[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-property-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":234},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":232,"page":14,"limit":233},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},403,"property-law-de","Property Law","DE","2026-07-08T22:44:37.406Z",2025,[13,16,18,21,23,25,28,30,32,33,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,5,{"month":22,"count":17},4,{"month":20,"count":24},10,{"month":26,"count":27},6,9,{"month":29,"count":17},7,{"month":31,"count":15},8,{"month":27,"count":22},{"month":24,"count":26},{"month":35,"count":27},11,{"month":37,"count":26},12,[39,53,64,73,81,91,101,111,119,127,135,145,155,165,175,185,195,205,215,223],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3512","ECLI:DE:NEURIS:KORE701042026","ecli-de-neuris-kore701042026","V ZR 44\u002F25",46,"2025-12-19T00:00:00.000Z","#  Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz \n\n## Leitsatz\n\nWer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.11 19\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren PKW am 8. Juli 2022 gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € zurück. \n\n2\\. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Amtsgericht zugelassene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten zu, weil diese mit Rechtsgrund geleistet worden seien. Die Beklagte sei nach § 859 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, da eine verbotene Eigenmacht der Klägerin vorgelegen habe. Durch das Abstellen des Fahrzeugs sei zwar ein Mietvertrag über einen Fahrzeugstellplatz zustande gekommen, und grundsätzlich stünden dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses und fehlender Rückgabe keine Besitzschutzansprüche nach § 859 Abs. 1 BGB zu. Dies gelte aber nicht bei einem Stellplatzmietvertrag der vorliegenden Art. Dieser betreffe lediglich ein Transportmittel, auf das man nicht zwangsweise angewiesen sei. Das Lösen eines weiteren Parkscheins oder das Umparken des Fahrzeugs könne unproblematisch erfolgen. Der Besitz könne unter Bedingungen verschafft werden. So sei es hier. Die Klägerin habe zwar einen Parkschein gelöst, die Bedingung für das Parken sei aber nur bis zu dem Zeitpunkt der auf dem Parkschein vermerkten Uhrzeit erfüllt gewesen. Dass sie nur wenige Minuten nach dem Ablauf der Parkzeit an ihrem Fahrzeug gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können. \n\nII.\n\n4\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n5\\. 1\\. Das Berufungsurteil unterliegt, was der Senat ungeachtet des § 526 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zu prüfen hat, nicht schon deswegen der Aufhebung, weil die Einzelrichterin entschieden und die Revision zugelassen hat. Zwar hat der Gesetzgeber die Zulassung der Revision durch einen Einzelrichter im Grundsatz ausschließen wollen, weshalb die mit der Berufung befasste Kammer vor einer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 526 Abs. 1 ZPO sorgfältig zu überprüfen hat, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - schon das Amtsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Einzelrichter im Berufungsverfahren ist aber der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt; er kann dann ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221\u002F15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 6; Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 109\u002F22, NJW 2023, 715 Rn. 10, jeweils mwN). So verhält es sich hier. \n\n6\\. 2\\. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Abschleppkosten. \n\n7\\. a) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Der Zweck der Zahlung der Klägerin an das Abschleppunternehmen bestand darin, eine von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Streithelferin dieser schuldete (zum Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144\u002F08, BGHZ 181, 233 Rn. 11). \n\n8\\. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch sind nicht gegeben, weil die Leistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagten stand gegen die Klägerin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Indem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, beging sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. \n\n9\\. aa) Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144\u002F08, BGHZ 181, 233 Rn. 12 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30\u002F11, NJW 2012, 528 Rn. 6). Er kann gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (zum Ganzen zuletzt Senat, Urteil vom 17. November 2023 - V ZR 192\u002F22, NJW 2024, 279 Rn. 9, 12 mwN). \n\n10\\. bb) Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück, wie der Senat bereits geklärt hat, nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18\\. Dezember 2015 - V ZR 160\u002F14, WM 2016, 1094 Rn. 13 mwN; Urteil vom 11. März 2016 \\- V ZR 102\u002F15, NJW 2016, 2407 Rn. 6). \n\n11\\. cc) Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - beim Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). \n\n12\\. (1) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (so Staudinger\u002FGutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKoBGB\u002FF. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 14), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160\u002F14, WM 2016, 1094 Rn. 18). \n\n13\\. (2) Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet (vgl. oben Rn. 10). Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug - wie hier - nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt. \n\n14\\. (3) Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, wenn - soweit die Parkbedingungen dies vorsehen - die Parkzeit hätte verlängert werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt, da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 \\- VIII ZR 45\u002F09, NJW 2010, 3434 Rn. 10 mwN; MüKoBGB\u002FF. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 2), unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat \n\n15\\. (4) Entgegen der Ansicht der Revision sind die vertraglichen Ansprüche nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen. \n\n16\\. (a) Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Indem die Beklagte das Parken zulässt, erfüllt sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160\u002F14, WM 2016, 1094 Rn. 15, 18). \n\n17\\. (b) Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter einer Wohnung, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (näher BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277\u002F75, NJW 1977, 1818 Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326\u002F02, NJW-RR 2004, 493; Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45\u002F09, NJW 2010, 3434 Rn. 10). \n\n18\\. (c) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht (vgl. oben Rn. 16). Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160\u002F14, WM 2016, 1094 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13\u002F19, NJW 2020, 755 Rn. 40). \n\n19\\. (5) Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner, dass, anders als die Revision meint, keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144\u002F08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht (vgl. LG München I, Grundeigentum 2022, 740 [= juris Rn. 16]; AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Brandenburg, BeckRS 2016, 18185; BeckOGK\u002FGötz, BGB [1.10.2025], § 858 Rn. 55.35; Staudinger\u002FGutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 49; zu Verstößen gegen Parkverbote vgl. BVerwG, BeckRS 2002, 22308 mwN; NJW 2014, 2888 Rn. 16; aA AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83, 84; LG Magdeburg, BeckRS 2008, 8315). Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB). Dass die Klägerin nach Ablauf der bezahlten Parkzeit einfach und binnen kurzer Zeit hätte ermittelt werden können, zeigt die Revision nicht auf. \n\n20\\. c) Gegen die Höhe der geltend gemachten Abschleppkosten erhebt die Revision keine Einwendungen; ob die Kosten angemessen sind, unterliegt daher nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung. \n\nIII.\n\n21\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:09.438Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3688","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600153","ecli-de-neuris-wbre202600153","9 C 3.24",34,"2025-12-15T00:00:00.000Z","#  Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten \n\n## Leitsatz\n\nDer Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat. 17 20 26\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss und rügt die Inanspruchnahme eines von ihr gepachteten Grundstücks sowie eine Existenzgefährdung des auf diesem Grundstück - zwischenzeitlich von einem Dritten - betriebenen Reitsportbetriebs. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt u. a. Teilflächen von Grundstücken in Anspruch, die von der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gepachtet wurden und auf denen ein Reitsportzentrum betrieben wird, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um ein Dressurpferdesportzentrum für erstklassige und besonders hochwertige Pferde handelt. Eigentümer der Grundstücke ist der Ehemann bzw. Vater der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin. Im Planfeststellungsverfahren, das im Jahr 2014 eingeleitet wurde, erhob die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen Einwendungen gegen das Vorhaben insbesondere in Bezug auf die Trassenwahl. Dabei rügte sie neben Zufahrtsfragen im Wesentlichen Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen und machte eine Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Pferdeportbetriebes geltend. \n\n3\\. Während des Planfeststellungsverfahrens \"vermietete\" die Klägerin mit Vertrag vom 1\\. Dezember 2018 die Liegenschaft, bestehend aus \"Reithalle mit Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen, Stallungen mit Seminarraum, Koppeln, Reitplatz, Rundlauf und Kinderspielplatz, Teich, Freiflächen, Landwirtschaftsflächen\" für einen monatlichen Gesamtbetrag von 1 785 € zuzüglich separat abgerechneter Betriebs- und Instandhaltungskosten an Herrn S. \n\n4\\. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 erhob die Klägerin zusammen mit den beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen am 15. Dezember 2020 Klage und machte u. a. den Verlust von Pachtflächen sowie die Existenzgefährdung des Dressursportbetriebs durch das planfestgestellte Vorhaben geltend. Gleichzeitig erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss sieben weitere Klagen, darunter eine im Namen des Eigentümers der an die Klägerin verpachteten Grundstücke, in denen im Wesentlichen unter Beanstandung derselben Fehler des Planfeststellungsbeschlusses auch die Existenzgefährdung weiterer eigentumsbetroffener landwirtschaftlicher Betriebe gerügt wurde. Nachdem der Beklagte im Verfahren der Klägerin deren Klagebefugnis unter Hinweis auf die erfolgte Unterverpachtung des Betriebes bezweifelt hatte, trug die Klägerin vor, die derzeitige Betriebsstruktur sei nur eine Zwischenlösung aufgrund der Erkrankung einer der Geschäftsführerinnen. \n\n5\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Klägerin und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Zur Klägerin wurde ausgeführt, aus ihrem Vortrag ergebe sich keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die in Anspruch genommenen Grundstücke stünden nicht in ihrem Eigentum und sie könne sich auch nicht auf ihre Rechtsstellung als (Haupt-)​Pächterin dieser Grundstücke berufen, weil sie die Flächen bereits weiterverpachtet habe. Ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht des Pächters stehe ihr vorliegend nicht (mehr) zu. Mit der Unterverpachtung habe sie die Nutzungsbefugnis für die Grundstücke vollständig einem Dritten überlassen, weshalb die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten, nur noch dem Unterpächter zustünden, der den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten habe. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin des Gewerbebetriebs \"A.\" gewesen sei. Mit dem Vertrag vom 1. Dezember 2018 habe sie sich ihrer Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse an den wesentlichen Betriebsmitteln des Betriebs entledigt; diese lägen beim Pächter, der auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trage. Als Gegenleistung erhalte die Klägerin den vereinbarten Pachtzins. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots scheide offensichtlich aus. Befürchtete Miet- oder Pachtminderungen bzw. eine schlechtere Vermietbarkeit oder Verpachtbarkeit könnten zwar grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang darstellen, eine fehlerhafte Abwägung dieses Belangs habe die Klägerin aber nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Denn sie habe lediglich die \"unmittelbare und mittelbare\" Betroffenheit der Pachtflächen und eine Existenzgefährdung \"ihres\" Dressursportbetriebes geltend gemacht, ohne offenzulegen, dass der Betrieb bereits unterverpachtet worden sei. Dass sie Pachteinbußen befürchte, habe sie erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragen. Im Übrigen habe sie es auch versäumt, den Belang der Verpachtbarkeit des Guts im Verwaltungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde darzulegen. \n\n6\\. In den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten weiteren Klageverfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\". Die Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. \n\n7\\. Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen das Urteil vom 21. April 2023 macht die Klägerin, die das Verfahren inzwischen allein führt, geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis verneint. Als Pächterin von unmittelbar enteignungsbetroffenen Flächen könne sie eine mögliche Beeinträchtigung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzrechts geltend machen. Daran ändere auch die Unterverpachtung nichts. So, wie der Pächter als Nebenberechtigter neben dem Eigentümer als Hauptberechtigtem ein eigenes Klagerecht habe, entstehe auch bei Unterverpachtung kein alternatives, sondern ein zusätzliches Klagerecht des Unterpächters, das die Rechtsverteidigung durch den Hauptpächter selbst nicht ausschließe, zumal dessen Pachtrecht deutlich langfristiger und wirtschaftlich bedeutender sein könne. Auch im Enteignungsverfahren würden keine Ermittlungen zu etwaigen Unterverpachtungen oder zu Pflugtausch angestellt. \n\n8\\. Zudem stehe ihr auch als Inhaberin eines von der Planung betroffenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine Klagebefugnis zu. Hierfür sei unerheblich, dass sie den Betrieb ohne endgültige Betriebsaufgabe temporär und kurzfristig kündbar zur Überbrückung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der an sich für die Dressurausbildung verantwortlichen Geschäftsführerin weiterverpachtet habe. Die geltend gemachte Existenzgefährdung des bestehenden Betriebs gelte für sie nach wie vor in gleicher Weise. Die als Zwischenlösung gedachte Unterverpachtung sei mittlerweile nach Genesung der Geschäftsführerin mit Wirkung zum 30. September 2024 gekündigt worden, der Betrieb werde wieder ausschließlich von der Klägerin geführt. Im Übrigen führe die gewerbliche Verpachtung zu einem weiteren Gewerbebetrieb, der bei Existenzvernichtung des Pächters ebenfalls gefährdet sei. \n\n9\\. Schließlich ergebe sich ihre Klagebefugnis auch aus ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer von dem Vorhaben berührten Belange. Dies betreffe die Aufhebung der Nutzbarkeit der gepachteten Flächen zum Pachtzweck und die Zerstörung des Dressurpferdesportbetriebs. Hierzu habe sie im Planfeststellungsverfahren sowie in ihrer fristgerechten Klagebegründung ausführlich vorgetragen. Dass sie bei fehlender Nutzungsmöglichkeit der gepachteten Flächen für den Dressurpferdesport einen solchen Betrieb auch nicht verpachten könne, sei logische Folge und ergebe sich jedenfalls als Minus aus ihrem Vortrag. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Aspekt allein auf die Frage der Minderung von Pachteinnahmen beschränkt und insoweit eine Präklusion ihres Vortrags angenommen habe. \n\n10\\. Die zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sei zudem begründet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dieser verstoße mit der gewählten Trasse gegen Vorgaben des besonderen Artenschutzes und Regelungen zum allgemeinen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Hinzu kämen zahlreiche Abwägungsfehler. Diese ergäben sich bereits aus den planfestgestellten Unterlagen sowie aus den im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen, in denen der Beklagte selbst Abwägungsmängel einräume. Die fehlende Möglichkeit der Weiterführung eines Dressurpferdesportbetriebes sei unbestritten durch die amtliche Sachverständige des Beklagten festgestellt worden. Auf dieser Grundlage sei eine Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig. Aufzuheben sei der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung, hilfsweise in der Fassung, die er durch die Änderungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 erlangt habe, falls diese auch gegenüber der Klägerin Wirkung hätten. \n\n11\\. Für den Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof solle diese an einen anderen Spruchkörper erfolgen. An der Unvoreingenommenheit des bisher zuständigen Senats bestünden ernstliche Zweifel. Dieser habe in den Parallelverfahren ausgeführt, er habe die Existenzgefährdung des hier streitgegenständlichen Dressurpferdesportzentrums inhaltlich geprüft und verneint, obwohl dies nicht zutreffe. Zudem sei in den Parallelverfahren in willkürlicher Weise beurteilt worden, wann ein Belang ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei, und der Sachvortrag der dortigen Kläger sei in weiten Teilen unter Verstoß gegen Bundesrecht für präkludiert erachtet worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs wegen spontaner Hilfestellung zugunsten des Beklagten sei von den weiteren Senatsmitgliedern zu Unrecht abgelehnt worden. \n\n12\\. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1\\. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugegeben, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugeben mit der Maßgabe, dass sich die Klageanträge jeweils auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, höchst hilfsweise auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 und die Änderungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 beziehen, 2\\. hilfsweise zu 1., das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat, höchst hilfsweise: an den 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. \n\n13\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n14\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der mittelbare Besitz eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung sei gerade nicht durch Nutzungsrechte in Bezug auf die Pachtsache gekennzeichnet. Solche objektbezogenen Nutzungsrechte müssten ihm daher auch nicht im Sinne der für die Enteignung maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entzogen werden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin sei weder aufgrund eigener operativer Tätigkeit noch aufgrund Verpachtung Inhaberin des Betriebs \"A.\", denn sie habe sich des Betriebsrisikos, das der Inhaber eines Betriebes trage, zugunsten fixer Pachteinnahmen entledigt. Ein eigener \"Verpachtungsbetrieb\" wäre nur mit Blick auf eine schlechtere Verpachtbarkeit betroffen, worauf sich die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründung (gemeint offenbar: Klagebegründungsfrist) nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. jedoch nicht berufen habe. Im Übrigen werde der Behauptung, dass die \"amtliche Pferdesachverständige\" eine vorhabenbedingte \"Unmöglichkeit\" der weiteren Ausübung des Dressurpferdesportbetriebes am Standort A. \"unbestritten\" festgestellt habe, deutlich entgegengetreten. \n\n15\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Revision, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis ausgeht (A.). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (B.). \n\n17\\. A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin klagebefugt. Als Pächterin von Grundstücken, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil teilweise von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden, kann sie sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen (1.). Der Umstand der (zwischenzeitlichen) Unterverpachtung steht dem nicht entgegen (2.). \n\n18\\. 1\\. Die Klagebefugnis eines Pächters von Grundstücken, die von einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss beansprucht werden, folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz zutreffend aus. \n\n19\\. a) Das Besitzrecht des Pächters gehört ebenso wie das Besitzrecht des Mieters zu den vermögenswerten Rechten, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie; dies ist anerkannt sowohl in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13; ohne Begründung offen gelassen in Kammerbeschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297\u002F10 - juris Rn. 50; zum eigentumsrechtlichen Schutz nach der hier maßgeblichen Bayerischen Landesverfassung VerfGH München, Entscheidungen vom 21. Oktober 2009 - Vf. 105-VI-08 - juris Rn. 26 und vom 27. Januar 2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 32; ebenso zur Berliner Landesverfassung VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. November 2024 - 45\u002F24 - juris Rn. 12) als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C180> und vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 15). \n\n20\\. b) Als Inhaber dieses eigentumsrechtlich geschützten Besitz- und Nutzungsrechts wird der Pächter eines Grundstücks, das von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Diese erstrecken sich nicht nur auf betroffene Eigentümer, sondern in gleicher Weise auf Personen, denen ein obligatorisches Recht an dem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert, wie sich aus den Regelungen des jeweils einschlägigen Enteignungsrechts ergibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181> unter Bezugnahme auf die Vorschriften des dort einschlägigen thüringischen Enteignungsrechts mit dem Hinweis, dass dieses insoweit mit den Enteignungsgesetzen der übrigen Bundesländer und mit den §§ 85 ff. BauGB übereinstimme). Der Erwerb des Eigentums am Grundstück genügt nicht, um ein Vorhaben wie den Bau einer Straße durchzuführen; vielmehr muss der Eigentümer persönliche Rechte zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks - ohne hoheitliche Aufhebung - erst durch Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beenden. Ein solches persönliches Recht ist eine eigenständige Rechtsposition, die dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos preisgegeben ist und auch dann zur Geltung kommt, wenn der Eigentümer, von dem es abgeleitet ist, sich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt oder selbst Träger des Vorhabens ist. Aber auch dann, wenn sich der Eigentümer selbst zur Wehr setzt, ist der Mieter oder Pächter berechtigt, seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung zu bringen, und ist gesondert zu entschädigen. Diesem Umstand ist im Planfeststellungsverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Mieter oder Pächter ein (eigener) Klageweg eröffnet wird (ausführlich BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181 f.> unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Danach haben Pächter von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, in gleicher Weise wie ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13, vom 14. November 2012 \\- 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 16, vom 22. November 2016 - 9 A 23.15 - juris Rn. 10, vom 16. März 2021 - 4 A 12.19 - juris Rn. 17 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 13; vgl. auch zur Klagebefugnis eines Pächters wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Flurbereinigungsbeschlusses BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 14). \n\n21\\. 2\\. Der zwischen der Klägerin und Herrn S. geschlossene Vertrag vom 1. Dezember 2018 hat keinen Einfluss auf die Klagebefugnis der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus diesem Vertrag nicht, dass nur noch Herr S. unter dem Gesichtspunkt des Pachtrechts gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnte. Auf die Frage, ob dieses Vertragsverhältnis fortbesteht, kommt es dabei nicht an. \n\n22\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vertrag ungeachtet der darin enthaltenen durchgängigen Verwendung von Begrifflichkeiten aus dem Mietrecht rechtlich als Pachtvertrag qualifiziert. Hierbei handelt es sich um eine gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellung. Die Auslegung ist ungeachtet dessen auch nicht zu beanstanden und trägt dem Umstand Rechnung, dass Herr S. die Reithalle und die weiteren Anlagen, die den Vertragsgegenstand bilden, nicht nur nutzen, sondern offensichtlich als Reitsportzentrum in eigener Verantwortung weiter betreiben und die generierten Einnahmen behalten sollte. Dies führt jedoch \\- anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht dazu, dass \"die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten\" (UA Rn. 49), nur noch Herrn S. als Unterpächter zustünden. \n\n23\\. a) Die Einstufung eines Besitzrechts als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht für das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung entwickelt (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 \\- BVerfGE 98, 1). Danach stellt dieses Besitzrecht aufgrund der Ausgestaltung, die es durch den Gesetzgeber erfahren hat, eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist. Ihren Ausdruck findet diese rechtliche Zuordnung insbesondere in den dem Mieter eingeräumten und gegen jedermann - auch gegenüber Vermieter und Eigentümer - wirkenden Schutzrechten; als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht das (allgemeine) Nutzungsrecht, das Recht auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen sowie auf Wiedereinräumung von widerrechtlich entzogenem Besitz, den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Schädiger nach § 823 BGB und das Fortbestehen des Besitzrechts bei Veräußerung des Grundstücks. Danach ist dieses Besitzrecht eine vermögenswerte Rechtsposition, die eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Inhalt hat. Dass der Mieter über sein Besitzrecht nur eingeschränkt verfügen und die Sache insbesondere nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen (damals § 549 BGB a. F., heute § 553 BGB) Dritten zum Gebrauch überlassen kann, steht einer Anerkennung seines Besitzrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Voraussetzung des Eigentumsschutzes ist es nicht, dass über die Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann, diese insbesondere auch beliebig übertragbar sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 - BVerfGE 98, 1 \u003C6 f.>). \n\n24\\. Auch wenn Ausgangspunkt für die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts die Bedeutung der Wohnung für jedermann als Mittelpunkt seiner privaten Existenz war, sind die gesetzlichen Vorschriften, aus denen der eigentumsrechtliche Schutz abgeleitet wird, nicht spezifisch dem Wohnungsmietrecht zuzuordnen, sondern gelten für das gesamte Mietrecht und sind gemäß § 582 Abs. 2 BGB auch auf das Pachtverhältnis anzuwenden. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich daher auch auf das Pachtrecht übertragen (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand: Oktober 2024, Art. 14 Rn. 323). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung auch allgemein das Besitzrecht des Mieters wie das des Pächters dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13). \n\n25\\. Diese geschützte Rechtsposition als Pächterin steht auch der Klägerin zu. Ihr Pachtverhältnis mit dem Grundstückseigentümer wird durch den Vertrag mit ihrem Unterpächter nicht berührt oder verändert. Die Klägerin ist weiterhin Pächterin der Grundstücke mit dem Recht zum Gebrauch und zur Fruchtziehung nach § 581 BGB. Das durch den Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht an dem Grundstück erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Bewirtschaftung der Flächen oder der Nutzung der vorhandenen Anlagen zum Betrieb des Dressursportzentrums, sondern beinhaltet auch die Möglichkeit zur Gebrauchsüberlassung an Dritte im Rahmen der §§ 540, 581 Abs. 2, 584a Abs. 1 BGB. Von diesem Recht hat die Klägerin durch den Vertragsschluss vom 1. Dezember 2018 Gebrauch gemacht. Der ihr als Gegenleistung zustehende Pachtzins gehört zu den mittelbaren Früchten i. S. v. § 99 Abs. 3 BGB (vgl. etwa Stresemann, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 99 Rn. 13). Der Klägerin steht dabei auch weiterhin ein Besitzrecht an den weiterverpachteten Grundstücken zu. Das Pachtverhältnis mit dem Unterpächter begründet ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868 BGB, wobei die Klägerin als Verpächterin mittelbare Besitzerin des im unmittelbaren Besitz des Unterpächters stehenden Pachtgegenstands ist. Auch dieses Besitzrecht ist nach der Rechtsordnung gegenüber jedermann vor rechtswidrigen Eingriffen und Störungen in den Grenzen des § 869 BGB geschützt. \n\n26\\. b) Die Gründe, die es rechtfertigen, das Besitzrecht des Pächters als wehrfähige Rechtsposition anzusehen, auf die sich eine Klagebefugnis gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss gründen kann, gelten auch für das mittelbare Besitzrecht eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung. Auch diesem steht (aus dem Hauptpachtvertrag) ein Recht zum Besitz des Grundstücks zu, das unabhängig vom Recht des Eigentümers besteht und Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sind Gegenstand der Enteignung auch Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Zu diesen grundstücksbezogenen persönlichen Rechten, die neben dem Eigentum enteignungsfähig sind, gehören insbesondere die Rechte aus Miete oder Pacht (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 2 Erl. 4.1.1). Der Inhaber eines solchen Rechts ist nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayEG für den Fall, dass das Recht bei der Enteignung des Grundstücks nicht aufrechterhalten oder durch ein neues Recht ersetzt werden kann, gesondert zu entschädigen, wenn er (auch tatsächlich) im Besitz des Grundstücks ist. Hierfür genügt bereits der mittelbare Besitz (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 12 Erl. 4.5; vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Enteignungsrecht des Bundes auch Groß, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2024, § 97 Rn. 22). Somit wird auch der Hauptpächter von einem Planfeststellungsbeschluss, der die von ihm gepachteten und unterverpachteten Grundstücke in Anspruch nimmt, mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen mit der Folge, dass er für eine Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist. \n\n27\\. Auf der unzutreffenden Verneinung der Klagebefugnis der Klägerin beruht das angefochtene Urteil. \n\n28\\. B. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich. Für eine Beurteilung in der Sache fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die Grundlage für eine Sachentscheidung sein könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO), weshalb die von der Klägerin vorrangig begehrte Entscheidung in der Sache durch den Senat nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO mangels Spruchreife nicht in Betracht kommt. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO wird daher das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. \n\n29\\. Soweit die Klägerin vorrangig eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Verwaltungsgerichtshofs beantragt hat, sieht der Senat für diese in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keinen Anlass. Das Ermessen ist, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters berührt ist, zurückhaltend auszuüben und danach auszurichten, ob die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper im Interesse des Vertrauens der Beteiligten in die Rechtspflege geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 97.63 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 8 S. 9). Dies ist etwa der Fall, wenn es im Interesse des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht ist oder wenn der vorinstanzlich bislang zuständige Spruchkörper in dieser Sache oder in vergleichbaren Fällen der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht Folge geleistet hat oder ernstliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2022 - 5 CN 2.21 \\- juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin betriebenen Parallelverfahren bei der Beurteilung der äußerst komplexen Planfeststellungsverfahren vereinzelte Verfahrensfehler unterlaufen sind, ist nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur ordnungsgemäßen und sachangemessen Behandlung des hiesigen Verfahrens zu begründen.","Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:27.382Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":44,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":62,"updatedAt":72},"3701","ECLI:DE:NEURIS:KORE700792026","ecli-de-neuris-kore700792026","V ZB 70\u002F24","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 70\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.10\n\n2\\. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.20\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts München II - 7. Zivilkammer - vom 17. Dezember 2024 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 18. November 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und der Zuschlag versagt.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 3.400.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten sind Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte die Beteiligte zu 1 die Teilungsversteigerung. Der Versteigerungstermin fand am 11. November 2022 statt. Der Beteiligte zu 2 meldete seine Verfahrensposition als betreibender Miteigentümer an und nahm zugleich an der Versteigerung teil. Die Bietzeit begann um 10.05 Uhr. Um 10.20 Uhr gab die Beteiligte zu 1 ein Gebot in Höhe von 3,5 Mio. € ab. Um 10.25 Uhr wurde (offenbar im Hinblick auf die Corona-Pandemie) gelüftet. Um 10.34 Uhr verlangte der Beteiligte zu 2 Sicherheit, die im Anschluss für erforderlich erklärt wurde. Die Rechtspflegerin stellte fest, dass die Sicherheitsleistung nicht erbracht sei. Um 10.36 Uhr wurde die Bieterstunde für zehn Minuten unterbrochen und um 10.48 Uhr fortgesetzt. Die Rechtspflegerin wies das Gebot der Beteiligten zu 1 über 3,5 Mio. € mangels Sicherheitsleistung zurück, da der Aussteller des vorgelegten Verrechnungsschecks nicht erkennbar sei. Dieser Zurückweisung widersprach die Beteiligte zu 1. Anschließend gab der Beteiligte zu 2 ein Gebot in Höhe von 1,8 Mio. € ab. Die geforderte Sicherheitsleistung wurde erbracht. Nachdem weitere Gebote zurückgewiesen worden waren, wurde das Gebot über 1,8 Mio. € durch dreimaligen Aufruf als letztes Gebot verkündet. Nachdem trotz Aufforderung keine weiteren Gebote abgegeben worden waren, wurde das Ende der Versteigerung verkündet. \n\n2\\. Im Verkündungstermin vom 18. November 2022 hat das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) der Beteiligten zu 1 für den bar zu zahlenden Betrag von 3,5 Mio. € den Zuschlag erteilt. Deren Gebot sei wirksam, weil der Beteiligte zu 2 die Sicherheitsleistung nicht sofort verlangt habe. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag dem Beteiligten zu 2 für den bar zu zahlenden Betrag von 1,8 Mio. € erteilt. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 und damit die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts erstrebt. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII.\n\n3\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZfIR 2025, 119 veröffentlicht ist, meint, das Grundstück müsse dem Beteiligten zu 2 als dem Meistbietenden zugeschlagen werden. Das höhere Gebot der Beteiligten zu 1 sei in dem Versteigerungstermin zu Recht zurückgewiesen worden. Der Beteiligte zu 2 habe die Sicherheitsleistung sofort im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt, und die Beteiligte zu 1 habe die Sicherheitsleistung nicht erbracht. Der Antrag auf Sicherheit müsse nicht unmittelbar nach dem Ausspruch des Gebots durch den Bieter, sondern bis zum Abschluss der das Gebot betreffenden Formalien, in jedem Fall aber vor der Zulassung des Gebots durch das Gericht gestellt werden. Daran gemessen habe der Beteiligte zu 2 die Sicherheit rechtzeitig verlangt. Das Gebot der Beteiligten zu 1 sei noch nicht zugelassen gewesen. § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach ein Übergebot als zugelassen gelte, wenn es nicht sofort zurückgewiesen werde, finde keine Anwendung auf ein erstes Gebot, das kein vorangegangenes Gebot zum Erlöschen bringen könne. Nach der Abgabe des ersten Gebots durch die Beteiligte zu 1 um 10.20 Uhr sei lediglich um 10.25 Uhr gelüftet worden, und die nächste Verfahrenshandlung sei das Sicherheitsverlangen des Beteiligten zu 2 um 10.34 Uhr gewesen. Der bloße Zeitablauf reiche nicht aus, um das auf das erste und zu diesem Zeitpunkt einzige Gebot der Beteiligten zu 1 bezogene Sicherheitsverlangen als verspätet anzusehen. § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG solle sicherstellen, dass kein vorheriges Gebot (zu Unrecht) erlöschen könne, weil ein Gebot fälschlich ohne Sicherheit zugelassen werde. Entsprechendes gelte, wenn bereits ein nachfolgendes Gebot abgegeben worden und damit unklar sei, welches Gebot aktuell als Höchstgebot anzusehen sei. Beides sei hier nicht der Fall. \n\nIII.\n\n4\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Die Erteilung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht an den Beteiligten zu 2 ist rechtsfehlerhaft. Dies führt aber nicht zu der mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Zuschlagsentscheidung zugunsten der Beteiligten zu 1. Vielmehr ist der Zuschlag zu versagen. \n\n5\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die sofortige (Erst-)Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Zuschlagserteilung durch das Vollstreckungsgericht zulässig. Das gemäß § 100 Abs. 2 ZVG erforderliche rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung ist ohne jeden Zweifel deshalb gegeben, weil der Beteiligte zu 2 sein eigenes Gebot als das Meistgebot ansieht, auf das der Zuschlag erteilt werden müsse. \n\n6\\. 2\\. In der Sache ist die Begründung, mit der das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 stattgegeben und anstelle der Beteiligten zu 1 dem Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt hat, von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n7\\. a) Im Ausgangspunkt kann eine Zuschlagsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 1 ZVG darauf gestützt werden, dass der Zuschlag entgegen § 81 Abs. 1 ZVG nicht dem Meistbietenden erteilt worden ist. Meistgebot ist das im Versteigerungstermin mit Nennung des bar zu zahlenden Betrags abgegebene höchste wirksame Gebot (vgl. Stöber\u002FBecker, ZVG, 23. Aufl., § 81 Rn. 7). Das Gebot der Beteiligten zu 1 als höchstes Gebot - und nicht das niedrigere Gebot des Beteiligten zu 2 - war also das Meistgebot, wenn es wirksam war. Die Zurückweisung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht hat wegen des sofortigen Widerspruchs der Beteiligten zu 1 nicht zum Erlöschen des Gebots geführt (§ 72 Abs. 2 ZVG). Daher kommt es darauf an, ob das Gebot gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen werden konnte. Der Prüfung dieser Frage steht die in dem Versteigerungstermin erfolgte Zurückweisung des Gebots nicht entgegen. Nach § 79 ZVG ist das Gericht nämlich bei der Beschlussfassung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden (vgl. hierzu auch Stöber\u002FBecker, ZVG, 23. Aufl., § 72 Rn. 15). \n\n8\\. b) Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ist das Gebot zurückzuweisen, wenn die Sicherheitsleistung unterbleibt. Ob der von der Beteiligten zu 1 vorgelegte Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 2 ZVG ausreichte, kann offen bleiben. Die Zurückweisung setzt nämlich voraus, dass ein Berechtigter wie der Beteiligte zu 2 die Sicherheit unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 ZVG verlangt hat. Da die Sicherheit nach dieser Bestimmung nur „sofort nach Abgabe des Gebots“ verlangt werden kann, hier aber zwischen dem Gebot und dem Verlangen 14 Minuten lagen, kommt es entscheidend darauf an, was unter „sofort“ zu verstehen ist. \n\n9\\. aa) Was mit dem Begriff „sofort“ gemeint ist, steht im Ausgangspunkt außer Streit. Das Sicherheitsverlangen muss unmittelbar nach Abgabe und vor Zulassung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht erfolgen (vgl. Dassler\u002FSchiffhauer\u002FHintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; BeckOK ZVG\u002FSchmidberger [1.7.2025], § 67 Rn. 11; Böttcher\u002FBöttcher, ZVG, 7\\. Aufl., § 70 Rn. 13; Traub in Schneider, ZVG, § 67 Rn. 19). Der Grund für diese strenge Regelung wird in der Literatur in § 72 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ZVG gesehen. Dürfte nämlich für ein nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG zugelassenes Übergebot nachträglich Sicherheitsleistung verlangt werden und könnte diese dann nicht sofort erbracht und das Übergebot nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen werden, würde die Versteigerung vereitelt werden. Dann wäre nämlich mangels sofortiger Zurückweisung des Übergebots auch das vorausgehende Gebot erloschen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Das Sicherheitsverlangen müsse deshalb so zeitig gestellt werden, dass das Übergebot bei fehlender Sicherheitsleistung noch zurückgewiesen werden könne, ohne dass das vorhergehende Gebot erlösche (vgl. Dassler\u002FSchiffhauer\u002FHintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; Böttcher\u002FBöttcher, ZVG, 7\\. Aufl., § 70 Rn. 13; Steiner\u002FStorz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 67 Rn. 19). Da der Rechtspfleger zunächst die Formalien wie insbesondere die Personalien des Bieters aufnehmen und das Gebot protokollieren müsse und das Gebot regelmäßig noch einmal wiederholt werde, sei eine Antragstellung unmittelbar im Anschluss an diese Tätigkeiten des Rechtspflegers noch als sofort anzusehen (Dassler\u002FSchiffhauer\u002FHintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; Böttcher\u002FBöttcher, ZVG, 7. Aufl., § 70 Rn. 13; Löhnig\u002FSteffen, ZVG, § 67 Rn. 7). \n\n10\\. bb) Der Senat hält dies im Grundsatz für zutreffend. