[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-tort-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":228},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":47,"total":226,"page":14,"limit":227},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},395,"tort-law-de","Tort Law","DE","2026-07-08T22:44:22.595Z",2025,[13,16,18,21,23,26,29,32,35,38,41,44],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,14,{"month":22,"count":20},4,{"month":24,"count":25},5,29,{"month":27,"count":28},6,16,{"month":30,"count":31},7,27,{"month":33,"count":34},8,17,{"month":36,"count":37},9,25,{"month":39,"count":40},10,31,{"month":42,"count":43},11,23,{"month":45,"count":46},12,19,[48,62,72,82,90,98,106,114,122,130,138,148,158,166,174,182,190,198,208,216],{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":53,"decisionDate":54,"fullText":55,"summary":56,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":54,"parsedAt":60,"updatedAt":61},"3512","ECLI:DE:NEURIS:KORE701042026","ecli-de-neuris-kore701042026","V ZR 44\u002F25",46,"2025-12-19T00:00:00.000Z","#  Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz \n\n## Leitsatz\n\nWer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.11 19\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren PKW am 8. Juli 2022 gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € zurück. \n\n2\\. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Amtsgericht zugelassene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten zu, weil diese mit Rechtsgrund geleistet worden seien. Die Beklagte sei nach § 859 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, da eine verbotene Eigenmacht der Klägerin vorgelegen habe. Durch das Abstellen des Fahrzeugs sei zwar ein Mietvertrag über einen Fahrzeugstellplatz zustande gekommen, und grundsätzlich stünden dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses und fehlender Rückgabe keine Besitzschutzansprüche nach § 859 Abs. 1 BGB zu. Dies gelte aber nicht bei einem Stellplatzmietvertrag der vorliegenden Art. Dieser betreffe lediglich ein Transportmittel, auf das man nicht zwangsweise angewiesen sei. Das Lösen eines weiteren Parkscheins oder das Umparken des Fahrzeugs könne unproblematisch erfolgen. Der Besitz könne unter Bedingungen verschafft werden. So sei es hier. Die Klägerin habe zwar einen Parkschein gelöst, die Bedingung für das Parken sei aber nur bis zu dem Zeitpunkt der auf dem Parkschein vermerkten Uhrzeit erfüllt gewesen. Dass sie nur wenige Minuten nach dem Ablauf der Parkzeit an ihrem Fahrzeug gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können. \n\nII.\n\n4\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n5\\. 1\\. Das Berufungsurteil unterliegt, was der Senat ungeachtet des § 526 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zu prüfen hat, nicht schon deswegen der Aufhebung, weil die Einzelrichterin entschieden und die Revision zugelassen hat. Zwar hat der Gesetzgeber die Zulassung der Revision durch einen Einzelrichter im Grundsatz ausschließen wollen, weshalb die mit der Berufung befasste Kammer vor einer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 526 Abs. 1 ZPO sorgfältig zu überprüfen hat, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - schon das Amtsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Einzelrichter im Berufungsverfahren ist aber der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt; er kann dann ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221\u002F15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 6; Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 109\u002F22, NJW 2023, 715 Rn. 10, jeweils mwN). So verhält es sich hier. \n\n6\\. 2\\. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Abschleppkosten. \n\n7\\. a) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Der Zweck der Zahlung der Klägerin an das Abschleppunternehmen bestand darin, eine von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Streithelferin dieser schuldete (zum Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144\u002F08, BGHZ 181, 233 Rn. 11). \n\n8\\. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch sind nicht gegeben, weil die Leistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagten stand gegen die Klägerin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Indem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, beging sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. \n\n9\\. aa) Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144\u002F08, BGHZ 181, 233 Rn. 12 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30\u002F11, NJW 2012, 528 Rn. 6). Er kann gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (zum Ganzen zuletzt Senat, Urteil vom 17. November 2023 - V ZR 192\u002F22, NJW 2024, 279 Rn. 9, 12 mwN). \n\n10\\. bb) Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück, wie der Senat bereits geklärt hat, nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18\\. Dezember 2015 - V ZR 160\u002F14, WM 2016, 1094 Rn. 13 mwN; Urteil vom 11. März 2016 \\- V ZR 102\u002F15, NJW 2016, 2407 Rn. 6). \n\n11\\. cc) Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - beim Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). \n\n12\\. (1) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (so Staudinger\u002FGutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKoBGB\u002FF. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 14), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160\u002F14, WM 2016, 1094 Rn. 18). \n\n13\\. (2) Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet (vgl. oben Rn. 10). Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug - wie hier - nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt. \n\n14\\. (3) Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, wenn - soweit die Parkbedingungen dies vorsehen - die Parkzeit hätte verlängert werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt, da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 \\- VIII ZR 45\u002F09, NJW 2010, 3434 Rn. 10 mwN; MüKoBGB\u002FF. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 2), unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat \n\n15\\. (4) Entgegen der Ansicht der Revision sind die vertraglichen Ansprüche nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen. \n\n16\\. (a) Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Indem die Beklagte das Parken zulässt, erfüllt sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160\u002F14, WM 2016, 1094 Rn. 15, 18). \n\n17\\. (b) Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter einer Wohnung, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (näher BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277\u002F75, NJW 1977, 1818 Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326\u002F02, NJW-RR 2004, 493; Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45\u002F09, NJW 2010, 3434 Rn. 10). \n\n18\\. (c) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht (vgl. oben Rn. 16). Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160\u002F14, WM 2016, 1094 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13\u002F19, NJW 2020, 755 Rn. 40). \n\n19\\. (5) Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner, dass, anders als die Revision meint, keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144\u002F08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht (vgl. LG München I, Grundeigentum 2022, 740 [= juris Rn. 16]; AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Brandenburg, BeckRS 2016, 18185; BeckOGK\u002FGötz, BGB [1.10.2025], § 858 Rn. 55.35; Staudinger\u002FGutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 49; zu Verstößen gegen Parkverbote vgl. BVerwG, BeckRS 2002, 22308 mwN; NJW 2014, 2888 Rn. 16; aA AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83, 84; LG Magdeburg, BeckRS 2008, 8315). Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB). Dass die Klägerin nach Ablauf der bezahlten Parkzeit einfach und binnen kurzer Zeit hätte ermittelt werden können, zeigt die Revision nicht auf. \n\n20\\. c) Gegen die Höhe der geltend gemachten Abschleppkosten erhebt die Revision keine Einwendungen; ob die Kosten angemessen sind, unterliegt daher nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung. \n\nIII.\n\n21\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:09.438Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":53,"decisionDate":67,"fullText":68,"summary":69,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":67,"parsedAt":70,"updatedAt":71},"3564","ECLI:DE:NEURIS:KORE729452025","ecli-de-neuris-kore729452025","VIa ZR 1433\u002F22","2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.12.2025, VIa ZR 1433\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2013 von einem Dritten einen gebrauchten Audi SQ5 3.0 TDI quattro, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 71.620,91 € nebst Zinsen abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nicht in Betracht. Es könne auf der Basis des gesamten klägerischen Vortrags in einer Zusammenschau aller Gesichtspunkte nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs in sittenwidriger Weise gehandelt habe. Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 scheiterten bereits daran, dass die letztgenannten Bestimmungen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellten. \n\nII.\n\n6\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit keine Einwände. \n\n7\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n9\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 17.12.2025, VIa ZR 1433\u002F22","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:15.085Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":53,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"3622","ECLI:DE:NEURIS:KORE729512025","ecli-de-neuris-kore729512025","VIa ZR 57\u002F25","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 57\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15% des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5% bis 15% des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Brenneisen Messing F. Schmidt Tausch","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 57\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:20.930Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":53,"decisionDate":77,"fullText":87,"summary":88,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":89},"3641","ECLI:DE:NEURIS:KORE730162025","ecli-de-neuris-kore730162025","VIa ZR 1169\u002F22","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 1169\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2022 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2015 von einem Dritten teilweise darlehensfinanziert einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage die Rückzahlung der geleisteten Erwerbsaufwendungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Einstandspflicht des Beklagten für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe hinsichtlich des sogenannten Thermofensters und der behaupteten Funktionsweise des SCR-Systems keine weiteren Umstände vorgebracht, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen. Sofern der Kläger für die Dosierstrategien eine Prüfstandserkennung behaupten wolle, werde dies durch die klägerseits in Bezug genommenen Auskünfte nicht belegt. Unabhängig davon fehle es auch an einem besonders verwerflichen Verhalten und einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil die letztgenannten Vorschriften nicht dem Schutz von Individualinteressen dienten. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 1169\u002F22","2026-07-10T22:07:22.423Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":53,"decisionDate":77,"fullText":95,"summary":96,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":97},"3627","ECLI:DE:NEURIS:KORE729562025","ecli-de-neuris-kore729562025","VIa ZR 642\u002F24","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 642\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15% des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5% bis 15% des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Brenneisen Messing F. 