[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-financial-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":193},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":191,"page":14,"limit":192},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},420,"financial-law-de","Financial Law","DE","2026-07-08T22:46:32.698Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":17},4,{"month":23,"count":17},5,{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":14},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":14},10,{"month":35,"count":23},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,61,69,79,89,99,109,119,130,140,151,161,172,181],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3937","ECLI:DE:NEURIS:KORE728452025","ecli-de-neuris-kore728452025","III ZR 139\u002F25",46,"2025-11-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.11.2025, III ZR 139\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2025 - 7 U 46\u002F24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nInsbesondere hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, dass die als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingenden Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012 (LeerverkaufsVO) entscheidungserheblich sind. Für die Frage, ob die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex-ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57\u002F23, WM 2024, 206 Rn 14). Zudem sind bei der Ermittlung der Reichweite der Amtsermittlungspflicht auch die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr, deren Abwendung durch die weitere Sachverhaltsermittlung verzögert würde, einzubeziehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24\u002F23, BGHZ 242, 341 Rn. 49). Schließlich lässt sich ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger nicht herleiten, wenn er sich nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, diese aber später durch die Gerichte missbilligt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18\u002F19, BGHZ 223, 72 Rn. 49). Danach ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nicht entscheidend, wie die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Rechtsfragen, deren Beantwortung sie selbst für zweifelhaft hält, aus der Sicht ex post richtigerweise zu beantworten sind. Auch wenn diese Fragen im Sinne der Beschwerde zu beantworten sein sollten, bleibt die Maßnahme der Beklagten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung vertretbar.\n\nIm Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: bis 50.000 €\n\nHerrmann Kessen","BGH, 27.11.2025, III ZR 139\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:52.283Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"3936","ECLI:DE:NEURIS:KORE728442025","ecli-de-neuris-kore728442025","III ZR 136\u002F25","#  BGH, 27.11.2025, III ZR 136\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2025 - 7 U 74\u002F24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nInsbesondere hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, dass die als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingenden Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012 (LeerverkaufsVO) entscheidungserheblich sind. Für die Frage, ob die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex-ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57\u002F23, WM 2024, 206 Rn. 14). Zudem sind bei der Ermittlung der Reichweite der Amtsermittlungspflicht auch die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr, deren Abwendung durch die weitere Sachverhaltsermittlung verzögert würde, einzubeziehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24\u002F23, BGHZ 242, 341 Rn. 49). Schließlich lässt sich ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger nicht herleiten, wenn er sich nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, diese aber später durch die Gerichte missbilligt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18\u002F19, BGHZ 223, 72 Rn. 49). Danach ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nicht entscheidend, wie die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Rechtsfragen, deren Beantwortung sie selbst für zweifelhaft hält, aus der Sicht ex post richtigerweise zu beantworten sind. Auch wenn diese Fragen im Sinne der Beschwerde zu beantworten sein sollten, bleibt die Maßnahme der Beklagten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung vertretbar.\n\nIm Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: bis 22.000 €\n\nHerrmann Kessen","BGH, 27.11.2025, III ZR 136\u002F25","2026-07-10T22:07:52.140Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":66,"summary":67,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":68},"3943","ECLI:DE:NEURIS:KORE728602025","ecli-de-neuris-kore728602025","III ZR 164\u002F24","#  BGH, 27.11.2025, III ZR 164\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2024 - 1 U 606\u002F24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nInsbesondere sind die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingende Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012 (LeerverkaufsVO) und zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 FinDAG nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und selbständig tragend die Kausalität der Maßnahmen der Beklagten für den geltend gemachten Schaden verneint hat.\n\nIm Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: bis 50.000 €\n\nHerrmann Kessen","BGH, 27.11.2025, III ZR 164\u002F24","2026-07-10T22:07:52.729Z",{"id":70,"ecli":71,"slug":72,"caseNumber":73,"courtId":44,"decisionDate":74,"fullText":75,"summary":76,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":78},"4058","ECLI:DE:NEURIS:KORE704482026","ecli-de-neuris-kore704482026","2 StR 224\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  (Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Tätigens von Insidergeschäften) \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der Adressat einer auf der Grundlage von Insiderinformationen erteilten Empfehlung unterliegt nach der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 MAR dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot, selbst wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der Insiderinformation einhergeht.20\n\n2\\. Für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 119 Abs. 3 WpHG ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 15 StGB) erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter wenigstens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale handelt. Aus Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 MAR ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite; gleiches gilt für Art. 14 Buchst. c), Art. 10 Abs. 2 MAR.22\n\n3\\. Eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR setzt voraus, dass der Verleitende selbst über eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt.28\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2024 im Schuldspruch in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen in drei Fällen schuldig ist; die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n2\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen, der auch die hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Tätigen[s] von Insidergeschäften in sechs Fällen [Fälle II.2.a. bis II.2.f. der Urteilsgründe] sowie unerlaubter Verleitung eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften in drei Fällen“ [Fälle II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.420.707,06 Euro angeordnet. Sein hiergegen gerichtetes, auf die ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel führt zur Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen kannte der Angeklagte den zwischenzeitlich verstorbenen B seit vielen Jahren. B war von 2002 bis 2013 bei einer deutschen Großbank und danach bei einem global agierenden Beratungsunternehmen in London (im Weiteren Beratungsunternehmen) im Bereich des Investmentbankings tätig, ab 2017 als Leiter von dessen „Industrials Group“. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten vor allem Fusionen und Übernahmen sowie Restrukturierungen. Aufgrund seiner Position war es ihm, wie der Angeklagte wusste, sowohl bei der Deutschen Großbank als auch bei dem Londoner Beratungsunternehmen untersagt, selbst Aktien zu erwerben. \n\n3\\. Dem Angeklagten gelang es spätestens ab dem Jahr 2004 B zu überzeugen, ihm „Investment-Tipps“, insbesondere zu möglicherweise bevorstehenden Übernahmen, zu geben, die B aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt waren. Der Angeklagte tätigte auf der Grundlage dieser Informationen, die anfangs auch Details zum zeitlichen Ablauf, zu Preisspannen und zu erreichten Zwischenschritten enthielten, Börsengeschäfte und legte so Geld für sich und für B an, wobei er auf entsprechende Kurssteigerungen durch die Bekanntgabe der erwarteten Übernahmeangebote spekulierte. \n\n4\\. Die getätigten Investitionen waren sehr erfolgreich. Dies steigerte das Vertrauen des Angeklagten in die Tipps von B. Er hinterfragte dessen Auskünfte immer weniger und verlangte keine Detailinformationen. Es entwickelte sich so ein eingespieltes System, das nur in geringem Maß der Abstimmung bedurfte. Zuletzt war das Vertrauen derart etabliert, dass dem Angeklagten die Nennung des Namens eines Unternehmens als Übernahmekandidat ausreichte, um in der Erwartung erheblicher Kurssteigerungen im Zuge der baldigen Bekanntgabe einer Übernahme in entsprechende Finanzinstrumente zu investieren. \n\n5\\. 1\\. Vor diesem Hintergrund kam es zunächst zu folgenden Taten, bei denen der Angeklagte bei dem Erwerb der Finanzinstrumente auf Grund der Empfehlung von B, deren Hintergründe jeweils nicht öffentlich bekannt waren, die baldige Bekanntgabe eines Übernahmeangebots und infolge dessen einen signifikanten Kursanstieg der betroffenen Aktie erwartete. Dabei ging er davon aus, dass B „an der Quelle“ saß und die von B übermittelten Informationen „Hand und Fuß“ hatten. Er nahm billigend in Kauf, dass es sich bei den Informationen von B, die seinen Wertpapiergeschäften zugrunde lagen, um nicht öffentlich bekanntes kursrelevantes Sonderwissen und damit – aus seiner Laiensicht − um Insiderinformationen handelte. Ob es sich um Insiderinformationen im Rechtssinne handelte, konnte der Angeklagte nicht beurteilen, nahm dies aber ebenfalls in Kauf. \n\n6\\. a) Am 14. August 2017 teilte B dem Angeklagten entsprechend der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung mit, dass die U SE (im Weiteren U) ein Übernahmeziel werden könne. Er verfügte aufgrund seiner Stellung bei der Beratungsgesellschaft über entsprechendes Sonderwissen. Aufgrund des zwischen beiden entstandenen Vertrauensverhältnisses, den vorausgegangenen erfolgreichen Empfehlungen durch B sowie dessen beruflicher Stellung im Beratungsunternehmen vertraute der Angeklagte auf dessen Sonderwissen und stellte keine weiteren Nachfragen. Aufgrund der Information erwarb er in der Zeit vom 14. August 2017 bis zum 8. September 2017 über sein Depot, das Depot der P GmbH (im Weiteren P), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, sowie über das Depot seines Vaters, hier wie im Folgenden ohne dessen Wissen, Namensaktien der U beziehungsweise Optionsscheine (COS) auf die Aktie der U als Basiswert im Gesamtwert von 1.130.567,92 Euro. Nach Bekanntgabe des Übernahmeangebots am 20. Oktober 2017 stieg der Kurs der U-Aktie um 5,9 Prozent. Der Angeklagte verkaufte sämtliche von ihm erworbenen Finanzinstrumente für 1.597.337,12 Euro. Hiervon entfielen 307.834,40 Euro auf ihn persönlich, wodurch er insgesamt einen Sondervorteil von 466.769,20 Euro realisierte (Fall II.2.a. der Urteilsgründe). \n\n7\\. b) Am 19. Oktober 2017 empfahl B dem Angeklagten entsprechend der gemeinsamen Vereinbarung den Kauf von Finanzinstrumenten betreffend die C AG (im Weiteren C), nachdem er aufgrund seiner beruflichen Stellung in deren Überlegungen für ein Aktienrückkaufprogramm eingebunden worden war. Der Angeklagte stellte aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zu B keine weiteren Nachfragen. Er vertraute auf das Sonderwissen und die Expertise B, wobei er aufgrund der vorangegangenen Empfehlungen davon ausging, dass eine Übernahme C bevorstehe. Er erwarb aufgrund und unter Verwendung des von B übermittelten Tipps für sich und die P Optionsscheine auf die Aktie der C im Wert von insgesamt 221.500 Euro. Nachdem der Beschluss des Vorstandes zum Aktienrückkauf am 24. Oktober 2017 veröffentlicht worden war, stieg der Kurs der Aktie um 8,15 Prozent. Durch den anschließenden Verkauf der erworbenen Finanzinstrumente erlöste der Angeklagte 689.000 Euro, hiervon 386.000 Euro für sich selbst, was zu einem Sondervorteil von insgesamt 467.500 Euro führte (Fall II.2.b. der Urteilsgründe). \n\n8\\. c) Am 9. oder 10. Januar 2018 kontaktierte B den Angeklagten und teilte mit, dass die I SE (im Weiteren I) vor einer Übernahme stehe, nachdem er aufgrund seiner beruflichen Stellung hiervon erfahren hatte. Der Angeklagte vertraute auf das Sonderwissen und die Expertise von B und die Stichhaltigkeit seiner Tipps. Er erwarb daraufhin für sich, die P und seinen Vater entsprechende Aktien und Optionsscheine im Wert von insgesamt 1.927.168,22 Euro. Nachdem die E SE am 11. März 2018 mitgeteilt hatte, dass in Gesprächen mit der R AG eine grundlegende Einigung über den Erwerb der von der R AG gehaltenen 76,8-prozentigen Beteiligung an der I erzielt worden sei, stieg der Kurs der Aktie am nächsten Handelstag um 12,08 Prozent. Durch den anschließenden Verkauf eines Großteils der vorgenannten Finanzierungsinstrumente erlöste der Angeklagte insgesamt 3.205.590,80 Euro, hiervon entfielen 807.480,80 Euro auf ihn selbst. Insgesamt erzielte er einen Sondervorteil in Höhe von 1.278.422,58 Euro (Fall II.2.c. der Urteilsgründe). \n\n9\\. d) Am 22. Mai 2019 teilte B dem Angeklagten mit, dass die O AG (im Weiteren O) ein Übernahmekandidat sei, nachdem er von einem Mitarbeiter darüber informiert worden war, dass sich das von der Beratungsgesellschaft begleitete Projekt in einer späten Phase befinde. Der Angeklagte stellte wiederum keine Nachfragen, weil er auf das Sonderwissen und die Expertise des B vertraute. Aufgrund und unter Verwendung des Tipps erwarb er unterschiedliche Finanzinstrumente auf die O-Aktie für sich, die P, seinen Vater und seine beiden minderjährigen Neffen im Gesamtwert von 2.153.632,61 Euro. Nach einem verbindlichen Angebot der Investoren vom 1. Juli 2019 stieg der Kurs der Aktie um 11,51 Prozent. Der Angeklagte verkaufte die erworbenen Finanzinstrumente für 3.143.280,98 Euro, hiervon entfielen 1.140.713,36 Euro auf ihn persönlich, er realisierte damit einen Sondervorteil von insgesamt 989.648,37 Euro (Fall II.2.d. der Urteilsgründe). \n\n10\\. e) Am 8. Oktober 2020 teilte B dem Angeklagten mit, dass die Bi SE (im Weiteren Bi) ein interessantes Investment sein könnte. Zuvor hatte er aufgrund seiner Stellung im Beratungsunternehmen erfahren, dass ein indikatives Angebot für eine Übernahme vorlag und die Verhandlungen zur Übernahme liefen. Der Angeklagte stellte keine weiteren Nachfragen und glaubte aufgrund der vorangegangenen Empfehlungen und nach der Vornahme eigener Recherchen an eine Übernahme. Dabei vertraute er entsprechend den Erfolgen und der Vorgehensweise in der Vergangenheit auf das Sonderwissen und die Expertise B. Er erwarb aufgrund und unter Verwendung des Tipps für sich, eine Tochtergesellschaft der P, seinen Vater und seine beiden Neffen Bi-Aktien beziehungsweise auf diese bezogene Finanzinstrumente im Wert von insgesamt 2.424.760,35 Euro. Am 8. Oktober 2020 lag der Schlusskurs der Aktie bei 19,15 Euro. Aufgrund der anschließend öffentlichen Berichterstattung über eine mögliche Übernahme durch Private Equity-Firmen stieg der Kurs der Aktie, wenngleich es letztlich zu keinem Übernahmeangebot kam. Ab Dezember 2020 verkaufte der Angeklagte die erworbenen Wertpapiere, wodurch er insgesamt 6.417.916,50 Euro, hiervon 2.118.528,50 Euro für sich selbst, und insgesamt einen Sondervorteil in Höhe von 3.993.156,15 Euro erlöste (Fall II.2.e. der Urteilsgründe). \n\n11\\. f) Am 6. Mai 2021 informierte B den Angeklagten, dass die D W SE (im Weiteren D W) ein aussichtsreiches Investment werden könnte, nachdem er aufgrund seiner beruflichen Stellung erfahren hatte, dass die V SE eine Übernahme dieser Gesellschaft plante. Der Angeklagte verstand den Hinweis wiederum so, dass er Wertpapiere betreffend die D W erwerben sollte. Dabei vertraute er angesichts der vorangegangenen Erfolge auf das Sonderwissen und die Expertise des B und stellte keine Nachfragen. Er erwarb unter Verwendung der Empfehlung für sich, die Tochtergesellschaft der P, die P selbst, seinen Vater und seine beiden Neffen Aktien und Finanzinstrumente bezogen auf die D W im Gesamtwert von 4.086.411,09 Euro. Nach verschiedenen Presseberichten teilte die D W am 24. Mai 2021 mit, dass sie und die V SE eine Vereinbarung über den Zusammenschluss beider Unternehmen unterschrieben hätten und die V SE beabsichtige, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche ausstehenden Aktien zu unterbreiten. Der Kurs der Aktie stieg daraufhin um 15,71 Prozent. Der Angeklagte verkaufte die erworbenen Aktien und Finanzinstrumente. Der Gesamterlös betrug 9.499.386,10 Euro, hiervon entfielen 4.660.150 Euro auf ihn persönlich. Der Sondervorteil lag insgesamt bei 5.412.975,01 Euro (Fall II.2.f. der Urteilsgründe). \n\n12\\. 2\\. Seit dem Jahr 2000 war der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten R eng befreundet. R wusste, dass der Angeklagte durch Tipps von B über nicht öffentlich bekanntes Sonderwissen zu börsennotierten Gesellschaften verfügte, welches der Angeklagte für erfolgreiche Investments an der Börse nutzte. Er ging in den folgenden drei Fällen jeweils davon aus, dass die Informationen des Angeklagten auf Sonderwissen des B basierten, das anderen Anlegern nicht zur Verfügung stand. \n\n13\\. a) Im Fall U informierte der Angeklagte zwischen dem 14. und dem 31. August 2017 R, dass er aufgrund eines Tipps von B an die Übernahme U glaube. R empfand den Hinweis als Kaufempfehlung. Er erwarb Aktien und Optionsscheine im Wert von insgesamt rund 735.000 Euro, die er nach Bekanntgabe des Übernahmeangebots wieder veräußerte (Fall II.2.g.aa. der Urteilsgründe). \n\n14\\. b) Zwischen dem 10. Januar 2018 und dem 8. Februar 2018 berichtete der Angeklagte R, dass er aufgrund eines Tipps von B an eine Übernahme I glaube und mit dieser rechne. Den Hinweis verstand R, wie vom Angeklagten beabsichtigt, dahin, dass dieser ihm eine Investition in auf die I-Aktie bezogene Wertpapiere nahelegen wollte. R investierte in entsprechende Aktien und Finanzinstrumente für rund 630.000 Euro. Den Großteil der erworbenen Wertpapiere veräußerte er nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung zur Übernahme (Fall II.2.g.bb. der Urteilsgründe). \n\n15\\. c) Zwischen dem 6. und dem 10. Mai 2021 erwähnte der Angeklagte gegenüber R, dass er massiv in die D W investiere, weil er aufgrund eines Tipps von B mit einer Übernahme rechne. R investierte daraufhin in Aktien und Finanzinstrumente in Höhe von circa 730.000 Euro. Sämtliche Wertpapiere veräußerte er nach Veröffentlichung der entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung (Fall II.2.g.cc. der Urteilsgründe). \n\n16\\. 3\\. Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen II.2.a. bis II.2.f. der Urteilsgründe wegen Tätigens von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung – künftig: MAR) zu Einzelstrafen von einem Jahr (Fälle U und C) bis zu zwei Jahren und vier Monaten (Fall D W) und in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe wegen Verleitens eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. II. Zur Revision des Angeklagten \n\n17\\. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist teilweise begründet. \n\n18\\. 1\\. Während die Feststellungen den Schuldspruch in den Fällen II.2.a. bis II.2.f. der Urteilsgründe tragen, bedarf dieser in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe der Korrektur. \n\n19\\. a) Der Schuldspruch in den Fällen II.2.a. bis II.2.f. der Urteilsgründe wegen Tätigens von Insidergeschäften gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im Weiteren § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F.) beziehungsweise § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, jeweils i.V.m. Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 MAR, ist rechtsfehlerfrei. \n\n20\\. aa) Nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG – ebenso nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F. – macht sich strafbar, wer entgegen Art. 14 Buchst. a) MAR ein Insidergeschäft tätigt. Dabei unterliegt der Adressat einer auf der Grundlage von Insiderinformationen erteilten Empfehlung − entgegen der Ansicht der Revision − nach der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 MAR dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot, selbst wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der insiderrechtlichen Information einhergeht (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 245 f.; Assmann, in: Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 8 EUV 596\u002F2014, Rn. 74, 97 ff.; MüKo-StGB\u002FPananis, 4. Aufl., § 119 WpHG Rn. 161; Hohn, in: Momsen\u002FGrützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 42). Art. 8 Abs. 3 MAR ist insoweit eine Spezialregelung zu Art. 8 Abs. 4 MAR, die ihren Anwendungsbereich selbst regelt (vgl. Klöhn, aaO, Rn. 246). Die Annahme des Landgerichts, der objektive Tatbestand des § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG – ebenso wie der des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F. – sei erfüllt, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n21\\. bb) Die Feststellungen tragen auch die subjektive Seite des Tatbestandes. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, den Ursprung der Empfehlungen des B in dessen Insiderwissen in seinen Eventualvorsatz auf. Dies genügt für eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG bzw. § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F.. \n\n22\\. (1) Für die Verwirklichung der Tatbestände der § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG und § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F. ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 15 StGB) erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter wenigstens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale handelt (vgl. Kämpfer\u002FTravers, in: Seibt\u002FBuck-Heeb\u002FHarnos, Wertpapierhandelsrecht, § 119 WpHG Rn. 173; Rönnau\u002FWegner, in: Meyer\u002FVeil\u002FRönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Aufl., § 28 Rn. 110; MüKo-StGB\u002FPananis, 4. Aufl., § 119 WpHG Rn. 216; Waßmer, in: Fuchs\u002FZimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 200). Dies setzt bei Insidergeschäften durch Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung nach Art. 8 Abs. 3 MAR voraus, dass der Täter es wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass eine von ihm verwendete Empfehlung auf Insiderinformationen beruht. Wie in vergleichbaren Fällen der Vorsatzerstreckung auf ein normativ geprägtes Element des gesetzlichen Tatbestandes, erfordert die Erkenntnis, dass der Ursprung der von ihm verwendeten Empfehlung eine Insiderinformation ist, keine exakte juristische Bewertung. Es genügt die laienhafte Einschätzung (Parallelwertung in der Laiensphäre), dass die Empfehlung auf Insiderwissen nach Art. 7 MAR beruht (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 257; Böse\u002FJansen, in: Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 119 WpHG Rn. 55; vgl. auch Hohn, in: Momsen\u002FGrützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 44; Kämpfer\u002FTravers, in: Seibt\u002FBuck-Heeb\u002FHarnos, Wertpapierhandelsrecht, § 119 WpHG Rn. 174; Spoerr, in: Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., § 119 WpHG Rn. 175). \n\n23\\. (2) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich aus Art. 8 Abs. 3 MAR, demzufolge die Nutzung von Empfehlungen den Tatbestand des Insidergeschäfts erfüllt, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht, keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite. Zwar wird die Wendung „weiß oder wissen sollte“ (engl.: „knows or ought to know“, frz.: „sait, ou devrait savoir“) in Art. 8 Abs. 3 MAR teilweise dahin verstanden, dass die Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung im Bereich vorsätzlichen Handelns voraussetze, dass der Täter mit direktem Vorsatz handele (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2\\. Aufl., Art. 8 Rn. 257; Jakovou, in: Fuchs\u002FZimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl., Art. 8 MAR Rn. 109). Dieses Verständnis des Art. 8 Abs. 3 MAR trifft indes in der Sache nicht zu. Im Übrigen wäre eine Herausnahme bedingt vorsätzlichen Handelns aus Art. 8 Abs. 3 MAR für die Auslegung des § 119 Abs. 3 WpHG bzw. des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. bedeutungslos. \n\n24\\. (a) Art. 8 Abs. 3 MAR lässt mit der Wendung „wissen sollte“ auch die fahrlässige Unkenntnis des Täters vom Beruhen einer von ihm verwendeten Empfehlung auf Insiderinformationen für den Begriff des verbotenen Insidergeschäfts ausreichen (vgl. Rönnau\u002FWegner, in: Meyer\u002FVeil\u002FRönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Aufl., § 28 Rn. 113; Assmann, in: Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 8 EUV 596\u002F2014 Rn. 14m; Hohn, in: Momsen\u002FGrützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 43 f.; Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 258; Waschkowski, Insiderhandel nach der Marktmissbrauchsverordnung, 2019, S. 219). Der Senat schließt aus, dass der europäische Verordnungsgeber Insidergeschäfte des mit Eventualvorsatz handelnden Täters, der die inkriminierte Herkunft einer Empfehlung aus Insiderwissen nicht nur fahrlässig verkennt, sondern sogar bewusst für möglich hält und bei ihrer Nutzung billigt, sanktionslos stellen wollte. Eine derartige Regelungslücke im Bereich zwischen fahrlässiger Unkenntnis und sicherem Wissen über die Herkunft einer kapitalmarktrelevanten Empfehlung von einem Insider liegt aus systematischer Sicht fern und würde den effektiven Schutz anderer Marktteilnehmer vor der Nutzung eines auf einer ungerechtfertigten Informationsasymmetrie basierenden Sonderwissens ohne Sachgrund schwächen. \n\n25\\. (b) Davon abgesehen hat der deutsche Gesetzgeber in der durch § 119 Abs. 3 WpHG übernommenen Regelung des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. „vorsätzliches Handeln in sämtlichen Tatbegehungsvarianten unterschiedslos für Primär- und Sekundärinsider unter Strafe gestellt“ (BT-Drucks. 18\u002F7482, S. 64) und damit von einer Begrenzung des Vorsatzes auch bei Sekundärinsidern auf direkten Vorsatz abgesehen (vgl. Rönnau\u002FWegner, in: Meyer\u002FVeil\u002FRönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Aufl., § 28 Rn. 113; Hohn, in: Momsen\u002FGrützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 44; Kämpfer\u002FTravers, in: Seibt\u002FBuck-Heeb\u002FHarnos, Wertpapierhandelsrecht, § 119 WpHG Rn. 157: „mindestens dolus eventualis“; a.A. aber offenbar Buck-Heeb, in: Assmann\u002FSchütze\u002FBuck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6\\. Aufl., § 8 Rn. 200: Dem Täter müsse „klar sein, dass er über eine Insiderinformation iSd Art. 7 MAR verfügt“; ähnlich auch Waßmer, in: Fuchs\u002FZimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3\\. Aufl., § 119 WpHG Rn. 170; Köpferl, in: Graf\u002FJäger\u002FWittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3\\. Aufl., § 119 WpHG Rn. 244). \n\n26\\. Dieser gesetzgeberische Wille wird durch die Gesetzessystematik gestützt. Der Gesetzgeber hat zur umfassenden Ahndung von Verstößen gegen die unionsrechtliche Verbotsnorm des Art. 8 Abs. 3 MAR neben der Sanktionsnorm des § 119 Abs. 3 WpHG den leichtfertigen Verstoß gegen § 119 Abs. 3 WpHG gemäß § 120 Abs. 14 WpHG beziehungsweise den leichtfertigen Verstoß gegen § 38 Abs. 3 WpHG a.F. in § 39 Abs. 3b WpHG a.F. als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet (vgl. hierzu BT-Drucks. 18\u002F7482, S. 65). Demgegenüber umfassen die anderen dort geregelten Ordnungswidrigkeitentatbestände regelmäßig auch vorsätzliches Handeln. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Bereich der vorsätzlichen Verwirklichung des Art. 8 Abs. 3 MAR insgesamt – ohne Differenzierung nach der Vorsatzform – von § 119 Abs. 3 WpHG und § 38 Abs. 3 WpHG a.F. erfasst wissen wollte. \n\n27\\. (3) Sonstige unionsrechtliche Vorgaben erfordern es nicht, die Strafbarkeit wegen des vorsätzlichen Tätigens von Insidergeschäften auf Fälle zu beschränken, in denen der Täter mit direktem Vorsatz handelt. Die (restriktiveren) Voraussetzungen der Richtlinie 2014\u002F57\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie – künftig: CRIM-MAD), deren Art. 3 Abs. 7 den Bereich des strafbaren Insiderhandelns in der in Rede stehenden Konstellation auf die „Kenntnis“ des Täters von dem Beruhen der Empfehlung auf Insiderinformationen beschränkt, sind nicht tatbestandsausfüllend heranzuziehen. Eine unionsrechtliche Vollharmonisierung des nationalen Rechts ist durch diese Vorschrift weder bezweckt noch bewirkt worden. Durch die gegenüber Art. 8 Abs. 3 MAR engere subjektive Tatbestandsfassung des Art. 3 Abs. 7 CRIM-MAD wird lediglich die Pflicht der Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Ahndung von Insidergeschäften (Art. 7 Abs. 1 CRIM-MAD) festgelegt, nicht aber die Möglichkeit zu einer weitergehenden strafrechtlichen Sanktionierung verbotener Insidergeschäfte durch die Mitgliedstaaten unterbunden (vgl. Art. 1 Abs. 1 CRIM-MAD: „Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen bei Insider-Geschäften“; siehe auch Erwägungsgrund 20: „Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen zum Marktmissbrauch einzuführen oder beizubehalten.“). \n\n28\\. b) In den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Verleitens eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften hingegen nicht. Die Strafkammer hat übersehen, dass sich nur derjenige nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 WpHG a.F. beziehungsweise nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG, jeweils in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR, strafbar machen kann, der seinerseits über Insiderinformationen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt. Denn Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR beschränken nach ihrem eindeutigen Wortlaut den Täterkreis auf denjenigen, der selbst über Insiderinformationen verfügt. Dabei ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärinsidern irrelevant (vgl. Köpferl, in: Graf\u002FJäger\u002FWittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 180; MüKo-StGB\u002FPananis, 4. Aufl., § 119 WpHG Rn. 160; Assmann, in: Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 8 EUV 596\u002F2014 Rn. 77; Böse\u002FJansen, in: Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 119 WpHG Rn. 36). Auch Sekundärinsider müssen danach als taugliche Täter für einen Schuldspruch wegen Verleitens eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften über präzise Insiderinformationen verfügen. \n\n29\\. Dass der Angeklagte Kenntnis von derartigen präzisen Insiderinformationen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Vielmehr teilte B dem Angeklagten nur mit, dass „U zu einem Übernahmeziel werden könne“ (Fall II.2.g.aa. der Urteilsgründe), dass „I vor einer Übernahme stehe“ (Fall II.2.g.bb. der Urteilsgründe) und er für sich „mal die D W [anschauen solle], weil dies ein aussichtsreiches Investment werden könnte“. Die ihm jeweils bekannten präzisen Insiderinformationen, die seinem Hinweis zugrunde lagen, vermittelte B dem Angeklagten hingegen nicht. \n\n30\\. c) Die Feststellungen rechtfertigen in den drei genannten Fällen indes eine Verurteilung des Angeklagten wegen Offenlegung von Insiderinformationen gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG, jeweils i.V.m. Art. 14 Buchst. c), Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR. \n\n31\\. aa) Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR, der die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen definiert, bestimmt, dass auch die Weitergabe von Empfehlungen zum Tätigen von Insidergeschäften, die der Täter selbst empfangen hat, als Offenlegung von Insiderinformationen gilt, sofern der Offenlegende – bezogen auf den vorsätzlichen Verstoß – weiß, dass die Empfehlung auf Insiderinformationen beruht (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 231, 237; Kumpan\u002FGrütze, in: Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5\\. Aufl., Art. 10 VO (EU) 596\u002F2014 Rn. 100). Dabei muss der Empfehlende weder selbst über Insiderinformationen verfügen (vgl. Assmann, in: Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8\\. Aufl., Art. 10 EUV 596\u002F2014 Rn. 65) noch der Empfänger die auf einer Insiderinformation beruhende Empfehlung nutzen. \n\n32\\. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise des § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG einen zumindest bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen das Offenlegungsverbot (vgl. Waßmer, in: Fuchs\u002FZimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 225; Köpferl, in: Graf\u002FJäger\u002FWittig\u002FKöpferl, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3\\. Aufl., § 119 WpHG Rn. 270; Böse\u002FJansen, in: Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5\\. Aufl., § 119 WpHG Rn. 55; Spoerr, in: Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8\\. Aufl., § 119 WpHG Rn. 175; Kämpfer\u002FTravers, in: Seibt\u002FBuck-Heeb\u002FHarnos, Wertpapierhandelsrecht, § 119 WpHG Rn. 173; Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 52). Auch insoweit ergeben sich aus den Vorschriften der durch § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG in Bezug genommenen Marktmissbrauchsverordnung keine strengeren Anforderungen, da der hier maßgebliche Art. 10 Abs. 2 MAR – ebenso wie Art. 8 Abs. 3 MAR – bereits jedes fahrlässige Handeln hinsichtlich des Beruhens einer Empfehlung auf einer Insiderinformation für das Eingreifen der Verbotsnorm ausreichen lässt (vgl. Poelzig\u002FDittrich, in: Fuchs\u002FZimmermann, aaO, Art. 10 MAR Rn. 104; Rönnau\u002FWegner, in: Meyer\u002FVeil\u002FRönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Aufl., § 28, Rn. 113; Kulenkamp\u002Fv. Bonin, in: Seibt\u002FBuck-Heeb\u002FHarnos, aaO, Art. 10 MAR Rn. 56). Auch im Bereich des Offenlegungsverbots hat der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches Vorsatzerfordernis eingeführt (vgl. Poelzig\u002FDittrich, in: Fuchs\u002FZimmermann, aaO, Art. 10 MAR Rn. 105), ohne besondere Anforderungen an die Vorsatzform des nach Art. 10 Abs. 2 MAR handelnden Täters zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Täter das Beruhen einer von ihm weitergegebenen Empfehlung auf Insiderinformationen zumindest konkret für möglich hält und die inkriminierte Herkunft der Empfehlung bei seiner Empfehlungsweitergabe billigend in Kauf nimmt (vgl. Kämpfer\u002FTravers, in: Seibt\u002FBuck-Heeb\u002FHarnos, aaO, § 119 WpHG Rn. 173). Sicheres Wissen ist auch insoweit nicht erforderlich. \n\n33\\. bb) Hieran gemessen hat der Angeklagte den Tatbestand der unberechtigten Offenlegung einer Insiderinformation gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG, Art. 14 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR verwirklicht. Er hat die von B erhaltenen Informationen zum Erwerb von Finanzinstrumenten, die sich auf Finanzinstrumente von U, I und D W bezogen, an R weitergegeben. Dabei nahm er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts jedenfalls billigend in Kauf, dass die von B erhaltenen Informationen auf dessen Insiderwissen beruhten. \n\n34\\. d) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist nicht zu erkennen, wie sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n35\\. 2\\. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. \n\n36\\. a) Die Überprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Schuldspruchänderung lässt die Einzelstrafen in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe unberührt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das Verleiten eines Dritten auf der Grundlage eigenen Insiderwissens für sich gesehen einen höheren Schuldgehalt aufweist als die bloße Weitergabe einer Empfehlung, die zwar auf Insiderwissen basiert, aber kein Insiderwissen des Empfehlenden zum Gegenstand hat. Indes hat der deutsche Gesetzgeber sowohl die Verleitung zum Tätigen von Insidergeschäften nach Art. 14 Buchst. b) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR als auch die Offenlegung einer Insiderinformation nach Art. 14 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR dem Straftatbestand des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 WpHG und damit derselben Strafdrohung unterstellt. \n\n37\\. Zudem kann der Senat ausschließen, dass der Strafkammer der spezifische Schuldgehalt dieser drei Taten bei der Zumessung der moderaten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten, die sich deutlich unterhalb der im Übrigen zugemessenen Einzelstrafen bewegen, aus dem Blick geraten ist. Die Strafkammer ist nicht davon ausgegangen, dass die Empfehlungen des Angeklagten gegenüber R auf der Grundlage eigener präziser Insiderinformationen erfolgten. Insofern ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer ihrer Strafzumessung einen zu großen Handlungsunwert zugrunde gelegt hat. Zudem ist zur Verwirklichung des Tatbestands der unrechtmäßigen Offenlegung als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 234) ebenso wenig wie bei der von der Strafkammer angenommenen Verleitung nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) MAR auf der Grundlage eigener Insiderinformationen erforderlich, dass der Empfehlungsempfänger aufgrund der Empfehlung eigene Anlagegeschäfte tätigt (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2\\. Aufl., Art. 8 Rn. 214; Assmann, in: Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8\\. Aufl., Art. 8 EUV 596\u002F2014 Rn. 92 mwN). Unabhängig davon nahm R seinerseits selbst umfassende Wertpapiergeschäfte aufgrund der Empfehlung des Angeklagten vor, so dass sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der hier eingetretene Erfolgsunwert von demjenigen des von der Strafkammer sanktionierten Insidergeschäfts unterscheidet. Der Senat schließt auch aus, dass, wie die Revision vorsorglich beanstandet, die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Subsumtion das „umfassende Geständnis“ des Angeklagten mit noch größerem Gewicht eingestellt hätte. \n\n38\\. b) Die Überprüfung der Einziehungsentscheidung hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft \n\n39\\. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n40\\. 1\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich auf die Anfechtung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe und damit auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. Der Subsumtionsfehler in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe steht der Revisionsbeschränkung nicht entgegen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288\u002F19, Rn. 10, und vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412\u002F21, NStZ-RR 2022, 290, 291, jew. mwN). Die Feststellungen des Landgerichts lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat noch ausreichend und widerspruchsfrei erkennen und bilden eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass diese den Strafausspruch grundsätzlich nicht berührt und daher von dessen Angriff ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 – 2 StR 310\u002F21, Rn. 12). \n\n41\\. 2\\. Entgegen der Ansicht der Revision weisen weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. \n\n42\\. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeneinander abzuwägen. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen im Urteil ist das Tatgericht nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dabei hat es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 – 3 StR 132\u002F12, NStZ-RR 2012, 336, 337, und vom 16. April 2015 – 3 StR 638\u002F14, NStZ-RR 2015, 240; KK-StPO\u002FBartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 52). Bestimmende Umstände in diesem Sinne sind wesentliche Tatsachen und Erwägungen, die für die Strafartwahl oder die Strafhöhenbestimmung von einigem Gewicht sein können und deren Erörterung sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294\u002F20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 20; Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 644\u002F24, Rn. 35). Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist indes weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. August 2012 – 3 StR 132\u002F12, NStZ-RR 2012, 336, 337, und vom 14. März 2018 – 2 StR 416\u002F16, NJW 2018, 2210, 2211 Rn. 19; Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 281\u002F20, Rn. 5). \n\n43\\. In die Strafzumessung des Tatgerichts darf das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft sind, ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als solcher in Betracht kommt, nicht erörtert ist oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1980 – 2 StR 355\u002F80, BGHSt 29, 319, 320; vom 14. März 2018 – 2 StR 416\u002F16, NJW 2018, 2210 f. Rn. 12; vom 4. April 2019 – 3 StR 31\u002F19, NStZ-RR 2019, 227 f.; vom 27. Februar 2020 – 4 StR 552\u002F19, Rn. 10, und vom 2. Juli 2025 – 2 StR 161\u002F25, NStZ-RR 2025, 317, 318 Rn. 8; KK-StPO\u002FBartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 58 f. mwN). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist hingegen ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Wertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2019 – 4 StR 47\u002F19, NStZ-RR 2019, 339 f.; vom 17. März 2021 – 5 StR 148\u002F20, StV 2021, 423, 425 Rn. 18, und vom 30\\. Juli 2025 – 2 StR 154\u002F25, NStZ-RR 2025, 337 Rn. 13). \n\n44\\. b) Hieran gemessen begegnet die Strafzumessung des Landgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n45\\. aa) Die Strafzumessungserwägungen sind nicht durchgreifend fehlerhaft. \n\n46\\. (1) Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten die erlittene und mit „nicht unerhebliche[r] Belastung“ verbundene Untersuchungshaft und die „individualisierende beziehungsweise deanonymisierende Berichterstattung, durch die der Angeklagte aufgrund seiner engen Beziehungen in der Medienbranche besonders belastet war“, berücksichtigt hat, lässt der Senat offen, ob diese rechtlich bedenklichen Wertungen (vgl. zur Berücksichtigung von Untersuchungshaft BGH, Urteil vom 28. März 2013 – 4 StR 467\u002F12, Rn. 25, und zur medialen Berichterstattung BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 3 StR 173\u002F24, Rn. 51) hier einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten begründen. Er schließt angesichts der ausdrücklichen Berücksichtigung mit nur „eingeschränktem“ beziehungsweise „noch geringerem Gewicht“ und eingedenk der zahlreichen von der Strafkammer rechtsfehlerfrei herangezogenen weiteren und gewichtigen Milderungsgründe jedenfalls aus, dass der Strafausspruch hierauf beruht. \n\n47\\. (2) Die Strafkammer war nicht gehindert, in „eingeschränktem Umfang“ strafmildernd zu werten, dass „die Tagebuchaufzeichnungen in ungeschwärzter Form noch vor deren gerichtlicher Beschlagnahme vom BKA an die BaFin übermittelt“ wurden. Dabei kann der Senat offenlassen, wann im Zuge der Durchsicht von sichergestellten Unterlagen intime, offensichtlich verfahrensfremde Umstände zu schwärzen sind. Jedenfalls bleibt es dem Tatgericht unbenommen, die ermittlungstechnisch nicht erforderliche Kenntnisnahme dieser Details durch eine Mehrzahl von Mitarbeitern in zwei Behörden strafmildernd zu berücksichtigen. \n\n48\\. (3) Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht „die Höhe der jeweils erzielten Sondervorteile“ in die Bewertung eingestellt und dabei auch gesehen hat, dass „die genaue Höhe der Erlöse zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht prognostizierbar“ war. Damit hat die Strafkammer lediglich das Tatbild umfassend in den Blick genommen. \n\n49\\. bb) Die Strafzumessungserwägungen sind auch nicht lückenhaft. \n\n50\\. (1) Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, dass der Strafkammer die Handelsvolumina aus dem Blick geraten sein könnten. Denn sie hat zum einen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte den Tippgeber B „über die tatsächlich von ihm gehandelten Volumina […] im Unklaren“ gelassen hat. Zum anderen hat sie im Zuge der konkreten Zumessung die „jeweils gehandelten Volumina“ und die „jeweils erlangten Sondervorteile“ ausdrücklich in den Blick genommen. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer auf ihre vorherigen Erwägungen Bezug genommen. \n\n51\\. (2) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte Geschäfte über mehrere Depots abwickelte und auch die vermeintlichen Erwerbsgeschäfte des B als Entlohnung für die von ihm erhaltenen Tipps alleine über seine Depots ausführte, ohne dass dieser über die Erlöse verfügen konnte, und dass der Vater, die Schwester und die minderjährigen Neffen, deren Depotvermögen er einsetzte, gutgläubig gewesen seien, so dass unbeteiligte Dritte durch die Taten betroffen beziehungsweise der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt worden seien, zeigt sie nicht das Fehlen eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes auf. Die Abwicklung der Erwerbsgeschäfte des B über die Depots des Angeklagten war Teil des mit B abgesprochenen Tatplans. Hinsichtlich der bezeichneten weiteren Personen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass diese der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt waren. Die von der Revision vermisste „Abwägung zu gesamtpräventiven Aspekten beim Handeln gegen das Insiderhandelsverbot“ lässt ebenfalls keinen Ansatz für das Fehlen eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes erkennen. \n\n52\\. cc) Schließlich lösen sich die Strafen, auf die das Landgericht erkannt hat, nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. Oktober 2016 – 5 StR 162\u002F16, wistra 2017, 143 Rn. 3 f.; vom 14. März 2018 – 2 StR 416\u002F16, NJW 2018, 2210, 2211 f. Rn. 23 f., und vom 17. März 2021 – 5 StR 148\u002F20, StV 2021, 423, 425 Rn. 20). Obgleich der Revision zuzugeben ist, dass die zugemessenen Einzel- wie auch die Gesamtstrafe sehr milde erscheinen, hat die Strafkammer ihren tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht verlassen. \n\n53\\. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zur Ermittlung der für die Straffrage maßgeblichen Strafzumessungsschuld sind alle Umstände heranzuziehen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall kennzeichnen. Dem genügt die Strafzumessung des Landgerichts. Die Strafkammer hat alle wesentlichen Gesichtspunkte im Rahmen der notwendigen, von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Gesamtabwägung gesehen und gewichtet. Sie hat die Zumessung der Strafen umfassend begründet. Sie hat dabei bedacht, dass der Verstoß gegen § 119 Abs. 1 und 3 WpHG nach der gesetzgeberischen Entscheidung − ebenso wie bei der Vorgängernorm des § 38 Abs. 1 und 3 WpHG a.F. − mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Sie hat eine Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen, insbesondere das umfassende Geständnis, die fehlenden Vorstrafen, die Kooperation des Angeklagten bei der Vollziehung von Vermögensarresten gegen die Einziehungsbeteiligten und den erhebliche Zeit zurückliegenden Tatzeitraum, gesehen. Sie hat gleichzeitig die Handelsvolumina und die Sondererlöse sowie die Länge des Tatzeitraums und den Umstand bewertet, dass sich der Angeklagte „durch die verfahrensgegenständlichen Wertpapiergeschäfte“ jedenfalls mit Beginn der Coronapandemie eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffte. Angesichts dessen lässt sich weder für die zugemessenen Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe noch für die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten feststellen, dass diese ein derart grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenbaren, dass sie als nicht mehr vertretbar niedrig angesehen werden müssen. \n\nIV.\n\n54\\. Der nur geringe Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft basiert auf § 473 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1968 – 4 StR 399\u002F68, DAR 1969, 105, 106; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Juli 1987 – Ws 257\u002F87, JurBüro 1987, 1840). Menges Appl Zeng Grube Schmidt","(Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Tätigens von Insidergeschäften)","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.445Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":44,"decisionDate":84,"fullText":85,"summary":86,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":84,"parsedAt":87,"updatedAt":88},"4106","ECLI:DE:NEURIS:KORE701452026","ecli-de-neuris-kore701452026","II ZB 9\u002F23","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung \n\n## Leitsatz\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 2003 und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie \\- ABl. L 96 vom 12. April 2003, S. 16) folgende Fragen vorgelegt:\n\n1\\. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahin auszulegen, dass ein Emittent von Finanzinstrumenten als Holding-Gesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft von Ereignissen aus der Geschäftstätigkeit einer von ihr nach dem Recht eines Mitgliedsstaats abhängigen börsennotierten Gesellschaft \"unmittelbar betroffen\" sein kann?59\n\n2\\. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahin auszulegen, dass die Bekanntgabe einer Insiderinformation erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat?62\n\n3\\. Richten sich die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation anzunehmen ist, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten?94\n\nFür den Fall, dass die Frage zu 3. verneint wird oder aus der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG unionsrechtliche Wertungen für eine Zurechnung von Wissen abzuleiten sind:\n\na) Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, dass einem Emittenten von Finanzinstrumenten das Wissen eines Mitglieds ihres Vertretungsorgans zugerechnet wird, das es als Mitglied des Vertretungsorgans einer vom Emittenten nach dem Recht eines Mitgliedsstaats abhängigen Gesellschaft erworben hat oder schließt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG eine solche Zurechnung aus?95\n\nb) Hängt die Beantwortung der Frage 3 a) davon ab, ob das bei der abhängigen Gesellschaft erworbene Wissen des Mitglieds des Vertretungsorgans nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegenüber dem Emittenten der Verschwiegenheit unterliegt?116\n\nc) Hängt die Beantwortung der Frage 3 a) davon ab, ob die abhängige Gesellschaft ihrerseits als Emittentin der Pflicht unterliegt, im Hinblick auf das Wissen eine Insiderinformation gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG bekannt zu geben oder die abhängige Gesellschaft als Emittentin die Bekanntgabe der Insiderinformation gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG aufschieben darf?134\n\nd) Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, dass einem Emittenten von Finanzinstrumenten Wissen zugerechnet wird, das bei einer nach nationalem Recht vom Emittenten abhängigen Gesellschaft aufgrund nationaler Regelungen über die Zurechnung angenommen wird, oder schließt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG eine solche Zurechnung aus?139\n\n## Tenor\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 2003 und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie \\- ABl. L 96 vom 12. April 2003, S. 16) folgende Fragen vorgelegt:\n\n1\\. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahin auszulegen, dass ein Emittent von Finanzinstrumenten als Holding-Gesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft von Ereignissen aus der Geschäftstätigkeit einer von ihr nach dem Recht eines Mitgliedsstaats abhängigen börsennotierten Gesellschaft \"unmittelbar betroffen\" sein kann?\n\n2\\. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahin auszulegen, dass die Bekanntgabe einer Insiderinformation erst geboten ist, wenn der Emittent zu- rechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat?\n\n3\\. Richten sich die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation anzunehmen ist, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten?\n\nFür den Fall, dass die Frage zu 3. verneint wird oder aus der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG unionsrechtliche Wertungen für eine Zurechnung von Wissen abzuleiten sind:\n\na) Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, dass einem Emittenten von Finanzinstrumenten das Wissen eines Mitglieds ihres Vertretungsorgans zugerechnet wird, das es als Mitglied des Vertretungsorgans einer vom Emittenten nach dem Recht eines Mitgliedsstaats abhängigen Gesellschaft erworben hat oder schließt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG eine solche Zurechnung aus?\n\nb) Hängt die Beantwortung der Frage 3 a) davon ab, ob das bei der abhängigen Gesellschaft erworbene Wissen des Mitglieds des Vertretungsorgans nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegenüber dem Emittenten der Verschwiegenheit unterliegt?\n\nc) Hängt die Beantwortung der Frage 3 a) davon ab, ob die abhängige Gesellschaft ihrerseits als Emittentin der Pflicht unterliegt, im Hinblick auf das Wissen eine Insiderinformation gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG bekannt zu geben oder die abhängige Gesellschaft als Emittentin die Bekanntgabe der Insiderinformation gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG aufschieben darf?\n\nd) Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, dass einem Emittenten von Finanzinstrumenten Wissen zugerechnet wird, das bei einer nach nationalem Recht vom Emittenten abhängigen Gesellschaft aufgrund nationaler Regelungen über die Zurechnung angenommen wird, oder schließt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG eine solche Zurechnung aus?\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. I. Die Musterbeklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft europäischen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Ihr Gegenstand ist die Leitung von Unternehmen oder die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die im Bereich Fahrzeug- und Motorenbau tätig sind. Bis zu ihrer Umwandlung im Jahr 2007 bestand die Musterbeklagte unter der Firma Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und war operativ in der Produktion von Sportwagen tätig. Mit ihrer Umwandlung gliederte sie dieses Geschäftsfeld auf eine neu gegründete, wiederum als Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG firmierende Aktiengesellschaft aus. Im Jahr 2015 beschäftigte die Musterbeklagte - die Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet - 32 Mitarbeiter in den Bereichen Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Recht, Strategie, Beteiligungsmanagement und Personal. \n\n2\\. Die als Aktiengesellschaft börsennotierte Nebenintervenientin ist ein großer Automobilhersteller mit Sitz in Wolfsburg und Tochtergesellschaften in mehreren europäischen Ländern. Zum 1. Januar 2003 wurde P. zum Mitglied des Vorstands der Nebenintervenientin bestellt, zum 1. Januar 2007 W. als Vorsitzender ihres Vorstands. Die Musterbeklagte begann ab dem Jahr 2005, eine Beteiligung an der Nebenintervenientin aufzubauen. Mit der Aufstockung der Beteiligung bis 5. Januar 2009 auf 50,76 % bezog die Musterbeklagte die Nebenintervenientin im Wege der Vollkonsolidierung in ihren Konzernabschluss ein. Die beiden Unternehmen schlossen eine Grundlagenvereinbarung zur Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns mit \"Porsche\" unter Führung der Nebenintervenientin samt Durchführungsverträgen ab, worüber die Nebenintervenientin in einer Pressemitteilung vom 13. August 2009 berichtete. Die Nebenintervenientin war gehalten, bestandsgefährdende Risiken aus ihrem Geschäftsbereich der Musterbeklagten mitzuteilen. Der Geschäftsbericht 2015 der Musterbeklagten führte in dem Zusammenhang aus: \n\n3\\. \"Die Aufgabe des Risikomanagements der Volkswagen AG ist es, die auf Ebene des Volkswagen Konzerns bestehenden Risiken zu identifizieren, zu steuern und zu überwachen. Dabei hat die Volkswagen AG ihr eigenes Risikomanagement-System definiert und ist damit selbst für ihre Risikohandhabung verantwortlich. Gleichzeitig ist die Volkswagen AG jedoch gehalten, sicherzustellen, dass die Porsche SE als Holdinggesellschaft - im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustauschs - frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert wird. Dies geschieht unter anderem in Form von Managementgesprächen und der Weitergabe von Risikoberichten.\" \n\n4\\. Mit Wirkung zum 25. November 2009 wurden W. zum Vorstandsvorsitzenden und P zum Vorstandmitglied für den Bereich Finanzen auch der Musterbeklagten bestellt. Nachfolgend wurde die Nebenintervenientin entkonsolidiert und fortan nach der Equitiy-Methode in den Konzernabschluss der Musterbeklagten einbezogen. Nach Einbringung ihrer mittelbaren Beteiligung an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, die das operative Geschäft im Sportwagenbau führte, in die Nebenintervenientin im August 2012 hielt die Musterbeklagte eine zwischenzeitlich weiter aufgestockte Beteiligung an der Nebenintervenientin. In den streitgegenständlichen Jahren 2014 und 2015 verlief die Entwicklung der Börsenkurse der VW-Stammaktie und der Porsche-Vorzugsaktie überwiegend parallel. \n\n5\\. II. Der Vorstand der Nebenintervenientin fasste nach ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2006 ein Konzept zur Verbesserung der Marktposition des Volkswagen-Konzerns in den USA ins Auge, dessen wesentlicher Kern es war, mit moderner Dieseltechnologie in den USA größere Marktanteile zu generieren. Die moderne Dieseltechnologie sollte durch einen besonders sauberen und verbrauchsarmen Dieselmotor von Volkswagen, den \"Clean TDI\", repräsentiert werden, der in der Lage sein sollte, auch strengste Emissionsvorschriften zu erfüllen. \n\n6\\. In Verfolgung dieses bedeutenden strategischen Ziels der Nebenintervenientin entwickelten deren Mitarbeiter spätestens im oder um das Jahr 2006 einen neuen 2,0-Liter Dieselmotor unter der Bezeichnung EA 189 (später bekannt als die Generation 1), der den Grundstein eines neuen Projekts zum Vertrieb von Diesel-Pkw in den Vereinigten Staaten bilden sollte. Jedenfalls eine Gruppe von Mitarbeitern aus dem Team von D. war der Ansicht, dass die Nebenintervenientin nicht in der Lage sei, einen Dieselmotor zu entwickeln, der sowohl den im Jahr 2007 in Kraft tretenden strengeren US-Nox-Abgasnormen entsprach als auch zu einer ausreichenden Nachfrage seitens der US-Kunden führen würde. Daher entwickelte, erstellte und implementierte jedenfalls eine Gruppe von Mitarbeitern aus dem Team von D. aus der Hauptabteilung Entwicklung Dieselmotoren unter Rückgriff auf ein zuvor von der Tochtergesellschaft Audi AG verwendetes \"Dual-Modus-Emissions-Zykluserkennungs-Softwaremodul\" eine Softwarefunktion, die in der Lage war, die US-Abgasnormen zu umgehen. Da bekannt war, dass die US-Aufsichtsbehörden die Abgasemissionen der Dieselfahrzeuge mithilfe von Standardtests mit bestimmten veröffentlichten Fahrzyklen messen würden, wurde eine Abschalteinrichtung (sog. \"Defeat Device\") entwickelt. Diese sorgte dafür, dass das Fahrzeug in einem Modus betrieben wurde, in dem es die in den USA geltenden NOx-Abgasnormen einhielt, sobald die Software erkannte, dass das jeweilige Fahrzeug auf dem Prüfstand gefahren wurde. Sobald die Software eines Fahrzeugs erkannte, dass das Fahrzeug nicht getestet wurde, wurde das Fahrzeug in einem anderen Modus betrieben, in dem die Effizienz der Emissionskontrollsysteme des Fahrzeugs erheblich zurückgefahren wurde. \n\n7\\. Die Nebenintervenientin stellte im Jahr 2007 die neue Baureihe der Dieselmotoren EA 189 vor, produzierte diese spätestens ab März 2008 in Serie und vermarktete diese ab 2009, unter anderem in den USA, wo entsprechende Fahrzeuge durch die amerikanische Umweltbehörde (United States Environment Protection Agency, im Folgenden: EPA) und durch die kalifornische Umweltbehörde (California Air Resources Board, im Folgenden: CARB) zugelassen wurden. Die Motorentypen wurden in den Folgejahren in etwa 11 Mio. Fahrzeugen verschiedener Marken verbaut und waren mit Hilfe von Abschalteinrichtungen manipuliert worden. \n\n8\\. Im Frühjahr 2014 stellte der International Council on Clean Transportation (im Folgenden: ICCT) in Zusammenarbeit mit der West Virginia University im Rahmen einer Studie durch Abgasmessungen bei jedenfalls zwei Testfahrzeugen mit dem zertifizierten Motortyp EA 189 erhebliche Diskrepanzen zwischen den offiziellen Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und den entsprechenden realen Emissionswerten im Alltagsbetrieb fest. Die Emissionen der Fahrzeuge im Realbetrieb überstiegen die auf dem Prüfstand gültigen Grenzwerte der US-Abgasnormen mindestens um das 15-fache bis 35-fache. Demgegenüber wurden bei Messungen der Abgase unter Laborbedingungen die vorgegebenen Abgaswerte eingehalten. Hierüber informierte das ICCT umgehend die kalifornische Umweltbehörde CARB sowie die US-Umweltbehörde EPA. Im oder um den März des Jahres 2014 erhielten jedenfalls einzelne Mitarbeiter der Nebenintervenientin Kenntnis von den Ergebnissen der ICCT-Studie. Im Anschluss an die ICCT-Studie nahmen die CARB und die EPA Ermittlungen auf. Die EPA forderte die Nebenintervenientin auf, die Testergebnisse zu erklären. Am 22. Mai 2014 sandte der Leiter des Ausschusses für Produktsicherheit G. an seinen Vorgesetzten T. , Leiter der Qualitätssicherung bei der Nebenintervenientin, eine Chronologie der Ereignisse im Verhältnis zur CARB seit der ICCT-Studie. \n\n9\\. Am 23. Mai 2014 richtete T. eine Notiz an den Vorstandsvorsitzenden W. und teilte unter Beifügung der Notiz von G. vom 22. Mai 2014 unter anderem folgendes mit: \"In der Anlage erhalten Sie die Information zu Überschreitungen der NOx-Emissionen bei Real Driving Emission Tests (RDE) in den USA. Die Universität von West Virginia hat gemeinsam mit CARB und dem ICCT [...] Emissionstests im realen Fahrbetrieb durchgeführt. Bei den Messungen an VW Fahrzeugen mit R4 TDI EA 189 Gen I\u002FGen II wurden die NOx-Grenzwerte deutlich überschritten (Faktor 15 bis 35). Die ICCT hat die Testergebnisse übergeben und um eine entsprechende Kommentierung gebeten. In der Aggregateentwicklung ist eine Task-Force gegründet worden. Über die weiteren Entwicklungen und die Diskussionen mit der Behörde werde ich berichten.