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Anders als das Beschwerdegericht meint und wie es in den Kommentierungen teilweise anklingt, gilt dies aber nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot. \n\n11\\. (1) Nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG kann die Sicherheitsleistung nur sofort nach Abgabe des Gebots verlangt werden. Damit wird eindeutig eine besondere Eilbedürftigkeit zum Ausdruck gebracht, wie dies auch bei den weiteren Vorschriften im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung der Fall ist. So hat das Gericht über den Antrag sofort zu entscheiden (§ 70 Abs. 1 ZVG). Die Sicherheit muss sofort geleistet werden (§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Ein Widerspruch gegen die Zulassung eines Gebots ohne die verlangte Sicherheitsleistung ist sofort einzulegen (§ 70 Abs. 3 ZVG). \n\n12\\. (2) Da der Antrag nur gegenüber dem Vollstreckungsgericht gestellt werden kann, muss es dem Beteiligten allerdings möglich sein, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger abzugeben. Dies ist nicht der Fall, solange der Rechtspfleger die Personalien des Bieters feststellt und das Gebot protokolliert sowie wiederholt. Deshalb ist der Antrag auf Sicherheitsleistung, wie in der Literatur zu Recht ausgeführt wird, noch als sofort angebracht anzusehen, wenn er unmittelbar nach Abschluss der Protokollierung des Gebots gestellt wird. \n\n13\\. (3) Soweit es in der Literatur regelmäßig als ausreichend angesehen wird, dass der Antrag noch „vor Zulassung des Gebots“ gestellt wird (vgl. Rn. 9), führt dies, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht zu einem Hinausschieben des soeben genannten Zeitpunkts. Ein Gebot ist nämlich bereits dann zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird (vgl. Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S. 200; Prot. I 14037, Protokolle der 1. Kommission, zitiert nach Jakobs\u002FSchubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachenrecht IV - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 1983, S. 386). Eine gesonderte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Zulassung eines Gebots nach dessen Abgabe ergeht nicht (vgl. hierzu nur Stöber\u002FBecker, ZVG, 23\\. Aufl., § 71 Rn. 13; Depré\u002FBachmann, ZVG, 2. Aufl., § 71 Rn. 6). Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 71 Abs. 1 ZVG und mittelbar auch aus § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG, der zwar ausdrücklich nur das Übergebot betrifft, aber auch für sonstige Gebote gilt. Üblich ist jedoch, dass der Vollstreckungsrechtspfleger das Gebot - nach Aufnahme der Formalien - nochmals laut wiederholt; dies auch, um etwaige „Hörfehler“ bei der Entgegennahme des Gebots „aufzudecken“ (vgl. Depré\u002FBachmann, ZVG, 2. Aufl., § 71 Rn. 6). Nur wenn der Antrag auf Sicherheitsleistung unmittelbar danach gestellt wird, kann noch eine Zurückweisung des Gebots durch den Rechtspfleger erreicht werden. Andernfalls gilt das Gebot mangels Zurückweisung entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG als zugelassen. \n\n14\\. (4) Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt, zeigt sich die Bedeutung eines sofortigen Antrags auf Sicherheitsleistung insbesondere bei einem Übergebot i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Wie oben ausgeführt (Rn. 9), könnte eine (zu) weite Auslegung des Begriffs „sofort“ zum Erlöschen sämtlicher Gebote und damit zum Scheitern der Zwangsversteigerung führen. \n\n15\\. (5) Das sofortige Verlangen nach Sicherheitsleistung ist aber nicht nur bei Übergeboten, sondern bei allen Geboten vorgeschrieben. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG; ein Gebot im Sinne dieser Vorschrift ist auch das erste Gebot. Die hiervon abweichende Auffassung des Beschwerdegerichts wäre nur zutreffend, wenn der Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Zwecks zu weit gefasst und deshalb teleologisch zu reduzieren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n16\\. (a) Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll es der Berechtigte aufgrund der Regelung nicht in der Hand haben, nach seinem Belieben \"die Zurückweisung des von keiner Seite beanstandeten Gebotes noch nachträglich herbeizuführen und hierdurch, wenn nicht weiter geboten würde, den Zuschlag zu verhindern“ (vgl. Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S. 200). Wird beispielsweise zu Beginn der Bieterstunde ein über dem Verkehrswert liegendes Gebot abgegeben und verlassen daraufhin alle weiteren Interessenten den Saal, könnte der Versteigerungstermin ergebnislos enden, wenn die Sicherheit noch kurz vor Ablauf der Bieterstunde verlangt werden und der Bieter die Sicherheit nicht leisten könnte (vgl. BeckOK ZVG\u002FSchmidberger [1.7.2025], § 67 Rn. 11.2). Gesehen wurde auch die Gefahr, dass das Recht auf Sicherheit missbraucht werden könnte, um ein unangemessen geringes Gebot herbeizuführen (vgl. Prot. I 14038, zitiert nach Jakobs\u002FSchubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachenrecht IV - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 1983, S. 387; Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S. 200). \n\n17\\. (b) Ob sich die in den Materialien gesehene Gefahr im konkreten Einzelfall realisiert hat, spielt für das Verständnis des Begriffs „sofort“ keine Rolle. Vielmehr soll das Erfordernis einer sofortigen Antragstellung die dort beschriebenen Gefahren von vorneherein und generell verhindern. Die ausnahmslose Erstreckung auf alle Gebote einschließlich des ersten Gebots entspricht im Übrigen dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dem gerade im formalisierten Zwangsversteigerungsverfahren eine besondere Bedeutung zukommt. \n\n18\\. c) Daran gemessen geht das Beschwerdegericht zu Unrecht davon aus, dass der Beteiligte zu 2 die Sicherheitsleistung sofort i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt hat. Infolgedessen durfte das Vollstreckungsgericht die Sicherheit nicht für erforderlich erklären, und es ist unerheblich, wenn sie - wie das Beschwerdegericht annimmt - nicht erbracht wurde. Meistbietende i.S.d. § 81 Abs. 1 ZVG war daher die Beteiligte zu 1. Nachdem deren Gebot um 10.20 Uhr abgegeben worden war und ausweislich des Protokolls ihre Personalien aufgenommen worden waren, hätte der Beteiligte zu 2 die Sicherheitsleistung unmittelbar, also noch vor dem Lüften um 10.25 Uhr, verlangen können und müssen; die Bieterstunde ist im Übrigen - ohne dass es noch darauf ankäme - ausweislich des Protokolls auch während des Lüftens fortgesetzt worden. Die Sicherheit ist aber erst um 10.34 Uhr \\- kurz vor Ablauf der 30-minütigen Mindestbietzeit (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG) - und damit nicht mehr sofort nach der Abgabe des Gebots verlangt worden. \n\nIV.\n\n19\\. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Hiernach ist der Zuschlag zu versagen. Dass die Beteiligte zu 1 Meistbietende i.S.d. § 81 ZVG ist, rechtfertigt die Erteilung des Zuschlags an sie nicht. Das Amtsgericht hat nämlich gegen die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG verstoßen. Dies begründet einen absoluten Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG, den der Senat gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Ams wegen zu berücksichtigen hat. \n\n20\\. 1\\. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG muss die Versteigerung so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 ZVG hat das Gericht das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung zu verkünden. Nach Satz 2 dieser Norm soll die Verkündung des letzten Gebots mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen. Bleiben zwei Gebote wirksam, weil - wie hier (vgl. oben Rn. 7) - der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist (§ 72 Abs. 2 ZVG), muss das Vollstreckungsgericht beide Gebote als „letztes Gebot“ verkünden, da jedes für den Zuschlag in Frage kommen kann (vgl. Stöber\u002FBecker, ZVG, 23. Aufl., § 73 Rn. 18). Unterbleibt dies, ist nicht nur die Verkündung fehlerhaft i.S.d. § 73 Abs. 2 ZVG; darin läge für sich genommen kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG, der nur eine Verletzung von § 73 Abs. 1 ZVG erfasst. Vielmehr fehlt es auch an einer hinreichenden Aufforderung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift. Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung, zu denen auch § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG gehört, sind auf die Konkurrenz der Bieter ausgerichtet. Sie sollen gewährleisten, dass das Versteigerungsgrundstück zu einem seinem wahren Wert möglichst entsprechenden Gebot zugeschlagen und dieser Preis den Berechtigten, d.h. dem Eigentümer und seinen Pfandgläubigern, zugutekommt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. Juli 2024 - V ZB 43\u002F23, NJW-RR 2024, 1380 Rn. 6 ff. mwN). Würde nur ein Gebot als letztes Gebot ausgewiesen und nur hierauf bezogen zur Abgabe weiterer Gebote aufgefordert, obwohl zwei Gebote wirksam sind, bestünde die Gefahr, dass Bieter von weiteren, höheren Geboten abgehalten würden. Wird dagegen darauf hingewiesen, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen, können die Bieter sich darauf einstellen und die Abgabe weiterer Gebote in Erwägung ziehen. In Betracht kommen insoweit auch Gebote nur für den Fall, dass das Vollstreckungsgericht ein bestimmtes Gebot im Rahmen der noch zu treffenden Zuschlagsentscheidung als unwirksam ansieht. Zwar sind Gebote in der Zwangsversteigerung grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. nur Stöber\u002FBecker, ZVG, 23. Aufl., § 71 Rn. 14; Steiner\u002FStorz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 71 Rn. 89). Sie können aber mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur bei Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden. Die Zulässigkeit solcher sog. innerprozessualen Bedingungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226\u002F94, NJW 1996, 3147, 3150; Urteil vom 25. Februar 2003 - X ZR 240\u002F00, NJW-RR 2003, 1145, 1146). Bleiben deshalb in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen. \n\n21\\. 2\\. So liegt es hier. Das Amtsgericht hat in dem Versteigerungstermin zwar zur Abgabe weiterer Gebote aufgefordert. Hierbei hat es aber nur das Gebot des Beteiligten zu 2 über 1,8 Mio. € als letztes Gebot verkündet. Da aber daneben auch noch das Gebot der Beteiligten zu 1 über 3,5 Mio. € trotz der Zurückweisung noch nicht erloschen und die Erteilung des Zuschlags auf dieses Gebot jedenfalls nicht ausgeschlossen war, hätte das Amtsgericht seine Aufforderung mit einem entsprechenden Hinweis verbinden müssen. Das Unterbleiben dieses Hinweises verletzt § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG. Da es sich insoweit um einen sog. absoluten Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 7 ZVG handelt, kommt es - anders als bei den Zuschlagsversagungsgründen nach § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG - nicht darauf an, ob durch dieses Vorgehen das Recht des Beteiligten zu 2 beeinträchtigt wird (vgl. hierzu § 84 Abs. 1 ZVG). Unabhängig davon ist es allerdings jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beteiligte zu 2 bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Gerichts ein weiteres, das Gebot der Beteiligten zu 1 von 3,5 Mio. € übersteigendes Gebot unter der (innerprozessualen) Bedingung abgegeben hätte, dass das Amtsgericht das Gebot der Beteiligten zu 1 als wirksam ansehen werde. \n\nV.\n\n22\\. 1\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Streiten \\- wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Februar 2024 - V ZB 44\u002F23, NJW 2024, 1751 Rn. 14). Da beide Beteiligten ihr mit den Rechtsmitteln (sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 bzw. Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) vorrangig verfolgtes Ziel, jeweils den Zuschlag zu erhalten, nicht erreicht und nur die Zuschlagserteilung an den jeweils anderen verhindert haben, ist die Kostenaufhebung angemessen. \n\n23\\. 2\\. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach dem gemäß § 74a ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau","BGH, Beschluss vom 11. 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Die Voreigentümerin der Grundstücke der\n                  Beklagten hatte eine Bauträgerin mit der Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Ab\n                  dem Frühjahr 2014 verhandelte der Kläger, der sein Grundstück ebenfalls bebauen wollte,\n                  mit dem Geschäftsführer der Bauträgerin über eine gegenseitige nachbarliche Zustimmung\n                  für eine Grenzbebauung. Mit Schreiben vom 1.&nbsp;April 2015 fasste die Bauträgerin eine\n                  Vereinbarung zusammen, die u.a. die Belastung eines Grundstücks der Voreigentümerin\n                  der Beklagten mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des\n                  Grundstücks des Klägers zur Sicherung der Nutzung von Pkw-Stellflächen vorsah. Nachdem\n                  die Voreigentümerin das Bauprojekt aufgegeben hatte, erwarb die Beklagte das Grundstück\n                  im März 2015 und ließ das Bauvorhaben durch einen Generalunternehmer erstellen. Auch\n                  das Grundstück des Klägers wurde bebaut. Zur Sicherung der Nutzung der auf dem Grundstück\n                  der Beklagten errichteten Stellplätze wurde zugunsten des Grundstücks des Klägers\n                  eine Baulast, nicht aber eine Dienstbarkeit eingetragen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit der Klage beantragt der Kläger die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer\n                  seines Grundstücks berechtigt sei, zwei näher bezeichnete Pkw-Stellplätze auf dem\n                  Grundstück der Beklagten zu nutzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das\n                  Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß §&nbsp;522 Abs.&nbsp;2 ZPO zurückgewiesen.\n                  Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagte beantragt,\n                  die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">II.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der&nbsp;Revision\n                  geltend zu machenden Beschwer 20.000&nbsp;€ nicht übersteigt (§&nbsp;544 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ZPO).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach §&nbsp;544 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ZPO\n                  ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend;\n                  um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen,\n                  muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft\n                  machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang,\n                  der die Wertgrenze von 20.000&nbsp;€ übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss\n                  vom 11.&nbsp;Februar 2021 -&nbsp;V&nbsp;ZR 140\u002F20, WuM 2021, 333 Rn.&nbsp;4 mwN).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. Der Kläger hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000&nbsp;€ übersteigende\n                  Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;a) Der von dem Kläger geltend gemachte und aberkannte Anspruch auf Feststellung\n                  des Nutzungsrechts hinsichtlich zweier auf dem Grundstück der Beklagten befindlicher\n                  Pkw-Stellplätze ist auf eine mit Wissen und Wollen der Beklagten getroffene Dienstbarkeitsvereinbarung\n                  zwischen der Bauträgerin und dem Kläger gestützt. Die mit der Abweisung der Klage\n                  verbundene Beschwer bestimmt sich, wovon die Beschwerde zutreffend ausgeht, nach dem\n                  Wert, den das Nutzungsrecht für das herrschende Grundstück des Klägers hätte; dieser\n                  entspricht der angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks. Da es sich vorliegend\n                  um eine positive Feststellungsklage handelt, ist davon ein Abschlag von 20&nbsp;% vorzunehmen\n                  (vgl. Senat, Beschluss vom 2.&nbsp;Juni 2016 -&nbsp;V&nbsp;ZR 173\u002F15, ZWE 2016, 336 Rn.&nbsp;6).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-7\">7\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;b) Sein Interesse an dem Nutzungsrecht bemisst der Kläger zwar mit mindestens\n                  30.000 €. Hiermit kann er aber schon deshalb nicht gehört werden, weil er den Streitwert\n                  in der Klageschrift mit lediglich 20.000&nbsp;€ angegeben und der entsprechenden Festsetzung\n                  auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-8\">8\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt,\n                  sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf\n                  einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der\n                  Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet\n                  und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte\n                  Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts -&nbsp;und einer damit einhergehenden\n                  entsprechenden Beschwer&nbsp;- rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind\n                  (vgl. Senat, Beschluss vom 20.&nbsp;Februar 2020 -&nbsp;V&nbsp;ZR 167\u002F19, WuM 2020, 308 Rn.&nbsp;6; Beschluss\n                  vom 20.&nbsp;Januar 2022 -&nbsp;V&nbsp;ZR 78\u002F21, juris Rn.&nbsp;7, jeweils mwN). Bemessen sich Streitwert\n                  und Beschwer -&nbsp;wie hier&nbsp;- nach der Wertsteigerung, die ein Grundstück durch ein Recht\n                  zur Nutzung des Nachbargrundstücks erfährt, muss sich deshalb die klagende Partei\n                  im Grundsatz an der von ihr als Streitwert angegebenen Wertsteigerung festhalten lassen\n                  (vgl. zur Dienstbarkeit Senat, Beschluss vom 27.&nbsp;April 2023 -&nbsp;V&nbsp;ZR 118\u002F22, MDR 2023,\n                  857 Rn.&nbsp;6; Beschluss vom 6.&nbsp;November 2025 -&nbsp;V&nbsp;ZR 211\u002F24, juris Rn.&nbsp;9, jeweils mwN).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-9\">9\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bb) So ist es hier.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-10\">10\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(1) Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer des Klägers entspricht, ist\n                  von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift auf 20.000&nbsp;€\n                  festgesetzt worden. Eine abweichende Festsetzung hat der Kläger zu keiner Zeit verlangt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-11\">11\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(2) Mit dem Einwand, er konkretisiere lediglich die Angaben zu dem Streitwert,\n                  die bereits in seinem vorinstanzlichen Tatsachenvortrag angelegt gewesen und von dem\n                  Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, kann der Kläger nicht\n                  gehört werden. Er hat auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen in den Vorinstanzen\n                  den Streitwert selbst mit 20.000&nbsp;€ angegeben. Der Sache nach will er seinen vorinstanzlichen\n                  Tatsachenvortrag nachträglich anders bewerten. Damit ist er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren\n                  ausgeschlossen (vgl. oben Rn. 8). Ob es anders sein könnte, wenn offenkundig wäre,\n                  dass der Streitwert schon in den Vorinstanzen auf der Grundlage des dort gehaltenen\n                  Tatsachenvortrags falsch oder unangemessen niedrig festgesetzt worden wäre, kann dahinstehen.\n                  Denn aus dem in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag, auf den die Beschwerde verweist,\n                  ergibt sich das nicht.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">III.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-12\">12\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Kostenentscheidung folgt aus §&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 ZPO. Den Gegenstandswert für das\n                  Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte\n                  mit den Vorinstanzen auf 20.000&nbsp;€ festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp>Brückner&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Göbel&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Haberkamp\u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Laube&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Grau\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \u003C\u002Fsection>\n   \u003C\u002Fbody>\n\u003C\u002Fhtml>\n","BGH, 11.12.2025, V ZR 39\u002F25","2026-07-09T07:40:40.030Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":58,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":90},"3766","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600290","ecli-de-neuris-wbre202600290","8 C 6.24","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 8 C 6.24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Unternehmensbeteiligungen sind aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht worden, wenn der Sitz des Unternehmens aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen oder in die West-Sektoren von Berlin verlegt worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19\\. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 \u003C271 f.> und vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 \u003C32>). 25\n\n2\\. Die Sitzverlegung erfordert einen konstitutiven Akt der hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft. Rein tatsächliche Vorgänge wie etwa die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von einem bestimmten Ort aus genügen hierfür ebenso wenig wie die Bestellung eines Pflegers oder Notvertreters außerhalb des Beitrittsgebiets. 26\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen ihrer Rechtsvorgänger an der B. KGaA (im Folgenden: B.) in der Zeit von April 1933 bis September 1937 in Höhe von nominal insgesamt 10 Mio. RM geltend. Diese Beteiligungen waren von ihren jeweiligen Inhabern zum Zweck der einvernehmlichen Stimmrechtsausübung in Stimmrechtspools zusammengefasst worden. \n\n2\\. Im Oktober 1931 schlossen die Bank of the X und die B. einen Vertrag, wonach erstere als \"Agent\" für ein Syndikat unter Führung eines vom Bankhaus Y beherrschten Hollandsche ... N.V. (im Folgenden: Z) von der B. ein Paket Handelsanteile von nominal 5 000 000 RM erwarb. Die Z veräußerte 1933 Aktien von nominal 3 680 600 RM an die K. N.Y. (im Folgenden: K.), ein Unternehmen von amerikanischen Angehörigen der Familie A. Am 15. November 1934 veräußerte sie Aktien von nominal 700 000 RM an die N. mbH, ein von der B. und dem Bankhaus Y gegründetes Unternehmen, sowie zwischen Oktober 1933 und Juli 1935 Aktien von nominal 538 000 RM an die von A1 gegründete C. N. J. (im Folgenden: C.), die später unter F. Corp. firmierte. Nach Angaben der Klägerin wurden die von der K. und der C. erworbenen Anteile von insgesamt nominal 4 218 600 RM im Jahr 1937 weiterveräußert. \n\n3\\. Ein weiteres Paket Aktien von nominal 5 000 000 RM B.-Aktien erwarb Ende 1931 die von A2 gegründete I. Bank, die später in der Bank of the X aufging. Diese veräußerte die Aktien ab 1936 über das Bankhaus Y schrittweise überwiegend an der Börse. \n\n4\\. Die B. hatte während des gesamten Zeitraums ihren Sitz in Berlin. Ihre Geschäftsadresse befand sich in der XYstraße ... in Berlin-Mitte, im späteren Beitrittsgebiet. Nach Kriegsende unterlag sie der Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 5. Juni 1945 (VBl. I S. 18) zur Neuorganisation des Berliner Bankwesens, mit der das Ruhen der Banken in Berlin verfügt wurde. Im Jahr 1946 wurde einer ihrer Prokuristen gerichtlich als Notvertreter bestellt, wobei sich die Vertretung nicht auf Vermögen im sowjetischen Sektor erstreckte. Im November 1948 wurde die Gesellschaft auf das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg umgeschrieben. Die beiden bereits seit 1938 und 1944 persönlich haftenden Gesellschafter wurden wieder als persönlich haftende Gesellschafter eingetragen. Gemäß § 1 i. V. m. Liste A Nr. 2 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 - Konzernverordnung \\- (VBl. I S. 112) wurde die B. im Beitrittsgebiet mit ihrem gesamten Vermögen enteignet und in Volkseigentum überführt. Im Oktober 1949 beantragte die B. unter einer Anschrift in Berlin (West) beim Landgericht Berlin die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung von B.-Anteilen gegeben seien. Das Landgericht erließ Anfang November 1949 einen entsprechenden Beschluss. Die B. ist in der Wertpapierbereinigungsliste mit dem Stichtag 1. Januar 1950 enthalten. Der von ihr dazu aufgestellte Bericht enthält am Ende eine Position \"Stück 26 Rückerstattungs-Anmeldungen (...)\". Im Jahr 1950 wurde die Bestellung des Notvertreters aufgehoben. Im Oktober 1953 wurde Frankfurt am Main gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b 35. DVO-UmstG vom 19. November 1949 als Sitz für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Währungsgebiet eingetragen. \n\n5\\. Im Dezember 1992 meldete die Klägerin auf die B. bezogene vermögensrechtliche Ansprüche beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie beim Bundesministerium der Justiz an. \n\n6\\. Mit Schreiben von Januar und März 2020 forderte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - BADV - die Klägerin gestützt auf § 31 Abs. 1b VermG unter Fristsetzung auf, die jüdischen Aktionäre der Bank of the X und ihre Anteile zu benennen, da sie nur insoweit entschädigungsberechtigt sei. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom Februar 2020 mit der Begründung entgegen, die Bank of the X sei als juristische Person insgesamt der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen. \n\n7\\. Das BADV lehnte den Antrag hinsichtlich der von der von der Bank of the X veräußerten Anteile in Höhe von 5 000 000 RM mit Bescheid vom 21. Juli 2020 mit der Begründung ab, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Präzisierung des Vermögensgegenstands aus § 31 Abs. 1b VermG nicht nachgekommen. Zudem sei fraglich, ob die Bank of the X als jüdisches Unternehmen angesehen worden sei. \n\n8\\. Mit Bescheiden vom 10. Februar 2021 lehnte das·BADV die Anträge hinsichtlich der von der Z an die K. sowie an die C. veräußerten Anteile in Höhe von nominal 3 680 600 RM und 538 000 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die Z oder Y an dem Syndikat\u002F​Konsortium beteiligt gewesen seien. Jedenfalls aber sei die Vermutung, dass die Veräußerung verfolgungsbedingt erfolgt sei, widerlegt. Schließlich sei auch der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet, da die Aktien bereits 1935 nach Amsterdam verbracht worden seien und die B. ihren Sitz 1945 nach Frankfurt am Main verlegt habe. Außerdem hätten die Aktien der Wertpapierbereinigung unterlegen, so dass der Anwendungsbereich des Rückerstattungsgesetzes eröffnet gewesen sei. \n\n9\\. Unter dem 15. April 2021 lehnte das BADV den Antrag hinsichtlich von der K. und der C. veräußerter Anteile in Höhe von insgesamt 4 218 600 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welchem Umfang und an wen die Veräußerung erfolgt sei. Zudem sei der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. \n\n10\\. Schließlich lehnte das BADV mit Bescheid vom 25. Mai 2021 den Antrag hinsichtlich der an die N. mbH veräußerten Anteile in Höhe von 700 000 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die veräußerten Aktien im Eigentum der Z gestanden hätten. Zudem sei der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. \n\n11\\. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die genannten Bescheide jeweils gerichteten Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit der Begründung abgewiesen, der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes sei nicht eröffnet. Der dafür erforderliche räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet sei entfallen, wenn das Restitutionsobjekt nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden und in dessen Anwendungsbereich gefallen sei. Das sei hier der Fall, denn spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters habe die B. einen Sitz in Berlin (West) gehabt. Es komme nicht darauf an, ob hinsichtlich der entzogenen Beteiligung eine Rückgabe möglich gewesen sei oder jedenfalls Aussicht auf Rückgabe bestanden hätte. Es genüge, dass das Rückerstattungsrecht für die Fallkonstellation überhaupt eine Regelung bereitgestellt habe. Das sei hier der Fall. Darauf, ob bereits die Einbeziehung in die Wertpapierbereinigung allein die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausschließe, komme es nicht an. \n\n12\\. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Revision trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es für die erforderliche Verbringung der B.-Anteile in den Geltungsbereich der hier für das alliierte Rückerstattungsrecht maßgeblichen Anordnung BK\u002FO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 - REAO - (VBl. I S. 221) einer satzungsgemäßen förmlichen Verlegung des Sitzes der B. oder einer ihr gleichkommenden Verlegung der Geschäftstätigkeit in Groß-Berlin bis zum Ablauf der - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - maßgeblichen Anmeldefrist nach Art. 50 Abs. 2 REAO am 30. Juni 1950 bedurft hätte. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Notwendigkeit einer förmlichen satzungsgemäßen Verlegung folge aus den Grundsätzen für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG im Falle von Anteilsschädigungen. Danach komme es für die Belegenheit der Anteile auf den Rechtssitz der Gesellschaft an. Auch wenn für Berlin zunächst ein einheitliches Handelsregister bestanden habe, sei für die erforderliche Verbringung verfolgungsbedingt entzogener Anteile in den Geltungsbereich der REAO nicht irgendeine Verlegung von Aktivitäten der Gesellschaft oder von sie (vermeintlich) vertretenden Dritten von Berlin (Ost) nach Berlin (West) ausreichend gewesen. Eine satzungsgemäße Verlagerung des Sitzes der B. habe bis zum 30. Juni 1950 nicht stattgefunden. Dazu genüge weder die Bestellung eines Notvertreters noch die Eröffnung des Verfahrens zur Wertpapierbereinigung. Die streitgegenständlichen Aktien seien auch nicht in Form eines Surrogats aufgrund der Wertpapierbereinigung in den Geltungsbereich alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden. \n\n13\\. Das angegriffene Urteil beruhe zudem auf Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Recht der Klägerin auf die Gewährleistung rechtlichen Gehörs. \n\n14\\. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Juli 2020, seine beiden Bescheide vom 10. Februar 2021 sowie seine Bescheide vom 15. April und 25. Mai 2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin gemäß § 1 NS-VEntschG ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für den Verlust der Aktienanteile 1\\. der Bank of the X in Höhe von nominell 5 Mio. RM (17,857 % des Grundkapitals), 2\\. der Hollandsche ... N.V. (Z) in Höhe von nominell 3 680 600 RM (13,145 % des Grundkapitals), 3\\. der Hollandsche ... N.V. (Z) in Höhe von weiteren nominell 538 000 RM (1,921 % des Grundkapitals), 4\\. der Mitglieder der K. N.Y. in Höhe von insgesamt nominell 4 218 600 RM (15,06642 % des Grundkapitals) - namentlich A3 in Höhe von nominell 1 163 290 RM, A4 in Höhe von nominell 907 563 RM, A2-Nachlass (Estate of A2) in Höhe von nominell 1 609 747 RM sowie die F. Corp., vormals C. NJ in Höhe von nominell 538 000 RM - und 5\\. der Hollandsche ... N.V. (Z), veräußert durch Y, in Höhe von nominell 700 000 RM (2,5 % des Grundkapitals) an der B. KGaA zusteht. \n\n15\\. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n17\\. Die zulässige Revision ist begründet. Zwar greifen die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht durch (1.). Das angegriffene Urteil beruht jedoch nach § 137 Abs. 1 VwGO auf einem Verstoß gegen materielles revisibles Recht (2.) und erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig (3.). Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht in der Sache entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (4.). \n\n18\\. 1\\. Weder liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor, noch hat das Verwaltungsgericht den klägerischen Anspruch auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Rügen der Klägerin wenden sich nicht gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, sondern gegen deren materiell-rechtliche Rechtsauffassung zur Frage der Belegenheit der veräußerten Aktien, zu der die Klägerin Stellung nehmen konnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der Bestellung des Notvertreters in Berlin (West) folge eine Sitzverlegung der B., ist eine rechtliche Schlussfolgerung, die weder auf einer selektiven oder sonst fehlerhaften Auswertung des Akteninhalts noch auf dem Übergehen von Beteiligtenvorbringen beruht. \n\n19\\. 2\\. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Entschädigungsansprüche gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG schieden aus, weil der räumliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 6 VermG vorliegend nicht eröffnet sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). \n\n20\\. a) Nach seinem § 1 Abs. 6 Satz 1 ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Das Vermögensgesetz gilt wegen der Begrenzung seines räumlichen Geltungsbereichs auf das Beitrittsgebiet allerdings nur für solche Vermögensverluste, die einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen. Voraussetzung ist, dass sich die Entziehung im Beitrittsgebiet ereignete und der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet auch bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch bestand (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 \u003C288 f.> und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 31). \n\n21\\. Der erforderliche räumliche Bezug der Schädigung zum Beitrittsgebiet ist gewahrt, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt seiner Entziehung und auch bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch im Beitrittsgebiet belegen war. Wurde er dagegen nach der Entziehung, aber vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich der alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsgesetze verbracht und fiel in deren Anwendungsbereich, greift § 1 Abs. 6 VermG nicht ein. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch in Betracht, wenn ein im Beitrittsgebiet entzogener Vermögenswert vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht wurde, ohne in dessen Anwendungsbereich zu fallen (BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 \u003C289 ff.> und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 34 f.). Maßgeblich ist dabei nicht, ob die rückerstattungsrechtlichen Regelungen noch in Kraft waren, sondern ob sie räumlich und zeitlich auf den Fall anwendbar waren und Regelungen zur Wiedergutmachung gerade dieser Schädigung bereitstellten. Daran fehlt es, wenn die einschlägigen rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen im Zeitpunkt des Verbringens des Vermögenswerts bereits abgelaufen waren (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 8 C 2.18 - LKV 2019, 455 \u003C456 f.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 \u003C291>). In diesem Fall war keine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung mehr erreichbar. Das außer Acht zu lassen, würde dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes widersprechen, Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich aus dem Fehlen entsprechender rückerstattungsrechtlicher Regelungen im Beitrittsgebiet vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ergeben. \n\n22\\. b) Bei Unternehmensbeteiligungen richtet sich die Belegenheit nach dem Sitz des Unternehmens. Das gilt auch für Aktienbeteiligungen. Vermögensrechtlich sind Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Unternehmensbeteiligung anzusehen und am Sitz des Emittenten belegen (BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 \\- LKV 2009, 270 \u003C271 f.> und vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 \u003C32>). Bei Inhaberaktien ist der Aufbewahrungsort der Aktien für die Anwendung des Vermögensgesetzes jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Sitz des die Aktien ausgebenden Unternehmens im Beitrittsgebiet lag (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 \u003C272>). \n\n23\\. Bei Unternehmen, die im später geteilten Berlin ansässig waren, kommt es nicht auf den - auf \"Berlin\" lautenden - Registersitz an, sondern darauf, ob sich der nach § 5 des Gesetzes über die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937 - AktG 1937 - (RGBl. I S. 107) in der Regel für die Sitzbestimmung maßgebliche Ort (Hauptniederlassung), an dem auch die Beteiligungsrechte auszuüben waren, im späteren Ost-Sektor und damit im zum Beitrittsgebiet gehörenden Teilgebiet Berlins befand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 \u003C32>). Danach waren die verfahrensgegenständlichen Aktienbeteiligungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veräußerung im Beitrittsgebiet, nämlich dem späteren Ostsektor von Berlin, belegen. Die Hauptniederlassung der B. befand sich seinerzeit in der Behrensstraße in Berlin-Mitte. \n\n24\\. c) Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist dagegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, die verfahrensgegenständlichen Anteile seien vor Ablauf der hier einschlägigen Anmeldefrist gemäß Art. 50 Abs. 2 der Anordnung BK\u002FO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin \\- REAO - (VBl. I S. 221) am 30. Juni 1950 in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden. \n\n25\\. Aus dem für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG geltenden Kriterium der Belegenheit des Vermögensgegenstandes folgt, dass bei Unternehmensbeteiligungen von einem Verbringen des Vermögensgegenstands in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts nur bei Aufgabe oder Aufhebung des Sitzes im (späteren) Beitrittsgebiet und dessen Neubegründung in den westlichen Besatzungszonen oder West-Sektoren von Berlin oder bei einer dem entsprechenden Verlegung des Sitzes ausgegangen werden kann. Nur dann, wenn kein Sitz im Beitrittsgebiet verlieb, gab es dort keinen Ort mehr, an dem die Beteiligungsrechte auszuüben waren. \n\n26\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die B. nicht \"spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters einen Sitz in West-Berlin\". Vielmehr bedurfte es dazu eines konstitutiven Akts, etwa eines satzungsgemäßen Beschlusses über eine Sitzverlegung oder die Aufgabe des bisherigen und Begründung eines neuen Sitzes dort (BGH, Urteile vom 29. Januar 1959 - II ZR 215\u002F57 - NJW 1959, 673 und vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204>). Eine solche Sitzverlegung oder -begründung konnte weder durch tatsächliche Vorgänge (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204> und Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 1\u002F62 - BGHZ 38, 36 \u003C39>) noch durch die Wahrnehmung von Geschäftsinteressen durch einen Beauftragten einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder durch einen Pfleger herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 215\u002F57 - NJW 1959, 673). Auch eine Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung reichte dazu nicht aus. Sie konnte zwar die umstellungsrechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz vom 19. November 1949 - 35. DVO-UmstG - erfüllen, weil diese Vorschrift alternativ an das Vorliegen eines Sitzes, einer Niederlassung oder eines Ortes der Geschäftsleitung im Währungsgebiet anknüpft (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 \\- VII ZB 1\u002F62 - BGHZ 38, 36 \u003C41>). Wie die Aufzählung als Alternativen bestätigt, steht der Ort der Geschäftsleitung einem satzungsmäßigen Sitz aber nicht gleich und kann einen solchen nicht begründen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204> und vom 31. Januar 1963 - VII ZR 258\u002F61 - BGHZ 39, 81 \u003C87>). Die geschäftsleitende Tätigkeit für die juristische Person braucht nicht von einem nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organ ausgeübt zu werden. Auch eine werbende Tätigkeit ist nicht erforderlich, sondern eine auf Erhaltung des Vermögens oder Abwicklung der Gesellschaft gerichtete Tätigkeit kann ausreichen. Es genügt, dass jemand rechtlich, wenn auch nicht aufgrund der Satzung, befugt ist, geschäftliche Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für diese vorzunehmen, und dies auch tatsächlich von einem bestimmten Ort aus derart tut, dass dieser Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint (BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 \\- VII ZR 258\u002F61 - BGHZ 39, 81 \u003C83 f.>). In dieser Funktion kann derjenige, der geschäftsleitend tätig wird, zwar auf eine Verlegung oder Neubegründung des satzungsmäßigen Sitzes durch konstitutiven Akt hinwirken. Ohne satzungsrechtliche Grundlage kann er ihn jedoch nicht selbst vornehmen. \n\n27\\. Gegen das Erfordernis eines konstitutiven Aktes zur Sitzverlegung oder -begründung spricht nicht, dass bei Untergang des Sitzes der juristischen Person im Beitrittsgebiet aufgrund der Enteignung und Überführung der Gesellschaft in Volkseigentum (dazu vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204> und Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 1\u002F62 - BGHZ 38, 36 LS 3) möglicherweise vorübergehend eine Restgesellschaft ohne Sitz bestehen konnte. Selbst wenn ein sitzloser Zustand als Grund für die Nichtigkeit der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, bleibt diese existent, bis sie für nichtig erklärt oder von Amts wegen gelöscht wird (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204 f.