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August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile der Kläger sowie des Restwerts des von ihnen erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Möhring Brenneisen Ostwaldt Tausch","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 644\u002F24","2026-07-10T22:07:21.346Z",{"id":107,"ecli":108,"slug":109,"caseNumber":110,"courtId":53,"decisionDate":77,"fullText":111,"summary":112,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":113},"3630","ECLI:DE:NEURIS:KORE729962025","ecli-de-neuris-kore729962025","VIa ZR 29\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 29\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 29\u002F25","2026-07-10T22:07:21.520Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":53,"decisionDate":77,"fullText":119,"summary":120,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":121},"3643","ECLI:DE:NEURIS:KORE730182025","ecli-de-neuris-kore730182025","VIa ZR 1237\u002F22","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 1237\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juli 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2016 von einem Dritten ein neues Wohnmobil Müller Virginia Modell 2016. Das von der Beklagten hergestellte Basisfahrzeug Fiat Ducato 30-X290 ist mit einem Dieselmotor des Typs Multijet 150 2.3 JTD (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und der Teilerledigung des Rechtsstreits wegen zwischenzeitlich gezogener Nutzungen begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Verwendung einer Timerfunktion im klägerischen Fahrzeug zur Reduktion der Abgasrückführung nach einer Zeitdauer von 22 Minuten könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da diese Funktion nicht prüfstandsbezogen sei und der Kläger keine Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargetan habe. Vielmehr habe die italienische Typgenehmigungsbehörde diese Funktion nach eigenen Untersuchungen aus Gründen des Motorenschutzes für regulatorisch zulässig erachtet. Die Kenntnis der für die Beklagte handelnden Personen von der Verwendung einer behördenseitig als unproblematisch erachteten Einrichtung könne eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nicht begründen. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter der letztgenannten Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 1237\u002F22","2026-07-10T22:07:22.620Z",{"id":123,"ecli":124,"slug":125,"caseNumber":126,"courtId":53,"decisionDate":77,"fullText":127,"summary":128,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":129},"3635","ECLI:DE:NEURIS:KORE730102025","ecli-de-neuris-kore730102025","VIa ZR 731\u002F21","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 731\u002F21 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2021 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2018 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Erstattung und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich des sogenannten Thermofensters sei ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten nicht feststellbar. Eine Prüfstandserkennung durch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) behaupte der Kläger lediglich \"ins Blaue hinein\"; dies gelte auch für weitere von ihm vorgetragene Abschalteinrichtungen, für deren Verwendung greifbare Anhaltspunkte fehlten. Hinsichtlich der AdBlue-Dosierstrategie sei nicht ersichtlich, dass sie den Prüfstand erkenne und insoweit eine manipulative Umschaltlogik aufweise. Angesichts der unsicheren Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und der KSR seien im Übrigen in subjektiver Hinsicht ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten und ein Schädigungsvorsatz nicht feststellbar. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil die letztgenannten Vorschriften nicht dem Schutz der vorliegend etwaig verletzten Individualinteressen dienten. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 731\u002F21","2026-07-10T22:07:21.911Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":53,"decisionDate":77,"fullText":135,"summary":136,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":137},"3665","ECLI:DE:NEURIS:KORE700532026","ecli-de-neuris-kore700532026","VI ZR 142\u002F24","#  BGH, Urteil vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 142\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine bereits einige Zeit zurückliegende strafrechtliche Verurteilung.11 12\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2024 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich der Äußerungen Ziff. 1 a, c, d, e und f der landgerichtlichen Urteilsformel und zur Zahlung von 383,61 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 5\u002F6 und die Beklagte zu 1\u002F6 aus einem Streitwert von 60.000 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsrechtszuges aus einem Streitwert von 50.000 € fallen dem Kläger zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer identifizierenden Wortberichterstattung auf Unterlassung und auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger war von 2007 bis 2012 Geschäftsführer der A. GmbH und damit zuständig für den Profifußball des Vereins A. . Im Zusammenhang mit dem Neubau des T. -Stadions kam es zu einer erheblichen Belastung der hierzu gegründeten A Stadion-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger von 2008 bis 2012 ebenfalls war. Um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, vollzog der Kläger Zahlungen der A. GmbH an die A. Stadion GmbH. Der Kläger wurde deswegen im Juni 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierüber berichteten auch die BILD-Zeitung (Lokalteil) sowie die Sportzeitung \"Kicker\". Die Bewährungsfrist ist am 12. September 2019 abgelaufen. \n\n3\\. Vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2020 arbeitete der Kläger bei der I-Bank und war dort Leiter des Bereichs \"Forderungsfinanzierung Sport\". Seit dem 1. April 2020 arbeitet der Kläger bei der O-Bank und ist dort Leiter der Gruppe \"Football Finance\". Über den Wechsel des Klägers zur O-Bank berichtete die Nordwest-Zeitung unter Bezugnahme auf seine Verurteilung wegen Bankrotts. \n\n4\\. Die Beklagte verlegt das Magazin \"Spiegel\" und das Online-Magazin \"spiegel.de\". Am 8\\. April 2020 veröffentlichte die Beklagte dort den folgenden Artikel (angegriffene Passagen unterstrichen): Fragwürdige Deals im Fußball **Die diskrete Geldmaschine vom Bodensee** Eine kleine Bank in Friedrichshafen ist darauf spezialisiert, Klubs wie Barcelona und Borussia Dortmund mit Geld zu versorgen - doch in der Coronakrise stehen Profivereine vor dem finanziellen Kollaps. Christian Seifert fasste die Lage des deutschen Fußballs in wenigen Worten zusammen: \"Es geht für die Klubs der Bundesliga und der zweiten Liga ums Überleben\". (…) Seiferts Worte zu Beginn der Coronakrise geben (…) wieder, was hartgesottene und stressresistente Bundesliga-Funktionäre nervös macht. Denn das Virus lässt plötzlich ein Szenario möglich erscheinen, das noch vor wenigen Wochen kaum einer für denkbar gehalten hätte: dass eine Blase platzt. Doch wie kann es sein, dass eine Boombranche wie der Fußball ins Straucheln gerät? Eine Spur führt [zur I-Bank]. Auf den ersten Blick ein ganz gewöhnliches Kreditinstitut. (…) Doch in Wahrheit ist [die I-Bank] mittlerweile einer der größten Finanziers des europäischen Profifußballs. Es ist ein gefährliches Spiel, mit hohen Einsätzen zu hantieren, wenn auch windige Geschäftsleute und Glücksritter an den Verhandlungstischen sitzen. Und so geben auch Deals der Privatbank selbst sowie ihr Umgang mit Fußballmanagern Anlass zu kritischen Nachfragen. (…) Als wäre es ein Naturgesetz, gingen viele in der Branche davon aus, dass das Geld immer weiter fließt. Vielen von ihnen kann die Coronakrise nun zum Verhängnis werden. Das Virus hat die Milliardenbranche weltweit lahmgelegt, die Geldströme sind eingefroren, ein Saisonabbruch würde für jeden Bundesligisten einen Ausfall im zweistelligen Millionenbereich bedeuten. Das wäre eine Katastrophe für Klubs, die schon ohne Covid-19 vom stetigen Geldfluss abhängig waren. Schon zu Boomzeiten hatten viele Vereine Liquiditätsprobleme. Wegen hoher laufender Kosten und der extremen Preise am Transfermarkt verplanten sie ihre Einnahmen aus Vermarktung oder Spielerverkäufen bereits im ersten Jahr, auch wenn sie die letzte Rate erst Jahre später erhielten. Genau darauf basiert das Geschäftsmodell [der I-Bank]. Die Bank kauft einem Klub, der einen Spieler abgegeben hat, die finanziellen Forderungen gegenüber dem aufnehmenden Verein ab. So kann der Spielerverkäufer die komplette Transfersumme sofort erhalten - obwohl der neue Verein mitunter über mehrere Jahre abbezahlt. (…) In all den Jahren, in denen auch die Einnahmen der Klubs im zweistelligen Prozentbereich stiegen, mögen solche Finanzierungsgeschäfte für die Beteiligten business as usual gewesen sein. Das Risiko schien für [die I-Bank] überschaubar (…) Ein Irrtum, wie die dramatischen Entwicklungen der letzten Wochen belegen. Mittlerweile haben selbst Profis der finanzstärksten Klubs (…) auf Gehaltszahlungen verzichtet. Der \"Kicker\" meldete am vergangenen Freitag, dass 13 der 36 deutschen Profivereine wegen der Corona-Pandemie die Insolvenz noch in dieser Saison drohe. (…) Ein Fall spielt im Sommer 2018. Der FC Schalke verlängerte damals den Vertrag mit (…). Berater (…) war R.[voller Name] (…). Schalke 04 kam die Vertragsverlängerung mit R.s[Nachname] Schützling (…) teuer zu stehen, denn allein für R.[Nachname] wurden 4,5 Millionen Euro Provision fällig. Der Verein einigte sich mit dem Agenten darauf, die Summe in sechs halbjährlichen Raten von je 750.000 Euro abzustottern. Doch offenbar wollte der Spielervermittler sofort Cash sehen. Er setzte einen Finanzierungsvertrag mit [der I-Bank] auf, um auf der Stelle 2,1 Millionen Euro von der Privatbank ausgezahlt zu bekommen. (…) **Wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilt** *[Antrag Ziff. 1 a]* Der Vertrag mit R.s[Nachname] offenkundigem Strohmann war unterschriftsbereit. Für die Bank sollte unter anderem der damalige Chef der Sportfinanzierungssparte, K.[voller Name des Klägers], gegenzeichnen. *[Antrag Ziff. 1 b]* Auch K.[Nachname] ging nicht inhaltlich auf eine SPIEGEL-Anfrage zu dem Vertragsentwurf ein. Insider dürfte diese Episode kaum überraschen. Dass ausgerechnet K.[voller Name] ihnen bei Verhandlungen gegenüber saß, hat bei Bundesliga-Managern immer wieder für Verwunderung gesorgt. Denn K.[voller Name] ist ein wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilter früherer Vereinschef von A. . *[Antrag Ziff. 1 c]* (…) Als der Vorsitzende Richter am A. Landgericht K.[Nachname] im Juni 2017 zu einer Bewährungsstrafe und 50.000 Euro Geldbuße verurteilte, war er voll des Lobes für den Angeklagten. K.[voller Name] habe Reue gezeigt, erklärte der Richter damals laut der \"A. Zeitung\". Die Qualität von K.s[Nachname] Geständnis sei außerordentlich gewesen. *[Antrag Ziff. 1 d]* Fast hätte man über den blumigen Worten vergessen können, dass sich K.[Nachname] als Geschäftsführer des Traditionsvereins A. schuldig gemacht hatte. Die A. hatte ihn im Oktober 2012 vor die Tür gesetzt, als der Verein unmittelbar vor der Insolvenz stand. (…) Nach seinem Rauswurf in A. erteilte das DFB-Sportgericht ihm ein Funktionsverbot: Zwei Jahre lang durfte K.[voller Name] kein Amt im DFB, in einem Landesverband oder einem Klub ausüben. Vor dem A. Landgericht ließ K.[Nachname] erklären, er sehe sich \"ein bisschen als Sündenbock\". *[Antrag Ziff. 1 e]* Zu dem Zeitpunkt hatte er in der Fußballbranche schon längst die Seiten gewechselt. Statt als Geschäftsführer eines klammen Klubs um Geld zu betteln, verhalf er Vereinen nun zu Cash: Bei [der I-Bank] arbeitete er als Ansprechpartner für \"Business Clients Football\". (…) Ein ehemaliger Bundesliga-Manager erzählte dem SPIEGEL, dass sich Mitarbeiter der Bank regelmäßig bei ihm gemeldet und nachgefragt hätten, ob er das Geld für einen gerade vollzogenen Spielerwechsel auf der Stelle und komplett ausgezahlt bekommen wolle. Mit der Einstellung des Pleitiers K.[voller Name] gingen die Bodensee-Banker noch einen Schritt weiter. Nun hatten sie einen eigenen Beschäftigten, der ihnen mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte. Sowohl in der Fußball- als auch in der Finanzwelt rätseln Manager bis heute, wie es sein kann, dass ausgerechnet ein wegen Bankrott Verurteilter bei einer Bank arbeiten darf. Als die [I-Bank] ihn einstellte, lief das Strafverfahren gegen ihn noch. Doch auch seine spätere Verurteilung hat ihn für das Institut offenbar nicht untragbar gemacht. Mittlerweile ist seine Bewährungsfrist abgelaufen. K.s[Nachname] polizeiliches Führungszeugnis enthalte keinerlei Einträge mehr, erklärte ein Anwalt gegenüber dem SPIEGEL. *[Antrag Ziff. 1 f]* Im Herbst 2019 haben sich die Wege von K.[Nachname] und [der I-Bank] getrennt. Der Manager kündigte und strebte einen Wechsel zu einem Konkurrenz-Institut, der [O-Bank], an. (…) Die [O-Bank] erklärte auf Anfrage, sie habe vor K.s[Nachname] Einstellung eine \"Zuverlässigkeitsprüfung\" vorgenommen und \"unter Einbindung der Compliance-Funktion\" festgestellt, dass K.[Nachname] die notwendigen Voraussetzungen für den Job erfülle: \"Wir bestätigen gern, dass Herr K.[voller Name] bei uns seit 1. April 2020 die neue Gruppe Football Finance leitet.\" \n\n5\\. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung sowie (bei Abzügen der Höhe nach) zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der Passage um die Gegenzeichnung des Vertrages mit R. (Antrag Ziff. 1 b) ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Die im Übrigen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage im noch anhängigen Umfang. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich der noch im Streit stehenden fünf Äußerungen für begründet erachtet. Allen noch im Streit stehenden Äußerungen sei gemein, dass es um die wahre Tatsachenbehauptung der im Jahr 2017 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Bankrotts in 39 Fällen gehe, deren Bewährungszeit seit dem 12. September 2019 abgelaufen sei und die zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei. \n\n7\\. Bei der gebotenen Abwägung trete das Berichterstattungsinteresse der Beklagten hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere im Hinblick auf dessen Resozialisierungsinteresse zurück. Für die angegriffene Berichterstattung habe es keinen aktuellen Anlass gegeben, der Kläger sei nicht erneut straffällig geworden. Zwar stünden die Verurteilung des Klägers wegen Bankrotts in seiner früheren Funktion als Geschäftsführer eines Fußballvereins in einem gewissen sachlichen Bezug zu seiner anschließenden Tätigkeit für die I-Bank, es fehle jedoch an einem aktuellen Bezug zum Zeitpunkt der Berichterstattung im April 2020\\. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch keine in der Öffentlichkeit stehende Person mehr gewesen. Ausschlaggebendes Kriterium sei, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels die Bewährungsfrist bereits mehrere Monate abgelaufen und die Verurteilung in den Registern gelöscht gewesen sei. Dies sei als Zäsur, wenn auch nicht als absolute Sperrgrenze für eine derartige Berichterstattung zu werten. Darüber hinaus sei es für die Berichterstattung nicht erforderlich gewesen, identifizierend über den Kläger zu berichten. Der Zweck der Berichterstattung habe auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung erreicht werden können, ohne über den Namen und die Verurteilung des Klägers zu informieren. Schließlich lasse sich den angegriffenen Äußerungen auch eine gewisse Prangerwirkung nicht absprechen, da der Kläger als Einzelperson aus einer Vielzahl von Verantwortlichen sowohl auf Bank- als auch auf Vereinsseite herausgestellt werde. \n\nII.\n\n8\\. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n9\\. 1\\. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. \n\n10\\. a) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Eine den Betroffenen namentlich nennende Berichterstattung über dessen strafrechtliche Verurteilung beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn.16; vom 22. Februar 2022 \\- VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 21; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241\u002F20, NJW 2022, 940 Rn. 14; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 15; jew. mwN). \n\n11\\. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, über die Frage, ob der Eingriff rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 \\- VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 17; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 22; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241\u002F20, NJW 2022, 940 Rn. 15; jew. mwN). \n\n12\\. c) Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten verantwortete namentliche Berichterstattung über seine bereits einige Jahre zurückliegende strafrechtliche Verurteilung. In der Rechtsprechung sind verschiedene Gesichtspunkte entwickelt worden, die Kriterien für die Abwägung in einem solchen Fall vorgeben. \n\n13\\. aa) Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört daher als Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen ist (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 21 mwN). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 19; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 25; vom 18\\. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 12; jew. mwN). Auch durch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann - insbesondere angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit und großen Breitenwirkung personenbezogener Informationen über das Internet - unter besonderen Umständen aus einer unzumutbar anprangernden Wirkung einer zutreffenden Meldung eine Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung erwachsen. Dies kann sich zum Beispiel aus der außergewöhnlichen Art und Weise und der Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum \"Gesicht\" einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 23; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 18 mwN). \n\n14\\. bb) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 20; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 26; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 13; jew. mwN). \n\n15\\. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient daher für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249\u002F18, AfP 2020, 143 Rn. 20; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 20; jew. mwN). Eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit schon aus sich heraus in besonderer Weise (BVerfG [K], Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573\u002F25, juris Rn. 39 mwN). \n\n16\\. cc) Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat \"allein gelassen zu werden\". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249\u002F18, AfP 2020, 143 Rn. 20; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80\u002F18, VersR 2019, 1225 Rn. 22; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 16; vom 8\\. Mai 2012 - VI ZR 217\u002F08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 21; jew. mwN). \n\n17\\. Das Abflauen des schutzwürdigen Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich im Übrigen nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann. Für die Frage, wie sich der Faktor Zeit auf das fortdauernde Bestehen eines Berichterstattungsinteresses auswirkt, ist außerdem das Verhalten der betroffenen Person von maßgeblicher Bedeutung. Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem \"Vergessenwerdenwollen\" getragen war (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 24; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 19 f.; jew. mwN). \n\n18\\. dd) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 22; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 23; jew. mwN). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Eine Bedürfnisüberprüfung findet nicht statt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 2015 \\- VI ZR 386\u002F13, NJW 2015, 776 Rn. 19 [Wort]; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80\u002F18, BGHZ 222, 196 Rn. 31 [Bild]; BVerfG [K], Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573\u002F25, juris Rn. 43 [Bild]; jew. mwN). \n\n19\\. d) Nach diesen Grundsätzen, die den individuellen Umständen der konkreten Berichterstattung und der hiervon betroffenen Person entscheidende Bedeutung beimessen und einer schematischen Anwendung nicht zugänglich sind, überwiegt das Schutzinteresse des Klägers nicht die schutzwürdigen Interessen der Beklagten. \n\n20\\. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entnimmt der durchschnittliche Leser den angegriffenen Äußerungen die wahre Tatsachenbehauptung, dass der mit vollem Namen genannte Kläger im Jahr 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde und trotz dieser Verurteilung bei der I-Bank als Chef der Sportfinanzierungssparte tätig war, wobei die I-Bank sich in diesem Bereich die Kontakte des Klägers aus seiner vormaligen Tätigkeit als Geschäftsführer des Fußballvereins A. zunutze machen wollte. Auch werden die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatumstände mitgeteilt, nämlich die trotz drohender Insolvenz der Stadion GmbH seines früheren Vereins geleisteten Zahlungen zur Finanzierung eines neuen Fußballstadions, wobei der Kläger Geschäftsführer sowohl der die Zahlung leistenden als auch der die Zahlung empfangenden Gesellschaft und damit auf beiden Seiten des Zahlungsstromes in verantwortlicher Position tätig war. \n\n21\\. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Profifußballs, der herausgehobenen früheren Funktion des Klägers als Geschäftsführer des Traditionsvereins A. sowie des beruflichen Hintergrunds, des Gewichts und der Umstände der von ihm begangenen Wirtschaftsstraftaten wäre eine in zeitlicher Nähe zu der Verurteilung erfolgende Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ohne Weiteres rechtmäßig gewesen. Dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. \n\n22\\. bb) Unter den Umständen des Streitfalles gilt im Ergebnis nichts anderes für die hier angegriffene, im April 2020 und damit knapp drei Jahre nach der Verurteilung des Klägers veröffentlichte Berichterstattung der Beklagten. \n\n23\\. (1) Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2017 ist zwar (auch) Gegenstand, nicht aber Anlass der angegriffenen Berichterstattung. Aktueller Anlass der Berichterstattung der Beklagten aus dem April 2020 waren nach dem Gesamtkontext des Artikels, der die angegriffenen Äußerungen enthält, vielmehr die zu diesem Zeitpunkt wegen der Corona-Pandemie drohenden existentiellen finanziellen Schwierigkeiten der Bundesligaklubs. Als einen Grund für die finanzielle Anfälligkeit der Vereine führt der Artikel das Geschäftsmodell der I-Bank an, die schon vor Eintritt der Corona-Pandemie Vereine mit kurzfristiger Liquidität versorgt habe, indem sie ihnen erst in der Zukunft fällig werdende Forderungen aus Transfer- oder Marketinggeschäften abgekauft habe. \n\n24\\. In persönlicher Hinsicht ergibt sich der aktuelle Bezug der Berichterstattung zum Kläger aus dessen noch bis unmittelbar vor der Veröffentlichung andauernder Tätigkeit für die I-Bank als Leiter von deren Gruppe \"Forderungsfinanzierung Sport\", wobei der Kläger der I-Bank nach der - nicht angegriffenen - weiteren Berichterstattung der Beklagten \"mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte\". Zwar mag die Tätigkeit des Klägers für die I-Bank weniger im Fokus der Öffentlichkeit stehen als die vorherige als Geschäftsführer eines (früheren) Bundesligaklubs. Einem vom \"Vergessenwerdenwollen\" getragenen Rückzug kommt sie jedoch nicht gleich, vielmehr ist der Kläger - wenn auch in anderer Position - weiterhin an verantwortlicher Stelle und unter Nutzung seines Netzwerks mit der Finanzierung des Profifußballs beschäftigt. Entsprechend war sein Wechsel von der I-Bank zur O-Bank ebenfalls Gegenstand von Presseberichterstattung. \n\n25\\. In der aktuellen (Coronakrise) Zuspitzung dieser inhaltlichen (Finanzierung Profifußball) und personellen (Tätigkeit Kläger für I-Bank) Aspekte aktualisiert sich auch das Berichterstattungsinteresse an der zurückliegenden Verurteilung des Klägers. Denn eine im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Stadionbaus ergangene Verurteilung wegen Bankrotts ist, auch ohne dass dem Kläger ein neuerlicher (strafrechtlicher) Vorwurf zu machen wäre, ohne Weiteres erneut berichtenswert, wenn der \"Pleitier\" die Seite gewechselt hat, nun - in einer für den Profifußball finanziell angespannten Situation - auf der Seite der finanzierenden Bank in verantwortlicher Position tätig ist und dabei seine \"Insiderkontakte im Fußballgeschäft\" nutzt. Dies gilt auch ohne das konkrete Beispiel der vermeintlich beabsichtigten Gegenzeichnung eines Vertrages im Fall des Spielervermittlers R. durch den Kläger (Antrag Ziff. 1 b), hinsichtlich dessen sich die Berichterstattung der Beklagten in der konkreten Darstellung als unwahr herausgestellt hat. \n\n26\\. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass die Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgelaufen war und die Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht gewesen sei. Zwar sind sowohl der Ablauf der Bewährungsfrist als auch die Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister und das damit verbundene Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bedeutsame Abwägungsfaktoren (vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12; NJW 1993, 1463, 1464, juris Rn. 15). Eine strenge Zäsurwirkung für die äußerungsrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist jedoch selbst dem Ablauf der Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht zu eigen, es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12). \n\n27\\. Vor allem aber steht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die Verurteilung des Klägers zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei, in Widerspruch zu den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts. Denn eine im Juni 2017 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten kann im April 2020 nicht bereits im Bundeszentralregister getilgt gewesen sein. Die gesetzliche Tilgungsfrist beträgt insoweit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BZRG 16 Jahre und sechs Monate. Auch eine - ohnehin nur im Ausnahmefall mögliche - vorzeitige Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht erfolgt sein, weil im April 2020 noch der Widerruf des frühestens im September 2019 mit Ablauf der Bewährungsfrist erteilten Straferlasses möglich gewesen wäre (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB) und damit die Vollstreckung noch nicht erledigt im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG war (vgl. Bücherl in BeckOK StPO, Stand 1.10.2025, BZRG § 49 Rn. 5 f.; Hase, BZRG, 2. Aufl., § 49 Rn. 5). \n\n28\\. Angesichts dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Widerspruchs ist die Feststellung von der Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister daher für den erkennenden Senat nicht bindend (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, VersR 