[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-terrorism-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":122},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":29,"page":14,"limit":121},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},440,"terrorism-law-de","Terrorism Law","DE","2026-07-08T22:58:42.752Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":17},3,{"month":21,"count":14},4,{"month":23,"count":17},5,{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":14},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":14},12,[39,53,63,73,83,93,103,113],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3739","ECLI:DE:NEURIS:KORE700042026","ecli-de-neuris-kore700042026","AK 116\u002F25",46,"2025-12-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.12.2025, AK 116\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 19. Mai 2025 zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tag (9 Gs 2922\u002F25), ersetzt durch dessen Haftbefehl vom darauffolgenden Tag (9 Gs 2922\u002F25), und sodann aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2025 (1 BGs 1265\u002F25) ununterbrochen in Untersuchungshaft. \n\n2\\. Gegenstand des zuletzt genannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich durch eine selbstständige Handlung in der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 10\\. April 2016 in Syrien mitgliedschaftlich an einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB im Ausland (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) gerichtet gewesen seien, und durch vier weitere selbstständige Handlungen am 18. Mai 2025 in B. nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, aus niedrigen Beweggründen und in drei Fällen heimtückisch einen anderen Menschen zu töten, und durch dieselbe Handlungen mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person körperlich misshandelt sowie an der Gesundheit geschädigt und sich jeweils tateinheitlich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB im Ausland (IS) beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. \n\n3\\. Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 21. November 2025 gegen den Angeschuldigten wegen der im Haftbefehl enthaltenen Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die vom Generalbundesanwalt mit Anklageerhebung beantragte Neufassung des Haftbefehls noch nicht befunden. \n\nII.\n\n4\\. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. \n\n5\\. 1\\. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sind allein die Tatvorwürfe, die im vollzogenen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs erhoben werden. Zu dessen Anpassung oder Erweiterung ist nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – AK 14\u002F22, juris Rn. 3). Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‒ AK 17\u002F20, juris Rn. 4 mwN). \n\n6\\. In welchem Umfang eine Befugnis des Haftprüfungsgerichts bestehen kann, den im Haftbefehl geschilderten Lebenssachverhalt innerhalb der nämlichen prozessualen Tat zu ergänzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn auf die neuen Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden zu weiteren Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten für den IS in Syrien zwischen dem April und November 2016 kommt es für die Haftfrage nicht an. Die ursprünglichen Vorwürfe im Haftbefehl tragen auch für sich gesehen die Fortdauer der Untersuchungshaft. \n\n7\\. 2\\. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\n8\\. a) Im Sinne eines solchen Tatverdachts ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von folgendem Sachverhalt auszugehen: \n\n9\\. aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ ‒ die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung. \n\n10\\. Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014 nach anhaltenden Kampfhandlungen zwischen ihm und irakischen Streitkräften, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Im Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. \n\n11\\. Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. Im Dezember 2017 erklärten die irakischen Sicherheitskräfte den Krieg gegen den IS für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-irakischen Grenze vollständig zurückerlangt hatten. Auch in Syrien büßte der IS im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Im März 2019 kapitulierten in Baghuz die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des IS mit quasi staatlichen Strukturen zusammen. \n\n12\\. Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien\u002FIrak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. Seit 2019 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten\u002FSinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus. \n\n13\\. Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten\u002FSinai, West- und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein. Erst jüngst hat er sich zu Anschlägen in Europa bekannt, die von Personen verübt wurden, welche über soziale Medien von der Vereinigung angeleitet worden waren. \n\n14\\. bb) Der aus Syrien stammende Angeschuldigte gliederte sich spätestens Anfang Mai 2015 in den IS ein und teilte dessen islamistisch-jihadistische Ideologie. Er betätigte sich fortan und jedenfalls bis April 2016 von innen für die terroristische Vereinigung. Er wurde ab Mitte Juni 2015 zunächst militärisch ausgebildet. Bis Mitte Juli war er damit befasst, Gelände zu verminen. Anschließend übernahm er in einem Bataillon des IS technische Aufgaben und war als Wach- sowie Grenzposten eingesetzt. Während dieser Zeit beteiligte er sich mindestens bei einer Gelegenheit auf Seiten des IS an einer kriegerischen Auseinandersetzung. Als Gegenleistung für seine Tätigkeiten erhielt er von der Vereinigung regelmäßig einen Monatslohn von 170 US-Dollar, insgesamt mindestens 1.265 US-Dollar. \n\n15\\. cc) Der Angeschuldigte reiste im Jahr 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf Grundlage seiner islamistisch-jihadistischen Ideologie entwickelte er in der Zeit ab Anfang Mai 2025 die Absicht, bei einer sich bietenden Gelegenheit in Deutschland möglichst viele, ihm zuvor unbekannte, Tatopfer als Repräsentanten der von ihm abgelehnten westlichen Gesellschaft zu töten. \n\n16\\. Zu diesem Zweck verließ er am Abend des 17. Mai 2025 die von ihm bewohnte Gemeinschaftsunterkunft und machte sich auf den Weg nach B., um nach geeigneten Tatopfern zu suchen. Er führte mehrere Messer und einen Gehstock bei sich, den er später mittels Klebebands und einer der Stichwaffen zu einem Stockdegen präparierte. \n\n17\\. Er begab sich am 18. Mai 2025 gegen 4:20 Uhr zum Außenbereich des einige Tage zuvor von ihm ausgekundschafteten Lokals „C.“ in B. Dort hielten sich eine Vielzahl von Personen auf, die den Aufstieg des örtlichen Fußballvereins in die 2. Fußballbundesliga feierten. Er näherte sich unauffällig der vor dem Lokal stehenden Personengruppe. Dabei ging er in gebückter Haltung und stützte sich auf seinen präparierten Gehstock, um seine Hilfsbedürftigkeit vorzutäuschen. Ferner war er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm bewaffnet. Sodann stach er in Tötungsabsicht, unter dem Ausruf „Allahu Akhbar“, in schneller Abfolge nacheinander und wiederholt auf Oberkörper sowie Arme von vier Geschädigten ein. Die ersten drei Tatopfer hatten zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf Leib und Leben gerechnet und waren deshalb wehrlos, was der Angeschuldigte bewusst ausnutzte. Nach jedem von ihm mit Tötungsabsicht geführten Stich in den Oberkörper eines Tatopfers war er davon überzeugt, alles zu dessen Tötung Erforderliche getan zu haben. Mehrere Gäste kamen dem vierten Geschädigten zur Hilfe, wirkten mit Schlägen sowie Tritten auf den Angeschuldigten ein und entwaffneten ihn. Er erkannte, seinen Tatplan mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr umsetzen zu können, und ergriff die Flucht. Er wurde am nächsten Tag festgenommen. \n\n18\\. Die vier Geschädigten zogen sich schwere Stich- und Schnittverletzungen zu. Sie erlitten unter anderem infolge der Eröffnung der Brustkorbhöhle ein Spannungspneumothorax bzw. eine sogenannte Luftbrust, eine Verletzung der Schlagader mit den dazugehörigen venösen Gefäßen und eine Schädigung der Leber sowie eine Läsion der rechten Niere. Sämtliche Verletzungen mussten noch am Tattag notoperativ versorgt werden. Aufgrund der Schwere der Stichverletzungen wären zwei Opfer beim Ausbleiben einer umgehenden medizinischen Versorgung verstorben. Bei einem weiteren Geschädigten hätte eine kleinste Abweichung des Verlaufs des Stichkanals, trotz unmittelbar und optimaler ärztlicher Therapie, zu dessen Tod führen können. Die Verletzungen beim vierten Tatopfer waren potentiell todesursächlich. \n\n19\\. dd) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2025, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. November 2025 und dessen Anklageschrift vom 21. November 2025 Bezug genommen. \n\n20\\. b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf folgende Umstände: \n\n21\\. aa) Die Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit belegt durch den von ihm geleisteten Treueeid auf den damaligen IS-Kalifen, die ihn betreffenden IS-Listen, die Angaben zweier Zeugen aus seinem familiären Umfeld, die von ihm am 18. Mai 2025 mitgeführte IS-Flagge, sein Bekennervideo, das zur Veröffentlichung durch die Medienstelle der Organisation bestimmt war, und seine teilgeständigen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen. \n\n22\\. bb) Der dringende Tatverdacht stützt sich im Hinblick auf das Tatgeschehen am 18. Mai 2025 und die Täterschaft des Angeschuldigten auf seine geständigen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bei der Festnahme und der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen. Diese werden bestätigt durch die Ergebnisse der Auswertung von Videoaufzeichnungen, Bekundungen zahlreicher Tatzeugen und die Ergebnisse der molekulargenetischen, daktyloskopischen sowie kriminaltechnischen Untersuchungen. Bezüglich der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen der Geschädigten beruht der dringende Tatverdacht auf rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten. \n\n23\\. cc) Dass der Angeschuldigte die Messerattacken mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner islamistischen Ideologie und Eingliederung in die terroristische Vereinigung IS beging, ergibt sich aus seinen auch insoweit geständigen Angaben, den Ergebnissen der Auswertung seiner Social-Media-Accounts, mehreren Zeugenaussagen und seinem für den IS bestimmten Bekennervideo. \n\n24\\. dd) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift verwiesen. \n\n25\\. c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass er jedenfalls des versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen in vier Fällen, wobei in drei Fällen zudem das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt ist, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dringend verdächtig ist (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung BGH, Urteil vom 14. November 2024 ‒ 3 StR 189\u002F24, NJW 2025, 456). \n\n26\\. Ob die hochwahrscheinlichen Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten für den IS in der Zeit von 2014 bis 2016 in Syrien eine weitere selbstständige Handlung gemäß §§ 129a, 129b, 53 Abs. 1 StGB begründen, was anzunehmen wäre, wenn die mehrjährige Unterbrechung seiner mitgliedschaftlichen Aktivitäten zu einer rechtlichen Zäsur in der tatbestandlichen Handlungseinheit führte, oder ob sämtliche ihm zur Last gelegten Beteiligungshandlungen in Syrien und Deutschland eine Tat im materiellrechtlichen Sinn bilden (§ 52 Abs. 1 StGB), kann für die Frage der Haftfortdauer dahinstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 – StB 23\u002F16; BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 3 Rn. 11; vom 30. März 2001 – StB 4\u002F01 u.a., BGHSt 46, 349, 355 ff.; s. auch MüKoStGB\u002FAnstötz, 5\\. Aufl., § 129 Rn. 85). \n\n27\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen. \n\n28\\. 