[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-juvenile-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":177},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":175,"page":14,"limit":176},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},451,"juvenile-law-de","Juvenile Law","DE","2026-07-08T23:09:27.981Z",2025,[13,16,18,21,24,25,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,5,{"month":22,"count":23},4,6,{"month":20,"count":17},{"month":23,"count":15},{"month":27,"count":14},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,64,74,84,91,101,111,120,129,139,147,157,167],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"5527","ECLI:DE:NEURIS:KORE721902025","ecli-de-neuris-kore721902025","6 StR 208\u002F25",46,"2025-07-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.07.2025, 6 StR 208\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2025 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die konkrete Strafzumessung wird den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG nicht gerecht. \n\n3\\. a) Auch wenn – wie hier – eine Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist bei der Bemessung der Strafhöhe vorrangig der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) zu berücksichtigen. Daneben sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, weil die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115\u002F21, NStZ 2022, 749, 750; Beschluss vom 7\\. Februar 2023 – 3 StR 481\u002F22, NStZ 2024, 111, Rn. 10, 13). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Die Begründung darf nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481\u002F22, aaO, Rn. 15 mwN). \n\n4\\. b) Hier lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe den Erziehungsgedanken berücksichtigt hat. Es hat ausschließlich auf vorrangig im Erwachsenenstrafrecht maßgebliche Strafzumessungsgesichtspunkte wie die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten abgestellt. Der Erziehungsgedanke hat demgegenüber keine Erwähnung gefunden. Bezeichnenderweise hat das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten allein unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs für „erforderlich“ erachtet und ausgeführt, dass nur eine Jugendstrafe in dieser Höhe „der Schwere der Schuld“ gerecht werde. \n\n5\\. 2\\. Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf den Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi","BGH, 22.07.2025, 6 StR 208\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:34.828Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"6328","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462202501","ecli-de-neuris-kvre462202501","2 BvQ 33\u002F25",39,"2025-05-22T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs eines \"Warnschussarrests\" \\- mangelnde Antragsbegründung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62\u002F21 -, Rn. 1). \n\n2\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs eines \"Warnschussarrests\" - mangelnde Antragsbegründung","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:56.244Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":44,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"6624","ECLI:DE:NEURIS:KORE712822025","ecli-de-neuris-kore712822025","2 ARs 141\u002F25","2025-05-07T00:00:00.000Z","#  Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwelm auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „I. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwelm hat den Verurteilten am 15. November 2024 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Einziehung von ‚Wertersatz‘ in Höhe von 1.340 Euro angeordnet. Am 23. Januar 2025 hat das Jugendschöffengericht Schwelm die Vollstreckung eingeleitet. Da sich der Verurteilte seit dem 29. Juni 2024 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal in Strafhaft befindet, ist die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Wuppertal übergegangen. Das Amtsgericht Wuppertal hat die Übernahme (auch) der Vollstreckung der Einziehungsanordnung abgelehnt. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Wuppertal hat das zugehörige Vollstreckungsheft dem Amtsgericht Schwelm mit der Begründung zurückgesandt, die Vollstreckung der Einziehung des ‚Wertersatzes‘ sei – anders als die Vollstreckung der Jugendstrafe – noch nicht durch das dafür zuständige Jugendschöffengericht Schwelm eingeleitet. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Schwelm hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO vorgelegt. II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob § 14 StPO bei einem Zuständigkeitsstreit auch einem Rechtspfleger die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ermöglicht. Nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG wird entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 2 ARs 163\u002F90, BGH bei Miebach\u002FKusch, NStZ 1991, 27) eine Antragsbefugnis des Rechtspflegers zwar dann bejaht, wenn die Vorlage eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsfrage bezüglich einer richterlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 1 AR 15\u002F09 –, NStZ-RR 2010, 263; Geilhorn in KK-StPO, 9. Aufl., § 14 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner\u002FSchmitt, StPO 67. Aufl., § 14 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft jedoch ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung. Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist aber keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 – 2 ARs 41\u002F18 – und vom 13. August 2014 – 2 ARs 225\u002F14 –, jeweils m.w.N.).“ \n\n2\\. Diese Grundsätze hat der Senat nochmals mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (2 ARs 339\u002F20, Rn. 9 mwN) bestätigt, soweit der Zuständigkeitsstreit – wie hier – ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Dass das Amtsgericht Wuppertal für die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 ARs 100\u002F20, Rn. 5), steht außer Streit. Menges Appl Zeng Grube Schmidt","Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe","2026-07-08T23:05:46.715Z","2026-07-10T22:12:24.108Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":44,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"6685","ECLI:DE:NEURIS:KORE717632025","ecli-de-neuris-kore717632025","1 StR 457\u002F24","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.04.2025, 1 StR 457\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 28. Oktober 2021 (Az. ) zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1\\. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erbracht. Das Geständnis des Angeklagten wird bestätigt durch die im Urteil wiedergegebene Aufzeichnung eines Gesprächsausschnittes, in dem eine vergleichbare Tathandlung beschrieben wird.\n\n2\\. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat die Urteilsformel klarstellend berichtigt. Denn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen, sondern das Urteil als solches (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295\u002F22 Rn. 31).\n\nJäger Fischer Wimmer\n\nLeplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 30.04.2025, 1 StR 457\u002F24","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:30.181Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":78,"courtId":44,"decisionDate":79,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":90},"6686","ECLI:DE:NEURIS:KORE717642025","ecli-de-neuris-kore717642025","#  Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellung der Täterschaft und Tötungsvorsatz \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2024, soweit es den Angeklagten betrifft, im Fall II. 1. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 20. April 2023 und unter Freispruch im Übrigen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung einer Pistole samt Magazin und eines Messers angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und zuungunsten des Angeklagten geführten Revision gegen dessen Verurteilung lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung. Die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zu Fall II. 1\\. der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Am 9. Juni 2023 fand die Beisetzung von F. statt, der einer gewaltbereiten Gruppierung aus dem Raum L. \u002FE. \u002F P. nahegestanden hatte. Ein Teil der ca. 300 bis 400 Trauergäste – darunter der Angeklagte und die Mitangeklagten G. , K. , Ko. und M. – war auch dieser Gruppierung zuzurechnen. Als die Trauergemeinde gerade dabei war, die Aussegnungshalle zu verlassen**,** und der Sarg des F. nach draußen verbracht wurde, warf der diesbezüglich gesondert verfolgte Ka. eine Handgranate vom Typ M75 in Richtung der Trauergesellschaft. Ka. war der „Gruppierung Z. \" zuzurechnen. Die Handgranate prallte an einem etwa 30 Meter von der Menschenmenge entfernten Baum ab und detonierte. Bei der Explosion des Sprengkörpers wurden viele kleine Stahlkugeln freigesetzt, die zu Verletzungen bei mehreren umstehenden Personen führten. Der Angeklagte und die Mitangeklagten identifizierten den flüchtenden Ka. sofort als Täter des Anschlags und nahmen gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Personen dessen Verfolgung auf. Spätestens als sie ihn an einem vor dem Friedhofsgelände auf der H. straße stehenden Taxi, in das dieser geflüchtet war, einholten, erkannte der Angeklagte aufgrund der bereits mehrere Monate andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen, dass es sich bei dem Täter nur um ein Mitglied der verfeindeten Gruppierung handeln konnte. Seitens der zu diesem Zeitpunkt aus etwa 20 bis 30 Personen bestehenden Gruppe kam es sodann am angehaltenen Taxi zu nachfolgenden Einwirkungen auf Ka. : Mehrere Personen rissen auf beiden Seiten die hinteren Fahrzeugtüren auf und traktierten den auf der Rückbank des Taxis sitzenden Ka. von beiden Seiten mit mehreren Faustschlägen und Tritten mit den beschuhten Füßen gegen den Körper, das Gesicht und gegen den ungeschützten Kopf. Sie zerrten Ka. aus dem Taxi, brachten ihn zu Boden und versetzten ihm Faustschläge und Fußtritte, auch gegen den ungeschützten Kopf und in das Gesicht. Einzelne Personen sprangen auf den Kopf des am Boden Liegenden. Die Einwirkungen wurden fortgesetzt, nachdem Ka. bereits das Bewusstsein verloren hatte und Blut aus seinem Mund gequollen war. Im Zuge dieses dynamischen und äußerst brutalen Geschehens begingen die Mitangeklagten zumindest folgende Tathandlungen, die allesamt zu Beginn der Einwirkung auf Ka. stattfanden: K. – er war unter den Personen, die Ka. aus dem Taxi gezogen hatten – versetzte diesem mindestens einen wuchtigen Schlag ins Gesicht und hielt ihn zeitweise fest, während andere aus der Gruppe auf ihn einwirkten. Ko. hielt sich oben am Taxi fest, sprang und trat Ka. mit voller Wucht mit beschuhten Füßen in das Gesicht. M. verpasste ihm mindestens einen wuchtigen Schlag ins Gesicht und einen Fußtritt in den Hüftbereich. G. sprang und trat mit dem beschuhten Fuß so wuchtig in Ka. s Gesicht, dass dessen Blut bis auf Höhe der Hüfte des G. spritzte, bis er und M. daraufhin von einem nicht identifizierten „D. \" von Ka. weggezogen wurden. Der Angeklagte fasste Ka. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarer Intensität an den Hals. Ka. erlitt lebensbedrohliche Verletzungen, überlebte jedoch ohne bleibende Schäden davonzutragen. Jedenfalls einige der einzelnen Tatbeiträge der Mitangeklagten und der weiteren auf Ka. einwirkenden Personen waren für den Angeklagten sichtbar. G. , K. , Ko. und M. wollten Ka. für die von ihm begangene Tat verletzen und möglicherweise töten; zumindest aber nahmen sie billigend in Kauf, dass die mit voller Wucht gegen den Kopf und in das Gesicht geführten Schläge und Tritte zum Tod des Ka. führen könnten. Der Angeklagte wollte Ka. gemeinsam mit den weiteren Tätern verletzen, wobei er auch schwere Verletzungen in Kauf nahm. Er hatte indes keinen Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung. Sein Handeln war weder gerechtfertigt noch entschuldigt. \n\n4\\. 2\\. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen nicht geäußert hat, auf ein nach der Beerdigung im Fahrzeug des Mitangeklagten G. per Innenraumüberwachung aufgezeichnetes Gespräch gestützt. Dass es sich bei einem der Sprecher um den Angeklagten handelte, hat die Strafkammer aus einem Stimmvergleichsgutachten und ihrer eigenen Wahrnehmung geschlossen. Die Sachverständige hat die beiden relevanten Gesprächsbeiträge mit einer leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit von ungefähr 60 % beziehungsweise einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von ungefähr 66 % dem Angeklagten als Sprecher zugeordnet. Das Landgericht hat das Gutachten als verständlich und nachvollziehbar erachtet. Die Sachverständige kategorisiere vergleichsweise vorsichtig, weshalb die ungefähren Wahrscheinlichkeitswerte entsprechend einzuordnen seien. Zudem sei ein Sicherheitsabschlag aufgrund der kurzen Dauer der Aufzeichnung vorgenommen worden. Für die Strafkammer habe letztlich auch aus eigener akustischer Wahrnehmung heraus kein Zweifel bestanden, dass es sich beim Sprecher der fraglichen Sätze um den Angeklagten handele. \n\n5\\. 3\\. Die Strafkammer hat das Handeln des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB gewertet. Die Überzeugung, dass er zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, konnte sich die Strafkammer nicht bilden, weil keine näheren Feststellungen zu Dauer und Intensität seines Griffes an den Hals des Geschädigten getroffen werden konnten. Die Tathandlungen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden weiteren Personen am Tatort, insbesondere diejenigen der Mitangeklagten, hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht zugerechnet. Für eine diesbezügliche Mittäterschaft sei erforderlich, dass auch der Angeklagte einen eigenen Tatbeitrag von einigem Gewicht geleistet habe. Dies sei durch den nicht näher aufklärbaren Griff an den Hals des Geschädigten nicht der Fall. Das bloße Billigen und Gutheißen der Tathandlungen anderer Personen – wie es beispielsweise in der Aussage des Angeklagten „Vallah, haben die gut gemacht!“ zum Ausdruck komme – genüge für eine mittäterschaftliche Zurechnung nicht. \n\nII.\n\n6\\. 1\\. Die Revision des Angeklagten und die auch zu seinen Gunsten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) führen zu Fall II. 1. der Urteilsgründe zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist. \n\n7\\. a) Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO), das seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls auf ein einziges Beweismittel stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247\u002F12, BGHSt 58, 212 Rn. 6 mwN). Auch kann dieses sich einem Sachverständigen vollumfänglich anschließen, wenn es ihm an der erforderlichen eigenen Sachkunde mangelt und es sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79\u002F19 Rn. 5). Jedoch setzt die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus, welche aus rationalen Gründen den – der revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 – 5 StR 456\u002F92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11) – Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 2 StR 30\u002F22 Rn. 18). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 – 2 StR 63\u002F87, BGHR StPO § 261 Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 – 5 StR 216\u002F91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8; vom 27. September 1990 – 4 StR 242\u002F90 Rn. 12; vom 26. September 1994 – 5 StR 453\u002F94 Rn. 8 und vom 7. Juni 2023 – 4 StR 128\u002F23 Rn. 4). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1989 – 4 StR 419\u002F89, BGHSt 36, 320, 325). \n\n8\\. b) Dies zugrunde gelegt hat das Landgericht seine Überzeugung nicht rechtsfehlerfrei dargelegt (siehe zu einer vergleichbaren Beweissituation bei Schriftgutachten BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 – 4 StR 183\u002F82 Rn. 6). Denn die Sachverständige hat gerade nicht bestätigen können, dass der Angeklagte „mit Sicherheit“ der Sprecher des begutachteten Tatmaterials ist. Sie hat lediglich ein Wahrscheinlichkeitsurteil abgegeben. Mit den Qualifikationen „mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (ungefähr 60 %)“ beziehungsweise „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ungefähr 66 %)“ ist die Sachverständige auf der zweit- bzw. drittniedrigsten Wahrscheinlichkeitsstufe der von ihr verwendeten sechsstufigen Skala geblieben. Diese sieht als niedrigere Stufe nur noch vor „kann nicht beurteilt werden“, als höhere Stufen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“, „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (UA S. 36). Das Stimmgutachten besagt demnach lediglich, dass der Angeklagte – wenn auch mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit – der Täter sein kann. Es besagt aber auch gleichzeitig, dass insoweit noch „vernünftige“ Zweifel bestehen, die nicht „rein theoretisch“ sind, und andere Möglichkeiten offenbleiben, die nicht nur gedanklicher Art sind und als „völlig abseits“ liegend hätten außer Betracht bleiben dürfen und müssen. \n\n9\\. Ob das Landgericht die verbleibenden Zweifel überhaupt durch seine eigene laienhafte akustische Wahrnehmung überwinden konnte, erscheint fraglich. In jedem Fall hätte die Strafkammer aber darlegen müssen, was der konkrete Gegenstand der eigenen akustischen Wahrnehmung war und auf welche Merkmale sich die Überzeugungsbildung im Einzelnen stützt. Da eine solche Auseinandersetzung vollständig fehlt, ist dem Senat eine Nachprüfung nicht möglich. \n\n10\\. Zudem lässt das Einkopieren des gesamten lediglich vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens besorgen, dass sich die Strafkammer mit dem Inhalt des Gutachtens nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2008 – 5 StR 251\u002F08 unter 2.). Will sich das Tatgericht einem Sachverständigen voll umfänglich anschließen, weil es ihm an der erforderlichen eigenen Sachkunde mangelt und es sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt hat, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79\u002F19 Rn. 5). \n\n11\\. 2\\. Weitere, den Angeklagten belastende Rechtsfehler hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene vollumfängliche Überprüfung nicht erbracht. \n\nIII.\n\n12\\. 1\\. Die zuungunsten des Angeklagten geführte und auf Fall II. 1. der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 1 StR 67\u002F18, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 69 Rn. 13 mwN) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist. \n\n13\\. a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator für einen bedingten Vorsatz ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608\u002F11 Rn. 13). Es bedarf darüber hinaus jedoch einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, in welche neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auch die vom Täter gewählte konkrete Angriffsweise, seine Persönlichkeit, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2025 – 3 StR 149\u002F24 Rn. 15 und vom 23. September 2021 – 3 StR 38\u002F21 Rn. 23). \n\n14\\. b) Dem genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht, da mehrere wesentlich für einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechende tatsächliche Umstände nicht bedacht worden sind. \n\n15\\. aa) So findet es bei der Würdigung der inneren Tatseite keinerlei Berücksichtigung, dass nach den Feststellungen (UA S. 26 f.) die Angeklagten – mithin auch der Angeklagte B. – beabsichtigten, dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen beizubringen. Es wäre zu würdigen gewesen, dass die Handlung des Angeklagten in ein hochdynamisches und auch nach den der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen weiterhin aggressiv und emotional aufgeladenes Gesamtgeschehen eingebettet war, das auf Vergeltung für den Angriff auf die Trauergemeinde abzielte. \n\n16\\. bb) Darüber hinaus hätte das Landgericht bei Prüfung des Vorsatzes des Angeklagten die Tatbeiträge der weiteren Tatbeteiligten berücksichtigen müssen. Dass es deren Zurechnung alleine deshalb verneint hat, weil sein eigener Tatbeitrag nicht wesentlich gewesen sei, lässt besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der Mittäterschaft ausgegangen ist. Diese erfordert nicht einmal zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 StR 508\u002F24 Rn. 6 mwN). Dass das Vorgehen des Angeklagten und der übrigen Personen gegen den Geschädigten auf einem jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatplan beruhte, ist ebenso offenkundig wie das eigene Tatinteresse des Angeklagten als unmittelbar Betroffenem des vom Geschädigten verübten Anschlags. Nach den Feststellungen (UA S. 26) hat der Angeklagte auch jedenfalls einige der Tatbeiträge der Mitangeklagten und der weiteren auf den Geschädigten einwirkenden Personen wahrgenommen und sich diese zu eigen gemacht. Da das Landgericht den Tötungsvorsatz der Mitangeklagten mit der Gefährlichkeit ihrer Tatbeiträge begründet hat, ist nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht bei deren gebotener Zurechnung einen solchen auch für den Angeklagten bejahen wird. \n\nIV.\n\n17\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n18\\. 1\\. Damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat, bedarf es regelmäßig einer geschlossenen Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403\u002F14 Rn. 3 mwN). \n\n19\\. 2\\. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird bei der Strafzumessung zu beachten haben, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen wird, sondern das Urteil als solches (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295\u002F22 Rn. 31). Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler","Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellung der Täterschaft und Tötungsvorsatz","2026-07-10T22:12:30.239Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":44,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"6800","ECLI:DE:NEURIS:KORE711952025","ecli-de-neuris-kore711952025","4 StR 529\u002F24","2025-04-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.04.2025, 4 StR 529\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Mai 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. März 2025 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74, § 109 Abs. 2 JGG).