2015, 75 Rn. 15; BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - VIII ZR 219\u002F23, ZIP 2025, 1950 Rn. 32; Stresemann in BeckOGK ZPO, Stand 1.11.2025, § 559 Rn. 19 ff.; jew. mwN). Nach den im Übrigen feststehenden Verurteilungsdaten ist vielmehr zweifelsfrei davon auszugehen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Urteil vom 23. Februar 2016 - VI ZR 97\u002F15, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164\u002F16, GRUR 2018, 84 Rn. 20), dass die Verurteilung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist und das Berufungsgericht gegebenenfalls die Tilgung im Bundeszentralregister nach §§ 48, 49 BZRG mit der Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nach §§ 33, 34 BZRG verwechselt hat (vgl. hierzu auch die unter Antrag Ziff. 1 f angegriffene Äußerung), wobei auch diesbezüglich die Frist zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgelaufen war (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BZRG). Im Übrigen käme es bei einer rechtsfehlerhaft vorzeitig erfolgten Tilgung nicht auf die tatsächliche Tilgung, sondern auf die gesetzliche Tilgungsreife an, ist doch allein letztere normativer Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, durch die Festsetzung der Tilgungsfristen und des hieran anknüpfenden Verwertungsverbotes den Resozialisierungsgedanken zu verwirklichen (vgl. dazu BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17). \n\n29\\. cc) Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen den Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Pranger. Die angegriffene bloße Wortberichterstattung ist weder nach ihrer Art und Weise außergewöhnlich noch zeichnet sie sich im Verhältnis zum Kläger durch besondere Hartnäckigkeit aus. Vielmehr wird dem Leser auch mitgeteilt, dass der Kläger umfassend geständig gewesen sei, Reue gezeigt habe, die Bewährungszeit abgelaufen sei und sein Führungszeugnis nach Auskunft seiner Anwälte keinerlei Einträge mehr aufweise. Auch ist der Kläger nicht als einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen worden, seine namentliche Nennung beruht vielmehr gerade auf individuellen Besonderheiten, nämlich seinen beruflichen Tätigkeiten und der Verurteilung wegen Bankrotts sowie vor allem dem von ihm vollzogenen Seitenwechsel in dem nach der Berichterstattung der Beklagten fragwürdigen Geschäft der Finanzierung des Profifußballs. \n\n30\\. dd) Ob es der namentlichen Nennung des Klägers sowie der Erwähnung seiner Verurteilung bedurfte oder ob die Beklagte ihr Berichterstattungsziel, wie das Berufungsgericht meint, \"auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung\" hätte erreichen können, obliegt für sich genommen allein der publizistischen Einschätzung der Beklagten. \n\n31\\. 2\\. In der Folge hat der Kläger auch keinen Anspruch auf weitergehenden Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der ihm insoweit aus einem Streitwert von 10.000 € (berechtigter Antrag Ziff. 1 b) zustehende Anspruch ist bei der von den Tatgerichten vorgenommenen, insoweit der korrigierten Berechnung des Klägers folgenden Ansetzung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr für die Abmahnschreiben durch den von der Beklagten bereits geleisteten Betrag von 605,52 € mehr als erfüllt. \n\nIII.\n\n32\\. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Seiters Oehler Müller Klein Allgayer","BGH, Urteil vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 142\u002F24","2026-07-10T22:07:24.526Z",{"id":139,"ecli":140,"slug":141,"caseNumber":142,"courtId":53,"decisionDate":143,"fullText":144,"summary":145,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":143,"parsedAt":146,"updatedAt":147},"3696","ECLI:DE:NEURIS:KORE704762026","ecli-de-neuris-kore704762026","VII ZR 124\u002F24","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 - VII ZR 124\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils.19\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2024 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden - Zivilkammer III - vom 27. März 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Nachunternehmerin im Zusammenhang mit einem Wasserschaden auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Die Klägerin wurde im Jahr 2013 von der Streithelferin zu 1 mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Neubaus \"Kantine mit Sozialräumen\" in I. beauftragt. Mit Nachunternehmervertrag vom 25. Oktober\u002F6. November 2013 beauftragte die Klägerin die Beklagte unter Einbeziehung der VOB\u002FB und der VOB\u002FC mit den Gewerken Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation für das Bauvorhaben. Im Vertrag wurden die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 VOB\u002FB ausgeschlossen und eine förmliche Abnahme vereinbart. Neben der Beklagten beauftragte die Klägerin als Nachunternehmer die Streithelferin zu 2 mit Trockenbauarbeiten und die Streithelferin zu 3 mit Fliesenarbeiten. \n\n3\\. Die Beklagte führte die ihr übertragenen Arbeiten Ende 2013\u002FAnfang 2014 aus und errichtete in der Herrentoilette im Obergeschoss im Raum 3.18 unter anderem ein sogenanntes Hock-WC. In dem Toilettenraum, der zu einem Umkleide- und Duschbereich gehört, befanden sich noch ein weiteres Hock-WC, mehrere Urinale und sechs Wand-WCs. Nach Setzung des betreffenden Hock-WCs wurde der Boden- und Wandbereich am 21. und 22. Mai 2014 von der Streithelferin zu 3 verfliest. \n\n4\\. Im Juli 2014 noch vor der Gesamtabnahme des Bauvorhabens kam es zu einem Wasserschaden, bei dem Wasser aus der Heizzentrale durch die Decke ins Erdgeschoss floss. In der Folge mussten Wände und Fußböden in dem unter der Austrittsstelle liegenden Bereich instandgesetzt und die Geschossdecke nachgearbeitet werden. \n\n5\\. Am 8. Juli 2014 erklärte die Streithelferin zu 1 die Gesamtabnahme des errichteten Gebäudes gegenüber der Klägerin. In der Folge wurde das Gebäude von der Streithelferin zu 1, die 400 Mitarbeiter beschäftigt, genutzt. Im September 2016 trat an der Decke des im Erdgeschoss befindlichen Lagerbereichs Wasser aus. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin zur Mangelbeseitigung auf. Diese kam dem nicht nach, weil nach ihrer Ansicht nicht eigene Ausführungsfehler, sondern gerissene Silikonfugen im Bereich der Duschen die Schadensursache darstellten. \n\n6\\. Zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 2016 - während einer bei der Streithelferin zu 1 herrschenden Betriebsruhe - wurden Reinigungsarbeiten durch ein Reinigungsunternehmen durchgeführt. Am 27. Dezember 2016 wurden wieder Wasseraustritte an der Decke des Lagerbereichs im Erdgeschoss festgestellt. Die Klägerin forderte die Beklagte erneut erfolglos zur Mangelbeseitigung auf. In der Folge nahm die Streithelferin zu 1 die Klägerin auf Mangelbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ließ die Schadensursache durch die H. GmbH untersuchen, die feststellte, dass im Bereich des Anschlusses des von der Beklagten im Raum 3.18 errichteten Hock-WCs eine Verformung im Bereich der Zuwasserleitung bestand und es bei Betätigung der Spülung zu einem Austritt von Wasser im Umfang von mindestens 0,1 l aus der Zuwasserleitung kam. Die Klägerin ließ anschließend den Schaden sanieren. \n\n7\\. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die festgestellte Verformung im Bereich der Zuwasserleitung des betreffenden Hock-WCs auf einen Ausführungsfehler der Beklagten zurückzuführen sei. Der bei jedem Spülvorgang erfolgte Wasseraustritt habe zu einer Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus und der aufstehenden Wände im Sockelbereich geführt. Hiervon betroffen sei der gesamte Umkleide- und Sanitärbereich auf einer Fläche von 140 m², wobei auch eine Kontamination mit Schimmelpilzen im Fußbodenaufbau und in der Raumluft eingetreten sei. Für die Sanierung sei ein Kostenaufwand in Höhe von 579.685,62 € entstanden; dieser Betrag sei von ihr insgesamt bezahlt worden. Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt eine Schadensersatzforderung in dieser Höhe gegen die Beklagte geltend gemacht. \n\n8\\. Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen. Es ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Installation des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Beklagte mangelhaft gewesen und es aufgrund dessen bei Spülvorgängen zum Austritt von Wasser gekommen sei. Infolgedessen sei es zur Schädigung des umliegenden Baukörpers gekommen, wobei nicht sicher festzustellen sei, ob das gesamte Schadensbild auf die mangelhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen sei oder nur ein Teil davon. Der Klägerin, die der Streithelferin zu 1 gewährleistungspflichtig gewesen sei, sei hierdurch ein Schaden entstanden. Die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe. Dies gelte auch, wenn ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich des Ausmaßes des Schadens anzunehmen sei. \n\n9\\. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n10\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n11\\. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt hat, und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. \n\nI.\n\n13\\. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO rechtfertige. Im Falle eines unzulässigen Grundurteils dürfe das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich sei, gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO unter Aufhebung des Urteils und gegebenenfalls des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn mindestens eine Partei die Zurückverweisung beantragt habe. Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung seien erfüllt. Das Landgericht habe ein unzulässiges Grundurteil erlassen. Die Beklagte habe die Zurückverweisung beantragt. Die Zurückverweisung sei nach Abwägung aller Umstände auch sachdienlich. \n\n14\\. Der Erlass eines Grundurteils sei stets unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben seien oder in einem so engen Zusammenhang stünden, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre. \n\n15\\. Letzteres sei hier der Fall. Das ergangene Grundurteil führe nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, weil es keine Feststellungen dazu treffe, in welchem Umfang der vom Landgericht festgestellte Ausführungsfehler der Beklagten für den eingetretenen Wasserschaden verantwortlich sei. Damit lasse das Grundurteil eine für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frage, die den Anspruchsgrund betreffe und weiterer Aufklärung bedürfe, unbeantwortet. Das Landgericht habe nach durchgeführter Beweisaufnahme einen Ausführungsfehler der Beklagten bejaht und festgestellt, dass es hierdurch bei Spülvorgängen an dem Hock-WC in Raum 3.18 zum Austritt von Wasser aus der Zuwasserleitung gekommen und es aufgrund dieses Wasseraustritts jedenfalls zu einer Schädigung des Baukörpers im Bereich des Hock-WCs gekommen sei. Zumindest ein Teil des von der Klägerin geltend gemachten Gesamtaufwands sei damit auf die mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurückzuführen. Damit habe das Landgericht eine zentrale Frage des Rechtsstreits, die den Anspruchsgrund betreffe, nicht beantwortet. Die Kausalität, und zwar sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende, und der Eintritt eines Schadens gehörten zum Grund des Anspruchs und seien deshalb bereits im Grundurteil zu klären. \n\n16\\. Soweit der Schadensumfang auch die Höhe des Anspruchs beeinflusse und deshalb nicht stets im Grundverfahren abschließend geklärt werden müsse, gelte dies nur unter der hier nicht gegebenen weiteren Voraussetzung, dass das Grundurteil prozessökonomisch sei und zu einer echten Vorabentscheidung des Rechtsstreits führe. Im Streitfall könne die Klärung der Frage, in welchem Umfang der vom Landgericht festgestellte Ausführungsfehler für den geltend gemachten Schaden verantwortlich sei, nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden, weil die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs entscheidend von der Beantwortung dieser Frage abhänge. Es sei naheliegend, dass die vom Landgericht festgestellte Schädigung des Baukörpers im Bereich des Hock-WCs möglicherweise nicht annähernd zu einem Vermögensschaden in der geltend gemachten Höhe von 579.685,62 € geführt habe. Ein Grundurteil, das sich mit der Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für einen den eingeklagten Betrag weit unterschreitenden und zudem nicht abgegrenzten Mindestschaden begnüge, führe nicht zu einer echten Vorabentscheidung, sondern verlagere die vom Landgericht nicht zu Ende geführte Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund ins Betragsverfahren. Ein solches Grundurteil sei weder sinnvoll noch prozesswirtschaftlich, sondern führe nur zu einer Verlängerung und Verteuerung des Rechtsstreits, und sei daher unzulässig. \n\n17\\. Nach Abwägung sämtlicher Umstände sei eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht sachdienlich oder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geboten. Aufgrund der nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund sei ohnehin mit einer weiteren Verfahrensdauer zu rechnen. Umso mehr falle ins Gewicht, dass den Parteien im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund eine Instanz verloren ginge. \n\nII.