[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-patent-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":181},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":179,"page":14,"limit":180},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},399,"patent-law-de","Patent Law","DE","2026-07-08T22:44:22.660Z",2026,[13,16,17,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,2,{"month":15,"count":15},{"month":18,"count":19},3,6,{"month":21,"count":18},4,{"month":23,"count":14},5,{"month":19,"count":25},0,{"month":27,"count":25},7,{"month":29,"count":25},8,{"month":31,"count":25},9,{"month":33,"count":25},10,{"month":35,"count":25},11,{"month":37,"count":25},12,[39,53,63,74,84,93,103,113,123,133,141,151,161,171],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2159","ECLI:DE:NEURIS:KORE600802026","ecli-de-neuris-kore600802026","X ZR 34\u002F24",46,"2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, X ZR 34\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 31. Januar 2024 abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 10 2009 043 484 wird für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2009 043 484 (Streitpatents), das am 30. September 2009 angemeldet worden ist und ein Bremssystem für ein Hybridfahrzeug betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zwölf Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Bremssystem für ein Hybridfahrzeug mit einer Steuereinrichtung und einem Bremspedal (1), welches zur Bremsdruckerzeugung mechanisch auf einen Kolben (3) eines Kolben-Zylinder-Systems wirkt, wobei zur Kraftunterstützung der das Bremspedal (1) betätigenden Person zusätzlich ein elektrischer Antrieb auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems wirkt, und der Druckaufbau in Radbremsen (RB) durch Verstellen des Kolbens (3) erfolgt, und jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet ist, welches zum Druckhalten in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geschlossen und zur Druckänderung in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geöffnet ist, wobei die Steuereinrichtung den Antrieb (2) in Abhängigkeit des von der Person oder von einem Bremsregler vorgegebenen Hauptzylinderdrucks oder Radbremsendrucks zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft ansteuert, wobei mindestens einer Radbremse (RB) oder mindestens einem Bremskreis ein Fluidspeicher (20, 20') zugeordnet ist, dessen Speicherkammer über ein schaltbares Speicherventil (8) mit einer Druckleitung (BL) der Radbremse (RB) bzw. des Bremskreises wahlweise verbindbar ist, wobei bei der ABS-Funktion der Fluidspeicher (20, 20') beim Druckabbau in einer Radbremse (RB) wahlweise zur Aufnahme von Fluid aus dieser Radbremse oder dem zugehörigen Bremskreis dient, dadurch gekennzeichnet, dass das Bremspedal (1) zur Bremsdruckerzeugung mechanisch über ein elastisches Glied (15) auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems wirkt, und wobei eine Kraftrückwirkung auf das Bremspedal (1) bei einem Wirken eines Generatorbremsmoments eines Elektroantriebs des Hybridfahrzeugs durch ein Verstellen des Kolbens (3) mittels des Antriebs bei gleichzeitigem Befüllen des Fluidspeichers (20, 20') eingestellt wird. \n\n3\\. Die Patentansprüche 14 bis 17 schützen sinngemäß Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. \n\n5\\. Die Beklagte hat die Schiedseinrede erhoben und das Streitpatent vorsorglich in der erteilten Fassung und mit neunzehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. \n\n6\\. Das Patentgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Sachanträgen und einem weiteren Hilfsantrag entgegen. Im Wege der Anschlussberufung hat sie die Abweisung der Klage als unzulässig angestrebt. Diesen Rechtsbehelf hat sie vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und die Schiedseinrede fallen gelassen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft ein Bremssystem für ein Hybridfahrzeug. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents wurden im Stand der Technik für Pkw fast ausschließlich so genannte Hilfskraftsysteme mit geschlossenen Bremskreisen eingesetzt. Eine Ausnahme bilde das Elektro-Hydraulische Bremssystem EHB, bei dem zum Druckabbau für die ABS-\u002FESP-Funktion der Bremskreis geöffnet werde. Für die üblichen Systeme werde für ABS\u002FESP im Niederdruckkreis eine Speicherkammer eingesetzt (Abs. 1-3). \n\n10\\. Bei Bremssystemen für Hybridfahrzeuge werde eine zusätzliche Speicherkammer eingesetzt, die im Primärkreis zwischen Hauptbremszylinder und ABS-Regelventilen angeordnet sei und das Volumen vom Hauptzylinder in der Phase aufnehme, bei der das Bremsmoment des Generators bei der Rekuperation groß und deshalb kein oder nur geringer Bremsdruck erlaubt sei. Da die Pedalcharakteristik gleich oder ähnlich sein solle wie bei normaler Bremsung ohne Generator, wirke diese Speicherkammer mit einer so genannten fluidischen Pedalkraftgegensimulation zusammen, wie sie aus der deutschen Patentanmeldung 10 2008 005 145 bekannt sei (Abs. 4). \n\n11\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein verbessertes Bremssystem zum Einsatz in einem Hybridfahrzeug zur Verfügung zu stellen. \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Bremssystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 0 Bremssystem für ein Hybridfahrzeug mit 1 einer Steuereinrichtung und 2 einem Bremspedal (1), 3 welches zur Bremsdruckerzeugung mechanisch auf einen Kolben (3) eines Kolben-Zylinder-Systems wirkt, 3.1 und zwar über ein elastisches Glied (15). 4 Zur Kraftunterstützung der das Bremspedal (1) betätigenden Person wirkt zusätzlich ein elektrischer Antrieb auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems. 1.1 Die Steuereinrichtung steuert den Antrieb (2) in Abhängigkeit des von der Person oder von einem Bremsregler vorgegebenen Hauptzylinderdrucks oder Radbremsendrucks zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft. 5 Der Druckaufbau in Radbremsen (RB) erfolgt durch Verstellen des Kolbens (3). 6 Jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis ist jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet, welches 6.1 zum Druckhalten in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geschlossen und 6.2 zur Druckänderung in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geöffnet ist. 7 Mindestens einer Radbremse (RB) oder mindestens einem Bremskreis ist ein Fluidspeicher (20, 20') zugeordnet, 7.1 dessen Speicherkammer über ein schaltbares Speicherventil (8) mit einer Druckleitung (BL) der Radbremse (RB) bzw. des Bremskreises wahlweise verbindbar ist und 7.2 der bei der ABS-Funktion beim Druckabbau in einer Radbremse (RB) wahlweise zur Aufnahme von Fluid aus dieser Radbremse oder dem zugehörigen Bremskreis dient. 3.2 Bei einem Wirken eines Generatorbremsmoments eines Elektroantriebs des Hybridfahrzeugs wird eine Kraftrückwirkung auf das Bremspedal (1) eingestellt durch ein Verstellen des Kolbens (3) mittels des Antriebs bei gleichzeitigem Befüllen des Fluidspeichers (20, 20'). \n\n13\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. \n\n14\\. a) Nach den Merkmalen 2, 3 und 4 wird die zur Erzeugung des Bremsdrucks erforderliche Kraft durch die das Bremspedal (1) betätigende Person und durch einen zur Unterstützung eingesetzten elektrischen Antrieb (2) erzeugt. \n\n15\\. Dieser Antrieb wird gemäß Merkmal 1.1 von einer Steuereinrichtung gesteuert, und zwar zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft. \n\n16\\. b) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die in Merkmalsgruppe 6 spezifizierten Schaltventile (7) so ausgestaltet sein müssen, dass in geöffneten Zustand sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung des auf die Radbremsen wirkenden Drucks möglich ist. \n\n17\\. Nach dem Wortlaut von Merkmal 6.2, der lediglich eine Druckänderung vorsieht, mag es ausreichen, wenn nur eine Art der Änderung möglich ist, also nur eine Erhöhung oder nur eine Verringerung des Drucks. Aus dem Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 7, die einen Druckaufbau bzw. einen Druckabbau vorsehen, und dem Umstand, dass der Patentanspruch hierfür keine zusätzlichen Bauteile vorsieht, ergibt sich aber, dass das Schaltventil (7) beide Arten der Druckänderung ermöglichen muss. \n\n18\\. Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist. \n\n19\\. Bei diesem Beispiel ist jeder Radbremse (RB) ein Schaltventil (7) zugeordnet, das in geschlossenem Zustand den Druck in der Bremse aufrechterhält und in geöffnetem Zustand wahlweise eine Erhöhung oder eine Verringerung des Drucks ermöglicht. Diese Ausgestaltung hat in den Merkmalen 5, 6 und 7 von Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden. \n\n20\\. c) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch die in Merkmal 7.1 vorgesehene Druckleitung (BL) sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung des auf die Radbremsen wirkenden Drucks ermöglichen muss. \n\n21\\. aa) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend ausführt und auch das Patentgericht nicht verkannt hat, mag es nach dem Wortlaut von Merkmal 7.1 ausreichen, wenn die Leitung als so genannte Niederdruckleitung ausgelegt ist, also lediglich eine Verringerung des Drucks ermöglicht. Für dieses weite Verständnis spricht zudem der Umstand, dass der in Merkmalsgruppe 7 spezifizierte Fluidspeicher (20, 20') in erster Linie dem Druckabbau dient. Auch insoweit ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5, 6 und 7 jedoch, dass die Druckleitung (BL) ebenso wie das Schaltventil (7) nicht nur eine Verringerung, sondern auch eine Erhöhung des Drucks ermöglichen muss. \n\n22\\. Entgegen der Auffassung der Berufung sieht Patentanspruch 1 nicht nur eine Verringerung des Drucks in bestimmten Situationen vor. Wie bereits oben dargelegt wurde, muss nach Merkmal 5 auch ein Druckaufbau möglich sein. \n\n23\\. bb) Aus dem Umstand, dass der in der Anmeldung formulierte Anspruch 1 ausdrücklich festlegt, dass die Druckleitung (BL) einen Arbeitsraum (A1, A2) des Kolben-Zylinder-Systems (5) und mindestens ein einer Radbremse (RB) zugeordnetes Schaltventil (7) verbindet, und diese Textpassage im Laufe des Erteilungsverfahrens gestrichen wurde, ergeben sich keine abweichenden Schlussfolgerungen. \n\n24\\. Auch ohne diese ausdrückliche Klarstellung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5, 6 und 7 noch hinreichend deutlich, dass sowohl das Schaltventil (7) als auch die Druckleitung (BL) für Druckänderungen in beide Richtungen ausgelegt sein müssen. \n\n25\\. d) Der in Merkmal 7 vorgesehene Fluidspeicher (20, 20') kann in mehreren Betriebssituationen zum Einsatz kommen. \n\n26\\. aa) Nach Merkmal 3.2 wird der Fluidspeicher (20, 20') befüllt, wenn vom Elektroantrieb ein Generatorbremsmoment ausgeht. \n\n27\\. In dieser Situation genügt ein geringerer Druck, um die gewünschte Bremskraft zu erzielen. Damit das Bremspedal dennoch in eine der Gesamtbremskraft entsprechende Position gelangen kann, wird der Kolben (3) entsprechend verstellt und gleichzeitig der Fluidspeicher befüllt, um ein Ansteigen des Bremsdrucks über den erforderlichen Wert hinaus zu verhindern. \n\n28\\. bb) Die Möglichkeit, den Druck durch Befüllen des Fluidspeichers zu reduzieren, wird gemäß Merkmal 7.2 auch für die ABS-Funktion genutzt. \n\n29\\. e) Sonstige Möglichkeiten zum Druckabbau bei der ABS-Funktion sieht Patentanspruch 1 nicht zwingend vor. \n\n30\\. Dies schließt nicht aus, dass das System über solche Möglichkeiten verfügt, also zum Beispiel in der Lage ist, im ABS-Betrieb den Druck wahlweise auch durch Verstellen des Kolbens (3) mittels des in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antriebs zu reduzieren. Zum Gegenstand des Streitpatents gehören jedoch auch Systeme, bei denen der Druckabbau bei der ABS-Funktion ausschließlich durch Befüllen des Fluidspeichers (20, 20') möglich ist. \n\n31\\. f) Die Beschreibung des Streitpatents führt als weitere Funktionen des Bremssystems die Einstellung des Belaglüftspiels (Abs. 36 f.), d.h. des Abstands zwischen Bremsbelag und Bremsscheibe im Ruhezustand, und eine Vorfüllung des Fluidspeichers zur Beseitigung einer mit der Lüftspieleinstellung einhergehenden Verlängerung des Pedalwegs (Abs. 38) vor. \n\n32\\. Diese Funktionen haben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. \n\n33\\. 5\\. Die in den Patentansprüchen 14 bis 17 geschützten Verfahren werden durch den Einsatz eines Bremssystems nach Anspruch 1 geprägt und unterliegen deshalb derselben Beurteilung. \n\n34\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n35\\. Die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann, ein Team aus zwei Ingenieuren der Fachrichtungen Fahrzeugtechnik und Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Bremssystemen insbesondere für Hybridfahrzeuge, sie ausführen kann. \n\n36\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Aus der Anmeldung sei für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass darin ein Bremssystem gelehrt werde, mittels dessen vier verschiedene Funktionen (ABS, Einstellung des Belaglüftspiels, Vorfüllung des Fluidspeichers, Einstellung einer Pedalcharakteristik) realisierbar seien. Die im erteilten Anspruch vorgenommene Fokussierung auf den Druckaufbau führe nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Bestimmte in den Ausführungsbeispielen offenbarte Maßnahmen für einen nachfolgenden Druckabbau seien keine zwingende Voraussetzung für den zeitlich vorgelagerten Druckaufbau. Die Einfügung des Worts \"mindestens\" in Merkmal 6 sei unschädlich, weil schon die Anmeldung das Wort \"ein\" nicht als Zahlwort verwende, sondern als unbestimmten Artikel. Entsprechendes gelte für die oben erwähnte Streichung in Merkmal 7.1, weil die Druckleitung auch nach der erteilten Fassung nicht als bloße Niederdruckleitung fungieren dürfe. Die Merkmale 3.1 und 3.2 ergäben sich aus den Absätzen 14, 29 und 45 der Anmeldung. \n\n37\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch patentfähig. \n\n38\\. Die deutsche Offenlegungsschrift 10 2008 037 141 (NK2) nehme die Merkmale 6.2 und 3.2 nicht vorweg. Diese Merkmale seien auch in der deutschen Offenlegungsschrift 10 2006 033 890 (NK5) und in der französischen Patentanmeldung 2 860 474 (NK13) nicht offenbart. Schon deshalb führe eine Kombination dieser Entgegenhaltungen mit NK2 nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Die internationale Patentanmeldung 2009\u002F083216 (NK8 und NK18) offenbare nicht die Merkmale 7.2, 3, 3.1, 3.2 und 4. Zudem werde dort das Wirken eines Generatorbremsmoments nicht thematisiert. \n\n39\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n40\\. 1\\. Entgegen der Ansicht des Patentgerichts geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n41\\. a) Der Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann. \n\n42\\. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind Verallgemeinerungen nicht schlechthin ausgeschlossen. So ist die Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2025 - X ZR 143\u002F23, GRUR 2026, 237 Rn. 28 ff. - Gepulste Laserstrahlung; Urteil vom 26\\. September 2023 - X ZR 76\u002F21, GRUR 2024, 42 Rn. 41 f. - Farb- und Helligkeitseinstellung). \n\n43\\. b) Gemessen daran geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n44\\. aa) Der Anmeldung ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass es genügt, wenn der Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann. \n\n45\\. (1) Die Anmeldung (BP2) formuliert als Aufgabe, ein Bremssystem weiterzuentwickeln, bei dem die auf den Kolben des Hauptzylinders wirkende Bremspedalkraft von einem Elektroantrieb verstärkt wird und der Hauptzylinder-Kolben von dem Antrieb für verschiedene Funktionen, vorzugsweise die ABS-\u002FESP-Funktion, zum Druckaufbau und Druckabbau angetrieben ist (Abs. 6). \n\n46\\. Zum vorgeschlagenen System führt die Anmeldung aus, bei der ABS- und\u002FESP-Funktion könne der Druckabbau in einer Radbremse entweder allein mittels des der jeweiligen Radbremse zugeordnetem und geöffnetem Speicherventils erfolgen, wobei das Fluid aus dem Bremskreis nur in den Fluidspeicher ströme. Die Steuereinrichtung könne jedoch bei entsprechenden Bedingungen den Druckabbau durch Verstellung des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems und über den Fluidspeicher vornehmen. Je nach Art des Bremsvorgangs könne der Druckabbau bei ABS\u002FESP auch allein durch Verstellung des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems über den Antrieb erfolgen (Abs. 8). \n\n47\\. Diesen Ausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass es genügt, wenn der Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann. Ein Druckabbau durch zusätzliches oder alleiniges Verstellen des Kolbens wird zwar als Alternative aufgezeigt. Hierbei wird aber an die jeweiligen Bedingungen und die Art des Bremsvorgangs angeknüpft. Dies deutet darauf hin, dass alle drei Möglichkeiten vorhanden sein müssen, um je nach Bremssituation den erforderlichen Druckabbau im ABS-Betrieb erreichen zu können. \n\n48\\. (2) Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Erläuterungen zu dem in der Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiel. \n\n49\\. Dort wird im Zusammenhang mit der ABS-Regelung ausgeführt, der Druckabbau erfolge zunächst über das Speicherventil (8), so dass sich der Fluidspeicher fülle. Nach einer kleinen Zeitdifferenz könne die Motor- und damit die Kolbenverstellung mittels des Antriebs erfolgen. Fallweise könne der gesamte Druckabbau durch Befüllen des Fluidspeichers erledigt werden, insbesondere im höheren Druckbereich. Im kleinen Druckbereich begrenze der Fülldruck des Fluidspeichers von ca. 2 bis 5 bar den Druckabbau, so dass hier die Kolbenverstellung mittels Antrieb unumgänglich sei (Abs. 34). \n\n50\\. Danach genügt das Befüllen des Fluidspeichers zum Druckabbau im ABS-Betrieb nicht in jeder Betriebssituation. Vielmehr muss zumindest für bestimmte Situationen die Möglichkeit bestehen, den Druck zusätzlich oder ausschließlich durch Verstellen des Kolbens (3) mittels des elektrischen Antriebs zu reduzieren. \n\n51\\. (3) Dies steht in Einklang mit den Merkmalen des in der Anmeldung formulierten Anspruchs 1\\. \n\n52\\. Dieser sieht vor, dass der Druckaufbau und der Druckabbau in Radbremsen durch Verstellen des Kolbens erfolgt und dass der elektrische Antrieb auf den Kolben des Kolben-Zylinder-Systems für die Druckmodulation für verschiedene Funktionen wirkt, insbesondere für ABS und ESP. \n\n53\\. bb) Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es nach der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 aus, wenn ein Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers möglich ist. \n\n54\\. Damit geht der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung hinaus. \n\n55\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegen. \n\n56\\. IV. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände gehen ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n57\\. 1\\. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Hilfsantrag unterliegt derselben Beurteilung wie die erteilte Fassung des Streitpatents. \n\n58\\. a) Mit diesem Hilfsantrag soll Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 5' Der Druckaufbau und Druckabbau in Radbremsen (RB) erfolgt durch Verstellen des Kolbens (3). \n\n59\\. b) Damit ist der Gegenstand des Streitpatents zwar auf Systeme beschränkt, bei denen das Verstellen des Kolbens (3) mittels des in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antriebs auch zum Druckabbau eingesetzt werden kann. Auch mit dieser Fassung ist aber nicht zwingend vorgegeben, dass diese Möglichkeit bei der ABS-Funktion genutzt wird. \n\n60\\. c) Dieser Gegenstand geht ebenfalls über den Inhalt der Anmeldung hinaus. \n\n61\\. Wie bereits oben dargelegt und in der mündlichen Verhandlung in allen Details erörtert wurde, bezeichnet die Anmeldung einen Druckabbau durch Verstellen des Kolbens für bestimmte Situationen bei der ABS-Funktion als unumgänglich. Vor diesem Hintergrund sind Systeme, bei denen ein Druckabbau durch Verstellen des Kolbens zwar möglich ist, von dieser Möglichkeit bei der ABS-Funktion aber in keiner Betriebssituation Gebrauch gemacht wird, vom Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht erfasst. \n\n62\\. 2\\. Für die bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n63\\. a) Die Hilfsanträge 1 bis 16 und die Hilfsanträge 18 und 19 sehen hinsichtlich des Druckabbaus bei der ABS-Funktion keine Änderungen vor. \n\n64\\. Die mit ihnen verteidigten Gegenstände gehen deshalb aus denselben Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus wie der Gegenstand der erteilten Fassung. \n\n65\\. b) Für Hilfsantrag 17 gilt im Ergebnis nichts anderes. \n\n66\\. aa) Nach Hilfsantrag 17 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: 6\\. Jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis ist jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet 7.3 Der Fluidspeicher (20, 20') umfasst ein Kolben-Zylinder-System und 7.4 einen Fluidspeicherantrieb, der auf den Kolben des Kolben-Zylinder-Systems des Fluidspeichers (20, 20') zu dessen Verstellung und zu dessen Entleerung wirkt. 8\\. Das Bremssystem ist derart konfiguriert, dass der Druckabbau im ABS-Betrieb allein durch Verstellen des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems über den Antrieb erfolgen kann. \n\n67\\. c) Selbst wenn Merkmal 8 dahin zu verstehen ist, dass das darin genannte Kolben-Zylinder-System nicht das in Merkmal 7.3 vorgesehene System des Fluidspeichers ist, sondern das in Merkmal 3 vorgesehene System des Hauptzylinders, geht auch der damit verteidigte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n68\\. Bei dem genannten Verständnis ist ein Druckabbau durch Verstellen des Kolbens (3) mit dem in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antrieb zwar auch für den ABS-Betrieb zwingend vorgeschrieben. Auch nach dieser Fassung ist aber nicht zwingend erforderlich, dass der Druckabbau im ABS-Betrieb in bestimmten Situationen durch Verstellen dieses Kolbens und gleichzeitiges Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann. \n\n69\\. Wie oben dargelegt wurde, sieht die Anmeldung diese Möglichkeit ebenfalls zwingend vor. Patentanspruch 1 geht deshalb auch in der Fassung nach Hilfsantrag 17 über den Inhalt der Anmeldung hinaus. \n\n70\\. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Marx Rensen","BGH, 19.05.2026, X ZR 34\u002F24","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:56.232Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2397","ECLI:DE:NEURIS:KORE303772026","ecli-de-neuris-kore303772026","X ZR 8\u002F25","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 21. April 2026 - X ZR 8\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDiodenmodul\n\n1a. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird aus dem Inhalt dieser Unterlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen, dass das Rubrum der Klageschrift eine hiervon abweichende Bezeichnung enthält (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2008 - X ZR 135\u002F04, Mitt. 2009, 30 Rn. 9 - Multiplexsystem).9\n\n1b. Die Zustellung einer Klage an eine Person, die nach dem erkennbaren Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein soll, begründet weder mit dem Dritten noch mit dem gewünschten Adressaten ein Prozessrechtsverhältnis. Bei einer gegen den aktuellen Inhaber des Streitpatents gerichteten Patentnichtigkeitsklage genügt jedoch in der Regel die Zustellung an den im Patentregister eingetragenen Vertreter (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11\u002F16, BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 26 ff.).20\n\n2\\. Führt die Beschreibung eines Patents unter Bezugnahme auf eine konkrete Entgegenhaltung aus, ein dort offenbartes Verfahren verwirkliche ein vom Patentanspruch umfasstes Merkmal, ist der Anspruch grundsätzlich so auszulegen, dass dieses Verfahren zur Verwirklichung dieses Merkmals ausreicht.61 84\n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. November 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagten sind Inhaberinnen des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 082 441 (Streitpatents), das am 16. Oktober 2007 unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 20. Oktober 2006 angemeldet worden ist und ein Leuchtdiodenmodul und dessen Herstellung betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den neun Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A light-emitting diode module comprising a light-emitting diode chip (1) mounted on a board, and a cover, the cover comprising an outer dam (2) dispensed on the board, and a central filling (3), which is filled into the outer dam (2), the outer dam (2) and the central filling (3) being respectively made from a cured silicone resin, wherein the central filling (3) is chemically linked to the outer dam (2) across the interface between the two materials, characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles, and the central filling (3) comprises colour conversion particles. \n\n3\\. Patentanspruch 11, auf den drei Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Leuchtdiode. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagten haben das Fehlen der Passivlegitimation beanstandet und das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in zehn geänderten Fassungen verteidigt, und zwar jeweils als geschlossene Anspruchssätze. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass sich die Klage gegen die beiden Gesellschaften richtet, die im Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberinnen des Streitpatents im Patentregister eingetragen waren, und dass die abweichende Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift nicht zu einer abweichenden Beurteilung führt. \n\n8\\. 1\\. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, ist bei der Auslegung der Parteibezeichnung der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. \n\n9\\. Wird aus dem Inhalt dieser Unterlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen, dass das Rubrum der Klageschrift eine hiervon abweichende Bezeichnung enthält. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - X ZR 135\u002F04, Mitt. 2009, 30 Rn. 9 - Multiplexsystem). \n\n10\\. 2\\. Im Streitfall hat das Patentgericht danach zu Recht als ausschlaggebend angesehen, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, dass sich die Klage gegen \"die Inhaberinnen\" des Streitpatents richtet. \n\n11\\. Diese Ausführungen lassen hinreichend deutlich erkennen, dass als Beklagte diejenigen Gesellschaften in Anspruch genommen werden sollen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberinnen des Streitpatents im Patentregister eingetragen sind. \n\n12\\. Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass als Beklagte im Rubrum der Klageschrift nicht die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents angegeben sind, sondern die beiden ursprünglichen Patentinhaberinnen. \n\n13\\. Abweichend von der Auffassung der Berufung steht dem nicht entgegen, dass die Klageschrift nicht ausdrücklich die \"jeweiligen\" Inhaberinnen des Streitpatents als Beklagte bezeichnet. Auch ohne dieses Adjektiv ist hinreichend klar, dass nicht frühere, sondern die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents in Anspruch genommen werden sollen. \n\n14\\. 3\\. Dieses Verständnis wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin in der Nichtigkeitsklage auf den Verletzungsrechtsstreit hingewiesen hat. \n\n15\\. In der Nichtigkeitsklage ist zwar nicht angegeben, welche Partei den Verletzungsrechtsstreit auf Klägerseite führt. Der Hinweis auf diesen Rechtsstreit und der Umstand, dass die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents als Klägerinnen in diesem Rechtsstreit identifizierbar waren, sprechen aber dafür, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen diese Parteien richten soll. \n\n16\\. 4\\. Der Umstand, dass die Klägerin in der Nichtigkeitsklage dennoch andere Parteibezeichnungen verwendet hat, ist vor diesem Hintergrund zwar nicht ohne weiteres verständlich. Daraus ergeben sich aber keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Klage gegen Parteien gerichtet werden soll, die nicht mehr Inhaberinnen des Streitpatents sind und daraus auch keine Rechte geltend machen. \n\n17\\. 5\\. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass die Klägerin die im Rubrum der Klageschrift aufgeführten Parteibezeichnungen auch in den Angaben zum Verwendungszweck des erteilten Mandats zur Einziehung des Gerichtskostenvorschusses verwendet hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n18\\. Auch diese Angaben sind im Lichte der weiteren Ausführungen in der Klageschrift zu würdigen. Diesen ist aus den oben dargelegten Gründen zu entnehmen, dass sich die Klage gegen die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents richten soll. \n\n19\\. 6\\. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klage den beiden jetzigen Patentinhaberinnen wirksam zugestellt worden. \n\n20\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet allerdings die Zustellung einer Klage an eine Person, die nach dem erkennbaren Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein soll, weder mit dem Dritten noch mit dem gewünschten Adressaten ein Prozessrechtsverhältnis. Eine Heilung des Zustellungsmangels kommt in solchen Fällen allenfalls dann in Betracht, wenn das Gericht schon im Zeitpunkt der Zustellung den Willen hatte, die Klage an den vom Kläger in Wahrheit gewünschten Adressaten zuzustellen (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11\u002F16, BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 26 ff.). \n\n21\\. b) Im Streitfall ist die Klage den beiden jetzigen Patentinhaberinnen zugestellt worden. \n\n22\\. Das Patentgericht hat die Klage den im Patentregister eingetragenen Vertretern zugestellt. \n\n23\\. Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass die Klage nicht an die im Rubrum der Klageschrift aufgeführten Gesellschaften zugestellt werden sollte, sondern an diejenigen Personen, die im Wege der Auslegung der Klageschrift als Adressaten der Klage anzusehen sind. \n\n24\\. II. Das Streitpatent betrifft ein Leuchtdiodenmodul und dessen Herstellung. \n\n25\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, im Stand der Technik sei es bekannt, auf Platinen montierte (chip-on-board, COB) Leuchtdiodenmodule mit einer als globe-top bezeichneten Abdeckung auf der Basis eines wärmehärtbaren Harzes zu versehen. \n\n26\\. Diese Ausgestaltung führe zu einem weiten Abstrahlwinkel, der insbesondere für den Einsatz solcher Module mit Sekundäroptiken ungünstig sei (Abs. 3). Um einen kleineren Abstrahlwinkel zu erzielen, würden die Module mitunter in einer Vertiefung mit einer reflektierenden Wand angeordnet. Weil die Oberseite des globe-top kugelförmig sei, erweise sich die Wirkung der reflektierenden Wand jedoch als unzureichend (Abs. 4). \n\n27\\. Ein weiterer Nachteil der genannten Ausgestaltung bestehe in einer geringen mechanischen Stabilität der Module (Abs. 5). \n\n28\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Leuchtdiodenmodule mit geringem Abstrahlwinkel und hoher mechanischer Stabilität zur Verfügung zu stellen. \n\n29\\. Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, ob sich diese Definition mit den Ausführungen in der Patentschrift deckt, nach denen das Streitpatent zum Ziel hat, ein verbessertes Leuchtdiodenmodul und ein verbessertes Herstellungsverfahren zur Verfügung zu stellen. \n\n30\\. a) Das technische Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Ausführungen in der Beschreibung können zwar einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten. Auch in diesem Zusammenhang gilt aber der Vorrang des Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36\u002F08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 14 - Pemetrexed I). \n\n31\\. Im Streitfall ermöglichen die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale eine Ausgestaltung mit geringem Abstrahlwinkel und hoher Stabilität. Beides sind mithin Wirkungen, die die Erfindung tatsächlich erzielt. \n\n32\\. b) Das einer Erfindung zugrunde liegende technische Problem ist allerdings so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41\u002F13, GRUR 2015, 352 Rn. 17 - Quetiapin). Deshalb dürfen Elemente der unter Schutz gestellten Lösung bei der Formulierung des technischen Problems nicht berücksichtigt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92\u002F23, GRUR 2024, 1432 Rn. 14 - Mirabegron). \n\n33\\. Dieser Aspekt gebietet im Streitfall jedoch nicht, die beiden genannten Wirkungen bei der Formulierung des technischen Problems unberücksichtigt zu lassen. \n\n34\\. Aus der Vorgabe, einen geringen Abstrahlwinkel und eine hohe Stabilität zu erreichen, ergeben sich keine Hinweise auf die Elemente, die das Streitpatent zur Erreichung dieses Ziels vorsieht. \n\n35\\. 3\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Modul vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n36\\. \n\n1 A light-emitting diode module comprising Lichtemittierendes Diodenmodul mit 2 a light-emitting diode chip (1) mounted on a board, and einem auf einer Platine angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip (1) und 3 a cover, the cover comprising einer Abdeckung, die aufweist: 3.1 an outer dam (2) dispensed on the board, and einen auf die Platine aufgetragenen, äußeren Damm (2) und 3.2 a central filling (3), which is filled into the outer dam (2), eine mittige Füllung (3), die in den äußeren Damm (2) gefüllt ist. 4 the outer dam (2) and the central filling (3) being respectively made from a cured silicone resin, Der äußere Damm (2) und die mittige Füllung (3) bestehen jeweils aus einem gehärteten Silikonharz. 5 wherein the central filling (3) is chemically linked to the outer dam (2) across the interface between the two materials, Die mittige Füllung (3) ist mit dem äußeren Damm (2) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. 6 characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles, and Der äußere Damm (2) ist nichttransparent und weist reflektierende Partikel auf. 7 the central filling (3) comprises colour conversion particles. Die mittige Füllung (3) weist Farbumwandlungspartikel auf.\n\n37\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. \n\n38\\. a) Im Mittelpunkt der geschützten Lehre steht die in den Merkmalen 3 bis 7 spezifizierte Abdeckung. \n\n39\\. Diese Abdeckung besteht nach den Merkmalen 3.1 und 3.2 aus einem äußeren Damm (2) und einer mittigen Füllung (3), die gemäß Merkmal 4 jeweils aus einem gehärteten Silikonharz bestehen. \n\n40\\. b) Patentanspruch 1 gibt nicht zwingend vor, dass der Damm (2) und die Füllung (3) aus demselben Silikonharz bestehen. \n\n41\\. aa) Eine völlige Identität ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Material für den äußeren Damm (2) gemäß Merkmal 5 nicht transparent sein darf und reflektierende Partikel aufweisen muss, während das Material für die mittige Füllung (3) gemäß Merkmal 6 Farbumwandlungspartikel und aufgrund der Vorgabe aus Merkmal 1 zumindest ein solches Maß an Transparenz aufweisen muss, dass das Modul Licht emittieren kann. \n\n42\\. bb) Aus Merkmal 4 ergibt sich zwar, dass für beide Elemente ein härtbares Silikonharz eingesetzt werden muss, nicht aber, dass weitere Gemeinsamkeiten vorhanden sein müssen. \n\n43\\. cc) Aus der Vorgabe in Merkmal 5, wonach die Füllung (3) mit dem Damm (2) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden sind, ergibt sich zwar, dass die Materialien so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass eine solche Verbindung möglich ist. Auch dies setzt eine chemische Identität aber nicht zwingend voraus. \n\n44\\. dd) Aus der Beschreibung ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung keine weitergehenden Einschränkungen. \n\n45\\. (1) Die Beschreibung verwendet den Begriff \"chemically identical\" für Materialien mit derselben chemischen Struktur (Abs. 18). \n\n46\\. (2) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, wird der Einsatz solcher Materialien als möglich (Abs. 18) bzw. als vorzugswürdig (Abs. 56) bezeichnet. \n\n47\\. Daraus und aus dem Umstand, dass diese Ausgestaltung in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden hat, ist zu entnehmen, dass sie nicht zwingend erforderlich ist. \n\n48\\. (3) Die Beschreibung führt ergänzend aus, die chemische Identität müsse so ausgestaltet sein, dass das Silikonmaterial für den Damm und die Füllung mittels desselben Mechanismus gehärtet werden könne, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien herstellen zu können (Abs. 57). \n\n49\\. Diese Vorgabe, die die Hilfsanträge 7 bis 8' als zusätzliches Merkmal vorsehen, geht über die sich schon aus Merkmal 5 ergebenden Anforderungen nicht hinaus. Sie verlangt keine vollständige chemische Identität, sondern nur einen so weitgehenden Gleichlauf, dass eine Härtung mittels desselben Mechanismus möglich ist. \n\n50\\. c) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmal 5 jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn die Materialien für den Damm (2) und die Füllung (3) gleichzeitig gehärtet werden. \n\n51\\. aa) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Beschreibung des Streitpatents aus, das US-Patent 5 851 847 (D17) offenbare ein Herstellungsverfahren, bei dem die Harzmassen eines Damms und einer darin angeordneten Füllung gleichzeitig (simultaneously) gehärtet würden und dadurch eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien hinweg erzeugt werde (Abs. 9). \n\n52\\. Daraus hat das Patentgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass eine gleichzeitige Härtung von zwei aneinandergrenzenden Harzschichten ausreicht, um eine Verbindung im Sinne von Merkmal 5 zu erzeugen. \n\n53\\. Für dieses Verständnis spricht, dass das Streitpatent in diesem Zusammenhang dieselbe Formulierung verwendet wie in Merkmal 5 und dass die Beschreibung keine Hinweise darauf enthält, dass Merkmal 5 trotz dieser Übereinstimmung in engerem Sinne zu verstehen ist. \n\n54\\. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Beschreibung keine abweichende Beurteilung. \n\n55\\. (1) Nach den allgemeinen Ausführungen in der Beschreibung werden der Damm und die Füllung in einem einzigen Schritt (in one single step) gehärtet. Dadurch entsteht eine chemisch verbundene Grenzfläche zwischen Damm und Füllung (Abs. 31). \n\n56\\. Im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel wird erläutert, durch einen einzigen Härtungszyklus (a single curing cycle) könnten beide Harzmassen gehärtet und an ihrer Grenzfläche chemisch miteinander verbunden werden (Abs. 62). \n\n57\\. (2) Diesen Ausführungen kommt für die Auslegung von Patentanspruch 1 schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil dieser - anders als Patentanspruch 11 - eine Härtung in einem einzigen Schritt oder Zyklus nicht vorsieht. \n\n58\\. (3) Unabhängig davon schließt auch die Vorgabe aus Patentanspruch 11 nicht aus, dass der Verfahrensschritt oder Zyklus, in dem die beiden Harzmassen gehärtet werden, aus mehreren unterschiedlichen Teilphasen besteht, etwa aus einer Wärmebehandlung mit sich im Laufe der Zeit ändernder Temperatur. \n\n59\\. Weder die Beschreibung noch die Patentansprüche enthalten nähere Vorgaben dazu, auf welche Weise die Härtung erfolgt. \n\n60\\. Vor diesem Hintergrund kann der Anforderung, dass die Härtung in einem einzelnen Schritt bzw. Zyklus erfolgen soll, nur entnommen werden, dass beide Harzmassen gleichzeitig und mit demselben Mitteln - zum Beispiel durch eine für beide Harzmassen gleich ausgestaltete Wärmebehandlung - gehärtet werden müssen. Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Behandlung, etwa zu Höhe und Verlauf der eingesetzten Temperatur, sind dem Streitpatent hingegen nicht zu entnehmen. \n\n61\\. cc) Ob zur Verwirklichung von Merkmal 5 auch die Erzeugung von anderen chemischen Bindungen ausreicht, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich. \n\n62\\. III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n63\\. Das Streitpatent könne die Priorität der früheren Anmeldung wirksam beanspruchen. Die Begriffe \"ring\" und \"dam\" würden sowohl im Streitpatent als auch in der Voranmeldung synonym verwendet. \n\n64\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei ausgehend von der bereits erwähnten Entgegenhaltung D17 durch die europäische Patentanmeldung 854 523 (D15) nahegelegt. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass die genannten Entgegenhaltungen bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden und in den Absätzen 9 bzw. 7 des Streitpatent beschrieben seien. \n\n65\\. D17 beschreibe ein Verfahren zur Herstellung einer photonischen Anordnung, bei der um ein photonisches Element, zum Beispiel ein Leuchtdiodenchip, ein Damm aus schnell aushärtendem und stark thixotropem Silikonharz gebildet und danach dünnflüssiges Harz in das Innere dieses Dammes gegossen werde. Anschließend werde eine Wärmebehandlung durchgeführt, um die beiden Harze gleichzeitig auszuhärten. Damit seien die Merkmale 1 bis 5 offenbart. \n\n66\\. Der Fachmann, ein Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Leuchtmitteln auf der Basis von Leuchtdioden, setze dieses Verfahren bei der Herstellung von Leuchtdioden ein, wie sie ihm beispielweise aus der im gleichen Jahr wie D17 veröffentlichten Entgegenhaltung D15 bekannt sei. Bei diesen Verfahren enthalte die mittige Füllung Farbumwandlungspartikel. Der äußere Damm sei nichttransparent und weise reflektierende Partikel auf, zum Beispiel aus Titandioxid. Damit sei die Kombination der Merkmale 1 bis 5 mit den Merkmalen 6 und 7 nahegelegt. \n\n67\\. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ebenfalls durch D17 und D15 nahegelegt. \n\n68\\. IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. \n\n69\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D17 nahelag. \n\n70\\. a) D17 befasst sich mit der Herstellung von photonischen Vorrichtungen, insbesondere von bildgebenden Vorrichtungen wie etwa CCD-Sensoren (charged-coupled device sensors). \n\n71\\. aa) Die Beschreibung von D17 führt aus, solche Vorrichtungen seien in der Vergangenheit hergestellt worden, indem ein Chip eines photonischen Elements zusammen mit Anschlussdrähten in einem hohlen Gehäuse aus Keramik oder Epoxidharz auf einer Leiterplatte angebracht worden sei (Sp. 1 Z. 16-22). \n\n72\\. In neuerer Zeit würden das Element und die Verbindungsdrähte zur Kostensenkung mit einem lichtdurchlässigen Harz in das hohle Gehäuse oder in eine auf einem LCC-Substrat (leadless chip carrier) ausgebildete Harzbarriere eingegossen (Sp. 1 Z. 23-30). Hierbei hätten die Anfangsviskosität und die nach dem Aushärten erzielte Härte des eingesetzten Harzes großen Einfluss auf Ertrag, Qualität und Zuverlässigkeit des resultierenden Produkts (Sp. 1 Z. 30-63). \n\n73\\. bb) D17 schlägt vor diesem Hintergrund vor, die Härte nach dem Aushärten so auszugestalten, dass sowohl die Anhaftung von Staubpartikeln an der Oberfläche des lichtdurchlässigen Harzes als auch die Entstehungsrate von inneren Rissen möglichst gering sind (Sp. 2 Z. 21-31). \n\n74\\. Die Ausgangsviskosität wird so gewählt, dass die Entstehung von Blasen verhindert wird. Durch die anschließende Wärmebehandlung werden dennoch entstandene Blasen ausgetrieben, die Spannungen, die durch den mit der Härtung verbundenen Schrumpfprozess entstehen, allmählich abgebaut und der angestrebte Härtegrad erzielt (Sp. 2 Z. 32-44). \n\n75\\. cc) Ein Ausführungsbeispiel für ein photonisches Element auf einem LCC-Substrat ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1b dargestellt. \n\n76\\. Auf einer ebenen Basisfläche (2) aus nichtleitendem Material wird ein Damm (22) aus Silikonharz erstellt. Ein photonisches Element (10) wird ungefähr in der Mitte der Basis (2) angeordnet und über Drähte (3) mit inneren Anschlüssen (41) verbunden. Das Element (10) und die Anschlussdrähte (3) werden mit einem lichtdurchlässigen Harz (5) innerhalb des Damms (22) vergossen (Sp. 3 Z. 5-15). \n\n77\\. Zur Erstellung des Harzdamms (22) wird ein schnell aushärtendes, aus zwei Komponenten zusammengesetztes Silikonharz eingesetzt, das stark thixotrop ist. Die Ausgangsviskosität kann zum Beispiel auf 400 Poise eingestellt werden. Die Härte nach dem Aushärten kann größer sein als diejenige des Vergussmaterials (5) (Sp. 5 Z. 40-46). \n\n78\\. Zum Vergießen des photonischen Elements (10) wird ein lichtdurchlässiges Harz (5) eingesetzt, zum Beispiel ein Silikonharz. Um Blasen zu vermeiden, kann die Ausgangsviskosität zum Beispiel auf 30 Poise oder weniger eingestellt werden (Sp. 5 Z. 47-57). \n\n79\\. Nach dem Vergießen werden der Damm (22) und das Harz (5) gleichzeitig durch eine Wärmebehandlung ausgehärtet. Hierzu können zum Beispiel ein einstündiges Vorbacken bei 70 bis 80°C, ein einstündiges Heizen bei 110 bis 120°C und ein drei- bis vierstündiges Backen bei 150°C aufeinanderfolgen (Sp. 5 Z. 58 bis Sp. 6 Z. 2). \n\n80\\. dd) Als photonisches Element (10) kommen nicht nur CCD-Sensoren in Betracht, sondern auch Leuchtdiodenchips oder Halbleiterlaserchips (Sp. 6 Z. 29-31). \n\n81\\. ee) Als Vorteile des vorgeschlagenen Verfahrens führt D17 unter anderem an, die auf diese Weise hergestellten Erzeugnisse seien frei von Rissen im Harz, von einer Trennung des Harzes und von einem Bruch der Anschlussdrähte (Sp. 6 Z. 42-45). Wenn das für den Damm (2) eingesetzte Material härter sei als das lichtdurchlässige Harz (5), seien die Anschlussdrähte (3) auch dann vor Bruch geschützt, wenn externe Kräfte auf den Damm (2) einwirkten (Sp. 6 Z. 16-20). \n\n82\\. b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 bis 4 offenbart. \n\n83\\. c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 5 ebenfalls vorweggenommen. \n\n84\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist das Patentgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein gleichzeitiger Härtevorgang, wie ihn D17 vorschlägt, im Lichte der Beschreibung das Streitpatents zur Verwirklichung von Merkmal 5 ausreicht. \n\n85\\. Das Patentgericht brauchte deshalb keine näheren Feststellungen dazu treffen, in welcher konkreten Weise die beiden Harzmassen durch einen solchen Vorgang miteinander verbunden werden. \n\n86\\. d) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es nahelag, das in D17 offenbarte Verfahren zum Zwecke der Herstellung von Leuchtdiodenmodulen um die Merkmale 6 und 7 zu ergänzen. \n\n87\\. aa) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass ausgehend von D17 eine ergänzende Heranziehung von D15 nahelag. \n\n88\\. (1) Wie bereits oben aufgezeigt wurde, enthält D17 den ausdrücklichen Hinweis, dass das dort offenbarte Verfahren auch zur Herstellung von Leuchtdiodenchips eingesetzt werden kann (Sp. 6 Z. 29-31). \n\n89\\. Daraus ergab sich Veranlassung, im Stand der Technik nach zusätzlichen Gesichtspunkten zu suchen, die bei der Herstellung solcher Bauteile von Bedeutung sein können. \n\n90\\. (2) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass sich D15 in diesem Zusammenhang als zusätzliche Erkenntnisquelle anbot. \n\n91\\. Hierfür reicht aus, dass die Entgegenhaltung mit der Herstellung von Leuchtdioden befasst und zusätzliche Aspekte behandelt, auf die D17 nicht vertieft eingeht. \n\n92\\. Entgegen der Auffassung der Berufung beruht diese Beurteilung nicht auf einer unzutreffenden Definition des technischen Problems. \n\n93\\. Selbst wenn zugunsten der Berufung angenommen würde, dass die Ziele eines geringen Abstrahlwinkels und einer hohen mechanischen Stabilität bei der Definition des technischen Problems außer Acht zu bleiben haben, ergäbe sich daraus keine abweichende Beurteilung. \n\n94\\. D17 befasst sich im Kern mit den mechanischen Eigenschaften der eingesetzten Harze. Hinsichtlich der optischen Eigenschaften beschränkt sich die Entgegenhaltung im Wesentlichen auf die Vorgabe, dass das zum Vergießen eingesetzte Material lichtdurchlässig sein muss. \n\n95\\. Daraus ergab sich auch ohne konkrete Zielsetzung Anlass, in Entgegenhaltungen, die sich mit der Herstellung von Leuchtdiodenchips befassen, nach ergänzenden Hinweisen zu Anforderungen an die optischen Eigenschaften des Materials zu suchen. D15 bot sich unter diesem Aspekt auch dann als Erkenntnisquelle an, wenn alternativ eine Vielzahl anderer Dokumente in Betracht kam. \n\n96\\. (3) Entgegen der Auffassung der Berufung war das Patentgericht nicht verpflichtet, die Beklagten vor der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer Kombination von D17 und D15 ergänzend hinzuweisen. \n\n97\\. (a) Nach § 83 Abs. 1 PatG hat das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. \n\n98\\. Im Streitfall hat das Patentgericht in seinem nach dieser Vorschrift erteilten Hinweis unter anderem ausgeführt, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 könnten ausgehend von D17 durch die Entgegenhaltungen D12 und D18 nahegelegt sein, die sich mit der Herstellung weißer Leuchtdioden befassen. Die beiden zuletzt genannten Entgegenhaltungen hat die Klägerin bereits in der Klageschrift neben einer Vielzahl weiterer Entgegenhaltungen aus diesem Bereich - einschließlich D15 - als Schriften angeführt, die bei der Herstellung von Leuchtdioden nach dem in D17 offenbarten Verfahren ergänzend herangezogen werden. \n\n99\\. Bei dieser Ausgangslage durften die Beklagten zwar damit rechnen, dass in der mündlichen Verhandlung vorrangig die Entgegenhaltungen D12 und D18 erörtert werden. Sie durften aber nicht darauf vertrauen, dass das Patentgericht die anderen in Zusammenhang mit D15 angeführten Entgegenhaltungen in der mündlichen Verhandlung außer Acht lassen wird. Eine Heranziehung dieser Entgegenhaltung war jedenfalls dann möglich, wenn das Patentgericht darauf in der mündlichen Verhandlung hinwies. Ein solcher Hinweis ist nach dem Vorbringen der Berufung ergangen. \n\n100\\. (b) Unabhängig davon führte selbst ein Verstoß gegen eine erstinstanzliche Hinweispflicht nicht zwingend zu einer Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht, sondern lediglich dazu, dass ergänzendes Vorbringen zu diesem Punkt in der Berufungsinstanz nicht der Präklusion nach § 117 PatG und § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt. \n\n101\\. Im Streitfall stellt sich die angefochtene Entscheidung auch im Lichte des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten als in der Sache zutreffend dar. Schon aus diesem Grund kommen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nicht in Betracht. \n\n102\\. bb) D15 befasst sich mit der Herstellung von Leuchtdioden. \n\n103\\. (1) D15 führt aus, zur Herstellung solcher Vorrichtungen werde üblicherweise ein lichtdurchlässiges Harz in einen Hohlraum eingespritzt, der durch eine auf die Leiterplatte aufgesetzte Gehäuseform definiert sei, um ein Verkapselungselement mit Linsenfunktion zu bilden. Auf diese Weise hergestellte Vorrichtungen seien teuer. Zudem trete das eingespritzte Harz häufig aus (Sp. 1 Z. 15-28). \n\n104\\. Bei einer anderen Ausgestaltung sei das lichtemittierende Element in einer Aussparung angeordnet, deren geneigte Wände als reflektierende Oberflächen wirkten. Das lichtemittierende Element sei mit einem Harz verkapselt. Diese Ausgestaltung weise keine Linse auf. Zudem sei das Haftvermögen zwischen der Verkapselung und dem umgebenden Fuß unzuverlässig (Sp. 1 Z. 29 bis Sp. 2 Z. 1). \n\n105\\. Vor diesem Hintergrund schlägt D15 verschiedene Maßnahmen vor, um das Haftvermögen und die Lichtausbeute zu erhöhen (Sp. 5 Z. 1-27). \n\n106\\. (2) Einzelne Bestandteile eines Ausführungsbeispiels sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12 dargestellt. \n\n107\\. Durch Einspritzen eines hochwärmebeständigen thermoplastischen Harzes auf Leiterbahnen (21, 22) wird ein Harzfuß (10) gefertigt. Dieser wird mit ultraviolettem Licht bestrahlt und das lichtemittierende Element (1) wird mittels Silberpaste (3) durch Erhitzen mit ihm verbunden. Danach wird das Element (1) mittels eines Golddrahts (4) mit der Leiterbahn (22) verbunden. Anschließend wird ein lichtdurchlässiges Silikonharz auf den Harzfuß (10) gegossen, um das gesamte Element (1) und den Golddraht (4) zu bedecken. Das Silikonharz wird erhitzt, damit es ein Verkapselungselement (5) bildet. In einem nächsten Schritt wird durch Aufbringen und Härten eines lichtdurchlässigen Harzes eine (in Figur 12 nicht dargestellte) Linse gebildet (Sp. 12 Z. 31-52). \n\n108\\. Der Einsatz eines Silikonharzes verringere die Harzspannung erheblich. Dies reduziere die Gefahr von Ermüdungsbrüchen des Golddrahts (4) infolge von Temperaturschwankungen (Sp. 13 Z. 13-28). \n\n109\\. Um den Reflexionsindex der Oberfläche der Aussparung (7) zu erhöhen, wird ein hochreflektierender Füllstoff eingesetzt, zum Beispiel Titandioxid. Das Verhältnis zwischen dem Gehalt an Titandioxid und dem Reflexionsindex ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 13 dargestellt (Sp. 14 Z. 41-45). \n\n110\\. Da duroplastische und thermoplastische Harze im Allgemeinen keine chemischen Bindungen aufweisen, ist das Haftvermögen grundsätzlich gering. Es kann durch die erwähnte ultraviolette Strahlung verbessert werden (Sp. 14 Z. 55 bis Sp. 15 Z. 9). \n\n111\\. Um die Wellenlänge des ausgestrahlten Lichts zu ändern, kann fluoreszierendes Material hinzugefügt werden (Sp. 16 Z. 19-23), und zwar sowohl zum unteren Teil (10A) des Fußes (Sp. 16 Z. 23-30) als auch zum Kapselelement (5) (Sp. 17 Z. 15 f.). \n\n112\\. cc) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind die Merkmale 6 und 7 damit für sich gesehen offenbart. \n\n113\\. dd) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es bei dieser Ausganglage nahe lag, Leuchtdiodenchips, die nach dem Verfahren aus D17 hergestellt werden, ebenfalls mit diesen Merkmalen auszustatten. \n\n114\\. (1) Entgegen der Auffassung der Berufung stand dem nicht entgegen, dass D15 für die äußere Begrenzung abweichend von Merkmal 4 ein thermoplastisches Harz vorsieht. \n\n115\\. (a) Aus D17 ergab sich die Erkenntnis, dass eine solche Umrandung kostengünstig durch Auftragen eines Silikonharzes erstellt werden kann und dass die Stabilität eines solchen Bauteils durch gemeinsames Aushärten der Umrandung und des Füllmaterials erhöht werden kann. \n\n116\\. Aus D15 ergaben sich keine Hinweise, die es nahelegten, von dieser vorteilhaften Ausgestaltung abzuweichen. Insbesondere hebt D17 hervor, dass auch mit der dort vorgeschlagenen Ausgestaltung eine Trennung der beiden Harzmassen verhindert werden kann. \n\n117\\. (b) Die Zugabe von Titandioxid zur Erhöhung des Reflexionsindex und die Zugabe von fluoreszierendem Material zur Umwandlung der Wellenlänge werden in D15 als Maßnahmen zur Erhöhung der Lichtausbeute bzw. zur Einstellung der Lichtfarbe dargestellt, die zusätzlich zu der vor allem der mechanischen Stabilität dienenden Ausgestaltung nach dem Vorbild von Figur 12 vorgesehen werden können. \n\n118\\. Daraus ergab sich die Anregung, solche Maßnahmen auch bei Leuchtdiodenchips vorzusehen, die nach dem in D17 offenbarten Verfahren hergestellt werden. Dafür sprach insbesondere der Umstand, dass D17 sich mit Möglichkeiten zur Verbesserung der optischen Eigenschaften nicht im Detail befasst. Dass D15 für die Umrandung ein anderes Material vorschlägt als D17, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, weil der Reflexionsindex ausweislich der Tabelle in Figur 13 von D15 im Wesentlichen vom Gewichtsanteil von Titandioxid abhängt, nicht aber von sonstigen Bestandteilen des Harzes. \n\n119\\. V. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Betrachtung. \n\n120\\. Die Berufung greift die Entscheidung des Patentgerichts hinsichtlich der Hilfsanträge mit derselben Begründung an wie hinsichtlich der erteilten Fassung. Diese Angriffe haben aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg. \n\n121\\. Die ergänzenden Erwägungen, die das Patentgericht in Bezug auf die Hilfsanträge angestellt hat, greift die Berufung nicht an. Diesbezügliche Fehler in der erstinstanzlichen Beurteilung sind nicht ersichtlich. \n\n122\\. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl","BGH, Urteil vom 21. April 2026 - X ZR 8\u002F25","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:21.249Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":68,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2421","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032293","ecli-de-neuris-jure269032293","7 Ni 2\u002F24 (EP)",42,"2026-04-17T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 17.04.2026, 7 Ni 2\u002F24 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 3 091 114**\n\n**(DE 50 2016 003 374)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapf\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 3 091 114 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die nachstehend wiedergegebene Fassung des Hilfsantrags 14, Ansprüche 1 bis 9, erhält:\n\nII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.\n\nIV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 091 114 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 27. April 2016 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Schrift 10 2015 107 105 vom 7. Mai 2015 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 13. Februar 2019 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „SYSTEM ZUR DOSIERUNG VON MEDIEN FÜR WASCH- UND\u002FODER REINIGUNGSANLAGEN“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2016 003 374 geführt. Nach einem Einspruchsverfahren erfolgte am 9. August 2023 der Hinweis auf die Veröffentlichung der Entscheidung über den Einspruch. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der Fassung, die es im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat (veröffentlicht am 9. August 2023 als EP 3 091 114 B2, im Folgenden geltende Fassung) und die der Beurteilung durch den Senat im Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegt, 11 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 beziehen sich auf ein System zur Dosierung von Medien. Patentanspruch 10 hat ein Verfahren zum Betreiben eines Systems zur Dosierung von Medien zum Gegenstand. Patentanspruch 11 ist ebenfalls auf ein Verfahren zum Betreiben eines Systems gerichtet. \n\n3\\. Der Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten B2-Schrift – wie folgt (im Weiteren: „geltender Anspruch 1“): \n\n4\\. Patentanspruch 10 lautet entsprechend: \n\n5\\. Patentanspruch 11 lautet: \n\n6\\. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner geltenden Fassung sowie mit 28 Hilfsanträgen, Hilfsanträge 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 13, in der korrigierten Fassung eingereicht mit Schriftsatz vom 7\\. Januar 2026, Hilfsanträge 14 und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 16a, übergeben in der mündlichen Verhandlung, Hilfsanträge 17 und 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 19, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 und weiterhin den Hilfsanträge 20 bis 28, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026, sämtliche Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge. Der bisherige Hilfsantrag 16 wird durch Hilfsantrag 16a ersetzt. \n\n7\\. Die Hilfsanträge 1 bis 14 sehen folgende Änderungen des geltenden Anspruchs 1 – d.h. gegenüber der Fassung der B2-Schrift – vor. Dem Anspruch 1 wird dazu ausschließlich der jeweilige Zusatz hinzugefügt: \n\n8\\. \n\nHiA 1: wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnet ist. HiA 2: wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die von der Dosiereinrichtung ansprechbar ist. HiA 3: wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig an die Behältnisse über gesonderte Verbindungsleitungen angeschlossen ist. HiA 4: wobei jede Dosiereinrichtung von ihrer Eingangsseite zu ihrer Ausgangsseite von Medium durchströmbar ausgebildet ist. HiA 5: wobei die Steuereinheit (15a) und die Speichereinheit (16a) jeweils an der Dosiereinrichtung angeordnet sind, (unterhalb von M 1.1.5 eingefügt) HiA 6: wobei von der Steuereinheit (15a) Dosierinformationen über von der Dosiereinrichtung (14a) durchgeführte Dosierprozesse in die Speichereinheit (16a) einschreibbar und speicherbar sind. HiA 7: wobei eine Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten umfasst, die unmittelbarer integraler Bestandteil der Dosiereinrichtung ist, oder wobei mit der Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten wirkverbunden ist, von der Prozessdaten an die Dosiereinrichtung übermittelbar sind. HiA 8: wobei von der Dosiereinrichtung Daten, die von der Dosiereinrichtung durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, insbesondere zu Dokumentationszwecken, über die Vorrichtung zur Datenfernübertragung an einen externen Computer übermittelbar sind. HiA 9: wobei die Dosierinformationen folgende Informationen umfassen: i) Informationen über Prozessereignisse, nämlich a) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten einer Dosieranlage oder über dessen Zeitpunkt, b) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten des Zielgerätes oder über dessen Zeitpunkt, c) Eine Information über das Starten eines Waschprogrammes, oder d) Eine Information über das Auftreten eines bestimmten Fehlers an einer Dosieranlage oder an dem Zielgerät,oder ii) Eine Information über eine Prozessgröße, nämlich a) Eine Information über einen PH-Wert des Mediums, b) Eine Information über eine gemessene Leitfähigkeit des Mediums, oder c) Eine Information über eine Temperatur des Mediums, iii) Informationen über Dosiermengen eines Mediums, iv) Informationen über eine Zahl der mit einem Medium vorgenommenen Dosiervorgänge, v) Informationen über Dosierzeitpunkte, vi) Informationen über Dosierorte, vii) Informationen über die Art des verwendeten Mediums, Informationen über eine Bedienperson, die einen Dosiervorgang durchgeführt hat, oder viii) Ortsinformationen. HiA 10: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär, in unmittelbarer Nähe der ebenfalls stationär angeordneten Dosiereinrichtungen angeordnet ist. HiA 11: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär und in demselben Gebäude oder in demselben Raum angeordnet ist, in dem die Dosiereinrichtungen angeordnet sind. HiA 12: wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung in unmittelbarer Nähe der Dosiereinrichtungen angeordnet ist, und wobei das System einen externen Computer umfasst, der sehr weit entfernt von der Vorrichtung zur Datenfernübertragung angeordnet ist. HiA 13: wobei die Zielvorrichtungen jeweils als Waschmaschine ausgebildet sind. (korrigierte Fassung) HiA 14: wobei an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielvorrichtungen angeschlossen sind.