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1\\. Der Umstand, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt vorliegend keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bewertung des Tatunrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; doch der Senat vermag auszuschließen, dass die Jugendkammer auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Denn sie hat die Jugendstrafe (ausschließlich) wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) angeordnet und bei deren Bemessung maßgeblich auf den erheblichen Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 – 4 StR 157\u002F12, BeckRS 2012, 18906 Rn. 5, beck-online).\n\n2\\. Zudem lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bestimmung der Einheitsjugendstrafe nicht erkennen, dass sie, wie es in der vorliegenden Fallkonstellation der Einbeziehung eines anderen auf Jugendstrafe lautenden und noch nicht erledigten Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG geboten gewesen wäre, eine neue, selbstständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 2 StR 334\u002F24 Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499\u002F23 Rn. 11; Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385\u002F23 Rn. 17; jew. mwN). Der Senat kann aber auch insoweit unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn die bereits mit einer bedingten Jugendstrafe belegte schwere räuberische Erpressung steht zu den neuen Taten des schweren Raubes und der besonders schweren räuberischen Erpressung (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe) in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Bei allen drei – binnen weniger Wochen begangenen – Taten war der Angeklagte gewichtig an der Planung und Vorbereitung beteiligt, fungierte als Fahrer zum Tatort, überließ aber – bei anschließender hälftiger Teilung der zur Finanzierung seines Rauschmittelkonsums dienenden Beute – die eigentliche Ausführung der Überfälle seinem Komplizen. Danach hätte eine differenzierte Betrachtung des dem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Tankstellenüberfalls im Rahmen der gebotenen Neubewertung zu keiner geringeren als der ausgesprochenen Einheitsjugendstrafe geführt, zumal sich aus den Ausführungen der Jugendkammer schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 4 StR 184\u002F22 Rn. 3; Beschluss vom 16\\. Juni 2020 – 4 StR 228\u002F20 Rn. 5).\n\nQuentin Sturm Scheuß\n\nMarks Gödicke","BGH, 23.04.2025, 4 StR 529\u002F24","2026-07-08T23:07:19.656Z","2026-07-10T22:12:41.105Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"6904","ECLI:DE:NEURIS:KORE712712025","ecli-de-neuris-kore712712025","2 StR 539\u002F24","2025-04-09T00:00:00.000Z","#  Bemessung einer Jugendstrafe bei Begehung einer schweren räuberischen Erpressung durch Heranwachsenden \n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 16\\. Mai 2024 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und bei dem Angeklagten O. in drei Fällen sowie bei dem Angeklagten L. in einem Fall tateinheitlich ein unerlaubtes Führen einer Schusswaffe hinzutrat, schuldig befunden und jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagte eine Einziehungsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren – aus der Revisionsbegründung ersichtlich – wirksam auf einen Angriff gegen die Strafaussprüche beschränkten Revisionen. Die Rechtsmittel sind im Umfang der Anfechtung begründet. \n\nI.\n\n3\\. Das Landgericht hat – soweit für die Rechtsmittel von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Im Zeitraum vom 15. September 2022 bis zum 5. Oktober 2022 überfielen die Angeklagten insgesamt vier Tankstellen, wobei der Angeklagte O. in zwei Fällen (Fälle II.B.1. und 2. der Urteilsgründe) das Tankstellengebäude, bewaffnet mit einer ungeladenen PTB Schreckschusspistole der Marke UMAREX, allein betrat und unter Vorhalt der Waffe, die er in einem Fall durchlud, von den jeweiligen Angestellten die Herausgabe des Kasseninhalts verlangte. Aus Angst packten die Angestellten das in der Kasse vorhandene Bargeld in einen von dem Angeklagten O. mitgebrachten Rucksack. Sodann flüchteten die Angeklagten mit einem von dem Angeklagten L. gesteuerten Fahrzeug. In einem weiteren Fall (Fall II.B.3. der Urteilsgründe) betraten die Angeklagten gemeinsam den Verkaufsraum der Tankstelle. Während der Angeklagte L. einen Rucksack auf den Verkaufstresen legte, richtete der Angeklagte O. die von ihm geführte ungeladene Schreckschusspistole auf die Mitarbeiter der Tankstelle, um diese zur Herausgabe des Kassenbestands zu bewegen. Ein Angestellter ergriff den Rucksack, warf diesen in Richtung der Angeklagten und forderte sie laut und bestimmt auf, das Gebäude zu verlassen. Überrascht von der unerwarteten Gegenwehr traten die Angeklagten, die das Scheitern ihres Tatplans erkannt hatten, die Flucht an. Im Fall II.B.4. der Urteilsgründe betrat der Angeklagte L. allein das Tankstellengebäude, während der Angeklagte O. im Fluchtfahrzeug wartete. Der Angeklagte L. richtete die ungeladene Schreckschusspistole, die er deutlich hörbar durchlud, auf die Mitarbeiterin der Tankstelle und verlangte die Herausgabe von Bargeld. Die Angestellte entnahm der Kasse die Geldlade und stellte diese auf dem Verkaufstresen ab. Der Angeklagte L. nahm die Banknoten an sich, kehrte zum Fluchtfahrzeug zurück und fuhr mit dem Angeklagten O. davon. Insgesamt erbeuteten die Angeklagten so Bargeld in Höhe von 2.675 Euro. \n\n5\\. 2\\. Die Jugendkammer hat gegen beide Angeklagte, die zur Tatzeit 20 Jahre und acht Monate bzw. 20 Jahre und elf Monate alt waren, wegen der Schwere der Schuld eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt, die sie jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Bei der Zumessung der Jugendstrafen hat die Jugendkammer „vorrangig“ dem Erziehungsgedanken im Sinne von § 18 Abs. 2 JGG Bedeutung beigemessen. \n\nII.\n\n6\\. Die zum Nachteil der Angeklagten geführten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben in vollem Umfang Erfolg. Der Strafausspruch erweist sich zu Gunsten beider Angeklagter als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weshalb er der Aufhebung unterliegt. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der gegen beide Angeklagte verhängten Jugendstrafen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Der Erziehungsgedanke verliert aber mit fortschreitendem Alter des Täters an Bedeutung. Insbesondere bei besonders gravierenden Straftaten tritt das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs immer mehr in den Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 2 StR 78\u002F23, NStZ 2024, 113 Rn. 5). War der Täter – wie die Angeklagten hier – zur Tatzeit gerade noch Heranwachsender, ist er im Urteilszeitpunkt bereits Erwachsener und gebietet bei – wie hier – besonders schweren Taten der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs die Verhängung einer Jugendstrafe ohne Rücksicht auf eine fortbestehende Erziehungsbedürftigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 2\\. Februar 2022 – 2 StR 295\u002F21, Rn. 30 f.), kann die Höhe der Jugendstrafe nicht „vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten“ bemessen werden. \n\n8\\. 2\\. Die Ausführungen der Jugendkammer zur Bemessung der verhängten Jugendstrafen lassen besorgen, dass sie demgegenüber rechtsfehlerhaft angenommen hat, „vorrangig“ zu berücksichtigende „erzieherische Gesichtspunkte“ bestimmten stets in erster Linie maßgeblich ohne Rücksicht auf das verwirklichte Tatunrecht und das Alter des Täters bei Tatbegehung und im Urteilszeitpunkt die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafaussprüche zugunsten der Angeklagten auf diesem Rechtsfehler beruhen und die Jugendkammer unter Berücksichtigung der zu §§ 17 f. JGG geltenden Grundsätze bei beiden Angeklagten zu höheren Jugendstrafen gelangt wäre. \n\n9\\. 