[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-mental-health-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":238},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":236,"page":14,"limit":237},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},413,"mental-health-law-de","Mental Health Law","DE","2026-07-08T22:45:54.514Z",2025,[13,16,18,21,24,25,28,29,31,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,5,{"month":22,"count":23},4,7,{"month":20,"count":17},{"month":26,"count":27},6,9,{"month":23,"count":23},{"month":30,"count":26},8,{"month":27,"count":22},{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":20},11,{"month":37,"count":20},12,[39,53,63,73,83,92,102,112,122,132,140,150,158,168,178,188,197,207,216,226],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3599","ECLI:DE:NEURIS:KORE701582026","ecli-de-neuris-kore701582026","XII ZB 489\u002F25",46,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 489\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEntscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349\u002F02, BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422).8\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 8. Oktober 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der Betroffenen gegen die vom Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 6. Februar 2025 ausgesprochene Genehmigung ihrer Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung durch die Betreuerin über den 5. Februar 2026 hinaus zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. \n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer weiteren Unterbringung. \n\n2\\. Die 1963 geborene Betroffene leidet seit Jahren unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie und einer querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung. Für sie wurde eine Betreuung eingerichtet und eine berufliche Betreuerin bestellt, deren Aufgabenkreis auch die Gesundheitssorge und die Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung umfasst. Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 10. Februar 2025\\. \n\n3\\. Im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung der weiteren Unterbringung hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das auf den 26. Dezember 2024 datiert, und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 6. Februar 2025 deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Ihre Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2026 genehmigt wird. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (XII ZB 183\u002F25 - FamRZ 2025, 1403) die Beschwerdeentscheidung vom 20. März 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 25. Dezember 2026 genehmigt wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat (teilweise) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht die Unterbringungsgenehmigung über den 5. Februar 2026 hinaus bestätigt hat. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung der Betroffenen wegen Selbstgefährdung lägen vor. Sie müsse weiterhin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, weil sie anderenfalls krankheitsbedingt erneut massiv verwahrlosen und sich erheblichen Gesundheitsgefahren aussetzen würde. Im Falle einer Entlassung sei zu erwarten, dass sie sich zeitnah wieder in ihr Haus begeben und dort wohnen würde, was angesichts der dortigen Zustände und des Gesundheitszustandes der Betroffenen nicht mehr möglich sei. Bei einer Rückkehr der Betroffenen in ihr Haus und der zu erwartenden Ablehnung adäquater Hilfsmaßnahmen würde eine erneute Verwahrlosung der Betroffenen eintreten. Die im angefochtenen Beschluss genehmigte Dauer der Unterbringungsmaßnahme sei jedoch auf die Beschwerde der Betroffenen zu verkürzen. Da bei der Berechnung der Genehmigungshöchstdauer auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abgestellt werden müsse, sei die freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen nur bis längstens 25. Dezember 2026 genehmigungsfähig. Jedoch lägen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist für die Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung von einem Jahr jedenfalls so lange vor, wie die Betroffene in das in ihrem Eigentum stehende Haus zurückkehren könne. Eine offensichtlich lange Unterbringungsbedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Betroffene im Hinblick auf ihre psychiatrische Erkrankung keinerlei Krankheitseinsicht zeige und nicht zur Einnahme von antipsychotischer Medikation bereit sei, die ihr Krankheitsbild noch positiv beeinflussen könnte. Ihre Einstellung zur Einnahme antipsychotischer Medikation habe sich seit Beginn der Unterbringung im November 2023 nicht geändert. \n\n6\\. 2\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. \n\n7\\. a) Einer Bestätigung der Unterbringungsdauer über den 5. Februar 2026 hinaus steht bereits die Teilrechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. März 2025 entgegen. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nur bis längstens 5. Februar 2026 bestätigt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Genehmigungsdauer hatte das Rechtsmittel der Betroffenen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde im Verfahren XII ZB 183\u002F25 hat die Betroffene beantragt, den Beschluss vom 20. März 2025 aufzuheben, soweit darin ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Damit hat die Betroffene, bezogen auf den Entscheidungsausspruch, der den Zeitraum nach dem 5. Februar 2026 betroffen hat, die Beschwerdeentscheidung nicht angegriffen. Da dieser Beschluss insoweit nicht Verfahrensgegenstand des genannten Rechtsbeschwerdeverfahrens war, ist er hinsichtlich des Zeitraums nach dem 5. Februar 2026 in Teilrechtskraft erwachsen. Eine erneute Entscheidung über diesen Genehmigungszeitraum durfte das Beschwerdegericht daher wegen der eingetretenen Teilrechtskraft seiner Entscheidung vom 20. März 2025 nicht treffen. \n\n8\\. b) Im Übrigen wäre das Beschwerdegericht - auch unabhängig von der Frage der Rechtskraft - nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen an der Bestätigung der Unterbringungsgenehmigung über den 5. Februar 2026 hinaus gehindert gewesen. Denn einer solchen Entscheidung stünde jedenfalls das prozessuale Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) entgegen, das auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen zur Anwendung kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 355\u002F14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 27 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280\u002F11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 10, jeweils zum Betreuungsverfahren). Wenn das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache entscheidet, sondern die angefochtene Entscheidung aufhebt und zurückverweist, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Vielmehr ist es auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten, ihn davor zu schützen, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422 mwN; vgl. Sternal\u002FGöbel FamFG 22. Aufl. § 74 Rn. 83; Prütting\u002FHelms\u002FAbramenko FamFG 6. Aufl. § 74 Rn. 21). \n\n9\\. Danach hätte das Beschwerdegericht die Unterbringungsdauer lediglich bis längstens 5\\. Februar 2026 bestätigen dürfen, da in seiner Entscheidung vom 20. März 2025, die vom Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 aufgehoben worden ist, die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nur bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. \n\n10\\. c) Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings grundsätzlich die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist das Beschwerdegericht rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass der Betroffenen jegliche Krankheitseinsicht fehlt, sie daher nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation außerhalb einer geschlossenen Einrichtung eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 98\u002F24 - FamRZ 2024, 1396 Rn. 8 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n11\\. d) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen zudem die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen jedenfalls bis zum 5. Februar 2026, auch wenn diese die Dauer von einem Jahr übersteigt. \n\n12\\. aa) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. \n\n13\\. Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und nicht am Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung zu orientieren (vgl. Senatsbeschluss vom 15\\. Januar 2025 - XII ZB 517\u002F24 - FamRZ 2025, 812 Rn. 10 mwN). Da das Sachverständigengutachten, auf das das Amts- und das Beschwerdegericht ihre Entscheidungen gestützt haben, am 26\\. Dezember 2024 erstellt wurde, endet vorliegend die Jahresfrist des § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG am 26. Dezember 2025. \n\n14\\. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der \"Offensichtlichkeit\", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - XII ZB 282\u002F24 - FamRZ 2025, 383 Rn. 20 mwN). \n\n15\\. bb) Diesen Begründungserfordernissen wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Insoweit wird von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). \n\n16\\. 3\\. Die angegriffene Entscheidung kann daher hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen über den 5. Februar 2026 hinaus keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","BGH, Beschluss vom 17. 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April 2025 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Für den 1990 geborenen Betroffenen besteht eine rechtliche Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis. Für die Vermögenssorge ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen im bestehenden Aufgabenkreis und unter Beibehaltung des Einwilligungsvorbehalts verlängert und angeordnet, dass der weitere Beteiligte als berufsmäßiger Betreuer bestellt bleibt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung nur dahingehend abgeändert, dass der Aufgabenbereich der „Rentenangelegenheiten“ entfällt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der einen vollständigen Wegfall der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts erstrebt. \n\nII.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie leide und aufgrund dieser psychischen Erkrankung zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, der die von ihm erhobenen Befunde nachvollziehbar und anschaulich dargestellt habe und die sich in der Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter bestätigt gefunden hätten. Es könne im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG darauf verzichtet werden, die Einholung eines Privatgutachtens durch die Familie des Betroffenen abzuwarten. Der Privatgutachter, dem der Betroffene vorgestellt werden solle, habe „bereits in der Vergangenheit Schreiben über die Notwendigkeit einer Betreuung des Betroffenen erstellt, deren Inhalt gerichtsbekannt“ sei. An der „Objektivität und Sachkunde des gerichtlich bestellten Gutachters“ bestünden keine Zweifel, so dass nicht zu erwarten sei, dass „ein weiteres Privatgutachten durch denselben Gutachter dies in Zweifel ziehen würde“. Die Betreuung sei im aufrechterhaltenen Umfang erforderlich, was auch für den Einwilligungsvorbehalt gelte. \n\n5\\. 2\\. Dies hält der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht durch die Behandlung des von dem Betroffenen gestellten Fristverlängerungsantrags dessen rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n6\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies gilt uneingeschränkt auch in den vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2024, 360 Rn. 20, 22 mwN). \n\n7\\. Aus diesem Grund ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet oder wenn die gesetzte Frist objektiv nicht für eine sachlich fundierte Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage ausreicht. Vielmehr liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich auch dann vor, wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist übergeht und seine den Rechtszug abschließende Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 20\\. Februar 2024 - VIII ZR 238\u002F22 - NJW-RR 2024, 548 Rn. 9 mwN). Gleiches gilt, wenn das Gericht den Fristverlängerungsantrag zwar formell bescheidet, diesen aber mit einer Begründung ablehnt, die in den maßgeblichen Vorschriften für die Verlängerung gerichtlich gesetzter Stellungnahmefristen (§ 16 Abs. 2 FamFG iVm § 224 Abs. 2 ZPO) keine verfahrensrechtliche Stütze findet (vgl. BGH Beschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287\u002F17 - FamRZ 2018, 1255 Rn. 9; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 2173 Rn. 24 ff.). \n\n8\\. b) So liegt der Fall hier. \n\n9\\. aa) Das Beschwerdegericht hat dem Betroffenen und dem Betreuer nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht durch Verfügung vom 28. Mai 2025 „Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme“ im Beschwerdeverfahren binnen zwei Wochen gegeben. Diese Verfügung ist ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 12. Juni 2025 erledigt worden. Noch innerhalb der danach laufenden Äußerungsfrist - nämlich am 23. Juni 2025 - hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis „etwa“ zum 24. August 2025 beantragt, weil der Privatgutachter Prof. Dr. P. den Betroffenen am 28. Juli 2025 untersuchen wolle und die Ergebnisse von dessen Beurteilung abgewartet werden sollten. \n\n10\\. bb) Diese konkret vorgetragenen Gründe konnten von dem Beschwerdegericht im Rahmen der gebotenen Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag nicht ohne weiteres übergangen werden. Ob ein Grund als erheblich im Sinne von § 16 Abs. 2 ZPO iVm § 224 Abs. 2 ZPO anzusehen ist, beurteilt sich vorrangig danach, welche Bedeutung dem fraglichen Umstand in der konkreten Verfahrenssituation für die weitere Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung oder für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zukommt (vgl. BVerwG NJW 1988, 1280, 1281). Dabei ist es im Betreuungsverfahren für den Betroffenen generell von besonderer Bedeutung, sich sachlich fundiert mit dem zur Frage der Betreuungsvoraussetzungen eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinandersetzen zu können. Denn erhebt der Betroffene unter Vorlage eines Privatgutachtens substanziierte Einwendungen gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, ist das Betreuungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu verpflichtet, sich eingehend mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn und soweit sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 65\u002F25 - FamRZ 2025, 1400 Rn. 7 mwN). \n\n11\\. cc) Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung trägt eine Versagung der beantragten Fristverlängerung - unbeschadet der sonstigen, teilweise neben der Sache liegenden Ausführungen in den Schriftsätzen des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen - ersichtlich nicht. \n\n12\\. (1) Das Beschwerdegericht hat offensichtlich keine begründeten Bedenken gegen die erforderliche Sachkunde des angekündigten Privatgutachters. Anhaltspunkte dafür, dass der Fristverlängerungsantrag lediglich der Verfahrensverzögerung dienen sollte, werden vom Beschwerdegericht ebenso wenig aufgezeigt wie Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache. Hätte das Beschwerdegericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht getragen, den Betroffenen am 28. Juli 2025 dem genannten Privatgutachter zum Zwecke der Untersuchung vorzustellen, wäre es zunächst dazu gehalten gewesen, den Betroffenen zu einer Glaubhaftmachung seines Vorbringens aufzufordern. \n\n13\\. (2) Die vom Beschwerdegericht herangezogene Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG trägt zur Beurteilung der Frage, ob dem Betroffenen durch Verlängerung einer Äußerungsfrist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Beibringung eines Privatgutachtens gegeben werden kann, ersichtlich nichts bei. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts, wonach der als Privatgutachter benannte Prof. Dr. P. in der Vergangenheit schon mehrfach Schreiben über die Notwendigkeit einer Betreuung des Betroffenen erstellt habe und nicht zu erwarten sei, dass ein weiteres Privatgutachten dieses Arztes die Richtigkeit der Feststellungen des sachkundigen und objektiven Gerichtsgutachters in Zweifel ziehen würde, kommen einer unzulässigen Beweisantizipation gleich und verstoßen gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Im Übrigen lässt sich den Gründen der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, welchen gerichtsbekannten Inhalt die früheren Stellungnahmen des Privatgutachters haben sollen. \n\n14\\. c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich der Betroffene - wäre von dem Beschwerdegericht nicht sogleich eine instanzabschließende Endentscheidung getroffen worden - dem Privatgutachter zur angekündigten Untersuchung am 28. Juli 2025 vorgestellt hätte und eine von diesem gefertigte Stellungnahme eine abweichende Würdigung des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens veranlasst hätte. \n\n15\\. 