[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-tax-procedure-de-2025":3},{"detail":4,"years":232},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":39,"total":230,"page":14,"limit":231},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},414,"tax-procedure-de","Tax Procedure","DE","2026-07-08T22:45:54.569Z",2025,[13,16,18,21,24,27,29,31,32,33,35,38],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,8,{"month":22,"count":23},4,10,{"month":25,"count":26},5,9,{"month":28,"count":26},6,{"month":30,"count":20},7,{"month":20,"count":19},{"month":26,"count":20},{"month":23,"count":34},12,{"month":36,"count":37},11,13,{"month":34,"count":25},[40,54,64,72,82,92,102,111,119,129,138,146,156,166,175,185,193,201,211,221],{"id":41,"ecli":42,"slug":43,"caseNumber":44,"courtId":45,"decisionDate":46,"fullText":47,"summary":48,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":46,"parsedAt":52,"updatedAt":53},"3604","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610041","ecli-de-neuris-stre202610041","I B 17\u002F24",32,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - I B 17\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDie durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46\u002F08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56\u002F10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.18\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.01.2024 - 8 K 1129\u002F20 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist in (…) tätig. Die Dienstleistungen der Klägerin konzentrieren sich vornehmlich auf die Geschäftsfelder (…). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitzeitraum) L. Neben L war im Streitzeitraum noch dessen Schwester R bei der Klägerin angestellt. \n\n2\\. Die Klägerin schaffte außerhalb des Streitzeitraums am 25.05.2012 einen Porsche Cayman S Black Edition (Nettokaufpreis … €), am 23.04.2013 einen Porsche Panamera GTS (Nettokaufpreis … €) und am 31.03.2014 einen Porsche Cayenne S (Nettokaufpreis … €) an. Im Streitzeitraum erwarb die Klägerin darüber hinaus am 30.06.2015 einen Porsche Carrera 4 GTS zu einem Nettokaufpreis von … €. \n\n3\\. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge wurde mit Gesellschafterbeschlüssen vom 15.05.2012, 02.01.2013, 23.11.2013 und 06.12.2014 beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt. \n\n4\\. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2014 nahm das damals zuständige Finanzamt (…) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund einer privaten Nutzung der in diesem Zeitraum im Betriebsvermögen der Klägerin vorhandenen Fahrzeuge an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %). Die entsprechenden Änderungsbescheide für 2012 bis 2014 sind bestandskräftig. \n\n5\\. lm Rahmen einer Außenprüfung für den Streitzeitraum wurde wiederum unter anderem die private Kfz-Nutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge aufgegriffen. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Sachverhalt hinsichtlich der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge nahezu identisch mit der Vorprüfung sei. Die Ermittlungen hatten zudem ergeben, dass im Streitzeitraum auf R kein anderes Fahrzeug zugelassen war. Der Prüfer setzte deshalb eine vGA aufgrund einer privaten Nutzung der in diesem Zeitraum im Betriebsvermögen der Klägerin vorhandenen Fahrzeuge an und schätzte dabei den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag wiederum mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %). Hinsichtlich des zuletzt angeschafften Fahrzeugs Porsche Carrera 4 GTS ging er darüber hinaus von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes aus. \n\n6\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) schloss sich der Auffassung der Außenprüfung an und erließ die entsprechend geänderten streitgegenständlichen Bescheide. \n\n7\\. Demgegenüber wies die Klägerin darauf hin, dass sowohl gegenüber L als auch R jeweils ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen worden sei. Das Fahrzeug Porsche Cayman S sei als reiner Geschäftswagen ausschließlich R zugeordnet gewesen. Die weiteren Fahrzeuge seien ausschließlich durch L betrieblich genutzt worden. Zudem habe L im Streitzeitraum Zugriff auf ein anderes (höherwertiges) Fahrzeug gehabt. Es habe sich dabei um einen Porsche 911 Turbo gehandelt. Dieses Fahrzeug habe einer Bekannten von L, Frau (…), gehört, der während eines Teils des Streitzeitraums der Führerschein entzogen worden sei. Der Ansatz eines Privatnutzungsanteils im Streitfall widerspreche der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach, sofern nicht feststehe, dass ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen werde, der Beweis des ersten Anscheins eine solche fehlende Feststellung nicht ersetzen könne. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen werde und ein (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot missachte, gebe es nicht. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass in Ermangelung einer Kontrollinstanz bei einer Zuwiderhandlung keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten seien, rechtfertige dies keinen rechtlich erheblichen Generalverdacht. \n\n8\\. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 24.01.2024 - 8 K 1129\u002F20 als unbegründet abgewiesen. Es ist dabei für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft von einem für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen. \n\n9\\. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sie auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n10\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist --soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht-- jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. \n\n11\\. 1\\. Soweit die Klägerin behauptet, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, indem es (sinngemäß) unterlassen habe aufzuklären, \"ob und welches betriebliche Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen ist\", wird der behauptete Verfahrensmangel nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt. \n\n12\\. a) Danach muss dargelegt werden, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 10.04.2006 - X B 162\u002F05, BFH\u002FNV 2006, 1332) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können beziehungsweise sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.07.2004 - IX B 136\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 43, m.w.N.). \n\n13\\. b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, weil sie bereits im Ausgangspunkt davon ausgeht, dass das gegenüber L und R ausgesprochene private Nutzungsverbot \"uneingeschränkte Gültigkeit\" hat und \"nicht durch einen Anscheinsbeweis ersetzt werden\" kann. Demgegenüber geht das FG \"für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft von einem für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden PKW sprechenden Anscheinsbeweis aus\". Damit ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG aber nicht Grundlage der Darlegungen in der Beschwerdeschrift. Die Klägerin vertritt schlicht einen anderen materiell-rechtlichen Standpunkt als die Vorinstanz. Ein derartiges Vorbringen ist nicht geeignet, um schlüssig den geltend gemachten Verfahrensfehler darzulegen. \n\n14\\. c) Zudem ist der Beschwerdeschrift auch nicht zu entnehmen, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben müssen und dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist (vgl. zu diesen weiteren Anforderungen Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Beschwerdeschrift entspricht auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. \n\n15\\. 2\\. Soweit die (weiteren) Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift, wonach die Begründung des FG bereits der (im Einzelnen unter Datum, Aktenzeichen und Fundstelle benannten) Rechtsprechung des VI. Senats des BFH widerspreche, der Beweis des ersten Anscheins könne eine Feststellung, dass ein Dienstwagen überhaupt zur privaten Nutzung überlassen worden sei, nicht ersetzen, als Rechtsfrage dahingehend verstanden werden kann, ob dieser sinngemäß \"präzisierte\" Anscheinsbeweis auch bei der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw zur Anwendung kommt, hat diese Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage, da diese offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung). \n\n16\\. a) Nach der (neueren) Rechtsprechung des VI. Senats des BFH streitet der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet dagegen weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46\u002F08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56\u002F10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362). Diese \"Präzisierung\" zum Anscheinsbeweis (vgl. Schneider, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung \\--HFR-- 2010, 1056) ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen (z.B. BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 25\u002F13, BFH\u002FNV 2014, 678). Voraussetzung ist daher, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nicht (vgl. etwa Schneider, HFR 2010, 1056). \n\n17\\. b) Der erkennende Senat ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift (vgl. etwa Senatsurteile vom 23.01.2008 - I R 8\u002F06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, und vom 17.07.2008 - I R 83\u002F07, BFH\u002FNV 2009, 417). Danach spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder aber bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot, insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es widerspricht insoweit der Lebenserfahrung, dass, wenn eine Fahrt teils betrieblichen Zwecken, teils privaten Zwecken dient, das Fahrzeug gewechselt wird. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade das Fahrzeug genutzt wird, das zur Verfügung steht. \n\n18\\. c) Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH ist auf die streitgegenständliche Fallgestaltung einer unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nicht zu übertragen (vgl. aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2013 - 6 K 6154\u002F10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1955; FG Köln, Urteile vom 15.09.2016 - 10 K 2497\u002F15, EFG 2016, 2081, und vom 08.12.2022 - 13 K 1001\u002F19, EFG 2023, 797; FG Münster, Urteil vom 28.04.2023 - 10 K 1193\u002F20 K,G,F, EFG 2023, 1482; zuletzt im Ergebnis ebenso BFH-Urteile vom 16.01.2025 - III R 34\u002F22, BStBl II 2025, 386, und vom 22.10.2024 - VIII R 12\u002F21, BFHE 286, 285, BStBl II 2025, 150). Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.02.2014 - VI R 39\u002F13, BFHE 244, 402, BStBl II 2014, 641, und Senatsurteil vom 23.01.2008 - I R 8\u002F06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260). Die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin knüpft (allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der Anscheinsbeweis. Einer \"Präzisierung\" bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch insoweit, als in diesen Fällen ein fehlender Interessengegensatz zwischen der \"Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite\" vorliegt und es deshalb naheliegt, strengere Maßstäbe anzulegen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30.09.2015 - I B 85\u002F14, BFH\u002FNV 2016, 423). \n\n19\\. 3\\. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich allein von der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit aufgrund tatsächlicher Sachherrschaft nicht auf eine rechtsgeschäftlich vermittelte Nutzungsmöglichkeit schließen lasse und zur Bestätigung dieser Aussage wiederum auf die (im Einzelnen unter Datum, Aktenzeichen und Fundstelle benannte) Rechtsprechung des VI. Senats des BFH Bezug genommen wird. \n\n20\\. 4\\. Sollten die weiteren Ausführungen der Klägerin dahin verstanden werden können, dass der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO geltend gemacht wird, so ist dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. \n\n21\\. 5\\. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). \n\n22\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:18.832Z",{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":45,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3712","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650055","ecli-de-neuris-stre202650055","VII B 128\u002F25","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden. \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.\n\nDem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Zwangsgelds beziehungsweise von Zwangshaft zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Amtsblatt der Europäischen Union 2016, Nr. L 119, 1) --Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)--. \n\n2\\. Der Gläubiger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte ein Auskunftsrecht gerichtlich geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete den Schuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Urteil vom 12.02.2025 - 16 K 16078\u002F23, dem Beschwerdeführer \"eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen\". Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2025 und dem FA am 24.04.2025 zugestellt. Es wurde rechtskräftig. \n\n3\\. Zur Erfüllung der aus dem Urteil resultierenden Pflichten erteilte das FA mit Schreiben vom 28.05.2025 dem Beschwerdeführer eine Auskunft, einleitend mit der Formulierung: \"in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.\" Es übersandte eine Grunddaten-Übersicht und eine eDaten-Übersicht. Die Daten seien vom (…) übermittelt worden. Eine Datenübermittlung in Drittländer finde nicht statt. Im Übrigen verwies es für weitere Informationen auf das Portal \"Mein ELSTER\" und auf ein anliegendes allgemeines Informationsschreiben. \n\n4\\. Ebenfalls mit Schreiben vom 28.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer, dem das vorgenannte Schreiben des FA zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, beim FG die Vollstreckung des Urteils \"nach § 888 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 151 FGO\". Zudem regte er an, \"den Beklagten in Erzwingungshaft zu nehmen\". Er habe dem FA mit Schreiben vom 29.04.2025 die Zwangsvollstreckung angekündigt. Das FA habe bislang nicht geleistet. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils lag dem Antrag nicht bei. \n\n5\\. Nach Eingang des Schreibens des FA vom 28.05.2025 bei dem Beschwerdeführer rügte dieser mit Schreiben vom 31.05.2025 gegenüber dem FG, die Auskunft sei unvollständig, weil die Übersichten keine vollständige Auskunft darstellten. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 05.06.2025 versandte das FG das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.05.2025 an das FA und bat um Stellungnahme binnen zweier Wochen. Zeitgleich wies es durch Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der Festsetzung von Zwangsmitteln stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Mit dem Schreiben vom 28.05.2025 habe das FA den Auskunftsanspruch erfüllt. Die Auskunft sei ernst gemeint gewesen und stelle nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang dar, sie sei auch nicht äußerlich unvollständig. Der materielle Anspruch auf ergänzende Auskunft sei in einem Hauptsacheverfahren, also durch eine neue Klage, geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es könne offenbleiben, ob der Antrag auch mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung zurückzuweisen wäre. \n\n7\\. Der Beschwerdeführer reichte, obwohl er vom FG mit Schreiben vom 02.06.2025 unter Fristsetzung von zwei Wochen hierzu aufgefordert worden war, keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ein. \n\n8\\. Gegen den Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 hat dieser Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. \n\n9\\. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,  \ndie Vorentscheidung aufzuheben und das FG anzuweisen, die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen. \n\n10\\. Das FA hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des FG an. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die gesetzlich nicht ausgeschlossene und daher nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das FG hat den Erfüllungseinwand zu Unrecht als gegeben angesehen. \n\n12\\. 1\\. Soll im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden, so gilt gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO das Achte Buch der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) sinngemäß, wobei das FG Vollstreckungsgericht ist (§ 151 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese Generalverweisung gilt aber nur insoweit, als sich aus den nachfolgenden Sondervorschriften (§ 151 Abs. 2 bis 4, §§ 152 bis 154 FGO) nichts Gegenteiliges ergibt (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200\u002F98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1., m.w.N.). Die Vollstreckung findet hiernach nur aus den in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln statt. Außerdem muss der in Betracht kommende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200\u002F98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1.). \n\n13\\. 2\\. Im Streitfall liegt ein rechtskräftiges Urteil des FG vor, kraft dessen das FA als Behörde eines Landes zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO verpflichtet worden ist. \n\n14\\. a) Da es sich bei der Klage auf Auskunft um eine Verpflichtungsklage handelt (BFH-Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386, Rz 11), ist die Sondervorschrift des § 154 FGO einschlägig. Diese Sondervorschrift entfaltet für Zwangsmaßnahmen gegen die öffentliche Hand zur Erzwingung anderer Leistungen als Geldleistungen --regelmäßig nicht vertretbare Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sind-- gegenüber der einschlägigen allgemeinen Vorschrift aus dem Achten Buch der Zivilprozessordnung (§ 888 ZPO) eine Sperrwirkung in mehrfacher Hinsicht (Senatsbeschluss vom 21.10.1999 - VII B 197\u002F99, BFH\u002FNV 2000, 221, unter 2.). Insbesondere ist die von dem Beschwerdeführer begehrte Verhängung einer Zwangshaft gegen die öffentliche Hand, das heißt gegen die für die jeweilige Körperschaft oder Behörde handelnden Personen, nicht vorgesehen. Kommt die Finanzbehörde im Fall des § 101 FGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das FG gemäß § 154 Satz 1 und 2 FGO auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 1.000 € durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Zudem bedarf es zur Durchführung der Vollstreckung, anders als in den Fällen des § 153 FGO, einer Vollstreckungsklausel (Gräber\u002FStapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 154 Rz 1; Hardenbicker in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler \\--HHSp--, § 154 FGO Rz 16). \n\n15\\. b) Das FG hat im Streitfall unzutreffend angenommen, dass es sich bei der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegenden Auskunftsklage um eine Leistungsklage handelte, und demzufolge die Voraussetzungen des § 888 ZPO geprüft. Das Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, in dem der BFH --im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts-- erstmals klargestellt hat, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, konnte das FG in seinem Ablehnungsbeschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 noch nicht berücksichtigen, weil die BFH-Entscheidung erst am 12.06.2025 veröffentlicht worden ist. \n\n16\\. Zudem lag und liegt bislang keine vollstreckbare Ausfertigung vor, die nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 724 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für eine Vollstreckung ist. \n\n17\\. 3\\. Schließlich sind die Ausführungen des FG zum Erfüllungseinwand nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n18\\. a) Zwar kann durchaus auch im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2024 - I ZB 40\u002F23, Rz 22, m.w.N., zu § 888 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde angehört wird und eine angemessene Frist seit Rechtskraft verstrichen ist (vgl. Brandt in Gosch, FGO § 154 Rz 16; Hardenbicker in HHSp, § 154 FGO Rz 16a). \n\n19\\. Materiell-rechtlich ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 46). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die --gegebenenfalls konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Erfolgen Schwärzungen, muss im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden sind. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO folgt, dass der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen muss, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteilt (BFH-Urteil vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 50). Fehlt es hieran, kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. \n\n20\\. b) Nach diesen Maßstäben kann sich das FA nicht auf Erfüllung berufen. \n\n21\\. Das FG hat zwar einerseits mit Schreiben vom 05.06.2025 dem FA eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, dessen ungeachtet jedoch bereits am selben Tag über den Antrag entschieden und sich ausschließlich auf die mit Schreiben vom 28.05.2025 erteilte Auskunft bezogen. \n\n22\\. Andererseits hat das FA in seinem Schreiben vom 28.05.2025 eine Einschränkung der Auskunft vorgenommen, indem es eingangs formuliert hat: \"in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.\" Da jegliche weitere Ausführungen hierzu fehlen, durfte das FG nach den obigen Grundsätzen nicht annehmen, die Auskunft sei vollständig erteilt. \n\n23\\. 4\\. Der Senat entscheidet nicht selbst über den Antrag auf Vollstreckung, sondern verweist die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück. Eine Zurückverweisung ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig (BFH-Beschluss vom 26.09.2023 - V B 23\u002F22 (AdV), BFHE 282, 73, BStBl II 2025, 177, Rz 16; Bergkemper in HHSp, § 132 FGO Rz 26). \n\n24\\. Dem FA wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben, sich zu den Einschränkungen der am 28.05.2025 erteilten Auskunft zu erklären, dies jedoch unter der Maßgabe, dass ein Vollstreckungsantrag jedenfalls keinen Erfolg haben kann, wenn keine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO vorliegt. \n\n25\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:29.764Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":45,"decisionDate":59,"fullText":69,"summary":70,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":71},"3714","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650096","ecli-de-neuris-stre202650096","V R 14\u002F23","#  (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7\u002F24 - Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht) \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2025 - V R 7\u002F24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).11 12\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.06.2023 \\- 1 K 1869\u002F22 U wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erließ gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, im Juni 2018 einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2014, der zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) zulasten der Klägerin führte, und zudem im Juli 2018 Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2008 bis 2011, die Unterschiedsbeträge zugunsten der Klägerin auswiesen. Die Unterschiedsbeträge zugunsten der Klägerin beruhten darauf, dass das FA infolge einer finanzgerichtlichen Entscheidung seine in den vorherigen Umsatzsteuerbescheiden für 2008 bis 2011 vertretene Auffassung korrigierte, wonach ein von der Klägerin für diese Jahre in Anspruch genommener Vorsteuerabzug mangels hinreichender Rechnungsangaben zu Unrecht erfolgt sei. Der Unterschiedsbetrag für 2014 in Höhe von 53.569.270 € zulasten der Klägerin ging darauf zurück, dass das FA den aufgrund der Berichtigungen der beanstandeten Rechnungen der Jahre 2008 bis 2011 im Jahr 2014 zunächst gewährten Vorsteuerabzug nunmehr versagte. Die Nachforderung aus der Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 wurde mit den Erstattungsansprüchen, die sich aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2011 ergaben, verrechnet. \n\n2\\. Mit den Änderungsbescheiden setzte das FA im Jahr 2018 Zinsen im Sinne des § 233a AO fest. Die Festsetzungen von Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2011 führten zu Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 8.571.075 €. Die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2014 führte zu Nachzahlungszinsen in Höhe von 6.964.002 €. \n\n3\\. Gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2014 legte die Klägerin Einspruch ein. Die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237\u002F14, 1 BvR 2422\u002F17 (BVerfGE 158, 282) und der Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.2021 (BStBl I 2021, 2159) im August 2022 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1509 veröffentlichten Urteil ab. \n\n4\\. Das FG nahm an, § 233a und § 238 AO seien unionsrechtskonform. Zinsen gehörten zu den steuerlichen Nebenleistungen, die unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fielen. Die Verfahrensautonomie werde zwar durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt. Zudem sei bei der Durchführung von Unionsrecht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zu beachten. Zinsen hätten aber schon keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ergebe sich nicht, dass dieser das Neutralitätsprinzip auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen anwende. Weiter liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da § 233a AO schon keine Maßnahme mit Sanktionscharakter sei, da die Vorschrift nur an den von der Finanzverwaltung bestimmten Zeitpunkt der Steuerfestsetzung anknüpfe, nicht aber an ein (sanktionswürdiges) Verhalten des Steuerpflichtigen und zudem auch zugunsten des Steuerpflichtigen wirke. Weiter berücksichtige die Regelung im Zusammenhang mit einem möglichen Erlass aus Billigkeitsgründen hinreichend die Art und Schwere eines Verstoßes und genüge daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Streitfall sei die Festsetzung von Nachzahlungszinsen schon deshalb unionsrechtskonform, weil der Klägerin im Ergebnis kein finanzieller Schaden, sondern vielmehr ein finanzieller Vorteil entstanden sei, da der zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen führende Sachverhalt ebenfalls zur Festsetzung von Erstattungszinsen geführt habe, die die Nachzahlungszinsen überstiegen. Zudem sei der Klägerin der Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung gewährt worden und seien die nach Außenprüfung nachgeforderten Beträge mit dem seinerzeit für 2014 gewährten Vorsteueranspruch aus den Rechnungsberichtigungen verrechnet worden. Schließlich beruhe bei einer bloßen zeitlichen Verschiebung einer Steuerbegünstigung sowohl die Festsetzung von Nachzahlungszinsen als auch die Festsetzung von Erstattungszinsen allein auf der Systematik des § 233a AO. \n\n5\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. § 233a AO sei unionsrechtswidrig und nicht unionsrechtskonform auslegbar. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen sei als Durchführung von Unionsrecht zu verstehen. Es bestehe ein hinreichender Zusammenhang zwischen § 233a AO und Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Unionsrechtlich sei die Festsetzung von Nachzahlungszinsen als Sanktionsmaßnahme einzuordnen, auch wenn sie einen Liquiditätsnachteil ausgleichen sollte. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei ein Sanktionscharakter zu bejahen, wenn eine Vorschrift den Steuerpflichtigen dazu anhalten solle, seinen Verpflichtungen nachzukommen, auch wenn sie nur mittelbar an ein Verhalten oder ein Unterlassen des Steuerpflichtigen anknüpfe. Dies treffe auf die --faktische-- Wirkung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu, da sie eine genaue Erhebung der Steuer sicherstellen solle und nur dann Wirkung entfalte, wenn ein Steuerpflichtiger gegen seine Verpflichtungen im Erhebungsverfahren, zu dem § 233a AO gehöre, verstoße. Im Ergebnis sanktioniere § 233a AO das Nichtentrichten der Steuer. Demgemäß sei unionsrechtlich bei der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung auf das Ziel der Sanktion abzustellen, die auf die rechtzeitige Festsetzung der Steuer gerichtet sei, und sei zu berücksichtigen, ob der Steuergläubiger einen Schaden erlitten habe sowie ob den Steuerpflichtigen ein Verschulden treffe, so dass die Art und Schwere des Verstoßes zu beachten seien, wobei die besonders schutzwürdige Stellung des Steuerpflichtigen im umsatzsteuerrechtlichen Festsetzungsverfahren als \"Steuereinsammler\" des Staates berücksichtigt werden müsse. Dem genüge § 233a AO mit der starren Zinsfestsetzung ohne Berücksichtigung eines Steuerschadens und eines individuellen Verschuldens des Steuerpflichtigen an der verspäteten Steuerfestsetzung nicht. Zudem treffe das Risiko einer unzutreffenden steuerrechtlichen Einschätzung den Steuerpflichtigen, in der Regel aber nicht den Steuergläubiger, der einen Liquiditätsnachteil kaum zu befürchten habe, so dass nach dem Grundsatz der guten Verwaltung die individuellen Umstände zu berücksichtigen seien, was § 233a AO indes nicht ermögliche. Die definitive Belastung des Steuerpflichtigen durch die Festsetzung von Nachzahlungszinsen verletze weiter den Grundsatz der Neutralität, da keine individuellen Verhältnisse berücksichtigt würden. Dem genüge auch nicht der Hinweis auf ein Billigkeitsverfahren. Zum einen sei das Billigkeitsverfahren seiner Konzeption nach für \"Härtefälle\" ausgestaltet. Im Rahmen der Zinsvorschriften komme es aber regelmäßig zu einer Zinsfestsetzung ohne Beachtung des individuellen Verschuldens des Steuerpflichtigen. Zum anderen stelle das Billigkeitsverfahren ein gesondertes Verfahren dar, was die Durchsetzbarkeit des Unionsrechts erschwere und dem Steuerpflichtigen ein höheres Prozess- und Kostenrisiko aufbürde. Da § 233a AO unionsrechtswidrig sei, sei er infolge des Vorrangs des Unionsrechts unanwendbar, so dass es letztlich an einer Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen im Bereich der Umsatzsteuer fehle. \n\n6\\. Im Streitfall verstoße die Zinsfestsetzung zudem gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Neutralitätsgrundsatz. Dem Steuergläubiger sei vorliegend kein Steuerschaden entstanden, weder vorübergehend noch dauerhaft. Es fehle vorliegend auch an einem ihr, der Klägerin, vorwerfbaren Verschulden, da die Nachzahlungszinsen allein auf der unzutreffenden Rechtsauffassung des FA beruhten. Weiter sei die vom FG vorgenommene Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Erstattungszinsen unzulässig. Eine Berufung auf das jeweils günstigere Recht sei unionsrechtlich zulässig, da ein unionsrechtswidriges Verhalten des Gesetzgebers --wie hier die Festsetzung von Nachzahlungszinsen-- sanktioniert werden solle, eine Berufung auf das nationale Recht --wie hier für die Festsetzung von Erstattungszinsen-- aber möglich bleibe, da das Unionsrecht nicht unmittelbar zulasten des Steuerpflichtigen angewendet werden dürfe. Im Übrigen bestehe der Sanktionscharakter von Zinsen nach § 233a AO auch dann, wenn Erstattungszinsen zu zahlen seien, da ein solcher Mehrbetrag aufgrund der Inflation nicht denselben wirtschaftlichen Mehrwert habe wie eine von Anfang an zu einer Erstattung führende, zutreffende Besteuerung. Ihrem Begehren stehe auch nicht der BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237\u002F14, 1 BvR 2422\u002F17 (BVerfGE 158, 282) entgegen, der sich --mangels Entscheidungserheblichkeit-- nicht mit den unionsrechtlichen Grundsätzen befasst habe. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß,  \ndas Urteil des FG und den Bescheid über Zinsen zur Umsatzsteuer 2014 vom 11.06.2018 \\--auch in Gestalt der Einspruchsentscheidung durch Allgemeinverfügung vom 29.11.2021-- aufzuheben. \n\n8\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n9\\. Die Zinsfestsetzung nach § 233a AO habe auch nach der Neuregelung ihre Funktion als Ausgleichsmaßnahme behalten und solle nicht sanktionieren. Jedenfalls müssten die Systematik des § 233a AO und seine Gesamtwirkung beachtet werden, die vorliegend im Hinblick auf die die Nachzahlungszinsen übersteigenden Erstattungszinsen zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis führten und damit die Klägerin nicht belasteten. Weiter sei die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des EuGH nicht auf den Streitfall übertragbar, da sie andere Fallkonstellationen betreffe. Die Zinsfestsetzung des § 233a AO knüpfe lediglich an eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Steuerfestsetzung an, nicht aber an ein Verhalten des Steuerpflichtigen. Die Vorschrift falle danach in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und verstoße nicht gegen Unionsrecht. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n10\\. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG, das die Klage zutreffend im Hinblick auf § 46 FGO als zulässig erachtet hat, hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nicht vor. \n\n11\\. 1\\. Das FG hat die auf Aufhebung der Zinsfestsetzung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gegen das Unionsrecht. Der Senat verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 11.12.2025 - V R 7\u002F24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). \n\n12\\. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf eine --unterstellte, tatsächlich aber nicht bestehende-- Sanktionswirkung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.12.2025 - V R 7\u002F24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.4.) darauf hinzuweisen, dass nach den Verhältnissen des Streitfalls, in dem das FA gegenüber der Klägerin Nachzahlungszinsen in Höhe von 13 % des Unterschiedsbetrages erhoben hat, die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach den Maßstäben der EuGH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2025 - V R 7\u002F24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.4.b) nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. \n\n13\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7\u002F24 - Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht)","2026-07-10T22:07:29.905Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":45,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"3759","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520381","ecli-de-neuris-stre202520381","V B 50\u002F25","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  Neuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen ist \n\n## Leitsatz\n\nNV: Das Finanzgericht ist beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) zur Vertagung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgt, die der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat und zu denen dem Beteiligten daher bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.8\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.03.2025 - 3 K 1350\u002F23 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensfehler liegt vor. Das Finanzgericht (FG) hat das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt. \n\n2\\. 1\\. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Eine gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.02.2016 - XI B 53\u002F15, BFH\u002FNV 2016, 954, Rz 23; vom 26.04.2018 - XI B 117\u002F17, BFH\u002FNV 2018, 953, Rz 16). \n\n3\\. 2\\. Danach hat das FG gegen § 96 Abs. 2 FGO verstoßen. \n\n4\\. a) Der Kläger bringt vor, das FG habe sein Urteil auf Seite 5 der Entscheidungsgründe unter anderem auf den Bericht des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren der Käufer, die die Wirtschaftsgüter seiner Autowerkstatt gekauft hätten, gestützt. Hierauf habe der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erstmals in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Diese Darlegungen zum Insolvenzverfahren seien ihm, dem Kläger, bislang nicht bekannt gewesen. Ihm sei daher eine Rückantwort oder Reaktion nicht möglich gewesen und dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. \n\n5\\. b) Diese Rüge, die außerdem die Rüge enthält, dass das FG dem Kläger den Bericht des Insolvenzverwalters entgegen § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht unter Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass des Urteils übersandt habe (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 08.05.2017 - X B 150\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 1185, Rz 15; vom 16.01.2025 - VIII B 110\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 275, Rz 5), greift durch. \n\n6\\. aa) Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.03.2025 hat nach der Mitteilung des Senatsvorsitzenden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erkrankt sei und auf mündliche Verhandlung verzichte, sowie nach dem Vortrag des Sach- und Streitstands durch das FG der Vertreter des FA vorgetragen, dass sich aus einem Bericht des Insolvenzverwalters ergebe, dass Gegenstände bei den Käufern nicht mehr vorhanden seien. Dem Kläger lag dieser Bericht vor der mündlichen Verhandlung nicht vor. Das FG musste ihn auf die Bitte des Klägers vom 03.04.2025, ihm den Bericht zukommen zu lassen, mit Schreiben vom 09.04.2025 beim FA anfordern und hat ihn mit Schreiben des FA vom 11.04.2025 erhalten. \n\n7\\. bb) Gleichwohl hat das FG auf Seite 5 des Urteils seine Entscheidung damit begründet, dass sich nach den Darlegungen des FA in der mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass Gegenstände bei den Käufern nicht mehr vorhanden gewesen seien, weshalb die Schätzung des FA im Hinblick auf den unklaren Verbleib der in der Autowerkstatt des Klägers eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht zu beanstanden sei. Es hat damit sein Urteil unter Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO auf Tatsachen und Beweisergebnisse aus der mündlichen Verhandlung gestützt, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte. \n\n8\\. Dabei ist der Umstand, dass der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet hat und aufgrund des erklärten Verzichts trotz Ladung zur gleichwohl durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ohne Bedeutung. Denn beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 FGO) ist das FG zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen einem Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung nur für bereits in das jeweilige Verfahren eingeführte und den Beteiligten bekannte oder bekanntgegebene Tatsachen oder Rechtsfragen in der Regel eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.12.2017 - X B 91\u002F17, BFH\u002FNV 2018, 342, Rz 25; vom 19.05.2020 - VIII B 114\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 1084). \n\n9\\. War der vom FA in der mündlichen Verhandlung erstmals angesprochene Bericht des Insolvenzverwalters nach Seite 5 des Urteils aus Sicht des FG für die Entscheidung im Streitfall bedeutsam, musste es die Sache vertagen und dem Kläger durch dessen Übersendung rechtliches Gehör gewähren. \n\n10\\. 3\\. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers ist es sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 27.07.2020 - V B 78\u002F18, BFH\u002FNV 2020, 1091, Rz 13; vom 22.11.2022 - XI B 1\u002F22, BFH\u002FNV 2023, 269, Rz 19). \n\n11\\. 4\\. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, der auch für Beschlüsse nach § 116 Abs. 6 FGO gilt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2015 - XI B 29\u002F15, BFH\u002FNV 2015, 1257, Rz 23; vom 30.07.2025 - V B 63\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 1318, Rz 15), abgesehen. \n\n12\\. 5\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Neuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen ist","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:34.076Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":45,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"3841","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610075","ecli-de-neuris-stre202610075","V R 25\u002F23","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  (Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)) \n\n## Leitsatz\n\nSetzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines \"Auflagenbescheides\" ergangenen Fristsetzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, fehlt einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis.24\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.10.2023 - 6 K 191\u002F22 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, verfolgte in den Jahren 2014 bis 2019 (Streitjahre) in ihrer Satzung näher bezeichnete gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung (AO). Der Vorstand der Klägerin war nach der Satzung berechtigt, im Interesse des Erhalts der Leistungskraft der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf einen Geldwertverlust, von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage nach steuerrechtlichen Vorschriften zu bilden, die zum Stiftungsvermögen gehören sollte. \n\n2\\. Während der Streitjahre war die Klägerin an zwei GmbHs ohne wesentlichen Einfluss auf deren Geschäftsführung beteiligt. In den Streitjahren schütteten diese beiden GmbHs Gewinne an die Klägerin aus, wobei sie ausweislich der Steuerbescheinigungen keinen Steuerabzug vornahmen, da die Klägerin ihre Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft nachgewiesen hatte. Die Klägerin teilte die Gewinnausschüttungen der GmbHs einerseits in Zinserträge sowie andererseits in Veräußerungserlöse und Vermögensumschichtungen auf. Die von ihr auf diese Weise ermittelten Zinserträge ordnete die Klägerin ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln zu. Demgegenüber führte die Klägerin die von ihr ermittelten, als Veräußerungserlöse und Vermögensumschichtungen angesehenen Teile der Gewinnausschüttungen als Umschichtungsgewinne ihrem Stiftungsvermögen zu und erachtete diese als nicht zeitnah zu verwendende Mittel. \n\n3\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) stellte im Jahr 2013 die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Satzung der Klägerin gesondert fest. Für die Jahre 2014 bis 2018 erließ das FA jeweils Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. \n\n4\\. Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, die Gewinnausschüttungen der beiden GmbHs seien vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel anzusehen. Lediglich ein Drittel des Teils der Gewinnausschüttungen, den die Klägerin im Zeitraum 2014 bis 2018 als nicht zeitnah zu verwendende Mittel ihrem Stiftungsvermögen zugeordnet habe, könne in die zulässige freie Rücklage eingestellt werden. Demgegenüber seien zwei Drittel dieser Teilbeträge nicht zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwendet worden. Daraufhin erließ das FA im März 2020 einen \"Auflagenbescheid\" für die Jahre 2014 bis 2018, wonach die Klägerin in diesen Jahren unzulässigerweise Mittel in Höhe von … € dem Stiftungsvermögen zugeführt habe, diese Gelder für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke zu verwenden seien und die Mittelverwendung dem FA nachzuweisen sei. Die Verwendung der unzulässigerweise angesammelten Mittel habe in einer ersten Teilrate in Höhe von mindestens … € bis zum 01.05.2021 sowie in Höhe des Restbetrages bis zum 01.05.2022 zu erfolgen. Zudem erließ das FA im August 2020 einen weiteren \"Auflagenbescheid\" für 2019, wonach die Klägerin in diesem Jahr unzulässigerweise Mittel in Höhe von … € dem Stiftungsvermögen zugeführt habe, diese Mittel für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke zu verwenden seien und die Mittelverwendung dem FA nachzuweisen sei. Die Verwendung habe bis zum 01.09.2022 zu erfolgen. \n\n5\\. Die gegen die \"Auflagenbescheide\" gerichteten Einsprüche blieben ebenso erfolglos wie die nachfolgende Klage, die in ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der \"Auflagenbescheide\" und in ihrem Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der \"Auflagenbescheide\" gerichtet war. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 345 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) war die Klage in ihrem Hauptantrag unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen sei. Nach Ablauf der vom FA zur Verwendung der Mittel gesetzten Frist habe sich ohne Verwendung der Mittel der Regelungsgehalt der Bescheide erledigt. Eine Bindungswirkung zur Versagung der Gemeinnützigkeit wegen nicht zeitnaher Mittelverwendung komme den \"Auflagenbescheiden\" nicht zu. In ihrem Hilfsantrag sei die Klage zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr zulässig, aber unbegründet, da die \"Auflagenbescheide\" rechtmäßig seien. Die Klägerin habe ohne Vorliegen der Voraussetzungen in Höhe der in den Bescheiden genannten Beträge Mittel angesammelt. Die Gewinnausschüttungen seien der Klägerin in voller Höhe als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen, da auf Ebene der Klägerin die Herkunft der Gewinne der GmbHs, die ihre Gewinne ausgeschüttet hätten, irrelevant sei. Steuerrechtlich handele es sich insgesamt um Kapitalerträge, die nur wegen der Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften nicht der Steuerpflicht unterlägen, aber insgesamt unter das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung fielen, da die Steuerbefreiung nicht dazu führen solle, dass Mittel über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus angesammelt würden. Es lägen keine --nicht zeitnah zu verwendende-- Umschichtungsgewinne vor, da es sich bei den Ausschüttungen der GmbHs nicht um Vermögen der Klägerin handele und die Beteiligungen selbst im Vermögen der Klägerin nicht umgeschichtet worden seien. Weiter habe das FA die Höhe der unzulässigen Mittelansammlung zutreffend ermittelt. Schließlich habe das FA sein Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt, insbesondere angemessene Fristen zur Verwendung der rechtswidrig angesammelten Mittel gesetzt. \n\n6\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass für ihren Hauptantrag ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Durch den Ablauf der Fristen habe sich am materiellen Regelungsgegenstand der \"Auflagenbescheide\" nichts geändert. Dieser Regelungsgehalt beschränke sich nicht auf die bloße Fristsetzung, die mit der Klage nicht in Zweifel gezogen worden sei. Vielmehr erfasse der Regelungsgehalt auch die Tatbestandsvoraussetzung, dass die Körperschaft \"ohne Vorliegen der Voraussetzungen\" Mittel angesammelt habe. Über die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung sei im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, da die Klägerin ansonsten rechtsschutzlos gestellt werde und ihr Vorstand dem Risiko ausgesetzt sei, dass das FA die Gemeinnützigkeit aberkenne. Die Fristsetzung komme nur in Frage, wenn in der Sache der Vorwurf der nicht zeitnahen Mittelverwendung zuträfe, weshalb --bei Beschränkung des Regelungsgehalts auf die Fristsetzung-- mangels einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen solchen Vorwurf auch schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abwarten bis zu einem Tätigwerden des FA nicht zuzumuten sei. \n\n7\\. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vor. Den Gewinnausschüttungen der GmbHs lägen in dem von ihr, der Klägerin, angenommenen Umfang tatsächlich und originär erwirtschaftete Veräußerungsgewinne zugrunde. Diese gehörten nicht zu den Mitteln, die zeitnah zu verwenden seien, da der Vorstand verpflichtet sei, das Kapital der Stiftung zu erhalten. Diese Pflicht ergebe sich aus dem zivilrechtlichen Stiftungsrecht, dem das Steuerrecht zu folgen habe. Die steuerrechtlichen Ausnahmen zur Mittelverwendung reichten nicht aus, um der Kapitalerhaltungspflicht zu genügen, da dieser nur genügt werden könne, wenn --wie von ihr vorgenommen-- auch Kurs-, Veräußerungs- und Umschichtungsgewinne dem Vermögen zuzuordnen seien. Anderenfalls werde das Vermögen entgegen dem stiftungsrechtlichen Grundsatz der Kapitalerhaltungspflicht inflationär ausgezehrt. Die Zuordnung der anteiligen Gewinnausschüttungen der GmbHs zum Vermögen widerspreche auch nicht dem Gemeinnutz, sondern stärke diesen vielmehr, da ein höheres Vermögen dauerhaft ermögliche, höhere Erträge zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden. Zudem seien die \"Auflagenbescheide\" auch der Höhe nach rechtswidrig. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des FG sowie die Auflagenbescheide vom 26.03.2020 und vom 10.08.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2022 aufzuheben,  \nhilfsweise festzustellen, dass die Auflagenbescheide vom 26.03.2020 und vom 10.08.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2022 rechtswidrig sind. \n\n9\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n10\\. Der Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide erfasse zum einen die begünstigende Fiktionswirkung für den Fall der fristgemäßen Mittelverwendung und zum anderen die Ankündigung einer erheblichen negativen Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Mittelverwendung. Sollten die Bescheide keinen derartigen Regelungsgehalt enthalten, sei zu prüfen, ob der Klägerin Rechtsschutz durch eine Feststellungsklage zu gewähren sei. Im Übrigen fehle der von der Klägerin vorgenommenen Aufteilung der Gewinnausschüttungen eine Rechtsgrundlage. Soweit die Klägerin auf zivilrechtliche und stiftungsrechtliche Vorschriften verweise, legten diese nicht ausdrücklich fest, ob der nominale oder der reale Wert des Grundstockvermögens oder des Stiftungsvermögens zu erhalten sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n11\\. Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). Das Urteil des FG stellt sich im Ergebnis mit der Maßgabe als richtig dar, dass die Klage insgesamt unzulässig ist. Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines \"Auflagenbescheides\" ergangenen Fristsetzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, fehlt einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis. \n\n12\\. 1\\. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Aufhebung der \"Auflagenbescheide\" ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \n\n13\\. a) Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kann das Finanzamt einer Körperschaft, die ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt hat, eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die tatsächliche Geschäftsführung als ordnungsgemäß im Sinne des § 63 Abs. 1 AO, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. \n\n14\\. Die Schaffung der Vorschrift beruht auf einer Prüfbitte des Bundesrates, der mit der vorgeschlagenen Regelung bei einem Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnen wollte, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen der Körperschaft zunächst eine Frist für die Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel zu setzen. Der Verlust der Steuervergünstigungen, solange die unzulässige Mittelthesaurierung fortbestehe, führe ansonsten \"insbesondere bei der Ansammlung verhältnismäßig unbedeutender Mittel zu unbefriedigenden Ergebnissen\". Zudem sei \"[d]ie generelle Versagung der Steuervergünstigungen für den gesamten Zeitraum der Mittelthesaurierung … auch unter dem Gesichtspunkt unbillig, daß bei dem gemeinnützigkeitsrechtlich schwerwiegenderen Verstoß der unzulässigen Mittelverwendung die Steuervergünstigungen lediglich für das eine Jahr der unzulässigen Verausgabung zu versagen [seien]\". Bei tatsächlicher Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten Frist werde der Verstoß der Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung geheilt und die tatsächliche Geschäftsführung gelte als ordnungsgemäß (BTDrucks 11\u002F7584, S. 13 f., und BTDrucks 11\u002F8346, S. 22). \n\n15\\. b) Setzt das FA eine Frist gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung von --nach Maßgabe von §§ 55, 62 AO-- unzulässig angesammelten Mitteln in der Form eines \"Auflagenbescheides\", ergibt sich hieraus --unter der Annahme, dass der \"Auflagenbescheid\" als Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO anzusehen ist (vgl. z.B. hierzu allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BStBl II 2026, 56, Rz 13)-- als Regelungsgegenstand eine die Körperschaft begünstigende Fristsetzung, die --falls die Frist gewahrt wird-- das FA daran hindert, Steuerbescheide zu erlassen, mit denen die Steuerbegünstigung aufgrund einer unzulässigen Mittelansammlung versagt wird. \n\n16\\. Denn § 63 Abs. 4 AO ermächtigt für den Fall, dass eine Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen und damit unzulässig Mittel angesammelt hat, dazu, es der Körperschaft zu ermöglichen, einen derartigen --jedenfalls nach Auffassung des FA-- bereits verwirklichten Verstoß zu heilen. Danach kommt --wie sich auch aus den gesetzgeberischen Erwägungen zur Schaffung dieser Vorschrift ergibt-- der Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO ausschließlich eine die Körperschaft begünstigende Wirkung hinsichtlich einer ansonsten aus Sicht des FA auszusprechenden Versagung der Steuerbefreiung zu. Erfolgt dann die Verwendung der der Höhe nach benannten Mittel zu satzungsmäßigen Zwecken innerhalb der vom FA bestimmten Frist, wird eine ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel nach § 63 Abs. 4 Satz 2 AO --rückwirkend begünstigend-- fingiert. \n\n17\\. c) Demgegenüber kommt § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kein weitergehender Regelungsgehalt dergestalt zu, dass bei einem Verstreichen der vom FA gesetzten Frist mit Bindungswirkung für das Steuerfestsetzungsverfahren feststeht, dass eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt. \n\n18\\. aa) Nach § 157 Abs. 2 AO bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. Besteuerungsgrundlagen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO). Besteuerungsgrundlagen werden nur dann abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert und für Folgebescheide bindend festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Dem liegt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) zugrunde, wonach abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren zwingend einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die sonach gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2\u002F02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a). Lediglich der im mehrstufigen Steuerverwaltungsverfahren erlassene Feststellungsbescheid ist für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). \n\n19\\. bb) Eine gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Feststellung mit Bindungswirkung im Sinne des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für Folgebescheide dahingehend, dass die von der Körperschaft vorgenommene Mittelverwendung die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO erfüllt und damit zugleich keine unzulässig angesammelten Mittel vorliegen, besteht nicht. § 63 Abs. 4 AO ist --anders als etwa § 60a Abs. 1 Satz 1 AO-- die Anordnung einer derartig gesonderten Feststellung nicht zu entnehmen. Denn dass \"die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt [hat]\", benennt § 63 Abs. 4 AO lediglich als Voraussetzung der Fristsetzung. Auch andere Vorschriften der Abgabenordnung enthalten keine Regelungsanordnung dahingehend, dass über die Zulässigkeit einer Mittelansammlung in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist. \n\n20\\. cc) Handelt es sich bei der unzulässigen Mittelansammlung somit lediglich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die sich auf eine bloße Besteuerungsgrundlage (§ 199 Abs. 1 AO) bezieht, besteht entsprechend § 157 Abs. 2 AO nicht die Möglichkeit, eine hierauf bezogene Fristsetzung in der Weise gesondert anzufechten, dass es zu einer die nachfolgende Steuerfestsetzung bindenden Überprüfung der finanzbehördlichen Annahme der Unzulässigkeit der Mittelansammlung kommt. Eine Bindungswirkung im Sinne des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die finanzbehördliche Prüfung der zeitnahen Mittelansammlung im Rahmen der Fristsetzung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bedeutung der Vorschrift beschränkt sich danach darauf, für den Fall einer Fristsetzung, der die Körperschaft nachkommt, die Heilung eines möglichen Verstoßes mit Bindungswirkung für das Steuerfestsetzungsverfahren anzuordnen. Ein in diesem Sinne eingeschränkter Regelungsgehalt folgt auch aus den gesetzgeberischen Erwägungen zur Schaffung dieser Vorschrift (s. II.1.a). \n\n21\\. Fehlt eine gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Feststellung dahingehend, die Körperschaft habe Mittel unzulässig angesammelt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Mittelverwendung als Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung als nicht gesondert anfechtbare Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen Steuerfestsetzungsbescheides anzusehen sind. Lässt demnach die Körperschaft die vom FA nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO gesetzte Frist verstreichen, ohne die Mittel entsprechend zu verwenden, und ist das FA weiterhin der Auffassung, dass die Körperschaft für den Zeitraum des Verstoßes gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nicht erfüllt, hat das FA --etwaige Freistellungsbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO) nach Maßgabe einer einschlägigen Rechtsgrundlage ändernde-- Steuerbescheide im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb der jeweiligen Festsetzungsfrist zu erlassen, in denen es die einzelgesetzliche Steuerbefreiung --insbesondere des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes-- versagt (vgl. auch Bartmuß\u002FWerner in Winheller\u002FGeibel\u002FJachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 3\\. Aufl., AO § 63 Rz 27, und Kirchhain, Deutsches Steuerrecht 2016, 104, 106 ff.). \n\n22\\. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Körperschaft bei einer Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO durch den Verweis auf das Steuerfestsetzungsverfahren nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn sie die Wertung des FA, sie habe Mittel unzulässig angesammelt, angreifen möchte, da in einem (Klage-)Verfahren gegen den Steuerfestsetzungsbescheid geklärt werden kann, ob die Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen hat. \n\n23\\. Denn da das Gesetz --anders als es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat-- ein mehrstufiges Steuerverwaltungsverfahren nicht vorsieht, ist darüber, ob eine Körperschaft Mittel unzulässig angesammelt hat, ausschließlich in dem Veranlagungsverfahren (Festsetzungsverfahren) für die jeweilige Steuer --beispielsweise der Körperschaftsteuerveranlagung-- und für den jeweiligen Steuerabschnitt zu entscheiden (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 13.12.1978 - I R 77\u002F76, BFHE 127, 327, BStBl II 1979, 481, Leitsatz 1). Dabei kann die für eine Anfechtungsklage erforderliche Beschwer auch dann vorliegen, wenn eine Körperschaft eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid auf ihre Gemeinnützigkeit stützt. In einem solchen Fall kann der Regelungsgehalt des Steuerbescheides ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreichen, da die Entscheidung über die Steuerfreiheit gemeinnütziger Körperschaften erst im (Körperschaftsteuer-)Veranlagungsverfahren getroffen wird und sonst entgegen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nicht geklärt werden kann, ob die Körperschaft gemeinnützigen Zwecken dient (BFH-Urteile vom 13.07.1994 - I R 5\u002F93, BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134, unter II.B.1.b; vom 22.06.2016 - V R 49\u002F15, BFH\u002FNV 2016, 1754, Rz 17, und vom 16.12.2021 - V R 19\u002F21, BFHE 275, 309, BStBl II 2022, 774, Rz 20 und 21). Die sich dabei für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergebenden Beschränkungen (BFH-Beschluss vom 07.05.1986 - I B 58\u002F85, BFHE 146, 392, BStBl II 1986, 677, unter 1.) sind nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Verfahrensregelungen hinzunehmen, ohne dass dem die gesetzgeberischen Erwägungen zur Schaffung von § 63 Abs. 4 AO (s. oben II.1.a) entgegenstehen. \n\n24\\. ee) Beschränkt sich der Regelungsgehalt einer Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO somit ausschließlich in der Suspendierung der bei einer unzulässigen Mittelansammlung an sich eintretenden Rechtsfolge, fehlt es einer Anfechtungsklage gegen eine solche Fristsetzung an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn --wie im Streitfall-- mit der Klage ausschließlich eine Prüfung dahingehend begehrt wird, ob die Annahme des FA, die Körperschaft habe Mittel in bestimmter Höhe nicht zeitnah verwendet, zutreffend ist. Über ein solches Begehren ist verfahrensrechtlich --anders als ein Rechtsstreit über die Angemessenheit der vom FA gesetzten Frist-- nicht in einem Verfahren gegen die Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO, sondern im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden, in dem Streitfragen zu den nicht gesondert anfechtbaren Besteuerungsgrundlagen eines Steuerbescheides zu klären sind. \n\n25\\. d) Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin durch die Aufteilung der Gewinnausschüttungen der GmbHs und einer Ansammlung der Teilbeträge, die sie ihrem nicht zeitnah zu verwendenden Vermögen zugeordnet hat, gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO verstoßen hat, kommt es danach vorliegend nicht an. \n\n26\\. 2\\. Die hilfsweise erhobene Klage der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der \"Auflagenbescheide\" ist ebenfalls unzulässig. Fehlt es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage, sind aus demselben Grund auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) nicht gegeben. \n\n27\\. 3\\. Die Klage wäre --entgegen der Auffassung des FA-- auch nicht als Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO zulässig. Denn gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist der Fall, wenn das FA über die begehrte Feststellung in einem Verwaltungsakt --hier dem Körperschaftsteuerbescheid-- entscheiden muss, den die Klägerin anfechten kann (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - V R 19\u002F21, BFHE 275, 309, BStBl II 2022, 774, Rz 28). \n\n28\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","(Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO))","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:42.203Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":45,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"3986","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650110","ecli-de-neuris-stre202650110","V B 72\u002F24","2025-11-26T00:00:00.000Z","#  Voraussetzung für Zulassung der Revision bei kumulativer Entscheidungsbegründung durch das Finanzgericht - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anforderung zur Veröffentlichung bestimmt worden. \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.10.2024 - 15 K 399\u002F23 U wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. \n\n3\\. a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 31.10.2013 - V B 67\u002F12, BFH\u002FNV 2014, 578). \n\n4\\. b) An der Klärungsfähigkeit fehlt es in den Fällen, in denen das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, jedoch nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 22.05.2013 - III B 1\u002F13, BFH\u002FNV 2013, 1264). \n\n5\\. c) Davon ausgehend fehlt es den von dem FA aufgeworfenen Fragen nach der Anwendbarkeit von § 13b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Fällen, in denen die Steuerpflicht einer sonstigen Leistung im Inland nicht aus § 3a Abs. 2 UStG, sondern aus § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG folgt, sowie nach der Auslegung des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG an der Klärungsfähigkeit. \n\n6\\. aa) Das FG hat seine Annahme, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hinsichtlich der für die streitgegenständlichen Vermietungsumsätze anfallenden Umsatzsteuer nicht Steuerschuldner geworden sei, doppelt begründet. So hat es zunächst ausgeführt, dass die Klägerin zwar gegenüber dem FA als Unternehmer aufgetreten sein mag, sie jedoch --was für die Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 UStG entscheidend sei-- nicht Partei der den Umsätzen zu Grunde liegenden Mietverträge geworden sei. Partei dieser Mietverträge seien vielmehr die Eigentümer des Grundstücks gewesen, bei denen es sich um natürliche Personen gehandelt habe. Zusätzlich hat das FG --für den Fall, dass die Klägerin dennoch für die streitgegenständliche Vermietung als leistender Unternehmer anzusehen wäre-- als weitere Begründung ausgeführt, dass nicht die in der Italienischen Republik ansässige Klägerin, sondern vielmehr die jeweiligen inländischen Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Steuerschuldner geworden wären. Zugleich hat das FG angenommen, dass die Klägerin in dem Mietvertrag nicht genannt sei, sie an dessen Abschluss auch nicht mitgewirkt habe und die \"Zurechnung des Mietvertrags als etwaige § 14c UStG-Rechnung\" daher nicht in Betracht komme. \n\n7\\. bb) Die von dem FA aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich die Anwendung des § 13b UStG. Zu der ersten Begründung, die --da bei Verneinung einer von der Klägerin ausgeführten sonstigen Leistung und einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin von vornherein nicht in Betracht kommt-- für sich genommen das Urteil trägt, verhält sich das Vorbringen des FA nicht; insoweit wurde kein Zulassungsgrund dargelegt. \n\n8\\. 2\\. Es kann dahinstehen, ob ein --ebenfalls zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) führender-- qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne Weiteres erkennbar --und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation-- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025 - V B 7\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 710, Rz 35). Zwar macht das FA geltend, § 13b Abs. 1 UStG erfordere, dass gerade die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG und nicht die des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt seien, so dass ein \"relevanter Fehler\" des FG, das dementgegen eine Anwendbarkeit von § 13b UStG bejaht habe, bei der Auslegung revisiblen Rechts vorliege, der erhebliches Gewicht habe und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Jedoch erfordert auch die --damit von dem FA in der Sache begehrte-- Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO im Fall einer kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützten Entscheidung, dass ein Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen dargelegt wurde und vorliegt (z.B. Senatsbeschluss vom 29.05.2006 - V B 186\u002F04, BFH\u002FNV 2006, 1613), woran es vorliegend in Bezug auf die erste Begründung des FG fehlt. \n\n9\\. 3\\. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n10\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Voraussetzung für Zulassung der Revision bei kumulativer Entscheidungsbegründung durch das Finanzgericht - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anforderung zur Veröffentlichung bestimmt worden.","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:57.440Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":45,"decisionDate":107,"fullText":108,"summary":109,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":100,"updatedAt":110},"4007","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620043","ecli-de-neuris-stre202620043","VIII R 2\u002F25","2025-11-25T00:00:00.000Z","#  Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters \n\n## Leitsatz\n\n§ 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.15\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.12.2023 - 9 K 956\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht die --später miteinander verbundenen-- Klagen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unzulässig abgewiesen hat, mit der Begründung, dass der Kläger, ein Steuerberater, diese nicht mittels Telefax beziehungsweise einfachem Brief habe erheben können, sondern gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Form und den Übermittlungsweg des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hätte beachten müssen. \n\n2\\. Die Kläger werden als Eheleute in den Streitjahren 2006 bis 2009 sowie 2012 bis 2016 und 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Mit Schreiben vom 15.01.2023 beantragte er die abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 aus Billigkeitsgründen, hilfsweise deren Erlass. Mit Schreiben vom 02.01.2023 und 18.01.2023 beantragte er weiter die abweichende Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2012 bis 2016 und 2019 aus Billigkeitsgründen sowie deren Erlass. Mit an die Kläger gerichteten Bescheiden vom 16.02.2023 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 13.04.2023 als unbegründet zurück. \n\n3\\. Mit Bescheiden vom 15.11.2022 änderte das FA die Zinsfestsetzungen zur Einkommensteuer für 2012 bis 2016 und 2019. Mit E-Mail vom 22.12.2022 legte der Kläger hiergegen Einsprüche ein. Mit E-Mail vom 23.12.2022 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die an die Privatadresse adressierten Bescheide seien erst am 24.11.2022 eingegangen; die Wohnung befinde sich in einem Mehrfamilienhaus mit einer Briefkastenanlage. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.05.2023 verwarf das FA die Einsprüche der Kläger wegen der Versäumung der Einspruchsfristen als unzulässig. \n\n4\\. Am 15.05.2023 reichten die Kläger gegen \"den jeweiligen Verwaltungsakt zur Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für 2006 bis 2009\" und die Einspruchsentscheidung vom 13.04.2023 wegen Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 nach § 163 der Abgabenordnung (AO) vom 16.02.2023 per Brief und Telefax Klage ein. Der Brief wurde in einem Briefumschlag übersandt, auf dem die Berufsbezeichnungen des Klägers sowie dessen Kanzleianschrift aufgedruckt waren. Die Kläger erhoben außerdem am 15.05.2023 per Telefax Klage gegen \"den jeweiligen Verwaltungsakt zur Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für 2012 bis 2016 und 2019\" und die Einspruchsentscheidung vom 13.04.2023 wegen Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2012 bis 2016 und 2019 nach § 163 AO vom 16.02.2023. Am 19.06.2023 ging per Telefax und Brief die Klage der Kläger gegen die Bescheide vom 15.11.