\" \n\n10\\. Die VW Group of America schlug der CARB eine Software-Neukalibrierung der EA 189-Dieselmotoren der ersten und zweiten Generation im Rahmen einer nach Angaben der Nebenintervenientin ohnehin für den Jahreswechsel in den USA geplanten Servicemaßnahme vor. Im Dezember 2014 rief die Nebenintervenientin in den USA jedenfalls 280.000 Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 der Generationen 1 und 2 aus den Baujahren 2009 bis 2014 zurück. Mitarbeiter der Nebenintervenientin teilten den US-Aufsichtsbehörden und den Kunden in den USA mit, dass das Softwareupdate der Verbesserung der 2,0 Liter-Fahrzeuge diene. In Wirklichkeit erweiterte das Update jedenfalls bei den älteren Fahrzeugen auch das Defeat Device um eine Lenkwinkelerkennung, um die Belastung für die Abgaskontrollsysteme durch eine Verbesserung der Genauigkeit des Defeat Device zu verringern. In eigenen Testreihen der CARB erwiesen sich die Updates als nicht ausreichend, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken. Die gefundenen Ergebnisse teilte die CARB der Nebenintervenientin am 8. Juli 2015 mit, ebenso der EPA. Die CARB drohte damit, den Modelljahrgang 2016 der Dieselfahrzeuge nicht zu zertifizieren. \n\n11\\. Am 19. August 2015 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Volkswagen Group of America und Vertretern des CARB statt. ln diesem Treffen räumten die Vertreter der Volkswagen Group of America ein, dass es Unregelmäßigkeiten mit der Software für die Motorsteuerung gegeben habe. Am 3. September 2015 räumte die Nebenintervenientin gegenüber der EPA und der CARB ein, eine als \"Defeat Device\" bezeichnete Software in den Fahrzeugen verbaut zu haben, die die Abgaswerte manipuliere, sobald das Computerprogramm registriere, dass das betreffende Fahrzeug in einem Labor überprüft werde. \n\n12\\. Am 18. September 2015 veröffentlichte die EPA eine sog. Notice of Violation. Der Einsatz eines Defeat Device und die Historie seiner Aufdeckung einschließlich des Geständnisses der Nebenintervenientin wurden detailliert geschildert. Die Notice of Violation, in der exorbitante Strafzahlungen im zweistelligen Milliardenbereich angekündigt und in der begleitenden Pressekonferenz als realistisches Szenario bestätigt wurden, zog weltweite mediale Aufmerksamkeit auf sich. Im Vordergrund der Berichterstattung stand die Sanktionsdrohung von potentiell 18 Mrd. US-$. \n\n13\\. Wann und inwieweit die obersten Führungsebenen der Nebenintervenientin und insbesondere deren Vorstand Kenntnis von den dargestellten Ereignissen erlangt haben, ist zwischen den Parteien streitig. \n\n14\\. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Nebenintervenientin um 11.39 Uhr eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden € \"zur Abdeckung von Servicemaßnahmen und weiterer Anstrengungen, um das Vertrauen unserer Kunden zurück zu gewinnen\", ergebniswirksam zurückzustellen; die Ergebnisziele des Konzerns für das Jahr 2015 würden dementsprechend angepasst. \n\n15\\. Ebenfalls am 22. September 2015 teilte die Musterbeklagte in einer \"Presse-Information\" mit: \n\n16\\. \"Die Volkswagen AG hat heute in einer Ad-hoc-Mitteilung berichtet, dass der Volkswagen Konzern beabsichtigt, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Auskunftsgemäß unterliegt dieser Betrag aufgrund der laufenden Untersuchungen im Volkswagen Konzern Einschätzungsrisiken. Infolge der Kapitalbeteiligung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart (\"Porsche SE\"), an der Volkswagen AG (31,5 Prozent) ist ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt im Ergebnis der Porsche SE zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass das Ergebnisziel des Porsche SE Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 entsprechend angepasst werden wird.\" \n\n17\\. In der Zeit nach dem Bekanntwerden der Manipulationen brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Nebenintervenientin und der Musterbeklagten ein. \n\n18\\. III. Die Musterklägerin, ein britischer Pensionsfonds, und weitere Kläger verlangen von der Musterbeklagten Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen. Mit Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 (Az. 22 AR 1\u002F17 Kap) hat das Landgericht Stuttgart dem Oberlandesgericht Stuttgart Feststellungsziele zur Entscheidung in einem Kapitalanleger-Musterverfahren vorgelegt. Nach Beschlüssen über die Erweiterung des Musterverfahrens vom 29. Juni 2022 und 28. September 2022 hat das Oberlandesgericht, soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, über folgende Feststellungsziele entschieden: A.I.1a. (auf Antrag der Musterklägerin) \n\n19\\. Einer Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft über Ereignisse aus der Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG steht nicht schon entgegen, dass diese selbst gegebenenfalls hierüber ad-hoc-pflichtig ist. A.II.1. (auf Antrag der Musterbeklagten) \n\n20\\. Die [Muster-]Beklagte ist von Vorgängen aus der Sphäre der Volkswagen AG, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG betreffen, nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF unmittelbar betroffen. A.I.3. (auf Antrag der Musterklägerin) \n\n21\\. Für die [Muster-]Beklagte besteht eine Ad-hoc-Pflicht auch dann, wenn der für die Volkwagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster-]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst. A.II.2. (auf Antrag der Musterbeklagten) Hilfsweise für den Fall, dass das Feststellungsziel A.II.1. verneint wird: \n\n22\\. Für die [Muster-]Beklagte besteht keine Ad-hoc-Pflicht, wenn der für die Volkswagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster-]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster-]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst. B.II.1a. (auf Antrag der Musterbeklagten) \n\n23\\. Es wird festgestellt, dass die Kenntnis des Emittenten von einer vermeintlich ad-hoc-veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG aF ist. B.I.1a. (auf Antrag der Musterklägerin) \n\n24\\. Der objektive Tatbestand des § 37b Abs.1 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) setzt keine Kenntnis des Emittenten von den eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) bildenden Umständen voraus. B.I.2a. (auf Antrag der Musterklägerin) \n\n25\\. Der [Muster-]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG zuzurechnen. B.I.2b. (auf Antrag der Musterklägerin) \n\n26\\. Der [Muster-]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG auch dann zuzurechnen, wenn für die Vorstandsmitglieder hinsichtlich dieser Kenntnisse Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Volkswagen AG bestehen. B.I.2c. (auf Antrag der Musterklägerin) \n\n27\\. Der [Muster-]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten waren, [keine] positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten. B.II.2a. (auf Antrag der Musterbeklagten) \n\n28\\. Der [Muster-]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG nicht zuzurechnen. B.II.2c. (auf Antrag der Musterbeklagten) \n\n29\\. Der [Muster-]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen nicht zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster-]Beklagten waren, keine positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten. \n\n30\\. Das Oberlandesgericht hat Feststellungen entsprechend der Feststellungsziele A.I.1a., A.I.3., B.I.1a., B.II.2a. und B.II.2c. getroffen sowie die Feststellungsziele A.II.1., A.II.2., B.II.1a., B.I.2a., B.I.2b. und B.I.2c. als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin, der 53 weitere Kläger beigetreten sind, und die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten, der die Nebenintervenientin beigetreten ist. \n\nB.\n\n31\\. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden sind Vorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel in der vom 20. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung (WpHG aF), des Aktiengesetzes (AktG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich, die folgenden Inhalt haben: § 13 WpHG aF - Insiderinformation (1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. (…) (…) § 14 WpHG aF - Verbot von Insidergeschäften (1) Es ist verboten, 1\\. unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern, 2\\. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen, 3\\. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten. (2) (…) § 15 WpHG aF - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister (1) Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen; er hat sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. (…) Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat diese gleichzeitig nach Satz 1 zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln, es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. (…) (…) (3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen. (…) (…) (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadenersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt. (…) § 37b WpHG aF - Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen (1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte 1\\. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder 2\\. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert. (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (…) § 17 AktG - Abhängige und herrschende Unternehmen (1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. § 18 AktG - Konzern und Konzernunternehmen (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. (…) (2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. § 93 AktG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (…) § 311 AktG - Schranken des Einflusses (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden. (2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren. (…) § 294 HGB - Einzubeziehende Unternehmen; Vorlage- und Auskunftspflichten (1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz und die Rechtsform der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach § 296 unterbleibt. (2) (…) (3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichte und, wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts erfordert. § 31 BGB - Haftung des Vereins für Organe Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 166 BGB - Willensmängel; Wissenszurechnung (1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (…) \n\nC.\n\n32\\. Das Oberlandesgericht (OLG Stuttgart, AG 2023, 655) hat, soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n33\\. Die Feststellung zum Feststellungsziel A.I.1a. sei zu treffen. Eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht der Musterbeklagten scheitere nicht bereits daran, dass die Nebenintervenientin gegebenenfalls selbst über Ereignisse aus ihrer Geschäftstätigkeit ad-hoc-pflichtig sei. Als je eigenständige Emittenten könnten folglich auch mehrere börsennotierte Unternehmen von demselben Ereignis unmittelbar betroffen sein. Es sei allein maßgeblich, ob die Voraussetzungen der §§ 13, 15 WpHG aF für die Musterbeklagte vorlägen. Dies gelte auch für eine herrschende und eine abhängige Gesellschaft im Sinne des Konzernrechts (§§ 17 ff. AktG), die jeweils eigene, nicht zwingend identische Anlegergruppen ansprechen könnten. \n\n34\\. Die Feststellung zum Feststellungsziel A.I.3. sei zu treffen, diejenige zum Feststellungsziel A.II. 2. dagegen nicht. Ein Mutter- bzw. Holdingunternehmen könne jedenfalls dann zur Veröffentlichung von Ereignissen verpflichtet sein, die beim Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen eingetreten seien und das Mutter- bzw. Beteiligungsunternehmen nur reflexartig beträfen, wenn das Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen seiner Ad-hoc-Mitteilungspflicht noch nicht nachgekommen sei. Die Kenntnis von den Beteiligungsverhältnissen sei für den Anleger ohne Nutzen, solange das fragliche Ereignis infolge der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung der Beteiligungsgesellschaft nicht bekannt sei. \n\n35\\. Das Feststellungsziel A. II. 1 sei unbegründet. Die Ad-hoc-Mitteilungspflicht könne sich auch auf außerhalb des Unternehmens des Emittenten eingetretene Umstände beziehen, soweit diese auf den Emittenten spezifisch einwirke. Entsprechend könne der Emittent von Vorgängen, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit einer abhängigen Beteiligungsgesellschaft beträfen, nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF unmittelbar betroffen sein. Die Frage der unmittelbaren Betroffenheit müsse anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Maßgeblich komme es dabei auf eine Abwägung der Gesamtumstände wie die Art der Unternehmensverbindung, die Höhe der Beteiligung und die Bedeutung des jeweiligen Ereignisses für die Holdinggesellschaft an. \n\n36\\. Die Feststellung zum Feststellungsziel B.I.1a. sei zu treffen, die Feststellung zum Feststellungsziel B.II.1a. nicht. Nach dem zuletzt genannten Feststellungsziel solle festgestellt werden, ob die Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation zwingende Tatbestandsvoraussetzung von § 37b Abs. 1 WpHG aF sei. Dies sei nicht der Fall. Der Anwendungsbereich der §§ 15, 37b Abs. 1 WpHG sei nach allgemeinen deliktsrechtlichen Kategorien dahin fortzuentwickeln, dass der Vorstand der Emittentin die Pflicht habe dafür zu sorgen, dass ihm potentielle Insiderinformationen zur Kenntnis gelangten. Dafür sei ein geeignetes Informationssystem einzurichten und bei konkretem Anlass gezielt nachzufragen. Würde diese Pflicht verletzt und hätte der Vorstand bei ordnungsgemäßer Wissensorganisation Kenntnis von der Information verlangt, sei der objektive Tatbestand des § 37b Abs. 1 WpHG in Bezug auf das erforderliche Wissenselement erfüllt. Die Pflichtverletzung führe nicht zu einer Wissenszurechnung, sondern unmittelbar zur Haftung des Emittenten. Würde man dies anders sehen, stünde es dem Emittenten frei, sich seinen Publizitätspflichten durch bewusstes Wegsehen zu entziehen. Lediglich dann, wenn man den Emittenten für verpflichtet halte, dafür Sorge zu tragen, dass die in seinem Unternehmen entstehenden Insiderinformationen der für die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung verantwortlichen Stelle zur Kenntnis gelangten, könne der Gefahr entgegengewirkt werden, dass um die Information wissende, aber nicht dem Vorstand angehörende Mitarbeiter oder unternehmensexterne Personen ihr Insiderwissen missbräuchlich ausnutzten. Art. 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie sehe eine Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation ebenso wenig vor wie § 15 Abs. 1, § 37b Abs. 1 WpHG aF. \n\n37\\. Die Feststellung zum Feststellungsziel B.II.2c. sei zu treffen, diejenige zum Feststellungsziel B.I.2c. nicht. Es komme nicht in Betracht, der Musterbeklagten Wissen zuzurechnen, das lediglich auf Seiten der Nebenintervenientin fingiert werde, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin ein Konzernverhältnis bestehe. Eine konzernweite Zurechnung bzw. eine Haftung gemäß § 37b WpHG aF wegen der Verletzung konzernübergreifender Wissensorganisationspflichten sei nur in engen Grenzen in Betracht zu ziehen, weil die Grenzen rechtlich selbstständiger Unternehmen überschritten und Ad-hoc-Pflichten ins Uferlose überdehnt würden. Die Musterbeklagte habe keinen ungehinderten Zugriff auf die Daten der Nebenintervenientin gehabt und sei nicht gehalten gewesen, Informationen zu bestandsgefährdenden Risiken anlasslos abzufragen. \n\n38\\. Eine Zurechnung komme zwar in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der juristischen Person so organisiert sei, dass ein Teil ihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbstständige juristische Einheit ausgegliedert sei. Die Musterbeklagte habe aber keine Aufgaben, die die Entwicklung von Motoren beträfen und daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Implementieren der Abschaltvorrichtung gestanden hätten, auf die Nebenintervenientin ausgelagert. Auch in Bezug auf das Risikomanagement habe es keine Auslagerung von Aufgaben gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Musterbeklagte, die im Verhältnis zur Nebenintervenientin nicht als Konzernobergesellschaft gemäß § 18 AktG anzusehen sei, eine ihr obliegende oder sonst wahrgenommene Kontrolltätigkeit in Bezug auf die Früherkennung bestandsgefährdender Risiken auf die Nebenintervenientin übertragen habe. Soweit die Musterbeklagte in ihren Risikoberichten ausgeführt habe, die Nebenintervenientin kontrolliere die aus ihrer operativen Tätigkeit resultierenden bestandsgefährdenden Risiken selbst und sei gehalten, die Musterbeklagte hierüber frühzeitig zu informieren, habe sie ein eigenes auf die Risiken aus der Beteiligung bezogenes Früherkennungssystem implementiert und nicht etwa ihr obliegende Kontroll- und Überwachungspflichten ausgelagert. \n\n39\\. Die Feststellung zum Feststellungsziel B.II.2a. sei zu treffen, diejenige zum Feststellungsziel B.I.2a. nicht. Die Feststellungsziele seien dahin zu verstehen, dass es nur um das Wissen um die den Dieselskandal betreffenden Umstände gehe, soweit es sich um potentielle Insiderinformationen handele. \n\n40\\. Die Zurechnung von Kenntnissen von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten sei im Ausgangspunkt nach § 31 BGB analog zu beurteilen, wobei auch die Kenntnis eines einzelnen Vorstandsmitglieds der Haftung gemäß § 37b WpHG nicht entgegenstehe, weil dieses dafür zu sorgen habe, potentielle Insiderinformationen dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen. Das Wissen eines Vorstandsmitglieds der Musterbeklagten, das es im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand der Nebenintervenientin erlangt habe, sei der Musterbeklagten jedoch nicht zuzurechnen, wenn das Vorstandsmitglied im Fall der Weitergabe des Wissens gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG verstoße. Eine Haftung des Emittenten gemäß § 37b WpHG könne auf dieses Wissen nicht gestützt werden. Auch von einem Organisationsverschulden könne nicht die Rede sein, wenn dem Vorstand der Zugriff auf bestimmte Informationen aufgrund bestehender Verschwiegenheitspflichten nicht möglich sei. \n\n41\\. Die hier als Insiderinformation in Betracht kommenden Umstände im Zusammenhang mit dem Dieselskandal hätten ungeachtet einer bei der Nebenintervenientin bestehenden Publizitätspflicht gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF der Verschwiegenheitspflicht unterlegen, solange die Nebenintervenientin ihrerseits der Mitteilungspflicht noch nicht nachgekommen sei. Nach dem Scheitern der auf eine Verschmelzung der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin gerichteten Pläne im Jahr 2011 könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Offenbarung der Informationen im Interesse der Nebenintervenientin gelegen hätte. \n\n42\\. Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht durch Weiterleitung von Informationen von der Tochter- zur Muttergesellschaft könne im Falle eines Vertragskonzerns, aber auch eines faktischen Konzerns zulässig sein, ohne dass die weiterleitende Person gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoße. Im Fall einer bloßen Abhängigkeit (§ 17 AktG) ohne einheitliche Konzernleitung (§ 18 AktG), wie sie im vorliegenden Fall anzunehmen sei, bleibe es hingegen bei der Verschwiegenheitspflicht. Überdies liege es nahe, dass einer Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht § 311 AktG entgegenstehe. Es lägen auch sonst keine Gründe vor, die eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht rechtfertigten. \n\nD.\n\n43\\. Der Erfolg der Musterrechtsbeschwerden hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG ab. \n\n44\\. I. Das nationale deutsche Recht sieht in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF vor, dass der Inlandsemittent von Finanzinstrumenten eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, unverzüglich veröffentlichen muss. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF betrifft eine Insiderinformation den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Die Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG um, so dass es für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten der Klärung bedarf, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahin auszulegen ist, dass ein Emittent von Finanzinstrumenten als Holding-Gesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft von Ereignissen aus der Geschäftstätigkeit einer von ihr abhängigen börsennotierten Gesellschaft \"unmittelbar betroffen\" sein kann (Frage 1). \n\n45\\. 1\\. Im deutschen Schrifttum ist umstritten, ob der Umstand, dass eine Holding-Gesellschaft durch Tatsachen aus dem Geschäftsbereich eines abhängigen, seinerseits mitteilungspflichtigen Unternehmens lediglich \"reflexhaft\" betroffen ist, die Auswirkungen also nur buchhalterisch nachvollzieht, weil sich der Wert der Beteiligung mindert, und dies ihrer Mitteilungspflicht entgegensteht. \n\n46\\. a) Nach einer Auffassung besteht eine Ad-hoc-Pflicht lediglich dann, wenn der auf Ebene des abhängigen Unternehmens mitteilungspflichtige Vorgang auf Seiten des herrschenden Unternehmens weitere, über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen hinausgehende Wirkungen entfaltet. Bestünde die Mitteilung des herrschenden Unternehmens in der Wiedergabe der Information, die auch von der abhängigen Gesellschaft veröffentlicht wird, ergänzt um die Angabe der Beteiligungsquote und der deshalb bestehenden mittelbaren Auswirkung auf den Kurs, bedürfe es keiner Veröffentlichung der Information durch das herrschende Unternehmen, da damit nur die zu verarbeitende Informationsmenge erhöht würde, ohne einen eigenen Informationswert zu schaffen (Habersack, DB 2016, 1551, 1557; Habersack, NZG 2024, 91 Rn. 10 zu Art. 17 Abs. 1 MAR, §§ 97 f. WpHG; Veil\u002FBrüggemeier in Meyer\u002FVeil\u002FRönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 69). Dass die Information des Kapitalmarkts von der Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht durch die Beteiligungsgesellschaft abhänge, beruhe darauf, dass die Informationspflicht bei dem unmittelbar betroffenen Unternehmen adressiert werde und das Risiko der Nichtinformation bewusst in Kauf genommen werde (Habersack, NZG 2024, 91 Rn. 11 f.). \n\n47\\. b) Nach der Gegenauffassung kann eine unmittelbare Betroffenheit auch dann vorliegen, wenn bei der abhängigen Gesellschaft eingetretene Ereignisse bei dem herrschenden Unternehmen lediglich buchhalterisch nachvollzogen werden müssen (Möllers\u002FSauer, WuB 2019, 276, 279; Kumpan\u002FMisterek, ZBB 2020, 10, 15 f.; Kumpan\u002FMisterek, AG 2023, 633 Rn. 4 f.). Von den Anlegern könne angesichts oft unübersichtlicher Konzernstrukturen nicht verlangt werden, aufgrund öffentlicher bekannter oder in Erfahrung zu bringender Beteiligungsverhältnisse Rückschlüsse auf die Auswirkungen auf wesentliche Beteiligungen zu ziehen. Ein Informationsmehrwert der Ad-hoc-Mitteilung einer Holding-Gesellschaft wird darin gesehen, dass Umstände aus dem operativen Geschäft einer abhängigen Gesellschaft nicht inhaltsgleich mit Wertverlusten sind, welche die Holding-Gesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung erleidet (vgl. Kumpan\u002FMisterek, ZBB 2020, 10, 15; Kumpan\u002FMisterek, AG 2023, 633 Rn. 4). \n\n48\\. 2\\. Der Senat neigt zu der Annahme, dass eine Holding-Gesellschaft von Ereignissen aus der Geschäftstätigkeit einer von ihr abhängigen börsennotierten Gesellschaft unmittelbar betroffen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, § 37b Abs. 1 WpHG aF sein kann, und zwar auch dann, wenn bei der Holding-Gesellschaft keine über die reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen bei der abhängigen Gesellschaft hinausgehende Folgen eintreten. \n\n49\\. a) Der Bundesgerichtshof hat das Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit in seiner bisherigen Rechtsprechung weit verstanden. Es wurden auch solche Umstände, die wegen einer Krise bei einer mit dem Emittenten vertraglich verbundenen Zweckgesellschaft eingetreten sind, als dem Tätigkeitsbereich des Emittenten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF zugehörig angesehen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51\u002F10, BGHZ 192, 90 Rn. 39). Soweit der Gegenstand eines Emittenten die Verwaltung von Beteiligungen ist, können Insiderinformationen, die aus der Geschäftstätigkeit einer Beteiligungsgesellschaft herrühren, gleichsam den Tätigkeitsbereich der Holding-Gesellschaft betreffen und sich auf ihrer Ebene unmittelbar auswirken (vgl. Spindler\u002FSpeier, BB 2005, 2031 f.; Hopt\u002FKumpan, ZGR 2017, 765, 824). Abgesehen davon hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie mit dem Begriff \"insbesondere\" in § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF deutlich machen wollen, dass auch \"von außen\" kommende Umstände den Emittenten unmittelbar betreffen können (RegE eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes, BT-Drucks. 15\u002F3174, S. 35). Ein engeres Verständnis würde die Mitteilungspflicht unangemessen einschränken und außer Betracht lassen, dass eine Insiderinformation nach Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG auch dann vorliegenden kann, wenn sie einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten indirekt betrifft. \n\n50\\. b) Eine andere Beurteilung ist nicht veranlasst, wenn die abhängige Beteiligungsgesellschaft ihrerseits als Emittentin von Finanzinstrumenten wegen Ereignissen aus ihrer Geschäftstätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF mitteilungspflichtig ist und bei der Holding-Gesellschaft keine über die reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen bei der abhängigen Gesellschaft hinausgehende Folgen eintreten. \n\n51\\. aa) Weder das Gesetz über den Wertpapierhandel noch die Marktmissbrauchsrichtlinie enthalten besondere Bestimmungen über die Mitteilungspflichten von verbundenen Unternehmen, insbesondere fehlt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, an einer Regelung, die die Mitteilungspflicht innerhalb eines Unternehmensverbunds auf den Emittenten von Finanzinstrumenten konzentriert, der der Insiderinformation am nächsten steht oder aus dessen Sphäre sie stammt. Die Annahme, der Gesetzgeber adressiere die Mitteilungspflicht nur an das Unternehmen des Verbundes, bei dem die Information eintrete, wenn die Holding-Gesellschaft lediglich reflexhaft betroffen sei, findet im Gesetz keine hinreichende Grundlage. Gegen sie hat das Oberlandesgericht zudem zutreffend angeführt, dass die Holding-Gesellschaft und die Beteiligungsgesellschaft als eigenständige Emittenten unterschiedliche Anlegergruppen ansprechen und sich die Bedeutung der Information für die Holding-Gesellschaft nicht zwingend aus der Offenlegung der Insiderinformation durch die Beteiligungsgesellschaft ergibt. \n\n52\\. bb) Ob die Mitteilungspflicht der Holding-Gesellschaft davon abhängig ist, dass diese eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die unternehmerische Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens hat (Zimmer\u002FKruse in Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4\\. Aufl., § 15 WpHG Rn. 46; Poelzig in Festschrift Hopt, 2020, S. 943, 947), kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die Nebenintervenientin von der Musterbeklagten im maßgeblichen Zeitraum abhängig war (§ 17 Abs. 1 AktG). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht muss der beherrschende Einfluss nicht tatsächlich ausgeübt werden (aA KK-WpHG\u002FVersteegen, § 15 Rn. 106). Unter Berücksichtigung der unter a) dargelegten Absicht des nationalen Gesetzgebers, eine Mitteilungspflicht auch für Ereignisse anzunehmen, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Emittenten liegen, wenn diese ihn \"unmittelbar betreffen\", erscheint es schon zweifelhaft, dass die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beteiligungsgesellschaft ein geeignetes Kriterium ist, um die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten festzustellen (Spindler\u002FSpeier, BB 2005, 2031, 2032), jedenfalls aber kann es auf die tatsächliche Ausübung des Einflusses nicht ankommen (Bartmann, Ad-hoc-Publizität im Konzern, 2017, S. 298; vgl. Klöhn\u002FKlöhn, MAR, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 99). \n\n53\\. c) Diese Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF dürfte mit Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, dem sich die Antwort auf die Vorlagefrage allerdings nicht eindeutig entnehmen lässt, vereinbar sein. \n\n54\\. aa) Der Marktmissbrauchsrichtlinie sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit im Unternehmensverbund eine Bedeutung hat, die von allgemeinen Maßstäben abweicht (Bartmann, Ad-hoc-Publizität im Konzern, 2017, S. 297). Nach dem Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG ist vielmehr zu berücksichtigen, dass auch die indirekte Betroffenheit des Emittenten oder der emittierten Finanzinstrumente eine Insiderinformation begründen kann. \n\n55\\. bb) Die Entwicklungsgeschichte der Bestimmung spricht dafür, dass das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit die Mitteilungspflicht in einem Unternehmensverbund nicht ausschließlich an den Emittenten adressiert, der der Insiderinformation am nächsten steht. Es liegt näher, dass dieses Erfordernis lediglich deutlich machen soll, dass es in Fällen, in denen eine für den Emittenten kursrelevante Information etwa auf allgemeinen Marktdaten beruht, nicht diese selbst, sondern ihre spezifischen Auswirkungen auf den Emittenten als mitteilungspflichtige Insiderinformation anzusehen sind. \n\n56\\. (1) Im Vorschlag der Kommission für die Marktmissbrauchsrichtlinie war das Unmittelbarkeitskriterium zunächst nicht enthalten (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation - Marktmissbrauch, KOM[2001] 281 endg. - 2001\u002F0118[COD], ABl. C 240, S. 265, 267). Es fand erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen Eingang in den Richtlinientext. Das Europäische Parlament erweiterte die Publizitätspflichten um eine Mitteilungspflicht in Art. 6 Abs. 4b (new) mit dem Wortlaut: \"Public institutions disseminating statistics amounting to inside information shall apply the provisions referred to in [Article 6] paragraph 1.\" und ergänzte zugleich das Unmittelbarkeitserfordernis in Art. 6 Abs. 1 \"which directly concerns said issuers\" (Report on the proposal for a European Parliament and Council directive on insider dealing and market manipulation [market abuse], [COM(2001) 281 - C5-0262\u002F2001 – 2001\u002F0118(COD)]). \n\n57\\. (2) Dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit dürfte danach im Schwerpunkt eine gegenüber Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG abgrenzende und klarstellende Bedeutung zukommen (vgl. Bartmann, Ad-hoc-Publizität im Konzern, 2017, S. 292), nach der allgemeine Marktdaten, wie Statistiken öffentlicher Stellen, zwar als potenzielle Insiderinformationen angesehen werden können, die Mitteilungspflicht der Emittenten von Finanzinstrumenten aber auf die sie betreffenden Auswirkungen allgemeiner Informationen begrenzt ist, weil der Emittent nicht diejenigen Insiderinformationen bekanntmachen soll, für die dieselbe Richtlinie einen anderen Veröffentlichungsweg vorsieht (vgl. Bartmann, Ad-hoc-Publizität im Konzern, 2017, S. 293; Assmann in Assmann\u002FSchneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 64). \n\n58\\. 3\\. Die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten hängt von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbaren Betroffenheit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG ab, so dass eine Entscheidung des Gerichtshofs über die Vorlagefrage geboten ist. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es nur dann, wenn die Antwort auf die Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 \\- C-561\u002F19, ECLI:EU:C:2021:799 Rn. 34 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZR 193\u002F22, BGHZ 242, 87 Rn. 26). \n\n59\\. a) Sollte Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahingehend auszulegen sein, dass eine Holding-Gesellschaft, wie die Musterbeklagte, nicht neben der von ihr abhängigen Beteiligungsgesellschaft, in deren Geschäftsbereich die ad-hoc-relevante Tatsache angefallen ist, unmittelbar betroffen sein kann, wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Feststellungsziele A.I.1a., A.I.3. und\u002Foder A.II.1. abzuändern. \n\n60\\. b) Das Verständnis des Rechtsbegriffs der \"unmittelbaren Betroffenheit\" ist entgegen der Sicht der Musterbeklagten auch in § 37b Abs. 1 WpHG aF von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG abhängig, obwohl die Richtlinie keine Bestimmungen über die zivilrechtliche Sanktion der Pflicht zur Bekanntgabe von Insiderinformationen vorsieht. Eine Haftung des Emittenten auf Schadensersatz nach § 37b Abs. 1 WpHG aF kommt nur in Betracht, wenn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Insiderinformation bestand (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31\u002F14, ZIP 2021, 346 Rn. 214; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51\u002F10, BGHZ 192, 90 Rn. 30 f.; RegE Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drucks. 14\u002F8017, S. 93). Die Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht sind danach von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG abhängig, so dass sich nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers eine gespaltene Auslegung verbietet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - II ZB 7\u002F09, ZIP 2011, 72 Rn. 13). \n\n61\\. c) Das Vorabentscheidungsverfahren ist nicht entbehrlich, weil Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG hinsichtlich des Merkmals der \"unmittelbaren Betroffenheit\" nur eine Mindestharmonisierung vorsieht und das unter 2. dargelegte Begriffsverständnis allenfalls strengere Anforderungen an die Pflicht zur Bekanntgabe von Insiderinformationen formuliert. Diese Frage ist vom Senat nicht abschließend zu entscheiden. Sie ist im nationalen Recht umstritten (für eine Mindestharmonisierung KK-WpHG\u002FKlöhn, 2. Aufl., § 15 Rn. 15 f.; aA Möllers, WM 2005, 1393, 1396; Mülbert, ZHR 172 [2008], 170, 181) und vom Europäischen Gerichtshof bisher nicht beantwortet worden (vgl. EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - C-45\u002F08, ECLI:EU:C:2009:806 Rn. 65 für Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG). Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Zielrichtung der Richtlinie annimmt, dass es eines einheitlichen Verständnisses über den Begriff der unmittelbaren Betroffenheit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 bedarf (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 10. September 2009 - C-45\u002F08, ECLI:EU:C:2009:534 Rn. 75 ff.). \n\n62\\. II. Das nationale deutsche Recht sieht in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF vor, dass der Inlandsemittent von Finanzinstrumenten eine ihn unmittelbar betreffende Insiderinformation unverzüglich veröffentlichen muss. Mit dem Merkmal \"unverzüglich\" hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgabe aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG umgesetzt, dass eine Insiderinformation \"so bald als möglich\" der Öffentlichkeit bekannt zu geben ist. Für die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten bedarf es der Klärung, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe einer Insiderinformation erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insider-Information hat (Frage 2). \n\n63\\. 1\\. Die Feststellungsziele B.I.1a. und B.II.1a. bedürfen nach nationalem Rechtsverständnis der Konkretisierung. Als juristische Person kann ein Emittent keine eigene Kenntnis von einer Insiderinformation haben, diese kann ihm nur durch natürliche Personen, gegebenenfalls durch das von diesen im Unternehmen des Emittenten angesammelte Wissen vermittelt werden (vgl. Koch, AG 2019, 273, 277; Koch, AG 2024, 97 Rn. 53 f.; ebenso, allerdings eine normative Bestimmung von Unternehmenswissen befürwortend, König, Unternehmenshaftung, 2023, S. 642; Wagner, ZHR 189 [2025], 470, 478). Die Feststellungsziele müssen deswegen dahin verstanden werden, dass ihr Gegenstand die Frage ist, ob der Emittent der Pflicht zur Bekanntgabe von Insiderinformationen nur unterliegt, wenn er zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat. \n\n64\\. 2\\. Ob die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF nur besteht, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat, ist im deutschen Schrifttum umstritten. \n\n65\\. a) Teilweise wird dies, auch unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, angenommen (Buck-Heeb, AG 2015, 801; Ekkenga, NZG 2013, 1081, 1085; Koch, AG 2019, 273, 276 ff. zu Art. 17 MAR; Koch, AG 2024, 97 Rn. 59 ff.; Leyendecker-Langner\u002FKleinhenz, AG 2015, 72, 76; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848; U.H. Schneider in Festschrift Kronke, 2020, 1825, 1830 f. zu Art. 17 MAR; Assmann in Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8\\. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 50; Kumpan\u002FGrütze in Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5\\. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 78, 85; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 209 ff.; 299 ff.; 383 zu Art. 17 MAR). Dabei wird unterschiedlich beurteilt, wessen Wissen dem Emittenten zugerechnet werden kann. Teilweise wird angenommen, nur das Wissen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der für Vornahme der Veröffentlichung zuständigen Stelle des Emittenten könne eine Zurechnung begründen (Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 209 ff.; 299 ff.; 383 zu Art. 17 MAR), teilweise wird vertreten, auch das Wissen auf anderen Hierarchiestufen des Emittenten könne die Zurechnung zumindest dann begründen, wenn für den Wissensträger die Relevanz der Information erkennbar und er gehalten sei, diese an das zuständige Gremium weiterzuleiten (Wilken\u002FHagemann BB 2016, 67, 70; Ihrig ZHR 181 [2017], 381, 390 ff.; Veil\u002FBrüggemeier in Meyer\u002FVeil\u002FRönnau MarktmissbrauchsR-HdB, § 10 Rn. 18 ff. zu Art. 17 MAR; Kumpan\u002FGrütze in Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 85 ff.; wohl auch U.H. Schneider in Festschrift Kronke, 2020, 1825, 1830 f. zu Art. 17 MAR). Dass der Wortlaut ein Kenntniserfordernis nicht explizit erwähne, sei unschädlich, da die Kenntnis als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal als selbstverständlich vorausgesetzt werden könne (Koch, AG 2019, 273, 276; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848). Zur Begründung wird ausgeführt: Wenn der Emittent relevante Insiderinformationen \"unverzüglich\" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF) bzw. \"so bald als möglich\" (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG) bekanntzugeben habe, lege dies die Voraussetzung nahe, dass der Emittent die Information bereits habe (Koch, AG 2019, 273, 276; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 214; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848). Maßgeblich sei, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF eine Wissensorganisationspflicht nicht normiere. Das Merkmal \"unverzüglich\" sei als gesetzliche Grundlage einer Pflicht des Emittenten, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass ad-hoc-relevante Informationen aufgenommen und an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, kaum tragfähig (Koch, AG 2019, 273, 277 zu Art. 17 MAR). Auch teleologisch sei das Kenntniserfordernis zwingend. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht solle ein Informationsgefälle zwischen Emittent und (potentiellen) Anlegern beseitigen. Kenne der Emittent die (potentiell) ad-hoc-pflichtige Tatsache nicht, könne auch kein Informationsgefälle bestehen (Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848). Dabei müsse es auf das Wissen des Vorstands als vertretendes Organ ankommen. Die Erstreckung der Ad-hoc-Verantwortlichkeit auf Informationen, die der Emittent lediglich beschaffen und organisieren könne, führe in der Praxis zu einem Such- und Organisationsaufwand, dem kein zumindest gleichwertiger gesamtgesellschaftlicher Mehrwert gegenüberstehe (Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 215 f.). \n\n66\\. b) Mit unterschiedlicher Argumentation im Einzelnen wird es demgegenüber teilweise als genügend angesehen, dass die Veröffentlichung der Information durch den Emittenten objektiv möglich ist (Spindler\u002FSpeier, BB 2005, 2031, 2032; Klöhn, ZIP 2015, 1145, 1152; Klöhn, NZG 2017, 1285, 1287 f.; Kumpan\u002F Misterek, AG 2023, 633 Rn. 14; Thomale, NZG 2018, 1007, 1008 f.; KK-WpHG\u002FKlöhn, 2. Aufl., § 15 Rn. 103 ff.; KK-WpHG\u002FVersteegen § 15 Rn. 110 mit Rn. 119; Hellgardt in Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8\\. Aufl., §§ 97,98 WphG Rn. 87 f.; Poelzig in Ebenroth\u002FBoujong\u002FJoost\u002FStrohn, HGB, 5\\. Aufl., MAR Art. 17 Rn. 31; Breuer, Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität, S. 28 ff. zu Art. 17 Abs. 1 MAR; Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 42 ff.), teilweise wird darüber hinausgehend eine Zustandsverantwortung des Emittenten angenommen (Nietsch, ZIP 2018, 1421, 1427) oder im Hinblick auf das im Begriff \"unverzüglich\" enthaltene Verschuldenselement davon ausgegangen, dass die vorwerfbare Unkenntnis genüge, um die Pflicht zur Veröffentlichung einer Insiderinformation auszulösen (Buck-Heeb, CCZ 2009, 18, 20; Kumpan\u002FMisterek, ZBB 2020, 10, 16 für Art. 17 MAR; auf grobe Fahrlässigkeit abstellend Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 328; Habersack, DB 2016, 1551, 1554 f.). \n\n67\\. 3\\. Der Senat neigt dazu, für die Ad-hoc-Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF und auch für den Tatbestand der Schadensersatzpflicht gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF die Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation nicht vorauszusetzen, sondern die Ad-hoc-Mitteilungspflicht nur davon abhängig zu machen, dass die Insiderinformation die für die Ad-hoc-Mitteilung zuständige Stelle des Emittenten bei vertretbarer Organisation erreicht haben müsste (vgl. unten unter [d] [cc] [2]). \n\n68\\. a) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF verlangt mit der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer den Emittenten betreffenden Insiderinformation die Kenntnis des Emittenten nicht. Der Begriff \"unverzüglich\" ist im deutschen Zivilrecht mit \"ohne schuldhaftes Zögern\" legal definiert (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und findet in anderen Gesetzen vielfach Verwendung, auch außerhalb des Zivilrechts. Er erlaubt ein Verständnis, das eine Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung bei vorwerfbarer Unwissenheit des Emittenten vorsieht (vgl. Buck-Heeb, CCZ 2009, 18, 20; Thomale, NZG 2018, 1007, 1009) oder das Pflichtenprogramm des Emittenten konkretisiert, wenn eine Insiderinformation objektiv vorliegt (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 383; Nietsch, ZIP 2018, 1421, 1427). Das Argument, informieren könne nur der Wissende (Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848; ähnlich Kumpan\u002FGrütze in Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 85), greift daher zu kurz, weil eine Pflicht zur Information, wie etwa nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG aF, auch an das Kennenmüssen der Information, eine vorgelagerte Informationsbeschaffungspflicht (vgl. Koch, AG 2019, 273, 276) oder daran anknüpfen kann, dass es dem Emittenten objektiv möglich ist, die Information zu veröffentlichen (Hellgardt in Assmann\u002F Schneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., §§ 97, 98 WphG Rn. 87 zu Art. 17 MAR). Da der Wortlaut der Norm, anders als beispielsweise § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 21 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF oder § 92 AktG, einen entsprechenden Bezugspunkt für das gebotene Verhalten, hier der Veröffentlichungspflicht, weder in der einen noch in der anderen Richtung regelt, bleiben an den Gesetzeswortlaut anknüpfende Interpretationsversuche für ein Wissenselement spekulativ (vgl. Koch, AG 2019, 273, 276 f.), insbesondere kann dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden, es gebe nur eine Pflicht zur Bekanntgabe von Informationen, die beim Vorstand angekommen seien (aA Koch, AG 2024, 97 Rn. 34 f., 52). \n\n69\\. b) Eine systematische Auslegung spricht ebenfalls eher gegen eine ungeschriebene subjektive Voraussetzung für die Veröffentlichungspflicht, jedenfalls aber gegen ein Verständnis, das die Veröffentlichungspflicht von der Kenntnis des Vertretungsorgans oder die für die Veröffentlichung zuständige Stelle abhängig macht. \n\n70\\. aa) Aus den bereits unter a) erwähnten Vorschriften des nationalen Rechts erschließt sich, dass der deutsche Gesetzgeber den Regelungsbedarf für den Bezugspunkt einer \"unverzüglich\" zu erfüllenden Handlungspflicht erkannt haben dürfte. Sein Schweigen zu einer subjektiven Voraussetzung in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF könnte unter Berücksichtigung des europarechtlichen Regelungskontextes darauf zurückzuführen sein, dass die Informationspflicht nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG an die objektive Möglichkeit der Information anknüpft (näher dazu unter d). Die Konkretisierung der nationalen Regelung mit einer an § 21 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF angelehnten Regelung oder gar einer kenntnisabhängigen Informationspflicht hätte, zumindest unter Berücksichtigung der nach nationalem Recht geltenden Zurechnungsregeln (zu diesen näher unten III. 2\\. a), als Einschränkung des europarechtlich vorgegebenen Mindeststandards für die Veröffentlichungspflicht verstanden werden können, zumal das Unionsrecht dem nationalen Recht vergleichbare Regeln für eine Begrenzung der Verantwortlichkeit bei der Verletzung unternehmensbezogener Pflichten nicht kennt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 \\- C-807\u002F21, ECLI:EU:C:2023:950, NZG 2024, 699 Rn. 44; Klöhn, NZG 2017, 1285, 1289; Wagner, ZHR 189 [2025], 470). \n\n71\\. bb) Angesichts dessen verliert das Argument, der Gesetzgeber habe den Inhalt kapitalmarktrechtlicher Compliance-Pflichten mit seinen weitreichenden Folgen nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht (Koch, AG 2019, 273, 277 für Art. 17 MAR; Koch, AG 2024, 97 Rn. 32, 35 für § 15 WpHG aF) an Gewicht, zumal dahingehende Organisationspflichten für den Emittenten im Gesetz über den Wertpapierhandel auch im Übrigen nur ansatzweise zum Ausdruck kommen und maßgeblich über die Aufsichtsbefugnisse in § 4 Abs. 1 WphG aF abgesichert werden (vgl. Spindler, Unternehmensorganisationspflichten, 2. Aufl., S. 222 ff.; für eine Herausbildung der Wissensorganisationsregeln im nationalen Recht nach Inkrafttreten von Art. 17 MAR Nietsch, ZIP 2018, 1421, 1426). Dementsprechend regelt der von der zuständigen Aufsichtsbehörde herausgegebene Emittentenleitfaden in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung, durch die unternehmensinterne Organisation des Emittenten sei sicherzustellen, dass eine Insiderinformation unverzüglich einer entscheidungsberechtigten Person oder einem Gremium zuzuleiten sei, wenn diese an einer Stelle des Unternehmens entstehe, die nicht berechtigt sei, über die Veröffentlichung zu entscheiden (Abschnitt IV.6.3. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4\\. Auflage, Stand 22. Juli 2013; abweichend aber nunmehr in der 5. Auflage 2020, Modul C Abschnitt I.3.4; vgl. zu Organisationspflichten des Emittenten auch Assmann in Assmann\u002FSchneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 293 ff.). Jedenfalls in einem Verständnis, nach dem die Veröffentlichungspflicht allein von der positiven Kenntnis der für die Vornahme der Veröffentlichung einer Insiderinformation zuständigen Stelle abhängig ist, gäbe es keine geeignete Rechtsgrundlage für entsprechende Aufsichtsmaßnahmen. \n\n72\\. cc) Aus dem Selbstbefreiungsprivileg in § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden, dass eine Informationspflicht nur bei Kenntnis des Emittenten in Betracht kommt (aA Koch, AG 2019, 273, 279 f.). Die strengen Voraussetzungen des Selbstbefreiungsrechts (dazu BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7\u002F09, ZIP 2013, 1165 Rn. 34) zeigen eher, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Insiderinformationen von einer Wissensorganisationspflicht des Emittenten ausgeht (Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 43). Eine unzumutbare Beschränkung des Selbstbefreiungsrechts liegt darin nicht, zumal dem Emittenten nach der Rechtsprechung des Senats im Haftungsprozess der Einwand eröffnet ist, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Veröffentlichungspflicht vorgelegen hätten (BGH, Beschluss vom 23\\. April 2013 - II ZB 7\u002F09, ZIP 2013, 1165 Rn. 33). \n\n73\\. c) Der Sinn und Zweck der Informationspflicht rechtfertigt ebenfalls kein einschränkendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Nach der Begründung zu § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF soll die Bestimmung bestmögliche Markttransparenz gewährleisten, Insiderhandel weitestgehend einschränken und die Integrität der Finanzmärkte fördern. Die Marktteilnehmer sollen frühzeitig über marktrelevante Informationen verfügen, um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, der Kreis der potentiellen Insider möglichst klein gehalten und der Zeitraum für eine missbräuchliche Ausnutzung von Insiderwissen möglichst verkürzt werden (RegE eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes - AnSVG, BT-Drucks. 15\u002F3174, S. 34). Es steht außer Frage, dass diese Zielsetzungen sich mit einer kenntnisunabhängigen Informationspflicht besser verwirklichen lassen (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 387). Der Gesichtspunkt einer unzumutbaren Indienstnahme des Emittenten rechtfertigt eine einschränkende Auslegung ebenfalls nicht. \n\n74\\. aa) Eine Publizitätspflicht, die an das bei der für die Bekanntgabe der Information zuständigen Stelle vorliegende Wissen anknüpfen würde, wäre nur eingeschränkt in der Lage, Insiderhandel effektiv zu begrenzen. Nur wenn der Emittent gehalten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die ihn betreffenden Insiderinformationen zuverlässig und schnell an die für die Veröffentlichung zustände Stelle gelangen, kann dieses Ziel erreicht werden. Dies gilt für die im Tätigkeitsbereich des Emittenten entstehenden Insiderinformationen, aber auch für Informationen außerhalb seines Tätigkeitsbereichs, die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF ebenfalls der Informationspflicht unterliegen können. Dem kann nicht mit dem Argument begegnet werden, das Vertretungsorgan werde bereits durch andere öffentlich-rechtliche, gesellschaftsrechtliche und haftungsrechtliche Instrumentarien und außerrechtliche Reputationsmechanismen angehalten, sich umfassend mit Informationen zu versorgen (Koch, AG 2024, 97 Rn. 65), weil der Gesetzgeber die Begrenzung von Insiderhandel gerade mit Hilfe der Ad-hoc-Mitteilungspflicht fördern wollte. \n\n75\\. bb) Zudem kommt in der Zielsetzung zum Ausdruck, dass die Publizitätspflicht nicht nur Informationsvorsprünge abbauen soll, sondern auf eine Erhöhung der Informationseffizienz des Kapitalmarkts gerichtet ist (vgl. KK-WpHG\u002F Klöhn, 2. Aufl., § 15 Rn. 5 ff.; Kumpan\u002FMisterek, AG 2023, 633 Rn. 15; Bartmann, Ad-hoc-Publizität im Konzern, 2017, S. 280 f. zu Art. 17 MAR). Dieses Ziel wird mit einer kenntnisunabhängigen Informationspflicht ebenfalls besser verwirklicht, und es impliziert, dass der Emittent auch Informationen, zu denen er eine besondere Nähe aufweist, beschaffen muss (KK-WpHG\u002FKlöhn, 2. Aufl., § 15 Rn. 102; Kumpan\u002FMisterek, AG 2023, 633 Rn. 17). \n\n76\\. cc) Richtig ist allerdings, dass dem Emittenten mit der Informationspflicht nicht etwas Unmögliches abverlangt und die Anforderungen an die Organisation und die Beschaffung von Insiderinformationen nicht überspannt werden dürfen (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 385; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 215). Die Indienstnahme des Emittenten für die beschriebenen kapitalmarktrechtlichen Zielsetzungen rechtfertigt sich ökonomisch aus der Erwägung, dass er über die ihn unmittelbar betreffenden kursrelevanten Informationen Kenntnis haben wird und diese dem Kapitalmarkt zu vertretbaren Kosten weitergeben kann (vgl. Köndgen in Festschrift Druey, 2002, S. 791, 796 \"cheapest information provider\", allerdings noch zu der auf Informationen aus dem Tätigkeitsbereich des Emittenten begrenzten Informationspflicht). Der Emittent steht einer Information regelmäßig näher als andere Marktteilnehmer, wenn diese in seinem eigenen Tätigkeitsbereich anfällt. Aber auch wenn es um Insiderinformationen geht, die auf den Auswirkungen allgemeiner Ereignisse oder Marktdaten beruhen oder den Emittenten sonst unmittelbar betreffen, steht der Emittent der Information bei typisierter Betrachtung am nächsten, so dass Kostenvorteile bei der Informationsbeschaffung und -weitergabe entstehen (Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 39; Klöhn\u002FKlöhn, MAR, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 110b). Der Tatbestand bietet insoweit Raum für eine Interpretation, nach der Insiderinformationen nur zu veröffentlichen sind, soweit dem Emittenten dies möglich ist (Hellgardt in Assmann\u002F Schneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., §§ 97, 98 WphG Rn. 87 f.; Klöhn\u002FKlöhn, MAR, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 110c; vgl. Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 40 f.). Eine weitergehende, im Gesetzeswortlaut nicht angelegte Begrenzung der Informationspflicht auf dem Emittenten bereits bekannten Informationen rechtfertigt der Aspekt einer unzumutbaren Indienstnahme vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzes nicht, weil eine solche Begrenzung zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Emittenten führen würde, deren Unternehmensführung den berechtigten Erwartungen des Rechtsverkehrs nicht entspricht (Gaßner, Ad-hoc-Publizität, Wissenszurechnung und die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht, 2020, S. 171 f.; Klöhn\u002FKlöhn, MAR, 2\\. Aufl., Art. 17 Rn. 110b; Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 34 f.). \n\n77\\. d) Die vorgenannte Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF dürfte mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG in Übereinstimmung stehen, allerdings geben neue Rechtsakte Anlass, die Reichweite der Publizitätspflicht näher zu untersuchen. \n\n78\\. aa) Im deutschen Schrifttum wird der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG überwiegend dafür angeführt, dass es nicht auf die Kenntnis des Emittenten oder ein subjektives Verschuldenselement für die Pflicht zur Veröffentlichung einer Insiderinformation ankomme (Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 42 f.; Kumpan\u002FMisterek, AG 2023, 633 Rn. 15; aA Bekritzky, Wissen und Ad-hoc-Publizität, 2022, S. 251). \n\n79\\. bb) Der Vergleich mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, der das Insiderhandelsverbot daran anknüpft, dass eine der in Unterabsatz 2 der Bestimmung genannte Person über die Insiderinformation verfügt, könnte dafür sprechen, dass der europäische Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie bewusst eine offenere Formulierung gewählt hat (Klöhn, NZG 2017, 1285, 1289 f.; Kumpan\u002FMisterek, AG 2023, 633 Rn. 16). \n\n80\\. cc) Zudem sprechen gute Gründe dafür, dass die oben unter c) angeführten Erwägungen auch für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG Geltung beanspruchen können. \n\n81\\. (1) Der EuGH betont für das Insiderrecht ein Gebot der informationellen Gleichbehandlung (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-384\u002F02, ECLI:EU:C:2005:708, NJW 2006, 133 Rn. 33 - Grøngaard\u002FBang; Urteil vom 10. Mai 2007 - C-391\u002F04, ECLI:EU:C:2007:272, EuZW 2007, 572 Rn. 37 - Georgakis). Das Vertrauen der Anleger in die Märkte beruht demzufolge darauf, dass sie einander gleichgestellt sind und der unrechtmäßigen Verwendung von Insiderinformationen vorgebeugt wird. Um dieses Vertrauen zu erhalten, sollte das Kapitalmarktpublikum auch vor Risiken geschützt werden, die sich aus der organisatorischen Aufspaltung von Wissen bei einem Emittenten ergeben (Gaßner, Ad-hoc-Publizität, Wissenszurechnung und die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht, 2020, S. 173). Führte eine unangemessene Wissenssegmentierung dazu, dass Emittenten mangels Wissens auf der Ebene des Vorstands keiner Ad-hoc-Mitteilungspflicht unterliegen, leistete diese Pflicht keinen effektiven Beitrag, Informationsungleichgewichte innerhalb größerer Organisationen zu beseitigen und die Möglichkeiten einer unzulässigen Verwendung von Insiderinformationen zu begrenzen. \n\n82\\. (2) Der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG lässt sich überdies die Zielsetzung entnehmen, dass mit der Ad-hoc-Publizität nicht nur Insiderhandel unterbunden werden, sondern zudem auch Markttransparenz hergestellt werden soll. In ihren Erwägungsgründen wird betont, dass es für ein hohes Maß an Markttransparenz erforderlich und notwendig sei, Anlegern Informationen anzubieten (Erwägungsgründe 15 und 43, Spiegelstriche 1, 2, 4 und 12 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG). Aus der Gesamtheit der Äußerungen wird daher berechtigterweise geschlossen, dass mit der Ad-hoc-Publizität auch die Herstellung von Markttransparenz bezweckt werde (Behn, Ad-hoc-Publizität und Unternehmensverbindungen, 2012, S. 32 f.). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung spricht einiges dafür, einem Emittenten nicht nur dort, wo ihn positives Wissen erreicht hat, für Ad-hoc-Mitteilungen in Anspruch zu nehmen, sondern entsprechende Pflichten bereits dann zu begründen, wenn bei vertretbarer Organisation die Kenntnisse die für die Ad-hoc-Mitteilung zuständige Stelle des Emittenten erreicht haben müssten. Die damit verbundene Indienstnahme des Emittenten erscheint zumutbar, wenn an die Organisation des Emittenten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, weil der Emittent im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit darauf angewiesen ist, über ihn unmittelbar betreffende Insiderinformation zu verfügen. \n\n83\\. dd) Unter Hinweis auf ein Arbeitspapier der Kommission (Commission Staff Working Paper vom 20. Oktober 2011, SEC(2011) 1217 final, S. 11) im Gesetzgebungsverfahren zur Richtlinie 2014\u002F57\u002FEU wird allerdings geltend gemacht, eine Information könne denklogisch nur veröffentlicht werden, wenn der Emittent über diese verfüge (Koch, AG 2024, 97 Rn. 31). Zwar ist nicht ersichtlich, dass Gegenstand der Richtlinie 2014\u002F57\u002FEU, die strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulationen betrifft, die Reichweite der Veröffentlichungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG ist. Entsprechend beschreibt das genannte Arbeitspapier auch lediglich die Informationspflicht als Instrument zur Verhinderung von Marktmissbrauch. Erwägungsgrund 67 der Verordnung 2024\u002F2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017\u002F1129, (EU) Nr. 596\u002F2014 und (EU) Nr. 600\u002F2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L vom 14. November 2024, S. 1) bringt aber nunmehr zum Ausdruck, dass bei zeitlich nicht gestreckten Vorgängen im Zusammenhang mit einem einmaligen Ereignis oder einer Reihe von Umständen - insbesondere wenn das Eintreten dieses Ereignisses oder dieser Reihe von Umständen nicht vom Emittenten abhängt -, die Offenlegung erst erfolgen soll, sobald der Emittent von diesem Ereignis oder dieser Reihe von Umständen Kenntnis erhält. Angesichts dessen bedarf es der Beurteilung, ob und in welchem Umfang diese Erwägung Auswirkungen auf die Auslegung der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG haben könnte, obwohl die dem Erwägungsgrund korrespondierende Änderung von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024\u002F2809 erst ab dem 5. Juni 2026 gelten wird (vgl. auch Koch, AG 2024, 97 Rn. 84) und Art. 17 Abs. 1a der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 nunmehr auferlegt, die Geheimhaltung von Informationen bis zur Offenlegung nach Art. 17 Abs. 1 zu gewährleisten, wenn die Kriterien für Insiderinformationen erfüllt sind. \n\n84\\. ee) Die Vorlage ist nicht entbehrlich, weil sich die Erwägungen des Gerichtshofs in Sachen Spector Photo Group (EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2009 - C-45\u002F08, ECLI:EU:C:2009:806, ZIP 2010, 78) ohne weiteres auf die hier zu entscheidende Auslegungsfrage übertragen ließen (so Gaßner, Ad-hoc-Publizität, Wissenszurechnung und die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht, 2020, S. 109 f.). Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung auf die besondere Natur getätigter Insidergeschäfte abgestellt und anhand der Entstehungsgeschichte von Art. 2 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG nachgewiesen, dass das subjektive Merkmal der Kenntnis vermutet werden könne, wenn die in der Bestimmung genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt seien (EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2009 - C-45\u002F08, ECLI:EU:C:2009:806, ZIP 2010, 78 Rn. 30 ff.). Diese Erwägungen lassen sich nicht auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG übertragen. \n\n85\\. 4\\. Die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde hängt davon ab, ob die Pflicht zur Bekanntgabe einer Insiderinformation nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG erst dann besteht, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat. Würde dies zu bejahen sein, wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen B.I.1a. und B.II.1a. abzuändern. Aus den oben unter I. 3. b) und c) dargelegten Gründen ist das Vorabentscheidungsersuchen nicht entbehrlich, weil es um die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts geht, deren Auslegung nicht von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG abhängig ist oder die Auslegung des nationalen Rechts die Mindestanforderungen des Unionsrechts zweifelsohne erfüllt. \n\n86\\. III. Anknüpfend an die unter II. dargestellte Frage bedarf es überdies der Klärung, ob sich die Voraussetzungen, unter denen eine zurechenbare Kenntnis des Emittenten vom Vorliegen einer Insiderinformation angenommen werden kann, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten oder ob sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG Vorgaben für eine solche Zurechnung ableiten lassen. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn der Gerichtshof die unter II. dargestellte Frage bejahen sollte. Aber auch für den Fall, dass es für die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG nicht nur auf das objektive Vorliegen einer Insiderinformation ankommen sollte, sondern - entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung \"so bald als möglich\" \\- auch darauf, dass sich die Emittentin durch eine ordnungsgemäße und zumutbare Organisation in die Lage versetzt, die Insiderinformation bekannt zu geben, könnte die Frage, ob eine Bekanntgabe möglich ist, wegen der Zurechnung des Wissens natürlicher Personen bejaht werden, weil die Möglichkeit der Veröffentlichung einer Insiderinformation für unmittelbar verfügbares Wissen eher bejaht werden kann (vgl. Klöhn, NZG 2017, 1285, 1287). \n\n87\\. 