3\\. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich jedenfalls aus § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG. \n\n29\\. 4\\. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ AK 57\u002F18, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität. \n\n30\\. a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte ‒ sollte er auf freien Fuß gelangen ‒ dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer langjährigen, mit Blick auf die Vollendungsnähe gegebenenfalls lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu rechnen (zu den Maßstäben für ein Absehen von der fakultativen Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 5\\. November 2024 – 6 StR 258\u002F24, juris Rn. 14; Urteil vom 22. September 1993 – 3 StR 430\u002F93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12, jeweils mwN). Dies begründet einen hohen Fluchtanreiz. Die Gefahr einer Flucht wird noch dadurch erhöht, dass die hochwahrscheinlichen Taten des Angeschuldigten Ausdruck seiner Ablehnung des pluralistischen demokratischen Gemeinwesens sind. Zudem liegt es nahe, dass er mit Blick auf die hochwahrscheinlich bereits im Vorfeld erbrachten Fluchthilfebemühungen durch eine Kontaktperson des IS im Fall einer neuerlichen Flucht auf Hilfe weiterer Mitglieder sowie Unterstützer der terroristischen Vereinigung zurückgreifen kann. Alldem stehen beim Angeschuldigten, der syrischer Staatsangehöriger ist und dessen engste Familienangehörigen in Syrien sowie der Türkei leben, keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. \n\n31\\. b) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Angeschuldigte ist unter anderem des versuchten Mordes und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, mithin zweier Katalogtaten des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 ‒ 1 BvR 513\u002F65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 ‒ AK 47\u002F16, juris Rn. 26). \n\n32\\. c) Eine ‒ bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche ‒ Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. \n\n33\\. 5\\. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden: \n\n34\\. Die Ermittlungen waren und sind sehr umfangreich. Dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit 72 Stehordner und ein Datenvolumen von 81 Terrabyte umfasst. Im Kontext der frühzeitigen Verhaftung des Angeschuldigten und der den Ermittlungsbehörden sukzessiv bekannt gewordenen Umstände ist es zu zahlreichen Wohnungsdurchsuchungen zwischen Mai und Juli 2025 gekommen. Im Rahmen der Spurensicherung am Tatort und dessen Umgebung sind über 100 Asservate sichergestellt worden, darunter Datenträger mit einem Gesamtvolumen von 1,6 Terrabyte. Deren Inaugenscheinnahme, Auswertung und kriminaltechnische Untersuchung sowie die Übersetzung zahlreicher Chatnachrichten in einer Vielzahl von Social-Media-Accounts des Angeschuldigten hat sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Darüber hinaus sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und über 80 Zeugenvernehmungen durchgeführt worden. Ferner ist ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen abgeschlossen und am 26\\. November 2025 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. \n\n35\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und die weitere Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2025 Bezug genommen. \n\n36\\. 6\\. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt","BGH, 10.12.2025, AK 116\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.117Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"4932","ECLI:DE:NEURIS:KORE724112025","ecli-de-neuris-kore724112025","StB 46\u002F25","2025-09-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.09.2025, StB 46\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2025 wird verworfen.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Vor dem 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig. \n\n2\\. Dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ist im Dezember 2022 Rechtsanwalt S. und im Januar 2023 Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2024 ist die Beiordnung von Rechtsanwalt H. aufgehoben und Rechtsanwalt K. als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet worden; Rechtsanwalt H. ist weiterhin als Wahlverteidiger mandatiert. \n\n3\\. Am 17. Juli 2025 hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, er werde am Hauptverhandlungstermin vom 5. August 2025 nicht erscheinen. Er hat beantragt, Rechtsanwalt H. für diesen Termin als Pflichtverteidiger zu bestellen. \n\n4\\. Die Hauptverhandlung ist am 5. August 2025 fortgesetzt worden. Der Angeklagte war an diesem Tag durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. und seinen Wahlverteidiger H. verteidigt. Letztgenannter hat beantragt, ihn für den Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger zu bestellen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss vom 5. August 2025 abgelehnt. In der anschließend fortgesetzten Hauptverhandlung waren die Rechtsanwälte S. und H. durchgängig anwesend. \n\n5\\. Gegen die Entscheidung des Senatsvorsitzenden vom 5. August 2025 wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 6. August 2025. \n\nII.\n\n6\\. Die sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel des Angeklagten zu verstehen (§ 300 StPO), auch wenn sie ausdrücklich im Namen des Wahlverteidigers erhoben worden ist. Denn der Beschwerdebegründung ist noch hinreichend zu entnehmen, dass die Verletzung der Rechte des Angeklagten geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 ‒ StB 5\u002F22, StraFo 2022, 285 mwN). \n\nIII.\n\n7\\. Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthafte, fristgerechte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob mit Blick auf die „PKH-Richtlinie“ (Richtlinie [EU] 2016\u002F1919) eine rückwirkende Bestellung möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 ‒ StB 26\u002F22, NStZ-RR 2022, 357, 358; bejahend OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 ‒ Ws 962\u002F20 u.a., StraFo 2021, 71, 72; aA Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 9. März 2020 ‒ 1 Ws 19\u002F20 u.a., NStZ 2020, 625 Rn. 7 mwN; ebenso für die Zeit vor Geltung der EU-Richtlinie BGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 ‒ 1 StR 344\u002F08, NStZ-RR 2009, 348; KG, Beschluss vom 8. März 2013 ‒ 2 Ws 86\u002F13 u.a., juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‒ 1 ARs 1\u002F15, juris Rn. 8 mwN). Denn der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts hat die Bestellung von Rechtsanwalt H. als zusätzlichen Pflichtverteidiger zu Recht abgelehnt. \n\n8\\. 1\\. In einem solchen Fall prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen („können“) fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – StB 19\u002F24, NStZ-RR 2024, 178, 179 mwN). \n\n9\\. 2\\. Daran gemessen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Dieses ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen davon ausgegangen, dass zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers am Hauptverhandlungstag nicht erforderlich sei. Dabei hat es im Rahmen der vorgenommenen Abwägung in den Blick genommen, dass der Angeklagte an diesem Tag durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. und seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt H. vertreten war. Nachvollziehbar hat der Vorsitzende vor diesem Hintergrund die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers abgelehnt. Ferner begründen die Umstände, dass Rechtsanwalt H. bereits an zwei Hauptverhandlungstagen im Jahr 2024 beigeordnet und in vergleichbaren Fällen in entsprechender Weise bei Mitangeklagten verfahren worden ist, weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch der Gleichbehandlung seine Bestellung. Auch insoweit hat der Vorsitzende weder die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten noch sein Entscheidungsermessen fehlerhaft ausgeübt. \n\n10\\. 3\\. Im Übrigen sind die Rechte des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und ein faires Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidiger S. und K. hinreichend gewahrt. Berg Hohoff Voigt","BGH, 17.09.2025, StB 46\u002F25","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:36.282Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"5879","ECLI:DE:NEURIS:KORE717092025","ecli-de-neuris-kore717092025","StB 30\u002F25","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.06.2025, StB 30\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2025 (3 BGs 347\u002F25) wird verworfen.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Beschuldigte ist aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2025 (3 BGs 227\u002F25) am 21. Mai 2025 festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. \n\n2\\. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe als Jugendlicher mit Verantwortungsreife seit dem 18. April 2024 in A. und anderenorts in drei Fällen sich an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer beteiligt, hierbei in einem Fall gemeinschaftlich versucht, mindestens einen Menschen heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen zu töten, durch dieselbe Handlung ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen gedient habe, in Brand gesetzt und durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört und im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Abs. 2 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) verwendet, in einem weiteren Fall vorsätzlich anderen zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, einem versuchten gemeinschaftlichen, heimtückischen, mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord, einer versuchten besonders schweren Brandstiftung, einer Sachbeschädigung und dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, Hilfe geleistet sowie in einem weiteren Fall verabredet, ein Verbrechen (Mord gemäß § 211 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 211 Abs. 2 erste Gruppe Variante 1, zweite Gruppe Variante 1 und 3, § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 1, § 303 Abs. 1, §§ 303c, 86a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 211 Abs. 2 erste Gruppe Variante 1, zweite Gruppe Variante 1 und 3, §§ 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG. \n\n3\\. Aufgrund einer vom Beschuldigten begehrten Haftprüfung hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 5. Juni 2025 (3 BGs 347\u002F25) den Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug belassen. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde, mit der er beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Er beanstandet im Wesentlichen, der Beschuldigte werde zu Unrecht insbesondere der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer und der ihm vorgeworfenen einzelnen Tötungs- und Brandstiftungsdelikte als dringend verdächtig erachtet. Ferner fehle es an einem Haftgrund. Schließlich sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. \n\n4\\. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. \n\nII.\n\n5\\. Die nach § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, die dahin auszulegen ist (§ 300 StPO), dass sie sich gegen den Haftfortdauerbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2025 als die zuletzt ergangene den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16\u002F22, juris Rn. 7 mwN; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 68. Aufl., § 117 Rn. 8), ist unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug liegen vor. \n\n6\\. 1\\. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: \n\n7\\. a) Der Beschuldigte, die sieben Mitbeschuldigten und weitere Personen bildeten spätestens im April 2024 die militante rechtsextremistische Gruppierung „L. “ (L. ). \n\n8\\. Die auf längere Zeit angelegte L. fand sich zunächst aus Teilnehmern einer Chatgruppe namens „L. – Generalchat“ bei einem Instant-Messenger-Dienst zusammen, der unter anderem der Beschuldigte angehörte. Die ideologische Ausrichtung der Gruppierung folgte rechtsextremen und ausländerfeindlichen Vorstellungen. Ihre Mitglieder waren sich einig, dass insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund und Personen des politisch linken Spektrums schädlich für Deutschland seien. Sie sahen sich als letzte Instanz zur Verteidigung deutscher Traditionen und heimischer Kultur sowie der „Deutschen Nation“. Einer vermeintlich drohenden Überfremdung aufgrund einer aus ihrer Sicht bestehenden Massenmigration wollten sie entgegenwirken. Ebenso bestand eine ausgeprägte Abneigung gegenüber der LGBTQ+-Bewegung. \n\n9\\. Ihre politische Einstellung präsentierten die Mitglieder unter Verwendung rassistischer und antisemitischer Nachrichten offen in sozialen Medien. Dabei glorifizierten sie das „Dritte Reich“ und den Nationalsozialismus. Ziel war es, das „eigene Land“ in der Tradition der SA sowie im politischen Denken der NSDAP „zurückzuerobern“ und im gesamten Bundesgebiet bewaffnete Treffen abzuhalten. Die Mitglieder hatten die Absicht, einen Rassenkrieg auszulösen, bei dem zum Erhalt der „weißen Rasse“ eine Gewaltspirale von Reaktion und Gegenreaktion in Gang gesetzt werden sollte, um im Ergebnis die liberale Demokratie zu beseitigen. Wie dies erreicht werden könnte, war immer wieder Inhalt der Chatdiskussionen. Um den geplanten Umsturz und den Zusammenbruch des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland entsprechend einer völkisch-nationalistischen Gesinnung herbeizuführen, beabsichtigten die Mitglieder aufgrund ihres Hasses auf Migranten und die „politischen Gegner aus der linken Szene“, insbesondere Brand- und Sprengstoffanschläge auf Asylbewerberheime sowie Einrichtungen zu begehen, die dem politisch linken Spektrum zuzuordnen waren, und in der Bevölkerung eine fremdenfeindliche Stimmung zu erzeugen. \n\n10\\. Die L. war hierarchisch organisiert. Die Mitbeschuldigten H. und R. nahmen zunächst bei Gründung eine Führungsrolle ein, trafen die wesentlichen Entscheidungen und gaben die rechtsextreme Richtung innerhalb der Vereinigung vor. Dabei war der Mitbeschuldigte H. insbesondere derjenige Entscheidungsträger, der – ausgestattet mit Administratorenrechten – nach bestandenem Aufnahmeverfahren neue Mitglieder in die Chatgruppe hinzufügte. \n\n11\\. Der Beschuldigte gehörte bereits wenige Tage nach Gründung des „L. – Generalchat“ als „Propagandaminister“ ebenfalls zur Führungsebene und war in deren Entscheidungsprozesse eingebunden. Dabei war er für die Öffentlichkeitsarbeit und die Aufnahme von Neumitgliedern zuständig, indem er im Auftrag des Mitbeschuldigten H. Werbevideos für die L. erstellte, die Mitglieder bei der Begehung von Sachbeschädigungen, dem Tragen von Waffen oder dem Skandieren von rechten Parolen zeigten, persönliche Informationen über Interessenten einholte und die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen der Bewerber überprüfte. Der Mitbeschuldigte He. – zu diesem Zeitpunkt zunächst mit 13 Jahren noch strafunmündig – wurde wenige Tage nach der Gründung am 23. April 2024 zum Leiter der „Gestapo“ ernannt. Später – nach Vollendung des 14. Lebensjahres – verfasste er in seiner Funktion und im Auftrag des Beschuldigten etwa ein Schreiben, mit dem dieser einen Brandanschlag ankündigte und in dem dieser um weitere Mitglieder warb. Der Mitbeschuldigte K. wurde Mitte Juli 2024 in die Vereinigung aufgenommen. Der Beschuldigte bestimmte ihn spätestens Mitte August 2024 zum „Gauleiter Sachsen“; eine ähnliche Position hatte der Mitbeschuldigte S. für das Bundesland Thüringen inne. Am 23. Dezember 2024 kam es nach dem Austritt des Mitbeschuldigten H. zu einem Wechsel auf der Führungsebene, über dessen Nachfolger der Beschuldigte mitentschied. Fortan standen die Mitbeschuldigten R. und S. der L. vor, wobei letztgenanntem die Funktion des Stellvertreters zukam. \n\n12\\. Die Gruppierung trat nach außen in den sozialen Medien mit hierfür eigens eingerichteten Profilen und zu Werbezwecken erstellten Vorstellungsvideos auf, welche die politischen, insbesondere rechtsextremen und ausländerfeindlichen, Ansichten und Ziele der Mitglieder sowie Kontaktmöglichkeiten darlegten. Hierzu verwendete sie ein eigenes Logo mit Bezug zur Waffen-SS. Ihr Leitspruch lautete: „Wir sind die Welle die den Dreck aus unserem Land spült und ihre Existenz zerstört“. Die Anzahl der Mitglieder sollte nach den Vorstellungen der Führungsebene innerhalb von drei bis vier Jahren auf bis zu 400 ansteigen. \n\n13\\. Intern gab sich die L. eine Satzung, von deren Anerkennung der Beitritt abhing und die bei Aufnahme den Interessenten zugänglich gemacht wurde. Aufnahmevoraussetzung war in der Regel eine politisch motivierte oder fremdenfeindliche Straftat in Form des Anbringens von Graffitis mit rechtsextremen Symbolen, des Einwerfens von Fenstern in Asylbewerberheimen oder der Körperverletzung zum Nachteil von Ausländern. Der Interessent hatte die Tat filmisch zu dokumentieren und dies der Führungsebene zu übermitteln. Ausnahmsweise genügte ein Fürsprecher aus dem Mitgliederkreis. Die Satzung beinhaltete zudem klare Regeln, denen sich die Mitglieder unterwarfen und die darauf ausgerichtet waren, Befehle innerhalb der Hierarchie zu befolgen. So wurde eine Bewaffnung der Mitglieder mit Messern, Schlagringen, Schreckschusspistolen und Böllern angeordnet. Bei strafbaren Aktionen wie Brandlegungen und Sachbeschädigungen sollten Handschuhe und eine Maskierung getragen werden, um eine Identifizierung zu verhindern. \n\n14\\. Die Kommunikation und Willensbildung innerhalb der Gruppierung fand in erster Linie, wenngleich es auch persönliche Treffen zwischen den teilnehmenden Chatmitgliedern gab, über den eingerichteten Gruppenchat mit der Bezeichnung „L. – Generalchat“ statt, in dem sich der Beschuldigte rege beteiligte. Daneben waren verschiedene weitere Chatgruppen eingerichtet. So gab es etwa für jedes Bundesland eine regionale oder für herausgehobene Abteilungen wie den Geheimdienst eine eigene Gruppe. Dort wie auch teilweise in den Einzelchats zwischen den Angehörigen der Gruppierung wurden im Wesentlichen die von der rechtsextremistischen Ideologie geprägten Anschläge durch koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammenwirken der jeweils Beteiligten geplant, etwa indem Vereinbarungen über das Tatobjekt, Treffpunkt, Uhrzeit, Teilnehmerkreis, Tatkleidung und Tatmittel getroffen wurden. Innerhalb der Gruppierung wurde dabei auch das konkrete Vorgehen von den an der Aktion teilnehmenden Mitgliedern diskutiert; Entscheidungen wurden gemeinsam getroffen. Insbesondere die Führungspersonen riefen ausdrücklich zu Gewalttaten vor allem gegen Personen fremder Herkunft und gegen den „politischen Gegner“ auf. \n\n15\\. b) Aus der L. heraus wurden zur Verwirklichung ihrer Ziele die folgenden drei Anschläge unter Beteiligung des Beschuldigten begangen beziehungsweise vorbereitet: \n\n16\\. aa) In der Nacht vom 23. Oktober 2024 gegen 1.15 Uhr suchten der Beschuldigte und ein Mitbeschuldigter ein „Kulturhaus“ in A. auf, das nach ihren Vorstellungen von einem „linken politischen Gegner“ betrieben wurde. Hierbei handelte es sich um einen einheitlichen, T-förmigen Gebäudekomplex mit einem Teil, in dem sich unter anderem ein zweistöckiger Wohnbereich befand. Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan schlugen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte zunächst eine Fensterscheibe zu einem anderen Gebäudeteil ein. Durch die entstandene Öffnung verschütteten sie flüssigen Brandbeschleuniger in das Innere und entzündeten ihn. Das Haus geriet in der Folge in Vollbrand. Zwei Säle wurden durch das Feuer vollständig zerstört. Die zur Tatzeit im Wohnbereich des einheitlichen Gebäudekomplexes anwesenden vier Personen blieben nur deshalb unverletzt, weil sie sich nicht in den Sälen aufhielten, sondern in anderen Räumen schliefen und angesichts der erheblichen Brand- und Rauchentwicklung noch so rechtzeitig darauf aufmerksam wurden, dass sie den Gebäudekomplex verlassen konnten. \n\n17\\. Dem Beschuldigten war die Wirkung des eingesetzten flüssigen Brandbeschleunigers für die Brandlegung bekannt. Er wusste, dass das „Kulturhaus“ von dem politisch linken Spektrum zuzuordnenden Personen oder von Ausländern zum Schlafen genutzt wurde; darauf kam es ihm gerade an. Die naheliegende Möglichkeit, dass Menschen durch den Brand oder die entstehenden Rauchgase getötet werden können, war ihm ebenfalls bewusst und nahm er zumindest billigend in Kauf. \n\n18\\. Unmittelbar nach der Tat stellte der Beschuldigte Videoaufzeichnungen von der Tatbegehung in den „L. – Generalchat“ und schloss diese Nachricht unter anderem mit der Parole „Sieg Heil Kameraden“. Zudem veröffentlichte er wenige Tage später zum Brandanschlag ein ihm zuzurechnendes Bekennervideo, in dem er sich selbst als „B. er Pyromane“ stilisierte. \n\n19\\. bb) Am Abend des 4. Januar 2025 verabredeten sich der Mitbeschuldigte S. und ein weiterer Mitbeschuldigter im „L. – Generalchat“ zum nächtlichen Angriff auf ein Asylbewerberheim in Sc. . \n\n20\\. An der in der Chatgruppe vorgenommenen Planung, wer welche Tatmittel – etwa pyrotechnische Gegenstände mit hoher Sprengkraft – mitbringt und welche ausländerfeindlichen sowie rechtsextremen Parolen mit Bezug zur Vereinigung bei der Tatausführung als Graffiti auf die Gebäudefassade gesprayt werden sollten, nahm der Beschuldigte teil. Er riet etwa den Tatausführenden, dunkle Kleidung zu tragen, um ihre Identität bei der Tatbegehung zu verschleiern. \n\n21\\. Nachdem sich die beiden Mitbeschuldigten dementsprechend schwarz bekleidet und maskiert hatten, begaben sie sich gemäß dem Tatplan mit einer Feuerwerksbatterie am 5. Januar 2025 gegen 1.50 Uhr zu der von einer Vielzahl von Asylsuchenden bewohnten Unterkunft. Zunächst besprühten sie das Asylbewerberheim mit nationalsozialistischen Symbolen. Sodann zündete einer von ihnen die von ihm nur wenige Meter von dem Gebäude entfernt aufgestellte und in dessen Richtung ausgerichtete Feuerwerksbatterie unbekannter Herkunft. Die Mitbeschuldigten wollten diese im Inneren der Unterkunft zur Explosion bringen, um das Haus in Brand zu setzen und es unbewohnbar zu machen. Sie kannten das erhebliche Gefahrenpotential der eingesetzten pyrotechnischen Gegenstände. Ihnen war bewusst, dass durch die Inbrandsetzung der Asylbewerberunterkunft sich dort aufhaltende Menschen verletzt oder getötet werden können; mit diesen Folgen fanden sie sich ab. Als die Pyrotechnik bereits gezündet war, warf einer der Mitbeschuldigten mit einem Stein ein Fenster im Untergeschoss des Gebäudes ein, das zum Zimmer eines Bewohners gehörte. In der Vorstellung, nach dem Zünden der Feuerwerksbatterie, aus der bereits mehrere verschiedenartige Silvesterraketen in Richtung der Unterkunft abgeschossen worden waren, alles Erforderliche für ihr Vorhaben getan zu haben, verließen die Mitbeschuldigten infolge der starken Abbrenn- und Rauchentwicklung aus Angst vor Entdeckung den Bereich um die Unterkunft. Ein Brand des Asylbewerberheims blieb indes aus. \n\n22\\. Der Beschuldigte, der die geplante Gewaltanwendung gegen die Menschen fremder Herkunft entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan der Mitbeschuldigten offen befürwortete und dem bewusst war, ihre Tatausführung zu unterstützen, billigte die Möglichkeit, dass die sich in der Unterkunft aufhaltenden Personen zu Tode kommen. \n\n23\\. cc) Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte K. teilten noch am gleichen Tag in dem Gruppenchat mit, dass sie ebenfalls bereit seien, einen Brandanschlag auf das seinerzeit mit 59 Bewohnern belegte Asylbewerberheim in Se. zu verüben, und bereits in die Planungen eingetreten seien. \n\n24\\. Im Hinblick auf den Erwerb der für die Tat benötigten Sprengsätze kamen sie daran anschließend in Absprache mit dem Mitbeschuldigten S. überein, gemeinsam nach Tschechien zu fahren und dort für die Tatausführung Kugelbomben zu erwerben. Diese Sprengkörper sollten nach ihrem Tatplan am 22. Februar 2025 zur Nachtzeit zeitverzögert und nacheinander in eines der unteren Fenster der Unterkunft geworfen werden. Durch die so herbeigeführte Explosion im Erdgeschoss beabsichtigten sie, das Asylbewerberheim vor allem wegen der dort befindlichen Möbel und Vorhänge rasch in Brand zu setzen, um hierdurch den Tod der in den oberen Stockwerken schlafenden Bewohner herbeizuführen. \n\n25\\. Zur Durchführung der gemeinsamen Beschaffungsfahrt und der Begehung des beabsichtigten Anschlags kam es nicht mehr, weil der Beschuldigte am 18. Januar 2025 festgenommen wurde. \n\n26\\. Der Mitbeschuldigte K. fuhr gleichwohl nach Tschechien, wo er entsprechend der getroffenen Absprache mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten S. bei einem bislang unbekannten Händler zwei Großfeuerwerkskugelbomben im Kaliber 100 Millimeter der Kategorie F4 erwarb. Er verbrachte sie nach Deutschland zu seinem Wohnort. Anschließend verwahrte er sie unter seinem Bett. Bevor er den Anschlagsplan umsetzen konnte, wurde er ebenfalls festgenommen. \n\n27\\. 