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2023 ein. Die Klageschriften vom 15.05.2023 und 19.06.2023 nannten jeweils im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und waren nur vom Kläger unterschrieben. Eine Angabe zur Berufsbezeichnung des Klägers enthielten die Klageschriften nicht. Die vom FG ursprünglich unter den Aktenzeichen 9 K 956\u002F23, 9 K 972\u002F23 und 9 K 1179\u002F23 erfassten Klageverfahren verband das FG mit Beschluss vom 09.11.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. \n\n5\\. Das FA machte mit der Klageerwiderung geltend, die Klage sei nicht in der gemäß § 52d FGO gebotenen Form erhoben worden, da der Kläger Rechtsanwalt und Steuerberater sei. Der Kläger erwiderte darauf, er trete als Privatperson auf. Er vertrete sich selbst und die Klägerin. \n\n6\\. Das FG wies die Klagen mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 1016 wiedergegebenen Begründung als unzulässig ab, da sie nicht innerhalb der Klagefristen formgerecht erhoben worden seien. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater \\--wie den Kläger-- stehe mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. § 52d Satz 2 FGO sei statusbezogen auszulegen. Der Kläger sei als zugelassener Steuerberater sowohl in eigener Sache als auch als Vertreter der Klägerin gemäß § 52d Satz 2 FGO zur elektronischen Übermittlung der Klageschriften vom 15.05.2023 und 19.06.2023 verpflichtet gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) komme nicht in Betracht, weil die Kläger weder Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumten Klagefristen gestellt noch die versäumten Rechtshandlungen (Übermittlung der Klageschriften in der gebotenen Form) nachgeholt hätten. \n\n7\\. Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 52d FGO. Die Vorschrift sei rollenbezogen auszulegen. \n\n8\\. Die Kläger beantragen,   \ndas Urteil des FG München vom 06.12.2023 - 9 K 956\u002F23 aufzuheben. \n\n9\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n10\\. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.07.2025, das FA hat mit Schriftsatz vom 23.05.2025 auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die (später verbundenen) Klagen der Kläger unzulässig sind, da sie nicht innerhalb der jeweiligen einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form erhoben wurden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat das FG zu Recht mangels eines Antrags nicht berücksichtigt. \n\n12\\. 1\\. Die am 15.05.2023 und 19.06.2023 per Brief beziehungsweise Telefax bei Gericht eingegangenen Klageschriften wurden von dem Kläger nicht in der gebotenen Form eingereicht. Der Kläger war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter der Klägerin erhobenen Klagen in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen und schließt damit insbesondere die Wahrung der Klagefrist aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11, m.w.N.). \n\n13\\. a) Der sachliche Anwendungsbereich des § 52d FGO ist eröffnet. Nach dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigte Person, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. § 52d FGO gilt jedenfalls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch für sogenannte bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2024 - 9 K 9191\u002F23, Rz 29; Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 - 10 K 1032\u002F23, EFG 2025, 863, Rz 19 f.; zur Nichtzulassungsbeschwerdeschrift BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, BFH\u002FNV 2022, 1057, Rz 8; zur Anhörungsrüge BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3\u002F22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83; vgl. auch Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 5). \n\n14\\. b) Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 52d FGO ist eröffnet. Der durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013 3786) eingeführte und ab dem 01.01.2022 geltende § 52d FGO übernimmt in Satz 1 die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO und erstreckt sie in Satz 2 auf die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bedienen können (BTDrucks 17\u002F12634, S. 38). Für Steuerberater wurde ab dem 01.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in Gestalt des beSt eingerichtet (§ 86e des Steuerberatergesetzes \\--StBerG--). \n\n15\\. § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO ist statusbezogen zu verstehen. Sogenannte \"professionelle Einreicher\" (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 20), die in eigener Sache auch ohne Offenlegung ihrer Berufszulassung Klage erheben, sind nach § 52d Satz 1 und Satz 2 FGO verpflichtet, eine finanzgerichtliche Klage in elektronischer Form zu übermitteln. \n\n16\\. aa) Es ist umstritten, ob sich die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs aus § 52d FGO auch auf die Fälle der in eigener Sache handelnden Rechtsanwälte oder Steuerberater erstreckt. Nach rollenbezogenem Verständnis der Norm ist eine Nutzungspflicht nur anzunehmen, wenn der Berufsträger auch als solcher in Erscheinung tritt (vgl. zu Rechtsanwälten FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2022 - 8 K 670\u002F22 E,U, EFG 2022, 1853; Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 - 10 K 1032\u002F23, EFG 2025, 863; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025 - 3 K 3005\u002F23, EFG 2025, 1293; vgl. auch Paetsch in Gosch, FGO § 64 Rz 53; Coenen in Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 86; wohl auch Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 52d FGO Rz 16; weitergehend --in allen Fällen der Selbstvertretung gemäß § 62 Abs. 1 FGO soll keine Verpflichtung bestehen, mit dem FG elektronisch zu kommunizieren-- Hessisches FG, Beschluss vom 18.10.2023 - 4 K 895\u002F23). Bei statusbezogenem Verständnis der Norm besteht eine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unabhängig von dem Kontext des Tätigwerdens, also auch bei einem Auftreten als Privatperson (vgl. zu Rechtsanwälten FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 - 4 V 1553\u002F22 A (Erb), EFG 2023, 272; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2025 - 3 K 3148\u002F25; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2025 - 3 K 3179\u002F24; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2022 - 4 K 1341\u002F22, EFG 2023, 65; zu Steuerberatern FG München, Urteil vom 13.08.2025 - 4 K 164\u002F25, Rz 32 --im Ergebnis Wiedereinsetzung gewährt--, Revision anhängig II R 40\u002F25; vgl. auch Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 3; Rosenke in FGO-eKomm, § 52d FGO Rz 10, Stand: 01.12.2025; Bozza-Split, Deutsches Steuerrecht 2024, 1210, 1212; Schumann, Deutsche Steuer-Zeitung 2023, 312, 314). \n\n17\\. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Er teilt damit die Auffassung anderer Bundesgerichte zur Auslegung der dem § 52d Satz 1 und 2 FGO vergleichbaren Vorschriften anderer Prozessordnungen (vgl. zu § 130d ZPO Beschlüsse des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 04.04.2024 - I ZB 64\u002F23, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2024, 2255; vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660; zu § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2024 - 11 VR 9.24, Bayerische Verwaltungsblätter 2025, 177; zu § 46g Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023 - 10 AZR 512\u002F20, NJW 2023, 3253; vom 23.05.2023 - 10 AZB 18\u002F22, BAGE 181, 89). \n\n18\\. Für ein statusbezogenes Verständnis sprechen der Wortlaut und der Sinn und Zweck des § 52d FGO. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch gesetzessystematische Erwägungen oder die Grundsätze der rechtsschutzgewährenden Auslegung gebieten es, die Anwendung des § 52d FGO davon abhängig zu machen, dass der Berufsträger im finanzgerichtlichen Verfahren als solcher auftritt. \n\n19\\. bb) Der Wortlaut des § 52d FGO (\"durch einen Rechtsanwalt\", \"nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen\") legt nahe, dass der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift statusbezogen zu verstehen ist. Die professionellen Verfahrensbevollmächtigten werden nicht in ihrer Rolle angesprochen, sondern in ihrer abstrakten Eigenschaft als Rechtsanwalt beziehungsweise vertretungsberechtigte Person. Eine eindeutige Beschränkung auf den Fall der Vertretung eines Beteiligten oder des Auftretens unter Offenlegung der Berufszulassung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 52d FGO jedenfalls nicht. \n\n20\\. cc) Für ein statusbezogenes Verständnis des § 52d FGO spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 130d ZPO, dessen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch § 52d FGO übernommen wurde (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 38), besteht der Zweck des § 130d ZPO darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Nutzungspflicht damit, dass selbst bei freiwilliger Bereitschaft einer Mehrheit der Rechtsanwälte die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führen würde, welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen. Die Justiz müsste genauso wie ihre Kommunikationspartner mit erheblichen Investitionen in Vorlage treten, ohne die Gewissheit zu haben, dass tatsächlich die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung erfolge (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 27). Angesichts dieses Gesetzeszwecks, der auch mit dem gleichzeitig eingeführten § 52d FGO verfolgt wird, ist es nur konsequent, im finanzgerichtlichen Verfahren professionelle Verfahrensbevollmächtigte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) beziehungsweise beSt für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben, generell in die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs einzubeziehen, also auch dann, wenn sie in dem Verfahren in eigener Sache tätig werden und auch dann, wenn sie in einem sie selbst betreffenden Verfahren nicht als Rechtsanwalt beziehungsweise Steuerberater auftreten (so zu Rechtsanwälten auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 25). Würde man die Nutzungspflicht von dem konkreten Auftreten im finanzgerichtlichen Verfahren abhängig machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigenen Angelegenheiten oder nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO als Vertreter eines Angehörigen tätig wird. \n\n21\\. dd) Die Gesetzgebungsgeschichte ist für die Beurteilung der Frage nach einer rollen- oder statusbezogenen Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO wenig ergiebig. Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) rechnete der Gesetzgeber Steuerberater noch nicht zum Kreis der \"professionellen Einreicher\". In den Gesetzesmaterialien zu § 52c FGO (jetzt § 52d FGO) finden sich dementsprechend keine Ausführungen zu Steuerberatern. Die Materialien sprechen davon, dass durch die Einfügung des § 52c FGO (jetzt § 52d FGO) die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO übernommen und um die vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO bedienen können, erweitert werde (BTDrucks 17\u002F12634, S. 38). Werden die Ausführungen der Gesetzgebungsmaterialien zur Nutzungspflicht von Rechtsanwälten nach der Zivilprozessordnung in die Betrachtung miteinbezogen, ergibt sich ebenfalls kein klares Bild. Im Zusammenhang mit dem ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) eingeführten § 130d ZPO sprechen die Gesetzgebungsmaterialien einerseits von einer Pflicht für alle Rechtsanwälte zur Nutzung sicherer elektronischer Übermittlungswege, andererseits aber auch davon, dass die Bestimmung für alle \"anwaltlichen\" Erklärungen nach der Zivilprozessordnung gelte (BTDrucks 17\u002F12634, S. 27 f.). Während die erstgenannte Formulierung für eine statusbezogene Betrachtung spricht, könnte die letztgenannte Formulierung für sich genommen darauf hindeuten, dass nur Schriftstücke gemeint sind, die von einem Rechtsanwalt gerade in seiner Funktion als Prozessvertreter verfasst werden. Insgesamt lassen die Gesetzgebungsmaterialien jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Verfahrensbevollmächtigte eindeutig von einer rollenbezogenen Betrachtungsweise ausgegangen ist. \n\n22\\. ee) Daraus, dass es sich bei der Pflicht zur Registrierung bei der Steuerberaterplattform gemäß § 86c Abs. 1 StBerG und zur Vorhaltung der für die Nutzung des beSt erforderlichen technischen Einrichtungen gemäß § 86d StBerG um berufsrechtliche Pflichten handelt, ergeben sich keine systematischen Gründe gegen eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in eigenen Sachen des Steuerberaters. Die aktive verfahrensrechtliche Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO ist von der passiven berufsrechtlichen Pflicht, ein beSt vorzuhalten und empfangsbereit zu sein, zu trennen (vgl. dazu Coenen, Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 75 f.). Mit § 86d Abs. 6 StBerG wurde die gemäß § 173 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO bereits seit dem Jahr 2018 bestehende passive verfahrensrechtliche Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Steuerberater erstmals berufsrechtlich flankiert - nicht weniger, aber auch nicht mehr (Coenen, Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 76). Aus § 86c und § 86d StBerG lässt sich auch nicht entnehmen, dass das beSt von einem Steuerberater ausschließlich im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit für Dritte (vgl. § 2 Abs. 2 StBerG) genutzt werden dürfte. Dies lässt sich auch nicht daraus schließen, dass das Gesetz zur privaten Nutzung schweigt, denn ein Verbot bedürfte \\--wenn es überhaupt zulässig wäre-- einer ausdrücklichen Regelung (so zu den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 20). Bei der Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO geht es außerdem nur um Schriftsätze, die durch einen Steuerberater bei Gericht eingereicht werden, das heißt um eine Tätigkeit, die zwar im Einzelfall aufgrund der Betroffenheit in eigener Sache einen privaten Bezug haben mag, für sich genommen aber eine berufstypische Tätigkeit der Steuerberater darstellt. Daher wäre im Gegenteil systematisch zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber als privat gekennzeichnete Schriftsätze von Steuerberatern in eigener Sache ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 52d FGO herausnimmt, wenn dies gewollt gewesen wäre (so zu § 130d ZPO auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 20). \n\n23\\. ff) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Berufsausübungsgesellschaften. Danach wird eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde (BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3\u002F22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 21). Diese Entscheidung ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Der Kläger ist nicht als Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft aufgetreten, sondern in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter seiner Ehefrau. Damit kommt es allein auf seine berufliche Qualifikation als Steuerberater an. \n\n24\\. gg) Es ist schließlich auch nicht nach den Grundsätzen rechtsschutzgewährender Auslegung geboten, § 52d FGO rollenbezogen auszulegen. \n\n25\\. Das Grundgesetz (GG) überlässt die nähere Ausgestaltung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweges der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24, NJW 2025, 2686, Rz 16). \n\n26\\. In der Verpflichtung eines Steuerberaters, auch in eigenen Angelegenheiten den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, ist keine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Finanzgerichten zu sehen. Soweit der Kläger geltend macht, dass Steuerberater bei privater Nutzung des beSt zur Einrichtung softwaretechnischer Vorkehrungen gezwungen wären, um Zugriffs- und Leserechte von Kanzleimitarbeitern bei Klagen in eigener Sache einzuschränken, könnte darin zwar ein Mehraufwand für den einzelnen Steuerberater liegen. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich allerdings nicht, dass dieser mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, durch den finanzgerichtlicher Rechtsschutz faktisch unmöglich gemacht werden würde. Nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang (§ 86d StBerG, § 16 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung --StBPPV--) ist im Übrigen nur der Steuerberater zur Nutzung seines beSt berechtigt. Er darf Lesezugriffe einräumen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Dokumente elektronisch versenden darf allein der Postfachinhaber. Entscheidet sich der Steuerberater aus Gründen der Kanzleiorganisation für die Einräumung von Lesezugriffen und nutzt er deren Vorteile, ist es ihm auch zuzumuten, im Gegenzug die Nachteile in Gestalt des Risikos, dass private Nachrichten gelesen werden können, in Kauf zu nehmen, zumal der Postfachinhaber gemäß § 16 Abs. 3 StBPPV die Zugangsberechtigungen für das beSt jederzeit aufheben oder einschränken kann. Zwar wollte der Kläger bewusst als Privatperson ohne Nutzung des beSt auftreten, um eine Kenntnisnahme seiner Mitarbeiter über seine persönlichen finanziellen Verhältnisse im Rahmen der Billigkeitsanträge zur Zinsminderung zu unterbinden. Angesichts der vorbeschriebenen Handlungsmöglichkeiten ist die Nutzungspflicht des beSt auch unter diesen Umständen jedoch verhältnismäßig. Spätestens in der Rechtsmittelinstanz wäre der Steuerberater zudem, wenn er sich weiterhin selbst vertreten wollte, aufgrund des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO zur Einrichtung entsprechender softwaretechnischer Schranken oder zur Absprache entsprechender sonstiger Regeln für den Umgang mit beSt-Nachrichten in privaten Verfahren angehalten, wenn er eine Kenntnisnahme durch Kanzleimitarbeiter ausschließen möchte. \n\n27\\. Im Übrigen verpflichtet § 52d FGO lediglich zur Übermittlung von Schriftsätzen et cetera als elektronisches Dokument, also zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, schreibt aber den sicheren Übermittlungsweg nicht vor. Zur Verfügung stehen auch die weiteren sicheren Übermittlungswege nach § 52a Abs. 4 FGO. Es dürfte zwar für den Steuerberater naheliegen, das ihm für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehende beSt auch in privaten Verfahren zu nutzen. Eine Verpflichtung zur Nutzung des beSt besteht aber nicht (so auch zu einer --fehlenden-- Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Nutzung des beA als sicheren Übermittlungsweg BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 18 ff.). So ist es dem Steuerberater, wenn er beispielsweise eine Kenntnisnahme durch Kanzleimitarbeiter mit Lesezugriff verhindern möchte, unbenommen, für die elektronische Kommunikation mit dem FG in privat geführten Verfahren einen der anderen in § 52a Abs. 4 FGO geregelten sicheren Übermittlungswege zu nutzen. \n\n28\\. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Nutzung des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters ist ferner zu berücksichtigen, dass die Differenzierung nach Rollen absehbar zu Rechtsunsicherheiten führen würde. Dies würde insbesondere dann gelten, wenn der Steuerberater im laufenden Verfahren teilweise als solcher und teilweise als Privatperson auftritt oder sich den Umständen nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, in welcher Rolle er auftritt, wie beispielsweise bei einer Klage unter der Privatanschrift mit Angabe der Berufszulassung. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte vor dem FG mitgeteilt, nur privat in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter seiner Ehefrau tätig zu sein, gleichwohl hatte er eine ergänzende Stellungnahme vom 25.10.2023 sowie die Vollmacht für das finanzgerichtliche Klageverfahren und das elektronische Empfangsbekenntnis für die Ladung zur mündlichen Verhandlung --anders als die Klageschriften-- über sein beSt bei Gericht eingereicht. Für die Übersendung der Klageschrift im Verfahren 9 K 956\u002F23 nutzte der Kläger außerdem einen Briefumschlag, auf dem die Berufsbezeichnungen des Klägers sowie dessen Kanzleianschrift aufgedruckt waren. \n\n29\\. c) Da die Berufszulassung des Klägers als Steuerberater maßgeblich für dessen Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist, kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger über eine weitere Berufsqualifikation als Wirtschaftsprüfer verfügt und für diesen Berufsstand eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Bürgerpostfachs gemäß § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FGO frühestens erst ab dem 01.01.2026 besteht (vgl. § 52d Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften --BGBl I 2021, 4607--, der die Nutzungspflicht auf \"Bevollmächtigte\", für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FGO zur Verfügung steht, erweitert und nach Art. 34 Abs. 7 dieses Gesetzes am 01.01.2026 in Kraft tritt). \n\n30\\. d) Der Kläger hätte die Klagen gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln müssen. Die Klageerhebung per Brief beziehungsweise Telefax war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 52d Satz 3 ZPO zulässig. Dass es sich bei der jeweiligen Klageschrift um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 ZPO gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klageerhebungen. Sie konnten die Klagefristen nicht wahren. \n\n31\\. 2\\. Eine Wiedereinsetzung in die jeweilige Klagefrist musste das FG nicht gewähren. Der Kläger hatte trotz Hinweises des Berichterstatters des FG auf die nicht formwirksame Einreichung der Klagen weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, noch Verhinderungsgründe angeführt, noch die Klageschriften nachträglich in elektronischer Form gemäß § 52d FGO übersandt. \n\n32\\. 3\\. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. \n\n33\\. 4\\. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters","2026-07-10T22:07:59.699Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":45,"decisionDate":107,"fullText":116,"summary":117,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":100,"updatedAt":118},"4008","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620046","ecli-de-neuris-stre202620046","X R 20\u002F24","#  Versäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage unzulässig ist.18 21 26\n\n2\\. NV: Die Tatsachen, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden soll, müssen nicht nur vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, sondern auch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden.31\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2024 - 9 K 151\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 2018 bis 2020 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Pension, Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und Rentenbezüge. Steuererklärungen gab sie zunächst nicht ab. \n\n2\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2018 und zur Umsatzsteuer 2018 bis 2020 und erließ am 17.03.2023 entsprechende Bescheide. Die Klägerin legte dagegen jeweils Einspruch ein, gab aber weiterhin keine Steuererklärungen ab. Daraufhin wies das FA die Einsprüche mit Entscheidung vom 06.09.2023 als unbegründet zurück. \n\n3\\. Am 11.10.2023 erhob die Klägerin Klage. Mit Schreiben vom 19.01.2024 setzte ihr der zuständige Berichterstatter eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bis zum 26.02.2024. Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.01.2024 zugestellt. \n\n4\\. Nach den Angaben des FA und den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gingen am 26.02.2024 beim FA zwischen 18:52 Uhr und 23:09 Uhr alle streitigen Steuererklärungen ein, wobei der Senat einen Eingang der Erklärung zur Umsatzsteuer 2020 noch am 26.02.2024 anhand der Akten nicht verifizieren kann. Jedenfalls ging eine erstmalige oder berichtigte Erklärung zur Umsatzsteuer für 2020 am 27.02.2024 um 18:51 Uhr ein. Ebenfalls am 27.02.2024 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FG schriftsätzlich mit, dass die Steuererklärungen dem FA \"fristgerecht übermittelt\" worden seien. \n\n5\\. Der Berichterstatter wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2024 darauf hin, dass ihr Schriftsatz vom 27.02.2024 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht eingegangen sei und sie gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müsse. Das Schreiben wurde am 06.03.2024 zugestellt. \n\n6\\. Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen der versäumten Ausschlussfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, sie habe das Gericht nicht unnötig mit Dokumenten belasten wollen. Zudem habe sie sich auf die Erstellung der Steuererklärungen fokussiert, um den Gegenstand des Klagebegehrens über die Bezugnahme auf die nachträglich beim Beklagten eingereichten Steuererklärungen zu bezeichnen. Sie habe die Steuererklärungen dann auch innerhalb der Ausschlussfrist beim FA vollständig eingereicht. Allerdings seien ihr am späten Abend des 26.02.2024 nach der Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für 2020 sowohl das IT-System als auch die Internetverbindung zusammengebrochen, so dass sie den erforderlichen Hinweis an das FG nicht mehr habe absenden können. Sämtliche Versuche eines Neustarts seien nicht gelungen. Ihren IT-Dienstleister habe sie außerhalb der Bürozeiten nicht erreichen können. Der Support über die Hotline des Providers sei ebenfalls zunächst nicht erreichbar und \"sodann bis zum Ablauf des 26ten Februars für die nach Einschätzung der dort tätigen Personen vorliegende lokale Hardware-Herausforderung nicht hilfreich\" gewesen. Erst am 27.02.2024 habe sie wieder uneingeschränkt arbeiten können. Den vorbereiteten Schriftsatz habe sie daraufhin umgehend dem FG übersandt. \n\n7\\. Weiter heißt es in dem Schreiben: \"Zur Glaubhaftmachung meines Antrags lassen Sie mich bitte noch anmerken, dass es wie für Sie so auch für mich, überhaupt keinen Sinn macht, die Steuererklärungen unter hohem persönlichem und zeitlichem Einsatze fristgerecht beim Finanzamt einzureichen und den letzten und einfachen Schritt dann erst und direkt am Folgetag zu tun. Leider war dieser Schritt aus den oben ausgeführten Gründen am 26ten Februar 2024 technisch nicht mehr möglich.\" \n\n8\\. Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 2049). Sie sei unzulässig, weil die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens nicht innerhalb der wirksam gesetzten Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bezeichnet habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die von ihr behaupteten technischen Defekte nicht glaubhaft gemacht habe. Außerdem habe sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des (behaupteten) Hindernisses gestellt. \n\n9\\. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer **Revision. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aufgrund der Verpflichtung, bestimmte Steuererklärungen elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln, sei davon auszugehen, dass eine vom Finanzgericht gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegegenstands im Fall des Erlasses eines Schätzungsbescheids bereits durch die Übermittlung der Steuererklärungen beim Finanzamt innerhalb der Ausschlussfrist gewahrt werde, ohne dass die Übermittlung auch dem Finanzgericht zwingend innerhalb der Ausschlussfrist angezeigt werden müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Finanzgericht bei entsprechender Kenntnis das Finanzamt auffordere, die eingereichten Steuererklärungen zu bearbeiten und zu veranlagen, so dass sich der Rechtsstreit bei erklärungsgemäßer Veranlagung erledige oder das Gericht im Rahmen des Rechtsstreits nur noch über den streitigen Differenzbetrag bei abweichender Veranlagung zu entscheiden habe. Zu einer Verzögerung des Rechtsstreits komme es durch die rechtzeitige Übermittlung der Steuererklärungen nicht. Durch die Behandlung der Klage als unzulässig würde die Klägerin damit in ihren Rechten rechtswidrig beeinträchtigt.\n\n10\\. Ungeachtet dessen sei ihr jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des EDV-Ausfalls im Büro ihrer Bevollmächtigten zu gewähren. Augenscheinlich habe das FG § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 FGO nicht berücksichtigt. Die Bevollmächtigte habe das FG am 27.02.2024 auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen an das FA hingewiesen. Damit habe sie die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, so dass Wiedereinsetzung auch ohne (fristgerechten) Antrag gewährt werden könne beziehungsweise in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu gewähren sei. Der EDV-Ausfall sei umfassend glaubhaft dargelegt worden, die Eingangsprotokolle des FA passten zu den Einlassungen der Bevollmächtigten. Eine \"kleine\" EDV-Anlage ohne Server dokumentiere Ausfälle leider nicht so, wie dies zum Beispiel in Großkanzleien oder in der Finanzbehörde selbst der Fall sei. Beweise, die es nicht gebe, könne ihre Bevollmächtigte nicht vorlegen. Das angefochtene Urteil verstoße insoweit auch gegen die Vorschrift des § 56 FGO und sei aufzuheben. \n\n11\\. Die Klägerin beantragt,   \ndas angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2023 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 17.03.2023 die Einkommensteuer 2018 auf 0 €, die Umsatzsteuer für 2018 auf .\u002F. 416,77 €, für 2019 auf 1.967,51 € und für 2020 auf .\u002F. 288,75 € herabzusetzen. \n\n12\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n13\\. Es schließt sich der Auffassung des FG an. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n14\\. Die Revision ist unbegründet. \n\n15\\. 1\\. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt diese Angabe, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 FGO entsprechend (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO). Versäumt der Kläger die Ausschlussfrist und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist die Klage unzulässig. \n\n16\\. 2\\. Im Streitfall hat die Klägerin die Ausschlussfrist versäumt. \n\n17\\. a) Ist das Klagebegehren nicht erkennbar und der Klägerseite durch richterliche Verfügung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Frist zur Ergänzung ihrer Angaben gesetzt worden, muss das Klagebegehren innerhalb der gesetzten Frist gegenüber dem FG konkretisiert werden. Bei Klagen, die Schätzungsbescheide betreffen, kann dies durch die Einreichung der Steuererklärung geschehen. \n\n18\\. aa) Da die Anwendung der Präklusionsvorschrift die zeitnahe Sachprüfung und Entscheidung durch das Gericht ermöglichen soll, ist die Ausschlussfrist allerdings nicht gewahrt, wenn das Klagebegehren lediglich gegenüber dem Finanzamt bezeichnet wird (ständige Rechtsprechung, s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.04.1998 - XI R 31-32\u002F97, BFH\u002FNV 1998, 1245, unter II.2.; Senatsurteil vom 24.10.2001 - X R 39\u002F99, BFH\u002FNV 2002, 498, unter II.3.a; BFH-Beschluss vom 11.06.1999 - V B 168\u002F98, BFH\u002FNV 1999, 1501, unter II.2.). \n\n19\\. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfrist auf die beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen hingewiesen wird (BFH-Urteile vom 13.06.1996 - III R 93\u002F95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 4.; vom 17.02.2000 - I R 119\u002F97, BFH\u002FNV 2000, 972, unter II.3.a, und vom 22.04.1998 - XI R 31-32\u002F97, BFH\u002FNV 1998, 1245, unter II.2.; Senatsurteil vom 24.10.2001 - X R 39\u002F99, BFH\u002FNV 2002, 498, unter II.3.a). Das Klagebegehren wird dadurch ausreichend konkretisiert. \n\n20\\. Dasselbe gilt, wenn der Kläger berechtigterweise erwarten darf, dass das Finanzamt die Steuererklärungen als Bestandteil der vorzulegenden Akten noch vor Ablauf der Ausschlussfrist dem Finanzgericht übersenden wird (BFH-Urteil vom 17.02.2000 - I R 119\u002F97, BFH\u002FNV 2000, 972, unter II.3.b). \n\n21\\. bb) Diese Rechtsprechung hat der III. Senat des BFH kürzlich noch einmal bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass derjenige, der seine Steuererklärung so spät beim Finanzamt einreicht, dass das Finanzgericht im normalen Geschäftsgang vor Fristablauf keinen Zugriff auf die eingereichten Unterlagen erlangen kann, die Folgen der Präklusion zu tragen hat, wenn er das Finanzgericht nicht innerhalb der Ausschlussfrist auf die eingereichte Steuererklärung hinweist (BFH-Urteil vom 10.07.2025 - III R 25\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1310, Rz 27 ff.). \n\n22\\. Aus der Tatsache, dass ein Teil der Akten des FA bereits elektronisch geführt wird, ergeben sich nach Ansicht des III. Senats des BFH schon deshalb keine Besonderheiten, weil Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Behördenakten an das Finanzgericht § 71 Abs. 2 FGO ist und weil nach dieser Regelung das Finanzamt im Einzelfall zu prüfen hat, was an das Gericht übersandt werden soll und auch tatsächlich unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) übersandt werden darf (BFH-Urteil vom 10.07.2025 - III R 25\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1310, Rz 32). Der erkennende Senat schließt sich dem an. \n\n23\\. cc) Aus § 52b Abs. 7 FGO lässt sich für den Streitfall schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil die auf der Grundlage (auch) dieser Ermächtigung erlassene Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung --BehAktÜbV--) vom 30.04.2025 gemäß § 5 BehAktÜbV erst am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist, hier am 06.05.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 125) und damit nach Ablauf der streitgegenständlichen Ausschlussfrist. Für den vorliegenden Streitfall ist sie somit ohne Bedeutung. \n\n24\\. Ungeachtet dessen sieht auch § 2 Abs. 1 Satz 1 BehAktÜbV vor, dass die elektronischen Akten an die Gerichte \"elektronisch übermittelt\" werden. Einen unmittelbaren Zugriff auf die Akten haben die Gerichte damit weiterhin nicht. Daher wird es im Zweifel auch weiterhin erforderlich sein, dass der Kläger, dem eine Ausschlussfrist gesetzt worden ist, das FG innerhalb der Ausschlussfrist auf die beim FA eingereichten Steuererklärungen hinweist. \n\n25\\. b) Im Streitfall hat die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens nicht rechtzeitig bezeichnet. \n\n26\\. Die Klageschrift enthält außer der Steuerart und den Streitjahren keine weiteren Angaben. Zwar sind die Steuererklärungen für die Streitjahre noch am 26.02.2024 und damit innerhalb der Ausschlussfrist beim FA eingegangen. Allerdings hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das FG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist hierüber informiert. Da die Erklärungen zudem erst abends beim FA eingingen, konnte die Klägerin nicht erwarten, dass sie noch vor Ablauf der Ausschlussfrist an das FG weitergeleitet werden würden. Somit hat die Klägerin die Folgen der Präklusion zu tragen. \n\n27\\. 3\\. Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n28\\. a) Auf Antrag ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). \n\n29\\. aa) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom 24.03.2009 - X B 154\u002F08, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 06.11.2014 - VI R 39\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 339, Rz 14). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich der Beteiligte zurechnen lassen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). \n\n30\\. bb) Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO kann, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft. \n\n31\\. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden müssen (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Beschlüsse vom 17.07.2014 - XI B 8\u002F14, BFH\u002FNV 2014, 1760, Rz 11; vom 06.11.2014 - VI R 39\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 339, Rz 14). \n\n32\\. Eine Versicherung an Eides statt ist allerdings --ebenso wie eine anwaltliche Versicherung-- nur dann uneingeschränkt zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignet, wenn außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen. In den übrigen Fällen muss dargelegt werden, warum objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (s. Senatsbeschlüsse vom 13.12.2001 - X R 42\u002F01, BFH\u002FNV 2002, 533, unter II.2.b, und vom 24.03.2009 - X B 154\u002F08, unter II.2.c). \n\n33\\. Die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes gilt auch für den Fall, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt und Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 4 FGO ohne Antrag gewährt werden soll, es sei denn, Wiedereinsetzungsgründe wären offenkundig oder gerichtsbekannt (s. BFH-Beschlüsse vom 26.08.1997 - VII B 152\u002F97, BFH\u002FNV 1998, 197, m.w.N., und vom 15.07.1998 - VII B 98\u002F98, BFH\u002FNV 1999, 67). \n\n34\\. b) Im Streitfall war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine präsenten Beweismittel vorgelegt hat, um den von ihr behaupteten Geräteausfall glaubhaft zu machen. Wenn der Geräteausfall tatsächlich nicht protokolliert wurde, hätte sie eine Bestätigung ihres IT-Dienstleisters beziehungsweise des von ihr in dem Schreiben vom 13.03.2024 genannten Providers vorlegen müssen, aus der hervorgeht, dass sie tatsächlich am Abend des 26.02.2024 versucht hat, mit deren Hilfe den Geräteausfall zu beheben. Soweit auch dies nicht möglich war, hätte sie wenigstens die von ihr geschilderten Vorgänge an Eides statt versichern müssen. \n\n35\\. Wenn die Bevollmächtigte der Klägerin demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2024 zur Glaubhaftmachung ihres Antrags ausführt, es mache überhaupt keinen Sinn, die Steuererklärungen \"unter hohem persönlichen und zeitlichen Einsatz\" fristgerecht beim FA einzureichen und dann das FG erst am Folgetag zu informieren, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Es handelt sich bei einer solchen Darlegung allerdings nicht um eine \"Glaubhaftmachung\" im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO, da es an dem erforderlichen präsenten Beweismittel fehlt. Insbesondere stellt dieser Vortrag keine Versicherung an Eides statt für den Geräteausfall dar. \n\n36\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Versäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand","2026-07-10T22:07:59.802Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":45,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"4014","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520358","ecli-de-neuris-stre202520358","V B 23\u002F25","2025-11-24T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des Urteils der Vorinstanz \n\n## Leitsatz\n\nNV: Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dargelegt werden und vorliegen (Bestätigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024 - V B 67\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 682).5\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2025 - 5 K 1826\u002F23 wegen Umsatzsteuer 2018 und 2019 wird als unzulässig verworfen.\n\nIm Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision ist, soweit sie überhaupt zulässig ist, unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). \n\n2\\. 1\\. Die gegen das gesamte Urteil des Finanzgerichts (FG) --und damit nicht beschränkt auf einzelne Streitgegenstände-- eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Umsatzsteuerbescheid für 2018 betroffen ist. Es fehlt insoweit an einer formellen Beschwer. Das FG hat diese Festsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer \"auf einen Negativbetrag von 8.194,51 € festgesetzt wird\". Angesichts der von der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren beantragten Aufhebung der durch das FA erfolgten Festsetzung und des von ihr in ihrer Erklärung für das Streitjahr 2018 als Überschuss zu ihren Gunsten berechneten Betrages in Höhe von 8.194,51 € hat das FG insoweit dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entsprochen. \n\n3\\. 2\\. Ähnliches gilt, soweit der Umsatzsteuerbescheid für 2019 betroffen ist. Insoweit hat das FG die Klage als unzulässig angesehen, da sich das FG --zu Recht-- angesichts des Klagebegehrens der Klägerin von vornherein gehindert sah, eine verbösernde Entscheidung zu erlassen. Die Klägerin hatte im finanzgerichtlichen Verfahren die Festsetzung einer höheren Steuer begehrt, da durch ihren Antrag auf Aufhebung des auf 0 € lautenden Bescheids vom 31.03.2021 ihre --einer Festsetzung gleichstehende-- Umsatzsteuererklärung wieder in Kraft getreten wäre, in der sie eine Umsatzsteuer in Höhe von 267,59 € berechnet hatte. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin, deren Vorbringen sich ausschließlich zu den die Streitjahre 2017 und 2018 betreffenden Entscheidungsgründen des FG verhält, indes insoweit nicht --auch nicht im Ansatz-- geltend gemacht. \n\n4\\. 3\\. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Bezug auf den Umsatzsteuerbescheid 2017 richtet, ist die Revision nicht zuzulassen. \n\n5\\. a) Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2024 - V B 67\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 682, Rz 21; zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO z.B. BFH-Beschluss vom 09.07.2025 - X B 111\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1305, Rz 30; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO z.B. BFH-Beschluss vom 02.07.2019 - VIII B 99\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 1348, Rz 13; zu § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, falls es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt, z.B. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 - II B 38\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 636, Rz 10). \n\n6\\. b) Das FG hat seine Entscheidung, den für das Jahr 2017 geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Lamborghini zu versagen, wobei es davon ausgegangen ist, dass die Klägerin Unternehmer sei, zum einen damit begründet, dass die Klägerin nicht Leistungsempfänger einer Lieferung des Fahrzeugs gewesen sei, für den sie den Vorsteuerabzug geltend macht. Zum anderen war das FG der Auffassung, dass, selbst wenn von einem Erwerb des Lamborghini durch die Klägerin ausgegangen werden sollte, es für das Jahr der Anschaffung \\--mangels tatsächlicher unternehmerischer Nutzung des Lamborghini-- an der objektiv belegten Absicht der Klägerin fehle, dieses Fahrzeug für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden. \n\n7\\. c) Hinsichtlich der zweiten selbständig tragenden Begründungsalternative des FG liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. \n\n8\\. aa) Das FG hat insoweit verfahrensfehlerfrei entschieden. \n\n9\\. (1) Die Klägerin rügt, die Ablehnung des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb des Lamborghinis verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1, § 76 FGO). Das FG gehe insoweit von einem Sachverhalt aus, der dem Vorbringen der Klägerin widerspreche. Entgegen der Darstellung des FG, dass das vorgelegte Muster eines Leasingvertrags nicht ausgefüllt worden sei und sie nur ein nicht weiter konkretisiertes Mitglied des \"R-Clans\" als Interessenten hierfür benannt habe, habe sie im finanzgerichtlichen Verfahren konkret dargelegt, dass sich im Jahr 2019 zwei Personen für den Lamborghini als Leasingfahrzeug interessiert hätten. Ferner habe das FG die Aktivierung des Lamborghinis im Anlagevermögen unzutreffend damit begründet, dass sie, die Klägerin, diese Buchung mit der hohen Wertstabilität des Fahrzeugs erklärt habe, während sie demgegenüber im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeführt habe, die Buchung sei im Hinblick auf das beabsichtigte Leasinggeschäft vorgenommen worden. Des Weiteren habe das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt gelassen. Es habe den Vortrag vollkommen außer Acht gelassen, dass ein \"Verleasen\" des Lamborghinis bereits im Jahr 2017 über das Autohaus M geplant gewesen sei. Die Klägerin habe vorgebracht, Ende November 2017 habe K als Geschäftsführer der Klägerin den Lamborghini dort vorgestellt, der Leasingvertrag sei aber letztlich nur wegen der Unzuverlässigkeit des vom Autohaus M vermittelten Leasingnehmers nicht zustande gekommen, was in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert worden sei, dass dieser ein Mitglied des \"R-Clans\" gewesen sei. Der Umstand, dass die Klägerin gerade zur Abwicklung des geplanten Leasinggeschäfts genutzt werden sollte und K nur deshalb alle Gesellschaftsanteile der Klägerin erworben habe, habe das FG entgegen der Aktenlage bei seiner Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt. Des Weiteren habe das FG insoweit auch die erstmalige Zulassung des Lamborghinis auf die Klägerin und die Gründe der Klägerin für die Buchung der Anschaffung des Lamborghinis im Anlagevermögen bei der Beurteilung der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung außen vor gelassen. Das FG habe danach lediglich einzelne Aspekte, nicht aber die Gesamtumstände des Verfahrens seiner Würdigung zugrunde gelegt. Darüber hinaus treffe der vom FG angelegte Maßstab bei der Würdigung des geplanten Leasinggeschäfts nicht die Besonderheiten von Luxusfahrzeugen, bei denen es denkbar sei, dass angesichts der Knappheit des Angebots auch hohe Leasingraten erzielt werden könnten. Dass die Klägerin durch Geltendmachung des gesamten Vorsteuerbetrags aus dem Erwerb des Lamborghinis in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 den Lamborghini insgesamt ihrem Unternehmen zugeordnet habe, habe das FG gleichfalls nicht gewürdigt. Schließlich missachte das FG seine eigene Beurteilung über eine unternehmerische Tätigkeit in den Streitjahren 2017 bis 2019, wenn es davon ausgehe, die Klägerin habe im Jahr 2018 die Vermietung als neuen Geschäftszweig begonnen. Denn dies spräche dafür, dass auch schon zuvor ein Geschäftskonzept, und zwar --wie von der Klägerin vorgetragen-- das Leasinggeschäft, bestanden haben müsse. \n\n10\\. (2) Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin indes keine Verfahrensfehler, sondern wendet sich inhaltlich gegen die materiell-rechtliche Würdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nicht erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 16.04.2019 - X B 16\u002F19, BFH\u002FNV 2019, 925, Rz 19). Ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG war nicht entscheidungserheblich, ob im Jahr 2019, also im zweiten Jahr nach Ablauf des maßgebenden Besteuerungszeitraums, etwaige Interessenten für ein Leasinggeschäft bei der Klägerin vorstellig geworden sind. Weiter kommt es auf die Zuordnung eines Gegenstands zum unternehmerischen Vermögen nicht an, wenn --wie vom FG vorgenommen-- zu entscheiden ist, ob ein Gegenstand überhaupt für eine wirtschaftliche Tätigkeit erworben wurde (BFH-Urteil vom 08.09.2022 - V R 26\u002F21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz 20). Die Zuordnung eines Gegenstands ist auch nicht maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit als solche anzunehmen ist. Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung des Gegenstands bestimmt nur den Umfang des Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist. Ob ein Steuerpflichtiger den Gegenstand aber in dieser Eigenschaft, das heißt für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118\u002F11, EU:C:2012:97, Rz 57 und 58). Schließlich hat das FG auch das Vorbringen der Klägerin zu dem von ihr beabsichtigten Leasinggeschäft, das nicht zustande gekommen sei, in diesem Zusammenhang \\--allerdings anders als die Klägerin-- gewürdigt. \n\n11\\. bb) Auch die Rüge, das FG habe in Bezug auf die von ihm angenommene nicht hinreichend objektiv belegte Absicht zur unternehmerischen Verwendung des Lamborghinis im Streitjahr 2017 gegen Denkgesetze verstoßen, was zur Zulassung der Revision wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen müsse, hat keinen Erfolg. \n\n12\\. (1) Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, das heißt, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (BFH-Beschluss vom 07.03.2025 - XI B 25\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 529, Rz 13). Ein bloßer Verstoß gegen Denkgesetze reicht indes für die Zulassung der Revision nicht aus. \n\n13\\. (2) Die Klägerin bringt insoweit vor, das FG bejahe die Unternehmereigenschaft der Klägerin für alle Streitjahre, obwohl es davon ausgehe, dass die die unternehmerische Tätigkeit erfüllende Vermietung im Jahr 2017 nicht erfolgt sei, da die Klägerin in diesem Besteuerungszeitraum keine Umsätze ausgeführt habe, und dass die Vermietungstätigkeit auf einem neuen Entschluss der Klägerin beruhe. Die Bejahung der Unternehmereigenschaft könne daher nur auf die Festlegungen des Gesellschaftsvertrags zum Unternehmensgegenstand gestützt werden, was allerdings auch für den Erwerb des Lamborghinis im Jahr 2017 gelte, sodass der dann vom FG geforderte Nachweis einer konkret geplanten Leistung in einem logischen Widerspruch hierzu stehe. \n\n14\\. (3) Danach erhebt die Klägerin nur Einwendungen gegen die verfahrensfehlerfrei (s. oben 3.c aa) zustande gekommene materiell-rechtliche Einzelfallwürdigung des FG, womit die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 16.04.2019 - X B 16\u002F19, BFH\u002FNV 2019, 925, Rz 19). Zwar weist die Klägerin darauf hin, dass das FG davon ausgegangen ist, sie sei bereits im Streitjahr 2017 als Unternehmer und Steuerpflichtiger anzusehen. Allerdings reicht dieser Umstand allein noch nicht aus, den begehrten Vorsteuerabzug zu gewähren. Denn auch bei Erfüllung dieses Umstands ist noch nachzuweisen, dass ein Investitionsgut für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen erworben wurde. Die Anwendung des Mehrwertsteuersystems hängt vom Erwerb des Gegenstands durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen ab. Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung des Gegenstands bestimmt hingegen nur den Umfang des Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist (s. oben 3.c aa (2)). \n\n15\\. Dem entsprechend hat das FG, dessen Entscheidung zugrunde liegt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben ist, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen (BFH-Urteil vom 13.02.2014 - V R 8\u002F13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595, Leitsatz), die Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Es hat den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Lamborghinis auch deshalb abgelehnt, weil im Streitjahr 2017 keine tatsächliche Verwendung des Lamborghinis erfolgte und aus einer tatsächlichen Verwendung im Folgejahr keine Rückschlüsse für das Anschaffungsjahr gezogen werden konnten, da diese Verwendung auf einem neuen Entschluss der Klägerin beruhte. Soweit die Klägerin vorgebracht habe, der Erwerb sei für ein Leasinggeschäft erfolgt, reichte der Vortrag der Klägerin mangels Konkretisierung nicht aus, um das FG von einer im Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Absicht, den Lamborghini zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, zu überzeugen. \n\n16\\. (4) Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) vorliegt, die zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 FGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne Weiteres erkennbar --und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation-- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 07.04.2025 - V B 7\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 710, Rz 35). \n\n17\\. d) Liegen danach keine Zulassungsgründe in Bezug auf die zweite Begründungsalternative vor, kommt es auf die weiteren Darlegungen hinsichtlich der ersten Begründungsalternative nicht an. \n\n18\\. 4\\. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. \n\n19\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des Urteils der Vorinstanz","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:00.335Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":45,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":127,"updatedAt":137},"4047","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620005","ecli-de-neuris-stre202620005","VI R 13\u002F23","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem 01.01.2023 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Steuerberater sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.18 20\n\n2\\. NV: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden, wenn das beSt nach Zugang des Registrierungsbriefs wegen einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion verspätet eingerichtet wird und der Steuerberater dies zu vertreten hat.30 31 32\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.05.2023 - 9 K 9027\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erließ gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 24.06.2022 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 (Streitjahre). \n\n2\\. Über ihren Bevollmächtigten, einen Steuerberater, legten die Kläger gegen diese Bescheide Einsprüche ein. Das FA wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023 (Eingang beim Bevollmächtigten am 17.01.2023) als unbegründet zurück. Mit Telefax vom 15.02.2023 erhob der Bevollmächtigte namens der Kläger Klage. Ein inhaltsgleicher Schriftsatz des Bevollmächtigten ging am 17.02.2023 per Post beim Finanzgericht (FG) ein. Die Schriftsätze enthielten keine Angaben dazu, weshalb sie per Telefax beziehungsweise Post und nicht elektronisch an das FG übermittelt wurden. \n\n3\\. Die für die Registrierung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erforderlichen Unterlagen (Registrierungsbrief) waren dem Bevollmächtigten bereits zwischen dem 02.01. und dem 13.01.2023 übersandt worden. Eine Registrierung auf der Steuerberaterplattform durch den Bevollmächtigten innerhalb der am 17.02.2023 ablaufenden Klagefrist erfolgte nicht, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion verfügte. \n\n4\\. Mit Eingangsbestätigung vom 23.02.2023 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten darauf hin, dass Klageschriftsätze von einem Steuerberater gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Zudem wies er auf die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO und das Erfordernis der unverzüglichen Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO hin. Eine Reaktion hierauf blieb zunächst aus. \n\n5\\. Mit weiterer Verfügung vom 03.04.2023 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten erneut auf dessen Verpflichtung nach § 52d Satz 1 und 2 FGO hin, die Klage als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln. Der Formverstoß führe zur Unwirksamkeit der Klage. Dass es sich bei den eingereichten Schriftsätzen um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO handele, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden und auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich. \n\n6\\. Mit Telefax vom 11.04.2023 führte der Bevollmächtigte aus, ihm sei bewusst, dass er die Klage auf elektronischem Wege hätte einreichen müssen. Er habe deshalb auch nochmals einen neuen Personalausweis beantragt. Bereits zweimal habe er dafür eine PIN beantragt, um das beSt einrichten zu können. Ihm sei aber immer noch keine PIN übersandt worden. Gegebenenfalls habe das mit seinem privaten Umzug zu tun; in diesem Fall müsse er hiermit die Ersatzeinreichung beantragen. \n\n7\\. Mit weiterem Telefax vom 17.04.2023 bat er für den Fall, dass das Gericht die Ersatzeinreichung nicht zulasse, um Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20.05.2023. Die Freischaltung des beSt könne nur mit der PIN für den Personalausweis erfolgen. Diese werde immer an die Meldeadresse versandt. Aufgrund seines Umzugs gehe die Post noch an die alte Adresse und werde auch nicht nachgesandt. Einen Termin beim Bürgeramt zur Ummeldung gebe es voraussichtlich erst im Sommer. Da er aber ab dem darauffolgenden Tag für drei Wochen geschäftlich unterwegs sei, könne er auch die aktuell beantragte PIN wieder nicht persönlich bei der Post abholen und müsse für Anfang Mai nochmals eine PIN beantragen. Diese sollte er dann innerhalb von sieben Tagen erhalten. Er könne dann hoffentlich bis zum 20.05.2023 das beSt nutzen und die Unterlagen für die Klage elektronisch einreichen. \n\n8\\. Tatsächlich wurde der Personalausweis am 06.02.2023 ausgestellt und vom Bevollmächtigten \\--nach eigenem Bekunden-- bereits Anfang März im Bürgeramt … abgeholt. Die Freischaltung der Online-Funktion erfolgte sodann im Rahmen einer weiteren Vorsprache beim Bürgeramt … am 16.05.2023. Anschließend --am Montag, den 22.05.2023-- registrierte sich der Kläger für das beSt. \n\n9\\. Am 25.05.2023 fand in der Sache die mündliche Verhandlung vor dem FG statt, in der der Bevollmächtigte der Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragte. \n\n10\\. Das FG wies die Klage als unzulässig ab und verkündete im Anschluss an die Beratung in öffentlicher Sitzung das Urteil. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben worden. Wiedereinsetzungsgründe bestünden nicht. \n\n11\\. Am 26.05.2023 reichte der Bevollmächtigte beim FG den Klageschriftsatz nebst Anlagen sowohl per Telefax als auch über das beSt ein und beantragte nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug hierzu insbesondere vor, die elektronische Übermittlung der Klage innerhalb der Klagefrist sei aufgrund seines noch nicht vorliegenden Personalausweises nicht möglich gewesen. Er sei mit Schreiben des Gerichts vom 23.02.2023 auf die Anforderung der Ersatzeinreichung hingewiesen worden, worauf er Ende Februar 2023 bei Gericht angerufen und einer Mitarbeiterin den Sachverhalt geschildert habe. Des Weiteren habe er am Jahresende 2022 aufgrund technischer Probleme extra einen neuen Personalausweis beantragt. Erst im Januar 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Personalausweis Anfang März 2023 abholen könne. Zusätzlich trug der Bevollmächtigte vor, der im Gerichtstermin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehe sich auch auf die Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO. Er habe alles versucht, um die Freischaltung und Übermittlung durchzuführen. Auch eine unverzügliche Glaubhaftmachung sei von ihm vorgenommen und ansonsten hiermit auch nachgeholt worden. \n\n12\\. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. \n\n13\\. Sie beantragen,   \ndas Urteil des FG Berlin-Brandenburg 9 K 9027\u002F23 aufzuheben und die Bescheide über Einkommensteuer für 2018 und 2019, jeweils vom 24.06.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023, mit der Maßgabe zu ändern, dass der vom Kläger erhaltene Reisekostenersatz so behandelt wird, dass sich die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit für 2018 um 18.141,50 € und für 2019 um 14.650,90 € verringern. \n\n14\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n15\\. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage den --von Amts wegen zu berücksichtigenden-- Anforderungen des § 52d Satz 1 i.V.m. § 52a FGO nicht entspricht (unter 1.) und insoweit auch keine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO vorliegt (unter 2.). Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 FGO ist --wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat-- nicht zu gewähren (unter 3). \n\n16\\. 1\\. Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, die vorliegend am 17.02.2023 abgelaufen ist, nicht wirksam Klage erhoben. Weder die vom Bevollmächtigten der Kläger am 15.02.2023 per Telefax noch die am 17.02.2023 in Papierform (per Post) beim FG eingegangene Klage sind in der gebotenen Form eingereicht worden. \n\n17\\. a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen --und damit auch die nach § 64 Abs. 1 FGO schriftformbedürftige Klageschrift (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung --ZPO--)--, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. \n\n18\\. b) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten (vertretungsberechtigten) Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 mit dem aufgrund § 86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört (statt vieler Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 5, m.w.N.), als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln (z.B. BFH-Urteil vom 07.10.2025 - IX R 7\u002F24, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13, und vom 31.10.2023 - IV B 77\u002F22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 5; Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 8 ff.). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24 nicht in Frage gestellt. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Nutzungspflicht des beSt bereits zum 01.01.2023 hat der erkennende Senat nicht (Senatsurteil vom 09.09.2025 - VI R 24\u002F24; s.a. BFH-Urteil vom 01.10.2025 - X R 31\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23). \n\n19\\. c) Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird auch nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist (z.B. Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 4 und 5, und vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 10, jeweils m.w.N.), ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen, zu denen auch ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät zählen (vgl. FG Münster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 7 K 86\u002F23, unter II.2.), zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 23; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 5 und 6, und vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 8 ff.). \n\n20\\. d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Bevollmächtigte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02.\u002F17.02.2023 zur Übermittlung der Klage gemäß § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument verpflichtet. Er unterlag als Steuerberater dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 2 FGO. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung --hier die Wahrung der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO-- aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 12; vom 23.08.2022 - VIII S 3\u002F22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9; vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11; vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 12; vom 15.05.2024 - VII R 26\u002F22, Rz 17, und vom 03.07.2024 - VIII R 2\u002F22, Rz 19, sowie Senatsbeschlüsse vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 25, und vom 02.02.2024 - VI S 23\u002F23, Rz 10; Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 52d FGO Rz 22 und 35; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 8). Unerheblich ist insoweit \\--sofern keine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO in Rede steht--, warum der zur Nutzung des beSt Verpflichtete den formbedürftigen Schriftsatz\u002FAntrag formwidrig übermittelt hat. Die dahingehenden Gründe, insbesondere die zum Jahreswechsel 2022\u002F2023 vom BVerfG festgestellte komplexe Übergangssituation betreffend die Nutzung des beSt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24) oder fehlerhaft erteilte Auskünfte von Mitarbeitern der Bundessteuerberaterkammer, Irrtümer betreffend den zeitlichen, sachlichen und personellen Anwendungsbereich von § 52d FGO, sowie technische und organisatorische Schwierigkeiten bei der Einrichtung des beSt, berühren weder die dahingehende Nutzungspflicht noch die Unwirksamkeit der formwidrigen Rechtshandlung. Sie sind allein im Rahmen der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO zu berücksichtigen. \n\n21\\. 2\\. Eine wirksame Ersatzeinreichung der Klageschrift per Telefax am 15.02.2023 beziehungsweise per Briefpost am 17.02.2023 liegt im Streitfall nicht vor. \n\n22\\. a) Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel per Telefax) zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. \n\n23\\. b) Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zur Verfügung stehender elektronischer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nicht rechtfertigen kann. § 52d Satz 3 FGO ist daher nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 24, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VIII B 141\u002F22, Rz 12). \n\n24\\. c) Vorliegend hatte der Bevollmächtigte der Kläger den ihm als Steuerberater zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02.2023 per Telefax beziehungsweise am 17.02.2023 per Briefpost noch nicht eingerichtet. Dies ist nach den Einlassungen des Bevollmächtigten wegen der nicht funktionierenden Online-Funktion seines Personalausweises beziehungsweise dem Fehlen der dazugehörigen PIN vielmehr erst am 22.05.2023 geschehen. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt insoweit ersichtlich nicht vor. \n\n25\\. 3\\. Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist den Klägern nicht zu gewähren. Auch ist dem FG, anders als die Kläger meinen, kein Verfahrensfehler dahingehend unterlaufen, dass es die Klage innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 FGO durch Prozessurteil abgewiesen hat. \n\n26\\. a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2025 - IX B 71\u002F24, Rz 15, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines (Prozess-)Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). \n\n27\\. aa) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten (Bruns in Gosch, FGO § 56 Rz 34, jeweils m.w.N.). Folglich waren die versäumte Rechtshandlung --die Klageerhebung-- und grundsätzlich auch der Antrag auf Wiedereinsetzung (s. aber unter cc) in elektronischer Form zu übermitteln (§ 52d FGO i.V.m. § 52a FGO; speziell zu § 52d FGO [elektronischer Wiedereinsetzungsantrag]; s.a. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 14). \n\n28\\. bb) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO an dem Tag, an dem das Hindernis wegfällt. Ist das Weiterbestehen des Hindernisses jedoch von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, beginnt die Frist nicht erst mit dem (späteren) Wegfall des Hindernisses, sondern bereits in diesem (früheren) Zeitpunkt (BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, m.w.N.; Brandis in Tipke\u002FKruse, § 56 FGO Rz 17; Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 464). Maßgebend für den Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt, in dem der Verantwortliche bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen müssen, der Irrtum darüber also nicht mehr unverschuldet ist, beziehungsweise er das Hindernis hätte beheben können und müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2008 - V ZB 29\u002F08 und vom 05.04.2011 - VIII ZB 81\u002F10, Rz 9, jeweils zu § 234 Abs. 2 ZPO; BVerfG-Beschluss vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401\u002F91, 2 BvR 254\u002F92, BVerfGE 86, 280, unter B.2.a). Der Umstand, dass der Betroffene die versäumte Rechtshandlung nicht nachholen kann, solange das Hindernis fortbesteht, ändert daran nichts. \n\n29\\. cc) Decken sich der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird, und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortfällt, nicht, fallen deshalb die Fristen für die nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 3 FGO gebotenen Handlungen auseinander und beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene deshalb gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und unter entsprechender Glaubhaftmachung der Tatsachen Wiedereinsetzung zu beantragen. Insoweit ist eine Übermittlung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Ist schließlich das Hindernis weggefallen, muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21). \n\n30\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Klägern im Ergebnis zu Recht schon deshalb keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt, weil der Bevollmächtigte den Antrag nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO gestellt hat. \n\n31\\. aa) Die Frist begann vorliegend spätestens Anfang\u002FMitte März 2023. Denn ab diesem Zeitpunkt war die fehlende Freischaltung der Online-Funktion des Personalausweises \\--vom Bevollmächtigten als \"technische Insuffizienz\" bezeichnet-- bei Anwendung der von ihm als Steuerberater zu verlangenden Sorgfalt nicht länger als unverschuldet, sondern als verschuldet anzusehen. Denn der Bevollmächtigte, der bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung um die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Klage per beSt wusste, verfügte --nach eigenem Bekunden-- seit Anfang März über einen (neuen) \"onlinefähigen\" Personalausweis, dessen Online-Funktion er entweder sogleich bei Abholung im Bürgeramt … oder anhand der postalisch (per PIN-Brief) übermittelten Einmal-PIN (Transport-PIN) hätte freischalten können, um sich damit beim beSt gemäß § 15 Abs. 