeschwerde ist keine Fortführung des fachgerichtlichen Verfahrens lediglich in anderem Gewande. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 111, 54 \u003C84>; 134, 242 \u003C353 Rn. 323>; 136, 382 \u003C390 f. Rn. 27>; BVerfGK 17, 492 \u003C496>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu prüfen (vgl. BVerfGE 111, 54 \u003C84>; 139, 321 \u003C364 f. Rn. 130>; 148, 69 \u003C132 f. Rn. 155>). Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 \u003C9 f.>; 99, 145 \u003C160>; 129, 78 \u003C102>; 136, 382 \u003C390 f. Rn. 27>; BVerfGK 15, 509 \u003C516>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße Grundrechte von der Entscheidung beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 42, 163 \u003C168>; 72, 122 \u003C138>; 82, 236 \u003C259>; BVerfGK 15, 509 \u003C516>; stRspr). \n\n21\\. b) Eine Verletzung seiner gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte legt der Beschwerdeführer nicht diesen Anforderungen entsprechend dar. Der Beschwerdeführer befasst sich zwar inhaltlich intensiv mit den angegriffenen Entscheidungen. Allerdings lassen seine Ausführungen beinahe jeglichen verfassungsrechtlichen Gehalt vermissen. Sein Vortrag in der Sache beinhaltet ausschließlich seine Ansicht zur vermeintlich unzureichenden Sachverhaltsermittlung und zur fehlerhaften Beweiswürdigung der Gerichte, ohne dass eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts hinreichend dargetan würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich letztlich in dem Unterfangen, das fachgerichtliche Verfahren im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens fortzusetzen. \n\n22\\. c) Eine Verletzung des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2023 in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass auf die Einhaltung der Zulässigkeitsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ausnahmsweise verzichtet werden könnte. \n\n23\\. Der mehrjährige Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern greift zwar in sein Elterngrundrecht ein. Der Eingriff ist jedoch auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelung in § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gerechtfertigt. \n\n24\\. aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206>; BVerfGK 17, 407 \u003C411>). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C205 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 19). Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts auf der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25\\. Mai 2022 - 1 BvR 326\u002F22 -, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345\u002F22 -, Rn. 10). Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>); es muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 21 m.w.N.). \n\n25\\. Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (vgl. BVerfGK 20, 135 \u003C142 f.>), das Kind also bei einem Elternteil lebt und der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgeschlossen wird. Denn insoweit liegt keine Trennung des Kindes von beiden Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943\u002F22 -, Rn. 14). \n\n26\\. bb) Gemessen daran ist das Oberlandesgericht den genannten Anforderungen sowohl in sachlich-rechtlicher Hinsicht als auch in der Gestaltung des Verfahrens noch gerecht geworden. Es hat den lang andauernden Umgangsausschluss vorliegend im Ergebnis ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf die festgestellte, vom Beschwerdeführer ausgehende mittelbare Kindeswohlgefahr aufgrund der unmittelbaren Gefahr für die Mutter begründet. Eine solche Begründung der für den Umgangsausschluss erforderlichen Kindeswohlgefährdung ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766\u002F12 -, Rn. 24). \n\n27\\. Die getroffenen Feststellungen zu der so begründeten Gefährdung des Kindeswohls beruhen auf einer noch hinreichend tragfähigen Grundlage. Zur Gefährdungslage der Mutter hat sich das Oberlandesgericht auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, die Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, den eigenen Eindruck vom Beschwerdeführer sowie auf die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Gefährdungseinschätzung der mit dem Schutz der Mutter betrauten Polizeidienststelle gestützt. Diese hat mehrfach ausgeführt, auch gegenwärtig noch von einer konkreten Gefährdung der Mutter durch den Beschwerdeführer auszugehen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht sich für die Annahme einer fortdauernden Gefährdung auch auf die Tatsache stützt, dass die Mutter mit den Kindern weiterhin in einem kostenträchtigen Opferschutzprogramm lebt. Der Rückschluss auf eine konkrete Gefahr aus dem Verbleib der Mutter und dementsprechend der Kinder in diesem Programm aufgrund der Gefahrenbeurteilung durch die zuständige Polizeidienststelle ist hinreichend tragfähig. Auch im Übrigen genügt die fachgerichtliche Sachverhaltsermittlung den verfassungsrechtlichen Anforderungen daran. Das Oberlandesgericht hat sich, auch unter prozessual zulässigem Rückgriff auf die durch das Familiengericht erhobenen Beweise, durch eine umfangreiche Beweisaufnahme eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidungsfindung verschafft. \n\n28\\. Die Dauer des insgesamt dreijährigen Umgangsausschlusses stellt wegen der festgestellten erheblichen Gefährdungslage der Mutter und der daraus abgeleiteten Kindeswohlgefährdung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers nicht in Frage. Das Oberlandesgericht hat die Möglichkeit von begleiteten Umgangskontakten erwogen, diese aber in hier verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit der Erwägung ausgeschlossen, dass dabei ein Bekanntwerden des Aufenthalts von Mutter und Kindern nicht ausgeschlossen und Letzteren ein Schweigegebot nicht zugemutet werden könne. Die lange Dauer des Umgangsausschlusses führt auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zur Unverhältnismäßigkeit des angegriffenen Beschlusses. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ein über die Dauer von einem Jahr hinausgehender Umgangsausschluss möglich. Entscheidend ist, dass dieser regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann. Dem trägt das deutsche Recht mit der Regelung des § 1696 Abs. 1 BGB Rechnung. Danach besteht jederzeit - auch vor Ablauf der hier angeordneten Frist - die Möglichkeit, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangsausschlusses herbei zu führen, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind (vgl. EGMR, Hub v. Deutschland, 22. April 2008, Nr. 1182\u002F05; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326\u002F14 -, Rn. 26 f.), etwa aufgrund einer grundlegenden Verhaltensänderung des Beschwerdeführers keine Gefahr mehr von ihm ausgehen sollte. \n\n29\\. 4\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n30\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen mehrjährigen Umgangsausschluss - Rechtfertigung des Umgangsausschlusses des Vaters bei Gewaltausübung und Todesdrohungen gegen Mutter - Verfassungsbeschwerde bereits mangels Darlegung einer Verletzung des väterlichen Elternrechts unzulässig","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:09.507Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":44,"decisionDate":145,"fullText":146,"summary":147,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":149},"4715","ECLI:DE:NEURIS:KORE725292025","ecli-de-neuris-kore725292025","XII ZB 503\u002F23","2025-10-01T00:00:00.000Z","#  Bestimmung des Geburtsnamens durch sorgeberechtigte Eltern bei teilweise nicht nachgewiesenem Familiennamen \n\n## Leitsatz\n\nDie Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391\u002F19 - FamRZ 2021, 831). 12\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Das vorliegende Personenstandsverfahren betrifft die Berichtigung des Geburtenregisters nach einer von den Eltern für das Kind getroffenen Namensbestimmung. \n\n2\\. Das betroffene Kind wurde im August 2022 geboren. Die Mutter (Beteiligte zu 1) ist afghanische Staatsangehörige. Der Vater (Beteiligter zu 2) gibt an, ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Identität des Vaters und Eheschließung der Eltern sind nicht nachgewiesen. \n\n3\\. Schon vor der Geburt hatte der Vater mit Zustimmung der Mutter die Anerkennung der Vaterschaft erklärt und hatten die Eltern Sorgeerklärungen nach § 1626 a BGB abgegeben. Nach der Geburt wählten sie für die Namensführung des Kindes das deutsche Recht und bestimmten den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. \n\n4\\. Die Eintragung des Kindes im Geburtenregister erfolgte zunächst mit dem Namen der Mutter. Das Standesamt (Beteiligter zu 3) hat die Frage sodann im Wege der Zweifelsvorlage dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt nach § 48 PStG angewiesen, im Geburtenregister einen Vermerk beizuschreiben, nach dem Geburtsname des Kindes der Name des Vaters ist mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht. \n\n5\\. Bezüglich eines weiteren Kindes der Beteiligten zu 1 und 2 ist vor dem Senat das Verfahren XII ZB 504\u002F23 anhängig. \n\nB.\n\n6\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\nI.\n\n7\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dass die Rechtsbeschwerdebegründung keinen Antrag gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG enthält, ist unschädlich. Denn bei Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz durch die Aufsichtsbehörde bedarf es keiner formellen oder materiellen Beschwer. Der Aufsichtsbehörde ist durch die Einräumung eines vom Inhalt der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das gilt auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Aufsichtsbehörde braucht mithin kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben. Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 7 mwN). \n\nII.\n\n8\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat seine in StAZ 2024, 49 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass die Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens eines Elternteils auch dann möglich sei, wenn der Familienname des anderen Elternteils feststehe. Sachliche Gründe, das Namensbestimmungsrecht der Eltern nach § 1617 BGB einzuschränken, seien nicht gegeben. Der Wortlaut des § 1617 BGB setze nicht voraus, dass der gewählte Name urkundlich nachgewiesen sei. \n\n10\\. Mit dem geführten Namen sei der rechtmäßig zu führende Name gemeint. Die Bestimmungserklärung richte sich auf den von dem Elternteil, dessen Name zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt wird, rechtmäßig zu führenden Namen. Der Wirksamkeit der Namensbestimmung stehe nicht entgegen, wenn die Eltern von einer Übereinstimmung des tatsächlich geführten mit dem rechtmäßig zu führenden Namen ausgingen und diese Vorstellung sich später als falsch herausstelle. Das Kind trage vielmehr kraft Gesetzes und mit Bindungswirkung statt des eingetragenen Namens den vom entsprechenden Elternteil rechtmäßig zu führenden Namen. Es seien auch keine Kindeswohlbelange zu erkennen, die es in Ausübung des staatlichen Wächteramts gebieten würden, die von den Eltern getroffene Namenswahl im Interesse des Kindes zu korrigieren oder § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB teleologisch zu reduzieren. \n\n11\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auf die Namenserteilung ist aufgrund der von den Eltern gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von den Eltern nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB erteilte Name des Vaters im Geburtenregister einzutragen ist. \n\n12\\. a) Nach der zu § 1617 b Abs. 1 BGB ergangenen Rechtsprechung des Senats richtet sich die Bestimmung des Geburtsnamens auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391\u002F19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 17 ff.). \n\n13\\. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB, die insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391\u002F19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 20). \n\n14\\. Die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls kann auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachweisen bzw. aufklären lassen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391\u002F19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 23 mwN). Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391\u002F19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 24). \n\n15\\. An diesen Grundsätzen hat sich durch die zum 1. Mai 2025 in Kraft getretene Namensrechtsreform nichts geändert. \n\n16\\. b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391\u002F19 - FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum. \n\n17\\. aa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München widerspricht es sowohl dem Kindeswohl als auch dem „staatlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung“, wenn der gesicherte, von dem nachgewiesenen Namen der Mutter abgeleitete Geburtsname gegen einen vorläufigen, bislang unbewiesenen Familiennamen des Vaters eingetauscht würde. Eine Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens des Vaters komme nicht in Betracht, wenn ein gesicherter Name, nämlich derjenige der Mutter, feststehe (OLG München StAZ 2022, 180). Nach einer weiteren Auffassung ist das Wahlrecht der Eltern zwischen dem gesicherten Familiennamen der Mutter und dem ungesicherten Familiennamen des Vaters aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das Kindeswohl sei vom Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auch gegenüber den Eltern zu schützen, was sich methodisch mit einer teleologischen Reduktion der §§ 1617 Abs. 1 Satz 1, 1617 a Abs. 2 (aF), 1617 b Abs. 1 BGB begründen lasse (Wall StAZ 2022, 182, 184). \n\n18\\. bb) Dabei wird jedoch bereits außer Acht gelassen, dass die Namensbestimmung vom Gesetz in §§ 1617 ff. BGB bewusst den Eltern überantwortet und nicht mit einer Kindeswohlprüfung verbunden ist. Das Recht zur Namensbestimmung ist Teil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 306, 307 f.). Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens - anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung - eine verantwortungslose Namenswahl (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJW­RR 2014, 1156 f.) sowie ein damit verbundener Missbrauch des Elternrechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffenden Namensbestimmung. Da diese sich nach der Rechtsprechung des Senats auf den rechtmäßig zu führenden Namen richtet, ist auch insoweit ein Missbrauch des Bestimmungsrechts ausgeschlossen. Die von den Eltern erklärte Namensbestimmung ist demnach wirksam und muss vom Standesamt bei der Eintragung im Geburtenregister berücksichtigt werden. \n\n19\\. Ein möglicher staatlicher Eingriff in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG hätte seinen Platz demzufolge vorrangig in der von § 1666 BGB geregelten Sorgerechtsentziehung, die eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Sollte eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Namenswahl in Betracht kommen, wäre einer solchen mithin durch gerichtliche Entziehung des Sorgerechts im Hinblick auf die Befugnis zur Namensbestimmung zu begegnen. Diese Entscheidung ist dem Familiengericht vorbehalten. Wenn und solange eine entsprechende Entziehung vom Familiengericht nicht ausgesprochen wurde, besteht die elterliche Sorge unbeschränkt. Dass durch die Erteilung des rechtmäßig zu führenden Namens eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet werden könnte, liegt ohnedies fern. \n\n20\\. Ist der von den Eltern erteilte Name nicht gesichert, reicht auch dies für eine Kindeswohlgefährdung nicht aus. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Personenstandsrechts in der nicht nachgewiesenen Namensführung keinen Hinderungsgrund für die entsprechende Namenserteilung gesehen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391\u002F19 - FamRZ 2021, 831). \n\n21\\. Ist die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen, mag dies zwar einen Gesichtspunkt bei der Abwägung der Kindeswohlbelange darstellen, der für die Wahl des Elternteils mit gesichertem Namen spricht. Mangels Kindeswohlgefährdung obliegt die Entscheidung aber allein den sorgeberechtigten Eltern im Rahmen der ihnen von Art. 6 Abs. 2 GG garantierten Elternautonomie. In Anbetracht der in § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers scheidet daher auch eine geltungserhaltende Reduktion aus, weil dadurch in der Sache die autonome Entscheidung der Eltern unzulässigerweise durch eine vom Gesetz nicht vorgesehene offene Kindeswohlabwägung begrenzt werden könnte. \n\n22\\. 3\\. Das Beschwerdegericht hat die sich aus der Rechtsprechung des Senats ergebenden Maßstäbe zutreffend angewendet. Die vom Amtsgericht getroffene Anweisung an das Standesamt zur Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister ist daher zu Recht ergangen. \n\nGuhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs an der Signaturgehindert. Günter Guhling Nedden-Boeger Krüger","Bestimmung des Geburtsnamens durch sorgeberechtigte Eltern bei teilweise nicht nachgewiesenem Familiennamen","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:13.947Z",{"id":151,"ecli":152,"slug":153,"caseNumber":154,"courtId":78,"decisionDate":145,"fullText":155,"summary":156,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":157},"4726","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463932501","ecli-de-neuris-kvre463932501","1 BvR 1236\u002F25","#  Nichtannahmebeschluss: Potentielle Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im familiengerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter durch anderen Einzelrichter \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n2\\. 1\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers weder in seinem Recht auf ein faires Verfahren noch in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23 f.>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>) genügenden Weise auf. Letztlich beschränken sich die Ausführungen darauf, zu rügen, dass das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 26. Mai 2025 in Anwendung des maßgeblichen Fachrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO) zu einer anderen Entscheidung über das gestellte Ablehnungsgesuch hätte gelangen müssen. Das legt gerade nicht die mögliche Verletzung von Verfassungsrecht dar. \n\n3\\. 2\\. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf die Einhaltung der Darlegungsobliegenheiten aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2023 -1 BvR 1555\u002F23 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 770\u002F24 -, Rn. 8). Allerdings bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Oberlandesgericht nicht in der durch § 45 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG) vorgegebenen Besetzung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum zivilgerichtlichen Verfahren bei einer Übertragung der Entscheidung nach § 526 ZPO auf den Einzelrichter des Oberlandesgerichts im Fall von dessen Ablehnung der Senat für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60\u002F06 -, Rn. 5 f.; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194\u002F05 -, Rn. 14 ff.). Nach zum Fachrecht wohl einhellig vertretener Auffassung gilt dies auch, wenn - wie vorliegend - eine Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter auf der Grundlage von § 68 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO erfolgt ist (vgl. Bahrenfuss, in: Bahrenfuss, FamFG, 3\\. Aufl. 2017, § 6 Rn. 75; Perleberg-Kölbel, in: BeckOK FamFG, Stand 1.9.2025, § 6 Rn. 26; Sternal, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 6 Rn. 53; Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 6 FamFG Rn. 9c). \n\n4\\. Damit dürfte es fachrechtlich nicht zu vereinbaren sein, dass das Oberlandesgericht über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26. Mai 2025 durch eine andere Einzelrichterin als die abgelehnte Richterin und nicht durch den zuständigen Senat in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern entschieden hat. Ob darin eine willkürliche Anwendung des Fachrechts liegen kann oder der Beschluss auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruhte (vgl. BVerfGE 82, 286 \u003C299>; stRspr), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Verfassungsbeschwerde thematisiert die Frage der Zuständigkeit für die angegriffene Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bei Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter überhaupt nicht. Es fehlt damit schon an einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter diesem Aspekt. \n\n5\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n6\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Potentielle Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im familiengerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter durch anderen Einzelrichter","2026-07-10T22:09:15.567Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":44,"decisionDate":163,"fullText":164,"summary":165,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":166,"updatedAt":167},"4831","ECLI:DE:NEURIS:KORE726082025","ecli-de-neuris-kore726082025","XII ZB 627\u002F24","2025-09-24T00:00:00.000Z","#  Verfahren in Familiensachen: Anforderungen an den Tatrichter bei Widersprüchen zwischen Privat- und Gerichtsgutachten; Amtsermittlungsgrundsatz \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung der für sie eingerichteten Betreuung. \n\n2\\. Für die Betroffene wurde im März 2017 ein Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Im Dezember 2023 hat das Amtsgericht ein Verfahren zur Verlängerung der Betreuung eingeleitet und ein Sachverständigengutachten zur Frage der medizinischen Voraussetzungen der Betreuungsverlängerung und der Einschränkung oder Aufhebung der Betreuung eingeholt. Da der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, die Betroffene sei trotz ihrer Alkoholabhängigkeit sowie einer histrionischen Persönlichkeitsstörung im Stande, ausreichende Vollmachten an Vertrauenspersonen zu erteilen, weshalb die Betreuung nicht zwingend erforderlich sei, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen die Betreuung aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat sie ein vom 7. Oktober 2024 datierendes Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie S. vorgelegt, wonach sie unter Alkoholabhängigkeit sowie einer mittelgradigen Depression leide und eine Fortführung der Betreuung empfohlen werde. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: \n\n6\\. Die Betreuung sei aufzuheben, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Die sowohl vom gerichtlich bestellten Sachverständigen als auch im Privatgutachten attestierte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit rechtfertige eine Verlängerung der Betreuung nicht. Soweit bei der Betroffenen nach dem eingeholten Sachverständigengutachten auch eine histrionische Persönlichkeitsstörung vorliege, sei sie jedoch nicht darin beeinträchtigt, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Soweit in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten eine chronifizierte Depression von mittelgradigem Ausmaß attestiert werde, sei festzustellen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen des Anhörungstermins ausgeführt habe, aufgrund seiner Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Depression gezeigt. In der Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Unterlagen erscheine die Diagnose einer mittel- oder schwergradigen Depression auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Privatgutachten nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Selbst wenn man aber vom Vorliegen einer mittelgradigen Depression ausgehen sollte, liege jedenfalls keine Kausalität zwischen einer solchen Erkrankung und einer Unfähigkeit der Betroffenen zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten vor. \n\n7\\. Denn in dem Privatgutachten sei hierzu ausgeführt, dass die Betroffene bedingt durch die Diagnose einer mittelgradigen chronischen Depression nicht mehr in der Lage sei, lebenswichtige Alltagsvorgänge zu erfassen und zu verrichten. Hierunter seien jedoch tatsächliche Alltagsvorgänge, wie das Einkaufen oder das Fahren zum Arzt, zu verstehen und nicht die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten. Zudem werde in dem Privatgutachten die Fortführung der Betreuung lediglich empfohlen. Eine weitere Betreuung sei auch deshalb nicht erforderlich, da der Betroffenen andere Hilfen zur Verfügung stünden, die sie trotz ihrer Erkrankung vorrangig nutzen könne und auch genutzt habe. \n\n8\\. 2\\. Diese Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht Stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht sich inhaltlich nicht ausreichend mit dem Privatgutachten befasst hat. \n\n9\\. a) Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544\u002F21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 18 mwN). \n\n10\\. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544\u002F21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 19 mwN). \n\n11\\. b) Diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung nicht. \n\n12\\. Das Beschwerdegericht hat seine Überzeugung von der Art der Erkrankung der Betroffenen und der damit verbundenen fehlenden Betreuungsbedürftigkeit im Wesentlichen auf das bereits im amtsgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten gestützt, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betroffene an einer Alkoholabhängigkeit sowie einer histrionischen Persönlichkeitsstörung leide. In dem von der Betroffenen vorgelegten Privatgutachten, das sich auf eine umfassende Exploration der Betroffenen stützt, kommt der Gutachter hingegen zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine chronifizierte Depression sowie eine Delta-Alkoholabhängigkeit vorliege und deshalb die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben seien. Damit weicht das Privatgutachten sowohl bei der Diagnose der Erkrankung der Betroffenen als auch bei der Frage der Betreuungsbedürftigkeit erheblich von der Beurteilung des gerichtlich bestellten Gutachters ab. \n\n13\\. Diesen Widerspruch hat das Beschwerdegericht nicht ausreichend aufgeklärt. Dazu hätte jedoch insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil sich das schriftliche Gerichtsgutachten mit der Frage einer Depression nicht befasst und sich der Gerichtsgutachter lediglich im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht dahingehend geäußert hat, dass er aufgrund seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Depression gesehen habe. Die in dem Privatgutachten gestellte Diagnose einer Depression beruht hingegen auf einer umfangreichen und auf diese Erkrankung bezogenen Testung der Betroffenen. Unter diesen Umständen genügt es zur Begründung, warum dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu folgen ist, nicht, nur darauf zu verweisen, die Diagnose einer mittel- oder schwergradigen Depression sei auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Privatgutachten nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Das Beschwerdegericht wäre vielmehr gehalten gewesen, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen das vorgelegte Privatgutachten zur Kenntnis zu geben und ihn dazu anzuhören oder eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. \n\n14\\. c) Insofern rügt die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet hat, weshalb es trotz der durch das Privatgutachten neu eingebrachten medizinischen Standpunkte nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren hingewirkt hat. \n\n15\\. 