\n\n9\\. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 15 bis 28 wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2025, 7. Januar 2026 und 26. Januar 2026 sowie auf die mündliche Verhandlung verwiesen. \n\n10\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b), Art. 54, 56 EPÜ). \n\n11\\. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n12\\. \n\nBB1 Offenlegungsschrift Streitpatent EP3091114A1 BB2 Prioritätsanmeldung DE102015107105A1 BB5 Streitpatent EP3091114B1 BB5a Streitpatent geändert nach Einspruch BB6 Entscheidungsgründe vom 03.01.2023 Einspruch gegen Streitpatent BB10 Wikipedia Auszug OSI-Modell\n\n13\\. \n\nD1 DE 10 2011 108 396 A1 D2 DE 10 2011 119 021 B3 D3 DE 10 2014 002 560 A1 D4 DE 10 2011 122 921 A1 D5 US 2013 \u002F 0 092 704 A1 D6 DE 10 2006 038 341 A1 D7 WO 2004 \u002F 068 250 A2 D8 EP 1 850 200 A2 D8a GB 2 437 555 A, selbe Patentfamilie wie D8 D9 US 2003 \u002F 0 195 656 A1 D10 EP 2 368 645 A1 D11 US 2013 \u002F 0 098 450 A1 D12 WO 2011 \u002F 029 766 A1 D13 EP 2 706 138 A1 D14 US 2001 \u002F 0 048 374 A1\n\n14\\. Die Klägerin ist der Auffassung, die technische Lehre sei nicht ausführbar. Insbesondere fehle dem Fachmann ein nacharbeitbares Beispiel. Auf viele für die Implementierung notwendige Informationen werde zudem kein Hinweis gegeben. Das Streitpatent führe an keiner Stelle aus, wie die Datenübertragung in dem Netzwerk und insbesondere an der Schnittstelle vom internen zum externen Netzwerk genau bewerkstelligt werden könne. \n\n15\\. Die technische Lehre des Streitpatents, insbesondere der Patentansprüche 1, 10 und 11, sei darüber hinaus nicht neu. Der jeweilige Inhalt der D5, D6 und D7 offenbare den Gegenstand von Patentanspruch 1 neuheitsschädlich. Die Gegenstände der Patentansprüche 10 und 11 seien nicht neu gegenüber den technischen Lehren der D5 und D7. \n\n16\\. Ferner beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der technischen Lehre der D7 würde der Fachmann diese mit den Lehren D2 (oder anders herum), D5, D8 oder D10 kombinieren und so zu den Erfindungsgegenständen der Patentansprüche 1, 10 und 11 gelangen. Nichts anderes gelte im Ergebnis für die Kombination der D8 mit fachmännischem Wissen oder den Inhalten der Entgegenhaltungen D5, D7 oder D9 bzw. der Kombination D5 mit Fachwissen. Ohne erfinderisch tätig sein zu müssen, gelange der Fachmann ausgehend von den technischen Lehren der D9, D10, D11 oder D12 in Kombination mit D5, D6, D7 oder D13 zu den Gegenständen der Patentansprüche 1, 10 und 11. Nichts anderes gelte ausgehend von der D8 bzw. D8a, die zur selben Patentfamilie wie die D8 gehöre. \n\n17\\. Die Klägerin beantragt, \n\n18\\. das europäische Patent 3 091 114 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n19\\. Die Beklagte beantragt, \n\n20\\. die Klage abzuweisen, \n\n21\\. hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den jeweiligen Fassungen \n\n22\\. gemäß der Hilfsanträge 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n23\\. gemäß des Hilfsantrags 13, in der korrigierten Fassung eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 \n\n24\\. gemäß der Hilfsanträge 14 und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n25\\. gemäß des Hilfsantrags 16a, übergeben in der mündlichen Verhandlung, \n\n26\\. gemäß der Hilfsanträge 17 und 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, \n\n27\\. gemäß des Hilfsantrags 19, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026, \n\n28\\. gemäß der Hilfsanträge 20 bis 28, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026, \n\n29\\. sämtliche Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge, richtet. \n\n30\\. In den Hilfsanträgen werden die nebengeordneten Verfahrensansprüche nicht mehr verteidigt. In den Hilfsanträgen werden die Patentansprüche 1 bis 9, in Hilfsantrag 16a die Patentansprüche 1 bis 7, als geschlossene Anspruchssätze verteidigt. \n\n31\\. Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n32\\. B1 Pressemitteilung „SEKO acquires Brightwell Dispensers“ \n\n33\\. B2 DE 10 2020 116 298 A1 \n\n34\\. Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge für rechtsbeständig. \n\n35\\. Sie hält die Einspruchsentscheidung für materiell rechtskraftfähig. Da die Klägerin ausschließlich Nichtigkeitsgründe, Einwände und Dokumente anführe, die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren bereits behandelt und beurteilt worden seien, sei das Vorbringen der Klägerin wegen entgegenstehender Rechtskraft insgesamt zurückzuweisen. \n\n36\\. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Gegenstände des Streitpatents neu und erfinderisch seien, wobei die Beklagte bereits Kombinationen von Dokumenten in Bezug auf erfinderische Tätigkeit anführe, die die Klägerin nicht geltend gemacht habe. \n\n37\\. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 5. November 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n38\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n39\\. Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents hat teilweise Erfolg. \n\n**A.**\n\n40\\. Der von der Beklagten geltend gemachte Rechtsgrundsatz „res iudicata“ mit der Folge, dass die Entgegenhaltung, die bereits Gegenstand der Prüfung im europäischen Einspruchsverfahren gewesen sind, ausgeschlossen sind, greift nicht durch. \n\n41\\. **1.** Im Patentnichtigkeitsverfahren ist in die Prüfung der Patentfähigkeit eines europäischen Patents ohne Einschränkung der gesamte vorliegende Stand der Technik einzubeziehen, insbesondere auch der Stand der Technik, der bereits Gegenstand der Prüfung im Erteilungsverfahren gewesen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 862, 864 - Bogensegment). Die Nichtigerklärung eines europäischen Patents kann auch (allein) wegen eines solchen Standes der Technik erfolgen, der bereits im Erteilungsverfahren sowie in dem anschließenden Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem europäischen Patentamt berücksichtigt wurde. Dies folgt notwendig aus der Funktion des Nichtigkeitsverfahrens und seines Verhältnisses zum Einspruchsverfahren. Die Bewertung des Stands der Technik im Erteilungsverfahren, dem Einspruchs- und dem Einspruchsbeschwerdeverfahren kann rechtlich keine Bindungswirkung für das Nichtigkeitsverfahren entfalten (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 – Xa ZB 10\u002F09 –, BPatGE 51, 304, Rn. 13 – Walzenformgebungsmaschine; NJW-RR 1999, 191, 193; GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräser). Die dort ergangenen Entscheidungen sind allerdings sachverständige Stellungnahmen von erheblichem Gewicht, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit im Nichtigkeitsverfahren zu würdigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017 – X ZR 61\u002F15 –, Rn. 67, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2014 – X ZB 1\u002F13 –, BPatGE 54, 301, Rn. 8 - Sitzplatznummerierungseinrichtung). \n\n42\\. **2.** Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf vorgelegte Druckschriften, soweit hierzu substantielle Ausführungen erfolgt sind, zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Entgegenhaltungen bereits im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt Gegenstand des Verfahrens waren, insbesondere die Dokumente D7 und D8. \n\n**B.**\n\n43\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 13 nicht rechtsbeständig bzw. schutzfähig. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrag 14 erweist sich der Gegenstand als zulässig und patentfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen. \n\n**I.**\n\n44\\. **1.** Das Streitpatent betrifft ein System zur Dosierung von Medien für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen. \n\n45\\. In professionellen, gewerblichen Wasch- und Reinigungsbetrieben würden üblicherweise eine Vielzahl von Waschmaschinen bzw. Geschirrspülmaschinen parallel betrieben und von solchen Dosiereinrichtungen beschickt. Es komme insbesondere auch vor, dass in einem Gebäude eine Mehrzahl von Waschmaschinen und eine Mehrzahl von Geschirrspülmaschinen oder anderen Reinigungsanlagen betrieben würden (vgl. Absatz [0004]). \n\n46\\. Typischerweise sei jeder Waschmaschine oder Reinigungsanlage, die im Rahmen dieser vorliegenden Patentanmeldung ganz allgemein auch als Zielgerät bezeichnet werde, eine eigene Dosiereinrichtung zugeordnet. Die Dosiereinrichtung könne beispielsweise eine Schlauchpumpe oder eine Dosierpumpe umfassen. Als Dosiereinrichtung im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung kämen insbesondere auch solche Dosiereinrichtungen in Betracht, die von den Anmeldern entwickelt wurden, und die beispielsweise in den deutschen Patentanmeldungen 10 2011 108 396.4, 10 2011 119 021.3, 10 2014 002 560.8 oder 10 2011 122 921.7 beschrieben seien (vgl. Absatz [0005]; auf den vorgenannten Anmeldungen beruhende amtliche Veröffentlichungen sind als D1 bis D4 in diesem Verfahren geführt). \n\n47\\. Bei solchen Dosiereinrichtungen sei eingangsseitig eine Mehrzahl von Behältnissen vorgesehen, die mit unterschiedlichen Medien, zum Beispiel mit unterschiedlichen Waschmitteln, oder Reinigungsmitteln oder mit unterschiedlichen Waschmittelbestandteilen, befüllt seien (vgl. Absatz [0006]). \n\n48\\. Die Dosiereinrichtung könne durch einen entsprechenden Steuerungsvorgang jeweils eine schaltbare, kommunikative Verbindung mit einem der unterschiedlichen Behältnisse und dem Zielgerät bewerkstelligen. Eine Pumpe sorge dafür, dass eine vorgegebene Menge an Medium, also ein vorbestimmtes Volumen an Medium, zu einem von einem Steuerungsprogramm vorher bestimmten Zeitpunkt dem Zielgerät, also der Waschmaschine oder der Geschirrspülmaschine, zugeführt werde. Auch ein sukzessives Zuführen von Waschmittelbestandteilen aus den unterschiedlichen Behältnissen hin zu dem Zielgerät, insbesondere zu einer in dem Zielgerät angeordneten oder einer diesem vorgeschalteten Mischkammer, gemäß ausgeklügelter Wasch- und Reinigungsprogramme, sei damit möglich (vgl. Absatz [0007]). \n\n49\\. Die Dosierprozesse würden unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter durchgeführt. Die Parameter könnten beispielsweise in einer Speichereinheit in der Dosiereinrichtung abgespeichert sein. Eine Abspeicherung von Dosierprogrammen könne auch im Zielgerät erfolgen. Über eine Steuerungsleitung könnten in diesem Falle entsprechende Dosiersignale an die Dosiereinrichtung weitergegeben werden. Auch bestehe bei vielen Dosiereinrichtungen unmittelbar oder über eine Eingabe an dem Zielgerät durch eine Bedienperson die Möglichkeit, auf den Dosierprozess bzw. auf die vorgegebenen, ggf. änderbaren Parameter, Einfluss zu nehmen, und diese bei Bedarf einzustellen (vgl. Absatz [0008]). \n\n50\\. Die Erfindung beziehe sich ausschließlich auf solche Systeme zur Dosierung von Medien, bei denen die Dosiereinrichtungen gesondert von dem Zielgerät angeordnet seien, und insbesondere im Falle eines als Haushaltswaschmaschine oder Haushaltsgeschirrspülmaschine ausgebildeten Zielgerätes nicht integraler Bestandteil einer Haushaltswaschmaschine oder einer Haushaltsgeschirrspül-maschine seien. Es gehe der Erfindung insbesondere um Systeme, bei denen das Zielgerät, also insbesondere die gewerbliche Wasch- oder Reinigungsanlage, die gesondert angeordnete Dosiereinrichtung anspreche und steuere und\u002Foder bei denen das Zielgerät von der gesondert angeordneten Dosiereinrichtung mit einem entsprechenden Medium oder mit mehreren entsprechenden Medien beschickt werde (vgl. Absatz [0009]). \n\n51\\. Von der Erfindung seien auch solche Systeme umfasst, bei denen an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielbehältnisse angeschlossen seien. Hier könne durch entsprechende Schalteinrichtungen, beispielsweise derart, wie sie in den eingangs erwähnten Patentanmeldungen der Anmelder aufgeführt seien, schaltbar gesteuert jeweils eine Verbindung von Behältnissen zu unterschiedlichen Zielvorrichtungen hin bewirkt werden (vgl. Absatz [0010]). \n\n52\\. Die Erfindung beziehe sich auch auf ein System zur Dosierung von Medien für Reinigungsmittelanlagen. Hier könne die Zielvorrichtung beispielsweise als eine Vorrichtung zur Aufbringung oder zur Einbringung eines Reinigungsmittels ausgebildet sein. Beispielsweise könne in einem Hotelleriebetrieb eine Vorrichtung zur Einbringung eines Reinigungsmittels in eine Reinigungslösung für die Reinigung der Hotelzimmer im Hotel bereitgestellt werden. Hierzu werde z. B. ein Behältnis zur Aufnahme eines Reinigungsmittels an die Dosiereinrichtung angeschlossen, und die Dosiereinrichtung könne das Behältnis mit einem Medium oder mit mehreren Medien, in einem vorgegebenen Mischungsverhältnis und in einer vorgegebenen Konzentration, ggf. zusätzlich unter Bereitstellung und Mischung mit Wasser, befüllen. Eine derartige Zielvorrichtung könne auch dazu ausgebildet sein, ein Reinigungsmittel auf ein Reinigungsgerät aufzubringen, um z. B. einen Mopp zur Bodenreinigung mit einer entsprechenden Reinigungsmittellösung zu befeuchten. Auch hierfür könne eine entsprechende Dosiereinrichtung ausgebildet und vorgesehen sein (vgl. Absatz [0011]). \n\n53\\. Bei Systemen des Standes der Technik sei regelmäßig vorgesehen, dass eine Verwaltung der Parameter für die Dosierprozesse derart erfolge, dass diese Parameter entweder ausschließlich an der Dosiereinrichtung oder ausschließlich an dem Zielgerät verwaltet würden (vgl. Absatz [0012]). \n\n54\\. Ausgehend von diesem Stand der Technik liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, das bekannte, druckschriftlich nicht belegbare, System gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1 derartig weiterzubilden, dass eine vereinfachte und komfortable Verwaltung von Dosierinformationen, insbesondere von Parametern für Dosierprozesse, möglich werde (vgl. Absatz [0013]). \n\n55\\. Die Erfindung löse diese Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruches 1. Das Prinzip der Erfindung bestehe im Wesentlichen darin, ein System bereitzustellen, welches mehrere Dosiereinrichtungen aufweist. Dies wäre im Stand der Technik bereits nicht der Fall gewesen, da man von einem echten System nicht habe sprechen können. Im Stand der Technik finde eine Verwaltung der Parameter für die Dosierprozesse jeweils in der Dosiereinrichtung oder in dem Zielgerät statt. Eine Verwaltung von Parametern für Dosierprozesse in einem System, in dem mehrere Dosiereinrichtungen zusammengefasst seien, sei im Stand der Technik nicht bekannt (vgl. Absätze [0014], [0015]). \n\n56\\. **2.** Die unabhängigen Ansprüche der geltenden Fassung des Streitpatents, wie es aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist, lauten in der von den Parteien verwendeten Gliederung wie nachstehend wiedergegeben. Die in eckigen Klammern angegebene Lesehilfe ist seitens des Senats eingefügt; Kürzungen fortlaufender Bezugszeichenketten sind durch „…“ kenntlich gemacht. \n\n57\\. **2.1** Anspruch 1 der geltenden Fassung lautet: \n\n58\\. \n\n1 System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 1.1 umfassend mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c), 1.1.1 wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c), und 1.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 1.1.3 wobei die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt, und 1.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, 1.1.5 dass jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 1.2 dass das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst, 1.2.1 die dazu eingerichtet ist, gemeinsam für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen, und 1.2.2 dass die [lies: DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht.\n\n59\\. **2.2** Anspruch 10 der geltenden Fassung lautet: \n\n60\\. \n\n10 Verfahren zum Betreiben eines Systems (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- oder Reinigungsanlagen (13a, 13b, 13c) und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 10.1 welches [System] mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst, 10.1.1 wobei jede der Mehrzahl der Dosiereinrichtungen eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, ...12i), und 10.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 10.1.3 wobei die Dosiereinrichtung dazu eingerichtet ist, unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchzuführen, 10.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, und 10.1.5 wobei jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 10.2 gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: 10.2.1 i) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer ersten Dosiereinrichtung (14a) an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 10.2.2 ii) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer zweiten Dosiereinrichtung (14b) an die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 10.2.3 iii) Übermitteln der von den beiden Dosiereinrichtungen erhaltenen Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an einen externen Computer (19).\n\n61\\. **2.3** Anspruch 11 der geltenden Fassung lautet: \n\n62\\. \n\n11\\. Verfahren,insbesondere nach Anspruch 10, zum Betreiben eines Systems (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- oder Reinigungsanlagen (13a, 13b, 13c) und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen, 11.1 welches [lies: System] mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst, 11.1.1 wobei jede der Mehrzahl der Dosiereinrichtungen eingangsseitig mit mehreren, unterschiedlichen Medien aufweisende Behältnissen (12a, ...12i), und 11.1.2 ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist, 11.1.3 wobei die Dosiereinrichtung dazu eingerichtet ist, unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchzuführen, 11.1.4 wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, und 11.1.5 wobei jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind, 11.2 gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: 11.2.1 i) Übermitteln von Dosierinformationen für mehrere Dosiereinrichtungen von einem externen Computer (19) im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung, 11.2.2 ii) Übertragen von Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Datenfernübertragung im Rahmen einer Daten-Nahübertragung an eine erste Dosiereinrichtung (14a), 11.2.3 iii) Übertragen von Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Datenfernübertragung im Rahmen einer Daten-Nahübertragung an eine zweite Dosiereinrichtung (14b).\n\n63\\. **3.** Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur oder eine Ingenieurin mit einem Hochschulabschluss der Fachrichtung der Elektro- und Informationstechnik mit einschlägigen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Implementierung von Kommunikations-Netzwerken im Bereich der Steuerung von Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen anzunehmen. Von dieser Person können Fachwissen über die Datenverkehrsstrukturen zur Steuerung derartiger Anlagen und spezielle Kenntnisse über die Parameterauswahl zur Vereinfachung von Dosierprozessen der jeweiligen Medien erwartet werden. \n\n64\\. **4.** Die patentgemäße Lehre des Anspruchs 1 ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern: \n\n65\\. **4.1** Merkmal 1.1 sieht „ *mehrere Dosiereinrichtungen* “ vor. Für den weithin allgemeinen Begriffsinhalt ist der Absatz [0075] des Streitpatents beachtlich; dieser enthält eine Zurechnungsregel, die aber keine abschließende Definition gibt: \n\n66\\. Weder die Verortung dieses Absatzes im Bereich der Ausführungsbeispiele noch der Bezug auf „die vorliegende Patentanmeldung“ schränken die Relevanz dieser Passage für die Auslegung ein. Absatz [0075] deckt sich vielmehr mit Anspruch 1. Beide definieren die Dosiereinrichtung lediglich durch Schnittstellen auf der Eingangs- und der Ausgangsseite sowie die Dosierfunktionalität gegenüber dem Zielgerät. Eine darüberhinausgehende räumlich-körperliche Bestimmung, z. B. dass eine Dosiereinrichtung eine einheitliche oder zusammenhängende Baugruppe sein müsse, besteht dagegen nicht. \n\n67\\. Zu beachten ist zudem, dass ein Fördermittel, z.B. eine Pumpe, nicht zwingend nötig ist, um eine Dosiereinrichtung zu qualifizieren. Diese kann der Dosiereinrichtung durchaus nachgelagert sein, vgl. Absatz [0077]: \n\n68\\. Als Dosiereinrichtung kommt somit ggf. bereits eine Ventilanordnung in Betracht. Allerdings bietet das Streitpatent auch keinen Anlass, (Dosier-)Pumpen als mit dem Begriff Dosiereinrichtung inkompatibel anzusehen. \n\n69\\. **4.2** Merkmal 1.1.4 gibt vor, dass *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet“* sein solle. \n\n70\\. Beschrieben wird eine von der Zielvorrichtung baulich getrennt vorgesehene Entität; das Streitpatent veranschaulicht dies im Absatz [0009] für eine Haushaltswasch- bzw. -spülmaschine dahingehend, dass die Dosiereinrichtung nicht integraler Bestandteil des nämlichen Geräts sei. In den Figuren drückt sich das „ *gesondert* “ durch Verbindungsleitungen 23d, 23h, 23l aus, die jeweils zwischen der Dosiereinrichtung 14a, 14b, 14c und den baulich davon getrennten Zielgeräten 13a, 13b, 13c verlaufen. \n\n71\\. **4.3** Ab Merkmal 1.1.5 wird wiederholt der Begriff**„** *Dosierinformationen* “ relevant. \n\n72\\. Das Streitpatent versteht hierunter gemäß den Absätzen [0013] und [0031] beispielsweise „Parameter für Dosierprozesse“, wie \n\n73\\. \\- die vorgegeben, änderbaren Parameter für Dosierprozesse, \n\n74\\. \\- entsprechende geänderte Parameter. \n\n75\\. Das Streitpatent nennt als „Dosierinformationen“ eine Vielzahl weiterer, ebenfalls beispielsweiser Datengruppen, namentlich: \n\n76\\. \\- gemäß Absatz [0033] \n\n77\\. o erfasste „Prozessdaten“, insbesondere Messwerte \n\n78\\. § der dosierten Volumina bzw. \n\n79\\. § der dosierten Mengen, oder \n\n80\\. o im Rahmen von Dosierprozessen verwendete Größen, wie \n\n81\\. § pH-Wert des Mediums, \n\n82\\. § Leitfähigkeit des (lies: dosierten) Mediums, \n\n83\\. § Temperatur des Mediums. \n\n84\\. Absatz [0035] nennt im Kontext solcher Prozessdaten hierzu zum Beispiel solche Informationen, die Daten umfassen, die von den Dosiervorrichtungen durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, etwa aufgrund einfacher Mengenmessungen, um beispielsweise festzustellen, welche Dosiereinrichtung welches Medium mit welcher kumulierten Gesamtmenge oder mit welcher Häufigkeit oder mit welcher Regelmäßigkeit oder im Rahmen welchen Waschprogramms verwandt hat. \n\n85\\. \\- gemäß Absatz [0034] Prozessdaten und -parameter, die beispielsweise von einer Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten erfasst werden, die in oder an dem Zielgerät angeordnet ist, oder dem Zielgerät zugeordnet ist, beispielsweise \n\n86\\. o die Messung der Leitfähigkeit der Waschlauge oder Flotte in einem als textile Waschmaschine ausgebildeten Zielgerät während des Waschprozesses. \n\n87\\. Eine Erfassung dieser Prozessparameter (= Dosierinformationen) kann durch Zusatzgeräte erfolgen, die der Dosiereinrichtung zugeordnet sind, oder durch Einrichtungen, die integraler Bestandteil einer Dosiereinrichtung sind (vgl. Absatz [0033]). \n\n88\\. \\- gemäß Absatz [0037] Prozessereignisse, insbesondere Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar mit einem Dosierprozess zusammenhängen, beispielsweise \n\n89\\. o das Ein- und\u002Foder Ausschalten einer Dosieranlage oder des Zielgerätes und\u002Foder dessen Zeitpunkt, \n\n90\\. o das Starten eines Waschprogramms, \n\n91\\. o das Auftreten eines bestimmten Fehlers an der Dosieranlage oder an dem Zielgerät, \n\n92\\. o eine Information zu einer Prozessgröße, wie zum Beispiel \n\n93\\. § pH-Wert des Mediums, \n\n94\\. § gemessene Leitfähigkeit des Mediums und\u002Foder Temperatur des Mediums oder Umgebungstemperatur der Dosiereinrichtung. \n\n95\\. \\- gemäß Absatz [0039] Dosierinformationen, auch beispielsweise \n\n96\\. o Informationen über Dosiermengen des Mediums, sowie \n\n97\\. o Informationen über die Zahl der damit vorgenommenen Dosiervorgänge, oder \n\n98\\. o Informationen über die Dosierzeitpunkte, oder \n\n99\\. o Informationen über den Dosierort oder über die Art des verwendeten Mediums, \n\n100\\. o eine Information über eine Bedienperson, die den Dosiervorgang durchgeführt hat. \n\n101\\. \\- gemäß Absatz [0040] können die Dosierinformationen auch Ortsinformationen enthalten, beispielsweise \n\n102\\. o Informationen über den Ort der einzelnen Dosiervorrichtungen, oder auch \n\n103\\. o Informationen über den Ort der stationär angeordneten Vorrichtung zur Daten-Fernübertragung. \n\n104\\. Nachdem sämtliche vorstehenden Daten(gruppen) explizit nur beispielsweise sind, ist festzuhalten, dass der Begriff „Dosierinformationen“ breit zu verstehen ist. Jedenfalls umfasst sind Daten auf der Programmier- und Steuerebene der Dosierprozesse, Meß- und Verlaufsdaten des Betriebs der Dosiereinrichtung und des Zielgeräts, Bedienerdaten (z.B. Log-ins). \n\n105\\. **4.4** Merkmal 1.2 bezieht sich auf eine „ *Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen* “. \n\n106\\. Unter Berücksichtigung der Absätze [0020] bis [0024] des Streitpatents ergibt sich als Systemgrenze des Dosiersystems, ab der dann anstelle einer Daten***nah* **übertragung (zu dieser unten) eine Daten***fern* **übertragung an einen „externen Computer“ stattfindet, spätestens die Werksgelände-Grenze. Zu dieser hin bzw. ab dieser muss nach fachmännischem Verständnis ohnehin eine Umsetzung der Daten in Fernübertragungsmodalitäten erfolgen, wenn ein weiterreichender Datenverkehr mit einem „externen Computer“ eingerichtet werden soll. \n\n107\\. Absatz [0002] erläutert diesbezüglich: \n\n108\\. Für die Vorrichtung zur „Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen“ (im Weiteren auch „DFÜ-Vorrichtung“) sind damit jedenfalls Einrichtungen mit einem üblichen Gateway bzw. Router einschlägig, die eine Umsetzung zwischen einem Internetanschluss und einem internen Datenverkehr ermöglichen. \n\n109\\. Hinzu kommt, dass – nach Kenntnis des Senats – mit den zum Prioritätszeitpunkt üblichen *Nah* übertragungskabeltypen der Cat6-Gruppe Leitungslängen bis rund 100 m ohne Zwischenumsetzung realisiert werden konnten. Auch unter diesem Blickwinkel bildet eine „Werksgrenze“ einen sinnvollen Bezugspunkt für den Übergang zu einer Datenfernübertragung. \n\n110\\. **4.5** Merkmal 1.2.2 sieht vor, dass die DFÜ-Vorrichtung zum Zwecke einer *„Daten-Nahübertragung“* der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht. \n\n111\\. Ausweislich Absatz [0024] betrifft die Nahübertragung *„sehr kurze Distanzen“, „typischerweise innerhalb eines Gebäudes, typischerweise innerhalb weniger Meter, vorzugsweise aber innerhalb weniger als 100 Meter“.* Konkretisiert wird dies mit den Beispielen *„herkömmliche[r] Nah-Übertragungs-Standards wie W-LAN, Bluetooth, oder LAN“.* Es könne, so Absatz [0024] weiter, *„insoweit für die Kommunikation zwischen der Vorrichtung und den einzelnen Dosiereinrichtungen auf preiswerte und kommerziell erhältliche Kommunikationsschnittstellen bzw. Kommunikationsmodule oder Kommunikationsbausteine, zurückgegriffen werden.“*\n\n112\\. Dass die DFÜ-Vorrichtung selbst die Nahübertragung durch einen dedizierten Nahübertragungs-Teil aufweist, ist im Übrigen nicht zwingend erforderlich. Eine derart integrierte Anordnung bezeichnet Absatz [0046] als vorteilhafte Weiterbildung, entsprechend beschreibt dies auch erst der Unteranspruch 3. Insofern würde z.B. auch ein Gateway, das Internetdaten in ein proprietäres WAN übersetzt, in dem oder dem nachfolgend eine Einrichtung zur Übertragung mittels LAN, W-LAN, Bluetooth o.ä. vorhanden ist, schon als DFÜ-Vorrichtung im Sinne des Streitpatents anzusehen sein. \n\n**II.**\n\n113\\. Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ), dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. \n\n114\\. Die Klägerin trägt zwar durchaus zutreffend vor, dass das Streitpatent nicht ausführt, wie die Datenübertragung in dem Netzwerk und insbesondere an der Schnittstelle vom internen zum externen Netzwerk genau bewerkstelligt werden könne. Nach Auffassung des Senats reicht das dem Fachmann vom Streitpatent an die Hand gegebene allgemeine Lösungsschema aus, um diesen in die Lage zu versetzen, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Die hierfür notwendigen Datenübertragungen ließen sich letztlich schon vor dem Anmeldetag mit Standardbaugruppen bewerkstelligen, wovon auch das Streitpatent ausgeht, wenn es die Verwendung kommerziell erhältlicher Baugruppen vorsieht (vgl. Absätze [0024], [0046]). Es ist daher weder die Notwendigkeit erfinderischen Zutuns zu erkennen, noch sind unzumutbare Schwierigkeiten zu erwarten. \n\n**III.**\n\n115\\. Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung der B2-Schrift für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). \n\n116\\. **1.** Ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n117\\. **1.1** Dies ergibt sich zunächst ausgehend von der Druckschrift D5 vor dem Hintergrund des Fachwissens und Fachkönnens. \n\n118\\. Die D5 betrifft allgemein Chemikaliendosiersysteme für Wäsche, Spülgut und den Gesundheitsbereich und insbesondere Systeme und Verfahren zum automatischen Steuern der Produktdosierung in einem Chemikaliendosiersystem. Ein solches Chemikaliendosiersystem zeigt deren nachstehend wiedergegebene Figur 3: \n\n119\\. Hieraus ergibt sich unmittelbar Merkmal 1, d.h. *ein System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittelanlagen* (vgl. Abstract, Absätze [0002], [0042]: Bezugszeichen 10 – dispensing system; Bz. 11 – *laundry maschine, ware-wash machine, healthcare wash* ; Bz. 30, 32, 34 – *chemical storage containers* , Bz. 15 - *pump stand)*. I.Ü. sieht auch D5 eine Mehrzahl von pumps stands vor (vgl. Absatz [0039]), was im Folgenden noch erörtert wird. \n\n120\\. Merkmal 1.1, d.h. dass das System *mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst* , kann ebenfalls als offenbart angesehen werden. Als Dosiereinrichtung sieht die D5 die sogenannten pump stands vor (vgl. Bz. 15 in Fig. 3). Dass auch mehrere dieser pump stands in einem Dosiersystem vorgesehen sind, ergibt sich unmittelbar und eindeutig angesichts \n\n121\\. \\- des Absatzes [0002], der als Anwendungsfeld eine gewerbliche Wäscherei mit mehreren Waschmaschinen nennt *(„For example, in an industrial laundry facility, one of several operating washing machines will require, from time to time, aqueous solutions containing quantities of alkaloid, detergent, bleach, starch, softener and\u002For sour.“*) und \n\n122\\. \\- des Absatzes [0053], der erläutert, dass mehrere system controller 12 an einem network gateway 68 angebunden sein können *(„The network gateway 68 may also be configured to address multiple system controllers 12 over a single network gateway serial data bus 70.”*). Die Steuerung des pump stands 15 ist die einzige Funktion, die die D5 dem system controller 12 zuschreibt. Nachdem ein system controller 12 für eine Dosiereinrichtung zu verstehender pump stand 15 vorgesehen ist, ergeben sich für den Fachmann aus der Mehrzahl der system controller 12 auch zwangsläufig mehrere Dosiereinrichtungen. Dies wird auch bestätigt durch den Bezug von Absatz [0039] auf *„a plurality of pumps stands“* und den Bezug des Absatzes [0041] auf *„each pump stand“*. \n\n123\\. Merkmal 1.1.1, d.h. *wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c) verbunden ist* , ergibt sich – bei den anzunehmenden mehreren Dosiereinrichtungen infolge der chemical storage containers 30, 32, 34, mit denen der pump stand 15 verbunden ist, vgl. auch Fig. 3. \n\n124\\. Mit den mehreren Dosiereinrichtungen und Zielgeräten der D5 ergibt sich auch Merkmal 1.1.2, wonach jede Dosiereinrichtung *ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist.* Der pump stand 15 als Dosiereinrichtung ist zur Waschmaschine 11 hin mit den Leitungen 44, flush manifold 42 und machine supply line 45 verbunden (vgl. Absatz [0045] und Fig. 3). \n\n125\\. Merkmal 1.1.3, d.h. dass *„die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt“,* ist offenbart, u.a. aufgrund der Absätze [0009]-[0013], [0038], [0041]. Diese führen als Parameter – sinngemäß Dosierinformationen – u.a. Zeitpunkt und Menge der abgegebenen Chemikalien, Pumpenlaufzeiten zur Abgabe einer bestimmten Menge, Betriebsdaten der Pumpenschläuche und Korrekturdaten an, welche auch spezifisch an die jeweilige Pumpensteuerung adressiert sein können. \n\n126\\. Merkmal 1.1.4, wonach *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist“* , ist aufgrund der supply line 45 in der Figur 3 offenbart (vgl. auch Absatz [0045]). Diese entspricht funktionell dem Leitungsabschnitt, der in Figur 1 des Streitpatents mit Bezugszeichen 23d bezeichnet ist. Nichts anderes kann im Kontext des Absatzes [0002] für die weiteren pump stands gelten. \n\n127\\. Merkmal M1.1.5, wonach *„* *jeder* *Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind“,* ist durch die Druckschrift D5 jedenfalls nahegelegt. In der D5 wird zwar nur ein system controller 12 als Steuereinheit einer Dosiereinrichtung (pump stand 15) im Detail erläutert. Dieser system controller 12 enthält neben einem Prozessor 54 einen Speicher (memory 56), auf dem z.B. Rezepturen (process formulas) gespeichert und zur Pumpensteuerung abgerufen werden können (vgl. Absätze [0040], [0048-0050] und die nachstehende, mit senatsseitigen Ergänzungen versehene Figur 4). \n\n128\\. Nachdem jedoch mehrere pumps stands 15 und system controller 12 explizit in der D5 genannt sind, ist es für den Fachmann zumindest naheliegend, diese nach Art von Repetiereinheiten jeweils identisch ausbilden. Hinweise oder eine Anregung, sie für mehrfache Verwendung anderweitig auszugestalten, enthält D5 nicht; eine Umgestaltung ist aus fachmännischer Sicht auch nicht ansatzweise angezeigt. Der Fachmann gelangt daher jedenfalls ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zu Merkmal 1.1.5. \n\n129\\. Merkmal M1.2, wonach *„das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst“* , ist in der D5 ebenfalls unmittelbar offenbart. \n\n130\\. Eine anspruchsgemäße DFÜ-Vorrichtung ist in Form des *network gateway 68* zwischen die Steuereinheit 12 und ein externes Netzwerk 76, z.B. das Internet, eingeschaltet. Dieses Gateway stellt gemäß den Absätzen [0040] und [0053] eine Internetverbindung bereit, die externen Bedienern eine Kommunikation mit einer oder mehreren Steuereinheiten (system controller 12) ermöglicht. Diese Kommunikation dient dem Steuern und dem Überwachen des Systems aus der Ferne, vgl. Absatz [0053]. In beiden Anwendungsfällen ist für den Fachmann nicht nur eine technische Eignung der DFÜ-Vorrichtung 68 zum Fernübertragen von Dosierinformationen als gegeben vorauszusetzen. Aufgrund des breiten Verständnisses des Streitpatents ist auch von einer tatsächlichen Übertragung solcher Informationen auszugehen, z.B. im Rahmen der Überwachung. Die D5 sieht etwa vor, im Falle eines Chemikalienmangels eine Alarmierung über das Gateway abzusetzen (vgl. Absätze [0016], [0019]). \n\n131\\. Merkmal 1.2.1 gibt vor, dass *„die [DFÜ-Vorrichtung] dazu eingerichtet ist,* *gemeinsam* *für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen“*. „ *Eingerichtet sein* “ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine die entsprechende Übertragungsfunktion bereitstellende Programmierung in der DFÜ-Vorrichtung hinterlegt ist. \n\n132\\. Nachdem in zumindest naheliegender Weise von mehreren Repetiereinheiten aus Dosiereinrichtung (pump stand) und Steuerung (system controller) auszugehen ist, geht Merkmal 1.2.1 unmittelbar aus der D5 hervor, wenn Absatz [0053] vorsieht, mehrere der system controller 12 zentral über nur ein Gateway anzusprechen (*„The network gateway 68 may also be configured to address* *multiple* *system controllers 12 over a single network gateway serial data bus 70.“*). Die D5 bringt damit das für den Fachmann ohnehin auf der Hand Liegende explizit zum Ausdruck, anstelle je eines Gateways pro Steuerung wie im Ausführungsbeispiel, aufwandsreduziert nur ein Gateway insgesamt vorzusehen. Dass das Verb „ *to adress* “ es nicht gestatte, von einem Eingerichtetsein für den merkmalsgemäßen Datenverkehr auszugehen, wie die Beklagte vorträgt, greift nicht durch. Wären die für eine direkte system controller\u002Fgateway-Paarung beschriebenen Datenverkehre bei dem einen zentralen Gateway nicht möglich, entstünde ein unbrauchbares System. \n\n133\\. Merkmal 1.2.2, wonach *„die [DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht“,* ergibt sich unmittelbar mit dem fachmännischen Vorsehen mehrerer Dosiereinrichtungen als Repetiereinheiten. Der dann jeweils vorhandene *network serial data bus 70* dient der Daten-Nahübertragung zwischen Steuereinheit 12 und der DFÜ-Vorrichtung. \n\n134\\. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht damit gegenüber der D5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n135\\. **1.2** Auch ausgehend von der Druckschrift D7 liegt der Gegenstand von Anspruch 1 für den Fachmann nahe. \n\n136\\. Die D7 offenbart gemäß Merkmal 1 ein „ *System (10) zur Dosierung von Medien (11a, ...11i) für Wasch- und\u002Foder Reinigungsanlagen und\u002Foder Reinigungsmittel-anlagen“* , vgl. S. 3, Z. 15-19; Abstract. Die D7 beschreibt – im Rahmen des Ausführungsbeispiels – als Reinigungsanlage eine Durchlauf-Spülmaschine 100 (vgl. Fig. 1), welche als eines mehrerer Nutzgeräte 310a…n in ein System 200 eingebettet ist (Fig. 3); für jedes der Nutzgeräte sind chemical dispense devices vorgesehen (Bz. 168, 170 in den Figuren 1, 3). Die genannten Figuren sind nachstehend mit Hervorhebungen und Ergänzungen des Senats wiedergegeben: \n\n137\\. In D7 ist auch Merkmal 1.1 erfüllt, d.h. dass das System *„mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c)“* umfasst. Für jedes der Nutzgeräte 310a…n sind chemical dispense devices 168, 170 vorgesehen, vgl. Figur 3. \n\n138\\. Die D7 offenbart auch Merkmal 1.1.1, wonach *„jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c)* “ verbunden ist. \n\n139\\. Entgegen dem Vortrag der Klägerin offenbart die D7 zwar nicht, dass das chemical dispense device 168 eingangsseitig mit mehreren Medien-Behältnissen verbunden wäre. Die von ihr angeführte Passage S. 11, Z. 3-14 erwähnt lediglich wässrige Lösungen einzelner Reinigungsmittel. Damit bildet nicht schon jedes einzelne chemical dispense device 168 eine merkmalsgemäße Dosiereinrichtung. \n\n140\\. Zu berücksichtigen ist allerdings die Auslegung, wonach die Dosiereinrichtung anhand ihrer Schnittstellen auf der Eingangs- und der Ausgangsseite und die Dosierfunktionalität gegenüber dem Zielgerät zu verstehen ist. Damit ist zugleich dem weiteren Vortrag der Klägerin zu folgen, dass die chemical dispense devices 168 und 170 zusammen die merkmalsgemäße Dosiereinrichtung bilden. Die entsprechenden Behältnisse sind damit das product reservoir 110 des chemical dispense device 168 (vgl. S. 15, Z. 4-12) sowie das water reservoir 120 des chemical dispense device 170 (vgl. S. 15, Z. 21 bis S. 16 Z. 9). \n\n141\\. Dass an der Dosiereinrichtung eine „gemeinsame Eingangsseite“ im Sinne lokal zusammengefasster Anschlüsse vorhanden sein müsse, was die Beklagte anhand der Ausführungsbeispiele vorträgt, verlangt der Anspruch 1 dagegen nicht. \n\n142\\. Merkmal 1.1.2, wonach jede Dosiereinrichtung „ *ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist“,*\n\n143\\. geht aus D7 ebenfalls hervor. Beim chemical dispense device 168 wird aus dem product reservoir 110 heraus dosiert, die Zuleitung zur Spülmaschine erfolgt mittels des Schlauches 132 (vgl. Figur 1, auch S. 11 Z. 9-14). Die Dosierung aus dem chemical dispense device 170 heraus in die Spülmaschine erfolgt über ein Verbindungselement 145 (vgl. S. 11, Z. 22 bis S. 12, Z. 1). Nachdem Anspruch 1 keine weiteren Anforderungen aufstellt, wie die ausgangsseitige Verbindung mit dem Zielgerät beschaffen sein muss, offenbart die D7 eine anspruchsgemäße Verbindung mit der Zielvorrichtung. \n\n144\\. Die weitere Argumentationslinie der Klägerin, dass die D7 bereits an jedem einzelnen der dispense devices mehrere Zielgeräte vorsehe, ist für die getroffene Entscheidung unerheblich. Sie würde allerdings auch nicht durchgreifen, denn in der von ihr betonten Passage S. 3, Z. 14 bis 19 (*„…each chemical dispense device is operable to dispense at least one chemical product to a utility device for applying the at least one chemical product to one or more objects“*) beziehen sich die “ *objects* ” auf das Spülgut (vgl. auch S. 1, Z. 8-12; S. 9 Z. 4-10), nicht auf mehrere Zielgeräte. \n\n145\\. Merkmal 1.1.3, wonach *„die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt“,* geht ebenfalls aus D7 hervor. Dies ergibt sich aus den Funktionsabläufen welche die D7 auf S. 11, Z. 15-21 (*„dispensed … under the direction of a chemical product dispense processor 146”*) und S. 15, Z. 1-12 (vgl. u.a. *„control and monitor“, „signals“, „direct“* “) beschreibt. \n\n146\\. Weiterhin offenbart die D7 auch Merkmal 1.1.4, wonach *„die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist“*. Zunächst erläutert D7 das Ausführungsbeispiel der Figur 1 wie folgt (Hervorhebung senatsseitig hinzugefügt): \n\n147\\. Das bereits als „separat“, d.h. gesondert von der Zielvorrichtung beschriebene chemical dispense device 168 ist in der erläuterten Figur 1 als der Spülmaschine aufgesetzt dargestellt und – analog dem Streitpatent – durch eine externe Schlauchverbindung 132 mit dem Lösungstank 140 der Spülmaschine 110 verbunden. Dies stützt, dass es nicht als ein integraler Bestandteil der Spülmaschine zu verstehen ist. Nichts anderes gilt für das chemical dispense device 168 (vgl. die Figur 1 und S. 16, Z. 5-8 *„separate from the warewashing machine“*). Damit ist auch die von den chemical dispense devices 168 und 170 zusammen gebildete Dosiereinrichtung als von der Zielvorrichtung gesondert anzusehen. \n\n148\\. Weiterhin offenbart die D7 auch Merkmal 1.1.5, wonach *„jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind“.*\n\n149\\. Den chemical dispense devices 168 und 170 als Dosiereinrichtung ist je Nutzgerät 310a…n ein agent control module 112a…n als Steuereinheit zugeordnet (vgl. Fig. 3; S. 13, Z. 10 bis S. 14, Z. 9). Schon infolge der Steuerungsaufgaben, die der Steuereinheit 112 in der D7 zugewiesen sind, ergibt sich zwangsläufig, dass sie über eine von ihr – im Rahmen üblichen Datenverkehrs – ansprechbare Speichereinheit verfügen muss. Dies beschreibt die D7 auch explizit, wenn sie die Steuereinheit 112 als eine der Ausprägungen des programmausführenden Rechnersystems 400 erläutert, welches auch einen Speicherabschnitt 404 aufweist (vgl. S. 28, Z. 21 - S. 29, Z. 7, Fig. 4). Die D7 sieht u.a. vor, dass von der master control unit 202 u.a. „ *Set commands“* und *„Dump commands“* an die Steuereinheiten abgesetzt werden können, um von diesen spezifische Reaktionen zu erhalten (S. 36, Z. 3-13). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die master control unit 202 im Rahmen eines Set-Befehls Dosierparameter, wie etwa einen modifizierten Leitfähigkeits-Sollwert („conductivity setpoint“) an die Steuereinheit 112 übermittelt (vgl. S. 22, Z. 21 bis S. 23, Z. 3). Die master control unit 202 kann auch mittels eines Dump-Befehls Dosierparameter von der Steuereinheit abrufen, z. B. die aktuelle Leitfähigkeit einer Chemikalienlösung oder deren Temperatur (vgl. S. 23, Z. 5-15; S. 39, Tabelle 2). Dieser Datenverkehr belegt das Vorhandensein einer ansprechbaren Speichereinheit 404 in der Steuereinheit 112 ebenso, wie die in Zusammenhang mit der Steuereinheit beschriebenen Funktionsabläufe (vgl. S. 15, Z. 1-13 *„control and monitor“,* *„signals“, „direct“, „activates“*. Für das chemical dispense device 170 gilt dies entsprechend vgl. S. 15, Z. 20 – S. 16, Z. 9.). \n\n150\\. Der Beklagtenvortrag, dass die agent control unit bzw. das gleichbedeutende agent control module (vgl. Fig. 3) angesichts einer Steuerwirkung auf das Zielgerät auch als „Maschinensteuerung“ verstanden werden könne, mag zutreffen. Ihre darauf fußende Folgerung, dass diese Maschinensteuerung eine Funktion als Steuereinheit für das Dosiersystem ausschließe, greift dagegen nicht durch. Zum einen sieht das Streitpatent nicht vor, dass die anspruchsgemäße Steuereinheit ausschließlich das Dosiersystem steuert. Zum anderen macht eine auf die Zielvorrichtung wirkende Steuerfunktionalität eine daneben vorhandene Steuerfunktionalität für das Dosiersystem nicht unbeachtlich. \n\n151\\. Die D7 offenbart auch Merkmal M1.2, wonach *„das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst“.* Diese „DFÜ-Vorrichtung“ ist in der D7 verwirklicht durch die master control unit 202. Diese steht über das communication network 300 in Verbindung mit einem remote computer 302 bzw. einem server 304 (vgl. Fig. 3; S. 19, Z. 2-4; S. 19 Z. 20 - S. 20 Z. 6; S. 25 Z. 5-9). Das Kommunikationsnetzwerk 300 beschreibt die D7 u.a. als das Internet (vgl. S. 24, Z. 13-15). Demnach muss in der master control unit zwangsläufig auch eine DFÜ-Vorrichtung implementiert sein. \n\n152\\. Merkmal 1.2.1, gibt vor, dass *„die [DFÜ-Vorrichtung] dazu eingerichtet ist,* *gemeinsam* *für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen“*. Eine solche Fernübertragung sieht die D7 ebenfalls vor, wenn am remote client computer 302 Befehle an die master control unit 202 abgesetzt und von dieser abgesandte Informationen remote empfangen werden (vgl. S. 25, Z. 4-14; S. 22, Z. 21 - S. 23, Z. 15). \n\n153\\. Merkmal 1.2.2, wonach *„die [DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht“* , legt die D7 zumindest nahe. \n\n154\\. Die *master control unit 202* als DFÜ-Vorrichtung ist verbunden mit Steuereinheiten 112a…n der jeweiligen Dosiereinrichtungen 168\u002F170 (vgl. Figuren 2, 3; S. 12, Z. 20 bis S. 14, Z. 1; S. 18, Z. 17 bis S. 19, Z. 4; S. 25, Z. 4 bis 23; S. 26, Z. 11 bis S. 28, Z. 9). Sofern vom Fachmann, angesichts der Beschreibung zu Figur 2, dass die Nutzgeräte – und somit die Steuereinheiten 112a…n – entweder in einer Betriebsstätte (*facility*) oder in verschiedenen Betriebsstätten lokalisiert sein können, noch die auf eine Betriebsstätte bezogene Auswahl zu treffen ist, erfolgt diese im Rahmen handwerklichen Handelns. Dem Fachmann kann dabei nicht entgehen, dass die von der D7 für die Übertragung zwischen master control unit 202 und Steuereinheit 112 erwähnten drahtlosen Verbindungstechnologien Infrarot, (Ultra-)Schall und Funk solche zur Nahübertragung darstellen (vgl. S. 22. Z. 5-13). Innerhalb einer Betriebsstätte dann eine den zu überbrückenden Distanzen angemessene Daten-Nahübertragungstechnologie vorzusehen, legt die D7 daher jedenfalls in den unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns. Ob sich die a.a.O. ebenfalls erwähnten drahtgebundenden Übertragungstechnologien mit der wenig einschränkenden Nahübertragungs-Definition des Absatzes [0024] des Streitpatent überschneiden, bedarf daher im Übrigen keiner Entscheidung. \n\n155\\. Anspruch 1 enthält demzufolge nichts, was in erfinderischer Weise über die Offenbarung der Druckschrift D7 hinausgeht. \n\n156\\. Die angegriffene Fassung des Streitpatents beruht auf einer Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA. Deren Entscheidung bedarf vorliegend keiner vertieften Beachtung, denn soweit in ihr die Druckschrift D7 (dort „D1“) erörtert wird, liegen diesem Beschluss Merkmalszuordnungen zugrunde (u.a. Waschmodul 106 und Spülmodul 102 als Dosiereinrichtungen), die im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz sind. \n\n157\\. **1.3** Eine Kombination der Druckschriften D7 und D2 ist nicht veranlasst. \n\n158\\. 1.3.1 In Bezug auf den wiederholten Vortrag der Klägerin ist festzuhalten, dass sich das Ergebnis des Naheliegens indes nicht aus einer Kombination der Druckschriften D7 und D2 herleiten lässt. Dass sich die Gegenstände des Streitpatents als Ergebnis einer Kombination von D7 mit D2 (oder umgekehrt) ergeben mögen, begründet nicht, warum der Fachmann deren Zusammenschau auch tatsächlich vorgenommen hätte. Hierfür ist ein dem Ergebnis vorgelagerter Anlass erforderlich, der die Zusammenschau trägt. Ein solcher Anlass ist nach Ansicht des Senats nicht erkennbar. \n\n159\\. 1.3.2 Der Druckschrift D7 ist als technisches Problem zu entnehmen, das durch einen Außendienstmitarbeiter (field person) erfolgende Steuern und Überwachen einer hohen Zahl von räumlich weit verteilten Nutzgeräten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies ergibt sich aus den Problemstellungen, die auf S. 3 Z. 4-12 erörtert werden. Die D7 entwickelt als Lösung eine Datenverkehrs-Architektur, die u.a. einen remoten Zugriff zu Überwachungs- und Programmierungzwecken ermöglicht. \n\n160\\. Die Druckschrift D2 befasst sich mit dem Problem, ein vorbekanntes, für Waschvorrichtungen vorgesehenes Mehrwege- bzw. Stellventil zur Dosierung und Mischung von Fluiden dahingehend zu verbessern, dass auf effiziente und sichere Weise dem Auslass sukzessive unterschiedliche Medien zugeführt werden können. \n\n161\\. 1.3.3 Warum sich der mit dem Problem der D7 befasste Fachmann gerade der D2 zugewendet haben sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Nennung der D2 im der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genügt hierfür jedenfalls nicht. \n\n162\\. Dass es sich bei der speziellen Ventilausbildung der D2 um ein generelles, seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörendes und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, X ZR 72\u002F23 – Fingerelement, Rn. 151 m.w.N), hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Selbst wenn man dies bejahte, bliebe aber zweifelhaft, dass sich die Nutzung der Mehrwege-Funktionalität des Ventils von D2 in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellen würde. Ausweislich der von der Klägerin herangezogenen Figuren 16 und 22 der D2 ergibt sich, dass die dosierten Medien der Zielvorrichtung 18 bzw. den Zielvorrichtungen 18a…f über eine einzige Leitung 19 zugeführt werden. Jedenfalls in Bezug auf das konkrete Ausführungsbeispiel der Figur 1 von D7 besteht eine deutliche technische Unvereinbarkeit, denn dort dosieren die chemical dispense devices 168 und 170 über verschiedene Wege an verschiedene Orte der Spülmaschine. \n\n163\\. 1.3.4 Dies gilt entsprechend, wenn D2 als Ausgangspunkt angesehen wird. \n\n164\\. Die Klägerin legt unter Bezug auf die Absätze [0084], [0087], [0088] und [0091] der D2 zutreffend dar, dass die einzige Dosiereinrichtung 10 der Figur 16 mit einer Rechnereinheit 22 und einer Steuereinheit 23 verbunden ist. An die Rechnereinheit werden Dosierinformationen von dem Durchflusssensor 21 und dem Leitfähigkeitssensor 73 übermittelt und dort „protokolliert“. Den Zweck dessen erläutert Absatz [0039]: \n\n165\\. Für derlei Verwendungsnachweise mag zusätzliche eine Datenfernübertragung an einen externen Rechner rückblickend zweckdienlich sein. Aus den verschiedenen Problemstellungen heraus ist aber – in Unkenntnis des Streitpatents – kein für den Fachmann hinreichender Konnex zur D7 und deren mehrstufig verteiltem Datentransfer-System erkennbar. Gerade die mehrstufige Datenweiterleitung der D7 (processor => agent control unit => master control unit => network) würde wohl erhebliche Überlegungen zur adäquaten Integration der Rechner- und Steuereinheiten 22, 23 der D2 erfordern, ggf. auch deren Umkonstruktion. Auch wenn D2 die Einrichtung 10 in Absatz [0152] als „Nachrüstvorrichtung für bestehende Waschmaschinen“ bezeichnet, rückt dies die D7 nicht hinreichend in den Fokus des Fachmanns. \n\n166\\. **2.** Ausgehend von der Druckschrift D5 liegt auch das Verfahren von Anspruch 10 nahe. \n\n167\\. Die Merkmale 10 bis 10.1.5 entsprechen – mit Ausnahme des Bezugs auf ein Betriebsverfahren – den Merkmalen 1 bis 1.1.5 des System-Anspruchs 1. Aus den zu Anspruch 1 dargelegten Erwägungen ergibt sich bereits, dass auf dem System der Druckschrift D5 auch ein Verfahren zu dessen Betrieb ausgeführt wird. Die obigen Feststelllungen zu den Merkmalen 1 bis 1.1.5 gelten daher entsprechend und bedürfen keiner Wiederholung; Merkmal 10.2 ist die Floskel zur Einleitung des kennzeichnenden Teils und bedarf daher keiner Erörterung. \n\n168\\. Der Verfahrensschritt 10.2.1, d.h. *„i) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer ersten Dosiereinrichtung (14a) an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung“* ist in D5 offenbart. \n\n169\\. Den Absätzen [0040] und [0053] zufolge wird über die DFÜ-Vorrichtung (network gateway) und das Internet eine Überwachung des Systems von einem fernen Ort (remote location) aus vorgenommen. Eine derartige Fernüberwachung setzt zwangsläufig voraus, dass Daten von der Dosiereinrichtung 15 bzw. deren Steuereinheit 12 zunächst an die DFÜ-Vorrichtung und nachfolgend weiter über das Internet übertragen werden. Beispielweise sieht die D5 vor, dass ein fehlendes Medium zu einer Fernbenachrichtigung führt (vgl. Absatz [0018], „ *remote alarm“, „out product condition“*); weitere Fernbenachrichtigungen beschreiben die Absätze [0019], [0020]. Damit werden über die DFÜ-Vorrichtung Dosierinformationen im Sinne des Streitpatents übertragen. \n\n170\\. Der Verfahrensschritt 10.2.2, d.h. *„ii) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer zweiten Dosiereinrichtung (14b) an die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung“* ergibt sich aus D5 entsprechend, wenn man – wie bereits bei Anspruch 1 – von mehreren system controllern 12 und pumps stands 15 ausgeht, die über ein network gateway als DFÜ-Vorrichtung z.B. Fernbenachrichtigungen nach extern kommunizieren. \n\n171\\. Dass die Verfahrensschritte 10.2.1 und 10.2.2 nicht nur beschreiben, dass Daten von der ersten und zweiten Dosiereinrichtung übernommen werden, sondern zwingend im Sinne einer sequentiellen Datensammlung und Zwischenspeicherung ausgeführt werden müssten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allerdings würde auch ein solches Anspruchsverständnis nicht zur Bestandsfähigkeit beitragen. Denn die Ausbildung der Datenübertragung und -speicherung als parallel oder sequentiell nimmt der Fachmann nach Kriterien wie Datenvolumen, Übertragungsbandbreite und Häufigkeit der Übertragung in handwerklicher Weise vor. I.Ü. sind Gateways regelmäßig ohnehin mit einem Speicher zur temporären Datenpufferung ausgestattet, schon aus Gründen der Robustheit bei Datennetzauslastung. \n\n172\\. Merkmal 10.2.3, d.h. *„iii) Übermitteln der von den beiden Dosiereinrichtungen erhaltenen Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an einen externen Computer (19).“,* geht dann ebenfalls aus D5 hervor, da das network gateway über ein externes Netzwerk mit Computern o.ä. Kommunikationseinrichtungen verbunden ist, um Steuerung und Überwachung zu bewerkstelligen, z.B. mittels Fernbenachrichtigungen (vgl. Abs. [0053]). \n\n173\\. **3.** Ferner liegt ausgehend von der Druckschrift D5 auch das Verfahren von Anspruch 11 nahe. \n\n174\\. Der Rückbezug des Anspruchs 11 auf den Anspruch 10 ist infolge lediglich fakultativer Formulierung nicht einschränkend. Für die Merkmale 11 bis 11.1.5 und 11.2 gilt infolge des ansonsten identischen Wortlauts das zu den Merkmalen 10 bis 10.1.5 und 10.2 Gesagte analog. \n\n175\\. Der Klägerin ist auch darin noch zu folgen, dass der Fachmann gerade angesichts eines aus der Ferne erfolgenden Steuerns und Überwachens des Dosiersystems der D5 (vgl. Absatz [0053], *„remotely control and monitor the chemical dispensing system 10“*) in naheliegender Weise darauf gestoßen wird, auch die – das System 10 steuernde – Rezeptureingabe, statt lokal an einer Benutzerschnittstelle 60 der Steuereinheit 12 (vgl. Absatz [0075]), vereinfacht auch über das externe Netzwerk aus der Ferne durchführen zu können. Damit sind dem Fachmann zugleich auch die Merkmale 11.2.1 bis 11.2.3 nahegelegt, denn es bedarf keiner über handwerkliche Fähigkeiten hinausgehenden Leistungen, um vorzusehen, dass die in den einzelnen Steuereinheiten zu hinterlegenden Dosierinformationen bzw. Rezepturen zunächst von einem externen Computer an eine DFÜ-Vorrichtung vor Ort übertragen werden müssen (Merkmal 11.2.1), von der sie zwangsläufig auch an die einzelnen Dosiereinrichtungen 15 bzw. deren Steuereinheiten 12 zu übertragen sind (Merkmale 11.2.2 und 11.2.3). Für den Datenverkehr zwischen der DFÜ-Vorrichtung und den mehreren Steuereinheiten stellt die D5 bereits einen seriellen Datenbus bereit (vgl. ebenfalls Absatz [0053]). \n\n176\\. **4.** Nachdem die Verfahren von Anspruch 10 und Anspruch 11 schon gegenüber der Druckschrift D5 naheliegen, bedarf es keiner Vertiefung, dass sich diese Verfahren auch gegenüber der Druckschrift D7 als naheliegend erweisen würden, welche auch die Merkmale der jeweiligen kennzeichnenden Teile offenbart. \n\n177\\. **5.** Angesichts der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags bereits gegenüber jeder der Druckschriften D5 und D7 bedurften die übrigen Angriffslinien der Klägerin keiner Beurteilung durch den erkennenden Senat. \n\n178\\. **6.** Die Beklagte hat nur die unabhängigen Ansprüche der B2-Schrift isoliert verteidigt. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9 als geschlossenen Anspruchssatz. Daher haben die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche des Hauptantrags insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). \n\n**IV.**\n\n179\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 13 erweist sich das Streitpatent nicht als schutzfähig. \n\n180\\. In allen Hilfsanträgen verteidigt die Beklagte die auf Patentspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche als geschlossenen Anspruchssatz, so dass die Unteransprüche das Schicksal des Anspruchs 1 teilen. \n\n181\\. **1.** Hilfsantrag 1 \n\n182\\. In Hilfsantrag 1 ist dem geltenden Anspruch 1 folgender Zusatz angefügt: *„wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnet ist.“*\n\n183\\. In dieser Fassung kann das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigt werden; Hilfsantrag 1 erweist sich als unzulässig. \n\n184\\. Die in freier Formulierung geschaffene Änderung sieht vor, dass die – den Figuren 1 bis 3 zufolge zahlenmäßig eine – Pumpe zur Dosiereinrichtung gehört und dieser zugleich nachgeordnet („stromabwärts“) sein solle. Die so entstandene Selbstrückbezüglichkeit kann nicht im Wege der Auslegung aufgelöst werden, da ihr die Beschreibung des Streitpatents keine wörtliche Offenbarung gegenüberstellt. Ob der so geänderte Anspruch bei Änderungen, die nicht aus den erteilten Ansprüchen herrühren, das zu beachtende Klarheitserfordernis des Artikel 84 Satz 2 EPÜ (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, X ZR 11\u002F13 – Fugenband, Rn. 31) verfehlt, bedarf allerdings keiner Entscheidung. \n\n185\\. Sein Gegenstand beruht jedenfalls auf einer unzulässigen Verallgemeinerung. Die gemäß den Figuren 1 bis 3 stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnete Pumpe, auf die sich auch der von der Beklagten angegebene Absatz [0080] bezieht, benötigt ein spezielles Mehrwege-Dosierventil stromauf, was in den Absätzen [0072] und [0073] erläutert ist. Andere Ausführungsformen, die ohne dieses spezielle Ventil auskämen, beschreibt das Streitpatent nicht. Bei der Pumpe und dem Mehrwege-Dosierventil handelt es sich daher um Merkmale, die in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen. Nachdem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 diese nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht, ist er unzulässig (BGH, Urteil vom 13. November 2025, X ZR 143\u002F23 – Gepulste Laserstrahlung). \n\n186\\. **2.