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25.11.2022 (BGBl I 2022, 2105) registrieren zu können (§ 86c und § 86d Abs. 1 und Abs. 6 StBerG). \n\n32\\. bb) Folglich war der Bevollmächtigte der Kläger verpflichtet, jedenfalls bis spätestens Ende März\u002FAnfang April 2023 vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, warum es ihm unverschuldet nicht möglich war, die Online-Funktion seines (neuen) Personalausweises unverzüglich nach dessen Abholung --nach eigenem Bekunden-- Anfang März 2023 einzurichten und sein beSt anschließend in Betrieb zu nehmen. \n\n33\\. cc) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann daher aufgrund der erst nach Ablauf der zweiwöchigen (Begründungs-)Frist eingegangenen Schriftsätze vom 11.04.2023 sowie 17.04.2023 nicht gewährt werden. \n\n34\\. Im Übrigen würde auch das verspätete Vorbringen nicht den Anforderungen genügen, das Fortbestehen der Verhinderung als nicht verschuldet anzusehen. Dies gilt insbesondere, soweit der Bevollmächtigte vorträgt, er habe Anfang März 2023 mehrere vergebliche Versuche unternommen, die Online-Funktion seines Personalausweises einzurichten. Soweit diese gescheitert sind, weil ihn die mehrfach angeforderten PIN-Briefe umzugsbedingt nicht rechtzeitig erreicht haben, vermag ihn das jedenfalls nicht zu entlasten. Denn insoweit hätte er Vorsorge treffen müssen, dass die an ihn unter seiner Meldeadresse adressierten PIN-Briefe ihn auch nach seinem Umzug erreichen. Zudem ist aus den Schriftsätzen vom 11.04.2023 und 17.04.2023 nicht ersichtlich, ob und inwieweit die \"verspätete\" Einrichtung der Online-Funktion tatsächlich mit der fehlgeschlagenen beziehungsweise späten PIN-Zustellung zusammenhing oder ob diese vielmehr auf einen technischen Defekt des Personalausweises zurückzuführen war. \n\n35\\. Anderes ergibt sich auch nicht aus den nach Verkündung des FG-Urteils vorgelegten Unterlagen. Vielmehr ist dem mit Schriftsatz vom 25.05.2023 vorgelegten E-Mail-Verkehr des Bevollmächtigten mit dem Bürgeramt … zu entnehmen, dass die Online-Funktion von dessen Personalausweis aktiviert war, er zur Überprüfung dieser bei einem Bürgeramt vorsprechen sollte, Termine hierfür ganz kurzfristig verfügbar waren, der Bevollmächtigte sich aber nicht sicher war, ob er bereits bei Abholung seines neuen Ausweises Anfang März 2023 bezüglich der Einrichtung der Online-Funktion \"was gemacht\" habe. Da es dem Bevollmächtigten bei dem später kurzfristig vereinbarten Termin ohne Probleme gelungen ist, die Online-Funktion seines (neuen) Personalausweises im Bürgeramt … einzurichten, erschließt sich zudem nicht, warum er von dieser kurzfristig verfügbaren Möglichkeit nicht bereits bei Abholung oder spätestens nach den ersten Fehlversuchen, die Online-Funktion des Personalausweises freizuschalten, Gebrauch gemacht hat. \n\n36\\. c) Der Umstand, dass das Hindernis selbst --hier die fehlende Verfügbarkeit des beSt-- erst mit der Freischaltung am 22.05.2023 weggefallen ist und die versäumte Rechtshandlung \\--hier die formgerechte Klageerhebung-- erst danach nachgeholt werden konnte, ändert daran nichts. Insbesondere war das FG deshalb nicht gehindert, vor Ablauf der Nachholungsfrist über die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu entscheiden. Denn bereits das Versäumen der zweiwöchigen Antrags- und Begründungsfrist des § 56 Abs. 2 FGO hat zur Folge, dass Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 41\u002F05, BFH\u002FNV 2007, 1813, m.w.N.). \n\n37\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem 01.01.2023","2026-07-10T22:08:03.618Z",{"id":139,"ecli":140,"slug":141,"caseNumber":142,"courtId":45,"decisionDate":134,"fullText":143,"summary":144,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":127,"updatedAt":145},"4050","ECLI:DE:NEURIS:STRE202550214","ecli-de-neuris-stre202550214","VII B 138\u002F24","#  Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Pfändung einer Internet-Domain \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nur solche Zulassungsgründe beachtlich, die innerhalb der Begründungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist --abgesehen von schlichten Erläuterungen beziehungsweise die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift.20\n\n2\\. NV: Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht nicht darin, dass das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil die Frage der Zulässigkeit der Klage dahinstehen lässt und die Klage jedenfalls als unbegründet ansieht. Denn stützt das FG seine klageabweisende Entscheidung ausschließlich auf die fehlende Begründetheit der Klage, kann das FG-Urteil nicht auf der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage beruhen.31\n\n3\\. NV: Eine überlange Verfahrensdauer stellt nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können.34\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2024 - 10 K 10032\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Verwaltung und der Betrieb von Internet-Adressen (Domain-Namen) ist, (…). \n\n2\\. Um eine Domain (…) zu registrieren, kann man sich direkt an die Klägerin oder an einen Provider wenden. (…) Daher besteht neben einem eventuellen Vertragsverhältnis mit einem Provider auch ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin. Der Domaininhaber kann aus dem Domainvertrag verschiedene Haupt- und Nebenansprüche ableiten. \n\n3\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) betrieb wegen Steuerrückständen in Höhe von rund … € gegen A (Hauptschuldner) die Vollstreckung. Am 30.08.2022 erließ das FA dazu gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und pfändete \"das angebliche Nutzungsrecht des Schuldners aus der Registrierung der ihm von der […] - Drittschuldnerin - erteilten Domain (…) unter Einschluss des Anspruchs auf Vertragsverlängerung und Übertragung auf einen Dritten\". Es sprach das Verbot aus, dass der Hauptschuldner nicht mehr über die Domainrechte verfügen und die Klägerin nicht mehr an den Hauptschuldner leisten dürfe. Auf einen dagegen eingelegten Einspruch hob das FA mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2023 die Einziehungsverfügung auf, wies aber den Einspruch gegen die Pfändungsverfügung als unbegründet zurück. Zur Begründung der Zurückweisung des Einspruchs führte es aus, aus der Formulierung der Pfändungsverfügung sei ohne Weiteres zweifelsfrei zu erkennen gewesen, dass Pfändungsgegenstand die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Hauptschuldners gegen die Klägerin gewesen sei. Hilfsweise werde der so verstandene Pfändungsgegenstand klargestellt. Das Arrestatorium könne sich nach Sinn und Zweck von § 309 i.V.m. § 321 der Abgabenordnung (AO) nur auf solche Handlungen beziehen, welche den Pfändungsgegenstand beeinträchtigten oder dessen Verwertung erschwerten oder unmöglich machten. Klarstellend habe sich die Klägerin jeglicher Verfügungen und Handlungen zu enthalten, welche zu einer Beeinträchtigung des Pfändungsgegenstands führten, insbesondere der Mitwirkung an der Übertragung des Pfändungsgegenstands. \n\n4\\. Die gegen die Pfändungsverfügung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 14.11.2024 - 10 K 10032\u002F23 ab. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die am 01.03.2023 eingereichte Klage fristgerecht erhoben worden sei, könne dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Die Pfändungsverfügung sei rechtmäßig gewesen. Sie sei --spätestens nach der Konkretisierung durch die Einspruchsentscheidung-- inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Die Formulierung der Pfändungsverfügung habe dahingehend verstanden werden können, dass die Ansprüche aus dem Domainvertrag gemeint gewesen seien. Dies habe das FA in der Einspruchsentscheidung unmissverständlich klargestellt. Gegenstand der Pfändung sei die Gesamtheit der zwischen dem Hauptschuldner als Inhaber der Domain und der Klägerin bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche gewesen. Auch das Leistungsverbot sei inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Aus dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ergebe sich zwanglos, dass die Klägerin nach der Pfändung im Rahmen eines Beeinträchtigungsverbots zur Aufrechterhaltung der Konnektierung --nunmehr nicht mehr gegenüber dem Hauptschuldner, sondern gegenüber dem FA-- verpflichtet bleibe. Schließlich sei die Pfändung auch verhältnismäßig gewesen. Die streitgegenständliche Domainpfändung lasse einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung erwarten, da die Domain nicht wertlos oder unverkäuflich sei, sondern eine Marktgängigkeit aufweise. Einen von der Klägerin beim FG mit Schriftsatz vom 06.12.2024 gestellten Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils wies das FG mit Beschluss vom 08.01.2025 - 10 K 10032\u002F23 zurück. \n\n5\\. Die Klägerin hat gegen das FG-Urteil, welches ihr am 22.11.2024 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 18.12.2024 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf einen zugleich gestellten Antrag hat der Vorsitzende des Senats die Frist zur Begründung um einen weiteren Monat bis zum 24.02.2025 verlängert. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie verschiedene Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend. Sie trägt unter anderem vor, der ursprüngliche Pfändungsgegenstand sei sowohl vom FA in seiner Einspruchsentscheidung als auch vom FG in unzulässiger Weise \"umgedeutet\" worden. Weiter ist sie der Auffassung, Pfändungsgegenstand könne nicht nur die Gesamtheit der domainvertraglichen Ansprüche, sondern auch das isolierte Nutzungsrecht, hier die Konnektierungsansprüche, sein. Zulässigerweise seien im Streitfall nur die Konnektierungsansprüche gepfändet worden. Im weiteren Verfahren hat die Klägerin noch eine Stellungnahme vom 09.05.2025 eingereicht. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n6\\. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, und im Übrigen unbegründet. Sie ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen (Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 119\u002F19, Rz 20). \n\n7\\. 1\\. Die Klägerin hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. \n\n8\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 18.04.2023 - IX B 7\u002F22, Rz 4). An der Klärungsfähigkeit einer abstrakten Rechtsfrage fehlt es, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154\u002F17, Rz 5, und vom 08.12.2017 - VI B 53\u002F17, Rz 9, m.w.N.). \n\n9\\. b) Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage nicht dargelegt. \n\n10\\. aa) In ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 hat die Klägerin ausgeführt, die durch die vorliegende Angelegenheit \"aufgeworfenen Fragen der Zwangsvollstreckung in domainvertragliche Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf das Ob und ggf. Wie eines Leistungsverbots,\" sei \"für eine Vielzahl aktueller wie künftiger Fälle bedeutsam\". Dabei sei \"eine solche Klärung jedenfalls in hinreichendem Maße noch nicht durch die Urteile des Senats\" vom 20.06.2017 - VII R 27\u002F15 (BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035) und vom 15.09.2020 - VII R 42\u002F18 erfolgt. Das in der erstgenannten Senatsentscheidung \"postulierte allgemeine Beeinträchtigungsverbot\" bedürfe einer Modifizierung. Weiterhin deute die vom FG vorgenommene \"Umdeutung\" des vom FA ausgesprochenen Leistungsverbots, welches bereits in der Einspruchsentscheidung \"umgedeutet\" worden sei, darauf hin, die Grenzen der Umdeutung bedürften \"einer stärkeren Konturierung\". Schließlich sorgten auch die Ausführungen des Senats zu den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im Urteil vom 20.06.2017 - VII R 27\u002F15 (BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035) \"für eine gewisse Verwirrung, so dass eine Klarstellung vonnöten\" sei. Auch eine Fortbildung des Rechts sei erforderlich, da die Senatsrechtsprechung zum Leistungsverbot Fragen offenlasse und \"erhebliche Zweifel an der Haltbarkeit des vom Senat postulierten allgemeinen Beeinträchtigungsverbots\" bestünden. \n\n11\\. Damit legt die Klägerin jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie die Senatsrechtsprechung für \"modifizierungsbedürftig\", \"verwirrend\" und wohl auch \"unhaltbar\" hält. Diesem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, welche Rechtsfragen durch die Senatsrechtsprechung geklärt und welche Rechtsfragen noch klärungsbedürftig sein sollen; es fehlt an der Formulierung klarer Rechtsfragen. Im Kern bringt die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 lediglich zum Ausdruck, dass sie rechtlich anderer Auffassung ist als der beschließende Senat. Dadurch wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Rechtsfortbildung dargelegt. \n\n12\\. bb) Soweit die Klägerin ausführt, dass Fragen der Zwangsvollstreckung in domainvertragliche Ansprüche, insbesondere \"im Hinblick auf das Ob und ggf. Wie eines Leistungsverbots\", für eine Vielzahl aktueller wie künftiger Fälle bedeutsam seien, in denen Finanzämter eine solche Zwangsvollstreckung bereits unternehmen und auch in Zukunft unternehmen werden, genügt dies nicht, weil in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargetan werden muss, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (BFH-Beschluss vom 01.06.2010 - V B 13\u002F09, Rz 3). \n\n13\\. cc) Mit ihren recht kurzgehaltenen Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist die Klägerin auch nicht substantiiert auf die Klärungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsfragen eingegangen. Hierzu wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen vertretenen Auffassungen erforderlich gewesen (z.B. BFH-Beschluss vom 19.09.2025 - III B 95\u002F24, Rz 19, m.w.N.). Eine solche Auseinandersetzung findet sich in der Beschwerdebegründung nicht. \n\n14\\. dd) Soweit die Klägerin darüber hinaus in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 beiläufig erwähnt, durch den vorliegenden Fall werde die neue Frage aufgeworfen, \"ob auch die Pfändung nur der Konnektierungsansprüche möglich ist, die vom Senat bislang nicht behandelt und entschieden wurde\", hat sie ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dargelegt. \n\n15\\. Eine solche Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, da das FA mit der angefochtenen Pfändungsverfügung nicht \"nur\" einen Anspruch auf Konnektierung gepfändet hat. Pfändungsgegenstand war nach der Begründung der Einspruchsentscheidung, auf die es für die Auslegung der Pfändungsverfügung maßgeblich ankommt (Senatsurteile vom 15.09.2020 - VII R 42\u002F18, Rz 33, und vom 20.06.2017 - VII R 27\u002F15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz 18), vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Hauptschuldners gegen die Klägerin. \n\n16\\. Wenn die Klägerin --in anderem Zusammenhang-- ausführt, das FG sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass \"ausschließlich\" die Anspruchsgesamtheit gepfändet werden könne und mithin die Pfändung \"nur\" der Konnektierungsansprüche gar nicht möglich sei, so trifft dies nicht zu. Eine derartige Aussage ist dem FG-Urteil nicht zu entnehmen. Das FG hat lediglich festgestellt, dass das FA mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Hauptschuldners gegen die Klägerin gepfändet hat. \n\n17\\. c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Stellungnahme der Klägerin vom 09.05.2025. \n\n18\\. Allerdings hat die Klägerin in dieser Stellungnahme ab Seite 9 eine Vielzahl von Rechtsfragen ausformuliert und --mit Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung vom 24.02.2025-- vorgebracht, die offenen Fragen würden \"sich unmittelbar und zwanglos bereits aus den dortigen Ausführungen zu den im angegriffenen Urteil liegenden Gehörsverstößen ergeben\". \n\n19\\. Hierdurch hat die Klägerin klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfragen zumindest in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Ob ein Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt, kann allerdings dahinstehen. Die Stellungnahme vom 09.05.2025 ist nämlich erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. \n\n20\\. aa) Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nur solche Zulassungsgründe beachtlich, die innerhalb der Begründungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist --abgesehen von schlichten Erläuterungen beziehungsweise die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (BFH-Beschlüsse vom 07.03.2023 - VIII B 9\u002F22, Rz 2; vom 20.09.2022 - VIII B 65\u002F21, Rz 3, und vom 11.01.2016 - X B 153\u002F14, Rz 17). \n\n21\\. Im Streitfall ist die Stellungnahme vom 09.05.2025 erst nach Ablauf der vom Vorsitzenden des Senats gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO antragsgemäß bis zum 24.02.2025 verlängerten Begründungsfrist eingegangen. Da die Klägerin durch ihre Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 --wie ausgeführt-- klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfragen nicht herausgestellt und sie mit ihren Ausführungen auch im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt hatte, konnte sie ihren bisherigen Vortrag durch die weitere Stellungnahme vom 09.05.2025 höchstens erläutern oder ergänzen, nicht aber die Darlegung des Zulassungsgrundes nachholen. Der Zulässigkeitsmangel kann hierdurch nicht geheilt werden. \n\n22\\. bb) Entgegen der Darstellung der Klägerin ergaben sich die mit Schriftsatz vom 09.05.2025 formulierten Rechtsfragen auch nicht \"unmittelbar und zwanglos\" aus den in der Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 beschriebenen \"Gehörsverstößen\". Sinngemäß meint die Klägerin hiermit, sie habe die offenen Rechtsfragen bereits im Rahmen ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck gebracht, welche sie in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 ausführlich beschrieben und den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung vorangestellt hatte. Jedoch kann mit Ausführungen zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs --also zu einem Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- nicht zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO oder das Erfordernis einer Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dargelegt werden, da es sich um unterschiedliche Zulassungsgründe handelt. Des Weiteren sind die im späteren Schriftsatz ausformulierten Rechtsfragen in dieser Form in der Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 gar nicht enthalten gewesen. Schließlich fehlten in der Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 nicht allein die Rechtsfragen, sondern auch weitere erforderliche Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache. \n\n23\\. cc) Allerdings würden die mit Schriftsatz vom 09.05.2025 formulierten Rechtsfragen, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht worden wären, der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen. Mit den Rechtsfragen bringt die Klägerin lediglich ihr Missfallen über die Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Ausdruck. Außerdem erachtet sie im Kern die vom FG vorgenommene Auslegung, die sie als \"Umdeutung\" bezeichnet, sowie die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands gemäß § 309 i.V.m. § 321 AO durch das FG für fehlerhaft. Selbst wenn diese Einwände zuträfen, würde es sich lediglich um Rechtsanwendungsfehler handeln, die von vornherein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188\u002F22, Rz 20). \n\n24\\. 2\\. Die Klägerin hat auch eine Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt. \n\n25\\. a) Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschlüsse vom 28.06.2023 - VII B 50\u002F22, Rz 26, und vom 14.04.2020 - VII B 53\u002F19, Rz 39; BFH-Beschluss vom 29.03.2022 - XI B 72\u002F21, Rz 13). Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2002 - X B 140\u002F01, BFH\u002FNV 2002, 1046, unter Buchst. a, und vom 02.05.2002 - VI B 158\u002F99, BFH\u002FNV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2002 - X B 140\u002F01, BFH\u002FNV 2002, 1046, unter Buchst. a) noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (Senatsbeschluss vom 14.04.2020 - VII B 53\u002F19, Rz 39). \n\n26\\. b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. \n\n27\\. aa) Die Klägerin bringt vor, das FG habe, nachdem das vom FA ausgesprochene Leistungsverbot bereits in der Einspruchsentscheidung \"umgedeutet\" worden sei, im angefochtenen Urteil das Leistungsverbot erneut \"umgedeutet\", und zwar im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots. Dies widerspreche dem Senatsurteil vom 15.09.2020 - VII R 42\u002F18. \n\n28\\. Damit macht die Klägerin lediglich eine nach ihrer Auffassung fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall geltend. Jedoch hat sie weder tragende und abstrakte Rechtssätze des FG-Urteils einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet noch diese gegenübergestellt und eine Abweichung verdeutlicht. \n\n29\\. bb) Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2025 ergänzend eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.07.2014 - 2 BvR 2116\u002F11 erwähnt, lässt sich ihren Ausführungen ebenfalls nicht entnehmen, welche tragenden und abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils von dem BVerfG-Beschluss abweichen sollen. \n\n30\\. 3\\. Das angefochtene Urteil des FG lässt keine Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erkennen. Entweder liegen diese nicht vor oder sie wurden von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. \n\n31\\. a) Ein Verfahrensmangel besteht nicht darin, dass das FG im angefochtenen Urteil die Frage der Zulässigkeit der Klage dahinstehen ließ und die Klage jedenfalls als unbegründet ansah. Denn stützt das FG, wie vorliegend, seine klageabweisende Entscheidung ausschließlich auf die fehlende Begründetheit der Klage, dann kann das FG-Urteil nicht auf der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage beruhen (BFH-Beschluss vom 09.03.2005 - IV B 74\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 1289, unter 4.b; Lange in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 229). \n\n32\\. Der Hinweis der Klägerin auf eine unterschiedliche Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteil vermag hieran nichts zu ändern. Die Klägerin verkennt, dass das von ihr als Verfahrensfehler geltend gemachte \"Offenlassen\" der Zulässigkeit der Klage einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen kann. Eine solche Rüge ist also unschlüssig. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung § 126 Abs. 4 FGO entsprechend (BFH-Beschlüsse vom 20.02.2012 - III B 107\u002F11, Rz 9, und vom 16.12.2020 - VIII B 141\u002F19, Rz 3 und 16). Danach scheidet eine Revisionszulassung wegen Ergebnisrichtigkeit aus, wenn das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat, obgleich es die Klage bereits als unzulässig hätte abweisen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.01.1994 - IX B 126\u002F93, BFH\u002FNV 1994, 871; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 231). Im Streitfall wendet sich die Klägerin gegen das ergangene Sachurteil mit der Begründung, dass --wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung-- die Zulässigkeitsfrage vorrangig zu prüfen und gegebenenfalls ein Prozessurteil zu erlassen gewesen sei. Mit der darin liegenden Rüge, die eigene Klage sei nicht erst durch Sach-, sondern bereits durch Prozessurteil abzuweisen gewesen, kann eine Revisionszulassung ersichtlich nicht erreicht werden. Denn eine unzulässige Klage kann nie Grundlage einer klägergünstigen Revisionsentscheidung sein. \n\n33\\. b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergibt sich auch nicht aus einer überlangen Dauer des FG-Verfahrens oder aus einer erst spät im Verfahren erfolgten Akteneinsicht der Klägerin. \n\n34\\. Selbst wenn eine überlange Verfahrensdauer vorläge, stellt diese nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können (BFH-Beschlüsse vom 20.07.2017 - VIII B 107\u002F16, Rz 17, und vom 08.05.2014 - X B 105\u002F13, Rz 39, m.w.N.). Dasselbe gilt für eine erst spät im Verfahren erfolgte Akteneinsicht. \n\n35\\. Im Streitfall ist jedoch nicht erkennbar, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer oder einer früheren Akteneinsicht zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können. Die unbelegte Behauptung der Klägerin in diesem Zusammenhang, das FG habe \"die Sache angesichts der bereits verstrichenen Zeit am Ende nur noch irgendwie vom Tisch bekommen\" wollen, führt nicht zu abweichenden Erkenntnissen. \n\n36\\. Im Übrigen wird Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet. Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht zu rügen und hätte danach mit der Verzögerungsrüge im FG-Verfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2025 - V B 1\u002F24, Rz 22). \n\n37\\. c) Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht dargelegt. \n\n38\\. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht, BFH-Beschlüsse vom 30.06.2023 - VIII B 19\u002F22, Rz 18, und vom 11.11.2022 - VIII B 97\u002F21, Rz 9). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Senatsbeschlüsse vom 08.05.2024 - VII B 5\u002F23, Rz 19, und vom 08.07.2014 - VII B 158\u002F13, Rz 10). \n\n39\\. bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Gehörsverletzung. \n\n40\\. (1) Die Klägerin rügt, das FG habe festgestellt, die Pfändung sei inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen, obwohl sie dies mit ihrer Klage gar nicht beanstandet habe. Das FG habe einen von ihr nie erhobenen Einwand widerlegt. \n\n41\\. Tatsächlich war jedoch der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin so zu verstehen, dass die Pfändung nach ihrer Auffassung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Klägerin hat noch in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 auf Seite 5 selbst vorgetragen, es sei hier um die Frage gegangen, \"ob die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung versuchte Umdeutung des Leistungsverbots zulässig ist (…) und ob das umgedeutete Leistungsverbot dem Bestimmtheitsgebot genügt und damit überhaupt ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot darstellt (s. dazu S. 48 ff. der Klageschrift)\". Auf Seite 48 ff. der Klageschrift vom 01.03.2023 hat die Klägerin umfassend vorgetragen, das Leistungsverbot verstoße in der \"präzisierten\" Form gegen das Bestimmtheitsgebot und sei bereits deshalb rechtswidrig. Abgesehen hiervon war das FG aber auch deshalb an der Prüfung des Bestimmtheitsgebots nicht gehindert, weil es gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nur durch das Klagebegehren, nicht aber durch die Fassung der Anträge gebunden ist. Ebenso wenig ist seine Prüfungskompetenz durch einzelne Einwände oder angeblich nicht erhobene Einwände eines Beteiligten begrenzt. \n\n42\\. (2) Darüber hinaus möchte die Klägerin eine Gehörsverletzung darin erkennen, dass das FG ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und ihrer Rechtsauffassung in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt ist, und zwar unter anderem hinsichtlich \n\n\\- der vom FA \"versuchten Umdeutung des Pfändungsgegenstands\", \\- des Umfangs der gepfändeten Ansprüche, \\- der Frage, ob \"nur\" Konnektierungsansprüche gepfändet werden können und im Streitfall tatsächlich auch nur diese gepfändet wurden, \\- der Rechtsfolgen der Registrierung einer Domain und deren Folgen für das Leistungsverbot, \\- des Umfangs des Leistungsverbots im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Konnektierung, \\- der Frage, ob das FA ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot verhängt hat, und ob dies zulässigerweise verhängt werden konnte, \\- des Umfangs des Beeinträchtigungsverbots, \\- der Frage, ob die angefochtene Pfändung verhältnismäßig ist.\n\n43\\. Das Vorbringen der Klägerin begründet jedoch keinen Gehörsverstoß, sondern bestätigt \\--umgekehrt--, dass der Klägerin rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG vom FG gewährt worden ist. Indem die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung in größerem Umfang Passagen aus dem angefochtenen FG-Urteil zitiert --freilich in der Absicht, die Ausführungen des FG als rechtsirrig darzustellen--, bringt sie hierdurch tatsächlich zum Ausdruck, dass sich das FG mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Klägerin umfassend auseinandergesetzt und die Darlegungen der Klägerin gewürdigt hat. \n\n44\\. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin zielt im Kern vielmehr darauf ab, mithilfe des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf rechtlichen Erfolg in dem Sinne geltend zu machen, dass sie ihre Rechtsauffassung bestätigt wissen möchte. Ein solcher Anspruch ist der Rechtsordnung jedoch fremd. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen gehört zu werden, nicht jedoch darauf, auch erhört zu werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2016 - V S 20\u002F16 (PKH), Rz 14). \n\n45\\. Nichts anderes folgt aus der Erläuterung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.05.2025, ihre Rechtsauffassung habe bei der Rüge der Gehörsverletzung keine Rolle gespielt, weil das FG ihr tatsächliches Vorbringen ignoriert habe und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Denn ihr Vorbringen zielt tatsächlich nicht auf den Einwand einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, sondern einer unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. \n\n46\\. 4\\. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n47\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Pfändung einer Internet-Domain","2026-07-10T22:08:03.880Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":45,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"4078","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650042","ecli-de-neuris-stre202650042","VI R 5\u002F24","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.11.2025 - VI R 4\u002F24: Erhebung von pauschaler Lohnsteuer durch Haftungsbescheid \n\n## Leitsatz\n\nNV: Pauschale Lohnsteuer kann (nur) durch Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid), nicht aber durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden.13\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.2023 - 8 K 11\u002F22 H(L) sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.12.2021 aufgehoben und der Haftungsbescheid vom 08.12.2020 insoweit geändert, als die Klägerin für mehr als … € Lohnsteuer als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen wird.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Tochtergesellschaft der Z. Sie unterhielt für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm. Die Vorteile ihrer Arbeitnehmer hieraus behandelte sie gemäß § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitzeitraum (2015 bis 2018) geltenden Fassung jeweils bis zur Höhe von 360 € als steuerfrei und unterwarf sie dementsprechend nicht dem Lohnsteuerabzug. \n\n2\\. Das Finanzamt A (FA A) verneinte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG. \n\n3\\. Die Klägerin beantragte daraufhin die Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 1 EStG). Das FA A ermittelte dem Antrag entsprechend die pauschale Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines insoweit zwischen den Beteiligten unstreitigen Netto-Steuersatzes (Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 01.12.2020, Tz. 4). In der Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse wies es die pauschale Lohnsteuer als Haftungsbeträge aus. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid, mit dem er die Klägerin wegen pauschaler Lohnsteuer für den Streitzeitraum in Anspruch nahm. Damit äußerlich zusammengefasst war ein Nachforderungsbescheid, dessen Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. \n\n4\\. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. \n\n5\\. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. \n\n6\\. Sie beantragt sinngemäß,  \ndas Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2021 aufzuheben und den Haftungsbescheid über Lohnsteuer für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 vom 08.12.2020 insoweit abzuändern, als die Klägerin für mehr als … € Lohnsteuer als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen wird. \n\n7\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n8\\. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 02.12.2021 sind aufzuheben. Der Haftungsbescheid vom 08.12.2020 ist insoweit abzuändern, als die Klägerin für mehr als … € Lohnsteuer als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen wird (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). \n\n9\\. 1\\. Ist Lohnsteuer nachzuerheben, weil sie vom Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt worden ist, kommt eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Haftungsbescheid oder durch Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) in Betracht (z.B. Senatsurteil vom 01.09.2021 - VI R 38\u002F19, Rz 10). \n\n10\\. Die pauschalierte Lohnsteuer, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG selbst schuldet, weist gegenüber einer vom Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG geschuldeten Lohnsteuer, für die der Arbeitgeber lediglich nach § 42d Abs. 1 EStG haftet, wesentliche Unterschiede auf. Der Steuerbescheid dient der Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner (§ 155 der Abgabenordnung --AO--). Dagegen wird durch einen Haftungsbescheid eine Person für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen (§ 191 AO). Diese Unterschiede und das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 1 AO) schließen es aus, dass vom Arbeitgeber pauschalierte Lohnsteuer und Lohnsteuer, für die er haftet, mit einheitlichem Bescheid angefordert werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.01.1983 - VI R 35\u002F78, BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472). Zulässig ist es jedoch, dass das FA auf einem einheitlichen Vordruck --lediglich äußerlich zusammengefasst-- einen Nachforderungsbescheid und einen Haftungsbescheid erlässt (s. Senatsurteil vom 16.11.1984 - VI R 176\u002F82, BFHE 143, 27, BStBl II 1985, 266). \n\n11\\. 2\\. Nach diesen Rechtsgrundsätzen steht der Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin \\--jenseits der Frage, ob diese § 3 Nr. 39 EStG im Hinblick auf die Vorteile aus ihrem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zutreffend angewandt hat-- bereits die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 EStG entgegen. \n\n12\\. a) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). \n\n13\\. b) Die pauschale Lohnsteuer, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG selbst schuldet, kann indessen (nur) durch Nachforderungsbescheid, nicht aber durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 24.09.2015 - VI R 69\u002F14, Rz 20). \n\n14\\. Streitgegenstand des Klageverfahrens und ebenso des vorliegenden Revisionsverfahrens ist jedoch lediglich der Haftungsbescheid, nur insoweit hat die Klägerin die Änderung des äußerlich zusammengefassten Haftungs- und Nachforderungsbescheids vom 08.12.2020 beantragt. \n\n15\\. Der Haftungsbescheid ist aufgrund des Antrags auf Lohnsteuerpauschalierung, dem das FA --wie ausgeführt-- entsprochen hat, allerdings schon deshalb rechtswidrig, weil das FA die pauschale Lohnsteuer nicht durch Haftungsbescheid, sondern nur durch Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) hätte festsetzen dürfen. \n\n16\\. c) Der Haftungsbescheid kann auch nicht in einen Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid über die Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer) umgedeutet werden. \n\n17\\. Nach § 128 Abs. 1 AO ist zwar die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt unter anderem dann möglich, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Diese Voraussetzung steht aber der Umdeutung eines Haftungsbescheids in einen Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) entgegen, weil beide Bescheide auf verschiedene Ziele gerichtet sind (zur wesensmäßigen Verschiedenheit von pauschaler Lohnsteuer und Lohnsteuerhaftung, vgl. Senatsurteile vom 02.12.1983 - VI R 47\u002F80, BFHE 140, 143, BStBl II 1984, 362, und vom 07.12.1984 - VI R 72\u002F82, BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170). Wie bereits ausgeführt, dient der Nachforderungsbescheid der Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner (§ 155 AO) --hier die pauschalierte Lohnsteuer, die die Klägerin nach § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG selbst schuldet--. Dagegen wird durch einen Haftungsbescheid ein Steuerpflichtiger für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen (§ 191 AO). Der gegen die Klägerin gerichtete Haftungsbescheid bezieht sich somit auf eine andere Steuer als ein Nachforderungsbescheid, nämlich auf die von den Arbeitnehmern geschuldete individuelle Lohnsteuer. \n\n18\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.","Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.11.2025 - VI R 4\u002F24: Erhebung von pauschaler Lohnsteuer durch Haftungsbescheid","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:06.347Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":45,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":165},"4112","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520343","ecli-de-neuris-stre202520343","VIII S 16\u002F25","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht (FG) die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das FG sich dahingehend einlässt, dass es die --vom Finanzamt konkret dargelegten-- Verweigerungsgründe für naheliegend halte.10\n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten im finanzgerichtlichen Verfahren … um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. \n\n2\\. Das Finanzgericht (FG) hat mit Verfügung vom 03.03.2025 den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) aufgefordert, die Betriebsprüfungs(BP)-Akten beziehungsweise BP-Handakten der A Ltd. sowie der B GmbH für die Streitjahre vorzulegen. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Kläger und Antragsteller (Kläger) mit Schriftsatz vom 23.04.2025 beantragt, Akteneinsicht in folgende aus den BP-Akten ausgeheftete Blätter zu erhalten:BP-Akte A Ltd.: Bl. … bis …BP-Akte B GmbH: Bl. … bis … sowie … bis … \n\n3\\. Das FA hat mit Schreiben vom 28.05.2025 die Vorlage der benannten Aktenteile unter Verweis auf § 30 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) verweigert und wie folgt begründet: Bei den Bl. … bis … der BP-Akte A Ltd. handele es sich um umsatzsteuerliche Abfragen und einen Mietvertrag. Die Unterlagen seien für den Streitfall nicht relevant. Bei den Bl. … bis … der BP-Akte B GmbH handele es sich um Feststellungen der BP, die nur die B GmbH beträfen und nicht den Kläger. Zudem handele es sich um Lohnabrechnungen anderer, die für den Streitfall nicht relevant seien. Bei den Bl. … bis … der BP-Akte B GmbH handele es sich um eine Teilnehmerliste einer Firmenveranstaltung, die für den Streitfall nicht relevant sei. \n\n4\\. Mit Verfügung vom 03.06.2025 hat das FG dem Kläger mitgeteilt, dass das Gericht an die Weigerung des FA zur Vorlage der verbleibenden Aktenstücke gebunden sei, wobei es die Verweigerungsgründe für naheliegend halte. Sollte der Kläger seinen Antrag auf Akteneinsicht aufrechterhalten wollen, müsse er beim Bundesfinanzhof (BFH) einen Antrag nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen. Mit Schreiben vom 03.07.2025 beantragte der vertretene Kläger gegenüber dem FG, die Sache gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO dem BFH mit dem Antrag zur Entscheidung vorzulegen, dass die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht nicht rechtmäßig sei. Das FG hat den Antrag des Klägers dem BFH vorgelegt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n5\\. Der Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO auf Durchführung eines In-Camera-Verfahrens ist unzulässig. \n\n6\\. 1\\. a) Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden unter anderem zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Der BFH stellt gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten rechtmäßig ist. \n\n7\\. b) Der Antrag auf Durchführung eines In-Camera-Verfahrens ist --wie geschehen-- nicht beim BFH, sondern beim FG als dem \"Gericht der Hauptsache\" zu stellen (§ 86 Abs. 3 Satz 2 FGO). \n\n8\\. c) Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nach § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen konkret angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 532, Rz 8, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. \n\n9\\. d) Des Weiteren muss das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht haben (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 532, Rz 10, m.w.N.). Voraussetzung einer Feststellung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist zudem, dass das FG, wenn es im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Steuerakten vom Finanzamt anfordert und diese nicht vollständig vorgelegt werden, weiterhin, das heißt auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des BFH, auf der lückenlosen Vorlage besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.02.2014 - V B 60\u002F12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 6; vom 18.09.2007 - III S 31\u002F07, BFH\u002FNV 2008, 83, unter II.2.a). \n\n10\\. e) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das FG hat die Entscheidungserheblichkeit der Akten nicht bejaht oder offengelassen, sondern sich vielmehr dahingehend eingelassen, dass es die --vom FA konkret dargelegten-- Verweigerungsgründe für naheliegend halte. Zudem hat das FG hiermit zu erkennen gegeben, dass es auf der lückenlosen Vorlage der streitigen Aktenbestandteile nicht weiter bestanden hat. \n\n11\\. 2\\. Einer Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO bedarf es nicht, wenn --wie hier-- der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO unzulässig ist und die Interessen der obersten Aufsichtsbehörde daher nicht betroffen sein können (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 532, Rz 12, m.w.N.). \n\n12\\. 3\\. Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann, wenn --wie hier-- der Antrag erfolglos geblieben ist, ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 532, Rz 13, m.w.N.; Hartmann in Gosch, FGO § 86 Rz 66; a.A. noch BFH-Beschluss vom 15.10.2009 - X S 9\u002F09, BFH\u002FNV 2010, 54, für den Fall der Erledigung des Antragsverfahrens).","Zulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:10.035Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":45,"decisionDate":171,"fullText":172,"summary":173,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":171,"parsedAt":164,"updatedAt":174},"4129","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520351","ecli-de-neuris-stre202520351","V B 37\u002F24","2025-11-17T00:00:00.000Z","#  Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens \n\n## Leitsatz\n\nNV: § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Bestätigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2025 - VI B 23\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 391).7\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.07.2024 - 7 K 1249\u002F23 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein im Vereinsregister nicht eingetragener Verein, verfolgte nach seiner Satzung die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und der Unfallverhütung sowie mildtätige Zwecke. Sinngemäß sollten nach der Satzung Motorradfahrer als Ersthelfer und auch zur Unfallprävention eingesetzt werden. Weiter sollte der Kläger Veranstaltungen … zur Unfallprävention anbieten und … Unfallbeteiligte … betreuen. \n\n2\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) stellte gesondert fest, dass die Satzung des Klägers die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) erfüllt. Für das Jahr 2019 (Streitjahr) reichte der Kläger beim FA einen Tätigkeitsnachweis für 2019 ein, wonach unter anderem Motorradfahrer nach Unfällen durch ein Kriseninterventionsteam betreut, Unfallprävention betrieben, Produkte zum Thema Unfallprävention getestet, Beiträge und Termine zur Unfallprävention über eine Internetseite veröffentlicht sowie Workshops und Treffen veranstaltet wurden. Das FA vertrat die Ansicht, bei dem Kläger handele es sich um einen Motorradclub und die satzungsmäßigen Zwecke wären nicht verwirklicht. Es erließ einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes versagte und Körperschaftsteuer in Höhe von 0 € festsetzte. \n\n3\\. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Steuerbefreiung ab, da die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers nicht auf die unmittelbare und ausschließliche Erfüllung seiner Satzungszwecke gerichtet sei. Der Kläger habe nicht selbst Tätigkeiten entfaltet, die unter die §§ 52 bis 54 AO fielen. Er habe nicht dargelegt, dass er Maßnahmen zur konkreten Rettung aus Lebensgefahr wie Ersthilfe vor Ort oder Verständigung von Rettungsbehörden durchgeführt oder etwa Erste-Hilfe-Kurse angeboten, Rettungs- oder Krankentransporte vorgenommen oder eine Rettungswache betrieben habe. Seine Tätigkeit sei auch nicht unmittelbar auf die Förderung der Unfallverhütung gerichtet, da er nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm angebotenen Kurse Kenntnisse zur Unfallverhütung vermittelt und damit unmittelbar der Unfallverhütung gedient hätten. Welche Konzepte der Kläger den Übungsmaßnahmen im Einzelnen zugrunde gelegt habe, habe er nicht dargelegt und auch keine Teilnehmerverzeichnisse eingereicht. Fahrtrainings ohne explizites Trainingskonzept könnten aber nicht überwiegend den Zweck der Unfallverhütung und der Verkehrserziehung fördern. Für die \"Schrauberkurse\" und Workshops sei weiter kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Zweck der Förderung der Unfallverhütung erkennbar. Denn der Kläger habe nicht selbst Tätigkeiten entfaltet, die unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 AO fielen, da er seine Workshops nur nach einer Broschüre zur Ersten Hilfe ausgerichtet, aber keine Kurse angeboten habe, die eine spezielle Ausbildung des Kursleiters erforderten. Bei den Kursen habe vielmehr das allgemeine Freizeitinteresse an Motorrädern im Vordergrund gestanden, was auch für die Fahrten der Motorradfahrer des Klägers gelte. Soweit der Kläger auf seiner Internetseite Informationen bereit gestellt habe, handele es sich um allgemein zugängliche Informationen, deren Weitergabe keine unmittelbare Förderung des Zwecks Unfallverhütung darstelle. Auch werde der Satzungszweck nicht selbst im Sinne des § 57 AO verwirklicht, wenn der Kläger an nicht von ihm verantworteten Veranstaltungen mit Infoständen bloß teilnehme oder nicht selbst angefertigtes Informationsmaterial verbreite. Schließlich fehle es an einer tatsächlichen Verfolgung mildtätiger Zwecke, da der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass und mit welchen Maßnahmen er verunfallte Motorradfahrer (qualifiziert) unterstützt oder sonst wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen geholfen habe. \n\n4\\. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n5\\. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). \n\n6\\. 1\\. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, da das FG § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt hat. \n\n7\\. a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe. Dazu muss der von dem Beteiligten vorgetragene oder nach dem Inhalt der Akten klar feststehende Sachverhalt, den das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden. Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.01.2025 - VI B 23\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 391, Rz 3 und 4). \n\n8\\. b) Der Kläger bringt insoweit vor, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe er die von ihm in seinen Fahrtrainings durchgeführten Konzepte ausführlich beschrieben. Das FG habe hingegen auf Seite 13 seines Urteils festgestellt, er habe nicht dargelegt, welchen Konzepten sein Fahrtraining folge. Indes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung zu dem von ihm entwickelten Fahrtraining erläutert, dass dieses ein spezielles Balance-Training enthalte, das für Kurvenfahren wichtig sei und das während der Vorbereitung auf die Führerscheinprüfung und in Kursen des ADAC nicht angeboten werde. Dem steht auch nicht entgegen, dass das FG erkannt hat, dass der Kläger verschiedene Formen von Fahrtraining angeboten hat. Das FG stellt dem protokollierten Vorbringen des Klägers widersprechend in seinem Urteil darauf ab, es habe kein explizites Trainingskonzept vorgelegen, um dann wegen des fehlenden Trainingskonzepts die Verfolgung des Zwecks der Förderung der Unfallverhütung abzulehnen. Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass das FG ohne diesen Verfahrensfehler unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der im Rahmen einer Würdigung der gesamten Tätigkeit und möglicher weiterer Verstöße gegen das Ausschließlichkeits- und Unmittelbarkeitsgebot (§§ 56 f. AO) des Klägers in Betracht zu ziehen wäre, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das Vorbringen des Klägers genügt insoweit auch den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. \n\n9\\. 2\\. Der Senat sieht es als sachgerecht an, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Auf die übrigen vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht an. \n\n10\\. Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu beachten haben, dass der BFH bereits entschieden hat, dass die begünstigte Tätigkeit nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich \"darauf gerichtet\" sein muss, \"die Allgemeinheit ... zu fördern\". Danach wird eine Vollendung der Förderung nicht vorausgesetzt. Es genügen vielmehr unter Umständen schon vorbereitende Handlungen (BFH-Urteil vom 13.12.1978 - I R 39\u002F78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.b). So kann auch schon die Verbreitung von Informationen zu dem steuerbegünstigten Zweck eine hierauf gerichtete Tätigkeit sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1991 - I R 19\u002F91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62, unter II.2.b). Weiter wird im Schrifttum das Unmittelbarkeitserfordernis des § 57 AO nur als Zurechnungsnorm ausgelegt; die Frage, ob die Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, richtet sich dagegen allein nach §§ 52 bis 54 AO (z.B. Musil in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 57 AO Rz 12 und 16; Unger in Gosch, AO § 57 Rz 9 und 11; Schunk, Deutsches Steuerrecht 2022, 176). \n\n11\\. Weiter kann im zweiten Rechtsgang zu entscheiden sein, ob Kurse, deren Kursleiter nicht speziell ausgebildet gewesen sind, als vorbereitende Maßnahmen für die auf individuelle Hilfe ausgerichtete Förderung der Rettung aus konkreter Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 AO) genügen können und ob die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesene tatsächliche Verfolgung von in der Satzung des Klägers aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken als \"Vorratszwecke\" der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Klägers nicht entgegensteht (vgl. auch Unger in Gosch, AO § 59 Rz 19), was im Streitfall auch für die Verfolgung mildtätiger Zwecke in Betracht kommt. \n\n12\\. 3\\. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. \n\n13\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens","2026-07-10T22:08:11.493Z",{"id":176,"ecli":177,"slug":178,"caseNumber":179,"courtId":45,"decisionDate":180,"fullText":181,"summary":182,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":180,"parsedAt":183,"updatedAt":184},"4224","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520342","ecli-de-neuris-stre202520342","V B 70\u002F24","2025-11-10T00:00:00.000Z","#  Einzelrichterübertragung; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbeiziehung; Antrag auf Terminverlegung; Überprüfung durch den BFH \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als greifbar gesetzwidrig erweist.4\n\n2\\. NV: Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind.9\n\n3\\. NV: Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das Finanzgericht (FG) nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist.10\n\n4\\. NV: Das FG verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es beizieht, weil es sie für entscheidungserheblich hält. Die Einschätzung des FG bindet den Bundesfinanzhof allerdings nicht, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist.12\n\n5\\. NV: Ein gerichtlicher Termin muss nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.16\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.08.2024 - 4 K 70\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen --soweit sie überhaupt im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt wurden-- nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Der als Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachte Besetzungsmangel liegt nicht vor, da die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. \n\n3\\. a) Die Übertragung des Rechtsstreits durch den Senat auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und unterliegt nach § 124 Abs. 2 FGO nicht der Beurteilung der Revision. Die Übertragung ist daher grundsätzlich auch nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.04.2014 - V S 5\u002F14 (PKH), BFH\u002FNV 2014, 1381, Rz 15) und kann somit auch grundsätzlich nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.10.2006 - VII B 326\u002F05, BFH\u002FNV 2007, 519; vom 01.09.2016 - VI B 26\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 50, Rz 4). Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des Finanzgerichts (FG), sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen (BFH-Beschluss vom 13.03.2024 - VIII B 129\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 536, Rz 25). \n\n4\\. Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.12.2004 - IV B 16\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 1078, unter II.II.6.; vom 30.05.2022 - II B 55\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 903, Rz 17) oder sich als greifbar gesetzwidrig erweist (BFH-Beschlüsse vom 16.12.1997 - IX R 22\u002F95, BFH\u002FNV 1998, 720, unter 2.a aa; vom 01.09.2016 - VI B 26\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 50, Rz 5). In zeitlicher Hinsicht darf der zuständige Senat des FG die Voraussetzungen des § 6 FGO beurteilen (und deshalb über die Übertragung entscheiden), wenn er sich ein hinreichendes Urteil über den Fall bilden kann. Dafür genügt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegründung, der Klageerwiderung und der den Streitfall betreffenden Akten (BFH-Beschluss vom 13.03.2024 - VIII B 129\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 536, Rz 25). \n\n5\\. b) Danach greift im Streitfall die auf die Einzelrichterbestellung gestützte Besetzungsrüge nicht durch. \n\n6\\. aa) Das FG konnte die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO als gegeben ansehen. Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 28.01.2003 - VI B 75\u002F02, BFH\u002FNV 2003, 926, unter 1.b) mussten sich angesichts der überschaubaren tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Streitfalls, in dem es um den Antrag geht, die Nichtigkeit der Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung festzustellen, dem FG nicht aufdrängen. \n\n7\\. bb) Der Beschluss zur Übertragung auf den Einzelrichter vom 12.07.2024 ist auch nicht vorzeitig erfolgt. Das FG hat die Einzelrichterübertragung vorgenommen, als die Klageerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vorlag und die postalische Übersendung derjenigen Akten, die unmittelbar den Streitgegenstand betrafen, unter Angabe ihres überschaubaren Umfangs von ihm angekündigt worden war. Sowohl die Beteiligten als auch die grundsätzliche Problematik waren dem FG bereits aus einem vorangegangenen Verfahren (4 K 50\u002F23) bekannt. Ob weitere Akten zum Zwecke der Sachaufklärung beizuziehen waren (oder gewesen wären, wie die Klägerin meint), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung; denn es entspricht gerade dem Zweck der Einzelrichterbestellung, den Vollsenat von dieser Prüfung zu entlasten (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II B 55\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 903, Rz 21). \n\n8\\. 2\\. Die Rüge, dass das FG zu Unrecht weitere Akten nicht beigezogen und ihr, der Klägerin, darin keine Akteneinsicht gewährt habe, greift nicht durch. \n\n9\\. a) Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.2012 - XI B 70\u002F11, BFH\u002FNV 2013, 705, Rz 31, und vom 30.05.2022 - II B 55\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 903, Rz 10). Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt im Übrigen --entgegen dem Vorbringen der Klägerin zur Nichtgewährung von Akteneinsicht-- auch deshalb nicht vor, weil das FG die Klägerin über den Eingang der vom FA übersendeten Akten informiert und mit demselben Schreiben sogar --überobligatorisch-- vollständige Kopien der vorgelegten Akten übermittelt hatte. \n\n10\\. b) Soweit der Vortrag als Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstanden werden kann, hat das FG auf Seite 6 seines Urteils begründet, warum eine Hinzuziehung weiterer Akten aus seiner Sicht nicht erforderlich war. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2020 - XI B 30\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 611, Rz 11, m.w.N.). Dies hat das FG getan. Zu einer Aktenbeiziehung \"ins Blaue hinein\" war das FG nicht verpflichtet (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 12.02.2019 - VIII B 53\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 568, Rz 12 und 13, m.w.N.), was vorliegend insbesondere auf das Vorbringen der Klägerin zutrifft, das FA habe die Prüfungsanordnung zu anderen Ausforschungszwecken als gegen die guten Sitten verstoßend und missbräuchlich einsetzen wollen. \n\n11\\. c) Soweit die Ausführungen außerdem als Rüge der Verletzung der Grundordnung des Verfahrens verstanden werden könnten, genügen sie nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). \n\n12\\. aa) Zwar kann die fehlende gerichtliche Anforderung, weitere den Streitfall betreffende Akten des Finanzamts zu übersenden, der Grundordnung des Verfahrens widersprechen. Dies setzt aber voraus, dass es sich dabei um Akten handelt, die aus der Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. Dabei verfügt das FG über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält, die den BFH allerdings nicht bindet, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise darzulegen (BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II B 56\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 905, Rz 10 und 11). \n\n13\\. bb) Hierzu ergibt sich aus der Beschwerde bereits nicht, weshalb das FG nach seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung verfahrensfehlerhaft von einer weiteren Aktenanforderung abgesehen hat. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit nur darauf, eine weitere Aktenanforderung sei erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob eine Nichtigkeit auslösende Willkür auf Seiten des FA vorgelegen habe, ohne dies indes --bis auf den Vorwurf, die Prüfung diene nur missbräuchlichen anderen Ausforschungszwecken-- zu konkretisieren. Dies genügt nicht. \n\n14\\. cc) Aus den Ausführungen der Klägerin zu einer angeblichen Beweisvereitelung erschließt sich zudem nicht, wodurch das FA eine Beweisvereitelung hätte erreichen wollen oder können, zumal darüber hinaus als Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verfahrensfehler des FG, nicht aber Verfahrensfehler der Finanzbehörden in Betracht kommen (BFH-Beschluss vom 12.01.2023 - IX B 81\u002F21, BFH\u002FNV 2023, 380, Rz 16). \n\n15\\. 3\\. Der Vortrag der Klägerin, das FG habe ihren Antrag, \"den Termin am 29.08.2024 aufzuheben und die Sache zu vertagen\", verfahrensfehlerhaft abgelehnt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n\n16\\. a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe vorliegen. Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 ZPO vor, verdichtet sich das nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 08.09.2015 - XI B 33\u002F15, BFH\u002FNV 2015, 1690, Rz 11; vom 16.08.2019 - V B 57\u002F18, BFH\u002FNV 2020, 29, Rz 12; vom 07.03.2025 - XI B 11\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 700, Rz 12). \n\n17\\. b) Ausgehend davon hat das FG zu Recht den Antrag einige Tage vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 5 ZPO) vom 26.08.2024 abgelehnt, weil erhebliche Gründe, die eine Terminverlegung hätten erforderlich machen können, weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich seien. Eine Begründung für den Verlegungsantrag enthielt der Schriftsatz der Klägerin vom 23.08.2024 nicht. Vielmehr trug die Klägerin mit diesem Schriftsatz im Wesentlichen nur ihre Auffassung zur Begründetheit der Klage weiter vor. Aus den vorstehend genannten Gründen (s. oben unter 2.) war eine Terminverlegung entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in Bezug auf dem FG noch nicht vorliegende Akten in Betracht zu ziehen. \n\n18\\. 4\\. Mit ihrem weiteren Vorbringen, das Urteil verstoße gegen die Gesetze der Logik und die allgemeinen Denkgesetze, legt die Klägerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dar. \n\n19\\. a) Beide Verstöße wären, so sie denn vorlägen, dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Verfahrensfehlers entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.01.2019 - V B 99\u002F16, BFH\u002FNV 2019, 409, Rz 23; vom 26.11.2020 - VI B 29\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 443, Rz 13; vom 07.03.2025 - XI B 25\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 529, Rz 12). \n\n20\\. b) Mit ihrem Vortrag, das FG habe den Rechtsstreit falsch entschieden, stellt die Klägerin die materielle Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung in Frage. Ein dahin gehendes Vorbringen vermag die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 29.04.2020 - XI B 113\u002F19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 20; vom 07.04.2021 - XI B 53\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 1062, Rz 23). Dabei kann mangels einer hierauf bezogenen Beschwerdebegründung offenbleiben, ob ein --ebenfalls zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) führender-- qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne weiteres erkennbar --und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation-- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025 - V B 7\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 710, Rz 35). Denn im Streitfall macht die Klägerin keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend, sondern beschränkt sich inhaltlich auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern. \n\n21\\. 5\\. Soweit die Klägerin eingangs ihrer Beschwerdebegründung pauschal geltend macht, \"neben vielen einzelnen Verfahrensmängeln, Widerstreit zu Entscheidungen anderer Gerichte und z.T. auch grundsätzlicher Bedeutung einzelner Fragen liegen absolute Revisionsgründe vor, die die Zulassung der Revision ebenso zwingend machen\", fehlt es an jedweder Darlegung eines Zulassungsgrundes, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. \n\n22\\. 6\\. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung sowie von der Darstellung des Sachverhalts ab. \n\n23\\. 7\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Einzelrichterübertragung; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbeiziehung; Antrag auf Terminverlegung; Überprüfung durch den BFH","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:22.067Z",{"id":186,"ecli":187,"slug":188,"caseNumber":189,"courtId":45,"decisionDate":180,"fullText":190,"summary":191,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":180,"parsedAt":183,"updatedAt":192},"4223","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520333","ecli-de-neuris-stre202520333","V B 26\u002F24","#  Zur Verfahrensrüge im Hinblick auf die Pflicht des Finanzgerichts zur Ermittlung ausländischen Rechts \n\n## Leitsatz\n\nNV: Wird eine Verfahrensrüge erhoben, die sich auf die Pflicht des Finanzgerichts (FG) zur Ermittlung des ausländischen Rechts bezieht, ist zu prüfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen genutzt hat. Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung darzulegen (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2025 - VIII B 5\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 530, Rz 18).11 19 20\n\n## Tenor\n\nDas Rubrum des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.05.2024 - 2 K 147\u002F20 wird insoweit berichtigt, als Verfahrensgegenstand nur Umsatzsteuer 2017 ist.\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.05.2024 - 2 K 147\u002F20 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zu berichtigen, als das Urteil --wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 17.07.2023, dem Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 14.08.2023, der Ladungsverfügung der Senatsvorsitzenden des FG vom 12.03.2024 sowie des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antrag ergibt-- nur die Umsatzsteuer 2017, nicht aber die in dem Rubrum des Urteils des FG ebenfalls erwähnte Umsatzsteuer 2012 und die Zinsen zur Umsatzsteuer 2012 betrifft, da eine Entscheidung des FG ersichtlich nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer 2017 ergehen sollte. Der Senat ist hierfür im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zuständig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.01.2010 - V B 99\u002F09, BFH\u002FNV 2010, 911). \n\nII.\n\n2\\. Die Beschwerde des Klägers, mit der er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und einen qualifizierten Rechtsfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend macht, ist unbegründet. Soweit ein Zulassungsgrund überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. \n\n3\\. 1\\. Die Rüge des Klägers, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liege \"wegen mangelnder Wahrnehmung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen\" vor, --womit er im Ergebnis geltend macht, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen-- führt nicht zur Zulassung der Revision. \n\n4\\. a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt unter anderem dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 09.03.2017 - IX B 122\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 728, Rz 10). \n\n5\\. b) Der Kläger rügt insoweit, das FG stütze sein Urteil darauf, dass aufgrund der Regelung in dem zwischen dem Kläger und der S GmbH geschlossenen Vertrag ein Verbot außergerichtlicher Aufrechnungen bestanden hätte, was nicht durch andere Aufrechnungserklärungen oder konkludentes Verhalten aufgehoben worden sei. Hierzu sei --so das FG-- weder vom Kläger vorgetragen noch anderweitig den Unterlagen zu entnehmen, dass die Parteien auf das Aufrechnungsverbot verzichtet hätten. Dies entspreche indes nicht dem Prozessstoff. Das FG habe bestimmte, im Verfahren vorgelegte Dokumente, aus denen sich eine zumindest konkludente Abbedingung des vertraglichen Aufrechnungsverbots ergebe, nicht gewürdigt. Aus diesen sei zu schließen, dass der Kläger und die S GmbH wiederholt und wechselseitig Beträge aufgerechnet hätten, so dass entsprechende Aufrechnungserklärungen --auch durch die S GmbH-- abgegeben worden seien. So habe er im Verfahren drei Rechnungen aus dem Jahr 2009 eingereicht, die tatsächlich an die S GmbH gestellt und mit dieser einvernehmlich aufgerechnet worden seien. Diese Rechnungen habe auch das FA im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt und er habe noch in der mündlichen Verhandlung auf die in Bezug auf diese Rechnungen erfolgten Aufrechnungen hingewiesen. Auch seien im Verfahren weitere Schreiben der S GmbH vorgelegt worden, aus denen sich eine zumindest konkludente Abbedingung des Aufrechnungsverbots ergebe. Weiterhin habe die S GmbH fünf Rechnungen des Jahres 2010 bezahlt, die dem FG nach Aktenlage vorgelegen hätten und in denen Rechnungsposten einvernehmlich verrechnet worden seien. \n\n6\\. c) Dies greift nicht durch. Zwar hat sich das FG in seinem Urteil insoweit allein damit befasst, ob der Kläger und die S GmbH das eingeschränkte Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart und ob sie --zumindest konkludent-- auf das vertraglich vorgesehene doppelte Schriftformerfordernis oder das eingeschränkte Aufrechnungsverbot verzichtet haben. Indes hat das FG die vom Kläger benannten Unterlagen insoweit berücksichtigt, als es diese bei seiner Prüfung, ob dem Kläger Forderungen gegen die S GmbH zumindest in Höhe von 159.792,09 € zustanden und ob Forderungen der S GmbH gegen den Kläger bestanden, gewürdigt hat. Es hat ihnen allerdings --anders als der Kläger begehrt-- für die Frage, ob diese Unterlagen zu einer Änderung der vertraglichen Bedingungen führten, im Rahmen seiner Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine vertragsändernde Wirkung zugemessen und diese Würdigung \\--wenn auch stark verkürzt-- seiner Begründung zur Ablehnung einer auch konkludent möglichen Abbedingung des vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots zugrunde gelegt. So hätten die Rechnungen des Jahres 2009 keine Änderungen der zwischen dem Kläger und der S GmbH geschlossenen Vereinbarung bewirkt und ließe sich den benannten Schreiben der S GmbH entnehmen, dass eine Aufrechnung ins Leere gehe, da die S GmbH ihrerseits Forderungen gegen den Kläger geltend gemacht habe. \n\n7\\. Damit setzt der Kläger mit seinem Vorbringen im Ergebnis lediglich seine Würdigung an die Stelle der materiell-rechtlichen Würdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2019 - X B 16\u002F19, BFH\u002FNV 2019, 925, Rz 19). \n\n8\\. 2\\. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) im Hinblick auf die Ermittlung des Inhalts des anzuwendenden Rechts der Republik Österreich (Österreich) verstoßen, führt dies ebenso nicht zur Zulassung der Revision. \n\n9\\. a) Unterliegt ein Vertrag gemäß den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländischem Recht, ist die Auslegung des Vertrags nach jenem ausländischen Recht vorzunehmen. Denn das auf einen Vertrag anzuwendende Recht (Vertragsstatut) ist maßgebend für die Vertragsauslegung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrags im Juni 2009 geltenden Fassung). Die bei der Vertragsauslegung anzuwendenden Auslegungsmethoden sind danach dem ausländischen Recht zu entnehmen. Die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt. Das deutsche Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 82\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 1295, Rz 22). \n\n10\\. b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln. Wie es dies tut, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters lassen sich nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. Jedenfalls sind an die Ermittlungspflicht umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Gleiches gilt, wenn die Beteiligten zur ausländischen Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen. Der Umstand, dass das ausländische Recht gegebenenfalls sehr komplex ist, kann das FG von dieser Ermittlungspflicht nicht entbinden (z.B. BFH-Urteil vom 24.05.2023 - X R 28\u002F21, BFHE 280, 494, BStBl II 2025, 230, Rz 47). \n\n11\\. Wird eine Verfahrensrüge erhoben, die sich auf die Pflicht des FG zur Ermittlung des ausländischen Rechts bezieht, ist zu prüfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen genutzt hat. Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 530, Rz 18). \n\n12\\. c) Weiter steht auch die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des FG, während das Gericht die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss. Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuzuziehen. Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Verfügt das Gericht ausnahmsweise über die nötige Sachkunde, muss es diese in den Entscheidungsgründen darlegen. Aus den Urteilsgründen muss hervorgehen, auf welchen Kenntnissen und Erfahrungen die Sachkunde des Gerichts beruht und dass nicht sachkundigen Richterinnen und Richtern die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist (BFH-Beschluss vom 14.05.2024 - IV B 35\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 385, Rz 3). \n\n13\\. d) Danach liegt --soweit überhaupt hinreichend dargelegt-- im Streitfall kein Verfahrensmangel vor. \n\n14\\. aa) Nach den Verhältnissen des Streitfalls liegt kein Ermessensfehler des FG vor. Das FG führt aus, eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, da das Gericht selbst das österreichische Recht erfassen und anwenden könne. Im Folgenden bezieht sich das FG auf Regelungen des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), insbesondere zur Aufrechnung sowie zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zitiert Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs von Österreich zu diesen Vorschriften und schließt hieraus, dass die Voraussetzungen einer Aufrechnungslage nach österreichischem Recht nicht vorlägen. Diese Entscheidung hat das FG noch ermessensfehlerfrei getroffen. \n\n15\\. (1) Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger hierzu in seinem Schriftsatz vom 29.05.2020 vorgebracht, das Aufrechnungsverbot sei nach österreichischem Recht als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässige und widersprüchliche Klausel unwirksam. Zudem hat er in seinem Schriftsatz vom 31.08.2020 auf die Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB hingewiesen und eingehend ausgeführt, die Vertragsparteien hätten den Vertrag im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot anders gelebt als vertraglich vorgesehen. Weiter hätten die vorgenommenen Aufrechnungen Forderungen der Jahre 2009 und 2010 betroffen, die 2012 noch nicht verjährt gewesen seien. Dass die Aufrechnungserklärung erst im Jahr 2017 erfolgt sei, habe nach österreichischem Recht nicht entgegengestanden. Nur die Forderung des Klägers müsse als Gegenforderung \"richtig\" sein, für die Hauptforderung der S GmbH genüge deren Erfüllbarkeit. Ferner trug er in seinem Schriftsatz vom 19.12.2023 vor, dass die vorbehaltlosen Zahlungen der S GmbH nach österreichischem Recht ein Anerkenntnis des Schuldners darstellten (§§ 1375, 1497 ABGB). \n\n16\\. Das FA hat sich in seinen Schriftsätzen vom 14.08.2023 und vom 30.11.2023 zur österreichischen Regelung zur Ungewöhnlichkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung nach österreichischem Recht (Forderung, Gegenforderung, Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots [mangels abweichender Vereinbarung, Verjährung der Forderungen des Klägers]) geäußert. \n\n17\\. Wegen der Unsicherheit in Bezug auf die Rechtslage nach österreichischem Recht hat das FA --nicht aber, wie der Kläger meint, das FG-- in seinem Schriftsatz vom 25.04.2024 auf die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens hingewiesen. Der Kläger hat sich dem mit seinem Schriftsatz vom 30.04.2024 lediglich nicht verschlossen, da \"unstreitig sein dürfte, dass keiner der am Verfahren Beteiligten über umfassende Kenntnisse des Zivilrechts der Republik Österreich verfüg[e]\". \n\n18\\. (2) Noch ermessensfehlerfrei hat das FG von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung nach österreichischem Recht abgesehen und seine Entscheidung auf allgemeinzugängliche Quellen hierzu (Gesetze, österreichische Rechtsprechung) gestützt. Welche Voraussetzungen einer Aufrechnung nach österreichischem Recht erfüllt sein müssen, war zwischen den Beteiligten nicht als solche streitig, sondern nur, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren. Das FG ist insoweit auch von diesen Voraussetzungen ausgegangen und hat diese nachfolgend in seinem Urteil unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsprechung geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Klausel unter Berücksichtigung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Hinblick auf eine zumindest konkludente Abbedingung dieser Klausel. \n\n19\\. bb) Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 01.06.2006 - IV B 200\u002F04, BFHE 214, 168, BStBl II 2006, 709, unter II.3.a). \n\n20\\. Das FG hatte bis zur mündlichen Verhandlung kein Sachverständigengutachten eingeholt, wie für die Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne weiteres erkennbar war. Im finanzgerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung wurden die Voraussetzungen einer Aufrechnung (nach österreichischem Recht) ausdrücklich angesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass das FG die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Aussicht gestellt hätte, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Vielmehr ordnet er den Hinweis auf ein erforderliches Sachverständigengutachten unzutreffend dem FG und nicht --wie tatsächlich erfolgt-- dem FA zu. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das FG die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beabsichtigte, war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Wenn der Kläger gleichwohl der Auffassung war, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte, hätte er die Unterlassung rügen müssen. Dies hat er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht getan. \n\n21\\. cc) Es liegt auch kein Verfahrensfehler insoweit vor, als der Kläger rügt, das FA habe in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich die Beweisaufnahme zum österreichischen Recht beantragt und das FG sei dem nicht nachgekommen. \n\n22\\. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist, und ist im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO unter anderem darzulegen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 09.08.2024 - X B 94\u002F23, BFHE 286, 312, BStBl II 2025, 145, Rz 41). \n\n23\\. Daran fehlt es hier, da ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung das FA nur beantragt hat, Beweis darüber zu erheben, dass es nach österreichischem Recht nicht möglich sei, dass bereits mit der Korrektur der Rechnung oder mit dem Zugang der korrigierten Rechnung ein Anspruch der S GmbH auf die Differenz der Umsatzsteuer entsteht. Auf einen solchen Beweis kam es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG aber schon deshalb nicht an, weil es zum einen von einem wirksamen und nicht abbedungenen Aufrechnungsverbot ausging und zum anderen keine fälligen Forderungen des Klägers gegen die S GmbH zumindest in Höhe des von ihm berichtigten Umsatzsteuerbetrags feststellen konnte. \n\n24\\. dd) Soweit der Kläger weiter vorbringt, das FG habe das österreichische Recht mehrfach falsch angewendet, führt dies ebenso nicht zur Zulassung der Revision. \n\n25\\. (1) Der Kläger führt insoweit aus, der zwischen ihm und der S GmbH geschlossene Vertrag enthalte widersprüchliche und den Kläger gröblich benachteiligende Klauseln, die nach österreichischem Recht zur Nichtigkeit der Klausel und damit zur Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots führten. Das FG habe die insoweit maßgeblichen §§ 915, 869 Satz 2 ABGB übersehen, wonach --ähnlich dem deutschen Recht-- Unsicherheiten zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gingen. Zudem habe das FG auch die Auswirkungen der von der S GmbH auf seine Rechnungen beanstandungslos geleisteten Zahlungen nach österreichischem Recht nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Insoweit liege ein Anerkenntnis der S GmbH vor und hätten die Vertragsparteien im Verlauf des bestehenden Vertragsverhältnisses die Vereinbarungen zumindest konkludent geändert. Bei entsprechend geänderten Vereinbarungen hätte das FG zu dem Schluss kommen müssen, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Klägers nachvollziehbar seien, und der Klage stattgeben müssen. \n\n26\\. (2) Damit wendet sich der Kläger aber im Kern gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 530, Rz 20). Das FG hat in seinem Urteil ausgeführt, ob das Aufrechnungsverbot eine widersprüchliche Klausel ist und welche Auswirkungen die Zahlungen der S GmbH auf die Rechnungen des Klägers haben, was es abweichend von der Auffassung des Klägers entschieden hat. \n\n27\\. 3\\. Eine Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht das FG, sondern das FA darauf hingewiesen hat, ein Sachverständigengutachten zum österreichischen Recht sei einzuholen. \n\n28\\. 4\\. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verstoßes des FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zuzulassen, soweit der Kläger rügt, das FG hätte die vertragsändernde Handhabung der Vertragsparteien weiter untersuchen müssen. \n\n29\\. a) Der Kläger rügt, bei weiterer Aufklärung seiner Forderungen gegen die S GmbH hätte das FG festgestellt, dass Forderungen des Klägers gegen die S GmbH bestanden hätten, wozu es angesichts der vorliegenden Unterlagen auch Anlass gehabt hätte, da nach der geringsten im Raum stehenden Forderungsaufstellung ein Mindestbetrag in Höhe von 48.971,17 € zu seinen Gunsten bestanden habe. \n\n30\\. b) Indes beruht dieses Vorbringen des Klägers auf seiner Auffassung, er und die S GmbH hätten durch fortlaufende und wiederholte Abrechnung ihre Vereinbarung dahingehend geändert, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche begründet wären, und dass es Anhaltspunkte gegeben habe, dass ihm Forderungen zustünden (zum Beispiel Buchungskonto des Klägers mit Forderungen zu seinen Gunsten gegen die S GmbH in Höhe von 424.863,11 €; Aussage der ehemaligen Geschäftsführerin der S GmbH). Demgegenüber hat das FG dieses Vorbringen erfasst und insbesondere eine konkludente Vertragsänderung erwogen, aber im Ergebnis abgelehnt und damit abweichend von der Auffassung des Klägers die Umstände des Falles gewürdigt. Auch insoweit wendet sich der Kläger somit im Kern gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweiswürdigung, womit die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c). \n\n31\\. c) Im Übrigen sind die zwischen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung ausländischen Rechts auf der einen und der Ermittlungspflicht des FG hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts auf der anderen Seite hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der Beteiligten bestehenden Unterschiede zu berücksichtigen. Das FG ist zwar als Tatsacheninstanz gemäß § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erforschen. Jedoch haben die Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Bei einem Sachverhalt, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht, trifft den Steuerpflichtigen \\--anders als bei der Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts (BFH-Urteil vom 27.03.2019 - I R 33\u002F16, BFH\u002FNV 2020, 201, Rz 53)-- nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Diese erweiterte Mitwirkungspflicht umfasst auch den (außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung liegenden) Bereich der Europäischen Union (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2013 - III R 63\u002F11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 28 und 29). \n\n32\\. Der Kläger hat auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, welche Beweismittel sich dem FG hätten aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil nach Maßgabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.04.2025 - V B 1\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1048, Rz 15). \n\n33\\. 5\\. Die Revision ist nicht wegen einer verfahrensfehlerhaften \"Verletzung der Neutralitätspflicht\" zuzulassen. \n\n34\\. a) Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren verlangt als \"allgemeines Prozessgrundrecht\", dass der Richter das Verfahren so gestalten muss, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI B 24\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 403, Rz 6). \n\n35\\. b) Der Kläger rügt, das FG lege für die Darlegung von Forderungen unterschiedliche Maßstäbe an, je nachdem, ob es sich um Forderungen des Klägers oder um Gegenansprüche der S GmbH handele, und verletze dadurch seine Neutralitätspflicht. Einerseits halte es die Forderungen des Klägers gegen die S GmbH für nicht nachvollziehbar, andererseits unterstelle das FG die Forderungen der S GmbH gegen den Kläger zu seinen Lasten als bestehend, obwohl er deren Unschlüssigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren dargelegt habe. \n\n36\\. c) Dieses Vorbringen genügt nicht zur Zulassung der Revision, da der Kläger nicht berücksichtigt, dass das FG sich mit seinem Vorbringen, eine vertragsändernde Handhabung habe zu den Forderungen des Klägers gegen die S GmbH geführt, umfangreich auseinandergesetzt und auch deshalb die Klage abgewiesen hat. Wiederum setzt der Kläger hier seine materiell-rechtliche Auffassung an die Stelle der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c). \n\n37\\. 6\\. Auch die von dem Kläger als \"Verstoß gegen die Beachtungspflicht\" mit der Begründung gerügte Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, das FG habe nicht ausreichend beachtet, dass ihm alle Unterlagen vorgelegen hätten, die zumindest eine teilweise Berücksichtigung von Forderungen des Klägers gegen die S GmbH hätten begründen können, führt nicht zur Zulassung der Revision. Insoweit bringt der Kläger erneut lediglich vor, das FG hätte Unterlagen, die für das Bestehen von Forderungen des Klägers gesprochen hätten, nicht berücksichtigt und lässt außer Acht, dass das FG diese Unterlagen zur Kenntnis genommen und nur abweichend von seiner Auffassung gewürdigt hat (s. oben II.4.b). Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. \n\n38\\. 7\\. Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. \n\n39\\. a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers nicht nur dann erfordert, wenn eine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" oder \"Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung\" vorliegen, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 FGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne weiteres erkennbar --und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation-- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 07.04.2025 - V B 7\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 710, Rz 35). \n\n40\\. b) Der Kläger rügt insoweit, das FG habe tragend darauf abgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob und in welcher Höhe der Kläger Forderungen gegen die S GmbH gehabt habe, die er zur Aufrechnung habe stellen können. Allerdings habe das FG über genügend Unterlagen verfügt, um die Forderungen des Klägers nachvollziehen zu können. Im Gegensatz dazu wende das FG zur Beurteilung von Forderungen der S GmbH gegen den Kläger einen ihn belastenden unterschiedlichen Maßstab an, da dem FG insoweit zum Beleg der Forderungen der S GmbH gegen den Kläger deren bloße Buchhaltung sowie die unbelegten Aussagen des Geschäftsführers und der ehemaligen Geschäftsführerin der S GmbH genüge, obwohl er, der Kläger, sich dagegen konkret gewendet und diese Forderungen stets bestritten habe. Weiterhin verkenne das FG das Wesen der Aufrechnung, da das FG erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen seiner Forderungen gegen die S GmbH gehabt habe. Der unterschiedliche Maßstab des FG sei willkürlich und greifbar gesetzwidrig, wodurch seine Entscheidung geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. \n\n41\\. c) Damit macht der Kläger keine in dem vorgenannten Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend. Soweit er sich gegen die Ausführungen des FG zur Würdigung der von ihm behaupteten Forderungen gegen die S GmbH und der --für das FG nach seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung-- nicht entscheidungserheblichen Forderungen der S GmbH gegen ihn wendet, erhebt er nur Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Einzelfallwürdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c). Daraus folgt zugleich, dass eine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" oder \"(objektive) Willkürlichkeit\" weder dargelegt sind noch vorliegen. \n\n42\\. 8\\. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. \n\n43\\. 9\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zur Verfahrensrüge im Hinblick auf die Pflicht des Finanzgerichts zur Ermittlung ausländischen Rechts","2026-07-10T22:08:21.987Z",{"id":194,"ecli":195,"slug":196,"caseNumber":197,"courtId":45,"decisionDate":180,"fullText":198,"summary":199,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":180,"parsedAt":183,"updatedAt":200},"4222","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520330","ecli-de-neuris-stre202520330","V B 47\u002F24","#  Beschwer bei Berichtigungsantrag nach § 107 FGO \n\n## Leitsatz\n\nNV: Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.06.1986 - V S 5\u002F86, BFH\u002FNV 1986, 621).7\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06.08.2024 - 2 K 114\u002F20 aufgehoben.\n\nDas Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.06.2024 - 2 K 114\u002F20 wird wie folgt berichtigt:\n\nIm Tenor zu Nummer 2 wird der Betrag \"81.535,80 €\" durch den Betrag \"82.200,70 €\" ersetzt.\n\nIn den Entscheidungsgründen auf Seite 18 des Urteils des Finanzgerichts ist anstelle des vorletzten Absatzes folgender Absatz einzufügen:\n\n\"Ausgehend von der durch den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 86.375,26 € ergibt sich durch die vorstehenden Rückgängigmachungen in Höhe von insgesamt 4.174,56 € eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 82.200,70 €.\"\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) reichte im Jahr 2015 ihre zu einer Vorbehaltsfestsetzung führende Umsatzsteuererklärung für 2014 (Streitjahr) ein, in der sie eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 77.733,11 € berechnete. \n\n2\\. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Betriebsprüferin unter anderem zu der Auffassung, Rechnungsstornierungen, die die Klägerin im Streitjahr vorgenommen hatte, seien nicht anzuerkennen, so dass insoweit die Umsatzsteuer um insgesamt 7.977,24 € zu erhöhen sei. Weiter sei die Umsatzsteuer des Streitjahres wegen einer bisher nicht berücksichtigten unentgeltlichen Wertabgabe um 665 € zu erhöhen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) erließ dementsprechend am 20.04.2018 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem die Umsatzsteuer auf 86.375,26 € festgesetzt wurde, woraus sich ein Nachzahlungsbetrag von 8.642,15 € ergab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.2020 zurück. \n\n3\\. Das Finanzgericht (FG) gab der anschließenden Klage mit Urteil vom 13.06.2024 teilweise statt und ließ die Revision nicht zu. Es erkannte unter anderem für Recht, dass \"[a]bweichend von dem geänderten Bescheid für 2014 über Umsatzsteuer vom 20.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2020 […] die Umsatzsteuer auf 81.535,80 € festgesetzt [wird]\". In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass die Rechnungsstornierungen teilweise anzuerkennen seien. Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei \"somit wie folgt zu ändern\", wobei das FG in einer Tabelle von der bisherigen Erhöhung der Umsatzsteuer durch die die Rechnungsstornierungen betreffenden Textziffern 14 und 15 des Betriebsprüfungsberichts in Höhe von 7.977,25 € ausging, die teilweise um insgesamt 4.174,56 € rückgängig zu machen sei, so dass eine Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 3.802,69 € verbleibe. Ausgehend von der \"angemeldeten Umsatzsteuer vor der Außenprüfung in Höhe von 77.733,11 €\" ergebe sich \"somit eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 81.535,80 €\" (FG-Urteil S. 18, Entscheidungsgründe unter II.3.c aa[3]γ). \n\n4\\. Das FA beantragte am 09.07.2024 beim FG, das ihm am 01.07.2024 zugestellte Urteil zu berichtigen, da das FG bei der Festsetzung der Umsatzsteuer versehentlich die Erhöhung der Umsatzsteuer um die unentgeltliche Wertabgabe, die zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen sei, nicht berücksichtigt habe. Von der durch Änderungsbescheid vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer sei (nur) der vom FG anerkannte Betrag in Höhe von 4.174,56 € abzuziehen, so dass das Urteil insoweit zu berichtigen und eine Umsatzsteuer in Höhe von 82.200,70 € festzusetzen sei. Das FG lehnte die Berichtigung mit Beschluss vom 06.08.2024 ab. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des FA half das FG nicht ab. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision legte das FA nicht ein. \n\n5\\. Das FA beantragt sinngemäß,  \ndas Urteil des FG vom 13.06.2024 - 2 K 114\u002F20 dahingehend zu berichtigen, dass die Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 2014 auf 82.200,70 € festgesetzt wird. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n6\\. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. \n\n7\\. 1\\. Das für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des FA für eine --auch nach Eintritt der Rechtskraft mögliche (Beschluss des Bundesfinanzhofs \\--BFH-- vom 10.07.1996 - XI B 134\u002F95, BFH\u002FNV 1997, 48, unter II.1.)-- Berichtigung im Sinne des § 107 Abs. 1 FGO besteht, obwohl dieses keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat. Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO deshalb möglich ist, weil das FG eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (BFH-Beschluss vom 18.06.1986 - V S 5\u002F86, BFH\u002FNV 1986, 621). Dem steht der BFH-Beschluss vom 10.07.1996 - XI B 134\u002F95 (BFH\u002FNV 1997, 48, unter II.1.), der die Zulässigkeit der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses verneint hat, da kein Rechtsmittel gegen das Urteil selbst eingelegt worden sei, nicht entgegen, da der dortige Streitfall ein Urteil betraf, das auch in der begehrten berichtigten Form unanfechtbar geworden war. \n\n8\\. 2\\. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Diese Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils im Sinne des § 105 Abs. 2 FGO betreffen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein \"mechanisches\" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (z.B. BFH-Beschluss vom 26.03.2021 - X B 113\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 1201, Rz 2). \n\n9\\. 3\\. Ein Urteil ist nach § 107 Abs. 1 FGO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn das FG eine nicht im Streit befindliche Besteuerungsgrundlage, die sich eindeutig aus den Akten ergibt, bei der Berechnung der sich aus der Entscheidung ergebenden Steuer ohne jegliche Begründung außer Acht gelassen hat (BFH-Beschlüsse vom 06.07.1972 - VIII B 11\u002F68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 18.06.1986 - V S 5\u002F86, BFH\u002FNV 1986, 621, und vom 15.11.2001 - VIII B 62\u002F01, juris). Danach sind die Urteilsformel und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu berichtigen, da das FG bei der Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer die im angefochtenen Änderungsbescheid erfasste, aber --zwischen den Beteiligten nicht streitige-- Erhöhung durch die unentgeltliche Wertabgabe übersehen hat und dies auf einem offenbaren \"mechanischen\" Versehen beruht. \n\n10\\. a) Die Urteilsformel benennt ausdrücklich den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 20.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung, der nach der Außenprüfung ergangen war, und setzt einen bestimmten Umsatzsteuerbetrag fest, dessen Zustandekommen das FG in den Entscheidungsgründen näher erläutert. Dort führt das FG aus, dass es nur eine teilweise Korrektur der streitigen Rechnungsstornierungen zugunsten der Klägerin für rechtmäßig hält. So befasst sich das FG eingehend damit, dass die Rechnungsstornierungen allein in Bezug auf zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 26.145,93 € (= 9.630,02 € \\+ 16.515,91 €; jeweils einschließlich Umsatzsteuer) nachvollziehbar seien. Nur hinsichtlich dieser zwei Rechnungen ging das FG im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer davon aus, dass es zu einer Korrektur der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 4.174,56 € (= 26.145,93 € : 119 * 19) komme. Hinsichtlich der im Übrigen streitigen Rechnungsstornierungen (Tz. 14 und 15 des Betriebsprüfungsberichts) folgt das FG demgegenüber der Auffassung des FA, so dass es von einer insoweit zutreffenden Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 3.802,69 € ausging (FG-Urteil S. 18, Entscheidungsgründe unter II.3.c aa[3]γ). \n\n11\\. b) Infolge eines \"mechanischen\" Versehens rechnete das FG diese Erhöhung der mit der als Vorbehaltsfestsetzung wirkenden Umsatzsteuererklärung erklärten Umsatzsteuer in Höhe von 77.733,11 € --ohne die im Umsatzsteuerbescheid vom 20.04.2018 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 86.375,26 € zu berücksichtigen-- hinzu (FG-Urteil S. 18, Entscheidungsgründe unter II.3.c aa[3]γ). \n\n12\\. aa) Die Ausführungen des FG zur Hinzurechnung des Erhöhungsbetrags auf Grundlage der Umsatzsteuererklärung in den Entscheidungsgründen stehen im Widerspruch zu dem Tenor des Urteils, in dem das FG ausdrücklich den geänderten Umsatzsteuerbescheid erwähnt, sowie zu dem im Tatbestand enthaltenen Antrag der Klägerin, wonach diese die Korrektur des angefochtenen Änderungsbescheids um den Betrag der streitigen Rechnungskorrekturen (7.977,25 €) begehrte. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Rechenweg des FG, das sich nur mit den streitigen Rechnungsstornierungen befasst hat und auch nur insoweit eine Korrektur vornehmen wollte, steht die Bezugnahme auf die ursprüngliche Steuererklärung im Widerspruch mit dem Erklärungswillen des FG. Das FG wollte nur diejenigen steuerlichen Auswirkungen teilweise beseitigen, die auf den streitigen Rechnungsstornierungen beruhten. \n\n13\\. bb) Die vom FG nach seinen Ausführungen zur Begründung der vorzunehmenden Korrektur nicht gewollte Bezugnahme auf die Umsatzsteuererklärung ist ein bloßes \"mechanisches\" Versehen. Dem steht nicht entgegen, dass das FG --wie es in seiner Begründung des Beschlusses meint-- nach seiner objektiv unzutreffenden Auffassung davon ausging, dass außer den streitgegenständlichen Feststellungen der Außenprüfung \"keine weiteren Prüfungsfeststellungen steuerliche Auswirkungen auf den Veranlagungszeitraum 2014\" hatten. Denn diese Auffassung beruhte darauf, dass das FG die in den Akten klar erkennbare und feststehende Tatsache, dass der angefochtene geänderte Umsatzsteuerbescheid neben den streitigen Rechnungsstornierungen auch die unstreitige unentgeltliche Wertabgabe erfasst hatte, schlicht übersehen hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 06.07.1972 - VIII B 11\u002F68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 18.06.1986 - V S 5\u002F86, BFH\u002FNV 1986, 621, und vom 15.11.2001 - VIII B 62\u002F01, juris). Das bloße Übersehen dieser Tatsache ergibt sich auch daraus, dass hierzu jegliche rechtliche Überlegungen des FG fehlen. \n\n14\\. c) Das \"mechanische\" Versehen ist auch offenbar, da es eindeutig der Aktenlage zu entnehmen ist. Der streitgegenständliche Änderungsbescheid wertete die Feststellungen der Betriebsprüfung aus, zu denen auch die Erhöhung durch die unentgeltliche Wertabgabe gehörte. Weiter ergibt sich die Bezugnahme auf den Änderungsbescheid aus dem Tatbestand des Urteils, in dem das FG erwähnt, dass die Außenprüfung weitere --nicht streitgegenständliche-- Feststellungen getroffen hatte und das FA die Feststellungen der Außenprüfung im geänderten Steuerbescheid vom 20.04.2018 umsetzte. Auch der vom FG wiedergegebene Antrag der Klägerin bezieht sich nur auf die Reduzierung der mit dem Änderungsbescheid vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Bezug auf die streitigen Rechnungsstornierungen und letztlich wird die vom FG beabsichtigte Änderung durch die Darstellung in den Entscheidungsgründen zur Berechnung der Minderung der vom FA vorgenommenen Erhöhung der Umsatzsteuer ersichtlich. Damit ist offenkundig erkennbar, dass das FG in Wirklichkeit gewollt hat, die teilweise Korrektur auf den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid und nicht auf die vorangegangene Steueranmeldung zu beziehen. \n\n15\\. 4\\. Danach ist das Urteil des FG im Tenor zu Nummer 2 insoweit zu berichtigen, dass der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2020 dahingehend geändert wird, dass die Umsatzsteuer auf 82.200,70 € festgesetzt wird. \n\n16\\. Weiter ist in den Entscheidungsgründen auf Seite 18 des FG-Urteils anstelle des vorletzten Absatzes folgender Absatz einzufügen:\"Ausgehend von der durch den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 86.375,26 € ergibt sich durch die vorstehenden Rückgängigmachungen in Höhe von insgesamt 4.174,56 € eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 82.200,70 €.\" \n\n17\\. 5\\. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Beschwerde erfolgreich ist und in einem solchen Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Kosten des Klageverfahrens als Hauptsacheverfahren gehören (vgl. Brandis in Tipke\u002FKruse, § 143 FGO Rz 7).","Beschwer bei Berichtigungsantrag nach § 107 FGO","2026-07-10T22:08:21.805Z",{"id":202,"ecli":203,"slug":204,"caseNumber":205,"courtId":45,"decisionDate":206,"fullText":207,"summary":208,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":206,"parsedAt":209,"updatedAt":210},"4297","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620062","ecli-de-neuris-stre202620062","IX R 28\u002F23","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 28\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt (Anschluss an Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30).12 13 14\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung \\--DSGVO--). \n\n2\\. Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) fand in den Jahren 2017 bis 2019 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. In der Folge erging gegenüber der Klägerin am 11.09.2019 ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer, Förderbetrag über die betriebliche Altersvorsorge und andere Beträge. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchs wandte sich die Klägerin vor allem gegen Zuschätzungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--). \n\n3\\. Mit Schreiben datiert auf den 06.01.2019 (beim FA eingegangen am 08.01.2020) beantragte die Klägerin Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über alle Daten, die im Prüfungszeitraum erhoben und über alle Daten, die im Rahmen der Außenprüfung anderweitig generiert worden waren. Ferner beantragte sie --gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO--, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Verfügung zu stellen. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 07.04.2020 lehnte das FA den Antrag ab, da der Auskunftsanspruch im Rahmen der Außenprüfung vollumfänglich erfüllt worden sei. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Kopie der Betriebsprüfungsakte. \n\n5\\. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO hob das Finanzgericht (FG) Düsseldorf den Ablehnungsbescheid teilweise auf und verpflichtete das FA, der Klägerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die den Prüfungszeitraum der Jahre 2013 bis 2016 im Rahmen der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer betreffen. \n\n6\\. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft sei nicht dadurch beschränkt, dass die Daten von ihr stammten und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem FA überlassen worden seien. Auch stehe dem Auskunftsanspruch der Klägerin § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung seien nicht gegeben. Insoweit kämen allenfalls Ausschlussgründe nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO in Betracht. Im Streitfall sei jedoch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin begehrte Auskunft hinsichtlich der vom FA anlässlich der Außenprüfung überlassenen Daten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden könnte. Die Klage sei jedoch unbegründet, soweit die Klägerin begehrt, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht diene nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsakten. \n\n7\\. Mit seiner Revision macht das FA geltend, das Urteil des FG verstoße gegen Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des FG bestehe kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, wenn dem Betroffenen klar sei, welche Daten der Verantwortliche über ihn habe, weil der Betroffene diese selbst im Rahmen eines bestimmten, klar abgrenzbaren Verwaltungsverfahrens in Steuersachen --wie einer Außenprüfung-- dem Verantwortlichen überlassen habe und auch keine Zweifel daran bestünden, dass die von der betroffenen Person überlassenen Unterlagen dem Verantwortlichen zugegangen seien. Dies ergebe sich aus Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO und § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 AO. Darüber hinaus könne ein Anspruch nach Art. 15 DSGVO nur bestehen, soweit überhaupt die Folgerechte der Art. 16 ff. DSGVO auf Steuerdaten Anwendung fänden. Die Klägerin begehre keine Auskunft darüber, ob Daten bei ihr erhoben worden seien, sondern vielmehr, wie diese verarbeitet beziehungsweise gewürdigt worden seien. Dass Daten, die im Rahmen einer Außenprüfung bei der betroffenen Person erhoben werden, auch verarbeitet werden, sei ebenso selbstverständlich und der betroffenen Person bewusst, wie der Umstand, dass personenbezogene Daten, die der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen, im Besteuerungsverfahren verarbeitet würden. Zweifel an der Richtigkeit der Daten bestünden nicht, da es sich exakt um die Daten handele, die die betroffene Person dem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt habe. \n\n8\\. Das FA beantragt,   \ndas angefochtene Urteil des FG vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. \n\n9\\. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n10\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). \n\n11\\. Rechtsfehlerfrei hat das FG entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch besteht, wenn der Betroffene seine --durch das FA verarbeiteten-- personenbezogenen Daten bereits kennt (hierzu unter 1.). Auch hat das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt ist (hierzu unter 2.). \n\n12\\. 1\\. Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon zusteht, ob diese die Daten bereits kennt. \n\n13\\. a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Insbesondere sind hierbei auch Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt, erfasst. \n\n14\\. Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 25, und vom 16.04.2024 - VI ZR 223\u002F21, Rz 13; Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 34\u002F21, Rz 26; vom 11.03.2025 - IX R 23\u002F22, Rz 49 f.; vom 08.04.2025 - IX R 22\u002F22, Rz 30, und vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30). Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 23\u002F22, Rz 51 ff., und vom 08.04.2025 - IX R 22\u002F22, Rz 30 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung in seinem Urteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30. \n\n15\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht dadurch beschränkt ist, dass die Daten von ihr stammen und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem beklagten FA überlassen worden sind. \n\n16\\. Die Besonderheiten einer Außenprüfung rechtfertigen --anders als das FA vorträgt-- keine abweichende Beurteilung. So führt das FA unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19 an, dass bei einer Außenprüfung von langjährigen bis jahrzehntelangen Verarbeitungsvorgängen keine Rede sein könne. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich einer Außenprüfung --vergleichbar mit dem BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19 zugrunde liegenden Sachverhalt-- langjährige Verarbeitungsprozesse anschließen. Zudem lässt das FA unberücksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Außenprüfung beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverhältnis erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 33). \n\n17\\. Auch soweit das FA meint, dass der Klägerin aufgrund der bereits vorhandenen Kenntnisse über die Daten keine Rechte im Sinne von Art. 16 ff. DSGVO zustünden, steht dies dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängt, ob der Betroffene mit seinem Begehren datenschutzrelevante Gründe verfolgt (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2024 - IX R 21\u002F22, BFHE 284, 419, Rz 24, und vom 15.07.2025 - IX R 25\u002F24, BFHE 290, 347, Rz 62). \n\n18\\. 2\\. Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht bereits erfüllt worden ist. \n\n19\\. a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die --gegebenenfalls konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 20, m.w.N.; Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 46). \n\n20\\. Hat der Auskunftsschuldner --zumindest konkludent-- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat --vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 53 f., und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 47). \n\n21\\. b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall nach den Feststellungen des FG keine Erfüllung vor. Der Antrag --datiert mit Datum-- vom 06.01.2019 wurde ohne Mitteilung personenbezogener Daten mit Bescheid vom 07.04.2020 vollumfänglich abgelehnt. \n\n22\\. Zwar trägt das FA vor, der Anspruch sei bereits im Rahmen der Außenprüfung erfüllt worden. Um eine Vollständigkeitserklärung im Sinne der oben genannten Grundsätze handelt es sich jedoch nicht. So bezieht sich das FA auf Schriftverkehr beziehungsweise Erörterungen, die zeitlich vor der Antragstellung durch die Klägerin erfolgt sind. Dieser auf die Ermittlung der Steuerschuld bezogene Austausch im Rahmen der Außenprüfung ist keine Auskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Bei dem Hinweis auf \"Erfüllung\" durch das FA handelt es sich vielmehr lediglich um den --bereits vorgebrachten-- Einwand, die Klägerin verfüge schon über die begehrten Angaben und der Anspruch auf Auskunft sei daher ausgeschlossen (vgl. hierzu bereits unter 1.). \n\n23\\. 3\\. Soweit sich das FA gegen die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch das FG wendet, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da das FG die Klage insoweit bereits abgewiesen hat. \n\n24\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 28\u002F23","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:28.817Z",{"id":212,"ecli":213,"slug":214,"caseNumber":215,"courtId":45,"decisionDate":216,"fullText":217,"summary":218,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":216,"parsedAt":219,"updatedAt":220},"4324","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520331","ecli-de-neuris-stre202520331","X B 114\u002F24","2025-10-30T00:00:00.000Z","#  Steuererklärung und Ausschlussfristen \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen; Gleiches gilt bei Wiederholung einer bereits abgegebenen Steuererklärung oder der Einreichung einer geänderten Steuererklärung.32 34 36\n\n## Tenor\n\nDie Verfahren X B 113\u002F24 und X B 114\u002F24 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nAuf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren X B 113\u002F24 wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2024 - 5 K 1007\u002F23 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer 2020 betrifft.\n\nAuf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren X B 114\u002F24 wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2024 - 5 K 1006\u002F23 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2019 betrifft.\n\nDie Sachen werden insoweit an das Sächsische Finanzgericht zu anderweitigen Verhandlungen und Entscheidungen zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten unter anderem gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2019 und 2020, der Kläger auch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2020 Einsprüche ein. Weitere erstinstanzliche Klagegegenstände stehen nicht mehr im Streit. \n\n2\\. Für das Jahr 2020 hatten sie keine Steuererklärungen abgegeben. Für das Jahr 2019 ist dies unklar. Das Finanzgericht (FG) hat zwar im Tatbestand ebenfalls formuliert, die Erklärung sei nicht abgegeben worden. Es hat jedoch gleichzeitig ausdrücklich auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen, aus der sich ergibt, dass die Kläger eine \"Festsetzung auf der Grundlage erklärter Besteuerungsgrundlagen\" angefochten haben, und zwar mit den am 18.05.2022 in authentifizierter Form übermittelten Daten. Zudem hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 08.06.2022 die Kläger zu ergänzenden Angaben zu der im Betreff genannten Einkommensteuererklärung 2019 aufgefordert. \n\n3\\. Die Kläger begründeten sämtliche Einsprüche nicht. Das FA wies die Einsprüche zurück. Die Kläger erhoben Klagen, die beim FG für das Streitjahr 2019 unter dem Aktenzeichen 5 K 1006\u002F23, für das Streitjahr 2020 unter dem Aktenzeichen 5 K 1007\u002F23 geführt wurden. Sie begründeten die Klagen jedoch zunächst auch nicht. \n\n4\\. Das FG forderte die Kläger in beiden Klageverfahren gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 26.06.2024 auf, binnen eines Monats den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Daneben forderte das FG gemäß § 79b Abs. 1 FGO die Kläger auf, innerhalb dieser Frist die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlten. Dabei wies es sowohl auf die ausschließende Wirkung der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als auch auf die Wirkung des § 79b Abs. 3 FGO hin. In dem Verfahren 5 K 1007\u002F23 waren in dem letztgenannten Hinweis Satzbestandteile so vertauscht, dass der Satz grammatikalisch unsinnig wurde. \n\n5\\. Die zugrunde liegenden Verfügungen waren nach den Transfervermerken über die Prüfung der qualifizierten elektronischen Signaturen, die sich in den dem Bundesfinanzhof (BFH) übermittelten elektronischen FG-Akten befinden, von der Berichterstatterin des FG-Senats am 25.06.2024 qualifiziert elektronisch signiert und am Folgetag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mittels qualifizierter Signatur bestätigt worden. Sie wurden den Klägern am 02.07.2024 mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses zugestellt. \n\n6\\. Das FG verlängerte die Ausschlussfristen auf Antrag der Kläger bis zum 15.08.2024. Die entsprechenden Verfügungen vom 22.07.2024 hatte die Senatsvorsitzende beim FG mittels Aktenvermerks gezeichnet. Jedoch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie oder die Berichterstatterin die Verlängerung der Frist qualifiziert elektronisch signiert hätte. Das abgesandte Schreiben ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen. Eine förmliche Zustellung erfolgte nach Aktenlage nicht. \n\n7\\. Am 15.08.2024 reichten die Kläger Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2019 und 2020 sowie eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2020 nebst weiteren Unterlagen ein. Weitere förmliche Fristen setzte das FG nicht. Zusätzliche Erläuterungen und Unterlagen übermittelten die Kläger auf Aufforderung des FA und des FG kurz vor der mündlichen Verhandlung. \n\n8\\. Die zwischenzeitlich zur Einzelrichterin bestellte Berichterstatterin stellte die Verfahren hinsichtlich einiger Streitgegenstände nach Rücknahme ein und erachtete die Klagen hinsichtlich der vorliegend noch im Streit befindlichen Klagegegenstände für unzulässig. Die Kläger hätten innerhalb der Ausschlussfrist keine Tatsachen im Sinne von § 79b Abs. 1 FGO bezeichnet. Allein die Steuererklärungen seien nicht ausreichend. Die kurz vor den mündlichen Verhandlungen eingereichten Klagebegründungen seien nicht mehr zu berücksichtigen. Die Verspätungen seien nicht entschuldigt, hätten dem FA keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und daher die Erledigung der Rechtsstreite verzögert. \n\n9\\. Das FG-Urteil vom 21.10.2024 - 5 K 1007\u002F23 wurde den Klägern am 22.10.2024 zugestellt, das FG-Urteil vom 21.10.2024 - 5 K 1006\u002F23 jedoch erst am 06.11.2024. \n\n10\\. Die Kläger legten in beiden Verfahren am 22.11.2024 Nichtzulassungsbeschwerden ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verfahren 5 K 1007\u002F23 (Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2020) wurde unter dem Aktenzeichen X B 113\u002F24, die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verfahren 5 K 1006\u002F23 (Einkommensteuer 2019) unter dem Aktenzeichen X B 114\u002F24 erfasst. Auf Antrag der Kläger wurden die Beschwerdebegründungsfristen nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO in dem Verfahren X B 113\u002F24 bis zum 23.01.2025, in dem Verfahren X B 114\u002F24 bis zum 07.02.2025 verlängert. Der 22.12.2024 war ein Sonntag. Der 06.01.2025 war am Sitz des BFH ein Feiertag. \n\n11\\. Am 22.01.2025 reichten die Kläger unter Angabe der Aktenzeichen X B 113\u002F24 und 5 K 1007\u002F23 sowie des Streitgegenstandes \"Einkommensteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020\" eine Beschwerdebegründung ein. Am 06.02.2025 reichten sie unter Angabe der Aktenzeichen X B 113\u002F24 und 5 K 1006\u002F23 sowie des Streitgegenstandes \"Einkommensteuer 2019\" eine in weiten Teilen gleiche Beschwerdebegründung ein. Später erläuterten sie, dass sie irrtümlich im Schreiben vom 06.02.2025 das falsche BFH-Aktenzeichen angegeben hätten. Gemeint gewesen sei X B 114\u002F24. \n\n12\\. Die Kläger machen in beiden Nichtzulassungsbeschwerden Verfahrensmängel geltend. Sie rügen zum einen die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschriften. Die Richterin habe die Anordnung nicht mit vollständigem Namen und nicht elektronisch signiert. Zudem sei in dem Verfahren 5 K 1007\u002F23 die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach § 79b Abs. 3 FGO unverständlich. Sie rügen zum anderen Sachaufklärungsmängel, da die Angaben unstreitig oder die Fragen bis zur mündlichen Verhandlung aufklärbar gewesen seien und das FG auf etwaige Bedenken bereits vor der mündlichen Verhandlung hätte hinweisen müssen. \n\n13\\. Das FA tritt den Beschwerden entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n14\\. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden haben Erfolg. Das FG hat rechtliches Gehör verletzt, indem es Prozessurteile erlassen hat statt Sachentscheidungen zu treffen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Rechtsstreite zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). \n\n15\\. 1\\. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig erhoben und fristgerecht innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist nach § 116 Abs. 3 Satz 1, 4 FGO in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise begründet worden. \n\n16\\. a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist ist unabhängig von der Beschwerdefrist mit zwei Monaten ab Zustellung zu berechnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.10.2003 - XI B 95\u002F02, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26, unter II.2., und vom 07.01.2015 - V B 70\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 516, Rz 9). \n\n17\\. Die Begründungsfrist kann --wie hier-- auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Ob bei einer Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO eine Frist von insgesamt drei Monaten ab Zustellung zu berechnen ist oder ob, so wie es den die Frist verlängernden Schreiben des BFH zugrunde lag, die einmonatige Verlängerung an das Datum des Ablaufs der ursprünglichen zweimonatigen Frist anknüpft, lässt der Senat ausdrücklich offen. Abgesehen davon, dass den Klägern nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens Vertrauensschutz zukommen dürfte, wären die jeweiligen Begründungsschriftsätze aber auch fristgerecht, wenn die nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerte Frist mit drei Monaten ab Zustellung zu berechnen wäre. \n\n18\\. aa) Soweit es das Verfahren X B 113\u002F24 betrifft (Zustellung des FG-Urteils am 22.10.2024), wäre eine mit insgesamt drei Monaten berechnete Frist am 22.01.2025, einem Mittwoch, abgelaufen. An diesem Tag ist die Beschwerdebegründung eingegangen. \n\n19\\. bb) Soweit es das Verfahren X B 114\u002F24 betrifft (Zustellung des FG-Urteils am 06.11.2024), wäre eine mit insgesamt drei Monaten berechnete Frist am 06.02.2025, einem Donnerstag, abgelaufen. Auch in diesem Verfahren haben die Kläger jedenfalls fristgerecht an diesem Tage die Beschwerdebegründung beim BFH eingereicht. Unschädlich ist, dass die Beschwerdebegründung das Aktenzeichen X B 113\u002F24 auswies. Da sie daneben nicht nur das Aktenzeichen des FG-Urteils 5 K 1006\u002F23 enthielt, sondern im Betreff auch auf die Einkommensteuer 2019 abstellte, war klar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum und um die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen X B 114\u002F24 handelte. Das gilt erst recht, als die Begründung sich zum erheblichen Teil mit der bereits am 22.01.2025 in dem Verfahren X B 113\u002F24 eingereichten Begründung deckt und für eine Wiederholung des bereits Vorgetragenen kein Anlass bestand. \n\n20\\. b) Die Kläger machen in ihren Beschwerdebegründungen geltend, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil über ihre Klagen entschieden, und begründen dies knapp, aber deutlich. Damit machen sie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 3 FGO den Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) geltend. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ob etwaige Fehler bei der Beurteilung der Verzögerung im Sinne des § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO Sachaufklärungsmängel wären, ist nicht entscheidend. \n\n21\\. 2\\. Das FG hat zu Unrecht durch Prozessurteile entschieden. \n\n22\\. Ob das FG zum 15.08.2024 wirksame Fristen nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO (Ausschlussfrist) und nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzt hat, lässt der Senat offen (unten a). Jedenfalls haben die Kläger innerhalb dieser Frist nicht nur den Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ordnungsgemäß bezeichnet (unten b), sondern auch die erforderlichen Tatsachen im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO angegeben (unten c). Die Klagen sind auch nicht mangels Beschwer unzulässig (unten d). \n\n23\\. a) Der Senat lässt dahingestellt, ob die Fristen zum 15.08.2024, die bei fruchtlosem Verstreichen zur Unzulässigkeit der Klage hätten führen können, wirksam gesetzt wurden. \n\n24\\. aa) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es daran, kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Verstreicht die formal wirksam gesetzte Ausschlussfrist, ohne dass der Gegenstand des Klagebegehrens angegeben ist, wird die Klage unheilbar unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 2\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 239, Rz 20). \n\n25\\. bb) Ferner kann nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Nach § 79b Abs. 1 Satz 2 FGO kann diese Fristsetzung mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO verbunden werden. Gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung eröffnet die Versäumung der Frist nach § 79b Abs. 1 FGO dem FG ebenfalls die Möglichkeit, die Klage als unzulässig zu behandeln (Senatsbeschlüsse vom 08.03.1995 - X B 243, 244\u002F94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417, und vom 30.07.1998 - X B 23\u002F98, BFH\u002FNV 1999, 205; BFH-Beschlüsse vom 21.06.2002 - VII S 14\u002F02 (PKH), BFH\u002FNV 2002, 1465, und vom 28.06.2017 - III B 90\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 1324, Rz 10). \n\n26\\. Die Frist nach § 79b Abs. 1 FGO ist von der Frist nach § 79b Abs. 2 FGO zu unterscheiden. Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr. 1) oder Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln (Nr. 2), soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Die Versäumung einer nach § 79b Abs. 2 FGO gesetzten Frist betrifft allein die Ebene der Begründetheit (vgl. Senatsbeschluss vom 30.07.1998 - X B 23\u002F98, BFH\u002FNV 1999, 205). \n\n27\\. cc) Das FG hat entsprechende Verfügungen mit Fristsetzungen gefertigt. Der Senat hegt aber Zweifel an der Wirksamkeit der Fristsetzungen, weil zwar die ersten Fristsetzungen, nicht aber die Fristverlängerungen durch den zuständigen Richter signiert und im Übrigen auch nicht zugestellt wurden. \n\n28\\. (1) Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist, dass die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift der Verfügung vom zuständigen Berufsrichter mit vollem Namen (ohne Paraphe) unterschrieben ist und eine Abschrift förmlich zugestellt wird (BFH-Beschlüsse vom 25.01.2016 - VII B 97\u002F15, BFH\u002FNV 2016, 764, Rz 6, und vom 13.03.2024 - VIII B 129\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 536, Rz 6). Im Fall der elektronischen Aktenführung ist das elektronische Dokument der richterlichen Verfügung über die Ausschlussfrist nach § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO mit einer elektronischen Signatur an Stelle der Unterschrift des zuständigen Richters zu versehen (BFH-Urteil vom 10.07.2025 - III R 25\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1310, Rz 25, m.w.N.). Auch für die Fristen nach § 79b FGO gilt sowohl das Unterschriftserfordernis (BFH-Beschluss vom 09.07.2018 - VI B 113\u002F17, BFH\u002FNV 2018, 1153, Rz 6) als auch das Zustellerfordernis (BFH-Urteil vom 24.06.1999 - V R 1\u002F99, BFH\u002FNV 1999, 1616, unter II.3.). An die Stelle der manuellen Unterschrift tritt bei elektronischer Aktenführung ebenfalls die elektronische Signatur. \n\n29\\. (2) Zwar hatte die Berichterstatterin beim FG die ersten Fristsetzungen vom 26.06.2024 qualifiziert elektronisch signiert. Diese wurden auch zugestellt. Ob der sprachlich defekte Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung für das Jahr 2020 zu einer Unwirksamkeit bereits der ersten Fristsetzung führt, erscheint dem Senat nicht zweifelsfrei. \n\n30\\. Über die Verlängerung der Fristen existieren nach Aktenlage aber nur einfache Verfügungen der Vorsitzenden, keine elektronischen Signaturen. Zustellungen wurden auch nicht bewirkt. \n\n31\\. b) Das FG hat zu Recht seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Fristen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO versäumt worden wären, denn das Klagebegehren war in beiden Verfahren bis zum 15.08.2024 bezeichnet. \n\n32\\. aa) Der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO kann bei Klagen, die Schätzungsbescheide betreffen, grundsätzlich durch Hinweis auf nach Erlass der angefochtenen Bescheide eingereichte Steuererklärungen bezeichnet werden. Der Kläger muss dabei deutlich erkennen lassen, dass er die Änderung des auf einer Schätzung beruhenden Steuerbescheids entsprechend seinen Angaben in den eingereichten Steuererklärungen begehrt (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.02.2000 - I R 119\u002F97, BFH\u002FNV 2000, 972, unter II.3.b, m.w.N.). Ist bereits eine Steuererklärung eingereicht, genügt der Hinweis auf diese Steuererklärung, wenn das FA nicht in allen Punkten erklärungsgemäß veranlagt hat. Denselben Zweck erfüllt eine geänderte Steuererklärung. In beiden Fällen bekundet der Kläger, dass er die Veranlagung so begehrt wie es den in dieser jüngsten Steuererklärung angegebenen Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen entspricht. Das ist ein klar definiertes Klagebegehren. \n\n33\\. bb) Für das Streitjahr 2020 hatten die Kläger am 15.08.2024 erstmals eine Steuererklärung eingereicht, womit sie das Klagebegehren bezeichnet haben. Für das Streitjahr 2019 ist zwar unklar, ob es sich um eine erstmalige Steuererklärung handelte. Die Einspruchsentscheidung sowie das Schreiben des FA vom 08.06.2022 sprechen dagegen. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an, da die Kläger mit dieser Erklärung eine von der bisherigen abweichende Festsetzung begehrten. \n\n34\\. c) Beide Klagen sind auch nicht wegen fruchtlosen Ablaufs der Frist nach § 79b Abs. 1 FGO unzulässig. Mit der Abgabe der erstmaligen oder für das Jahr 2019 möglicherweise erneuerten oder geänderten Steuererklärung hatten die Kläger den Anforderungen auch des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO genügt. \n\n35\\. aa) \"Tatsachen\" zur Beschwer im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO sind nicht schon durch die pauschale Benennung von Streitkomplexen angegeben, sondern erst, wenn dem FG so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen gegeben worden sind, dass es die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann. Das FG muss in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls in der zweiten Stufe der Klagekonkretisierung nach § 79b Abs. 2 FGO bei \"bestimmten Vorgängen\" nähere Sachverhaltserläuterungen --durch nunmehr speziellere Tatsachenangaben-- zu verlangen. Die Streitkomplexe müssen bis zur Erkennbarkeit \"bestimmter Vorgänge\" erläutert werden (Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - X B 243, 244\u002F94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417). \n\n36\\. (1) Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Steuererklärung reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen. Das gilt auch, wenn eine bereits abgegebene Steuererklärung wiederholt oder eine geänderte Steuererklärung eingereicht wird. \n\n37\\. Eine Steuererklärung geht über die lediglich pauschale Bezeichnung von Streitkomplexen hinaus. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Rechtsnatur. Eine Steuererklärung ist eine formalisierte Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem FA die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheids führt. Ein Steuerpflichtiger hat eine Steuererklärung ordnungsgemäß abgegeben, wenn er dem FA die gesetzlich formalisierte Auskunft über den Besteuerungstatbestand und seine Bemessungsgrundlage in einer Weise erteilt, dass dieses die Steuer festsetzen beziehungsweise die Besteuerungsgrundlagen feststellen kann (vgl. nur BFH-Beschluss vom 22.05.2006 - VI R 49\u002F04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808, unter B.IV.2.b aa). Mit der Steuererklärung bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er sich insoweit beschwert fühlt, als der angegriffene Bescheid von dem Inhalt der Steuererklärung abweicht. Das gilt unabhängig davon, wie viele einzelne Besteuerungsgrundlagen dies betrifft. \n\n38\\. (2) Die weitere Erläuterung und Vorlage von Nachweisen ist für die Angabe der Tatsachen, die die Beschwer im Sinne von § 79b *Abs. 1* FGO begründen, nicht erforderlich. Es handelt sich vielmehr um Tatsachen, Beweismittel, Urkunden, bewegliche Sachen oder elektronische Dokumente, die Gegenstand einer Frist nach § 79b *Abs. 2* FGO sein können. \n\n39\\. (3) Soweit das FG den Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - X B 243, 244\u002F94 (BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417) augenscheinlich weitergehend interpretiert hat, beruht dies auf einem Missverständnis. \n\n40\\. bb) Nach diesen Maßstäben hatten die Kläger in beiden Verfahren durch Einreichung von Steuererklärungen ihren Verpflichtungen aus § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO genügt. Darüber hinausgehende Anforderungen hätte das FG im weiteren Verlauf des Verfahrens möglicherweise zum Gegenstand einer Frist nach § 79b Abs. 2 FGO machen können, dies aber nicht getan. \n\n41\\. d) Die Klagen bezüglich der Einkommensteuerfestsetzungen 2019 und 2020 sind auch nicht deshalb wegen fehlender Beschwer unzulässig gewesen, weil die Probeberechnungen des FA höhere Einkommensteuern ergaben als mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt. In diesen Berechnungen fehlten eine Reihe von steuermindernden Positionen, die die Kläger geltend gemacht hatten, namentlich die wegen der Frage der Gewinnerzielungsabsicht streitigen Verluste des Klägers in Höhe von 18.005 € im Jahre 2019 und von 18.869 € im Jahre 2020 im Hinblick auf die Betriebsverpachtung mit der X UG (haftungsbeschränkt). Der Ansatz dieser Verluste zuzüglich der weiteren streitigen Aufwendungen hätte geringere Einkommensteuern in beiden Streitjahren zur Folge als bisher festgesetzt. \n\n42\\. 3\\. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung hat der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n43\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Steuererklärung und Ausschlussfristen","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:32.021Z",{"id":222,"ecli":223,"slug":224,"caseNumber":225,"courtId":45,"decisionDate":226,"fullText":227,"summary":228,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":226,"parsedAt":219,"updatedAt":229},"4346","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520321","ecli-de-neuris-stre202520321","X B 32\u002F25","2025-10-29T00:00:00.000Z","#  Teilweise nicht mit Gründen versehene Entscheidung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Ein Urteil ist (teilweise) nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt.8\n\n2\\. NV: Ein offenes Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Prüfungsanordnung ist für ein Klageverfahren gegen die aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerbescheide grundsätzlich vorgreiflich. Denn die erfolgreiche Anfechtung einer Prüfungsanordnung führt dazu, dass die Erkenntnisse der Außenprüfung nicht verwertet werden dürfen.9 14\n\n3\\. NV: Ein Einspruchsverfahren wird durch einen als \"Abhilfebescheid\" bezeichneten Verwaltungsakt nur dann erledigt, wenn damit dem Begehren des Einspruchsführers in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung sowohl des Einspruchsbegehrens als auch des Änderungsbescheids zu würdigen.12 13\n\n## Tenor\n\nDie Verfahren X B 31\u002F25 und X B 32\u002F25 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.\n\nAuf die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12.03.2025 - 1 K 1104\u002F21 und 1 K 1112\u002F21 aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2012 und 2013 betreffen.\n\nInsoweit werden die Sachen an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig verworfen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren wird dem Finanzgericht übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 2012 bis 2016 eine Schankwirtschaft. Bei ihr wurde zunächst für die Jahre 2014 bis 2016 eine Außenprüfung angeordnet und begonnen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde am 15.04.2019 eine erweiterte Prüfungsanordnung für die Jahre 2012 und 2013 erlassen. Die Außenprüfung führte zu erheblichen Mehrergebnissen, die den in den vorliegenden Verfahren angefochtenen geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre zugrunde liegen. \n\n2\\. Während der Klageverfahren trug die Klägerin im Schriftsatz vom 04.03.2022 vor, sie habe die erweiterte Prüfungsanordnung vom 15.04.2019 angefochten; über diesen Einspruch sei bis heute nicht entschieden worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \\--FA--) erwiderte am 29.03.2022, er habe auf den Einspruch am 22.05.2019 \"eine geänderte Prüfungsanordnung als Abhilfebescheid\" erlassen. Hiergegen habe die Klägerin keine Einwendungen mehr vorgetragen. Damit sei das Einspruchsverfahren beendet gewesen. Die Klägerin erklärte am 06.07.2022, ein Bescheid vom 22.05.2019 liege ihr nicht vor. Sie widersprach ausdrücklich der Auffassung des FA, das Einspruchsverfahren habe sich mit Erlass dieses Bescheids erledigt, und beantragte, ihr eine Kopie dieses Verwaltungsakts aus der Gerichtsakte zu überlassen. Dem kam das FG nicht nach. \n\n3\\. Das FG wies die Klagen mit der Begründung ab, die Hinzuschätzungen seien rechtmäßig. \n\n4\\. Mit ihren Beschwerden begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie rügt unter anderem, das FG habe sich mit der erweiterten Prüfungsanordnung nicht auseinandergesetzt. \n\n5\\. Das FA tritt der Beschwerde entgegen. Abweichend von seiner während des Klageverfahrens gegebenen Darstellung trägt es nun vor, es habe dem Einspruch gegen die erweiterte Prüfungsanordnung durch Erlass eines Aufhebungsbescheids abgeholfen. Am 22.05.2019 habe es eine neue Prüfungsanordnung erlassen, die nicht angefochten worden sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n6\\. Die --gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Gleichartigkeit zu gemeinsamer Entscheidung zu verbindenden-- Beschwerden sind nur hinsichtlich der Streitjahre 2012 und 2013 begründet, im Übrigen aber wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Darlegungsanforderungen unzulässig. \n\n7\\. 1\\. In Bezug auf die Streitjahre 2012 und 2013 liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidungen des FG beruhen können (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). \n\n8\\. a) Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Dabei muss das FG zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erwägung näher eingehen. Ein Urteil enthält aber keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2025 - V B 30\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 886, Rz 13, m.w.N.). \n\n9\\. b) Das FG hätte dem Einwand der Klägerin, sie habe die erweiterte Prüfungsanordnung angefochten und das Einspruchsverfahren sei noch nicht erledigt, nachgehen müssen. Ein offenes Einspruchsverfahren gegen die erweiterte Prüfungsanordnung wäre für die Klageverfahren vorgreiflich gewesen. Denn die erfolgreiche Anfechtung einer Prüfungsanordnung führt dazu, dass die Erkenntnisse der Außenprüfung grundsätzlich (zu einer Ausnahmefallgruppe s. unten 2.c) nicht verwertet werden dürfen (BFH-Entscheidungen vom 21.04.1993 - X R 112\u002F91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649, unter B.II.1.a, und vom 14.04.2020 - VI R 32\u002F17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487, Rz 22, m.w.N.). \n\n10\\. Das FG hätte daher aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Ermittlungen zum Stand des --unstreitig von der Klägerin eingeleiteten-- Einspruchsverfahrens gegen die erweiterte Prüfungsanordnung anstellen müssen. Sollte das Einspruchsverfahren noch nicht erledigt sein, hätte das FG erwägen müssen, das Klageverfahren gegen die Steuerbescheide bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Prüfungsanordnung gemäß § 74 FGO auszusetzen. \n\n11\\. 2\\. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, die angefochtenen Urteile in Bezug auf die Streitjahre 2012 und 2013 aufzuheben und die Verfahren insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- auf die folgenden Punkte hin: \n\n12\\. a) Sollten die weiteren Ermittlungen des FG ergeben, dass das FA --entsprechend seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.03.2022-- am 22.05.2019 \"eine geänderte Prüfungsanordnung als Abhilfebescheid\" erlassen hat, wäre das Einspruchsverfahren durch einen solchen Bescheid nur dann beendet worden, wenn das FA dem Begehren der Klägerin damit in vollem Umfang Rechnung getragen hätte (Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - X B 99\u002F19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 27, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, würde das FG durch Auslegung sowohl des Einspruchsbegehrens als auch des Änderungsbescheids zu würdigen haben. \n\n13\\. b) Auch wenn das FA --entsprechend seinem geänderten Vorbringen in den Beschwerdeerwiderungen-- die ursprünglich angefochtene erweiterte Prüfungsanordnung aufgehoben und zugleich eine neue Prüfungsanordnung erlassen haben sollte, die nicht (nochmals) angefochten worden ist, hätte dies nicht zwingend zur Erledigung des Einspruchsverfahrens geführt. Das FG hätte in diesem Fall vielmehr zu prüfen, ob die neue Prüfungsanordnung die angefochtene Prüfungsanordnung im Sinne des § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) \"ersetzt\" hat (so --zur Parallelvorschrift des § 68 FGO-- BFH-Urteile vom 16.12.2008 - I R 29\u002F08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2., und vom 20.03.2017 - X R 13\u002F15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Rz 32 ff.). Bejahendenfalls wäre das Einspruchsverfahren nicht erledigt; vielmehr wäre die neue Prüfungsanordnung Gegenstand des weiterhin anhängigen Einspruchsverfahrens geworden. \n\n14\\. c) Nach der BFH-Rechtsprechung besteht trotz der erfolgreichen Anfechtung einer Prüfungsanordnung dann kein Verwertungsverbot, wenn der geänderte Bescheid beim Ergehen des Änderungsbescheids noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (BFH-Urteil vom 22.02.2006 - I R 125\u002F04, BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400, unter II.2.a, m.w.N.). Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft, wobei hier bestimmte Tatbestände der Verlängerung oder Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht zu berücksichtigen sind (§ 164 Abs. 4 AO). Das FG wird daher zu prüfen haben, ob die Bescheide für die Streitjahre 2012 und 2013 im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide am 26.03.2020 auch dann noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, wenn man die ablaufhemmende Wirkung des --auf einer wirksamen Prüfungsanordnung beruhenden (BFH-Urteil vom 11.11.2020 - XI R 11\u002F18, BFHE 271, 41, BStBl II 2021, 415, Rz 18, m.w.N.)-- Beginns einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) hinwegdenkt. In diesem Fall wäre das Ergebnis des Einspruchsverfahrens gegen die erweiterte Prüfungsanordnung für die Entscheidung über die Klage gegen die Änderungsbescheide unerheblich. \n\n15\\. 3\\. Im Übrigen (in Bezug auf die Streitjahre 2014 bis 2016) ist die Beschwerde unzulässig, weil die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt sind. \n\n16\\. Die Klägerin macht insoweit nur geltend, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Ausbeutekalkulationen der Prüferin detaillierter sein sollten als die der anderen Beteiligten. Mit diesem Vorbringen werden indes nicht die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe dargelegt. Soweit die Klägerin behauptet, eine tatsächliche Verständigung sei nicht erfolgt, ist dies für das Rechtsmittelverfahren unerheblich, weil das FG diese Frage ausdrücklich offengelassen hat. \n\n17\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidungen auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache kann dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (zu einer teilweisen Zurückverweisung im Revisionsverfahren Senatsurteil vom 09.06.2015 - X R 14\u002F14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931, Rz 47, m.w.N.). \n\n18\\. 5\\. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.","Teilweise nicht mit Gründen versehene Entscheidung","2026-07-10T22:08:35.856Z",85,20,[233,11],2026]