3\\. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). \n\n16\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice","Verfahren in Familiensachen: Anforderungen an den Tatrichter bei Widersprüchen zwischen Privat- und Gerichtsgutachten; Amtsermittlungsgrundsatz","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:25.608Z",{"id":169,"ecli":170,"slug":171,"caseNumber":172,"courtId":44,"decisionDate":163,"fullText":173,"summary":174,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":166,"updatedAt":175},"4833","ECLI:DE:NEURIS:KORE726382025","ecli-de-neuris-kore726382025","XII ZB 114\u002F25","#  Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zugewiesenen Pkws \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich. 10 14\n\n2\\. Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent. 15\n\n3\\. Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen. 22\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit dem Antragsteller darin aufgegeben worden ist, eine Nutzungsvergütung von monatlich 150 € an die Antragstellerin zu zahlen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nWert: 2.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde betrifft eine Haushaltssache, welche die Zuweisung eines Pkw und eine hierfür festgesetzte Nutzungsvergütung zum Gegenstand hat. \n\n2\\. Die Beteiligten sind verheiratet, haben zwei minderjährige Kinder und leben seit Januar 2022 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der verfahrensgegenständliche, im Jahr 2019 gebraucht erworbene Seat Alhambra diente der Familie als - zuletzt einziges - Fahrzeug für alle Alltagsangelegenheiten. Bei ihrem Auszug mit den Kindern nahm die Antragsgegnerin den Pkw einschließlich zweier Kindersitze und eines Fahrradträgers mit. Der Antragsteller, der nach der Trennung zeitweilig ein Fahrzeug von seiner Schwester geliehen hatte, zahlte die Steuern und Versicherungsbeiträge für den streitgegenständlichen Pkw, der inzwischen verschiedene von der Antragsgegnerin verursachte Schäden aufweist, bis zuletzt allein. Im März 2024 wechselten die Kinder in den Haushalt des Antragstellers. \n\n3\\. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, das Fahrzeug einschließlich Ersatzreifen und Fahrradträger an den Antragsteller herauszugeben. Auf ihre dagegen gerichtete Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss dahin abgeändert, dass dem Antragsteller der Pkw einschließlich Ersatzreifen, Kindersitzen und sämtlichen Schlüsseln sowie der Pkw-Fahrradaufsatz mit Zubehör, insbesondere Schlüsseln und Trägerarm, für die Zeit des Getrenntlebens zum alleinigen Gebrauch zugewiesen und die Antragsgegnerin zur Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet wird. Den Antragsteller hat das Oberlandesgericht verpflichtet, für die Nutzung des Fahrzeugs beginnend ab dem 1. März 2025 eine monatliche Vergütung in Höhe von 150 € an die Antragsgegnerin zu zahlen und die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Versicherung zu tragen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit das Beschwerdegericht den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsvergütung von 150 € verpflichtet hat. Sie führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in MDR 2025, 1002 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, es entspreche der Billigkeit, dem Antragsteller den im Miteigentum der Beteiligten stehenden Pkw nebst Schlüsseln, Ersatzreifen, Kindersitzen und Fahrradträger (nebst Schlüsseln und Zubehör) für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisen, weil dieser dringender als die Antragsgegnerin auf die Nutzung angewiesen sei. Er habe jedoch eine Vergütung in Höhe von monatlich 150 € für die Nutzung des Fahrzeugs an die Antragsgegnerin zu zahlen. Dass die Antragsgegnerin dies nicht geltend gemacht habe, sei unschädlich, weil das Gericht im Haushaltsverfahren nicht an etwaige Anträge der Beteiligten gebunden sei. Auch wenn die Einleitung des Haushaltsverfahrens einen Antrag voraussetze, sei eine vorherige Zahlungsaufforderung oder ein Antrag der zur Überlassung verpflichteten Antragsgegnerin auf Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich. Bei § 1361 a BGB handele es sich nicht um eine \"klassische Anspruchsnorm\". Vielmehr könne Ergebnis der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung auch sein, dass das Gegenteil dessen auszusprechen sei, was der Antragsteller begehre. Für die Frage, ob eine angemessene Vergütung festzusetzen sei, sei insbesondere auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen. Mit Blick auf die Einkünfte des Antragstellers, die die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts und des Unterhalts seiner Unterhaltsgläubiger zuließen, entspreche die Festsetzung einer Nutzungsvergütung der Billigkeit. Für die Höhe der Nutzungsvergütung sei der objektive Nutz- bzw. Mietwert des zugewiesenen Gegenstands maßgeblich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des hälftigen Miteigentums beider Beteiligter an dem Fahrzeug sowie des Umstands, dass der Antragsteller dieses in der Trennungszeit zunächst nicht habe nutzen können, ohne hierfür einen Ausgleich erhalten zu haben, sei die Nutzungsvergütung auf einen monatlichen Betrag von 150 € zu bemessen. \n\n6\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. \n\n7\\. a) Soweit das Beschwerdegericht die Zuweisung des Pkw nebst Ersatzreifen und Fahrradträger zur vorläufigen Nutzung an den Antragsteller gebilligt und die amtsgerichtliche Entscheidung um die Zuweisung von Fahrzeugschlüsseln sowie Zubehör und Schlüsseln für den Fahrradträger ergänzt hat, scheidet eine Verschlechterung der Entscheidung zum Nachteil des allein rechtsmittelführenden Antragstellers aufgrund des auch in kontradiktorischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658\u002F10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 37 mwN; Sternal\u002FSternal FamFG 21\\. Aufl. § 69 Rn. 36) aus. \n\n8\\. b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die Festsetzung einer vom Antragsteller an die zur Überlassung des Fahrzeugs verpflichtete Antragsgegnerin zu zahlende Nutzungsvergütung von monatlich 150 € im Ergebnis durchgreifenden Bedenken begegnet. \n\n9\\. aa) Gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB werden Haushaltsgegenstände, die den getrenntlebenden Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht (§ 1361 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieses kann nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eine angemessene Vergütung für die Benutzung der zugewiesenen Haushaltsgegenstände festsetzen. Eine vollständige Aufteilung sämtlicher Haushaltsgegenstände ist dabei nicht erforderlich, vielmehr kann eine Nutzungsvergütung auch bei der Zuweisung von einzelnen Haushaltsgegenständen (vgl. hierzu OLG Koblenz FamRZ 2016, 1770, 1771; OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1087; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1105; Staudinger\u002FVoppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 4, 49, 76; Holzwarth FPR 2010, 559, 563) in Betracht kommen. Gerade bei der Zuweisung eines einzelnen umstrittenen Gegenstands kann der Regelung in § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB dabei Bedeutung zukommen, weil sie dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, einen etwa mit der Zuweisung an einen Ehegatten verbundenen nicht anderweitig kompensierten einseitigen wirtschaftlichen Nutzungsvorteil durch Festsetzung einer angemessenen Vergütung auszugleichen und damit einen anders nicht erzielbaren, der Billigkeit entsprechenden Interessenausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen. \n\n10\\. (1) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB keines diesbezüglichen Sachantrags des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten bedarf. \n\n11\\. (a) Allerdings wird das Verfahren in Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 FamFG) gemäß § 203 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet, mithin durch einen Antrag iSv § 23 FamFG, der nach § 203 Abs. 2 Satz 1 FamFG besonderen inhaltlichen Anforderungen unterliegt (vgl. Prütting\u002FHelms\u002FNeumann FamFG 6. Aufl. § 203 Rn. 4 und 6). Ob dieser Antrag gleichzeitig Sachantrag ist und das Gericht bindet, soweit es den Zuweisungsantrag selbst betrifft (vgl. Prütting\u002FHelms\u002FNeumann FamFG 6. Aufl. § 203 Rn. 2; Sternal\u002FGiers FamFG 21. Aufl. § 203 Rn. 2; Schwamb in Bumiller\u002FHarders\u002FSchwamb FamFG 13. Aufl. § 203 Rn. 1; Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FDürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 203 FamFG Rn. 2; differenzierend Dutta\u002FJacoby\u002FSchwab\u002FCirullies FamFG 4. Aufl. § 203 Rn. 3; Bergschneider\u002FCirullies Familienvermögensrecht 3. Aufl. Rn. 3.180; MünchKommFamFG\u002FErbarth 4. Aufl. § 203 Rn. 7 ff.), oder es sich insoweit um einen bloßen Verfahrensantrag ohne Bindungswirkung handelt (vgl. Götz\u002FBrudermüller FamRZ 2009, 1261, 1267; Bahrenfuss\u002Fvon Milczewski FamFG 3. Aufl. § 203 Rn. 6; Haußleiter\u002FEickelmann FamFG 2. Aufl. § 203 Rn. 2 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats, u.a. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241\u002F90 - FamRZ 1992, 531), bedarf dabei vorliegend ebenso wenig einer Entscheidung wie die damit zusammenhängende Frage, ob es für die Zuweisung eines Haushaltsgegenstands eines entsprechenden Sachantrags bedarf. Denn ein verfahrenseinleitender, den Gegenstand des Haushaltsverfahrens bestimmender Sachantrag wurde vorliegend vom Antragsteller gestellt. \n\n12\\. (b) Davon zu unterscheiden ist jedoch die vom Beschwerdegericht aufgeworfene und von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Frage, ob es für die Festsetzung einer Vergütung für die Benutzung des zuzuweisenden Haushaltsgegenstands eines entsprechenden Sachantrags bedarf. Dies hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint. \n\n13\\. Das Sachantragserfordernis ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, mithin des Rechts der Parteien, über das Verfahren und dessen Gegenstand selbst zu bestimmen (vgl. MünchKommZPO\u002FRauscher 7\\. Aufl. Einleitung Rn. 352; Wieczorek\u002FSchütze\u002FPrütting\u002FGebauer ZPO 5. Aufl. Einleitung Rn. 83, 85; Erbarth NZFam 2014, 515, 516). Es gilt immer dann, wenn die Parteien oder Beteiligten über Rechte streiten, die in ihrer Dispositionsbefugnis liegen (vgl. Dutta\u002FJacoby\u002FSchwab\u002FCirullies FamFG § 203 Rn. 3; Erbarth NZFam 2014, 515, 517). Dagegen bedarf es eines Sachantrags nicht und kommt einem gleichwohl gestellten Sachantrag keine Bindungswirkung zu, wenn oder soweit der Verfahrensgegenstand der Disposition der Parteien oder Beteiligten entzogen ist (vgl. Erbarth NZFam 2014, 515, 517). \n\n14\\. Dies ist bei der dem Gericht durch § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eröffneten Möglichkeit, eine Vergütung für die Benutzung eines zuzuweisenden Haushaltsgegenstands festzusetzen, der Fall. Anders als bei den als Anspruchsgrundlagen ausgestalteten Regelungen in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 und § 1568 b Abs. 3 BGB (vgl. hierzu OLG Brandenburg FamRZ 2018, 1098, 1099) begründet § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB schon nach seinem Wortlaut keinen Anspruch des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten im Sinne einer privatrechtlichen, seiner Dispositionsbefugnis unterfallenden Rechtsposition. Vielmehr eröffnet die Regelung dem Gericht lediglich eine ermessensgebundene Gestaltungsmöglichkeit, um eine der Billigkeit entsprechende Zuweisungsentscheidung treffen zu können (vgl. BeckOGK\u002FErbarth [Stand: 1. Juli 2025] BGB § 1361 a Rn. 112). Der durch den verfahrenseinleitenden Antrag (§ 203 Abs. 1 FamFG) festgelegte Verfahrensgegenstand bleibt dabei auch bei Festsetzung einer Nutzungsvergütung unverändert. Insbesondere handelt es sich bei der Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht um einen selbständigen Verfahrensgegenstand, der neben denjenigen der Zuweisung des Haushaltsgegenstands tritt, sondern um eine dem Gericht gesetzlich eingeräumte, auf die Zuweisungsentscheidung bezogene Gestaltungsmöglichkeit für eine schnelle, einfache, unbürokratische und zweckmäßige Zuweisungsentscheidung (vgl. Schulz\u002FHauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. Kapitel 5 Rn. 2; BR-Drucks. 635\u002F08 S. 22). \n\n15\\. (2) Die Annahme des Beschwerdegerichts, es bedürfe für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung keiner vorherigen Zahlungsaufforderung der zur Überlassung verpflichteten Antragsgegnerin, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Festsetzung einer Nutzungsvergütung allerdings teilweise - jeweils ohne nähere Begründung - an eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten geknüpft (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 783, 784; OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1087; Erman\u002FKroll-Ludwigs BGB 17. Aufl. § 1361 a Rn. 13; Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FDürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 a Rn. 39; Götz FamRZ 2023, 241, 250). Dies findet aber weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 2\u002F224 S. 32 f.) eine Grundlage. Vielmehr geht die Einleitung des Haushaltsteilungsverfahrens aufgrund der Regelung in § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB immer mit der Möglichkeit einher, dass die Zuweisung mit der Festsetzung einer zu zahlenden Nutzungsvergütung verbunden wird. Ob eine vorherige Zahlungsaufforderung erfolgt ist, könnte allenfalls für die Frage der Billigkeit einer Nutzungsvergütung Bedeutung erlangen. Hierfür ist indes vorliegend nichts ersichtlich. \n\n16\\. bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung des Beschwerdegerichts, dass der Antragsteller die Kosten für Steuer und Versicherungen des Fahrzeugs zu tragen habe, keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken (vgl. auch OLG München FamRZ 1998, 1230; Holzwarth FPR 2010, 559, 562; Schulz NZFam 2014, 483, 484). Sie ist von dem durch § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt und entspricht nicht nur der bisherigen Handhabung der Beteiligten, sondern trägt auch Billigkeitsgesichtspunkten Rechnung, nachdem allein der Antragsteller Nutzungsvorteile aus dem Fahrzeug zieht. \n\n17\\. cc) Demgegenüber hält die Festsetzung einer Nutzungsvergütung in Höhe von monatlich 150 € im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n18\\. (1) Die Entscheidung über die Festsetzung einer Nutzungsvergütung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FDürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361a Rn. 37; Staudinger\u002FVoppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 55). Sie hat - nicht anders als die Nutzungsvergütung bei Zuweisung der Ehewohnung - den Zweck, den Verlust des Haushaltsgegenstands und damit etwa einhergehende wirtschaftliche Nachteile für den zur Überlassung verpflichteten Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit zu kompensieren. Zugleich kann sie einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der andere Ehegatte die Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Eine Vergütungsregelung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht damit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens (vgl. zur Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28\u002F23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 8; BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10). Sie hat allerdings zu unterbleiben, wenn oder soweit hierdurch der eigene Unterhalt des nutzungsberechtigten Ehegatten oder derjenige seiner Unterhaltsgläubiger gefährdet oder wenn sie durch eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs des vergütungspflichtigen gegen den anderen Ehegatten wieder ausgeglichen würde (vgl. Staudinger\u002FVoppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 55; Holzwarth FPR 2010, 559, 562). \n\n19\\. Ob und in welchem Umfang der durch die Zuweisungsentscheidung begünstigte Ehegatte einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem umstrittenen Haushaltsgegenstand zieht, in welchem Umfang der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte durch den Verlust des Haushaltsgegenstands wirtschaftliche Nachteile erleidet und inwieweit es der Billigkeit entspricht, diese durch eine Nutzungsvergütung zu kompensieren, obliegt dabei einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28\u002F23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 9 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 16). \n\n20\\. (2) Die angefochtene Entscheidung begegnet auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab durchgreifenden Bedenken. \n\n21\\. Zwar stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede, dass der Antragsteller ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts und der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten in der Lage ist, eine Vergütung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen. Zu Recht macht sie allerdings geltend, dass es an den erforderlichen Feststellungen für die Bemessung der Höhe einer vom Antragsteller zu zahlenden Nutzungsvergütung fehlt. \n\n22\\. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht insoweit noch an, dass sich die Höhe einer angemessenen Vergütung im Ausgangspunkt an der üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlenden Miete bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren hat (vgl. Staudinger\u002FVoppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 56; MünchKommBGB\u002FWeber-Monecke 9. Aufl. § 1361 a Rn. 20; Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FDürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 a Rn 38), und zwar unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten (vgl. OLG München FamRZ 1998, 1230; Schulz NZFam 2014, 483, 485). \n\n23\\. Die Rechtsbeschwerde rügt allerdings zu Recht, dass sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, wie hoch das Einkommen des Antragstellers - nach der insoweit gebotenen überschlägigen Betrachtungsweise - ist sowie ob und gegebenenfalls in welcher ungefähren Höhe auch die Antragsgegnerin derzeit Einkünfte erzielt oder zum eigenen Unterhalt einsetzbares Vermögen besitzt. Vor allem hat das Beschwerdegericht nicht mitgeteilt, auf welcher Schätzgrundlage und in welcher Größenordnung es den Nutz- bzw. Mietwert des Fahrzeugs - unter Berücksichtigung seiner konkreten Beschaffenheit wie einer etwa mangelbedingten Gebrauchseinschränkung und den Antragsteller treffenden notwendigen Instandsetzungskosten - angesetzt hat. Eine Beurteilung, ob die vom Beschwerdegericht festgesetzte Vergütung angemessen ist, ist dem Senat auf dieser Grundlage nicht möglich. \n\n24\\. 3\\. Der angefochtene Beschluss kann daher hinsichtlich der Festsetzung der Nutzungsvergütung keinen Bestand haben. Die Sache ist insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der Senat die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen und daher in der Sache nicht abschließend entscheiden kann. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 26. November 2025**\n\nDer Senatsbeschluss vom 24. September 2025 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass das drittletzte Wort im ersten Absatz der Beschlussformel statt „Antragstellerin“ richtig „Antragsgegnerin“ lautet und es in Rn. 4 statt „Antragsgegner“ richtig „Antragsteller“ heißt.\n\nGuhling Klinkhammer Nedden-Boeger\n\nBotur Pernice","Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zugewiesenen Pkws","2026-07-10T22:09:25.848Z",{"id":177,"ecli":178,"slug":179,"caseNumber":180,"courtId":78,"decisionDate":181,"fullText":182,"summary":183,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":181,"parsedAt":184,"updatedAt":185},"5069","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463402501","ecli-de-neuris-kvre463402501","1 BvR 316\u002F24","2025-08-28T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Umgangsrechts - Grenzen der fachgerichtlichen Pflicht zur Umgangsregelung - hier insb keine Verletzung des Elternrechts durch fachgerichtlichen Verzicht auf eine begehrte Umgangsregelung erkennbar \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des Umgangs. \n\nA.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im August 2008 geborenen Sohnes. Mit der Mutter des Kindes war er nicht verheiratet, die Eltern übten aufgrund einer Sorgerechtserklärung zunächst das Sorgerecht gemeinsam aus. Sie trennten sich etwa ein Jahr nach der Geburt des Kindes. Dieses verblieb im Haushalt der Mutter. \n\nI.\n\n3\\. In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zwischen den Eltern, die ganz überwiegend sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht zum Gegenstand hatten. \n\n4\\. 1\\. So beantragten die Eltern im Jahr 2013 wechselseitig die Übertragung der elterlichen Sorge jeweils auf sich zur alleinigen Ausübung. Das Familiengericht holte in diesem Verfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten ein, dessen Ergebnis im hier gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hielt und hält das Gutachten für falsch. Die Mutter habe gegenüber dem Gutachter Unwahrheiten über den Beschwerdeführer verbreitet, die geeignet seien, ihn zu diskreditieren, herabzuwürdigen und ihn in die Nähe des sexuellen Missbrauchs zu bringen. Die Mutter leide unter psychischen Problemen. Angesichts des Inhalts dieses Gutachtens seien gemeinsame Gespräche mit der Mutter ausgeschlossen. Dem Gutachter warf der Beschwerdeführer Verfälschungen der Untersuchungsergebnisse vor. Mit am 24. September 2014 erlassenem Beschluss übertrug das Familiengericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für das Kind zur alleinigen Ausübung. Im Übrigen wies es die wechselseitigen Anträge der Eltern zurück. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nahm dieser in der Folgezeit zurück. Nachfolgend erfolgte mit einem am 24. Mai 2022 ergangenen familiengerichtlichen Beschluss die Übertragung auch der übrigen Bereiche der elterlichen Sorge auf die Mutter allein. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg. \n\n5\\. 2\\. Parallel zu diesem Sorgerechtsstreit wurde ein Verfahren zur Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn geführt. Das Familiengericht regelte mit einem Beschluss vom 24. September 2014 den Umgang dahingehend, dass der Beschwerdeführer 14-tägig von freitags bis montags und 14-tägig freitags an den umgangsfreien Wochenenden Umgang ausüben durfte. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das Vorverfahren zum Ausgangsverfahren der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. \n\n6\\. 3\\. Trotz der gerichtlichen Sorge- und Umgangsregelungen trat keine Beruhigung der Situation ein. Der Beschwerdeführer erstattete mehrfach Strafanzeige gegen die Mutter mit dem Vorwurf, sie würde das Kind schlagen und dieses nicht ausreichend mit Nahrung versorgen. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Sorgerechtsverfahren unternahm das Jugendamt mehrfach Hausbesuche im Haushalt der Mutter, ohne dabei Hinweise auf eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls zu finden. Vielmehr stellte sich nach der Bewertung des Jugendamts umgekehrt die Frage, ob dem Kind der Umgang mit dem Beschwerdeführer weiter zuzumuten sei. Dieser setze seinen Sohn erheblich unter Druck, was aus von dem Beschwerdeführer mehrfach vorgelegten handschriftlichen Mitteilungen des Kindes deutlich werde. Das Kind befinde sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt. Der Beschwerdeführer erstattete gegen den zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts ebenfalls Strafanzeige; dieser vertusche durch die Mutter verübte Misshandlungen des Kindes. \n\n7\\. Im Sommer 2018 begab sich der Beschwerdeführer zur Wohnung der Mutter, um dort nach seinen Angaben mit Kreidezeichnungen und Symbolen auf dem Bürgersteig auszudrücken, wie lange es noch bis zum nächsten Umgang mit seinem Sohn dauere. Aufgrund dieses Verhaltens erwirkte die Mutter ein zeitweiliges Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer. Ebenfalls im Sommer beziehungsweise Herbst 2018 sprachen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Großeltern väterlicherseits und weitere Bekannte des Beschwerdeführers das Kind mehrfach auf dem Schulweg an. Die Großeltern kauften ihm etwas zu essen in der Annahme, es würde zu Hause nicht ausreichend Nahrung bekommen. Im November 2018 sprach ein Bekannter des Beschwerdeführers das Kind auf seinem Nachhauseweg an und zeichnete das Gespräch mit dem Mobiltelefon auf. Das Kind soll dort angegeben haben, dass es von der Mutter misshandelt werde und zum Beschwerdeführer ziehen wolle. \n\n8\\. Auf Anregung der Mutter ordnete das Familiengericht Ende September 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung an, dass lediglich noch ein begleiteter Umgang alle drei Wochen stattfinden dürfe und die Eltern vor- und nachbereitende Elterngespräche zu führen hätten. Es fand in der Folgezeit allerdings nur ein begleiteter Umgangstermin im Oktober 2018 statt. Seit diesem Termin besteht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn mehr. Der Beschwerdeführer schreibt aber seit 2017 wöchentliche Briefe beziehungsweise Postkarten an den Sohn (\"Dienstagspost\"). Seit etwa September 2018 nimmt das Kind regelmäßig Termine bei einer Kinder- und Jugendpsychiaterin wahr. In einer ärztlichen Stellungnahme aus September 2019 hat die Therapeutin geschildert, dass das Kind die Annäherungsversuche auf seinen alltäglichen Wegen nicht möge. \n\n9\\. 