3\\. Um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat die insoweit getroffenen Feststellungen auf. \n\nIII.\n\n10\\. Die umfassende Nachprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – 4 StR 561\u002F14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5 Rn. 19) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 301 StPO). \n\nIV.\n\n11\\. Der Senat weist darauf hin, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht unabhängig von der Bewertung des ersten Urteils eine neue Entscheidung über die Straffrage des § 105 JGG zu treffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 67\u002F05, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 21). Im Hinblick auf den Angeklagten O. wird es sorgfältig zu prüfen haben, ob dieser – entgegen den Angaben in den vorliegenden amtlichen Dokumenten – tatsächlich erst im Jahr 2002 geboren ist. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","Bemessung einer Jugendstrafe bei Begehung einer schweren räuberischen Erpressung durch Heranwachsenden","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:50.089Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"6912","ECLI:DE:NEURIS:KORE712122025","ecli-de-neuris-kore712122025","2 StR 91\u002F25","#  Verurteilung einer Jugendlichen wegen versuchten Raubes; Darlegung von Persönlichkeitsmerkmalen in Urteil \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. März 2024, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und versuchten Raubes in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensbeanstandung versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen. \n\n3\\. 2\\. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts gebieten die Feststellungen im Fall II.3 der Urteilsgründe auch keine Umstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Raubes auf eine versuchte räuberische Erpressung. Spätestens mit der Anwendung von Gewalt gegen den Geschädigten haben die Mittäter der Angeklagten zum versuchten Raub angesetzt, der als spezielleres Delikt der versuchten räuberischen Erpressung vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80\u002F60, BGHSt 14, 386, 390; Beschlüsse vom 15\\. April 2014 – 3 StR 92\u002F14, BGHR StGB vor § 1\u002FWahlfeststellung allgemeines Gesetz 1, und vom 20. Februar 2018 – 3 StR 612\u002F17, NStZ-RR 2018, 140 f.). Dass die Strafkammer eine naheliegende Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht erwogen hat, beschwert sie nicht. \n\n4\\. 3\\. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar ist die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Bemessung der von ihr für die zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und vier Monate alte Angeklagte aufgrund der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) für erforderlich gehaltenen Jugendstrafe dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen hat (§ 18 Abs. 2 JGG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 – 2 StR 179\u002F20, StV 2020, 680, 681 Rn. 5, und vom 6. Juni 2023 – 2 StR 78\u002F23, NStZ 2024, 113 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – 5 StR 205\u002F23, NStZ 2024, 615, 619 Rn. 45). Die Jugendkammer hat eine Einheitsjugendstrafe von neun Monaten für die im Urteilszeitpunkt knapp 18 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte indes unter dem Gesichtspunkt eines fortbestehenden Erziehungsbedarfs allein damit begründet, dass es sich bei ihr „um eine nach wie vor labile Persönlichkeit“ handele. \n\n5\\. Diese von der Strafkammer nicht weiter belegte Wertung widerspricht den festgestellten persönlichen Verhältnissen. Danach hatte die nicht vorgeahndete Angeklagte vor den zur Aburteilung stehenden Taten ihren Hauptschulabschluss auf einer Gesamtschule erreicht und ging auf ein Berufskolleg, auf dem sie 2022, mithin ein Jahr nach den Taten, ihren Realschulabschluss erwarb. Sie besuchte im Urteilszeitpunkt ein weiteres Berufskolleg, um dort das Fachabitur im Bereich Gesundheit und Soziales abzulegen. Sie beabsichtigt, einen Beruf im Sozialbereich zu ergreifen. In der Freizeit trifft sie sich mit Freunden, geht ins Kino und schwimmt gerne. Sie nimmt keine Drogen und trinkt Alkohol im sozial üblichen Maß. Sie ist seit den vier Taten, zu denen sie angeworben wurde und die sie über einen Zeitraum von fünf Tagen beging, nicht mehr auffällig gewesen. Weshalb die Strafkammer angesichts dieser Entwicklung der Angeklagten Anhaltspunkte für eine Labilität in ihrer Persönlichkeit im Urteilszeitpunkt sieht, ist aus den Urteilsgründen nicht erkennbar. \n\n6\\. 4\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann","Verurteilung einer Jugendlichen wegen versuchten Raubes; Darlegung von Persönlichkeitsmerkmalen in Urteil","2026-07-08T23:08:52.276Z","2026-07-10T22:12:51.072Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":44,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":118,"updatedAt":128},"6927","ECLI:DE:NEURIS:KORE714852025","ecli-de-neuris-kore714852025","4 StR 502\u002F24","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.04.2025, 4 StR 502\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 17. Januar 2023, abgeändert mit Beschluss desselben Amtsgerichts vom 28. Mai 2024, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ besonders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 17. Januar 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken. \n\n3\\. a) Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass im Fall der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige, einheitliche Rechtsfolgenentscheidung für die frühere und die jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen ist und eine nur – wie vorliegend – formelhafte Berücksichtigung der in dem einbezogenen Urteil genannten Strafzumessungserwägungen diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73\u002F25; Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499\u002F23). \n\n4\\. b) Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Jugendkammer bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn eine Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe von drei Jahren und sechs Monaten hat die Jugendkammer bereits aufgrund der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der Umstände der verfahrensgegenständlichen Taten für erforderlich gehalten. Dabei hat sie bedacht, dass die Tat des Angeklagten in der einzubeziehenden Verurteilung nur mit einer Geldauflage von 350,00 € sanktioniert wurde. \n\n5\\. Allerdings hat die Jugendkammer den Angeklagten nicht entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 JGG zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt; der Senat berichtigt den Tenor entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228\u002F20 Rn. 5). \n\n6\\. 2\\. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG. Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Tschakert","BGH, 08.04.2025, 4 StR 502\u002F24","2026-07-10T22:12:53.038Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":44,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":138},"7133","ECLI:DE:NEURIS:KORE715772025","ecli-de-neuris-kore715772025","2 StR 598\u002F24","2025-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 2 StR 598\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. März 2024, soweit es die Angeklagten betrifft, in den Schuldsprüchen zu Fall 7 der Urteilsgründe und in den Rechtsfolgenaussprüchen mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derer zum äußeren Tathergang, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung und wegen „gemeinschaftlichen schweren“ Raubes in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Es hat den Angeklagten B. des „gemeinschaftlichen“ versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung, der Beihilfe zum „gemeinschaftlichen schweren“ Raub und der „vorsätzlichen“ Körperverletzung schuldig gesprochen, seine Schuld festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam zulasten der Angeklagten auf den Schuldspruch im Fall 7 der Urteilsgründe und auf die Rechtsfolgenaussprüche mit Ausnahme der die Fälle 4 bis 6 und 8 der Urteilsgründe betreffenden Einziehungsentscheidung beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht ist in Bezug auf Fall 7 der Urteilsgründe, soweit für die Revisionen von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: \n\n3\\. 