\n\n18\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n19\\. 1\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Erlass eines Grundurteils stünden prozessökonomische Gründe entgegen, ist unzutreffend. Vielmehr liegen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils vor. \n\n20\\. a) Das Landgericht hat zu Recht ein Grundurteil über den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch erlassen. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - VII ZR 103\u002F16 Rn. 16, BauR 2019, 1655 = NZBau 2019, 635; Urteil vom 8. September 2016 - VII ZR 168\u002F15 Rn. 21, BauR 2017, 136 = NZBau 2016, 759; Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90\u002F14 Rn. 44, BGHZ 206, 332, jeweils m.w.N.). \n\n21\\. b) Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, der seine Grundlage entweder in § 4 Abs. 7 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB\u002FB findet. Daher kann dahinstehen, ob, was das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten durch die Klägerin erfolgt ist. \n\n22\\. aa) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat die Beklagte das betreffende Hock-WC im Raum 3.18 fehlerhaft eingebaut, wodurch es bei Spülvorgängen zu Wasseraustritten gekommen ist, die zu einer Beschädigung des umliegenden Baukörpers geführt haben. Der Senat hat die von der Beklagten insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie jedoch nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin, die ihrerseits gegenüber der Streithelferin zu 1 schadensersatzpflichtig ist, sind die von ihr aufgewendeten Sanierungskosten zur Beseitigung dieser Schäden, die im Wege des Schadensersatzes zu erstatten sind. \n\n23\\. Der Umstand, dass das Landgericht nicht geklärt hat, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf die fehlerhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen ist, steht dem Erlass des Grundurteils nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen beruht jedenfalls ein Teil des Schadens auf dem von der Beklagten zu vertretenden mangelhaften Einbau des Hock-WCs. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14\u002F90, MDR 1991, 767, juris Rn. 19). \n\n24\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Frage, in welchem Umfang der Schaden auf dem Mangel beruht, nicht bereits im Grundurteil zu klären. Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht in erster Linie auf prozesswirtschaftlichen Erwägungen. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14\u002F90, MDR 1991, 767, juris Rn. 19). Diese Voraussetzung ist erfüllt. \n\n25\\. Soweit das Landgericht einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffende Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich des Schadensumfangs für möglich hält, wirkt sich dieser Umstand nur auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus mit der Folge, dass für den Erlass eines Grundurteils hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden mussten. \n\n26\\. bb) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass das Berufungsgericht, indem es in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, ob eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten erfolgt ist, die Beweislast und die damit einhergehenden Beweisanforderungen verkannt hat. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern haben sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung davon gebildet, dass die Ausführung des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Beklagte fehlerhaft gewesen ist und zu einem Schaden am umliegenden Baukörper geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten für die Überzeugungsbildung durch den Tatrichter keine unterschiedlichen Maßstäbe oder Anforderungen je nachdem, welche Vertragspartei die Beweislast für die Mangelfreiheit oder für bestehende Mängel trägt. \n\n27\\. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Erlass eines Grundurteils nicht aus sonstigen prozessökonomischen Gründen unzulässig. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erlass eines Grundurteils unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606\u002F20 Rn. 20, MDR 2023, 385; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4\u002F19 Rn. 69, WM 2022, 193 - Schienenkartell V; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559\u002F14 Rn. 26, BauR 2016, 1919 = NZBau 2016, 630). Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. \n\n28\\. Das vom Landgericht erlassene Grundurteil ist geeignet, eine Vorabentscheidung über den Grund herbeizuführen. Die zum Grund des Anspruchs gehörenden Tatsachen, wie das Vorliegen eines Ausführungsfehlers und dessen Kausalität für die Entstehung des Schadens in irgendeiner Höhe, sind nicht identisch mit den im Betragsverfahren zu klärenden Fragen, in welchem Umfang der Schaden konkret auf die mangelhafte Leistung der Beklagten zurückzuführen ist. Dabei stellt sich die Kausalitätsfrage für das konkrete Ausmaß des eingetretenen Schadens anders als für die Frage, ob es überhaupt aufgrund des Ausführungsfehlers zu einer Vermögensbeeinträchtigung gekommen ist. Der Erlass eines Grundurteils war auch aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig, um die Fragen zum Anspruchsgrund einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. \n\n29\\. 2\\. Die Anschlussrevision der Beklagten ist hiernach unbegründet. \n\n30\\. 3\\. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. \n\nIII.\n\n31\\. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Pamp Jurgeleit Graßnack Sacher Hannamann","BGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 - VII ZR 124\u002F24","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:28.219Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":53,"decisionDate":153,"fullText":154,"summary":155,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"3774","ECLI:DE:NEURIS:KORE729142025","ecli-de-neuris-kore729142025","VIa ZR 535\u002F22","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 535\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2017 von einem Dritten - teilweise darlehensfinanziert - einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz C 220d, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von auf den Kaufpreis geleisteter Zahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die unstreitige Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im klägerischen Fahrzeug könnten den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten jeweils nicht begründen, da diese Funktionen auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise arbeiteten. Der Kläger habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Gleiches gelte hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Dosierstrategien bei der AdBlue-Einspritzung. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 535\u002F22","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:35.559Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":53,"decisionDate":153,"fullText":163,"summary":164,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":165},"3775","ECLI:DE:NEURIS:KORE729152025","ecli-de-neuris-kore729152025","VIa ZR 1709\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1709\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2016 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz E 350 BlueTEC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen unter Anrechnung einer nach einer Formel zu bemessenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe hinsichtlich der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems, unterstellt es handele sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, keine weiteren Umstände vorgebracht, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen. Entsprechendes gelte für die behauptete Funktionsweise des SCR-Systems. Der Vortrag zu \"Bit 13\" bis \"Bit 15\" sowie \"Slipguard\" erscheine widersprüchlich. Hinsichtlich der Regelstrategien sei unklar, ob der Kläger behaupten wolle, dass sie ausschließlich auf dem Prüfstand wirkten, dies werde durch klägerseits vorgelegte Unterlagen widerlegt. Hinsichtlich der \"Strategie A\" behaupte auch der Kläger eine Prüfstandserkennung nicht. Unabhängig davon fehlten auch ein besonders verwerfliches Verhalten und der Schädigungsvorsatz. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil die letztgenannten Vorschriften nicht dem Schutz von Individualinteressen dienten. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1709\u002F22","2026-07-10T22:07:35.618Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":53,"decisionDate":153,"fullText":171,"summary":172,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":173},"3776","ECLI:DE:NEURIS:KORE729162025","ecli-de-neuris-kore729162025","VIa ZR 1489\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1489\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 2022 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im September 2018 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz 220 d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 4) begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargelegt habe. Gleiches gelte für die vom Kläger behauptete Funktionsweise des SCR-Systems, da der Kläger wiederum weder konkrete Anhaltspunkte für einen Prüfstandsbezug noch für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen aufgezeigt habe. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter der letztgenannten Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1489\u002F22","2026-07-10T22:07:35.720Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":53,"decisionDate":153,"fullText":179,"summary":180,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":181},"3782","ECLI:DE:NEURIS:KORE728852025","ecli-de-neuris-kore728852025","VIa ZR 293\u002F24","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 293\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 2024 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 19.000 € festgesetzt. \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage mit Urteil vom 11. August 2023 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 35.208,65 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Differenzschadensersatzes begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im März 2024 hat der Kläger erklärt, das Fahrzeug bereits am 18. Juli 2023 - vor Erlass des landgerichtlichen Urteils - zum Kaufpreis von 18.328 € veräußert zu haben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. \n\n3\\. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, mit der er seine zuletzt gestellten Berufungsanträge im Wesentlichen weiterverfolgen möchte. Insbesondere kündigt er an, trotz Weiterveräußerung des Fahrzeugs an der Stellung des Berufungshauptantrags zu I gerichtet auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs festzuhalten. \n\nII.\n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n5\\. 1\\. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Rechtsmittelführers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27\\. März 2023 - VIa ZR 660\u002F22, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2024 - VIa ZR 209\u002F24, juris Rn. 4; jeweils mwN). Entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, NJW 2022, 194 Rn. 15). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286\u002F22, juris Rn. 6). \n\n6\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer des Klägers hinsichtlich des Berufungshauptantrags zu I mit insgesamt nur 16.880,65 €, weil von der geltend gemachten Hauptforderung der von dem Kläger angegebene Erlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs in Abzug zu bringen ist. \n\n7\\. a) Zwar ist bei der Abweisung einer Klage auf Leistung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung für die Berechnung der Beschwer des Klägers im Grundsatz allein die von ihm begehrte Leistung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, NJW 2022, 194 Rn. 18 mwN). Jedoch sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Fälle anerkannt, in denen eine vom Kläger anspruchsmindernd berücksichtigte Gegenforderung bei der Berechnung der Beschwer in Abzug zu bringen ist. Gegenforderungen sind bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Kläger Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt - sofern kein Aufrechnungsverbot besteht - eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108\u002F16, NJW 2017, 2101 Rn. 20; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, aaO Rn. 20). Der Wert der Beschwer bemisst sich daher in solchen Fällen allein nach der Höhe des sich zugunsten des Klägers ergebenden (bezifferten) Saldos (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, aaO Rn. 21). \n\n8\\. Das gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - der Kläger das Fahrzeug veräußert und der Verkaufserlös als Vorteil abzuziehen ist. Zwar lässt der Weiterverkauf den Schaden des Käufers nicht entfallen. Der durch den Weiterverkauf erzielte Erlös tritt aber an die Stelle des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533\u002F20, NJW 2021, 3594 Rn. 22 f., 26 mwN). Dieser ist vom Ersatzanspruch nach § 249 BGB abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schuldners bedürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - VII ZR 216\u002F20, juris Rn. 1, 4; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, NJW 2022, 194 Rn. 19, 21 mwN). Es handelt sich um einen Fall der Anrechnung, nicht der Aufrechnung, die auch im Rahmen der Wertberechnung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334\u002F11, NJW 2013, 450 Rn. 20 ff.; Urteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533\u002F20, aaO, Rn. 26, 29; - VI ZR 575\u002F20, ZIP 2021, 1922 Rn. 27, 30; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191\u002F20, VersR 2021, 668 Rn. 6; Beschluss vom 10. November 2021 - VII ZR 296\u002F21, juris Rn. 8; jeweils mwN). \n\n9\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist zur Berechnung der Beschwer des Klägers der Verkaufserlös in Höhe von 18.328 € von der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 35.208,65 € abzuziehen. Es kommt demnach nicht darauf an, dass der Kläger geltend macht, nach Zulassung der Revision seinen Klageantrag mit dem Vorbehalt der Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung weiterverfolgen zu wollen. Denn unabhängig von der Formulierung seines Antrags wäre von Amts wegen eine Vorteilsanrechnung in Gestalt des Abzugs des Verkaufserlöses vorzunehmen, ohne dass es zu einer Verurteilung Zug um Zug käme. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger in der Beschwerde erstmals vorträgt, im Falle eines obsiegenden Urteils das Fahrzeug zurückkaufen zu können, um es der Beklagten nach dem ursprünglichen Hauptantrag Zug um Zug anzubieten. \n\n10\\. 3\\. Der Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist werterhöhend zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Hauptforderung nicht mehr im Streit steht und es sich bei den zu erstattenden Rechtsanwaltskosten daher nicht mehr um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 \\- VI ZB 66\u002F19, NJW 2020, 3174 Rn. 6). Dies ist hier im Umfang von 619,40 € der Fall. \n\n11\\. 4\\. Der Hilfsantrag auf Erstattung des Differenzschadens erhöht den Wert der Beschwer nicht. Bei der Berechnung ist der Wert erfolglos gebliebener Haupt- und Hilfsanträge nach § 5 ZPO zu addieren, es sei denn, die Anträge sind wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101\u002F16, NJW RR 2017, 1453 Rn. 8; Beschluss vom 15\\. Mai 2001 - XI ZR 324\u002F00, juris Rn. 5). Eine wirtschaftliche Identität ist hinsichtlich des mit dem Hauptantrag gemäß §§ 826, 31 BGB geltend gemachten \"großen\" Schadensersatzes und des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises gegeben. Denn dem Differenzschaden liegt lediglich eine andere Methode der Schadensberechnung zugrunde; im Kern knüpft er jedoch ebenso wie der \"große\" Schadensersatz an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags an (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; - VIa ZR 1031\u002F22, juris Rn. 25). Es ist ausgeschlossen, dem Kläger sowohl den \"großen\" Schadensersatz als auch den Differenzschaden zuzusprechen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 293\u002F24","2026-07-10T22:07:36.346Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":53,"decisionDate":153,"fullText":187,"summary":188,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":189},"3783","ECLI:DE:NEURIS:KORE728902025","ecli-de-neuris-kore728902025","VIa ZR 1393\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1393\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin betreffend ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen hat. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Jahr 2015 von der Beklagten einen als Krankentransportwagen ausgebauten Mercedes-Benz Sprinter, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Dabei könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass das Thermofenster als temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 zu qualifizieren sei. Denn der dann vorliegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfe es vielmehr weiterer Umstände, die von der Klägerin nicht dargelegt worden seien. \n\nII. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1393\u002F22","2026-07-10T22:07:36.443Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":53,"decisionDate":153,"fullText":195,"summary":196,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":197},"3786","ECLI:DE:NEURIS:KORE729082025","ecli-de-neuris-kore729082025","VIa ZR 407\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 407\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. März 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2015 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 250 BlueTEC 4Matic, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich des Thermofensters, der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und der Schaltung der AdBlue-Dosiermodi fehlten greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil der Schutz individueller Interessen nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften liege. \n\nII.\n\n6\\. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 407\u002F22","2026-07-10T22:07:36.806Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":53,"decisionDate":203,"fullText":204,"summary":205,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":207},"3903","ECLI:DE:NEURIS:KORE728502025","ecli-de-neuris-kore728502025","VIa ZR 1677\u002F22","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.12.2025, VIa ZR 1677\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für die Revision wird auf bis 22.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2017 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz C 200 D T-Modell, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 626 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem: *\"II. Sicherheiten* *Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […]* *[…]* *3\\. Abtretung von sonstigen Ansprüchen* *Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt:* *-* *[…]* *-* *[…]* *-* *gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.* *-* *gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.* *[…]* *6\\. Rückgabe der Sicherheiten* *Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […]. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. […]\"*\n\n3\\. Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte zuletzt unter teilweiser Erledigterklärung auf Zahlung von 10.196,56 € sowie auf Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Abtretung des Anwartschaftsrechts sowie aller Rückübereignungsansprüche in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n6\\. Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Er sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwaige deliktische Ansprüche an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen. \n\nII.\n\n7\\. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer wortgleichen Klausel entschieden hat, ist der Kläger als Käufer Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 1657\u002F22, BGHZ 237, 281 Rn. 7 ff.; Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693\u002F22, juris Rn. 7 m.w.N.). \n\nIII. \n\n8\\. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädigung des Klägers getroffen, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. C. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 02.12.2025, VIa ZR 1677\u002F22","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:48.874Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":53,"decisionDate":203,"fullText":213,"summary":214,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":215},"3898","ECLI:DE:NEURIS:KORE729572025","ecli-de-neuris-kore729572025","II ZR 114\u002F24","#  Umfang der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems \n\n## Leitsatz\n\nDie Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 werden der Klägerin auferlegt; die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1 zur Hälfte.\n\nDer Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war bis Juli 2020 einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsleiter der in der Schweiz ansässigen P. AG (im Folgenden: AG), deren Aktien er treuhänderisch hielt. Außerdem war er bis zum 23\\. November 2020 einziger Gesellschafter und bis zum 20. November 2020 alleiniger Geschäftsführer der im Frühjahr 2020 in Deutschland gegründeten Tochtergesellschaft der AG, der P. GmbH (im Folgenden: GmbH). Im Juli 2020 wurde dem Beklagten durch die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Zeichnungsbefugnis entzogen und eine Untersuchung beauftragt, weil die AG in Form sogenannter Publikumsanleihen Publikumsgelder entgegennahm, ohne über die erforderliche Bankbewilligung zu verfügen. Am 9. November 2020 warnte die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) im Hinblick auf den fehlenden Prospekt vor Anlagen in die GmbH und die Stiftung Warentest\u002FFinanztest setzte Anlagen in die GmbH deswegen in der Folgezeit auf die Warnliste. \n\n2\\. Am 2. März 2020 übersandte die AG der Klägerin per E-Mail zwei Angebote über eine festverzinsliche Geldanlage\u002FAnleihe. Am 6. November 2020 erhielt die Klägerin von der GmbH per E-Mail einen Vertrag über eine stille Beteiligung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2020 kündigte die GmbH der Klägerin die Übersendung weiterer Unterlagen an und übersandte ihr mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 einen weiteren Vertrag für eine stille Beteiligung. \n\n3\\. Am 9. Dezember 2020 zeichnete die Klägerin eine stille Beteiligung an der GmbH über einen Betrag von 30.000 €, den sie in der Folgezeit zahlte. Zahlungen auf ihre Beteiligung erhielt sie nicht. Ebenfalls am 9. Dezember 2020 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. \n\n4\\. Die Klägerin hat erstinstanzlich den Beklagten gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die nur im Verhältnis zum Beklagten eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt. \n\n5\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg und führt nur zu einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. \n\n7\\. I. Die Revision ist statthaft und zulässig. \n\n8\\. 1\\. Die Revision ist zulässig beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Sinn von § 549 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt, ohne dass es, wie die Klägerin meint, der Nachholung einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Berufungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO bedarf. \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat implizit eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO getroffen, indem es die Zulassung der Revision mit der Klärungsbedürftigkeit der Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer bundesrechtlichen Regelung begründet hat (§ 8 Abs. 2 EGGVG). Die von der Klägerin dagegen angeführte Entscheidung des I. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250\u002F91, WM 1994, 909, 910) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ob eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO vorliegt, ist anhand der Entscheidungsformel und der Begründung der Zulassungsentscheidung im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 38\u002F23, juris Rn. 2). \n\n10\\. Im Übrigen wäre die Revision selbst bei fehlender Zuständigkeitsbestimmung durch das Berufungsgericht zulässig. In diesem Fall hätte die Revision nach dem Meistbegünstigungsprinzip für den Rechtsmittelführer sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht wirksam eingelegt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98\u002F18, juris Rn. 6 mwN). \n\n11\\. 2\\. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Die Zulassung im Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung damit begründet hat, dass der Rechtsstreit die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe, ob die Haftung eines Geschäftsführers nach § 826 BGB für die sittenwidrige Unterstützung eines betrügerischen Systems der von ihm geführten Gesellschaft auch Schäden aus Anlagegeschäften umfasst, die nach seiner Abberufung geschlossen worden sind, enthält dies keine Beschränkung der Zulassung auf einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45\u002F04, NJW-RR 2005, 715, 716; Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14\u002F21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). \n\n12\\. II. Die Revision hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n13\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n14\\. Der Beklagte hafte der Klägerin nach § 826 BGB, weil zunächst die AG und in der Folgezeit die GmbH betrügerisch Anlegergelder eingeworben habe, der Beklagte als Verwaltungsrat der AG und Geschäftsführer der GmbH dies gewusst oder jedenfalls die Augen davor verschlossen habe, der Klägerin durch den Abschluss des Vertrags mit der GmbH ein Schaden in Höhe von 30.000 € entstanden sei und auch der Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, eine Zurechnung dieses Schadens nicht hindere. Letzteres folge aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206\u002F22, BGHZ 241, 127) zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO bei Fortwirkung der von ihm geschaffenen verschleppungsbedingten Gefahrenlage, die auf die Haftung nach § 826 BGB wegen Förderung und Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems übertragbar sei. Danach sei der Schaden der Klägerin auch hier noch vom Schutzzweck der Haftung des Beklagten gemäß § 826 BGB umfasst. \n\n15\\. 