4\\. Im der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat die Mutter im August 2018 beantragt, die Umgangsregelung des Familiengerichts vom 24. September 2014 dahingehend abzuändern, dass Umgang des Beschwerdeführers lediglich noch nach Maßgabe eines einzuholenden Gutachtens stattfinde. Dem ist der Beschwerdeführer entgegen getreten. \n\n10\\. a) Das Familiengericht hat dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und eine Sachverständige mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens beauftragt. In einer Stellungnahme aus dem Januar 2019 hat die Sachverständigeausgeführt, es lägen keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter vor. Allerdings bestünden Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Beschwerdeführers aus dem schizophrenen Formenkreis. Eine psychiatrische Abklärung sei daher notwendig.Dazu ist es aber nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer eine Mitwirkung an einer Begutachtung verweigert hat. Auch das psychologische Gutachten konnte nicht abgeschlossen werden. Es ist daher bei der genannten gutachterlichen Stellungnahme geblieben. \n\n11\\. Das Jugendamt hat im Februar 2019 berichtet, es seien erneut verschiedene Meldungen von der Polizei wegen Anzeigen des Beschwerdeführers gegen die Mutter wegen angeblicher Misshandlung des Kindes eingegangen. Bei einem deshalb im Dezember 2018 durchgeführten unangemeldeten Hausbesuch habe es wiederum keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter gegeben. Auch Gespräche mit der früheren Grundschule und der nunmehr vom Kind besuchten weiterführenden Schulen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erbracht. In einem nachfolgenden Bericht aus dem Mai 2021 hat das Jugendamt ausgeführt, nach wie vor bestünden keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kind zeige sich im Gespräch offen und kommunikativ. Kontakt zum Beschwerdeführer finde über wöchentliche Briefe und Postkarten statt. Das Kind habe keinen Veränderungswunsch und wünsche sich in erster Linie Ruhe. \n\n12\\. Im Januar 2020 hat die das Kind behandelnde Therapeutin eine Stellungnahme abgegeben. Das Kind zeige sich seit Sommer 2019 allmählich entspannter und könne sich altersentsprechenden Themen widmen. Besonders positiv sei hervorzuheben, dass das Kind sich nun selbstständig mit dem Fahrrad durch seinen Wohnort bewege und auf seinen alltäglichen Wegen keine Angst mehr vor einem Zusammentreffen mit den Großeltern väterlicherseits beziehungsweise dem Beschwerdeführer habe. Wenn das Kind auf den Beschwerdeführer angesprochen werde, versuche es weiterhin, dem Thema auszuweichen und sage, dass alle ihn in Ruhe lassen sollen. \n\n13\\. Im April 2022 hat das Familiengericht das Kind persönlich angehört, das dabei von seinem Alltag berichtet hat. Nach dem Umgang befragt habe das Kind ausgeführt, dass es diesen gerade \"okay\" finde. Zudem hat das Familiengericht im Mai 2022 auch die Eltern und die fachlich Beteiligten persönlich angehört. \n\n14\\. b) Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat es den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer ist aber weiterhin das Recht eingeräumt worden, einmal wöchentlich dienstags postalisch Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. \n\n15\\. 5\\. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Es fehle an einer tragfähigen Begründung für den mit dem Umgangsausschluss verbundenen massiven Eingriff in sein Elternrecht. Entgegen der Annahme des Familiengerichts liege eine Kindeswohlgefährdung allein darin, dass dem Kind ein Umgang mit seinem Vater nicht erlaubt werde beziehungsweise es im Haushalt der Mutter misshandelt und vernachlässigt werde. \n\n16\\. a) Im Beschwerdeverfahren hat das Jugendamt sich für eine Zurückweisung des Rechtsmittels ausgesprochen. Das Kind habe eine vertrauensvolle und positiv besetzte Beziehung zu seiner Mutter. In einem erneuten Gespräch mit dem Kind habe dieses alterstypisch und mit angemessener Gewichtung von seinem Alltag und seinen Interessen berichtet. \n\n17\\. Zum Beschwerdeführer habe das Kind eine klare Haltung geäußert. An der bestehenden Regelung des wöchentlichen Briefs solle nichts geändert werden. Einen persönlichen Kontakt lehne es ab. Aus fachlicher Sicht sei dem Kind die Autonomie zuzubilligen, selbst darüber zu bestimmen, wann es Kontakt mit seinem Vater aufnehmen wolle. Über sein Mobiltelefon habe es jederzeit die Möglichkeit, mit seinem Vater in Kontakt zu treten. In entsprechender Weise hat auch die Verfahrensbeiständin berichtet. In einem neuerlichen Gespräch habe das Kind angemessen sein Alltagserleben geschildert. Die wöchentlichen Briefe des Beschwerdeführers wolle es weiterhin erhalten. Ein persönliches Treffen lehne es ab. Wenn es seinen Vater treffen wolle, würde es sich mit dem Fahrrad auf dem Weg zu ihm machen. \n\n18\\. b) Das Oberlandesgericht hat am 24. Januar 2023 einen Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach § 1696 Abs. 1 BGB sei der Umgangsbeschluss des Familiengerichts vom 24. September 2014 abzuändern, weil das Kind mit Nachdruck den Wunsch äußere, keinen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu pflegen. Dieser Wille des Kindes rechtfertige nicht nur eine Abänderung des Beschlusses, sondern auch einen Ausschluss des Umgangs, weil das Übergehen des Willens eines nunmehr 14-jährigen Kindes dessen Wohl gefährden würde. Der Beschwerdeführer ist dem entgegen getreten und hat in der Folge die Mitglieder des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts erfolgslos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. \n\n19\\. Im Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht das Kind persönlich angehört. Darauf angesprochen, wer zu seiner Familie gehörte, habe das Kind ausgeführt, dass auch sein Vater dazu gehöre. Von diesem bekomme es nach wie vor Briefe, die es grundsätzlich auch lese, allerdings nicht immer sofort. Er habe dem Beschwerdeführer einmal zurückgeschrieben, und dieser Brief sei dann sofort als Beweisstück bei Gericht eingereicht worden. Das habe es nicht so toll gefunden, weshalb es jetzt nicht mehr zurückschreibe. Auf Frage, wie es wäre, den Vater samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr zu treffen, habe das Kind geantwortet, dass das nicht so schlecht klinge. Es habe schon Interesse an seinem Vater, wobei es ihm egal sei, diesen allein oder in Begleitung zu treffen. Zudem hat das Kind angegeben, spontan entscheiden zu wollen, ob es seinen Vater sehe oder nicht. Es wolle nur \"kein regelmäßiges Ding\", weil sich dies für es unkontrollierbar anfühle. Ebenfalls noch im Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht auch die Eltern persönlich angehört. \n\n20\\. c) Mit angegriffenem Beschluss vom 3. November 2023 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Trotz des Auslaufens des vom Familiengericht angeordneten Umgangsausschlusses sei keine Erledigung des Verfahrens eingetreten. Denn es sei weiterhin von Amts wegen zu prüfen, inwieweit das Verfahren fortzusetzen und eine Entscheidung über das Umgangsrecht erforderlich sei. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe aber weder ein Grund für einen weiteren Umgangsausschluss noch ein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung. Deshalb sei die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n21\\. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Ein solcher ließe sich weder mit dem Willen des Kindes noch mit einer sonst drohenden Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Das Kind habe sich im Rahmen seiner Anhörung eindeutig dahingehend positioniert, sich einen persönlichen Kontakt mit seinem Vater vorstellen zu können. Die vom Familiengericht noch angenommene Gefahr, dass es durch das bindungsintolerante Verhalten des Beschwerdeführers während des Umganges zu einer Gefährdung des Kindes kommen könne, bestehe nicht mehr. Das Oberlandesgericht habe das Kind als altersgerecht entwickelten Jugendlichen erlebt, das bestrebt sei, den Kontakt zu seinem Vater nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Nach Überzeugung des Gerichts werde das Kind den Kontakt mit dem Beschwerdeführer nur zulassen, solange es für sich daraus einen emotionalen Gewinn erziele. Sollte das Kind aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu der Überzeugung gelangen, der Kontakt belaste es, sei zu erwarten, dass das Kind den Kontakt zum Beschwerdeführer wieder beenden werde. \n\n22\\. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehe kein Raum für die Anordnung einer festen Umgangsregelung in vollstreckbarer Form. Das Kind habe im Rahmen seiner Anhörung deutlich geäußert, dass es keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung wolle. Zwar sei das Umgangsrecht des Beschwerdeführers grundrechtlich verankert. Aber auch die Grundrechtspositionen der Mutter und des betroffenen Kindes seien zu berücksichtigen. Auf Seiten des Kindes sei insbesondere sein Wille zu berücksichtigen. Dem Kind komme aus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene grundrechtliche Position zu. In Übereinstimmung mit der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sei von einem autonom gebildeten und dem wirklichen Willen des Jugendlichen entsprechenden Willen auszugehen, seine Kontakte zum Beschwerdeführer selbstbestimmt wahrnehmen zu wollen. Das deutlich zu beobachtende Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren. Angesichts der miteinander kollidierenden Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers einerseits und des Kindes andererseits sei eine Entscheidung über das Umgangsrecht zu treffen, die den beiderseitigen Interessen am besten gerecht werde. Diese liege darin, keine vollstreckbare Umgangsregelung zu treffen. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom 3. April 2018, dass das Unterlassen einer konkreten gerichtlichen Umgangsregelung wegen des entgegenstehenden Willens des Kindes nicht unangemessen sei und daher Art. 8 EMRK nicht verletze (Verweis auf \"EGMR Beschluss vom 3. April 2018 - 43976\u002F17 - Rn. 20 f.\"). Ungeachtet des Ausbleibens einer Umgangsregelung bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, dem Kind weitere Briefe zukommen zu lassen und diesem Treffen vorzuschlagen. Das Kind habe dann die Möglichkeit, flexibel und nach seinen eigenen Vorstellungen darauf einzugehen. \n\n23\\. d) Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 16. Januar 2024 zurückgewiesen. \n\nII.\n\n24\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. November 2023 in seinen Grundrechten aus Art. 6 Absätze 1 - 3 und Art. 3 Abs. 1 sowie in seinen verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüchen aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. \n\n25\\. Es liege bereits kein Fall vor, in dem ausnahmsweise von einer Regelung des Umganges abgesehen werden könne. Das Oberlandesgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach der der Umgang vollstreckbar zu regeln sei. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts verstoße angesichts des Rechts des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Sohn gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch die übrigen genannten Grundrechte seien verletzt. \n\n26\\. Der Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht die Verfahrensführung des Oberlandesgerichts. Immer wieder habe er darauf hingewiesen, dass seinem Sohn psychische sowie physische Gewalt durch die Mutter widerfahre. Es verstoße gegen Art. 6 Absätze 1 und 2 GG, dass das Oberlandesgericht es unterlassen habe, das Kind im Rahmen der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörung zu den Misshandlungen und Vernachlässigungen durch die Mutter zu befragen. Die Mutter misshandele und vernachlässige nicht nur das Kind, sondern verübe auch einen Umgangsboykott. \n\n27\\. Die Feststellungen dazu, dass das Kind einen Kontakt mit ihm ablehne, seien fehlerhaft. Das Kind sei durch die Mutter beeinflusst. Es erhalte keinen Schutz vor Gewalt. Der angegriffene Beschluss zeige, dass das Oberlandesgericht nicht gewillt sei, dem Kind ein rechtstaatliches Verfahren zu gewähren sowie ihm Recht und Schutz zu bieten. Es wäre Aufgabe des Beschwerdegerichts gewesen, durch Beschluss ausdrücklich die jahrelange gewaltsame Entrechtung und Schädigung des Kindes und des Beschwerdeführers festzustellen und korrigierend einzugreifen. Dennoch habe auch das Oberlandesgericht trotz des Beschleunigungsgebots aus § 155 FamFG das Verfahren um ein weiteres Jahr verschleppt. Das stelle sich angesichts des fortgesetzten Kindesentzuges als weitere Kindesmisshandlung dar. Das Oberlandesgericht hätte unverzüglich vollstreckbare Umgangskontakte gewähren müssen, damit das in den vergangenen Jahren zugefügte Leid geheilt werden könne. \n\n28\\. Die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung zeige sich auch daran, dass bereits kurz nach Erlass der angegriffenen Entscheidung die Umgänge wieder abgebrochen seien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn am 2. November 2023 ein längeres Telefonat führen können. Beide hätten sich am 5. November 2023 für sieben Stunden getroffen und danach verschiedene Telefonate, teils mehrstündig, miteinander geführt. Noch vor Weihnachten sei es dann aber für den Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund wieder zu einem Abbruch der Kontakte gekommen. \n\nB.\n\n29\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt; sie ist unzulässig (I). Auf der Grundlage der Begründung der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, trotz eines entsprechenden Begehrens keine Umgangsregelung zu treffen, den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder in sonst verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzte (II). \n\nI.\n\n30\\. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung lässt nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in den gerügten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten erkennen. \n\n31\\. 1\\. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23>; 153, 74 \u003C137 Rn. 104>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 \u003C386 f.>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr). \n\n32\\. 2\\. Diesen Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde trotz ihres Umfangs zu keiner der gerügten Rechtsverletzungen. Es fehlt bereits nahezu vollständig an einem Eingehen auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe, anhand derer der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts überprüft werden soll. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich weitgehend auf die Benennung von als verletzt gerügten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Sie erschöpft sich vor allem in einer detaillierten Schilderung des Ablaufs des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens und teils von vorausgegangenen Verfahren. \n\n33\\. a) Soweit in diesem Zusammenhang die vermeintlich grob fehlerhafte Verfahrensführung der Fachgerichte beanstandet wird, stellt die Verfassungsbeschwerde keine Verknüpfung zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten grundrechtlichen Gewährleistungen her, insbesondere nicht zu dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. So geht die Verfassungsbeschwerde nicht darauf ein, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung von fachgerichtlichen Entscheidungen zum Umgang zwischen Eltern und Kindern die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt lediglich, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. zu diesem Maßstab allgemein BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Auf eindeutige, erhebliche Fehler des Fachgerichts bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 \u003C391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2024 - 1 BvR 1404\u002F24 -, Rn. 40 m.w.N.) erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle in Umgangsangelegenheiten grundsätzlich lediglich bei Fallgestaltungen, in denen der Umgang von Eltern mit ihrem ohnehin fremduntergebrachten Kind ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGK 20, 135 \u003C141 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943\u002F22 -, Rn. 15 f. m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Überdies verhält sich die Verfassungsbeschwerde zu den dargestellten Maßstäben nicht. \n\n34\\. b) Auch mit dem vom Oberlandesgericht angewendeten Fachrecht setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde allenfalls kursorisch auseinander. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die fachgerichtlich unterlassene Regelung des Umgangs trotz eines Regelungsbegehrens des Beschwerdeführers. Der bloße Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der - nach dem Vortrag des Beschwerdeführers - eine konkrete Umgangsregelung verlange, genügt allein zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten nicht. Der Bundesgerichtshof hält es im Regelfall für erforderlich, entweder Umfang und Ausübung der Umfangsbefugnis konkret zu regeln oder, falls dies zum Wohl des betroffenen Kindes erforderlich ist, den Umgang konkret einzuschränken oder auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238\u002F15 -, Rn. 17 m.w.N.). Das schließt Ausnahmen erkennbar nicht aus. Auf die im Fachrecht diskutierten Fallgruppen, in denen die Fachgerichte befugt sein sollen, von einer Regelung des Umgangs ausnahmsweise abzusehen, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung bei Dürbeck, in: Staudinger, BGB, \u003C04\u002F2025>, § 1684 Rn. 184 ff. m.w.N.) geht die Verfassungsbeschwerde nicht näher ein. Gerade eine solche Ausnahme hat das Oberlandesgericht aber angenommen, ohne dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur im Regelfall gebotenen konkreten Umgangsregelung zu übergehen. Der angegriffene Beschluss weist vielmehr ausdrücklich auf diese hin. \n\nII.\n\n35\\. Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich auch nicht erkennen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder anderen grundrechtlich gewährleisteten Rechten verletzte. \n\n36\\. 1\\. Ausgehend von den durch das Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen verletzt die in der Sache von ihm getroffenen Entscheidung, trotz eines Umgangsbegehrens des Beschwerdeführers den Umgang mit seinem Sohn nicht zu regeln, vorliegend nicht das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. \n\n37\\. a) Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss dementsprechend grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 \u003C277 f. m.w.N.>; siehe auch EGMR, S. .\u002F. Deutschland, 03.04.2018, 43976\u002F17, § 20 f. zu Art. 8 EMRK). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>; BVerfGK 17, 407 \u003C411>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2021 - 1 BvR 2027\u002F20 -, Rn. 15). \n\n38\\. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 \u003C49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>; BVerfGK 9, 274 \u003C278 f.>; 17, 407 \u003C412>). \n\n39\\. Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt aber davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 \u003C145> m.w.N.; BVerfGK 17, 407 \u003C412>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 25. Juni 2021 - 1 BvR 2027\u002F20 -, Rn. 16). \n\n40\\. b) Der angegriffene Beschluss ist danach anhand des zurückgenommenen verfassungsgerichtlichen Maßstabs (Rn. 38) zu prüfen. Der Umstand, dass der Verzicht darauf, eine von einem Elternteil begehrte Umgangsregelung in seinen Wirkungen einem Umgangsausschluss (vgl. § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) gleichkommen kann (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2025 - 1 BvR 810\u002F25 -, Rn. 47) führte vorliegend nicht zu einer Intensivierung der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Zwar hat der Beschwerdeführer bis zu der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts mehrere Jahre praktisch keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Dies beruhte aber nicht auf fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen mehrfach eine begehrte Umgangsregelung verweigerte worden wäre, sondern teils auf fachgerichtlich angeordneten befristeten Umgangsausschlüssen und teils auf einer Weigerung des Kindes, persönlichen Umgang mit dem Beschwerdeführer wahrzunehmen. Selbst bei einer innerhalb des zurückgenommenen Maßstabs intensivierten Prüfung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2025 - 1 BvR 810\u002F25 -, Rn. 47) ließe sich aber weder erkennen, dass der Beschluss den materiellen Gewährleistungen des Elterngrundrechts nicht entspräche (aa), noch, dass die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens vom Oberlandesgericht verfehlt worden wären (bb). \n\n41\\. aa) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung, den vom Beschwerdeführer begehrten Umgang nicht zu regeln, eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Elterngrundrechts zugrunde gelegt hätte. Unabhängig von der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob der Verzicht auf eine Umgangsregelung in der hier vorliegenden Konstellation fachrechtlich überzeugend ist (kritisch etwa Dürbeck, in: Staudinger, BGB, \u003C04\u002F2025>, § 1684, Rn. 188a m.w.N.), geht mit ihr eine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers hier nicht einher. \n\n42\\. (1) Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C188>; BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>). Dabei sind sie im Grundsatz zwar gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangsausschluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung geprüft hätte (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63 >; 6, 153 \u003C155>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2025 - 1 BvR 810\u002F25 -, Rn. 54 f.). Ohne eine Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils leerlaufen, weil dieser ohne eine konkrete gerichtliche Regelung sein Umgangsrecht faktisch nicht ausüben kann. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof in seiner fachrechtlichen Auslegung aufgenommen und fordert im Regelfall bei entsprechendem Umgangsbegehren, eine konkrete Umgangsregelung zu treffen oder den Umgang auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238\u002F15 -, Rn. 17 m.w.N.). Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen (Rn. 34). \n\n43\\. Das verfassungs- und fachrechtlich begründete Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sie sich vorliegend in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist. \n\n44\\. Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das Oberlandesgericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155> m.w.N.). Dieses verfassungsrechtliche Gebot entspricht den aus Art. 8 EMRK folgenden Gewährleistungen. Nach der Rechtsprechung des EGMR müssen die Gerichte der Vertragsstaaten bei einander widerstreitenden Interessen der Elternteile und des Kindes in Umgangsangelegenheiten einen gerechten Ausgleich finden (vgl. EGMR, S. .\u002F. Deutschland, 03.04.2018, 43976\u002F17, § 20 f.). Das Oberlandesgericht hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigen, weil ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang durch die hiermit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zu Entwicklungsgefahren führen und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326\u002F14 -, Rn. 17 m.w.N.). Dabei kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 9, 274 \u003C281>; 10, 519 \u003C524>; stRspr). Dem hat das Oberlandesgericht erkennbar Rechnung getragen. \n\n45\\. (2) Die nach dem Ergehen des angegriffenen Beschlusses eingetretene Entwicklung eines nach einem persönlichen Treffen zum Erliegen gekommenen Umgangs stellt die vom Oberlandesgericht angestellte Prognose über den weiteren Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht in Frage. Eine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers käme nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht seine Prognose unter grundlegender Verkennung der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG getroffen hätte. Das ist jedoch nicht ersichtlich. Das Gericht konnte sich ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf die Angaben des Sohnes über seine grundsätzliche Bereitschaft stützen, nach eigenen Maßgaben Umgang und Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf nach dem angegriffenen Beschluss eingetretene Umstände offen, erneut eine Regelung des Umgangs bei den Fachgerichten anzuregen. \n\n46\\. (3) Eine entscheidungserhebliche grundlegende Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist vorliegend auch nicht darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung - anders als noch in seinem Hinweisbeschluss vom 24\\. Januar 2023 - nicht auf die Regelung in § 1696 Abs. 1 BGB über die Abänderung von bestehenden Umgangsregelungen eingegangen ist. Gegenstand des Ausgangsverfahrens dürfte eine Abänderung der durch Beschluss des Familiengerichts vom 24. September 2014 getroffenen konkreten Umgangsregelung (Rn. 5) gewesen sein. Selbst wenn das Oberlandesgericht seine Entscheidung über die Beschwerde fachrechtlich an § 1696 Abs. 1 BGB hätte ausrichten müssen, ginge damit eine durchgreifende Verletzung des Elterngrundrechts nicht einher. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen in der Sache die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts ersichtlich vor. Die nachhaltige Ablehnung eines regelmäßigen, familiengerichtlich verbindlich geregelten Umgangs mit seinem Vater durch das Kind dürfte von den vom Familiengericht im September 2014 angenommenen Verhältnissen, auf deren Grundlage ein verbindlicher 14-tägiger Wochenendumgang angeordnet worden war, erheblich abweichen. Die fachrechtlich für eine Abänderung nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe (vgl. dazu Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1696 Rn. 29 ff. m.w.N.) liegen damit nahe. \n\n47\\. bb) Das Oberlandesgericht hat auch die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung (Rn. 37) beachtet und sich eine für die zu treffende Entscheidung hinreichend tragfähige Grundlage verschafft. Es hat Stellungnahmen der fachlich Beteiligten eingeholt und zudem das Kind sowie sämtliche sonst Beteiligten persönlich angehört. Dass der Beschwerdeführer tatsächliche Umstände anders bewertet und weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält, ändert an der Vereinbarkeit der Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts mit dem Verfassungsrecht nichts. Der vom Oberlandesgericht verfassungsrechtlich bedenkenfrei als wesentliches Kriterium seiner Entscheidung herangezogene aktuelle Wille des betroffenen Sohnes ist ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelt und festgestellt worden. Dass vom Beschwerdeführer behauptete Mängel der fachgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung in vorangegangenen Verfahren oder früheren Stadien des Ausgangsverfahrens Bedeutung für die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung gehabt haben könnten und deshalb die Tragfähigkeit seiner Entscheidungsgrundlage in Frage stellen könnte, lässt sich nicht erkennen. \n\n48\\. 