1\\. Die Angeklagten waren übereingekommen, am Abend des 24. Mai 2023 gemeinsam eine Tankstelle zu überfallen. Sie betraten maskiert, der Angeklagte K. mit einem Brotmesser bewaffnet, den Kassenraum. K. geriet in einen Kampf mit dem anwesenden Ku., der der Kassiererin beistand. Im Kampfgeschehen, in dem der Angeklagte K. Ku.mit bedingtem Tötungsvorsatz fünf potentiell lebensgefährliche Stichverletzungen beibrachte, verlor K.das Messer. K. erkannte die Möglichkeit, ohne das Messer von Ku. überwunden zu werden. Um unerkannt zu fliehen und ohne sich über die weitere Ausführung des Raubes Gedanken zu machen, rannte er aus dem Raum. \n\n4\\. Der Angeklagte K. handelte bei den Stichen aus einem Bündel von Motiven. Er hatte die Absicht, Ku. durch Gewalt dazu zu bringen, die Wegnahme von Geld aus der Kasse zu dulden. Hinzu trat eine starke affektive Erregung darüber, dass der ursprüngliche Plan eines Raubes sich ohne nennenswerten Widerstand nicht verwirklichen ließ. Andererseits fühlte er sich durch einen fehlgegangenen ersten Schlag Ku.s mit einer Metallstange provoziert und wollte darauf seinerseits mit Gewalt reagieren. \n\n5\\. Bevor Ku. zu Boden ging, hatte der Angeklagte B. Glasfläschchen aus der Kassenauslage mit großer Wucht nach den Kämpfenden geworfen, um den Angeklagten K. bei dessen Angriff zu unterstützen. B. hatte den Einsatz des Messers und die generelle Eignung der Stiche erkannt, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, die er billigend in Kauf nahm. Dass auch er einen Tötungsvorsatz gefasst hatte, konnte die Jugendkammer nicht feststellen. Kurz bevor der Angeklagte K. im Kampf das Messer verlor, warf B. eine letzte Flasche ungezielt hinter den Tresen, drehte sich um und lief hinaus. Er hatte erkannt, dass Ku. sich weder durch die Messerattacken noch durch die Flaschenwürfe von seiner heftigen Gegenwehr abhalten ließ. Andererseits war er bei seiner Flucht nicht sicher, dass auch K., der das Messer noch nicht fallengelassen hatte, die weitere Ausführung des Überfalls aufgeben würde. Die Jugendkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte K. in der Dynamik des Geschehens die Flaschenwürfe bemerkte. \n\n6\\. 2\\. Die Jugendkammer hat den Angeklagten K. in diesem Fall des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gesprochen. Der Angeklagte K. sei vom Raubversuch durch die Aufgabe der weiteren Ausführung strafbefreiend zurückgetreten. Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, sondern unbeendet gewesen. K. sei es objektiv möglich gewesen, sich nach dem Messer hinunterzubeugen und zu versuchen, sich damit doch noch gegen Ku. durchzusetzen. K. sei auch nicht subjektiv davon ausgegangen, den Raub nicht mehr vollenden zu können. Vielmehr habe er sich über die Erfolgsaussichten einer Vollendung keine Gedanken gemacht, da für ihn im Vordergrund gestanden habe, unerkannt zu fliehen. Da der Angeklagte B. den Raum zuvor verlassen habe, habe K. durch sein eigenes Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung die Vollendung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB verhindert. K. sei indes nicht vom Versuch des Totschlags zurückgetreten. Der Versuch sei beendet gewesen, da der Angeklagte den Eintritt des Todes als Folge der bereits geführten Stiche für möglich gehalten habe, als er von Ku. abließ und floh. Deshalb habe zu einem strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB nicht ausgereicht, dass er lediglich vom Tatort geflohen sei, anstatt sich um den Verletzten zu kümmern oder Hilfe herbeizurufen. Der Tat des K. habe kein Mordmerkmal zu Grunde gelegen. Es könne kein Hauptmotiv zweifelsfrei festgestellt werden, welches der Tat stärker als alle anderen ihr Gepräge gegeben habe und nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehe. \n\n7\\. 3\\. Den Angeklagten B. hat die Jugendkammer in diesem Fall des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB schuldig gesprochen. Der Raubversuch des B. sei nach den Tatbestandsalternativen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchst. b StGB qualifiziert, da B. der Einsatz des Messers zuzurechnen sei. Von diesem Versuch sei B. nicht zurückgetreten. Auch aus seinem Rücktrittshorizont sei der Versuch nicht fehlgeschlagen, sondern unbeendet gewesen. Für B. sei indes bloße Untätigkeit oder bloßes Nichtweiterhandeln nicht ausreichend gewesen, die Vollendung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verhindern. Aus seiner Sicht habe nicht festgestanden, dass allein das eigene Abstandnehmen von der Unterstützung K. s die Vollendung der Raubtat verhindern werde. Für B. sei ein Tötungsvorsatz nicht feststellbar. Durchgreifend gegen die Annahme des voluntativen Vorsatzelements spreche, dass er in den Wochen zuvor nicht als Täter anderer Überfälle vor Ort gewesen sei und sich auch nach dem Überfall vom 24. Mai 2023 nicht mehr an weiteren Taten beteiligt, vielmehr aus Sorge um einen möglichen Tod Ku. s gegenüber anderen Angehörigen seiner Clique Suizidabsichten geäußert habe. \n\nII.\n\n8\\. Die zulasten des Angeklagten K. geführte Revision ist begründet. \n\n9\\. 1\\. Allerdings bestand auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen für die Jugendkammer kein Anlass, den Angeklagten wegen eines versuchten Verdeckungsmordes zu verurteilen. Handelte der Angeklagte K. von Beginn der mit Tötungsvorsatz geführten Stiche an zumindest auch in der Absicht, die Wegnahme des Kasseninhalts zu ermöglichen, fehlte es an einer zu verdeckenden Vortat, selbst wenn er im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg auch deshalb herbeiführen wollte, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken. Allein das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht als weiteres Tötungsmotiv macht die davor begangenen Einzelakte bei durchgängigem Tötungsvorsatz nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2017 – 2 StR 370\u002F16, NStZ 2017, 583; vom 24. April 2018 – 1 StR 160\u002F18, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 21, und vom 26. März 2020 – 4 StR 134\u002F19, NJW 2020, 2421, 2423 f. Rn. 18; MüKo-StGB\u002FSchneider, 4\\. Aufl., § 211 Rn. 235, jew. mwN). \n\n10\\. 2\\. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Rücktritt des Angeklagten K. vom unbeendeten, nach Auffassung der Jugendkammer nicht fehlgeschlagenen Versuch eines Raubes angenommen und deshalb von einer Verurteilung wegen dieses Delikts Abstand genommen hat, hält indes rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n11\\. a) Die Jugendkammer ist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versuch fehlgeschlagen ist, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor und scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder 2 StGB aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2018 – 2 StR 551\u002F17, NStZ 2019, 198, und vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406\u002F23, Rn. 22; jew. mwN). \n\n12\\. b) Hatte nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils der Angeklagte K. nach dem Verlust des Messers die Möglichkeit erkannt, ohne dieses von Ku. überwunden zu werden, und stand für ihn nun im Vordergrund, unerkannt zu fliehen, war aber entgegen der Auffassung der Jugendkammer nach diesem Maßstab aus seiner Sicht die Vollendung gescheitert. Sie hätte erfordert, des Messers wieder habhaft zu werden und Ku. unter dessen Einsatz erneut zu bekämpfen und zu überwinden, was dem Angeklagten schon im Kampf bis zum Verlust des Messers nicht gelungen war. Zudem hätten das anschließende Öffnen der Kasse und die Entnahme des Bargelds einen weiteren nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordert und damit die Gefahr der Aufdeckung der Täterschaft des Angeklagten, die zu verhindern ihn nach den Feststellungen inzwischen gedanklich beherrschte, erheblich erhöht. Ein strafbefreiender Rücktritt kam dann entgegen der Annahme des Landgerichts nicht mehr in Betracht. \n\n13\\. c) Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der tateinheitlich verwirklichten Delikte nach sich, auch wenn die Schlüsse, die die Jugendkammer auf das Bündel an Motiven des Angeklagten für die mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stiche gezogen hat, für sich gesehen nicht zu beanstanden sind. \n\n14\\. 3\\. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 7 der Urteilsgründe entzieht dem Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der vom Revisionsangriff ausgenommenen und andere Fälle betreffenden Einziehungsentscheidung die Grundlage. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hebt der Senat die Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. \n\nIII.\n\n15\\. Das zulasten des Angeklagten B. geführte Rechtsmittel ist ebenfalls begründet. \n\n16\\. 1\\. Die Erwägung, mit der das Landgericht das voluntative Element eines bedingten Tötungsvorsatzes betreffend den Angeklagten B. verneint hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die zugrundeliegende tatsächliche Feststellung ist durch die Beweiswürdigung der Jugendkammer nicht belegt. Das führt auch für diesen Angeklagten zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 7 der Urteilsgründe. \n\n17\\. a) An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht ist aufgrund des Zweifelssatzes nicht gehalten, Bekundungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat es sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit solcher Angaben zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2023 – 5 StR 434\u002F22, Rn. 31, und vom 8. August 2024 – 3 StR 20\u002F24, Rn. 13, jew. mwN). Dies gilt umso mehr, wenn objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen den Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten sprechen (BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 84\u002F14, NStZ-RR 2014, 344, 345). Wertet das Tatgericht Teile der Angaben als unzutreffende Schutzbehauptungen, sind die weiteren Teile als möglicherweise ebenfalls wahrheitswidriges Verteidigungsvorbringen besonders kritisch zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 – 3 StR 176\u002F07, NStZ-RR 2007, 321, und vom 8. August 2024 – 3 StR 20\u002F24, Rn. 13, jew. mwN). \n\n18\\. b) Die dem Angeklagten B. zugeschriebene Äußerung eigener Suizidabsichten in der Zeit der Ungewissheit über das Schicksal des Geschädigten, auf die die Jugendkammer die aus ihrer Sicht durchgreifenden Erwägungen zu seinem Nachtatverhalten gestützt hat, lässt sich seiner im Urteil wiedergegebenen eigenen Einlassung nicht entnehmen. Ihre Schilderung entstammt vielmehr der Einlassung des Angeklagten K. und teilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, den fehlenden Glaubhaftigkeitsgehalt von dessen Schilderung seiner eigenen Empfindungen im Anschluss an die Tat, in die er sie eingebettet hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes nicht verneint hätte, hätte sie dies bedacht. \n\n19\\. 2\\. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 7 der Urteilsgründe entzieht auch für den Angeklagten B. dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind wiederum von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hebt der Senat auch hier die Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. \n\n20\\. Die neu verhandelnde Jugendkammer wird, sofern sie zur Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten B. gelangt, im Übrigen zu bedenken haben, dass Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ein erfolgsqualifiziertes Delikt ist, das – wie von der Jugendkammer betreffend den Angeklagten K. im Grundsatz zutreffend erkannt – auch versucht werden kann, indem der Einsatz der im Sinne des § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt eine zugleich (bedingt) vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht herbeiführt (sog. versuchte Erfolgsqualifizierung, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 StR 34\u002F19, BGHSt 64, 80, 85 Rn. 12). \n\nIV.\n\n21\\. Die umfassende Nachprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – 4 StR 561\u002F14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 301 StPO). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 26.03.2025, 2 StR 598\u002F24","2026-07-08T23:10:58.417Z","2026-07-10T22:13:12.345Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":44,"decisionDate":134,"fullText":144,"summary":145,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":146},"7137","ECLI:DE:NEURIS:KORE709972025","ecli-de-neuris-kore709972025","4 StR 579\u002F24","#  Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Überwiegende Mitursächlichkeit des Hang für die Begehung der Anlasstaten \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. September 2024, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten P. werden verworfen.\n\n3\\. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten P. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und besonders schwerer räuberischer Erpressung, Betruges, Bedrohung in zwei Fällen, Körperverletzung, versuchter Körperverletzung sowie Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach dem Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Strafe angeordnet. Den Angeklagten P. hat das Landgericht wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten E. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es – wie die Revision des Angeklagten P. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Unterbringung des Angeklagten E. in der Entziehungsanstalt hat keinen Bestand. Die Maßregelanordnung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung am Maßstab des seit dem 1. Oktober 2023 geltenden § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) nicht stand. \n\n3\\. a) Ob der Angeklagte E. nach den Feststellungen einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB aufgrund einer Cannabinoidabhängigkeit aufweist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls belegen die Urteilsgründe einen symptomatischen Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstaten „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, nicht. Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat(en) ist nur dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt (vgl. BT-Drucks. 