> \\- Genossenschaft \\- unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. November 1955 - II ARZ 1\u002F55 - BGHZ 19, 102 \u003C105> \\- Aktiengesellschaft -). Weil die Enteignung die satzungsmäßige Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens außerhalb des Hoheitsgebiets des Enteignenden unberührt lässt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C200>), besteht die Möglichkeit, rechtzeitig den zur Sitzbegründung der Rest- oder Spaltgesellschaft erforderlichen Beschluss herbeizuführen. \n\n28\\. Der danach erforderliche konstitutive Akt zur Verlegung des Sitzes der B. aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts vor Ablauf des 30. Juni 1950 lässt sich den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass der Notvertreter schon nicht das für die Bewirkung einer Sitzverlegung zuständige Organ der B. gewesen sein dürfte, konnte er eine solche auch mangels Erstreckung seiner Vertretungsbefugnis auf den Sowjetischen Sektor nicht bewirken. \n\n29\\. Mangels selbständig tragender Alternativbegründung beruht das angegriffene Urteil auf dem festgestellten Bundesrechtsverstoß. \n\n30\\. 3\\. Es erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Sitz der B. vor dem hier maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1950) in den Geltungsbereich alliierten Rückerstattungsrechts verlegt worden wäre. \n\n31\\. a) Wegen des Erfordernisses eines konstitutiven Aktes für die Sitzverlegung reichen hierfür weder das geltend gemachte \"Herausschmuggeln\" von Effekten oder Geschäftsunterlagen aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen noch überhaupt die (Wieder-)Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Westdeutschland aus. \n\n32\\. b) Auch die spätere Enteignung nach der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 - Konzernverordnung \\- (VBl. I S. 112) im Beitrittsgebiet führte nicht zu einer Verbringung der Unternehmensanteile durch Sitzverlegung in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts. Die Enteignung nach der Konzernverordnung führte nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Untergang der in Berlin (Ost) ansässigen Gesellschaft, sondern nur zum Verlust des von der Enteignung erfassten Unternehmensvermögens und zu einem Verbot weiterer Tätigkeit in Groß-Berlin (vgl. § 1 Konzernverordnung; BGH, Urteil vom 12. April 1954 \\- IV ZR 231\u002F53 - NJW 1954, 1195 \u003C1196>). Wegen des Territorialitätsprinzips beschränkte sich die Wirkung der Enteignung auf das Gebiet des Hoheitsträgers, der sie vorgenommen hatte. Das außerhalb seines Hoheitsgebiets belegene Gesellschaftsvermögen blieb unberührt, es sei denn, der dortige Hoheitsträger erkannte eine extraterritoriale Enteignungswirkung für sein Gebiet an (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1954 - IV ZR 231\u002F53 - BGHZ 13, 106 \u003C108> \\- unter II. a.E. für \"Westvermögen\", vom 11. Juli 1957 - II ZR 318\u002F55 - BGHZ 25, 134 \u003C143 f.> und vom 5. Mai 1960 - VII ZR 92\u002F58 - BGHZ 32, 256 \u003C259>). Dies hat der Bundesgerichtshof für Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone und in den Ostblockstaaten hinsichtlich des verbliebenen Vermögens in den westlichen Sektoren und Besatzungszonen sowie später der Bundesrepublik Deutschland verneint (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 - II ZR 318\u002F55 - BGHZ 25, 134 \u003C148 f.>). Eine Erstreckung sowjetischer Enteignungen auf dieses Vermögen wurde auch abgelehnt, wenn neben dem Vermögen der juristischen Person zusätzlich die Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet wurden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C197 f.>) oder wenn nur die Mitgliedschaftsrechte Gegenstand der Enteignung waren (BGH, Urteile vom 5\\. Mai 1960 - VII ZR 92\u002F58 - BGHZ 32, 256 \u003C259 ff.> und vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C198>). Die durch die Konzernverordnung enteignete B. bestand daher mit ihrem im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts belegenen Vermögen an ihrem satzungsgemäßen Sitz fort. \n\n33\\. c) Auch aus der Einbeziehung von Aktien der B. in die Wertpapierbereinigung ergibt sich nicht die räumliche Unanwendbarkeit von § 1 Abs. 6 VermG. Die Durchführung der Wertpapierbereinigung erlaubt nicht den Schluss, der Emittent habe seinen Sitz in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verlegt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens - Wertpapierbereinigungsgesetz (WBG Berlin) - vom 26. September 1949 (VOBl. I S. 346) waren die Vorschriften des Gesetzes auf Aussteller anzuwenden, die ihren Sitz bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1949 in Groß-Berlin und ihre Verwaltung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hatten. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951 (VOBl. I S. 530) erweiterte den Anwendungsbereich auf Emittenten, bei denen die Voraussetzungen - Sitz in Berlin und eine Verwaltung in Berlin (West) - im Zeitraum vom 1. Oktober 1949 bis zum 1. April 1951 eingetreten waren. Danach genügten ein Sitz im (heutigen) Beitrittsgebiet und ein davon abweichender Geschäfts- oder Verwaltungssitz in den Westsektoren. Mit der Anmeldung zur Wertpapierbereinigung wurde noch nicht einmal ein Ort der Geschäftsleitung begründet (BGH, Beschluss vom 18. März 1965 - VII ZB 16\u002F64 - BGHZ 43, 344 \u003C348>). \n\n34\\. Unabhängig davon war die rückerstattungsrechtliche Beurteilung und ist die vermögensrechtliche Beurteilung nicht an diejenige der Wertpapierbereinigungsstellen gebunden. Ob eine vermögensrechtlich relevante Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes stattgefunden hat, beurteilt sich nach den oben dargestellten Kriterien. Aus der Wertpapierbereinigung folgt auch nicht, dass es auf eine Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes für die Rest- oder Spaltgesellschaft nicht ankäme, weil jedenfalls die Aktien in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts verbracht worden wären. Die vermögensrechtlichen Kriterien für die Belegenheit der entzogenen Beteiligung werden durch die Durchführung der Wertpapierbereinigung nicht verändert. Insbesondere ist aus der Ersetzung für kraftlos erklärter Papiere durch Gutschriften auf Sammelurkunden nicht zu schließen, die Anteile seien nun am Ort der Aufbewahrung der Sammelurkunde belegen. Auf ihn kommt es nach der Rechtsprechung zur Belegenheit von Beteiligungen ebenso wenig an wie auf den Aufbewahrungsort der durch Gutschrift ersetzten Aktien. Maßgebend bleibt der Sitz des Emittenten als der Ort, an dem die verbrieften Rechte auszuüben sind. \n\n35\\. d) Aus den bisherigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass sonstige Anspruchsvoraussetzungen - wie zum Beispiel die Schädigungsvoraussetzungen entsprechend § 1 Abs. 6 VermG, die Rechtsnachfolge der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 VermG oder die hinreichende Konkretisierung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG - fehlten oder die Entschädigung gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen wäre. \n\n36\\. 4\\. Da das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche getroffen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n37\\. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.","Belegenheitsort von verfolgungsbedingt veräußerten Unternehmensbeteiligungen; Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes vom alliierten Rückerstattungsrecht; Zurückverweisung","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:34.689Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":44,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"3816","ECLI:DE:NEURIS:KORE729182025","ecli-de-neuris-kore729182025","V ZR 238\u002F24","2025-12-05T00:00:00.000Z","#  Verjährung des Heimfallanspruchs beim Dauerwohnrecht \n\n## Leitsatz\n\nDer Heimfallanspruch im Sinne von § 36 Abs. 1 WEG kann nicht vor dem Dauerwohnrecht entstehen. Die Verjährungsfrist des § 36 Abs. 3 WEG für diesen Anspruch beginnt daher frühestens mit der Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch zu laufen.10 12 13\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 6. Zivilsenat - vom 25. Juni 2024 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist eine Wohnprojektgenossenschaft, die im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft zusammen mit einer Mitgesellschafterin eine Wohnanlage mit 34 Eigentumswohnungen und einer Kindertagesstätte als sog. Mehrgenerationenwohnhaus errichtete. Die Bauherrengemeinschaft wurde in der Weise auseinandergesetzt, dass die Beklagte Sondereigentümerin sämtlicher Wohnungen und die Mitgesellschafterin Sondereigentümerin der Kindertagesstätte wurde. Zweck der Beklagten ist nach deren Satzung die Förderung ihrer Mitglieder „vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung“. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist nach der Satzung ausgeschlossen und die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ausschließlich den Mitgliedern und den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu. Der Kläger trat der Beklagten im Januar 2013 als Mitglied bei. Mit notariellem Vertrag vom 6. März 2013 kaufte er von der Beklagten ein „Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes“ an einer Wohnung in der damals noch nicht fertiggestellten Wohnanlage zu einem Kaufpreis von 193.200 €. Der Vertrag (nachfolgend auch KV) enthält in § 1 Abs. 2 eine auf „die Wohneinheit“ bezogene Bauverpflichtung der Beklagten. In der Regelung wird unter anderem auf eine Baubeschreibung Bezug genommen. Die Mängelrechte des Käufers richten sich gemäß § 5 KV nach Werkvertragsrecht. In § 12 KV heißt es unter der Überschrift „Heimfall des Dauerwohnrechts“: *„Die Genossenschaft kann unbeschadet der Vorschrift des § 36 Abs. 2 WEG die Übertragung des Dauerwohnrechts auf sich oder auf einen von ihr zu bezeichnenden Dritten verlangen (Heimfallanspruch),* *….* *2\\. wenn der Dauerwohnberechtigte aus der Genossenschaft ausscheidet.“*\n\n2\\. Zugunsten des Klägers wurde eine von der Beklagten bewilligte Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger bezog die Wohnung und nahm das Sondereigentum ab. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums fand bislang nicht statt. Die Anlage wurde in Teilen abweichend von der Baubeschreibung errichtet. Die Beklagte macht insoweit geltend, sie sei im Hinblick auf eine zunehmend angespannte Finanzlage zu Kosteneinsparungen gezwungen gewesen, um ein Scheitern des Projekts zu verhindern. Der Kläger will die Abweichungen nicht hinnehmen. Er kündigte seine Mitgliedschaft gegenüber der Beklagten mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2020. Einen Kaufpreisanteil von 17.388 € hielt er wegen behaupteter Mängel am Gemeinschaftseigentum zurück. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 machte die Beklagte den Heimfallanspruch geltend. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erklärte sie, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Das Dauerwohnrecht ist bislang nicht in das Grundbuch eingetragen worden. \n\n3\\. Der Kläger nimmt die Beklagte in der Hauptsache auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum in Anspruch (u.a. ein bestimmter Anstrich der Fassade und der Wandflächen im Treppenhaus und in den Laubengängen, eine extensive Begrünung des Hauptdachs und eine Dreifachisolierung aller Fenster und Fenstertüren). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe grundsätzlich ein Herstellungsanspruch aus § 1 Abs. 2 KV auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums zu. Dieser Anspruch sei, anders als das Landgericht angenommen habe, nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem Verlust seiner Mitgliedschaft mangels schutzwürdigen Eigeninteresses unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB an der Ausübung seiner Rechte gehindert sei. Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten und das Wohnrecht des Klägers stünden zwar nicht unverbunden nebeneinander, seien aber nicht rechtlich gleichzusetzen. Das Ausscheiden des Klägers löse nur den Heimfallanspruch nach § 12 Nr. 2 des Vertrages aus. Dieser Anspruch auf Übertragung des Dauerwohnrechts sei bisher nicht durchgesetzt worden. Inzwischen sei dies auch nicht mehr möglich, denn der Durchsetzung des Heimfallanspruchs stehe die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Nach § 36 Abs. 3 WEG verjähre der Anspruch in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlange, hier also ab Wirksamwerden der Kündigung des Klägers am 1. Januar 2020. Dabei könne dahinstehen, ob § 36 Abs. 2 WEG dem Heimfallanspruch entgegenstehe und ob bei Anwendbarkeit der Vorschrift deren Voraussetzungen erfüllt wären. \n\nII.\n\n5\\. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag gegen die Beklagte Ansprüche auf Herstellung eines bestimmten Zustands des Gemeinschaftseigentums zustehen, tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass solche Ansprüche durchsetzbar sind. \n\n6\\. 1\\. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt (implizit) zutreffend annimmt, kann der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche auf Herstellung eines bestimmten Zustands des Gemeinschaftseigentums der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehen, weil der Kläger durch seine Kündigung nicht mehr Mitglied der Beklagten ist. Sollte die Beklagte die von dem Kläger behaupteten Mängel beseitigen, der Kläger sodann den von ihm wegen dieser Mängel bislang zurückgehaltenen Restkaufpreis zahlen und das Dauerwohnrecht daraufhin in das Grundbuch eingetragen werden, entstünde mit der Eintragung der von der Beklagten bereits geltend gemachte Heimfallanspruch gemäß § 12 Nr. 2 KV und könnte die Beklagte unmittelbar die Rückübertragung des Dauerwohnrechts fordern (§ 36 Abs. 1 WEG). Mit der Rückübertragung des Dauerwohnrechts an die Beklagte verlöre der Kläger zugleich sein Recht zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Der Kläger würde also von der Beklagten die Herstellung einer bestimmten Gestaltung bzw. eines bestimmten Zustandes des Gemeinschaftseigentums fordern, obwohl er das so hergestellte Gemeinschaftseigentum anschließend nicht nutzen und auch sonst keine Vorteile aus ihm ziehen könnte. Er würde folglich von der Beklagten eine Leistung fordern, an der er mangels legitimen eigenen Vorteils kein berechtigtes Interesse hätte, die aber andererseits für die Beklagte mit erheblichen Aufwendungen verbunden wäre. Ein solches Verhalten stellte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine unzulässige Rechtsausübung dar. \n\n7\\. 2\\. Richtig ist weiter, wovon das Berufungsgericht - ebenfalls unausgesprochen - ausgeht, dass diesem Einwand die Grundlage entzogen wäre, wenn der Heimfallanspruch der Beklagten verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB) wäre. Denn dann wäre der mit der Eintragung des Dauerwohnrechts verbundene Rechtserwerb von Dauer und hätte der Kläger ein legitimes Interesse an der Herstellung des nach Ansicht des Berufungsgerichts von der Beklagten geschuldeten Zustands des Gemeinschaftseigentums, zu dessen Nutzung er dann ungeachtet der Beendigung seiner Mitgliedschaft und der Unvereinbarkeit von Fremdnutzungen mit der Satzung der Beklagten berechtigt wäre. \n\n8\\. 3\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Heimfallanspruch der Beklagten aber nicht verjährt. \n\n9\\. a) Der in § 36 Abs. 1 WEG legal definierte Heimfallanspruch verjährt nach § 36 Abs. 3 WEG in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an. Voraussetzungen des Heimfallanspruchs sind vor allem die vertraglich vereinbarten Heimfallgründe. Hier sollte der Heimfallanspruch u.a. entstehen, wenn der Käufer aus der Genossenschaft ausscheidet, was mit Wirksamwerden der Kündigung des Klägers am 1. Januar 2020 der Fall war. \n\n10\\. b) Das Berufungsgericht übersieht aber, dass die Verjährungsfrist für den Heimfallanspruch noch nicht in Gang gesetzt wurde, weil das Dauerwohnrecht mangels Eintragung in das Grundbuch noch nicht entstanden ist (§ 873 Abs. 1 BGB) und somit auch der Heimfallanspruch noch nicht entstehen konnte. \n\n11\\. aa) Die Verjährungsregelung in § 36 Abs. 3 BGB knüpft an die in § 36 Abs. 1 WEG eröffnete Möglichkeit an, einen Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers zum dinglichen Inhalt des Dauerwohnrechts zu machen. So liegt es hier. Die Regelung in Abschnitt C § 12 des Kaufvertrags sollte nach dessen Abschnitt F § 3 Abs. 1 zusammen mit weiteren Regelungen als Inhalt des Dauerwohnrechts in das Grundbuch eingetragen werden. \n\n12\\. bb) Es wäre mit Wortlaut und Systematik von § 36 Abs. 3 WEG nicht zu vereinbaren, die kurze Verjährungsfrist vor Entstehung des Dauerwohnrechts beginnen zu lassen. \n\n13\\. (1) Zwar stellt die Regelung für den Beginn der Verjährung anders als die - insoweit nicht anwendbaren - §§ 199, 200 BGB ausdrücklich nicht auf die Entstehung des Heimfallanspruchs, sondern auf die Kenntnis des Eigentümers von dem Eintritt der Voraussetzungen für den Heimfall (Verjährungsfrist sechs Monate) bzw. unabhängig von der Kenntnis auf den Eintritt dieser Voraussetzungen (Verjährungsfrist zwei Jahre) ab (vgl. zu § 4 ErbbauRG Senat, Urteil vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205\u002F22, NJW 2024, 1266 Rn. 23). Das bedeutet aber nicht, dass die Verjährungsfrist für den Heimfallanspruch vor Eintragung des Dauerwohnrechts beginnen kann. Die „Voraussetzungen“, die nach § 36 Abs. 3 WEG für den Verjährungsbeginn objektiv eingetreten sein müssen, sind die in § 36 Abs. 1 Satz 1 WEG genannten Voraussetzungen für die Entstehung des Heimfallanspruchs. Hierzu gehört, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss, dass das Dauerwohnrecht entstanden ist, was neben der Einigung die Eintragung in das Grundbuch voraussetzt (§ 873 Abs. 1 BGB). Denn der Heimfallanspruch im Sinne von § 36 Abs. 1 WEG kann, da er als Inhalt des Dauerwohnrechts vereinbart wird, nicht vor dem Dauerwohnrecht entstehen. Die Verjährung dieses Anspruchs nach § 36 Abs. 3 WEG kann daher frühestens mit der Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch zu laufen beginnen. \n\n14\\. (2) Soweit der Kläger mit der Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der Heimfallanspruch könne schon vor Eintragung des Dauerwohnrechts entstehen, wenn - wie hier - der Vertrag notariell beurkundet und in das Grundbuch eine Vormerkung zur Eintragung des Rechts eingetragen sei, weil der Käufer dann ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Dauerwohnrecht erworben habe, mit dem der Heimfallanspruch nach § 96 BGB untrennbar verbunden sei, trifft das nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob es bei einem Dauerwohnrecht überhaupt ein Bedürfnis für die Rechtsfigur eines Anwartschaftsrechts gibt (vgl. zum Anwartschaftsrecht beim Eigentumserwerb Senat, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104\u002F81, BGHZ 83, 395, juris Rn. 14; Urteil vom 25. Juni 2021 - V ZR 218\u002F19, NJW-RR 2021, 1244 Rn. 23 jeweils mwN). Denn ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Klägers änderte nichts daran, dass das Dauerwohnrecht und der zu seinem Inhalt gehörende Heimfallanspruch mangels Eintragung in das Grundbuch nicht entstanden sind. Soweit bezogen auf den Eigentumserwerb ein Anwartschaftsrecht entstehen kann, ist es zwar ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, dessen Übertragung wie die des Volleigentums behandelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 2021 - V ZR 218\u002F19, aaO); es ist aber selbst kein Vollrecht. Die von dem Kläger vertretene Ansicht liefe letztlich darauf hinaus, dem Grundstückseigentümer in der Phase zwischen Eintragung der Vormerkung und Eintragung des Vollrechts (Dauerwohnrecht) in das Grundbuch eine Art „Anwartschafts-Heimfallanspruch“ zuzubilligen. Einen solchen Anspruch gibt es nicht und hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Der Verkäufer kann in dieser Vertragsphase durch schuldrechtliche Regelungen, wie etwa aufschiebende oder auflösende Bedingungen oder Rücktrittsrechte, hinreichend gesichert werden. \n\n15\\. (3) Es besteht auch sachlich kein Grund dafür, die Verjährung vor Entstehung des Heimfallanspruchs beginnen zu lassen. Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist ist es, schnell klare Rechtsverhältnisse zu schaffen; der Dauerwohnberechtigte soll innerhalb kurzer Zeit Gewissheit darüber erhalten, ob er das Dauerwohnrecht zurückübertragen muss (BeckOGK\u002FSchulz, WEG [1.9.2025], § 36 Rn. 14; zu § 4 ErbbauRG Senat, Urteil vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205\u002F22, NJW 2024, 1266 Rn. 28). Dieses Regelungsziel ändert aber nichts daran, dass der Heimfallanspruch nicht verjähren kann, bevor er entstanden ist und bevor der Grundstückseigentümer ihn erstmals - ggf. verjährungshemmend im Wege der Klage (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - geltend machen kann. Das ergibt sich schon daraus, dass die Rechtsfolge des Heimfallanspruchs, nämlich die Rückübertragung des Dauerwohnrechts auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten, ein bereits entstandenes Dauerwohnrecht voraussetzt. \n\nIII.\n\n16\\. 1\\. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht sich bislang nicht mit der Behauptung des Klägers befasst, die Beklagte sei gehindert, sich auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu berufen, weil sie die Kündigung des Klägers provoziert habe. Auch ist offengeblieben, ob § 36 Abs. 2 WEG der Geltendmachung des Heimfallanspruchs der Beklagten entgegenstünde. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). \n\n17\\. 2\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n18\\. a) Das Berufungsgericht wird erneut - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Revisionsbegründung - zu überprüfen haben, ob dem Kläger die geltend gemachten werkvertraglichen Ansprüche zustehen. Die Herstellungsverpflichtung der Beklagten bezieht sich nach dem Wortlaut des Vertrags nur auf die dem Dauerwohnrecht unterliegende Wohneinheit. Das Berufungsgericht hält dies für unerheblich, weil die Baubeschreibung, die Teil der Bauverpflichtung sei, in der Hauptsache das Gemeinschaftseigentum betreffe und der Wert der Wohneinheit - und damit auch des Wohnrechts - maßgeblich durch das Gebäude bestimmt werde. Diese Begründung nimmt möglicherweise die Besonderheiten des Dauerwohnrechts und des genossenschaftlich organisierten Wohnbauprojekts nicht hinreichend in den Blick. Es handelt sich bei der Genossenschaft selbst nicht um eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; eine solche besteht vorliegend nur im Verhältnis zwischen der Genossenschaft und der Sondereigentümerin der Kindertagesstätte. Der Dauerwohnberechtigte wird - was das Berufungsgericht allerdings auch nicht verkennt - weder Sondereigentümer der Wohneinheit noch wird er Miteigentümer des Grundstücks und des Gemeinschaftseigentums. Vielmehr erwirbt er lediglich ein (dinglich gesichertes) Nutzungsrecht, das hier nach der vertraglichen Gestaltung an seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft geknüpft ist. Reichen deren finanzielle Mittel für die ursprünglich vorgesehene Ausführung und Gestaltung des Gebäudes nicht oder nicht mehr aus, muss hierfür innerhalb der Genossenschaft eine Lösung gefunden werden. Die Genossen stehen - auch als Käufer eines Dauerwohnrechts - der Genossenschaft nicht wie einem fremden Dritten, namentlich einem Bauträger, gegenüber, sondern sind deren Mitglieder, und die kaufvertraglichen Regelungen dürften mit den Satzungsregelungen der Beklagten verwoben sein. Für die Annahme, jeder Genosse könne von der Genossenschaft auch bei möglicherweise veränderter Sachlage werkvertraglich die Einhaltung der Baubeschreibung ohne Abweichungen verlangen, müsste es jedenfalls klare Anhaltspunkte in den vertraglichen Regelungen geben. \n\n19\\. b) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zudem Gelegenheit, sich erneut mit dem von der Beklagten erklärten Rücktritt zu befassen. Es hat die Wirksamkeit des Rücktritts deswegen verneint, weil die Beklagte diesen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die von dem Kläger erklärte Kündigung der Mitgliedschaft gestützt habe, diese Mitgliedschaft aber Vertragsinhalt und nicht Geschäftsgrundlage sei. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass bereits in dieser Vertragsphase die vertragliche Regelung über den Heimfallanspruch der Beklagten zur Anwendung kommt. Dies ist - wie oben dargestellt - nicht der Fall. Vielmehr kann sich die Beklagte vor Eintragung des Dauerwohnrechts von dem Kaufvertrag nur lösen, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers für sie ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht begründet (siehe Rn. 14). Sollte der Kaufvertrag - ggf. ergänzend - dahingehend auszulegen sein, stünde der Umstand, dass die Beklagte den Rücktritt auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Beendigung der Mitgliedschaft gestützt hat, der Wirksamkeit des Rücktritts wohl nicht entgegen. Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau","Verjährung des Heimfallanspruchs beim Dauerwohnrecht","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:39.284Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"4033","ECLI:DE:NEURIS:KORE728612025","ecli-de-neuris-kore728612025","V ZR 4\u002F25","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde \n\n## Leitsatz\n\nWird in einem Berufungsurteil die Berufung einer Partei als unzulässig verworfen und über die Berufung der Gegenpartei in der Sache entschieden, gilt im Hinblick auf die Sachentscheidung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.5\n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 4. Dezember 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahr 1991 errichteten die damaligen Eigentümer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun. Im Frühsommer 2020 montierten die Beklagten den Maschendrahtzaun ab und errichteten auf Teilabschnitten eine Betonmauer. \n\n2\\. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das Amtsgericht hat der Klage im Hinblick auf einen näher bezeichneten Teilbereich des Zaunes stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Beklagten zur Wiederherstellung der gesamten Grenzanlage verurteilt. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\nII.\n\n3\\. 1\\. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten verworfen hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unabhängig von ihrem Wert statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\n4\\. 2\\. Hingegen ist die Beschwerde unzulässig, soweit die Beklagten mit ihr die Zulassung der Revision bezüglich ihrer weiteren Verurteilung aufgrund der Berufung der Klägerin erreichen wollen. \n\n5\\. a) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist diese nur zulässig, wenn die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten ist. Wird in einem Berufungsurteil die Berufung einer Partei als unzulässig verworfen und über die Berufung der Gegenpartei in der Sache entschieden, gilt im Hinblick auf die Sachentscheidung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\n6\\. aa) Nach § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde - wertunabhängig - zulässig, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Dies gilt hingegen nicht, wenn über die Berufung - wie hier im Hinblick auf die Berufung der Klägerin - eine Sachentscheidung getroffen worden ist. \n\n7\\. bb) Eine auf die Sachentscheidung bezogene wertunabhängige Zulässigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass - wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht - die Berufungen der Parteien denselben Streitstoff beträfen und bei einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestände. \n\n8\\. (1) Die wertunabhängige Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO aF, nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wurde eingeführt, um die Rechtsmittel gegen verwerfende Entscheidungen des Berufungsgerichts zu vereinheitlichen. Denn nach Inkrafttreten der Reform der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2002 war ein wertunabhängiges Rechtsmittel zunächst nur bei einer Verwerfung durch Beschluss vorgesehen (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), während die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile ausnahmslos an die Wertgrenze gebunden war (§ 26 Nr. 8 EGZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung). Das sollte geändert werden, um eine einheitliche Anfechtbarkeit von Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig von der Entscheidungsform zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 15\u002F1508 S. 22; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZR 47\u002F08, NJW-RR 2011, 1289 Rn. 10). Darüber hinausgehende Rechtsschutzmöglichkeiten sollten jedoch nicht geschaffen werden. Erfolgt bei einer beidseitigen Berufung die Verwerfung einer Berufung durch Beschluss, die Sachentscheidung über die Berufung der Gegenpartei hingegen durch Urteil, ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eine (wertunabhängige) Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung eröffnet, jedoch unzweifelhaft keine von der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unabhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in der Sache entschiedene Berufung; eine Addition der Werte der Beschwer aus den verfahrensrechtlich getrennten Rechtsmittelverfahren hat in diesem Fall nicht zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 139\u002F23, ZfSch 2024, 680 Rn. 9 f.). Bei einer - wie hier - einheitlichen Entscheidung durch Urteil kann die Rechtslage nicht anders sein. \n\n9\\. (2) Richtig ist allerdings, dass dadurch die von der Nichtzulassungsbeschwerde befürchtete Gefahr widersprechender Entscheidungen entsteht. Dies ist jedoch die von dem Gesetzgeber hingenommene Folge davon, dass Rechtsmittel an bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft sind. Ein sachlicher Grund, insoweit den Rechtsschutz bei einer insgesamt durch Urteil gefällten Entscheidung zu erweitern, besteht nicht. Es muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und in welcher Weise er den Zugang zu der dritten Instanz schaffen will (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - IV ZR 336\u002F02, NJW-RR 2003, 1221, 1222). \n\n10\\. b) Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich im Hinblick auf die weitere Verurteilung der Beklagten aufgrund der Berufung der Klägerin auch nicht aus § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Amtsgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert jeweils auf 4.000 € festgesetzt. \n\n11\\. 3\\. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt im Ergebnis nicht vor. Zwar rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Berufungsbegründung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28\u002F13, juris Rn. 7 f. mwN) überspannt hat. Allerdings ist dies nicht entscheidungserheblich, weil ausgeschlossen erscheint, dass das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung der Beklagten in der Sache abgeändert hätte. Denn das Berufungsgericht befasst sich im Rahmen der Berufung der Klägerin der Sache nach mit den in der Berufungsbegründung der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung und erachtet sie nicht als durchgreifend. Insbesondere folgt es nicht dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Einwand der Beklagten, der Zaun habe seine Funktion als Grenzanlage durch die gepflanzte Thujahecke verloren, sondern führt aus, es komme für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung darauf an, dass diese die Grundstücksgrenze schneide; weder die Unbrauchbarkeit des Zaunes noch seine Zerstörung stellten seine Eigenschaft als Grenzanlage in Frage. Von diesem Standpunkt aus ist es unerheblich, ob sich - wie die Beschwerde geltend macht - aus den mit der Berufungsbegründung vorgelegten Fotografien ergibt, dass die Thujahecke den Zaun in Höhe und Länge überragt hat. Denn hieraus lässt sich nach der Argumentation des Berufungsgerichts nicht schließen, dass der Zaun seine Funktion als Grenzanlage verloren hat. Auch mit dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, dass der Zaun durch die vormalige Eigentümerin des Grundstücks der Beklagten allein errichtet worden sei, setzt sich das Berufungsgericht der Sache nach auseinander, indem es auf seine Bindung an die gegenteilige tatbestandliche Feststellung in dem amtsgerichtlichen Urteil verweist. \n\nIII.\n\n12\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit den Vorinstanzen auf 4.000 € festgesetzt. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:02.485Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":118},"4035","ECLI:DE:NEURIS:KORE701322026","ecli-de-neuris-kore701322026","V ZB 40\u002F24","#  Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten Abkömmlingen \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht. 17\n\n2\\. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.15 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Kammergerichts \\- 1. Zivilsenat - vom 9. Juli 2024 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg \\- Grundbuchamt - vom 10. November 2023 in der Fassung vom 18. Dezember 2023 aufgehoben.\n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags der Beteiligten zu 1 vom 26\\. Juli 2023 auf Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 10. November 2023 in der Fassung vom 18. Dezember 2023 genannten Gründen abzulehnen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes war zunächst der Großvater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament von 1978 seine beiden namentlich benannten Kinder, nämlich seine Tochter, die Mutter der Beteiligten (im Folgenden: Vorerbin), und seinen Sohn, jeweils zur Hälfte als befreite Vorerben ein und ordnete für die Teilung des Nachlasses u.a. an, dass die Vorerbin das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück erhalten soll. Weiter verfügte er: „Erben - und zwar sowohl Ersatz- als auch Nacherben - nach meinen Kindern sollen auf das, was diese jeweils aus meinem Nachlass erhalten, deren jeweilige Kinder je zu gleichen Teilen sein.“ \n\n2\\. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1980 wurde die Vorerbin entsprechend der Teilungsanordnung als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Auf der Grundlage einer notariell beurkundeten Schenkung übertrug sie im Jahr 2000 je einen Bruchteil von 30\u002F100 des Grundstücks auf die Beteiligten zu 1 und 2. \n\n3\\. Nach dem Versterben der Vorerbin im Jahr 2022 hat die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des verbleibenden Anteils von 40\u002F100 die Eintragung der Beteiligten in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügungen vom 10. November 2023 und vom 18. Dezember 2023 die Berichtigung des Grundbuchs von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht, der die Beteiligten als alleinige Nacherben des Erblassers ausweist. Die Beschwerden der Beteiligten sind erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2024, 1976 veröffentlicht ist, meint, das Grundbuchamt könne gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 GBO die Vorlegung eines Erbscheins verlangen, da die geltend gemachte Erbfolge durch das notarielle Testament nicht hinreichend nachgewiesen sei. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, wer die Kinder der Vorerbin seien. Mittels Geburtsurkunden könne nur die Abstammung der Beteiligten von der Vorerbin nachgewiesen werden, nicht aber, dass keine weiteren Kinder vorhanden seien oder gewesen seien. Eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, dass sie die einzigen Kinder der Vorerbin seien, genüge zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren ebenfalls nicht. Denn im Gegensatz zum Nachlassgericht sei das Grundbuchamt nicht befugt, eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Die eidesstattliche Versicherung biete nur dann eine höhere Richtigkeitsgewähr, wenn sie gemäß §§ 156, 161 StGB strafbewehrt sei. Dies sei bei der im Grundbuchverfahren nur richterrechtlich zugelassenen eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall. Auch eine entsprechende Erklärung der Beteiligten in der Form des § 29 Abs. 1 GBO beweise lediglich deren Abgabe, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit. \n\nIII.\n\n5\\. 1\\. Die infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 folgt aus seiner Antragsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, auch wenn nur die Beteiligte zu 1 eine Grundbuchberichtigung beantragt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 1998 - V ZB 12\u002F98, NJW 1998, 3347, 3348). \n\n6\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n7\\. a) Im Ausgangspunkt trifft es zu, dass die Eintragung der Beteiligten in das Grundbuch als Eigentümer eines Bruchteils von 40\u002F100 an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft den Nachweis ihrer Erbfolge voraussetzt. \n\n8\\. aa) Dieser Nachweis kann nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO im Grundsatz nur durch einen Erbschein oder ein - hier nicht einschlägiges - Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Ergibt sich die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer jedoch aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist - wie hier in einem notariellen Testament (§ 2232 BGB) -, wird der Nachweis erleichtert. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO genügt in diesem Fall die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung durch das Nachlassgericht; nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO kann das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins nur verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet. \n\n9\\. Das Grundbuchamt hat demnach grundsätzlich auf eine eröffnete öffentliche Verfügung von Todes wegen zu vertrauen und darf lediglich dann einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere, allein dem Nachlassgericht mögliche Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder über sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können. Dem liegt zugrunde, dass bei einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen - anders als etwa bei einem eigenhändigen (§ 2247 BGB) Testament - vor der Beurkundung vom Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen letzter Wille erforscht und dieser klar und unzweideutig wiedergegeben wird (§ 17 BeurkG), was zu einem gesteigerten Beweiswert führt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401\u002F12, BGHZ 198, 250 Rn. 37). \n\n10\\. bb) Dabei ist dem Grundbuchamt sowohl auf Tatbestandsseite der Regelung über die Rückausnahme (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO) ein gewisser Beurteilungsspielraum („erachtet“) als auch auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen („kann“) eingeräumt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - V ZB 8\u002F23, NJW 2024, 580 Rn. 11; Beschluss vom 17. Februar 2022 - V ZB 14\u002F21, NJW-RR 2022, 657 Rn. 6; Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3\u002F14, ZEV 2016, 635 Rn. 8). Dieses Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben. Das Grundbuchamt darf daher nicht ohne nachvollziehbaren Grund einen Erbschein verlangen, sondern nur dann, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 19\\. Oktober 2023 - V ZB 8\u002F23, aaO Rn. 8, 11 mwN) und nicht bereits durch die von dem Grundbuchamt gemäß § 29 Abs. 1 GBO zu berücksichtigenden Dokumente (vgl. Bauer\u002FSchaub\u002FSchaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rn. 150; KEHE\u002FVolmer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 35 Rn. 91). Denn zu solchen Ermittlungen ist nicht das Grundbuchamt, sondern allein das Nachlassgericht befugt (§ 26 FamFG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - V ZB 8\u002F23, aaO Rn. 12 mwN). Das Grundbuchamt entscheidet ausschließlich auf Basis der ihm vorgelegten urkundlichen Nachweise, aus denen sich die Erbfolge ergeben muss. \n\n11\\. b) Die Annahme, dass der Nachweis der Erbfolge hier allein mit dem notariellen Testament des Erblassers nicht geführt werden kann, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In dem Testament sind die Nacherben nur als Kinder der ihrerseits namentlich bezeichneten Vorerbin benannt. Während die Abstammung der Beteiligten von der Vorerbin durch Geburtsurkunden - das notarielle Testament insoweit ergänzend - nachgewiesen werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG), verbleiben hinsichtlich der negativen Tatsache, dass neben den Beteiligten keine weiteren Kinder der Vorerbin existieren oder existierten (§ 2069 BGB), auf der Grundlage der Verfügung von Todes wegen als Erkenntnisquelle nicht aufklärbare Zweifel an dem Nachweis der Erbfolge. \n\n12\\. c) Wie in einem solchen Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs nach Eintritt eines Erbfalls gegenüber dem Grundbuchamt das Fehlen weiterer Abkömmlinge nachgewiesen werden kann, wenn in der Verfügung von Todes wegen als Erben oder Nacherben - wie hier - nicht namentlich bezeichnete „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ eingesetzt worden sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das hängt damit zusammen, dass der Nachweis negativer Tatsachen regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen ist. Der Senat hat diese Frage zuletzt offengelassen (Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, NJW-RR 2022, 1241 Rn. 32 a.E.). \n\n13\\. aa) Nach der bislang herrschenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist in diesen Fällen die Vorlage einer - im Regelfall vor einem Notar abgegebenen - eidesstattlichen Versicherung der Erben zulässig und ausreichend (vgl. nur BayOblGZ 1974, 1, 6; 2000, 167, 170 f.; OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 641, 642; OLG Bremen, FGPrax 2025, 203, 205; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 928, 929; OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1981, 30, 31 f.; OLGZ 1985, 411, 412 ff.; FamRZ 2021, 1673, 1674 f.; OLG Hamm, MittBayNot 1997, 105, 107; FamRZ 2012, 485, 486 f.; OLG München, FamRZ 2012, 1248, 1249; OLG Schleswig, NJW-RR 1999, 1530, 1531; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410 f.; Bauer\u002FSchaub\u002FSchaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rn. 150; BeckOK GBO\u002FWilsch [1.12.2025] § 35 Rn. 127; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 41; KEHE\u002FVolmer, Grundbuchrecht, 9\\. Aufl., § 35 Rn. 119 f., 126, 127; Schöner\u002FStöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 790; Bestelmeyer, notar 2013, 147, 149 f.). Zum Nachweis negativer Umstände stelle das Nachlassgericht keine weitergehenden Ermittlungen an als das Grundbuchamt, sondern erteile den Erbschein ebenfalls auf Basis einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Da tatsächliche Ermittlungen durch das Nachlassgericht zu keinem anderen Ergebnis führen könnten, dürfe auch das Grundbuchamt eidesstattliche Versicherungen berücksichtigen und die Nachweislücke auf diese Weise selbst schließen. Es sei kostensparender und einfacher, die eidesstattliche Versicherung in der Form des § 29 GBO dem Grundbuchamt direkt vorzulegen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO, das Grundbuchberichtigungsverfahren bei notariell abgefassten Testamenten und Erbverträgen zu vereinfachen. Ein Erbschein müsse nur vorgelegt werden, wenn trotz eidesstattlicher Versicherung konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der Erbfolge verblieben. \n\n14\\. bb) Der Gegenansicht zufolge, der sich das Beschwerdegericht anschließt, soll einzig der Erbschein als unzweifelhafter Urkundsbeweis im Grundbuchverfahren anzusehen sein, wenn die Erben in der in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen nicht namentlich genannt sind (vgl. OLG Köln, MittRhNotK 1988, 44; Beschluss vom 15. August 2012 - 2 Wx 211\u002F12, juris Rn. 3; Meikel\u002FBöttcher\u002FWeber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 124 ff.; Jurksch, Rpfleger 2011, 665, 666; Meyer-Stolte, Rpfleger 1986, 51; Peißinger, Rpfleger 1992, 427, 428; Pöschl, BWNotZ 1984, 127). Eidesstattliche Versicherungen könnten zwar im Erbscheinverfahren wirksam abgegeben werden, nicht aber im Grundbuchverfahren. Die Zulassung einer eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel verstoße gegen den Grundsatz der Beweismittelbeschränkung aus § 29 Abs. 1 GBO. \n\n15\\. d) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden kann, wenn in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt sind. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. \n\n16\\. aa) Das geschilderte Nachweisproblem lässt sich - wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt - nicht allein durch die Vorlage von Personenstandsurkunden lösen. Die negative Tatsache, dass keine weiteren Kinder existieren oder existierten (§ 2069 BGB), lässt sich durch öffentliche Urkunden nicht nachweisen; insofern besteht eine Lücke in der urkundlichen Nachweisführung (vgl. oben Rn. 11). \n\n17\\. bb) Richtig ist auch die Prämisse des Beschwerdegerichts, dass eine gegenüber dem Grundbuchamt abzugebende eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, sie seien die einzigen Kinder der Vorerbin, im Vergleich zu einer einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO keine höhere Richtigkeitsgewähr bietet, weil eine falsche Abgabe nicht nach §§ 156, 161 StGB strafbewehrt ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, NJW-RR 2022, 1241 Rn. 32). \n\n18\\. (1) Die Strafbarkeit nach §§ 156, 161 StGB setzt voraus, dass die Erklärung vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde abgegeben wurde und die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde gegenüber abgegeben werden durfte und dass sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 548\u002F52, NJW 1953, 994; Beschluss vom 7. Februar 1989 - 5 StR 26\u002F89, wistra 1989, 181 jeweils mwN). \n\n19\\. (2) Dies trifft entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für das Grundbuchamt im Rahmen des Grundbuchberichtigungsverfahrens nicht zu. Denn die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in - hier nicht einschlägigen - gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen (vgl. insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO). Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform im Umkehrschluss also nicht. Eine nur richterrechtlich zugelassene Versicherung an Eides statt genügt nicht zur Begründung einer Strafbarkeit nach §§ 156, 161 StGB. Nach Art. 103 Abs. 2 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Durch diese Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 75, 329, 342). \n\n20\\. (3) Eine vor dem Notar zur Vorlage bei dem Grundbuchamt falsch abgegebene eidesstattliche Versicherung ist - anders als die Rechtsbeschwerde meint - ebenfalls nicht nach §§ 156, 161 StGB strafbewehrt (aA OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2025, 76 Rn. 27). Zwar ist der Notar nach § 22 Abs. 2 BNotO zur Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen in den Fällen befugt, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen besteht in deren Beurkundung (§ 38 Abs. 1 BeurkG; vgl. BeckOK BNotO\u002FSander [1.8.2025], § 22 Rn. 22). Sie steht nicht der strafbarkeitsbegründenden Abnahme i.S.v. §§ 156, 161 StGB gleich, die erst mit Eingang der Erklärung bei der Behörde eintritt. Voraussetzung ist wiederum, dass diese Behörde - hier das Grundbuchamt - für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 \\- 4 StR 548\u002F52, NJW 1953, 994, 995; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1996, 294; OLG Stuttgart, NJW 1960, 2303, 2304). Dies trifft auf das Grundbuchamt - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 19) - nicht zu. Eine Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Versicherungen an Eides statt sieht das Gesetz - anders als im Erbscheinverfahren (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG) - im Grundbuchverfahren nicht vor. \n\n21\\. cc) Gleichwohl kann der zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nicht ausschließlich durch einen Erbschein geführt werden, wenn - wie hier - in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung namentlich nicht benannte „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ des Erblassers bestimmt sind. Vielmehr ist das Grundbuchamt gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung neben Personenstandsurkunden auch einfache Erklärungen der als Erben oder Nacherben eingesetzten Abkömmlinge in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, wonach keine weiteren Kinder des Vorerben existieren oder existierten, zu berücksichtigen, bevor es die Vorlage eines Erbscheins verlangt (so auch OLG Schleswig, FamRZ 2025, 397, 399; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3\u002F14, FGPrax 2016, 244 Rn. 8 aE). \n\n22\\. (1) Der Senat hat bereits mehrfach anerkannt, dass die strengen Beweisregeln ausnahmsweise gelockert werden und einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO im Grundbuchverfahren genügen können, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen und es insoweit praktisch unmöglich ist, Urkunden beizubringen (grundlegend Senat, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6\u002F71, BGHZ 57, 84, 95; Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, NJW-RR 2022, 1241 Rn. 30 ff.; vgl. auch Beschluss vom 17. Februar 2022 - V ZB 14\u002F21, NJW-RR 2022, 657 Rn. 6 aE; Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3\u002F14, FGPrax 2016, 244 Rn. 8 aE). Ein besonderes Bedürfnis hierfür besteht bei dem Nachweis negativer Tatsachen, der mit Hilfe öffentlicher Urkunden vielfach nicht zu führen ist. In diesen Fällen dürfen die Beweisanforderungen nicht überspannt werden, um einen geordneten Geschäftsverkehr nicht unnötig zu erschweren. Dem Grundbuchamt ist eine freie Beweiswürdigung gestattet, sofern und soweit ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist; dabei hat es jedoch keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anzustellen und darf nur bei konkreten Zweifeln weitere Nachweise verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, aaO Rn. 30). \n\n23\\. (2) Diese Überlegungen gelten auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO. Weder der Wortlaut noch die Systematik der gesetzlichen Regelungen steht bezogen auf den Nachweis negativer Tatsachen einer Lockerung der im Grundbuchverfahren herrschenden strengen Beweisregeln entgegen (aA Meikel\u002FBöttcher\u002FWeber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 127 f.). Zwar kann das Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO einen Erbschein verlangen, wenn die Erbfolge durch die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen und die Eröffnungsniederschrift nicht nachgewiesen ist. Der Wortlaut der Norm schließt es jedoch nicht aus, dass etwaige Nachweislücken im Hinblick auf die Erbenstellung durch anderweitige Urkunden in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ergänzt werden, ohne dass der Grundsatz der Beweismittelbeschränkung dem entgegenstünde. Sind etwa von dem Erblasser eingesetzte Erben oder Nacherben geboren, vorverstorben oder haben sie geheiratet oder ihren Namen geändert, so sind diese Umstände durch Vorlage der Geburts-, Sterbe- und Eheurkunde dem Grundbuchamt nachweisbar, ohne dass es hierfür eines Erbscheins bedarf (vgl. Bauer\u002FSchaub\u002FSchaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rn. 150; Burandt\u002FRojahn\u002FEgerland, GBO, 4. Aufl., § 35 Rn. 16; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 40; Imre in Kroiß\u002FHorn\u002FSolomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl., § 35 GBO Rn. 53; Schöner\u002FStöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 790). Dementsprechend muss das Grundbuchamt auch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO würdigen, soweit deren Berücksichtigung ausnahmsweise zulässig ist. \n\n24\\. (3) Dass das Grundbuchamt zum Zwecke der Beweiserleichterung ausnahmsweise einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO als Nachweis ansieht, wird auch durch § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO nicht ausgeschlossen. Dieser Norm ist zwar im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Beweismittel einer von dem Grundbuchamt abgenommenen Versicherung an Eides statt in den dort nicht genannten Fällen ausgeschlossen ist. Gleichwohl kann und muss das Grundbuchamt im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO - außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen - zum Nachweis urkundlich nicht belegbarer negativer Tatsachen im Zusammenhang mit der Erbfolge ausnahmsweise auch formgerechte einfache Erklärungen heranziehen und würdigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6\u002F71, BGHZ 57, 84, 95). Kann eine Lücke im Nachweis der Erbfolge im Hinblick auf das Fehlen weiterer Abkömmlinge des Erblassers hierdurch geschlossen werden, wäre es daher ermessensfehlerhaft, wenn das Grundbuchamt zum Nachweis gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangte (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 641, 642; OLG München, FamRZ 2012, 1248). \n\n25\\. (4) Diese Sichtweise wird Sinn und Zweck der grundbuchrechtlichen Vorgaben gerecht und entspricht der Aufgabenteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht. \n\n26\\. (a) Dass das Grundbuchamt zum Nachweis von negativen Tatsachen vorgelegte einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zur Grundlage seiner im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO zu treffenden Entscheidung macht und in die ihm obliegende freie Beweiswürdigung einbezieht, dient der Verfahrensökonomie und entspricht damit dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO. Die Norm soll den durch notarielles Testament oder Erbvertrag bedachten Erben den mit der Ausstellung eines Erbscheins verbundenen finanziellen Aufwand ersparen und die Grundbuchberichtigung vereinfachen (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1981, 30, 31; OLGZ 1985, 411, 412 f.; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410; OLG Hamm, MittBayNot 1997, 105, 1; Meikel\u002FBöttcher\u002FWeber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 2). Die Durchführung eines Erbscheinverfahrens verursacht zusätzliche Kosten und kann je nach Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts längere Zeit beanspruchen, so dass die Nachlassregulierung verzögert wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 \\- XI ZR 401\u002F12, BGHZ 198, 250 Rn. 41). Müsste das Erbrecht im Hinblick auf negative Tatsachen generell durch einen Erbschein nachgewiesen werden, führte dies letztlich zu einer gewissen Entwertung des notariellen Testaments; es verlöre die Vorteile, die es gegenüber dem privatschriftlichen Testament bieten soll (vgl. dazu oben Rn. 9). \n\n27\\. (b) Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist durch das Erbscheinverfahren ohnehin nicht zu erwarten. Das Nachlassgericht wird die Nichtexistenz sonstiger Abkömmlinge ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil ebenfalls nicht weiter aufklären können (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1981, 30, 32; OLGZ 1985, 411, 412 f.). Der Nachweis der Tatsache, dass bestimmte Personen nicht existieren und auch in der Vergangenheit nicht existiert haben, ist - sofern nicht konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen - praktisch kaum zu führen. Das Nachlassgericht muss sich daher letztlich - ebenso wie das Grundbuchamt - auf die Beteuerung der Antragsteller verlassen, da es weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht gibt. Diesen Weg abzukürzen und ohne Umweg das Grundbuchamt entscheiden zu lassen, ist verfahrensökonomisch sinnvoll und richtig. Zwar räumt § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG dem Nachlassgericht und auch den Notaren - anders als im Grundbuchverfahren - im Erbscheinverfahren eine Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ein. Eine einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ist für die nach § 35 Abs. 1 GBO erforderliche Überzeugungsbildung aber ebenfalls geeignet. Allerdings beweist eine solche Erklärung nicht ihre inhaltliche Richtigkeit, sondern lediglich den Umstand, dass der Erklärende sie abgegeben hat (§ 415 Abs. 1 ZPO). Aber auch die eidesstattliche Versicherung erbringt nicht den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der darin enthaltenen Behauptung (vgl. BayOblG, DNotZ 1993, 598, 599; OLG Hamm, Rpfleger 1984, 393). Damit unterscheidet sie sich von der formgerechten einfachen Erklärung vor allem durch die ihr aufgrund der Strafbewehrung nach §§ 156, 161 StGB zugeschriebene erhöhte Richtigkeitsgewähr. Doch auch eine gegenüber dem Grundbuchamt bewusst falsch abgegebene einfache Erklärung bleibt nicht in jedem Fall sanktionslos. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann sie eine Strafbarkeit des Erklärenden wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) begründen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1985, 365). \n\n28\\. (c) Ein genereller Ausschluss einer Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO als Beweismittel zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren stünde schließlich auch nicht im Einklang mit der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Arbeitsteilung zwischen dem Grundbuchamt und dem Nachlassgericht. Der Nachweis der Erbfolge durch den Erbschein dient der Erleichterung der Arbeit des Grundbuchamts, welches angesichts des darauf spezialisierten Nachlassgerichts vor aufwendigen Prüfungen bewahrt werden soll. Wenn aber die Erbfolge auf einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen beruht, trifft das Grundbuchamt eine eigene Pflicht zu Prüfung der Erbfolge, um den Beteiligten den finanziellen und zeitlichen Aufwand eines Erbscheinverfahrens zu ersparen (vgl. oben Rn. 10). Dabei muss es zunächst in der Form des § 29 GBO abgegebene einfache Erklärungen zum Nachweis negativer Tatsachen prüfen und würdigen, ohne das Nachlassgericht zu bemühen. Nur wenn konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der Erbenstellung der Antragsteller verbleiben und deswegen eine weitere Sachverhaltsaufklärung unumgänglich ist, muss ein Erbschein verlangt werden. \n\nIV.\n\n29\\. Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der beantragten Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen verweigern. Es wird der Beteiligten zu 1 durch Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben haben, die erforderlichen formgerechten Erklärungen nachzureichen, die jeder Beteiligte für sich abgeben kann. \n\nV.\n\n30\\. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten Abkömmlingen","2026-07-10T22:08:02.743Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":124,"summary":125,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":126},"4029","ECLI:DE:NEURIS:KORE727842025","ecli-de-neuris-kore727842025","V ZR 48\u002F25","#  Verwerfliche Gesinnung bei Abschluss von Erbbaurechtsvertrag \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg \\- 14. Zivilsenat - vom 12. Februar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 732.799,68 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob auf Erbbaurechtsverträge die für Grundstückskaufverträge aufgestellten Grundsätze über die bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB geltende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2023 - V ZR 161\u002F22, WM 2024, 1230 Rn. 25 mwN) oder ob eine solche Vermutung wie bei Miet- und Pachtverträgen nicht eingreift (dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49\u002F99, NJW 2002, 55, 57), nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht nimmt - ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund besteht - an, dass sich der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der für die Klägerin handelnden Person bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vorliegend nicht ziehen lässt, weil für diese ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar war. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Verwerfliche Gesinnung bei Abschluss von Erbbaurechtsvertrag","2026-07-10T22:08:02.202Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":132,"summary":133,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":134},"4039","ECLI:DE:NEURIS:KORE701902026","ecli-de-neuris-kore701902026","IX ZR 2\u002F25","#  Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung \n\n## Leitsatz\n\n1a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das Vollstreckungsgericht den streitigen Betrag hinterlegt hat.11\n\n1b. Die Klage, mit der ein Widerspruch gegen einen Plan über die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums weiterverfolgt wird, wird unzulässig, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist; ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist, ist unerheblich.12\n\n2\\. Eine Bereicherungsklage kann auch vom Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es vor Rechtskraft des Urteils über die Widerspruchsklage zur Auskehr des hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt.17\n\n3\\. Haftet der Staatserbe beschränkt auf den Nachlass, besteht kein gesetzlicher Löschungsanspruch eines nach- oder gleichrangig gesicherten Nachlassgläubigers, wenn sich eine im ursprünglichen Vermögen des Staatserben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt.23\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2024 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2024 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 5.479,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2024 an den Beklagten zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten um das bessere Recht an einem Teil des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls wertausschöpfend belasteten Wohnungseigentums, das dem beklagten Bundesland im Wege der Staatserbschaft nach § 1936 Satz 1 BGB zugefallen war. Soweit von Interesse waren zum Zeitpunkt des Erbfalls in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten des Beklagten an laufender Nummer 8 eine zinslose Zwangssicherungshypothek über noch 7.582,05 € und zugunsten der Klägerin an laufender Nummer 11 eine Zwangssicherungshypothek über 100.000 € nebst Zinsen eingetragen. Das Wohnungseigentum wurde nach dem Erbfall zwangsversteigert. Nach dem Verteilungsplan sollte auf das Recht der Beklagten ein Betrag von 7.582,05 € und auf das Recht der Klägerin ein Betrag vom 110.481,39 € entfallen und die Zwischenrechte voll befriedigt werden. Damit blieb der der Klägerin zugeteilte Betrag wegen Erschöpfung der Teilungsmasse um 5.479,60 € hinter dem von der Klägerin angemeldeten Betrag zurück. Die Klägerin machte im Verteilungsverfahren geltend, von dem dem Beklagten zugeteilten Betrag stehe ihr ein Teilerlös in Höhe von 5.479,60 € zu, weil der Beklagte gemäß § 1179a BGB zur Aufhebung seines Rechts verpflichtet gewesen wäre. \n\n2\\. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Zuteilung des streitigen Teils des Verteilungserlöses an den Beklagten. Der Beklagte erhob gegenüber der Klägerin die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Aufgrund des Widerspruchs sah das Vollstreckungsgericht im Verteilungsplan eine Hilfszuteilung der 5.479,60 € an die Klägerin für den Fall vor, dass rechtzeitig Widerspruchsklage erhoben und der Widerspruch für begründet erklärt werde, und bestimmte, dass eine entsprechende Hinterlegung zu erfolgen habe. Das Vollstreckungsgericht ersuchte die Hinterlegungsstelle um Annahme des streitigen Teils des Versteigerungserlöses. Die Hinterlegungsstelle ordnete die Annahme zur Hinterlegung an. Die Hinterlegung wurde vollzogen. \n\n3\\. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Widerspruch. Das Landgericht hat gemeint, nach Vollzug der Hinterlegung müsse die Klägerin ihre Klage umstellen auf Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrags. Die Klägerin ist dem nicht gefolgt; sie hat weiterhin beantragt, ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären. Gleichwohl hat das Landgericht den Beklagten dazu verurteilt, sein Einverständnis mit der Auszahlung des hinterlegten Betrags gegenüber der Hinterlegungsstelle zu erklären. \"Ergänzend\" hat es den Teilungsplan im Sinne des Widerspruchs der Klägerin abgeändert. \n\n4\\. Nach Einlegung der Berufung durch den Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Vollstreckungsgericht die Hinterlegungsstelle ersucht, den hinterlegten Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Die Hinterlegungsstelle ist dem Ersuchen nachgekommen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Abweisung der Klage beantragt. Ferner hat er Widerklage erhoben, mit welcher er im Hauptantrag die Verpflichtung der Klägerin begehrt hat, den an sie ausgekehrten Betrag (erneut) zu hinterlegen, und hilfsweise die Zahlung des Betrags an ihn. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Berufungsgericht hat den Anträgen der Klägerin entsprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abweisung der Klage sowie zur Stattgabe der Widerklage dem Hilfsantrag nach. \n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil, das unter anderem in ZInsO 2025, 1303 veröffentlicht ist, angenommen, dass die Entscheidung des Landgerichts richtig sei. Die Begründetheit der Klage hat es auf den gesetzlichen Löschungsanspruch des § 1179a BGB gestützt. Die Klägerin habe den Anspruch im Verteilungsverfahren rechtzeitig geltend gemacht. Er bewirke im Rahmen der Zwangsversteigerung, dass der begünstigte nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger vom vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger und Eigentümer den Anteil am Erlös beanspruchen könne, der auf dessen Recht entfalle, wenn - wie hier - beide Rechte durch Zuschlag erloschen seien. Im Verteilungsverfahren wirke sich dieses Recht dergestalt aus, dass der nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger, soweit er seine Rechte geltend mache, so gestellt werde müsse, als sei das Eigentümerrecht schon vor dem Zuschlag gelöscht worden. \n\n7\\. Die Voraussetzungen des § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB lägen vor. Offenbleiben könne in diesem Zusammenhang, ob die gesicherte Forderung des Beklagten infolge der Staatserbschaft durch Konfusion erloschen sei. Diese Annahme liege indes nah. Entscheidend sei die Frage, ob es zu einer Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum im Sinne des § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Person des Beklagten gekommen sei oder ob dem die vom Beklagten erhobene Dürftigkeitseinrede entgegenstehe. Der Beklagte habe die Einrede wirksam erhoben und die Dürftigkeit des Nachlasses substantiiert dargelegt. Die wirksame Einrede sei aber nicht geeignet, eine Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum im Sinne des § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Person des Beklagten zu verhindern. \n\n8\\. Die Frage, ob die Erhebung der Dürftigkeitseinrede - wie im Falle der Nachlassverwaltung und -insolvenz - eine förmliche Trennung der Vermögensmassen von Nachlass und Eigenvermögen des Erben zur Folge habe, sei umstritten. Der Senat könne sich von der Annahme einer Vermögenstrennung nicht überzeugen. Die Beschränkung der Haftung infolge der Dürftigkeitseinrede erfolge nur gegenüber dem Gläubiger, gegenüber dem die Einrede erhoben werde. Eine Trennung der Vermögensmassen müsste und würde demgegenüber gegen jedermann gelten. Demgegenüber könne nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Staatserbe auch nicht durch Ausschlagung der Erbschaft einem Löschungsanspruch nach § 1179a BGB vorbeugen könne. Zwar handele es sich hierbei um ein gewichtiges Argument, das eine objektiv wenig nachvollziehbare \"Schieflage\" des hier miteinander verzahnten erb- und sachenrechtlichen Regelungssystems aufzeige. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass die Rechtsfolge des § 1990 BGB bei gesetzlichem Staatserbe eine andere sei als sonst. Eine teleologische Reduktion von § 1990 oder § 1179a BGB überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. \n\nII.\n\n9\\. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n10\\. 1\\. Die Revision des Beklagten hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht seine Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zurückgewiesen hat. Die Klage ist unzulässig, soweit es sich um eine Widerspruchsklage gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG in Verbindung mit §§ 878 ff ZPO handelt. Sie ist unbegründet, soweit sie als Bereicherungsklage im Sinne des § 878 Abs. 2 ZPO darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Hinterlegungsstelle sein Einverständnis mit der Auszahlung des hinterlegten Betrags zu erklären. \n\n11\\. a) Gemäß § 124 Abs. 1 ZVG ist im Falle eines im Verteilungstermin nicht erledigten Widerspruchs gegen den Teilungsplan durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird. Das Vollstreckungsgericht ist demnach gehalten, im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vorzusehen. Nach § 124 Abs. 2 Halbsatz 1 ZVG finden im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan die Vorschriften des § 120 ZVG entsprechende Anwendung. Das heißt, das Vollstreckungsgericht hat im Falle eines nicht erledigten Widerspruchs den streitigen Teil des (gezahlten) Versteigerungserlöses zu hinterlegen (§ 124 Abs. 2 iVm § 120 ZVG; Böttcher\u002FBöttcher, ZVG, 7. Aufl., § 124 Rn. 5; Hintzen in Dassler\u002FSchiffhauer\u002FHintzen\u002FEngels\u002FRellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 124 Rn. 5; Depré\u002FBachmann, ZVG, 3. Aufl., § 124 Rn. 9; Schneider\u002FSchneider, ZVG, § 124 Rn. 4). Die Vorschriften des § 120 ZVG sind jedoch nur entsprechend anwendbar. Anders als im direkten Anwendungsbereich des § 120 ZVG ist die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts mit der Hinterlegung nicht beendet (vgl. Böttcher\u002FBöttcher, aaO Rn. 5 f; Hintzen, aaO Rn. 10; Depré\u002FBachmann, aaO Rn. 11; vgl. auch Schneider\u002FSchneider, aaO § 115 Rn. 63 f; aA Kindl\u002FMüller-Hannich\u002FSievers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 124 ZVG Rn. 4). Auf die Erledigung erhobener Widersprüche finden die §§ 878 bis 882 ZPO entsprechende Anwendung (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Über die Begründetheit des Widerspruchs entscheidet demnach das Prozessgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 80\u002F06, WM 2007, 745 Rn. 8 mwN). Aufgrund des Urteils des Prozessgerichts ordnet wiederum das Vollstreckungsgericht die Auszahlung oder das anderweitige Verteilungsverfahren an (§ 882 ZPO). Das setzt eine rechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch voraus (vgl. BeckOGK-ZPO\u002FRapp, 2025, § 882 Rn. 5; Stein\u002FJonas\u002FBartels, ZPO, 23. Aufl., § 882 Rn. 1; Schneider\u002FSchneider, ZVG, aaO Rn. 63; Zöller\u002FSeibel, ZPO, 36. Aufl., § 882 Rn. 1; MünchKomm-ZPO\u002FDorndörfer, 7. Aufl., § 882 Rn. 7). \n\n12\\. b) Nach § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der widersprechende Gläubiger ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag des Verteilungstermins beginnt, dem Vollstreckungsgericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Widerspruchsklage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Ausführung des Verteilungsplans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der rechtzeitige Nachweis gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist keine Sachurteilsvoraussetzung für die Widerspruchsklage; er hemmt lediglich die (weitere) Ausführung des Verteilungsplans. Da die Widerspruchsklage unabhängig vom Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung im Sinne des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig ist, ist über die Klage auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn sie später als einen Monat nach dem Tag des Verteilungstermins erhoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 200\u002F54, BGHZ 21, 30, 31; vom 14. April 1987 - IX ZR 237\u002F86, ZIP 1987, 831, 833; RGZ 99, 202, 204 ff; BeckOGK-ZPO\u002FRapp, 2025 § 878 Rn. 19; Anders\u002FGehle\u002FNober, ZPO, 83. Aufl., § 878 Rn. 6). Unzulässig ist oder wird die Widerspruchsklage allerdings, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist (RGZ 99, aaO S. 207; BeckOGK-ZPO\u002FRapp, aaO Rn. 41; MünchKomm-ZPO\u002FDorndörfer, 7. Aufl., § 878 Rn. 30; Anders\u002FGehle\u002FNober, aaO Rn. 7; Schneider\u002FSchneider, ZVG, § 115 Rn. 62; Zöller\u002FSeibel, ZPO, 36. Aufl., § 878 Rn. 16). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht prüft insbesondere nicht, ob die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Auskehr vorlagen. \n\n13\\. c) Die Auskehr des hinterlegten Betrags stellt den widersprechenden Gläubiger nicht rechtlos. Nach § 878 Abs. 2 ZPO kann er sein besseres (materielles) Recht durch Bereicherungsklage geltend machen. Die Bereicherungsklage ist über den Wortlaut des § 878 Abs. 2 ZPO hinaus auch dann zulässig, wenn kein Widerspruch gegen den Verteilungsplan erhoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40\u002F50, BGHZ 4, 84, 87; vom 13. März 1963 - V ZR 108\u002F61, NJW 1963, 1497, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 39, 242; vom 22. September 1994 - IX ZR 251\u002F93, WM 1995, 36, 39; vom 27. April 2012 \\- V ZR 270\u002F10, BGHZ 193, 144 Rn. 6). Ebenso steht es der Zulässigkeit einer Bereicherungsklage nicht entgegen, wenn ein erhobener Widerspruch nicht durch eine Klage nach § 878 Abs. 1 ZPO weiterverfolgt worden ist. Über den Wortlaut des § 878 Abs. 2 ZPO hinaus setzt eine Bereicherungsklage auch nicht voraus, dass der beteiligte Gläubiger den streitigen Betrag bereits erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237\u002F86, ZIP 1987, 831, 833; vom 26. April 2001 - IX ZR 53\u002F00, ZIP 2001, 933, 934 f). \n\n14\\. c) Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin erhobene Widerspruchsklage (§ 878 Abs. 1 ZPO) unbeschadet der gemäß § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 120 ZVG erfolgten Hinterlegung des streitigen Betrags durch das Vollstreckungsgericht zulässig. Das Landgericht durfte die Klägerin daher nicht dazu drängen, ihre Klage wegen veränderter Umstände auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags umzustellen. Erst recht durfte es den im Sinne einer Widerspruchsklage aufrechterhaltenen Antrag der Klägerin nicht in dem vom Landgericht für richtig gehaltenen Sinn auslegen. \n\n15\\. Unzulässig geworden ist die Widerspruchsklage im Streitfall erst durch die Auskehr des hinterlegten Betrags und damit nach Einlegung der Berufung. Dass es an einem rechtskräftigen Urteil über die Widerspruchsklage und damit an einer hinreichenden Grundlage für die entsprechende Anordnung des Vollstreckungsgerichts gegenüber der Hinterlegungsstelle fehlte, ändert daran nichts. Nach Auskehr des hinterlegten Betrags an die Klägerin konnte diese auch nicht mehr im Wege einer Bereicherungsklage die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrags verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 - VIII ZR 210\u002F95, WM 1997, 513, 515). Die Klägerin hat auf die veränderten Umstände prozessual nicht reagiert. Es mag sein, dass sie sich durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung die Auslegung ihres Antrags durch das Landgericht als eine auf Zustimmung des Beklagten gerichtete Bereicherungsklage zu eigen gemacht hat. Die Zustimmung konnte sie jedoch nicht mehr verlangen, weil der streitige Betrag bereits an sie ausgekehrt war. \n\n16\\. 2\\. Die Revision des Beklagten hat weiter Erfolg, soweit das Berufungsgericht seine Widerklage auch im Hilfsantrag abgewiesen hat. Die Widerklage ist dem Hilfsantrag nach begründet. \n\n17\\. a) Die Widerklage ist als Bereicherungsklage im Sinne des § 878 Abs. 2 ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht Widerspruch gegen den Verteilungsplan erhoben hat. Die Zulässigkeit der Bereicherungsklage setzt einen Widerspruch des klagenden Gläubigers nicht voraus (vgl. oben Rn. 13). Sie kann deshalb auch durch den Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es - wie hier - vor Rechtskraft des Urteils über dessen Widerspruchsklage zur Auskehr des nach § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 120 ZVG hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt. \n\n18\\. b) Die Widerklage ist nur dem Hilfsantrag nach begründet. \n\n19\\. aa) Die Widerklage ist dem Hauptantrag nach unbegründet. Der Beklagte kann nicht verlangen, dass die Klägerin den an sie ausgekehrten Betrag (erneut) hinterlegt. Das Verteilungsverfahren ist durch die Auskehr des Betrags beendet. Es kann nicht dadurch wieder in Gang gesetzt werden, dass die Klägerin diesen auf Verlangen des Beklagten und eine entsprechende Entscheidung des Prozessgerichts hinterlegt. Vielmehr würde durch die Hinterlegung ein eigenständiges Hinterlegungsverhältnis begründet, das seinen Grund nicht in § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 120 ZVG fände (vgl. Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 11 Bayerisches Hinterlegungsgesetz; GVBl. 2010 S. 738). Auf die Begründung eines solchen eigenständigen Hinterlegungsverhältnisses hat der Beklagte keinen Anspruch. Mit seiner Bereicherungsklage macht er ein besseres materielles Recht an dem streitigen Teil des Versteigerungserlöses geltend. Steht ihm das bessere Recht zu, hat er nach Auskehr des Betrags an die Klägerin einen Anspruch gegen diese auf Herausgabe oder Wertersatz (§ 878 Abs. 2 ZPO, §§ 812 ff BGB). Dem entspricht der auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag der Widerklage des Beklagten. \n\n20\\. bb) Da der Hauptantrag unbegründet ist, ist die Bedingung des Hilfsantrags eingetreten. Der Hilfsantrag ist begründet. Der Beklagte kann von der Klägerin Zahlung in Höhe des an diese ausgekehrten Betrags von 5.479,60 € verlangen, weil ihm im Verhältnis zur Klägerin das bessere materielle Recht an dem Betrag zusteht (§§ 812 ff BGB). Dies folgt jedenfalls aus der allein aufgrund von § 1936 BGB erlangten Erbenstellung des Beklagten, der von ihm erhobenen Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB und der damit verbundenen auf den Nachlass beschränkten Haftung. \n\n21\\. (1) Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der auf den Beklagten im Wege der Staatserbschaft nach § 1936 Satz 1 BGB übergegangene Nachlass dürftig im Sinne des § 1990 Abs. 1 BGB war, weil die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich war. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Beklagte seine im Ausgangspunkt unbeschränkte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch die Einrede nach § 1990 BGB beschränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 309\u002F17, NZM 2019, 296 Rn. 11). \n\n22\\. (2) Es kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht verneint - die Dürftigkeitseinrede eine Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum im Sinne des § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Person des Beklagten (rückwirkend) verhindern kann. Unter den Umständen des Streitfalls steht bereits die aus der Dürftigkeitseinrede folgende Haftungsbeschränkung auf den Nachlass dem gesetzlichen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB entgegen. \n\n23\\. (a) Der Gläubiger des begünstigten Grundpfandrechts kann sich gegenüber einer im Eigenvermögen des Erben befindlichen Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann nicht auf § 1179a BGB berufen, wenn der Erbe seine Stellung aufgrund von § 1936 BGB erlangt und seine Haftung auf den Nachlass beschränkt hat. Haftet der Erbe nur beschränkt, besteht der gesetzliche Löschungsanspruch aus § 1179a BGB nicht, wenn sich die im ursprünglichen Vermögen des Erben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt. Anderenfalls verschafft sich der Nachlassgläubiger ein besseres Recht am Nachlass zum Nachteil des Eigenvermögens des Erben. Dem stehen die beschränkte Haftung des Erben und der Zweck des § 1936 BGB entgegen. \n\n24\\. (b) Die auf den Nachlass beschränkte Haftung des Erben schützt nicht nur vor einem direkten Zugriff des Nachlassgläubigers auf das Eigenvermögen des Erben. Auch eine mittelbare Befriedigung des Nachlassgläubigers aus dem eigenen Vermögen des Erben scheidet im Allgemeinen aus. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden für die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB und die Aufrechnung des Nachlassgläubigers mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine eigene Forderung des Erben (BGH, Urteil vom 27. Juni 1961 - VI ZR 205\u002F60, BGHZ 35, 317, 327 f; vgl. auch MünchKomm-BGB\u002FKüpper, 10\\. Aufl., § 1991 Rn. 6; BeckOGK-BGB\u002FHerzog, 2025, § 1990 Rn. 42; Damrau\u002FTank\u002FGottwald, ErbR, 4. Aufl., § 1991 Rn. 10; BeckOK-BGB\u002FLohmann, 2025, § 1991 Rn. 7; Staudinger\u002FDobler, BGB, 2020, § 1990 Rn. 41). Die Verfolgung eines Rechts gegen den Nachlass durch einen Nachlassgläubiger darf bei beschränkter Haftung des Erben auch nicht mittelbar zu einem Rechtsverlust im eigenen Vermögen des Erben führen - sei es, dass der Erbe ein eigenes Recht gegen den Nachlass verliert, sei es, dass ein Recht gegen den Nachlassgläubiger oder einen sonstigen Dritten verloren geht. Für die beschränkte Erbenhaftung, die sich aus einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlassinsolvenzverfahren ergibt, gilt nichts anderes. \n\n25\\. (c) So aber liegt der Streitfall, wenn man davon ausgeht, dass sich die Klägerin im Streit um das bessere materielle Recht an dem streitigen Betrag des Versteigerungserlöses auf den Löschungsanspruch des § 1179a BGB berufen kann. Die (teilweise) Befriedigung ihres Rechts erfolgt dann mittelbar zulasten des vorrangigen Rechts des Beklagten, das zu seinem Eigenvermögen gehört. Dem steht die auf den Nachlass beschränkte Haftung des Erben entgegen, die vorliegend nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus der erhobenen Dürftigkeitseinrede folgt. \n\n26\\. (3) Offenbleiben kann, ob auch ein unbeschränkt haftender Erbe dem Löschungsanspruch aus § 1179a BGB etwas entgegenhalten kann. Dies gilt einerseits für die Wirkungen der (formellen) Vermögenstrennung, zu der es in den Fällen der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens auch dann kommt, wenn der Erbe unbeschränkt haftet (für die Nachlassverwaltung: BeckOGK-BGB\u002FHerzog, 2025, § 1981 Rn. 54 f; MünchKomm-BGB\u002FKüpper, 10\\. Aufl., § 1981 Rn. 5; Staudinger\u002FDobler, BGB, 2020, § 1981 Rn. 16; für das Nachlassinsolvenzverfahren: MünchKomm-InsO\u002FSiegmann\u002FScheuing, 4. Aufl., § 316 Rn. 3; Uhlenbruck\u002FWeidmüller, InsO, 16\\. Aufl., § 316 Rn. 4; Graf-Schlicker\u002FBusch, InsO, 6. Aufl., § 316 Rn. 7). Auch die Wirkungen des § 1976 BGB (vgl. jurisPK-BGB\u002FKlinck, 2025, § 1991 Rn. 10.1; Siegmann, ZEV 2025, 310; jeweils zur Parallelvorschrift des § 1991 Abs. 2 BGB) treten - wie sich aus § 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt - auch dann ein, wenn der Erbe unbeschränkt haftet (vgl. BeckOK-BGB\u002FLohmann, 2025, § 2013 Rn. 3; Staudinger\u002FDobler, BGB, 2020, § 2013 Rn. 6; BeckOGK-BGB\u002FLeiß, 2025, § 2013, Rn. 12). Schließlich kann offen bleiben, ob bei unbeschränkter Haftung des Erben eine einschränkende Anwendung des § 1179a BGB geboten sein kann (vgl. Lieder, BKR 2025, 473; Clemente, ZErb 2025, 71 f; Roth, NZI 2025, 248). \n\n27\\. cc) Der Beklagte kann Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. \n\nIII.\n\n28\\. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zu entscheiden. Die Klage ist abzuweisen. Die zulässige Widerklage ist wie tenoriert begründet. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes","Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung","2026-07-10T22:08:02.988Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":44,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":144},"4071","ECLI:DE:NEURIS:KORE728882025","ecli-de-neuris-kore728882025","XII ZR 106\u002F23","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  Spendenvereinbarung im Zusammenhang mit Mietzahlungsabrede und Rechtsübergang aufgrund des Verkaufs der Mietsache \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264\u002F07, NZG 2009, 659).19 20\n\n2\\. Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt nicht gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB kraft Gesetzes in eine von dem Veräußerer gegenüber einem gemeinnützigen Mieter aus Anlass des Mietvertragsschlusses erteilte Spendenzusage ein. Das gilt auch dann, wenn der Mieter erst durch den Spendenzufluss in die Lage versetzt werden sollte, die vereinbarte Miete aufzubringen (Fortführung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9\u002F15, NZM 2017, 35 und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22\u002F11, NZM 2012, 681).27 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2023 aufgehoben *.