** Hilfsantrag 2 \n\n187\\. In Hilfsantrag 2 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die von der Dosiereinrichtung ansprechbar ist.“*\n\n188\\. In dieser Fassung kann das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigt werden; Hilfsantrag 2 erweist sich ebenfalls als unzulässig. \n\n189\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Zusatz nicht wörtlich in Absatz [0080] des Streitpatents offenbart, er bedient sich lediglich an Worten dieses Absatzes. Auch hier kann dahinstehen, ob das Erfordernis des Art. 84 Satz 2 EPÜ erfüllt ist. \n\n190\\. Jedenfalls ist der so geänderte Anspruch 1 auf einen Gegenstand gerichtet, der das – auch hier im Kontext der Pumpe nicht verzichtbare – spezielle Mehrwege-Dosierventil nicht aufweist. Die entsprechenden Erwägungen für Hilfsantrag 1 gelten daher auch für Hilfsantrag 2. \n\n191\\. **3.** Hilfsantrag 3 \n\n192\\. In Hilfsantrag 3 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig an die Behältnisse über gesonderte Verbindungsleitungen angeschlossen ist.“*\n\n193\\. Die Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 kann dahinstehen. Der Gegenstand seines Anspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n194\\. Aus der Druckschrift D5 ist bereits bekannt, mehrere Behältnisse 30, 32, 34 über gesonderte Verbindungsleitungen 36 an eine Dosiereinrichtung 15 anzuschließen, vgl. Figur 3. Bei mehreren Dosiereinrichtungen kann nichts anderes gelten. Hilfsantrags 3 beschreibt daher nur, was der Fachmann in handwerklicher Umsetzung der Lehre der D5 ohnehin vorsehen würde, und führt daher ebenfalls nicht zum Erfolg. \n\n195\\. **4.** Hilfsantrag 4 \n\n196\\. In Hilfsantrag 4 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei jede Dosiereinrichtung von ihrer Eingangsseite zu ihrer Ausgangsseite von Medium durchströmbar ausgebildet ist.“*\n\n197\\. Hilfsantrag 4 führt ebenfalls nicht zum Erfolg; der Gegenstand dieses Anspruchs beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n198\\. Gemäß der Druckschrift D5 ist jede der Dosierpumpen 14a…c – und somit auch die Dosiereinrichtung 15 – von der Eingangs- zur Ausgangsseite hin durchströmbar ausgebildet. Nicht anderes gilt für die Dosiereinrichtung 168, 170 der Druckschrift D7 (vgl. etwa die Bezugnahmen auf Wasser zuführende Pumpen auf S. 15 und 16). \n\n199\\. **5.** Hilfsantrag 5 \n\n200\\. In Hilfsantrag 5 ist dem geltenden Anspruch 1 unterhalb von M 1.1.5 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Steuereinheit (15a) und die Speichereinheit (16a)* *jeweils an* *der Dosiereinrichtung angeordnet sind.“*(Hervorhebung seitens des erkennenden Senats) \n\n201\\. Hilfsantrag 5 führt ebenfalls nicht zum Erfolg; der Gegenstand dieses Anspruchs ist unzulässig erweitert und beruht im Übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n202\\. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 ist infolge des „jeweils an“ dahingehend zu verstehen, dass Steuereinheit (15a) und Speichereinheit (16a) getrennte Baugruppen sind, von denen jede „an“ der Dosiereinrichtung angeordnet ist. Die Speichereinheit ist demnach weder integral mit der Steuereinheit ausgebildet, noch sind beide integral mit der Dosiereinheit ausgebildet. \n\n203\\. Dies stellt eine unzulässige Erweiterung dar. In den beklagtenseitig als Quelle angegebenen Figuren 1-3 ist – entsprechend Absatz [0081] – an der Dosiereinheit 14a die Steuereinheit 15a angeordnet; die Speichereinheit 16a ist integral mit der Steuereinheit 15a ausgebildet. Vgl. hierzu der nachfolgende Ausschnitt aus Figur 1 (mit senatsseitigen farbigen Ergänzungen): \n\n204\\. Dem Absatz [0081] zufolge ist es optional („gegebenenfalls“), die Speichereinheit 16a *integral* mit der Steuereinheit 15a auszubilden, also wie in der Figur dargestellt. Weitere konkrete Ausbildungen sind nicht beschrieben. Sofern man zusätzlich Absatz [0016] berücksichtigt, ergibt sich nichts Anderes. Dort wird nur erläutert, dass Steuereinheit und\u002Foder die Speichereinrichtung integral mit oder *gesondert* von der Dosiereinrichtung ausgebildet sein können. Eine Ausbildung, bei der beide Einheiten *an* der Dosiereinrichtung angeordnet sind, geht auch daraus nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Demnach fehlt für eine „nicht-integrale“, dafür aber *an* der Dosiereinrichtung ausgebildete Speichereinheit die nötige eindeutige Offenbarung. \n\n205\\. Sofern man allerdings unter die Formulierung „ *jeweils an* “ eine integrale Ausbildung von Speicher- und Steuereinheit rechnen würde, ist das dem Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal auch der Druckschrift D5 zu entnehmen. In Figur 3 ist die Steuereinheit 12 und integral mit dieser der Speicher 56 an der linken Seite der Dosiereinrichtung 15 ausgebildet, namentlich, indem die Steuereinheit 12 links der Pumpen auf einer Normschiene (DIN rail 28) montiert ist. \n\n206\\. Im Übrigen dürfte es dem fachmännischen Können zuzurechnen sein, eine adäquate bauliche Anordnung vorbekannter Bauteile vorzusehen. \n\n207\\. **6.** Hilfsantrag 6 \n\n208\\. In Hilfsantrag 6 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei von der Steuereinheit (15a) Dosierinformationen über von der Dosiereinrichtung (14a) durchgeführte Dosierprozesse in die Speichereinheit (16a) einschreibbar und speicherbar sind.“*\n\n209\\. Hilfsantrag 6 ist zulässig, er beruht auf einer wörtlichen Übernahme aus Absatz [0082]. Er führt gleichwohl nicht zum Erfolg, denn sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n210\\. Die Änderung bringt infolge des „einschreib *bar* und speicher *bar* “, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, allerdings nur die grundsätzliche Eignung zum Ausdruck, dass die Steuereinheit in der Lage ist, Daten an den Speicher zu adressieren, wo sie zumindest flüchtig gespeichert werden. Schon nicht mehr verlangt ist, dass ein solcher Datenstrom auch tatsächlich stattfindet. Insofern ergänzt der Zusatz das Merkmal 1.1.5 (d.h., *dass jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind*) nur um eine Richtung des möglichen Datenstroms. \n\n211\\. Einen solchen Datenstrom in dieser Richtung offenbart die D7 bereits. Bei dieser überwacht ein control module, das in der Steuereinheit (agent control unit 112) implementiert ist, kontinuierlich den Dosierprozess und ermittelt dabei unter anderem den Leitfähigkeitswert der Chemikalienlösung im Lösungstank 140, der zum Zwecke der Dosierung herangezogen wird (vgl. S. 13, Z. 10-20; S. 14, Z. 6-9; S. 16, Z. 22 bis S. 23, Z. 6). Diese Leitfähigkeitsdaten können auch im Zuge eines Dump-Befehls aus der Steuereinheit 112 ausgelesen werden und an die master control unit 202 übertragen werden (vgl. S. 23, Z. 3-10). Um auslesbar zu sein, müssen diese Daten zwangsläufig auch in den Speicher der Steuereinheit eingeschrieben und gespeichert worden sein. Demnach vermag auch das hinzugefügte Merkmal nicht, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. \n\n212\\. **7.** Hilfsantrag 7 \n\n213\\. In Hilfsantrag 7 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: \n\n214\\. *„(1. Alt.) wobei eine Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten umfasst, die unmittelbarer integraler Bestandteil der Dosiereinrichtung ist, oder*\n\n215\\. *(2. Alt.) wobei mit der Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten wirkverbunden ist, von der Prozessdaten an die Dosiereinrichtung übermittelbar sind.“* (Gliederung in Alternativen seitens des erkennenden Senats). \n\n216\\. Die Zulässigkeit der 1. Alternative ist infolge wörtlicher Übernahme aus Absatz [0033] gegeben. Die Druckschrift D7 offenbart allerdings mit dem control module, das *„internal to the control unit 112“* (S. 13, Z. 10-11) ausgebildet ist – also als unmittelbarer, integraler Bestandteil der Steuereinheit –, eine Prozessdaten-erfassungseinrichtung gemäß der ersten Alternative dieses Anspruchs 1. Dass dieses control module Prozessdaten wie die Leitfähigkeit erfasst, wurde bereits bei Hilfsantrag 6 erörtert. Auch der Gegenstand dieser Alternative geht daher in naheliegender Weise aus der D7 hervor. \n\n217\\. Die zweite Alternative bildet keinen Gegenstand einer gesonderten Verteidigung; sie teilt damit das Schicksal der ersten Alternative. Somit kann dahinstehen, ob die 2. Alternative zulässig ist, weil der Fachmann mit dem Begriff „wirkverbunden“ zugleich die von Absatz [0033] des Streitpatents vorgesehene, von der Dosiereinrichtung „gesonderte“ Anordnung der Erfassungseinrichtung versteht, und ob er vermag, die gemäß Merkmal 1.1 zwingend mehreren Dosiereinrichtungen mit der nun hinzugenommenen Maßgabe zu „der“ Dosiereinrichtung widerspruchsfrei aufzulösen. \n\n218\\. **8.** Hilfsantrag 8 \n\n219\\. In Hilfsantrag 8 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei von der Dosiereinrichtung Daten, die von der Dosiereinrichtung durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, insbesondere zu Dokumentationszwecken, über die Vorrichtung zur Datenfernübertragung an einen externen Computer übermittelbar sind.“*\n\n220\\. Die Änderung dürfte aus den Absätzen [0034] bis [0036] und [0038] des Streitpatents hervorgehen, die Zulässigkeit wird von der Klägerin jedenfalls nicht angegriffen. \n\n221\\. Allerdings stellt die mit „übermittel *bar* “ zum Ausdruck gebrachte Eignung zur Datenübertragung keine Abgrenzung zum Stand der Technik her, wenn in diesem schon eine Datenübertragung offenbart ist. Weiterhin ist zu beachten, dass Anspruch 1 auch keine Anforderungen an Datencodierung, Übertragungsprotokolle o.ä. enthält, die es zumindest mittelbar gestatten würden, an die Datenübertragung anknüpfende, räumlich-körperliche (Hardware-)Anforderungen an die Dosiereinrichtung abzuleiten. \n\n222\\. Die Druckschrift D7 offenbart bereits, dass mittels eines „Dump-Befehls“ Dosierinformationen aus den Steuereinrichtungen 112a…n der jeweiligen Dosiereinrichtungen 168\u002F170 angefordert werden können (vgl. z.B. S. 23 ab Z. 6). Diese Dosierinformationen werden dann zunächst an die master control unit 202 übertragen, welche die DFÜ-Vorrichtung darstellt. Namentlich wenn der Dump-Befehl vom remote computer 302 aus abgesetzt wird (vgl. S. 25 Z. 10 ff.), ist auch die Übermittlung an diesen externen Computer als zwangsläufig erforderlich mitzulesen. Anderenfalls wäre diese Art der Fernauslesung sinnlos. \n\n223\\. Nichts anderes geht aus der D5 hervor, wenn diese z.B. beschreibt, dass beim Zurneigegehen eines Mediums, mithin nach einer Vielzahl von durchgeführten Dosierprozessen, eine von der Dosiereinrichtung ausgehende Alarmierungsbenachrichtigung über das network gateway als DFÜ-Einrichtung nach extern abgesetzt werden kann (vgl. Absatz [0016]). \n\n224\\. Damit enthält der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n225\\. **9.** Hilfsantrag 9 \n\n226\\. Hilfsantrag 9 ergänzt den geltenden Anspruch 1 dahingehend, dass *„die Dosierinformationen folgende Informationen umfassen:*\n\n227\\. *i) Informationen über Prozessereignisse, nämlich*\n\n228\\. *a) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten einer Dosieranlage oder über dessen Zeitpunkt,*\n\n229\\. *b) Eine Information über das Ein-\u002F oder Ausschalten des Zielgerätes oder über dessen Zeitpunkt,*\n\n230\\. *c) Eine Information über das Starten eines Waschprogrammes, oder*\n\n231\\. *d) Eine Information über das Auftreten eines bestimmten Fehlers an einer Dosieranlage oder an dem Zielgerät, oder*\n\n232\\. *ii) Eine Information über eine Prozessgröße, nämlich*\n\n233\\. *a) Eine Information über einen PH-Wert des Mediums,*\n\n234\\. *b) Eine Information über eine gemessene Leitfähigkeit des Mediums, oder*\n\n235\\. *c) Eine Information über eine Temperatur des Mediums,*\n\n236\\. *iii) Informationen über Dosiermengen eines Mediums,*\n\n237\\. *iv) Informationen über eine Zahl der mit einem Medium vorgenommenen Dosiervorgänge,*\n\n238\\. *v) Informationen über Dosierzeitpunkte,*\n\n239\\. *vi) Informationen über Dosierorte,*\n\n240\\. *vii) Informationen über die Art des verwendeten Mediums, Informationen über eine Bedienperson, die einen Dosiervorgang durchgeführt hat,*\n\n241\\. *oder*\n\n242\\. *viii) Ortsinformationen.“*\n\n243\\. Ob die in i)a) und i)d) erwähnte Dosier *anlage* als das sonst in Anspruch 1 erwähnte Dosier *system* zu verstehen ist und die Änderungen daher zulässig sind, bedarf keiner Entscheidung. \n\n244\\. Mit Hilfsantrag 9 verhält es sich, wie mit Hilfsantrag 8. Auch Hilfsantrag 9 spezifiziert zahlreiche Daten, die ablegbar bzw. übermittelbar sein sollen, nur hinsichtlich ihres Informationsgehalts. Der den Daten beigelegte Informationsgehalt führt wiederum nicht zu einer räumlich-körperlichen Einschränkung des Systems des erteilten Anspruchs 1. Die Erwägungen zum Hilfsantrag 8 gelten daher auch für den Hilfsantrag 9. \n\n245\\. Ergänzend ist noch anzumerken, dass der gemäß der Druckschrift D7 bei einem Dump-Befehl übermittelte Leitfähigkeitswert der Chemikalienlösung zwar im Lösungstank 140 der Spülmaschine gemessen wird, aber gleichwohl eine Information über Dosiermengen eines Mediums im Sinne von Teilmerkmal iii) darstellt. \n\n246\\. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Druckschrift D5 mit der Waschprogrammstartinformation (vgl. Absätze [0077], [0078]) eine Dosierinformation im Sinne von i)c) und mit den aufgenommenen und übermittelten akkumulierten Rotorumdrehungen der Schlauchpumpe (vgl. Absatz [0079]) eine Dosierinformation gemäß iv) zu entnehmen ist. \n\n247\\. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n248\\. **10.** Hilfsantrag 10 \n\n249\\. In Hilfsantrag 10 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär, in unmittelbarer Nähe der ebenfalls stationär angeordneten Dosiereinrichtungen angeordnet ist.“*\n\n250\\. Das von der Klägerin als unklar angegriffene Merkmal dürfte sich als noch zulässig erweisen, wenn man die – insofern lexikalischen – Angaben des Absatzes [0020] der Beschreibung hinzunimmt. Dort wird, was zunächst eingängig, als unmittelbare Nähe derselbe Raum angegeben. Als fernste „unmittelbare Nähe“ ist diesem Absatz zufolge allerdings auch ein gesamtes Werksgelände anzusehen. Der Anspruch ist insofern letztlich nur breit. \n\n251\\. Eine ohnehin zur Daten-Nahübertragung vorgesehene Einrichtung in einer technisch noch sinnvollen – somit unmittelbaren – Nähe der ebenfalls in die Nahübertragung eingebundenen Dosiereinrichtungen vorzusehen, ist allein Ausfluss fachmännischen Handelns. Nichts anderes lehrt die Druckschrift D7, wenn sie zur Datenübertragung zwischen der DFÜ-Einrichtung (master control unit 202) und Steuereinheit (agent control unit 112) eine Infrarot-, Schall- oder Funkverbindung vorsieht (S. 22, Z. 5-10). Jedenfalls die ersten beiden dieser Alternativen sind, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, schlichtweg nur zur Daten-Nahübertragung innerhalb eines Raumes geeignet, da sie Wände nicht durchdringen können. Dass eine Infrarot- oder Schall-Nahübertragung ausschließlich in einer Ausführungsform der D7 erfolge, bei der die DFÜ-Vorrichtung 202 als nicht-stationär, sondern als Mobilgerät (PDA) ausgebildet sei, bleibt eine unbelegte Ansicht der Beklagten. \n\n252\\. Die D5 sieht für die Datenübertragung zwischen der Steuereinheit (system controller 12) und der DFÜ-Einrichtung (network gateway 68) einen network gateway serial bus 70 vor. Serielle Bus-Systeme versteht der Fachmann als Systeme zur Daten-Nahübertragung, die ggf. noch über die Grenzen eines Raumes hinaus eingesetzt werden können. Ihren Einsatzradius wird er allerdings zwangsläufig unterhalb der ggf. etliche hundert Meter messenden Erstreckung eines Werksgeländes ansiedeln. \n\n253\\. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n254\\. **11.** Hilfsantrag 11 \n\n255\\. In Hilfsantrag 11 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär und in demselben Gebäude oder in demselben Raum angeordnet ist, in dem die Dosiereinrichtungen angeordnet sind.“*\n\n256\\. Hilfsantrag 11 teilt das Schicksal des Hilfsantrags 10. \n\n257\\. Soweit der in Rede stehende Zusatz enger als in Hilfsantrag 10 gefasst ist, beschreibt er nichts, was der Fachmann der D7 und namentlich ihrem Bezug auf eine Infrarot- oder Schall-Nahübertragung nicht schon entnähme. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen zu Hilfsantrag 10 verwiesen. \n\n258\\. **12.** Hilfsantrag 12 \n\n259\\. In Hilfsantrag 12 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung in unmittelbarer Nähe der Dosiereinrichtungen angeordnet ist, und wobei das System einen externen Computer umfasst, der sehr weit entfernt von der Vorrichtung zur Datenfernübertragung angeordnet ist.“*\n\n260\\. Hilfsantrag 12 erweist sich als unzulässig. \n\n261\\. Der Begriff „unmittelbare Nähe“ ist noch der Auslegung zugänglich, vgl. bei Hilfsantrag 10\\. Absatz [0021] des Streitpatents definiert die sehr weite Entfernung dagegen als „beispielsweise mehrere Kilometer“ oder eine noch größere Entfernung. Eine notwendige Untergrenze, ab der eine „sehr weite“ Entfernung nicht mehr realisiert ist, ist nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit aus dem Streitpatent ableitbar. Ein so auf Grundlage von Elementen aus der Beschreibung abgefasster Anspruch erfüllt das hier zu beachtende Klarheitserfordernis des Artikels 84 Satz 2 EPÜ ersichtlich nicht. \n\n262\\. Daher braucht es auch keiner Vertiefung, ob der remote client computer 302 der Druckschrift D7 infolge seiner Internetverbindung 300 auch „sehr weit entfernt“ von der DFÜ-Einrichtung (master control unit 202) angeordnet ist. \n\n263\\. **13.** Hilfsantrag 13 \n\n264\\. In Hilfsantrag 13 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: *„wobei die Zielvorrichtungen jeweils als Waschmaschine ausgebildet sind.“*\n\n265\\. Der Zusatz bringt lediglich eine homogene Zielgeräte-Ausbildung zum Ausdruck, die sowohl die Druckschrift D7 (vgl. S. 8 Z., 12-14, Ansprüche 5, 6, 35, 36, 58, 59) als auch die Druckschrift D5 (vgl. Absätze [0001], [0002], [0007], [0038]) in den Fokus des Fachmanns stellen. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. \n\n**V.**\n\n266\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 14 ist dagegen patentfähig. \n\n267\\. In Hilfsantrag 14 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt:*„wobei an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielvorrichtungen angeschlossen sind.“*\n\n268\\. **1.** Die Änderung erweist sich als zulässig. \n\n269\\. Merkmal 1.1.2 sieht vor, dass jede Dosiereinrichtung *„ausgangsseitig mit* *wenigstens einer* *Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist,“* (Hervorhebung seitens des erkennenden Senats). Hilfsantrag 14 schränkt dies dahingehend ein, dass eine der mehreren Dosiereinrichtungen zwingend mit mehr als einer Zielvorrichtung verbunden ist. Hiermit wird zugleich der Schutzbereich eingeschränkt. \n\n270\\. Der von der Beklagten angegebene Absatz [0010] des Streitpatents (Hervorhebungen seitens des erkennenden Senats) vermag eine Zulässigkeit nicht zu begründen: \n\n271\\. Er bezieht sich im ersten Satz auf eine Anordnung, in der *eine* Dosiereinrichtung Medien auf *mehrere* *Zielbehältnisse* dosiert; dem entspricht Absatz [0079], Satz 2, des Streitpatents. Solche Anordnungen kennt das Streitpatent letztlich nur als Reinigungsmittelanlage, vgl. Absatz [0011]. Der in Absatz [0010] zweite Satz *„Hier kann…“* ist insofern unter dem Vorbehalt zu lesen, als die darin genannten „Behältnisse“ die eingangsseitigen Behältnisse des Merkmals 1.1.1 bedeuten, nicht aber die Zielbehältnisse oder gar die Zielgeräte. Mithin geht auch der Vortrag des Beklagtenvertreters fehl, Zielbehältnisse und Zielgeräten stimmten in der Bedeutung überein. \n\n272\\. **2.** Dass der Gegenstand des Hilfsantrags 14 aus dem Stand der Technik neuheitsschädlich vorbekannt sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. An der Neuheit bestehen auch für den Senat keine Zweifel. \n\n273\\. **3.** Der Gegenstand des Hilfsantrags 14 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. \n\n274\\. **3.1** Dass der Fachmann die Druckschriften D7 und D2 nicht kombinieren würde, ist bereits im Zusammenhang mit dem erteilten Anspruch 1 dargelegt. Dies gilt umso mehr für den noch weiter eingeschränkten Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 und bedarf insofern keiner Wiederholung. \n\n275\\. **3.2** Der Vortrag der Klägerin, der Anspruchsgegenstand ergebe sich in naheliegender Weise aus der Kombination von D8 mit D2, greift ebenfalls nicht durch. \n\n276\\. Die Druckschrift D8 (das Familienmitglied D8a fand im Einspruchsverfahren vor dem EPA Beachtung) befasst sich, im Ergebnis der in ihrer Einleitung erörterten Nachteile und Herausforderungen des Standes der Technik, mit dem technischen Problem, zahlreiche räumlich verteilte Dosiereinrichtungen für Kontroll- und Überwachungszwecke zugänglich zu machen, u.a. um Chemikalien-Verbrauchsdaten zu erlangen. Ihr Fokus betrifft dabei das Dosieren von Reinigungschemikalien in Waschmaschinen und Geschirrspüler (vgl. Absätze [0001], [0002]). \n\n277\\. Hierzu sieht die D8 u.a. das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellte System vor. \n\n278\\. In diesem wird jede Gruppe von Dosierpumpen 7 von einer jeweiligen lokalen Steuereinrichtung (on-site control box 2) gesteuert, die zusammen eine Dosiereinrichtung im Sinne des Streitpatents bilden, um Reinigungschemikalien aus wenigstens einem Behältnis sowie Wasser in eine zugehörige Waschmaschine als Zielvorrichtung zu dosieren (vgl. Absatz [0069]). In der Steuereinrichtung 2 sind u.a. eine Pumpenschnittstelle 17, ein Betriebssystem 8 und eine Datenbank mit Betriebs- und Überwachungsanweisungen 12, 13 und einem Speicher 14 vorgesehen (vgl. Absatz [0061] ff. und die nachstehende Figur 1, farbige Ergänzungen seitens des erkennenden Senats). \n\n279\\. Jede der Steuereinrichtungen 2 ist über eine Internetverbindung (Doppelpfeile „A“ bzw. Bezugszeichen 18, 27 in Figur 1) mit einem Server 4 und dieser, ebenfalls über eine Internetverbindung, mit einem Endbenutzer-Computer 6 verbunden. Die Internetverbindungen bezeichnet die D8 wiederholt als *„remote communications link* “, also Daten-Fernübertragungen im Sinne des Streitpatents. \n\n280\\. Vom Endbenutzer-Computer 6 aus kann ein Endbenutzer auf das Steuerprogramm 19 und dessen Unterprogramme 25, 26 zugreifen (vgl. Absatz [0072] ff). Hierüber kann er aus der Ferne z.B. Programmierungen für die einzelnen Dosierpumpen an den jeweiligen Steuereinheiten 2 hinterlegen (u.a. Absätze [0076]-[0079]). Weitere aus der Ferne nutzbare Funktionen betreffen den Erhalt von Wartungsbedarfen und die Diagnose, z.B. welche Dosierpumpen aktuell laufen (vgl. die Absätze [0087] und [0093] ff). Die Pumpen sind hierfür entsprechend mit Sensoren ausgerüstet (vgl. Absätze [0086], [0090]). \n\n281\\. Im Ergebnis stellt die D8 ein System bereit, mit dem aus der Ferne Überwachungsdaten bis auf die Ebene der einzelnen Dosierpumpe herab erlangt bzw. entsprechende Steuerungsdaten hinterlegt werden können. Aus welchem Grund der Fachmann sich der Vorteile der einzeln funktionsüberwachten Pumpen innerhalb der Steuereinheit-Pumpen-Baugruppe 2, 7 begeben und an deren Stelle von deren Dosierpumpen eine spezielle Reihenschaltung zweier Mehrwege-Ventile gemäß Figur 22 der Druckschrift D2 mit einer noch adäquat einzugliedernden Pumpe und noch anzupassender Sensoren-Ausstattung vorsehen sollte, um daran schließlich eine Mehrzahl von Zielvorrichtungen vorzusehen, hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt. \n\n282\\. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Fachmann im Falle weiterer Zielvorrichtungen schlicht die Anzahl der Steuereinheit-Pumpen-Baugruppen 2, 7 erhöhen würde. Dass er dann ggf. veranlasst wäre, die von einer größeren Zahl solcher Baugruppen ausgehenden Daten-Fernübertragungen zu bündeln, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bietet die D8 keine Veranlassung, an einer Steuereinheit 2 mehrere Zielvorrichtungen anzuschließen. \n\n283\\. **3.3** Dass sich der Gegenstand des Hilfsantrags 14 auch in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D5 und D2 ergebe, um dadurch zwei von drei Pumpen einzusparen, hat die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dieser Vortrag bleibt ohne Erfolg, denn er stellt das Ergebnis der Zusammenschau an die Stelle der Veranlassung, was die rückschauende Betrachtungsweise belegt. \n\n284\\. **3.4** Darüber hinausgehende Angriffe gegen den Hilfsantrag 14 hat die Klägerin nicht vorgetragen. \n\n285\\. **3.5** Die auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 werden von der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs getragen und bedürfen keiner gesonderten Betrachtung. \n\n**C.**\n\n286\\. 1\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. \n\n287\\. Der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 14 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, ist erheblich reduziert. Im Vergleich zur erteilten Fassung schützt er nur noch eine sehr spezielle Ausbildung des Systems. Die Verfahrensansprüche sind gänzlich weggefallen. Das Unterliegen der Beklagten ist daher billigerweise mit 80 % und das der Klägerin mit 20 % zu bewerten. \n\n288\\. 2\\. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 17.04.2026, 7 Ni 2\u002F24 (EP)","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:23.971Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":44,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2528","ECLI:DE:NEURIS:KORE706732026","ecli-de-neuris-kore706732026","X ZR 77\u002F25","2026-04-02T00:00:00.000Z","#  Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II \n\n## Leitsatz\n\nAbstandsstück II \n\n1\\. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77\u002F11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). 7\n\n2\\. Eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO kommt in der genannten Konstellation allenfalls dann in Betracht, wenn die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61\u002F13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten). 11\n\n## Tenor\n\nDie Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 327 541 (Klagepatents) in Anspruch, das am 25. November 2009 angemeldet worden ist und ein Abstandsstück betrifft. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (BGH, Urteil vom 29. April 2025 - X ZR 43\u002F23, GRUR 2025, 1079 - Abstandsstück I). \n\n3\\. Das Landgericht hat die auf die Patentansprüche 1, 6 und 7 gestützte Verletzungsklage abgewiesen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels antragsgemäß verurteilt, soweit die Klage auf die Patentansprüche 1 und 6 gestützt ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n5\\. In ihrer Beschwerdebegründung beantragt die Beklagte ergänzend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO und die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über eine neue Nichtigkeitsklage, die eine Abnehmerin der Beklagten mit Schriftsatz vom gleichen Tag erhoben hat und die unter anderem auf widerrechtliche Entnahme gestützt ist. Die Klägerin tritt diesen Anträgen entgegen. \n\n6\\. II. Beide Anträge sind unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Eine Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hält der Senat nicht für zweckmäßig. \n\n8\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77\u002F11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). \n\n9\\. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. \n\n10\\. Die zweite Nichtigkeitsklage ist zwar auf andere Entgegenhaltungen gestützt als die erste. Ob sie Erfolg haben wird, ist dennoch offen. \n\n11\\. 2\\. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. \n\n12\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist neben der für die Revisionsinstanz maßgeblichen Regelung in § 719 Abs. 2 ZPO die Regelung in § 719 Abs. 1 ZPO entsprechend heranzuziehen, wenn das Klagepatent nach Erlass des Berufungsurteils erstinstanzlich für nichtig erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61\u002F13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 Rn. 8 - Kurznachrichten). \n\n13\\. b) Ob eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn nach Erlass des Berufungsurteils eine neue Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. \n\n14\\. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde. \n\n15\\. c) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. \n\n16\\. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Ausgang des neuen Nichtigkeitsverfahrens offen. Dies begründet nicht die für eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Nichtigerklärung. \n\n17\\. 3\\. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nicht beantragt. \n\n18\\. Aus dem Vorbringen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass ihr oder ihrer Abnehmerin ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne dieser Vorschrift droht. \n\n19\\. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Umstände, auf die die neue Nichtigkeitsklage gestützt ist, neue Tatsachen darstellen, die die Beklagte in der Berufungsinstanz noch nicht vorbringen konnte, und ob eventuelle Nachteile ihrer Abnehmerin für einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO relevant wären. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl von Pückler","Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:34.197Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":44,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":82,"updatedAt":92},"2547","ECLI:DE:NEURIS:KORE303632026","ecli-de-neuris-kore303632026","X ZR 41\u002F24","2026-03-31T00:00:00.000Z","#  Neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre durch Anweisung zum Handeln ohne Darlegung der Wirkmechanismen - Prothesensteuerung \n\n## Leitsatz\n\nProthesensteuerung\n\n1\\. Für die neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre reicht es aus, wenn eine Anweisung zum Handeln gegeben wird, bei deren Ausführung alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstandes verwirklicht sind. Einer Offenbarung der zu Grunde liegenden Wirkmechanismen bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 f. - Memantin; zum ähnlichen Kriterium des Erfindungsbesitzes vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131\u002F09, GRUR 2012, 895 Rn. 18 - Desmopressin).86\n\n2\\. Für die Beurteilung der Neuheitsfrage ist nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8\u002F22, GRUR 2024, 610 Rn. 51 - Aufbaupfosten).89\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. November 2023 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 2 445 455 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 445 455 (Streitpatents), das am 23. Juni 2010 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 24. Juni 2009 angemeldet wurde und die Steuerung einer Prothese oder Orthese betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method of controlling a movable component of a prosthesis or orthosis (1), the method comprising: moving the component by means of a motor (7); characterised in that the method comprises the further steps of: by means of an electrical apparatus: determining when movement of the component is arrested when the component bears against a surface; and providing a plurality of driving electrical pulses to the motor (7) in dependence on the determination and when movement of the component is arrested to thereby drive the motor (7) so as to cause the component to bear against the surface with greater force. \n\n3\\. Patentanspruch 15 schützt eine Vorrichtung mit entsprechenden Merkmalen. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über den mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft die Steuerung einer Prothese. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren Handprothesen mit motorisch angetriebenen Fingern bekannt. Diese hätten allerdings Nachteile im Hinblick auf die Greifkraft (Abs. 4). \n\n9\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Steuerung mit verbesserter Greifkraft zur Verfügung zu stellen. \n\n10\\. 3\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind gekennzeichnet): \n\n11\\. \n\n1 A method of controlling a movable component of a prosthesis or orthosis (1), the method comprising: Verfahren zum Steuern einer beweglichen Komponente einer Prothese oder Orthese (1), umfassend: 1.1' moving the component by means of a motor (7),comprising providing a plurality of spaced apart electrical motive pulses to the motor (7); Bewegen der Komponente mittels eines Motors (7),umfassend ein Bereitstellen einer Vielzahl von beabstandeten elektrischen Antriebsimpulsen an den Motor (7); 1.2 by means of an electrical apparatus: mittels einer elektrischen Vorrichtung: 1.2.1 determining when movement of the component is arrested when the component bears against a surface; and Bestimmen, wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt; und 1.2.2 providing a plurality of driving electrical pulses to the motor (7) in dependence on the determination and when movement of the component is arrested to thereby drive the motor (7) so as to cause the component to bear against the surface with greater force, Bereitstellen einer Vielzahl von elektrischen Treiberimpulsen für den Motor (7) in Abhängigkeit von der Bestimmung und wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, um dadurch den Motor (7) anzutreiben, um zu bewirken, dass die Komponente mit größerer Kraft gegen die Oberfläche drückt, 1.2.3 wherein each of the plurality of spaced apart electrical motive pulses has a period of less than a tenth of the period of each of the driving electrical pulses. wobei jeder der Vielzahl der beabstandeten elektrischen Antriebsimpulse eine Periode von weniger als einem Zehntel der Periode von jedem der elektrischen Treiberimpulse aufweist.\n\n12\\. 4\\. Die nunmehr in Patentanspruch 13 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für das Verfahren nach Anspruch 1 geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. \n\n13\\. 5\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. \n\n14\\. a) Merkmal 1.1' gibt vor, dass der für den Antrieb eingesetzte Motor durch eine Vielzahl von beabstandeten elektrischen Antriebsimpulsen angetrieben wird. \n\n15\\. Bei dem in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird der Motor durch Pulsweitenmodulation (PWM) gesteuert (Abs. 40). \n\n16\\. Dabei wird die zum Antrieb benötigte Spannung in Form von kurzen Impulsen mit fester Frequenz zugeführt. Zur Leistungssteuerung wird das Puls-zu-Pausen-Verhältnis (mark-to-space ratio) variiert, d. h. das Verhältnis zwischen der Dauer des Impulses und des restlichen Zeitraums bis zum Ende einer Periode. \n\n17\\. Bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents beträgt die Impulsfrequenz 41,6 kHz (Abs. 40 Z. 30 f.). \n\n18\\. Merkmal 1.1' schreibt weder eine Pulsweitenmodulation noch eine feste Frequenz zwingend vor. Es reicht aus, wenn mehrere Impulse ausgegeben werden, zwischen denen ein zeitlicher Abstand liegt. \n\n19\\. b) Eine elektrische Vorrichtung im Sinne von Merkmal 1.2 ist eine Vorrichtung, die die in den Merkmalen 1.2.1 bis 1.2.3 spezifizierten Funktionen erfüllen kann, also das Bestimmen, wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn diese gegen eine Oberfläche drückt, und das daran geknüpfte Bereitstellen von elektrischen Treiberimpulsen. \n\n20\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit nicht zwingend vorgegeben, dass die in Merkmal 1.2.1 vorgesehene Bestimmung, wenn (when) eine Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt, anhand von elektrischen Parametern erfolgen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn das Feststellen eines solchen Zustands ein elektrisches Signal zur Folge hat. \n\n21\\. aa) Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird allerdings der vom Motor aufgenommene Strom gemessen. Wenn dieser einen bestimmten Schwellenwert (im Beispiel: 700 mA) übersteigt, deutet dies darauf hin, dass die Komponente aufgehalten wird (Abs. 8, Abs. 40). \n\n22\\. Diese Ausgestaltung hat in Patentanspruch 1 jedoch keinen Niederschlag gefunden. \n\n23\\. bb) Die in Merkmal 1.2 enthaltene Vorgabe, dass eine elektrische Vorrichtung einzusetzen ist, lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Bestimmung ausschließlich mit elektrischen oder gar elektronischen Mitteln erfolgen darf und jeglicher Einsatz sonstiger Mittel, etwa optischer oder mechanischer Komponenten, ausgeschlossen ist. \n\n24\\. Der Begriff \"elektrische Komponente\" wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht näher erläutert. \n\n25\\. Nach allgemeinem Verständnis fällt darunter jede Komponente, die eine elektrische Funktion erfüllen kann, zum Beispiel auch ein einfacher mechanischer Schalter. Hinweise auf ein engeres Verständnis lassen sich der Streitpatentschrift nicht entnehmen. \n\n26\\. Nach der Funktion, die Merkmal 1.2 im Kontext der Erfindung zukommt, reicht es aus, wenn der in Merkmal 1.2.1 umschriebene Zustand mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden und gegebenenfalls durch ein elektrisches Signal die in den Merkmalen 1.2.2 und 1.2.3 spezifizierten Vorgänge ausgelöst werden können. \n\n27\\. c) Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 legen die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, dass die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt, nicht in allen Einzelheiten fest. \n\n28\\. Nach der Beschreibung ist von einem Aufhalten der Bewegung auszugehen, wenn diese im Wesentlichen aufgehört hat (Abs. 6). Bei dem geschilderten Ausführungsbeispiel wird hierzu wie bereits erwähnt die Stromstärke des Motors überwacht. \n\n29\\. Daraus ergeben sich keine zwingenden Vorgaben, welcher Bewegungszustand vorliegen und wie lange dieser andauern muss, um die in den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 vorgesehene Bestimmung vorzunehmen. \n\n30\\. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, kann es zum Beispiel beim Greifen von nachgiebigen Gegenständen wie etwa einer Zitrone dazu kommen, dass die Bewegung eines Fingers nicht schon beim ersten Kontakt mit der Oberfläche zum Stillstand kommt. Weder aus Patentanspruch 1 noch aus der Beschreibung des Streitpatents ergeben sich zwingende Vorgaben dazu, ob in solchen Situationen schon die erste Verlangsamung als Anzeichen dafür genommen werden muss, dass die Bewegung im Wesentlichen aufgehört hat oder ob eine solche Schlussfolgerung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen getroffen wird, etwa dann, wenn ein solcher Zustand eine gewisse Zeit lang andauert. \n\n31\\. d) In Abhängigkeit von der in Merkmal 1.2.1 vorgesehenen Bestimmung und des Aufgehaltenwerdens der Komponente wird der Motor gemäß Merkmal 1.2.2 durch eine Vielzahl von elektrischen Treiberimpulsen angetrieben, um eine größere Anpresskraft der Komponente zu erzielen. \n\n32\\. aa) Bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents bestehen die Treiberimpulse ebenfalls aus einem pulsweitenmodulierten Signal. \n\n33\\. Die Frequenz dieses Signals beträgt etwa 36 Hz, also weniger als ein Tausendstel der Frequenz des Antriebssignals. Es kann zum Beispiel 36 Impulse gleicher Länge mit einem Puls-zu-Pausen-Verhältnis von 1:1 aufweisen (Abs. 41). Alternativ können zum Beispiel 12 oder 24 Impulse eingesetzt werden (Abs. 20). Auch das Puls-zu-Pausen-Verhältnis kann variiert werden (Abs. 21). \n\n34\\. bb) In Patentanspruch 1 haben diese Details keinen Niederschlag gefunden. \n\n35\\. Merkmal 1.2.3 legt lediglich fest, dass die Treiberimpulse - ebenso wie die Antriebsimpulse \\- voneinander beabstandet sein müssen und dass die Periode der Antriebsimpulse - also der Zeitraum zwischen dem Beginn von zwei aufeinanderfolgenden Impulsen dieser Art \\- weniger als ein Zehntel der Periode der Treiberimpulse beträgt. Damit muss die Frequenz der Treiberimpulse unterhalb eines Grenzwerts von einem Zehntel der Frequenz der Antriebsimpulse liegen. \n\n36\\. Der Einsatz von Pulsweitenmodulation mit festen Frequenzen ist auch in diesem Zusammenhang nicht zwingend vorgeschrieben. \n\n37\\. cc) Merkmal 1.2.2 gibt auch nicht zwingend vor, dass die Treiberimpulse genau von demjenigen Zeitpunkt an bereitgestellt werden müssen, zu dem die Bewegung der Komponente endet. \n\n38\\. Das Aufhalten (arrest) der Komponente ist nach Merkmal 1.2.2 zwar eine Bedingung dafür, dass Treiberimpulse bereitgestellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass dies sofort geschehen muss, nachdem dieser Zustand gemäß Merkmal 1.2.1 bestimmt worden ist. \n\n39\\. Die Beschreibung führt im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel aus, nach Überschreiten des Schwellenwerts für den Motorstrom könne optional ein Verzögerungszeitraum von 500 ms vorgesehen werden, bevor das Treibersignal angewendet wird (Abs. 40 Z. 43-51). Das Verfahren kann auch so ausgestaltet werden, dass der Benutzer einstellen kann, ob eine solche Verzögerung erfolgt (Abs. 15 Z. 22-24). Die Länge des Verzögerungszeitraums kann beispielsweise zwischen 100 ms und 2 s liegen (Abs. 17). \n\n40\\. e) Wie das Landgericht Mannheim in dem zwischen den Parteien geführten Verletzungsrechtsstreit zu Recht angenommen hat, gibt Merkmal 1.2.3 - abgesehen vom Verhältnis der Periodendauer \\- nicht vor, wie die einzelnen Treiberimpulse beschaffen sind. Deshalb sind auch Impulse umfasst, die ihrerseits aus einer Vielzahl hochfrequenter Einzelimpulse bestehen - unabhängig von deren Dauer und Spannungsverlauf. \n\n41\\. Nach den Feststellungen, die das Patentgericht im Zusammenhang mit einem Auszug aus dem Lehrbuch von Hübscher\u002FSzapanski (Elektrotechnik, Fachstufe 1: Nachrichtentechnik, 3\\. Auflage 1987, S. 44-46, D9) getroffen hat, kann es aufgrund der Selbstinduktion der Motorspule bei einer Ansteuerung eines Elektromotors mit kurzen Impulsen zwar zu einer Verschleifung der Ansteuerimpulse und damit zu einer Verringerung der an den Motor abgegebenen Impulsleistung kommen. Daraus ergibt sich aber keine konkrete Mindestanforderung an die Länge eines Einzelimpulses. \n\n42\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n43\\. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand werde durch die Veröffentlichung von Light et al. (Intelligent multifunction myoelectric control of hand prostheses, Journal of Medical Engineering & Technology, Volume 26 (2002), S. 139-146, D1) nicht vorweggenommen. D1 offenbare zwar alle Merkmale der erteilten Fassung von Patentanspruch 1, nicht aber das Merkmal 1.2.3. D1 beschreibe lediglich eine Variation des PWM-Signals durch Änderung des Puls-zu-Pausen-Verhältnisses, nicht aber eine Änderung der Periode. \n\n44\\. Die europäische Patentanmeldung 681 818 (D2) nehme den mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand ebenfalls nicht vorweg. Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 seien nicht offenbart, weil der Aufbau der Griffkraft durch Variieren von PWM-Impulsen nicht davon abhängig sei, dass die Bewegung der Komponente aufgehalten werde, wenn sie gegen eine Oberfläche drücke. Merkmal 1.2.3 sei nicht offenbart, weil nicht die Periodendauer variiert werde, sondern das Puls-zu-Pausen-Verhältnis bzw. der Tastgrad (duty cycle), d. h. das Verhältnis zwischen der Länge eines Impulses und der Gesamtlänge einer Periode. \n\n45\\. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand sei durch D1 und D2 auch nicht nahegelegt. Diesen Entgegenhaltungen lasse sich nicht die Anregung entnehmen, zur Steuerung der Prothese für das Berühren und Halten eines Objekts sowie für die anschließende Griffkraftverstärkung Impulse mit verschiedener Periode zu verwenden. Aus dem allgemeinen Fachwissen ergäben sich für den Fachmann, einen Ingenieur mit Hochschulbildung der Fachrichtung Elektrotechnik, der über Erfahrung in der Hard- und Softwareentwicklung von feinmechanischen Produkten, insbesondere Handprothesen verfüge und für spezielle medizinische Anforderungen einen Arzt (Orthopäden, Unfallchirurgen) mit Spezialisierung auf Prothetik, insbesondere Handprothetik hinzuziehe, keine weitergehenden Anregungen. Dem Fachmann sei zwar bekannt, dass Tastgrad und Periode Kennwerte eines PWM-Signals seien. Er wisse allerdings ebenfalls, dass beim PWM-Signal üblicherweise die Pulsweite und somit der Tastgrad und nicht die Periode moduliert werde. \n\n46\\. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n47\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts nimmt D2 den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils vollständig vorweg. \n\n48\\. 1\\. D2 betrifft ein Verfahren zur myoelektrischen Proportionalsteuerung eines elektromotorisch betätigten Kunstgliedes, insbesondere einer Handprothese. \n\n49\\. D2 führt aus, im Stand der Technik seien bereits Steuerungen für elektromechanische Handprothesen bekannt gewesen, bei denen ein durch Muskelaktivität erzeugtes Elektromyogramm-Signal (EMG-Signal) eingesetzt werde. Hierbei kämen meist Gleichstrommotoren mit Pulsweitenmodulation zum Einsatz. Die Frequenz liege vorwiegend zwischen 18 und 40 kHz. Je nach Größe des EMG-Signals würden dem Motor äquivalent lange Spannungsimpulse zugeführt (S. 3 Z. 35-40). \n\n50\\. Zufriedenstellende Regelungen in der Öffnungs- und Schließrichtung sowie im Kraftaufbau seien mit diesen Systemen nicht möglich. Von außen einwirkende Federmomente durch die Innenhand und Plastiküberzüge erschwerten eine lineare Geschwindigkeitsregelung, zudem könne der Griffkraftaufbau auch mit einem automatischen Getriebe nicht optimal geregelt werden (S. 3 Z. 40-48). \n\n51\\. D2 strebt vor diesem Hintergrund eine Verbesserung des bekannten Verfahrens an (S. 3 Z. 49). \n\n52\\. Hierzu schlägt D2 ein Verfahren vor, dessen Ablauf schematisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist (die Qualität der Darstellung wurde bei dieser und bei weiteren Figuren mit Hilfe von Google Gemini verbessert - ohne Änderungen an Inhalt und Form). \n\n53\\. Vom Benutzer durch Muskelaktivität erzeugte elektrische Signale (Myosignale) werden über zwei Hautelektroden abgenommen und der Schaltung zugeführt. Dort werden sie jeweils gemessen, gemittelt und einer Verriegelung zugeführt. Diese vergleicht die Signale mit intern eingestellten Schaltschwellen und gibt die entsprechende Motorrichtung (Hand auf oder Hand zu) frei (S. 4 Z. 36-38). \n\n54\\. Ein mechanischer Griffkraftschalter trennt das System in zwei Regelkreise. Sein Schaltpunkt liegt über dem Umschaltpunkt eines Automatikgetriebes. Wird der Schaltpunkt nicht erreicht, arbeitet das System mit proportionaler Geschwindigkeitsregelung. Wird er überschritten, wird auf proportionale Griffkraftregelung umgeschaltet (S. 4 Z. 38-41). \n\n55\\. Zur proportionalen Geschwindigkeitsregelung wird mittels einer Tabelle ein Drehzahlsollwert ermittelt, welcher der jeweils gemessenen Elektrodenspannung zugeordnet ist. Um diese Drehzahl zu erreichen, wird das Tastverhältnis des an die Motorbrücke gesendeten PWM-Signals entsprechend eingestellt (S. 5 Z. 49 bis S. 6 Z. 9). \n\n56\\. Die Umschaltung von der Geschwindigkeitsregelung zur Griffkraftregelung erfolgt, indem der Griffkraftschalter durch seine konstruktive Ausführung das Zugreifen ab einer gewissen Kraftschwelle meldet (S. 6 Z. 23-25). \n\n57\\. Der Griffkraftaufbau erfolgt schrittweise, wobei die maximale Griffkraft in Stufen unterteilt ist. Dabei entspricht die aktuelle Elektrodenspannung einer bestimmten Stufenanzahl. In zwei Tabellen ist jeder Stufe ein bestimmter Wert für das Tastverhältnis des PWM-Signals und für einen dazu gehörenden Stromabschaltwert zugeordnet. Ein programminterner Zähler zählt vom Zählerstand 0 bis zu der vorgegebenen Stufenanzahl hoch. Parallel dazu wird der Strom des Antriebsmotors gemessen und mit dem jeweiligen Stromabschaltwert verglichen. Wird der Abschaltwert erreicht, wird der Zähler um 1 erhöht und der nächste PWM-Wert ausgegeben. Erreicht der Zähler die vorgegebene Stufenanzahl und damit die erstrebte Griffkraft, wird der Antriebsmotor abgeschaltet (S. 5 Z. 2-14). \n\n58\\. Wenn die Elektrodenspannung eine vorgegebene Schaltschwelle überschreitet, wird der Zählerstand zu Anfang nicht auf 0 gestellt, sondern auf einen höheren Tabellenwert. Damit wird die maximale Griffkraft in kürzerer Zeit erreicht (S. 5 Z. 15-18). \n\n59\\. Wenn der Motorstrom während des Griffkraftaufbaus einen intern eingestellten Maximalwert überschreitet, wird der Motor ebenfalls abgeschaltet (S. 6 Z. 19 f.). \n\n60\\. Die Abläufe der Griffkraftregelung sind schematisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt. \n\n61\\. Nach dem Umschalten des Griffkraftschalters (s=1, Zeitpunkt 0) wird für einen Zeitraum von 60 ms kein PWM-Signal ausgegeben. Danach wird für 100 ms ein Signal mit dem aus der PWM-Tabelle entnommenen Wert ausgegeben (S. 6 Z. 30-32). \n\n62\\. Wird der Sollwert für den Strom in diesem Zeitraum erreicht, wird das PWM-Signal wieder gesperrt. Wenn der Sollwert nicht erreicht worden ist, wird das vorgegebene PWM-Signal im unmittelbaren Anschluss maximal für weitere 100 ms ausgegeben. Wird auch während dieses Zeitraums der Sollwert nicht erreicht, wird das PWM-Signal gesperrt (S. 6 Z. 33-37). Wird der Sollwert vor Ablauf des Verlängerungszeitraums erreicht, wird das PWM-Signal sofort gesperrt (Fig. 3 unten rechts). \n\n63\\. Die beschriebenen Abläufe - jeweils beginnend mit einer Pause von 60 ms - werden mit dem jeweils nächsten aus der Tabelle ausgelesenen PWM-Wert so lange wiederholt, bis die vorgegebene Stufe erreicht ist (S. 6 Z. 41-45). \n\n64\\. 2\\. Wie die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 und 1.1' offenbart. \n\n65\\. 3\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts offenbart D2 auch die Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2. \n\n66\\. a) Der in D2 offenbarte mechanische Griffkraftschalter ist eine elektrische Vorrichtung im Sinne von Merkmal 1.2. \n\n67\\. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, gibt dieser Schalter ein elektrisches Signal aus, wenn eine bestimmte Griffkraft überschritten ist. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 1.2 aus. \n\n68\\. Dass die Messung der Griffkraft nicht mit elektrischen Mitteln, sondern auf mechanischem Weg erfolgt, steht der Verwirklichung von Merkmal 1.2 aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen. \n\n69\\. b) Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zutreffend darlegt, enthält D2 zwar keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob der Finger sich noch in Bewegung befindet, wenn die für das Auslösen des Griffkraftschalters und den Wechsel in die Griffkraftregelung maßgebliche Griffkraft überschritten ist. Aus den Ausführungen, wonach der Griffkraftschalter erst nach Überschreiten einer bestimmten Griffkraft umschaltet (S. 5 Z. 1 f.) und durch seine konstruktive Ausführung das Zugreifen ab einer gewissen Kraftschwelle meldet (S. 6 Z. 23 f.), ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass im Zeitpunkt des Umschaltens keine nennenswerte Bewegung mehr stattfindet. \n\n70\\. Eine Griffkraft und erst recht ein Zugreifen setzen voraus, dass die Prothese bereits in Griffkontakt mit einem anderen Gegenstand steht, also gegen dessen Oberfläche drückt. Dies entspricht dem Zustand, der nach Merkmal 1.2.1 zu bestimmen ist und bei dem gemäß Merkmal 1.2.2 die elektrischen Treiberimpulse bereitzustellen sind. \n\n71\\. c) Ob die Umschaltung erst einige Zeit nach dem Zugreifen erfolgt, ist unerheblich. \n\n72\\. Wie oben dargelegt wurde, ist Merkmal 1.2.2 auch dann verwirklicht, wenn die Treiberimpulse erst mit einer zeitlichen Verzögerung nach der in Merkmal 1.2.1 vorgesehenen Bestimmung bereitgestellt werden. \n\n73\\. 4\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts offenbart D2 auch das Merkmal 1.2.3. \n\n74\\. a) Wie das Patentgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, werden dem Motor bei dem in D2 offenbarten Verfahren allerdings auch in der Phase der Griffkraftregelung PWM-Impulse mit derselben Frequenz zugeführt wie in der Phase der Geschwindigkeitsregelung. \n\n75\\. Während der Griffkraftregelung führt der Wechsel zwischen solchen Impulsen mit einer Gesamtdauer zwischen 100 und 200 ms und dazwischen liegenden Pausen mit einer Dauer von 60 ms jedoch dazu, dass zusätzlich eine Signalfolge mit niedrigerer Frequenz entsteht. \n\n76\\. Dass die einzelnen Signale dieser Folge jeweils aus einer Vielzahl hochfrequenter Einzelimpulse bestehen, steht der Verwirklichung von Merkmal 1.2.3 aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen. \n\n77\\. b) Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ergeben sich aus D2 auch hinreichende Hinweise zum Verhältnis der Periodendauern. \n\n78\\. aa) Die Periodendauer der zusammengesetzten Impulse wird in D2 durch die Signaldauer von 100 bis 200 ms zuzüglich der Pausenzeit von 60 ms bestimmt. Sie liegt mithin zwischen 160 und 260 ms. Dies entspricht einer Frequenz im Bereich zwischen 6,25 und 3,85 Hz. \n\n79\\. bb) Als übliche Frequenz für die PWM-Signale gibt D2 einen Bereich zwischen 18 und 40 kHz an. Damit beträgt die Periodendauer der PWM-Signale weniger als ein Tausendstel der Periodendauer der zusammengesetzten Impulse. \n\n80\\. Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zu Recht geltend macht, bezieht sich die Angabe zur üblichen Frequenz zwar auf den Stand der Technik. Aus dem Umstand, dass D2 keine Frequenz für die vorgeschlagene Lösung benennt, ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass diese insoweit nicht vom Stand der Technik abweichen soll. Dafür spricht auch, dass D2 keinen grundlegend neuen Ansatz anstrebt, sondern eine Verbesserung bekannter Verfahren. \n\n81\\. cc) Wie die Berufungserwiderung im Ansatz ebenfalls zutreffend geltend macht, enthält D2 auch keine ausdrücklichen Ausführungen zur Ausgestaltung der während der Geschwindigkeitsregelung eingesetzten PWM-Impulse. Aus den Angaben, wonach in dieser Phase zur Erreichung der angestrebten Drehzahl des Motors das Tastverhältnis des an die Motorbrücke gesendeten PWM-Signals entsprechend eingestellt wird, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass in dieser Phase durchgehend PWM-Signale erzeugt werden - ohne die für die Phase der Griffkraftregelung beschriebenen Pausen von jeweils 60 ms Länge. \n\n82\\. Die Periode der Antriebsimpulse entspricht damit der Periode der einzelnen Impulse des PWM-Signals. \n\n83\\. dd) Dass D2 keine Regel für das Verhältnis zwischen den Perioden der beiden Impulse angibt, ist unerheblich. \n\n84\\. Für eine neuheitsschädliche Offenbarung genügt es, dass dem Gesamtgehalt der D2 unmittelbar und eindeutig eine Ausführungsform zu entnehmen ist, bei der dieses Verhältnis verwirklicht ist. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen der Fall. \n\n85\\. ee) Ebenfalls unerheblich ist, dass D2 keinen Hinweis darauf enthält, dass ein Signal mit längerer Periode, wie es durch die wiederkehrenden Pausen von jeweils 60 ms Länge entsteht, eine höhere Kraftentfaltung ermöglicht als ein durchgehendes Signal mit kürzerer Methode. \n\n86\\. Für die neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre reicht es aus, wenn eine Anweisung zum Handeln gegeben wird, bei deren Ausführung alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstandes verwirklicht sind. Einer Offenbarung der zu Grunde liegenden Wirkmechanismen bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 f. - Memantin; zum ähnlichen Kriterium des Erfindungsbesitzes vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131\u002F09, GRUR 2012, 895 Rn. 18 - Desmopressin). \n\n87\\. Nach der Lehre des Streitpatents ist eine höhere Kraftentfaltung eine zwingende Folge der längeren Periodendauer. Die Ausführung der in D2 beschriebenen Verfahrensschritte führt zu einer längeren Periodendauer und damit zu einer höheren Kraftentfaltung. Damit ist die Lehre des Streitpatents offenbart, auch wenn D2 die maßgeblichen Wirkzusammenhänge nicht aufzeigt. \n\n88\\. ff) Unerheblich ist ferner, dass die in D2 formulierten Ansprüche die bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 offenbarte niedrigfrequente Signalfolge nicht zwingend vorsehen. \n\n89\\. Für die Beurteilung der Neuheitsfrage ist nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8\u002F22, GRUR 2024, 610 Rn. 51 - Aufbaupfosten). \n\n90\\. Diese Voraussetzung ist im Streitfall aus den oben dargelegten Gründen erfüllt. \n\n91\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl v. Pückler","Neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre durch Anweisung zum Handeln ohne Darlegung der Wirkmechanismen - Prothesensteuerung","2026-07-10T22:05:36.343Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"2586","ECLI:DE:NEURIS:KORE706222026","ecli-de-neuris-kore706222026","I ZA 3\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.03.2026, I ZA 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat es mit - am 3. Februar 2026 wegen einer offenbaren Auslassung berichtigtem - Beschluss vom 15. Januar 2026 abgelehnt, der Antragstellerin einen Notanwalt für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2024 beizuordnen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n\n2\\. I. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 89a Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - I ZB 98\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n3\\. II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung weder den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (§ 89a Satz 1 MarkenG) noch gegen andere Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verstoßen. \n\n4\\. 1\\. Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin dahin ausgelegt, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts nicht zur Durchführung eines - unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern zur Durchführung eines - zulässigen - zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 4). Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge ohne Erfolg. \n\n5\\. a) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die vom Senat vorgenommene Auslegung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die Antragstellerin habe den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt. Indem der Senat ihr Begehren ohne vorherigen Hinweis als zulassungsfreie Rechtsbeschwerde umgedeutet habe, habe er ihr die Möglichkeit versagt, ihren Vortrag auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel auszurichten. \n\n6\\. aa) Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende \"Überraschungsentscheidung\" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633\u002F16, juris Rn. 24 [insoweit nicht in AnwBl 2019, 494 abgedruckt]; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206\u002F22, WRP 2023, 1467 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 31. August 2023 - I ZR 11\u002F23, MD 2023, 1174 [juris Rn. 13]). \n\n7\\. bb) Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts allein eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG statthaft ist. Eine Anfechtung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist weder in § 83 MarkenG noch in § 574 ZPO vorgesehen (zu § 100 Abs. 2 PatG vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10\u002F09, GRUR 2010, 950 [juris Rn. 16] - Walzenformgebungsmaschine). Das Bundespatentgericht hat die Antragstellerin in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2024 daher zutreffend darüber belehrt, dass gegen die Zurückweisung der Beschwerde das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur bei bestimmten Rügen gegeben ist, und die in § 83 Abs. 3 MarkenG genannten Verfahrensmängel wiedergegeben. Eines erneuten Hinweises des Senats bedurfte es deshalb nicht. \n\n8\\. b) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, die fehlende Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verstoße gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann (zu § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO verneinend BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34\u002F15, GRUR-RR 2017, 416 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 17. April 2025 - X ZR 10\u002F23, juris Rn. 22; offenlassend BGH, Beschluss vom 4. März 2011 - V ZR 123\u002F10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18\u002F23, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54\u002F24, juris Rn. 3). Jedenfalls gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen - darunter eine Nichtzulassungsbeschwerde - umfassen müsste (zu § 13 Abs. 5 WZG vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1967 - Ib ZB 13\u002F66, GRUR 1968, 59 [juris Rn. 10 und 12 f.]; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 11 mwN). \n\n9\\. 