[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-family-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":225},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":223,"page":14,"limit":224},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},410,"family-law-de","Family Law","DE","2026-07-08T22:45:29.213Z",2026,[13,15,18,21,22,24,25,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":17},2,6,{"month":19,"count":20},3,4,{"month":20,"count":19},{"month":23,"count":20},5,{"month":17,"count":14},{"month":26,"count":27},7,0,{"month":29,"count":27},8,{"month":31,"count":27},9,{"month":33,"count":27},10,{"month":35,"count":27},11,{"month":37,"count":27},12,[39,53,63,71,81,91,101,111,119,129,139,149,157,167,177,187,195,205,213],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2083","ECLI:DE:NEURIS:KORE310112026","ecli-de-neuris-kore310112026","VI ZB 90\u002F23",46,"2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - VI ZB 90\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen.\n\n2\\. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann.\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen \\- 12. Zivilkammer - vom 4. Mai 2023 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 721.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der am 29. November 2011 geborene, unter einer Cerebralparese leidende und in Pflegegrad 5 eingestufte Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zuge seiner Geburt in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht, das dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt hat, hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Mai 2023 zugestellt worden. Mit einem am Freitag, den 2. Juni 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beantragt. Neben einem Entwurf einer Berufungsbegründung hat er für sich und seine Eltern eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, letztere samt Belegen, insbesondere einem Grundbuchauszug bezüglich der Grundstücke seiner Mutter, eingereicht. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. August 2023 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes in die zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Berufungsfrist keine Aussicht auf Erfolg biete. Dem Kläger müsse vernünftigerweise bewusst gewesen sein, dass es Vortrags und Belegen zu solchen Vermögenspositionen seiner Eltern bedurft habe, die einzusetzendes Vermögen darstellten und sich zwischen seinem ursprünglichen Antrag und dem nunmehrigen Antrag geändert hätten. Insoweit seien insbesondere Angaben zu Verkehrswert, Größe und Alter der Immobilie sowie zum Verkehrswert der Grundstücke erforderlich gewesen. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Belastung der Immobilie sowie der weiteren hierzu gehörigen Flächen zur Aufbringung der Prozesskosten von vorliegend - gerundet - 34.000 € aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Immobilie bereits belastet wäre. Eine dingliche Belastung finde sich in dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht. \n\n4\\. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 31. August 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt, Anhörungsrüge erhoben, unbedingte Berufung eingelegt und diese begründet. Das bebaute Grundstück seiner Mutter, welches - wie sich aus seiner identischen Anschrift ergebe - von der Familie bewohnt werde, stelle Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sei im Übrigen nicht verwertbar, da es - was das Berufungsgericht trotz des vorgelegten Grundbuchauszuges verkannt habe - mit zwei dinglichen Rechten (Wohnungsrechte für die Eltern der Mutter) belastet sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass seine Eltern schon aufgrund ersichtlich laufender Kreditlinie nicht kreditwürdig seien. Das Berufungsgericht habe ihm jedenfalls einen Hinweis erteilen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Anhörungsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Soweit es im angegriffenen Beschluss heiße, dass die Immobilie nicht belastet sei, müsse es offensichtlich richtig heißen \"die zu der Immobilie gehörigen Flächen\" seien nicht belastet, was sich unmittelbar aus dem vorhergehenden Satz ergebe. Im Übrigen enthalte der Beschluss die unabhängig tragende Begründung, dass sich aus den Angaben des Klägers - unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege - der Schutz des angegebenen Wohneigentums nach § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII nicht ergebe. Die Werte der Immobilie und des Grundeigentums seien weder angegeben noch belegt. Eine Hinweispflicht habe, zumal ein Hinweis im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig hätte erteilt werden können, nicht bestanden. \n\n6\\. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. II. \n\n7\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (stRspr, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2026 - VI ZB 17\u002F25, juris Rn. 5; vom 27. August 2019 - VI ZB 32\u002F18, NJW 2019, 3727 Rn. 6; vom 27. November 2007 - VI ZB 81\u002F06, FamRZ 2008, 400 Rn. 13; jeweils mwN). \n\n8\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger bis zur Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, und dem Kläger daher rechtsfehlerhaft die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist versagt sowie die Berufung als unzulässig verworfen. \n\n9\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44\u002F17, VersR 2018, 1533 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 94\u002F20, NJW-RR 2020, 1457 Rn. 13; vom 25. April 2019 \\- III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Partei sich für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20\u002F18, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6). Hierfür ist erforderlich, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Unterlagen (Belegen) zu den Akten gereicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15\u002F16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 12). Enthalten die Angaben in dem Vordruck einzelne Lücken, darf die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 59). Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151\u002F07, FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15\u002F16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 59). \n\n10\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Der Kläger musste nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen. Er hatte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan. \n\n11\\. aa) Der minderjährige Kläger, dem bereits erstinstanzlich Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt worden war, hatte mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts innerhalb der Berufungsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem von ihm gemäß § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PKHFV zu verwendenden Vordruck zu den Akten gereicht. Soweit er dabei die Frage nach Angehörigen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, verneint hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum. Aufgrund der Angabe seines Geburtsdatums in der Erklärung ist ohne weiteres ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung erst 11 Jahre alt war. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist von seinen namentlich benannten und als solche bezeichneten Eltern als gesetzliche Vertreter gestellt und mit den Worten eingeleitet worden, der Kläger sei ein schwerstbehindertes minderjähriges Kind und außer Stande, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz aus eigenen Mitteln oder Mitteln seiner Eltern zu tragen. \n\n12\\. Ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger selbst nicht über Einkommen, das berücksichtigt werden könnte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). \n\n13\\. bb) Der Kläger hat auch hinreichend dargetan, dass er nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO verfügt. \n\n14\\. (1) Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat - auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Der Anspruch hat seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 13 mwN; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 55, 59, 64). \n\n15\\. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Prüfung der Billigkeit sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deshalb insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 13\u002F05, FamRZ 2005, 883, juris Rn. 10 ff.; vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 14, 18 mwN; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 12; Staudinger\u002FVoppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 75; Grüneberg\u002Fvon Pückler, BGB, 86. Auflage, § 1360a Rn. 7, 12; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 63). Kann der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss ohne Gefährdung seines jeweils maßgeblichen Selbstbehalts zwar nicht in einer Summe, wohl aber in Raten aufbringen, entfällt die Verpflichtung zum Kostenvorschuss nicht vollständig; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss in entsprechenden Raten zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 13; jeweils mwN; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 274 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 ZPO Rn. 63). Eine weitergehende Belastung des Unterhaltspflichtigen als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ist allerdings ausgeschlossen, da dies dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 \\- XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 20; Dose\u002FKlinkhammer, Unterhaltsrecht, 11\\. Auflage, § 6 Rn. 30). \n\n16\\. Hat der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte lediglich einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen, ist ihm Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19, 21; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 276). \n\n17\\. (2) Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt aber nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann. Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Vorschussanspruchs ist eine Verweisung darauf unzumutbar und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; BAGE 117, 344 Rn. 10; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2014, 784, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 7 f.; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 224; MünchKommBGB\u002FPernice, BGB, 10. Auflage, § 1360a Rn. 22; Staudinger\u002FVoppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 84; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 64). \n\n18\\. (3) Kommt in Betracht, dass die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Unterhaltspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 8; Dose\u002FKlinkhammer, Unterhaltsrecht, 11. Auflage, § 6 Rn. 30). Sie muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vollständig dartun und gemäß § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende Belege vorlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8\u002F03, FamRZ 2004, 99, juris Rn. 2). Allerdings dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden, damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2026, 293 Rn. 8; Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 58; NVwZ 2004, 334, juris Rn. 17). \n\n19\\. (4) Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Seinen Angaben war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches gegen seine Eltern zweifelhaft, ein etwaiger Anspruch jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisierbar war. \n\n20\\. (a) Der Kläger hat seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erklärungen seiner Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die umfassende Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten und offen zu Tage treten lassen, dass die Eltern - vorbehaltlich des noch zu erörternden Grundbesitzes der Mutter - nicht in der Lage sind, unter Wahrung ihres notwendigen Selbstbehalts und Berücksichtigung ihrer vorrangigen Verpflichtung auf Elementarunterhalt einen Vorschuss für die Prozesskosten in Höhe von rund 34.000 € in einer Summe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 18, 21) zu zahlen. Eine etwaige - angesichts ihrer geringen Einkünfte und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Klägers allerdings fernliegende - Fähigkeit der Eltern, den Prozesskostenvorschuss ohne Gefährdung ihres eigenen Selbstbehalts ratenweise zu leisten, würde die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage stellen. In diesem Fall wäre dem Kläger - wie unter Ziffer (1) ausgeführt - vielmehr Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19). \n\n21\\. (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Angaben des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter auch nicht deshalb unzureichend, weil er zunächst keine Angaben zum Wert, zur Größe und zum Alter des Hauses und zum Wert der Grundstücke gemacht hatte, an denen seine Mutter zwischenzeitlich Eigentum erlangt hatte. Zwar obliegt es dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich, wenn die Nutzung seines Vermögens und seiner Einkünfte nicht ausreicht, um den geschuldeten Unterhalt zu leisten, auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen. Er kann insbesondere zur Verwertung etwaigen Grundeigentums gehalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98\u002F04, BGHZ 169, 59 Rn. 27; Staudinger\u002FKlinkhammer (2022), BGB, § 1603 Rn. 299 ff.). Den Angaben des Klägers war aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Mutter auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft und die alsbaldige Realisierbarkeit ausgeschlossen war. \n\n22\\. (aa) Der Kläger hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag einen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch B. , Blatt 1473 beigefügt, aus dem ersichtlich ist, dass seine Mutter, K. D. , durch Auflassung vom 10. Februar 2021, eingetragen am 30. März 2021, Eigentümerin der Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 (434 qm), der Waldfläche S. (2250 qm) und der Landwirtschaftsfläche Auf der So. (1160 qm) in B. geworden war, wobei die Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 mit zwei Wohnungsrechten gemäß § 1093 BGB zugunsten von R. und S. D. belastet war. Den vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu entnehmen, dass der Kläger und seine Eltern jedenfalls seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens im Jahre 2020 in der T straße 3 in B. leben und dort eine 80 qm große 3-Zimmer-Wohnung bewohnen. Ausweislich des vom Kläger erstinstanzlich zum Beweis der monatlichen Zahlungen seiner Mutter an R. D. vorgelegten Darlehensvertrags vom 7. Juli 2014 (Förderkredit) wohnten die Darlehensnehmer R. und S. D. ebenfalls in der T straße 3; der Darlehensbetrag in Höhe von 30.000 € war ihnen zweckgebunden zur Modernisierung einer Wohneinheit (Anpassung der Raumgeometrie) in der T straße 3 überlassen worden. \n\n23\\. (bb) Es kann dahinstehen, ob es der Mutter des Klägers im Streitfall unterhaltsrechtlich zumutbar gewesen wäre, das von ihr, ihrem Mann, ihrem Sohn und ihren Eltern bewohnte Hausgrundstück zu veräußern, auch wenn sich in dem Wohngebäude - was mangels näherer Angaben des Klägers zur Größe des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten in seinem Prozesskostenhilfeantrag bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht ausgeschlossen war \\- noch weiterer, unvermieteter Wohnraum befunden haben sollte. Offenbleiben kann auch, ob es der Mutter des Klägers angesichts ihrer Vermögensverhältnisse zumutbar gewesen wäre, unter Beleihung ihres Grundeigentums ein Darlehen zur Finanzierung der Prozesskosten aufzunehmen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob durch den Verkauf von einer - in einer kleinen ländlichen Gemeinde an der niedersächsisch\u002Fthüringischen Landesgrenze gelegenen - 2250 qm großen Waldfläche und einer 1160 qm großen Landwirtschaftsfläche ein die Prozesskosten von rund 34.000 € deckender Erlös hätte erzielt werden können. \n\n24\\. (cc) Denn auch wenn man eine entsprechende Verwertungsobliegenheit der Mutter des Klägers unterstellt, wäre dem Kläger hieraus kein zweifelsfrei und alsbald realisierbarer Prozesskostenvorschussanspruch erwachsen. Selbst bei uneingeschränkter Verwertungsbereitschaft der Mutter hätte sie sich die zur Zahlung des Vorschusses erforderlichen Mittel bereits nicht problemlos und zeitnah verschaffen können. Es war überaus zweifelhaft, ob es ihr angesichts ihres deutlich unterhalb der Pfändungsgrenze (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegenden Einkommens und der bestehenden Belastungen möglich sein würde, Zins oder gar Tilgung eines möglichen Darlehens zur Finanzierung der Prozesskosten von circa 34.000 € zu leisten. Es war mindestens ebenso zweifelhaft, ob sie unter diesen wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Bank finden würde, die ihr - selbst bei einer möglichen Belastung von Grundeigentum - ein Darlehen gewähren würde (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 654 Rn. 7). Sowohl die Aufnahme eines dinglich gesicherten Darlehens als auch eine Veräußerung des Grundeigentums waren zudem nicht zeitnah - insbesondere nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist - zu realisieren. Der Kläger hatte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einem Freitagabend eingereicht; die Berufungsfrist lief am Donnerstag der darauf folgenden Woche ab. Eine Veräußerung der Grundstücke war der Mutter des Klägers - unabhängig von deren Verkehrswert und selbst wenn sie in so kurzer Zeit einen Käufer gefunden hätte - schon deshalb nicht möglich, weil ein Notar bei einem Verbrauchervertrag - wie er hier vorgelegen hätte - im Regelfall vor der für den Veräußerungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung eine Zwei-Wochen-Frist als Übereilungsschutz einzuhalten gehabt hätte (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Diese Frist steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 23\\. August 2018 - III ZR 506\u002F16, DNotZ 2019, 37 Rn. 17 mwN) und es war auch nicht ersichtlich, dass ein Notar gegenüber der Mutter des Klägers ausnahmsweise von der Frist hätte absehen dürfen. \n\n25\\. Bei dieser Sachlage war dem Kläger jedenfalls eine zeitnahe Verwirklichung eines etwaigen Prozesskostenvorschussanspruchs gegen seine Mutter nicht möglich (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.), ohne dass ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden darf. Die mittellose Partei darf ebenso wie die nicht bedürftige Partei die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpfen; sie darf noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob sie das Rechtsmittel einlegen will, und ist nicht verpflichtet, bereits vor der Entscheidung einen etwaigen Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihr unterhaltspflichtige Personen geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30\u002F16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17\u002F03, NJW-RR 2005, 926, juris Rn. 8). \n\n26\\. c) Da der Kläger nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ordnungsgemäß beantragt und zugleich die versäumten Handlungen nachgeholt hat, war ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. III. \n\n27\\. Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. August 2023, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt worden ist, lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 43\u002F03, FamRZ 2004, 940, juris Rn. 7 ff.; vom 10. März 2005 - XII ZB 19\u002F04, FamRZ 2005, 788, juris Rn. 17; vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 21). Der Kläger ist deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen. \n\nSeiters von Pentz Allgayer Böhm Linder","BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - VI ZB 90\u002F23","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.420Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2145","ECLI:DE:NEURIS:KORE307142026","ecli-de-neuris-kore307142026","XII ZB 276\u002F25","2026-05-20T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren zu beurteilen ist.25 26\n\n2\\. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (im Anschluss an Senatsurteile vom 28. Mai 2008 - XII ZR 61\u002F06, BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92, FamRZ 1994, 434).12\n\n3\\. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40\u002F91, FamRZ 1992, 1060 und vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91, FamRZ 1992, 1058).12\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 14. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Beteiligten schlossen im Jahr 2011 in der Schweiz die Ehe, aus der in den Jahren 2015 und 2019 zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller (Ehemann) hat die deutsche und die italienische, die Antragsgegnerin (Ehefrau) die italienische und die israelische Staatsangehörigkeit. \n\n2\\. Vor ihrer Trennung im August 2021 lebten die Beteiligten in der Schweiz. Der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls seit November 2022 in Deutschland, die Ehefrau ihren in der Schweiz, wo sie mit beiden Kindern wohnt. Am 4. Juli 2023 hat der Ehemann in Deutschland den Scheidungsantrag eingereicht. Das von ihm angerufene Familiengericht hat hierauf am 17. Juli 2023 den vorläufigen Verfahrenswert festgesetzt und einen Gerichtskostenvorschuss angefordert, der am 8. August 2023 eingegangen ist. Am 2. November 2023 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag in der Schweiz zugestellt worden. Zwischenzeitlich hatte diese am 3. August 2023 Scheidungsklage beim Bezirksgericht Dietikon (Schweiz) eingereicht. \n\n3\\. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag des Ehemannes mit Blick auf das noch vor dessen Zustellung an die Ehefrau in der Schweiz rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren als unzulässig abgewiesen. Die vom Ehemann dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. \n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. \n\n5\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: \n\n6\\. Der vom Ehemann in Deutschland gestellte Scheidungsantrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das schweizerische Scheidungsverfahren sei zeitlich vor dem deutschen rechtshängig geworden, da sich die Rechtshängigkeit im Ausland nach der lex fori des ausländischen Gerichts beurteile und diese nach dem schweizerischen Recht bereits mit Einreichung der Scheidungsklage - und damit noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens mit Zustellung des Scheidungsantrags an die Ehefrau - eingetreten sei. Auf die Gründe für die eingetretene Verfahrensdauer bis zur Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes an die Ehefrau komme es dabei nicht an. Auch eine Vorverlagerung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs nach § 167 ZPO komme nicht in Betracht, weil diese Norm nur die Wahrung einer materiellen oder prozessualen Frist erfasse, es vorliegend aber nicht um die Wahrung einer Frist, sondern um den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gehe. \n\n7\\. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) seien zur Auslegung des Rechtshängigkeitsbegriffs nicht heranzuziehen. Art. 17 Brüssel IIb-VO führe mangels Anwendbarkeit nicht dazu, „dass die Frage der Rechtshängigkeit abweichend vom deutschen Recht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit vorverlagert werden müsste.“ Die Regelung sei nicht in Drittstaatensachverhalten zugrunde zu legen, soweit es um die Bestimmung des für die Rechtshängigkeit maßgebenden Zeitpunkts gehe. Es sei nicht zu rechtfertigen, das deutsche Verfahrensrecht zum Eintritt der Rechtshängigkeit durch Anwendung des Art. 17 Brüssel IIb-VO leerlaufen zu lassen, wenn es um Staaten gehe, die sich dem gegenseitigen Abkommen nicht angeschlossen bzw. dem Geltungsbereich der Brüssel IIb-Verordnung nicht unterworfen hätten. Eine entsprechende Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Gegen dieses Ergebnis spreche auch nicht, dass Art. 3 Brüssel IIb-VO anzuwenden sei, da dieser die Zuständigkeit regele, aber keine Aussage über das anwendbare Recht treffe. Ein unzumutbarer Nachteil des inländischen Antragstellers sei auch bei strikter Anwendung der ausländischen lex fori nicht erkennbar. II. \n\n8\\. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n9\\. 1\\. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN), ergibt sich wegen des zumindest seit November 2022 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des auch-deutschen Ehemannes im Bundesgebiet aus Art. 3 lit. a (vi) Brüssel IIb-VO. Denn gemäß Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO gilt diese Verordnung für am oder - wie hier - nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren. Im Übrigen hätte sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIb-Verordnung wegen der (auch-)deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes unzweifelhaft aus §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG ergeben (vgl. Sternal\u002FDimmler FamFG 22. Aufl. § 98 Rn. 39; vgl. auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 108\u002F50 \\- NJW 1952, 184, 185 [zu § 606 ZPO aF]). \n\n10\\. 2\\. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Zulässigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes die Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens entgegensteht. \n\n11\\. a) Nach §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die Streitsache während ihrer Dauer von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. \n\n12\\. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht kann insoweit in gleicher Weise die Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrags bedingen wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 17 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92 - FamRZ 1994, 434). Nach der Rechtsprechung des Senats steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger, hier nicht einschlägiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91 - FamRZ 1992, 1058, 1059 f. mwN; vgl. auch KG FamRZ 2016, 836, 839; ablehnend etwa Heiderhoff Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehescheidungsverfahren [1998] S. 196 f.; Burckhardt Internationale Rechtshängigkeit und Verfahrensstruktur bei Eheauflösungen [1997] S. 165; Hau Positive Kompetenzkonflikte im Internationalen Zivilprozeßrecht [1996] S. 150), der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht dabei dann gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92 - FamRZ 1994, 434 mwN und vom 29. April 1992 - XII ZR 40\u002F91 - FamRZ 1992, 1060, 1061 mwN). \n\n13\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach den von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt. Ohne Rechtsfehler und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet hat das Beschwerdegericht im Übrigen angenommen, dass die Rechtshängigkeit des in der Schweiz eingeleiteten Scheidungsverfahrens nach der dortigen lex fori vor der Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes bei der Ehefrau eingetreten ist und dass eine Fiktion eines früheren Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 167 ZPO nicht in Betracht kommt. \n\n14\\. b) Eine abweichende Beurteilung des Eintritts der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens folgt auch nicht aus Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO, da die Norm entgegen der Rechtsbeschwerde nach der gebotenen europäisch-autonomen Auslegung (vgl. Erwägungsgrund 38 Satz 3 zur Brüssel IIb-Verordnung; Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190\u002F18 - FamRZ 2021, 1609 Rn. 16 zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 [Brüssel IIa-VO]) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug nicht Bestandteil der inländischen lex fori, die für die Beurteilung der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens maßgeblich ist (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5\\. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3; Reuß in Garber\u002FLugani Die Brüssel IIb-Verordnung [2022] Rn. 8\u002F24; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: KG FamRZ 2016, 836; NK-BGB\u002FGruber 4. Aufl. Art. 16 EheVO 2003 Rn. 2; Saenger\u002FDörner Hk-ZPO 10. Aufl. Art. 16 Brüssel IIa-VO Rn. 1; a. A. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 159; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: Haidmayer IPRax 2018, 35, 38 f.; wohl auch Geimer FamRZ 2016, 840, 841). \n\n15\\. aa) Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Brüssel IIb-Verordnung. \n\n16\\. (1) Nach dem Wortlaut des Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken. Gemäß der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO enthaltenen Legaldefinition bezeichnet dabei für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Gericht“ jede Behörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Nicht vom Wortsinn erfasst ist mithin das Gericht eines Drittstaates (vgl. Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 5). Das belegt auch der auf Art. 17 Brüssel IIb-VO bezogene Erwägungsgrund 35, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist und erläutert, dass es in diesen zwei unterschiedliche Systeme gebe, denen zufolge entweder das verfahrenseinleitende Schriftstück zunächst dem Antragsgegner zugestellt oder zunächst beim Gericht eingereicht werden müsse. \n\n17\\. (2) Der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO besagt zwar insoweit iVm Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO zunächst lediglich, dass die Regelung nur für Verfahren vor Gerichten von Mitgliedstaaten gilt. Die verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts gemäß Art. 17 Brüssel IIb-VO ist indes im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO zu sehen, der Vorgaben gerade für den Fall vorsieht, dass ein Verfahren zu Kompetenzkonflikten von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten führt, mithin einen grenzüberschreitenden Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist. Die Regelung in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bestimmt insoweit, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung derselben Ehe gestellt werden. Der Zusammenschau beider Vorschriften lässt sich dabei ohne Weiteres entnehmen, dass es sich sowohl beim zuerst als auch beim später angerufenen Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss. Dieses Ergebnis wird von dem auf Art. 20 Brüssel IIb-VO bezogenen Erwägungsgrund 38 zur Brüssel IIb-Verordnung bestätigt, der ebenfalls ausschließlich Parallelverfahren in den Mitgliedstaaten betrifft und im Hinblick auf diese formuliert, dass sie im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege so weit wie möglich vermieden werden müssten, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergingen. Sachverhalte mit Bezug zu vor Gerichten von Drittstaaten geführten Ehesachen sind insoweit nicht erfasst. \n\n18\\. (3) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist auch aus der in Art. 17 Brüssel IIb-VO verwendeten Singularformulierung „Ein Gericht“ nicht zu folgern, dass es sich nur bei dem zuerst befassten Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss, nicht hingegen bei einem später angerufenen. Denn die Verwendung des Singulars in Art. 17 Brüssel IIb-VO erklärt sich ohne Weiteres damit, dass die Regelung eine allgemein gefasste Definition für die Anrufung eines Gerichts enthält und sich dabei ersichtlich auf jedes Gericht iSd Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO bezieht. Dass Art. 17 Brüssel IIb-VO von „Gericht“ im Singular spricht, während Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO den Begriff im Plural verwendet, ist mithin ersichtlich durch die unterschiedlichen Regelungsinhalte der Bestimmungen in Art. 17 und Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - einerseits die allgemeine Definition der Anrufung eines Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO und andererseits die Regelung des Verfahrens bei mehrfacher Rechtshängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - bedingt. \n\n19\\. (4) Das aus dem Wortlaut in Verbindung mit der Systematik der Brüssel IIb-Verordnung folgende Ergebnis der Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO auf Sachverhalte mit Bezug auf Drittstaaten bekräftigt der gebotene Vergleich mit entsprechenden Vorschriften anderer Verordnungen (vgl. auch EuGH Urteile vom 16. Januar 2019 - C-386\u002F17 - FamRZ 2019, 1164 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2015 - C-489\u002F14 - FamRZ 2015, 2036 Rn. 27). In Funktion und Ausgestaltung finden Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO Entsprechung etwa in Art. 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), Art. 9, 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) sowie Art. 30, 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO). Gleiches gilt für die Art. 14, 17 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2016\u002F1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO), (EU) 2016\u002F1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) und (EU) Nr. 650\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO). Diese Verordnungen stellen - wie die Brüssel IIb-Verordnung in Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 - im Rahmen ihrer Regelungen zur Bestimmung des Anrufungszeitpunkts durchweg auf das jeweils befasste Gericht ab, bei dem es sich stets um ein mitgliedstaatliches handeln muss (vgl. BGHZ 212, 1 = NJW 2017, 564 Rn. 20 ff. zu Art. 27, 30 Brüssel I-VO), wie sich auch hier aus den jeweiligen Aussetzungsvorschriften ergibt, die sich allesamt auf Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten beziehen. \n\n20\\. Soweit die Rechtsbeschwerde der Brüssel Ia-Verordnung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO Gegenteiliges entnehmen will, verfängt dies nicht. Nach dieser Norm sind vorbehaltlich der Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Der Streit darüber, ob insoweit ein Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich ist (vgl. Rauscher\u002FMankowski Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Vorbemerkungen zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 26), kann dabei dahinstehen. Denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit betrifft nicht die davon zu unterscheidende Frage, nach welchem Recht der Rechtshängigkeitszeitpunkt festzustellen ist (vgl. Geimer in FS Prütting [2018] S. 285, 295), worauf das Beschwerdegericht zu Art. 3 Brüssel IIb-VO zutreffend hingewiesen hat. \n\n21\\. (5) Dieses Verständnis wird durch einen Blick auf die Anerkennungsversagungsgründe in Art. 38 lit. c und d Brüssel IIb-VO bestätigt. Nach Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO wird die Anerkennung einer Entscheidung, welche die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, versagt, wenn die Entscheidung mit einer anderen unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Beteiligten in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Dieser Unvereinbarkeitsgrund kann nur zum Zuge kommen, wenn das ausländische Gericht eines Mitgliedstaates entgegen Art. 20 Brüssel IIb-VO, bewusst oder unbewusst, die frühere Rechtshängigkeit im Anerkennungsmitgliedstaat missachtet hat (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 38 Brüssel IIb-VO Rn. 34 ff.). Demgegenüber greift der Versagungsgrund des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO ein, wenn die entsprechende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. Den danach vorgesehenen besonderen Anforderungen für Entscheidungen aus Drittstaaten lässt sich entnehmen, dass diese nicht dem Unvereinbarkeitsregime des Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO und folglich auch nicht dem ihm vorgelagerten Mechanismus gemäß Art. 20, 17 Brüssel IIb-VO unterfallen, sondern eigenständig zu betrachten sind. \n\n22\\. bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte der Brüssel IIb-Verordnung und ihrer Vorläuferregelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. \n\n23\\. (1) Art. 17 lit. a und b Brüssel IIb-VO entspricht Art. 16 Brüssel IIa-VO, Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO ist wortgleich an die Stelle von Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO getreten. Letzterer erstreckt sich ebenfalls nicht auf Verfahren in Drittstaaten. Der Unionsgesetzgeber konnte sich bei Schaffung der Brüssel IIa-VO gerade nicht zu einer Regelung zur außereuropäischen Rechtshängigkeit durchringen (vgl. Pabst Entscheidungszuständigkeit und Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehesachen mit Europabezug [2009] Rn. 570 f.; vgl. auch Amos\u002FDutta FamRZ 2014, 444, 446). Demnach konnte es schon unter der Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu parallelen Scheidungsverfahren und folglich Entscheidungen in derselben Ehesache in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kommen. Waren diese unvereinbar, war die Anerkennung unter den in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO geregelten Voraussetzungen zu versagen, die denen des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO entsprechen. Durch die inhaltliche Aufrechterhaltung dieses Regelungssystems in der Brüssel IIb-Verordnung hat der Unionsgesetzgeber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er zwar an der verordnungsautonomen Bestimmung des Anrufungszeitpunkts für vor mitgliedstaatlichen Gerichten gestellte Anträge auf Ehescheidung festhalten und Verfahrensregelungen für die Auflösung von Kompetenzkonflikten mit Blick auf Ehescheidungsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Mitgliedstaaten vorsehen, aber keine Regelung für die Auflösung von Kompetenzkonflikten durch Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaates einerseits und dem Gericht eines Drittstaates anderseits schaffen wollte. \n\n24\\. (2) Eine im Wesentlichen vergleichbare Regelungsstruktur lag bereits Art. 11 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO) zugrunde. Während Art. 11 Abs. 1 Brüssel II-VO allgemein vorsah, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Beteiligten gestellt werden, erweiterte Art. 11 Abs. 2 Brüssel II-VO diesen Aussetzungsmechanismus für bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zwischen denselben Beteiligten gestellte Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen. Die in Art. 11 Abs. 4 Brüssel II-VO enthaltene Bestimmung des Anrufungszeitpunkts wurde in Art. 16 Brüssel IIa-VO lediglich redaktionell angepasst (vgl. Wagner FPR 2004, 286, 289 f.). Auch das in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO enthaltene Anerkennungshindernis wurde der Sache nach aus Art. 15 Abs. 1 lit. d Brüssel II-VO übernommen. \n\n25\\. cc) Die Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO in Drittstaatenkonstellationen wird schließlich durch Sinn und Zweck des Normgefüges zweifelsfrei belegt. Der Normzweck von Art. 17 Brüssel IIb-VO erschöpft sich darin, eine verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts zu ermöglichen (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 2; vgl. auch Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5\\. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3). Dessen Festlegung hat für sich genommen indes keine Relevanz. Bedeutung erlangt sie erst im Rahmen der Bewältigung von Kompetenzkonflikten, die aus der parallelen Einleitung von Scheidungsverfahren aufgrund alternativer Gerichtsstände resultieren können (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 20 EUV 2019\u002F1111 Rn. 1 f.). \n\n26\\. Das wird von Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO geleistet, dessen Aussetzungsmechanismus schon nach dem klaren Wortlaut nur Parallelverfahren in Mitgliedstaaten betreffen kann (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 1; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 20 EUV 2019\u002F1111 Rn. 22; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37 zu Art. 19 Brüssel IIa-VO). Durch das in ihm verankerte Prioritätsprinzip soll vornehmlich der mitgliedstaatliche Entscheidungseinklang \\- gewissermaßen präventiv und nicht erst nachgelagert über die Anerkennungsversagung gemäß Art. 38 lit. c oder d Brüssel IIb-VO - gesichert werden (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 198). Auf diese Weise lässt sich zwar nicht verhindern, dass es zu einem Wettlauf der Ehegatten um die frühere Verfahrenseinleitung kommen kann, jedoch will das Zusammenspiel von Art. 20 und 17 Brüssel IIb-VO eine faire Anwendung des Prioritätsprinzips sicherstellen (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 6). \n\n27\\. Dieses Ziel lässt sich bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug gerade nicht verwirklichen, weil das angerufene Gericht eines Drittstaates nicht dem Aussetzungsmechanismus gemäß Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO unterworfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit zwar zu Recht auf, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtshängigkeitszeitpunkte in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu unterschiedlicher Auflösung von Kompetenzkonflikten im Falle mehrerer Scheidungsanträge derselben Ehegatten in Drittstaatenkonstellationen kommen kann. Dies war dem Verordnungsgeber indes ausweislich Erwägungsgrund 35 zur Brüssel IIb-Verordnung, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist, bewusst. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund liegt insoweit nicht vor. \n\n28\\. c) Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist Art. 17 Brüssel IIb-VO auch einer analogen Anwendung bei Sachverhalten mit Bezug auf die Anrufung eines drittstaatlichen Gerichts nicht zugänglich (vgl. Prütting\u002FGehrlein\u002FDimmler ZPO 17. Aufl. Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 1; Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: KG FamRZ 2016, 836, 838; Finger FamRB 2016, 253, 254; a. A. Prütting\u002FHelms\u002FHau FamFG 7\\. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 98 bis 106 Rn. 53a). Denn eine erweiternde oder analoge Anwendung einer europäischen Rechtsnorm scheidet aus, wenn der Unionsgesetzgeber deren Anwendungsbereich - wie dies bei der auf Kompetenzkonflikte mitgliedstaatlicher Gerichte beschränkten Definition der Anrufung des Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO der Fall ist - bewusst eng gefasst hat (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 2013 - C-157\u002F12 \\- NJW 2014, 203 Rn. 39 zu Art. 34 Brüssel I-VO). Gegen eine Analogie spricht im Übrigen, dass der Unionsgesetzgeber in der Brüssel IIb-Verordnung keine Art. 33 Brüssel Ia-VO vergleichbare Aussetzungs- bzw. Einstellungsregel für Verfahren wegen desselben Anspruchs ausdrücklich in Bezug auf Verfahren vor drittstaatlichen Gerichten geschaffen hat (vgl. Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37). \n\n29\\. d) Schließlich ist nach den unbeanstandeten Feststellungen des Beschwerdegerichts die anderweitige Rechtshängigkeit im Ausland im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil sich aufgrund besonderer Umstände durch die strikte Anwendung der jeweiligen lex fori ein unzumutbarer Nachteil des deutschen Beteiligten ergeben würde (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91 - FamRZ 1992, 1058, 1060 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335\u002F81 - FamRZ 1983, 366, 368). Einen solchen Nachteil macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. III. \n\n30\\. Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Brüssel IIb-Verordnung stellenden Auslegungsfragen sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250\u002F20 - FamRZ 2023, 1534 Rn. 36 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht etwa EuGH Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586\u002F23 P - juris Rn. 84). Allein der Umstand, dass der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO \\- für sich betrachtet - auch ein anderes Auslegungsergebnis zuließe, führt in Anbetracht des bei der gebotenen Auslegung in Gesamtschau aller anerkannten Auslegungsmethoden eindeutigen Verständnisses der maßgeblichen Bestimmungen der Brüssel IIb-Verordnung entgegen der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht zu einer Vorlagepflicht. IV. \n\n31\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). \n\nGuhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel","Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:55.130Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":70},"2146","ECLI:DE:NEURIS:KORE307162026","ecli-de-neuris-kore307162026","XII ZB 84\u002F26","#  BGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 - XII ZB 84\u002F26 \n\n## Leitsatz\n\nErhebt der Antragsgegner gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen, ist seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.9\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2026 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.\n\nWert: bis 6.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Rahmen eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens die Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten. \n\n2\\. Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist dem Antragsgegner zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG veranlassten Hinweisen am 27. November 2024 zugestellt worden. Nachdem dieser hierauf nicht reagiert hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2025 den vom Antragsgegner an die Antragstellerin für das im Februar 2017 geborene Kind zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 auf 100 % des Mindestunterhalts der 2\\. Altersstufe und für die Zeit ab dem 1. Februar 2029 auf 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, festgesetzt sowie dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. \n\n3\\. Gegen diesen Festsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. April 2025 Beschwerde eingelegt und sich nach Hinweisen des Oberlandesgerichts auf die Unzulässigkeit der Beschwerde mit Schreiben vom 29. August 2025 weiter geäußert. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. \n\n4\\. Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der Beschluss des Beschwerdegerichts den Antragsgegner weder in seinem Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde deshalb für unzulässig erachtet, weil der Antragsgegner seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht und seine Einwände gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens sowie die Richtigkeit der Kostenentscheidung nicht hinreichend begründet habe. \n\n6\\. 2\\. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n7\\. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgegangen, soweit diese auf den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit gestützt worden ist, weil der Einwand nach § 252 Abs. 4 FamFG nicht vor Erlass des amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschlusses erhoben war (§ 256 Satz 2 FamFG). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n8\\. b) Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht die Beschwerde auch mit Blick auf die weiteren vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen als unzulässig verworfen hat. \n\n9\\. aa) Nach § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Bringt der Beschwerdeführer lediglich Einwendungen vor, die nicht in § 256 Satz 1 FamFG genannt sind, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 1987, 1988; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450\u002F21 - FamRZ 2023, 212 Rn. 13 zu § 256 Satz 2 FamFG). Dies ist hier der Fall. \n\n10\\. Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht mit Recht von der Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren ausgegangen ist und der Antragsgegner deshalb gehalten war, binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eine Beschwerdebegründung vorzulegen. Denn es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob im vereinfachten Verfahren eine den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Beschwerdebegründung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 361\u002F19 - FamRZ 2020, 1394 Rn. 10) erforderlich ist (vgl. zum Streitstand Dose\u002FRecknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 508 ff.), weil Voraussetzung für eine zulässige Beschwerde in jedem Fall die Geltendmachung von Einwendungen nach § 256 Satz 1 FamFG ist. Zulässige Einwendungen hat der Antragsgegner indes nicht erhoben. \n\n11\\. bb) Indem der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. April 2025 die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens in Frage gestellt hat, weil dieses nur darauf abgezielt habe, dem Kindeswohl nicht dienlich zu sein bzw. nachhaltig gerecht zu werden, hat er keinen nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwand geltend gemacht. Denn das Gesetz sieht die Kindeswohldienlichkeit nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für das vereinfachte Unterhaltsverfahren vor. \n\n12\\. Dem Schreiben des Antragsgegners vom 29. August 2025 sind ebenfalls keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen zu entnehmen. Insbesondere ist dieses Schreiben \\- anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens einwendet, es werde ein Wechselmodell praktiziert. \n\n13\\. (1) Gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kann unter anderem eingewandt werden, dass das Kind entgegen §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebe. In einem solchen Fall erfüllt der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und schuldet diesem daher im Regelfall auch keinen Barunterhalt (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415\u002F25 - juris Rn. 48 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auch aus § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass ein Kind von einem Elternteil grundsätzlich nur dann Barunterhalt beanspruchen kann, wenn es nicht in dessen Haushalt lebt. Das Gesetz knüpft die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens insoweit also an materiell-rechtliche, die Barunterhaltsverpflichtung regelnde Normen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2\u002F16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 19). \n\n14\\. Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist auch dann unzulässig, wenn das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut wird, also zu nahezu gleichen Teilen sowohl im Haushalt seiner Mutter als auch im Haushalt seines Vaters lebt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2021, 615 mwN). In einem solchen Fall haben beide Elternteile für den nach dem beiderseitigen Einkommen zu ermittelnden Barunterhalt des Kindes einzustehen, wobei der geleistete Naturalunterhalt als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 20 ff. mwN). Da das vereinfachte Verfahren auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet ist und für wertende Betrachtungen keinen Raum lässt, ist es nicht geeignet, die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu klären (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1473, 1474 mwN). Somit stünde der Einwand, das Kind lebe wegen eines praktizierten Wechselmodells zumindest auch im Haushalt des Antragsgegners, im Falle seiner Berechtigung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG entgegen. \n\n15\\. (2) Der Antragsgegner hat indessen nicht geltend gemacht, dass das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut werde und daher auch mit ihm in einem Haushalt lebe. \n\n16\\. (a) Seinem Schreiben vom 29. August 2025 lässt sich allenfalls entnehmen, dass in der Vergangenheit auf der Basis einer im Jahr 2021 geschlossenen Vereinbarung drei Jahre lang ein Wechselmodell praktiziert worden war. Infolge eines amtsgerichtlichen Termins am 19. Juni 2024 kam es aber offenbar zu einer anderen Aufteilung der Betreuungszeiten, die der Antragsgegner als Betreuungsverhältnis von nunmehr 65 % (Kindesmutter) zu 35 % (Kindesvater) beschreibt. Es kommt ferner zum Ausdruck, dass der Antragsgegner hiermit unzufrieden ist und eine Ausweitung seiner Betreuungszeiten auf „mindestens wieder 50 %“ begehrt. Er formuliert aber ausdrücklich, dass dies „definitiv zu prüfen wäre“ und sich dann „fast“ keine rechtliche Grundlage mehr für den vorliegenden Fall „ergäbe“. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsgegner damit nicht dargelegt, dass sein Wunsch nach einer Ausweitung umgesetzt worden wäre und sein Betreuungsanteil zwischenzeitlich wieder einen solchen Umfang erreicht habe, dass erneut von einem Wechselmodell gesprochen werden könnte. \n\n17\\. (b) Das Beschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Antragsgegners somit im Ergebnis zu Recht für unzureichend erachtet, so dass dieser durch die angefochtene Entscheidung weder in seinem Justizgewährungsanspruch noch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ist. \n\n18\\. cc) Nachdem der Antragsgegner den amtsgerichtlichen Beschluss in der Sache nicht zulässigerweise mit der Beschwerde angefochten hat, ist sein Einwand der Unrichtigkeit der Kostenentscheidung nach §§ 256 Satz 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. Denn das Rechtsmittel zur Hauptsache muss zulässig eingelegt sein, um die zugehörige Kostenentscheidung zur Überprüfung stellen zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 2\u002F21 - NJOZ 2025, 1035 Rn. 4 und vom 15. Mai 2012 - VI ZB 27\u002F11 - NJW-RR 2013, 179 Rn. 20 mwN). Daran fehlt es hier, so dass das Beschwerdegericht die Beschwerde auch insoweit zutreffend als unzulässig verworfen hat. \n\nGuhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel","BGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 - XII ZB 84\u002F26","2026-07-10T22:04:55.210Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"2190","ECLI:DE:NEURIS:KORE303532026","ecli-de-neuris-kore303532026","IV ZB 7\u002F25","2026-05-13T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 - IV ZB 7\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 3. Februar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erbrecht der Beteiligten zu 1 nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. \n\n2\\. Die Beteiligte zu 1 war mit dem Erblasser seit dem 28. Juli 1988 verheiratet, die Beteiligte zu 2 ist die außerehelich geborene, leibliche Tochter des Erblassers. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 reichte die Beteiligte zu 1 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Potsdam ein und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Am 11. April 2003 kam es vor dem Amtsgericht Potsdam zur mündlichen Verhandlung. Gemäß dem hierüber angefertigten Protokoll stellte die Beteiligte zu 1 ihren Scheidungsantrag und der zu diesem Zeitpunkt im Termin noch nicht anwaltlich vertretene Erblasser stimmte diesem zu. Erst im Anschluss daran erschien seine Verfahrensbevollmächtigte. Danach wurden die Parteien nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) angehört und der Versorgungsausgleich und die Folgesache Zugewinn erörtert, wobei Vergleichsgespräche geführt wurden, die indes nicht in eine Vereinbarung mündeten. Ausweislich des Protokolls wurde wegen des fortbestehenden Klärungsbedarfs auf die Stellung der (weiteren) Anträge im Termin verzichtet. Wegen Vergleichsverhandlungen über die Folgesachen wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 23. Mai 2003 aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, welcher erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt wurde, nahm die Beteiligte zu 1 ihren Scheidungsantrag zurück. Der Erblasser verstarb am 20. Januar 2022, ohne ein Testament zu hinterlassen. \n\n3\\. Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie und die Beschwerdegegnerin als Erben zu jeweils ½ ausweisen sollte, hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. \n\n4\\. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter und beantragt hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\n5\\. II. Die zulässige, insbesondere aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1 von der aufgrund eines fehlenden Testaments eingreifenden gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen sei, da beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben gewesen seien und der Erblasser dem Scheidungsantrag zugestimmt habe. Sie habe den Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Erblassers nicht mehr wirksam zurücknehmen können, da bereits zur Sache mündlich verhandelt worden sei. Insoweit sei es ausreichend, dass der Erblasser im Termin vor dem Amtsgericht Potsdam, dann anwaltlich vertreten, die Thematik der Folgesachen Versorgungs- und Zugewinnausgleich erörtert und Vergleichsgespräche geführt habe. Es handele sich insoweit zwar um unterschiedliche Streitgegenstände, die aber so eng verbunden seien, dass in einer Erörterung dieser Folgesachen zugleich die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen liege, was für ein Verhandeln ausreichend sei. Dass das Scheidungsverfahren fast 20 Jahre lang nicht betrieben worden sei, ändere hieran nichts, da zwar ein Nichtbetreiben über einen längeren Zeitraum als Rücknahme des Scheidungsantrags ausgelegt werden könne, welche indes aufgrund der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung bezüglich ihrer Wirksamkeit ebenfalls von der Einwilligung des Erblassers abhinge. \n\n7\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n8\\. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 1 gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. Der Erblasser hatte in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003 zum rechtshängigen Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1 prozessual wirksam seine Zustimmung erklärt. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist durch die Antragsrücknahme der Beteiligten zu 1 ohne Einwilligung des Erblassers nicht entfallen und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt. \n\n9\\. a) Der Erblasser konnte seine Zustimmung zum Scheidungsantrag gemäß § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklären, wobei seine Erklärung nach §§ 608, 78 Abs. 5 ZPO a.F. nicht dem Anwaltszwang unterlag. \n\n10\\. b) Der Scheidungsantrag wurde nicht wirksam zurückgenommen. Zu der Rücknahme im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 hat der Erblasser seine für deren Wirksamkeit erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Gemäß den aufgrund von Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl. vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) auf die vorliegende Ehesache Anwendung findenden § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO kommt eine Rücknahme ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache in Betracht. Für den Beginn der mündlichen Verhandlung ist es insoweit ausreichend, wenn die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wird und der Anwalt des Antragsgegners im Verhandlungstermin den Standpunkt seines Mandanten zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212\u002F01, FamRZ 2004, 1364 [juris Rn. 11: \"trete dem Antrag nicht entgegen\"]; Anders in: Anders\u002FGehle, ZPO 84. Aufl. § 269 Rn. 28; MünchKomm-ZPO\u002FBecker-Eberhard, 7. Aufl. § 269 Rn. 23; Zöller\u002FFeskorn, ZPO 36. Aufl. § 141 FamFG Rn. 2; MünchKomm-FamFG\u002FHeiter, 4\\. Aufl. § 141 Rn. 7; BeckOGK\u002FKeuter FamFG § 141 Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Erman\u002FPreisner, BGB 17. Aufl. § 1564 Rn. 17). Hierfür ist weder eine konkrete Antragstellung des Antragsgegners (vgl. diesbezüglich auch Senatsurteil vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65\u002F71, FamRZ 1972, 453 [juris Rn. 10]) noch eine durch den Verfahrensbevollmächtigten erklärte Zustimmung zur Scheidung erforderlich (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO Rn. 9). Aufgrund des im Verfahren in Ehesachen greifenden Anwaltszwangs gemäß § 78 Abs. 2 ZPO a.F. (heute § 114 Abs. 1 FamFG) ist es indes für ein mündliches Verhandeln nicht ausreichend, dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (heute § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Angaben macht oder der Scheidung zustimmt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO Rn. 10; OLG Bamberg FamRZ 2024, 1136 [juris Rn. 30]; OLG Köln NJW-RR 2011, 509 [juris Rn. 2]; Wieczorek\u002FSchütze\u002FAssmann, ZPO 5. Aufl. § 269 ZPO Rn. 30; Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FKappler, Familienrecht 7\\. Aufl. § 1564 BGB Rn. 34). \n\n11\\. In Anlegung dieser Maßstäbe ist das Beschwerdegericht zu Recht von einem mündlichen Verhandeln des Erblassers ausgegangen. Allerdings nahm dessen Verfahrensbevollmächtigte erst nach der durch den Erblasser selbst erklärten Zustimmung zur Scheidung überhaupt an der Verhandlung teil. Sie wohnte indes ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Anhörung der Beteiligten nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bei und erörterte die im Verbund vor dem Familiengericht anhängigen Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn mit dem Gericht und der Gegenseite. Zum Versorgungsausgleich wurde explizit ins Protokoll aufgenommen, dass dieser durchzuführen sei. In der Erörterung der Folgesachen, die gemäß § 623 ZPO a.F. (heute § 137 FamFG) im Verbundverfahren einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden waren, lag - insbesondere vor dem Hintergrund des konkreten Verlaufs der Verhandlung - zugleich die Würdigung der Scheidungsvoraussetzungen. Hätte sich der Erblasser gegen den Scheidungsantrag wenden und diesem nicht zustimmen wollen oder hätte er an den materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung Zweifel gehabt, hätte dies zwangsläufig Auswirkungen auf den beantragten Zugewinnausgleichsanspruch gehabt. Die im Hinblick auf die Scheidung erfolgte Verhandlung über die Folgesachen im Scheidungsverbund ist ohne implizite Stellungnahme zum Scheidungsbegehren nicht denkbar. \n\n12\\. Diese inhaltliche Verflechtung von Scheidungs- und Folgesachen spiegelt sich auch in der gesetzlichen Regelung des Verbunds wider. Die Schaffung des nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verbunds kraft Gesetzes, der den Zweck hat, den Ehegatten die Folgen der Scheidung unmittelbar vor Augen zu führen, um sie vor übereilten Entschlüssen zu bewahren und eine bessere Abstimmung der verschiedenen Regelungen aus den Folgesachen bei der Entscheidung zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21\u002F21, NJW 2021, 3119 Rn. 20; Kemper in Kemper\u002FSchreiber, Familienverfahrensrecht 3\\. Aufl. § 137 Rn. 2; Roßmann in Schulte-Bunert\u002FWeinreich, FamFG 8. Aufl. § 137 Rn. 1; MünchKomm-BGB\u002FWeber, 10. Aufl. § 1564 Rn. 72), resultiert daraus, dass Scheidungsverfahren und Folgesachen trotz unterschiedlicher Streitgegenstände nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers auch bei der Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. anwesend war und beim weiteren Verhandeln dessen Ausführungen zum Scheitern der Ehe jedenfalls konkludent zugrunde legte. \n\n13\\. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Beschränkung der Prozessvollmacht im Innenverhältnis auf die Folgesachen würde hieran nichts ändern. Wenn derartige Beschränkungen gegenüber Gericht und Gegner nicht offengelegt werden, bleiben sie diesen gegenüber ohne Wirkung (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 239\u002F53, BGHZ 16, 167, 170 [juris Rn. 9]; MünchKomm-FamFG\u002FFischer, 4. Aufl. § 114 Rn. 19; Helms in Prütting\u002FHelms, FamFG 7\\. Aufl. § 114 Rn. 41; BeckOGK\u002FKeuter, § 114 FamFG Rn. 35 [Stand: 1. März 2026]; Weber in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 114 Rn. 29). Die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers zeigte dessen Vertretung in der Verbundsache ohne jede Einschränkung an. \n\n14\\. Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Zustimmung des Erblassers nach der Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Beteiligte zu 1 auch nicht gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert werden, da das Amtsgericht die Rücknahme schon nicht mit dem entsprechenden Hinweis und erst nach dem Tod des Erblassers zustellte. \n\n15\\. c) Im Ergebnis ist das Beschwerdegericht ferner zu Recht davon ausgegangen, dass das lange Ruhen des Scheidungsverfahrens nichts an dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts ändert. Weder kann allein aufgrund des Zeitablaufs von einer konkludenten Antragsrücknahme ausgegangen werden noch ist die Norm des § 1933 Satz 1 BGB teleologisch zu reduzieren. \n\n16\\. aa) Eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags der Beteiligten zu 1 mit zugleich konkludenter Einwilligung des Erblassers kommt nicht in Betracht. Zwar kann eine Klage- oder Antragsrücknahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist dafür aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315\u002F94, NJW-RR 1996, 885 [juris Rn. 10] m.w.N.; MünchKomm-ZPO\u002FBecker-Eberhard, 7. Aufl. § 269 Rn. 19). Bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genügt hierfür nicht. Gegen die Annahme eines Rücknahmewillens spricht vorliegend ferner, dass die Beteiligte zu 1 am 6. Juli 2004 einen Schriftsatz einreichte, in welchem sie erklärte, möglichst schnell geschieden werden zu wollen. \n\n17\\. Aus den entsprechenden Erwägungen heraus kommt auch ein konkludenter Widerruf der Zustimmung zum Scheidungsantrag durch den Erblasser nicht in Betracht. Es gibt, abgesehen von seiner Untätigkeit während des Ruhens des Verfahrens, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Widerruf gewollt gewesen wäre. \n\n18\\. bb) Ob - unabhängig von einer Antragsrücknahme - allein die Tatsache, dass ein Scheidungsverfahren über Jahre ruht, eine Anwendbarkeit des § 1933 Satz 1 BGB ausschließt, ist umstritten. \n\n19\\. (1) Nach einer Ansicht führt der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum nicht weiter betrieben wird, dazu, dass § 1933 Satz 1 BGB nicht mehr zum Tragen kommt, wobei dies unterschiedlich begründet wird. Teilweise wird das Nichtbetreiben als konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags oder als konkludenter Widerruf der Zustimmung zur Scheidung gewertet beziehungsweise der Rücknahme gleichgestellt (OLG Hamm ErbR 2021, 553 [juris Rn. 17 ff.]; OLG Saarbrücken ZErb 2011, 21 [juris Rn. 16 f.]; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 [juris Rn. 40]; Soergel\u002FFischinger, BGB 14. Aufl. § 1933 Rn. 10; Burandt\u002FRojahn\u002FGroße-Boymann, Erbrecht 4. Aufl. § 1933 BGB Rn. 5; Erman\u002FLieder, BGB 17. Aufl. § 1933 Rn. 2a; juris-PK-BGB\u002FSchmidt, 10. Aufl. § 1933 Rn. 9; Seiler-Schopp in Damrau\u002FTanck, 5. Aufl. § 1933 BGB Rn. 15; Grüneberg\u002FWeidlich, BGB 85. Aufl. § 1933 Rn. 2). Teilweise wird in solchen Fällen eine Verwirkung des Berufens auf den Erbausschluss des § 1933 Satz 1 BGB in Betracht gezogen (Jauernig\u002FStürner, BGB 19. Aufl. § 1933 Rn. 1). \n\n20\\. Die Gegenauffassung (OLG Düsseldorf ErbR 2018, 276 [juris Rn. 20]; OLG Köln FamRZ 2012, 1755 [juris Rn. 13]; Staudinger\u002FReuß, BGB (2024) § 1564 Rn. 71; Beisenherz, Die erbrechtlichen Folgen von Scheidung und Ehekrise 2008 S. 65; Roßmann in Kogel, Zugewinnausgleich 8. Aufl. § 2 Rn. 120; kritisch auch Siebert, NJW 2021, 2933 Rn. 1) hält eine derartige Einschränkung des § 1933 Satz 1 BGB nicht für geboten, was insbesondere mit der andernfalls mangels klarer Bezugspunkte entstehenden Rechtsunsicherheit begründet wird. \n\n21\\. (2) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Sie steht mit dem Umstand in Einklang, dass ein Ruhen des Verfahrens - auch über einen langen Zeitraum - die Rechtshängigkeit nicht beendet (BGH, Beschluss vom 24. März 1993 - XII ARZ 3\u002F93, NJW-RR 1993, 898 [juris Rn. 1]). Für eine teleologische Reduktion der Norm besteht kein Anlass. Es fehlen Anhaltspunkte für eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2023 - IV ZR 133\u002F21, NJW 2023, 1809 Rn. 27 m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention sollte durch die Regelung in § 1933 Satz 1 BGB dem mutmaßlichen Erblasserwillen Rechnung getragen werden, da spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung im Scheidungsverfahren offenkundig werde, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren habe, wobei aufgrund der Belastung durch das Verfahren häufig nicht an die erbrechtlichen Folgen oder die Abänderung beziehungsweise Erstellung von Testamenten gedacht werde (BT-Drucks. 7\u002F4361, S. 52 li. Sp.; BT-Drucks. 7\u002F650, S. 274 re. Sp.). Es soll dem hypothetischen Wunsch entsprochen werden, den Ehegatten nach erfolgter Trennung nicht mehr an dem Erbe partizipieren zu lassen, was sich angesichts des bestehenden Pflichtteilsrechts durch die gewillkürte Erbfolge nicht vollständig umsetzen lässt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1990 - IV ZR 88\u002F89, BGHZ 111, 329 [juris Rn. 10]; Neidinger\u002FRupp, ZfPW 2020, 239, 242 f.). \n\n22\\. Durch § 1933 Satz 1 BGB werden alle Fälle erfasst, bei denen der Erblasser während des rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Dass damit auch Verfahren einbezogen werden, die über Jahre oder Jahrzehnte nicht betrieben werden, läuft dem Gesetzeszweck nicht zwangsläufig zuwider. Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf die sich schon im Beginn des Scheidungsverfahrens manifestierende \"Lösungskrise\" (BT-Drucks. 7\u002F650, S. 274 li. Sp.) spricht nicht dafür, dass die Vorverlagerung des Erbrechtsausschlusses bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht mehr gelten solle. Das Ende der ehelichen Gemeinschaft, welches zum Verlust des Ehegattenerbrechts führt, wird durch den Scheidungsantrag beziehungsweise die Zustimmung zum Antrag des anderen evident, ohne dass ein Stillstand des Verfahrens dies rückgängig machen könnte. Für das Ruhen kann es verschiedene Gründe geben, die nicht sämtlich die Schlussfolgerung erlauben, dass der mutmaßliche Wille des der Scheidung zunächst zustimmenden Erblassers nicht mehr darauf abzielte, geschieden zu werden und das Erbrecht des Ehegatten auszuschließen; etwa das Abwarten aus Rücksicht auf minderjährige Kinder, gesundheitliche Einschränkungen bei einem Verfahrensbeteiligten oder finanzielle Erwägungen. Damit in Einklang stehend kann auch ein bloßes Untätigbleiben in dieser Phase nicht als konkludente Antragsrücknahme angesehen werden. \n\n23\\. Dies gilt umso mehr, als es die Eheleute während des Ruhens des Verfahrens selbst in der Hand haben, durch eine Rücknahme des Scheidungsantrags (mit entsprechender Einwilligung) das Scheidungsverfahren zu beenden oder (abweichend) zu testieren und dadurch die Folgen des § 1933 Satz 1 BGB entfallen zu lassen. \n\n24\\. Überdies würde es eine erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten, wenn aufgrund des Ruhens des Scheidungsverfahrens ab einem gewissen, nicht gesetzlich geregelten und nicht abstrakt bestimmbaren Zeitpunkt der bis dahin greifende Erbausschluss keine Geltung mehr entfalten würde. \n\n25\\. d) Die materiellen Scheidungsvoraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls vor. Beim Tod des Erblassers lebten die Eheleute unstreitig weit mehr als drei Jahre getrennt, weshalb das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet wird. \n\n26\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 - IV ZB 7\u002F25","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.846Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":90},"2229","ECLI:DE:NEURIS:KORE300232026","ecli-de-neuris-kore300232026","XII ZB 313\u002F25","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen Erzpriesters \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.22 25\n\n2\\. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland.14 28 30\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Beteiligten, beide griechische Staatsangehörige, streiten über die Wirksamkeit einer in Deutschland nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche geschlossenen Ehe. \n\n2\\. Die Beteiligten schlossen in Anwesenheit des Erzpriesters D. V. am 5. Mai 2007 in der Kirchengemeinde T. in S. (Deutschland) nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche die Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Der Erzpriester D. V. war aufgrund einer Verbalnote der griechischen Regierung berechtigt, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Am 4. Juni 2007 wurde die Ehe durch den griechischen Konsul in das Standesregister eingetragen. Seit Ende Oktober 2018 leben die Beteiligten getrennt. \n\n3\\. Ende Dezember 2020 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Zudem begehrt sie die Zahlung eines monatlichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 5.704,26 €. \n\n4\\. Der Antragsgegner, der zunächst gleichfalls die Ehescheidung beantragt hatte, hat nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der am 5. Mai 2007 geschlossenen Ehe beantragt. Die Ehe sei nicht wirksam zustande gekommen, weil in wesentlichen Teilen nicht der Erzpriester D. V., sondern der Großvater der Antragstellerin W. K. die kirchliche Trauung nach griechisch-orthodoxem Ritus vorgenommen habe. W. K. sei zwar ebenfalls ein Geistlicher der griechisch-orthodoxen Kirche. Er sei jedoch nicht berechtigt gewesen, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Erzpriester D. V. sei bei der Zeremonie lediglich anwesend gewesen. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat nach Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos und Einholung eines Rechtsgutachtens die Nichtigkeit der Ehe festgestellt und den Scheidungsantrag der Antragstellerin sowie ihre Folgeanträge zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190) diese Entscheidung aufgehoben, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\n6\\. Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Antragsgegners abgewiesen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Scheidung und Folgesachen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel weiter, die Nichtigkeit der Ehe feststellen zu lassen. B. \n\n7\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. \n\n8\\. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2025, 1695 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\n9\\. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe sei unbegründet, weil die nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vor dem Erzpriester D. V. geschlossene Ehe der Beteiligten wirksam zustande gekommen sei. Für den Trauungsvorgang verlange Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die Beachtung zweier Formelemente zugleich; er müsse einerseits „in der nach dem Recht\" des Ermächtigungsstaates „vorgeschriebenen Form\" ablaufen, anderseits „vor\" der ermächtigten Person stattfinden. Dies sei hier der Fall. Der Erzpriester D. V. sei durch die Verbalnote seines Heimatlandes gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt gewesen, eine Eheschließung nach griechisch-orthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen. Die Eheschließung sei auch „vor\" ihm erfolgt. Dafür genüge es, wenn der Standesbeamte bzw. die ermächtigte Person anwesend und bereit sei, die entsprechenden Erklärungen der zukünftigen Ehegatten entgegenzunehmen. Es sei lediglich zu fordern, dass der Standesbeamte die Verantwortung für die Eheschließung übernehme. In seiner Funktion beschränke sich der Standesbeamte lediglich auf die Kontrolle des fehlerfreien Zustandekommens des Ehekonsenses. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB übernehme diesen Grundsatz der Mitwirkungsbereitschaft. Es genüge daher die Eheschließung „vor“ einer ermächtigten Person, sofern diese nur mitwirkungsbereit sei und die Verantwortung für die Eheschließung übernehmen wolle. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Die Rolle des Erzpriesters D. V. habe sich gerade nicht auf die eines lediglich Anwesenden bzw. Zuschauers einer Trauungszeremonie beschränkt. In seiner Gegenwart sei die maßgebliche Hochzeitsurkunde durch die Beteiligten unterzeichnet worden. Daher sei unerheblich, dass der Großvater der Antragstellerin wesentliche Trauungsschritte aktiv begleitet oder sogar teilweise übernommen habe. Für die Einhaltung des Formstatuts sei dies ohne Bedeutung. Entscheidend sei die Übernahme der Verantwortung durch den Erzpriester D. V. für die Trauung der Beteiligten. \n\n10\\. Die Eheschließung sei auch formgültig nach griechischem Recht. Der griechische Gesetzgeber habe der in kirchlich-sakramentaler Form geschlossenen Ehe die Rechtsgültigkeit zugesprochen und dem kirchlichen Eheschließungsrecht auch staatlich-rechtliche Folgen beigemessen. Eine Eheschließung vor einem Geistlichen der griechisch-orthodoxen Kirche entspreche somit der von den Gesetzen Griechenlands vorgeschriebenen Form. Unschädlich sei es, dass bei der Eheschließung zwei Geistliche mitgewirkt hätten. Aus der Mitteilung des Direktors des Metropolitanbüros der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 25. November 2022 gehe hervor, dass eine Beteiligung weiterer orthodoxer Geistlicher aus anderen kanonischen orthodoxen Jurisdiktionen Deutschlands oder aus dem Ausland, gleich welcher Nationalität, erlaubt sei und den Status dieser Handlung nicht beeinflusse. II. \n\n11\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n12\\. 1\\. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN). \n\n13\\. Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 (Brüssel IIa-Verordnung), die gemäß Art. 100 Abs. 2 der nachfolgenden Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-Verordnung) noch auf Entscheidungen anzuwenden ist, wenn das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2022 eingeleitet worden ist. \n\n14\\. 2\\. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. \n\n15\\. a) Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Antragstellerin und der Antragsgegner besaßen zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils allein die griechische Staatsangehörigkeit. \n\n16\\. b) Der Erzpriester D. V. war eine von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigte Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. \n\n17\\. Allerdings sind Priester der griechisch-orthodoxen Kirche, die nach den Bestimmungen dieser Kirche für die Mitwirkung bei Trauungen zuständig sind, nicht schon auf Grund dieser kirchlichen Zuständigkeit im Sinne des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ermächtigt, in Deutschland bei Eheschließungen griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, mitzuwirken. Erforderlich ist vielmehr, dass die Regierung des betreffenden Staates der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geistliche benennt, die nach dem Recht dieses Staates zur Mitwirkung nach dem kirchlichen Recht befugt sind. Durch diese Benennung bürgt die Regierung des betreffenden Staates dafür, dass durch die Mitwirkung des von ihr benannten Geistlichen die von diesem in Deutschland vollzogene Eheschließung im Sinne seiner Rechtsordnung eine wirksame Ehe begründet. Dabei richtet sich die Frage, ob eine Person von der Regierung ordnungsgemäß zur Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland ermächtigt ist, nach dem Recht des Entsendestaates (BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 313 zu § 15 a Abs. 1 EheG). \n\n18\\. Hier war der Erzpriester D. V. nach den getroffenen Feststellungen durch eine Verbalnote seines Heimatlandes Griechenland gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt, eine Eheschließung nach griechisch-orthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen. \n\n19\\. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ehe auch „vor“ der ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden, obwohl nach den getroffenen Feststellungen der Großvater der Antragstellerin und nicht der Erzpriester D. V. wesentliche Elemente der Trauungszeremonie übernommen hatte. \n\n20\\. aa) Zur Frage, wie die in Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB enthaltene Formulierung „vor einer [...] ordnungsgemäß ermächtigten Person“ auszulegen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird vertreten, dass eine aktive Beteiligung des ermächtigten Trauorgans erforderlich sei. Dieses müsse die Trauungszeremonie durchführen und leiten (vgl. Zimmermann FamRZ 2025, 1697 f.; Plitzko NZFam 2025, 1091). Nach anderer Ansicht soll die bloße Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden ausreichend sein (vgl. MünchKommBGB\u002FCoester 9\\. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150; BeckOGK\u002FRentsch [Stand: 1. Januar 2026] EGBGB Art. 13 Rn. 263; Frie StAZ 2026, 33, 34 ff.; Hepting\u002FDutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. III-442). \n\n21\\. bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. \n\n22\\. (1) Hierauf deutet bereits der Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB hin. Dieser verlangt - unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Norm - nur, dass die Ehe „vor“, aber nicht „durch“ eine ordnungsgemäß ermächtigte Person geschlossen wird. Das Tatbestandsmerkmal „vor“ kann deshalb in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch als „in Gegenwart von“ verstanden werden (Frie StAZ 2026, 33, 35). Dies entspricht auch dem Verständnis der vergleichbaren Wortwahl in § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ehe dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nach allgemeiner Ansicht ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn der Standesbeamte anwesend und dazu bereit ist, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 5\\. April 1978 - IV ZR 71\u002F77 - FamRZ 1983, 450, 452; MünchKommBGB\u002FWellenhofer 10. Aufl. § 1310 Rn. 9; BeckOK BGB\u002FHahn [Stand: 1. Februar 2026] § 1310 Rn. 8; BeckOGK\u002FKriewald [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1310 Rn. 52). \n\n23\\. (2) Systematik und Zweck des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB sprechen ebenfalls dafür, dass allein die Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden für die Erfüllung dieses Formerfordernisses ausreichend sind. Für eine wirksame Eheschließung verlangt die Vorschrift die Beachtung zweier getrennt voneinander zu prüfender Formerfordernisse. Einerseits muss die Ehe „in der nach dem Recht“ des Ermächtigungsstaates „vorgeschriebenen Form“ geschlossen werden, anderseits muss die Trauung „vor“ der ermächtigten Person stattfinden. Der Verweis auf das Formrecht des Ermächtigungsstaates ist dabei als Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) zu verstehen (MünchKommBGB\u002FCoester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150). Das Recht des Ermächtigungsstaates - hier des griechischen Staates - bestimmt mithin die Form der Eheschließung. Es ist daher auch maßgeblich für die Fragen, von wem die Trauungszeremonie durchzuführen ist und welche Folgen etwaigen Formfehlern zukommen. Dass die Trauung zudem vor der ermächtigten Person stattfinden muss, ist dagegen ein Formerfordernis des deutschen Rechts (Staudinger\u002FMankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 654; MünchKommBGB\u002FCoester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150; Hepting\u002FDutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. III-441). \n\n24\\. Dieses trägt dem Grundsatz Rechnung, dass das deutsche Recht lediglich die obligatorische Zivilehe kennt, die nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. An diesen Grundsatz knüpft Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB mit dem zusätzlichen Formerfordernis, dass die Trauung vor der ermächtigten Person stattfinden muss, an. Die von der ausländischen Regierung ermächtigte Person soll durch ihre Mitwirkung an der Trauung die Gewähr für eine dem Recht des Ermächtigungsstaates entsprechende formgerechte Eheschließung übernehmen. Insoweit tritt die ermächtigte Person in den Fällen der Eheschließung von Ausländern in der Form ihres Heimatrechts an die Stelle des Standesbeamten (vgl. BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 314). Dies bedeutet, dass an die Art der Mitwirkung der ermächtigten Person bei der Eheschließung keine strengeren Anforderungen gestellt werden können als bei einer Heirat nach deutschem Recht (vgl. Frie StAZ 2026, 33, 35). \n\n25\\. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht genügt jedoch - wie bereits ausgeführt - für die Wirksamkeit einer Eheschließung, dass der Standesbeamte anwesend und dazu bereit ist, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen. Unerheblich ist insoweit, dass in § 1312 BGB weitere Regelungen zur Form der Trauung enthalten sind. Hierbei handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift, deren Verletzung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Eheschließung hat (vgl. MünchKommBGB\u002FWellenhofer 10. Aufl. § 1312 Rn. 1). Zu Recht weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass es hierbei auch nicht um eine Funktionsäquivalenz im Sinne einer Substitution (der kirchlichen Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person durch eine Zivilehe) geht (dies verkennend: Staudinger\u002FStrato jurisPR-IWR 6\u002F2025 Anm. 5). Entscheidend ist vielmehr, dass die ermächtigte Person erkennbar die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Trauungszeremonie übernommen hat. \n\n26\\. cc) Da somit für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB genügt, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden, hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen war der von der griechischen Regierung ermächtigte Erzpriester D. V. nicht nur bei der Trauungszeremonie nach griechisch-orthodoxem Ritus ständig anwesend. Er hat zudem aktiv, wenngleich auch in Konzelebration mit dem Großvater der Antragstellerin, an der Trauungszeremonie mitgewirkt. Zudem hat er durch die Unterzeichnung der Heiratsurkunde die Verantwortung für den wirksamen Eheschluss übernommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist insoweit ohne Bedeutung, ob der Erzpriester D. V. möglicherweise die Heiratsurkunde bereits vor Beginn der Trauungszeremonie unterzeichnet hat. Die Verantwortung für die wirksame Eheschließung hat er jedenfalls dadurch übernommen, dass die von ihm unterzeichnete Urkunde zur Eintragung in das Standesregister eingereicht worden ist. \n\n27\\. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Beschwerdegericht habe das Protokoll des Amtsgerichts über die Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos anders gewürdigt als das Amtsgericht, ohne die Inaugenscheinnahme zu wiederholen, kann sie damit nicht durchdringen. Grundsätzlich ist bei einem in der ersten Instanz durchgeführten Augenschein im Rechtsmittelverfahren der Inhalt des Protokolls zugrunde zu legen. Eine Wiederholung des Augenscheins ist nur veranlasst, wenn das Protokoll lückenhaft ist oder schlüssig andere tatsächliche Verhältnisse dargelegt werden, etwa durch Vorlage von Fotografien (vgl. Zöller\u002FHeßler ZPO 36. Aufl. § 529 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die in dem Protokoll der Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos festgehaltenen Tatsachen zugrunde gelegt. Es hat diese lediglich rechtlich anders bewertet als das Amtsgericht. Hiergegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\n28\\. d) Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine formwirksame Eheschließung nach dem hier maßgeblichen Recht des Staates Griechenland bejaht hat. \n\n29\\. aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung von klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 26 und vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337\u002F15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). \n\n30\\. bb) Gemessen hieran ist es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht kein Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung nach griechischem Recht eingeholt hat. \n\n31\\. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die veröffentlichte Übersetzung der Art. 1367, 1372 des griechischen Zivilgesetzbuchs von 1940 idF vom 19. Juli 1982 (nachfolgend: grZGB, abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 30. September 2025] Länderteil Griechenland S. 67 f.) zugrunde gelegt. Diese Rechtsnormen sind klar formuliert und inhaltlich den Regelungen des deutschen Eheschließungsrechts verwandt. Aus dem Wortlaut des Art. 1367 Abs. 1 grZGB lässt sich ohne weitere Kenntnisse des griechischen Rechts entnehmen, dass in Griechenland die Ehe entweder durch die gleichzeitige Erklärung der Trauleute, dass sie sich darüber einig sind (Zivilehe), oder durch kirchliche Trauung durch einen Priester der östlich-orthodoxen Kirche oder einen Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten Konfession oder Religion geschlossen werden kann. Die in Art. 1372 Abs. 1 grZGB geregelten Umstände, die nach griechischem Recht zur Nichtigkeit einer Ehe führen können, entsprechen im Wesentlichen den im deutschen Recht in § 1314 Abs. 1 BGB enthaltenen Gründen für die gerichtliche Aufhebung einer Ehe und verlangen daher zu ihrem Verständnis ebenfalls keine vertieften Kenntnisse des griechischen Familienrechts. Die Rechtsbeschwerde hat weder zu einer abweichenden Rechtspraxis noch dazu vorgetragen, dass im vorliegenden Fall eine im griechischen Recht umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage betroffen ist. \n\n32\\. Zudem hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1965 (BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311) zugrunde gelegt, in dem die Voraussetzungen für eine Eheschließung durch einen Priester der griechisch-orthodoxen Kirche dargestellt werden. Schließlich hat es sich zu der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob die Vornahme wesentlicher Handlungen der Trauungszeremonie durch den Großvater der Antragstellerin die Wirksamkeit der Eheschließung nach griechischem Recht in Frage stellt, auf die - im Übrigen inhaltlich mit der Erklärung derselben Stelle vom 16. Mai 2022 korrespondierenden - Mitteilung des Direktors des Metropolitanbüros der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 25. November 2022 gestützt, aus der hervorgeht, dass eine Beteiligung weiterer orthodoxer Geistlicher aus anderen kanonischen orthodoxen Jurisdiktionen Deutschlands oder aus dem Ausland, gleich welcher Nationalität, erlaubt ist und den Status dieser Handlung nicht beeinflusst. \n\nGuhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen Erzpriesters","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.808Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":44,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"2381","ECLI:DE:NEURIS:KORE625382026","ecli-de-neuris-kore625382026","XII ZB 460\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.04.2026, XII ZB 460\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.\n\nWert: bis 500 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beteiligten heirateten am 29. August 2008 und trennten sich am 15. März 2020. Der Scheidungsantrag wurde am 18. März 2021 zugestellt. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 18. März 2021, das Trennungsvermögen am 15. März 2020 und sein Anfangsvermögen am 29. August 2008 durch Vorlage eines detaillierten, gesonderten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen unter Angabe aller Aktiva und Passiva unter Einschluss aller wertbildenden Faktoren und Vorlage von Belegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag auf Abweisung des Auskunftsantrags weiterverfolgt. II. \n\n3\\. Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör, eine grundsätzliche Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsgegner insbesondere auch nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140\u002F24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 4 mwN). \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten werde entsprechend § 20 JVEG ein Stundensatz von 4 € zugrunde gelegt. Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände zur Vermögenssituation - unter anderem ein mit zwei Gebäuden bebautes Grundstück \\- liege der erforderliche Zeitaufwand hier unter 50 Stunden. Zu einer sachverständigen Bewertung der Immobilie sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, da die amtsgerichtliche Entscheidung keinen dahingehenden Ausspruch beinhalte. Unabhängig davon, ob die titulierte Verpflichtung zur Vorlage von Belegen hinreichend bestimmt sei und einen vollstreckbaren Inhalt aufweise, übersteige der Wert der Beschwer nicht den Betrag von 600 €. Zwar erhöhe sich die Beschwer in diesem Fall um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Diese berechneten sich indessen nach dem Auffangwert von 5.000 €, der hier mangels Angaben der Antragstellerin zu ihren Begehrensvorstellungen sowie wegen fehlender Anhaltspunkte, anhand derer sich der erwartete Zugewinnausgleichsanspruch bestimmen ließe, zugrunde zu legen sei, lediglich auf 276,91 €. In der Summe ergebe sich daher eine Beschwer von unter 500 €. \n\n5\\. 2\\. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n6\\. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies hat der Auskunftspflichtige substantiiert darzulegen. Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140\u002F24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 8 f. mwN). \n\n7\\. b) Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor. \n\n8\\. aa) Ohne Erfolg wirft die Rechtsbeschwerde die Frage auf, ob zur Bewertung des Zeitaufwandes für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft „tatsächlich“ auf die Stundensätze zurückzugreifen sei, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist damit weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Zwar kann sich auch angesichts einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein weiterer Klärungsbedarf entwickeln, wenn etwa erhebliche Teile der Rechtsprechung oder Literatur dem Bundesgerichtshof nicht folgen und dafür beachtenswerte Argumente entwickeln, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. etwa BGH Beschluss vom 27. November 2013 - VII ZR 371\u002F12 - NJW 2014, 456 Rn. 9). So liegt es vorliegend aber nicht. Die Rechtsbeschwerde vermag dazu auch nichts aufzuzeigen. \n\n9\\. bb) Dass das Beschwerdegericht den erforderlichen Zeitaufwand des Antragsgegners mit „unter 50 Stunden“ bemessen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. \n\n10\\. cc) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass eine Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson hier nicht werterhöhend zu berücksichtigen sei. Denn eine Auslegung des amtsgerichtlichen Titels ergibt, dass der Antragsgegner zur Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten nicht verpflichtet worden ist. Etwaige Ermessensfehler bei der Auslegung sind nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt. \n\n11\\. dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn das Beschwerdegericht hat dies ausdrücklich dahinstehen lassen und die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt. Dass sie nach seinen Erwägungen nicht zu einer Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Beschwerdegericht dabei für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage zutreffend auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückgegriffen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140\u002F24 \\- FamRZ 2025, 1729 Rn. 17 mwN). Die Rechtsbeschwerde behauptet selbst nicht, dass die Antragstellerin vorliegend im gesamten Verfahren einen Betrag mitgeteilt oder Anhaltspunkte vorgetragen hätte, anhand derer der von ihr erhoffte Zahlbetrag hätte bestimmt werden können. Dass sich auf der Grundlage des Auffangwerts von 5.000 € für die Abwehr etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Verpflichtung zur Belegvorlage ein Betrag von 276,19 € errechnet, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. \n\n12\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGuhling Botur Müller Krüger Pernice","BGH, 22.04.2026, XII ZB 460\u002F25","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.772Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"2437","ECLI:DE:NEURIS:KORE307062026","ecli-de-neuris-kore307062026","XII ZB 415\u002F25","2026-04-15T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2024 - XII ZB 459\u002F23, BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 und vom 24. März 2021 - XII ZB 364\u002F19, BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).13 17 20\n\n2\\. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenige Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält.34 47\n\n3\\. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13, FamRZ 2014, 917).42 63\n\n4\\. Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % - ausnahmsweise höchstens 15 % - des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13, FamRZ 2014, 917).67\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum seit Oktober 2023 in Anspruch. \n\n2\\. Die Antragsteller sind die 2011 und 2013 geborenen Kinder des Antragsgegners, die aus dessen Ehe mit der Mutter der Antragsteller hervorgegangen sind. Die Eltern der Antragsteller trennten sich im April 2021, als der Antragsgegner aus dem im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Familienheim auszog. \n\n3\\. Der Antragsgegner ist als Vertriebsmitarbeiter für ein Unternehmen der Metallindustrie beschäftigt und erzielt ein - aus Grundgehalt und Provisionen zusammengesetztes - Einkommen in monatsdurchschnittlicher Höhe von 4.750 € (2023), 4.167 € (2024) bzw. 3.537 € (2025). Die Mutter der Antragsteller bezieht Erwerbseinkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte bei einem Versorgungsunternehmen und aus einem Minijob. \n\n4\\. In der ersten Zeit nach der Trennung vermochten die Eltern der Antragsteller Regelungen zum Umgang und zum Kindesunterhalt noch einvernehmlich zu treffen. Nachdem es insoweit zu Streitigkeiten gekommen war, hat die Mutter der Antragsteller im April 2023 das vorliegende Unterhaltsverfahren anhängig gemacht und den Antragsgegner zunächst auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt für die beiden Antragsteller in Höhe von jeweils 144 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes seit Februar 2023 in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat daraufhin ein Umgangsverfahren mit dem Ziel der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells eingeleitet. Dieses Verfahren ist durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich vom 22. September 2023 beendet worden, der auszugsweise die folgenden Regelungen enthält: „(...) Der Kindesvater wird alle zwei Wochen am Wochenende Umgang mit den Kindern haben. Dann holt er die Kinder samstagmorgens um 10:00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter ab, verbringt mit ihnen das Wochenende und die Zeit bis Mittwochmorgen vor der Schule. Mittwochmorgens wird der Kindesvater die Kinder zur Schule bringen. In der darauf folgenden Woche werden die Kinder das Wochenende bei der Kindesmutter verbringen. Die Kindesmutter bringt die Kinder montagmorgens zur Schule, der Kindesvater holt die Kinder montags von der Schule ab und betreut und versorgt sie bis Mittwochabend 18:00 Uhr. (...)“ \n\n5\\. Im Zusammenhang mit diesem Umgangsvergleich haben die Mutter der Antragsteller und der Antragsgegner am gleichen Tage einen gerichtlichen Teilvergleich über den Kindesunterhalt für den Zeitraum von Februar bis September 2023 geschlossen. Nachdem die Ehe der Kindeseltern im Februar 2024 rechtskräftig geschieden worden ist, haben die Antragsteller - vertreten durch die Kindesmutter - mit Schriftsatz vom 24. März 2024 den Eintritt in das Unterhaltsverfahren erklärt. Beide Antragsteller haben zuletzt (nur) noch auf Zahlung des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes für den Zeitraum ab Oktober 2023 unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen angetragen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel der vollständigen Antragszurückweisung weiter. B. \n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. \n\n7\\. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2025, 1711 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\n8\\. Der Unterhaltsbedarf der Antragsteller richte sich allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners, weil die Mutter der Antragsteller ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Antragsteller erfülle. Es handele sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell, da zugunsten des Antragsgegners höchstens eine Betreuungszeit von 45 % anzunehmen sei und weitere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen seien; insbesondere folgten auch aus dem Wortlaut des Umgangsvergleichs keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen der Eltern entsprochen habe, dem Antragsgegner durch Übertragung weiterer Aufgaben einen Ausgleich für seinen geringeren Betreuungsanteil zu verschaffen. \n\n9\\. Der erweiterte Umgang des Antragsgegners rechtfertige keine Abweichung vom Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zwar sei nicht zu verkennen, dass diesbezüglich Bestrebungen bestünden, eine andere Lösung zu etablieren, diese seien aber nicht mit der geltenden Gesetzeslage zu vereinbaren. Eine Auslegung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuungselternteils bei erweitertem Umgang anzunehmen sei, überschreite die Wortlautgrenze. Die bisher durch den Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung sei daher zwingend und mit Blick auf die sorgerechtliche Bestimmung des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB auch systematisch-teleologisch geboten, weil nur so die Alleinentscheidungsbefugnis des Hauptbetreuungselternteils in wirtschaftlicher Hinsicht sichergestellt werde. Es sei aber eine Herabgruppierung möglich. Insoweit sei auf eine pauschalierende Schätzung zurückzugreifen. Grundsätzlich sei dabei eine Unterschreitung des Mindestunterhalts bis hin zu 80 Prozent des Mindestunterhalts möglich, allerdings werde der Mindestunterhalt im vorliegenden Verfahren aufgrund des Einkommens des Antragsgegners nicht unterschritten. II. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n11\\. 1\\. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zu Recht von der Zulässigkeit des Unterhaltsantrages ausgegangen. \n\n12\\. a) Die Mutter der Antragsteller ist berechtigt gewesen, das Unterhaltsverfahren als Verfahrensstandschafterin auf Antragstellerseite einzuleiten. \n\n13\\. aa) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen gerichtlich geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 23 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242\u002F03 - FamRZ 2005, 1164, 1166). \n\n14\\. bb) Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes gegen den anderen Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft setzt indessen voraus, dass der antragstellende Elternteil zur Alleinvertretung des Kindes befugt ist. Dabei kann sich das Alleinvertretungsrecht des potentiellen Verfahrensstandschafters insbesondere aus der Obhutsregelung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben (vgl. BeckOGK\u002FAmend-Traut\u002FBongartz [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1629 Rn. 93; BeckOK BGB\u002FVeit\u002FSchmidt [Stand: 1. Februar 2026] § 1629 Rn. 91; Dose\u002FRecknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 87). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum Vertretungsrecht nicht (mehr) miteinander verheirateter Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell (vgl. BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093) nichts geändert. \n\n15\\. (1) Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich. Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1824 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BGB besteht ein Vertretungsausschluss bei einem Rechtsstreit zwischen dem Kind und dem Ehegatten des Elternteils. Die Regelung erfasst über den Gesetzeswortlaut hinaus - entsprechend dem Rechtsgedanken des für Insichgeschäfte geltenden § 181 BGB - erst recht auch solche Rechtsstreitigkeiten, die der Elternteil unmittelbar mit seinem minderjährigen Kind führt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 9). Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. \n\n16\\. (a) Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und ist der in Anspruch genommene Elternteil deshalb nicht (mehr) der Ehegatte desjenigen Elternteils, der das Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vertreten will, sind die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1824 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BGB nicht gegeben. Auch kann sich der Ausschluss eines Elternteils von der gesetzlichen Vertretung des Kindes wegen eines Insichprozesses entsprechend § 181 BGB nicht auf den anderen, vom Ausschlussgrund selbst nicht betroffenen Elternteil erstrecken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 9). Beim Wechselmodell findet darüber hinaus keine verdrängende, den einen Elternteil ausschließende Zuweisung der Alleinvertretungsbefugnis zugunsten des anderen Elternteils gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB statt, weil in einem streng praktizierten Wechselmodell keiner der beiden Elternteile die Obhut im Sinne dieser Vorschrift innehat. Fehlt es aber an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, welche einen Elternteil von der Vertretung seines minderjährigen Kindes ausschließt, hat es bei der verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten elterlichen Vertretungsbefugnis zu verbleiben, bei der es sich um ein Alleinvertretungsrecht handelt, wenn für das betreffende Geschäft daneben kein anderer (gesamt-)vertretungsbefugter Elternteil vorhanden ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann deshalb im Rahmen des paritätischen Wechselmodells im Ergebnis jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen, ohne dass dazu die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die vorherige Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis erforderlich wäre (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 10 ff.). \n\n17\\. (b) Bei miteinander verheirateten Eltern ist die Rechtslage insoweit anders, als jeder der beiden Elternteile wegen der bestehenden Ehe gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen ist. \n\n18\\. (2) Im Falle der Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes im Wechselmodell ist bei der Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt somit zwischen - wie hier \\- verheirateten und nicht miteinander verheirateten Eltern zu unterscheiden. \n\n19\\. (a) Die neue Rechtsprechungslinie des Senats hat insoweit Kritik erfahren, weil sie in ihrer Konsequenz zu einer - als ungerechtfertigt angesehenen - Schlechterstellung von im Wechselmodell betreuten Kindern verheirateter Eltern führe. Denn bei bestehender Ehe der Eltern sei die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für diese Kinder weiterhin mit größerem Aufwand verbunden und deshalb weniger effektiv möglich. Vor diesem Hintergrund werden von Teilen der instanzengerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums als mögliche Korrektive vorgeschlagen, entweder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wege der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB \\- gegebenenfalls im Wege analoger Anwendung dieser Vorschrift - vom Erfordernis der auf Obhut beruhenden Alleinvertretungsmacht des potentiellen Verfahrensstandschafters zu lösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 1096, 1097 f. und FamRZ 2024, 1634, 1635 f.; AG Gemünden Beschluss vom 17. März 2025 - 2 UF 72\u002F25 - juris Rn. 11 ff.; Stockmann jurisPR-FamR 15\u002F2025 Anm. 2) oder §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 BGB teleologisch zu reduzieren, weil der Schutzzweck dieser Regelungen einen Ausschluss der verheirateten Eltern von der Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell nicht erfordere (vgl. OLG Dresden FamRZ 2025, 1801, 1802 f.; Langeheine FamRZ 2024, 1095, 1096). \n\n20\\. (b) Diese Ansätze stehen indessen nicht im Einklang mit dem Gesetz und überschreiten auch die Grenzen einer zulässigen Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion (zutreffend OLG Frankfurt FamRZ 2024, 1631, 1633; BeckOGK\u002FAmend-Traut\u002FBongartz [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1629 Rn. 82; BeckOK BGB\u002FVeit\u002FSchmidt [Stand: 1. Februar 2026] § 1629 Rn. 85; Romanski\u002FSchlereth NZFam 2026, 279, 281 f.). \n\n21\\. (aa) Der Regelungsgehalt des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt sich darauf, einen Elternteil zu ermächtigen und zu verpflichten, Unterhaltsansprüche des Kindes während bestehender Ehe nicht im Namen des Kindes als dessen Vertreter, sondern nur in eigenem Namen im Wege der Verfahrensstandschaft geltend zu machen. Dies setzt die Alleinvertretungsmacht des Elternteils und dessen darauf gegründete Befugnis, Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Ehegatten gerichtlich verfolgen zu können, tatbestandlich voraus, begründet diese aber nicht. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch dessen systematische Stellung und die in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7\u002F650 S. 175 f.) verdeutlichen, dass sich der Regelungsgehalt des § 1629 Abs. 3 BGB darauf beschränkt, die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruches auf Kindesunterhalt durch den alleinvertretungsberechtigt gewordenen Ehegatten festzulegen. Als Norm, die lediglich auf der Rechtsfolgenseite bestimmte Modalitäten der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung durch den alleinvertretungsberechtigten Elternteil regelt, lässt sich ihr weder bei unmittelbarer noch bei analoger Anwendung etwas zur Begründung der Vertretungsbefugnis der Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt entnehmen. \n\n22\\. (bb) Auch die Voraussetzungen für eine etwaige teleologische Reduktion von §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB liegen nicht vor. \n\n23\\. Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke in dem Sinne voraus, dass der Wortlaut einer auszulegenden Vorschrift nach erkennbarer gesetzgeberischer Zielsetzung zu weit greift und auch solche Sachverhalte erfasst, die nach Sinn und Zweck der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gerade nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerfG NVwZ 2017, 617 Rn. 22). Vor diesem Hintergrund müsste die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nicht den typischen Konstellationen entspräche, die der Gesetzgeber mit dem Vertretungsverbot für verheiratete Elternteile bei einem Geschäft bzw. einem Rechtsstreit zwischen dem Kind und dem Ehegatten des vertretenden Elternteils zu regeln beabsichtigte, und es daher an einer diesbezüglichen Ausnahmevorschrift fehlt, die nach dem Gesamtplan des Gesetzgebers aber erforderlich gewesen wäre. \n\n24\\. Von einer Regelungslücke der beschriebenen Art kann indessen nicht ausgegangen werden. Durch die §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB wollte der Gesetzgeber in abstrakt-genereller und einer von der konkreten Person losgelösten Weise der Gefahr eines Interessenwiderstreits begegnen, die wegen der Kollision der elterlichen Fürsorgepflicht für das Kind mit der ehelichen Loyalitätspflicht gegenüber dem Ehegatten (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) entstehen könnte. Für unverheiratete Eltern besteht eine vergleichbare Pflichtenlage gegenüber dem anderen Elternteil nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 30). Damit rechtfertigt sich nach der für den Rechtsanwender verbindlichen Wertung des Gesetzgebers eine ungleiche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern im Hinblick auf die typisierende Annahme einer Gefahr von Interessenkollisionen bei der Vertretung des gemeinsamen Kindes. Dass sich diese Wertung des Gesetzgebers auch auf die Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erstrecken soll, verdeutlicht gerade die Regelung in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, dessen Funktion nach den Intentionen des Gesetzgebers auch darin besteht, dem Obhutselternteil den erforderlichen Dispens vom umfassenden Vertretungsverbot nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7\u002F650 S. 175). Auch wenn die gesetzgeberische Wertung insoweit rechtspolitisch fragwürdig erscheinen mag, kann eine Regelung, die unter Überwindung des gesetzlichen Vertretungsausschlusses jedem der beiden Elternteile im Rahmen eines Wechselmodells bei bestehender Ehe ohne Weiteres die Befugnis einräumt, den Unterhaltsanspruch gegen den jeweils anderen Elternteil geltend zu machen, nur durch den Gesetzgeber selbst geschaffen werden. \n\n25\\. cc) Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen die Beurteilung, dass sich die Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut ihrer Mutter befunden haben. \n\n26\\. (1) Der dem Jugendhilferecht entlehnte (vgl. auch § 42 Abs. 1 SGB VIII) Begriff der Obhut knüpft an die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder sicherstellt. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßigen Umgang in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird (Residenzmodell), so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen. Nur wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 16 mwN). \n\n27\\. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt im Rahmen des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Anknüpfend an den Normzweck der Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer späteren Austragung von Unterhaltskonflikten möglichst zu vermeiden, wird ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden können, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 17). \n\n28\\. (2) Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage des zwischen den Eltern der Antragsteller am 22. September 2023 geschlossenen Umgangsvergleiches festgestellt, dass die Antragsteller während der Schulzeiten in einem jeweils zweiwöchig wiederkehrenden Rhythmus sechsmal bei dem Antragsgegner und achtmal bei der Kindesmutter übernachten. Es hat ferner stundengenaue Kontrollberechnungen angestellt, die einerseits die gesamte Aufenthaltsdauer der Kinder in dem jeweiligen elterlichen Haushalt und andererseits die Aufenthaltsdauer der Kinder in dem jeweiligen elterlichen Haushalt ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht nicht als betreuungsintensiv angesehenen Nachtzeiten (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) in den Blick genommen hat. Selbst bei der letztgenannten und für den Antragsgegner günstigsten Betrachtungsweise übersteigt der zeitliche Betreuungsanteil des Antragsgegners nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Quote von 45 % nicht. Unter diesen Umständen begegnet es im Rahmen von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB keinen rechtlichen Bedenken, von einem eindeutig feststellbaren und nicht zu vernachlässigenden Übergewicht der Kindesmutter beim zeitlichen Einsatz für die Betreuung der Antragsteller auszugehen. \n\n29\\. b) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls mit Recht davon ausgegangen, dass die von ihrer Mutter vertretenen Kinder in wirksamer Weise auf Antragstellerseite in das Verfahren eingetreten sind. \n\n30\\. aa) Die während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Rechtskraft der Scheidung der Eltern hat an der Verfahrensführungsbefugnis der Kindesmutter noch nichts geändert. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, entspricht es einerseits dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und andererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen, dass ein Unterhaltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet wurde, in dieser Form - auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch - bis zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 24 mwN). \n\n31\\. bb) In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, dass dem Eintritt des minderjährigen Kindes in das von seinem gesetzlichen Vertreter als Verfahrensstandschafter eingeleitete Kindesunterhaltsverfahren nach Rechtskraft der Scheidung seiner Eltern der Schutzzweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr entgegensteht. Das Kind kann daher grundsätzlich im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Unterhaltsverfahren eintreten. Dieser Eintritt setzt nach den allgemeinen Regeln neben der Zustimmung des ausscheidenden Verfahrensstandschafters grundsätzlich auch die Zustimmung des Elternteils auf der Antragsgegnerseite voraus, wenn mit dem Verfahrensstandschafter auf Antragstellerseite bereits mündlich verhandelt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 25). Es kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht meint - die Erörterungen in dem mit der Kindesmutter als Verfahrensstandschafterin durchgeführten Termin am 22. September 2023 die Voraussetzungen für eine „mündliche Verhandlung“ in diesem Sinne noch nicht erfüllen konnten. Denn jedenfalls hat sich der Antragsgegner im weiteren Verfahrensverlauf in die folgenden mündlichen Verhandlungen eingelassen, ohne der in dem Antragstellerwechsel liegenden Antragsänderung zu widersprechen, wodurch seine Zustimmung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 267 ZPO unwiderlegbar zu vermuten ist. \n\n32\\. 2\\. In der Sache begegnet es im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht beiden Antragstellern den Mindestunterhalt zugesprochen hat. \n\n33\\. a) Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die beiden Antragsteller steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit. Das gilt gleichermaßen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen des Antragsgegners. Unterschiedlich beurteilt werden von den Beteiligten demgegenüber die Fragen, ob zwischen den Kindeseltern ein paritätisches Wechselmodell praktiziert wird und - sollte dies nicht der Fall sein - wie sich der Umstand des deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs des Antragsgegners mit den Antragstellern auf die Bemessung des Unterhalts auswirkt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Antragsgegner nach dessen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen grundsätzlich allein für den Barunterhalt der Antragsteller aufkommen zu lassen, ist dabei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n34\\. aa) Mehrere gleich nahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass der eine Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 und vom 5. November 2014 \\- XII ZB 599\u002F13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20). \n\n35\\. bb) Eine abweichende Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Senats dann geboten, wenn sich die Eltern in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Davon ist unter den hier obwaltenden Umständen allerdings nicht auszugehen. \n\n36\\. (1) In diesen Fällen des paritätischen Wechselmodells wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Ob eine ungefähr hälftige Aufteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben vorliegt und deshalb bei keinem der beiden Elternteile mehr eine Hauptverantwortung für das Kind verortet werden kann, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von einem Elternteil übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 30 und vom 5. November 2014 - XII ZB 599\u002F13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 21). \n\n37\\. (2) Dass das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung das Vorliegen eines Wechselmodells im vorliegenden Fall verneint hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n38\\. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den zeitlichen Schwerpunkt der Betreuung aufseiten der Kindesmutter gesehen hat, in deren Haushalt nach den Bestimmungen im gerichtlichen Umgangsvergleich innerhalb eines Zweiwochenzeitraums acht von vierzehn Übernachtungen der Antragsteller stattfinden. Ebenfalls rechtsbedenkenfrei und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht daneben maßgeblich darauf abgestellt, dass die von den Kindeseltern getroffene Umgangsvereinbarung bewusst nicht auf eine genau paritätische Verteilung der Betreuungszeiten gerichtet gewesen ist und deshalb übereinstimmende Vorstellungen der Eltern zur Betreuung der Antragsteller in einem Wechselmodell gerade nicht festgestellt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599\u002F13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 24 f.). \n\n39\\. Die Rechtsbeschwerde rügt demgegenüber ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Antragsgegners zur Intensität und zur Qualität seiner Betreuungsleistungen für die Antragsteller übergangen. Insoweit macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend, dass dieses Vorbringen auch in der Gesamtschau nicht den Schluss rechtfertigt, der Antragsgegner trage in Abweichung von der zeitlichen Quotelung über seine Betreuungszeit hinaus im Vergleich zur Kindesmutter die Verantwortung für die Kinder in einem Maße, dass eine völlige Gleichwertigkeit der Betreuungsanteile abweichend von der ausdrücklich vereinbarten Umgangsregelung angenommen werden müsste. \n\n40\\. cc) Zutreffend ist auch die weitergehende rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass selbst bei einem (erheblich) erweiterten Umgang eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ausscheidet, wenn die Kinder von dem anderen Elternteil hauptsächlich versorgt und betreut werden. \n\n41\\. (1) Diese Grundannahme steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. \n\n42\\. (a) Nach dieser Rechtsprechung ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich - wie hier \\- bereits einer Mitbetreuung annähert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 und vom 5. November 2014 - XII ZB 599\u002F13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20; Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126\u002F03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161\u002F04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16). \n\n43\\. (b) Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, dass der Tatrichter den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangsrechts getätigten Aufwendungen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind - etwa durch dessen Verköstigung - Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies - in Höhe der feststellbaren Ersparnissen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils - zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f. und vom 5. November 2014 - XII ZB 599\u002F13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 22). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat hierfür konkrete Darlegungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu den von ihm getragenen Aufwendungen und zu den etwaigen Ersparnissen verlangt, die dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sein könnten, um dem Gericht dadurch eine Schätzung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) zu ermöglichen, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39). \n\n44\\. (2) Dies verkennt auch die Rechtsbeschwerde nicht. Sie stellt die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Überprüfung und verweist auf die im Schrifttum geführte Diskussion zur haftungsanteiligen Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes in den Fällen eines erweiterten Umgangs und auf die in die gleiche Richtung zielenden Reformüberlegungen des Bundesministeriums der Justiz aus einem Ende 2024 veröffentlichten „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts“ vom 9. Dezember 2024 (veröffentlicht auf www.bmjv.de). \n\n45\\. (a) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung könne einem erweiterten Umgang unbeschadet von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts in der Weise Rechnung getragen werden, dass sowohl der Umfang der Betreuungsleistungen als auch das Verhältnis der Einkünfte der gleichrangig unterhaltspflichtigen Eltern Berücksichtigung fänden. Hierzu wurden in jüngerer Zeit mehrere Rechenmodelle vorgeschlagen, bei denen die Unterhaltspflicht sowohl durch die Höhe der über dem angemessenen Selbstbehalt liegenden Einkünfte beider Elternteile als auch durch den zeitlichen Umfang der Betreuungsphasen bestimmt wird, in denen sich das Kind im Haushalt des jeweiligen Elternteils aufhält (vgl. Rubenbauer\u002FDose FamRZ 2022, 1497, 1503 ff. und FamRZ 2025, 1677, 1678 f.; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 4. Aufl. Rn. 145 ff. und FamRZ 2023, 405, 407 f.; Gutdeutsch FamRZ 2023, 572, 573). Rechnerischer Ausgangspunkt dieser Vorschläge ist - wie beim Wechselmodell - ein Kindesbedarf nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile abzüglich der auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldhälfte. Auf dieser Grundlage wird die Zahlungspflicht des nicht hauptbetreuenden Elternteils durch Verrechnung der nach der Einkommensquote einerseits und der Betreuungsquote andererseits bestimmten Haftungsanteile der Eltern am Kindesbedarf ermittelt, wobei sich die Berechnungsmodelle in einzelnen Rechenschritten darin unterscheiden, wie die sich aus der Einkommensquote ergebenden Haftungsanteile der Eltern durch deren Anteile an der Betreuung konkret zu modifizieren sind (vgl. dazu auch Rake FF 2025, 276, 277 und Lentz\u002FRoggatz FuR 2024, 25, 27 f. mit vergleichenden Rechenbeispielen). Im Einzelfall können diese Berechnungen auch zu einer Umkehrung der Ausgleichsrichtung zu Lasten des hauptbetreuenden Elternteils führen. \n\n46\\. (b) Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Dezember 2024 hat - anknüpfend an ein bereits im August 2023 veröffentlichtes Eckpunktepapier (veröffentlicht auf www.bmjv.de) - besondere Bestimmungen für ein als „asymmetrisches Wechselmodell“ bezeichnetes Betreuungsmodell vorgesehen, von dem dann ausgegangen werden soll, wenn das Kind zu (Zeit-)Anteilen von 30 % bis 49 % im Haushalt des nicht hauptsächlich betreuenden („mitbetreuenden“) Elternteils versorgt wird. Für die Unterhaltsbemessung im „asymmetrischen Wechselmodell“ ist ein detaillierter und in sechs Schritten durchzuführender Rechenvorgang vorgegeben, der - anders als die in der Literatur erörterten Berechnungsmodelle \\- keine Verrechnung der wechselseitigen Unterhaltsanteile der Eltern (mit der Gefahr einer Umkehrung der Ausgleichsrichtung) vorsieht, sondern allein auf die Modifikation des von dem mitbetreuenden Elternteil zu leistenden Barunterhalts gerichtet ist. Ausgangspunkt ist auch hier der sich aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile ergebende Barbedarf des Kindes, der zunächst pauschal um 15 % vermindert werden soll, um dadurch abzubilden, dass ein Teil des Barbedarfs bereits durch Naturalleistungen im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils gedeckt wird. Anschließend soll anhand der den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkünfte der beiden Elternteile eine einkommensbezogene Haftungsquote des mitbetreuenden Elternteils ermittelt, diese Einkommensquote halbiert, mit einer pauschalen Betreuungsquote von einem Drittel kombiniert und der sich daraus ergebende Haftungsanteil mit dem modifizierten Kindesbedarf multipliziert werden. Zuletzt soll das an den Hauptbetreuenden ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte vom Haftungsanteil in Abzug gebracht werden (vgl. zu den Rechenschritten auch Borth Praxis des Unterhaltsrechts, 4\\. Aufl. Rn. 146; Witt FF 2023, 432, 434 ff.). Ist der hauptbetreuende Elternteil leistungsunfähig, soll der Kindesbedarf allein nach dem Einkommen des mitbetreuenden Elternteils bestimmt werden und es mit der pauschalen Minderung des Bedarfs um 15 % sein Bewenden haben. \n\n47\\. (3) Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung für den Barunterhalt des Kindes (nur) wegen eines erweiterten Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil ist indessen nach der geltenden Fassung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht möglich (ebenso Rake FF 2025, 276, 278; Siebert FamRZ 2025, 1937, 1938; Lies-Benachib FamRZ 2024, 1669, 1674). \n\n48\\. (a) Sowohl nach Wortlaut und Systematik der Norm als auch nach der Gesetzgebungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien zutage getretenen Intentionen des Gesetzgebers soll § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Betreuungselternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zur Leistung von Barunterhalt befreien. \n\n49\\. (aa) § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt - anknüpfend an die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB über die teilschuldnerische Haftung gleich naher Verwandter nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen - für den Sonderfall des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder, dass „der Elternteil“, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes „erfüllt“. Dabei spricht das Gesetz der Pflege und Erziehung des Kindes durch den Betreuungselternteil begrifflich eindeutig die Wirkung der Erfüllung - im Sinne der Bewirkung einer gemäß § 362 BGB schuldgemäßen Leistung - des (gesamten) gegen diesen Elternteil gerichteten Unterhaltsanspruches zu. Daraus und aus der systematischen Stellung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass der Betreuungselternteil, der seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an das minderjährige Kind durch Pflege und Erziehung erfüllt, im Regelfall nicht mehr in einer Weise zum Unterhalt für das Kind herangezogen werden kann, bei der es auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ankommen könnte. Wegen der auf die Deckung des sächlichen Bedarfs bezogenen Leistungen von Barunterhalt hat sich das Kind an den Umgangselternteil zu halten. Der Betreuungselternteil ist von der Barunterhaltspflicht befreit (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599\u002F13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17). \n\n50\\. An diesem rechtlichen Befund ändert auch ein erweiterter Umgang des nicht (haupt-)betreuenden Elternteil nichts, denn die uneingeschränkte personale Anknüpfung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an eine einzige Person als betreuenden Elternteil lässt bereits begrifflich keinen Raum für eine nach dem Umfang von Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung der Norm auf beide Elternteile (vgl. Rake FF 2025, 276, 278). \n\n51\\. (bb) Auch die historische Auslegung verdeutlicht den Grundgedanken der Norm, den Betreuungselternteil von einer (selbst nur anteiligen) Barunterhaltspflicht nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Regelfall zu befreien. \n\n52\\. Eine dem heutigen Wortlaut der Vorschrift im Wesentlichen vergleichbare Fassung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1970 durch das Nichtehelichengesetz (Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1243) in das Gesetz eingefügt worden, um damit insbesondere die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt hervorzuheben. Dabei beruhte die damalige Fassung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB („Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes“) auf Vorarbeiten des Rechtsausschusses, nachdem es der Regierungsentwurf - anknüpfend an den durch das Gleichberechtigungsgesetz aus dem Jahr 1957 geschaffenen Rechtszustand - noch mit einer Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der damals gültigen Vorschriften über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB) bewenden lassen wollte, denen zufolge die Frau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt. Diese Verweisung erschien dem Rechtsausschuss nicht eindeutig genug, um „die angemessene Bewertung der Pflege- und Erziehungsleistung der nichtehelichen, der geschiedenen und der getrenntlebenden Mutter im Verhältnis zu dem gleichrangig unterhaltspflichtigen Vater des Kindes sicherzustellen“. Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene und später in das Gesetz eingefügte Fassung sollte demgegenüber klarstellen, dass „im Regelfall die Leistung der Mutter durch Pflege und Erziehung des Kindes der Zahlung des Regelunterhalts durch den Vater gleichzuwerten ist“ (BT-Drucks. zu V\u002F4179 S. 3). \n\n53\\. Durch das Kindesunterhaltsgesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666) erhielt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Wirkung zum 1. Juli 1998 (lediglich) eine geschlechtsneutral formulierte sprachliche Neufassung. Die Materialien zum Kindesunterhaltsgesetz enthalten allerdings in einem anderen Zusammenhang eindeutige Hinweise darauf, wie sich die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB postulierte Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt nach den Intentionen des Gesetzgebers auf den Barunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder auswirken soll, nämlich bei den in der Entwurfsbegründung niedergelegten Erwägungen zu der - im Ergebnis verneinten - Frage, ob privilegiert volljährige Kinder auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den minderjährigen Kindern gleichgestellt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 13\u002F7338 S. 22): „Volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB-E bedürfen typischerweise ebensowenig (noch) der Pflege und Erziehung wie andere volljährige Kinder, so daß eine Gleichstellung auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beruhen würde. Hierfür besteht auch aus rechtssystematischen Gründen kein Bedürfnis. Gegenüber den volljährigen Kindern im Sinne des neuen § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB-E sind somit grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Dies liegt im Falle einer Erwerbstätigkeit des bislang betreuenden Elternteils auch im Interesse des volljährigen Kindes, da sich dessen Barunterhaltsanspruch dann nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bemißt und dementsprechend erhöht.“ \n\n54\\. Aus diesen Ausführungen erhellt sich im Umkehrschluss hinreichend deutlich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der bis heute weitgehend unveränderten Fassung einer Heranziehung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt eines minderjährigen Kindes (anders als bei volljährigen Kindern) generell entgegenstehen soll und es für die Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs dementsprechend auf die von dem Betreuungselternteil tatsächlich erzielten Einkünfte nicht ankommen kann. \n\n55\\. Angesichts von Wortlaut und Systematik der Norm und den erkennbaren gesetzgeberischen Intentionen ist es auch nicht möglich, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Weise einschränkend zu interpretieren, dass die Vorschrift den Betreuungselternteil nicht von seiner Barunterhaltspflicht, sondern lediglich von seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem von ihm betreuten Kind befreit (aA Maaß FamRZ 2019, 857, 860 f.). Zwar mag es ein besonderes Anliegen des Reformgesetzgebers des Nichtehelichengesetzes von 1970 gewesen sein, die Mütter nichtehelicher Kinder von der Erwerbspflicht zur Deckung des Lebensunterhalts für ihre Kinder zu entlasten und zu verhindern, dass sich der zum Kindesunterhalt verpflichtete, aber leistungsunfähige nichteheliche Vater unterhaltsrechtlich auf eine Erwerbstätigkeit der Mutter berufen kann (vgl. auch Wersig in Scheiwe\u002FWersig Einer zahlt und eine betreut S. 39, 43 f.). Eine Beschränkung des Regelungsgehalts von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf den bloßen Ausschluss der Erwerbsobliegenheit - mit der Folge, dass die überobligatorisch erzielten Einkünfte des Betreuungselternteils gegebenenfalls anteilig nach Billigkeit in eine Haftungsanteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB einbezogen werden könnten - findet aber schon im Wortlaut des Gesetzes keine ausreichende Stütze. \n\n56\\. (b) In teleologischer Hinsicht hat die im Gesetz angelegte klare unterhaltsrechtliche Differenzierung zwischen einem betreuenden Elternteil und einem barunterhaltspflichtigen Elternteil - mag diese auch ihren Ursprung in einem überholten Verständnis funktionaler Unterschiede zwischen Mutter und Vater haben und auf das Modell der Hausfrauenehe zugeschnitten gewesen sein - ihre Berechtigung auch im Übrigen nicht verloren. \n\n57\\. Durch die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegte und dem Residenzmodell immanente Rollenverteilung besteht im Interesse des Kindes zwischen den Eltern eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über die Koordination und Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und damit die Hauptverantwortung für die Versorgung des Kindes mit allen notwendigen Gütern trägt („primary spender“). Mit Recht verweist das Beschwerdegericht insoweit auf den systematischen Zusammenhang mit der ebenfalls auf das Residenzmodell zugeschnittenen Regelung in § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Wird demgegenüber die Verantwortung für die Versorgung des Kindes mit den notwendigen Gütern - wie es bei einem paritätischen Wechselmodell notwendigerweise der Fall ist - beiden Elternteilen zugewiesen, bedarf es auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer hohen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der getrenntlebenden Eltern, um zu vermeiden, dass über Notwendigkeit und Höhe von größeren oder einmaligen Anschaffungen, die über den Aufenthalt des Kindes im jeweiligen Elternhaushalt hinausreichen, Streitigkeiten entstehen. Die von der Rechtsbeschwerde für den Fall des erweiterten Umgangs befürworteten Berechnungsmethoden, welche die Verantwortung für die Verwendung des Unterhalts auf die jeweiligen Betreuungsphasen aufteilen, würden die eindeutige Verantwortungszuweisung für die Versorgung des Kindes in gleicher Weise wie beim paritätischen Wechselmodell auflösen und die damit verbundenen besonderen Herausforderungen an die Kooperationsfähigkeit der Eltern auch auf solche zerstrittenen Elternpaare übertragen, die sich - wie hier - gerade nicht auf eine Betreuung des Kindes im Wechselmodell einigen konnten. Die damit verbundene erhöhte Gefahr, dass der Bedarf des Kindes wegen elterlicher Konflikte nicht verlässlich gedeckt werden kann, steht mit dem Wohl des Kindes nicht in Einklang (vgl. auch OLG Braunschweig FamRZ 2026, 444, 445 f.; Rake FF 2025, 276, 278; Lentz\u002FRoggatz FuR 2024, 25, 30 f.; Maaß FamRZ 2023, 1011, 1012). \n\n58\\. dd) Die auf die zutreffende Auslegung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gegründete Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Barunterhaltsanspruch der Antragsteller allein auf der Grundlage des von dem Antragsgegner erzielten Einkommens bestimmt wird, steht auch nicht im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Senats über die Bemessung des Unterhaltsbedarfs von Kindern, die im Residenzmodell betreut werden. \n\n59\\. (1) Allerdings hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, dass auch ein im Residenzmodell betreutes Kind regelmäßig einen höheren Lebensstandard genießt, wenn der allein oder überwiegend betreuende Elternteil ebenfalls Einkommen erzielt. Daraus hat der Senat hergeleitet, dass sich auch der Unterhaltsbedarf der im Residenzmodell betreuten Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bestimmen muss, um damit den Lebensstandard des Kindes realitätsgerecht abzubilden (grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25). In der Folgezeit hat der Senat in nachgelagerten Unterhaltsverhältnissen die von einem Betreuungselternteil erzielten Erwerbseinkünfte um den Barunterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des von dem Umgangselternteil geleisteten Barunterhalts bereinigt, weil der betreuende Elternteil dem Kind in dieser Höhe neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 474\u002F20 - FamRZ 2021, 1965 Rn. 34 [Trennungsunterhalt] und vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201\u002F16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 14 [Elternunterhalt]). In gleicher Weise ist der Senat bei der Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte des Betreuungselternteils im Rahmen der Bestimmung der Haftungsanteile der Eltern für den Mehr- und Sonderbedarf des im Residenzmodell betreuten Kindes vorgegangen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 51). \n\n60\\. (2) Soweit es den Barunterhaltsanspruch des im Residenzmodell betreuten Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Umgangselternteil betrifft, hat der Senat indessen daran festgehalten, dass dieser Anspruch grundsätzlich (allein) auf der Grundlage des von dem Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden kann, zumal dessen Unterhaltspflicht ohnehin auf den Betrag begrenzt ist, den er aufgrund seiner eigenen Einkommensverhältnisse zahlen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 und BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25). Wenn der Senat vor diesem Hintergrund die Ermittlung des Barunterhaltsanspruches nach dem Alleineinkommen des Barunterhaltspflichtigen „der Sache nach“ als eine „abgekürzte Unterhaltsermittlung“ bezeichnet hat, ist hieraus nicht zu folgern, dass der Senat eine abweichende Unterhaltsermittlung für rechtlich zulässig gehalten hätte und im Rahmen einer Kontrollberechnung eine Günstigerprüfung mit demjenigen Unterhaltsbetrag durchgeführt werden müsste, der sich für den Barunterhaltspflichtigen bei einer Quotenberechnung nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergeben würde. \n\n61\\. Nach der unterhaltsrechtlichen Systematik ist die Ermittlung der Bedarfshöhe unabhängig von der nachgelagerten Frage, ob ein Elternteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Haftung für den Barunterhalt befreit ist (vgl. Staudinger\u002FKlinkhammer BGB [2022] § 1610 Rn. 263). Die neuere Rechtsprechung des Senats zu einem von der Lebensstellung beider Elternteile abgeleiteten Bedarf minderjährigen Kinder führt zwar im Ergebnis dazu, dem Kind gegen den Betreuungselternteil einen (Teil-)Anspruch auf ergänzende Bedarfsdeckung durch Gewährung von Naturalunterhalt einzuräumen (vgl. Dose\u002FKlinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 2 Rn. 206a). Gegenüber diesem Anspruch könnte sich der Betreuungselternteil freilich darauf berufen, dass er wegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB über die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen grundsätzlich von weiteren geldwerten Leistungen an das von ihm betreute Kind befreit ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung des Betreuungselternteils zur ergänzenden Bedarfsdeckung als Naturalobligation zu verstehen, die für sich genommen zwar nicht durchsetzbar ist, die der Betreuungselternteil aber mit Rechtsgrund erfüllen kann und die er im Rahmen seiner elterlichen Verantwortung - jedenfalls im Falle unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - bei lebensnaher Betrachtungsweise zur Beteiligung des Kindes am erhöhten Lebensstandard der doppelverdienenden Eltern regelmäßig auch erfüllen wird. Eine solche unvollkommene Verbindlichkeit des Betreuungselternteils kann indessen nicht dazu führen, dass der Barunterhaltspflichtige seinem Kind einen geringeren Barunterhalt schuldet als den nach seinem Alleineinkommen ermittelten Unterhaltsbetrag. \n\n62\\. b) Der Senat hält nach alledem - soweit ersichtlich im Einklang mit den neueren Entscheidungen der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Braunschweig FamRZ 2026, 444, 445 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2025, 683, 684; OLG Brandenburg FamRZ 2025, 268 f.) - jedenfalls grundsätzlich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. In Fortführung und Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung erachtet es der Senat für zulässig, die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des Umgangselternteils mit einer weitgehenden Pauschalierung zu erfassen. \n\n63\\. aa) Dabei sind die dogmatischen Ausgangspunkte der bisherigen Senatsrechtsprechung weiterhin zutreffend. Der erweiterte Umgang verursacht für den barunterhaltspflichtigen Elternteil solche Mehraufwendungen, die den Betreuungselternteil wirtschaftlich nicht entlasten, und solche Mehraufwendungen, denen auf Seiten des Betreuungselternteils relevante Ersparnisse gegenüberstehen und die deshalb zu einer teilweisen Deckung des Unterhaltsbedarfs und zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führen. \n\n64\\. bb) Dem Entstehen der erstgenannten Aufwendungen kann nach tatrichterlichem Ermessen sachgerecht durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden. Dies betrifft beispielsweise zusätzliche Fahrtkosten des umgangsberechtigten Elternteils oder die Kosten für das Vorhalten von (größeren) Kinder- oder Jugendzimmern. Daran ist uneingeschränkt festzuhalten. \n\n65\\. cc) Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 konkrete Darlegungen dazu verlangt hat, welche Mehraufwendungen (beispielsweise für die Verköstigung des Kindes) von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Zuge des erweiterten Umgangsrechts getragen worden und welche Ersparnisse dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39), verkennt der Senat - vor dem Hintergrund der aktuellen rechtspolitischen Diskussion über eine finanzielle Entlastung des nicht hauptbetreuenden Elternteils bei der Wahrnehmung eines erweiterten Umgangsrechts - nicht das verstärkte Bedürfnis danach, die gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, welche diesen Elternteil in die Lage versetzen, die von ihm getätigten und zur Bedarfsdeckung geeigneten Aufwendungen im Unterhaltsverfahren möglichst einfach und effektiv zur Geltung zu bringen. Ebenso wie der Senat die Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle dem tatrichterlichen Beurteilungsermessen überantwortet hat, ist es rechtsbeschwerderechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die im Haushalt des Betreuungselternteils mit Erfüllungswirkung eintretenden Ersparnisse im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermittelt, sofern für eine solche Pauschalierung ausreichende tatsächliche Grundlagen vorhanden sind, die realitätsnahe Ergebnisse erwarten lassen und nicht zu einer übermäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Kürzung des Unterhaltsanspruches führen. \n\n66\\. (1) Der Senat trägt dabei keine Bedenken dagegen, als Schätzungsgrundlage auf den dem Eckpunktepapier und dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz zugrunde liegenden Ansatz zurückzugreifen, wonach eine Bedarfsdeckung im Sinne einer anderweitigen Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs im Haushalt des Umgangselternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) des § 6 Abs. 1 RBEG in Betracht kommt und die Verbrauchsausgaben in diesen Abteilungen etwa 45 % des Mindestbedarfs des Kindes ausmachen (vgl. dazu Siebert FamRZ 2025, 1937, 1938). Diese Annahmen erscheinen als Grundlage für eine Pauschalierung grundsätzlich schlüssig, mögen in den genannten Abteilungen auch die anteiligen Kosten für größere oder wiederkehrende Ausgaben erfasst sein, die über den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils hinausreichen, so wie beispielsweise die Kosten für Musikunterricht und Tanzschule als Bestandteil des Regelbedarfs grundsätzlich der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zugeordnet werden können (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 39). Auf der anderen Seite wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass der Betreuungselternteil durch den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Umgangselternteils \\- wenn auch nur in einem eher geringen Umfang - die ebenfalls im Mindestbedarf enthaltenen Kosten für Heizung, Wasser und Haushaltsenergie erspart. \n\n67\\. (2) Der im Eckpunktepapier und im Diskussionsentwurf vorgeschlagene Ansatz eines Abzuges von 15 % beruht auf der weiteren pauschalierenden Annahme, dass das Kind mit einem Anteil von einem Drittel im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils betreut wird. Daraus könnte gefolgert werden, dass bei einem noch höheren Betreuungsanteil auch ein höherer Abzug gerechtfertigt sein könnte (vgl. Siebert FamRZ 2025, 1937, 1938; Rake FF 2025, 276, 280). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die pauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle schon die wirtschaftliche Entlastung berücksichtigen, die im Haushalt des Betreuungselternteils bei der Ausübung eines „üblichen“ Umgangsrechts entsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234\u002F13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39). Bereits der Abzug von 15 % für Haushaltsersparnisse zieht demgegenüber als Vergleichsmaßstab einen Betreuungselternteil heran, der keinerlei wirtschaftliche Entlastung durch einen Umgang des Kindes mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erfährt. Trennungskonstellationen, in denen überhaupt kein Kontakt (mehr) zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil stattfindet, sollen nach den im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung vom 16. Januar 2025 verwerteten Erhebungen nur rund 22 % der Fälle betreffen (vgl. BT-Drucks. 20\u002F14510 S. 118). Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat bereits den vollen Abzug von 15 % nur ausnahmsweise in solchen Fällen angezeigt, in denen sich die Umgangskontakte des barunterhaltspflichtigen Elternteils bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern, während in sonstigen Fällen des erweiterten Umgangs ein geringerer Pauschalabzug (10 %) angemessen erscheint. Von einem erweiterten Umgang, der Anlass zu einer pauschalierten Berücksichtigung von (Mehr-)Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils gibt, dürfte beispielsweise bei vier Übernachtungskontakten innerhalb eines Zweiwochenzeitraums auszugehen sein, was - unter Berücksichtigung eines üblichen hälftigen Ferienumgangs - einer Mitbetreuungsquote von rund 30 % entspricht. \n\n68\\. c) Die Kombination aus der Möglichkeit der Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der Möglichkeit, bedarfsdeckenden Aufwendungen durch einen (weitergehenden) pauschalen Abzug von 10 % (und in Ausnahmefällen bis 15 %) zu berücksichtigen, gibt der Praxis auf der Grundlage geltenden Rechts die erforderliche Flexibilität, den Umfang der Wahrnehmung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Einzelfall gewichten zu können (zutreffend Siebert FamRZ 2025, 1937, 1939). \n\n69\\. aa) Es sind in Bezug auf die finanzielle Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils keine generell unangemessenen Ergebnisse zu erwarten. \n\n70\\. Die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Barunterhaltspflichtigen weicht im Rahmen der Unterhaltsberechnungen beim erweiterten Umgang im Vergleich zum (paritätischen) Wechselmodell keineswegs so weit voneinander ab, wie es eine auf den bloßen Geldtransfer zwischen den beiden Elternteilen beschränkte Betrachtungsweise (so etwa noch Eckpunktepapier Bl. 3) suggerieren könnte (vgl. Staudinger\u002FKlinkhammer BGB [2022] § 1606 Rn. 29; Lentz\u002FRoggatz FuR 2024, 25, 29). Dass sich die Möglichkeit der Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle im Bereich des Mindestunterhalts für den Barunterhaltspflichtigen nicht auswirken kann, ist dem Umstand geschuldet, dass bei der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes kein Spielraum für Unterhaltskürzungen besteht, denen keine tatsächlichen Ersparnisse auf Seiten des betreuenden Elternteils gegenüberstehen; auch der Diskussionsentwurf sieht im Bereich des Mindestunterhalts (lediglich) einen Abzug von 15 % vor. \n\n71\\. bb) Im Übrigen hat der Senat schon in verschiedenen Zusammenhängen darauf hingewiesen, dass es sich beim Unterhaltsrecht um ein Massenphänomen handelt, für dessen Bewältigung schon aus Gründen der Praktikabilität erleichterte Berechnungsregeln für die gerichtliche Praxis notwendig sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 201\u002F19 \\- FamRZ 2021, 186 Rn. 15 und Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245\u002F04 - FamRZ 2007, 1232, 1235). Dazu gehören insbesondere pauschalierende Methoden, mit denen in jeder Hinsicht exakte Feststellungen weder erzielbar sind noch angestrebt werden. \n\n72\\. Berechnungsansätze, die auf einer linearen Berücksichtigung von - innerhalb des betreffenden Unterhaltszeitraums gegebenenfalls auch veränderlichen - Betreuungszeiten beruhen, sind bereits im Diskussionsentwurf als wenig praxistauglich verworfen worden (vgl. Diskussionsentwurf S. 27). Aber auch andere Berechnungsmethoden, die selbst bei den nicht im paritätischen Wechselmodell betreuten Kindern künftig in vielen Fällen konkrete Feststellungen sowohl zu den Einkünften des Umgangselternteils als auch zu den Einkünften des Betreuungselternteils erfordern, führen zu erheblichen Erschwernissen in der gerichtlichen Praxis, zumal die Einordnung des Barunterhaltspflichtigen in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle beim Residenzmodell gerade den auf Pauschalierung beruhenden Vorteil bietet, die Unterhaltspflicht des Elternteils auch ohne eine centgenaue Bestimmung seines Einkommens schnell und vorhersehbar bestimmen zu können (vgl. Witt FF 2023, 432, 435). \n\n73\\. d) Gemessen daran ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den Einkünften des Antragsgegners war dieser grundsätzlich in die neunte (2023), siebte (2024) bzw. sechste (2025) Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Auch die vom Senat für sachgerecht erachtete Kombination von Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der anschließenden Kürzung des sich daraus ergebenden Tabellenbetrages um weitere 10 % bis maximal 15 % würde hier nicht zu einem Ergebnis führen, das die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestunterhalts für den gesamten Unterhaltszeitraum aus Rechtsgründen in Frage stellen könnte. \n\nGuhling Nedden-Boeger Botur Müller Krüger","BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415\u002F25","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:25.577Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":118},"2438","ECLI:DE:NEURIS:KORE307082026","ecli-de-neuris-kore307082026","XII ZB 247\u002F25","#  Auftragserteilung unter Ehegatten bei fehlender Fortgeltung der ehelichen Wirtschaftsführung \n\n## Leitsatz\n\nZu den Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter Ehegatten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26\u002F98, FamRZ 2001, 23).10\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die inzwischen geschiedenen Ehegatten streiten um die Herausgabe des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf. \n\n2\\. Die 1983 geborene Antragstellerin (nachfolgend: Ehefrau) stammt aus Mauritius, der 1955 geborene Antragsgegner (nachfolgend: Ehemann) aus Deutschland. Nachdem die beiden sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt hatten, waren sie mehrere Jahre miteinander liiert, bevor sie im März 2010 heirateten. \n\n3\\. Einen Tag vor der Heirat schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbarten sowie den Versorgungsausgleich ausschlossen. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Ehefrau bereits Eigentümerin zweier mit Mitteln des Ehemanns erworbener Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen H. und G. Diese Grundstücke sollten nach dem Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Dazu sollte eines der Grundstücke mit Mitteln des Ehemanns bebaut werden, soweit die Kosten nicht durch den Verkauf des anderen Grundstücks getragen werden konnten. Im Jahr 2013 erfolgte die Bebauung des Grundstücks H. mit Mitteln des Ehemanns. Das Grundstück G. veräußerte die Ehefrau im Jahr 2018. \n\n4\\. Der Ehemann finanzierte zudem den Erwerb eines Grundstücks in P. (Mauritius) und den Bau eines Doppelhauses hierauf, dessen Eigentümer inzwischen der Bruder und die Schwester der Ehefrau sind. Während der Ehe lebten die Beteiligten zeitweise in Deutschland, auf Mauritius und von Herbst 2018 bis Herbst 2019 in den Vereinigten Staaten, ehe sie im November 2019 wieder nach Deutschland zogen. Auf Antrag des Ehemanns wurde die Ehe durch einen seit 16. April 2020 rechtskräftigen Beschluss, nach dem ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, geschieden. \n\n5\\. Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des Hauses H. Anfang Oktober 2019 erreichte sie eine überraschende Kaufanfrage eines Investors. Daraufhin übernahm der Ehemann den Verkauf namens und in gesondert erteilter Vollmacht für die Ehefrau. Bei Abschluss des Kaufvertrages am 29. Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius nahm der Antragsgegner den Kaufpreis von 15.000.000,00 Mauritius Rupien (MUR) entgegen, dessen Auskehrung die Ehefrau fordert. \n\n6\\. Das Familiengericht hat ihren gegen den Ehemann gerichteten Zahlungsantrag in Höhe des Verkaufserlöses abgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss abgeändert und den Ehemann dazu verpflichtet, an sie 15.000.000 MUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns. II. \n\n7\\. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n8\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Ehemann habe das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte nach § 667 BGB an die Ehefrau herauszugeben. Dem stünden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die alleinige Übernahme der Wirtschaftsführung durch einen Ehegatten nicht entgegen. Denn im vorliegenden Fall beruhe die Veräußerung des Grundstücks H. nicht auf einer während des Zusammenlebens allein übernommenen Wirtschaftsführung, schon weil die Ehefrau auch selbständig Immobilienübertragungen ohne den Ehemann getätigt habe. Auch habe der Ehemann im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks H. nicht mehr besonderes Vertrauen der Ehefrau in Anspruch genommen, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Scheidung im Raume gestanden habe. Der Ehemann habe die Veräußerung für die Ehefrau lediglich noch übernommen, weil diese wegen des 2018 geborenen Kindes nicht persönlich nach Mauritius habe reisen können. Hieraus und aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ehefrau als Altersvorsorge folge der beiderseitige Rechtsbindungswille für einen rechtsgeschäftlichen Auftrag. Hiermit werde dem Ehemann auch nicht in unzumutbarer Weise auferlegt, über den Auftrag Rechenschaft ablegen zu müssen. \n\n9\\. 2\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n10\\. a) Zwar entsteht nach ständiger Senatsrechtsprechung dann, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, daraus auch dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. In einem solchen Fall kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt dann nicht in Betracht. Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist. In diesem Rahmen begründet auch eine ausdrücklich erteilte Vollmacht nur Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, lässt aber - für sich genommen - keine verlässlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26\u002F98 - FamRZ 2001, 23, 24 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75\u002F06 - FamRZ 2009, 1044 Rn. 21). \n\n11\\. b) Von derartigen Fallgestaltungen weicht der vorliegende Fall jedoch, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, in mehrfacher Hinsicht ab. Zum einen knüpft die vorgenannte Rechtsprechung an ein Zusammenleben der Ehegatten an, mit welchem ein gemeinsames Wirtschaften unter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zueinander typischerweise einhergeht. Hiervon kann nach den getroffenen Feststellungen für den maßgeblichen Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts nicht mehr ausgegangen werden. Denn bereits Anfang Oktober 2019 hatte die Ehefrau den Ehemann aufgefordert, die Scheidung einzureichen, woraufhin der Ehemann noch im November 2019 Kontakt zu seiner Verfahrensbevollmächtigten aufnahm, um das Scheidungsverfahren einzuleiten. Befindet sich die Ehe wie hier aufgrund Zerrüttung bereits in der Trennungsphase, dann beanspruchen für das Zusammenleben gegebenenfalls getroffene Regelungen indessen nicht ohne Weiteres Fortgeltung, weil das zugrundeliegende Vertrauensverhältnis nicht mehr in gleicher Weise gegeben sein wird. \n\n12\\. Hinzukommt, dass es sich bei der Veräußerung des Grundstücks um ein Rechtsgeschäft von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung handelte. Die Ehefrau hatte hierfür besondere Vollmacht erteilt, weil sie an einer eigenen Anreise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes ausnahmsweise gehindert war, während sie sich bei den früheren Grundstücksgeschäften in Mauritius nicht durch den Ehemann hatte vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass mit der Vollmachterteilung an den Ehemann eine von der gemeinsamen Wirtschaftsführung abgesonderte Auftragserteilung der Ehefrau an ihn einherging, das Grundstück H. für sie zu veräußern. Aus der rechtsgeschäftlichen Annahme des Auftrags folgt der Rechtsbindungswille auch des Ehemanns. \n\n13\\. c) Dass der Auftrag abweichend von § 667 BGB nicht zum Inhalt gehabt hätte, den erlangten Verkaufserlös an die Ehefrau herauszugeben, sondern ihn anderweitig zu verwenden, ist ebenso nicht festgestellt wie Umstände, die in Bezug auf die Grundstücke H. und G. einen Gegenanspruch des Ehemanns begründen könnten. Insoweit ist auch nicht gerügt, dass Sachvortrag übergangen wäre. Rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Verletzung von Hinweispflichten, hat das Oberlandesgericht daher angenommen, dass der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses weder erfüllt noch etwa durch Aufrechnung erloschen ist. \n\nGuhling Nedden-Boeger Botur Müller Krüger","Auftragserteilung unter Ehegatten bei fehlender Fortgeltung der ehelichen Wirtschaftsführung","2026-07-10T22:05:25.645Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":44,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"2676","ECLI:DE:NEURIS:KORE300082026","ecli-de-neuris-kore300082026","XII ZB 227\u002F25","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  (Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs beider Elternteile bei einer Betreuung des Kindes nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell) \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen.13\n\n2\\. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.13\n\n3\\. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.14\n\n4\\. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121\u002F03, FamRZ 2005, 442 und vom 29. November 2000 - XII ZR 212\u002F98, FamRZ 2001, 350).16\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Zivilsenats \\- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Mai 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Unterhalt nach § 1615 l BGB für den Zeitraum von September 2023 bis einschließlich Juli 2024. \n\n2\\. Die Beteiligten, die sich Mitte 2023 getrennt haben, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2021 geborenen Kindes, das sie im paritätischen Wechselmodell betreuen. Das Kind wurde bis Dezember 2023 von 8 Uhr bis 12:30 Uhr von einer Tagesmutter betreut. Seit Januar 2024 besucht es eine Kindertagesstätte mit flexiblen Betreuungszeiten von 7 Uhr bis 16 Uhr. \n\n3\\. Der Antragsgegner war im streitgegenständlichen Zeitraum in Vollzeit berufstätig mit einem monatlichen Nettoeinkommen, dessen bereinigte Höhe das Oberlandesgericht mit 4.193 € festgestellt hat. Die Antragstellerin, die vor der Geburt des Kindes aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin in Vollzeit monatliche Nettoeinkünfte von 3.606 € erzielt hatte, war auf der Grundlage eines im Februar 2023 gestellten Antrags in Teilzeit (20\u002F27 Wochenstunden) beschäftigt. Hieraus erzielte sie bis Dezember 2023 monatliche Nettoeinkünfte von 2.881 €, ab Januar 2024 dann 3.068 €. Hinzu kommen jährliche Nettoeinkünfte von 5.182 € aus einer Nebentätigkeit als Dozentin. Für ihre private Krankenversicherung zahlt sie monatlich 328 €. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum von September 2023 bis einschließlich Januar 2024 an die Antragstellerin insgesamt 1.295,42 € (nebst Zinsen) zu zahlen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner für den Zeitraum von September 2023 bis einschließlich Juli 2024 zur Zahlung von insgesamt 2.882,39 € (nebst Zinsen) verpflichtet. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung des Unterhaltsantrags anstrebt. II. \n\n5\\. Die unbeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit dieses zum Nachteil des Antragsgegners entschieden hat. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2026, 29 veröffentlicht ist, ausgeführt, der Antragstellerin stehe für den Zeitraum von September 2023 bis Juli 2024 ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB zu. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes könne ein Elternteil frei entscheiden, das Kind selbst zu erziehen. Daneben gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen sei daher stets überobligatorisch, aber nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen. Diese Regelung sei für das Wechselmodell dahingehend zu modifizieren, dass beide Elternteile bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nur eine hälftige Erwerbsobliegenheit treffe. Das Maß des Unterhalts werde auch bei nicht verheirateten Eltern durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Weil diese Begrenzung hier deutlich unterhalb der hypothetischen Einkünfte der Antragstellerin liege, bedürfe es keiner genauen Ermittlung ihrer Einkommenseinbußen. \n\n7\\. Für die Bemessung des so begrenzten Bedarfs der Antragstellerin sei bei Erwerbseinkünften der Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Überobligatorische Einkünfte des Berechtigten seien dabei analog § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenso heranzuziehen wie auf Seiten des Verpflichteten gemäß § 242 BGB. Vorliegend sei maßgeblich auf den Umfang der zuletzt während des Zusammenlebens umgesetzten bzw. geplanten gemeinsamen Erwerbstätigkeit abzustellen. Ausweislich des von der Antragstellerin noch während des Zusammenlebens gestellten Antrags auf Teilzeitbeschäftigung seien die Beteiligten für den streitgegenständlichen Zeitraum davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu rund 75 % und der Antragsgegner vollschichtig erwerbstätig sein sollten. Daher erscheine es sachgerecht, daraus erzielte überobligatorische Einkünfte grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Allerdings sei aufgrund der mit der Trennung erforderlichen Führung von nunmehr zwei Haushalten und dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand jetzt ein Abschlag vorzunehmen, der mit 25 % der gemeinsamen Einkünfte zu bemessen sei. Die verbleibenden gemeinsamen Einkünfte seien sodann hälftig auf beide Elternteile zu verteilen, nachdem das Kind von beiden paritätisch betreut werde. Für diese Betrachtungsweise spreche auch, dass die Beteiligten vorliegend selbst mindestens ein jeweiliges Erwerbseinkommen aus einer 20\u002F27-Tätigkeit in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung einstellten. \n\n8\\. Danach seien hier bei der Kontrollberechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Teilzeitbeschäftigung von 20\u002F27 Wochenstunden vollständig zu berücksichtigen, während ihr Einkommen aus ihrer Dozententätigkeit unberücksichtigt bleibe. Auf Seiten des Antragsgegners seien nach Treu und Glauben ebenfalls 20\u002F27 seiner Einkünfte anzusetzen. \n\n9\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n10\\. a) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch besteht gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für mindestens drei Jahre nach der Geburt. In diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit der Mutter, die das Kind betreut (vgl. Senatsurteil vom 17\\. Juni 2009 - XII ZR 102\u002F08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 18 mwN; BT-Drucks. 16\u002F6980 S. 8, 10). Der Unterhaltsanspruch soll sicherstellen, dass auch ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt (vgl. BT-Drucks. 13\u002F1850 S. 24). Eine gleichwohl neben der Kindesbetreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit ist daher stets überobligatorisch und kann von der Mutter jederzeit aufgegeben werden, um sich ganz der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102\u002F08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 18 mwN und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121\u002F03 - FamRZ 2005, 442 Rn. 22). Wird das Kind vom Vater betreut, steht ihm nach § 1615 l Abs. 4 Satz 1 BGB der Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zu. \n\n11\\. b) Die Regelung des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 BGB ist ersichtlich auf das Residenzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung ausgerichtet, wonach ein Elternteil das Kind im Wesentlichen allein betreut. Für den Sonderfall, dass das Kind - wie hier - im paritätischen Wechselmodell von beiden Elternteilen betreut wird, lässt sich der gesetzlichen Bestimmung unmittelbar nichts entnehmen. Die Grundgedanken der Regelung sind indessen auch auf das Wechselmodell übertragbar. \n\n12\\. Wird das Kind von beiden Elternteilen hälftig betreut, kann gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 BGB in entsprechendem (nämlich hälftigem) Umfang von beiden eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Jeder Elternteil wird daher durch die paritätische Betreuung auch (nur) hälftig von seiner Erwerbsverpflichtung befreit. Allein eine Erwerbstätigkeit, die über die jeweils zu 50 % bestehende Erwerbsobliegenheit hinausgeht, ist danach überobligatorisch und kann von den Elternteilen jederzeit aufgegeben werden. Dass bei einer Betreuung im paritätischen Wechselmodell beide Elternteile in vollem Umfang von ihrer Erwerbsobliegenheit befreit werden, kann im Übrigen schon deshalb nicht angenommen werden, weil der damit verbundene Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der beabsichtigten Verbesserung der Betreuungsbedingungen für das Kind (vgl. BT-Drucks. 13\u002F4899 S. 89) zuwiderlaufen würde. \n\n13\\. Mithin ist zum einen davon auszugehen, dass bei einer Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung besteht. Zum anderen stehen sich grundsätzlich die beiden Elternteile als (mögliche) Inhaber eines Anspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 BGB gegenüber (vgl. Schilling FPR 2006, 291, 294 f.; NK-BGB\u002FSchilling 4\\. Aufl. 2021 § 1615 l Rn. 9; Dose\u002FBömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 7 Rn. 24, 190a; Menne in Eschenbruch\u002FSchürmann\u002FMenne Der Unterhaltsprozess 7\\. Aufl. Kap. 2 Rn. 1307). \n\n14\\. c) Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes unter geschiedenen Ehegatten gemäß § 1570 BGB richtet sich der Anspruch des § 1615 l BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) und damit grundsätzlich auf die Erhaltung des ehelichen Lebensstandards, sondern auf den Ausgleich der betreuungsbedingten Verminderung von Erwerbsmöglichkeiten. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines betreuenden Elternteils ist gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB dementsprechend auf die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abzustellen, also auf die Einkünfte (einschließlich absehbarer Gehaltssteigerungen), die er ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte. Da dem unterhaltsberechtigten Elternteil aber aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zustehen darf als dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist der Unterhaltsbedarf zudem durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 222, 88, 94 f. = FamRZ 2019, 1234 Rn. 23 mwN). \n\n15\\. aa) Wird das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut, kommt es bei beiden Elternteilen zu betreuungsbedingten Einbußen, so dass sich grundsätzlich auch zwei Bedarfe gegenüberstehen. Die Begrenzung durch den als Kontrollüberlegung dienenden Halbteilungsgrundsatz führt zwar dazu, dass eine Ausgleichspflicht im Ergebnis nur zu Lasten des Elternteils mit dem höheren unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen entstehen kann. Gleichwohl ist ohne weiteres denkbar, dass dieser betreuungsbedingt eine ebenso hohe wie oder gar höhere Einkommenseinbuße als der Elternteil mit dem geringeren Einkommen hinzunehmen hat. In diesen Fällen muss daher die Anwendung der dem § 1615 l BGB zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption auf das paritätische Wechselmodell dazu führen, dass die auf beiden Seiten entstehenden betreuungsbedingten und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommenseinbußen auch von beiden Elternteilen gleichermaßen getragen werden und daher miteinander zu verrechnen sind (vgl. Schilling FPR 2006, 291, 294 f. mit Berechnungsbeispiel; NK-BGB\u002FSchilling 4. Aufl. 2021 § 1615 l Rn. 9; Dose\u002FBömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 7 Rn. 24, 190a; Menne in Eschenbruch\u002FSchürmann\u002FMenne Der Unterhaltsprozess 7. Aufl. Kap. 2 Rn. 1307). \n\n16\\. bb) Ob und in welchem Umfang sich der unterhaltsberechtigte Elternteil im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs Einkünfte aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, die er neben der Kinderbetreuung ausübt, lässt sich der gesetzlichen Regelung des § 1615 l BGB ebenfalls nicht unmittelbar entnehmen. Insoweit findet nach der Rechtsprechung des Senats die für den Ehegattenunterhalt geltende Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Danach lässt sich die Frage, ob ein eigenes überobligatorisches Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, nicht pauschal beantworten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134\u002F08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 37 mwN). \n\n17\\. Kriterien hierfür können etwa sein, wie die Betreuung des Kindes konkret geregelt ist, welche Hilfsmöglichkeiten insoweit bestehen und ob dafür gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskosten anfallen. Die Beurteilung wird auch davon abhängen, wie die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten des Elternteils unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind anderweitig beaufsichtigt wird und insofern zeitweise nicht der Betreuung durch den Elternteil bedarf. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weiter, ob der Elternteil seit der Geburt des Kindes aus freien Stücken weiter überobligatorisch erwerbstätig ist oder ob die Erwerbstätigkeit durch eine wirtschaftliche Notlage veranlasst ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121\u002F03 - FamRZ 2005, 442 Rn. 24). Insoweit ergeben sich durch die Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell keine Besonderheiten. \n\n18\\. Entsprechendes gilt, soweit es im Rahmen der Begrenzung des Unterhaltsbedarfs durch den Grundsatz der Halbteilung auch auf die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils ankommt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist über die Frage, ob und inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete ebenfalls Einkünfte aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, ebenfalls nicht pauschal, sondern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 29\\. November 2000 - XII ZR 212\u002F98 - FamRZ 2001, 350, 352 zum Trennungsunterhalt). Als Gesichtspunkte können gegebenenfalls die zu § 1577 Abs. 2 BGB genannten Kriterien herangezogen werden. \n\n19\\. cc) Die danach anrechenbaren Einkünfte sind zur Ermittlung der Bedürftigkeit unterhaltsrechtlich zu bereinigen, insbesondere um Beiträge für eine private Krankenversicherung, gegebenenfalls den Erwerbstätigenbonus und den Kindesunterhalt (zur Berechnung des Kindesunterhalts beim paritätischen Wechselmodell vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437). Rechnerisch unberücksichtigt bleiben kann der Kindesunterhalt nur, wenn sich die Eltern darauf verständigt haben, dass sie den Barunterhalt des Kindes je zur Hälfte tragen. \n\n20\\. d) Diesen rechtlichen Maßgaben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat bereits nicht in den Blick genommen, dass sich Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB beider Elternteile gegenüberstehen können und die betreuungsbedingte Einbuße des Antragsgegners in seinen Erwerbsmöglichkeiten diejenige der Antragstellerin gegebenenfalls erreicht und darum einen Zahlungsanspruch der Antragstellerin ausschließt. Zudem hat das Beschwerdegericht bei der Frage, in welchem Umfang die jeweils überobligatorisch erzielten Einkünfte der Beteiligten entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB bzw. nach § 242 BGB unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Kriterien nur unvollständig in seine Erwägungen einbezogen. \n\n21\\. 3\\. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist, und die Sache ist in diesem Umfang zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung anhand der vorstehenden rechtlichen Maßstäbe an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\n22\\. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zudem die Gelegenheit, bei der Feststellung des Bedarfs der Antragstellerin die gegenüber ihrem vorgeburtlich erzielten Gehalt bis zum verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum offensichtlich erfolgten Besoldungsanpassungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls auch der Frage nachzugehen, ob die Antragstellerin Einkünfte aus einer Dozententätigkeit bereits vor der Geburt des gemeinsamen Kindes \\- und damit ebenfalls bedarfsbestimmend - erzielt hat. Zudem kann sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner erneuten Befassung mit den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Einwendungen zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des vom Antragsgegner genutzten Firmenwagens befassen. \n\nGuhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger","(Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs beider Elternteile bei einer Betreuung des Kindes nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell)","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:49.160Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":44,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":138},"2783","ECLI:DE:NEURIS:KORE706352026","ecli-de-neuris-kore706352026","XII ZB 450\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.03.2026, XII ZB 450\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 8. September 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene, die nach den getroffenen Feststellungen an einer schweren depressiven Episode leidet, wendet sich gegen die Bestellung eines beruflichen Betreuers. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat, nachdem es die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin bestellt hat, auf der Grundlage eines auf den 20. Dezember 2023 datierenden Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit der Betreuung sowie einer am 20. Juni 2024 durchgeführten Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom 8. August 2024 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum beruflichen Betreuer bestellt. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 8. September 2025 hat das Landgericht ohne Anhörung der Betroffenen deren Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind, weil im Beschwerdeverfahren von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen worden ist. \n\n6\\. a) Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht gemäß § 278 Abs. 1 FamFG den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 7\\. Dezember 2022 - XII ZB 340\u002F22 - BtPrax 2023, 64 Rn. 16 mwN). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 119\u002F16 - FamRZ 2016, 2095 Rn. 16). \n\n7\\. b) Danach hätte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen dürfen, weil nicht feststand, dass von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht nicht dargelegt, warum es von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. \n\n8\\. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens war im vorliegenden Fall eine erneute Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht geboten. Das Sachverständigengutachten vom 20. Dezember 2023 beruht auf einer persönlichen Kontaktaufnahme des Gutachters mit der Betroffenen am 19. November 2023. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 20. Juni 2024 angehört. Zwischen dieser Anhörung und der Entscheidung des Beschwerdegerichts lag damit ein Zeitraum von 15 Monaten; seit der Erstellung des Sachverständigengutachtens waren bereits fast zwei Jahre vergangen. Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Unter diesen Umständen hätte sich dieses, auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen im Dezember 2023 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode, durch eine erneute Anhörung ein eigenes Bild von der weiteren gesundheitlichen Entwicklung der Betroffenen machen müssen. \n\n9\\. 2\\. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit und der erfolgten Behandlung der Betroffenen zweifelhaft erscheint, ob das vorliegende Sachverständigengutachten noch hinreichend aktuell ist. \n\n10\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","BGH, 11.03.2026, XII ZB 450\u002F25","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:58.836Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":44,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":148},"2862","ECLI:DE:NEURIS:KORE706922026","ecli-de-neuris-kore706922026","XII ZB 524\u002F25","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  Rechtsfolgen der Wiedereinsetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren einer Familiensache \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225\u002F04; FamRZ 2005, 791 und an Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41\u002F86, BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327). 18\n\n2\\. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung. 19\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.\n\nWert: 4.142 €\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts für die Zeit ab 1. Oktober 2022 in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14. Mai 2025 hat das Amtsgericht der Antragstellerin 100 % des Mindestunterhalts für die Zeit ab 1. September 2023 zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14. Mai 2025 zugestellt worden. \n\n2\\. Mit einem am 10. Juni 2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag ist ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt gewesen. Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht die begehrte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 1. August 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Am 4. August 2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 2. August 2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelt es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde. \n\n4\\. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 3. September 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26. September 2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen. \n\n5\\. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). \n\n7\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: \n\n8\\. Die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden. \n\n9\\. 2\\. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n10\\. a) Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt, wonach die Antragstellerin nach der am 1\\. August 2025 erfolgten Zustellung des bewilligenden Verfahrenskostenhilfebeschlusses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 236 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt hat. Dies nimmt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. \n\n11\\. Zutreffend ist ferner die Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass dieses nicht verpflichtet gewesen ist, den die Sachanträge und die Beschwerdebegründung enthaltenden und mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz vom 2. August 2025 als Beschwerdeeinlegung zu behandeln und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten. \n\n12\\. aa) Zwar kann der Rechtsmittelführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einer erneuten und formgerechten Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist absehen, wenn die dem Gericht vorliegende Rechtsmittelbegründungsschrift in ihrer äußeren Gestalt sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung erfüllt und deren gesonderte Nachholung daher eine überflüssige Förmelei darstellen würde (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 44\u002F02 - FamRZ 2003, 90, 91 und vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25\u002F99 - NJW 2000, 3286 mwN). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur solche Konstellationen, in denen das Rechtsmittelgericht nach der maßgeblichen Prozessordnung sowohl für Rechtsmitteleinlegung als auch für die Rechtsmittelbegründung empfangszuständig ist. Ist das Rechtsmittel dagegen - wie die Beschwerde in Familiensachen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG - zwingend bei dem vorinstanzlichen Gericht einzulegen, kann eine dem Rechtsmittelgericht vorliegende Rechtsmittelbegründungsschrift sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Rechtsmitteleinlegung schon mangels Empfangszuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht erfüllen. \n\n13\\. bb) Im vorliegenden Fall konnte sich daher allenfalls die Frage stellen, ob das Beschwerdegericht verpflichtet war, die Beschwerdebegründungsschrift als Beschwerdeeinlegung zu behandeln und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, um damit eine gegebenenfalls noch laufende Beschwerdefrist zu wahren. Eine solche Verpflichtung, die aus dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren hergeleitet wird, setzt aber stets voraus, dass das angerufene Beschwerdegericht seine Unzuständigkeit für die Entgegennahme der Erklärung „ohne Weiteres“ erkennen konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23 - FamRZ 2025, 194 Rn. 14 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 14). Das hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt und rechtsbedenkenfrei angenommen, dass von einer solchen Konstellation hier nicht auszugehen ist. Denn für das Beschwerdegericht war nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der mit „Antrag“ überschriebene Schriftsatz vom 2. August 2025 eine über die Mitteilung der Beschwerdegründe hinausgehende verfahrensrechtliche Relevanz haben sollte. Auch dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde letztlich nichts. \n\n14\\. b) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass das Beschwerdegericht den Umfang der Selbstbindung an seine Wiedereinsetzungsentscheidung vom 3. September 2025 verkannt habe. \n\n15\\. aa) Das Beschwerdegericht hätte - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen dürfen. Denn die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Beschwerdeeinlegung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholt worden ist. Das Beschwerdegericht hat dies offensichtlich vor Erlass seiner Wiedereinsetzungsentscheidung vom 3. September 2025 nicht geprüft. Es ist nicht möglich, dem Beschwerdeführer vor Nachholung der versäumten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung mit der Folge zu gewähren, dass dadurch auch eine nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingelegte Beschwerde noch zulässig wird (vgl. zu § 56 FGO: BFH NVwZ-RR 2004, 461, 462 mwN). \n\n16\\. bb) Richtig ist allerdings, dass auch eine fehlerhafte Entscheidung, welche die Wiedereinsetzung gewährt, nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und für das entscheidende Gericht sowie das übergeordnete Gericht im Rahmen einer Entscheidung zur Hauptsache bindend ist. Sofern dem Gericht bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht ausnahmsweise ein Gehörsverstoß zu Lasten des Gegners unterlaufen ist, darf es selbst eine erkannte Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung grundsätzlich nicht zum Anlass nehmen, die Wiedereinsetzungsfrage \\- insbesondere die Frage nach dem Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen - erneut zu prüfen und anders über sie zu befinden. Durch die Unanfechtbarkeit der gewährten Wiedereinsetzung und die Selbstbindung des Gerichts an seine einmal getroffene positive Entscheidung wird gewährleistet, dass das weitere Verfahren und eine möglicherweise aufwändige Sachprüfung auf einer verfahrensrechtlichen Grundlage durchgeführt wird, deren Bestand jedenfalls insoweit, wie die Wiedereinsetzung wirkt, nicht mehr in Frage steht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 1993 - XII ZR 244\u002F91 - FamRZ 1993, 1191). \n\n17\\. cc) Allerdings vermögen auch diese Grundsätze der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. \n\n18\\. Die Wiedereinsetzung beseitigt die einem Verfahrensbeteiligten durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile (§ 230 ZPO) und versetzt das Verfahren wieder in den Stand vor der Fristversäumung. Durch die Wiedereinsetzung wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225\u002F04 - FamRZ 2005, 791, 792; BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327, 328; vgl. auch BGHZ 128, 280 = NJW 1995, 1901, 1902 zu § 123 Abs. 2 PatG). Die verspätete bzw. versäumte und im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholte Verfahrenshandlung steht daher mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in einem untrennbaren Zusammenhang. Fehlt es schlechthin an der erforderlichen Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung, ist eine gleichwohl gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gegenstandslos, weil es an dem notwendigen Bezugspunkt für die mit der Wiedereinsetzung aufgestellte Fiktion der Rechtzeitigkeit fehlt. \n\n19\\. Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht, wenn man mit dem Beschwerdegericht davon ausgeht, dass die bei dem Beschwerdegericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 2. August 2025 sämtliche Formerfordernisse des § 64 Abs. 2 FamFG für eine durch einen Rechtsanwalt eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt. Denn die gewährte Wiedereinsetzung beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt darüber hinaus aber nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung (vgl. MünchKommFamFG\u002FPabst 4. Aufl. § 19 Rn. 13). Sie beinhaltet deshalb auch nicht die Fiktion, dass die versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung bei dem zuständigen Gericht - hier bei dem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Beschwerdeschrift empfangszuständigen Amtsgericht - vorgenommen worden ist. Guhling Günter Botur Krüger Pernice","Rechtsfolgen der Wiedereinsetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren einer Familiensache","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:06.254Z",{"id":150,"ecli":151,"slug":152,"caseNumber":153,"courtId":44,"decisionDate":144,"fullText":154,"summary":155,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":156},"2860","ECLI:DE:NEURIS:KORE705762026","ecli-de-neuris-kore705762026","XII ZB 244\u002F24","#  Anforderungen an eine mündliche Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31\u002F23 , NJW-RR 2024, 197).14\n\n2\\. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 6. Mai 2024 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.\n\nWert: bis 110.000 €\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich in einer sonstigen Familiensache gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung seiner Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. \n\n2\\. Die inzwischen rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der Ehezeit. Mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 15. November 2023 zugestelltem Beschluss hat das Amtsgericht die auf Zahlung sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin für künftige Schäden und des Vorliegens eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gerichteten Anträge des Antragstellers abgewiesen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 29. November 2023 Beschwerde eingelegt und mit Blick auf die im amtsgerichtlichen Beschluss erteilte Rechtsbehelfsbelehrung über das Rechtsmittel der „sofortigen Beschwerde“ unter Hinweis auf die nach § 63 FamFG geltende Monatsfrist um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist bzw. Klarstellung gebeten. Hierauf hat das Amtsgericht am 21. Dezember 2023 den Hinweis erteilt, dass dem Beschluss versehentlich eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei und die Rechtsmittelfrist richtigerweise einen Monat ab Zustellung betrage. \n\n3\\. Nach Hinweis des Beschwerdegerichts auf die zwischenzeitlich abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsteller fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sein Verfahrensbevollmächtigter ausgeführt, ursächlich für die Fristversäumung sei einerseits die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts gewesen und andererseits die Nichtbeachtung der seiner erfahrenen und ansonsten stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten erteilten mündlichen Weisung, die Beschwerdefrist auf den 15. Dezember 2023 und die Beschwerdebegründungsfrist auf den 15. Januar 2024 zu notieren. Seine Kanzleikraft habe trotz der ausdrücklichen Anweisung zur Eintragung der Fristen die von ihm an demselben Tag sicherheitshalber entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung eingelegte Beschwerde und die damit verbundene Bitte um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist dahin missverstanden, dass es vorerst keiner Fristeintragung bedürfe. Erst mit dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist sei der Fehler bemerkt worden. Das Fehlverhalten seiner Mitarbeiterin sei dem Antragsteller nicht zurechenbar. Ein zurechenbares Verschulden seinerseits liege demgegenüber nicht vor, da er seiner Kanzleikraft eine eindeutige Anweisung erteilt habe, die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren. \n\n4\\. Das Beschwerdegericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. \n\nII.\n\n5\\. Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Antragsteller nicht in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) oder in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein diesem zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung treffe. Die im Falle einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 233 Satz 2 ZPO grundsätzlich geltende Vermutung für fehlendes Verschulden an der Fristversäumung greife nicht ein, weil die Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig unrichtig gewesen sei und der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dies ausweislich seines Beschwerdeschriftsatzes, in dem er auf § 63 FamFG hingewiesen habe, erkannt habe. \n\n7\\. Der Antragstellervertreter habe die Fristversäumung dadurch verschuldet, dass er mit der Beschwerdeeinlegung am 29. November 2023 um Einräumung einer Frist zur Beschwerdebegründung gebeten und damit den Grund für den Irrtum seiner Angestellten gesetzt habe. Er hätte daher kontrollieren müssen, ob seine Kanzleikraft seiner zuvor erteilten Anweisung gefolgt sei und die Fristen eingetragen habe. Eine Verpflichtung der Gerichte, anlässlich des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom 29. November 2023 auf die gesetzliche Regelung über die Beschwerdebegründungsfrist hinzuweisen, habe nicht bestanden. \n\n8\\. Darüber hinaus habe ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt würden. Nachdem die Handakte keinen Vermerk über die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist enthalten habe, sei der Antragstellervertreter zur Überprüfung der Eintragung im Fristenkalender verpflichtet geblieben, obwohl er seiner Angestellten zuvor die konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Fristen erteilt gehabt habe. Zwar dürfe der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen müsse. In der Kanzlei müssten jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels deshalb unterbleibe. Hier habe der Antragstellervertreter mit seiner Bitte um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist die zuvor erteilte Einzelanweisung konterkariert und dadurch den Irrtum seiner Angestellten hervorgerufen. \n\n9\\. 2\\. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n10\\. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 15. Januar 2024 begründet worden ist. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n11\\. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei verneint. \n\n12\\. aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass unabhängig von der offenkundig falschen Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb nicht von einer unverschuldeten Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auszugehen ist, weil der Antragstellervertreter die Fehlerhaftigkeit erkannt hat. \n\n13\\. bb) Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Folge eines ihm nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens seines Verfahrensbevollmächtigten ist. Das Beschwerdegericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass den Antragstellervertreter ein Organisationsverschulden trifft, das ursächlich für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geworden ist. \n\n14\\. (1) Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ein dem Beteiligten zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ausscheidet, wenn dieser seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Auch darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Betrifft die Anweisung indes einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittel- oder Rechtmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen jedoch ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Weisung in Vergessenheit gerät oder die Eintragung der Frist aus sonstigen Gründen unterbleibt. Bei einer bloß mündlichen Anweisung sind daher weitere Vorkehrungen, wie etwa eine nachträgliche Kontrolle der Erledigung des Arbeitsauftrags, nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich unmissverständlich angewiesen wird, die Weisung sofort auszuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31\u002F23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 17 mwN). An einer solchen Weisung zur sofortigen Erledigung der Fristeintragung fehlt es vorliegend ebenso wie an weiteren Vorkehrungen zur Sicherstellung der weisungsgemäßen Eintragung der Fristen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht die anwaltliche Pflicht zur Schaffung weiterer Sicherungsvorkehrungen im Falle einer bloß mündlichen Weisung auch nicht nur, damit die Erledigung nicht vergessen wird, sondern auch, um Bedeutung und Dringlichkeit der Aufgabe hervorzuheben und mögliche Fehler bei der Erledigung zu vermeiden sowie zu verhindern, dass die Ausführung der Anweisung aus sonstigen Gründen unterbleibt. \n\n15\\. Darüber hinaus hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch seinen im zeitlichen Zusammenhang mit der nur mündlich erteilten Weisung erstellten Schriftsatz seiner vorherigen Weisung die erforderliche Klarheit genommen und eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen, weil sich für seine Kanzleikraft aus dem Schriftsatz der Eindruck ergeben konnte, die Eintragung der Fristen habe sich erledigt. Zu Recht ist das Beschwerdegericht insoweit davon ausgegangen, dass es unter diesen Umständen jedenfalls der Klarstellung des Verfahrensbevollmächtigten gegenüber seiner Kanzleikraft bedurft hätte, dass sich die Eintragung der möglicherweise noch nicht notierten Fristen nicht erübrigt hatte. \n\n16\\. (2) Ein dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist im Übrigen auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil es an Vortrag des Antragstellers dazu fehlt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass er Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristablauf haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102\u002F08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 14). Dem Wiedereinsetzungsgesuch und der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass die gerichtlichen Schreiben dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht vorgelegt wurden, obwohl sie Hinweise enthielten, die sich auf den Fristenlauf bezogen. Wären dem Verfahrensbevollmächtigten diese Schreiben vorgelegt worden, hätte diesem auffallen müssen, dass in der Handakte keine Frist zur Rechtsmittelbegründung notiert war. \n\n17\\. cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht waren verpflichtet, den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. November 2023 zum Anlass zu nehmen, einen ausdrücklichen Hinweis des Inhalts zu erteilen, dass es keiner Fristsetzung zur Einreichung einer Rechtsmittelbegründung bedürfe, sondern die gesetzliche Begründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG bis zum 15. Januar 2024 laufe. \n\n18\\. Denn nach dem Schriftsatz vom 29. November 2023 bestand kein Grund für die Annahme, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers werde die noch bis 15. Januar 2024 laufende Beschwerdebegründungsfrist versäumen. Nachdem dieser selbst in der Beschwerdeschrift auf § 63 FamFG hingewiesen hatte, durften die Vorinstanzen vielmehr davon ausgehen, dass ihm auch die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG bekannt ist. Im Übrigen ist eine hinreichend deutliche Klarstellung hinsichtlich des Fristlaufs mit dem auf die Beschwerdeschrift vom 29. November 2023 erteilten Hinweis des Amtsgerichts auf die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt. Der klarstellende Hinweis des Amtsgerichts war vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dahin zu verstehen, dass es hinsichtlich der Begründungsfrist bei der gesetzlichen Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG verbleibe. Bei § 117 FamFG handelt es sich um eine zentrale Vorschrift des Rechtsmittelrechts in Ehe- und Familienstreitsachen, die einem Rechtsanwalt, unabhängig davon, ob er \\- wie vorliegend - Fachanwalt für Familienrecht ist, bekannt sein muss, weil er mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats die erforderliche verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - XII ZB 103\u002F25 - FamRZ 2025, 1821 Rn. 7). \n\n19\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Botur Krüger Pernice","Anforderungen an eine mündliche Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist","2026-07-10T22:06:06.096Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":165,"updatedAt":166},"2948","ECLI:DE:NEURIS:KORE705522026","ecli-de-neuris-kore705522026","IV ZB 30\u002F24","2026-02-25T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - IV ZB 30\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die formlose Mitteilung eines Beschlusses nach § 304 Abs. 2 FamFG hat an den Vertreter der Staatskasse als Mitteilungsadressaten - und nicht an dessen Amtsstelle \\- zu erfolgen und setzt einen auf diesen bezogenen Mitteilungswillen des Verfügenden voraus.21\n\n2\\. Ist die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG keine Anwendung.26\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDas Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Beteiligte zu 2 war berufsmäßiger Nachlasspfleger für die unbekannten Erben über das Vermögen der Erblasserin. Eine Beschränkung über das Vermögen ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 6. März 2023 setzte das Nachlassgericht für seine Tätigkeit im Zeitraum 8\\. September 2022 bis 23. Januar 2023 eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 3.600,52 € fest. Der Rechtspfleger verfügte ferner, dass eine Abschrift dieses Beschlusses dem Landgericht mit dem Zusatz \"Sie erhalten den Beschluss, um die Vergütung beim Insolvenzverwalter anmelden zu können (AG Göttingen 71 IN 51\u002F22 EIN)“, zugestellt werden soll. Die Übersendung einer Beschlussabschrift an den Bezirksrevisor wurde nicht angeordnet. \n\n2\\. Am 7. März 2023 ging eine Abschrift des Beschlusses nebst einem an das Landgericht adressierten Begleitschreiben, das den verfügten Zusatz enthielt, bei dem Landgericht ein. Mit Schreiben vom 16. März 2023, dem die übermittelten Dokumente beigefügt waren, teilte die Präsidentin des Landgerichts dem Nachlassgericht mit, dass diese nach Rücksprache mit der Bezirksrevisorin zuständigkeitshalber wieder zurückgesandt würden. Sie führte weiter aus, dass für Anmeldungen der Nachlasspflegervergütung nach der Vertretungsvorschrift des Landes Niedersachsen die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig zuständig sein dürfte. \n\n3\\. Mit am 18. Dezember 2023 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Schreiben hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin des Beteiligten zu 1 (des Landes) Beschwerde gegen den Beschluss vom 6\\. März 2023 eingelegt. Sie hat die Höhe der Vergütung sowie die Festsetzung zu Lasten der Staatskasse beanstandet. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024 insoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 2.768,67 € herabgesetzt hat. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 fristgerecht Beschwerde eingelegt, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Nachlassgerichts vom 26. Februar 2024 aufgehoben und die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss vom 6. März 2023 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. \n\n4\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW 2024, 3792 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, die Abhilfeentscheidung vom 26. Februar 2024 sei aufzuheben, weil die erfolgte Teilabhilfe durch das Nachlassgericht rechtlich nicht möglich gewesen sei. Denn die von der Bezirksrevisorin eingelegte Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde für die Vertreterin der Staatskasse betrage drei Monate und beginne mit der formlosen Mitteilung an sie. Die den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende Mitteilung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG sei am 7. März 2023 erfolgt. Ausweislich des Schreibens vom 16\\. März 2023 sei der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts vom 6. März 2023 nicht nur der Präsidentin des Landgerichts, sondern auch gemäß der in dem Schreiben erwähnten Rücksprache mit der Bezirksrevisorin zuvor dieser persönlich bekannt gegeben worden. Die formlose Mitteilung einer Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG erfolge gegenüber der Amtsstelle und nicht gegenüber dem dort funktionell zuständigen Mitarbeiter. Dementsprechend bedürfe es zur Bekanntgabe nicht einer Übersendung des Beschlusses persönlich an die Bezirksrevisorin. \n\n6\\. Aber selbst dann, wenn im März 2023 keine den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende Mitteilung der Entscheidung nach § 304 Abs. 2 FamFG an die Vertreterin der Staatskasse erfolgt wäre, sei die Beschwerde der Bezirksrevisorin nicht fristgerecht, weil Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG acht Monate nach Erlass der Entscheidung rechtskräftig würden, wenn der Vertreter der Staatskasse vor deren Erlass nicht am Verfahren beteiligt worden sei. Danach sei eine zulässige Beschwerde nach dem 7. November 2023 nicht mehr möglich gewesen. \n\n7\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die für den Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde der Bezirksrevisorin unzulässig ist, weil die Beschwerdefrist bereits vor Einlegung der Beschwerde am 18. Dezember 2023 abgelaufen gewesen sei. \n\n8\\. a) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts bilden keine tragfähige Grundlage für die Annahme, der Lauf der Beschwerdefrist sei gemäß § 304 Abs. 2 FamFG durch formlose Mitteilung am 7. März 2023 in Gang gesetzt worden und die Frist zum 7. Juni 2023 abgelaufen. \n\n9\\. aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse abweichend von § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG gemäß § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate beträgt und mit der formlosen Mitteilung an ihn beginnt. § 304 Abs. 2 FamFG gilt zwar unmittelbar nur für Verfahren in Betreuungsverfahren, wie sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift in Buch 3 Abschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt, der die Überschrift “Verfahren in Betreuungssachen“ trägt. Die Vorschrift findet aber auch auf Nachlasspflegschaften entsprechende Anwendung. \n\n10\\. (1) Dies folgt nicht bereits daraus, dass Nachlasspflegschaften den betreuungsrechtlichen Zuweisungssachen gemäß § 340 Nr. 1 FamFG zuzuordnen wären (so aber OLG Stuttgart ErbR 2011, 60 [juris Rn. 13]; Grziwotz in MünchKomm-FamFG, 4. Aufl. § 342 Rn. 7; Heinemann in BeckOGK-BGB, § 1962 Rn. 70 [Stand: 1. Oktober 2025]; Lamberz in Sternal, FamFG 22\\. Aufl. § 342 Rn. 5; Schemmann in Haußleiter, FamFG 2. Aufl. § 342 Rn. 5; Schlögel in BeckOK FamFG, § 342 Rn. 6 [Stand: 1. Dezember 2025]; Zorn in Prütting\u002FHelms, FamFG 7\\. Aufl. § 342 Rn. 7; Zimmermann, ZEV 2009, 53, 57; BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 283 li. Sp.; wohl auch OLG Hamm ZEV 2011, 191 [juris Rn. 9]; ähnlich OLG Schleswig ZEV 2013, 443 [juris Rn. 6]; § 340 Nr. 3 FamFG; a.A. OLG Köln FamRZ 2018, 534 [juris Rn. 15]; Giers in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 340 Rn. 2; Fröschle in Jox\u002FFröschle, PK Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 340 FamFG Rn. 3; Leipold in MünchKomm-BGB, 9\\. Aufl. § 1960 Rn. 119; M. Morgenstern in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 1366; Schmidt-Recla in MünchKomm-FamFG, 3. Aufl. § 340 Rn. 3; Leipold, ZEV 2011, 192, 193; wohl auch Brosey in Bahrenfuß, FamFG 3. Aufl. § 340 Rn. 3). Denn diese sind in § 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausdrücklich als Nachlasssache ausgewiesen, was es nach der Systematik des FamFG ausschließt, sie daneben als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache zu behandeln (Leipold, ZEV 2011, 192, 193). Dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Verfahren bei einer Nachlasspflegschaft über § 340 FamFG die Vorschriften des Buches 3 gelten sollen (BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 283 li. Sp.), rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Anwendbarkeit von Bestimmungen ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Systematik des FamFG nicht maßgeblich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48\u002F12, NJW-RR 2013, 751 Rn. 21 m.w.N.). Denn abgesehen von der Einordnung der Nachlasspflegschaft als Nachlasssache fehlt es im Buch 3 Abschnitt 3 des FamFG, der die betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen regelt, auch an einer Vorschrift, welche die Regelungen des Buches 3 Abschnitt 1 - und damit auch des § 304 FamFG - allgemein für entsprechend anwendbar erklärt (Locher in jurisPK-BGB, 11. Aufl. § 1888 Rn. 32). \n\n11\\. (2) Ebenso wenig ergibt sich eine Anwendbarkeit des § 304 Abs. 2 FamFG - wie das Beschwerdegericht meint und ein Teil der Literatur in Erwägung zieht (vgl. Götz in Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 1888 Rn. 1; Locher in jurisPK-BGB, 11. Aufl. § 1888 Rn. 33; Schöpflin in BeckOKG-BGB, § 1888 Rn. 16 [Stand: 1. Juni 2025]; kritisch OLG Celle ErbR 2025, 765 Rn. 16 f.) \\- aus der Verweisung des § 1888 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften des Betreuungsrechts. Denn der Wortlaut des § 1888 Abs. 1 BGB bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sich diese Verweisung auch auf Vorschriften außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nämlich auf Verfahrensvorschriften des FamFG beziehen soll. Hiergegen spricht überdies die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 1888 BGB, die sich ausschließlich zur (Un-)Anwendbarkeit von Vorschriften des materiellen Betreuungsrechts verhält und Regelungen des FamFG nicht erwähnt (BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 316). \n\n12\\. (3) Es liegen aber die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG vor. \n\n13\\. (a) Die erforderliche planwidrige Regelungslücke (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 24. Juli 2024 - IV ZB 8\u002F23, ZEV 2024, 742 Rn. 9 m.w.N.) ergibt sich daraus, dass \\- anders als die Vorschriften für das Betreuungsverfahren - die für das Nachlassverfahren geltenden Regelungen in Buch 4 Abschnitt 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Vorschrift zur Länge und zum Beginn der für den Vertreter der Staatskasse geltenden Beschwerdefrist enthalten. Bei der Festsetzung einer Betreuervergütung einerseits und einer Nachlasspflegervergütung andererseits handelt es sich jedoch um in rechtlicher Hinsicht vergleichbare Tatbestände, wenn die Festsetzung zu Lasten der Staatskasse erfolgt. Ebenso wie in Betreuungsverfahren (vgl. § 274 Abs. 1 FamFG) ist die Staatskasse in Nachlasspflegschaftsverfahren gemäß § 345 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht Muss-Beteiligte, der die Entscheidung zwingend gemäß § 15 Abs. 1 FamFG bekanntzugeben ist und für die sich damit schon aufgrund ihrer Beteiligtenstellung der Beginn der Beschwerdefrist aus § 63 Abs. 3 FamFG ergibt. Der Zweck der Vorschrift des § 304 Abs. 2 FamFG, wonach ermöglicht werden soll, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis, in regelmäßigen Abständen Revisionen vorzunehmen, beibehalten können (BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 272 li. Sp.), beansprucht zudem nicht nur in Verfahren Geltung, in denen die Vergütung eines Betreuers gegen die Staatskasse festgesetzt wird, sondern auch in solchen, in denen der Fiskus mit der Vergütung eines Nachlasspflegers belastet wird. \n\n14\\. (b) Das Fehlen einer § 304 Abs. 2 FamFG entsprechenden Regelung in den das Nachlasspflegschaftsverfahren regelnden Vorschriften beruht auch auf einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan. Dies ergibt sich daraus, dass für das Verfahren bei einer Nachlasspflegschaft in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich von einer Geltung der Vorschriften des Buches 3 - und damit auch des § 304 Abs. 2 FamFG - ausgegangen worden (vgl. BT­Drucks. 16\u002F6308, S. 283 li. Sp.) und ein hiervon abweichender gesetzgeberischer Wille im Gesetzgebungsverfahren nicht zum Ausdruck gekommen ist. \n\n15\\. bb) Dem Fristbeginn steht es nicht entgegen, dass das Nachlassgericht keine - gemäß § 304 Abs. 2 FamFG ausreichende - formlose Mitteilung, sondern eine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verfügt hat. Denn es besteht im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 FamFG, auf den § 304 Abs. 2 FamFG in einem Klammerzusatz verweist, keine Verpflichtung zu einer formlosen Mitteilung. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob das Dokument formlos mitzuteilen oder in einer besonderen Form bekannt zu geben ist (BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 183 li. Sp.; Fröschle in Jox\u002FFröschle, PK Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 15 FamFG Rn. 20; Pabst in MünchKomm-FamFG, 4. Aufl. § 15 Rn. 6; Sternal in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 15 Rn. 92).Eine wirksame Zustellung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO an die Bezirksrevisorin ist hier aber nicht erfolgt. \n\n16\\. (1) Da§ 304 Abs. 2 FamFG ausdrücklich den Vertreter der Staatskasse als Adressaten der Mitteilung nennt, hat die Bekanntgabe des Beschlusses nach Maßgabe des § 166 ZPO an diesen als Zustellungsadressaten (vgl. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu erfolgen. Die Zustellung hat sich damit formell an den Bezirksrevisor und nicht - wie es das Beschwerdegericht für ausreichend erachtet - an dessen Amtsstelle zu richten. Nur auf diese Weise wird ihm die angemessene Gelegenheit verschafft, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und damit der Zweck der Zustellung (vgl. BT-Drucks. 