1\\. Gegenstand der Feststellungsziele B.I.2a. und 2b. sowie B.II.2a. ist die Frage, ob Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten über bestimmte Umstände des Dieselskandals vorlagen, die der Musterbeklagten als eigene Kenntnis zugerechnet werden können. Für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei zu unterstellen, dass Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Nebenintervenientin Kenntnisse über solche Umstände hatten. \n\n88\\. a) Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele B.I.2a. und 2b. sowie B.II. 2a. zutreffend dahin verstanden, dass ihr Gegenstand die Frage der Zurechnung bestimmten Wissens von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten ist, das diese als Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin erworben haben, namentlich die Zurechnung des Wissens über Vorgänge im Dieselskandal, die potentielle, die Musterbeklagte unmittelbar betreffende Insiderinformationen begründen könnten. Diese Zurechnung soll die Kenntnis der Musterbeklagten von potentiellen Insiderinformationen im Hinblick auf ihre Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1, § 37b Abs. 1 WpHG aF begründen, so dass die Feststellungsziele schon aus diesem Grunde bestimmt bezeichnen müssen, welcher Umstand bzw. welches Ereignis Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Umstände bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine Insiderinformation bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24\u002F14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31\u002F14, WM 2021, 285 Rn. 66). Abgesehen davon ist das Oberlandesgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage einer Zurechnung nicht losgelöst davon beurteilen lässt, was ihr Gegenstand sein soll. \n\n89\\. b) Unzutreffend hat das Oberlandegericht dagegen angenommen, die Feststellungsziele seien dahin auszulegen, dass die Frage, ob bestimmte Kenntnisse bei Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten tatsächlich vorgelegen haben, nicht Prüfungsgegenstand der Feststellungsziele sei. Zwar findet diese Annahme mit dem Begriff \"etwaige\" eine Stütze im Wortlaut der Feststellungsziele. Ebenso, wie das Oberlandesgericht allerdings die gebotene Konkretisierung der Feststellungziele zum Gegenstand der Wissenszurechnung vorgenommen hat, wäre aus dem für die Auslegung maßgeblichen Vorlagebeschluss abzuleiten gewesen, dass mit den Feststellungszielen zugleich geklärt werden soll, welche Kenntnisse insbesondere bei dem Zeugen W. vorgelegen haben und ob diese Gegenstand einer Zurechnung sein können (Vorlagebeschluss Rn. 60 f., 159 bis 161, 180, 245 f.). Nach dem Sachbericht, auf den sich das Landgericht im Vorlagebeschluss bezieht, sind die Behauptungen über entsprechende Kenntnisse streitig. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss und der im Sachbericht wiedergegebene Parteivortrag konkretisiert damit zugleich, um welche Kenntnisse über potentielle Insiderinformationen es dabei geht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31\u002F14, WM 2021, 285 Rn. 67). Dass die Parteien des Musterverfahrens die Feststellungsziele mit dem Oberlandesgericht übereinstimmend dahin verstanden haben, dass die Frage, ob bestimmte Kenntnisse tatsächlich vorgelegen haben, nicht Prüfungsgegenstand der Feststellungsziele seien, ist ohne Belang, weil die einzelnen Beteiligten über den durch den Vorlagebeschluss vorgegebenen Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens nicht disponieren können (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17\u002F15, BGHZ 216, 37 Rn. 69; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31\u002F14, WM 2021, 285 Rn. 68). \n\n90\\. Die Zurückweisung der Feststellungsziele als unbegründet würde sich allerdings ungeachtet der fehlenden Feststellungen zu den Kenntnissen von Mitgliedern des Vorstands im Ergebnis als zutreffend erweisen, wenn das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hätte, dass eine Zurechnung von Wissen der Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten wegen ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit über ihre bei der Nebenintervenientin erworbenen Kenntnisse über den Dieselskandal betreffende Umstände nicht in Betracht kommt. Für diese Prüfung ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen, dass Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Nebenintervenientin Kenntnis von den maßgeblichen beweisbedürftigen Umständen erlangt haben, insbesondere von den in Rn. 245 des Vorlagebeschlusses im Einzelnen bezeichneten Umständen. \n\n91\\. c) Die Frage, ob es sich bei den betreffenden Umständen um die Musterbeklagte unmittelbar betreffende Insiderinformationen gemäß § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 37b Abs. 1 WpHG aF handelt, ist nicht Gegenstand der Feststellungsziele. Das vorlegende Landgericht geht hiervon aus (Vorlagebeschluss Rn. 159 bis 161), hat die Frage aber nicht zum Gegenstand dieses oder eines anderen Feststellungsziels gemacht. Entsprechend hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG aF um entsprechende Feststellungsziele (C.I.1a., C.I.2a., C.I.3a., C.I.4a.) erweitert. Nachdem das Oberlandesgericht diese Feststellungsziele im Hinblick darauf für gegenstandslos erachtet hat, dass die Kenntnisse ihrer Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten im konkreten Fall nicht zuzurechnen seien, ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren anzunehmen, dass es sich bei den Umständen um Insiderinformationen gehandelt hat. \n\n92\\. d) In Bezug auf das Feststellungsziel B.I.2b. hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass eine Verschwiegenheitspflicht der betreffenden Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten gegenüber der Nebenintervenientin nicht zu unterstellen ist, sondern der Prüfung im Musterverfahren unterliegt. Entsprechend hat das Oberlandesgericht die Feststellungsziele B.I.2a., B.I.2b. und B.II.2a. zutreffend einer einheitlichen Prüfung unterzogen. Soweit es angenommen hat, hinsichtlich sämtlicher für eine Zurechnung in Betracht kommenden Umstände hätten Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten gegenüber der Nebenintervenientin bestanden, bedarf es der Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren, ob diese Beurteilung, gegen die sich die Musterklägerin und die auf ihrer Seite dem Rechtsbeschwerdeverfahren Beigetretenen wenden, einer rechtlichen Prüfung standhält. \n\n93\\. e) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin ist das Feststellungsziel nicht dahin auszulegen, dass Gegenstand der Feststellungsziele (auch) die Frage ist, ob die Unkenntnis der Musterbeklagten über Umstände den Dieselskandal betreffend auf einer Verletzung von Informationspflichten beruht. Die Beigetretenen beziehen sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Erwägungen des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen B.I.1a. und B.II.1a., die aber erst durch die Erweiterungsbeschlüsse vom 29. Juni 2022 Gegenstand des Musterverfahrens geworden sind. Der Umstand, dass das Oberlandesgericht eine Verletzung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht unabhängig von der (zurechenbaren) Kenntnis der Musterbeklagten von einer Insiderinformation in Betracht zieht, bietet keine hinreichende Grundlage für eine vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung des Feststellungsziels. \n\n94\\. 2\\. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellt sich zunächst die Frage, ob sich die Voraussetzungen, unter denen eine zurechenbare Kenntnis des Emittenten vom Vorliegen einer Insiderinformation angenommen werden kann, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten oder ob sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG Vorgaben für eine solche Zurechnung ableiten lassen (Frage 3). \n\n95\\. a) Würde sich die Frage, ob die Musterbeklagte zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten, könnten die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens der Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. \n\n96\\. aa) Die Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 des Rates vom 5. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft – SE (SE-Verordnung, ABl. L 294, S. 1) und die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften enthalten keine Bestimmungen über den Grund und den Umfang einer Zurechnung von Wissen innerhalb der Europäischen Gesellschaft (SE). Allerdings bestimmen § 41 Abs. 2 Satz 2 SEAG und § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, dass es für die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft genügt, diese gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben. \n\n97\\. bb) Aus entsprechenden Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung abgeleitet, dass die Kenntnis eines von mehreren Gesamtvertretern die Kenntnis der Körperschaft begründe (BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 314\u002F55, BGHZ 20, 149, 153; Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75\u002F62, BGHZ 41, 282, 287). Später wurden für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen Grundsätze einer Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung entwickelt, die im Kern nicht mehr an die Organstellung oder eine dieser gleichstehenden Position eines Wissensvermittlers anknüpfen, sondern an die aus dem Gebot des Verkehrsschutzes abzuleitenden Anforderungen zur ordnungsgemäßen Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation, nach denen über die Zurechnung von Wissen von Organvertretern in wertender Betrachtung zu entscheiden sei (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246\u002F87, BGHZ 109, 327, 330 ff.; Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239\u002F94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349\u002F99, NJW 2001, 359, 360; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203\u002F09, juris Rn. 16 ff.). Diese Form der Zurechnung wurde zunächst auf die Kenntnisse der vertretungsberechtigten Organe und anderer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne der §§ 31, 89 BGB bezogen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262\u002F90, BGHZ 117, 104, 106), später wurde auf § 166 BGB und die aus dieser Bestimmung abgeleitete Rechtsfigur des \"Wissensvertreters\" verwiesen, also solcher Personen, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239\u002F94, BGHZ 132, 30, 35; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9\u002F11, NJW 2012, 1789 Rn. 14; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65\u002F14, NJW 2016, 3445 Rn. 61 - Freunde finden). In der neueren Rechtsprechung wird unterschieden zwischen der Zurechnung des Wissens von \"Wissensvertretern\" und derjenigen, die auf der Wissensaufspaltung in einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Organisation beruht, für die also maßgeblich ist, ob das betreffende Wissen an die für die Vornahme der betreffenden Rechtshandlung innerhalb der Organisation zuständige Stelle hätte weitergeleitet werden müssen (BGH, Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 158\u002F19, WM 2022, 1504 Rn. 19 f.; vgl. auch Verse, AG 2015, 413, 415). \n\n98\\. Diese für den rechtsgeschäftlichen Bereich entwickelten Grundsätze für die Zurechnung von Wissen in arbeitsteilig handelnden Organisationen werden beispielsweise auch im Bereich der Insolvenzanfechtung (BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - IX ZR 116\u002F21, ZIP 2023, 1703 Rn. 14 mwN; Urteil vom 20. März 2025 - IX ZR 141\u002F23, ZIP 2025, 1476 Rn. 21) und des Steuerrechts (BFHE 153, 463, 468 f.; BFH, DStRE 2010, 1263 Rn. 30; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159\u002F17, WM 2018, 2028 Rn. 198 f.) zur Anwendung gebracht. Der III. Zivilsenat und der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben die Übertragung dieser Grundsätze auf die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung von deliktischen Ansprüchen demgegenüber eingeschränkt, weil der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs hier nicht im Vordergrund stehe (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9\u002F11, NJW 2012, 1789 Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177\u002F20, VersR 2023, 129 Rn. 28) und eine Zurechnung von Wissen nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht komme, wenn die informierte Person vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit\u002Fder Anspruchsverfolgung in eigener Verantwortung betraut worden sei (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252\u002F10, WM 2012, 940 Rn. 12). Ob die genannten Grundsätze über die Wissenszurechnung im Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung überhaupt Anwendung finden können, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bislang offengelassen und für eine Haftung einer juristischen Person wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB ausgeführt, das für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB verbundene moralische Unwerturteil könne nicht im Wege einer Wissenszusammenrechnung festgestellt werden, insbesondere lasse sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass die in der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente \"mosaikartig\" zusammengesetzt würden. Es komme vielmehr darauf an, ob der \"verfassungsmäßig berufene Vertreter\" den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht habe (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 541\u002F15, juris Rn. 14, 24; Urteil vom 28. Juni 2016 \\- VI ZR 536\u002F15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 23). \n\n99\\. cc) Das Oberlandesgericht ist von der Zuständigkeit des Gesamtvorstands der Musterbeklagten ausgegangen, die Entscheidung über die Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF zu treffen, die sich vorliegend aus Art. 39 Abs. 1, 50 Abs. 1 SE-VO ergibt (vgl. Seibt in Habersack\u002F Drinhausen, SE-Recht, 4. Aufl., Art. 39 SE-VO Rn. 7). Diese Beurteilung nimmt die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin hin, insbesondere macht sie nicht geltend, dass die betreffenden Vorstandsmitglieder als Wissensträger die Entscheidung über die Veröffentlichung von Insiderinformationen allein hätten treffen können. Entsprechend hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung zutreffend untersucht, ob die im Rechtsbeschwerdeverfahren anzunehmende Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten die Kenntnis der Musterbeklagten begründet. \n\n100\\. (1) Soweit im deutschen Schrifttum die Auffassung vertreten wird, eine Zurechnung von Wissen außerhalb des für die Entscheidung über die Vornahme der Veröffentlichung zuständigen Geschäftsleitungsorgans komme nicht in Betracht (vgl. Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848 f.; Koch, AG 2019, 273, 278 ff. zu Art. 17 MAR; Merkner\u002FSustmann\u002FRetsch, AG 2019, 621, 632; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 265 f.), vermag der Senat dem schon im Hinblick auf die Gründe nicht zu folgen, die gegen eine von der Kenntnis des Emittenten abhängige Veröffentlichungspflicht sprechen (dazu oben II. 3.). Obwohl die Ad-hoc-Mitteilungspflicht nicht dem Schutz individueller Interessen dient, sind kapitalmarktbezogene Verkehrsschutzinteressen erheblich betroffen, wenn die im Herrschaftsbereich des Emittenten vorhandenen Insiderinformationen deswegen nicht veröffentlicht werden, weil die Emittentin nicht in zumutbarer Weise dafür Sorge getragen hat, dass die für die Veröffentlichung zuständige Stelle des Emittenten in Kenntnis gesetzt wird (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 390; Assmann in Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 53 f.; Assmann in Assmann\u002FSchneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 293 ff.; Kumpan\u002FGrütze in Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5\\. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 79; kritisch Klöhn, NZG 2017, 1285, 1289). Entsprechend greifen die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof im Bereich des Deliktsrechts bewogen haben, eine Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung zu begrenzen, nicht durch. Auch begründet die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen kein moralisches Unwerturteil, das einer Zurechnung entgegenstehen könnte. Das Argument der Gleichstellung juristischer Personen oder anderer Organisationsformen mit natürlichen Personen im Rechtsverkehr mit den daraus abgeleiteten Anforderungen an die Organisation bei arbeitsteiliger Wissensaufspaltung betrifft die Reichweite einer Zurechnung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239\u002F94, BGHZ 132, 30, 35). Aus diesem Argument kann nicht abgeleitet werden, dass eine Zurechnung von Wissen ausscheidet, weil eine natürliche Person nicht Adressat der Ad-hoc-Mitteilungspflicht sein kann (aA Koch, AG 2019, 273, 278; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 255), denn es dient in erster Linie dazu, den vom natürlichen Sprachgebrauch auf eine natürliche Person bezogenen Begriff \"Wissen\" auf Organisationsformen mit arbeitsteiliger Wissensaufspaltung zu übertragen (vgl. Grigoleit, ZHR 181 [2017], 160, 173 f.). \n\n101\\. (2) Für eine Zurechnung von Wissen innerhalb des Emittenten als juristischer Person muss zwar in den Blick genommen werden, dass diese den Unterschied zwischen Wissen und Wissenmüssen, mithin einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis, nicht einebnen darf (Grigoleit, ZHR 181 [2017], 160, 173 ff.; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 140 ff.; Buck, Wissen und juristische Person, 2001, S. 66 ff.). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass es um die normative Beurteilung geht, von welchem Wissen bei der Emittentin als Adressatin der Mitteilungspflicht auszugehen ist, obwohl diese als juristische Person nicht selbst Trägerin von Wissen sein kann (König, Unternehmenshaftung, 2023, S. 650 f.; Wagner, ZHR 189 [2025], 470, 478; Buck, Wissen und juristische Person, 2001, S. 236). Welche Maßstäbe angesichts dessen für das Wissen der Emittentin um eine Insiderinformation im Einzelnen gelten müssen, bedarf für die Entscheidung vorliegend keiner allgemeinen Antwort. Aus der Wertung der jeweiligen Vorschriften über die Passivvertretung einer juristischen Person durch einzelne Mitglieder ihres Vertretungsorgans, hier aus § 41 Abs. 2 Satz 2 SEAG und § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, und der ihnen als Teil des Gesamtorgans zugewiesenen Verantwortung, die Pflicht zur Veröffentlichung einer Insiderinformation zur Gewährleistung einer gesetzmäßigen Unternehmensleitung (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11\u002F17, BGHZ 220, 162 Rn. 15) eigenverantwortlich zu prüfen, lässt sich jedenfalls ableiten, dass in dem Fall, in dem der Gesamtvorstand zur Entscheidung über die Veröffentlichung berufen ist, die Kenntnis eines einzelnen Mitglieds des Vorstands grundsätzlich genügend ist, die Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation zu begründen (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 395 f.; Sajnovits, WM 2016, 765, 770; Assmann in Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 52; allgemein MünchKommAktG\u002FSpindler, 6. Aufl., § 78 Rn. 94; Habersack\u002FFoerster in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 42; Beurskens in Noack\u002FServatius\u002FHaas, GmbHG, 24. Aufl., § 35 Rn. 63). \n\n102\\. dd) Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann eine Zurechnung der Kenntnisse der Mitglieder ihres Vorstands im vorliegenden Fall nicht verneint werden. \n\n103\\. (1) Der Zurechnung steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass die Mitglieder das entsprechende Wissen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin erworben haben. Weder handelt es sich insoweit um privates Wissen, das gegebenenfalls nur begrenzt einer Zurechnung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 193\u002F11, juris Rn. 31), noch muss eine Zurechnung im Hinblick darauf verneint werden, dass es nicht in der Eigenschaft als Mitglied des Vorstands der Musterbeklagten erworben wurde. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2000 (V ZR 349\u002F99, ZIP 2001, 26) kann schon deswegen nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil in diesem Verfahren für die revisionsgerichtliche Prüfung davon auszugehen war, dass das betroffene Organmitglied persönlich keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hatte (aA Habersack, DB 2016, 1553). \n\n104\\. (a) Allerdings setzt die Zurechnung eines Schadens nach § 31 BGB voraus, dass das Organmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen hat. Im Hinblick darauf hat der Senat auch die Zurechnung von Wissen eines Organmitglieds davon abhängig gemacht, dass dieses in der Eigenschaft als Organmitglied erworben wurde (BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1\u002F89, ZIP 1990, 636, 638). Eine Verrichtung kann aber gleichzeitig Organhandlung für zwei Rechtspersonen sein, wobei für die Zuordnung nicht der innere Wille des Handelnden, sondern die Sicht eines objektiven Beurteilers entscheidend ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1951 - III ZR 97\u002F51, BGHZ 4, 253, 264; Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1\u002F61, BGHZ 36, 296, 309; Urteil vom 6. März 2025 \\- III ZR 137\u002F24, BGHZ 242, 371 Rn. 28). In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Januar 1962 wurde ausgeführt, dass die von einer juristischen Person in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandten Personen zwar die Belange der Entsendungsberechtigten zu wahren hätten, aber diesen nicht den Vorrang vor den Belangen der Aktiengesellschaft einräumen dürften, in deren Aufsichtsrat sie entsandt seien. Verletze sie diese Verpflichtung, könne diese Person nur in ihrer Eigenschaft als Organmitglied dieser Gesellschaft und nicht als Organmitglied der Entsendungsberechtigten tätig werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1\u002F61, BGHZ 36, 296, 309 f.). \n\n105\\. (b) Aus dieser Rechtsprechung, die teilweise auf Kritik gestoßen ist (Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 374 f.), kann nicht hergeleitet werden, dass es sich bei dem Wissen, das ein Organmitglied in seiner Eigenschaft als Organ einer abhängigen Gesellschaft erlangt hat, generell oder jedenfalls dann um privat erworbenes Wissen handelt, wenn der Doppelmandatar sich nicht pflichtwidrig als Interessenwahrer der entsendenden Gesellschaft geriert (so aber Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 398; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 374 ff.; Breuer, Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 188 f.; MünchKommAktG\u002FSpindler, 6. Aufl., § 78 Rn. 94). Nach den für die Beurteilung maßgeblichen Grundsätzen (dazu oben bb) hat die gebotene Wertung auch für die Abgrenzung, wann erworbenes Wissen als privat einer Zurechnung nur eingeschränkt zugänglich ist, nicht auf die Perspektive der Gesellschaft, sondern auf die betroffenen Belange des Verkehrsschutzes abzustellen (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Spindler, ZHR 181 [2017] 311, 351; Koch, AktG, 19. Aufl., § 78 Rn. 26). \n\n106\\. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entsendung eines Organmitglieds in das Vertretungsorgan einer abhängigen Gesellschaft nicht dessen privater Sphäre zuzuordnen ist, sondern im Interesse und aus der Sphäre der herrschenden Gesellschaft heraus erfolgt. Entsprechend hat das Oberlandesgericht auch für den vorliegenden Fall festgestellt, dass mit der Einrichtung von Doppelmandaten unternehmenspolitische Ziele verfolgt wurden. Unabhängig davon gehört es zur Leitungsverantwortung des Vorstands der herrschenden Gesellschaft, dafür Sorge zu tragen, dass diese die Informationen, die sie für die Konzernrechnungslegung (§ 294 Abs. 3 Satz 1 HGB) und zur Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Pflichten unter dem Gesichtspunkt der Ad-hoc-Publizität benötigt, von der abhängigen Gesellschaft erhält (S. H. Schneider\u002FU. H. Schneider, AG 2005, 57, 65; Sajnovits, WM 2016, 765, 771; BeckOGK AktG\u002FFleischer, Stand 1.6.2025, § 76 Rn. 102, 113; allgemein zur Legalitätskontrollpflicht im Interesse der Muttergesellschaft Habersack, Festschrift Möschel, 2011, S. 1175, 1182 f.; Verse, ZHR 175 [2011], 401, 407 f.; Poelzig, Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2017, VGR Band 23, S. 83, 99). Vorbehaltlich der Verwendungsbeschränkungen, denen das auf der Ebene der abhängigen Gesellschaft erworbene Wissen unterliegen kann, und des Gebots, die Tätigkeit an den Interessen der Gesellschaft auszurichten, zu der das Organverhältnis besteht, ist die Doppelmandatierung ein effektives Instrument im Konzern, den insoweit erforderlichen Informationsfluss zwischen den Gesellschaften zu gewährleisten (Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 76 Rn. 230; Lieder in Melot de Beauregard\u002FLieder\u002FLiersch, Managerhaftung, 2022, § 9 Rn. 24). Die angesprochenen Beschränkungen rechtfertigen es ebenso wenig wie die rechtliche Trennung von herrschender und abhängiger Gesellschaft, die Tätigkeit des Organmitglieds der herrschenden Gesellschaft in der abhängigen Gesellschaft seiner privaten Sphäre zuzuordnen (aA Habersack, DB 2016, 1551, 1553; Habersack, NZG 2024, 91 Rn. 33). Allenfalls können sich aus diesen Gesichtspunkten im Einzelfall Einschränkungen für die Zurechnung von Wissen ergeben, das für die Wahrnehmung der gegenüber der herrschenden Gesellschaft bestehenden Organpflichten relevant ist (Spindler, ZHR 181 [2017] 311, 351 f.). \n\n107\\. (c) Abgesehen davon steht nach der Rechtsprechung des Senats, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, privat erlangtes Wissen einer Zurechnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um Umstände handelt, die für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 193\u002F11, juris Rn. 31). Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht für den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angenommen. \n\n108\\. (2) Entgegen der Sicht des Oberlandesgerichts schließt eine etwaige Verschwiegenheitspflicht, der die Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten im Verhältnis zu Nebenintervenientin unterlegen haben könnten, eine Zurechnung für sich genommen nicht aus. \n\n109\\. (a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Zurechnung von Wissen eines Vorstandsmitglieds nicht in Betracht kommt, wenn dieses im Hinblick auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit als Vorstand einer abhängigen Gesellschaft nicht befugt ist, vorhandenes Wissen zu offenbaren (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 \\- XI ZR 108\u002F15, ZIP 2016, 1063 Rn. 32; Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 399; Sajnovits, WM 2016, 765, 771 f.; Verse, AG 2015, 413, 417 f.; Roth\u002FStöhr, WuB, 2016, 672, 677; aA Schwintowski, ZIP 2015, 617, 619). \n\n110\\. (b) Das Oberlandesgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vorstandsmitglieder Kenntnisse über die Umstände des Dieselskandals, die sie in ihrer Eigenschaft als Vorstände der Nebenintervenientin erworben haben, nicht ohne Verstoß gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG weitergeben durften. \n\n111\\. (aa) Das Oberlandesgericht hat die den Dieselskandal betreffenden Umstände im Hinblick auf ein objektives Geheimhaltungsinteresse der Nebenintervenientin (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 156\u002F73, BGHZ 64, 325, 329; Beschluss vom 5. November 2013 \\- II ZB 28\u002F12, WM 2013, 2361 Rn. 47; Urteil vom 26. April 2016 - XI ZR 108\u002F15, ZIP 2016, 1063 Rn. 31) zutreffend als Geschäftsgeheimnis der Nebenintervenientin angesehen. Eine potentielle Ad-hoc-Mitteilungspflicht der Nebenintervenientin bezogen auf diese Umstände konnte deren Offenlegung nur nach den hierfür geltenden Bestimmungen rechtfertigen (vgl. auch § 15 Abs. 5 Satz 1 WpHG aF). Eine Pflicht zur Offenlegung gegenüber einzelnen Dritten lässt sich daraus nicht ableiten. Ferner hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass der Gesamtvorstand der Nebenintervenientin über die Veröffentlichung bzw. über eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht zu entscheiden hatte. Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin zeigt nicht auf, unter welchen Gesichtspunkten sich eine Befugnis der betreffenden Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin hätte ergeben sollen, allein über die Veröffentlichung der Informationen zu entscheiden (vgl. MünchKommAktG\u002FSpindler, 6. Aufl., § 93 Rn. 172). \n\n112\\. (bb) Ob die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstands im Hinblick auf die konzernrechtliche Verbindung der Musterbeklagten zur Nebenintervenientin zurücktritt, weil eine Pflicht besteht oder jedenfalls von der Befugnis auszugehen ist, Umstände zu offenbaren, die die Musterbeklagte zur Erfüllung von Rechtspflichten benötigt (vgl. hierzu Koch, AktG, 19. Aufl., § 311 Rn. 36a ff.), was das Oberlandesgericht für den hier festgestellten Fall einer bloßen Abhängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 AktG verneint hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung. Auch für den Fall, dass eine solche Befugnis oder Verpflichtung zu bejahen sein sollte, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Entscheidung über eine Offenlegung nicht durch die betreffenden Mitglieder des Vorstands allein getroffen werden konnte, sondern dass diese Entscheidung dem Vorstand als Organ der Nebenintervenientin oblag, weil es sich um Informationen gehandelt hat, die für die Nebenintervenientin von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. Singhof, ZGR 2001, 146, 160 f.; Bank, NZG 2013, 801, 803; Habersack, DB 2016, 1551, 1554; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 373; BeckOGK AktG\u002FFleischer, Stand 1.6.2025, § 93 Rn. 11; aA LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2018, 22 O 101\u002F16, juris Rn. 276; Kumpan\u002FMisterek, ZBB 2020, 10, 18). \n\n113\\. (c) Das Oberlandesgericht hat jedoch verkannt, dass eine Zurechnung von Wissen auch für Kenntnisse in Betracht zu ziehen ist, die das Mitglied des Vorstands der abhängigen Gesellschaft nicht ohne Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG an die herrschende Gesellschaft weitergeben darf, wenn es von der ihm tatsächlich eröffneten Möglichkeit nicht Gebrauch macht, durch die Befassung des Gesamtvorstands der abhängigen Gesellschaft die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Mitteilungspflicht zu schaffen. \n\n114\\. (aa) Die Wissensorganisation innerhalb einer Organisation muss gewährleisten, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb der Organisation bei den konkret Wissenden erkennbar ist, tatsächlich an jene Personen weitergegeben werden, sog. Informationsweiterleitungspflicht (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239\u002F94, BGHZ 132, 30, 37). \n\n115\\. Für Wissen, das in einer abhängigen Gesellschaft erworben wurde, ist die Zurechnung zu Lasten der herrschenden Gesellschaft jedenfalls dann eröffnet, wenn der Zugriff auf die jeweilige Information der Organisationsgewalt der herrschenden Gesellschaft unterliegt, mithin rechtlich abgesichert ist (Spindler, ZHR 181 [2017], 311, 333 f.; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 372; BeckOGK AktG\u002FFleischer, Stand 1.6.2025, § 78 Rn. 60). Teilweise wird namentlich für die Weitergabe von Informationen angenommen, es genüge bereits das Versäumnis der herrschenden Gesellschaft, eine Zugriffsmöglichkeit zu schaffen (Sajnovits, WM 2016, 765, 770). Da die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen die herrschende Gesellschaft nicht zu einer Ausweitung ihres gesellschaftsrechtlichen Einflusses bei der abhängigen Gesellschaft zwingt, richtet sich die Reichweite der Wissensorganisationspflicht nach der tatsächlich ausgeübten Herrschaftsmacht und den aus ihr folgenden Einwirkungsbefugnissen (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 411; Kumpan\u002FMisterek, AG 2023, 633 Rn. 26). Die rechtliche Selbstständigkeit einer abhängigen Konzerngesellschaft begrenzt insoweit den für die Wissensorganisation maßgeblichen Verkehrsbereich der herrschenden Gesellschaft (Ihrig, ZHR 181, [2017], 381, 411). Eine Verletzung der Pflicht zur Weitergabe von Informationen zur Erfüllung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht der herrschenden Gesellschaft kann daher nicht mit dem Argument begründet werden, das herrschende Unternehmen könne über die Ausübung von (weitergehender) Leitungsmacht entscheiden (so Behn, Ad-hoc-Publizität und Unternehmensverbindungen, 2012, S. 145 f.). \n\n116\\. (bb) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine Verletzung der Wissensorganisationspflicht auch darin begründet sein kann, dass das in den Vorstand der abhängigen Gesellschaft entsandte Mitglied der herrschenden Gesellschaft es versäumt, eine Entscheidung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft über die Offenlegung einer bekannten und für die Wahrnehmung ihrer Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG aF relevanten Information gegenüber der herrschenden Gesellschaft herbeizuführen (vgl. Breuer, Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 187). Eine solche Nichtbefassung führt entgegen der Sicht des Oberlandesgerichts nicht nur zu einer Verletzung der gegenüber der herrschenden Gesellschaft bestehenden Treuepflichten, die keine drittschützende Wirkung entfalten. Vielmehr ist auch der für die Wahrnehmung der Pflichten gegenüber der herrschenden Gesellschaft eröffnete Verkehrsbereich angesprochen. Die Wahrnehmung dieser Pflichten ist dem Mitglied des Vorstands der herrschenden Gesellschaft eröffnet, soweit seine Organpflichten in der abhängigen Gesellschaft dem nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1\u002F61, BGHZ 36, 296, 309). Eine Zurechnung ist hiervon ausgehend auch im Fall einer Nichtbefassung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft ausgeschlossen, wenn die abhängige Gesellschaft aus Rechtsgründen gehindert gewesen wäre, die Informationen gegenüber der herrschenden Gesellschaft offenzulegen. Liegt ein solches Hindernis nicht vor, kommt eine Wissenszurechnung demgegenüber in Betracht, wenn die Übermittlung der entsprechenden Informationen einer rechtlichen Pflicht der abhängigen Gesellschaft gegenüber der herrschenden Gesellschaft entsprochen hätte oder wenn die abhängige Gesellschaft ihrerseits zur Veröffentlichung der Informationen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF verpflichtet gewesen wäre. Die Wahrnehmung dieser Rechtspflicht durch die abhängige Gesellschaft in Bezug auf das der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Wissen würde eine auf denselben Informationen beruhende Mitteilungspflicht der herrschenden Gesellschaft entweder erübrigen oder diese in die Lage versetzen, dieser nachzukommen. \n\n117\\. (d) Ob die Nebenintervenientin verpflichtet gewesen wäre, der Musterbeklagten die den Dieselskandal betreffenden Umstände zu offenbaren, bedürfte nach den aufgezeigten Maßstäben keiner abschließenden Entscheidung, wenn die Nebenintervenientin ihrerseits nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF einer Mitteilungspflicht unterlegen und die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF nicht vorgelegen hätten. Im Fall einer pflichtgemäßen Veröffentlichung wäre die Musterbeklagte in der Lage gewesen, etwaigen weitergehenden Veröffentlichungspflichten nachzukommen, ohne dass § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF oder § 311 AktG dem hätten entgegenstehen können. Hierzu fehlen indes Feststellungen des Oberlandesgerichts. \n\n118\\. (e) Unabhängig davon kann mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung ein Verbot der Weiterleitung der den Dieselskandal betreffenden Kenntnisse an die Musterbeklagte gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF oder § 311 AktG nicht angenommen werden. \n\n119\\. (aa) Ob die Weiterleitung der Information durch die Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin an die Musterbeklagte \"unbefugt\" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF gewesen wäre, hängt maßgeblich davon ab, ob der Musterbeklagten gegen die Nebenintervenientin ein Anspruch auf eine entsprechende Information zugestanden oder ob auf Seiten der Nebenintervenientin eine Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF bestanden hätte. \n\n120\\. (aaa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Buchst. a Richtlinie 89\u002F592\u002FEWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte (ABl. L 334 S. 30) unterliegt die Weitergabe von Insiderinformationen einer engen, an der Zielsetzung der Bestimmung ausgerichteten Kontrolle, die insbesondere einen engen Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung der Arbeit bzw. des Berufs und die Unerlässlichkeit der Weitergabe über die Aufgabenerfüllung verlangt, die weitestgehend nach den die Aufgaben betreffenden nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-384\u002F02, ECLI:EU:C:2005:708, ZIP 2006, 123 Rn. 46, 48 - Grøngaard und Bang). Im nationalen Recht wird hiervon ausgehend die Weiterleitung einer Information von der abhängigen an die herrschende Gesellschaft als zulässig angesehen, soweit diese für die Ausübung des beherrschenden Einflusses (§ 17 Abs. 1 AktG) oder einer einheitlichen Leitung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG) erforderlich ist, etwa zur Steuerung der Beteiligungsrisiken auf der Ebene der herrschenden Gesellschaft (Hopt\u002FKumpan, ZGR 2017, 765, 822; Brellochs in Habersack\u002FMülbert\u002FSchlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 4. Aufl., § 1 Rn. 196; Assmann in Assmann\u002FSchneider\u002FMülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 10 MAR Rn. 43; Kumpan\u002FGrütze in Schwark\u002FZimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 10 MAR Rn. 64; Klöhn in Klöhn, MAR, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 134; KK-WpHG\u002FKlöhn, 2. Aufl., § 14 Rn. 374, 381). Jedenfalls dann, wenn eine vertragliche Vereinbarung darauf gerichtet ist, die zur Steuerung der Beteiligungsrisiken erforderlichen Informationen an die beherrschende Gesellschaft weiterzugeben, wird entgegen der Sicht des Oberlandesgerichts das Offenlegungsverbot nicht in unzulässiger Weise zur Disposition der Parteien gestellt (vgl. Brellochs in Habersack\u002FMülbert\u002FSchlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 4. Aufl., § 1 Rn. 189). \n\n121\\. Das Oberlandesgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Musterbeklagten ein entsprechender Informationsanspruch gegen die Nebenintervenientin zugestanden hätte. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten rügt mit Recht, dass die Ausführungen im Geschäftsbericht 2015, nach denen die Nebenintervenientin gehalten war sicherzustellen, dass die Musterbeklagte als Holdinggesellschaft – im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustauschs – frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert wird, für sich genommen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Nebenintervenientin sei zur Information der Musterbeklagten über bestandsgefährdende Risiken verpflichtet gewesen, nicht tragen. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist streitig, ob eine hierauf gerichtete Vereinbarung vorgelegen hat. Das Oberlandesgericht hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen. \n\n122\\. (bbb) Ob die Weitergabe jedenfalls in der hier festgestellten Sachverhaltsgestaltung im Hinblick auf die Mitteilungspflicht der herrschenden Gesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF als befugt anzusehen war (vgl. Singhof, ZGR 2001, 146, 164; Breuer, Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 169; Kumpan\u002FMisterek, ZBB 2020, 10, 18; KK-WpHG\u002FKlöhn, 2. Aufl., § 14 Rn. 375, 381; Klöhn in Klöhn, MAR, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 128, 134) hängt maßgeblich davon ab, ob die Nebenintervenientin ihrerseits einer Mitteilungspflicht unterlegen hat und die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF nicht vorgelegen haben. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, dass das Weitergabeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF möglicherweise dazu dienen kann, die Wahrnehmung der eigenen Mitteilungspflicht der abhängigen Gesellschaft oder eine Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 3 WpHG aF zu ermöglichen. Ist dies aber nicht der Fall und dient die Weitergabe der Information dem Zweck der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung auf der Ebene der herrschenden Gesellschaft, ist der Schutzzweck von Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF nicht berührt (vgl. Kumpan\u002FMisterek, AG 2023, 633 Rn. 30 f.). Entsprechend hätte der Vorstand der Nebenintervenientin im Fall der gebotenen Befassung mit der Frage der Offenbarung der Kenntnisse an die Musterbeklagte allenfalls dann unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF ablehnen dürfen, wenn die Nebenintervenientin ihrerseits zunächst eine Veröffentlichung vornimmt oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 3 WpHG aF vorliegen. Im ersten Fall wäre die Musterbeklagte schon im Hinblick auf die Veröffentlichung der Nebenintervenientin in der Lage gewesen, ihrerseits eine Veröffentlichungspflicht zu prüfen und diese zeitnah vorzunehmen. Dass, für den zweiten Fall, die Voraussetzungen für eine Befreiung vorgelegen haben und eine Weitergabe an die Musterbeklagte unter diesem Gesichtspunkt unbefugt gewesen sein könnte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. \n\n123\\. (bb) Bei einer Weitergabe der Kenntnisse über den Dieselskandal hätte auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts auch kein Verstoß gegen § 311 Abs. 1 AktG nahegelegen. \n\n124\\. Der Nachteilsbegriff des § 311 AktG erfasst jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft ohne Rücksicht auf Quantifizierbarkeit, soweit die genannte Beeinträchtigung als Abhängigkeitsfolge eintritt (BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312\u002F97, BGHZ 141, 79, 84; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102\u002F07, BGHZ 179, 71 Rn. 8 - MPS). Für die Abhängigkeitsfolge kommt es auf den Vergleich mit einem hypothetischen Drittgeschäft, also darauf an, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft zu denselben Konditionen vorgenommen hätte, vgl. § 317 Abs. 2 AktG (BGH, Urteil vom 1\\. Dezember 2008 - II ZR 102\u002F07, BGHZ 179, 71 Rn. 9 - MPS). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Leitungsorgan bei der Führung der Geschäfte gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet hat, ist ihm zwar grundsätzlich ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlichtweg nicht denkbar ist. Dieser Handlungsspielraum ist aber dann verlassen, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141\u002F09, BGHZ 190, 7 Rn. 32 - Dritter Börsengang). \n\n125\\. Hieran gemessen wären etwaige Nachteile einer Informationsweitergabe an die Musterbeklagte nach den für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Feststellungen jedenfalls dann nicht als Abhängigkeitsfolge eingetreten, soweit die Nebenintervenientin ihrerseits ihre Pflichten aus § 15 Abs. 1 WpHG aF verletzt haben sollte. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft hätte, wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt gesehen hat, vor dem Hintergrund der eigenen Pflichtenstellung eine Information der Musterbeklagten vorrangig und unverzüglich eine eigene Veröffentlichungspflicht der Nebenintervenientin geprüft. Wäre es daraufhin zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gekommen, wäre die Musterbeklagte, wie schon unter (aa) ausgeführt, bereits aufgrund dieser Veröffentlichung in der Lage gewesen zu prüfen, ob darüber hinaus auch eine Mitteilungspflicht der Musterbeklagten vorgelegen hätte. Soweit das Oberlandesgericht in Betracht zieht, die Nebenintervenientin hätte die Möglichkeit einer Selbstbefreiung prüfen und gegebenenfalls bejahen können, stellt es die entsprechenden Voraussetzungen nicht fest. Nur in diesem Fall wäre es der Musterbeklagten aber eröffnet gewesen, gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF eine eigene Veröffentlichungspflicht im Hinblick auf ihr Bemühen zurückzustellen, eine einvernehmliche Lösung mit den US-amerikanischen Behörden zu erreichen. Richtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass der Vorstand der Nebenintervenientin zur Vermeidung von Nachteilen eine eigene Veröffentlichungspflicht und die Voraussetzungen der Befreiung von der Mitteilungspflicht hätte prüfen dürfen. Die Prüfung allein hätte aber allenfalls eine kurzzeitige Verzögerung der Information bewirkt. \n\n126\\. (f) Die Voraussetzungen für eine Zurechnung könnten daher möglicherweise im Hinblick auf einen Anspruch der Musterbeklagten gegen die Nebenintervenientin auf Information über die den Dieselskandal betreffenden Umstände in Betracht zu ziehen sein. \n\n127\\. (aa) Ein allgemeiner konzernrechtlicher Informationsanspruch der herrschenden Gesellschaft gegen die abhängige Gesellschaft, wie er teilweise aus § 294 Abs. 3, § 320 Abs. 3 HGB, § 145 AktG oder aus dem Sonderrechtsverhältnis der verbundenen Unternehmen abgeleitet wird (vgl. Kropff, DB 1967, 2204 f.; Semler, Leitung und Überwachung in der Aktiengesellschaft, 2\\. Aufl., Rdn. 300 ff.; Löbbe, Unternehmenskontrolle im Konzern, 2003, S. 155 ff.), ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum allerdings nicht anzuerkennen (Fleischer, ZGR 2009, 505, 532 f.; Verse, ZHR 175 [2011], 401, 422 f.; Schockenhoff, NZG 2020, 1001; MünchKommAktG\u002FAltmeppen, 6. Aufl., § 311 Rn. 438). \n\n128\\. (bb) Eine Offenbarungspflicht für die nach § 17 Abs. 1 AktG abhängige Gesellschaft besteht gegenüber der herrschenden Gesellschaft auch nicht speziell in Bezug auf Informationen, die letztere benötigt, um ihre Pflichten aus § 15 WpHG aF wahrzunehmen. Teilweise wird allerdings ein Anspruch der herrschenden Gesellschaft auf die zur sachgerechten Erfüllung gesetzlicher Publizitätspflichten benötigten Informationen entsprechend § 294 Abs. 3 Satz 2 HGB bejaht (Rothweiler, Der Informationsfluss vom beherrschten zum herrschenden Unternehmen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, 2008, S. 22 ff.; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 367; Singhof, ZGR 2001, 146, 164) oder nach § 294 Abs. 3 Satz 2 HGB auf diejenigen Informationen begrenzt, die das Mutterunternehmen im Konzernabschluss zu berücksichtigen hat (Wittmann, Informationsfluss im Konzern, 2008, S. 100 ff.), teilweise wird ein solcher Anspruch auch aus der Treuepflicht gegenüber der herrschenden Gesellschaft abgeleitet (U. H. Schneider\u002FBurgard in Festschrift Ulmer, 2003, S. 579, 599; S. H. Schneider, Informationspflichten und Informationssystemeinrichtungspflichten im Aktienkonzern, 2006, S. 153). Dem vermag sich der Senat für die hier in Rede stehende Ad-hoc-Mitteilungspflicht nicht anzuschließen (im Ergebnis ebenso Hüffer in Festschrift Schwark, 2009, S. 185, 187 ff.; Mader, Der Informationsfluss im Unternehmensverbund, 2016, S. 252 ff.; Bingel\u002FMartin, ZGR 2021, 608, 618 f.; Koch, AktG, 19. Aufl., § 311 Rn. 36d). \n\n129\\. (aaa) Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 294 Abs. 3 Satz 2 HGB liegen nicht vor. Dieser auf den Bereich der Konzernrechnungslegung bezogenen Norm kann keine allgemeine Wertung entnommen werden, nach der die abhängige Gesellschaft die herrschende Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer aus dem Abhängigkeitsverhältnis herrührenden rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen hätte. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung ist allenfalls in Fällen zu erwägen, in denen es sich um Informationen für die Erfüllung von Publizitätspflichten handelt, die mit der Konzernrechnungslegung vergleichbar sind (Fleischer, ZGR 2009, 505, 532; MünchKommAktG\u002FAltmeppen, 6. Aufl., § 311 Rn. 438; vgl. Verse, ZHR 175 [2011], 401, 423 f.). \n\n130\\. Diese Vergleichbarkeit ist im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 3 WpHG aF eröffnete Möglichkeit, die Veröffentlichung einer Insiderinformation unter den dort genannten Voraussetzungen zurückzustellen, nicht gegeben. Der Anspruch aus § 294 Abs. 3 Satz 2 HGB setzt sich im Interesse an einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Rechnungslegung auch gegenüber insiderrechtlichen Beschränkungen und der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG durch (Bunz, DB 2019, 170, 171). Dem entsprechend bezieht sich auch die Befreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG aF nur auf die Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF und nicht auch auf andere Publizitätspflichten (KK-WpHG\u002FKlöhn, 2\\. Aufl., § 15 Rn. 321). Müsste die abhängige Gesellschaft Umstände, hinsichtlich derer sie nach § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF von der Pflicht zur Veröffentlichung einstweilen befreit ist, der herrschenden, ihrerseits mitteilungspflichtigen Gesellschaft stets offenbaren, müsste letztere ihre Mitteilungspflicht und auch die Voraussetzungen einer Befreiung in eigener Verantwortung prüfen. Hierdurch würde die Befreiungsmöglichkeit auf der Ebene der abhängigen Gesellschaft unverhältnismäßig eingeschränkt. \n\n131\\. (bbb) Die vorstehenden Ausführungen zeigen bereits, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht in der konzernrechtlichen Sonderverbindung (U. H. Schneider\u002FBurgard in Festschrift Ulmer, 2003, S. 579, 590 f., 597 f.) nicht allgemein, sondern allenfalls im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen der abhängigen Gesellschaft ein Anspruch der herrschenden Gesellschaft auf Information bestehen und sich dieser Anspruch jedenfalls dann nicht durchsetzen kann, wenn die abhängige Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 WpHG aF einstweilen von ihrer Mitteilungspflicht befreit ist. Zu diesen Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Zudem wäre die Wechselwirkung zwischen der Ad-hoc-Mitteilungspflicht und der Treuebindung gegenüber der herrschenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Letztere kann nicht dafür herangezogen werden, eine im geltenden Recht nicht vorgesehene Möglichkeit des Zugriffs auf eine Insiderinformation zu kompensieren und damit im Ergebnis die Mitteilungspflicht selbst zu erweitern (Schockenhoff, NZG 2020, 1001, 1002; Koch, AktG, 19. Aufl., § 311 Rn. 36d). \n\n132\\. (cc) Soweit das Oberlandesgericht von einer Verpflichtung der Nebenintervenientin ausgegangen ist, der Musterbeklagten die den Dieselskandal betreffenden Informationen im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustauschs zu offenbaren und hierzu offengelassen hat, ob aufgrund dieser Umstände von einem bestandsgefährdenden Risiko auszugehen war, tragen die Feststellungen die Schlussfolgerung auf eine solche Verpflichtung nicht (vgl. oben [e] [aa] [aaa]). Entsprechend kann auch nicht beurteilt werden, ob die Nebenintervenientin, einen Informationsanspruch im Ausgangspunkt unterstellt, das Recht gehabt hätte, die Information im Hinblick auf eine mögliche Befreiung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF zu verweigern. \n\n133\\. b) Die Entscheidung, ob die Musterbeklagte zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat, ist von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG abhängig. \n\n134\\. aa) Ob sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG mit dem Tatbestandsmerkmal \"so bald als möglich\" Vorgaben für die Zurechnung von Kenntnissen über Insiderinformationen an den Emittenten ergeben, hängt mit der unter II. gestellten Frage nach einem aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Erfordernis der Kenntnis einer Insiderinformation eng zusammen (näher dazu insbesondere oben II. 3.). Soweit angenommen wird, aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben sich bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung 569\u002F2014 Vorgaben für das Erfordernis der Kenntnis einer Insiderinformation und einer Ausdeutung nach dem Recht der Mitgliedsstaaten seien Grenzen gesetzt (etwa Koch, AG 2024, 97 Rn. 59; ebenso Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 27 ff.), gilt dies gleichermaßen für die Folgefrage, unter welchen Voraussetzungen dem Emittenten die Kenntnis einer Insiderinformation zuzurechnen ist, denn auch die Antwort auf diese Frage ist letztlich von dem Verständnis darüber überlagert, wann dem Emittenten die Bekanntgabe einer Insiderinformation möglich ist, und zwar auch dann, wenn sich die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung und eine Wissensorganisation in der Zeit vor der Vollharmonisierung des Marktmissbrauchsrechts nach dem jeweiligen Recht der Mitgliedsstaaten richten sollten (Klöhn, NZG 2017, 1285, 1287). \n\n135\\. bb) Nach der Einschätzung des erkennenden Senats sollte berücksichtigt werden, dass die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG emittentenbezogen ausgestaltet ist und das auf den Emittenten bezogene Organisationsrecht im Wesentlichen durch das jeweilige Recht der Mitgliedsstaaten geprägt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22\\. November 2005 - C-384\u002F02, ECLI:EU:C:2005:708, ZIP 2006, 123 Rn. 44 - Grøngaard und Bang; Ekkenga, NZG 2013, 1081, 1085; Weller, ZGR 2016, 384, 399). Soweit es um eine rechtsträgerübergreifende Zurechnung von Wissen geht, sind zudem möglicherweise individuelle, dem jeweiligen nationalen Recht der verbundenen Unternehmen unterliegende Vereinbarungen denkbar. Diese Umstände könnten dafür sprechen, die Zurechnung von Wissen zumindest im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG weitestgehend nach den Regelungen der jeweils anwendbaren nationalen Rechtsordnung zu beurteilen, soweit diese den Wertungen des Unionsrechts nicht widersprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-384\u002F02, ECLI:EU:C:2005:708, ZIP 2006, 123 Rn. 46 - Grøngaard und Bang; ebenso für die Verordnung 569\u002F2014 Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 390; Habersack, NZG 2024, 91 Rn. 20; dazu aA Klöhn, NZG 2017, 1285, 1287). \n\n136\\. cc) Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation anzunehmen ist, von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG abhängig sind, und sei es auch nur in Bezug auf einen möglichen Widerspruch zu den aus dem Unionsrecht abzuleitenden Wertungen, stellen sich für die Entscheidung über die Feststellungsziele B.I.2a. und 2b. sowie B.II.2a. die unter 3. Buchstabe a bis c genannten Folgefragen. \n\n137\\. 3\\. Die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde hängt von der Entscheidung des Gerichtshofs über die Vorlagefragen ab. Zwar hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu den tatsächlichen Kenntnissen der betreffenden Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten getroffen, die Gegenstand der Zurechnung sein sollen, so dass die Entscheidung über die Feststellungsziele insoweit an einem Rechtsfehler leidet. Die Entscheidung könnte sich aber im Ergebnis als zutreffend erweisen, wenn eine Zurechnung von Wissen, das die Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin erworben haben, nach den aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG abzuleitenden Anforderungen entgegen der Rechtsauffassung des Senats (vgl. oben 2. a) nicht in Betracht kommen sollte. \n\n138\\. Im Übrigen ist es Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, ECLI:EU:C:2021:799, NJW 2021, 3303 Rn. 56 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi mwN). Die Entscheidung des Gerichtshofs über die unter Nr. 3 benannten Vorlagefragen ist im jetzigen Verfahrensstadium sachgerecht, damit das Oberlandesgericht im Fall einer Zurückverweisung der Sache die Tatsachenfeststellung und die rechtliche Beurteilung an den unionsrechtlichen Vorgaben ausrichten kann. \n\n139\\. IV. Schließlich bedarf es für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 3. verneint oder aus der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG Mindestvorgaben für eine Zurechnung von Wissen abzuleiten sind, der Klärung, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG verlangt, dass einem Emittenten von Finanzinstrumenten Wissen zugerechnet wird, das bei einer nach nationalem Recht vom Emittenten abhängigen Gesellschaft aufgrund nationaler Regelungen über die Zurechnung angenommen wird, oder Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG **eine solche Zurechnung ausschließt (Frage 3 Buchstabe d).\n\n140\\. 1\\. Gegenstand der Feststellungsziele B.I.2c. und B.II.2c. ist die Frage, ob der Musterbeklagten das Wissen über die unter III. 1 b) genannten Umstände auch dann zugerechnet werden kann, wenn eine positive Kenntnis von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten nicht vorliegt, weil entsprechendes Wissen bei der Nebenintervenientin aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiert wird. \n\n141\\. a) Das Feststellungsziel B.I.2c. ist, wovon auch die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgehen, mit dem Oberlandesgericht dahin auszulegen, dass es richtigerweise wie folgt zu lauten hat: \"Der [Muster]Beklagten ist etwaiges aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen auch dann zuzurechnen, wenn diejenigen Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten waren, keine positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten.\" Ohne Zweifel soll mit diesem Feststellungsziel das kontradiktorische Gegenteil vom Feststellungsziel B.II.2c. festgestellt werden. \n\n142\\. b) Die Feststellungsziele B.I.2c. und B.II.2c. sind über die Auslegung des Oberlandesgerichts hinaus dahin zu konkretisieren, dass sie anknüpfend an die Feststellungsziele, die an die Kenntnis der Vorstandsmitglieder über bestimmte Umstände den Dieselskandal betreffend anknüpfen (vgl. oben III. 1. b), darauf gerichtet sind festzustellen, dass, soweit eine positive Kenntnis der Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten, die zugleich Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin waren, nicht festzustellen ist, entsprechendes Wissen der Musterbeklagten auch dann zurechenbar sei, wenn es bei der Nebenintervenientin aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiert werde. Nur mit diesem Verständnis, dass sich hinreichend deutlich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Feststellungsziele unter B. ableiten lässt, sind diese Feststellungsziele ausreichend bestimmt. \n\n143\\. c) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin ergeben sich aus dem Wortlaut der Feststellungsziele und dem Vorlagebeschluss keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Feststellungsziel darauf gerichtet ist, die Reichweite der Informationspflichten der Musterbeklagten zu klären oder die Verletzung einer Wissensorganisationspflicht festzustellen. \n\n144\\. 2\\. Würde sich die Frage, ob die Musterbeklagte zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten, hätte das Oberlandesgericht im Ergebnis rechtfehlerfrei das Feststellungsziel B.I.2c. zurückgewiesen und die Feststellung zum Feststellungsziel B.II.2c. getroffen. \n\n145\\. a) Das Oberlandesgericht hat ausgehend von seinem Verständnis von den Feststellungszielen seine rechtliche Prüfung zwar zu Unrecht pauschal auf die \"den Dieselskandal betreffenden Umstände\" ausgerichtet. Es hat bei seiner Prüfung aber zu Gunsten der Musterklägerin unterstellt, dass es sich bei solchen Umständen um Insiderinformationen gehandelt habe und dass der Nebenintervenientin entsprechende Kenntnisse aufgrund von Wissenszurechnungsregeln zuzurechnen seien. \n\n146\\. b) Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin macht insoweit nicht geltend, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Bezug auf bestimmte Umstände rechtfehlerhaft sei, weil es die rechtlichen Voraussetzungen einer Wissenszurechnung verkannt habe. Sie macht vielmehr geltend, der Musterbeklagten würden nicht nur die tatsächlichen Kenntnisse der Mitglieder des Vorstands zugerechnet, sondern auch solches Wissen, das bei der Nebenintervenientin bei gehöriger Wissensorganisation vorhanden sei. Es sei zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Wissensorganisationspflicht ein weitergehendes Informationssystem zu etablieren gewesen und dadurch, dass die Musterbeklagte sich darauf verlassen habe, von der Nebenintervenientin frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert zu werden, habe sie ihre eigene Wissensorganisation ausgelagert. Ferner wird geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft eine Auslagerung von Aufgaben als Grundvoraussetzung für eine Wissenszurechnung angesehen und dabei verkannt, dass diese von einer wertenden Beurteilung abhänge. Hier rechtfertigten die Grundlagenvereinbarung und eine Vielzahl weiterer Besonderheiten eine Zurechnung. \n\n147\\. c) Unter Berücksichtigung dieser Angriffe hat das Oberlandegericht nach den oben unter III. 2. a) dd) dargestellten Maßstäben eine Zurechnung im Ergebnis zutreffend verneint, weil die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen die herrschende Gesellschaft nicht zu einer Ausweitung ihres gesellschaftsrechtlichen Einflusses bei der abhängigen Gesellschaft zwingt und sich die Reichweite der Wissensorganisationspflicht entsprechend nach der tatsächlich ausgeübten Herrschaftsmacht und den aus ihr folgenden Einwirkungsmöglichkeiten richtet. Die rechtliche Selbstständigkeit einer abhängigen Konzerngesellschaft begrenzt insoweit den für die Wissensorganisation maßgeblichen Verkehrsbereich der herrschenden Gesellschaft. \n\n148\\. Auch unter Berücksichtigung des vom Oberlandesgericht angenommenen Informationsanspruchs und der Entsendung von Vorstandsmitgliedern der Musterbeklagten in den Vorstand der Nebenintervenientin scheidet danach eine Zurechnung von Wissen, die allein daran anknüpft, dass der Nebenintervenientin entsprechendes Wissen zuzurechnen ist, aus. Etwas anderes könnte, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, nur dann gelten, wenn die Musterbeklagte die Wahrnehmung ihrer Ad-hoc-Mitteilungspflicht ganz oder teilweise auf die Nebenintervenientin ausgegliedert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349\u002F99, ZIP 2001, 26, 28). Eine solche Ausgliederung ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht erfolgt und entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin auch nicht im Hinblick auf den von ihr behaupteten Inhalt der zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Grundlagenvereinbarung anzunehmen. Ob die Musterbeklagte, wie das Oberlandesgericht erkannt hat, den sich aus § 91 Abs. 2 AktG ergebenden Anforderungen an ein konzernweites Risikokontrollsystem nachgekommen ist, muss der Senat in diesem Zusammenhang nicht entscheiden. Selbst dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre der Musterbeklagten Wissen nicht allein deswegen zuzurechnen, weil die Voraussetzungen einer Wissenszurechnung bei der Nebenintervenientin erfüllt sind. \n\n149\\. 