[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-trademark-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":242},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":241,"page":14,"limit":241},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},391,"trademark-law-de","Trademark Law","DE","2026-07-08T22:44:22.548Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":17},3,{"month":21,"count":15},4,{"month":23,"count":15},5,{"month":25,"count":21},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":14},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":19},11,{"month":37,"count":17},12,[39,53,64,74,83,93,103,112,122,132,142,152,162,172,182,192,202,212,221,231],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3527","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032161","ecli-de-neuris-jure259032161","30 W (pat) 529\u002F23",42,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 18.12.2025, 30 W (pat) 529\u002F23 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2021 105 755**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Zwickel\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2023 aufgehoben.\n\nII. Die angegriffene Marke ist aufgrund des aus den Marken UM 017 934 186 und UM 018 251 874 erhobenen Widerspruchs vollständig zu löschen, und zwar\n\n\\- aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 017 934 186 für die Dienstleistungen\n\n„Klasse 35: Geschäftsführung; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung; Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen; Marketing; Entwicklung von Werbekonzepten; Medienarbeit; Verteilung, Versendung und Aktualisierung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Werbe- und Prospektmaterial, Broschüren, Pressemappen, Plakate, Poster, Magazine, Drucksachen]; Schalten von Werbeanzeigen in Printmedien, Internet, Social Media und Rundfunk; Durchführung von Präsentationen für kommerzielle Zwecke in Bezug auf Bauwerke, sowie Innen- und Außenarchitektur; Präsentation von modernen Raumkonzepten, insbesondere nach der Harmonielehre Feng Shui; Bewerbung von Mietsachen, insbesondere Showrooms, Besprechungskuben, Veranstaltungsräume, Präsentations-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen, Einzelhandels- und Gastronomieflächen, Büro- und Praxisflächen, Co-Working-Flächen; betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten; Betrieb eines Co-Working-Platzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten;\n\nKlasse 37: Bau von Messeständen und -läden; Bauberatung; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten; Bauwesen, insbesondere Leitung von Bauarbeiten, Abbrucharbeiten an Gebäuden“\n\n-sowie aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 251 874 für die Dienstleistungen\n\n„Klasse 36: Finanzielle Beratung; Immobilienverwaltung; Vermietung von Büroflächen, Büroräumen und Büros; Vermietung von Büros für Co-Working; Vermietung von Praxisflächen und Praxisräumen; Vermietung von Verkaufsräumen und Geschäftsräumen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien zur Durchführung von Shows, Besprechungen, Veranstaltungen Präsentationen und Ausstellungen“\n\nIII. Die weitergehende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Unionsmarke UM 017 934 186 gegen die von der angegriffenen Marke zu Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen sowie gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke UM 018 251 874 gegen die von der angegriffenen Marke zu den Klasse 35 und 37 beanspruchten Dienstleistungen richtet, ist zurzeit gegenstandslos.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die am 1. April 2021 angemeldete Wortmarke \n\n2\\. **Be orange!**\n\n3\\. ist am 25. Juni 2021 unter der Nummer 30 2021 105 755 für die Dienstleistungen \n\n4\\. „Klasse 35: Geschäftsführung; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung; Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen; Marketing; Entwicklung von Werbekonzepten; Medienarbeit; Verteilung, Versendung und Aktualisierung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Werbe- und Prospektmaterial, Broschüren, Pressemappen, Plakate, Poster, Magazine, Drucksachen]; Schalten von Werbeanzeigen in Printmedien, Internet, Social Media und Rundfunk; Durchführung von Präsentationen für kommerzielle Zwecke in Bezug auf Bauwerke, sowie Innen- und Außenarchitektur; Präsentation von modernen Raumkonzepten, insbesondere nach der Harmonielehre Feng Shui; Bewerbung von Mietsachen, insbesondere Showrooms, Besprechungskuben, Veranstaltungsräume, Präsentations-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen, Einzelhandels- und Gastronomieflächen, Büro- und Praxisflächen, Co-Working-Flächen; betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten; Betrieb eines Co-Working-Platzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten; \n\n5\\. Klasse 36: Finanzielle Beratung; Immobilienverwaltung; Vermietung von Büroflächen, Büroräumen und Büros; Vermietung von Büros für Co-Working; Vermietung von Praxisflächen und Praxisräumen; Vermietung von Verkaufsräumen und Geschäftsräumen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien zur Durchführung von Shows, Besprechungen, Veranstaltungen Präsentationen und Ausstellungen; \n\n6\\. Klasse 37: Bau von Messeständen und -läden; Bauberatung; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten; Bauwesen, insbesondere Leitung von Bauarbeiten**,** Abbrucharbeiten an Gebäuden“ \n\n7\\. in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Juli 2021. \n\n8\\. Gegen die Eintragung hat die Widersprechende am 27. Oktober 2021 aus zwei Marken Widerspruch erhoben, nämlich aus: \n\n9\\. der am 24. Juli 2018 angemeldeten und am 5. Dezember 2018 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen und dabei u.a. für die Dienstleistungen \n\n10\\. Klasse 35: Werbung; Marketing; Werbung für Unternehmen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Durchführung und Verwaltung von Prämien- und Treueprogrammen; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen bezüglich Management von Telefon-Callcentern; Beschaffungsdienste für Dritte; Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Unternehmensberatungsdienstleistungen bezüglich Katastrophenplanung und Wiederherstellung; Betreuung von Unternehmen; Unternehmensneugründungen; Unternehmensberatung in Fragen der Geschäftsführung, Unternehmensentwicklung und Produktentwicklung; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Geschäftskontaktvermittlung; Nachforschungen und Gutachtenerstellung in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsprognosen; Ablesedienste von Strom-, Gas- und Wasserzählern, Datensammlung und Zusammenstellung von aus solchen Dienstleistungen erhaltenen Daten; Unternehmensberatung im Bereich Umweltschutz, neue Energien, Erhaltung von Naturressourcen, Senkung des Kohlenstoffverbrauchs und nachhaltige Entwicklung; Marktforschung und -studien im Bereich Umweltschutz, neue Energien, Erhaltung der Naturressourcen und nachhaltige Entwicklung; Beratung und Bereitstellung von Informationen über die Kosten von Elektro-, Gas- und Energieapparaten und deren Betrieb; Bereitstellung von Geschäfts-, Büro- und Sekretariatsdienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf Zeitungsausschnitte und geschäftliche Informationen im Zusammenhang mit Nachrichten und aktuellen Ereignissen; Marktforschung; Marktanalysen; Erfassung und Analyse von Marktforschungsdaten; Marktforschung und Erstellen von Marktanalysen; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; Zusammenstellung für Dritte von verschiedenen Telekommunikations-, Computer-, elektronischen und elektrischen Waren, Teilen, Anbauteilen und Zubehör für die vorstehend genannten Waren, Datenblättern, Sicherungsvorrichtungen und -ausrüstungen, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Modeaccessoires, Textilwaren, Haushaltswäsche, Gepäckbehältnissen und Taschen, Druckereierzeugnissen und Papier- und Schreibwaren, Spielzeug, Spielen und Sportausrüstungen, Juwelierwaren, Zeitmessinstrumenten, um dem Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren zu ermöglichen; Zusammenstellung für Dritte von verschiedenen Geräten für den Haushalt, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und persönlichen Pflegeprodukten, allgemeinen Apothekenartikeln, Reinigungsprodukten, Geräten für die (medizinische) Gesundheitspflege, Nahrungsmitteln und Lebensmitteln, Getränken, um dem Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren zu ermöglichen; Verkauf von Strom und Heizgas; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Geschäftsverwaltung hinsichtlich der Bearbeitung von im Internet getätigten Verkäufen; Werbung zur Förderung des elektronischen Handels; Bereitstellung von geschäftlichen Informationen und Beratung in Bezug auf die Lieferung und Verkaufsförderung für Waren sowie die Auswahl und Ausstellung von Waren; Informationen und Beratung für potentielle Käufer von Handelswaren und Waren; Datenkompilation und -transkription; Zusammenstellung von Werbung zur Verwendung auf Webseiten; Produktion von Werbefilmen; Verzeichniszusammenstellung zur Veröffentlichung im Internet; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Telemarketing; Telefonantwort- und weitervermittlungsdienste; Betrieb von Callcentern; Verwaltung von Fernüberwachungszentren; Datenverwaltung und elektronische Bestandsermittlung; Verifizierung im Rahmen der Datenverarbeitung im Bereich Beförderung, Abfertigung durch Fluggesellschaften, Reservierungsdienste für Reisen, Ausstellung von Reisetickets und Tickets für Sport- und Kulturveranstaltungen; Verifizierungsdienste in Bezug auf Eintrittskarten\u002FFahrkarten, Kupons, Gutscheine, Rabatte, Kundentreueprogramme, Geschenkkarten und Geschenkgutscheine; Verwaltung von Treueprogrammen mit Rabatten oder Prämien; Beratung und Information in Bezug auf alles vorstehend Genannte; \n\n11\\. Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsapparaten und systemen, Telefonen, Mobiltelefonen und Telefonhandapparaten, Personenrufgeräten, Funkrufapparaten, Funktelefonapparaten, Computern und persönlichen Planern, Computerhardware, Satellitensendern und -empfängern; Installation, Wartung und Reparatur von elektronischen Apparaten und Geräten, Geräten für die elektronische Geschäftsabwicklung, Büromaschinen und -geräten, Notebooks und Tablets, Fernseh- und Radioapparaten und -geräten, fotografischen und bildgebenden Apparaten und Geräten, Kommunikationsnetzen; Aktualisierung und Upgrade von Computerhardware; Installation, Wartung und Aktualisierung von Computerfirmware, Wartung und Reparatur von Sicherheits- und Authentifizierungsapparaten; Wartung und Reparatur von elektronischen Navigations- und Positionsgebungsapparaten, -instrumenten und -systemen; Installation, Reparatur und Wartung von Gas-, Öl- oder elektrischen Geräten oder Instrumenten, die mit Gas, Öl oder Elektrizität betrieben werden; Installation, Reparatur und Wartung von Gas-, Öl-, Strom- oder Wasserzählern; Verlegung, Vergrabung, Reparatur und Wartung von Kabeln; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, online aus einer Computerdatenbank, dem Internet oder über andere Medien bereitgestellt; Informationen und Beratung in Bezug auf Konstruktions-, Wartungs- und Reparaturarbeiten im Haushalt, alle bereitgestellt über Telekommunikationsverbindungen; Informationen und Beratung in Bezug auf Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, alle bereitgestellt über eine Telekommunikationsverbindung; Online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellte Informationsdienste in Bezug auf Reparatur oder Installation“ \n\n12\\. eingetragenen Wort-\u002FBildmarke UM 017 934 186 \n\n13\\. sowie der am 10. Juni 2020 angemeldeten und am 14. November 2020 ebenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen und dabei u.a für die Dienstleistungen \n\n14\\. Klasse 36: Finanzwesen; Bankgeschäfte; Versicherungsdienstleistungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherung und Finanzierung von Telekommunikationsapparaten, -systemen und -anlagen; Bereitstellung von Kreditkarteneinrichtungen und - dienstleistungen; Elektronischer Kapitaltransfer und Online-Transaktionseinrichtungen; Bearbeitung von Zahlungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Automatisierte Zahlungsdienste; Elektronische Bankgeschäfte über ein globales Computernetzwerk [Internetbanking]; Elektronische Verarbeitung von Zahlungen über ein weltweites Computernetzwerk; Elektronischer Kapitaltransfer mittels Telekommunikation; Zahlungsdienstleistungen mittels drahtloser Telekommunikationsapparate und -geräte; Übernahme von Bürgschaften bei Zahlungsanweisungen; Zahlungsbearbeitung; Elektronischer Devisentransfer; Kontaktloser Zahlungsverkehr; Anlage- und Fondsmanagement-Dienstleistungen; Anlage- und Investmentfondsverwaltung; Computergestützte Finanzdienstleistungen; Bereitstellung von Online-Bewertungen; Immobilienwesen; Immobilienverwaltung sowie Information und Beratung in Bezug auf das vorstehend Genannte; Bereitstellung von Finanzauskünften; Börsenkursnotierung; Erteilen von Auskünften zu Aktien- und Wertpapieren; Effektengeschäfte; Spendensammelaktionen; Sammlungen für Wohltätigkeitszwecke, Organisation von Sammlungen und Spendensammelaktionen; Finanzielle Förderung; Information und Beratung in Bezug auf Versicherungswesen, Finanzwesen und Geldgeschäfte, Home- und Internet-Banking, Aktien- und Wertpapierinformationen, Effektengeschäfte, alles online aus einer Computerdatenbank oder aus dem Internet; Vermittlung von Energie; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken; Informations- und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf alles vorstehend Genannte; \n\n15\\. Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Kommunikationsdienste; Telefon-, Mobiltelefon-, Fernkopier-, Telex-, Nachrichtensammel- und -übertragungs-, Funkruf-, Anrufumleitungs-, Anrufbeantworter-, Telefonauskunfts- und E-Mail-Dienste; Übertragung, Lieferung und Empfang von Ton, Daten, Bildern, Musik und Informationen; Elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Online-Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Datenaustausch; Datentransfer durch Telekommunikation; Übermittlung digitaler Dateien; Satellitentelekommunikationsdienste; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ausstrahlung oder Übertragung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen, Filmen und interaktiven Spielen; Videotext-, Teletext- und Bildschirmtextdienste; Ausstrahlung, Übertragung und Bereitstellung von Multimediainhalten und elektronischen Spielen über elektronische Kommunikationsnetze; Telekommunikationsdienstleistungen mittels Videomitteilungen; Videokonferenzdienstleistungen; Bildtelefondienste; Fernübertragung von Informationen (einschließlich Web-Seiten) Computerprogramme und aller anderen Daten; Vermietung von Zugangszeiten zu einem Datenbankserver; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen für Telefon-Hotlines und Callcenter; Telefonkommunikationsdienste für Hotlines und Callcenter; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung einer Telekommunikationsverbindung zum Internet oder zu Datenbanken; Bereitstellen von Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]; Bereitstellung und Betrieb von elektronischen Konferenzen, Diskussionsgruppen und Gesprächsforen; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf MP3-Webseiten im Internet; Lieferung von digitaler Musik über Telekommunikationsanlagen; Bereitstellung des Zugangs zu Telekommunikationsinfrastrukturen und -netzen für andere Betreiber und für Dritte; Vermietung von Telekommunikationsinfrastruktur und -netzen an andere Betreiber und an Dritte; Zugriffsdienstleistungen in der Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Kommunikationsdienste mittels Computer; Übertragung und Verbreitung von Daten oder audiovisuellen Bildern über ein globales Computernetz oder das Internet; Zeitweilige Bereitstellung des Zugangs zum Internet für Dritte; Elektronische Übertragung von elektronischen Zahlungsdaten über ein weltweites Computernetz; Dienste von Presseagenturen; Übertragung von Nachrichten und Informationen über aktuelle Ereignisse; Mieten, Leasen oder Vermieten von Apparaten, Instrumenten, Anlagen oder Teilen zur Verwendung bei der Bereitstellung der vorstehend genannten Leistungen; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur Online-Informationsrecherche; Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; Leasing von Zugangszeit zu Computermailboxen und -foren sowie zu Computernetzen; Dienste eines Internet-Providers; Bereitstellung und Betrieb von elektronischen Konferenzdiensten; Beratung und Information in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen und Waren“ \n\n16\\. eingetragenen Wort-\u002FBildmarke UM 018 251 874 \n\n17\\. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. Februar 2023 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr.1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, und zwar auch, soweit sie sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen könnten. \n\n18\\. Zwar verfügten die Widerspruchszeichen von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, so dass insgesamt ein deutlicher Abstand zwischen den Vergleichszeichen erforderlich, aber auch ausreichend sei, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. \n\n19\\. Soweit die Widersprechende eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchskennzeichen in Deutschland für Telekommunikationsdienstleistungen und damit eng verwandte Dienstleistungen wie Informationsdienstleistungen in diesem Bereich aufgrund langjähriger und intensiver Benutzung in Anspruch nehme bzw. man diese zugunsten der Widersprechenden unterstelle, ergäben sich daraus keine weitergehenden Anforderungen an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenabstand. \n\n20\\. Denn hinsichtlich dieser Dienstleistungen der Widerspruchszeichen fehle es an einer Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Der Verkehr gehe nicht davon aus, dass Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen in selbstständiger gewerblicher Tätigkeit auch Geschäftsführungs-, Unternehmensverwaltungs-, Büro-, Marketing-, finanzielle, immobilienbezogene und Baudienstleistungen anböten. Allein der Umstand, dass diese Dienstleistungen unter Zuhilfenahme der für die Widersprechende registrierten branchenfremden Telekommunikationsdienstleistungen erbracht werden könnten, begründe keine Ähnlichkeit dieser ihrer Natur nach völlig unterschiedlichen und sich auch in ihrem Zweck und in den Erbringern unterscheidenden Dienstleistungen. \n\n21\\. Die zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen der Widerspruchsmarken wiesen hingegen kein enges Näheverhältnis zur Telekommunikation auf, so dass sie von der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen nicht erfasst würden. \n\n22\\. Den danach zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr insgesamt gebotenen deutlichen Abstand zu den Widerspruchszeichen halte die angegriffene Marke aber ein. Die Marken wiesen weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht eine zu Verwechslungen führende Ähnlichkeit auf. \n\n23\\. Die Vergleichszeichen unterschieden sich in ihrer Gesamtheit in schriftbildlicher Hinsicht durch die graphische Gestaltung der älteren Marken mit dem in weiß gehaltenen Wortbestandteil „orange“ im unteren Drittel eines orangefarbenen Rechtecks sowie dem nur in der jüngeren Marke enthaltenen Wort „Be“ mit angefügtem Ausrufezeichen so auffällig und deutlich voneinander, dass Verwechslungen sicher auszuschließen seien. \n\n24\\. Auch in klanglicher Hinsicht bestünden zwischen der angegriffenen Marke und den insoweit allein maßgeblichen Wortbestandteilen der Widerspruchsmarken aufgrund des zusätzlichen Wortes „Be“ am zudem in aller Regel stärker beachteten Wortbeginn der angegriffenen Marke sowie den dadurch hervorgerufenen Abweichungen in Wortlänge und Silbenzahl, Vokalfolge und Sprechrhythmus deutliche und unüberhörbare Unterschiede. \n\n25\\.   \nZur Unterscheidung trage weiterhin bei, dass die Vergleichszeichen unterschiedliche Begriffsinhalte vermittelten. Denn während die aus englischen Begriffen sprachregelgemäß gebildete angegriffene Marke **Be orange!** den ohne Weiteres erkennbaren Sinngehalt „Sei orange!“ vermittele, verstehe man die Widerspruchskennzeichen lediglich als allgemeinen Hinweis auf die Farbe „Orange“. \n\n26\\. Zudem müsse bei den Widerspruchsmarken damit gerechnet werden, dass diese im Inland wie das im Deutschen gebräuchliche Adjektiv „orange“ [oˈrɑ̃ːʃ bzw. oˈraŋʃ] mit Betonung auf der zweiten Silbe ausgesprochen würden, während bei der angegriffenen Marke der vorangestellte englische Begriff „Be“ eine englische Aussprache des nachfolgenden Begriffs „orange“ nahelege. \n\n27\\. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei damit nur denkbar, wenn und soweit die angegriffene Marke durch das übereinstimmende Wortelement „orange“ geprägt werde. Dem stehe jedoch entgegen, dass es sich bei der Wortfolge „Be orange!“ um einen einheitlichen Gesamtbegriff handele. Die sprachregelgemäß aus dem Imperativ des Verbs „be“ (sein) und dem Adjektiv „orange“ mit einem angefügten Ausrufezeichen gebildeten Wortelemente seien sprachlich in Form einer Aufforderung aufeinander bezogen und vermittelten in ihrer Gesamtheit einen einheitlichen Sinngehalt bzw. eine geschlossene Aussage mit der Bedeutung „Sei orange!“. Diese Gesamtbegriffsbildung stehe einer Markenprägung durch Einzelelemente entgegen, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit diesen für die betroffenen Produkte eine beschreibende Bedeutung zukomme. \n\n28\\. Die Verschmelzung der Wortelemente der angegriffenen Marke zu der gesamtbegrifflichen Aussage „Be orange!“ wirke ferner einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Halbsatz 2 MarkenG unter den Gesichtspunkten der selbstständig kennzeichnenden Stellung oder des Serienzeichens entgegen. Hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens fehle es zudem an der Darlegung einer Benutzung der Widerspruchszeichen als Serienzeichen. \n\n29\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass ausgehend von einer nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bestehenden teilweisen Identität und ansonsten hochgradigen, jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen – welche sie in der Widerspruchsbegründung vom 25. Januar 2022 sowie der Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2023 im Einzelnen begründet hat - eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nicht verneint werden könne. \n\n30\\. So handele es sich bei den Widerspruchszeichen um im gesamten Unionsgebiet langjährig intensiv benutzte und sehr bekannte Marken im Bereich der Telekommunikation. Diese verfügten daher über eine erhebliche gesteigerte Kennzeichnungskraft, und zwar nicht nur für Telekommunikationsdienstleistungen, sondern – zumindest im Wege der „Ausstrahlung – auch für „Kommunikations-dienstleistungen; Telefondienstleistungen, Mobiltelefondienstleistungen“ und damit verbundene und zusammenhängende Dienstleistungen. \n\n31\\. Doch selbst bei Annahme einer lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei entgegen der Auffassung der Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu bejahen. \n\n32\\. Maßgebend dafür sei, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein durch den mit dem Wortbestandteil der Widerspruchszeichen übereinstimmenden Bestandteil „orange“ geprägt werde. Denn bei dem weiteren Wortbestandteil „Be“ der angegriffenen Marke handele es sich um eine verbreitete und werbeübliche Kundenansprache, mit der die Aufmerksamkeit des Publikums hervorgerufen werden solle und in dem der Verkehr, ebenso wie in dem dem Begriff „orange“ angefügten Ausrufezeichen, kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Dienstleistungen erkenne. Die angegriffene Marke reihe sich insoweit in eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Bezeichnungen ein, bei denen die Imperativform „Be“ unterscheidungskräftigen Marken- oder Unternehmensnamen vorangestellt sei, um ein positives und individuelles Image zu transportieren und den Kunden zielgerichtet anzusprechen, wie es zB bei „Be Lufthansa“ und „Be KRAFT“ der Fall sei. \n\n33\\. Einer Prägung des Gesamteindrucks durch den Zeichenbestandteil „orange“ stehe dabei entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht ein formal sich ergebender gesamtbegrifflicher Aussagegehalt der angegriffenen Marke iS von „sei orange“ entgegen. Zwar würden sowohl im Englischen als auch im Deutschen personenbezogene Eigenschaften oder auch innere Eigenschaften teilweise in Kombination mit dem Wort „be“ bzw. „sei“ verwendet, wie beispielsweise „be happy“ („sei glücklich“) oder „be quiet“ („sei still“); jedoch ergebe der Begriff „orange“ als personenbezogene Eigenschaft keinen Sinn, da ein Mensch, zwar „rot“, aber nicht „orange“ werden könne und dieser Begriff auch sonst in Kombination mit „be“ keinen sinnvollen Aussagegehalt vermittele; dies umso weniger, als es sich bei „orange“ um eine bekanntes Firmenzeichen handele, der Verkehr daher allein darin ebenso wie bei „Be Lufthansa“ und „Be KRAFT“ einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicke. \n\n34\\. Somit sei auf Seiten der angegriffenen Marke sowohl in klanglicher wie auch schriftbildlicher Hinsicht allein auf den Wortbestandteil „orange“ abzustellen, der mit dem den Gesamteindruck der Widerspruchszeichen ebenfalls prägenden Wortbestandteil „orange“ übereinstimme. \n\n35\\. Insbesondere soweit die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen identisch seien, reiche dann aber selbst bei einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken der Ähnlichkeitsgrad der Vergleichszeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Zumindest würden die sich gegenüberstehenden Marken vom angesprochenen Verkehr aufgrund der wörtlichen Übereinstimmung im prägenden Begriff „orange“ gedanklich miteinander in Verbindung gebracht, was für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr genüge. \n\n36\\. Die Widersprechende beantragt, \n\n37\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2023 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2021 105 755 aufgrund des Widerspruchs aus den Marken UM 017 934 186 und UM 018 251 874 anzuordnen. \n\n38\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, \n\n39\\. die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n40\\. Sie hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025 unter Hinweis darauf, dass beide Widerspruchsmarken nicht wie die angegriffene Marke im Immobilienbereich eingesetzt würden, sondern nur für Telekommunikation und dem Mobilfunkbereich bekannt seien, die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. \n\n41\\. Sie macht weiter geltend, dass die Widerspruchszeichen allenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügten. Diese sei sogar eher gering, da beide Widerspruchszeichen offensichtlich nur aufgrund ihres zusätzlichen Bildbestandteils in Form einer großen quadratischen orangefarbigen Fläche mit einem relativ kleinen Schriftzug „orange“ als Marke eingetragen worden seien. \n\n42\\. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft im Inland bestünden keine Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht im Bereich der Telekommunikation. Der Verkehr sei insoweit mit einer Vielzahl von Anbietern in der Bundesrepublik Deutschland konfrontiert. Das Markenwort „orange“ der Widerspruchszeichen sei nicht so sehr bekannt, dass es aus der Menge dieser Anbieter hervorsteche und dem durchschnittlichen Verkehrskreis bekannter sei als andere Anbieter; vielmehr sei es gegenüber anderen Anbietern eher weniger bekannt. Dies gelte erst recht für die Dienstleistungen der Widerspruchszeichen aus dem Bereich der Werbung, des Immobilienwesens, des Finanzwesens sowie der Geschäftsführungs-, Unternehmensverwaltungs-, Büro-, Marketing- und Baudienstleistungen. \n\n43\\. Weiterhin fehle es ungeachtet der Ähnlichkeit der Dienstleistungen bereits an einer für eine Verwechslungsgefahr hinreichenden Zeichenähnlichkeit der Vergleichszeichen, da sie sich aufgrund der auffälligen bildlichen Ausgestaltung der Widerspruchsmarken sowie des zusätzlichen Bestandteils „Be“ der angegriffenen Marke klanglich, bildlich und begrifflich deutlich und unverwechselbar voneinander unterschieden. \n\n44\\. Einer Verwechslungsgefahr wirke dabei auch entgegen, dass die angegriffene Marke sich als Farbbezeichnung mit der werbeüblichen Kundenansprache „Be“ zu der gesamtbegrifflichen und von der Inhaberin der angegriffenen Marke auch beabsichtigten Aussage „Sei orange!“ verbinde. \n\n45\\. Die angegriffene Marke könne insoweit auch, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, nicht mit vergleichbar aus der werbeüblichen Kundenansprache „Be“ und einer bekannten Marken bzw. einem bekannten Firmenkennzeichen gebildeten Begriffskombinationen wie „Be Lufthansa“ und „Be KRAFT“ gleichgesetzt werden, da es sich bei dem Wortbestandteil „orange“ weder um eine bekannte Marke handele und „Be orange!“ zudem – anders als die vorgenannten Bezeichnungen – über einen gesamtbegrifflichen Aussagegehalt verfüge. \n\n46\\. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde dementsprechend weder durch den Wortbestandteil „orange“ geprägt noch bestehe für den Verkehr aufgrund des Aussagegehalts der angegriffenen Marke iS von „Sei orange!“ Anlass, die Vergleichszeichen gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Dies sei seitens der im Immobilienwesen und damit in einem völlig anderen Bereich als die Widersprechende tätigen Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht beabsichtigt gewesen. \n\n47\\. Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 17. April 2025 (Schreiben vom 24. April 2025) Rechercheergebnisse zu Einzelfragen der Dienstleistungsähnlichkeit übersandt. Mit demselben Schreiben sowie mit der Terminsladung vom 23. Juli 2025 hat der Senat zudem rechtliche Hinweise, u.a. auch zur erhobenen Nichtbenutzungseinrede, erteilt. \n\n48\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n49\\. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n50\\. Zwischen den Vergleichsmarken besteht im tenorierten Umfang jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich des Widerspruchs aus der UM 017 934 186 in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 37 beanspruchten Dienstleistungen sowie hinsichtlich des Widerspruchs aus der UM 018 251 874 in Bezug auf die für die angegriffene Marke zu Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Im Ergebnis ist die angegriffene Marke damit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vollständig zu löschen. \n\n51\\. **A.** Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch\u002F ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein\u002FHABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt\u002FInjex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD\u002FOxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke\u002FMedico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA\u002FDSA DEUTSCHE SPORTMANAGE- MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch\u002F ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT\u002FINJEX). \n\n52\\. Ausgehend davon besteht zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken UM 017 934 186 und UM 018 251 874 jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang die Gefahr von Verwechslungen nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle den Widerspruch zu Unrecht zurückgewiesen hat. Vielmehr ist die Marke aufgrund des Widerspruchs aus diesen beiden Marken im Ergebnis vollständig zu löschen. \n\n53\\. **1.** Bei der im Rahmen der Verwechslungsgefahr erforderlichen Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist die Registerlage maßgebend. \n\n54\\. **a.** Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke jedenfalls im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025 eine über den – ohnehin nur für die UM 018 251 874 geschützten \\- Bereich der Telekomunikation und des Mobilfunks hinausgehende rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten hat, ist diese Einrede mangelnder Benutzung, auf die gemäß § 119 Nr. 4 MarkenG die Bestimmung des § 43 Abs. 1 MarkenG Anwendung findet mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarken gemäß Art. 18 UMV tritt, unzulässig. \n\n55\\. Denn die Widerspruchsmarken waren am Anmeldetag der angegriffenen Marke am 1. April 2021 sämtlich noch nicht benutzungspflichtig im Sinne von§43Abs.1 Satz 1 MarkenG n.F. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist beginnt bei Unionsmarken mit ihrer Eintragung (§ 119 Nr. 4 MarkenG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 UMV; s auch Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, 14. Auflage 2024, § 119 Rn. 54), also bei der UM 017 934 186 am 5. Dezember 2018 und bei der UM 018 251 874 am 14. November 2020. Damit war die Benutzungsschonfrist dieser Widerspruchsmarken zum Zeitpunkt des Anmeldetags der angegriffenen Marke am 1. April 2021 jeweils noch nicht abgelaufen. \n\n56\\. **b.** Der zwischenzeitliche Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist bei beiden Marken ist unerheblich, da er keine (weitere) Einrede mangelnder Benutzung eröffnet. \n\n57\\. Denn der Widerspruch wurde nach dem 14. Januar 2019 erhoben, so dass § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 158 Abs. 5 MarkenG; s auch Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 43 Rn. 4). Danach ist aber die nach Ablauf der Benutzungsschonfrist während eines Widerspruchsverfahren eröffnete Einrede nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a.F. (fünf Jahre vor Entscheidung über den Widerspruch) nicht mehr möglich. \n\n58\\. Gegenüber der allein noch möglichen Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG n.F. ändert ein zwischenzeitlicher Ablauf der „Benutzungsschonfrist“ ohnehin nichts, da dies nichts daran ändert, dass die Widerspruchsmarken zum Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke noch nicht dem Benutzungszwang unterlagen. \n\n59\\. **2.** Ausgehend von der danach maßgeblichen Registerlage können sich die angegriffene Marke und beide Widerspruchsmarken jeweils teilweise, nämlich die angegriffene Marke und die UM 017 934 186 in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 sowie die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke UM 018 251 874 in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36, bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen und ansonsten auf jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen begegnen: Somit liegt hinsichtlich sämtlicher von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit entweder zu den Dienstleistungen der UM 017 934 186 oder denjenigen der UM 018 251 874 vor. \n\n60\\. Hinsichtlich der zumindest durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen bedarf es dabei keiner weiteren Differenzierung des Ähnlichkeitsgrades nach „überdurchschnittlich“, „weit durchschnittlich“ etc., da aus den nachfolgend zu A. 3. und A. 4 dargelegten Gründen ein durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad der Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtabwägung für eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ausreicht. \n\n61\\. **a.** von der angegriffenen Marke zu **Klasse 35** beanspruchte Dienstleistungen: \n\n62\\. **aa.** Identität besteht zunächst zwischen den in den Dienstleistungsverzeichnissen der angegriffenen Marke als auch der Widerspruchsmarke UM 017 934 186 enthaltenen Dienstleistungsoberbegriffen „Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“. \n\n63\\. **bb.** Weiterhin fallen die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Entwicklung von Werbekonzepten; Medienarbeit; Verteilung, Versendung und Aktualisierung von Werbematerial […]; Schalten von Werbeanzeigen in Printmedien, Internet, Social Media und Rundfunk“, sowie die ebenfalls zu dieser Klasse beanspruchten Präsentationsdienstleistungen „Durchführung von Präsentationen für kommerzielle Zwecke in Bezug auf Bauwerke, sowie Innen- und Außenarchitektur; Präsentation von modernen Raumkonzepten, insbesondere nach der Harmonielehre Feng Shui; Bewerbung von Mietsachen, insbesondere Showrooms, Besprechungskuben, Veranstaltungsräume, Präsentations-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen, Einzelhandels- und Gastronomieflächen, Büro- und Praxisflächen, Co-Working-Flächen“ unter den für die Widerspruchsmarke UM 017 934 186 geschützten Oberbegriff „Werbung“, da sie allesamt der Bewerbung bestimmter Waren und Dienstleistungen dienen. Sie sind somit ebenfalls identisch. \n\n64\\. **cc.** Die Dienstleistungen „Betrieb eines Co-Working-Platzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten“ der angegriffenen Marke weisen eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zu dem für die Widerspruchsmarke UM 017 934 186 zu Klasse 35 registrierten weiten Dienstleistungsoberbegriff „Bereitstellung von Geschäfts-, Büro- und Sekretariatsdienstleistungen“ auf, da diese Bereitstellungsdienstleistungen sich auch auf den „Betrieb eines Co-Working-Platzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten“ beziehen können. Die „Bereitstellung von Bürodienstleistungen“ kann zudem „Büroarbeiten“ umfassen, wie sie die angegriffene Marke beansprucht, so dass auch insoweit für den Verkehr eine gemeinsame betriebliche Herkunft nicht so fernliegt, als dass eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen verneint werden könnte. \n\n65\\. **dd.** Des Weiteren kann sich die „Bereitstellung von Geschäftsdienstleistungen“ der Widerspruchsmarke UM 017 934 186 auf eine von der angegriffenen Marke beanspruchte „betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten“ beziehen, da unter den weiten Oberbegriff „Geschäftsdienstleistungen“ auch betriebswirtschaftliche und\u002Foder Managementdienstleistungen fallen, wie die den Beteiligten mit Verfügung vom 17. April 2024 (Schreiben des Senats vom 17. April 2024) als Anlage 1 übermittelte Fundstellehttps:\u002F\u002Fwww.gtai.de\u002Fde\u002Ftrade\u002Fisrael\u002Fwirtschaftsumfeld\u002F geschaeftsdienstleistungen-treiben-aussenhandel-voran-840002) verdeutlicht, so dass auch insoweit eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit besteht. \n\n66\\. **ee.** Die für die Widerspruchsmarke UM 017 934 186 zu Klasse 35 registrierten „Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Unternehmensberatungsdienstleistungen Nachforschungen und Gutachtenerstellung in Geschäftsangelegenheiten“ umfassen oberbegrifflich auch die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse 35 beanspruchte „Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen“, so dass sich beide Vergleichszeichen insoweit ebenfalls bei identischen Dienstleistungen begegnen können. \n\n67\\. **b.** von der angegriffenen Marke zu **Klasse 36** beanspruchte Dienstleistungen: \n\n68\\. **aa.** Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 36 beanspruchte Dienstleistung „Finanzielle Beratung“ wird von dem für die Widerspruchsmarke UM 018 251 874 in derselben Klasse registrierten Oberbegriff „Finanzwesen“ umfasst, so dass insoweit Dienstleistungsidentität besteht. \n\n69\\. **bb.** Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstleistung „Immobilienverwaltung“, welche in Klasse 36 sowohl für die angegriffene Marke als auch für die Widerspruchsmarke UM 018 251 874 registriert ist. \n\n70\\. **cc.** Weiterhin können die von der angegriffenen Marke zu Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung von Büroflächen, Büroräumen und Büros; Vermietung von Büros für Co-Working; Vermietung von Praxisflächen und Praxisräumen; Vermietung von Verkaufsräumen und Geschäftsräumen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien zur Durchführung von Shows, Besprechungen, Veranstaltungen Präsentationen und Ausstellungen“ Bestandteil der für die Widerspruchsmarke UM 018 251 874 registrierten “Immobilien-verwaltung“ sein, so dass auch insoweit Dienstleistungsidentität besteht. \n\n71\\. **c.** von der angegriffenen Marke zu **Klasse 37** beanspruchte Dienstleistungen \n\n72\\. **aa.** Die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Bauberatung; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten“ sowie der, durch die mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung nicht eingeschränkte, weite Dienstleistungsoberbegriff „Bauwesen“ können sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf die „Verlegung und Vergrabung von Kabeln“ beziehen, bei denen es sich ebenfalls um Baudienstleistungen handelt und für welche die Widerspruchsmarke UM 017 934 186 mit der zu Klasse 37 registrierten Dienstleistung „Verlegung, Vergrabung, Reparatur und Wartung von Kabeln“ Schutz beanspruchen kann, so dass insoweit ebenfalls zum Teil Identität („Bauwesen“), zumindest aber eine durchschnittliche Ähnlichkeit besteht. \n\n73\\. Der eingetragene Dienstleistungsbegriff „Verlegung, Vergrabung, Reparatur und Wartung von Kabeln“ ist dabei so zu verstehen bzw. dahingehend auszulegen, dass die im Einzelnen aufgezählten und untereinander ihrem Gegenstand und Inhalt nach verschiedenen Bau-, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen nicht kumulativ (also in ihrer Gesamtheit), sondern alternativ beansprucht werden, so dass die Widerspruchsmarke insoweit auch Schutz (allein) für die Baudienstleistungen „Verlegung, Vergrabung von Kabeln“ genießt. Es bedarf daher insoweit auch keiner Entscheidung, ob eine Ähnlichkeit zu der „Reparatur und Wartung von Kabeln“ besteht (vgl. dazu Richter\u002FStoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20. Aufl., S. 405 re.Sp. unter Hinweis auf BPatG 26 W (pat) 121\u002F00: zwischen „Bauwesen“ und „Reparatur- und Transportwesen“ besteht „mittlere Ähnlichkeit“). \n\n74\\. Unerheblich ist, dass sich diese von der angegriffenen Marke zu Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen ihrem Gegenstand und Inhalt nicht auf die Baudienstleistungen „Verlegung, Vergrabung,…. von Kabeln“ der Widerspruchs-marke der UM 017 934 186 beschränken. Weisen bei den jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff, soweit er nicht vom Inhaber dieser Marke entsprechend eingeschränkt wird (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 13 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Nr. 13 - Pantohexal; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 73) \n\n75\\. Wegen der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit dieser Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu den Dienstleistungen „Verlegung, Vergrabung, Reparatur und Wartung von Kabeln“ der UM 017 934 186 kann offen bleiben, ob sie darüber hinaus auch in einem zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den Dienstleistungen „Immobilienwesen“ der weiteren Widerspruchsmarke UM 018 251 874 stehen, was in Anbetracht der Tätigkeit zB von Bauträgern als Immobilienentwickler und Bauunternehmen durchaus naheliegt (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 590\u002F17 - NEXT\u002FYOUR NEXT OFFICE; 30 W (pat) 267\u002F04 - TECON Systems\u002FTECCON, beide veröffentlicht unter juris sowie auf der Internetseite des BPatG; s ferner die von der Widersprechenden zitierte Entscheidung EUIPO, Beschluss vom 22. Juni 2017, B 2 672 049, S. 12). \n\n76\\. **bb.** Was die weiterhin von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten „Abbrucharbeiten an Gebäuden“ betrifft, bestehen insoweit Überschneidungen zu der „Verlegung, Vergrabung, …. von Kabeln“ der Widerspruchsmarke der UM 017 934 186, als es sich bei beiden um Baudienstleistungen handelt, die vor dem Hintergrund, dass auch die „Verlegung, Vergrabung, …. von Kabeln“ im Einzelfall „Abbruchabreiten“ erfordert, durchaus von einem Bauunternehmen erbracht werden können. Jedenfalls liegt für den Verkehr daher die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft nicht so fern, dass eine durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen verneint werden könnte. \n\n77\\. **cc** Die für die Widerspruchsmarke UM 017 934 186registrierte „Organisation und Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke“ kann sich auf Messen als „Ausstellungen“ beziehen und dabei – wie die den Beteiligten ebenfalls mit vorgenanntem Schreiben des Senats vom 24. April 2024 als Anlage 2 übermittelte und unter www.zenit-messebau.com abrufbare Internetseite der Zenit-Messebau GmbH verdeutlicht - die Planung, Fertigung und Errichtung von Messebauten umfassen, so dass eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den für die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse weiterhin noch beanspruchte Dienstleistung „Bau von Messeständen und -läden“ besteht. \n\n78\\. **d.** Hinsichtlich sämtlicher von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen liegt somit eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit entweder zu den Dienstleistungen der Unionswiderspruchsmarke UM 017 934 186 oder denjenigen der UM 018 251 874 vor. Da dies aus den nachfolgenden Gründen jeweils zur Begründung einer (jeweils teilweisen) Verwechslungsgefahr mit den, als solche identischen Widerspruchswort-\u002FBildmarken im Umfang ihrer nach der Registerlage möglichen Begegnung bei durchschnittlichen ähnlichen Dienstleistungen ausreicht, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob und in welchem Umfang zwischen den Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der UM 018 251 874 einerseits und den Dienstleistungen der Klasse 36 der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der UM 017 934 186 andererseits eine (zur Begründung einer Verwechslungsgefahr hinreichende) Ähnlichkeit zu bejahen ist (vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 64\u002F14, GRUR-Prax 2016, 404 – Inselkind;). \n\n79\\. **3** **.** Maßgebend für eine (jeweils teilweise) Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den beiden identischen Widerspruchszeichen ist zunächst, dass das Wort „orange“ der beiden Widerspruchszeichen von Haus aus in Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt, was dann auch für beide Widerspruchszeichen in ihrer Gesamtheit gilt. Denn weder die Farbe bzw. Färbung „orange“ noch die Frucht Orange haben einen sachlichen Bezug zu ihnen. Für den Verkehr besteht auch kein Anlass, den Wortbestandteil „orange“ insoweit als geografischen Herkunftshinweis auf Städte mit dem Namen „Orange“ zu verstehen, zumal diese ohnehin nicht sonderlich bekannt sind (vgl. BPatG 29 W (pat) 556\u002F12 – orange effect\u002Forange sowie BPatG 25 W (pat) 1\u002F11 – NETZORANGE\u002Forange; jeweils veröffentlicht unter juris, auf PAVIS PROMA und der Internetseite des BPatG). \n\n80\\. Ob den Widerspruchszeichen eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft für (letztlich wohl keinen relevanten Ähnlichkeitsgrad zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke aufweisende) Telekommunikations-dienstleistungen und – ggf. im Wege der „Ausstrahlung“ – damit eng verwandte Dienstleistungen zuerkannt werden muss (vgl. dazu ua. die bereits genannte BPatG 25 W (pat) 1\u002F11 – NETZORANGE\u002Forange), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da eine im Ergebnis zur vollständigen Löschung der angegriffenen Marke führende Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchszeichen auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken besteht. \n\n81\\. **4.** Weiterhin verfügen die Vergleichszeichen über eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit. \n\n82\\. **a.** Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur\u002Fpure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B\u002FBarbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH\u002FSIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA\u002FAIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling\u002FZweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 \\- BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 \\- AIDA\u002FAIDU m. w. N.; vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 280 m. w. N.). \n\n83\\. **b** **.** Vorliegend heben sich die Vergleichszeichen zwar in ihrer Gesamtheit auch in ihren, jedenfalls beim klanglichen Vergleich nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 470)allein zu berücksichtigenden Wortbestandteilen, trotz der Übereinstimmung in dem Wort „orange“, durch den zusätzlichen, zudem am (klanglich in aller Regel stärker beachteten) Zeichenanfang stehenden Bestandteil „Be“ der angegriffenen Marke und die dadurch hervorgerufenen Unterschiede in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge sowie Sprech- und Betonungsrhythmus so deutlich voneinander ab, dass die Zeichen in ihrer Gesamtheit zwar keine entfernte, so jedoch eine als unterdurchschnittlich zu bewertende Ähnlichkeit aufweisen. \n\n84\\. **c.** Jedoch ergibt sich ein höherer und zumindest als durchschnittlich zu bewertender Grad an Zeichenähnlichkeit daraus, dass beim Vergleich der Zeichen auf Seiten der angegriffenen Marke allein auf den, mit den Wortbestandteilen der Widerspruchsmarken übereinstimmenden Bestandteil „orange“ abzustellen ist. \n\n85\\. Abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks kann eine zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt werden, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM\u002FShaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW [BGW\u002FBGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaf; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox\u002FMeloxGRY; GRUR 2010, 729 Rn. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl). \n\n86\\. Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke **Be orange!** wird durch den Wortbestandteil „orange“ geprägt, während das vorangestellte Wort „Be“ als werbeübliche Kundenansprache (hierzu im Folgenden) wie auch das Ausrufezeichen (als übliches Werbemittel, vgl. etwa BPatG 30 W (pat) 220\u002F04 - PCS-info!\u002FPCS, juris, Rn. 36 mwN) in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht dabei auch der Grundsatz, wonach eine Prägung durch einen Zeichenbestandteil bei Marken verneint werden muss, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. u.a. BGH GRUR 2009, 484, Nr. 34 - Metrobus; BPatG GRUR 2005, 772, 773- Public Nation\u002FPUBLIC; EuGGRUR-RR 2009, 167, Nr. 55-60 - torre albéniz), nicht entgegen. Denn der Begriffskombination **Be orange!** kommt im vorliegend relevanten Dienstleistungszusammenhang gerade kein gesamtbegrifflicher Aussagegehalt zu, im Einzelnen: \n\n87\\. **aa.** Zwar reiht sich die aus der Imperativform des englischen Verbs „to be“ (= sein) mit der Bedeutung „sei“ und der Farbangabe „orange“ gebildete angegriffene Marke mit ihrer wortsinngemäßen Bedeutung „Sei orange!“ formal in eine Vielzahl mit dem Imperativ „Be“ gebildete sloganartige Wortfolgen mit Aufforderungscharakter ein, durch die emotionale Erwartungen und Befindlichkeiten des Verbrauchers angesprochen werden und dadurch den beworbenen Produkten ein positives Image bzw. ein Kaufanreiz vermittelt werden soll (vgl. u. a. BPatG 33 W (pat) 556\u002F11- be active;24 W (pat) 77\u002F10– be-Certified;29 W (pat) 82\u002F12- b.connected). Derartige Wortfolgen werden dabei auch ungeachtet des Umstands, dass sie sich in Bezug auf die beworbenen Waren und Dienstleistungen regelmäßig in einer schutzunfähigen Ansprache des Kunden bzw. Verbrauchers in personalisierter Form erschöpfen (vgl. BPatG, ebenda), grundsätzlich als Gesamtbegriff wahrgenommen. \n\n88\\. **bb.** Bei der angegriffenen Marke handelt es sich aber nicht um eine solche sloganartige Wortfolge mit Aufforderungscharakter, mit der prägnant und einprägsam Zweck und Nutzen der betreffenden Waren- und Dienstleistungsprodukte für den Kunden bzw. Verbraucher hervorgehoben werden sollen. Vielmehr vermittelt **Be orange!** in Bezug auf die vorliegend relevanten Dienstleistungen keinen sinnvollen werbesprachlichen Aussagegehalt. Weder weist „orange“ in seiner für den Verkehr naheliegenden Bedeutung als Farbangabe auf verkehrswesentliche Eigenschaften der vorliegend relevanten Dienstleistungen hin, noch enthält diese Wortfolge in ihrer Bedeutung „Sei orange!“ einen personenbezogenen Hinweis, wie es zB bei „be happy“ der Fall ist (vgl. BPatG 26 W (pat) 26\u002F13 – BE HAPPY). \n\n89\\. **cc.** Daraus folgt aber, dass der Verkehr in der Wortfolge **Be orange!** lediglich eine um die werbeübliche Kundenansprache „Be“ ergänzte Marke „orange“ erkennt und daher allein in diesem Zeichenbestandteil („orange“) einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, wobei eine Wahrnehmung in diesem Sinne durch das angefügte Ausrufezeichen noch verstärkt wird. Für ein solches Verständnis spricht dabei, dass der Verkehr außerhalb der vorgenannten sloganartigen Wortkombinationen mit der englischen Imperativform „Be“ und einer angefügten Sachangabe im Werbesprachgebrauch auch mit Bezeichnungen aus dem vorangestellten Begriff „Be“ und einem angefügten Firmenzeichen bzw. -namen konfrontiert wird, wie es zB bei den seitens der Widersprechenden in der Widerspruchsbegründung vom 25. Januar 2022 auf den Seiten 8 und 9 unter Angabe der Fundstellen benannten Beispielen „Be Lufthansa“ oder „Be KRAFT“ der Fall ist. Diese Begriffskombinationen enthalten aber keinen gesamtbegrifflichen Aussagegehalt, sondern werden lediglich als ein um die Werbefloskel „Be“ ergänztes Firmenzeichen wahrgenommen. Für eine solche Wahrnehmung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei dem jeweiligen Firmenkennzeichen bzw. der jeweiligen Marke um ein bekanntes Zeichen handelt; entscheidend ist allein, dass der Verkehr in diesen Fällen bei einem fehlenden werbesprachlichen Aussagegehalt des weiteren Zeichenbestandteils – wie es bei den vorgenannten Beispielen in Bezug auf die Firmenmarken bzw. –namen „Lufthansa“ und „Kraft“, aber auch bei dem Zeichenbestandteil „orange“ der angegriffenen Marke der Fall ist – allein in diesem einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. \n\n90\\. **dd.** Nach allem wird der Gesamteindruck der angegriffenen Marke **Be orange!** durch den – mit dem Wortbestandteil der beiden Widerspruchsmarken identischen – Bestandteil „orange“ derart geprägt, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die weiteren Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck der jüngeren Marke vernachlässigt werden können. Im klanglichen Zeichenvergleich stimmen die Vergleichszeichen demnach in ihrem (jeweils) für den Gesamteindruck prägenden Element (hier: dem Wortbestandteil „orange“) identisch überein. \n\n91\\. **5.** Ausgehend von einer danach zumindest durchschnittlichen (wenn nicht sogar hochgradigen, vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 489 mwN) Zeichenähnlichkeit kann dann aber in der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nicht verneint werden, soweit sie sich bei zumindest durchschnittlichen ähnlichen Dienstleistungen begegnen können. \n\n92\\. Dies ist zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 017 934 186 hinsichtlich der von der angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 37 beanspruchten Dienstleistungen sowie zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 018 251 874 in Bezug auf die für die angegriffene Marke zu Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen aus den zu II. A. 2 a. – d. näher dargelegten Gründen der Fall, so dass die angegriffene Marke im Ergebnis vollständig wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen ist. \n\n93\\. **6.** Im Hinblick auf das Vorbringen der Markeninhaberin weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass im Übrigen, selbst wenn man zugunsten der Markeninhaberin unterstellen würde, dass der Verkehr die vorangestellte Kundenansprache „Be“ nicht völlig vernachlässigt, dann in jedem Fall eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbs. MarkenG festzustellen wäre (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 564). Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 556, 564 mwN). \n\n94\\. Nach diesen Maßstäben ergäbe sich vorliegend eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens in jedem Fall daraus, dass der Verkehr angesichts der Übereinstimmung der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke in dem Bestandteil „orange“ davon ausgeht, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine Spezifizierung der Widerspruchsmarke handelt, und daher die entsprechend gekennzeichneten Produkte irrtümlich ein und demselben Hersteller bzw. Anbieter zuordnet. \n\n95\\. Zwar kann insoweit das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Wortteils allein noch nicht die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziationen ausreichen (stRspr, vgl. zB BGH GRUR 1999, 735 (736) – MONOFLAM\u002FPOLYFLAM). Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 (924) – Canon; EuGH GRUR 2001, 1148(1149) – Bravo) oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734 (736) – Lloyd) schließen lassen, wie es insbesondere der Fall sein kann, wenn die jüngere Marke den Eindruck einer Spezifizierung der älteren Marke hervorruft (vgl. BPatG GRUR 2002, 438 (440) – WISCHMAX\u002FMax; 25 W (pat) 78\u002F09, BeckRS 2010, 28260 – Sunspice\u002FSun; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 565, 566 mwN). \n\n96\\. Dies ist aber vorliegend der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der jüngeren Marke **Be orange**! nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl vergleichbar mit der Imperativform „be“ gebildeter sloganartiger Wortfolgen die jeweils um die Kundenansprache „Be“ ergänzten älteren Marken der Widersprechenden bzw. deren – allein kennzeichnenden – Wortbestandteile „orange“ erkennen und annehmen, dass es sich bei der jüngeren Marke um eine werbeüblich aktualisierte und der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende Variante der älteren Marken handelt, so dass – selbst wenn man zugunsten der Markeninhaberin eine kollisionsbegründende Prägung der angegriffenen Marke alleine durch den Bestandteil „organe“ verneinen würde – in jedem Fall die Gefahr besteht, dass der Verkehr die entsprechend gekennzeichneten Produkte irrtümlich ein und demselben Hersteller bzw. Anbieter zuordnet. Damit wird der Schutzbereich der beiden Widerspruchsmarken durch die jüngere Marke **Be orange!** aber entscheidungserheblich beeinträchtigt (vgl. BPatG, 25 W (pat) 78\u002F09, BeckRS 2010, 28260 – Sunspice\u002FSun). \n\n97\\. **B.** Da der Widerspruch aus beiden Unionswiderspruchsmarken im Ergebnis die vollständige Löschung der angegriffenen Marke nach sich zieht und die Beschwerde insoweit in vollem Umfang Erfolg hat, ist eine Entscheidung, ob der Widerspruch aus der UM 018 251 874 auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 der angegriffenen Marke bzw. aus der UM 017 934 186 auch in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36 Erfolg hat, vorliegend nicht veranlasst. Vielmehr ist die Beschwerde insoweit derzeit – und mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos. \n\n98\\. **C.** Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.","BPatG München, 18.12.2025, 30 W (pat) 529\u002F23","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:11.480Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3634","ECLI:DE:NEURIS:KORE730092025","ecli-de-neuris-kore730092025","I ZB 31\u002F25",46,"2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, I ZB 31\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.666,67 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin und der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. \n\n2\\. II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. April 2023 - I ZB 55\u002F22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 \\- I ZB 63\u002F23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2025 - I ZB 1\u002F25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6\u002F16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). \n\n3\\. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, sondern nur der von ihr für Waren der Klasse 25 beanspruchte Schutz. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die angegriffene Marke Schutz für Waren der Klassen 12, 25 und 28 beansprucht, mit einem Drittel von 50.000 €. \n\n4\\. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. \n\n5\\. IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke","BGH, 16.12.2025, I ZB 31\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:21.818Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":44,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"4012","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032136","ecli-de-neuris-jure259032136","26 W (pat) 38\u002F21","2025-11-24T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 24.11.2025, 26 W (pat) 38\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2020 116 502.8**\n\nhat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 vom 28. Juli 2021 und vom 24. September 2021 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der\n\nKlasse 11: \n\nHeizungsanlagen;\n\nKlasse 36: \n\nInkassobürodienstleistungen in Bezug auf Stromrechnungen;\n\nKlasse 40: \n\nBeratung im Bereich Energieerzeugung;\n\nKlasse 42: \n\nWissenschaftliche Forschung und Analysen; Wissenschaftliche Dienst-leistungen zur Erfassung von Informationen in Bezug auf die Hydrologie; Vermietung von Zählern zur Erfassung des Energieverbrauchs; Überprüfung der effizienten Nutzung von Energie; Technologische Forschung; Technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Technischer Entwurf und Planung von Telekommunikationsnetzen; Technische Beratung in Verbindung mit Energiesparmaßnahmen; Kundenspezifischer Entwurf und Konstruktion von Telefoniesystemen, Kabelfernsehsystemen und Glasfasern; Industrielle Analyse und Forschung im Bereich der Chemie; Hydrologische Forschung; Forschungsdienstleistungen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmaßnahmen; Fachliche Beratung in Bezug auf die Energieeffizienz in Gebäuden; Fachliche Beratung bezüglich der Energieeinsparung; Entwurf und Entwicklung von Stromverteilungsnetzen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von Messungen; Bereitstellung von Informationen zu Forschung und technischer Projektplanung in Bezug auf den Gebrauch von natürlicher Energie; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Beratungsdienste in Bezug auf die Energieeffizienz; Beratungsdienste bezüglich des Energieeinsatzes; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmassnahmen; Beratung zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Technologische Analyse zum Strom- und Energiebedarf von Dritte; Technische Beratung im Bereich Energieersparnis und -effizienz; Beratungsleistungen im Bereich der Energieeffizienz; Technische Messungen\n\nzurückgewiesen worden ist.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Wortzeichen \n\n2\\. **WerraEnergie**\n\n3\\. ist am 20. November 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 7, 9,11, 35, 36, 37, 39, 40 und 42 angemeldet worden, unter anderem für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen \n\n4\\. Klasse 11: \n\n5\\. Heizungsanlagen; \n\n6\\. Klasse 36: \n\n7\\. Inkassobürodienstleistungen in Bezug auf Stromrechnungen; \n\n8\\. Klasse 40: \n\n9\\. Beratung im Bereich Energieerzeugung; \n\n10\\. Klasse 42: \n\n11\\. Wissenschaftliche Forschung und Analysen; Wissenschaftliche Dienstleistungen zur Erfassung von Informationen in Bezug auf die Hydrologie; Vermietung von Zählern zur Erfassung des Energieverbrauchs; Überprüfung der effizienten Nutzung von Energie; Technologische Forschung; Technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Technischer Entwurf und Planung von Telekommunikationsnetzen; Technische Beratung in Verbindung mit Energiesparmaßnahmen; Kundenspezifischer Entwurf und Konstruktion von Telefoniesystemen, Kabelfernsehsystemen und Glasfasern; Industrielle Analyse und Forschung im Bereich der Chemie; Hydrologische Forschung; Forschungsdienstleistungen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmaßnahmen; Fachliche Beratung in Bezug auf die Energieeffizienz in Gebäuden; Fachliche Beratung bezüglich der Energieeinsparung; Entwurf und Entwicklung von Stromverteilungsnetzen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von Messungen; Bereitstellung von Informationen zu Forschung und technischer Projektplanung in Bezug auf den Gebrauch von natürlicher Energie; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Beratungsdienste in Bezug auf die Energieeffizienz; Beratungsdienste bezüglich des Energieeinsatzes; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmassnahmen; Beratung zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Technologische Analyse zum Strom- und Energiebedarf von Dritte; Technische Beratung im Bereich Energieersparnis und -effizienz; Beratungsleistungen im Bereich der Energieeffizienz; Technische Messungen. \n\n12\\. Mit Beschluss vom 28. Juli 2021 und (Erinnerungs-)Beschluss vom 24. September 2021 hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Beschreibungseignung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Wortkombination sei sprachüblich aus einer geografischen Angabe sowie einem Wort der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt. Der Begriff „WerraEnergie“ werde daher in dem Sinne, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Energieprodukte aus dem und für den Werraraum bezögen, unmittelbar erfasst werden. Das Anmeldezeichen stelle folglich einen beschreibenden Hinweis auf Art und Bestimmung sowie geografische Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dar. Was eine „WerraEnergie“ alles leisten könne, müsse nicht genau definiert werden. Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ergebe sich, worum es sich thematisch handele. \n\n13\\. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2021. Sie macht geltend, die Wortkombination „WerraEnergie“ sei nicht sprachüblich zusammengesetzt und vermittele dem Verkehr eine zwar prägnante, aber interpretationsbedürftige Aussage. Aus dem abstrakten Sammelbegriff „Energie“ in Verbindung mit dem Begriff „Werra“ lasse sich kein Schluss auf die Art oder Beschaffenheit der „Energie“ ziehen. Der weitere Zeichenbestandteil „Werra“ sei keine Ortsbezeichnung, sondern ein Fluss, der sich auf eine Vielzahl von Regionen in Deutschland erstrecke. Damit sei auch kein Rückschluss aus dem angemeldeten Zeichen auf die geografische Herkunft möglich. Es sei weder erkennbar, ob damit die Region des Vertriebs der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet werde, noch, ob die Energiewaren in oder mit der Kraft der Werra hergestellt oder gefördert und woanders hin transportiert oder aber andersherum aus einem anderen Förderungsgebiet in das Gebiet der Werra verbracht würden. Demzufolge beschreibe das Zeichen auch keine konkrete verkehrswesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es sei insbesondere mit Aussagen wie „Energie aus der Werra-Region“ oder „Stromerzeugung\u002FStromversorgung aus der Werra-Region“ nicht gleichzusetzen. Im Bereich der kommunalen Energieversorgung habe sich die Übung herausgebildet, Unternehmenskennzeichen und Marken zu bilden, die sich aus einer geografischen Angabe und einem weiteren Begriff zusammensetzen. Daher verstehe der Verkehr die angemeldete Wortverbindung als Hinweis auf ein regionales Energieversorgungsunternehmen, welches sich in der Hand von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts rund um die Region Werra befände. Die Dienstleistungen der Klasse 42 stünden nur in einem mittelbaren Zusammenhang zur Energiegewinnung, so dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Eigenschaften mit dem Begriff „WerraEnergie“ angesprochen sein könnten. \n\n14\\. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2024 hat der Senat unter Beifügung von zahlreichen Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich mit Ausnahme der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 erfolglos bleiben werde. \n\n15\\. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 hat die Anmelderin die teilweise Rücknahme der Beschwerde erklärt, soweit diese die Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 04, 07, 09, 35, 37, 39 und Klasse 40 mit Ausnahme des Begriffs „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ betrifft. \n\n16\\. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, \n\n17\\. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 28. Juli 2021 und vom 24. September 2021 teilweise aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die Dienstleistung „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 zurückgewiesen worden ist. \n\n18\\. Den zunächst gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Eingabe vom 18. Juli 2024 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n19\\. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und im zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang auch begründet. Dem angemeldeten Zeichen stehen für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt ihm weder jegliche Unterscheidungskraft noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar, vergleiche §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. \n\n20\\. 1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). \n\n21\\. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). \n\n22\\. a) Die hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmer (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Chiemsee; BGH GRUR 2009, 411 Rdnr. 12 – STREETBALL) der angesprochenen Waren und Dienstleistungen, also an Endverbraucher, als auch an die Fachverkehrskreise im Energiebereich sowie den mit dem Vertrieb der verbliebenen Waren befassten Handel. Schon aus der oberbegrifflichen Weite der gewählten Waren- und Dienstleistungsbegriffe ergibt sich, dass diese sich sowohl an den Endverbraucher als auch an den jeweiligen Fachverkehr richten können. Eine Ausnahme stellt lediglich die Dienstleistung der Klasse 36 dar. Diese richtet sich ausschließlich an den Fachverkehr, nämlich an Energieversorgungsunternehmen. \n\n23\\. b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Einzelbestandteilen „Werra“ und „Energie“ zusammen, wobei der Anfangsbuchstabe „E“ von „Energie“ großgeschrieben ist. \n\n24\\. aa) Die „Werra“ ist ein mitteldeutscher Fluss und der rechte, östliche der beiden Hauptquellflüsse der Weser. Mit einem Lauf von 299,6 km ist die Werra der längere der beiden und durchfließt hauptsächlich Thüringen und Hessen. Sie entspringt im Thüringer Schiefergebirge in der Nähe von Fehrenbach im Süden Thüringens. Nach ihrem obersten Lauf fließt sie meist in nordwestliche Richtungen durch den Westen Thüringens und den Nordosten Hessens. Im Südosten Niedersachsens vereinigt sie sich in Hannoversch Münden mit der Fulda zur Weser (vergleiche https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FWerra). Abgesehen vom gleichlautenden Fluss wird mit „Werra“ aber kein weiteres, geografisch abgegrenztes Gebiet wie etwa „Schwaben“ bezeichnet. Es existiert lediglich in Hessen ein „Werra-Meißner-Kreis“, wo der Begriff „Werra“ allerdings mit der Bezeichnung „(Hoher) Meißner“, einem Mittelgebirge im Nordteil des Osthessischen Berglandes einhergeht. \n\n25\\. Aber auch Namen von Flüssen können, selbst wenn sie nicht selbst als konkrete Angaben über die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, gleichwohl als beschreibende Ortsangaben zu bewerten sein, wenn sie zugleich die angrenzenden Gebiete, Regionen oder Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen und diese Gebiete als geographische Herkunftsangaben verstanden und verwendet werden können (Ströbele \u002F Hacker \u002F Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 567). In Alleinstellung (das heißt ohne weitere lokalisierende Zusätze) bezeichnet der Zeichenbestandteil „Werra“ entsprechend den Grundsätzen der „Chiemsee“-Entscheidung des EuGH und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vergleiche EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 34 - Chiemsee; BPatG 26 W (pat) 576\u002F16 – Delme Strom; BPatG 25 W (pat) 26\u002F16 \\- Schönefelder Kreuz; BPatG 26 W (pat) 552\u002F18 - Elbterassen; BPatG 25 W (pat) 523\u002F19 \\- Leben am Bodensee; BPatG 30 W (pat) 9\u002F20 - Alster Wagyus) daher neben dem Flusslauf selbst das beiderseits der Werra bestehende Gebiet unter Einschluss der angrenzenden Höhenzüge. \n\n26\\. bb) Der Begriff „Energie“ kommt aus dem Griechischen „ενέργεια“ und bedeutet so viel wie „Wirksamkeit, Betätigung, Tatkraft“ (https:\u002F\u002Fde.wiktionary.org\u002Fwiki\u002Fἐνέργεια). \n\n27\\. Anschaulich ausgedrückt ist Energie die Fähigkeit, Arbeit zu verrichten, Wärme abzugeben oder Licht auszustrahlen. Sie ist also nötig, wenn etwas in Bewegung gesetzt, beschleunigt, hochgehoben, erwärmt oder beleuchtet werden soll. Energie ist eine der zentralen Größen der Physik und kann in den verschiedenen Formen, zum Beispiel als elektrische Energie, aber auch als Licht und Wärmequelle existieren (vergleiche https:\u002F\u002Fwww.aachen-hat-energie.de\u002Fentw\u002Fenergieformen.htm). Das Wort mag daneben auch andere, von der Beschwerdeführerin aufgeführte Bedeutungen wie die einer Angabe des Nährwerts bei Lebensmitteln oder im übertragenen Sinn im Rahmen spiritueller Lehren aufweisen, ist aber auch im Kontext der zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres im Sinne physikalischer Energie zu verstehen. Vom Begriff „Energie“ zu unterscheiden ist der Begriff „Energieträger“ oder „Energiequelle“. Darunter sind Energiequellen beziehungsweise Stoffe zu verstehen, die sich zur Energiegewinnung eignen (wie beispielsweise Solarenergie, Wasserkraft oder Geothermie) oder die Energie in mechanischer, thermischer, chemischer oder physikalischer Form speichern, wie beispielsweise Erdöl, Kohle, Erdgas, Kernbrennstoffe oder Biomasse (vgl. https:\u002F\u002Fwww.verivox.de\u002Fstrom\u002Fthemen\u002Fenergietraeger\u002F). \n\n28\\. cc) Die Gesamtbedeutung der angemeldeten Begriffskombination ist daher „physikalische Energie an oder von dem Gebiet der Werra“. Diese Feststellung zum Begriffsgehalt entspricht der ständigen Rechtsprechung, vergleiche zuletzt 26 W (pat) 576\u002F16 – DelmeStrom, in welcher festgestellt wurde, dass dem Zeichen „DelmeStrom“ der Sinngehalt „elektrische Energie an oder von der Delme“ zukommt. Zum anderen ist die Wortverbindung auch gerade in dieser Bedeutung nicht grammatikalisch ungewöhnlich. Die Verknüpfung einer geografischen Bezeichnung mit einem Substantiv entspricht den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache, wie die Beispiele „Frankenwein“, „Bayernmilch“, „Schwabenkinder“, „Elbfischer“, „Rheinbrücke“, „Schwabenstrom“ (vgl. BPatG 33 W (pat) 38\u002F12), „Schwabengas“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 156\u002F01), „Schwabenwasser“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 153\u002F01) und „niederrheinStrom“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 549\u002F11) zeigen. \n\n29\\. 