14\u002F4554, S. 15 re. Sp.; BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11\u002F16, BGHZ 214, 294 Rn. 55) erreicht. Auf den Bezirksrevisor als Zustellungsadressaten muss sich außerdem auch der für eine wirksame Zustellung erforderliche Wille zur Zustellung beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 \\- VIII ZB 85\u002F16, NJW-RR 2017, 1086 Rn. 13; Urteil vom 29. März 2017 aaO Rn. 36; Schultzky in Zöller, ZPO 36. Aufl. § 166 Rn. 8). An beidem fehlt es hier. \n\n17\\. (2) Zum einen war die Beschlussabschrift weder an den Bezirksrevisor adressiert noch ergab sich dessen Adressatenstellung zweifelsfrei aus den objektiven Begleitumständen der Zustellung. Denn die Zustellung erfolgte ausweislich des der Beschlussabschrift beigefügten Schreibens an das Landgericht Göttingen zur Vornahme einer Amtshandlung, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrevisors fiel, weil eine Vertretung des Landes Niedersachsen durch diesen nach Ziff. VII. 1. und 2. der die Vertretung regelnden Verwaltungsvorschrift (Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. vom 12. Juli 2012; Nds. MBl. 2012 Nr. 26, S. 578) nur in kostenrechtlichen Nebenverfahren, nicht aber im Insolvenzverfahren vorgesehen ist. Damit war der Bezirksrevisor nicht mit der für eine Zustellung erforderlichen Klarheit als Adressat des Dokuments zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 \\- VIII ZR 11\u002F16, BGHZ 214, 294 Rn. 57). \n\n18\\. Zum anderen entsprach es auch nicht dem - insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174\u002F55, NJW 1956, 1878 1879; Diehm in Kern\u002FDiehm, ZPO 2\\. Aufl. § 166 Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO 36. Aufl. § 166 Rn. 8) - Willen des Rechtspflegers des Nachlassgerichts, der die Zustellung gerade nicht an den Bezirksrevisor verfügt hat, ihm durch die Übermittlung der Beschlussabschrift Kenntnis von dem Beschluss zu verschaffen. Vielmehr wurde die Bekanntgabe ausweislich des Begleitschreibens allein zu dem darin aufgeführten Zweck vorgenommen, ohne dass es dem Rechtspfleger darauf angekommen wäre, dass diese gerade an den Bezirksrevisor erfolgte. Dies genügt für die Annahme eines auf den Bezirksrevisor gerichteten Zustellungswillens nicht. \n\n19\\. (3) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch nicht aus § 174 ZPO. Abgesehen davon, dass eine Zustellung nach § 174 ZPO das Gericht, das die Zustellung veranlasst, nicht von der Auswahl des richtigen Zustellungsadressaten entbindet und einen auf diesen gerichteten Zustellungswillen voraussetzt, regelt diese Norm schon ausweislich ihres Wortlauts keine Zustellung durch Aushändigung an eine Amtsstelle, sondern die Zustellung an den Zustellungsadressaten oder dessen Vertreter durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Dokuments an der Amtsstelle, mithin im Regelfall in den Diensträumen des für die Zustellung zuständigen Gerichts (Häublein\u002FMüller in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 174 Rn. 3; Vogt-Beheim in Anders\u002FGehle, ZPO 84. Aufl. § 174 Rn. 7; vgl. auch BT-Drucks. 14\u002F4554, S. 17 re. Sp.). Die Vorschrift wäre hier damit nur einschlägig, wenn eine an die Bezirksrevisorin adressierte Beschlussabschrift dieser mit Zustellungswillen in den Räumen des Landgerichts persönlich übergeben worden wäre. Dies ist nicht der Fall. \n\n20\\. (4) Da sich der Zustellungswille des Gerichts nicht auf die Bezirksrevisorin bezog, kommt - unabhängig davon, ob ihr das Dokument tatsächlich zugegangen ist - eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO nicht in Betracht. Denn auch im Rahmen des § 189 ZPO muss sich der Zustellungswille des Gerichts auf die Person beziehen, der gegenüber die Heilung nach § 189 ZPO eintreten soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11\u002F16, BGHZ 214, 294 Rn. 34-37). \n\n21\\. cc) Die Frist ist auch nicht durch eine formlose Mitteilung im Sinne des § 304 Abs. 2 FamFG in Gang gesetzt worden. Dabei kann offenbleiben, ob bei gewollter, aber nicht ordnungsgemäßer Durchführung der förmlichen Bekanntgabe eine Umdeutung in eine formlose Mitteilung zulässig ist (verneinend Fröschle in Jox\u002FFröschle, PK Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4\\. Aufl. § 15 FamFG Rn. 20). Denn auch eine formlose Mitteilung setzt den Willen voraus, den Inhalt des Dokuments dem Adressaten zu eröffnen (Bartels in Dutta\u002FJacoby\u002FSchwab, FamFG 4. Aufl. § 15 Rn. 41; Fröschle in Jox\u002F Fröschle, PK Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4\\. Aufl. § 15 FamFG Rn. 20; Pabst in MünchKomm-FamFG, 4. Aufl. § 15 Rn. 5; Sternal in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 15 Rn. 92). Ebenso wie bei der förmlichen Zustellung ist richtiger Adressat einer formlosen Mitteilung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 304 Abs. 2 FamFG der Vertreter der Staatskasse, mithin der Bezirksrevisor, und kommt es auf den Willen des die Mitteilung Verfügenden - hier des Rechtspflegers des Nachlassgerichts \\- an. Dass die Bekanntgabe im Streitfall nicht an den Bezirksrevisor erfolgte und der Rechtspfleger überdies nicht in dem Willen handelte, die Entscheidung gerade diesem zur Kenntnis zu bringen, wurde unter bb) (2) bereits dargelegt. \n\n22\\. b) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht deshalb verfristet, weil die Bezirksrevisorin von der Entscheidung im Zuge einer Rücksprache mit der Präsidentin des Landgerichts im März 2023 rein tatsächlich Kenntnis erlangte. \n\n23\\. aa) Zwar würde eine solche Kenntnisnahme nichts am Fehlen einer Mitteilung nach § 304 FamFG ändern. Die Beschwerdefrist beginnt aber in Ermangelung einer Mitteilung nach § 304 Abs. 2 FamFG spätestens durch tatsächliche Kenntnisnahme (Bumiller in Bumiller\u002FHarders\u002FSchwamb, FamFG 13. Aufl. § 304 Rn. 3; Grund in BeckOGK-FamFG, § 304 Rn. 11 [Stand: 1. September 2025]; vgl. auch BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 272 li. Sp; a. A. Fröschle in Prütting\u002FHelms, FamFG 6. Aufl. § 304 Rn. 17). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm, den Bezirksrevisoren die Vornahme von Revisionen in regelmäßigen Abständen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 272 li. Sp.). Dieser Aufgabe kann der Revisor spätestens mit tatsächlicher Kenntnisnahme von der Entscheidung nachkommen, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser Kenntnisnahme eine Mitteilung durch das Nachlassgericht vorausgegangen ist. \n\n24\\. bb) Dahinstehen kann, ob die Beschwerdefrist bereits dadurch in Gang gesetzt wird, dass der Bezirksrevisor von der bloßen Existenz einer Entscheidung Kenntnis erlangt, ohne deren Inhalt zu kennen (offengelassen von BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6\u002F18, BGHZ 230, 147 Rn. 37 für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Muss-Beteiligten), weil es hier schon an hinreichenden Feststellungen dazu fehlt, dass die Bezirksrevisorin auf irgendeine Weise von der Existenz des Beschlusses mehr als drei Monate vor Einlegung der Beschwerde am 18. Dezember 2023 Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kenntnis folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus dem Inhalt des Schreibens der Präsidentin des Landgerichts vom 16. März 2023, denn aus ihm ergibt sich nur, dass eine Rücksprache mit der Bezirksrevisorin erfolgt ist, nicht jedoch welchen Inhalt diese hatte. Ob der Beschluss überhaupt Gegenstand des Gesprächs war oder lediglich \\- wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - allgemein ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren die Frage erörtert wurde, wer für die Anmeldung von Forderungen des Landes Niedersachsen zum Insolvenzverfahren zuständig ist, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Bezirksrevisorin sei im Rahmen der Rücksprache über die Existenz des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses in Kenntnis gesetzt worden, entbehrt erforderlicher Feststellungen. \n\n25\\. c) Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Beschwerdegerichts, die Frist zur Einlegung der Beschwerde sei unabhängig davon, ob diese durch eine formlose Mitteilung im Sinne des § 304 Abs. 2 FamFG in Gang gesetzt worden ist, jedenfalls am 7. November 2023 abgelaufen, weil Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG acht Monate nach Erlass der Entscheidung rechtskräftig würden, wenn der Vertreter der Staatskasse vor deren Erlass nicht am Verfahren beteiligt worden sei. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. Februar 2017 (XII ZB 299\u002F15, FamRZ 2017, 758 Rn. 8) entschieden hat, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG keine Anwendung (so auch Abramenko in Prütting\u002FHelms, FamFG 6. Aufl. § 63 Rn. 11; Giers in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 304 Rn. 6; Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht 8. Aufl. § 63 Rn. 6; Müther in Dutta\u002FJacoby\u002FSchwab, FamFG 4\\. Aufl. § 63 Rn. 1.1; Staib in Damrau\u002FZimmermann, Betreuungsrecht 5. Aufl. § 304 FamFG Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Staatskasse - wie hier - im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist. \n\n26\\. aa) Die Unanwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG folgt in diesen Fällen bereits aus dessen Wortlaut. Denn die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb von fünf Monaten nicht gelingt (BT-Drucks. 16\u002F9733, S. 289 re Sp.). Sie knüpft damit an die förmliche Beteiligung des Beschwerdeberechtigten an (BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405\u002F16, NJW-RR 2017, 970 Rn. 7, 22 f.; vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48\u002F12, NJW-RR 2013, 751 Rn. 26). Eine solche ist hier nicht erfolgt. \n\n27\\. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts und einer Literaturmeinung (Bauer in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht § 304 FamFG Rn. 52 f. [Stand: August 2025]) kann Gegenteiliges der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 63 FamFG (BT-Drucks. 16\u002F6308) nicht entnommen werden. Soweit dort ausgeführt wird, die Vorschrift lege erstmals einen Zeitpunkt fest, ab dem die Rechtsmittelfrist spätestens in Gang gesetzt wird, wenn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgt ist (BT­Drucks. 16\u002F6308, S. 206 li. Sp.), liegt dem eine nicht in Kraft getretene Entwurfsfassung des § 63 FamFG zugrunde, die vorsah, dass der Fristbeginn mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass, erfolgen sollte (BT­Drucks. 16\u002F6308, S. 25 re. Sp.). Die geltende Fassung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG macht jedoch den Beginn der Fünfmonatsfrist ausdrücklich davon abhängig, dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Aufgrund der Änderung der Vorschrift in diesem entscheidenden Punkt im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kann aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Entwurfsfassung nicht der Schluss gezogen werden, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG komme unabhängig davon, ob eine Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt ist, zur Anwendung. Vielmehr folgt gerade aus dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, namentlich aus der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf der Bundesregierung, dass eine Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Beteiligung des Beschwerdeberechtigten im erstinstanzlichen Verfahren voraussetzt (BT-Drucks. 16\u002F9733, S. 289 re. Sp.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48\u002F12, NJW­RR 2013, 751 Rn. 25 f.). \n\n28\\. bb) Der Umstand, dass § 304 Abs. 2 FamFG den Fristbeginn umfassend regelt und damit als lex specialis § 63 Abs. 3 FamFG verdrängt, zeigt auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 304 FamFG. Danach wird in § 304 Abs. 2 FamFG der Beginn der Beschwerdefrist abweichend von § 63 Abs. 3 FamFG geregelt (BT­Drucks. 16\u002F6308, S. 272 li. Sp.). Eine Einschränkung erfolgte nicht, obwohl bereits der Entwurf des § 63 Abs. 3 FamFG in seinem Halbsatz 2 die Formulierung enthielt, dass die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnen soll (BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 25 re. Sp.). \n\n29\\. cc) Über den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte hinaus sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls in Fällen, in denen die Staatskasse - wie hier - nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war, gegen eine (analoge) Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Würde man für die Anwendung der Vorschrift auf das Erfordernis einer vorausgegangenen förmlichen Beteiligung verzichten, so hätte dies zur Folge, dass die Ausübung des Rechts der Staatskasse, gegen zu ihren Lasten getroffene Entscheidungen Beschwerde einzulegen, in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert würde. Denn der Bezirksrevisor hat in einem solchen Fall - anders als der Beteiligte - keine Kenntnis vom Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen. Damit bliebe es letztlich dem Zufall überlassen, ob zum Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Revision eine mögliche Beschwerde bereits verfristet wäre. Dies steht mit dem Gesetzeszweck, wonach § 304 Abs. 2 FamFG gerade sicherstellen soll, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen vornehmen können (BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 272 li. Sp.), nicht in Einklang (vgl. Toussaint, NJW 2024, 3792, 3796). Denn die Gewährung einer im Vergleich zu § 63 Abs. 1 FamFG verlängerten Frist zum Zwecke der Überprüfung der Entscheidung wäre sinnlos, wenn diese zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Bezirksrevisor die Entscheidung mitgeteilt wird oder er von ihr tatsächlich Kenntnis nimmt, bereits abgelaufen wäre. \n\n30\\. bb) Dieser Sichtweise stehen überwiegende Interessen des Nachlasspflegers nicht entgegen. Zwar wird bei unterbliebener formloser Mitteilung die Rechtskraft der Entscheidung zunächst auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Der Nachlasspfleger kann deren Eintritt aber aktiv fördern, indem er auf eine gerichtliche Mitteilung der Entscheidung an den Bezirksrevisor hinwirkt. Erfolgt eine solche nicht, kann er den Beginn der Beschwerdefrist für die Staatskasse auch selbst in Lauf setzen, indem er dem Bezirksrevisor die ihm bekannt gegebene Entscheidung zur Kenntnis bringt. Denn wie unter b) aa) bereits festgestellt, beginnt die Beschwerdefrist spätestens durch tatsächliche Kenntnisnahme zu laufen, ohne dass dieser eine (gerichtliche) Mitteilung im Sinne des § 304 Abs. 2 FamFG vorausgehen muss. Anders als bei einem Beteiligten, an den die Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, etwa weil sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, nicht bewirkt werden kann, ist eine formlose Mitteilung an den Vertreter der Staatskasse jederzeit möglich (Fritzsche in BeckOGK-FamFG, § 63 Rn. 63 [Stand: 1. September 2025]; Fröschle in Prütting\u002FHelms, FamFG 6. Aufl. § 304 Rn. 17). Es besteht damit schon kein Bedürfnis für die Anwendbarkeit der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zum Zwecke der Herbeiführung der Rechtskraft. \n\n31\\. III. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Bezirksrevisorin vor dem 16\\. September 2023 nicht erwiesen ist, so wird es die erforderlichen Feststellungen zur Vergütungshöhe und zu den Voraussetzungen einer Festsetzung zu Lasten der Staatskasse nachzuholen haben. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Bußmann Piontek","BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - IV ZB 30\u002F24","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:15.007Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":44,"decisionDate":172,"fullText":173,"summary":174,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":176},"3034","ECLI:DE:NEURIS:KORE705402026","ecli-de-neuris-kore705402026","XII ZB 254\u002F25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung.16\n\n2\\. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29. Januar 2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107\u002F08, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533).\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Zahlung aufgrund der Vereinbarung einer Brautgabe nach iranischem Recht (auch Morgengabe oder „mahr“ genannt). \n\n2\\. Beide Beteiligte sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten am 31\\. Dezember 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde wurde in dem Abschnitt „Morgengabe“ vermerkt: „Ein Exemplar des Korans im Wert von 10.000 Tuman und 814 Stück Goldmünzen ‚Bahar-e Azadi‘, die beim Auffordern der Ehefrau ihr unverzüglich vom Ehemann auszuhändigen sind.“ Die Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg aus Iran in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anschließend die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde. \n\n3\\. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin bereits im Oktober 2011 in einer notariell beurkundeten Erklärung unwiderruflich bevollmächtigt, die Scheidung der Ehe jederzeit und ohne seine Mitwirkung zu beantragen. Auf dieser Grundlage beantragte die Antragstellerin mit Hilfe ihrer Mutter und weiterer Bevollmächtigter in Iran die Scheidung. Die Ehe wurde am 15. Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde wurde als Art der Scheidung „Kohlee“ angegeben und es wurde die folgende Regelung beurkundet: „Die Ehefrau schenkte dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe. Es bestehen keine weiteren Bedingungen.“ \n\n4\\. Mit Antragsschrift vom 9. Oktober 2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Leistung der Brautgabe in Anspruch genommen und im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt die Zahlung des Werts von 813 „Bahar Azadi“-Goldmünzen in einer Gesamthöhe von 372.110,10 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf die von dem Antragsgegner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den zuerkannten Betrag auf 293.230,40 € reduziert. \n\n5\\. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner das Ziel der vollständigen Antragsabweisung weiter. \n\nB.\n\n6\\. Die uneingeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\nI.\n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: \n\n8\\. Zwischen den Beteiligten als ausschließlich iranische Staatsangehörige finde im Hinblick auf die Brautgabe gemäß dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen iranisches Sachrecht Anwendung. Die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) stünden der Anwendung iranischen Rechts jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Brautgabevereinbarung und dem daraus folgenden Leistungsanspruch der Antragstellerin um einen abgeschlossenen Tatbestand und damit um ein „vorher erworbenes Recht“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK handele. \n\n9\\. Die Beteiligten hätten die Brautgabe wirksam vereinbart. Von einem Scheingeschäft könne nicht ausgegangen werden. Ein angeblicher mündlicher Verzicht der Antragstellerin auf die Geltendmachung der Brautgabe sei nicht in der nach dem iranischen Sachrecht erforderlichen Form erfolgt. Der angeblichen Mittellosigkeit des Antragsgegners komme für die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung keine rechtliche Bedeutung zu. Gleiches gelte für die Behauptung des Antragsgegners, der Vater der Antragstellerin habe ihn unter Druck gesetzt und seine Zustimmung zur Eheschließung von einer maßlos überhöhten Brautgabe abhängig gemacht, denn eine § 138 BGB vergleichbare Vorschrift enthalte das iranische Recht nicht. Die schuldnerschützenden Vorschriften in § 22 des iranischen Familienschutzgesetzes (iranFSchG) in Verbindung mit den Vorschriften über das iranische Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen (iranGVG) beträfen lediglich die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung des Brautgabeanspruchs in Iran, berührten den materiell-rechtlichen Bestand dieser Forderung aber nicht. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin des Ehebruchs bezichtigt habe, fehle es bereits an substantiiertem Vortrag zu dem von der Antragstellerin bestrittenen Fremdgehen. \n\n10\\. Der Brautgabeanspruch sei durch Einreichung des Antrags am 9. Oktober 2019 fällig geworden. Die Antragstellerin könne statt der Herausgabe der geltend gemachten 813 Goldmünzen deren Geldwert herausverlangen. Der Wert der Goldmünzen sei nach dem Tageskurs am Tag der erstmaligen Geltendmachung des Brautgabeanspruchs zu berechnen, wobei zur Bestimmung des Werts der Goldmünzen auf den weltweiten Goldpreis zurückzugreifen sei. Am 9. Oktober 2019 habe der Goldpreis 44,331 € pro Gramm betragen, so dass sich für eine „Bahar Azadi“-Goldmünze ein reiner Goldwert von 360,677 € ergebe. Damit sei der Geldwert der von der Antragstellerin verlangten Brautgabe mit 293.230,40 € zu bemessen. \n\n11\\. Dem Brautgabeanspruch stünden Gesichtspunkte des deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB nicht entgegen. Da die Funktion der Brautgabe vorrangig in der wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau bestünde, sei die Anwendung diesbezüglichen iranischen Rechts nicht generell aus Gründen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgeschlossen. Auch nach inländischen Regelungen führe die Überforderung des Schuldners für sich genommen noch nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines Vertrages. Es liege auch kein Wucher vor. Bei den vereinbarten 814 „Bahar-Azadi“-Goldmünzen handele es sich nicht um eine nach iranischen Verhältnissen außergewöhnlich hohe Brautgabe. Eine der Antragstellerin zurechenbare Drucksituation habe nicht vorgelegen und eine mit dem ordre public unvereinbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit des Antragsgegners durch die Höhe der Brautgabe sei ebenfalls zu verneinen, zumal die Ehe der Beteiligten bereits geschieden sei. Der Brautgabeanspruch sei auch nicht aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzupassen oder wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen, selbst wenn diese Vorschriften anwendbar sein sollten. \n\nII.\n\n12\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n13\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Bundesgebiet aus Art. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2016\u002F1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) ergibt. \n\n14\\. a) Der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung ist eröffnet. \n\n15\\. Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ ist europäisch-autonom auszulegen (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2 zur EuGüVO; eingehend Mankowski NZFam 2021, 757 f.) und erfasst nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO „sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe“ gelten. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung ist deshalb weit zu verstehen. Sofern keine der in Art. 1 Abs. 2 EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen - insbesondere Unterhalt (Art. 1 Abs. 2 lit. c EuGüVO) oder Versorgungsausgleich (Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO) - zum Tragen kommen, ist er grundsätzlich auf alle vermögensrechtlichen Rechtsfolgen der Ehe bezogen, nicht nur auf die Rechtsfolgen, die sich aus den speziell für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterständen einiger nationaler Rechtsordnungen ergeben (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3 zur EuGüVO; vgl. bereits EuGH Urteil vom 27. März 1979 - Rs. 143\u002F78 - Slg. 1979, 1055 Rn. 7 - de Cavel I zum Ausnahmetatbestand der „ehelichen Güterstände“ in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 EuGVÜ). \n\n16\\. Der verordnungsautonom definierte Begriff des „ehelichen Güterstands“ entspricht daher nicht dem deutschen Verständnis und spiegelt insbesondere die dem deutschen Recht geläufige Unterscheidung zwischen allgemeinen und güterrechtlichen Ehewirkungen nicht wider. Auch der deutsche Gesetzgeber ging bei der Neufassung von Art. 14 EGBGB davon aus, dass die Europäische Güterrechtsverordnung nunmehr Fragen erfasst, die im deutschen autonomen Recht bislang dem allgemeinen Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB aF zuzuordnen waren (vgl. BT-Drucks. 19\u002F4852 S. 37). Da es sich bei der aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Rechtsfigur der Brautgabe unzweifelhaft um eine vermögensrechtliche Folge der Eheschließung handelt, fällt die Brautgabe - zumindest in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung - nach mittlerweile nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung in deutschsprachiger Rechtsprechung und Literatur in den sachlichen Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung (vgl. nur KG FF 2025, 499, 501; OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 25; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; Grüneberg\u002FThorn BGB 85. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 1; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 15; MünchKommFamFG\u002FMayer 4\\. Aufl. Art. 3 EheGüVO Rn. 11; BeckOK BGB\u002FWiedemann [Stand: 1. November 2025] EuGüVO Art. 3 Rn. 3.2.; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 3 EuGüVO Rn. 3; Staudinger\u002FSprute FuR 2025, 294, 296; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135; Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 44 f.; Mankowski NZFam 2021, 757, 759; Ziereis NZFam 2019, 237, 238; Koch FF 2018, 351, 353; Erbarth NZFam 2018, 249, 252; Andrae IPRax 2018, 221, 223; Heiderhoff IPRax 2018, 1, 2; Martiny ZfPW 2017, 1, 8 f.; Dutta FamRZ 2016, 1973, 1974; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 320 f.; noch offengelassen in Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 15). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf eine Brautgabe nicht im Katalog des Art. 27 EuGüVO aufgeführt ist, mit dem die sachliche Reichweite des Güterrechtsstatuts nach der Verordnung durch Regelbeispiele positiv umschrieben wird. Denn dieser Katalog ist - wie bereits die Wendung „unter anderem“ verdeutlicht - nicht abschließend (vgl. nur Andrae IPRax 2018, 221, 222). \n\n17\\. b) Soweit es die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Art. 4 ff. EuGüVO betrifft, ist auch die intertemporale Anwendbarkeit der Verordnung gegeben. Denn gemäß Art. 69 Abs. 1 EuGüVO sind die Regelungen der Europäischen Güterrechtsverordnung über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung grundsätzlich dann anzuwenden, wenn das gerichtliche Verfahren - wie hier - am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden ist (klarstellend BeckOGK\u002FHertel [Stand: 1. Februar 2025] EuGüVO Art. 69 Rn. 3). \n\n18\\. c) Da im vorliegenden Fall keine Annexzuständigkeiten nach Art. 4 oder Art. 5 EuGüVO in Betracht kommen, hat das Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit mit Recht aus Art. 6 EuGüVO hergeleitet und (vorrangig) an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten im Bundesgebiet angeknüpft, der im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bestanden hat (Art. 6 lit. a EuGüVO). \n\n19\\. d) Im Übrigen hätte sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung unzweifelhaft aus § 105 FamFG iVm §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 267 Abs. 2 FamFG und §§ 12, 13 ZPO ergeben (vgl. OLG Celle FamRZ 2021, 215, 217; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 357; Prütting\u002FHelms\u002FHau FamFG 7. Aufl. § 105 Rn. 20). \n\n20\\. 2\\. In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Brautgabe nach iranischem Sachrecht beurteilt. \n\n21\\. a) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ermittlung des anwendbaren Rechts ist das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1006; im Folgenden: Niederlassungsabkommen) und das Schlussprotokoll hierzu (RGBl. II 1930 S. 1012). \n\n22\\. aa) Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens enthält eine eigenständige staatsvertragliche Kollisionsregel, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs wegen Art. 3 Nr. 2 EGBGB dem autonomen deutschen Kollisionsrecht vorgeht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 14 und Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953). Nach Art. 62 Abs. 1 EuGüVO würde das einschlägige Kollisionsrecht des Niederlassungsabkommens auch die Regelungen zum anzuwendenden Sachrecht in Kapitel III der Europäischen Güterrechtsverordnung verdrängen (vgl. BeckOK BGB\u002FWiedemann [Stand: 1. November 2025] EuGüVO Art. 1 Rn. 10 mwN). Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil die Ehe der Beteiligten vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde, für eine nach diesem Stichtag vorgenommene Rechtswahl nichts ersichtlich ist und die kollisionsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung somit wegen Art. 69 Abs. 3 EuGüVO bereits in intertemporaler Hinsicht nicht zur Anwendung gelangen könnten. \n\n23\\. bb) Der Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens ist sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht eröffnet. Beide Parteien besaßen und besitzen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 16 f.). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten in Bezug auf das „Personen-, Familien- und Erbrecht“ im Gebiet des anderen Staates grundsätzlich den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Zu den Regelungsgegenständen, die von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens erfasst werden sollen, gehören ausweislich des Schlussprotokolls „Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift … ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen“. Mithin ist auch der Anspruch auf Zahlung einer bei der Eheschließung vereinbarten Brautgabe diesen familienrechtlichen Materien zuzurechnen. Das Niederlassungsabkommen bewirkt daher, dass die Beteiligten auch nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik im April 2017 in Bezug auf das Brautgabeversprechen grundsätzlich dem iranischen Sachrecht unterworfen geblieben sind. \n\n24\\. b) Indessen liegen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der beiden Beteiligten die Voraussetzungen für einen Statutenwechsel zum deutschen Recht gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK vor. \n\n25\\. aa) Ob ein Verfahrensbeteiligter internationalen Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28\\. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559, 560) genießt, ist durch das angerufene Zivilgericht grundsätzlich in eigener Verantwortung inzidenter zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 21 und BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 23). Einer solchen Prüfung bedarf es allerdings nicht, wenn dem Beteiligten dieser Schutz bereits durch eine behördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestandskräftig zuerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109 [zur Anerkennung als Asylberechtigter nach § 2 AsylG]; BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 12 f.). Die Beteiligten wurden durch Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2017 bzw. vom 22. August 2017 nach § 3 Abs. 4 AsylG als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zu einem späteren Wegfall der Flüchtlingseigenschaft getroffen, so dass für das Verfahren der Rechtsbeschwerde von deren Fortbestand - bei mindestens einem der Beteiligten - auszugehen ist. \n\n26\\. bb) Bei einem Flüchtling, welcher der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegt, wird gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK zur Bestimmung seines Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Art. 12 Abs. 1 GFK stellt in dieser Hinsicht eine unselbständige Kollisionsnorm dar, die das in einer selbstständigen (auch staatsvertraglichen) Kollisionsnorm verwendete Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit gegen den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Konventionsflüchtlings austauscht (vgl. MünchKommBGB\u002Fvon Hein 9. Aufl. EGBGB Anh. II Art. 5 Rn. 61; BeckOK BGB\u002FLorenz [Stand: 1. November 2025] EGBGB Art. 5 Rn. 32; BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 21; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 100; Budzikiewicz StAZ 2017, 289, 290 f.; Baetge StAZ 2016, 289, 291; Grünenwald NZFam 2016, 389, 390; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109). Wenn sich das Personalstatut von wenigstens einem der beiden Ehegatten nach Art. 12 Abs. 1 GFK bestimmt, ist die ausschließlich an die beiderseitige iranische Staatsangehörigkeit anknüpfende Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens nicht (mehr) anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76\u002F88 - FamRZ 1989, 32, 33; Andrae Internationales Familienrecht 5\\. Aufl. § 3 Rn. 2; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 104). \n\n27\\. cc) Die kollisionsrechtliche Einordnung des Brautgabeversprechens richtet sich somit \\- da die Vorschriften in Kapitel III der Europäischen Güterrechtsverordnung über das anwendbare Recht intertemporal nicht anwendbar sind - nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Kollisionsrechts, wobei die Modifikationen durch Art. 12 Abs. 1 GFK zu beachten sind. Das insoweit einschlägige Statut der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK) beruft das deutsche Recht. \n\n28\\. (1) Die Morgengabe (mahr) ist in den Art. 1078 bis 1101 des iranischen Zivilgesetzbuches (iranZGB; abgedruckt in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 119 ff.) geregelt. Sie ist ein Vermögenswert, der mit der Eheschließung durch einen zweiseitigen Vertrag festgelegt wird und den der Ehemann seiner Ehefrau schuldet. Die vorrangige Funktion der Brautgabe in islamisch geprägten Rechtsordnungen wird im Aufbau von Vermögen zur finanziellen Versorgung der Ehefrau im Zeitraum nach der Beendigung der Ehe gesehen, weil die klassischen islamischen Rechtsordnungen seit jeher den Güterstand der Gütertrennung und nur eine eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt vorsehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 12 und Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 32). \n\n29\\. (2) Der Senat hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2009 ausgesprochen, dass eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe als allgemeine Wirkung der Ehe dem von Art. 14 EGBGB aF berufenen Sachrecht unterliegt (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 14 ff.). \n\n30\\. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe begründet für sich genommen keinen Güterstand. Die Höhe der Morgengabe ist von der wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens in der Ehe unabhängig und kann deshalb nicht - wie der deutsche Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an dem vom Ehemann in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs verstanden werden. Zwar kann die Morgengabe wirtschaftlich (auch) zu einer Kompensation der aus dem Güterstand der Gütertrennung herrührenden Nachteile für die Ehefrau führen; es ist demgegenüber aber auch die Vereinbarung einer eher symbolischen Gabe möglich, die einen solchen Nachteilsausgleich von vornherein nicht bewirken kann (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 16). Lässt sich somit das Rechtsinstitut der Brautgabe vom Güterrechtsstatut oder den anderen speziellen familienrechtlichen Statuten nicht \\- auch nicht schwerpunktmäßig - erfassen, ist nach der Systematik des nationalen Kollisionsrechts auf Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF als Auffangtatbestand für alle ehebezogenen Rechtsbeziehungen zurückzugreifen (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 19). \n\n31\\. An dieser grundsätzlichen kollisionsrechtlichen Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprüfung für die sogenannten Altehen fest, die vor dem 29. Januar 2019 geschlossen worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hält es der Senat weiterhin nicht für geboten, den Anspruch auf Brautgabe in der hier vorliegenden Ausprägung des iranischen Rechts dem Ehegüterstatut nach Art. 15 EGBGB aF zu unterstellen. \n\n32\\. (a) Zwar trifft es durchaus zu, dass das vom Senat seinerzeit für die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeführte Argument der Erzielung eines Gleichlaufs von Scheidungsstatut, Unterhaltsstatut und Versorgungsausgleichsstatut durch neuere Rechtsentwicklungen - namentlich das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259\u002F2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) und des Haager Unterhaltsprotokolls vom 23. November 2007 (HUP) - in dieser Form überholt ist (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. B Güterrechtssachen Rn. 660). Grundsätzlich richtig ist auch der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, dass mit der Anknüpfung an das unwandelbare Ehegüterstatut unbestreitbare Vorteile für die Rechtssicherheit verbunden sind (vgl. bereits BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 21). \n\n33\\. (b) Entscheidend ist aber letztlich, dass die Brautgabe keinen Güterstand begründet und auch keine ausreichende funktionale Nähe zum Güterrecht aufweist. \n\n34\\. (aa) Der Einwand, dass die Brautgabe als eine Art pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an der Vermögenssteigerung des Ehemannes verstanden werden könne (vgl. BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554), vermag letztlich nicht zu überzeugen. Richtig ist dabei, dass Rechtsinstitute, mit denen die Beteiligung eines Ehegatten am gemeinsamen ehelichen Vermögensaufbau gegenüber einem unzureichenden güterrechtlichen Ausgleich abgesichert werden soll, durchaus nach Art. 15 EGBGB aF güterrechtlich angeknüpft werden können (vgl. BGH Urteil vom 10\\. Juni 2015 - IV ZR 69\u002F14 - FamRZ 2015, 1379 Rn. 17 zur Ehegatteninnengesellschaft). Der Senat sieht für eine solcherart funktionale Nähe der Brautgabe zum Zugewinnausgleich jedenfalls im iranischen Recht keine hinreichende Stütze. Nach Art. 1080 iranZGB bestimmen die Parteien die Höhe des mahr im Einvernehmen. Es mag zwar sein, dass sich die Ehegatten bei der Vereinbarung der Brautgabe (auch) an der voraussichtlichen Vermögensbildung des Ehemannes orientieren (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307). Zwangsläufig ist dies allerdings nicht, sondern allenfalls ein denkbares (Begleit-)Motiv für die konkrete Bemessung der Brautgabe im Einzelfall. Zudem lassen die im iranischen Recht enthaltenen Bestimmungen über die Bemessung des „üblichen mahr“, die in den Fällen einer unbestimmten, ungültigen oder ausgeschlossenen Brautgabe zum Tragen kommen, gerade keine unmittelbare Verknüpfung mit der potentiellen Vermögensentwicklung des Mannes in der Ehe erkennen. Vielmehr soll der „übliche mahr“ nach Art. 1091 iranZGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehefrau hinsichtlich der Stellung ihrer Familie, ihrer sonstigen Eigenschaften, ihrer Stellung gegenüber Gleichgestellten, Nahestehenden und Verwandten und des Ortsüblichen festzusetzen sein (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 70). \n\n35\\. (bb) Auch das Argument, dass selbst im deutschen materiellen Recht über die Vorschriften zum pauschalierten Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 Abs. 1 BGB) eine güterrechtliche Partizipation am Vermögen des anderen Ehegatten unabhängig von der realen Vermögensentwicklung in der Ehe möglich ist (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307), trägt für eine güterrechtliche Qualifikation der Brautgabe nichts Entscheidendes bei. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 1371 Abs. 1 BGB dem Umstand Rechnung tragen, dass die Berechnung des Zugewinnausgleichs beim Tode eines Ehegatten auf besondere Schwierigkeiten stößt, weil die Erben über den Bestand des Anfangs- und des Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fällen nicht selten längere Zeit zurückliegt. Die damit einhergehenden tatsächlichen Probleme sollten durch die pauschale Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspricht (vgl. BGHZ 205, 289 = FamRZ 2015, 1180 Rn. 25). Dass die pauschale Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB tatsächlich keinen rechnerisch ermittelten Zugewinn des verstorbenen Ehegatten voraussetzt, ist deshalb lediglich Ergebnis der typisierenden gesetzgeberischen Annahme einer Wertgleichheit von Erhöhungsviertel und Zugewinnanteil und bedeutet keine bewusste Abkopplung vom tatsächlichen Vermögenserwerb in der Ehe. \n\n36\\. (c) Schließlich gebietet auch die Tatsache, dass die bisher im nationalen deutschen Kollisionsrecht vorgenommene Qualifikation der Brautgabe als allgemeine Ehewirkung durch das Kollisionsrecht der Europäischen Güterrechtsverordnung für die seit dem 29\\. Januar 2019 geschlossene Ehen „europäisch überspielt“ (Mankowski NZFam 2021, 757, 759) worden ist, keine abweichende Anknüpfung der Brautgabe in Altfällen. Denn dieser Umstand ist das Ergebnis einer unterschiedlichen Qualifikationsmethodik. Bei der Einordnung eines dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituts in das Normengefüge des deutschen Kollisionsrechts hat das Gericht - so wie auch der Senat bei der kollisionsrechtlichen Einordnung der Brautgabe vorgegangen ist - zunächst die ausländische Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen des deutschen Sachrechts funktional zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den - aus den Begriffen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten - Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm zuzuordnen (vgl. BGH Urteil vom 24\\. Juni 2014 - VI ZR 347\u002F12 - IPRax 2015, 423 Rn. 58 mwN; grundlegend BGHZ 29, 137 = NJW 1959, 717, 718). Die europäisch-autonome Qualifikation kann demgegenüber nur auf Sinn und Zweck der jeweiligen Kollisionsnorm abstellen, weil es im unionsrechtlichen Kontext an sachrechtlichen Systembegriffen fehlt, an denen sich eine Qualifikation sonst orientieren könnte (vgl. MünchKommBGB\u002Fvon Hein 9. Aufl. Einl. IPR Rn. 134; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135). Für einen grundlegenden Wechsel der Qualifikationsmethodik bezogen auf die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts für die vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehen sieht der Senat keinen Anlass. \n\n37\\. c) Das Beschwerdegericht hat indessen zutreffend erkannt, dass sich der Statutenwechsel zum deutschen Recht wegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK weder auf die Wirksamkeit noch auf die Durchsetzbarkeit der Brautgabevereinbarung auswirkt. \n\n38\\. aa) Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK werden die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, von jedem vertragsschließenden Staat geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Die Vorschrift will vorher erworbene Rechte des Flüchtlings gegenüber den Auswirkungen eines Statutenwechsels abschirmen und sicherstellen, dass Flüchtlingen kein Personalstatut aufgezwungen wird, durch das bereits erlangte und von ihnen gewollte Rechte verloren gehen würden (vgl. HK-GFK\u002FGordzielik Art. 12 Rn. 24). Da Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK keine Rückwirkung zukommt, greift er insoweit lediglich die allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze auf, die für den Einfluss eines Statutenwechsels auf vorher erworbene Rechte sowie entstandene Rechtslagen und Rechtsverhältnisse gelten (vgl. BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1\\. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 29; vgl. auch Staudinger\u002FBausback BGB [2013] Art. 5 EGBGB Rn. 69 zur Parallelvorschrift in Art. 12 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen). \n\n39\\. bb) Gemäß den zum Statutenwechsel allgemein herausgebildeten Grundsätzen wird zwischen abgeschlossenen Tatbeständen unterschieden, für die das Recht maßgebend bleibt, welches zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes galt, sowie unvollständigen oder noch nicht erledigten Tatbeständen (sog. offenen Tatbeständen) und Dauertatbeständen, wobei bei den letzteren die nach dem Statutenwechsel eintretenden Rechtswirkungen dem neuen Recht unterstehen sollen (vgl. BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113). Liegt ein abgeschlossener Tatbestand vor, ist die Unterstellung unter das alte Recht aus Sicht des von dem neuen Statut berufenen Rechts hinzunehmen, weil dieses keine Befugnis hat, über Vorgänge zu urteilen, die vor dem Statutenwechsel vollständig erledigt worden sind. Ist zwischen dem abgeschlossenen Rechtserwerb einerseits und den dauerhaften Wirkungen des unter dem alten Statut erworbenen Rechts andererseits zu unterscheiden (sog. gemischte Rechtsverhältnisse), entscheidet nach einem Statutenwechsel das neue Recht über die weiteren Wirkungen des Rechts. Enthält das neue Recht hierzu keine besonderen Regelungen, gilt nach dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in verschiedenen Fallkonstellationen anerkannten Grundsatz des Schutzes „wohlerworbener Rechte“, dass solche subjektiven Rechte, die nach dem bisherigen Statut entstanden sind, auch nach dem Statutenwechsel bestehen bleiben, und zwar selbst dann, wenn dieses Recht aus dem gleichen Tatbestand unter dem neuen Statut nicht hätte entstehen können (vgl. BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113 [Ehename] und BGH Urteil vom 27. Oktober 1976 - IV ZR 147\u002F75- FamRZ 1977, 46, 47 [Befugnis zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage]; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 24). Dabei ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines „wohlerworbenen Rechts“, dass seinem Inhaber nach der Rechtsordnung, die es gewährt hat, bereits eine gefestigte Rechtsposition verliehen wurde (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1996 - IV ZR 263\u002F95 - FamRZ 1996, 855, 856). \n\n40\\. cc) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum besteht - bei unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen - Einigkeit darüber, dass eine unter der Geltung eines ausländischen Sachrechts abgeschlossene Brautgabevereinbarung von einem späteren Statutenwechsel zum deutschen Recht grundsätzlich nicht berührt wird. Dies wird vereinzelt aus dem gebotenen Schutz „wohlerworbener Rechte“ hergeleitet (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2024, 268, 269), während die wohl überwiegende Ansicht darauf abstellt, dass es sich bei einer unter Geltung des früheren Statuts begründeten Verpflichtung zur Leistung der Brautgabe um einen kollisionsrechtlich abgeschlossenen Tatbestand handelt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 262, 264; KG FF 2025, 499, 502; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 29; BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9\\. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 140). \n\n41\\. Innerhalb der letztgenannten Meinungsgruppe ist allerdings umstritten, welche Rechtsfolgen mit der Einordnung der Brautgabevereinbarung als „abgeschlossener Tatbestand“ im Falle eines Statutenwechsels verbunden sind. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung dem früheren Statut unterliegt, während sich deren künftigen Wirkungen ex nunc nach dem neuen Statut richten; damit könne bei einem Wechsel zum deutschen Sachrecht insbesondere bei einer übermäßig hohen Brautgabe die Nichtigkeit der Vereinbarung am Maßstab des § 138 BGB geprüft und eine Herabsetzung der Brautgabe wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 30; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64, 135). Demgegenüber geht eine abweichende Ansicht - mit dem Beschwerdegericht - davon aus, dass die Annahme eines kollisionsrechtlich „abgeschlossenen“ Tatbestands nur dann Sinn ergebe, wenn davon auch die Wirkungen der Brautgabevereinbarung erfasst würden (vgl. BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141; Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 4 Rn. 344). \n\n42\\. dd) Jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist für eine kollisionsrechtlich an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeknüpfte Brautgabevereinbarung bei einem Statutenwechsel zum deutschen Recht nicht nur für ihr Zustandekommen und ihre materielle Wirksamkeit, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen (weiterhin) das frühere Statut einschlägig. Soweit sich insoweit aus dem Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 (BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 22 ff.) etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat hieran nicht fest. \n\n43\\. (1) Nach den in der Ehevertragsurkunde niedergelegten Vereinbarungen der Beteiligten sollte der Antragstellerin die vereinbarte Brautgabe auf ihr Verlangen hin von dem Antragsgegner „unverzüglich … auszuhändigen“ sein. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum iranischen Recht, wonach die Ehefrau grundsätzlich bereits mit der Eheschließung einen Anspruch auf Aushändigung der Brautgabe erwirbt. Das Brautgabeversprechen beruht somit auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Ehemannes, der Ehefrau eine bestimmte einmalige Leistung zu erbringen. \n\n44\\. (2) Ist der vertraglich begründete Anspruch der Ehefrau hiernach auf die Erbringung einer sofort fälligen einmaligen Leistung gerichtet, erscheint es sehr zweifelhaft, ob in dem - hier vorliegenden - Fall einer Stundung der aus dem Brautgabeversprechen herrührenden Ansprüche bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung der Abgeschlossenheit des Sachverhalts tatsächlich zwischen der Entstehung des Rechts einerseits und seinen zukunftsbezogenen Wirkungen andererseits unterschieden werden kann. Vielmehr werden sich Inhalt, Umfang und Wirkung vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, grundsätzlich in ihrer Gesamtheit nach dem früheren Statut richten, wenn sich der Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter der Herrschaft dieser Rechtsordnung vollständig verwirklicht hat. Das bloße Hinausschieben der Fälligkeit des bereits entstandenen Anspruchs durch eine Stundungsabrede der Parteien lässt sich eher als Fortentwicklung des Schuldverhältnisses auf dem Boden des früheren Rechts begreifen und bietet daher im Falle eines zwischenzeitlichen Statutenwechsels keinen genügenden Anknüpfungspunkt dafür, die künftigen Wirkungen des Schuldverhältnisses dem neuen Statut zu unterwerfen (vgl. zum intertemporalen Kollisionsrecht bereits RG JW 1905, 132; Soergel\u002FHartmann BGB 12. Aufl. Art. 170 EGBGB Rn. 2). \n\n45\\. (3) Aber selbst wenn man dies in der vorliegenden Fallgestaltung wegen der besonderen familienrechtlichen Bezüge des zwischen den Ehegatten bestehenden Schuldverhältnisses anders sehen würde, sprechen jedenfalls durchgreifende Gründe des Vertrauensschutzes dafür, den gestundeten Brautgabeanspruch der Ehefrau auch in Bezug auf dessen weitere Wirkungen als ein „wohlerworbenes Recht“ anzusehen, welches in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK fällt. Der Anspruch auf die Brautgabe ist weder von der Bedürftigkeit der Ehefrau noch von deren Schuldlosigkeit am Scheitern der Ehe abhängig (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 63). Art. 1082 iranZGB bestimmt darüber hinaus, dass die „Frau mit der Eheschließung Eigentümerin des mahr“ wird. Auch wenn der Eigentumsbegriff im iranischen Recht nicht mit dem deutschen Rechtsverständnis übereinstimmt (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 64), verdeutlicht diese Vorschrift doch, dass der Ehefrau mit dem Anspruch auf die Brautgabe durch das iranische Recht eine praktisch unentziehbare Rechtsposition eingeräumt werden soll. Der darauf gegründete Vertrauensschutz verlöre weitgehend an Wirkung, wenn die Ehefrau lediglich aufgrund des einvernehmlichen Hinausschiebens der Fälligkeit sämtliche mit einem Statutenwechsel verbundenen Nachteile treffen würden, insbesondere eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die materiell-rechtliche Durchsetzbarkeit der aus dem Brautgabeversprechen folgenden Ansprüche unter der Geltung des neuen Statuts (vgl. Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141). \n\n46\\. Im Übrigen gesteht auch die Rechtsbeschwerde zu, dass die Anwendung unterschiedlichen Sachrechts auf die Brautgabevereinbarung einerseits und den daraus folgenden Leistungsanspruch andererseits zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen würde und mit dem Risiko von schwer auflösbaren Wertungswidersprüchen verbunden wäre. \n\n47\\. 3\\. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner sei auf der Grundlage des anwendbaren iranischen Rechts zur Zahlung des ausgeworfenen Betrages von 293.230,40 € verpflichtet, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. \n\n48\\. Die Ermittlung ausländischen Rechts im Wege des Freibeweises ist Sache des deutschen Tatrichters. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Verfahrensrüge einer unzureichenden oder fehlerhaften Ermittlung des ausländischen Rechts überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337\u002F15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). Solcherart erhebliche Verfahrensrügen macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. \n\n49\\. a) Das Beschwerdegericht hat sich insbesondere die Frage vorgelegt, ob der Anspruch auf die Leistung der Brautgabe im iranischen Recht einer materiell-rechtlichen Beschränkung nach dem Gesetz zum Schutze der Familie vom 19. Februar 2013 (iranFSchG; abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 141 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen in den jeweils gültigen Fassungen vom 1. November 1998 und 28. November 2015 (iranGVG; abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 114 f.) unterliegt. Es hat dazu festgestellt, dass nach Art. 22 Satz 1 iranFSchG in Verbindung mit Art. 2 iranGVG aF bzw. mit Art. 3 und 7 iranGVG nF eine (weitgehend) uneingeschränkte Durchsetzbarkeit des Brautgabeanspruchs nur für solche Brautgaben bestehe, die im Zeitpunkt der Eheschließung 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen oder deren entsprechenden Geldwert nicht übersteigen. Die Durchsetzung des 110 „Bahar Azadi“- Goldmünzen übersteigenden Werts einer Brautgabe sei demgegenüber nach Art. 22 Abs. 2 iranFSchG an die Leistungsfähigkeit des Ehemannes geknüpft, welche die klagende Ehefrau zu beweisen habe. Die entsprechenden Vorschriften berührten allerdings nur die Vollstreckung der Brautgabe in Iran und ließen den materiell-rechtlichen Bestand des Brautgabeanspruchs in seiner vollen - auch die Kappungsgrenze von 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen übersteigenden - Höhe unberührt (vgl. dazu im Einzelnen auch Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 68 ff.). Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n50\\. bb) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdegericht den Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze anhand ihres Goldfeingehalts und des weltweiten Goldpreises (360,777 €) und nicht auf der Grundlage einer vom 9. Oktober 2019 datierenden „allgemein zugänglichen Bekanntmachung“ aus Iran ermittelt habe, wonach der Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze umgerechnet (lediglich) 76,34 € betragen habe, vermag sie damit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen. \n\n51\\. (1) Das sachverständig beratene Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, dass die Ehefrau nach iranischem Recht entweder die Goldmünzen selbst oder deren Geldwert fordern kann, wobei der Wert der Goldmünzen nach der iranischen Rechtspraxis anhand des „Tagespreises“ am Tage der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung der Brautgabe zu berechnen sei. Es hat weiter festgestellt, dass in der iranischen Rechtsprechung und Literatur keine Hinweise darauf zu finden seien, wie der Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze umzurechnen sein könnte, wenn sich die Beteiligten zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland aufhalten. Das Beschwerdegericht ist dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. Y. gefolgt, den Wert einer Goldmünze in diesem Fall nach deren Goldfeingehalt auf Basis des weltweiten Goldpreises zu bestimmen, zumal die Webseite der iranischen Zentralbank über nichtiranische IP-Adressen nicht erreicht werden könne und die auf unterschiedlichen nichtstaatlichen iranischen Webseiten in Rial-Währung ausgewiesenen Tagespreise der „Bahar Azadi“-Goldmünze unter dem Vorbehalt zu betrachten seien, dass die Rial-Währung starken Schwankungen unterworfen sei und neben dem offiziellen auch inoffizielle Umrechnungskurse existierten. \n\n52\\. (2) Eine auf die Ermittlung ausländischen Rechts bezogene Verfahrensrüge erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Beschwerdegericht den (vermeintlich) entscheidungserheblichen Vortrag des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom 7. März 2023 zu der von ihm vorgetragenen „allgemein zugänglichen Bekanntmachung“ über den Tagespreis einer „Bahar Azadi“-Goldmünze in iranischer Währung übergangen habe. Ein Gehörsverstoß liegt insoweit aber schon deshalb fern, weil das Beschwerdegericht gerade die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach der Bemessung des Werts von „Bahar Azadi“-Goldmünzen bei Aufenthalt von iranischen Ehegatten in Deutschland zum Anlass für die Formulierung seiner auf die Höhe des Wertersatzes bezogenen Beweisfrage in seinem Beweisbeschluss vom 24. März 2023 genommen hat. \n\n53\\. 4\\. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass Gesichtspunkte des kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB) dem auf der Grundlage des iranischen Rechts angenommenen Brautgabeanspruch auch in der zuerkannten Höhe nicht entgegenstehen. \n\n54\\. a) Nach Art. 6 Satz 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was gemäß Art. 6 Satz 2 EGBGB insbesondere dann der Fall ist, wenn die Anwendung der fremden Rechtsnorm mit den Grundrechten unvereinbar ist. Für einen Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public genügt allerdings noch nicht die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188\u002F17 - FamRZ 2019, 613 Rn. 15 mwN). \n\n55\\. b) Das ist nicht der Fall. \n\n56\\. aa) Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck - wie hier - in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Das ist aus Sicht der deutschen Rechtsordnung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG auch nicht deshalb zu missbilligen, weil die Leistungsverpflichtung aus einer Brautgabevereinbarung nur einen Mann treffen kann. Denn die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit folgt - vor allem betreuungsbedingt - oftmals weiterhin geschlechtsspezifischen Mustern, wobei sich das daraus folgende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten überwiegend zulasten von Frauen auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 32). \n\n57\\. bb) Ein Verstoß gegen den ordre public ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zahlung der verlangten Brautgabe den Antragsgegner in finanzieller Hinsicht krass überfordern könnte. Dies gilt auch bei Anlegung des Maßstabs von § 138 BGB, ohne dass es darauf ankäme, ob die Vorschrift in allen Ausprägungen, die sie von der deutschen Rechtsprechung erfahren hat, zum Inhalt des kollisionsrechtlichen ordre public gehört (vgl. dazu BeckOGK\u002FStürner [Stand: 1. November 2025] EGBGB Art. 6 Rn. 304 mwN). \n\n58\\. (1) Ein Vertrag, der zu vorhersehbar finanziell überfordernden Verpflichtungen einer Vertragspartei führt, ist auch nach deutschem Recht vor dem Hintergrund der nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie nicht ohne weiteres nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere gewährleisten der im deutschen Recht bestehende Pfändungsschutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach der Insolvenz, dass auch bei überfordernden Verträgen nicht übermäßig in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Schuldners eingegriffen wird. Erst wenn auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragsparteien ersichtlich wird, dass in einem Vertragsverhältnis eine Partei den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte, muss das Recht auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 151, 153). Das gilt auch bei familienrechtlichen Verträgen (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343, 345). \n\n59\\. (2) Allerdings reicht ein objektiv unausgewogener Vertragsinhalt allein auch aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts ohne Hinzutreten verstärkender Umstände für die Annahme einer gestörten Vertragsparität und das darauf gegründete Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht aus (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 42 mwN). Solche besonderen Umstände, die auf eine subjektive Imparität bei Abschluss der Brautgabevereinbarung hindeuten könnten, hat das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei verneint. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus der Erklärung des Vaters der Antragstellerin, er mache die Zustimmung zur Hochzeit der Beteiligten von der Vereinbarung einer hohen Brautgabe abhängig. Es kann dahinstehen, ob es - wie das Beschwerdegericht meint - für die Störung der Vertragsparität darauf ankommen kann, inwieweit sich die Antragstellerin das Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen müsse. Denn jedenfalls ließe sich auch nach deutschem Recht allein aus der Ankündigung des einen Ehegatten, die Ehe nur nach Abschluss eines für ihn wirtschaftlich vorteilhaften familienrechtlichen Vertrages eingehen zu wollen, für den anderen Ehegatten noch keine Zwangslage herleiten, welche die Annahme einer ungleichen Verhandlungsposition rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 395\u002F24 - FamRZ 2025, 1358 Rn. 16 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129\u002F10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 26). \n\n60\\. cc) Ist hiernach das Brautgabeversprechen Ausdruck einer privatautonomen Entscheidung des Ehemannes, die nicht auf einer strukturell unterlegenen Verhandlungsposition beruht, ist auch die mit möglicherweise gravierenden vermögensrechtlichen Folgen verbundene (faktische) Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Eheschließungs- und Ehescheidungsfreiheit hinzunehmen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 56 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 262, 266; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 142; wohl auch Mörsdorf-Schulte FamRBint 2011, 25, 26; aA OLG Bamberg Urteil vom 24. März 2010 - 7 UF 275\u002F08 - juris Rn. 12; Majer NZFam 2023, 508, 509). \n\n61\\. Dass die Brautgabevereinbarung im Übrigen den alleinigen Zweck gehabt haben könnte, dem Antragsgegner die Scheidung zu erschweren (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91\u002F88 - FamRZ 1990, 372, 373), ist zum einen nicht festgestellt und müsste zum anderen in den Kontext des iranischen Rechts gestellt werden, unter dessen Geltung die Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Denn nach dem iranischen Recht ist für die Ehefrau - anders als für den Ehemann - eine Scheidung ohne Vorliegen und Angabe von Gründen nicht möglich, sondern sie ist auf den Nachweis bestimmter, in erster Linie an Eheverfehlungen des Mannes anknüpfender Scheidungsgründe angewiesen (vgl. dazu Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 72 ff.). Der Höhe der Brautgabe kommt in diesem Zusammenhang auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu, um nicht nur den Ehemann von einer vorschnellen Verstoßung der Ehefrau abzuhalten, sondern auch der Ehefrau mit dem (vollständigen oder teilweisen) Verzicht auf die Brautgabe ein Instrument an die Hand zu geben, um den Ehemann zur Beteiligung an einer einvernehmlichen Scheidung zu bewegen (vgl. Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 261) und damit die Folgen der aus deutscher Sicht nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) bei der Gewährung des Scheidungsrechts abzumildern. \n\n62\\. 5\\. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Leistung der Brautgabe schließlich geltend macht, dass die geschuldete Leistung gemäß § 275 BGB objektiv unmöglich, die Geschäftsgrundlage der Brautgabevereinbarung gestört (§ 313 BGB) und das Verlangen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sei, kommt es auf diese Einwendungen schon deshalb nicht an, weil sie in dem nicht anwendbaren deutschen Sachrecht wurzeln. \n\n63\\. a) Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass auch bei grundsätzlicher Anwendung eines ausländischen Sachrechts auf die Wirkungen der Brautgabevereinbarung gleichwohl im Einzelfall auf die dem deutschen Recht entnommenen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage und des Rechtsmissbrauchs zurückgegriffen werden könne. Dies soll dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Verlangen der Ehefrau auf Leistung der Brautgabe nach iranischem Recht neben vermögenswerte Ansprüche aus dem System des deutschen Scheidungsfolgenrechts \\- namentlich aus einem nach deutschem Recht durchgeführten Versorgungsausgleich - trete und es damit zu einer unzulässigen Verdopplung der finanziellen Scheidungsfolgen komme. Für die dann als notwendig angesehene Korrektur einer solchen Normenhäufung im Wege der Anpassung oder Angleichung wird eine modifizierte Anwendung des deutschen Sachrechts vorgeschlagen (so KG FF 2025, 499, 504; Ludwig FamRB 2025, 39, 40). \n\n64\\. b) Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, bedarf unter den hier obwaltenden Umständen jedoch keiner näheren Erörterung. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin weder nennenswerte Anrechte aus einem nach deutschem Sachrecht durchgeführten Versorgungsausgleich noch Unterhaltszahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel","Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.968Z",{"id":178,"ecli":179,"slug":180,"caseNumber":181,"courtId":44,"decisionDate":182,"fullText":183,"summary":184,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":182,"parsedAt":185,"updatedAt":186},"3079","ECLI:DE:NEURIS:KORE704502026","ecli-de-neuris-kore704502026","XII ZB 328\u002F25","2026-02-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - XII ZB 328\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden. 18 23\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Mai 2025 und des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2025 aufgehoben.\n\nDie Beschwerde gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. August 2024 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsgegner.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine von einem Rechtsanwalt in einer Familienstreitsache nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde als Einspruch behandelt werden kann. \n\n2\\. Die Antragstellerin begehrt, eine auf sie titulierte Unterhaltsforderung des gemeinsamen Sohnes gegen den Antragsgegner als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festzustellen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen war, hat das Amtsgericht am 15\\. August 2024 einen antragsgemäßen Versäumnisbeschluss gegen den Antragsgegner erlassen und den Verfahrenswert festgesetzt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 3. September 2024 mit auf den Einspruch als statthaften Rechtsbehelf hinweisender Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Am 10. September 2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beim Amtsgericht einen Schriftsatz mit der Erklärung eingereicht, dass „aus fristwahrenden Gründen gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts Beschwerde eingelegt“ werde. Das Amtsgericht hat den „als Beschwerde“ bezeichneten „Rechtsbehelf“ mit Beschluss vom 6. Januar 2025 verworfen. \n\n3\\. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung vom 6. Januar 2025 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts und des Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. Januar 2025 sowie zur Verwerfung der vom Antragsgegner gegen den Versäumnisbeschluss vom 15. August 2024 eingelegten Beschwerde. \n\n5\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2025, 1551 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss sei trotz der strengen Anforderungen an die Klarheit von Rechtsmittelschriften in einen Einspruch umzudeuten. Bei einer Beschwerdeeinlegung und einem Einspruch handele es sich um für eine Umdeutung ausreichend vergleichbare Verfahrenserklärungen. Der Rechtsmittelführer habe mit seiner Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Versäumnisbeschluss nicht gegen sich gelten lassen wolle und eine Fortsetzung des Verfahrens verlange. Dies schließe auch eine Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht ein. Mit dem weiterreichenden Rechtsmittel der Beschwerde nehme der Rechtsmittelführer in Kauf, dass im Instanzenzug weitere Kosten entstünden. Vorliegend sei zudem zu berücksichtigen, dass es dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit der fristwahrenden Einlegung des Rechtsmittels darauf angekommen sei, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Mandatsbeendigung zu verhindern, um den vom Antragsgegner neu mandatierten Verfahrensbevollmächtigten eine Fortsetzung des Verfahrens zu ermöglichen. Schutzwürdige Interessen der Antragstellerin stünden einer Umdeutung nicht entgegen. Hierfür könne insbesondere nicht genügen, dass sich die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtere oder sich das Verfahren verzögere, weil anderenfalls eine Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges niemals möglich wäre. \n\n6\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n7\\. a) Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO steht dem Beteiligten, gegen den \\- wie im Streitfall - in einer Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG (vgl. BGHZ 209, 168 = FamRZ 2016, 972 Rn. 14) ein Versäumnisbeschluss ergangen ist, hiergegen allein der Einspruch als Rechtsbehelf zur Verfügung. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Versäumnisbeschluss gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 514 Abs. 1 ZPO unstatthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409\u002F22 - FamRZ 2023, 1142 Rn. 10 mwN). Die Einspruchsschrift muss nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 340 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Bezeichnung der Entscheidung enthalten, gegen die der Einspruch gerichtet wird (Nr. 1), sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt werde (Nr. 2). \n\n8\\. b) Einen Einspruch hat der Antragsgegner gegen den Versäumnisbeschluss indes nicht eingelegt. \n\n9\\. aa) Der anwaltlich vertretene Antragsgegner hat eine als Einspruch bezeichnete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht nicht abgegeben. \n\n10\\. bb) Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners „aus fristwahrenden Gründen“ eingelegte „Beschwerde“ ist auch nicht als Einspruch gegen den zuvor ergangenen Versäumnisbeschluss auszulegen. \n\n11\\. (1) Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Leitlinie einer jeden Auslegung muss dabei sein, dem Begehren des Antragstellers nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Danach ist im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Für die Auslegung ist dabei die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409\u002F22 - FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN). Unzureichende oder fehlerhafte Angaben können insoweit unschädlich sein, wenn aufgrund erkennbarer Umstände im Einzelfall in Gesamtschau mit den Verfahrensakten vor Ablauf der Einlegungsfrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung mit welchem Rechtsbehelf angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2024 \\- XII ZR 89\u002F22 - juris Rn. 9 mwN). Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will, ist indes regelmäßig eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409\u002F22 - FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN). \n\n12\\. (2) Hieran gemessen ist eine Auslegung der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners als Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss nicht möglich. Denn dieser hat - entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung, mit der das Amtsgericht zutreffend auf den Einspruch als statthaften Rechtsbehelf gegen den Versäumnisbeschluss hingewiesen hat - sprachlich und rechtlich unmissverständlich „Beschwerde“ eingelegt. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ließ sich auch nicht zweifelsfrei feststellen, dass mit der Beschwerdeschrift Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eingelegt werden sollte. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht einmal angegeben, dass seine „Beschwerde“ gegen die Säumnisentscheidung gerichtet sei. Nachdem das Amtsgericht in dem Beschluss auch den Verfahrenswert festgesetzt hat und der Beschluss (nur) insoweit gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG mit der Beschwerde anfechtbar gewesen ist, war ohne entsprechende Klarstellung innerhalb der Einspruchsfrist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die - insoweit statthafte - Beschwerde nur gegen die Wertfestsetzung gerichtet sein sollte. Ein hinreichend nach außen hervorgetretener Wille des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Einspruch gegen die ergangene Versäumnisentscheidung einzulegen und hierdurch eine Fortführung des Verfahrens durch das Amtsgericht zu bewirken, ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass die Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt worden ist, nachdem bei diesem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Empfangszuständigkeit für Beschwerden liegt und das Amtsgericht bei Endentscheidungen in Familiensachen nicht zur Abhilfe berechtigt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG). \n\n13\\. Eine Auslegung der „Beschwerde“ als Einspruch gegen den klaren Wortlaut des Schriftsatzes ist auch nicht etwa deshalb möglich, weil das Amtsgericht die Beschwerde zunächst als Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss behandelt hat und die Antragstellerin dem nicht entgegengetreten ist. Denn maßgeblich ist nicht das (vorläufige) subjektive Verständnis des zuständigen Gerichts oder des Gegners von der Verfahrenserklärung, sondern vielmehr analog § 157 BGB die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409\u002F22 - FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN; BGH Beschlüsse vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34\u002F21 - juris Rn. 8 f., 11 und vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3\u002F15 - NJW-RR 2016, 757 Rn. 8 f. mwN). \n\n14\\. Schließlich ist eine Auslegung der Beschwerdeschrift als Einspruch nicht mit Blick auf den darin enthaltenen Hinweis veranlasst, dass die Beschwerde zur Fristwahrung eingelegt werde. Ein solcher Hinweis ist für die rechtliche Einordnung der Verfahrenserklärung schon deshalb unergiebig, weil ein jeder fristgebundene Rechtsbehelf den Zweck hat, den Eintritt von Rechtskraft zu verhindern, und mit einem derartigen Zusatz nach allgemeinem Verständnis lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass über das weitere prozessuale Vorgehen noch nicht abschließend entschieden ist. Anderes gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts vorliegend auch nicht deshalb, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners noch vor Zustellung des Versäumnisbeschlusses zur Erläuterung der Gründe für sein Ausbleiben im Termin mitgeteilt hatte, der Antragsgegner habe sich nicht mehr gemeldet und er sei daher davon ausgegangen, dass das Mandatsverhältnis beendet und der Antragsgegner anderweitig vertreten sei. \n\n15\\. cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet schließlich auch eine Umdeutung der eingelegten Beschwerde in einen Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss aus. \n\n16\\. (1) Das Zivilverfahren hat allerdings die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel. Die hierfür geltenden Vorschriften sind daher nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften mithin so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 573\u002F17 - FamRZ 2018, 1343 Rn. 18 mwN). \n\n17\\. Daher kann eine Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenserklärung oder Verfahrenshandlung entsprechend § 140 BGB in Betracht kommen, wenn diese wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, sie aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist. Eine Umdeutung setzt dabei aber insbesondere voraus, dass ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2024 - XII ZR 89\u002F22 - juris Rn. 11 mwN). Daher ist eine Umdeutung nicht möglich, wenn kein offensichtliches Versehen vorliegt (vgl. BGH Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251\u002F06 - NJW-RR 2008, 876 Rn. 8 mwN). Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung zudem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Verfahrenserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58\u002F12 - NJW-RR 2013, 1081 Rn. 9 mwN und Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 93\u002F00 - FamRZ 2000, 1565, 1566 mwN). \n\n18\\. (2) Nach diesen Maßstäben ist eine Umdeutung der Beschwerde in einen Einspruch wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Der Umdeutung einer - wie hier - auf die Einlegung einer Beschwerde gerichteten Rechtsmittelschrift in einen Einspruch steht entgegen, dass es sich bei einer Beschwerde und einem Einspruch nicht um vergleichbare Verfahrenserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. \n\n19\\. (a) Dies wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. So wird in der Literatur teilweise angenommen, eine Rechtsmittelschrift könne in einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Versäumnisbeschluss umgedeutet werden (vgl. Anders\u002FGehle\u002FAnders ZPO 84. Aufl. § 340 Rn. 9; MünchKommZPO\u002FPrütting 7. Aufl. § 340 Rn. 7; vgl. auch MünchKommFamFG\u002FHenjes 4. Aufl. § 143 FamFG Rn. 11), wobei zumindest erforderlich sein soll, dass der Rechtsbehelf beim zuständigen Prozessgericht und nicht beim nächsthöheren Gericht eingelegt worden ist (vgl. Anders\u002FGehle\u002FAnders ZPO 84. Aufl. § 340 Rn. 10; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 1994 - XII ZB 55\u002F94 - FamRZ 1994, 1521). \n\n20\\. Demgegenüber nimmt die Gegenauffassung an, Intention und rechtliche Wirkung von Einspruch und Beschwerde entsprächen sich nicht, weshalb die Umdeutung einer Beschwerde in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss ausgeschlossen sei (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 225, 226; BeckOGK\u002FKeuter [Stand: 15. November 2025] FamFG § 143 Rn. 7.3). \n\n21\\. (b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. \n\n22\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig nur dann von einer eine Umdeutung rechtfertigenden Vergleichbarkeit von Rechtsmittel- und Rechtsbehelfserklärungen auszugehen, wenn diese zu einer gerichtlichen Befassung auf vergleichbarer Instanzebene führen. So wurde zwar eine Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde mit Blick auf das beiden Rechtsmitteln zugrunde liegende Ziel, die angegriffene Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht überprüfen zu lassen, bejaht (vgl. BGH Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65\u002F17 - NJW 2018, 1606 Rn. 11 mwN). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Umdeutung eines Wiedereinsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde abgelehnt, weil die sofortige Beschwerde - anders als ein Wiedereinsetzungsantrag - auf die Änderung einer bereits ergangenen Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht abzielt (vgl. BGH Beschluss vom 6. März 1986 - I ZB 12\u002F85 - VersR 1986, 785, 786). Mit gleicher Begründung hat der Senat der Umdeutung einer beim Ausgangsgericht eingelegten Gegenvorstellung in eine auf Überprüfung der ergangenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht gerichtete sofortige Beschwerde eine Absage erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 93\u002F00 - FamRZ 2000, 1565, 1566). \n\n23\\. Danach sind auch Einspruch und Beschwerde in Intention und rechtlicher Wirkung nicht vergleichbar, weil der Einspruch zu einer Fortsetzung des Verfahrens in demselben Rechtszug führt, während die Beschwerde - auch wenn diese ebenfalls beim Amtsgericht einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG), dem jedoch in Familiensachen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Abhilfemöglichkeit in Endentscheidungen zukommt - auf eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht abzielt und damit anders als der Einspruch Devolutiveffekt hat. Der Einspruch und das auf ihn in demselben Rechtszug fortzuführende Verfahren einerseits und die Beschwerde und das durch die Beschwerdeeinlegung eingeleitete Rechtsmittelverfahren andererseits haben damit unterschiedliche Ziele und stehen gewissermaßen in einem Stufenverhältnis zueinander. So eröffnet überhaupt erst ein Einspruch die Möglichkeit, eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeizuführen, die auf die Beschwerde einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich ist (vgl. zum Verhältnis von Zulassungsantrag und Rechtsmittel: BGH Beschluss vom 20\\. Oktober 2023 - AnwZ (Brfg) 27\u002F23 - NJW-RR 2024, 196 Rn. 5 mwN). \n\n24\\. (c) Das Recht des Antragsgegners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. hierzu BGH Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52\u002F23 - NZM 2024, 755 Rn. 39 mwN; BVerfG NJW 2021, 52 Rn. 12) und sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangen keine andere Betrachtung. Denn diese Rechte schützen nicht davor, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter an einem von ihm eingelegten, eindeutig formulierten unstatthaften Rechtsmittel festgehalten wird, wenn dieses und der statthafte Rechtsbehelf unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. BGH Beschluss vom 20. Oktober 2023 - AnwZ (Brfg) 27\u002F23 - NJW-RR 2024, 196 Rn. 10 f. mwN). \n\n25\\. 3\\. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Dies gilt indes auch für den Beschluss vom 6. Januar 2025, mit dem das Amtsgericht die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss vom 15. August 2025 verworfen hat. Denn dem Amtsgericht kommt in Familiensachen keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich einer gegen seine Entscheidung eingelegten Beschwerde zu (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Vielmehr obliegt die Entscheidung über im Familienverfahren gegen amtsgerichtliche Beschlüsse eingelegte Beschwerden gemäß §§ 58 Abs. 2, 68 FamFG allein dem Beschwerdegericht. \n\n26\\. Die vom Antragsgegner gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vom 15. August 2024 eingelegte Beschwerde ist als unstatthaft zu verwerfen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 FamFG iVm §§ 338, 514 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf und die Sache daher zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Guhling Botur Krüger Pernice Recknagel","BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - XII ZB 328\u002F25","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:28.183Z",{"id":188,"ecli":189,"slug":190,"caseNumber":191,"courtId":44,"decisionDate":182,"fullText":192,"summary":193,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":182,"parsedAt":185,"updatedAt":194},"3094","ECLI:DE:NEURIS:KORE706412026","ecli-de-neuris-kore706412026","XII ZB 158\u002F24","#  BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - XII ZB 158\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nEinem Elternteil fehlt die gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt worden ist.6 7\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 2024 wird auf Kosten des Kindesvaters zurückgewiesen.\n\nWert: 4.000 € \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Kindesvater gegen eine die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ablehnende Entscheidung aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt ist. \n\n2\\. Das im April 2014 geborene Kind lebt seit der Trennung seiner Eltern im Sommer 2015 im Haushalt der Kindesmutter. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche hochstreitige sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, die zeitweise einen \\- von der Kindesmutter dann nicht immer ermöglichten - begleiteten Umgang des Kindesvaters mit dem Kind und teilweise Zeiten des Umgangsausschlusses zur Folge hatten. \n\n3\\. Auf Anregung des Kindesvaters hat das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, aber nach Einholung von Sachverständigengutachten von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n5\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Kindesvater im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt, weil seine im eigenen Namen eingelegte Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 445\u002F18 - FamRZ 2020, 498 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\n6\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2024, 1025 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Kindesvaters sei unzulässig, weil es diesem an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehle. Durch die Entscheidung, von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen abzusehen, werde lediglich der Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt, nicht aber ein eigenes Recht des Kindesvaters. Das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG bestehe allein zum Schutz des Kindes. Nur diesem gegenüber sei der Staat zu einem Einschreiten verpflichtet, um es vor einer Gefährdung zu schützen. Ein Elternteil habe dagegen keinen Rechtsanspruch auf hoheitliches Einschreiten gegenüber dem anderen Elternteil oder gegenüber Dritten zur Abwehr von Gefahren für sein Kind. Mit der Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB werde auch nicht in die elterliche Sorge eingegriffen. Diese umfasse kein einklagbares Recht auf hoheitliche familienrechtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung. Ein sorgeberechtigter Elternteil sei insbesondere nicht gehindert, eigene Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen oder im Falle von Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach § 1671 Abs. 1 BGB oder § 1628 BGB auf seine alleinige Entscheidungsbefugnis hinzuwirken. \n\n7\\. 2\\. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n8\\. a) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit wird dabei klargestellt, dass subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sein müssen. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt insoweit nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die Beeinträchtigung von rechtlichen oder sonstigen Interessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2024 - XII ZB 237\u002F23 - FamRZ 2024, 1115 Rn. 13 mwN; vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544\u002F15 \\- FamRZ 2017, 623 Rn. 25 und vom 27. April 2016 - XII ZB 67\u002F14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 8 mwN). \n\n9\\. b) Eltern eines Kindes sind danach in Sorgerechtsverfahren beschwerdeberechtigt, soweit eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betrifft und dieses einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2025 - XII ZB 262\u002F24- juris Rn. 12 f. mwN; vom 8. Januar 2020 - XII ZB 478\u002F17 - FamRZ 2020, 585 Rn. 12 mwN und vom 27. April 2016 - XII ZB 67\u002F14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 8, 10 f. mwN). Dagegen fehlt es an einer Betroffenheit der Kindeseltern in eigenen Rechten, wenn sich die Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf ihr Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 478\u002F17 - FamRZ 2020, 585 Rn. 12 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406\u002F13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 19 mwN). \n\n10\\. c) Ob Eltern durch die Ablehnung einer gerichtlichen Anordnung von Kinderschutzmaßnahmen iSd § 1666 BGB in eigenen Rechten betroffen und damit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. \n\n11\\. aa) Teilweise wird eine Beschwerdeberechtigung der Kindeseltern für ein Rechtsmittel bejaht, mit dem sich diese gegen die Ablehnung einer Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB wenden (vgl. OLG Frankfurt [1. FamS] FamRZ 2021, 1633; OLG Brandenburg [9. FamS] Beschluss vom 2. September 2021 - 9 UF 132\u002F21 - juris Rn. 5; Lies-Benachib NZFam 2021, 448, 449). Überwiegend wird dagegen angenommen, dass es bei Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB an einer Beschwerdeberechtigung der Kindeseltern fehlt (vgl. zB OLG Frankfurt [6. FamS] FamRZ 2025, 515, 516; OLG Brandenburg [9. FamS] FamRZ 2022, 1034 mAnm Fischer; OLG Schleswig FF 2024, 37 f.; OLG Bamberg NJW 2021, 2521 f.; MünchKommFamFG\u002FFischer 4. Aufl. § 59 Rn. 41). \n\n12\\. bb) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Lehnt ein Gericht die Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen ab, so wird dadurch allein der aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt (vgl. BGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402 Rn. 24 mwN). Die Kindeseltern sind hierdurch dagegen nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen. \n\n13\\. (1) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten und damit eine Beschwerdeberechtigung der Eltern eines Kindes gegen die Versagung hoheitlicher kinderschutzrechtlicher Maßnahmen ergibt sich zunächst nicht aus einer etwa unrichtigen Anwendung des § 1666 BGB. Denn diese Vorschrift normiert weder einen Anspruch des Kindes noch ein subjektives Recht seiner Eltern auf Einschreiten des Staates zum Schutz des Kindes. Vielmehr regelt sie eine im Rahmen des dem Staat durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramts bestehende Eingriffsbefugnis, mit der die verfassungsrechtliche Position des Kindes und sein aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern geschützt werden soll (vgl. BGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402 Rn. 24 mwN). Den Gerichten wird hierdurch insbesondere die Möglichkeit gegeben, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Personensorgeberechtigten zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten gegenüber dem Kind anzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 289\u002F21 - FamRZ 2022, 189 Rn. 15 mwN). Ein \"einklagbares\" Recht darauf, dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB ergreift, besteht danach aber weder für das Kind (vgl. BGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402 Rn. 24 mwN) noch für seine Eltern. \n\n14\\. (2) Ein subjektives Recht der Kindeseltern auf hoheitliches Einschreiten des Staates zum Schutz des Kindeswohls ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Vielmehr folgt aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG allein ein Anspruch des Kindes auf Eingreifen des Staates zu seinem Schutz (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402 Rn. 24 mwN). Denn das staatliche Wächteramt dient, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, einzig dem Schutz des Kindes und schützt nicht zugleich dessen Eltern in ihrem Elternrecht (vgl. auch OLG Schleswig FF 2024, 37, 38;OLG Brandenburg FamRZ 2022, 1034;OLG Bamberg NJW 2021, 2521, 2522). \n\n15\\. (3) Die Eltern des Kindes sind schließlich durch die Versagung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen auch nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unmittelbar betroffen. Insbesondere greift eine solche gerichtliche Entscheidung nicht in das elterliche Sorgerecht (§ 1626 Abs. 1 BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) oder andere aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Rechte der Eltern ein. Diese werden durch eine die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ablehnende Entscheidung weder eingeschränkt noch wirkt sich eine solche Entscheidung unmittelbar auf deren Ausübung aus. Soweit durch die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB im Einzelfall die Ausübung von Elternrechten, wie etwa die Wahrnehmung von Umgangsrechten eines Elternteils, erschwert wird, handelt es sich lediglich um eine mittelbare reflexartige Auswirkung auf das Elternrecht, die eine Beschwerdeberechtigung des Elternteils nicht zu begründen vermag. Zu Recht hat das Beschwerdegericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass den Eltern bei Versagung eines hoheitlichen Einschreitens nach § 1666 BGB unbenommen ist, ihre Elternrechte durch das eigenständige Ergreifen von Schutzmaßnahmen auszuüben oder \\- bei diesbezüglichen Differenzen im Falle der gemeinsamen Sorge - über ein Vorgehen nach § 1671 Abs. 1 BGB bzw. § 1628 BGB eine alleinige Entscheidungsbefugnis zu erwirken sowie weiterhin auf eine tragfähige Umgangsregelung im Rahmen eines Umgangsverfahrens hinzuwirken. \n\n16\\. d) Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht die erforderliche Beschwerdeberechtigung des Kindesvaters verneint und dessen Beschwerde verworfen. Denn der Kindesvater ist durch die mit der Erstbeschwerde angegriffene Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht unmittelbar in seinen Rechten iSd § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, sondern nur mittelbar reflexartig in seinen Elternrechten berührt. \n\n17\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Botur Krüger Pernice Recknagel","BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - XII ZB 158\u002F24","2026-07-10T22:06:29.395Z",{"id":196,"ecli":197,"slug":198,"caseNumber":199,"courtId":44,"decisionDate":200,"fullText":201,"summary":202,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":200,"parsedAt":203,"updatedAt":204},"3167","ECLI:DE:NEURIS:KORE703852026","ecli-de-neuris-kore703852026","XII ZB 551\u002F24","2026-02-04T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 551\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren. 8 11\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2024 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.\n\nWert: bis 500 € \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich in einer Güterrechtssache gegen die Verwerfung seiner Beschwerde, die sich gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtet hatte. \n\n2\\. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Zwischen ihnen ist beim Amtsgericht ein Scheidungsverbundverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht anhängig. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 legte der Antragsteller über seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine handschriftlich ausgefüllte Auskunft über den Bestand seines Anfangs- und Endvermögens vor. In dieser Auskunft wird beim Endvermögen ein Darlehen bei der Sparkasse R. mit einem Saldo von 180.000 € angegeben. Nicht enthalten in der Auskunft ist ein Anspruch des Antragstellers gegenüber seiner Mutter, der sich aus zwei notariellen Verträgen vom 9. November 2005 und vom 14. Oktober 2021 ergibt. Mit dem Vertrag vom 9. November 2005 übertrug der Vater des Antragstellers diesem eine Immobilie. Unter anderem für den Fall der Scheidung enthielt der Vertrag eine Verpflichtung zur Rückgabe und Auflassung des Vertragsgegenstandes an den Vater bzw. die den Vater überlebende Mutter. Im Gegenzug enthielt der Vertrag die Verpflichtung der Mutter, „etwaige Investitionen des Erwerbers zu ersetzen, soweit sie dann noch werterhöhend vorhanden sind […]“. Mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 2021 übertrug der Antragsteller seiner Mutter das Anwesen zurück. Dabei vereinbarte er mit seiner Mutter eine Schuldübernahme in Höhe von wenigstens 140.000 € hinsichtlich der auf dem Anwesen lastenden Schulden. \n\n3\\. Mit Teilbeschluss vom 16. Juli 2024 hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2022 vorgelegten Auskunft die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller weder in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beschwerdewert übersteige 600 € nicht. Die Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemesse sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses sei hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Die Heranziehung eines Rechtsanwalts sei vorliegend nicht erforderlich. Soweit es sich um eine zu ergänzende Auskunft zum Anspruch des Antragstellers auf Wertersatz gegenüber seiner Mutter aus der Rückübertragung der Immobilie handele, seien lediglich die Art der getätigten Investitionen und die Höhe der jeweils bezahlten Rechnung anzugeben. Eine Bewertung, inwieweit sich diese Investitionen noch werterhöhend für die Immobilie auswirkten, sei nicht erforderlich. Damit beschränke sich der Aufwand des Antragstellers auf das Sammeln und Vorlegen der genannten Unterlagen. Unter Berücksichtigung der Stundensätze, die ein Auskunftsverpflichteter als Zeuge erhalten würde, ergäbe sich hierfür selbst bei einem zeitlichen Aufwand von einer vollen Arbeitswoche von 40 Stunden nur ein Betrag von 160 €. Ein den Verfahrenswert erhöhendes schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der zu erteilenden Auskunft habe der Antragsteller nicht vorgetragen. \n\n6\\. 2\\. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\n7\\. a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass § 61 Abs. 1 FamFG in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die angefochtene Entscheidung vor dem 31. Dezember 2025 erlassen worden ist (vgl. § 493 Abs. 6 Nr. 1 FamFG). \n\n8\\. b) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560\u002F15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 7 mwN).Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376\u002F20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 11). \n\n9\\. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560\u002F15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 8 mwN). \n\n10\\. b) Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor. Das Beschwerdegericht ist insbesondere rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keiner anwaltlichen Beratung bedarf. \n\n11\\. aa) Regelmäßig erfordert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine erneute anwaltliche Beratung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620\u002F11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 19 mwN und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61\u002F09 - juris Rn. 4). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verpflichteten Beteiligten aber dann nicht verwehrt werden, wenn der Entscheidungsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. BGH Beschluss vom 4. November 2020 - IV ZB 12\u002F20 - ZErb 2021, 9 Rn. 10 mwN). \n\n12\\. bb) Im vorliegenden Fall ist der Entscheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses hinreichend bestimmt, da nach seinem eindeutigen Wortlaut der Antragsteller verpflichtet wird, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2022 vorgelegten Auskunft die eidesstattliche Versicherung abzugeben. \n\n13\\. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erforderte auch die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Zwar soll die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Auskunftspflichtigen dazu veranlassen, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560\u002F15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10 mwN). Deshalb kann ein hierbei entstandener Zeit- und Kostenaufwand grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts für das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führen (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 489\u002F16 - FamRZ 2018, 608 Rn. 16 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war im vorliegenden Fall für die Überprüfung und Ergänzung der vom Antragsteller bereits erteilten Auskunft eine anwaltliche Beratung indes nicht erforderlich. Dem Antragsteller war aufgrund der Begründung des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses und des bisherigen Verfahrensverlaufs bekannt, dass die Antragsgegnerin die von ihm erteilte Auskunft nur hinsichtlich eines möglichen Zahlungsanspruchs gegen seine Mutter aus dem Überlassungsvertrag vom 9. November 2005 oder dem Rückübertragungsvertrag vom 14. Oktober 2021 für unvollständig hielt. Ihm war ebenfalls bekannt, dass der Antragsgegnerin diese beiden Verträge bereits vorlagen. Da ein gegen seine Mutter gerichteter Zahlungsanspruch nach Ziffer X. 3. des Vertrags vom 9. November 2005 allein davon abhängt, ob der Antragsteller Investitionen auf das Grundstück erbracht hat, die bei der Rückübertragung noch werterhöhend vorhanden sind, hatte der Antragsteller zur Ergänzung der Auskunft nur zu den getätigten Investitionen vorzutragen, mitzuteilen, ob diese noch vorhanden sind und gegebenenfalls die entsprechenden Belege für seine Investitionen vorzulegen. Eine Verpflichtung des Antragstellers, ändernd und ergänzend die Rechtslage zum Bestand und Umfang des Anspruchs gegenüber seiner Mutter aus dem Überlassungsvertrag darzulegen, bestand hingegen nicht. Deshalb bedurfte es im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch keiner Auslegung der vertraglichen Regelungen betreffend den Erstattungsanspruch gegenüber der Mutter des Antragstellers, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert hätten. Wie sich die Regelungen in Ziffer X. 3. des Vertrags vom 9. November 2005 und in Ziffer III. 5. des Vertrags vom 14. Oktober 2021 rechtlich zueinander verhalten, betrifft allein die Werthaltigkeit eines möglichen Zahlungsanspruchs des Antragstellers gegen seine Mutter und ist deshalb ebenso wie die Frage, ob Investitionen des Antragstellers tatsächlich noch werterhöhend sind, erst im Rahmen der Leistungsstufe zu klären. \n\n14\\. 3\\. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Antragsteller schließlich auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n15\\. Die Rechtsbeschwerde rügt eine Gehörsverletzung mit der Begründung, das Beschwerdegericht sei mit keinem Wort auf das zentrale Vorbringen des Antragstellers zur Frage der Auslegung der vertraglichen Regelungen und der Unklarheit für den Antragsteller, wie die ergänzte Auskunft richtigerweise zu formulieren sei, eingegangen. Insoweit liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits deshalb nicht vor, weil der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag nach Vorgesagten nicht entscheidungserheblich war. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger","Bemessung der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Aufwand für Ergänzung einer Auskunft im Zugewinnausgleich","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:35.716Z",{"id":206,"ecli":207,"slug":208,"caseNumber":209,"courtId":44,"decisionDate":200,"fullText":210,"summary":211,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":200,"parsedAt":203,"updatedAt":212},"3177","ECLI:DE:NEURIS:KORE706192026","ecli-de-neuris-kore706192026","XII ZB 535\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 535\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die 17jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an psychopathologischen Symptomen mit Verdacht auf eine atypische Anorexia nervosa, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ V, eine schwere depressive Episode, eine sonstige Essstörung und eine gemischte dissoziative Störung, unter der sie jede Gelegenheit dazu nutzt, sich selbst erhebliche Verletzungen mit der Gefahr einer Selbsttötung zuzufügen. \n\n2\\. Durch Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat das Familiengericht die Unterbringung der Betroffenen für weitere sechs Monate unter Anwendung von 5- oder 7-Punkt-Fixierung sowie Anlegen von Sicherheitsfäustlingen genehmigt. \n\n3\\. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. \n\n6\\. a) Bei Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen (§ 151 Nr. 6 FamFG), sind gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungssachen Volljähriger nach § 312 Nr. 1 und 2 FamFG geltenden Vorschriften anwendbar. \n\n7\\. Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 12 mwN). \n\n8\\. b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht - wie geschehen - von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. Denn die Anhörung der Betroffenen durch das Familiengericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil ihr das eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin am 15\\. Oktober 2025 überlassen worden ist. Das Beschwerdegericht hätte die Betroffene schon deshalb erneut anhören müssen. \n\n9\\. aa) Gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung erörtert das Gericht in der Anhörung mit dem Betroffenen unter anderem das Ergebnis des übermittelten Gutachtens. Daraus folgt, dass dem Betroffenen bereits rechtzeitig vor der Anhörung die Möglichkeit gegeben werden muss, persönlich Kenntnis von dem nach § 321 FamFG eingeholten Sachverständigengutachten zu nehmen. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 167 Abs. 3 FamFG), gelten diese Grundsätze auch in Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen entsprechenden Alters nach § 1631 b BGB betreffen (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 6 mwN). \n\n10\\. Nach der Rechtsprechung des Senats kann von der vorherigen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die - regelmäßig auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis gegründete - Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Nichts Anderes gilt in Verfahren, welche die familiengerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen. Zwar kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG von der Bekanntgabe des Gutachtens abgesehen werden, wenn dadurch nämlich Nachteile für die Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit des Kindes zu befürchten sind. Dem Kind ist dann jedoch das Gutachten entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen, damit es sich auf den Anhörungstermin vorbereiten kann (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 7 mwN). \n\n11\\. bb) Diesen Anforderungen wird das Verfahren des Familiengerichts nicht gerecht. Wie sich der Ladungsverfügung des Familiengerichts zum Anhörungstermin entnehmen lässt, ist das Gutachten nur dem Verfahrenspfleger, dem Jugendamt, der Unterbringungseinrichtung und beiden Eltern der Betroffenen, nicht aber dieser selbst übersandt worden. Es ist auch ansonsten nicht festgestellt, dass die Betroffene das Gutachten rechtzeitig vor der Anhörung erhalten hat. \n\n12\\. Ebenso ist nicht festgestellt, dass das Absehen von einer Übersendung des Gutachtens an die Betroffene nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit zu vermeiden (entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG). Zu den Voraussetzungen von § 325 Abs. 1 FamFG oder § 164 Satz 2 FamFG, unter denen die Bekanntgabe des Gutachtens an die Betroffene hätte unterbleiben können, sind keine Feststellungen getroffen worden. Dem Gutachten lässt sich insoweit nur die Empfehlung einer therapeutischen Begleitung der Eröffnung des Gutachtens an die Betroffene entnehmen. Dieses hätte veranlasst werden müssen, auch um das rechtliche Gehör der Betroffenen zu wahren. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Eröffnung des Gutachtens in seinem vollen Wortlaut an die Betroffene erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit bewirken könnte, ändert dies an der Fehlerhaftigkeit des familiengerichtlichen Verfahrens nichts. Denn jedenfalls hätte das Familiengericht dafür Sorge tragen müssen, dass der Verfahrensbeistand bereits im Vorfeld der Anhörung Gelegenheit hatte, den Inhalt des Gutachtens zur Vorbereitung des Anhörungstermins mit der Betroffenen zu besprechen. Dass dies der Fall gewesen wäre, lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen. \n\n13\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger","BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 535\u002F25","2026-07-10T22:06:36.615Z",{"id":214,"ecli":215,"slug":216,"caseNumber":217,"courtId":44,"decisionDate":218,"fullText":219,"summary":220,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":218,"parsedAt":221,"updatedAt":222},"3245","ECLI:DE:NEURIS:KORE703532026","ecli-de-neuris-kore703532026","XII ZB 108\u002F25","2026-01-28T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 28. Januar 2026 - XII ZB 108\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet.10\n\n2\\. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.12\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Februar 2025 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.\n\nWert: 26.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Abgabe von Erklärungen über die bis zur Trennung der Beteiligten gemeinsam genutzte Ehewohnung und hilfsweise die Feststellung einer Erstattungspflicht der Antragsgegnerin bezüglich jährlicher Abrechnungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. \n\n2\\. Die getrennt lebenden Beteiligten sind neben weiteren Personen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und zu einem Anteil von jeweils 5,44 % Miteigentümer einer Immobilie in Berlin. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht ihnen das Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung zu, die sie bis zu ihrer Trennung als Ehewohnung genutzt haben und die seither von der Antragsgegnerin allein bewohnt wird. Die GbR erstellt jährliche Abrechnungen, in denen einerseits die Betriebskosten für die von den Gesellschaftern genutzten Wohnungen auf die jeweiligen Nutzer umgelegt und andererseits die von der GbR durch Vermietung von Wohnungen an Nicht-Gesellschafter erzielten Einnahmen anteilig auf die Gesellschafter verteilt werden. \n\n3\\. Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin nutze die Wohnung seit Mitte des Jahres 2018 allein. Obwohl er auf Gesellschafterversammlungen versucht habe, eine andere Handhabung zu erreichen, rechne die GbR gegenüber den Beteiligten noch immer so ab, als würden diese die Wohnung weiterhin gemeinsam nutzen. Der Antragsteller meint, dass er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Mitwirkung an einer Mitteilung an die GbR über die Überlassung der Ehewohnung nach den Vorschriften über die Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung habe. Mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen hat er erstinstanzlich die Abgabe von entsprechenden Erklärungen der Antragsgegnerin gegenüber der GbR begehrt. Zwei Hilfs-Hilfsanträge zielen ab auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Antragsteller und der dritte Hilfs-Hilfsantrag auf die Feststellung, die Antragsgegnerin sei ab dem Jahr 2019 zur Erstattung von Beträgen aus den Jahresabrechnungen der GbR an den Antragsteller verpflichtet. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Der Beschluss, der dem Antragsteller am 14\\. Oktober 2024 zugestellt worden ist, enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (…) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht (…) einzulegen. (…) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. (…) Die Beschwerde soll begründet werden.“ Der Antragsteller hat am 4. November 2024 beim Amtsgericht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Mit Verfügung vom 17\\. Dezember 2024 hat das Beschwerdegericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass es eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig beabsichtige, weil bis zum 16. Dezember 2024 (Montag) eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei. Am 20. Dezember 2024 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlich gestellten Anträge begründet. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren hinsichtlich der beiden Hilfs-Hilfsanträge zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen gesondert fortgeführt. Im hiesigen Verfahren hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde des Antragstellers verworfen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n5\\. Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der Beschluss des Beschwerdegerichts entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der für Familienstreitsachen geltenden Frist begründet worden sei. Zwar habe der Antragsteller seine Ansprüche - soweit er eine Anspruchsgrundlage genannt habe - auf § 1568 a BGB gestützt. Da der Hauptantrag und die Hilfsanträge des Antragstellers gegenüber der GbR abzugebende Erklärungen der Antragsgegnerin beträfen und der verbliebene Hilfs-Hilfsantrag auf die Feststellung einer ebenfalls aus dem ehelichen Gebot der Rücksichtnahme oder aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Erstattungspflicht der Antragsgegnerin ziele, handele es sich insoweit jedoch um Familienstreitsachen. Denn sämtliche Anträge hätten Ansprüche im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG zum Gegenstand. \n\n7\\. Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdebegründung könne nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung auf ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zurückgehe. Diesem hätte klar sein müssen, dass das Verfahren, welches vom Amtsgericht durchgehend als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG behandelt worden sei, eine Familienstreitsache darstelle, für welche die Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG gelte. Überdies beruhe die Fristversäumung auch nicht auf einem Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten, der selbst von einer Begründungspflicht bis zum 16. Dezember 2024 ausgegangen sei, sondern auf dessen Erkrankung am Tag des Fristablaufs. Der Verfahrensbevollmächtigte sei jedenfalls gehalten gewesen, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine Fristverlängerung zu erlangen. An einen Fristverlängerungsantrag seien keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere wäre hierfür eine Kenntnis des Aktenzeichens des Berufungsverfahrens nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei, telefonisch einen Vertreter zu informieren, zumal er seine Hausärztin angerufen und um eine Krankschreibung gebeten habe. Ob er überhaupt eine Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen getroffen habe, lasse sich seiner eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. \n\n8\\. 2\\. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n9\\. a) Mit Recht hat es das Beschwerdegericht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde angesehen, dass der Antragsteller als Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag stellt und diesen begründet (§ 117 Abs. 1 FamFG). Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass es sich bei dem nach der Abtrennung der beiden Hilfs-Hilfsanträge zur Nutzungsentschädigung noch verbliebenen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens um eine Familienstreitsache im Sinne von §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG handelt. \n\n10\\. aa) Die rechtliche Qualifikation eines Verfahrens hängt nach allgemeinen Grundsätzen vom jeweiligen Verfahrensgegenstand ab. Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand wird im Zivilprozess der Gegenstand eines Rechtsstreits durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts (vgl. etwa BGH Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176\u002F22 - WM 2024, 1618 Rn. 44, 46 mwN und Beschluss vom 23. Februar 2023 - IX ZR 136\u002F22 - ZRI 2023, 359 Rn. 12 mwN). \n\n11\\. Diese Grundsätze lassen sich auch zur Bestimmung des Gegenstands eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) heranziehen, soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt. Denn in all jenen Verfahren untersucht das Gericht - wie auch im Zivilprozess - einen ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt am Maßstab des materiellen Rechts im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel (vgl. MünchKommFamFG\u002FUlrici 4. Aufl. Vorbemerkung zu § 23 Rn. 33; MünchKommFamFG\u002FErbarth 4. Aufl. § 200 Rn. 29; Prütting\u002FHelms\u002FPrütting FamFG 6. Aufl. Einleitung Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2025 - XII ZB 503\u002F24 - MDR 2025, 1617 Rn. 16, 22; vom 22. November 2023 - XII ZB 386\u002F22 - FamRZ 2024, 466 Rn. 12 und vom 25. Februar 2015 - XII ZB 304\u002F12 - FamRZ 2015, 821 Rn. 27). Der Verfahrensgegenstand wird in diesen Verfahren somit ebenfalls durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. \n\n12\\. bb) Hieran gemessen stellt sich der nach der Abtrennung noch verbliebene Verfahrensgegenstand als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und damit als Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 3 FamFG dar. Dagegen liegt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor, auf die § 117 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar wäre. \n\n13\\. (1) Gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren nach § 1568 a BGB. Diese Vorschrift regelt in ihren ersten beiden Absätzen, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung verlangen kann. Besteht ein Mietverhältnis über die Ehewohnung, sieht § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, dass der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt oder ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fortsetzt. \n\n14\\. Während der Hilfs-Hilfsantrag des Antragstellers zur Feststellung einer Erstattungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abrechnungen der GbR ersichtlich kein Verfahren nach § 1568 a BGB zum Gegenstand hat, begehrt der Antragsteller mit seinen übrigen Anträgen die Mitwirkung der Antragsgegnerin an einer Mitteilung an die GbR über die nach seinem Vortrag bereits Mitte des Jahres 2018 erfolgte Wohnungsüberlassung. Damit möchte er gegenüber der GbR eine Umgestaltung des Nutzungsverhältnisses (Fortführung nur durch die Antragsgegnerin) erreichen, wofür er sich auf § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB stützt. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Vorschrift auch auf ein nicht mietvertragliches Nutzungsverhältnis wie das vorliegende Anwendung fände, entspräche es einhelliger Auffassung, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung über die Wohnungsüberlassung gegenüber dem Vermieter eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG darstellt. Denn in einem solchen Verfahren wird ein aus dem Innenverhältnis der Ehegatten erwachsender (insbesondere auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gestützter) Anspruch auf Mitwirkung an einer das Außenverhältnis zum Vermieter nach § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgestaltenden Erklärung geltend gemacht (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2021, 579, 580; OLG Frankfurt AGS 2017, 585, 586; OLG Hamm FamRZ 2016, 1688 und FamRZ 2015, 667, 668; BeckOGK\u002FErbarth [Stand: 15. November 2025] BGB § 1568 a Rn. 107; MünchKommBGB\u002FWellenhofer 10. Aufl. § 1568 a Rn. 38; Dutta\u002FJacoby\u002FSchwab\u002FCirullies FamFG 4. Aufl. § 200 Rn. 19 Fn. 74; MünchKommFamFG\u002FErbarth 4. Aufl. § 200 Rn. 210; Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FDürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 200 FamFG Rn. 23; Schulz\u002FHauß\u002FWunderlin Familienrecht 3. Aufl. § 1568 a BGB Rn. 13; Schneider NZFam 2017, 1067; offen gelassen von Giers in Götz\u002FGiers Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis 3. Aufl. Rn. 615). \n\n15\\. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragsteller habe - wie vom Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt - sämtliche Haupt- und Hilfsanträge unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm auf § 1568 a BGB gestützt, vermag dieser Umstand eine Qualifikation des Verfahrens als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht notwendig, dass ein Antragsteller den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag sein Antragsbegehren stützen könnte. Benennt er gleichwohl materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen, sind diese - anders als der mitgeteilte Lebenssachverhalt - für die rechtliche Qualifikation des Verfahrens nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände Sache des Gerichts (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176\u002F22 - WM 2024, 1618 Rn. 46 mwN und Beschluss vom 23. Februar 2023 - IX ZR 136\u002F22 - ZRI 2023, 359 Rn. 12 mwN). Somit kann auch die unzutreffende Bezeichnung des § 1658 a BGB als (vermeintliche) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers nicht zu einer Qualifikation des Verfahrens als Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG führen. \n\n16\\. (2) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Rechtsbeschwerde, die noch verfahrensgegenständlichen Ansprüche würden einen derart engen sachlichen Zusammenhang zu einer Ehewohnungssache aufweisen, dass es nicht sachgemäß wäre, diese verfahrensrechtlich anders zu behandeln als die abgetrennten Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung. Denn bei der Prüfung des Anspruchs auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über eine Wohnungsüberlassung spielen andere Fragestellungen eine Rolle als bei der Prüfung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs. Insbesondere hat der Mitwirkungsanspruch seine materiell-rechtliche Grundlage (zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 361\u002F19 - FamRZ 2020, 1394 Rn. 5) nicht in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass insoweit kein enger Sachzusammenhang mit einer Ehewohnungssache besteht. Nichts anderes gilt für den hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch. \n\n17\\. (3) Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Rechtsbeschwerde, wegen der einheitlichen Entscheidung des Amtsgerichts habe ein derart enger verfahrensrechtlicher Zusammenhang zwischen allen Ansprüchen bestanden, dass sie insgesamt als Ehewohnungssachen im Sinne von § 111 Nr. 5 FamFG anzusehen seien, woran die zweitinstanzliche Abtrennung nichts mehr habe ändern können. \n\n18\\. Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich nicht zulässigerweise in ein und demselben Verfahren geltend gemacht werden, weil sie unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen unterliegen (OLG Hamm Beschluss vom 28. Juni 2023 - 5 UF 78\u002F23 - juris Rn. 14; OLG Brandenburg Beschlüsse vom 6. August 2015 - 10 UF 20\u002F15 - juris Rn. 26 und vom 19. Februar 2013 - 3 UF 95\u002F12 - juris Rn. 63; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28\u002F23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 19; BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 28 und BGHZ 170, 152 = FamRZ 2007, 368, 369 mwN). Geschieht dies dennoch, hat in aller Regel - gegebenenfalls auch noch in zweiter oder dritter Instanz - eine Verfahrenstrennung zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 170, 152 = FamRZ 2007, 368, 370 mwN). Die insoweit fehlerhafte Vorgehensweise des Amtsgerichts, welches das Verfahren insgesamt als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG (also als Familienstreitsache) behandelt hat, hat somit nicht zu einer Änderung der rechtlichen Einordnung der einzelnen Antragsbegehren, sondern zu einem fortbestehenden Abtrennungserfordernis geführt, dem das Beschwerdegericht sodann entsprochen hat. \n\n19\\. (4) Nach alledem ist das Beschwerdegericht zutreffend von einer Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 3 FamFG ausgegangen, ohne dass es für die Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 FamFG darauf ankäme, ob die einzelnen Begehren des Antragstellers als sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG anzusehen sind. \n\n20\\. b) Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 16. Dezember 2024 (Montag) begründet hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat es auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend verneint. Denn der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden seines instanzgerichtlichen Verfahrensbevollmächtigten, welches der Antragsteller sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n21\\. aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Beschwerdegericht in der (teilweise) unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen hat. \n\n22\\. (1) Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ist schon nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geworden (zu diesem Erfordernis vgl. BGH Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1\u002F17 - NJW 2018, 165 Rn. 7). Der instanzgerichtliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, die Rechtsbehelfsbelehrung sei ersichtlich grob fehlerhaft gewesen, aber er habe sich für die Beschwerdebegründung eine Vorfrist für den 12. Dezember 2024 und eine Notfrist für den 16. Dezember 2024 notiert. Eine fristgerechte Fertigstellung des Schriftsatzes sei ihm allerdings wegen seiner plötzlichen Erkrankung nicht möglich gewesen. Danach beruhte die Fristversäumung gerade nicht auf einem Rechtsirrtum, sondern auf der Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus dem Schriftsatz vom 6. Januar 2025 nichts anderes. Darin hat der Verfahrensbevollmächtigte eingeräumt, dass er zunächst von einer Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG ausgegangen sei und deshalb aus Gründen der anwaltlichen Fürsorgepflicht eine Vor- und eine Notfrist eingetragen habe. Zur Fertigstellung der Beschwerdebegründung am 16. Dezember 2024 sei es aus gesundheitlichen Gründen aber nicht gekommen. Dass er in jenem Schriftsatz nunmehr die Ansicht vertritt, es liege eine Ehewohnungssache, also eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vor, vermag einen ursprünglich nicht vorhandenen Rechtsirrtum nicht nachträglich - gewissermaßen mit Rückwirkung - zu begründen. \n\n23\\. (2) Daher kann die Frage dahinstehen, ob ein etwaiger Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten \\- was naheliegt - vermeidbar gewesen wäre. \n\n24\\. bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht schließlich angenommen, dass der Antragsteller seinen Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mit Erfolg auf die plötzliche und heftige Erkrankung seines Verfahrensbevollmächtigten stützen könne. Denn nach dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch ist insoweit ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls nicht auszuschließen. \n\n25\\. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Organisationspflichten allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen auch dann unternommen werden, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er - wie hier - als Einzelanwalt tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Konkrete Maßnahmen muss der Rechtsanwalt aber erst dann ergreifen, wenn er den Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31\u002F23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 20 mwN; BGH Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8\u002F18 - NJW 2020, 2413 Rn. 10 mwN und vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43\u002F18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 7 mwN). \n\n26\\. (2) Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Vorkehrungen für einen unvorhergesehenen Verhinderungsfall getroffen hätte. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass er Einzelanwalt sei und deshalb keinen Kollegen in seiner Kanzlei zur Hand habe, der ihn ad hoc vertreten könne. Sein Versäumnis, allgemeine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen, ist für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auch (mit-)ursächlich geworden. \n\n27\\. (a) Die Art und Schwere seiner Erkrankung kann einen Rechtsanwalt im Einzelfall zwar außerstande setzen, selbst fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen. Seine Tätigkeit kann sich dann darin erschöpfen, den für Verhinderungsfälle vertretungsbereiten Kollegen zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war bzw. - bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkehrungen - gewesen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43\u002F18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 10 mwN). \n\n28\\. (b) Gemessen hieran reichen - wie vom Beschwerdegericht zutreffend gesehen - die Darlegungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht aus. Danach litt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, der am Samstag, dem 14. Dezember 2024, mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen hatte, ab der Nacht von Sonntag auf Montag an hohem Fieber mit Erbrechen, heftigem Unwohlsein und schweren Phantom-Schmerzen an seinem amputierten Bein. Er sei den ganzen Montag bettlägerig und zur „Kopfarbeit am Schreibtisch“ nicht in der Lage gewesen. Damit mag es ihm unmöglich gewesen sein, selbst einen Fristverlängerungsantrag zu stellen oder sich (erst jetzt) auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Kollegen zu machen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass er, hätte er bereits im Rahmen der zu treffenden allgemeinen Vorkehrungen Vorsorge für eine Vertretung getroffen, nicht in der Lage gewesen wäre, den Vertreter zu benachrichtigen und diesen um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, hätte diese auch nicht aufwändig begründet werden müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43\u002F18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 11 mwN und vom 26. September 2013 - V ZB 94\u002F13 - NJW 2014, 228 Rn. 11). \n\n29\\. Dem steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht die bloße Behauptung des instanzgerichtlichen Verfahrensbevollmächtigten entgegen, es sei ihm an diesem Montag nicht möglich gewesen, einen etwaigen Not-Vertreter zu bestellen. Auch hohes Fieber und heftiges Unwohlsein führen gewöhnlich nicht zu absoluter Handlungsunfähigkeit. Es hätte daher einer nachvollziehbaren Darlegung dazu bedurft, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten nicht einmal möglich und zumutbar gewesen wäre, mit einer Vertretung, hätte er für diese Vorsorge getroffen, zu kommunizieren (vgl. BGH Beschluss vom 19. Februar 2019 \\- VI ZB 43\u002F18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 11). Hieran bestehen - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb Zweifel, weil der Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls mit seiner Hausärztin ein Telefonat führen konnte. \n\n30\\. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte gemeint hat, dass er vom Bett aus keine sachdienlichen Hinweise zum Verfahren (beispielsweise zum Aktenzeichen) hätte geben können, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdebegründung auch ohne Angabe des beschwerdegerichtlichen Aktenzeichens eingereicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2025 - XII ZB 69\u002F25 - FamRZ 2025, 1822 Rn. 10). Nichts anderes gilt für einen Fristverlängerungsantrag. Dass es dem Verfahrensbevollmächtigten darüber hinaus - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - nicht möglich gewesen sein soll, einem Vertreter telefonisch die übrigen für einen Fristverlängerungsantrag erforderlichen Informationen (Namen der Beteiligten, zuständiges Beschwerdegericht, Datum des Fristablaufs) an die Hand zu geben, lässt sich dessen Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag nicht im Ansatz entnehmen und erscheint angesichts des Umstands, dass er am Samstag, dem 14. Dezember 2024, bereits mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen hatte, auch wenig plausibel. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung; Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Verhinderung","2026-07-08T22:30:23.860Z","2026-07-10T22:06:43.458Z",19,20,[11,226],2025]