3\\. Die Vorlagefrage ist aus den unter III. 2. b) und 3. angeführten Gründen von der Auslegung des Unionsrechts abhängig und im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Wie unter 2. näher erläutert, wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele B.I.2c. und B.II.2c. unter Berücksichtigung des nationalen Rechts im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG ergäbe sich etwas anderes. \n\nVRiBGH Born befindetsich im im Urlaub undist an der Unterschriftverhindert. Wöstmann Bernau Wöstmann Sander Adams","Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:09.316Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":44,"decisionDate":94,"fullText":95,"summary":96,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":97,"updatedAt":98},"4465","ECLI:DE:NEURIS:KORE728222025","ecli-de-neuris-kore728222025","II ZR 119\u002F24","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG; Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall der Liquidation und Rechtsfolgen des Widerrufs \n\n## Leitsatz\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90\u002F619\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 97\u002F7\u002FEG und 98\u002F27\u002FEG (ABl. L 271, 16) folgende Fragen vorgelegt:\n\n1\\. Steht Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG unter den im Streitfall maßgeblichen Umständen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall ihrer Liquidation ausgeschlossen ist und der Verbraucher den für die Liquidation der Genossenschaft geltenden Regelungen des nationalen Rechts unterworfen wird?14 36\n\nFür den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:\n\n2\\. Steht Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG einer nationalen, auf Richterrecht beruhenden Rechtsfolge entgegen, nach der der Widerruf des Beitritts eines Verbrauchers zu einer Genossenschaft dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Genossenschaft auf einen dem Wert seines Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, der wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Genossenschaft unter dem Wert seiner Einlage liegen kann?17 38\n\n## Tenor\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90\u002F619\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 97\u002F7\u002FEG und 98\u002F27\u002FEG (ABl. L 271, 16) folgende Fragen vorgelegt:\n\n1\\. Steht Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG unter den im Streitfall maßgeblichen Umständen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall ihrer Liquidation ausgeschlossen ist und der Verbraucherden für die Liquidation der Genossenschaft geltenden Regelungen des nationalen Rechts unterworfen wird? \n\nFür den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: \n\n2\\. Steht Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG einer nationalen, auf Richterrecht beruhenden Rechtsfolge entgegen, nach der der Widerruf des Beitritts eines Verbrauchers zu einer Genossenschaft dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Genossenschaft auf einen dem Wert seines Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, der wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Genossenschaft unter dem Wert seiner Einlage liegen kann? \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Nach telefonischer Beratung durch den ehemaligen, im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2 und auf dessen Vermittlung unterzeichnete der seinerzeit 74-jährige Kläger am 28. Oktober 2015 ein ihm mit der Post übersandtes Beitrittsformular mit der Erklärung, der Beklagten zu 1, einer Genossenschaft mit Sitz in P. , beizutreten und sich unter Übernahme eines Eintrittsgeldes von 500 € mit zehn Geschäftsanteilen in Höhe von jeweils 1.000 € zu beteiligten. Das Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: \"Meine Beteiligungserklärung kann ich innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Aushändigung der Durchschrift meiner Beitrittserklärung und der hierauf enthaltenen Widerrufsbelehrung. Zur Wahrnehmung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die A. eG, straße , P. , Telefon: …, Telefax: …, Email: …\" \n\n2\\. Der Kläger zahlte 10.500 € an die Beklagte zu 1. Diese bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2015 den Beitritt. \n\n3\\. Als Zweck bestimmt § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 1 die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch Altersvorsorgeleistungen. Die Satzung sieht in § 31 Abs. 2 und 3 eine Haftung zur Deckung von Fehlbeträgen nur vor, soweit Einzahlungen auf den Geschäftsanteil noch nicht in voller Höhe erbracht wurden und schließt eine Nachschusspflicht aus. Im Fall der Liquidation erfolgt die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft nach § 36 Abs. 2 Satz 2 der Satzung entsprechend den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden. \n\n4\\. Im August 2018 beschloss die Generalversammlung der Beklagten zu 1 deren Liquidation, worüber die Mitglieder informiert wurden. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 29. November 2021 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 den Widerruf der Beitrittserklärung. Er hat zunächst verlangt, einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 10.904,28 €, hilfsweise in Höhe von 9.904,28 €, dem Grunde nach anzuerkennen und nach Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz auszuzahlen. \n\n6\\. Das Landgericht (LG Potsdam, Urteil vom 22. November 2022 - 12 O 37\u002F22, BeckRS 2022, 59313) hat die auf Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag 31. Dezember 2021 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der zuletzt in der Hauptsache gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.904,28 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung gerichteten Klage gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe von 10.500 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zu 1, mit der sie ihren auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gerichteten Antrag weiterverfolgt. \n\nII.\n\n7\\. Für die Entscheidung über die Revision sind Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches in der bis zum 27. Mai 2022 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642 (BGB aF) und des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) maßgeblich, die folgenden Inhalt haben: § 357a BGB aF – Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er 1\\. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2\\. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. (…) (…) § 65 GenG – Kündigung des Mitglieds (…) (4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. (…) (…) § 75 GenG – Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. (…) § 90 GenG – Voraussetzungen für die Vermögensverteilung (1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist. (…) § 91 GenG – Verteilung des Vermögens (1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen Mitglieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Verteilung des Gewinns oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluss und der Eröffnungsbilanz ergeben hat, die seit dem letzten Jahresabschluss geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsanteil überschritten wird. (2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu verteilen. (3) Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden. \n\nIII. \n\n8\\. Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, MDR 2025, 230) hat ausgeführt, der Kläger habe aufgrund seines Widerrufs einen Anspruch auf Zahlung von 10.500 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Ihm habe nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zugestanden, weil es sich um einen per Brief zu Stande gekommenen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB handele. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. Die Widerrufsbelehrung, deren Wortlaut von der Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers abweiche, enthalte keine Belehrung zu den Widerrufsfolgen, obwohl diese nach den Gestaltungshinweisen in der Musterwiderrufsbelehrung erforderlich gewesen sei. \n\n9\\. Das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht erloschen gewesen, weil die Anwendung der in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts durch § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen sei. Bei der Beteiligung handele es sich um eine Finanzdienstleistung gemäß § 312 Abs. 5 BGB, die eine Geldanlage zum Gegenstand habe und der Altersversorgung von Privatpersonen diene. Der Widerruf sei auch nicht gemäß § 75 GenG ausgeschlossen. Das Interesse an einer reibungslosen Liquidation rechtfertige nicht die Anwendung von § 75 GenG, der eine Kündigung in der Liquidation ausschließe, weil damit eine Schwächung der in der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90\u002F619\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 97\u002F7\u002FEG und 98\u002F27\u002FEG (ABl. L 271, S. 16 - Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie) vorgesehenen Verbraucherrechte verbunden sei. \n\n10\\. Die noch für die Richtlinie 85\u002F577\u002FEWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31 - Haustürwiderrufs-Richtlinie) geltende Sicht, nach der die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch im Fall des Widerrufs anwendbar seien, lasse sich auf die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie nicht übertragen. In § 355 Abs. 3 BGB würden die Widerrufsfolgen eigenständig bestimmt und abschließend geregelt. \n\n11\\. Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei damit nicht zu vereinbaren, weil sie dazu führen könne, dass ein zu berechnendes Auseinandersetzungsguthaben eine im Vergleich zur Einlage geringere oder höhere Geldzahlung an den Verbraucher begründe. Der Einwand, die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie habe das Rechtsfolgenregime der Haustürwiderrufs-Richtlinie nicht ändern wollen, greife nicht, weil Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie anders Art. 7 der Haustürwiderrufs-Richtlinie keinen nationalen Umsetzungsspielraum vorsehe. Das Verbot abweichender nationaler Rechtsfolgeregelungen ergebe sich im Übrigen aus dem Erwägungsgrund 13 Satz 2 der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie, wonach andere als in der Richtlinie vorgesehene mitgliedstaatliche Bestimmungen ohne ausdrückliche Zulassung unzulässig seien. \n\n12\\. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). \n\nIV.\n\n13\\. Die Voraussetzungen für eine Vorlage durch den Senat gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV sind gegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, ECLI:EU:C:2021:799 Rn. 32 ff. = NJW 2021, 539 Rn. 32 ff. - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi mwN). Im vorliegenden Verfahren stellen sich Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts. Diese Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. \n\n14\\. 1\\. Die Vorlagefragen zielen darauf ab zu klären, ob und ggf. inwieweit die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie vorgesehenen Rechtsfolgen im Fall der Ausübung eines Widerrufsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie durch besondere, für den Bereich des nationalen Gesellschaftsrechts geltende Bestimmungen und Grundsätze begrenzt werden können. \n\n15\\. a) Der Ausschluss des Kündigungsrechts in der Liquidation nach § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG dient dem Schutz der Genossenschaftsgläubiger und soll zugleich im Interesse sämtlicher Genossen unter Vermeidung der Bevorzugung einzelner eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens der Genossenschaft sichern (Fandrich in Pöhlmann\u002FFandrich\u002FBloehs, GenG, 4\\. Aufl., § 65 Rn. 20; Geibel in Henssler\u002FStrohn, GesR, 6. Aufl., § 65 GenG Rn. 4). Sie ist Teil einer Gesamtregelung des Verhältnisses von Kündigung und Auflösung im Genossenschaftsrecht (Gehrlein, WM 2022, 2201, 2217). Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Regelung des § 75 GenG bleibt die Mitgliedschaft eines kündigenden Genossen zum Zweck der Abwicklung sogar dann bestehen, wenn erst nach dem (vorläufigen) Ausscheiden eines Mitglieds innerhalb von sechs Monaten die Auflösung beschlossen wird. Da die Liquidation der Beklagten zu 1 hier bereits im Jahr 2018, also vor dem Widerruf des Beitritts durch den Kläger beschlossen wurde, ist vorliegend nicht § 75 GenG einschlägig, sondern § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach den im deutschen Recht geltenden Grundsätzen vor. \n\n16\\. aa) Beim Widerruf der Erklärung zum Beitritt einer Genossenschaft handelt es sich zwar nicht um eine Kündigung im strengen Wortsinn der Norm. Nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Genossenschaftsbeitritt wird der Widerruf der Beitrittserklärung aber als außerordentliche Kündigung behandelt (BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138\u002F08, ZIP 2009, 1318 Rn. 10). \n\n17\\. bb) Die Rechtsfolge des als außerordentliche Kündigung zu behandelnden Widerrufs mit der Abwicklung des Beitritts nur für die Zukunft anstelle einer vollständigen Rückabwicklung trägt der Besonderheit des Verbandsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit bzw. der Beitritt hierzu erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage, in Vollzug gesetzt worden ist - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. In der Rechtsfolge der Auflösung für die Zukunft ist grundsätzlich ein gerechter Ausgleich zu sehen zwischen einerseits den Interessen der anderen Mitglieder am Bestand des Verbandes und der Gläubiger an der Erhaltung der Haftungsmasse, andererseits den Interessen ausscheidenswilliger Gesellschafter oder Genossen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen wollen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter oder Genosse aufgrund einer arglistigen Täuschung zum Beitritt veranlasst worden ist. Angesichts dessen ist die Anwendung der für die Kündigung geltenden Bestimmungen fraglos dann gerechtfertigt, wenn der Beitritt \"nur\" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Beitretenden liegende Regelung unwirksam ist und die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 16\\. März 2009 - II ZR 138\u002F08, ZIP 2009, 1318 Rn. 14). \n\n18\\. cc) Ist zu dem Zeitpunkt, in dem die als außerordentliche Kündigung zu behandelnde Widerrufserklärung wirksam wird, die Genossenschaft bereits aufgelöst, gelangen nach § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG ungeachtet des Widerrufs die für die Abwicklung der Genossenschaft geltenden Regeln zur Anwendung (Gehrlein, WM 2022, 2201, 2217; vgl. Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16\\. Auflage, § 65 Rn. 15). Dies führt dazu, dass die widerrufsbedingte Rückgewähr der Einlage nach § 357a Abs. 1 BGB aF zu Gunsten der Bestimmungen über die Liquidation der Genossenschaft ausscheiden muss. Nach der gläubigerschützenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 GenG darf mit der Verteilung des Vermögens an den widerrufenden Gesellschafter nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden der Genossenschaft und nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr nach Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, begonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - II ZR 120\u002F62, BGHZ 43, 51, 60). Die Verteilung des (verbleibenden) Vermögens unter den Mitgliedern richtet sich nach § 91 GenG, wobei die Satzung im vorliegenden Fall abweichend von § 91 Abs. 2 GenG eine Verteilung von Überschüssen nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben vorsieht. \n\n19\\. b) Für Art. 5 Abs. 2 der Haustürwiderrufs-Richtlinie hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292\u002F06, ZIP 2008, 1018 \\- Friz) entschieden, dass diese Bestimmung unter den Umständen des dort zur Entscheidung stehenden Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegensteht, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215\u002F08, ECLI:EU:C:2010:186, ZIP 2010, 772 - Friz). Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach Art. 7 der Richtlinie das einzelstaatliche Recht die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher regele, die Mitgliedstaaten ihre Befugnis in diesem Bereich gleichwohl unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie auszuüben hätten, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie und in einer Art und Weise auszulegen seien, dass ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet sei (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215\u002F08, ECLI:EU:C:2010:186, ZIP 2010, 772 Rn. 42 f. - Friz). Im Hinblick auf diese Zielsetzung hat der Gerichtshof die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft unionsrechtlich akzeptiert, insbesondere weil die Haustürwiderrufs-Richtlinie nicht ausschließe, dass der Verbraucher in bestimmten Fällen Verpflichtungen gegenüber dem Gewerbetreibenden haben könne und gegebenenfalls gewisse Folgen tragen müsse, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergäben, obwohl der Gerichtshof anerkannt habe, dass die Anzeige des Widerrufs sowohl für den Verbraucher als auch für den Gewerbetreibenden eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirke (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215\u002F08, ECLI:EU:C:2010:186, ZIP 2010, 772 Rn. 45 - Friz, vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 8. September 2009 - C-215\u002F08, ECLI:EU:C:2009:522, Rn. 97 ff.). Dabei hat der Gerichtshof die mit den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft angestrebte gerechte Risikoverteilung zwischen den Gesellschaftern als legitimen Grund für deren Anwendung gebilligt, weil sie es dem widerrufenden Verbraucher ermögliche seine Anteile zurückzugeben und gleichzeitig einen Teil der Risiken zu übernehmen, die untrennbar mit der Kapitalanlage verbunden seien (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215\u002F08, ECLI:EU:C:2010:186, ZIP 2010, 772 Rn. 48 f. - Friz). \n\n20\\. Der Senat hat entsprechend außerhalb einer Liquidation die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch für den Widerruf der Erklärung zum Beitritt zu einer Genossenschaft zur Anwendung gebracht, die auf den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F102\u002FEWG des Rates (ABl. L 133, S. 66 - Verbraucherkreditrichtlinie) beruhen (BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138\u002F08, ZIP 2009, 1318 Rn. 21). Ist, wie im vorliegenden Fall, die Genossenschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs bereits aufgelöst, sieht das nationale Gesellschaftsrecht vor, dass Verbraucher, wie oben unter bb) im Einzelnen beschrieben, am Liquidationsverfahren teilnehmen muss. \n\n21\\. c) Der Senat hält es für klärungsbedürftig, ob jener Vorrang des Gesellschaftsrechts auch im Anwendungsbereich der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie und mit den im vorliegenden Fall im Fall der Liquidation vorgesehenen Rechtsfolgen gilt, weil die Mitgliedstaaten nach Erwägungsgrund 13 Satz 2 der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie in den durch sie harmonisierten Bereichen keine anderen als die in ihr festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn die Richtlinie lässt dies ausdrücklich zu. Dies ist hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie geregelten Rechtsfolgen des Widerrufs nicht der Fall. \n\n22\\. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft vorliegend kein Raum sei und der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr seiner Einlage habe, § 357a Abs. 1 BGB aF. Diese Einschätzung stützt sich auf Stimmen im deutschen Schrifttum, nach denen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates und der Richtlinie 1999\u002F44\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85\u002F577\u002FEWG des Rates und der Richtlinie 97\u002F7\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64 - Verbraucherrechte-Richtlinie) in ihrem Anwendungsbereich der Fortgeltung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehe oder diese zumindest als fraglich erscheinen lasse (Heymann\u002FEmmerich, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 89; Schirrmacher in Westermann\u002FWertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 91. Lfg 1\u002F2025, I Rn. 2825;Tröger in Westermann\u002F Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 91\\. Lfg 1\u002F2025, I Rn. 217m). \n\n23\\. Die Verbraucherrechte-Richtlinie ist wegen des Geltungsausschlusses für Finanzdienstleistungen hier zwar nicht anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 3 Buchst. d). Sie enthält zur Harmonisierung in Art. 4 und der Rechtsfolgen des Widerrufs in Art. 13 Abs. 1 aber vergleichbare Regelungen. \n\n24\\. bb) Demgegenüber geht der überwiegende Teil des deutschen Schrifttums davon aus, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch im Rahmen des vollharmonisierten Verbraucherschutzrechts uneingeschränkt anwendbar seien (BeckOGK BGB\u002FBusch, Stand 1.7.2023, § 312 Rn. 26.1; MünchKommBGB\u002FFritsche, 10. Aufl., § 355 Rn. 64; Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 84. Aufl., § 355 Rn. 14; Erman\u002FKoch, BGB, 17. Aufl., § 312 Rn. 12; BeckOGK BGB\u002FMörsdorf, Stand 1.8.2025, § 355 Rn. 104; PWW\u002FStürner, BGB, 20. Aufl., § 361 Rn. 7; MünchKommBGB\u002FWendehorst, 10\\. Aufl., § 312 Rn. 37; Koch, Personengesellschaftsrecht, 2023, § 705 Rn. 27; Koch, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., § 5 Rn. 30;Henssler in Henssler\u002FStrohn, GesR, 6. Aufl., § 105 HGB Rn. 144, 156; BeckOGK HGB\u002FSanders, Stand 15.7.2025, § 105 Rn. 678; Staub\u002FSchäfer, HGB, 6. Aufl., § 105 Rn. 369; BeckOK HGB\u002FKlimke, Stand 1.10.2025, § 105 Rn. 327.1; Förderer, Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs. 1 BGB im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs, 2021, S. 65; Stürner, Europäisches Vertragsrecht, 2021, § 14 Rn. 85;Schwab, JZ 2015, 644, 652 f.). \n\n25\\. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich die europäischen Regelungen zu den Verbraucherrechten nicht zum Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Verbrauchschutzrecht verhielten. Daher liege eine Regelungslücke vor, die durch die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft interessengerecht zu schließen sei. Hinzu komme, dass der Richtliniengeber, nachdem der Gerichtshof die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gegenüber der Haustürgeschäfte-Richtlinie gebilligt habe, eine beabsichtigte Änderung der Rechtslage in den Erwägungsgründen hätte entsprechend kenntlich machen und begründen müssen. Da dies in der Verbraucherrechte-Richtlinie nicht geschehen sei, gölten die Rechtsprechungsgrundsätze aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 15. April 2010 fort. \n\n26\\. d) Aus der Perspektive des deutschen Gesellschaftsrechts erscheint die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und die daran anknüpfende Anwendung von § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG auf den vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie geboten. \n\n27\\. aa) Die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie geht erkennbar davon aus, dass der Beitritt zu einer Anlagezwecke verfolgenden Gesellschaft in ihren Anwendungsbereich fallen kann. Dies ergibt sich schon aus dem Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, 4. Spiegelstrich dieser Richtlinie, nach dem u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Anteilen an Anlagegesellschaften vom Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie ausgeschlossen werden. Weder aus der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie einschließlich ihrer Erwägungsgründe noch aus den Begründungen der Gesetzgebungsorgane ergeben sich allerdings Hinweise darauf, dass bei der Rückabwicklung des Beitritts nach erfolgtem Widerruf gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist, die insbesondere auf Belangen des Gläubigerschutzes und der Gleichbehandlung der Gesellschafter beruhen. \n\n28\\. bb) Die Ursache für den Konflikt zwischen Verbraucherschutz- und Gesellschaftsrecht liegt in den unterschiedlichen Ausrichtungen beider Rechtsgebiete. Das Widerrufsrecht für Fernabsatzfinanzdienstleistungsgeschäfte orientiert seine Regelungen an auf Gegenseitigkeit beruhenden Rechtsverhältnissen, d.h. an klassischen Austauschverträgen in Form von Dienstverträgen, die der Verbraucher als Konsument abschließt. Die Anwendung des Widerrufsrechts bei einem Gesellschaftsbeitritt hat dagegen Ausnahmecharakter. Er erfüllt dessen Tatbestandsmerkmale nämlich nur dann, wenn nicht der Wille des Beitretenden, Gesellschafter bzw. Mitglied des Verbands zu werden, sondern ein Kapitalanlagezweck im Vordergrund steht (vgl. BeckOGK BGB\u002FBusch, Stand 1.7.2023, § 312 Rn. 26; Hölldampf in Assmann\u002FSchütze\u002FBuck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 4 Rn. 11). Die Anwendung des verbraucherschutzrechtlichen Regelungsregimes führt im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft zu einem Konflikt zwischen den Interessen des Anlegers und der Mitgesellschafter bzw. der Drittgläubiger, für den die gesetzlichen Regelungen zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen keine Lösung bereithalten, auf den das Genossenschaftsrecht, wie unter a) näher dargestellt wurde, aber zugeschnitten ist. \n\n29\\. cc) Ausprägungen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft finden sich zudem mit den Bestandsschutzregeln in Art. 11 und Art. 12 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169, S. 46 - Gesellschaftsrechts-Richtlinie) auch im Unionsrecht (hierzu Habersack\u002FVerse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 5 Rn. 48; Kindler\u002FLibbertz, DStR 2008, 1335, 1339; Oechsler, NJW 2008, 2471, 2474 f.). Nach diesen Richtlinienbestimmungen hat die auf besonders gravierende Fehler begrenzte Nichtigkeit der (Kapital-)Gesellschaft lediglich ihre Abwicklung ex nunc zur Folge, nicht aber die rückwirkende Vernichtung des Verbands (Art. 12 Abs. 2 Gesellschaftsrechts-Richtlinie). Von der Nichtigkeit wird dabei weder die Wirksamkeit der von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten (Art. 12 Abs. 3 Gesellschaftsrechts-Richtlinie) noch die Pflicht ihrer Gesellschafter, die übernommenen Einlage zu leisten, soweit die Gläubigerinteressen dies erfordern (Art. 12 Abs. 5 Gesellschaftsrechts-Richtlinie), berührt. Das unionsrechtliche Regelungsanliegen zielt, wie Erwägungsgrund 6 der Gesellschaftsrechts-Richtlinie herausstellt, darauf, Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten sowie im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu gewährleisten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - C-106\u002F89, ECLI:EU:C:1990:395 Rn. 11 f., DB 1991, 157, 158 [zu Art. 11 der Richtlinie 68\u002F151\u002FEWG]). \n\n30\\. Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich der Gesellschaftsrechts-Richtlinie nicht auf die Genossenschaft. Allerdings verdeutlichen die Richtlinienregelungen, dass auch das Unionsgesellschaftsrecht die Rückabwicklung von Verbänden nicht schrankenlos zulassen möchte (Kindler\u002FLibbertz, DStR 2008, 1335, 1339) und ein angemessener Ausgleich mit den Belangen des Verbraucherschutzes gefunden werden muss. \n\n31\\. Darüber hinaus ist die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft in den wesentlichen Gesellschaftsrechtsordnungen Europas anerkannt. Erste Wurzeln finden sich bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts im französischen Recht, sie begegnet aber etwa auch im italienischen, belgischen und angelsächsischen Recht (Oechsler, NJW 2008, 2471, 2474 f.; vgl. zu den unterschiedlichen Ausprägungen grundlegend Siebert, Festschrift Hedemann, 1938, S. 266, 271 ff., sowie Wiedemann, Gesellschaftsrecht II, 2004, S. 151). \n\n32\\. dd) Dass die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der durch sie geregelten Aspekte bewirkt, weshalb ihr Wortlaut in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - C-639\u002F18, ECLI:EU:C:2020:477, ZIP 2020, 1296 Rn. 23 - Sparkasse Südholstein; Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38\u002F21, C-47\u002F21, C-232\u002F21, ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 138), schließt es nach Ansicht des Senats nicht aus, die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft und daran anschließend § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG anzuwenden. \n\n33\\. (1) Art. 7 Abs. 4 Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie sollte, wie sich aus dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie ergibt, im Einklang mit dem Vertrag und daher unter Berücksichtigung des Verbots aller Beschränkungen des Kapitalverkehrs (Art. 63 Abs. 1 AEUV) angewendet werden. \n\n34\\. Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV, entspricht Art. 56 Abs. 1 EGV**,** kommt durch alle jene Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, den Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (EuGH, Urteil vom 28. September 2006 - C-282\u002F04 u.a., ECLI:EU:C:2006:608, ZIP 2007, 221 Rn. 20 - Golden Shares [zu Art. 56 ff. EGV] mwN). \n\n35\\. Im Fall der Nichtanwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Fall des Widerrufs des Beitritts wäre eine solche abschreckende Wirkung zu befürchten. Könnte sich der widerrufende Gesellschafter seines Investitionsrisikos vollständig begeben, indem er ohne Rücksicht auf während seiner Beteiligung eingetretene Verluste stets die volle Einlage zurückerhielte, entstünden den verbleibenden Gesellschaftern spiegelbildlich wirtschaftliche Nachteile. Der Entzug der Liquiditäts- und der Kapitalbasis der Gesellschaft wirkte sich negativ auf deren Investitionen aus. Insoweit wäre eine die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft außer Acht lassende Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie geeignet, den Erwerb von Beteiligungen an Anlagegesellschaften unattraktiv zu machen (vgl. Oechsler, NJW 2008, 2471, 2474 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem fehlerhaften Beitritt und der Ausübung des Widerrufsrechts, wie im Streitfall, ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist. \n\n36\\. Ob die zu besorgende Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit auf zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses, wozu der Verbraucherschutz zählt, beruht und gleichzeitig den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 1979, C-120\u002F78, ECLI:EU:C:1979:42, NJW 1979, 1766 - Cassis de Dijon), erscheint zweifelhaft. Dem könnte entgegengehalten werden, die volle Rückerstattung der Einlage an einzelne (Verbraucher-)Gesellschafter ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft lasse nicht den notwendigen Raum, um die Interessen anderer (Verbraucher-)Gesellschafter und des Rechtsverkehrs angemessen zu berücksichtigen (Koch, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., § 5 Rn. 30; vgl. auch Oechsler, NJW 2008, 2471, 2474 f.). \n\n37\\. (2) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie nicht auf der primärrechtlichen Grundlage zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts (Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EGV, nunmehr Art. 50 Abs. 2 Buchst. g AEUV) erlassen wurde und deswegen bezweifelt werden könnte, dass den Mitgliedstaaten mit ihr Vorgaben im Bereich des Gesellschaftsrechts gemacht werden sollten. Zwar wird der Vorbehalt zugunsten des mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechts in der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie, anders als in der Verbraucherrechte-Richtlinie, nach deren Erwägungsgrund 8 Satz 2 innerstaatliche Vorschriften über Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts unberührt bleiben, nicht explizit ausgesprochen. In der Begrenzung der Vollharmonisierung auf die durch die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie geregelten Bereiche (vgl. Erwägungsgrund 13 Satz 2 der Richtlinie), wozu das Gesellschaftsrecht unbeschadet der Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, 4. Spiegelstrich dieser Richtlinie nicht zählt, könnte allerdings eine implizite Öffnung zugunsten des nationalen Gesellschaftsrechts gesehen werden. Im Übrigen wurden mit der Richtlinie (EU) 2023\u002F2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 die Richtlinienbestimmungen in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge unter Aufhebung der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG in die Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU integriert. \n\n38\\. b) Für den Fall, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage 1 bejahen sollte, stellt sich die weitergehende Frage, ob die beschriebenen Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Genossenschaft unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG insoweit Anwendung finden können, dass der Verbraucher durch den Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft aus der Genossenschaft ausscheidet und einen dem Wert seines Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält. Hinsichtlich der Erwägungen, die für eine solche Auslegung sprechen könnten, wird auf die Ausführungen unter a) Bezug genommen. \n\n39\\. 2\\. Die Vorlagefragen sind für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es nur dann, wenn die Antwort auf die Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, ECLI:EU:C:2021:799 Rn. 34 = NJW 2021, 539 Rn. 34 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil dem Kläger ein Widerrufsrecht zusteht, dieses rechtzeitig ausgeübt wurde und der Ausübung § 242 BGB nicht entgegensteht. Im Hinblick darauf kommt es darauf an zu entscheiden, ob der Kläger nach § 357a Abs. 1 BGB aF die Rückzahlung seiner Einlage verlangen kann, nach § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG die Vorschriften über die Liquidation der Genossenschaft zur Anwendung gelangen oder die Rechtsfolgen des Widerrufs nach den Grundsätzen des fehlerhaften Genossenschaftsbeitritts einzuschränken sind. \n\n40\\. a) Für die nachfolgenden Ausführungen sind folgende Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 14. Juni 2021 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642 (nachstehend EGBGB aF) von Bedeutung: § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 310 BGB – Anwendungsbereich (…) (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung: (…) § 312 BGB (bezogen auf Abs. 1 aF) – Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. (…) (5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden.(…) (…) § 312c BGB - Fernabsatzverträge (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (…) § 312g BGB – Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: (…) 8\\. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, (…) § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. (…) § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (…) (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. (…) Art. 246b § 1 EGBGB aF – Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: (…) 12\\. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, (…) \n\n41\\. b) Das Recht zum Widerruf folgt hier aus § 312 Abs. 1 aF BGB, § 312 Abs. 5 Satz 1, § 310 Abs. 3, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB.**Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vertrag über den Beitritt zu einer Personengesellschaft einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen, wenn die Begründung der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft, wie hier, vorrangig Kapitalanlage- und\u002Foder Steuerzwecke verfolgt. Gleiches gilt für einen solchen Zwecken dienenden Beitritt zu einer Genossenschaft (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297\u002F08, ZIP 2011, 859 Rn. 12 ff.; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 93\u002F09, juris Rn. 11 ff.). Der Widerruf ist nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB ausgeschlossen.\n\n42\\. aa) Nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB, mit dem Art. 6 Abs. 2 Buchs. a der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie umgesetzt worden ist, besteht das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, wobei insbesondere auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 4 KAGB unter diese Regelung fallen sollen. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogenen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen (BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 384\u002F11, NJW 2013, 1223 Rn. 15; Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226\u002F22, ZIP 2024, 2392 Rn. 54). Erforderlich für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung ist, dass für die Finanzdienstleistung ein Marktpreis existiert, also ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis oder zumindest ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert, der seinerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt (BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 384\u002F11, NZG 2013, 426 Rn. 13). Die auf Dauer angelegte Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft wird von dem Ausschlussgrund daher nicht erfasst (Armbrüster, ZIP 2006, 406, 412; Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 84. Aufl., § 312g Rn. 11). \n\n43\\. bb) Ein Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB wurde hier nicht abgeschlossen. Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft kommt als Spekulationsobjekt nicht in Betracht, weil der rechtsgeschäftliche Zweiterwerb einer Mitgliedschaft durch das GenG nicht eröffnet ist (Geibel in Henssler\u002FStrohn, GesR, 6. Aufl., § 15 GenG Rn. 1). Übertragbar ist nach § 76 Abs. 1 GenG das Geschäftsguthaben, wobei die Übertragung hier nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Zustimmung des Vorstands bedurfte. Im Übrigen setzt der Erwerb des Geschäftsguthabens stets den Beitritt des Erwerbers zur Genossenschaft voraus (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 7 Abs. 2 der Satzung). Ein spekulativer Handel scheidet im Hinblick auf diese Beschränkungen aus. \n\n44\\. c) Der Widerruf ist nicht verfristet. \n\n45\\. aa) Die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) beginnt nach § 356 Abs. 3 BGB nicht vor der gebotenen Unterrichtung des Verbrauchers durch den Unternehmer. Angesichts der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlenden Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs fehlt es an der nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB aF gebotenen Information. Gegenteiliges macht die Revision nicht geltend. Die Begrenzung des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB auf 12 Monate und 14 Tage ist nach Satz 3 dieser Bestimmung auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. \n\n46\\. bb) Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, nach der die Widerrufsfrist (nur) zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung auszuüben (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143\u002F24, ZIP 2025, 647 Rn. 17). Vorliegend fehlt es an der Belehrung zu den Widerrufsfolgen, so dass der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben, wie bei vollständiger und zutreffender Belehrung (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39\u002F24, BGHZ 242, 70 Rn. 33 ff.). \n\n47\\. d) Das Widerrufsrecht ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen. \n\n48\\. aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501\u002F15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 mwN). Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501\u002F15, BGHZ 211, 105 Rn. 20). \n\n49\\. bb) Das Berufungsgericht hat eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts danach ohne Rechtsfehler verneint. \n\n50\\. (1) Soweit die Revision den Rechtsmissbrauch damit begründet, die fehlerhafte Belehrung habe sich nicht in relevanter Weise auf die Wahrnehmung des Widerrufsrechts ausgewirkt, verfängt dies aus den oben unter 2. c) bb) angeführten Gründen nicht. \n\n51\\. (2) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon auch ausgegangen, dass der Widerruf nicht unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig ist. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe den Beschluss zur Liquidation der Beklagten zu 1 mitgetragen und wolle nunmehr die Folgen des von ihm unterstützten Beschlusses nicht mehr gegen sich gelten lassen, so hat das Berufungsgericht das \"Mittragen\" des Liquidationsbeschlusses schon nicht festgestellt. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Die Rüge kann aber auch ungeachtet der fehlenden Feststellungen keinen Erfolg haben. Zwar trifft es zu, dass die Annahme, ein widersprüchliches Verhalten liege bereits dann vor, wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun habe (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501\u002F15, BGHZ 211, 105 Rn. 20), rechtsfehlerhaft ist. Davon ist das Berufungsgericht aber nicht ausgegangen. Vielmehr hat es diesen Gesichtspunkt in zulässiger Weise als abwägungsrelevanten Umstand herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154\u002F14, BGHZ 204, 145 Rn. 25). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Born Wöstmann Bernau Sander Adams","Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG; Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall der Liquidation und Rechtsfolgen des Widerrufs","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:48.168Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":44,"decisionDate":104,"fullText":105,"summary":106,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":104,"parsedAt":107,"updatedAt":108},"5204","ECLI:DE:NEURIS:KORE722222025","ecli-de-neuris-kore722222025","6 StR 574\u002F24","2025-08-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.08.2025, 6 StR 574\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Januar 2024, soweit es sie betrifft,\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind \n\naa) der Angeklagte B. des Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug,\n\nbb) der Angeklagte K. der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug,\n\nb) dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und K. und die Revision des Angeklagten Br. werden verworfen.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs und wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum Betrug und wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten Br. hat das Landgericht wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dagegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten; die Angeklagten K. und Br. beanstanden außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten B. und K. haben jeweils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie ebenso wie die Revision des Angeklagten Br. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen vertrieben die Angeklagten von Januar bis Juli 2017 Aktien der faktisch von dem gesondert verfolgten M. geführten E. Ltd. Seit Juli 2017 vertrieben die Angeklagten Aktien der von dem gesondert verfolgten C. geführten 4. Ltd.; der Angeklagte Br. war daran bis November 2019 beteiligt, die Angeklagten B. und K. setzten den Vertrieb bis Ende August 2021 fort. \n\n3\\. Die Aktien beider Unternehmen wurden telefonisch vertrieben, wobei K. den Vertrieb über eigene Unternehmen oder Subunternehmer koordinierte und B. unter anderem für die Verteilung der Anlegergelder zuständig war. Br. war Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer der Vertriebsgesellschaften. Die für den Vertrieb der Aktien erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hatten weder die Angeklagten noch die jeweiligen Unternehmen; das war den Angeklagten auch bewusst. \n\n4\\. Die Angeklagten B. und K. verwendeten beim Vertrieb der Aktien Unterlagen, die – wie beide wussten – zahlreiche für die Anlageentscheidung erhebliche unwahre Angaben enthielten, insbesondere über den Zweck des Unternehmens, den Verkäufer, die Höhe der Provisionen und die Listung an Börsen. Tatsächlich handelte es sich sowohl bei der E. Ltd. als auch bei der 4. Ltd. um Unternehmen, die lediglich dem Zweck dienten, Anlegergelder einzusammeln, nicht aber eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten oder Gewinne zu erwirtschaften („Schwindelunternehmen“), und deren Aktien dementsprechend wertlos waren. Dies erkannten die Angeklagten in Bezug auf die E. Ltd. indes bis zur Beendigung ihrer Vertriebstätigkeit für dieses Unternehmen nicht. Demgegenüber wurde den Angeklagten B. und K. im Laufe der Zeit bewusst, dass es sich bei der 4. Ltd. um ein Betrugssystem handelte; B. erkannte dies im Mai 2019, K. im August 2020. Gleichwohl setzten sie den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. fort, um den gesondert Verfolgten C. zu bereichern und mittelbar selbst weiter davon zu profitieren, insbesondere durch Provisionszahlungen. \n\n5\\. 2\\. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und K. halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht diese Angeklagten in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG jeweils wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen verurteilt hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinen die Angeklagten B. und K. betreffenden Antragsschriften ausgeführt: „Der Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG steht das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12. Mai 2021 – Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG, BGBl. I 2021, S. 990) entgegen. Durch das zum 26. Juni 2021 in Kraft getretene Regelwerk wurden Wertpapierinstitute aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) herausgelöst und in das neu geschaffene Gesetz überführt (vgl. Lendermann\u002FNemeczek\u002FSchroeter\u002FSteffen, WpIG, 1. Aufl., § 15 Rn. 2). An der Erlaubnispflicht hat sich allerdings nichts geändert (…) Das Tätigwerden ohne eine solche Erlaubnis bleibt auch weiterhin – nach § 82 WpIG – strafbewehrt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WpIG war die Tat des Angeklagten noch nicht beendet. (…) Der Angeklagte hat sich danach gemäß § 82 Abs. 1 WpIG i. V. m. § 15 Abs. 1 WpIG strafbar gemacht, weil er ohne Erlaubnis Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 WpIG erbracht hat. (…) § 265 StPO steht der Neufassung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der zumindest teilweise geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Neufassung keinen Einfluss. Der Strafrahmen des § 82 Abs. 1 WpIG ist identisch zu jenem des § 54 Abs. 1 KWG. Das Unrecht der Tat ist zudem unverändert.“ \n\n6\\. Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. b) Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und K. bedürfen der Ergänzung, soweit das Landgericht sie lediglich in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. wegen unerlaubten Erbringens von „Finanzdienstleistungen“ verurteilt hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fällt den Angeklagten B. und K. vielmehr auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Aktien der E. Ltd. in der Zeit von Januar bis Juli 2017 – und damit vor Inkrafttreten des WpIG – tateinheitlich zu dem insoweit jeweils ausgeurteilten Kapitalanlagebetrug (§ 264a Abs. 1 StGB) unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen zur Last. \n\n7\\. Der Senat ergänzt die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten B. und K. auch insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung der Schuldsprüche ebenfalls nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 210\u002F24, Rn. 23 mwN). c) Der den Angeklagten B. betreffende Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht ihn in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. nicht nur wegen Betrugs, sondern außerdem tatmehrheitlich wegen versuchten Betrugs verurteilt hat. \n\n8\\. Das Landgericht hat die den Betrugstatbestand (§ 263 Abs. 1 StGB) verwirklichenden Tatbeiträge des Angeklagten B. rechtsfehlerfrei unter dem Gesichtspunkt des uneigentlichen Organisationsdelikts als einheitliche Tat angesehen. Bei dieser Sachlage ist für die tatmehrheitliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs kein Raum. \n\n9\\. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs lässt die insoweit verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten entfallen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt davon indes unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten B. zur Last fallenden einheitlichen (vollendeten) Betrugstat bleibt ungeachtet der rechtsfehlerhaften Bewertung als Betrug und versuchter Betrug unverändert. Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht die für den Betrug verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne den Rechtsfehler deutlich höher bemessen hätte, der rechtsfehlerhafte Schuldspruch sich im Rahmen der Strafzumessung mithin allenfalls zugunsten des Angeklagten B. ausgewirkt hat. \n\n10\\. 3\\. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die von den Angeklagten B. und K. in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die gegen sie erkannten Gesamtfreiheitsstrafen anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410\u002F77, BGHSt 27, 287, 288). Der Senat setzt den Anrechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest, weil hier nur eine Anrechnung im Verhältnis von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 1 StR 164\u002F23, Rn. 3). \n\n11\\. 4\\. Der Angeklagte Br. trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO). Der geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten B. und K. lässt es nicht unbillig erscheinen, auch diese Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Dietsch","BGH, 19.08.2025, 6 StR 574\u002F24","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:02.104Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":44,"decisionDate":114,"fullText":115,"summary":116,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":118},"5719","ECLI:DE:NEURIS:KORE718092025","ecli-de-neuris-kore718092025","XI ZB 7\u002F24","2025-07-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.07.2025, XI ZB 7\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDer Beigeladene Prof. Dr. W. wird zum neuen Musterkläger bestimmt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der bisherige Musterkläger, Herr M. , ist verstorben. Seine Prozessbevollmächtigten haben die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF)) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2023 - II ZB 14\u002F22, juris mwN). Nach Anhörung der Musterbeklagten zu 1 und der Beigeladenen wird der Beigeladene Prof. Dr. W. nach billigem Ermessen gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG aF zum neuen Musterkläger bestimmt. Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird er gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG aF Musterrechtsbeschwerdegegner. Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl","BGH, 08.07.2025, XI ZB 7\u002F24","2026-07-08T22:56:22.526Z","2026-07-10T22:10:54.576Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":124,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"5801","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500737","ecli-de-neuris-wbre202500737","8 C 1.24",34,"2025-07-02T00:00:00.000Z","#  Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Zulässigkeit der Betätigung als Market Maker oder Designated Sponsor durch eine intern verwaltete Alternative-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG) \n\n## Leitsatz\n\nDie Frage, ob einer intern verwalteten Alternativen-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG) die Tätigkeit als Market Maker erlaubt ist, bedarf einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. 9 23\n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:\n\n1\\. Ist der Begriff der Portfolioverwaltung in Anhang I Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. EU L 174\u002F14) dahin auszulegen, dass er das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber einem Handelsplatz umfasst, in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente kontinuierlich feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen während mindestens 50 % - bei Designated Sponsors mindestens 90 % - der täglichen Handelszeit des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz zu stellen?\n\nFalls diese Frage zu verneinen ist:\n\n2\\. Ist der Begriff der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF in Anhang I Nr. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. EU L 174\u002F14) dahin auszulegen, dass er das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber einem Handelsplatz umfasst, in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente kontinuierlich feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen während mindestens 50 % - bei Designated Sponsors mindestens 90 % - der täglichen Handelszeit des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz zu stellen?\n\nFalls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind:\n\n3\\. Ist die Verweisung des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. EU L 173\u002F349 - MiFID II -) auf Art. 17 Abs. 3 und 4 MiFID II so auszulegen, dass den in Art. 1 Abs. 5 MiFID II genannten Finanzmarktakteuren die in Art. 17 Abs. 3 und 4 MiFID II genannte Tätigkeit (Verfolgung einer Market-Making-Strategie) erlaubt ist?\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin eine Tätigkeit als Market Maker und Designated Sponsor erlaubt ist. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die ihr im Jahr 2007 für ihren Geschäftsbetrieb erteilte Erlaubnis gestattete ihr unter bestimmten Voraussetzungen eine Tätigkeit als Market Maker oder Designated Sponsor. Die Klägerin übte diese Tätigkeit bis zum Jahr 2014 aus. Nach dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) erteilte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag die Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb einer intern verwalteten Alternativen-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG). Der Tenor des Bescheides vom 28. November 2014 führte im letzten Absatz aus: \"... Des Weiteren ist die Erlaubnis darauf beschränkt, die in § 20 Abs. 7 KAGB normierten Tätigkeiten auszuüben. Die bisherige Tätigkeit als Market Maker bzw. Designated Sponsor, die [...] als Hilfsgeschäft gestattet war, darf nicht mehr ausgeübt werden.\" \n\n3\\. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beabsichtigt, an der Eurex die Zulassung als Regulierter Market Maker zu beantragen. Daneben strebt sie die Zulassung als Designated Sponsor im elektronischen Handelssystem Xetra der Deutschen Börse AG an. Regulierte Market Maker an der Eurex und Designated Sponsor auf Xetra stellen kontinuierlich feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse (Quotes) vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen. Dabei unterliegen sie unterschiedlichen Quotierungspflichten. An der Eurex haben die für den Regulierten Market Maker tätigen Börsenhändler im Orderbuchhandel mindestens in einem Derivat und während 50 % der täglichen Handelszeit im Monatsdurchschnitt fortlaufend verbindliche Quotes einzustellen. Der Designated Sponsor muss gemessen über einen Monat in einem Titel mindestens an einem bestimmten Prozentsatz aller regulären Auktionen, Eröffnungsauktionen und Volatilitätsunterbrechungen teilnehmen und im Monatsdurchschnitt mindestens 90 % (80 % bei ETFs & ETPs) der effektiven Handelszeit quotieren. \n\n4\\. Das Verwaltungsgericht hat den letzten Satz des Tenors der Erlaubnis aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Market Making im Sinne der MiFID II und ihrer nationalen Umsetzungsregelungen sei nicht von der Verwaltung des eigenen AIF nach § 20 Abs. 7 KAGB umfasst. Das gelte auch für die Tätigkeit als Designated Sponsor als spezieller Form des Market Making. Das ergebe sich aus einem Vergleich der Regelungen für intern verwaltete AIF mit denjenigen für extern verwaltete AIF in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 - AIFMD -. Diese differenziere klar zwischen der grundsätzlichen Tätigkeitsbeschränkung auf die kollektive Vermögensverwaltung nach Anhang I und den nach Ermessen der Mitgliedstaaten zusätzlich erlaubten Dienstleistungen im Sinne der MiFID II. Die zulässigen Geschäfte im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung seien in Anhang I AIFMD abschließend aufgezählt. Die Tätigkeit als Market Maker oder Designated Sponsor falle nicht darunter. \n\n5\\. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie ist der Auffassung, beide Tätigkeiten zählten zur Portfolioverwaltung, weil sie auf den Einsatz des kollektiv verwalteten Kapitals angelegt seien. Wertpapier- oder Finanzdienstleistungen und Portfolioverwaltung schlössen einander nicht zwangsläufig aus. Maßgeblich sei vielmehr, wer die Dienstleistung erbringe. Handle ein Finanzdienstleistungsinstitut für einen einzelnen Kunden, dann sei die Tätigkeit als Wertpapier- oder Finanzdienstleistung einzuordnen; werde die Tätigkeit - wie im Fall des von ihr beabsichtigten Market Making - vom Portfolioverwalter für das Anlegerkollektiv erbracht, stelle sie kollektive Portfolioverwaltung dar. Die Zweiteilung von Investitionstätigkeiten mit Kapitaleinsatz und Dienstleistungen ohne Kapitaleinsatz lasse sich auch der MiFID II entnehmen. Nach deren Art. 1 Abs. 1 gelte die Richtlinie für die Ausübung von \"Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten\". Zu letzteren gehörten Tätigkeiten, mit denen Kapital investiert werde. Die Systematik zeige ebenfalls, dass Bankgeschäfte und Wertpapier- oder Finanzdienstleistungen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung erbracht werden dürften, beispielsweise die Darlehensvergabe für Rechnung eines AIF oder der Hochfrequenzhandel einer KVG, die im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung algorithmischen Handel betreibe. \n\n6\\. Die Klägerin beantragt, 1\\. das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2023 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2017 zu ändern und festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der ihr mit Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2015 erteilten Erlaubnis nach § 20 Abs. 7 KAGB berechtigt ist, a) die Tätigkeiten als Market Maker und Designated Sponsor auszuüben, sofern kein über eine etwaig börsenrechtlich notwendige Vereinbarung mit der Börse hinausgehendes Auftragsverhältnis zugrunde liegt und die Tätigkeit ausschließlich für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens, dessen Anlagebedingungen Anlagestrategien im Sinne des § 283 Abs. 1 KAGB vorsehen, ausgeübt wird, dazu hilfsweise, b) als Market Maker an der Eurex und als Designated Sponsor auf Xetra an der Deutschen Börse tätig zu sein, sofern kein über eine etwaig börsenrechtlich notwendige Vereinbarung mit der Börse hinausgehendes Auftragsverhältnis zugrunde liegt und die Tätigkeit ausschließlich für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens, dessen Anlagebedingungen Anlagestrategien im Sinne des § 283 Abs. 1 KAGB vorsehen, ausgeübt wird, dazu weiter hilfsweise, c) als Mitglied oder Teilnehmer von geregelten Märkten und MTF im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU für Rechnung je eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen, dessen Anlagebedingungen Anlagestrategien im Sinne des § 283 Abs. 1 KAGB vorsehen, Market-Making-Strategien im Sinne von Art. 17 Abs. 4 dieser Richtlinie und § 80 Abs. 5 WpHG verfolgen darf, wenn sie dabei \\- weder in Ausführung eines Kundenauftrags im Sinne von § 95 Satz 2 WpHG \\- noch im Auftrag eines Emittenten eines Finanzinstruments, für welches sie die Market-Making-Strategie verfolgt, \\- noch im Auftrag eines sonstigen vom Handelsplatz, auf dem die Market-Making-Strategie verfolgt wird, abweichenden Dritten handelt, äußerst hilfsweise, 2\\. das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2023 zu ändern und die Berufung zurückzuweisen. \n\n7\\. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. \n\nII\n\n9\\. Das Verfahren ist auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen. Die Auslegung des für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Unionsrechts ist nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bliebe und davon ausgegangen werden könnte, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 6. Oktober 2021 \\- C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799], Consorzio - Rn. 40). \n\n10\\. Die vorgelegten Fragen sind für die Revisionsentscheidung erheblich. Die Klage ist, auch wenn der Hauptantrag eine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageerweiterung darstellt, jedenfalls hinsichtlich der Hilfsanträge Nr. 1 b und Nr. 1 c zulässig. Ob und inwieweit sie Erfolg hat, lässt sich nicht ohne Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens entscheiden. \n\n11\\. Die der Klägerin nach § 20 Abs. 1 KAGB erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer intern verwalteten AIF-KVG umfasst nach § 20 Abs. 7 i. V. m. § 1 Abs. 19 Nr. 24 und § 17 Abs. 1 Satz 2 KAGB nicht die Befugnis zum Tätigwerden als Market Maker oder Designated Sponsor (1.). Mit den Vorlagefragen 1 und 2 bittet der Senat um Klärung, ob die unionsrechtlichen Begriffe der Portfolioverwaltung und der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF in Anhang I Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. c AIFMD eine weitere, das Market Making einbeziehende Auslegung der nationalen Regelungen gebieten (2.). Die Vorlagefrage 3 bezieht sich auf Zweifel, ob Art. 1 Abs. 5 i. V. m. Art. 17 Abs. 3 und 4 MiFID II eine solch weitere Auslegung verlangt (3.). \n\n12\\. 1\\. Die von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeiten als Market Maker und Designated Sponsor fallen nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. oben Rn. 4) nicht unter § 20 Abs. 7 KAGB. Nach dieser Vorschrift dürfen intern verwaltete AIF-KVG keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen Vermögens. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KAGB liegt die Verwaltung eines Investmentvermögens vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht werden. Daneben schließt § 20 Abs. 7 KAGB die sonstige kollektive Vermögensverwaltung ein, die gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB zusätzlich administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF umfasst. \n\n13\\. Die von der Klägerin angestrebte Tätigkeit ist nach nationalem Recht weder Portfolioverwaltung (a.) noch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF (b.). \n\n14\\. a. Die den intern verwalteten AIF-KVG erlaubte kollektive Portfolioverwaltung umfasst den Erwerb und die Veräußerung von oder die Gewinnerzielung aus Vermögensgegenständen durch die AIF-KVG im eigenen Namen mit dem von den Anlegern eingesammelten Kapital zum Nutzen der Anlegergemeinschaft nach dem Ermessen der AIF-KVG im Rahmen ihrer im Voraus festgelegten Anlagestrategie. Davon abzugrenzen ist die Finanzportfolioverwaltung, die nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 Kreditwesengesetz - KWG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 9\\. September 1998 (BGBl. I S. 2776) eine Finanzdienstleistung in Form der Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum ist. Das Tatbestandsmerkmal \"für andere\" unterscheidet die Finanzportfolioverwaltung von der Eigenvermögensverwaltung, die keine Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz ist (BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 - 6 C 29.03 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2004:​220904U6C29.03.0] \\- BVerwGE 122, 29 \u003C37>). Dabei ist nicht entscheidend, wen die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts treffen, sondern, wem das verwaltete Vermögen rechtlich zuzuordnen ist: den Anlegern (wie bei der Finanzportfolioverwaltung) oder dem Kapitalverwalter (wie bei der kollektiven Portfolioverwaltung) (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 \\- 6 C 11.07 u. a. [ECLI:​DE:​BVerwG:​2008:​270208U6C11.07.0] - BVerwGE 130, 262 Rn. 28 ff.). So bleibt die Abgrenzung zu den erlaubnispflichtigen, nach den Vorgaben der MiFID II regulierten Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gewahrt. Die Vergabe von Krediten im Namen eines AIF - ein typisches Bankgeschäft - erscheint dementsprechend in Anhang I Nr. 2 Buchst. d AIFMD als eigene (fakultative) zusätzliche Aufgabe und nicht als Teil der Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Nr. 1 Buchst. a AIFMD. \n\n15\\. Die Tätigkeit als Market Maker oder Designated Sponsor geht über den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen durch die AIF-KVG hinaus. Die von der Klägerin angestrebten - gemäß Art. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017\u002F578 der Kommission vom 13\\. Juni 2016 (ABl. L 87 S. 183, ber. L 209 S. 60) zwingend vorgeschriebenen - Vertragsabschlüsse mit den Handelsplätzen über die Tätigkeit als Market Maker\u002F​Designated Sponsor sind keine Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte, sondern haben eine selbständige Verpflichtung zum Stellen von zeitgleichen Geld- und Briefkursen gegenüber dem Handelsplatz selbst zum Gegenstand. \n\n16\\. Mit der Tätigkeit als Market Maker\u002F​Designated Sponsor werden auch keine Einkünfte aus Vermögensgegenständen des AIF erzielt. Darunter fallen nur Einkünfte, die aus dem Vermögensgegenstand selbst gezogen werden, wie beispielsweise Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen, nicht jedoch Gewinne, die gegebenenfalls aufgrund der Differenz zwischen Geld- und Briefkurs (Spread) beim Kauf und Verkauf eines quotierten Wertpapiers erzielt werden, und die dem Market Maker\u002F​Designated Sponsor für seine Tätigkeit vom Wertpapierhandelsplatz im Einzelfall gewährten Rabatte auf Transaktionsentgelte. \n\n17\\. b. Die von der Klägerin angestrebte Tätigkeit als Market Maker\u002F​Designated Sponsor stellt auch keine einer intern verwalteten AIF-KVG erlaubte Tätigkeit im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB dar. Der mit dieser Vorschrift umgesetzte Anhang I Nr. 2 Buchst. c AIFMD erlaubt Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben. \n\n18\\. Der Senat neigt dazu, eine - hier allein in Betracht kommende - Dienstleistung in Verbindung mit der Verwaltung des AIF und der Vermögenswerte, in die er investiert hat, zu verneinen. Bereits der Wortlaut spricht dafür, dass allein Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bestandsverwaltung gemeint sind. Die deutsche wie auch die englische und französische Sprachfassung knüpfen an durch den AIF bereits erworbene Vermögensgegenstände an, die durch diesen verwaltet werden können. Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Vermögensgegenstands selbst stehen, sind danach nicht erfasst. \n\n19\\. Nach nationalem Recht wäre eine Tätigkeit von AIF-KVG als Market Maker\u002F​Designated Sponsor schließlich mit § 26 Abs. 1 KAGB unvereinbar. Danach handelt die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger. Demnach hat sie keine anderen Interessen als die der Anleger zu verfolgen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts können jedoch die von Market Makern und Designated Sponsors einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen in erheblichem zeitlichen Umfang mit vorgegebenen Spreads zu quotieren, aufgrund der hohen Risiken bei Geschäften mit Insidern oder Arbitrageuren und wegen der Verpflichtung zum Quotieren auch in illiquiden Papieren mit den Anlegerinteressen kollidieren. \n\n20\\. 2\\. Der AIFMD kann der Senat keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine weitere, die Tätigkeit als Market Maker oder Designated Sponsor einschließende Auslegung des Begriffs der Portfolioverwaltung oder der Tätigkeiten in Verbindung mit Vermögenswerten, in die die AIF investiert haben, geboten wäre. In systematischer Hinsicht regelt Art. 6 Abs. 3 AIFMD eine klare Beschränkung der zulässigen Tätigkeiten. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass Anhang I Nr. 2 AIFMD diese Grenzen durch einen weit auszulegenden Auffangtatbestand aufweichen sollte. Vielmehr widerspräche es dem Regelungssystem sowohl des nationalen Rechts wie des Unionsrechts, anderweitig regulierte Kapitalmarktdienstleistungen unter die einer AIF-KVG generell erlaubten Tätigkeiten zu fassen. \n\n21\\. Für dieses Ergebnis dürfte auch die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zum Ausdruck kommende Erwartung des Europäischen Normgebers sprechen, dass nur solche Akteure die Aufgabe eines Market Makers wahrnehmen sollen, die diese verlässlich und ohne Unterbrechungen auszuüben in der Lage sind. Die Verlässlichkeit muss nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich durch Vorhalten ausreichender Eigenkapitalvorgaben gegeben sein. Mit der Vorgabe einer Anfangskapitalausstattung von (lediglich) 300 000 € für intern verwaltete AIF-KVG (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KAGB) dürfte dies nicht gewährleistet sein. \n\n22\\. 3\\. Zweifel an der dargestellten Auslegung des Anhangs I Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. c AIFMD und der nationalen Umsetzungsregeln ergeben sich aber möglicherweise aus der später erlassenen MiFID II. Sollte Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie implizieren, dass auch AIF-KVG Market Making betreiben dürfen, könnte dies zu einer weiteren Auslegung des Begriffs der Portfolioverwaltung oder einem weiteren Verständnis der Zusammenhangstätigkeiten nach Anhang I Nr. 2 Buchst. c AIFMD führen. \n\n23\\. Nach Art. 1 Abs. 5 MiFID II gelten Art. 17 Abs. 1 bis 6 auch für Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten und MTF, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a, e, i und j MiFID II keine Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen. Dazu zählen intern verwaltete AIF-KVG als eine Form der Organismen für gemeinsame Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. i MiFID II). Ihre Verpflichtung, die Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 bis 6 MiFID II einzuhalten, gilt nach dem Wortlaut auch für Art. 17 Abs. 3 MiFID II. Dieser bestimmt, dass eine Wertpapierfirma, die in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments, die in den Buchstaben a bis c der Norm näher beschriebenen Vorgaben für den Umfang des Handels, den Abschluss einer Vereinbarung und die vorzuhaltenden Kontrollmechanismen erfüllen muss. Der Senat hat Zweifel, ob aus der Verweisung des Art. 1 Abs. 5 auf Art. 17 Abs. 1 bis 6 MiFID II folgt, dass intern verwaltete AIF-KVG stets als Market Maker tätig werden dürfen. Die pauschale Verweisung differenziert nicht nach den Tätigkeitsbereichen der verschiedenen Akteure. Das legt nahe, sie als Anordnung entsprechender Anwendung der für Wertpapierfirmen normierten Vorgaben zu verstehen. Erfüllt ein von Art. 1 Abs. 5 MiFID II erfasster Akteur die Tatbestandsvoraussetzungen eines der Absätze des Art. 17 Abs. 1 bis 6 MiFID II, treffen ihn die dort normierten Pflichten. Nach dieser Auslegung verleiht Art. 1 Abs. 5 i. V. m. Art. 17 Abs. 3 MiFID II keine Befugnis zum Market Making, sondern setzt eine anderweitig geregelte Befugnis dazu voraus. Er stellt sicher, dass auch die nicht der MiFID II unterfallenden Akteure, die aufgrund anderweitiger Zulassung Market-Making-Strategien im algorithmischen Handel betreiben, die insoweit für Wertpapierfirmen geltenden Regulierungsvorgaben beachten müssen. Ein Anspruch auf Zulassung zum Market Making ergäbe sich daraus nicht, so wie aus der Verweisung des Art. 1 Abs. 5 auf Art. 17 Abs. 5 MiFID II für intern verwaltete AIF-KVG auch kein Anspruch folgt, anderen einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bieten zu dürfen.","Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Zulässigkeit der Betätigung als Market Maker oder Designated Sponsor durch eine intern verwaltete Alternative-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG)","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:11:02.466Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":44,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"5833","ECLI:DE:NEURIS:KORE717372025","ecli-de-neuris-kore717372025","XI ZR 16\u002F24","2025-07-01T00:00:00.000Z","#  Musterfeststellungsklage für Ansprüche von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen: Bestimmung der Referenzzinsen durch ergänzende Vertragsauslegung: Anwendbarkeit der sog. Svensson-Methode \n\n## Leitsatz\n\nZur sogenannten Svensson-Methode bei der Bestimmung der Referenzzinsen bei Prämiensparverträgen durch ergänzende Vertragsauslegung.16\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Musterbeklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Musterkläger wird, nachdem er die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. \"S-Prämiensparen flexibel\", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte. \n\n2\\. Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss seit Anfang der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes. \n\n3\\. Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. \n\n4\\. Mit der Musterfeststellungsklage hat er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassungen für die Sparverträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswerts der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen\u002FHypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (ehemalige Zeitreihe WX4260 der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank), hilfsweise entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen (9 bis 10 Jahre) Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, hilfsweise entsprechend der Laufzeit eines langfristigen (9 bis 10 Jahre), angemessenen und in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (Feststellungsziel 2). \n\n5\\. Das Oberlandesgericht hat die Musterfeststellungsklage mit Urteil vom 9. September 2020 (BeckRS 2020, 53346) hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 zunächst abgewiesen und ihr hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 stattgegeben. Auf die Revisionen des Musterklägers und der Musterbeklagten hat der Senat (Urteil vom 24. November 2021 - XI ZR 461\u002F20, juris) die Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesen Punkten aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Verfahren hat das Oberlandesgericht nach Hinzuziehung eines Sachverständigen \\- unter Abweisung des Hauptantrags - nunmehr festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die Sparverträge auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank \"Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen\u002FBörsennotierte Bundeswertpapiere\u002FRLZ von über 8 bis 15 Jahren\u002FMonatswerte\" (ehemalige Kennung WU9554) vorzunehmen. \n\n6\\. Die Musterbeklagte erstrebt mit der Revision die Bestimmung eines ihr günstigeren Referenzzinssatzes. Der Musterkläger hat seine Revision zurückgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision der Musterbeklagten ist unbegründet. \n\nI. \n\n8\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen habe es dem \"verobjektivierten\" Willen der Parteien am ehesten entsprochen, als Referenzzinssatz die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarkts für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit zugrunde zu legen. Die Renditen für börsennotierte Bundeswertpapiere entstammten den Kapitalmarktprodukten mit längeren Laufzeiten und entsprächen damit dem langfristigen Charakter der Prämiensparverträge. Die Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren komme nicht nur der in den Sparverträgen angelegten Laufzeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe am nächsten. Sie stütze sich auch auf die breiteste Grundlage mehrerer Jahre, was sie der Zeitreihe von Bundeswertpapieren mit 10-jähriger Laufzeit überlegen mache, weil sich eine (kalkulatorische) Laufzeit von genau 10 Jahren aus dem streitgegenständlichen Vertrag nicht aufdränge und diese Zinsen aufgrund der allgemeinen Beliebtheit von Produkten mit genau 10-jähriger Laufzeit Ausreißereffekte - außergewöhnliche Zinsphänomene an bestimmten Tagen - hätten, die im Rahmen der Zeitreihe für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren nivelliert würden. Die Zeitreihe für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren komme der typisierten Sparzeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe am nächsten und lasse mit ihrer Durchschnittslaufzeit von unter 15 Jahren Spielraum für zusätzliche Liquiditätsaspekte. \n\n10\\. Nicht entscheidend gegen die Heranziehung der Zeitreihe für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren spreche, dass in dieser möglicherweise nicht alle Laufzeitsequenzen gleichermaßen berücksichtigt seien, weil die Bundesbank insoweit ihre Erkenntnisse nicht veröffentliche. Jedenfalls seien in dieser Zeitreihe alle Produkte im Laufzeitbereich von 8 bis 15 Jahren und damit auch die 10-jährigen Produkte enthalten, weswegen sie den besten Durchschnittswert für diesen Bereich angebe. Eine weitere Verkürzung der mittleren Laufzeit wäre angesichts der hohen Liquidität der börsennotierten Bundeswertpapiere sowie des Umstands, dass die Sparverträge auch jenseits des 15. Sparjahres noch attraktive Prämien geboten hätten, nicht angemessen, was ebenfalls gegen die Zeitreihe für Bundeswertpapiere mit vergleichsweise kürzeren Restlaufzeiten spreche. \n\nII. \n\n11\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision der Musterbeklagten zurückzuweisen ist. Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist. \n\n12\\. 1\\. Die vom Oberlandesgericht als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. \n\n13\\. a) Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere einen Referenzzins für die variable Verzinsung des Sparguthabens bestimmen. Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN). \n\n14\\. Bei dem Referenzzins muss es sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Dabei ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN). \n\n15\\. b) Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, genügt die vom Oberlandesgericht bestimmte Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554 diesen Anforderungen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.). Dabei hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass ein Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen ist. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 34). Maßgeblich ist damit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die durchschnittliche tatsächliche Haltedauer der mit der Musterbeklagten geschlossenen Sparverträge, sondern sind die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. \n\n16\\. Ohne Erfolg hält die Revision der Musterbeklagten dem entgegen, dass die von der Deutschen Bundesbank nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelten Renditen für Bundeswertpapiere geeigneter seien und dass der mittleren Kapitalbindung der Sparverträge Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von 7 Jahren am nächsten kämen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1\u002F21, juris Rn. 102 ff.). Revisionsrechtlich ist die vom Oberlandesgericht als Referenz herangezogene Zeitreihe nicht zu beanstanden, weil sie den dargestellten Anforderungen des Senats genügt, der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahekommt und den risikolosen Marktzins abbildet (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.). \n\n17\\. Der vom Oberlandesgericht bestimmten Zeitreihe kann - anders als die Revision meint - aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie inhaltlich \"schwanke\", weil sie vom jeweiligen Emissionsverhalten der Bundesrepublik Deutschland abhänge, so dass keine Nähe zur typisierten Fristigkeit der Sparverträge hergestellt werden könne. Die durchschnittliche Restlaufzeit der Zeitreihe unterliegt zwar gewissen Schwankungen (vgl. Kaserer, BKR 2024, 802, 803; Irresberger\u002FWeiß, ZBB 2025, 200, 201), sie bildet aber gleichwohl die Zinsen am Kapitalmarkt ohne Risikoaufschlag hinreichend ab. \n\n18\\. 2\\. Soweit das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft nur solche Zeitreihen als Referenz in Betracht gezogen hat, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Sparverträge bereits veröffentlicht waren, beruht die Entscheidung nicht auf diesem Rechtsfehler. \n\n19\\. Der Senat hat bereits entschieden und eingehend begründet, dass ein Rückgriff auf Zeitreihen, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen ist. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungsklage keine Bedeutung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 36 mwN). Da das sachverständig beratene Oberlandesgericht mit der Umlaufsrendite inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren einen Referenzzins bestimmt hat, der den Anforderungen genügt, die an den Referenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind (siehe oben, 1.), beruht die Entscheidung nicht auf dieser Rechtsverletzung (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 35 ff.). Mit dem ersten Hilfsantrag hat der Musterkläger die Auswahl des Referenzzinses in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses Ermessen hat das Oberlandesgericht dahin ausgeübt, dass es einen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt. Dass das Oberlandesgericht dabei solche Zeitreihen nicht in Betracht gezogen hat, die nicht in dem gesamten Anlagezeitraum zur Verfügung standen, ist für die Entscheidung unerheblich. \n\n20\\. 3\\. Entgegen der Ansicht der Revision beruht die Entscheidung schließlich nicht auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit von der Musterbeklagten vorgebrachten Argumenten und vorgelegten Gutachten. Auch dieser - unterstellte - Rechtsfehler ist für die Entscheidung unerheblich, nachdem das Oberlandesgericht einen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl","Musterfeststellungsklage für Ansprüche von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen: Bestimmung der Referenzzinsen durch ergänzende Vertragsauslegung: Anwendbarkeit der sog. Svensson-Methode","2026-07-08T22:57:24.319Z","2026-07-10T22:11:05.414Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":145,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":149,"updatedAt":150},"6404","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520235","ecli-de-neuris-stre202520235","III R 6\u002F24",32,"2025-05-21T00:00:00.000Z","#  Zum Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann durch das Bankenprivileg gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung begünstigt sein (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).16\n\n2\\. Ein gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften im Sinne der Legaldefinition des Begriffs des Kreditinstituts in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) liegt vor, wenn er auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Bankgeschäfte mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich betrieben werden.22 24\n\n3\\. Für die Frage, ob Bankgeschäfte mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich betrieben werden, kommt es auf das zivil- und aufsichtsrechtliche Verständnis des Merkmals \"Gewerbsmäßigkeit\" in § 1 Abs. 1 KWG und nicht auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes an.24\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.11.2023 - 10 K 2062\u002F20 G wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Anwendung des sogenannten Bankenprivilegs im Erhebungszeitraum 2012 (Streitjahr). \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr Teil des A-Konzerns war. Hinsichtlich ihres Unternehmensgegenstands und ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2012 wird auf den Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) Bezug genommen. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war die A Holding AG (A-Holding) mit Sitz in … \n\n3\\. Laut Jahresabschlussbericht übertrug die Klägerin zu Beginn des Geschäftsjahres 2012 wesentliche Konzerndienstleistungen auf eine Schwestergesellschaft. Insoweit erzielte die Klägerin im Streitjahr keine Erlöse mehr, auch sonst hatte sie nach den Feststellungen des FG keine Ausgangsumsätze aus einer aktiven Tätigkeit. Die Klägerin war ab dem Streitjahr innerhalb des A-Konzerns für die Konzernfinanzierung zuständig und erbrachte gegenüber anderen Konzerngesellschaften Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Cash-Managements. Zudem hielt sie als Zwischenholding Beteiligungen an Konzerngesellschaften. Die zur Konzernfinanzierung zwischen der Klägerin und verschiedenen verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarungen sahen vor, dass jeweils bezogen auf denselben Betrachtungszeitraum Guthaben der Gesellschaften bei der Klägerin einem niedrigeren Zinssatz unterlagen als Kreditlinien, welche die Gesellschaften bei ihr in Anspruch nehmen konnten. \n\n4\\. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Zinserträge aus Darlehen gegenüber den verbundenen Unternehmen in Höhe von … € (Zinserträge und ähnliche Erträge insgesamt … €). Dem lagen laut ihrem vom FG in Bezug genommenen Jahresabschluss zum 31.12.2012 Forderungen aus der Konzernfinanzierung der Klägerin gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von … € zugrunde. Die Zinsaufwendungen gegenüber verbundenen Unternehmen beliefen sich im Streitjahr auf … € (Zinsaufwendungen insgesamt … €), wobei Zinsaufwendungen von … € auf Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der Anteile an zwei Konzerngesellschaften über … € entfielen. \n\n5\\. Laut dem Jahresabschluss betrugen die Verbindlichkeiten der Klägerin zum 31.12.2012 gegenüber verbundenen Unternehmen … € (darin enthalten nicht im Zusammenhang mit der Konzernfinanzierung stehende Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der A-Holding in Höhe von … €). Als sonstige betriebliche Erträge erzielte die Klägerin im Streitjahr Devisenergebnisse aus realisierten Wechselkurseffekten in Höhe von … € und übrige Erträge in Höhe von … € aufgrund weiterberechneter Kosten. Die Klägerin war im Streitjahr Organträgerin einer ertragsteuerlichen Organschaft, über die ihr Erträge in Höhe von … € zugerechnet wurden. \n\n6\\. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) den Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß festgesetzt hatte, änderte er den betreffenden Bescheid anschließend aus vorliegend nicht streitigen Gründen. Während einer Betriebsprüfung unter anderem für die Gewerbesteuer 2012 bis 2015 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.12.2016 - I R 79\u002F15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173) und eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen die Anwendung des Bankenprivilegs. Dies wurde in der Betriebsprüfung mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keine einem Kreditinstitut gleichzustellende Finanzierungsgesellschaft im Sinne der BFH-Rechtsprechung sei. Auch das FA gewährte der Klägerin das Bankenprivileg nicht. \n\n7\\. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 779 veröffentlichte Urteil vom 30.11.2023 - 10 K 2062\u002F20 G teilweise statt. Es änderte den im Lauf des Klageverfahrens aus unstreitigen Gründen noch einmal geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Streitjahr vom 06.10.2023 unter Berücksichtigung des Bankenprivilegs dahingehend, dass bei den Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Ermittlung des Gewerbeertrags als Entgelte für Schulden statt zuvor … € lediglich ein Betrag in Höhe von … € berücksichtigt wurde. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. \n\n8\\. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere von § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr anwendbaren Fassung (GewStDV a.F.). Zwar sei unstreitig, dass die Klägerin nach Maßgabe des Senatsurteils vom 30.11.2023 - III R 55\u002F20 (BFHE 283, 184, BStBl II 2024, 378) die Voraussetzungen des Aktivpostenvergleichs nach § 19 Abs. 2 GewStDV erfüllt habe. Nicht erfüllt sei jedoch die weitere Voraussetzung, dass ein Unternehmen vorliege, das bezogen auf die ausgeführten Bankgeschäfte gewerbsmäßig handle oder diese in einem Umfang betreibe, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. \n\n9\\. Das FA beantragt,  \ndie Klage unter Aufhebung des FG-Urteils vom 30.11.2023 - 10 K 2062\u002F20 G als unbegründet abzuweisen. \n\n10\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch nach dem Schriftsatz des FA vom 06.05.2025 hält der Senat eine mündliche Verhandlung weiterhin nicht für erforderlich. \n\n12\\. Das FG hat der Klägerin als Konzernfinanzierungsgesellschaft im Streitjahr zu Recht das Bankenprivileg gewährt und demgemäß die vom FA vorgenommene Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG reduziert. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. \n\n13\\. 1\\. a) Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (§ 7 Satz 1 GewStG). \n\n14\\. b) Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von (damals) 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel der Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG). \n\n15\\. Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) sind im Streitjahr nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV a.F.). Diese Begünstigung wird als Bankenprivileg bezeichnet (vgl. zu dessen Zweck die BFH-Urteile vom 23.08.2000 - I R 98\u002F96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207, unter II.A.3.a und vom 06.12.2016 - I R 79\u002F15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz 15 sowie das Senatsurteil vom 30.11.2023 - III R 55\u002F20, BFHE 283, 184, BStBl II 2024, 378, Rz 12). Nicht erforderlich war im Streitjahr 2012, dass das Kreditinstitut auch die Voraussetzungen des § 2 KWG erfüllt. Denn die Bezugnahme auch auf die dort geregelten Ausnahmen (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG) wurde in § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV erst mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2021 eingefügt (§ 36 GewStDV in der Fassung vom 25.06.2020, BGBl I 2020, 1495). \n\n16\\. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage durch das Bankenprivileg begünstigt sein kann; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das BFH-Urteil vom 06.12.2016 - I R 79\u002F15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173) und das Senatsurteil vom 30.11.2023 - III R 55\u002F20 (BFHE 283, 184, BStBl II 2024, 378) verwiesen. \n\n17\\. c) Gemäß dem im Streitjahr anwendbaren § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV a.F. kann ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG das Bankenprivileg in Anspruch nehmen. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Begriff der Bankgeschäfte ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG definiert. \n\n18\\. 2\\. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr ein Unternehmen war, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig betrieb, und dass sie auch die weiteren für die Gewährung des Bankenprivilegs notwendigen Kriterien erfüllte. \n\n19\\. a) Die Einordnung der Konzernfinanzierungstätigkeit als Bankgeschäft begegnet keinen Bedenken. Bankgeschäfte sind insbesondere Kreditgeschäfte in Gestalt der Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG). Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin im Streitjahr im A-Konzern die Funktion der Konzernfinanzierungsgesellschaft übernommen und für andere Konzerngesellschaften Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Cash-Managements erbracht. Insoweit reichte die Klägerin im Rahmen des für die Konzernfinanzierung eingerichteten Cash-Poolings unbedingt rückzahlbare Gelder an verschiedene mit ihr verbundene Unternehmen innerhalb des A-Konzerns aus. Das FG hat die zugrunde liegenden Vertragsvereinbarungen in nicht zu beanstandender Weise als Darlehensverträge und damit als Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG eingeordnet. Danach lag bei der Klägerin im Streitjahr ein Betrieb von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG vor. \n\n20\\. b) Im Ergebnis zu Recht hat das FG auch die Gewerbsmäßigkeit des Betriebs der Bankgeschäfte bejaht. Zwar hat das FG insoweit einen teilweise unzutreffenden Maßstab angelegt, indem es auf die ertragsteuerlichen Grundsätze des § 15 Abs. 2 EStG abgestellt hat. Da dieser rechtsfehlerhafte Maßstab jedoch strengere Anforderungen an die Gewerbsmäßigkeit stellt, ist die hierauf beruhende Entscheidung, dass bei der Klägerin im Streitjahr ein gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften vorlag, im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). \n\n21\\. aa) Bis zum Jahr 1997 war ein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG a.F. nur anzunehmen, wenn der Umfang der betriebenen Bankgeschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Erst seit dem Jahr 1998 genügt für den Begriff des Kreditinstituts insoweit alternativ auch der gewerbsmäßige Betrieb der Bankgeschäfte (vgl. BTDrucks 13\u002F7142, S. 62 und Schwennicke, Wertpapier-Mitteilungen\u002FZeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 542, 545 ff.). \n\n22\\. bb) Bankgeschäfte werden nach der Begriffsbestimmung laut der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13\u002F7142, S. 62, rechte Spalte oben) gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016 - I R 79\u002F15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz 18; Schäfer in Fischer\u002FSchulte-Mattler, 6. Aufl. 2023, § 1 KWG, Rz 22). Hiervon ist das FG in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG zutreffend ausgegangen (vgl. BGH-Urteil vom 09.11.2010 - VI ZR 303\u002F09, Der Betrieb --DB-- 2011, 230, Rz 27; BVerwG-Urteile vom 22.09.2004 - 6 C 29.03, BVerwGE 122, 29, unter II.2.b bb und vom 22.04.2009 - 8 C 2.09, BVerwGE 133, 358). \n\n23\\. (1) Auf eine gewisse Dauer angelegt (vgl. dazu Schwennicke, WM 2010, 542, 546 f.) ist der Betrieb von Bankgeschäften jedenfalls dann, wenn er \"auf unbestimmte Zeit\" angelegt ist (BGH-Urteil vom 09.11.2010 - VI ZR 303\u002F09, DB 2011, 230, Rz 27) oder wenn über einen mehrjährigen Zeitraum wiederholt gleichartige Darlehensverträge abgeschlossen werden, deren Durchführung auf einen längeren Zeitraum ausgelegt ist (BVerwG-Urteil vom 15.12.2010 - 8 C 37.09, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 2011, 138, Rz 12). Das FG hat das Kriterium hiernach zu Recht mit der Begründung bejaht, dass die Klägerin auch noch im Urteilszeitpunkt die Funktion der Konzernfinanzierung innerhalb des A-Konzerns wahrgenommen hat. \n\n24\\. (2) Nach der zu § 1 Abs. 1 KWG ergangenen zivil- und aufsichtsrechtlichen Rechtsprechung ist für die Gewerbsmäßigkeit --neben der Anlage auf gewisse Dauer-- erforderlich, aber auch ausreichend, dass der \"Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht beziehungsweise entgeltlich\" handelt (so BGH-Urteil vom 09.11.2010 - VI ZR 303\u002F09, DB 2011, 230, Rz 27; BVerwG-Urteil vom 22.09.2004 - 6 C 29.03, BVerwGE 122, 29, unter II.2.b bb; vgl. Schäfer in Fischer\u002FSchulte-Mattler, 6. Aufl. 2023, § 1 KWG, Rz 22). Dieses Verständnis ist auch für die Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV bezüglich des Merkmals des Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG maßgeblich. Entgegen der Auffassung des FG kommt es in diesem Normkontext nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG an. Während es im Bereich der Ertragsteuern darum geht, den nicht steuerbaren Privatbereich (Liebhaberei) von einer betrieblichen und damit steuerbaren Tätigkeit abzugrenzen (vgl. Hey in Tipke\u002FLang, Steuerrecht, 25. Aufl., Rz 8.125), geht es im Bereich, für den das Kreditwesengesetz Regelungen enthält, vor allem darum zu bestimmen, welche Personen beziehungsweise Unternehmen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen, bestimmte Auflagen zu erfüllen und Regeln einzuhalten haben (vgl. Freis-Janik in: Kümpel\u002FMülbert\u002FFrüh\u002FSeyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl. 2025, 2\\. Teil Bankaufsichtsrecht, Tz. 2.1 ff.). Die Auslegung des Begriffs \"Gewerbsmäßigkeit\" hat daher auch dem letztgenannten Normzweck zu folgen. \n\n25\\. (3) Obwohl das FG für die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG zu Unrecht die Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG für maßgeblich erachtet hat, ist die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit nicht zu beanstanden, weil sie nach Maßgabe der Feststellungen des FG im Ergebnis richtig ist. Denn das FG hat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass nach den abgeschlossenen Vereinbarungen bezogen auf dieselben Zeiträume Guthaben bei der Klägerin niedriger verzinst waren als die von ihr gewährten Kreditlinien und dass die Klägerin somit aus den eigentlichen Bankgeschäften (ohne Berücksichtigung der Darlehen, die der Finanzierung der Anteilserwerbe dienten) im Streitjahr ein positives Ergebnis erzielte. Mit dem Rückgriff auf § 15 Abs. 2 EStG hat das FG höhere Anforderungen gestellt, als für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG geboten ist, und es hat die höheren Anforderungen als erfüllt angesehen. Da das Ergebnis zutreffend ist, ist das nicht zu beanstanden. Auch für die Gewerblichkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG würde es im Übrigen genügen, wenn die Gewinnerzielungsabsicht lediglich als ein Nebenzweck verfolgt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 3 EStG); auf die vom FA zu Unrecht geforderte \"Gewinnmaximierungsabsicht\" kommt es in beiden Bereichen nicht an. Aus diesem Grund ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das FG im Streitfall unentschieden gelassen hat, ob die Gewinnerzielungsabsicht (auch) aus dem Indiz der Marktüblichkeit der Zinssätze hätte abgeleitet werden können. Soweit der BFH im Urteil vom 06.12.2016 - I R 79\u002F15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz 18) die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht mit Blick auf die Marktüblichkeit der Zinssätze bestätigt hat, handelte es sich um eine einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung und nicht um die Formulierung eines zwingenden rechtsgrundsätzlichen Erfordernisses. \n\n26\\. c) Die tatrichterliche Würdigung des FG, dass die Klägerin ihre Bankgeschäfte im Streitjahr in einem Umfang betrieben hat, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Anhörungsschreiben vom 26.03.2025). Da es für die Zurückweisung der Revision des FA auf diese Tatbestandsalternative (vgl. BTDrucks 13\u002F7142, S. 62) nicht ankommt, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab (vgl. § 126a Satz 3 Halbsatz 1 FGO). \n\n27\\. d) Die Entscheidung, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Aktivpostenvergleichs nach § 19 Abs. 2 GewStDV erfüllte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar lag dem FG bei seinem taggleichen Urteil das Senatsurteil vom 30.11.2023 - III R 55\u002F20 (BFHE 283, 184, BStBl II 2024, 378) noch nicht vor. Die Entscheidung des FG steht jedoch mit der Senatsrechtsprechung im Einklang. \n\n28\\. 3\\. Die Reduzierung der Schuldentgelte von … € auf … € steht ihrer Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das FA hat in der Revisionsbegründung Einwendungen gegen die Gewährung des Bankenprivilegs nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach erhoben. Ein Rechtsfehler des FG bei der Berechnung ist auch nicht ersichtlich. \n\n29\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zum Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft","2026-07-08T23:03:11.289Z","2026-07-10T22:12:03.717Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":44,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"6657","ECLI:DE:NEURIS:KORE715282025","ecli-de-neuris-kore715282025","XI ZB 30\u002F21","2025-05-06T00:00:00.000Z","#  Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren zu Verlusten bei der Beteiligung an Containerschiffen: Prüfung des Verkaufsprospekts hinsichtlich ausreichender Angaben zu bestehenden Chartermärkten für Containerstellplätze und deren prognostizierte Entwicklung \n\n## Leitsatz\n\nZu der Pflicht, in einem Verkaufsprospekt für die Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand jeweils der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs ist, Angaben zu dem bestehenden Angebot an und der bestehenden Nachfrage nach Containerstellplätzen sowie deren prognostizierte Entwicklung zu machen.42\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers wird der Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren (5. Senat) des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2021 hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 aufgehoben, soweit das Feststellungsziel 2.2 als unbegründet und das Feststellungsziel 2.3 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Insoweit ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2017 in der Fassung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 12. November 2018 und vom 4. April 2019 hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 gegenstandslos.\n\nHinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 8 wird der Musterentscheid aufgehoben, soweit die Feststellungsziele 2.1 und 2.2 als unbegründet und das Feststellungsziel 2.3 als unzulässig zurückgewiesen und die Anträge zu den Feststellungszielen 1.1 bis 1.27 für gegenstandslos erklärt worden sind.\n\nDie Feststellungsziele 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.8 bis 1.11 und 1.13 bis 1.27 werden als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12, 2.1, 2.2 und 2.3 wird die Sache bezüglich der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 8 zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis 1.400.000 € festgesetzt.\n\nDer Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, des weiteren Rechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen auf 226.779,88 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) darüber, ob der am 18. Dezember 2006 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) zu dem \"C. B. \" fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist eine quotale Beteiligung an den vier Beteiligungsgesellschaften C. GmbH & Co. KG J. \" (zu 41%), C. GmbH & Co. KG C. (zu 25%), C. GmbH & Co. KG S. (zu 17%) und C. GmbH & Co. KG E. (zu 17%). Deren Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und Betrieb des jeweiligen namensgebenden Containerschiffs. \n\n2\\. Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind Gründungsgesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 3 ist gemeinsam mit den Beteiligungsgesellschaften zudem die Anbieterin der Beteiligung. Die Musterbeklagte zu 1 war ferner im Vertrieb der Beteiligungen tätig. Im Prospekt ist auf Seite 43 angegeben, dass die Musterbeklagte zu 1 mit jeder Beteiligungsgesellschaft einen Vertrag über die Einwerbung des Kommanditkapitals geschlossen hat. \n\n3\\. Die Musterbeklagten zu 4 bis 7 sind jeweils Gründungsgesellschafterin und persönlich haftende Gesellschafterin der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft und sind nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Musterbeklagte zu 8 ist die Beteiligungstreuhänderin der Anleger. \n\n4\\. Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben: \n\n5\\. Auf Seite 5 wird unter der Überschrift \"Das Angebot - Hohe Sicherheit und Kapitalstreuung in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt\" ausgeführt: \"Mit dem C. B. investieren Anleger in den Wachstumsmarkt Containerschifffahrt. Sie beteiligen sich an vier Containerschiffsneubauten unterschiedlicher Größe: J. , Post-Panamax-Containerschiff mit 9.710 TEU, […]; C. , Panamax-Containerschiff mit 4.884 TEU, […]; S. und E. , Feeder-Containerschiffe mit jeweils 2.122 TEU, […]. Ein vereidigter Schiffsschätzer beurteilt die Baupreise der Schiffe unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Charterverträge bzw. der aktuell erzielbaren Charterraten als günstig. J. ist für bis zu 15 Jahre (12 Jahre zzgl. drei Jahre Option zugunsten der Beteiligungsgesellschaft) an die weltweit drittgrößte Containerreederei […] verchartert. Insbesondere aufgrund seiner Größe ist das Schiff für die Rennstrecken zwischen Europa, Fernost und Nordamerika\u002FWestküste geeignet und bedient dort jeweils wenige große Häfen. C. ist für mindestens 12 Jahre an die weltweit zweitgrößte Containerreederei […] verchartert. Schiffe dieser Größe sind insbesondere für den Transit von Fernost nach Nordamerika\u002FOstküste via Panamakanal optimiert. Für Schiffe der Größenklasse S. und E. werden Charterverträge grundsätzlich unmittelbar vor Ablieferung geschlossen. Daher wurde bisher noch keine Beschäftigung vereinbart. Um die Einnahmen langfristig zu optimieren, werden die beiden Schiffe in einem Chartereinnahmepool eingesetzt, der aus zehn C. Schiffen ähnlicher Größe bestehen wird. Schiffe dieser Größe sind sog. Feederschiffe und dienen dazu, weltweit Häfen auf kurzen Distanzen miteinander zu verbinden, insbesondere dort, wo Ladung der großen Schiffe wie J. zu verteilen ist. Die Ausstattung mit Kränen erhöht ihre Einsatzmöglichkeiten zusätzlich.\" \n\n6\\. Unter der Überschrift \"Fazit\" auf Seite 5 wird dargestellt: \"Eine Beteiligung an C. B. ist einerseits eine Investition in den Wachstumsmarkt Containerschifffahrt. Andererseits bedeutet sie hohe Sicherheit durch überwiegend langfristige Charterverträge und gleichzeitig Kapitalstreuung in verschiedene Größenklassen zur Minimierung von Risiken und Maximierung von Chancen.\" \n\n7\\. Auf Seite 5 werden die Beteiligungsalternativen \"C. C. \" und \"C. V. \" dargestellt, wobei zu \"C. V. \" ausgeführt wird: \"Die vorrangige Ausschüttung beträgt 5% p.a. sofort ab Einzahlung. Die Beteiligungsgesellschaften optieren bereits im Jahr 2006 zur sog. Tonnagesteuer, so dass den Ausschüttungen von Anfang an nur sehr geringe Steuerbelastungen gegenüber stehen. Nach 20 Jahren Einsatzzeit besteht ein Sonderkündigungsrecht mit Rückzahlung von 100% der Gesamtbeteiligung.\" \n\n8\\. Bei der \"Übersicht zum Beteiligungsangebot\" wird in der Spalte \"Beteiligung\" unter anderem angegeben: \"[Der Anleger] wird mit einer Haftsumme von € 0,20 je € 1,00 Pflichteinlage (Kommanditkapital) in das Handelsregister eingetragen. Es besteht keine Nachschusspflicht.\" \n\n9\\. Auf Seite 31 wird zu den \"Leistungspflichten\" ausgeführt: \"Der Gesellschafter ist verpflichtet, seine Gesamtbeteiligung gemäß Vereinbarung einzuzahlen. Die Haftung des Gesellschafters gegenüber Gläubigern der Beteiligungsgesellschaften ist auf die Höhe der Haftsumme beschränkt. Diese beträgt € 0,20 je € 1,00 Pflichteinlage (Kommanditkapital). Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Haftsumme vollständig eingezahlt ist. Zum Aufleben der Haftung kommt es unter den Voraussetzungen der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB, u.a. bei Entnahmen zu einem Zeitpunkt, in dem das Kapitalkonto unter den Stand der Haftsumme sinkt. Der Gesellschafter muss Steuern an sein Finanzamt entrichten, die sich aus dem steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaften ergeben. Darüber hinaus muss der Gesellschafter keine weiteren Leistungen erbringen.\" \n\n10\\. Zu den Risiken wird ab Seite 10 angegeben: \"**Eigenkapitalplatzierung** Zur Realisierung der Gesamtinvestition der vier Containerschiffe ist ein Eigenkapital von insgesamt rd. € 140 Mio. geplant. Es ist vorgesehen, jeweils rd. € 70 Mio. mit dem C. B. und dem C. B. einzuwerben. Es besteht das Risiko, dass dieses Eigenkapital nicht oder nicht vollständig aufgebracht, die Platzierungsgarantie der C. C. A. mbH & Co. Vertriebs-KG nicht erfüllt und das fehlende Eigenkapital nicht durch Fremdkapital ersetzt wird, mit der Folge, dass die Gesamtinvestition (teil-)rückabgewickelt werden müsste. Ggf. kann es zum Verlust der Gesellschaftermittel kommen. **Chartereinnahmen** Die langfristigen Charterverträge sichern die Anfangsbeschäftigung des J. und des C. . Es besteht das Risiko, dass die Charterer die Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen oder bei Vorliegen bestimmter Gründe außerplanmäßig kündigen. Dann müsste eine neue Beschäftigung gefunden werden. Es besteht das Risiko, dass nach vorzeitiger oder vertragsgemäßer Beendigung der Charter bei einer erforderlichen Neuvercharterung eine weitere Beschäftigung für die Schiffe nicht sofort oder nur zu einer niedrigeren als der prospektierten Rate gefunden werden kann. Für S. und E. wurden Charterraten bzw. Pool-Einnahmen von jeweils US$ 19.950,- pro Tag kalkuliert. Es besteht das Risiko, dass nur eine Beschäftigung zu einer niedrigeren Rate gefunden werden kann, bzw. dass die Einnahmen aus dem Pool geringer sind. Sofern die Beteiligungsgesellschaften geringere als kalkulierte Einnahmen erzielen, verringern sich die prospektierten Ausschüttungen an die Gesellschafter. Unter extrem schlechten Bedingungen kann es bei Verlust der Gesellschaftermittel sogar zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen. **Schiffsbetriebskosten** Die Schiffsbetriebskosten wurden prognostiziert und Steigerungen von 3% p.a. ab dem Jahr 2010 bis einschließlich des Jahres 2021 unterstellt. Es besteht das Risiko, dass das Gesamtergebnis der Beteiligungsgesellschaften aufgrund höherer Schiffsbetriebskosten, wie z.B. Personal, Ausrüstung, Reparatur, Schmierstoffe und Versicherung, geringer ausfällt und damit die Gesellschafter geringere als die prospektierten Ausschüttungen erhalten. **Versicherungen** Es wurden die in der Schifffahrt üblichen Versicherungen abgeschlossen. Allerdings sind nicht alle Risiken versicherbar. Es besteht das Risiko, dass für eintretende Schäden die abgeschlossenen Versicherungen nicht ausreichen bzw. nicht greifen. Ferner besteht ein Ausfallrisiko in Bezug auf die Versicherungsgesellschaften selbst. Ggf. verringern sich die prospektierten Ausschüttungen der Gesellschafter. **Fremdwährung** In den Investitionsphasen der Schiffe wurde für nicht gesicherte US$ ein Kurs von US$ 1,25 € je € unterstellt. Sofern der US$-Kurs bei Realisierung niedriger oder höher ist, beeinflusst dies die Liquiditätsentwicklung der Beteiligungsgesellschaften. Ggf. muss das aufzunehmende Fremd- bzw. einzuwerbende Eigenkapital angepasst werden. Dies hätte Auswirkungen auf die Höhe der Ausschüttungen an die Gesellschafter. Die Charterraten sind überwiegend in US$ vereinbart. Ferner ist zu unterstellen, dass die beiden 2.100 TEU-Schiffe ebenfalls Einnahmen in US$ aus Charterverträgen bzw. Pool erhalten werden. Da den US$-Einnahmen durch den Kapitaldienst des US$-Teils der Schiffshypothekendarlehen und den US$-Teil der Schiffsbetriebskosten nur zum Teil US$-Ausgaben gegenüberstehen, beeinflusst der US$-Kurs die Liquiditätsentwicklung der Beteiligungsgesellschaften und damit die Ausschüttungen an die Gesellschafter. Anschlussbeschäftigungen werden i.d.R. in US$ abgeschlossen, so dass der US$-Kurs auch danach die Liquiditätsentwicklung beeinflusst. […] Durch Devisentermingeschäfte und Währungsumstellungen können zusätzliche Risiken entstehen. Es wurde über die gesamte Laufzeit ein Kurs von US$ 1,25 je € unterstellt. Es ist beabsichtigt, 50% der Schiffshypothekendarlehen langfristig in den Japanischen Yen (JPY) umzuschulden. Dann wirken Wechselkursschwankungen des JPY auf die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaften und die Höhe der Ausschüttungen an die Gesellschafter. Es wurde über die gesamte Laufzeit ein Kurs von JPY 115 je US$ unterstellt. **Fremdfinanzierung** Zur Finanzierung der Schiffe bestehen Darlehensverträge bzw. Finanzierungszusagen. Über das prognostizierte Zinsniveau hinaus steigende Zinsen während der Laufzeit der Darlehen gehen zu Lasten der Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaften und können dazu führen, dass sich die prospektierten Ausschüttungen an die Gesellschafter reduzieren. […] **Ausschüttungen** Die prospektierten Ausschüttungen basieren auf den im Prospekt getroffenen Annahmen und Kalkulationen. Andere Entwicklungen bei Einnahmen und Ausgaben sowie Abweichungen von den prospektierten Wechselkursen beeinflussen die Liquidität der Beteiligungsgesellschaften. Dadurch besteht das Risiko, dass prospektierte Ausschüttungen ganz oder teilweise nicht geleistet werden können. […] **Steuerliches und rechtliches Konzept** Das steuerliche und rechtliche Konzept basiert auf den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der Maßnahmen der Steuerbehörden und\u002Foder der Steuerrechtsprechung können das Beteiligungsergebnis negativ beeinflussen. **Kommanditistenhaftung** Kommanditisten werden mit einer Haftsumme von € 0,20 je € 1,00 Pflichteinlage (Kommanditkapital) in das Handelsregister eingetragen. Die Haftung der Anleger gegenüber Gläubigern der Beteiligungsgesellschaften besteht jeweils in Höhe der Haftsumme. Auch bei vollständiger Einzahlung kommt es zum Aufleben der Haftung unter den Voraussetzungen der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB, u.a. bei Entnahmen zu einem Zeitpunkt, in dem das Kapitalkonto unter den Stand der Haftsumme sinkt. Es besteht dann das Risiko, dass bereits ausgeschüttete Beträge wieder zurückgefordert werden können. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem nicht versicherten Schadensfall durch den Schiffsbetrieb ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht beschränkte Kommanditistenhaftung nicht anerkennt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass eine Haftung des Anlegers mit den in dem betreffenden Staat vorhandenen Vermögenswerten in Betracht kommt. […] **Fungibilität** Es wird von einem längerfristigen unternehmerischen Engagement ausgegangen. […] Eine Rückgabe an die Anbieter ist nicht möglich. Der Gesellschafter kann grundsätzlich seine vier Beteiligungen an Dritte verkaufen, jedoch nur einheitlich. Die Übertragungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. zusätzlich des Treuhänders. Der Preis ist u.a. abhängig vom Verkaufszeitpunkt und wirtschaftlichen Verlauf der Beteiligungsgesellschaften. C. bietet für den Handel von Zweitmarktanteilen den C. -Zweitmarkt an. Es besteht das Risiko, dass der Verkaufswunsch des Gesellschafters hinsichtlich des zeitlichen Rahmens und\u002Foder der Höhe des Verkaufserlöses nicht erfüllt werden kann. **Klassifizierung der Risiken** Die dargestellten Risiken sind einzeln betrachtet grundsätzlich als prognosegefährdend zu klassifizieren, d.h., dass sich bei Eintritt eines Risikos der prognostizierte wirtschaftliche Erfolg reduziert. Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h., es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen. Anlegergefährdende Risiken, d.h., Risiken, die über den Totalverlust der Gesamtbeteiligung das Vermögen des Anlegers gefährden, könnten, je nach persönlicher Situation des Anlegers, aus einer Inanspruchnahme aus der Haftung und\u002Foder persönlichen Zwischenfinanzierung zu einer anlegergefährdenden Situation führen. Dies stellt gleichzeitig das Maximalrisiko des Anlegers dar. […]\" \n\n11\\. Unter dem Punkt \"Schiffsbetrieb\" führt Seite 24 unter anderem Folgendes aus: \"**Schiffsversicherungen** Jedes Schiff wird bei einem internationalen Versicherungskonsortium ab Ablieferung so versichert, dass im Falle des Totalverlustes die jeweilige Gesamtinvestitionssumme abgedeckt ist und die Gesellschafter ihre Gesellschaftermittel zurückerhalten. Ferner wird für jedes Schiff eine Kaskoversicherung für Schadensfälle abgeschlossen sowie eine P&I-Versicherung, die Haftpflichtschäden gegenüber Dritten deckt. Für technisch bedingte Einsatzausfälle (Off-Hire-Zeiten) wird darüber hinaus eine Versicherung abgeschlossen, die nach Ablauf eines Zeitraums von ca. zwei Wochen als Selbstbehalt die ausfallenden Chartereinnahmen von aktuell bis zu 200 Tagen deckt. Alternativ ist die Teilnahme an einem Off-Hire-Pool möglich. **Schiffsbetriebskosten** Die Schiffsbetriebskosten wurden aufgrund von Erfahrungswerten und Kalkulationsdaten der Bereederungsgesellschaft ermittelt. Es handelt sich insofern um eine Prognose. Die Modellrechnungen unterstellen Schiffsbetriebskosten unter ausländischer Flagge und deutschem Seeschiffsregister jeweils über die gesamte Laufzeit der Schiffe. Ab dem Jahr 2010 bis einschließlich des Jahres 2021 wird eine Steigerung von 3% p.a. für die gesamten Schiffsbetriebskosten angenommen. Für den US$-Anteil der Schiffsbetriebskosten wurde über die gesamte Laufzeit ein Kurs von US$ 1,25 je € unterstellt.\" \n\n12\\. Auf Seite 24 ist zudem eine Tabelle abgebildet, in der die \"Kalkulierte[n] Schiffsbetriebskosten je Schiff (Prognose)\" dargestellt werden. Auf Seite 51 wird unter der Überschrift \"Ergebnisprognose\" und dem Punkt \"Schiffsbetrieb\" auf diese Tabelle und auf die ab dem Jahr 2010 bis 2021 unterstellte Steigerung von 3% p.a. verwiesen. \n\n13\\. Auf den Seiten 20 und 21 wird zu dem Schiff J. und zu dem Schiff C. jeweils angegeben, dass der Baupreis von \" B. , ein von der Handelskammer H. öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsschätzer, unter Berücksichtigung des geschlossenen Chartervertrages als günstig beurteilt\" wird. Zu den Schiffen S. und E. führt der Prospekt auf Seite 22 aus, dass der Baupreis von dem Schiffsschätzer \"unter Berücksichtigung der aktuell erzielbaren Charterraten als günstig beurteilt\" wird. \n\n14\\. Auf Seite 28 ist unter der Überschrift \"Verkauf\" angegeben: \"Der Markt für gebrauchte Hochseeschiffe unterliegt ebenso wie der Chartermarkt konjunkturellen Schwankungen. Mitentscheidend für die Höhe der Verkaufserlöse sind neben dem jeweiligen Verkaufszeitpunkt auch der US$-Kurs und der Pflegezustand der Schiffe. Ferner ist der Erfolg der Beteiligung nach Verkauf der Schiffe davon abhängig, ob die ursprünglichen Baupreise der Schiffe günstig oder ungünstig waren. Ein von der Handelskammer H. öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsschätzer bestätigt die Baupreise der vier Schiffe unter Berücksichtigung der geschlossenen Charterverträge bzw. der aktuell erzielbaren Charterraten als günstig. […] In den Modellrechnungen wurde für jedes Schiff eine Einsatzzeit von 20 Jahren angenommen und danach ein Verkaufserlös in Höhe von 20% der Beschaffungskosten (Baupreis, Erstausrüstung, Bauaufsicht und Bauzeitfinanzierung) unterstellt.\" \n\n15\\. Auf Seite 32 wird unter der Überschrift \"Anlageziele und Anlagepolitik\" dargestellt: \"[…] Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit der Anlageobjekte ergeben sich nur im Zusammenhang mit den Charter- und Kreditverträgen. Bei den Schiffen wird als Sicherheit für die Schiffshypothekendarlehen eine erstrangige Schiffshypothek zu Gunsten der finanzierenden Banken(konsortien) eingetragen. Hieraus ergeben sich nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen der Anlageobjekte. […] Der von der Handelskammer H. öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer B. hat mit Datum zum 24.10.2006 jeweils ein Gutachten über die Technik und Angemessenheit des Baupreises der vier Schiffe erstellt. Er beurteilt die Technik als bedenkenlos und die Baupreise unter Berücksichtigung der geschlossenen Charterverträge bzw. der aktuell erzielbaren Charterraten als günstig. […]\" \n\n16\\. Auf Seite 44 wird unter der Überschrift \"Platzierungsgarantien\" ausgeführt: \"Für den Fall, dass die Gesellschaftermittel nicht in benötigter Höhe gezeichnet werden, garantiert die C. C. A. mbH & Co. Vertriebs-KG als Sicherheit, dass sie die Beteiligungsgesellschaften so stellen wird, wie sie stehen würden, wenn die Gesellschaftermittel in benötigter Höhe gezeichnet worden wären. Damit ist die Vollplatzierung der Beteiligungsgesellschaften sichergestellt.\" \n\n17\\. Auf Seite 69 wird zur \"Absicherung der Gesamtrealisierung\" angegeben: \"Die abgeschlossenen Verträge und Garantien sollen in hohem Maße sicherstellen, dass die dargestellten Investitionen auch entsprechend realisiert werden bzw. die eingezahlten Gesellschaftermittel entsprechend zurückfließen, wenn die dargelegten Investitionen nicht realisierbar sind. Die Absicherung wird u.a. erreicht durch: \\- den Abschluss von Platzierungsgarantien mit der C. C. A. mbH & Co. Vertriebs-KG, \\- die Versicherung üblicher Baurisiken durch die Werften, \\- den Abschluss von Versicherungen, die weitgehend sicherstellen, dass Nebenkosten und damit Gesellschaftermittel für den Fall gedeckt sind, dass ein Schiff nicht übernommen werden kann, wobei wirtschaftliche Risiken nicht abgedeckt werden können.\" \n\n18\\. Zur \"Übertragung der Beteiligungen\" wird auf Seite 30 angegeben: \"Grundsätzlich können die Beteiligungen im Rahmen eines Verkaufs entgeltlich oder einer Schenkung unentgeltlich im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden, jedoch nur einheitlich für alle vier Beteiligungsgesellschaften. Zur Übertragung bedarf es jeweils der Zustimmung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ggf. des Treuhänders. Im Todesfall werden die Beteiligungsgesellschaften mit den Erben fortgesetzt. C. bietet für den Handel von Zweitmarktanteilen einen speziellen Service, den C. -Zweitmarkt, an. Dennoch kann die Handelbarkeit für die Beteiligungen eingeschränkt sein.\" \n\n19\\. Gegen die Musterbeklagten haben zahlreiche Anleger Klagen erhoben. Zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele vorgelegt. Mit Beschlüssen vom 12. November 2018 und vom 4. April 2019 hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Musterklägerseite die Feststellungsziele neu gefasst und erweitert. \n\n20\\. Danach werden mit dem Feststellungsziel 1 folgende Prospektfehler geltend gemacht: \n\n21\\. Es werde auf Seite 5 mit den Behauptungen zu einer hohen Sicherheit durch Kapitalstreuung und überwiegend langfristigen Charterverträgen eine nicht bestehende Sicherheit in Bezug auf einen Kapitalrückfluss dargestellt (Feststellungsziel 1.1), es werde auf Seite 5 mit der Formulierung \"Nach 20 Jahren Einsatzzeit besteht ein Sonderkündigungsrecht mit Rückzahlung von 100% der Gesamtbeteiligung\" fälschlich dargestellt, dass bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts das eingesetzte Kapital sicher zu 100% zurückgezahlt wird (Feststellungsziel 1.2), mit der Formulierung auf Seite 14 \"Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h. es kann bei einem Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen.\" werde das Totalverlustrisiko verharmlost (Feststellungsziel 1.3). Es fehle an der Darstellung, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung extrem volatil gewesen seien (Feststellungsziel 1.4), dass die volatilen Durchschnittscharterraten direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise hätten (Feststellungsziel 1.5) und dass die Anleger im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaften nur nachrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt würden (Feststellungsziel 1.6). Die extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus würden nicht dargestellt (Feststellungsziel 1.7). Es werde verheimlicht, dass Charterraten für die Dauer einer mindestens 20-jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar seien (Feststellungsziel 1.8). Nicht dargestellt würden der Kaskadeneffekt (Feststellungsziel 1.9), der Transshipment-Effekt (Feststellungsziel 1.10) und der wachsende Preisdruck aufgrund der beschlossenen Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (Feststellungsziel 1.11). Der Prospekt stelle nicht dar, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffbereich bestanden habe, die aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe weiter wachsen würde, und die Anschlusscharterraten daher unvertretbar hoch angesetzt worden seien (Feststellungsziel 1.12). Es werde zudem nicht dargelegt, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahr 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile des Panamax-Fondsschiffes entfielen (Feststellungsziel 1.13) und dass die Fondsschiffe jeweils zu einem Zeitpunkt erworben worden seien, zu dem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreicht hätten (Feststellungsziel 1.14). Der Anleger werde durch Angaben zu einem Schiffsschätzer auf den Seiten 5, 20, 21, 22, 28 und 32 darüber getäuscht, dass ein Schiffsschätzer die Fondsschiffe vor Übernahme gesichtet habe (Feststellungsziel 1.15). In Bezug auf die Risiken der Fremdfinanzierung werde nicht erwähnt, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen Loan-to-Value-Klauseln (Feststellungsziel 1.16.a) sowie 105%-Klauseln (Feststellungsziel 1.16.b) vereinbart worden seien und dass sich durch die EU-Richtlinien 2006\u002F48 und 2006\u002F49 bei einer Änderung der Einnahmen oder Ausgaben eines Schiffes das Kreditausfallrisiko ändere (Feststellungsziel 1.16.c). Auf den Seiten 10, 44 und 69 werde irreführend mit werthaltigen Platzierungsgarantien geworben (Feststellungsziel 1.17). Es würden auf Seite 24 unvertretbar niedrige Betriebskosten und auf den Seiten 11 und 51 eine unvertretbar niedrige Betriebskostensteigerung von 3% ab dem Jahr 2010 kalkuliert (Feststellungsziel 1.18). Die auf den Seiten 62\u002F63 abgedruckten Sensitivitätsanalysen seien insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend (Feststellungsziel 1.19). Es erfolge kein Hinweis auf das Risiko einer Majorisierung von Stimmrechten (Feststellungsziel 1.20). Auf Seite 30 werde dem Anleger suggeriert, dass ein geregelter Zweitmarkt für die Kommanditanteile bestünde (Feststellungsziel 1.21). Der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Risiken und Besonderheiten einer Poolbeschäftigung der Fondsschiffe auf (Feststellungsziel 1.22). Es fehle an konkreten Angaben zum Versicherungsschutz (Feststellungsziel 1.23). Über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte kläre der Prospekt nicht auf (Feststellungsziel 1.24). Auf den Seiten 6 und 31 schließe er eine Nachschusspflicht mit der Aussage \"Eine Nachschusspflicht besteht nicht.\" fälschlich aus (Feststellungsziel 1.25). Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG werde nicht erwähnt (Feststellungsziel 1.26). Auf Seite 24 werde fälschlich behauptet, dass im Falle des Verlusts eines Schiffs die Versicherungsleistungen ausreichen würden, um den Anlegern ihr investiertes Kapital vollständig zurückzuzahlen (Feststellungsziel 1.27). \n\n22\\. Mit dem Feststellungsziel 2 werden die Feststellungen begehrt, dass die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der \"uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB\" verantwortlich seien (Feststellungsziel 2.1), bei der \"Veröffentlichung des am 18.12.2006\" veröffentlichten Prospekts nach den Grundsätzen der \"uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne\" schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hätten (Feststellungsziel 2.2) und verpflichtet gewesen seien, über die in Ziffer 1 festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte in dem streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären, und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten hafteten (Feststellungsziel 2.3). \n\n23\\. Das Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid vom 19. Oktober 2021 die Feststellungsziele 2.1 und 2.2 als unbegründet und das Feststellungsziel 2.3 als unzulässig zurückgewiesen. Die Anträge zu den Feststellungszielen 1.1 bis 1.27 hat es für gegenstandslos erklärt. \n\n24\\. Mit ihren gegen den Musterentscheid eingelegten Rechtsbeschwerden verfolgen der Musterkläger und der weitere Rechtsbeschwerdeführer alle Feststellungsziele weiter. \n\n25\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2022 die Musterbeklagte zu 3 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. \n\nB.\n\n26\\. Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nI.