*\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der beklagten Stiftung Räumung und Herausgabe von Museumsräumen sowie Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. \n\n2\\. Die Beklagte schloss am 25. Mai 2012 mit der L. Verwaltungsgesellschaft b.R. mbH (im Folgenden: GmbH) einen zunächst bis zum 30. Juni 2022 befristeten Mietvertrag über Gewerberäume mit einer Fläche von 330 qm. Die in einem Bürogebäude in der Innenstadt von F. gelegenen Räumlichkeiten dienten der beklagten Stiftung zum Betrieb eines Museums. Der Mieterin wurden Verlängerungsoptionen über zweimal fünf Jahre eingeräumt, die drei Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende geltend zu machen waren und deren Ausübung mit einer jeweiligen Erhöhung der Nettomiete um 2,50 €\u002Fqm verbunden sein sollte. Die ursprünglich vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 5.000 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 800 €. Spätestens seit 2020 wurden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in monatlicher Höhe von 1.500 € geleistet. \n\n3\\. Am 6. Juni 2012 teilten die Gesellschafter der GmbH der Beklagten schriftlich mit, dass man beschlossen habe, die Arbeit der beklagten Stiftung mit einer Jahresspende von 72.000 € zu fördern und der Beklagten jeweils zum Ersten des zweiten Monats eines Kalendervierteljahres einen Betrag von 18.000 € gegen Erteilung einer entsprechenden Spendenquittung zu überweisen. Nachfolgend verabredeten die damaligen Mietvertragsparteien in einer undatierten schriftlichen Vereinbarung „zur Abwicklung des […] Mietvertrages vom 25. Mai 2012“ das Folgende: „[…] Die Mieterin überweist ab 1. September 2012 […] jeweils zum 1. des 1. Monats eines Kalendervierteljahres drei Monatsmieten zu je 5800,- € (= 17400,- €). Der Ausfall des Vorsteuerabzuges ist darin bereits enthalten. Die Vermieterin überweist jeweils zum 1. des 3. Monats eines Kalendervierteljahres gegen Bescheinigung eine Spende von je 6000,- € (= 18000,- €). Die Bescheinigung wird jeweils zum Ende des Halbjahres ausgestellt […].“ \n\n4\\. Am 7. August 2020 wurde ein „1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 25. Mai 2012“ aufgenommen, wonach die beiden Gesellschafter der GmbH - Hans-Dieter L. und Rainer L. - im Wege des rechtsgeschäftlichen Vermieterwechsels anstelle der GmbH in den Mietvertrag eintraten. Mit Notarvertrag vom 2. September 2020 veräußerten die beiden Gesellschafter die gesamte Immobilie an die Klägerin für einen Kaufpreis von 50.000.000 €. In § 7 Ziffer 2 des Kaufvertrages war das Folgende geregelt: „Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer wirtschaftlich die Spendenverpflichtung gegenüber dem Mieter des 5. OGs Stiftung […] für den Zeitraum ab dem 1.9.2021 übernimmt. Für Zeiträume vor dem 1.9.2021 und - sofern einschlägig - für den Zeitraum nach dem 30.6.2022 übernimmt der Verkäufer wirtschaftlich die Spendenverpflichtung gegenüber diesem Mieter und er stellt den Käufer von etwaigen Nachteilen hiervon frei.“ \n\n5\\. Durch notariell beurkundeten Nachtragsvertrag vom 16. Oktober 2020 setzten die Kaufvertragsparteien den Kaufpreis auf 48.000.000 € herab. In dieser Nachtragsvereinbarung regelten sie in § 2 unter dem Punkt „Entfall Freistellung“ das Folgende: „Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers zu Gunsten des Käufers gemäß § 7 Ziffer 2 des Kaufvertrags im Hinblick auf die Spendenverpflichtung gegenüber dem Mieter des 5\\. OGs Stiftung […] für den Zeitraum nach dem 30.6.2022 entfällt ersatzlos. Der Käufer übernimmt wirtschaftlich die Spendenverpflichtung gegenüber dem Mieter des 5. OGs Stiftung […] für den Zeitraum ab dem 1.9.2021. Er ist verpflichtet, den Verkäufer ab dem 1.9.2021 von jeglicher Inanspruchnahme durch diesen Mieter im Hinblick auf die Spendenverpflichtung für den Zeitraum nach dem 1.9.2021 unverzüglich freizustellen.“ \n\n6\\. Seit dem 1. September 2021 gingen bei der Beklagten keine Spendenzahlungen mehr ein. Mit E-Mail vom 30. September 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, man benötige die Spende, um die Oktobermiete überweisen zu können. Die beklagte Stiftung zahlte noch die Mieten für September und Oktober 2021 und stellte die Mietzahlungen im November 2021 ein. Die für die Klägerin tätige Hausverwaltung kündigte das Mietverhältnis am 8\\. Dezember 2021 außerordentlich unter Hinweis auf den Mietrückstand für November und Dezember 2021 und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Beklagte widersprach der Kündigung. Mit einem undatierten Schreiben erklärte die Beklagte, die erste Mietverlängerungsoption bis zum 30. Juni 2027 auszuüben. \n\n7\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Mieträume sowie auf Zahlung von rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung einschließlich nicht abrechnungsreifer Nebenkostenvorauszahlungen für den Zeitraum von November 2021 bis August 2022 in einer Gesamthöhe von 63.650 € nebst Zinsen und auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.438,66 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. \n\n8\\. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie eine Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erstrebt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts. \n\nI.\n\n10\\. Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, weil sowohl die in der Hauptakte als auch die in dem Dokumentenhefter mit den von der Vernichtung auszunehmenden Schriftstücken befindlichen Urschriften der Entscheidung keine eigenhändige Unterschrift des erkennenden Einzelrichters, sondern lediglich dessen maschinenschriftlichen Namenszug tragen. \n\n11\\. Das Fehlen der Unterschriften unter einem Urteil stellt zwar einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen\" gilt (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164\u002F03 - NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN). Der Senat hat aber anhand des vom Berufungsgericht mit dem Originalurteil übersandten Signaturprüfvermerks festgestellt, dass die Prozessakte beim Berufungsgericht hybrid geführt und das elektronisch als pdf-Dokument aufgezeichnete Berufungsurteil am Tage der Urteilsverkündung von dem Einzelrichter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 130 b Satz 1 ZPO versehen worden ist. Im Übrigen muss das Original eines Berufungsurteils auch nicht bei den Prozessakten verbleiben, sondern kann in eine beim Berufungsgericht geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253\u002F14 - WRP 2017, 434 Rn. 24 mwN). \n\nII.\n\n12\\. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZMR 2024, 471 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n13\\. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 8. Dezember 2021 sei unwirksam, weil schon kein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand für die Monate November und Dezember 2021 bestanden habe. Dem stehe die Nichterfüllung der Sondervereinbarung über die Spendenzahlungen entgegen. Es könne dahinstehen, ob sich die Übernahme der Spendenverpflichtung bereits aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag ergebe. Jedenfalls sei diese Verpflichtung durch den Erwerb der Liegenschaft gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf die Klägerin übergegangen. Sie stehe nicht lediglich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Mietvertrag, weil es sich um eine verdeckte Vereinbarung zur Miethöhe handele. Denn durch die als Spende deklarierte Zahlung habe die zunächst vereinnahmte Miete zurückgezahlt und damit die ursprünglich vereinbarte Miete um die Höhe der Spendenverpflichtung reduziert werden sollen. Eine Nichtigkeit nach §§ 125, 134, 138 BGB ergebe sich nicht, weil durch das Scheingeschäft keine Steuerhinterziehung bezweckt gewesen sei. Demgemäß habe sich die Beklagte für die Monate November und Dezember 2021 angesichts der ausstehenden „Spendenzahlungen“ \\- die tatsächlich als Vereinbarung über die Miethöhe anzusehen seien - nicht in Zahlungsrückstand befunden. Selbst bei Bejahung eines Zahlungsrückstandes hätte die Beklagte diesen Rückstand jedenfalls nicht zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB), weil sie darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr in Fortsetzung der Spendenvereinbarung von der Klägerin die für die Zahlung der Mieten benötigten Mittel vierteljährlich zur Verfügung gestellt würden. \n\n14\\. Wegen seiner Befristung habe das Mietverhältnis auch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung nicht beendet werden können; auf einen etwaigen Schriftformverstoß nach § 550 BGB könne sich die Klägerin nach Treu und Glauben nicht berufen. Das Mietverhältnis sei schließlich auch nicht durch Zeitablauf zum 30. Juni 2022 beendet worden. Denn die Beklagte habe inzident behauptet, dass ihr undatiertes Optionsausübungsschreiben vor dem 30. März 2022 zugegangen sei, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre. \n\n15\\. Auch der von der Klägerin geltend gemachte mietvertragliche Zahlungsanspruch in Höhe von 63.500 € bestehe nicht, denn nach dem Inhalt der „Kopplungsvereinbarung“ zwischen Mietvertrag und Spendenzusage hätten im Streitzeitraum Spenden in Höhe von 80.000 € erbracht werden müssen, so dass sich keine Restforderung zugunsten der Klägerin ergebe. \n\nIII.\n\n16\\. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht konnte der Klägerin mit der gegebenen Begründung weder einen auf § 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB gegründeten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache noch einen auf § 535 Abs. 2 BGB bzw. § 546 a Abs. 1 BGB beruhenden Anspruch auf Miete und Nutzungsentschädigung versagen. \n\n17\\. 1\\. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte seit November 2021 keine Zahlungen auf Miete und Nebenkosten erbracht. Das darauf beruhende Entstehen von Zahlungsrückständen vermag durch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur der von der früheren Vermieterin erteilten Spendenzusage nicht in Frage gestellt zu werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der „Spendenvereinbarung“ handele es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB, mit dem eine wirksame und gemäß § 566 BGB auf den Erwerber übergehende mietvertragsimmanente Abrede zwischen der früheren Vermieterin und der Beklagten über eine Reduzierung der von der Beklagten geschuldeten Miete verdeckt werden sollte, ist rechtlich unzutreffend. \n\n18\\. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von den ursprünglichen Mietvertragsparteien konkret gewählte Vertragsgestaltung steuerrechtlich motiviert war, um es der Vermieterin insbesondere zu ermöglichen, die mit den Geldspenden an die gemeinnützige Beklagte verbundenen Aufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben nach § 10 b EStG absetzen zu können. Dies lässt noch keine Rechtsfehler erkennen und liegt im Streitfall auch deshalb nahe, weil die schlichte Rückspende der Miete in Form eines Anspruchsverzichts der Vermieterin für die steuerliche Anerkennung eine Werthaltigkeit des Mietzahlungsanspruchs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorausgesetzt hätte (vgl. Rausch\u002FMeirich DStR 2017, 2769, 2772; BMF-Schreiben vom 25. November 2014 - IV C 4 - S 2223\u002F07\u002F0010:005 - DStR 2014, 2460, 2461; vgl. bereits BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 - IV C 4 - S 2223 - 111\u002F99 - NJW 2000, 195, 196 zum vergleichbaren Fall der Aufwandsspende), was angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten zur dauerhaften Bedienung von Mietzahlungsverpflichtungen in der hier vorliegenden Größenordnung erkennbar zweifelhaft gewesen wäre. \n\n19\\. b) Im Folgenden übersieht das Berufungsgericht aber schon im Ausgangspunkt, dass bestimmte vertragliche Regelungen nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein können (vgl. BGH Urteile vom 2. März 2009 - II ZR 264\u002F07 - NZG 2009, 659 Rn. 13 und vom 5. Juli 1993 - II ZR 114\u002F92 - NJW 1993, 2609, 2610; BGHZ 67, 334 = NJW 1977, 294, 295). Geschäfte, die nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit den von den Vertragsparteien angestrebten steuerrechtlichen Zweck erfüllen können, sind deshalb regelmäßig keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB (vgl. BGH Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264\u002F07 - NZG 2009, 659 Rn. 13; BFH NJW 2023, 1237 Rn. 23; vgl. bereits BGHZ 36, 84 = NJW 1962, 295, 297). \n\n20\\. Davon ist auch unter den hier obwaltenden Umständen auszugehen. Denn die Vertragsparteien konnten mit der von ihnen erstrebten steuerrechtlichen Anerkennung der von der ursprünglichen Vermieterin zugesagten vierteljährlichen Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 b EStG nur dann rechnen, wenn der beklagten Stiftung diese Beträge entsprechend der später praktizierten Übung zunächst im Wege einer Barspende zur grundsätzlich freien Verfügung überlassen werden würden. Es kann vor diesem Hintergrund gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche und vermeintlich verdeckte Geschäftswille der Vertragsparteien demgegenüber auf eine bloße „Reduzierung“ der von der Beklagten geschuldeten Mietzahlungen gerichtet gewesen sein könnte. \n\n21\\. c) Im Übrigen hätte die von der Vermieterin monatlich zur Verfügung gestellte Summe von 6.000 € die von der beklagten Stiftung anfänglich zu zahlende monatliche Bruttomiete von 5.800 € sogar noch überstiegen. Damit wäre die vom Berufungsgericht unterstellte Vereinbarung über die Mietreduktion einem vollständigen Mietverzicht gleichgekommen, was zwangsläufig auch Auswirkungen auf den Charakter des Vertrages gehabt und ihn rechtlich als Leihvertrag qualifiziert hätte (vgl. Schmidt-Futterer\u002FStreyl Mietrecht 16\\. Aufl. § 566 c BGB Rn. 18). Auf einen Leihvertrag wäre die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 566 BGB indessen weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BGHZ 125, 293 = NJW 1994, 3156, 3158; BGH Urteil vom 8. Januar 1964 - V ZR 93\u002F63 - NJW 1964, 765, 766; vgl. bereits RG LZ 1921, 413 Nr. 4). \n\n22\\. 2\\. Die Zurückweisung des Räumungsanspruches der Klägerin wird auch von der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht getragen. \n\n23\\. Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 8. Dezember 2021 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte einen etwaigen Zahlungsrückstand für die Monate November und Dezember 2021 nicht im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten gehabt hätte. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, die Beklagte treffe am Entstehen eines etwaigen Zahlungsrückstands jedenfalls deshalb kein Verschulden, weil sie auf den fortlaufenden vierteljährlichen Eingang der für die Zahlung der Miete notwendigen Spendenzahlungen habe vertrauen dürfen, ist rechtlich nicht tragfähig. Das Berufungsgericht geht ersichtlich selbst davon aus, dass die beklagte Stiftung jedenfalls ab November 2021 infolge des Ausbleibens der Spendenzahlungen aufgrund fehlender Liquidität zur Bedienung der Mietzahlungsverpflichtungen nicht mehr imstande war. Eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlichen Unvermögens befreit den Schuldner indessen auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der rechtzeitigen Leistung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruht. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen, was im Übrigen auch aus dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht abzuleiten ist (vgl. BGHZ 204, 134 = NZM 2015, 196 Rn. 18 mwN). Dieses Verständnis des Vertretenmüssens im Falle mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit gilt auch für Mietzahlungspflichten und die bei Ausbleiben der Miete bestehenden Möglichkeiten des Vermieters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (vgl. BGHZ 204, 134 = NZM 2015, 196 Rn. 19; BGH Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6\u002F04 - NZM 2005, 334, 335). \n\nIV.\n\n24\\. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist weder hinsichtlich des Räumungsbegehrens noch hinsichtlich des Zahlungsanspruches im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung durch den Senat reif. Nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der beklagten Stiftung Gegenansprüche gegen die Klägerin auf finanzielle Zuwendungen zustehen könnten. Die Sache ist daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. \n\n25\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: \n\n26\\. 1\\. Die von der GmbH als früherer Vermieterin mit Schreiben vom 6. Juni 2012 eingegangene und durch die spätere (undatierte) Vereinbarung näher und teilweise abweichend ausgestaltete „Spendenverpflichtung“ konnte nicht gemäß §§ 566, 578 BGB kraft Gesetzes auf die Klägerin als Grundstückserwerberin übergehen. Das gilt auch dann, wenn - was bislang noch nicht festgestellt ist - die beiden im August 2020 auf Vermieterseite in den Mietvertrag eingetretenen Gesellschafter als Grundstücksverkäufer auch die Spendenverpflichtung der GmbH gegenüber der Beklagten übernommen haben sollten. \n\n27\\. a) Die Vorschrift des § 566 Abs. 1 BGB ist - auch zum Schutze des bereits mit der Einschränkung seines Gebrauchsrechts belasteten Erwerbers - grundsätzlich eng auszulegen. Von ihr werden nur solche Rechte und Pflichten erfasst, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9\u002F15 - NZM 2017, 35 Rn. 18 mwN und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22\u002F11 - NZM 2012, 681 Rn. 26 mwN; BGHZ 166, 125 = NZM 2006, 755 Rn. 15 mwN). \n\n28\\. b) Gemessen daran wird die Spendenvereinbarung nicht vom Anwendungsbereich des § 566 Abs. 1 BGB erfasst. Sie ist nicht mietrechtlich zu qualifizieren und steht auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Daran ändert der Umstand nichts, dass die versprochenen Zuwendungen der Vermieterin nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien die Beklagte gerade in die Lage versetzen sollten, die vereinbarte Miete zu zahlen und den Mietvertrag für die Dauer der Vertragslaufzeit durchführen zu können. Denn es kommt nicht darauf an, was die ursprünglichen Mietvertragsparteien als rechtlich untrennbar vereinbaren wollten, sondern es ist eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung des materiellen Gehalts der jeweiligen Vertragsbestimmung entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9\u002F15 - NZM 2017, 35 Rn. 29 und vom 25\\. Juli 2012 - XII ZR 22\u002F11 - NZM 2012, 681 Rn. 27). Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise handelt es sich bei der Spendenvereinbarung um eine rechtlich selbständige Abrede, deren Verbindung zum Mietvertrag sich auf einen rein wirtschaftlichen Zusammenhang beschränkt. In diesem Fall ist der Anwendungsbereich von § 566 BGB auch dann nicht eröffnet, wenn erst der Abschluss des Mietvertrages den Anlass für die zusätzliche Vereinbarung der Vertragsparteien gegeben hatte (vgl. BGHZ 166, 125 = NZM 2006, 755 Rn. 15 mwN; BGH Urteil vom 21. September 1965 - V ZR 65\u002F63 - NJW 1965, 2198, 2199; vgl. bereits RG JW 1906, 58, 59). \n\n29\\. 2\\. Daneben weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die ursprünglich von der GmbH erteilte Spendenzusage nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formunwirksam gewesen ist, weil sie nicht in notariell beurkundeter Form erfolgt war. Eine Spende ist eine unentgeltliche Leistung (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160\u002F14 - NJW-RR 2017, 111 Rn. 9; BGHZ 209, 8 = NJW 2016, 2412 Rn. 13). Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird durch die Verpflichtung des Spendenempfängers zur Ausstellung einer steuersparend berücksichtigungsfähigen Spendenquittung nicht in Frage gestellt, zumal die steuerrechtliche Anerkennung einer Spendenquittung die Unentgeltlichkeit der bestätigten Leistung gerade voraussetzt (vgl. Uhlenbruck\u002FBorries\u002FHuber\u002FHirte InsO 16. Aufl. § 134 Rn. 115). Die Zusage an eine gemeinnützige Stiftung, diese mit einer freiwilligen Geldspende auszustatten, welche allgemein der Erfüllung des Stiftungszwecks zugutekommen soll, ist deshalb regelmäßig als Schenkungsversprechen im Sinne von § 516 BGB anzusehen (vgl. BeckOGK\u002FHarke [Stand: 1. Oktober 2025] § 516 BGB Rn. 42). Für einen Ausnahmefall, der sich insbesondere dann ergeben könnte, wenn sich der Spender bei seinen Geldzuwendungen im Verhältnis zum Spendenempfänger eine besondere Rechtsmacht im Sinne eines Treuhandverhältnisses vorbehalten will (vgl. dazu BGHZ 157, 178 = NJW 2004, 1382, 1383), ist im Streitfall nichts ersichtlich. \n\n30\\. 3\\. Ob der Beklagten Gegenansprüche gegen die Klägerin zustehen, hängt damit allein von der Beurteilung der Frage ab, ob der beklagten Stiftung in den Vereinbarungen bezüglich der „Übernahme der Spendenverpflichtung“ in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 2. September 2020 und in der Nachtragsvereinbarung vom 16. Oktober 2020 das unmittelbare Recht eingeräumt werden sollte, Geldzuwendungen von der Klägerin zu fordern. \n\n31\\. a) Dabei muss durch Auslegung des Grundstückskaufvertrages ermittelt werden, ob die einschlägigen Vereinbarungen einen die Beklagte unmittelbar berechtigenden „echten“ Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB (beispielsweise in der Gestalt einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts) enthalten, was von „unechten“ Verträgen zugunsten Dritter, insbesondere der Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB, abzugrenzen ist, bei denen ein eigenes Forderungsrecht des Dritten nicht begründet wird. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus durchaus folgerichtig - dahinstehen lassen, wie der Grundstückskaufvertrag in dieser Beziehung auszulegen ist. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Zwar kann der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung ausnahmsweise selbst vornehmen, wenn das Berufungsgericht den Vertrag nicht ausgelegt hat und weitere, für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind; dies gilt auch dann, wenn - wie hier - mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (vgl. BGH Urteil vom 5. November 2024 - II ZR 35\u002F23 - NZG 2025, 663 Rn. 35 mwN; BGHZ 65, 107 = NJW 1976, 43 f.). Davon sieht der Senat im Streitfall aber ab. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass noch Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel angeboten werden könnten, die für die Erforschung des Willens der Vertragsparteien des Immobilienkaufvertrages von Bedeutung sind. Zudem hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen und möglicherweise auslegungsrelevanten Frage getroffen, ob die Übernahme der „Spendenverpflichtung“ durch die Klägerin bei der Bildung bzw. bei der Reduzierung des Kaufpreises für die Immobilie berücksichtigt worden ist. \n\n33\\. b) Sollte die Auslegung des Grundstückskaufvertrages zu dem Ergebnis führen, dass den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der „Spendenverpflichtung“ ein echter Vertrag zugunsten Dritter zu Grunde liegt, würde es weder der Formwirksamkeit noch der Durchsetzbarkeit der auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin entgegenstehen, dass die Spendenverpflichtung (Valutaverhältnis) an einem Formmangel nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB leidet. \n\n34\\. Die etwaige Formbedürftigkeit des dem Valutaverhältnis zugrundeliegenden Vertrages hat dabei keinen Einfluss auf die Formbedürftigkeit des Vertrages zugunsten Dritter. Für die Form des Vertrages zugunsten Dritter ist allein dieses Vertragsverhältnis (Deckungsverhältnis) maßgeblich (vgl. BGHZ 54, 145 = NJW 1970, 2157; BeckOGK\u002FMäsch [Stand: 1. Juli 2025] § 328 BGB Rn. 29). Soweit danach ein etwaiges Leistungsversprechen der Klägerin gegenüber den Grundstücksverkäufern auf Ausstattung der Beklagten mit Zuwendungen im vorliegenden Fall der notariellen Beurkundung bedurft hätte, weil dieses Versprechen zu den nach § 311 b BGB beurkundungsbedürftigen Abreden eines Grundstückskaufvertrages zu zählen gewesen wäre, ist diese Form gewahrt. \n\n35\\. Im Übrigen kann der Schuldner des Leistungsversprechens seiner Inanspruchnahme durch den Drittberechtigten in deren Rechtsverhältnis (Vollzugsverhältnis) grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Valutaverhältnis entgegenhalten (vgl. BGHZ 54, 145 = NJW 1970, 2157, 2159; Staudinger\u002FKlumpp BGB [2020] § 328 Rn. 18; MünchKommBGB\u002FGottwald 10\\. Aufl. § 328 Rn. 19; BeckOK BGB\u002FJanoschek [Stand: 1. August 2025] § 328 Rn. 8). Dies gilt auch in Ansehung von § 334 BGB, wonach dem Schuldner des Leistungsversprechens auch Einwendungen „aus dem Vertrag“ gegen den Drittberechtigten zustehen sollen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf den im Deckungsverhältnis geschlossenen Vertrag (vgl. BeckOGK\u002FMäsch [Stand: 1. Juli 2025] § 334 BGB Rn. 29), der den Rechtsgrund für die im Vollzugsverhältnis zu erbringende Leistung darstellt. Mängel im Valutaverhältnis sind deshalb nur ausnahmsweise und nur dann relevant, wenn diese Mängel gleichzeitig zu vertraglichen Einwendungen im Deckungsverhältnis erhoben werden, insbesondere weil sie auf die Geschäftsgrundlage des Deckungsverhältnisses einwirken (vgl. BGHZ 54, 145 = NJW 1970, 2157, 2159; MünchKommBGB\u002FGottwald 10. Aufl. § 334 Rn. 19). Dafür ergibt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt. \n\n36\\. c) Wäre der Immobilienkaufvertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen, durch den der Beklagten ein unmittelbares Forderungsrecht gegen die Klägerin auf Ausstattung mit Zuwendungen eingeräumt werden sollte, könnte dieser Umstand auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung aus dem Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2021 haben. \n\n37\\. aa) Die Revision macht insoweit geltend, dass die Beklagte dem Räumungsbegehren der Klägerin selbst beim Bestehen von vermeintlichen Gegenforderungen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenhalten könne. Denn die Beklagte hätte dann der auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung der Klägerin durch unverzügliche Aufrechnung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB unschwer die Wirksamkeit nehmen können; eine solche (mietvertraglich nicht ausgeschlossene) Aufrechnung sei nicht erfolgt. \n\n38\\. bb) Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bestand einer Aufrechnungslage für sich genommen noch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. BGH Urteil vom 12\\. Mai 2010 - VIII ZR 96\u002F09 - NZM 2010, 548 Rn. 43), und zwar auch dann nicht, wenn die Gegenforderung des Mieters auf einem vertragswidrigen oder gar arglistigen Verhalten des Vermieters beruht (vgl. BGH Urteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126\u002F86 - NJW-RR 1987, 903, 904; RGZ 119, 360, 361 f.). Ob im Streitfall das Bestehen einer Aufrechnungsmöglichkeit dem - auch gegenüber einer Zahlungsverzugskündigung nicht grundsätzlich ausgeschlossenen (vgl. dazu Schmidt-Futter\u002FStreyl Mietrecht 16. Aufl. § 543 BGB Rn. 209) - Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenstehen könnte, bedarf allerdings noch keiner weiteren Erörterung. Denn es ist hier durchaus denkbar, dem die Kündigung zurückweisenden Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 2021 im Rahmen der gebotenen interessengerechten Auslegung eine konkludente Aufrechnungserklärung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen von § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB zu entnehmen. Auch wenn sich die Beklagte darin (nur) auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB beruft, ist diesem Schreiben jedenfalls der Wille zu entnehmen, die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung wegen einer von der Beklagten behaupteten und schon im Kündigungszeitpunkt fällig gewesenen Gegenforderung von 18.000 € in einer die Mietrückstände von 13.000 € übersteigenden Höhe nicht gelten lassen zu wollen (vgl. auch BGH Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108\u002F16 - NJW 2017, 2102 Rn. 20; BGHZ 37, 233 = NJW 1962, 1715, 1717 f.; RGZ 83, 138, 139 f.; BVerfG NJW-RR 1993, 764, 765; jeweils zur Auslegung eines geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts als Aufrechnungserklärung). \n\n39\\. 4\\. Erforderlichenfalls wird sich das Berufungsgericht - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nachträglicher schriftformschädlicher Änderungen des Ursprungsmietvertrages - auch die Frage nach der Wirksamkeit der im Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2021 hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung erneut vorzulegen haben. \n\n40\\. aa) Die Beklagte leistete unstreitig spätestens seit 2020 erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen in monatlicher Höhe von 1.500 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob diesen erhöhten Vorauszahlungen eine entsprechende Vereinbarung der ursprünglichen Mietvertragsparteien zugrunde liegt. Bei der einvernehmlichen und dauerhaften Erhöhung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen handelt es sich - unabhängig von ihrer tatsächlichen und relativen Höhe - stets um eine wesentliche und damit dem Schriftformerfordernis nach § 550 BGB unterliegende Vertragsänderung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2025 \\- XII ZR 88\u002F23 - NZM 2025, 598 Rn. 4). \n\n41\\. bb) Von einer wesentlichen Vertragsänderung ist auch auszugehen, soweit die im Anschluss an die Spendenzusage der GmbH vom Juni 2012 abgeschlossene „Abwicklungsvereinbarung“ gegenüber dem Ursprungsmietvertrag nicht nur unerhebliche Modifikationen zur - nunmehr kalendervierteljährlichen statt monatlichen - Zahlungsweise der Miete enthielt. Zwar lässt sich dieser undatierten Vereinbarung noch eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Ursprungsmietvertrag vom 25. Mai 2012 entnehmen. Indessen nimmt die zeitlich nachfolgende und als „1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 25. Mai 2012“ bezeichnete Sondervereinbarung über den Vermieterwechsel vom 7. August 2020 ihrerseits nur auf den Ursprungsmietvertrag, nicht aber auf die undatierte Nachtragsvereinbarung zur Umstellung der Zahlungsweise Bezug, obwohl bereits darin eine wesentliche Änderung des Mietvertrages enthalten war. Fehlt es bei einer Nachtragsvereinbarung über den rechtsgeschäftlichen Wechsel der Mietvertragsparteien an einer solchen vollständigen Bezugnahme, ist die Schriftform des § 550 BGB nicht mehr gewahrt (vgl. Lindner-Figura\u002FOprée\u002FStellmann Handbuch Geschäftsraummiete 5\\. Aufl. § 6 Rn. 65; vgl. auch Senatsurteil vom 9. April 2008 - XII ZR 89\u002F06 - NZM 2008, 484 Rn. 27; Guhling\u002FGünter\u002FSchweitzer Gewerberaummiete 3. Aufl. § 550 BGB Rn. 72). Eine abweichende Beurteilung wäre im vorliegenden Fall nur dann gerechtfertigt, wenn die ursprünglichen Mietvertragsparteien von ihrer undatierten Vereinbarung über die kalendervierteljährliche Zahlungsweise später wieder Abstand genommen hätten und einvernehmlich zu den Zahlungsmodalitäten aus dem Ursprungsmietvertrag zurückgekehrt wären. Dazu fehlt es bislang an tatrichterlichen Feststellungen. \n\n42\\. cc) Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsansicht, der Erwerber eines Grundstücks könne sich als neuer Vermieter nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht auf einen Schriftformverstoß nach § 550 BGB berufen, wenn er vor seinem Eintritt in den Mietvertrag außerhalb der formwidrigen Mietvertragsurkunde vollständige Kenntnis vom Vertragsinhalt erhalten hatte, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht (vgl. Senatsurteil BGHZ 200, 98 = NZM 2014, 239 Rn. 27). \n\n43\\. 5\\. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, sich - sofern es darauf ankommen sollte - mit dem Vorbringen der Klägerin zur nicht fristgerechten Ausübung des vertraglich eingeräumten Optionsrechts durch die Beklagte zu befassen. \n\n44\\. 6\\. Sollte das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangen, dass das Mietverhältnis zum 30. Juni 2022 oder zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist, wird es auch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der gemäß § 546 a BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen haben. Als Mindestentschädigung schuldet der Mieter die vereinbarte Miete, wobei grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geschuldete Miete maßgeblich ist. Die nach der vereinbarten Miete bemessene Nutzungsentschädigung kann sich zwar über die letzte geschuldete Miete hinaus erhöhen, wenn die Parteien eine Staffelmiete, eine Indexmiete oder (bei der Geschäftsraummiete) eine Wertsicherungsklausel vereinbart hatten und sich die Miete dementsprechend auch bei fortgesetztem Mietverhältnis erhöht hätte (vgl. BGH Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 44\u002F71 - WM 1973, 383, 386; Schmidt-Futterer\u002FStreyl Mietrecht 16. Aufl. § 546 a BGB Rn. 55; Staudinger\u002FRolfs BGB [2024] § 546 a Rn. 45; Guhling\u002FGünter\u002FKrüger\u002FHorn Gewerberaummiete 3. Aufl. § 546 a BGB Rn. 21). Damit ist der Streitfall aber nicht vergleichbar. Denn die Erhöhung der Nettomiete um monatlich 825 € (entspricht 330 qm x 2,50 €) zum 1. Juli 2022 knüpft an eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund einer wirksamen Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte an, an der es bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gerade fehlen würde und auf die der Vermieter aufgrund des Mietvertrages auch keinen Anspruch hätte. \n\n45\\. 7\\. Schließlich wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung auch die zwischenzeitlich eingetretene Abrechnungsreife der geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2022 - die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66\u002F13 - NZM 2015, 695 Rn. 33) - in den Blick zu nehmen haben. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel","Spendenvereinbarung im Zusammenhang mit Mietzahlungsabrede und Rechtsübergang aufgrund des Verkaufs der Mietsache","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:05.665Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":44,"decisionDate":150,"fullText":151,"summary":152,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":154},"4134","ECLI:DE:NEURIS:KORE728422025","ecli-de-neuris-kore728422025","V ZR 190\u002F24","2025-11-14T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 14. November 2025 - V ZR 190\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nIm Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung).14\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14\\. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In einer Eigentümerversammlung im Januar 2021 wurden unter TOP 6 die „Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne des Wirtschaftsjahres 2021“ und die „Zuführung Rücklagen“ ab dem 1. Januar 2021 sowie die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zu der erneuten Beschlussfassung beschlossen. \n\n2\\. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten auf der Grundlage des gefassten Beschlusses die Zahlung von rückständigen Vorschüssen für die Monate Juni 2022 bis September 2022 in Höhe von insgesamt 18.540 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n3\\. Das Berufungsgericht bejaht einen Zahlungsanspruch der GdWE gegen den Beklagten aus dem Beschluss zu TOP 6. Der Beschluss, der mangels abändernden Beschlusses für das Kalenderjahr 2022 fortgelte, sei dahin auszulegen, dass die Wohnungseigentümer - der ab dem 1. Dezember 2020 geltenden Rechtslage entsprechend - gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über die Höhe der Vorschüsse hätten beschließen wollen. Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht wegen seit Jahren nicht beschlossener Jahresabrechnungen bzw. nicht beschlossener Einforderung von Nachschüssen oder Anpassung der Vorschüsse zu. Zwar habe jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass die in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgesehenen Beschlüsse gefasst würden. Zu der Erstellung der Jahresabrechnung 2019 sei die Klägerin im Jahr 2021 rechtskräftig verurteilt worden. Gegenüber Ansprüchen aus Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sei ein Zurückbehaltungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Natur der Schuld aber generell ausgeschlossen. Die ordnungsgemäße Finanzausstattung der Gemeinschaft durch die laufende Liquiditätszufuhr dürfe nicht wegen des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung, sei er auch rechtskräftig ausgeurteilt, auf ungewisse Zeit beeinträchtigt werden. \n\nII.\n\n4\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n5\\. 1\\. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit der Beklagte mit ihr die Nichtigkeit des Beschlusses wegen fehlender Beschlusskompetenz geltend macht. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. \n\n6\\. a) Zwar enthält die - in den Gründen des Berufungsurteils - ausgesprochene Zulassung keinen Zusatz, der die Revision einschränkt. Es ist aber anerkannt, dass eine Zulassung im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35\u002F21, NJW 2022, 2685 Rn. 7 mwN). \n\n7\\. b) So ist es hier. Ausweislich der Begründung für die Zulassung der Revision möchte das Berufungsgericht durch den Bundesgerichtshof geklärt wissen, ob gegen den Anspruch der GdWE auf Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 WEG die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierauf wollte das Berufungsgericht die Zulassung der Revision erkennbar beschränken und nicht auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch und damit auch nicht auf die Auslegung des Beschlusses zu TOP 6 erstrecken. \n\n8\\. c) Die Beschränkung der Revision ist zulässig. Auch eine Partei könnte ein Urteil nur wegen der Gewährung oder der Versagung eines Zurückbehaltungsrechts oder wegen dessen Umfangs angreifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht \\- wie hier - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162\u002F64, BGHZ 45, 287, 289). \n\n9\\. 2\\. Soweit sie zulässig ist, ist die Revision unbegründet. \n\n10\\. a) Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB setzt zunächst einen fälligen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger voraus. Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, dass dem Beklagten solche Ansprüche zustehen. Denn mangels gegenteiliger Feststellungen ist zu unterstellen, dass die Jahresabrechnungen seit dem Jahr 2012 fehlen. Zu der Erstellung der Jahresabrechnung 2019 ist die GdWE bereits rechtskräftig verurteilt worden. Für die anderen abgelaufenen Kalenderjahre kann der Beklagte nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht die Erstellung der jeweiligen Jahresabrechnung von der GdWE verlangen, weil diese zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG; vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2024 - V ZR 167\u002F23, ZWE 2024, 420 Rn. 12). \n\n11\\. b) Aus seinen Ansprüchen gegen die GdWE auf Erstellung der Jahresabrechnungen kann der Beklagte jedoch, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, gegenüber dem Anspruch der GdWE auf Zahlung der auf der Grundlage des Wirtschaftsplans festgelegten Vorschüsse und der beschlossenen Rücklagen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG) kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) herleiten. \n\n12\\. aa) Auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung konnte ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse schon deshalb nicht unter Hinweis auf eine fehlende Jahresabrechnung zurückbehalten, weil es bereits an der dafür notwendigen Gegenseitigkeit fehlte (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171\u002F11, NJW 2012, 2797 Rn. 15). Während der Zahlungsanspruch der GdWE zustand, richtete sich der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG aF gegen den Verwalter (näher Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171\u002F11, aaO Rn. 14). Der Senat hat jedoch - ohne dass es noch darauf ankam - die Tendenz erkennen lassen, das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der GdWE grundsätzlich auszuschließen. Später hat er dies beiläufig bekräftigt (vgl. Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178\u002F19, NZM 2020, 755 Rn. 32 mwN), und zwar auch unter der Geltung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (vgl. Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 139\u002F23, ZfIR 2024, 551 Rn. 29). \n\n13\\. bb) In der Literatur werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird ein Zurückbehaltungsrecht wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen sowie bei Ansprüchen aus Notgeschäftsführung erwogen (vgl. Bärmann\u002FPick\u002FEmmerich, WEG, 21. Aufl., § 28 Rn. 282; MüKoBGB\u002FSkauradszun, 9. Aufl., § 28 WEG Rn. 27). Nach einer vereinzelten Meinung ist ein Zurückbehaltungsrecht ausnahmsweise zu bejahen, wenn sich die GdWE weigert, über die Abrechnungsergebnisse zu beschließen bzw. diesen Beschluss aus unwesentlichen Gründen ablehnt (vgl. Jennißen in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 28 Rn. 317). Überwiegend wird das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Vorschüssen jedoch ausnahmslos abgelehnt, selbst bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Eigentümers (vgl. Bärmann\u002FBecker, WEG, 16. Aufl., § 28 Rn. 358; BeckOK WEG\u002FBartholome [1.10.2025], § 28 Rn. 202; Hügel\u002FElzer, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 306; Staudinger\u002FLehmann-Richter, WEG [2023], § 28 Rn. 138: „grundsätzlich“). \n\n14\\. cc) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Im Hinblick auf den Anspruch der GdWE auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht gemäß § 273 Abs. 1 BGB unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Letzteres ist hier der Fall. Dass das Zurückbehaltungsrecht nach der Natur der Schuld und dem Zweck der geschuldeten Leistung ausgeschlossen ist, folgt aus dem Finanzierungssystem der GdWE. \n\n15\\. (1) Die im Wirtschaftsplan nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ausgewiesenen Vorschüsse sollen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zur Verfügung stehen. Es handelt sich um das zentrale Finanzierungsinstrument der GdWE; die laufenden Vorauszahlungen gewährleisten, dass die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2024 \\- V ZR 235\u002F23, BGHZ 241, 336 Rn. 26; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171\u002F11, NJW 2012, 2797 Rn. 23 zu § 28 WEG aF). Ein Zurückbehaltungsrecht könnte alle Wohnungseigentümer dazu verleiten, die Vorschüsse wegen ausstehender Jahresabrechnungen nicht zu zahlen. Dann wäre der Gemeinschaft die finanzielle Grundlage für das betroffene Wirtschaftsjahr entzogen; sie wäre in ihrer Handlungsfähigkeit stark beschränkt. Bei Zahlungsausfällen kann etwa eine Versorgungssperre drohen, der Versicherungsschutz kann gefährdet werden und Verzugszinsen können anfallen. Aus diesem Grund ist auch die Aufrechnung durch den Wohnungseigentümer grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig (§ 387 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 97\u002F15, ZWE 2016, 272 Rn. 15; dazu unten Rn. 18). \n\n16\\. (2) Auf den Einzelfall bezogener Feststellungen dazu, ob durch das Zurückbehalten der Vorschüsse die ordnungsmäßige Verwaltung der GdWE tatsächlich beeinträchtigt wäre, bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Das folgt schon aus Praktikabilitätserwägungen. Abgesehen davon wird der Wirtschaftsplan auf prognostischer Basis erstellt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193\u002F11, NJW 2012, 2648 Rn. 5). Die Wohnungseigentümer prognostizieren den voraussichtlichen Liquiditätsbedarf für das jeweilige Wirtschaftsjahr und haben sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen (vgl. Senat, Urteil vom 26. September 2025 - V ZR 108\u002F24, NZM 2025, 960 Rn. 12). Das mehrheitlich ausgeübte Ermessen kann nicht durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unterlaufen werden. Nichts anderes gilt für die Zuführung zu der Rücklage, die der Gemeinschaft auch für einen unvorhergesehenen Bedarf Liquidität verschaffen soll (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96\u002F10, NZM 2011, 515 Rn. 24; Urteil vom 26. September 2025 - V ZR 108\u002F24, aaO Rn. 18). \n\n17\\. (3) Das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Forderung gegen die GdWE anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt ist; daher verhilft es der Revision nicht zum Erfolg, dass die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 2019 rechtskräftig zuerkannt ist, aber - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - nach wie vor aussteht. \n\n18\\. (a) Richtig ist allerdings, dass ein Wohnungseigentümer gegen Beitragsforderungen der GdWE mit Forderungen aufrechnen kann, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind (§ 387 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 97\u002F15, ZWE 2016, 272 Rn. 15). Unter diesen Voraussetzungen kann nämlich (ausnahmsweise) kein Streit über den Bestand der Gegenforderung entstehen. Da die Aufrechnung nach Maßgabe von § 389 BGB die Tilgung der Vorschussforderung bewirkt, handelt es sich um ein Erfüllungssurrogat (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63\u002F06, WM 2007, 1755 Rn. 38). Infolgedessen beeinträchtigt die Aufrechnung des Wohnungseigentümers mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen Vorschussansprüche das Finanzierungssystem der GdWE nicht. \n\n19\\. (b) Bei dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB ist das anders. Es dient lediglich als Druckmittel des Schuldners, das den Gläubiger zur Erbringung der Gegenleistung anhalten soll, und steht der Aufrechnung deshalb nicht gleich. Der Schuldner hat nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsrecht (vgl. MüKoBGB\u002FKrüger, 10. Aufl., § 273 Rn. 3 mwN). Infolgedessen könnte die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht gleichartiger Ansprüche der Durchsetzung der Vorschussansprüche auf unbestimmte Zeit entgegenstehen und die Liquiditätsgrundlage auf diese Weise gefährden. Dem Wohnungseigentümer bleibt es unbenommen, die titulierte oder anerkannte Forderung durchzusetzen. \n\n20\\. (c) Dementsprechend kann auch ein anerkannter oder - wie hier - titulierter Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung nicht als Druckmittel genutzt werden. Zwar fehlt es nach der Neufassung des § 28 WEG nicht mehr an der Gegenseitigkeit der Ansprüche, weil nunmehr die GdWE zur Erstellung von Jahresabrechnungen verpflichtet ist (vgl. oben Rn. 10). Das ändert aber nichts daran, dass ein Zurückbehaltungsrecht auch insoweit wegen der Natur der Schuld ausgeschlossen ist. Es steht einem Wohnungseigentümer, der - wie der Beklagte - bereits ein rechtskräftiges Urteil auf Erstellung einer Jahresabrechnung für Vorjahre erstritten hat, frei, daraus zu vollstrecken. \n\nIII.\n\n21\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau","Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung beschlossener Vorschüsse zur Kostentragung; Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts des Wohnungseigentümers","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:11.927Z",{"id":156,"ecli":157,"slug":158,"caseNumber":159,"courtId":44,"decisionDate":160,"fullText":161,"summary":162,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":160,"parsedAt":163,"updatedAt":164},"4194","ECLI:DE:NEURIS:KORE728942025","ecli-de-neuris-kore728942025","XII ZB 275\u002F24","2025-11-12T00:00:00.000Z","#  Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227\u002F24, FamRZ 2025, 1229).11\n\n2\\. Erstreckt sich die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auf die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt.16\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2024 werden zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.\n\nWert: 164.649 €\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers gegen die von ihm vertretenen minderjährigen Kinder (im Folgenden: Betroffene), die testamentarische Miterben nach ihrem im Jahr 2019 verstorbenen Vater sind. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 18. August 2020 entzog das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 - als allein sorgeberechtigter Mutter der Betroffenen - folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge: „Prüfung und ggf. Durchführung der Anfechtung (im weitesten Sinne)“ von zwei Erbvertragsnachträgen einschließlich einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung dieser Anfechtung sowie Ausübung der Kontrollrechte aus § 2216 BGB des mittels dieser Erbvertragsnachträge ernannten Testamentsvollstreckers, einschließlich der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, ggf. auch gegen die Kindsmutter als Zessionarin der Forderung. Insoweit bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 zum Ergänzungspfleger und stellte fest, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübe. \n\n3\\. Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Dezember 2021 veräußerten der Testamentsvollstrecker, die Kindesmutter und die beiden betroffenen Kinder, diese jeweils vertreten durch weitere für sie bestellte Ergänzungspfleger, mehrere zum Nachlass gehörende Grundstücke zu einem Kaufpreis von 42.350.000 €, wobei ein Kaufpreisanteil von 1\u002F3 auf die Kindesmutter und von 2\u002F3 (richtig: 28.233.333,33 €) zu gleichen Teilen auf die beiden Kinder entfiel. Der Ergänzungspfleger war im Rahmen seiner Bestellung sowohl in die Prüfung des 60-seitigen Vertragsentwurfes als auch in die beabsichtigte Verwendung des Kaufpreises eingebunden und hatte nach einigen Änderungen am Vertragstext im Ergebnis keine Einwände erhoben. \n\n4\\. Im August 2022 hat der Ergänzungspfleger beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Ansatz einer 1,3-Geschäfts- und einer 0,3-Mehrvertretungsgebühr nach einem Wert von 28.233.333,33 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf insgesamt 164.649,35 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat diese in beantragter Höhe gegen die Kindesmutter festgesetzt. Die dagegen von ihr eingelegte Beschwerde hat vor dem Beschwerdegericht zu einer Festsetzung gegen die Betroffenen geführt und ist im Übrigen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wenden sich die Betroffenen mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden. \n\nII. \n\n5\\. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2024, 1566 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: \n\n7\\. Dem Ergänzungspfleger stehe ein Vergütungsanspruch nach anwaltlichem Gebührenrecht zu, der sich gegen die Betroffenen richte. Eine abweichende Kostenhaftung eines Dritten bestehe nicht. Die vom Ergänzungspfleger erbrachte Leistung stelle auch eine anwaltsspezifische Tätigkeit dar, wegen derer ein juristischer Laie in gleicher Lage berechtigter Weise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Dies rechtfertige sich sowohl aus dem Umfang des zu prüfenden Grundstückskaufvertrages und der Höhe des im Raume stehenden Kaufpreises als auch aus dem Umstand, dass nach den erbvertraglichen Regelungen eine Veräußerung nur erfolgen solle, soweit der Erlös zur Tilgung von Erbschaftssteuern notwendig sei. Dies habe entsprechende Überprüfungen der Liquidität des Nachlasses und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erlöses bedingt. \n\n8\\. Der Ergänzungspfleger könne die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG und die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils aus einem Wert von 28.233.333,33 € abrechnen. Die Obergrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG für den Gegenstandswert gelte für die Abrechnung des Honorars des Ergänzungspflegers nicht. \n\n9\\. 2\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n10\\. a) Auf die Vergütungsansprüche des Ergänzungspflegers für die von ihm ab seiner Bestellung bis August 2022 entfalteten Tätigkeiten ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden (§ 18 VBVG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227\u002F24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 14 mwN). \n\n11\\. b) Gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 bis 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB aF) kann der Ergänzungspfleger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB aF hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, wenn die Ergänzungspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Dabei gelten gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1835 Abs. 3 BGB aF auch solche Dienste als Aufwendungen des Ergänzungspflegers, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Für seine Tätigkeit kann er statt einer Vergütung nach Stundensätzen entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Familiengericht - wie hier - nicht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Ergänzungspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Ergänzungspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227\u002F24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 15 mwN). \n\n12\\. Die Frage, unter welchen Umständen ein Ergänzungspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16\\. April 2025 - XII ZB 227\u002F24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 16 mwN). \n\n13\\. c) Gemessen hieran ist die tatrichterliche Würdigung, wonach der Ergänzungspfleger im vorliegenden Fall eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, nicht zu beanstanden. \n\n14\\. aa) Der Ergänzungspfleger hatte im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises zu prüfen, ob die beabsichtigte Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und die Verwendung des erzielten Kaufpreises einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprechen. Hierzu hatte der Ergänzungspfleger den umfangreichen Grundstückskaufvertrag mit einem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 42.350.000 € auf seine rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Kinder zu überprüfen. Da nach den erbvertraglichen Regelungen eine Veräußerung nur erfolgen sollte, soweit der Erlös zur Tilgung von Erbschaftssteuern notwendig ist, erstreckte sich seine Prüfungspflicht auch darauf, ob der Testamentsvollstrecker diese testamentarischen Vorgaben bei seiner Ermessensentscheidung beachtet hat. Allein dass der Erblasser diese Anordnung getroffen hatte, spricht folglich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht gegen eine nötige Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Daher kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdringen, eine anwaltliche Tätigkeit sei deswegen nicht erforderlich gewesen, weil kein erkennbarer Anlass dafür bestanden habe, dass der Testamentsvollstrecker mit dem beabsichtigten Geschäft seinen Ermessensspielraum überschreite. In Anbetracht des wirtschaftlichen Umfangs des beabsichtigten Vertrages und der offenen, auf den Einzelfall abstellenden Maßstäbe für die Beachtung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses war es naheliegend, auch rechtliche Überlegungen und Prüfungen zu seiner Vereinbarkeit hiermit vornehmen zu lassen. \n\n15\\. bb) Die Rechtsbeschwerde erhebt auch erfolglos den Einwand, ein juristischer Laie in der Position des Ergänzungspflegers hätte im vorliegenden Fall vernünftigerweise bereits deshalb keinen Rechtsanwalt zugezogen, weil die Interessen der Pfleglinge im Rahmen des Vertragsschlusses durch die spezifisch auf diesen Vertrag bezogenen Tätigkeiten von jeweils zwei anwaltlich tätigen Ergänzungspflegern wahrgenommen worden seien. Der Grundstückskaufvertrag vom 2. Dezember 2021 habe der Genehmigung des Familiengerichts bedurft und das Amtsgericht S. habe in diesem Genehmigungsverfahren für jeden der beiden Pfleglinge zwei Ergänzungspfleger bestellt. Die auf anwaltliche Fachkunde gestützte Wahrnehmung der Aufgaben, die das Beschwerdegericht vorliegend dem Ergänzungspfleger zuweise, sei daher bereits anderweitig sichergestellt gewesen. Insoweit verkennt sie, dass der Ergänzungspfleger - wie er bereits in seinem Vergütungsantrag ausgeführt hat - seinerseits von den in dem Genehmigungsverfahren bestellten Ergänzungspflegern und dem Amtsgericht S. um eine Stellungnahme zu dem Verkauf der Grundstücke gebeten wurde. \n\n16\\. d) Dass das Beschwerdegericht den Gegenstandswert im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG iVm § 47 GNotKG bestimmt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt. \n\n17\\. aa) Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die wertbegrenzende Vorschrift des § 46 Abs. 3 FamGKG wäre deshalb im vorliegenden Fall nur anwendbar, wenn der Ergänzungspfleger bei der Ausübung der ihm übertragenen Aufgabe in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden wäre, auf das die Vorschriften des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen anwendbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n18\\. Nach § 1 Abs. 1 FamGKG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen unter anderem auf Familiensachen iSv § 111 FamFG, zu denen nach Nr. 2 der Vorschrift Kindschaftssachen zählen. Zu diesen Verfahren gehören nach § 151 Nr. 5 FamFG Verfahren, die die Pflegschaft, insbesondere die Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB, betreffen (MünchKommFamFG\u002FHeilmann 4. Aufl. § 151 Rn. 44; BeckOGK\u002FFuchs [Stand: 1. September 2025] FamFG § 151 Rn. 142). Die Vorschrift erfasst aber nur die Verfahren zur Auswahl und Bestellung eines Ergänzungspflegers (Sternal\u002FSchäder FamFG 22. Aufl. § 151 Rn. 16; BeckOK FamFG\u002FSchlünder [Stand: 1. September 2025] § 151 Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist der Ergänzungspfleger jedoch nicht im gerichtlichen Verfahren wegen des Teilentzugs der elterlichen Sorge und der Bestellung eines Ergänzungspflegers tätig geworden. Die Tätigkeit, für die er Vergütung begehrt, erfolgte vielmehr in Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm in jenem Verfahren übertragen worden sind. \n\n19\\. Die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 FamGKG ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG. Nach dieser Vorschrift kann der Gegenstandswert auch dann nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt werden, die für eine anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Denn die Tätigkeit des Ergänzungspflegers hat sich im Wesentlichen auf die Überprüfung des notariellen Grundstückskaufvertrags erstreckt, die als solche nicht Gegenstand eines gesonderten Gerichtsverfahrens sein kann. \n\n20\\. Zu Recht hat das Beschwerdegericht daher § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG herangezogen, der für die Bestimmung des Gegenstandswerts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes verweist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 608\u002F13 - FamRZ 2015, 847 Rn. 22 mwN). Hierfür spricht auch der Zweck des Wahlrechts eines Ergänzungspflegers, bei einer rechtsanwaltsspezifischen Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen zu können . Dadurch wird er im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 Abs. 3 BGB aF so gestellt, als wäre er von dem Pflegling unmittelbar beauftragt worden. In diesem Fall hätte der Ergänzungspfleger seine Vergütung jedoch ohne die Beschränkung gemäß § 23 Abs. 1 RVG iVm § 46 Abs. 3 FamGKG abrechnen können. \n\n21\\. bb) Ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, dass das Beschwerdegericht den Gegenstandswert mit 2\u002F3 des im zu überprüfenden Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von 42.350.000 € angesetzt hat. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Pfleglinge aufgrund ihrer Erbenstellung. \n\n22\\. e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist schließlich aus Rechtsgründen auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht dem Ergänzungspfleger eine Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG zuerkannt hat. \n\n23\\. aa) Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für mehrere Personen als Auftraggeber tätig wird (vgl. § 7 Abs. 1 RVG). Denn eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft stellt eine Auftraggebermehrheit im Sinne von Nr. 1008 VV-RVG dar (vgl. BGH Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94\u002F05 - FamRZ 2007, 41, 42). Ob es durch den Umstand, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, ist aufgrund der typisierenden und generalisierenden Regelung des Gebührentatbestands dabei ohne Bedeutung (vgl. Toussaint\u002FToussaint Kostenrecht 55. Aufl. VV-RVG 1008 Rn. 2 mwN). \n\n24\\. bb) Danach sind die Voraussetzungen für den Anfall einer Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG vorliegend erfüllt. Die Tätigkeit des Ergänzungspflegers war darauf gerichtet, die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Grundstücksverkaufs auf den Nachlass und damit auf die Rechtsposition der beiden minderjährigen Betroffenen als Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater zu prüfen. Da die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist, wären beide betroffenen Kinder als Mitglieder der Erbengemeinschaft als Auftraggeber anzusehen, falls der Ergänzungspfleger von ihnen als Rechtsanwalt mandatiert worden wäre. Da in diesem Fall die Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG angefallen wäre, trifft es nicht auf Rechtsbedenken, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall dem Ergänzungspfleger diese Gebührenerhöhung zuerkannt hat. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger","Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:18.366Z",{"id":166,"ecli":167,"slug":168,"caseNumber":169,"courtId":44,"decisionDate":170,"fullText":171,"summary":172,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":170,"parsedAt":173,"updatedAt":174},"4236","ECLI:DE:NEURIS:KORE726952025","ecli-de-neuris-kore726952025","V ZR 211\u002F24","2025-11-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.11.2025, V ZR 211\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.227 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe eines PKW, der sich aufgrund eines Abschleppvorgangs in deren Besitz befindet (Klageantrag zu 1). Mit den Klageanträgen zu 2 und 3 beantragt er, der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft zu setzen und sie zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist an ihn 2.500 € als Schadensersatz zu zahlen. Mit dem Klageantrag zu 4 erstrebt der Kläger eine weitere Zahlungsverurteilung der Beklagten in Höhe von 6.727 € (Nutzungsausfall: 5.727 € und Wertverlust: 1.000 €) nebst Zinsen. Schließlich beantragt er festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu zahlen, die aus dem Abschleppvorgang entstanden sind bzw. noch entstehen werden (Klageantrag zu 5). \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, deren Verwerfung bzw. Zurückweisung die Beklagte beantragt. \n\nII.\n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4\\. 1\\. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140\u002F20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). \n\n5\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n6\\. a) Der Kläger verweist zunächst auf den im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 11. November 2024, in dem er beantragt habe, die Beklagte zur Zahlung eines Nutzungsausfalls von 25.231 € zu verurteilen. Hieraus folgt aber keine Beschwer in entsprechender Höhe, weil der Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden und deshalb von dem Berufungsgericht nicht zugestellt worden und unberücksichtigt geblieben ist. Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2 und § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Andernfalls werden sie nicht Gegenstand der Entscheidung; ihr Wert ist bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152\u002F08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 f.). \n\n7\\. b) Im Hinblick auf die Abweisung der im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanträge zu 1 bis 5 sieht sich der Kläger in Höhe eines Betrages von 23.375,20 € beschwert. Hierbei sollen auf die Klageanträge zu 1 bis 3 ein Betrag von 1.500 € und auf den Feststellungsantrag (Antrag zu 5) ein Betrag von 15.603,20 € (weitere Nutzungsausfallentschädigung) entfallen, so dass nach Addition des Zahlungsantrags zu 4 in Höhe von 6.272 € (gemeint: 6.727 €) die Wertgrenze von 20.000 € überschritten werde. Wie die Erwiderung zu Recht geltend macht, kann der Kläger hiermit aber bereits deshalb nicht gehört werden, weil die Vorinstanzen den Streitwert entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift lediglich auf 9.227 € festgesetzt haben und der Kläger dies nicht (rechtzeitig) beanstandet hat. Der Kläger hatte insoweit die Anträge zu 1 bis 4 ebenfalls mit 1.500 € bzw. mit 6.727 € in Ansatz gebracht, den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 5) aber mit lediglich 1.000 € bewertet. \n\n8\\. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZR 96\u002F23, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156\u002F20, juris Rn. 10 - jeweils mwN). \n\n9\\. bb) Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen, wenn der Streitwert der Klage von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden ist und die klagende Partei erstmals nach ihrem Unterliegen in der Berufungsinstanz mit der Gegenvorstellung eine abweichende Festsetzung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag beantragt. Denn in diesem Fall dient die Gegenvorstellung ersichtlich allein dazu, der unterlegenen Partei die Nichtzulassungsbeschwerde zu eröffnen, die nach ihren bisherigen Angaben zu dem Wert der eigenen Klage nicht statthaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZR 96\u002F23, juris Rn. 10; Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156\u002F20, juris Rn. 11). \n\n10\\. cc) Hier hat sich der Kläger erstmalig nach Zustellung des Berufungsurteils mit einem von dem Berufungsgericht als Gegenvorstellung ausgelegten Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 gegen die Festsetzung des Streitwerts gewandt und damit zu spät. \n\n11\\. dd) Aber selbst wenn man die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigen würde, ergäbe sich kein die Wertgrenze von 20.000 € übersteigender Betrag. Soweit der Kläger hierin auf den mit dem Schriftsatz vom 11. November 2024 geltend gemachten Betrag von 25.231 € verweist, ist dies bereits aus den oben (Rn. 6) dargelegten Gründen unerheblich. Auch dass sich ausweislich der Berufungsbegründung eine Nutzungsausfallentschädigung von 20.102 € ergebe, weil sich das Fahrzeug bereits seit 874 Tagen auf dem Hof des Beklagten befinde und die tägliche Entschädigung 23 € betrage, rechtfertigt keine Beschwer in Höhe von 20.102 €. Wie die Erwiderung zutreffend ausführt, könnte auf dieser Grundlage der Feststellungsantrag mit höchstens 11.500 € bewertet werden. Da nämlich in dem Antrag zu 4 bereits eine Nutzungsentschädigung von 5.727 € enthalten ist, verbliebe zur Berechnung der auf den Klageantrag zu 5 bezogenen zusätzlichen Beschwer nur noch ein Betrag von 14.375 € (20.102 € - 5.727 €). Hiervon wäre ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, so dass 11.500 € in Ansatz zu bringen wären. Damit ergäbe sich eine Beschwer von - lediglich - 19.727 € (1.500 € [Anträge zu 1 bis 3] \\+ 6.727 € [Antrag zu 4] + 11.500 € [Antrag zu 5]). \n\nIII.\n\n12\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit den Vorinstanzen auf 9.227 € festgesetzt. Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau","BGH, 06.11.2025, V ZR 211\u002F24","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:23.255Z",{"id":176,"ecli":177,"slug":178,"caseNumber":179,"courtId":44,"decisionDate":180,"fullText":181,"summary":182,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":180,"parsedAt":183,"updatedAt":184},"4278","ECLI:DE:NEURIS:KORE727172025","ecli-de-neuris-kore727172025","V ZR 229\u002F24","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.11.2025, V ZR 229\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 25. September 2025 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 7.275.000 € beträgt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2024 \\- V ZR 166\u002F23, juris Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebende Streitwert bestimmt sich hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Auflassung nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen und ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2024 - V ZR 129\u002F22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87\u002F05, juris Rn. 7). \n\n3\\. 2\\. Zu dem Verkehrswert der Grundstücke liegen zwei Verkehrswertgutachten vor, wobei das von den Beklagten vorgelegte Gutachten einen Verkehrswert von 11.200.000 € ausweist, während das Gutachten der Klägerin von einem Wert von 3.350.000 € ausgeht. Auf den zuletzt genannten Betrag hat der Senat im Anschluss an das Berufungsgericht den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt. Da das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der von der Klägerin für zutreffend erachtete Betrag dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht, kann im Wege der Schätzung nur von dem Mittelwert der beiden Gutachten ausgegangen werden. Deshalb errechnet sich ein für die Wertfestsetzung maßgeblicher Verkehrswert von 7.275.000 € ([11.200.000 € \\+ 3.350.000 €] .\u002F. 2). \n\n4\\. 3\\. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222\u002F22, NZM 2023, 644 Rn. 6). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau","BGH, 04.11.2025, V ZR 229\u002F24","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:27.339Z",{"id":186,"ecli":187,"slug":188,"caseNumber":189,"courtId":44,"decisionDate":190,"fullText":191,"summary":192,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":190,"parsedAt":193,"updatedAt":194},"4387","ECLI:DE:NEURIS:KORE727862025","ecli-de-neuris-kore727862025","V ZR 129\u002F24","2025-10-24T00:00:00.000Z","#  Vertragsstrafe im Wohnungseigentum wegen Bauzeitüberschreitung bei Ausübung eines Ausbaurechts \n\n## Leitsatz\n\nIn einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die §§ 339 ff. BGB gelten. Hiernach verwirkte Strafen unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB; § 348 HGB ist nicht anwendbar.16 22 26\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 56 - vom 4. Juni 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte zu 1, eine GmbH & Co. KG, ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und unter anderem Sondereigentümerin der Wohneinheit 38. Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärin der Beklagten zu 1. Dem Sondereigentümer der Wohneinheit 38 ist es nach der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung gestattet, den Dachbereich aus- bzw. umzubauen und das Dach aufzustocken. Die Gemeinschaftsordnung regelt im Hinblick auf diese Gestattung unter anderem Folgendes: *„[…] Die Baumaßnahmen von Beginn bis zur Beendigung der Arbeiten müssen innerhalb von maximal 15 Monaten abgeschlossen werden. Der Beginn ist dem Verwalter anzuzeigen. Bei einer Bauzeitüberschreitung von 15 Monaten ist eine Konventionalstrafe an die Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 1 % der Bausumme des Dachgeschosses pro Monat der Bauzeitüberschreitung zu zahlen. Als Bausumme wird ein Betrag von 1.500 € pro Quadratmeter Wohnfläche für die Bemessung der Vertragsstrafe verbindlich festgelegt. […]“*\n\n2\\. Am 30. September 2020 informierte die Beklagte zu 1 darüber, dass sie im Oktober 2020 mit den Baumaßnahmen, die eine Wohnfläche von über 1.000 m² betreffen, beginnen werde. Bis zum Abschluss des amtsgerichtlichen Verfahrens im Sommer 2023 waren die Baumaßnahmen nicht beendet. \n\n3\\. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten - soweit von Interesse - wegen Bauzeitüberschreitung auf Zahlung von 229.447,95 € nebst Zinsen in Anspruch. Zudem verlangt sie die Feststellung, dass die Beklagten zu weiteren monatlichen Zahlungen bis zum Abschluss der Baumaßnahmen verpflichtet sind. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n4\\. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe in der Gemeinschaftsordnung sei wirksam. Ihr Inhalt sei nicht an den Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) zu messen, da diese Vorschriften auf Gemeinschaftsordnungen nicht anzuwenden seien. Stattdessen unterliege die von einem teilenden Eigentümer geschaffene Gemeinschaftsordnung lediglich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht. Ein solcher Missbrauch liege hier jedoch nicht vor. Die Regelung sei damit allein an den §§ 134, 138 BGB zu messen, deren Voraussetzungen allerdings nicht gegeben seien. Die Vertragsstrafe sei in ausgeurteilter Höhe verwirkt. Eine Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 313 BGB oder § 343 BGB scheide aus, da die Mitglieder der GdWE an die Gemeinschaftsordnung gebunden seien. Zwar stehe den einzelnen Wohnungseigentümern bei unbilligen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung ein Anspruch auf deren Änderung gemäß § 10 Abs. 2 WEG zu. Bevor die Änderung erfolgt sei, müsse sich aber jeder Wohnungseigentümer an den bestehenden Regelungen festhalten lassen und könne einen etwaigen Anpassungsanspruch nicht einredeweise geltend machen. \n\nII.\n\n5\\. Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. \n\n6\\. 1\\. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Bestimmung, wonach bei einer Bauzeitüberschreitung eine „Konventionalstrafe“ bzw. „Vertragsstrafe“ zu zahlen ist, die Regelungen für Strafversprechen nach den §§ 339 ff. BGB anwendbar sind. Die für Vereins- oder Verbandsstrafen geltenden Grundsätze zieht es - wenn auch unausgesprochen - für die rechtliche Beurteilung zu Recht nicht heran. \n\n7\\. a) Eine Vereinsstrafe ist ebenso wie eine Verbandsstrafe Ausfluss der aus der Verbandsautonomie gemäß Art. 9 Abs. 1 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt. Hiernach ist ein Verband berechtigt, nach Maßgabe seiner Satzung gegenüber seinen Mitgliedern Strafen zu verhängen, um die Einhaltung mitgliedschaftlicher Pflichten zu sichern. Eine solche Strafe ist keine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB, da sie nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruht. Sie ist keine - auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktion von Verletzungen der mitgliedschaftlichen Verbandspflichten. Deshalb ist sie auch nicht - anders als die Vertragsstrafe - bereits mit dem inkriminierten Verhalten verwirkt, sondern muss erst noch durch den Verband festgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1\u002F02, WM 2003, 292, 294). Sie kann nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluss in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet, die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist; sie unterliegt nicht der Möglichkeit der richterlichen Herabsetzung der Strafhöhe gemäß § 343 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1956 - II ZR 121\u002F55, BGHZ 21, 370, 373). \n\n8\\. b) Hingegen beruhen „echte“ Vertragsstrafen im Sinne von §§ 339 ff. BGB und das in § 343 Abs. 2 BGB erwähnte selbstständige Strafversprechen auf einem Vertrag. Während mit der echten Vertragsstrafe eine Hauptverbindlichkeit gesichert wird und damit das Strafversprechen „unselbstständig“ ist, dient das selbstständige Strafversprechen dazu, den Schuldner zu einer von ihm an sich nicht geschuldeten Handlung oder Unterlassung anzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117\u002F87, BGHZ 105, 24, 27 f.). Für Vertragsstrafen gelten die Regelungen der §§ 339 ff. BGB und damit insbesondere auch die Möglichkeit der richterlichen Herabsetzung der Strafhöhe gemäß § 343 BGB. \n\n9\\. c) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auf in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelungen über Strafzahlungen die für Vereins- bzw. Verbandsstrafen oder die für Strafversprechen geltenden Grundsätze und Regelungen anwendbar sind, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. \n\n10\\. aa) Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1959, 457, 463 ff., zustimmend Kreuzer, ZWE 2000, 325, 329; Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 84. Aufl., § 339 Rn. 7) hat eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, die bei einer Verletzung von Gemeinschaftspflichten die Verhängung einer Strafe durch Mehrheitsbeschluss vorsah, als mit einer Vereinsstrafe vergleichbar angesehen und deswegen die Anwendbarkeit der Regelungen über die Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) verneint. \n\n11\\. bb) Ob die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts zutreffend ist, muss hier nicht entschieden werden. Auch bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung der oben aufgeworfenen Rechtsfrage. Denn jedenfalls auf die hier zu beurteilende Bestimmung sind die für Verbands- bzw. Vereinsstrafen geltenden Grundsätze nicht anwendbar, sondern vielmehr die Regelungen der §§ 339 ff. BGB. \n\n12\\. (1) Allerdings handelt es sich bei der Strafzahlungsregelung nicht um ein Strafversprechen im engeren Sinne einer bilateralen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Denn sie ist Bestandteil der Gemeinschaftsordnung, die ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer bildet (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 \\- V ZR 284\u002F19, MDR 2021, 1524 Rn. 23). Insofern bestehen gewisse Parallelen zu einer Verbands- bzw. Vereinsstrafe. \n\n13\\. (2) Die streitgegenständliche Gemeinschaftsordnung sieht aber - anders als die der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrunde liegende Regelung - keine Verhängung einer Strafe durch Mehrheitsbeschluss vor, sondern die unmittelbare Pflicht zur Zahlung einer der Höhe nach konkret bestimmten „Konventionalstrafe“ bzw. „Vertragsstrafe“, wenn eine bestimmte Bauzeit für den Aus- bzw. Umbau des Dachgeschosses überschritten ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob Regelungen wie die vorliegende, nach deren Inhalt die zu zahlende Strafe bereits mit dem inkriminierten Verhalten in einer bestimmten Höhe entstehen soll, es also keines Beschlusses oder sonstigen Bestimmungsverfahrens für die Festsetzung der Strafe und deren Höhe bedarf, überhaupt mit einer Verbands- oder Vereinsstrafe vergleichbar sind. Denn zur Auferlegung einer solchen Strafe ist - wie ausgeführt (Rn. 7) - ein gesondertes Verfahren zur Festsetzung erforderlich, das bestimmte Voraussetzungen einhalten muss. \n\n14\\. (3) Ob sich bereits aus dem vorgenannten Aspekt ergibt, dass die Regelungen über eine Verbands- bzw. Vereinsstrafe unanwendbar sind, kann allerdings dahinstehen. Denn nach objektiver und nächstliegender Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 139\u002F23, NZM 2024, 760 Rn. 13 mwN) stellt die Regelung über die Strafzahlung hier keine Verbands- bzw. Vereinsstrafe dar, sondern ein Strafversprechen. Dies legen zum einen die verwendeten Worte „Konventional“- und „Vertragsstrafe“ nahe. Dafür, dass diese Begriffe nächstliegend in ihrem Wortsinn auszulegen sind, spricht zum einen, dass die Strafe automatisch mit Eintritt der Bauzeitüberschreitung und in festgelegter Höhe entstehen und gerade kein Festsetzungsverfahren vorgeschaltet werden sollte. Zum anderen knüpft die Pflicht zur Strafzahlung nur an ein Verhalten des Ausbauberechtigten an und kann nicht - wie eine mitgliedschaftliche Pflicht - jeden Wohnungseigentümer treffen. \n\n15\\. 2\\. Zutreffend geht das Berufungsgericht zudem davon aus, dass die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung über die Strafzahlung wirksam ist. \n\n16\\. a) In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die §§ 339 ff. BGB gelten. Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Wohnungseigentümern nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG weitgehend freie Hand, wie sie ihre Verhältnisse durch Vereinbarungen ordnen. Die als Bestandteil der Teilungserklärung in das Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung steht ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig geändert werden kann, einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer gleich (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 196\u002F19, BGHZ 227, 289 Rn. 22). Diese Gestaltungsfreiheit ist Ausdruck der den Wohnungseigentümern und dem teilenden Eigentümer zustehenden Privatautonomie (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 196\u002F19, aaO Rn. 18) und umfasst auch die Vereinbarung von Strafzahlungsregelungen für den Fall einer Bauzeitüberschreitung durch den Ausbauberechtigten. Auf die Frage, inwieweit die Einführung von Strafzahlungen auch durch Beschluss möglich ist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 105\u002F18, MDR 2019, 659 Rn. 8), kommt es hier nicht an. \n\n17\\. b) Richtig und mit zutreffender, von der Revision nicht angegriffener Begründung lehnt das Berufungsgericht eine inhaltliche Kontrolle am Maßstab der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. BGB ab (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 196\u002F19, BGHZ 227, 289 Rn. 21) und verneint die Nichtigkeit aufgrund einer Missbrauchskontrolle nach § 242 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 196\u002F19, aaO Rn. 29), gemäß § 134 BGB sowie nach § 138 BGB. Aufgrund der Herabsetzungsmöglichkeit gem. § 343 BGB (vgl. unten Rn. 23 ff.) kann nicht allein die Höhe der bei Zuwiderhandlung verwirkten Strafe die Sittenwidrigkeit begründen, sondern es müssen in aller Regel noch besondere Umstände hinsichtlich des Inhalts, des Beweggrundes oder des Zweckes der Abrede hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1977 - VIII ZR 300\u002F75, WM 1977, 641, 643), die weder festgestellt noch sonst ersichtlich sind. \n\n18\\. 3\\. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass aufgrund der Überschreitung einer Bauzeit von 15 Monaten grundsätzlich ein Anspruch auf die vereinbarte Strafe entstanden ist. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Gemeinschaftsordnung, dass für den Beginn der Baumaßnahme auf den in der Bauanzeige mitgeteilten Baubeginn \\- der hier in der Gerüststellung lag - abzustellen ist und der Anspruch auf Strafzahlung erstmals mit Ablauf von 15 Monaten ab diesem Zeitpunkt entsteht, hält - anders als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - der insoweit uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236\u002F23, NZM 2025, 215 Rn. 6 mwN) stand. \n\n19\\. 4\\. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, eine Anpassung der Höhe der verwirkten Strafe komme nicht in Betracht. \n\n20\\. a) Richtig geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass eine Anpassung der Strafhöhe nach § 313 Abs. 1 BGB nicht möglich ist. Dabei kann dahinstehen, inwieweit sich hier überhaupt Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nachträglich schwerwiegend verändert haben. Denn jedenfalls verdrängt die Regelung des § 10 Abs. 2 WEG als lex specialis die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BeckOK WEG\u002FMüller [1.10.2025], § 10 Rn. 195; Agatsy in Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, 8\\. Aufl., § 3 Rn. 20). \n\n21\\. b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber die Anwendung des § 343 BGB. \n\n22\\. aa) Gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine aufgrund einer Vertragsstrafenvereinbarung verwirkte Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Dies gilt nicht nur für unselbstständige Strafversprechen (§ 339 ff. BGB), sondern gemäß § 343 Abs. 2 BGB auch für selbstständige Strafversprechen, so dass dahinstehen kann, um welche Art von Strafversprechen es sich hier handelt. Dabei muss die Herabsetzung nicht mit einem selbstständigen (Wider-)Klageantrag geltend gemacht werden, sondern kann auch - wie hier - inzident im Rahmen der Verteidigung gegen eine Klage auf Zahlung der Strafe beantragt werden (vgl. Staudinger\u002FRieble, BGB [2020], § 343 Rn. 59 f.; BeckOGK\u002FUlrici, BGB [1.9.2021], § 343 Rn. 83 jeweils mwN). Durch die in § 343 Abs. 1 BGB vorgesehene Herabsetzungsmöglichkeit sollen die besonderen Risiken einer im Voraus erfolgten Strafpauschalierung ausgeglichen und im Ergebnis damit Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden (vgl. BeckOGK\u002FUlrici, BGB [1.9.2021], § 343 Rn. 3; Staudinger\u002FRieble, BGB [2020], § 343 Rn. 1 ff.; MüKoBGB\u002FGottwald, 9. Aufl., § 343 Rn. 1). \n\n23\\. bb) Auch Strafen, die aufgrund einer in einer Gemeinschaftsordnung für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts enthaltenen Regelung verwirkt sind, unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB. Anders als das Berufungsgericht meint, steht die Regelung des § 10 Abs. 2 WEG der Anwendung des § 343 BGB nicht entgegen. \n\n24\\. (1) Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Diese Regelung gibt damit dem Wohnungseigentümer einen gegen den Verband zu richtenden Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung. Berechtigte Anpassungsbegehren müssen dabei in der Gemeinschaftsordnung umgesetzt werden, damit klar und eindeutig ist, welche Vereinbarungen im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten; bis dahin muss grundsätzlich die bislang geltende Gemeinschaftsordnung beachtet werden (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307\u002F16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 17). \n\n25\\. (2) Soweit das Berufungsgericht der Entscheidung des Senats vom 23. März 2018 (V ZR 65\u002F17, NZM 2018, 568 Rn. 10 ff.) entnimmt, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 2 WEG der richterlichen Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Strafe entgegenstehe, geht dies fehl. Der Senat hat dort entschieden, dass sich ein Anspruch auf Mitnutzung einer Sondernutzungsfläche nicht bereits aus einem Anspruch aus § 10 Abs. 2 WEG auf eine entsprechende Änderung der Gemeinschaftsordnung ergibt, sondern der Mitgebrauch erst ab dem Zeitpunkt der Änderung der Gemeinschaftsordnung verlangt werden kann. Der Antrag auf richterliche Herabsetzung der Strafe gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt aber kein Verlangen nach der Anpassung der Gemeinschaftsordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG dar. Vielmehr wird mit diesem Antrag die Herabsetzung einer aufgrund der Regelungen der Gemeinschaftsordnung verwirkten Strafe im Einzelfall und gerade nicht die Änderung der Gemeinschaftsordnung als solcher verlangt. Die nachträgliche Herabsetzung einer im Einzelfall unverhältnismäßig hohen Strafe gemäß § 343 BGB betrifft damit nicht die bestehenden Verwaltungs- und Benutzungsregelungen der Gemeinschaft und greift nicht unmittelbar in das durch Vereinbarungen geschaffene Regelungsgefüge der Wohnungseigentümer ein. Vielmehr gleicht die Herabsetzungsmöglichkeit lediglich die Risiken einer im Voraus erfolgten Pauschalierung der vereinbarten Strafzahlung aus. \n\nIII.\n\n26\\. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, steht § 348 HGB der Anwendung des § 343 BGB nicht entgegen. \n\n27\\. 1\\. Nach § 348 HGB kann eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht aufgrund der Vorschriften des § 343 BGB herabgesetzt werden. Dies gilt sowohl für die Vertragsstrafe nach § 339 BGB als auch für das selbstständige Strafversprechen nach § 343 Abs. 2 BGB (vgl. MüKoHGB\u002FMaultzsch, 6. Aufl., § 348 Rn. 2). \n\n28\\. 2\\. Die Vorschrift des § 348 HGB findet auf Regelungen über Strafzahlungen, die in einer Gemeinschaftsordnung für Bauzeitüberschreitungen bei der Ausübung eines Ausbaurechts getroffen werden, keine Anwendung. \n\n29\\. a) Richtig ist, dass die Beklagte zu 1 gemäß § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann ist und damit grundsätzlich jedes Geschäft, das sie abschließt, ihrer Betriebszugehörigkeit unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 - II ZR 128\u002F58, NJW 1960, 1852, 1853). Damit erfolgt grundsätzlich auch jedes Strafversprechen, das sie abgibt, im Betrieb ihres Handelsgewerbes. \n\n30\\. b) Hier hat die Beklagte zu 1 allerdings nicht im Sinne des § 348 HGB durch Rechtsgeschäft ein Strafversprechen abgegeben. Vielmehr hat sie Wohnungseigentum erworben und ist dadurch kraft Gesetzes in die Gemeinschaftsordnung eingetreten, die ein Strafversprechen enthält. Dies ist nicht mit der rechtsgeschäftlichen Abgabe eines Strafversprechens im Sinne des § 348 HGB vergleichbar. Der Erwerb des Wohnungseigentums ist von dem Eintritt in die Gemeinschaftsordnung zu unterscheiden. Letzterer erfolgt nicht durch ein Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes mit dem Eigentumserwerb (§ 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG). Die Gemeinschaftsordnung ist nicht Inhalt des Erwerbvertrags, sondern bestimmt den Inhalt des zu erwerbenden Sondereigentums (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 196\u002F19, BGHZ 227, 289 Rn. 22 mwN). In dieser Hinsicht ist eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung über eine Strafzahlung auch dann, wenn für sie die §§ 339 ff. BGB gelten, eher mit einer Vereins- oder Verbandstrafe vergleichbar als mit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (vgl. oben Rn. 7). \n\n31\\. c) Auch eine analoge Anwendung des § 348 HGB auf ein in der Gemeinschaftsordnung enthaltenes Strafversprechen kommt nicht in Betracht. Sie würde zu dem nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass für die Mitglieder der GdWE eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung unterschiedlich umzusetzen wäre, je nachdem, ob der Wohnungseigentümer Kaufmann ist oder nicht. \n\nIV.\n\n32\\. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Möglichkeit der Herabsetzung der Strafe gemäß § 343 BGB zu prüfen haben. Göbel Haberkamp Hamdorf Laube Grau","Vertragsstrafe im Wohnungseigentum wegen Bauzeitüberschreitung bei Ausübung eines Ausbaurechts","2026-07-08T22:42:21.623Z","2026-07-10T22:08:39.858Z",{"id":196,"ecli":197,"slug":198,"caseNumber":199,"courtId":58,"decisionDate":200,"fullText":201,"summary":202,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":200,"parsedAt":203,"updatedAt":204},"4540","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600065","ecli-de-neuris-wbre202600065","8 C 5.24","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 8 C 5.24 \n\n## Leitsatz\n\nDer Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war. 27\n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht einen Anspruch auf anteilige Erlösauskehr aus der Veräußerung des ehemaligen Grundstücks Astraße ...\u002FBstraße ... in Berlin-Mitte wegen des verfolgungsbedingten Verlustes einer Aktienbeteiligung an der C. und D. AG (nachfolgend: C. AG) geltend. \n\n2\\. Die zunächst in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte Klägerin war Unternehmensträgerin des Bankhauses E, einer im Sinne der NS-Rassegesetze jüdischen Privatbank mit Stammsitz in F. und einer selbstständigen Niederlassung in Berlin. Nachdem durch Vertrag vom 2\\. Dezember 1935 zunächst das F. Bankgeschäft verfolgungsbedingt an die G. Bank veräußert worden war, wurde unter dem 18. Februar 1938 auch das selbstständige Berliner Bankgeschäft der Klägerin an die G. Bank und deren Tochterunternehmen H. & Co. verkauft. Gegenstand des Kaufvertrages waren u. a. in einer Anlage 17 aufgeführte 326 Stück Aktien der C. AG von nominal je 200 RM bei einem Grundkapital von 20 000 000 RM. \n\n3\\. Die C. AG hatte 1935 ihren Sitz in X, 1938 in Berlin und 1948 zusätzlich in Y. Ihr in Berlin (Ost) belegenes Vermögen wurde im Jahr 1949 in Volkseigentum überführt, darunter mehrere Grundstücke, die später zu dem 1 626 m² großen Flurstück ... der Flur ... zusammengefasst wurden. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1992 veräußerte der Beigeladene dieses Flurstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheids vom 24. September 1992 zu einem vorläufigen Kaufpreis von 22 934 730 DM an einen privaten Investor. \n\n4\\. Am 27. August 1949\u002F15. Mai 1950 schlossen u. a. die Inhaber des früheren Bankhauses E, die G. Bank und H. & Co. vor dem Wiedergutmachungsamt in Berlin bezüglich des Vertrages vom 18. Februar 1938 einen Vergleich, mit dem \"alle Wiedergutmachungs- und Restitutionsansprüche für die Gegenwart und Zukunft aus den früheren Transaktionen [...] Gebr. E [...] - G. Bank [...] ihre Erledigung finden\" sollten. Danach sollten von den seinerzeit übertragenen Effekten diejenigen, die sich noch im Besitz der G. Bank befanden, an die Rückerstattungsberechtigten zurückfallen. Aktien der C. AG waren nicht enthalten. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 25. März 1991 meldete Henry E. als Vertreter der Firma S. ... i. Abw., \"die ihrerseits aufgrund entsprechender Vollmachten die Erben der letzten Eigentümer des in Berlin und F. ansässigen Bankhauses Gebr. E. und dies selbst\" vertrete, beim Bundesministerium der Justiz vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Übertragung der Niederlassung F. des Bankhauses Gebr. E. auf die G. Bank mit Vertrag vom 2. Dezember 1935 und der Veräußerung der der Berliner Niederlassung des Bankhauses E zustehenden Vermögenswerte ebenfalls an die G. Bank im Jahre 1938 an. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 1992 reichte er die o. a. Anlage 17 ein. \n\n6\\. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen\u002F​Landesausgleichsamt Berlin lehnte mit Bescheid vom 24. April 2003 die Rückübertragung des Berliner Unternehmens ab und stellte die Entschädigungsberechtigung der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Veräußerung dieses Unternehmens fest. \n\n7\\. Mit Bescheid vom 1. November 2011 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) unter Tenorziffer 1 den Antrag auf Wiedereinräumung der Beteiligung an der C. AG ab. Unter Tenorziffer 2 stellte es fest, die Klägerin sei dem Grunde nach Berechtigte für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum i. H. v. 326\u002F100 000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken dieses Unternehmens; über die Ansprüche solle gesondert entschieden werden. Mit Bescheid vom 25. April 2022 hob das Bundesamt den Bescheid vom 1. November 2011 hinsichtlich der Tenorziffer 2 auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an mehreren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücken mit der Begründung ab, hinsichtlich der Beteiligung an der C. AG mit Sitz in Westdeutschland sei keine Wiedergutmachung erfolgt. Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2022 erhobene und beim Verwaltungsgericht unter VG 29 K 83\u002F22 noch anhängige Klage. \n\n8\\. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum sowie anteilige Erlösauskehr für das verfahrensgegenständliche Grundstück mit derselben Begründung ab. \n\n9\\. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei im Ergebnis rechtmäßig. Sowohl die Unternehmensschädigung durch den Entzug der Berliner Niederlassung des Bankhauses E als auch die Entziehung der Beteiligung an der C. AG seien rechtzeitig innerhalb der Frist des § 30a VermG angemeldet worden. Rechtsgrundlage für die begehrte Erlösauskehrverpflichtung sei § 16 Abs. 1 InVorG. Dass die \"Arisierung\" der Berliner Niederlassung eine verfolgungsbedingte Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen sei, sei durch den Bescheid vom 24. April 2003 bestandskräftig festgestellt. Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, da die Klägerin nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG sei. Zwar könne auch ein Unternehmensträger, der als Gesellschafter in eigenen Beteiligungen geschädigt worden sei, Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sein. Maßgeblich sei aber, dass die Berechtigung nicht an die Eigenschaft als (früherer) Träger des Unternehmens, sondern an die Stellung als Gesellschafter anknüpfe. Daraus folge die Notwendigkeit einer Differenzierung danach, ob - wie hier durch den Vertrag vom 18. Februar 1938 - dem Unternehmensträger ein Unternehmen als Sachgesamtheit entzogen worden sei, oder ob noch während der werbenden Tätigkeit eines jüdischen Unternehmens dieses sich einer einzelnen Beteiligung an einem Tochterunternehmen entäußert habe. Nur im letzteren Fall sei der Träger des (noch) nicht geschädigten Mutterunternehmens Gesellschafter des Tochterunternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. Die Klägerin könne nur dann als Gesellschafterin Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG sein, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert habe, nicht jedoch, wenn ihr - wie hier - als Unternehmensträgerin im Zuge der Entziehung ihres Unternehmens zu dessen Vermögen gehörende Beteiligungen abhanden gekommen seien. \n\n10\\. Zur Begründung der Revision führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht wende § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG fehlerhaft an. Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG sei stets der Gesellschafter, der seine Beteiligung verloren habe. Das gelte unabhängig davon, ob diese Beteiligung isoliert oder mit dem Verlust des Unternehmens als Sachgesamtheit verloren gegangen sei. Dass sie die Aktien an der C. AG zusammen mit anderen Vermögensgegenständen veräußert habe, sei für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG nicht relevant und habe auch keinen Einfluss auf ihre Stellung als geschädigte Gesellschafterin. Bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG zeige, dass sie Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei, denn bis zur Veräußerung der Aktien sei sie Gesellschafterin der C. AG gewesen. Sie sei auch nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete und nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ausgeschlossene \"Unternehmen\". Selbst wenn die Vorschrift den Unternehmensträger von der Berechtigung ausschließen sollte, sei dies der Unternehmensträger, in dessen Eigentum der zu restituierende Vermögensgegenstand gestanden habe, hier die C. AG als ehemalige Grundstückseigentümerin. Das bestätige auch die Gesetzessystematik. Nur dieses Verständnis führe zum gleichen Ergebnis wie die allgemeinere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wonach die Person, die unmittelbar einen Rechtsverlust erleide, Berechtigter sei. Eine davon abweichende Regelung treffe § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG nicht. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG lediglich deklaratorisch. Die Vorschrift bezwecke nicht, eine Konkurrenz zwischen einer an dem ehemaligen Grundstückseigentümer beteiligten Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu verhindern. Vielmehr habe der Gesetzgeber klarstellen wollen, dass der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einzelnen Grundstücken nicht den ehemaligen Eigentümern dieser Grundstücke, sondern deren Gesellschaftern zustehe. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG betreffe Fälle der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts biete keinen Anhalt für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung, vielmehr bestätige diese ihr Verständnis des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG regele Ansprüche für die Fälle, in denen der Unternehmensträger, dem der betreffende Vermögensgegenstand gehört habe, unbehelligt weiter existiert habe. Der angegriffene Bescheid behandele die Klägerin ohne sachlichen Grund schlechter als nicht (unmittelbar) geschädigte Gesellschafter, sodass § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform in ihrem Sinne auszulegen sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch leide das Urteil an einem Begründungsmangel. Ergänzend macht die Klägerin von ihr beauftragte Rechtsgutachten und Stellungnahmen des Prof. Dr. T. zum Gegenstand ihres Revisionsvorbringens. \n\n11\\. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11. Januar 2023 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beigeladenen ein Anspruch auf Auskehr von 0,326 % des Erlöses aus der Veräußerung des ehemaligen Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Berlin-Mitte mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1992 (UR-Nr. K 867\u002F1992 des Notars ... K. mit Sitz in Berlin) zusteht. \n\n12\\. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n13\\. Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Beigeladene in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n15\\. Die nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 29. September 2025 und vom 8. Oktober 2025 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör war dies nicht erforderlich (zu diesem Kriterium der Ermessensreduktion vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857 \u003C858>; Beschluss vom 1. März 2023 - 2 B 33.22 - juris Rn. 23). Die in den nachgereichten Schriftsätzen behandelten Auslegungsfragen des § 3 Abs. 1 VermG und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden, soweit entscheidungserheblich, in der Revisionsverhandlung eingehend erörtert. Dabei hat die Klägerin umfassend Stellung genommen, ohne geltend zu machen, zu abschließendem Vortrag nicht ohne einen Schriftsatznachlass oder eine Terminverlegung in der Lage zu sein. Andere Gesichtspunkte, die eine Ermessensentscheidung zur Wiedereröffnung hätten tragen können, lagen nicht vor. \n\n16\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskehr von 0,326 % des Erlöses aus der Veräußerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zusteht. \n\n17\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht für zulässig gehalten. Sie ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), denn der Streitgegenstand des Verfahrens VG 29 K 83\u002F22 ist nicht mit demjenigen des vorliegenden Rechtsstreits identisch. Die in der Vorinstanz noch anhängige Klage VG 29 K 83\u002F22 betrifft die mit Bescheid vom 25. April 2022 verfügte Aufhebung der Tenorziffer 2 des Bescheids vom 1. November 2011, welche die Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin nur dem Grunde nach feststellt, ohne Ansprüche bezogen auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zu regeln. Vielmehr wird insoweit auf gesonderte, künftige Bescheide verwiesen. Der Klägerin fehlt mithin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. \n\n18\\. 2\\. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln. \n\n19\\. a) Die Klägerin legt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht prozessordnungsgemäß dar. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe Vorbringen übergangen, muss substantiiert dargelegt werden, welches nach seiner Rechtsauffassung erhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, welche besonderen Umstände es nahelegen, der Vortrag sei übergangen worden und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13\\. Juni 2023 - 8 B 31.22 - juris Rn. 5 m. w. N.). Solches legt die Klägerin nicht dar. \n\n20\\. Hinsichtlich ihres Vorbringens, das Verwaltungsgericht sei auf ihre Argumente aus der ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2024 beigefügten Anlage K 2 nicht eingegangen, bezeichnet sie weder den angeblich übergangenen Vortrag hinreichend substantiiert, noch führt sie aus, weshalb dieser Vortrag nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Ebenso wenig lassen sich dem Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte für ihre Rüge entnehmen, das Verwaltungsgericht habe ihren ganzen Schriftsatz ignoriert. Hinsichtlich des Vorbringens, das Verwaltungsgericht habe die Abweichung von den Rechtsgedanken der Wertheim-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, sind weder Umstände dargetan, die auf ein Übergehen schließen ließen, noch legt die Klägerin dar, weshalb ihr Vorbringen nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz für das angegriffene Urteil hätte erheblich sein können. \n\n21\\. b) Das Urteil leidet nicht unter einem Begründungsmangel. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Demgegenüber liegt ein solcher Mangel nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23\\. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 21 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist ein Begründungsmangel nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zwar knapp, aber ausreichend und nachvollziehbar begründet. Auf eine Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts ist kein Verfahrensmangel zu stützen. \n\n22\\. 3\\. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) als Rechtsgrundlage für den begehrten Erlösauskehranspruch herangezogen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an Vermögensgegenständen, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, und die aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird (Teilsatz 1); dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (Teilsatz 2). Im Fall investiver Veräußerung des Vermögensgegenstands tritt an die Stelle des Bruchteilsrestitutionsanspruchs ein entsprechender anteiliger Erlösauskehranspruch (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). \n\n23\\. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Vermögenswert rechtzeitig innerhalb der am 31. Dezember 1992 endenden Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet hat. Hierfür genügte die Anmeldung der Unternehmens- oder der Anteilsschädigung, auf die der Anspruch auf Bruchteilsrestitution an dem später konkretisierten Grundstück gestützt wurde. Die Klägerin hat sowohl den Verlust ihres Unternehmens (Berliner Bankgeschäft) als auch den Verlust der mit dem Bankgeschäft veräußerten Aktienbeteiligung an der C. AG fristgerecht angemeldet. \n\n24\\. b) Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, die \"Arisierung\" des Berliner Bankgeschäfts der Klägerin sei eine verfolgungsbedingte Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen, auf den bestandskräftigen Bescheid vom 24. April 2003 gestützt. Darin wird festgestellt, dass der Klägerin bezüglich ihres Bankgeschäfts dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetzes zusteht, das nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 nur auf Fälle des § 1 Abs. 6 VermG Anwendung findet. Gegenstand der schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG war das \"Berliner Bankgeschäft\" der Klägerin als Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 VermG. \n\n25\\. c) Das Verwaltungsgericht hat nicht schon deshalb revisibles Recht verletzt, weil es eine bestandskräftige Berechtigtenfeststellung zu Gunsten der Klägerin durch Bescheid vom 1. November 2011 übersehen hätte. Eine solche Feststellung lässt sich dem Regelungsgehalt dieses Bescheids nicht entnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG unzulässige \"objektlose\" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung treffen sollte und missachtete, dass eine solche Berechtigung nur in Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG festgestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 18. April 2018 - 8 C 3.17 - BVerwGE 161, 361 Rn. 29, - 8 C 5.17 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 8 LS 2 und Rn. 21, - 8 C 4.17 - juris Rn. 20 und - 8 C 1.17 - juris Rn. 24 ff.). Auch auf die - dazu nicht genügende - Bestimmbarkeit des konkreten Objekts anhand öffentlich zugänglicher Quellen kommt es hier nicht an. Für die Regelungswirkung des Bescheids ist nicht seine Rechtmäßigkeit, sondern nach §§ 133 und 157 BGB analog sein objektiver Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes maßgeblich. Danach ist entscheidend, dass der Bescheid ausdrücklich keine Regelung in Bezug auf bestimmte Grundstücke trifft, sondern diese Entscheidungen und damit die Konkretisierung der nur abstrakt bejahten Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen des Verlusts der Anteile nachfolgenden Bescheiden vorbehält. Tenorziffer 2 des - nicht sofort vollziehbaren \\- Bescheids vom 1. November 2011 stellt nur allgemein fest, dass die Klägerin dem Grunde nach Berechtigte ist für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken, die im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der C. AG standen oder von ihr mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben wurden. Zugleich verweist der im Anschluss an diese Feststellung formulierte Vorbehalt darauf, dass über die Ansprüche gesondert entschieden werden soll. Dieser Vorbehalt stellt klar, dass erst in einem späteren, gesonderten Verfahren über die Berechtigung der Klägerin in Bezug auf einzelne Grundstücke entschieden werden sollte. Der Regelungsgehalt des Bescheids erstreckt sich danach nicht auf eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück, sodass insoweit keine Bestandskraft eintreten konnte. \n\n26\\. d) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG abgelehnt. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Vermögensgegenstand mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Vermögensgegenstand, auf den sich der Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin richtet, ist das verfahrensgegenständliche Grundstück. Bei dem im Sinne des Teilsatzes 1 entzogenen Unternehmen handelt es sich gemäß den Feststellungen des bestandskräftigen Bescheids vom 24. April 2003 um das Bankgeschäft der Klägerin. Im Zuge des Zwangsverkaufs ihres Bankgeschäfts wurden der Klägerin die Aktien an der C. AG entzogen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz Gegenstand des Kaufvertrages vom 18. Februar 1938 waren. Das verfahrensgegenständliche Grundstück, das nicht zum Betriebsvermögen des der Klägerin entzogenen Bankhauses gehörte, wurde nicht mit diesem Bankgeschäft entzogen. Das Unternehmen der C. AG, zu dessen Vermögen das Grundstück zählte, war hingegen keiner Schädigungsmaßnahme ausgesetzt. Darüber hinaus und unabhängig davon stünde ein etwaiger Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG nicht der Klägerin, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ihren Gesellschaftern zu. \n\n27\\. e) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch keinen Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG angenommen. Danach besteht der Anspruch des Teilsatzes 1 auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war. Für diese Auslegung sprechen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihr systematischer Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung. \n\n28\\. aa) Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG bezeichnet als Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG die Beteiligung an einem Unternehmen, während das Unternehmen als solches nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sein darf. Danach muss Objekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG allein eine Unternehmensbeteiligung gewesen sein. Mit der Formulierung \"auch\" stellt Teilsatz 2 ausdrücklich einen Bezug zu Teilsatz 1 her und erstreckt damit den in Teilsatz 1 geregelten Anspruch der Bruchteilsrestitution nach Unternehmensschädigung auf den Fall der isolierten Anteilsschädigung. \n\n29\\. bb) Mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und der Einfügung des Teilsatzes 2 durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) hat der Gesetzgeber den mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) in Teilsatz 1 geregelten Anspruch auf Einräumung von Bruchteilsrestitution nach einer Unternehmensschädigung um einen solchen Anspruch nach einer bloßen Anteilsschädigung ergänzt. Teilsatz 2 sollte Fälle erfassen, in denen lediglich die Beteiligung an einem Unternehmen geschädigt wurde, das Unternehmen selbst aber nicht von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen war. Damit wollte der Gesetzgeber die Bruchteilsrestitution ausdrücklich auch für die typischen Fälle der sogenannten \"Arisierung\" regeln, bei denen NS-Opfer in der Zeit von 1933 bis 1945 zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, das Unternehmen selbst jedoch ungeschädigt blieb und von den \"Ariseuren\" fortgeführt werden konnte. In diesen Fällen sollten - wie nach Teilsatz 1 - NS-Opfer nicht schlechter gestellt werden als sie bei Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts gestanden hätten (vgl. BT-Drs. 13\u002F7275 S. 44; BT-Drs. 12\u002F2944 S. 50). \n\n30\\. cc) Der systematische Zusammenhang zwischen Teilsatz 1 und Teilsatz 2 bestätigt die vom Gesetzgeber gewollte Parallelität der Bruchteilsrestitutionsansprüche bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen. Teilsatz 2 ist daher nicht als selbständige und abschließende Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen der Bruchteilsrestitution bei Anteilsentziehungen zu verstehen. Vielmehr erklärt er die in Teilsatz 1 getroffene Regelung für sinngemäß anwendbar, wenn die Schädigung \"nur\" eine Unternehmensbeteiligung und nicht auch gleichzeitig das Unternehmen selbst betraf (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 26). Die in Teilsatz 2 in Bezug genommene Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG setzt eine schädigende Maßnahme voraus, die zu einem Vermögensverlust führte. Das spricht dafür, dass der in Teilsatz 2 bezeichnete \"Gegenstand der Schädigung\" den Gegenstand der schädigenden Maßnahme meint. Dieses Verständnis entspricht der Konzeption des § 1 VermG, der die vermögensrechtlichen Ansprüche von der Erfüllung eines der dort bezeichneten Schädigungstatbestände abhängig macht, die jeweils als schädigende Maßnahme umschrieben werden. Gegenstand der schädigenden Maßnahme im Sinne des Teilsatzes 2 war die Beteiligung an einem Unternehmen, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich auf die Beteiligung zugriff. Richtete sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen selbst, liegt eine Unternehmensschädigung nach Teilsatz 1 und nicht eine Anteilsschädigung nach Teilsatz 2 vor. Das gilt auch, wenn zum entzogenen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen gehört, die Beteiligung aber nicht das Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme ist. Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, dem sich ein Vorrang der Unternehmensrestitution entnehmen lässt. Nach dem darin zum Ausdruck gebrachten Konnexitätsgrundsatz zwischen Schädigungstatbestand und Restitution kann ein Berechtigter, der einen Anspruch auf Unternehmensrestitution geltend machen kann, seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens beschränken (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54.96 \\- BVerwGE 104, 92 \u003C94 ff.>). Dem Unternehmensträger steht gemäß § 6 Abs. 1 VermG nur ein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens zu, der nach § 6 Abs. 5 VermG auf verschiedene Weise erfüllt werden kann. Das Unternehmen ist so zurückzugeben, \"wie es steht und liegt\" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 \u003C94 f.>). Damit wären ein zusätzlicher Anspruch des Unternehmensträgers auf Singularrestitution einer mit dem Betriebsvermögen entzogenen Beteiligung an einem Tochterunternehmen und eine daran anknüpfende ergänzende Bruchteilsrestitution nach Teilsatz 2 nicht vereinbar. \n\n31\\. Der Auffassung der Klägerin, Teilsatz 2 sei als Rechtsfolgenverweisung auf Teilsatz 1 zu verstehen, ist hingegen nicht zu folgen. Während § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG bei der Unternehmensschädigung eine Restitution des Unternehmens voraussetzt, setzt Teilsatz 2 bei der Anteilsschädigung eine Restitution der Beteiligung voraus (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25). Dass Teilsatz 2 in den Gesetzesmaterialien einmal als Rechtsfolgenverweisung bezeichnet wird (vgl. BT-Drs. 13\u002F7275 S. 44), steht dem nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang mit der weiteren Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmens- und Anteilsentziehungen bei der Bruchteilsrestitution gleich zu behandeln. Die Bezeichnung wurde daher entweder versehentlich oder nur zur Verdeutlichung des gleichen Anspruchsumfangs eingefügt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 27). \n\n32\\. dd) Die dargestellte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG trägt auch dem Zweck der Vorschrift Rechnung. Der Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG adressiert das in der Zeit des Nationalsozialismus praktizierte Herausdrängen der NS-Verfolgten aus dem Wirtschaftsleben. Diese sollten sowohl bei Schädigung des Unternehmens selbst als auch bei isolierter Anteilsschädigung nicht schlechter gestellt werden als sie bei Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts gestanden hätten. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verfolgt den Regelungszweck, die wirtschaftliche Entwertung der Beteiligungsrechte der Gesellschafter durch den Abfluss von Unternehmensvermögen wiedergutzumachen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 8). Dementsprechend soll im Fall der isolierten Anteilsschädigung die ergänzende Bruchteilsrestitution die wirtschaftliche Entwertung der entzogenen Beteiligung ausgleichen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - VIZ 1997, 687). \n\n33\\. f) Selbst wenn die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG - dem Vorbringen der Klägerin folgend - über die von ihm erfassten isolierten Anteilsschädigungen hinaus auf Anteilsverluste im Zuge von Unternehmensschädigungen erstreckt würde, ergäbe sich hier kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Sie wäre nicht Berechtigte des geltend gemachten Anspruchs. Ihrem Vorbringen, ihre Berechtigung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 VermG und dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG, da sie unmittelbar von der Schädigung betroffen und Gesellschafterin der C. AG sei, ist nicht zu folgen. Es lässt die Gesetzessystematik des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und den Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG außer Acht, die die Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei der Schädigung mittelbarer Beteiligungen nicht den Gesellschaftern der Tochtergesellschaft zuweisen, sondern den Gesellschaftern der Muttergesellschaft. Dies gilt auch, wenn nicht die Anteile der Gesellschafter an der Muttergesellschaft, sondern deren Anteile an der Tochtergesellschaft entzogen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 \u003C367 f.>; Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete Unternehmen. Mit Letzterem ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG das durch die Unternehmensentziehung geschädigte Unternehmen oder - genauer - dessen Träger gemeint. Damit schließt § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG in den Fällen der Schädigung unmittelbarer Beteiligungen eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung des Unternehmens(-trägers) aus, an dem die Beteiligung bestand. Berechtigt sind vielmehr seine Gesellschafter, deren Anteile entzogen wurden. Dies entspricht dem bereits erwähnten Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG, die wirtschaftliche Entwertung der Anteile dieser Gesellschafter auszugleichen. \n\n34\\. Die Annahme der Klägerin, daraus folge hier ihre eigene Berechtigung, lässt die Besonderheiten bei der Schädigung gestufter, mittelbarer Beteiligungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 Alt. 2 VermG außer Acht. Sie vernachlässigt, dass durch den Verlust ihrer Anteile an der C. AG die durch sie als Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG vermittelte, mittelbare Beteiligung ihrer Gesellschafter an der C. AG als Tochtergesellschaft geschädigt wurde. Bruchteilsrestitutionsberechtigt sind bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG die Gesellschafter der Muttergesellschaft oder, in den Worten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, des Beteiligungsunternehmens (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 \u003C367 f.>; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 und vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). \n\n35\\. Wurden die Anteile an der Muttergesellschaft entzogen, sind deren Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG bruchteilsrestitutionsberechtigt hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG umschriebenen Vermögensgegenstände des Mutter- und des Tochterunternehmens (sogenannter einfacher und doppelter Durchgriff; zu dieser Konstellation vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. August 1997 - 7 C 36.96 - VIZ 1998, 83 \u003C84> und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22 und 27 f.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 \\- 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 Rn. 5). \n\n36\\. Wurden Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft entzogen, steht die Bruchteilsrestitutionsberechtigung ebenfalls den Gesellschaftern der Muttergesellschaft \\- und nicht dieser selbst - zu (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 \u003C367 f.>; Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). Das ältere und einzige eine Berechtigung der Muttergesellschaft in Betracht ziehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 33 f.) verhält sich im Wesentlichen zu Fragen wirksamer Anmeldung und trifft zur Bruchteilsrestitutionsberechtigung keine abschließende Entscheidung. Jedenfalls ist es insoweit durch die spätere, eben zitierte Rechtsprechung überholt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. \n\n37\\. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist auch bei isolierten Anteilsschädigungen einschließlich der Schädigung mittelbarer Beteiligungen anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6 f.). Sein Wortlaut steht einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Gesellschafter der Mutter- oder Beteiligungsgesellschaft nicht entgegen. Gesellschafter sind dem Wortsinn nach sowohl deren Anteilsinhaber als auch die der Tochtergesellschaft, und beide sind durch die Anteilsentziehung - sei es in ihrer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung - betroffen. Systematisch ergibt sich aber aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und 3 VermG, dass bei Schädigungen gestufter Beteiligungen der Verlust der mittelbaren Beteiligung eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung begründen soll. Dies begründet die Berechtigung der in ihrer mittelbaren Beteiligung geschädigten Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und vermeidet den sonst drohenden Prätendentenstreit zwischen ihnen und dieser als Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Zugleich verhindert es eine Umgehung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, der Splitterrestitutionen bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen ausschließt. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft können eine Bruchteilsrestitution von Vermögensgegenständen des (Tochter-)Unternehmens nur verlangen, wenn die Beteiligungsgesellschaft mehr als ein Fünftel seiner Anteile hält. Nähme man eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Beteiligungsgesellschaft selbst an, könnte diese auch bei einer niedrigeren Bagatellbeteiligung Bruchteilsrestitutionsansprüche an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft geltend machen. \n\n38\\. Schließlich dient die Bruchteilsrestitutionsberechtigung - nur - der Gesellschafter der Muttergesellschaft bei Entziehung von deren Anteilen an der Tochtergesellschaft dem Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG, die Schädigung der aus den Beteiligungsgesellschaften herausgedrängten Gesellschafter ebenso wiedergutzumachen wie die Schädigung unmittelbarer Beteiligungen in Fällen, in denen keine gestufte Beteiligung besteht. Wäre die Beteiligungsgesellschaft selbst bruchteilsrestitutionsberechtigt, würde dies die Ansprüche ihrer Gesellschafter verdrängen oder ausschließen, wenn die Beteiligungsgesellschaft in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes untergegangen und nicht wiederaufgelebt oder eine Nachfolgeorganisation an ihre Stelle getreten ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 \u003C367 f.>). \n\n39\\. g) Die dargestellte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der bei den Wiedergutmachungsregelungen in der Ausprägung als Willkürverbot zu beachten ist (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307\u002F94 u. a. - BVerfGE 102, 254 \u003C299>), vereinbar. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt nicht vor. Nach dem Grundsatz der Konnexität hat der geschädigte Unternehmensträger Anspruch auf Restitution des entzogenen Unternehmens, aber keinen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution \"weggeschwommener\" Vermögensgegenstände. Solche Ansprüche hat der Gesetzgeber nur den Gesellschaftern zugewiesen, um gerade in den Fällen, in denen das Unternehmen wegen \"Wegschwimmens\" ehemaligen Betriebsvermögens erheblich in seinem Wert gemindert ist, den damit einhergehenden wirtschaftlichen Verlust auszugleichen. Unabhängig davon wäre eine etwaige Ungleichbehandlung eines geschädigten Unternehmens und seiner Gesellschafter sachlich gerechtfertigt. Die Wiedergutmachung für geschädigte Unternehmen und geschädigte Gesellschafter verfolgt unterschiedliche Zwecke. Während die Unternehmensrestitution dem Erhalt und der Fortführung lebensfähiger Unternehmen dient, soll der Gesellschafter die entzogene Beteiligung und einen Ausgleich für deren Wertverlust erhalten. \n\n40\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.","BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 8 C 5.24","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:57.364Z",{"id":206,"ecli":207,"slug":208,"caseNumber":209,"courtId":44,"decisionDate":210,"fullText":211,"summary":212,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":210,"parsedAt":213,"updatedAt":214},"4572","ECLI:DE:NEURIS:KORE725912025","ecli-de-neuris-kore725912025","V ZR 192\u002F24","2025-10-10T00:00:00.000Z","#  Anfechtbarkeit eines WEG-Gestattungsbeschlusses zu baulichen Maßnahmen in einem Kellerraum \n\n## Leitsatz\n\nWird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung (hier: Keller) zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.9\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer \\- vom 9. Oktober 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Januar 2024 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger und die Streithelfer sind die Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Anlage besteht aus drei Einheiten. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1, die Wohnung Nr. 2 gehört den beiden Streithelfern zu Miteigentum, und die Wohnung Nr. 3 steht im Eigentum des Streithelfers zu 1. Nach der im Jahr 1980 geänderten Teilungserklärung sind unter anderem den Wohnungen Nr. 2 und 3 Sondernutzungsrechte an mehreren jeweils als „Kellerraum“ bezeichneten Räumen zugewiesen. Nachdem die Streithelfer im Bereich dieser Räume bauliche Veränderungen vorgenommen hatten, wurden in der Eigentümerversammlung vom 9. Dezember 2022 - soweit von Interesse - der Einbau einer Toilette mit Tür mit Anschluss an die Frischwasser- und Abwasserleitung durch den Streithelfer zu 1 in dem seiner Einheit Nr. 3 zugewiesenen Kellerraum (TOP 5.2), die Anbringung eines Leerrohres für ein TV-Kabel an der Ostfassade des Hauses durch beide Streithelfer (TOP 5.3) sowie der Einbau einer gefliesten Nasszelle mit Tür, Dusche, WC, Waschbecken und eines Spülbeckens jeweils mit Anschluss an die Kalt- und Warmwasser- und Abwasserleitung, einer Gartenwasserhahn-Zuleitung, eines TV-Kabelanschlusses sowie von drei selbstversorgten Heizkörpern durch beide Streithelfer in dem der Einheit Nr. 2 zugewiesenen Kellerraum (TOP 5.6) nachträglich gestattet. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf dessen Berufung hat das Landgericht die Beschlüsse für ungültig erklärt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n3\\. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZWE 2025, 134 veröffentlicht ist, sind die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Zwar widersprächen sie nicht § 20 Abs. 4 WEG, weil die baulichen Veränderungen weder zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führten noch einzelne Eigentümer unbillig benachteiligten. Erfolg habe die Klage aber deshalb, weil die Gestattung einer baulichen Veränderung, welche der durch Vereinbarung (§ 19 Abs. 1 WEG) geregelten Zweckbestimmung widerspreche, jedenfalls auf eine - wie hier - fristgerecht erhobene Anfechtungsklage für ungültig zu erklären sei. Aus dem Zusammenspiel von § 20 WEG und § 19 WEG folge, dass jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspreche, gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoße. Hier ergebe die Auslegung der Gemeinschaftsordnung, dass die vereinbarte Zweckbestimmung als Keller den Gebrauch der Räume beschränke. Die Räume dürften nur in dem Maß und Umfang genutzt werden, mit dem keine stärkere Störung als mit der Nutzung als Lager- oder Abstellraum verbunden sei. Eine Nutzung als Wohnung, also eine Nutzung zu Wohn- oder Schlafzwecken, die nicht nur gelegentlich stattfinde, sei damit ausgeschlossen, während die Nutzung etwa zu Hobbyzwecken, soweit sie nicht mehr störe als eine Nutzung als Lager- und Abstellraum, zulässig sei. Die hier zu beurteilenden Beschlüsse über die Genehmigung des Einbaus einer Dusche und von Toiletten sowie der Anschlüsse für den TV-Kabelanschluss und der zusätzlichen Heizkörper machten die Räume zum möglichen Mittelpunkt der Lebensführung und stünden zu deren Zweckbestimmung als Keller in Widerspruch. \n\nII.\n\n4\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden. \n\n5\\. 1\\. Zu Recht beurteilt das Berufungsgericht die Genehmigungsbeschlüsse nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung des zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) und insbesondere nach § 20 WEG. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die genehmigten Maßnahmen vor oder nach dem Inkrafttreten des WEMoG durchgeführt worden sind, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Dies wäre nur dann maßgeblich, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33; Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29\u002F24, ZWE 2025, 367 Rn. 10). Hier geht es jedoch um eine Anfechtungsklage gegen eine nachträgliche Genehmigung bestimmter Maßnahmen durch Beschluss. Für dessen Rechtmäßigkeit kommt es - mangels abweichender Übergangsvorschriften - auf das zur Zeit der Beschlussfassung geltende (neue) Recht an (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 20. September 2024 - V ZR 195\u002F23, NJW-RR 2024, 1270 Rn. 7). Das entspricht dem Ziel der Reform, das Recht der baulichen Maßnahmen erheblich zu vereinfachen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226\u002F23, NJW-RR 2024, 1333 Rn. 21). \n\n6\\. 2\\. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge handelt es sich bei den genehmigten Maßnahmen jeweils um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG (nachträglich) gestattet werden sollten; die Kellerräume stehen im gemeinschaftlichen Eigentum, und es bestehen Sondernutzungsrechte zugunsten der Einheiten der Streithelfer. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beschlüsse nicht gegen § 20 Abs. 4 WEG verstoßen, wonach bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden können, wird von beiden Parteien hingenommen. \n\n7\\. 3\\. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beschlüsse stünden im Widerspruch zu der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als Keller und seien deshalb zumindest anfechtbar. \n\n8\\. a) In welchem Verhältnis die in § 20 Abs. 1 WEG vorgesehene Gestattung einer baulichen Veränderung zu einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsvereinbarung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 WEG steht, ist nicht abschließend geklärt. Entschieden hat der Senat allerdings, dass die Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung auch dann besteht und der Beschluss bestandskräftig werden kann, wenn er dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vorgesehene Nutzung des Gemeinschaftseigentums faktisch nicht mehr möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226\u002F23, NJW-RR 2024, 1333 Rn. 17 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Beschlüsse anfechtbar sind, hat der Senat offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 \\- V ZR 226\u002F23, aaO, Rn. 24; Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 22\u002F24, NJW-RR 2025, 13 Rn. 7.). Ein vergleichbares, ebenfalls ungeklärtes Problem kann sich stellen, wenn eine gestattete bauliche Veränderung im räumlichen Bereich des Sondereigentums bzw. \\- wie hier - eines Sondernutzungsrechts zwangsläufig dazu führt, dass faktisch nur noch eine nach der vereinbarten Zweckbestimmung ausgeschlossene Nutzung erfolgen kann. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier aber nicht. \n\n9\\. b) Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist. So verhält es sich hier. \n\n10\\. aa) Im Ausgangspunkt ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199\u002F19, NJW-RR 2020, 959 Rn. 6 mwN), allerdings nicht zu beanstanden. Werden die einem Wohnungseigentümer als Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht zugewiesenen Räume in der Gemeinschaftsordnung als Keller oder Kellerräume bezeichnet, stellt dies eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Derartige Wohnnebenräume dienen nur untergeordneten Zwecken, etwa als Lager- oder Abstellraum (vgl. Senat; Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134\u002F22, NJW 2023, 2484 Rn. 22 zu der Nutzung eines Spitzbodens; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7\u002F13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 10). \n\n11\\. bb) Richtig ist auch, dass eine Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken unzulässig wäre. Zwar kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei aber, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203\u002F18, NJW 2020, 1354 Rn. 10 mwN). Deshalb ist die Nutzung eines Kellerraums als Hobbyraum zulässig, soweit sie nicht mehr stört als eine Nutzung als Lager- oder Abstellraum (vgl. BayObLG, ZMR 1993, 29, 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907; BeckOK WEG\u002FMüller [1.10.2025], § 14 Rn. 50 l.1 mwN; Bärmann\u002FPick\u002FEmmerich, WEG, 21. Aufl., § 18 Rn. 144 k mwN). Demgegenüber ist eine Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7\u002F13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 10; Urteil vom 25. Mai 2023 \\- V ZR 134\u002F22, NJW 2023, 2484 Rn. 22 zu der Nutzung eines Spitzbodens). Entsprechendes gilt für die Wohnnutzung eines als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raumes (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1\u002F11, ZWE 2011, 396 Rn. 6). \n\n12\\. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beschlüsse aber nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die gestatteten Maßnahmen (auch) eine Wohnnutzung der Kellerräume ermöglichen könnten. \n\n13\\. (1) Die baulichen Veränderungen widersprechen als solche nicht der vereinbarten Zweckbestimmung, weil die Nutzung der veränderten Räume bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht zwangsläufig zu einer größeren Störung als eine Nutzung als Lager- oder Abstellraum führt. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind der Einbau einer Toilette oder einer Dusche und die Anbringung eines Leerrohrs für ein TV-Kabel bzw. der Einbau weiterer Heizkörper für sich genommen mit einer Nutzung der Räumlichkeiten als Hobbyraum, die auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich zulässig sein soll, nicht unvereinbar. Befindet sich beispielsweise in einem Hobbyraum ein Fitnessgerät, wird der Raum nicht deshalb zu einer Wohnung, weil sich in oder neben dem Raum eine Dusche befindet. Entsprechendes gilt, wenn der Raum zum Fernsehen genutzt und beheizt werden kann. Die Nutzung der solchermaßen ausgestatteten Räume in einem zulässigen untergeordneten Rahmen (vgl. oben Rn. 11) bleibt ohne weiteres möglich. \n\n14\\. (2) Dass die Maßnahmen (auch) eine zweckbestimmungswidrige Wohnnutzung ermöglichen und deren Vorbereitung dienen könnten, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Gegen eine Wohnnutzung, die bei typisierender Betrachtungsweise generell mehr stört als die Nutzung als Lager- oder Abstellraum, steht der GdWE ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284\u002F19, ZWE 2021, 451 Rn. 19 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226\u002F23, NJW-RR 2024, 1333 Rn. 12). Ebenso wenig schließt die zulässige Nutzung als Hobbyraum Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner störender Handlungsweisen des Eigentümers, beispielsweise wegen einer nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigung, aus (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203\u002F18, NJW 2020, 1354 Rn. 33). \n\n15\\. (3) Hiernach ist zwischen der Zulässigkeit der baulichen Maßnahme einerseits und der späteren Nutzung anderseits zu differenzieren. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu der Frage, ob eine bauliche Veränderung einen Wohnungseigentümer wegen der mit der späteren Nutzung verbundenen Immissionen gegenüber anderen im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG unbillig benachteiligt; auch insoweit ist zwischen der baulichen Veränderung und ihrer späteren Nutzung zu unterscheiden (vgl. zu der Gestattung von Klimaanlagen Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105\u002F24, NJW 2025, 1569 Rn. 11; Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128\u002F24, NJW-RR 2025, 1041 Rn. 11 f.). \n\n16\\. dd) Ob die gestatteten baulichen Maßnahmen aus sonstigen Gründen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen könnten, etwa weil sie nicht fachgerecht ausgeführt wurden, die eingebauten Sanitäranlagen zu Feuchtigkeit führen oder gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen könnten, bedarf keiner Prüfung, weil die Klage nicht auf Anfechtungsgründe dieser Art gestützt ist. \n\nIII.\n\n17\\. 1\\. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts insgesamt zurückweisen. \n\n18\\. 2\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO (Berufungsverfahren) und aus § 91 Abs. 1 ZPO (Revisionsverfahren). Eines Kostenausspruchs hinsichtlich der Streithelfer der Beklagten bedarf es nicht. Zwar hat der Kläger auch deren etwaige Kosten dem Grunde nach zu tragen. Dies ergibt sich aber schon daraus, dass die Kosten der - hier nach § 69 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 3 WEG gegebenen - streitgenössischen Nebenintervention als Kosten des Hauptprozesses behandelt werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 \\- V ZR 33\u002F23, NJW 2024, 1419 Rn. 27 mwN). Demgegenüber ist § 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwendbar (vgl. § 101 Abs. 2 ZPO und BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23\u002F06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 7 f.). Ob die Nebenintervention i.S.d. § 44 Abs. 4 WEG geboten war und deshalb hierdurch etwaig entstandene Kosten als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, ist erst in dem Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau","Anfechtbarkeit eines WEG-Gestattungsbeschlusses zu baulichen Maßnahmen in einem Kellerraum","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:00.599Z",{"id":216,"ecli":217,"slug":218,"caseNumber":219,"courtId":44,"decisionDate":210,"fullText":220,"summary":221,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":210,"parsedAt":213,"updatedAt":222},"4569","ECLI:DE:NEURIS:KORE726262025","ecli-de-neuris-kore726262025","V ZR 41\u002F24","#  Wohnungseigentum. Rückbau eines ohne Genehmigung installierten Klima-Split-Gerätes nach altem Recht \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien sind Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Im Jahr 2014 installierten die Beklagten - ohne vorherige Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer \\- ein Klima-Split-Gerät, dessen Außeneinheit auf der zur Wohnung gehörenden Dachterrasse steht. Die Leitungen, die die Außen- mit den Innenteilen des Geräts verbinden, wurden durch die Außenwand des Gebäudes verlegt. Bei dem Betrieb der Klimaanlage werden die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) tagsüber eingehalten, nachts indes überschritten. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat die im Jahr 2015 erhobene, auf Entfernung der Klimaanlage und Beseitigung des Durchbruchs der Außenwand gerichtete Klage abgewiesen; auf den Hilfsantrag hat es die Beklagten zur Unterlassung des Betriebs der Klimaanlage zur Nachtzeit verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n3\\. Das Berufungsgericht hält den Kläger auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) für prozessführungsbefugt. In der Sache seien die Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zum Rückbau der Klimaanlage und zur Beseitigung der mit der Installation verbundenen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums verpflichtet. Dabei sei das Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, weil es sich wegen des Wanddurchbruchs und der Geräusche um einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt handele. Nach § 20 Abs. 1 WEG bedürften bauliche Veränderungen stets eines gestattenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, an dem es hier fehle. Dem Beseitigungsanspruch könne ein eventueller Anspruch auf Gestattung (§ 20 Abs. 3 WEG) nicht nach Treu und Glauben entgegengehalten werden. \n\nII.\n\n4\\. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n5\\. 1\\. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der fortbestehenden Prozessführungsbefugnis des Klägers aus. Zwar können Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB seit Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 gemäß § 9a Abs. 2 WEG nur noch von der GdWE geltend gemacht werden; der zuvor nach § 15 Abs. 3 WEG aF daneben bestehende Anspruch ist entfallen. War das Verfahren - wie hier - bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig, besteht die nach altem Recht mangels Vergemeinschaftung gegebene Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers aber über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der GdWE zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Senat, Urteil vom 7\\. Mai 2021 - V ZR 299\u002F19, NJW-RR 2021, 1170 Rn. 12). Eine solche Äußerung ist hier nicht erfolgt. \n\n6\\. 2\\. Als rechtsfehlerhaft zu beanstanden ist indes die Bejahung eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führt, beurteilt sich, wie der Senat allerdings ausdrücklich erst nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 \\- V ZR 29\u002F24, ZWE 2025, 367 Rn. 10; Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33). So liegt es hier; die in Rede stehende Klimaanlage ist bereits 2014 installiert worden. Dass der Durchbruch weiterhin besteht und der Betrieb der Klimaanlage Geräusche verursacht, spielt demgegenüber bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts keine Rolle. \n\n7\\. 3\\. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). \n\n8\\. a) Die mit der Verlegung durch die Gebäudeaußenwand verbundene Installation der Klimaanlage ist eine bauliche Veränderung, die sich, wie vorstehend ausgeführt (Rn. 6), noch nach § 22 Abs. 1 WEG aF beurteilt. Danach müssen alle Wohnungseigentümer, denen über das bei einem gedeihlichen Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG aF erwachsen, zustimmen. An einer solchen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer fehlt es. \n\n9\\. b) Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30. November 2020 anwendbaren Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen aber nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG aF gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29\u002F24, ZWE 2025, 367 Rn. 27). Mit einem solchen von den Beklagten der Sache nach geltend gemachten Gestattungsanspruch hat sich das Berufungsgericht \\- auf der Grundlage der (fehlerhaften) Anwendung neuen Rechts für sich genommen folgerichtig (vgl. insoweit Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 18 ff.) - nicht befasst. \n\nIII.\n\n10\\. 1\\. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Feststellungen nicht ausreichen, um über einen Gestattungsanspruch abschließend zu befinden. \n\n11\\. 2\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n12\\. a) Unter einem einen Gestattungsanspruch ausschließenden Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Für die Beurteilung eines solchen Nachteils kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29\u002F24, ZWE 2025, 367 Rn. 27; Urteil vom 21\\. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 38 mwN). \n\n13\\. b) In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht mit einer eventuellen Beeinträchtigung durch den Betrieb der Klimaanlage nicht weiter befassen müssen; dabei kann offenbleiben, ob sich mögliche Störungen durch den Betrieb eines Klimageräts nach bisherigem Recht auf den Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung auswirken (vgl. zu § 20 Abs. 4 WEG Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105\u002F24, NJW 2025, 1569). Denn insoweit steht fest, dass der Tagbetrieb die Grenzwerte der TA-Lärm, die auch im Wohnungseigentumsrecht ein Anhaltspunkt sein können (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105\u002F24, aaO Rn. 23), unterschreitet. Darauf, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nachts anders ist, kommt es nicht (mehr) an. Denn die Beklagten haben ihre erstinstanzliche Verurteilung auf den Hilfsantrag des Klägers nicht mit der Berufung angegriffen. Bei (unterstellter) Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Hauptantrags im weiteren Verlauf würde der Ausspruch des Amtsgerichts zum Hilfsantrag wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41\u002F14, NJW 2016, 2504 Rn. 38). Die Beklagten hätten sich dann daran zu halten und dürften die Klimaanlage in den näher bezeichneten Nachtstunden nicht betreiben; ein Nachteil wäre insoweit ausgeräumt. \n\n14\\. c) Den Feststellungen nicht zu entnehmen ist indes - wenngleich nach den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die das Berufungsgericht zumindest referiert, einiges dagegen spricht -, ob aus dem Wanddurchbruch ein Nachteil im vorbezeichneten Sinne folgt. Dabei sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung Durchbrüche einer tragenden Wand nicht ohne weiteres als Nachteil in diesem Sinne einzuordnen; ob sich andere Wohnungseigentümer durch derartige Eingriffe in die bauliche Substanz des Gemeinschaftseigentums verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können, hängt vielmehr von einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (näher Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 37 f. mwN). Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. \n\n15\\. d) Ebenso fehlt es an Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild. Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG aF kann sich auch aus einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29\u002F24, ZWE 2025, 367 Rn. 29 mwN). Hierfür bedarf es einer umfassenden Wertung durch das Berufungsgericht (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49\u002F16, NJW 2017, 2184 Rn. 12 f.), an der es bislang fehlt. Die Revision kann insoweit (nur) auf die Ausführungen des Amtsgerichts verweisen; diese sprechen allerdings, sofern das Berufungsgericht keine anderen Erkenntnisse zu gewinnen vermag, eher gegen eine erhebliche optische Beeinträchtigung. Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau","Wohnungseigentum. Rückbau eines ohne Genehmigung installierten Klima-Split-Gerätes nach altem Recht","2026-07-10T22:09:00.435Z",{"id":224,"ecli":225,"slug":226,"caseNumber":227,"courtId":44,"decisionDate":228,"fullText":229,"summary":230,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":228,"parsedAt":213,"updatedAt":231},"4606","ECLI:DE:NEURIS:KORE727222025","ecli-de-neuris-kore727222025","XII ZB 502\u002F24","2025-10-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.10.2025, XII ZB 502\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 25. September 2024 und des Amtsgerichts Kreuzberg vom 16\\. April 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge der Antragsteller aus der Antragsschrift vom 16. Juni 2022 abgewiesen worden sind und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Abteilung für Familiensachen - Kreuzberg zurückverwiesen.\n\nWert: 2.000 €\n\n## Gründe\n\nA. \n\n1\\. Die Antragstellerin und der Antragsteller sind Unterpächter einer Kleingartenparzelle auf dem Vereinsgelände eines Gartenvereins. Sie nehmen den Antragsgegner, den ehemaligen Pächter einer anderen Parzelle auf dem Gelände des Gartenvereins, auf Unterlassung in Gestalt von Betretungs- und Näherungsverboten in Anspruch. \n\n2\\. Am 19. Februar 2021 verschaffte sich der Antragsgegner unbefugten Zutritt zur Parzelle der Antragsteller, begoss dort mehrere Pflanzenkübel und freistehende Pflanzen mit einer schädlichen Substanz und beschädigte ein auf dem Grundstück abgestelltes Fahrrad. Die Antragsteller erwirkten - ebenso wie der Hauptpächter ihres Kleingartens - gegen den Antragsgegner am 24. Februar 2021 bei dem Familiengericht K. eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die ein bis zum 24. August 2021 befristetes Betretungs- und Näherungsverbot in Bezug auf die Kleingartenparzelle der Antragsteller aussprach. Am 27. Februar 2021 wurde als Ergebnis einer im Gartenverein durchgeführten „Schlichtungsverhandlung“ eine von dem Hauptpächter, dem Antragsgegner und Vertretern des Gartenvereins unterzeichnete Vereinbarung abgeschlossen, die unter anderem das Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Gartenverein zum 1. März 2021 beinhaltete und in der es dem Antragsgegner untersagt wurde, die Parzelle der Antragsteller zu betreten oder sich ihr ohne vorherige Zustimmung „auf mehr als“ 20 Meter zu nähern, solange die Antragsteller oder der Hauptpächter Nutzer dieser Parzelle seien. Im Hinblick auf diese Vereinbarung sprach das Familiengericht K. am 7. April 2021 die Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens aus. In der Folgezeit kam es innerhalb des Gartenvereins zu Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf einen möglichen Wiedereintritt des Antragsgegners. In einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass die gerichtliche Anordnung im August 2021 ausgelaufen sei und er sich durch das „Schreiben zum Vereinsausschluss“ nicht gebunden fühle, da dieses einen unverhältnismäßigen Inhalt habe. \n\n3\\. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 16. Juni 2022 vor der Zivilabteilung des Amtsgerichts L. Klage erhoben und den Ausspruch von ordnungsmittelbewehrten Betretungs- und Näherungsverboten in Bezug auf ihr Kleingartengrundstück beantragt. Das Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 15. September 2022 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Familiengericht K. verwiesen, welches seinerseits mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Kammergericht zur „Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts“ vorgelegt hat. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 die angetragene Zuständigkeitsbestimmung mit der Begründung abgelehnt, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. mangels Zustellung nicht in Rechtskraft habe erwachsen können, so dass die Sache dort anhängig geblieben sei; im Übrigen hat das Kammergericht auf die Anfechtbarkeit von Rechtswegverweisungen hingewiesen. Gegen den anschließend vom Amtsgericht L. förmlich zugestellten Verweisungsbeschluss vom 15. September 2022 haben sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet, die das Landgericht mit Beschluss vom 10. März 2023 zurückgewiesen hat. \n\n4\\. Im Erörterungstermin vor dem Familiengericht K. am 28. Februar 2024 haben die Antragsteller die Verweisung des Verfahrens an die Zivilprozessabteilung des örtlich zuständigen Amtsgerichts beantragt und hilfsweise den Antrag aus ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 16. Juni 2022 gestellt. Das Familiengericht hat die Anträge durch Beschluss vom 16. April 2024 insgesamt zurückgewiesen und dies im Hinblick auf die hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge damit begründet, dass Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mangels Wiederholungsgefahr ersichtlich nicht mehr zu ergreifen und die auf die Schlichtungsvereinbarung vom 27. Februar 2021 gestützten Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen seien. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Kammergericht ohne Erfolg geblieben. \n\n5\\. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren auf den Ausspruch von Betretungs- und Näherungsverboten gerichteten Hilfsantrag weiter. \n\nB.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der Beschlüsse von Beschwerdegericht und Familiengericht und zur Zurückverweisung der Sache an die Familienabteilung des Amtsgerichts. \n\nI. \n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: \n\n8\\. Die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich der Ablehnung einer (Weiter-)Verweisung des Verfahrens an ein Zivilgericht sei nicht zu beanstanden. Die Verweisung der Zivilabteilung des Amtsgerichts an das örtlich zuständige Familiengericht sei nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht bindend geworden. Die Entscheidung des Landgerichts sei nicht objektiv willkürlich gewesen, sondern maßgeblich auf den verwirrenden Vortrag der Antragsteller in ihrer Antragsschrift zurückzuführen. Soweit die Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Verweisungsbeschluss klargestellt hätten, dass es um die Durchsetzung der Schlichtungsvereinbarung gehe, hätte die Berücksichtigung dieses Vortrags möglicherweise zu einer anderen Einschätzung des Landgerichts geführt und es sei deshalb anzuerkennen, dass dessen Entscheidung fehlerhaft gewesen sei. Eine Anhörungsrüge hätten die Antragsteller aber nicht eingelegt. Die erneute Verweisung an ein Zivilgericht habe auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Antragsänderung erfolgen können, denn dem Begehren der Antragsteller liege auch nach der Verweisungsentscheidung des Landgerichts ein unveränderter Lebenssachverhalt zugrunde. \n\n9\\. Schließlich habe das Amtsgericht ebenfalls mit Recht abgelehnt, zivilrechtliche Ansprüche der Antragsteller „im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens“ zu prüfen. Dabei sei umstritten, ob die Prüfung auch zivilrechtlicher Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB jedenfalls dann geboten sei, wenn sich der Antrag neben einem Antrag nach § 1 GewSchG auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehe. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsteller indessen zu keinem Zeitpunkt Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz dargelegt, sondern in der Antragsschrift allenfalls in losem Zusammenhang auf eine Wiederholungsgefahr im Sinne des Gewaltschutzgesetzes hingewiesen. Wäre das Verfahren nur deshalb nach den Vorschriften des Familienverfahrensrechts zu führen, hätte es der Anspruchsteller in der Hand, durch bloße Benennung des Gewaltschutzgesetzes die erleichterten Verfahrensvorschriften in Familiensachen - insbesondere den Amtsermittlungsgrundsatz und die erleichterten Beweismöglichkeiten - für sich zu nutzen. Die Voraussetzungen dafür seien nicht gegeben. \n\nII. \n\n10\\. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n11\\. 1\\. Das Beschwerdegericht geht ersichtlich selbst davon aus, dass das Verfahren keine in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallende Gewaltschutzsache im Sinne von §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG zum Gegenstand hat. Gegen diese Beurteilung lassen sich keine durchgreifenden Bedenken erheben. \n\n12\\. a) Nach § 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die zum Schutz des Geschädigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn der Täter vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG). Dem steht es gleich, wenn der Täter mit einer solchen Verletzungshandlung widerrechtlich gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) oder in die Wohnung oder in das befriedete Besitztum einer anderen Person widerrechtlich und vorsätzlich eingedrungen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a GewSchG) oder eine andere Person durch wiederholtes Nachstellen oder die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln unzumutbar belästigt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG). Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand des § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts, das sein Verfahren nach den Regeln zu führen hat, die sich aus dem allgemeinen Teil des Familienverfahrensgesetzes und ergänzend aus den §§ 211 bis 216 a FamFG ergeben. \n\n13\\. Es besteht für den Anspruchsteller im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Familiengerichten oder - unter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gewaltschutzgesetzes - vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen (aA Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FDürbeck Familienrecht 7\\. Aufl. § 210 FamFG Rn. 7; Schwab FS Picker S. 743, 759). Zwar hat der Gesetzgeber § 1 GewSchG als ausschließlich verfahrensrechtliche Vorschrift konzipiert (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373\u002F11 - FamRZ 2014, 825 Rn. 13) und die dort regelbeispielhaft genannten Schutzanordnungen könnten beim Vorliegen eines materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs analog §§ 823, 1004 BGB - wie vor dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes - ohne weiteres auch von einem allgemeinen Zivilgericht ausgesprochen werden (vgl. MünchKommBGB\u002FDuden 9\\. Aufl. § 3 GewSchG Rn. 4; Cirullies\u002FCirullies Schutz bei Gewalt und Nachstellung 3\\. Aufl. Rn. 20; Löhnig\u002FGietl Zivilrechtlicher Gewaltschutz 3. Aufl. Rn. 80). Der Gesetzgeber hat indessen die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit im Verhältnis der Spruchkörper für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen untereinanderdurch § 17 a Abs. 6 GVG ausdrücklich den Regeln über die Rechtswegzuständigkeit unterstellt. Der Rechtsweg unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten (vgl. BGH Beschluss vom 7. November 1996 - IX ZB 15\u002F96 - NJW 1997, 328) und ein Wahlrecht des Anspruchstellers in Bezug auf den eröffneten Rechtsweg ist dem Gesetz daher grundsätzlich fremd. Im Übrigen kann ein Beteiligter den Verfahrensgegenstand und damit auch die Rechtsanwendung durch das Gericht grundsätzlich nicht auf eine bestimmte rechtliche Bewertung eines Sachverhalts begrenzen (vgl. Stein\u002FJonas\u002FKern ZPO 23. Aufl. vor § 128 Rn. 190); ebenso wenig kann dem Anspruchsteller ohne eine besondere gesetzliche Grundlage zugestanden werden, gegen die Anwendung eines eigentlich einschlägigen Verfahrensrechts zu optieren. \n\n14\\. b) Ob bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Zusammenhang mit Gewalt oder Nachstellungen eine Gewaltschutzsache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung des Antrags zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 16\u002F6308 S. 251; Cirullies in Dutta\u002FJacoby\u002FSchwab FamFG 4. Aufl. § 210 Rn. 6). \n\n15\\. Die von den Antragstellern einleitend auf „§§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 303, 123 StGB i.V.m. 1004 BGB, §§ 241, 311 BGB“ gestützte Begründung ihrer Klage vom 16. Juni 2022 hat für sich genommen allerdings mehrere Deutungen zugelassen. Einerseits haben sich die Antragsteller darauf bezogen, dass der Antragsgegner am 19. Februar 2021 widerrechtlich in die von ihnen genutzte Kleingartenparzelle eingedrungen sei, und insoweit auf obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG die Wiederholungsgefahr indiziere. Andererseits haben die Antragsteller auf den Inhalt der „Schlichtungsvereinbarung“ vom 27. Februar 2021 und darauf verwiesen, dass in jedem Fall der dort „vergleichsweise geregelte Abstand von 20 Metern vollstreckungsfähig“ ausgestaltet werden müsse, weil der Antragsgegner sich an die von ihm unterschriebene Vereinbarung ausweislich seines Schreibens vom 7. Juni 2022 nicht mehr gebunden fühle. \n\n16\\. Bei dem auf die Anlasstat vom 19. Februar 2021 gegründeten Verletzungsunterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr (der als Gewaltschutzsache in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen würde) und dem auf die Vereinbarung vom 27. Februar 2021 gestützten vertraglichen Unterlassungsanspruch (der vor den allgemeinen Zivilgerichten zu verfolgen wäre) handelt es sich schon deshalb um verschiedene Verfahrensgegenstände und damit um verschiedene prozessuale Ansprüche, weil sie auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen. Welcher der beiden in Betracht kommenden prozessualen Ansprüche von den Antragstellern geltend gemacht werden sollte oder ob möglicherweise sogar eine Anspruchshäufung - mit der Folge, dass das angegangene Gericht für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten (nur) den rechtswegfremden Anspruch abzutrennen und an das zuständige Familiengericht zu verweisen gehabt hätte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2021 - XII ZB 276\u002F20 - FamRZ 2021, 113 Rn. 13 ff.) - beabsichtigt war, lässt sich der Klagebegründung selbst nicht eindeutig entnehmen. Die zulässige (Mit-)Verfolgung eines in die familiengerichtliche Zuständigkeit fallenden Verletzungsunterlassungsanspruchs vor der angerufenen Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts aufgrund eines von den Antragstellern möglicherweise ausgeübten Wahlrechts kommt - wie bereits dargelegt - aus Rechtsgründen nicht in Betracht. \n\n17\\. Das Beschwerdegericht hat indessen zur Auslegung des Rechtsschutzbegehrens ergänzend auch die im Schriftsatz vom 14. Februar 2023 enthaltene Stellungnahme der Antragsteller im Rechtswegbeschwerdeverfahren herangezogen, wonach es ihnen „um die Umsetzung bzw. Durchsetzung der Schlichtungsvereinbarung vom 27. Februar 2021“ gehe und insofern die „Angelegenheit in den Bereich der ordentlichen Gerichte fallen“ dürfte. Die darauf beruhende Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag nur einen schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch und keinen als Gewaltschutzsache in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallenden Verletzungsunterlassungsanspruch verfolgen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde hält dies für richtig. \n\n18\\. 2\\. Das Beschwerdegericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 15. September 2021 nach seiner rechtskräftigen Bestätigung im Rechtswegbeschwerdeverfahren durch den Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2023 nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit der Familiengerichte bindend geworden ist. \n\n19\\. Ein Beschluss zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs unter Erklärung der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist dabei der nochmaligen Überprüfung im weiteren Verfahren des Empfangsgerichts entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Sofern das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen worden oder erfolglos geblieben ist, wird die Verweisung für das Empfangsgericht hinsichtlich des eröffneten Rechtswegs gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend; dies gilt gemäß § 17 a Abs. 6 GVG für das Verhältnis der für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständigen Spruchkörper zu den Familiengerichten entsprechend. Diese Bindungswirkung entfällt - anders als bei Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO oder § 3 FamFG - wegen der nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 und Abs. 6 GVG gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten auch dann nicht ohne weiteres, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61\u002F15 - NJW-RR 2015, 957 Rn. 9 und vom 29\\. April 2014 - X ARZ 172\u002F14 - NJW 2014, 2125 Rn. 12). Zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass selbst ein Gehörsverstoß im Rechtswegverweisungsverfahren, der dort durch eine Anhörungsrüge hätte geltend gemacht werden können, die Bindungswirkung der Verweisung nicht in Frage stellen kann (vgl. auch BGH Beschluss vom 8. Juli 2003 \\- X ARZ 138\u002F03 - NJW 2003, 2990, 2991 zu Gehörsverstößen des Ausgangsgerichts). \n\n20\\. 3\\. Indessen hat das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend beanstandet - die (weiteren) Rechtswirkungen einer zu Unrecht ausgesprochenen, für das Empfangsgericht aber bindenden Verweisung nicht in ihrem vollen Umfang erkannt. \n\n21\\. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, führt eine fehlerhafte, aber gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Rechtswegverweisung jedenfalls im Verhältnis der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen zuständigen Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit untereinander dazu, dass das Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens grundsätzlich die Prozess- oder Verfahrensordnung seiner eigenen Gerichtsbarkeit („Hausverfahrensordnung“) anzuwenden hat, und zwar nicht nur in der ersten Instanz, sondern auch in den Rechtsmittelinstanzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2024 - XII ZR 116\u002F23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 20 ff.). Wird danach - wie hier - eine in die Zuständigkeit der Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten fallende allgemeine Zivilsache rechtsfehlerhaft, aber bindend an die Familiengerichtsbarkeit verwiesen, haben die Familiengerichte ihr weiteres Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führen. Dem entspricht das Verfahren der Instanzgerichte grundsätzlich, wenn auch das Familiengericht in erster Instanz möglicherweise der irrigen Auffassung war, ihm sei als Verfahrensgegenstand (auch) ein als Gewaltschutzsache zu behandelnder Verletzungsunterlassungsanspruch angefallen. \n\n22\\. b) Das Beschwerdegericht hat indessen verkannt, dass mit der rechtsfehlerhaften, aber bindenden Verweisung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Empfangsgerichts verbunden ist. Dieses hat als Folge der bindenden Verweisung die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich das verweisende Ausgangsgericht wahrzunehmen gehabt hätte. Insbesondere hat das Empfangsgericht - im Rahmen seiner eigenen Verfahrensordnung - das für den Verfahrensgegenstand tatsächlich einschlägige materielle Recht anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2024 - XII ZR 116\u002F23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 26; vgl. auch BVerwG NJW 1967, 2128, 2130; BFH Rpfleger 1992, 82; OLG Hamm OLGZ 1990, 291, 295 f.; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 129, 131). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Beschwerdegericht den an sich „rechtswegfremden“ schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragsteller materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden gehabt hätte. Um dem Rechtsschutzanspruch der Anspruchsteller trotz der fehlerhaften Verweisung gerecht werden zu können, durfte das Beschwerdegericht von dieser Prüfung nicht mit der Begründung absehen, dass die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz dargelegt hätten und ihnen daher die Verfahrenserleichterungen des Familienverfahrensrechts nicht zugutekommen dürften. \n\n23\\. Auf die vom Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang für entscheidungserheblich und zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht in einer Gewaltschutzsache unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG berechtigt ist, (auch) über einen in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte fallenden Unterlassungsanspruch zu entscheiden, wenn sich dieser Anspruch und der von dem Anspruchsteller im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehen, kommt es nicht an. Denn die Kompetenz der Familiengerichte, über den von den Antragstellern (allein) geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruch zu befinden, ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen bereits aus der Bindungswirkung der Verweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG. \n\n24\\. 3\\. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an die Familienabteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, das Verfahren nach den Regeln über die Familienstreitsachen unter weitgehender Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) zu führen, weil dies dem Wesen des Rechtsstreits bei einer irrtümlich an die Familiengerichte verwiesenen allgemeinen Zivilprozesssache am ehesten gerecht wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. September 2024 - XII ZR 116\u002F23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 23 und 26). Der Senat sieht entsprechend dem Rechtsgedanken von § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 ZPO und §§ 128 Abs. 4, 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren der Rechtsbeschwerde ab, weil über den von den Antragstellern geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruch bislang noch keine Sachentscheidung ergangen ist. Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Recknagel","BGH, 08.10.2025, XII ZB 502\u002F24","2026-07-10T22:09:04.356Z",53,20,[235,11],2026]