2\\. Der Beschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen bislang nicht eingelassen. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht im Wesentlichen, namentlich zur Struktur und Ausrichtung der Vereinigung sowie Vornahme der Beteiligungshandlungen des Beschuldigten und einzelner Mitglieder, auf Erkenntnissen aus den übernommenen Ermittlungsverfahren gegen die Mitbeschuldigten H. und andere, auf der Auswertung der bei den Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Mobiltelefone, insbesondere den Inhalten des umfangreichen Chatverkehrs im „L. – Generalchat“ und Einzelchats der Mitglieder, auf sichergestellten Videoaufzeichnungen und Lichtbildern der einzelnen Tatbegehungen sowie auf Vernehmungen einzelner bei den Anschlägen betroffener Bewohner. Nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen beteiligte sich der Beschuldigte auf eine den dringenden Tatverdacht begründende Art und Weise rege an dem Austausch solcher Chatnachrichten. \n\n28\\. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Aufgaben und Aktivitäten des Beschuldigten in der L. ergibt sich insbesondere aus Inhalten des „L. – Generalchats“ und Einzelchats des Beschuldigten mit anderen Mitgliedern, dessen Auftritten in – von verschiedenen Landeskriminalämtern ausgewerteten – Videosequenzen der Vereinigung, der Recherche einer Journalistin zur Radikalisierung junger Menschen in dieser Gruppierung sowie Spontanäußerungen eines Beschuldigten während einer Durchsuchungsmaßnahme. \n\n29\\. Der Einwand des Beschwerdeführers, es komme in Betracht, dass die Chatnachrichten aufgrund des Einsatzes künstlicher Intelligenz nicht authentisch seien, vermag diesen Verdacht nicht zu entkräften. Das folgt bereits daraus, dass der nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendige Verdachtsgrad nicht den Vollbeweis erfordert und für derartige Manipulationen bislang kein Anhalt besteht. \n\n30\\. Angesichts der objektiven Gefährlichkeit der (geplanten) Anschläge und der unkontrollierten Folgen des Einsatzes von Brandsätzen und Sprengkörpern, die stets zur Nachtzeit gegenüber im Inneren der Einrichtungen sich aufhaltenden und gewöhnlich schlafenden Menschen eingesetzt werden sollten, nahm der Beschuldigte naheliegend und hochwahrscheinlich auch deren Tötung jedenfalls billigend in Kauf (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 149\u002F24, juris Rn. 17 mwN). Das Beschwerdevorbringen, es sei tatsächlich kein Bewohner, etwa beim Brandanschlag auf das „Kulturhaus“ in A. , zu Schaden gekommen, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts nicht entgegen. \n\n31\\. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den bisherigen Erkenntnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2025 sowie die ihm zugrundeliegende Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Mai 2025 verwiesen. \n\n32\\. 3\\. In rechtlicher Hinsicht ist der geschilderte Sachverhalt dahin zu würdigen, dass der Beschuldigte als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (§§ 1, 3 Satz 1 JGG) zumindest dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit mit – versuchtem Mord, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung, Sachbeschädigung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (oben 1. b] aa]), – Beihilfe zum versuchten Mord, zur versuchten Brandstiftung mit Todesfolge und zur Sachbeschädigung (oben 1. b] bb]) sowie – Verabredung zum Mord und zur Brandstiftung mit Todesfolge (oben 1. b] cc]). \n\n33\\. Es ist eine hochwahrscheinliche Strafbarkeit jedenfalls nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 211 Abs. 2, § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 306c, 303 Abs. 1, § 303c, § 86a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Variante 3, § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen. Näherer Erörterung bedarf lediglich das Folgende: \n\n34\\. a) Bei der L. handelt es sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) sowie von Brand- und Sprengstoffanschlägen (§§ 306 ff. StGB) gerichtet waren und an der sich der Beschuldigte als Rädelsführer beteiligte (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB). \n\n35\\. aa) Der Zusammenschluss bestand im Sinne von § 129a StGB in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StGB aus mehr als zwei Personen und war auf längere Dauer angelegt. Die Personen verfolgten in einem organisatorisch fest abgesteckten Rahmen gemeinsame Zwecke und unterwarfen sich dabei aus übergeordneten ideologischen Zielen dem Gruppenwillen (s. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21\u002F21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff. mwN). Dass ein solcher vom Beschuldigten anerkannt wurde, liegt zum einen nahe aufgrund der von ihm akzeptierten Satzung, die einen hierarchischen Aufbau der Organisation mit Befehls- und Disziplinargewalt vorsah, zum anderen aufgrund des längerfristigen abgestimmten Zusammenwirkens zur Erreichung des über die beabsichtigten Straftaten hinausgehenden – in rechtsextremem und antisemitischem Gedankengut wurzelnden – ideologischen Ziels, einen Umsturz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung herbeizuführen, politisch Andersdenkende einzuschüchtern und Asylbewerber so zu verängstigen, dass sie Deutschland verlassen. \n\n36\\. Der Annahme einer Vereinigung steht nicht entgegen, dass sich die Willensbildung mutmaßlich weitgehend in Chatgruppen vollzog und die Strukturen insbesondere dort zum Tragen kamen. Denn die für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erforderliche Kommunikation setzt nicht generell Zusammenkünfte in Präsenz voraus. Es ist rechtlich nicht entscheidend, ob der Austausch in persönlichen Begegnungen oder über andere Dialogformen stattfindet. Auch ein Verbandsleben (dazu BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – AK 14\u002F22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 29) kann sich – wie hier – in virtuellen (Chat-)Räumen abspielen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 3 StR 424\u002F22, BGHR StGB § 129 Vereinigung 10 Rn. 16 mwN). \n\n37\\. bb) Die von den Mitgliedern der L. begangenen und beabsichtigten Taten erweisen sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen als Straftaten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung waren darauf gerichtet, Tötungsdelikte zu begehen. Ihre Ziele sollten im Wesentlichen durch Brand- und Sprengstoffanschläge auf Asylbewerberheime sowie Einrichtungen des politisch linken Spektrums erreicht werden. Dabei handelt es sich nicht nur um Straftaten nach §§ 211, 212 StGB (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern auch solche nach §§ 306 ff. StGB (§ 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ein derartiges Vorgehen gegen Asylbewerber und politisch Andersdenkende, das dazu bestimmt und geeignet ist, eine tiefgreifende Beeinträchtigung der inneren Sicherheit und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Gewährleistung hervorzurufen, erfüllt zudem die weiteren Voraussetzungen des § 129a Abs. 2 StGB. \n\n38\\. cc) An dieser Vereinigung beteiligte sich der Beschuldigte hochwahrscheinlich als Mitglied. Er gehörte als Teilnehmer des „L. – Generalchats“, der nur den nach bestimmten Aufnahmekriterien zugelassenen Personen vorbehalten war, zum inneren Kreis der Vereinigung. Zudem war er subjektiv in die terroristischen Ziele der Organisation und Willensbildung eingebunden und entfaltete, wie überdies die mutmaßlichen Tatbeteiligungen erkennen lassen, dauerhaft eine gewichtige Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung. \n\n39\\. dd) Der Beschuldigte war darüber hinaus mit großer Wahrscheinlichkeit Rädelsführer der Gruppierung. \n\n40\\. Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Qualifikationsmerkmals des § 129a Abs. 4 StGB sind die Personen, die in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnehmen, dass sie sich in besonders maßgebender Weise für ihn betätigen. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das sie für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ist, wenn also der Täter entweder selbst zu den Führungskräften gehört oder aber durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2023 – 3 StR 306\u002F22, juris Rn. 69; vom 19. März 2025 – 3 StR 173\u002F24, juris Rn. 45, jeweils mwN). \n\n41\\. Diese Voraussetzungen sind nach dem der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt bei dem Beschuldigten namentlich aufgrund seiner leitenden Tätigkeit als „Propagandaminister“ erfüllt. Als solcher war er zentrale Führungsperson. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen betrieb er die Propagandaarbeit der Gruppierung, gab die ideologische Richtung vor, entschied nach dem Ausscheiden des Mitbeschuldigten H. aus dessen Führungsrolle gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten R. über die Besetzung des Nachfolgers und beteiligte sich maßgeblich an den vereinigungsbezogenen schweren Straftaten. Demzufolge hatte der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit einen prägenden Einfluss auf die Vereinigung selbst mit wesentlichen tatsächlichen Entscheidungskompetenzen. \n\n42\\. b) Daneben verwirklichte der Beschuldigte hochwahrscheinlich zumindest folgende Straftatbestände: im oben unter 1. b) aa) geschilderten Fall diejenigen des versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge, der schweren Brandstiftung, der Sachbeschädigung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, im Fall 1. b) bb) diejenigen der Beihilfe zum versuchten Mord, der Beihilfe zur versuchten Brandstiftung mit Todesfolge und der Sachbeschädigung sowie im Fall 1. b) cc) diejenigen der Verabredung zum Mord und der Verabredung zur Brandstiftung mit Todesfolge (zum Gesichtspunkt der – intendierten – politisch motivierten Tötung s. BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Mord 2 Rn. 82 mwN; zur versuchten Brandstiftung mit Todesfolge s. BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 415\u002F20, NJW 2022, 254 Rn. 8 bis 16; zu den Konkurrenzen zwischen – jeweils vollendeter – schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung s. MüKoStGB\u002FRadtke, 4. Aufl., § 306a Rn. 64 mwN). \n\n43\\. c) Die mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer verklammert die anderen Straftaten zu Tateinheit. Keiner der weiteren Gesetzesverstöße hat ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189\u002F24, NJW 2025, 456 Rn. 11 ff.). Das ergibt sich aus einem für den jugendlichen Angeklagten im Rahmen einer Parallelwertung vorgenommenen Vergleich der Strafandrohungen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111\u002F24, juris Rn. 59; vom 19. März 2025 – 3 StR 173\u002F24, juris Rn. 70). Weder der versuchte Mord – im Fall einer naheliegenden, wenngleich nicht zwingenden Strafrahmenverschiebung (§ 211 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) – oder die Verabredung zum Mord (§ 211 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) noch die Beihilfe zum versuchten Mord (§ 211 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) weisen einen höheren Strafrahmen auf als Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 129a Abs. 4 StGB). Gleiches gilt für die Brandstiftungs- und weiteren angeführten Delikte. \n\n44\\. d) Im Übrigen wird auf den vollzogenen Haftbefehl und die darauf gerichtete Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. \n\n45\\. 