2\\. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, die von der Antragstellerin gerügte Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundespatentgericht begründe keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG. \n\n10\\. a) Sie rügt vergeblich, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin übergangen, das Bundespatentgericht habe es unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters versäumt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob das Erfordernis eines Inlandsvertreters mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV vereinbar sei. Er habe dieses Vorbringen zu Unrecht nicht als eigenständigen Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern unter Verengung des Prüfungsmaßstabs lediglich mit Blick auf einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG abgehandelt. \n\n11\\. Da mit dem allein statthaften Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann, hat der Senat die Unionsrechtskonformität von § 96 Abs. 1 MarkenG nicht für entscheidungserheblich gehalten, sondern die Frage der Vorlagepflicht allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG geprüft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 6 bis 9). Dass die Antragstellerin diese Sichtweise für verfehlt hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101\u002F23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28\u002F25, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2026 - I ZB 37\u002F25, juris Rn. 14). \n\n12\\. b) Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe die Entscheidungserheblichkeit der von der Antragstellerin aufgeworfenen Vorlagefrage nicht geprüft. Der Senat hat bei der Erörterung eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG nicht nur eine Gehörsrechtsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 8), sondern auch die Entscheidungserheblichkeit des von der Antragstellerin gerügten Verstoßes gegen die Vorlagepflicht verneint, weil das Bundespatentgericht der Beschwerde auch dann den Erfolg versagt hätte, wenn es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für erforderlich erachtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 9). \n\n13\\. 3\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin ignoriert, sie habe am 19. Dezember 2024 einen erneuten Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gestellt, den das Bundespatentgericht gehörsrechtswidrig nicht beschieden habe. \n\n14\\. a) Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts darauf gestützt, dass sie ihren Antrag vom 4. September 2023, an der mündlichen Verhandlung des Bundespatentgerichts per Videokonferenz teilzunehmen, nie zurückgenommen, sondern mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 erneut bekräftigt habe. Bei der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2024 habe es sich exakt um jene Verhandlung gehandelt, auf die sich der Antrag vom 4. September 2023 bezogen habe, nur mit geändertem Termin. Die Nichtberücksichtigung dieses Antrags stelle eine eklatante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. In ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 hat die Antragstellerin eine Ergänzung des Tatbestands der Beschwerdeentscheidung lediglich mit Blick auf einen am 17. Dezember 2024 gestellten Antrag auf Teilnahme per Videokonferenz begehrt. \n\n15\\. b) Danach bezog sich die Rüge der Antragstellerin im Kern auf ihren Antrag vom 5. September 2023, auf den der Senat ausdrücklich eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 11). Dabei hat er den Verweis der Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 in seine Erwägungen einbezogen, aber mit Blick auf eine mögliche entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung für unmaßgeblich erachtet. Das Bundespatentgericht hat diesen Antrag auf Teilnahme im Wege der Videokonferenz nicht übergangen, sondern ihn auf einen nach dem 19. Dezember 2024 stattfindenden Termin bezogen und deshalb mit der Verkündung der Beschwerdeentscheidung als gegenstandslos angesehen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die fehlende Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 die Beschwerdeentscheidung beeinflusst haben könnte. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2022 angenommen, ein persönliches Erscheinen der Antragstellerin sei nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch ihre umfangreichen und zahlreichen Schriftsätze hinreichend aufgeklärt sei. In der Folgezeit hat sich die Antragstellerin schriftsätzlich weiter zur Sach- und Rechtslage geäußert. Das Bundespatentgericht hat seine Rechtsauffassung zur Bestellung eines Inlandsvertreters am 12. Januar 2023, 21. August 2023 und 15. Juli 2024 kundgetan. Mit Blick darauf ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 im Wege der Videokonferenz Vortrag gehalten hätte, aufgrund dessen das Bundespatentgericht der Beschwerde möglicherweise stattgegeben hätte. Auf die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin erst nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung berufen. \n\n16\\. 4\\. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, das Bundespatentgericht sei mit Blick auf das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 schon darum nicht vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), weil dessen Verwerfung als offensichtlich unzulässig keinen so schwerwiegenden Verfahrensmangel aufweise, dass sie gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 13 f.). \n\n17\\. a) Die Anhörungsrüge beanstandet vergeblich, der Senat sei auf die von der Antragstellerin angeführten vierzehn Ablehnungsgründe nicht inhaltlich eingegangen und habe nicht geprüft, ob deren Verwerfung als offensichtlich unzulässig einen Gehörsrechtsverstoß des Bundespatentgerichts begründe oder gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Der Senat hat die Einschätzung des Bundespatentgerichts für vertretbar erachtet, das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin sei offensichtlich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 14). Dann aber kommt es auf die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht an. \n\n18\\. b) Die Anhörungsrüge wendet sich vergeblich dagegen, dass der Senat die Begründung des Bundespatentgerichts für die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs vom 6. Dezember 2024 als vertretbar angesehen hat. Mit diesem am 16. Februar 2026 erhobenen Einwand kann sie wegen des Ablaufs der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht gehört werden. Die in Rede stehenden Ausführungen des Senats finden sich nicht erst in dem - dem Zustellungsbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Februar 2026 zugestellten - Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2026, sondern bereits in dem - diesem am 27. Januar 2026 zugestellten - Beschluss vom 15. Januar 2026 (dort wegen des versehentlichen Wegfalls der einleitenden Ausführungen im ersten Absatz unter 2 b dd [1] des Beschlusses unter Randnummer 13). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist unzulässig (zu § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG vgl. BAG, NJW 2010, 2830 [juris Rn. 4]; zu § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO vgl. Dose\u002FRecknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl., § 10 Rn. 820; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, RdE 2025, 223 [juris Rn. 8]). Unabhängig davon ist Gegenstand der Beanstandung der Anhörungsrüge keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Beurteilung des Senats. \n\n19\\. c) Soweit die Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 beanstandet, der Senat sei auf die vom Bundespatentgericht am 29. September 2025 als unzulässig verworfenen Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 24. Dezember 2024 und 22. Mai 2025 nicht eingegangen, ist sie mit dieser nach Ablauf der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erhobenen Rüge ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Rn. 18). Davon abgesehen hat der Senat ausgeführt, dass die am 19. Dezember 2024 verkündete Beschwerdeentscheidung durch spätere Ablehnungsgesuche nicht mehr beeinflusst werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 19). \n\n20\\. d) Die Anhörungsrüge macht erfolglos geltend, die Annahme des Senats, eine Verletzung der gesetzlichen Wartepflicht sei aufgrund der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs geheilt worden, verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Selbst wenn mit der Anhörungsrüge solche Verstöße geltend gemacht werden könnten (vgl. Rn. 8), könnten sie ihr schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Senat bereits einen Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 14). \n\n21\\. 5\\. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Annahme des Senats, die mangelnden Ausführungen des Bundespatentgerichts zu dem Vortrag der Antragstellerin betreffend die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin begründe keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 16 bis 18). \n\n22\\. a) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, der Senat habe den Einwand der Antragstellerin auf die Frage eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG reduziert, ohne die vorgelagerte Frage der - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden - Parteifähigkeit der Antragsgegnerin zu klären. Dadurch habe er den konkreten Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Der Senat hat angenommen, dass seine Prüfungsbefugnis bei einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten Verfahrensmängel begrenzt ist, zu denen das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen - wie der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin - nicht zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 12). Dann aber bestand für ihn kein Anlass zur Erörterung der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin. Soweit die Anhörungsrüge den Rechtsstandpunkt des Senats für unzutreffend hält, rügt sie keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht rechtsfehlerhafte Beurteilung. \n\n23\\. b) Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat sei zu Unrecht der Ansicht des Bundespatentgerichts gefolgt, die Eingaben der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien präkludiert gewesen, und habe nicht geprüft, ob das Bundespatentgericht die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft geschlossen und aufgrund des Vortrags der Antragstellerin hätte wiedereröffnen müssen. Der Senat hat einen Gehörsrechtsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verneint, weil der nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung gehaltene Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin wegen der Beendigung des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 17). Auf dieser Grundlage war kein Raum für eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. \n\n24\\. c) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die Beurteilung des Senats, die fehlende Parteifähigkeit des Gegners könne weder im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde noch im Rahmen eines Nichtigkeitsantrags (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 13) geprüft werden, führe dazu, dass keine gerichtliche Überprüfung stattfinde, und verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Selbst wenn mit der Anhörungsrüge ein solcher Verstoß gerügt werden könnte (vgl. Rn. 8), gebietet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer weiteren Instanz zur uneingeschränkten Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 11 mwN). \n\n25\\. 6\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe das Vorbringen der Antragstellerin übergangen, die Antragsgegnerin habe Rechtsanwalt H. (gemeint sind offenbar die vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin) keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Die Anhörungsrüge zeigt weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin vor der verfahrensbeendenden Verkündung der Beschwerdeentscheidung entsprechenden Vortrag gehalten hat. Davon abgesehen begründete eine fehlende Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 10). \n\n26\\. 7\\. Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheine, sondern die einem Notanwalt zukommende vollständige Sachprüfung der in Rede stehenden Verfahrensmängel vorweggenommen. Dadurch habe er der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrt. Dies verstoße gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Fragen (Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, Diskriminierung der Antragstellerin nach Art. 18 AEUV, Parteifähigkeit der Antragsgegnerin) die Beiordnung eines Notanwalts gebiete. Selbst wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Rahmen einer Anhörungsrüge zu berücksichtigen wäre (vgl. Rn. 8), wäre es nicht verletzt. \n\n27\\. a) Der Senat hat der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710\u002F02, juris Rn. 13). Er hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin auch bei anwaltlicher Beratung mit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts ganz offensichtlich nicht erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 3 mwN). Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Unionsrechtskonformität des Erfordernisses einer Inlandsvertretung der Antragstellerin (§ 96 Abs. 1 MarkenG) und die Parteifähigkeit der Antragsgegnerin in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren zweifellos rechtlich nicht von Bedeutung wären. Darauf, dass die Antragstellerin die Mandatierung der kontaktierten Rechtsanwälte unzulässigerweise vom Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhängig gemacht habe, hat der Senat entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge nicht abgestellt. \n\n28\\. b) Die Anhörungsrüge wendet erfolglos ein, keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte habe die Übernahme des Mandats mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgelehnt. Daraus folgt nicht, dass die von der Antragstellerin kontaktierten Rechtsanwälte ein Rechtsmittel - anders als der Senat - als aussichtsreich angesehen haben. Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin sei zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereit gewesen. Dieser verfügt nicht über die - eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige, in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft bezweckende (vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 73\u002F20, GRUR-RR 2020, 509 [juris Rn. 12 f. und 16]) - Singularzulassung beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). \n\n29\\. 8\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe die von der Antragstellerin nach Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts vorgelegten Schriftsätze außer Acht gelassen, in denen sie neue, eigenständige Tatsachen und Beweismittel, insbesondere zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin, vorgebracht habe. Der Senat hat die Schriftsätze zur Kenntnis genommen, aber keine Veranlassung gesehen, auf sie einzugehen. In einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren wären - unabhängig davon, dass nach § 89 Abs. 2 MarkenG neues tatsächliches Vorbringen nicht eingeführt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1965 - Ia ZB 1\u002F64, GRUR 1966, 28 [juris Rn. 12] - Darmreinigungsmittel; Beschluss vom 30. Mai 1967 - Ia ZB 24\u002F65, GRUR 1968, 86 [juris Rn. 43] - Ladegerät) - die Frage der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin rechtlich nicht von Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 16 bis 18; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 12). \n\n30\\. 9\\. Zu dem von der Anhörungsrüge beantragten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keinen Anlass. Er hat aus den Gründen seines Beschlusses vom 15. Januar 2026 und dieses Beschlusses keinen Zweifel daran, dass die Unionsrechtskonformität des § 96 Abs. 1 MarkenG in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung wäre und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht. \n\n31\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, 26.03.2026, I ZA 3\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:40.105Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"2635","ECLI:DE:NEURIS:KORE600522026","ecli-de-neuris-kore600522026","X ZR 24\u002F24","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.03.2026, X ZR 24\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 969 844 (Streitpatents), das am 8. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 29. Dezember 2005 angemeldet worden ist und die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: receiving a request for viewing media content; determining if the requested media content is serial programming; and in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, advancing to subsequent media content of the requested media content, and updating the user’s viewing progress in a user profile. \n\n3\\. Patentanspruch 15, auf den ebenfalls dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein System, das ein solches Verfahren ausführen kann. Patentanspruch 29 schützt sinngemäß einen interaktiven Programmführer, der ein solches System enthält. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und ergänzend einzelne Ansprüche gesondert verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung. \n\n8\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, interaktive Medienumgebungen wie video on demand (VOD) und digital video recording (DVR) gewännen zunehmend an Bedeutung (Abs. 2-4). \n\n9\\. Bekannte Systeme böten nicht die Funktion, den Fortschritt des Benutzers beim Betrachten von seriellen Inhalten wie etwa einer Fernsehserie oder einer Folge von zusammengehörenden Filmen zu verfolgen und darzustellen sowie nur solche Inhalte anzubieten, die dem bislang Betrachteten entsprächen (Abs. 6). \n\n10\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine interaktive Medienumgebung bereitzustellen, die solche Funktionen umfasst. \n\n11\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n12\\. \n\n1.0 A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend 1.1 receiving a request for viewing media content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von Medieninhalt; 1.2 determining if the requested media content is serial programming; and Feststellen, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt; und 1.3 in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer. 1.3.1 wherein the at least one viewing option includes an optionfor skipping the requested media content, Die mindestens eine Betrachtungsoption enthält eine Optionzum Überspringen des angefragten Medieninhalts, 1.3.2 advancing to subsequent media content of the requested media content, and zum Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts und 1.3.3 updating the user's viewing progress in a user profile. zum Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts des Benutzers in einem Benutzerprofil.\n\n13\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. \n\n14\\. a) Eine serielle Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 ist nach der dafür maßgeblichen Definition in der Beschreibung jede Programmgestaltung, die eine zeitliche Komponente enthält, wie etwa eine empfohlene Wiedergabereihenfolge. Ein typisches Beispiel dafür ist eine aus mehreren Folgen bestehende Fernsehserie (Abs. 5). \n\n15\\. b) Die in den Merkmalen 1.3.1 bis 1.3.3 spezifizierte Betrachtungsoption muss dem Benutzer gemäß Merkmal 1.3 dargeboten werden, wenn festgestellt wurde, dass ein vom Benutzer angefragter Medieninhalt eine serielle Programmgestaltung im oben genannten Sinne aufweist. \n\n16\\. Dies schließt nicht zwingend aus, dass eine vergleichbare Option auch in anderen Situationen dargestellt wird, erfordert aber zumindest, dass es bestimmte Arten von Medieninhalten gibt, bei denen dies nicht geschieht. \n\n17\\. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne der drei in Merkmalsgruppe 1.3 aufgeführten Operationen auch in anderem Zusammenhang angeboten werden. Zwingend erforderlich ist nur, dass das Darstellen einer Option, die alle drei Operationen in Kombination vorsieht, in der genannten Weise davon abhängt, dass eine serielle Programmgestaltung festgestellt wurde. Einzelne Operationen, etwa das Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts können demgegenüber auch in anderen Situationen oder bei jeder Wiedergabe ausgeführt werden. Dementsprechend beschreibt das Streitpatent die laufende Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts als generell zur Verfügung stehende Funktion (Abs. 58). \n\n18\\. c) Ein Beispiel für eine Darstellung gemäß Merkmalsgruppe 1.3 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 gezeigt (die Darstellungsqualität dieser und weiterer Figuren wurde mit Hilfe von Google Gemini verbessert; der Inhalt stimmt mit demjenigen des Originals überein). \n\n19\\. Wenn der Benutzer die Aktion \"Skip Ahead\" (1108) auswählt, wird die angezeigte Folge übersprungen und das Benutzerprofil wird so aktualisiert, als sei die übersprungene Folge bereits angeschaut worden (Abs. 122 Z. 35-37). \n\n20\\. d) Merkmal 1.3 gibt nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise die Option darzustellen ist und welche Möglichkeiten der Benutzer haben muss, um sie auszuwählen. Insbesondere sind eine grafische Benutzeroberfläche nach dem Vorbild von Figur 11 oder die Möglichkeit zur Ansteuerung mit einer Maus nicht zwingend erforderlich. \n\n21\\. Mangels diesbezüglicher Festlegungen reicht es aus, wenn dem Benutzer am Bildschirm angezeigt wird, dass ihm die Option zur Verfügung steht, und für ihn zumindest erkennbar ist, auf welche Weise er sie auswählen kann. \n\n22\\. e) Der Betrachtungsfortschritt im Sinne von Merkmal 1.3.3 ist eine Information, aus der sich ergibt, welche Teile einer seriellen Programmgestaltung der Benutzer bereits gesehen hat. \n\n23\\. Merkmal 1.3.3 gibt nicht vor, wie exakt diese Angaben sein müssen und anhand welcher Kriterien bestimmt wird, ob ein Benutzer einen bestimmten Teil bereits gesehen hat. \n\n24\\. Ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 erfordert, dass die bisher vorliegenden Informationen zu diesem Thema verändert oder ergänzt werden, wenn der Benutzer die in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 spezifizierte Option auswählt. \n\n25\\. 5\\. Das in Patentanspruch 15 geschützte System und der in Anspruch 29 geschützte Programmführer werden durch ihre Eignung für das in Anspruch 1 geschützte Verfahren charakterisiert und unterliegen deshalb derselben Beurteilung. \n\n26\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n27\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch die US-Patentanmeldung 2005\u002F0266993 (NK5) vollständig vorweggenommen. Das in NK5 vorgeschlagene System zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten sehe für wiederkehrende Aufnahmen wie etwa einzelne Folgen einer Fernsehserie einen Fortsetzungsmodus vor. Dieser habe zur Folge, dass aufeinanderfolgende Episoden einer Serie in der Listendarstellung der Bibliotheksansicht zu einem einzigen Eintrag zusammengefasst würden. Führe der Benutzer in einer solchen Ansicht einen Wiedergabebefehl bei gleichzeitiger Auswahl eines Medieninhalts aus, etwa durch eine Bereichsspezifizierung mit dem Cursor oder durch eine Betätigung einer Eingabetaste, werde das Gerät dazu veranlasst, den betreffenden Medieninhalt entsprechend der \"viewed\"- und \"non-viewed\"-Anzeige wiederzugeben. Hierzu werde ein Steuerelement in Gestalt eines horizontalen Balkens angezeigt, in dem Bezugspunkte vorgesehen seien, die den jeweiligen Beginn der Kapitel der Serie symbolisch markierten und über eine Fernbedienung mittels eines Cursor-Punkts angesprungen werden könnten. Außerdem würden die einzelnen Kapitel als \"viewed\" oder \"non-viewed\" gekennzeichnet, so dass das Steuerelement auch den Betrachtungsfortschritt des Benutzers anzeige. Durch ein Signal von der Fernbedienung oder der Bedieneinheit springe ein aktueller Bezugspunkt, der als Cursor-Punkt fungiere, zu einem nachfolgenden Bezugspunkt, und die aufgezeichneten Informationen würden ab dem angesprungenen Bezugspunkt wiedergegeben. Eine Option für den Benutzer ergebe sich daraus, dass er inmitten der Wiedergabe eine Skip-Funktion auslösen könne. Hierbei werde ein entsprechendes Steuerelement angezeigt wie nach dem Anfordern des Inhalts. NK5 sei auch zu entnehmen, dass die genannte Betrachtungsoption nur für serielle Programmgestaltungen angeboten werde. Für die Offenbarung von Merkmal 1.3.3 reiche es aus, dass die \"gesehen\"-Markierung beim Aufruf einer Folge auf den Anfang der nächsten Folge verschoben werde. \n\n28\\. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch NK5 vorweggenommen, die mit den übrigen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ausgehend davon jedenfalls bei ergänzender Heranziehung der US-Patentanmeldung 2003\u002F0167471 (NK12) nahegelegt gewesen. \n\n29\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n30\\. 1\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 liegt ausgehend von NK5 nahe. \n\n31\\. a) NK5 befasst sich mit Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten. \n\n32\\. aa) NK5 führt aus, in neuerer Zeit hätten Festplattenrecorder Verbreitung gefunden. \n\n33\\. Die große Speicherkapazität solcher Geräte schaffe Bedarf für einfache Möglichkeiten zur Verwaltung der gespeicherten Inhalte (Abs. 3). Schwierigkeiten bereiteten in diesem Zusammenhang vor allem Inhalte, die aus mehreren Folgen bestünden. Wenn etwa acht Aufzeichnungen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung vorhanden seien, würden diese in einer Listendarstellung in acht Zeilen dargestellt. Dies sei insbesondere dann nicht benutzerfreundlich, wenn insgesamt Hunderte von Inhalten verfügbar seien (Abs. 5). \n\n34\\. bb) Zur Verbesserung schlägt NK5 einen zusätzlichen Darstellungsmodus vor, der als Fortsetzungsmodus (continuous mode oder additional description mode) bezeichnet wird (Abs. 18). \n\n35\\. Dieser Modus wird eingesetzt für Aufnahmen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung (continuous drama) oder dergleichen, etwa für Aufnahmen, die regelmäßig an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen (Abs. 64). \n\n36\\. Solche Aufzeichnungen werden in einem besonderen Speicherbereich abgelegt (Abs. 65). Wenn der Benutzer die so genannte Bibliotheksansicht aufruft, wird darin pro Sendung nur eine einzige Zeile angezeigt (Abs. 68). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 exemplarisch dargestellt. \n\n37\\. Aus der Spalte \"Recording count\" geht hervor, wie viele Aufnahmen zu dem aufgeführten Titel vorhanden sind. In dem angezeigten Beispiel sind für den Titel \"Brand\" drei und für den Titel \"Shiroi Kyoto\" vierzehn Aufnahmen verfügbar (Abs. 69). \n\n38\\. Die Spalte \"Non-viewed\" ist markiert, solange der der betreffenden Zeile zugeordnete aufgezeichnete Inhalt noch nicht vollständig gesehen wurde. Wenn auch nur ein Teil der Aufzeichnung \"non-viewed\"-Inhalte enthält, wird bevorzugt die oben dargestellte Markierung angezeigt. Andere Ausdrucksformen sind möglich (Abs. 71). \n\n39\\. Wenn Aufnahmen in dieser Weise zusammengefasst werden, behandelt das System sie wie einen einzigen Inhalt. Es erstellt aber am Anfang jeder Aufnahme einen so genannten Kapitelpunkt (chapter point). Wenn eine neue Folge hinzukommt, wird diese mit den schon vorhandenen Folgen zusammengefasst. Ferner werden mindestens ein neuer Kapitelpunkt, eine Gesamtaufnahmezeit, eine Adresse und die Information \"viewed\" oder \"non-viewed\" zu den Verwaltungsinformationen hinzugefügt (Abs. 85). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt. \n\n40\\. Wenn der Benutzer in der Bibliotheksansicht aus Figur 3 einen Eintrag auswählt, werden die Angaben \"viewed\" und \"non-viewed\" so angezeigt, wie dies in der zweiten Abbildung aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist (Abs. 86). \n\n41\\. Die Abläufe bei der Wiedergabe eines solchen Inhalts sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 schematisch dargestellt. \n\n42\\. Der Benutzer kann die Wiedergabe eines Inhalts dadurch auslösen, dass er einen Listeneintrag mit einem Cursor ansteuert oder einen Doppelklick mit einer Eingabeaste oder dergleichen ausführt. Der ausgewählte Inhalt wird dann vom Anfang des als \"non-viewed\" markierten Kapitels an angezeigt. Ein Vorgang wird erzeugt, bei dem ein so genannter Wiederaufnahmepunkt (resume point) am Startpunkt eines noch nicht gesehenen (non-viewed) Kapitels liegt (Abs. 87: \"An operation in which a so-called resume point is at a start point of a 'non-viewed' chapter is produced\"). \n\n43\\. Wenn das Gerät während der Wiedergabe (in the middle of this reproduction) einen Sprungbefehl (a skipping operation) des Benutzers empfängt, springt die Markierung zu dem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt und die Wiedergabe wird von diesem Punkt aus fortgesetzt (Abs. 88). \n\n44\\. b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1.0, 1.1 und 1.2 offenbart. \n\n45\\. c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3 ebenfalls offenbart. \n\n46\\. aa) Das in NK5 offenbarte Gerät zeigt nach Auswahl eines Listeneintrags, dem mehrere Aufnahmen zugeordnet sind, - also einer seriellen Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 - zusätzlich zu der Bibliotheksansicht aus Figur 3 die im unteren Teil von Figur 7 dargestellte Information, aus der sich ergibt, welche Folgen bereits abgespielt wurden und welche nicht. \n\n47\\. Aus der oben erwähnten Passage der Beschreibung (Abs. 86) und aus dem Vermerk am rechten Rand von Figur 7 ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die dort dargestellte Information dem Benutzer angezeigt wird. \n\n48\\. bb) Dies genügt zur Offenbarung von Merkmal 1.3. \n\n49\\. Selbst wenn der Benutzer in der genannten Situation lediglich die Möglichkeit hat, die Wiedergabe der ersten noch nicht gesehenen (non-viewed) Folge anzufordern, wird ihm schon damit eine Betrachtungsoption dargestellt, nämlich die Möglichkeit, diese Folge anzusehen. \n\n50\\. Die Anzeige dieser Option erfolgt nach NK5 in Reaktion auf die Feststellung, dass es sich um einen aus mehreren Aufzeichnungen bestehenden Inhalt handelt, also um eine serielle Programmgestaltung im Sinne von Merkmal 1.3. \n\n51\\. Aus Figur 10 und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass eine diesbezügliche Feststellung nochmals erfolgt, nachdem der Benutzer die Wiedergabe eines Inhalts angefordert hat. Von dieser Feststellung hängt ab, an welcher Stelle die Wiedergabe beginnt. \n\n52\\. d) Die Kombination der Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ist in NK5 hingegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n53\\. aa) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist NK5 nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass der in Figur 10 dargestellte Befehl zum Überspringen einer Folge \\- der für sich gesehen die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 verwirklicht - schon vor dem Beginn der Wiedergabe der ersten als \"non-viewed\" markierten Folge zur Verfügung steht. \n\n54\\. In den oben wiedergegebenen Ausführungen zu Figur 10 (Abs. 88) wird nur die Situation geschildert, dass ein solcher Befehl während einer bereits laufenden Wiedergabe ausgelöst wird. \n\n55\\. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in der Figur selbst, in der die Prüfung, ob ein Skip-Befehl empfangen wurde, als Schritt S35 erst erfolgt, nachdem die Wiedergabe im vorangegangenen Schritt S34 gestartet worden ist. \n\n56\\. Aus alldem ergibt sich nicht eindeutig, ob dieselbe Möglichkeit schon vor dem Beginn der Wiedergabe zur Verfügung steht. \n\n57\\. bb) Wie die Berufung ebenfalls zu Recht geltend macht, ist NK5 ferner nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der in NK5 beschriebene Skip-Befehl mit einer Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 verbunden ist. \n\n58\\. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in NK5 (Abs. 88) und der damit übereinstimmenden Darstellung in Figur 10 führt ein Skip-Befehl zu einem Sprung zu einem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt. \n\n59\\. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass in diesem Zusammenhang auch neue \"viewed\"-Markierungen gesetzt oder Daten über die Betrachtung der Serie in anderer Weise verändert werden. \n\n60\\. e) Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, lag eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ausgehend von NK5 jedoch nahe. \n\n61\\. aa) Der Umstand, dass das in NK5 offenbarte Gerät die oben dargestellte Skip-Funktion mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 aufweist, legte es nahe, diese Funktion zur weiteren Steigerung der in NK5 im Mittelpunkt stehenden Benutzerfreundlichkeit bereits vor dem Beginn der Wiedergabe einer Episode zur Verfügung zu stellen. \n\n62\\. Wenn die Skip-Funktion nur nach dem Starten der Wiedergabe ausgelöst wird, ist ein Benutzer im Rahmen des Fortsetzungsmodus der NK5 gezwungen, zunächst eine Folge aufzurufen, von der er unter Umständen schon weiß, dass er sie nicht ansehen möchte, um zur Skip-Funktion und unter Gebrauch derselben zur gewünschten Episode zu gelangen. \n\n63\\. Diese ohne weiteres erkennbare Inkonsistenz gab auch ohne konkrete Anregung Anlass, dem Benutzer diesen Umweg zu ersparen, und ihm die Skip-Funktion schon von vornherein zur Verfügung zu stellen. \n\n64\\. Der Benutzer hätte in der genannten Situation zwar auch die Möglichkeit, zu einer konventionellen Bibliotheksansicht zu wechseln, in der jede einzelne Folge als gesonderter Listeneintrag dargestellt wird, wie dies NK5 in Figur 4 darstellt. Dies wäre in der Regel aber noch umständlicher als das Aufrufen der im Fortsetzungsmodus angebotenen Folge und deren unmittelbar danach erfolgendes Überspringen. Auch unter diesem Aspekt sprach unter dem Gesichtspunkt der Benutzerfreundlichkeit alles dafür, im Fortsetzungsmodus das Überspringen der vorgeschlagenen Folge schon vor deren Aufruf anzubieten. \n\n65\\. bb) Eine damit verbundene Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 lag ausgehend von NK5 nahe, um ausreichend Informationen für die dort offenbarte Anzeige der Zustände \"viewed\" und \"non-viewed\" zur Verfügung zu stellen. \n\n66\\. (1) NK5 zeigt nicht im Einzelnen auf, anhand welcher Informationen das System erkennt, ob eine Folge den Zustand \"viewed\" oder \"non-viewed\" aufweist. \n\n67\\. Dies gab Anlass zu fachlichen Überlegungen, auf welche Weise diese Zustände festgestellt werden können. \n\n68\\. (2) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit zutreffend ausgeführt hat, führten diese Überlegungen zu der Erkenntnis, dass der Punkt, bis zu dem eine Folge bereits gesehen wurde, in irgendeiner Weise registriert werden muss. \n\n69\\. Ob es ausgehend davon selbstverständlich war, den Betrachtungsfortschritt stets zu aktualisieren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bot sich eine solche Ausgestaltung vor dem aufgezeigten Hintergrund als eine von mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Vorgehensweisen an. \n\n70\\. (3) Dass ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts danach nicht nur bei serieller Programmgestaltung nahelag, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n71\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Merkmalsgruppe 1.3 lediglich, dass eine Option, die alle drei dort aufgeführten Aktionen umfasst, in Abhängigkeit von der Feststellung einer seriellen Programmgestaltung dargestellt werden muss. Dies lässt die Möglichkeit offen, einzelne dieser Aktionen auch in anderem Zusammenhang oder bei jeder Wiedergabe vorzusehen. \n\n72\\. Bei dem in NK5 offenbarten Verfahren ist jedenfalls die Option, zu einem nächsten Kapitelpunkt zu springen, nur für serielle Inhalte vorgesehen. \n\n73\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als ebenfalls nicht patentfähig angesehen. \n\n74\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n75\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n76\\. \n\n1.0' A method for presentingon-demandmedia content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen vonOn-Demand-Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend: 1.1' receiving a request for viewingon-demandmedia content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen vonOn-Demand-Medieninhalt;\n\n77\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass On-Demand-Medieninhalte im Sinne der beiden geänderten Merkmale auch lokal gespeicherte Inhalte sein können. \n\n78\\. (1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist der Beschreibung allerdings hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff \"video-on-demand\" nur mit Systemen verbindet, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk wie insbesondere dem Internet angefordert werden. \n\n79\\. Als Vorteil von video-on-demand führt die Beschreibung an, ein Benutzer, der einen solchen Dienst abonniert habe, könne Inhalte jederzeit abrufen, wenn er dafür Zeit habe (Abs. 3). Dienste, die digitales Videorecording anböten, ermöglichten demgegenüber die Ablage auf einem Speichermedium (Abs. 4). \n\n80\\. (2) Das Streitpatent verwendet den Begriff \"on-demand\" jedoch nicht als Synonym zu \"video-on-demand\", sondern als Oberbegriff. \n\n81\\. Die Beschreibung führt hierzu aus, die Übertragung der Fernseh- und Musikprogramme könne auf traditionelle Weise per Rundfunk erfolgen, auf Basis eines Abonnements oder on-demand wie zum Beispiel bei video-on-demand-Diensten (Abs. 34). \n\n82\\. Dem ist zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff \"on-demand\" in weiterem Sinne verwendet. \n\n83\\. Mangels klarer Abgrenzungskriterien fallen darunter alle Systeme, bei denen der Benutzer einen Inhalt zu einer ihm genehmen Zeit abrufen kann - unabhängig davon, ob diese Inhalte zuvor lokal zwischengespeichert wurden. \n\n84\\. cc) Danach ist das in NK5 offenbarte Gerät ebenfalls für das Empfangen von On-Demand-Medieninhalten geeignet. \n\n85\\. b) Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n86\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 wie folgt ergänzt werden: \n\n87\\. \n\n1.0'' A method for presenting on-demand media contentof a video-on-demand (VOD) systemto a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalteines Video-on-Demand- (VOD-) Systemsfür einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:\n\n88\\. bb) Damit ist der verteidigte Gegenstand beschränkt auf Verfahren mit Systemen, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk zur sofortigen Wiedergabe bezogen werden. \n\n89\\. cc) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass dieser Gegenstand ausgehend von NK5 ebenfalls nahelag. \n\n90\\. Wie die Beschreibung des Streitpatents darlegt und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, waren Video-on-Demand-Systeme im Stand der Technik bekannt. Schon der Umstand, dass solche Systeme aus Sicht des Benutzers weitgehend vergleichbare Funktionen bieten, legte es nahe, bei der Ausgestaltung hierfür geeigneter Geräte auch Geräte in den Blick zu nehmen, die für digitales Videorecording konzipiert sind. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der zur Verfügung stehenden Inhalte; denn aus Sicht des Nutzers ist es weitgehend gleichgültig, an welcher Stelle diese Inhalte vorgehalten werden. \n\n91\\. Schon daraus ergab sich Veranlassung, die in NK5 offenbarten Funktionen zur Anzeige und Wiedergabe von zusammengehörigen Inhalten in entsprechender Weise auch für Video-on-Demand-Systeme vorzusehen. Dass es hierbei einzelner Anpassungen im Detail bedarf - etwa, weil Video-on-Demand-Systeme in der Regel keine Aufnahmezeit ausweisen - führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf war ohne weiteres zu bewältigen. \n\n92\\. c) Für Hilfsantrag 2a gilt Entsprechendes. \n\n93\\. aa) Nach Hilfsantrag 2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden: \n\n94\\. \n\n1.0''' A method for presenting on-demand media contentofina video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalteinesin einemVideo-on-Demand- (VOD-) Systemsfür einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:\n\n95\\. bb) Ob sich daraus im Vergleich zu Hilfsantrag 1 eine Beschränkung ergibt, kann dahingestellt bleiben. \n\n96\\. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus keine andere Beurteilung als für Hilfsantrag 2. \n\n97\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, lag die in NK5 offenbarte Vorgehensweise unabhängig davon nahe, auf welche Art und Weise die Medieninhalte vorgehalten und abgerufen werden. \n\n98\\. d) Für Hilfsantrag 2b ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n99\\. aa) Nach Hilfsantrag 2b soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden: \n\n100\\. \n\n1.3' in response to determining that the requested media content is serial programming,presentingdisplayingat least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:DarstellenAnzeigenzumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.\n\n101\\. bb) Unabhängig davon, ob dies zu einer inhaltlichen Änderung führt, lag es aus den oben dargelegten Gründen ausgehend von NK5 nahe, dem Benutzer vor der Wiedergabe von aus mehreren Aufnahmen bestehenden Inhalten am Bildschirm die Möglichkeit anzuzeigen, die eigentlich als nächstes anstehende Folge zu überspringen. \n\n102\\. e) Für Hilfsantrag 2c gilt nichts anderes. \n\n103\\. aa) Nach Hilfsantrag 2c soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2b wie folgt ergänzt werden: \n\n104\\. \n\n1.3'' in response to determining that the requested media content is serial programming,displayinga user-selectable representation ofat least one viewing option to the user. in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:Anzeigen einervom Benutzer auswählbaren Darstellungzumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.\n\n105\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2b und der erteilten Fassung dargelegten Gründen ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n106\\. f) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n107\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt werden: \n\n108\\. \n\n1.3.4 wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user - including the at least one viewing option. Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder einer Überlagerung für den Benutzer, einschließlich der zumindest einen Betrachtungsoption.\n\n109\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag es ausgehend von NK5 nahe, die in Figur 7 dargestellte Anzeige so auszugestalten, dass der Nutzer auswählen kann, welche Folge er sehen möchte. \n\n110\\. Bei dieser Ausgestaltung ist Merkmal 1.3.4 verwirklicht. \n\n111\\. g) Für Hilfsantrag 4 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n112\\. aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden: \n\n113\\. \n\n1.3.5 wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content, Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst ferner das Darstellen einer weiteren Betrachtungsoption, die eine Option zum Betrachten des angeforderten Medieninhalts enthält.\n\n114\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ebenfalls nahe. \n\n115\\. h) Hilfsantrag 5 unterliegt ebenfalls keiner anderen Beurteilung. \n\n116\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 wie folgt ergänzt werden: \n\n117\\. \n\n1.4 presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content. Darstellen einer zusätzlichen Betrachtungsoption für den Benutzer, die eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten Medieninhalts anzuzeigen.\n\n118\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, war aus NK12 ein Video-on-Demand-System bekannt, das eine entsprechende Funktion bietet. \n\n119\\. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, ein Verfahren für ein Video-on-Demand-System mit durch NK5 nahegelegten Funktionen zusätzlich auch mit dieser Funktion auszustatten. \n\n120\\. i) Für die separat verteidigten Unteransprüche aus den Hilfsanträgen 2c, 3, 4 und 5 ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. \n\n121\\. aa) Diese Ansprüche sehen ergänzend zu Patentanspruch 1 folgendes Merkmal vor: \n\n122\\. \n\n1.5 skipping the requested media content and advancing to subsequent media content of the requested media content after presenting a summary of the requested media content to the user. Überspringen des angefragten Medieninhalts und Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts nach Darstellen einer Zusammenfassung des angefragten Medieninhalts für den Benutzer.\n\n123\\. bb) Diese Ausgestaltung ist aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls naheliegend. \n\n124\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen Crummenerl","BGH, 24.03.2026, X ZR 24\u002F24","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:44.909Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":44,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"2713","ECLI:DE:NEURIS:KORE610012026","ecli-de-neuris-kore610012026","X ZR 72\u002F24","2026-03-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.03.2026, X ZR 72\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. März 2024 abgeändert.\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 377 536 (Streitpatents), das aus einer Stammanmeldung vom 11. April 2005 hervorgegangen ist, zwei US-amerikanische Prioritäten vom 9. April 2004 und 8. April 2005 in Anspruch nimmt und die Verwendung von Aminopyridin-Zusammensetzungen betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den drei Ansprüche zurückbezogen sind, hat in einem Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): A sustained release 4-aminopyridine composition for use in a method of treating increasing walking speed in a patient with multiple sclerosis, wherein said composition is administered twice daily in a dose of 10 milligrams or less of 4-aminopyridine. \n\n3\\. Patentanspruch 5, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, schützt die Verwendung von 4-Aminopyridin zur Herstellung einer Zusammensetzung mit entsprechenden Merkmalen. \n\n4\\. Mit ihrer während des Einspruchsverfahrens erhobenen und gegen die damalige Patentinhaberin gerichteten Klage haben die Klägerinnen geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die damalige Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2025 als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der ursprünglichen Beklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Patentgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 \\- X ZR 47\u002F22, BGHZ 235, 265 = GRUR 2023, 441 - Aminopyridin). \n\n6\\. Nach der Zurückverweisung hat die ursprüngliche Beklagte das Streitpatent in der Fassung aus dem Einspruchsverfahren und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt. \n\n7\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die ursprüngliche Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. \n\n8\\. Während des Berufungsverfahrens hat die ursprüngliche Beklagte in den Vereinigten Staaten einen Antrag auf Gläubigerschutz nach Chapter 11 des United States Bankruptcy Code gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens ist das Streitpatent übertragen worden. Der Rechtsübergang ist im Patentregister eingetragen. \n\n9\\. Die Klägerinnen richten ihre Klage nunmehr gegen die neue Patentinhaberin. Diese und die ursprüngliche Beklagte haben dem zugestimmt. \n\n10\\. Die neue Beklagte verfolgt die ursprünglich gestellten Berufungsanträge weiter. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Nichtigkeitsklage. \n\n12\\. I. Die Klage ist zulässig. \n\n13\\. 1\\. Die neue Beklagte ist wirksam an die Stelle der ursprünglichen Beklagten getreten. \n\n14\\. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Parteiwechsel nach Maßgabe von § 263 ZPO möglich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 50\u002F14, Rn. 9; Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44\u002F93, GRUR 1996, 865, juris Rn. 13 - Parteiwechsel). \n\n15\\. Im Streitfall sind die danach maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, weil alle Parteien der Änderung zugestimmt haben. \n\n16\\. 2\\. Als im Patentregister eingetragene Patentinhaberin ist die neue Beklagte zur Prozessführung befugt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). \n\n17\\. 3\\. Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist bei beiden Klägerinnen gegeben. \n\n18\\. Die Klägerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine Inanspruchnahme aus dem Streitpatent zu befürchten haben. \n\n19\\. II. Das Streitpatent betrifft eine 4-Aminopyridin-Zusammensetzung mit verzögerter Freisetzung. \n\n20\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, multiple Sklerose sei eine degenerative und entzündliche neurologische Erkrankung, die das zentrale Nervensystem beeinträchtige. \n\n21\\. Bei dieser Erkrankung komme es zu einer Demyelinisierung von Nervenfasern, was zu einer Verlangsamung oder Blockierung der Übertragung von Impulsen entlang der Fasern führe (Abs. 3). Kaliumkanalblocker seien eine Klasse von Substanzen, die die Leitung von Nervenimpulsen verbesserten. Hierzu gehörten Aminopyridine, insbesondere 4-Aminopyridin (Fampridin) (Abs. 4). \n\n22\\. In früheren Studien sei Fampridin zunächst intravenös und später oral verabreicht worden. Die schnelle Freisetzung und die kurze Halbwertzeit dieser Formulierungen machten es schwierig, wirksame Plasmaspiegel aufrechtzuerhalten, ohne durch hohe Spitzenwerte nach jeder Dosis unerwünschte Nebenwirkungen zu erzielen (Abs. 5). \n\n23\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft die Erfindung das technische Problem, ein geeignetes Dosisregime für Fampridin bei der Therapie von Patienten mit multipler Sklerose zur Verfügung zu stellen. \n\n24\\. 3\\. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, in Anspruch 1 eine Zusammensetzung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n25\\. \n\n1 A sustained release 4-aminopyridine composition Nachhaltig freisetzende 4-Aminopyridin-Zusammensetzung 2 for use in a method of increasing the walking speed in a patient with multiple sclerosis, zur Verwendung in einem Verfahren zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit eines Patienten mit multipler Sklerose, 3 wherein said composition is administered verabreicht 4 twice daily zweimal täglich 5 in a dose of 10 milligrams of 4-aminopyridine. in einer Dosis von 10 mg 4-Aminopyridin.\n\n26\\. 4\\. Die in Merkmal 2 als Behandlungszweck vorgegebene Steigerung der Gehgeschwindigkeit ist nach der Beschreibung des Streitpatents in einer klinischen Studie als hauptsächliches Kriterium für die Wirksamkeit einer Zusammensetzung im Sinne von Merkmal 1 (Fampridin-SR) verwendet worden (Abs. 78 und 80). \n\n27\\. a) Nach der Beschreibung des Streitpatents wurde die Studie über zwanzig Wochen hinweg mit ursprünglich 206 Teilnehmern durchgeführt (Abs. 78). \n\n28\\. In den ersten zwei Wochen wurde jedem Teilnehmer einfach blind ein Placebo verabreicht. Ab der dritten Woche wurde ein Doppel-Blind-Test mit einem Placebo und Fampridin-SR in drei Dosierungen (10, 15 und 20 mg, jeweils zweimal pro Tag (bis in die, bid)) durchgeführt. Auf zwölf Wochen Behandlung folgten eine einwöchige Abwärtstitration und eine zweiwöchige Auswaschphase (Abs. 79). \n\n29\\. b) Als Ergebnis der Studie berichtet das Streitpatent, es hätten sich keine statistischen Unterschiede zwischen der mit Fampridin-SR behandelten Gruppe und der Placebo-Gruppe ergeben (Abs. 91). Die durchschnittliche prozentuale Verbesserung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt. \n\n30\\. Entsprechendes gelte für die Gruppe von Teilnehmern, bei denen sich die Gehgeschwindigkeit während der zwölfwöchigen Behandlung mit stabiler Dosis im Durchschnitt um mindestens 20 % erhöht habe (Abs. 92). Der Anteil dieser Patienten ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt. \n\n31\\. Die p-Werte zeigen an, mit welcher Wahrscheinlichkeit die beobachteten Ergebnisse auf reinem Zufall beruhen. Sowohl die in Figur 3 als auch die in Figur 4 angegebenen Werte sind so hoch, dass sich keine statistische Signifikanz ergibt. \n\n32\\. c) Nach der Beschreibung des Streitpatents ergeben sich statistisch signifikante Unterschiede, wenn die Betrachtung auf Teilnehmer beschränkt wird, bei denen die Gehgeschwindigkeit bei mindestens drei Besuchen während der Behandlungsphase über dem Durchschnittswert aus vier Besuchen vor der Behandlungsphase und einem Besuch nach deren Ende lag (Abs. 82). \n\n33\\. Die Ergebnisse dieser so genannten post-hoc-responder-Analyse sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt. \n\n34\\. Aus diesen Werten ergibt sich, dass der Anteil der so genannten post-hoc-responder in allen drei mit Fampridin-SR behandelten Gruppen signifikant höher ist als in der Placebo-Gruppe (Abs. 98). Diese Teilnehmer empfanden im Durchschnitt auch subjektiv eine Verbesserung ihres Zustandes (Abs. 100). \n\n35\\. d) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, gibt Merkmal 2 weder einen Mindestwert für die Steigerung der Gehgeschwindigkeit noch eine bestimmte Art der Bewertung des Behandlungserfolgs vor. \n\n36\\. Patentanspruch 1 schützt damit die Eignung der beanspruchten Zusammensetzung und Dosierung für jegliche Behandlung, die auf eine Verbesserung der Gehgeschwindigkeit bei Patienten mit multipler Sklerose abzielt. \n\n37\\. 5\\. Die in Patentanspruch 5 geschützte Verwendung wird durch die in Anspruch 1 geschützte Eignung charakterisiert und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. \n\n38\\. III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n39\\. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n40\\. Die Bereitstellung der Zusammensetzung zur beanspruchten Verwendung erweise sich ausgehend von einem von der früheren Patentinhaberin bei der US-amerikanischen Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) eingereichten Entwurf eines Börsenprospekts (NiK8) und einer Veröffentlichung von Goodman et. al. (Placebo-Controlled Double-blinded Dose Ranging Study of Fampridin-SR Multiple Sclerosis, Abstract S21.001, Neurology Suppl. 1, 2003, 60, A 167, NiK7a) als naheliegend. \n\n41\\. Der Fachmann, ein Team aus einem Neurologen mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung von Patienten mit multipler Sklerose, einem Fachmann in klinischer Pharmakokinetik und einem pharmazeutischen Technologen, entnehme NiK8 die Verwendung von Fampridin mit verzögerter Freisetzung zur Behandlung von multipler Sklerose. Dort werde von einer klinischen Studie der Phase II berichtet, in der Fampridin über zwölf Wochen hinweg zweimal täglich in Dosierungen von 10, 15 und 20 mg verabreicht worden und die Verbesserung der Gehgeschwindigkeit als primärer Endpunkt untersucht worden sei. Dafür sei eine Formulierung mit verzögerter Wirkstofffreisetzung eingesetzt worden. Durch diesen Test werde der Fachmann motiviert, die Erhöhung der Gehgeschwindigkeit als Indikator für den therapeutischen Erfolg zu untersuchen. \n\n42\\. Bei dieser Untersuchung ergebe sich die therapeutische Wirkung für die Gabe von 10 mg Fampridin-SR zweimal pro Tag zwangsläufig. Aus NiK7a sei bekannt gewesen, dass im Bereich von 20 bis 50 mg pro Tag eine statistisch signifikante Wirksamkeit mit akzeptablem Sicherheitsprofil beobachtet worden sei und dass der Nutzen vom Fampridin-SR gegenüber den zunehmenden Nebenwirkungen bei höheren Dosierungen abnehme. \n\n43\\. Der Fachmann habe auch eine ausreichende Erfolgserwartung gehabt. Nach den Ausführungen in NiK7a habe die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Ergebnis der Studie um einen Zufallsbefund gehandelt habe, bei lediglich 4% gelegen. \n\n44\\. Der Einwand der Beklagten, Teil der Lösung des Streitpatents sei die post-hoc-responder-Analyse, sei unerheblich. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht auf diese Nachweismethode beschränkt. Zudem handle es sich um ein mathematisch-statistisches Verfahren, das selbst dann nicht schutzfähig sei, wenn es zur beanspruchten Lösung eines technischen Problems beitrage. Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Escitalopram, Memantin und Repaglinid) ergebe sich keine abweichende Beurteilung. \n\n45\\. IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n46\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in NiK7a, NiK7b und NiK8 nicht vollständig offenbart. \n\n47\\. a) NiK7a enthält die Zusammenfassung eines Berichts über eine doppel-blinde Dosisfindungsstudie mit Fampridin-SR bei Patienten mit multipler Sklerose. Diese Studie wird unter der Bezeichnung MS-F201 auch in NK8 beschrieben. \n\n48\\. Nach den Ausführungen in NK7a war das primäre Ziel der Studie die Untersuchung von Sicherheit und Verträglichkeit von steigenden Dosen einer Formulierung mit verlangsamter Freisetzung (SR) von Fampridin bei Patienten mit multipler Sklerose. \n\n49\\. An der Studie waren 36 Patienten beteiligt. In der ersten Woche wurde allen Patienten ein Placebo verabreicht. In der zweiten Woche erhielten 25 zufällig ausgewählte Patienten eine Dosis von 20 mg (zweimal 10 mg) pro Tag. Diese Dosis wurde in wöchentlichen Schritten von 10 mg bis auf 80 mg pro Tag in der achten Woche erhöht. \n\n50\\. Als häufigste Nebenwirkungen traten Schwindel, Schlaflosigkeit und Parästhesien (Missempfindungen in der Haut wie zum Beispiel Kribbeln, Taubheit oder Brennen) auf. Diese Wirkungen waren bei Dosierungen von 60 mg pro Tag und mehr tendenziell gravierender. \n\n51\\. Bei der Fampridin-SR-Gruppe zeigte sich im Vergleich zur Placebo-Gruppe eine statistisch signifikante Verbesserung gegenüber der Basislinie bei der funktionalen Bestimmung der Beweglichkeit (25-Fuß-Gehtest) und bei der Stärke der unteren Extremitäten (manueller Muskeltest). Die Dosis-Wirkungs-Kurven zeigten eine zunehmende Verbesserung (benefit) bei beiden Maßnahmen im Bereich von 20 bis 50 mg pro Tag. \n\n52\\. b) NiK7b ist ein auf einer Konferenz verwendetes Poster, dessen Inhalt im Wesentlichen mit demjenigen von NiK7a übereinstimmt, aber durch einige Tabellen und Grafiken ergänzt ist. \n\n53\\. Die Ergebnisse des 25-Fuß-Gehtests sind in den nachfolgend wiedergegebenen Grafiken dargestellt (diese Grafiken wurden wegen der geringen Wiedergabequalität der Vorlage mit Hilfe von Google Gemini aufbereitet; die Übereinstimmung aller dargestellten Werte mit dem Original wurde überprüft). \n\n54\\. c) Die am 26. September 2003 bei der US-amerikanischen Börsenaufsicht eingereichte Veröffentlichung NiK8 beschreibt die Tätigkeit und die Geschäftszahlen der früheren Patentinhaberin. \n\n55\\. aa) Als führender Produktkandidat wird Fampridin-SR angeführt, das als Medikament für Erkrankungen des Rückenmarks (spinal cord injury, SCI) und multiple Sklerose entwickelt werde (S. 3, S. 35 f., S. 41 f.). \n\n56\\. bb) In Bezug auf die Behandlung von multipler Sklerose berichtet NiK8 von einer klinischen Studie der späten Phase 2 mit der Bezeichnung MS-F202. \n\n57\\. Bei dieser Studie werde Fampridin-SR zweimal täglich in Dosen von je 10, 15 und 20 mg verabreicht. Primärer Endpunkt sei die Verbesserung der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit bei einer Strecke von 25 Fuß. \n\n58\\. Die Ergebnisse der Studie würden bis Ende März 2004 erwartet. Es sei auch möglich, dass die Studie keine statistische Signifikanz in Bezug auf den primären Endpunkt liefere, aber einen klaren Hinweis auf Dosis und Gruppengröße gebe, um zwei nachfolgende klinische Studien der Phase 3 zu konzipieren, die genügend relevante Daten für eine Anmeldung als neues Arzneimittel (new drug application, NDA) liefern sollten (S. 45). \n\n59\\. cc) NiK8 schildert ferner eine im Jahr 2001 abgeschlossene Studie der Phase 2 mit der Bezeichnung MS-F201. \n\n60\\. Die Schilderung des Gegenstands dieser Studie, der dabei gewählten Vorgehensweise und der Ergebnisse entspricht derjenigen in NiK7a. Ergänzend werden die Änderungen bei der Gehgeschwindigkeit anhand der oben wiedergegebenen Balkengrafiken aus NiK7b näher dargestellt. \n\n61\\. d) In keiner dieser Entgegenhaltungen ist die Kombination der Merkmale 2, 4 und 5 offenbart. \n\n62\\. aa) Die Eignung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit ist durch eine Entgegenhaltung nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn dieser eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff die in Rede stehende Wirkung hat. \n\n63\\. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht es hierfür nicht aus, dass einer Entgegenhaltung diesbezügliche Einschätzungen oder Erwartungen zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 9\\. Juni 2011 - X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 Rn. 35 - Memantin). Erforderlich sind vielmehr Ausführungen, aus denen sich unmittelbar und eindeutig ergibt, dass die in Rede stehende Wirkung gegeben ist. \n\n64\\. bb) Diese Voraussetzung ist bei keiner der Entgegenhaltungen erfüllt. \n\n65\\. (1) Zu der in NiK8 beschriebenen Studie MS-F202 werden weder konkrete Ergebnisse noch sonstige Umstände mitgeteilt, aus denen sich die in Merkmal 2 vorgegebene Eignung eindeutig ergibt. \n\n66\\. Dass diese Studie als vielversprechend dargestellt wird, reicht aus den oben dargelegten Gründen nicht aus. Unabhängig davon äußert NiK8 leise Zweifel daran, ob die Studie statistisch signifikante Ergebnisse liefern wird. \n\n67\\. (2) Zur Studie MS-F201 führen zwar alle drei Entgegenhaltungen aus, die Gehgeschwindigkeit habe sich bei der mit Fampridin-SR behandelten Gruppe im Vergleich zur Placebo-Gruppe statistisch signifikant verbessert. Daraus geht aber nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass schon eine Dosis von zweimal 10 mg pro Tag signifikante Wirkungen entfaltet. \n\n68\\. Die in NiK7b enthaltene Liniengrafik zeigt zwar schon für die erste Behandlungswoche, in der die genannte Dosis verabreicht wurde, eine Verbesserung der Gehgeschwindigkeit in einem Wertebereich auf, wie er auch in den folgenden Wochen auftrat, in denen die Dosis schrittweise gesteigert wurde. Dies ermöglicht aber keine eindeutigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage, welche Wirkung sich ab der zweiten Behandlungswoche bei Beibehaltung der ursprünglichen Dosis gezeigt hätte. \n\n69\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch NiK8, NiK7a und NiK7b nicht nahegelegt. \n\n70\\. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Beschreitung eines in Betracht kommenden Lösungswegs, dessen Resultate im Stand der Technik nicht sicher vorhersehbar waren, nur dann nahe, wenn eine angemessene Erfolgserwartung bestand. \n\n71\\. Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung lassen sich nicht allgemeingültig formulieren. Sie sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 59\u002F17, GRUR 2019, 1032 Rn. 31 - Fulvestrant; Urteil vom 8. Dezember 2024 - X ZR 77\u002F23, GRUR 2025, 55 Rn. 90 - Testosteronester). \n\n72\\. b) Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist im Einspruchsverfahren davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Erfolgserwartung auch Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich beim Beschreiten eines danach in Betracht kommenden Lösungswegs aber eingestellt hätten (EPA, Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799\u002F16, Abs. 6.8.2; ebenso zum Stammpatent: Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421\u002F14, Abs. 9.8.2). \n\n73\\. Der Senat tritt dieser Auffassung bei. \n\n74\\. aa) Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist der Stand der Technik maßgeblich, also der Kenntnisstand vor dem Anmelde- oder Prioritätstag. \n\n75\\. Wenn dieser Kenntnisstand keine sichere Vorhersage darüber ermöglicht, ob ein bestimmter Lösungsweg zum angestrebten Erfolg führen wird, ist die Frage, ob eine ausreichende Erfolgserwartung bestand, grundsätzlich auf Grundlage desselben Kenntnisstandes zu beurteilen. Führt ein auf dieser Grundlage hinreichend erfolgversprechender Weg zum angestrebten Ziel, ist er wegen der schon im Stand der Technik gegebenen Erfolgserwartung nahegelegt. \n\n76\\. bb) Etwas anderes gilt, wenn nachträglich zu Tage tritt, dass sich ein nach dem Stand der Technik in Betracht kommender Weg auf der Grundlage des Fachwissens zum Anmelde- bzw. Prioritätstag als nicht gangbar darstellt. \n\n77\\. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften oder Funktionen nicht schon dann offenbart, wenn eine Entgegenhaltung für eine solche Ausgestaltung Patentschutz beansprucht. \n\n78\\. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften bzw. Funktionen verwirklichen lassen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54\u002F19, GRUR 2021, 1043 Rn. 40 - Cerdioxid; Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53\u002F20, GRUR 2022, 1501 Rn. 69 ff. - Datensendeleistung). \n\n79\\. (2) Für die Frage, ob ein Lösungsweg durch den Stand der Technik nahegelegt ist, kann nichts anderes gelten. \n\n80\\. Der Umstand, dass ein bestimmter Lösungsweg nach dem Stand der Technik in Betracht kommt und mit einer angemessenen Erfolgserwartung verbunden ist, entspricht insoweit dem Umstand, dass der Stand der Technik alle Merkmale eines später patentierten Gegenstands beschreibt. Wie die Neuheit kann auch eine erfinderische Tätigkeit nur dann verneint werden, wenn ein solchermaßen hervorgehobener Lösungsweg mit dem zum Anmelde- bzw. Prioritätstag zur Verfügung stehenden Fachwissen erfolgreich beschritten werden kann. Daran fehlt es, wenn sich nach dem Einschlagen eines solchen Lösungswegs Hindernisse oder sonstige Umstände einstellen, die aus fachlicher Sicht ein Fortschreiten auf diesem Weg nicht länger als angeraten erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128\u002F09, GRUR 2015, 356 Rn. 38 - Repaglinid). \n\n81\\. (3) Für die Beurteilung dieser Frage sind, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, auch spätere Erkenntnisse von Bedeutung, sofern diese einen Rückschluss darauf zulassen, was sich beim Beschreiten eines nach dem Stand der Technik hinreichend erfolgversprechenden Weges ergeben hätte. \n\n82\\. Die Berücksichtigung solcher Erkenntnisse führt nicht zu einer unzulässigen ex-post-Betrachtung. Sie dient vielmehr der Beurteilung der Frage, ob ein in Betracht kommender Lösungsweg mit den am Anmelde- bzw. Prioritätstag zur Verfügung stehenden Mitteln gangbar war, also der Beurteilung der Situation ex ante. \n\n83\\. c) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch NiK7a, NiK7b und NiK8 nicht nahegelegt. \n\n84\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus einer Zusammenschau der in den Entgegenhaltungen enthaltenen Ausführungen zu der Studie MS-F201 eine angemessene Erfolgserwartung dafür ergab, dass Fampridin-SR die in den Merkmalen 2, 4 und 5 spezifizierte Eigenschaft aufweist. \n\n85\\. Auch wenn dies zu bejahen wäre, ergibt sich aus den im Streitpatent dargestellten Ergebnissen der Studie MS-F202, dass sich dieser Weg mit dem zum Prioritätstag des Streitpatents verfügbaren Fachwissen als nicht gangbar dargestellt hätte. \n\n86\\. aa) Wie auch die Klägerinnen nicht in Zweifel ziehen, ergeben sich aus MS-F202 nach dem der Studie zugrunde liegenden Ansatz keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den mit Fampridin-SR behandelten Patienten und den Patienten der Placebogruppe. \n\n87\\. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist dies von Bedeutung für die Frage, ob sich der mit der vorangegangenen Studie MS-F201 aufgezeigte Weg als gangbar darstellte. \n\n88\\. Die Ergebnisse der Studie MS-F202 haben die Hypothese, dass Fampridin-SR die vom Streitpatent geschützten Eigenschaften aufweisen kann, zwar nicht widerlegt. Sie stellten aber schon dann ein für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevantes Hindernis dar, wenn es aufgrund des zum Prioritätstag verfügbaren Fachwissens keine erfolgversprechende Möglichkeit gab, den in Rede stehenden Weg weiter zu beschreiten. \n\n89\\. Solche Möglichkeiten sind im Streitfall nicht ersichtlich. \n\n90\\. (1) Aus dem Vorbringen der Klägerinnen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in NiK8 angedeutete Möglichkeit, im Anschluss an die Studie MS-F202 auch im Falle statistisch nicht signifikanter Ergebnisse Studien der Phase 3 durchzuführen, einen gangbaren Weg darstellte. \n\n91\\. NiK8 stellt diese Möglichkeit nur für den Fall in den Raum, dass die Studie MS-F202 hinreichende Erkenntnisse zu Dosis und Gruppengröße liefert. \n\n92\\. Dass diese Voraussetzung gegeben war, ist nicht ersichtlich. \n\n93\\. (2) Nach der Einschätzung der Technischen Beschwerdekammer sprachen gegen eine solche Vorgehensweise zudem Ethik- und Kostenbetrachtungen (EPA, Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799\u002F16, Abs. 6.8.3; ebenso zum Stammpatent: Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421\u002F14, Abs. 9.8.3). \n\n94\\. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, zeigen die Klägerinnen keine konkreten Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung dieser Frage rechtfertigen. \n\n95\\. d) Die Überlegungen, aus denen sich ausreichende Hinweise darauf ergeben, dass Fampridin-SR die vom Streitpatent geschützte Eigenschaft aufweist, waren durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. \n\n96\\. aa) Die Klägerinnen zeigen keine konkreten Gesichtspunkte auf, die Anlass zu solchen Überlegungen geben könnten. \n\n97\\. Der Umstand, dass die in NiK7, NiK7b und NiK8 mitgeteilten Ergebnisse darauf hindeuten, dass Fampridin-SR nur bei einem Teil der betroffenen Patienten die angestrebte Wirkung zeigen könnte, liefert zwar eine mögliche Erklärung dafür, weshalb die post-hoc-responder-Analyse der Werte aus MS-F202 zu einer besseren Beurteilung führte. Ohne diesbezügliche Anregung ergab sich daraus aber keine Veranlassung, eine solche Analyse durchzuführen. \n\n98\\. bb) Das Vorbringen der Klägerinnen, post-hoc-responder-Analysen seien im Stand der Technik üblich gewesen, ist, wie die Berufung zu Recht geltend macht, weder durch konkrete Entgegenhaltungen noch durch sonstige Umstände näher substantiiert. \n\n99\\. cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind die Überlegungen zu den post-hoc-respondern nicht deshalb unbeachtlich, weil sie im Wesentlichen in der Anwendung einer statistischen Methode bestehen. \n\n100\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung dieser Methode zum Auffinden der Lehre des Streitpatents oder ähnlicher Lehren der Patentierung zugänglich wäre. \n\n101\\. Die in Rede stehenden Überlegungen sind nicht Gegenstand des Streitpatents, sondern ein Mittel, mit denen die vom Streitpatent geschützte - ausgehend vom Stand der Technik nicht naheliegende - Eigenschaft von Fampridin-SR belegt werden konnte. \n\n102\\. Solche Überlegungen müssen nicht zwingend technischer Natur sein. Es genügt, wenn sie sich auf einen technischen Sachverhalt beziehen. Letzteres ist im Streitfall gegeben, weil es um eine Eigenschaft eines Stoffes geht. \n\n103\\. dd) Dass der Behandlungserfolg das zwangsläufige Ergebnis einer Behandlung mit der in den Merkmalen 4 und 5 festgelegten Dosis ist, führt entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n104\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es für die Offenbarung einer bestimmten Eigenschaft eines Stoffs nicht aus, dass diese Eigenschaft beschrieben wird. Vielmehr muss eindeutig und unmittelbar offenbart sein, dass sie tatsächlich vorhanden ist. Entsprechend dazu ist eine solche Eigenschaft aus den oben aufgezeigten Gründen nicht schon dadurch nahegelegt, dass die Hoffnung oder Erwartung geäußert wird, sie sei vorhanden. Vielmehr muss eine angemessene Erfolgserwartung bestehen. \n\n105\\. Diese Anforderungen gelten auch und gerade dann, wenn die Eigenschaft objektiv vorhanden ist. Nur wenn diesbezüglich zumindest eine angemessene Erfolgserwartung besteht, ist eine ausführbare technische Lehre offenbart (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - X ZB 3\u002F25 Rn. 34 ff. - Fructoseintoleranz). \n\n106\\. ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 führt der oben dargelegte rechtliche Ansatz nicht zu einer Diskrepanz zwischen den Anforderungen an den Inhalt einer Entgegenhaltung und den Anforderungen an den Inhalt einer Patentanmeldung oder eines Patents, dessen Rechtsbestand zu beurteilen ist. \n\n107\\. Damit ein Patent für zweckgebundenen Stoffschutz erteilt werden kann, muss die Anmeldung zumindest eine angemessene Erfolgserwartung dafür aufzeigen, dass der in Rede stehende Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - X ZB 3\u002F25 Rn. 37 ff. - Fructoseintoleranz). Daran kann es entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen fehlen, wenn erst nach der Anmeldung zutage tritt, dass sich der von der Anmeldung aufgezeigte Weg als nicht gangbar darstellt. \n\n108\\. V. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG). \n\n109\\. Weitere Entgegenhaltungen, die den Gegenstand des Streitpatents offenbaren oder nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n110\\. VI. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG). \n\n111\\. Aus den oben aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, patentfähig ist. \n\n112\\. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Marx Rensen","BGH, 17.03.2026, X ZR 72\u002F24","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:52.754Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":68,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":132},"2795","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032332","ecli-de-neuris-jure269032332","3 Ni 19\u002F24","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BPatG, Urteil vom 10. März 2026 - 3 Ni 19\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das deutsche Patent 10 2012 105 063**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das deutsche Patent 10 2012 105 063 wird für nichtig erklärt.\n\nII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. November 2021 erteilten deutschen Patents 10 2012 105 063 (Streitpatent). Das Streitpatent ist aus einer Teilanmeldung der deutschen Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen DE 10 2012 025 897.6 hervorgegangen und wurde im Beschränkungsverfahren mit Datum vom 14. September 2023 geändert. \n\n2\\. Das Patent trägt die Bezeichnung \"Stabilisierung von Cannabinoiden und deren pharmazeutische Zubereitungen“. Es betrifft die Bereitstellung eines Verfahrens, welches eine deutlich erhöhte Stabilität der Cannabinoide, wie z.B. Dronabinol, gewährleistet. \n\n3\\. Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 39 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33 unabhängig sind und laut Streitpatentschrift den folgenden Wortlaut haben: \n\n4\\. Ihren jeweiligen Vortrag haben die Parteien insbesondere auf die folgenden Druckschriften gestützt (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): \n\n5\\. NiK1 DE 10 2012 105 063 B4 (Streitpatent wie erteilt); \n\n6\\. NiK3 DE 10 2012 105 063 C5 (Streitpatent nach Beschränkung); \n\n7\\. NiK5 US 2006\u002F0160888 A1; \n\n8\\. NiK7 Neues Rezeptur-Formularium DAC 2002 \u002F NRF, 19. Ergänzung 2002, Rezeptur \"Ölige Dronabinol-Tropfen 2,5% (NRF 22.8.)\", S. 1 bis 11; \n\n9\\. NiK8 Kibbe, A. H. (Ed.), \"Handbook of Pharmaceutical Excipients\", 3. Aufl., American Pharmaceutical Association, Washington, D.C. und Pharmaceutical Press, London, 2000, \"Medium Chain Triglycerides\", S. 328 bis 331; \n\n10\\. NiK9 Schmidt, P.C. u. Christin, I., \"Wirk- und Hilfsstoffe für Rezeptur, Defektur und Großherstellung\", Wissenschaftl. Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart, 1999, \"1.2 L-(+)-Ascorbylpalmitat\", S. 18; \n\n11\\. NiK10 von Bruchhausen, F. et al. (Eds.), \"Hagers Handbuch der Pharmazeutischen Praxis\", Folgeband 5 Stoffe L-Z, 5. Aufl., Springer Verlag Berlin u.a., 1999, \"Palmitoylascorbinsäure\", S. 389 bis 390; \n\n12\\. NiK11 Schmidt, P.C. u. Lang, S., \"Pharmazeutische Hilfsstoffe“, Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag GmbH, Eschborn, 2013, \"Palmitoylascorbinsäure\", S. 11; \n\n13\\. NiK14 Munjal, M. et al., Journal of Pharmaceutical Sciences, 2006, 95, S. 2473 bis 2485; \n\n14\\. NiK23 Uhlenbrock, S. u. Langebrake, C., \"Von der Hippie-Droge zum Medikament\", Pharmazeutische Zeitung 21-2002; 9 Seiten, https:\u002F\u002Fwww.pharmazeitsche-zeitung.de\u002Ftitel-21-2002\u002F \n\n15\\. NiK25 DE 10 2012 105 063 A1 (Offenlegungsschrift); \n\n16\\. NiBkl03 US Department of Agriculture, Food Data Central, Food Details: Oil, sesame, salad or cooking (SR LEGACY, 171016), 4\u002F1\u002F2019, 7 Seiten; \n\n17\\. NiBkl06 Guimarães, R. et al., Food Sci. Technol., Campinas, 2013, 33, S. 209 bis 217; \n\n18\\. NiBkl13 Bailey's Industrial Oil and Fat Products, 7. Aufl., John Wiley & Sons Ltd., 2020, Kap.: Hwang, L.S. et al., \"Sesame Oil\", S. 1 bis 39. \n\n19\\. Die Klägerinnen greifen das Patent in seiner Gänze an und stellen auf die mangelnde Patentfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit ab. \n\n20\\. Die Klägerinnen sind der Auffassung, das Streitpatent sei gegenüber NiK5 nicht neu, da hier bereits ein Verfahren zur Stabilisierung einer Cannabinoid-Formulierung offenbart werde, wobei das Cannabinoid Dronabinol sein könne und das fachbekannte Antioxidans 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure besonders bevorzugt zugegeben sei. Zudem erfolge die Formulierung in einem ölbasierten Träger, vorzugsweise in Triglyceridölen. Die Beispiele 13G-13L zeigten eine Dronabinol-Zubereitung als flüssige Lösung in Sesamöl, das u.a. Capryl-, Caprin- und Laurinsäure-Triglyceride enthalte, und die mit 6-Plamitoyl-L-ascorbinsäure stabilisiert sei. Die Klägerinnen verstehen unter dem anspruchsgemäßen Triglyceridöl eine Mischung von Triglyceriden mit Anteilen von Mono-, Diglyceriden und freien Fettsäuren, wobei kein bestimmter Gehalt an C8-C12-Fettsäuren beansprucht werde. Diese müssten in der Mischung nur enthalten sein, wie es auch bei Sesamöl der Fall sei. \n\n21\\. Auch fehle es dem Streitpatent ausgehend von NiK7 mit NiK5 und NiK14, aber auch ausgehend von NiK5 mit NiK14 an der erfinderischen Tätigkeit. NiK7 sei ein Standardwerk für Rezepturarzneimittel, die von Apotheken bei Bedarf durch Abmischen hergestellt werden, und beschreibe eine Lösung mit Dronabinol in mittelkettigen Triglyceriden mit Capryl- und Caprinsäure als Fettsäuren. Die NiK7 veranlasse den Fachmann zu Stabilitätsverbesserung, weil sie ihn ausdrücklich mit der bekannten Instabilität von Dronabinol aufgrund seiner Oxidationsempfindlichkeit und der dadurch erschwerten Lagerung konfrontiere. Dazu habe sich dem Fachmann 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure aufgedrängt, da diese einfache Verbindung für die Stabilisierung von Wirkstoffen bekannt und toxikologisch unbedenklich sowie in Lebensmitteln eingesetzt worden sei. Eine ausreichende Erfolgserwartung ergebe sich auch aus NiK5 und NiK14, die beide 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure sogar im Zusammenhang mit der Stabilisierung von Dronabinol aufzeigten. Ein vermeintlicher überraschender Effekt sei unbeachtlich, da er nicht im Streitpatent belegt sei. Vielmehr stelle er lediglich einen Bonuseffekt der nahegelegten Vorgehensweise dar. Die in NiK7 im Zusammenhang mit Antioxidantien verwendete Formulierung \"unklar ist\" hindere den Fachmann nicht daran, Antioxidantien wie 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure in Betracht zu ziehen, da er die \"Unklarheit“ lediglich dahingehend verstehe, dass die Antioxidantien auf ihre spezielle Wirkung noch nicht untersucht worden seien. \n\n22\\. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche und der Unteransprüche seien nach Auffassung der Klägerinnen ebenfalls nicht patentfähig. \n\n23\\. Nach Auffassung der Klägerinnen gelten auch für die Hilfsanträge die erhobenen Einwände entsprechend. Bezüglich der Offenbarung der Hilfsanträge stützt sich der klägerische Vortrag zusätzlich auf eine unzulässige Erweiterung durch die Zwischenverallgemeinerung der Offenbarung der Offenlegungsschrift NIK25. \n\n24\\. Die Klägerinnen beantragen, \n\n25\\. das deutsche Patent 10 2012 105 063 für nichtig zu erklären. \n\n26\\. Die Beklagte beantragt, \n\n27\\. die Klagen abzuweisen, \n\n28\\. hilfsweise, die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, \n\n29\\. dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5a gemäß Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 erhält. \n\n30\\. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen. \n\n31\\. Im Übrigen tritt sie dem klägerischen Vorbringen entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und nach Maßgabe der vorgenannten Hilfsanträge. \n\n32\\. Die Beklagte ist der Auffassung, dass im Streitpatent die Formulierung *„lipophiles Medium“* im Wesentlichen für natürliche oder synthetische Triglyceridöle mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 stehe, die damit deren physikalische und chemische Eigenschaften bestimmen. Zwar seien keine spezifischen Mengen an Triglyceriden mit Fettsäuren außerhalb des C8-C12-Bereichs genannt, C8-C12-Fettsäuren müssten jedoch zu demselben Triglycerid gehören, damit sie mittelkettige Triglyceride im streitpatentgemäßen Sinn darstellten. Sesamöl sei nur ursprünglich beansprucht worden, falle nun aber nicht mehr in den Schutzbereich des Streitpatents, da es ausweislich der NiBkl03 und NiBkl13 keine C8-C12-Fettsäuren enthalte. Eine Neuheitsschädlichkeit der NiK5 sei nicht gegeben, da diese eine große Vielfalt an Ölen aufzeige und daraus insbesondere Sesamöl herausgreife. Sie offenbare auch mehrere Antioxidantien und präferiere Lecithin gegenüber 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure. Die von den Klägerinnen angeführten Druckschriften seien daher entweder zu allgemein oder beträfen das sehr spezielle Sesamöl. \n\n33\\. Eine erfinderische Tätigkeit sei gegeben, da die Druckschrift NiK7 keinen Einsatz von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure offenbare, dieser führe aber gerade zu einer unerwartet guten Stabilisierung. Auch werde nicht die Zugabe von Antioxidantien empfohlen, vielmehr würden die Stabilitätsprobleme mit dem Einsatz von mittelkettigen Triglyceriden gelöst. Die Formulierung \"unklar ist\" vermittle dem Fachmann auch keine angemessene Erfolgserwartung für den Einsatz von Antioxidantien. Ebenso liege kein Bonuseffekt vor, da der Fachmann nicht vor einer Einbahnstraßensituation bei der Lösung der Stabilitätsprobleme stünde, vielmehr hätten sich viele mögliche Lösungswege dafür eröffnet. Die Druckschrift NiK5 sei kein geeigneter Ausgangspunkt, da hier die Verkapselung als wesentliche Lehre zur Stabilisierung gelehrt werde. Zudem habe sie keine Motivation vermittelt, Sesamöl gegen mittelkettige Triglyceride auszutauschen. Insbesondere werde der streitpatentgemäße überraschend deutliche Effekt durch die Kombination von mittelkettigen Triglyceriden und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure nicht angeregt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**I.**\n\n34\\. Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent hat weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge Bestand, weil ihren Gegenständen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit entgegensteht (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 PatG.). \n\n35\\. **1.** Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden und deren pharmazeutischen Zubereitungen, sowie Verfahren zur Herstellung dieser Zubereitungen (vgl. NiK3 Abs. [0001] und Patentansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33). \n\n36\\. Das Streitpatent erläutert einleitend, woher Cannabinoide, eine pharmakologisch interessante Wirkstoffklasse, stammen und stellt sieben Vertreter dieser Wirkstoffklasse, darunter die im Patentanspruch 1 beispielhaft angeführten Verbindungen Cannabidiol und Dronabinol vor. Die Herstellung der aus dem Stand der Technik bekannten Cannabinoid-Zubereitungen sei wegen der Oxidationsempfindlichkeit der Cannabinoide jedoch mit Hindernissen behaftet. Daher müssten die Zubereitungen entweder frisch hergestellt werden oder bedürften aufwendiger galenischer Maßnahmen zum Schutz vor Oxidation, weshalb eine Erhöhung der Stabilität solcher Verbindungen bzw. Zubereitungen wünschenswert sei (vgl. NiK3 Abs. [0002] bis [0013]). \n\n37\\. 2\\. Ausgehend davon liegt die streitpatentgemäße Aufgabe in der Bereitstellung eines Verfahrens zur Stabilisierung von Cannabinoiden, wie z.B. Dronabinol, das eine deutlich erhöhte Stabilität gewährleistet (vgl. NiK3 Abs. [0014]). \n\n38\\. **3.** Die Aufgabe wird durch die Gegenstände der Patentansprüche 1, 7, 15, 17, 19, 26 und 33 gelöst. Der Patentanspruch 1 weist dabei folgende Merkmale auf: \n\n39\\. 1.1 Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden wie Cannabidiol, Dronabinol und ihren Homologen, dadurch gekennzeichnet, dass \n\n40\\. 1.2 zu den Verbindungen in einem aus lipophilen Medium bestehenden Medium ein Zusatz gegeben wird, wobei \n\n41\\. 1.2.1 der Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ist, \n\n42\\. 1.3.1 das lipophile Medium ein Triglyceridöl ist \n\n43\\. 1.3.2 mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 und \n\n44\\. 1.4 die Cannabinoide und der Zusatz in dem lipophilen Medium gelöst sind. \n\n45\\. **4.** Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus einem Galeniker, also einem Formulierungsexperten, mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Formulierungen und einem pharmazeutischen Chemiker mit mehrjährigen Erfahrungen auch hinsichtlich von Stabilisierungsmechanismen oxidationsempfindlicher Wirkstoffe. \n\n46\\. **5.a)** Dieser Fachmann orientiert sich bei der Auslegung der Formulierung \"lipophiles Medium\" an dessen in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 \\- X ZR 29\u002F15, GRUR 2016, 921, Rn. 31 Satz 1 – Pemetrexed i.V.m. BGH, Urt. v. 02.09.1999 – X ZR 85\u002F96, GRUR 1999, 909, 1. Ls und S. 911\u002F912 seitenübergr. Abs. – Spannschraube). Die Auslegung hat funktionsorientiert zu erfolgen, insbesondere dann, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs im Wesentlichen für sich kein fest umrissenes Verständnis erlaubt (vgl. BGH a.a.O. Rn 32 Satz 1 – Pemetrexed i.V.m. BGH, Beschl. v. 12.10.2004 - X ZR 176\u002F02, GRUR 2005, 41, Ziff. 2b) S. 42 Abs. 2 Satz 1 – Staubsaugersaugrohr). Allerdings dürfen räumlich-körperliche bzw. stoffliche Ausgestaltungen bei einer funktionsorientierten Auslegung nicht völlig außer Acht gelassen werden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32 Satz 2 – Pemetrexed). Dies bedeutet, dass das Merkmal so auszulegen ist, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale im Lichte der Ausführungen in der Beschreibung ein für die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsfähiger Gegenstand ergibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2013, I-2 U 78\u002F12, juris, Rn. 95 – Synchronmotor). \n\n47\\. Diese Rechtsgrundsätze beachtend versteht der Fachmann unter dem \"lipophilen Medium\" (im Folgenden ohne Anführungszeichen) ein Triglyceridöl, dessen physikalische und chemische Eigenschaften durch die darin enthaltenen C8-C12-Fettsäuren bestimmt wird. Denn sämtliche nebengeordnete Patentansprüche beanspruchen, dass das lipophile Medium, in dem das Cannabinoid und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure gelöst sind bzw. werden, ein Triglyceridöl mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 ist (vgl. Merkmale 1.3.1, 1.3.2; 7.4.2, 7.4.3; 15.4.1, 15.4.2; 17.3.1, 17.3.2; 19.4.2, 19.4.3; 26.2, 26.2.1; 33.3, 33.3.1). Damit ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass Triglyceride, die C8-C12-Fettsäuren enthalten, der zentrale Bestandteil des in den tragenden Patentansprüchen beanspruchten lipophilen Mediums sind. \n\n48\\. Der Einwand der Klägerinnen, dass durch die Formulierungen \"umfassend\" und \"mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12\" in den Patentansprüchen keine Begrenzung des lipophilen Mediums auf Triglyceridgemische, in denen die Triglyceride nur C8-C12-Festsäuren als Fettsäurebestandteil enthalten, erfolge, mag zwar zutreffend sein. Trotzdem erkennt der Fachmann durch die explizite Beanspruchung der Triglyceride mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12, dass die streitpatentgemäße Lehre insbesondere auf Triglyceridgemische gerichtet ist, deren Eigenschaften durch die darin enthaltenen C8-C12-Fettsäuren bestimmt werden. Dies schließt zwar das Vorhandensein anderer Fettsäuren nicht aus, d.h., dass auch andere Fettsäuren in den Triglyceridgemischen des lipophilen Mediums enthalten sein können. Diese sind aber von untergeordneter Bedeutung für die streitpatentgemäße Lösung der Stabilisierung von Cannabinoiden in einer Zubereitung mit 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure in einem lipophilen Medium. Weitere Fettsäuren sind dann ausdrücklich in Unteransprüchen wie 2 und 9 durch die explizite Beanspruchung von Capryl\u002FCaprinsäuretriglyceriden als lipophiles Medium ausgeschlossen. \n\n49\\. Auch die Ausführungen in den Absätzen [0031] und [0032] des Streitpatents NiK3 führen nicht zu einer anderen Auslegung. Zum einen darf die Auslegung eines beanspruchten Merkmals weder unterhalb noch außerhalb des Wortsinns liegen. In den tragenden Patentansprüchen werden als lipophiles Medium nur Triglyceridöle beansprucht, worunter der Fachmann unzweifelhaft nicht die im Absatz [0031] angeführten Mono- und Diglyceridöle subsumiert. Zum anderen bestätigt Absatz [0032] explizit die oben angegebene Auslegung, in dem dort als Beispiele für streitpatentgemäß verwendbare Neutralöle Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride, als Triglyceride mit Fettsäuren der Kettenlänge C8 und C10, sowie Triglyceridgemische mit Fettsäuren der Kettenlänge C8-C12 oder mit anderen speziell ausgewählten natürlichen Fettsäuren wie z.B. in Miglyol 810 oder Miglyol 812 (kommerziell erhältlich Triglyceridgemische der Capryl- und Caprinsäure) aufgezeigt sind. **II.**\n\n50\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend von NiK7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. \n\n51\\. **1.** Bei der Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe, ein Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden, wie z.B. Dronabinol, bereitzustellen, das eine deutlich erhöhte Stabilität gewährleistet, stellt die NiK7 einen geeigneten Ausgangspunkt dar. Dieser Auszug aus dem Neue Rezeptur-Formularium aus dem Jahr 2002 offenbart eine Herstellungsvorschrift für ölige Dronabinol-Tropfen mit 2,5 Gew.-% Wirkstoff gelöst in mittelkettigen Triglyceriden (vgl. NiK7 S. 1 Titel, Tab. darunter Zeilen \"Arzneistoff\" und \"Weiterer Bestandteil\" sowie Abschnitt \"Bestandteile\"). Für den Fachmann stellen dabei mittelkettige Triglyceride eine synonyme Bezeichnung für Capryl-\u002FCaprinsäure-Triglyceride, Miglyol 810 und Miglyol 812 dar, wie sie u.a. im Patentanspruch 9 des Streitpatents beansprucht werden und im Absatz [0032] als explizite Beispiele für streitpatentgemäße Triglyceridöle benannt sind (vgl. NiK8 S. 329 Ziff. 2). Damit sind aus NiK7 sämtliche Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche bekannt bis auf den Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure gemäß Merkmal 1.2.1. Allerdings verweist die NiK7 ausdrücklich auf die hohe Oxidationsempfindlichkeit von Dronabinol und die damit einhergehende schlechte Stabilität der Dronabinol-Zubereitungen (vgl. NiK7 S. 8 Kap. \"Stabilität\" Satz 1). Dabei geht die Oxidationsempfindlichkeit dieser Zubereitungen nach der Lehre der NiK7 auf Dronabinol und nicht auf die mittelkettigen Triglyceride zurück, da NiK7 zugleich aufzeigt, dass die mittelkettigen Triglyceride nicht oxidationsempfindlich sind, was im Übrigen allgemeines Fachwissen darstellt (vgl. NiK7 S. 8\u002F9 seitenübergr. Abs. viertle. Satz; vgl. NiK23 S. 4 le. Abs. vor \"Hinweis bei der Abgabe\"). Damit war der Fachmann veranlasst, sich vorrangig mit dem Schutz der Dronabinol-Zubereitung der NiK7 vor Oxidation zu beschäftigen. \n\n52\\. Als Lösung zur Erhöhung der Stabilität von Dronabinol-Zubereitungen schlägt die NiK7 bereits mehrere Maßnahmen vor. Zum einen ist Lichtschutz wegen der hohen Lichtempfindlichkeit sehr wichtig. Weitere Maßnahmen können Schutzgasbegasung mit einem Inertgas in einer luftundurchlässigen Verpackung, Aufbewahrung in einem Kühlschrank, also bei tieferen Temperaturen, der Einsatz von nicht oxidationsanfälligen gesättigten Triglyceriden und Antioxidantien sein (vgl. NiK7 S. 8\u002F9 seitenübergr. Abs.). Da die NiK7 mit mittelkettigen Triglyceriden bereits nicht oxidationsempfindliche gesättigte Triglyceride einsetzt, wird er sich den weiteren Stabilisierungsmaßnahmen zuwenden, um die Stabilität der NiK7 weiter zu verbessern. Dabei stellt er die Aufbewahrung bei niedrigen Temperaturen hintenan, da diese bereits von der NiK7 explizit als nicht geeignet beschrieben wird (vgl. NiK7 aaO le. Satz). \n\n53\\. Anders verhält es sich dagegen mit den in NiK7 ebenfalls genannten Antioxidantien, da die Verwendung von Antioxidantien zur Verminderung der Oxidationsempfindlichkeit von Wirkstoffen seit langem bekannt ist (vgl. z.B. NiK14 S. 2474 re. Sp. Abs. 2 Satz 2). Im Rahmen dieser Überlegungen wird er sich daher im Stand der Technik nach üblichen Antioxidantien für oxidationsempfindliche Wirkstoffe umsehen, die ggf. auch schon zur Stabilisierung von Cannabinoiden verwendet worden sind. Dabei wird er auf die NiK5 stoßen, die ihm mit Lecithin und 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zwei Antioxidantien aufzeigt, die jeweils Dronabinol in öligen Zubereitungen stabilisieren (vgl. NiK5 Abs. [0419] und [0471]). Damit war die Verwendung von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung von Dronabinol in einem lipophilen Medium aus mittelkettigen Triglyceriden gemäß NiK7 naheliegend, so dass das Verfahren zur Stabilisierung von Cannabinoiden gemäß Patentanspruch 1 durch die Kombination von NiK7 mit der NiK5 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist. \n\n54\\. **2.** Es ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen unschädlich, dass in NiK5 neben der 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure auch Lecithin als mögliches Antioxidans genannt wird. Kommen nämlich mehrere Alternativen für eine Problemlösung in Betracht, so können mehrere von ihnen naheliegend sein, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, welche Lösungsalternative der Fachmann als erstes in Betracht zieht (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2016 – X ZR 5\u002F14, GRUR 2016, 1023 Rn. 36 m.w.N. – Anrufroutingverfahren). Somit kann die Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure aus beiden in NiK5 genannten Alternativen, nämlich 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und Lecithin, nicht auf erfinderisches Zutun zurückgeführt werden. \n\n55\\. **3.** Auch die vermeintliche Bevorzugung von Lecithin als alternatives Antioxidans in NiK5, da Lecithin einen besseren Stabilisierungseffekt als 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure haben soll, spricht nicht gegen die Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure. Zum einen trifft NiK5 diese Aussage für eine Zubereitung mit Sesamöl als lipophiles Medium. Da Sesamöl auch ungesättigte Fettsäurereste enthält (vgl. z.B. NiBkl06 S. 211 Tab. 1), herrschen in einer solchen Zubereitung bezüglich der Oxidationsempfindlichkeit andere Verhältnisse als in der Zubereitung der NiK7 auf Basis mittelkettiger Triglyceride, die neben sehr geringen Anteilen weiterer gesättigter Fettsäuren nur die gesättigten und damit nicht oxidationsempfindlichen Fettsäuren Capryl- und Caprinsäure enthalten (vgl. NiK8 S. 329 Ziff. 9). Zum anderen ist die Auswahl einer von mehreren nach dem Stand der Technik für den Fachmann erkennbaren Alternativen nicht schon deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus fachmännischer Sicht andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1996 – X ZR 49\u002F94, GRUR 1996, 857, 1. Ls. – Rauchgasklappe). Selbst wenn daher die NiK5 die Antioxidans-Alternative Lecithin als vorteilhafter beschreibt, kann dies eine erfinderische Tätigkeit mit der Auswahl von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure nicht begründen, zumal die NiK5 explizit darauf hinweist, dass sowohl Lecithin als auch 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure die Dronabinol-Stabilität aufrechterhalten (vgl. NiK5 [0471] und [0472] le. Satz). \n\n56\\. **4.** Der Fachmann hatte auch eine hinreichende Erfolgserwartung, den aus NiK5 bekannten Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung der in NiK7 offenbarten Dronabinol-Zusammensetzung in Betracht zu ziehen. Dies ergibt sich einerseits aus der NiK7 selbst, die bereits die Verwendung von Antioxidantien als Möglichkeit zur Stabilisierung von Dronabinol aufzeigt. Die Formulierung \"unklar\" im Zusammenhang mit der Stabilitätsverbesserung durch Antioxidantien spricht dabei nicht gegen eine hinreichende Erfolgserwartung, da damit nur ohne fachliche Wertung zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Autoren bei der Abfassung dieser Rezeptur noch keinen expliziten Nachweis zum Ausmaß der Wirksamkeit von Antioxidantien bei der Stabilisierung der in NiK7 offenbarten Dronabinol-Zubereitung hatten. Da aber andererseits die Verwendung von Antioxidantien und dabei insbesondere auch von 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zur Stabilisierung oxidationsempfindlicher Wirkstoffe fachbekannt gewesen ist (vgl. NiK9 \"Eigenschaften, Anwendung\" vorle. Satz; vgl. NiK10 S. 390 \"Anwendungsgebiete\"; vgl. NiK11 re. Sp. \"Anwendung\") und dies sogar im Zusammenhang mit Cannabinoiden wie Dronabinol (vgl. NiK5 Abs. [419] und [471]; vgl. NiK14 S. 2474 re. Sp. Abs. 2 – v.a. Z. 8 v.u. – iVm S. 2473 li. Sp. Satz 1), hatte der Fachmann die angemessene Erwartung, dass mit 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure Cannabinoid-Zubereitungen in ölhaltigen Formulierungen erfolgreich stabilisiert werden können. \n\n57\\. **5.** Auch die in NiK5 aufgezeigte Verkapselung als Mittel zur Stabilisierung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die NiK5 offenbart zur Stabilisierung einerseits die Verkapselung und die andererseits Stabilisierung durch Antioxidantien, die als zwei unterschiedliche Lehren nebeneinanderstehen (vgl. bzgl. Verkapselung NiK5 Abs. [0085] bis [0087] und bzgl. antioxidativer Stabilisierung Abs. [0093]). Der Fachmann wird daher alle in NiK5 aufgezeigten Möglichkeiten zur Stabilisierung von Dronabinol als gleichwertige Alternativen bei seinen Überlegungen berücksichtigen (vgl. BGH aaO – Anrufroutingverfahren). \n\n58\\. **6.** Ob der beanspruchte Effekt der Stabilisierung von Cannabinoiden durch 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ein überraschender Effekt oder ein Bonuseffekt und darüber hinaus ausreichend nachgewiesen ist, kann dahingestellt bleiben, da – wie oben dargelegt – die Verwendung des Antioxidans 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure ausgehend von NiK7 nahegelegen hat und es auch eine hinreichende Erfolgserwartung dafür gegeben hat. Daher können die Hilfskriterien überraschender Effekt und Bonuseffekt eine erfinderische Tätigkeit für sich genommen weder begründen noch ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2009 – Xa ZR 22\u002F06, GRUR 2010, 44, Rn. 29 Satz 1 – Dreinahtschlauchfolienbeutel). \n\n59\\. Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher insgesamt keinen Bestand. \n\n60\\. **7.** Die weiteren Patentansprüche der geltenden Fassung des Streitpatents, die die Beklagte in ihrem Hauptantrag verfolgt, bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2007 – X ZB 6\u002F05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urt. v. 26.09.1996 – X ZB 18\u002F95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG, Urt. v. 29.04.2008 – 3 Ni 48\u002F06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren). \n\n61\\. In seiner geltenden Fassung ist das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. **III.**\n\n62\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5A vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich zu verteidigen, denn der Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit besteht in diesen Fassungen unverändert fort. \n\n63\\. **1.** Die Zulässigkeit der vorliegenden Hilfsanträge 1 bis 5A kann dahingestellt bleiben – wobei bei den in den Hilfsanträgen 1A, 2, 2A, 3 und 3A neu beanspruchten Gehaltsgrenzen von bis zu 1 Gew.-% bzw. von 0,05 bis 1 Gew.-% für den Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure hinsichtlich deren ursprünglicher Offenbarung Bedenken bestehen, da gemäß der Offenlegungsschrift NiK25 lediglich ein Bereich von 0,1 bis 1 Gew.-% an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und im Ausführungsbeispiel von 0,05 Gew.-% 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure offenbart ist (vgl. NiK25 Abs. [0029] und [0036]). Jedenfalls können auch die zusätzlichen Merkmale die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. \n\n64\\. **2.a)** Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurden die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 – wie im Übrigen in allen nebengeordneten Ansprüchen dieses Hilfsantrags – auf Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride konkretisiert. Aus der NiK7 ist aber bereits die Verwendung von mittelkettigen Triglyceriden bekannt. Die Bezeichnung \"mittelkettige Triglyceride\" versteht der Fachmann dabei als Synonym für Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride (vgl. NiK8 S. 329 li. Sp. Ziff. 2.). Damit ergibt sich durch die Konkretisierung im Hilfsantrag 1 keine neue Sachlage bezüglich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von NiK7 in Kombination mit NiK5. \n\n65\\. **b)** Dasselbe gilt für die Gegenstände der jeweiligen Hilfsanträge 2 bis 5. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird zusätzlich zu der Konkretisierung aus dem Hilfsantrag 1 die Menge an dem Zusatz 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure auf bis zu 1 Gew.-%, im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 auf eine Menge von 0,05 Gew.-% bis 1 Gew.-% und im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und 5 – die jeweiligen Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge sind gleichlautend – auf 0,05 Gew.-% eingegrenzt. Auch diese Beschränkungen sind jeweils nicht geeignet, ein Beruhen des beanspruchten Verfahrens auf erfinderischer Tätigkeit zu begründen, da dieser Mengenbereich bzw. dieser konkrete Gehalt an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure zum einen aus der NiK5 bekannt ist (vgl. NiK5 Abs. [0050] 2. Satz und Abs. [0099] li. Sp. fünftle. bis vorle. Z.) und zum anderen eine fachübliche Konzentration an 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure darstellt (vgl. NiK9 S. 18 \"Eigenschaften, Anwendung\" Abs. 2; vgl. NiK11 S. 11 re. Sp. \"Anwendung\"). \n\n66\\. **c)** Die jeweiligen Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1A bis 4A unterscheiden sich von den Anspruchsfassungen nach den jeweiligen Hilfsanträgen 1 bis 4 nur dadurch, dass sie sich auf die nebengeordneten Darreichungsformansprüche 7 und 19 sowie deren nachgeordnete Ansprüche beschränken. Da der jeweilige Anspruch 1 dieser Hilfsanträge dieselben technischen Merkmale enthält wie der entsprechende Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4, beruhen auch deren Gegenstände gegenüber einer Kombination der NiK7 und NiK5 aus den bereits genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n67\\. **d)** Die weiteren Patentansprüche der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A und 5 bedürfen ebenfalls keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte auch diese geschlossen verteidigt. \n\n68\\. Damit sind auch die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A und 5 nicht patentfähig. \n\n69\\. **4.a)** Die Darreichungsformen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 5A sind gegenüber den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 4A dadurch weiter beschränkt, dass die beanspruchte Darreichungsform nunmehr aus den Komponenten Cannabinoid bzw. Dronabinol, 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure und Capryl-\u002FCaprinsäuretriglyceride besteht und diese nicht mehr nur umfasst. Daraus ergibt sich aber wiederum keine neue Sachlage, denn die Reduzierung von Bestandteilen gehört zur fachmännischen Routine bei der Ausarbeitung einer gut einsetzbaren und wirtschaftlich erfolgreichen Formulierung. Zudem sind derartige flüssige \"3-Komponenten-Gemische\" mit Dronabinol als Cannaboid-Wirkstoff aus NiK5 bekannt (vgl. NiK5 Beispiele 13J, 13K und 13L), so dass der Fachmann ausgehend von der aus NiK7 bekannten Dronabinol-haltigen 2-Komponenten-Zubereitung auch die Veranlassung hatte, \"3-Komponenten-Gemische\" in Betracht zu ziehen (vgl. NiK7 S. 1 \"Bestandteile\"). Damit sind die Darreichungsformen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 des Hilfsantrags 5A mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig. \n\n70\\. **b)** Ein bestandsfähiger Rest ist für den Senat auch nicht in den Gegenständen der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 9 des Hilfsantrags 5A zu erkennen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihnen ein eigenständiger patentfähiger Gehalt zukäme. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da diese lediglich weitere aus dem Stand der Technik und dem Fachwissen bekannte Präzisierungen des Gehalts an Cannabinoid, vor allem an Dronabinol, und des lipophilen Mediums Capryl-\u002FCaprinsäuretriglycerid umfassen. **IV.**\n\n71\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.","BPatG München, 10.03.2026, 3 Ni 19\u002F24","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:59.946Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":44,"decisionDate":128,"fullText":138,"summary":139,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":140},"2796","ECLI:DE:NEURIS:KORE600142026","ecli-de-neuris-kore600142026","X ZR 69\u002F24","#  BGH, 10.03.2026, X ZR 69\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. März 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 723 094 (Streitpatents), das am 18. Oktober 2013 unter Inanspruchnahme sechs US-amerikanischer Prioritäten aus dem Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis 3. Januar 2013 angemeldet worden ist und eine Digitalempfängerarchitektur mit anwendungsbasierten Sicherheitsdefinitionen betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method for execution in a media processing device (100) to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one software application (124, 322) and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising: identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100), each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); determining a certification requirement associated with the software application (124, 322); selecting one of the plurality of potential operational modes for use in media-related operations involving the software application (124, 322), wherein the selected operational mode is compliant with the certification requirement; selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318); and performing media-related operations utilizing the media pathway (314, 316, 318). \n\n3\\. Patentanspruch 7 schützt sinngemäß eine Vorrichtung, die zur Ausführung dieses Verfahrens geeignet ist. \n\n4\\. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in elf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\n6\\. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft Systeme zur Verarbeitung von Medien, zum Beispiel Set-Top-Boxen. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents unterliegen solche Systeme strengen Zertifizierungsprozessen. \n\n10\\. Um ein Zertifikat zu erlangen, sei üblicherweise volle Ende-zu-Ende-Sicherheit erforderlich. Bei Set-Top-Boxen und ähnlichen Geräten müsse hierfür häufig zum Herstellungszeitpunkt ein digitales Zertifikat in das Gerät eingebettet werden (Abs. 2). Da ungesicherte, nicht isolierte Teile eines Medienpfads zum Fehlschlagen der Zertifizierung führten, böten herkömmliche Geräte meist nur einen einzigen, sicheren und zertifizierten Pfad an. Bei neueren Multiprozessor-Geräten trenne eine feste Hardware-Grenze den herkömmlichen zertifizierten Pfad von unsicheren Komponenten (Abs. 3). \n\n11\\. Ein typisches Android-Framework, auf dem mehrere Anwendungen gleichzeitig liefen, isoliere zwar grundsätzlich die einzelnen Anwendungen voneinander. Dieser Schutz sei aber für eine Zertifizierung nicht ausreichend. Beispielsweise könne eine Anwendung, welche einen Code von einem nicht verifizierten Anbieter empfange, Schwachstellen in einem anderen Code ausnutzen und durch unbefugten Zugriff auf Dateisysteme die Sicherheit des Geräts gefährden (Abs. 5). \n\n12\\. Bei Multiprozessor-Systemen werde der erforderliche Schutz üblicherweise über Zugangsberechtigungen und eine strikte Trennung der Anwendungen und Daten erzielt, etwa durch den Einsatz virtuellen Speichers, der nur für den jeweiligen Prozessor sichtbar und für externe Prozesse nicht zugänglich sei (Abs. 6). In einer Set-Top-Box, die Zugang zu Fernsehsignalen und zum Internet biete, sei üblicherweise nicht erwünscht, dass der Benutzer oder andere Personen aus der unsicheren Umgebung heraus Zugang zu den Anwendungen für Rundfunk oder Premiumkanäle hätten. Wenn der Zugang zu den beiden Umgebungen durch dieselbe Software gesteuert werde, bestehe jedoch ein erhöhtes Risiko von Zugriffsverletzungen, was zu einem Eindringen aus der unsicheren in die sichere Zone führen könne (Abs. 7). \n\n13\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, nicht vertrauenswürdige Frameworks und Anwendungen in eine sichere Betriebssystemumgebung zu integrieren und zugleich Konformität und Flexibilität in Bezug auf geltende Zertifizierungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten (Abs. 8). \n\n14\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n15\\. \n\n1 A method for execution in a media processing device (100) Verfahren zur Ausführung in einer Medienverarbeitungseinrichtung (100), 1.1 to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one software application (124, 322) and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising: um in der Medienverarbeitungseinrichtung (100), die wenigstens eine Softwareanwendung (124, 322) und eine Mehrzahl auswählbarer Komponenten zur Verwendung bei der Unterstützung von Medienpfaden aufweist, Medienpfade zu erstellen, wobei das Verfahren umfasst: 1.2 identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100), each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); Ermitteln einer Mehrzahl möglicher Betriebsmodi der Medienverarbeitungseinrichtung (100), wobei jeder der Betriebsmodi für jeden einer Mehrzahl von Pfadknoten einen Satz auswählbarer Komponenten vorgibt, wobei jeder der mehreren Pfadknoten wenigstens einen Teil des Medienpfads (314, 316, 318) bildet, 1.3 determining a certification requirement associated with the software application (124, 322); Bestimmen einer Zertifizierungsanforderung, die der Softwareanwendung (124, 322) zugeordnet ist, 1.4 selecting one of the plurality of potential operational modes for use in media-related operations involving the software application (124, 322), wherein the selected operational mode is compliant with the certification requirement; Auswählen eines der möglichen Betriebsmodi zur Verwendung in medienbezogenen Vorgängen, die die Softwareanwendung (124, 332) einbeziehen, wobei der ausgewählte Betriebsmodus der Zertifizierungsanforderung entspricht, 1.5 selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318); and Auswählen einer auswählbaren Komponente des jeweiligen Satzes auswählbarer Komponenten für jeden der Pfadknoten gemäß dem ausgewählten Betriebsmodus, um wenigstens einen Teil eines Medienpfades (314, 316, 318) zu bilden, und 1.6 performing media-related operations utilizing the media pathway (314, 316, 318). Durchführen medienbezogener Vorgänge unter Nutzung des Medienpfades (314, 316, 318).\n\n16\\. 4\\. Die in Patentanspruch 7 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für dieses Verfahren geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. \n\n17\\. 5\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. \n\n18\\. a) Eine Medienverarbeitungseinrichtung im Sinne von Merkmal 1 kann eine Set-Top-Box sein, aber auch ein anderes Gerät, das zur Verarbeitung von Medien geeignet ist. \n\n19\\. Die Beschreibung führt als Beispiele unter anderem Videorecorder, DVD-Spieler und Smartphones an (Abs. 12). \n\n20\\. b) Medienpfade im Sinne von Merkmal 1.1 bestehen gemäß Merkmal 1.2 aus Knoten, die wiederum aus Komponenten bestehen. \n\n21\\. Als Komponenten in diesem Sinne kommen zum Beispiel Speicher, Prozessoren sowie Hardware- oder Software-Beschleuniger in Betracht (Abs. 15). \n\n22\\. Patentanspruch 1 enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. \n\n23\\. c) Gemäß Merkmal 1.2 werden die für einen Pfadknoten jeweils in Betracht kommenden Komponenten dadurch bestimmt, dass die möglichen Betriebsmodi ermittelt werden und jeder Modus für jeden Pfadknoten einen Satz auswählbarer Komponenten vorgibt. \n\n24\\. aa) Entgegen der Auffassung der Berufung reicht es dabei aus, wenn für jeden Betriebsmodus pro Pfad nur eine auswählbare Komponente vorgegeben wird. \n\n25\\. (1) Der Wortlaut von Merkmal 1.2 ist insoweit nicht eindeutig. \n\n26\\. Die Vorgabe, dass für jeden Knoten ein Satz (set) auswählbarer Komponenten vorgegeben ist, mag darauf hindeuten, dass jeweils mehrere Komponenten zur Verfügung stehen müssen. Aus mathematischer Sicht kann ein Satz oder eine Menge aber auch nur aus jeweils einem Element bestehen. \n\n27\\. (2) Dafür, dass ein einziges Element pro Satz ausreicht, spricht die Darstellung in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2. \n\n28\\. Bei dieser Ausführungsform werden an jedem Knoten (1, 2, 3, ...) Hardware- oder Software-Komponenten in Abhängigkeit vom angestrebten Betriebsmodus ausgewählt. Für jeden Betriebsmodus sind spezifische Grenzen für Sicherheits- und Zertifizierungsdienste und ein Schema für Schlüssel-, Authentifizierungs- und Sicherheitsmanagement zur Verwaltung von Ressourcen wie Hardwarebeschleunigung und Software-Anwenderprogrammschnittstellen (API) definiert (Abs. 17). \n\n29\\. Jeder der im oberen Teil von Figur 2 dargestellten Medienpfade weist pro Knoten jeweils eine Komponente auf. Die jeweils auswählbaren Komponenten sind im unteren Teil dargestellt. Daraus ist erkennbar, dass für den ersten Betriebsmodus an jedem Knoten jeweils eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht; für den zweiten Betriebsmodus stehen an jedem Knoten jeweils zwei Komponenten und beim letzten, als unsicher bezeichneten Betriebsmodus, fünf Komponenten für den ersten, eine Komponente für den zweiten und zwei Komponenten für den dritten Knoten zur Verfügung. \n\n30\\. Daraus ist zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn pro Knoten jeweils eine Komponente zur Verfügung steht. Eine weitergehende Auswahlmöglichkeit ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht zwingend erforderlich. \n\n31\\. Entgegen der Auffassung der Berufung lassen sich der Patentschrift demgegenüber keine ausreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass zumindest für einen Betriebsmodus an jedem Knoten mindestens zwei Komponenten auswählbar sein müssen. Bei dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel ist diese Anforderung zwar für den zweiten Betriebsmodus erfüllt. Im Wortlaut von Merkmal 1.2 hat diese Anforderung aber keinen Niederschlag gefunden. \n\n32\\. bb) Merkmal 1.2 enthält auch keine zwingenden Anforderungen bezüglich der Kriterien und der Art und Weise, anhand der die auswählbaren Komponenten vorgegeben werden. \n\n33\\. Damit reicht es aus, wenn für jeden möglichen Betriebsmodus, der gemäß Merkmal 1.2 ermittelt worden ist, schon im Voraus die auswählbaren Komponenten festgelegt werden, mit der Ermittlung der möglichen Betriebsmodi also zugleich feststeht, aus welchen Komponenten ein dafür in Frage kommender Medienpfad besteht. \n\n34\\. d) Die Auswahl eines der möglichen Betriebsmodi erfolgt gemäß Merkmal 1.4 anhand einer Zertifizierungsanforderung. Diese ist gemäß Merkmal 1.3 einer Softwareanwendung zugeordnet. \n\n35\\. aa) Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich daraus nicht, dass die jeweilige Softwareanwendung den ihr zugeordneten Zertifizierungsanforderungen entsprechen muss. \n\n36\\. Patentanspruch 1 fordert lediglich, dass der Softwareanwendung eine Zertifizierungsanforderung zugeordnet ist, anhand derer die für die weitere Verarbeitung in Frage kommenden Betriebsmodi ausgewählt werden, nicht aber, dass die Softwareanwendung selbst diesen Anforderungen genügt. \n\n37\\. bb) Merkmal 1.3 schließt andererseits nicht aus, dass die Softwareanwendung zusammen mit den für die Medienpfade einsetzbaren Komponenten ein Teilsystem bildet, das den jeweils maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen entspricht. \n\n38\\. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3 nicht zugleich eine Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 sein kann. Auch unter dieser Prämisse ist nicht ausgeschlossen, dass nicht nur der Medienpfad und dessen Komponenten Teil eines zertifizierten und besonders gesicherten Systems sind, sondern auch die Softwareanwendung, die diese Komponenten aufruft, um einen Medieninhalt wiederzugeben. \n\n39\\. cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kommt als Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3 auch Software in Betracht, die Funktionen zur digitalen Rechteverwaltung (DRM) umfasst. \n\n40\\. Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, sind DRM-Elemente, die von einer oder mehreren Softwareapplikationen bereitgestellt werden, in Figur 3 des Streitpatents zwar als Beispiel für eine Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 aufgeführt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die in Merkmal 1.3 vorgesehene Softwareapplikation solche Funktionen nicht aufweisen darf. \n\n41\\. Wie bereits oben dargelegt wurde und durch Figur 3 bestätigt wird, können Komponenten im Sinne von Merkmal 1.2 auch aus Software bestehen. In Figur 3 wird in diesem Zusammenhang der auch in Merkmal 1.3 verwendete Begriff Softwareapplikation gebraucht. \n\n42\\. Die in Merkmal 1.3 vorgesehene Softwareapplikation wird in Patentanspruch 1 nur dahin spezifiziert, dass ihr die Zertifizierungsanforderung zugeordnet ist, die für die Auswahl von Betriebsmodi maßgeblich ist. \n\n43\\. Dem ist zu entnehmen, dass zur Verwirklichung von Merkmal 1.3 jede Software in Betracht kommt, die eine solche Zuordnung ermöglicht - unabhängig von den Funktionen, die sie ansonsten umfasst. \n\n44\\. dd) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus Merkmal 1.3 nicht, dass die für die Auswahl der Betriebsmodi maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen ausschließlich aufgrund der Softwareanwendung bestimmt werden dürfen, die Berücksichtigung weiterer Kriterien also unzulässig wäre. \n\n45\\. Nach der Beschreibung kann eine Anwendung installiert werden, die Zertifikationsanforderungen vervollständigt, die mit einem Dienste- oder Inhaltsanbieter in Zusammenhang stehen. Zur Vervollständigung eines zertifizierten Pfades können zertifizierte Basispfade (wie von der Softwareanwendung spezifiziert) zusammen mit zusätzlichen (ebenfalls von der Softwareanwendung spezifizierten) Anforderungen verwendet werden (Abs. 18 und 26). \n\n46\\. Bei einem Ausführungsbeispiel kann ein Anbieter verschiedene Versionen eines Medieninhalts zur Verfügung stellen, die sich etwa in ihrer Darstellungsqualität unterscheiden und deshalb unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen unterliegen (Abs. 27). Die Sicherheitsanforderungen in Bezug auf einen einzelnen Medieninhalt können auch zeitlichen Änderungen unterliegen (Abs. 28). \n\n47\\. Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitsanforderungen und damit die Zertifizierungsanforderungen im Sinne von Merkmal 1.3 nicht allein von der eingesetzten Softwareanwendung, sondern auch von Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts abhängen können. \n\n48\\. Für eine Zuordnung im Sinne von Merkmal 1.3 reicht es mithin aus, wenn sich die Zertifizierungsanforderungen aus dem Einsatz einer bestimmten Softwareanwendung und den Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts ergeben. \n\n49\\. e) Auf der Grundlage des ausgewählten Betriebsmodus wird gemäß Merkmal 1.5 für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 ausgewählt. \n\n50\\. Da es aus den bereits dargelegten Gründen ausreicht, wenn für jeden Pfadknoten nur eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht, kann sich diese Auswahl darauf beschränken, die für den jeweiligen Pfadknoten vorgesehene Komponente zu ermitteln und als Teil des Medienpfades einzusetzen. \n\n51\\. f) Mit dem so definierten Medienpfad werden gemäß Merkmal 1.6 medienbezogene Vorgänge durchgeführt, also zum Beispiel ein Video oder ein Film empfangen und modifiziert, um ihn auf einem Empfangsgerät auszugeben (Abs. 36). \n\n52\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n53\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ergebe sich für den Fachmann, einen Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Medienverarbeitung, in naheliegender Weise aus der Veröffentlichung von Texas Instruments (Android 4.0 on the OMAP™ 4 Platform, D2), deren Vorveröffentlichung durch die vorgelegten Unterlagen (NK8 bis NK11) bewiesen sei, und dem allgemeinen Fachwissen, das unter anderem durch die in D2 zitierte Veröffentlichung der GlobalPlatform Inc. (The Trusted Execution Environment: Delivering Enhanced Security at a Lower Cost to the Mobile Market, NK13) belegt sei. \n\n54\\. Für die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände gelte Entsprechendes. \n\n55\\. III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n56\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch D2 und NK13 vorweggenommen. \n\n57\\. a) D2 befasst sich mit der Nutzung des Betriebssystems Android 4.0 auf Multikern-Mobil-Prozessoren der Familie OMAP 4 des Herstellers Texas Instruments (TI). \n\n58\\. aa) Um eine schnelle Markteinführung zu ermöglichen, habe TI bereits ein Board Support Package (BSP) für die OMAP-4-Plattform herausgegeben. \n\n59\\. In die neue Sicherheits-Programmierschnittstelle (security API) von Android 4.0 sei die mobile Sicherheitstechnologie M-Shield von TI vollständig integriert. Auf OMAP-4-Prozessoren seien DRM-Inhalte (digital right management content) durch hardware-basierte Sicherheitsmaßnahmen während der Entschlüsselung, Decodierung und Bildaufbereitung (decryption, decoding and rendering) durchgehend von Ende zu Ende gesichert. Die OMAP-4-Prozessoren hätten eine Netflix-HD-Zertifizierung (mit der digitalen Rechteverwaltung Microsoft PlayReady) und seien konform mit den für das Streamen von HD-Inhalten erforderlichen höchsten Sicherheitsstufen der digitalen Rechteverwaltung Widevine (Summary S. 1). \n\n60\\. bb) In Android 4.0 seien die Ebenen zum Zusammenstellen und Aufbereiten (composition and rendering) von Grafik und Video stark verändert worden. Eine Nutzung des Grafikprozessors (GPU) ermögliche eine kombinierte Ausgabe, erfordere aber ein hohes Maß an Leistung und Performance (White Paper S. 2). \n\n61\\. Prozessoren vom Typ OMAP4460 ermöglichten insoweit eine starke Beschleunigung. Während der Zusammenstellung werde nunmehr eine neue Android-Komponente aufgerufen. Die Implementierung dieser Komponente auf der OMAP-Plattform weise die vier hierfür zur Verfügung stehenden Pipelines dynamisch zu. Dies ermögliche ein hohes Maß an Flexibilität (White Paper S. 3). \n\n62\\. cc) M-Shield sei eine neue, für OMAP-Plattformen optimierte Sicherheitstechnologie, die Hardware, Software und Entwicklungswerkzeuge kombiniere, um die Verteilung (deployment) von Sicherheitslösungen auf Mobil- und Verbrauchergeräten zu erleichtern. Besondere Hardware-Mechanismen, sichere Startprozeduren (secure boot) und eine sichere Laufzeitumgebung (secure run-time) stellten sicher, dass nur vertrauenswürdiger Code auf sichere Ressourcen wie etwa besondere Speicherbereiche, Peripherieeinrichtungen und Hardwarebeschleuniger zugreifen könne (White Paper S. 10). \n\n63\\. Wenn Android 4.0 auf OMAP-4-Prozessoren laufe, würden DRM-geschützte Videostreams geschützt, indem der gesamte Entschlüsselungs-, Decodierungs- und Bildaufbereitungsprozess vom Rest des Systems getrennt (firewalled) werde. Die Umgebung für eine vertrauenswürdige Ausführung (Trusted Execution Environment, TEE) sei eine separate sichere Laufzeitumgebung, die neben der Android-Plattform angeordnet sei (resides alongside the Android platform) und Sicherheitsdienste für das Android-Framework und Applikationen zur Verfügung stelle. Bevor geschützter Inhalt entschlüsselt werde, gehe die OMAP-4-Plattform in den sicheren M-Shield-Modus und führe den Widevine DRM-Agenten in der TEE aus. In diesem Modus erzwängen die Firewalls der Hardware strenge Grenzen für den Zugriff auf Speicher und Peripherieeinrichtungen, um sicherzustellen, dass DRM und Entschlüsselung vor internen und externen Ausspähversuchen geschützt seien (White Paper S. 11). \n\n64\\. Diese Vorgänge sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt. \n\n65\\. Obwohl die M-Shield-Technologie spezifisch für OMAP-Prozessoren sei, entspreche sie in Bezug auf Programmierschnittstellen (APIs) und Sicherheit Industriestandards wie OMTP TR1, GlobalPlatform TEE und FIPS 140-2. Dies sei wichtig, um Portabilität über Plattformgrenzen hinweg zu ermöglichen. Zu diesem Zweck stelle M-Shield Werkzeuge und Programmierschnittstellen zur Verfügung, die den Spezifikationen von GlobalPlatform entsprächen (White Paper S. 12). \n\n66\\. Im Zusammenhang mit TEE wird NK13 zitiert (White Paper S. 13). \n\n67\\. b) NK13 beschreibt das in D2 angesprochene Trusted Execution Environment (TEE). \n\n68\\. TEE sei aufgrund von Sicherheitsbedenken im Markt für mobile Endgeräte entwickelt worden. Von Bedeutung sei dabei unter anderem die Möglichkeit, mit solchen Geräten HD-Video wiederzugeben und zu streamen, Fernsehsender zu empfangen und 3D-Spiele in Konsolenqualität zu spielen (S. 6). \n\n69\\. TEE sei eine separate Ausführungsumgebung (execution environment) die neben (alongside) dem funktionsreichen Betriebssystem (Rich OS) laufe und diesem Sicherheitsdienste zur Verfügung stelle. Die TEE isoliere den Zugang zu ihren Hardware- und Software-Ressourcen vom Rich OS und dessen Applikationen (S. 10). \n\n70\\. Diese Architektur ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 schematisch dargestellt. \n\n71\\. TEE ermöglicht damit die sichere Ausführung von zugelassener (authorized) Sicherheitssoftware, die auch als Trusted Applications bezeichnet wird. Um die ursprüngliche Sicherheit (root of trust) zu gewährleisten, wird die TEE authentifiziert und dann während des sicheren Bootprozesses vom Rest des Rich OS isoliert. Innerhalb der TEE ist jede vertrauenswürdige Applikation unabhängig von den anderen und kann nicht auf deren Sicherheitsressourcen zugreifen. Vertrauenswürdige Applikationen können von mehreren Anbietern (providers) stammen. Dies begründet die Erwartung, dass ein großes Ökosystem mit solchen Anbietern entsteht (S. 10). \n\n72\\. c) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart D2 damit die Merkmale 1 und 1.6. \n\n73\\. d) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D2 jedenfalls aufgrund der Bezugnahme auf NK13 auch die Merkmale 1.1 und 1.2. \n\n74\\. aa) Aus der oben wiedergegebenen Figur 6 und den darauf bezogenen Ausführungen ergibt sich, dass für Inhalte, die Zertifizierungsanforderungen unterliegen, ein besonderer, aus mehreren Knoten bestehender Medienverarbeitungspfad zur Verfügung steht. \n\n75\\. Für diesen Pfad ist zwar nur am letzten Knoten (Render) eine Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Komponenten dargestellt, die eine Aufbereitung der Bilder für LCD- und HDMI-Monitore ermöglichen. Wie oben dargelegt wurde, reicht es für die Verwirklichung von Merkmal 1.2 aber aus, wenn für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht. Diese Anforderung ist bei dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel erfüllt. \n\n76\\. bb) Dass daneben weitere Medienpfade zur Verfügung stehen, ergibt sich jedenfalls aus NK13. \n\n77\\. (1) Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in D2 (S. 12 Abs. 1) gehören jedenfalls die in NK13 enthaltenen Ausführungen zu Werkzeugen und Programmierschnittstellen der TEE zum Offenbarungsgehalt von D2. \n\n78\\. (2) Aus Figur 1 und den darauf bezogenen Ausführungen in NK13 ergibt sich, dass es neben dem in der gesicherten Umgebung (TEE) vorgesehenen Medienverarbeitungspfad die herkömmliche Android-Umgebung (Rich OS) gibt, in der grundsätzlich jede Android-Anwendung laufen kann. \n\n79\\. Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass in dieser Umgebung auch Verarbeitungspfade für die Wiedergabe von nicht geschützten Videoinhalten eingerichtet werden können, wenn ein Betriebsmodus ausreicht, der keinen Zertifizierungsanforderungen unterliegt. \n\n80\\. e) D2 offenbart auch die Merkmale 1.3 und 1.4. \n\n81\\. aa) Die für den Einsatz der geschützten Umgebung (TEE) und damit für einen bestimmten Betriebsmodus maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen sind jedenfalls der in D2 als Widevine DRM Agent bezeichneten Software zugeordnet. \n\n82\\. Diese Software wird aufgerufen, bevor geschützte Inhalte entschlüsselt werden (D2 White Paper S. 11 oben). Ihr Einsatz deutet folglich darauf hin, dass besondere Zertifizierungsanforderungen zu beachten sind. \n\n83\\. bb) Ob die Software einen Teil der geschützten Umgebung (TEE) bildet, wie dies im Text von D2 (White Paper S. 11 oben) ausgeführt wird, oder ob sie außerhalb dieser Umgebung steht, wie dies in Figur 6 dargestellt ist, bedarf keiner Entscheidung. \n\n84\\. Wie oben dargelegt wurde, lässt Merkmal 1.3 beide Ausgestaltungen zu. \n\n85\\. cc) Dass die Software DRM-Funktionen umfasst, ist unerheblich. \n\n86\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung von Merkmal 1.3, dass die Software eine solche Zuordnung zu einer Zertifizierungsanforderung ermöglicht. Welche Funktionen sie daneben noch umfasst, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. \n\n87\\. dd) Ob der Einsatz des besonderen Medienpfades zusätzlich auch von den Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts abhängt, ist ebenfalls unerheblich. \n\n88\\. Wie oben dargelegt wurde, steht eine solche Ausgestaltung der Verwirklichung von Merkmal 1.3 nicht entgegen. \n\n89\\. f) Merkmal 1.5 ist in D2 ebenfalls offenbart. \n\n90\\. Wie oben dargelegt wurde, reicht es im Zusammenhang mit Merkmal 1.5 - ebenso wie im Zusammenhang mit Merkmal 1.2 - aus, wenn für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht. \n\n91\\. Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 1.5 schon dadurch verwirklicht, dass beim Aufruf der sicheren Umgebung (TEE) die in Figur 6 dargestellten Komponenten zum Einsatz gelangen \\- selbst wenn an jedem Knoten nur eine Komponente auswählbar wäre. \n\n92\\. 2\\. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als nicht patentfähig angesehen. \n\n93\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von D2 nahe. \n\n94\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein the media processing device (100) further has a certified application programming interface for use by the software application (124, 322) to determine security requirements, and to communicate the security requirements from the software application (124, 322) to a key management and certification support system. \n\n95\\. bb) Wie die Berufungserwiderung zu Recht ausführt, ist eine solche Ausgestaltung jedenfalls durch die in Figur 1 von NK13 dargestellte Schnittstelle zwischen der Android-Umgebung (Rich OS) und der gesicherten Umgebung (TEE) offenbart. \n\n96\\. Diese Schnittstelle ermöglicht vertrauenswürdigen Anwendungen den kontrollierten Zugriff auf Sicherheitsressourcen und -dienste (NK13 S. 10). Dies setzt voraus, dass mit ihrer Hilfe die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bestimmt werden können. \n\n97\\. b) Für Hilfsantrag 2 gilt Entsprechendes. \n\n98\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein the set of selectable components comprises a plurality of hardware acceleration functions. \n\n99\\. bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses zusätzliche Merkmal in D2 offenbart ist. \n\n100\\. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, offenbart D2 eine Vielzahl an Hardwarebeschleunigern. \n\n101\\. Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D2 auch, dass diese Beschleuniger entsprechend den jeweiligen Sicherheitsanforderungen zugewiesen werden. \n\n102\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon aus der Darstellung in Figur 6 ergibt, die \"Crypto Accelerators\" für den gesicherten Modus vorsieht. Eine vom Modus abhängige Zuweisung ergibt sich jedenfalls aus den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen, wonach spezifische Hardware-Mechanismen gewährleisten, dass nur vertrauenswürdiger Code auf sichere Ressourcen wie besondere Speicherbereiche, Peripherieeinrichtungen und Hardwarebeschleuniger zugreifen kann (S. 10 unten). \n\n103\\. c) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n104\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: performing media-related operations utilizing the selected operational mode; modifying the respective set of selectable components specified by the selected operational mode to form a new media pathway (314, 316, 318) compliant with the certification requirement; and continuing media-related operations utilizing the new media pathway (314, 316, 318). \n\n105\\. bb) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 zu Recht angenommen hat, legt der Umstand, dass D2 für den dritten in Figur 6 dargestellten Verarbeitungsschritt (Render) zwei auswählbare Komponenten vorsieht, jedenfalls nahe, entsprechende Auswahlmöglichkeiten auch für die übrigen Verarbeitungsschritte vorzusehen. \n\n106\\. Ergänzende Hinweise in diese Richtung ergeben sich aus dem Umstand, dass Figur 6 auch beim ersten Verarbeitungsschritt (Decrypt) mehrere Beschleuniger (Crypto Accelerators) vorsieht. Daraus mag sich nicht eindeutig ergeben, dass je nach Betriebsmodus einer dieser Beschleuniger ausgewählt wird. Das vom Patentgericht festgestellte Fachwissen, dass es während des Betriebs zum Beispiel aufgrund eines Wechsels der Bitrate zu Änderungen kommen kann und es vorteilhaft ist, hierfür unterschiedliche Komponenten vorzusehen, legte es jedenfalls nahe, von dieser Möglichkeit auch bei dem in D2 offenbarten System Gebrauch zu machen. \n\n107\\. d) Für Hilfsantrag 4 gilt Entsprechendes. \n\n108\\. aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden: wherein the step of performing media-related operations is performed on a first version of a media item, and the step of continuing media-related operations performed on a second version of the media item. \n\n109\\. bb) Eine solche Ausgestaltung ist aus den zu Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ausgehend von D2 ebenfalls nahegelegt. \n\n110\\. e) Hilfsantrag 5 hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n111\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 in Merkmal 1.1 wie folgt geändert werden: to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one a software application (124, 322), which is a certified media streaming application, and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising. \n\n112\\. bb) Eine solche Ausgestaltung ist durch D2 jedenfalls nahegelegt. \n\n113\\. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist zumindest die in D2 als Widevine DRM Agent bezeichnete Software eine Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3. Diese bildet zwar nicht nach der Darstellung in Figur 6, wohl aber nach dem darauf bezogenen Text (D2 White Paper S. 11 oben) einen Teil der geschützten Umgebung (TEE). \n\n114\\. Vor diesem Hintergrund lag es jedenfalls nahe, die Software in die geschützte Umgebung einzubeziehen und zu diesem Zweck zertifizieren zu lassen, wie dies NK13 in Tabelle 2 für Applikationen in dieser Umgebung vorsieht. \n\n115\\. f) Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n116\\. aa) Nach Hilfsantrag 6 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: adapting the media path (314, 316, 318) based upon pathway component availability. \n\n117\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 schon deshalb nahelag, weil in Figur 6 unter anderem ein HDMI-Ausgang dargestellt ist, von dem nicht sicher ist, ob ein Ausgabegerät angeschlossen ist. \n\n118\\. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt auch dieser Ausgang einen Pfadknoten dar. \n\n119\\. Ob es ausgehend von D2 nahelag, den Umstand, dass der HDMI-Ausgang nicht genutzt wird, zum Anlass für einen kompletten Pfadwechsel zu nehmen, kann offenbleiben. Auch ein solcher Wechsel ist eine Anpassung im Sinne von Hilfsantrag 6. \n\n120\\. g) Der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand lag ebenfalls nahe. \n\n121\\. aa) Nach Hilfsantrag 7 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein a media source or content provider provides different versions of a media item differing in quality for selective or adaptive delivery via the software application based on the quality of service or security level of an available media pathway, and wherein the step of performing media-related operations utilizing the formed media pathway comprises delivery of a version of the media item in accordance with the quality of service or security level of the formed media pathway. \n\n122\\. bb) Eine solche Ausgestaltung lag ausgehend von D2 schon deshalb nahe, weil sich daraus ergibt, dass besondere Zertifizierungsanforderungen bestehen können, wenn darzustellende Videoinhalte in HD-Qualität wiedergegeben werden sollen. Daraus ergab sich die Anregung, den Medienpfad anzupassen, wenn sich die Darstellungsqualität ändert. \n\n123\\. h) Für Hilfsantrag 8 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n124\\. aa) Nach Hilfsantrag 8 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 in den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.5 wie folgt geändert werden: 1.2' identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100) comprising at least two secure operational modes corresponding to different security levels as defined by the software application, each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); 1.3' determining a certification requirement associated with defined by the software application (124, 322); 1.5' selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318) that has the security level determined by the selected operational mode. \n\n125\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 ebenfalls nahelag. \n\n126\\. D2 befasst sich zwar nur mit einem Sicherheitsmodus. Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ergab sich aus dem Hinweis, dass Widevine drei unterschiedliche Sicherheitsniveaus vorsieht, die Anregung, für diese gegebenenfalls eigene Medienpfade zu definieren. \n\n127\\. Dass D2 sich nur mit dem höchsten Sicherheitsniveau befasst, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Wenn ein System in der Lage ist, die höchste von drei unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, spricht alles dafür, es so auszugestalten, dass es auch geringeren Anforderungen gerecht wird, und hierfür jeweils eigene Betriebsmodi vorzusehen. \n\n128\\. i) Für Hilfsantrag 9 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n129\\. Nach Hilfsantrag 9 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die zusätzlichen bzw. geänderten Merkmale nach den Hilfsanträgen 5 und 8 ergänzt werden. \n\n130\\. Diese Merkmale lagen aus den oben aufgezeigten Gründen auch in ihrer Kombination nahe. \n\n131\\. j) Der mit Hilfsantrag 10 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n132\\. aa) Nach Hilfsantrag 10 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein each operational mode corresponds to a particular certification service boundary definition and key and security management scheme for managing resources, and wherein security definitions provided by the software application (124, 322) are utilized in a key management and certification support system (102) of the media processing device (100) to establish a secure or certified media pathway (314, 316, 318). \n\n133\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 ebenfalls nahelag. \n\n134\\. Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ist eine derart fein granulierte Ausgestaltung der Medienpfade zwar in D2 nicht offenbart. Aus dem Hinweis, dass sich aus bestimmten Zertifizierungsanforderungen besondere Sicherheitsvorkehrungen ergeben können, und aus dem Hinweis, dass das in D2 offenbarte System die Anforderungen mehrerer Anbieter erfüllt, ergab sich aber die Anregung, die jeweiligen Medienpfade bei Bedarf an diese unterschiedlichen Anforderungen anzupassen. \n\n135\\. k) Für Hilfsantrag 11 gilt nichts anderes. \n\n136\\. aa) Nach Hilfsantrag 11 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 9 wie folgt ergänzt werden: wherein the selection of the respective components within the device (100) is made to effectuate delivery of signals or media based upon the secure or unsecure nature of a component. \n\n137\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den zu den Hilfsanträgen 9 und 10 dargelegten Gründen ausgehend von D2 ebenfalls nahe. \n\n138\\. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 10.03.2026, X ZR 69\u002F24","2026-07-10T22:06:00.079Z",{"id":142,"ecli":143,"slug":144,"caseNumber":145,"courtId":44,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":149,"updatedAt":150},"2953","ECLI:DE:NEURIS:KORE705392026","ecli-de-neuris-kore705392026","X ZB 3\u002F25","2026-02-25T00:00:00.000Z","#  Patentfähigkeit eines Mittels zur Anwendung bei Fructoseintoleranz - Fructoseintoleranz \n\n## Leitsatz\n\nFructoseintoleranz\n\n1\\. In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren darf die Ausführbarkeit der Erfindung nicht allein deshalb verneint werden, weil es an entsprechenden Beweismitteln fehlt.28\n\n2\\. Bei einem Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, muss sich aus den in der Anmeldung enthaltenen Informationen zumindest eine hinreichende Erwartung dafür ergeben, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist.34\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. November 2024 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 20. Februar 2007 angemeldeten deutschen Patents 10 2007 0008 664 (Streitpatents), dessen Erteilung am 29. Juli 2021 öffentlich bekannt gemacht worden ist. \n\n2\\. Das Streitpatent betrifft ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz. Patentanspruch 1, auf den weitere sechs Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz enthaltend Glucoseisomerase, verträgliche Träger und\u002Foder Exzipienten und beigefügte Metallionen, wobei die Zusammensetzung keine 5-D-Fructose-Dehydrogenase enthält und die beigefügten Metallionen aus Mn2+, Mg2+, Zn2+, Fe2+, Co2+ oder Cu2+ sowie Gemischen davon ausgewählt werden. \n\n3\\. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat gegen das Streitpatent Einspruch erhoben und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Patentinhaberin hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG über den Einspruch entschieden und das Streitpatent widerrufen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, der die Einsprechende entgegentritt. \n\n5\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung (§ 100 Abs. 1 PatG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Streitpatent betrifft ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz, das Glucoseisomerase und bestimmte Hilfsstoffe enthält. \n\n7\\. a) Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, beim Menschen seien drei unterschiedliche Fructosestoffwechselstörungen bekannt. Vor allem die intestinale Fructoseintoleranz sei weit verbreitet, insbesondere in den westlichen Industrienationen mit steigender Tendenz (Abs. 3-6). \n\n8\\. Die auftretenden Symptome und Beschwerden könnten nur durch das Einhalten einer fructose-, saccharose- und sorbitfreien Diät vermieden werden. Eine solche Diät sei schwer einzuhalten und ernährungsphysiologisch außerordentlich ungünstig (Abs. 7). \n\n9\\. b) Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein wirksames Mittel zur Verfügung zu stellen, das den Verzehr üblicherweise fructosehaltiger Lebensmittel trotz Fructoseintoleranz ermöglicht. \n\n10\\. c) Zur Lösung schlägt das Streitpatent ein Mittel vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1 Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz enthaltend 2 Glucoseisomerase, 3 verträgliche Träger und\u002Foder Exzipienten und 4 beigefügte Metallionen, 4.1 die aus Mn2+, Mg2+, Zn2+, Fe2+, Co2+ oder Cu2+ sowie Gemischen davon ausgewählt werden. 5 Die Zusammensetzung enthält keine 5-D-Fructose-Dehydrogenase. \n\n11\\. d) Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, beansprucht das Streitpatent damit zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 4 PatG. \n\n12\\. Der Gegenstand eines solchen Patentanspruchs liegt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, in der Eignung des Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich in einer dem Stoff innewohnenden Eigenschaft (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5\u002F13, BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 Rn. 17 - Kollagenase I). \n\n13\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents kommt dem seit langem bekannten und kommerziell erhältlichen Enzym Glucoseisomerase die beanspruchte Eignung zu, weil es Fructose in Glucose umwandeln kann (Abs. 10). \n\n14\\. Hierbei stelle sich je nach Umgebungstemperatur ein Gleichgewicht mit etwa 50 % Glucose und 50 % Fructose ein. Da Fructose nur langsam aus dem Dünndarm resorbiert werde, Glucose hingegen schnell, könne sich dieses Gleichgewicht nicht einstellen. Das Enzym werde deshalb die im Nahrungsbrei enthaltene Fructose so lange in Glucose überführen, bis keine Fructose mehr übrig sei. Dabei werde die Dosierung so gewählt, dass auch bei Zufuhr größerer Mengen an Fructose die Reaktion schnell ablaufen könne (Abs. 14 f.). \n\n15\\. Das erfindungsgemäße Mittel könne einem Lebensmittel vor dem Verzehr zugesetzt werden (Abs. 20) oder zum Beispiel in Form von Kapseln oder Tabletten oral verabreicht werden (Abs. 23 ff.). \n\n16\\. 2\\. Das Patentgericht hat seine Entscheidung (BPatG GRUR 2025, 1085) im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n17\\. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Streitpatents patentfähig sei. Die Erfindung sei jedenfalls nicht so ausreichend und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne. \n\n18\\. Bei einem auf die medizinische Verwendung eines Erzeugnisses gerichteten Anspruch sei neben der objektiven Realisierbarkeit des Stoffes, die vorliegend unbestritten gegeben sei, die Eignung des Stoffes für den beanspruchten therapeutischen Einsatzzweck in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig aufzuzeigen, dass der Fachmann sie nicht als bloße Spekulation auffasse. Beweismittel für die therapeutische Eignung müssten entweder in den Anmeldeunterlagen angegeben sein oder sich aus dem Stand der Technik oder dem allgemeinen Fachwissen zum Anmeldetag ergeben. Die Vorlage experimenteller Daten oder klinischer Versuche sei nicht zwingend erforderlich. Wenn die behauptete therapeutische Wirkung des Stoffs in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen durch keinerlei experimentelle Daten glaubhaft gemacht sei, könne sich aber die Frage der Spekulation stellen. \n\n19\\. Das Streitpatent enthalte keine experimentellen Daten. Im Stand der Technik seien Untersuchungen oder Hinweise zur postulierten in-vivo-Wirkung des Enzyms Glucoseisomerase zur Isomerisierung von D-Fructose in D-Glucose insbesondere im menschlichen Dünndarm nicht vorhanden. Im Fachwissen sei nur die großindustriell praktizierte in-vitro-Verwendung von Glucoseisomerase bekannt. Dieses Fachwissen sei mangels Vergleichbarkeit der Reaktionsbedingungen nicht ausreichend, um eine medizinische Wirkung desselben Stoffes im menschlichen Körper als offenbart anzusehen. Die theoretische Darlegung des Wirkmechanismus in der Beschreibung des Patents sei ohne experimentelle Bestätigung nur hypothetischer Natur. Das Streitpatent offenbare ferner nichts zur Verträglichkeit der oralen Gabe von Glucoseisomerase. Ein ausreichend glaubhafter und nachvollziehbarer Beleg für die therapeutische Eignung des Enzyms sei daher nicht offenbart, so dass die streitpatentgemäße Lehre einer Spekulation gleichstehe. \n\n20\\. Mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe die mangelnde Ausführbarkeit der Lehre nicht bewiesen, dringe die Patentinhaberin nicht durch. Zwar sei die Beschwerdegegnerin beweisbelastet. Sie habe aber den spekulativen Charakter der erfindungsgemäßen Lehre nachvollziehbar anhand druckschriftlicher Unterlagen begründet. Untersuchungen habe sie dazu nicht vorlegen müssen, zumal die objektive Realisierbarkeit - die Herstellung des beanspruchten Mittels und dessen Formulierung für eine Verabreichung an Menschen \\- nicht bestritten und nach Ansicht des Gerichts auch gegeben sei. Ohnehin sei lediglich die Rechtsfrage entscheidend, ob das Fachwissen im Zusammenhang mit einer industriellen Anwendung des gleichen Stoffes ausreiche, um eine humanmedizinische Wirkung als offenbart annehmen zu können. \n\n21\\. 3\\. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in allen ausschlaggebenden Punkten stand. \n\n22\\. Die vom Patentgericht angestellten Erwägungen tragen die von ihm gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass die Erfindung nicht so offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. \n\n23\\. a) Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patents auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51\u002F06, GRUR 2010, 901, Rn 31 - Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 13. Juli 2010 \\- Xa ZR 126\u002F07, GRUR 2010, 916 Rn. 17 - Klammernahtgerät; Urteil vom 18. Juni 2013 \\- X ZR 35\u002F12, GRUR 2013, 1121 Rn. 46 - Halbleiterdotierung; Urteil vom 3. Dezember 2024 - X ZR 131\u002F22, GRUR 2025, 385 Rn. 38 - Cer-Zirkonium-Mischoxid III). \n\n24\\. b) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, nicht erteilt werden darf, wenn der in Rede stehende Stoff die beanspruchte Eigenschaft nicht aufweist. \n\n25\\. So hat der Senat ein Patent, das die Verwendung eines bestimmten Stoffs zum Herstellen eines peroral einzunehmenden Mittels zur Wiederbelebung und zum Anregen und Verstärken des Haarwuchses schützte, für nichtig erklärt, weil er zu der Überzeugung gelangt war, dass bei peroraler Einnahme dieses Stoffs eine therapeutische Wirkung in Bezug auf Haarausfall und Haarwachstum nicht erwartet werden konnte (BGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 177\u002F98, BGHZ 147, 137 = GRUR 2001, 730, juris Rn. 26 - Trigonellin). \n\n26\\. Unter diesen Voraussetzungen kann es schon an einer erfinderischen Tätigkeit fehlen, weil Merkmale, die zur Lösung der Aufgabe nichts beitragen, bei der Prüfung dieses Erfordernisses nicht berücksichtigt werden dürfen (aaO, juris Rn. 17). Der Umstand, dass eine beanspruchte Eigenschaft des Stoffs objektiv nicht gegeben ist, kann aber auch dazu führen, dass die Erfindung nicht ausreichend offenbart ist. \n\n27\\. Wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, obliegt es im Erteilungsverfahren deshalb grundsätzlich dem Anmelder, Umstände aufzuzeigen und erforderlichenfalls zu beweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, dass der in Rede stehende Stoff die beanspruchte Eigenschaft oder Eignung aufweist. \n\n28\\. c) In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren darf die Ausführbarkeit allerdings nicht allein deshalb verneint werden, weil es an entsprechenden Beweismitteln fehlt. \n\n29\\. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geht es im Patentnichtigkeitsverfahren zu Lasten des Nichtigkeitsklägers, wenn das Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne des Klagevorbringens geführt hat. \n\n30\\. Nachdem das Patent ordnungsgemäß erteilt worden ist, kann dem Patentinhaber die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er sie zu Unrecht erlangt hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83\u002F21, GRUR 2024, 374 Rn. 123 - Sorafenib-Tosylat). \n\n31\\. bb) Hieraus ist in der Literatur zu Recht die Schlussfolgerung gezogen worden, dass im Einspruchsverfahren nichts anderes gilt (Keukenschrijver in Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 59 Rn. 133; Schäfers\u002FSchnurr in Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, § 87 Rn. 27, allerdings mit gewissen Einschränkungen bezüglich der Ausführbarkeit in Rn. 30). \n\n32\\. Das Einspruchsverfahren ist zwar kein reiner Parteiprozess - was sich unter anderem daran zeigt, dass es gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 PatG von Amts wegen fortzusetzen ist, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Nach § 21 Abs. 1 PatG darf ein Patent aber auch in diesem Verfahren nur widerrufen werden, wenn sich ergibt, dass einer der im Gesetz aufgezählten Widerrufsgründe vorliegt. Dies stimmt mit der Regelung für die Nichtigerklärung in § 22 PatG überein. \n\n33\\. cc) Vor diesem Hintergrund kann ein erteiltes Patent nach deutschem Recht nur dann widerrufen oder für nichtig erklärt werden, wenn feststeht, dass die Erfindung aufgrund der Angaben in der Anmeldung und des allgemeinen Fachwissens nicht ausführbar ist. Der Umstand, dass die Anmeldung keine diesbezüglichen Beweismittel oder Indizien anführt, reicht hierfür nicht aus. \n\n34\\. d) Bei einem Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, muss sich aus den in der Anmeldung enthaltenen Informationen aber zumindest eine hinreichende Erwartung dafür ergeben, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist. \n\n35\\. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der Einsatz eines bekannten Stoffs für eine neue medizinische Anwendung auch dann auf erfinderischer Tätigkeit, wenn sich aus dem Stand der Technik zwar gewisse Hinweise auf die hierfür erforderliche Eignung ergeben, aber keine angemessene Erwartung bestand, dass sich der angestrebte Erfolg tatsächlich einstellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98\u002F09, GRUR 2012, 803 Rn. 46 - Calcipotriol-Monohydrat; Urteil vom 19. April 2016 - X ZR 148\u002F11, GRUR 2016, 1027 Rn. 24 - Zöliakiediagnoseverfahren; Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 59\u002F17, GRUR 2019, 1032 Rn. 31 - Fulvestrant). \n\n36\\. Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung, die Anlass gibt, einen in Betracht kommenden Lösungsweg trotz nicht sicherer Vorhersehbarkeit der Resultate zu beschreiten, lassen sich nicht allgemeingültig formulieren. Sie hängen vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere das in Rede stehende Fachgebiet, die Größe des Anreizes, der erforderliche Aufwand und die gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen (BGH, Urteil vom 16. April 2019 \\- X ZR 59\u002F17, GRUR 2019, 1032 Rn. 31 - Fulvestrant; Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 150\u002F18, GRUR 2020, 1178 Rn. 108 - Pemetrexed II; Urteil vom 26. Januar 2021 - X ZR 24\u002F19, GRUR 2021, 696 Rn. 51 - Phytase; Urteil vom 8. Oktober 2024 - X ZR 77\u002F23, GRUR 2025, 55 Rn. 90 - Testosteronester). \n\n37\\. bb) Dieses Kriterium ist auch für die Frage ausschlaggebend, ob der Gegenstand eines solchen Patents ausführbar offenbart ist. \n\n38\\. An der Ausführbarkeit einer Erfindung unter dem besonderen Aspekt der technischen Brauchbarkeit fehlt es, wenn der Fachmann das der beanspruchten Lehre zugrundeliegende Problem mit den vorgeschlagenen Mitteln unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht lösen kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - X ZR 73\u002F89, BlPMZ 1992, 308, juris Rn. 42 - Antigene-Nachweis). Grundsätzlich unschädlich ist, wenn die offenbarte Ausführungsform noch gewisse Unzulänglichkeiten aufweist. Voraussetzung für die Ausführbarkeit ist, dass zumindest eine offenbarte Ausführungsform überhaupt praktisch brauchbar ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 2017 - X ZR 11\u002F15, GRUR 2017, 493 Rn. 36 - Borrelioseassay). \n\n39\\. Für die medizinische Anwendung eines im Stand der Technik bekannten Stoffes reicht es danach nicht aus, wenn der Stoff in einer Form bereitgestellt werden kann, in der er Patienten verabreicht werden kann, um zu überprüfen, ob der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist. Aufgrund des hohen Aufwands, der in der Regel mit der Entwicklung und Zulassung eines Medikaments, aber auch der Markteinführung eines Medizinprodukts verbunden ist, bedarf es vielmehr auch unter diesem Aspekt einer angemessenen Erfolgserwartung, die es rechtfertigt, diesen Weg zu beschreiten. \n\n40\\. Wie im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit lassen sich die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung auch im vorliegenden Zusammenhang nicht allgemeingültig formulieren. An einer angemessenen Erfolgserwartung fehlt es aber in der Regel, wenn die Annahme, der Stoff weise die beanspruchte Eigenschaft auf, allein auf theoretischen Schlussfolgerungen beruht und es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass diese Annahme sich bei der praktischen Anwendung als zutreffend erweisen könnte. \n\n41\\. Die Patentanmeldung muss in solchen Fällen deshalb zumindest so viel an Information enthalten, dass ein Fachmann die Wahrscheinlichkeit, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist, mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen kann und auf dieser Grundlage als hinreichend hoch erachtet. Dies erfordert nicht zwingend die Darstellung von in-vitro-, Tier- oder gar klinischen Versuchen. Ohne jeglichen Anhaltspunkt, der die Annahme, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist, zu stützen vermag, kann eine angemessene Erfolgserwartung aber nicht bejaht werden. \n\n42\\. cc) Dieser Ansatz steht nach dem Verständnis des Senats jedenfalls im Grundsatz in Einklang mit der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts und der Gerichte in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. \n\n43\\. (1) Mehrere Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sehen die bloße Angabe, ein pharmazeutischer Stoff sei zur Behandlung einer bestimmten Erkrankung geeignet, nicht als ausreichende Offenbarung an. Sie verlangen vielmehr, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Wirkstoff und der Behandlung der Erkrankung aus dem Stand der Technik bekannt ist oder in der Anmeldung plausibel aufgezeigt wird (vgl. die Übersicht in EPA, Entscheidung vom 23. März 2023 - G\u002F2\u002F21, ABl. 2023, A85 Rn. 73-76; ferner etwa Entscheidung vom 14. Juni 2000 - T 241\u002F95, GRUR Int 2001, 460 Nr. 3.1.1 - Serotoninrezeptor; Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - T 609\u002F02, Nr. 9 - AP-1 complex; Entscheidung vom 11\\. Oktober 2007 - T 1001\u002F01, Nr. 3.1 - Treatment of ovarian cancer; Entscheidung vom 5. Oktober 2007 - T 385\u002F07, Nr. 12 - Aplidine; Entscheidung vom 19. Dezember 2023 \\- T 1779\u002F21, Rn. 2 ff. - Fenfluramine). \n\n44\\. Die Gerichte für England und Wales sind dieser Beurteilung beigetreten und stellen ähnliche Anforderungen (vgl. - mit unterschiedlicher Akzentuierung - Warner-Lambert v. Generics, [2018] UKSC 56, Rn. 23-37 (Lord Sumption), Rn. 178-185 (Lord Hodge), Rn. 192-196 (Lord Mance)). \n\n45\\. In Anlehnung an die Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts hat das Bundespatentgericht bereits in früheren Entscheidungen eine Beweisführung oder Plausibilisierung im Patent selbst oder im Stand der Technik für erforderlich erachtet, um auszuschließen, dass eine im Entwicklungsstadium befindliche, unfertige oder nur spekulative Erfindung patentiert werde (BPatG, Urteil vom 11. November 2008 - 3 Ni 37\u002F07, GRUR 2010, 50, 52 f., juris Rn. 105; ähnlich Urteil vom 28. Juni 2011 - 3 Ni 10\u002F10 (EU), juris Rn. 105-110). Dies hat in der Literatur teils Zustimmung gefunden (Moufang in: Schulte, PatG, 12. Aufl. 2025, § 34 Rn. 423; Schermer GRUR 2009, 349, 351; die genannten Entscheidungen zitierend Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 34 Rn. 242), ist aber auch auf Ablehnung gestoßen (Engels\u002FAckermann GRUR 2025, 1071, 1073; Engels\u002FWismeth in Festschrift Kühnen, 2024, 255, 265). \n\n46\\. (2) Solche Anforderungen können jedenfalls nach deutschem Recht nicht aus verfahrensrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden. \n\n47\\. Nach deutschem Verfahrensrecht darf eine entscheidungserhebliche Tatsache grundsätzlich mit allen nach dem Gesetz statthaften Beweismitteln unter Beweis gestellt werden. Eine Beschränkung auf Beweismittel oder Indizien, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem bestimmten Dokument angegeben wurden, ist nicht vorgesehen. \n\n48\\. (3) Die Anforderung, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Wirkstoff und der Behandlung der Erkrankung aus dem Stand der Technik bekannt ist oder in der Anmeldung plausibel aufgezeigt wird, entspricht nach dem Verständnis des Senats der Sache nach aber der - auch nach Auffassung des Europäischen Patentamts und der Gerichte anderer Mitgliedstaaten erforderlichen - Voraussetzung einer angemessenen Erfolgserwartung und der daraus abzuleitenden Schlussfolgerung, dass die Patentanmeldung ein Mindestmaß an Informationen enthalten muss, um die Frage, ob der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist, mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen zu können. \n\n49\\. e) Vor diesem Hintergrund wird die angefochtene Entscheidung durch die vom Patentgericht angestellten Erwägungen zu den Informationen, die die Anmeldung des Streitpatents zur beanspruchten Wirkung enthält, getragen. \n\n50\\. aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts enthält die Anmeldung konkrete Ausführungen lediglich zur in-vitro-Wirkung des beanspruchten Enzyms. Die Einschätzung, das Enzym weise die beanspruchte Eignung zur Anwendung bei Fructoseintoleranz auf, beruht lediglich auf daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. \n\n51\\. bb) Diese Feststellungen sind, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, gemäß § 107 Abs. 2 PatG der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen. \n\n52\\. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die getroffenen Feststellungen auf formellen oder materiellen Rechtsfehlern beruhen. Insbesondere begründet es keinen Rechtsfehler, dass das Patentgericht die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Indizien, insbesondere die Hinweise aus dem Stand der Technik zur in-vivo-Wirksamkeit anderer Enzyme, anders bewertet hat als die Patentinhaberin. \n\n53\\. cc) Die Feststellungen des Patentgerichts tragen die rechtliche Beurteilung, dass die Anmeldung keine Anhaltspunkte aufzeigt, die eine angemessene Erfolgserwartung begründen. Damit fehlt es an einer für die Ausführbarkeit ausreichenden Offenbarung der beanspruchten Erfindung. \n\n54\\. III. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG). \n\n55\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\n56\\. V. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht veranlasst. Bacher Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler","Patentfähigkeit eines Mittels zur Anwendung bei Fructoseintoleranz - Fructoseintoleranz","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:15.521Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":44,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"3098","ECLI:DE:NEURIS:KORE600132026","ecli-de-neuris-kore600132026","X ZR 17\u002F24","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.02.2026, X ZR 17\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 26. September 2023 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 2 433 414 wird für nichtig erklärt.\n\nDie Anschlussberufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 433 414 (Streitpatents), das am 25. Mai 2010 unter Inanspruchnahme von drei europäischen Prioritäten vom 22. Mai, 28\\. Oktober und 18. Dezember 2009 angemeldet worden ist und einen Identifizierungsdienst betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den 12 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A system (40, 50) for identifying proximate devices (1, 2) arranged for detecting a sensory identifier (ID) and transmitting request messages (RQ1, RQ2) comprising representations of the detected sensory identifier, the system comprising: • means for correlating representations of the detected sensory identifiers from the request messages received from the devices (1, 2) so as to match two or more of those devices, and • means for carrying out an application involving devices that have been matched by said means for correlating representations, wherein said means for correlating are at least one correlation server (5) and said means for carrying out the application are at least one application server (6), the at least one correlation server (5) and the at least one application server (6) being distinct servers, wherein the proximate devices (1, 2) are arranged to include, in the request messages (RQ1, RQ2), an indication of an application to be executed, the at least one correlation server (5) being configured to compare the applications indicated by the request messages, and causing a transmitter (88) to transmit the match message based on the match to an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages. \n\n3\\. Patentanspruch 14 schützt sinngemäß einen Korrelationsserver für den Einsatz in einem solchen System, Patentanspruch 15, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, ein Verfahren mit korrespondierenden Merkmalen und Patentanspruch 19 ein Computerprogrammprodukt zur Ausführung eines solchen Verfahrens. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und mit zwanzig Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag 1c verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit ihrer Anschlussberufung verteidigt sie das Streitpatent in der erteilten Fassung, mit ihren in erster Instanz erfolglos gebliebenen Hilfsanträgen und mit einem neuen Hilfsantrag. Höchst hilfsweise verteidigt sie das Schutzrecht in der Fassung ihrer übrigen Hilfsanträge aus erster Instanz und mit acht neuen Hilfsanträgen sowie in der Fassung der erteilten Ansprüche 2, 4, 5, 6, 10, 11 und 17. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Beide Rechtsbehelfe sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Anschlussberufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft ein System zum Identifizieren benachbarter Geräte, zum Beispiel von Mobiltelefonen. \n\n8\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, mobile Geräte verfügten über eine zunehmende Anzahl von Funktionen, darunter auch Spiele. \n\n9\\. Bestimmte Spiele erforderten Mitspieler, die jeweils ein eigenes Mobiltelefon nutzten. Bevor ein solches Spiel begonnen werden könne, müssten die Geräte der Spieler identifiziert werden (Abs. 2). \n\n10\\. Eine Identifikation anhand der Telefonnummern sei unzureichend, wenn die Mitspieler in einer gewissen räumlichen Nähe sein müssten, etwa in Sichtweite (Abs. 3). Die Nutzung von Bluetooth für solche Zwecke sei zu umständlich (Abs. 4). \n\n11\\. Die internationale Patentanmeldung 2009\u002F014438 (D11) offenbare ein Verfahren zur Identifizierung mit Hilfe sensorischer Identifikatoren und eines Servers. Das erübrige die Bereithaltung von spezieller Hard- und Software auf der Seite der Mobilgeräte und erlaube dementsprechend einfache und kostengünstige Mobilgeräte. Hierbei biete es sich an, die Identifizierung und die weitere Anwendung auf demselben Server durchführen zu lassen. Dies erfordere jedoch die Einrichtung mehrerer Instanzen für den Identifizierungsprozess, wenn verschiedene Anwendungen auf unterschiedlichen Servern bereitgestellt würden (Abs. 8). \n\n12\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine einfache und kostengünstige Identifikation von Geräten für eine Vielzahl von Anwendungen bereitzustellen. \n\n13\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein System vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n14\\. \n\n1 A system (40, 50) for identifying proximate devices (1, 2), System (40, 50) zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2), 1.a arranged for detecting a sensory identifier (ID) die eingerichtet sind zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) 1.b and transmitting request messages (RQ1, RQ2), comprising representations of the detected sensory identifier, und zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators. 1.c the system comprising:means for correlating representations of the detected sensory identifiers from the request messages received from the devices (1, 2) so as to match two or more of those devices, and Das System umfasst:Mittel zum Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, 1.d means for carrying out an application involving devices that have been matched by said means for correlating representations, und Mittel zum Ausführen einer Anwendung mit Vorrichtungen, die durch die Mittel zum Korrelieren von Darstellungen abgeglichen wurden. 1.e wherein said means for correlating are at least one correlation server (5) and Die Mittel zum Korrelieren bestehen aus mindestens einem Korrelationsserver (5). 1.f said means for carrying out the application are at least one application server (6), Die Mittel zum Ausführen der Anwendung bestehen aus mindestens einem Anwendungsserver (6). 1.g the at least one correlation server (5) and the at least one application server (6) being distinct servers, Der Korrelationsserver (5) und der Anwendungsserver (6) sind verschiedene Server. 1.h wherein the proximate devices (1, 2) are arranged to include, in the request messages (RQ1, RQ2), an indication of an application to be executed, Die benachbarten Vorrichtungen (1, 2) sind dazu eingerichtet, in die Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) eine Angabe einer auszuführenden Anwendung einzufügen. 1.i the at least one correlation server (5) being configured to compare the applications indicated by the request messages, Der mindestens eine Korrelationsserver (5) ist dazu konfiguriert, die durch die Anfragemeldungen angezeigten Anwendungen zu vergleichen 1.j and causing a transmitter (88) to transmit the match message based on the match to an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages, und einen Sender (88) zum Versenden einer auf der Übereinstimmung basierenden Abgleichsmeldung an einen Anwendungsserver zu veranlassen, der durch die übereinstimmenden Angaben der Anwendung in den abgeglichenen Anfragemeldungen identifiziert wird.\n\n15\\. 4\\. Einige dieser Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n16\\. a) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmal 1 keine näheren Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen Geräte als benachbart anzusehen sind. \n\n17\\. Aus dem genannten Begriff ergibt sich zwar, dass eine gewisse räumliche Nähe bestehen muss, nicht aber eine bestimmte Obergrenze für die Entfernung. \n\n18\\. Die auf dieses Merkmal bezogenen Ausführungen in der Beschreibung erwähnen in unterschiedlichen Formulierungen eine gewisse Nähe, enthalten aber ebenfalls keine konkrete Definition. \n\n19\\. b) Aus den Merkmalen 1.a, 1.b und 1.c, die das Erfassen sensorischer Identifikatoren, das Versenden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen eines erfassten Identifikators dieser Art und Mittel zum Korrelieren von solchen Darstellungen vorsehen, ergibt sich ebenfalls keine konkrete Festlegung dazu, wie weit benachbarte Geräte voneinander entfernt sein dürfen. \n\n20\\. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein sensorischer Identifikator im Sinne von Merkmal 1.a allerdings nur ein Identifikator, der durch menschliche Sinne erfasst werden kann. \n\n21\\. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung, wonach der genannte Begriff im Kontext des Streitpatents in diesem Sinne zu verstehen ist (Abs. 17). \n\n22\\. Als geeignete Beispiele führt die Beschreibung an derselben Stelle Töne, Bilder, Gerüche, Berührungen, Temperaturen, Bewegungen oder Beschleunigungsvorgänge an. Dem werden andere Identifikatoren gegenübergestellt, zum Beispiel Ortsangaben, die mit Hilfe von GPS oder GSM gewonnen wurden. Solche Identifikatoren können zusätzlich zu sensorischen Identifikatoren eingesetzt werden. \n\n23\\. Patentanspruch 1 nimmt auf diese Definition zwar nicht ausdrücklich Bezug. Aus der in der Beschreibung enthaltenen Angabe, dass die Definition im Kontext des Streitpatents gilt, geht aber hinreichend deutlich hervor, dass sie für die Auslegung des Anspruchs maßgeblich sein soll. \n\n24\\. Anhaltspunkte, die für ein anderes Verständnis sprechen könnten, sind der Patentschrift nicht zu entnehmen. Insbesondere kommt bei allen Ausführungsbeispielen ein sensorischer Identifikator im Sinne der genannten Definition zum Einsatz. \n\n25\\. bb) Aus Merkmal 1.c folgt darüber hinaus, dass das System in der Lage sein muss, Darstellungen zu korrelieren, die sensorische Identifikatoren repräsentieren. \n\n26\\. (1) Wie die Klägerin im Ansatz zutreffend geltend macht, sind die in den Merkmalen 1, 1.a und 1.b vorgesehenen Vorrichtungen (1, 2) zum Erfassen solcher Identifikatoren und zum Senden von Abfragemeldungen (RQ1, RQ2) allerdings nicht Teil des mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 geschützten Systems (40, 50). \n\n27\\. Das System muss lediglich geeignet sein, benachbarte Vorrichtungen zu identifizieren, die die genannten Funktionen aufweisen. Als insoweit relevanten Bestandteil des Systems führt Patentanspruch 1 nur die in Merkmal 1.c vorgesehenen Korrelationsmittel auf. Die Vorrichtungen zum Erfassen von Identifikatoren und zum Senden von Anfragemeldungen sind hingegen nur als Objekt angeführt, von denen die zu korrelierenden Darstellungen stammen und auf die sich der angestrebte Abgleich bezieht. \n\n28\\. (2) Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass als zu korrelierende Darstellung im Sinne von Merkmal 1.c jede beliebige Datenfolge in Betracht kommt. \n\n29\\. Merkmal 1.c lässt zwar offen, in welcher Weise die erfassten sensorischen Identifikatoren dargestellt werden. Aus der Anforderung, dass eine Darstellung solcher Identifikatoren zu korrelieren ist, ergibt sich aber, dass die Darstellung eine hinreichend sichere Zuordnung zu einem bestimmten Identifikator und auf dieser Grundlage eine sinnvolle Korrelation ermöglichen muss, d.h. einen Abgleich, der sinnvolle Rückschlüsse darauf zulässt, ob die dargestellten Identifikatoren einen inhaltlichen Bezug zueinander aufweisen. \n\n30\\. cc) Auch vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den Merkmalen 1 bis 1.c jedoch keine konkreten Vorgaben zur Entfernung zwischen benachbarten Geräten. \n\n31\\. (1) Keines dieser Merkmale enthält konkrete Anforderungen an die maximale Entfernung oder die Genauigkeit, die sich aus der Korrelation ergeben müssen. Zudem gibt Merkmal 1.c nicht vor, nach welchen Kriterien die Korrelation zu erfolgen hat und unter welchen Voraussetzungen eine Übereinstimmung (match) zu bejahen ist. \n\n32\\. Die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungen, die übersandten und für das Korrelieren verwendeten Darstellungen seien vorzugsweise identisch oder zumindest ähnlich (Abs. 16), geben nur bevorzugte Ausgestaltungen an und haben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. \n\n33\\. (2) Die genannten Merkmale schreiben auch nicht vor, dass der erfasste Identifikator vom jeweils anderen Gerät ausgehen muss. \n\n34\\. Als geeignetes Beispiel für einen sensorischen Identifikator schildert das Streitpatent einen Barcode, der von den Geräten (1, 2) eingescannt wird. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass der Barcode fest mit einem Gerät verbunden sein muss. Als geeigneter Identifikator wird vielmehr auch ein räumliches oder temporäres Muster angeführt, das von einem Werbedisplay in einem Laden oder Schaufenster angezeigt wird (Abs. 38). \n\n35\\. Diese Beispiele mögen auf der Annahme beruhen, dass beide Geräte dieselbe Vorlage zum Erfassen des Barcodes bzw. Musters verwenden. Unter dieser Prämisse deutet ein erfolgreicher Abgleich von zwei Darstellungen mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die beiden Geräte, die die Darstellungen übersandt haben, nicht allzu weit voneinander entfernt sind - auch wenn zumindest theoretisch nicht auszuschließen ist, dass zwei räumlich voneinander entfernte Vorlagen verwendet wurden, die denselben Barcode oder dasselbe Muster zeigen. Eine konkrete Vorgabe für die Entfernung, die die Geräte voneinander aufweisen dürfen, ergäbe sich aber auch unter dieser Prämisse allenfalls dann, wenn festgelegt wäre, innerhalb welchen zeitlichen Abstands die beiden Erfassungsvorgänge stattgefunden haben müssen. \n\n36\\. Solche Festlegungen enthält Patentanspruch 1 nicht. \n\n37\\. c) Als Mittel für die in Merkmal 1.c vorgesehene Korrelation gibt Merkmal 1.e einen hierfür eingerichteten Server (5) vor. \n\n38\\. aa) Dieser Server muss nach den Merkmalen 1.h und 1.i ferner dazu konfiguriert sein, Angaben zu einer auszuführenden Anwendung - etwa einem Spiel - miteinander zu vergleichen, die in den von den Vorrichtungen (1, 2) übermittelten Abfragemeldungen (RQ1, RQ2) enthalten sind. \n\n39\\. bb) Nach Merkmal 1.j muss der Korrelationsserver ferner so eingerichtet sein, dass er bei übereinstimmenden Angaben zur Anwendung den Versand einer Abgleichsmeldung an einen durch die übereinstimmenden Angaben identifizierten Anwendungsserver veranlasst. \n\n40\\. Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass damit nicht festgelegt ist, auf welchem Weg die Abgleichsmeldung übermittelt wird. \n\n41\\. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob sich aus der Beschreibung unmittelbar und eindeutig ergibt, dass der Versandweg auch vom Korrelationsserver über eines der beiden benachbarten Geräte (1, 2) zum Anwendungsserver verlaufen kann. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, ergäbe sich daraus kein einschränkendes Verständnis von Patentanspruch 1\\. Dieser enthält weder ausdrückliche Vorgaben zum Versandweg noch sonstige Merkmale, die darauf hindeuten, dass der Versand nur auf Wegen erfolgen darf, die in den Ausführungsbeispielen ausdrücklich offenbart sind. \n\n42\\. d) Aus dem Gesamtzusammenhang der Merkmale ergibt sich, dass eine Abgleichsmeldung im Sinne von Merkmal 1.j nur dann versandt wird, wenn sowohl die Korrelation nach Merkmal 1.c als auch der Abgleich nach Merkmal 1.i zu einem positiven Ergebnis (match) geführt haben. \n\n43\\. Dies folgt aus Merkmal 1.d, wonach der Anwendungsserver zum Ausführen einer Anwendung vorgesehen ist, die durch den Korrelationsserver abgeglichen worden ist, und aus der Vorgabe, dass sowohl die Korrelation gemäß Merkmal 1.c als auch der Abgleich gemäß Merkmal 1.i durch den Korrelationsserver auszuführen sind, der vom Anwendungsserver verschieden ist. Diese Vorgabe ist nicht eingehalten, wenn der Korrelationsserver den identifizierten Anwendungsserver schon dann benachrichtigt, wenn der Abgleich nach Merkmal 1.i eine Übereinstimmung ergeben hat, und die Korrelation nach Merkmal 1.c am Ende doch dem Anwendungsserver überlassen bleibt. \n\n44\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass die Merkmale 1.c und 1.i schon dann verwirklicht sind, wenn der Korrelationsserver in der dort spezifizierten Weise ausgestaltet ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass Patentanspruch 1 das beanspruchte System unabhängig davon schützt, in welcher Weise es verwendet wird. Aus der Vorgabe, dass Korrelationsserver und Anwendungsserver zu trennen sind, ergibt sich aber, dass die in Merkmal 1.j vorgesehene Abgleichsnachricht zur Weiterverarbeitung durch einen Anwendungsserver geeignet sein muss, der die Korrelation nach Merkmal 1.c nicht durchführen kann. Dies setzt voraus, dass an den Anwendungsserver nur dann eine Abgleichsmeldung versandt wird, wenn dieser seine Anwendungen den beiden als benachbart erkannten Geräten (1, 2) ohne weitere Korrelationsschritte zur Verfügung stellen kann. \n\n45\\. e) Die in den Merkmalen 1.e, 1.f und 1.g vorgesehene Trennung zwischen (mindestens) einem Server, der die Korrelation nach Merkmal 1.c, den Abgleich nach Merkmal 1.i und den Versand der Abgleichsmeldung nach Merkmal 1.j durchführt, und (mindestens) einem anderen Server, der das in Merkmal 1.d vorgesehene Ausführen einer Anwendung übernimmt, ermöglicht es, denselben Korrelationsserver für unterschiedliche Anwendungen auf verschiedenen Servern zu verwenden und damit den in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Nachteil eines gemeinsamen Servers zu überwinden (Abs. 13). \n\n46\\. Die genannten Merkmale geben nicht vor, in welcher Weise die Server für Korrelation und Anwendung voneinander zu trennen sind. \n\n47\\. Aus der Funktion der Merkmale ergibt sich die Vorgabe, dass beide Server so eingerichtet sein müssen, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich unabhängig voneinander ausführen können. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass die Server auf unterschiedlichen Hardware-Einheiten betrieben werden. \n\n48\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n49\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen (veröffentlicht als WO 2010\u002F134817 A2, NK4) hinaus. Patentanspruch 1 sei dahin auszulegen, dass eine \"matching\"-Nachricht im Sinne von Merkmal 1.j nur für Geräte versandt werden dürfe, die bereits als benachbart identifiziert worden seien. In der Ursprungsanmeldung sei auch kein weiterer Bestandteil des Korrelationsservers beschrieben, der zwingend erforderlich sei. Der in der Beschreibung geschilderte \"message detector\" sei integraler Bestandteil des Korrelationsservers. \n\n50\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den Stand der Technik nicht vollständig vorweggenommen. Die US-Patentanmeldung 2007\u002F0093258 (D1) offenbare nicht die Erfassung und Darstellung sensorischer Identifikatoren und die Übermittlung solcher Darstellungen in den gezeigten Anfragen. D1 offenbare auch nicht eine Anwendungskennung als Teil der Anfragenachricht. Schließlich fehle eine Nachricht an den Anwendungsserver. Entsprechendes gelte für die US-Patentanmeldung 2005\u002F0277472 (D2). Das US-Patent 6 128 660 (D3) beschreibe lediglich allgemein und ohne Rücksicht auf eine räumliche Nähe ein \"Matchen\" von Geräten. Das europäische Patent 1 471 710 (D4) offenbare ebenfalls nicht die Verwendung sensorischer Identifikatoren. \n\n51\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei aber ausgehend von D11 durch das mit dem Fachbuch von Joines et al. (Performance Analysis for Java Web Sites, 2003, S. 102, Fig. 3.13, D6) und mit der internationalen Patentanmeldung 03\u002F091894 (D7) belegte Fachwissen nahegelegt. \n\n52\\. D11 offenbare ein Verfahren zum Identifizieren benachbarter Geräte unter Verwendung von Informationen aus sensorischen Identifikatoren. Es fehle lediglich an einer Trennung der Server für das Korrelieren und das Ausführen der gemeinsamen Anwendungen. Der Einsatz gesonderter Server ergebe sich jedoch aus dem Fachwissen. \n\n53\\. Wenn nur ein System eingesetzt werde, sei es mit beschränkter Rechnerleistung bei steigender Nutzerzahl zwangsläufig notwendig, die Leistungsfähigkeit des Systems auf der Serverseite zu erhöhen, um das Angebot dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Dazu biete sich an, Serverfunktionalitäten aufzusplitten oder so zu verteilen, dass nicht alle Kapazitäten in einem einzigen Server zur Durchführung aller an diesen gestellten Anfragen vorgehalten werden müssen. Dieses als \"Horizontal Scaling\" bezeichnete Vorgehen sei etwa in D6 als generelles Fachwissen belegt. Zudem biete ein modularer Aufbau ohnehin ein weniger fehleranfälliges sowie meist leichter einzurichtendes, zu wartendes und zu aktualisierendes Umfeld. \n\n54\\. Daher werde der Fachmann, ein Informatiker mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und praktischen Umsetzung von Diensten für Clients in einer Client-Server-Architektur, die mit den Merkmalen 1.h bis 1.j verbundenen Maßnahmen aufgrund seines Fachwissens umsetzen, ohne dass es erfinderischer Tätigkeit bedürfe. Als Beleg für das einschlägige Fachwissen diene D7, die eine praktisch ausgereifte Umsetzung aus einem vergleichbaren Umfeld (game server, online gaming context) lehre. Wie im Streitpatent würden dort Anwendungen auf mehreren separaten Servern (multiple lobby servers and application servers) verwirklicht und geeignete Maßnahmen im Vorfeld zu deren gemeinsamer Einbindung ins Gesamtsystem vorgenommen, etwa entsprechend auszutauschende \"messages\" mit die Anwendungen identifizierenden Inhalten. \n\n55\\. Für den Gegenstand von Patentanspruch 15 gelte nichts anderes. Da die Beklagte die erteilte Fassung lediglich als geschlossenen Anspruchssatz verteidige, teilten die übrigen Ansprüche das Schicksal der Patentansprüche 1 und 15. \n\n56\\. Hilfsantrag 0a, der vorsehe, dass die anfragenden Vorrichtungen (1, 2) zum beanspruchten System gehörten, sei auf eine Erweiterung des Schutzbereichs gerichtet. Unabhängig davon sei der damit verteidigte Gegenstand ebenfalls durch D11 in Verbindung mit dem mittels D7 belegten Fachwissen nahegelegt. Für Hilfsantrag 0b, der eine entsprechende Änderung nur für Patentanspruch 15 vorsehe, und für die Hilfsanträge 1a', 1b1' und 1b2' gelte im Ergebnis nichts anderes. \n\n57\\. In der mit Hilfsantrag 1c verteidigten Fassung sei das Streitpatent hingegen rechtsbeständig. Das danach vorgesehene Merkmal, dass der Korrelationsserver die Abgleichsmeldung nicht unmittelbar an den Anwendungsserver versendet, sondern mittelbar über eine der benachbarten Vorrichtungen, sei in Figur 4b und den darauf bezogenen Passagen der Beschreibung ursprungsoffenbart. Dieses Merkmal sei durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Es erschließe sich nicht, weshalb der Fachmann nur aus seinem Fachwissen heraus den in Rede stehenden Kommunikationsweg einschlagen solle. Ein Wegeverlauf über die Geräte führe zu einer Verlängerung der Laufzeit und sei damit anfälliger für Fehler. Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Patentansprüche 14 und 15. \n\n58\\. III. Diese Würdigung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nur teilweise stand. \n\n59\\. 1\\. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht patentfähig ist. \n\n60\\. a) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D11 durch allgemeines Fachwissen nahegelegt war. \n\n61\\. aa) D11 befasst sich wie das Streitpatent mit der Identifikation benachbarter Mobilgeräte (S. 1 Z. 3-6). \n\n62\\. D11 schildert den Stand der Technik und die darin bestehenden Schwierigkeiten im Ansatz gleich wie das Streitpatent (S. 1 Z. 7 bis S. 2 Z. 9). \n\n63\\. Zur Lösung schlägt D11 ein Verfahren vor, bei dem Mobilgeräte sensorische Identifikatoren erfassen und Informationen darüber austauschen. \n\n64\\. Sensorische Identifikatoren werden in D11 im Wesentlichen gleich beschrieben wie im Streitpatent (S. 9 Z. 31 bis S. 10 Z. 30). \n\n65\\. Wenn ein Mobilgerät einen solchen Sensor erfasst hat, kann es ihn in einem ersten Schritt verifizieren. Hierzu kann auch ein Server eingesetzt werden (S. 11 Z. 14-16). \n\n66\\. Nach erfolgreicher Erfassung und gegebenenfalls erfolgreicher Verifikation wird eine Anfrage (request message) an andere Mobilgeräte geschickt, zum Beispiel durch eine Rundmeldung (broadcast). Diese Nachricht enthält vorzugsweise eine Zahl oder einen alphanumerischen Code, durch den der Identifikator repräsentiert wird. Alternativ können Daten eingesetzt werden, die eine Zuordnung zu dem Identifikator ermöglichen (S. 11 Z. 16-27). \n\n67\\. Wenn ein zweites Mobilgerät, das die Anfrage empfangen hat, denselben sensorischen Identifikator erfasst hat, schickt es eine Bestätigung (acknowledgement message) (S. 11 Z. 28-30). Auf diese Weise wird eine wechselseitige Identifizierung der Geräte ermöglicht (S. 12 Z. 9 f.). \n\n68\\. Die mobilen Endgeräte können Mobiltelefone, Laptopcomputer oder Personal Digital Assistants sein. Es können aber auch Kommunikationssysteme zum Einsatz kommen, bei denen mobile Geräte teilweise oder vollständig von einem gemeinsamen Server gesteuert werden oder zumindest mit diesem kommunizieren. Ein Teil des Identifikationsprozesses kann dann von einem solchen Server ausgeführt werden (S. 14 Z. 28 bis S. 15 Z. 3). \n\n69\\. Ein geeigneter Server kann einen Prozessor (µP), einen Speicher (M) und eine Kommunikationseinheit (C) umfassen. Der Prozessor kann für die Verifikation der sensorischen Identifikatoren eingerichtet sein. Dies hat den Vorteil, dass die Mobilgeräte keine entsprechende Hard- oder Software aufweisen müssen und deshalb relativ einfach und kostengünstig ausgestaltet werden können (S. 15 Z. 4-17). \n\n70\\. Der Prozessor des Servers kann so eingerichtet sein, dass Meldungen über eine erfolgreiche Verifikation (verification confirmation messages) an die Mobilgeräte versendet werden. Diese Nachrichten können spezifisch für eine bestimmte Rolle des Geräts sein, zum Beispiel für ein Spiel oder eine andere Aktivität, die mit dem Gerät durchgeführt werden soll. Der Prozessor kann vorzugsweise auch eingesetzt werden, um Spielregeln für die Spiele anzuwenden, an denen das Mobilgerät beteiligt ist (S. 15 Z. 18-24). \n\n71\\. Der Prozessor des Servers kann ferner so eingerichtet sein, dass er eine Liste von erfolgreichen Identifikationsvorgängen führt und den einzelnen Mobilgeräten unterschiedliche Rollen zuweist, zum Beispiel Rollen in unterschiedlichen Spielen (S. 8 Z. 26-28). \n\n72\\. bb) Damit sind die Merkmale 1 bis 1.d und 1.f offenbart. \n\n73\\. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 1.e offenbart. \n\n74\\. (1) Wie die Beklagte im Ansatz zutreffend geltend macht, wird die Funktion eines Servers in D11 zunächst im Zusammenhang mit der Verifikation von sensorischen Identifikatoren näher beschrieben (S. 11 Z. 15 f.). \n\n75\\. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, zeigt D11 jedoch auch die Möglichkeit auf, dass die Mobilgeräte ganz oder teilweise von einem Server gesteuert werden und dieser einen Teil der Identifikation ausführt (S. 14 Z. 28 bis S. 15 Z. 3). Sowohl der Systematik der Ansprüche 1 und 5 der D11 als auch der Beschreibung (S. 11 Z. 15 f.) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass es dabei nicht um die schon zuvor erwähnte Verifikation geht, die unabhängig von der Ausgestaltung der Endgeräte auf einen Server ausgelagert werden kann, sondern um Teile des Identifikationsvorgangs, die bei den zuvor geschilderten Ausführungsbeispielen auf den Endgeräten stattfinden und bei bestimmten Arten von Endgeräten ebenfalls auf einen Server ausgelagert werden können. \n\n76\\. (2) Bei der zuletzt genannten Variante ist Merkmal 1.e verwirklicht. \n\n77\\. (a) Der in D11 als Identifikation bezeichnete Vorgang ist eine Korrelation im Sinne von Merkmal 1.c, weil damit durch Vergleich von zwei sensorischen Identifikatoren oder deren Darstellungen ermittelt wird, ob zwei Mobilgeräte denselben Identifikator erfasst haben. Diese Identifikation kann nach D11 wahlweise auf einem Server stattfinden. \n\n78\\. (b) Dem steht nicht entgegen, dass D11 in diesem Zusammenhang nur von einem Teil des Identifikationsprozesses spricht. \n\n79\\. Patentanspruch 1 gibt nicht im Einzelnen vor, welche Korrelationsschritte auf dem Server durchgeführt werden, und schließt nicht aus, dass vorbereitende oder nachgelagerte Schritte auf einem Endgerät ausgeführt werden. \n\n80\\. (c) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Server, den D11 für die Identifikation vorschlägt, derselbe ist wie derjenige, der die Verifikation durchführt. \n\n81\\. Eine Verifikation ist in Patentanspruch 1 nicht vorgesehen und auch nach D11 nur optional. Unabhängig davon lässt Merkmal 1.e ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass mehrere Korrelationsserver zum Einsatz kommen. Dies umfasst Ausgestaltungen, bei denen jeder Server nur einen Teil des Korrelationsprozesses ausführt. \n\n82\\. dd) Nicht offenbart sind in D11 die Merkmale 1.g bis 1.j. \n\n83\\. ee) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.g ausgehend von D11 nahelag. \n\n84\\. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegen, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139\u002F10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 \\- Farbversorgungssystem; Urteil vom 3. September 2024 - X ZR 106\u002F22, GRUR 2024, 1790 Rn. 43 - Scheibenbremse III). \n\n85\\. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. \n\n86\\. (1) Nach den Feststellungen des Patentgerichts gehörte es im Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen, dass es von Vorteil sein kann, Serverfunktionalitäten auf verschiedene Server zu verteilen. \n\n87\\. Die Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen (§ 117 PatG und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\n88\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Patentgericht seine Feststellung nicht auf D7 gestützt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass es sich um ein allgemeines Lösungsprinzip handelt, das zum Beispiel in einem von der Klägerin zitierten Lehrbuch (D6) beschrieben und in D7 zur Anwendung gelangt ist. \n\n89\\. Das Patentgericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht auf Einzelheiten des in D7 vorgeschlagenen Systems bezogen, sondern als ausschlaggebend angesehen, dass das eingangs genannte Lösungsprinzip in die praktisch ausgereifte Umsetzung aus D7 Eingang gefunden hat. \n\n90\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich keine abweichende Beurteilung daraus, dass die vom Patentgericht herangezogenen Ausführungen in D6 (S. 102 f. mit Fig. 3.13) das \"Horizontal Scaling\" hervorheben, also die Möglichkeit, gleichartige Aufgaben auf eine Vielzahl von Servern zu verteilen. Aus diesen Ausführungen geht zugleich hervor, dass unterschiedliche Aufgaben auf mehrere Server verteilt werden können, wie dies Figur 3.13 beispielhaft für http- und Applikationsserver zeigt. \n\n91\\. (2) Der Einsatz dieses Mittels stellte sich auch im Kontext von D11 als objektiv zweckmäßig dar. \n\n92\\. (a) Ausgehend von D11 bestand Anlass, sich näher mit der Frage zu befassen, welche Teile des Vorgangs auf welcher Einheit durchgeführt werden sollen. \n\n93\\. D11 lässt offen, welche Einheit für die Ausführung des vom Nutzer gewünschten Spiels eingesetzt wird. Der zur Verifikation eingesetzte Server kann zwar vorzugsweise zugleich zur Anwendung von Spielregeln eingesetzt werden (S. 15 Z. 23 f.). Selbst wenn dies dahin zu verstehen wäre, dass der Server zugleich als Anwendungsserver im Sinne von Merkmal 1.f des Streitpatents fungiert, ist diese Ausgestaltung nach D11 aber nur optional. \n\n94\\. Darüber hinaus ist D11 nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Server, der optional zur Identifikation eingesetzt wird, derselbe ist, auf dem die Verifikation erfolgt. Auch deshalb bestand ungeachtet der in D11 angedeuteten Präferenz Anlass, andere Lösungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. \n\n95\\. (b) D11 zeigt sowohl im Zusammenhang mit der Verifikation als auch mit der Identifikation auf, dass diese Schritte wahlweise auf einem Endgerät oder auf einem Server durchgeführt werden können. \n\n96\\. Daraus ergibt sich, dass die Einheit, auf der diese Aufgaben durchgeführt werden, im Wesentlichen nach Gründen der Zweckmäßigkeit ausgewählt werden kann. Bei der Implementierung auf einem Server stand folglich die Möglichkeit offen, einzelne Aufgaben auf verschiedenen Servern auszuführen, wie dies als allgemeines Lösungsmittel bekannt war. \n\n97\\. (3) Besondere Schwierigkeiten, die den Einsatz dieses Lösungsmittels im Kontext von D11 als untunlich erscheinen lassen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n98\\. ff) Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht zu Recht entschieden, dass ausgehend von D11 auch die Merkmale 1.h, 1.i und 1.j nahegelegen haben. \n\n99\\. (1) Die Ausführungen in D11, wonach der zur Verifikation eingerichtete Server zugleich so eingerichtet sein kann, dass er eine auf ein bestimmtes Spiel oder eine bestimmte andere Anwendung bezogene Bestätigungsmeldung ausgibt, legen zumindest nahe, dass das Endgerät in der Anfrage auch Angaben zu einer bestimmten Anwendung macht, damit der Server eine darauf bezogene Meldung erstellen kann, und dass nur dann ein positives Ergebnis des Abgleichs gemeldet wird, wenn beide Anfragen dieselbe Anwendung betreffen. \n\n100\\. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass dieser Server nicht die in D11 geschilderte Identifikation durchführt, lag es jedenfalls nahe, solche Angaben gegebenenfalls auch an den zur Identifikation eingesetzten Server zu senden und dessen positive Antwort davon abhängig machen, dass die Angaben zur Anwendung übereinstimmen. \n\n101\\. Die Identifikation dient nach D11 dem Zweck, Mobilgeräte in den Stand zu versetzen, miteinander in Transaktion zu treten (S. 12 Z. 24 f.). Damit dieser Zweck erreicht wird, ist es sinnvoll, eine erfolgreiche Identifikation nur dann zu bestätigen, wenn in der Anfrage mitgeteilt wird, für welche Anwendung die Identifikation erfolgen soll, und wenn diese Angaben übereinstimmen. \n\n102\\. (2) Eine solche Vorgehensweise wird zusätzlich durch den erwähnten Hinweis in D11 nahegelegt, dass der Server optional eine Liste von erfolgreichen Identifikationsvorgängen führen und den einzelnen Mobilgeräten unterschiedliche Rollen zuweisen kann. \n\n103\\. Wenn der Server diese Aufgaben wahrnimmt, ist es zweckmäßig, ihn nicht nur mit der Verifikation, sondern auch mit der Identifikation zu betrauen und in diesem Zusammenhang Angaben zu derjenigen Anwendung zu übermitteln, für die die Identifikation erfolgen soll. \n\n104\\. (3) Eine Trennung zwischen Identifikations- und Anwendungsserver, wie sie aus den oben genannten Gründen durch das Fachwissen nahegelegt war, hat ferner zur Folge, dass die Meldung über den erfolgreichen Abgleich auch den Anwendungsserver erreichen muss, damit dieser die in Rede stehende Anwendung für die erfolgreich identifizierten Endgeräte freigeben kann. \n\n105\\. 2\\. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass das Streitpatent auch in der Fassung von Hilfsantrag 0a keinen Bestand hat. \n\n106\\. a) Nach Hilfsantrag 0a soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n107\\. \n\n1 A system (40, 50) for identifying proximate devices (1, 2), System (40, 50) zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2). 1.a' the system comprising:said devices, wherein said proximate devices arearranged for detecting a sensory identifier (ID) Das System umfasst:die genannten benachbarten Vorrichtungen,die eingerichtet sind zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) 1.b' and transmitting request messages (RQ1, RQ2), comprising representations of the detected sensory identifier, und zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators.\n\n108\\. b) Die erteilte Fassung von Patentanspruch 15 soll korrespondierend hierzu wie folgt geändert werden: \n\n109\\. \n\n15 A method of identifying proximate devices (1, 2) Verfahren zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2) 15.a' arranged forthe method comprising the steps of:detecting a sensory identifier (ID)by said devices eingerichtet zumDas Verfahren umfasst folgende Schritte:Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID)durch die genannten Vorrichtungen 15.b' and transmitting request messages (RQ1, RQ2), comprising representations of the detected sensory identifierby said devices, und Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikatorsdurch die genannten Vorrichtungen.\n\n110\\. c) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, war dieser Gegenstand aus denselben Gründen naheliegend wie der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1. \n\n111\\. 3\\. Hilfsantrag 0b unterliegt derselben Beurteilung. \n\n112\\. Nach Hilfsantrag 0b soll nur Patentanspruch 15 in der oben dargestellten Weise geändert werden. In dieser Fassung kann das Patent aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls keinen Bestand haben. \n\n113\\. 4\\. Für den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag 0a' gilt nichts anderes. \n\n114\\. Nach Hilfsantrag 0a' sollen in den Patentansprüchen 1 und 15 die Merkmale 1.a und 1.b bzw. 15.a und 15.b aus der erteilten Fassung mit den Merkmalen 1.a' und 1.b' bzw. 15.a' und 15.b' gemäß Hilfsantrag 0a kombiniert werden. \n\n115\\. Diese Doppelung vermag nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. \n\n116\\. 5\\. Die Hilfsanträge 1a', 1b1' und 1b2' haben ebenfalls keinen Erfolg. \n\n117\\. a) Nach allen diesen Hilfsanträgen sollen die Patentansprüche 1 und 15 um folgendes Merkmal ergänzt werden: \n\n118\\. \n\n1.k wherein the match message is transmitted from the at least one correlation server to the application server through one of the proximate devices. Die Abgleichsmeldung wird vom Korrelationsserver über eine der benachbarten Vorrichtungen zum Anwendungsserver übermittelt.\n\n119\\. b) Nach Hilfsantrag 1a' sollen die Patentansprüche 1 und 15 ferner um die beiden zusätzlichen Merkmale aus Hilfsantrag 0a' ergänzt werden. \n\n120\\. Nach Hilfsantrag 1b1' soll nur Patentanspruch 1 diese zusätzliche Änderung erfahren, nach Hilfsantrag 1b2' nur Patentanspruch 15. \n\n121\\. c) Die mit den Hilfsanträgen 1a', 1b1' und 1b2' verteidigten Gegenstände sind nicht patentfähig. \n\n122\\. aa) Die Merkmale 1.a' und 1.b' sind aus denselben Gründen im Stand der Technik offenbart wie die Merkmale 1.a und 1.b. \n\n123\\. bb) Die vom Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 1c angestellten Erwägungen zu Merkmal 1.k halten der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n124\\. Zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn die vom Streitpatent vorgeschlagene technische Lösung aus der Sicht des Standes der Technik mit Nachteilen oder ihre Realisierung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die vorgeschlagenen Lösungsbeispiele diese Nachteile oder Schwierigkeiten aber ignorieren und schlicht in Kauf nehmen (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50\u002F16, GRUR 2018, 1128 Rn. 37 - Gurtstraffer). \n\n125\\. Bei Anlegung dieses Maßstabs vermag die vom Patentgericht angestellte Erwägung, die Ausgestaltung nach Merkmal 1.k sei nicht naheliegend, weil sie mit Nachteilen verbunden sei, die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. \n\n126\\. cc) Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG). \n\n127\\. (1) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ist die Ausgestaltung nach Merkmal 1.k allerdings nicht technisch unsinnig. \n\n128\\. Eine Kommunikation zwischen den beteiligten Servern auf dem Umweg über eine der benachbarten Vorrichtungen mag die vom Patentgericht angeführten Nachteile in Bezug auf Laufzeit und Fehleranfälligkeit aufweisen. \n\n129\\. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass diese Ausgestaltung jedenfalls nicht unsinnig ist, weil im Ergebnis sowohl der Anwendungsserver als auch die benachbarten Vorrichtungen eine Information über einen erfolgreichen Abgleich benötigen. Hierbei mag ein unmittelbarer Versand von Server zu Server Vorteile bieten, wenn die beiden Server räumlich oder netzwerktechnisch nahe zueinander angeordnet sind. Der Gegenstand des Streitpatents ist aber nicht auf eine solche Anordnung beschränkt. Unabhängig davon ist eine zuverlässige und schnelle Benachrichtigung des Anwendungsservers von beschränktem Wert, wenn die Kommunikationswege zu den benachbarten Vorrichtungen nicht zur Verfügung stehen oder langsam sind. \n\n130\\. (2) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich jedoch schon ausgehend von D11 Anlass, auch eine indirekte Kommunikation zwischen dem Korrelationsserver und dem Anwendungsserver in Betracht zu ziehen. \n\n131\\. (a) Wie oben im Einzelnen aufgezeigt wurde, beschreibt D11 eine direkte Kommunikation zwischen den beteiligen Mobilgeräten, schlägt aber für verschiedene Funktionen optional die Einschaltung eines Servers vor, ohne insoweit konkrete Kommunikationspfade aufzuzeigen. Dies gab Anlass, über mögliche Ausgestaltungen nachzudenken. \n\n132\\. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund boten sich eine direkte Kommunikation zwischen den beteiligten Servern und eine Kommunikation über die Mobilgeräte dafür gleichermaßen an. Selbst wenn eine direkte Kommunikation gewisse Vorteile bieten mag, sind diese nicht so eindeutig, dass eine indirekte Verbindung von vornherein ausscheidet. \n\n133\\. (b) Angesichts dessen vermag die Auswahl zwischen einer dieser Ausgestaltungen nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit zu führen. \n\n134\\. Wenn zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht kommen können, können auch mehrere von ihnen naheliegend sein. Hierbei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50\u002F16, GRUR 2018, 1128 Rn. 41 - Gurtstraffer). \n\n135\\. 6\\. Hinsichtlich der weiteren Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n136\\. a) Der mit Hilfsantrag 1c verteidigte Gegenstand ist entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht patentfähig. \n\n137\\. Nach Hilfsantrag 1c soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um das oben dargestellte Merkmal 1.k ergänzt werden. Diese Ausgestaltung war aus den oben aufgezeigten Gründen durch den Stand der Technik nahegelegt. \n\n138\\. b) Für die Hilfsanträge 1a und 1b gilt nichts anderes. \n\n139\\. Nach diesen Hilfsanträgen sollen die Änderungen nach den Hilfsanträgen 0a und 0b um das Merkmal 1.k ergänzt werden. \n\n140\\. Auch diese Kombination ist aus den genannten Gründen nicht patentfähig. \n\n141\\. c) Die Hilfsanträge 2a, 2b, 2a', 2b' und 2c unterliegen ebenfalls keiner anderen Beurteilung. \n\n142\\. aa) Nach diesen Hilfsanträgen sollen die Anspruchsfassungen verschiedener vorangegangener Hilfsanträge wie folgt ergänzt werden: \n\n143\\. \n\n1.j' and causing a transmitter (88) to transmitin response to a successful matchthe match message based on the match to an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages, und einen Sender (88)in Reaktion auf einen erfolgreichen Abgleichzum Versenden einer auf der Übereinstimmung basierenden Abgleichsmeldung an einen Anwendungsserver zu veranlassen, der durch die übereinstimmenden Angaben der Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen identifiziert wird.\n\n144\\. bb) Daraus ergibt sich keine zusätzliche Einschränkung. \n\n145\\. Dass die Abgleichsmeldung nur nach einem erfolgreichen Abgleich der Angaben zur auszuführenden Anwendung versendet wird, ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen schon aus der erteilten Fassung von Merkmal 1.j. \n\n146\\. d) Die mit den übrigen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände sind ebenfalls nicht patentfähig. \n\n147\\. aa) Nach diesen Hilfsanträgen sollen die mit zahlreichen vorangegangenen Hilfsanträgen verteidigten Fassungen zusätzlich wie folgt ergänzt werden: \n\n148\\. \n\n1.j'' and causing a transmitter (88) to transmit in response to a successful match the match message based on the matchand including an object indicative of the successful matchto an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages, und einen Sender (88) in Reaktion auf einen erfolgreichen Abgleich zum Versenden einer auf der Übereinstimmung basierenden, ein den erfolgreichen Abgleich anzeigendes Objekt enthaltendenAbgleichsmeldung an einen Anwendungsserver zu veranlassen, der durch die übereinstimmenden Angaben der Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen identifiziert wird.\n\n149\\. bb) Ob dies zu einer sachlichen Einschränkung führt, kann dahingestellt bleiben. \n\n150\\. Jedenfalls lag es nahe, eine Meldung, die nach einem erfolgreichen Abgleich versandt wird, mit einem Inhalt zu versehen, der auf dieses Ergebnis hinweist. \n\n151\\. 7\\. Der Gegenstand der gesondert verteidigten Ansprüche ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n152\\. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 liegt ausgehend von D11 ebenfalls nahe. \n\n153\\. aa) Patentanspruch 2 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor: \n\n154\\. \n\n1.l the correlation server is configured to generate a session identifier in response to the detected match and to transmit the session identifier back to the proximate devices involved in the match, and to generate a further message specifying the session identifier and identifiers of the matched devices to the application server Der Korrelationsserver ist so konfiguriert, dass er als Reaktion auf das erfasste Abgleichen einen Sitzungsidentifikator generiert und diesen an die an dem Abgleichen beteiligten benachbarten Vorrichtungen zurücksendet und eine weitere den Sitzungsidentifikator spezifizierende Meldung und Identifikatoren der abgeglichenen Vorrichtungen zum Anwendungsserver generiert.\n\n155\\. bb) Der damit spezifizierte Sitzungsidentifikator ermöglicht es nach der Beschreibung, die mobilen Geräte für Zwecke der Korrelation und der Anwendung zu identifizieren, untereinander aber anonym zu halten (Abs. 73). \n\n156\\. cc) Eine solche Ausgestaltung lag, wie die Klägerin bereits in der Klageschrift dargelegt hat, innerhalb dessen, was D11 mit dem Vorschlag, den beteiligten Mobilgeräten eine bestimmte Rolle zuzuweisen, angeregt hat. \n\n157\\. Dass hierbei auch Aspekte des Datenschutzes berücksichtigt werden, vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. \n\n158\\. b) Für Patentanspruch 4 gilt Entsprechendes. \n\n159\\. aa) Nach Patentanspruch 4 soll folgendes Merkmal hinzugefügt werden: \n\n160\\. \n\n1.m the system comprising a plurality of application servers for performing mutually different applications, the request messages each indicating at least one of said applications, the at least one correlation server (5) being configured to determine whether the request messages with correlated representations received from the devices (1, 2) indicate a same one of the applications and to match the devices (1, 2) only if this is the case. Das System umfasst eine Vielzahl von Anwendungsservern zum Ausführen voneinander unterschiedlicher Anwendungen, wobei die Anfragemeldungen mindestens eine der Anwendungen anzeigen, wobei mindestens ein Korrelationsserver (5) dazu konfiguriert ist, um zu bestimmen, ob die Anfragemeldungen mit den korrelierten Darstellungen, die von den Vorrichtungen (1, 2) empfangen werden, dieselbe Anwendung anzeigen, und die Vorrichtungen (1, 2) nur dann abzugleichen, wenn dies der Fall ist.\n\n161\\. bb) Dies betrifft nur handwerkliche Details der durch den Stand der Technik nahegelegten Ausgestaltung gemäß Patentanspruch 1 und vermag ebenfalls nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit zu führen. \n\n162\\. c) Patentanspruch 5 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung. \n\n163\\. aa) Patentanspruch 5 ist auf Anspruch 4 zurückbezogen und sieht das folgende zusätzliche Merkmal vor: \n\n164\\. \n\n1.n the correlation server (5) is configured to transmit a match message to a selected one of the application servers in response to detection that the request messages received from the devices (1, 2) contain correlated representations and indicate a same one of the applications, a selected one of the application servers being selected according to whether it performs said same one of the applications. Der Korrelationsserver (5) ist dazu konfiguriert, eine Abgleichsmeldung an einen ausgewählten der Anwendungsserver als Reaktion auf das Erfassen zu senden, dass die von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen korrelierte Darstellungen enthalten und eine gleiche der Anwendungen angeben, wobei einer der Anwendungsserver, je nachdem, ob er dieselbe der Anwendungen ausführt, ausgewählt wird.\n\n165\\. bb) Auch dies betrifft nur untergeordnete Details der Ausgestaltung. \n\n166\\. d) Für Patentanspruch 6 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n167\\. aa) Patentanspruch 6 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor: \n\n168\\. \n\n1.q the at least one application server (6) is arranged for communicating with the devices (1, 2) directly, at least after receiving a match message indicating the devices based on detection of said correlation from the correlation server. Der mindestens eine Anwendungsserver (6) ist dazu eingerichtet, direkt mit den Vorrichtungen (1, 2) zu kommunizieren, mindestens nachdem er eine Abgleichsmeldung empfangen hat, die die Vorrichtungen auf Grundlage des Erfassens dieser Korrelation vom Korrelationsserver angibt.\n\n169\\. bb) Eine direkte Kommunikation zwischen dem Anwendungsserver und den benachbarten Vorrichtungen (1, 2) war aus den zu Merkmal 1.k dargelegten Gründen in gleicher Weise nahegelegt wie eine indirekte Kommunikation. \n\n170\\. e) Der Gegenstand von Patentanspruch 10 ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n171\\. aa) Patentanspruch 10 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor: \n\n172\\. \n\n1.r the system comprising at least two correlation servers (5), further comprising at least one proxy server for routing request messages (RQ1, RQ2) from the devices (1, 2) to a correlation server (5), the at least one proxy server preferably being arranged for routing in dependence of the sensory identifier (ID). Das System umfasst mindestens zwei Korrelationsserver (5), ferner mindestens einen Proxy-Server zum Weiterleiten von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) von den Vorrichtungen (1, 2) an einen Korrelationsserver (5), wobei der mindestens eine Proxy-Server vorzugsweise zum Weiterleiten in Abhängigkeit von dem sensorischen Identifikator (ID) angeordnet ist.\n\n173\\. bb) Auch dies betrifft einzelne Details der Ausgestaltung, die nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit zu führen vermögen. \n\n174\\. f) Für Patentanspruch 11 gilt nichts anderes. \n\n175\\. aa) Patentanspruch 11 ist auf Anspruch 10 zurückbezogen und sieht zusätzlich folgendes Merkmal vor: \n\n176\\. \n\n1.s wherein the at least one proxy server is configured to associate each correlation server with a predetermined range of values of the sensory identifier, a base station through which the request message is transmitted, a type of the sensory identifier and\u002For a combination of part or all of these properties, and to route each respective request messages (RQ1, RQ2) from the devices (1, 2) to a selected one or a selected plurality of correlation servers (5), associated with the range or ranges in which a value of the sensory identifier, the source cell through which the respective request message is transmitted, a type of the sensory identifier and\u002For a combination of part or all of these properties lies. Der mindestens eine Proxy-Server ist dazu konfiguriert, jeden Korrelationsserver mit einem vorbestimmten Wertebereich des sensorischen Identifikators, einer Basisstation, durch die die Anfragemeldung gesendet wird, einem Typ des sensorischen Identifikators und\u002Foder einer Kombination aus einem Teil oder allen dieser Eigenschaften zu verbinden, und die jeweiligen Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) von den Vorrichtungen (1, 2) zu einem ausgewählten oder einer ausgewählten Vielzahl von Korrelationsservern (5) weiterzuleiten, die mit dem Bereich oder Bereichen verbunden sind, in denen ein Wert des sensorischen Identifikators, die Quellzelle, durch die die jeweilige Anfragemeldung gesendet wird, eine Art des sensorischen Identifikators und\u002Foder eine Kombination aus einem Teil oder allen diesen Eigenschaften liegt.\n\n177\\. bb) Dies betrifft einzelne Details der Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Servern, die nicht als erfinderisch angesehen werden können. \n\n178\\. g) Patentanspruch 17 unterliegt ebenfalls keiner abweichenden Beurteilung. \n\n179\\. aa) Patentanspruch 17 sieht ergänzend zu Anspruch 15 folgendes Merkmal vor: \n\n180\\. \n\n15.t the step of correlating takes previous matches into account. Der Schritt des Korrelierens berücksichtigt früheres Abgleichen.\n\n181\\. bb) Diese Vorgehensweise lag schon aus Gründen der Effizienz nahe. \n\n182\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Marx Rensen","BGH, 10.02.2026, X ZR 17\u002F24","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.709Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":44,"decisionDate":166,"fullText":167,"summary":168,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":170},"3385","ECLI:DE:NEURIS:KORE600202026","ecli-de-neuris-kore600202026","X ZR 8\u002F24","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.01.2026, X ZR 8\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. August 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 372 863 (Streitpatents), das am 11. Mai 2005 unter Inanspruchnahme zweier britischer Prioritäten vom 11. Mai 2004 und vom 10. Februar 2005 angemeldet wurde und die Steuerung von induktiven Stromübertragungssystemen betrifft. Das Streitpatent ist durch Teilung aus der europäischen Patentanmeldung 2 148 404 hervorgegangen, die durch Teilung aus der europäischen Patentanmeldung 1 751 834 entstanden ist. \n\n2\\. Patentanspruch 8 lautet in der Verfahrenssprache: A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), the primary unit comprising: a primary coil for generating an electromagnetic field which couples with the at least one secondary device (30; 600) when it is in proximity to the primary unit (10; 700) so that power is received inductively by the secondary device (30; 600) from the primary unit (10; 700) without direct electrical conductive contacts therebetween; communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom; power obtaining circuitry for obtaining a power drawn from the primary unit (10; 700), and a control unit for determining in dependence upon the received information a power supplied to the secondary device (30; 600) or, if there is more than one secondary device (30; 600), a combined power supplied to the secondary devices (30; 600), the control unit for determining if there is a threshold difference between, on the one hand, the obtained power, and, on the other and, the supplied power, and the control unit operable, following such determination of a threshold difference, to restrict or stop the inductive power supply from the primary unit (10; 700). \n\n3\\. Patentanspruch 6 betrifft ein induktives Leistungsübertragungssystem, das eine Primäreinheit umfasst, Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Steuerung eines solchen Systems. Die weiteren Ansprüche sind auf einen oder mehrere der Ansprüche 1, 6 und 8 zurückbezogen. \n\n4\\. Die Klägerin, die aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Zudem sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. \n\n5\\. Die Beklagte hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 13 sowie 18 und 19 in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechzehn geänderten Fassungen verteidigt. \n\n6\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 13 und 18 und 19 wie erteilt verteidigt, hilfsweise in der Fassung der erstinstanzlichen Hilfsanträge und in fünf weiteren geänderten Fassungen, weiter hilfsweise begehrt sie die Prüfung der abhängigen Ansprüche der erteilten Fassung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur induktiven Übertragung elektrischer Leistung. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents umfasst ein solches System, das beispielsweise zur Versorgung mobiler Geräte mit Leistung verwendet werden könne, eine Primäreinheit mit mindestens einer primären Spule, durch die ein Wechselstrom fließt, wodurch ein zeitlich variabler magnetischer Fluss erzeugt wird, sowie ein von der Primäreinheit trennbares (\"separable\") Sekundärgerät, das eine sekundäre Spule umfasst. Wird das Sekundärgerät in die Nähe des von der Primärspule erzeugten magnetischen Feldes platziert, bewirkt dies einen Wechselstrom in der Spule des Sekundärgeräts (induktive Leistungsübertragung, Abs. 3). \n\n10\\. Ein solches System sei physikalisch offen gestaltet, was bedeute, dass ein nennenswerter Teil des magnetischen Feldes durch die Luft verlaufe. Dadurch sei es möglich, Sekundärgeräte unterschiedlicher Form oder auch mehrere Sekundärgeräte gleichzeitig mit Leistung zu versorgen (Abs. 5). \n\n11\\. Ein solches System könne mehrere Probleme aufweisen. \n\n12\\. Ein erstes Problem sei darin zu sehen, dass die Primäreinheit keinen Wirkungsgrad von 100 % habe, so dass auch dann Leistung verbraucht werde, wenn kein Sekundärgerät vorhanden sei. Deshalb sei vorzugsweise ein Stand-by-Modus vorzusehen. \n\n13\\. Ein zweites Problem liege darin, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass ein metallisches Fremdobjekt in die Nähe der Primärspule gelange und sich mit diesem verbinde. Dadurch entstünden Wirbelströme in dem Fremdobjekt, die zu dessen Erhitzung führen könnten. Ein solches Fremdobjekt wird im Streitpatent als parasitäre Last bezeichnet. Um die Erhitzung des Fremdobjekts zu verhindern, solle ein Shutdown-Modus vorgesehen sein. \n\n14\\. Im Stand der Technik seien bereits verschiedene Vorschläge unterbreitet worden, um die genannten beiden Probleme zu lösen. Diese taugten jedoch nur, wenn es eine Primäreinheit und (nur) eine Sekundäreinheit gebe und seien daher unbefriedigend, wenn in dem System mehrere Sekundärgeräte vorhanden seien, von denen beispielsweise eines geladen werden solle und eines nicht. \n\n15\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, ein Verfahren, ein System und eine Primäreinheit zur induktiven Leistungsversorgung bereitzustellen, die hohe Sicherheit bieten und Leistungsverluste weitgehend vermeiden. \n\n16\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 8 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n17\\. \n\n8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der Primäreinheit getrennte Sekundärvorrichtung aufweist, 8.2 the primary unit comprising: wobei die Primäreinheit umfasst: 8.2.1 a primary coil for generating an electromagnetic field which couples with the at least one secondary device (30; 600) when it is in proximity to the primary unit (10; 700) so that power is received inductively by the secondary device (30; 600) from the primary unit (10; 700) without direct electrical conductive contacts therebetween; eine Primärspule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, das mit der Sekundärvorrichtung koppelt, wenn diese sich in der Nähe der Primäreinheit befindet, so dass die Sekundärvorrichtung ohne direkte elektrisch leitende Kontakte induktiv Leistung von der Primäreinheit empfängt; 8.2.2 communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom; Kommunikationsschaltung zum Empfangen von Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung oder der Sekundärvorrichtungen; 8.2.3 power obtaining circuitry for obtaining a power drawn from the primary unit (10; 700), and Leistungsaufnahmeschaltung um eine von der Primäreinheit bezogene Leistung zu erlangen, und 8.2.4 a control unit for determining in dependence upon the received information a power supplied to the secondary device (30; 600) or, if there is more than one secondary device (30; 600), a combined power supplied to the secondary devices (30; 600), eine Steuereinheit, um abhängig von der erhaltenen Information eine an die Sekundärvorrichtung gelieferte Leistung, oder, wenn es mehr als eine Sekundärvorrichtung gibt, die Summe der an diese gelieferten Leistung zu bestimmen, 8.3.1 the control unit for determining if there is a threshold difference between, on the one hand, the obtained power, and, on the other and, the supplied power, and wobei die Steuereinheit bestimmt, ob der Unterschied zwischen der aufgenommenen Leistung und der gelieferten Leistung einen Grenzwert überschreitet, 8.3.2 the control unit operable, following such determination of a threshold difference, to restrict or stop the inductive power supply from the primary unit (10; 700). wobei die Steuereinheit dazu ausgelegt ist, nach der Bestimmung eines Grenzwerts die induktive Leistungszufuhr durch die Primäreinheit einzuschränken oder abzuschalten.\n\n18\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung: \n\n19\\. a) Nach Merkmal 8.1 wird die Primäreinheit in einem induktiven Leistungsübertragungssystem verwendet, das mindestens eine Sekundärvorrichtung umfasst, die von der Primäreinheit getrennt (\"separated\") ist. \n\n20\\. aa) Mit der Trennung zwischen Primäreinheit und Sekundäreinheit ist hier lediglich gemeint, dass kein direkter elektrischer Kontakt - etwa durch eine Leitung, einen Stecker oder dergleichen - zwischen ihnen besteht und die Sekundäreinheit von der Primäreinheit so weit entfernt werden kann, dass die elektrische Koppelung aufgehoben wird. Der Anspruch schließt danach nicht aus, dass die Primäreinheit und die Sekundärvorrichtung auf andere Weise miteinander verbunden sind. \n\n21\\. bb) Anders als die Berufung meint, ist Anspruch 8 - ebenso wenig wie Anspruch 6 - auf eine Vorrichtung beschränkt, die mehrere unterschiedliche Sekundärvorrichtungen mit Leistung versorgt oder versorgen kann. \n\n22\\. Die Beschreibung hebt zwar hervor, dass die vorgeschlagene Lösung es ermöglicht, eine Vorrichtung zum induktiven Laden so zu gestalten, dass gleichzeitig mehrere Sekundärgeräte geladen werden können und dass die Sekundärgeräte unterschiedliche Formen und Größen aufweisen können. Der Anspruch ist jedoch hierauf nicht beschränkt. \n\n23\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Beschreibung von einem physikalisch offenen System die Rede ist (Abs. 5). Wie sich aus der Beschreibung ergibt, besagt dies lediglich, dass ein nennenswerter Teil des magnetischen Pfads durch die Luft geht. Dies ermöglicht es, dass die Primäreinheit und die Sekundärvorrichtung nicht unmittelbar aneinander anliegen. Es ermöglicht ferner, dass Sekundärvorrichtungen unterschiedlicher Größe und Form oder auch mehrere Sekundärvorrichtungen parallel geladen werden können. Patentanspruch 8 ist hierauf jedoch nicht beschränkt. \n\n24\\. b) Nach Merkmal 8.2.2 umfasst die Primäreinheit eine als Kommunikationsschaltung bezeichnete Komponente, die Informationen darüber empfangen kann, welcher Leistungsbedarf bei der Sekundärvorrichtung oder den Sekundärvorrichtungen besteht. \n\n25\\. c) Merkmal 8.2.4 gibt vor, dass die Steuereinheit der Primärvorrichtung in Abhängigkeit von diesen Informationen bestimmt, welche Leistung von der Sekundärvorrichtung oder den Sekundärvorrichtungen aufgenommen wird. Dies ist einer der beiden Werte, die sodann \\- dazu sogleich - miteinander verglichen werden. \n\n26\\. d) Mit Recht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Eingangsschaltkreis nach Merkmal 8.2.3 diene dazu, die zur Verfügung stehende Versorgungsspannung in eine Spannung umzuwandeln, die sodann der Erzeugung eines elektromagnetischen Feldes durch die Spule der Primäreinheit dient. \n\n27\\. Aus dem Zusammenhang von Patentanspruch 8 ergibt sich, dass die Schaltung nach Merkmal 8.2.3 dazu dient, die Leistung zu erfassen, die von der Primäreinheit abfließt. Der Steuereinheit kommt neben der Aufgabe, die von der Sekundärvorrichtung (oder den Sekundärvorrichtungen) aufgenommenen Leistung zu bestimmen (Merkmal 8.2.4) nach Merkmal 8.3.1 auch die Aufgabe zu, zu bestimmen, ob es eine Differenz zwischen der an die Sekundärvorrichtung(en) gelieferten Leistung und der von der Primäreinheit abfließenden Leistung gibt, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Hiervon hängt es sodann nach Merkmal 8.3.2 ab, ob die Stromversorgung abgeschaltet oder beschränkt wird oder nicht. Dies legt ein Verständnis von Merkmal 8.2.3 dahin nahe, dass die Leistungsaufnahmeschaltung dazu dient, die Leistung zu erfassen, die von der Primäreinheit abfließt. Dagegen befasst sich das Streitpatent nicht mit der Frage, woher die Primäreinheit die von ihr bereitzustellende Leistung bezieht. \n\n28\\. Für dieses Verständnis von Merkmal 8.2.3 spricht zudem die Fassung von Patentanspruch 1, der vorsieht, dass die abfließende Primärleistung gemessen wird, ferner die Beschreibung, die erläutert, die Primäreinheit messe die von dort abgezogene Leistung (Abs. 18). \n\n29\\. In die gleiche Richtung weist Absatz 46 der Beschreibung, wonach die Primäreinheit Mittel umfasst, die es ermöglichen, eine Differenz zwischen der von der Primäreinheit abgezogenen Leistung und der von der Sekundärvorrichtung bzw. den Sekundärvorrichtungen benötigten Leistung festzustellen, ferner Absatz 78 der Beschreibung, wo zur nachstehend wiedergegebenen Figur 1 erläutert wird, dass die Leistungsmesseinheit (100) der Primäreinheit (10) erfasst, wieviel Leistung von der elektrischen Antriebseinheit (14) abgezogen wird. \n\n30\\. e) Merkmal 8.3.1 gibt vor, dass eine Steuereinheit, die eine Komponente der Primäreinheit ist, erfasst, ob der Unterschied zwischen der von der Primärvorrichtung abfließenden und der von der Sekundärvorrichtung bzw. den Sekundärvorrichtungen aufgenommenen Leistung einen Grenzwert überschreitet. Zugunsten der Beklagten kann insoweit angenommen werden, dass Merkmale 8.3.1 und 8.3.2 die Vorgabe zu entnehmen ist, dass die Abschaltung oder Einschränkung der Leistungszufuhr davon abhängig ist, dass die Differenz zwischen abfließender und aufgenommener Leistung einen solchen Grenzwert überschreitet. Wird der Grenzwert überschritten, nimmt das System an, dass sich eine parasitäre Last zwischen der Primäreinheit und der Sekundärvorrichtung befindet. \n\n31\\. Nähere Vorgaben dazu, wie der Grenzwert bestimmt wird, enthält Patentanspruch 8 nicht. Weder gibt er vor, dass der Grenzwert so bestimmt wird, dass stets ein gewisser Leistungsverlust in Kauf genommen wird, noch schließt er aus, dass dieser Wert je nach den konkreten Umständen unterschiedlich bestimmt wird. In der Beschreibung wird die Möglichkeit unterschiedlicher Schwellenwerte ausdrücklich erwähnt (siehe Abs. 26: standby threshold value und shutdown threshold value). Auch aus der Funktion der Ermittlung des Grenzwerts, Gefahren zu vermeiden, die von der Überhitzung eines metallischen Fremdköpers ausgehen, ergeben sich keine konkreten Vorgaben für die Ermittlung des Grenzwerts. \n\n32\\. Der Anspruch schließt ferner nicht aus, dass in die Bestimmung des Schwellenwerts weitere Faktoren Eingang finden. So kann zweckmäßigerweise berücksichtigt werden, dass es bei der induktiven Leistungsübertragung immer zu gewissen Verlusten kommt (Abs. 85). Ferner ist vorgesehen, dass der Schwellenwert von der Zahl der vorhandenen Sekundärvorrichtungen abhängig sein kann (Abs. 123). \n\n33\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n34\\. Das Streitpatent sei im Umfang der Patentansprüche 14 bis 17, die die Beklagte nicht mehr verteidigt, ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. \n\n35\\. Der Gegenstand der verbleibenden Patentansprüche in der erteilten Fassung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die in der japanischen Patentanmeldung Hei 2001-275 280 (D2, deutsche Übersetzung als Anlage D2b) beschriebene Vorrichtung nehme die Merkmale der Patentansprüche 1, 6 und 8 weitgehend vorweg. Der Unterschied zur Lehre des Streitpatents liege lediglich darin, dass hiernach die Leistung der primären und der sekundären Seite verglichen werde, während D2 vorsehe, dass die jeweiligen Ströme miteinander verglichen werden. Damit unterschieden sich das Streitpatent und D2 allenfalls in der Vorgehensweise. Da die elektrische Leistung das Produkt von Strom und Spannung sei, stehe es im Belieben des Fachmanns, ob er sich dafür entscheide, den Strom oder die Leistung miteinander zu vergleichen. Es handele sich dabei um die Auswahl aus zwei gleichwertigen, dem Fachmann gleichermaßen geläufige Alternativen, die keine erfinderische Tätigkeit begründen könne. \n\n36\\. Die Ansprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 12 sowie 18 und 19 wiesen keine Merkmale auf, die geeignet seien, die Patentfähigkeit des jeweiligen Gegenstands zu begründen. \n\n37\\. Die Verteidigung des Streitpatents in den geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen bleibe ebenfalls erfolglos. Teilweise sei diese Verteidigung unzulässig, weil der Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe, teilweise bleibe die Verteidigung mangels Patentfähigkeit erfolglos. \n\n38\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand. \n\n39\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 8 wird durch D2 nicht vollständig vorweggenommen. \n\n40\\. a) D2 betrifft eine Vorrichtung, die ein erstes Gerät (Basisgerät) und ein zweites Gerät (Endgerät) umfasst. Dabei versorgt das Basisgerät das Endgerät induktiv mit elektrischer Leistung. Zudem soll eine ebenfalls kontaktlose Signalübertragung zwischen Basisgerät und Endgerät möglich sein. Dies wird in D2 anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 9 erläutert:  Auf der Leistungsversorgerseite umfasst das Basisgerät (100) eine Wechselspannungsquelle (101) und eine an diese angeschlossene Oszillatorspule (102). Auf der Leistungsempfängerseite umfasst das Endgerät (200) eine Leistungsempfängerspule (201), die der Spule (102) gegenüberliegt, so dass eine elektromagnetische Induktion ermöglicht wird, wenn die Vorrichtungen aneinander anliegen. Ferner ist auf beiden Seiten je eine Vorrichtung zur kontaktlosen Signalübertragung vorgesehen. Im Ausführungsbeispiel handelt es sich um je eine Fotodiode (103, 204) und je einen Fototransistor (104, 203). Als weitere Möglichkeiten der Signalübertragung sind in der Beschreibung elektromagnetische Wellen oder Funkwellen aufgeführt (Abs. 99). \n\n41\\. Die Abgabe der elektromagnetischen Energie werde bei einer solchen Vorrichtung auch dann fortgesetzt, wenn ein metallischer Gegenstand, etwa eine Münze, zwischen den Spulen (102) und (101) eingeklemmt sei. Dies könne dazu führen, dass ein Wirbelstrom den Fremdgegenstand durchfließe. Der Fremdkörper könne dadurch sehr heiß werden, was Gefahren hervorrufen könne (Abs. 6). \n\n42\\. Bislang sei hierzu vorgeschlagen worden, eine Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung mit einem Mittel zur Überstromerkennung vorzusehen und die Leistungsversorgung abzuschalten, wenn ein Überstrom erkannt werde, der durch einen metallischen Fremdgegenstand zwischen dem primärseitigen und dem sekundärseitigen Kopplungskreis hervorgerufen werde. Dadurch könne eine ungewöhnliche Wärmeentwicklung verhindert werden (Abs 7 f.). \n\n43\\. Diese Lösung sei jedoch nicht in jeder Situation zufriedenstellend. So könne es, etwa bei einem metallischen Fremdgegenstand, der nur teilweise eingeklemmt sei, dazu kommen, dass der Wert der Spannung oder des Stroms, der bei dem Endgerät ankomme, nicht so weit verringert sei, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht mehr möglich sei, es aber gleichwohl zu einer unerwünschten erheblichen Wärmeentwicklung komme (Abs. 9 bis 11). \n\n44\\. Vor diesem Hintergrund strebt D2 eine Verbesserung der bislang bekannten Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung an und schlägt hierzu vor, dass das Basisgerät einen Primärstromdetektor und das Endgerät einen Sekundärspannungsdetektor und einen Sekundärstromdetektor umfasst. Die von Sekundärspannungsdetektor und Sekundärstromdetektor erfassten Werte werden durch Signalübertragungsmittel vom Endgerät an das Basisgerät übertragen. Anhand dieser Informationen kann das Basisgerät erkennen, ob ein Überstrom vorliegt und in diesem Fall die Versorgung des Endgeräts mit elektrischer Leistung entsprechend steuern (Abs. 12 f.). \n\n45\\. Patentanspruch 1 der D2 lautet (in der Übersetzung aus dem Japanischen gemäß Anlage D2b) wie folgt: Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung, gebildet aus einem Basisgerät, umfassend einen Leistungsversorgungs-Oszillator, der von einem kommerziellen Netzanschluss mit elektrischer Leistung versorgt wird, und eine erste Spule, die an dem Leistungsversorgungs-Oszillator angeschlossen ist; und einem Endgerät, das eine zweite Spule, die durch die elektromagnetische Gegeninduktion an die erste Spule gekoppelt wird, und einen Spannungskonstanthalter, der die in der zweiten Spule induzierte Wechselspannung gleichrichtet, umfasst und aus dem Basisgerät kontaktlos mit elektrischer Leistung versorgt wird, wobei ein Primärstromdetektor zum Erfassen des Werts des Primärstroms, mit dem der Leistungsversorger-Oszillator versorgt wird, in dem Basisgerät vorgesehen ist, damit die elektrische Leistungsversorgung in das Endgerät dem Primärstromwert entsprechend gesteuert wird, und Austausch von Signalen zwischen dem Basisgerät und dem Endgerät über Signalübertragungsmittel erfolgt, die in dem Basisgerät und in dem Endgerät jeweils vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Sekundärspannungsdetektor zum Erfassen des Sekundärspannungswerts bei dem Spannungskonstanthalter und ein Sekundärstromdetektor zum Erfassen des Sekundärstromwerts bei dem Spannungskonstanthalter in dem Endgerät vorgesehen sind und Informationen, die mittels des Sekundärspannungsdetektors und des Sekundärstromdetektors erfasst werden, von dem Endgerät an das Basisgerät über die Signalübertragungsmittel übertragen werden, damit das Basisgerät anhand dieser Informationen feststellt, ob ein Überstrom bei dem Primärstromwert vorliegt, und die elektrische Leistungsversorgung in das Endgerät entsprechend steuert. \n\n46\\. D2 erläutert diese Lehre zunächst anhand eines Ausführungsbeispiels, bei dem die induktive Leistungsübertragung in einem Kühlschrank vom Grundkörper als Primärgerät (Basisgerät) auf die Tür als Sekundärvorrichtung (Endgerät) erfolgen soll. Nachstehend sind hierzu die Figuren 1a, 1b und 2 wiedergegeben: \n\n47\\. Dazu weist der Kühlschrank Mittel auf, die eine kontaktlose Signalübertragung zwischen Tür und Grundkörper ermöglichen. Der Kühlschrank umfasst ferner eine Leistungsversorgungseinheit (10), mittels der kontaktlos Leistung an die in der Tür angebrachte Leistungsempfängereinheit (20) übertragen werden kann. Das Basisgerät umfasst eine Steuereinheit (3), die die elektrische Leistungsversorgung in die Tür sowie die Signalübertragung zwischen Tür und Basisgerät steuert. Die Steuereinheit (3) umfasst zudem einen Primärstromdetektor (31), der den Wert des Primärstroms erfasst, der dem Leistungsversorgungs-Oszillator (11) der Leistungsversorgungseinheit zugeführt wird (Abs. 27). Türseitig sind neben dem Spannungskonstanthalter (22) ein Sekundärspannungsdetektor (41) und ein Sekundärstromdetektor (42) vorgesehen (Abs. 28). \n\n48\\. Bei geschlossener Tür führt der Leistungsversorgungs-Oszillator (11) über die Spule (12) den Oszillationsvorgang durch. Dadurch entsteht eine elektromagnetische Gegeninduktion mit der Spule (21) in der Tür (Abs. 29). Auch die Signalübertragung vom Basisgerät an die Tür kann kontaktlos zwischen dem Lichtsender (13) und dem Lichtempfänger (23) und in die Gegenrichtung zwischen dem Lichtsender (24) und dem Lichtempfänger (14) erfolgen (Abs. 30). \n\n49\\. Die Vorgänge bei der induktiven Leistungsübertragung vom Basisgerät an die Tür werden in D2 anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 3 erläutert: \n\n50\\. Bei geschlossener Tür versorgt die Steuereinheit den Leistungsversorgungs-Oszillator mit elektrischer Leistung. Dadurch entsteht ein Wechselmagnetfluss in der ersten Spule im Basisgerät, der eine Wechselspannung in der zweiten Spule in der Tür induziert, der durch die nach links offenen Klammern zwischen den Schritten #102 und #200 symbolisiert wird. Der Wert der Wechselspannung wird mittels Spannungskonstanthalter gleichgerichtet (#201). Der Sekundärspannungsdetektor bzw. der Sekundärstromdetektor erfassen die eingehende Spannung bzw. den eingehenden Strom (#203). Diese Information wird über Lichtsignale kontaktlos an das Basisgerät übermittelt (#204, Abs. 34 bis 36). Sodann wird in der Steuereinheit die Überstromgrenze nach Maßgabe des Sekundärspannungswerts und -stromwerts eingestellt (#106). Die Überstromgrenze definiert D2 als einen Schwellenwert. Wird festgestellt, dass der mit dem Primärstromdetektor erfasste Primärstrom diesen Schwellenwert überschreitet, liegt danach ein Überstrom vor (Abs. 40), der zur Beendigung der Leistungsversorgung führt (#108 und #109). \n\n51\\. D2 legt dabei zugrunde, dass es bei der Übertragung der Leistung von der Leistungsversorgerseite zur Leistungsempfängerseite notwendig zu einem gewissen Verlust kommt. Diesem wird in der nachstehend wiedergegebenen Formel (1) aus Absatz 41 der Beschreibung durch die Einführung des Übertragungskoeffizienten K Rechnung getragen. \n\n52\\. Befindet sich ein metallischer Fremdkörper zwischen Basisgerät und Tür, tritt ein Kurzschlussstrom P auf. Bleiben die sekundärseitige Spannung V2 und der sekundärseitige Strom A2 konstant, erhöht sich die Größe des primärseitig abfließenden Stroms um die von P verbrauchte Leistung. Dies soll durch die nachstehend wiedergegebene Formel (2) dargestellt werden. \n\n53\\. Durch den Vergleich zwischen Sekundärstromspannung bzw. Sekundärstromwert einerseits und Primärstrom andererseits kann in dieser Situation unter Zugrundelegung einer konstanten Primärspannung und eines konstanten Übertragungskoeffizienten ein Überstrom ermittelt werden, der gegebenenfalls zur Abschaltung führt (Abs. 41 bis 43). \n\n54\\. Sodann geht D2 auf einen zweiten Fall ein, dass die sekundärseitig gemessenen Werte für Spannung und Strom nicht, wie im soeben erläuterten ersten Fall, konstant bleiben, sondern wegen des metallischen Fremdkörpers sinken. Dies hat zur Folge, dass der primärseitige Strom nicht so stark ansteigt, wie es aufgrund des Leistungsverbrauchs des metallischen Fremdkörpers zu erwarten wäre, weil zugleich die von der Sekundärseite aufgenommene Leistung sinkt. Dies - so D2 - begründet die Gefahr, dass bei einer festen Überstromgrenze ein Überstrom nicht erkannt wird, obwohl ein metallischer Fremdkörper zwischen Basisgerät und Sekundärgerät vorhanden ist (Abs. 44). \n\n55\\. b) Um dem zu begegnen, sieht D2 vor, dass die Überstromgrenze variabel ist, d.h. nach Maßgabe des sekundärseitigen Stroms und der sekundärseitigen Spannung eingestellt wird. Ergibt sich aus den vom Sekundärstromdetektor und vom Sekundärspannungsdetektor erfassten und an die Steuereinheit übermittelten Werten, dass der Strom bzw. die Spannung auf der Empfängerseite reduziert sind, wird die Überstromgrenze entsprechend niedriger eingestellt (Abs. 45 und Abs. 100 bis 103). Die in D2 offenbarte Lehre nimmt die Merkmale 8.1, 8.2, 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.4 vorweg. Dagegen sind die Merkmale 8.2.3, 8.3.1 und 8.3.