2) In dieser Bedeutung kann dem Anmeldezeichen „WerraEnergie“, soweit die Anmeldung nur noch Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 beansprucht, weder ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt entnommen werden, noch handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibt (vgl. zum engen sachlichen Zusammenhang Ströbele \u002F Hacker \u002F Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 116ff.) \n\n30\\. a) Die in Klasse 11 beanspruchten „Heizungsanlagen“ sind Systeme der Gebäudetechnik, mit denen Wärme produziert und anschließend im Gebäude verteilt wird. Sie bestehen aus einem Wärmeerzeuger (alternativ einem Anschluss an ein Wärmenetz), den Rohrleitungen (Vor- und Rücklauf) zum Verteilen der Wärme im Gebäude, einer Fläche zum Abgeben der Wärme an den Raum sowie einer Regelung, die das gesamte System steuert (vgl.https.\u002F\u002Fwww.baunetzwissen.de\u002FHeizung). \n\n31\\. „Wärmeerzeuger“ ist der Sammelbegriff für alle Arten von Heizgeräten, die Wärme für Heizungsanlagen und zur Trinkwassererwärmung erzeugen. Je nach Brennstoffart und Energieträger kann es sich dabei beispielsweise um eine Wärmepumpe, eine Solarthermieheizung, einen Heizkessel, der mit Öl, Gas oder Biomasse beschickt wird, eine Stromdirektheizung oder um eine Kombination dieser Wärmeerzeuger handeln (vgl. https:\u002F\u002Fwww.vaillant.de\u002Fheizung\u002Fheizung-verstehen\u002Fheiztechniklexikon\u002Fbegriffe-t-z\u002Fwarmeerzeuger\u002F). \n\n32\\. Zwar nutzen alle Wärmeerzeuger elektrischen Strom oder wandeln einen Energieträger in Wärmeenergie um. Ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie besteht jedoch nicht. Elektrischer Strom wird von einer unüberschaubaren Vielzahl von Geräten genutzt. Die Inanspruchnahme von Energie macht die Heizungsanlage damit nicht zu einer Hilfsware einer auf das Gebiet der Werra bezogenen energieerzeugenden oder netzbetriebsbetreffenden Dienstleistung, es handelt sich insoweit vielmehr um wirtschaftlich selbständige Ware. \n\n33\\. b) Auch die unter Klasse 36 beanspruchten „Inkassobürodienstleistungen in Bezug auf Stromrechnungen“ weisen keinen engen beschreibenden Bezug zu energieerzeugenden und netzbetriebsbezogenen Dienstleistungen im oben definierten Gebiet der Werra, für welche das Anmeldzeichen eine beschreibende Bedeutung hat, auf. Als Inkassodienstleistungen werden dabei Rechtsdienstleistungen bezeichnet, die die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen zum Gegenstand haben, soweit die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG). Diese Dienstleistung ist auch bei Berücksichtigung ihrer gegenständlichen Beschränkung auf aus Lieferung elektrischer Energie resultierender Zahlungsverzüge zur Erbringung der eigentlichen energieerzeugenden und netzbetriebsbezogenen Hauptdienstleistung weder erforderlich noch geeignet. \n\n34\\. c) Die in Klasse 40 und 42 beanspruchten Dienstleistungen lassen sich in Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen unterteilen. \n\n35\\. aa) Völlig branchenfremd und mit anderem Gegenstand sind die Dienstleistungen \n\n36\\. „Kundenspezifischer Entwurf und Konstruktion von Telefoniesystemen, Kabelfernsehsystemen und Glasfasern; Technischer Entwurf und Planung von Telekommunikationsnetzen“. \n\n37\\. Diese Dienstleistungen sind auf die Planung und Installation kommunikationstechnischer Anlagen, die auf den Austausch von Daten ausgerichtet sind, bezogen. Auch hierin lässt sich kein Zusammenhang mit energieerzeugenden und netzbetriebsbezogenen Dienstleistungen herstellen. \n\n38\\. bb) Bei den Dienstleistungen \n\n39\\. „Wissenschaftliche Forschung und Analysen; Wissenschaftliche Dienstleistungen zur Erfassung von Informationen in Bezug auf die Hydrologie; Technologische Forschung; Industrielle Analyse und Forschung im Bereich der Chemie; Hydrologische Forschung; Forschungsdienstleistungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von Messungen; Bereitstellung von Informationen zu Forschung und technischer Projektplanung in Bezug auf den Gebrauch von natürlicher Energie; Entwurf und Entwicklung von Stromverteilungsnetzen; Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; Technologische Analyse zum Strom- und Energiebedarf von Dritte; Technische Messungen;“ \n\n40\\. handelt es sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Sie haben, soweit es sich um Grundlagenforschung handelt, die Gewinnung neuer und grundlegender Erkenntnisse über Prinzipien und Phänomene zum Ziel. Als anwendungsorientierte Forschung haben sie Erfindungen, Innovationen und die Weiterentwicklung bestehender Abläufe und die Verbesserung vorhandener Produkte und Prozesse bis hin zur Marktreife zum Gegenstand (vgl. https:\u002F\u002Fethz.ch\u002Fcontent\u002Fdam\u002Fethz\u002Fassociates\u002Fservices\u002Ffinance-and-controlling\u002Fopen\u002FCompliance\u002FExportkontrolle\u002FDeutsch\u002FGr). \n\n41\\. Die weiteren Dienstleistungen \n\n42\\. „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ \n\n43\\. und \n\n44\\. „Überprüfung der effizienten Nutzung von Energie; Technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Technische Beratung in Verbindung mit Energiesparmaßnahmen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmaßnahmen; Fachliche Beratung in Bezug auf die Energieeffizienz in Gebäuden; Fachliche Beratung bezüglich der Energieeinsparung; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Beratungsdienste in Bezug auf die Energieeffizienz; Beratungsdienste bezüglich des Energieeinsatzes; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmassnahmen; Beratung zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Technische Beratung im Bereich Energieersparnis und -effizienz; Beratungsleistungen im Bereich der Energieeffizienz;“ \n\n45\\. stellen Beratungsdienstleistungen dar. \n\n46\\. Sie beziehen sich damit auf die Erteilung von Rat, der auf die Umstände oder Erfordernisse eines bestimmten Nutzers im Bereich der Energieerzeugung und -einsparung zugeschnitten ist und ihm bestimmte Handlungsweisen empfiehlt. \n\n47\\. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen sowie Beratungsdienstleistungen sind grundsätzlich standortunabhängig. Ein enger beschreibender Bezug zu der Lieferung und Verteilung physikalischer Energie im Gebiet der Werra ist in beiden Fällen nicht ersichtlich; es handelt sich auch insoweit vielmehr um selbständige Zusatzleistungen. \n\n48\\. cc) Die Dienstleistung „Vermietung von Zählern zur Erfassung des Energieverbrauchs“ ist ebenfalls als wirtschaftlich selbständige Leistung, mithin nicht als bloße Hilfsleistung gegenüber einer, das Gebiet der Werra betreffenden, netzbezogenen Verteilungsdienstleistung zu qualifizieren. \n\n49\\. Mit der Liberalisierung des Messwesens ist seit dem Inkrafttreten der Messzugangsverordnung im Jahr 2008, die im Jahr 2016 durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ersetzt wurde (https:\u002F\u002Fwww.inexogy.com\u002Fblog\u002Fmessstellenbetriebsgesetz-faq), ein freier Markt für Messdienstleistungen geschaffen worden. Wie sich aus § 5 MsbG ergibt, kann der Anbieter dieser Dienstleistung mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber zusammenfallen, muss dies aber nicht. Vielmehr besteht insoweit Vertragsfreiheit des Anschlussnutzers oder nachrangig -nehmers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber (§ 3 Abs. 1 MsbG) beziehungsweise bei dessen Ausfall der Auffangmessstellenbetreiber (§ 11 MsbG), tritt vielmehr nur dann ein, wenn eine – vorrangige – abweichende vertragliche Regelung nicht getroffen worden ist. \n\n50\\. Demzufolge ist bereits im Jahr 2007 festgestellt worden, dass im Strombereich der Messstellenbetrieb bereits zu 20% auf wettbewerblicher Basis erfolge (https:\u002F\u002Fwww.wik.org\u002Fveroeffentlichungen\u002Fveroeffentlichung\u002Fnr-298-die-liberalisierung-des-zaehl-und-messwesens). Diese gesetzliche Wertung – Wegfall des Netzbetreibers als alleinigem Messstellbetreiber – gilt es im Rahmen der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Die Dienstleistung „Vermietung von Zählern zur Erfassung des Energieverbrauchs“ ist damit ebenfalls eine standort-, weil vom jeweiligen Netz -unabhängige Dienstleistung. Dem entsprechend kann es sich auch bei dieser Dienstleistung nicht mehr nur um eine Hilfsdienstleistung zur Erbringung einer das Gebiet der Werra betreffenden netzbezogenen Hauptdienstleistung handeln. \n\n51\\. 3\\. Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und Verteilung von Energie beschreibend ist.","BPatG München, 24.11.2025, 26 W (pat) 38\u002F21","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:08:00.178Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"4031","ECLI:DE:NEURIS:KORE728212025","ecli-de-neuris-kore728212025","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. März 2025 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 21. November 2018 die am 26. Oktober 2018 angemeldete Wortmarke \"Papillon Paragliders\" unter der Nummer 30 2018 025 741 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen. Sie beansprucht unter anderem Schutz für Waren der Klassen 12, 25 und 28. \n\n2\\. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Rechtsvorgängerin der Widersprechenden aus ihrer am 10. Mai 2011 eingetragenen Unionswortmarke Nr. 009 607 532 \"Papillio\" einen auf Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen) beschränkten Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke ist im Verlauf des Verfahrens auf die Widersprechende übertragen worden, die erklärt hat, in das Beschwerdeverfahren einzutreten und es zu übernehmen. \n\n3\\. Das DPMA hat den Widerspruch zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren der Klasse 25 angeordnet (BPatG, Beschluss vom 10. März 2025 - 28 W [pat] 51\u002F20, juris). \n\n4\\. Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts und eine Verletzung ihres Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt. Die Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n5\\. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr, so dass die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n6\\. Die Vergleichsmarken beanspruchten Schutz für teils identische (Schuhwaren) und teils ähnliche Waren (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen). Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen den Vergleichszeichen bestehe eine weit überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht. Die jüngere Bezeichnung werde allein durch den Bestandteil \"Papillon\" geprägt, während \"Paragliders\" vom angesprochenen Verkehr als Bestimmungsangabe für den Gleitschirmsport und damit als bloße Sachangabe aufgefasst werde. Die danach in klanglicher Hinsicht zu vergleichenden Begriffe \"Papillon\" und \"Papillio\" seien einander hochgradig ähnlich. In der Gesamtabwägung könne in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke, unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis identischen Waren eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. \n\n7\\. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. \n\n8\\. 1\\. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf einen Besetzungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) und eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2025 \\- I ZB 50\u002F24, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 15; Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZB 1\u002F25, juris Rn. 8). \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Weder war das Bundespatentgericht bei Erlass der angegriffenen Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt noch ist der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. \n\n10\\. a) Das Bundespatentgericht war bei dem Erlass des angegriffenen Beschlusses vorschriftsmäßig besetzt. \n\n11\\. aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Bundespatentgericht habe durch einen Vorsitzenden Richter und beisitzende Richter zu entscheiden. Dies sei im Streitfall nicht geschehen. Den Vorsitz des erkennenden Senats des Bundespatentgerichts habe im März 2025 die Vorsitzende Richterin Dr. M. -H. innegehabt. An der streitgegenständlichen Entscheidung sei sie jedoch nicht beteiligt gewesen, vielmehr habe die Richterin L. -N. den Vorsitz geführt. Die Vorsitzende des Senats sei nicht verhindert gewesen. Sie habe sich zwar ausweislich der vom Bundespatentgericht erteilten Auskunft am Tag der angegriffenen Entscheidung am 10. März 2025 im Urlaub befunden. Dieser Urlaub habe aller Wahrscheinlichkeit nach am 14. März 2025 geendet. Ein solcher kurzer Urlaub rechtfertige es jedoch nicht, ohne die Vorsitzende zu entscheiden. Eilbedürftigkeit habe nicht bestanden, da die Sache seit dem Jahr 2020 anhängig gewesen sei. Es sei unverständlich und willkürlich, dass ohne die Vorsitzende entschieden worden sei. Das Vorgehen des Bundespatentgerichts sei darauf angelegt gewesen, die Sache ohne Einarbeitung der Vorsitzenden zu erledigen. In der Akte finde sich kein Hinweis auf eine Mitwirkung der Vorsitzenden. Ihr Vorgänger habe die Besetzung des Spruchkörpers verfügt, die gesamte Sitzgruppe und die Berichterstatterin seien jedoch aus dem Senat ausgeschieden. Die Vorsitzende habe die Sitzgruppe nicht neu bestimmt. Ihr Urlaub habe genutzt werden sollen, das liegen gebliebene Verfahren ohne sie zu erledigen. Hierdurch hätten ihre Ressourcen geschont werden sollen, die aufgrund ihres Doppelvorsitzes im 28. und 29. Senat des Bundespatentgerichts maximal gebunden gewesen seien. \n\n12\\. bb) Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. \n\n13\\. (1) Nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet, wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass eine Entscheidung durch einen Senat des Bundespatentgerichts getroffen wird, der gemäß § 67 Abs. 1 MarkenG als Beschwerdesenat eingerichtet ist und dessen Besetzung unter Einhaltung der Regeln des Geschäftsverteilungsplans (§ 21e GVG) und der senatsinternen Mitwirkungsregeln (§ 21g GVG) gebildet worden ist. Erfasst wird hiervon, dass ein Richter mitgewirkt hat, der nicht hätte mitwirken dürfen, oder dass ein Richter nicht mitgewirkt hat, der hätte mitwirken müssen. Die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung muss substantiiert erhoben werden, bloße Vermutungen genügen nicht. Mit Blick auf gerichtsinterne Vorgänge muss der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen sein, inwieweit der Beschwerdeführer sich um Aufklärung bemüht hat (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 19] mwN). \n\n14\\. Nach § 21f Abs. 1 GVG führt den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof der Präsident und die Vorsitzenden Richter.Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz nach § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz (§ 21f Abs. 2 Satz 2 GVG). Nach § 68 PatG gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes - zu ihnen gehört § 21f GVG - nach bestimmten Maßgaben, die im Streitfall ohne Bedeutung sind, für das Bundespatentgericht entsprechend. Da das Markengesetz das Bestehen des Bundespatentgerichts voraussetzt, gelten die Regelungen des §§ 65 bis 72 PatG für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht in Markensachen (§§ 66 bis 82 MarkenG) unmittelbar, ohne dass es insoweit einer Verweisung im Markengesetz bedarf (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, BT-Drucks. 12\u002F6581, S. 103; Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14\\. Aufl., § 82 Rn. 98). Durch § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG soll gewährleistet werden, dass die Führung von Spruchkörpern Richtern anvertraut wird, die aufgrund ihrer besonderen Auswahl die Güte und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Spruchkörper, dem sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten. Mit Blick auf dieses Ziel ist § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG eng auszulegen. Eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden ist daher nur in Fällen einer vorübergehenden Verhinderung zuzulassen, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben kann. Eine vorübergehende Verhinderung aus tatsächlichen Gründen besteht etwa bei Urlaub, Krankheit oder Dienstbefreiung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50\u002F14, NJW-RR 2017, 635 [juris Rn. 13] mwN). \n\n15\\. (2) Nach diesen Grundsätzen war das Bundespatentgericht bei der Beschlussfassung am 10\\. März 2025 vorschriftsmäßig besetzt, weil ein Fall der vorübergehenden Verhinderung der geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben war. \n\n16\\. (a) Nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 10. März 2025 maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan war für die Entscheidung im vorliegenden Fall der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts zuständig. Vorsitzende dieses Senats war die Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht Dr. M. -H. , wobei ihre Tätigkeit im Vorsitz des 29. Senats vorging. Stellvertretende Senatsvorsitzende war die Richterin am Bundespatentgericht L. -N. . \n\n17\\. (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Besetzungsrüge nicht damit begründet werden, dass die Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht Dr. M. -H. als geschäftsplanmäßige Vorsitzende des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) ausweislich der Akte an dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt mitgewirkt hat. Denn für die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist - da das Bundespatentgericht über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8\u002F96, GRUR 1997, 223 [juris Rn. 8] = WRP 1997, 660 - Ceco) und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. § 69 MarkenG) aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 635 [juris Rn. 16] mwN). \n\n18\\. (c) Entscheidend ist daher, ob bei der Beschlussfassung am 10. März 2025 ein Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden im Sinne von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben war. Das ist zu bejahen. Ausweislich der von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Mitteilung des Bundespatentgerichts befand sich die Vorsitzende Richterin Dr. M. -H. am 10. März 2025 im Ur-laub. Dadurch war sie vorübergehend aus tatsächlichen Gründen an der Mitwirkung an der Beschlussfassung verhindert. Darin liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde eine gesetzmäßige Erklärung dafür, warum der erkennende Senat des Bundespatentgerichts ohne einen Vorsitzenden Richter entschieden hat. \n\n19\\. (d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Bundespatentgericht nicht gehindert, in der Urlaubsabwesenheit der Vorsitzenden eine Entscheidung zu treffen. Zweck des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG ist es gerade, die Entscheidungsfähigkeit des Spruchkörpers während kurzzeitiger Verhinderungen des Vorsitzenden sicherzustellen. Deshalb ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde substanzlos, der Erlass der angegriffenen Entscheidung ohne Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, ohne dass es noch darauf ankommt, dass mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ein Verstoß gegen das Willkürverbot ohnehin nicht erfolgreich gerügt werden kann (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZB 123\u002F19, juris Rn. 22 mwN). \n\n20\\. (e) Soweit die Rechtsbeschwerde mutmaßt, der Urlaub der Vorsitzenden habe genutzt werden sollen, das liegen gebliebene Verfahren ohne sie zu erledigen, ihr habe die Einarbeitung in die Sache angesichts des von ihr innegehaltenen Doppelvorsitzes zur Entlastung abgenommen werden sollen, handelt es sich um reine Vermutungen. Da die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung substantiiert erhoben werden muss, kann der hierfür erforderliche Vortrag nicht durch eine Spekulation ersetzt werden, für deren Richtigkeit es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten fehlt. \n\n21\\. b) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n22\\. aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 17). \n\n23\\. Damit in engem Zusammenhang steht das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn sich ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr.; vgl. BVerfG, FamRZ 2022, 1954 [juris Rn. 23]; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - I ZR 53\u002F22, GRUR 2023, 421 [juris Rn. 16] = WRP 2023, 582; jeweils mwN). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die vortragende Partei. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] - PLOMBIR, mwN). \n\n24\\. bb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht sei auf den Kern des Tatsachenvortrags der Markeninhaberin zu der Frage nicht eingegangen, wonach die schriftbildlichen Unterschiede zwischen beiden Marken einer klanglichen Verwechslungsgefahr entgegenstünden. \n\n25\\. (1) Das Bundespatentgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs angenommen, die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen sei nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken könnten. Dabei genüge für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Da im Streitfall von einer sehr hohen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen sei, könne die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht offenbleiben. \n\n26\\. (2) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Bundespatentgericht den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Markeninhaberin für seine Entscheidung als unerheblich angesehen hat. Es stellt deshalb keine Gehörsverletzung dar, dass es sich hiermit nicht auseinandergesetzt hat. \n\n27\\. (3) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber ohne Erfolg unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend, es sei zwar möglich, dass sich eine Verwechslungsgefahr allein aus einer klanglichen Ähnlichkeit ergeben könne. Dies entbinde das Gericht jedoch nicht davon, eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; die klangliche Ähnlichkeit sei nur einer der relevanten Umstände im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung. Hieraus ergebe sich, dass ein schriftbildlicher Zeichenvergleich zwingend vorzunehmen sei, den das Bundespatentgericht unterlassen habe. Mit diesem Vorbringen rügt die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts, auf den die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg gestützt werden kann (vgl. BVerfG, K&R 2011, 574 [juris Rn. 4]). \n\n28\\. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts auch keine den Anspruch der Markeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung dar. \n\n29\\. (1) Das Bundespatentgericht hat den Parteien durch Hinweis vom 14. November 2024 mitgeteilt, dass die Beschwerde nach vorläufiger Beurteilung begründet sein dürfte. Dort hat es ausgeführt, die angegriffene Marke dürfte durch ihren ersten Bestandteil \"Papillon\" geprägt werden, der weitere Bestandteil \"Paragliders\" dürfte in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise zurücktreten, weil er als Sachangabe für die beanspruchten Waren wahrgenommen werden dürfte. Zwischen \"Papillon\" und \"Papillio\" bestehe eine enge Ähnlichkeit sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht. Bei der klanglichen Ähnlichkeit sei insbesondere auf Silbenzahl, Vokal- und Konsonantenfolge sowie naheliegende Aussprachevarianten - französisch \"Pa-pi-jon\", deutsch \"Pa-pil-lon\" - abzustellen, bei der schriftbildlichen Ähnlichkeit auf die weitgehende Übereinstimmung bis auf die Endung, einschließlich der leichten Übersehbarkeit des zweiten \"i\" nach \"ll\". Wegen dieser Ähnlichkeit zwischen dem prägenden Element der angegriffenen Marke und der älteren Marke könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. \n\n30\\. (2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass das Bundespatentgericht die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im (Schrift)Bild im angefochtenen Beschluss letztlich habe dahinstehen lassen, sei für die Markeninhaberin überraschend gewesen, das Bundespatentgericht habe darauf hinweisen müssen, dass es die Frage der (schrift)bildlichen Zeichenähnlichkeit nicht für erheblich halte. \n\n31\\. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hat angesichts des vom Bundespatentgericht erteilten Hinweises damit rechnen müssen, dass das Patentgericht die Entscheidung allein auf die klangliche Ähnlichkeit stützen und die Ähnlichkeit in begrifflicher und (schrift)bildlicher Hinsicht offenlassen könnte. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit genügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705\u002F17, GRUR 2020, 52 [juris Rn. 41 bis 43] = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 6\u002F20, GRUR 2021, 482 [juris Rn. 28] = WRP 2021, 336 - RETROLYMPICS). Der Markeninhaberin musste diese Rechtsprechung bekannt sein. Wie sich aus ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Bundespatentgerichts vom 14\\. November 2024 ergibt, war dies auch der Fall. Sie bedurfte deshalb eines entsprechenden Hinweises nicht. \n\n32\\. (3) Da ein erneuter Hinweis des Bundespatentgerichts nicht erforderlich war, kommt es nicht mehr auf den Vortrag an, den die Markeninhaberin nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde gehalten hätte, wenn ein solcher Hinweis erteilt worden wäre. Angesichts des Fehlens einer Pflicht des Bundespatentgerichts zur Erteilung eines erneuten Hinweises kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Markeninhaberin hätte für den Fall der Erteilung eines weiteren Hinweises die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG beantragt, um mit dem Bundespatentgericht in eine rechtliche Diskussion in Person einzutreten. Das Bundespatentgericht hat die Markeninhaberin durch seine Verfahrensführung nicht an der Stellung eines solchen Antrags gehindert. Wenn der Markeninhaberin an einer rechtlichen Diskussion in Person gelegen gewesen wäre, hätte sie bereits in ihrer Stellungnahme zu dem für sie ungünstigen Hinweis des Bundespatentgerichts vom 14. November 2024 diesen Antrag stellen können. \n\n33\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Koch Löffler Schwonke Pohl Schmaltz","Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:02.344Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"4137","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032165","ecli-de-neuris-jure269032165","30 W (pat) 536\u002F22","2025-11-13T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 13.11.2025, 30 W (pat) 536\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2021 027 880.8**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Merzbach und Hammer\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:\n\n„Klasse 35: Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten)“\n\n2\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Wortzeichen \n\n2\\. **blue phone**\n\n3\\. ist am 23. Dezember 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelder folgende Waren und Dienstleistungen beanspruchen: \n\n4\\. \n\n„Klasse 9: Ausrüstung für Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte, insbesondere elektrisches und elektronisches Zubehör und Peripheriegeräte zur Verwendung mit Telekommunikations- und Kommunikationsgeräten, namentlich angepasste Schutzfolien für Mobiltelefone, auch aus Flüssigkristall; Schutzglas für Mobiltelefondisplays; Hüllen, Etuis und Taschen für Mobiltelefone; Smartphonecover mit Deckel; Headsets und Kopfhörer für Mobiltelefone; Angepasste Halterungen für Mobiltelefone; Armaturenbretthalterungen für Mobiltelefone; Freisprechhalterungen für Mobiltelefone; Geräte zur Freisprechnutzung von Mobiltelefonen; Ringhalter und Ringständer für Mobiltelefone; Stative für Smartphones; Pop-Sockets für Mobiltelefone; Mobiltelefon-Stecker für Fahrzeuge; Selfie-Stangen zur Verwendung als Zubehör für Smartphones: Objektive für Smartphone-Kameras: Elektronische Stifte für Bildschirmgeräte; Staubschutz- Blindstopfen für Mobiltelefone; Smartphone-Armbänder; USB-Kabel für Mobiltelefone; Dockingstationen für Mobiltelefone; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität, insbesondere Ladegeräte für Mobiltelefone und kabellose Ladepads für Smartphones; Stromversorgungsgeräte für Mobiltelefone; Powerbanks; Tastaturen für Smartphones; Mikrofone für Telekommunikationsgeräte; Teile und Zubehör für Kommunikationsgeräte Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel und für Einzelhandelszwecke; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartphones, Mobiltelefone, Hardware, Software, Smartwatches, Bekleidung, Bekleidungsaccessoires, audiovisuelle Ausrüstung, Teile und Zubehör für Kommunikationsgeräte, tragbare Computer; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Datenverarbeitung mittels Computer; Marketing, einschließlich in digitalen Netzen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Vermarktung von Telekommunikationsdiensten; Verkaufsförderung für Dritte; Verhandlungsführung in Bezug auf Mobilfunkverträge (für Dritte); über das Internet erbrachte Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikation; Vermittlung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Telekommunikations- und Mobilfunkverträge; das Zusammenführen von Hardware, Telekommunikations-, Telefon- und Kommunikationsapparaten und -instrumenten sowie Teilen und Zubehör dafür zum Nutzen anderer, um es den Kunden zu ermöglichen, diese Waren in einem Einzelhandelsgeschäft, auf einer Internet-Website oder über Telekommunikationsmittel bequem anzusehen und zu kaufen Klasse 37: Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, insbesondere Installation, Wartung und Reparatur von Computer- Hardware und Telekommunikationsgeräten“\n\n5\\. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juli 2022 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). \n\n6\\. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus den einfachen englischen Begriffen „blue“ und „phone“, die der angesprochene Verkehr ohne weiteres verstehe. Die Farbe „blue“ bzw. Blau habe sich zunächst auf die Farbe des Ozeans, des Himmels und der Erde, wenn sie vom Weltall aus betrachtet werde („der blaue Planet“) bezogen und sich dann als Bezeichnung von umweltfreundlichen bzw. nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen durchgesetzt. In seiner Gesamtheit erschöpfe sich das Gesamtzeichen **blue phone** im Sinne von „umweltfreundliches bzw. nachhaltiges Telefon“ für Smartphones und Mobiltelefone in einem ohne weiteres verständlichen, im Vordergrund stehenden Sachhinweis auf deren Art, nämlich, dass diese Waren umweltfreundliche bzw. nachhaltige Telefone und deren Zubehör seien. \n\n7\\. Bezüglich „Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten“ in Klasse 37 werde das Zeichen als Hinweis verstanden, dass sich die Dienstleistungen auf umweltfreundliche bzw. nachhaltige Telefone und deren Zubehör bezögen. Die Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ könnten ebenfalls wie „Einzelhandelsdienstleistungen“, „Vertragsvermittlungen“, „Bestelldienste“ oder „administrative und kaufmännische Dienstleistungen“ für den Verkauf von umweltfreundlichen bzw. nachhaltigen Telefonen und deren Zubehör erbracht werden. \n\n8\\. Dem angemeldeten Zeichen komme daher für diese Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibenden Sinngehalt zu, so dass der Verkehr dem Zeichen keinerlei betrieblichen Herkunftshinweis entnehme. Den von den Anmeldern in Bezug genommenen Voreintragungen komme dagegen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung zu. Die Marken „Bluestone“, „BLUE HOLE“ und „BLUEPHOTON“ seien für die geschützten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend, die Wort-\u002FBildmarken „blau Mobilfunk“ und „Blue Chip“ seien bereits wegen der grafischen Ausgestaltung schutzfähig. \n\n9\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Zur Begründung wird ausgeführt, das Zeichen **blue phone** sei ausreichend unterscheidungskräftig. Der Verkehr verstehe es nicht in dem Sinne, dass die Waren und Dienstleistungen besonders umweltfreundlich seien oder sich auf umweltfreundliche Telefone und deren Zubehör bezögen. \n\n10\\. Der Verkehr lege bei einer Kaufentscheidung im Bereich Mobiltelefone bereits keinen Wert auf Umweltfreundlichkeit und brächte das Zeichen **blue phone** jedenfalls nicht in Verbindung mit der Umweltverträglichkeit der Waren. Die Marktführer auf dem Mobilfunkmarkt sowie eine Reihe von kleineren Telefonanbietern setzten zwar Konzepte von Nachhaltigkeit und Umweltschutz um, ohne jedoch den Begriff „blue“ in diesem Zusammenhang zu verwenden. \n\n11\\. Vielmehr stehe die Farbe Grün bzw. „green“ branchenübergreifend als Hinweis auf umweltfreundliche bzw. ökologische Produkte und Dienstleistungen, während die Farbe Blau neutral und ohne besondere Bedeutung in der Mobilfunkbranche verwendet werde. So habe etwa der Mobilfunkanbieter O… verschiedene Blautöne als Farbmarke (Unionsmarke 013024443) u.a. auch für die von den Anmeldern beanspruchten Klassen angemeldet. Dies zeige, dass die Farbe Blau nicht beschreibend für Umweltschutz oder Nachhaltigkeit stehe. \n\n12\\. Das Wort „phone“ stehe im Deutschen für die Substantive „Telefon“, „Strippe“, „Fernsprecher“ und \"Sprachlaut\", zum anderen für die Verben „anrufen“ „telefonieren“ und „anklingeln“ und werde daher nicht zwingend als „Telefon“ verstanden. \n\n13\\. Das Adjektiv \"blue\" bringe der Verkehr auch mit Gefühlen wie Traurigkeit oder Melancholie in Verbindung („feeling blue“\u002F“Den Blues haben“) oder benutze es, um ordinären Situationen zu beschreiben. Mit der Bedeutung als Farbe assoziiere der Verkehr die Farbe Blau mit dem strahlend blauen Himmel und den Weiten des Meeres, nicht jedoch mit einer besonderen Umweltverträglichkeit. Die von der Markenstelle ermittelten Belege beträfen einerseits andere Warenklassen und seien daher für die beanspruchten Waren und Dienstleitungen irrelevant. Andererseits stellten sie lediglich Werbebemühungen dar, dem Begriff „blue“ ein neues, bisher nie dagewesenes Image der Umweltverträglichkeit beizumessen, wobei es vorliegend allein auf dem Zeitpunkt der Markenanmeldung ankomme. Weitere Verwendungsbeispiele für das Zeichen „blue“ wiesen einen Bezug zu Wasser auf, dienten dem Schutz von Meeren oder bezögen sich auf Naturerscheinungen des Ozeans, des Himmels und der Erde, wenn sie vom Weltall aus betrachtet werde. \n\n14\\. Der breite Verkehr verstehe den Begriff „blue“ nicht als beschreibenden Sachhinweis im Sinne von einer Umweltfreundlichkeit oder Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen und das Zeichen **blue phone** daher als Herkunftshinweis. \n\n15\\. Die Anmelder stellen den Antrag, \n\n16\\. den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2022 aufzuheben. \n\n17\\. Mit Schreiben vom 26. September 2025 wurden die Anmelder unter Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) sowie unter Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den Termin zur Beratung und Entscheidung am 13. November 2025 informiert. \n\n18\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n19\\. Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg, da sich insoweit Schutzhindernisse nicht feststellen lassen. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Bezeichnung \n\n20\\. **blue phone**\n\n21\\. dagegen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit ohne Erfolg verbleibt. \n\n22\\. **1.** § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG\u002FHABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG\u002FHABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS\u002FDPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG\u002FHABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG\u002FHukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister). \n\n23\\. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV\u002FBenelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). \n\n24\\. **2.** Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen**blue phone** bezüglich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 37 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n25\\. **a)** Die angemeldete Bezeichnung **blue phone** besteht aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „blue“ und „phone“. \n\n26\\. **b)** Das englische Wort „phone“ als Kurzwort für \"telephone\" ist seit Jahrzehnten in der deutschen Fach- und Werbesprache gängig und (u.a. aufgrund seiner Verwendung in Begriffen wie „Smartphone“, „iPhone“ etc.) seit langem auch in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 102\u002F99 – CASH & PHONE, juris, Rn 14; BPatG, 29 W (pat) 104\u002F01 – Screenphone, juris, Rn. 18; BPatG, 27 W (pat) 245\u002F00 – OpenPhone, juris, Rn. 9; BPatG, 30 W (pat) 41\u002F19 – apPhone, juris, Rn. 18). \n\n27\\. **c)** Das dem englischen Grundwortschatz entstammende Adjektiv „blue“ ist in seiner deutschen Entsprechung ‚blau‘ im Inland ebenso allgemein geläufig. Über die rein farbliche Bedeutung hinaus wird die Farbe Blau – kontextabhängig – mit natürlichen Erscheinungen wie dem Meer und dem Himmel sowie mit der Erde als Ganzes (‚der blaue Planet‘) assoziiert. Daraus ergibt sich für die Farbe Blau eine im Inland allgemein geläufige Symbolik, die regelmäßig mit Begriffen wie Nachhaltigkeit, Umwelt- und Naturschutz sowie der Schonung natürlicher Ressourcen assoziiert wird. Ausgehend von dieser Bedeutung haben sich im werbesprachlichen Gebrauch seit geraumer Zeit branchenübergreifend Wortkombinationen wie „blue economy“, „blue efficiency“ oder „Blaue Technologie“ etabliert, in denen das vorangestellte Adjektiv „blue“ bzw. „blau“ das jeweilige Substantiv attributiv im Sinne von „umweltschonend“, „ressourcenschonend“ oder „nachhaltig“ beschreibt, vgl. die den Anmeldern mit der Terminmitteilung übersandten Anlagen: \n\n28\\. · Lexikon der Nachhaltigkeit - Wirtschaft – „Blue Economy“: „Der Unternehmer Gunter Pauli prägte durch seine Buchveröffentlichung im Jahr 2010 den Begriff der „Blue Economy.“ (…), „Eine blaue Wirtschaft soll für alle leistbar und gänzlich umweltfreundlich sein (…)“; \n\n29\\. · Onlinemagazin FARBIMPULSE „Blue statt Grün“: „Warum umweltfreundliche Produkte heute oft mit dem Attribut „Blau“ beworben werden“, Artikel vom 07. September 2011; \n\n30\\. · werbeblaettchen.com, Artikel vom 06. Juli 2012: „Blau ist das neue Grün“; \n\n31\\. · Bayern Tourismus Marketing GmbH, „Blau ist eine grüne Farbe“, zum Bayerischen Tourismustag am 25. Oktober 2021; \n\n32\\. · „Thema Nachhaltigkeit stärken - Aktionskünstler macht Künzelsau blau” vom 20. November 2015; \n\n33\\. · „INVENT Umwelt- und Verfahrenstechnik AG”, Artikel vom 5. Juni 2020 über die Nachhaltigkeitsinitiative Blue Competence; \n\n34\\. · Wahlkampf-Flyer der Kandidatin Eva Weber zur Oberbürgermeisterwahl in Augsburg am 15\\. März 2020, „Sag Ja zu Umwelt, Klimaschutz und Nachhaltigkeit… Mehr blaue Ökologie und Ökonomie: Augsburg wird Blue City“. \n\n35\\. Dabei wird die Farbangabe „blue“ bzw. „blau“ nicht nur eingesetzt, um den angesprochenen Verkehr in Begriffskombinationen wie „BlueTech“ oder auch „ThinkBlue“ auf eine besonders umweltfreundliche Technologie mit sparsamen oder alternativen Antrieben aufmerksam zu machen (s dazu BPatG, 28 W (pat) 534\u002F10 – BlueDrive\u002FBLUEMOTION, juris, Rn. 23), sondern schon vor dem Anmeldezeitpunkt auch branchenübergreifend, um Produkte werblich mit „blau\u002Fblue“ im Sinne von „nachhaltig produziert“ zu beschreiben (vgl. BPatG, 28 W (pat) 544\u002F13 – PRIMUS blueline, juris, Rn. 22; BPatG, 30 W (pat) 520\u002F20 – SmartBlue; BPatG, 29 W (pat) 532\u002F21 – Bluemetals, juris, Rn. 28; siehe ferner die den Anmeldern übersandten Anlagen, u.a. mit Beispielen aus der Kosmetikbranche und dem Ingenieurswesen: „harpers bazaar“ vom 19. Februar 2020, „Nachhaltige Kosmetik: Wieso die umweltschonenden Blue Beauty-Produkte jetzt wichtiger denn je sind“; „The good good.“ vom 22. Juli 2021, „Blue Beauty: Diese Bewegung für nachhaltige Kosmetik widmet sich dem Schutz von Umwelt & Weltmeeren“; Technische Universität Berlin, Lernmodul: „Blue Engineering – Nachhaltigkeit im Ingenieurswesen“, angeboten seit Wintersemester 2018\u002F2019). \n\n36\\. Eine entsprechende Verwendung von „blue“ als werblich anpreisender Sachhinweis auf den Aspekt der Nachhaltigkeit lässt sich schließlich schon vor dem Anmeldezeitpunkt speziell für den hier relevanten Mobiltelefonie- und Smartphonesektor nachweisen. So sind die Darlegungen der Anmelder, wonach in der Mobilfunkbranche das Thema Umweltverträglichkeit keine zentrale Rolle spiele und kein Unternehmen – insbesondere nicht die Marktführer S… und A… – das Zeichen „blue“ als Qualitätsbehauptung für umweltschonende bzw. nachhaltige Produkte verwende, durch die mit der Terminsmitteilung übersandte Senatsrecherche widerlegt, nach der etwa die Firma S… bereits im Jahr 2009 ein als besonders umweltfreundlich vermarktetes Mobiltelefon mit „S… Blue Earth“ bezeichnete und die Farbe „blau“ ausdrücklich werblich als Synonym für den Aspekt der Umweltfreundlichkeit verwendete (vgl. die Anlage „förderland“, Artikel vom 15. Februar 2009, „ *Samsung Blue Earth: Umweltfreundlich ist blau* “ bzgl. des Solar-Handys „Blue Earth“, „ *Verbaut werden nur umweltfreundliche Materialien. Darunter auch PCM, ein Material, das aus recycelten Plastikflaschen hergestellt wird. Auch mit reichlich Funktionen für den umweltbewussten Käufer wartet Samsung auf. (…)* “; vgl. ferner die, ebenso vor dem Anmeldezeitpunkt datierende Anlage O2 Telefonica News vom 21.04.2021: „Let’s Keep the Planet Blue (…)“: „ *Das neue Nachhaltigkeitsleitbild „Let’s Keep the Planet Blue als Leitidee (…)“ von O2 fasst das gesamte Angebot an umweltschonenden Produkten und Services zusammen – vom Angebot nachhaltiger Endgeräte wie dem Fairphone und der Endgeräte-Bewertung unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten durch den EcoIndex* “). \n\n37\\. **d)** Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere die Fachkreise und der Fachhandel im Bereich Mobiltelefonie, deren Verständnis für die Frage der (mangelnden) Unterscheidungskraft schon für sich genommen ausreichend maßgeblich ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10\u002F16 – Sallaki; 25 W (pat) 569\u002F17 – Paletas, juris), die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge **blue phone** in ihrer Gesamtheit bezogen auf sämtliche zurückgewiesenen Waren- und Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar im Sinne von „nachhaltiges“\u002F“umweltfreundliches“ bzw. „nachhaltig produziertes Telefon“ verstehen. Das dargelegte Verständnis von „blue\u002Fblau“ in dem Sinn „umweltschonend, nachhaltig“ ergibt sich vorliegend aus seiner Verwendung als (adjektivisches) Attribut in der konkreten Kombination mit dem Begriff „phone\u002F(Mobil-)Telefon“, bei dem, wie dargelegt, den Gesichtspunkten \"Umweltverträglichkeit\" bzw. \"Nachhaltigkeit\" eine erhebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BPatG, 30 W (pat) 520\u002F20 – SmartBlue, Rn. 68; BPatG, 29 W (pat) 532\u002F21 – Bluemetals, Rn. 28, juris). \n\n38\\. **3.** Das Anmeldezeichen erschöpft sich mithin in einem werblich anpreisenden Sachhinweis, dass die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit nachhaltigen bzw. nachhaltig produzierten (Mobil-) Telefonen stehen. Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen **blue phone** für sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n39\\. **a)** Für die Waren der Klasse 9, bei denen es sich durchgängig um Zubehör für Mobiltelefone, Smartphones bzw. (als Oberbegriff Mobiltelefone umfassende) Kommunikationsgeräte handelt, wird der Verkehr das Anmeldezeichen unmittelbar als werblich-anpreisenden Sachhinweis auf den Bestimmungszweck verstehen, nämlich auf Zubehör für nachhaltig bzw. umweltschonend produzierte Mobiltelefone bzw. Smartphones. \n\n40\\. **b)** Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 37 „ *Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, insbesondere Installation, Wartung und Reparatur von Computer- Hardware und Telekommunikationsgeräten* “ wird der angesprochene Verkehr die Wortfolge lediglich als werblich-anpreisenden Sachhinweis dahingehend verstehen, dass sich diese Dienstleistungen auf Reparatur- und Wartungsarbeiten von nachhaltigen, besonders umweltverträglichen Mobiltelefonen beziehen, deren Nachhaltigkeit häufig gerade auf einer besonderen Wartungs- und Reparaturfähigkeit und einem entsprechenden Reparaturservice beruht (vgl. hierzu auch die den Anmeldern bereits mit dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle übersandten Anlagen: „nachhaltige-handys.de“, „Smartphones gibt es auch in nachhaltig und modular“: „ *Auf mehr Nachhaltigkeit…produzierte Handys existieren …Einfach zu reparierende Smartphones erhöhen die Lebensdauer…* “; stern.de, „Nachhaltige Handys – Fairphone-Alternative: Das Dilemma mit ökologischen Smartphones“: „ *So müssen Verbraucher nicht alle vier Jahre ein neues Smartphone kaufen, sondern erneuern nur die Komponenten, die ein Update benötigen…* “; „ *Besonders umweltfreundlich soll hingegen das Teracube sein. Es besteht zu 25 Prozent aus recyceltem Material und bietet…einen kostenlosen Reparaturservice* “.). \n\n41\\. **c)** Hinsichtlich der in Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen („Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel und für Einzelhandelszwecke; Marketing, einschließlich in digitalen Netzen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Vermarktung von Telekommunikationsdiensten; Verkaufsförderung für Dritte“) fehlt dem Anmeldezeichen ebenso jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar werden Marketing- und Werbedienstleistungen üblicherweise nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Leistungen bezogen sind, beschrieben, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet regelmäßig nicht erfolgt (vgl. BGH GRUR 2009, 949, 952, Rdn. 24 – My World; BPatG, 29 W (pat) 523\u002F12 v. 27.11.2013 – myJobs; BPatG, 29 W (pat) 34\u002F13 v. 18.11.2015 – Yukon, Rn. 32. juris). Vorliegend ist aber nach den Rechercheergebnissen des Senats belegbar, dass Werbeagenturen spezifisch auf die Telekommunikations- und Mobiltelefoniebranche zugeschnittene Dienstleistungen anbieten, so dass davon auszugehen ist, dass Werbedienstleistungen in diesem Bereich besondere Anforderungen erfüllen müssen (vgl. BPatG, 30 W (pat) 566\u002F17 v. 13.12.2018 – CINEMOOD, juris). So belegt die übersandte Senatsrecherche die Existenz einer entsprechenden Werbebranche mit Angeboten speziell für Telekommunikations-Unternehmen (siehe hierzu die mit der Terminsmitteilung übersandten Anlagen: Target One Marketing, Bereiche: Telekomunikation und Energieberatung, vom 22. November 2020; HE-SALES Vertrieb im Telekommunikationsbereich, 10. Februar 2021), ferner bieten Werbeanbieter ihre Leistungen unter dem Schlagwort „mobile Marketing“ gezielt für das Medium „Mobiltelefon“ an (siehe hierzu die weiteren Anlagen www.bwl-lexikon.de – Mobile Marketing vom 13. Oktober 2020; Pro Campaign, Mobile Marketing Wiki vom 25. Oktober 2018; Netgrade.de, Wissen Mobile Marketing vom 05. Oktober 2021), so wie schließlich auch auf Nachhaltigkeit spezialisierte Werbeunternehmen existieren (BLUMBERG, Agentur für nachhaltige Strategie und Kommunikation seit 2013, https:\u002F\u002Fblumberg-agentur.de\u002F; Werbeagentur Holl, Agentur für Nachhaltigkeitskommunikation, 31.05.2021, https:\u002F\u002Fwww.werbeagentur-holl.de...; YOOL – Werbeagentur für Nachhaltigkeit, 10.02.2016, https:\u002F\u002Fwww.yool.de\u002F). \n\n42\\. **d)** Die zurückgewiesenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen der Klasse 35 \n\n43\\. „Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartphones, Mobiltelefone, Hardware, Software, Smartwatches, Bekleidung, Bekleidungsaccessoires, audiovisuelle Ausrüstung, Teile und Zubehör für Kommunikationsgeräte, tragbare Computer; Datenverarbeitung mittels Computer; Verhandlungsführung in Bezug auf Mobilfunkverträge (für Dritte); über das Internet erbrachte Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikation; Vermittlung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Telekommunikations- und Mobilfunkverträge; das Zusammenführen von Hardware, Telekommunikations-, Telefon- und Kommunikationsapparaten und -instrumenten sowie Teilen und Zubehör dafür zum Nutzen anderer, um es den Kunden zu ermöglichen, diese Waren in einem Einzelhandelsgeschäft, auf einer Internet-Website oder über Telekommunikationsmittel bequem anzusehen und zu kaufen“ \n\n44\\. können sich auf nachhaltige Mobiltelefone bzw. deren Zubehör beziehen, so dass zu dem Anmeldezeichen jedenfalls ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht. Die Tatsache, dass ein Zeichen für eine Ware beschreibend ist, führt in der Regel auch zur Schutzunfähigkeit in Bezug auf die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen der Klasse 35, da zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, bereits grundsätzlich eine funktionelle Nähe besteht (vgl. BPatG, 29 W (pat) 41\u002F12 – CAMOMILLA, Rn. 68, juris; BPatG, 29 W (pat) 525\u002F10 – fashion.de, Rn. 22, juris; BPatG, 29 W (pat) 62\u002F10 – winestyle, Rn. 22, juris; BPatG, 29 W (pat) 505\u002F10 – Klebewelten.de, Rn. 30, juris; BPatG, 29 W (pat) 43\u002F04 – print24; BPatG, 29 W (pat) 34\u002F13 – Yukon, Rn. 33, juris). Dies gilt vorliegend für sämtliche beanspruchten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, die sich auf Smartphones, Mobiltelefone selbst, aber auch auf hiermit jedenfalls in Zusammenhang stehende Waren (Software, Hardware, aber etwa auch Bekleidungsaccessoires, zB Tragehilfen für Mobiltelefone) beziehen können. Hinzu kommt, dass (nachhaltige) Mobiltelefone zudem in der Regel in Verbindung mit Telekommunikationsverträgen veräußert werden, die erst die Nutzung des vollen Funktionsumfangs der Geräte ermöglichen, so dass auch der Vertrieb von Telekommunikations- und Mobilfunkverträgen in engen sachlichem Zusammenhang mit dem Vertrieb von (nachhaltigen) Mobiltelefonen steht. \n\n45\\. **4**. Die angemeldete Marke **blue phone** kann damit in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. \n\n46\\. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Anmelder greift dagegen insgesamt nicht durch. \n\n47\\. **a)** Soweit die Anmelder geltend machen, das Wort \"phone\" könne neben „Telefon“ auch mit den Substantiven „Strippe“, „Fernsprecher“ oder „Sprachlaut“ übersetzt werden, stellen diese Begriffe lediglich mehr oder weniger gebräuchliche Synonyme für das Wort Telefon bzw. einen Fachbegriff aus der Linguistik dar („Phon“), der im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen fernliegt. Die weiteren Übersetzungsmöglichkeiten des Begriffs als Verb mit den Bedeutungen „anrufen“, „telefonieren“ oder „anklingeln“ liegen ebenfalls fern, da das Wort „phone“ in dem konkreten Anmeldezeichen mit dem vorangestellten Adjektiv „blue“ eindeutig substantivisch verwendet wird. \n\n48\\. Auch soweit das aus dem Englisch stammende Adjektiv \"blue\" im Deutschen neben der Farbe \"blau\" auch mit Gefühlen wie Traurigkeit oder Melancholie verbunden wird oder in der englischen Umgangssprache anstößige Situationen beschreiben kann, ergibt sich hieraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit. Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD\u002FCampina Melkunie), beachten die Anmelder nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat (vgl. BPatG 30 W (pat) 543\u002F22 – We live IP). In Zusammenhang mit den vorliegend zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, welche sich nach ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung sämtlich auf (umweltfreundliche) Mobiltelefone beziehen oder hiermit in Zusammenhang stehen können, drängt sich für den Verkehr jedoch unmittelbar ein Verständnis des Anmeldezeichens **blue phone** in dem dargelegten Sinne, nämlich im Sinne von nachhaltigen bzw. umweltfreundlichen Mobiltelefonen, auf. \n\n49\\. **b)** Soweit die Anmelder auf Voreintragungen wie „FAIRPHONE\" als Unionsmarke oder Farbmarken in blauem Farbton verweist, fehlt es zum einen bereits an der Vergleichbarkeit, da ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung **blue phone** betroffen ist. Zum anderen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in rechtlicher Hinsicht selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (BPatG, 30 W (pat) 523\u002F22 – autosecure scan, juris, Rn. 45). \n\n50\\. **5.** Anders ist die Rechtslage für die im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten)“ zu beurteilen. Für diese fehlt der angemeldeten Bezeichnung **blue phone** weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). \n\n51\\. Es entspricht nicht den Branchengewohnheiten, Dienstleistungen wie „Geschäftsführung“, „Unternehmensverwaltung“ oder „Büroarbeiten“ durch das beworbene Produkt(-sortiment) – hier nachhaltige bzw. umweltfreundliche Mobiltelefone – zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt in diesem Bereich eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 142 mwN). In Bezug auf diese Dienstleistungen ist für die angesprochenen Verkehrskreise daher ein beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens **blue phone** nicht ohne weitere analytische Denkschritte unmittelbar verständlich, so dass das Anmeldezeichen insoweit über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. \n\n52\\. Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht hinsichtlich dieser Dienstleistungen aus diesen Gründen auch nicht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. \n\n53\\. Der angegriffene Beschluss der Markenstelle war daher insoweit aufzuheben.","BPatG München, 13.11.2025, 30 W (pat) 536\u002F22","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:12.276Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"4565","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032079","ecli-de-neuris-jure259032079","29 W (pat) 542\u002F24","2025-10-13T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 13.10.2025, 29 W (pat) 542\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2022 119 861.4**\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Wortfolge \n\n2\\. WIR KÖNNEN MENSCH. \n\n3\\. ist am 7. Dezember 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: \n\n4\\. \n\nKlasse 35: Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Personal- und Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung und Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten sowie organisatorische Beratung; Unternehmens- und Verbraucherberatung; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung und Unterhaltung; Veranstaltung von Kursen und Seminaren; Unterricht und Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Kolloquien zu Ausbildungszwecken; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Coaching.\n\n5\\. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. \n\n6\\. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge bestehe aus einfachen und leicht verständlichen Worten der deutschen Sprache. Das einleitende Personalpronomen „Wir“ stehe für einen Kreis von Menschen, in den die eigene Person eingeschlossen sei. Das nachfolgende Verb „können“ weise darauf hin, dass jemand imstande sei, etwas zu tun. „Mensch“ bezeichne das mit der Fähigkeit zu logischem Denken, zur Sprache sowie zur sittlichen Entscheidung und Erkenntnis von Gut und Böse ausgestattete höchstentwickelte Lebewesen. Die Wortfolge „Wir können“ sei schon seit längerem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und werde in der Werbesprache zur Herausstellung einer besonderen Kompetenz des Anbieters von Waren und Dienstleistungen und deren Qualität verwendet. So seien ausweislich der Recherchen der Markenstelle Slogans, wie „Wir können Haare“, „Wir können Bildung“, „Wir können Immobilien“, „Wir können Kunst“, „Wir können Kultur.“, „Wir können Erdgas.“, „Wir können Flughafen.“, „Wir können Sonne.“, „Wir können Kopierer!“, „Wir können Messer.“, „Wir können Waffen.“, „Wir können Google.“, „Wir können Hauptstadt.“, „Wir können Kartentricks.“ nachweisbar. Hierin reihe sich das angemeldete Zeichen „WIR KÖNNEN MENSCH.“ nahtlos ein. Zwar sei der Anmelderin zuzustimmen, dass das Zeichen sprachregelwidrig gebildet ist, da den Worten „Wir können“ bei einer grammatikalisch korrekten Satzbildung ein Verb folgen müsse. Diese Sprachregelwidrigkeit reiche jedoch angesichts der dargestellten Werbeüblichkeit der Formulierung nicht aus, um dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es der angesprochene Verkehr ohne analysierende und zergliedernde Betrachtungsweise lediglich als webeüblichen Hinweis auf ein Dienstleistungsangebot für Menschen, welches von einem kompetenten Anbieter offeriert werde, verstehe. Der Einwand der Anmelderin, der Begriff „Mensch“ ließe keine unmittelbare Assoziation zu den beanspruchten Dienstleistungen zu, überzeuge nicht. Denn aus dem Zeichen ergebe sich hinreichend deutlich, dass sich die so bezeichneten Dienstleistungen unmittelbar an den Menschen richteten und diesen in ihren Mittelpunkt stellten. Es handele sich demnach lediglich um einen werbewirksam beschreibenden, anpreisenden Slogan, der nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen geeignet sei. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien bei der Beurteilung zwar berücksichtigt worden, veranlassten jedoch keine abweichende Entscheidung. Abgesehen davon, dass Voreintragungen grundsätzlich nicht rechtlich bindend seien, stellten weder Eintragungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, noch Eintragungen von Unionsmarken geeignete Indizien für die Schutzfähigkeit im Inland und zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt dar. \n\n7\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, \n\n8\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 2023 aufzuheben. \n\n9\\. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Wortfolge „WIR KÖNNEN MENSCH.“ möge zwar auf werbeübliche Weise gebildet sein, sie sei jedoch weit davon entfernt, unmittelbar beschreibend zu sein. So sei ihr in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen keine konkrete Bedeutung zu entnehmen. Vielmehr könne sie sowohl dahingehend verstanden werden, dass sich die Markeninhaberin erfolgreich an Menschen wende, die Personal suchten, oder, dass sie diese Menschen besonders verstehe, als auch, dass sie in der Lage sei, geeignete Menschen anzusprechen. Die Vielfalt der möglichen Deutungen sei damit so groß, dass der genaue Sinngehalt des Slogans verschwommen bleibe. Für eine anpreisende Werbeaussage, wie sie die Markenstelle angenommen habe, fehle es an der Angabe der konkreten Fähigkeit, die der Bestandteil „WIR KÖNNEN“ suggeriere. Diese gehe aus dem Zusatz „MENSCH“ nicht hervor. Zudem sei die Wortfolge nicht sprachüblich gebildet. Der Austausch des für eine sprachlich korrekte Aussage, wie etwa „Wir können schwimmen“ oder „Wir können schreiben“, grundsätzlich erforderlichen Verbs durch das Substantiv „MENSCH“ genüge bereits für die Eintragung als Marke. Dem stünden die von der Markenstelle ermittelten, ebenfalls aus dem Bestandteil „Wir können […]“und einem nachfolgenden Substantiv gebildeten Slogans nicht entgegen, weil keiner von diesen einen mit dem Begriff „MENSCH“ vergleichbar beschreibungsungeeigneten Bestandteil enthalte. Zudem seien eine ganze Reihe vergleichbarer Slogans im deutschen sowie im europäischen Markenregister eingetragen, darunter selbst die von der Markenstelle genannten Verwendungsbeispiele „Wir können Messer“, „Wir können Erdgas“, „Wir können Flughafen“ und „Wir können Personal“. Insbesondere die Eintragung des letztgenannten Slogans für „Personalvermittlung“ lasse die abweichende Beurteilung des angemeldeten Zeichens „WIR KÖNNEN MENSCH“ für dieselbe Dienstleistung unverständlich erscheinen. \n\n10\\. Mit der Terminsladung vom 24. September 2025 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht für schutzfähig erachte. \n\n11\\. Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. \n\n12\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „WIR KÖNNEN MENSCH.“ als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). \n\n14\\. 1\\. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). \n\n15\\. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). \n\n16\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). \n\n17\\. Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). \n\n18\\. Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans wie der hier vorliegenden Bezeichnung „WIR KÖNNEN MENSCH.“ keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher vornehmlich als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft), es sei denn, sie bestehen nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbemitteilung, sondern weisen eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. Rn. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World). \n\n19\\. 2\\. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angemeldete Wortfolge „WIR KÖNNEN MENSCH.“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 nicht, da es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. \n\n20\\. a) Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen überwiegend unternehmerische Fachkreise, hinsichtlich einiger Dienstleistungen der Klasse 41 auch allgemeine Verbraucherkreise zählen, werden das Anmeldezeichen lediglich als werbeübliche Anpreisung verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. \n\n21\\. b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Begriffen „WIR“, „KÖNNEN“ und „MENSCH“ mit einem abschließenden Punkt zusammen. Der abschließende Punkt suggeriert, dass es sich um einen vollständigen Satz mit Subjekt, Objekt und Prädikat handelt. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13\u002F20 - Lichtmiete). \n\n22\\. „Wir“ ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird in der Werbesprache regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. BPatG, Beschluss vom 08.11.2018, 30 W (pat) 55\u002F17 – Wir geben den Ton an; Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532\u002F16 – Wir; Beschluss vom 02.01.2017, 30 W (pat) 517\u002F15 – Wir sind Spitzenmedizin; Beschluss vom 19.04.2012, 30 W (pat) 550\u002F10 – Wir sind Public Viewing; Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 522\u002F10 – Wir sind Innovation!; Beschluss vom 27.10.2010, 28 W (pat) 127\u002F09 – We Are Pioneering Solutions). Als anpreisende Formulierung sind mit „wir“ eingeleitete Sätze in der Werbesprache üblich (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Ladungszusatz vom 24.09.2025). \n\n23\\. „Können“ ist der Infinitiv bzw. die 1. Person Plural des gleichnamigen Verbs und bedeutet u. a. „imstande sein, etwas zu tun; etwas zu tun vermögen“ oder „(aufgrund entsprechender Beschaffenheit, Umstände o. Ä.) die Möglichkeit haben, etwas zu tun“ (https:\u002F\u002Fwww.duden.de\u002Frechtschreibung\u002Fkoennen). \n\n24\\. Der „Mensch“ ist ein mit der Fähigkeit zu logischem Denken und zur Sprache ausgestattetes menschliches Lebewesen bzw. Individuum. \n\n25\\. Die Wortfolge „WIR KÖNNEN MENSCH.“ ist zwar - insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen - sprachregelwidrig gebildet, weil auf die Verbindung aus Subjekt („WIR“) und nachfolgendem, lediglich aus einem Hilfsverb („KÖNNEN“) bestehenden Prädikat nicht ein dieses ergänzendes Voll- oder Modalverb folgt, sondern ausschließlich ein Objekt („MENSCH“). Dies steht dem Verständnis als sachbeschreibende Werbeanpreisung jedoch nicht entgegen. Denn wie die bereits von der Markenstelle angeführten Einträge in der Datenbank SLOGANS.DE sowie die vom Senat ergänzend recherchierten Verwendungsbeispiele („Wir können Bank“, „Wir können Personal“, „Wir können Marketing“, „Wir können Teamgeist“, „Wir können Coaching“, „Wir können Infrastruktur“, vgl. Google-Trefferliste mit Archivierungsbelegen vor dem 7. Dezember 2022, übermittelt als Anlage 1 zum Ladungszusatz vom 24.09.2025) zeigen, sind aus den einleitenden Worten „Wir können…“ und einem ergänzenden Substantiv gebildete Slogans bereits vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt im Dezember 2022 als die Qualität und Kompetenz des jeweiligen Dienstleisters anpreisende Wertversprechen üblich gewesen. \n\n26\\. c) Angesichts der häufigen Verwendung von und der Gewöhnung des Verkehrs an derartige Aussagen wird dieser auch in der hier in Rede stehenden Wortfolge lediglich eine werbeüblich formulierte, sachbezogene Anpreisung sehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die Angabe „Mensch“ offenlasse, welche Fähigkeit des Anbieters sich dahinter verberge, verfängt dieser Einwand nicht. Denn sie vermittelt unmissverständlich die Aussage, dass die damit werbenden Dienstleister eine ausgeprägte Menschenkenntnis besitzen und es ihnen ein besonderes Anliegen ist, den einzelnen Menschen mit seiner Persönlichkeit, seinen Bedürfnissen, Stärken und Schwächen in das Zentrum ihres Dienstleistungsangebots zu stellen. Bezogen auf die vorliegend konkret beanspruchten Dienstleistungen mit Schwerpunkt im Bereich Personal-planung, -beschaffung und -entwicklung weist die Wortfolge daher darauf hin, dass bei deren Erbringung besonderes Augenmerk auf den hinter dem jeweiligen Kunden\u002FUnternehmer\u002FAuftraggeber oder hinter der zu vermittelnden Arbeitskraft stehenden Menschen gelegt und dieser in den Mittelpunkt gestellt wird. Auch für die weiteren in dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung und Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten sowie organisatorische Beratung; Unternehmens- und Verbraucherberatung“ bringt das Zeichen zum Ausdruck, dass diese auf die Schaffung einer wertschätzenden, den einzelnen Mitarbeiter oder Kunden als Individuum wahrnehmenden Unternehmenskultur ausgerichtet sind. Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41, die mit dem Anmeldezeichen dahingehend beschrieben werden, dass die Erziehung, die Aus- und Fortbildung, das Coaching, die Erziehungsberatung und die Unterhaltung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Belange des einzelnen Menschen erbracht werden. Die Offenheit des Begriffs „Mensch“ bewirkt dabei, dass sämtliche damit verbundenen Assoziationen, wie etwa gegenseitiges Verständnis, Empathie und Wertschätzung, von dem Wertversprechen mit umfasst sind. Die damit verbundene gewisse Unbestimmtheit vermag der Wortfolge jedoch nicht auch nur geringe Unterscheidungskraft zu verleihen, weil sich sämtliche Bedeutungsvarianten auf ohne weiteres verständliche, werbeübliche Sachaussagen beschränken. \n\n27\\. Nicht zuletzt spricht für ein rein beschreibendes Verständnis, dass vor dem Anmeldezeitpunkt bereits mit der identischen Sachaussage in gleicher oder ähnlicher Formulierung für die Kernkompetenz von Dienstleistern geworben worden ist (vgl. „Wir können Mensch. Wir können Kunde.“, ALLYSCA Assistance, https:\u002F\u002Fallysca.de\u002Fueber-uns\u002F vom 29.09.2020; „Wir können Menschen“, Dialog-Factory, https:\u002F\u002Fdialogfactory.de\u002F vom 6.03.2021; „Wir können Mensch, aber wir können auch digital“, Zitat des Vorstandsvorsitzenden der Volksbank Kempen-Grefrath in der Rheinischen Post, https:\u002F\u002Frp.online.de\u002Fnrw\u002Fstaedte\u002Fkempen\u002Fvolksbank-kempen-grefrath-blickt-auf-erfolgreiches-jahr-2021-zurück vom 27.01.2022; „Seht es uns nach – wir können Mensch, (noch) nicht Technik.“, MOKO Bauchladen, https\u002F\u002Fmobilekochkunst.de vom 25.05.2020; Fundstellen übermittelt als Anlagenkonvolut 2 zum Senatshinweis vom 24.09.2025). \n\n28\\. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs bzw. einer Aussage setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung konkrete Vorstellungen über besondere Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff bzw. einer beschreibenden Aussage kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten). \n\n29\\. Anders als die Beschwerdeführerin meint, tritt nach alledem der werblich-sachbezogene Aussagegehalt der Wortfolge so deutlich und unmissverständlich hervor, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist. \n\n30\\. d) Ihr Hinweis auf europäische und nationale Voreintragungen mit der Aussage „Wir können…“ führt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass Voreintragungen selbst identischer Zeichen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung entfalten, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist, sind die angeführten Eintragungen bereits nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn weit überwiegend handelt es sich dabei um über mindestens zehn Jahre zurückliegende Anmeldungen bzw. Eintragungen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im damaligen Werbesprachgebrauch Wertversprechen gebildet aus den einleitenden Worten „Wir können“ und einem nachfolgenden den Tätigkeitsschwerpunkt bezeichnenden Substantiv nicht üblich gewesen sein mögen und das Verkehrsverständnis (noch) nicht entsprechend geprägt war. Soweit jüngere Marken angeführt worden sind, dürfte deren Eintragung auf das Vorhandensein zusätzlicher schutzbegründender Wortbestandteile (z. B. DE 30 2019 015 960 „Wir können saubern“, DE 2016 235 949 WIR KÖNNEN MENSCHEN – SABINE & MARC KLEJBOR) oder Bildbestandteile (vgl. z. B. UM 014909857) zurückzuführen sein. \n\n31\\. Schließlich wurden unter Berücksichtigung des mittlerweile geltenden Verkehrsverständnisses in den letzten Jahren vergleichbare Wortmarkenanmeldungen mit „Wir können…“ vom Deutschen Patent- und Markenamt regelmäßig zurückgewiesen (vgl. z. B. DE 30 2017 011 194 „Wir können Immobilien“, DE 30 2018 238 740 „Wir können Glasfaser“, DE 30 2022 008 720 „Wir können Kinder! Und Familien!“, DE 30 2015 213 195 „Wir können Energiewende“), so dass nicht von einer gefestigten Eintragungspraxis ausgegangen werden kann. \n\n32\\. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.","BPatG München, 13.10.2025, 29 W (pat) 542\u002F24","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:00.083Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":101,"updatedAt":111},"4599","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032084","ecli-de-neuris-jure259032084","28 W (pat) 52\u002F21","2025-10-08T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 08.10.2025, 28 W (pat) 52\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die international registrierte Marke IR 1 415 254**\n\nhat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die in der Ukraine basisregistrierte und am 21. Mai 2018 nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen unter der Nummer 1 415 254 international registrierte Wortmarke \n\n2\\. **CHERNOBYL TOUR**\n\n3\\. sucht zuletzt noch für die folgenden Dienstleistungen \n\n4\\. Klasse 41: Arranging and conducting of in-person educational forums; arranging and conducting of workshops [training]; arranging and conducting of seminars; arranging and conducting of symposiums; tutoring; organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitons [education or entertainment]; coaching [training]; practical training [demonstration]. \n\n5\\. um Schutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach. \n\n6\\. Mit Beschlüssen vom 18. Juni 2019 und vom 26. Juli 2021, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 41 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert (§§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ). \n\n7\\. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die schutzsuchende Marke für die beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als eine Sachangabe wahrgenommen werde. Das Zeichen „CHERNOBYL TOUR“ sei eine regelmäßige Wortkombination, bestehend aus der Ortsangabe „CHERNOBYL“, der englischen Bezeichnung für die durch den bisher größten atomaren Unfall bekannte ukrainische Stadt „Tschernobyl“, und aus dem Begriff „TOUR\" im Sinn von „Reise“, „Rundfahrt“. Entsprechend einer Reihe nachweisbarer Angebote auf dem Gebiet des sog. „Katastrophen-Tourismus“ (z.B. „Fukushima Tour“) werde die Streitmarke unmittelbar als Hinweis auf eine Rundfahrt bzw. typischerweise ergänzend angebotene Informations-, Bildungs- und andere Dienstleistungen in der Stadt Tschernobyl und\u002Foder mit thematischem Bezug zu dieser verstanden. Das Publikum werde der Angabe aufgrund ihres leistungsbeschreibenden Charakters keinen Hinweis auf einen Anbieter entnehmen. \n\n8\\. Hiergegen wendet sich der Inhaber der IR-Marke 1 415 254 mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass dieser zu Unrecht der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden sei, und macht geltend, dass das Zeichen **CHERNOBYL TOUR** in seiner Kombination keinen beschreibenden Zusammenhang zu den noch registrierten Dienstleistungen aufweise, insbesondere nicht als Angabe über die geografische Herkunft. Ein sachbezogener Inhalt ergebe sich für das angesprochene Publikum jedenfalls nicht unmittelbar. Der Bestandteil „Tour“ möge eine Reiseunternehmung anzeigen, eigne sich aber nicht als Hinweis auf die für die IR-Marke eingetragenen Dienstleistungen. Die Auffassung der Markenstelle lasse eine Zurückweisung für beliebige Waren und Dienstleistungen zu und entspreche nicht dem großzügigen Prüfungsmaßstab, den das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorsehe. \n\n9\\. Der IR-Markeninhaber beantragt sinngemäß, \n\n10\\. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2019 und vom 26. Juli 2021 aufzuheben. \n\n11\\. Der Senat hat den IR-Markeninhaber mit Schreiben vom 1. August 2025 unter Beifügung von zwei Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde jedenfalls mit Blick auf das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. \n\n12\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des IR-Markeninhabers hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n14\\. Die international registrierte Marke **CHERNOBYL TOUR** entbehrt für die streitbefangenen Dienstleistungen der Klasse 41 der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihr ist daher gem. §§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ zu Recht Schutz in Deutschland verweigert worden. \n\n15\\. 1\\. Nach der internationalen Registrierung der streitbefangenen IR-Marke am 21. Mai 2018 haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht (vgl. BGH GRUR 2020, 411 – #darferdas? II). Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der RL 2008\u002F95\u002FEG (MarkenRL a. F.) findet sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015\u002F2436. \n\n16\\. Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist ferner u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG) an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem 31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens (MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den Änderungen wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen. \n\n17\\. 2\\. Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – EUROHYPO; BGH a. a. O. – #darferdas? II). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Verweigerung des Schutzes als Marke begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis auszuräumen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). \n\n18\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer IR-Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung (vgl. BPatG, Beschluss vom 31.08.2023, 28 W (pat) 02\u002F23 - HIPLET) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). \n\n19\\. Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). \n\n20\\. 3\\. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die international registrierte Marke **CHERNOBYL TOUR** zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer internationalen Registrierung am 21. Mai 2018 für die registrierten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt. \n\n21\\. a) Bei den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen \n\n22\\. Klasse 41: Arranging and conducting of in-person educational forums; arranging and conducting of workshops [training]; arranging and conducting of seminars; arranging and conducting of symposiums; tutoring; organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitions [education or entertainment]; coaching [training]; practical training [demonstration] \n\n23\\. handelt es sich um Ausbildungs-, Schulungs-, Informations- oder verwandte Dienstleistungen. Die Adressatenkreise dieser Veranstaltungsangebote, die thematisch offen formuliert sind, hängen regelmäßig von ihrem konkreten Gegenstand ab. Hiervon umfasste Veranstaltungen mit einem Bezug zur ukrainischen Stadt Tschernobyl und in diesem Zusammenhang naheliegend zu dem (jedenfalls in Europa) bislang größten bekannten Reaktorunfall, der sich im Jahr 1986 in Tschernobyl zugetragen hat, können sich je nach ihrem Zuschnitt insbesondere an die interessierte Öffentlichkeit, an Wissenschaftler verschiedener Fachrichtungen und\u002Foder an Fachpublikum im Bereich Katastrophenschutz wenden. Letztlich kommt es im Streitfall aber auf eine abschließende Abgrenzung der angesprochenen Verkehrskreise nicht an, weil die Bedeutung des Zeichens **CHERNOBYL TOUR** unabhängig von spezifischen Kenntnissen auch für das allgemeine Publikum sofort verständlich ist. \n\n24\\. b) Die aus der in englischer Sprache gefassten Ortsangabe „Chernobyl“ (im Deutschen: „Tschernobyl“; vgl. LEO Online-Wörterbuch, Stand 30. Juli 2025) und dem bekannten englischsprachigen und sogar im Inland gebräuchlichen Begriff „TOUR“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl., 2015, S. 1775: „Ausflug, (Rund-)Fahrt“) gebildete Streitmarke **CHERNOBYL TOUR** verweist auf eine – oft aus mehreren Stationen bestehende – Reise oder Fahrt nach oder durch Tschernobyl. \n\n25\\. Was den Begriffsgehalt des Zeichenbestandteils „TOUR“ angeht, hat der Senat im Anschluss an Aussagen im angegriffenen Beschluss vom 26. Juli 2021 in seinem Hinweis vom 1. August 2025 dargestellt, dass (Stadt-) Touren auch als Film oder in virtueller Form angeboten werden, zumal wenn ein tatsächlicher Besuch unmöglich oder mit erheblichen Risiken behaftet ist (vgl. die im Hinweis angegebenen Beispiele, u. a. unter der Webseite visitberlin.de, „Unsere Onlineseminare in Berlin“). Überdies ist es auch nicht unüblich, dass sich Tourenangebote spezifisch auf Städte oder Gebiete richten, die von Natur- oder sonstigen Katastrophen betroffen sind (vgl. „Fukushima Tour“, Anlage 4 zum Beschluss vom 26. Juli 2021). \n\n26\\. Es handelt sich daher, wie auch der Markeninhaber letztlich nicht in Abrede stellt, um eine bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung der Streitmarke im Mai 2018 ohne weiteres sprachübliche und – letztlich unabhängig vom Adressatenkreis – in Deutschland sofort klar verständliche Wortkombination (vgl. etwa die entsprechende Angabe „Fukushima Tour“, Anlage zum angegriffenen Beschluss vom 26. Juli 2021, oder „Die besten London-Touren“, s. Hinweis des Senats vom 1. August 2025).Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Verwendung der Wortkombination zum Eintragungszeitpunkt neu war. Denn auch Wortneubildungen bzw. neuen Wortkombinationen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, wenn sie – wie vorliegend – sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen können (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – BIOMILD; GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor; BGH 2012, 272 Rn. 12 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2014, 1204 Rn. 15 – DüsseldorfCongress). \n\n27\\. c) Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen **CHERNOBYL TOUR** – zum Zeitpunkt der Registrierung der IR Marke am 21. Mai 2018 – auch gerade in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 unmittelbar eine sachliche Aussage über den Inhalt der eingetragenen Veranstaltungsdienstleistungen entnehmen konnten. \n\n28\\. Was den in diesem Zusammenhang erforderlichen Dienstleistungsbezug der IR-Marke angeht, kommt es nicht darauf, ob das Zeichen eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf sämtliche Einzelleistungen hat, die von den eingetragenen Dienstleistungsbegriffen umfasst sind. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn seine Anwendungsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen vorliegen (vgl. BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 44 – Nivea Blau; GRUR 2006, 850 Rn. 36 – FUSSBALL WM 2006). \n\n29\\. Die für die IR-Marke eingetragenen Ausbildungs-, Schulungs-, Informations- oder nahestehenden Dienstleistungen, namentlich \n\n30\\. Klasse 41: Arranging and conducting of in-person educational forums; arranging and conducting of workshops [training]; arranging and conducting of seminars; arranging and conducting of symposiums; tutoring; organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitions [education or entertainment]; coaching [training]; practical training [demonstration] \n\n31\\. sind, wie bereits ausgeführt, thematisch nicht auf bestimmte Inhalte beschränkt und umfassen – wie das bereits erwähnte tatsächliche Angebot über Touren in Katastrophengebieten zeigt – plausibel auch Dienstleistungen, die sich auf den Reaktorunfall, der sich in Tschernobyl ereignet hat, seine Auswirkungen und seine Aufarbeitung beziehen. \n\n32\\. Diese Dienstleistungen können sämtlich im Format einer (in Präsenz durchgeführten, virtuellen oder sonstigen) Tour erbracht werden und die Besichtigung und Erläuterung einzelner Stationen in Tschernobyl beinhalten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Fortbildung in Bezug auf die Bewältigung oder die Prävention eines atomaren Unfalls. Gerade im Fall einer virtuellen Tour ist deutlich, dass ein derartiges Angebot einem Informations- oder Bildungszweck zu dienen bestimmt sein kann. Der Begriff „Tour“ ist daher entgegen der Vorbringen des Markeninhabers keineswegs auf die Veranstaltung von Reisen beschränkt. \n\n33\\. Das Zeichen **CHERNOBYL TOUR** kann in einem solchen Zusammenhang den Bezugsort und das Format solcher Veranstaltungen treffend bezeichnen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranstaltung im Einzelfall informativen („arranging and conducting of symposiums“), unterhaltenden („organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitions [education or entertainment“) oder Fortbildungscharakter hat („arranging and conducting of in-person educational forums; arranging and conducting of workshops [training]; arranging and conducting of seminars; tutoring; organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitions [education or entertainment; coaching [training]; practical training [demonstration“). \n\n34\\. Nachdem die angesprochenen Verkehrskreise die IR-Marke**CHERNOBYL TOUR** jedenfalls in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen, die von den eingetragenen Dienstleistungs-Oberbegriffen umfasst sind, ausschließlich als unmittelbar verständliche Aussage über den Inhalt der angebotenen Dienstleistungen wahrnehmen, besteht kein Anhaltspunkt, dass sie auch als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter begriffen wird. Sie entbehrt daher der erforderlichen Unterscheidungskraft. \n\n35\\. d) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Streitmarke zudem auch unter dem Gesichtspunkt eines engen beschreibenden Bezugs der erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. zur Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oben Seite 6), nämlich mit Blick auf solche unter die eingetragenen Dienstleistungsbegriffe fallenden Einzelleistungen, die selbst nicht als „Tour“ im Sinn einer regelmäßig mehrere Stationen umfassenden Fahrt angelegt sind und die daher nicht direkt durch die Angabe **CHERNOYBL TOUR** beschrieben werden. In diesem Fall kann die Streitmarke in Bezug auf die in Rede stehenden Ausbildungs-, Schulungs-, Informations- und sonstigen Veranstaltungsdienstleistungen dennoch naheliegend als (indirekte) Sachangabe aufgefasst werden. Denn diese Dienstleistungen können plausibel ergänzend zu Tour-Reisen angeboten werden, um einzelne Reiseeindrücke, die während einer Tour nach oder in Tschernobyl gewonnen wurden, näher zu beleuchten und\u002Foder – etwa im Kontext des Reaktorunfalls – zu Schulungszwecken nutzbar zu machen. Auch in Bezug auf derartige ergänzende Dienstleistungen wird die IR-Marke von den insoweit angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Sachangabe, die den Zusammenhang zu einer Fahrt nach oder in Tschernobyl herausstellt, und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen. \n\n36\\. Eine Aussage zur geografischen Herkunft der Dienstleistungen, auf die der Anmelder sich in der Beschwerdebegründung bezogen hat, hat die Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen dagegen nicht behauptet und steht bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens **CHERNOBYL TOUR** als Ganzem auch nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht im Vordergrund. \n\n37\\. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.","BPatG München, 08.10.2025, 28 W (pat) 52\u002F21","2026-07-10T22:09:03.657Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":44,"decisionDate":117,"fullText":118,"summary":119,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":121},"4674","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032119","ecli-de-neuris-jure259032119","28 W (pat) 542\u002F21","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 06.10.2025, 28 W (pat) 542\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2020 028 491.0**\n\nhat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Zeichen \n\n2\\. ist am 29. Dezember 2020 für die nachfolgenden Waren zur Eintragung als Wort-\u002FBildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden: \n\n3\\. Klasse 17: \n\n4\\. Kunststofffolien außer für Verpackungszwecke; Folien aus Polyethylen, Polypropylen, Polyvinylchlorid, Polyoethan und Polyester, jeweils für den Schutz von Oberflächen vor Beschädigung von Mobiltelefonen\u002FSmartphones in selbstklebender und haftender Ausführung; Waren für den Oberflächenschutz vor Beschädigung von Mobiltelefonen\u002FSmartphones aus Gummi. \n\n5\\. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 17, vom 3\\. Mai 2021, erlassen durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, wurde die Markenanmeldung als zur Beschreibung von Warenmerkmalen geeignete Angabe sowie wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Wortbestandteil „GUARD“ sei ein Grundwort der englischen Sprache, das „Schutz“, „Schutzvorrichtung“ bedeute. Das Zeichen werde von den angesprochenen inländischen Anbietern und Nutzern von Folien als Hinweis auf die Funktion der beanspruchten Folien verstanden, Telefone oder andere Gegenstände gegen Beschädigungen zu schützen. Die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens sei nicht hinreichend eigenwillig und prägnant, um die Wahrnehmung des Zeichens als Sachhinweis auszuräumen. \n\n6\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. \n\n7\\. Er führt zur Begründung der Beschwerde aus, das Wort „GUARD“ bedeute „Bewacher“. Ein beschreibender Zusammenhang zu den beanspruchten Waren bestehe nicht. Jedenfalls verleihe die grafische Gestaltung dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Schriftzug mit dem offenen „A“ und dem stilisierten Buchstaben „D“, der auch als ein Ausrufezeichen wahrgenommen werden könne, sei hinreichend ungewöhnlich. Der Hintergrund sei schraffiert und erwecke den Eindruck eines Metallschildes. Die Zurückweisung der Anmeldung entspreche auch nicht der Eintragungspraxis des Amtes. \n\n8\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. \n\n**II.**\n\n9\\. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. \n\n10\\. Der Eintragung des angemeldeten Wort-\u002FBildzeichens als Marke für die in der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 17 stehen keine Schutzhindernisse entgegen. Dem Anmeldezeichen ist weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibungsgeeignete Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Der angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 vom 3\\. Mai 2021 ist daher aufzuheben. \n\n11\\. 1\\. Dem angemeldeten Wort-\u002FBildzeichen fehlt für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n12\\. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren\u002F Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé\u002FCadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). \n\n13\\. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). \n\n14\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). \n\n15\\. Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 – DüsseldorfCongress). \n\n16\\. Besteht eine Marke – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Elementen, hat sich die Prüfung auf die Marke als Ganzes zu beziehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress)GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Etwaige Bestandteile können zunächst getrennt GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Etwaige Bestandteile können zunächst getrennt betrachtet werden, sofern sich die abschließende Beurteilung des Schutzhindernisses auf die Gesamtheit der Zeichenelemente bezieht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 – BioID). \n\n17\\. b) Nach dem Warenverzeichnis der Anmeldung ist die beantragte Marke zur Kennzeichnung insbesondere von Folien oder Gummiwaren für den Oberflächenschutz von Mobiltelefonen oder Smartphones vorgesehen. Diese Waren richten sich in erster Linie an allgemeine Verkehrskreise, die ihre Geräte im Alltagsgebrauch gegen äußerliche Abnutzungserscheinungen oder Beschädigungen schützen wollen. Im Übrigen sind auch andere Wettbewerber und Händler der beanspruchten Waren als Verkehrskreise zu berücksichtigen. \n\n18\\. c) Das Anmeldezeichen besteht aus dem – ungeachtet der für sich genommen fraglichen Bedeutung des letzten Schriftzeichens – intuitiv im Zusammenhang verständlichen Wortelement „GUARD“, das (jedenfalls in den ersten 4 Schriftzeichen) in schwarzen Großbuchstaben auf einem rechteckigen Hintergrund mit hellgrauer Schraffur wiedergegeben ist. \n\n19\\. Zwar bezeichnet das englische Substantiv „guard“ in seiner ursprünglichen Bedeutung eine Person mit einer Wach- und Schutzfunktion (collinsdictionary.com, Stichwort „guard“, Stand 15. September 2025). Der Ausdruck dürfte aber zum Anmeldezeitpunkt auch in der funktionellen bzw. gegenständlichen Bedeutung „Schutz, Schutzeinrichtung“ im Inland bekannt gewesen sein (vgl. BPatG 33 W (pat) 40\u002F98, 13.11.1998 – BIKEGUARD; 25 W (pat) 511\u002F14, 22.05.2014 – Risk Guard; Online-Wörterbuch LEO, Stand 15. September 2025). Der Rückgriff auf personifizierte Wortformen ist ein geläufiges sprachliches Mittel (vgl. BPatG, 25 W (pat) 511\u002F14, 22.05.2014 – GATEKEEPER). Gerade in Bezug auf Folien ist der Begriff „Guard“ bereits zum Anmeldezeitpunkt zumindest als Bestandteil von Marken umfangreich im Inland verwendet worden (vgl. etwa die Zeichen „Rocketguard“, „Oraguard“ oder „Scotchguard“ auf der Plattform foliencenter24.com, Recherchezeitraum bis 28. Dezember 2020). Es liegt daher nahe, dass der dem erweiterten englischen Grundwortschatz zurechenbare Wortbestandteil „GUARD“ aus Sicht des inländischen Publikums zum Anmeldezeitpunkt geeignet war, die wesensgemäße Funktion solcher Waren zum Schutz insbesondere von Mobiltelefonen\u002FSmartphones gegen Beschädigungen bzw. als gegenständliche Angabe („Schutzmittel“) die Art der beanspruchten Waren zu bezeichnen. \n\n20\\. Es bedarf hierüber aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei einem unterstellten Verständnis als glatt funktionsbeschreibende oder Gattungsangabe verleiht die konkrete Ausgestaltung dem Zeichen in seinem maßgeblichen Gesamteindruck noch eine hinreichend individuelle Charakteristik, die gewährleistet, dass das Zeichen den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren zum Ausdruck bringt. \n\n21\\. Einem Wort-\u002FBildzeichen kann – unbeschadet des beschreibenden Charakters der Wortelemente – in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, die das Kombinationszeichen in seinem Gesamteindruck als Herkunftshinweis erscheinen lassen (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 73, 74 – BioID; BGH GRUR 2010, 640 – hey!; GRUR 2001, 1153 Rn. 19 – antiKalk; GRUR 1991, 136, 137 f. – NEW MAN). \n\n22\\. Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen, Zierelemente oder andere typische Hervorhebungsmittel, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; GRUR a. a. O. – antiKALK). Um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, müssen die grafischen Elemente im Gesamteindruck vielmehr auffallend hervortreten und eine kennzeichnungskräftige Verfremdung, die im Gesamteindruck den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebt, bewirken (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 254). \n\n23\\. Dies ist in Bezug auf den Anmeldegegenstand  mit Blick auf die grafische Gestaltung des Schriftzugs, insbesondere in Anbetracht der eigentümlichen Ausbildung des letzten der fünf Schriftzeichen –  – der Fall, wenngleich die Unterscheidungskraft der Marke nur gering ist. \n\n24\\. Dieses am Ende des Schriftzugs angeordnete Schriftzeichen besteht aus einem an der Basis dünnen Stamm, der sich nach oben weitet, mit einem rechtwinklig weit zur rechten Seite ausgreifenden Balken, an dessen Ende eine geschwungene Linie, die sich nach unten verjüngt, in Richtung des Basispunktes des Stamms zurückführt. Es weist nicht die typische Formgebung des Buchstaben „D“ auf, der über einen Boden oder Bauch verfügt. Ohne die Integration in das Wort wäre die Figur gar nicht als Buchstabe „D“ oder als ein anderes Schriftzeichen mit einem bestimmten Symbolgehalt oder einer bestimmten Funktion zu verstehen, auch nicht als Ausrufezeichen. Sie fügt sich auch grafisch nicht in die Schriftart ein, in der die Buchstaben „G“, „U“, „A“ und „R“ des Wortes gefasst sind. Im Unterschied zu den gemeinsamen Stilelementen dieser Buchstaben sind die Linien des Zeichens  teilweise unterschiedlich stark ausgebildet und laufen an den Enden sogar spitz aus. Es handelt sich bei dieser Figur nicht um ein vernachlässigungsfähiges oder beliebiges Element, sondern um integrales Wortelement, das – obwohl seine Grafik dies kaum oder gar nicht unterstützt – den Adressaten durch die Einbindung in das Wortgefüge dazu drängt, es als Buchstaben „D“ hinzunehmen. Angesichts der überschaubaren Länge des Wortes und der Stellung der Figur am Wortende ist sie auch im bildlichen Gesamteindruck des angemeldeten Wort-\u002FBildzeichens wahrnehmbar. \n\n25\\. Inwieweit die Gestaltung des mittleren Schriftzeichens , das als Buchstabe „A“ wahrgenommen werden dürfte, ebenfalls zu einer schutzbegründenden Verfremdung beiträgt, kann vorliegend offenbleiben. \n\n26\\. Die durch die unregelmäßige typografische Gestaltung des Wortbestandteils hervorgerufene Bildwirkung, in der jedenfalls das Schriftzeichen  zunächst als Fremdkörper erscheint, ermöglicht es dem Streitzeichen, die Hauptfunktion einer Marke für die von ihr erfassten Waren zu erfüllen. \n\n27\\. Die Zurückweisung der Marke dürfte im Übrigen auch nicht der sonstigen Eintragungspraxis des DPMA entsprechen (vgl. „Richtlinie Markenanmeldungen“ des DPMA vom 1. August 2018 in der Fassung vom 1. September 2020, S. 46, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.dpma.de\u002Fdocs\u002Fformulare\u002Fmarken\u002Fw7735.pdf, sowie das dort in Bezug genommene Konvergenzprogramm KP3 der im Europäischen Netzwerk für Marken und Designs zusammengeschlossenen Ämter für Geistiges Eigentum). \n\n28\\. Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG daher im Streitfall nicht gegeben. \n\n29\\. 2\\. In seiner besonderen bildlichen Ausgestaltung ist das angemeldete Wort-\u002FBildzeichen auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig. Das Anmeldezeichen ist nämlich nicht für eine zeichenmäßige Verwendung in jedweder Form geschützt, sondern nur in der konkreten Art der Ausgestaltung. Der Schutz erstreckt sich nicht auf die jeweiligen Einzelbestandteile des Zeichens. \n\n30\\. Die Beschwerde des Anmelders hat daher Erfolg.","BPatG München, 06.10.2025, 28 W (pat) 542\u002F21","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:10.066Z",{"id":123,"ecli":124,"slug":125,"caseNumber":126,"courtId":44,"decisionDate":127,"fullText":128,"summary":129,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":127,"parsedAt":130,"updatedAt":131},"4988","ECLI:DE:NEURIS:MPRE600000925","ecli-de-neuris-mpre600000925","29 W (pat) 538\u002F22","2025-09-10T00:00:00.000Z","#  Markenbeschwerdeverfahren - \"A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER (Wortfolge)\" - fehlende Unterscheidungskraft \n\n## Tenor\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 531.2**\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Wortfolge \n\n2\\. **A ECHTER MÜNCHNER IS A** **SECHZGER**\n\n3\\. ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden: \n\n4\\. Klasse 16: Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten; Stickers, Aufkleber [Papeteriewaren]; Poster aus Papier; Papier- und Schreibwaren; Kunstdrucke; Stifte [Schreibwaren]; \n\n5\\. Klasse 21: Tassen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör; \n\n6\\. Klasse 25: Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke für den Sport. \n\n7\\. Mit Beschluss vom 9. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. \n\n8\\. Zur Begründung hat sie vollumfänglich auf den Beanstandungsbescheid vom 26. Juli 2021 Bezug genommen, zu dem sich der Beschwerdeführer nicht geäußert hatte. Die Marke bestehe aus der Angabe „A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER“ und werde als „Ein echter Münchner ist ein Sechziger“, also ein unbedingter Anhänger des (Fußball-) Vereins TSV 1860, verstanden. Hinsichtlich der von der Anmeldung umfassten Waren stelle das Zeichen lediglich einen allgemeinen Werbeslogan dar, der zwar als witzig gemeinte „Botschaft bzw. Statement an die Umwelt“, auch zur deutlichen Abgrenzung zu Fans des Fußballvereins FC Bayern, z. B. auf diese Waren aufgedruckt werden könne, jedoch nicht die Aufgaben einer Marke erfülle. Der Slogan erschöpfe sich vielmehr in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art. Auch vermittelten längere Wortfolgen nicht den Eindruck betrieblicher Herkunftshinweise, sondern würden ausschließlich als Sach- oder Werbeaussagen verstanden. \n\n9\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, \n\n10\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2021 aufzuheben. \n\n11\\. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet. \n\n12\\. Mit Hinweis vom 4. Juli 2025 hat der Senat den Beschwerdeführer unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht für schutzfähig erachte. Der Beschwerdeführer hat darauf keine Stellungnahme abgegeben. \n\n13\\. \n\n14\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n15\\. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n16\\. A. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn . 23 – Smart Technologies\u002F HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn . 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn . 66 f. – EUROHYPO ; BGH GRUR 2020, 411 Rn . 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn . 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn . 9 – OUI ; GRUR 2015, 173 Rn . 15 – for you ; GRUR 2013, 731 Rn . 11 – Kaleido ; GRUR 2012, 1143 Rn . 7 – Starsat ). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI ; GRUR 2014, 565 Rn . 12 – smartbook). \n\n17\\. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI ). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn . 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn . 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn . 10 – OUI ; a. a. O. Rn . 16 – for you ; GRUR 2014, 872 Rn . 13 – Gute Laune Drops). \n\n18\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn . 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn . 24 – Matratzen Concord \u002F Hukla ; GRUR 2004, 943 Rn . 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn . 11 – grill meister ). \n\n19\\. Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn . 86 – Postkantoor ; BGH GRUR 2012, 1143 Rn . 9 – Starsat ; GRUR 2012, 270 Rn . 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ( BGH BGH GRUR 2020, 411 Rn . 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn . 12 – OUI ; GRUR 2014, 872 Rn . 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn . 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn . 9 – Starsat ; GRUR 2012, 270 Rn . 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn . 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn . 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). \n\n20\\. Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). \n\n21\\. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 16, 21 und 25 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es lediglich als bekenntnishafte Aussage und Zielgruppenhinweis verstehen, darin aber keinen Herkunftshinweis erkennen. \n\n22\\. 1\\. Die beanspruchten Waren wenden sich an die allgemeinen Verkehrskreise, also sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, wie auch an die am Handel beteiligten Fachkreise (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn . 20 – AS\u002FDPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn . 24 – Matratzen Concord AG\u002F Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn . 11 – grill meister ). \n\n23\\. 2\\. Auch aufgrund seiner Länge verstehen diese die angemeldete Wortfolge für die beanspruchten Waren nur als bekenntnishafte Aussage bzw. Motiv und nehmen es nicht als Unterscheidungsmittel wahr. \n\n24\\. a. Das Anmeldezeichen setzt sich aus den teils (leicht) an den bayerischen Dialekt angeglichenen deutschen Wörtern A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER zusammen. \n\n25\\. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13\u002F20 – Lichtmiete). \n\n26\\. aa. „A“ ist u. a. die klanglich insbesondere der bayrischen Sprache nachgebildete Form des deutschen Wortes „ein“ (vgl. https:\u002F\u002Fpublikationen.badw.de\u002Fde\u002Fbwb\u002Findex#1). \n\n27\\. bb. „Echt“ bedeutet „nicht nachgemacht“, „nicht imitiert“, „unverfälscht“, „wirklich“, „nicht vorgetäuscht“, „nicht scheinbar“, „typisch“ „ein“ (vgl. (vgl. Duden.de\u002FRechtschreibung\u002FEcht). Der Begriff wird als Adjektiv regelmäßig einem nachfolgenden Substantiv vorangestellt, um diesem Eigenschaften im Sinne der obengenannten Bedeutungen zuzuschreiben. In der Werbung wird „echte“ schon weit vor dem Anmeldetag des hier zu beurteilenden Zeichens umfangreich beschreibend als Wertversprechen und als Hinweis auf Originale verwendet (vgl. slogans.de\u002Fechte; übermittelt mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 als Anlage 1; BPatG, Beschluss vom 12.07.1999, 30 W (pat) 155\u002F98 - Apotheker's Echte). \n\n28\\. cc. „Münchner“ bezeichnet die Einwohner Münchens (vgl. https:\u002F\u002Fwww.duden.de\u002Frechtschreibung\u002FMuenchner_Einwohner). Als „echter Münchner“ wird man bezeichnet, wenn man in der Stadt geboren ist (vgl. https:\u002F\u002Fwww.tz.de\u002Fmuenchen\u002Fstadt\u002Fmuenchen-einwohner-corona-geborenbaum gartner -faerber-wirtschaft-sedlmayr-bayern-zr-90184509.html). \n\n29\\. dd. „Is“ ist die bayrische Form des deutschen „ist“. \n\n30\\. ee. „SECHZGER“ stellt das in Dialektform geschriebene Wort „Sechziger“ dar, welches „ein Mann von sechzig Jahren“ sowie „die Zahl, die Nummer, das Jahr, den Wert sechzig betreffend“ bedeutet (vgl. Duden.de\u002FRechtschreibung \u002Fsechziger Zeitraum bzw. Sechziger; Duden.de\u002FRechtschreibung\u002F sechziger). Im Übrigen wird „Sechziger“ auch als Abkürzung für „60er Jahre“ verwendet, dann allerdings weit überwiegend als „Die Sechziger“. \n\n31\\. Der Begriff „Sechzger“ ist darüber hinaus seit sehr vielen Jahre eine Bezeichnung für Mitglieder und Anhänger\u002FFans des Turn- und Sportvereins München von 1860 e. V und wird entsprechend sowohl in vereinseigenen Publikationen, Fanblogs und durch Fanclubs als auch in den (allgemeinen) Medien verwendet (vgl. auch das mit dem Hinweis vom 4\\. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 2). Teils wird auch der Verein selbst mit „Sechzger“ benannt, in aller Regel aber nur in Verbindung mit einem vorangestellten „Die“ als „Die Sechzger“. Der TSV 1860 München hat durch seine Profifußballabteilung in der Vergangenheit große Bekanntheit erlangt und wies im Jahr 2020 ca. 22.800 Mitglieder aus. Deren Zahl ist in den Folgejahren weiter gestiegen. Er zählt daher zu den mitgliederstärksten Vereinen Deutschlands (vgl. https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002F TSV_1860_M%C3%BCnchen). Die Bekanntheit des Begriffs „SECHZGER“ beschränkt sich daher nicht auf die Region München oder Bayern, sondern ist bei Fußballinteressierten in ganz Deutschland bekannt. \n\n32\\. Die Schreibweise „Sechzger“ ist dabei der Aussprache des Begriffs „Sechziger“ im bayerischen Dialekt nachgebildet. Dass es sich bei der Bezeichnung „Sechzger“ um eine Abwandlung von „Sechziger“ handelt, werden nicht nur Fußballfans und diejenigen inländischen Verbraucher, die den bayrischenDialekt selbst sprechen, oder ihn etwa, weil sie in Bayern leben, hinreichend verstehen, unmittelbar als solche erkennen. Der bayrische Dialekt ist auch außerhalb Bayerns bekannt, sei es durch Urlaubsaufenthalte in Bayern, durch Kultserien, wie z. B. „Monaco Franze“, „Irgendwie und sowieso“ oder „Kir Royal“, durch Kinofilme, wie „Dampfnudelblues“ und „ Grießnockerlaffäre “ oder durch Berichterstattung in Presse und sonstigen Medien. Zudem handelt es sich nicht um ein nur im Dialekt vorkommendes Wort, sondern um eine lediglich geringfügige Lautverschiebung durch Weglassen eines einzelnen Vokals, in der das hochdeutsche Wort „Sechziger“ ohne weiteres wiedererkannt werden kann, sofern der Unterschied phonetisch überhaupt wahrgenommen wird. \n\n33\\. Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach der markenrechtlichen Rechtsprechung im Übrigen nicht schutzbegründend, weil ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. BGH GRUR 2008, 1002 Rn. 35 – Schuhpark [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein [statt Liechtenstein]; BPatG, Beschluss vom 19.08.2022, 25 W (pat) 42\u002F21 – Belagio [statt Bellagio]; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527\u002F21 – Sportbokx [statt Sportbox]; Beschluss vom 25.01.2021, 25 W (pat) 543\u002F19 – Das Prot; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W (pat) 529\u002F20 – bankkart [statt Bankkarte]; Beschluss vom 06.05.2020, 25 W (pat) 506\u002F20 – H.ostels [statt Hostels]; Beschluss vom 27.09.2018, 30 W (pat) 534\u002F17 – Karnaval [statt Karneval]). \n\n34\\. ff. Auch die typografische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht geeignet, ihm das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu vermitteln. Denn die Wortelemente beschränken sich auf eine handelsübliche und gut lesbare Druckschrift. Die durchgehende Ausführung in Versalien begründet die Schutzfähigkeit schon deshalb nicht, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536\u002F21 – FLEXCAR; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548\u002F17 – EASYQUICK; Beschluss vom 01.08.2019, 30 W (pat) 562\u002F17 – TRAVELNEWS; Beschluss vom 11.04.2019, 30 W (pat) 36\u002F17 – CLEANGAS; Beschluss vom 18.01.2018, 28 W (pat) 555\u002F17 – EASYCLIP; Beschluss vom 03.07.2014, 30 W (pat) 56\u002F12 – IRLAB; Beschluss vom 30.09.2009, 26 W (pat) 2\u002F09 – LINKRANK). \n\n35\\. b. In seiner Gesamtheit fassen die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen aufgrund der lediglich marginalen Unterschiede zur sinngleichen hochdeutschen Aussage unmittelbar als „Ein richtiger, typischer, unverfälschter Münchner - also jemand der in München geboren ist, dort lebt, sich als solcher fühlt oder ansieht - ist ein Fan oder Mitglied des TSV 1860 München“ auf. \n\n36\\. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, kann darin neben der reinen Sachaussage auch eine - witzige oder auch sehr ernst gemeinte - Abgrenzung zu Fans anderer Vereine, insbesondere solcher des FC Bayern München, liegen. Ein Herkunftshinweis wird dem Anmeldezeichen hingegen nicht entnommen. Hinzu kommt, dass längere Wortfolgen in der Regel schon deshalb nicht unterscheidungskräftig sind, da sie von vornherein nicht den Eindruck betrieblicher Herkunftshinweise erwecken, sondern ausschließlich als Sach- oder Werbeaussage verstanden werden (BGH GRUR 2010, 935 Rn. 11 – Die Vision). \n\n37\\. 3\\. Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes: \n\n38\\. a. Bekleidungsstücke der Klasse 25, insbesondere solche für den Sport, wie z. B. T \\- Shirts, Kapuzenpullis und Trikots werden regelmäßig großflächig mit Statements und bekenntnishaften Aussagen versehen. Durch das Tragen von mit dem Anmeldezeichen versehenen Waren wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass man als wirklicher, typischer, unverfälschter Münchner Mitglied oder Fan des TSV 1860 München ist bzw. dass ein echter Münchner diesen für etwas Besonderes hält und sich mit ihm identifiziert. Dies gerade auch in Abgrenzung zum FC Bayern München, zu dem der TSV 1860 München seit Jahrzehnten ein Konkurrenzverhältnis hat, das möglicherweise aufgrund der Position in ganz unterschiedlichen Ligen objektiv unbegründet sein mag, aber gerade bei Fußballfans subjektiv sehr wohl gefühlt wird. \n\n39\\. Mit den beanspruchten Bekleidungsstücken sollen gerade die Emotionen des Käufers\u002Fder Käuferin angesprochen und sie aufgefordert werden, ein entsprechendes Bekenntnis nach außen abzugeben. Auch wenn damit nicht unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Waren beschrieben wird, werden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen ausschließlich in diesem Sinne verstehen. Sie werden daher auch dann nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen, wenn das Zeichen ausschließlich auf dem Etikett eines Kleidungstückes verwendet wird. Denn auch in diesem Fall kann die Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens variieren. Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob der Verkehr das Zeichen auch auf dem Etikett eines Kleidungsstücks etc. als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnehmen kann (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 17 – #darferdas? II; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570\u002F19 – MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519\u002F18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511\u002F17 – reggae jam). Hier steht das in der angemeldeten Wortfolge zum Ausdruck kommende Bekenntnis an die Umwelt jedoch dergestalt im Vordergrund, dass es im Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Eine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der Waren weist die Wortfolge hingegen nicht auf. \n\n40\\. b. Gleiches gilt für „Tassen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör“ in Klasse 21 und „Stifte [Schreibwaren]“ in Klasse 16 (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519\u002F18 – Mir all sin Kölle). Auch diese Produkte werden häufig mit Statements oder Bekenntnissen versehen (vgl. das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 3). Insbesondere bringen Anhänger von Fußball-, aber auch von anderen Sportvereinen regelmäßig ihre Verbundenheit durch die Verwendung speziell gestalteter Kaffeetassen oder Biergläser zum Ausdruck. In den jeweiligen Fanshop der meisten Fußballvereine gehören diese zu den typischen Fanartikeln. Selbst Barzubehör wie z. B. Cocktail-Rührstäbe, Shaker oder Cocktail-Sets sind nicht selten mit sloganartigen Bekenntnissen versehen (vgl. auch das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 4). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher das Anmeldezeichen auch diesbezüglich nicht als Herkunftshinweis ansehen. \n\n41\\. c. „Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten; Stickers, Aufkleber [Papeteriewaren]; Poster aus Papier; Papier- und Schreibwaren; Kunstdrucke“ in Klasse 16 sind gleichfalls oft mit Slogans und bekenntnishaften Statements bedruckt und werden entsprechend beworben. \n\n42\\. aa. So sind z. B. Aufkleber, Poster und Stickers klassische Träger von Meinungsäußerungen, Statements und sonstigen Botschaften nach außen, die nur ihre Wirkung entfalten können, wenn sie nach außen sichtbar auf dem Aufkleber aufgedruckt sind. Demgegenüber konnte nicht festgestellt werde, dass derartige „Botschaften an die Umwelt“ an verdeckter Stelle wie z. B. auf der Rückseite der oben genannten Waren angebracht sind (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 14.09.2022, 29 W (pat) 39\u002F19 – Giasing Oida). Gleiches gilt für Kunstdrucke. Auch diese werden häufig mit Motiven aus dem Fußballbereich sowie Slogans bedruckt (vgl. das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 5) und unterscheiden sich von Postern lediglich durch die höhere Ausführungsqualität des Drucks und hochwertigere Materialien. \n\n43\\. bb. „Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten, Papier- und Schreibwaren“ können mit unterschiedlichsten Sprüchen bzw. mit Motiven insbesondere aus dem Fußballbereich versehen sein und entsprechend beworben werden (vgl. das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 6). Mit dem Anmeldezeichen versehen dienen sie lediglich dazu, die eigene Meinung bzw. das Bekenntnis als Münchner zu „den Sechzgern“ zu gehören, auszudrücken und können hierzu z. B. an andere Fans versandt oder in der Wohnung aufgestellt oder aufgehängt werden. \n\n44\\. B. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.","Markenbeschwerdeverfahren - \"A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER (Wortfolge)\" - fehlende Unterscheidungskraft","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:41.593Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":44,"decisionDate":137,"fullText":138,"summary":139,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":141},"5028","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032054","ecli-de-neuris-jure259032054","29 W (pat) 573\u002F22","2025-09-08T00:00:00.000Z","#  (Markenbeschwerdeverfahren – „Barista (Wortzeichen)“ - fehlende Unterscheidungskraft) \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2022 100 770.3**\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Bezeichnung \n\n2\\. **Barista**\n\n3\\. ist am 19. Januar 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Ware „Wasserfilterpatronen“ der Klasse 11 angemeldet worden. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 24. August 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). \n\n5\\. Der Begriff „Barista“ stamme aus dem Italienischen und bedeute „Barkeeper“. Während in Italien Barkeeper aller Art als Barista bezeichnet würden, beziehe sich der Begriff im englischsprachigen und mittlerweile auch im deutschsprachigen Raum nur auf jemanden, der sich mit der Zubereitung von Kaffeespezialitäten wie Latte Macchiato, Espresso, Cappuccino etc. besonders gut auskenne. Der Pro-Kopf-Verbrauch von Kaffee habe 2020 bei durchschnittlich 168 Litern gelegen. Kaffee sei damit das beliebteste Getränk der Deutschen. Daher werde Kaffee und den damit im Zusammenhang stehenden Maschinen, Zubehören und auch Zubereitern (Baristas) sowohl aus professioneller als auch privater Perspektive ein hohes Interesse entgegengebracht. Ein Barista besitze sowohl das nötige Wissen und die handwerklichen Fähigkeiten, als auch das professionelle Equipment, um ein Kaffeegetränk mit hoher Güte herzustellen. Die Verkehrskreise orientierten sich daher gerne an dieser Berufsgruppe. Der Begriff Barista habe sich mittlerweile von einer Tätigkeits- bzw. Berufsbezeichnung zu einer Qualitätsangabe erweitert. Kaffeezubereiter im Amateurbereich bezeichneten sich häufig auch als Home-Baristas. Kaffeemaschinenhersteller würden zudem regelmäßig mit der Barista-Qualität ihrer Produkte werben. Die Härte und chemische Zusammensetzung des Kaffeewassers spiele für das qualitative Endergebnis des Kaffeegetränks eine sehr wichtige, in der Vergangenheit teils unterschätze Rolle. Inzwischen werde über die erforderliche Wasserqualität gesprochen („Wie wichtig ist gutes Wasser für den Kaffee?“, „Basler Barista sucht das beste Schweizer Wasser für Kaffee“), und es würden Wasserfilter zur Optimierung des Kaffeewassers angeboten. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Wasserfilterpatronen der Klasse 11 werde der Verbraucher \"Barista\" somit lediglich als Qualitätsangabe im Sinne von „Wasserfilterpatronen in Baristaqualität“ auffassen oder als einen Hinweis auf professionelle Wasserfilterprodukte, wie sie insbesondere von Baristas verwendet und benötigt würden. Aufgrund des rein beschreibenden Sachinhaltes des angemeldeten Zeichens sei dieses zudem für die Konkurrenten der Anmelderin und den allgemeinen Geschäftsverkehr freizuhalten. \n\n6\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. \n\n7\\. Sie beantragt sinngemäß, \n\n8\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 24. August 2022 aufzuheben. \n\n9\\. Die Markenanmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie darauf hingewiesen, dass gerade die vielfältigen mit dem Beanstandungsbescheid übermittelten Rechercheunterlagen eindeutig erkennen ließen, dass sich Fachkräfte im Bereich der Zubereitung von Kaffee nicht mit der Auswahl, Verwendung oder gar Empfehlung von Wasserfilterpatronen befassten. Für Wasserfilterpatronen stelle der Ausdruck Barista daher keine beschreibende Angabe dar. \n\n10\\. Mit Hinweis vom 21. November 2022 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht erfolgreich sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat auch dazu nicht Stellung genommen. \n\n11\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n12\\. Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n13\\. **A.** Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, da es sich bei der Bezeichnung **Barista** um eine werbende Anpreisung für „Wasserfilter“ handelt, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. \n\n14\\. **1.** Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Nestlé\u002FCadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Nestlé\u002FCadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). \n\n15\\. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). \n\n16\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). \n\n17\\. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV\u002FBenelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411BGH GRUR 2020, 411Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die sich auf Umstände BGH GRUR 2020, 411Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen Zeichen keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). \n\n18\\. **2.** Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen **Barista** bezüglich der beschwerdegegenständlichen Ware „Wasserfilterpatronen“ jegliche Unterscheidungskraft. \n\n19\\. **a.** Die beanspruchten Wasserfilterpatronen richten sich neben dem Fachhandel an die allgemeinen Verbraucher, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS\u002FDPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG\u002FHukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). \n\n20\\. **b.** Das Wort „**Barista** “ stammt – wie die Markenstelle zutreffend dargestellt hat - ursprünglich aus dem Italienischen und bezeichnet dort einen Barkeeper. Mittlerweile hat sich der Begriff mit der Bedeutung „männliche Person, die in einer Espressobar o. Ä. für die professionelle Kaffeezubereitung zuständig ist“ im deutschen Sprachraum eingebürgert (vgl. auch Duden, Onlinewörterbuch\u002FRechtschreibung\u002FBarista). Im Singular wird das Wort „Barista“ gleichermaßen für das weibliche Geschlecht („eine Barista“) verwendet (vgl. https:\u002F\u002Fcoffeescience.de\u002Fbarista\u002F; https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FBarista). Auch Personen, die an ihre eigene private Espresso- und Kaffeezubereitung hohe Ansprüche stellen, um zu Hause einen Kaffeegenuss wie an einer (italienischen) Kaffeebar zu erreichen, werden als Barista bezeichnet *.*\n\n21\\. Für sein Tätigkeitsfeld benötigt ein Barista Kenntnisse über Kaffeesorten und die Kaffeeröstung, über die Bedienung und Wartung der Espressomaschinen und der Kaffeemahlwerke sowie über die Verwendung und das Aufschäumen der passenden Milch (vgl. https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FBarista). Darüber hinaus ist auch Fachwissen über das für die Zubereitung am besten zu verwendende Wasser erforderlich. Wie bereits im Beschluss der Markenstelle vom 24. August 2022 sowie im Senatshinweis vom 21. November 2022 ausgeführt und mit Rechercheergebnissen belegt, spielt und spielte bereits vor dem Anmeldetag bei der Kaffeezubereitung die Qualität des verwendeten Wassers eine entscheidende Rolle, da sich das Wasser auf den Kaffeegeschmack auswirkt. Die Qualität des Wassers kann wiederum durch Wasserfilter, die Wasserfilterpatronen enthalten, beeinflusst werden, z. B. indem Kalk minimiert und unerwünschte Bestandteile des Leistungswassers gefiltert werden. Darauf weisen die Hersteller in ihren Produktbeschreibungen hin: „Die (…) Wasserfilterpatrone (…) schützt das Gerät vor Kalkablagerungen und vor der Ablagerung von geruchs- und geschmacksstörenden Stoffen wie Chlor“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 21. November 2022). Um die Qualität zu steigern, werden Wasserfilterpatronen speziell auf Kaffeemaschinen bestimmter Hersteller eingestellt, wobei die Bedeutung der Filter für die Wasserqualität, und damit für die Person, die den Kaffee zubereitet (den\u002Fdie Barista), besonders herausgestellt wird: “Einen Wasserfilter zu besorgen und mit diesem den Kaffeegenuss dauerhaft auf einem bestimmten Niveau zu halten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben eines jeden Kaffeeanbieters“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 21. November 2022). Wasserfilter und Wasserpatronen sind daher für die Arbeit eines Baristas von erheblicher Bedeutung. Um Kaffeegetränke von guter Qualität zubereiten zu können, muss er sich also mit den von der Anmeldung beanspruchten Wasserfilterpatronen auskennen (vgl. happy.coffee.org\u002Fblogs\u002Fkaffeezubehoer\u002Fwasserfilter, Anlage 2 zum Senatshinweis vom 21\\. November 2022: „Ein Wasserfilter gehört für viele Barista zur Grundausstattung. Warum? Ganz einfach: … Manchmal ist einfach das Wasser schuld, das du verwendest! Denn sowohl zu hartes als auch zu weiches Wasser können den Kaffeegeschmack negativ beeinflussen.“ Der Einwand der Beschwerdeführerin auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle, ein Barista befasse sich nicht mit Wasserfilterpatronen, verfängt daher nicht. Im Gegenteil, Wasserfilter und die dazugehörigen Patronen gehören zur besonderen Ausstattung eines Baristas und werden von ihm benutzt. Es ist zudem üblich, im Bereich der Kaffeemaschinen und deren Zubehör, zu dem auch die Wasserfilterpatronen gehören, mit der Bezeichnung Barista werbend auf besonders hochwertige Modelle aufmerksam zu machen, mit denen dann wiederum Kaffeegetränke zubereitet werden können. Im Zusammenhang mit „Wasserfilterpatronen“ weist „Barista“ somit darauf hin, dass diese über eine besonders hohe Qualität verfügen und insbesondere von Baristas verwendet werden, um einen Kaffee von besonderer Qualität zuzubereiten. Das angemeldete Zeichen beinhaltet damit ausschließlich eine werbende Anpreisung und ist nicht geeignet, als Herkunftsunterscheidungsmittel zu dienen \n\n22\\. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. \n\n23\\. **B.** Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.","(Markenbeschwerdeverfahren – „Barista (Wortzeichen)“ - fehlende Unterscheidungskraft)","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:45.474Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":44,"decisionDate":147,"fullText":148,"summary":149,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":150,"updatedAt":151},"5294","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032028","ecli-de-neuris-jure259032028","26 W (pat) 524\u002F22","2025-08-08T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 08.08.2025, 26 W (pat) 524\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2020 007 945.4**\n\nhat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der\n\nKlasse 32: Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte\n\nzurückgewiesen worden ist.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Wortzeichen \n\n2\\. **Kornjuwel**\n\n3\\. ist am 15. April 2020 unter der Nummer 30 2020 007 945.4 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der Klassen 30, 32 und 33. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für \n\n5\\. Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke; entalkoholisierte Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken; \n\n6\\. Klasse 33: alkoholische Getränke [ausgenommen Biere], die der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe Korn\u002FKornbrand entsprechen. \n\n7\\. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen „Kornjuwel“ setze sich zusammen aus den beiden Begriffen „Korn“ und „Juwel“. „Korn“ sei die Kurzform von Kornbranntwein, ein alkoholhaltiges Getränk, das aus Getreide hergestellt werde und zu den klaren Bränden unter den Spirituosen gehöre. Das Wort „Juwel“ werde lexikalisch als emotionaler Hinweis auf eine Person oder Sache definiert, die von jemandem besonders geschätzt werde. Ähnlich wie „Perle“ oder „Diamant“ werde es als Werbebotschaft im Sinne von „Exklusivität“ oder „herausragender Beschaffenheit“ verstanden. Damit stelle das Anmeldezeichen „Kornjuwel“ eine unmittelbar beschreibende Angabe über den Inhalt und die hohe Qualität der beanspruchten Getränkeprodukte aus den Klassen 32 und 33 dar. Der angesprochene Verkehrskreis erwarte bei den beworbenen Getränken besonders qualitativ hochwertige Korngetränke bzw. Mischgetränke unter Beimischung von Korn, welche besonders geschätzt würden und aufgrund ihrer Qualität als besonders wertvoll angesehen würden. Ein anderes Verständnis liege angesichts der beanspruchten Waren für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nahe. Das Zeichen stelle damit eine Werbebotschaft dar, dass es sich bei den so bezeichneten Getränken um besonders hochwertige Korngetränke bzw. Mischgetränke unter Beimischung von Korn handele, die sich auf Grund bestimmter Qualitätsmerkmale von der Standardware unterschieden. \n\n8\\. Dem Anmeldezeichen fehle auch jegliche Unterscheidungskraft. Angesichts des im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts eigne es sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. \n\n9\\. Die von der Anmelderin angeführte Voreintragung der Marke „Kleinod“ sei insoweit nicht vergleichbar, als vorliegend durch den Bestandteil „Korn“ der Warenbezug deutlicher hervortrete. \n\n10\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Ansicht, das Anmeldezeichen weise in Bezug auf die beanspruchten Waren einen mehrdeutigen Sinngehalt mit anspielendem Charakter auf, der verschiedenen Interpretation offen sei. So könne es sich z.B. um ein Juwel im Kornfeld handeln oder um ein Juwel, das mit Körnern versehen sei. Durch die Vielzahl von Interpretationen sei es ausgeschlossen, dass sich der Konsument an eine ganz bestimmte erinnere. Die Marke ermögliche es daher den angesprochenen Verkehrskreisen nicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, eine Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren zu entdecken. \n\n11\\. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die stattgebende Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts zur Markenanmeldung „Landjuwel“ (30 W (pat) 11\u002F2020). Auch vorliegend erschöpfe sich die Wortkombination „Kornjuwel“ nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweise. Ebenfalls ließe sich nicht feststellen, dass das Anmeldezeichen ausschließlich als werbliche Anpreisung und unmittelbar beschreibende Angabe verstanden werde. \n\n12\\. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, \n\n13\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 20. Januar 2022 aufzuheben. \n\n14\\. Die Anmelderin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Mai 2025 unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 5) auf die vorläufige Auffassung des Senats hingewiesen worden. \n\n15\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n16\\. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber nur im tenorierten Umfang Erfolg, weil insoweit weder die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG noch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG gegeben sind. Für die übrigen beanspruchten Produkte steht der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „**Kornjuwel** “ als Marke jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). \n\n17\\. 1\\. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé\u002FCadbury [Kit Kat]; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2023, - I ZB 28\u002F23, Rdnr. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). \n\n18\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS\u002FDPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rdnr. 13 – #darferdas? II). \n\n19\\. Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. - #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley\u002FHABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress). \n\n20\\. b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „**Kornjuwel** “ für die meisten beschwerdegegenständlichen Waren nicht. Denn schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 15. April 2020, haben es die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise ohne besonderen gedanklichen Aufwand ausschließlich als werblich anpreisende Aussage über die Qualität der Produkte aufgefasst, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis wahrgenommen. \n\n21\\. aa) Von den beanspruchten Waren werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Chiemsee) als auch der Getränkefachhandel sowie die Gastronomiebranche angesprochen. \n\n22\\. bb) Das Anmeldezeichen ist ein Gesamtwort, das sich aus den beiden geläufigen Begriffen „Korn“ und „Juwel“ zusammensetzt. \n\n23\\. aaa) Der Begriff „Korn“ bezeichnet eine kleine, rundliche Frucht mit fester Schale, insbesondere ein Getreidekorn und\u002Foder Samenkorn. In Zusammenhang mit alkoholischen Getränken steht die weitere Bedeutung als Kurzform für Kornbranntwein im Vordergrund (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis mit lexikalischen Belegen, z.B. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. (1999), Bd. 5, S. 2243; Lebensmittel-Lexikon (Dr. Oetker Verlag, 2004), S. 447; alle im folgenden benannten Anlagenkonvolute sind solche zum Senatshinweis v. 16. Mai 2025). \n\n24\\. bbb) Das Substantiv „Juwel“ bezeichnet neben einem wertvollen Schmuckstein bzw. Schmuckstück auch eine Person oder Sache, die für jemanden besonders wertvoll ist (vgl. Duden, a.a.O., S. 2021; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. (2006), Anlagenkonvolut 1). \n\n25\\. ccc) Zwar ist die angemeldete Wortkombination „Kornjuwel“ als solche nicht belegbar. Es handelt sich jedoch um ein sprachüblich gebildetes Gesamtwort, bei dem zwei Substantive durch Aneinanderreihung zu einem Gesamtwort kombiniert werden (vgl. z.B. „Kornfeld“, „Kornbrand“, „Kornkammer“, „Kronjuwel(en)“, „Bergjuwel“, „Glasjuwel“, „Familienjuwel“). Dementsprechend wird der Verkehr das Anmeldezeichen ohne weiteres als Benennung eines Juwels verstehen, das einen Bezug zu Korn hat, etwa Korn, der\u002Fdas für jemanden besonders wertvoll ist und dem daher die Eigenschaft eines „Juwels“ zukommt. \n\n26\\. cc) Bei den streitgegenständlichen Waren der Klasse 33 liegt es damit förmlich auf der Hand, dass das Anmeldezeichen die Ware *Korn (-brand)* benennt, wobei diesem die Eigenschaft eines „Juwels“, also eines besonders hochwertigen bzw. wertvollen Kornbrands zukommt. Hierfür spricht auch, dass sich das Wort „Juwel“ im Hinblick auf seinen Bedeutungsgehalt besonders zur Benennung und Betonung der Hochwertigkeit eines Produkts eignet. \n\n27\\. Dementsprechend haben sich zahlreiche Verwendungsbeispiele, auch aus der Zeit vor dem Anmeldetag, finden lassen, in denen die verschiedensten Getränke, u.a. auch Kornbrand, ebenso aber auch weitere alkoholische und nichtalkoholische Getränke, werblich-beschreibend als „Juwel“ bezeichnet werden; vgl. Anlagenkonvolut 2, z.B. \n\n28\\. \\- „... Die Korn Anisette aus der mehrfach prämierten Brennerei Eversbusch ist ein echter Juwel des Ruhrgebietes. Seit 1780 ist die Brennerei in Haspe, ... tätig und brennt dort in Familienhand die Eversbuscher Korn Anisette. ...“ (https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002Fwestfälischer-Eversbusch-Anisette; bei Amazon im Angebot seit 10. März 2020); \n\n29\\. \\- „... Der Fürst Bismarck Kornbrand, ein Juwel deutscher Destillationskunst, steht für Qualität und Tradition. Seit 1799 produziert, hat dieser Premium-Doppelkorn seine Wurzeln tief in der deutschen Geschichte verankert. ... .“ (vgl. https:\u002F\u002Fwww.conalco.de\u002Ffuerst-bismarck-kornbrand-0-7l-38-vol); \n\n30\\. \\- „… Der Asbach Selection 21 Jahre mit ... ist eine gereifte Version der Kultspirituose Asbach Uralt. Die Traditionsbrennerei Asbach bringt mit dieser ... ein Juwel zum Vorschein, das selbst verwöhnte Weinkenner in Erstaunen versetzt. ...“ (vgl. https:\u002F\u002Fwww.spirituosen-superbillig.com\u002FAsbach-Selection-21-Jahre-07l-40.html); \n\n31\\. \\- „… Antica Formula Vermouth – Der Juwel unter den Aperitifs“ (vgl. https:\u002F\u002Fwww.amazon.de\u002Fdp\u002F....; bei Amazon im Angebot seit 23. Oktober 2012); \n\n32\\. \\- „... Erst in den späten 1990er Jahren hat man das Juwel Chêne Bleu wieder entdeckt, ... “ (vgl. https:\u002F\u002Fwww.lebendigeweine.de\u002Fchene-bleu\u002F); \n\n33\\. \\- „... Unser südamerikanisches Juwel: NESCAFE® Farmers Origins Brazil Lungo. ...“ (https:\u002F\u002Fwww.nescafe.com\u002Fde\u002Funsere-aktionen\u002Ffarmers-origins-gratis-testen“); \n\n34\\. \\- „Kaffeekirschentee – das unterschätzte Juwel der Kaffeewelt  \n(https:\u002F\u002Ftruebeans.de\u002Fblogs\u002Fkaffee-wissen\u002Fkaffeekirschentee-juwel-der-kaffeewelt); \n\n35\\. \\- „... Das allseits beliebte Ginger Beer wird nach einem Familienrezept hergestellt, das von Generation zu Generation weitergereicht wurde. Es handelt sich hierbei zweifellos um das Juwel des Bundaberg-Angebots ...“ (https:\u002F\u002Fwww.urban-drinks.de\u002Fbundaberg-ginger-beer.html? ...); \n\n36\\. \\- „Brunnthaler Mineralwasser - Ein Juwel der Eiszeit.  \nAus 140m Tiefe gewinnen wir unser Brunnthaler Mineralwasser aus einer eiszeitlichen Wassermine. ...“ (https:\u002F\u002Fwww.brunnthaler-mineralbrunnen.de\u002Fihre-lieblingsgetraenke; Snapshot aus archive.org zum 16.07.2021); \n\n37\\. Als werbeübliche Bezeichnung der Ware und ihrer Hochwertigkeit fehlt der angemeldeten Marken daher jegliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 33. \n\n38\\. dd) Dies gilt auch für den überwiegenden Teil der beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 32. \n\n39\\. Bier wird auf der Grundlage von Getreide, damit von Getreidekörnern hergestellt. Hier ist oft von „Korn“ die Rede, vgl. Anlagenkonvolut 3, z.B. \n\n40\\. \\- „Vom Korn zum Bier – Für die Bierherstellung kann Gerste, aber auch Weizen, Roggen oder Dinkel verwendet werden. ... Nehmen wir zum Beispiel die Körner der Gerste: Sie werden zuerst gereinigt und ...“  \n(vgl. inquibidt.zum.de\u002Fwiki\u002FVom_Korn_zum_Bier; Seite zuletzt geändert am 26. Februar 2015); \n\n41\\. \\- „Bier: Wie das Korn flüssig wird ...“ (05.07.2019, https:\u002F\u002Fwww.falstaff.com\u002Fde\u002Fnews\u002Fbier-wie-das-korn-fluessig-wird); \n\n42\\. \\- „Pyraser – 6-Korn Bier ... Bierbeschreibung: Weiches, dunkles obergäriges Mehrkornbier, mit sechs verschiedenen Getreidesorten gebraut: Dinkel, Gerste, Weizen, Roggen, Hafer und Emmersanft, sowie aus sechs verschiedenen Malzsorten ...“ (https:\u002F\u002Fwww.beertasting.com\u002Fde\u002Fbeers\u002Fpyraser-6-korn-bier); \n\n43\\. \\- „7-Korn Landbier - Dinkel, Emmer- oder Mehrkornbier ...“ (https:\u002F\u002Fwww.maischemalzundmehr.de\u002Findex.php?id=900&inhaltemitte=rezept). \n\n44\\. Damit wird die Ware *Biere* mit dem Anmeldezeichen „Kornjuwel“ dahingehend beschrieben, dass es sich um ein Bier, z.B. ein Mehrkornbier, handelt, das auf der Grundlage besonders hochwertigen Korns hergestellt worden ist. Selbst wenn der Verkehr im Hinblick auf den häufigen gemeinsamen Konsum von Korn(brand) und Bier (z.B. Herrengedeck als traditionelles Set aus Korn und Bier, vgl. Anlagenkonvolut 4 mit entsprechenden Internetbeispielen) das Anmeldezeichen in Zusammenhang mit der Ware *Biere* als Hinweis auf die Eignung des Biers zum gemeinsamen Konsum mit einem hochwertigen Korn(brand) verstehen sollte, so würde auch insoweit eine Merkmalsbezeichnung vorliegen. \n\n45\\. Unabhängig davon würde das Anmeldezeichen angesichts der funktionalen Nähe von Korn und Bier jedenfalls zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu der Ware Biere herstellen, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8, Rdnr. 114 ff. (116)). \n\n46\\. Für die Waren „ *alkoholfreie Getränke, entalkoholisierte Getränke; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken* “ stellt das angemeldete Zeichen dahingehend eine beschreibende Angabe dar, dass diese Waren auf der Basis von besonders hochwertigem Korn bzw. Körnern hergestellt worden sind. Unter diese Warenoberbegriffe fallen auch Getränke, die mit bzw. unter Verarbeitung von (Getreide-) Körnern hergestellt werden, z.B. Getreidemilch, Dinkelmilch, Haferdrink, Getreidewasser bzw. Gerstenwasser, Körner-Kaffee und ebenso deren Präparate, etwa entsprechende Körnerzubereitungen, Pulver und Sirupe auf Basis solcher Körner (vgl. Anlagenkonvolut 5 mit Internet-Fundstellen, in denen verschiedene solcher Getränke und ihre Herstellung beschrieben werden). Auch für entalkoholisierte Getränke mit Aromen von Kornbrand stellt das Anmeldezeichen naheliegend eine Angabe über Art (Geschmack) und Hochwertigkeit des Getränks dar. \n\n47\\. Wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Marke daher für die o.g. Waren jegliche Unterscheidungskraft. \n\n48\\. ee) Die dagegen von der Anmelderin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Anmelderin auf einen mehrdeutigen Sinngehalt des Zeichens hinweist, etwa ein Juwel im Kornfeld oder ein Juwel, das mit Körnern versehen ist, erscheint es schon fraglich, ob sich diese Bedeutungsgehalte sprachlich überhaupt aus dem Gesamtwort „Kornjuwel“ ergeben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke stets als Kennzeichnung der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt. Juwelierwaren gehören jedoch nicht zu den beschwerdegegenständlichen Waren. In Zusammenhang mit den verschiedenen Getränken stehen vielmehr die oben unter bb) – dd) genannten Bedeutungsgehalte im Vordergrund. Im Übrigen würde der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht ausreichen (GRUR 2014, 569 Rdnr. 24 – HOT; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 28 – Gute Laune Drops; vgl. a. zum Freihaltebedürfnis: EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rdnr. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rdnr. 32 – Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109, Rdnr. 97 – Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rdnr. 38 BIOMILD). \n\n49\\. Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des 30. Senats vom 15. April 2021 (30 W (pat) 11\u002F20) – Landjuwel hinweist, hat der 30. Senat darauf abgestellt, dass nur vereinzelt Produkte hinsichtlich ihrer Qualität mit dem Wort „Juwel“ beworben und dieses in erster Linie kennzeichenmäßig benutzt werde. Der Begriff „Juwel“ sei im vorliegenden Produktzusammenhang weder beschreibend noch sei die Verwendung in seiner übertragenen Bedeutung üblich. Im Übrigen habe die Recherche nach dem angemeldeten Gesamtbegriff „Landjuwel“ nur markenmäßige Verwendungen ergeben (30. Senat, a.a.O., Ziff. II. 2. c) aa)). \n\n50\\. Vorliegend hat der erkennende Senat jedoch zahlreiche Verwendungen aufgefunden, in denen das Wort „Juwel“ erkennbar beschreibend zur Bezeichnung der Hochwertigkeit von Getränken, vor allem – aber nicht nur – alkoholischen Getränken, darunter auch Korn(brand), verwendet wird (s.o., vgl. Anlagenkonvolut 2). \n\n51\\. Zudem stellt das Wortelement „Korn“ für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 33 die direkte Benennung der Warenart selbst dar. Für verschiedene weitere Waren der Klasse 32 benennt es ein wesentliches Ausgangsprodukt der fraglichen Getränke und deren Präparate oder Sirupe. Unter diesen Umständen muss im Gesamtwort „Kornjuwel“ eine konkrete werblich-beschreibende Angabe über Merkmale der Waren gesehen werden, nicht hingegen bloß eine Angabe, „bei der nur Assoziationen an ein hochwertiges ländliches Produkt mitschwingen“, wie es der 30. Senat zur Marke „Landjuwel“ festgestellt hat. \n\n52\\. 2\\. Da für die o.g. Waren schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann es dahinstehen, ob das angemeldete Wortzeichen darüber hinaus für diese Waren gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. \n\n53\\. 3\\. Für die weiter beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 32 „ *Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte* “ ist das angemeldete Wortzeichen „**Kornjuwel** “ hingegen weder freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), noch vermittelt es den angesprochenen breiten Verkehrskreisen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, noch stellt es einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen her (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). \n\n54\\. Denn zum einen dürfen Mineralwässer und Fruchtsäfte aufgrund der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBI. I S. 1036, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 20.06.2023) sowie der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBI. I S. 1016, zuletzt geändert durch Art. 3 V der Verordnung v. 26.04.2023) keine Zusatzstoffe wie Körner oder daraus gewonnene Stoffe bzw. Aromen enthalten (vgl. BPatG 26 W (pat) 512\u002F16 - juicefresh; 26 W (pat) 546\u002F10 – Cayenne). Zum anderen erwartet der Verkehr bei Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern keine Herstellung unter Verwendung von Körnern. Es gibt zwar Getränke, die als „Getreidewasser“ und\u002Foder „Gerstenwasser“ bezeichnet werden (vgl. Beispiele in Anlagenkonvolut 5). Sie sind aber nicht als kohlensäurehaltige Wässer bekannt. Der Versatz mit Kohlensäure würde auch nicht zum Charakter eines solchen Getreidegetränks passen und wäre zumindest überraschend. \n\n55\\. Ähnliches gilt für *Fruchtgetränke* und *Fruchtsäfte*. Zwar gibt es sogenannte Körnerfrüchte. Der Begriff „Körnerfrucht“ wird aber definiert als: \n\n56\\. „- einzelne Frucht von Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten oder \n\n57\\. \\- Getreide, Hülsen- und Ölfrucht“ \n\n58\\. (vgl. https:\u002F\u002Fwww.duden.de\u002Frechtschreibung\u002FKoernerfrucht). \n\n59\\. Unter Fruchtgetränken oder Fruchtsäften versteht der Verkehr jedoch solche, die mit klassischen Fruchtarten bzw. Obst zubereitet werden und dementsprechend einen Fruchtgeschmack aufweisen, nicht aber einen Getreidegeschmack. Für diese Waren stellt das Anmeldezeichen daher keine ohne weiteres erkennbare Merkmalsbeschreibung dar. \n\n60\\. 4\\. Das Anmeldezeichen „Kornjuwel“ stellt für „ *Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte* “ der Klasse 32 auch keine täuschende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG dar. \n\n61\\. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein (§ 37 Abs. 3 MarkenG). Diese Eignung ist hier zu verneinen. \n\n62\\. Da der Handel mit „Mineralwässern“ und „Fruchtsäften“ in Deutschland durch die oben genannten Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Getreide oder entsprechenden Geschmacksstoffen versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516\u002F11 – aloe to go; 26 W (pat) 546\u002F10 – Cayenne; 26 W (pat) 552\u002F14 – Venezianischer Spritzer; 26 W (pat) 513\u002F18 – Popcorn). Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren weiß aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen Zeitschriften, im Fernsehen und im Internet, dass Mineralwässer und Fruchtsäfte keine Zusätze enthalten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516\u002F16 – Hopfentraum). Zudem erwartet er auch bei *kohlensäurehaltigen Wässern* und *Fruchtgetränken* nicht, dass diese unter Verarbeitung von Körnern als wesentlicher Bestandteil hergestellt werden. Denn Getreide bzw. Getreidekörner sind als Ausgangsstoffe bei solchen Getränkewaren absolut unüblich. Im Übrigen sind Körner von klassischen Früchten (Kernobst) mit ihrer holzigen Konsistenz und dem zumeist bitteren Geschmack bekanntermaßen unerwünscht. Der Verkehr geht daher nicht ernsthaft davon aus, dass mit „Kornjuwel“ bezeichnete *Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte* tatsächlich aus bzw. mit Korn, sei es Getreidekorn oder seien es Obstkörner, hergestellt werden. Deshalb kann er durch das Anmeldezeichen auch nicht irregeführt werden. Dies gilt erst recht für den vorliegenden Fachverkehr, dessen Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories\u002FHABM [RESTORE]; GRUR 2010, 534 – PRANAHAUS; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507\u002F17 – SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18\u002F13 – CID; 26 W (pat) 550\u002F10 - Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido).","BPatG München, 08.08.2025, 26 W (pat) 524\u002F22","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:11.518Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":44,"decisionDate":157,"fullText":158,"summary":159,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":157,"parsedAt":160,"updatedAt":161},"5420","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032010","ecli-de-neuris-jure259032010","26 W (pat) 525\u002F22","2025-07-29T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 29.07.2025, 26 W (pat) 525\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2021 020 057.4**\n\nhat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner sowie der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen:\n\n1\\. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2022 aufgehoben.\n\n2\\. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Zeichen \n\n2\\. ist am 25. August 2021 zur Eintragung als Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (Fassung des Warenverzeichnisses nach der Teilzurücknahme der Anmeldung vom 20\\. März 2025): \n\n3\\. Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen; Brillen; Brillenetuis; Brillenbeutel; Gläser für Brillen; Gestelle für Brillen; Brillengestelle aus Metall; Sportbrillen, Etuis zur Aufbewahrung von Brillen; \n\n4\\. Klasse 14: Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Münzen; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Uhrengehäuse; Etuis für Armbanduhren und Uhren; Bänder für Armbanduhren; \n\n5\\. Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Leder und Lederimitationen; Pelze [Tierfelle]; Taschen aus Leder; Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder; Kleidersäcke für Anzüge, Hemden und Kleider; Geldbörsen; Aktentaschen; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Rucksäcke; Koffer; Rollkoffer; Gurte für Reisegepäck; Kulturbeutel; Schuhbeutel für die Reise; Decken für Tiere; Leinen für Tiere; \n\n6\\. Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Filtermaterialien aus Textilien; Filzstückwaren [ Heimtextilien]; Bettauflagen [ Decken]; Steppdecken [ Decken]; Tagesdecken für Betten; Bezüge für Kinderbetten; Bezüge für Kissen; Bezüge für Federbetten; Handtücher [zum Händetrocknen]; Handtücher [für Kinder]; Badetücher; Waschlappen aus textilem Material; Tischdecken; Decken für Haustiere; Leinen; \n\n7\\. Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; T-Shirts; Hosen; Pullover; Hemden; Mützen; Hüte; Kappen mit Schirmen, Schuhe; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe zum Bergwandern; Schuhe mit hohen Absätzen; flache Schuhe; kurzärmelige T-Shirts; bedruckte T-Shirts; Tanktops; Unterhemden; Lingerie [Wäschestücke für Damen]; Slips; Shorts; Oberhemden; Sweatshirts; Blusen; Jacken; Westen; Blazer; Sakkos; Schals; Schals [Bekleidungsstücke]; Foulards [Bekleidungsstücke]; Tücher [Schals]; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Socken; Strümpfe; Turnschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stiefeletten. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 14 des DPMA die Eintragung des angemeldeten Zeichens nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf ihre Bescheide vom 26. Oktober 2021 und 8\\. Dezember 2021 Bezug genommen. Darin hat sie ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden das Bildzeichen lediglich als Sachhinweis auffassen, dass die angemeldeten Waren das Aussehen eines in Origami-Technik gefalteten Papiervogels aufweisen. Die beanspruchten Waren könnten zum einen die Form eines Origami-Papiervogels aufweisen, z.B. bei Schmuckanhängern und Ohrringen, sodass es sich bei dem Zeichen lediglich um eine Wiedergabe der Ware selbst handeln könne. Aufgrund der auf dem Warengebiet herrschenden Formenvielfalt werde der angesprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeichen keinen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Zum anderen könne das angemeldete Zeichen dekorative Elemente der Waren, nämlich gebräuchliche Muster, Aufdrucke, Applikationen etc. wiedergeben. Es handele sich um ein im Verkehr übliches Dekorations- und Gestaltungselement einfachster Art, welches nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die grafische Darstellung des angemeldeten Zeichens sei nicht so eigenartig und fantasievoll, dass dieses als individualisiertes Betriebskennzeichen unterscheidungskräftig sei. Auch sei die Gestaltung als eine von mehreren möglichen Warenabbildungen im Interesse möglicher Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten. \n\n9\\. Zudem seien Origami-Kraniche ein Symbol der internationalen Friedensbewegung und des Widerstands gegen den Atomkrieg. Deshalb sei das angemeldete Zeichen nicht nur ein dekoratives Element der beanspruchten Waren, sondern seine Darstellung finde als Aufdruck oder in sonstiger Weise als Mittel der Kommunikation Verwendung. Typisch sei insbesondere das Aufbringen des Motivs auf textilen Waren. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen deshalb lediglich als Hinweis auf Art und Ausführung der Waren bzw. als bildliches Mittel zur Kommunikation wahrnehmen, nicht jedoch als konkreten Hinweis auf die Produktherkunft. Wegen seiner kommunikativen Aussage im Hinblick auf die internationale Friedensbewegung und den Widerstand gegen den Atomkrieg unterliege es auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Zeichen enthalte alle wesentlichen Merkmale, die sich aus der Faltung des \"Standard-Origami-Kranichs\" ergeben, weshalb die von der Anmelderin geltend gemachten gestalterischen Abweichungen nicht entscheidungserheblich seien. \n\n10\\. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, das Anmeldezeichen sei in Bezug auf alle beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Ein Freihaltebedürfnis sei nicht gegeben. Wegen der Unterschiede zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem \"Standard-Origami-Kranich\" erkenne der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer auch ohne ornithologische Fachkenntnisse sofort, dass das angemeldete Bildzeichen eine gänzlich andere Vogelart zeige und eher einer zierlichen Taube ähnele. Es zeige einen aufsteigenden Vogel, der sich von dem sitzenden \"Standard-Kranich\" durch verschiedene Elemente unterscheide. Auch sei es mit einer hinreichenden Eigenart ausgestattet, so dass es keine unzulässige Sperrwirkung gegenüber Mitbewerbern entfalte. Das Zeichen stelle auch kein \"Mittel der Kommunikation\" dar, für welches ein Freihaltebedürfnis gegeben sei. Es sei nämlich dem angesprochenen Verkehr als etwaiges Symbol nicht bekannt. Die vom DPMA angeführten Internet-Fundstellen seien insoweit ungeeignet und ließen keine eigene Fachkenntnis bei der Bewertung erkennen; es fehle an einer nachvollziehbaren Quelle für die vom DPMA behauptete Funktion des \"Origami-Kranichs\" als Kommunikationsmittel. Als Symbol für die internationale Friedensbewegung seien dem Verkehr allein die \"Friedenstaube\" und das \"Peace-Zeichen\" bekannt. Ein spezifisches verkehrsbekanntes Symbol für den Widerstand gegen den Atomkrieg existiere nicht. Die vom DPMA angenommene symbolhafte Botschaft oder kommunikative Bedeutung komme dem angemeldeten Zeichen deshalb nicht zu. \n\n11\\. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Februar 2025 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 25) auf die vorläufige Senatsauffassung hingewiesen worden, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG der Eintragung des Anmeldezeichens für einen Teil der zunächst beanspruchten Waren der Klasse 14 entgegenstehen, während die Beschwerde im Übrigen Aussicht auf Erfolg habe. \n\n12\\. Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit Schriftsatz an das DPMA vom 20. März 2025 die Anmeldung des gegenständlichen Zeichens (entsprechend dem vorangegangenen Senatshinweis) teilweise zurückgenommen, nämlich für Waren der \n\n13\\. Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Armbanduhren; Zeitmessgeräte; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen oder Figuren; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; 3D-Kunstwerke aus Edelmetall für Wände; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Armbänder [Schmuck]; Ketten aus Edelmetall; Ringe [Schmuckstücke]; Broschen [Schmuck]; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Krawattennadeln; Krawattenketten aus Edelmetall. \n\n14\\. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, \n\n15\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2022 aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. \n\n16\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n17\\. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. \n\n18\\. Für die verbleibenden Waren stehen der Eintragung des angemeldeten Bildzeichens als Marke weder das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. \n\n19\\. 1\\. Das Anmeldezeichen ist nicht freihaltebedürftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n20\\. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – Agencja Wydawnicza Technopol\u002FHABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 13 f. – Black Friday; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). \n\n21\\. Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 14 – Black Friday; BGH GRUR 2009, 669 Rn. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und\u002Foder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 23 - 25 – Bostongurka; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]). \n\n22\\. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 – Prana Haus\u002FHABM [PRANAHAUS]; EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – HABM\u002FWrigley [Doublemint]; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 19 – Black Friday; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 42 f. – Stadtwerke Bremen). \n\n23\\. Nach diesen Grundsätzen ist das angemeldete Zeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht freihaltebedürftig. \n\n24\\. b) Die beschwerdegegenständlichen Waren richten sich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbraucher sowie an den jeweiligen Fachhandel auf den Gebieten der verschiedenen beschwerdegegenständlichen Waren, insbesondere Optiker, Edelstein- und Edelmetallhändler sowie an den Handel mit Gepäckwaren, Textilien und Bekleidung. \n\n25\\. c) Für die nach der Teilrücknahme der Anmeldung verbleibenden Waren stellt das angemeldete Zeichen keine bloße bildliche Wiedergabe der Warenform dar. \n\n26\\. aa) Ein derartiges beschreibendes Verständnis als bloße Wiedergabe der Warenform scheidet nach dem Ergebnis der Senatsrecherche für die verbleibenden Waren der \n\n27\\. Klasse 14: Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Münzen; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Uhrengehäuse; Etuis für Armbanduhren und Uhren; Bänder für Armbanduhren; \n\n28\\. aus. \n\n29\\. · *Edelsteine* und *Perlen* werden als Rohstoffe für Schmuckwaren regelmäßig nicht in bestimmten figürlichen Formen angeboten. Es handelt sich um die Ausgangsmaterialien, aus welchen erst eine ggf. figürlich gestaltete Schmuckware hergestellt werden kann. Mit den beanspruchten *Edelmetallen* ist die Gattungsbezeichnung des Werkstoffes gemeint, der formunabhängig ist. \n\n30\\. · Bei *Etuis für Armbanduhren und Uhren* steht im Unterschied zu den Gegenständen, zu deren Aufbewahrung sie dienen, nicht der aus ihrer jeweiligen bildlichen oder figürlichen Gestaltung abgeleitete ästhetische Wert im Vordergrund, sondern ihr Schutzcharakter als Behältnis für eine sichere Aufbewahrung bzw. einen sicheren Transport. Gleiches gilt für *Schmuck- und Uhrenbehältnisse*. \n\n31\\. · Auch für *Uhrengehäuse* und *Bänder für Armbanduhren* hat sich in den Recherchen des Senats eine Verkehrsüblichkeit der Anbringung von Bildmotiven, insbesondere mit Vogeldarstellungen oder in Origami-Art, nicht feststellen lassen. \n\n32\\. bb) Auch in Bezug auf die Waren der Klasse 25 ergibt sich kein ausschließlich beschreibendes Verständnis des Anmeldezeichens. Zwar zeigen bereits die Recherchen des DPMA, dass am Markt Oberbekleidung etc. mit einem aufgedruckten oder aufgestickten etc. Bildmotiv in Gestalt eines Origami-Vogels oder aus textilen Stoffen, welche ein solches Motiv als (wiederkehrendes) Muster enthalten, angeboten wird. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es jedoch für die Frage, ob ein Zeichen einen ausschließlich beschreibenden Sinngehalt aufweist, auch darauf an, wie dieses im maßgeblichen Warensegment Verwendung finden wird (*Ströbele* \u002FHacker\u002FThiering, 14. Aufl., § 8 MarkenG, Rn. 172). Dabei darf nicht lediglich die wahrscheinlichste Verwendungsform berücksichtigt werden, sondern bei mehreren praktisch bedeutsamen und wahrscheinlichen Verwendungsformen ist zu ermitteln, ob in einer dieser Verwendungsmöglichkeiten der angesprochene Verkehr z.B. wegen des Ortes oder der Art der Anbringung des Zeichens auf der Ware dieses als Herkunftshinweis wahrnehmen wird (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 30, 33 - #darferdas?; BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; BGH GRUR 2010, 825 Rn. 18, 21). Die Kennzeichnungsgewohnheiten im jeweiligen Warensegment sind mithin zu berücksichtigen. \n\n33\\. Bei sämtlichen beanspruchten Waren der Klasse 25, die Oberbekleidung betreffen, sind – allgemein bekannt – als markenmäßige Kennzeichnung wahrgenommene Anbringungsmöglichkeiten von Zeichen üblich, die in anderer Weise als lediglich als prominentes Bildmotiv auf der Vorder- oder Rückseite des Kleidungsstücks angebracht werden, z.B. in eingenähten Innen- oder Außenetiketten, als Aufdruck oder aufgesticktes\u002Fauf sonstige Weise appliziertes \"kleines\" Bild auf der Innenseite des Kleidungsstücks. Aber selbst bei Darstellung des Anmeldezeichens auf der Vorderseite eines Kleidungsstücks kann dieses, z.B. aufgrund seiner Größe oder Position der Anbringung im Verhältnis zum gesamten Kleidungsstück, auch als Herkunftshinweis und nicht lediglich als dekoratives Element verstanden werden. Andererseits zeigt das als Anlage 21 zum Senatshinweis übermittelte Produktangebot auf der Plattform www.etsy.com beispielhaft das warensegmenttypische Auseinanderfallen von Herkunftshinweisen z.B. in Etiketten und dem aus dekorativen Gründen aufgebrachten Bildmotiv auf der Vorderseite eines Sweatshirts: \n\n34\\. Auch ist die Anbringung eines Zeichens auf Bekleidungswaren in Form von Banderolen um das Kleidungsstück, Anhängern aus diversen Materialien oder in sonstiger Weise auf der Verpackung verkehrsüblich und dem Verkehr geläufig. \n\n35\\. Gleiches gilt für sämtliche beanspruchten Waren aus dem Segment \"Schuhe\". Es ist deshalb nach den Feststellungen des Senats gleichermaßen wahrscheinlich, dass das Anmeldezeichen nicht nur als bloßes dekoratives Motiv, sondern in markenmäßiger Weise, als Herkunftshinweis, auf den entsprechenden Waren Verwendung finden und vom Verkehr auch so wahrgenommen werden wird. Schließlich bestehen auch für Unterwäsche gerichtsbekannt vergleichbare Kennzeichnungsgewohnheiten. \n\n36\\. cc) Auch bezüglich der angemeldeten Waren der Klasse 18 unterliegt das Anmeldezeichen keinem Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar werden Stofftaschen, die als Warenkategorie dem Oberbegriff *Taschen* unterfallen, am Markt teilweise mit unterschiedlichsten Motiven, auch mit solchen in Gestalt eines Vogels nach Origami-Art angeboten, wie die vom DPMA angeführten Recherchebeispiele belegen. Dies betrifft insbesondere sog. Jutebeutel. Auch ist ohne weiteres denkbar, dass ein Bildmotiv in der Form des Anmeldezeichens auf *Brieftaschen* oder *Geldbörsen* , *Rucksäcken* oder *Koffern* aus dekorativen Gründen aufgebracht wird. Bei den in Rede stehenden Waren kommt die Anbringung des Anmeldezeichens aber nicht nur als zentrales Einzelmotiv auf der Vorderseite der Ware oder als wiederkehrendes Muster in Betracht, sondern auch als Aufdruck, Stickerei o.ä. in einem eingenähten Etikett, ins Leder eingeprägt oder als auf sonstige Weise applizierter Aufsatz oder als Anhänger, z.B. an (Reiß)Verschlüssen in Betracht. Somit ergibt sich auch für die bezüglich Klasse 18 beanspruchten Waren, dass das Anmeldezeichen in herkunftskennzeichnender Weise eine naheliegende Verwendung finden kann. \n\n37\\. dd) Im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 24gilt dies – allgemein bekannt – in gleicher Weise. Auch insoweit sind dem Verkehr neben der Darstellung des Bildzeichens als prägnantes Motiv auf den jeweiligen Waren oder Muster innerhalb derselben eine Anbringung auf Etiketten, Anhängern, Banderolen etc. geläufig. \n\n38\\. ee) In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen, dass das angemeldete Bildzeichen ausschließlich beschreibender Natur ist, beispielsweise als Hinweis auf die Form der Waren verstanden wird. Im Gegensatz zu den nicht mehr beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 14, bei welchen eine motivbasierte Ästhetik von zentraler Bedeutung ist, stehen die beanspruchten Waren der Klasse 9 in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Zweck, als Sehhilfe, Sonnenschutz etc. verwendet zu werden. Dies setzt der Formgestaltung (anatomische) Grenzen. Zwar spielt auch bei Brillen und insbesondere deren Gestellen ihre optische Ausgestaltung eine wesentliche Rolle für den Träger, z.B. im Hinblick auf Farbe, Form der Brillengläser oder des Gestells etc., wobei diese Waren auch als Ausdruck persönlichen Stilempfindens eingesetzt werden können. Figürliche Gestaltungen, wie sie in den wenigen Bildfunden der Recherche des DPMA aufgeführt sind, sind in diesem Bereich jedoch (außerhalb von Unterhaltungsartikeln, als Accessoire für z.B. Kostüme) wenig verbreitet und üblich und können deshalb zur Begründung eines Verkehrsverständnisses, dass das Anmeldezeichen als bildlichen Hinweis auf Gestaltungselemente einer Brille wahrnehmen würde, nicht herangezogen werden. Bei Brillen ist vielmehr die Anbringung kleinerer Bildelemente oder Verzierungen beispielsweise auf dem Gestell zu erwarten und verkehrsüblich, die dort regelmäßig als Herkunftshinweis in Betracht wahrgenommen werden können, vgl. etwa folgende Bildbeispiele: \n\n39\\. (Quelle: https:\u002F\u002Fwww.chanel.com\u002Fde\u002Fbrillen\u002Fp\u002FA75251X08101V176847NOCCI\u002Fpantos-brille-marineblau-bordeaux\u002F) oder \n\n40\\. (Quelle: https:\u002F\u002Fwww.otto.de\u002Fp\u002Frodenstock-brille-rs5306b-n-S0H320ZK\u002F#ech=29138893&variationId=S0H320ZKS7YL). \n\n41\\. 2\\. Das angemeldete Zeichen ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn ihm fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft. \n\n42\\. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI), denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. nur BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). \n\n43\\. Auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise maßgeblich, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). \n\n44\\. Bildzeichen fehlt eine ausreichende Unterscheidungskraft, soweit es sich um übliche Gestaltungselemente mit ausschließlich dekorativer Wirkung (BGH GRUR 2011, 158 Rn. 8 – Hefteinband; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl) oder einfache und geläufige geometrische Formen handelt (EuG GRUR Int 2008, 51 Rn. 22 – Darstellung eines Fünfecks; BGH GRUR 2001, 734, 735 – Jeanshosentasche) oder um Bildgestaltungen, die lediglich die Form der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in typischer Form wiedergeben und diese somit inhaltlich beschreiben (EuGH GRUR 2006, 1022 Rn. 29 – Wicklerform; EuGH MarkenR 2018, 539 Rn. 34 – Birkenstock Sales \u002F EUIPO; EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 46 - Freixenet). Auch sog. Piktogramme, also Bildzeichen, die Informationen durch vereinfachte grafische Darstellungen vermitteln, verfügen als bloße Sachhinweise nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Bekannte Zeichen, an die der Verkehr aus verschiedensten Zusammenhängen gewöhnt ist, werden unabhängig vom konkreten Waren- und\u002Foder Dienstleistungsbezug stets nur als solche, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden (vgl. BPatG 28 W (pat) 535\u002F13 – QR-Code (Bildmarke); 30 W (pat) 518\u002F15 – schwarzes Quadrat und QR-Code; 29 W (pat) 62\u002F13 - @). Gleiches gilt für Gestaltungen, die sich stark an bereits geläufige Piktogramme anlehnen (vgl. *Ströbele* \u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 341). Ebenso stellen Bildzeichen keinen geeigneten Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn es sich um symbolhafte Darstellungen einer jedermann ohne weiteres verständlichen Aussagewirkung zum Beispiel politischer, gesellschaftlicher oder religiöser Art handelt, weil derartige Zeichen allein als bildliches Mittel zur Kommunikation wahrgenommen werden. \n\n45\\. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des Senats nicht die Annahme, dass das Anmeldezeichen sich in der Darstellung eines vom angesprochenen Verkehr stets nur als solches wahrgenommenen (politischen oder gesellschaftlichen) Symbols erschöpft. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht seiner Eintragung deshalb nicht entgegen. \n\n46\\. c) Das gegenständliche Bildzeichen zeigt als Schwarz-Weiß-Darstellung die Abbildung eines stilisierten, piktogrammartigen Vogels in Origami-Art, dessen Körper in Richtung des Kopfes aufsteigend dargestellt ist und der deshalb insgesamt als im aufsteigenden Flug befindlich erscheint. \n\n47\\. aa) Die aus China stammende Gestaltungstechnik des Origami wurde im Wesentlichen in Japan kultiviert. Der Begriff setzt sich aus den japanischen Wörtern *oru* für \"falten\" und *kami* für \"Papier\" zusammen und bedeutet \"gefaltetes Papier\" (vgl. die Definition auf \"www.duden.de\u002Frechtschreibung\u002FOrigami\", Anlage 1 zum Senatshinweis oder auf \"www.dwds.de\u002Fwb\u002FOrigami\", Anlage 2 zum Senatshinweis). Aus einem meist quadratischen Blatt Papier werden dabei durch verschiedene Faltvorgänge zwei- oder dreidimensionale Figuren gestaltet, zum Beispiel Tierkörper (vgl. \"https:\u002F\u002Fwikipedia.org\u002Fwiki\u002FOrigami\", Anlage 3 zum Senatshinweis), Pflanzen oder sonstige Gegenstände. Die Technik wird als Hobbybeschäftigung, aber auch zu therapeutischen oder pädagogischen Zwecken praktiziert. \n\n48\\. bb) Unter den in Origami-Art gefalteten Tiermotiven kommt und kam bereits zum Anmeldezeitpunkt dem Kranich große Bekanntheit zu, vgl. \n\n49\\. · Blogbeitrag \"Origami: die Bedeutungen der Figuren und Tiere\" auf \"www.japanwelt.de\u002Fblog.html\", Anlage 4 zum Senatshinweis; \n\n50\\. · Artikel \"So können Sie einen Origami Vogel falten und ihn als Deko verwenden!\" vom 10\\. August 2018 auf \"https:\u002F\u002Fdeavita.com\u002Fbastelideen\u002Forigami-vogel-falten-bedeutung-arten-deko.html\", Anlage 5 zum Senatshinweis; \n\n51\\. · Artikel \"Die Legende vom Papierkranich\" auf dem Presseportal Mazda Deutschland (\"https:\u002F\u002Fde.mazda-press.com\u002Fstories\u002Fdie-legende-vom-papierkranich\u002F\"), Anlage 6 zum Senatshinweis. \n\n52\\. Aber auch andere Vogelmotive wurden bereits zum Anmeldezeitpunkt für Origami-Basteltätigkeiten häufig verwendet, vgl. Anlage 5 zum Senatshinweis, S. 1 oder die Bastelanleitung \"Origami-Taube Falten\", veröffentlicht auf \"https:\u002F\u002Fbistum-augsburg.de\", Anlage 7 zum Senatshinweis. \n\n53\\. cc) Die Gesamtgestaltung des angemeldeten Zeichens vermittelt den Eindruck, dass das abgebildete Tier in Origami-Technik gefaltet wurde. Der Körper des Tiers setzt sich aus in Größe und Winkelverhältnis unterschiedlich gearteten Dreieckselementen zusammen. Der aus Sicht des Betrachters hintere Flügel wird durch den vorderen teilweise verdeckt. Die geraden schwarzen Linien des Zeichens werden dabei als Falzkanten wahrgenommen. An die Art der grafischen Darstellung einer Figur in Origami-Art ist der angesprochene Verkehr durch regelmäßige Begegnung mit in dieser Technik gestalteten Figuren oder Körpern in den Medien, in Bastelanleitungen, aus der Verwendung als Dekoration, z.B. Tischschmuck, etc. gewöhnt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb auch das hier gegenständliche Anmeldezeichen ohne weiteres als Darstellung eines in Origami-Technik gefalteten Vogels erkennen. \n\n54\\. dd) Für die Annahme, den breiten inländischen Verkehrskreisen sei das gegenständliche Bildzeichen als \"Origami-Kranich\" bekannt, welcher als Symbol der internationalen Friedensbewegung und des Widerstands gegen den Atomkrieg lediglich als Mittel der kommunikativen Verwendung wahrgenommen werde, haben sich keine zureichenden Anhaltspunkte finden lassen. \n\n55\\. (1) Nach den Feststellungen des Senats kam zwar dem Kranich zum Anmeldezeitpunkt sowohl als biologisches Tier als auch in der Darstellungsform der Origami-Technik eine gewisse ideelle Bedeutung als Symbol u.a. für Frieden, aber auch Glück, Gesundheit und Langlebigkeit zu, vgl. \n\n56\\. · Blogbeitrag \"Origami: die Bedeutungen der Figuren und Tiere\" auf \"www.japanwelt.de\u002Fblog.html\", Anlage 4 zum Senatshinweis, S. 2; \n\n57\\. · Artikel \"So können Sie einen Origami Vogel falten und ihn als Deko verwenden!\" vom 10\\. August 2018 auf \"https:\u002F\u002Fdeavita.com\u002Fbastelideen\u002Forigami-vogel-falten-bedeutung-arten-deko.html\", Anlage 5 zum Senatshinweis, S. 2; \n\n58\\. · Artikel \"Die Legende vom Papierkranich\" auf dem Presseportal Mazda Deutschland (\"https:\u002F\u002Fde.mazda-press.com\u002Fstories\u002Fdie-legende-vom-papierkranich\u002F\"), Anlage 6 zum Senatshinweis, S. 1; \n\n59\\. · Artikel \"Das Mädchen Sadako Sasaki und die Origami-Kraniche\" vom 30. März 2021 auf der Website \"https:\u002F\u002Fwww.progenius.org\u002Fnews\u002Fatombombenangriff-hiroshima-sadako-sasaki-und-die-origami-kraniche\u002F\", Anlage 7 zum Senatshinweis; \n\n60\\. · auch bereits am 29. April 2021 abrufbare Beschreibung \"Der Kranich als Friedenssymbol\" auf der Website \"https:\u002F\u002Ffriedensschule-bremen.de\u002Fsadako.html\", Anlage 8 zum Senatshinweis; \n\n61\\. · Artikel \"Papierkraniche für den Frieden\" vom 9. September 2020 auf der Website \"https:\u002F\u002Fibg-workcamps.org\u002Fnews-details\u002F758\u002F4046\", Anlage 9 zum Senatshinweis. \n\n62\\. (2) Es kann dahingestellt bleiben, ob diese ideelle symbolische Bedeutung außerhalb von besonderen Verkehrskreisen, die sich beispielsweise auf politischer, religiöser oder sozialer Ebene für den Weltfrieden oder gegen Atomwaffen o.ä. einsetzen, in Deutschland auch allgemein bekannt ist. Insoweit ist ein Schluss von der Bekanntheit des \"Origami-Kranichs\" als Symbol in Japan auf eine ebensolche breite Bekanntheit in Deutschland nicht statthaft. Jedenfalls konnte der Senat nicht feststellen, dass dieser Symbolcharakter auf die insoweit maßgebliche, hier zu prüfende verfahrensgegenständliche konkrete bildliche Ausgestaltung zutrifft. Das angemeldete Bildzeichen ließ sich in dieser konkreten Gestaltung im Rahmen der Senatsrecherchen nicht als Symbol im Zusammenhang mit der beschriebenen Friedensbotschaft feststellen. \n\n63\\. (a) Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, bestehen zunächst gewisse gestalterische Abweichungen zwischen dem hier zu prüfenden Bildzeichen und dem im Verkehr häufig anzutreffenden \"Origami-Kranich\". Ohne, dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme, ob die angeführten einzelnen Detailabweichungen, z.B. hinsichtlich der Schwanz- oder Schnabelform oder der Ausrichtung des Gesamtkörpers, so deutlich sind, dass sie von einer Identifizierung des angemeldeten Zeichens gerade als \"Origami-Kranich\" weg- und zu einer Wahrnehmung als \"sonstiger Vogel in Origami-Art\" hinführen, lässt sich nach dem Ergebnis der Senatsrecherche bereits nicht feststellen, dass überhaupt die Abbildung eines in Origamiart gestalteten Vogels bzw. Kranichs als Friedenssymbol in den angesprochenen breiten Verkehrskreisen bekannt ist und demgemäß bei einer Anbringung auf oder an Waren lediglich als kommunikatives Statement verstanden würde. \n\n64\\. (b) Die konkrete Bildgestaltung des Anmeldezeichens ist nach Auffassung des Senats ebenso wenig in ihrem vom DPMA unterstellten Symbolcharakter nachweisbar wie eine anderweitige Abbildung eines \"Origami-Kranichs\" oder \"Vogels nach Origami-Art\". Die oben genannte Anlage 7 zum Senatshinweis (Artikel \"Das Mädchen Sadako Sasaki und die Origami-Kraniche\" vom 30. März 2021 auf der Website \"https:\u002F\u002Fwww.progenius.org\u002Fnews\u002Fatombombenangriff-hiroshima-sadako-sasaki-und-die-origami-kraniche\u002F\") beschäftigt sich beispielsweise gerade mit einer \"Origami-Taube\" als Friedenssymbol, deren Darstellung sich nicht unerheblich vom hier angemeldeten Zeichen unterscheidet: . \n\n65\\. Anders, als beispielsweise bei der auch im Inland als Friedenssymbol bekannten weißen Friedenstaube auf rundem, blauen Grund (vgl. , Quelle: Wikipedia) oder dem sog. CND-Symbol (, Quelle: Wikipedia), welche gerade in ihrer konkreten bildlichen Ausgestaltung auch breiten inländischen Verkehrskreisen bekannt sein dürften, hat sich eine bestimmte Abbildung eines \"Origami-Kranichs\" als Bildsymbol für den Frieden etc. bisher in Deutschland nicht etabliert, vgl. auch \n\n66\\. · Wikipedia-Eintrag \"Friedenszeichen\" (\"https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FFriedenszeichen\", übermittelt als Anlage 10 zum Senatshinweis) und \n\n67\\. · Beitrag \"Frieden Symbol? Entdecke alle Friedenszeichen\" vom 1. November 2020 auf der Website \"https:\u002F\u002Fking-bandana.de\u002Fblogs\u002Fbandana-tuch\u002Ffrieden-symbol\" als Anlage 11\\. \n\n68\\. (c) In diversen Veröffentlichungen zum Thema \"Friedenssymbole\" im deutschsprachigen Raum wird die Symbolbedeutung des \"Origami-Kranichs\" regelmäßig in Verbindung mit der Geschichte des nach dem Abwurf einer Atombombe über Hiroshima im Jahr 1945 an Leukämie erkrankten Mädchens Sadako Sasaki berichtet, die in Hoffnung auf Heilung den Versuch unternommen habe, 1.000 Papierkraniche zu falten, sowie im Zusammenhang mit dem in Hiroshima zum Gedanken an Opfer des Atombombenabwurfs errichteten Friedensdenkmal, an welchem regelmäßig Papierkraniche aufgehängt werden, vgl. \n\n69\\. · den Artikel \"Die Legende vom Papierkranich\" auf dem Presseportal Mazda Deutschland, \"https:\u002F\u002Fde.mazda-press.com\u002Fstories\u002Fdie-legende-vom-papierkranich\u002F\"), Anlage 6 zum Senatshinweis, S. 2; \n\n70\\. · den Artikel \"Das Mädchen Sadako Sasaki und die Origami-Kraniche\" vom 30. März 2021 auf der Website \"https:\u002F\u002Fwww.progenius.org\u002Fnews\u002Fatombombenangriff-hiroshima-sadako-sasaki-und-die-origami-kraniche\u002F\", Anlage 7 zum Senatshinweis sowie \n\n71\\. · den Artikel \"Der Mandschurenkranich in Japan\", veröffentlicht auf \"https:\u002F\u002Fwww.japan.travel\u002Fde\u002Fde\u002Fstory\u002Fjapanischer-kranich (...)\", Anlage 12 zum Senatshinweis. \n\n72\\. Hierbei wird nicht zwingend dem einzelnen in Origami-Manier gefalteten Papier-Kranich eine symbolische Bedeutung beigemessen, sondern häufig auch der Person Sadako Sasaki oder der dahinter stehenden japanischen Überlieferung, wonach das Basteln von 1.000 Papierkranichen \"einen Wunsch von den Göttern\" garantiere. \n\n73\\. Bei einer Senatsrecherche nach Bastelanleitungen für einen \"Origami-Kranich\" ließen sich zudem unterschiedliche Faltanleitungen mit variierendem Ergebnis feststellen. Neben der Form des beispielsweise auf \"https:\u002F\u002Fwikipedia.org\u002Fwiki\u002FOrigami\", Anlage 3 zum Senatshinweis, erstes Lichtbild oben rechts aus dem Wikipedia-Eintrag, dargestellten \"klassischen Origami-Kranichs\" existieren zahlreiche gestalterische Abweichungen, z.B. die zum Senatshinweis als Anlage 13 beigefügte \"Faltanleitung: Einfacher Origami Kranich\" von der Website \"https:\u002F\u002Fwww.besserbasteln.de\u002FOrigami\u002FTiere falten\u002Feinfacher_kranich.html\"), bei der die Figur eine größere Ähnlichkeit mit dem hier gegenständlichen Anmeldezeichen aufweist als beim \"klassischen Origami-Kranich\". Die tatsächliche Form eines in Origami-Art gefertigten Kranichs ist nicht zuletzt auch vom individuellen Geschick des Erstellers abhängig. \n\n74\\. (d) Wesenselement von Origami-Arbeiten ist weiter, dass diese regelmäßig mit unterschiedlichstem Papier (unterschiedliche Farben, Muster etc.) gestaltet werden und auch im Verkehr in unterschiedlichster farblicher oder gemusterter Ausgestaltung begegnen, was ebenfalls der Herausbildung eines bestimmten Kranich-Motivs als allgemein und weithin bekanntes Symbol entgegenstehen dürfte. \n\n75\\. (e) Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass insbesondere für die hier maßgeblichen inländischen breiten Verkehrskreise ein Verständnis des Anmeldezeichens als konkretes, in dieser Gestaltung geläufiges Bildsymbol für Frieden, gegen Atomkraft etc. zum Anmeldezeitpunkt (und auch aktuell) nicht festgestellt werden konnte. Insoweit kann der Bewertung der Markenstelle, dem angemeldeten Zeichen komme eine derartige Symbolwirkung und daran anknüpfend eine (ausschließliche bzw. eindeutige) kommunikative, politische oder gesellschaftskritische Botschaft (für Frieden, gegen Atomkraft etc.) zu, nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf das hier maßgebliche konkrete Bildzeichen ergibt sich ein nachweisbarer (politischer) Symbolcharakter nicht, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Verkehr verstehe das Bildzeichen lediglich als bildliches Mittel der Kommunikation. \n\n76\\. Die dargestellte lediglich ideelle, nicht auf die konkrete Bildgestaltung bezogene mögliche Symbolwirkung führt nicht dazu, dass der Verkehr das Anmeldezeichen ausschließlich im Sinne einer kommunikativen Aussage wahrnimmt. Dem Anmeldezeichen kommt vielmehr die erforderliche Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden, zu. \n\n77\\. 3\\. Es besteht kein Anlass zur Anordnung einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG. Ihren entsprechenden Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht begründet. Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Außerdem ist der Senat der rechtlichen Beurteilung der Markenstelle teilweise gefolgt, soweit ein Schutzhindernis bezüglich der nun nicht mehr gegenständlichen Waren der Klasse 14 bejaht wurde. Zum anderen liegt bezüglich der von der Markenstelle namentlich im Hinblick auf die hinsichtlich der Einordnung des Anmeldezeichens als politisches Symbol vertretene Rechtsauffassung keine Willkür und auch kein sonstiger schwerer Verfahrensfehler vor.","BPatG München, 29.07.2025, 26 W (pat) 525\u002F22","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:24.400Z",{"id":163,"ecli":164,"slug":165,"caseNumber":166,"courtId":58,"decisionDate":167,"fullText":168,"summary":169,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":167,"parsedAt":170,"updatedAt":171},"5755","ECLI:DE:NEURIS:KORE300112025","ecli-de-neuris-kore300112025","I ZR 226\u002F24","2025-07-03T00:00:00.000Z","#  Unionsmarkenschutz für Kaffee aus der Türkei: Erschöpfungseinwand nach Inverkehrbringen der Ware in der Türkei; Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegen die Einfuhr des Kaffees in den EWR ohne seine Zustimmung - Mehmet Efendi \n\n## Leitsatz\n\nMehmet Efendi\n\n1\\. Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen.23\n\n2\\. Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.45\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 29. Oktober 2024 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. des Berufungsurteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 19. Zivilkammer - vom 21. März 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das im Tenor zu 1. ausgesprochene Verbot sich auf die Verwendung der Bezeichnung \"Kurukahveci Mehmet Efendi\" bezieht.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die in der Türkei ansässige Klägerin vertreibt türkischen Kaffee sowohl in der Türkei als auch - über eine Distributorin - in der Europäischen Union. \n\n2\\. Die Klägerin ist Inhaberin der am 16. Oktober 2008 für die Ware \"Kaffee\" international registrierten Wort-Bild-Marke Nr. 997056 (Klagemarke) , deren Schutz am 1. März 2010 auf die Europäische Union erstreckt wurde. Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt 1994 eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke Nr. 2087950 , die ebenfalls Schutz für Kaffee beansprucht. \n\n3\\. Die in Deutschland ansässige Beklagte ist eine Lebensmittelgroßhändlerin. Sie importiert von der Klägerin hergestellten und in der Türkei in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland und liefert diesen, insbesondere in der nachfolgend eingeblendeten, mit der Marke der Klägerin versehenen Kaffeedose  an verschiedene Einzelhändler in Deutschland. \n\n4\\. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Beklagte deswegen erfolglos ab. \n\n5\\. Die Klägerin hat beantragt, gestützt auf die Klagemarke, hilfsweise auf ihre deutsche Marke, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Kaffee unter der Bezeichnung \"Kurukahveci Mehmet Efendi\" mit der nachfolgenden Kennzeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuführen:  insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: (es folgt die Einblendung der Abbildung der von der Beklagten vertriebenen Kaffeedose). Außerdem hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1\\. Januar 2013, Auskunft und Rechnungslegung seit diesem Zeitpunkt sowie die Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt. \n\n6\\. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. März 2024 - 19 O 7323\u002F22, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR 2025, 178). \n\n7\\. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche zu, weil das Verhalten der Beklagten die Klagemarke verletze. \n\n9\\. Die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke seien nicht dadurch erschöpft, dass sie die in Rede stehenden Kaffee-Produkte in der Türkei in den Verkehr gebracht habe. Die Erschöpfungswirkung nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 über die Unionsmarke (UMV) könne nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht durch ein Inverkehrbringen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eintreten. \n\n10\\. Eine andere Beurteilung sei im Streitfall auch nicht vor dem Hintergrund der Regelungen von Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64\u002F733\u002FEWG; ABl. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687, und BGBl. II 1964 S. 509; nachfolgend \"Assoziierungsabkommen EWG-Türkei\") für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ABl. L 293 vom 29. Dezember 1972, S. 4 und BGBl. II 1972 S. 385; nachfolgend \"Zusatzprotokoll\") sowie Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (96\u002F142\u002FEG; ABl. L 35 vom 13. Februar 1996, S. 1, nachfolgend \"Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats\") veranlasst. Die Beschränkung der Erschöpfungswirkung in Art. 15 UMV sei nach Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Schutz des Markenrechts gerechtfertigt. Dies folge auch aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats. \n\n11\\. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Revision ist vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen, die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist deshalb gegenstandslos. \n\n12\\. 1\\. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der auf die Klagemarke gestützten Ansprüche vorliegen. \n\n13\\. a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die beanstandete Zeichenverwendung durch die Beklagte die Klagemarke nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV verletze und die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht wegen mangelnder ernsthafter Benutzung der Klagemarke gemäß Art. 127 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Art. 18 UMV ausgeschlossen seien. Es hat angenommen, die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung nach Art. 9 Abs. 3, Art. 130 Abs. 1 UMV, Schadensersatzfeststellung nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Waren nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2, § 19 MarkenG, Auskunft und Rechnungslegung nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2 MarkenG, §§ 242, 259, 260 BGB und Erstattung der Abmahnkosten nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2 MarkenG, §§ 670, 677, 683 BGB lägen vor. \n\n14\\. b) Diese Beurteilung steht zwischen den Parteien nicht in Streit und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n15\\. aa) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, in welchem Zeitraum die Beklagte von der Klägerin in der Türkei in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland eingeführt hat. Die Revision wendet sich jedoch nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2013 bezogen hat. Es ist deshalb im Revisionsverfahren zugrunde zu legen, dass die Beklagte bereits seit diesem Zeitpunkt von der Klägerin in der Türkei unter der Klagemarke in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland importiert und in Deutschland angeboten und vertrieben hat. \n\n16\\. bb) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. \n\n17\\. (1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201\u002F20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN). Am 1. Januar 2013 galten noch die Vorschriften der Art. 102 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207\u002F2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV), an deren Stelle zunächst ab dem 23. März 2016 die Vorschriften der Art. 102 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2015\u002F2424 (UMV aF) und mit Wirkung vom 1\\. Oktober 2017 die Bestimmungen der Art. 130 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV getreten sind. Eine für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs erhebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten. \n\n18\\. (2) Für die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz kommt es auf das zur Zeit der jeweiligen Verletzungshandlung geltende Recht an (vgl. BGH, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 63] - ÖKO-TEST III, mwN). Maßgeblich für Verletzungshandlungen vor Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung ist danach, da Art. 101 Abs. 2 GMV, der durch die alte Fassung der Unionsmarkenverordnung nicht maßgeblich geändert worden ist, insoweit auf das nationale Recht verweist, das Markengesetz in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG aF). Diese Fassung des Markengesetzes ist nach Art. 129 Abs. 2 UMV auch für die Folgeansprüche wegen Verletzungshandlungen nach dem Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung maßgeblich. Für solche Ansprüche, die sich auf Verletzungshandlungen ab dem 14. Januar 2019 beziehen, gilt nach Art. 129 Abs. 2 UMV das Markengesetz in der aktuellen Fassung. Das nationale Recht, auf das die Gemeinschaftsmarkenverordnung und die Unionsmarkenverordnung hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs verweisen, hat sich nicht geändert. \n\n19\\. (3) Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung vom 16. September 2022 geltende nationale Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55\u002F20, GRUR 2021, 1191 [juris Rn. 20] = WRP 2021, 170 - Hyundai-Grauimport; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17\u002F22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 37] - Aminosäurekapseln), das sich seit 2013 nicht geändert hat. \n\n20\\. (4) Diese Vorschriften gelten nach der durch die alte Fassung der Unionsmarkenverordnung insoweit nicht geänderten Regelung in Art. 145 GMV und nach Art. 182 UMV grundsätzlich auch für internationale Registrierungen, deren Schutz sich - wie im Fall der Klagemarke \\- auf die Europäische Union erstreckt. \n\n21\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat außerdem ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht nach den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Unionsmarkenverordnung alter und neuer Fassung erschöpft sind. \n\n22\\. a) Nach Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV gewährt eine Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft beziehungsweise - seit dem Inkrafttreten von Art. 13 Abs. 1 UMV aF am 23. März 2016 - im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. \n\n23\\. b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union tritt Erschöpfung nicht für solche Waren ein, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden sind (zu Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des EWR-Abkommens vom 2. Mai 1992 vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-355\u002F96, Slg. 1998, I-4799 = GRUR Int. 1998, 695 [juris Rn. 26 und 31] - Silhouette International Schmied [Silhoütte]; Urteil vom 1\\. Juli 1999 - C-173\u002F98, Slg. 1999, I-4103 = GRUR Int. 1999, 870 [juris Rn. 22] - Sebago und Maison Dubois [Sebago\u002FDocksides]; Urteil vom 3. Juni 2010 - C-127\u002F09, Slg. 2010, I-4965 = GRUR 2010, 723 [juris Rn. 30] - Coty Prestige Lancaster Group [Davidoff]). Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht sein Recht erschöpft, der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersprechen, hat der Unionsgesetzgeber dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008\u002F95\u002FEG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 13 Abs. 1 GMV vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-129\u002F17, GRUR 2018, 917 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 1317 - Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe [MITSUBISHI]). \n\n24\\. c) Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt und ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Streitfall das Inverkehrbringen von Kaffee unter der Klagemarke in der Türkei durch die Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung nicht zu einer Erschöpfung ihrer Markenrechte nach der Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsmarkenverordnung geführt hat und dass die Klägerin deshalb Parallelimporten der Beklagten aus der Türkei nach Deutschland entgegentreten kann. \n\n25\\. 3\\. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich keine andere Beurteilung vor dem Hintergrund der Regelungen von Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und von Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats ergibt. \n\n26\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Erschöpfung der Rechte der klagenden Markeninhaberin folge auch nicht aus Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. \n\n27\\. Zwar entfalteten diese Regelungen in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich Berechtigte vor nationalen Gerichten auf diese berufen könnten. Auch sei anerkannt, dass solche Klauseln grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber nationalem und sekundärem Unionsrecht haben könnten. Jedoch enthalte Art. 29 des Zusatzprotokolls eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung, wonach Einfuhrbeschränkungen oder -verbote aus Gründen des gewerblichen Eigentums zulässig seien, solange sie nicht diskriminierend oder verschleiert handelsbeschränkend wirkten. Eine solche Ausnahme stelle die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes in Art. 15 Abs. 1 UMV dar. \n\n28\\. Grundsätzlich stelle zwar die Ausübung eines Markenrechts durch seinen Inhaber mit dem Ziel, die Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat, in dem es von ihm oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei, in einen anderen Mitgliedstaat zu verhindern, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 9. Februar 1982 - 270\u002F80, Slg. 1982, 329 = GRUR Int. 1982, 372 - Polydor und RSO Records) eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar, die nicht zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein könne. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 36 AEUV sei jedoch weder auf das Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Portugal vom 22. Juli 1972 (nachfolgend \"Freihandelsabkommen EWG-Portugal\"), um das es in der Entscheidung des Gerichtshofs \"Polydor und RSO Records\" gegangen sei, noch auf das im Streitfall maßgebliche Assoziierungsabkommen EWG-Türkei übertragbar. Ziel des EWG-Vertrages sei es, die einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Markt zusammenzufügen. Fehle es an einer solchen Zielsetzung wie bei einem Abkommen über den freien Handelsverkehr zwischen der EWG und Portugal, könne eine Maßnahme, die im Binnenmarkt unzulässig wäre, gleichwohl gerechtfertigt sein. So liege es auch bei dem im Streitfall in Rede stehenden Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. \n\n29\\. Zur Auslegung des Zusatzprotokolls könne der Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats herangezogen werden, der ebenso wie Art. 21 des Zusatzprotokolls in Art. 5 ein Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung enthalte und wie Art. 29 des Zusatzprotokolls in Art. 7 Ausnahmen von diesem Verbot erlaube. Mit diesem Beschluss habe der Assoziationsrat klargestellt, dass eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht vorgesehen sei (Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats), und dass die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Türkei im Vergleich zu anderen Nichtmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften keine Sonderstellung hinsichtlich der Erschöpfung zubilligen wollten. \n\n30\\. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n31\\. b) Nach dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei umfasst die Assoziation zwischen der Europäischen Union und der Türkei eine Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die Vorbereitungsphase sollte nach Art. 3 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei fünf Jahre dauern, sofern sie nicht verlängert wird. Die Übergangsphase sollte nicht länger als zwölf Jahre dauern (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sowie Art. 61 des Zusatzprotokolls). Die Endphase beruht nach Art. 5 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei auf der Zollunion; sie schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein. \n\n32\\. aa) Die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase nach Art. 4 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei wurden durch das Zusatzprotokoll festgelegt (Art. 1 des Zusatzprotokolls). Das Zusatzprotokoll und die dazugehörigen Anhänge sind gemäß Art. 62 des Zusatzprotokolls Bestandteil des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei. \n\n33\\. Nach Art. 21 des Zusatzprotokolls sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien verboten und werden die Vertragsparteien nach dessen Art. 22 Abs. 1 untereinander weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung einführen. Nach Art. 29 des Zusatzprotokolls stehen die Artikel 21 bis 27 den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (Satz 1). Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen (Satz 2). \n\n34\\. bb) Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind (vgl. Art. 6 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Mit Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats legte der Assoziationsrat unbeschadet des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sowie der zugehörigen Zusatz- und Ergänzungsprotokolle die Vorschriften für die in den Artikeln 2 und 5 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei festgelegte Durchführung der Endphase der Zollunion fest (vgl. Art. 1 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats). \n\n35\\. Nach Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten. Nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats steht Art. 5 Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (Satz 1). Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen (Satz 2). \n\n36\\. Zum Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums bekräftigten die Vertragsparteien nach Art. 31 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beimessen (Abs. 1), und erkannten sie an, dass die Zollunion nur ordnungsgemäß funktionieren kann, wenn in beiden Gebieten, aus denen sich die Zollunion zusammensetzt, ein gleiches Niveau wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum besteht. Demgemäß verpflichteten sie sich, die in Anhang 8 aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen (Abs. 2). Nach Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats sieht dieser Beschluss eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vor. \n\n37\\. c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend vorausgesetzt, dass sich die Beklagte nicht direkt auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei berufen kann. \n\n38\\. aa) Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und späteren Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Europäische Union gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 EUV ist, den Gründungsmitgliedern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wurde durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei eine Assoziation mit Perspektive auf einen späteren Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft begründet (vgl. Präambel Abs. 4 sowie Art. 1 und 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wozu die schrittweise Errichtung einer Zollunion vorgesehen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die vorgesehene Zollunion erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch (Art. 10 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die Zollunion umfasst bei der Ein- und Ausfuhr für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei untereinander das Verbot von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßigen Beschränkungen sowie sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung, welche die eigene Erzeugung in einer den Zielen des Abkommens widersprechenden Weise schützen sollen (vgl. Art. 10 Abs. 2 erster Spiegelstrich des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). \n\n39\\. bb) Das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei ist seinem Aufbau und Inhalt nach dadurch gekennzeichnet, dass es allgemein die Ziele der Assoziierung nennt und Leitlinien für die Verwirklichung dieser Ziele festlegt, ohne selbst genaue Regeln dafür aufzustellen, wie diese Verwirklichung zu erreichen ist. Nur in bestimmten Einzelbereichen trifft das Zusatzprotokoll eingehende Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1987 \\- 12\u002F86, Slg. 1987, I-3719 = NJW 1988, 1442 [juris Rn. 16] - Demirel). \n\n40\\. cc) Danach kann sich die Beklagte nicht unmittelbar auf Art. 10 Abs. 2 erster Spiegelstrich des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei (Verbot von sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung) berufen. Diese Regelung bezieht sich, wie sich aus Art. 10 Abs. 1 des Abkommens ergibt, auf die in Art. 2 Abs. 2 des Abkommens \"vorgesehene\" Zollunion. Sie hat danach lediglich Programmcharakter (vgl. EuGH, NJW 1988, 1442 [juris Rn. 23] - Demirel) und ist damit keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift (vgl. EuGH, NJW 1988, 1442 [juris Rn. 25] - Demirel). \n\n41\\. d) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als auch Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats unmittelbare Wirkung haben mit der Folge, dass sich die Beklagte hierauf berufen und geltend machen kann, es handele sich bei der Beschränkung der Erschöpfungswirkung nach Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV um eine verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung. \n\n42\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Regelung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, wonach die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden, in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Daraus Berechtigte können sich vor den nationalen Gerichten auf die Rechte berufen, die ihnen damit verliehen werden, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Diese Regelung enthält eine klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine Verpflichtung der Vertragspartner begründet, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19\\. Februar 2009 - C-228\u002F06, DÖV 2009, 332 [juris Rn. 45] - Soysal und Savatli, mwN). \n\n43\\. bb) Nach diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, dass sowohl Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als auch Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats unmittelbare Wirkung haben. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls können auf die Stillhalteklausel des Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen werden, die vom Wortlaut her der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, bezogen auf neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, entspricht. Dies gilt entsprechend auch für die in Art. 21 des Zusatzprotokolls und in Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats vorgesehenen Verbote mengenmäßiger Beschränkungen oder vergleichbarer Maßnahmen. \n\n44\\. Sowohl das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei als auch das Zusatzprotokoll und die rechtsverbindlichen Beschlüsse des Assoziationsrats bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192\u002F89, NVwZ 1991, 255 [juris Rn. 8 f.] \\- Sevince, mwN). Aufgrund dieser Qualität nehmen sie grundsätzlich an der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts in den nationalen Rechtsordnungen teil (vgl. Schmalenbach in Calliess\u002FRuffert, EUV\u002FAEUV, 6. Aufl., Art. 217 AEUV Rn. 22). Ebenso wie das in Art. 34 AEUV verankerte Verbot mengenmäßiger Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung sind auch die inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats zwingend und klar. Auch diese sind daher unmittelbar anwendbar und verleihen dem Einzelnen ein subjektives Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1977 - 74\u002F76, Slg. 1977, 557, juris Rn. 13 - Iannelli & Volpi). \n\n45\\. e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass in der in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV vorgesehenen Beschränkung der Erschöpfung des Markenrechts auf Sachverhalte, in denen die durch die Unionsmarke geschützten Waren im Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind, zwar eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats liegt, die aber nach Art. 29 Satz 1 des Zusatzprotokolls und Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist. \n\n46\\. aa) Die Einführung der unionsrechtlichen Erschöpfungsregelung durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 40\u002F94 über die Gemeinschaftsmarke am 15. März 1994 und deren Beibehaltung in der Unionsmarkenverordnung ist allerdings eine grundsätzlich verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats. \n\n47\\. (1) Für die mit Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats gleichlautenden Art. 30 EWG-Vertrag, Art. 28 (ex-Art. 30) EGV und Art. 34 AEUV ist anerkannt, dass sich eine auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkte Wirkung der markenrechtlichen Erschöpfung als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne der \"Dassonville\"-Formel (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - 8\u002F74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 [juris Rn. 5] - Dassonville) darstellt, weil es sich dabei um eine Handelsregelung handelt, die geeignet ist, den gemeinschaftsweiten beziehungsweise unionsinternen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 31. Oktober 1974 - 16\u002F74, Slg. 1974, 1183 = GRUR Int. 1974, 456 [juris Rn. 9 bis 11] - Winthrop [NEGRAM III]). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass eine solche Beschränkung des freien Warenverkehrs nicht nach den mit Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats übereinstimmenden Art. 36 EWG-Vertrag, Art. 30 (ex-Art. 36) EGV beziehungsweise Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, wenn das Erzeugnis in dem Mitgliedstaat, aus dem es in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig auf den Markt gebracht worden ist, weil dies dem Markeninhaber die Möglichkeit eröffnen würde, die nationalen Märkte abzuriegeln und auf diese Weise den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, ohne dass eine derartige Beschränkung notwendig wäre, um ihm das aus der Marke fließende Ausschließlichkeitsrecht in seiner Substanz zu erhalten (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, GRUR Int. 1974, 456 [juris Rn. 9 bis 11] - Winthrop [NEGRAM III]; zum Urheberrecht vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 7] - Polydor und RSO Records). \n\n48\\. (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Ähnlichkeit des Wortlauts der Bestimmungen eines Abkommens mit einem Drittstaat mit den Art. 30 und Art. 36 EWG-Vertrag allerdings kein ausreichender Grund dafür, die Rechtsprechung zu den Vertragsbestimmungen auf das System des Freihandelsabkommens EWG-Portugal zu übertragen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 15] - Polydor und RSO Records). Vielmehr hängt die Übertragung der Auslegung einer Vertragsbestimmung auf eine vergleichbar, ähnlich oder sogar übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat insbesondere davon ab, welchen Zweck jede dieser Bestimmungen in ihrem jeweiligen Rahmen verfolgt. Insoweit kommt dem Vergleich der Ziele und des Kontexts des Abkommens einerseits und des Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2013 - C-221\u002F11, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 47] - Demirkan, mwN). Speziell zur Assoziation EWG-Türkei hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgehalten, dass zur Feststellung, ob sich eine Vorschrift des Unionsrechts für eine entsprechende Anwendung im Rahmen dieser Assoziation eignet, Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens mit Zweck und Kontext des betreffenden Unionsrechtsakts zu vergleichen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371\u002F08, Slg. 2011, I-12735 = NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 62] - Ziebell; EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 48] - Demirkan). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n49\\. (3) Dem kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht entgegengehalten werden, die Berufung auf ein Verbot einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung oder einer Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 21 des Zusatzprotokolls scheide aus, weil das Zusatzprotokoll auf den Streitfall nicht mehr anwendbar sei, da es nur für die Zeit der Übergangsphase zur Errichtung einer Zollunion gegolten habe und durch den Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats die Endphase der Zollunion zum 31. Dezember 1995 eingeleitet worden sei. \n\n50\\. (a) Im Streitfall hat die Frage, ob das Zusatzprotokoll inzwischen ganz oder teilweise durch den Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats abgelöst worden ist oder weiter fortgilt, im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung, weil Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats inhaltsgleich die Regelung in Art. 21 des Zusatzprotokolls übernimmt. \n\n51\\. (b) Auch wenn die im Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vorgesehene Endphase gemäß dem Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats in Kraft getreten ist und die hier maßgeblichen Bestimmungen der Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 des Zusatzprotokolls durch Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats zum 31. Dezember 1995 abgelöst worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2002 - C-251\u002F00, Slg. 2002, I-10433 = HFR 2003, 311 [juris Rn. 8] - Ilumitrónica), hindert die Beklagte dies nicht, geltend zu machen, bei den Regelungen in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV handele es sich um nach dem Zusatzprotokoll verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung. Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verbietet es, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist, neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen. Diese Stillhalteklausel verfestigt denjenigen Rechtszustand, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 (BGBl. II 1973 S. 113) bestand, und ermächtigt die Berechtigten, sich darauf zu berufen, eine danach eingeführte Maßnahme führe zu einer solchen Beschränkung (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - C-629\u002F16, juris Rn. 49 - CX; zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 39 und 41] - Demirkan; BVerwG, NVwZ 2015, 827 [juris Rn. 16] mwN). Art. 13 Abs. 1 GMV ist am 15. März 1994 und damit während der Geltung des Zusatzprotokolls und vor dem Wirksamwerden des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten. \n\n52\\. (4) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen EWG-Portugal, das Gegenstand der \"Polydor und RSO Records\"-Entscheidung gewesen sei, könnten auf das hier in Rede stehende Assoziierungsabkommen EWG-Türkei übertragen werden. \n\n53\\. (a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei einen späteren Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft thematisiert. So heißt es in der Präambel, dass das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei in der Erkenntnis geschlossen wird, dass die Hilfe, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dem türkischen Volk bei seinem Bemühen um die Besserung seiner Lebenshaltung zuteil werden lässt, später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft erleichtern wird. Außerdem ist in Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei vorgesehen, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen werden, sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die Türkei die Verpflichtung aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt. Ein Beitritt der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird in dem Freihandelsabkommen EWG-Portugal dagegen nicht angesprochen. \n\n54\\. (b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Ziel des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei nach dessen Art. 2 Abs. 1 und 2 die Förderung einer Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Errichtung einer Zollunion ist. Es hat auch berücksichtigt, dass ein späterer Beitritt der Türkei zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei zwar in den Blick genommen worden ist, mit dem Assoziierungsabkommen aber erst vorbereitet und nicht umgesetzt oder unmittelbar eingeleitet werden soll. Vielmehr soll nach Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei bei Vorliegen der dort formulierten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft lediglich geprüft werden. Diese Beurteilung trifft zu. \n\n55\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung zu Art. 30 und Art. 36 EWG-Vertrag das Ziel des EWG-Vertrags berücksichtigt, durch den Zusammenschluss der nationalen Märkte einen einheitlichen Markt zu schaffen, der die Merkmale eines Binnenmarkts aufweist, während das Freihandelsabkommen EWG-Portugal kein derartiges Ziel verfolgt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 16 und 18] \\- Polydor und RSO Records). Außerdem finden sich in dem Freihandelsabkommen EWG-Portugal keine Instrumente, um innerhalb des gemeinsamen Markts zu einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur schrittweisen Abschaffung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften zu gelangen, wie sie für das Gemeinschaftsrecht konstitutiv ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 20] - Polydor und RSO Records). \n\n56\\. Für das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei gilt insoweit nichts Anderes. Auch dieses Abkommen verfolgt nicht das Ziel der Errichtung eines Binnenmarkts, in dem das Unionsrecht einheitlich angewendet wird. Eine Rechtsangleichung wird lediglich in Teilbereichen und - wie sich aus Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ergibt - eine vollständige Übernahme der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht genommen. \n\n57\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass die Assoziation EWG-Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt, weil das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und dessen Zusatzprotokoll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern sollen (vgl. EuGH, NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 64 und 72] - Ziebell; NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 50] - Demirkan), wohingegen nach dem EWG-Vertrag ein als Raum ohne Binnengrenzen konzipierter Binnenmarkt geschaffen werden soll, indem alle der Schaffung eines solchen Markts entgegenstehenden Hemmnisse abgebaut werden sollen (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 56] - Demirkan). In diesen Verfahren, die Fragen der passiven Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit betrafen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die jeweiligen Ziele als so unterschiedlich bewertet, dass eine Übertragung der Auslegung der Vertragsbestimmungen auf die assoziationsrechtlichen Regelungen nicht in Betracht kam (vgl. EuGH, NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 74] - Ziebell; NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 62] - Demirkan). \n\n58\\. (c) Die Revision beruft sich für ihre abweichende Beurteilung ohne Erfolg auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union \"Istanbul Lojistik\" (Urteil vom 19\\. Oktober 2017 - C-65\u002F16, juris). \n\n59\\. Diese Entscheidung betraf die Auslegung der - im Streitfall nicht einschlägigen - Regelung in Art. 4 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1\u002F95. Danach werden die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle mit Inkrafttreten dieses Beschlusses vollständig beseitigt (Satz 1). Die Gemeinschaft und die Türkei führen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung ein (Satz 2). Von Bedeutung in diesem Verfahren war außerdem Art. 66 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1\u002F95. Danach werden die Bestimmungen dieses Beschlusses, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmen, für die Zwecke ihrer Durchführung und Anwendung in Bezug auf unter die Zollunion fallende Waren im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den übereinstimmenden Bestimmungen des Vertrags ausgelegt. \n\n60\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschieden, dass Art. 4 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1\u002F95, da er im Wesentlichen mit Art. 30 AEUV übereinstimmt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 30 AEUV auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-65\u002F16, juris Rn. 38 und 42 - Istanbul Lojistik). Dies ist durch das Ziel des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei gerechtfertigt, eine Zollunion zu errichten (Art. 2 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen im Zeitpunkt ihrer Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne von Art. 4 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-65\u002F16, juris Rn. 48 - Istanbul Lojistik). \n\n61\\. Entgegen der Ansicht der Revision können diese Ausführungen nicht auf den Streitfall übertragen werden. Anders als Art. 4 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats, der die vollständige Beseitigung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zwischen der Gemeinschaft und der Türkei vorsieht, gilt das in Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats geregelte, mit Art. 34 AEUV inhaltlich übereinstimmende Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung bereits von vornherein nicht uneingeschränkt. Vielmehr stehen nach der inhaltlich Art. 36 AEUV entsprechenden Regelung in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats diesem Verbot Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Die Regelung der Erschöpfung der Rechte aus der Unionsmarke hat - ebenso wie Art. 36 AEUV - den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang zu bringen (zu Art. 7 der Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427\u002F93, C-429\u002F93 und C-436\u002F93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 [juris Rn. 40] = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb u.a.). Die Vorschriften sind, da mit ihnen dasselbe Ergebnis angestrebt wird, gleich auszulegen (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 [juris Rn. 40] - Bristol-Myers Squibb u.a.). Dasselbe gilt für die mit Art. 36 AEUV inhaltlich übereinstimmende Bestimmung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats. Nach dem klaren Wortlaut der Regelungen in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV tritt eine Erschöpfung der Rechte aus der Unionsmarke nur ein, wenn die mit dieser Marke versehenen Waren im EWR - das heißt im Binnenmarkt - mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind. Daran fehlt es im Streitfall (s. o. Rn. 3). \n\n62\\. bb) Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, dass die in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV enthaltene Beschränkung der Erschöpfungswirkung der Regelung des Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats unterfällt, verhältnismäßig ist und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellt. \n\n63\\. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schutz des gewerblichen Eigentums und damit des Markenrechts stelle nach Art. 29 des Zusatzprotokolls ein ausdrücklich genanntes legitimes Ziel dar. Die Regelung in Art. 15 UMV sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Die Einführung einer unionsweit geltenden Erschöpfungsregelung in allen Mitgliedstaaten und damit die Abschaffung der unterschiedlichen Reichweiten der Erschöpfung in den einzelnen Mitgliedstaaten sei ein Mittel zur Förderung des Schutzes des gewerblichen Eigentums gewesen. Zum einen werde durch eine Angleichung von Vorschriften im Rahmen eines Binnenmarkts Rechtssicherheit geschaffen, was auch den Schutzrechtsinhabern zugutekomme. Zum anderen werde durch eine Begrenzung des Erschöpfungsgebiets auf den EWR das Markenrecht gestärkt, weil sich aufgrund einer Beschränkung der Schrankenbestimmung des Art. 15 UMV das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers erweitere. Diese Regelung sei erforderlich und angemessen. Zwar sei eine unionsweite Rechtsangleichung um den Preis der Aufgabe der vorher bestehenden jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtslage für die Türkei teilweise ungünstiger, da einige Mitgliedstaaten - wie beispielsweise Deutschland - den Grundsatz der internationalen Erschöpfung gekannt hätten. Der mit Art. 15 UMV verfolgte Zweck, zur Errichtung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, deren Rechtsordnungen hinsichtlich des Markenrechts Unterschiede aufgewiesen hätten, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert worden seien, überwiege jedoch. Die Beschränkung stelle weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar. Im Gegenteil führten divergierende Erschöpfungsregelungen innerhalb der Union zu Behinderungen des freien Warenverkehrs. Folgte man der Argumentation der Beklagten, nach der der im Zeitpunkt des Zusatzprotokolls von 1970 bestehende Rechtszustand zur geografischen Reichweite der Erschöpfung \"festgezurrt\" wäre, stünde die Türkei im Verhältnis zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen gegenüber. Denn bereits damals seien einige Mitgliedstaaten - anders als Deutschland - nicht dem Prinzip der internationalen Erschöpfung gefolgt. \n\n64\\. (2) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. \n\n65\\. (a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht allein auf Zweckmäßigkeitserwägungen abgestellt und nicht die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei erforderliche strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angestellt. Die dort geltenden Anforderungen seien auf die vorliegende Problematik zu übertragen, so dass ein schwerwiegender Rechtfertigungsgrund auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - etwa der Schutz vor Produktpiraterie - erforderlich sei. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. \n\n66\\. (b) Die Rechtsprechung, auf die sich die Revision beruft, betrifft Art. 14 des Beschlusses Nr. 1\u002F80 des Assoziationsrats, nach der eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1\u002F80 galten, verboten ist, sofern sie nicht zu den dort aufgeführten Beschränkungen - die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind - gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-225\u002F12, NVwZ-RR 2014, 115 [juris Rn. 40] - Demir). \n\n67\\. Diese Rechtsprechung kann weder auf Art. 29 des Zusatzprotokolls noch auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats übertragen werden. Diese Regelungen stellen für Einfuhrbeschränkungen zum Schutz gewerblichen oder kommerziellen Eigentums keine besonderen Voraussetzungen auf, sondern stellen ausschließlich auf den Zweck der in Rede stehenden Maßnahme ab. Damit reicht es für eine Rechtfertigung von Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 29 des Zusatzprotokolls aus, dass die Beschränkung der Reichweite der Erschöpfung in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV dazu dient, es dem Markeninhaber zu ermöglichen, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren in den EWR zu kontrollieren. Diese Maßnahmen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zweckmäßig und verhältnismäßig. \n\n68\\. (c) Die Interessen des Rechtsinhabers an der Abwehr von Paralleleinfuhren aus Drittstaaten müssen entgegen der Ansicht der Revision nicht hinter denjenigen des Parallelimporteurs zurücktreten. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union es dem Markeninhaber versagt, sich einer Verbreitung seiner Produkte im Binnenmarkt zu widersetzen, nachdem er selbst das Produkt innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht hat, ist dies für den Streitfall ohne Bedeutung, da die Klägerin die durch die Beklagte vertriebenen Waren gerade nicht innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht hat, sondern in der Türkei. \n\n69\\. (d) Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend ausgeführt, dass die Rechtsansicht der Beklagten, nach der der Rechtszustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei nebst Zusatzprotokolls für die Erschöpfung maßgebend sei, zu einer Zersplitterung der Erschöpfungswirkung und damit zu einer Behinderung des freien Warenverkehrs führen würde. So würde im Verhältnis der Türkei zu Deutschland nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls geltende Grundsatz der internationalen Erschöpfung gelten, nach dem ein Zeicheninhaber, der übereinstimmende Marken im Ausland und im Inland hat registrieren lassen, die Einfuhr seiner unveränderten Originalware in das Inland auf Grund seines inländischen Zeichenrechts nicht untersagen kann, wenn er die Ware im Ausland mit dem Zeichen versehen und dort in den Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 92\u002F62, BGHZ 41, 84 [juris Rn. 16] - Maja; aufgegeben mit Urteil vom 14. Dezember 1995 - I ZR 210\u002F93, BGHZ 131, 308 [juris Rn. 32] - Gefärbte Jeans). Im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten wäre dies anders. Dies stünde zu dem in Art. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei formulierten Ziel des Abkommens in Widerspruch, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens zu fördern. \n\n70\\. cc) Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht sich zur Ergänzung seiner Argumentation auf Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats gestützt hat. \n\n71\\. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Assoziationsrat habe klargestellt, dass eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht vorgesehen sei. Der Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats könne zur Auslegung des Zusatzprotokolls herangezogen werden. Zwar sei er - anders als das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei sowie das Zusatzprotokoll - nicht von den Vertragsparteien selbst verfasst, sondern vom Assoziationsrat. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Assoziationsrat außerhalb der Interessen der Vertragsparteien gehandelt oder nicht deren Willen und Verständnis wiedergegeben habe. Aus Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats folge nicht nur, dass - dem Wortlaut der Regelung entsprechend - der Beschluss selbst keine Erschöpfung von Rechten an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum vorsehe, sondern auch, dass die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Türkei im Vergleich zu anderen Nichtmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften keine Sonderstellung hinsichtlich der Erschöpfung zubilligen wollten, auch wenn der Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats selbst keine Stillhalteklausel wie Art. 22 des Zusatzprotokolls enthalte. \n\n72\\. (2) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Assoziationsrat sei befugt, Regelungen zur Einschränkung des markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes zu treffen, geht ins Leere. \n\n73\\. (a) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Assoziationsrat durch den Erlass des Beschlusses Nr. 1\u002F95 im Rahmen seiner ihm eingeräumten Kompetenzen gehandelt. \n\n74\\. Nach Art. 6 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind. Der Assoziationsrat besteht nach Art. 23 Satz 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits und handelt nach Art. 23 Satz 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei einstimmig. Er ist gemäß Art. 22 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den dafür vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Mit Beginn der Übergangsphase ist der Assoziationsrat nach Art. 22 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei dabei auch dann berufen, Beschlüsse zu fassen, wenn die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind. Bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens ist nach Art. 25 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Assoziationsrat berufen, der die Streitigkeit durch Beschuss beilegen oder sie zur Beilegung dem Gerichtshof der Europäischen Union oder irgendeinem anderen bestehenden Gericht unterbreiten kann (Art. 25 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). \n\n75\\. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich aus diesen in dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei selbst enthaltenen Regelungen ergibt, dass der Assoziationsrat befugt ist, Fragen zur Auslegung des Abkommens verbindlich zu regeln. Dabei kann er nach Art. 22 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei - entgegen der Ansicht der Revision \\- auch Beschlüsse fassen, wenn die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind. \n\n76\\. (b) Auch inhaltlich hat der Assoziationsrat bei Erlass des Beschlusses Nr. 1\u002F95 im Rahmen der ihm eingeräumten Kompetenzen gehandelt. \n\n77\\. Soweit es die Regelungen in Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats angeht, hat der Assoziationsrat inhaltlich die Regelungen in Art. 21 und Art. 29 des Zusatzprotokolls wiederholt, die gemäß Art. 62 des Zusatzprotokolls Bestandteil des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sind. Insoweit ist nicht erkennbar, dass er hierzu nicht befugt war. \n\n78\\. Der Anhang 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats sieht vor, dass die Türkei multilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellen Eigentum beitritt (Art. 3) und Rechtsvorschriften erlässt, die den in der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind, unter anderem ein Markenrecht entsprechend der Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG (Art. 4 Nr. 3). In Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats heißt es, dass dieser Beschluss eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorsieht. Darin liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lediglich eine Klarstellung, die der geltenden Rechtslage entspricht (aA Pιnar, GRUR Int. 2004, 101, 106). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats waren sowohl Art. 13 Abs. 1 GMV als auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG bereits in Kraft, die - wie die bis heute geltenden Folgeregelungen \\- eine Erschöpfung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke oder einer nationalen Marke in der Gemeinschaft beziehungsweise in der Union beziehungsweise im EWR nur für den Fall vorsehen, dass Waren unter der Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung in diesem Gebiet in den Verkehr gebracht worden sind. Daraus folgt, dass Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats nicht etwa regelt, dass im Verhältnis zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eine Erschöpfung an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht stattfindet, sondern lediglich sinngemäß festhält, dass der Assoziationsrat insoweit keine vom geltenden Recht abweichende Regelung trifft. \n\n79\\. 4\\. Die Revision hat auch mit ihrer Rüge keinen Erfolg, der Unterlassungstenor sei zu weit. \n\n80\\. a) Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in Deutschland mit der in den Tenor eingeblendeten Klagemarke gekennzeichneten Kaffee unter der Bezeichnung \"Kurukahveci Mehment Efendi\" (richtig: \"Kurukahveci Mehmet Efendi\") anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuführen, insbesondere wenn dies wie mit der in den Urteilstenor als Abbildung eingeblendeten Kaffeedose geschieht. \n\n81\\. b) Die Revision rügt ohne Erfolg, die von der Klägerin begehrte Unterlassungsverurteilung müsse erkennen lassen, dass sie allenfalls den Vertrieb solcher Produkte verbieten lassen wolle, hinsichtlich derer keine markenrechtliche Erschöpfung eingetreten sei. \n\n82\\. aa) Die Revision ist der Ansicht, der vom Berufungsgericht bestätigte Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung stelle pauschal auf eine fehlende Zustimmung der Klägerin ab. Die Klägerin hätte dies aber an den Zusatz knüpfen müssen, dass sich ein etwaiges Verbot nur auf solche Produkte erstrecken könne, die nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR in den Verkehr gebracht worden sein. \n\n83\\. bb) Damit kann die Revision nicht durchdringen. \n\n84\\. (1) Das von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag begehrte Verbot bezieht sich nach dem Antragswortlaut, der in den Antrag eingeblendeten konkreten Verletzungsform und dem zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Klagevorbringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29\u002F18, GRUR 2019, 1053 [juris Rn. 17] = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, mwN) darauf, der Beklagten das Angebot, den Vertrieb und den Import nicht erschöpfter Ware - Kaffee - nach Deutschland verbieten zu lassen. \n\n85\\. (2) Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen sich die grundsätzlich zu unterlassende Zeichenbenutzung ausnahmsweise doch als zulässig erweist und erlaubt ist, müssen in den Klageantrag und dementsprechend auch in den Urteilstenor nicht aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226\u002F14, GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 82 - Kraftfahrzeugfelgen II). Es ist deshalb nicht erforderlich, in den Klageantrag aufzunehmen, dass das Verbot nur für eine Zeichenbenutzung \"im geschäftlichen Verkehr\" und \"ohne Zustimmung\" des Klägers gelten soll oder dass es sich nur auf nicht erschöpfte Originalware bezieht (vgl. Thiering in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14\\. Aufl., § 14 Rn. 698). Es ist deshalb überflüssig, dass das Landgericht den von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag von sich aus um die Worte \"ohne Zustimmung der Klägerin\" ergänzt hat. Auch die Formulierung \"im geschäftlichen Verkehr\" im Antrag und im Tenor ist entbehrlich, weil zwischen den Parteien - anders als bei dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung \"Kinderhochstühle im Internet III\" (BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240\u002F12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 25 f.] = WRP 2015, 577) zugrunde lag - nicht in Streit steht, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Desgleichen ist es überflüssig, in den Unterlassungsantrag den von der Revision vermissten Zusatz aufzunehmen. \n\n86\\. 5\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Wie vorstehend ausgeführt (s. o. Rn. 45 bis 69), ist nicht zweifelhaft, dass die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats darstellt, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist. \n\n87\\. III. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer","Unionsmarkenschutz für Kaffee aus der Türkei: Erschöpfungseinwand nach Inverkehrbringen der Ware in der Türkei; Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegen die Einfuhr des Kaffees in den EWR ohne seine Zustimmung - Mehmet Efendi","2026-07-08T22:56:22.526Z","2026-07-10T22:10:58.089Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":44,"decisionDate":177,"fullText":178,"summary":179,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":180,"updatedAt":181},"5809","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032158","ecli-de-neuris-jure259032158","26 W (pat) 70\u002F20","2025-07-01T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 01.07.2025, 26 W (pat) 70\u002F20 \n\n## Leitsatz\n\nRoter Punkt\n\n1\\. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebliche Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften abzustellen. Ihre Änderung in Gestalt der Schaffung neue roder der Erweiterung bestehender Löschungsgründe könnte ansonsten dazu führen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden müsste.\n\n2\\. § 158 Abs. 7 MarkenG ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass neue Schutzvoraussetzungen oder -hindernisse nicht nachträglich auf vor dem 14. Januar 2019 angemeldete Marken Anwendung finden.\n\n3\\. Ob eine Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob ihre einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren die konkret beanspruchte Marke und im Löschungsverfahren die angegriffene Marke im Register zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind.\n\n4\\. Die Farben einer Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; sie müssen nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.\n\n## Tenor\n\n**BESCHLUSS**\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 396 10 669**\n\n(Löschungsverfahren S 243\u002F18 Lösch)\n\nhat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin werden der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 10. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 2020 und der Beschluss vom 21. September 2020 aufgehoben, soweit der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (Ziffer 2 der Beschlüsse vom 10. September 2020 und 21. September 2020).\n\n2\\. Im Übrigen wird die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zurückgewiesen.\n\n3\\. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Am 4. März 1996 ist die Bildmarke 396 10 669 \n\n2\\. angemeldet worden. Auf dem Anmeldeformular findet sich hinter dem angekreuzten Feld „Farbige Eintragung mit folgenden Farben“ die Angabe „rot“. Des Weiteren ist darauf das Feld „Bildmarke“ angekreuzt. In dem Feld „Wiedergabe der Marke“ ist „Durchgesetztes Zeichen (s. beiliegende Marke)“ vermerkt. Beigefügt war ausweislich der elektronischen Akte dem Anmeldeformular ein DIN-A4-Blatt, auf dem die Marke vor einem quadratischen weißen Hintergrund aufgeklebt war. Am 7. August 1996 wurde sie eingetragen. Das Warenverzeichnis lautet zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2025 wie folgt: \n\n3\\. Klasse 21: \n\n4\\. Thermosbehälter, nämlich Thermosflaschen, Thermoskannen und Thermosspeisegefäße. \n\n5\\. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 9. November 1996. \n\n6\\. Am 16. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin Antrag auf Löschung der Eintragung gestellt. Auf dem eingereichten Formblatt ist als Löschungsgrund angekreuzt: „Die Marke ist entgegen § 3 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 3 MarkenG)“. \n\n7\\. Der Antrag auf Löschung ist der Inhaberin der angegriffenen Marke am 29. Oktober 2018 zugestellt worden. Mit am 9. November 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schreiben vom gleichen Datum hat sie der Löschung widersprochen. \n\n8\\. Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 10. September 2020 und 21. September 2020 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke „396 10 696“ zurückgewiesen, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 100.000,- EUR festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der zulässige Löschungsantrag, dem „nicht fristgerecht“ widersprochen worden sei, in der Sache keinen Erfolg habe. Er sei auf den Schutzausschlussgrund fehlender eindeutiger graphischer Darstellbarkeit sowie fehlender Unterscheidungskraft gestützt worden. Der Begründung vermeintlich fehlender graphischer Darstellbarkeit der angegriffenen Bildmarke, insofern als sie eigentlich keine Bildmarke, sondern eine abstrakte Farbmarke sei, weil der rote Punkt je nach gewählter Größe die gesamte Ware rot erfassen könne, werde nicht gefolgt. Die figürlich begrenzte Bildmarke erfordere wesensgemäß eine entsprechende Verwendung auf der Ware, die jenseits des Bildes - als Kontrast - einen bildfreien Bereich erkennen lasse mit der Folge, dass jede andere Verwendung keine Verwendung dieser Bildmarke wäre und daher nicht in die Überlegungen einzubeziehen sei. Auch fehle ihr nicht die abstrakte Unterscheidungseignung als Fähigkeit, irgendwelche denkbaren Waren oder Dienstleistungen herkunftshinweisend zu unterscheiden. Diese nur sehr selten abgelehnte abstrakte Unterscheidungseignung, die ohne Bezug zu den konkreten Waren und daher auch zu den von der Löschungsantragstellerin angeführten Waren mit Signal- und\u002Foder Warnbezug geprüft werde, könne gemeinhin nur ganz allgemeinen Angaben wie „super“ oder vielleicht inzwischen dem @-Symbol abgesprochen werden. Dafür fehlten vorliegend allerdings jegliche Anhaltspunkte. Die entsprechende Argumentation sei teils widersprüchlich und diene offenkundig dem Ziel, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betreffende Argumente, der vorliegend gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG nicht anwendbar sei, im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 MarkenG geltend zu machen. Das Schutzhindernis fehlender konkreter Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei ausweislich des Kreuzes im Antragsformular nicht geltend gemacht worden und liege auch nicht vor, weil die angegriffene Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG verkehrsdurchgesetzt sei. \n\n9\\. Die Löschungsantragstellerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angesichts der konstruierten und fernliegenden Begründung angeblicher Löschungsgründe erscheine es billig, ihr die Kosten des Verfahrens gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen. \n\n10\\. Der Gegenstandswert sei auf 100.000,- EUR festzusetzen, denn die angegriffene Marke werde umfänglich benutzt. Die konkrete Dauer und Intensität der Benutzung rechtfertige ein deutliches Abweichen von dem Regelgegenstandswert in Höhe von 50.000,- EUR nach oben. Benutzte Marken besäßen ein größeres Behinderungspotenzial, zudem sei das wirtschaftliche Interesse der Inhaberin der angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung des Schutzes ihres am Markt gut eingeführten Schutzrechts höher anzusetzen. \n\n11\\. Der Beschluss vom 10. September 2020 ist durch Beschluss vom 21. September 2020 dahingehend berichtigt worden, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke der Löschung fristgerecht widersprochen habe. \n\n12\\. Gegen den Beschluss vom 10. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 2020 hat die Löschungsantragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020, eingegangen per Fax am selben Tag, Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass die angegriffene Marke nicht die Voraussetzungen für eine klare und eindeutige graphische Darstellung erfülle, da weder die Farbe noch die Proportionen hinreichend klar und eindeutig seien. Insbesondere die strengen Voraussetzungen für die Eintragung von Farbmarken und Farbkombinationsmarken müssten auf die angegriffene Marke Anwendung finden, da sie in Wirklichkeit keine Bildmarke, sondern eine Farbmarke, zumindest mit einer solchen vergleichbar sei. Sie bestehe nämlich nur aus einer geometrischen Form gefüllt mit einer bestimmten Farbe. Davon unabhängig müsse sie den allgemeinen Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit von Marken genügen. Insofern müsse ihr Schutzumfang durch die Angabe des Farbtons, insbesondere mit Hilfe eines international anerkannten Farbcodes, festgelegt werden, da es eine Vielzahl von Rottönen gebe. Dies ergebe sich u. a. aus einer Entscheidung des High Court of England and Wales zur Farbe einer Käseumhüllung (vgl. „Fromageries Bel SA v J Sainsbury Plc [2019] EWHC 3454 (Ch)“). Auch seien Angaben zur Dimensionierung und äußeren Umrandung erforderlich, zumal die angegriffene Marke abhängig vom Wiedergabemedium unterschiedlich groß sei und demzufolge als Kreis oder Punkt wahrgenommen werden könne. Ihr Farbton im Register unterscheide sich von demjenigen auf den eingereichten Papierunterlagen. Auch diese selbst wiesen Farb- und Helligkeitsunterschiede auf. Maßgeblich für die Beurteilung der graphischen Darstellbarkeit sei, was in den physischen Akten des Deutschen Patent- und Markenamts stehe. Bei der elektronischen Abrufbarkeit handele es sich nur um bloße Wiedergaben des eingetragenen Zeichens. Zudem sei nicht erkennbar, wo sich die angegriffene Marke auf der Ware befinde, es könnten außerdem mehrere Punkte auf dieser aufgebracht werden. Darüber hinaus könne die angegriffene Marke als Kreis, Punkt oder Fläche aufgefasst werden. Ebenso sei zu kritisieren, dass ihre Darstellung auf Papier nicht dauerhaft sei. \n\n13\\. Schließlich sei die angegriffene Marke nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, da sie lediglich einen roten Punkt enthalte. Eine einfache geometrische Form in gängiger Farbe sei als Herkunftshinweis ungeeignet. Rote Punkte würden im geschäftlichen Verkehr nur als Hinweis auf Warnung, Gefahr, Stopp, Start oder andere Signale verwendet. Es werde bestritten, dass das Gutachten aus dem Jahr 1986 methodisch korrekt erstellt und die angegriffene Marke zum Zeitpunkt ihrer Eintragung tatsächlich verkehrsdurchgesetzt gewesen sei. Die Auslegung der Begriffe „Schutzgegenstand“ und „Schutzumfang“ im Hinweis des Senats vom 18. Oktober 2024 sei fehlerhaft. Die Markenfähigkeit der angegriffenen Marke sei bejaht worden, ohne zuvor den Schutzgegenstand zu definieren. \n\n14\\. Die Löschungsantragstellerin beantragt, \n\n15\\. 1\\. die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 10. September 2020 und vom 21. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 2020 aufzuheben, soweit der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Bildmarke 396 10 696 (korrekt 396 10 669) vom 16. Oktober 2018 zurückgewiesen worden ist und ihr die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auferlegt worden sind, und \n\n16\\. 2\\. die Eintragung der Bildmarke 396 10 669 für nichtig zu erklären und zu löschen. \n\n17\\. Ergänzend regt sie die Vorlage folgender Rechtsfrage gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union an: \n\n18\\. „Erfüllen einfache geometrische Formen wie ein Kreis, die konturlos einfarbig ausgefüllt als Bildmarke angemeldet werden, deren Farbton lediglich durch die Bezeichnung einer Grundfarbe und den farbigen Abdruck der Marke in den Anmeldeunterlagen benannt ist und deren konkrete Form und Größe nicht weiter konkretisiert werden, die Anforderungen an die Markenfähigkeit, namentlich die graphische Darstellbarkeit eines Zeichens als Marke zur Eintragung in das Register?“ \n\n19\\. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Klärung obiger Frage aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung an. \n\n20\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, \n\n21\\. 1\\. die Beschwerde zurückzuweisen und \n\n22\\. 2\\. den Gegenstandswert des Nichtigkeitsverfahrens festzusetzen. \n\n23\\. Sie trägt vor, dass die von der Löschungsantragstellerin herangezogene Rechtsprechung zu Farbmarken auf vorliegende Bildmarke nicht anwendbar sei, so dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich sei. Es handele sich bei ihr nicht um eine konturlose Abbildung, da die äußere Umrandung des Punktes die Kontur sei. Ein Bild müsse keine andersfarbige Kontur aufweisen. Die von der Löschungsantragstellerin ins Feld geführte Möglichkeit der Vergrößerung zur Einfärbung der Ware oder wesentlicher Teile davon sei gekünstelt. Bildmarken seien nicht auf eine konkrete Größe beschränkt, da ansonsten der Markenschutz durch Größenveränderungen unterlaufen werden könne. Sie dürften nur nicht einem kompletten Element einer Ware entsprechen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene zweite Farbe Weiß sei nicht vorhanden. Bei einer Bildmarke genüge regelmäßig ihre Abbildung im Markenregister zur Bestimmung ihres Schutzumfangs. Zudem könne die unterschiedliche Wiedergabe von Farben auf Ausdrucken nicht die abstrakte Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke in Frage stellen. Das in das Online-Register übernommene Zeichen habe demjenigen auf dem Anmeldebogen entsprochen. Auf die weiterhin eingereichten Abbildungen auf andersfarbigem Hintergrund komme es nicht an. Ein international anerkannter Farbcode müsse bei Bildmarken nicht angegeben werden, zumal ausweislich der Libertel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die sprachliche Beschreibung einer Farbe ausreiche. Entsprechendes ergebe sich aus der Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung des Deutschen Patent- und Markenamts, nach der bei farbigen Bildmarken „allgemein wörtliche Farbbezeichnungen“ anzugeben seien und die Nennung von Farbnummern von Farbklassifikationssystemen nicht ausreiche. Zudem werde der Verkehr allein aufgrund des Rottons und unabhängig von dessen Varianten die angegriffene Marke mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung bringen. Eine Bildmarke werde durch ihre Form und Farbe charakterisiert. Vorliegend ergebe sich der Schutzgegenstand aus den Anmeldeunterlagen. Es müsse nicht angegeben werden, wo die angegriffene Marke auf dem Produkt angebracht sei, da es sich nicht um eine Positionsmarke handele. Die analoge Anwendung der Kriterien der Markenfähigkeit von abstrakten Farbmarken, insbesondere ihre Dauerhaftigkeit, auf vorliegende Bildmarke sei weder sachgerecht noch naheliegend. Sie habe konkrete Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung erworben. Jene könne nicht mehr in Frage gestellt werden, da der Löschungsantrag nicht auf § 50 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt und mehr als zehn Jahre nach der Eintragung der angegriffenen Marke gestellt worden sei. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt getroffene Kostenentscheidung sei nicht zu beanstanden, da der Löschungsantrag allein dazu diene, der Beschwerdegegnerin zu schaden. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedürfe es nicht. Insbesondere in der BGH-Entscheidung „grün\u002Fgelb II“ (vgl. BGH I ZB 86\u002F05) sei ausgeführt worden, dass die Anforderungen an die Markenfähigkeit von der Markenform abhängig seien. Ein Wechsel der Markenkategorie sei nicht zulässig. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union beträfen nur die Dauerhaftigkeit von Farbmarken. \n\n24\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den Hinweis des Senats vom 18. Oktober 2024, die Terminsladungen vom 10. Februar 2025 und vom 10. März 2025, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n25\\. A. Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Löschungsantragstellerin hat lediglich hinsichtlich der im Beschluss vom 10. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 2020 sowie im Beschluss vom 21. September 2020 getroffenen Kostenentscheidung Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen. \n\n26\\. 1\\. Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt leidet an mehreren Mängeln. Dennoch sieht der Senat aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung von einer Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ab. \n\n27\\. a) Die Aussage in den Beschlüssen vom 10. September 2020 und 21. September 2020 auf Seite 5, II., 1. Absatz („Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Bildmarke 396 10 669, dem nicht fristgerecht widersprochen wurde, …“), ist unzutreffend. Der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nämlich der Löschungsantrag vom 16. Oktober 2018 ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29. Oktober 2018 zugestellt worden. Sie hat der Löschung mit am 9. November 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz und folglich innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG rechtzeitig widersprochen, so dass ein Löschungsverfahren durchzuführen ist. Die zum 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 53 und 54 MarkenG betreffend das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berühren bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht, so dass sich der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke erhobene Widerspruch gegen die Löschung nach § 54 MarkenG in der vor dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung bestimmt (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 53, Rn. 108). \n\n28\\. b) Der Berichtigungsbeschluss vom 21. September 2020 ist auf einem Beschluss angebracht, der inhaltlich dem Beschluss vom 10. September 2020 entspricht, allerdings mit der Datumsangabe „21. September 2020“ überschrieben ist. Es wurde offensichtlich versehentlich das Datum des Berichtigungsbeschlusses auf den zu berichtigenden Beschluss übertragen. Der Berichtigungsbeschluss vom 21. September 2020 bezieht sich nur auf den Beschluss vom 10. September 2020, jedoch nicht auf den Beschluss vom 21. September 2020, auf dem er sich befindet. Letztgenannter enthält somit weiterhin den zu berichtigenden Fehler. Selbst wenn er keinen neuen Regelungsgehalt aufweist, so kann er dennoch als eigenständiger Beschluss aufgefasst werden. Insofern war er ebenfalls in dem in Ziffer 1 des Tenors genannten Umfang aufzuheben. \n\n29\\. c) Anstelle der korrekten Registernummer 396 10 669 der angegriffenen Marke wird in Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses vom 10. September 2020 der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Bildmarke 396 10 696 zurückgewiesen. Diese Formulierung enthält auch der Beschluss vom 21. September 2020, auf dem der Berichtigungsbeschluss vom gleichen Tag angebracht ist. Es erschließt sich nicht, warum im Rahmen der ohnehin erfolgten Berichtigung nicht gleichzeitig die Registernummer im Tenor korrigiert worden ist. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, zumal sich im Rubrum des Beschlusses vom 10. September 2020 bzw. 21. September 2020 die Angabe „betreffend die Bildmarke 396 10 669“ findet. \n\n30\\. 2\\. Verfahrensgegenständlich sind die Löschungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG a. F. und § 8 Abs. 1 MarkenG a. F.. \n\n31\\. a) In dem Antrag vom 16. Oktober 2018 ist als Löschungsgrund \n\n32\\. „Die Marke ist entgegen § 3 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 3 MarkenG).“ \n\n33\\. angegeben worden. Damit ist zunächst die Eignung zur abstrakten Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen der besagten Marke gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) in Frage gestellt worden. Da § 3 Abs. 2 MarkenG a. F. dreidimensionale Marken betraf, ist die Vorschrift auf die hier in Rede stehende Bildmarke nicht anwendbar. \n\n34\\. Des Weiteren ist ein Verstoß gegen das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. von der Löschungsantragstellerin geltend gemacht worden. In der Begründung des Löschungsantrags, die zusammen mit diesem eingereicht worden ist, wird nicht nur die abstrakte Unterscheidungseignung, sondern auch die graphische Darstellung der angegriffenen Marke beanstandet, da jene nicht klar und eindeutig sei. Hierzu nimmt die Löschungsantragstellerin ergänzend auf Art. 2 der Richtlinie 2008\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Bezug, in dem noch von dem Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit von Zeichen ausgegangen wird. Es kann der Löschungsantragstellerin in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass auf dem Antragsformular der Löschungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. nicht vermerkt ist. Die damalige Fassung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulars zur Beantragung der Löschung oder Schutzentziehung einer Marke „wegen absoluter Schutzhindernisse“ als Löschungs- bzw. Schutzentziehungsgrund sah nur Verstöße gegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG a. F. vor. Ein Verstoß gegen das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG a. F., die trotz ihrer Positionierung im Bereich der absoluten Schutzhindernisse bei richtlinienkonformer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Markenfähigkeit zu erörtern ist (vgl. zu § 8 Abs. 1 MarkenG a. F.: Ströbele\u002FHacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 3, Rn. 25, und § 8, Rn.68; vgl. zu § 8 Abs. 1 MarkenG n. F.: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 3, Rn. 26, und § 8, Rn. 100; a. A.: Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, Markengesetz, 4. Auflage, § 8, Rn. 5), konnte mit Hilfe des besagten Formblatts demzufolge nicht gesondert geltend gemacht werden. \n\n35\\. b) Demgegenüber sind absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zwischen dem Tag der Eintragung der angegriffenen Marke in das Register am 7. August 1996 und dem Löschungsantrag vom 16. Oktober 2018, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, liegen mehr als zehn Jahre. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG kommt damit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG nicht mehr in Betracht. Soweit die Löschungsantragstellerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 (Seite 8) Ausführungen zur Frage der Verkehrsdurchsetzung gemacht und dabei bestritten hat, dass „das Gutachten aus dem Jahr 1986 tatsächlich methodisch korrekt durchgeführt und die hier gegenständliche Marke zum Zeitpunkt ihrer Eintragung tatsächlich verkehrsdurchgesetzt war“, ist dies unbeachtlich. Die Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung kann angesichts des Ablaufs der oben angesprochenen 10-Jahres-Frist nicht mehr infrage gestellt werden, da mit ihr die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG überwunden worden sind (§ 8 Abs. 3 MarkenG). \n\n36\\. 3\\. Maßgeblich kommt es vorliegend darauf an, ob die Löschungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG a. F. und § 8 Abs. 1 Marken G a. F. bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 4. März 1996 vorgelegen haben. Der Löschungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG a. F. muss darüber hinaus auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2025 bestanden haben. \n\n37\\. a) Die Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG, der mangels einer Übergangsvorschrift hier in seiner aktuellen Fassung anwendbar ist, setzt voraus, dass eine Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften muss im Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2018, 301, Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 1167, Rn. 22 - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 1012, Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565, Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten). Auch wenn diese Rechtsprechung aus der Zeit nach der Anmeldung der angegriffenen Marke stammt, so findet sie dennoch Anwendung, um insbesondere die Allgemeinheit vor unberechtigten Rechtsmonopolen zu bewahren und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. hierzu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 50, Rn. 14). \n\n38\\. Maßgeblich ist hierbei die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14\\. Auflage, § 50, Rn. 14). Ihre Änderung in Gestalt der Schaffung neuer oder der Erweiterung bestehender Löschungsgründe könnte ansonsten dazu führen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden müsste und demzufolge zu löschen wäre. Damit geht nicht nur eine große Unsicherheit, sondern auch eine nicht zu rechtfertigende Entziehung einer Vermögensposition des Inhabers einer angegriffenen Marke einher. Sein Bestandsinteresse, das aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Prinzips des Vertrauensschutzes zu berücksichtigenden ist, überwiegt unabhängig von der Frage, ob es sich um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt, regelmäßig die Veränderungsgründe des Gesetzgebers (vgl. Fezer, Markenrecht, 6\\. Auflage, § 50, Rn. 29). Auch § 158 Abs. 7 MarkenG ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass neue Schutzhindernisse nicht nachträglich auf vor dem 14. Januar 2019 angemeldete Marken Anwendung finden. Demzufolge kommt es vorliegend darauf an, ob die angegriffene Marke 396 10 669 entgegen §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 MarkenG a. F., die erst mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert wurden und somit am Anmeldetag (4. März 1996) gültig waren, eingetragen worden ist. \n\n39\\. b) Darüber hinaus setzt die Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG voraus, dass das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Hierbei kommt es vorliegend auf den Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2025 an (vgl. BGH GRUR 2016, 1167, Rn. 57 - Sparkassen-Rot). Abzustellen ist vorliegend unter Bezugnahme auf den bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Prinzip des Vertrauensschutzes auf die Fassung des § 3 Abs. 1 MarkenG a. F., auch wenn es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein Schutzhindernis, sondern um eine Schutzvoraussetzung handelt. § 3 Abs. 1 MarkenG a. F. und § 3 Abs. 1 MarkenG n. F. unterscheiden sich allerdings nur darin, dass der Begriff „Hörzeichen“ durch „Klänge“ ausgetauscht worden ist, so dass beide Fassungen hier keine voneinander abweichenden Ergebnisse zur Folge haben. \n\n40\\. Anders stellt sich die Situation im Hinblick auf den weiterhin geltend gemachten Löschungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. dar. Auf ihn wird in § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 MarkenG nicht Bezug genommen, da sich die Mängel der Darstellung kaum ändern werden, es sei denn, die Rechtsprechung schafft diesbezüglich geänderte Voraussetzungen (vgl. Kur, MarkenG UMV, 4. Auflage, § 50 MarkenG, Rn. 33). Dies bedeutet, dass es für den geltend gemachten Löschungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke ankommt. \n\n41\\. 4\\. Gegenstand des vorliegenden Löschungsverfahrens ist die konkret eingetragene Bildmarke 396 10 669. \n\n42\\. a) Das Abstellen auf die Eintragung beruht zum einen auf dem Umstand, dass durch sie die angegriffene Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG Schutz erlangt hat. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG, dass es im Rahmen eines Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahrens auf die entgegen §§ 3, 7 und 8 MarkenG (a. F. und n. F.) erfolgte Eintragung ankommt. Was nicht eingetragen wurde, kann schwerlich gelöscht werden (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 50, Rn. 7). \n\n43\\. b) Bei der Marke 396 10 669 handelt es sich um eine Bildmarke. Sie wurde als solche am 4. März 1996 mit der Konkretisierung „Farbige Eintragung mit folgenden Farben: rot“ sowie unter Einreichung einer graphischen Wiedergabe angemeldet und am 7. August 1996 als Bildmarke eingetragen. Diese Markenform ist weiterhin im Register des Deutschen Patent- und Markenamts vermerkt. \n\n44\\. Nachdem im Schriftsatz zur Begründung des Löschungsantrags vom 16. Oktober 2018 noch vorgetragen worden war, dass „die angegriffene Marke in Wirklichkeit keine Bildmarke ist, sondern eben eine Farbmarke“, geht auch die Beschwerdeführerin ausweislich ihrer Beschwerdebegründung vom 2. November 2021 mittlerweile davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine Bildmarke handelt. Im Übrigen ist ein Wechsel der Markenkategorie nicht zulässig, weil damit der Schutzgegenstand berührt und gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit einer Marke verstoßen werden würde (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 32, Rn. 28). \n\n45\\. Die eingetragene Marke 396 10 669 muss daher als Bildmarke die an eine solche zu stellenden Erfordernisse der Markenfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG a. F. und § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. erfüllen. \n\n46\\. 5\\. Der Löschungsgrund der fehlenden Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG a. F. lag weder zum Anmelde- noch zum Entscheidungszeitpunkt vor. \n\n47\\. a) Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Markenfähigkeit gehören nach § 3 Abs. 1 MarkenG (a. F. und n. F.) das Vorliegen eines für sich wahrnehmbaren und eine Botschaft vermittelnden Zeichens sowie dessen abstrakte Unterscheidungseignung (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 3, Rn. 3; Fezer, Markenrecht, 6. Auflage, § 3, Rn. 309 ff.; BPatG 29 W (pat) 572\u002F19 - Weißes k auf rotem Grund; 29 W (pat) 25\u002F17 - Farbmarke ROT). Durch Verkehrsdurchsetzung kann die Schutzvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG (a. F. und n. F.) nicht überwunden werden. \n\n48\\. b) Die angegriffene Marke ist sinnlich wahrnehmbar. \n\n49\\. Sie ist unabhängig von ihrer verbalen Benennung - im Gegensatz zu Zeichen in verschiedenen Erscheinungsformen (vgl. beispielsweise BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke; BPatG 29 W (pat) 572\u002F19 - Weißes k auf rotem Grund) - sowohl aufgrund ihrer Gestalt als auch aufgrund ihrer Farbgebung ohne Weiteres erfassbar. \n\n50\\. c) Die abstrakte Unterscheidungseignung ist vorliegend zu bejahen. \n\n51\\. (1) Sie würde nur dann fehlen, wenn festgestellt werden könnte, dass die angegriffene Marke schlechthin ungeeignet wäre, irgendwelche Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BPatG GRUR 1998, 572, 573 - Zahl 9000; 32 W (pat) 39\u002F03 - Kinder (schwarz-rot)). Es reicht aus, wenn ein rechtserheblicher Teil des Publikums einem Zeichen die Fähigkeit zuerkennt, als Marke irgendwelche Waren oder Dienstleistungen unterscheiden zu können (vgl. Fezer, Markenrecht, 6. Auflage, § 3, Rn. 371). \n\n52\\. Zwar kann gerade einfachen geometrischen Formen jegliche (konkrete) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlen, wenn sich ihre Bildwirkung darauf beschränkt, lediglich als Hervorhebungsmittel für die eigentlichen Kennzeichnungen zu dienen. Aber dies ist nicht immer der Fall, denn für die Beurteilung graphischer Gestaltungen kommt es stets auch auf die Bezeichnungsgepflogenheiten und die allgemeine Übung auf dem betreffenden Waren- und Dienstleistungsgebiet an (vgl. BPatG 29 W (pat) 52\u002F01 \\- Rotes Parallelogramm). Die abstrakte Unterscheidungseignung setzt bereits bei der Frage an, ob es überhaupt denkbar ist, dass ein Zeichen der betreffenden Art markenrechtlichen Unterscheidungszwecken dienen kann. Diese Funktion kann geometrischen Grundformen wie einem Kreis nicht generell abgesprochen werden (vgl. Fezer, Markenrecht, 6. Auflage, § 3, Rn. 525). Dabei ist sowohl von den zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen als auch von der Person des Markeninhabers abzusehen (vgl. Kur, MarkenG UMV, 4. Auflage, § 3 MarkenG, Rn. 14; Ekey\u002FBender\u002FFuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Auflage, § 3, Rn. 1; Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann-Schiffel, MarkenG, 4. Auflage, § 3, Rn. 10; BGH GRUR 2001, 240 ff. - SWISS ARMY). \n\n53\\. (2) Die abstrakte Unterscheidungseignung der verfahrensgegenständlichen Marke entfällt somit nicht bereits aufgrund ihrer bloßen Kreisform, zumal sie zusätzlich rot ausgestaltet ist und somit ein weiteres der Abgrenzung dienendes Merkmal besitzt. Zudem beruht ihre Eintragung auf Verkehrsdurchsetzung. Insofern ist davon auszugehen, dass ein rechtserheblicher Teil des Publikums der Marke 396 10 669 tatsächlich die Fähigkeit zuerkennt, nicht nur irgendwelche, sondern sogar die konkret eingetragenen Waren unterscheiden zu können. \n\n54\\. (3) Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Beschwerdeführerin zutreffend beispielsweise in ihren Schriftsätzen vom 16. Mai 2019, Seiten 9 ff., sowie vom 10. September 2019, Seiten 2 ff., ausführt - ein roter Punkt und die Farbe Rot (auch) Sach- oder Werbebotschaften vermitteln können. So finden sie als Gefahrenhinweise Verwendung, um vor Hitze zu warnen, oder lenken die Aufmerksamkeit auf Mülltonnen, die geleert werden sollen. Des Weiteren sind rote Punkte in der Werbung als Eyecatcher gebräuchlich (vgl. BGH GRUR 1965, 601, 603 - roter Punkt; BPatG 26 W (pat) 57\u002F95). Ebenso werden mit ihnen nicht selten verkaufte Kunstwerke oder Billigangebote gekennzeichnet (vgl. LG Karlsruhe, WRP 1994, 147 - \"Achten Sie auf den roten Punkt für weitere Preisknüller\"). Zudem bedient sich ihrer die Polizei, indem sie auf Automobile geklebt werden, die wegen Verkehrsunsicherheit zu entfernen sind. Welche Bedeutung ein roter Punkt hat, hängt entscheidend von den Umständen, insbesondere der Gewöhnung des Verkehrs, der Art seiner Anbringung oder der Kombination mit weiteren Angaben, ab. Insofern kann aus den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Verwendungen nicht daraus geschlossen werden, dass sich ein roter Punkt generell nicht als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eignet. Auf deren Hersteller oder Erbringer kann die angegriffene Marke trotz ihrer einfachen Gestaltung und trotz anderer Verwendungsmöglichkeiten dennoch hinweisen. \n\n55\\. 6\\. Die angegriffene Marke entsprach zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung den Anforderungen des § 8 Abs. 1 MarkenG a. F.. \n\n56\\. a) Sie ist graphisch darstellbar. \n\n57\\. Die graphische Darstellbarkeit war nach Art. 2 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21\\. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89\u002F104\u002FEWG), der durch § 3 Abs. 1 MarkenG a. F. und § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. in das deutsche Markenrecht umgesetzt worden war, ein Grunderfordernis der Markenfähigkeit von Registermarken (vgl. EuGH GRUR 2007, 231, Rn. 28 - Dyson; GRUR 2004, 858, Rn. 22 - Heidelberger Bauchemie; GRUR 2003, 604, Rn. 23 - Libertel; GRUR 2003, 145, Rn. 45 - Sieckmann). Es diente dazu, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, Rn. 47 bis 51 - Sieckmann; GRUR 2004, 858 Rn. 26 bis 30 - Heidelberger Bauchemie; BGHZ 169, 175, Rn. 13 - Tastmarke; BGH GRUR 2013, 929, Rn. 14 - Schokoladenstäbchen II; BPatG 29 W (pat) 29\u002F12 - Kappe eines Schreibgeräts; Ströbele\u002FHacker, Markengesetz, 11\\. Auflage, § 3, Rn. 25). Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes wurde das Merkmal der graphischen Darstellbarkeit in die Bestimmung des § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. aufgenommen, weil es nur für angemeldete oder eingetragene Marken gelten sollte (vgl. BT-Drucksache 12\u002F6581, Seite 70). \n\n58\\. Die in Rede stehende Marke 396 10 669 weist eine festgelegte rotgefärbte Kreisform auf und kann so auf Papier oder einen anderen Untergrund aufgebracht werden, dass sie visuell wahrnehmbar ist. Sie kann somit in das Markenregister eingetragen werden und ist für eine Veröffentlichung zwecks Unterrichtung der Allgemeinheit über ihren Schutzumfang geeignet. \n\n59\\. b) Bereits bei ihrer Anmeldung genügte die angegriffene Marke des Weiteren den Vorgaben des Bestimmtheitsgrundsatzes. \n\n60\\. (1) Nach den vom Europäischen Gerichtshof bereits unter Geltung des § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. aufgestellten Grundsätzen, die zwischenzeitlich teilweise ausdrücklich in § 8 Abs. 1 MarkenG n. F. erwähnt sind, muss ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 29 - Libertel; GRUR 2003, 145, Rn. 47 bis 55 - Sieckmann). Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken kann (vgl. EuGH GRUR 2007, 231, Rn. 37 bis 40 - Dyson; BGH GRUR 2013, 929, Rn. 14 \\- Schokoladenstäbchen II) oder die eingereichten zweidimensionalen graphischen Wiedergaben einander widersprechen (vgl. BPatG GRUR-RR 2015, 148 - Roots 64). Die nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in der vor dem 8. September 2015 und damit zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Fassung erforderliche Wiedergabe einer Marke muss daher so klar und eindeutig sein, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des beanspruchten Schutzgegenstandes möglich ist und nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen sind (vgl. BGH GRUR 2004, 502, 503 - Gabelstapler II). \n\n61\\. (2) Vorliegend ist ein farbiges Zeichen in Form einer Kreisfläche als Marke eingetragen. Sie weist zwar am Rand keine farblich abgesetzte eigenständige Begrenzungslinie auf. Dennoch ist der runde Punkt als solcher eindeutig erkennbar, da sich seine Kontur aus der abweichenden Farbgebung des Hintergrundes ergibt. Es handelt sich um eine klar definierte einfache geometrische Figur, die trotz der Möglichkeit, verschiedene Hintergrundfarben zu verwenden, nicht verschiedene Ausgestaltungen annehmen kann (so in den Fällen BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke; EuGH GRUR 2007, 231 - Dyson). \n\n62\\. Die Bestimmtheit der angegriffenen Marke wird nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, dass die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Darstellung der gegenständlichen Marke unterschiedliche Größen auf einem Monitor oder auf Papier aufweisen könne (vgl. ihren Schriftsatz vom 2. November 2021, Seiten 19 und 20). Die Abmessungen einer visuell wahrnehmbaren Marke hängen technisch bedingt von den jeweiligen Wiedergabemedien ab. So führen der Durchmesser des eingesetzten Bildschirms als auch das verwendete Anzeigeprogramm zu Variationen in der Darstellung einer registrierten Marke. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die angegriffene Marke klar, eindeutig sowie in sich abgeschlossen erscheint und zudem leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft sowie objektiv ist. Unterschiedliche Wiedergabegrößen lassen den Gegenstand des Schutzrechts unberührt, wenn die angegriffene Marke weiterhin als rote Kreisfläche wahrgenommen wird. Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass bereits § 8 Abs. 2 und 3 MarkenV in der vor dem 1. November 2008 und damit zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Fassung Vorgaben zu den Größenverhältnissen eines angemeldeten Bildzeichens enthielt, denen die Marke 396 10 669 entsprochen hat. Auch sie dienen dazu, den Schutzgegenstand festzulegen (vgl. Ströbele\u002FHacker, Markengesetz, 11\\. Auflage, § 32, Rn. 13). Die zur Gewährleistung der Bestimmtheit erforderliche Größe der angegriffenen Marke im Register und auf der Eintragungsurkunde stand somit nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin. \n\n63\\. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass mit der angegriffenen Marke ein Produkt beinahe komplett rot eingefärbt werden könne, so dass der Betrachter den Punkt nicht mehr als solchen, sondern als rote Fläche wahrnehme (vgl. ihren Schriftsatz vom 10. September 2019, Seite 6). Sie spricht hiermit die Frage der (rechtserhaltenden) Benutzung an. Jede visuell wahrnehmbare Marke kann in unterschiedlichen Abmessungen abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen im Verkehr Verwendung finden. So sind mit den Waren, Geschäftspapieren oder Werbematerialien, auf denen eine Wort-, Bild- oder Wort-\u002FBildmarke angebracht wird, unterschiedliche Anforderungen an ihre Wiedergabe im Allgemeinen und an ihre Abmessungen im Besonderen verbunden. Solange entsprechend obiger Ausführungen eine Marke als solche erkennbar bleibt, kann sie unterschiedliche Größen aufweisen, ohne dass sich ihr kennzeichnender Charakter im Sinne von § 26 Abs. 2 MarkenG verändert. Wenn sie allerdings so groß oder so klein wiedergegeben wird, dass sie vom Verkehr nicht mehr der eingetragenen Form zugeordnet werden kann, wird entweder keine Marke oder eine andere als die Eingetragene benutzt. Von dieser den Schutzumfang betreffenden Frage ist die den Schutzgegenstand betreffende Frage der Bestimmtheit der angegriffenen Marke deutlich zu unterscheiden. In letztgenanntem Kontext ist sie nicht in ihrer benutzten, sondern unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Ziffer 4 in ihrer eingetragenen Form zu betrachten. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Benutzungsformen sind folglich allenfalls für ein Widerspruchs-, Verfalls- oder Verletzungsverfahren von Bedeutung. \n\n64\\. Entsprechendes gilt für den von der Beschwerdeführerin angeführten Fall der Wiedergabe mehrerer Punkte auf einer Ware. \n\n65\\. Ebenso stellt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Darstellung der angegriffenen Marke auf Papier sei nicht dauerhaft, ihre Bestimmtheit nicht in Frage. Es trifft zu, dass Buchstaben, Bilder oder sonstige Zeichen auf diesem Medium gerade unter Lichteinwirkung ausbleichen und ihren Farbton verändern können. Wie bereits unter Ziffer 4 dargelegt, kommt es jedoch auf die Wiedergabe der angegriffenen Marke im Register an. Sie ist dort elektronisch so hinterlegt, dass mit Hilfe eines dauerhaft abgespeicherten Grunddatensatzes Kopien der Marke angefertigt werden können. Wenn diese von der Basisdarstellung aufgrund des Wiedergabemediums vor allem hinsichtlich der Farbe oder des Kontrastes abweichen sollten, so berührt dies den registrierten Schutzgegenstand nicht. \n\n66\\. (3) Unerheblich ist entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 2. November 2021 (Seiten 18 ff.), dass sich hinter dem Registermerkmal „Verkehrsdurchgesetzter Bestandteil“ die Angabe „roter Punkt“ befindet. Zwar ist - wie sie zutreffend darlegt \\- der Begriff „Punkt“ unbestimmt und lässt viele Deutungen auch im Sinne eines Satzpunktes zu. Allerdings ist die besagte Angabe im Kontext der Wiedergabe der angegriffenen Marke im Register auszulegen. Daraus werden die Proportion und die farbliche Ausgestaltung des „roten Punktes“ deutlich. Im Übrigen ist der Schutzgegenstand der vorliegend in Rede stehenden Bildmarke auf der Grundlage ihrer Wiedergabe im Register zu bestimmen. Beschreibungen - sei es mit Hilfe der Bezeichnung „roter Punkt“ oder in Form der ebenfalls im Register zu findenden Bildklassenangaben - können hierfür allenfalls ergänzend herangezogen werden. Sie sind dem Bemühen geschuldet, mit Worten ein Bild zu umschreiben, können es jedoch nicht ersetzen. \n\n67\\. (4) Die Bestimmtheit wäre auch dann nicht zu verneinen, wenn - der Sichtweise der Beschwerdeführerin folgend - die registrierte Form der angegriffenen Marke einen kräftigeren Rotton als das in dem Feld „Wiedergabe der Marke“ des Anmeldeformulars in Bezug genommene Zeichen aufweisen sollte (vgl. ihren Schriftsatz vom 2. November 2021, Seiten 11 und 12). \n\n68\\. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist das jeweils konkret angemeldete Zeichen zu würdigen und hierbei zu fragen, ob es die besagten Kriterien erfüllt. Selbst wenn der Rotton des angemeldeten Zeichens von dem der eingetragenen Marke abweichen sollte, so berührt dies die Bestimmtheit weder des Erstgenannten noch der Zweitgenannten. Ein Vergleich zwischen ihnen findet nur im Rahmen der Prüfung statt, ob das tatsächlich angemeldete Zeichen eingetragen wurde. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\n69\\. (5) Den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die angegriffene Marke, obwohl sich die einzelnen in der Akte des Deutschen Patent- und Markenamts befindlichen Markendarstellungen farblich voneinander unterscheiden. \n\n70\\. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2021 (Seiten 12 f.) aus, bei der Einsichtnahme in die Original-Papierakte habe sich herausgestellt, dass die Anlage zur Anmeldung weitere Abbildungen der Marke enthalte, deren unterschiedliche Rottöne bereits für das bloße Auge erkennbar seien. Sie nimmt hierbei ergänzend Bezug auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des F… e.V. vom 11. August 2021, dessen Gegenstand die Untersuchung der Farben von fünf Darstellungen der angegriffenen Marke war (vgl. Anlage AS 13 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 2. November 2021). Ihr Vortrag ändert nichts an der Tatsache, dass vorliegend nur eine konkrete Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens eingetragen wurde. Selbst wenn die Rottöne der einzelnen bei der Anmeldung eingereichten Abbildungen voneinander abweichen, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine variable, mehrere Rotvarianten umfassende Bildmarke angemeldet und eingetragen wurde. Die der Anmeldung als Anlage beigefügten Zeichenmuster sind für die Bestimmung des Schutzgegenstands nicht maßgeblich, da es sich lediglich um Vervielfältigungsstücke handelt. Entscheidend kommt es vielmehr auf die im Feld „Wiedergabe der Marke“ enthaltene Zeichendarstellung an. Durch den darin enthaltenen Hinweis „Durchgesetztes Zeichen (s. beiliegende Marke)“ wird deutlich, dass allein das Zeichen als Marke angemeldet worden ist, das auf dem Beiblatt zum Anmeldeformular aufgeklebt wurde (vgl. Bl. 3 VA). Demzufolge wurde am 4. März 1996 eine einzige Marke in einer konkreten Farbgebung angemeldet. \n\n71\\. (6) Zur Konkretisierung der Farbe Rot der angegriffenen Bildmarke bedarf es von Gesetzes wegen nicht der Angabe eines Farbklassifikationscodes. Gemäß § 8 Abs. 1 MarkenV in der zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 4. März 1996 gültigen Fassung waren der Anmeldung einer Bildmarke vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben beizufügen sowie - wenn eine farbige Eintragung begehrt wurde - zusätzlich die Farben zu bezeichnen. Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist diese hingegen - wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 MarkenV in der aktuellen Fassung ergibt - mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass - auch nach der aktuellen Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 3 MarkenV - die Farben einer angemeldeten Bildmarke lediglich grob kategorisierend zu benennen sind (vgl. beispielsweise Kategorie 29 der Wiener Klassifikation). Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind sachlich nachvollziehbar, da der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht. Die farbliche Ausgestaltung kann, muss aber nicht hinzukommen. \n\n72\\. Solange daher ein Bildzeichen wie das vorliegende in einer konkreten Form und mit einer räumlichen Begrenzung eingetragen werden kann, muss die Farbe nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. \n\n73\\. 7\\. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen zu den Marken „Knirps“ und „Babybel“ führt zu keinem anderen Ergebnis. \n\n74\\. a) Zum einen kommt Entscheidungen ausländischer Ämter und Gerichte keine Bindungswirkung zu (so im Zusammenhang mit absoluten Eintragungshindernissen EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 63 - Henkel; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen auch keine Indizwirkung zu entfalten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 30 - HOT; GRUR 2009, 778, Rn. 18 - Willkommen im Leben). Auch die Entscheidung über das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung. \n\n75\\. b) Zum anderen sind die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Entscheidungen nicht mit der vorliegenden Sachlage vergleichbar. \n\n76\\. In ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2019 (Seiten 8 und 9) hat sie auf zwei Entscheidungen des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. Oktober 2001 Bezug genommen, mit denen die Anmeldung 001 292 903 einer Bildmarke (Schwarzer Schirmgriff mit roter Auslösetaste) und die Anmeldung 001 293 513 einer dreidimensionalen Marke (Schirmschieber mit roter Taste) gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b) GMV wegen Fehlens der konkreten Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurden. Die vorliegend relevante Markenfähigkeit wird darin jedoch nicht behandelt. Zudem kam in beiden Fällen der roten Taste eine auslösende oder entsperrende Funktion zu. Eine solche ist bei der angegriffenen Bildmarke nicht erkennbar. \n\n77\\. In der weiterhin von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidung des High Court of Justice of England and Wales vom 12. Dezember 2019 geht es nicht um eine Bildmarke, sondern um die dreidimensionale Marke „Babybel“, mit der ein Käse vollständig rotfarbig umhüllt wird („Roter Puck“). Auch wenn darin ihre Eignung zur Unterscheidung des Käses des Unternehmens Fromageries Bel SA von dem Käse anderer Unternehmen verneint wurde, da der in der Marke verwendete Farbton jeder beliebige rote Farbton sein könne, so lässt dies keine zwingenden Rückschlüsse auf die Bestimmtheit der hier zu prüfenden Bildmarke zu. Bei ihr handelt es sich nicht um die äußere Hülle oder einen sonstigen Teil einer Ware. Im Gegensatz zu dem roten Puck kann die angegriffene Bildmarke an verschiedenen Stellen auf den Thermosflaschen, Thermoskannen sowie Thermosspeisegefäßen angebracht werden, wodurch sie in besonderer Weise eigenständig hervortritt. Demzufolge wird sie im Gegensatz zu einer Käseumhüllung, die sehr viele Farben aufweisen kann, losgelöst von dem jeweiligen Rotton schneller als Unterscheidungsmittel aufgefasst. \n\n78\\. B. Gründe, die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder vor dem Bundespatentgericht einer Beteiligten aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. \n\n79\\. 1\\. Einem Beteiligten können dann die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). \n\n80\\. Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung rechtfertigen, sind insbesondere dann gegeben, wenn der Schluss nahe liegt, dass ein Beteiligter unter Verstoß gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten allein verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite verfolgt, etwa indem er in einer nach allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet. \n\n81\\. 2\\. Der Löschungsantragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt deshalb auferlegt, weil die Begründung der geltend gemachten Löschungsgründe völlig konstruiert und fernliegend sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich kommt es auf die objektiven Erfolgsaussichten des Löschungsbegehrens bzw. der Beschwerde und nicht auf ihre Begründungen an (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, 14\\. Auflage, § 63, Rn. 7, und § 71, Rn. 27). Vorliegend wurde eine Vielzahl von Rechtsfragen aufgeworfen, die einer vertieften Erörterung bedürfen. Insofern besteht kein Grund für die Annahme, dass eine Löschung der Eintragung der Marke 396 10 669 aufgrund fehlender Markenfähigkeit von vornherein nicht in Betracht komme. \n\n82\\. Die zu Lasten der Löschungsantragstellerin ausgefallene Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4 wurde auch mit der Beschwerde angefochten, so dass sie in vollem Umfang der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, 14. Auflage, § 71, Rn. 10; BPatG 30 W (pat) 94\u002F11 - Gesundo\u002FBIG gesund). Da durch Beschluss vom 21. September 2020, mit dem der Berichtigungsbeschluss vom gleichen Datum verbunden ist, ebenfalls der Löschungsantragstellerin die Kosten des amtlichen Verfahrens auferlegt worden sind, waren die Kostenentscheidungen sowohl des Beschlusses vom 10. September 2020 als auch vom 21. September 2020 aufzuheben. \n\n83\\. 3\\. Aus den gleichen Gründen besteht keine Veranlassung für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, so dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verbleibt, wonach jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. \n\n84\\. C. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war auf 100.000,- EUR festzusetzen. \n\n85\\. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, „den Gegenstandswert des Nichtigkeitsverfahrens festzusetzen“ betrifft das Beschwerdeverfahren, da durch die Beschlüsse vom 10. September 2020 und vom 21. September 2020 der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits festgesetzt worden ist. Mit ihrem Vorbringen wendet sie sich nicht gegen diese Entscheidung. Insofern ist obiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht gestellter Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke dahingehend auszulegen, dass sie die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens begehrt. \n\n86\\. Der Antrag ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Die Inhaberin der angegriffenen Marke war durch Rechtsanwälte vertreten, deren Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG fällig geworden ist, weil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Da für Anwaltsgebühren in markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes in Löschungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 127, Rn. 3 - Sparkassen-Rot; Beschluss vom 30. Juli 2015, I ZB 61\u002F13, Rn. 7 - Farbmarke Langenscheidt-Gelb; GRUR 2006, 704 - Markenwert; BPatG 26 W (pat) 77\u002F13; 26 W (pat) 50\u002F14). Dieses Interesse bemisst der Bundesgerichtshof bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000,- EUR, soweit die Umstände des Einzelfalls keinen Anlass bieten, einen anderen Gegenstandswert zu bestimmen (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 127, Rn. 3 - Sparkassen-Rot; GRUR 2006, 704 - Markenwert). \n\n87\\. Ein solcher Umstand ist vorliegend gegeben. Die seit dem 7. August 1996 eingetragene Marke 396 10 669 wird - wie in den Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. September 2020 und vom 21. September 2020 zutreffend ausgeführt - umfänglich benutzt. Unter Berücksichtigung der Dauer und Intensität ihrer Benutzung ist ein deutliches Abweichen von dem Schätzwert in Höhe von 50.000,- EUR angezeigt, weil benutzte Marken zum einen ein höheres Behinderungspotenzial besitzen und zum anderen das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung des Schutzes ihrer am Markt gut eingeführten Marke höher anzusetzen ist. \n\n88\\. Der Senat erachtet daher einen Gegenstandswert in Höhe von 100.000,- EUR für angemessen. \n\n89\\. D. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugelassen. \n\n90\\. Der Fall wirft insbesondere die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der Erforderlichkeit einer konkreten Farb- bzw. Farbcodeangabe mittels eines Farbklassifikationssystems bei Bildmarken auf. Sie kann auch für andere Fälle von Bedeutung sein, bei denen es um die Bestimmtheit einer Bildmarke geht. Insofern ist im Interesse der Allgemeinheit zu klären, ob die bisherige Regelung ausreicht, nach der die Farben einer Bildmarke in der Anmeldung lediglich zu bezeichnen sind. \n\n91\\. E. Der Anregung der Löschungsantragstellerin, die Frage \n\n92\\. „Erfüllen einfache geometrische Formen wie ein Kreis, die konturlos einfarbig ausgefüllt als Bildmarke angemeldet werden, deren Farbton lediglich durch die Bezeichnung einer Grundfarbe und den farbigen Abdruck der Marke in den Anmeldeunterlagen benannt ist und deren konkrete Form und Größe nicht weiter konkretisiert werden, die Anforderungen an die Markenfähigkeit, namentlich die graphische Darstellbarkeit eines Zeichens als Marke zur Eintragung in das Register?“ \n\n93\\. dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen, folgt der Senat nicht, da er angesichts der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine derartige Entscheidung nicht für erforderlich hält (Art. 267 Abs. 2 AEUV).","BPatG München, 01.07.2025, 26 W (pat) 70\u002F20","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:11:03.397Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":58,"decisionDate":187,"fullText":188,"summary":189,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":187,"parsedAt":190,"updatedAt":191},"6017","ECLI:DE:NEURIS:KORE716802025","ecli-de-neuris-kore716802025","I ZB 53\u002F24","2025-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.06.2025, I ZB 53\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 5. Juli 2024 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 25. Januar 2012 die Wortmarke Nr. 30 2011 064 111 \"Erdmann & Rossi\" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte PKW; Karosserien für Kraftfahrzeuge), der Klasse 37 (Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Karosserien für PKW) und der Klasse 42 (Design, Formgebung und technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge) in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen. \n\n2\\. Die im Jahr 1908 gegründete Firma E. & R. war vor dem Zweiten Weltkrieg mit dem Bau hochwertiger Karosserien für Fahrzeuge befasst. Danach befasste sich die E. & R. GmbH & Co. KG mit der Reparatur und dem Lackieren von Karosserien. Im Jahr 1984 erwarb F. S. die Anteile an der E. & R. GmbH & Co. KG und verschmolz diese auf ihre Komplementärin, als deren Geschäftsführer er fortan tätig wurde. Die nunmehr als E. & R. GmbH firmierende Gesellschaft war zunächst weiter als Lackiererei und seit 1994 auch als freie Fahrzeugwerkstatt tätig. Im Jahr 2006 stellte sie diesen Betrieb ein. Seither befasst sie sich mit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen ihres Geschäftsführers. \n\n3\\. Nachdem Interessenten den Wunsch nach dem Erwerb einer Lizenz zur Nutzung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" bekundet hatten, beauftragte die E. & R. GmbH im Herbst 2010 eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Partner der Antragsteller ist, mit der Anmeldung einer deutschen Marke \"Erdmann & Rossi\" und der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags. Die Rechtsanwaltskanzlei meldete für die E. & R. GmbH am 1. Dezember 2010 beim DPMA das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge; Karosserien), der Klasse 36 (Vermögensverwaltung; Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen) und der Klasse 37 (Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen) an. Aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen zahlte die E. & R. GmbH in den folgenden drei Monaten die Anmeldegebühr nicht ein. Das DPMA sah die Markenanmeldung daher als zurückgenommen an. \n\n4\\. Wenige Tage nach der Mandatsbeendigung meldete der Antragsteller am 9. März 2011 ohne Rücksprache mit der E. & R. GmbH beim DPMA im eigenen Namen die sodann am 26\\. Mai 2011 eingetragene Wortmarke \"Erdmann & Rossi\" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte Kraftwagen; Karosserien für Kraftfahrzeuge), der Klasse 37 (Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen) und der Klasse 42 (Design und Formgebung sowie technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge; Planung von Fabrikationseinrichtungen; Konstruktion von Werkzeugen und Anlagen für den Kraftfahrzeugbau) an. Am 19. September 2011 meldete der Antragsteller außerdem beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionswortmarke \"Erdmann & Rossi\" für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 an. Nach der Eintragung der Unionsmarke am 3. Februar 2012 verzichtete der Antragsteller mit Wirkung zum 20. September 2013 auf die deutsche Marke. \n\n5\\. Im September 2011 wandte sich ein weiterer Interessent wegen der Lizenzierung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" an die E. & R. GmbH. Am 25. November 2011 meldete die Gesellschaft (im Weiteren auch Markeninhaberin) beim DPMA die eingangs genannte und sodann am 25. Januar 2012 eingetragene deutsche Wortmarke \"Erdmann & Rossi\" an. Zuvor hatte sie gegen den Antragsteller am 14. November 2011 eine Schadensersatzklage auf Übertragung seiner Marken wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen eingereicht. Das Landgericht Berlin wies die Klage am 9. Oktober 2012 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe zwar anwaltliche Überwachungs- und Belehrungspflichten hinsichtlich der Zahlung der Anmeldegebühr sowie die Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Neuanmeldung der Marke verletzt. Diese Pflichtverletzungen seien jedoch nicht ursächlich dafür geworden, dass die E. & R. GmbH die Gebühr nicht rechtzeitig eingezahlt und die Markenanmeldung nicht zeitnah wiederholt habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Markeninhaberin blieb erfolglos. \n\n6\\. Der Antragsteller erhob gegen die Eintragung der Marke für die Markeninhaberin am 27\\. Februar 2012 Widerspruch aus seiner Unionsmarke. Die Markeninhaberin beantragte am 26. März 2014 beim EUIPO die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke des Antragstellers wegen dessen Bösgläubigkeit. Der Antrag hatte letztendlich Erfolg (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-529\u002F18 und C-531\u002F18, NJW 2023, 1709 - PJ \u002F EUIPO [Erdmann & Rossi]). Darauf löschte das EUIPO am 26. September 2022 die Unionsmarke des Antragstellers aus dem Register. Das Bundespatentgericht verwarf den Widerspruch des Antragstellers gegen die Eintragung der deutschen Marke für die Markeninhaberin mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Juni 2023 (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686) als unzulässig. \n\n7\\. Bereits am 24. Februar 2017 hat der Antragsteller beim DPMA die Löschung der Marke der Markeninhaberin wegen deren Bösgläubigkeit beantragt. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. \n\n8\\. Das DPMA hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n9\\. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Löschungsantrag des Antragstellers sei unbegründet, weil die Markeninhaberin bei der Anmeldung ihrer Marke nicht bösgläubig gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10\\. Die Anmeldung der angegriffenen Marke sei nicht wegen Störung eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers als bösgläubig anzusehen. Der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht über einen schutzwürdigen Besitzstand verfügt. Die Unionsmarke könne wegen ihrer rechtskräftigen rückwirkenden Erklärung für nichtig keine Grundlage für einen Besitzstand sein. Ein etwaiger Besitzstand des Antragstellers an seiner bei Anmeldung der angegriffenen Marke noch in Kraft stehenden deutschen Marke sei nicht schutzwürdig, weil der Antragsteller die Marke unter Verletzung seiner nachvertraglichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zum Nachteil der Markeninhaberin bösgläubig angemeldet habe. \n\n11\\. Es könne auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Markeninhaberin bei der Anmeldung ihrer Marke ein genereller Benutzungswille gefehlt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sie die angegriffene Marke im damaligen Zeitpunkt der Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung habe zuführen wollen. \n\n12\\. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass die Markeninhaberin die angegriffene Marke mit dem Ziel angemeldet habe, deren Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs gegen den Antragsteller einzusetzen. Ihre etwaige Absicht zur Behinderung des Antragstellers sei wegen ihrer damaligen Bestrebungen, das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" einer Lizenzierung zuzuführen, nicht ihr wesentliches Motiv für die Anmeldung der Marke gewesen. Darüber hinaus führte bei Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Behinderungsabsicht der Markeninhaberin wegen der vorangegangenen erheblichen anwaltlichen Pflichtverletzungen des Antragstellers nicht zu ihrer Bösgläubigkeit. \n\n13\\. Die Anmeldung der Marke sei auch nicht aus anderen Gründen als bösgläubig anzusehen. Die Markeninhaberin sei gegen die älteren Marken des Antragstellers vorgegangen. Sie habe bereits vor der Anmeldung ihrer Marke eine Klage eingereicht, die darauf gerichtet gewesen sei, dem Antragsteller seinen möglichen Besitzstand an der deutschen Marke zu entziehen, und nach rechtskräftiger Abweisung dieser Klage die Erklärung der Nichtigkeit seiner Unionsmarke beantragt. Eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung übernommen, sondern sich an den Markenanmeldungen des Antragstellers orientiert habe. \n\n14\\. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n\n15\\. 1\\. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50\u002F24, juris Rn. 8). \n\n16\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Bundespatentgericht hat den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. \n\n17\\. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, Beschluss vom 23\\. Februar 2023 - I ZB 55\u002F22, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZR 42\u002F23, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZR 152\u002F23, GRUR 2024, 1836 [juris Rn. 14]). Gleiches gilt, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über diesen hinwegsetzt und die Begründung seiner Entscheidung daher nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76\u002F15, SchiedsVZ 2016, 343 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90\u002F18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 10]). \n\n18\\. b) Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Kernvortrag zu einer Vorlagepflicht mit Blick auf die Entscheidung \"Simca Europe \u002F HABM - PSA Peugeot Citroën\" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 8. Mai 2014 - T-327\u002F12, GRUR Int. 2014, 1047) verkannt und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen habe. \n\n19\\. aa) Eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dar, wenn das Bundespatentgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, mit dem dieser geltend gemacht hat, der Streitfall werfe eine Zweifelsfrage zur Auslegung des Unionsrechts auf, so dass die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 12 und 19] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I; Beschluss vom 9. November 2017 \\- I ZB 17\u002F17, juris Rn. 20; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 101\u002F19, juris Rn. 16). \n\n20\\. bb) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe vorgebracht, der vorliegende Sachverhalt sei in wesentlichen Elementen mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, GRUR Int. 2014, 1047) zugrunde gelegen habe. Das Gericht der Europäischen Union sei von der Bösgläubigkeit des Anmelders der Marke \"Simca\" ausgegangen, weil er das Zeichen in Kenntnis identischer älterer Marken und ihres guten Rufs angemeldet habe, ohne zuvor einen Antrag auf Löschung der vorbestehenden Marken zu stellen. Auch im vorliegenden Fall habe die Markeninhaberin Kenntnis von den beiden Marken des Antragstellers und dem erheblichen Bekanntheitsgrad der Bezeichnung \"Erdmann & Rossi\" gehabt. Sie habe eine übereinstimmende Marke angemeldet, ohne dass sie vorher die Löschung der Marken des Antragstellers beantragt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union hätte die Markeninhaberin jedoch zuerst die vorbestehenden Marken des Antragstellers in einem geordneten formellen Verfahren vor den dafür zuständigen Ämtern löschen lassen müssen und erst danach ihre Marke anmelden dürfen. Mit Blick darauf habe der Antragsteller eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, falls das Bundespatentgericht entgegen der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union annehmen wolle, die Markeninhaberin habe ihre Marke anmelden dürfen, ohne die vorbestehenden Marken des Antragstellers zuvor löschen zu lassen. \n\n21\\. Diesen Vortrag habe das Bundespatentgericht grundlegend missverstanden. Es habe nicht erkannt, dass die Kernthese des Antragstellers darin bestanden habe, nach der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union könne der Inhaber einer Marke nur dann vom Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands des Inhabers übereinstimmender älterer Marken ausgehen, wenn er vor der Anmeldung seiner Marke einen Antrag auf Löschung der älteren Marken gestellt habe und bei der Anmeldung seiner Marke das Löschungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sei. \n\n22\\. cc) Das Bundespatentgericht hat diesen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es hat allerdings angenommen, das Gericht der Europäischen Union habe in der Entscheidung \"Simca\" unter anderem darauf abgestellt, dass der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Verfallsantrag gegen die älteren Marken gestellt und lediglich vorgetragen habe, er werde solche Anträge noch stellen (vgl. EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45] - Simca Europe \u002F HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca]). Anders als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung habe vorliegend die Markeninhaberin jedoch noch vor der Anmeldung ihrer Marke eine Klage auf Übertragung der älteren deutschen Marke des Antragstellers eingereicht und damit ein formelles Verfahren eingeleitet, um dem Antragsteller seinen möglichen Besitzstand zu entziehen. Zudem habe sie, nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei, nach etwas mehr als drei Monaten die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke des Antragstellers beantragt. Die Markeninhaberin sei demnach gegen die älteren Marken des Antragstellers vorgegangen und habe nicht nur vorgetragen, dies tun zu wollen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne daher im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union nicht von einer Bösgläubigkeit der Markeninhaberin ausgegangen werden. Die vom Antragsteller vorsorglich angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei folglich nicht angezeigt. \n\n23\\. dd) Das Bundespatentgericht hat sich demnach mit der Argumentation des Antragstellers inhaltlich auseinandergesetzt. Es hat der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union \"Simca\" jedoch - abweichend von den Ausführungen des Antragstellers - entnommen, der Vorwurf der Bösgläubigkeit könne durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens jedweder Art entkräftet werden, mit dem der Anmelder zum Ausdruck bringe, er sehe den Besitzstand des Inhabers der älteren Marken als nicht schützenswert an, und mit dem er anstrebe, dem Markeninhaber die Rechte an den Marken zu entziehen. Solche förmlichen rechtlichen Schritte hat das Bundespatentgericht in der von der Markeninhaberin vor der Anmeldung ihrer Marke eingereichten - zwar erfolglosen, aber aus Sicht des Bundespatentgerichts das Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen bestätigenden - Klage der Markeninhaberin auf Übertragung der deutschen Marke (tatsächlich auch der Unionsmarke) des Antragstellers sowie in ihrem nachfolgenden Antrag auf Erklärung der Unionsmarke des Antragstellers für nichtig gesehen, ohne dass es den Ausgang dieser Verfahren für maßgeblich erachtet hat. \n\n24\\. Dass das Bundespatentgericht das Urteil \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) anders als der Antragsteller ausgelegt, auf der Grundlage dieses Verständnisses seine eigene Beurteilung mit jener Entscheidung im Einklang gesehen und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59\u002F16, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; BGH, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65\u002F22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 20] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse\u002FPower Horse). \n\n25\\. c) Die Rechtsbeschwerde führt ohne Erfolg an, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von der angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen habe, ohne den Beteiligten vorab einen rechtlichen Hinweis zu erteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hätte es auf seine im angegriffenen Beschluss später zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht hingewiesen, hätte der Antragsteller klargestellt, dass die Würdigung des Bundespatentgerichts auf einem grundlegenden Missverständnis seines Rechtsvortrags zu der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) beruhe und bei richtigem Verständnis die Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zu bejahen, jedenfalls aber eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten sei. \n\n26\\. aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn das Bundespatentgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ohne einen vorherigen Hinweis an die Verfahrensbeteiligten unterlässt, sofern ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen - damit nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 19] - Schwarzwälder Schinken I). \n\n27\\. bb) Nach diesen Grundsätzen war das Bundespatentgericht nicht gehalten, den Antragsteller auf seine von dessen Verständnis abweichende Auslegung des Urteils \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) hinzuweisen. Der rechtlich versierte und zudem anwaltlich vertretene Antragsteller musste damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Entscheidung anders als er deuten und die Annahme, die Markeninhaberin habe hinreichende rechtliche Schritte zur Beseitigung des als nicht schutzwürdig angesehenen Besitzstands des Antragstellers ergriffen, als damit in Einklang stehend ansehen werde. \n\n28\\. Das Gericht der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit des Markenanmelders sei zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke \"Simca\" trotz Kenntnis des Anmelders von der Existenz älterer \"SIMCA\"-Marken angemeldet worden sei. Der Anmelder habe auch keine Verfallsanträge gegen die älteren Marken gestellt. Vielmehr sei dem Gericht lediglich vorgetragen worden, solche Anträge würden noch gestellt werden. Soweit bereits Schritte zur Löschung älterer Marken unternommen worden seien, beträfen diese andere als die in Rede stehenden älteren Marken. Der Anmelder der angegriffenen Marke sei nicht in der Position gewesen, ohne dass ein Antrag auf Löschung der nicht mehr benutzten älteren Marken gestellt worden wäre, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass \"kein schützenswerter Besitzstand\" des Inhabers der älteren Marken bestanden habe (EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45 und 63] \\- Simca). Diesen Ausführungen ist nicht zwingend zu entnehmen, dass das Gericht der Europäischen Union von der Bösgläubigkeit des Markenanmelders ausgeht, wenn er vor der Anmeldung seiner Marke nicht die älteren Marken zur Löschung gebracht hat. Dann aber konnte der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Bundespatentgericht seine vorgetragene Interpretation der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union teilen werde. \n\n29\\. d) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Vortrag, das Verhalten der Markeninhaberin entbehre jeder \"unternehmerischen Logik\", allenfalls nach dem äußeren Wortlaut, aber nicht nach seinem Sinn zur Kenntnis genommen habe. \n\n30\\. aa) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs sowie der Auffassung des EUIPO vorgebracht, bereits am Anmeldetag sei eine sinnvolle Benutzung der angegriffenen Marke unter Berücksichtigung der Natur und des Gesellschaftszwecks der Markeninhaberin nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Die Markeninhaberin sei vor der Anmeldung der Marke weder im Automobilbereich noch im diesbezüglichen Markenlizenzhandel tätig gewesen. Auch nach der Anmeldung und Eintragung der Marke habe die Markeninhaberin nichts unternommen, um ihren Geschäftsbetrieb auf die Benutzung der Marke auszurichten und mit Blick auf den international geprägten Automobilmarkt in anderen Ländern Marken anzumelden. Für ihre satzungsgemäße Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen könne die Markeninhaberin die Marke nicht sinnvoll verwenden. Stattdessen setze sie ihre einzige Marke seit Jahren dazu ein, um den Antragsteller durch Anträge bei Behörden und die Erhebung von Klagen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Hätte das Bundespatentgericht den Rechtsvortrag des Antragstellers inhaltlich verstanden, hätte es erkennen müssen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht der \"unternehmerischen Logik\" entsprochen, sondern ausschließlich auf die Behinderung des Antragstellers abgezielt habe und deshalb bösgläubig erfolgt sei. \n\n31\\. bb) Das Bundespatentgericht hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch angenommen, im Kontext der vom Antragsteller angesprochenen unternehmerischen Logik sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ein gegen die Bösgläubigkeit sprechender genereller Benutzungswille des Markenanmelders auch dann zu bejahen sei, wenn er die Marke nicht selbst zu verwenden beabsichtige, sondern einem Dritten zur Benutzung zuführen wolle. Die Markeninhaberin habe im Laufe des Jahres 2010 die Absicht entwickelt, das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" im Wege der Lizenzierung zu nutzen, und demgemäß die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers mit der Anmeldung einer deutschen Marke und der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags für dieses Zeichen beauftragt. Zudem habe sich kurz vor der Anmeldung der angegriffenen Marke ein weiterer Interessent an die Markeninhaberin wegen der Lizenzierung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" gewandt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Markeninhaberin in dem allein maßgeblichen Anmeldezeitpunkt die angegriffene Marke einer Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung habe zuführen wollen. Dass sie dabei nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung übernommen, sondern sich an den Marken des Antragstellers orientiert habe, könne darauf beruhen, dass sie oder der potentielle Lizenznehmer an der Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen nicht (mehr) interessiert gewesen sei oder sie die Vorstellung gehabt habe, der Antragsteller habe die ursprünglich ausgearbeitete Markenanmeldung aufgrund neuer Erkenntnisse optimiert. Die Versuche der Markeninhaberin, \"Erdmann & Rossi\"-Marken in der Schweiz und in der Europäischen Union schützen zu lassen, könnten ihr nicht vorgehalten werden. \n\n32\\. cc) Die Ausführungen des Bundespatentgerichts zeigen, dass es sich mit dem Vortrag des Antragstellers zu dem Unternehmensgegenstand und dem Vorgehen der Markeninhaberin inhaltlich auseinandergesetzt, das Verhalten der Markeninhaberin jedoch rechtlich abweichend gewürdigt hat. Auf der Grundlage seiner Würdigung hat das Bundespatentgericht dem Vorgehen der Markeninhaberin - anders als der Antragsteller - nicht jegliche \"unternehmerische Logik\" abgesprochen. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Annahme des Bundespatentgerichts, die Anmeldung der angegriffenen Marke habe der \"unternehmerischen Logik\" entsprochen, sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar, rügt sie in der Sache einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Gehörsrechtsverletzung im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen vermag. \n\n33\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Feddersen Schwonke Pohl Schmaltz Wille","BGH, 18.06.2025, I ZB 53\u002F24","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:24.720Z",{"id":193,"ecli":194,"slug":195,"caseNumber":196,"courtId":58,"decisionDate":197,"fullText":198,"summary":199,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":197,"parsedAt":200,"updatedAt":201},"6073","ECLI:DE:NEURIS:KORE717052025","ecli-de-neuris-kore717052025","I ZB 50\u002F24","2025-06-16T00:00:00.000Z","#  Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zu den im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehört die Vorschrift des § 321 ZPO, nach der eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt möglich ist, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist.7\n\n2\\. Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Personen beteiligt und hat das Rechtsbeschwerdegericht bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden, ist eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt nicht veranlasst. In diesem Fall ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Danach hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen.12 15\n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Senatsbeschluss vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 beantragt, den ihr am 12\\. Mai 2025 zugestellten Senatsbeschluss vom 24. April 2025 in der Entscheidungsformel dahingehend zu ergänzen, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \"auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\" an das Bundespatentgericht zurückverwiesen wird. Diesen Antrag hat sie damit begründet, die beantragte Ergänzung der Entscheidungsformel diene dazu, spätere Unklarheiten über die Kostentragungspflicht zu vermeiden. \n\n2\\. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n4\\. a) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist gemäß § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Die nachträgliche Entscheidung muss nach § 321 Abs. 2 ZPO binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. \n\n5\\. b) Zwar enthalten die Vorschriften des Markengesetzes über das Rechtsbeschwerdeverfahren weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch eine direkte Verweisung auf diese Vorschrift. In § 88 Abs. 1 MarkenG sind lediglich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für entsprechend anwendbar erklärt. \n\n6\\. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Neben den genannten Vorschriften kommt auch die entsprechende Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften in Betracht, zu denen insbesondere die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gehören, soweit sie durch die vorrangige Verweisung in § 88 MarkenG oder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen sind. Zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren danach entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört insbesondere § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, der eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften unter anderem der Zivilprozessordnung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - I ZA 1\u002F98, GRUR 1999, 998 [juris Rn. 7] = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe). \n\n7\\. Weder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch diejenigen des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht sprechen dagegen, entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt zuzulassen, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. \n\n8\\. c) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt. \n\n9\\. 2\\. Der Ergänzungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, weil der Senat den Kostenpunkt nicht übergangen hat. \n\n10\\. a) Der Senat hat mit dem Beschluss vom 24. April 2025, mit dem er den Beschluss des 29\\. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Sache gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen hat, zwar nicht ausdrücklich über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden. \n\n11\\. b) Dies war jedoch auch nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt im Streitfall aus dem Gesetz. \n\n12\\. aa) Sind an dem Verfahren - wie vorliegend - mehrere Personen beteiligt, ergibt sich die Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren aus § 90 Abs. 1 MarkenG, wenn die Rechtsbeschwerde Erfolg hat. Bleibt die Rechtsbeschwerde erfolglos, folgt die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (vgl. hierzu Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 90 Rn. 2 f. und Rn. 10 f.; Seiler in Ekey\u002FBender\u002FFuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 2). \n\n13\\. bb) Da die Rechtsbeschwerde im Streitfall erfolgreich war, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 1 MarkenG. \n\n14\\. (1) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 sieht eine solche Billigkeitsentscheidung auch für den Fall der Rücknahme der Rechtsbeschwerde oder anderer Rücknahmeerklärungen vor, die zur Erledigung der Hauptsache führen. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt nach § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. \n\n15\\. (2) Da der Senat eine Billigkeitsentscheidung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 über die Kosten nicht getroffen hat, bleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (§ 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat in diesem Fall der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 GKG). Eine ausdrückliche Kostenentscheidung in dem Beschluss über die Rechtsbeschwerde ist hierzu nicht erforderlich (Büscher in Büscher\u002FDittmer\u002FSchiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 4). Eine Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \"auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\", wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel begehrt, kam deshalb nicht in Betracht. \n\n16\\. (3) Soweit der Senat im Einzelfall in markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren eine Zurückverweisung an das Bundespatentgericht auch im Kostenpunkt ausgesprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96\u002F05, GRUR 2006, 850 = WRP 2006, 1121 - FUSSBALL WM 2006), war dies durch die Besonderheiten des dortigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bedingt. \n\n17\\. Im Streitfall wäre eine solche Zurückverweisung überflüssig, weil das Bundespatentgericht im Falle einer Zurückverweisung im Kostenpunkt eine Entscheidung nicht nach der für das Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 71 MarkenG, sondern nach § 90 MarkenG zu treffen hätte (vgl. BPatG, GRUR 2007, 507 [juris Rn. 16 bis 19], vgl. hierzu Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering aaO § 90 Rn. 10) und - da der Senat von einer Billigkeitsentscheidung abgesehen hat - § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zur Anwendung bringen müsste. Koch Löffler Schwonke Pohl Wille","Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren","2026-07-08T23:00:00.101Z","2026-07-10T22:11:29.498Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":44,"decisionDate":207,"fullText":208,"summary":209,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":207,"parsedAt":210,"updatedAt":211},"6136","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031920","ecli-de-neuris-jure259031920","29 W (pat) 24\u002F18","2025-06-05T00:00:00.000Z","#  Markenbeschwerdesache - Löschungsverfahren - Farbmarke ORANGE - keine bösgläubige Markenanmeldung - fehlende Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung \n\n## Leitsatz\n\nFarbmarke ORANGE\n\n1\\. Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen, wobei regelmäßig diejenigen Teile des Verkehrs ausgenommen werden können, die den Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen „kategorisch ablehnen“ (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO). Eine solche Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise setzt jedoch voraus, dass ein Ausschluss der künftigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder des künftigen Erwerbs der Waren nachvollziehbar ist, was in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist und bei grundlegenden Leistungen oder Produkten ausgeschlossen sein kann.\n\n2\\. Im Nichtigkeitsverfahren trifft den Markeninhaber auch in den Fällen die Feststellungslast hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung, in denen die Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt durch das DPMA auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgte. Dem steht ein Vertrauensschutz des Markeninhabers nicht entgegen.\n\n3\\. Eine Entscheidung zu Lasten des Markeninhabers aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Nichtigkeitsantrag kann auch dann erfolgen, wenn das von ihm eingereichte demoskopische Gutachten zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt zwar nicht an wesentlichen Mängeln leidet und einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von knapp 50 % ergibt, die Werte dieses Gutachtens aber durch die stark abweichenden Ergebnisse eines vom Antragsteller eingereichten demoskopischen „Gegen“-Gutachtens erheblich in Frage gestellt werden.\n\n4\\. Ohne entsprechendes Beweisangebot des Markeninhabers und ohne Kostenvorschuss ist die Einholung eines demoskopischen Gutachtens von Amts wegen und (zunächst) auf Kosten der Staatskasse regelmäßig nicht geboten.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n**betreffend die Marke 30 2010 036 738**\n\n(Löschungsverfahren S 99\u002F15 Lösch und S 262\u002F16 Lösch)\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die für die Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 3. Januar 2025 und für die Einvernahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13\\. Januar 2025 entstandenen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu 60 % und die Beschwerdegegnerinnen zu je 20 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten selbst.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beteiligten sind Wettbewerber im Baumarktbereich. \n\n2\\. Die am 17. Juni 2010 angemeldete abstrakte Farbmarke \n\n3\\. Orange (RAL 2008) \n\n4\\. ist am 22. November 2012 für die Dienstleistungen der Klasse 35 \n\n5\\. Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln \n\n6\\. unter der Registernummer 30 2010 036 738 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister als verkehrsdurchgesetzt eingetragen worden. Die Marke war zunächst für „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln sowie Küchen“ angemeldet worden, das Verzeichnis der Anmeldung wurde jedoch im Wege eines Teilverzichts vom 2. April 2012 auf die später eingetragenen Dienstleistungen beschränkt. Die Eintragung erfolgte laut Begründung der Eintragungsverfügung des DPMA vom 22. November 2012 maßgeblich auf Basis der Ergebnisse des demoskopischen Gutachtens der P… GmbH vom Juli 2012. Ergänzend hat der Prüfer bei der Bejahung der Verkehrsdurchsetzung auf die weiteren von der Markeninhaberin dargelegten Umstände abgestellt wie insbesondere den langen Nutzungszeitraum, hohe Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen, bundesweiter wöchentlicher flächendeckender Einwurf von Werbebroschüren im angemeldeten Farbton sowie die Marktführerstellung der Markeninhaberin. \n\n7\\. Die Löschungsantragstellerin zu 1 hat am 30. April 2015 die vollständige Löschung der Marke 30 2010 036 738 gem. § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG beantragt, da diese entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG sowie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. eingetragen worden sei. Dem ihr am 1. Juli 2015 zugestellten Löschungsantrag hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 18. August 2015 widersprochen. Die Löschungsantragstellerin zu 2 hat mit am 12. Dezember 2016 unterzeichnetem und beim DPMA am 13. Dezember 2016 eingegangenem Formular ebenfalls die vollständige Löschung der o. g. Farbmarke gem. § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG unter Berufung auf dieselben Löschungsgründe beantragt. Auch diesem ihr am 27. Dezember 2016 zugestellten Löschungsantrag hat die Inhaberin der angegriffenen Marke widersprochen, und zwar mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017. \n\n8\\. Zur Begründung ihrer Löschungsanträge haben die Antragstellerinnen vorgetragen, die angegriffene **Farbmarke Orange** sei gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG zu löschen, weil sie nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei und die Schutzhindernisse nicht gem. § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden seien; zudem sei die angegriffene Marke gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. wegen bösgläubiger Markenanmeldung zu löschen. Das von der Markeninhaberin zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung vorgelegte Verkehrsgutachten der P… GmbH sei methodisch in vielen Punkten mangelhaft und habe daher zu Unrecht einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von 51 % beim Verkehrskreis der Käufer von Bau- oder Heimwerkerartikeln angenommen. Des Weiteren sei die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt, da die Markeninhaberin gewusst habe, dass die Farbe Orange seit jeher den Heimwerker- und Baumarktbereich an sich symbolisiere und dass es daher mehrere Unternehmen in diesem Bereich gebe, die die Farbe Orange einsetzen. Der Markeninhaberin sei zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bekannt gewesen, dass beispielsweise die beiden Löschungsantragstellerinnen als Mitbewerberinnen ebenfalls die Farbe Orange als Merkmal ihrer \"corporate identity\" nutzen würden und dass die Farbe Orange aufgrund ihrer jahrelangen Verwendung durch die großen US-Ketten und auch beispielsweise durch das führende Magazin der Do-it-yourself-Branche, den \"baumarktmanager\", im Baumarktbereich üblich gewesen sei. Die Anmeldung der an sich nicht schutzfähigen Farbe Orange könne demnach nur dazu gedient haben, die Mitbewerber zu behindern, denn jeder Markenschutz diene dazu, sich ein Monopol hinsichtlich des geschützten Elements zu verschaffen. Angesichts des der Beschwerdeführerin bekannten Marktauftritts der Löschungsantragstellerinnen sei es demnach ersichtlich böswillig gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Koexistenz-Lage zwischen den Wettbewerbern hinsichtlich der Nutzung der Farbe Orange durch den Erwerb eines Monopolrechts gestört habe. Insbesondere liege ein Eingriff in den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin zu 1 vor, die die Farbe Orange bereits seit Jahrzehnten nutze und von der die Markeninhaberin im Zusammenhang mit Gesprächen Ende 2014 verlangt habe, die Farbe RAL 2008 überhaupt nicht mehr zu verwenden und allgemein die Nutzung der Farbe Orange prozentual in der Werbung einzuschränken. \n\n9\\. Im Verfahren vor dem DPMA haben die Beteiligten eine Vielzahl von Anlagen vorgelegt wie beispielsweise Unterlagen zur Verwendung der Farbe Orange im Baumarktbereich sowie demoskopische Gutachten und Stellungnahmen (Verkehrsgutachten der P… GmbH vom Juli 2012 (im Folgenden „P…-Gutachten 2012“), Zusatzauswertung vom April 2017 sowie gutachterliche Stellungnahmen der P… GmbH vom 17. Juni 2016 und 8. Mai 2017; Verkehrsgutachten des I… (I…) vom 3. Juni 2014 (im Folgenden „I… -Gutachten 2014“) sowie Stellungnahmen vom 21. November 2016 und 24. Oktober 2017. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. \n\n10\\. Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat mit Beschluss vom 9. Mai 2018 die beiden Löschungsverfahren der Antragstellerinnen zu 1 und zu 2, die Verfahren S 99\u002F15 und S 262\u002F16, zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und auf die Löschungsanträge vom 30. April 2015 und 12. [sic] Dezember 2016 die angegriffene Marke 30 2010 036 738 gelöscht. \n\n11\\. Zur Begründung führt die Markenabteilung aus, die Löschungsanträge seien zulässig und begründet. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der angegriffenen Marke sowie der Entscheidung über die Löschungsanträge habe das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestanden. Dieses sei im Anmeldezeitpunkt nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden gewesen. Eine Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge habe die Markeninhaberin nicht geltend gemacht. \n\n12\\. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, die angegriffene abstrakte Farbmarke sei ausnahmsweise von Haus aus unterscheidungskräftig, seien nicht erkennbar. Die Farbe Orange sei den von Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angesprochenen Verkehrskreisen auf diesem Dienstleistungssektor bereits seit vielen Jahren aufgrund der Verwendung durch mehrere wirtschaftlich nicht miteinander verbundene Unternehmen vielfältig begegnet. Sie sei daher von Hause aus nicht geeignet, auf nur einen bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen hinzuweisen. Dies spreche auch zugleich gegen die Annahme, dass auf diesem Dienstleistungssektor eine Übung bestehen könnte, Farben – jedenfalls einzeln bzw. ohne weitere herkunftshinweisende Elemente – als betrieblichen Herkunftshinweis zu verwenden; zumindest sei eine solche Annahme konkret in Bezug auf die Farbe Orange ausgeschlossen.Da bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Marke darüber hinaus auch aufgrund der geltend gemachten weiteren Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und\u002Foder Nr. 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei und ob die Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. erfolgt sei. \n\n13\\. Die angegriffene Marke habe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft – ebenso wie etwaige Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG – im Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Im Fall einer angemeldeten abstrakten konturlosen Farbmarke wie der vorliegenden sei es angezeigt, die Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren durch eine Verbraucherbefragung nachzuweisen. Dieser Nachweis sei entgegen der Auffassung der Markeninhaberin und auch entgegen der Beurteilung der Markenstelle im Eintragungsverfahren nicht gelungen. Das von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren vorgelegte P…-Gutachten 2012 belege nicht, dass die angegriffene Marke im Anmeldezeitpunkt verkehrsdurchgesetzt war, vielmehr stehe zur Überzeugung der Markenabteilung das Gegenteil fest. Zunächst sei maßgeblicher Verkehrskreis entgegen der im P…-Gutachten 2012 vertretenen Auffassung nicht nur der Kreis derjenigen, die bereits tatsächlich Bau- und Heimwerkerartikel erworben haben, sondern die Gesamtbevölkerung bzw. die im Gutachten so bezeichneten „Potentiellen Käufer“ dieser Waren, so dass unter Zugrundelegung des Gutachtens von einem bereinigten Kennzeichnungsgrad von lediglich 45,7 % (Gesamtbevölkerung) bzw. allenfalls von 50,3 % (Potentielle Käufer), nicht aber von den im Fazit des Gutachtens genannten 51 % (Käufer von Bau- und Heimwerkerartikeln) oder gar 56,3 % (Interessenten für Bau- oder Heimwerkerartikel) auszugehen sei. Des Weiteren sei das Gutachten mit mehreren zum Teil gravierenden methodischen Mängeln behaftet, die sich jedenfalls in ihrem Zusammenwirken derart erheblich auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hätten, dass eine Verkehrsdurchsetzung auch bei ergänzender Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Umstände, die für eine Verkehrsdurchsetzung sprechen könnten, ausgeschlossen sei. Methodische Mängel seien beispielsweise in der Formulierung der Überleitungsfrage mit der ausdrücklichen Erwähnung von „Großmärkten“ zu sehen, in der Vorlage einer auf einem weißen Trägerkarton aufgeklebten Farbkarte statt einer „reinen“ Farbkarte, in der Formulierung der Bekanntheitsfrage mit der eingeschobenen Nachfrage bzw. Antwortoption „ *Oder kommt Ihnen diese Farbe dabei bekannt vor?* “, in der Formulierung der Nachfrage 1 A sowie in den insistierenden Nachfragen 3 B bzw. 3 C sowie 4 B bzw. 4 C. Ob noch weitere Mängel des Gutachtens vorlägen, könne dahingestellt bleiben, da bereits aufgrund der festgestellten Mängel Abschläge vorzunehmen seien mit der Folge, dass der Zuordnungsgrad deutlich unter 50 % liege. Unter der Berücksichtigung lediglich der bezifferbaren bzw. relativ zuverlässig zu schätzenden Abschläge aufgrund der beiden zuletzt genannten Mängel sinke der Zuordnungsgrad beim maßgeblichen Verkehrskreis der potentiellen Käufer von Bau- oder Heimwerkerartikeln bereits auf 48,6 %. Unter Berücksichtigung der weiteren festgestellten Mängel werde der Richtwert von 50 % deutlich verfehlt. Die angegriffene Marke sei somit zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht verkehrsdurchgesetzt gewesen. \n\n14\\. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. \n\n15\\. Sie ist der Ansicht, dass der angemeldeten Marke keinerlei Schutzhindernisse entgegenstünden bzw. etwaige Eintragungshindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG in jedem Falle gem. § 8 Abs. 3 MarkenG im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden seien. \n\n16\\. Der angemeldeten abstrakten Farbmarke komme bereits originäre Unterscheidungskraft zu, da die nach der Rechtsprechung geforderten „außergewöhnlichen Umstände“ mit Blick auf die streitgegenständliche Farbmarke erfüllt seien. So werde Schutz für „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“ und damit für einen sehr spezifischen und überschaubaren Bereich von Dienstleistungen beansprucht. Des Weiteren könnten in diesem Marktsegment Farben grundsätzlich als betriebliche Herkunftshinweise in Betracht kommen. Die Annahme des Amtes, die Farbe Orange sei aufgrund ihrer langjährigen Verwendung im einschlägigen Dienstleistungsbereich durch mehrere wirtschaftlich nicht verbundene Unternehmen von Hause aus nicht geeignet, einen Hinweis auf nur einen bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen zu darzustellen, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl aus dem P…-Gutachten 2012 als auch aus dem I…-Gutachten 2014 ergebe sich, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei der angegriffenen Farbmarke Orange ausschließlich einen Bezug zum Unternehmen der Beschwerdeführerin herstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe daher – anders als die Beschwerdegegnerinnen – die Farbe Orange als Herkunftshinweis bei den angesprochenen Verkehrskreisen etablieren können. Weiterhin bestehe im hier relevanten Dienstleistungsbereich eine Branchenübung sowie eine Verkehrsgewöhnung dahingehend, dass bestimmte Farben als markenmäßiger Hinweis auf bestimmte Unternehmen zu verstehen seien. Das Marktumfeld im Bereich der Baumärkte sei deutlich durch eine farbliche Kennzeichnung der unterschiedlichen Anbieter geprägt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise an eine Verwendung von Farben als \n\n17\\.  Kennzeichnungsmittel gewöhnt seien:(vgl. Anlage CBH 12 im Löschungsverfahren). Dabei sei das durch die Insolvenz der Praktiker- und Max-Bahr-Märkte zwischenzeitlich etwas reduzierte Farbspektrum mittlerweile wieder größer geworden: \n\n18\\.  (Anlage CBH BF 2, Bl. 112 d. A.). Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei daher zu verneinen, ebenso die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG. \n\n19\\. Selbst wenn man aber Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG annehmen sollte, so wären diese in jedem Fall im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden. Die Markenabteilung habe zu Unrecht allein auf das vorgelegte demoskopische Gutachten abgestellt, bei diesem das Erreichen eines Richtwerts von 50 % gefordert und die weiteren im Rahmen des Eintragungsverfahrens von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen in keiner Weise im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau berücksichtigt. Falls man – unzutreffenderweise – Abschläge von den im Gutachten ermittelten Werten machen würde, so seien die verringerten Werte unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und der vorgelegten Unterlagen dennoch ausreichend, um eine Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH seien bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung eine Vielzahl von Indizien zu berücksichtigen (sog. Chiemsee-Kriterien), während der EuGH einer Verbraucherbefragung eher zurückhaltend gegenüberstehe. Eine Verkehrsdurchsetzung, deren Feststellung eine Tatsachenfrage sei, dürfe daher nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass im Rahmen einer Verkehrsbefragung, die lediglich ein subsidiäres Mittel zur Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung darstelle, ein bestimmter Prozentsatz beispielsweise von 50 % nicht erreicht sei. Ebenso könne ein erhöhter Durchsetzungsgrad nicht mit einem besonderen Freihaltebedürfnis der abstrakten Farbmarke begründet werden, da diese nicht schlechter gestellt werden dürfe als andere Markenformen. Wenn man bei Zeichen, die als Herkunftshinweis weniger geeignet seien und bei denen in der Regel eine besonders lange oder intensive Benutzung erforderlich sei, damit diese von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis verstanden werden, einen höheren Durchsetzungsgrad verlangen würde, würden diese rechtstatsächlichen Erschwerungen normativ ein zweites Mal in Ansatz gebracht. \n\n20\\. Die Kritik des Amtes am P…-Gutachten 2012 sei zurückzuweisen. Das Gutachten sei methodisch korrekt. Selbst wenn man Abschläge machen wollte, seien diese der Höhe nach nicht gerechtfertigt, wie sich aus den Zusatzauswertungen vom 21. September 2018 ergebe (Anlagen CBH BF 3, Bl. 114 ff. d. A., und CBH BF 4, Bl. 129 ff. d. A.). Eine Erweiterung der angesprochenen Verkehrskreise auf die Gesamtbevölkerung würde die realen Verhältnisse missachten, vielmehr seien Personen, die den Kauf bzw. Konsum von Waren ablehnen, nicht in den Verkehrskreis einzubeziehen. Die Überleitungsfrage sei nicht zu beanstanden, da durch den Hinweis auch auf „Großmärkte“ keine unzulässige Lenkung erfolge. Vielmehr sei eine Erläuterung des sperrigen Begriffs „Einzelhandelsdienstleistungen“ angestrebt worden. Der Begriff „Großmarkt“ führe genau genommen sogar weg von der Markeninhaberin, da mit diesem Begriff Veranstaltungen für zumeist gewerbliche Kunden mit einer Vielzahl von Anbietern bezeichnet würden. Die Kritik des Amtes an der Ausgestaltung der Farbkarte gehe ebenfalls fehl. Auf die zitierte Rechtsprechung des BGH in Sachen „Nivea-Blau“ (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 47) könne aufgrund der deutlichen Unterschiede bei der Ausgestaltung der jeweiligen Farbkarte nicht abgestellt werden. Die vorliegend relevante Farbkarte sei lediglich lose auf einem weißen Karton aufgeklebt, so dass für die befragten Verkehrskreise deutlich erkennbar gewesen sei, dass alleine die Farbe Orange (RAL 2008) zum Gegenstand der Befragung gemacht worden sei und es sich nicht um eine zweifarbige Darstellung gehandelt habe, zumal der Fragetext entsprechend formuliert gewesen sei („diese Farbe“). Die Verwendung eines neutralen Untergrunds sei zudem geboten, damit der Farbeindruck nicht durch die unterschiedlichen Untergründe in den Haushalten der Befragten beeinflusst werde und damit eine einheitliche Befragungssituation gewährleistet werden könne. Schließlich beeinflusse der weiße Untergrund das Umfrageergebnis auch deswegen nicht zugunsten der Markeninhaberin, weil Weiß eine neutrale Farbe sei und auch die Antragstellerinnen Weiß in ihrem Außenauftritt verwenden würden. Ebenso sei die Formulierung der Antwortoption „ *Oder kommt Ihnen diese Farbe dabei bekannt vor*?“ bei der Frage 1 (Bekanntheitsfrage) nicht zu beanstanden. Es sei aus demoskopischer Sicht geboten gewesen, diese Antwortalternative aktiv anzubieten, da die Befragten bei abstrakten, neutralisierten Zeichen wie einer Farbe etwas mehr Zeit benötigen würden, um sich auf das Zeichen einzustellen, und da durch diese Antwortalternative vorschnelle unzutreffende Ablehnungen vermieden werden könnten. Zudem sage der möglicherweise höhere Bekanntheitsgrad noch nichts über den alleine relevanten Kennzeichnungsgrad aus. Im Rahmen der Zusatzauswertung vom 21. September 2018 (Anlage CBH BF 3, Bl. 113 ff. d. A.) sei ermittelt worden, dass der Kennzeichnungsgrad bei den „Kommt mir bekannt vor“-Antwortern deutlich geringer gewesen sei als bei den „Kennern“ (ohne „kommt mir bekannt vor“), was verdeutliche, dass durch das Anbieten der Antwortoption „kommt bekannt vor“ gerade keine Lenkung in Richtung höherer Rateantworten erfolgt sei. Dieses Ergebnis werde durch die Grundlagenforschung der P… Rechtsforschung bestätigt. Daher sei es keinesfalls gerechtfertigt, alle Personen, die die Bekanntheitsfrage mit „kommt bekannt vor“ beantwortet haben, aus dem bereinigten Kennzeichnungsgrad herauszurechnen. Auch die neutral formulierte Nachfrage 1 A sei zulässig, da die rechtsdemoskopische Erfahrung zeige, dass gerade bei verfremdeten Zeichen, die einem sonst in der Praxis in dieser Form eher selten begegnen, Aufklärungsbedarf bestehe. Dies habe der BGH in der Entscheidung Sparkassen-Rot (GRUR 2016, 1167) ebenso gesehen und die dortige, im Wesentlichen übereinstimmende Nachfrage 1 A explizit als nicht lenkend und zulässig angesehen. Die Weiterbefragung nach der Frage 1 A sei nicht zu beanstanden und wirke sich auf den bereinigten Kennzeichnungsgrad praktisch nicht aus (vgl. Zusatzauswertung Anlage CBH BF 4, Bl. 128 ff. d. A.). Ebenso seien die Nachfragen 3 B bzw. 3 C und 4 B bzw. 4 C erforderlich, um ein richtiges und vollständiges Bild der tatsächlichen Verkehrsauffassung zu ermitteln (vgl. Zusatzauswertungen Anlagen CBH BF 4, CBH BF 15, CBH BF 26). Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das von der Markenanmelderin vorgelegte P…-Gutachten 2012 lege artis erstellt und methodisch nicht zu beanstanden sei. \n\n21\\. Vor allem sei die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung nach der einschlägigen europäischen Rechtsprechung nicht unabhängig von den weiteren in der Chiemsee-Entscheidung des EuGH genannten Kriterien zu beurteilen. Daher sei neben dem demoskopischen Gutachten zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Marke bereits seit fast 50 Jahren kontinuierlich und umfangreich durch die Beschwerdeführerin als Marktführerin im relevanten Bereich benutzt werde, wodurch etwaige Abzüge beim P…-Gutachten 2012 in jedem Fall ausgeglichen wären. An einer Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung sei unter Berücksichtigung dieser weiteren Kriterien nicht zu zweifeln. Insoweit werde ausdrücklich auf die im Anmeldeverfahren vorgelegten Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die Anlage 3 zum Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 (steigender Werbeetat 1976 – 2009 mit mehr als … Euro jährlich seit 2006), die Anlage 4 B (Werbebroschüren und Zeitungsbeilagen in der Farbe Orange), die Anlage 5 (Online-Kampagnen unter Verwendung der Farbe Orange) und die Anlage 2 (Umsatzzahlen: … im Jahr 2009) sowie auf die im Löschungsverfahren vorgelegten Anlagen, insbesondere die Anlage CBH 7 (Investitionen in Werbemaßnahmen) und die Anlage CBH 13 im Löschungsverfahren S 262\u002F16 Lösch (Dähne Statistik DIY + Garten DACH 2013 mit Umsatzzahlen von 6,67 Milliarden im Jahr 2011 und 6,9 Milliarden im Jahr 2012). Ebenfalls zu berücksichtigen seien die weiteren im Verfahren vor dem DPMA vorgelegten Anlagen zur Verwendung der Farbe Orange (RAL 2008) bei der Gestaltung der Marketingmaterialien (online und offline), der Innen- und Außengestaltung der Märkte bis hin zur Arbeitskleidung der Mitarbeiter. Die Marktführerstellung der Beschwerdeführerin im Bau- und Heimwerkerbereich in Deutschland ergebe sich aus den weiteren, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, u. a. den Auszügen aus der Dähne Statistik Baumarkt + Garten DACH 2018 mit den Umsatzzahlen für 2017 (Umsatz von 3,8 Milliarden Euro im Jahr 2017 in Deutschland, Anlage CBH BF 7, Bl. 141 ff. d. A.). \n\n22\\. Das von der Gegenseite vorgelegte I…-Gutachten 2014 weise zahlreiche gravierende Mängel auf und sei zudem für den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung aufgrund des zeitlichen Abstands zur Anmeldung nicht aussagekräftig, zumal sich das Marktumfeld durch die Insolvenz der Praktiker- und Max-Bahr-Märkte Ende 2013\u002FAnfang 2014 deutlich geändert habe. \n\n23\\. Aus dem im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten weiteren demoskopischen Gutachten der P… GmbH vom 4. August 2020, basierend auf einer Verkehrsbefragung vom Juni\u002FJuli 2020, (im Folgenden „P…-Gutachten 2020“, Anlage CBH BF 8, Bl. 433 ff. d. A.) ergebe sich die fortdauernde Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Farbmarke Orange (RAL 2008) für die in Rede stehenden Dienstleistungen. Das Gutachten differenziere zwischen vier Verkehrskreisen, wobei der bereinigte Kennzeichnungsgrad und der Zuordnungsgrad in allen Verkehrskreisen jeweils über der von der Amtspraxis und der nationalen Rechtsprechung regelmäßig geforderten „50 %-Hürde“ liege. Aus rechtsdemoskopischer Sicht sei es sachgerecht, auf die Ergebnisse beim Verkehrskreis „Käufer von Bau- oder Heimwerkerartikeln“ (VK 1) abzustellen, bei dem die Farbe Orange (RAL 2008) einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von 61,3 % aufweise. Der Verkehrskreis 2 (VK 2) „Potentielle Käufer von Bau- und Heimwerkerartikeln (eng)“ umfasse Personen, die Bau- oder Heimwerkerartikel kaufen oder dies nicht generell ausschließen und die sich schon mit Angeboten in diesem Bereich befasst hätten; bei diesem liege der bereinigte Kennzeichnungsgrad bei 60,8 %, darin enthalten seien 57,2 %, die die Farbe namentlich O… – also der Markeninhaberin – zuordnen würden. Soweit nach der aktuellen nationalen Rechtsprechung und der Praxis des DPMA der maßgebliche Verkehrskreis aus der Gesamtbevölkerung abzüglich derjenigen Personen, die den Bezug der in Rede stehenden Dienstleistungen kategorisch ablehnen bzw. ausschließen würden, bestehe, so sei dies aus rechtsdemoskopischer Sicht nicht sachgerecht. Denn ein derart weit definierter Kreis umfasse zu viele „Nicht-Verkehrsbeteiligte“, die sich gar nicht auskennen könnten, solange sie sich nicht interessiert mit dem relevanten Markt befasst hätten. Aber auch bei diesem Verkehrskreis 3 (VK 3) „Potentielle Käufer von Bau- und Heimwerkerartikeln (weit)“ verfüge die Marke über einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von 55,7 %, darin namentliche Zuordnungen zu „O…“ i. H. v. 52,4 %. In allen Verkehrskreisen läge der Zuordnungsgrad damit deutlich über der in der Praxis geforderten 50 %-Grenze. (Tabelle Bl. 319 d. A.). Der Löschungsbeschluss sei in jedem Fall aufzuheben, da die abstrakte Farbmarke jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstattung des weiteren Gutachtens vom 4. August 2020 bei den maßgeblichen Verkehrskreisen verkehrsdurchgesetzt gewesen sei. \n\n24\\. In Bezug auf das im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin zu 1 vorgelegte I…-Gutachten vom 4. März 2021 (Anlage BG 6 Bl. 478 ff. d. A., im Folgenden „I…-Gutachten 2021“) ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass dieses völlig ungeeignet sei, die aktuelle Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke Orange (RAL 2008) zu erschüttern, da es mit erheblichen Mängeln behaftet sei und daher fehlerhafte Umfrageergebnisse ausweise. Es fehle zunächst an der erforderlichen thematischen Einführung zu Beginn der Befragung vor der Bekanntheitsfrage. Üblicherweise erfolge im Rahmen einer Mehrthemenumfrage zu Beginn eines neuen Themenkomplexes eine kurze neutrale, inhaltliche Einleitung bzw. Überleitung. In der aktuellen I…- Befragung würden die Befragten jedoch unmittelbar mit der Bekanntheitsfrage konfrontiert, die dazu noch sehr sperrig und schwer verständlich formuliert sei durch die gleich zweifache Erwähnung des komplexen Dienstleistungszusammenhangs („ *Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel* “). Diese Mängel würden dazu führen, dass der Bekanntheitsgrad der I…- Umfrage 2020 von bisherigen Umfragen atypisch erheblich nach unten abweiche, im Schnitt um 20 % (Tabelle Bl. 539 Rückseite d. A.). Denn ein Grund für die Verneinung der Bekanntheitsfrage könne darin liegen, dass sich die Befragten mit einem unvermittelten, gedanklich noch nicht eingeleiteten Thema nicht weiter befassen möchten oder dass sie die in Form eines „Bandwurmsatzes“ umständlich formulierte Bekanntheitsfrage nicht ausreichend verstanden hätten. Der unzutreffende geringe Eingangs-Bekanntheitsgrad verfälsche zwangsläufig alle daraus abgeleiteten Werte. Die Kernfrage zur Kennzeichnungskraft, die daher bereits viel zu wenigen Personen gestellt worden sei, sei ebenfalls untypisch formuliert, da abgefragt werde, ob der Farbton ein „ *Hinweis auf nur ein ganz bestimmtes Unternehmen* “ sei. Dem Wort „nur“ komme eine verunsichernde Wirkung zu und es sei zu Recht in der Richtlinie des DPMA für Markenanmeldungen nicht vorgesehen. Genau bei dieser Antwortalternative gebe es dann Abweichungen von den Ergebnissen des P…-Gutachtens 2020. Üblich, bewährt und sowohl vom DPMA als auch vom BGH gebilligt seien demgegenüber die in der P…-Befragung 2022 angebotenen Antwortalternativen ohne Verwendung des Wortes „nur“. Es fehle des Weiteren an der erforderlichen Kontrollfrage für den Fall, dass bei der Frage zur Zuordnung trotz vorher angenommenen Hinweises auf mehrere Unternehmen nur ein Unternehmen benannt werde. Eine derartige Kontrollfrage sei auch nach der DPMA-Richtlinie Markenanmeldungen erforderlich *.*\n\n25\\. Nicht überzeugend seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen, dass die Ergebnisunterschiede zwischen der P…-Verkehrsbefragung 2020 und der der I…-Befragung 2020 in erster Linie auf vier Merkmalen der I… -Umfrage beruhen würden, nämlich der zusätzlichen Antwortvorgabe „unentschieden“ bei der Bekanntheitsfrage, dem Abstellen auf den „Farbton“ statt auf die „Farbe“, die Verwendung des Wortes „nur“ bei der Antwortoption der Kennzeichnungskraft „ *Hinweis auf nur ein ganz bestimmtes Unternehmen* “ und der Berücksichtigung des durchgeführten „Kontrolltests“. Denn dies seien allesamt Merkmale, die weder in der höchstrichterlichen Praxis noch in der Praxis des DPMA als sinnvoll oder erforderlich angesehen würden. Eine Antwortoption „unentschieden\u002F weiß nicht“ sei zwar bei der Ermittlung von Meinungen aus rechtsdemoskopischer Sicht in der Regel zwingend, bei der Abfrage von Kenntnissen wie vorliegend bei der Bekanntheitsfrage bestehe hierfür jedoch keine Notwendigkeit. Die eklatante Abweichung der Anfangsbekanntheit zwischen den beiden Verkehrsbefragungen aus dem Jahr 2020, nämlich 22 % Abweichung bei der Gesamtbevölkerung und 21 % bei den Potentiellen Käufern von Bau- und Heimwerkerartikeln (weit), könnten entgegen der Auffassung der I…-Gutachterin insbesondere nicht auf die Unterschiede hinsichtlich der Antwortoption „unentschieden“ bei der Bekanntheitsfrage sowie die Verwendung der Formulierung „Farbton“ bzw. „Farbe“ zurückgeführt werden, vielmehr sei es abwegig, derartige gravierende Ergebnisunterschiede durch diese beiden Aspekte erklären zu wollen. Da die Folgefragen bei der I…-Verkehrsbefragung auch denjenigen gestellt wurden, die bei der Bekanntheitsfrage mit „unentschieden“ geantwortet hatten (Anteil lediglich 3 %), habe das (Nicht-) Vorhandensein dieser Antwortoption bei der P…-Verkehrsbefragung keine Auswirkungen auf die Kernergebnisse zum Kennzeichnungsgrad gehabt. Kein Erklärungsansatz sei die von der Beschwerdegegnerin zu 1 genannte „Ja-Sage-Tendenz“, nach der Befragte eher geneigt seien, Aussagen zuzustimmen als diese abzulehnen, da die Bekanntheitsfrage der P…-Befragung 2020 gar nicht auf Zustimmung ausgelegt gewesen sei, sondern zwei gleichrangige Antwortalternativen angeboten habe. Selbst wenn der Unterschied bei der Bekanntheitsfrage mit 3 % zu Buche geschlagen haben sollte (= Anteil der Antwort „Unentschieden“ bei der I… -Befragung 2020), so könne die die Verwendung der Begriffe „Farbe“ bzw. „Farbton“ keinesfalls die weiteren Unterschiede von 19 bzw. 18 % (22 bzw. 21 % abzüglich 3 %) erklären. In der P…-Befragung 2020 sei der Begriff „Farbe“ zutreffend verwendet worden, wie sich aus dem Duden (CBH BF 13, Bl. 554 d. A.), aus der von der Beschwerdegegnerin zu 1 vorgelegten RAL-Übersicht (Anlage BG 8, Bl. 480 d. A., mit Verwendung des Wortes „Farbe“), der Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA und der üblichen Terminologie „Farbmarke“ auch in der Rechtsprechung des BGH ergebe. Es sei vielmehr so, dass „Farbton“ ein weniger üblicher Begriff sei, der im Rahmen der Umfrage „verkomplizierend“ wirke. Der im Rahmen der I…-Umfrage durchgeführte Kontrolltest widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der einen sogenannten „Marktführereffekt“ bei abstrakten Farbmarken ausdrücklich verneine. Ergänzend werde auf die Stellungnahme der P… GmbH vom 22. Dezember 2021 verwiesen (Anlage CBH BF 12, Bl. 553 d. A.). Selbst wenn die Befragten alleine aufgrund der Nennung des Dienstleistungszusammenhangs an die Beschwerdeführerin denken würden, gäbe es für sie weder Veranlassung, deswegen die Bekanntheit der Farbe zu bejahen, noch bei der sich anschließenden Frage zum Kennzeichnungsgrad den angeblichen „Marktführereffekt“ fortzuschreiben. Schließlich sei die Verkehrskreisabfrage des I…- Gutachtens 2021 mangelhaft, da die Frage „Wie häufig kaufen Sie“ einen deutlichen Fokus auf das Kaufen lege, wodurch das Ergebnis beeinflusst worden sei und zu vielen Befragte mit „selten“ geantwortet hätten, um nicht „nie“ zu sagen. \n\n26\\. Soweit das I…-Gutachten 2021 auf die Gesamtbevölkerung abstelle und auch der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass er auf die Gesamtbevölkerung als relevanten Verkehrskreis abstellen wolle, so sei dies aus rechtsdemoskopischen Gründen abzulehnen und stehe zudem im Widerspruch zu den Vorgaben des DPMA und der einschlägigen Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des BGH sei auf die Gesamtbevölkerung als angesprochenem Verkehrskreis der relevanten Waren und Dienstleistungen abzustellen, wenn es sich um „Dienstleistungen des Massenkonsums“ und „Waren des täglichen Bedarfs“ handele. Vorliegend sei bereits fraglich, ob Dienstleistungen des Massenkonsums angenommen werden könnten. Das Unternehmen der Markeninhaberin werde von den angesprochenen Verkehrskreisen vielmehr in erster Linie als „Bau- und Heimwerkermarkt“ aufgefasst, so dass der Begriff der „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“ unter Berücksichtigung dieser Verkehrsauffassung auszulegen sei. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin könne insbesondere nicht mit Einzelhandelsdienstleistern wie Lidl oder Aldi verglichen werden, da die angesprochenen Verkehrskreise diese als „Supermärkte“ und nicht als „Baumärkte“ auffassen würden. Selbst wenn es sich vorliegend um Dienstleistungen des Massenkonsums handele, so müssten nach der Rechtsprechung in jedem Falle Verbraucher unberücksichtigt bleiben, die ausdrücklich ausschließen, je die hier relevanten Waren zu erwerben, bzw. sie kategorisch ablehnen. Dies sei wertfrei danach zu ermitteln, ob ein Produktsortiment für bestimmte Verbraucher nicht in Betracht komme, so dass sich die Verbraucher auch nicht mit dem Sortiment und den dort genutzten Zeichen befassen und diese nicht wahrnehmen würden und sie dementsprechend nicht beurteilen könnten. So habe das Bundespatentgericht beispielsweise hinsichtlich Tiefkühlpizzen (BPatG, Beschluss vom 24.01.2007, Az. 32 W (pat) 134\u002F04 – ristorante = GRUR 2007, 593, 596) Pralinen (BPatG, Beschluss vom 09. 05. 2007 – 32 W (pat) 156\u002F04 – ROCHER-Kugel = GRUR 2008, 420) oder der Nutzung von Online-Portalen (BPatG, Beschluss vom 02.10.2019 – 29 W (pat) 17\u002F17 – CHECK24) ausdrücklich entschieden, dass nur diejenigen Personen als nicht beteiligte Kreise auszuschließen seien, welche den Erwerb und die Verwendung von Tiefkühlpizza oder die Nutzung von Online-Portalen „kategorisch ausschließen“ bzw. keinerlei Bezug zu Pralinen hätten und diesen Waren gänzlich desinteressiert gegenüberstünden. \n\n27\\. Falls der Senat dennoch auf den im P…-Gutachten 2020 für die Gesamtbevölkerung ermittelten bereinigten Kennzeichnungsgrad von 49,6 % abstellen wolle und in diesem Zusammenhang angedeutet habe, dass dieser Wert knapp unter 50 % liege und auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen „Chiemsee-Kriterien“ für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge nicht ohne Weiteres ausreiche, so sei dies angesichts der einschlägigen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Es stelle sich die Frage, welche praktische Bedeutung den Chiemsee-Kriterien in der deutschen Praxis zukommen solle, wenn sie nicht einmal mit mindestens 0,4 % zu bewerten seien. Vielmehr sei selbst bei Zugrundelegung eines bereinigten Kennzeichnungsgrades 49,6 % (VK 4, Gesamtbevölkerung) bei der gebotenen Gesamtschau mit der intensiven und fortdauernden markenmäßigen Benutzung der streitgegenständlichen Farbmarke, der Werbeaufwendungen sowie der starken Marktstellung der Beschwerdeführerin eindeutig von einer Verkehrsdurchsetzung zum aktuellen Zeitpunkt auch in der Gesamtbevölkerung auszugehen. Die Anlagen CBH BF 16 und 17 (Bl. 557 ff. d. A.) würden noch einmal die in den Jahren 1976 – 2019 getätigten Werbeaufwendungen verdeutlichen. Neben dem hohen Umfang der Werbeaufwendungen sei insbesondere auch deren Kontinuität über mittlerweile fünf Jahrzehnte zu berücksichtigen. Ergänzend würden u. a. Broschüren aus 2020 und 2021 (Anlagen CBH BF 18, 19, Bl. 558 ff. d. A.), TV-Spots aus 2019 und 2020, eine Übersicht über YouTube-Videos (Anlagen CBH BF 21, 22, Bl. 561, 562 d. A.) sowie eine exemplarische Aussendungsübersicht einer aktuellen Werbe-Beilage vom Dezember 2021 (Anlage CBH BF 20, Bl. 563 d. A.) vorgelegt. Diese Anlagen würden exemplarisch die umfangreiche Benutzung der Farbe Orange (RAL 2008) in den Werbemaßnahmen aufzeigen. Die Farbe Orange werde zudem weiterhin zur Gestaltung der Märkte sowohl im Außen- als auch im Innenbereich verwendet einschließlich der Gestaltung der Mitarbeiterbekleidung und der Einkaufswägen (Anlage CBH BF 14, Bl. 697 + 698 d. A.). Auch der Auszug aus der Dähne Statistik Baumarkt + Garten DACH 2021 zu den Jahren 2019 und 2020 (Anlage CBH BF 25, Bl. 565 d. A.) verdeutliche, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland weiterhin Marktführerin sei, insbesondere sei sie führend bei Verkaufsflächen, Umsatz sowie Marktanteil. Bei einer Auswertung der Markenbekanntheit aus April 2018 stehe die Marke „O…“ bei den Befragten mit weitem Abstand an erster Stelle aller auf dem Baumarktsektor zu findenden Marken (Anlage CBH BF 26) und bei der Studie „Die Top 10 BAUMÄRKTE in Deutschland“ sei im Jahr 2020 eine Bekanntheit der Marke „O…“ von 94,2 % festgestellt worden (Anlage CBH BF 27). \n\n28\\. Schließlich werde die Farbmarke Orange (RAL 2008) auch markenmäßig verwendet. Dies sei bereits aufgrund der in den P…-Gutachten ermittelten Verkehrsdurchsetzung von über 50 % sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2020 anzunehmen. Die Ergebnisse dieser Gutachten würden verdeutlichen, dass die Farbe Orange (RAL 2008) zum Markenzeichen der Beschwerdeführerin geworden sei und deren „Hausfarbe“ darstelle. Die Verwendung der Farbmarke in Kombination mit anderen Kennzeichen stehe der Annahme einer markenmäßigen Verwendung nicht entgegen, da eine markenmäßige Verwendung nicht deren Benutzung in Alleinstellung voraussetze. Gerade die Verwendung der Farbe bei der Gestaltung der Baumärkte selbst könne nur als Kennzeichnungsmittel der in Rede stehenden Dienstleistungen erfasst werden. Dabei sei irrelevant, dass die Beschwerdeführerin auch andere Produkte wie beispielsweise Möbel anbiete. Aus den vorgelegten P…-Gutachten 2012 und 2020 ergebe sich, dass der Verkehr in der Verwendung der Farbmarke – beispielsweise im Rahmen der farblichen Aufmachung der Baumärkte – eine markenmäßige Benutzung gerade für die Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln sehe. Nicht relevant für die Frage der markenmäßigen Benutzung sowie die Bedeutung der im Zusammenhang mit den sog. Chiemsee-Kriterien vorgetragenen Umstände sei die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu 1, dass die Beschwerdeführerin neben „Bau- und Heimwerkerartikeln“ auch andere Produkte anbiete. Der Begriff „Bau- und Heimwerkerartikel“ sei dynamisch und umfasse nicht lediglich „Hämmer und Nägel“, sondern ganz verschiedene Warenfelder. Gerade auch Putz- und Reinigungsmittel würden zum klassischen Sortiment eines Bau- und Heimwerkermarktes gehören, wie sich auch aus der Definition des Begriffs „Bau- und Heimwerkermärkte“ des Handelsverbands Heimwerken-Bauen-Garten BHB ergebe (Anlage CBH BF 10, Bl. 410 d. A.). Die Beschwerdegegnerin zu 1 gehe von einem deutlich zu eng gefassten Begriff der „Bau- und Heimwerkerartikel“ aus. Insbesondere der Gartenbereich gehöre zum Kernsortiment eines Bau- und Heimwerkermarktes. Eine Trennung sei bereits deshalb nicht möglich, weil zahlreiche Werkzeuge und Utensilien sowohl im Innen- als auch im Außenbereich eingesetzt werden könnten wie Schrauben, Farben etc. Ein Großteil der von der Markeninhaberin angebotenen Waren betreffe den Bereich der Bau- und Heimwerkerartikel. Zudem argumentiere die Beschwerdegegnerin zu 1 hinsichtlich des Angebotsumfangs der Beschwerdeführerin vor allem mit ihrem Online-Angebot, der Großteil des Umsatzes der Beschwerdeführerin entfalle jedoch auf den stationären Verkauf und das Angebot der stationären Märkte konzentriere sich dabei auf das klassische Kernsortiment der Bau- und Heimwerkerartikel. Der Begriff „Bau- und Heimwerkerartikel“ sei des Weiteren ausreichend bestimmt.Da Bau- und Heimwerkerartikel das Kernsortiment eines jeden Bau- und Heimwerkermarkts ausmachen würden und der Verkehr diese auch im Bündel erwarte, seien die Kern- bzw. Standarddienstleistungen eines Bau- und Heimwerkermarkts ausreichend spezifisch, so dass eine Verkehrsdurchsetzung auch ohne Verkehrsgutachten nachgewiesen werden könne. Soweit die Beschwerdegegnerin zu 1 des Weiteren den Standpunkt vertrete, dass mit Blick auf die Verkehrsdurchsetzung lediglich auf Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren aus fremder Produktion abzustellen sei, so sei der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungen mangels höchstrichterlicher Entscheidung bereits höchst umstritten. Vor allem aber vertreibe die Beschwerdeführerin umfangreich Fremdprodukte (Übersicht Bl. 700 d. A.). Gut 80 % des Umsatzes der Markeninhaberin in Deutschland entfalle auf Fremdmarkenprodukte, zudem seien die Eigenmarkenprodukte zu rund ¾ nicht mit einem Orange-Ton gekennzeichnet bzw. würden keine derartige Farbkomponente aufweisen; so sei beispielsweise die Marke L1… in Blau\u002FWeiß gehalten. \n\n29\\. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin – unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Markenanmeldung – mit dem P…-Gutachten 2020 jedenfalls die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke zum Entscheidungszeitpunkt nachgewiesen habe, da das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen L… vom 3. Januar 2025 sowie seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025 die sach- und fachgerechte Erstellung des P…-Gutachtens 2020 bestätigt hätten. Der Sachverständige L… habe keine konkreten relevanten methodischen Mängel des P…-Gutachtens 2020 aufgezeigt. Soweit er vereinzelt Formulierungen oder Fragestellungen des Gutachtens als „weniger vorteilhaft“ eingestuft habe, so liege zum einen insoweit keine Abweichung von den Vorgaben des DPMA und anerkannten demoskopischen Grundsätzen vor und hätten diese Punkte zum anderen allenfalls marginale Auswirkungen auf die ermittelten Werte. Demgegenüber habe die Beweisaufnahme sehr wohl ergeben, dass das Gegengutachten in diversen Punkten mängelbehaftet sei, insbesondere hinsichtlich der Formulierung der Bekanntheitsfrage, der Thematik des Marktführereffekts und der Ermittlung der Verkehrskreise durch die Verkehrskreisfrage. So habe der Sachverständige u. a. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Formulierung der Bekanntheitsfrage im I…- Gutachten 2021 als zu kompliziert und damit für die Befragten unverständlich und mangelhaft einstufe. Die fehlende bzw. angeblich verwendete sehr kurze „Einleitung“ bzw. „Überleitung“ in Kombination mit dem „Bandwurmsatz“ der Bekanntheitsfrage behindere auch nach der Wertung des Sachverständigen die Verständlichkeit für die Befragten und begründe offensichtlich die Divergenz der Umfrageergebnisse, auch wenn der Sachverständige insoweit keinen konkreten Wert beziffere. \n\n30\\. Selbst wenn man die Beweislast auf Seiten der Markeninhaberin verorten wolle, so sei die Beschwerdeführerin dieser mit Vorlage des P…-Gutachtens 2020 nachgekommen. Eine zeitlich nachfolgende anderweitige Begutachtung könne die einmal ordnungsgemäß erfolgte Darlegung der Verkehrsdurchsetzung weder erschüttern noch eine verkehrsdurchgesetzte Marke zu Fall bringen, denn aus dieser ergäbe sich grundsätzlich noch nicht die Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Gutachtens. Erst recht könne ein mängelbehaftetes Gegengutachten einen lege artis erbrachten Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht erschüttern. Andernfalls könne ein Löschungsantragsteller den Markeninhaber durch Vorlage von – ggf. mängelbehafteten – Gutachten wiederholt zur Einholung weiterer Verkehrsbefragungen zwingen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Beweislastverteilung in Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren (vgl. BGH GRUR 2021, 1526 – NJW Orange). Die Entscheidung sei bereits nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt – anders als im hiesigen Verfahren – die Eintragung der Marke nicht aufgrund eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erfolgt sei. Selbst wenn man auch in Fällen wie dem vorliegenden die Beweislast auf Seiten der Markeninhaberin sehen wollte, so sei die Beweislastverteilung für den Fall der Vorlage zweier sich im Ergebnis widersprechender Gutachten durch die vorgenannte Entscheidung noch nicht geklärt. Eine solche Diskrepanz müsse grundsätzlich zu Lasten des Löschungsantragstellers gehen. Es sei nicht Aufgabe des Markeninhabers, die Gründe für die prozentualen Unterschiede zwischen seinem lege artis erstellten Gutachten und einem Gegengutachten darzulegen. \n\n31\\. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass gem. § 83 Abs. 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zuzulassen sei, sofern nicht in ihrem Sinne entschieden werden sollte. Sie „beantrage“ daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde. So sei die Frage noch nicht entschieden, ob Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung auch dann zu Lasten des Markeninhabers gehen würden, wenn dieser die Verkehrsdurchsetzung durch ein demoskopisches Gutachten, an dem das Tatgericht keine grundsätzlichen Zweifel habe, belegt habe, und Zweifel des Tatgerichts allein daher rühren würden, dass der Löschungsantragsteller ein eigenes Gutachten eingereicht habe, welches vom Gutachten des Markeninhabers erheblich abweiche. Weiter sei ungeklärt, ob es in so einem Falle ausreichend sei, wenn der Markeninhaber Beweis dafür anbiete, dass das Gutachten der Gegenseite an erheblichen Mängeln leide. Sofern der Senat an seiner Auffassung festhalten sollte, auf den für die Gesamtbevölkerung ermittelten Wert abzustellen, stelle sich zudem die Frage, wann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH in Sachen Lotto (vgl. BGH, GRUR 2006, 760) zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung auf die Gesamtbevölkerung abzustellen sei und wann lediglich auf einen abgrenzbaren Teil der Gesamtbevölkerung. Zudem seien mit den im Verfahren erörterten Fragestellungen in den Verkehrsbefragungen zahlreiche rechtliche Probleme aufgeworfen worden, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen würden. Da sowohl die nationale Amtspraxis als auch die Rechtsprechung weiterhin de facto an einer 50 %-Grenze für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung festhalten und sich konträr zu der Rechtsprechung des EuGH „in Sachen Chiemsee“ verhalten würden, sei schließlich eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Punkt erforderlich, und zwar auch zu der Frage, inwieweit bei der Bestimmung der Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke die gleichen Maßstäbe gelten würden wie bei anderen Markenkategorien. Zudem werde die Vorlage des Sachverhalts an den EuGH angeregt, insbesondere da das faktische Festhalten der nationalen Rechtsprechung an einer 50 %-Grenze für die Annahme von Verkehrsdurchsetzung aufgrund einer Verkehrsbefragung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH stehe (vorgeschlagene Vorlagefragen vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2024, Bl. 1076 f. d. A.). \n\n32\\. Die Markeninhaberin, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt, \n\n33\\. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Löschungsanträge vom 30. April 2015 und vom 13. Dezember 2016 zurückzuweisen. \n\n34\\. Die Löschungsantragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen zu 1 und zu 2 beantragen, \n\n35\\. die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen. \n\n36\\. Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, dass der angegriffenen Farbmarke die originäre Unterscheidungskraft fehle und dass eine Verkehrsdurchsetzung weder für den Zeitpunkt der Anmeldung noch für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag vorliege. \n\n37\\. Eine originäre Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke könne nicht angenommen werden, da es vorliegend nicht um einen eng definierten Markt oder eine sehr spezifische Ware gehe, sondern um eine ganze Branche, nämlich den Handel mit Bau- und Heimwerkerartikeln, ein milliardenschweres, breit im Sortiment aufgestelltes Segment des Einzelhandels. Zudem würden die großen Bau- und Heimwerkermärkte in Deutschland – die wesentlichen Player im gesamtdeutschen Markt seien die Beschwerdeführerin, Bauhaus, die Beschwerdegegnerin zu 1, toom und Hagebau – alle die Farben Rot oder Orange verwenden, teilweise in Kombination mit einem minimalen Grünanteil. Daher sei das Farbenspektrum im Bereich der Bau- und Heimwerkermärkte reduziert. Die geringe Anzahl von Mitbewerbern und das reduzierte Farbenspektrum sprächen dagegen, dass die angegriffene Farbmarke aufgrund besonderer Umstände als unterscheidungskräftig angesehen werden könnte. Orange sei vielmehr bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke „die“ Farbe der Baumarktbranche gewesen. So verwende auch BAUHAUS mehrheitlich eine orangefarbene und nicht rote Innenausstattung (Lichtbilder Bl. 185 ff. d. A.), ebenso werde die Farbe Orange in Heimwerkerforen sowie in diversen stationären Bau- und Heimwerkermärkten verwendet (Lichtbilder Bl. 189 ff. d. A.). Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der Farbe Orange daher einen Hinweis auf die Branche und nicht auf einen einzelnen Anbieter. Die Beschwerdeführerin kommuniziere auch nicht die Farbe Orange als Herkunftssignal. \n\n38\\. Eine Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG sei weder zum Anmeldezeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben. Es fehle sowohl zum Anmeldezeitpunkt als auch aktuell an der vorrangig zu prüfenden markenmäßigen Verwendung der Farbe Orange (RAL 2008), da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Wortmarke O… einsetze und nicht alleine die Farbe Orange als betrieblichen Herkunftshinweis. Der – bestrittene – Vortrag der Beschwerdeführerin zu Umsätzen, Werbeaufwendungen etc. sei zum Nachweis einer markenmäßigen Benutzung nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin setze die Farbe Orange lediglich dekorativ sowie in Kombination mit weiteren Elementen ein. So verwende sie sie im Schriftzug „O…“ mit schwarzer Umrandung oder als Hintergrund für den weißen Schriftzug „O…“ mit schwarzer Umrandung. Auch der „O…-Biber“ sei von den Farben Orange und Schwarz geprägt. Der Vortrag zur Verwendung der Farbe Orange bei der Innen- und Außen“gestaltung“ der Märkte lasse auf einen dekorativen Einsatz schließen und auch in den Onlineauftritten der Beschwerdeführerin werde Orange eher zurückhaltend verwendet. Ebenso lasse die Anbringung der Farbe Orange an den Geschäftsräumen ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine markenmäßige Benutzung schließen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Chiemsee-Kriterien berufe, müsse sie nachweisen, dass sie den relevanten Farbton Hellrotorange (RAL 2008) markenmäßig verwende, insbesondere dessen Nutzung als „Hausfarbe“ werde bestritten. Zudem müsse der Verkehr bei der Benutzung einer Dienstleistungsmarke ersehen können, auf welche konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch beziehe. Soweit die Beschwerdeführerin eine Benutzung beispielsweise in der Werbung vorgetragen habe, so beziehe sich diese auf das gesamte Angebot der Beschwerdeführerin, obwohl nur ein Bruchteil des gesamten von der Beschwerdeführerin beworbenen Sortiments unter den Begriff „Bau- und Heimwerkerartikel“ falle. Bau- und Heimwerkerartikel seien nur Artikel, mit denen gebaut werden könne oder die zum Bauen in den eigenen vier Wänden verwendet werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht nur auf den Verkauf von Bau- und Heimwerkerartikeln spezialisiert, sondern vertreibe allgemein Produkte, die sowohl Baumärkte als auch beispielsweise Möbelhäuser, Gartencenter, Elektromärkte, Drogeriemärkte oder Supermärkte vertreiben würden. Bau- und Heimwerkerartikel würden nur einen kleinen Teil des gesamten Baumarktsortiments darstellen. Besonders beliebt in Baumärkten seien speziell auch die Gartenabteilungen mit den Artikeln, auf die die Markeninhaberin im Laufe des Verfahrens gerade verzichtet habe. Laut ihres Online-Auftritts biete die Beschwerdeführerin Waren aus den Bereichen Bauen, Garten & Freizeit, Technik, Küche & Bad an (Anlage BG 11, Bl. 483 d. A.). Ein Großteil dieser Waren könne nicht unter den Begriff „Bau- und Heimwerkerartikel“ gefasst werden, so die Waren aus der Rubrik „Garten & Freizeit“, teilweise Waren aus dem Bereich „Technik“ (beispielsweise nicht Kamine und Öfen, Autozubehör, Schneefräsen und Kehrmaschinen, Reinigungsmaschinen etc.) oder „Wohnen“ (beispielsweise nicht Möbel, Aufbewahrung & Ordnung, Wohntextilien, Deko-Artikel & Wohnaccessoires, Weihnachtsartikel etc.) sowie „Küche & Bad“. Auch Waren aus der Rubrik „Haushalt“ wie Putzmittel oder Lappen stellten keine „Bau- und Heimwerkerartikel“ dar. Die beanspruchten Dienstleistungen seien mit der Formulierung „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“ bereits nicht ausreichend genau bezeichnet, vielmehr wäre eine Aufzählung der Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, nötig gewesen. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die „Dynamik“ des Begriffs „Bau- und Heimwerkerartikel“ widerspreche nicht nur dem Erfordernis eines „spezifischen Markts“ als Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin behauptete originäre Unterscheidungskraft der Farbmarke, sondern auch dem markenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis. Hinzu komme, dass durch die angegriffene Marke nur Einzelhandelsdienstleistungen mit Bau- und Heimwerkerartikeln Dritter geschützt würden, nicht aber diejenigen mit Eigenmarkenartikeln, die einen erheblichen Anteil des Sortiments der Beschwerdeführerin ausmachen würden. Die Beschwerdeführerin hätte daher nachweisen müssen, dass sie die beanspruchte Farbmarke auch für Dienstleistungen des Einzelhandels mit Bau- und Heimwerkerartikeln als Fremdwaren markenmäßig genutzt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein erhebliches Portfolio von Waren aus ihrem Hause bzw. Eigenmarkenartikeln, u. a. Werkzeuge der Marke „L1…-TOOLS“ oder Produkte der Premiummarke „O… Selection“. Sie habe im Jahr 2012 ebenso wie im Jahr 2022 erfolgreiche Eigenmarken in ihrem Sortiment geführt, was in den P…-Gutachten jeweils nicht berücksichtigt werde. \n\n39\\. Da sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu Marktanteilen, Nutzungsdauer, Umsatz- und Präsenzzahlen, Werbeaufwendungen etc. lediglich zu einem nicht näher zu verifizierenden Teil auf die beanspruchten „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“ bezögen, seien sie auch nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung unter Berücksichtigung der sog. „Chiemsee-Kriterien“. Eine Verkehrsdurchsetzung könne auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin zu den sog. „Chiemsee-Kriterien“ nicht angenommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin Marktfotos vorgelegt habe, so seien Bau- und Heimwerkerartikel auf diesen nicht oder nur vereinzelt zu finden. Im Übrigen sei der Farbton RAL 2008 auf den Anlagen teilweise nicht zu erkennen. Dass die angesprochenen Verkehrskreise die Außenfassade auf den Verkauf von Bau- und Heimwerkerartikeln bezögen, sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. In Orange gehaltene Einkaufswägen gebe es auch in den Baumärkten der Beschwerdegegnerin zu 1 und bei Bauhaus. Die im Anmelde- und Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Werbeprospekte bezögen sich zu einem Großteil auf Eigenmarkenprodukte. Der Vortrag zu den Werbemaßnahmen und insbesondere die vorgetragenen Werbeetats und deren Bezug zu Bau- und Heimwerkerartikeln, werde bestritten, ebenso die bundesweit flächendeckende Verteilung eines wöchentlichen Werbeprospekts im Farbton Orange (RAL 2008). Die Prospektwerbung habe die Beschwerdeführerin im Juni 2022 sogar gänzlich eingestellt.Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Tat seit Jahren Marktführerin als Bau- und Gartenmarkt, dies habe aber keine Aussagekraft für die vorliegend relevanten stark eingeschränkten Einzelhandelsdienstleistungen, zumal die Beschwerdeführerin einen erheblichen Teil ihres Umsatzes mit Gartenartikeln generiere. Für die Verkehrsdurchsetzung der streitgegenständlichen Farbmarke sei auch die Bekanntheit der Marke „O…“ nicht von Bedeutung. \n\n40\\. Eine Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung könne durch das P…-Gutachten 2012, das die bereits von der Markenabteilung festgestellten Mängel aufweise, nicht belegt werden.Ergänzend werde zudem auf das I… -Gutachten von 2014 verwiesen, das eindeutig die fehlende Verkehrsdurchsetzung aufzeige. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der Farbmarke und an einer Monopolisierung der Farbe Orange, da das Gutachten aus dem Jahr 2012 eindeutig suggestiv und lenkend gewesen sei, die Beschwerdeführerin über diverse Marken mit orangenen Bildbestandteilen verfüge und sie angebliche Investitionen in die Farbe Orange in Kenntnis der Tatsache getätigt habe, dass die Farbe Orange im Anmeldezeitpunkt durch die Beschwerdegegnerin zu 1 sowie weitere Mitbewerber im Bau- und Heimwerkerbereich umfassend verwendet worden sei. \n\n41\\. Das im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegte P…-Gutachten 2020 sei ebenfalls mit Mängeln behaftet und zudem für den Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell, da sich der Markt zwischenzeitlich verändert habe (vgl. Anlage BG 24, Bl. 882 Rücks. ff. d. A.). Bei der Eingangsfrage zur Bekanntheit fehle die Unentschieden-Option. Diese sei zwingend erforderlich, weil es ansonsten zu einem unzulässigen Umverteilungseffekt komme. Bei der Frage nach dem Kennzeichnungsgrad hätte bei der Antwortoption „… *ist ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen* “ eine Präzisierung durch das weitere Wort „nur“ erfolgen müssen, wie dies bei der I… -Umfrage 2020 der Fall gewesen sei („… *ein Hinweis auf nur ein ganz bestimmtes Unternehmen* “). Ohne diese Präzisierung habe diese Antwortoption bei der P…-Befragung auch dann gewählt werden können, wenn damit nicht die notwendige Exklusivität ausgedrückt werden sollte. Fehlerhaft sei auch, dass in der Umfrage in den diversen Fragestellungen jeweils nach „dieser Farbe“ und nicht nach dem „Farbton“ gefragt worden sei. Die Fragestellung sei ungenau, da es gerade nicht um die Farbe Orange, deren Farbspektrum insgesamt 14 Orangetöne umfasse, gehe, sondern um den konkreten Farbton Hellrotorange (RAL 2008). Trotz Vorlage der konkreten Farbkarte werde das Umfrageergebnis durch die nicht zutreffend formulierten Fragestellungen „verwässert“ und der Anteil an Rateantworten zugunsten der Beschwerdeführerin als Marktführerin erhöht. Dass die Frage nach „Farbe“ oder „Farbton“ Auswirkungen auf das Ergebnis habe, ergebe sich aus den divergierenden Umfrageergebnissen des P…-Gutachtens 2020 einerseits und des I…-Gutachtens 2021 andererseits beispielsweise bei der Bekanntheitsfrage (bei der Gesamtbevölkerung Bekanntheitsgrad von 73,5 % bei Frage nach „Farbe“ und von 52 % bei Frage nach „Farbton“). Die im P…- Gutachten 2020 abgefragten Verkehrskreise 1, 2 und 4 seien grundsätzlich irrelevant. Selbst der abgefragte Verkehrskreis 3 der aktuellen und potentiellen Käufer von Bau- und Heimwerkerartikeln sei nicht zutreffend, vielmehr sei auf die Gesamtbevölkerung als relevantem Verkehrskreis abzustellen, da Bau- und Heimwerkerartikel viele Waren umfassen würden, die sich grundsätzlich an jedermann richten, weil sie in jedem Haushalt benötigt werden, wie z. B. einfache Werkzeuge, Maler-\u002FTapezierbedarf und vieles andere mehr. Dass Bau- und Heimwerkerartikel auch in Märkten mit einem weiten Sortiment von Lebensmitteln über Elektrogeräte bis hin zu Gartenartikeln und Fahrrädern verkauft würden und damit eindeutig die Gesamtbevölkerung der relevante Verkehrskreis sei, würden auch die überwiegend in Süddeutschland präsenten Märkte \"V-Markt\" der G… GmbH zeigen, die nahezu alles anbieten würden, was im Alltag von Interesse sei, und deren wesentlicher Farbton zudem Orange sei (Verweis auf Lichtbilder Bl. 1017 Rücks. ff. d. A.). Die V-Markt Lebensmittelmärkte würden zudem oft mit V-Baumärkten eine Einheit bilden. Beim Abstellen auf die Gesamtbevölkerung sei unter Zugrundelegung der in der P…-Befragung 2020 ermittelten Werte von einem bereinigten Kennzeichnungsgrad von 49,3 % und nicht von 49,6 % auszugehen. Da des Weiteren die Nachfassfragen als nicht zulässig zu werten seien, läge der bereinigte Kennzeichnungsgrad bei der Gesamtbevölkerung lediglich bei 48,1 %, bzw. bei Abzug der durch die Nachfassfrage 1 A erzielten Ergebnisse sogar bei lediglich 47,4 %. Bei den Werten des P…-Gutachtens 2020 seien die mittels des – grundsätzlich erforderlichen – Kontrolltests vom I… ermittelten Rateanteile abzuziehen. Hierdurch ergebe sich für das P…-Gutachten 2020 ein bereinigter Kennzeichnungsgrad von allenfalls 41,6 % bei der Gesamtbevölkerung (49,6 % abzüglich 8 %) und von 45,7 % im nicht relevanten engeren Verkehrskreis der aktuellen und potentiellen Käufer der relevanten Waren (55,7 % abzüglich 10 %). Da schließlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die den Farbton „Hellrotorange“ RAL 2008 der Beschwerdeführerin zuordneten, auch an die Einzelhandelsdienstleistungen der Beschwerdeführerin mit den mit Eigenmarken gekennzeichneten Bau- und Heimwerkerartikeln gedacht hätten, seien die von der P… Rechtsforschung entwickelten Werte zum Beleg der angeblichen Verkehrsdurchsetzung auch aus diesem Grunde unzureichend. \n\n42\\. Die Ergebnisse des P…-Gutachtens 2020 würden durch das Gegengutachten des I… vom 4. März 2021 (Anlage BG 6 Bl. 478 ff. d. A.) widerlegt. Dieses komme insgesamt zu deutlich geringeren Ergebnissen als das P…- Gutachten 2020 (vgl. Gegenüberstellung Anlage BG 10, Bl. 482 d. A.). Aus dem I… -Gutachten 2021 ergebe sich hinsichtlich des abgefragten Farbtons ein bereinigter Kennzeichnungsgrad von lediglich 30 % in der Gesamtbevölkerung und 33 % im Verkehrskreis der aktuellen und potentiellen Abnehmer von Bau- und Heimwerkerartikeln bzw. unter Berücksichtigung des Marktführereffekts ein bereinigter Kennzeichnungsgrad in der Gesamtbevölkerung von lediglich 22 % und im engeren Verkehrskreis von 23 %. Da die Beschwerdeführerin – wie im Laufe des Beschwerdeverfahrens unstreitig gestellt – Marktführerin im hier relevanten Dienstleistungsbereich sei, sei zum Ausschluss eines Marktführereffekts ein Kontrolltest zwingend erforderlich. Grundsätzlich liege es nahe, dass bei einer Frage nach bestimmten Waren und Dienstleistungen in erster Linie der Marktführer genannt werde. Dementsprechend bestehe das Risiko, dass die Befragten bei der Frage nach den hier relevanten Dienstleistungen allgemein an einen Baumarkt und dabei an die Beschwerdeführerin als Marktführerin denken würden. Daher sei über einen Kontrolltest festzustellen, welcher Anteil gegebener Antworten auf „Rateantworten“, bei denen der Marktführer genannt werde, zurückzuführen sei. Bei dem vom I… in einem getrennten Befragungsdurchgang mit anderen Auskunftspersonen durchgeführten Kontrolltest mit dem Farbton „Ginstergelb“ sei dieser von 8 % der Befragten aus der Gesamtbevölkerung und von 10 % der Befragten im Verkehrskreis der aktuellen und potentiellen Abnehmer von Bau- und Heimwerkerartikeln der Beschwerdeführerin als Marktführerin zugeordnet worden. Diese Prozentzahlen seien vom ermittelten Kennzeichnungsgrad für die verfahrensgegenständliche Farbe abzuziehen. \n\n43\\. Dem Gericht lägen mit dem P…-Gutachten 2020 und dem …- Gutachten 2021 zwei sich in ihren Ergebnissen deutlich widersprechende Gutachten vor, wobei das I…-Gutachten auf der Grundlage einer lege artis durchgeführten Befragung vom November 2020 erstellt worden sei und zudem aktueller sei als das P…-Gutachten 2020. Damit habe die Beschwerdeführerin den Beweis der Verkehrsdurchsetzung nicht geführt. Aufgrund der die Beschwerdeführerin treffenden Beweislast gehe diese non-liquet-Situation zu ihren Lasten. In Erwiderung auf die Kritik der Beschwerdeführerin an dem I…- Gutachten 2021 verweisen die Beschwerdegegnerinnen auf die weitere gutachterliche Stellungnahme des I… vom 21. Juli 2022 (Anlage BG 16, Bl. 626 ff. d. A.). Die Eingangsfrage in der I…-Befragung 2020 („ *Wie oft kaufen Sie selbst Bau- oder Heimwerkerartikel* “) erfasse den Anteil derjenigen, die den Kauf der betreffenden Waren kategorisch ablehne, besser als der Mustertext des DPMA. Das I…-Gutachten 2021 vermeide des Weiteren den Fehler des P…-Gutachtens 2020, bei dem die Antwortoption „unentschieden“ bei der Bekanntheitsfrage fehle. Aufgrund der „Ja-Sage-Tendenz“ würden die Befragten, wenn sie unentschieden seien, die Frage eher bejahen als verneinen. Dies sei auch der P…-Rechtsforschung bekannt gewesen, weshalb sie die Antwortoption „Unentschieden\u002FWeiß nicht“ nicht angeboten habe. Die Kernfrage zur Kennzeichnungskraft sei daher nicht bei der I…-Umfrage im November 2020 zu wenigen Befragten gestellt worden, sondern im Gegenteil bei der P…- Umfrage 2020 zu vielen Befragten. Auch sei die zweifache Angabe des Dienstleistungsbereichs bei der Bekanntheitsfrage der …-Befragung 2020 nicht zu beanstanden, vielmehr führe die Wiederholung des Dienstleistungsbereichs sogar zu einer genaueren, verlässlicheren Beantwortung der Eingangsfrage. Demgegenüber weise die Bekanntheitsfrage bei der P…- Befragung 2020 mit den Worten „in diesem Zusammenhang“ eine unklare Formulierung auf. Außerdem enthalte nicht nur die Bekanntheitsfrage der I… -Befragung 2020 sondern – unter Berücksichtigung der Überleitungsfrage – ebenso die P…-Befragung 2020 eine Wiederholung des Dienstleistungsbereichs gleich zu Beginn der Befragung (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025, Bl. 1193 d. A. = Anlage BG 16). Der in der I…-Befragung verwendete Begriff „Farbton“ sei verständlich und führe zu genaueren Ergebnissen als die Frage nach der „Farbe“. Bei der Ermittlung des Kennzeichnungsgrads sei bei der I…-Befragung 2020 dem Formulierungsvorschlag des DPMA zu Recht das Wort „nur“ zur Klarstellung hinzugefügt worden, da es ja gerade um eine Exklusivzuordnung zu einem einzigen Unternehmen gehe. Die Formulierung der Nachfrage „ *Meinen Sie damit mehrere eigenständige Unternehmen, oder meinen Sie damit verschiedene Unternehmen, die alle zur selben Unternehmensgruppe gehören?* “ sei gewählt worden im Hinblick auf die Sondersituation, dass Baumärkte eine Filialstruktur aufweisen, und sei nicht zu beanstanden. Weitere Nachfragen in den Fällen, in denen zunächst „ein Hinweis auf mehrere Unternehmen“ als Antwortoption gewählt werde und anschließend nur ein Unternehmensname genannt werde, seien demgegenüber nicht zwingend erforderlich und würden allenfalls geringste Prozentsätze ergeben, so wie sie auch bei der P…-Befragung 2020 lediglich 0,7 % „Ertrag“ erbracht hätten. \n\n44\\. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe bestätigt, dass das I…- Gutachten 2021 nicht zu beanstanden sei und sogar aufgrund der Antwortoption „Unentschieden“ bei der Bekanntheitsfrage und der Einfügung des Wortes „nur“ bei der Ermittlung der Exklusivzuordnung beim Kennzeichnungsgrad präziser gemessen habe. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Divergenz in den Ergebnissen der beiden Gutachten nicht erklärbar sei und keine „Abschlagsregeln“ für eine nachträgliche Korrektur der ermittelten Werte benannt werden könnten. Daher sei mit dem I…-Gutachten 2021 der „Gegenbeweis“ erbracht, so dass die angegriffene Farbmarke im Hinblick auf die die Markeninhaberin treffende Feststellungslast zu löschen sei. \n\n45\\. Zugunsten der Beschwerdeführerin wurde die identische Farbmarke Orange (RAL 2008) am 8. Juni 2021 unter dem Aktenzeichen DE 30 2020 112 417 erneut eingetragen, wiederum für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln. Auch gegen diese Marke hat die Beschwerdegegnerin zu 1 Nichtigkeitsantrag gestellt. \n\n46\\. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens und Einvernahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025\\. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L… (I1… GmbH) vom 3. Januar 2025 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13\\. Januar 2025, wegen der weiteren von den Beteiligten angebotenen Beweismittel auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. \n\n47\\. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Hinweise des Senats vom 29. September 2023 und 26. Februar 2024, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26. Juni 2024 und 13. Januar 2025, den auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2024 ergangenen Beweisbeschluss, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n48\\. Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angegriffene Marke auf die Löschungsanträge der Beschwerdegegnerinnen zu Recht gem. § 50 Abs. 1 MakenG für nichtig erklärt und gelöscht wurde. \n\n49\\. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes teilweise mit Wirkung zum 14. Januar 2019, im Übrigen mit Wirkung zum 1. Mai 2020 geändert. Eine für den Streitfall erhebliche Rechtsänderung ist hierdurch allerdings nicht eingetreten. Insbesondere sind die Änderungen in § 3 Abs. 1 MarkenG n. F. und § 8 MarkenG n. F. für die Entscheidung im Streitfall ohne Bedeutung. Das Eintragungshindernis der bösgläubigen Anmeldung aus Art. 3 Abs. 2 d) Marken-Richtlinie a. F. (RL 2008\u002F95\u002FEG) findet sich nun in Art. 4 Abs. 2 Marken-Richtlinie n. F. (RL (EU) 2015\u002F2436) und wird umgesetzt durch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F., die mit der zuvor und auch im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. übereinstimmt.Die Änderung der zum 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Vorschriften betreffend das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berührt bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht. In Bezug auf die Vorschrift des § 50 MarkenG ist hinsichtlich der Änderungen in den Absätzen 1 und 2 zu differenzieren. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert, während § 50 Abs. 2 MarkenG gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG in seiner bisherigen Fassung gilt, wenn ein Löschungsantrag vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 1089 Rn. 24 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II). \n\n50\\. A. Die Löschungsanträge vom 30. April 2015 und vom 13. Dezember 2016 sind zulässig. \n\n51\\. Sie wurden ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurden die geltend gemachten konkreten Schutzhindernisse in den Löschungsanträgen ausdrücklich benannt (vgl. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 11 – Fünf-Streifen-Schuh). Soweit sich die Löschungsanträge auf Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG stützen, wurden sie innerhalb der insoweit geltenden Zehnjahresfrist gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG a. F. gestellt. \n\n52\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin hat den ihr zugestellten Löschungsanträgen jeweils rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist der vor dem 1. Mai 2020 und damit zum damaligen Zeitpunkt gültigen Regelung in § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG a. F. widersprochen, so dass gem. § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG a. F. jeweils ein Löschungsverfahren durchzuführen war. \n\n53\\. B. Die Löschungsanträge sind auch begründet, da zwar eine bösgläubige Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht angenommen werden kann (s. nachfolgend Ziff. I.), der angegriffenen abstrakten Farbmarke Orange (RAL 2008) jedoch die originäre Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (s. nachfolgend Ziff. II.) und eine Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke weder zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (s. nachfolgend Ziff. III. 1.) noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge (s. nachfolgend Ziff. III. 2.), festgestellt werden kann. Das Vorliegen weiterer Löschungsgründe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG kann offenbleiben. \n\n54\\. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist – wobei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anmeldung und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist – und wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 1167 Rn. 22 – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 378 Rn. 14 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 – smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 – Lindt & Sprüngli\u002FFranz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12 – GLÜCKSPILZ). \n\n55\\. I. Die angegriffene Marke ist nicht bereits gem. § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. wegen bösgläubiger Markenanmeldung für nichtig zu erklären und zu löschen. \n\n56\\. 1\\. Von der Böswilligkeit des Anmelders i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Der Begriff „bösgläubig‟ ist dabei als eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der EU einheitlich auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 – Sky u a\u002FGesellschaften SkyKick; Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1062). Der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit findet Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke die Anmeldung derselben nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken, unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe, zu verschaffen (EuGH a. a. O. Rn. 75 – Sky ua\u002FGesellschaften SkyKick; a. a. O. Rn. 46 – STYLO & KOTON). Eine böswillige Markenanmeldung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 – Ivadal; Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 1143 ff.). \n\n57\\. 2\\. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend eine bösgläubige Markenanmeldung nicht angenommen werden. \n\n58\\. Unabhängig davon, welche Aussagekraft den im Verfahren vor dem DPMA und im Beschwerdeverfahren von der Markeninhaberin eingereichten Nutzungsbeispielen für die Frage der Verkehrsdurchsetzung zuzumessen ist, zeigen diese deutlich die anhaltende und umfangreiche Verwendung der angegriffenen Marke durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit, dem Betrieb von Baumärkten, und der Bewerbung dieser Tätigkeit. Zwar schließt eine eigene Benutzungsabsicht die Bösgläubigkeit nicht in jedem Falle aus, aber vor dem Hintergrund der erheblichen eigenen Verwendung kann nicht angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Anmeldung der abstrakten Farbmarke in erster Linie um die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber gegangen ist. \n\n59\\. Insbesondere nicht ausreichend für die Annahme einer bösgläubigen Anmeldung sind die Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Nutzung eines ähnlichen Farbtons durch die Beschwerdegegnerinnen sowie das Ende 2014 geäußerte Ansinnen der Markeninhaberin, dass die Beschwerdegegnerin zu 1 die Farbe RAL 2008 überhaupt nicht mehr verwenden und allgemein die Nutzung der Farbe Orange prozentual in der Werbung einschränken solle. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu 1 zutreffend ausführt, dient der Markenschutz dazu, sich ein Monopol hinsichtlich eines geschützten Zeichens zu verschaffen. Dies ist dem Markenschutz immanent und daher für sich genommen nicht ausreichend zur Begründung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung. Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit vielmehr erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS). Konkrete weitere Anhaltspunkte, die über das insoweit wettbewerbskonforme Verhalten der Beschwerdeführerin hinaus für eine Behinderungsabsicht sprechen, sind nicht ersichtlich. \n\n60\\. II. Die angegriffene abstrakte Farbmarke Orange (RAL 2008) verfügt nicht von Haus aus über die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n61\\. 1 *.* Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG\u002FHABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2021, 1526 Rn. 16 – NJW-Orange; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – NJW-Orange; a. a. O. – #darferdas? II). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. Rn. 17 – NJW-Orange; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). \n\n62\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS\u002FDPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG\u002FHukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.). \n\n63\\. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV\u002FBenelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). \n\n64\\. Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 - Farbe Orange; EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 47 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 18 – NJW-Orange; GRUR 2016, 1167 Rn. 14 – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 1012 Rn. 11 - Nivea-Blau). Allerdings ist bei bestimmten Markenkategorien zu beachten, dass sie vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen Verbraucher aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; GRUR 2004, 858 Rn. 39 - Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 18 – NJW-Orange; GRUR 2015, 581 Rn. 10 - Langenscheidt-Gelb). Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für andere Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; GRUR 2004, 858 Rn. 41 - Heidelberger Bauchemie). Dementsprechend fehlt abstrakten Farbmarken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft. Nur in Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen kann einer abstrakten Farbmarke Unterscheidungskraft von Haus aus zugebilligt werden, etwa wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 66 und 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Rn. 79 - Farbe Orange; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 18 – NJW-Orange). \n\n65\\. 2\\. Vorliegend sind besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, die angegriffene Farbmarke sei ausnahmsweise von Haus aus unterscheidungskräftig, nicht erkennbar. Derartige Umstände sind nicht in der Art der Waren, auf die sich die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, bzw. in den Charakteristika des relevanten Dienstleistungsbereichs zu sehen. \n\n66\\. a) Die angegriffene Farbmarke beansprucht Schutz für „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“, d. h. für Einzelhandelsdienstleistungen mit Produkten, die der Letztverbraucher zu privaten Bautätigkeiten und zum Heimwerken verwendet. \n\n67\\. Maßgeblich für das Verständnis der geschützten Dienstleistungen sind insoweit nicht die konkrete Tätigkeit bzw. das Sortiment der Beschwerdeführerin, sondern die Bedeutung der eingetragenen Bezeichnung „ *Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln* “. Die Recherchen des Senats haben keine allgemeingültige bzw. gängige Definition des Begriffs der „Bau- und Heimwerkerartikel“ ergeben. Dieser wird auch im Klassifizierungsassistent des EUIPO TMClass nicht als Oberbegriff geführt. Der Handelsverband Heimwerken, Bauen und Garten e.V. (BHB) hat lediglich eine Branchendefinition der Bezeichnung „Bau- und Heimwerkermarkt“ veröffentlicht, nach der es sich bei diesen um Märkte handelt, deren Sortiment aus den Warenfeldern Heimwerken, Bauen, Wohnen und Garten bestehe (vgl. Anlage CBH BF 10, Bl. 410 d. A., ebenso Veröffentlichung vom 4. November 2016 im Onlineportal Baumarkt Manager https:\u002F\u002Fwww.baumarktmanager.de\u002Fbhb-neue-definition-bau-und-heimwerkermarkt-04112016). Das Sortiment von Baumärkten geht nach dieser Definition über den von den beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen umfassten Bereich der „Bau- und Heimwerkerartikel“ hinaus und umfasst beispielsweise auch Gartenartikel, die von der Beschwerdeführerin im Wege einer Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses vom 2. April 2012 von den beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen ausdrücklich ausgenommen wurden. In der Praxis werden in Baumärkten die verschiedensten Produkte beispielsweise auch aus den Bereichen Wohnen, Garten oder Freizeit verkauft. So umfasst beispielsweise das Sortiment der Beschwerdeführerin u. a. auch Töpfe und Pfannen, Fahrräder und Wohntextilien (vgl. Nachweise im Hinweis vom 29. September 2023, Bl. 805 ff. d. A.). Es ist jedoch nicht auf das einem ständigen Wechsel unterliegende Sortiment von Baumärkten abzustellen, sondern auf den Wortsinn des im Verzeichnis verwendeten Begriffs der Bau- und Heimwerkerartikel. Dem „dynamischen“ Verständnis der Beschwerdeführerin, nach dem auf das sich ändernde typische Angebot von Baumärkten abzustellen ist, ist insoweit eine Absage zu erteilen, da dies dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Klarheit des Registers widerspricht. Die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen beziehen sich ihrem Wortsinn entsprechend vielmehr auf Waren, die für Tätigkeiten des Bauens oder Heimwerkens benötigt bzw. verwendet werden, und zwar durch den (privaten) Endkunden \u002F den Verbraucher. Letzteres ergibt sich daraus, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um „Einzelhandelsdienstleistungen“ mit diesen Waren handelt (vgl. Bogatz in: BeckOK Markenrecht, 40. Edition Stand: 01.01.2025 § 26 Rn. 63.2 mit Verweis auf EuGH GRUR-RS 2020, 2683 Rn. 126 – Burlington). Es geht daher um Produkte, die der Letztverbraucher zu privaten Bautätigkeiten und zum Heimwerken verwendet, wozu auch Reparaturen im und ums Haus und insbesondere auch das (Um-)Gestalten des Zuhauses gehören. In die Kategorie „Bau- und Heimwerkerartikel“ fallen beispielsweise Werkzeuge oder Baustoffe, aber auch Leuchtmittel oder so vielseitig verwendbare Utensilien wie Malerkrepp u. v. m. Nicht der Entscheidung bedarf an dieser Stelle die Frage, ob die Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen so klar und verständlich ist, dass im Einzelfall genau erfasst werden kann, auf welche Produkte sich die Dienstleistungen beziehen. Zwar ist erforderlich, dass ein Anmelder nähere Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen macht, auf die sich die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, und diese ausreichend klar und eindeutig bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 – Netto-Marken-Discount\u002FDPMA; GRUR 2005, 764 – Praktiker). Der EuGH hat jedoch die Warenangabe „Bau-, Heimwerker- und Gartenartikel und andere Verbrauchsgüter für den Do-it-yourself-Bereich“ als ausreichend bestimmt angesehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 764 – Praktiker; Miosga in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 32 Rn. 89). Selbst wenn die Bezeichnung „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“ nicht den Anforderungen an die Klarheit des Registers genügen sollte, wäre dies im Übrigen kein Löschungsgrund; jedoch gehen eventuelle Unklarheiten zu Lasten der Markeninhaberin und Beschwerdeführerin. \n\n68\\. b) Auch, wenn somit bei den beanspruchten „ *Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln* “ nicht auf das gesamte Sortiment von Baumärkten abzustellen ist, so handelt es sich vorliegend entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin dennoch nicht um einen sehr spezifischen und überschaubaren Dienstleistungsbereich. Denn unabhängig vom genauen Zuschnitt der unter den Oberbegriff „Bau- und Heimwerkerartikel“ fallenden Artikel beziehen sich die beanspruchten Dienstleistungen keinesfalls auf eine geringe oder auch nur überschaubare Zahl von Waren. So gibt es beispielsweise alleine in der Warengruppe der Werkzeuge für den „Hausgebrauch“ eine sehr große Anzahl von Produkten. Dies ist allgemein bekannt (vgl. nur beispielhaft die als Anlage 1 zum Hinweis vom 29. September 2023 versandte Übersicht auf der Webseite www.testberichte.de zu erstellten Tests im Segment „Werkzeug & Heimwerkerbedarf“ mit den Kategorien „Sägen und Zubehör“, „Schleifen und Hobeln“, „Bohren und Schrauben“, „Werkstattgeräte und Zubehör“, „Bauen & Wohnen“, „Farben, Lacke und Holzschutz“, „Handwerkzeuge“, „Heizen, Kühlen, Versorgen“, die jeweils in Untergruppen unterteilt sind, die ihrerseits wiederum verschiedene getestete Produkte umfassen, Bl. 810 d. A.). Allein auf den Webseiten der Verfahrensbeteiligten ergibt eine Suche mit dem Suchbegriff „Werkzeug“ jeweils über 2.000 bzw. über 3.000 Treffer (vgl. Anlagen 2 bis 4 zum Hinweis vom 29. September 2023, Bl. 814 ff. d. A., wobei es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob wirklich jeder einzelne erzielte Treffer unter den Oberbegriff „Bau- und Heimwerkerartikel“ fällt). Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln beziehen sich aber nicht nur auf eine große Anzahl von Produkten, sie werden des Weiteren über diverse Vertriebswege und Verkaufsstätten angeboten. Die in Rede stehenden Dienstleistungen werden sowohl von den großen Baumarktketten angeboten, die ihr Sortiment stationär und online vertreiben, als auch von reinen Online-Anbietern in diesem Bereich, allgemeinen Verkaufsplattformen im Internet wie eBay-Kleinanzeigen (vgl. Anlage 5 zum Hinweis des Senats, Bl. 817 d. A.: 3.862 Treffer alleine bei der Suche nach „Werkzeugkoffer“), kleinen Werkmärkten oder Geschäften mit ganz anderen Schwerpunkten, bei denen Bau- und Heimwerkerartikel nur einen kleinen Teil des Sortiments ausmachen, wie Haushaltswarengeschäften (vgl. Anlage 6 zur Kategorie „Handwerkerbedarf“ beim Haushaltswarenanbieter Kustermann, Bl. 818 ff. d. A.) oder auch Supermärkten und Discountern (vgl. Anlage 7, Bl. 822 ff. d. A., Fotos zu Sonderartikeln bei Aldi Süd vom 29. Juni und 13. Juli 2023 mit den Waren Gewebereparaturband, Holzlasur, Pinselset, Bit-Set, Winkelschleifer, Spiralbohrer-Sortiment, Spezialbohrer und Hämmer; Anlage 8, Bl. 824 d. A., Prospekt mit Geltung für den 17. Juli 2023 zum Angebot von Maler-Kreppband bei Lidl) sowie Drogerien (vgl. Anlage 9, Bl. 825 d. A., zum Angebot von Leuchtmitteln bei dm, sowohl online als auch in den Filialen). Auch Leuchtmittel fallen unter den Begriff Heimwerkerartikel (s. auch Leuchtmittel bei eBay unter der Rubrik „Lampen- & Leuchten-Zubehör für Heimwerker“, Anlage 10, Bl. 827 d. A. sowie Anlagen 12 bis 15 zum Hinweis des Senats vom 26. Februar 2024, Bl. 969 ff. d. A.). Entsprechende Angebote u. a. von Discountern gab es regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke (gerichtsbekannt bzgl. Aldi, bzgl. Lidl vgl. beispielhaft Anlage 11 zum Hinweis vom 29. September 2023 zum Angebot eines Werkzeugkoffers im Jahre 2010, Bl. 828 d. A.). Auch wenn die großen Baumarktketten den Markt dominieren, so erfolgt das Angebot von Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln somit auf den unterschiedlichsten Kanälen und von den verschiedensten Anbietern und ist daher insgesamt sehr divers. Somit fehlt es an dem von der Rechtsprechung geforderten sehr spezifischen Markt. \n\n69\\. c) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, das Marktumfeld im Bereich der Baumärkte sei deutlich durch eine farbliche Kennzeichnung der unterschiedlichen Anbieter geprägt mit der Folge, dass die angesprochenen Verkehrskreise an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt seien, so überzeugt dies nicht und vermag die originäre Unterscheidungskraft der abstrakten Farbmarke nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang mit der Anlage CBH 12 im Löschungsverfahren eine Übersicht über die Farben bzw. Farbkombinationen der größeren Anbieter im Marktsegment der Baumärkte im Jahr 2012 vorgelegt: \n\n70\\.  Die Verwendung verschiedener Farben in Logos oder Wort-\u002FBildmarken sagt jedoch noch nicht per se etwas darüber aus, inwieweit die Farben in der alltäglichen Lebenswirklichkeit genutzt werden und vor allem, ob die angesprochenen Verkehrskreise der Verwendung der Farben als solchen einen Herkunftshinweis entnehmen. Zudem ist bei der Betrachtung der vorgenannten Anlagen im Zusammenhang mit der Frage der Gewöhnung des Verkehrs an bestimmte Kennzeichnungsgewohnheiten auch die wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Baumarktkette relevant. Laut der Dähne-Statistik 2013 (Anlage CBH 13 Löschungsverfahren) haben die Unternehmen O…, Bauhaus, H…, Praktiker\u002FExtra\u002FMax Bahr, Zeus, Rewe (toom\u002FB1) und G1… in Deutschland in den Jahren 2011 und 2012 die höchsten Umsätze erzielt (jeweils im …stelligen (= …-) Bereich). Wie aus der vorstehenden Abbildung ersichtlich, verwenden von diesen Unternehmen drei, nämlich die Beteiligten dieses Verfahrens, (u. a.) die Farbe Orange in ihren Marken und ihrem Auftritt und die Unternehmen Bauhaus und toom sowie die von Zeus betriebenen Hagebaumärkte (vgl. S. 10 der Dähne Statistik DIY + Garten DACH 2013, Anlage CBH 1Löschungsverfahren) die Farbe Rot und damit eine benachbarte Farbe aus dem Farbkreis. Lediglich die Marken von Praktiker\u002FExtra\u002FMax Bahr zeichneten sich durch eine deutlich abweichende blau-gelbe Farbgebung aus. Ebenso zeigt zwar die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung – zum Beleg der Tatsache, dass das durch die Insolvenz der Praktiker- und Max-Bahr-Märkte zwischenzeitlich etwas reduzierte Farbspektrum mittlerweile wieder größer geworden sei, – vorgelegte Anlage CBH BF 2 (Bl. 112 d. A.) ganz verschiedene Farben: \n\n71\\.  Auch insoweit ist aber wiederum die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmen relevant. Laut der Dähne Statistik Baumarkt + Garten DACH 2021 (Anlage CBH BF 25, Bl. 565 d. A.) sind die sechs Baumärkte mit den höchsten Umsätzen (im …stelligen Bereich) in den Jahren 2019 und 2020 die Unternehmen O…, Bauhaus, Rewe (toom\u002FB1), H…, Hagebau (Einzelhandel), und G1…. Neben den Verfahrensbeteiligten, die weiterhin unstreitig jedenfalls auch die Farbe Orange in ihren Marken und ihrem sonstigen Auftritt verwenden, nutzen die weiteren Unternehmen jeweils wiederum (u. a.) die Farbe Rot. Dies spricht gerade nicht dafür, dass der Verkehr bei Baumärkten an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei. Erst recht kann hieraus keine entsprechende Schlussfolgerung für die Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln allgemein gezogen werden, die, wie dargelegt, nicht nur in Baumärkten, sondern in verschiedenen Geschäften und über verschiedene Vertriebswege angeboten werden. \n\n72\\. Besondere Umstände, aufgrund derer der verfahrensgegenständlichen abstrakten Farbmarke ausnahmsweise bereits eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte, sind demnach nicht gegeben. \n\n73\\. III. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung (s. u. Ziff. 1.) sowie der Entscheidung über die Löschungsanträge (s. u. Ziff. 2.) nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden. \n\n74\\. 1\\. Eine Verkehrsdurchsetzung für den Zeitpunkt der Anmeldung der abstrakten Farbmarke Orange (RAL 2008) kann nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der Beschwerdeführerin als Markeninhaberin, die insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 68–70 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 39 – NJW-Orange unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). \n\n75\\. a) Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung damit von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 54 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 21 – NJW-Orange; GRUR 2006, 760 Rn. 20 – LOTTO). Hierbei ist auf die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, insbesondere auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde (EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 39 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 21 – NJW-Orange). Zu berücksichtigen sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. – NJW-Orange; GRUR 2016, 1167 Rn. 31 – Sparkassen-Rot, m. w. N). Führt eine Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte zu der Feststellung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat und damit die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung vorliegen (EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 42 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH a. a. O. – NJW-Orange). \n\n76\\. Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 53 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 43 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 32 – NJW-Orange), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung darstellt (BGH GRUR 2014, 483 Rn. 32 = WRP 2014, 438 – test; BGH a. a. O. – NJW-Orange). Solche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn der Markenschutz für ein Zeichen beansprucht wird, das nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit anderen Elementen benutzt worden ist, denn in einem solchen Fall lassen die Umstände, die – wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen – sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 32 – Sparkassen-Rot, m. w. N; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 32 – NJW-Orange). Daher wird sich die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung bei der Frage, ob sich eine Farbe im Verkehr als Marke durchgesetzt hat, im Regelfall erst nach Vorlage eines methodisch einwandfreien Parteigutachtens oder eines von Amts wegen einzuholenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens treffen lassen (vgl. BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 32 – NJW-Orange unter Verweis auf BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 42 – Nivea-Blau). \n\n77\\. Übersteigt der in einem solchen Gutachten ermittelte Zuordnungsgrad zum Anmeldezeitpunkt oder zum Entscheidungszeitpunkt die Schwelle von 50 %, ist in der Regel von einer Verkehrsdurchsetzung der in Rede stehenden Farbmarke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 42 – NJW-Orange; GRUR 2021, 1199 Rn. 59 – Goldhase III; GRUR 2015, 1012 Rn. 34 f. – Nivea-Blau). \n\n78\\. Bei der Frage der Verkehrsdurchsetzung handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um eine Rechtsfrage, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Wege einer Gesamtschau zu beantworten ist, und nicht um eine reine Tatsachenfrage, die abschließend demoskopisch beantwortet werden kann. \n\n79\\. b) Die Verkehrsdurchsetzung der verfahrensgegenständlichen Farbmarke für den Anmeldezeitpunkt kann nicht auf der Grundlage des P…-Gutachtens 2012 festgestellt werden, da der ermittelte Zuordnungsgrad die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung – auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände – nicht rechtfertigt und das Gutachten zudem nicht methodisch einwandfrei ist. \n\n80\\. aa) Das von der Beschwerdeführerin im Anmeldeverfahren vorgelegte P…- Gutachten 2012, dessen zugrundeliegende Befragung im April\u002FMai 2012 stattfand und theoretisch Rückschlüsse auf das Verkehrsverständnis zum Anmeldezeitpunkt 17. Juni 2010 erlaubt (vgl. zum zeitlichen Abstand zwischen Befragung und Anmeldung Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 831), ist mit diversen Mängeln behaftet, wie von der Markenabteilung im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt. \n\n81\\. (1) Bereits die Überleitungsfrage, die in ihrem zweiten Satz einen Hinweis auf „Großmärkte“ enthält („ *Zum Einzelhandel gehören auch die Großmärkte, die jedermann offenstehen* “), weist einen methodischen Mangel auf, da die Befragten hierdurch in Richtung großer Einzelhandelsunternehmen bzw. Unternehmen mit großen Verkaufsstätten gelenkt werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Verständnis von „Großmarkt“ im Sinne von Veranstaltungen für gewerbliche Kunden mit einer Vielzahl von Anbietern verweist, so steht dies dem vorgenannten Mangel nicht entgegen. Denn unabhängig von der vorgenannten Begriffsdefinition wird der Begriff „Großmarkt“ umgangssprachlich auch für ein „großes Geschäft“ verwendet. Im hier relevanten Dienstleistungszusammenhang kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin *große* Bau *märkte* betreibt. Wenn dann bei der späteren Frage zum Kennzeichnungsgrad der Bezug zu den Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln hergestellt wird, besteht die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil der Befragten im Hinblick auf die kurz zuvor vom Interviewer erwähnten „Großmärkte“ vorrangig an große Baumärkte denkt und insoweit eine unzulässige Lenkung der Befragten erfolgt. \n\n82\\. (2) Ein weiterer Mangel ist in der Ausgestaltung der Farbkarte zu sehen. Auch wenn die Farbkarte selbst – anders als in dem vom BGH entschiedenen Verfahren Nivea-Blau (BGH GRUR 2015, 1012) – nicht zweifarbig gestaltet war, sondern vielmehr nur „lose“ auf einem weißen Trägerkarton aufgebracht war, und auch wenn konkret nach der „Farbe Orange“ und nicht nach einer Farbkombination gefragt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächlich wahrgenommene Farbkombination Orange\u002FWeiß die Befragten zumindest unbewusst beeinflusst hat. Diese Gefahr ist umso größer, als die Beschwerdeführerin selbst die Farbe Orange (RAL 2008) oftmals in Kombination mit Weiß verwendet (vgl. beispielhaft Broschüren mit weißer Schrift auf orangenem Hintergrund oder orangener Schrift auf weißem Hintergrund Anlage CBH BF 18 sowie Anlage CBH BF 19, Bl. 558 ff. d. A.) und auch bereits zum Zeitpunkt der Verkehrsbefragung im Jahr 2012 (vgl. Anlage CBH 5, vorgelegt im Löschungsverfahren, zum Marketingkonzept 2012) sowie zuvor (vgl. Anlage CBH 6, vorgelegt im Löschungsverfahren, zur Gestaltung der Märkte) verwendet hat. Angesichts der Gefahr von Fehlzuordnungen ist der im P…-Gutachten 2012 festgestellte Zuordnungsgrad daher nicht hinreichend verlässlich. Es ist vielmehr notwendig, dass bei einer Verkehrsbefragung zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke den Befragten eine Farbkarte ohne Umrandung und ohne Untergrund vorgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 47 – Nivea-Blau). Dem Beweisangebot der Beschwerdeführerin zur Vorlage der Originalkarte war nicht nachzugehen, da die Gestaltung der Farbkarte aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28. September 2018 S. 19 ausreichend ersichtlich war. Irrelevant ist auch, dass die Verkehrsbefragung vor der zuvor zitierten Entscheidung des BGH in Sachen Nivea-Blau erfolgte. Es geht nicht darum, inwiefern einem Meinungsforschungsinstitut Fehler bei der Konzeption einer Befragung vorgeworfen werden können, sondern darum, ob das demoskopische Gutachten bzw. die zugrundeliegende Befragung objektiv einen Mangel aufweist. Nicht überzeugend sind die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr beauftragten Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2016 dahingehend, dass ein neutraler Untergrund geboten gewesen sei, damit der Farbeindruck der Befragten nicht durch die unterschiedlichen Untergründe in den Haushalten der Befragten beeinflusst werde und damit eine einheitliche Befragungssituation gewährleistet werden könne. Aus dieser Argumentation ergibt sich vielmehr, dass der Untergrund sehr wohl einen Einfluss auf den Farbeindruck haben kann. Dies muss dann auch für einen an den Rändern deutlich sichtbaren weißen Untergrund gelten, wie dies bereits der BGH für eine weiße Umrandung festgestellt hat (vgl. BGH a. a. O. – Nivea-Blau). \n\n83\\. (3) Die Formulierung der ersten Bekanntheitsfrage mit der aktiv angebotenen Antwortalternative „ *Oder kommt Ihnen diese Farbe dabei bekannt vor?* “ ist, wie im angegriffenen Beschluss dargelegt, als fehlerhaft zu werten, da durch die beiden positiven Antwortmöglichkeiten die Gefahr der Beeinflussung der Befragten in Richtung einer positiven Antwort besteht. Dem steht auch nicht die Argumentation der Beschwerdeführerin entgegen, dass die Befragten bei abstrakten, neutralisierten Zeichen wie einer Farbkarte etwas mehr Zeit benötigen würden, um sich auf das Zeichen einzustellen. Es ist höchstrichterlich im Zusammenhang mit einer abstrakten Farbmarke entschieden, dass die Antwortalternative „Kommt bekannt vor“ nicht aktiv anzubieten, sondern nur bei spontaner Antwort des Befragten zu erfassen ist (vgl.BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 72 – Sparkassen-Rot). Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass alleine der Kennzeichnungsgrad relevant sei, und insoweit auf die Ergebnisse der Zusatzauswertung Anlage CBH BF 3 sowie auf die Ergebnisse der Grundlagenforschung der P… Rechtsforschung verweist, so ist dies möglicherweise für den – schwer zu beurteilenden – konkreten Umfang der Beeinflussung der weiteren Ergebnisse von Bedeutung. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um einen methodischen Mangel handelt, der dazu führt, dass die Frage zum Kennzeichnungsgrad im Zweifel einem größeren Personenkreis gestellt wurde als ohne das Angebot der Antwortalternative „Kommt bekannt vor“. Auf eine exakte Bezifferung der Auswirkungen dieses Mangels kommt es im Ergebnis nicht an, da der bereinigte Kennzeichnungsgrad, der aufgrund des P…-Gutachtens 2012 angenommen werden kann, für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung in jedem Fall nicht ausreichend ist. \n\n84\\. (4) Die Nachfrage 1 A („ *Woran denken Sie denn bei dieser Farbe im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln? Was fällt Ihnen dazu ein?* “) ist nach Auffassung des Senats insistierend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der Befragten, der zuvor auf die Bekanntheitsfrage mit „Nein“ geantwortet hatte, durch die Tatsache, dass der Interviewer hier noch einmal nachhakt, und insbesondere durch die Formulierung der Nachfrage (Verwendung des Wortes „ *denn* “; gleich zwei „neue“ Fragen\u002F doppelte Nachfrage) den Eindruck erhält, dass seine verneinende Antwort nicht zufriedenstellend gewesen sei. Die Frage unterscheidet sich auch von der im Verfahren „Sparkassen-Rot“ gestellten Nachfrage „ *Verbinden Sie mit der hier abgebildeten Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen keinerlei Vorstellungen oder fällt Ihnen dazu noch etwas ein?* “, die der BGH als nicht lenkend und zulässig angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 75 – Sparkassen-Rot). Denn die dortige Nachfrage bietet dem Befragten aktiv auch eine Antwortmöglichkeit dahingehend an, dass er bei seiner Aussage bleibt und mit der Farbe keinerlei Vorstellungen verbindet. Diese Frage, die zwei gleichwertige Antwortoptionen bietet, ist daher ergebnisoffen, während die hier zu beurteilende Nachfrage u. a. durch die Verwendung des Wortes „denn“ als insistierend zu werten ist. Hierüber hinaus hätten jedenfalls diejenigen Befragten nicht weiter einbezogen werden dürfen, die ein konkretes anderes Unternehmen als O…Ho genannt haben. \n\n85\\. (5) Der Senat lässt an dieser Stelle offen, inwieweit Aufklärungsfragen bzw. Nachfragen (Nachfragen 3 B, 3 C, 4 B, 4 C) an bereits ausgeschiedene Befragte als unzulässig anzusehen sein könnten (vgl. hierzu BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 83 – Sparkassen-Rot; Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 853 + 860) bzw. inwieweit vorliegend die konkrete Formulierung der Nachfragen 3 B bzw. 3 C *(„Was verbinden Sie s o n s t …“ bzw. „Was verbinden Sie d e n n …“)* als insistierend zu werten sein könnte. Zudem lässt der Senat – wie bereits der angegriffene Beschluss der Markenabteilung – dahinstehen, inwieweit das P…- Gutachten 2012 weitere von den Löschungsantragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen geltend gemachte Mängel aufweist. \n\n86\\. bb) Die vorgenannten Mängel (1) bis (4) haben Einfluss auf die Ergebnisse des P…-Gutachtens 2012\\. \n\n87\\. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zusatzauswertung vom 21. September 2018 kommt zu dem Ergebnis, dass sich \n\n88\\. \\- in der Gesamtbevölkerung ein bereinigter Kennzeichnungsgrad von 45,6 % \n\n89\\. \\- und im Verkehrskreis der potentiellen Käufer von Bau- oder Heimwerkerartikeln ein bereinigter Kennzeichnungsgrad von 50,1 % \n\n90\\. ergebe, wenn man bei der Frage 1 A nur die Angabe „O…“ bei den Folgefragen berücksichtige (vgl. Anlage CBH BF 4 Bl. 129 ff. d. A., insbesondere Tabelle Bl. 133 d. A.). Von diesen Prozentzahlen sind aufgrund der vorgenannten festgestellten Mängel des Gutachtens hinsichtlich der Überleitungsfrage, der Verwendung der Farbkarte und der bei der Bekanntheitsfrage angebotenen Antwortalternativen Abschläge zu machen, deren Bezifferung nicht konkret möglich ist. Die weiteren Abschläge, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung lediglich geschätzt werden können, dürften jedenfalls nicht unerheblich sein, da es um drei weitere Mängel geht und insbesondere die lenkende Wirkung der Überleitungsfrage nicht zu gering veranschlagt werden darf. Eine konkrete Festlegung des Senats auf einen Prozentsatz ist insoweit jedoch nicht erforderlich, da der für die maßgebliche Gesamtbevölkerung als angesprochenem Verkehrskreis (s. nachfolgend Ziff. cc), ermittelte bereinigte Kennzeichnungsgrad jedenfalls merklich unter 45,6 % liegt und dieser Wert – auch unter Berücksichtigung weiterer Umstände – für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht als ausreichend anzusehen ist (s. u. Ziff. c). \n\n91\\. cc) Angesprochener Verkehrskreis der beanspruchten Dienstleistungen ist die Gesamtbevölkerung, so dass alleine auf die in Bezug auf die Gesamtbevölkerung ermittelten Befragungsergebnisse abzustellen ist und nicht auf die Werte, die im P…-Gutachten 2012 für die Verkehrskreise *„Käufer von Bau- oder Heimwerkerartikeln“* , *„(Potentielle) Käufer von Bau- oder Heimwerkerartikeln“* oder *„Interessenten für Bau- oder Heimwerkerartikel“* ausgewiesen wurden. \n\n92\\. Bei der Bestimmung der relevanten angesprochenen Verkehrskreise der Waren und Dienstleistungen handelt es sich in erster Linie um eine Rechtsfrage. Dem Beweisangebot der Beschwerdeführerin zur Einvernahme ihrer Parteigutachter P… und D… als Zeugen zur Frage des „richtigen Verkehrskreises“ (Bl. 954 d. A.) war daher nicht nachzukommen. \n\n93\\. (1) Als beteiligte Verkehrskreise i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG sind alle Kreise anzusehen, in denen die Marke Verwendung finden oder Auswirkungen zeitigen kann, was angesichts der objektiven Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu ermitteln ist (Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 781). Richten sich die Waren oder Dienstleistungen (auch) an die Endabnehmer, so ist auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Zu berücksichtigen sind nicht nur die aktuellen Käufer und Leistungsempfänger, sondern auch die Verkehrskreise, die an den Waren oder Dienstleistungen interessiert sein könnten und somit – unter Beachtung der von den Unternehmen angestrebten laufenden Gewinnung neuer Zielgruppen – potentielle Abnehmer sind (vgl. Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 783). \n\n94\\. Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums bzw. des täglichen Bedarfs zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO m. w. N. bzgl. Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums; zu Dienstleistungen s. auch BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 37 – Sparkassen-Rot; vgl. Augenstein in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, § 404a ZPO Rn. 17 zu Waren des täglichen Bedarfs). Bei Vorliegen konkreter Gründekönnen nach der Rechtsprechung bestimmte Gruppen lediglich dann ausgeschieden werden, wenn sie niemals als Abnehmer oder Empfänger bestimmter Waren und Dienstleistungen in Betracht zu ziehen sind, beispielsweise, weil sie bestimmte Waren (z. B. Genussmittel) oder Dienstleistungen für sich kategorisch ablehnen (vgl. BGH – LOTTO a. a. O.; in späteren Entscheidungen offengelassen, vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 1066 Rn. 35 – Kinderzeit; GRUR 2010, 138 Rn. 46- ROCHER-Kugel; s. auch Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 786 mit Verweis u. a. auf BPatG GRUR 1994, 627, 628 – ERDINGER; GRUR 2007, 324, 328 Kinder (schwarz-rot); BPatG GRUR 2007, 593, 596 – Ristorante sowie auf P…GRUR 2017, 992, 995). Ein eventueller Erwerb von Waren für Dritte als Geschenk oder dergleichen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 788). Die Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung (Richtlinie Markenanmeldungen) vom 1\\. August 2018 in der Fassung vom 1. September 2020, S. 61 führt hierzu aus: „… *Handelt es sich um Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs bzw. des Massenkonsums, die sich prak* *ti* *sch an alle Verbraucher richten, ist regelmäßig von der Gesamtbevölkerung als beteiligtem Verkehrskreis auszugehen. Es sind nur diejenigen Verkehrskreise auszunehmen, die eindeu* *ti* *g und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie niemals als Abnehmer oder Empfänger der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen können.“*. \n\n95\\. (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Gesamtbevölkerung als angesprochener Verkehrskreis der beanspruchten Dienstleistungen anzusehen, ohne dass ein Ausschluss bestimmter Gruppen in Betracht käme. \n\n96\\. Die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen beziehen sich auf „Bau- und Heimwerkerartikel“. Unter diesen Oberbegriff fallen Waren des Massenkonsums und des täglichen Bedarfs, deren Erwerb kaum jemand sinnvoll ausschließen kann. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz darauf abstellt, dass ihr Unternehmen in erster Linie als „Bau- und Heimwerkermarkt“ aufgefasst werde und dass es nicht mit Supermärkten wie Lidl oder Aldi verglichen werden könne, so kommt es gerade nicht auf die konkrete Tätigkeit und das Angebot der Markeninhaberin, sondern maßgeblich auf die hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen an. Somit kann auch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen wiederum nicht auf das gesamte, über Bau- und Heimwerkerartikel hinausgehende Sortiment von Baumärkten abgestellt werden, das, wie dargelegt, sehr weit ist und beispielsweise auch Dekoartikel oder Autozubehör umfasst. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob jemand ausschließen könnte, einen Baumarkt zu besuchen. Vielmehr ist nur maßgeblich, wer angesprochener Verkehrskreis hinsichtlich der Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln ist. Die relevanten Einzelhandelsdienstleistungen müssen zum einen nicht zwangsläufig in Baumärkten erbracht werden, sondern können wie dargelegt beispielsweise auch von Online-Anbietern, von Supermärkten im Rahmen von „Heimwerker-Aktionswochen“ oder von Haushaltswarengeschäften mit einer entsprechenden Abteilung etc. angeboten werden, und sie beziehen sich zum anderen nicht zwangsläufig auf das gesamte Sortiment von Baumärkten, sondern nur auf Bau- und Heimwerkerartikel (s. o. Ziff. B. II. 2. b). \n\n97\\. Angesprochener Verkehrskreis dieser Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln im eigentlichen Sinne ist die Gesamtbevölkerung. Von der Gesamtbevölkerung als angesprochenem Verkehrskreis sind auch nicht Teile der Bevölkerung auszuschließen mit dem Argument, dass sie die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ablehnen würden. Denn diese Waren bzw. Dienstleistungen umfassen so grundlegende Produkte, dass praktisch niemand ihren künftigen Erwerb nachvollziehbar „kategorisch ausschließen“ kann. Selbst wenn jemand nicht handwerklich begabt oder interessiert ist, wird er nicht grundsätzlich die Möglichkeit verneinen können, bei künftigem Bedarf einen Hammer oder eine Schraube zu kaufen oder auch so vielseitige Artikel wie ein Klebe- oder Kreppband oder eine Glühbirne zu erwerben und daher mit den „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“ konfrontiert zu werden (ebenso die von der Beschwerdegegnerin zu 1 zitierte Entscheidung des OLG Wien, Beschluss vom 21. November 2018 Rn. 2.10, Anlage BG 2, Bl. 242 ff. d. A.). Dies gilt umso mehr, als sich im Laufe des Lebens die Wohnsituation oder die persönlichen Verhältnisse ändern können und auch vor diesem Hintergrund der künftige Bedarf von Bau- und Heimwerkerartikeln schwer absehbar ist. Sofern man mit der Beschwerdeführerin auch Putz- und Reinigungsmittel unter die Bau- und Heimwerkerartikel fassen würde, könnte erst Recht nicht bezweifelt werden, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen an die Gesamtbevölkerung wenden. \n\n98\\. Die hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln unterscheiden sich auch von Dienstleistungen der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen, bei denen zwar auch die Gesamtbevölkerung angesprochen wird, es aber vorstellbar ist, dass es Personen gibt, die Lotteriespiele kategorisch ablehnen (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO). Ebenso kann der Erwerb bestimmter Waren, beispielsweise alkoholischer Getränke, von Teilen der Bevölkerung nachvollziehbar kategorisch ausgeschlossen werden, u. a. aus gesundheitlichen oder aus religiösen Gründen, die theoretisch auch dem Erwerb dieser Getränke für andere Personen entgegenstehen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin auf weitere, ihrer Ansicht nach der Einschätzung des Senats im vorliegenden Fall widersprechende Entscheidungen des BPatG zum angesprochenen Verkehr von Tiefkühlpizzen, Pralinen oder Online-Portalen verweist, so handelt es sich jeweils um die Beurteilung konkreter Waren oder Dienstleistungen, die der Einschätzung des Senats im vorliegenden Fall nicht per se entgegenstehen. So ist möglicherweise für die Nutzung von Online-Portalen ein kategorischer Ausschluss der Nutzung – beispielsweise bei Personen, die sich aufgrund hohen Alters und\u002Foder gesundheitlicher Einschränkungen zur Nutzung von Online-Portalen nicht in der Lage sehen – denkbar. Für die Gesamtheit der Bau- und Heimwerkerartikel und die in diesem Bereich erbrachten Einzelhandelsdienstleistungen kann der künftige Konsum demgegenüber nicht nachvollziehbar vollständig verneint werden. \n\n99\\. Hierfür spricht im Übrigen auch das Vorgehen der Anbieter der beanspruchten Dienstleistungen, u. a. deren Angebots- und Werbeverhalten. Dieses zielt darauf ab, die gesamte Bevölkerung zu erreichen und dadurch laufend neue Kunden zu gewinnen. Insbesondere der Vortrag der Beschwerdeführerin zu Ihrem Werbeverhalten auf den verschiedensten Kanälen einschließlich TV und Internet oder auch zum bundesweiten flächendeckenden Einwurf von Werbebroschüren veranschaulicht dies sehr deutlich. Dass die beanspruchten Dienstleistungen durch die verschiedensten Unternehmen und auf den unterschiedlichsten Vertriebswegen angeboten werden, weist ebenfalls darauf hin, dass die Gesamtbevölkerung angesprochen wird. Gerade der Verkauf von Bau- und Heimwerkerartikel in Supermärkten und Discountern (s. o. Ziff. B. II. 2. b) verdeutlicht, dass mit den auf diese bezogenen Dienstleistungen wirklich jedermann angesprochen werden soll. Auch derjenige, der in absehbarer Zeit nicht beabsichtigt, in einen Baumarkt zu gehen, um entsprechende Artikel zu kaufen, greift möglicherweise im Supermarkt beim Sonderartikel zu – und soll auf jeden Fall durch die dort präsentierten Waren und erbrachten Einzelhandelsdienstleistungen zum Kauf animiert werden. \n\n100\\. Dem Abstellen auf die Gesamtbevölkerung als angesprochenem Verkehrskreis steht schließlich nicht entgegen, dass ein Teil der Befragten der P…- Verkehrsbefragung 2012 auf die Frage VK 1 A „ *Kommt der Kauf solcher Artikel für Sie in absehbarer Zeit in Betracht oder würden Sie das ausschließen* “ mit „ *Würde ausschließen* “ geantwortet hat. Unabhängig von den vorstehenden Bedenken hinsichtlich der Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise im vorliegenden Fall dürfte die konkrete Fragestellung bereits zu eng gefasst sein. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass bei den hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen diejenigen Befragten von der von Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums grundsätzlich angesprochenen Gesamtbevölkerung ausgeschieden werden könnten, die diese Waren oder Dienstleistungen für sich kategorisch ablehnen so ermittelt die Frage VK 1 A gar nicht, ob die Befragten den Kauf der hier relevanten Waren „kategorisch“, also grundsätzlich und dauerhaft, ausschließen, sondern nur, ob der Kauf dieser Artikel „in absehbarer Zeit“ in Betracht komme oder aber ausgeschlossen werde. Dabei ist der Ausdruck „in absehbarer Zeit“ sehr unbestimmt. Daher antworten möglicherweise auch Personen, die sich lediglich in den nächsten Wochen oder Monaten einen Kauf nicht vorstellen können mit „würde ausschließen“, ohne grundsätzlich den Kauf dieser Waren ablehnen zu wollen. \n\n101\\. Aber auch wenn die Fragestellung zutreffend sein sollte, wäre die Angabe, einen Erwerb von Bau- und Heimwerkerartikel künftig auszuschließen, nach Ansicht des Senats aus den vorgenannten Gründen nicht nachvollziehbar und daher nicht relevant. \n\n102\\. c) Der hinsichtlich der maßgeblichen Gesamtbevölkerung durch das P…- Gutachten 2012 ermittelte, im Hinblick auf die mängelbedingt erforderlichen Abschläge merklich unter 45,6 % liegende bereinigte Kennzeichnungsgrad ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin zu weiteren nach der Rechtsprechung des EuGH relevanten Kriterien wie Marktposition und wirtschaftliche Bedeutung der Beschwerdeführerin, Dauer und Umfang der Nutzung der beanspruchten Farbmarke sowie Werbeaufwand der Beschwerdeführerin (sog. Chiemsee-Kriterien) nicht ausreichend, um eine Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Anmeldung zu belegen. \n\n103\\. aa) Von einer Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel auszugehen, wenn der in einem demoskopischen Gutachten ermittelte Zuordnungsgrad zum Anmeldezeitpunkt oder zum Entscheidungszeitpunkt die Schwelle von 50% übersteigt (vgl. BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 42 – NJW-Orange; GRUR 2021, 1199 Rn. 59 – Goldhase III; GRUR 2015, 1012 Rn. 34 f. – Nivea-Blau). Entscheidend ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als Herkunftshinweis wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 34 – test; Nordemann-Schiffel in: Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, Markengesetz, 4. Auflage 2023, § 8 Rn. 338). Dabei handelt es sich beidem Wert von 50 % nicht um eine absolute Grenze, in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein geringerer Wert als ausreichend anzusehen sein (vgl. BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 92 – Sparkassen-Rot; GRUR 2014, 483 Rn. 34 – test; Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 800). Allerdings sind derartige besondere Umstände nur anzunehmen, wenn der festgestellte Zuordnungsgrad zumindest im Bereich von 50 % bzw. nur geringfügig unter 50 % liegt und dieser Mangel durch weitere positive Umstände ausgeglichen wird (vgl. Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 800; Nordemann-Schiffel in: Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, a. a. O., § 8 Rn. 338). Dementsprechend spricht nach der Rechtsprechung des BGH ein ermittelter Zuordnungsgrad, der begrifflich dem Durchsetzungsgrad entspricht (vgl. BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 42 – NJW-Orange; GRUR 2021, 1199 Rn. 59 – Goldhase III), von 48 % nicht entscheidend gegen eine Verkehrsdurchsetzung (vgl. BGH a. a. O. Rn. 92 – Sparkassen-Rot). \n\n104\\. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin widerspricht diese nationale Rechtsprechung zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung abstrakter Farbmarken nicht der Rechtsprechung des EuGH. Soweit sie darauf verweist, dass der EuGH einer Verkehrsbefragung deutlich zurückhaltender gegenüberstehe als die nationale Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 53 – Windsurfing Chiemsee: „… *verbietet das Gemeinschaftsrecht nicht, dass die zuständige Behörde, wenn sie bei dieser Beurteilung auf besondere Schwierigkeiten stößt, diese Frage nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch eine Verbraucherbefragung klären lässt*.