2\\. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. \n\n16\\. a) Die Klage ist zulässig. Die vom Senat als Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139\u002F17, WM 2018, 1332 Rn. 20) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten, dessen Wohnort nach seinen Angaben seit Jahren in der Schweiz liegt, folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ. \n\n17\\. b) In der Sache hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten für die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems bejaht. \n\n18\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein \"Schwindelunternehmen\" handelt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463\u002F14, WM 2015, 2112 Rn. 24; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7\u002F20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom 21\\. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10; jeweils mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn das Konzept von Beginn an chancenlos ist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 \\- VI ZR 11\u002F14, WM 2015, 819 Rn. 26; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7\u002F20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10). \n\n19\\. Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich \\- geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70\u002F88, ZIP 1989, 830, 831; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7\u002F20, ZIP 2021, 1278 Rn. 16). Die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion ist sittenwidrig, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs zu vergewissern (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276\u002F02, NJW 2004, 3706, 3709 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569\u002F13, ZIP 2015, 736 Rn. 10; Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165\u002F23, NZG 2025, 1233 Rn. 67). \n\n20\\. bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die AG in der Schweiz und die GmbH in Deutschland objektiv sittenwidrig betrügerisch Anlagegelder eingeworben haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. \n\n21\\. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt die zur Einwerbung von Investoren genutzte Unternehmenspräsentation der AG \"zahlreiche gravierende und dreiste Unrichtigkeiten\", die das unzutreffende Bild eines großen, international und bereits langjährig tätigen Unternehmens vermittelten. Zudem wurden als redaktionelle Artikel getarnte bezahlte Werbeanzeigen für die AG geschaltet und erfolgte deren Vertrieb von Anleihen ohne die erforderliche Bankbewilligung. Die GmbH wurde nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts gegründet und eingesetzt, um diese betrügerische Anwerbung von Investoren in Deutschland fortzusetzen, wobei sie auch die Unternehmenspräsentation der AG genutzt und ebenfalls mindestens eine als Presseartikel getarnte Anzeige geschaltet hat. \n\n22\\. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen der Tatsachen, die der Beurteilung des Verhaltens der beiden Gesellschaften als sittenwidrig zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 310\u002F14, ZIP 2017, 1571 Rn. 17 mwN), sind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Verwendung der Unternehmenspräsentation der AG durch die GmbH in Frage stellen möchte, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts, das darauf verwiesen hat, dass die GmbH der Klägerin laut E-Mail vom 1. Dezember 2020 \"unser(e) Unternehmenspräsentation\" übersandt und der Beklagte nicht vorgetragen habe, dass die GmbH über eine eigene, abweichende Unternehmenspräsentation verfügte. Dagegen bringt die Revision nichts vor. \n\n23\\. Die Bewertung des festgestellten Verhaltens der beiden Gesellschaften durch das Berufungsgericht als sittenwidrig, die als Rechtsfrage der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist zutreffend, da das von den Gesellschaften betriebene Geschäftsmodell darauf gerichtet war, Anleger durch Vortäuschung falscher Tatsachen über ein in Wahrheit nicht existierendes, großes, erfahrenes und florierendes Unternehmen zu einer Investition zu veranlassen. \n\n24\\. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte während seiner Zeit als Geschäftsführer der GmbH (und Verwaltungsrat der AG) in herausgehobener und unerlässlicher Funktion für das betrügerische Anlagesystem der Gesellschaften objektiv und subjektiv sittenwidrig im Sinn der obigen Rechtsprechung gehandelt hat. \n\n25\\. Die Revision versucht mit ihren diesbezüglichen Einwänden lediglich revisionsrechtlich unbehelflich, ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne jedoch einen vom Berufungsgericht verkannten rechtlichen Gesichtspunkt oder substantiierten erheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen bzw. in seinem Kern verkannten Vortrag des Beklagten aufzuzeigen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n26\\. dd) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB für die erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH bejaht. \n\n27\\. Anders als vom Berufungsgericht angenommen folgt dies allerdings bereits aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zur Ursächlichkeit der haftungsbegründenden Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206\u002F22, BGHZ 241, 127 Rn. 79 ff.; Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165\u002F23, ZIP 2025, 1980 Rn. 48 ff., 63 ff.) beruht auf der Anwendung der allgemeinen Kausalitätslehren, ohne dass damit ein besonderer neuer Haftungs- bzw. Zurechnungsgrundsatz entwickelt worden wäre. \n\n28\\. Nach allgemeinen, auch im Deliktsrecht geltenden Grundsätzen ist Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht, dass der geltend gemachte Schaden durch die haftungsbegründende Pflichtverletzung äquivalent verursacht wurde, in adäquatem Ursachenzusammenhang mit der Pflichtverletzung steht und vom Schutzzweck der verletzten Norm oder (vor-)vertraglichen Pflicht erfasst wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313\u002F69, BGHZ 57, 137, 140; Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109\u002F84, BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381\u002F13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; jeweils mwN). Bei einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB beschränkt sich die Ersatzpflicht daher auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109\u002F84, BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512\u002F17, ZIP 2019, 1325 Rn. 8; Beschluss vom 9\\. März 2021 - VI ZR 889\u002F20, NJW 2021, 1814 Rn. 12; jeweils mwN). Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems knüpft an seine Tätigkeit als Funktionsträger dieses Systems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion an. Sie umfasst daher auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165\u002F23, NZG 2025, 1233 Rn. 67). \n\n29\\. Letzteres ist hier der Fall. Der Vertrag der Klägerin über ihre stille Beteiligung an der GmbH wurde bereits während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten angebahnt. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen wurde der Klägerin bereits am 6. November 2020, mithin noch vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Amt, ein erster Vertrag über eine stille Beteiligung an der GmbH mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung übersandt. Dass sie nicht diesen ersten, sondern nach Erhalt weiterer Informationen und Unterlagen erst den ihr mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 übersandten weiteren Vertrag unterzeichnet hat, ändert nichts daran, dass ihre Zeichnung ausweislich der ersten Vertragsübersendung schon während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten im Wesentlichen in die Wege geleitet worden war. Dass ein derart kontaktierter Anleger ein ihm unterbreitetes Angebot, wenn auch evtl. nach weiteren Nachfragen und\u002Foder mit einzelnen Änderungen, später annimmt, ist nicht nur unter ganz unwahrscheinlichen Umständen zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin unterzeichnete Vertrag wesentlich von dem ersten Vertrag abwich und deswegen nicht mehr als adäquate Folge dieser Vertragsanbahnung anzusehen sein könnte, sind nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. \n\n30\\. III. Die nach § 99 Abs. 1 ZPO zulässige Anfechtung der Kostenentscheidung hat hingegen hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Verfahrens in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt, obwohl die Klägerin erstinstanzlich erfolglos auch den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten (zu 1) in Anspruch genommen hat und die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig geworden ist. Die Kostenentscheidung war daher wie tenoriert zu ändern. Born Wöstmann B. Grüneberg Sander von Selle","Umfang der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems","2026-07-10T22:07:48.425Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":53,"decisionDate":221,"fullText":222,"summary":223,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":225},"3934","ECLI:DE:NEURIS:KORE728342025","ecli-de-neuris-kore728342025","VII ZR 112\u002F24","2025-11-27T00:00:00.000Z","#  (Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels) \n\n## Leitsatz\n\nEine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. 24\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 23. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Mängelrechte aus einer von ihm behaupteten mangelhaften Herstellung eines Fahrsilos. \n\n2\\. Unter dem 10. August 2009 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Herstellung eines Fahrsilos. Die Fertigstellung des Fahrsilos und die vollständige Zahlung des Werklohns erfolgten im September 2010. In der Folgezeit machte der Kläger zahlreiche Mängel an dem Fahrsilo geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche. \n\n3\\. Im Februar 2013 leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein, das im Juni 2015 beendet war. Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 € nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten, und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ihm im Zusammenhang mit der Feststellung von Mängeln entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von 5.249,76 € nebst Zinsen. Mit der Klageschrift, die der Beklagten am 23. Juli 2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31. August 2015 gesetzt. \n\n4\\. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme insbesondere durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte zu einem Kostenvorschuss in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zwei Drittel aller etwaigen weiteren Kosten zu erstatten. Die Verurteilung zur Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 5.249,76 € nebst Zinsen hat das Berufungsgericht aufrechterhalten. \n\n5\\. Mit der vom Senat zu seinen Gunsten zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers angeschlossen und verfolgt ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dagegen ist die Anschlussrevision der Beklagten unbegründet. \n\n7\\. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. \n\nI.\n\n8\\. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass das von der Beklagten errichtete Werk mangelhaft sei, weil die vereinbarten zulässigen Rissbreiten großflächig überschritten worden seien. Diese Feststellungen lege das Berufungsgericht seiner eigenen Entscheidung zugrunde, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Feststellung begründen könnten. Die Kritik der Beklagten, die Messergebnisse seien unzutreffend, weil die Bohrkerne mangels Sicherung der Rissflanken nicht fachgerecht entnommen worden seien, sei unbegründet. \n\n10\\. Die Höhe des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Vorschusses von 120.000 € sei in erster Instanz unstreitig gewesen und werde auch von der Beklagten mit der Berufungsbegründung nicht angezweifelt. \n\n11\\. Die Beklagte mache jedoch mit Erfolg geltend, dass der Vorschussanspruch wegen einer vorzunehmenden Vorteilsausgleichung (Abzug neu für alt) zu beschränken sei. Dies gelte in gleicher Weise für den Feststellungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme zwar ein Abzug neu für alt nicht in Betracht, wenn Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruhten und sich der Besteller jahrelang mit einem fehlerhaften Werk habe begnügen müssen. Jedoch sei ein Abzug neu für alt möglich, wenn sich ein Mangel erst verhältnismäßig spät auswirke und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen. In solchen Fällen könne es nach Treu und Glauben geboten sein, die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsaufwand anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Ausgehend von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von ca. 16 Jahren habe der Kläger den Fahrsilo ca. fünf Jahre bis zu einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ohne konkrete Beeinträchtigungen nutzen können, was einen Abzug von einem Drittel der zur Mangelbeseitigung notwendigen Kosten rechtfertige. \n\nII.