\n\n27\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (BeckRS 2021, 50103) im Wesentlichen ausgeführt: \n\n28\\. Die Feststellungsziele 2.1 und 2.2 zielten sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrer Begründung nach allein auf einen möglichen Anspruch der Anleger gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaften, der sich daraus ergeben solle, dass diese Musterbeklagten die ihnen als künftige Vertragspartner der Gesellschaftsverträge gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verletzt hätten. Die beantragte Feststellung könne nicht getroffen werden, weil ein Anspruch auf dieser Grundlage durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung verdrängt werde. \n\n29\\. Das Feststellungsziel 2.3 sei nicht statthaft, da es zu unbestimmt sei, weil sich ihm schon nicht entnehmen lasse, unter welchem Gesichtspunkt die Musterbeklagten verpflichtet sein sollten, über die zu Ziffer 1 festzustellenden unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Punkte aufzuklären. \n\n30\\. Die Anträge zu den Feststellungszielen 1.1 bis 1.27 seien gegenstandslos, weil die Anträge zu den Feststellungszielen 2.1 und 2.2 \"mangels uneigentlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne der Musterbeklagten\" zurückzuweisen seien und der Antrag zum Feststellungsziel 2.3 unzulässig sei. \n\nII.\n\n31\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig und teilweise begründet. \n\n32\\. 1\\. Bezüglich der Musterbeklagten zu 2 und 3 haben die Rechtsbeschwerden in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsziel 2.1 ist in Bezug auf diese Musterbeklagten wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung vor einer Haftung aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verwendung des Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung als unbegründet zurückzuweisen. Betreffend die Musterbeklagten zu 2 und 3 ist der Vorlagebeschluss danach nicht nur - wie vom Oberlandesgericht bereits festgestellt - hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1 bis 1.27, sondern auch hinsichtlich der Feststellungsziele 2.2 und 2.3 gegenstandslos. \n\n33\\. a) Mit dem Feststellungsziel 2.1 soll eine Haftung der Musterbeklagten nach den \"Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne\" durch das Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn es hat seinem Wortlaut nach ausdrücklich die Feststellung der Verantwortlichkeit der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter für die Prospektveröffentlichung aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den \"Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne\" gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB zum Gegenstand. \n\n34\\. Die begehrte Feststellung ist bezüglich der Musterbeklagten zu 2 und 3 nicht zu treffen, da eine Haftung als Gründungsgesellschafter aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterinnen Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG in der bis zum 31\\. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 39 mwN) und haften somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben im Prospekt nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF), §§ 44 ff. BörsG aF. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wird durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt (Senatsbeschluss, aaO Rn. 37 mwN). \n\n35\\. b) Da das Feststellungsziel 2.1 hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 und 3 unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss in Bezug auf diese Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1 bis 1.27 sowie 2.2 und 2.3 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9\u002F13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26\u002F19, WM 2021, 2386 Rn. 27 mwN). Das ist hier hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1 bis 1.27, die jeweils Prospektfehler zum Gegenstand haben, hinsichtlich des Feststellungsziels 2.2, mit dem ein schuldhaftes Handeln bei der Veröffentlichung des Prospekts festgestellt werden soll, und auch hinsichtlich des Feststellungsziels 2.3 der Fall. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsziel 2.3 nicht zu unbestimmt. Die Feststellungsziele 2.1 bis 2.3 sind zusammen zu lesen und das Feststellungsziel 2.3 ist im Einklang mit den Feststellungszielen 2.1 und 2.2 so auszulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung bestehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2024 \\- XI ZB 2\u002F22, WM 2024, 849 Rn. 51 f.). In dieser Auslegung ist es hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 und 3 nicht entscheidungserheblich. \n\n36\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerden sind hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 8 teilweise erfolgreich. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungziele 1.1 bis 1.27 bezüglich der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 8 für gegenstandslos erklärt und die Feststellungsziele 2.1 und 2.2 als unbegründet und das Feststellungsziel 2.3 als unzulässig zurückgewiesen, so dass der Musterentscheid insoweit aufzuheben war. \n\n37\\. Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen, ist hinsichtlich der genannten Musterbeklagten entscheidungserheblich und daher zu prüfen. \n\n38\\. a) Zwar sind auch die Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 7 allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterinnen Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF und haften somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben im Prospekt nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Allerdings haben sie aufgrund der von ihnen übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen und haften, wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.), deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. \n\n39\\. Die Musterbeklagte zu 1 war im Vertrieb der Beteiligungen tätig. Auch die Musterbeklagten zu 4 bis 7 haben Vertriebsverantwortung übernommen. Vertriebsverantwortung kann auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 \\- XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 44 und vom 5. März 2024 - XI ZB 17\u002F22, WM 2024, 887 Rn. 50; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57\u002F21, BGHZ 238, 302 Rn. 30). Die Musterbeklagten zu 4 bis 7 waren jeweils allein zur Geschäftsführung in der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft berechtigt. Die Musterbeklagte zu 1 hat mit jeder Beteiligungsgesellschaft einen Vertrag über die Einwerbung des Kommanditkapitals geschlossen. \n\n40\\. b) Da im Verhältnis zu der Musterbeklagten zu 8 ausschließlich die mit den Feststellungszielen 1 behaupteten Prospektfehler Gegenstand des Musterverfahrens sind, weil sich die Haftungsfeststellungsziele 2.1 bis 2.3 nur auf die Gründungsgesellschafter beziehen, und dem Vorlagebeschluss und den Erweiterungsbeschlüssen zudem nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die Musterbeklagte zu 8 in den diese betreffenden Ausgangsverfahren in Anspruch genommen wird, sind auch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 8 die mit den Feststellungszielen 1 geltend gemachten Prospektfehler weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen. \n\n41\\. 3\\. Die Feststellungsziele 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.8 bis 1.11 und 1.13 bis 1.27 sind unbegründet, da die geltend gemachten Prospektfehler nicht vorliegen. Hinsichtlich der Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12, 2.1 bis 2.3 ist die Sache hingegen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht \\- das gemäß § 61 Abs. 1, § 8 der bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) zuständig geblieben ist - zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, da dem Senat insoweit eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, weil das Oberlandesgericht die für die Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12 erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat und daher auch nicht beurteilt werden kann, ob es auf die Feststellungsziele zur Haftung (Feststellungsziele 2.1 bis 2.3) noch ankommt. \n\n42\\. a) Auf den am 18. Dezember 2006 aufgestellten Prospekt finden die Regelung des § 8g VerkProspG aF i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG sowie die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger \"eher als nicht\" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28\u002F19, WM 2020, 2411 Rn. 25, vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18\u002F17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom 22\\. März 2022 - XI ZB 24\u002F20, WM 2022, 1007 Rn. 38, vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 54, vom 14. November 2023 - XI ZB 2\u002F21, WM 2024, 393 Rn. 66 und vom 20. Februar 2024 - XI ZB 33\u002F21, BKR 2024, 536 Rn. 38). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29\u002F19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33\u002F19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der 18. Dezember 2006. \n\n43\\. b) Der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 14\\. Juni 2022 - XI ZB 33\u002F19, WM 2022, 1633 Rn. 66 mwN und vom 5. März 2024 - XI ZB 17\u002F22, WM 2024, 887 Rn. 63), weist die mit den Feststellungszielen 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.8 bis 1.11 und 1.13 bis 1.27 geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. \n\n44\\. aa) Das Feststellungsziel 1.1, wonach mit bestimmten Behauptungen auf Seite 5 des Prospekts fälschlich eine nicht bestehende Sicherheit in Bezug auf einen Kapitalrückfluss dargestellt werde, ist unbegründet. Die Behauptungen erwecken nicht den Eindruck, dass der Kapitalrückfluss gesichert ist. \n\n45\\. Soweit unter \"Fazit\" auf Seite 5 ausgeführt wird, dass die Beteiligung hohe Sicherheit durch überwiegend langfristige Charterverträge und gleichzeitig Kapitalstreuung in verschiedene Größenklassen zur Minimierung von Risiken und Maximierung von Chancen bedeute, geht daraus für den Anleger hervor, dass die Wertung \"hohe Sicherheit\" darauf beruht, dass zum einen langfristige Charterverträge bestehen und diese für die davon erfassten Schiffe einen Schutz vor den Schwankungen der auf dem Markt erzielbaren Charterraten im Vertragszeitraum bieten können und zum anderen in Schiffe unterschiedlicher Größenklassen mit unterschiedlichen Einsatzgebieten investiert wird, so dass Schwierigkeiten in einem Bereich sich nicht oder nicht in gleichem Maße auf den anderen Bereich auswirken müssen. Dass diese Sicherungsinstrumente aber nicht immer greifen müssen, sondern auch ausfallen können, ergibt sich aus den Risikohinweisen im Kapitel \"Risiken auf einen Blick\". Demnach besteht das Risiko, dass die Charterer die Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen oder bei Vorliegen bestimmter Gründe außerplanmäßig kündigen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder der Maßnahmen der Steuerrechtsbehörden das Beteiligungsergebnis negativ beeinflussen können. Derartige Änderungen können alle Schiffe gleichermaßen betreffen. \n\n46\\. Auch die Überschrift \"Das Angebot - Hohe Sicherheit und Kapitalstreuung in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt\" sichert keinen Kapitalrückfluss zu. Sie ist im Zusammenhang mit den ihr zugeordneten Ausführungen zu lesen, die im Wesentlichen auf die bestehenden Charterverträge und die unterschiedlichen Größenklassen Bezug nehmen und somit den Aussagegehalt der Überschrift bestimmen. \n\n47\\. bb) Das Feststellungsziel 1.2, wonach der Prospekt auf Seite 5 mit der Formulierung, nach 20 Jahren Einsatzzeit bestehe ein Sonderkündigungsrecht mit Rückzahlung von 100% der Gesamtbeteiligung, fälschlich darstelle, dass bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts das eingesetzte Kapital sicher zu 100% zurückgezahlt werde, ist unbegründet. Eine derartige Aussage stellt der Prospekt nicht auf. \n\n48\\. Aus dem maßgebenden Gesamtbild, das der Prospekt dem durchschnittlichen Anleger vermittelt, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18\u002F17, WM 2021, 672 Rn. 43 und vom 22. März 2022 - XI ZB 24\u002F20, WM 2022, 1007 Rn. 38, jeweils mwN), ergibt sich nicht, dass der Anleger durch die Ausübung des Sonderkündigungsrechts sein eingesetztes Kapital sicher und vollständig zurückerhält. Auf Seite 5 des Prospekts werden die Beteiligungsalternativen \"C. C. \" und \"C. V. \" dargestellt. Der mit dem Feststellungsziel beanstandete Satz findet sich bei der Beschreibung von \"C. V. \". Auf den Seiten 59 ff. wird die \"Rentabilitätsprognose C. V. \" im Detail dargestellt. Dem Anleger wird dadurch vermittelt, wie bei dieser Variante der prognosegemäße Verlauf aussieht. Dass dieser jedoch nicht risikofrei ist, wird dem Anleger ordnungsgemäß in einem eigenen Kapitel - \"Risiken auf einen Blick\" (Seite 10 ff. des Prospekts) - deutlich gemacht. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV aF sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dort wird aufgeführt, dass es in bestimmten Fällen zu einer Reduzierung der prospektierten Ausschüttungen oder sogar zu einem Verlust der Gesellschaftermittel und zur vorzeitigen Auflösung der Fondsgesellschaft kommen kann. Vor dem Hintergrund dieser Angaben ist für den Anleger unschwer erkennbar, dass ein ihm nach ca. 20 Jahren eingeräumtes \"Sonderkündigungsrecht\" nur dann zu einer Rückzahlung des eingesetzten Kapitals führen kann, wenn die dargestellten Risiken sich nicht verwirklichen und sich die prospektierte Prognose zumindest im Wesentlichen als zutreffend herausstellt. \n\n49\\. cc) Das Feststellungsziel 1.3 ist unbegründet, da die beanstandete Aussage auf Seite 14 des Prospekts - \"Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h. es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen\" - das Totalverlustrisiko nicht verharmlost. \n\n50\\. (1) Aus dem Begriff \"anlagegefährdend\" ergibt sich im Zusammenhang mit den folgenden Passagen, dass damit ein Totalverlust für den Anleger verbunden sein kann, so dass dieser Begriff keine Verharmlosung darstellt. Zum einen wird der Begriff dadurch konkretisiert, dass es zu einem \"Verlust der Gesellschaftermittel\" kommen kann, wodurch für den Anleger klar ist, dass seine Beteiligung ersatzlos \"weg\" sein kann. Zum anderen wird bei der Darstellung der anlegergefährdenden Risiken dargelegt, dass diese Risiken über den \"Totalverlust der Beteiligung\" das Vermögen des Anlegers gefährden können, also über einen solchen Totalverlust sogar noch hinausgehen können. Auch dies zeigt dem Anleger auf, dass das anlagegefährdende Risiko in dem Totalverlust seiner Beteiligung besteht. \n\n51\\. (2) Wenn man die beanstandete Aussage im Zusammenhang betrachtet, ergibt sich nicht, dass - wie die Musterklägerseite geltend macht - nur die kumulative Verwirklichung von Risiken anlagegefährdend ist. So wird bei dem Punkt \"Eigenkapitalplatzierung\" und auch bei dem Punkt \"Chartereinnahmen\" ausdrücklich aufgeführt, dass es zu einem \"Verlust der Gesellschaftermittel\" kommen kann. Dabei wird deutlich, dass schon allein die Verwirklichung des entsprechenden Risikos zu einer derartigen Folge führen kann. Die \"Klassifizierung der Risiken\" am Ende des Kapitels dient lediglich der Ergänzung der vorangehenden Ausführungen und soll deren Aussagegehalt nicht in Frage stellen. \n\n52\\. dd) Das Feststellungsziel 1.5, wonach es im Prospekt an einer Darstellung der Tatsache fehle, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen hätten, diese also ebenfalls sehr volatil schwankten, ist unbegründet. Einen entsprechenden Hinweis muss der Prospekt nicht enthalten. \n\n53\\. Auf die bestehenden Unsicherheiten betreffend den Verkaufspreis des Fondsschiffes nach einer Einsatzzeit von rund 20 Jahren weist der Prospekt auf den Seiten 12 f. und 28 den durchschnittlichen Anleger hin. In dem Kapitel \"Risiken auf einen Blick\" erfährt der Anleger unter dem Punkt \"Verkauf\", dass nach 20 Jahren Einsatzzeit des Fondsschiffes mit einem Verkaufspreis von rund 20% der Beschaffungskosten kalkuliert wird und dass es sich dabei um einen Wert handelt, der von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs abhängt und der niedriger als kalkuliert liegen kann, so dass sich der prospektierte Anteil am Verkauf für den Gesellschafter reduziert. In dem separaten Kapitel \"Verkauf\" (Seite 28 des Prospekts) wird zudem betont, dass der Markt für gebrauchte Hochseeschiffe wie auch der Chartermarkt konjunkturellen Schwankungen unterliegt. Dort werden als weitere den Verkaufspreis beeinflussende Faktoren der Verkaufszeitpunkt, der US$-Kurs, der Pflegezustand sowie die Angemessenheit des ursprünglichen Baupreises der Schiffe genannt. Bei der maßgebenden Gesamtschau dieser Hinweise kann der durchschnittliche Anleger mühelos erkennen, dass die Preise für gebrauchte Hochseeschiffe von zahlreichen Faktoren abhängen und dass diese schon aufgrund der langen Einsatzzeit starken Schwankungen unterliegen können. \n\n54\\. ee) Das Feststellungsziel 1.6, wonach der Prospekt nicht darstelle, dass die Anleger im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaften nur nachrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt würden, ist unbegründet. \n\n55\\. Mitgliedschaftliche Rechte von Gesellschaftern begründen in der Insolvenz der Gesellschaft nach allgemeiner Meinung keine Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Insbesondere kann ein Gesellschafter in der Insolvenz nicht die von ihm erbrachten Einlagen und Beiträge zurückfordern, denn die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar. Der Gesellschafter ist daher mit der Rückforderung seiner Einlage auf die Verteilung eines eventuellen Überschusses bei der Schlussverteilung gemäß § 199 InsO zu verweisen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - II ZR 10\u002F19, BGHZ 224, 235 Rn. 27 mwN). \n\n56\\. Weder auf diesen Umstand noch auf die gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO bestehende Nachrangigkeit von Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, musste im Prospekt hingewiesen werden. \n\n57\\. Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3\u002F18, WM 2021, 1221 Rn. 48 mwN). Diese Anforderung setzt der Prospekt um. Im Kapitel \"Risiken auf einen Blick\" wird zum Beispiel bei dem Punkt \"Chartereinnahmen\" dargestellt, dass es unter extrem schlechten Bedingungen zu einem Verlust der Gesellschaftermittel und zu einer vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen kann. Damit wird dem Anleger vor Augen geführt, dass eine schlechte Einnahmesituation zu einem Verlust der Gesellschaftermittel und somit dazu führen kann, dass er seine Einlage nicht zurückerhält. Aufgrund welcher Umstände im Einzelnen sich in diesem Szenario der Verlust der Gesellschaftermittel realisiert, ob es also zu einem Insolvenzverfahren kommt und wie dieses abläuft, braucht hingegen nicht dargestellt werden. Dies ändert wederan dem Risiko noch an der Ursache des Risikos etwas (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29\u002F19, WM 2021, 1047 Rn. 90, vom 18. Mai 2021 - XI ZB 19\u002F18, WM 2021, 1426 Rn. 55 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34\u002F19, WM 2022, 2371 Rn. 84). \n\n58\\. ff) Das Feststellungsziel 1.8, wonach der Prospekt verheimliche, dass Charterraten für die Dauer einer mindestens 20­jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar seien, ist unbegründet. Der Prospekt stellt die Unsicherheiten bei der Kalkulation ausreichend dar. \n\n59\\. Für das Schiff J. führt der Prospekt auf Seite 19 aus, dass ein aussagefähiger Chartermarkt für Schiffe, die mehr als 7.000 TEU Stellplatzkapazität haben, noch nicht existiert. Für das Schiff C. wird auf derselben Seite angegeben, dass für große Panamax-Containerschiffe noch kein langfristig dokumentierter Chartermarkt besteht. Zu den für diese Schiffe bestehenden Charterverträgen wird in dem Kapitel \"Risiken auf einen Blick\" dargestellt, dass das Risiko besteht, dass die Charterer die Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen oder die Verträge kündigen und dass bei einer erforderlichen Neuvercharterung eine weitere Beschäftigung für die Schiffe nicht sofort oder nur zu einer niedrigeren als der prospektierten Rate gefunden werden kann. Damit ist dem Anleger klar, welche Unsicherheiten bestehen und dass die abgeschlossenen Charterverträge letztlich die wesentliche Grundlage für die Kalkulation der Raten bei einer Neuvercharterung darstellten. \n\n60\\. Für die Schiffe S. und E. ist angegeben, dass Charterraten bzw. Pooleinnahmen von 19.950 US$ pro Tag kalkuliert worden seien, dass für diese Schiffe aber noch keine Beschäftigung vereinbart worden sei. Für die US$-Einnahmen wurde ein Kurs von 1,25 US$ je € kalkuliert (Seite 51 des Prospekts). Zudem informiert der Prospekt darüber, dass für Schiffe der Größe 2.050 TEU die durchschnittliche Charterrate (Januar 2001 bis Juli 2006) laut Howe Robinson Index bei rund 20.300 US$ pro Tag gelegen habe. Dem Anleger wird damit zwar vermittelt, dass es insoweit für die Kalkulation verwertbares Zahlenmaterial gibt. Allerdings ist ihm hier aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten klar, dass es erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Kalkulation gibt. Denn auch diese Schiffe sind noch nicht abgeliefert und die Charterverträge für Schiffe dieser Größenklasse werden laut Prospekt erst unmittelbar vor der Ablieferung geschlossen. Wenn sich die Ablieferung dieser Schiffe verzögert, ergibt sich daraus auch, dass sich die Marktlage bis zur Ablieferung so verändern kann, dass die in der Prognose angesetzten Charterraten nicht erzielt werden können. \n\n61\\. gg) Mit dem Feststellungsziel 1.9 wird geltend gemacht, der sogenannte Kaskadeneffekt \\- also die Verdrängung kleinerer Schiffsklassen durch größere Schiffe (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29\u002F21, WM 2024, 1653 Rn. 118) - werde nicht dargestellt. Dieser Umstand lässt sich dem Prospekt jedoch entnehmen, so dass das Feststellungsziel als unbegründet zurückzuweisen ist. \n\n62\\. Auf Seite 19 des Prospekts wird zum \"Marktumfeld für Post-Panamax-Containerschiffe\" ausgeführt, dass die großen Containerreedereien der Welt ihre Dienste auf den Rennstrecken zwischen Europa, Fernost und Nordamerika\u002FWestküste auf große und schnelle Containerschiffe umstellen und dadurch die Transportkosten bezogen auf den einzelnen Container deutlich gesenkt werden. Somit werden der stattfindende Wettbewerb und die Wettbewerbsvorteile der großen Containerschiffe ausdrücklich abgehandelt. Dass dies zulasten der kleineren Schiffe erfolgt, ergibt sich von selbst. Zu dem \"Marktumfeld für 2.100 TEU Containerschiffe\" wird ausgeführt, dass diese Containerschiffe vorwiegend auf Strecken eingesetzt würden, auf denen das Ladungsaufkommen und\u002Foder die Besonderheiten des Fahrtgebiets den Einsatz größerer Schiffe nicht zuließen. Dem Anleger wird dadurch deutlich, dass sich die kleineren Schiffe Einsatzgebiete suchen, die von den größeren Schiffen nicht abgedeckt werden können. \n\n63\\. hh) Der Prospekt umschreibt auch ausreichend den Transshipment-Effekt, so dass das Feststellungsziel 1.10, wonach es an einer entsprechenden Darstellung fehle, unbegründet ist. \n\n64\\. Unter Transshipment versteht man den Umschlag von Seeverkehrsgütern von großen (Container-)Schiffen auf kleinere Zubringerschiffe, wodurch die Frachtcontainer nicht mehr direkt vom Ausgangs- zum Zielhafen, sondern zunächst zum Transshipment-Hafen gebracht, die Waren dort umgelagert und von dort aus zum Zielhafen geliefert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2024 - XI ZB 28\u002F20, WM 2024, 1068 Rn. 62 mwN). Zum \"Marktumfeld für 2.100 TEU Containerschiffe\" führt der Prospekt aus, dass seit einiger Zeit auch Feederdienste zu den typischen Einsatzgebieten für diese Schiffsgröße gehörten und zum Beispiel die Feederdienste zwischen dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer aufgrund des gestiegenen Ladungsaufkommens verstärkt mit Schiffen wie S. und E. bedient würden. Damit erschließt sich, dass ein Container mehreren Ladevorgängen unterfallen kann und so auch die Ausweitung der Zubringerdienste zu einem Wachstum des Containerumschlags beiträgt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2024, aaO). \n\n65\\. ii) Im Prospekt musste nicht darauf hingewiesen werden, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056\u002F86) zum 18. Oktober 2008 der Preisdruck auf die Charterraten weiter wachsen musste (Feststellungsziel 1.11). \n\n66\\. Die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 4056\u002F86 des Rates vom 22\\. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (im Folgenden: Gruppenfreistellungsverordnung) enthielt spezifische materiellrechtliche Wettbewerbsvorschriften für den Seeverkehr, insbesondere eine Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen (vgl. Art. 1 Abs. 3b der Gruppenfreistellungsverordnung), die es Letzteren gestattete, unter bestimmten Bedingungen Preise festzulegen und die Transportkapazität zu regeln. Sie wurde gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1419\u002F2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1419\u002F2006) aufgehoben. Die sich auf die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen beziehenden Bestimmungen blieben jedoch für Linienkonferenzen, die am 18. Oktober 2006 die Anforderungen der Gruppenfreistellungsverordnung erfüllten, für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ab diesem Datum in Kraft. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts war die Aufhebung der Bestimmungen somit zwar schon beschlossen, hatte allerdings die Wirkung, dass sich die Bestimmungen erst nach der Aufstellung, also zukünftig, ändern würden. \n\n67\\. Auf den künftigen Wegfall der Bestimmungen zur Gruppenfreistellung der Linienkonferenzen musste nicht konkret hingewiesen werden. Entscheidend war aus Sicht des Anlegers das Wissen um das Risiko einer Anschlussbeschäftigung der Fondsschiffe unterhalb des prognostizierten Niveaus und deren negative Auswirkungen auf den Erfolg der Vermögensanlage (Senatsbeschluss vom 9. April 2024 - XI ZB 28\u002F20, WM 2024, 1068 Rn. 66). Hierauf wies der Prospekt hin. \n\n68\\. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen das Beteiligungsergebnis negativ beeinflussen können. Diese Risikoaufklärung musste \\- anders als bei ins Gewicht fallenden spezifischen Unsicherheitsfaktoren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28\u002F19, WM 2020, 2411 Rn. 46) - nicht um einen konkreten Hinweis auf die Verordnung ergänzt werden. Bei der Verordnung handelt es sich nicht um einen Umstand, der es im maßgeblichen Zeitpunkt der Prospektaufstellung wahrscheinlich gemacht hätte, dass er den vom Anleger verfolgten Zweck gefährdet (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020, aaO Rn. 25, vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18\u002F17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33\u002F19, WM 2022, 1633 Rn. 65 und vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 54). Die Prospektverantwortlichen mussten bei Aufstellung des Prospekts nicht davon ausgehen, dass die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf das Einnahmenniveau haben wird. Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung (Senatsbeschluss vom 9. April 2024 - XI ZB 28\u002F20, WM 2024, 1068 Rn. 66). \n\n69\\. Dort wird ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass das Konferenzsystem stabilere Frachtraten oder zuverlässigere Seeverkehrsdienstleistungen gewährleiste, als sie bei uneingeschränktem Wettbewerb möglich wären. Konferenzmitglieder böten ihre Dienste immer öfter in Form individueller Dienstleistungsvereinbarungen mit einzelnen Ausführern an. Die Konferenzen nutzten zudem nicht sämtliche verfügbaren Beförderungskapazitäten, da jedes Seeverkehrsunternehmen hierüber individuell entscheide. Die Preisstabilität und die Dienstleistungszuverlässigkeit würden unter den gegenwärtigen Marktbedingungen durch individuelle Dienstleistungsvereinbarungen bewirkt (vgl. Erwägungsgrund 4). Dienstleistungsverträge könnten zur Preisstabilität beitragen, weil der Preis im Voraus festgelegt werde und für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise ein Jahr) konstant bleibe (Erwägungsgrund 6). Außerdem nähmen Seeverkehrsunternehmen an Konferenzen und Konsortien ein und desselben Verkehrsgebiets teil, tauschten sensible Geschäftsdaten aus und nutzten sowohl die Vorteile der Gruppenfreistellung für Konferenzen (Preisfestsetzung und Kapazitätsregulierung) als auch die Vorteile der Gruppenfreistellung für Konsortien (operative Zusammenarbeit zur Erbringung einer gemeinsamen Dienstleistung). Da die Zahl der Verbindungen zwischen den auf gleichen Verkehrsgebieten tätigen Seeverkehrsunternehmen zunehme, sei die Prüfung der Frage, inwieweit Konferenzen in einem wirksamen internen und externen Wettbewerb miteinander stünden, ein sehr komplexes Unterfangen, das sich nur auf Einzelfall-Basis bewerkstelligen lasse (Erwägungsgrund 7). \n\n70\\. Auf diese amtlichen, in die Zukunft gerichteten und damit prognostischen Angaben in den Erwägungsgründen durften sich die Prospektverantwortlichen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht verlassen, die geplante Änderung folglich als nicht bedeutsamen risikoerhöhenden Umstand qualifizieren und deshalb auf einen konkreten Hinweis verzichten (Senatsbeschluss vom 9. April 2024 - XI ZB 28\u002F20, WM 2024, 1068 Rn. 68). Dass nach dem Vortrag des Musterklägers der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) wie auch der Europäische Schiffseignerverband sich gegen die Abschaffung des Konferenzsystems gewandt hätten und dass der Unterschied im Preisniveau bei Verkehren zwischen Europa und Asien und Verkehren zwischen den USA und Asien insbesondere auch auf die Linienkonferenzen zurückzuführen gewesen sei, zeigt nur auf, dass andere Meinungen bestanden haben mögen, belegt aber keine Unvertretbarkeit der in den Erwägungsgründen der Verordnung enthaltenen Prognose (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2024 - XI ZB 2\u002F22, WM 2024, 849 Rn. 91). \n\n71\\. jj) Dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahr 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile des Panamax-Fondsschiffes entfielen (Feststellungsziel 1.13), musste im Prospekt nicht angegeben werden. Der Musterkläger führt aus, dass der Ausbau des Panama-Kanals 2007 begonnen habe. Nähere Einzelheiten bringt er nur zur Entscheidung über das \"Ob\" des Ausbaus vor. Es ist somit nicht dargelegt, dass bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts eine Situation vorlag, die nicht durch den allgemeinen Hinweis auf das Risiko, dass die prognostizierten Charterraten nicht erreicht werden, abgedeckt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29\u002F19, WM 2021, 1047 Rn. 85). \n\n72\\. kk) Der Prospekt musste keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Fondsschiffe jeweils zu einem Zeitpunkt erworben worden seien, zu dem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreicht hätten, so dass das Feststellungsziel 1.14 unbegründet ist. \n\n73\\. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob der Preis der Fondsschiffe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und der Prospektaufstellung marktgerecht war (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. August 2021 - 24 Kap 16\u002F20, juris Rn. 172). Dies war nach dem im Prospekt in Bezug genommenen Gutachten des Schiffsgutachters der Fall. Es trifft zwar zu, dass ein zu einem hohen Kaufpreis erworbenes Schiff höhere Chartererlöse benötigt, um rentabel betrieben werden zu können, als ein zu einem niedrigeren Preis erworbenes Schiff (vgl. OLG Köln, aaO Rn. 175). Über den Preis des Schiffes informiert der Prospekt indessen ebenso wie über die zur Deckung der Kosten und zur Rückführung des Beteiligungskapitals erforderlichen Chartereinnahmen. \n\n74\\. ll) Entgegen der im Feststellungsziel 1.15 enthaltenen Behauptung vermittelt der Prospekt nicht den Eindruck, ein Schiffsschätzer habe die Fondsschiffe vor Übernahme gesichtet, so dass auch dieses Feststellungsziel als unbegründet zurückzuweisen ist. \n\n75\\. Aus dem Prospekt ergibt sich, dass der Gutachter die Gutachten am 24. Oktober 2006 erstellt hat, während die Ablieferung der Schiffe erst in einem Zeitraum vom 31. März 2007 bis 31. Oktober 2008 erfolgen sollte. Daher konnte der Anleger nicht davon ausgehen, dass eine Besichtigung durch den Gutachter erfolgt ist. Eine Angabe dazu brauchte der Prospekt zudem nicht zu enthalten. \n\n76\\. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF muss der Prospekt den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, braucht nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden (BGH, Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30\u002F20, WM 2023, 1403 Rn. 49). Ein Hinweis im Prospekt, dass der Sachverständige das Fondsschiff nicht besichtigt hat, war danach nicht geschuldet. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine weitergehende Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV begründen könnten. \n\n77\\. mm) Die Feststellungsziele 1.16.a bis 1.16.c sind jeweils unbegründet. \n\n78\\. (1) Der Prospekt musste keinen Hinweis auf eine sogenannte Loan-to-Value-Klausel enthalten (Feststellungsziel 1.16.a). \n\n79\\. Schon aus der in der Übersicht zum Beteiligungsangebot unter \"Gesamtfinanzierung\" enthaltenen Angabe, dass durch den C. B. \"Schiffshypothekendarlehen\" in Höhe von 89 Millionen € finanziert werden sollen (Seite 7 des Prospekts), ergibt sich, dass die Fondsschiffe als Sicherheit für ein Darlehen dienen. Diese Fremdfinanzierung wird in dem Kapitel \"Risiken auf einen Blick\" als Risiko aufgeführt. Dass an dem jeweiligen Schiff eine erstrangige Schiffshypothek zu Gunsten der finanzierenden Banken(konsortien) eingetragen wird und damit eine nicht nur unerhebliche dingliche Belastung besteht, wird zudem im Kapitel \"Vermögensanlage\" (Seite 32 des Prospekts) erläutert. Aus den Angaben zur Gesamtfinanzierung auf Seite 45 des Prospekts ergibt sich, dass die Schiffshypotheken mit 120% der Anfangsvaluta zuzüglich 15% p.a. für Zinsen und Kosten im Schiffsregister eingetragen sind. Aus dem Prospekt ergibt sich aber auch, dass das jeweilige Fondsschiff als Sicherheit für das Darlehen mit Risiken behaftet ist. Denn es wird darauf hingewiesen, dass das Risiko besteht, dass die Schiffe nicht übernommen werden können oder bei Ablieferung mit Mängeln behaftet sind oder dass Genehmigungen zum Betrieb des jeweiligen Schiffs möglicherweise nicht erteilt werden, woraus sich schließen lässt, dass in diesen Fällen die Darlehen nicht bedient und von der Bank gekündigt werden können. Ferner wird auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, im Einzelnen den Inhalt von Loan-to-Value-Klauseln in den Darlehensverträgen darzustellen. Denn wenn die Bank aufgrund derartiger vertraglicher Regelungen in bestimmten Konstellationen beispielsweise zusätzliche Sicherheiten oder eine Sondertilgung verlangen kann, so besteht das Risiko weiterhin darin, dass es zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann. \n\n80\\. (2) Der Prospekt musste auch nicht auf die Vereinbarung einer sogenannten 105%-Klausel hinweisen (Feststellungsziel 1.16.b), also auf (darlehens)vertragliche Regelungen, die im Falle des Überschreitens einer näher definierten Wechselkursschwelle zu Sonderzahlungen verpflichten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34\u002F19, WM 2022, 2371 Rn. 80). \n\n81\\. Dem Anleger wird durch das maßgebende Gesamtbild des Prospekts hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass aufgrund der Entwicklung der Wechselkurse zwischen US-Dollar und Euro einerseits und zwischen Japanischem Yen und US-Dollar andererseits Fremdwährungsrisiken bestehen, die die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft und damit auch die Höhe der Ausschüttungen an die Gesellschafter beeinflussen. In dem Kapitel \"Risiken auf einen Blick\" wird unter dem Punkt \"Fremdwährung\" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kurs des US-Dollars Auswirkungen auf die Höhe des aufzunehmenden Fremdkapitals und des einzuwerbenden Eigenkapitals sowie auf den Verkaufserlös haben kann (Seite 12 des Prospekts). Auf zusätzliche Risiken durch Devisentermingeschäfte und Währungsumstellungen wird an dieser Stelle ebenfalls hingewiesen. Erläutert wird dort weiterhin, dass beabsichtigt ist, 50% der Schiffshypothekendarlehen langfristig in den Japanischen Yen umzuschulden, und dass dann Wechselkursschwankungen des Japanischen Yen Auswirkungen auf die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft haben. Aus den Darstellungen zur Fremdfinanzierung (Seite 45 des Prospekts) geht weiter hervor, dass Teile des Schiffshypothekendarlehens in eine im internationalen Welthandel übliche Währung umgeschuldet werden können, um auf Änderungen des Wechselkurses flexibel zu reagieren. Bei dem maßgebenden Gesamtbild des Prospekts werden dem Anleger danach das Fremdwährungsrisiko im Zusammenhang mit dem Schiffshypothekendarlehen und die damit verbundenen Konsequenzen für die Ausschüttungen an die Gesellschafter hinreichend deutlich veranschaulicht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Bestehen einer 105%-Klausel im Darlehensvertrag war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29\u002F19, WM 2021, 1047 Rn. 74 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34\u002F19, WM 2022, 2371 Rn. 80). \n\n82\\. (3) Das Feststellungsziel 1.16.c, wonach es an einer Darstellung fehle, dass \"durch Basel II, sprich den EU-Richtlinien 2006\u002F48 und 2006\u002F49 bei einer Änderung der Einnahmen (= Charterraten) oder Ausgaben (= Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko ändere, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen müsse, was dazu führe, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen müsse\", ist unbegründet. Einen solchen Hinweis musste der Prospekt nicht enthalten. \n\n83\\. Der Anleger wird auf das Risiko steigender Zinsen in dem Kapitel \"Risiken auf einen Blick“ unter dem Punkt \"Fremdfinanzierung\" (Seite 12 des Prospekts) ausdrücklich hingewiesen. Dort heißt es, dass über das prognostizierte Zinsniveau hinaus steigende Zinsen während der Laufzeit der Darlehen zu Lasten der Liquiditätslage der Fondsgesellschaften gehen und dazu führen, dass sich die prospektierten Ausschüttungen an die Gesellschafter reduzieren. Der Anleger kann den Erläuterungen auf Seite 45 ff. des Prospekts weiter entnehmen, dass bestimmte Zinssätze \"unterstellt\" wurden oder dass bestimmte Geschäfte getätigt wurden, um \"Zinsvorteile von derzeit bis zu 5%-Punkten p.a.\" zu nutzen, so dass ihm auch dadurch klar ist, dass es im Zinsbereich zu Änderungen kommen kann. Daneben bedurfte es im Prospekt keiner weitergehenden Aufklärung darüber, dass eine Erhöhung des Fremdkapitalzinssatzes auf den Eigenmittelvorschriften nach Basel II beruhen kann. \n\n84\\. nn) Das Feststellungsziel 1.17, wonach auf den Seiten 10, 44 und 69 des Prospekts irreführend mit werthaltigen Platzierungsgarantien geworben werde, ist unbegründet. Die Irreführung begründet die Musterklägerseite damit, dass bestritten werde, dass die Platzierungsgarantin in der Lage gewesen wäre, im schlimmsten Fall die komplette Einlagesumme zu erbringen. Auf das Risiko eines Ausfalls der Platzierungsgarantin weist der Prospekt hin. \n\n85\\. Der Prospekt stellt auf Seite 10 in dem Kapitel \"Risiken auf einen Blick\" unter dem Punkt \"Eigenkapitalplatzierung\" ausdrücklich das Risiko dar, dass das Eigenkapital nicht oder nicht vollständig aufgebracht, die Platzierungsgarantie der C. C. A. mbH & Co. Vertriebs-KG nicht erfüllt und das fehlende Eigenkapital nicht durch Fremdkapital ersetzt wird. Auch die Folgen, nämlich (Teil-)Rückabwicklung der Investition und Verlust der Gesellschaftermittel, führt der Prospekt dem Anleger unmissverständlich vor Augen. Die vom Musterkläger beanstandeten Ausführungen auf den Seiten 44 und 69 des Prospekts, wonach die Vollplatzierung infolge der Platzierungsgarantie \"sichergestellt\" sei bzw. eine Absicherung durch den Abschluss von Platzierungsgarantien erreicht werde, ist von dem Anleger in der Zusammenschau mit den vorgenannten Risikohinweisen zu verstehen. Er muss daher aufgrund der eindeutigen Risikohinweise in dem einschlägigen Kapitel des Prospekts von dem dort beschriebenen Ausfallrisiko ausgehen. Der Übersicht zu den wesentlichen Vertragspartnern konnte der Anleger zudem entnehmen, dass die Platzierungsgarantin ein Kapital von 260.000 € aufwies. \n\n86\\. oo) Das Feststellungsziel 1.18, wonach auf Seite 24 des Prospekts unvertretbar niedrige Betriebskosten und auf den Seiten 11 und 51 des Prospekts eine unvertretbar niedrige Betriebskostensteigerung von 3% ab dem Jahr 2010 kalkuliert würden, ist unbegründet. \n\n87\\. Die Schiffsbetriebskosten wurden nach den Angaben im Prospekt aufgrund von Erfahrungswerten und Kalkulationsdaten der Bereederungsgesellschaft ermittelt. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29\u002F21, WM 2024, 1653 Rn. 89 und 92). Nach diesen Grundsätzen hat der darlegungs- und beweispflichtige Musterkläger die Unvertretbarkeit des gewählten Prognoseverfahrens nicht aufgezeigt. \n\n88\\. Soweit sich der Musterkläger gegen die auf Seite 24 des Prospekts angegebenen Ausgangswerte mit der Begründung wendet, aus einer Übersicht bei Moore Stephens aus dem Jahr 2011 würden sich für das Jahr 2006 höhere Durchschnittswerte pro Tag ergeben, ist dies nicht geeignet, die im Prospekt angegebenen Zahlen in Frage zu stellen. Zum einen datiert die zitierte Übersicht einige Jahre nach der Prospekterstellung. Zum anderen handelte es sich bei den Fondsschiffen um Schiffe, die unmittelbar von der Werft kommen sollten, während nicht aufgezeigt ist, wie die Altersstruktur der Schiffe ist, die zur Berechnung der Durchschnittswerte bei Moore Stephens herangezogen worden sind. \n\n89\\. Soweit der Musterkläger in Bezug auf die im Prospekt angesetzte Betriebskostensteigerung ausführt, dass die Betriebskosten nur direkt nach Werksablieferung niedrig seien und jede über gleiche statt steigende Prozentsätze kalkulierte Betriebskostensteigerungsberechnung systematisch falsch sei, übersieht er, dass die lineare Steigerungsrate von 3% p.a. aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht den Anspruch auf eine spiegelbildliche Abbildung der realen jährlichen Kostensteigerungen am Schiffsmarkt erhebt, sondern der nachvollziehbaren Darstellung tatsächlich schwankender Betriebskostensteigerungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum als Durchschnittswert dient (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. April 2024 - XI ZB 28\u002F20, WM 2024, 1068 Rn. 91 und vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29\u002F21, WM 2024, 1653 Rn. 97). \n\n90\\. pp) Das Feststellungsziel 1.19, mit dem bemängelt wird, die auf den Seiten 62\u002F63 abgedruckten Sensitivitätsanalysen seien insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend, ist unbegründet. \n\n91\\. Die Sensitivitätsanalyse dient der exemplarischen Darstellung von Auswirkungen der zuvor im Prospekt beschriebenen Unsicherheiten und Risiken auf den Anlageerfolg. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, gegenüber der \"Standardprognose\" eine realistisch vorteilhaftere und eine realistisch nachteiligere Verlaufsform darzustellen (Senatsbeschluss vom 9\\. April 2024 - XI ZB 28\u002F20, WM 2024, 1068 Rn. 52 mwN). Die Sensitivitätsanalyse ist jedoch nicht Teil der Risikobeschreibung und braucht ein \"Worst-case-Szenario\" nicht auszudrücken (Senatsbeschluss, aaO). \n\n92\\. Eine Sensitivitätsanalyse kann untersuchen, welchen Effekt die Veränderung eines einzelnen Risikofaktors haben würde, kann aber auch die Veränderung mehrerer Risikofaktoren kumuliert in den Blick nehmen (vgl. Kümpel\u002FReiffer, DStR 2013, 824, 826; Marx\u002FSchleifer, BB 2007, 258, 264). Auf Seite 62 des Prospekts werden \"Abweichungsszenarien zur Rentabilitätsprognose C. C. \" dargestellt, wobei als Kennziffer des wirtschaftlichen Erfolgs der kalkulierte Gesamtkapitalrückfluss nach 20 Jahren Einsatzzeit der Schiffe dient (vgl. dazu Marx\u002FSchleifer, BB 2007, 258, 264). Es werden die Veränderungen des Gesamtkapitalrückflusses jeweils im Hinblick auf die Veränderung eines einzelnen Risikofaktors dargestellt. Dabei handelt es sich um Abweichungen vom prospektierten US$\u002F€-Kurs, vom prospektierten JPY\u002FUS$-Kurs, von den prospektierten Fremdkapitalzinsen, von den prospektierten Schiffsbetriebskosten und von den prospektierten Anschlusscharterraten bzw. Poolraten. Zudem werden die Veränderungen des Gesamtkapitalrückflusses bei einem Zusammentreffen von Abweichungen sowohl der Charterraten nach Ablauf der anfänglichen Beschäftigung der Schiffe bzw. der Poolraten als auch der Schiffsbetriebskosten dargestellt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellten Abweichungseffekte durch das Zusammentreffen von Abweichungen in den unterschiedlichen Bereichen sowohl verstärken als auch aufheben können und eine Wahrscheinlichkeitsgewichtung hinsichtlich des Eintretens von Abweichungen an dieser Stelle nicht vorgenommen werden könne. \n\n93\\. Dass der Prospekt auch bei den Anschlusscharterraten bzw. Poolraten nur Veränderungen innerhalb einer Bandbreite zwischen +10% und -10% zugrunde legt, ist vor dem Hintergrund, dass die Anschlusscharterraten der Schiffe J. und C. erst nach Ablauf der jeweils über 12 Jahre geschlossenen Charterverträge und der Verlängerungsoptionen (drei Jahre bzw. zweimal zwei Jahre) angesetzt wurden und dem Anleger die Unsicherheiten bei der Kalkulation deutlich gemacht wurden, nicht zu beanstanden. \n\n94\\. qq) Das Feststellungsziel 1.20, wonach im Prospekt fehlerhaft nicht auf das Risiko einer Majorisierung von Stimmrechten hingewiesen werde, ist unbegründet. \n\n95\\. § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (Seite 78 des Prospekts) bestimmt, dass auf jeden vollen Euro Kommanditeinlage grundsätzlich eine Stimme entfällt. Damit ist für den durchschnittlichen Anleger klar, dass seine Stimmkraft bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen umso höher ist, je höher seine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft ist. \n\n96\\. Der Prospekt weist zudem auf Seite 29 ausdrücklich darauf hin, dass die Mindestbeteiligung 25.000 € betrage und sich bei einem einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von 70 Millionen € rechnerisch eine Mindestanzahl von einem Anleger und eine Höchstanzahl von 2.800 Anlegern für den Fonds ergebe. Auf der Grundlage dieser Angaben kann der durchschnittliche Anleger ohne weiteres berechnen, wie viele Fondsbeteiligungen er zeichnen muss, um eine bestimmte Stimmkraft in den Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft zu erreichen. Eine weitergehende Aufklärung im Prospekt darüber, dass Anleger mit vergleichsweise hohen Kommanditbeteiligungen und den damit verbundenen Stimmrechten mitunter wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Fondsgesellschaft nehmen und Anleger mit vergleichsweise geringen Kommanditbeteiligungen in den Gesellschafterversammlungen überstimmen können, bedurfte es nicht. Insoweit handelt es sich nicht um ein mit der Anlage verbundenes spezifisches Risiko, sondern ein allgemein bekanntes Phänomen bei Publikumsgesellschaften. \n\n97\\. rr) Das Feststellungsziel 1.21, wonach dem Anleger auf Seite 30 des Prospekts trotz nur eingeschränkter Fungibilität der Kommanditanteile mit der Aussage \"C. bietet für den Handel von Zweitmarktanteilen einen speziellen Service, den C. -Zweitmarkt, an. Dennoch kann die Handelbarkeit für die Beteiligungen eingeschränkt sein.\" suggeriert werde, dass ein geregelter Zweitmarkt für die streitgegenständliche Beteiligung bestünde, ist zurückzuweisen. Der Prospekt erweckt nicht den Eindruck, dass ein geregelter Sekundärmarkt für die Kommanditbeteiligungen besteht. \n\n98\\. Ihm lässt sich an der zitierten Stelle lediglich entnehmen, dass es einen koordinierten und systematischen Handel von C. -Beteiligungen gibt, der von \"C. \" als Service angeboten wird. Ein Hinweis auf das Bestehen eines geregelten Sekundärmarkts, an dem die Kommanditanteile der Fondsgesellschaft jederzeit zu Marktpreisen gehandelt werden können, ist damit nicht verbunden. Der Anleger wird in dem Kapitel \"Risiken auf einen Blick\" unter dem Punkt \"Fungibilität\" darüber informiert, dass von einem längerfristigen unternehmerischen Engagement ausgegangen wird, ein Verkauf der Beteiligung an Dritte zwar möglich, der Preis aber unter anderem vom Verkaufszeitpunkt und dem wirtschaftlichen Verlauf der Fondsgesellschaft abhängt und der Zustimmung der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. zusätzlich des Treuhänders bedarf. Auf das Risiko, dass sich die Verkaufsvorstellungen des Anlegers nicht wie gewünscht realisieren lassen, wird dabei ausdrücklich aufmerksam gemacht. \n\n99\\. ss) Das Feststellungsziel 1.22, wonach der Prospekt nicht über die Risiken und vertraglichen Verpflichtungen einer Poolbeschäftigung des Fondsschiffes aufkläre, ist unbegründet. Der Prospekt enthält insoweit ausreichende Angaben. \n\n100\\. Der Prospekt führt im Kapitel \"Risiken auf einen Blick\" unter dem Punkt \"Chartereinnahmen\" aus, dass die Fondsschiffe S. und E. in einem Pool eingesetzt werden sollen und mit Pooleinnahmen in Höhe von jeweils 19.950 US$ pro Tag kalkuliert wird. In dem Zusammenhang wird der Anleger auch auf das Risiko hingewiesen, dass die Einnahmen aus dem Pool geringer sind, dies Auswirkungen auf die prospektierten Ausschüttungen hat und zu einem Verlust der Gesellschaftermittel und einer vorzeitigen Auflösung der Fondsgesellschaft führen kann. \n\n101\\. Die Zusammensetzung des Pools wird im Prospekt im Kapitel \"Beschäftigung\" ebenfalls erläutert (Seite 27). Danach besteht der Pool aus zehn Schiffen, deren Größe und Alter näher dargestellt und die zum Teil auch namentlich bezeichnet werden. In dem Kapitel \"Vertragsgrundlagen\" werden die zentralen Punkte des Poolvertrags beschrieben (Seite 41). Dem Anleger wird erläutert, dass es einen \"Poolfaktor\" gibt, der durch eine Bewertung der Poolschiffe bestimmt wird, die sich nach der Fähigkeit des jeweiligen Schiffes richtet, Chartereinnahmen zu erzielen. Es wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein einzelnes Poolschiff als \"Nettoempfänger\" vom Pool profitieren, aber auch zum Nettozahler werden kann, was von der Höhe der Chartereinnahmen aller Poolschiffe und vom Poolfaktor abhängt. Danach wird dem Anleger bei der maßgebenden Gesamtschau der Angaben verdeutlicht, dass der Beitritt des Fondsschiffes zum Pool sowohl finanziell vorteilhaft als auch finanziell nachteilig sein kann, und von welchen Umständen dies abhängt. Der Anleger erfährt insbesondere, dass die Höhe der auf das Fondsschiff entfallenden Chartereinnahmen nicht nur von den vom Fondsschiff selbst erwirtschafteten Charterraten, sondern auch von der Höhe der Charterraten abhängt, die die anderen Poolschiffe generieren. \n\n102\\. Informationen über die Beendigungsmöglichkeiten der Poolbeschäftigung musste der Prospekt nicht enthalten, da der Anleger damit rechnen muss, dass übliche Regelungen zu Kündigungsmöglichkeiten im Vertrag enthalten sind. Zudem ist auch klar, dass sich die Vertragsparteien des Poolvertrags aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Umstände darauf verständigen können, den Poolvertrag anzupassen oder aufzuheben. An dem maximalen Risiko des im Prospekt dargestellten Verlusts der Gesellschaftermittel ändert sich dadurch aber nichts. \n\n103\\. tt) Das Feststellungsziel 1.23, wonach konkrete Angaben zum Versicherungsschutz fehlten, und das Feststellungsziel 1.27, wonach auf Seite 24 des Prospekts fälschlich behauptet werde, dass im Falle des Verlusts eines Schiffs die Versicherungsleistungen ausreichen würden, um den Anlegern ihr investiertes Kapital vollständig zurückzuzahlen, sind unbegründet. \n\n104\\. Die im Prospekt enthaltenen Angaben zu den Versicherungen sind ausreichend. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV aF muss der Prospekt angeben, welche Verträge der Emittent über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat. Die im Prospekt erwähnten Versicherungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken, die bei dem Betrieb eines bereits angeschafften Schiffes entstehen können, so dass die Versicherungsverträge nicht unter die Vorschrift fallen. Soweit es sich um die Versicherung üblicher Baurisiken handelt, sind die Verträge nach Angabe auf Seite 69 des Prospekts von den Werften geschlossen. Die Pflicht zur Angabe von Versicherungsverträgen ergibt sich aber aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV, weil sie dazu dienen, bestimmte mit der Anlage verbundene Risiken abzufangen, und somit Umstände darstellen, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind. Der Anleger kann dem Prospekt entnehmen, dass eine Versicherung für den Fall des Totalverlusts des Schiffes, eine Kaskoversicherung für Schadensfälle sowie eine P&I-Versicherung für Haftpflichtschäden gegenüber Dritten und eine Versicherung für technisch bedingte Einsatzausfälle abgeschlossen werden sollen. In dem Kapitel zu den Risiken wird auf das Risiko hingewiesen, dass für eintretende Schäden die abgeschlossenen Versicherungen nicht ausreichen bzw. nicht greifen und ferner ein Ausfallrisiko in Bezug auf die Versicherungsgesellschaften selbst besteht. Für die Beschreibung dieser Risiken spielen die Versicherungsbedingungen im Einzelnen und auch der Name des Versicherers keine Rolle (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2024 - XI ZR 277\u002F22, juris Rn. 7 mwN). \n\n105\\. Die Angabe auf Seite 24 des Prospekts, jedes Schiff werde bei einem internationalen Versicherungskonsortium ab Ablieferung so versichert, dass im Fall des Totalverlusts die jeweilige Gesamtinvestitionssumme abgedeckt sei und die Gesellschafter ihre Gesellschaftermittel zurückerhielten, ist nur darauf gerichtet, den Deckungsumfang der erst noch abzuschließenden Versicherungen darzustellen, und enthält keine Zusicherung, dass die Anleger im Versicherungsfall tatsächlich ihre Einlagen vollumfänglich zurückerhalten. Insoweit gelten auch für diese Angabe die oben dargestellten Risikohinweise. \n\n106\\. Soweit die Musterklägerseite behauptet, dass die Deckungssumme der abgeschlossenen Versicherung aus verschiedenen Gründen nicht den im Prospekt dargestellten Umfang habe, stellt dies keinen Fehler des am 18. Dezember 2006 aufgestellten Prospekts dar. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Abschluss einer Versicherung erst beabsichtigt, da jedes Schiff ab Ablieferung versichert werden sollte, wobei die früheste Ablieferung am 31. März 2007 erfolgen sollte. \n\n107\\. uu) Das Feststellungsziel 1.24, wonach der Prospekt über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte nicht aufkläre, ist unbegründet. \n\n108\\. Der Prospekt weist auf Seite 13 darauf hin, dass es zu einem nicht versicherten Schadensfall durch den Schiffsbetrieb kommen könne, und zeigt damit eine Konstellation auf, die zu einer Inanspruchnahme durch Dritte führen und - bei Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung - sogar eine unbeschränkte Haftung der Anleger auslösen kann. \n\n109\\. Ferner wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Charterer die Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen, was auch Verletzungen von Verpflichtungen gegenüber Dritten umfasst. Dass Pflichtverletzungen des Charterers zu einem Verlust der Gesellschaftermittel führen können, ist ebenfalls aufgeführt. Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die zur Verwertung des Fondsschiffes durch gesellschaftsfremde Gläubiger und zu einem Totalverlust führen können, war neben der Benennung dieses maximalen Risikos nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29\u002F19, WM 2021, 1047 Rn. 90 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33\u002F19, WM 2022, 1633 Rn. 106). \n\n110\\. vv) Das Feststellungsziel 1.25, wonach der Prospekt auf den Seiten 6 und 31 eine Nachschusspflicht fälschlich ausschließe, ist unbegründet. Die Darstellung auf den angegebenen Seiten bezieht sich ersichtlich auf die deutsche Gesetzeslage. In den Risikohinweisen wird ausdrücklich angegeben, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem nicht versicherten Schadensfall durch den Schiffsbetrieb ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht beschränkte Kommanditistenhaftung nicht anerkennt. Damit wird dem Anleger vor Augen geführt, dass er im schlimmsten Fall mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert werden kann. \n\n111\\. ww) Das Feststellungsziel 1.26, wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil er das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG nicht erwähne, ist unbegründet. Auf das Bestehen einer Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Schiffsfonds nach §§ 30, 31 GmbHG muss der Prospekt nicht gesondert hinweisen. Denn diese Haftung stellt kein spezifisches mit der Kapitalanlage verbundenes Risiko dar, sondern nur eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos der Fondsgesellschaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2021 - 24 Kap 24\u002F20, juris Rn. 167; OLG Hamburg, Urteil vom 8. März 2016 - 4 U 25\u002F15, juris Rn. 57). \n\n112\\. c) Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung zu den Feststellungszielen 1.4, 1.7 und 1.12 nicht möglich, so dass die Sache insoweit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist. \n\n113\\. Mit den Feststellungszielen wird geltend gemacht, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung extrem volatil gewesen seien (Feststellungsziel 1.4), dass die extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus nicht dargestellt würden (Feststellungsziel 1.7) und dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffbereich bestanden habe, die aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe weiter wachsen würde, und die Anschlusscharterraten daher unvertretbar hoch angesetzt worden seien (Feststellungsziel 1.12). \n\n114\\. Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (Senatsbeschluss vom 26. März 2024 - XI ZB 25\u002F22, WM 2024, 1028 Rn. 73). Der Flottenzuwachs stellt einen solchen Umstand dar, der für den Anleger bei seiner Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Denn ein Zuwachs der Flotte geht mit einem höheren Angebot an Containerstellplätzen einher, was sich - in Abhängigkeit von der Nachfrage - negativ auf die Position der Fondsschiffe am Containerschiffsmarkt auswirken kann. Um die zukünftige Marktposition der Fondsschiffe einschätzen zu können, muss der Prospekt den Anleger daher sowohl über die prognostizierte Nachfrage nach als auch über das prognostizierte Angebot an Containerstellplätzen informieren (Senatsbeschluss, aaO Rn. 73). \n\n115\\. Der Prospekt enthält hierzu keine Angaben. Er weist im Kapitel \"Markt für Containerschiffe\" darauf hin, dass der Welthandel im letzten Jahrzehnt durchschnittlich um 6% bis 7% p.a. gewachsen sei und diese Entwicklung positive Auswirkungen auf die Schifffahrt habe. Der internationale Containerumschlag habe im letzten Jahrzehnt regelmäßig Wachstumsraten zwischen 7% und 10% p.a. verzeichnet. Nach Einschätzung des ISL (I. S. L. , B. ) sei der Containerumschlag in 2005 um über 10% gewachsen. Der Handelszuwachs werde vom IWF für das Jahr 2006 mit 8% und für das Jahr 2007 mit 7,5% prognostiziert. In 2006 würden die Charterraten für Containerschiffe nach der erfolgten Konsolidierung im Vorjahr weiterhin über dem langjährigen Durchschnitt liegen. Im bisherigen Verlauf des Jahres 2006 hätten verschiedenste Häfen wiederum ein erhebliches Wachstum des Containerumschlags gemeldet. Das starke Umschlagswachstum der vergangenen drei Jahre dürfte sich somit auch im Gesamtjahr 2006 fortsetzen. Langfristig würden gemäß Grundsatzaussagen renommierter Fachinstitute Wachstumsraten des Containerumschlags auf einem Niveau von 7% bis 9% p.a. erwartet. Die fundamentalen Daten und langfristigen Prognosen sähen auch für die kommenden Jahre im Containermarkt einen stabilen Wachstumsmarkt. \n\n116\\. Der Prospekt beschäftigt sich somit bei der Beschreibung des Markts nur mit den wachsenden Containerumschlagszahlen und leitet daraus eine positive Einschätzung ab. Er stellt diesem Umstand jedoch nicht gegenüber, wie sich die Situation auf der Angebotsseite darstellt, und geht somit weder auf den Bestand an Containerschiffen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch auf den zukünftig absehbaren Bestand ein. Zu der Entwicklung der Charterraten wird nur eine erfolgte Konsolidierung im Vorjahr erwähnt, ohne auf diese näher einzugehen. Zudem wird erwähnt, dass für Schiffe der Größe 2.050 TEU die durchschnittliche Charterrate (Januar 2001 bis Juli 2006) laut Howe Robinson Index bei rund 20.300 US$ pro Tag gelegen habe. Eine extreme Volatilität der Charterraten \\- wie vom Musterkläger behauptet - würde durch diese Aussage jedoch verdeckt. \n\n117\\. Da die Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12 bestimmte tatsächliche Aussagen zu den Marktgegebenheiten beinhalten und das Oberlandesgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung zu diesen Feststellungszielen nicht möglich. Bei dem Feststellungsziel 1.4 wird in den Blick zu nehmen sein, dass der Prospekt für das Schiff J. ausführt, dass ein aussagefähiger Chartermarkt für Schiffe, die mehr als 7.000 TEU Stellplatzkapazität haben, noch nicht existiert. Für das Schiff C. wird angegeben, dass für große Panamax-Containerschiffe noch kein langfristig dokumentierter Chartermarkt besteht. Insoweit wird der Musterkläger seinen Vortrag zu dem Feststellungsziel 1.4 gegebenenfalls zu ergänzen oder anzupassen haben. \n\n118\\. d) Die Sache ist auch hinsichtlich der Feststellungsziele zu 2.1 bis 2.3 bezüglich der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 8 an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Ob der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos ist, lässt sich erst beurteilen, wenn feststeht, ob die Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12 begründet sind. Das Oberlandesgericht wird dem Musterkläger zudem Gelegenheit geben, diese Feststellungsziele an die Senatsrechtsprechung und die neu ausgerichtete Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57\u002F21, BGHZ 238, 302 ff.; Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 17\u002F22, BGHZ 240, 363 ff.) anzupassen und dabei auch darauf einzugehen, auf welche Musterbeklagten sich diese Feststellungsziele beziehen sollen. \n\nIII.\n\n119\\. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung. Der Gesamtwert der in sämtlichen nach § 8 KapMuG aF ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 1.400.000 €. \n\n120\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, des weiteren Rechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen auf 226.779,88 € festzusetzen. Ellenberger Matthias Dauber Sturm Ettl","Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren zu Verlusten bei der Beteiligung an Containerschiffen: Prüfung des Verkaufsprospekts hinsichtlich ausreichender Angaben zu bestehenden Chartermärkten für Containerstellplätze und deren prognostizierte Entwicklung","2026-07-08T23:05:46.715Z","2026-07-10T22:12:27.847Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":166,"decisionDate":167,"fullText":168,"summary":169,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":167,"parsedAt":170,"updatedAt":171},"6822","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070797","ecli-de-neuris-kare600070797","10 AZR 80\u002F24",48,"2025-04-16T00:00:00.000Z","#  Provisionsanspruch - Kryptowährung - Sachbezug \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden.54 56\n\n2\\. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Geld ausgezahlt werden.62 Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Sachbezugsvereinbarung - wegen der Teilbarkeit des Sachbezugs Ether ggf. nur teilweise - nichtig.67\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg \\- Kammern Mannheim - vom 10. April 2024 - 19 Sa 29\u002F23 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Interesse - über Provisionen für die Monate Februar und März 2020 in der sog. Kryptowährung Ether (ETH). \n\n2\\. Die Klägerin war seit dem 1. Juni 2019 bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich ua. mit Kryptowährungen befasst, zunächst auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31. Mai 2019 (AV 2019) mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Zusätzlich war ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit - dem jeweiligen Letzten des Folgemonats - zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. \n\n3\\. Der AV 2019 lautet auszugsweise: \n\n„§ 15 Zusatzvereinbarung (1) Partner-Akquise + Sales wird mit einer zusätzlichen Provisions-Staffel vergütet. 10% für NEW Businesses bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 15% für NEW Business von 2.501 EUR - 5.000 EUR monatliches Volumen. 20% für NEW Business ab 5.001 EUR monatlichem Volumen.\u002F\u002FZahlung der Provision in Crypto ETH“\n\n4\\. Ab dem 1. April 2020 war Grundlage der Beschäftigung ein auf denselben Tag datierter Arbeitsvertrag (AV 2020) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro. Nach § 16 AV 2020 war der Abschluss einer gesonderten Provisionsvereinbarung vorgesehen. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 13 AV 2019 als auch § 14 AV 2020 eine wortgleiche zweistufige Ausschlussfristenregelung. \n\n5\\. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 6. April 2020 eine Excel-Tabelle mit ua. folgendem Inhalt: \n\n„Neukunden: 10% für NEW Businesses bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 15% für NEW Business von 2.501 EUR - 5.000 EUR monatliches Volumen. 20% für NEW Business ab 5.001 EUR monatlichem Volumen.\u002F\u002FZahlung der Provision in Crypto ETH Bestandskunden: 5% bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 7,5% von 2.501 EUR - 5.000 EUR monatliches Volumen. 10% ab 5.001 EUR monatlichem Volumen. \u002F\u002FZahlung der Provision in Crypto ETH“\n\n6\\. Die Klägerin vermittelte im Monat Februar 2020 ausschließlich Geschäfte mit Neukunden mit einem Volumen von 6.025,96 Euro. Im Monat März 2020 vermittelte sie Geschäfte mit Neukunden mit einem Volumen von 7.000,00 Euro und von 11.737,50 Euro mit Bestandskunden. \n\n7\\. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein sog. Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 rechnete die Beklagte pauschal Provisionsansprüche iHv. 15.166,16 Euro brutto ab und brachte den sich ergebenen Nettobetrag zur Auszahlung. Zudem waren der Klägerin im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten zur Verrechnung mit Provisionsansprüchen bereits 37.533 AGG Token (Coins) und 5.630 USDT (US-Dollar-Coins) auf zwei private Wallets übertragen worden. \n\n8\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach § 15 AV 2019 habe sie Anspruch auf Provisionen für alle von ihr in den Monaten Februar und März 2020 vermittelten Geschäfte, wobei sie die in der Excel-Tabelle vom 6. April 2020 vorgesehenen unterschiedlichen Provisionssätze für Neu- bzw. Bestandskunden gegen sich gelten lasse. Danach hätten ihr als Provision für Februar 2020 1.205,19 Euro, umgerechnet 9,96 ETH, und für März 2020 2.573,75 Euro, umgerechnet 13,618 ETH, zugestanden. Die von der Beklagten gezahlten 15.166,16 Euro brutto habe sie nicht an Erfüllung statt angenommen. Allerdings habe sie bei der Ermittlung der ihr insgesamt zustehenden Provisionen diese Zahlung mit 4,687 ETH und die ihr übertragenen Kryptowährungen mit 5,032 ETH - jeweils zu dem am 31. Dezember 2021 geltenden Kurs umgerechnet - berücksichtigt und die Klageforderung entsprechend gekürzt. Dass die Beklagte ihre Provisionsansprüche nicht rechtzeitig abgerechnet und bisher nicht erfüllt habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Es sei zulässig, die Erfüllung von Provisionsansprüchen durch die Übertragung von ETH als Sachbezug zu vereinbaren. Die Grenzen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO seien eingehalten. Ein Verstoß hiergegen schließe zudem ihre Ansprüche nicht aus, sondern allein die Anrechnung des Sachbezugs durch den Arbeitgeber auf die Nettovergütung. \n\n9\\. Die Klägerin hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, 19,194 Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet zu übertragen.\n\n10\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag sei wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Es hänge allein vom zufälligen Wechselkurs ab, welchen Gegenwert der Vollstreckungsgläubiger erhalte. Auch sei das Wallet, auf das die Übertragung von ETH erfolgen solle, im Antrag nicht angegeben. Die Klage sei zudem unbegründet. Aus dem mit der Klägerin ausgehandelten Wortlaut von § 15 AV 2019 ergebe sich, dass lediglich Neukundengeschäfte provisionspflichtig seien. Die seit September 2019 entstandenen Provisionsansprüche der Klägerin habe sie durch die geleistete Zahlung erfüllt. Diese habe die Klägerin an Erfüllung statt angenommen. Unabhängig davon sei sie am 31. Dezember 2021 berechtigt gewesen, ersatzweise eine Zahlung in Euro vorzunehmen. Die Provision in ETH sei als das taggenaue Äquivalent zum Euro-Kurs vereinbart worden. Wegen des bis 11. August 2020 nicht mitgeteilten Wallets könne die Klägerin nicht im Nachhinein die Auszahlung von ETH verlangen, die zwischenzeitlich eine exorbitante Wertsteigerung erfahren hätten. Andernfalls liege eine Äquivalenzstörung vor, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führe. Unabhängig davon sei die Zahlung des Arbeitsentgelts in ETH nicht zulässig. Die Übertragung von ETH stelle auch keinen Sachbezug dar. Jedenfalls führe die Nichtbeachtung von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zur Nichtigkeit der Abrede. Zudem sei es aufgrund der starken Kursschwankungen allenfalls zulässig, die Leistung von 25 - 30 % des Arbeitsentgelts in ETH zu vereinbaren. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verfallen und verjährt. \n\n11\\. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse - iHv. 5,576 ETH für den Monat Februar 2020 und iHv. 13,618 ETH für den Monat März 2020 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte insoweit weiterhin eine vollständige Klageabweisung. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die Übertragung von ETH als Provision aus dem Arbeitsverhältnis und Auslagenersatz verlangt hat, haben die Vorinstanzen die Klage rechtskräftig abgewiesen. Soweit die Klägerin Urlaubsabgeltung begehrt hat, ist der Klage hingegen rechtskräftig stattgegeben worden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung kann der Klage auf Übertragung von ETH als Provision für in den Monaten Februar und März 2020 getätigte Geschäfte nicht im vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Umfang stattgegeben werden. Mangels Feststellung aller notwendigen Tatsachen kann der Senat nicht selbst entscheiden. Dies führt - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n13\\. I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n14\\. 1\\. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. \n\n15\\. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann *(st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448\u002F20 - Rn. 14 mwN)*. Ein Klageantrag ist unter Beachtung des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis *(§ 308 Abs. 1 ZPO)* klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung *(§ 322 Abs. 1 ZPO)* erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird *(vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235\u002F21 - Rn. 12, 21 f. mwN, BAGE 177, 13;* *13\\. Oktober 2021 - 4 AZR 403\u002F20 - Rn. 27, BAGE 176, 27)*. \n\n16\\. b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag wie auch der Tenor des Berufungsurteils *(vgl. dazu BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235\u002F21 - Rn. 12 f. mwN, BAGE 177, 13)*. Das Klagebegehren ist nach dem Antrag darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, eine bestimmte Anzahl von Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet „zu übertragen“. Damit wird hinreichend deutlich, worin die angestrebte Verpflichtung der Beklagten bestehen soll. \n\n17\\. aa) Die im Antrag bezeichnete Einheit „Ether“ (ETH) ist ein Kryptowert. Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient *(vgl. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG idF vom 12. Dezember 2019 (im Folgenden aF); BFH 14. Februar 2023 - IX R 3\u002F22 - Rn. 27 ff., BFHE 280, 24)*. Aufgrund dieser Funktion werden Kryptowerte, obwohl sie nicht den Status einer amtlichen Währung besitzen, auch als Krypto„währung“ bezeichnet *(vgl. Höring DStZ 2022, 520, 521)*. \n\n18\\. bb) Kryptowerte können - unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie *(vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 6, BStBl. I S. 658)* auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden *(vgl. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG aF; BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 1, aaO)*. Um eine Zähleinheit Ether - wie beantragt - zu übertragen, benötigt jeder Nutzer ein sog. Wallet. Bei einem Wallet handelt es sich um eine Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern privater und öffentlicher Schlüssel *(vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 16 f., aaO; OLG Braunschweig 18. September 2024 - 1 Ws 185\u002F24 - zu II 3 a cc (1) der Gründe)*. In dem Wallet selbst werden keine Kryptowerte gehalten, diese verbleiben stets in der Blockchain, dh. in einer in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegenden Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die Distributed-Ledger-Technologie verwendet *(vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 6, aaO; OLG Braunschweig 18. September 2024 \\- 1 Ws 185\u002F24 - aaO)*. \n\n19\\. cc) Für die Transaktion von einem Wallet auf ein anderes Wallet werden zwei Schlüssel benötigt. Der eine ist ein öffentlicher Schlüssel (sog. Public Key), der mit einer E-Mail-Adresse bzw. mit einer Kontonummer vergleichbar ist. Bei dem anderen handelt es sich um einen privaten Schlüssel (sog. Private Key), vergleichbar mit einem Passwort, der es dem Inhaber des Wallets ermöglicht, über das zu seinen Gunsten bestehende Guthaben zu verfügen *(vgl. Höring DStZ 2022, 520, 521)*. Zur Übertragung nimmt der Übertragende Bezug auf eine frühere, seinem Wallet gutgeschriebene Transaktion von Zähleinheiten der Kryptowährung in mindestens der zu übertragenden Anzahl und gibt den Public Key des Empfängers an. Anschließend signiert der Übertragende die Transaktion mit seinem Private Key und überträgt die Transaktion an das Netzwerk *(vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 18, 21, BStBl. I S. 658; OLG Braunschweig 18\\. September 2024 - 1 Ws 185\u002F24 - zu II 3 a cc (1) der Gründe; Bachert CR 2021, 356 f*.*)*. \n\n20\\. dd) Das Netzwerk überprüft anhand der übermittelten Daten unter Verwendung eines Konsensmechanismus, ob das anweisende Wallet ausreichend Zähleinheiten der Kryptowährung enthält und die Transaktion tatsächlich mit dem entsprechenden Private Key signiert wurde. Ist das der Fall, wird die Transaktion akzeptiert und in das „digitale Kassenbuch“ (sog. Ledger) der Kryptowährung eingetragen *(vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 21, BStBl. I S. 658; vgl. zu Bitcoin Ammann CR 2018, 379)*. \n\n21\\. c) Die Angabe eines Wallets im Klageantrag ist für dessen Bestimmtheit nicht erforderlich. Auch ohne dessen Benennung wird dem Schuldner der Umfang seiner Verpflichtung deutlich und es ist ihm möglich, die zu deren Erfüllung notwendigen Kryptowerte - soweit erforderlich - zu beschaffen. Rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erleidet er dadurch nicht. Das zur Erfüllung der Übertragungsverbindlichkeit durch den Schuldner erforderliche Wallet kann dann im Vollstreckungsverfahren angegeben werden *(zur Frage der Vollstreckung eines entsprechenden Tenors auf § 887 ZPO abstellend vgl. OLG Düsseldorf 19. Januar 2021 - 7 W 44\u002F20 - zu II der Gründe; Taufmann\u002FSchumacher WM 2023, 908, 910; Bachert CR 2021, 356, 359 f.; auf § 888 ZPO abstellend Ammann CR 2018, 379, 386; vgl. zum Sonderfall der Herausgabe der Bitcoins aus bestimmten Wallets OLG Köln 26. Juni 2024 - 11 W 15\u002F24 - zu II 1 der Gründe)* , zumal Kryptowerte nicht in einem bestimmten Wallet, sondern in der Blockchain gespeichert sind *(vgl. Rn. 18)* und die Übertragungsmöglichkeit auf ein bestimmtes Wallet im Verlauf eines längeren gerichtlichen Verfahrens entfallen kann *(vgl. Bachert CR 2021, 356, 358)*. \n\n22\\. d) Zur Unbestimmtheit des Klageantrags führt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht, dass der Wert von ETH („Kurs“) großen Schwankungen unterliegen kann. Dies betrifft nicht die Bestimmtheit des Klageantrags, sondern die Frage, welche wirtschaftliche Belastung die ggf. notwendige Beschaffung des zu übertragenden Wertes für den Schuldner bedeutet. Diese Frage kann sich gleichermaßen bei erst zu beschaffenden Sachen stellen wie auch bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldschuld, wenn der Kurs einer (Fremd-)Währung Schwankungen unterliegt. \n\n23\\. 2\\. Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs können, wie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO neben einem bestimmten Antrag erforderlich, unter Heranziehung der Klagebegründung und der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden. \n\n24\\. a) Provisionsansprüche für mehrere Kalendermonate gegen denselben Beklagten können nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden *(vgl. BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 387\u002F18 - Rn. 15, BAGE 169, 285)*. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die sog. Gesamtklage zusammensetzt *(st. Rspr., zB BAG 23. April 2024 - 5 AZR 212\u002F23 - Rn. 14; 10. November 2021 - 10 AZR 256\u002F20 - Rn. 12 mwN)*. Kann die Zusammensetzung der Klageforderung nach dem Klagevorbringen mithilfe der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden, ist - auch ohne ausdrückliche Erklärung der klagenden Partei - eine entsprechende Auslegung des Klageantrags geboten *(vgl.* *BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464\u002F18 - Rn. 14; 21. März 2018 - VIII ZR 84\u002F17 - Rn. 38 mwN)*. \n\n25\\. b) Der Klageschrift ist zu entnehmen, für welche Kalendermonate die Klägerin in welcher Höhe Provisionsansprüche in ETH geltend macht. Unter Heranziehung der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB kann zudem festgestellt werden, welche in ETH umgerechneten Provisionsansprüche infolge der von ihr vorgenommenen Kürzungen nicht bzw. nur anteilig Gegenstand der Klage sein sollen. Am 31. Dezember 2021 bestanden mehrere fällige, gleich sichere und gleich lästige Schulden der Beklagten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin die geleistete Zahlung mit 4,687 ETH und die ihr übertragenen Kryptowährungen mit 5,032 ETH beginnend mit der ältesten Schuld - jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt in Euro berechnet und mit dem jeweiligen Kurs in ETH umgerechnet - von ihrer Gesamtforderung abziehen wollte. Danach war - soweit für die Revision noch von Interesse - Gegenstand der Klage zunächst ein von 9,96 ETH auf 8,056 ETH gekürzter Anspruch für Februar 2020 und ein ungekürzter Anspruch iHv. 13,618 ETH für März 2020. Sämtliche davorliegenden Ansprüche waren demgegenüber aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen Abzüge nicht streitgegenständlich. Aufgrund der rechtskräftigen teilweisen Klageabweisung durch die Vorinstanzen ist Streitgegenstand im Revisionsverfahren nur noch ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung von 5,576 ETH für den Monat Februar 2020 und von 13,618 ETH für den Monat März 2020, insgesamt 19,194 ETH. \n\n26\\. c) Die Klägerin hat darüber hinaus erklärt, ihren Berechnungen die Provisionsstaffel der Excel-Tabelle vom 6. April 2020 und nicht die des § 15 AV 2019 zugrunde zu legen, aus der sich ein höherer Provisionsanspruch ergeben würde. Die Klage ist damit für den streitbefangenen Zeitraum auch unter diesem Gesichtspunkt als abschließende Gesamtklage zu verstehen *(vgl. BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370\u002F20 - Rn. 17; 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266\u002F20 - Rn. 12 mwN, BAGE 179, 372)*. \n\n27\\. II. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Klage in vom Landesarbeitsgericht zugesprochener Höhe begründet ist. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass der Klägerin dem Grunde nach Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, als Sachbezug zustehen. Es hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n28\\. 1\\. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gemäß § 15 AV 2019 dem Grunde nach für alle von ihr in den Monaten Februar und März 2020 vermittelten Geschäfte ein Anspruch auf Provisionen zusteht, der durch Übertragung von ETH zu erfüllen ist. \n\n29\\. a) Bei § 15 AV 2019, wie den Bestimmungen des AV 2019 im Übrigen, handelt es sich unabhängig davon, ob die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformuliert worden ist, jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. \n\n30\\. aa) Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB *(st. Rspr., BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162\u002F18 - Rn. 30 mwN, BAGE 163, 282)*. \n\n31\\. bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei § 15 AV 2019 um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung handelt, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nehmen konnte *(vgl. hierzu BAG 20. Juni 2023 - 1 AZR 265\u002F22 - Rn. 16, BAGE 181, 227; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233\u002F18 - Rn. 31 mwN, BAGE 165, 19)*. Die Beklagte selbst trägt vor, die Vereinbarung sei auf Veranlassung ihres Geschäftsführers getroffen worden. Es hätte ihr daher oblegen, konkret vorzutragen, wie sie die Klausel zur Disposition gestellt hat *(vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258\u002F14 - Rn. 23, BAGE 154, 178)*. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ihr Vortrag, die Klausel sei „auch auf Wunsch der Klägerin“ vereinbart worden, lässt weder erkennen, dass die Beklagte den Inhalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hätte noch, dass die Klägerin auf ihre Bereitschaft hätte schließen können, etwa von ihr gewünschte Änderungen vorzunehmen. Soweit die Beklagte auf unter Umständen von § 15 AV 2019 abweichende Wünsche anderer Arbeitnehmer bezüglich der Modalitäten der Provisionszahlung und deren Ambitionen hinsichtlich der Akquise neuer Kunden abstellt, hat dies keinen Bezug zum konkreten Vertragsschluss der Parteien. \n\n32\\. b) § 15 AV 2019 gewährt der Klägerin dem Grunde nach einen Provisionsanspruch, der zunächst als Berechnungsgrundlage in Euro zu ermitteln, zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Provisionen - dem jeweiligen Letzten des Folgemonats - zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und durch die Übertragung von ETH-Einheiten zu erfüllen ist. Darüber besteht zwischen den Parteien zuletzt kein Streit mehr. \n\n33\\. c) Provisionspflichtig sind nach § 15 AV 2019 sowohl Geschäftsabschlüsse mit Neukunden als auch solche mit Bestandskunden. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n34\\. aa) Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen *(vgl. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582\u002F17 - Rn. 25; zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. zB BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109\u002F22 - Rn. 21 mwN)*. Die Auslegung durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht *(vgl. zB BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128\u002F22 - Rn. 36, BAGE 179, 9)*. Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. \n\n35\\. bb) Der Wortlaut von § 15 AV 2019 schließt entgegen der Auffassung der Beklagten eine Auslegung nicht aus, nach der ein Provisionsanspruch der Klägerin nicht nur für Neukundengeschäfte, sondern auch für Bestandskundengeschäfte besteht. Die Formulierung im Eingangssatz der Klausel, „Partner-Akquise + Sales“ werde mit einer zusätzlichen Provisions-Staffel vergütet, ist nicht eindeutig. Soweit von Partner-Akquise die Rede ist, könnte sich dies auf Geschäfte mit Kunden beziehen, zu denen die Beklagte noch keine Geschäftsbeziehungen unterhalten hat - zwingend ist dies allerdings nicht. Auch der Zusatz „+ Sales“ ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass Geschäfte mit Bestandskunden von der Provisionspflicht ausgenommen sein sollten. Die Begriffe „NEW Business“ und „NEW Businesses“ können sich gleichermaßen auf neue Kunden wie auf neue Geschäfte beziehen. Unter den Begriffen kann zum einen das Bemühen zu verstehen sein, neue Kunden zu gewinnen und diese an sich zu binden. Genauso können sie aber in einem weiteren Sinn gedeutet werden, wonach auch die Bemühungen erfasst sind, das Geschäft mit bestehenden Kunden auszubauen und mehr Aufträge zu erhalten. \n\n36\\. cc) Entscheidend für einen Provisionsanspruch der Klägerin auch für Bestandskundengeschäfte spricht allerdings, dass § 65 iVm. § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB regelmäßig für den Abschluss aller Geschäfte während des Vertragsverhältnisses einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Provisionen begründet *(vgl. BAG 12. Juni 2024 - 7 AZR 141\u002F23 - Rn. 46; ErfK\u002FOetker 25. Aufl. HGB § 87 Rn. 17)*. Danach hätte der Ausschluss eines Provisionsanspruchs für Bestandskundengeschäfte einer klaren und eindeutigen Regelung bedurft. Eine solche ist weder § 15 AV 2019 zu entnehmen noch den sonstigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags. \n\n37\\. 2\\. Ausgehend hiervon ergab sich zunächst - rein rechnerisch - für den Monat Februar 2020, in dem die Klägerin lediglich Neukundengeschäfte vermittelt hat, ein von 9,96 ETH auf 8,056 ETH gekürzter *(Rn. 25)* Anspruch auf Übertragung und für den Monat März 2020, in dem die Klägerin auch Bestandskundengeschäfte vermittelte, iHv. 13,618 ETH. \n\n38\\. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines vermittelten Geschäfts zu einem bestimmten Monat und für die in der Folge anzuwendende Provisionsstaffel das Datum der Rechnungsstellung ist. \n\n39\\. b) Es ist ferner - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - der von der Klägerin jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung herangezogene Umrechnungswert von Euro in ETH zugrunde zu legen. Die Beklagte hat die Bewertung und Berechnung des Landesarbeitsgerichts mit der Revision nicht angegriffen und keine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben *(vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37\u002F19 - Rn. 30 mwN)*. \n\n40\\. c) Von den sich rechnerisch ergebenden Provisionsansprüchen hat die Klägerin - unter Beachtung der allein auf § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO gestützten rechtskräftigen teilweisen Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht - im Revisionsverfahren nur noch 5,576 ETH für den Monat Februar 2020 und 13,618 ETH für den Monat März 2020 verlangt, insgesamt 19,194 ETH. \n\n41\\. 3\\. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass Provisionsansprüche der Klägerin für Februar und März 2020 nicht - unabhängig von § 107 GewO *(dazu Rn. 53 ff.)* \\- bereits aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise ausscheiden. \n\n42\\. a) Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der nach § 15 AV 2019 in ETH zu gewährende Teil des Arbeitsverdiensts im streitgegenständlichen Zeitraum weit über 25 % des Gesamtverdiensts der Klägerin lag *(zu einer solchen Begrenzung vgl. Arnold\u002FGünther ArbR 4.0-HdB\u002FArnold\u002FWinzer 2. Aufl. § 3 Rn. 228; Plitt\u002FFischer NZA 2016, 799, 803; Günther\u002FBöglmüller NZA-Beilage 2019, 95, 100)*. \n\n43\\. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten können vorliegend die vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit Widerrufsvorbehalten entwickelten Grundsätze *(vgl. dazu grdl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364\u002F04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140; vgl. auch BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774\u002F14 - Rn. 25)* schon deshalb nicht unmittelbar herangezogen werden, weil weder § 15 AV 2019 noch sonstige Bestimmungen des Arbeitsvertrags der Beklagten das Recht einräumen, die der Klägerin versprochene Leistung iSv. § 308 Nr. 4 BGB zu ändern oder von ihr abzuweichen. Unabhängig davon könnte sich die Beklagte als Verwenderin auch insoweit nicht auf eine Unwirksamkeit der von ihr gestellten Klausel berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen *(st. Rspr., vgl. zuletzt zB BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 69 mwN)*. \n\n44\\. bb) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in sog. Einmalbedingungen, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Provisionen durch Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung zu erfüllen, im Hinblick auf deren hohe Volatilität und die eingeschränkte Verwendbarkeit als Zahlungsmittel für den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB sein kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. § 15 AV 2019 unterliegt zwar, soweit die Parteien die Umrechnung und Erfüllung der Provisionsansprüche der Klägerin in ETH vereinbart haben, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, weil die Klausel insoweit nicht das unmittelbare Gegenleistungsverhältnis von Arbeit und Entgelt betrifft, sondern die Leistungspflichten der Parteien lediglich näher ausgestaltet *(st. Rspr., vgl. zB BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250\u002F22 - Rn. 22 mwN, BAGE 182, 85; 20\\. Juni 2023 - 1 AZR 265\u002F22 - Rn. 23 f., BAGE 181, 227; 7. September 2022 - 5 AZR 128\u002F22 - Rn. 46 ff., BAGE 179, 9)*. Die Beklagte kann sich aber zur Abwehr von Ansprüchen der Klägerin aus § 15 AV 2019 auch insoweit nicht darauf berufen, die von ihr als Verwenderin gestellte Klausel sei unwirksam. \n\n45\\. b) Die Beklagte kann auch nicht wegen der Wertsteigerung von ETH nach Fälligkeit der Provisionen oder der erst am 11. August 2020 erfolgten Mitteilung eines Wallets durch die Klägerin eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage *(§ 313 BGB; zu den Voraussetzungen vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69\u002F18 - Rn. 53 mwN; 24. August 2016 - 5 AZR 129\u002F16 - Rn. 55 mwN, BAGE 156, 157)* etwa dahingehend verlangen, dass der Klägerin als Provisionen lediglich die als Berechnungsgrundlage ermittelten Eurobeträge zustünden. Weder eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags iSv. § 313 BGB geworden sind, noch eine Unzumutbarkeit für die Beklagte, am unveränderten Vertrag festzuhalten, ist erkennbar oder von der Beklagten vorgebracht. \n\n46\\. aa) Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass eine bestimmte, nach Fälligkeit der Provisionsansprüche der Klägerin eintretende (Markt-)Wertentwicklung von ETH zur Geschäftsgrundlage geworden ist. Beiden Parteien waren die schwankenden Bewertungen des Kryptowertes ETH auf dem Markt - dh. auf den speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen, an denen sie gehandelt werden *(vgl. dazu BFH 14. Februar 2023 - IX R 3\u002F22 - Rn. 29, BFHE 280, 24; Höring DStZ 2022, 520, 524)* \\- bekannt. Zudem nimmt die Vereinbarung, dass bei Fälligkeit der Provisionen eine auf Basis eines Eurobetrags berechnete Zahl von ETH zu übertragen ist, wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dem Arbeitgeber gerade jedes Risiko einer Kursschwankung, denn es besteht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt eine Kongruenz zwischen beiden Werten *(vgl. Plitt\u002FFischer NZA 2016, 799, 802)*. Dementsprechend hat die Beklagte mit § 15 AV 2019 eine Vertragsgestaltung gewählt, bei der die Provisionen in ETH nach eigenem Vortrag „das taggenaue Äquivalent“ zum Wert in Euro darstellten, der als Berechnungsgrundlage diente. Die Regelung entsprach dem Interesse der Beklagten, denn bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung lagen das Risiko - wie auch die Chancen - der Kursentwicklung nach Fälligkeit allein bei der Klägerin. \n\n47\\. bb) Dass die Klägerin ein Wallet erst nach Fälligkeit der Provisionsansprüche mitgeteilt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, wesentliche Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, hätten sich geändert mit der Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses eingetreten sei. Die Erfüllung der sich aus § 15 AV 2019 ergebenden Verpflichtungen der Beklagten setzte zwar die Mitwirkung der Klägerin durch die Angabe eines Wallets voraus. Allerdings musste die Beklagte unabhängig hiervon aufgrund der vertraglichen Begründung ihrer Übertragungspflicht bereits bei Fälligkeit der Provisionen über entsprechende \\- dem Euro-Wert kongruente - Einheiten von ETH verfügen. \n\n48\\. c) Die noch streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin für die Monate Februar und März 2020 sind weder insgesamt noch teilweise gemäß § 364 Abs. 1 BGB aufgrund der durch die Beklagte iHv. 15.166,16 Euro brutto geleisteten Zahlung erloschen. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, nach der die Beklagte berechtigt sein sollte, die Ansprüche der Klägerin statt durch Übertragung von ETH durch Zahlung von Euro zu erfüllen *(vgl. BAG 12. Juni 2024 - 7 AZR 141\u002F23 - Rn. 56 mwN)*. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden, was sie nach den nicht mit Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts *(vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37\u002F19 - Rn. 30)* mit ihrer WhatsApp-Nachricht vom 31. Dezember 2021 klargemacht hat. \n\n49\\. d) Die erhobenen Ansprüche sind nicht verfallen oder verjährt. \n\n50\\. aa) Die Klägerin war nicht gehalten, im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Provisionsansprüchen, die vertraglichen Ausschlussfristen einzuhalten, weil deren erste Stufe - wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben - Ansprüche wegen einer sonstigen vorsätzlichen Vertragsverletzung nicht ausnimmt und damit entgegen § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes begrenzt. Das führt zur Nichtigkeit der Klauseln, weil § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB darstellt *(vgl. BAG 16. April 2024 - 9 AZR 181\u002F23 - Rn. 27 ff. mwN)*. Es gibt daher keinen Zeitpunkt, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte *(BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323\u002F20 - Rn. 26; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251\u002F11 - Rn. 36 ff. mwN, BAGE 141, 340)*. \n\n51\\. bb) Die Beklagte ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist begann nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und war im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2022 noch nicht verstrichen. \n\n52\\. 4\\. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Übertragung von ETH zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt. \n\n53\\. a) Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Arbeitsentgelt nicht in Euro geleistet wird, sondern der Arbeitgeber stattdessen an den Arbeitnehmer ETH überträgt. Bei der Einheit „Ether“ (ETH) handelt es sich schon nicht um „Geld“; es ist kein umlaufendes, allgemein als Universaltauschmittel anerkanntes, gesetzliches Zahlungsmittel *(vgl. BFH 14. Februar 2023 - IX R 3\u002F22 - Rn. 29, BFHE 280, 24)*. \n\n54\\. b) Abweichend von § 107 Abs. 1 GewO ist es nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO zulässig, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. \n\n55\\. aa) Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO ist jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachleistung und Arbeitsleistung müssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Dies richtet sich nach der - ggf. konkludent - getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln *(vgl. dazu im Einzelnen BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 14 mwN, BAGE 181, 136)*. \n\n56\\. bb) Die Gewährung der Sachbezüge muss zudem den Interessen des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Für die Bewertung des Arbeitnehmerinteresses kommt es auf eine objektive Betrachtung an, nicht auf die Interessen des konkreten Arbeitnehmers. Im Regelfall wird ein solches Interesse bestehen, wenn mit dem Sachbezug ein besonderer Nutzen einhergeht *(vgl. dazu im Einzelnen BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 181, 136)*. \n\n57\\. cc) Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis sind Sachbezüge nicht nur Sachleistungen *(zu Beispielen vgl. ErfK\u002FPreis 25. Aufl. GewO § 107 Rn. 4 mwN; HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 26 mwN)*. Unter den in § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO genannten Voraussetzungen können auch sonstige Leistungen des Arbeitgebers, wie die Übertragung einer Kryptowährung, Sachbezüge sein *(vgl. dazu Tölle NZA 2019, 141, 142; Günther\u002FBöglmüller\u002FGerigk NZA 2022, 1509, 1514; Plitt\u002FFischer NZA 2016, 799, 801 f.)*. \n\n58\\. c) § 15 AV 2019 wird den Vorgaben in § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO gerecht. \n\n59\\. aa) Die Übertragung von ETH steht im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zu der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung; sie knüpft an die Vermittlung von Verträgen zwischen der Beklagten und Dritten als Teil dieser geschuldeten Leistung an. \n\n60\\. bb) Die Erfüllung des Provisionsanspruchs durch die Übertragung von ETH lag objektiv betrachtet auch im Interesse der Klägerin. Diese war nicht nur in einem Unternehmen beschäftigt, das sich auch mit Kryptowährungen befasst. Sie war zudem aufgrund ihrer Tätigkeit mit deren Übertragung vertraut. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Provisionen bestand eine Kongruenz zwischen den als Berechnungsbasis ermittelten Eurobeträgen und dem zu übertragenden Kryptowert ETH. Mit der Übertragung war zudem ein besonderer Nutzen für die Klägerin in Gestalt einer Gewinnchance verbunden. ETH sind, wie andere Currency Token, wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar *(vgl. BGH 27. Juli 2017 - 1 StR 412\u002F16 - Rn. 67)*. Sie werden - wie reale Währungseinheiten - auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sog. Exchanges) gehandelt und verfügen über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse. Der dort für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte (Kurs-)„Wert“ bestätigt die Realisierbarkeit ihres Vermögenswertes *(vgl. BFH 14. Februar 2023 - IX R 3\u002F22 - Rn. 29, BFHE 280, 24; Höring DStZ 2022, 520, 524)*. Die vorliegend nach Fälligkeit der Provisionen eingetretene Steigerung des Marktwertes von ETH belegt, dass deren Übertragung der Klägerin eine reale und nicht nur ganz entfernte Gewinnchance bot *(vgl. in Abgrenzung hierzu LAG Düsseldorf 30. Oktober 2008 - 5 Sa 977\u002F08 - zu II 3.2 der Gründe [zu Aktienoptionen])*. \n\n61\\. 5\\. Die durch § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO eröffnete Möglichkeit der Vereinbarung eines Sachbezugs wird allerdings - wovon das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - durch § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO begrenzt. \n\n62\\. a) Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss danach zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 16 mwN, BAGE 181, 136; ErfK\u002FPreis 25. Aufl. GewO § 107 Rn. 7; HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 40)*. \n\n63\\. b) § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO soll - vergleichbar mit der Intention und den im Streitfall eingehaltenen Vorgaben von § 1 MiLoG *(vgl. dazu BT-Drs. 18\u002F1558 S. 28; BAG 30. März 2023 - 8 AZR 120\u002F22 - Rn. 24 mwN, BAGE 180, 340; grdl. 25. Mai 2016 - 5 AZR 135\u002F16 - Rn. 29 f., BAGE 155, 202; Riechert\u002FNimmerjahn MiLoG 2. Aufl. Einführung Rn. 67 ff., 73 ff. und § 1 Rn. 82 ff.)* \\- zum einen sicherstellen, dass Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen in Geld verfügen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zum anderen soll die Bestimmung verhindern, dass Arbeitnehmer gezwungen werden, aufgrund des Sachbezugs Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Die Regelung dient somit nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers, sondern - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch dem Schutz der Sozialkassen und damit einem öffentlichen Interesse *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 16 mwN, BAGE 181, 136;* *HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 42 f.)*. \n\n64\\. c) Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens iSd. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (in den für den jeweiligen Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen) zu bestimmen. \n\n65\\. aa) Erhält der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen oder sonstige Leistungen des Arbeitgebers als Sachbezug, wozu auch die Übertragung von Kryptowerten gehört, sind Geldleistungen und Sachbezüge nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzurechnen. Hierzu ist der Wert des Sachbezugs zu bestimmen. Zur Bewertung der Übertragung von Einheiten eines Kryptowertes an den Arbeitnehmer als vereinbarten Sachbezug sind im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO grundsätzlich die einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen *(§ 8 Abs. 2 EStG; § 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)* heranzuziehen *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 23, BAGE 181, 136)*. Wird auf Basis eines in Euro errechneten Betrags bestimmt, in welcher Höhe Kryptowerte zu übertragen sind, kann der Eurobetrag als Wert des Sachbezugs bei der Bestimmung des pfändbaren Arbeitseinkommens herangezogen werden. \n\n66\\. bb) Von dem sich durch Zusammenrechnung ergebenden Bruttobetrag sind die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag abzusetzen. Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen *(vgl. zur Auslegung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO BAG 17. April 2013 - 10 AZR 59\u002F12 - Rn. 19 ff., BAGE 145, 18)*. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist Grundlage der in § 850c ZPO (vorliegend in der Fassung vom 31. August 2015; im Folgenden aF) und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (vorliegend in der Fassung vom 4. April 2019) geregelten Pfändungsgrenzen *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 22, BAGE 181, 136)*. § 850c Abs. 1 ZPO regelt einen vom nach § 850e ZPO errechneten Nettoeinkommen abhängigen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist, wenn keine berücksichtigungsfähigen Unterhaltsverpflichtungen bestehen, nach § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO aF (inzwischen § 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO) erhöht und nach oben begrenzt *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 30, aaO)*. \n\n67\\. d) Ist die Summe aus in Geld zahlbarem Einkommen und der Naturalleistung nach §§ 850c, 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO unpfändbar, liegt bei Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitsentgelt ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vor. Dieser führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen, denn § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB *(BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 28, BAGE 181, 136)*. Bei Teilbarkeit des Sachbezugs ist die Vereinbarung allerdings nur nichtig, soweit der unpfändbare Betrag des Entgelts nicht in Geld gezahlt wird. Das Arbeitsentgelt ist im Fall der Teilnichtigkeit bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen *(vgl. HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 44)*. Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des gekürzten Teils des Sachbezugs entsprechenden Geldbetrags. \n\n68\\. 6\\. Bei der Anwendung dieser Grundsätze sind dem Landesarbeitsgericht allerdings Rechtsfehler unterlaufen. Nachdem die für die Berechnung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig festgestellt sind, kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Dies wird das Landesarbeitsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - erneut zu prüfen haben. \n\n69\\. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht den Wert des Sachbezugs ETH als Bruttobetrag mit dem als Berechnungsgrundlage in Euro ermittelten Betrag in Ansatz gebracht. Aus § 15 AV 2019 und den vertraglichen Abreden im Übrigen ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Parteien im Hinblick auf die Übertragung von ETH eine Nettoabrede getroffen hätten. Nettolohnvereinbarungen, dh. Abreden des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt, sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen *(vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 207\u002F21 - Rn. 81; 23. September 2020 - 5 AZR 251\u002F19 - Rn. 11 mwN)*. Daran fehlt es vorliegend. Deshalb ist durchgängig zu beachten, dass es sich um einen Bruttoanspruch handelt. \n\n70\\. b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Pfändungsgrenzen auf Basis des Gesamtbruttoeinkommens der Klägerin und der hierauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im jeweiligen Folgemonat - im Monat März bzw. April 2020 - berechnet, in dem die Provisionen für Februar und März 2020 fällig wurden. \n\n71\\. c) Hinsichtlich der Berechnung für den Monat März 2020 gilt Folgendes: Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit war, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III aF erfüllt waren und die Klägerin nicht zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet war, hat die Beklagte nicht mit Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffen. Sie sind damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend *(vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37\u002F19 - Rn. 30 mwN)*. Gleiches gilt für die Feststellung der von der Klägerin bei einem Gesamtbruttoeinkommen von 2.165,19 Euro im Monat März 2020 zu tragenden Steuerlast und der Höhe des von ihr zu zahlenden Solidaritätszuschlags. Bei der Ermittlung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde aber nicht ein Gesamtbruttoeinkommen der Klägerin iHv. 2.165,19 Euro (Grundgehalt und Provisionsanspruch), sondern unzutreffend allein deren Bruttogrundgehalt iHv. 960,00 Euro zugrunde gelegt. Übersehen hat das Landesarbeitsgericht auch, dass bei der Anwendung des § 850c ZPO aF iVm. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 4\\. April 2019 die Pfändungsfreigrenze nicht nur auf Basis des unpfändbaren Grundbetrags zu bestimmen ist, sondern die nach § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO aF erhöhten Werte bei Mehrverdienst zu beachten sind. \n\n72\\. d) Hinsichtlich der Abrechnung für den Monat April 2020 ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob das Landesarbeitsgericht die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Beachtung des allgemeinen Beitragssatzes iHv. 14,6 % gemäß § 241 SGB V und des gemäß § 242 Abs. 1 SGB V maßgeblichen Zusatzbeitrags zutreffend berechnet hat. Auch ist der - vom Landesarbeitsgericht nur geschätzte - tatsächlich abgerechnete und ausgezahlte Nettobetrag für April 2020 nicht festgestellt und der pfändungsfreie Betrag nur anhand des Grundbetrags ohne Berücksichtigung des Mehrverdiensts *(Rn. 71)* ermittelt worden. \n\n73\\. e) Bei der neu vorzunehmenden Feststellung des Nettoeinkommens der Klägerin und der Prüfung der Einhaltung der Grenzen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO wird das Landesarbeitsgericht auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen haben. Wird \\- wie vorliegend - um die Gewährung eines Sachbezugs gestritten, ist es zunächst Sache des Arbeitnehmers, die anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies ist durch die Klägerin erfolgt. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, der sich zur Abwehr solcher Ansprüche auf § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO als Rückausnahme beruft, darzulegen und zu beweisen, dass die Pfändungsfreigrenzen der Gewährung des Sachbezugs entgegenstehen. Dies ist dem Arbeitgeber aufgrund seiner regelmäßig vorhandenen Kenntnis aller maßgeblichen Umstände typischerweise unschwer möglich. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für das Eingreifen der Rückausnahme von Amts wegen zu ermitteln, denn im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz *(vgl. BAG 17. Februar 2009 - 9 AZR 676\u002F07 - Rn. 25, BAGE 129, 335; 5. Dezember 2002 \\- 6 AZR 569\u002F01 - zu 2 b der Gründe)*. \n\n74\\. III. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. \n\nW. Reinfelder Günther-Gräff Weber S. Viehl C. Beuß","Provisionsanspruch - Kryptowährung - Sachbezug","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:43.176Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":44,"decisionDate":177,"fullText":178,"summary":179,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":170,"updatedAt":180},"6849","ECLI:DE:NEURIS:KORE710902025","ecli-de-neuris-kore710902025","XI ZB 14\u002F24","2025-04-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.04.2025, XI ZB 14\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. Juni 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger begehrt vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26\u002F20, BGHZ 229, 344) von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung von Entgelten für die Führung eines Girokontos in Höhe von 173,49 € nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. \n\n2\\. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das zunächst keine Bankentgelte vereinbart waren, solche aber später von der Beklagten eingeführt und von dem Kläger auch gezahlt wurden. Gegen die auf Rückzahlung gerichtete Klage verteidigt sich die Beklagte unter anderem mit dem Argument, der Kläger habe jedenfalls im Februar 2016 durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking auch den Entgelten zugestimmt. \n\n3\\. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richterin am Amtsgericht B. hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2024 darauf hingewiesen, ihre Mutter und sie seien Inhaberinnen eines Girokontos bei der Beklagten gewesen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 habe sie Rückforderungsansprüche im Namen ihrer Mutter und im eigenen Namen geltend gemacht und dazu diversen Schriftverkehr geführt. Eine Vereinbarung sei durch die Beklagte angeboten, aber nicht angenommen worden. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 2. November 2021 das Girokontoverhältnis gekündigt und am 5. November 2021 eine geringfügige Teilzahlung auf die geltend gemachte Forderung geleistet. Am 8\\. Dezember 2021 habe die Amtsrichterin die Schlichtungsstelle angerufen. Diese habe einen Hinweis erteilt, auf den nicht weiter eingegangen worden sei, weshalb das Schlichtungsverfahren mit Wirkung vom 8. April 2022 als beendigt gegolten habe. Das Girokontoverhältnis zur Beklagten bestehe nicht mehr. Der Sachverhalt sei für sie, die abgelehnte Richterin, inhaltlich wie emotional abgeschlossen. Daraufhin hat die Beklagte die Richterin am Amtsgericht B. noch im Termin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n5\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7\\. Bei vernünftiger und nüchterner Betrachtungsweise bestehe kein Grund, an der Unabhängigkeit der abgelehnten Amtsrichterin zu zweifeln. Weder aus ihrer Mitteilung noch aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich, dass sie aktuell noch einen Vertrag wie den streitgegenständlichen mit der Beklagten unterhalte. \n\n8\\. Mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Besorgnis der Befangenheit wegen der Beteiligung des abgelehnten Richters an einer Musterfeststellungsklage in \"Dieselabgasfällen\" (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17\u002F23, juris Rn. 9 ff. mwN) lasse sich hier eine solche Besorgnis nicht begründen. Unabhängig davon, dass diese Rechtsprechung nicht unbedenklich erscheine, soweit es lediglich um die Anmeldung von Ansprüchen nach § 608 Abs. 1 ZPO in der Fassung vom 12. Juli 2018 (künftig: aF) gehe, unterscheide sich die hier in Rede stehende Konstellation deutlich von derjenigen, über die der Bundesgerichtshof entschieden habe. So sei in der Musterfeststellungsklage dem Musterfeststellungsbeklagten ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten zur Last gelegt worden, während im hiesigen Verfahren der Beklagten ein vergleichbares erheblich verwerfliches Verhalten nicht zur Last gelegt werde und sich aus der Mitteilung der abgelehnten Amtsrichterin auch nicht ergebe, dass sie selbst früher der Beklagten ein verwerfliches Verhalten vorgeworfen hätte. Ein weiterer wesentlicher Unterschied sei, dass die abgelehnte Amtsrichterin gegen die Beklagte keinen eigenen Prozess geführt habe, sondern es bei einem Schlichtungsverfahren habe bewenden lassen, das gerade auf eine gütliche Einigung ziele. Das Anstreben einer gütlichen Einigung über eine Differenz in einer Vertragsauslegung sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Zudem ergebe sich aus der Mitteilung der abgelehnten Richterin nicht, dass sie mit der Beklagten auch über den Kern des hiesigen Rechtsstreits gestritten hätte, nämlich über die Frage, ob in dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking mit dem darin enthaltenen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung über die Zahlung von Bankentgelten liege. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es kaum einen Richter geben dürfte, für den - in welcher Höhe auch immer - die Annahme von Ansprüchen auf Rückforderung vereinnahmter Bankentgelte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (XI ZR 26\u002F20, BGHZ 229, 344) nicht rechtlich denkbar gewesen wäre. Dieser Umstand spreche dafür, im Fall einer solchen Rückforderungsklage anders als in \"Dieselabgassachen\" die Besorgnis der Befangenheit erst dann anzunehmen, wenn es im Zeitpunkt der Befassung des abgelehnten Richters noch eine laufende Geltendmachung ähnlicher Ansprüche durch den Richter gebe. \n\n9\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n10\\. a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2\u002F20, BGHZ 226, 350 Rn. 34, vom 15. September 2020 - VI ZB 10\u002F20, NJW-RR 2020, 1321 Rn. 21, vom 6. Juli 2021 - II ZR 97\u002F21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 14 und vom 4. Dezember 2023 \\- VIa ZB 17\u002F23, juris Rn. 8, jeweils mwN). Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. November 2017 - IX ZR 80\u002F15, ZInsO 2018, 547 Rn. 3, vom 25. August 2020, aaO und vom 6. Juli 2021, aaO Rn. 15, jeweils mwN). \n\n11\\. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 \\- II ZR 237\u002F09, WM 2011, 812 Rn. 2, vom 21. Juni 2018 - I ZB 58\u002F17, NJW 2019, 516 Rn. 10 und vom 6. Juli 2021 - II ZR 97\u002F21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 15). So kann eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14\u002F19, WM 2020, 218 Rn. 10, vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94\u002F19, WM 2020, 1892 Rn. 8, vom 25. März 2021 - III ZB 57\u002F20, WM 2021, 1109 Rn. 7 und vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17\u002F23, juris Rn. 8). Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht. Auch wenn er den Sachverhalt in eigener Sache dann noch nicht abschließend gewürdigt hat, kann aus Sicht der Partei Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass der Richter etwaige Erwägungen und Beweggründe, die bei seiner vorläufigen Betrachtung des Sachverhalts für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Partei in eigener Sache sprechen, auf das Verfahren überträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020, aaO). \n\n12\\. Maßgeblich sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - I ZB 58\u002F17, NJW 2019, 516 Rn. 10 und vom 6. Juli 2021 - II ZR 97\u002F21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 15). \n\n13\\. b) Nach diesen Maßgaben rechtfertigen die von der Richterin am Amtsgericht B. mitgeteilten Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit, unabhängig davon, ob die Beklagte auch gegenüber der Richterin geltend gemacht hatte, dass zwischen ihnen eine Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking geschlossen worden sei und die Richterin damit den Entgelten zugestimmt habe. \n\n14\\. So besteht zwischen der Richterin und der Beklagten keine geschäftliche Beziehung mehr, die Richterin hat nach Erhalt einer geringfügigen Teilzahlung keine Klage erhoben, sondern nur ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und nach dessen ergebnislosem Ende im April 2022 und damit fast zwei Jahre vor der mündlichen Verhandlung keine weiteren Schritte unternommen, um einen etwaigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall deshalb nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (VI ZB 94\u002F19, WM 2020, 1892) war. Denn dort war maßgebend für die Annahme eines Ablehnungsgrundes, dass der Richter angezeigt hatte, derzeit zu prüfen, ob er Ansprüche geltend machen werde, und hierzu einen ADAC-Vertragsanwalt um Rat gebeten zu haben, dessen Antwort noch ausstehe (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020, aaO Rn. 1, 6, 10). \n\n15\\. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die von der Amtsrichterin hier mitgeteilten Umstände auch nicht deshalb geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, weil der Bundesgerichtshof angenommen hat, die Anmeldung von Ansprüchen des abgelehnten Richters zu einem Musterfeststellungsverfahren, in dem es um den Vorwurf geht, ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug habe bei dessen Erwerb wegen der (vorsätzlichen) Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht den einschlägigen Zulassungsvorschriften entsprochen, sei geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters ihr gegenüber aufkommen zu lassen, auch wenn der abgelehnte Richter in dem Musterfeststellungsverfahren einen Vergleich geschlossen hat, mit dem auch Ansprüche gegen andere Konzerngesellschaften abgegolten sein sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - III ZB 57\u002F20, WM 2021, 1109 Rn. 11 ff. und vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17\u002F23, juris Rn. 10 ff.). Denn die in diesen Fällen für die Gesamtwürdigung maßgeblichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. \n\n16\\. Die Anrufung der Schlichtungsstelle durch die Amtsrichterin ist nicht mit der Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Klageregister nach § 608 ZPO aF vergleichbar. Denn während die Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens gegen eine Sparkasse auf eine gütliche Einigung abzielt, da ein Schlichtungsvorschlag für die Beteiligten nicht bindend ist (§ 9 Abs. 3 Finanzschlichtungsstellenverordnung, künftig: FinSV; § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., künftig: VerfO DSGV), ist die Anmeldung nach § 608 ZPO aF auf eine verbindliche Klärung von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen des angemeldeten Anspruchs gerichtet (vgl. § 610 Abs. 3, § 613 ZPO aF; BT-Drucks. 19\u002F2439, S. 17). Außerdem kann ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens zurückgenommen werden (§ 7 Abs. 2 FinSV; § 7 Abs. 2 VerfO DSGV), während die Rücknahme der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister nur zeitlich begrenzt zulässig ist (§ 608 Abs. 3 ZPO aF). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Ettl","BGH, 15.04.2025, XI ZB 14\u002F24","2026-07-10T22:12:45.523Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":44,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":189,"updatedAt":190},"7306","ECLI:DE:NEURIS:KORE709812025","ecli-de-neuris-kore709812025","XI ZR 59\u002F23","2025-03-18T00:00:00.000Z","#  Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht sammelverwahrten Wertpapieren, über die dem Hinterleger Treuhand-WR-Gutschriften erteilt werden, gelten demgegenüber die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Fortführung BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 \\- XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327\u002F22, BGHZ 240, 312 Rn. 32 f.).39 40\n\n2\\. Eine nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete deutsche Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz im Iran ist keine Person im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271\u002F96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Schadensersatz zu beanspruchen.45 46\n\n3\\. Die mit einer Treuhand-WR-Gutschrift verbundene Rechtsposition des Hinterlegers ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen und genießt deliktsrechtlichen Schutz.58\n\n4\\. Das Einfrieren von im Inland und Ausland verwahrten Wertpapieren durch die Zentralverwahrerin von Wertpapieren (Wertpapiersammelbank) auf einem Sperrkonto stellt eine Eigentumsverletzung bzw. Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Rechtfertigung einer solchen Rechtsgutsverletzung mit drohenden US-Sekundärsanktionen setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Wertpapiersammelbank außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Wertpapiersammelbank unverhältnismäßige Auswirkungen haben können. Dabei ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen.53\n\n5\\. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Verletzung des Eigentums oder des sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB des Hinterlegers von Wertpapieren und dem durch die Nichtausführung eines Verkaufsauftrags des Hinterlegers entstandenen Schaden ist schon dann gegeben, wenn der vom Hinterleger gegenüber seiner Depotbank gerichtete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Wertpapiersammelbank zur Ausführung weitergeleitet wird, weil diese ihn wegen des von ihr vorgenommenen Einfrierens der Wertpapiere nicht ausgeführt hätte, wenn er im Rahmen der Vertragskette an sie herangetragen worden wäre. Auf eine Kenntnis der Wertpapiersammelbank von dem konkreten Verkaufsauftrag kommt es nicht an.70\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2023 **aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.102.491,88 €, hilfsweise auf Umbuchung von Wertpapieren von einem Sperrkonto auf Konten der Sammelverwahrung und weiter hilfsweise auf Unterlassung von Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit dem \"Einfrieren\" von Wertpapieren in Anspruch. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine nach iranischem Recht errichtete Bank mit Sitz in Teheran. Ihre Zweigniederlassung in München unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (künftig: BaFin) und erbringt Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Außenhandel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran. Die Beklagte ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Wertpapiersammelbank. Sie ist Zentralverwahrerin von Wertpapieren mit deutschen Kennnummern und zentrale Zwischenverwahrerin von sonstigen europäischen Wertpapieren. \n\n3\\. Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika gab am 8. Mai 2018 bekannt, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika aus der am 14. Juli 2015 in Wien unterzeichneten Nuklearvereinbarung mit dem Iran zurückziehen und die auf ihrer Grundlage aufgehobenen Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft setzen werden. Diese Sanktionen verbieten u.a. natürlichen und juristischen Personen, die nicht der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen (Sekundärsanktionen), Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in der vom Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen der Vereinigten Staaten (Office of Foreign Assets Control, künftig: OFAC) erstellten Liste besonders benannter Staatsangehöriger und gesperrter Personen (Specially Designated Nationals and Blocked Person List, künftig: SDN-Liste) genannt sind. Die Klägerin ist seit November 2018 in der SDN-Liste des OFAC aufgeführt. \n\n4\\. Die Klägerin eröffnete im Juni 2019 ein Wertpapierdepot bei der Volksbank U. (künftig: Volksbank) und erwarb im Juli 2019 Unternehmens- und Staatsanleihen im Nennwert von insgesamt 10,5 Mio. €. Zum Zweck der Verwahrung dieser Wertpapiere bei der Beklagten als Zentralverwahrerin bzw. als Zwischenverwahrerin schlossen die Volksbank mit der D. AG (künftig: D. ), die D. mit der W. AG (künftig: w. ) und die w. mit der Beklagten jeweils entsprechende Verträge. Hinsichtlich der Verwahrung der ausländischen Wertpapiere traf die Beklagte darüber hinaus Vereinbarungen mit der C. L. . \n\n5\\. Die Beklagte buchte nach einem Auftrag der w. vom 9. August 2019 sämtliche von der Klägerin erworbenen Wertpapiere auf ein von ihr geführtes Sperrkonto. \n\n6\\. Die Regierung der Vereinigten Staaten beschloss gemäß der US-amerikanischen Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 mit Wirkung zum Oktober 2020 Sekundärsanktionen gegen Personen, die Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhalten, die auf der SDN-Liste stehen. Die Sekundärsanktionen umfassen neben Strafzahlungen auch Zugangsbeschränkungen zum US-Finanzmarkt. \n\n7\\. Am 16. Januar 2020 beauftragte die Klägerin die Volksbank, alle von ihr erworbenen Wertpapiere bis zum 31. Januar 2020 zu veräußern. Mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte sie der Volksbank mit, dass sie die Verbuchung der Wertpapiere durch die Beklagte auf dem Sperrkonto für unzulässig halte. Die Volksbank wies die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 und vom 13. Februar 2020 jeweils darauf hin, dass die Beklagte keine Weisungen von Seiten der Klägerin entgegennehme. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilte sie der Klägerin außerdem mit, dass die Beklagte die Verbuchung der Wertpapiere auf dem Sperrkonto als \"vorsorgliche, risikobasierte Kontrollmaßnahme zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts über die Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Bereich der Geldwäscheprävention, der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und der Finanzsanktionen, insbesondere der Aufklärung eines US-Bezugs der Wertpapiere und darauf bezogener Transaktionen […]\" bezeichnete. \n\n8\\. Die Klägerin forderte die Volksbank mit Schreiben vom 1. April 2020 im Hinblick auf die Wertpapiere zur Zahlung fälliger Zinsgutschriften und Rückzahlungsbeträge auf. Ein entsprechendes Schreiben richtete die Klägerin unter dem 24. April 2020 auch an die Beklagte, die dieses Begehren unter Hinweis auf das Fehlen einer Vertragsbeziehung zurückwies. Mit weiterem Schreiben vom 23. November 2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, an der Veräußerung der von ihr erworbenen Wertpapiere mitzuwirken. Entsprechende Aufforderungen richtete die Klägerin zudem an die w. und an die D. , die das klägerische Begehren ebenfalls jeweils mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Vertragsbeziehung zurückwiesen. \n\n9\\. Am 26. Februar 2021 beantragte die Beklagte bei der Europäischen Kommission die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Maßnahmen in Bezug auf die von der Klägerin erworbenen Wertpapiere nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271\u002F96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018\u002F1100 der Kommission vom 6. Juni 2018, ABl L 199 I, S. 1, künftig: EU-Blocking-VO). Der Beklagten wurde nach Erlass des Berufungsurteils mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 27. April 2023 eine entsprechende zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung erteilt. Hiergegen reichte die Klägerin unter dem 21. August 2023 Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (Az. T-518\u002F23) u.a. mit dem Ziel ein, den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 27. April 2023 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären. \n\n10\\. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie Schadensersatz wegen entgangener Veräußerungserlöse in Höhe von 10.506.264,79 € und wegen nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 214.049,26 € sowie wegen nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 382.177,83 € (insgesamt 11.102.491,88 €), hilfsweise Zug um Zug gegen Übereignung und Abtretung der Wertpapiere geltend (Antrag zu I). Hilfsweise begehrt sie die Herausgabe der Wertpapiere in der Weise an sie, dass die Beklagte die Wertpapiere von dem Sperrkonto auf Konten der üblichen Sammelverwahrung umbucht und die Klägerin uneingeschränkt darüber verfügen kann (Hilfsantrag zu II), weiter hilfsweise beansprucht sie Zahlung fälliger Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 3.431.236,29 € nebst Zinsen (Hilfsantrag zu IIa). Weiter hilfsweise verlangt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, die Wertpapiere auf einem Sperrkonto gebucht zu halten und\u002Foder die Mitwirkung an Transaktionen, insbesondere die Ausführung von Transaktionen und\u002Foder die Veräußerung und die damit zusammenhängende Veränderung von Besitzmittlungsverhältnissen und Umbuchungen bezüglich der Wertpapiere zu verweigern, sofern ein Auftrag der w. vorliegt, und\u002Foder Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu den Wertpapieren nicht von den Wertpapieremittenten und Zwischenverwahrern entgegenzunehmen und einzuziehen oder sonst abzulehnen und diese nicht an sie weiterzuleiten und die Mitwirkung an anderen hinsichtlich der Wertpapiere zu empfangenden oder einzufordernden Dienstleistungen zu verweigern (Hilfsantrag zu III). Hilfsweise begehrt sie zudem die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu den Wertpapieren von den Wertpapieremittenten oder Zwischenverwahrern einzufordern, entgegenzunehmen und einzuziehen und sämtliche Zinsen und Rückzahlungsbeträge an die Klägerin, hilfsweise an die w. zur Weiterleitung über die Verwahrkette an sie, zu zahlen (Hilfsantrag zu IV). Außerdem begehrt sie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 948.341,99 € (Antrag zu IX) und die Feststellung, dass die Beklagte die weiteren der Klägerin entstandenen oder noch entstehenden Rechtskosten zu erstatten hat, die durch die Blockade der Wertpapiere nebst Zinsen und Rückzahlungen und die Verweigerung von Informationen verursacht wurden (Antrag zu X). \n\n11\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die mit den Hilfsanträgen zu III und zu IV sowie mit dem Antrag zu X geltend gemachten Ansprüche, bezogen auf Wertpapiere mit inländischer Wertpapierkennnummer, derzeit unbegründet sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten haben jeweils Erfolg. Die von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434\u002F15, BGHZ 213, 52 Rn. 6). \n\nA. Revision der Klägerin\n\n13\\. Die Revision der Klägerin ist begründet. \n\nI.\n\n14\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris (Urteil vom 28. Februar 2023 \\- 11 U 180\u002F21 (Kart)) veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n15\\. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.506.264,79 € wegen einer fehlenden Mitwirkung bei der Ausführung der Verkaufsorder vom 16. Januar 2020 und auch keine Ansprüche in Höhe von 214.049,26 € wegen von der Beklagten nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge sowie in Höhe von 382.177,83 € wegen nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge (Antrag zu I). \n\n16\\. Ein Anspruch aus §§ 675, 280, 281 BGB sei nicht gegeben, weil zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehe. Der zwischen der Beklagten und der w. bestehende Verwahrvertrag sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Die Klägerin sei nicht schutzbedürftig, da sie einen Depotvertrag mit der Volksbank geschlossen habe und daher eigene vertragliche Ansprüche gegen die Volksbank habe. Schuldhafte Pflichtverletzungen der Drittverwahrer müsse sich die Volksbank gemäß § 3 Abs. 2 DepotG, § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin auch aus Art. 6 EU-Blocking-VO nicht zu. Es liege keine den streitgegenständlichen Schaden begründende Handlung der Beklagten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO vor. Es fehle an einer den Schaden begründenden Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO genannten Gesetze. Der behauptete Schaden sei unmittelbar auf die Nichtausführung der Verkaufsorder vom 16. Januar 2020 durch die Volksbank zurückzuführen. Hierfür hafte primär die Volksbank. Die Klägerin trage nicht vor, dass die Beklagte einen Auftrag ihrer Vertragspartnerin, der w. , zur Umbuchung der Wertpapiere auf ein anderes Käuferkonto nicht ausgeführt habe. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich auch nicht hinreichend, dass die Beklagte in Kenntnis der Verkaufsorder der Klägerin verbindlich erklärt habe, die erforderlichen Abwicklungshandlungen nicht vorzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen bestünden auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5, 6 EU-Blocking-VO, aus §§ 985, 604, 280, 281 BGB und aus § 33a i.V.m. §§ 33, 19 GWB sowie keine Herausgabeansprüche aus §§ 280, 281, 985 BGB i.V.m. §§ 7, 8 DepotG. \n\n17\\. Ansprüche wegen der von der Beklagten nicht weitergeleiteten Zinsen und Rückzahlungsbeträge stünden der Klägerin auch aus § 812 BGB nicht zu. Die Klägerin habe insoweit einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die Volksbank. Außerdem liege keine Leistung der Klägerin vor. Bereicherungsansprüche auf Zahlung von nicht eingezogenen Zinsen und Rückzahlungsbeträgen habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Beklagte diese Beträge nicht erlangt habe. \n\n18\\. Die Klägerin könne auch keine Umbuchung der Wertpapiere vom Sperrkonto auf ein übliches Konto der Sammelverwahrung aus § 985 BGB verlangen (Hilfsantrag zu II). Hinsichtlich der Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer fehle es bereits an der Eigentümerstellung der Klägerin. Hinsichtlich der Wertpapiere mit inländischer Kennnummer bestehe der Anspruch deswegen nicht, weil es im Zusammenhang mit der Verkaufsorder an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten fehle. \n\n19\\. Der auf Zahlung von fälligen Zinsen in Höhe von 3.431.236,29 € gerichtete Anspruch (Hilfsantrag zu IIa) habe aus den gleichen Gründen keinen Erfolg wie der auf Auszahlung nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 214.049,26 € bzw. wie der auf Auszahlung nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 382.177,83 € gerichtete Teil des Hauptantrags. Der Klägerin stünden insoweit Ansprüche gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Volksbank, zu. Die Volksbank hafte für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Beklagten. \n\n20\\. Die Klägerin könne bezogen auf die Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer von der Beklagten auch keine Unterlassung der Verbuchung auf einem Sperrkonto, der Verweigerung der Mitwirkung an Transaktionen und der Nichtauszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 5, 6 der EU-Blocking-VO (Hilfsantrag zu III) verlangen, weil die Klägerin insoweit keine Eigentümerin der Wertpapiere sei. Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag zu IV sei hinsichtlich der Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer aus diesem Grund ebenfalls unbegründet. \n\n21\\. Bezogen auf die Wertpapiere mit inländischer Kennnummer stehe der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO derzeit kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 5, 6 EU-Blocking-VO zu (Hilfsantrag zu III). Die Beklagte verstoße durch das Einfrieren der klägerischen Wertpapiere auf dem Sperrkonto, durch die Verweigerung der Mitwirkung an Transaktionen und durch das Unterlassen der Auszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO. Seit dem 8. Oktober 2020 seien gemäß der Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 Sekundärsanktionen in Kraft. Die Beklagte gebe selbst an, aus Sorge vor diesen Sekundärsanktionen die von der Klägerin erworbenen Wertpapiere eingefroren zu haben und weitere Transaktionen mit der Klägerin zu vermeiden, da ihr andernfalls ganz erhebliche wirtschaftliche Schäden drohten. Die Einhaltung des in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO normierten Befolgungsverbots sei der Beklagten allerdings derzeit unzumutbar und verstoße gegen Treu und Glauben. Der Normkonflikt zwischen den bei Beachtung des Befolgungsverbots der EU-Blocking-VO drohenden Sekundärsanktionen der Vereinigten Staaten einerseits und den bei Anwendung der US-amerikanischen Embargo-Vorschriften drohenden Strafgeldern der Europäischen Union andererseits führe dazu, dass die Klägerin derzeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Unterlassung der Maßnahmen und des Verhaltens der Beklagten habe. Es treffe nicht zu, dass der Beklagten deswegen keine Sekundärsanktionen der Vereinigten Staaten drohten, weil die Klägerin der Bereichsausnahme für Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung humanitärer Güter nach Sec. 11 der Executive Order 13902 unterfalle. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nach dem eindeutigen Wortlaut bezüglich der hier zu beurteilenden Transaktionen nicht vor. Ein Rechtsgutachten im Sinne des § 293 ZPO müsse daher nicht eingeholt werden. Auch aus dem Handelsregister ergebe sich nicht, dass der Geschäftszweck der Klägerin auf den Bereich der Finanzierung humanitärer Güter beschränkt sei. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass die Wertpapiere das Dotationskapital der Klägerin darstellten, würde allenfalls die Begründung des Depots möglicherweise der Bereichsausnahme unterfallen, nicht aber deren Verkauf. \n\n22\\. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: EuGH) sei im Rahmen von Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 AEUV und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Abwägung im Hinblick auf die Ziele der Einhaltung der EU-Blocking-VO einerseits und den damit verbundenen drohenden wirtschaftlichen Gefahren andererseits vorzunehmen. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, die nicht über eine selbstgewählte vertragliche Beziehung verbunden seien, führe die vorzunehmende Abwägung unter besonderer Berücksichtigung des laufenden Genehmigungsverfahrens dazu, dass die Forderung nach einer Einhaltung des Befolgungsverbots gegenwärtig unverhältnismäßig sei und ihre Durchsetzung gegen Treu und Glauben verstoße. Ein laufendes Genehmigungsverfahren führe dazu, dass das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO bis zu dessen Abschluss nicht durchsetzbar sei, sofern nicht offensichtlich im Rahmen einer Abwägung zwischen der Erreichung der Ziele der EU-Blocking-VO und der Wahrscheinlichkeit, dass und in welchem Umfang der Beklagten wirtschaftliche Verluste drohten, eindeutig die Ziele der EU-Blocking-VO überwiegen. Letzteres sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen die Executive Order 13902 könne mit empfindlichen Strafen für die Beklagte verbunden sein, u.a. mit dem Ausschluss vom US-Finanzmarkt und mit dem Einfrieren von Vermögenswerten in den Vereinigten Staaten. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruhe u.a. auf der Abwicklung von Transaktionen in US-Dollar. Die für US-amerikanische Personen verwahrten Kundengelder beliefen sich auf 158,08 Milliarden US-Dollar. Drohende Verluste überstiegen unter Umständen das Eigenkapital der Beklagten. Die Nichtbeachtung der US-Sanktionen könne für die Beklagte nicht nur existenzbedrohende Folgen, sondern auch systemische Risiken für die gesamte Europäische Union haben, da die Sicherheit mit der Versorgung von Wertpapieren gefährdet wäre. \n\n23\\. Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag zu IV sei hinsichtlich der Wertpapiere mit inländischer Kennnummer aus den gleichen Gründen derzeit unbegründet. Der Antrag zu X sei ebenfalls derzeit unbegründet. \n\n24\\. Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 948.341,99 € (Antrag zu IX) könne die Klägerin nicht beanspruchen. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO und damit unzulässig. Die Zusammensetzung des Betrags sei auch nach erteilten Hinweisen des Berufungsgerichts von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt worden. \n\nII.\n\n25\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\n26\\. 1\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein mit dem Hauptantrag geltend gemachter Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht verneint werden. \n\n27\\. a) Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht verneint. \n\n28\\. aa) Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Wertpapiere weder ein Depot- noch ein Kommissionsvertrag geschlossen worden. Vertragspartnerin der Klägerin ist insoweit allein die Volksbank. \n\n29\\. (1) Die Wertpapiere, die in dem von der Volksbank für die Klägerin geführten Depot verbucht sind, werden, soweit sie zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, im Wege der Drittverwahrung nach § 3 DepotG von der Beklagten als Wertpapiersammelbank gemäß § 5 Abs. 1 DepotG im Rahmen eines einheitlichen Sammelbestands (vgl. Hopt\u002FKumpan, HGB, 44. Aufl., § 5 DepotG Rn. 1) oder gemäß § 5 Abs. 4 DepotG im Rahmen eines gemeinsamen Sammelbestands mit einer ausländischen Wertpapiersammelbank (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 5 DepotG Rn. 12; MünchKommHGB\u002FEinsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 196) verwahrt. Soweit die Wertpapiere nicht zur Sammelverwahrung zugelassen sind und gemäß § 22 DepotG von einer Lagerstelle im Ausland verwahrt werden (sog. Auslandsverwahrung), hält die Beklagte die im Lagerland für die Wertpapiere jeweils übliche Rechtsposition (Eigentum, Miteigentum oder eine dem Eigentum gleichwertige Rechtsposition) als Treuhänderin (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, aaO § 22 DepotG Rn. 8). Die Depotverträge entlang der Kette der Verwahrungsverträge bzw. entlang der Kette der Treuhandverträge (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, aaO) von der Beklagten zur Klägerin sind von den beteiligten Banken (Beklagte, w. , D. , Volksbank) jeweils im eigenen Namen und damit unabhängig voneinander geschlossen worden (vgl. Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 14; Scherer\u002FScherer\u002FLöber, DepotG, 2. Aufl., § 3 Rn. 6), so dass zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Vertragsbeziehung besteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., WM 2020, 1973 Rn. 73 f.; Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, aaO § 3 DepotG Rn. 4). \n\n30\\. (2) Durch die Erteilung des streitgegenständlichen Verkaufsauftrags der Klägerin am 16\\. Januar 2020 ist ein Kommissionsvertrag ebenfalls nur zwischen der Klägerin und der von ihr beauftragten Volksbank begründet worden. \n\n31\\. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem zwischen der w. und der Beklagten bestehenden Depotvertrag verneint. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin (vgl. Heinsius\u002FHorn\u002FThan, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16; Freytag\u002FBachmeier, BKR 2020, 592, 596; Hippeli, jurisPR-BKR 1\u002F2021 Anm. 4 unter C.; offen gelassen von OLG Frankfurt a.M., WM 2020, 1973 Rn. 76; MünchKommHGB\u002FEinsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 5; aA Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 14; Kapteina\u002FDavis, WM 2013, 1977, 1978; Hopt\u002FKumpan, HGB, 44. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1 (\"unter Umständen\"); Scherer\u002FScherer\u002FLöber, DepotG, 2\\. Aufl., § 3 Rn. 6). \n\n32\\. (1) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten. Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 27 mwN). \n\n33\\. (2) Diese Voraussetzungen sind bei den zwischen den beteiligten Banken geschlossenen Depotverträgen nicht erfüllt. Das gilt sowohl hinsichtlich der im Rahmen der Drittverwahrung nach §§ 3, 5 DepotG sammelverwahrten Wertpapiere, an denen der Hinterleger einen Miteigentumsanteil erwirbt, der als \"GS-Gutschrift\" verbucht wird (vgl. Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 40), als auch hinsichtlich der im Ausland verwahrten Wertpapiere, an denen die Beklagte die für das Lagerland übliche Rechtsstellung treuhänderisch hält und über die dem Hinterleger eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (künftig: Treuhand-WR-Gutschrift) erteilt wird (vgl. Klanten, aaO § 47 Rn. 154 ff.; Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 8 f.). \n\n34\\. (a) Die Drittverwahrung von Wertpapieren im Rahmen der Sammelverwahrung und die Erteilung von Treuhand-WR-Gutschriften über Wertpapiere dienen der Rationalisierung und Vereinfachung des Effektengiroverkehrs und des Depotgeschäfts (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 49\u002F04, WM 2005, 274, 276; Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1; Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 11; MünchKommHGB\u002FEinsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 196 f.). Erst sie ermöglichen die Durchführung des Effektengiroverkehrs und des (grenzüberschreitenden) Depotgeschäfts ohne körperlichen Transport der Wertpapiere nach dem Vorbild des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, aaO; MünchKommHGB\u002FEinsele, aaO Rn. 196; Kreße in Hellner\u002FSteuer, BuB, 136. Lieferung, Rn. 8\u002F230). Anders wäre angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge ein geordnetes Effektenwesen nicht denkbar (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200\u002F03, BGHZ 161, 189, 191). Der Charakter des Depotgeschäfts als Massengeschäft (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004, jeweils aaO; Grundmann\u002FGrundmann, Bankvertragsrecht, 1. Aufl., Investmentbanking Band II, 8. Teil, 2. Abschn. Rn. 328) erlaubt es nicht, die gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner in der Kette der geschlossenen Depotverträge jeweils bestehenden Schutzpflichten der beteiligten Zwischenverwahrer und der Beklagten als Zentralverwahrerin auf die Hinterleger zu erstrecken. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die auch bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, bei der im Rahmen eines Zahlungsvorgangs ebenfalls mehrere Banken vertraglich miteinander verbunden sind, gegen die Einbeziehung des Zahlungsdienstnutzers in den Schutzbereich der zwischen den Banken geschlossenen Verträge sprechen (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 31 mwN und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327\u002F22, BGHZ 240, 312 Rn. 32). \n\n35\\. Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann, ist im massenhaften Effektengiroverkehr und Depotgeschäft im Verhältnis zwischen der beklagten Zentralverwahrerin und ihren Kunden, den Depotbanken, nicht gegeben. Zum einen kontrahiert die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer II Abs. 1) von vornherein nur mit juristischen Personen und gibt damit objektiv zu erkennen, dass sie als Zentralverwahrerin den Kreis der Personen, denen gegenüber sie vertragliche Verpflichtungen eingeht, eng und überschaubar halten muss. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Vertragspartnern der Beklagten um Banken, die ihrerseits das Depotgeschäft betreiben. Zum anderen widerspricht eine Einbeziehung der Hinterleger in den vertraglichen Schutzbereich der zwischen der Beklagten und ihren Geschäftspartnern bestehenden Depotverträge objektiv dem Interesse und dem Willen der Beklagten als Zentralverwahrerin. Denn die mit der Drittverwahrung von Wertpapieren in Girosammelbeständen bei einer Zentralverwahrerin und mit der Erteilung von Treuhand-WR-Gutschriften über im Ausland verwahrte Wertpapiere beabsichtigte Rationalisierung und Steigerung der Effizienz des Effektengiroverkehrs und des Depotgeschäfts wird nur erreicht, wenn sich jede Vertragspartei entlang der Vertragskette vom Hinterleger bis zur Zentralverwahrerin grundsätzlich nur mit seinem unmittelbaren Vertragspartner auseinandersetzen muss (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 9 Rn. 13; dies., WM 2001, 7, 11; Schwarz, Globaler Effektenhandel, 2016, S. 235). \n\n36\\. Diese Erwägung gilt - entgegen der Auffassung der Revision - unabhängig davon, ob die Wertpapiere bei der Beklagten im Rahmen der Girosammelverwahrung in einem Sammelbestand nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 DepotG oder ob sie gemäß § 22 DepotG im Ausland verwahrt werden und die Beklagte an ihnen lediglich die für das Lagerland übliche Rechtsstellung als Treuhänderin hält. Girosammelverwahrung bzw. Treuhandvertrag dienen beide der Rationalisierung des Effektengiroverkehrs bzw. des Depotgeschäfts und lassen jeweils eine effektive Bewegung der Wertpapierurkunden entbehrlich werden. Ohne Belang ist in dem Zusammenhang, ob der Hinterleger an den Wertpapieren über die Kette von Verwahrungsverträgen Miteigentum an dem von der Beklagten verwahrten Sammelbestand der Wertpapiere erwirbt (vgl. Scherer\u002FRögner\u002FSchaffelhuber, DepotG, 2. Auf., § 6 Rn. 1) oder ob ihm über die Kette von Treuhandverträgen über die im Ausland verwahrten Wertpapiere Treuhand-WR-Gutschriften erteilt werden (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 9). \n\n37\\. (b) In beiden Fällen ist die Klägerin als Hinterlegerin nicht schutzbedürftig, weil ihr eigene inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustehen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der w. geschlossenen Depotvertrags einzubeziehen. \n\n38\\. (aa) Soweit die bei der Volksbank im Depot der Klägerin verbuchten Wertpapiere im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird die Klägerin als Hinterlegerin durch eine Haftung des Zwischenverwahrers - der Volksbank - nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden geschützt (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1; Heinsius\u002FHorn\u002FThan, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16). Die Beklagte muss sich im Fall der gemeinsamen Sammelverwahrung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 DepotG mit einer ausländischen Wertpapiersammelbank außerdem ein Verschulden des ausländischen Verwahrers zurechnen lassen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG). Danach hat die Volksbank als Zwischenverwahrerin für ein Verschulden der Beklagten als Drittverwahrerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG einzustehen, so dass der Klägerin wegen eines Verschuldens der Beklagten eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die Volksbank, zustehen. Die Haftung des Zwischenverwahrers für ein Verschulden der Beklagten ist zudem in Ziffer 19 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ausdrücklich bestimmt. \n\n39\\. (bb) Soweit der Klägerin für im Ausland nicht sammelverwahrte Wertpapiere eine Treuhand-WR-Gutschrift erteilt worden ist, liegt zwar keine Drittverwahrung der Wertpapiere im Sinne des § 3 DepotG vor (vgl. Hopt\u002FKumpan, HGB, 44. Aufl., § 3 DepotG Rn. 2), so dass der Volksbank ein Verschulden der Beklagten nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG zuzurechnen ist. Die Klägerin hat in diesem Fall aber die Möglichkeit, bei schuldhaften Pflichtverletzungen durch vertraglich mit ihr nicht verbundene Banken Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht der von ihr beauftragten Bank nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen (vgl. Heinsius\u002FHorn\u002FThan, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16 für den Fall des vertraglichen Ausschlusses der Haftung für ein Verschulden der Zentralverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG). \n\n40\\. Die Situation in der mehrgliedrigen Kette von Treuhandverträgen entspricht der für die Drittschadensliquidation anerkannten Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung. Die vom Hinterleger beauftragte Depotbank und die weiteren mit der Verbuchung der Treuhand-WR-Gutschriften des Hinterlegers entlang der Vertragskette befassten Depotbanken sowie die Wertpapiersammelbank handeln bei Abschluss der Treuhandverträge mit der nächsten Bank jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse des Hinterlegers. Soweit dem Hinterleger durch eine Sorgfaltspflichtverletzung einer der mit der Verbuchung der Treuhand-WR-Gutschriften befassten Banken ein Schaden entsteht, für den die von ihm beauftragte Bank nicht haften muss, der aber einen vertraglichen Ersatzanspruch seiner Bank gegen die von ihr beauftragte Bank, der ggf. seinerseits auf Abtretung eines vertraglichen Ersatzanspruchs gerichtet ist, begründen kann, liegt die für eine Drittschadensliquidation erforderliche Schadensverlagerung vor (vgl. Heinsius\u002FHorn\u002FThan, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16; Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 35 und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327\u002F22, BGHZ 240, 312 Rn. 33 zum mehrgliedrigen Überweisungsverkehr). \n\n41\\. Dass die Klägerin ihre mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzforderung, soweit sich diese auf die nicht sammelverwahrten Wertpapiere bezieht, vorliegend nicht auf ein von der Volksbank abgetretenes Recht in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gestützt hat, ändert nichts daran, dass die Klägerin keines Schutzes durch das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bedarf. \n\n42\\. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO verneint. \n\n43\\. aa) Nach dieser Vorschrift hat jede Person im Sinne von Art. 11 EU-Blocking-VO, die an einer Tätigkeit gemäß Art. 1 EU-Blocking-VO teilnimmt, Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihr aufgrund der Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. \n\n44\\. Wie den Erwägungsgründen 1 bis 5 der EU-Blocking-VO zu entnehmen ist, sollen mit den in ihrem Anhang aufgeführten Gesetzen die Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen geregelt werden, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstehen; diese Gesetze werden extraterritorial angewendet. Dadurch beeinträchtigen sie die bestehende Rechtsordnung und haben nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Union und die Interessen der bezeichneten Personen, indem sie das Völkerrecht verletzen und die Verwirklichung der Ziele der Union behindern (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 Rn. 37 - Bank Melli Iran). Zu den im Anhang der EU-Blocking-VO aufgeführten Gesetzen gehört u.a. der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation im Iran, künftig: IFCA), auf dessen Anwendung die Vereinigten Staaten, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2018\u002F1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 2271\u002F96 (ABl. L 199 I, S. 1) ergibt, nach ihrem Rückzug aus der Nuklearvereinbarung mit dem Iran nicht mehr verzichteten, wie sie am 8. Mai 2018 angekündigt hatten (EuGH, aaO Rn. 38; vgl. auch Pelz in Sachs\u002FPelz, Außenwirtschaftsrecht, 3. Aufl., § 82 AWV Rn. 9). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es US-amerikanischen Personen nach dem IFCA u.a. untersagt, Personen die auf der SDN-Liste aufgeführt sind, wissentlich in Form von bedeutenden finanziellen Transaktionen zu unterstützen. \n\n45\\. bb) Die Klägerin ist allerdings keine Person im Sinne von Art. 11 EU-Blocking-VO und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Schadensersatz zu beanspruchen. \n\n46\\. (1) Von Art. 11 der EU-Blocking-VO werden nach dessen Nummern 1 und 2 natürliche Personen erfasst, die in der EU ansässig und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie juristische Personen, die in der EU eingetragen sind. Eingetragen in diesem Sinne bedeutet, dass die juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates gegründet sein und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben muss (Niestedt\u002FGöcke in Krenzler\u002FHerrmann\u002FNiestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Stand: 24. EL September 2024, VO (EG) 2271\u002F96 Art. 11 Rn. 4). Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sie ist eine nach iranischem Recht gegründete Bank und hat ihren Sitz im Iran. Die von ihr in München betriebene Zweigniederlassung ist keine eigenständige juristische Person. Dass inländische Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten von der BaFin und damit in der Bundesrepublik Deutschland beaufsichtigt werden, rechtfertigt in dem Zusammenhang keine abweichende Beurteilung. \n\n47\\. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Auffassung der Europäischen Kommission (Leitfaden Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung, ABl. 2018 C 277 I, S. 4 vom 7. August 2018, künftig: Leitfaden, Nr. 21 Abs. 3). Danach fallen Zweigniederlassungen von US-Unternehmen in der Union ebenfalls nicht unter Art. 11 EU-Blocking-VO, da sie keine eigenständige Rechtspersönlichkeit haben. Der Leitfaden enthält zwar keine verbindlichen Regelungen oder Auslegungen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 Rn. 61 - Bank Melli Iran). Da die in ihm geäußerte Auffassung der Kommission aber im Einklang mit dem sich aus dem Wortlaut ergebenen Verständnis der auszulegenden EU-Blocking-VO steht, gibt er keine Veranlassung, die Sache dem EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung vorzulegen. \n\n48\\. (2) Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, es ergebe sich aus den übrigen Vorschriften und aus den Erwägungsgründen der EU-Blocking-VO sowie aus den Schlussanträgen des Generalanwalts H. vom 12. Mai 2021 (C-124\u002F20, juris Rn. 74 ff.) zu dem Verfahren des EuGH in Sachen \"Bank Melli Iran\" (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223), dass sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 11 EU-Blocking-VO zu den nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO anspruchsberechtigten Personen zähle. \n\n49\\. Art. 1 EU-Blocking-VO, auf den Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Bezug nimmt, bestimmt ausdrücklich, welche Interessen durch die Verordnung im Fall einer Beeinträchtigung durch die extraterritoriale Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO genannten Gesetze geschützt werden. Danach dient die Verordnung dem Schutz der Interessen der Personen im Sinne des Art. 11 EU-Blocking-VO, die am internationalen Handels- und\u002Foder Kapitalverkehr und den damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmen. Auch aus den Erwägungsgründen 5 und 6 der EU-Blocking-VO ergibt sich, dass die Verordnung neben der bestehenden Rechtsordnung und den Interessen der Europäischen Union die Interessen der natürlichen und juristischen Personen schützt, die ihre Rechte gemäß dem AEUV ausüben (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 Rn. 35 - Bank Melli Iran; EuG, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8\u002F21, juris Rn. 70). Zu diesen juristischen Personen gehört weder die nach iranischem Recht gegründete Klägerin, die ihren Sitz im Iran hat, noch deren nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n50\\. Die Ausführungen des Generalanwalts H. vom 12. Mai 2021 (C-124\u002F20, juris Rn. 74 ff.) und des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 - Bank Melli Iran) befassen sich nicht mit der Frage, ob eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat gemäß Art. 11 EU-Blocking-VO zu den Personen zählt, die berechtigt sind, nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Schadensersatz zu verlangen. Bei der Klägerin in jenem Verfahren handelte es sich zwar ebenfalls um eine nach iranischem Recht errichtete Bank mit einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (EuGH, aaO Rn. 16; OLG Hamburg, WM 2023, 813). Diese hatte aber keinen Schadensersatz eingeklagt, sondern berief sich mit Erfolg auf die Unwirksamkeit einer Vertragskündigung der dortigen Prozessgegnerin gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO (vgl. EuGH, aaO Rn. 76; OLG Hamburg, aaO S. 814 ff.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. August 2023 - III ZR 198\u002F22, juris). Anhaltspunkte dafür, dass eine rechtlich unselbständige inländische Zweigniederlassung einer nach iranischem Recht gegründeten Bank als anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 EU-Blocking-VO anzusehen ist, lassen sich dem Verfahren in Sachen \"Bank Melli Iran\" nicht entnehmen. Der Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO geregelte Befolgungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AWV i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG) und führt, wenn durch ein Rechtsgeschäft gegen das Befolgungsverbot verstoßen wird, gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. EuGH, aaO Rn. 76; OLG Hamburg, aaO S. 814; OLG Frankfurt a.M., VersR 2024, 1347, 1349). Auf eine solche Nichtigkeit kann sich nach allgemeinen Regeln die andere Partei des Rechtsgeschäfts berufen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu dem in Art. 11 EU-Blocking-VO genannten Personenkreis gehört. \n\n51\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der EU-Blocking-VO derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 \\- Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590\u002F15, BGHZ 215, 359 Rn. 36, vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768\u002F17, BGHZ 222, 240 Rn. 69 und vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288\u002F19, BGHZ 226, 310 Rn. 31). \n\n52\\. c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift ist u.a. zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. \n\n53\\. aa) Die Beklagte hat durch das Einfrieren der bei der Volksbank für die Klägerin im Depot geführten Wertpapiere auf einem Sperrkonto das Eigentum der Klägerin an den Wertpapieren verletzt. Soweit die Klägerin an den in ihrem Depot als Treuhand-WR-Gutschriften verbuchten ausländischen Wertpapieren kein Eigentum, sondern eine - nach den im jeweiligen Land geltenden Usancen - dem Eigentum gleichwertige Rechtsposition erworben hat (siehe oben, a) aa), Rn. 29), hat die Beklagte durch das Einfrieren dieser Treuhand-WR-Gutschriften auf einem Sperrkonto ein sonstiges Recht der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt. \n\n54\\. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155\u002F14, NJW 2015, 1174 Rn. 18, vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403\u002F14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19 und vom 27. September 2022 - VI ZR 336\u002F21, ZIP 2022, 2443 Rn. 7, jeweils mwN). Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014, aaO und vom 27. September 2022, aaO). Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2016, aaO und vom 27. September 2022, aaO). \n\n55\\. Die Fallgestaltungen, in denen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eine Eigentumsverletzung angenommen wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133\u002F68, BGHZ 55, 153, 159 f. zur Einsperrung eines Schiffs, vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85\u002F73, BGHZ 63, 203, 206 zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt, vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58\u002F76, VersR 1977, 965, 966 f. zur polizeilichen Räumung eines (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung, vom 6. November 2007 - VI ZR 220\u002F06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8 zur Blockade der Fahrbahn einer Autobahn durch die Ladung eines verunfallten LKW und vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403\u002F14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17 zum Einsperren von Schiffen im Hafen), sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist. Die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016, aaO und vom 27. September 2022 - VI ZR 336\u002F21, ZIP 2022, 2443 Rn. 8). Keine Eigentumsverletzung liegt hingegen in den Fällen vor, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht - auch nur vorübergehend - entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2022, aaO Rn. 9 mit zahlreichen Beispielen). \n\n56\\. (2) Gemessen hieran stellt das Einfrieren von Wertpapieren - hier seit dem 9. August 2019 - durch die Umbuchung auf ein Sperrkonto durch die Beklagte eine Verletzung des Eigentums bzw. eines sonstigen Rechts der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. \n\n57\\. (a) Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wertpapiere, soweit diese von der Beklagten im Rahmen eines Sammelbestands verwahrt werden (vgl. Scherer\u002FScherer\u002FLöber, DepotG, 2\\. Aufl., § 3 Rn. 7; Scherer\u002FRögner\u002FSchaffelhuber, DepotG, 2. Aufl., § 6 Rn. 1). \n\n58\\. (b) Soweit die Wertpapiere im Ausland verwahrt sind und die Klägerin an ihnen aufgrund der im jeweiligen Land geltenden Usancen kein Eigentum oder Miteigentum erworben hat, ist sie Inhaberin von Treuhand-WR-Gutschriften geworden. Die mit solchen Gutschriften verbundene Rechtsposition ist dem Eigentum gleichwertig ausgestaltet (vgl. Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 149; Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 8). Sie ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. \n\n59\\. Die Ausgestaltung des Eigentumsrechts ist maßgebliche Referenz für die Beurteilung, ob eine Rechtsposition als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützt wird (vgl. MünchKommBGB\u002FWagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 344). Ob eine Rechtsposition als \"sonstiges Recht\" deliktsrechtlichen Schutz genießt, ist daher anhand ihrer Ausgestaltung zu bestimmen. Mit der Rechtsposition muss ein absolutes subjektives Recht verbunden sein (vgl. Motive Bd. II, S. 726; RGZ 57, 353, 356 f.; MünchKommBGB\u002FWagner, aaO Rn. 346). Dass die mit Treuhand-WR-Gutschriften verbundene Rechtsposition des Hinterlegers dem Eigentum annähernd gleichwertig ausgestaltet ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Rechten, die dem Inhaber von Treuhand-WR-Gutschriften zustehen. Ansprüche aus Treuhand-WR-Gutschriften sind insolvenz- und vollstreckungssicher (Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6\\. Aufl., § 47 Rn. 158; MünchKommHGB\u002FEinsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 236 f. mwN in Fn. 850). Dem Hinterleger steht im Fall der Insolvenz seiner Depotbank ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu (Klanten, aaO). Zwangsvollstreckungen von Gläubigern seiner Depotbank kann er mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO abwehren (Klanten, aaO). Ein Schutz des Hinterlegers bei Zwangsvollstreckungen von Gläubigern gegen die ausländische Lagerstelle und bei deren Insolvenz beruht auf der sogenannten \"Drei-Punkte-Erklärung\", die die inländische Depotbank vom ausländischen Verwahrer einholen muss (siehe hierzu Klanten, aaO Rn. 150 und 158; MünchKommHGB\u002FEinsele, aaO Rn. 230 und 237). Darüber hinaus kann der Hinterleger von seiner Depotbank jederzeit Auslieferung effektiver Stücke der ausländischen Wertpapiere verlangen, soweit eine Lieferung effektiver Stücke möglich ist und das ausländische Recht eine Eigentumsübertragung vorsieht (vgl. Klanten, aaO Rn. 164 f.). Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit sind kennzeichnend für dingliche Rechte und für absolut geschützte Vermögensrechte (MünchKommBGB\u002FWagner, aaO Rn. 346). Angesichts dieser rechtlichen Ausgestaltung ist die mit Treuhand-WR-Gutschriften verbundene Rechtsposition als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. \n\n60\\. (c) Die von der Beklagten am 9. August 2019 vorgenommene Umbuchung der Wertpapiergutschriften (GS-Gutschriften und Treuhand-WR-Gutschriften) der Klägerin auf ein Sperrkonto und das damit verbundene Einfrieren der Wertpapiere wirken wie ein Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wertpapiere und damit wie eine zeitweilige Wegnahme. Denn infolge dieser Maßnahme werden der Klägerin weder die mit den Wertpapieren verbundenen Erträge (Zinsen) noch die Rückzahlungsbeträge gutgeschrieben, die am Ende der Laufzeit der Schuldverschreibungen fällig werden. Damit ist sie durch das von der Beklagten vorgenommene Einfrieren auf dem Sperrkonto von den beiden zentralen Gebrauchsmöglichkeiten der Wertpapiere - Vereinnahmung von Erträgen und von Rückzahlungsbeträgen bei Fälligkeit - vollständig ausgeschlossen. Hierdurch hat die Beklagte das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht (siehe oben, (2) (b), Rn. 58 f.) der Klägerin verletzt. \n\n61\\. Soweit die Beklagte geltend macht, die w. habe ihr den Auftrag erteilt, sämtliche Wertpapiere der Klägerin auf einem Sperrkonto zu verbuchen, ändert dies an der Verletzung des Eigentumsrechts und des sonstigen Rechts der Klägerin im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nichts. Maßgebend für die Rechtsgutsverletzung ist allein die von der Beklagten vorgenommene Verletzungshandlung, die Umbuchung der klägerischen Wertpapiergutschriften auf ein Sperrkonto und das damit verbundene Einfrieren der Wertpapiere. \n\n62\\. bb) Das Einfrieren der Wertpapiere war auch widerrechtlich. \n\n63\\. Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB indiziert die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66\u002F86, VersR 1987, 906, 907). Der Beklagten steht nach ihrem Vorbringen kein Rechtfertigungsgrund für das Einfrieren der Wertpapiere auf einem Sperrkonto in dem hier maßgebenden Zeitraum des klägerischen Verkaufsauftrags vom 16. bis zum 31. Januar 2020 zur Seite. \n\n64\\. (1) Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Wertpapiere der Klägerin aus Sorge vor drohenden US-Sekundärsanktionen eingefroren. Dieser von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vorgetragene Grund ist vorliegend nicht geeignet, die Rechtsgutsverletzung zu rechtfertigen. \n\n65\\. (a) Die Rechtfertigung einer Rechtsgutsverletzung der vorliegenden Art mit drohenden US-Sekundärsanktionen ist allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Beklagte unverhältnismäßige Auswirkungen haben können (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 Rn. 90 - Bank Melli Iran, zur Beschränkung der unternehmerischen Freiheit durch das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO; Ebenroth\u002FBoujong\u002Fv. Spannenberg, HGB, 5. Aufl., A Rn. 156 zur Kollision des Bankgeheimnisses mit Embargo-Bestimmungen). Insoweit ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist durch das unionsrechtliche Verbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO gesetzlich vorgesehen, US-amerikanische Embargo-Vorschriften nicht zu befolgen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Beeinträchtigungen der mit der EU-Blocking-VO verfolgten Ziele - Schutz der bestehenden Rechtsordnung sowie der Interessen der Europäischen Union im Allgemeinen und damit die Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - im Fall einer Verletzung des geschützten Rechtsguts gegen die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß wirtschaftlicher Verluste der Beklagten für den Fall abzuwägen, dass diese entgegen den US-Embargo-Bestimmungen Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhält, die in der SDN-Liste aufgeführt sind. Unter wirtschaftlichen Verlusten in diesem Sinne sind nicht nur die Gefährdung der Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit und eine drohende Insolvenz, sondern auch der mögliche Ausschluss von der Teilnahme am US-amerikanischen Markt infolge der Sekundärsanktionen zu verstehen. Bei dieser Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Beklagte einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO von dem Befolgungsverbot gestellt hat (vgl. EuGH, aaO Rn. 93) und ob eine erteilte Genehmigung Rückwirkung entfaltet (vgl. EuG, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8\u002F21, juris Rn. 57; OLG Hamburg, WM 2023, 813, 816). \n\n66\\. (b) Gemessen an diesen Vorgaben waren die im Streit stehenden US-Sekundärsanktionen vorliegend nicht geeignet, das Einfrieren der Wertpapiere im maßgebenden Zeitraum des streitgegenständlichen Verkaufsauftrags der Klägerin vom 16. bis zum 31. Januar 2020 zu rechtfertigen. Die US-Sekundärsanktionen waren in diesem Zeitraum nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht in Kraft. Wirkung entfalteten diese erst im Oktober 2020. Eine Abwicklung des Verkaufs der Wertpapiere entsprechend dem der Volksbank erteilten Auftrag der Klägerin in der Zeit vom 16. bis zum 31. Januar 2020 durch Umbuchungen der für die Klägerin geführten Wertpapiergutschriften auf Wertpapierkonten von potenziellen Käufern hätte für die Beklagte daher nach US-amerikanischen Vorgaben keine Sanktionen zur Folge gehabt. Einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 26. Februar 2021 und damit erst über ein Jahr nach dem hier für den Hauptantrag der Klägerin maßgebenden Zeitraum vom 16. bis zum 31. Januar 2020 gestellt. Vor diesem Hintergrund ist das Einfrieren der Wertpapiere durch die Beklagte in der Zeit vom 16. bis zum 31. Januar 2020 vorliegend nicht aufgrund von US-Sekundärsanktionen gerechtfertigt. \n\n67\\. (2) Schließlich ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 359\u002F2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage im Iran (ABl. L 100, S. 1, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1163 der Kommission vom 5. Juli 2019, ABl. L 182, S. 33, geänderten Fassung (künftig: VO (EU) 359\u002F2011)) kein Rechtfertigungsgrund für das Einfrieren der Wertpapiere auf einem Sperrkonto. Denn die Klägerin gehört nicht zu den Personen, die im Anhang I der VO (EU) 359\u002F2011 genannt sind und gegen die sich die Vorschriften dieser Verordnung richten (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 359\u002F2011). \n\n68\\. cc) Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte die Rechtsgutsverletzung schuldhaft begangen hat. Die Umbuchung der Wertpapiergutschriften der Klägerin auf ein Sperrkonto hat die Beklagte bewusst vorgenommen. Sofern sie der Auffassung gewesen sein sollte, sie habe die Umbuchung im Hinblick auf drohende US-Sekundärsanktionen oder infolge eines entsprechenden Auftrags der w. vornehmen dürfen, befand sie sich in einem Irrtum. Ein solcher Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds schließt zwar die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht aus. Die Haftung kann aber mangels Verschuldens entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232\u002F73, NJW 1976, 41, 42, vom 26. Mai 1987 - VI ZR 157\u002F86, VersR 1987, 1133 und vom 7. November 2006 - VI ZR 206\u002F05, BGHZ 169, 364 Rn. 8). Voraussetzung dafür ist, dass der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) beruht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, bislang keine Feststellungen getroffen. Diese wird es, nachdem es den Parteien insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben hat, nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO grundsätzlich verboten ist, US-amerikanische Embargo-Vorschriften anzuwenden und dass ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Befolgungsverbot (Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 AWV i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße belegt ist. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebracht hat, wird das Berufungsgericht dabei auch das Schreiben der Volksbank vom 15. Dezember 2022 (HA Anlagenband, Anlage BB 80) in den Blick zu nehmen haben. \n\n69\\. dd) Das Berufungsgericht hat außerdem entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung bislang keine rechtsfehlerfreien Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität getroffen. Auch insoweit wird es Feststellungen zu treffen haben, wenn es ein Verschulden der Beklagten bejahen sollte. \n\n70\\. Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und der jeweiligen Schadensposition (BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116\u002F18, NJW 2020, 766 Rn. 26; Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 84. Aufl., Vor § 249 Rn. 24). In dem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu beurteilen haben, ob das Einfrieren der Wertpapiere durch die Beklagte ursächlich für die Nichtausführung des an die Volksbank gerichteten Verkaufsauftrags der Klägerin vom 16. Januar 2020 war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob der Beklagten der Verkaufsauftrag der Klägerin \"bekannt\" war. Der Ursachenzusammenhang besteht vielmehr schon dann, wenn der an die Volksbank gerichtete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Beklagte zur Ausführung weitergeleitet wurde, weil diese ihn im Hinblick auf das von ihr vorgenommene Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto nicht ausgeführt hätte, wäre er von ihrer Vertragspartnerin, der w. , an sie im Rahmen der Vertragskette herangetragen worden. Die Klägerin hat hierzu in der Berufungsbegründung (HA Bd. III Bl. 568 bis 570) und in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2022 (HA Bd. IV Bl. 721 bis 724) unter Vorlage des E-Mail-Verkehrs mit der Volksbank (HA Bd. I Bl. 107, Bd. II Bl. 336, Anlagenband Anlage BB3) hinreichend vorgetragen. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Sollte es den Ursachenzusammenhang bejahen, wird es schließlich Feststellungen zur geltend gemachten Schadenshöhe, mithin den entgangenen Veräußerungserlösen und den bis zum Zeitpunkt der hypothetischen Veräußerung nicht an die Klägerin weitergeleiteten Zinsen und Rückzahlungsbeträgen, zu treffen haben. \n\n71\\. d) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 33a i.V.m. §§ 33, 19 GWB wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung steht der Klägerin nicht zu. \n\n72\\. Nach § 33a Abs. 1 GWB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einen schuldhaften Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB begeht. Gegen § 33 Abs. 1 GWB verstößt u.a., wer gemäß § 19 GWB seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. Ein verbotswidriges Verhalten nach § 19 GWB setzt grundsätzlich einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung einerseits und dem missbilligten Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung andererseits voraus (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2003 - KZR 16\u002F02, BGHZ 156, 379, 382 und vom 23. Juni 2020 - KVR 69\u002F19, BGHZ 226, 67 Rn. 76). Soweit der Bundesgerichtshof dieses Kausalitätserfordernis bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB mittlerweile eingeschränkt hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 2020, aaO Leitsatz 1 und Rn. 75 f.), ist dies vorliegend ohne Belang, weil ein Konditionenmissbrauch durch die Beklagte offenbar nicht im Streit steht. Zu dem danach gemäß § 19 GWB hier erforderlichen Kausalzusammenhang hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Sie macht vielmehr geltend, die Beklagte habe die Wertpapiere infolge von drohenden US-Sekundärsanktionen eingefroren und reklamiert dementsprechend einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO. \n\n73\\. 2\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hilfsanträge zu II bis IV hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. \n\n74\\. a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hilfsanträge unterliegt ungeachtet des Umstands der revisionsrechtlichen Nachprüfung, dass die Hilfsanträge unter der innerprozessualen Bedingung stehen, dass dem Hauptantrag zu I nicht entsprochen wird, und derzeit nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt (siehe oben, 1. c) cc) und dd), Rn. 68-70), nachdem die Revision des Klägers insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 2019 - XI ZR 341\u002F17, juris Rn. 23 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 34; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108\u002F19, BGHZ 228, 28 Rn. 64). Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zu den Hilfsanträgen wird wirksam, falls die Klage nach der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen werden sollte. Er darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält. Sollte die Klage mit dem Hauptantrag dagegen Erfolg haben, ist die auf die Hilfsanträge ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts ohne verfahrensrechtliche Grundlage und damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17\u002F14, NJW 2017, 1180 Rn. 15; Urteil vom 15. Mai 2018 - II ZR 222\u002F17, juris Rn. 37; jeweils mwN). \n\n75\\. b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit dem Hilfsantrag zu II von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der in Anlage K 1 (HA Bd. II Bl. 265 ff.) aufgelisteten Wertpapiere in der Weise, dass diese von dem Sperrkonto auf ein Konto der \"üblichen Sammelverwahrung\" umgebucht werden, nicht verneint werden. \n\n76\\. aa) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht aus § 985 BGB zusteht. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dieses Begehren macht die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu II jedoch nicht geltend. Denn Herausgabe im Sinne des § 985 BGB meint die Verschaffung des vorhandenen Besitzes der Sache durch den Besitzer, indem dieser zugunsten des Eigentümers seinen Besitz aufgibt, den er unrechtmäßig hat (MünchKommBGB\u002FBaldus, 9. Aufl., § 985 Rn. 87; Staudinger\u002FThole, BGB, Neubearb. 2023, § 985 Rn. 158; Bayer in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 17.03.2021, § 985 BGB Rn. 10; Grüneberg\u002FHerrler, BGB, 84\\. Aufl., § 985 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327\u002F99, BGHZ 148, 252, 255zur Herausgabe des unmittelbaren Besitzes). Ein solches Herausgabebegehren macht die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu II nicht geltend. Dieser ist vielmehr darauf gerichtet, der Beklagten den Besitz an den Wertpapieren, sei er unmittelbar oder - bei im Ausland lagernden Wertpapieren - mittelbar, zu belassen und es der Klägerin zu ermöglichen, wieder über die zu ihren Gunsten verbuchten Wertpapiere zu verfügen. Danach möchte sie mit ihrem Hilfsantrag zu II keine Herausgabe im Sinne des § 985 BGB erreichen, sondern vielmehr Beseitigung der anhaltenden Beeinträchtigung ihres Eigentums und ihres sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. \n\n77\\. bb) In Betracht kommt daher ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, der auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin gerichtet ist. Soweit die Beklagte die Treuhand-WR-Gutschriften der Klägerin auf das Sperrkonto gebucht hat, kommt ein Beseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben, wenn es die Klage in ihrem Hauptantrag als unbegründet abweisen sollte. \n\n78\\. Wie bereits ausgeführt, wird das Berufungsgericht dabei davon auszugehen haben, dass die Beklagte durch das Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht der Klägerin verletzt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 58 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und für die vom Berufungsgericht in dem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) ist hier allerdings - anders als bei dem mit dem Hauptantrag verfolgten Schadensersatzbegehren - der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2022 - VIII ZR 429\u002F21, NJW-RR 2022, 1453 Rn. 24 mwN). Denn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung der Störung in der Zukunft gerichtet und nicht auf die Wiederherstellung eines Zustands zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. Grüneberg\u002FHerrler, BGB, 84. Aufl., § 1004 Rn. 28). \n\n79\\. c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der mit dem Hilfsantrag zu IIa geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.431.236,29 € nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft verneint. \n\n80\\. Das Berufungsgericht wird auch insoweit davon auszugehen haben, dass die Beklagte durch das Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht der Klägerin verletzt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 58 f.). Soweit die mit dem Hilfsantrag zu IIa geltend gemachten Zinsen und Rückzahlungsbeträge vor Inkrafttreten der US-Sekundärsanktionen im Oktober 2020 zur Auszahlung fällig waren, wird es außerdem nach der vom Senat vorgenommenen Abwägung von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung auszugehen haben (siehe oben, 1. c) bb) (1) (b), Rn. 66). Für die Fälligkeitszeitpunkte nach Inkrafttreten der US-Sekundärsanktionen wird sich das Berufungsgericht mit den maßgebenden Kriterien für die Abwägung (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) auseinanderzusetzen haben und dabei - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat - Feststellungen zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu treffen haben. Soweit das Berufungsgericht danach von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung auszugehen hat bzw. ausgehen sollte, wird es weiter Feststellungen zum Verschulden der Beklagten zu treffen haben (siehe oben, 1. c) cc), Rn. 68). \n\n81\\. d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der mit dem Hilfsantrag zu III geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht verneint werden. Ein solcher Anspruch kommt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. \n\n82\\. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses Anspruchs zwischen Wertpapieren mit ausländischer und mit inländischer Kennung unterschieden. Das Einfrieren der Wertpapiere durch die Beklagte stellt, wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 56 ff.), in beiden Fällen eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, so dass auch im Hinblick auf das Einfrieren ausländischer Wertpapiere ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommt. \n\n83\\. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, dass es bis zum Abschluss des Verfahrens über die von der Beklagten nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO beantragte Ausnahmegenehmigung nicht endgültig, sondern nur \"derzeit\" über den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch entscheiden kann. Es wird im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung vielmehr eine autonome Abwägung der Interessen vorzunehmen und dabei die maßgebenden Kriterien (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) zu berücksichtigen haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist dabei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (siehe oben, b) bb), Rn. 78). \n\n84\\. e) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch die mit dem Hilfsantrag zu IV begehrte Feststellung nicht als unbegründet oder als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden. Diese Begründung ist aus den vorstehend unter d) genannten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\n85\\. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 56 ff.), kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht wird insoweit Feststellungen zur Rechtswidrigkeit (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 64 ff.) zu treffen haben. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (siehe oben, b) bb), Rn. 78). Soweit das Berufungsgericht danach von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ausgehen sollte, wird es weiter Feststellungen zum Verschulden der Beklagten zu treffen haben (siehe oben, 1. c) cc), Rn. 68). \n\n86\\. 3\\. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Anträge zu IX und zu X zurückgewiesen, mit denen die Klägerin Erstattung von Rechtsanwaltskosten bzw. die Feststellung von deren Erstattungsfähigkeit beansprucht. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB annehmen sollte, zählen zu den nach dieser Vorschrift ersatzfähigen Aufwendungen der Klägerin auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197\u002F14, WM 2015, 1622 Rn. 55). Dabei wird das Berufungsgericht von folgenden Grundsätzen auszugehen haben: \n\n87\\. Ersatzfähig sind nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten, sondern nur solche, die aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249\u002F02, WM 2004, 475, 478 f., vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43\u002F05, NJW 2006, 1065 Rn. 5, vom 8. Mai 2012 \\- XI ZR 262\u002F10, BGHZ 193, 159 Rn. 70, vom 23. Januar 2014 - III ZR 37\u002F13, BGHZ 200, 20 Rn. 48 und vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197\u002F14, WM 2015, 1622 Rn. 55). Dabei ist regelmäßig ein von der Klägerin mit ihren Rechtsanwälten vereinbartes Honorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2014, aaO zu einem anwaltlichen Zeithonorar und vom 16. Juli 2015, aaO). Der Umfang der Beauftragung der Rechtsanwälte ist allein für die Abrechnung zwischen der Klägerin und ihren Anwälten maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann die Klägerin demgegenüber nur insoweit verlangen, als ihre Forderung gegenüber der Beklagten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341\u002F06, NJW 2008, 1888 Rn. 13). Einem Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der ihr entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zur Beklagten folglich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der einer berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007, aaO). Ersatzfähig sind die auf dieser Grundlage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorprozessual für die Rechtsverfolgung angefallenen Gebühren. \n\nB. Revision der Beklagten\n\n88\\. Die Revision der Beklagten ist begründet. \n\n89\\. Das Begehren der Beklagten, die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge zu III und zu IV sowie hinsichtlich des Antrags zu X endgültig und nicht lediglich als \"derzeit\" unbegründet abzuweisen, hat ebenfalls Erfolg. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, A. II. 2. d), e) und 3., Rn. 81-83, 86 f.), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts bezüglich dieser Anträge rechtsfehlerhaft, was sich auch zum Nachteil der Beklagten auswirkt. \n\nC.\n\n90\\. Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird in erster Linie weitere Feststellungen zum Hauptantrag zu treffen haben (siehe oben, A. II. 1. c) cc) und dd), Rn. 68-70). Sofern es die Klage im Hauptantrag als unbegründet ansehen sollte, wird es sich erneut mit den Hilfsanträgen zu befassen haben (siehe oben, A. II. 2. b) bis e), Rn. 75-85). \n\nEllenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg","Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren","2026-07-08T23:12:31.768Z","2026-07-10T22:13:31.064Z",15,20,[194,11],2026]