20\u002F5913, S. 69 f.; s. dazu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 – 1 StR 5\u002F25 Rn. 4; Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316\u002F23 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246\u002F23 Rn. 3; Urteil vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 214\u002F23 Rn. 11 ff. mwN). \n\n4\\. Hiervon ist auch die Strafkammer ausgegangen, hat jedoch eine Mitursächlichkeit in diesem Sinne nicht tragfähig begründet. Im Rahmen ihrer Prüfung nach § 32 JGG hat sie die gemeinsame Wurzel aller abgeurteilten Straftaten in der „problematischen dissozial geprägten Persönlichkeit“ des Angeklagten gesehen. Schon deshalb versteht es sich nicht von selbst, dass die Diebstahlstaten (Fälle 7 bis 17 der Urteilsgründe), die „auch der Beschaffung von Betäubungsmitteln dienten“, überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurückgehen. Zumindest ohne nähere – und hier fehlende – Erörterung ist zudem nicht nachvollziehbar, dass sich im Fall 5 der Urteilsgründe eine hangbedingte Enthemmung (nach dem Konsum eines Joints und zusätzlich von Alkohol) in dem körperlichen Übergriff auf seine Mutter symptomatisch geäußert hat. Insoweit kommt hinzu, dass das Landgericht von einem emotionalen Ausnahmezustand des Angeklagten am Tattag nach dem Verweis aus der gemeinsamen Wohnung ausgegangen ist. Im schließlich herangezogenen Fall 18 der Urteilsgründe, dem ein Cannabis- und Amphetaminkonsum vorausging, hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass das Raub-\u002FErpressungsdelikt zum Nachteil des Stiefbruders des Angeklagten darauf zielte, dem Opfer für einen seinerseits verübten Diebstahl eine Lektion zu erteilen. Bei dem Angeklagten P. hat das Landgericht den symptomatischen Zusammenhang hier auch verneint. \n\n5\\. b) Darüber hinaus ist die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt. Denn die Ausführungen des Landgerichts lassen die erforderliche Gesamtabwägung (vgl. BT-Drucks. 20\u002F5913 S. 47 ff., 69 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 – 1 StR 5\u002F25 Rn. 6; Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 452\u002F23 Rn. 5 f.) vermissen, die namentlich Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbereitschaft des Angeklagten in den Blick zu nehmen hat und bei der es damit in erster Linie um in der Person und Persönlichkeit des Täters liegende Umstände geht. Mit der festgestellten Persönlichkeitsfehlentwicklung und den antisozialen Persönlichkeitsanteilen des Angeklagten E. hat sich die Strafkammer jedoch im Rahmen ihrer Prüfung der Erfolgsaussichten nicht auseinandergesetzt. \n\n6\\. c) Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung des Maßregelausspruchs und des Ausspruchs über den Vorwegvollzug. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat auch die jeweils zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n7\\. 2\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks","Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Überwiegende Mitursächlichkeit des Hang für die Begehung der Anlasstaten","2026-07-10T22:13:12.701Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":44,"decisionDate":152,"fullText":153,"summary":154,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":155,"updatedAt":156},"7213","ECLI:DE:NEURIS:KORE710712025","ecli-de-neuris-kore710712025","6 StR 625\u002F24","2025-03-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.03.2025, 6 StR 625\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2024 wird\n\na) die Verfolgung im Fall II.2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Tatbestand der Vergewaltigung beschränkt,\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie der Vergewaltigung schuldig ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen des angefochtenen Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. Der Senat hat im Fall II.2 der Urteilsgründe die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt (vgl. zur Frage der mitverwirklichten Körperverletzung BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566\u002F10, NStZ 2011, 456, 457; Beschluss vom 5. Februar 2019 – 2 StR 562\u002F18, BeckRS 2019, 3387 Rn. 8). \n\n3\\. Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall II.2 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte. Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau","BGH, 20.03.2025, 6 StR 625\u002F24","2026-07-08T23:12:00.438Z","2026-07-10T22:13:21.567Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":165,"updatedAt":166},"7377","ECLI:DE:NEURIS:KORE707732025","ecli-de-neuris-kore707732025","4 StR 458\u002F24","2025-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.03.2025, 4 StR 458\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. April 2024 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Strafausspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 2022 ‒ II-3 KLs 223 Js 143\u002F21-12\u002F22 ‒ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nQuentin Maatsch Marks Ri’inBGH Dr. Tschakert istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke","BGH, 12.03.2025, 4 StR 458\u002F24","2026-07-08T23:13:38.342Z","2026-07-10T22:13:37.132Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":172,"summary":173,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":165,"updatedAt":174},"7379","ECLI:DE:NEURIS:KORE708612025","ecli-de-neuris-kore708612025","4 StR 73\u002F25","#  Jugendstrafverfahren: Bildung einer Einheitsjugendstrafe \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15\\. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen ‒ wegen Beihilfe zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung seines Urteils vom 10. Mai 2024 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat sie rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen begegnen die Ausführungen zur Höhe der Einheitsjugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n4\\. a) Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG – wie hier – verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Die zuvor begangenen Straftaten sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Das zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatgericht hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1\\. August 2024 – 2 StR 334\u002F24 Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499\u002F23 Rn. 11; Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385\u002F23 Rn. 17; jew. mwN). \n\n5\\. b) Daran fehlt es vorliegend. Die Jugendkammer hat bei Bemessung der Jugendstrafe zunächst allein die für die abgeurteilte Tat maßgeblichen Zumessungserwägungen dargestellt. Sodann hat sie in die zu bildende Einheitsjugendstrafe ihr rechtskräftiges Urteil vom 10. Mai 2024 „einbezogen“ und „unter vorrangiger Zugrundelegung erzieherischer Gesichtspunkte, aber auch eines gerechten Schuldausgleichs und des Sühnegedankens“ eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für „erzieherisch geboten und schuldangemessen“ erachtet. \n\n6\\. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass sich das Landgericht der Notwendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilende Tat. Eine Auseinandersetzung mit der früheren Entscheidung und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Einbeziehung des vorangegangenen Urteils der Jugendkammer erfolgte somit lediglich formelhaft. \n\n7\\. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Jugendkammer ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Vorverurteilung auf eine geringere als die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe erkannt worden wäre. \n\n8\\. d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisherigen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks","Jugendstrafverfahren: Bildung einer Einheitsjugendstrafe","2026-07-10T22:13:37.262Z",14,20,[178,11],2026]