[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-juvenile-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":72},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":19,"page":14,"limit":71},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},451,"juvenile-law-de","Juvenile Law","DE","2026-07-08T23:09:27.981Z",2026,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":19},3,{"month":21,"count":15},4,{"month":23,"count":15},5,{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,63],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2581","ECLI:DE:NEURIS:KORE706772026","ecli-de-neuris-kore706772026","2 ARs 64\u002F26",46,"2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.03.2026, 2 ARs 64\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Magdeburg vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben. \n\n2\\. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig. \n\n## Gründe\n\n1\\. Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Magdeburg und Wetzlar streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache. \n\nI. \n\n2\\. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat mit Anklageschrift vom 9. Juli 2024 gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderer Straftaten Anklage vor dem Amtsgericht Magdeburg – Jugendschöffengericht – erhoben. Das Amtsgericht Magdeburg hat die Anklage mit Beschluss vom 26. September 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zum Hauptverhandlungstermin am 14. Januar 2025 ist der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat mitgeteilt, dass der Angeklagte sich seit mindestens Mitte 2024 bei seiner Mutter in W. aufhalte, woraufhin das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 14. Januar 2025 die Hauptverhandlung ausgesetzt und das Verfahren mit dem Hinweis auf den Wohnsitzwechsel gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht Wetzlar abgegeben hat. Das Amtsgericht Wetzlar hat mit Beschluss vom 4. September 2025 endgültig die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache mit richterlicher Verfügung vom 13. Februar 2026 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n3\\. 1\\. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) und des Amtsgerichts Wetzlar (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig. \n\n4\\. 2\\. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2025 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Magdeburg zuständig. \n\n5\\. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 6. März 2025 unter anderem ausgeführt: „[…] Der Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich das Jugendschöffengericht bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446\u002F25 [richtig: 446\u002F24] – und [vom] 3. Dezember 2025 – 2 ARs 390\u002F25). Der bloße Hinweis auf den Wohnsitzwechsel des Angeklagten war insoweit nicht ausreichend, denn er benennt nur die Voraussetzung, unter der das richterliche Ermessen eröffnet ist, ersetzt jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Abgabe. Im Übrigen ist eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG hier auch unzweckmäßig, denn sie ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Jugendschöffengericht hat bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden […], einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt […], in dem der Angeklagte nicht erschienen war […], und ist daher mit dieser Sache vertraut. Darüber hinaus hat eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Magdeburg soweit ersichtlich nur für den (inzwischen) volljährigen Angeklagten einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446\u002F24).“ \n\n6\\. Dem tritt der Senat bei. Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann","BGH, 26.03.2026, 2 ARs 64\u002F26","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:39.558Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2811","ECLI:DE:NEURIS:KORE706512026","ecli-de-neuris-kore706512026","4 StR 521\u002F25","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.03.2026, 4 StR 521\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Mai 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.\n\n2\\. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt mit Ausnahme der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs ohne Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Nach den Feststellungen saß der später Verstorbene in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2024 am Rande einer Abiturfeier mit zwei Freunden – dem Geschädigten A. und dem Zeugen S. – auf einer Sitzbank im Kurpark von B., wo der Geschädigte A. von ihm mitgebrachtes Kokain auf sein Smartphone schüttete, um es gemeinsam mit dem später Verstorbenen zu konsumieren. Im Vorbeigehen hierauf aufmerksam geworden, sprach der alkoholbedingt enthemmte Angeklagte die drei an, was sie da hätten, worauf diese jedoch ablehnend reagierten und ihn wiederholt baten weiterzugehen. \n\n3\\. Der Angeklagte, der sich über diese Zurückweisung ärgerte, wurde laut und aggressiv. Der später Verstorbene und der Geschädigte A. standen auf, ohne sich auf den Angeklagten zuzubewegen. Während ein Begleiter des Angeklagten, der Zeuge D., in Richtung der Dreiergruppe fragte, was sie von seinem „Bruder“ wollten, schlug der Angeklagte plötzlich aus Wut zuerst dem später Verstorbenen und danach dem Geschädigten A. mit der Faust ins Gesicht, wodurch diese Schmerzen erlitten. Der später Verstorbene wich vor dem Angeklagten zurück und lief rückwärts in Richtung Kurpark, während dieser ihm folgte und in seine Richtung trat und schlug. Im Bereich einer abwärtsführenden Rampe kam der später Verstorbene nicht ausschließbar infolge eigenen Stolperns zu Fall und schlug mit dem Kopf auf die Steine auf. Als er sich noch einmal mit dem Oberkörper aufrichtete und abwehrend den rechten Arm hob, trat ihm der Angeklagte mit dem Knie oder dem Fuß in das Gesicht, so dass der später Verstorbene endgültig zu Boden sackte und liegen blieb. Nunmehr trat der Angeklagte mehrfach mit erheblicher Wucht auf den Kopf und den Körper des am Boden Liegenden ein, wobei er erkannte, dass dieser hierdurch zu Tode kommen könnte, und dies zumindest billigend in Kauf nahm. Als der Verstorbene aus der Nase und dem linken Ohr blutete und sich nicht mehr regte, entschloss sich der Angeklagte, die Gelegenheit zu nutzen, und nahm dessen Umhängetasche samt Inhalt an sich, um mögliche Wertgegenstände für sich zu behalten. Sodann ging er zurück zu der Gruppe, in der es unmittelbar nach seinen Faustschlägen zu einem Gerangel gekommen war, das der Zeuge D. teilweise, ebenso wie das Tatgeschehen zum Nachteil des Verstorbenen, mit seinem Handy filmte. Der Geschädigte A. hatte sich auf einen weiteren Begleiter des Angeklagten, den Zeugen Do., gestürzt und diesen zu Boden gebracht. Als der Angeklagte zurück zu der Gruppe kam, lagen Do. und A. noch kämpfend am Boden. Der Angeklagte trat A. mit dem Knie je einmal gegen den Kopf und den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Dann verließ er den Tatort. \n\n4\\. Der später Verstorbene erlitt durch die Tat einen Querbruch der Schädelbasis und zeitlich danach einen Bruch des linken Schläfen- und Keilbeins, Widerlagerverletzungen über den Schulterblättern und eine Einblutung am linken Oberarm. Möglicherweise waren der Bruch der Schädelbasis und die Widerlagerverletzungen bereits im Rahmen seines Sturzes entstanden, nicht aber die weiteren Verletzungen, die auf die Gewalteinwirkung durch den Angeklagten zurückzuführen sind. Beide Schädelverletzungen waren für sich genommen potenziell geeignet, den Tod zu verursachen. Ob eine von ihnen konkret ausreichend war, den Tod zu verursachen, konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. \n\nII.\n\n5\\. Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n6\\. 1\\. Den Verfahrensrügen des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2025 der Erfolg versagt. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass der Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der er die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen D. als übergangen beanstandet, bereits das Rekonstruktionsverbot entgegensteht. Denn es ist ohne Weiteres denkbar, dass der Zeuge die seitens der Revision erblickten Widersprüche innerhalb der von ihm angegebenen Wahrnehmungsmöglichkeiten in seiner Vernehmung vor der Strafkammer ausgeräumt hat, was dem Revisionsgericht verschlossen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 488\u002F23 Rn. 24). Zudem ist unter vollständiger Würdigung des von der Revision nur selektiv zitierten Inhalts der polizeilichen Vernehmungsniederschriften nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt sich eine Erörterung der von der Revision ausgemachten Widersprüche aufdrängte und das Urteil daher lückenhaft ist. Soweit insbesondere der Zeuge in seiner ersten polizeilichen Vernehmung angab, nicht gesehen zu haben, ob die Tritte von oben oder von der Seite erfolgten, da es „da auch dunkel“ gewesen sei, liegt hierin schon kein Widerspruch zu dem Umstand, dass er sich gleichwohl zumindest in der Lage sah, zu beobachten, dass der Angeklagte auf den Kopf des Verstorbenen „eingetreten“ bzw. „draufgetreten“ habe. Zudem steht die hiermit geschilderte Möglichkeit einer jedenfalls partiellen Wahrnehmung des Tatgeschehens ausweislich der Urteilsgründe nachvollziehbar in Einklang mit der Aussage des Zeugen und den Aussagen weiterer Augenzeugen in der Hauptverhandlung. \n\n7\\. 