\n\n12\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat. \n\n13\\. 1\\. Das Berufungsgericht geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche grundsätzlich vollumfänglich - vorbehaltlich eines Vorteilsausgleichs zu Lasten des Klägers - berechtigt sind. \n\n14\\. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Kostenvorschussanspruch aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB in Höhe von 120.000 € gegen die Beklagte zu, weil wegen der großflächigen Überschreitung der vereinbarten Rissbreiten der Fahrsilo nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen mit 120.000 € zu bemessen sind. \n\n15\\. Soweit die Anschlussrevision die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen angreift, hat der Senat diese geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n16\\. b) Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage des Klägers stattgegeben, wonach die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten. \n\n17\\. Diese Klage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung entbehrlich ist. Zum Zwecke der Klarstellung besteht aber gleichwohl ein Interesse des Bestellers, neben der Vorschussklage Feststellungsklage wegen etwaiger weitergehender Aufwendungen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 \\- VII ZR 204\u002F07 Rn. 8, BauR 2008, 2041 = NZBau 2009, 120; Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 140\u002F87, BauR, 1989, 81, juris Rn. 16). \n\n18\\. c) Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zugebilligt, die dieser zur Feststellung der Mängel aufwandte. Ob dieser Anspruch aus § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 2 BGB oder § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB folgt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. \n\n19\\. 2\\. Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Vorschussanspruch sei im Umfang von einem Drittel aufgrund einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt zu kürzen, von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n20\\. a) Nach den auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Hat also das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile auszugleichen, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Ausgleichung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 92\u002F22 Rn. 25 m.w.N., BGHZ 239, 8). Die Anrechnung von Vorteilen muss für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16\u002F07 Rn. 20 m.w.N., BauR 2008, 1877 = NZBau 2009, 34). \n\n21\\. Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Anwendung im Rahmen des Mängelrechts, dessen Wertungen und Zwecke für die Beantwortung der Frage heranzuziehen sind, ob und inwieweit ein Vorteilsausgleich in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206). \n\n22\\. b) Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof einen Vorteilsausgleich in den Fällen abgelehnt, in denen der erlangte Vorteil - beispielsweise in Form einer längeren Lebensdauer des Werks oder ersparter Unterhaltungsaufwendungen - ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruht. Der Unternehmer soll durch sein vertragswidriges Handeln im Rahmen sowohl seiner Herstellungs- als auch seiner Nacherfüllungspflicht keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck der Mängelrechte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206 juris Rn. 34; Urteil vom 15. Juni 1989 \\- VII ZR 14\u002F88, BauR 1989, 606, juris Rn. 33). \n\n23\\. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob Vorteile aufgrund einer Mangelbeseitigung (neu für alt) generell keinem Vorteilsausgleich unterliegen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206, juris Rn 33). Ein Vorteilsausgleich komme aber - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich einerseits der Mangel relativ spät auswirke und andererseits der Besteller keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206, juris Rn. 39; Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392\u002F00, BauR 2002, 86 = NZBau 2002, 31, juris Rn. 22; Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45\u002F17 Rn. 85 ff., BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235). Diese Entscheidungen sind sämtlich zu dem Recht ergangen, das für Verträge gilt, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n24\\. c) Für das seit dem 1. Januar 2002 für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, geltende Recht entscheidet der Senat nunmehr, dass eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. \n\n25\\. aa) Einem solchen Vorteilsausgleich stehen die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts entgegen. \n\n26\\. (1) Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte sind grundsätzlich davon unberührt, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (bei Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) erkannt wird. Nur wenn der Besteller den Mangel bereits bei der Abnahme kennt und sich Mängelrechte nicht vorbehält, führt dies zum Ausschluss der Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB). Im Übrigen gilt in allen Fällen § 635 Abs. 2 BGB, wonach der Unternehmer sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen muss. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch Gewährung eines Vorteilsausgleichs in Form eines Abzugs neu für alt je nach Zeitpunkt der Mangelbeseitigung regelt § 635 Abs. 2 BGB nicht. \n\n27\\. (2) § 635 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer das Recht, seiner Nacherfüllungspflicht durch die Herstellung eines neuen Werks nachzukommen. Diese Art der Nachbesserung kann gegebenenfalls dazu führen, dass der Besteller das alte Werk über Jahre nutzen konnte und ihm nach mehrjähriger, störungsfreier Nutzungsdauer ein vollständig neues Werk zur Verfügung steht. Die Rechtsfolge dieser Art von Nacherfüllung hat der Gesetzgeber in § 635 Abs. 4 BGB unter Verweis auf das Rücktrittsrecht (§§ 346 bis 348 BGB) geregelt, ohne damit einen Vorteilsausgleich im Hinblick auf das neu hergestellte Werk zu verbinden: \n\n28\\. Nach dem Wortlaut von § 635 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB hat der Besteller das alte Werk zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nutzungen sind die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt (§ 100 BGB). Der Besteller hat also nach dem Wortlaut der Regelung Vorteile herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des alten Werks stehen. Einen Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werks beruhen, sieht dagegen das Gesetz nicht vor. Wenn aber das Gesetz bereits für den Fall, in dem ein neues Werk hergestellt wird und deshalb Vorteile in Form einer längeren Lebensdauer des Werks und ersparter Unterhaltungsaufwendungen naheliegen, einen über gezogene Nutzungen hinausgehenden Vorteilsausgleich nicht vorsieht, kann für die Fälle der Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung erst recht keine andere Wertung vorgenommen werden. \n\n29\\. Ein anderweitiger gesetzgeberischer Wille ist nicht erkennbar (vgl. BT­Drucks. 14\u002F6040, S. 265 i.V.m. S. 232 f.). Vielmehr steht im Streit, ob § 635 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB teleologisch auf die Rückgewähr des alten Werks unter Ausschluss einer Herausgabe gezogener Nutzungen, und damit bereits unter Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Art eines Vorteilsausgleichs, zu reduzieren ist, weil sich der Unternehmer in Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts selbst einen Vorteil verschaffen kann (so BeckOK BGB\u002FVoit, Stand: 1. Februar 2024, § 635 Rn. 25; MünchKommBGB\u002FBusche, 9. Aufl., § 635 Rn. 50; Messerschmidt\u002FVoit\u002FMoufang\u002FKoos, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 635 Rn. 83; Leupertz\u002FPreussner\u002FSienz\u002FPreussner, BeckOK Bauvertragsrecht, Stand: 15. August 2025, § 635 Rn. 184; Kniffka\u002FKoeble\u002FJurgeleit\u002FSacher\u002FJurgeleit, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 5. Teil Rn. 107; a.A. BeckOGK\u002FPreisser, BGB, Stand: 1\\. Oktober 2025, § 635 Rn. 193 f.; Grüneberg\u002FRetzlaff, 85. Aufl., § 635 Rn. 13). \n\n30\\. bb) Die Nacherfüllung und die damit verbundenen Kosten bilden bei wertender Betrachtung keine Rechnungseinheit mit Vorteilen, die sich aus einer Mangelbeseitigung erst nach längerer Zeit ergeben. Das ist mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs nicht zu vereinbaren. \n\n31\\. (1) Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller grundsätzlich allein aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werks Nacherfüllung verlangen (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB). Die Nacherfüllung dient der Verwirklichung des sich aus § 631 Abs. 1 Fall 1, § 633 Abs. 1 BGB ergebenden Herstellungsanspruchs, der mit der Abnahme des Werks erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 19\\. Januar 2017 - VII ZR 301\u002F13 Rn. 33, BGHZ 213, 349). Der Nacherfüllungsanspruch ist daher die Fortsetzung des auf Herstellung des Werks gerichteten Erfüllungsanspruchs, der aber nach der Abnahme den für Mängelrechte geltenden Regelungen unterworfen ist (modifizierter Erfüllungsanspruch; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1\u002F20 Rn. 27, BauR 2021, 225 = NZBau 2021, 29). Durch die Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erhält der Besteller erstmals das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein volles Äquivalent für die von ihm geschuldete Vergütung. Der Nacherfüllungsanspruch wird deshalb vom Synallagma des Werkvertrags umfasst, steht also im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Vergütungsanspruch des Unternehmers. Wegen dieser synallagmatischen Verknüpfung findet § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung, wenn nach der Abnahme Mängel offenbar werden. Hat der Besteller zu diesem Zeitpunkt die Vergütung noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, steht ihm daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu, deren Umfang in § 641 Abs. 3 BGB geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243\u002F69, BGHZ 55, 354, juris Rn. 45 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 262\u002F05 Rn. 20, BauR 2007, 1727 = NZBau 2007, 639). \n\n32\\. (2) Auf dieser Grundlage bejaht der Bundesgerichtshof einen Vorteilsausgleich, soweit im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten anfallen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein teurer gewesen wäre (Sowieso-Kosten). Um diese Kosten ist der Aufwendungsersatzanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 BGB zu kürzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45\u002F17 Rn. 80 f., BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235). Damit wird die dem Parteiwillen entsprechende Äquivalenz von einerseits Herstellungs- und andererseits Vergütungspflicht verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VII ZR 65\u002F14 Rn. 37, BGHZ 217, 13). \n\n33\\. In einem solchen Fall sind die Vor- und Nachteile, die sich aus dem Mangel und der deshalb adäquat kausal erforderlichen Mangelbeseitigung ergeben, zu einer Rechnungseinheit verbunden, was einen Vorteilsausgleich erfordert. \n\n34\\. (3) Demgegenüber führt die Mangelbeseitigung, die keine Sowieso-Kosten erfordert, nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu Gunsten des Bestellers und zu Lasten des Unternehmers. Mit der Mangelbeseitigung erfüllt der Unternehmer vielmehr seine Herstellungspflicht und erhält der Besteller das von ihm beauftragte Werk. Vorteile, die entstehen können, weil die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, haben keinen Bezug zum Synallagma des Werkvertrags und damit zur Äquivalenz von Herstellungs- und Vergütungspflicht. Diese Vorteile, denen keine Nachteile zu Lasten des Unternehmers gegenüberstehen, sind deshalb nicht als Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung verbunden. \n\nIII. \n\n35\\. Auf die Revision des Klägers ist daher das Urteil des Berufungsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Ob unter dem Gesichtspunkt von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kürzung eines Kostenvorschussanspruchs geboten sein könnte, etwa wenn die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, dieser Zeitablauf bewusst vom Besteller herbeigeführt wird und dem Unternehmer deshalb wesentlich höhere Mangelbeseitigungskosten entstehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt ist weder festgestellt noch wird er vorgetragen. Danach ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Zugleich hat die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg. \n\nIV.\n\n36\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Jurgeleit Sacher Hannamann","(Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels)","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:52.051Z",215,20,[229,11],2026]