3\\. Darüber hinaus beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge nicht tragen. \n\n16\\. a) Nach § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und vermögensschützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 193\u002F25 - juris Rn. 6 mwN). \n\n17\\. b) Diesen Erfordernissen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Es ist bereits nicht festgestellt, ob der Betroffene überhaupt über nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt. Zwar steht allein der Umstand, dass der Betreute vermögenslos ist, der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts noch nicht entgegen, denn auch das Entstehen von Verbindlichkeiten, die der Betreute aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, ist ein Vermögensschaden (vgl. Senatsbeschluss vom 27\\. Januar 2016 - XII ZB 519\u002F15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 14 mwN). Es bedarf dann allerdings der Feststellung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Betreute sowohl die Möglichkeit als auch die Neigung dazu besitzt, sich durch die unkontrollierte Eingehung von Verbindlichkeiten selbst zu schädigen und er deshalb des Schutzes durch einen Einwilligungsvorbehalt bedarf. Allein der Hinweis darauf, dass sich der Betroffene für den Inhaber eines Milliardenvermögens halte und deshalb die Gefahr bestehe, dass er „unkontrollierte Geldausgaben im Rahmen seiner Psychose“ tätige, reicht dazu noch nicht aus. \n\n18\\. 4\\. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf das Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfs in den sonstigen von der Betreuungsanordnung erfassten Aufgabenbereichen zu befassen. \n\n19\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. \n\nGünter RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs an derSignatur gehindert. Botur Günter Krüger Recknagel","BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - XII ZB 350\u002F25","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.512Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"3808","ECLI:DE:NEURIS:KORE730232025","ecli-de-neuris-kore730232025","6 StR 125\u002F25","2025-12-08T00:00:00.000Z","#  Voraussetzungen der Annahme einer schweren anderen seelischen Störung und der Aufhebung des Hemmungsvermögens \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. Oktober 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen litt die Beschuldigte, die bis dahin eine unauffällige persönliche Entwicklung genommen, sich sportlich engagiert und vielfältige soziale Kontakte auch außerhalb von Schule und Elternhaus gepflegt hatte, unter den Beschränkungen während der Coronapandemie. Sie entwickelte eine ausgeprägte Antriebslosigkeit, vermochte ihre Schulaufgaben nicht mehr zu bewältigen und hatte Zukunftsängste. Der verbale Kontakt zu ihren Eltern brach nahezu vollständig ab, sie zog sich sozial zurück und ihr Medienkonsum nahm erheblich zu. Über ihre seit der siebten Klasse bestehenden Suizidgedanken und Gewaltfantasien tauschte sie sich mit ihrer nunmehr einzigen Freundin, der späteren Geschädigten L. aus. Beide befassten sich im Verlauf des Jahres 2023 intensiv mit der Frage, wie ein Suizid zu bewerkstelligen sei. Darüber hinaus beschäftigte sich die inzwischen 16 Jahre alte Beschuldigte ab Oktober 2023 ausgiebig mit dem Thema der Tötung eines Menschen und sah sich im Internet Videos an, die die Tötung von Menschen zeigten, stellte Suchanfragen, die um das Thema Tötung eines Menschen kreisten und allgemein zu Messerattacken in Schulen. \n\n3\\. Die Hinwendung der Geschädigten L. zu Mitschülerinnen empfand die Beschuldigte, die sich in diese verliebt hatte, als Zurückweisung und Kränkung. In einem von ihr verfassten Schreiben legte sie nieder, dass sie die Geschädigte töten wolle. Darüber hinaus nahm sie mehrfach Messer mit in die Schule, ohne diese einzusetzen. Am Abend vor der Tat geriet die Beschuldigte mit der Geschädigten L. in Streit; sie warf ihr in einer Chatnachricht vor, dass jene viel Zeit mit einer Mitschülerin verbringe. Sie beschloss am nächsten Morgen, ihren Plan in die Tat umzusetzen und die Geschädigte L. mit einem Messer zu töten. Dazu bewaffnete sie sich mit zwei Küchenmessern. Nach einer Pause trat die Beschuldigte im Klassenzimmer an die Geschädigte heran und stach unvermittelt, das Überraschungsmoment ausnutzend, mit einem der beiden Küchenmesser in Tötungsabsicht auf die Geschädigte ein. Die Geschädigte konnte ausweichen, kam jedoch zu Fall und wehrte sich jetzt mit Tritten und Schlägen gegen die Beschuldigte, die weiter auf sie einstach und ihr vier oberflächliche Verletzungen am Oberarm zufügte. Einer Lehrerin gelang es, die Beschuldigte zu ergreifen und von der Geschädigten wegzuziehen; ein Mitschüler hielt den messerführenden Arm der Beschuldigten fest. Dadurch wurden weitere Stiche verhindert, und die Geschädigte konnte fliehen. Die Beschuldigte sperrte sich zunächst heftig gegen das Ergreifen; ihre Körperspannung ließ nach kurzer Zeit jedoch völlig nach. Sie setzte sich ruhig auf einen Stuhl, entnahm ihrer Schultasche das zweite Messer und schob es der Lehrerin zu. \n\n4\\. 2\\. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 211 Abs. 2 Variante 5, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB) gewertet. Sachverständig beraten hat es angenommen, dass die Beschuldigte an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung leide und ihre Steuerungsfähigkeit infolgedessen bei der Tatbegehung aufgehoben gewesen sei (§ 20 StGB). Darüber hinaus hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 JGG angeordnet. \n\nII.\n\n5\\. 1\\. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. \n\n6\\. 2\\. Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält der auf die Sachrüge veranlassten revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Die der Maßregelentscheidung zugrunde liegende Annahme des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung aufgehoben gewesen sei, ist beweiswürdigend nicht unterlegt. \n\n7\\. a) Die tatgerichtlichen Ausführungen belegen schon nicht zweifelsfrei, dass die von der Sachverständigen diagnostizierte „Störung des Sozialverhaltens“ das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllt. \n\n8\\. aa) Dies ist nur der Fall, wenn die Störung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Beschuldigten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 436\u002F06, NStZ-RR 2007, 105, 106; zur Persönlichkeitsstörung BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122\u002F91, BGHSt 37, 397, 401; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 StR 120\u002F12, Rn. 7). Die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens wird bei der Mehrzahl schwerer Straftaten zu stellen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 4 StR 377\u002F97; NStZ 1998, 86, 87), sie wird aber nur in seltenen Ausnahmefällen zur Exkulpation führen. Die Störung muss dafür ein solches Gewicht aufweisen, dass sie den Angeklagten im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und damit seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen zerstört (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 – 6 StR 470\u002F21, NStZ-RR 2022, 337, 338, mwN). Zudem müssen sich die Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens im Zeitverlauf bereits als stabil erwiesen haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346\u002F03, BGHSt 49, 45, 52; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161\u002F16, Rn. 21; vom 9. Mai 2012 – 4 StR 120\u002F12, Rn. 7). In den schriftlichen Urteilsgründen ist im Einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, dass die Verhaltensstörung den erforderlichen Schweregrad erreicht (zur Persönlichkeitsstörung vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 StR 120\u002F12, Rn. 8). \n\n9\\. bb) Ein solches Ausmaß der Störung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. \n\n10\\. Das Landgericht hat die Ausführungen der Sachverständigen dahin wiedergegeben, dass die Beschuldigte an einer „Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0)“ leide. Eine solche Diagnose „könne“ in Fällen, in denen über die altersentsprechenden sozialen Erwartungen hinausgehende aggressive und dissoziale Verhaltensweisen festgestellt würden, getroffen werden, etwa bei persistierenden Gewaltfantasien oder „bei delinquentem Verhalten“. Die festgestellte „kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen könne“ als „möglicher Vorläufer“ einer „sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung“ angesehen werden. Die Beschuldigte sei unfähig, ihre eigenen Emotionen zu erkennen und zu regulieren, sie habe eine Neigung zu selbstabwertendem und selbstschädigendem Verhalten, zur Abwertung des Gegenübers sowie zu aggressivem Verhalten bis hin zum Kontaktabbruch. Neben diesen als emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung einzuordnenden Persönlichkeitsmerkmalen sei eine übersteigerte Kränkbarkeit sowie eine übertriebene Selbstbezogenheit im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen. Dass die Schwere und Komplexität der nach den Feststellungen erst im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2023 deutlich zutage getretenen Verhaltensauffälligkeit bereits dem Schweregrad einer Psychose gleichzusetzen sei, ergibt sich daraus indessen nicht und versteht sich bei dem diagnostizierten unspezifischen Störungsbild auch nicht von selbst. \n\n11\\. b) Darüber hinaus ist die Aufhebung des Hemmungsvermögens im Sinne von § 20 StGB nicht tragfähig belegt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Tatgericht eigenständig zu beantworten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 – 6 StR 470\u002F21, Rn. 14; Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494\u002F12, NStZ-RR 2013, 309, 311). In diese Prüfung fließen auch normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 436\u002F06, NStZ-RR 2007, 105, 106). \n\n12\\. aa) Die Feststellung, dass die Beschuldigte einen Heimtückemord im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, setzt daher voraus, dass in ihrer Person letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 436\u002F06, NStZ-RR 2007, 105, 106; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161\u002F16, Rn. 20; vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420\u002F14, Rn. 7; jeweils mwN). Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität; diese sind nicht ohne Weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit zu versetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161\u002F16, aaO; vom 4. Oktober 2006 – 2 StR 349\u002F06, NStZ 2007, 29). \n\n13\\. Bei der Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens handelt es sich um ein eher unspezifisches Störungsbild, das den Grad der erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom vom 9. September 1997 – 4 StR 377\u002F97; NStZ 1998, 86, 87; zur Persönlichkeitsstörung Beschlüsse vom 11. April 2018 – 2 StR 71\u002F18, NStZ-RR 2018, 237; vom 8. September 2020 – 4 StR 295\u002F20, Rn. 17; vom 23\\. März 1990 – 2 StR 61\u002F90, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14; jeweils mwN). \n\n14\\. bb) Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Urteilsgründe als lückenhaft. \n\n15\\. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten störungsbedingt aufgehoben gewesen sei, weil sich deren depressive Stimmung fortentwickelt habe, sie sich ab September 2023 intensiv mit dem Thema „Gewalt durch Messer“ befasst und die Auseinandersetzung mit der Geschädigten am Vorabend der Tat als erhebliche Kränkung empfunden habe. Der hohe „Leidensdruck“ habe sich schließlich mangels „geeignete(r) Ventile, um damit umzugehen“ in dem Angriff auf die Geschädigte entladen, während dessen die Beschuldigte „äußerlich erkennbar der Situation entrückt“ gewesen sei. Diesen Leidensdruck hat die Strafkammer aus dem vermehrten Konsum von Gewaltinhalten und daraus abgeleitet, dass die Beschuldigte motivations- und orientierungslos, zur Pflege sozialer Kontakte nicht mehr in der Lage gewesen sei und sich – bis auf den Kontakt zur Geschädigten – sozial völlig zurückgezogen habe. \n\n16\\. Diesen Ausführungen lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, inwieweit das festgestellte Tatgeschehen auf der mit der Verhaltensstörung einhergehenden erheblichen Impulskontrollstörung beruht. Darüber hinaus fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Landgericht festgestellten Umständen, die der Annahme einer Aufhebung des Hemmungsvermögens entgegenstehen könnten. Zu einer vertieften Erörterung hätte Anlass bestanden, zumal die Beschuldigte trotz der von ihr tags zuvor empfundenen Kränkung eine günstige Gelegenheit zur Umsetzung ihres Tatplans abzuwarten vermochte. \n\n17\\. 3\\. Der Senat hebt die Feststellungen auf, mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Dietsch","Voraussetzungen der Annahme einer schweren anderen seelischen Störung und der Aufhebung des Hemmungsvermögens","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:38.453Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"3872","ECLI:DE:NEURIS:KORE701712026","ecli-de-neuris-kore701712026","2 StR 219\u002F25","2025-12-03T00:00:00.000Z","#  Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an Erheblichkeit der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Anlasstaten \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20\\. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der an einer paranoiden Schizophrenie und einer langjährigen Abhängigkeitserkrankung leidende Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Taten: \n\n3\\. a) Am Morgen des 21. September 2022 beschimpfte der Beschuldigte zwei Handwerker, die an der Fassade des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses in B. Arbeiten ausführten. Als diese ihre Tätigkeit, ohne den Beschuldigten zu beachten, fortsetzten, begab sich der Beschuldigte mit einem Messer mit einer ca. 20 Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge in den Garten des Mehrfamilienhauses und hielt es einem der Arbeiter drohend in einem Abstand von etwa eineinhalb Metern vor. Dabei bewegte er das Messer unkoordiniert vor seiner eigenen Brust hin und her, ohne die Klinge auf den Geschädigten zu richten. Dieser flüchtete auf das Baugerüst und informierte die Polizei. Nach deren Eintreffen äußerte der Beschuldigte sich wirr und zusammenhanglos, stieg über das Baugerüst auf das Dach des Hauses und ließ sich von dort mit ausgebreiteten Armen in ein aufgebautes Sprungpolster fallen. Er wurde anschließend aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in einer psychiatrischen Klinik untergebracht (Fall B.II.1. der Urteilsgründe). \n\n4\\. b) Am 28. September 2022 bedrohte der Beschuldigte zwei Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt B., die ihn auf einer Fahrt in eine psychiatrische Klinik in einem Rettungswagen begleiteten, mit den Worten: „Wenn ich hier raus bin, werde ich euch suchen und töten, eure Kinder auch“ (Fall B.II.2. der Urteilsgründe). \n\n5\\. c) Am 2. September 2023 traf der Beschuldigte gegen 21:45 Uhr in B. auf die Eheleute G., die er lautstark beschimpfte, beleidigte und mit den Worten: „Ich mache dich tot, dich und deine Dreckshure“ bedrohte. Der Beschuldigte stellte sich beiden in den Weg und trat, als der Geschädigte G. versuchte, an ihm vorbeizugehen, diesem leicht in den Bauch. Dann nahm der Beschuldige beide Fäuste in Boxhaltung vor sein Gesicht und versuchte, den Geschädigten mit ziellosen Armbewegungen anzugreifen. Als weitere Personen hinzukamen, entfernte sich der Beschuldigte. Nach seiner Feststellung durch die Polizei gab er schreiend wirre Äußerungen von sich und wurde aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen in eine psychiatrische Klinik verbracht (Fall B.II.3. der Urteilsgründe). \n\n6\\. d) Am 17. Februar 2024 beleidigte und bedrohte der Beschuldigte Polizeibeamte, die zu einem durch ihn veranlassten Einsatz gerufen wurden, unter anderem mit den Worten: „Du bist der Erste, den ich kaputtschlage. Komm her, ich bringe dich um. Ich schlage dir den Schädel ein“. Eine Gesprächsführung war mit dem durchgängig schreienden Beschuldigten nicht möglich. Er wurde in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen (Fall B.II.4. der Urteilsgründe). \n\n7\\. 2\\. Das Landgericht ist – sachverständig beraten – zu der Annahme gelangt, dass in jedem dieser Einzelfälle die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten unter dem Eindruck akuten psychotischen Wahnerlebens und eines damit einhergehenden Realitätsverlustes vollständig aufgehoben gewesen sei. Der psychotische Zustand des Beschuldigten sei entweder auf die bei ihm vorliegende paranoide Schizophrenie zurückzuführen oder durch eine zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bestehende akute Drogenintoxikation ausgelöst worden. \n\n8\\. 3\\. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht abgelehnt, weil die von ihm zu erwartenden Taten zwar den Rechtsfrieden störten, jedoch nicht die notwendige Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB erreichten. \n\n9\\. a) Bei den in den Fällen B.II.2. und B.II.4. der Urteilsgründe geäußerten Todesdrohungen habe die Gefahr der Verwirklichung nicht nahegelegen. Zudem hätten die Geschädigten, die im Umgang mit derartigen Konfliktsituationen geschult seien, in beiden Fällen den psychischen Ausnahmezustand des Beschuldigten erkannt. Die Körperverletzungshandlung im Fall B.II.3. der Urteilsgründe sei nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden gewesen und im untersten Bereich des für die Tatbestandsverwirklichung Erforderlichen geblieben. Auch die vor der Verletzungshandlung ausgesprochene Todesdrohung sei nicht erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Der Beschuldigte habe sich durch seine nachfolgenden Handlungen in einem „nur sehr eingeschränkt kampffähigen Zustand“ gezeigt, was die Verwirklichung der Drohung als nicht realistisch habe erscheinen lassen. Im Fall B.II.1. der Urteilsgründe habe der Beschuldigte den Geschädigten durch das Vorzeigen des Messers zwar einschüchtern wollen, jedoch den Einsatz des Messers in Verletzungsabsicht nicht in Aussicht gestellt. Dies zeige sich auch daran, dass der Geschädigte bei Eintreffen der Polizei nicht verängstigt gewirkt und in der Folge unter keinen seelischen Beeinträchtigungen gelitten habe. \n\n10\\. b) Auch rechtfertigten keine besonderen Umstände die Erwartung, dass der Beschuldigte infolge seines Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (§ 63 Satz 2 StGB). Zwar seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Delikte vom Schweregrad der Anlasstaten zu erwarten. Eine Steigerung der von ihm ausgehenden Fremdgefährdung sei aber – entgegen der Einschätzung des Sachverständigen – nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, sondern trotz einer Anzahl ungünstiger Risikofaktoren, wie der bestehenden Suchterkrankung, lediglich nicht völlig auszuschließen. Eine Progredienz der Delikte sei im bisherigen Verlauf ebenso wenig feststellbar wie eine generelle Neigung des Beschuldigten zur Bewaffnung oder zur Eskalation, was auch die Fälle B.II.1. und B.II.3. der Urteilsgründe belegten. \n\nII.