2\\. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung der einzelnen Tathandlungen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. \n\n8\\. a) Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt gleichwohl nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 – 4 StR 461\u002F24 Rn. 7 mwN). Dies hat hier zur Folge, dass die von dem Angeklagten einleitend geführten Faustschläge gegen beide Geschädigten, die sich anschließenden Gewalthandlungen zum Nachteil des später Verstorbenen und die Wegnahme der Umhängetasche als eine Tat anzusehen sind. Denn nach den Feststellungen wich der später Verstorbene als Reaktion auf den ihn verletzenden ersten Faustschlag vor dem Angeklagten zurück, der sodann unter Tritt- und Schlagversuchen unmittelbar nachsetzte und sich dessen Stolpern zunutze machte, um ihn am Boden weiter zu attackieren und ihm schließlich unter Ausnutzung der sich so ergebenden Gelegenheit auch noch die Umhängetasche wegzunehmen. Die beiden anfänglichen Körperverletzungen stehen daher in natürlicher Handlungseinheit zum weiteren Geschehen. Allerdings war die dem Verstorbenen anfänglich zugefügte Körperverletzung nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, da eine einfache Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB innerhalb eines als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) zu würdigenden Geschehens zulasten desselben Geschädigten durch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (hier § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) im Wege der Gesetzeseinheit verdrängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 4 StR 310\u002F22 Rn. 4 mwN). Die Annahme einer nachfolgend tatmehrheitlich (§ 53 Abs. 1 StGB) hinzutretenden gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen A. gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist revisionsrechtlich hingegen nicht zu beanstanden. Jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer insoweit von einem neuen Tatentschluss des Angeklagten ausgegangen ist, der auf der Grundlage einer veränderten Tatsituation (Auseinandersetzung des Geschädigten mit dem Zeugen Do.) getroffen worden ist. \n\n9\\. b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n10\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Gödicke Liebhart","BGH, 10.03.2026, 4 StR 521\u002F25","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:06:01.184Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":70},"2806","ECLI:DE:NEURIS:KORE605852026","ecli-de-neuris-kore605852026","2 StR 396\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 10. März 2026 - 2 StR 396\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen B.II.15 und B.II.16 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die angeordneten Weisungen und Zuchtmittel,\n\nc) im Einziehungsausspruch,\n\naa) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 8.590 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist,\n\nbb) soweit die erweiterte Einziehung aufgefundenen Bargelds in Höhe von 4.350 Euro als Tatertrag angeordnet ist; diese entfällt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen verwarnt und ihm auferlegt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Daneben hat es ihm Weisungen (§ 9 Nr. 1, § 10 JGG) erteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.177,41 Euro als Gesamtschuldner sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 4.350 Euro angeordnet. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Anfechtungsbeschränkung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 JGG und die aus ihr erwachsenden Anforderungen an den Revisionsvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278\u002F13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6) greifen nicht ein, da das Landgericht nicht lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel gemäß § 105 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG angeordnet, sondern daneben auch Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73a, 73c StGB getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67\u002F20, Rn. 4, und vom 4. November 2025 - 2 StR 126\u002F25, Rn. 2). \n\n3\\. 