2\\. Die Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sollte er mit der Rüge der Verletzung seines hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz auf die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde abzielen, dränge er damit nicht durch. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur im Regelfall notwendig zu treffenden konkreten Umgangsregelung (Rn. 34, 42) zugrunde gelegt, hiervon ausgehend aber ausführlich begründet, warum im konkreten Fall eine Ausnahme vom Regelungsgebot gemacht werden dürfe. Die damit einhergehende Anwendung von § 70 Abs. 2 FamFG verkennt die Bedeutung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht. \n\n49\\. 3\\. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n50\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Umgangsrechts - Grenzen der fachgerichtlichen Pflicht zur Umgangsregelung - hier insb keine Verletzung des Elternrechts durch fachgerichtlichen Verzicht auf eine begehrte Umgangsregelung erkennbar","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:49.156Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":78,"decisionDate":181,"fullText":191,"summary":192,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":181,"parsedAt":184,"updatedAt":193},"5070","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463412501","ecli-de-neuris-kvre463412501","1 BvR 810\u002F25","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung eines Umgangsrechts \\- Verfassungsrechtliche Maßgaben des Elterngrundrechts bzgl des Absehens von einer Umgangsregelung trotz faktisch länger andauerndem Umgangsausschluss - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener Entscheidung \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n2\\. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Umgangsrecht. \n\nA.\n\n2\\. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes. Sie war zunächst allein sorgeberechtigt. Das Kind wurde im März 2021 durch das Jugendamt in Obhut genommen, nachdem es starke Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hatte. Das Jugendamt übergab das Kind an den Vater, in dessen Haushalt es seitdem mit dessen neuer Lebensgefährtin und seinem Halbbruder lebt. Der Vater ist seit März 2023 aufgrund gerichtlicher Entscheidung allein sorgeberechtigt. Seit der Inobhutnahme hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Familiengerichten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, so dass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat. \n\nI.\n\n3\\. 1\\. In einem der früheren Verfahren zur Umgangsregelung hat das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss, der am 28. Juni 2023 gefasst und am 3. Juli 2023 erlassen wurde, das Umgangsbegehren der Beschwerdeführerin \"derzeit abgewiesen\". Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass keine zur Mitwirkung bereite dritte Person im Sinne von § 1684 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BGB zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin akzeptiere eine Begleitung durch das Jugendamt nicht. Das Gericht habe auch keine Anordnungskompetenz gegenüber dem Jugendamt, den Umgang dennoch zu begleiten. Ein Umgang von Amts wegen sei deshalb derzeit nicht zu regeln. Ein Ausschluss für einen festgelegten Zeitraum sei jedoch - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht veranlasst, weil damit für ein Jahr auch ein begleiteter Umgang ausgeschlossen wäre. Dieser Beschluss war bereits mehrfach Gegenstand von Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin, zuletzt in einem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2315\u002F24 geführten Verfahren. Die dortige Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. \n\n4\\. 2\\. Der Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind war auch Gegenstand eines bei dem zuständigen Familiengericht unter dem Aktenzeichen 6 F 1007\u002F22 geführten Verfahrens. Das Familiengericht hat mit einem Beschluss vom 3. Mai 2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Umgang wiederum \"derzeit abgewiesen\". Wegen des längeren Kontaktabbruchs müsse der Umgang zunächst fachlich begleitet werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht bereit, die erforderliche Schweigepflichtentbindung zu unterzeichnen. Ohne diese bestehe aber keine Möglichkeit, festzustellen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Umgangs den Bedürfnissen des Kindes gerecht werde und wie lange eine Umgangsbegleitung erforderlich sei. Unter diesen Voraussetzungen sei eine konkrete Umgangsregelung derzeit nicht möglich. \n\nII.\n\n5\\. 1\\. Nachgehend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 erneut die Regelung von Umgang angeregt. Dabei hat sie angegeben, nicht zu gemeinsamen Gesprächen zwischen dem Umgangsbegleiter und beiden Eltern, zu längerfristig begleiteten Umgangskontakten und zur Unterzeichnung einer Schweige-pflichtentbindung bereit zu sein. Das Familiengericht hat am 23. Januar 2025 alle Beteiligten mit Ausnahme des Kindes angehört. Im Termin ist von der Beschwerdeführerin wörtlich ausgeführt worden: \"Ich kann mir einen begleiteten Umgang allerdings nur für zwei bis drei Termine vorstellen. Danach ist der Umgang unbegleitet zu gewähren.\" Der Vater hat erklärt, unter diesen Voraussetzungen seinerseits nicht mit begleiteten Umgangskontakten einverstanden zu sein. Die Vertreterin des Jugendamtes hat sich dahingehend geäußert, sie sehe die begleiteten Umgangskontakte als nicht durchführbar an, solange der Vater nicht einverstanden sei. Eine Anhörung des Kindes ist im erstinstanzlichen Verfahren auch anderweitig nicht erfolgt. Das Familiengericht hat insoweit auf die am 2. April 2024 im Verfahren 6 F 1007\u002F22 durchgeführte Kindesanhörung verwiesen. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Februar 2025 hat es die Anregung der Beschwerdeführerin erneut \"derzeit abgewiesen\". Aufgrund der erheblichen Zeit der Trennung von Mutter und Kind komme nur Umgang unter fachlicher Begleitung in Betracht, und zwar für einen Zeitraum von mehreren Monaten. Dazu sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht bereit. \n\n6\\. 2\\. a) Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und unter anderem beanstandet, dass verfahrensfehlerhaft keine Kindesanhörung erfolgt sei. Mit nachfolgen-den Schriftsätzen hat sie ihre Beschwerdebegründung erweitert. \n\n7\\. b) Mit angegriffenem Beschluss vom 14. März 2025 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2023 abgewiesen werde. Die nach § 1696 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen für eine Abänderung lägen nicht vor. Eine Entscheidung zum Umgangsrecht, zu der auch die Abweisung eines Umgangsantrags gehöre, könne nur aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen erfolgen. Eine Änderung sei erst dann angezeigt, wenn die für eine Änderung sprechenden Umstände die Nachteile einer solchen Änderung deutlich überwögen. Zudem müssten sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse oder Umstände, die der Ausgangsentscheidung zu Grunde lagen, geändert haben. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erwägungen aus dem Beschluss vom 28. Juni 2023 hätten weiterhin uneingeschränkt Geltung. \n\n8\\. aa) Eine vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts durch Anordnung einer Begleitung könne erfolgen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Eine längerfristige Begleitung könne nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden. Die Schilderungen des Vaters zum Verhalten der Beschwerdeführerin bei früheren Übergaben böten Anlass für die Annahme, dass jedenfalls eine ruhige Übergabe sichergestellt werden müsse. Zudem müsse eine Belastung des Kindes durch den Elternkonflikt vermieden werden. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin das Kind aber nach einem Umgangskontakt suggestiv und manipulativ in Bezug auf den Vater befragt. Daher bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass sie nicht in der Lage sei, den Elternkonflikt von dem Kind fernzuhalten. \n\n9\\. Zudem sei ein zur Begleitung des Umgangs bereiter Dritter nach wie vor nicht vorhanden. Das Jugendamt sehe sich aufgrund der Weigerungshaltung des Vaters selbst im Falle einer gerichtlichen Anordnung nicht zur Installierung begleiteter Umgänge in der Lage. Das Familiengericht könne das Jugendamt nicht anweisen. Auch die Weigerung der Mutter, mehr als zwei oder drei begleitete Kontakte wahrzunehmen, stehe einer gerichtlichen Anordnung begleiteter Umgangskontakte entgegen. Der in dem vorausgegangenen, bei dem Familiengericht unter dem Aktenzeichen 6 F 1266\u002F21 geführten Verfahren beauftragte Sachverständige habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. November 2022 eine Umgangsbegleitung von mindestens sechs Monaten für erforderlich gehalten, um Irritationen des Kindes zu vermeiden. Angesichts der Vorgeschichte bestehe die \"konkrete Gefahr\", dass das Kind den Umgang nach einem oder mehreren Kontakten ablehne, selbst wenn es derzeit einen Umgangskontakt befürworte. Bei lediglich zwei bis drei begleiteten Terminen sei ein Umgangsabbruch zu erwarten, weil ein unbegleiteter Umgang dann offensichtlich noch nicht in Betracht komme. Ein solcher Abbruch sei für ein Kind, das in jungen Jahren einen Aufenthaltswechsel erlebt habe und quasi durchgehend Kindschaftsverfahren ausgesetzt sei, aber in besonderem Maße kindeswohlschädlich. \n\n10\\. Eine Regelung des Umgangs könne auch wegen der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge nicht erfolgen. Dieser Umstand sei allein vom Willen der Beschwerdeführerin abhängig. Komme nach Überzeugung des Gerichts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht, wolle der (an sich) umgangsberechtigte Elternteil jedoch ausschließlich unbegleiteten Umgang wahrnehmen, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei. \n\n11\\. bb) Eine \"erneute\" Kindesanhörung sei nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG entbehrlich gewesen. Für die Entscheidung komme es auf die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes nicht an. Selbst wenn es sich weiterhin unbegleiteten Umgang wünschte, käme ein solcher nicht in Betracht. Umgekehrt könne begleiteter Umgang unabhängig vom Willen des Kindes aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, eine ausreichende Anzahl begleiteter Kontakte wahrzunehmen, ebenfalls nicht angeordnet werden. Unter den gegebenen Umständen sei zudem nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern in der Beschwerdeinstanz abgesehen worden. Der zu beurteilende Sachverhalt sei erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden. Eine erneute Anhörung habe keine weiteren Erkenntnisse erwarten lassen. \n\n12\\. c) Gegen diesen ihr am 18. März 2025 zugegangenen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge erhoben und im Nachgang weitere Schriftsätze eingereicht, die teilweise ebenfalls die Formulierung \"Gehörsrüge\", teilweise zusätzlich die Formulierung \"Gegenvorstellung\" aufweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil weder eine Kindesanhörung noch eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Auf letzteres habe das Oberlandesgericht nicht vorab hingewiesen, so dass es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handele. Es sei zudem eine Unterstellung, dass sie nur zu zwei bis drei begleiteten Umgängen bereit sei. Soweit das Oberlandesgericht eine anderweitige Entscheidung für verhältnismäßig halte und dies gut begründen könne, gehe sie damit \"sicher d´accord\". Sechs Monate begleitete Umgänge seien hingegen unverhältnismäßig. Überdies sei das Jugendamt noch nicht einmal dazu angehört worden, ob es als mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung stehe. Das Jugendamt habe die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII bewilligt, nur der Vater stimme nicht zu. \n\n13\\. d) Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 2. April 2025 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 14. März 2025 zurückgewiesen. Eine verfahrenserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Es handele sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, sondern die Entscheidung bestätige lediglich die Einschätzung des familiengerichtlichen Beschlusses auf der Grundlage der dortigen Ergebnisse der mündlichen Erörterung. Soweit die Beschwerdeführerin nun Bereitschaft zu mehr als drei begleiteten Umgängen bekunde, handele es sich um neuen Vortrag, der nicht mehr zu berücksichtigen sei. \n\n14\\. Die Beschwerdeführerin hat in Schriftsätzen vor allem vom 3. und 6. April 2025 die Auffassung vertreten, jede ihrer Eingaben nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 sei als eigene Gehörsrüge zu werten. Das Oberlandesgericht habe daher noch nicht alle Gehörsrügen beschieden. \n\n15\\. e) Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit angegriffenem Beschluss vom 4. April 2025 die \"Gegenvorstellungen\" der Beschwerdeführerin vom 18. März 2025 und 3. April 2025 verworfen. Die Gegenvorstellungen seien unzulässig. Das Gericht sei nicht befugt, seine getroffene Entscheidung zu ändern, weil es an sie gebunden sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nicht mehrere Anhörungsrügen, sondern eine einheitliche Anhörungsrüge erhoben und diese lediglich durch mehrere Schriftsätze konkretisiert worden sei. Diese Anhörungsrüge sei durch das Oberlandesgericht beschieden worden. \n\n16\\. 3\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem die Verletzung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und von Art. 20 Abs. 3 GG. Ihr werde von den Fachgerichten zu Unrecht unterstellt, lediglich zu zwei bis drei begleiteten Umgangskontakten bereit zu sein. Die Entscheidungen der Fachgerichte kämen einem vollständigen Umgangsausschluss gleich. Das sei ein Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG. \n\n17\\. a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 sei rechtlich unzutreffend und verfassungsrechtlich absolut bedenklich, wie sich aus einer Besprechung der vorangegangenen Entscheidung vom 28. Juni 2023 in der Literatur ergebe. Zudem sei sie in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich um eine Überraschungsentscheidung handele. Das Oberlandesgericht habe nicht darauf hingewiesen, schriftlich entscheiden zu wollen. Die unterbliebene Anhörung von Eltern, Kind und Jugendamt stelle einen weiteren Gehörsverstoß dar. \n\n18\\. In der Sache gehe das Oberlandesgericht zu Unrecht von einer fehlenden Bereitschaft des Jugendamts zur Installierung begleiteter Kontakte aus. Das Jugendamt habe bereits im Jahr 2024 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wege einer Einigung seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Diese Bereitschaft habe das Jugendamt nochmals am 27\\. März 2025 in einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Die Beschwerdeentscheidung sei überdies das Ergebnis unzureichender Amtsermittlung. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sei ungeeignet zur Gewinnung einer tragfähigen Grundlage gewesen, weil eine vorläufige Sachverständigeneinschätzung aus einem früheren Verfahren übernommen worden sei. Diese Einschätzung sei jedoch völlig unzureichend. \n\n19\\. Eine Verletzung ihres Elterngrundrechts ergebe sich daraus, dass es für die Annahme, dass mehr als drei begleitete Umgangstermine erforderlich seien, an Anknüpfungstatsachen fehle. Vermutungen eines Sachverständigen, der die Beschwerdeführerin nicht kenne, reichten nicht aus. Eine Gefährdung des Kindes liege nicht ansatzweise vor. Es handelte sich lediglich um vorläufige Vermutungen und unbewiesene Behauptungen des Vaters. Welche Umgangsregelung das Wohl des Kindes konkret erfordere, legten die Fachgerichte nicht dar. \n\n20\\. b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. April 2025 sei unvollständig. Er bescheide lediglich ihre Gehörsrüge vom 14. März 2025 nicht aber die übrigen Gehörsrügen. Damit entledigte sich das Oberlandesgericht der mit den Eingaben ab dem 20. März 2025 zur Akte gelangten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärten Bereitschaft des Jugendamtes zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte. Mit dem unterlassenen Hinweis auf das beabsichtigte Vorgehen nach § 68 Abs. 3 FamFG setze sich die Entscheidung nicht auseinander. Der angefochtene Beschluss über die Gegenvorstellungen vom 4. April 2025 bescheide wiederum nur zwei ihrer Eingaben, die übrigen hingegen nicht. Auch er schweige wieder zum Unterlassen der entscheidungserheblichen Anhörung von Eltern, Kind und Jugendamt und ignoriere erneut die nicht erfolgte Bescheidung der weiteren Gehörsrügen. \n\nB.\n\n21\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig (I) und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). Allerdings bestehen Zweifel, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 in jeder Hinsicht sowohl den materiellen Gewährleistungen des Elterngrundrechts als auch den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens genügte (II). \n\nI.\n\n22\\. 1\\. Soweit sich die Beschwerdeführerin wiederum gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2023 wendet, zeigt sie nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine lediglich ausnahmsweise in Frage kommende erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung vorliegen. Eine solche Prüfung wäre nur dann zulässig, wenn neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vorbringen, das bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich die Richtigkeit der damaligen Entscheidung in Frage stellt, ist dagegen von vornherein ungeeignet, eine erneute Überprüfung zu eröffnen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob sich zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen der vormaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über denselben Verfahrensgegenstand in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621\u002F18 -, Rn. 12 m.w.N.). Der Verfassungsbeschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin lassen sich diese Voraussetzungen nicht entnehmen. \n\n23\\. 2\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, soweit diese sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 3. Februar 2025 richtet. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss vom 14. März 2025 über die fachrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 \\- 1 BvR 2392\u002F19 -, Rn. 9). Entscheidet eine Instanz in vollem Umfang über den Verfahrensgegenstand einer vorangegangenen Entscheidung, ist diese Entscheidung in der Regel prozessual überholt und die Verfassungsbeschwerde dann insoweit unzulässig (vgl. BVerfGK 10, 134 \u003C138>). Ein ausnahmsweise dennoch fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht substantiiert dargelegt. \n\n24\\. 3\\. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 2. April 2025 über die Zurückweisung ihrer vom Oberlandesgericht als einheitlich bewerteten Anhörungsrüge wendet, ist die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen unzulässig. Weder wird das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis aufgezeigt (a) noch die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG oder des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG substantiiert dargelegt (b). \n\n25\\. a) Ein Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C294 f.>; stRspr). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des von der beschwerdeführenden Person gerügten Fehlers, wird also - aus deren Sicht - ein behaupteter vorangegangener Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. Daran gemessen wird eine eigenständige Beschwer durch den genannten Beschluss und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich eine Perpetuierung vorangegangener Gehörsverstöße. \n\n26\\. b) Mit ihrem Vorbringen, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht von lediglich einer Gehörsrüge ausgegangen, in Wirklichkeit habe sie mit weiteren Schriftsätzen vom 20., 25., 27. und 31. März 2025 sowie vom 6. April 2025 jeweils eigene Gehörsrügen erhoben, die allesamt noch nicht beschieden seien, zeigt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht nicht auf. In tatsächlicher Hinsicht findet der Vortrag der Beschwerdeführerin bereits in den Formulierungen ihrer jeweiligen Schriftsätze keine tragfähige Stütze. Vielmehr weisen die Formulierungen darauf hin, dass sie Ergänzungen der bereits erhobenen Rüge sind. So heißt es etwa im Schriftsatz vom 20. März 2025: \"Die gestrige Rüge wird wie folgt erweitert\". In die gleiche Richtung weist der - allerdings bereits nach Ablauf der Frist aus § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegende - Schriftsatz vom 6. April 2025, in dem es heißt \"ergänzende Begründung zur Gehörsrüge und Gegenvorstellung\". In rechtlicher Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, warum das Oberlandesgericht gehalten gewesen sein sollte, von eigenständigen Gehörsrügen jeweils gegen den Beschluss vom 14. März 2025 auszugehen und diese jeweils gesondert zu bescheiden. Zum einen geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass nach fachrechtlichem Verständnis bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Beteiligten grundsätzlich von einem Rechtsmittel auszugehen ist (vgl. BGHZ 45, 380 \u003C383> zur Berufung). Zum anderen nimmt sie nicht in den Blick, dass bei einer Gehörsrüge innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Ergänzungen und Konkretisierungen der Begründung der Rüge gestattet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160\u002F07 -, Rn. 17), was erkennbar die Einheitlichkeit einer Gehörsrüge gegen eine vorangegangene Endentscheidung voraussetzt. \n\n27\\. Auf die mit \"Neue Gehörsrüge\" überschriebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. April 2025 war eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst. Der Schriftsatz ging weit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG ein. Nach Ablauf der Frist kann aber nach fachrechtlichem Verständnis eine Anhörungsrüge nicht mit neuen Gründen auf eine weitere Grundlage gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - V ZB 44\u002F15 -, Rn. 5). \n\n28\\. 4\\. Zu ihrer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. April 2025, mit dem dieses über von der Beschwerdeführerin erhobene Gegenvorstellungen befunden hat, gerichteten Verfassungsbeschwerde zeigt sie bereits nicht auf, dass eine solche Entscheidung entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433\u002F15 -, Rn. 13). \n\n29\\. 5\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ihrem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder der sonst gerügten Rechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 auf. \n\n30\\. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23>; 153, 74 \u003C137 Rn. 104>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 \u003C386 f.>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr). \n\n31\\. b) Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt, dass ihr Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss vom 14. März 2025 in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. \n\n32\\. aa) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet in gerichtlichen Verfahren, den Einzelnen, vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betreffen, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C96>; 89, 28 \u003C35>; 107, 395 \u003C410>; stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt so auch vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 \u003C410>; BVerfGK 19, 377 \u003C381>). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 \u003C367 f.>; 105, 279 \u003C311>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 \u003C141 f.>; 86, 133 \u003C145 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 \u003C104>; 47, 182 \u003C187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 \u003C149>; 42, 364 \u003C368>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 \u003C252>; 47, 182 \u003C187 f.>). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 \u003C146>; BVerfGK 6, 334 \u003C340>; 10, 41 \u003C46>; 20, 53 \u003C57 f.>). \n\n33\\. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung der beschwerdeführenden Person das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 \u003C241>; 89, 381 \u003C392 f.>; 112, 185 \u003C206>; stRspr). \n\n34\\. bb) Die Verfassungsbeschwerde legt nicht anhand dieser Maßstäbe dar, dass das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin entscheidungserheblich beeinträchtigt hat. \n\n35\\. (1) Soweit die Beschwerdeführerin einen Gehörsverstoß darin sieht, dass das Oberlandesgericht die Beteiligten (zum betroffenen Kind Rn. 37) in der Beschwerdeinstanz nicht mündlich angehört hat, setzt sie sich bereits nicht mit dem maßgeblichen Fachrecht auseinander. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gestattet dem Beschwerdegericht, auf eine erneute Anhörung der Beteiligten zu verzichten. Das fachrechtlich darauf gestützte Absehen von einer persönlichen Anhörung ist verfassungsrechtlich - weder im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG noch auf die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG - zu beanstanden, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663\u002F19 -, Rn. 12 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen angenommen. Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, dass diese Anwendung die Bedeutung der betroffenen Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennte, noch inwiefern sich das Vorgehen des Oberlandesgerichts im konkreten Fall grundrechtsrelevant ausgewirkt haben könnte. \n\n36\\. Eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG legt die Beschwerdeführerin auch nicht für die Beanstandung dar, das Oberlandesgericht habe nicht auf die beabsichtigte Vorgehensweise nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hingewiesen. Es fehlt wiederum bereits die erforderliche Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Fachrecht. Der von der Beschwerdeführerin erwartete Hinweis ist nach § 117 Abs. 3 FamFG nur in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und in Ehesachen (§ 121 FamFG) nicht aber in - wie vorliegend hier - Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) fachrechtlich vorgesehen. Die Beschwerdeführerin musste daher damit rechnen, dass jederzeit eine Entscheidung über die Beschwerde ergehen kann. Dass der Beschluss vom 14. März 2025 insoweit dennoch eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung darstellt, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen. \n\n37\\. (2) Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus dem Verzicht des Oberlandesgerichts auf eine persönliche Anhörung des Kindes resultiert. Es fehlt bereits an Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin darauf überhaupt eine Verletzung ihres Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG stützen kann. Verstöße gegen Grundrechte oder Prozessgrundrechte können nur von den jeweils betroffenen Personen geltend gemacht werden. Eine Beteiligte eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens kann sich in der Verfassungsbeschwerde mit einer Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht in zulässiger Weise auf die unterlassene persönliche Anhörung eines anderen Beteiligten stützen (vgl. BVerfGE 75, 201 \u003C217>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 \\- 1 BvR 1655\u002F21 -, Rn. 15). Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, führt die Verfassungsbeschwerde nicht aus. \n\n38\\. (3) Schließlich zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht auf, soweit das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung vom 14. März 2025 den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2025 mit ihrer Beschwerdebegründung unberücksichtigt gelassen hat. Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 2. April 2025 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin im Einzelnen dargelegt, warum keine abweichende Entscheidung in Betracht gekommen wäre, wenn es die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz vor der Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis genommen hätte. Damit ist der dem Beschluss vom 14. März 2025 zugrunde liegende Gehörsverstoß geheilt. \n\n39\\. c) Auch die Möglichkeit einer Verletzung ihres Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) durch den Beschluss vom 14. März 2025 mit der Ablehnung, eine Umgangsregelung zu treffen, legt die Beschwerdeführerin nicht in der durch § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG geforderten Weise dar. \n\n40\\. aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>;stRspr). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>). Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils, als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C205 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>). Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (BVerfGK 20, 135 \u003C142 f.>) und keine Gesichtspunkte für eine wegen einer vorliegenden besonderen Grundrechtsbeeinträchtigung, gebotenen intensiveren verfassungsrechtlichen Prüfung vorliegen. \n\n41\\. bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht substantiiert auf, dass die Anwendung von § 1696 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sowie § 1684 Abs. 4 BGB auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und der Tragweite des Elterngrundrechts beruht. Die Beschwerdeführerin bringt vor allem vor, die Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer das Oberlandesgericht zu der Einschätzung gelangt ist, dass mehr als drei begleitete Umgangskontakte erforderlich sein werden (langer Zeitraum ohne Kontakt, Angaben des Vaters hinsichtlich konfliktbehafteter Übergaben in der Vergangenheit, Einschätzung des Sachverständigen aus dem Vorverfahren), seien falsch beziehungsweise nicht ausreichend, und die darauf basierende Schlussfolgerung sei unrichtig. Damit kann aber eine mögliche Grundrechtsverletzung bei dem hier im Ausgangspunkt zurückgenommenen Prüfungsmaßstab nicht begründet werden. Eindeutige erhebliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Fachgericht könnten von dem Bundesverfassungsgericht lediglich dann geprüft werden, wenn ein strenger verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen wäre (vgl. BVerfGE 136, 382 \u003C391 Rn. 28> zur Trennung des Kindes von beiden Elternteilen). \n\n42\\. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der Gestaltung des Beschwerdeverfahrens durch das Oberlandesgericht nicht auf. Soweit eine solche Verletzung auf die unterbliebene Anhörung der Beteiligten (mit Ausnahme des betroffenen Kindes) gestützt wird, ist dazu aus den bereits zu Art. 103 Abs. 1 GG ausgeführten Gründen den Darlegungsanforderungen nicht genügt (Rn. 35 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Rn. 45) darin sehen wollte, dass das Oberlandesgericht auch das betroffene Kind nicht persönlich angehört hat, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Es mangelt bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit der fachrechtlichen Regelung in § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG, auf die sich das Oberlandesgericht für sein Vorgehen gestützt hat. \n\nII.\n\n43\\. Wegen der unzureichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht an einer Überprüfung des angegriffenen Beschlusses vom 14. März 2025 in der Sache gehindert. Eine Grundrechtsverletzung liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf eine Wahrung der Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18\\. November 2024 - 1 BvR 2297\u002F24 -, Rn. 17 m.w.N.). Allerdings bestehen Zweifel, ob der genannte Beschluss sowohl in materieller Hinsicht als auch in der Gestaltung des Verfahrens insbesondere den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen (1) an eine fachgerichtliche Entscheidung über das Begehren eines Elternteils auf gerichtliche Regelung des Umgangs in jeder Hinsicht genügte (2). \n\n44\\. 1\\. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (siehe schon oben Rn. 40). Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss dementsprechend grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 \u003C277 f.> m.w.N.). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>; BVerfGK 17, 407 \u003C411>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25\\. Juni 2021 - 1 BvR 2027\u002F20 -, Rn. 15). \n\n45\\. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 \u003C49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>; BVerfGK 9, 274 \u003C278 f.>; 17, 407 \u003C412>). \n\n46\\. Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt aber davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 \u003C145> m.w.N.; BVerfGK 17, 407 \u003C412>, BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 25. Juni 2021 - 1 BvR 2027\u002F20 -, Rn. 16). \n\n47\\. 2\\. a) Danach wäre innerhalb des im Ausgangspunkt zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs hier eine intensivere verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen. Der angegriffene Beschluss von 14. März 2025 bewirkt im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Umgang mit ihrem Kind wahrnehmen kann, obwohl weder in diesem Beschluss noch in den vorausgegangenen Entscheidungen ein Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) angeordnet worden war beziehungsweise ist. Entscheidungen der Fachgerichte, trotz entsprechenden Begehrens keine Umgangsregelung zu treffen, können allerdings in der Wirkung einem Umgangsausschluss gleichkommen (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>). Angesichts des mittlerweile seit mehr als vier Jahren mangels Umgangsregelung nicht stattfindenden Umgangs greift der angegriffene Beschluss, der erneut keine Umgangsregelung trifft, erheblich in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin ein. Dieser Umstand geböte bei an sich zurückgenommenem Prüfungsmaßstab eine intensivere verfassungsgerichtliche Prüfung. \n\n48\\. b) Es bestehen bei Anlegung des dargestellten Maßstabs Zweifel daran, ob das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss einen auch dem Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen gefunden hat. Selbst wenn die im Fachrecht wohl nicht unmittelbar angelegte Möglichkeit, trotz eines darauf gerichteten Begehrens eines an sich umgangsberechtigten Elternteils das Verfahren ohne eine Umgangsregelung zu beenden, nicht an sich bereits mit dem Elterngrundrecht dieses Elternteils unvereinbar wäre (vgl. aber BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>), bestehen vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. \n\n49\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fachrecht hat ein zur Umgangsregelung angerufenes Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, falls dies zum Wohl des betroffenen Kindes erforderlich ist, den Umgang konkret einzuschränken oder auszuschließen. Im Regelfall darf es sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238\u002F15 -, Rn. 17 m.w.N.; siehe auch Thüring. OLG, Beschluss vom 2. April 2025 - 1 UF 16\u002F25 -, juris, Rn. 26, 28). Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht weder versage noch einschränke, lasse das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. In der Konsequenz einer solchen Entscheidung wisse der Umgang begehrende Elternteil nicht, in welcher Weise er das Umgangsrecht wahrnehmen dürfe und wann er berechtigt sei, einen neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. BGH, a.a.O.). \n\n50\\. Dieses Verständnis des Fachrechts steht mit den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen in Einklang. Trifft das angerufene Familiengericht eine Entscheidung, indem es etwa den Umgang näher regelt, einschränkt oder bei Vorliegen der fachrechtlichen Voraussetzungen (§ 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) ausschließt, handelt es sich um eine Entscheidung, die die Grundrechte der verschiedenen Betroffenen miteinander in einen Ausgleich zu bringen vermag (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>). Mit den Vorschriften über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs in § 1684 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber das Elterngrundrecht in verfassungskonformer Weise ausgestaltet (vgl. zur Verfassungskonformität BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931\u002F23 -, Rn. 36 m.w.N.). \n\n51\\. bb) Die von dem Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, in der ihm vorliegenden Konstellation (weiterhin) trotz des entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin abweichend vom Regelfall keine Umgangsregelung treffen zu müssen, ist dagegen nicht ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Das Gericht kann sich zwar fachrechtlich auf eine in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Rechtsansicht stützen, nach der in bestimmten Fallgestaltungen auf eine Umgangsregelung verzichtet werden kann (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 10 UF 78\u002F21 -, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2023 - 13 UF 106\u002F22 -, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Januar 2024 - 6 UF 196\u002F23 -, Rn. 15, 19; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 UF 73\u002F24 -, Rn. 13 f.; siehe auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2022 - 9\u002F22 -, Rn. 48; ausführlich mit Auflistung von Fallgruppen Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 183 ff.). Soweit diese Auffassung den von ihr für vorzugswürdig erachteten Verzicht auf eine begehrte Umgangsregelung statt eines fachrechtlich möglichen Umgangsausschusses als Ausfluss der Verhältnismäßigkeit deutet (vgl. exemplarisch Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 187 aE), bestehen daran mindestens für die vorliegende Fallgestaltung Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen scheitert ein ausreichend begleiteter Umgang nicht allein an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des umgangsberechtigten Elternteils, sondern auch an der des anderen Elternteils. Jedenfalls unter solchen Umständen verliert die Argumentation, der Verzicht auf eine Umgangsregelung sei zulässig, weil es allein in der Sphäre des umgangsberechtigten Elternteils liege, durch Veränderung des eigenen Verhaltens, die Voraussetzungen für eine Umgangsregelung zu schaffen (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 187a), an Überzeugungskraft. \n\n52\\. Unabhängig davon muss sich die von dem Oberlandesgericht seinem Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht daran messen lassen, ob die Ablehnung, eine von einem Elternteil erstrebte Umgangsregelung zu treffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die betroffenen Grundrechtspositionen berücksichtigende Entscheidung (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>) entspricht. Daran bestehen jedenfalls für die konkrete Anwendung durch das Oberlandesgericht Zweifel. \n\n53\\. (1) Nach der von dem Oberlandesgericht zugrunde gelegten Auffassung soll ein Umgangsverfahren durch die Feststellung, eine Regelung des Umgangs sei nicht veranlasst, beendet werden können, wenn das Gericht zu der Einschätzung gelangt sei, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung komme lediglich begleiteter Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB in Betracht, der Umgang begehrende Elternteil aber nachhaltig erkläre, diesen nur in unbegleiteter Form wahrnehmen zu wollen, und das Kind nicht selbst ein Umgangsrecht beanspruche (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 187 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat - der Sache nach - diese Art der Entscheidung auch auf den von ihm festgestellten Fall angewendet, in dem die Umgang beanspruchende Beschwerdeführerin lediglich zu einer aus Sicht des Gerichts zu geringen Anzahl begleiteter Umgänge bereit ist. \n\n54\\. Die Anwendung dieser Rechtsansicht durch das Oberlandesgericht weckt Zweifel, ob es mit seiner Entscheidung das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise eingeschränkt hat. Die zugrunde gelegte fachrechtliche Auffassung verlangt als eine Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umgangsregelung eine bei Durchführung unbegleiteter Umgänge eintretende Kindeswohlgefährdung. Damit knüpft sie an die verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931\u002F23 -, Rn. 36 m.w.N.), die hier wegen des mittlerweile mehrjährig fehlenden Umgangskontakts zum Tragen kommen dürften. Bei der Anwendung von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB müssen die Fachgerichte, um dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 \\- 1 BvR 326\u002F22 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345\u002F22 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931\u002F23 -, Rn. 36). Auf entsprechende Feststellungen kann grundsätzlich auch auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung von Verfassungs wegen nicht verzichtet werden. Anderenfalls würde den Fachgerichten über das - gegebenenfalls mehrfache - Absehen von einer Umgangsregelung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses ermöglicht, langjährig fehlende Umgangskontakte zu bewirken, ohne die dafür nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich erforderliche Kindeswohlgefährdung festzustellen. \n\n55\\. Das Oberlandesgericht dürfte eine Kindeswohlgefährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit weitgehend auf die Prognose, es sei nach zwei oder drei von der Beschwerdeführerin zugestandenen begleiteten Umgängen von einem Umgangsabbruch auszugehen, weil danach unbegleitete Umgänge noch nicht in Frage kämen. Ein Umgangsabbruch sei aber für das betroffene Kind wegen des Aufenthaltswechsels in frühen Jahren und aufgrund der Belastungen infolge durchgehender Kindschaftsverfahren in besonderem Maße kindeswohlschädlich. Welche konkrete Schädigung drohen soll, wird indes nicht umfassender ausgeführt. Soweit das Oberlandesgericht zudem eine \"konkrete Gefahr\" dafür sieht, dass das Kind nach einem oder mehreren Umgängen mit der Mutter weiteren Umgangskontakt ablehnen werde, bleibt die Grundlage für diese Prognose unklar. Das gilt erst recht angesichts des auf § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG gestützten Verzichts des Oberlandesgerichts auf eine Anhörung des Kindes. \n\n56\\. (2) Auch der weitere tragende Begründungsstrang des Oberlandesgerichts für seine Entscheidung, weiterhin keine Umgangsregelung zu treffen, ist verfassungsrechtlich nicht frei von Bedenken. \n\n57\\. (a) Es hat insoweit darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2023 \"gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB\" nicht vorlägen. Davon ausgehend stellt die Begründung des Beschlusses maßgeblich darauf ab, eine Änderung der bestehenden \"Umgangsregelung\" komme nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse oder Umstände geändert hätten, die der Ausgangsentscheidung zugrunde lagen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, vielmehr gälten die Erwägungen aus dem Beschluss vom 28. Juni 2023 unverändert fort. Insbesondere kämen weiterhin lediglich begleitete Umgänge in Betracht. Es fehle jedoch nach wie vor an einem für die Mitwirkung der Umgangsbegleitung geeigneten Dritten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nunmehr bereit sei, eine Umgangsbegleitung durch das Jugendamt zu akzeptieren, könne der begleitete Umgang nicht installiert werden, weil der Vater nicht mitwirkungsbereit sei. \n\n58\\. (b) Unabhängig davon, ob es fachrechtlich tragfähig ist, die erstrebte Abänderung einer vorangegangenen familiengerichtlichen Entscheidung, die gerade abgelehnt hat, eine Umgangsregelung zu treffen, an den auf die Abänderung von getroffenen Regelungen zugeschnittenen § 1696 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, bestehen im Hinblick auf das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Argumentation des Oberlandesgerichts. Sie ist geeignet, die im Fachrecht bestehenden Unterschiede in den Abänderungsvoraussetzungen in § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB einerseits und § 1696 Abs. 2 BGB andererseits aus dem Blick zu verlieren und dadurch das Grundrecht der an sich umgangsberechtigten Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beeinträchtigen. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts hält den Zustand seit mehr als vier Jahren fehlenden Umgangskontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Kind weiter aufrecht. In den Wirkungen kommt dies einem - mittlerweile langjährigen - Umgangsausschluss gleich (vgl. zur Vergleichbarkeit der Wirkungen BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>). Fachrechtlich dürfte dies den Wirkungen eines Ausschlusses \"für längere Zeit\" im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB entsprechen (siehe auch bereits Rn. 54). Ein solcher darf lediglich bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden (zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345\u002F22 -, Rn. 10 m.w.N.). Ein längerfristiger Umgangsausschluss ist nach § 1696 Abs. 2 BGB zwingend aufzuheben, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2024 - 1 BvR 1192\u002F24 -, Rn. 10 m.w.N.). Die in § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Änderungsschwelle der \"triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe\" (vgl. dazu Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1696 Rn. 32 m.w.N.) ist dann nicht maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 38 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2024 - 1 BvR 1192\u002F24 -, Rn. 10). Zieht ein Fachgericht in den Fällen eines dauerhaften oder längerfristigen Umgangsausschlusses § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der vorgenannten Änderungsschwelle als Maßstab der Abänderung heran, kann darin eine Verletzung des betroffenen Elternteils in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG liegen, wenn später die den Ausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung weggefallen ist, das Fachgericht aber ungeachtet dessen triftige Gründe mit nachhaltigem Kindeswohlbezug verneint und es bei dem Umgangsausschluss belässt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2024 - 1 BVR 1192\u002F24 -, Rn. 10). \n\n59\\. (c) Ausgehend davon ist es verfassungsrechtlich nicht ohne Bedenken, dass das Oberlandesgericht § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB als Maßstab für die Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin herangezogen hat. Nach der von ihm zugrunde gelegten fachrechtlichen Auffassung soll auf eine begehrte Regelung des Umgangs und damit auch auf einen Umgangsausschluss dann verzichtet werden dürfen, wenn zur Abwendung einer (festzustellenden) Kindeswohlgefährdung allein ein begleiteter Umgang in Betracht komme, ein solcher vom umgangsberechtigten Elternteil aber abgelehnt werde und das Kind selbst keinen Umgang fordere (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 187 m.w.N.). Kommt es aber danach auf eine Kindeswohlgefährdung an, muss nach § 1696 Abs. 2 BGB eine von der Vorschrift erfasste kindesschutzrechtliche Maßnahme aufgehoben werden, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht oder die bisherige Maßnahme nicht mehr erforderlich ist. Wie ausgeführt wären dann die davon abweichenden Voraussetzungen aus § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht maßgeblich. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Handhabung der von ihm angenommenen Befugnis zum ausnahmsweisen Nichttreffen einer von einem Elternteil eingeforderten Umgangsregelung ist angesichts dessen bei der Anwendung der Abänderungsregelungen in § 1696 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB geeignet, das Elterngrundrecht des mit seinem Umgangsantrag erfolglos bleibenden Elternteils zu verkürzen. \n\n60\\. (d) Eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Beschwerdeführerin liegt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 dennoch nicht auf der Hand (vgl. Rn. 43). Denn das Gericht hat - wenn auch sehr knapp (Rn. 9, 55) - Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Umgängen im Anschluss an lediglich zwei bis drei vorangehende begleitete Umgänge ermittelt. Damit dürften die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich in Frage gekommen sein. Die Beschwerdeführerin wäre durch eine solche Entscheidung in entsprechender Weise in ihrem Elterngrundrecht beeinträchtigt wie durch den vom Oberlandesgericht tatsächlich getroffenen Beschluss. \n\n61\\. c) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch dahingehend, ob das betroffene Kind im gerichtlichen Verfahren hinreichend die Möglichkeit erhalten hat, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Zweifelhaft ist damit, dass sich das Oberlandesgericht mit seiner Verfahrensgestaltung eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschaffen konnte, obwohl es - wie bereits erstinstanzlich das Familiengericht - auf eine persönliche Anhörung des Kindes verzichtet hat. \n\n62\\. aa) Zwar ist der vom Oberlandesgericht fachrechtlich zugrunde liegende Ausgangspunkt, auf eine Kindesanhörung in der Beschwerdeinstanz auf der Grundlage des auch dort geltenden § 159 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411\u002F18 -, Rn. 15) verzichten zu können, verfassungsrechtlich an sich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen steht dann mit den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen in Einklang, wenn das Fachgericht anderweitig über eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügt und der Verzicht mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886\u002F20 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580\u002F22 -, Rn. 19; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2023 - 1 BvR 2353\u002F22 -, Rn. 9). Das gilt für die verfassungsrechtlichen Anforderungen selbst dann, wenn die persönliche Anhörung des Kindes fachrechtlich vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886\u002F20 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580\u002F22 -, Rn. 19). \n\n63\\. bb) Die Begründung des Oberlandesgerichts für den Verzicht auf die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes ist jedoch verfassungsrechtlich bedenklich. Es bestehen Zweifel sowohl daran, dass es sich dafür fachrechtlich vertretbar auf § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG stützen konnte, als auch daran, ob es ohne die Anhörung über eine hinreichend tragfähige Grundlage für die von ihm zutreffende Entscheidung verfügte. \n\n64\\. (1) Soweit sich das Oberlandesgericht bei seiner Auslegung von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf die Begründung des Gesetzentwurfs stützt, vermag dies die konkrete Anwendung kaum zu stützen. Mit der Reform hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Kindes \"noch stärker\" zu betonen, um damit sowohl dem Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör als auch der Bedeutung seiner Anhörung für die Sachverhaltsermittlung Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 56). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers handelt es sich bei den von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG erfassten Konstellationen um Ausnahmefälle, in denen das Kind in Bezug auf den Verfahrensgegenstand und seinen Entwicklungsstand typischerweise keine für die zu treffende Entscheidung bedeutsamen Neigungen, Bindungen oder Willen entwickelt hat (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 57). Wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, nennt die Begründung des Reformgesetzes zwar als Anwendungsbeispiel Umgangsverfahren, die gegebenenfalls lediglich Modalitäten auf der Elternebene betreffen. Die Materialien konkretisieren dieses Beispiel jedoch dahingehend, dass solche Verfahren gemeint sind, in denen es etwa um Fragen der beruflichen Verhinderung der Eltern gehe (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 57). Diese dürften jedoch nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sein, in der das Oberlandesgericht einen grundlegenden Dissens der Eltern über die Durchführung begleiteter oder unbegleiteter Umgänge festgestellt hat, diese also nicht lediglich über Modalitäten des Umgangs im Fall einer Begleitung streiten. \n\n65\\. Vor allem scheint das Oberlandesgericht nicht mehr hinreichend im Blick gehabt zu haben, dass die von ihm für die Befugnis, trotz des Begehrens der Beschwerdeführerin, ihren Umgang mit dem Kind zu regeln, eine solche Regelung erneut nicht zu treffen, herangezogene Rechtsansicht das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Umgängen voraussetzt (Rn. 59). Dass es dafür durchaus auf die Bindungen und Neigungen des Kindes sowie seinen Willen in Bezug auf den Umgang ankommen könnte, hat das Oberlandesgericht nicht erkennbar bedacht. Eine Anhörung des Kindes dürfte hier schon deshalb nicht ferngelegen haben, weil das Oberlandesgericht auch ausgeführt hat, es bestünde die \"konkrete Gefahr\", dass das Kind nach einem oder mehreren Kontakten, Umgang ablehnen werde, selbst wenn es derzeit Umgangskontakte befürworte. Auf welche Anknüpfungstatsachen das Oberlandesgericht dies stützt, lässt sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ohne Weiteres entnehmen. Fehlende Bedeutung von Neigungen, Bindungen und Willen des betroffenen Kindes im Sinne von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG anzunehmen, bedürfte angesichts dessen näherer Begründung als erfolgt. \n\n66\\. (2) Das gilt erst recht, weil das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend zu erkennen gegeben hat, über anderweitige tragfähige Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu verfügen. Auf Erkenntnisse über die Neigungen, die Bindungen und den Willen des Kindes aus der ersten Instanz konnte es sich schon deshalb nicht stützen, weil das Familiengericht seinerseits das Kind im Ausgangsverfahren nicht persönlich angehört, sondern auf dessen Anhörung am 2. April 2024 in einem früheren Verfahren verwiesen hat. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts lag damit die letzte Anhörung des Kindes immerhin knapp ein Jahr zurück. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass von sich beständig wiederholenden Kindesanhörungen, die durch permanent neue Anträge der Beschwerdeführerin erforderlich würden, erhebliche Belastungen für das Kind ausgehen können. Dem könnte gegebenenfalls fachrechtlich durch die Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411\u002F18 -, Rn. 16, noch zu § 159 FamFG a.F.). Darauf hat das Oberlandesgericht jedoch nicht abgestellt. \n\n67\\. Soweit das Oberlandesgericht seine Prognose über eine im Fall von unbegleiteten oder einer unzureichenden Zahl vorbereitender begleiteter Umgänge drohende Kindeswohlgefährdung auf die Einschätzung eines familienpsychologischen Sachverständigen stützt, bleiben ebenfalls Zweifel an einer insgesamt hinreichend tragfähigen Grundlage des angegriffenen Beschlusses. Ausweislich der Entscheidungsgründe handelt es sich um eine \"vorläufige Einschätzung\", die zudem vom 18. November 2022 stammt und damit jedenfalls die Entwicklungen von mehr als zwei Jahren bis zum angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigen kann. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, wegen der weiter fortgeschrittenen Zeit fehlenden Kontakts dürfte mittlerweile die vom Sachverständigen ursprünglich prognostizierte Dauer von sechs Monaten begleiteter Umgänge jedenfalls nicht kürzer anzusetzen sein, ist zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich akzeptabel. Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Umgangsentscheidungen, die aufgrund Umgangsausschlusses oder Verweigerung einer Umgangsregelung zu fehlendem Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsbegehrenden Elternteil führen, mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs nicht nur in materieller Hinsicht wegen der steigenden Eingriffsintensität steigen, sondern auch diejenigen an die Verfahrensgestaltung und die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellung der Kindeswohlgefährdung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931\u002F23 -, Rn. 36 m.w.N.). Hier lässt sich dem angegriffenen Beschluss auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine vorläufige Einschätzung abgegeben hat. Neuere Entwicklungen wie beispielsweise altersbedingte Veränderungen des Kindes, seiner Persönlichkeit und seiner Einstellung zu den Elternteilen konnte der Sachverständige nicht berücksichtigen. Insgesamt lassen die Beschlussgründe befürchten, dass das Oberlandesgericht die Bedeutung einer hinreichend tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollumfänglich im Blick hatte. Dem kommt hier aber besondere Bedeutung zu, weil der erneute Verzicht auf eine Umgangsregelung angesichts der mittlerweile mehr als vier Jahre andauernden Umgangsunterbrechung mit nicht unerheblichem Gewicht in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin eingreift. \n\n68\\. cc) Auch insoweit gilt jedoch, dass eine Grundrechtsverletzung nicht derart auf der Hand liegt, dass auf eine den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte. \n\n69\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n70\\. 4\\. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n71\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung eines Umgangsrechts - Verfassungsrechtliche Maßgaben des Elterngrundrechts bzgl des Absehens von einer Umgangsregelung trotz faktisch länger andauerndem Umgangsausschluss - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener Entscheidung","2026-07-10T22:09:49.273Z",{"id":195,"ecli":196,"slug":197,"caseNumber":198,"courtId":78,"decisionDate":199,"fullText":200,"summary":201,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":199,"parsedAt":202,"updatedAt":203},"5130","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463382501","ecli-de-neuris-kvre463382501","1 BvR 208\u002F23","2025-08-26T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher Rechte \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Auskunft über aus einer Erbschaft stammendes Vermögen und dessen Herausgabe. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. a) Die Beschwerdeführerinnen sind die mittlerweile volljährigen Töchter des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Vater). Die Eltern der Beschwerdeführerinnen waren miteinander verheiratet und hatten Gütertrennung vereinbart. Die Mutter übernahm während der Ehe die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung, der Vater war erwerbstätig. Die Familie bewohnte eine Immobilie, die zu drei Vierteln im Eigentum des Vaters und zu einem Viertel im Eigentum der Mutter stand. Zur Finanzierung dieser Immobilie hatten die Ehegatten ein gemeinsames Darlehen in Höhe von 1,2 Millionen DM aufgenommen, das allein der Vater bediente. Im Jahr 2004 nahm der Vater als alleiniger Darlehensnehmer ein neues Darlehen in Höhe von 290.000 Euro auf. Im Ausgangsverfahren ist streitig geblieben, ob dieses Darlehen Umschuldungszwecken diente und ob die Eltern Abreden bezüglich einer möglichen Ausgleichspflicht der Mutter wegen vom Vater zu leistender Zahlungen auf dieses Darlehen getroffen hatten. \n\n3\\. b) Im Jahr 2007 verstarb die Mutter. Sie wurde durch die Beschwerdeführerinnen, deren jüngeren Bruder und den Vater zu je gleichen Teilen beerbt. Der Nachlass bestand ganz überwiegend aus dem Miteigentumsanteil der Mutter an der Immobilie. Zum Zeitpunkt des Erbfalls valutierte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts das neue Darlehen noch mit 250.000 Euro. \n\n4\\. c) Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung veräußerte der Vater (auch im Namen der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen) die Immobilie mit familiengerichtlicher Genehmigung im Jahr 2009 zu einem Kaufpreis von 520.000 Euro. Der auf die Beschwerdeführerinnen entfallende Anteil am Verkaufserlös betrug ihrem Erbteil entsprechend jeweils 32.500 Euro. Diese Erlösanteile zahlte der Vater in der Folgezeit entgegen einer entsprechenden Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht auf gesonderte Konten der Beschwerdeführerinnen ein. Die Anteile verblieben vielmehr im Vermögen des Vaters. Nachdem die Beschwerdeführerinnen im Jahr 2020 den Erlass eines dinglichen Arrests im Hinblick auf ihre jeweiligen Anteile am Verkaufserlös erwirkt hatten, leistete der Vater an die Beschwerdeführerin zu 1) 15.000 Euro und an die Beschwerdeführerin zu 2) 13.340 Euro. \n\n5\\. 2\\. Die Beschwerdeführerinnen haben im Ausgangsverfahren ihren Vater auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens in Anspruch genommen. Zum Verkaufserlös haben sie im Wege des Teilantrages bereits eine Bezifferung ihres Zahlungsantrages vorgenommen, sich im Übrigen eine abschließende Bezifferung aber nach Erteilung der Auskünfte vorbehalten und insofern ergänzend im Wege des Stufenantrages einen noch unbezifferten Zahlungsantrag gestellt. Das Familiengericht hat dem Antrag im Wege eines Teilbeschlusses stattgegeben. Die jeweiligen anteiligen Verkaufserlöse seien nicht um die vom Vater nach dem Tode der Mutter geleistete Zahlungen auf das Darlehen zu reduzieren. Er sei auch zur Erteilung der begehrten Auskünfte und zur Rechnungslegung verpflichtet. \n\n6\\. 3\\. Gegen diesen Beschluss hat der Vater Beschwerde erhoben und vorgetragen, ihm stehe wegen der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen ein Ausgleichsanspruch zu. Über das vorgelegte und schriftsätzlich weiter erörterte Nachlassverzeichnis aus dem Jahr 2008 hinaus könne er aufgrund des Zeitablaufs und der Vermischung der Vermögen keine weiteren Auskünfte erteilen. \n\n7\\. a) Das Oberlandesgericht hat mit nicht angegriffenem Beschluss vom 17. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde überwiegend Erfolg haben dürfte. Das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen sei zur Umschuldung der Finanzierung der gemeinsamen Immobilie aufgenommen worden, was sich aus einem vom Vater vorgelegten Schreiben der darlehensgewährenden Bank aus dem Jahr 2021 ergebe. Zwar sei die Mutter bis zum Zeitpunkt ihres Versterbens dem Vater nicht zum Ausgleich der von diesem geleisteten Zahlungen auf das Darlehen verpflichtet gewesen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter durch ihre Haushaltsführung und Kinderbetreuung ihren Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet, während der Vater die Familie finanziell versorgt habe. Anderes gelte aber für erst nach dem Tode der Mutter geleistete Zahlungen, denn diesen stünden entsprechende Versorgungsleistungen der Mutter nicht mehr gegenüber. Für ab diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen stehe dem Vater gegenüber den Beschwerdeführerinnen ein an ihrem Miteigentumsanteil bemessener Ausgleichsanspruch zu, der mit dem Verkaufserlös verrechnet werden könne. \n\n8\\. Auch die geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche stünden den Beschwerdeführerinnen nicht zu. Zum ursprünglichen Nachlassbestand habe der Vater mit dem von ihm 2008 erstellten und im Verfahren näher erläuterten Nachlassverzeichnis Auskunft erteilt. Aus § 1698 Abs. 1 BGB folge kein Anspruch auf Erteilung weiterer Auskünfte über den aktuellen Nachlassbestand. Ein solcher Anspruch ergebe sich allenfalls aus erbrechtlichen Ansprüchen, die aber erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden seien und nicht nachträglich in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden könnten. Insoweit fehle es an der Zuständigkeit der Familiengerichte. Da sich aus § 1698 Abs. 1 BGB keine weitergehenden Ansprüche ergäben, könne auch der Zahlungsantrag insgesamt zurückgewiesen werden. \n\n9\\. b) Diesem Hinweisbeschluss sind die Beschwerdeführerinnen entgegengetreten. Zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch haben sie ausgeführt, der Vater habe der Mutter von Anfang an zugesichert, ihren Teil der Immobilie schuldenfrei zu erhalten. Dies könnten verschiedene Zeuginnen bestätigen. Eine als Zeugin benannte Freundin der Mutter könne sich konkret an ein Treffen mit der Mutter im Frühsommer 2007 erinnern. Dabei habe die Mutter berichtet, dass sie erneut schwanger sei, und habe von einer sehr angespannten familiären Situation berichtet. Zudem habe die Mutter erneut betont, dass sie und die Kinder abgesichert seien. Ihr stehe ein Teil der Immobilie zu, der ihr von Anfang an vom Vater schuldenfrei zugesichert worden sei. Nach dem plötzlichen Tod der Mutter im Dezember 2007 sei die Zeugin auch bei der Beerdigung zugegen gewesen. Nach der Beerdigung hätten sowohl der Vater als auch dessen Mutter gegenüber der Zeugin beteuert, dass die Kinder finanziell abgesichert seien. Neben dieser Zeugin könnten auch zwei weitere als Zeuginnen benannte Freundinnen ausschließen, dass die Mutter jemals gewollt oder gar einer Vereinbarung zugestimmt hätte, die ihre damals minderjährigen Kinder mit erheblichen Darlehensverbindlichkeiten belastet hätte. Zum Beweis dafür, dass das vom Vater allein aufgenommene Darlehen nicht der Finanzierung der Immobilie gedient habe, werde zudem die Vernehmung eines namentlich benannten Mitarbeiters der darlehensgewährenden Bank als Zeuge angeboten. \n\n10\\. Unzutreffend sei auch, dass die Auskunftsansprüche durch Vorlage und Erläuterung des Nachlassverzeichnisses erfüllt worden seien. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis und die dazu getätigten Erörterungen des Vaters ließen Fragen offen, und die Richtigkeit der erteilten Auskünfte werde daher bestritten. Sollte der Senat an seiner Auffassung festhalten, werde der Auskunftsanspruch insoweit für erledigt erklärt. Soweit das Oberlandesgericht meine, aus § 1698 Abs. 1 BGB würden sich keine weitergehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung ergeben, übersehe es, dass jedenfalls für Erträge ab Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen die Restriktionen des § 1698 Abs. 2 BGB nicht mehr gelten würden und die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge - und zwar auch bezüglich der Zahlungsansprüche - auf delikts- und vor allem erbrechtliche Ansprüche gestützt hätten. \n\n11\\. c) Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Familiengerichts abgeändert und den Zahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu 2) weitestgehend und denjenigen der Beschwerdeführerin zu 1) vollständig zurückgewiesen. Ferner hat es die Anträge auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung und darüber hinaus den Antrag insgesamt zurückgewiesen. \n\n12\\. Bezüglich der Zahlungsansprüche bleibe es aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen dabei, dass die nach dem Tode der Mutter vom Vater auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von dem Verkaufserlös abzusetzen seien. Aus der behaupteten Aussage des Vaters anlässlich der Beerdigung der Mutter, die Kinder seien finanziell abgesichert, ergebe sich kein Rechtsanspruch auf einen lastenfreien Erwerb des Miteigentumsanteils. Darauf, aus welchen Mitteln das Darlehen zurückgezahlt worden sei, komme es nicht streitentscheidend an. Dem Anspruch könne letztlich auch nicht § 2059 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, weil diese Norm nur das Verhältnis der Erben zu Nachlassgläubigern regele. Auf deliktische Ansprüche könnten die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge schon deswegen nicht stützen, weil es an einem Schaden fehle. \n\n13\\. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien aus den bereits im Hinweisbeschluss angeführten Gründen zurückzuweisen. Daran würden die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nichts ändern. Der Bestand sei unstreitig. § 1698 Abs. 1 BGB gelte für Erträge ab Volljährigkeit nicht. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein Ansprüche aus § 1698 Abs. 1 BGB seien, könne der gesamte Stufenantrag zurückgewiesen werden. Denn auf Grundlage dieser Norm schieden weitergehende Zahlungsansprüche aus. \n\n14\\. d) Gegen den Beschluss haben die Beschwerdeführerinnen Anhörungsrüge erhoben. Das Oberlandesgericht habe ihr Kernvorbringen übergangen und sei in gehörswidriger Weise ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen. Ebenfalls gehörswidrig habe das Oberlandesgericht verkannt, dass die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nicht auf Ansprüche aus § 1698 Abs. 1 BGB beschränkt gewesen seien. Sollte das Oberlandesgericht davon ausgehen, für die Frage des Bestehens der Ausgleichspflicht komme es allein auf den Umstand der Umschuldung an, hätte es die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Denn damit würde das Oberlandesgericht von der herrschenden Rechtsprechung abweichen. Nach dieser komme es für eine Ausgleichspflicht auf die konkret getroffene Abrede zwischen den Ehegatten an. \n\n15\\. e) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Dezember 2022 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen sei vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden. Das Gericht beurteile das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nur in rechtlicher Hinsicht abweichend, was einen Gehörsverstoß aber nicht begründe. Es habe gerade aufgrund der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen, dass die Schulden ab dem Zeitpunkt des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen seien. Den von den Beschwerdeführerinnen getätigten Beweisantritten sei nicht nachzugehen gewesen. Sie seien unerheblich. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den Auskunftsansprüchen habe das Oberlandesgericht nicht übergangen. Die Rechtsbeschwerde sei auf die Anhörungsrüge hin schon deshalb nicht zuzulassen, weil kein zulassungsrelevantes Vorbringen übergangen worden sei. \n\n16\\. 3\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung vor allem von Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. \n\n17\\. Art. 103 Abs. 1 GG sei in mehrfacher Hinsicht verletzt. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche habe das Oberlandesgericht zentralen Vortrag der Beschwerdeführerinnen übergangen. Sie hätten vorgetragen, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils als Ausgleich für den Verzicht auf die eigene Berufstätigkeit sowie die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt sei. Das Oberlandesgericht habe aber lediglich auf die Rollenverteilung in der Ehe und die Umschuldung als solche abgestellt und damit den Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen übergangen. Gehörswidrig sei zudem ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen worden. Offenbar habe das Oberlandesgericht auch übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen eine vollständige Rückzahlung des Darlehens durch den Vater bestritten und zudem vorgebracht hätten, dass ihr Vater die vollständige Rückzahlung nicht nachgewiesen habe. Überdies habe das Oberlandesgericht übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche auch auf erb- und deliktsrechtliche Ansprüche gestützt hätten und sie sich damit unter anderem auf § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 BGB beziehungsweise § 393 BGB berufen könnten. In Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche habe das Oberlandesgericht übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen Ansprüche schon mit der Antragsschrift nicht nur auf § 1698 Abs. 1 BGB, sondern auch auf weitere Anspruchsgrundlagen gestützt hätten. \n\n18\\. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze überdies das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Die Annahme, die Eltern hätten eine Beteiligung der Kinder an den vom Vater auf das Darlehen geleisteten Zahlungen nach dem Tode der Mutter gewollt, sei vollständig fernliegend und willkürlich. Auch die Auslegung des § 1698 Abs. 1 BGB dahin, dass diese Norm Erträge ab Volljährigkeit nicht erfasse, sei willkürlich. Die Beschwerdeführerinnen seien auch in ihrem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil das Oberlandesgericht ihre Anträge fehlerhaft ausgelegt habe und sich zudem entgegen § 17a Absätze 5 und 6 GVG eine Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Rechtswegezuständigkeit im Beschwerdeverfahren angemaßt habe. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt. Das Oberlandesgericht habe entgegen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die konkret getroffene Abrede zwischen den Eltern, sondern auf den allgemeinen Umstand der Umschuldung und die eheliche Rollenverteilung abgestellt. \n\n19\\. 4\\. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Vater hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen, der Vater verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen. \n\nII.\n\n20\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1 und 2 a) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (2 b). \n\n21\\. 1\\. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2022 über die Anhörungsrüge gerichtet ist, ist sie unzulässig. Es ist nicht dargelegt, dass insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Beschluss über eine fachrechtliche Anhörungsrüge kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C294 f.>). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des von der beschwerdeführenden Person gerügten Fehlers, wird also der vorangegangene Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. Eine solche eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über ihre Anhörungsrüge haben die Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich letztlich darin, dass das Oberlandesgericht die behaupteten Gehörsverletzungen durch den vorangegangenen Beschluss nicht im Anhörungsrügeverfahren geheilt hat. \n\n22\\. 2\\. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2022 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) teilweise unzulässig (a) und im Übrigen sowohl bezüglich dieser Rüge als auch der sonst erhobenen Rügen jedenfalls unbegründet (b). \n\n23\\. a) Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darin sehen, dass das Oberlandesgericht die von ihnen angebotenen Zeugenbeweise nicht erhoben hat, ist die Rüge unzulässig. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt unter diesem Aspekt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. \n\n24\\. aa) Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23> m.w.N.; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 \u003C386 f.>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr). \n\n25\\. bb) Daran gemessen fehlt es sowohl an ausreichendem Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch zum hier maßgeblichen Fachrecht. \n\n26\\. (1) Die Verfassungsbeschwerde legt lediglich die zu Art. 103 Abs. 1 GG geltenden allgemeinen Maßstäbe zur Berücksichtigungspflicht von Beteiligtenvorbringen dar, befasst sich aber nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten spezifischen Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht von Beweisanträgen. Danach verbietet Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 \u003C194>; 69, 145 \u003C148 f.>; 70, 288 \u003C294>; 96, 205 \u003C216>; BVerfGK 7, 485 \u003C488>; stRspr). Einem Beweisangebot ist auch im Hinblick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann nachzugehen, wenn es nach fachrechtlichen Maßstäben erheblich ist, also den fachrechtlich geltenden formellen und materiellen Anforderungen genügt. Selbst das Übergehen eines nach fachrechtlichen Maßstäben erheblichen Beweisangebots verstößt lediglich dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies ist anzunehmen, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise etwa als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfGK 9, 412 \u003C419>). \n\n27\\. (2) Auch mit den fachrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigungspflicht von Beweisanträgen befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht in der gebotenen Weise. Dies war hier vor allem deswegen erforderlich, weil sich das Beweisangebot auf Vernehmung der Freundinnen der Mutter erkennbar allein auf den Beweis von Indiztatsachen bezog. Die Zeuginnen sollten keine Aussage unmittelbar über den Abschluss einer möglichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die mit der Rückführung des Darlehens verbundenen Belastungen tätigen, sondern Angaben zu Äußerungen der Mutter im Hinblick auf den Inhalt einer bei anderer Gelegenheit mit dem Vater getroffenen Abrede machen. Ein auf Indiztatsachen bezogenes Beweisangebot ist nach fachrechtlichem Verständnis nur dann erheblich, wenn die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - das Gericht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 179\u002F91 -, Rn. 7; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 284 Rn. 24 f.). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde geht darauf nicht näher ein. Es finden sich auch keine Ausführungen dazu, dass die Wertung des Oberlandesgerichts, eine Wahrunterstellung der in das Wissen der Zeuginnen gestellten Äußerungen lasse nicht mit dem notwendigen Überzeugungsgrad den Schluss auf die Haupttatsache zu, unvertretbar sei. \n\n28\\. In Bezug auf die angebotene Vernehmung eines namentlich genannten Mitarbeiters der das vom Vater im Jahr 2004 allein aufgenommenen Darlehens gewährenden Bank fehlt es ebenfalls an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit den fachrechtlichen Vorgaben zur Substantiierung und der Unbeachtlichkeit von Beweisangeboten ins Blaue hinein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. April 2013 - II ZR 79\u002F12 -, Rn. 43 f.; siehe auch BVerfGK 1, 111 \u003C115>). Das war aber geboten, zumal bereits nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen selbst weithin unklar bleibt, warum dieser Zeuge über den Verwendungszweck des 2004 aufgenommenen Darlehens Angaben tätigen kann. Darlegungen dazu, dass angesichts dessen die Annahme des Oberlandesgerichts, ein solcher Beweisantrag sei unerheblich, unvertretbar sein könnte, fehlen. \n\n29\\. b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde sowohl mit der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (aa) ansonsten und mit den weiteren erhobenen Rügen jedenfalls unbegründet (bb - dd). \n\n30\\. aa) Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Übergehen von Vorbringen der Beschwerdeführerinnen liegt nicht vor. \n\n31\\. (1) Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Einzelnen sollen nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern sie sollen vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C96>; 89, 28 \u003C35>; 107, 395 \u003C410>; stRspr). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten auch zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 \u003C367 f.>; 96, 205 \u003C216>; 105, 279 \u003C311>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 \u003C141 f.>; 86, 133 \u003C145 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 \u003C104>; 47, 182 \u003C187>; BVerfGK 20, 53 \u003C57>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 \u003C149>; 47, 182 \u003C187>; stRspr). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 \u003C252>; 47, 182 \u003C187 f.>; BVerfGK 7, 485 \u003C488>; 20, 53 \u003C57>). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen von Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 \u003C146>; BVerfGK 10, 41 \u003C46>; 20, 53 \u003C57 f.>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 \u003C189>; BVerfGK 10, 41 \u003C46>; 20, 53 \u003C58>). \n\n32\\. (2) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2022 die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es in mit Verfassungsrecht unvereinbarer Weise Vorbringen der Beschwerdeführerinnen übergangen hat, indem es auf deren Kernvorbringen in seiner Entscheidungsbegründung nicht eingegangen ist. \n\n33\\. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu dem von ihnen behaupteten Inhalt der Absprache zwischen den Eltern über die Belastung mit der Rückführung der fraglichen Darlehen befasst und ist unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgeblichen Erwägungen lediglich zu einem von der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen abweichenden Ergebnis gelangt. Auf alle Einzelaspekte des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen musste das Oberlandesgericht nicht eingehen. \n\n34\\. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur tatsächlichen Rückführung des Darlehens hat das Oberlandesgericht nicht übergangen. Denn es hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des vorgelegten Schreibens der das Darlehen gewährenden Bank aus dem Jahr 2021 ausgeführt, dass belegte Zahlungen zu berücksichtigen seien. Diesen Ausführungen lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass das Oberlandesgericht eigene tatsächliche Feststellungen zu den vom Vater geleisteten Zahlungen auf das Darlehen getroffen hat. Damit hat es entgegen der Wertung der Beschwerdeführerinnen gerade nicht im Hinblick auf eine (vermeintlich) angenommene fehlende Streitigkeit des Vorbringens eigene Feststellungen dazu unterlassen. \n\n35\\. Den Vortrag der Beschwerdeführerinnen, sie hätten vom Vater aus dem Verkaufserlös keine Erträge erhalten, weshalb Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Nutzungen bestehen würden, hat das Oberlandesgericht ebenfalls nicht übergangen. Denn es hat ausgeführt, dass auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt hätten, Versorgungsleistungen vom Vater erhalten zu haben. Damit hat es aber erkennbar das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aufgegriffen. Mehr fordert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht. \n\n36\\. Letztlich hat das Oberlandesgericht erkennbar auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das gilt sowohl für den Vortrag, sie hätten ihre Anträge auf weitere Anspruchsgrundlagen als § 1698 Abs. 1 BGB gestützt als auch das Vorbringen, einem Ausgleichsanspruch würde das Aufrechnungsverbot des § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 beziehungsweise § 393 BGB entgegenstehen, und die eingeschränkte Rechenschaftspflicht des § 1698 Abs. 2 BGB greife für Erträge ab der Zeit der Volljährigkeit nicht. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem jeweiligen Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst. Es gelangt jeweils lediglich zu einer von der Auffassung der Beschwerdeführerinnen abweichenden rechtlichen Würdigung. Das verletzt Art. 103 Abs. 1 GG aber wiederum gerade nicht. \n\n37\\. bb) Der angegriffene Beschluss vom 5. Dezember 2022 erweist sich unter keinem der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Gesichtspunkte als willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. \n\n38\\. (1) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, etwa weil der Richterspruch willkürlich erscheint, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Die Grenze zur Willkür ist dabei erst überschritten, wenn die gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Ein schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Rechtsanwendung allein machen eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 62, 189 \u003C192>; 96, 189 \u003C203>; stRspr). Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 4, 1 \u003C7>; 89, 1 \u003C13 f.>; 96, 189 \u003C203>; stRspr). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 4, 294 \u003C297>; 96, 189 \u003C203>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvR 1615\u002F16 -, Rn. 43 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 1620\u002F22 -, Rn. 10). \n\n39\\. (2) (a) Die Annahme des Oberlandesgerichts, es entspreche bei interessengerechter Auslegung dem Inhalt der schlüssig getroffenen Abrede der Eltern, dass die Mutter nur so lange von einer Ausgleichspflicht in Bezug auf die vom Vater geleisteten Zahlungen auf das Darlehen habe befreit sein sollen, wie sie durch ihre Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft beitrage, ist vertretbar und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Für diese Wertung kann es sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen. Dieser nimmt bei gemeinsam aufgenommenen Darlehen für eine im Miteigentum der Ehegatten stehende Immobilie ab dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel eine Ausgleichspflicht an (vgl. BGHZ 87, 265 \u003C270>) und hat diese Rechtsprechung auch auf den Fall der Umschuldung eines zuvor gemeinsam aufgenommenen Darlehens auf einen Ehegatten allein übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38\u002F90 -, Rn. 10).Dass die eheliche Lebensgemeinschaft vorliegend abweichend von den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalten nicht aufgrund einer Trennung, sondern durch den Tod der Mutter beendet wurde, stellt die Vertretbarkeit der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Denn auch in diesem Fall erfahren die für die Ausgleichspflicht maßgeblichen Verhältnisse eine grundlegende Änderung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 2Z BR 105\u002F96 -, Rn. 24; Wever, Vermögensauseinandersetzung, 8. Auflage 2023, Rn. 377). \n\n40\\. (b) Willkür ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das Oberlandesgericht das Aufrechnungsverbot des § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 BGB nicht für durchgreifend erachtet hat. Denn nach einer im Fachrecht verbreiteten Ansicht kann sich der in Anspruch genommene Miterbe im Falle einer Teilerbauseinandersetzung insoweit nicht auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen, wie der beabsichtigte Zugriff auf sein Privatvermögen - wie hier - nicht über das hinausgeht, was ihm im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung bereits zugeflossen ist (vgl. Marotzke, in: Staudinger, BGB [2025], § 2059 Rn. 35 m.w.N.). \n\n41\\. (c) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, die Herausgabepflicht des § 1698 Abs. 1 BGB und damit auch die hiermit korrespondierende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht beschränke sich auf bis zur Volljährigkeit erzielte Erträge, ist ebenfalls nicht willkürlich. Es kann sich insoweit auf eine hierzu auch sonst im Fachrecht vertretene Auffassung stützen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. November 2013 - 11 UF 451\u002F13 -, Rn. 19, 21; Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1698 Rn. 6). Ebenso wenig beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts, auch für die Zeit der Minderjährigkeit scheide eine Pflicht zur Rechnungslegung aus, weil die hierfür nach § 1698 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, auf willkürlichen Annahmen. Denn es hat vertretbar angenommen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit Versorgungsleistungen vom Vater erhalten haben und sich daher eine zweckwidrige Verwendung der Erträge des Kindesvermögens gerade nicht feststellen lasse. \n\n42\\. (d) Schließlich erweist sich auch die Verneinung eines aus § 1698 Abs. 1 BGB folgenden Anspruchs auf Auskunft über den aktuellen Nachlassbestand nicht als willkürlich. Die übrigen, sich mangels Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch im Gesamthandseigentum aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB) befindlichen Nachlassgegenstände, unterliegen nicht unmittelbar der aus dem Sorgerecht, sondern in erster Linie der aus der Miterbenstellung herrührenden Verwaltung des Vaters. Fachrechtlich ist es vertretbar, die Beschwerdeführerinnen insoweit auf die Geltendmachung erbrechtlicher Auskunftsansprüche zu verweisen (insbesondere solcher aus §§ 2027 f. BGB oder §§ 666, 681 BGB, vgl. hierzu Raff, in: Staudinger, BGB [2025], § 2027 Rn. 8 m.w.N.). \n\n43\\. cc) Es verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, dass das Oberlandesgericht sie zur Verfolgung möglicher erbrechtlicher Ansprüche auf den Rechtsschutz vor den allgemeinen Zivilgerichten verwiesen hat. \n\n44\\. (1) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) leitet sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ab (vgl. BVerfGE 82, 126 \u003C155>; 93, 99 \u003C107>; 107, 395 \u003C401, 408>; stRspr). Die daraus folgende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 \u003C268>; 60, 253 \u003C268 f.>; 77, 275 \u003C284>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, Rn. 24). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 \u003C268>; 77, 275 \u003C284>; stRspr). Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 \u003C275>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, Rn. 25). Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 \u003C284>). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (vgl. BVerfGE 88, 118 \u003C123 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, Rn. 25). \n\n45\\. (2) Es erschwert den Rechtsweg für die Beschwerdeführerinnen nicht in einer im vorgenannten Sinne unzumutbaren Weise, dass das Oberlandesgericht angesichts des Verfahrensverlaufs angenommen hat, eine Entscheidung über andere als familienrechtliche Ansprüche, insbesondere solche erbrechtlicher Art, komme nicht in Betracht. Seine Wertung, solche Ansprüche seien nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und könnten nicht mehr nachträglich in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden, weil es an der Zuständigkeit der Familiengerichte fehle, kann sich auf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichende Sachgründe stützen. Denn erstmals auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2022 hin lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie ihren Antrag auch auf erbrechtliche und nicht nur primär familienrechtliche Ansprüche stützen. Waren erbrechtliche Ansprüche damit bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand des Verfahrens, stehen einer Prüfung des Rechtsweges durch das Oberlandesgericht auch § 17a Absätze 5 und 6 GVG nicht entgegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, anders als die auf § 1698 Abs. 1 BGB beruhenden familienrechtlichen Ansprüche, mögliche erbrechtliche Ansprüche ihren rechtlichen und tatsächlichen Anknüpfungspunkt nicht in der Sorgerechtsausübung durch den Vater, sondern dessen erbrechtlicher Stellung als Miterbe und Erbschaftsbesitzer finden. Damit handelt es sich nicht lediglich um eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage innerhalb desselben Verfahrensgegenstandes. \n\n46\\. dd) Schließlich liegt auch eine Verletzung des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruchs auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter nicht vor. Eine \"Entziehung\" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde setzt eine Auslegung und Anwendung der Zulassungsvorschriften voraus, die sich im Einzelfall als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar erweist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 \u003C299>; BVerfGK 5, 269 \u003C280>; 12, 139 \u003C143 f.>; 20, 27 \u003C30>; 20, 164 \u003C168>). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht erkennbar. Bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2022 handelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung die nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in gerade Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung auf den Inhalt der konkret zwischen den Eltern getroffenen Absprache abstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38\u002F90 -, Rn. 9 f.). \n\n47\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n48\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher Rechte","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:54.892Z",{"id":205,"ecli":206,"slug":207,"caseNumber":208,"courtId":44,"decisionDate":209,"fullText":210,"summary":211,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":209,"parsedAt":212,"updatedAt":213},"5915","ECLI:DE:NEURIS:KORE715412025","ecli-de-neuris-kore715412025","XII ZB 117\u002F23","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Diplomatenehepaares im Rahmen eines Scheidungsverfahrens \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 27. Februar 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Scheidung der Ehe zwischen dem 1965 geborenen Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und der 1964 geborenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau). \n\n2\\. 1\\. Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. \n\n3\\. Im Jahr 2006 mieteten die Beteiligten eine Wohnung in Berlin an, in der sie dann gemeinsam lebten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann an der Deutschen Botschaft Stockholm beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab; ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie allerdings bei, um nach Beendigung der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können. Als der Ehemann an die Deutsche Botschaft Moskau (Russland) versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von Stockholm nach Moskau in eine Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Der Ehemann ist Botschaftsrat und beherrscht - anders als die Ehefrau - die russische Sprache. Die Ehefrau war als Angehörige eines Botschaftsmitarbeiters ebenfalls in der Wohnung auf dem Compound gemeldet; sie meldete auch ihr Auto in Russland an. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass. \n\n4\\. Im Januar 2020 reiste die Ehefrau nach Berlin, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Sie wohnte in der Folgezeit in der Berliner Mietwohnung der Beteiligten und ließ sich später Sommerbekleidung von Moskau nach Berlin schicken. Im Februar 2021 kehrte sie nach Moskau zurück und wohnte in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Nach Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren Kindern am 17. März 2021 mit, dass sie sich scheiden lassen wollten. Die Ehefrau reiste am 23. Mai 2021 nach Berlin und lebt seither in der dortigen Mietwohnung der Beteiligten. \n\n5\\. Am 8. Juli 2021 hat der Ehemann beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass die Beteiligten seit Januar 2020 getrennt gelebt hätten, die Ehefrau im März 2021 nur für einen kurzen Zeitraum nach Moskau gereist sei und die Beteiligten sich dann endgültig getrennt hätten. Die Ehefrau ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei. Aufgrund der medizinischen Behandlung habe sie sich vom 15. Januar 2020 bis zum 26. Februar 2021 in Berlin aufgehalten. Eine frühere Rückkehr nach Moskau sei wegen ihres Gesundheitszustands und der Corona-Beschränkungen nicht möglich gewesen. Bis zu ihrer Abreise aus Moskau am 23. Mai 2021 habe sie sich um den dortigen Haushalt der Beteiligten gekümmert. Zudem habe sie den Ehemann, der sich aufgrund eines Schlaganfalls in einem russischen Krankenhaus bzw. Sanatorium befunden habe, mit Kleidung versorgt. \n\n6\\. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag durch Beschluss vom 26. Januar 2022 zurückgewiesen, weil das nach deutschem Recht erforderliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefallscheidung nicht vorlägen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Kammergericht die Ehe der Beteiligten nach vorherigem Hinweis unter Anwendung russischen Sachrechts geschieden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der diese eine Scheidung nach deutschem Sachrecht und zusammen mit dem Scheidungsausspruch eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt. \n\n7\\. 2\\. Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 20. Dezember 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259\u002F2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (im Folgenden: Rom III-VO) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, nach welchen Kriterien der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen ist, insbesondere ob die Entsendung als Diplomat der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat entgegensteht. Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 20. März 2025 (C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665) beantwortet. \n\nII.\n\n8\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 22 ff.) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n9\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III-VO richte, weil eine Rechtswahl gemäß Art. 5 Rom III-VO nicht erfolgt sei. Vorliegend finde Art. 8 lit. b Rom III-VO und damit das russische Sachrecht Anwendung; eine Rück- und Weiterverweisung sei gemäß Art. 11 Rom III-VO ausgeschlossen. Denn nach dem Vortrag der Beteiligten sei davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns weiterhin in Moskau sei, während der dortige gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise nach Deutschland am 23. Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgerichts am 8. Juli 2021. Dass die Ehegatten wegen der Tätigkeit des Ehemanns als Diplomat nach Moskau gezogen seien, habe keinen Einfluss auf die Beurteilung eines dort begründeten gewöhnlichen Aufenthalts. \n\n10\\. 2\\. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n11\\. a) Richtig sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. \n\n12\\. aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend aus Art. 3 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) iVm Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) ergibt. Danach sind für Entscheidungen über die Ehescheidung in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau als Antragsgegnerin bei Anrufung des Amtsgerichts am 8. Juli 2021 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Im Übrigen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten aus Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO (Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 29). \n\n13\\. bb) Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht aus Art. 8 Rom III-VO ergibt, weil die Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug (vgl. Art. 46 e Abs. 2 Satz 1 EGBGB iVm Art. 5 Abs. 2 und 3 Rom III-VO) keine Rechtswahl nach Art. 5 Rom III-VO getroffen haben. Art. 8 Rom III-VO bestimmt das anzuwendende Recht, indem die Vorschrift als Anknüpfungspunkte der Reihe nach den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, anderenfalls unter bestimmten Voraussetzungen den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, anderenfalls ihre gemeinsame Staatsangehörigkeit oder anderenfalls den Sitz des angerufenen Gerichts heranzieht (Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 30 mwN). \n\n14\\. b) Dagegen ist das Beschwerdegericht bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO von unzutreffenden Kriterien ausgegangen, weil es hierbei dem Umstand, dass die Beteiligten wegen der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns als Diplomat nach Moskau gezogen sind, ausdrücklich keinerlei Bedeutung beigemessen hat. \n\n15\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (vgl. EuGH Urteile vom 6. Juli 2023 - C-462\u002F22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26; vom 25. November 2021 - C-289\u002F20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 und vom 28. Juni 2018 - C-512\u002F17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur Brüssel IIa-VO). Nach welchen Kriterien der „gewöhnliche Aufenthalt“ in Art. 8 lit. a und b Rom III-VO insbesondere bei Diplomaten zu bestimmen ist, hatte der Gerichtshof zunächst noch nicht entschieden. Die Kriterien waren auch nicht von vornherein eindeutig oder zweifelsfrei im Sinne eines acte clair, weshalb der Senat dem Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 21). \n\n16\\. bb) Der Gerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 20. März 2025 (C­61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 42 f.) ausgeführt, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet sei, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweise. Dieselben Elemente seien erforderlich, um den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu kennzeichnen. \n\n17\\. Bei der Frage, ob der Diplomatenstatus eines der Ehegatten im Empfangsstaat, die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten in diesem Staat sowie das Maß an sozialer und familiärer Integration in diesem Staat für die Bestimmung ihres „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO relevante oder sogar entscheidende Gesichtspunkte seien, handele es sich im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage. Es sei daher Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die beiden genannten Elemente, die den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ kennzeichneten, im Ausgangsverfahren erfüllt seien (EuGH Urteil vom 20. März 2025 \\- C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 48). \n\n18\\. Indes sei festzustellen, dass der Aufenthalt eines Diplomaten im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats grundsätzlich ausschließlich beruflichen Zwecken diene, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben stehe. Die dienstliche Verwendung im Empfangsstaat bestimme sich in erster Linie aufgrund dienstlicher Erfordernisse des Entsendestaats und nicht nach dem Willen oder den persönlichen Vorlieben des im Empfangsstaat eingesetzten Diplomaten. Eine solche Situation unterscheide sich von derjenigen, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 1. August 2022 (C-501\u002F20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 58 ff.) zugrunde gelegen habe, in dem es um Vertragsbedienstete der Europäischen Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer gegangen sei, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterlegen hätten und der Delegation der Union in einem Drittstaat zugewiesen gewesen seien. Natur und Eigenart der beruflichen Tätigkeit eines in einer Auslandsvertretung im Empfangsstaat eingesetzten Diplomaten sprächen aufgrund der in dieser Funktion begründeten Umstände grundsätzlich dafür, dass dieser Diplomat (und auch sein Ehegatte) in diesem Staat keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO habe (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 52 ff.). \n\n19\\. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass der Empfangsstaat unter besonderen tatsächlichen Umständen als der Staat angesehen werden könne, in dem die betreffenden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO begründen wollten. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Diplomat und sein Ehegatte im Empfangsstaat privat eine Wohnung erworben hätten, um sich dort nach dem Ende der Dienstzeit gemeinsam niederzulassen. Folglich sei der Diplomatenstatus eines der Ehegatten zwar ein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats haben, doch sei dieser Gesichtspunkt, was die Beurteilung der Gründe für ihre Anwesenheit in diesem Staat und der Umstände ihres Aufenthalts angehe, nicht allein entscheidend, um die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Staat auszuschließen. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten sei daher auch bei Vorliegen eines solchen Gesichtspunkts auf der Grundlage aller tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalles vorzunehmen (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 56 f.). \n\n20\\. Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen durch das vorlegende Gericht auf der Grundlage aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles deuteten die bislang ersichtlichen Gesichtspunkte darauf hin, dass die Ehegatten trotz der Dauer ihres Aufenthalts in Russland vorliegend nicht den Willen gehabt hätten, dort den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen zu begründen, da dieser im Entsendestaat geblieben sei, von dem sie sich nur vorübergehend entfernt hätten, so dass offenbar das deutsche Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten sei (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 66). \n\n21\\. cc) Demnach stehen der Diplomatenstatus eines der Ehegatten und seine dienstliche Verwendung im Empfangsstaat in der Regel der Annahme entgegen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in diesem Staat befindet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles einerseits der Wille der Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in diesem Staat zu begründen, und andererseits eine Präsenz in diesem Staat festgestellt wird, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 67). Demgegenüber ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Diplomatenstatus des Ehemanns von vornherein keinen Einfluss auf die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten im Sinne von Art. 8 Rom III-VO habe und somit der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat auch nicht entgegenstehe. \n\n22\\. 3\\. Da das Beschwerdegericht den gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten im Sinne von Art. 8 Rom III-VO somit unter Anwendung unzutreffender Kriterien bestimmt hat, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Zwar spricht angesichts der bislang vorgetragenen Umstände des vorliegenden Einzelfalles einiges dafür, durchgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in Deutschland auszugehen. Indes ist nicht gänzlich auszuschließen, dass das Beschwerdegericht nach Durchführung weiterer Überprüfungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles auch bei Anwendung der richtigen Kriterien zu der Auffassung gelangt, dass die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau begründet hatten. Daher sieht der Senat davon ab, das deutsche Scheidungsstatut hier abschließend für maßgeblich zu erklären. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel","Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Diplomatenehepaares im Rahmen eines Scheidungsverfahrens","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:14.028Z",{"id":215,"ecli":216,"slug":217,"caseNumber":218,"courtId":44,"decisionDate":209,"fullText":219,"summary":220,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":209,"parsedAt":212,"updatedAt":221},"5922","ECLI:DE:NEURIS:KORE720982025","ecli-de-neuris-kore720982025","XII ZB 157\u002F24","#  Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Seit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 Abs. 2 BGB ist nicht analog anwendbar.12\n\n2\\. Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anordnung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 Abs. 1 BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen.15\n\n3\\. Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. März 2008 - XII ZB 2\u002F07, FamRZ 2008, 1156).21\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. März 2024 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Oktober 2023 aufgehoben. \n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. \n\nDie in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Staatskasse auferlegt. \n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Die im Jahr 1967 geborene Betroffene leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung bei Morbus Down. Für sie ist seit 2004 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Behördenangelegenheiten eingerichtet. Bis Anfang 2023 war ihre Mutter zur Betreuerin und ihre Schwester, die Beteiligte zu 1, zur Verhinderungsbetreuerin bestellt. \n\n2\\. In einem notariell beurkundeten Testament der Mutter aus dem Jahr 2011 ist die Betroffene als nicht befreite Vor- und Alleinerbin eingesetzt. Die drei Kinder der Beteiligten zu 1 sind zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Die Beteiligte zu 1 ist zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. Das Testament enthält nähere Maßgaben zur Verwendung der Erträge aus dem Nachlass zu Gunsten der Betroffenen, eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sowie die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Testamentsvollstreckertätigkeit. \n\n3\\. Seit dem Tod der Mutter ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin und deren Tochter, die Beteiligte zu 2, seit Juli 2023 zur Verhinderungsbetreuerin bestellt. Die Beteiligte zu 2 lebt seit einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Betroffenen mit ihr in häuslicher Gemeinschaft und versorgt und pflegt sie. Die Beteiligte zu 2 wohnt im von der Betroffenen geerbten Anwesen und erhält neben einer Verrechnung mit der auf 250 € vereinbarten Miete eine Vergütung von monatlich 250 €. \n\n4\\. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Beteiligten zu 3, einen Rechtsanwalt, mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin sowie Abschluss einer Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerin“ zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Die von der Beteiligten zu 1 dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verfahrenspflegerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit welcher sie weiterhin die Aufhebung der Ergänzungsbetreuung erstrebt. \n\nII. \n\n5\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2025, 544 veröffentlicht ist, hat die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1817 Abs. 5 BGB neben dem Fall von § 1824 BGB iVm § 181 BGB auch zu erfolgen, wenn eine Interessenkollision im Sinne des § 1789 Abs. 2 BGB vorliegt. Ähnlich wie bei der Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung für einen minderjährigen Erben bei Testamentsvollstreckung seines das Sorgerecht innehabenden Elternteils sei darauf abzustellen, ob konkreter Anlass zu der Annahme besteht, der Vertreter werde die Belange des Vertretenen nicht im gebotenen Maße wahren und fördern. Die Anordnung der Ergänzungsbetreuung unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände sei danach nicht zu beanstanden. Der erhebliche Interessengegensatz liege bei der Betrachtung des vorliegenden Falles zum einen konkret darin, dass die Beteiligte zu 1 zugleich die rechtliche Vertreterin der Betroffenen, nicht berücksichtigter Abkömmling der verstorbenen Mutter sowie Testamentsvollstreckerin für die Betroffene als Vorerbin sei. Die Funktion der Testamentsvollstreckerin übe sie auch für die Nacherben aus, welche ihre eigenen Abkömmlinge seien. Eine konkrete Interessenkollision sei hinsichtlich des Abschlusses eines Miet- und Pflegevertrages mit der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter als einer der drei Nacherben, gegeben. Das gehe über eine typische Interessenkollision hinaus, auch wenn keinerlei konkreter Anlass ersichtlich sei, der ein Eingreifen erforderlich oder eine Überprüfung dringend notwendig erscheinen lasse. \n\n7\\. Dies begründe - in Abweichung von einer schlichten Testamentsvollstreckung für eine betreute Person - ein Spannungsfeld der durch die rechtlichen und zudem verwandtschaftlich vorgegebenen Interessen, in deren Zentrum die Beteiligte zu 1 stehe. Letztendlich schlage sich die Interessenkollision auch bereits konkret in dem Umstand nieder, dass unter anderem ein Mietvertrag aus dem Jahre 2012 zugunsten der Beteiligten zu 2 existiere, wonach eine Miete in Höhe von 250 € vereinbart worden ist. Diese Miete werde jedoch nach Aussage der Beteiligten zu 1 nicht an die Betroffene bzw. deren gesetzliche Vertreterin entrichtet, sondern durch Pflegeleistungen abgegolten. Die Beteiligte zu 2 erhalte darüber hinaus eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 €, welche ebenfalls als Vergütung für Pflegeleistungen gedacht sei. \n\n8\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung ist im vorliegenden Fall auf Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht zulässig. \n\n9\\. a) Nach § 1817 Abs. 5 BGB hat das Betreuungsgericht einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. \n\n10\\. aa) Eine rechtliche Verhinderung besteht, wenn und soweit die Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1824 BGB ausgeschlossen ist, insbesondere gemäß § 1824 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB für ein Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits. Das gilt nach §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB auch für Insichgeschäfte des Betreuers. \n\n11\\. bb) Die vom Beschwerdegericht für die Ergänzungsbetreuerbestellung angeführte Vorschrift des § 1789 BGB, die dem früheren § 1796 BGB (in der - bis zum 31. Dezember 2022 gültigen - Fassung vom 17. Dezember 2008, im Folgenden: aF) entsprechend eine gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis bei erheblichem Interessengegensatz vorsieht, betrifft die Vormundschaft und findet auf die rechtliche Betreuung keine Anwendung. Die bis 31. Dezember 2022 in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF insoweit noch vorgesehene entsprechende Anwendung von § 1796 BGB auf die Betreuung ist durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) nicht übernommen worden. \n\n12\\. Einer in der Literatur befürworteten analogen Anwendung des § 1789 BGB (so Reh FamRZ 2022, 673, 674; BeckOGK\u002FSchmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2025] BGB § 1817 Rn. 50 mwN; MünchKommBGB\u002FSchneider 9. Aufl. § 1817 Rn. 32; aA Grüneberg\u002FGötz BGB 84. Aufl. § 1824 Rn. 1; Jurgeleit\u002FJurgeleit Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1817 Rn. 25; Jürgens\u002FBrosey Betreuungsrecht 8. Aufl. § 1817 Rn. 13; BeckOK BGB\u002FMüller-Engels [Stand: 1. Mai 2025] § 1817 Rn. 17; Braun in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Juni 2024] § 1817 Rn. 63) fehlt es an den hierfür notwendigen Voraussetzungen. \n\n13\\. Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 225, 166 = FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN). \n\n14\\. Hier fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr ist von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen. Im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind die Verweisungen im früheren § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Vormundschaftsrecht vollständig aufgelöst worden. Bei § 1789 BGB ist die Verweisungsrichtung vielmehr teilweise umgekehrt worden, indem dort nunmehr mit § 1824 BGB auf das Betreuungsrecht verwiesen wird. Die geänderten gesetzlichen Verweisungen in § 1629 Abs. 2 BGB, die sowohl den Ausschluss der Vertretungsmacht als auch die gerichtliche Entziehung der Vertretung erfassen, können hier nicht für ein vermeintliches Redaktionsversehen angeführt werden (so aber Reh FamRZ 2022, 673, 674). Das Kindschaftsrecht weist gegenüber dem Betreuungsrecht bedeutsame Unterschiede auf. Das zeigt sich schon daran, dass die Entziehung von Teilbefugnissen der elterlichen Sorge ohne die Möglichkeit nach §§ 1629 Abs. 2, 1789 Abs. 2 BGB gemäß § 1666 BGB erst ab der Schwelle der Kindeswohlgefährdung zulässig wäre, während das Betreuungsrecht in §§ 1815, 1817 BGB wesentlich flexiblere Regelungen erlaubt. Die gleichzeitig erfolgte unterschiedliche Regelung im Kindschaftsrecht belegt im Gegenteil, dass dem Gesetzgeber im Bereich des Betreuungsrechts die Streichung der Verweisung auf das Vormundschaftsrecht im Hinblick auf die Entziehung der Vertretung wegen erheblichen Interessenkonflikts sehr wohl bewusst war, was eine Analogie gerade verbietet. Die unterschiedliche Betrachtung von Betreuungsrecht einerseits und Kindschafts- und Vormundschaftsrecht andererseits kommt dementsprechend in der Begründung des Gesetzentwurfs an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die Regelung zur Entziehung der Vertretungsmacht des Vormunds ihren Standort mangels Relevanz im Betreuungsrecht im Vormundschaftsrecht behalte. Im Betreuungsrecht bestehe die Möglichkeit, dem Betreuer einen bestimmten Aufgabenbereich zu entziehen (BT-Drucks. 19\u002F24445 S. 203). An anderer Stelle heißt es, einer Regelung im Betreuungsrecht, wonach dem Betreuer die Vertretungsmacht entzogen werden könne, bedürfe es nicht, da in einem solchen Fall der Aufgabenbereich entzogen werden könne (BT­Drucks. 19\u002F24445 S. 259). Dass dort jeweils von einer Entziehung die Rede ist, weist (entgegen BeckOGK\u002FSchmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2025] BGB § 1817 Rn. 50) noch nicht auf eine - vermeintlich übersehene - Entziehung der Vertretung hin, sondern bezieht sich auf den Aufgabenbereich und enthält damit einen deutlichen Hinweis auf die Festlegung des Umfangs der Betreuung in §§ 1815 Abs. 1, 1817 Abs. 1 BGB. \n\n15\\. Der Gesetzgeber war sich mithin der Streichung einer Entziehung der Vertretung wegen erheblichen Interessenkonflikts des Betreuers bewusst und hat diese sogar gezielt vorgenommen. Dass dadurch keine Rechtsschutzlücke für den Betroffenen entstanden ist, ergibt sich aus der Möglichkeit, gerade im Fall des (partiellen) Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer nach §§ 1815 Abs. 1, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB eine geteilte Betreuung zu verschiedenen Aufgabenbereichen anzuordnen (Braun in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Juni 2024] § 1817 Rn. 63; Jürgens\u002FBrosey Betreuungsrecht 8. Aufl. § 1817 Rn. 13). Die Anordnung einer nach Aufgabenbereichen geteilten Mitbetreuung gemäß § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglicht schon bei der erstmaligen Anordnung der Betreuung eine umfassende Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen. Wird ein erheblicher Interessenkonflikt erst nach der Erstanordnung der Betreuung offenbar oder entsteht dieser erstmals aufgrund veränderter Sachlage, so ist dem durch Entziehung eines Aufgabenbereichs als teilweise Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB) Rechnung zu tragen (Grüneberg\u002FGötz BGB 84. Aufl. § 1824 Rn. 1, § 1868 Rn. 1; Jurgeleit\u002FJurgeleit Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1817 Rn. 25; vgl. BVerfG FamRZ 2022, 722 Rn. 18 f.; BayObLG Beschluss vom 17. Juli 2002 - 3Z BR 135\u002F02 - juris Rn. 11; anders Jürgens\u002FBrosey Betreuungsrecht 8\\. Aufl. § 1817 Rn. 13: Änderungsentscheidung nach § 1871 Abs. 1 BGB). \n\n16\\. b) Nach diesen Maßstäben bestand für die vorliegende Anordnung der Ergänzungsbetreuung keine gesetzliche Grundlage. \n\n17\\. aa) Allerdings wäre die Anordnung der Ergänzungsbetreuung grundsätzlich zulässig, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin geht. Diese fällt, jedenfalls soweit davon rechtsgeschäftliches Handeln umfasst ist, unter den Vertretungsausschluss nach §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB, weil es sich insoweit wegen Personenidentität um Insichgeschäfte handeln würde, die ihr vorliegend als Betreuerin nicht gestattet sind. Hierfür muss jedoch die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung absehbar sein (vgl. MünchKommBGB\u002FSchneider 9. Aufl. § 1817 Rn. 32), zumal die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers auf Vorrat nicht zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25\\. September 2019 - XII ZB 251\u002F19 - FamRZ 2020, 47 Rn. 12 zur Ergänzungsbetreuung nach früherer Rechtslage). Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist indessen nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1 gegen ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin verstoßen haben könnte, was Anlass dazu geben würde, ihr gegenüber Rechte der Betroffenen wahrzunehmen oder diese zu prüfen. \n\n18\\. bb) Für eine isolierte Entziehung der Vertretung im Übrigen besteht - wie ausgeführt - mangels unmittelbarer oder analoger Anwendbarkeit von § 1789 Abs. 2 BGB keine Grundlage. \n\n19\\. c) Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Zwar wäre nach §§ 1868, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB die nachträgliche Anordnung einer geteilten Betreuung zulässig, wofür auch ein insoweit bestehender konkreter Interessenkonflikt zwischen der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 als Betreuerin zu berücksichtigen wäre. Eine solche Anordnung ist aber abgesehen davon, dass eine Entscheidung nicht in die (funktionelle) Zuständigkeit der Rechtspflegerin fiele, vorliegend bereits nicht erfolgt. \n\n20\\. Im Übrigen ist aber auch der Sache nach kein Grund zur nachträglichen Änderung der Betreuungsentscheidung ersichtlich. Hinsichtlich der Frage des Mietvertrags und der damit verbundenen Betreuungsverpflichtung der Beteiligten zu 2 ist mit Blick auf die Interessen der Betroffenen eine Änderung nicht erforderlich. Die Betroffene ist als Erbin ihrer Mutter kraft Gesetzes in das schon seit 2012 bestehende Mietverhältnis eingetreten. Selbst wenn die Miete - wie offenbar schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - unter dem Marktpreis liegt, ist als dies kompensierend die Verknüpfung mit der ebenfalls seit Jahren bestehenden und erfüllten Pflegeverpflichtung der Beteiligten zu 2 zu beachten. Angesichts dessen ist nichts dafür erkennbar, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Im Gegenteil hat das Beschwerdegericht selbst betont, dass die Beteiligte zu 2 die Betroffene geradezu aufopferungsvoll pflegt. Ähnliches gilt für die Beteiligte zu 1, die ihre im vorliegenden Fall im wesentlichen gleichgerichteten Pflichten als Betreuerin und Testamentsvollstreckerin im Sinne der Betroffenen beanstandungslos erfüllt. Für die nachträgliche Anordnung einer auf mehrere Betreuer aufgeteilten Betreuung nach §§ 1868, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht mithin kein Grund. \n\n21\\. Allein die Doppelfunktion der Beteiligten zu 1 als Betreuerin und Testamentsvollstreckerin führt schließlich nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte zur Notwendigkeit einer zu Kontrollzwecken anzuordnenden Mitbetreuung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2008 \\- XII ZB 2\u002F07 - FamRZ 2008, 1156 Rn. 16 f. zur Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis bei Minderjährigen). Die fehlende Kontrollmöglichkeit der Betroffenen rechtfertigt die Anordnung einer Mitbetreuung noch nicht. Eine solche liegt in den meisten Fällen der Betreuung vor und hängt eng mit der Ursache der Betreuungsbedürftigkeit zusammen. Die Einrichtung einer Mitbetreuung zu Kontrollzwecken hat nur zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte für Pflichtverstöße oder eine mangelnde Eignung der Betreuerin vorliegen. Das ist hier nicht festgestellt. \n\n22\\. 3\\. Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist die vom Amtsgericht angeordnete Ergänzungsbetreuerbestellung ersatzlos aufzuheben. \n\nGuhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs an derSignatur gehindert. Günter Guhling Nedden-Boeger Krüger","Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker","2026-07-10T22:11:14.598Z",{"id":223,"ecli":224,"slug":225,"caseNumber":226,"courtId":78,"decisionDate":227,"fullText":228,"summary":229,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":227,"parsedAt":230,"updatedAt":231},"5980","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462752501","ecli-de-neuris-kvre462752501","1 BvR 545\u002F25","2025-06-23T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist - Verschulden der Fristversäumung durch Bevollmächtigten trotz unrichtiger erstinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren) \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Umgangsregelung. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei in den Jahren 2018 und 2021 geborenen Kindern, die aus der Ehe mit der Mutter hervorgegangen sind. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder bei der Mutter. Die Eltern haben im August 2022 eine gerichtlich gebilligte und ordnungsmittelbewehrte Umgangsvereinbarung getroffen. \n\n3\\. 2\\. Nachdem die Mutter einen für die Tochter Mitte Juni 2023 vorgesehenen Umgangstermin verweigert hatte, hat der Beschwerdeführer bei dem Familiengericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter beantragt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Familiengericht mit angefochtenem Beschluss vom 18. September 2024 entschieden, dass Vollstreckungsentscheidungen nicht ergingen und das Verfahren eingestellt werde. Das Gericht mache dabei von seinem Vollstreckungsermessen Gebrauch. Durch die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen würde das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und deren Mutter unangemessen kindeswohlabträglich belastet. In der Rechtsbehelfsbelehrung des dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23. September 2024 zugestellten Beschlusses heißt es unter anderem, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen sei. \n\n4\\. 3\\. a) Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat für diesen am 17. Oktober 2024 Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend näher begründet. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit einem Schreiben vom 19. Dezember 2024 darauf hingewiesen, die Beschwerde als unzulässig verwerfen zu wollen. Diese sei nicht innerhalb der nach den maßgeblichen § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567,569 BGB zweiwöchigen Frist eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte daraufhin die Wiedereinsetzung in die mögliche Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Auch eine anwaltlich vertretene Partei dürfe grundsätzlich auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Eine offenkundig unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermöge, liege hier nicht vor. In einem weiteren Hinweisschreiben hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen dürfte. \n\n5\\. b) Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Februar 2025 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen und seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 18. September 2024 verworfen. Der Beschwerdeführer müsse sich nach § 11 Satz 5 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO die schuldhaft fehlerhafte Berechnung der Rechtsmittelfrist durch seinen Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Zwar könne durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein Vertrauenstatbestand auch gegenüber einem Rechtsanwalt geschaffen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, entfalle ein solcher Vertrauenstatbestand aber dann, wenn die Unrichtigkeit der gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung für einen Rechtsanwalt ohne Weiteres erkennbar sei. Das Oberlandesgericht habe bereits in seinem Hinweis vom 3. Januar 2025 aufgezeigt, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Familiengerichts kaum geeignet gewesen sei, einen unvermeidbaren Rechtsirrtum bei dem Verfahrensbevollmächtigten über die Beschwerdefrist hervorzurufen. Denn der Bevollmächtigte habe erkannt, dass es sich um eine sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff. ZPO gehandelt habe. \n\n6\\. 4\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze ihn in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung in § 17 Abs. 2 FamFG übersetzt. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichend stelle das Oberlandesgericht nicht auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des familiengerichtlichen Beschlusses ab. Diese sei zudem nicht offensichtlich unrichtig gewesen. Weder aus § 63 Abs. 1 FamFG noch aus § 569 ZPO ergebe sich ohne Weiteres, welche Frist auf einen Beschluss im familiengerichtlichen Vollstreckungsverfahren anzuwenden sei. \n\nII.\n\n7\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts richtet, ist sie unzulässig (1) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (2). Sie ist damit insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg und deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n8\\. 1\\. Die gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen zeigt ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Entscheidung nicht auf. Weder setzt sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Familiengerichts inhaltlich auseinander (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 24>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr) noch geht sie auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe ein, anhand derer die angegriffene Entscheidung überprüft werden soll (vgl. BVerfGE 153, 74 \u003C137 Rn. 104>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>; stRspr). Die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehen sich allein auf den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2025. \n\n9\\. 2\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vom 18. Februar 2025 richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG weder unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes noch unter dem des fairen Verfahrens. \n\n10\\. a) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ab (vgl. BVerfGE 93, 99 \u003C107>; 107, 395 \u003C401, 408>; stRspr). Die Gewährleistung umfasst nicht allein, dass der Rechtsweg zu den Gerichten überhaupt offensteht, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Rechtsweg darf dementsprechend nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dabei können Formerfordernisse für Prozesshandlungen der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). \n\n11\\. Zudem folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht das Recht auf ein faires Verfahren, das unter anderem gewährleistet, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf. Bei der Auslegung und Anwendung von Prozessrecht dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Vor allem dürfen die Anforderungen daran, was Betroffene veranlasst haben müssen, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Bei auf Fehlern des Gerichts beruhenden Fristversäumnissen müssen die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness gehandhabt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, juris, Rn. 27 m.w.N.). \n\n12\\. b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht mit der Versagung der Wiedereinsetzung in die Versäumung der hier geltenden zweiwöchigen Beschwerdefrist aus § 87 Abs. 4 FamFG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Beschwerdeführer nicht in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Anwendung und Auslegung der genannten fachrechtlichen Bestimmungen lässt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhten (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Vielmehr hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe und auf der Grundlage der zum Fachrecht in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ein unverschuldetes Versäumen der hier zweiwöchigen Beschwerdefrist ohne Verfassungsverstoß verneint. \n\n13\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Regelungen - wie hier § 17 Abs. 2 FamFG oder § 233 Satz 2 ZPO - die dort für den Fall fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung aufgestellte Vermutung fehlenden Verschuldens widerlegt werden. Die Vermutung gilt danach grundsätzlich auch für die Rechtsmittelführer vertretenden Rechtsanwälte. Allerdings können Rechtsanwälte dieses Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur dann in Anspruch nehmen, wenn die fehlerhafte Belehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt habe. Die Fristversäumung sei bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen sei und sie deshalb nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht habe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256\u002F20 -, Rn. 7 m.w.N.). Das Abstellen auf die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung in der Fachgerichtsbarkeit ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, juris, Rn. 33, 36 f.). \n\n14\\. bb) Entgegen der Bewertung des Beschwerdeführers ist das Oberlandesgericht von diesen verfassungs- und fachrechtlichen Maßgaben ausgegangen. Es hat in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den grundsätzlich auch für Rechtsanwälte geltenden Vertrauenstatbestand abgestellt, diesen aber bei ohne Weiteres erkennbarer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung entfallen lassen. Für den konkreten Fall hat es eine solche Offensichtlichkeit damit begründet, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers selbst positiv erkannt habe, dass es sich um eine sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff. ZPO handele. Dann aber betrage die Frist nach § 569 Abs. 1 ZPO zwei Wochen. \n\n15\\. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2024 lag auf der Hand, so dass es keiner näheren Rechtsprüfung bedurfte, um dies zu erkennen. Dem Verfahrensbevollmächtigten war aufgrund des von ihm selbst für den Beschwerdeführer gestellten Antrags und des ebenfalls bekannten Inhalts des Beschlusses vom 18. September 2024 bekannt, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Vollstreckung aus der ordnungsmittelbewehrten Umgangsvereinbarung war. Für diese Konstellation entspricht es langjähriger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist aus § 87 Abs. 4 FamFG, § 569 Abs. 1 ZPO gilt und ein Irrtum anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter darüber nicht unverschuldet ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 WF 239\u002F11 -, juris, Rn. 8, 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 6 WF 182\u002F12 -, juris, Rn. 9 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. März 2017 - 4 WF 16\u002F17 -, juris, Rn. 5, 7). \n\n16\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n17\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist - Verschulden der Fristversäumung durch Bevollmächtigten trotz unrichtiger erstinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren)","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:20.401Z",33,20,[235,11],2026]