\n\n11\\. Die Revision ist begründet. Die Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die Strafkammer hat die Anforderungen an die Erheblichkeit der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Anlasstaten überspannt. \n\n12\\. 1\\. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn diese mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber wollte mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen, vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „erheblich“ geschädigt oder „erheblich“ gefährdet werden, die Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, nicht anheben (BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174\u002F18, Rn. 11; vom 6. Februar 2019 – 5 StR 495\u002F18, Rn. 20 f., und vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380\u002F21, NStZ-RR 2022, 173, 174; BT-Drucks. 18\u002F7244, S. 18, 42). Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298\u002F12, Rn. 22, und vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039\u002F16, Rn. 44; BGH, Urteile vom 1. September 2020 – 1 StR 371\u002F19, Rn. 19, und vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380\u002F21, NStZ-RR 2022, 173, 175; Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 StR 121\u002F18, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 38 Rn. 14; BT-Drucks. 18\u002F7244, S. 18 f.). Erheblich können insbesondere Taten sein, die Zufallsopfer im öffentlichen Raum treffen und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Opfers oder sonst schwerwiegenden Folgen führen; denn derartige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 15. November 2017 – 5 StR 439\u002F17, Rn. 26 ff.; vom 24. November 2021 – 5 StR 211\u002F21, Rn. 15, und vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380\u002F21, NStZ-RR 2022, 173, 174). \n\n13\\. 2\\. Gemessen hieran hält die Begründung, mit der die Strafkammer in den Fällen B.II.1. und B.II.3. der Urteilsgründe die Erheblichkeit der Anlasstaten verneint hat, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n14\\. a) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer im Fall B.II.1. der Urteilsgründe davon aus, dass Bedrohungen nicht von vornherein als unerhebliche Taten einzustufen sind. Namentlich Todesdrohungen, die den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen vermögen, können den Rechtsfrieden schwerwiegend stören. Im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aber erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 305\u002F21, Rn. 21). Bei Anwendung dieses zutreffenden rechtlichen Maßstabs hat die Strafkammer allerdings nicht ausreichend in den Blick genommen, dass die Flucht des Geschädigten auf das Baugerüst gerade belegt, dieser habe die von dem Beschuldigten durch das Vorzeigen des Messers ausgehende Bedrohung ernst genommen. Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, dass es auch dem besonnenen Verhalten des Geschädigten geschuldet gewesen sein kann, dass es nicht zu einer weiteren Eskalation und insbesondere zu keinem gegen diesen gerichteten Angriff des Beschuldigten mit dem Messer kam. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte dem Geschädigten in dieser Situation nicht nachsetzte, rechtfertigt nicht die Annahme, die zuvor verübte Bedrohung sei nicht erheblich gewesen. \n\n15\\. b) Im Fall B.II.3. der Urteilsgründe, der sich wiederum gegen Zufallsopfer im öffentlichen Raum richtete, hat das Landgericht bei der Bewertung der Anlasstat nicht hinreichend bedacht, dass der Beschuldigte es bei Taten, bei denen er sich in einer psychotischen Verkennung der Realität, wie etwa einer wahnhaften Bedrohungssituation, befindet und ihm die Unrechtseinsicht fehlt, nicht in der Hand hat, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 – 1 StR 341\u002F11, Rn. 12). Der Umfang der Verletzungen bleibt in diesen Fällen vielmehr – so auch hier – dem Zufall überlassen. Der Beschuldigte schickte seinem körperlichen Angriff eine Bedrohung des Geschädigten und seiner Ehefrau mit einem Verbrechen voraus. Die Eskalation der Situation beruhte allein darauf, dass der Geschädigte versuchte, dessen ungeachtet seinen Weg fortzusetzen. Der nachfolgende Tritt des Beschuldigten gegen den Geschädigten belegt die Ernsthaftigkeit der zuvor ausgesprochenen Bedrohung und zeigt zudem, dass die Überschreitung der Grenze verbaler Aggression maßgeblich von der Reaktion der beschimpften und bedrohten Opfer des Beschuldigten abhängt. \n\n16\\. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs den Taten zu B.II.1. und B.II.3. der Urteilsgründe die Eignung zu einer empfindlichen Störung des Rechtsfriedens und zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gefühls der Rechtssicherheit der Allgemeinheit zuerkannt hätte. \n\n17\\. 3\\. Die Sache bedarf danach neuer Prüfung und Entscheidung. Von der Aufhebung des Urteils sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines den Antrag im Sicherungsverfahren ablehnenden Urteils können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Beschuldigte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, nicht anders als bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils jedenfalls bei einem bestreitenden – oder, wie hier, in seiner Fähigkeit zu einer verständigen Einlassung zur Sache krankheitsbedingt beeinträchtigten – Beschuldigten nicht als Grundlage einer möglichen Unterbringung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727\u002F97, NStZ-RR 1998, 204; vom 24. April 2024 – 2 StR 218\u002F23, Rn. 25; vom 11. September 2024 – 2 StR 498\u002F23, Rn. 25; vom 25. September 2024 – 2 StR 223\u002F24, NStZ 2025, 629, 630 Rn. 12, und vom 15. Januar 2025 – 2 StR 298\u002F24, Rn. 13). Das neue Tatgericht wird sich, sofern es wiederum nicht wird ausschließen können, dass der psychotische Zustand des Beschuldigten bei den Anlasstaten drogeninduziert war, eingehender mit der (positiv festzustellenden) Dauerhaftigkeit der für die Anlasstaten ursächlichen Störung und mit § 72 Abs. 1 und 2 StGB zu befassen haben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 115\u002F22, NStZ-RR 2023, 107, 108 f., und vom 13. Dezember 2023 – 6 StR 142\u002F23, StV 2024, 460, 461 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 429\u002F20, Rn. 7). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an Erheblichkeit der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Anlasstaten","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:45.572Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":81,"updatedAt":91},"3881","ECLI:DE:NEURIS:KORE702912026","ecli-de-neuris-kore702912026","2 StR 602\u002F25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Relevanz der bloßen Einsichtsminderung für die psychiatrische Maßregelanordnung \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Die Annahme der Strafkammer, der seit Jahren unter anderem an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Beschuldigte habe bei den festgestellten Taten im Zustand mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, ist nicht tragfähig begründet. \n\n3\\. a) Die Strafkammer hat sich dazu auf den von ihr gehörten psychiatrischen Sachverständigen gestützt, der bei dem Beschuldigten eine – durch Alkoholkonsum verstärkte – ausgeprägte produktiv-psychotische Symptomatik der schizophrenen Grunderkrankung diagnostiziert hat. „Im Ergebnis“, so der Sachverständige, „sei deswegen im Tatzeitpunkt wohl von einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, sicher aber von ihrer erheblichen Verminderung“. Auf der Grundlage dieser Einschätzung ist die Strafkammer bei zwei der Anlasstaten davon ausgegangen, der Beschuldigte sei unfähig gewesen, „deren Unrecht einzusehen“. Bei einer weiteren Anlasstat hat die Strafkammer zugrunde gelegt, „dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in deren Unrecht lediglich erheblich vermindert“ gewesen sei. \n\n4\\. b) Dies trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Zum einen erläutern die Urteilsgründe nicht, warum sich das Landgericht, das sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, trotz des von dem Sachverständigen erklärten Vorbehalts, sicher sei nur eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit, von ihrem vollständigen Ausschluss bei zwei der Anlasstaten überzeugt hat. Die Ausführungen der Strafkammer lassen zum anderen besorgen, sie sei der Auffassung gewesen, mit der Feststellung einer sicher erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist indes strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. In diesen Fällen ist § 21 StGB als Sonderregelung des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) erfüllt, wenn das Fehlen der Unrechtseinsicht vorwerfbar ist; kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein. Derjenige, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 492\u002F24, Rn. 5 mwN). Zwar kann die Minderung nur der Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich vorhandener Unrechtseinsicht mittelbar über die Annahme einer aus demselben Grund reduzierten Steuerungsfähigkeit Berücksichtigung finden (BeckOK-StGB\u002FEschelbach, 67\\. Ed., § 21 Rn. 6 mwN). Zur Frage der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. \n\n5\\. 2\\. Auf den Rechtsfehlern beruht das Urteil. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen – erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen auch zum Verhalten des Beschuldigten bei den jeweiligen Anlasstaten zu ermöglichen. \n\n6\\. Das neue Tatgericht wird nicht nur Gelegenheit haben, die Einlassung des Beschuldigten – wie geboten – jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen in den schriftlichen Urteilsgründen geschlossen und zusammenhängend darzustellen. Es wird auch näher als bislang geschehen zu prüfen haben, ob die Anlasstaten Folge des zur Schuldunfähigkeit oder zur verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes sind (mithin zwischen dem „Zustand“ im Sinne des § 63 StGB und der Tat ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang besteht) oder ob diese normalpsychologisch erklärbar oder – wie das angefochtene Urteil im Rahmen der Gefahrprognose aufführt – Ausdruck einer stark rechtsfeindlichen Gesinnung sind. Menges Meyberg Schmidt Lutz Zimmermann","Relevanz der bloßen Einsichtsminderung für die psychiatrische Maßregelanordnung","2026-07-10T22:07:46.782Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":44,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"4059","ECLI:DE:NEURIS:KORE730272025","ecli-de-neuris-kore730272025","4 StR 409\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.11.2025, 4 StR 409\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21\\. März 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben,\n\na) soweit die Schäfte eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, eingezogen worden sind; deren Einziehung entfällt;\n\nb) soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist: „diverse Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ sowie „Signallichtmunition \u002F pyrotechnische Munition“.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu Buchstabe b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatobjekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die Überprüfung des Maßregelausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Hingegen hält die Einziehungsentscheidung, die sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG stützt, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „a. Zu Unrecht ordnete das Tatgericht die Einziehung des Schafts eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und des Schafts eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, an. Denn der Schaft einer Langwaffe stellt keinen wesentlichen Teil einer Schusswaffe dar (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3) und unterfällt damit nicht dem waffenrechtlichen Besitzverbot gemäß § 2 Abs. 2 iVm Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1. b. Zudem ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition (UA S. 2 f.) nicht ausreichend bestimmt. Die Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92\u002F55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17\\. Dezember 1953 - 3 StR 464\u002F53, Rn. 21; vom 16. August 1978 - 2 StR 326\u002F78, Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die getroffene Einziehungsentscheidung nicht. Soweit im Urteil die Einziehung „diverser Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ und „Signallichtmunition \u002F pyrotechnische Munition“ angeordnet wird (UA S. 2 f.), bleibt völlig unklar, welche Munition damit im Einzelnen gemeint ist, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob die beim Beschuldigten aufgefundene Munition vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, sodass sich auch hieraus keine Individualisierung ableiten lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17\\. Dezember 1953 - 3 StR 464\u002F53, Rn. 21). …“ \n\n4\\. Dem schließt sich der Senat an. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung der Schäfte (vgl. zu deren waffenrechtlicher Einordnung MüKo-StGB\u002FHeinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 55 mwN) entfallen. Soweit der Einziehungsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, unterliegt er wie vom Generalbundesanwalt beantragt der Aufhebung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 303\u002F24 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477\u002F22 Rn. 5 ff. mwN). Die zugehörigen Feststellungen, deren widerspruchsfreie Ergänzung durch das neue Tatgericht zulässig und im Hinblick auf die Einziehungsgegenstände geboten ist, können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks","BGH, 19.11.2025, 4 StR 409\u002F25","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.520Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":44,"decisionDate":107,"fullText":108,"summary":109,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":110,"updatedAt":111},"4082","ECLI:DE:NEURIS:KORE703752026","ecli-de-neuris-kore703752026","4 StR 568\u002F25","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Begründung von Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13\\. August 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen beging die strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte im Zeitraum vom 18. November 2024 bis zum 10. Dezember 2024 folgende Taten: \n\n3\\. a) Am 18. November 2024 (Fall II. 2. der Urteilsgründe) traf sie auf die damals 14-jährige Geschädigte M. , die sich auf dem Weg von der Schule nach Hause befand. Die Beschuldigte fragte die Geschädigte, ob sie ihr eine Zigarette gebe, worauf diese mit „Nein“ antwortete und ihren Weg an der Beschuldigten vorbei fortsetzte. Daraufhin äußerte die Beschuldigte, dass sie von allen ausgenutzt werde, und schlug der Geschädigten mit der flachen Hand von hinten auf die rechte Gesichtshälfte, wobei sie zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte hierdurch Schmerzen erleiden und verletzt werden würde. Die Geschädigte erlitt eine deutliche Rötung der rechten Wange und verspürte Angst. \n\n4\\. b) Drei Tage später, am 21. November 2024 (Fall II. 1. der Urteilsgründe), traf die Beschuldigte in der Nähe eines Baumarkts auf die ihr nicht bekannte Geschädigte D. , eine ältere Dame, auf die sie wild gestikulierend zuging, sie an den Haaren packte und ihr ein Büschel Haare ausriss. Die Geschädigte fiel hierdurch zu Boden und zog sich eine Schürfwunde am Knie zu, was die Beschuldigte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Als der Zeuge O. hinzukam und ihr zurief, was sie da mache, ließ sie von der Geschädigten ab und schrie wiederholt, dass die Geschädigte ihre – der Beschuldigten – Kinder getötet habe, bevor sie sich, weiterhin schreiend, in Richtung eines neben dem Baumarkt gelegenen REWE-Marktes entfernte. \n\n5\\. c) Etwa zweieinhalb Wochen danach, am 10. Dezember 2024 (Fall II. 3. der Urteilsgründe), begegnete die Beschuldigte auf einem schmalen Bürgersteig, der unmittelbar an die Straße bzw. ein Gebäude angrenzte, der Geschädigten B. , die gerade dabei war, eine Nachricht auf ihrem Mobiltelefon zu verfassen, das sie aufgrund ihrer Sehschwäche annähernd senkrecht auf Kinnhöhe vor sich hielt. Die Beschuldigte sprach so laut, dass Passanten auf der anderen Straßenseite aufmerksam wurden, und warf der Geschädigten vor, sie zu filmen, was diese verneinte, wobei sie der Beschuldigten zum Beleg das Display ihres Telefons vorhielt und ihr Teile des aktuell angezeigten Chats vorlas. Als die Beschuldigte versuchte, der Geschädigten das Telefon aus der Hand zu schlagen, äußerte diese, dass die Beschuldigte ihr Eigentum nicht einfach wegnehmen dürfe, und schob die Beschuldigte mit dem Unterarm in Brusthöhe beiseite, um an ihr vorbeizukommen. Die Beschuldigte beschwerte sich nun darüber, dass die Zeugin sie an der Brust berührt habe, packte die Geschädigte am linken Oberarm, zog sie in Richtung der Fahrbahn – einer Ortsdurchgangsstraße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km\u002Fh beträgt – und äußerte: „Das wirst du nicht überleben“. Nachdem die Geschädigte ihren Oberkörper zur Straße drehte, um zu sehen, ob ein Fahrzeug komme, stieß die Beschuldigte die Geschädigte von hinten auf die Straße, wobei sie jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte durch herannahende Fahrzeuge gefährdet würde und diese bremsen müssten, um eine Kollision zu vermeiden. Tatsächlich näherte sich ein Fahrzeug, wobei die Strafkammer jedoch nicht feststellen konnte, ob die Beschuldigte dieses wahrnahm, bevor sie die Geschädigte schubste. Diese hätte dem Fahrzeug durch Wegspringen ausweichen können, war jedoch schreckbedingt kurzzeitig nicht handlungsfähig, sondern erstarrte. Durch eine Vollbremsung konnte der Fahrer das Fahrzeug unmittelbar vor dem Körper der Geschädigten zum Stehen bringen, wobei es deren Hosenbein berührte. Die Beschuldigte setzte sodann ihren Weg fort, wobei ihr die Geschädigte und mehrere Passanten folgten. Als die Beschuldigte in der Folge die Fahrbahn betrat, vollzog ein Lkw-Fahrer eine Vollbremsung, um eine Kollision mit ihr zu verhindern, und rief der Beschuldigten zu, dass er sie fast überfahren habe, worauf diese erwiderte: „Dann überfahr' mich doch!