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n56\\. aa) D2 nimmt Merkmal 8.1 vorweg. \n\n57\\. Dem steht, anders als die Berufung meint, nicht entgegen, dass D2 eine Kühlschranktür betrifft, die über ein Scharnier mit dem Grundkörper fest verbunden ist. \n\n58\\. Das Streitpatent ist nicht auf Systeme beschränkt, bei denen die Sekundärvorrichtung gegenüber dem Primärgerät frei positioniert werden kann, es also auch keine mechanische Verbindung zwischen beiden gibt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist Merkmal 8.1 eine entsprechende Anforderung nicht zu entnehmen. Merkmal 8.1 sieht lediglich vor, dass es zur Versorgung der Sekundärvorrichtung mit elektrischer Leistung keines direkten elektrischen Kontakts zur Primäreinheit bedarf und die Sekundärvorrichtung relativ zur Primäreinheit so bewegt werden kann, dass die induktive Koppelung hergestellt bzw. aufgehoben werden kann. \n\n59\\. Eine entsprechende Anordnung ist auch in D2 offenbart. Wie die Beschreibung hervorhebt, ist es gerade ein Vorteil der Erfindung, dass bei dem dort beschriebenen Ausführungsbeispiel eine Kabelverbindung über das Scharnier entbehrlich ist (Abs. 31). Die induktive Leistungsversorgung erfolgt nur bei geschlossener Tür, wenn sich die Spule im Basisgerät und die Spule in der Tür in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Wird die Kühlschranktür geöffnet, besteht die induktive Koppelung zwischen den beiden Spulen im Basisgerät und in der Tür nicht mehr (Abs. 29, Abs. 33). \n\n60\\. Zudem ist D2, wie die Beschreibung hervorhebt, nicht auf einen Kühlschrank beschränkt, sondern betrifft allgemein eine Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung, bei denen eine induktive Leistungsversorgung eines abnehmbaren Endgeräts durch ein Basisgerät erfolgt (Abs. 99). \n\n61\\. bb) D2 nimmt auch die Merkmale 8.2.2 und 8.2.4 vorweg. \n\n62\\. Wenn auf Seiten des Endgeräts der aufgenommene Strom und die Spannung erfasst und an das Basisgerät übermittelt und die entsprechenden Informationen vom Basisgerät empfangen werden, wird damit auch die Leistung ermittelt und empfangen. \n\n63\\. cc) Dagegen ist Merkmal 8.2.3 nicht unmittelbar und eindeutig vorweggenommen. \n\n64\\. Nach dem Vorschlag der D2 wird auf Seiten des Basisgeräts nicht die Leistung, sondern die Menge des abfließenden Stroms erfasst. \n\n65\\. dd) Auch die Merkmale 8.3.1 und 8.3.2 sind auf der Grundlage der oben erläuterten Auslegung von Patentanspruch 8 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n66\\. D2 zufolge hängt die Entscheidung darüber, ob die Leistungsversorgung des Endgeräts durch das Basisgerät abgeschaltet wird, nicht davon ab, ob festgestellt wird, dass zwischen der vom Basisgerät abfließenden und der beim Endgerät ankommenden Leistung eine Differenz besteht, die einen Schwellwert überschreitet. Stattdessen wird von der Steuereinheit im Basisgerät aufgrund der vom Endgerät übermittelten und vom Basisgerät empfangenen Daten über die dort gemessene Spannung und den dort gemessenen Strom unter Berücksichtigung eines Übertragungskoeffizienten und unter der Annahme einer konstanten Primärspannung eine Überstromgrenze festgelegt und ermittelt, ob der vom Basisgerät abfließende Strom diesen Wert überschreitet oder nicht. \n\n67\\. 2\\. Ausgehend von D2 ist der Gegenstand von Patentanspruch 8 jedoch nahegelegt. \n\n68\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck oder einer bestimmten technischen Wirkung losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (zuletzt BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50\u002F23, GRUR 2025, 1150 Rn. 87 - Hohlfaserdialysator). \n\n69\\. b) D2 sieht vor, dass die Spannung auch auf der Seite des Basisgeräts konstant gehalten wird (siehe Abs. 29 zum Endgerät und Abs. 43 zum Basisgerät). Da die elektrische Leistung das Produkt aus Spannung und Strom darstellt, ist es daher technisch beliebig, ob \\- wie in Merkmal 8.2.3 vorgesehen - die aus dem Basisgerät abfließende Leistung - das Produkt aus Spannung und Strom - oder - wie in D2 vorgesehen - nur der aus dem Basisgerät abfließende Strom gemessen wird. \n\n70\\. Letztlich nichts anderes gilt für die Merkmale 8.3.1 und 8.3.2. \n\n71\\. Nach der Lehre des Streitpatents wird in der Primäreinheit die abfließende Leistung gemessen. In der Sekundärvorrichtung wird die von dieser aufgenommene Leistung erfasst und die entsprechende Information an die Primärvorrichtung weitergegeben. Aufgrund dieser Werte wird ein Grenzwert bestimmt, der die maximal zulässige Differenz zwischen der abfließenden und der aufgenommenen Leistung bezeichnet. Wie die Beschreibung des Streitpatents erläutert (Abs. 85), können hierbei die bei der induktiven Leistungsübertragung stets auftretenden Verluste berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die vom Primärgerät abfließende Leistung die von der Sekundärvorrichtung aufgenommene Leistung nur in einem bestimmten Umfang überschreitet. \n\n72\\. Entsprechendes ist bereits in D2 offenbart. Dort ist vorgesehen, dass in einem Endgerät die Spannung (Sekundärspannung) und der Strom (Sekundärstrom) gemessen werden und dem Basisgerät Informationen hierüber übermittelt werden. Unter Berücksichtigung dieser Werte sowie der Werte einer konstanten Primärspannung und eines ebenso konstanten Übertragungskoeffizienten kann bestimmt werden, wie hoch der erforderliche Primärstrom des Basisgeräts sein muss. Im Vergleich mit dem im Basisgerät gemessenen Primärstrom kann festgestellt werden, dass der Betrag desselben auch auf den hinzugekommenen Leistungsverbrauch (P) eines metallischen Fremdgegenstands zurückgehen muss. Die Formeln (1) und (2) in Absatz 41 der D2 zeigen diese Verhältnisse. Ausgehend davon sieht D2 die Festlegung einer Überstromgrenze als Schwellwert vor. Diese Überstromgrenze kann in Abhängigkeit von der Größe der Sekundärspannung und des Sekundärstroms eingestellt werden. Damit offenbart D2 zwar nicht die Bestimmung eines Grenzwerts für die Primärleistung, sondern lediglich die Bestimmung eines Grenzwerts für den Primärstrom. Jedoch umfassen die wiedergegebenen Formeln (1) und (2) die Leistungen im Basisgerät und im Endgerät insofern als sie auf beiden Seiten der Gleichung Produkte von Spannung und Strom vorsehen. Ob der Fachmann ausgehend hiervon die Soll-Primärleistung ermittelt und einen Grenzwert hierfür vorsieht oder unter anderweitiger Auflösung der Formeln einen Soll-Primärstrom ermittelt und eine Grenze dafür vorsieht, unterliegt ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. \n\n73\\. c) Die gegen diese Beurteilung von der Berufung angeführten Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. \n\n74\\. aa) Soweit die Berufung darauf verweist, Gegenstand der D2 sei ein Kühlschrank mit einer Kühlschranktür, geht dies schon im Ansatz fehl. \n\n75\\. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die D2 allgemein eine Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Leistung von einem Basisgerät an ein abnehmbares Endgerät zum Gegenstand. Dass diese Lehre in der Beschreibung beispielhaft anhand eines Kühlschranks erläutert wird, führt nicht zu einer Einschränkung der in D2 offenbarten Lehre auf solche Geräte. \n\n76\\. bb) Auch der Hinweis, in D2 sei kein offenes, sondern ein geschlossenes System beschrieben, greift nicht durch. \n\n77\\. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist unter einem offenen System im Sinne des Streitpatents eine Vorrichtung zur induktiven Leistungsübertragung zu verstehen, bei der ein Teil des magnetischen Pfads über die Luft geht. Das gilt auch für die in D2 beschriebene Vorrichtung. \n\n78\\. cc) Der Umstand, dass die in der Beschreibung der D2 angeführte, bereits oben wiedergegebene Formel einen Übertragungskoeffizient K enthält, führt gleichfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. \n\n79\\. Mittels des Übertragungskoeffizienten K wird berücksichtigt, dass es bei der induktiven Leistungsübertragung notwendig zu Verlusten kommt. \n\n80\\. Die Berücksichtigung dieses Umstands ist keine Besonderheit der D2, vielmehr ist das Auftreten solcher Verluste technisch notwendig und dem Fachmann bekannt. Wie bereits erwähnt, sieht es auch das Streitpatent als vorzugswürdig an, solche Verluste bei der Bestimmung des Grenzwerts für die zulässige Differenz zu berücksichtigen (Abs. 85). \n\n81\\. Entgegen der Auffassung der Berufung kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Lehre der D2 auf Situationen beschränkt ist, in denen der Übertragungskoeffizient bekannt ist. Die Berücksichtigung des Übertragungskoeffizienten findet sich auch in D2 - nicht anders als im Streitpatent - lediglich in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels. In dem oben wiedergegebenen Anspruch 1 der D2 hat dies keinen Niederschlag gefunden. \n\n82\\. 3\\. Für die unabhängigen Ansprüche 1 und 6, die von den gleichen Merkmalen geprägt werden wie Patentanspruch 8, gelten diese Erwägungen entsprechend. \n\n83\\. 4\\. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist der Gegenstand von Patentanspruch 8 nicht patentfähig. \n\n84\\. a) Hilfsantrag 1: \n\n85\\. Nach Hilfsantrag 1 ist Merkmal 8.2.3 wie folgt gefasst: \n\n86\\. \n\n8.2.3 power obtaining circuitry for obtaining,by measurement,a power drawn from the primary unit (10; 700), and Leistungsaufnahmeschaltung umdurch Messungeine von der Primäreinheit bezogene Leistung zu erlangen, und\n\n87\\. Patentanspruch 6 ist entsprechend geändert. \n\n88\\. Durch diese Fassung soll klargestellt werden, dass die Leistungsaufnahmeschaltung dazu dient, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu messen. \n\n89\\. Da Patentanspruch 8, wie oben dargelegt wurde, bereits in der erteilten Fassung so auszulegen ist, dass die Schaltung dazu dient, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu erfassen, unterliegt der Gegenstand von Patentanspruch 8 in dieser Fassung der gleichen Beurteilung wie die erteilte Fassung. \n\n90\\. b) Hilfsantrag 1a: \n\n91\\. Nach Hilfsantrag 1a ist Merkmal 8.2.3 wie folgt gefasst: \n\n92\\. \n\n8.2.3 powerobtaining circuitry for obtaining ameasurement unit (100, 730)to measure thepower drawn from the primary unit(10; 700), and Leistungsmesseinheitaufnahmeschaltungum die von der Primäreinheit bezogene Leistung zu messen erlangen, und\n\n93\\. Patentansprüche 1 und 6 enthalten entsprechende Änderungen. \n\n94\\. Für Hilfsantrag 1a gilt das Gleiche wie für Hilfsantrag 1. \n\n95\\. c) Hilfsantrag 2: \n\n96\\. Nach Hilfsantrag 2 sind die Patentansprüche 2 und 7 gestrichen. Über die Änderung nach Hilfsantrag 1 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.2.2 wie folgt gefasst: \n\n97\\. \n\n8.2.2 communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom;wherein the power requirement information is an amount of power supplied to the secondary device or devices (30; 600) therefrom; Kommunikationsschaltung zum Empfangen von Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung oder der Sekundärvorrichtungen;wobei die Information über den Leistungsbedarf eine Summe der Leistung ist, die an die Sekundärvorrichtung oder die Sekundärvorrichtungen geliefert wird.\n\n98\\. In dieser Fassung entspricht der Anspruch Patentanspruch 10 in der erteilten Fassung. \n\n99\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2 geht nicht über den Gegenstand von Patentanspruch 8 wie erteilt hinaus, sondern stellt lediglich klar, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en), wie sie in Merkmal 8.2.2 angesprochen ist, dem Betrag der an diese gelieferten Leistung entspricht. \n\n100\\. Entgegen der Auffassung der Berufung sieht Hilfsantrag 2 nicht vor, dass die Verarbeitung der in der Sekundärvorrichtung gemessenen Werte auch dort erfolgt. Dem steht entgegen, dass die Kommunikationsschaltung, die die Information über den Leistungsbedarf empfängt, und die Steuereinheit, die diese Information verwertet, nach Patentanspruch 8 in der Primäreinheit angeordnet sind. \n\n101\\. d) Hilfsantrag 3: \n\n102\\. Nach Hilfsantrag 3 sind die Patentansprüche 2 und 7 gestrichen. Über die Änderungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.1 wie folgt gefasst: \n\n103\\. \n\n8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least oneportablesecondary device (30; 600)separateseparablefrom the primary unit (10; 700), Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der PrimäreinheitgetrenntetrennbaretragbareSekundärvorrichtung aufweist,\n\n104\\. Auch in dieser Fassung ist der Gegenstand von Patentanspruch 6 (zuvor Patentanspruch 8) nicht patentfähig. \n\n105\\. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Lehre der D2 nicht auf einen Kühlschrank mit einer über ein Scharnier verbundenen Tür beschränkt, sondern umfasst auch ein Basisgerät mit einem von ihm abnehmbaren Endgerät (Abs. 99). \n\n106\\. e) Hilfsantrag 4: \n\n107\\. aa) Über die Änderungen nach Hilfsantrag 2 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.1 wie folgt gefasst und ein Merkmal 8.2.1Hi4 eingefügt. \n\n108\\. \n\n8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600)separate from the primary unit (10; 700),wherein the primary unit (10; 700) is configured to supply power to different shapes and sizes of the at least one secondary device (30; 600) Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens einevon der Primäreinheit getrennteSekundärvorrichtung aufweist,wobei die Primäreinheit ausgelegt ist, um die mindestens eine nach Form und Größe unterschiedliche Sekundärvorrichtung mit Leistung zu versorgen 8.2.1Hi4 said at least one secondary device (30, 600) being carried in or by a portable electrical or electronic device and being separate from the primary unit; wobei die wenigstens eine Sekundärvorrichtung in oder von einer tragbaren elektrischen oder elektronischen Vorrichtung getragen wird und getrennt von der Primärvorrichtung ist;\n\n109\\. bb) Wie das Patentgericht ausgeführt hat, sind auch diese zusätzlichen Merkmale nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Hiergegen erhebt die Berufung keine Einwendungen. \n\n110\\. Die Auffassung des Patentgerichts trifft zu. \n\n111\\. Nach der Beschreibung der D2 ist die dort offenbarte Lehre nicht auf Kühlschränke beschränkt, sondern kann auch auf eine andere Form eines Basisgeräts mit einem von ihm abnehmbaren Endgerät angewendet werden. Dies gibt dem Fachmann Anlass, sich mit der Frage zu befassen, wie in einem solchen Fall die induktive Koppelung zwischen Basisgerät und Endgerät hergestellt werden kann, und führt ihn etwa zu der US-amerikanischen Patentanmeldung 2005\u002F0068019 (D1). \n\n112\\. Wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend dargelegt hat, zählt die D1, die am 31. März 2005 veröffentlicht wurde, zum maßgeblichen Stand der Technik, weil das Streitpatent die Prioritäten der britischen Patentanmeldungen 0502775 (NK4-2) und 0410503.7 (NK4-1) nicht in Anspruch nehmen kann. Beide Anmeldungen offenbaren nicht die Lehre, die Leistungszufuhr in Abhängigkeit von der Überschreitung eines Grenzwerts für einen Unterschied zwischen der von der von der Primäreinheit abfließenden Leistung und der von der Sekundärvorrichtung (oder den Sekundärvorrichtungen) aufgenommenen Leistung abhängig zu machen. \n\n113\\. D1 zeigt eine Vorrichtung, auf die verschiedenartige mobile elektrische Geräte unterschiedlicher Form und Größe, etwa Mobiltelefone, Notebooks und Digitalkameras zur induktiven Versorgung mit elektrischer Leistung aufgelegt werden können. \n\n114\\. f) Hilfsantrag 4a: \n\n115\\. Der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 8 unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 4a lediglich dadurch, dass die Sekundärvorrichtung als tragbar und von der Primäreinheit abtrennbar gekennzeichnet ist. \n\n116\\. Er unterliegt aus den zu Hilfsanträgen 3 und 4 angeführten Gründen daher keiner günstigeren Beurteilung. \n\n117\\. g) Hilfsantrag 5: \n\n118\\. Nach Hilfsantrag 5 ist neben den Änderungen nach Hilfsantrag 4 eine Ergänzung des ursprünglichen Patentanspruchs 8 um Merkmal 8.4 vorgesehen: \n\n119\\. \n\n8.4 wherein the or each secondary device (30; 600) is adapted to transmit the power requirement information by modulating a load imposed on the primary unit (10; 700). wobei die wenigstens eine Sekundärvorrichtung zur Übertragung der Information über den Leistungsbedarf durch Modulation der auf die Primäreinheit aufgebrachten Last ausgelegt ist.\n\n120\\. Danach ist die Sekundärvorrichtung so ausgelegt, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) durch Modulation einer auf die Primäreinheit aufgebrachten Ladung übermittelt werden kann. \n\n121\\. In der Beschreibung (Abs. 44) wird dazu erläutert, es sei auch beim Betrieb der Vorrichtung wünschenswert, die Stärke des magnetischen Feldes auf einen Wert unter dem Maximum einzustellen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) können die minimal benötigte Leistung für die Versorgung der Sekundärvorrichtung(en) gefunden werden. Ein ähnliches Ergebnis könne auch auf andere Weise erzielt werden, zumal dadurch, dass eine Sekundärvorrichtung, die nicht genug Leistung erhalte, die Ladung moduliere. \n\n122\\. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts zu Patentanspruch 2 war dem Fachmann eine Informationsübertragung per Lastmodulation als allgemein anwendbares Mittel zur Übertragung von Informationen verbunden mit einer induktiven Leistungsübertragung bekannt. Das Patentgericht hat sich hierfür auf die deutsche Offenlegungsschrift 101 58 794 (D5) gestützt. Angesichts dessen ist der Einsatz eines solchen Mittels anstelle der in D2 gezeigten optischen Informationsübertragung nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. \n\n123\\. h) Hilfsanträge 6 bis 11: \n\n124\\. Zur fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung der Hilfsanträge 6 bis 11 wird auf die nicht angegriffenen Ausführungen des Patengerichts Bezug genommen. \n\n125\\. i) Hilfsanträge 12 bis 14: \n\n126\\. Nach Hilfsantrag 12 sind die Ansprüche 1 bis 7 gestrichen und der ursprüngliche Patentanspruch 8 als Verwendungsanspruch formuliert. Das ursprüngliche Merkmal 8.1 ist danach wie folgt gefasst: \n\n127\\. \n\n8.1 Use of aA primary unit (10; 700),for usein an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700),for wireless charging; Verwendung einerPrimäreinheitzur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der Primäreinheit getrennte Sekundärvorrichtung aufweist,zum drahtlosen Laden;\n\n128\\. Der so bestimmte Gegenstand unterliegt keiner günstigeren Beurteilung als Patentanspruch 8 in der erteilten Fassung. Lag dessen Gegenstand nahe, lag es auch nahe, einen solchen Gegenstand zur induktiven Leistungsübertragung zu verwenden. \n\n129\\. Wie bereits ausgeführt wurde, ist D2 entgegen der Auffassung der Berufung nicht auf einen Kühlschrank beschränkt. \n\n130\\. j) Für Hilfsanträge 13 und 14, wonach der Verwendungsanspruch weiter dahin eingeschränkt wird, dass es um das drahtlose Laden eines tragbaren Geräts geht, gilt nichts Anderes. \n\n131\\. k) Hilfsanträge I bis V: \n\n132\\. Ob die erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträge I bis V zulässig sind, kann offenbleiben. Auch der Gegenstand dieser Ansprüche, in denen die Merkmale der Hilfsanträge 1 bis 14 lediglich auf unterschiedliche Weise kombiniert werden, ist nicht patentfähig. \n\n133\\. 5\\. Zu Recht hat das Patentgericht eine Patentfähigkeit der Ansprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 12 sowie 18 und 19 verneint. \n\n134\\. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist nahegelegt. \n\n135\\. Patentanspruch 2 sieht vor, dass sich die Charakteristik der sekundären Leistung mindestens nach dem Strom oder der Spannung bestimmt, die an die Sekundärvorrichtung geliefert werden. \n\n136\\. Das Patentgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass D2 die Erfassung der Spannung im Endgerät durch einen Sekundärspannungsdetektor und die Erfassung des Stroms durch einen Sekundärstromdetektor vorsieht, womit zugleich die empfangene Sekundärleistung bestimmt wird. Dass diese jeweils beim Spannungskonstanthalter vorgesehen sind, ist unerheblich, weil dieser wiederum im Endgerät angeordnet ist (Abs. 28). \n\n137\\. b) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 3 liegt nahe. \n\n138\\. Danach ist für das Verfahren nach Anspruch 1 vorgesehen, dass die induktive Leistungsübertragung beschränkt oder gestoppt wird, wenn die gemessene primäre Leistung einen Grenzwert übersteigt. \n\n139\\. Hierzu hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Schutz der Vorrichtung vor Überlastung eine allgemein bekannte und für den Fachmann selbstverständliche Maßnahme ist. \n\n140\\. c) Für den Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5 gilt nichts anderes. \n\n141\\. Patentanspruch 4 sieht vor, dass die induktive Leistungsübertragung in Abhängigkeit von einer Differenz zwischen der gemessenen primären Leistung und der Leistung, die an die Sekundärvorrichtung geliefert wird, beschränkt oder gestoppt wird. \n\n142\\. Patentanspruch 5 konkretisiert dies dahin, dass dies geschieht, wenn die primäre Leistung die gelieferte Leistung um mehr als einen Schwellenwert übersteigt. \n\n143\\. Es kann dahinstehen, ob sich die Vorgehensweise nach Anspruch 4 von derjenigen nach Anspruch 1 dahin unterscheidet, dass es bei jener auf die an die Sekundärvorrichtung gelieferte Leistung, bei dieser um die in der Sekundärvorrichtung erfasste Leistung handelt. Der Gegenstand von Patentanspruch 4 und 5 liegt jedenfalls aus den gleichen Gründen nahe, aus denen es an der Patentfähigkeit von Anspruch 8 fehlt. \n\n144\\. d) Der Gegenstand von Patentanspruch 7 liegt gleichfalls nahe. \n\n145\\. Patentanspruch 7 sieht vor, dass ein System nach Patentanspruch 6 eine Leistungsmessungsschaltung umfasst, die geeignet ist, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu messen. \n\n146\\. Aus D2 ist bekannt, die Steuereinheit des Primärgeräts mit einem Primärstromdetektor zu versehen, der den Wert des Primärstroms erfasst, welcher dem Leistungsversorgungs-Oszillator zugeführt wird (Abs. 27). Bei konstanter Spannung (s. Abs. 43 der D2) ist damit auch die abfließende Leistung bekannt. Aus den zu Patentanspruch 8 angegebenen Gründen legt dies nahe, in der Primäreinheit des Systems eine Vorrichtung vorzusehen, mit der die von der Primäreinheit abfließende Leistung erfasst wird. \n\n147\\. e) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 9 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n148\\. Patentanspruch 9 sieht vor, dass die induktive Leistungsversorgung eingeschränkt oder gestoppt wird, wenn die abfließende Leistung geringer ist als ein Stand-by-Schwellenwert. \n\n149\\. Wie die Berufung einräumt, ist es allgemein bekannt, bei elektrischen Geräten einen Stand-by-Modus vorzusehen. Den Übergang in diesen Modus für den Fall vorzusehen, dass die vom Primärgerät abfließende Leistung einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet, begründet keine erfinderische Tätigkeit, sondern trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein vollständig geladenes Gerät keine weitere Leistung mehr benötigt. \n\n150\\. f) Der Gegenstand von Patentanspruch 10 ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n151\\. Nach Anspruch 10 bestimmt sich die Information über den Leistungsbedarf aus dem Betrag der an die Sekundärvorrichtung(en) gelieferten Leistung. \n\n152\\. Dies entspricht dem Gegenstand von Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2 und ist aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen. \n\n153\\. g) Der Gegenstand von Patentanspruch 11 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n154\\. Nach Patentanspruch 11 wird die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) über einen anderen Weg übertragen als die induktive Leistung. \n\n155\\. Dies ist durch D2 nahegelegt, denn dort ist vorgesehen, dass die Information über die im Endgerät gemessenen Werte von Strom und Spannung über besondere Signalvorrichtungen an das Basisgerät übertragen werden. \n\n156\\. h) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 12 ist nicht patentfähig. \n\n157\\. Nach Patentanspruch 12 ist die Sekundärvorrichtung so ausgelegt, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) durch Modulation einer auf die Primäreinheit aufgebrachten Ladung übermittelt werden kann. \n\n158\\. Dies entspricht dem Gegenstand von Patentanspruch 8 in der Fassung von Hilfsantrag 5 und ist aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen. \n\n159\\. i) Schließlich ist auch der Gegenstand der Patentansprüche 18 und 19 nicht patentfähig. \n\n160\\. Nach Patentanspruch 18 wird die Information über den Leistungsbedarf an die Primäreinheit durch Amplitudenmodulation oder Pulsweitenmodulation übertragen. \n\n161\\. Nach Patentanspruch 19 erfolgt die Übertragung dieser Information durch eine Serie von Bits oder Symbolen. \n\n162\\. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in Ansprüchen 18 und 19 aufgeführten Vorgehensweisen um gängige Methoden der Datenübertragung. \n\n163\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDeichfuß Hoffmann Marx Rensen Crummenerl","BGH, 15.01.2026, X ZR 8\u002F24","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.394Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":44,"decisionDate":166,"fullText":176,"summary":177,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":178},"3386","ECLI:DE:NEURIS:KORE600212026","ecli-de-neuris-kore600212026","X ZR 9\u002F24","#  BGH, 15.01.2026, X ZR 9\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Januar 2024 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 628 233 (Streitpatents), das am 4. Oktober 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung vom 13. Oktober 2010 angemeldet wurde und einen Leistungssender und einen Leistungsempfänger für ein induktives Stromübertragungssystem betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, betrifft einen Leistungssender und lautet in der Verfahrenssprache: Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11), the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising: a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicating an inquiry message; and being characterized by further comprising: a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil, the response message being intended for responding to said inquiry message, said second unit comprising: a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message; wherein said second data further indicates at least one of the following: a format of said response message; and a time requirement for transmitting said response message; and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement. \n\n3\\. Patentanspruch 4, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, betrifft einen Leistungsempfänger. Patentansprüche 7 und 8 haben Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Stromübertragungssystem zum Gegenstand. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten in erster Linie in der erteilten Fassung, hilfsweise die nebengeordneten Ansprüche selbständig, und weiter hilfsweise in der Fassung der Hilfsanträge erster Instanz - mit Ausnahme des Hilfsantrags 8 - sowie in fünf weiteren geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft Vorrichtungen und Verfahren zur induktiven Übertragung von elektrischer Leistung. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung ist die induktive Übertragung von elektrischer Leistung von einem Leistungssender (power transmitter) auf einen Leistungsempfänger (power receiver) bekannt. Sie werde etwa verwendet, um Batterien von elektrischen Geräten wie Mobilfunkgeräten, PDA, Fernbedienungen zu laden, aber auch um elektrische Geräte wie Lampen direkt kabellos mit Strom zu versorgen (Abs. 1 bis 4). \n\n9\\. Zur Vorbereitung und Kontrolle der Leistungsübertragung übermittele der Leistungsempfänger Informationen an den Leistungssender. Physikalisch gesehen könne dies dadurch geschehen, dass das Leistungssignal als Träger genutzt werde und der Leistungsempfänger die Amplitude oder die Phase des Stroms der Primärspule oder die Spannung moduliere. Der Leistungssender könne das Signal demodulieren, um die Daten zu empfangen (Abs. 28). \n\n10\\. Die Beschreibung nimmt hierzu Bezug auf die Qi wireless power specification, die vom Wireless Power Consortium im Juli 2010 publiziert wurde (Abs. 28 bis 33). Diese Spezifikation enthält nähere Vorgaben für die induktive Leistungsübertragung. \n\n11\\. Danach stelle der Leistungssender anfangs ein Leistungssignal bereit, wodurch eine Selektionsphase (selection phase) beginne. Die Leistung könne genutzt werden, um die Elektronik des Leistungsempfängers hochzufahren. In der folgenden Ping-Phase (ping phase) werde bestimmt, ob ein Leistungsempfänger im Bereich des Leistungssenders vorhanden sei. Werde das Leistungssignal durch den Leistungssender bereitgestellt, sende der Leistungsempfänger - durch Lastmodulation - ein erstes Datenpaket an den Leistungssender, das Informationen über den Grad der Kopplung zwischen Leistungssender und Leistungsempfänger enthalte. In der anschließenden Konfigurationsphase (configuration phase), die der Vorbereitung der eigentlichen Leistungsübertragung diene, lasse der Leistungsempfänger seine Last noch getrennt (disconnected). Er übermittele dem Leistungssender die erforderlichen Parameter, woraufhin der Leistungsempfänger sich entsprechend konfiguriere. Hieran schließe sich die Leistungsübertragungsphase (power transfer phase) an. Der Leistungsempfänger verbinde seine Last mit der vom Leistungssender bereitgestellten Leistung. Er überwache die Last und übermittele dem Leistungssender in regelmäßigen Abständen, ob die Leistung erhöht, verringert oder gleichbleiben soll. \n\n12\\. Während sich diese Spezifikation nur mit der Kommunikation vom Leistungsempfänger zum Leistungssender befasse, seien auch induktive Leistungsübertragungssysteme bekannt, die eine Kommunikation in die Gegenrichtung ermöglichten (Abs. 33). \n\n13\\. Die Beschreibung nimmt Bezug auf die US-amerikanische Patentanmeldung 2009\u002F0108805 (D5). Diese sehe die Übertragung von Daten zum Leistungsempfänger durch Modulation der Erregung der primären Spule vor. Dabei könne die Kommunikation hand-shaking und Kompatibilitäts-Checks vorsehen. \n\n14\\. Die internationale Patentanmeldung 2010\u002F11541 sehe eine Kommunikation durch Ein-\u002FAus-Tastung (on\u002Foff keying, OOK) vor (Abs. 5 f.). \n\n15\\. Nachteilig hieran sei, dass die bekannten Systeme eine spezifische Ausgestaltung des Leistungsempfängers erforderten, um ihn in die Lage zu versetzen, mit dem Leistungssender zu kommunizieren, insbesondere Daten von ihm zu empfangen (Abs. 7). \n\n16\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine Vorrichtung zur induktiven Übertragung von elektrischer Leistung zur Verfügung zu stellen, die eine Kommunikation in beide Richtungen bei möglichst einfacher Ausgestaltung des Leistungsempfängers ermöglicht. \n\n17\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 einen Leistungssender vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n18\\. \n\n1 Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11), the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising: Leistungssender zum induktiven Übertragen von Leistung an einen Leistungsempfänger über eine Sendespule, wobei der Leistungsempfänger mit einer Vorrichtung oder einem Teil einer Vorrichtung verbindbar ist, die geladen oder mit Leistung versorgt werden soll, umfassend: 2 a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, eine erste Einheit zum Empfangen erster und zweiter Daten vom Leistungsempfänger; 2.1 said first data indicating a modulation requirement for frequency shift for frequency modulation of the power signal, die ersten Daten zeigen eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Leistungssignals an; 2.2 said second data indicating an inquiry message; die zweiten Daten zeigen eine Anfragenachricht an; 5 wherein said second data further indicates at least one of the following: die zweiten Daten zeigen außerdem mindestens eines von Folgendem an: 5.1 a format of said response message; and ein Format der Antwortnachricht und 5.2 a time requirement for transmitting said response message; eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; 3 a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil, the response message being intended for responding to said inquiry message, eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht an den Leistungsempfänger über die Sendespule; wobei die Antwortnachricht der Antwort auf die Anfragenachricht dient; 4 said second unit comprising a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message; die zweite Einheit umfasst einen Modulator zum Modulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu tragen, wenn diese gesendet wird; 6 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement. der Leistungssender ist dafür ausgestaltet, die Antwortnachricht entsprechend mindestens diesem Format oder dieser Zeitanforderung zu senden.\n\n19\\. 4\\. Der Anspruch bedarf der näheren Erläuterung: \n\n20\\. a) Merkmal 1 gibt vor, dass der Leistungssender einen Leistungsempfänger induktiv mit Leistung versorgen kann und hierfür mit diesem verbindbar ist. Dies schließt nicht aus, dass der Leistungssender geeignet ist, mehr als eine Vorrichtung mit elektrischer Leistung zu versorgen. Eine nähere Festlegung auf bestimmte Leistungsempfänger ist dem Anspruch ebenfalls nicht zu entnehmen. \n\n21\\. b) Nach Merkmalsgruppe 2 weist der Leistungssender eine erste Einheit auf, die geeignet ist, Daten vom Leistungsempfänger zu empfangen. Diese Daten werden anspruchsgemäß unterschieden in erste und zweite Daten. \n\n22\\. c) Die ersten Daten zeigen eine Modulationsanforderung an, die der Leistungssender für die Antwort auf die Anfrage erfüllen muss (Merkmal 2.1). \n\n23\\. Die Übermittlung von Daten vom Leistungssender zum Leistungsempfänger durch Modulation des Leistungssignals kann grundsätzlich auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch Modulation der Amplitude, der Phase oder der Frequenz des Leistungssignals. Gemäß Merkmal 2.1 vermittelt der Leistungsempfänger dem Leistungssender durch die ersten Daten die Information, dass die Übermittlung von Daten vom Leistungssender zum Leistungsempfänger durch Frequenzmodulation erfolgen soll und teilt dazu eine Frequenzverschiebung (frequency shift) mit (Abs. 18 bis 22). \n\n24\\. Aus Merkmal 2.1 ergibt sich mithin die Anforderung, dass der Leistungssender geeignet sein muss, erste Daten zu empfangen, die eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation anzeigen. Dies schließt nicht aus, dass der Leistungssender darüber hinaus auch in der Lage ist, etwa von einem anderen Leistungsempfänger Anforderungen zu empfangen, die sich auf eine andere Art der Modulation, etwa Modulation der Amplitude oder der Phase, beziehen. \n\n25\\. d) Die zweiten Daten zeigen eine Anfrage (inquiry message) des Leistungsempfängers an, auf die eine Antwort (response message) des Leistungssenders erwartet wird (Merkmal 2.2). \n\n26\\. Beispiele für solche Anfragen sind in den Absätzen 52 bis 54 der Beschreibung genannt. Danach kann der Leistungsempfänger etwa anfragen, ob er in einen Testmodus oder in einen Kalibrierungsmodus wechseln soll. Der Leistungssender antwortet hierauf mit \"ja\" oder \"nein\". \n\n27\\. Patentanspruch 1 ist durch diese Beispiele nicht auf bestimmte Anfragen oder Antworten beschränkt. Eine Antwort des Leistungssenders im Sinne des Streitpatents erfordert allerdings, dass sie nicht lediglich zeitlich auf die Anfrage folgt, sondern einen Bezug zu der Anfrage aufweist. \n\n28\\. e) Die zweiten Daten umfassen ferner mindestens die Anzeige eines Formats für die Antwort oder eine Zeitanforderung (time requirement) zum Senden der Antwort (Merkmalsgruppe 5). \n\n29\\. Als Beispiele für eine Zeitanforderung nennt die Beschreibung die Vorgabe einer Zeit, in der der Leistungssender auf die Anfrage antwortet oder eine Vorgabe zur Datenrate, mit der die Antwort übermittelt wird (Abs. 48 f.). \n\n30\\. f) Die ersten und zweiten Daten können gemeinsam in einem Datenpaket enthalten sein. Dies ist jedoch, wie sich aus der Beschreibung ergibt (Abs. 51), nicht zwingend. \n\n31\\. g) Der Leistungssender umfasst eine zweite Einheit, die geeignet ist, über die Sendespule eine Antwort auf die Anfrage des Leistungsempfängers an diesen zu senden (Merkmal 3). \n\n32\\. Hierzu dient ein Modulator, der die Eignung aufweist, das Leistungssignal entsprechend der mit den ersten Daten vom Leistungsempfänger übermittelten Modulationsanforderung zu modulieren, so dass dieses Signal die Antwort auf die Anfrage tragen kann (Merkmal 4). Da die Modulationsanforderung nach Merkmal 2.1 auf eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Leistungssignals ausgelegt ist, muss der Leistungssender dazu in der Lage sein, eine Frequenzmodulation des Leistungssignals vorzunehmen. Dies schließt nicht aus, dass der Leistungssender in der Lage ist, das Leistungssignal auch auf andere Weise zu modulieren. \n\n33\\. Aus dem Zusammenhang von Merkmal 4 mit der Merkmalsgruppe 2 ergibt sich, dass die die ersten Daten vom Leistungssender zeitlich vor der Übermittlung der Antwort auf die Anfrage empfangen werden müssen. \n\n34\\. h) Merkmal 6 fordert, dass der Leistungssender so ausgestaltet ist, dass er sich bei der Übermittlung der Antwort die mit den zweiten Daten übermittelten Vorgaben hinsichtlich Formal der Antwort oder Zeitanforderung beachten kann. \n\n35\\. Soll ein Bauteil einer geschützten Vorrichtung nach der Formulierung des Patentanspruchs einen bestimmten Zweck erfüllen, reicht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, wenn es hierzu erst durch Aufspielen geeigneter Software oder sonstige Konfigurationsmaßnahmen in die Lage versetzt werden kann. Vielmehr muss es bereits entsprechend konfiguriert sein, also bereits eine Software oder sonstige Mittel umfassen, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung dieser Funktion ermöglichen (BGH, Urteil vom 11\\. Januar 2022 - X ZR 4\u002F20, GRUR 2022, 982 - SRS-Zuordnung). \n\n36\\. Nach dem Zusammenhang der Merkmale genügt es mithin nicht, dass der Leistungssender in der Lage ist, nach Maßgabe von voreingestellten oder gegebenenfalls mit dem Leistungsempfänger ausgehandelten Kommunikationsbedingungen als Reaktion auf eine Anfrage des Leistungsempfängers Nachrichten an diesen zu übermitteln (\"Verhandlungslösung\"). Aus Patentanspruch 1 ergibt sich vielmehr die Anforderung, dass der Leistungssender so konfiguriert ist, dass er vom Leistungsempfänger mit den ersten und zweiten Daten übermittelten Vorgaben empfangen, deuten und mit seiner Antwort darauf unmittelbar umsetzen kann (\"Befehlslösung\"). \n\n37\\. Im allgemeinen Teil der Beschreibung wird dazu erläutert, dass nach der Lehre des Streitpatents die ersten Daten eine Modulationsanforderung vorgeben, die vom Leistungsempfänger bei seiner Antwort auf die Anfrage benutzt werden muss (Absatz 13: \"the first data indicates a modulation requirement that has to be used by the power transmitter when responding to the power receiver\"). \n\n38\\. Absatz 45 der Beschreibung stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Dort ist lediglich beispielhaft anhand einer üblichen Struktur eines Datenpakets, wie sie Figur 4 zeigt, erläutert, dass die Kommunikation vom Leistungsempfänger an den Leistungssender entsprechend einem vordefinierten Standard erfolgen kann. \n\n39\\. Absatz 46 ist demgegenüber - weitergehend - zu entnehmen, dass der Leistungssender auf eine mit einer Anfragenachricht übermittelte konkrete Anforderung eines Formats, in dem die Antwort erfolgen soll, unmittelbar reagieren können muss. Danach genügt es nicht, wenn eine entsprechende Reaktion erst erfolgen kann, wenn zuvor die fortan anzuwendende Modulation oder das für eine Antwortnachricht anzuwendende Format ausgehandelt werden muss. \n\n40\\. Das Streitpatent sieht den Vorteil der beanspruchten Lehre darin, dass der Leistungsempfänger vorgeben kann, in welcher Weise das Leistungssignal vom Leistungssender zur Übertragung der erwarteten Antwort moduliert werden muss und welches Format oder welche Zeitanforderung dabei beachtet werden müssen. Dies ermögliche es, den Leistungsempfänger einfach und kostengünstig auszugestalten (Abs. 8, Abs. 58). \n\n41\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n42\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Er sei jedoch nicht patentfähig, denn er beruhe gegenüber der US-amerikanischen Patentanmeldung 2010\u002F146308 (D1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. D1 sei zwar nicht zu entnehmen, dass der Leistungsempfänger erste Daten übermittele, die eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation anzeige. Die Druckschrift sehe aber die Angabe von zwei Frequenzen für eine binäre Datenübertragung vor. Die Auswahl zwischen der Angabe eines Frequenzhubs, die die Angabe einer Mittenfrequenz voraussetze, und der Angabe zweier Modulationsfrequenzen stelle sich für den Fachmann als beliebig dar. D1 sehe auch die Möglichkeit vor, dass nur der Leistungsempfänger dem Leistungssender seine Kommunikationsparameter vorgebe. \n\n43\\. Auch die Hilfsanträge blieben erfolglos. Zum Teil sei der damit verteidigte Gegenstand nicht patentfähig, zum Teil gehe er über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Der erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag 8 sei verspätet und daher zurückzuweisen. \n\n44\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n45\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wie er sich aus der internationalen Patentanmeldung 2012\u002F049582 (NK2) ergibt. \n\n46\\. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist NK2 nicht auf einen Leistungsempfänger beschränkt, der hinsichtlich der mit den ersten Daten übertragenen Modulationsanforderung die Möglichkeit hat, zwischen den Modulationsarten Phase, Amplitude und Frequenz zu wählen. \n\n47\\. NK2 offenbart zwar die Möglichkeit, das System so zu gestalten, dass der Leistungssender verschiedene Modulationstypen anwenden kann, wodurch eine hohe Flexibilität und Anpassungsfähigkeit erreicht werden kann. \n\n48\\. NK2 offenbart aber auch für weniger anspruchsvolle Einsatzformen die Möglichkeit, das System so zu gestalten, dass der Leistungsempfänger auf einen bestimmten Modulationstyp eingestellt ist. Dies ermögliche eine kostengünstige Herstellung (S. 4 Z. 15). Danach genügt es ferner, wenn mindestens eine Art der Modulation (type of modulation) des Leistungssignals und für diese wiederum mindestens ein Modulationsbereich (modulation range) ausgewählt wird (S. 5 Z. 12 ff.). \n\n49\\. Entsprechend genügt es nach dem in NK2 formulierten Patentanspruch 4, wenn der Leistungssender in der Lage ist, eine Modulationsanforderung zu empfangen, die mindestens einer Art der Modulation des Leistungssignals entspricht. \n\n50\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 patentfähig. \n\n51\\. a) Die Lehre von Patentanspruch 1 wird durch D1 nicht vollständig offenbart. \n\n52\\. aa) Gegenstand der D1 ist ein tragbares Gerät zur induktiven Versorgung eines mobilen Computers mit elektrischer Leistung. \n\n53\\. Im Stand der Technik seien Dockingstationen bekannt, die dazu verwendet werden könnten, ein mobiles Computergerät mit Leistung zu versorgen oder aufzuladen. Herkömmliche Vorrichtungen dieser Art, bei denen eine elektrische Verbindung über einen Stecker hergestellt werde, wiesen Nachteile auf. \n\n54\\. Vor diesem Hintergrund schlägt D1 eine Vorrichtung vor, mit der ein mobiles Gerät induktiv mit Leistung versorgt werden kann. Zugleich könne die induktive Verbindung genutzt werden, um Datensignale zu übertragen (Abs. 64 f.). Dazu sollen eine Dockingstation (dockingstation, dock) und ein mobiles Computergerät (mobile computer device, MCD) so ausgestaltet werden, dass die Station Leistung an das MCD liefert und die beiden Komponenten Datensignale austauschen können, wenn das MCD induktiv mit der Station gekoppelt ist (Abs. 68, 78). \n\n55\\. Anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 2A erläutert D1, dass die Station eine Signalquelle (224) aufweise, von der ein Signal (228), zum Beispiel elektrische Leistung, an das MCD übertragen werde. \n\n56\\. Das MCD weise eine Spule (214) auf, mit der das Signal (228) in elektrische Leistung umgewandelt werden könne (Abs. 85). Auf diesem Signalpfad könnten auch Daten vom MCD an die Station übertragen werden (Abs. 86, Abs. 89 f.). \n\n57\\. Die nachstehend wiedergegebene Figur 4 zeige ein System, das eine Station und ein MCD umfasse, die jeweils mit einem Leistungs-Subsystem (422, 412) und einem Kommunikations-Subsystem (426, 416) ausgestattet seien, wobei die Leistungsquelle auf der Seite der Station angeordnet sei (Abs. 93). \n\n58\\. Die Kommunikationssubsysteme dienten der Übertragung von Daten auf dem induktiven Signalpfad entweder durch Modulation eines induktiven Leistungssignals oder über einen separaten Datensignalpfad (Abs. 94). Die CPU (424) der Station könne über das Kommunikationssubsystem vom MCD eingehende Datensignale verarbeiten und Daten steuern, die unter Verwendung des induktiven Signalpfads an das MCD übertragen werden (Abs. 95). Das Kommunikationssubsystem des MCD sei so konfiguriert, dass Daten vom Dock empfangen oder an dieses gesendet werden könnten. Es ermögliche die Implementierung von Protokollen zur Regelung der induktiven Leistungsübertragung und zum Austausch von Daten. Hierfür sei das Kommunikationssubsystem des MCD in der Lage, modulierte Leistungssignale oder andere Signale zur Kommunikation mit der Station zu erzeugen (Abs. 96, Abs. 101, Abs. 104). Die Übertragung von Daten vom MCD an die Station könne auch dazu dienen, die nachfolgende Kommunikation zwischen den Geräten zu ermöglichen (Abs. 105). \n\n59\\. Entsprechend könne die Station einen Signalhandler zum Senden oder Empfangen von Daten auf dem induktiven Signalpfad umfassen (Abs. 110). \n\n60\\. Die nachstehend wiedergegebene Figur 7A zeige ein vereinfachtes Blockdiagramm eines MCD. \n\n61\\. Danach umfasst das MCD unter anderem einen Signalprozessor (740). Dieser implementiere ein Protokoll, das die Erzeugung von Daten, die über den induktiven Signalpfad übermittelt würden, und den Empfang und die Deutung von eingehenden Daten ermöglichten. Zugleich steuere der Signalprozessor den Empfang bzw. die Übertragung von Leistung. \n\n62\\. Das Leistungssignal, das beim MCD eingehe, könne moduliert, zum Beispiel frequenzmoduliert sein, um gleichzeitig mit der Leistung auch Daten zu übertragen. So könne eine Frequency Shift-Key-Modulation (FSK-Modulation) verwendet werden, um Daten vom Dock zum MCD zu signalisieren. Der Signalhandler des MCD könne hierfür einen FSK-Detektor umfassen (Abs. 123, Abs. 177, Abs. 182). \n\n63\\. Wie D1 hierzu anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 9A erläutert, kann hierfür in der Station ein Ausgangsbereich (826) vorgesehen sein, der für die Modulation des Leistungssignals sorgt (Abs. 129). \n\n64\\. D1 sieht weiter vor, dass das MCD als leistungsempfangendes Gerät an die Station als Leistungssender sogenannte Enumerationsinformationen übermittelt. Diese könnten unter anderem verwendet werden, um Vorgänge, Funktionen oder andere Aspekte der Leistungsübertragung zwischen den beiden Geräten auszuwählen (Abs. 151). Die entsprechenden Daten würden von der Station empfangen und flössen in die Steuerung der Leistungsübertragung ein (Abs. 152). \n\n65\\. D1 beschreibt Ausführungsformen, bei denen ein Protokoll implementiert sei, das es dem MCD ermögliche, Nachrichten an die Station zu übermitteln, auf die die Station antworte. Solche Nachrichten können unterschiedlich groß sein und über unterschiedliche Modulationsschemata gesendet werden. Die Nachrichten könnten beispielsweise der Regelung der Leistungsübertragung dienen, aber auch einem sonstigen Austausch zwischen Station und MCD (in Abs. 158 als periphere Kommunikation bezeichnet). Das Protokoll könne etwa vorsehen, dass das von der Station übermittelte Signal mithilfe von Frequenzmodulation übertragen werde. Dabei könnten unterschiedliche Frequenzbereiche, etwa 110\u002F125 kHz und 113\u002F119 kHz, verwendet werden. Ein solches Protokoll sehe zudem die Verwendung strukturierter Datenformate vor (Abs. 159). \n\n66\\. Weiterhin beschreibt D1, dass ein Signalübertragungsprotokoll vorsehen kann, dass die Kommunikation zwischen Dock und MCD asymmetrisch abläuft, indem das Dock Pakete mit vier Bits und das MCD Pakete mit nur zwei Bits sende. Dabei könne für diese Kommunikation eine Frequenzumtastung mit den Frequenzen 110 und 125 kHz verwendet werden, um die Werte 0 und 1 zu signalisieren. D1 lehrt hierzu ergänzend, dass auch andere Bereiche wie zum Beispiel 113 und 119 kHz verwendet werden können (\"More defined ranges may alternatively be used\"). Die Umsetzung des Protokolls könne durch Programmierung oder Konfiguration vorgenommen werden (Abs. 159). \n\n67\\. b) Damit offenbart D1 einen Leistungssender (Dockingstation), der zur induktiven Übertragung von Leistung an ein MCD als Leistungsempfänger geeignet ist. \n\n68\\. D1 ist weiter zu entnehmen, dass zwischen Station und MCD in beide Richtungen Daten übermittelt werden können. Dies kann auch durch Frequenzmodulation des Leistungssignals erfolgen. \n\n69\\. Das MCD ist zudem in der Lage, Signale zu übermitteln, auf die eine Antwort der Station erwartet wird. Wie oben ausgeführt wurde, kommt es auf den konkreten Inhalt von Anfrage und Antwort nicht an. \n\n70\\. c) Dagegen offenbart D1 nicht unmittelbar und eindeutig die Merkmale 4 und 6, denen zufolge der Leistungssender so konfiguriert ist, dass er eine Modulationsanforderung und eine Formatvorgabe oder Zeitanforderung des Leistungsempfängers für eine Antwortnachricht unmittelbar befolgen und umsetzen kann. \n\n71\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich solches nicht aus Absatz 151 der Beschreibung. Dort ist lediglich vorgesehen, dass der Leistungsempfänger dem Leistungssender Enumerationsinformationen übermittelt, die dazu dienen, die wechselseitige Identifikation und die Kommunikation zwischen den Geräten zu ermöglichen. Dagegen ist die Möglichkeit einer einseitigen, vom Leistungssender umzusetzenden Vorgabe durch den Leistungsempfänger nicht beschrieben. \n\n72\\. In Absatz 158 ist zwar eine Kommunikation in beide Richtungen beschrieben. Auch dort ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Leistungssender so konfiguriert ist, dass er Vorgaben des Leistungsempfängers bezüglich einer Frequenzmodulation des Leistungssignals und des Formats der Antwort unmittelbar umsetzen kann. \n\n73\\. Absatz 159 sieht zwar die Verwendung unterschiedlicher Frequenzbereiche für die Datenübertragung vor, beschreibt jedoch nur, dass diese in einem Signalübertragungsprotokoll vorgesehen sind, das in beiden Geräten implementiert werden kann. Dies offenbart jedoch nicht, dass solche vom Leistungssender übermittelte, einer Anforderung gleichkommenden Informationen vom Leistungssender unmittelbar befolgt und umgesetzt werden. Ob und wie es tatsächlich zu einer Änderung eines Frequenzbereichs für die Frequenzmodulation oder eines Formats für eine Antwortnachricht kommt, ist danach nicht Gegenstand der D1, vielmehr bleibt die weitere Ausgestaltung dem Fachmann überlassen. \n\n74\\. 3\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird auch durch die US-amerikanische Patentanmeldung 2010\u002F0013322 (D2) nicht vollständig vorweggenommen. \n\n75\\. a) D2 befasst sich mit der induktiven Versorgung eines Leistungsempfängers (power receiving device), etwa eines Mobiltelefons, durch eine Leistungsübertragungsvorrichtung (power transmission device, im Folgenden: Leistungssender). Es sei wünschenswert, dass ein solcher Leistungssender in der Lage sei, Leistungsempfänger unterschiedlicher Art mit Leistung zu versorgen. \n\n76\\. Die nachstehend wiedergegebene Figur 2 zeigt schematisch einen Leistungssender und einen Leistungsempfänger \n\n77\\. Der Leistungsübertragungsbereich (12) des Leistungssenders und der Leistungsempfängerbereich (42) des Leistungsempfängers wiesen jeweils eine Spule auf. Mit dem Leistungsempfänger sei eine Last verbunden, die mit Leistung versorgt werden solle, etwa die Batterie eines Mobiltelefons. Der Leistungsübertragungsbereich erzeuge eine Wechselstromspannung und versorge damit die Primärspule L1. Zur Übertragung von Daten könne die Frequenz variiert werden (Abs. 68). Der Leistungsempfänger weise eine Vorrichtung auf, die etwa bei einer Datenübertragung durch Frequenzmodulation die Daten erkenne (Abs. 81). \n\n78\\. Auf der Seite des Leistungssenders könnten die Kommunikationsbedingungen eingestellt werden. Dies könne dadurch geschehen, dass Informationen mit dem Leistungsempfänger ausgetauscht würden. Die Kommunikationsbedingungen könnten das Kommunikationsverfahren und die Kommunikationsparameter umfassen. Das Kommunikationsverfahren umfasse verschiedene Modulationsverfahren, etwa die Frequenzmodulation. Die Kommunikationsparameter umfassten etwa im Falle der Frequenzmodulation eine Frequenz (Abs. 84 bis 87). \n\n79\\. Zur Erläuterung der Abläufe zur Vorbereitung und Durchführung der Leistungsversorgung nimmt D2 Bezug auf das Flussdiagramm der nachstehend wiedergegebenen Figuren 11 und 12 (Abs. 174 ff.). Dabei zeigt die linke Seite das Geschehen auf der Seite des Leistungssenders an, die rechte Seite das Geschehen auf der Seite des Leistungsempfängers. \n\n80\\. Der Leistungssender starte eine temporäre Leistungsübertragung (S2). Dies ermögliche die Einschaltung des Leistungsempfängers (S22), die sich auf die Frequenz des temporären Leistungsübertragungssignals einstelle. Die elektrische Verbindung zwischen dem Leistungsempfänger und der Last werde zunächst unterbrochen. \n\n81\\. Stelle der Leistungsempfänger fest, dass er sich in einer korrekten Position befindet, erstelle er einen Verhandlungsrahmen (negotiation frame) und übertrage diesen durch Modulation des Leistungssignals an den Leistungssender (S25). Der Verhandlungsrahmen enthalte Informationen, die für die beabsichtigten Leistungsversorgung benötigt würden. Der Leistungssender überprüfe daraufhin, ob unter den mit dem Verhandlungsrahmen übermittelten Informationen und Bedingungen eine Leistungsversorgung möglich sei (S5). In diesem Fall erstelle er seinerseits einen Verhandlungsrahmen und übermittele ihn an den Leistungsempfänger (S7). Dieser Verhandlungsrahmen enthalte ebenfalls Informationen über die beabsichtigte Leistungsversorgung. \n\n82\\. Entspreche der Verhandlungsrahmen den Möglichkeiten des Leistungsempfängers, erstelle dieser einen Einrichtungsrahmen (setup frame) und übermittele ihn an den Leistungssender (S28). Der Einrichtungsrahmen könne unter anderem Informationen über die Kommunikationsbedingungen umfassen, wie die Ansteuerspannung und die Ansteuerfrequenz, aber auch die Arten von möglichen Befehlen (Abs. 183, s. auch Abs. 139). Stelle der Leistungssender nach Empfang des Einrichtungsrahmens (S8) fest, dass dieser angemessen sei, erstelle er einen Einrichtungsrahmen, um ihn an den Leistungsempfänger zu übertragen (S10). \n\n83\\. Stelle der Leistungsempfänger fest, dass der Einrichtungsrahmen angemessen sei (S29, S30), erstelle er einen Startrahmen und übertrage diesen an den Leistungssender (S31). Daraufhin gehen beide Seiten in einen Befehlszweig über (S41 und S61). Sofern kein anderer Befehl vorliege, werde sodann die eigentliche Leistungsübertragung gestartet (S46). \n\n84\\. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolge die Kommunikation gemäß einem voreingestellten Verfahren mit voreingestellten Parametern (Abs. 114 f., Abs. 117 f.). Erst nach dem Start der normalen Leistungsübertragung werde die Kommunikation auf die zwischen Leistungssender und -empfänger festgelegten Bedingungen umgestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen sei es möglich, die Leistungsübertragung zu unterbrechen und die Kommunikation wieder unter den voreingestellten Bedingungen stattfinden zu lassen (Abs. 126 f.). \n\n85\\. Wie aus der bereits oben wiedergegebenen Figur 2 ersichtlich, weisen beide Seiten einen Bereich zum Einstellen der Kommunikationsbedingungen (34, 64) auf, der nach D2 dazu dient, die Bedingungen für eine Kommunikation unter Berücksichtigung der wechselseitig hierzu übermittelten Informationen einzustellen (Abs. 9, Abs. 29, Abs. 84 ff.). \n\n86\\. Enthalte der Einrichtungsrahmen, den der Leistungsempfänger übermittele, Informationen über die Kommunikationsbedingungen, stelle der Bereich zur Einrichtungsverarbeitung (38) den Leistungssender entsprechend ein (Abs. 118 f., Abs. 139). Wie die Beschreibung erläutert, sei es hierdurch möglich, dass der Leistungssender mit Leistungsempfängern unterschiedlicher Art zusammenwirke (Abs. 10 bis 12). Dabei könnten sich die Kommunikationsbedingungen vor und nach dem Start der normalen Leistungsübertragung auch unterscheiden (Abs. 14, Abs. 100). Hierzu übermittele der Leistungsempfänger, wie bereits erwähnt wurde, Bedingungen für die Kommunikation an den Leistungssender (Abs. 85 bis 88). \n\n87\\. Als eine der Möglichkeiten zur Kommunikation nennt D2 die Frequenzmodulation des Leistungssignals (Abs. 15 f., Abs. 68, Abs. 87). Auf Seiten des Leistungsempfängers sei eine Erkennungsschaltung (59) vorgesehen, die in der Lage sei, die vom Leistungssender durch Frequenzmodulation übertragenen Daten zu erkennen (Abs. 81). \n\n88\\. Der Leistungssender weise zudem einen Kommunikationsverarbeitungsbereich (36) auf, mit dem Daten entsprechend den zuvor vom Leistungsempfänger übermittelten Konditionen, etwa durch Frequenzmodulation übertragen werden könnten (Abs. 89 f.). \n\n89\\. Nach dem erfolgreichen Austausch von Verhandlungsrahmen und Einrichtungsrahmen könnten Befehle verarbeitet werden. Beide Seiten seien in der Lage, einen Befehl zu geben oder auszuführen (Abs. 121). \n\n90\\. b) Damit sind jedenfalls die Merkmale 4 und 6 nicht offenbart. \n\n91\\. Soweit danach eine Kommunikation zwischen Leistungssendern stattfindet, mit der die Frequenzbereiche für eine Frequenzmodulation sowie die Formate für eine Antwortnachricht konfiguriert werden können, wird dies nach D2 ausgehandelt. Dabei werden zunächst von beiden Seiten unter Anwendung der anfänglichen Kommunikationsbedingungen Informationen ausgetauscht, die einer festgelegten Prozedur folgend schließlich zur Anwendung einer neuen Konfiguration führen können. Dagegen offenbart D1 nicht die Möglichkeit, dass der Leistungsempfänger eine Modulationsanforderung und das Format oder eine Zeitanforderung für eine erwartete Antwort übermittelt, die Leistungssender unmittelbar und ohne eine weitere Kommunikation bei der Übermittlung der Antwort noch unter Anwendung des unveränderten Modus umsetzt. Vielmehr sieht D2 vor, dass hierbei von beiden Seiten Informationen unter Anwendung der initialen Kommunikationsparameter ausgetauscht, also Kommunikationsbedingungen ausgehandelt werden. Während dieses Prozesses werden die anfänglichen Kommunikationsbedingungen verwendet. Erst wenn andere Kommunikationsbedingungen ausgehandelt sind, kann die Befehlsverarbeitung auf deren Grundlage erfolgen (Abs. 113 ff., Figuren 3A bis 5B). \n\n92\\. 4\\. Die Lehre des Patentanspruchs 1 hat für den Fachmann nicht nahegelegen und beruht damit auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n93\\. Insoweit kommt es entgegen den Ausführungen des Patentgerichts nicht darauf an, ob D1 oder D2 bereits die Übermittlung von Informationen seitens des Leistungssenders offenbare, mit der im Sinne einer Modulationsanforderung gemäß Merkmal 2.1 ein Frequenzhub als Bereichsauswahl für eine Frequenzmodulation angefordert werde oder ob eine solche Ausgestaltung für den Fachmann nahegelegen habe. \n\n94\\. Wie oben aufgezeigt wurde, offenbaren weder D1 noch D2, dass der Leistungssender so konfiguriert ist, dass er geeignet ist, auf eine solche Modulationsanforderung und die Anforderung eines Formats der Antwortnachricht oder eine Zeitanforderung zum Senden einer Antwortnachricht unmittelbar zu reagieren. \n\n95\\. Die Klägerin zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es ausgehend von D1 oder von D2 einen Anlass gab, einen Leistungssender so zu konfigurieren, dass er zur unmittelbaren Befolgung der jeweiligen Anforderung in der Lage ist. \n\n96\\. 5\\. Der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 4, 7 und 8 ist durch die gleichen Merkmale geprägt und unterliegt daher der gleichen Beurteilung. \n\n97\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nDeichfuß Hoffmann Marx Rensen Crummenerl","BGH, 15.01.2026, X ZR 9\u002F24","2026-07-10T22:06:58.511Z",14,20,[11,182],2025]