4\\. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts zur Verfolgung der Taten und des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Haftbefehlsentscheidungen (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich hinsichtlich des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer aus § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG. Unbeschadet des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVG erstreckt sich diese Zuständigkeit auf die weiteren Straftaten, die gegenüber dem Vereinigungsdelikt sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich unselbständig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 – StB 14\u002F06, BGHR GVG § 120 Zuständigkeit 1 Rn. 11; KK-StPO\u002FFeilcke, 9. Aufl., § 120 GVG Rn. 10). \n\n46\\. 5\\. Es besteht – auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – AK 57\u002F18, juris Rn. 30 ff.) – jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, mehrere der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Delikte verwirklicht zu haben (zum den Versuch und die Teilnahme umfassenden Anwendungsbereich vgl. KK-StPO\u002FGraf, 9. Aufl., § 112 Rn. 41 mwN). Deshalb genügt es, dass eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103\u002F20, juris Rn. 74; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 61\u002F24, NStZ-RR 2025, 16 Rn. 13 ff. mwN). Dies ist bereits dann der Fall, wenn zumindest die entfernte Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren entzieht (s. Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 18; ferner BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – AK 57\u002F18, juris Rn. 32). \n\n47\\. In diesem Sinne lässt sich unter Würdigung sämtlicher fluchtbegünstigender und -hemmender Faktoren eine Fluchtgefahr auch mit Blick darauf nicht verneinen, dass der Beschuldigte in seine Familie integriert ist und das Gymnasium besucht. Die sozialen Bindungen des Beschuldigten sind in Anbetracht der Straferwartung und der Einbindung in die rechtsextremistische Szene nicht von solchem Gewicht, dass sie den bestehenden Fluchtanreizen genügend entgegenwirken. Diesen wird ebenso wenig dadurch wirksam begegnet, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck der Untersuchungshaft seit Kurzem an einem „Aussteigerprogramm“ teilnimmt. \n\n48\\. Zwar war vor der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ein gegen den Beschuldigten ergangener Haftbefehl des Amtsgericht Senftenberg vom 19\\. Januar 2025 zunächst mit dessen Beschluss vom 5. Februar 2025 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und sodann durch Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 13. März 2025 aufgehoben worden, wobei der Beschuldigte gleichwohl nicht untergetaucht ist. Dies steht jedoch in Anbetracht der seit der Verfahrensübernahme konkretisierten und erweiterten Tatvorwürfe dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht entgegen. Das gilt umso mehr, als in die gebotene Würdigung der einzelfallbezogenen Umstände einzustellen ist, dass die vormalige Aufhebung des Haftbefehls auf dem fehlenden dringenden Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (als Rädelsführer) beruht hatte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dies kein gewichtiges Indiz gegen eine – nicht auszuschließende – Fluchtgefahr. Ganz im Gegenteil hatte der Beschuldigte den Umstand, dass aufgrund des damaligen Ermittlungsstands ein solcher dringender Verdacht verneint worden war, dahin deuten können, dass die Ermittlungen keine ihn insoweit (hinreichend) belastbaren Ergebnisse erbracht hatten. \n\n49\\. 6\\. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vor diesem Hintergrund nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug analog § 116 StPO, die bei dem Haftgrund der Schwerkriminalität ebenfalls zu erwägen sind (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 – StB 28\u002F22, NStZ-RR 2022, 351, 353 mwN), durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 1 JGG erreicht werden. \n\n50\\. Der Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 71 Abs. 2 JGG oder, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, eine mit Auflagen nach § 116 StPO analog, § 2 Abs. 2 JGG verbundene Haftverschonung kommt nicht in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern die Gewissheit, dass der Betroffene für sie zugänglich ist (s. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – StB 55\u002F23, juris Rn. 18 mwN). Davon ist in Anbetracht der maßgeblichen Umstände, insbesondere der beim Beschuldigten zu Tage getretenen rechtsextremistischen, die bundesdeutsche Gesellschaftsordnung ablehnenden Gesinnung und sein hochwahrscheinliches auf einen Umsturz gerichtetes Handeln, nicht auszugehen. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gleicher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten. \n\n51\\. 7\\. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Beschwerdevorbringen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das gilt für die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten einschließlich des Grundrechts aus Art. 6 GG ebenso wie für sein jugendliches Alter und den von ihm angestrebten Schulabschluss. Diesbezüglich wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. \n\n52\\. Soweit das Beschwerdevorbringen auf die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die jugendgerechte Entwicklung des Beschuldigten abstellt, ist das Haftstatut betroffen, über das von anderer Seite zu befinden ist. Die damit einhergehenden Belastungen sind angesichts der Schwere der Tatvorwürfe jedenfalls nicht von einem solchen Gewicht, dass sie insgesamt den Vollzug der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten. Berg Hohoff Munk","BGH, 26.06.2025, StB 30\u002F25","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:10.310Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"6287","ECLI:DE:NEURIS:KORE714752025","ecli-de-neuris-kore714752025","StB 24\u002F25","2025-05-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.05.2025, StB 24\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. April 2025 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. 1\\. Der Angeklagte ist am 13. April 2022 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Koblenz, zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 14. April 2022 und seit dem 23. Mai 2022 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (3 BGs 384\u002F22) von diesem Tage. \n\n2\\. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat den Angeklagten am 6. März 2025 wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung jeweils als Rädelsführer in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und bislang nicht abgesetzt. \n\n3\\. Der Angeklagte habe sich als sogenannter „Reichsbürger“ in führender Rolle an einer von ihm spätestens Anfang Januar 2022 mitbegründeten und durch seine Verhaftung sowie die von Mitangeklagten im April 2022 zerschlagenen Vereinigung („Kaiserreichsgruppe“, „Vereinte Patrioten“) beteiligt, die darauf gerichtet gewesen sei, mit Gewalt die vom Angeklagten und seinen Mitstreitern als illegal erachtete Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines revolutionären Geschehens zu beseitigen und ein neues Staatswesen auf der Basis der deutschen Reichsverfassung von 1871 zu errichten (vgl. näher zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt BGH, Beschluss vom 3\\. November 2022 – AK 40-43\u002F22, juris Rn. 12 ff.). \n\n4\\. 2\\. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 14. November 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz erhoben mit dem Ziel, vermeintliche rechtliche Unzulänglichkeiten des Untersuchungshaftvollzugs feststellen zu lassen und die Justizvollzugsanstalt Koblenz beziehungsweise die Landesregierung Rheinland-Pfalz zu verpflichten, Veränderungen in der normativen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vollzugs von Untersuchungshaft in Rheinland-Pfalz vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit während der gegen den Angeklagten laufenden erstinstanzlichen strafrechtlichen Hauptverhandlung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Oberlandesgericht Koblenz als das gemäß § 119a Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Gericht verwiesen; die diesbezüglichen Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen. \n\n5\\. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die Anträge des Angeklagten mit Beschluss vom 8. April 2025 (1 AR 15\u002F25) verworfen. Seine Begehren stellten keine Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO dar und seien auch ansonsten keine statthaften Rechtsbehelfe, insbesondere nicht nach § 23 Abs. 1 EGGVG. Denn der Angeklagte habe nicht vorgebracht, in eigenen Rechten als Untersuchungsgefangener verletzt zu sein, sondern losgelöst von eigener Rechtsbetroffenheit allgemeine Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs von Untersuchungshaft in Rheinland-Pfalz eingefordert. Einen vom Angeklagten, der im laufenden Strafverfahren von zwei Pflichtverteidigern verteidigt wird und mit seinem Vorbringen im Wesentlichen eine rechtspolitische Agenda verfolgt, gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht dementsprechend als unbegründet abgelehnt. \n\n6\\. Gegen den Beschluss vom 8. April 2025 wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO vom 28. April 2025. \n\nII.\n\n7\\. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. \n\n8\\. 1\\. In Sachen, in denen – wie hier – die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist nach § 304 Abs. 4 StPO grundsätzlich gegen deren Beschlüsse keine Beschwerde zulässig. Ausnahmen gelten gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nur in wenigen, enumerativ aufgeführten Fallgestaltungen. Hierunter fällt der Verfahrensgegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. April 2025 nicht. \n\n9\\. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz kommt es nicht an, denn unabhängig davon hat aufgrund dessen Bindungswirkung das Rechtsmittelgericht den Rechtsstreit nach der Verfahrensordnung seiner Gerichtsbarkeit fortzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – StB 26 und 28\u002F14, BGHSt 62, 22 Rn. 26). \n\n10\\. Die allein in Betracht zu ziehende Eröffnung einer Beschwerde gegen die „Verhaftung“ betreffende Entscheidungen nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 1 StPO ist nicht gegeben. Darunter fallen lediglich solche, mit denen unmittelbar darüber entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber Beschlüsse oder Verfügungen, die allein Anordnungen während der Untersuchungshaft, also die Art und Weise des Vollzugs betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 – StB 33\u002F20, juris Rn. 4; vom 5. November 2019 – StB 27\u002F19, juris Rn. 2; vom 18\\. Oktober 2017 – StB 24\u002F17, StV 2019, 79 Rn. 4; vom 12. Januar 2012 – StB 19\u002F11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4; vom 28. Januar 1976 – StB 1\u002F76, BGHSt 26, 270, 271). Der Angeklagte wendet sich jedoch ausdrücklich nicht gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung seiner Haft, sondern gegen die Ausgestaltung des Vollzugs von Untersuchungshaft. Für eine analoge Anwendung der restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschrift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. November 1999 – StB 1\u002F99, NJW 2000, 1427, 1428 mwN) ist kein Raum, und zwar auch deshalb nicht, weil der Angeklagte keine eigene unmittelbare Rechtsbetroffenheit geltend gemacht hat. \n\n11\\. 