“. \n\n6\\. 2\\. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung leide, aufgrund derer ihr die Fähigkeit fehle, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe habe sie krankheitsbedingt verkannt, dass die Verweigerung einer Zigarette darauf beruht habe, dass das 14-jährige Mädchen keine Zigaretten bei sich geführt habe. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe habe sie sich in ihrem Verhalten aufgrund ihrer wahnhaften Vorstellung, die Geschädigte habe ihre Kinder getötet, gerechtfertigt gefühlt, wie ebenso im Fall II. 3. der Urteilsgründe, hier aufgrund ihrer Fehlvorstellung, gefilmt worden zu sein, obschon diese Fehlvorstellung normalpsychologisch nicht mehr erklärbar gewesen sei, nachdem die Geschädigte ihr das Mobiltelefon vorgezeigt habe. \n\n7\\. Von der Beschuldigten – die eine Behandlung konsequent ablehne und deren Störung sich seit ihrer vorläufigen Unterbringung deutlich verschlechtert habe – seien auch weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, da jede Interaktion zu raptusartigen Erregungszuständen, Abwehrhandlungen und wahnbedingten Aggressionen auch gegenüber ihr zufällig begegnenden Menschen führen könne, die gefährlich seien, da die Beschuldigte nicht in der Lage sei, ihr Handeln zu überblicken, beispielsweise, ob ein herannahendes Auto noch bremsen könne. \n\nII.\n\n8\\. Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n9\\. 1\\. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung darauf beruht. Zudem muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – 4 StR 113\u002F25 Rn. 12 mwN). \n\n10\\. a) Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig in den Urteilsgründen zu erörtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – 4 StR 113\u002F25 Rn. 12 mwN). \n\n11\\. b) Als Anlasstat setzt die Anordnung der Unterbringung die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 3 StR 254\u002F19 Rn. 6 mwN). Vorstellungsausfälle, die auf der psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen zwar die Verantwortlichkeit des Täters, führen aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten. Verkennt der Beschuldigte infolge seines Zustands Tatsachen, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, führt dies nicht dazu, dass die inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die subjektive Tatseite ist bei derartigen Vorstellungsausfällen bei Vorsatzdelikten der natürliche Vorsatz (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 4 StR 280\u002F25 Rn. 19; Beschluss vom 29\\. Januar 2025 – 4 StR 500\u002F24 Rn. 17; jeweils mwN). \n\n12\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. \n\n13\\. a) Den Urteilsgründen lässt sich bereits keine nachvollziehbare eindeutige Bewertung eines überdauernden Krankheitszustandes der Beschuldigten entnehmen, deren Vorleben nach den Feststellungen bis zum Jahr 2021 psychologisch unauffällig verlief und bei der nach depressiven Episoden im Jahr 2021 erstmals 2022 die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt wurde. Die bloße Aufzählung mehrerer, teils abweichend gestellter und auch in ihrem Verhältnis zueinander nicht gewichteter Diagnosen, die das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung belegen und sich bei Tatbegehung ausgewirkt haben sollen, reicht hierfür nicht aus. Gleiches gilt für das von der Strafkammer herangezogene diagnostische Leitsymptom von Wahnvorstellungen, zu dem lediglich zusammenfassend mitgeteilt wird, solche seien bereits seit 2023 vorhanden, ohne diese zeitlich und inhaltlich näher zu belegen. Vielmehr lässt sich den Urteilsgründen nur ein einzelnes Wahngeschehen, im Februar 2023, entnehmen (die bei einer Festnahme erfolgte Äußerung der Beschuldigten, zu wissen, „die Todesspritze“ erhalten zu sollen), das die Strafkammer jedoch ohne weitere Erörterung allein in den Feststellungen zur Person mitteilt. Insoweit verkennt die Strafkammer, dass neben gestellten Diagnosen auch die jeweils maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 125\u002F22 Rn. 8 f.). \n\n14\\. b) Auch hinsichtlich der von der Strafkammer zugrunde gelegten Anlasstaten genügt das Urteil nicht den Darlegungsanforderungen. \n\n15\\. aa) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer nicht belegt, weshalb es sich bei der Annahme der Beschuldigten, die Geschädigte könne ihr eine Zigarette aushändigen, um eine krankheitsbedingte Fehlvorstellung handelte. Zudem wird nicht erörtert, ob das Verhalten der Beschuldigten auch damit erklärbar sein könnte, dass sie die Geschädigte aus bloßer Frustration über die Nichtaushändigung einer Zigarette körperlich misshandeln wollte, und ob ein hierin zum Ausdruck kommender Impulsdurchbruch auch dann zweifelsfrei im symptomatischen Zusammenhang mit der Diagnose einer schizoaffektiven Störung stünde. \n\n16\\. bb) Die Feststellungen zu einer Körperverletzung durch die Beschuldigte im Fall II. 1\\. der Urteilsgründe sind bereits zum äußeren Ablauf nicht tragfähig belegt. Zu den maßgeblich herangezogenen Angaben des Zeugen O. teilt die Strafkammer vielmehr mit, dieser sei erst nach dem Sturz der Geschädigten hinzugekommen und habe angegeben, nicht gesehen zu haben, wie die Geschädigte zu Boden gebracht worden sei. Blieb seine Aussage demnach zum eigentlichen Tatgeschehen unergiebig, erschließt sich ebenso wenig, weshalb der Zeuge auch nur die Täterschaft der Beschuldigten belegen können soll. Gleiches gilt für die Überzeugung der Strafkammer, die Täterschaft der Beschuldigten (auch) auf – in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnete – Zeugen stützen zu können, die auf die Beschuldigte „verwiesen“ haben sollen, deren Beschreibung der Täterin mit einem von der Polizei aufgenommenen Foto der Beschuldigten in Einklang stehen soll. Zum Zeitpunkt und den Entstehungsumständen eines solchen Fotos verhalten sich die Urteilsgründe gleichfalls nicht. Die Geschädigte selbst hat die Strafkammer nicht vernommen. \n\n17\\. cc) Auch der im Fall II. 3. der Urteilsgründe angenommene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr durch Bereitung eines Hindernisses gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht belegt. \n\n18\\. (1) Soweit unter der Bereitung eines Hindernisses grundsätzlich jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen ist, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (st. Rspr.; vgl. für den Straßenverkehr BGH, Urteil vom 31\\. August 1995 – 4 StR 283\u002F95, BGHSt 41, 231, 234), kann zwar auch ein Mensch ein solches Hindernis bilden (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 1954 – 4 StR 329\u002F54, BGHSt 6, 220, 225 [für den Schienenverkehr]; ferner BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123\u002F06 Rn. 7 [Niederstoßen auf die Fahrbahn]; Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 283\u002F95, BGHSt 41, 231, 234 [Gehen auf der Fahrbahn]). Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert jedoch darüber hinaus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168\u002F25 Rn. 7 mwN). \n\n19\\. (2) In subjektiver Hinsicht muss der Tatvorsatz bzw. Tatentschluss auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr gerichtet sein, wobei auch insoweit ein natürlicher Tatvorsatz genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82\u002F24 Rn. 11; Beschluss vom 30. August 2022 – 4 StR 215\u002F22 Rn. 4). Der Tatbestand des § 315b StGB ist dreistufig aufgebaut. Durch eine der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und „dadurch“ eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines „anderen“ Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert begründet worden sein. Erforderlich ist danach, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet. Demgemäß ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist. Bei Außeneinwirkungen, die ‒ wie hier ‒ nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik seines Fahrzeugs gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische Gefahr zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht. Die auf die Straße gestoßene Person, die das vom Täter dem Straßenverkehr bereitete Hindernis bildet, kann deshalb nicht zugleich der „dadurch“ gefährdete „andere“ Mensch im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB sein. Für die Erfüllung des Tatbestands durch ein Hindernisbereiten ist in Fällen der vorliegenden Art vielmehr erforderlich, dass der Täter eine Gefährdung der Insassen des von dem Hindernis betroffenen Fahrzeugs oder anderer Personen, etwa durch eine Notbremsung oder eine abrupte Ausweichbewegung, in seinen Tatentschluss aufgenommen hat. Ein auf die Gefährdung der auf die Straße gestoßenen Person beschränkter Vorsatz genügt nicht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 4 StR 280\u002F25 Rn. 23 mwN). \n\n20\\. (3) Dass die Beschuldigte zumindest mit einem entsprechenden (natürlichen) bedingten Gefährdungsvorsatz handelte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zwar spricht die Strafkammer der Beschuldigten defektbedingt die Fähigkeit ab, „zu erkennen, ob ein herannahendes Auto noch bremsen könne“. Soweit sie nicht festzustellen vermochte, „dass die Beschuldigte das Auto tatsächlich wahrnahm, bevor sie die Zeugin schubst“, verneint die Strafkammer indes ein inneres Merkmal des natürlichen Vorsatzes, bei dessen Fehlen eine rechtswidrige Tat nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB als Anlasstat ausscheidet. Zudem wird die Annahme eines (natürlichen) Gefährdungsvorsatzes für diese Tatbestandsvariante von den Feststellungen aber auch insoweit nicht getragen, als die auf die Straße gestoßene Zeugin B. aus den vorstehenden Gründen nicht als „dadurch“ gefährdeter anderer Mensch im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB in Betracht kommt und Feststellungen zu einer – vorgestellten – Gefährdung eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht getroffen sind. \n\n21\\. 3\\. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht lückenlose und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke","Begründung von Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:07.111Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":44,"decisionDate":117,"fullText":118,"summary":119,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":121},"4118","ECLI:DE:NEURIS:KORE700332026","ecli-de-neuris-kore700332026","5 StR 385\u002F25","2025-11-17T00:00:00.000Z","#  Gesamtwürdigung negativer Prognosefaktoren bei der Anordnung einer Unterbringung im Maßregelvollzug \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1\\. April 2025 wird\n\na) der Schuldspruch hinsichtlich Tat II.1 a) der Urteilsgründe dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt und\n\nb) der Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Ziffer II.2 der Urteilsgründe), wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen (Ziffern II.1 a) und c) der Urteilsgründe), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung (Ziffer II.1 c) der Urteilsgründe), wegen Bedrohung in zwei Fällen (Ziffern II.1 d) und f) der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Ziffer II.1 d) der Urteilsgründe), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Ziffer II.1 b) der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung (Ziffer II.1 e) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) im Fall II.1 a) der Urteilsgründe muss entfallen, weil insoweit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen wirksamen Strafantrag der Sorgeberechtigten der durch die Tat vom 10. Januar 2024 verletzten minderjährigen Geschädigten (§ 77 Abs. 3 StGB). Am 16. Januar 2024 hatte die Mutter der Geschädigten in Kenntnis des Tatvorwurfs anlässlich einer polizeilichen Vernehmung ausdrücklich ein Verfolgungsinteresse verneint, mithin keinen Strafantrag stellen wollen. Der erst am 18. Juni 2024 von ihr gestellte Strafantrag war verspätet, weil die dreimonatige Antragsfrist des § 77b Abs. 1 und 2 StGB bereits abgelaufen war. \n\n3\\. Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe von neun Monaten dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Die Erfüllung zweier Straftatbestände hat es unabhängig vom Bestehen eines Verfahrenshindernisses hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Delikts der Beleidigung strafschärfend berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 5 StR 464\u002F21). \n\n4\\. 2\\. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand, weil die Annahme der erforderlichen Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht tragfähig begründet ist. \n\n5\\. a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der an einer schweren Alkoholabhängigkeit sowie einer hieraus resultierenden dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung leidende Angeklagte schon in jungen Jahren eine erste stationäre Entgiftungsbehandlung durchlaufen habe. Viele weitere ambulante und stationäre Therapien seien gefolgt. Mit zunehmendem Alkoholkonsum sei er ab 2001 auch strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es zunächst bei Verurteilungen zu Geld- oder Bewährungsstrafen blieb. Dem Angeklagten sei es zwar gelungen, über längere Phasen einer Berufstätigkeit nachzugehen, diese seien jedoch regelmäßig von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Entgiftungen oder stationären Alkoholtherapien unterbrochen worden. Nach stationären Therapien, so auch im Februar 2003 und Frühsommer 2005, sei er immer schnell wieder rückfällig geworden. Wegen massiver körperlicher Übergriffe des alkoholisierten Angeklagten auf seine frühere Lebensgefährtin wurde er schließlich 2006 zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der folgende etwa sechs Jahre dauernde Aufenthalt im Maßregelvollzug, den der Angeklagte als „Gewinn“ empfunden habe, sei auf seinen Wunsch im Frühjahr 2012 beendet worden. Nach Verbüßung des Rests der Freiheitsstrafe stand er vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2019 unter Führungsaufsicht. Noch in dieser Zeit, Anfang 2019, kam es zu einem neuen Rückfall; im Januar 2019 wurde er zu einer Geldstrafe unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Anschließend habe der Angeklagte sich längere Zeit vom Alkohol abgewendet und sei bis 2023 „nicht mehr wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum“ standen, verurteilt worden. Nach einem Motorradunfall im Jahr 2021 wurde er allerdings wieder rückfällig. Im Jahr 2022 absolvierte er eine weitere stationäre Entgiftungs- und Langzeittherapie. Die schon bewilligte Anschlussbehandlung trat er nicht an, sondern zog zu seiner neuen Lebensgefährtin und deren beiden Töchtern, denen er die Alkoholproblematik verschwieg. Schon nach wenigen Monaten begann er erneut, Alkohol zu trinken. In der Folge kam es zu verbalen und körperlichen Übergriffen auf die Lebensgefährtin und eine ihrer Töchter, der Geschädigten eines großen Teils der Taten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. \n\n6\\. Sachverständig beraten hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB) und eine voraussichtliche Behandlungsdauer von vier Jahren festgestellt. Es hat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bejaht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder jedenfalls über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang und darauf zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten bewahrt werden könne. Dafür sprächen seine Krankheitseinsicht und Therapiemotivation. Über seine Verteidigung habe er erklären lassen, im Falle der Verurteilung erneut in den Maßregelvollzug zu wollen, weil dies seine letzte Chance sei, sein Leben in den Griff zu bekommen; auch vier Jahre der dortigen Therapie könne er sich nutzbar machen und werde daher die Therapie durchstehen. \n\n7\\. b) Die Ausführungen des Landgerichts werden den rechtlichen Maßstäben nicht gerecht. \n\n8\\. Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für das Eintreten des Behandlungserfolgs (vgl. BT-Drucks. 20\u002F5913, S. 48, S. 70). Hierfür ist es erforderlich, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BT-Drucks. 20\u002F5913, S. 70). Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in diesem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der Darlegung konkreter, als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände in den Urteilsgründen. Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2024 – 4 StR 480\u002F23, NStZ-RR 2024, 339 f.; vom 14\\. Mai 2024 – 1 StR 126\u002F24, NStZ-RR 2024, 284, 285; Urteile vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157\u002F23 Rn. 35; vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 214\u002F23, NStZ-RR 2024, 45, 47 f.). Je mehr Faktoren gegen den Therapieerfolg eines Angeklagten sprechen, umso gewichtiger müssen die Anhaltspunkte dafür sein, dass die Hindernisse im Therapieverlauf gleichwohl überwunden werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 227\u002F24 Rn. 9). \n\n9\\. c) Das Urteil lässt schon die erforderliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der hier vielfach vorliegenden prognoseungünstigen Faktoren vermissen wie die langjährige massive körperliche und seelische Alkoholabhängigkeit des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 1 StR 126\u002F24, NStZ-RR 2024, 284, 285), die mehrfachen und letztlich gescheiterten Langzeittherapien (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 214\u002F23, NStZ-RR 2024, 45, 48) und die wiederholten Rückfälle (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – 4 StR 480\u002F23, NStZ-RR 2024, 339 f.). Obwohl der Angeklagte eine sechsjährige, aus seiner Sicht als „Gewinn“ empfundene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits absolviert hatte, wurde er nach Reststrafenverbüßung noch innerhalb der sich anschließenden Führungsaufsicht wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Nach der zuletzt 2022 absolvierten Langzeittherapie gelang es ihm trotz sozialer Einbindung nicht, dauerhaft abstinent zu bleiben. \n\n10\\. Die Erwägungen des Landgerichts erweisen sich auch als widersprüchlich. So hat es die Therapiemotivation des Angeklagten unter Bezugnahme auf eine Verteidigererklärung damit begründet, dass der Angeklagte in den Maßregelvollzug wolle und die prognostizierte Zeit von vier Jahren für sich nutzbar machen könne. Dies steht in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er „vermutlich nicht mehr als zwei Jahre im geschlossenen Maßregelvollzug absolvieren“ könne. Mit Blick auf diese Selbsteinschätzung bleibt unklar, warum das Landgericht dem Sachverständigen in seiner Annahme gefolgt ist, der Angeklagte werde auch eine längere Unterbringungsdauer durchstehen, weil er sich seinerzeit im Maßregelvollzug sechs Jahre ohne nennenswerte Lockerungen befunden habe. \n\n11\\. Schließlich ist die vom Landgericht angenommene voraussichtliche Behandlungsdauer von vier Jahren nicht ausreichend begründet worden. Ein erheblich über einer Behandlungsdauer von zwei Jahren hinausgehender Behandlungsbedarf ist, zumal da eine realistische Prognose über einen so langen Behandlungszeitraum im Erkenntnisverfahren nur schwer möglich erscheint, auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BT-Drucks. 18\u002F7244, S. 25) und bedarf einer konkreten Begründung. Auch dem wird das Urteil nicht gerecht. Die insoweit vom Landgericht für überzeugend gehaltenen Ausführungen der Sachverständigen, denen zufolge der Angeklagte „durch die vorangegangene Zeit im Maßregelvollzug erfolgreich auf erlernte Strategien zurückgreifen“ und diese teilweise „nur auffrischen“ müsse, stehen einer langen Behandlungsdauer möglicherweise entgegen. Dies zeigt sich schon daran, dass der Angeklagte selbst bezweifelt hat, eine Zeit von mehr als zwei Jahren im Maßregelvollzug durchstehen zu können. Die Annahme der Sachverständigen, dass er gleichwohl „die festgesetzte vierjährige Zeit im Maßregelvollzug erfolgreich durchstehen und für sich nutzen können“ werde, erweist sich auch angesichts dessen nur als Hoffnung. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157\u002F23 Rn. 34). \n\n12\\. 3\\. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler hebt der Senat das Urteil im Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf. Damit kann auch der angeordnete Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe keinen Bestand haben. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner","Gesamtwürdigung negativer Prognosefaktoren bei der Anordnung einer Unterbringung im Maßregelvollzug","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:10.663Z",{"id":123,"ecli":124,"slug":125,"caseNumber":126,"courtId":44,"decisionDate":127,"fullText":128,"summary":129,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":127,"parsedAt":130,"updatedAt":131},"4186","ECLI:DE:NEURIS:KORE729272025","ecli-de-neuris-kore729272025","XII ZB 271\u002F24","2025-11-12T00:00:00.000Z","#  Unterbringungsverfahren: Voraussetzungen der Verwertung von Sachverständigengutachten bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 25. April 2024 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2024 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Störung mit vorwiegend wahnhaften und manischen Anteilen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten Betroffenen die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation bis zum 25. Juli 2024 genehmigt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den Genehmigungszeitraum bis zum 5. Juni 2024 verkürzt. \n\n2\\. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Feststellung, dass beide Beschlüsse sie in ihren Rechten verletzt haben. \n\nII. \n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts. \n\n4\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass der Betroffenen das Sachverständigengutachten, auf das sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, nicht übermittelt worden ist. \n\n5\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich liegt darin auch ein Mangel der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206\u002F24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 9 mwN). \n\n6\\. b) Den genannten Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Den Gerichtsakten lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffenen das Sachverständigengutachten ausgehändigt worden ist. \n\n7\\. 2\\. Ebenfalls zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht die Überlassung des Sachverständigengutachtens nicht nachgeholt hat und auch die Beschwerdeentscheidung mithin rechtswidrig ergangen ist. \n\n8\\. 3\\. Auf den Antrag der Betroffenen ist daher entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in ihrem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206\u002F24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 13 mwN) verletzt haben. \n\n9\\. Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen - wie hier - nicht bekannt gegeben, liegt eine Gehörsverletzung vor, die so gewichtig ist, dass sie die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil sie einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206\u002F24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 14 mwN). \n\n10\\. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu der ärztlichen Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Zustimmung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206\u002F24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 15 mwN). \n\n11\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger","Unterbringungsverfahren: Voraussetzungen der Verwertung von Sachverständigengutachten bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:17.491Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":44,"decisionDate":127,"fullText":137,"summary":138,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":127,"parsedAt":130,"updatedAt":139},"4187","ECLI:DE:NEURIS:KORE729922025","ecli-de-neuris-kore729922025","6 StR 420\u002F25","#  BGH, 12.11.2025, 6 StR 420\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11\\. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 68 Jahre alte und unter Betreuung stehende Beschuldigte seit Anfang der 1980iger Jahre an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zuletzt wohnte er allein in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und fühlte sich durch die Geräusche der Nachbarn gestört. Wahnbedingt nahm er außerdem an, dass seine Nachbarn die Pflanzen in seiner Wohnung vergiften würden. Am Morgen des 19. Juni 2023 begab er sich zur Wohnung seiner Nachbarin, schlug mit geballten Fäusten mehrfach gegen ihre Wohnungstür und schimpfte laut vor sich hin. Anschließend entfernte er sich zunächst und kehrte wenig später mit einem Messer in der Hand zurück. Er schlug erneut so kräftig mit seinen Fäusten gegen die Tür, dass ein in der Wohnung anwesender Pflegehelfer fürchtete, diese könne nachgeben und der Beschuldigte in die Wohnung eindringen. Dabei rief er mehrfach lauthals, dass er alle umbringen werde. Der Beschuldigte entfernte sich kurzzeitig, kehrte zurück und schlug erneut mehrere Minuten gegen die Tür; dabei gab er unverständliche Laute von sich und riss ein Schild von der Wohnungstür ab, wodurch es ‒ wie von ihm billigend in Kauf genommen ‒ zerbrach. Von unbekannten Dritten herbeigerufene Polizeibeamte führten den Beschuldigten schließlich aus dem Haus. \n\n3\\. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) gewürdigt und angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung aufgehoben gewesen sei. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet und die Maßregel ‒ sachverständig beraten ‒ auf die Prognose gestützt, dass krankheitsbedingt eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte weitere, der Anlasstat vergleichbare oder schwerere Straftaten begehe und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. \n\n4\\. 2\\. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n5\\. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Weiterhin muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Beschuldigte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und dadurch eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen ist. Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Risikofaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen. Eine länger dauernde Straffreiheit ist als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23\\. April 2024 ‒ 4 StR 8\u002F24, Rn. 10; vom 8. September 2020 ‒ 6 StR 247\u002F20, Rn. 17; vom 4. Juli 2012 ‒ 4 StR 224\u002F12, NStZ-RR 2012, 337, 338). An die Darlegungen in den schriftlichen Urteilsgründen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 ‒ 6 StR 179\u002F25; Beschlüsse vom 4. Juli 2012 ‒ 4 StR 224\u002F12, NStZ-RR 2012, 337, 338; vom 8. November 2006 – 2 StR 465\u002F06, NStZ-RR 2007, 73, 74). \n\n6\\. b) Gemessen hieran hat das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht tragfähig begründet. \n\n7\\. aa) Zwar hat das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass ein Vergehen der Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht ist, eine Unterbringung nicht ohne Weiteres rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 ‒ 4 StR 224\u002F12, NStZ-RR 2012, 337, 338). Soweit es zur Begründung der „besonderen Umstände“ nach § 63 Satz 2 StGB maßgeblich darauf abgestellt hat, dass gegen den Beschuldigten „wegen einer vergleichbaren Tat“ bereits einmal die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden sei, lassen die Urteilsgründe Feststellungen zu dieser Tat und zu den näheren Umständen der Tatbegehung vermissen. Auf der Grundlage des knappen Hinweises, der Beschuldigte habe „versucht“, seinen Vater mit einem Messer zu töten, vermag der Senat die Einordnung und Bewertung der Tat durch das Landgericht nicht nachzuvollziehen. \n\n8\\. bb) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Prognose eingestellt, dass dieses Aggressionsdelikt mehr als zwanzig Jahre zurückliegt und die zur Bewährung ausgesetzte Maßregel nach Ablauf der Bewährungszeit Ende des Jahres 2006 erlassen worden ist. Dass der Beschuldigte seither ‒ trotz fortbestehender Erkrankung ‒ wegen Aggressionsdelikten aufgefallen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. \n\n9\\. cc) Schließlich fehlt es an einer Erörterung der Entwicklung des Beschuldigten seit der Tatbegehung im Juni 2023 und an einer Darlegung und Bewertung seines Verhaltens im Rahmen der seit 20. Dezember 2024 andauernden vorläufigen Unterbringung. \n\n10\\. 3\\. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen zur Anlasstat mit auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung zu ermöglichen. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch","BGH, 12.11.2025, 6 StR 420\u002F25","2026-07-10T22:08:17.577Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":44,"decisionDate":145,"fullText":146,"summary":147,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":149},"4344","ECLI:DE:NEURIS:KORE728252025","ecli-de-neuris-kore728252025","XII ZB 394\u002F25","2025-10-29T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 394\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nPasst das Gericht (gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung) in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB den Aufgabenkreis des Betreuers den Erfordernissen des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, richtet sich die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig allein nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130\u002F23, FamRZ 2024, 888).13\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 24. Juni 2025 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Juli 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Unterbringung über den 23. Dezember 2025 hinaus bis zum 23. Juni 2026 genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.\n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. \n\n2\\. Nach den getroffenen Feststellungen besteht bei dem Betroffenen unabhängig vom Suchtmittelkonsum „im funktionellen Ausmaß einer Demenz ein hirnorganisches Psychosyndrom multifaktorieller Genese bei chronischer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns bei COPD und nach langjähriger chronischer Alkoholintoxikation mit erheblichen Hinweisen auf den Übergang in ein Korsakow-Syndrom“. \n\n3\\. Für den Betroffenen ist seit 2018 eine Betreuung eingerichtet, wobei der Aufgabenkreis (u.a.) die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitssorge umfasst. Im April 2025 hat der Betreuer die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen beantragt. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Betroffenen persönlich angehört. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 hat es sodann im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 23. Dezember 2025, den Aufgabenkreis der Betreuung um die „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB“ erweitert. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen „in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung“ bis längstens 4\\. Mai 2027 genehmigt. \n\n5\\. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Dauer der Unterbringung auf den Zeitraum bis zum 23. Juni 2026 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. \n\n6\\. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung wegen Wegfalls der medizinischen Voraussetzungen aufgehoben hat. \n\nII.\n\n7\\. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130\u002F22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN) für den Zeitraum vom 24. Dezember 2025 bis zum 23. Juni 2026 zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. \n\n8\\. 1\\. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: \n\n9\\. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Denn aufgrund der psychischen Krankheit des Betroffenen bestehe die Gefahr, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Insoweit liege eine erhebliche Gesundheits- und Lebensgefahr vor, weil die wiederholte Alkoholintoxikation bei krankheitsbedingter Abstinenzunfähigkeit die für die Behandlung notwendige Medikamenteneinnahme ebenso verhindere wie die Sicherstellung der lebensnotwendigen Sauerstoffversorgung. Zudem sei der Betroffene zu einer freien Willensbildung hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung nicht in der Lage. Die Unterbringung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen. Sie sei aber nur für die Dauer von einem Jahr zu genehmigen. \n\n10\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Denn das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Genehmigungszeitraum auf bis längstens 23. Dezember 2025 verkürzen müssen. \n\n11\\. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlagen. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit auch nichts. \n\n12\\. b) Bei der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Unterbringung vom Aufgabenkreis des Betreuers umfasst ist. Denn der Betreuer darf eine Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen nach §§ 1815 Abs. 2 Nr. 1, 1831 Abs. 1 BGB nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet wurde. Sind die danach erforderlichen Aufgabenbereiche dem Betreuer nur vorläufig zugewiesen, muss das Gericht zudem prüfen, ob die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum der Zuweisung erfasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 254\u002F24 - FamRZ 2025, 381 Rn. 11; vgl. auch - jeweils zu § 1906 BGB - Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2020 - XII ZB 349\u002F20 - FamRZ 2021, 225 Rn. 16 und vom 14. August 2013 - XII ZB 614\u002F11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 23). Dem werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. \n\n13\\. aa) Die Regelung des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB findet allerdings nach Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 1 EGBGB grundsätzlich auf Betreuungen, die - wie hier - am 1. Januar 2023 bereits bestanden, bis zum 1. Januar 2028 keine Anwendung. Dadurch sollen dem Betreuer die ihm vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 2021 S. 882) zustehenden Vertretungsbefugnisse während einer Übergangsfrist von fünf Jahren erhalten bleiben und insbesondere sichergestellt werden, dass ein Betreuer, dem nach früherem Recht (nur) die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614\u002F11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 22 mwN; zu § 1906 BGB) zugewiesen waren, während der Übergangsfrist auch weiterhin ein gerichtliches Genehmigungsverfahren nach § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB einleiten kann. Hat das Gericht indessen schon vor dem Ablauf der Übergangsfrist - wie hier - in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB über die Unterbringung des Betreuten zu entscheiden, ist es gemäß Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130\u002F23 - FamRZ 2024, 888 Rn. 16 mwN). \n\n14\\. bb) Vorliegend hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 23. Dezember 2025, den Aufgabenkreis der Betreuung um die „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB“ erweitert. Damit ist die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig ausschließlich an § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen. Auf eine zuvor bestehende Entscheidungsbefugnis kann daneben nicht mehr zurückgegriffen werden, auch wenn die Übergangsfrist nach Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 1 EGBGB noch nicht abgelaufen ist. Denn andernfalls würde der Entscheidung des Amtsgerichts jeglicher Regelungsinhalt abgesprochen. Dass das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn auch eine einstweilige Anordnung trifft eine abschließende Entscheidung über den Aufgabenkreis des Betreuers. \n\n15\\. cc) Diesen Anforderungen entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht, weil sie nicht beachtet haben, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung danach über den 23. Dezember 2025 hinaus nicht hätte genehmigt werden dürfen. \n\n16\\. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügen die Entscheidungen der Vorinstanzen den sich aus § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ergebenden Anforderungen an Bezeichnung und Begründung des Einrichtungstypus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490\u002F23 - FamRZ 2024, 1583 Rn. 5 mwN). Denn aus dem von beiden Beschlüssen in Bezug genommenen und vom Landgericht zudem auszugsweise wiedergegebenen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zur Erzwingung der Abstinenz und die anschließende Unterbringung in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung für notwendig erachtet wurde. Dass das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beziehungsweise in einer beschützenden Pflegeeinrichtung genehmigt hat, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n17\\. 3\\. Der Betroffene ist durch die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. \n\n18\\. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 23\\. Juli 2025 - XII ZB 68\u002F25 - FamRZ 2025, 1649 Rn. 16 mwN). \n\nGuhling Klinkhammer Botur RinBGH Dr. Krüger istwegen Urlaubs an derSignatur gehindert.Guhling Recknagel","BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 394\u002F25","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:35.658Z",{"id":151,"ecli":152,"slug":153,"caseNumber":154,"courtId":44,"decisionDate":145,"fullText":155,"summary":156,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":157},"4343","ECLI:DE:NEURIS:KORE728162025","ecli-de-neuris-kore728162025","XII ZB 266\u002F25","#  BGH, 29.10.2025, XII ZB 266\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Amtsgericht ordnete für die im Jahre 1956 geborene Betroffene erstmals mit Beschluss vom 16. Mai 2024 im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis an, nachdem diese am Vortag durch die Polizeibehörde in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert worden war. \n\n2\\. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht nach Einholung eines am 15\\. Oktober 2024 erstatteten Sachverständigengutachtens und nach persönlicher Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 27. Februar 2025 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten sowie Versicherungsangelegenheiten eingerichtet, die bereits als vorläufige Betreuerin tätige Beteiligte zu 2 zur Vereinsbetreuerin für die Betroffene bestellt und die Überprüfungsfrist auf den 26. Februar 2027 bestimmt. Hiergegen hat sich die Betroffene mit der Beschwerde gewendet. Das Landgericht hat der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und ihre Beschwerde zurückgewiesen. \n\n3\\. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen. \n\n6\\. a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflichten aus § 278 Abs. 1 FamFG bestehen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442\u002F22 - FamRZ 2023, 1310 Rn. 9 mwN). \n\n7\\. b) Die Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht danach von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. \n\n8\\. aa) Allerdings beanstandet die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang zu Unrecht, dass die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. Zwar hat das Amtsgericht die Betroffene in Abwesenheit eines - erst nachträglich vom Landgericht bestellten - Verfahrenspflegers angehört. Dies begründet indessen keinen Verfahrensfehler. \n\n9\\. Das Amtsgericht hatte der Betroffenen das eingeholte Sachverständigengutachten übersandt, einen Anhörungstermin auf den 25. Februar 2025 bestimmt und hierzu die Betroffene und die vorläufige Betreuerin geladen. Nachdem die Betroffene diesen Anhörungstermin mit der Begründung abgesagt hatte, sie müsse zu einem Gerichtstermin in einer Zivilsache anreisen, der am Folgetag bei einer Zweigstelle des Amtsgerichts anberaumt sei, war der Betreuungsrichter am 26. Februar 2025 als Zuschauer in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilabteilung des Amtsgerichts erschienen und hatte nach deren Beendigung mit der Betroffenen gesprochen. Dabei hatte sich die Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls „kategorisch“ nur gegen eine Betreuung in den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung ausgesprochen. Im Übrigen hatte der Betreuungsrichter eine „Einigung“ mit der Betroffenen darüber erzielen können, ihr für die Dauer von zwei Jahren die bisherige vorläufige Betreuerin mit einem Aufgabenkreis zur Seite zu stellen, der auf die aktuellen wirtschaftlichen und auf die Wohnung bezogenen Probleme der Betroffenen zugeschnitten sein sollte. Unter diesen Umständen durfte das Amtsgericht davon ausgehen, dass die Bestellung der Vereinsbetreuerin in den von der Betreuungsanordnung erfassten Aufgabenbereichen nicht gegen den Willen der Betroffenen erfolgte und sich damit jedenfalls nicht das Bedürfnis nach der obligatorischen Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG und nach einer Wiederholung der amtsgerichtlichen Anhörung in dessen Gegenwart ergab. \n\n10\\. bb) Allerdings konnte das Beschwerdegericht deshalb nicht von einer Wiederholung der Anhörung absehen, weil von der erneuten Anhörung der Betroffenen wegen geänderter Tatsachengrundlage im Beschwerdeverfahren neue Erkenntnisse zu erwarten waren. \n\n11\\. (1) Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maßnahme nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, da gegen den freien Willen des Betroffenen gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Das Beschwerdegericht muss sich dann (erstmals) im Rechtsmittelverfahren mit der Frage befassen, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2024 - XII ZB 251\u002F24 - FamRZ 2025, 625 Rn. 7 mwN). \n\n12\\. (2) Diesen Anforderungen ist das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht gerecht geworden. Zwar hat es - wie es rechtlich auch geboten war - der Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Verfahrenspfleger für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die gebotene persönliche Anhörung der Betroffenen in Gegenwart des bestellten Verfahrenspflegers hat das Beschwerdegericht aber nicht durchgeführt. \n\n13\\. Von dieser Verpflichtung ist das Beschwerdegericht auch durch den gescheiterten Anhörungsversuch zum anberaumten Termin am 13. Mai 2025 nicht entbunden worden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Einzelrichterin gemeinsam mit dem Verfahrenspfleger die Wohnanschrift der Betroffenen am Vormittag dieses Tages aufgesucht hatte, ohne diese dort anzutreffen und einen persönlichen Eindruck von ihr gewinnen zu können, und die Betroffene ihre Ortsabwesenheit mit einem vom 4. Mai 2025 datierenden und mit einem Poststempel vom 8\\. Mai 2025 versehenen Schreiben angekündigt hatte, welches bei Gericht erst mit der Nachmittagspost des 13. Mai 2025 eingetroffen war. Denn selbst bei einer nicht entschuldigten Abwesenheit der Betroffenen hätte das Beschwerdegericht zunächst alle zwanglosen Möglichkeiten zur Anhörung der Betroffenen ausschöpfen und gegebenenfalls auch die dem Gericht zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG in Betracht ziehen müssen, bevor es davon absehen durfte, die Betroffene persönlich anzuhören und sich von ihr einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. \n\n14\\. 2\\. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\n15\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. \n\nGuhling Klinkhammer Botur RinBGH Dr. Krügerist wegen Urlaubs ander Signatur gehindert. Recknagel Guhling","BGH, 29.10.2025, XII ZB 266\u002F25","2026-07-10T22:08:35.493Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":44,"decisionDate":163,"fullText":164,"summary":165,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":166,"updatedAt":167},"4456","ECLI:DE:NEURIS:KORE726132025","ecli-de-neuris-kore726132025","5 StR 447\u002F25","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.10.2025, 5 StR 447\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. März 2025, soweit es den Angeklagten P. betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 79 Fällen des vollendeten und versuchten schweren Bandendiebstahls, teils rechtlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von einem Jahr und vier Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt. Mit ihrer auf die Anordnung der Unterbringung beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. \n\n2\\. 1\\. Die Revision ist wirksam auf die Anordnung nach § 64 StGB beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO). Die Maßregelfrage kann nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 4 StR 82\u002F25 mwN). \n\n3\\. 2\\. Die Entscheidung des Landgerichts, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n4\\. a) Schon die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n5\\. Den zutreffenden rechtlichen Maßstab voranstellend (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16\\. Januar 2025 – 4 StR 97\u002F24, NStZ 2025, 290 mwN) hat das sachverständig beratene Landgericht eine Substanzkonsumstörung des Angeklagten in Form eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol, Kokain und Benzodiazepinen angenommen, die zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung geführt habe. Denn er habe infolge seines erheblichen Alkohol- und Drogenmissbrauchs nicht mehr zum Familienunterhalt beigetragen, sei von seiner Frau mehrfach der Familienwohnung verwiesen worden und habe daher kaum noch Kontakt zu Frau und Kindern gepflegt. Er sei „ausschließlich seiner Bedürfnisbefriedigung, also … einem unwiderstehlichen Verlangen“ nach Drogen nachgegangen. \n\n6\\. Das Landgericht hat indes gewichtige Umstände außer Betracht gelassen, die dem widerstreiten. Zum einen hat es an anderer Stelle ausgeführt, der Angeklagte habe kein Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt, weil er in der „Familienwohnung“ gewohnt und seine Frau das „Familienleben“ finanziert habe. Dies ist nicht ohne weiteres mit der Feststellung vereinbar, er habe kaum noch in Kontakt zu seiner Familie gestanden. Zum anderen war der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellungen in führender Rolle an einer Gruppierung beteiligt, die in organisierter Art und Weise aus Werkstattfahrzeugen hochwertige Werkzeuge entwendete, die zunächst in einem Bunkerfahrzeug in Berlin verwahrt und – sobald dieses vollständig befüllt war – zur Verwertung nach Serbien transportiert wurden. Diese zeitlich und örtlich gestreckte Art der Verwertung des Diebesgutes lässt sich jedoch nicht ohne weitere Erörterung damit in Einklang bringen, der Angeklagte sei ausschließlich „seinem unwiderstehlichen Verlangen“ nach Drogen nachgegangen. Zudem hätte das Landgericht nicht außer Betracht lassen dürfen, dass der Angeklagte eine führende Rolle bei der bandenmäßigen Begehung von Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität einnahm. Denn dies könnte dafür sprechen, dass eine etwaige Beeinträchtigung seines Familienlebens auf sein vor allem die Abend- und Nachtstunden beanspruchendes kriminelles Tun zurückzuführen war und nicht auf den Konsum von Alkohol und Drogen. \n\n7\\. b) Es fehlt auch an einem tragfähigen Beleg für einen symptomatischen Zusammenhang des Konsumverhaltens des Angeklagten mit den festgestellten Straftaten. \n\n8\\. Ausgehend vom zutreffenden rechtlichen Maßstab (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 345\u002F23, NStZ-RR 2024, 45) hat das Landgericht diesen damit begründet, dass der Angeklagte die Straftaten begangen habe, um „schnelles Geld“ für den Erwerb von Alkohol und Drogen zu erlangen. \n\n9\\. Dies ist indes nicht ohne weiteres mit der festgestellten zeitlich und örtlich gestreckten Verwertung der organisiert gestohlenen Werkzeuge vereinbar. Umstände, die (widerspruchsfrei) belegen würden, dass die vorliegende Form der organisierten Kriminalität überwiegend auf den Alkohol- oder Drogenkonsum des Angeklagten zurückzuführen ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2015 wegen einer fast identischen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war, obwohl er erst 2017 mit dem Konsum von Alkohol und Drogen begann. \n\n10\\. 3\\. Nach alledem muss erneut über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt verhandelt und entschieden werden. Sollte das neue Tatgericht zur Annahme eines Hangs und dessen symptomatischen Zusammenhangs mit den abgeurteilten Straftaten gelangen, wird es eingehender als bisher zu prüfen haben, ob die gegen den Angeklagten bestehende „Abschiebungsverfügung“ der nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen Erfolgsaussicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2023 – 1 StR 359\u002F22, StV 2023, 666). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen","BGH, 21.10.2025, 5 StR 447\u002F25","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:46.846Z",{"id":169,"ecli":170,"slug":171,"caseNumber":172,"courtId":44,"decisionDate":173,"fullText":174,"summary":175,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":173,"parsedAt":176,"updatedAt":177},"4519","ECLI:DE:NEURIS:KORE729242025","ecli-de-neuris-kore729242025","6 StR 179\u002F25","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. November 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von den mit den Anklageschriften erhobenen Vorwürfen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der 1962 geborene Angeklagte leidet seit dem Jahr 1999 an paranoider Schizophrenie, die mit paranoidem Wahnerleben und mit Größenideen einhergeht. Im Jahr 2001 ordnete das Landgericht Regensburg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, nachdem der Angeklagte krankheitsbedingt einen Fahrradfahrer vom Rad gestoßen und auf ihn eingeschlagen hatte, gegenüber einem Kind „handgreiflich geworden“ war und bei der anschließenden Festnahme Polizeibeamte verletzt hatte. Nach medikamentöser Einstellung und intensiver Therapie im Maßregelvollzug wurde die Unterbringung im Jahr 2003 zur Bewährung ausgesetzt. In den folgenden Jahren lebte der Angeklagte strafrechtlich unauffällig. \n\n3\\. Im Verlauf des Jahres 2022 kam es zu einem erneuten Krankheitsschub und zu zahlreichen rechtswidrigen Handlungen des Angeklagten: \n\n4\\. Am 6. Mai 2022 lief der Angeklagte nackt auf einem Feldweg umher. Den Aufforderungen der von unbekannt gebliebenen Dritten herbeigerufenen Polizeibeamten widersetzte er sich, floh schließlich in ein Feld und wurde durch vier Polizeibeamte zu Boden gebracht. Die Strafkammer hat wegen der „sich abzeichnenden Schuldunfähigkeit“ und weil keine „schwerwiegenden Verletzungen im Raum standen“ keine näheren Feststellungen getroffen, ob der Angeklagte einen der eingesetzten Beamten schlagen wollte und ihn verfehlte und ob er sich den nachfolgenden polizeilichen Maßnahmen mit gezielten oder ungezielten Schlägen widersetzte und dabei einen der Polizeibeamten leicht am Finger verletzte (Fall II.a der Urteilsgründe). \n\n5\\. Am 13. Oktober 2022 versetzte der Angeklagte einem ihm unbekannten Passanten, der sich an ihm vorbeidrängte und dabei leicht anrempelte, einen Schlag auf den Arm (Fall II.b der Urteilsgründe). \n\n6\\. Am 2. Juli 2023 trat der Angeklagte heftig gegen den Hund seines Nachbarn K. . Das Tier flog durch die Luft und erlitt Schmerzen (Fall II.c der Urteilsgründe). \n\n7\\. Am 6. Juli 2023 ergriff der Angeklagte das im Treppenhaus abgestellte Elektrokleinstfahrzeug seines Nachbarn P. und warf es vor die Hauseingangstür, wodurch es beschädigt wurde (Fall II.d der Urteilsgründe). \n\n8\\. Am 11. Juli 2023 sowie im September, Oktober und November 2023 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw insgesamt sieben Mal öffentliche Straßen, obgleich ihm, wie er wusste, die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wobei der Angeklagte nach der Fahrt im November den dies beobachtenden Nachbarn P. beschimpfte und beleidigte (Fälle II.e und k der Urteilsgründe). \n\n9\\. Ferner richtete der Angeklagte im Juli 2023 zwei Schreiben an den gegen ihn wegen Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelnden PHM B. und drohte ihm, dass er ihn töten werde (Fall II.f der Urteilsgründe). \n\n10\\. Am 12. August 2023 fühlte sich der Angeklagte von seinem Nachbarn P. , der ihm auf einem kombinierten Fuß- und Radweg auf einem Elektroroller mit einer Geschwindigkeit von 20 km\u002Fh entgegen kam, bedroht und streckte, als dieser ihn passieren wollte, seinen linken Arm aus, um ihn zu veranlassen, auf die Straße auszuweichen; tatsächlich wich der Geschädigte P. auf die Straße aus (Fall II.g der Urteilsgründe). \n\n11\\. Am Tag darauf befestigte der Angeklagte einen Zettel an der Wohnungstür des Geschädigten P. , und bezichtigte ihn als „Mordversucher“, um ihn öffentlich herabzuwürdigen (Fall II.h der Urteilsgründe). \n\n12\\. Am 20. August 2023 trat der Angeklagte bei einer lokalen Festveranstaltung einem angelehnt stehenden Kellner in die Kniekehle und später einem der Sicherheitsmitarbeiter, die ihn an der Rückkehr ins Festzelt hinderten, gegen das Schienbein, wobei er „Bergschuhe“ trug (Fall II.i der Urteilsgründe). \n\n13\\. Am 10. September 2023 beleidigte der Angeklagte seinen Nachbarn P. in einem Brief, den er in den Briefkasten des Geschädigten einwarf, und drohte an, ihn zu töten (Fall II.j der Urteilsgründe). \n\n14\\. Am 16. September 2023 traf der Angeklagte auf den ihm unbekannten Geschädigten Ki. , der mit einem Elektroroller einen für Radfahrer freigegebenen Fußweg im Stadtpark befuhr. Der Angeklagte trat dem Geschädigten mehrfach in den Weg, um ihn zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte bremste ab und wollte an dem Angeklagten mit verringerter Geschwindigkeit vorbeifahren. Als der Geschädigte den Angeklagten passieren wollte, stieß der Angeklagte ihn an, wodurch der Geschädigte stürzte und sich eine Rippenprellung zuzog. Er litt zwei bis drei Wochen lang unter leichten Schmerzen und nahm Schmerzmittel ein (Fall II.l der Urteilsgründe). \n\n15\\. Am 8. November 2023 traf der Angeklagte vor dem Wohnhaus auf den Geschädigten K. . Er trat dem Hund des Geschädigten auf die Schnauze und ergriff den Geschädigten auf dessen Frage, was das solle, an der Jacke, drückte diesen gegen ein Auto und schlug ihm mit der Hand gegen den Oberkörper, die Schulter und das Ohr, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt; ferner wurden seine Jacke und seine Brille beschädigt. Der Geschädigte konnte sich losreißen. Als der Angeklagte hinter ihm herging, sprühte der Geschädigte ihm Pfefferspray in die Augen (Fall II.m der Urteilsgründe). \n\n16\\. Am 23. oder 24. März 2024 drohte der Angeklagte dem Geschädigten P. , dass er ihm den Schädel einschlagen werde (Fall II.n der Urteilsgründe). \n\n17\\. 2\\. Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum an einer Exazerbation der paranoiden Schizophrenie litt und wahnhaft davon überzeugt gewesen sei, in den Tatsituationen bedroht zu werden und sich verteidigen zu müssen. In den Fällen II.a, e, g, h, i, k, l und n der Urteilsgründe sei die Einsichtsfähigkeit daher aufgehoben gewesen; im Übrigen könne dies nicht ausgeschlossen werden. Von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht abgesehen. Weder sei dem Angeklagten eine positive Gefahrprognose zu stellen, noch wäre die Anordnung der Maßregel verhältnismäßig. \n\nII.\n\n18\\. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. \n\n19\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist umfassend eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Zwar beanstandet sie mit ihrem Rechtsmittel „in erster Linie“ die unterbliebene Maßregelanordnung. Die Auslegung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2025 – 6 StR 68\u002F25, Rn. 8 mwN) ergibt aber, dass hiermit keine Beschränkung des Rechtsmittels auf die unterbliebene Maßregelanordnung verbunden ist. Sie wäre unter den hier gegebenen Umständen vielmehr unwirksam, weil die Frage der Schuldunfähigkeit sowohl für den Freispruch als auch für die Frage der Maßregelanordnung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2025 – 3 StR 515\u002F24, Rn. 17; vom 3. August 2017 ‒ 4 StR 193\u002F17, Rn. 13) und damit die Gefahr einer inkonsistenten Gesamtentscheidung entstünde, wenn die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB als wirksam erachtet würde. \n\n20\\. 2\\. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n21\\. a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2025 – 3 StR 515\u002F24, Rn. 19; vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380\u002F21, NStZ-RR 2022, 173, 174; vom 28. Juni 2016 – 1 StR 5\u002F16, Rn. 32; Beschluss vom 12. November 2024 – 1 StR 417\u002F24, Rn. 5). Das Tatgericht ist nicht nur zu einer sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen verpflichtet, sondern auch dazu, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 – 3 StR 515\u002F24, Rn. 19; Beschlüsse vom 3. September 2024 – 6 StR 155\u002F24, Rn. 7; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78\u002F16, Rn. 9). Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt – wie hier – um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 – 4 StR 185\u002F16, Rn. 6; vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224\u002F12, NStZ-RR 2012, 337, 338; jeweils mwN). \n\n22\\. b) Die tatgerichtliche Annahme, bei den verfahrensgegenständlichen Anlasstaten handele es sich nicht um erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, ist nicht nachvollziehbar begründet. \n\n23\\. aa) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikte zählen auch nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des § 63 StGB regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380\u002F21, NStZ-RR 2022, 173, 174; vom 5. Juni 2019 – 2 StR 42\u002F19, Rn. 10; vom 6. Februar 2019 – 5 StR 495\u002F18, Rn. 21; Beschluss vom 25. April 2012 – 4 StR 81\u002F12, Rn. 5). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Taten gegen Zufallsopfer im öffentlichen Raum richten und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung der Opfer oder sonst schwerwiegenden Folgen führen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 276\u002F23, Rn. 20; vom 17\\. Februar 2022 *–* 4 StR 380\u002F21, NStZ-RR 2022, 173, 174; vom 24. November 2021 – 5 StR 211\u002F21, Rn. 15; jeweils mwN). Anders kann es zwar bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, wenn diese mit nur geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 17\\. Februar 2022 *–* 4 StR 380\u002F21, NStZ-RR 2022, 173, 174; vom 6. Februar 2019 – 5 StR 495\u002F18 mwN). Nicht erforderlich ist aber, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „schwer“ geschädigt werden; dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 – 5 StR 495\u002F18, Rn. 21; vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174\u002F18, Rn. 12). \n\n24\\. bb) Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen hält die Annahme des Landgerichts, dass die festgestellten körperlichen Angriffe gegen Polizeibeamte, Nachbarn und Zufallsopfer nicht erheblich seien, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n25\\. (1) Die Feststellungen erweisen sich hinsichtlich der Anlasstat II.a der Urteilsgründe als lückenhaft. Zwar stellt das Landgericht bei den Angriffen gegen die Polizeibeamten im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass auch derartige Taten erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB sein können (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 – 1 StR 106\u002F23, Rn. 17; vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115\u002F21, Rn. 27; Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 464\u002F22, NStZ-RR 2023, 7). Es hat auch in den Blick genommen, dass Polizeibeamte darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2022 – 5 StR 464\u002F22, NStZ-RR 2023, 7; vom 14. Februar 2017 – 4 StR 565\u002F16, Rn. 10). Die Urteilsgründe enthalten aber keine Feststellungen zur konkreten Art und Intensität der Angriffshandlungen. Damit kann die Wertung des Landgerichts, dass der Angriff auf die Polizeibeamten am 6. Mai 2022 (Fall II.a der Urteilsgründe) tatsächlich nur niederschwellig und die Anlasstat daher nicht erheblich sei, revisionsgerichtlich nicht überprüft werden. \n\n26\\. (2) Die Nötigungshandlung zum Nachteil des Nachbarn P. (Fall II.g der Urteilsgründe) und die Taten zum Nachteil des Geschädigten Ki. (Fall II.l der Urteilsgründe) sowie des Nachbarn K. (Fall II.m der Urteilsgründe) sind nicht nachvollziehbar als lediglich unerhebliche Anlasstaten bewertet. \n\n27\\. Soweit das Landgericht bei der Bewertung des Tatgeschehens zum Nachteil P. s darauf abstellt, dass dem Geschädigten ein Ausweichen auf die Straße unter den gegebenen Umständen gefahrlos möglich gewesen sei, hat es sich nicht näher mit der Frage beschäftigt, ob das Ausbleiben schwererer Folgen nicht lediglich vom Zufall abhängig war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 4 StR 264\u002F18). Anlass hätte hierzu insbesondere deshalb bestanden, weil der Angeklagte sich in einer Bedrohungssituation wähnte und es nicht in der Hand hatte, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern (vgl. dazu BGH, Urteile vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 276\u002F23, Rn. 21; vom 6. Februar 2019 – 5 StR 495\u002F18, Rn. 23). Gleiches gilt für die Tat vom 16. September 2023 zum Nachteil Ki. s (Fall II.l der Urteilsgründe). Hier hat das Landgericht überdies nicht erkennbar in den Blick genommen, dass die Tat den Geschädigten als Zufallsopfer im öffentlichen Raum traf (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 276\u002F23, Rn. 20 mwN). Schließlich hat die Strafkammer im Fall II.m der Urteilsgründe die Tatfolgen (Schädel-Hirn-Trauma) mit nicht nachvollziehbarer Begründung bagatellisiert. \n\n28\\. c) Darüber hinaus geben die Urteilsgründe Anlass zu der Besorgnis, dass das Landgericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose die Anlasstaten jeweils nur isoliert gewürdigt und nicht die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz bedacht hat (vgl. dazu BT-Drucks. 18\u002F7244 S. 19; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298\u002F12, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 439\u002F17, Rn. 27; Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 StR 121\u002F18, Rn. 14). \n\n29\\. 3\\. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat daher keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung auch des Freispruchs und sämtlicher Feststellungen, auch derjenigen zu den Anlasstaten. Die Sache bedarf daher in vollem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi","Anforderungen an Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:55.573Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":44,"decisionDate":183,"fullText":184,"summary":185,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":183,"parsedAt":186,"updatedAt":187},"4665","ECLI:DE:NEURIS:KORE728312025","ecli-de-neuris-kore728312025","6 StR 317\u002F25","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.10.2025, 6 StR 317\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22\\. April 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Führen eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist,\n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit „unerlaubtem“ Besitz eines Schlagrings zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben und führt lediglich zu einer geringfügigen Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in seinem Fahrzeug während einer Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr einen Rucksack mit Methamphetamin mit sich, das teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war; zugleich verwahrte er in der Fahrertür einen Schlagring und übte damit die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus. Damit ist ‒ worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat ‒ die Umgangsform des Führens verwirklicht, die diejenige des Besitzes verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 311\u002F23; vom 15. April 2025 – 3 StR 576\u002F24, Rn. 10; vom 29. August 2024 – 2 StR 271\u002F24, Rn. 8). Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n4\\. b) Hinsichtlich des abgeurteilten Besitzes von Betäubungsmitteln ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 355\u002F20, Rn. 2). \n\n5\\. 2\\. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand. Das Landgericht hat seine Annahme, dass infolge der bestehenden Substanzkonsumstörung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert und damit ein Hang nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB vorliegt, nicht tragfähig belegt. \n\n6\\. Zur Begründung eines Hangs hat es ausgeführt, dass die Methamphetaminabhängigkeit sich schwerwiegend auf die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt habe, denn er habe aufgrund seines Konsums die Fahrerlaubnis und die Arbeitsstelle verloren. Losgelöst von der Frage, ob die Annahme eines Arbeitsplatzverlusts aufgrund Drogenkonsums tragfähig belegt ist, weil der Angeklagte zwar Anfang 2024 eine Anstellung „aufgrund seines Drogenkonsums“ verlor, im Anschluss hieran aber erneut berufstätig war und diese Beschäftigung aus eigenem Antrieb aufgab, weil ihm die Tätigkeit als Schüttgutfahrer nicht „gefiel“, steht diese Annahme in einem unaufgelösten Widerspruch zu der im Rahmen der Erfolgsprognose angestellten Erwägung, dass der Angeklagte „trotz seines Konsums einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte“. \n\n7\\. 3\\. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der Maßregel zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. \n\n8\\. Das neue Tatgericht wird erforderlichenfalls auch Gelegenheit haben, den symptomatischen Zusammenhang zwischen der Substanzkonsumstörung und der Anlasstat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. August 2025 – 6 StR 68\u002F25, Rn. 17 mwN) genauer als bisher geschehen zu belegen. \n\nBartel RiBGH Wenske istdienstlich abwesendund daher an derUnterschriftsleistunggehindert. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, 07.10.2025, 6 StR 317\u002F25","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:09.261Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":44,"decisionDate":193,"fullText":194,"summary":195,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":186,"updatedAt":196},"4691","ECLI:DE:NEURIS:KORE724842025","ecli-de-neuris-kore724842025","XIII ZB 6\u002F22","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.10.2025, XIII ZB 6\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 3. Dezember 2021 und der Beschluss der 5\\. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 5. Januar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Unna auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt \\- die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrags dafür nicht zuständig war (vgl. zur Unzulässigkeit des Haftantrags bei Unzuständigkeit der Behörde BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80\u002F19, juris Rn. 6 mwN; vom 5\\. Dezember 2023 - XIII ZB 32\u002F21, juris Rn. 6 mwN; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71\u002F22, juris Rn. 9). Eine Zuständigkeit der beteiligten Behörde folgte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593). Diese war zwar ursprünglich gegeben, nachdem der Betroffene bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum wohnsitzpflichtig war. Die Wohnsitzpflicht und damit auch die Zuständigkeit der beteiligten Behörde endete aber mit der Überstellung des Betroffenen nach Italien am 12. Oktober 2020 in Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 8. Oktober 2019 (vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht, 45. Ed. [1.7.2025], § 47 AsylG Rn. 12; Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Ed. [1.8.2025], § 47 AsylG Rn. 22; Bender\u002FBethke in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 47 AsylG Rn. 42). Nach der unerlaubten Wiedereinreise des Betroffenen lebte sie nicht wieder auf (vgl. Bender\u002FBethke in Hofmann, aaO, § 47 AsylG Rn. 45 f.). Auch der am 21. Oktober 2021 vom Betroffenen aus der erstmalig angeordneten Haft gestellte Asylfolgeantrag konnte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine (neue) gesetzliche Wohnsitzpflicht des Betroffenen begründen, weil er sich in Haft befand. Die Zustellung einer Zuteilungsanordnung gemäß § 15a Abs. 1, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die beteiligte Behörde hat im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Rüge der Rechtsbeschwerde auch keine Stellungnahme abgegeben und aufgezeigt, woraus sich ihre Zuständigkeit ableitete. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 06.10.2025, XIII ZB 6\u002F22","2026-07-10T22:09:11.472Z",{"id":198,"ecli":199,"slug":200,"caseNumber":201,"courtId":44,"decisionDate":202,"fullText":203,"summary":204,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":202,"parsedAt":205,"updatedAt":206},"4716","ECLI:DE:NEURIS:KORE725712025","ecli-de-neuris-kore725712025","XII ZB 193\u002F25","2025-10-01T00:00:00.000Z","#  Betreuungsverfahren: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. März 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge. \n\n2\\. Für den Betroffenen, der an einem demenziellen Syndrom leidet, ist die weitere Beteiligte zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post bestellt. Auf deren Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie persönlicher Anhörung des Betroffenen einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge, ausgenommen das dem Betroffenen zur Verfügung stehende Taschengeld, angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\n4\\. 