2\\. Der Schuldspruch des Angeklagten in den Fällen B.II.15 und B.II.16 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. \n\n4\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überwachte der Angeklagte gemäß der getroffenen Bandenabrede die Zerlegung von in der Nacht zum 1. März 2024 durch unbekannte Bandenmitglieder in S. (Fall B.II.15 der Urteilsgründe) und E. (Fall B.II.16 der Urteilsgründe) entwendeten Fahrrädern, indem er die Demontage am frühen Abend in K. im Innenraum eines Transporters durch Beobachtung der Umgebung von außerhalb des Fahrzeugs sicherte. \n\n5\\. b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) in zwei Fällen nicht. Unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Bewertung von Tatbeiträgen, durch die mehrere Einzeltaten von Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, als Tateinheit (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 6 StR 29\u002F25, Rn. 5 mwN) kommt eine Mittäterschaft begründende Beteiligung nach Beendigung der Tat nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314\u002F20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42, und vom 19. August 2025 - 3 StR 187\u002F25, Rn. 5; jew. mwN). So liegt es aber hier. Im Zeitpunkt des Tatbeitrags des Angeklagten waren die Diebstahlstaten bereits beendet, weil die Täter der nächtlichen Diebstähle durch den Abtransport der Beute von S. und E. nach K. bereits gefestigten Gewahrsam an ihr erlangt hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 5 StR 580\u002F23, NStZ 2024, 359 f. Rn. 4, und vom 16. Juli 2024 - 5 StR 247\u002F24, StV 2024, 651 Rn. 6). \n\n6\\. Dass der Angeklagte an den konkreten Taten bereits zu einem früheren Zeitpunkt beteiligt gewesen wäre, lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen. Allein die bloße Bandenmitgliedschaft als solche genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281\u002F01, NStZ 2002, 375, 377 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2\\. November 2022 - 3 StR 12\u002F22, NStZ-RR 2023, 49, 50 mwN). Darüber hinaus kam dem Angeklagten innerhalb der Bande auch keine Position zu, die auf seine Beteiligung in jedem Einzelfall schließen lässt, etwa weil seine Mitwirkung nach der bandenmäßigen Arbeitsteilung unverzichtbare Voraussetzung einer Tatbegehung gewesen wäre. \n\n7\\. 3\\. Die demnach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Ausspruch über die angeordneten Weisungen und Zuchtmittel die Grundlage. \n\n8\\. 4\\. Die Einziehungsentscheidungen können gleichfalls nicht bestehen bleiben. \n\n9\\. a) Der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in Höhe von im Fall B.II.16 in Ansatz gebrachter 587,41 Euro bereits durch die Aufhebung des Schuldspruchs die Grundlage entzogen. Sie kann darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs - also zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat - faktische Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58\u002F24, Rn. 18 mwN) an den sieben Paar Laufschuhen erlangte, denen nach den getroffenen Feststellungen in diesem Fall allein noch ein Wert zukam. \n\n10\\. b) Der Ausspruch über die erweiterte Einziehung aufgefundenen Bargelds in Höhe von 4.350 Euro als Tatertrag (§ 73a StGB) unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Der Umstand, dass das Landgericht das Bargeld keiner konkreten Tat zuordnen konnte, bedingt, dass es auch aus den abgeurteilten Taten stammen könnte. In derartigen Konstellationen ist durch Anrechnung sicherzustellen, dass es nicht zu einer doppelten Abschöpfung desselben Vermögensvorteils kommt (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2025 - 3 StR 576\u002F24, Rn. 12, und vom 21. Oktober 2025 - 2 StR 511\u002F25, Rn. 8 f.). Der Senat schließt aus, dass insoweit ergänzende Feststellungen zur Herkunft des Bargelds getroffen werden können und entscheidet in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst. Er lässt, um jegliche Beschwer auszuschließen, die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen entfallen, da sich die gesamtschuldnerische Haftung auf den ungeminderten Betrag des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten als günstiger erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 4 StR 93\u002F24, NZWiSt 2025, 67, 68 Rn. 14 mwN). \n\n11\\. 5\\. Die Feststellungen werden von den Wertungsfehlern nicht berührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. Sollte das neue Tatgericht weiterhin keine Beteiligung des Angeklagten vor Tatbeendigung feststellen, wird es eine Strafbarkeit unter den Gesichtspunkten der Begünstigung (§ 257 StGB) und Hehlerei (§§ 259, 260a StGB) zu erörtern haben (§ 264 StPO). \n\nMenges Appl Zeng Grube Schmidt","BGH, Beschluss vom 10. März 2026 - 2 StR 396\u002F25","2026-07-10T22:06:00.722Z",20,[11,73],2025]