2\\. Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht zudem die Begehren des Angeklagten zu Recht dahin gewertet hat, dass es sich (auch) nicht um nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthafte Anträge handelt. Denn jedenfalls stellt der Beschluss des Oberlandesgerichts keine Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG dar und hat der Angeklagte keine – mangels Zulassung ohnehin nicht statthafte – (Rechts-)Beschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG erhoben. Berg Anstötz Kreicker","BGH, 26.05.2025, StB 24\u002F25","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:52.519Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"6556","ECLI:DE:NEURIS:KORE715502025","ecli-de-neuris-kore715502025","StB 14\u002F25","2025-05-13T00:00:00.000Z","#  Strafvollstreckung: Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen terroristischer Straftat \n\n## Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2025 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Oberlandesgericht hat den Verurteilten am 30. April 2021, rechtskräftig seit dem 11\\. August 2022, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen sympathisierte der Verurteilte mit der PKK und kannte einen Regionalverantwortlichen, der die Spendenkampagne 2017 verantwortete. Dieser zog ihn im April 2018 hinzu, nachdem ein Raumleiter der Organisation Spenden in Höhe eines fünfstelligen Betrags unterschlagen und für den eigenen gehobenen Lebensstil verbraucht hatte. Einem gemeinsamen Tatplan folgend zerrten der Verurteilte sowie zwei weitere den Mann gewaltsam in ein Fahrzeug und fügten diesem dadurch Schmerzen und eine Schramme zu. Sie fuhren ihn in eine Gaststätte und hielten ihn dort unter Drohungen fest. Währenddessen verhörte ihn der Kader zum Verbleib von Abrechnungsunterlagen sowie Spendengeldern und versuchte, ihn zu deren Herausgabe an die Organisation zu bewegen. Nach mehreren Stunden wurde er freigelassen. \n\n2\\. Der Verurteilte lebte und lebt in Frankreich. Dort wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls am 18. Juli 2018 festgenommen. Bis zum 12. November 2018 befand er sich in französischer Auslieferungs- und anschließend bis zum Tag der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. Den gegen ihn bestehenden Haftbefehl hat das Oberlandesgericht an diesem Tag aufgehoben. Unter Anrechnung von Untersuchungs- und Auslieferungshaft hatte der Verurteilte die Freiheitsstrafe bis dahin bis auf einen Rest von 78 Tagen verbüßt (§ 57 Abs. 4 StGB). Nach seiner Entlassung zog er zurück nach Frankreich und befindet sich seither auf freiem Fuß. Eine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB hat er erteilt. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 29. April 2024 hat das Oberlandesgericht erstmals die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung abgelehnt. Eine mündliche Anhörung des Verurteilten, der in Frankreich über einen befristeten Aufenthaltsstatus, aber keinen gültigen Pass verfügt, war zuvor an dessen fehlender Ausreisemöglichkeit gescheitert. Nachdem die französischen Behörden die einmalige Ausreise zu einem Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht im Nachgang doch ermöglichen wollten, hat der Senat die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – StB 40\u002F24, NStZ-RR 2025, 62). Daraufhin hat es den Verurteilten angehört und ihm am 19. Februar 2025 erneut eine Aussetzung der Reststrafe versagt. Nunmehr hat er hiergegen sofortige Beschwerde erhoben, ohne diese näher zu begründen. \n\n4\\. Der Generalbundesanwalt ist einer vorzeitigen Haftentlassung des Verurteilten entgegengetreten. \n\nII.\n\n5\\. Die statthafte (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Der sorgfältig begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts ist beizutreten. \n\n6\\. 1\\. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei terroristischen Verbrechen zu dem Ergebnis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen; die Voraussetzungen für eine positive Kriminalprognose dürfen in diesem Bereich nicht so hoch angesetzt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Verschonung von der Haft bleibt. Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Bereitschaft, Gewalttaten zu begehen oder zu fördern, glaubhaft distanziert, kann eine Strafrestaussetzung in Betracht kommen. Dazu ist es letztlich nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 – StB 4\u002F14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 – StB 3\u002F18, NStZ-RR 2018, 228; vom 2. November 2022 – StB 43\u002F22, NJW 2022, 3729 Rn. 6, jeweils mwN). \n\n7\\. 2\\. Diese Maßstäbe hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Es hat unter anderem die Angaben des Verurteilten im Termin zur persönlichen Anhörung im Januar 2025, den Eindruck eines erkennenden Richters aus der Hauptverhandlung sowie eine (rückblickende) Stellungnahme der Untersuchungshaftanstalt vom Oktober 2022 bewertet und ist in einer überzeugenden Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Verurteilten derzeit keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei hat es insbesondere in den Blick genommen, dass sich der Verurteilte bisher nicht von der PKK distanziert habe. \n\n8\\. 3\\. Der Senat teilt die Einschätzung des Oberlandesgerichts. \n\n9\\. Zwar ist es als prognostisch günstig zu beurteilen, dass der Verurteilte ansonsten unbestraft ist und die abgeurteilte Tat acht Jahre zurückliegt. Die bis zum 30. April 2021 vollzogene Untersuchungshaft ist auch die erste Inhaftierung des Verurteilten gewesen (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Er ist eine Ehe eingegangen, hat einen festen Wohnsitz und neuerdings eine befristete Vollzeitarbeitsstelle in einem Supermarkt. Außerdem hat er nicht nur zwei Drittel seiner Strafe, sondern bereits den Großteil verbüßt. \n\n10\\. Dem stehen jedoch gewichtige Gründe gegenüber, die gegen eine positive Sozialprognose sprechen. Neben der Schwere des vom Verurteilten und seinen Mittätern verübten Gewaltdelikts ist hier vor allem seine langjährige und tiefgreifende ideologische Nähe zur PKK zu nennen, die ihn zur Tatbegehung veranlasste. Dem Oberlandesgericht ist dahin zuzustimmen, dass der Verurteilte sich von dieser Einstellung bisher nicht ersichtlich gelöst hat. Im Anhörungstermin hat er sich als Sympathisanten der Vereinigung bezeichnet. Fragen danach, wie er seine Tat aus heutiger Sicht bewertet, ist er inhaltlich ausgewichen. Er hat sie dahin beantwortet, dass er in die Zukunft blicken und sich nicht mit der Vergangenheit auseinandersetzen wolle. Dies belegt den persönlichen Eindruck, den das Erstgericht bei der Anhörung gewonnen hat und dem regelmäßig hohe Bedeutung zukommt (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2020 – StB 26\u002F20, juris Rn. 5; vom 30. Oktober 2018 – StB 50\u002F18 Rn. 6 [unveröffentlicht]). \n\n11\\. Somit bestehen zumindest Indizien für eine fortbestehende militante Einstellung und eine damit einhergehende Gefährlichkeit des Verurteilten. Sichere Belege für eine solche sind nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht erforderlich. Zweifel am Vorliegen von zu seinen Gunsten wirkenden tatsächlichen Umständen gehen vielmehr zu seinen Lasten, die In-dubio-Regel gilt hier nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 – StB 45\u002F20, juris Rn. 8; vom 5. Februar 2025 – StB 1\u002F25, juris Rn. 10, jeweils mwN). Deshalb ist die nicht weiter überprüfbare Angabe des Beschwerdeführers, er unterhalte inzwischen keine Kontakte mehr zur PKK, für sich genommen nicht geeignet, das Risiko einer Strafaussetzung als vertretbar erscheinen zu lassen. \n\n12\\. 4\\. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es nicht bedurft (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 – StB 50\u002F22, NStZ-RR 2023, 29 mwN; vom 12. September 2024 – StB 52\u002F24, NStZ-RR 2024, 358, 359). Schäfer Anstötz Erbguth","Strafvollstreckung: Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen terroristischer Straftat","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:17.535Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"6697","ECLI:DE:NEURIS:KORE714342025","ecli-de-neuris-kore714342025","StB 15\u002F25","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.04.2025, StB 15\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des 1\\. Strafsenats des Kammergerichts vom 2. April 2025 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. 1\\. Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und drei Mitangeklagte wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anhängig. Der Generalbundesanwalt legt den vier Angeklagten mit der Anklageschrift vom 8. November 2024 im Wesentlichen zur Last, sich in Deutschland als sogenannte Auslandsoperateure der primär im palästinensischen Gazastreifen agierenden islamistischen HAMAS an der Suche nach einem versteckten Waffendepot in Polen beteiligt und damit als Mitglieder dieser militant-extremistischen Vereinigung an deren Aktivitäten mitgewirkt zu haben (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 – AK 71\u002F24, juris Rn. 8 ff.; vom 26. Juni 2024 – AK 53-55\u002F24, juris Rn. 8 ff.; vom 30. April 2024 – StB 25\u002F24, Rn. 8 ff.; vom 10. April 2024 – StB 20\u002F24, Rn. 8 ff.). Die Hauptverhandlung hat am 25. Februar 2025 begonnen; es sind 64 Hauptverhandlungstermine bis zum 17. Dezember 2025 geplant. \n\n2\\. 2\\. Dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer ist im Dezember 2023 ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, der weiterhin als solcher im Verfahren tätig ist und an den bisherigen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat. Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (1 St 2\u002F24) hat die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat verworfen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6\u002F25, juris). Eine gegen die Beschwerdeverwerfung erhobene Gegenvorstellung hat der Senat zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 4-6\u002F25, juris). \n\n3\\. 3\\. Mit Beschluss vom 2. April 2025 (1 St 2\u002F24) hat die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts einen erneuten Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers gleichfalls abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 9. April 2025. Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift an den Senat vom 10. April 2025 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. \n\nII.\n\n4\\. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17\u002F24, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5\u002F22, juris Rn. 7; vom 31. August 2020 – StB 23\u002F20, NJW 2020, 3736 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). \n\n5\\. Insbesondere lässt sich im Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift des Pflichtverteidigers des Angeklagten hinreichend entnehmen, dass das Rechtsmittel für den – allein beschwerdeberechtigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17\u002F24, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5\u002F22, juris Rn. 9; vom 31. August 2020 – StB 23\u002F20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9) – Angeklagten eingelegt worden ist. Als eigene Beschwerde eines bereits bestellten Pflichtverteidigers wäre ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers allein der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens dient, nicht aber zugleich im Eigeninteresse des schon tätigen Pflichtverteidigers – etwa zur Reduzierung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeitsbelastung – erfolgt, so dass dieser durch das Unterbleiben der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht im rechtlichen Sinne beschwert ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 – StB 12\u002F22, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5\u002F22, juris Rn. 8). Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 – StB 5\u002F22, juris Rn. 8; vom 6. Juli 2016 – 4 StR 149\u002F16, BGHSt 61, 218 Rn. 7). \n\nIII.\n\n6\\. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Kammergerichts, auch den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers abzulehnen, hält – wie bereits die erste Ablehnungsentscheidung vom 22. Januar 2025 – der Überprüfung stand. \n\n7\\. 1\\. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt: \n\n8\\. a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47\u002F24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17\u002F24, NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12\u002F22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5\u002F22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23\u002F20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner\u002FSchmitt, StPO, 67. Aufl., § 144 Rn. 12). \n\n9\\. b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17\u002F24, NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12\u002F22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5\u002F22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23\u002F20, BGHSt 65, 129 Rn. 13). \n\n10\\. Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47\u002F24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17\u002F24, NStZ 2024, 502 Rn. 12). \n\n11\\. Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47\u002F24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17\u002F24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12\u002F22, juris Rn. 12; vom 24\\. März 2022 – StB 5\u002F22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23\u002F20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19\u002F13829 S. 49 f.). \n\n12\\. 2\\. Hieran gemessen ist die Annahme der Vorsitzenden des mit der Sache befassten 1. Strafsenats des Kammergerichts vertretbar, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen weiterhin nicht vor. Mit dieser Beurteilung hat sie – wie bereits bei ihrer vorangegangenen Entscheidung vom 22. Januar 2025 – die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums noch nicht überschritten. \n\n13\\. a) Die Vorsitzende des Strafsenats hat annehmen dürfen, die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers sei nicht wegen besonderen Umfangs des Verfahrens erforderlich. Der Senat nimmt insofern zunächst Bezug auf seine Darlegungen im Beschluss vom 19. Februar 2025 (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6\u002F25, juris Rn. 12). \n\n14\\. Die Anordnung eines größeren Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO im Nachgang zur vorgenannten Senatsentscheidung gebietet – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine abweichende Neubewertung. Denn die betreffenden Urkunden sind seit längerem Bestandteil der Verfahrensakten und vom Verteidiger ohnehin im Rahmen der gebotenen Verteidigungstätigkeit zur Kenntnis zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass aus der Einführung der Urkunden im Selbstleseverfahren – an Stelle einer Verlesung in der Hauptverhandlung – ein signifikant erhöhter Besprechungsaufwand für den Verteidiger mit dem Angeklagten resultieren könnte. \n\n15\\. b) Ein zweiter Pflichtverteidiger für den Beschwerdeführer ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Komplexität des Verfahrens geboten. Die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts hat an ihrer Einschätzung festgehalten, die relevanten Rechtsfragen seien nicht von solcher Schwierigkeit, dass ihre alleinige Durchdringung den bestellten Pflichtverteidigern nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Diese Beurteilung erweist sich gleichfalls weiterhin als rechtlich tragfähig. Der Senat verweist auch insofern auf seine Ausführungen im Beschluss vom 19. Februar 2025 (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6\u002F25, juris Rn. 13 f.). \n\n16\\. Die Anordnung und Durchführung eines Selbstleseverfahrens wirft entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine schwierigen Rechtsfragen auf, zumal insofern sowie zur vorliegend inmitten stehenden Frage der Zulässigkeit eines vernehmungsersetzenden beziehungsweise vernehmungsergänzenden Urkundenbeweises umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und es sich bei dem bereits bestellten Verteidiger um einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht handelt, der mit Staatsschutzprozessen, in denen Selbstleseverfahren zum Alltag gehören, in besonderem Maße vertraut ist. \n\n17\\. c) Weiter ist angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach wie vor nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat. \n\n18\\. Zwar kann im Fall voraussichtlich besonders lang dauernder Hauptverhandlungen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidigers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 – StB 5\u002F22, NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23\u002F20, BGHSt 65, 129 Rn. 23). Indes hat die Senatsvorsitzende dieses Risiko weiterhin für überschaubar erachten dürfen. Denn die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt – außer im (hier jedoch nicht gegebenen) Fall einer voraussichtlich ganz besonders langen Hauptverhandlung – regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17\u002F24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5\u002F22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17\u002F21, NJW 2021, 1894 Rn. 9). \n\n19\\. 3\\. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die weiteren Darlegungen in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2025 (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6\u002F25, juris Rn. 18 ff.). \n\n20\\. 4\\. Nach alledem ist auch die neuerliche sofortige Beschwerde des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Schäfer Anstötz Kreicker","BGH, 30.04.2025, StB 15\u002F25","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:31.175Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"7217","ECLI:DE:NEURIS:KORE708822025","ecli-de-neuris-kore708822025","StB 4 - 6\u002F25","2025-03-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.03.2025, StB 4 - 6\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2025 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland – der Vereinigung „HAMAS“ – gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anhängig. Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat am 19. Februar 2025 verworfen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6\u002F25). Mit Schreiben vom 16\\. März 2025 hat der Angeklagte seine sofortige Beschwerde ergänzend begründet und beantragt, sein Vorbringen, sollte der Senat über die Beschwerde bereits befunden haben, als Gegenvorstellung zu behandeln. \n\n2\\. 2\\. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und damit unzulässig. \n\n3\\. Der Senatsbeschluss ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen wie der Senatsbeschluss den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 – StB 33\u002F24, juris Rn. 2 ff.). Eng begrenzte Ausnahmen gelten allenfalls zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BeckOK StPO\u002FCirener, 54\\. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO\u002FPaul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Meyer-Goßner\u002FSchmitt, StPO, 67. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. \n\n4\\. 3\\. Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden noch liegt sie vor. Prof. Dr. Schäfer Dr. Anstötz Dr. Kreicker","BGH, 20.03.2025, StB 4 - 6\u002F25","2026-07-08T23:12:00.438Z","2026-07-10T22:13:21.874Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":44,"decisionDate":108,"fullText":118,"summary":119,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":120},"7225","ECLI:DE:NEURIS:KORE710532025","ecli-de-neuris-kore710532025","StB 10\u002F25","#  Besetzungseinwand wegen Verhinderung eines Richters aus gesundheitlichen Gründen \n\n## Tenor\n\nDer vom Angeklagten erhobene Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts wird auf seine Kosten verworfen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. 1\\. Der Angeklagte beanstandet die Gerichtsbesetzung in der gegen ihn stattfindenden Hauptverhandlung. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde: \n\n2\\. Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland – der Vereinigung „HAMAS“ – gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anhängig. Die Hauptverhandlung hat plangemäß am 25. Februar 2025 begonnen. \n\n3\\. Der 1. Strafsenat des Kammergerichts ist nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025 regulär besetzt mit der Vorsitzenden Richterin am Kammergericht H. , den Richterinnen am Kammergericht S. , Dr. K. und Kl. sowie dem Richter am Kammergericht Su. . Ausweislich einer ersten Besetzungsmitteilung war ursprünglich vorgesehen, in vorliegender Sache unter Mitwirkung von fünf Richtern in dieser Besetzung zu verhandeln. Am 13. Januar 2025 teilte Richterin am Kammergericht Dr. K. unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit, dass sie bis zum 8\\. März 2025 und damit über den Beginn der Hauptverhandlung hinaus als dienstunfähig krankgeschrieben sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts sind Vertreter des 1. Strafsenats die beisitzenden Richter des 3. Strafsenats, beginnend mit dem dienstjüngsten und dann in der aufsteigenden Reihenfolge des Dienstalters, wobei Erprobungsrichter und bereits an einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmende Richter ausgenommen sind. An erster Stelle zur Vertretung im 1. Strafsenat berufen ist danach Richter am Kammergericht B. , gefolgt von Richter am Kammergericht Sa. . Dementsprechend teilte die Präsidentin des Kammergerichts dem Richter am Kammergericht B. mit, dass er an Stelle der erkrankten Richterin Dr. K. zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen sei. Dieser zeigte unter Vorlage eines Attestes einer Fachärztin für Orthopädie an, dass es ihm wegen Rückenproblemen und damit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, über mehrere Stunden sitzend tätig zu sein, und er daher an der umfangreichen Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne. Die Präsidentin des Kammergerichts stellte daraufhin am 20. Januar 2025 fest, dass Richter am Kammergericht Sa. als Vertreter an der Hauptverhandlung mitzuwirken habe. Die Vorsitzende des 1. Strafsenats verfügte am 21. Januar 2025 eine neue Besetzungsmitteilung, wonach der Senat in der Hauptverhandlung mit der Vorsitzenden Richterin am Kammergericht H. , den Richterinnen am Kammergericht S. und Kl. sowie den Richtern am Kammergericht Su. und Sa. besetzt sei; diese Mitteilung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am selben Tag zugestellt. In dieser Besetzung wird die Hauptverhandlung seit dem 25. Februar 2025 durchgeführt. \n\n4\\. 2\\. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 28. Januar 2025, beim Kammergericht eingegangen am selben Tag, hat der Angeklagte einen Besetzungseinwand gemäß § 222b Abs. 1 StPO erhoben und geltend gemacht, die Besetzung des 1. Strafsenats in der Hauptverhandlung sei nicht vorschriftsmäßig. Zur Mitwirkung als Vertreter für die erkrankte Richterin am Kammergericht Dr. K. sei Richter am Kammergericht B. und nicht Richter am Kammergericht Sa. berufen. Denn Richter am Kammergericht B. sei dienstfähig und bearbeite mit ganzer Arbeitskraft ein volles Dezernat. Die ihm attestierten Rückenprobleme seien daher nicht geeignet, ihn von der Vertretungsaufgabe zu entbinden; vielmehr sei ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung zuzumuten. Der Verteidigung des Angeklagten werde Einsicht in das zur Personalakte genommene ärztliche Attest verwehrt, so dass die – für die Verteidigung deshalb nicht nachvollziehbare – Entscheidung nicht auf dieses hätte gestützt werden dürfen. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Präsidentin des Kammergerichts, sondern der Vorsitzenden des mit dem betreffenden Verfahren befassten Strafsenats, den zuständigen Vertreter zu bestimmen. \n\n5\\. 3\\. Der 1. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 4. Februar 2025 gemäß § 222b Abs. 2 StPO festgestellt, mit der am 21. Januar 2025 mitgeteilten Hauptverhandlungsbesetzung vorschriftsmäßig besetzt zu sein, und den Besetzungseinwand damit als unbegründet zurückgewiesen. Die Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tage angeordnet, die Sache gemäß § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO dem Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht vorzulegen. Dort ist sie am 24. Februar 2025 eingegangen. \n\n6\\. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Besetzungsrüge zurückzuweisen. \n\nII.\n\n7\\. 1\\. Der vom Angeklagten erhobene Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist gemäß § 222b Abs. 3 Satz 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben worden und entspricht den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 analog StPO (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – StB 25\u002F21 u.a., NStZ 2021, 762 Rn. 8; MüKoStPO\u002FArnoldi, 2. Aufl., § 222b Rn. 15 ff.; KK-StPO\u002FGmel, 9\\. Aufl., § 222a Rn. 1b; § 222b Rn. 8 mwN). Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass mit der Begründung des Besetzungseinwands das von Richter am Kammergericht B. beigebrachte ärztliche Attest nicht vorgelegt worden ist, und zwar schon deshalb nicht, weil der Verteidiger des Angeklagten – unwidersprochen – vorgebracht hat, eine Einsicht in das zur Personalakte des Richters genommene Attest sei ihm versagt worden. Unerheblich ist zudem, dass der Besetzungseinwand aufgrund eines Versehens des Generalbundesanwalts mit erheblicher Verzögerung beim Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht eingegangen ist. Denn zum einen bezieht sich die Frist von drei Tagen des § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO darauf, innerhalb welcher Zeitspanne nach Entscheidung des Tatgerichts gemäß § 222b Abs. 2 StPO – erst die Nichtabhilfeentscheidung setzt den Lauf dieser Frist in Gang (vgl. BT-Drucks. 19\u002F14747, 31; MüKoStPO\u002FArnoldi, 2. Aufl., § 222b Rn. 31; SK-StPO\u002FDeiters, 6. Aufl., § 222b Rn. 17; KK-StPO\u002FGmel, 9. Aufl., § 222a Rn. 1b; § 222b Rn. 16a; BeckOK StPO\u002FRitscher, 54. Ed., § 222b Rn. 16) – dessen Vorsitzender die Vorlage an das Rechtsmittelgericht anzuordnen hat (vgl. MüKoStPO\u002FArnoldi, 2. Aufl., § 222b Rn. 33; s. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – StB 66\u002F24, NStZ-RR 2025, 83 Rn. 8); die so zu bestimmende Frist des § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO ist gewahrt. Zum anderen bleibt eine Überschreitung dieser Frist ohne Auswirkung (vgl. KK-StPO\u002FGmel, 9\\. Aufl., § 222b Rn. 16a; s. zur insofern vergleichbaren Rechtslage bei § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – StB 66\u002F24, NStZ-RR 2025, 83 Rn. 8). \n\n8\\. 2\\. Der Senat ist gemäß § 135 Abs. 2 Nr. 3 GVG zur Entscheidung berufen. \n\n9\\. 3\\. Der Besetzungseinwand ist unbegründet. Der 1. Strafsenat des Kammergerichts ist in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und die Mitangeklagten ordnungsgemäß besetzt. \n\n10\\. a) Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs gilt Folgendes: \n\n11\\. Das Rechtsmittelgericht überprüft nicht, ob die tatsächlichen Umstände zutreffen, auf welche die Feststellung des Verhinderungsfalls gestützt worden ist. Es ist vielmehr ausgehend von den der Entscheidung über das Vorliegen eines Vertretungsfalls zu Grunde gelegten tatsächlichen Umständen auf die Kontrolle beschränkt, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt worden ist. Geprüft wird mithin, ob rechtlich ein Verhinderungsfall vorgelegen hat, nicht aber, ob die Verhinderung tatsächlich bestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 3 StR 485\u002F20, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Vertretung 4 Rn. 24; Urteile vom 27. September 1988 – 1 StR 187\u002F88, NJW 1989, 843, 844; vom 3. Februar 1961 – 4 StR 424\u002F60, BGHSt 15, 390; vom 5. August 1958 – 5 StR 160\u002F58, BGHSt 12, 33, 34; vom 13. Dezember 1955 – 1 StR 354\u002F55, BeckRS 1955, 31192348 Rn. 10 f.; vom 20. Oktober 1955 – 4 StR 286\u002F55, NJW 1956, 110, 111; KK-StPO\u002FDiemer, 9. Aufl., § 21e GVG Rn. 10; LR\u002FFranke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 26; SK-StPO\u002FFrisch, 5. Aufl., § 338 Rn. 38; KK-StPO\u002FGericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 36; Kissel\u002FMayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 147; Meyer-Goßner\u002FSchmitt, StPO, 67. Aufl., § 338 Rn. 8; MüKoStPO\u002FSchuster, 2. Aufl., § 21e GVG Rn. 21). \n\n12\\. Der Umfang der Kontrolle ist weiter begrenzt auf eine Vertretbarkeits- beziehungsweise Willkürprüfung; das Rechtsmittelgericht nimmt eine Willkürkontrolle, nicht jedoch eine umfassende Richtigkeitskontrolle vor. Der Überprüfung unterliegt allein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertretungsfalls unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt worden sind und die Entscheidung objektiv willkürlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 – 3 StR 485\u002F20, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Vertretung 4 Rn. 28; vom 22. September 2021 – 1 StR 345\u002F19, NStZ-RR 2022, 20, 21; vom 18. März 2020 – 4 StR 374\u002F19, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 7 Rn. 20; KK-StPO\u002FGericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 19 ff.; KK-StPO\u002FGmel, 9. Aufl., § 222b Rn. 16b; MüKoStPO\u002FKnauer\u002FKudlich, 2. Aufl., § 338 Rn. 18; BeckOK StPO\u002FRitscher, 54. Ed., § 222b Rn. 16; MüKoStPO\u002FSchuster, 2. Aufl., § 21e GVG Rn. 22; s. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 2 BvR 2076\u002F21 u.a., NStZ-RR 2022, 76, 77; vom 16. Februar 2005 – 2 BvR 581\u002F03, NJW 2005, 2689, 2690). \n\n13\\. Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung über die Gerichtsbesetzung oder mit unmittelbaren Auswirkungen auf diese nur, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht, schlechthin unvertretbar ist oder sie die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt, also die Entscheidung sich so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142\u002F11, BVerfGE 138, 64 Rn. 71 mwN; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 – 3 StR 485\u002F20, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Vertretung 4 Rn. 29; vom 19. Januar 2021 – 5 StR 401\u002F20, NStZ 2021, 434, 435; vom 2\\. November 2010 – 1 StR 544\u002F09, juris Rn. 41; Urteil vom 13. August 1985 – 1 StR 330\u002F85, BGHSt 33, 290, 293 f.; MüKoStPO\u002FKnauer\u002FKudlich, 2. Aufl., § 338 Rn. 18). \n\n14\\. b) Hieran gemessen ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Präsidentin des Kammergerichts angenommen hat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zunächst zur Mitwirkung an dem Verfahren als Vertreter berufene Richter am Kammergericht B. sei aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage, und daher festgestellt hat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan an nächster Stelle der Vertretungskette stehende Richter am Kammergericht Sa. habe als Vertreter der erkrankten Richterin am Kammergericht Dr. K. an dem Verfahren mitzuwirken. \n\n15\\. aa) Es hat der Präsidentin des Kammergerichts oblegen, den – nicht offenkundigen und damit feststellungsbedürftigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2001 – 2 StR 492\u002F00, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 5; Meyer-Goßner\u002FSchmitt, StPO, 67. Aufl., § 21e GVG Rn. 8) – Vertretungsfall zu konstatieren und den Vertreter zu bestimmen. Denn zuständig für die Feststellung der Verhinderung ist der Präsident oder sein nach § 21h GVG bestimmter Vertreter, wenn – wie hier – ein Richter aus einem anderen Spruchkörper heranzuziehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1988 – 4 StR 35\u002F88, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 1; Urteile vom 1. Dezember 1981 – 1 StR 393\u002F81, BGHSt 30, 268; vom 4\\. Oktober 1966 – 1 StR 282\u002F66, BGHSt 21, 174, 176; vom 29. Januar 1974 – 1 StR 533\u002F73, NJW 1974, 870; vom 21. Oktober 1958 – 5 StR 412\u002F58, BGHSt 12, 113, 114; vom 5. August 1958 – 5 StR 160\u002F58, BGHSt 12, 33, 34 ff.; KK-StPO\u002FDiemer, 9. Aufl., § 21e GVG Rn. 10; KK-StPO\u002FGericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 34; Kissel\u002FMayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 148; MüKoStPO\u002FSchuster, 2. Aufl., § 21e GVG Rn. 23). \n\n16\\. bb) Ausweislich der Dokumentation der Präsidentin des Kammergerichts zu den Inhalten einer Erklärung des Richters am Kammergericht B. und des von ihm vorgelegten ärztlichen Attestes ist dieser wegen eines Rückenleidens nicht in der Lage, längere Zeit ohne Bewegung zu verbleiben, insbesondere zu sitzen. Damit durfte die Präsidentin des Kammergerichts zu dem jedenfalls vertretbaren und willkürfreien Schluss gelangen, dass ihm eine Teilnahme an der sich voraussichtlich über einen langen Zeitraum erstreckenden umfangreichen Hauptverhandlung mit zu erwartender vielstündiger Verhandlung an den regelmäßig mehr als einmal wöchentlich abgehaltenen Sitzungstagen nicht möglich ist. Eine nachgewiesene körperliche Unfähigkeit zur Teilnahme an einer Hauptverhandlung ist eine relevante Verhinderung, die den Vertretungsfall auslöst beziehungsweise einer Heranziehung als Vertreter entgegensteht (vgl. MüKoStPO\u002FSchuster, 2. Aufl., § 21e GVG Rn. 19). \n\n17\\. Unerheblich ist, dass dem Verteidiger des Angeklagten – ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist – das ärztliche Attest über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Richters am Kammergericht B. nicht zugänglich gemacht worden ist, weil dieses allein zu dessen Personalakten genommen worden ist. Es genügt angesichts des begrenzten Prüfungsumfangs, der sich nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung über die Verhinderung einer Mitwirkung des Richters erstreckt, dass die Präsidentin erklärtermaßen auf der Basis eines ärztlichen Attestes mit dem von ihr bezeichneten Inhalt und einer dem Attest entsprechenden Erklärung des Richters am Kammergericht B. entschieden hat. \n\n18\\. Bedenken hinsichtlich der Vertretbarkeit und Willkürfreiheit der Entscheidung sind schließlich entgegen dem Vorbringen des Verteidigers nicht deshalb begründet, weil Richter am Kammergericht B. seinen richterlichen Dienst in Vollzeit ausübt. Denn andere richterliche Tätigkeiten als die Mitwirkung an einer besonders zeitintensiven Hauptverhandlung lassen sich naheliegend auch mit den betreffenden gesundheitlichen Einschränkungen wahrnehmen, etwa indem regelmäßig mit körperlicher Bewegung verbundene Arbeitspausen eingelegt werden. \n\nIII.\n\n19\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine Kostengrundentscheidung ist ohne Rücksicht darauf veranlasst, dass für das Verfahren nach § 222b Abs. 3 StPO keine gesetzlichen Gebührentatbestände existieren; die Prüfung, ob tatsächlich zu erstattende Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2023 – StB 42\u002F23, juris Rn. 15; vom 20\\. April 2021 – StB 13\u002F21 u.a., juris Rn. 27 mwN; aA MüKoStPO\u002FArnoldi, 2. Aufl., § 222b Rn. 39 mwN). \n\nSchäfer Ri‘inBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Voigt","Besetzungseinwand wegen Verhinderung eines Richters aus gesundheitlichen Gründen","2026-07-10T22:13:22.410Z",20,[123,11],2026]