1\\. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts sei zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich. Dieser habe aufgrund seiner Erkrankung den Überblick über seine Finanzen verloren. Zudem lasse er sich von Dritten zu Vertragsschlüssen drängen, ohne die Tragweite der Verträge zu überblicken, ohne Risiken differenziert zu betrachten und ohne die Argumente ausreichend gegeneinander abzuwägen. Zwar sei der geplante Kauf eines Hauses aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen für sich genommen noch kein Grund für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des offensichtlich fehlenden Überblicks des Betroffenen über seine Finanzen und dessen Freigiebigkeit, erscheine ein Einwilligungsvorbehalt zum Schutz seines Vermögens erforderlich. \n\n5\\. 2\\. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n6\\. a) Nach § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt). Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschluss vom 22\\. Juni 2022 - XII ZB 544\u002F21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 32 mwN). Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 \\- XII ZB 92\u002F15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 8). \n\n7\\. Dabei kann sich die Gefahr für das Vermögen des Betreuten auch daraus ergeben, dass er sein umfangreiches Vermögen nicht überblicken und verwalten kann. Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Schließlich steht der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Betroffener möglicherweise geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist. Aber auch bei einem geschäftsunfähigen Betroffenen kann ein Einwilligungsvorbehalt nur angeordnet werden, wenn konkrete Gefahren für dessen Vermögen festgestellt sind, die nur auf diese Weise abgewendet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544\u002F21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 33 mwN). \n\n8\\. b) Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der bisherigen Feststellungen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge nicht gerechtfertigt. \n\n9\\. aa) Zu Recht führt das Beschwerdegericht allerdings aus, dass der vom Betroffenen beabsichtigte Erwerb einer Immobilie, auf den das Amtsgericht zur Begründung abgestellt hat, nicht ausreichend ist, um die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts zu begründen. Denn mit dem Erwerb der Immobilie würde dem Vermögen des Betroffenen ein entsprechender Gegenwert zufließen. Feststellungen, dass der tatsächliche Wert der Immobilie in keinem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Kaufpreis steht und der Betroffene deshalb mit dem Erwerb sein Vermögen schädigt, hat das Amtsgericht nicht getroffen. \n\n10\\. bb) Soweit das Beschwerdegericht zur Begründung darauf abgestellt hat, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung den Überblick über sein Vermögen verloren habe, rechtfertigt dies für sich genommen nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, nicht aber schon die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Für die Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene lasse sich von Dritten zu Vertragsschlüssen drängen, ohne die Tragweite dieser Verträge zu überblicken, fehlt es ebenso an tragfähigen Feststellungen wie für die Annahme, der Betroffene erscheine von zahlreichen Bekannten leicht beeinflussbar und wenig kritikfähig. \n\n11\\. 3\\. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen zur Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts bedarf. \n\nGuhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs an derSignatur gehindert. Günter Guhling Nedden-Boeger Krüger","Betreuungsverfahren: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:14.046Z",{"id":208,"ecli":209,"slug":210,"caseNumber":211,"courtId":44,"decisionDate":212,"fullText":213,"summary":214,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":212,"parsedAt":205,"updatedAt":215},"4739","ECLI:DE:NEURIS:KORE728332025","ecli-de-neuris-kore728332025","3 StR 388\u002F25","2025-09-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.09.2025, 3 StR 388\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Springmesser eingezogen. Zutreffend hat es die Eigenschaft des Messers als Tatmittel bejaht und ausgeführt, im Besitz des delinquenten, seelisch kranken Beschuldigten beinhalte diese gekorene Waffe ein hohes Gefährdungspotential. Ihr Ermessen hat die Strafkammer ebenfalls gesehen und ausgeübt. Damit hat sie die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Einziehung von Tatmitteln auch bei schuldlos Handelnden zulässt (s. etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501\u002F22, NStZ-RR 2023, 174 mwN), vollständig festgestellt und die Vorschrift im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung gebracht. Dass das Landgericht allein § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB angeführt hat, ohne § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB – jedenfalls ergänzend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 – 3 StR 44\u002F21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 7. September 2021 – 3 StR 128\u002F21, wistra 2022, 292 Rn. 8; Fischer\u002FLutz, StGB, 72. Aufl., § 74b Rn. 3) – zu erwähnen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Für das vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehen analog § 354 Abs. 1 StPO besteht in einem solchen Fall kein Anlass.\n\nBerg Erbguth Kreicker\n\nVoigt Munk","BGH, 30.09.2025, 3 StR 388\u002F25","2026-07-10T22:09:16.719Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":44,"decisionDate":221,"fullText":222,"summary":223,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":225},"4831","ECLI:DE:NEURIS:KORE726082025","ecli-de-neuris-kore726082025","XII ZB 627\u002F24","2025-09-24T00:00:00.000Z","#  Verfahren in Familiensachen: Anforderungen an den Tatrichter bei Widersprüchen zwischen Privat- und Gerichtsgutachten; Amtsermittlungsgrundsatz \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung der für sie eingerichteten Betreuung. \n\n2\\. Für die Betroffene wurde im März 2017 ein Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Im Dezember 2023 hat das Amtsgericht ein Verfahren zur Verlängerung der Betreuung eingeleitet und ein Sachverständigengutachten zur Frage der medizinischen Voraussetzungen der Betreuungsverlängerung und der Einschränkung oder Aufhebung der Betreuung eingeholt. Da der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, die Betroffene sei trotz ihrer Alkoholabhängigkeit sowie einer histrionischen Persönlichkeitsstörung im Stande, ausreichende Vollmachten an Vertrauenspersonen zu erteilen, weshalb die Betreuung nicht zwingend erforderlich sei, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen die Betreuung aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat sie ein vom 7. Oktober 2024 datierendes Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie S. vorgelegt, wonach sie unter Alkoholabhängigkeit sowie einer mittelgradigen Depression leide und eine Fortführung der Betreuung empfohlen werde. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: \n\n6\\. Die Betreuung sei aufzuheben, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Die sowohl vom gerichtlich bestellten Sachverständigen als auch im Privatgutachten attestierte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit rechtfertige eine Verlängerung der Betreuung nicht. Soweit bei der Betroffenen nach dem eingeholten Sachverständigengutachten auch eine histrionische Persönlichkeitsstörung vorliege, sei sie jedoch nicht darin beeinträchtigt, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Soweit in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten eine chronifizierte Depression von mittelgradigem Ausmaß attestiert werde, sei festzustellen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen des Anhörungstermins ausgeführt habe, aufgrund seiner Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Depression gezeigt. In der Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Unterlagen erscheine die Diagnose einer mittel- oder schwergradigen Depression auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Privatgutachten nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Selbst wenn man aber vom Vorliegen einer mittelgradigen Depression ausgehen sollte, liege jedenfalls keine Kausalität zwischen einer solchen Erkrankung und einer Unfähigkeit der Betroffenen zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten vor. \n\n7\\. Denn in dem Privatgutachten sei hierzu ausgeführt, dass die Betroffene bedingt durch die Diagnose einer mittelgradigen chronischen Depression nicht mehr in der Lage sei, lebenswichtige Alltagsvorgänge zu erfassen und zu verrichten. Hierunter seien jedoch tatsächliche Alltagsvorgänge, wie das Einkaufen oder das Fahren zum Arzt, zu verstehen und nicht die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten. Zudem werde in dem Privatgutachten die Fortführung der Betreuung lediglich empfohlen. Eine weitere Betreuung sei auch deshalb nicht erforderlich, da der Betroffenen andere Hilfen zur Verfügung stünden, die sie trotz ihrer Erkrankung vorrangig nutzen könne und auch genutzt habe. \n\n8\\. 2\\. Diese Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht Stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht sich inhaltlich nicht ausreichend mit dem Privatgutachten befasst hat. \n\n9\\. a) Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544\u002F21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 18 mwN). \n\n10\\. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544\u002F21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 19 mwN). \n\n11\\. b) Diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung nicht. \n\n12\\. Das Beschwerdegericht hat seine Überzeugung von der Art der Erkrankung der Betroffenen und der damit verbundenen fehlenden Betreuungsbedürftigkeit im Wesentlichen auf das bereits im amtsgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten gestützt, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betroffene an einer Alkoholabhängigkeit sowie einer histrionischen Persönlichkeitsstörung leide. In dem von der Betroffenen vorgelegten Privatgutachten, das sich auf eine umfassende Exploration der Betroffenen stützt, kommt der Gutachter hingegen zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine chronifizierte Depression sowie eine Delta-Alkoholabhängigkeit vorliege und deshalb die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben seien. Damit weicht das Privatgutachten sowohl bei der Diagnose der Erkrankung der Betroffenen als auch bei der Frage der Betreuungsbedürftigkeit erheblich von der Beurteilung des gerichtlich bestellten Gutachters ab. \n\n13\\. Diesen Widerspruch hat das Beschwerdegericht nicht ausreichend aufgeklärt. Dazu hätte jedoch insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil sich das schriftliche Gerichtsgutachten mit der Frage einer Depression nicht befasst und sich der Gerichtsgutachter lediglich im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht dahingehend geäußert hat, dass er aufgrund seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Depression gesehen habe. Die in dem Privatgutachten gestellte Diagnose einer Depression beruht hingegen auf einer umfangreichen und auf diese Erkrankung bezogenen Testung der Betroffenen. Unter diesen Umständen genügt es zur Begründung, warum dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu folgen ist, nicht, nur darauf zu verweisen, die Diagnose einer mittel- oder schwergradigen Depression sei auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Privatgutachten nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Das Beschwerdegericht wäre vielmehr gehalten gewesen, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen das vorgelegte Privatgutachten zur Kenntnis zu geben und ihn dazu anzuhören oder eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. \n\n14\\. c) Insofern rügt die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet hat, weshalb es trotz der durch das Privatgutachten neu eingebrachten medizinischen Standpunkte nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren hingewirkt hat. \n\n15\\. 3\\. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). \n\n16\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice","Verfahren in Familiensachen: Anforderungen an den Tatrichter bei Widersprüchen zwischen Privat- und Gerichtsgutachten; Amtsermittlungsgrundsatz","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:25.608Z",{"id":227,"ecli":228,"slug":229,"caseNumber":230,"courtId":44,"decisionDate":231,"fullText":232,"summary":233,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":231,"parsedAt":234,"updatedAt":235},"5050","ECLI:DE:NEURIS:KORE723672025","ecli-de-neuris-kore723672025","XII ZB 149\u002F25","2025-09-03T00:00:00.000Z","#  Verfahren zur Bestellung eines Betreuers: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 24. Februar 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Betroffene wendet sich gegen die für ihn eingerichtete Betreuung. \n\n2\\. Der im Jahr 1961 geborene Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Störung. Das Amtsgericht hat mit seinem Einverständnis einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenbereich bestellt und die Überprüfungsfrist auf den 27. Januar 2032 bestimmt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung lägen vor. Aufgrund des aktuellen Gutachtens der beiden Ärzte, die den Betroffenen in der akutpsychiatrischen Station des Krankenhauses behandelt hatten, seien erhebliche psychiatrische Erkrankungen bei dem Betroffenen festzustellen. Die Sachverständigen hätten den Betroffenen zwar nicht nach Beauftragung des Gutachtens untersucht, sich aber während des vorhergehenden stationären Aufenthalts ein umfassendes und gründliches Bild von der Erkrankung machen können. Es sei ersichtlich, dass der Betroffene für die „Aufgabenkreise“, für die eine Betreuung eingerichtet worden ist, der Hilfe durch einen Betreuer bedürfe. Er sei nicht in der Lage, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Aufgrund der Erkrankung des Betroffenen sei dieser zu einer freien Willensbestimmung im Hinblick auf die Einrichtung einer Betreuung nicht in der Lage, so dass diese auch gegen seinen Willen eingerichtet werden könne. Dies sei ebenfalls in dem ärztlichen „Zeugnis“ festgestellt worden. \n\n5\\. 2\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil die Rechtsbeschwerde zu Recht als verfahrensfehlerhaft rügt, dass das Sachverständigengutachten hier nicht den Anforderungen des § 280 FamFG genügt. \n\n6\\. a) Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist grundsätzlich vor der Bestellung eines Betreuers in einer förmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschriften der ZPO (§ 30 Abs. 1 und 2 FamFG) ein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar. Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160\u002F19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 5 mwN). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, einen den Betroffenen behandelnden Arzt zum Sachverständigen zu bestellen. In diesem Fall muss der behandelnde Arzt dem Betroffenen aber deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an als Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 203\u002F20 - FamRZ 2020, 2029 Rn. 9 mwN). \n\n7\\. b) Gemessen hieran ist das vorliegende Sachverständigengutachten nicht verwertbar. Es stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar, weil die gerichtlichen Sachverständigen den Betroffenen nach ihrer Bestellung nicht erneut persönlich untersucht haben, sondern das Gutachten ausschließlich auf der Grundlage der aus der vorangegangenen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse und nach Aktenlage erstattet haben. Dass der Betroffene allein aus finanziellen Gründen nicht zu Untersuchungsterminen erschienen ist, ließ die Verpflichtung der Sachverständigen zur (erneuten) persönlichen Untersuchung des Betroffenen nicht entfallen. Das Beschwerdegericht hätte vielmehr erwägen müssen, die Sachverständigen zur Untersuchung des Betroffenen in seiner gewöhnlichen Umgebung anzuhalten. Zudem wäre auch eine Vorführung des Betroffenen nach § 283 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 20\\. August 2014 - XII ZB 179\u002F14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 11 mwN) in Betracht gekommen. Weshalb das Beschwerdegericht von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Begutachtung des Betroffenen im Rahmen eines Hausbesuches oder nach seiner Vorführung bereits unmöglich gewesen wäre oder aber außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand stünde, ergeben sich aus der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht. \n\n8\\. 2\\. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das Beschwerdegericht noch weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen haben wird. Deshalb ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, die hier im Beschwerdeverfahren erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 203\u002F20 - FamRZ 2020, 2029 Rn. 13 mwN) nachzuholen, gegebenenfalls den Betreuungsbedarf für die einzelnen Aufgabenbereiche darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 318\u002F24 - FamRZ 2025, 382 Rn. 12 mwN) und die Überprüfungsfrist unter Beachtung der §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu bestimmen. \n\n9\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Krüger Pernice","Verfahren zur Bestellung eines Betreuers: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:47.412Z",57,20,[239,11],2026]