“), so sieht auch der EuGH die besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 45 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]). Er hat dementsprechend nicht der Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft bestimmter Kategorien von Marken auf Grund ihrer Natur auftreten können, und der Durchführung von Verbraucherbefragungen eine Absage erteilt, sondern lediglich dem Aufstellen strengerer Beurteilungskriterien für die Unterscheidungskraft bestimmter Markenkategorien, insbesondere einer festen Grenze eines durch eine Verbraucherbefragung ermittelten Zuordnungsgrads von mindestens 70 % bei abstrakten Farbmarken (EuGH a. a. O. Rn. 47 ff. – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]). \n\n105\\. bb) Hier liegt der von den Beteiligten und den Gutachtern so bezeichnete „bereinigte Kennzeichnungsgrad“ (dies entspricht dem o. g. Zuordnungsgrad bzw. Durchsetzungsgrad, vgl. zur Ermittlung des Zuordnungsgrads Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 878 ff.) mit merklich weniger als 45,6 % bereits nicht mehr „im Bereich von 50 %“, sondern deutlich darunter. Auch unter Berücksichtigung der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstände kann nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Farbe einen Herkunftshinweis sieht. \n\n106\\. (1) Die Beschwerdeführerin hat im Anmelde- und im Löschungsverfahren vor dem DPMA sowie im Beschwerdeverfahren eine Vielzahl von Anlagen vorgelegt, beispielsweise zu ihrem hohen Werbeetat im Zeitraum bis zur Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke, der vor der Anmeldung zuletzt im …stelligen Bereich lag (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 und Anlage CBH 7 Löschungsverfahren), Print- und Online-Werbematerial zum Beleg der Verwendung der Farbe Orange (RAL 2008) (Anlagenkonvolute 4 und 5 zum Schriftsatz vom 1. Dezember 2010), Anlagen zu Umsatzzahlen (ca. … Euro in den Jahren vor bzw. nach der Anmeldung, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 und Anlage CBH 13 Löschungsverfahren) sowie zur Marktstellung (Anlage CBH 13 Löschungsverfahren, Dähne Statistik DIY + Garten DACH 2013). \n\n107\\. (2) Der Berücksichtigung dieser Umstände steht nicht entgegen, dass sich beispielsweise Umsatzzahlen oder Werbeaufwendungen auch auf den Vertrieb von Eigenmarkenprodukten beziehen. Tätigkeiten, die sich auf den Vertrieb von Eigenmarkenprodukten oder Waren eines eigenen Lizenzgebers beschränken, stellen zwar keine Einzelhandelsdienstleistungen dar (vgl. BPatG GRUR 2020, 530 Rn. 83 – Carrera; Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 26 Rn. 78). Allerdings vertreibt die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Umfang Fremdprodukte – ihrem eigenen Vortrag nach zu 80 % – und auch nach dem Vortrag der Beschwerdegegnerinnen beschränkt sich ihr Angebot nicht ausschließlich auf Eigenmarkenprodukte. Damit erbringt die Beschwerdeführerin in jedem Fall die für Einzelhandelsdienstleistungen charakteristische Leistung der Zusammenstellung eines Sortiments, dessen Präsentation etc., auch wenn sich unter den präsentierten und beworbenen Produkten teilweise Eigenmarkenprodukte befinden. Ihr Vortrag zu den Chiemsee-Kriterien in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln ist daher auch insoweit berücksichtigungsfähig, als er sich auf ein „gemischtes Sortiment“ bezieht, in dem neben Fremdwaren in gewissem Umfang Eigenmarkenprodukte angeboten werden. \n\n108\\. (3) Etwas Anderes gilt in Bezug auf Waren, auf die sich die beanspruchten Dienstleistungen gar nicht beziehen, weil sie nicht unter den Begriff „Bau- und Heimwerkerartikel“ fallen. Den vorgetragenen Umständen wie Werbeaufwendungen und Umsatzzahlen und auch die Marktführerschaft der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Baumärkte kommt eine in gewissem Umfang eingeschränkte Aussagekraft zu, da der Vortrag der Beschwerdeführerin zu diesen Umständen nicht nach den einzelnen Waren bzw. Dienstleistungen differenziert. So wurden die vorgetragenen Umsätze etc. auch mit dem Einzelhandel in Bezug auf Produkte erzielt, die nicht in den hier allein relevanten Bereich der „Bau-und Heimwerkerartikel“ fallen, wie beispielsweise Deko-Artikel, Gartenartikel, Küchenutensilien, Auto- und Fahrradzubehör etc. Auch die vorgetragenen Werbeaufwendungen beschränken sich dementsprechend nicht auf die Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren aus diesem Bereich. Aber selbst wenn der gesamte Vortrag der Beschwerdeführerin zu den Umständen wie Werbemaßnahmen, Umsatzzahlen nur die hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen mit Bau- und Heimwerkerartikeln betreffen würde, so könnte trotz der Höhe der Umsätze, der Intensität der Werbemaßnahmen und der Marktführerstellung der Beschwerdeführerin eine Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt in der Gesamtschau mit dem P…-Gutachten 2012 nicht angenommen werden. \n\n109\\. (4) Wenn man mit der Beschwerdeführerin dem Baumarkt-Segment ein besonderes Gewicht zumisst mit der Begründung, dass die vorliegend beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln das typische Kernsortiment von Baumärkten betreffen, so muss des Weiteren bei der Gesamtschau aller Umstände zugleich das in diesem Marktsegment verwendete geringe Farbenspektrum Beachtung finden. Wie bereits unter Ziff. B. II. 2. c) ausgeführt, verwendeten von den zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. in den Jahren 2011 und 2012 sieben umsatzstärksten Baumarktketten sechs die Farben Orange oder Rot in ihren Marken und ihrem Auftritt, teilweise mit einem gewissen Grün- oder Magenta-Anteil (vgl. die von der Beschwerdeführerin vorgelegte, oben abgebildete Anlage CBH BF 2, Bl. 112 d. A.). Diese geringe Farbdifferenzierung bei den größten Baumarktketten spricht im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau trotz der Marktführerschaft der Beschwerdeführerin im Baumarktbereich gegen die Verkehrsdurchsetzung der von der Beschwerdeführerin verwendeten Farbe Orange (RAL 2008). \n\n110\\. (5) Zudem ist im Rahmen der Gesamtschau bei der Würdigung der vorgetragenen weiteren Umstände wie Umsatzzahlen, Anzahl der Standorte, Dauer und Umfang der Werbung, Marktposition etc. zu berücksichtigen, dass diesen teilweise auch deswegen nur eingeschränkte Bedeutung zukommt, weil es sich bei der beanspruchten Marke um eine abstrakte Farbmarke handelt, die oftmals nicht isoliert, sondern regelmäßig in Kombination mit anderen Elementen genutzt wird (vgl. Nordemann-Schiffel in: Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, a. a. O., § 8 Rn. 340). Auch wenn aus den vorgelegten Anlagen, beispielsweise den bereits im Verfahren vor dem DPMA eingereichten Marktfotos (Anlagenkonvolut 1 A zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2010), Werbebroschüren (Anlagenkonvolut 4 zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2010) etc. die Verwendung der Farbe Orange ersichtlich ist, so wurde diese – unabhängig von der Frage, ob es sich um den Farbton RAL 2008 handelt – u. a. für den Schriftzug „O…“ auf den Märkten und zudem oftmals in Kombination mit der Farbe Weiß, daneben auch in Kombination mit der Farbe Schwarz verwendet. \n\n111\\. cc) Aus diesen Gründen kann aufgrund eines durch Verkehrsbefragung ermittelten bereinigten Kennzeichnungsgrads von deutlich weniger als 45,6 % auch unter Berücksichtigung der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstände keine Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Anmeldung angenommen werden. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des Senats eindeutig, im Übrigen würde selbst bei Annahme eines Grenz- oder Zweifelsfalls die Entscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehen, die auch für den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke die Feststellungslast für die Frage der Verkehrsdurchsetzung trifft (vgl. BGH a. a. O. Rn. 39 – NJW-Orange unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). \n\n112\\. d) Auf die ebenfalls aufgeworfene Frage der markenmäßigen Benutzung der Farbe zum Zeitpunkt (vor) der Anmeldung, die bei einem Durchsetzungsgrad von mehr als 50 % vermutet würde (vgl. BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 47 – Goldhase III; GRUR 2015, 1012 1. Leitsatz – Nivea-Blau), kommt es daher nicht mehr an. \n\n113\\. 2\\. Eine Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke kann - unter Würdigung der von den Beteiligten eingereichten weiteren Gutachten, der vorgetragenen Gesamtumstände zu den sogenannten Chiemsee-Kriterien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme - des Weiteren nicht für den gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG i. V. m. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge, also den Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 57 – Sparkassen-Rot), mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insbesondere ist das weitere von der Beschwerdeführerin eingereichte P…-Gutachten 2020 für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausreichend. Denn die ganz erheblich abweichenden Umfrageergebnisse des von der Beschwerdegegnerin zu 1 eingereichten I… -Gutachtens 2021 können auch durch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel dieses Gutachtens nicht erklärt werden. \n\n114\\. a) Zum Beweis der Verkehrsdurchsetzung zum Entscheidungszeitpunkt hat die Beschwerdeführerin das weitere demoskopische Gutachten der P… GmbH vom 4. August 2020, basierend auf einer Verkehrsbefragung vom Juni\u002FJuli 2020 (P…-Gutachten 2020, D… und P1…, Anlage CBH BF 8, Bl. 433 ff. d. A.), eingereicht sowie diverse ergänzende gutachterliche Stellungnahmen der P… GmbH. \n\n115\\. Das P…-Gutachten 2020 kommt bei der Gesamtbevölkerung (s. o. Ziff. B. III. 1. b) cc) zum maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreis) zu einem Bekanntheitsgrad von 73,5 % (bzw. 74,2 %, wenn man die 0,7 % der Befragten hinzuzählt, die auf die Nachfrage 1 A mit „O…“ geantwortet haben) und zu einem bereinigten Kennzeichnungsgrad bzw. Zuordnungsgrad von 49,6 %. \n\n116\\. Dieses Gutachten vermeidet die oben explizit festgestellten Mängel des P…- Gutachtens 2012, insbesondere enthält die Überleitungsfrage keinen Hinweis auf „Großmärkte“, die verwendete Farbkarte war nicht auf einem weißen Untergrund aufgebracht, die Antwort „Kommt bekannt vor“ wurde bei der Bekanntheitsfrage nicht aktiv angeboten, sondern nur bei einer spontanen Äußerung erfasst und auch die Nachfrage 1 A ist in ihrer geänderten Formulierung als zulässig anzusehen (vgl. zur Formulierung BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 75 – Sparkassen-Rot). \n\n117\\. Die Beschwerdegegnerinnen haben hinsichtlich des neuen Gutachtens diverse Kritikpunkte geltend gemacht, insbesondere die Verwendung des Wortes „Farbe“ bei den Befragungen anstelle des aus ihrer Sicht zutreffenden Begriffs „Farbton“, die aus Sicht der Beschwerdegegnerinnen fehlende Unentschieden-Option bei der Eingangsfrage, die Einfügung des Wortes „unentschieden“ bei der Antwortoption „Hinweis auf mehrere Unternehmen“, die fehlende Durchführung eines Kontrolltests im Hinblick auf die Marktführerstellung der Beschwerdeführerin, die Weiterbefragung bei einem bestimmten Antwortverhalten sowie die Formulierung der Aufklärungsfragen 3 B, 3 C, 4 B und 4 C. \n\n118\\. b) Die Beschwerdegegnerin zu 1 hat ihrerseits ein weiteres demoskopisches Gutachten I… vom 4. März 2021, basierend auf einer ‚Verkehrsbefragung vom November 2020 („I…-Gutachten 2021“, N…, Anlage BG 6, Bl. 478 d. A.) vorgelegt, auf das sich auch die Beschwerdegegnerin zu 2 beruft. Dieses Gutachten kommt – ohne Berücksichtigung der ihrer Auffassung nach erforderlichen Abzüge aufgrund des durchgeführten Kontrolltests – bei der maßgeblichen Gesamtbevölkerung zu einem Bekanntheitsgrad von 52 % und zu einem bereinigten Kennzeichnungsgrad von 30 % (vgl. Gegenüberstellung der Ergebnisse der beiden Gutachten in der Anlage BG 10, Bl. 482 ff. d. A.; bei den dort zum Bekanntheitswert hinsichtlich I… genannten 55 % sind auch die 3 % der Befragten enthalten, die mit „Unentschieden“ geantwortet haben). \n\n119\\. Die Beschwerdeführerin hat wiederum eine Vielzahl von Mängeln dieses Gutachtens gerügt, wie insbesondere das Fehlen einer Überleitungsfrage, die komplizierte Formulierung der Eingangsfrage, das Abstellen auf den Begriff „Farbton“ anstelle des Begriffs „Farbe“, die Einfügung des Wortes „nur“ bei der ersten Antwortoption bei der Frage zur Kennzeichnungskraft, das Fehlen von Aufklärungsfragen, die Formulierung der Verkehrskreisfrage und die Durchführung und Berücksichtigung eines Kontrolltests. \n\n120\\. c) Das Gericht hat hinsichtlich der jeweils von der Gegenseite geltend gemachten Mängel der demoskopischen Gutachten aus 2020 (P… und 2021 (I… ) ein Gutachten des Sachverständigen L…, I1… GmbH, eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13\\. Januar 2025 angehört. \n\n121\\. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Kritikpunkte hinsichtlich des I… -Gutachtens 2021 stellen nach Einschätzung des Senats unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme entweder bereits keinen Mangel dar oder sind jedenfalls nicht geeignet, die erheblichen Abweichungen der Umfrageergebnisse der beiden Parteigutachten aus 2020\u002F21, die sich insbesondere bereits bei der Bekanntheitsfrage ergeben, zu erklären. \n\n122\\. aa) Dies gilt zunächst für die von der Beschwerdeführerin gerügte „ *fehlende Überleitungsfrage und das Fehlen jeglicher Überleitung zu einem neuen Thema in einer Mehrthemenumfrage* “. \n\n123\\. Aus dem als Anlage BG 6 vorgelegten I…- Gutachten 2021 ergibt sich in der Tat nicht, ob überhaupt und wenn ja mit welchem Wortlaut eine Überleitungsfrage gestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin zu 1 hat jedoch nach Erlass des Beweisbeschlusses im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 als Anlage BG 36 einen Scan des Originalfragebogens vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der Fragebogen vor der Frage 1 den Satz „Zu einem ganz anderen Thema“ enthält: \n\n124\\. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Formulierung „Zu einem ganz anderen Thema“ aus demoskopischer Sicht den Anforderungen an eine Überleitungsfrage nicht erfülle, so hat der Sachverständige L… im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025 geäußert, dass es keine strengen Regeln für die Überleitungsfragen gebe und dass aus seiner Sicht dieser kurze Satz ausreiche. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar, da es bei einer Überleitungsfrage in erster Linie darum geht, dass der Befragte sich auf ein neues Thema einstellt. Gerade dies bringt der verwendete Satz „ *Zu einem ganz anderen Thema* :“ zum Ausdruck. Dies gilt erst recht, wenn die vorstehenden Fragen 1 bis 10 kein anderes Befragungsthema betrafen, sondern es sich um sogenannte „Eisbrecherfragen“ handelte, wie die Beschwerdegegnerin zu 1 bzw. die von ihr mitgebrachte Parteisachverständige C… vom I… in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025 vorgetragen hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Februar 2025 „weiterhin bestritten“ hat, dass I… diese sehr kurze „Einleitung“ bzw. „Überleitung“ verwendet habe, so ist dieses Bestreiten nicht von der gewährten Frist umfasst. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eine Schriftsatznachlassfrist in Bezug auf die im Termin „neu aufgeworfenen Tatsachenfragen“ beantragt. Hierauf hat der Senat gem. § 283 S. 1 HS 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG eine Schriftsatznachlassfrist gewährt. Die Beteiligten hatten somit innerhalb der Frist Gelegenheit zur Stellungnahme auf neuen Tatsachenvortrag. Die Beschwerdegegnerin zu 1 hatte jedoch bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 vorgetragen, dass vor der Bekanntheitsfrage die Formulierung „Zu einem ganz anderen Thema“ in der Umfrage vorgesehen und auch vorgelesen worden sei, und als Beleg die Anlage BG 36 vorgelegt. Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 nicht bestritten, sondern lediglich als unzureichend gewertet. Daher war das nunmehrige Bestreiten nicht mehr von der Gewährung der Schriftsatzfrist gedeckt, so dass offenbleiben kann, ob es als ausreichend substantiiert anzusehen ist bzw. wie die diesbezüglichen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Parteigutachterin C… zu werten sind. \n\n125\\. Aber selbst im Fall einer vollständig fehlenden thematischen Ein- oder Überleitung könnte nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten nicht festgestellt werden, ob und in ggf. in welchem Umfang sich dies auf das Antwortverhalten auswirke. \n\n126\\. bb) Ebenso ist die geltend gemachte sprachlich komplizierte Formulierung der Bekanntheitsfrage nicht geeignet, die erheblichen Abweichungen der beiden Gutachten bei den Antwortergebnissen von gut 20 % (Differenz von 52 % zu 73,5 %) bei dieser Frage zu erklären. \n\n127\\. Die in der I…-Befragung im November 2020 verwendete Formulierung der Bekanntheitsfrage „ *Haben Sie diesen Farbton im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel schon einmal gesehen, oder ist Ihnen dieser Farbton im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel noch nicht begegnet?* “ ist in der Tat relativ lang, was das Verständnis der Frage erschwert. Der Sachverständige L… kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Formulierung der Bekanntheitsfrage bei der dem P…- Gutachten 2020 zugrundeliegenden Fragestellung („ *Haben Sie diese Farbe im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln schon einmal gesehen? Oder ist Ihnen diese Farbe in diesem Zusammenhang noch nicht begegnet*?“) aufgrund des Verzichts auf die Wiederholung der Dienstleistungen und die Verwendung der Präposition „von“ besser verständlich sei. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nicht die Redundanz, also die Wiederholung der Dienstleistungsbezeichnung, in erster Linie sein Problem sei, sondern vor allem die Bezeichnung der Einzelhandelsdienstleistungen als solche. Auch in seinem schriftlichen Gutachten hat er hierzu ausgeführt, dass insbesondere die (zweifache) Bezeichnung der Dienstleistungen die Bekanntheitsfrage im I… - Gutachten 2021 „an die Grenze der Verständlichkeit“ bringe, da sich für den durchschnittlichen Verbraucher die Frage stelle, was sich hinter der Bezeichnung „ *Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel* “ verberge. Der Sachverständige hält aus demoskopischer Sicht Hinweise auf „Großmärkte“ oder „Baumärkte“ für hilfreich, wie sie in den früheren Umfragen aus 2012 und 2014 verwendet worden seien. \n\n128\\. Die Bedenken des Sachverständigen hinsichtlich des Verständnisses der Bezeichnung der Einzelhandelsdienstleistungen sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings ist bereits aus Rechtsgründen eine Frage nach den hier relevanten „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich (von) Bau- und Heimwerkerartikel(n)“ geboten und kann gerade nicht beispielsweise auf Baumärkte bezogen werden. Denn für die Prüfung der Verkehrsdurchsetzung sind alleine die im Register eingetragenen Dienstleistungen maßgeblich, die mit den Dienstleistungen eines Baumarkts nicht deckungsgleich sind, da, wie oben ausgeführt, deren Sortiment einerseits beispielsweise auch Gartenartikel u. v. m. umfasst, andererseits auch andere Geschäfte oder (Online-)Händler Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln erbringen können. \n\n129\\. Nach Einschätzung des Senats unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ist die dem I…-Gutachten 2021 zugrundeliegende Bekanntheitsfrage aufgrund der Bezeichnung der Dienstleistungen für den Durchschnittsverbraucher nicht leicht zu verstehen. An der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen (sei es mit oder ohne „von“) führt jedoch aus Rechtsgründen kein Weg vorbei. Die abschließende rechtliche Bewertung sowohl hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten Mängel als auch hinsichtlich der Relevanz dieser Mängel obliegt dabei nicht dem Sachverständigen, sondern dem Gericht, worauf der Senat in dem auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2024 ergangenen Beweisbeschluss und zudem noch einmal in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Dass die Bezeichnung der Einzelhandelsdienstleistungen per se schwer verständlich ist, kann daher nicht als Mangel des I…-Gutachtens angesehen werden. Vielmehr fällt dieses Risiko in die Sphäre der Beschwerdeführerin, die die angegriffene Marke für die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen hat anmelden lassen. Somit ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen in erster Linie die zweifache Nennung, mithin die Wiederholung der – zwangsläufig „komplizierten“ - Bezeichnung der betreffenden Einzelhandelsdienstleistungen als problematisch anzusehen. Auch wenn der Sachverständige insoweit die Fragestellung im P…r- Gutachten 2020, das diese Wiederholung vermeidet und zudem die aus Sicht des Sachverständigen verständnisfördernde und der Bezeichnung der Dienstleistung im Markenregister entsprechende Präposition „von“ enthält, für vorzugswürdig hält, so kann die unterschiedliche Herangehensweise seiner Einschätzung nach zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Seiner Ansicht nach sei unmöglich zu sagen, ob die Abweichungen – auch in Kumulation mit einer fehlenden Überleitung, von der der Sachverständige bei Abfassen seines schriftlichen Gutachtens noch ausging, – eine Abweichung bei der Bekanntheitsfrage um mehr als 20 % begründen. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gesagt, dass er sich einen solchen Abfall um 20 % aufgrund der komplizierteren Fragestellung nicht vorstellen könne und dass dies – insoweit erfolgte auch eine Protokollierung – „Spekulation“ sei. \n\n130\\. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die geringe Anzahl von „Unentschieden“-Antworten bei der I…-Befragung vom November 2020 von nur 3 % eher gegen eine Verunsicherung der Befragten durch die Formulierung der Bekanntheitsfrage sprechen. Denn der Sachverständige L… hat insoweit auf Nachfrage erklärt, dass Verständnisprobleme entweder zu einem Abbruch der Befragung führen könnten – wodurch die Antworten dieser Befragten in das Umfrageergebnis nicht mit einfließen – oder zu einer Antwort „unentschieden“; jedoch seien 3 % Unentschieden-Antworten wenig. \n\n131\\. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass der Bekanntheitsgrad der I… -Umfrage 2020 nicht nur vom P…-Gutachten 2020, sondern von allen bisherigen Umfragen erheblich, nämlich im Schnitt um 20 %, nach unten abweiche (Verweis auf Tabelle Bl. 539 Rückseite d. A.), so führt der Vergleich mit den Ergebnissen des P…-Gutachtens 2012 und des I…-Gutachtens 2014 schon deshalb nicht weiter, weil bereits deren Einleitungen mit einem Hinweis auf „Großmärkte“ bzw. „Baumärkte“ fehlerhaft waren. \n\n132\\. Vor diesem Hintergrund vermag nach Einschätzung des Senats unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen sowie des Vortrags der Beteiligten einschließlich der Parteigutachten die „komplizierte“ Formulierung der Bekanntheitsfrage bei der I…-Befragung die Abweichung zwischen den beiden Gutachten aus 2020\u002F2021 von über 20 % (Differenz von 73,5 % und 52 % = 21,5 %) bei der Bekanntheitsfrage nicht zu erklären. Dies gilt genauso, wenn man davon ausgehen würde, dass die von 3 % der Befragten gegebene Antwort „unentschieden“ eindeutig auf Verständnisproblemen hinsichtlich der Bekanntheitsfrage beruht und daher den Bekanntheitsgrad im I…- Gutachten 2021 mit 55 % (52 % + 3 %) ansetzen würde. Auch dann läge die Differenz zu dem im P…-Gutachten 2020 ermittelten Bekanntheitswert von 73,5 % bei 18,5 % und damit weiterhin im Bereich von 20 %. Bei Berücksichtigung auch derjenigen Befragten, die bei der P…-Befragung 2020 auf die Nachfrage 1 A mit „O…“ geantwortet haben, beliefe sich der Bekanntheitsgrad nach den Ergebnissen des P…-Gutachtens 2020 auf 74,2 %, so dass die Differenz des jeweils ermittelten Bekanntheitsgrads noch um 0,7 % über den vorgenannten Werten läge. \n\n133\\. cc) Hinsichtlich der von Seiten der Beschwerdeführerin gerügten Verwendung des Begriffs „Farbton“ anstelle der Bezeichnung „Farbe“ im Rahmen der I…- Befragung im November 2020 kann nicht von einem relevanten Einfluss der Formulierung auf das Umfrageergebnis ausgegangen werden. \n\n134\\. Die beiden Begriffe „Farbe“ und „Farbton“ weisen begrifflich bereits für sich genommen Überschneidungen auf (s. auch Duden, Anlage CBH BF 13, Bl. 554 d. A.: Farbton als eine der Bedeutungen des Wortes Farbe). Auch der Bundesgerichtshof scheint in der Verwendung der Begriffe „Farbe“ oder „Farbton“ wohl keinen erheblichen Unterschied zu sehen (vgl. beispielsweise die Entscheidung BGH GRUR 2016, 1167 – Sparkassen-Rot, der diverse Gutachten zugrunde lagen zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung mit Verwendung der Bezeichnung „Farbe“ bzw. „Farbton“ und in der der BGH seinerseits zumeist den Begriff „Farbe“, teilweise aber auch den Begriff „Farbton“ verwendet). Vor allem aber wurde den Befragten im Rahmen der Umfrage eine bestimmte, orangefarbene (RAL 2008) Farbkarte gezeigt. Ihnen war daher bewusst, dass sie sich genau zu dieser konkreten Farbe bzw. zu diesem Farbton äußern sollen. Der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, vermag in der Frage nach „dieser Farbe“ bzw. „diesem Farbton“ unter gleichzeitiger Präsentation einer konkreten Farbkarte keinen relevanten Unterschied zu sehen. Auch der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sich nicht mit Sicherheit sagen lasse, inwieweit sich das Abstellen auf „Farbton“ statt „Farbe“ auf das Antwortverhalten ausgewirkt habe, und dass der Einfluss aus demoskopischer Erfahrung gering sein dürfte. \n\n135\\. dd) Ebenso vermögen die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel des I… -Gutachtens 2021 sowie auch die Kritikpunkte der Beschwerdegegnerinnen an dem P…-Gutachten 2020 die stark abweichenden Ergebnisse bereits beim ermittelten Bekanntheitsgrad nicht zu erklären. \n\n136\\. So ist die Einfügung des Wortes „nur“ bei der ersten Antwortoption der Frage zum Kennzeichnungsgrad („Hinweis auf nur ein ganz bestimmtes Unternehmen“) der I… -Befragung 2020 zwar von Bedeutung für den ermittelten Kennzeichnungsgrad und hat insoweit laut Einschätzung des Sachverständigen eine stark dämpfende Wirkung, sie kann aber nicht die Unterschiede beim ermittelten Bekanntheitsgrad erklären. Inwieweit diese Einfügung, die im Musterwortlaut der DPMA-Richtlinie („Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung vom 1. August 2018 in der Fassung vom 1. September 2020“) nicht vorgesehen ist und die nach Auffassung des Sachverständigen L… den Kennzeichnungsgrad aus demoskopischer Sicht noch genauer messe, einen Mangel der Befragung darstellt, bedarf daher vorliegend nicht der Entscheidung. \n\n137\\. Des Weiteren kann offenbleiben, inwieweit der Verzicht auf in der Richtlinie vorgesehene Aufklärungsfragen in der I…-Befragung als fehlerhaft anzusehen ist. Denn die nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlenden Aufklärungsfragen, deren Erkenntnisgewinn nach Einschätzung des Sachverständigen aus demoskopischer Sicht als gering einzuschätzen ist, betreffen nicht die Ermittlung des Bekanntheitsgrads, sondern – wie beispielsweise die in der DPMA-Richtlinie auf S. 63 oben vorgesehene Nachfrage – den Zuordnungsgrad. \n\n138\\. Da nach Auffassung des Senats auf die Gesamtbevölkerung als angesprochenen Verkehrskreis abzustellen ist, kommt es auf die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Formulierung der Verkehrskreisfragen ebenfalls nicht weiter an. \n\n139\\. Die festgestellte erhebliche Divergenz der Befragungsergebnisse von ca. 20 % bereits im Rahmen des jeweils ermittelten Bekanntheitsgrads ist schließlich unabhängig von den Resultaten des von I… durchgeführten Kontrolltests, so dass dessen Erforderlichkeit, an der durchaus Zweifel bestehen (vgl. die einen sog. Marktführereffekt verneinende Entscheidung BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 45 f. – Goldhase III), offenbleiben kann. \n\n140\\. Soweit der Sachverständige L… im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch die möglichen Auswirkungen der COVID 19 Pandemie angesprochen hat, da die Umfragen zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden haben (Verkehrsbefragung P… im Juni\u002FJuli 2020 bzw. Verkehrsbefragung … im November 2020), zu denen unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Lockdowns galten und auch die Umsatzzahlen der Baumarktbranche stark differiert hätten, so überzeugt dies den Senat nicht. Zwar erlebten die Baumärkte, wie vom Sachverständigen ausgeführt, in der Tat im Frühjahr und Sommer 2020 einen regelrechten Boom, da sie trotz der Pandemie geöffnet bleiben durften. Allerdings müsste ein solcher Boom der Baumarktbranche – die im Übrigen nicht vollständig deckungsgleich mit den hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen ist – im Sommer 2020 den Befragten auch bei einer Umfrage im November 2020 noch präsent gewesen sein, so dass auch dieser Umstand die stark abweichenden Befragungsergebnisse nicht nachvollziehbar erläutern kann (vgl. auch Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 841 zum Rückgriff auf frühere Feststellungen bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung). \n\n141\\. Andere deutlich ins Gewicht fallende Mängel sind nicht ersichtlich, vielmehr basieren beide Gutachten auf einer ausreichend großen und zutreffend ausgewählten Stichprobe und orientieren sich an dem anerkannten Drei-Schritt-Abfragemodell der Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA. \n\n142\\. ee) Insgesamt ist daher festzustellen, dass die beträchtliche Divergenz der Umfrageergebnisse des P…-Gutachtens 2020 einerseits und des I… -Gutachtens 2021 andererseits, insbesondere die Abweichung von ca. 20 % bereits bei der Eingangsfrage zum Bekanntheitswert, nicht durch die vorgetragenen Mängel der Gutachten, vor allem nicht durch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel des I…-Gutachtens 2021, erklärt werden können. Der Sachverständige hat hierzu im Fazit seines Gutachtens abschließend ausgeführt, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass das deutliche Auseinanderstreben der Werte des Bekanntheitsgrades zweifelsfrei durch Unterschiede in den Formulierungen der Befragungen und die möglichen Verständnisschwierigkeiten erklärt werden könne, und dass es nicht möglich sei, die Unterschiede in den Ergebnissen aus demoskopischer Sicht ursächlich zu erklären oder seriös zu bemessen. Dieses Gesamtergebnis hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig erläutert. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Senat der spontan geäußerten Auffassung des Sachverständigen zu einem möglichen Einfluss der Corona-Pandemie nicht folgt und dass er die demoskopischen Ausführungen des Sachverständigen aus rechtlicher Sicht einordnet und bewertet, beispielsweise hinsichtlich der zutreffenden Bezeichnung der Einzelhandelsdienstleistungen. \n\n143\\. d) Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte P…-Gutachten 2020, das bei der angesprochenen Gesamtbevölkerung als dem maßgeblichen Verkehrskreis einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von 49,6 % ermittelt hat, vermag angesichts der nicht ausreichend nachvollziehbaren erheblichen Abweichung der vom I… 2021 ermittelten Werte, insbesondere der Abweichung von über 20 % bereits beim Bekanntheitsgrad, auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, also der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Aspekte nach den sog. Chiemsee-Kriterien, den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zum aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge nicht zu erbringen. \n\n144\\. aa) Da die Ergebnisse des P…-Gutachtens 2020 durch die sehr hohe, nicht durch die geltend gemachten Mängel des I…-Gutachtens 2021 erklärbare Differenz insbesondere der ermittelten Bekanntheitswerte sowie der weiteren Werte zum Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrad erheblich in Frage gestellt werden, kann der weiteren Betrachtung der im P…-Gutachten ermittelte Zuordnungsgrad von 49,6 %, der sich bei Rundung nach oben sogar auf 50 % belaufen würde, nicht zugrunde gelegt werden. Auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen, dass der bereinigte Kennzeichnungsgrad laut P…- Gutachten gar nicht 49,6 %, sondern lediglich 49,3 % betrage, kommt es daher nicht weiter an. \n\n145\\. bb) Hierüber können die weiteren, möglicherweise für die Annahme eines Herkunftsweises relevanten Umstände der Markennutzung nicht hinweghelfen, so dass auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien nicht von einer Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge ausgegangen werden kann. \n\n146\\. Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung sind, wie ausgeführt, grundsätzlich sämtliche Umstände, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. – NJW-Orange; GRUR 2016, 1167 Rn. 31 – Sparkassen-Rot, m. w. N). \n\n147\\. Die Beschwerdeführerin hat insoweit umfangreich auch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge zu den hohen Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin über Jahrzehnte, der deutschlandweiten Verbreitung ihrer Märkte und deren Verkaufsflächen, dem hohen Umfang der Werbeaufwendungen, der Kontinuität der Nutzung der Farbe Orange (RAL 2008) und dem vielfältigen Einsatz der Farbe sowohl in der Werbung in verschiedenen Medien als auch bei Erbringung der Dienstleistungen beispielsweise bei der Innen- und Außengestaltung der Märkte, der Mitarbeiterkleidung und den Einkaufswägen u. v. m. vorgetragen. Der Vortrag zur Verwendung der Farbe Orange RAL 2008 in den Märkten, der Werbung etc. kann dabei zwar – auch wenn kein spezifischer Bezug ausschließlich zu den hier relevanten Waren der Bau- und Heimwerkerartikel besteht – durchaus von Bedeutung sein, weil Dienstleistungen vor allem auf indirekte Verwendungsformen wie vorliegend die Markt- und Prospektgestaltung für die beworbenen und vertriebenen Produkte angewiesen sind (s. a. auch Ströbele in: Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 26 Rn. 67 f.). Des Weiteren verkennt der Senat nicht, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren Marktführerin unter den Baumärkten ist. Die Beschwerdegegnerin zu 1 hat zudem im Laufe des Verfahrens auf den Hinweis des Senats vom 29. September 2023 die Marktführerschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf die hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen unstreitig gestellt. Aber auch wenn die gesamten – teilweise bestrittenen – Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den sog. Chiemsee-Kriterien der Entscheidung zugrunde gelegt werden, einschließlich des Vortrags, dass die Umsätze der Markeninhaberin zum größten Teil auf die hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf den klassischen Kernbereich der Bau- und Heimwerkerartikel in den stationären Märkten entfielen, so haben sämtliche vorgenannten Umstände dennoch nur eine eingeschränkte Aussagekraft, weil die angegriffene Farbmarke regelmäßig nicht isoliert, sondern in Kombination mit anderen Kennzeichnungen verwendet wird (vgl. Nordemann-Schiffel in: Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, a. a. O., § 8 Rn. 340; s. auch Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 816, der deswegen bei Marken, die ihrer Natur nach nur in Verbindung mit weiteren Elementen benutzt werden, demoskopische Befragungen für „unverzichtbar“ erachtet). Insbesondere wird die Farbmarke regelmäßig in Kombination mit der Wortmarke „O…“ eingesetzt, die nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin über eine sehr hohe Bekanntheit verfügt (vgl. auch Marktfotos Anlage CBH BF 14, Bl. 554 Rücks. ff. d. A., Werbebroschüren Anlage CBH BF 18, Bl. 558 ff. d. A. etc.). \n\n148\\. Die Aussagekraft der Chiemsee-Kriterien ist vor diesem Hintergrund in gewissem Umfang eingeschränkt, und zwar unabhängig davon, inwieweit sich die vorgetragenen Umsätze, Werbemaßnahmen etc. speziell auf die hier relevanten Dienstleistungen und nicht generell auf die betriebenen Baumärkte mit einem hierüber hinausgehenden Sortiment beziehen (s. o. Ziff. B. III. 1. c) bb) (5) zum Anmeldezeitpunkt). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Farbe Orange sowie Farben aus dem ähnlichen Farbenspektrum wie Rot in der Baumarkt-Branche auch weiterhin sehr präsent sind (s. o. Ziff. B. II. 1. c) bb) (4) zum Anmeldezeitpunkt). Auch wenn in der Dähne-Statistik Baumarkt + Garten 2023 bei der Übersicht über die Top 20 der Baumarkt-Unternehmen nach Umsätzen in den Jahren 2021 und 2022 die Beschwerdeführerin an erster Stelle genannt wird – wobei Bauhaus im Jahr 2022 hinsichtlich der Umsatzzahlen bereits mit O… gleichgezogen hatte –, so sind auf den nachfolgenden fünf Plätzen Baumarkt-Unternehmen gelistet, die ihrerseits vollständig oder überwiegend die Farben Orange oder Rot verwenden (nämlich Bauhaus, H…, Rewe (toom\u002FB1), Hagebau und G1…, vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin zu 2 vom 25. März 2024, Bl. 995 d. A.). \n\n149\\. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass weder der Umstand, dass ein konkreter Farbton in einem Warensegment (bzw. Dienstleistungssegment) häufig verwendet wird, noch die Tatsache, dass er nicht isoliert benutzt wird, die Forderung eines höheren Durchsetzungsgrads als 50 % rechtfertigt und eine markenmäßige Verwendung einer abstrakten Farbe keine Benutzung in Alleinstellung erfordert (vgl. BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 32 – Nivea-Blau). Dies bedeutet aber nicht, dass die vorgenannten Aspekte nicht bei einer Gesamtschau aller Umstände unter Berücksichtigung der Chiemsee-Kriterien relevant sein können. Vorliegend ergibt die Gesamtwürdigung der von den Beteiligten vorgelegen Gutachten, des umfangreichen Vortrags der Beschwerdeführerin zur Nutzung der angegriffenen Marke und der Besonderheiten der abstrakten Farbmarke und des konkreten Marktumfelds, dass eine Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann. \n\n150\\. Im Hinblick auf die durch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel nicht ausreichend erklärbaren stark abweichenden Ergebnissen des I… -Gutachtens 2021 und den hieraus resultierenden Zweifeln an den Ergebnissen des P…-Gutachtens 2020 geht es vorliegend gerade nicht um die Überwindung einer Differenz von nur 0,4 % (Differenz des vom P…-Gutachten 2020 ermittelten Zuordnungsgrads von 49,6 % zu einem „Richtwert“ von 50 %). Vielmehr wird der vom P…-Gutachten 2020 ermittelte Zuordnungsgrad von 49,6 % durch die Ergebnisse des I…-Gutachtens 2021 erheblich in Frage gestellt. Hierüber kann auch der Vortrag der Beschwerdeführerin zu den Chiemsee-Kriterien – unabhängig von der Frage, inwieweit er sich ausreichend auf die hier relevanten Einzelhandelsdienstleistungen bezieht – nicht hinweghelfen. \n\n151\\. cc) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Ergebnis einer Befragung im Juni\u002FJuli 2020 für den aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung, also der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025, angesichts des Zeitablaufs von viereinhalb Jahren noch ausreichend aussagekräftig ist (vgl. zu der Problematik Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 841; BGH a. a. O. Rn. 100 – Sparkassen-Rot: Größere Zeiträume, im konkreten Fall sieben Jahre, zwischen der Erstattung des Gutachtens und der Entscheidung über den Löschungsantrag stehen der Verwertung eines demoskopischen Gutachtens im Regelfall entgegen). \n\n152\\. 3\\. Damit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die angegriffene Farbmarke Orange zum Anmeldezeitpunkt (s. o. Ziff. B. III. 1.) oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge (s. o. Ziff. B. III. 2.) verkehrsdurchgesetzt war. Dies geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, die insoweit die Feststellungslast trägt, und zwar ohne dass weitere Beweiserhebungen erforderlich wären. \n\n153\\. a) Eine weitere Beweiserhebung, insbesondere mittels Einholung eines gerichtlichen demoskopischen Umfragegutachtens von Amts wegen, also unabhängig vom Vorliegen eines hierauf gerichteten Beweisangebots der Beschwerdeführerin, war nicht veranlasst. \n\n154\\. aa) Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2024 ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass sie den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. März 2024 (Bl. 1028 d. A.), hilfsweise ein weiteres Sachverständigengutachten zur Verkehrsdurchsetzung der streitgegenständlichen Marke einzuholen, zurücknehme. Aus diesem Grunde hat der Senat keine erneute Verkehrsbefragung durch den Sachverständigen eines demoskopischen Instituts in Auftrag gegeben, sondern auf die entsprechenden Beweisanträge der Beteiligten den Sachverständigen L… lediglich mit der Bewertung der behaupteten Mängel der beiden von den Beteiligten eingereichten Parteigutachten beauftragt. \n\n155\\. Ohne entsprechenden Beweisantrag und ohne Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin war die Einholung eines neuen demoskopischen Gutachtens durch das Gericht nicht veranlasst. \n\n156\\. (1) Zwar gilt in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ebenso wie in den Verfahren vor dem DPMA der Grundsatz der Amtsermittlung gem. §§ 59 Abs. 1, 73 Abs. 1 MarkenG, während der Beibringungsgrundsatz nur ausnahmsweise Anwendung findet wie beispielsweise hinsichtlich der rechtserhaltenden Benutzung im Verfallsverfahren (vgl. EuGH GRUR 2022, 573 – Maxxus\u002FG1; GRUR 2020, 1301 – testarossa; BGH GRUR 2021, 736 Rn. 20 ff. – Stella) oder bei Erhebung der Nichtbenutzungseinrede im Widerspruchsverfahren, des Entstehens und Fortbestands von nicht registrierten Widerspruchsrechten etc. Zudem resultiert – über die vorgenannten Ausnahmen hinaus – auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus bestehenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten eine gewisse Annäherung an den Beibringungsgrundsatz (vgl. Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 53 Rn. 60 f.; Sallmann in BeckOK Markenrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2025, § 59 Rn. 1, Rn. 3 ff.). \n\n157\\. Eine weitere Ausnahme vom Amtsermittlungsgrundsatz besteht im Eintragungsverfahren vor dem DPMA für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, da es um die vom Anmelder einredeweise geltend gemachte Überwindung bestehender Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG geht. Die Beibringung der hierfür notwendigen Nachweise einschließlich zumeist erforderlicher demoskopischer Gutachten obliegt insoweit nach h. M. und einhelliger Praxis dem Anmelder (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 835 ff., 847 ff.). Entsprechendes gilt auch für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren. Es ist Sache des Markenanmelders bzw. –inhabers nachzuweisen, dass eine Marke Unterscheidungskraft infolge Benutzung erworben hat, weil es sich dabei sowohl im Rahmen eines Anmeldeverfahrens als auch im Rahmen eines Löschungsverfahrens um eine Ausnahme von den Eintragungshindernissen handelt (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 68–70 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH a. a. O. Rn. 38 – NJW-Orange; Sallmann in BeckOK Markenrecht, a. a. O., § 59 Rn. 12; a. A. Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, a. a. O., § 82 Rn. 12 unter Verweis auf BGH GRUR 2009, 669 – POST II). Denn der Inhaber der streitigen Marke ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 68–70 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH a. a. O. Rn. 38 – NJW-Orange). \n\n158\\. (2) Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen des vorliegenden Löschungsverfahrens Sache der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge nachzuweisen und hierfür beispielsweise Beweis durch Einholung eines weiteren demoskopischen Sachverständigengutachtens anzubieten. \n\n159\\. Auf ein entsprechendes Beweisangebot und nach Anforderung eines Kostenvorschusses ist die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht dann erforderlich, wenn die vorgelegten Parteigutachten zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ausreichen (z. B. wenn eine nachträgliche Korrektur demoskopischer Untersuchungen ausgeschlossen ist, weil sich die Auswirkungen methodischer Fehler nicht nachträglich quantifizieren lassen, vgl. BGH, GRUR 2016, 1167 Rn. 111 – Sparkassen-Rot). Die Beauftragung demoskopischer Sachverständiger durch das Gericht hat gegenüber der Vorlage von Gutachten durch die Beteiligten den Vorteil, dass bei Parteigutachten eine größere Gefahr suggestiver Fragestellungen zu Gunsten des jeweiligen Auftraggebers nicht immer ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH a. a. O. Rn. 111 – Sparkassen-Rot). Demgegenüber ist die Einholung eines demoskopischen Gutachtens von Amts wegen ohne Beweisantrag und ohne einen entsprechenden Gebührenvorschuss und damit jedenfalls zunächst auf Kosten der Staatskasse im Hinblick auf den insoweit geltenden Beibringungsgrundsatz nicht veranlasst (offengelassen bei BGH a. a. O. Rn. 110 – Sparkassen-Rot; missverständlich insoweit BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 32 – NJW-Orange, wo u. a. von einem „von Amts wegen einzuholenden gerichtlichen Sachverständigengutachten“ die Rede ist, allerdings unter Verweis auf BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 42 – Nivea-Blau, wo ausgeführt wird, dass das BPatG der Markeninhaberin im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung Gelegenheit zu geben haben wird, hierzu ergänzend vorzutragen und gegebenenfalls weitere Beweise, insbesondere ein demoskopisches Gutachten, vorzulegen oder die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu „beantragen“). \n\n160\\. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2024 ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren demoskopischen Gutachtens ausdrücklich zurückgenommen und in beiden mündlichen Verhandlungen vom 26. Juni 2024 und 13. Januar 2025 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie stattdessen eine Klärung der aufgeworfenen und noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfragen durch den BGH wünsche, insbesondere hinsichtlich der Fragen der angesprochenen Verkehrskreise und der Feststellungslast im Nichtigkeitsverfahren sowie der „50 %-Grenze“ bei der Verkehrsdurchsetzung im Hinblick auf den vorliegend durch das P…-Gutachten 2020 ermittelten Zuordnungsgrad von 49,6 % bei der Gesamtbevölkerung. \n\n161\\. Wenn der Senat in einer solchen Konstellation von Amts wegen ein demoskopisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben würde, dessen Kosten sich nach den Erfahrungen des Senats regelmäßig deutlich im fünfstelligen Bereich bewegen, könnte dies je nach Ergebnis des Gutachtens und je nachdem, ob bzw. mit welchem Inhalt eine Kostenentscheidung getroffen würde, dazu führen, dass die Staatskasse oder auch die Beschwerdeführerin, die den diesbezüglichen Beweisantrag ausdrücklich zurückgenommen hat, diese erheblichen Kosten tragen müsste. Abgesehen davon, dass im Falle der Verkehrsdurchsetzung eine Ausnahme von den Eintragungshindernissen geltend gemacht wird, was eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes rechtfertigt (s. vorstehend unter Ziff. B. III. 3. a) aa) (1)), erscheint eine solche Kostenfolge nicht sachgerecht. \n\n162\\. bb) Auch den weiteren vielfältigen Beweisangeboten der Beteiligten war nicht nachzukommen. \n\n163\\. (1) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass keine Ladung und förmliche Einvernahme der von den Beteiligten zu verschiedenen Tatsachen oder auch (rechtlichen) Würdigungen als „Zeugen“ benannten Parteigutachter, nämlich Frau P…, Herr D…, Frau P1… (jeweils von Seiten der Beschwerdeführerin benannt) sowie Frau N… (von Seiten der Beschwerdegegnerinnen benannt), erforderlich war. Bei der Vorlage von Parteigutachten handelt es sich um qualifizierten und substantiierten Vortrag. Parteigutachter werden dementsprechend auch nicht gem. § 411 Abs. 3 ZPO zur Erläuterung ihrer Gutachten geladen (vgl. Huber in: Musielak\u002FVoit, ZPO, 20. Auflage 2023 § 402 Rn. 5; Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 402 Rn. 9). Es kann sich bei Parteigutachtern lediglich im Einzelfall um sachverständige Zeugen handeln, soweit die Gutachter (bestrittene und entscheidungserhebliche) Anknüpfungstatsachen festgestellt haben (s. Huber in: Musielak\u002FVoit, a. a. O., § 402 Rn. 5). Vorliegend ging es jedoch bei der angebotenen Einvernahme der Privatgutachter nicht um Anknüpfungstatsachen, sondern jeweils in erster Linie um deren gutachterliche Einschätzung. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es den Beteiligten jedoch freistehe, die Parteigutachter in mündliche Verhandlungen vor dem Senat mitzubringen, damit diese sie bei ihrem Parteivortrag unterstützen. Dementsprechend haben auf Seiten der Beschwerdeführerin Herr D… (P… GmbH) an beiden mündlichen Verhandlungen sowie Frau C… (I…) an der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025 teilgenommen und jeweils Gelegenheit zu Ausführungen erhalten. \n\n164\\. (2) Des Weiteren war die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen T…, K…, S… und S1… nicht erforderlich, da die behaupteten Tatsachen, für die Beweis angeboten wurde, nicht entscheidungserheblich waren bzw. als wahr unterstellt werden konnten. \n\n165\\. So kann der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass die größten Umsätze der Markeninhaberin auf die stationären Märkte und hier auf den klassischen Kernbereich der Bau- und Heimwerkerartikel entfielen, als wahr unterstellt werden im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände und insbesondere der sog. Chiemsee-Kriterien (s. o. Ziff. B. III. 2. d) bb)), so dass von der Einvernahme des angebotenen Zeugen T… abgesehen werden konnte. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Vielzahl von Punkten benannten Zeugen K… und S… (u. a. Bl. 699 d. A.), soweit es sich bei den unter Beweis gestellten Umständen tatsächlich um (ausreichend konkret vorgetragene und zudem von der Gegenseite substantiiert bestrittene) Tatsachen handelt. Die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen zum Umfang der Werbeaufwendungen der Beschwerdeführerin im Inland, zum Einsatz der Farbe Orange RAL 2008 in den Märkten, beim Werbematerial sowie durch Franchisenehmer und externe Dienstleistern können ebenfalls als wahr unterstellt werden, da diese am Ergebnis der Würdigung der Gesamtumstände im Rahmen der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nichts ändern (s. o. Ziff. B. III. 2. d) bb)). Die weitere durch Einvernahme des Zeugen S… unter Beweis gestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Markeninhaberin in ihren Märkten zahlreiche namhafte Fremdmarken anbiete und vertreibe, wurde von den Beschwerdegegnerinnen bereits nicht konkret bestritten. Auch der mit einem Beweisangebot (Zeuge S1…, Bl. 701 + 702 d. A.) bekräftigte Vortrag der Beschwerdeführerin, dass gut 80 % des Umsatzes der Markeninhaberin in Deutschland auf Fremdmarkenprodukte entfalle, kann als wahr unterstellt werden (s. o. Ziff. B. III. 2. d) bb)), während die Behauptung, dass die Eigenmarkenprodukte andere Farben aufweisen würden – z. B. sei beispielsweise die Marke L1… in blau-weiß gehalten – nicht entscheidungserheblich ist, weil es nicht um die Kennzeichnung von Waren in der Farbe Orange geht, sondern um die Kennzeichnung der auf diese Waren bezogenen Einzelhandelsdienstleistungen. \n\n166\\. b) Die Verkehrsdurchsetzung der verfahrensgegenständlichen Marke zum gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG i. V. m. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge kann somit unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände – insbesondere unter Würdigung des schriftlichen Gutachtens und der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen L…, der von den Beteiligten vorgelegten Parteigutachten und Ergänzungsgutachten, insbesondere des P…-Gutachtens 2020 und des I… Gutachtens 2021, sowie der weiteren von den Beteiligten vorgetragenen Umstände, allen voran dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu den sog. Chiemsee-Kriterien und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen, - nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Senats festgestellt werden. Der fehlende Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Anmeldezeitpunkt und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge geht zu Lasten der Beschwerdeführerin als Inhaberin der angegriffenen Marke nach der aktuellen Rechtsprechung zur Feststellungslast in Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren. Der vorliegende Fall lässt auch keine Besonderheiten erkennen, aufgrund derer eine Abweichung von dieser Rechtsprechung erforderlich wäre. \n\n167\\. aa) Grundsätzlich ist in Nichtigkeitsverfahren von einer Feststellungslast des Nichtigkeitsantragsstellers für das Vorliegen eines Schutzhindernisses auszugehen. Ist demnach die Feststellung eines Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben. Dies galt nach früherer Rechtsprechung auch in Fällen eines Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahrens hinsichtlich einer ursprünglich als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Marke (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 – Rocher-Kugel; GRUR 2009, 669 – POST II). \n\n168\\. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen jedoch im Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse verbleibende Zweifel am Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung zu Lasten des Markeninhabers (vgl. BGH, GRUR 2021, 1526 Rn. 38 – NJW-Orange mit Verweis auf EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 68–70 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot] und EuGH GRUR 2020, 1301 – Ferrari [testarossa]). Der Markenanmelder hat insbesondere nachzuweisen, dass eine Marke Unterscheidungskraft infolge Benutzung erworben hat, weil es sich dabei sowohl im Rahmen eines Anmeldeverfahrens als auch im Rahmen eines Löschungsverfahrens um eine Ausnahme von den Eintragungshindernissen handelt (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 68–70 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH a. a. O. Rn. 38 – NJW-Orange; s. auch oben Ziff. B. III. 3. a) aa) zur Frage der Geltung des Amtsermittlungs- bzw. Beibringungsgrundsatzes). Der Inhaber der streitigen Marke ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 68–70 – Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH a. a. O. Rn. 38 – NJW-Orange; insoweit kritisch in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren mit der Argumentation, dass die Einholung entsprechender demoskopischer Gutachten für jedermann in gleicher Weise möglich sei: Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 76; zustimmend demgegenüber Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 53 Rn. 70). Dies erscheint auch sachgerecht, insbesondere steht dem nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Markeninhabers auf eine – im Falle eines mangelhaften Gutachtens zu Unrecht erfolgte – Eintragungsentscheidung des DPMA entgegen. Den Konflikt zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Richtigkeit des Registers einerseits und dem Vertrauen des Markeninhabers auf die Eintragungsentscheidung andererseits hat der Gesetzgeber in § 50 Abs. 2 MarkenG gelöst und für die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG eine Frist von zehn Jahren ab dem Eintragungszeitpunkt vorgesehen (vgl. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG a. F. bzw. § 50 Abs. 2 S. 3 MarkenG n. F.). \n\n169\\. bb) Diese Bewertung bleibt auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerdeführerin im zu entscheidenden Fall zutreffend. \n\n170\\. (1) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der vorliegende Fall mit dem der Entscheidung des BGH in Sachen NJW-Orange (vgl. GRUR 2021, 1526) zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei, weil hier – anders im Fall NJW-Orange – die Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgt und deswegen eine andere Bewertung erforderlich sei, folgt der Senat nicht. Wie dargelegt, war das der Eintragung der angegriffenen Marke zugrundeliegende P…-Gutachten 2012 mit erheblichen Mängeln behaftet (s. o. Ziff. B. III.1.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen soll, ob eine Eintragung ohne Vorlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgt ist oder auf der Grundlage eines mangelhaften Gutachtens. Vor allem lässt sich eine solche Differenzierung der Entscheidung des BGH nicht entnehmen, in der vielmehr grundsätzlich ausgeführt wird, dass es generell im Löschungsverfahren dem Markeninhaber obliege, diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 39 – NJW-Orange). Diese Bewertung ist zwar – trotz ihrer sehr weiten Formulierung – erkennbar insoweit auf den vom BGH entschiedenen Fall bezogen, als es um die Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung geht. Demgegenüber hat der BGH in keiner Weise auf die Ausgangssituation der Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt ohne Vorlage eines demoskopischen Gutachtens abgestellt. \n\n171\\. (2) Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem P…-Gutachten 2020 für den Entscheidungszeitpunkt bzw. im Vorfeld hierzu ein im Wesentlichen mangelfreies weiteres Gutachten vorgelegt hat, steht der Anwendung der vorstehend zitierten aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Feststellungslast des Markeninhabers nicht entgegen, da die Ergebnisse dieses Gutachtens durch Vorlage des I…-Gutachtens 2021 erschüttert wurden (s. o. Ziff. B. III. 2 d)). \n\n172\\. Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Ergebnisse eines vom Markeninhaber eingereichten (Privat-)Gutachtens zu widerlegen. So ist der BGH in der Entscheidung Sparkassen-Rot zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall ein demoskopisches Gutachten dann nicht geeignet ist, die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens zu widerlegen, wenn auf sein Ergebnis wegen methodischer Mängel Aufschläge gemacht werden müssen, die dazu führen, dass für das in Frage stehende Zeichen ein Kennzeichnungsgrad von über 50 % erreicht wird (vgl. BGH a. a. O. Leitsatz 4 – Sparkassen-Rot). Damit ist er aber inzident davon ausgegangen, dass eine solche Widerlegung sehr wohl grundsätzlich möglich ist und nicht bereits durch das Vorhandensein jeglicher, möglicherweise geringfügiger Mängel des Gegengutachtens ausgeschlossen ist. Anders als im dortigen Fall können aber vorliegend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel des I…-Gutachtens, soweit es sich überhaupt um Mängel handelt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht zahlenmäßig bewertet werden. Dies gilt insbesondere für die vom Sachverständigen als kompliziert bewertete Eingangsfrage zur Bekanntheit. Vielmehr hat der Sachverständige ausdrücklich festgestellt, dass es nicht möglich sei, die Unterschiede in den Ergebnissen der beiden Gutachten aus demoskopischer Sicht ursächlich zu erklären oder seriös zu bemessen. \n\n173\\. Da der Senat von einer deutlichen Erschütterung der Ergebnisse des P…- Gutachtens 2020 ausgeht (s. o. Ziff. B. III. 2 d)), sind auch die vorstehend dargelegten Regelungen zur Feststellungslast der Markeninhaberin, also der Beschwerdeführerin, anzuwenden. \n\n174\\. Hiergegen spricht auch nicht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass Löschungs- bzw. Nichtigkeitsantragsteller einen Markeninhaber somit durch Vorlage mängelbehafteter Gutachten wiederholt zur Einholung weiterer Verkehrsbefragungen zwingen könnten. Das ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht zutreffend. Sofern die Eintragung auf der Grundlage eines mangelfreien Verkehrsgutachtens erfolgte, kann ein zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingeholtes Gegengutachten dessen Ergebnisse bereits aufgrund Zeitablaufs nicht mehr erschüttern (vgl. BGH a. a. O. Rn. 100 – Sparkassenrot). Soweit es um die Frage der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag geht – bzw. nach neuem, vorliegend nicht anwendbaren Recht zum Zeitpunkt des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit, vgl. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG n. F. – lässt ebenfalls nicht jedes „mängelbehaftete“ Gutachten an der Richtigkeit eines Verkehrsgutachtens des Markeninhabers zweifeln. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob durch ein vorgelegtes Gegengutachten die Ergebnisse eines vom Markeninhaber vorgelegten Gutachtens in Frage gestellt werden. Vertrauensschutz wird, wie bereits ausgeführt, ausreichend über die Zehnjahresfrist gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG a. F. bzw. § 50 Abs. 2 S. 3 MarkenG n. F. gewährleistet. \n\n175\\. Damit war die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen. \n\n176\\. C. Die Kosten des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens und der mündlichen Einvernahme des Sachverständigen sind von den Beteiligten zu tragen, während im Übrigen keine Kostenauferlegung erfolgt. \n\n177\\. I. § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG geht von dem Grundsatz aus, dass in mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Ausnahmsweise können die Kosten gem. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG einem der Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände, beispielsweise bei der Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten, angenommen werden (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 71 MarkenG, Rn. 13). \n\n178\\. II. Ausgehend hiervon entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Kosten des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen L… sowie die Kosten der Einvernahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025 den Beteiligten aufzuerlegen, und zwar zu 60 % der Beschwerdeführerin und zu jeweils 20 % den Beschwerdegegnerinnen. \n\n179\\. Zwar ist den Beteiligten kein Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten, es liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine Kostenauferlegung angemessen erscheinen lassen. Traditionell wurden demoskopische (Privat-)Gutachten in Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren auch in der Beschwerdeinstanz von den Beteiligten vorgelegt. Die Einholung gerichtlicher Gutachten bietet jedoch Vorteile (s. o. Ziff. B. III. 3 a) aa) (2); BGH a. a. O. Rn. 111 – Sparkassen-Rot) und wird dementsprechend vermehrt praktiziert. Wenn nach dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG auch in diesen Fällen keine Kostenauferlegung erfolgen würde, würden die regelmäßig hohen Kosten demoskopischer Gutachten der Staatskasse zur Last fallen. Dies erscheint nicht sachgerecht. Vielmehr ist den Besonderheiten im Falle der Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung Rechnung zu tragen und demjenigen Beteiligten, auf dessen Beweisantrag ein demoskopisches Gutachten eingeholt wurde, die Kosten aufzuerlegen (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.06.2024, 29 W (pat) 24\u002F17 – NJW-Orange, insoweit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht thematisiert durch BGH a. a. O. – NJW-Orange). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der demoskopische Sachverständige keine erneute Verkehrsbefragung durchgeführt, sondern die von den Beteiligten vorgelegten Gutachten bewertet hat. \n\n180\\. Die Verteilung der Kosten auf die Beteiligten erfolgte unter Berücksichtigung der gestellten Beweisanträge einschließlich des Umfangs der gestellten Fragen sowie der Beantwortung dieser Fragen im Gutachten. Der Sachverständige hat sich auf den Beweisantrag der Beschwerdeführerin hin mit den geltend gemachten Mängeln des I…-Gutachtens 2021 befasst (8 Fragen und Beantwortung über 8 Seiten im schriftlichen Gutachten) und „gegenbeweislich“ mit den Mängeln des P…-Gutachtens 2020 (6 Fragen und Beantwortung auf 2,5 Seiten im schriftlichen Gutachten). \n\n181\\. III. Hinsichtlich der übrigen Kosten verbleibt es demgegenüber bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten trägt. \n\n182\\. D. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 MarkenG zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. \n\n183\\. Im vorliegenden Verfahren stellen sich verschiedene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung bei abstrakten Farbmarken, der diesbezüglichen Bedeutung der Chiemsee-Kriterien sowie der Bewertung sich im Ergebnis widersprechender demoskopischer Gutachten, der Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise und der Feststellungslast im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren. \n\n184\\. Demgegenüber sieht der Senat von einer Vorlage des Verfahrens an den EuGH ab. Gem. Art. 267 Abs. 1 b), Abs. 2 AEUV kann ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung u. a. von Richtlinien (EU) herbeiführen, indem es ihm eine entsprechende Frage vorlegt, wenn das Gericht diese zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält. Es ist gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des EuGH nur dann verpflichtet, wenn seine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, da der vorliegende Beschluss mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist.","Markenbeschwerdesache - Löschungsverfahren - Farbmarke ORANGE - keine bösgläubige Markenanmeldung - fehlende Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:36.119Z",{"id":213,"ecli":214,"slug":215,"caseNumber":216,"courtId":44,"decisionDate":217,"fullText":218,"summary":219,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":217,"parsedAt":210,"updatedAt":220},"6155","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031932","ecli-de-neuris-jure259031932","29 W (pat) 25\u002F17","2025-06-04T00:00:00.000Z","#  Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-\u002FProzessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender Bestimmtheit \n\n## Leitsatz\n\nFarbmarke ROT\n\n1\\. Einer abstrakten Einzelfarbmarke fehlt es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet wurde und eine dem bei Anmeldung eingereichten Farbmuster entsprechende Angabe auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungs- bzw. Nichtigkeitsantrag nicht vorliegt.\n\n2\\. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt.\n\n3\\. Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahe kommen.\n\n4\\. Die Benennung des Farbcodes kann – notfalls auch in mehreren Versuchen – nachgeholt werden, sofern sich das mit der Anmeldung eingereichte Farbmuster noch nicht verändert hat. Dies obliegt als originäre Aufgabe der Markeninhaberin und ist im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung möglich.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 306 31 881**\n\n(Löschungsverfahren S 227\u002F15)\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt beschlossen:\n\n1\\. Die wiederholt gestellten Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin und Antragstellerin gegen die Vorsitzende des Senats sowie die weiteren Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder des Senats werden als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2016 aufgehoben und die Löschung der Marke 306 31 881 angeordnet.\n\n3\\. Die wechselseitigen Kostenanträge werden zurückgewiesen.\n\n4\\. Der Gegenstandswert wird auf 100.000 € festgesetzt.\n\n5\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Nichtigerklärung und Löschung der Eintragung der Marke 306 31 881 sowie die Auferlegung der Kosten des Verfahrens durch die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). \n\n2\\. Das am 19. Mai 2006 für „Bücher, nämlich Textausgaben von Gesetzen“ in Klasse 16 angemeldete Farbzeichen \n\n3\\. ist am 16. April 2008 unter der Nummer **306 31 881** für die Waren \n\n4\\. \n\nKlasse 16: Loseblatttextausgaben von Gesetzen.\n\n5\\. mit der Farbbezeichnung „Rot“ als verkehrsdurchgesetzte Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. \n\n6\\. Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hatte die Anmeldung mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 zunächst beanstandet, da ein Freihaltebedürfnis bestehe und dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle. Insbesondere werde „das gesamte Spektrum an Rottönen“ beansprucht. Daraufhin hat die Anmelderin unter anderem mitgeteilt, die beanspruchte Farbe sei für sie individuell zusammengestellt worden und einzigartig. Sie entspreche keinem der gängigen Farbcodes, insbesondere nicht den RAL- oder Pantone-Farben. Zwar komme sie Pantone 032 nahe, sei mit diesem Farbton aber nicht identisch und werde vom Hersteller als „Novavit 158507“ bezeichnet. Daher könne die Anmelderin keine RAL- oder Pantone-Nummer angeben. Mit zwei Beschlüssen vom 4. Januar 2007 und 28. März 2007, letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im Anmeldebeschwerdeverfahren hat die Markeninhaberin auf den richterlichen Hinweis vom 30. Mai 2007 hin mitgeteilt, dass sie den Schutz des Zeichens wie folgt festlege: „Farbe: Pantone Red 032 C“. Ferner hat sie das Warenverzeichnis auf „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ eingeschränkt. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat der 29. (Marken-)Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (29 W (pat) 57\u002F07 – Farbmarke Rot) die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 aufgehoben. Der damals erkennende Senat hat die Auffassung der Markenstelle bestätigt, dass der Marke von Hause aus jegliche Unterscheidungskraft fehle. Er hat jedoch festgestellt, dass dieses Eintragungshindernis für die nur noch beanspruchten „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ infolge der Benutzung im Verkehr aufgrund gerichtsbekannter Tatsachen, namentlich der jahrzehntelangen, ununterbrochenen Benutzung der Marke im gesamten Bundesgebiet und der Marktführerschaft der Markenanmelderin im Bereich der Loseblattausgaben von Gesetzestexten, die durch die vorgelegten Unterlagen zur Verwendung seit 1950 gestützt würden, überwunden sei. \n\n7\\. Die Eintragungsverfügung vom 16. April 2008 enthält weder die Angabe „Pantone Red 032 C“ noch einen anderen Wert nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem und auch keinen Hinweis auf eine (entsprechende) Markenbeschreibung. Entsprechendes gilt für den Registereintrag. \n\n8\\. Am 28. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin die vollständige Löschung der Marke wegen Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG a. F. beantragt. Dem ihr am 2. November 2015 zugestellten Löschungsantrag hat die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin mit am 5. November 2015 per Fax beim DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen. \n\n9\\. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Löschungsantrag, den Antrag auf Durchführung einer Anhörung und den Kostenantrag der Löschungsantragstellerin zurückgewiesen. Ferner hat sie dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 100.000 € festgesetzt. \n\n10\\. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von der Antragstellerin bestrittene Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sei durch die am 29. Juni 2016 seitens der Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Vollmachtsurkunde nachgewiesen worden. Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung sei unbegründet, weil die Antragstellerin Gründe für eine Sachdienlichkeit nicht angeführt habe und auch für die Markenabteilung solche nicht ersichtlich seien. Die Beteiligten hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich schriftlich zu äußern. Der Löschungsantrag, dem die Antragsgegnerin fristgerecht widersprochen habe, sei zulässig. Der Antragstellerin fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis, das auf dem öffentlichen Interesse an der Löschung ungerechtfertigter, entgegen bestehender absoluter Schutzhindernisse eingetragener Marken beruhe. Es sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Löschungsantragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags entgegenhalten werden könne. Hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Stellung des Löschungsantrags seien jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. \n\n11\\. Der Löschungsantrag sei jedoch unbegründet. Die von der Antragstellerin vor allem geltend gemachten Schutzhindernisse der §§ 3, 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 MarkenG lägen nicht vor. \n\n12\\. Das angegriffene Zeichen sei als abstrakte, konturlose Einzelfarbmarke gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG markenfähig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Schutzgegenstand auch hinreichend grafisch dargestellt. Die Antragsgegnerin habe mit der Anmeldung ein Farbmuster eingereicht und im weiteren Verlauf des Eintragungsverfahrens vor dem Bundespatentgericht klargestellt, dass die beanspruchte Farbe dem Farbcode Pantone Red 032 C entspreche. Die Benennung der Farbe könne im Laufe des Eintragungsverfahrens ohne Auswirkung auf die Priorität nachgeholt werden, sofern das hinterlegte Farbmuster bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Veränderungen erlitten habe, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben seien. Dass sich die Angabe des Farbcodes nicht aus dem Markenregister ergebe, sei ebenfalls unschädlich. Dabei handele es sich allenfalls um eine Unrichtigkeit, die gem. § 45 Abs. 1 MarkenG jederzeit berichtigt werden könne. Darüber hinaus sei die Veröffentlichung einer Markenbeschreibung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 16. Mai 2008 noch nicht vorgeschrieben gewesen. \n\n13\\. Die angegriffene Marke sei auch nicht entgegen § 7 MarkenG eingetragen. Anmelderin, im Register eingetragene Markeninhaberin und zugleich Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens sei die bereits vor Anmeldung der angegriffenen Marke und seitdem ununterbrochen im Handelsregister eingetragene V… oHG. Bei einer offenen Handelsgesellschaft handele es sich um eine gemäß § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft, die gemäß § 7 Nr. 3 MarkenG Inhaberin einer Marke sein könne. \n\n14\\. Etwaige Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG seien jedenfalls durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Im Eintragungsverfahren habe das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 festgestellt, dass sich die nicht unterscheidungskräftige Marke infolge ihrer gerichtsbekannten und durch vorgelegte Unterlagen bestätigten Benutzung für Loseblatttextausgaben von Gesetzen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Im vorliegenden Löschungsverfahren sei die Markenabteilung zwar nicht an die im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidungen gebunden. Der Markenabteilung, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählten, sei jedoch die jahrzehntelange, ununterbrochene und intensive Benutzung der angegriffenen Marke für Loseblatttextausgaben von Gesetzen und die marktführende Stellung der Antragsgegnerin auf diesem Warengebiet bekannt. Seit Jahrzehnten und bis heute handele es sich insbesondere bei der Textsammlung „Schönfelder“, deren Einband in der beanspruchten Farbe eingefärbt sei, um eines der wichtigsten und verbreitetsten Arbeitsmittel für Juristen, und zwar schon vom Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften an. Es dürfte in Deutschland daher kaum einen Juristen geben, der die Sammlungen „Schönfelder“ und „Sartorius“ mit ihrem typischen roten Einband nicht kenne. Aufgrund dieser amtsbekannten Tatsachen bestünden keine Zweifel daran, dass die angegriffene Marke sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung als Herkunftshinweis für die konkret beanspruchten „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen – d. h. in erster Linie Juristen, Jurastudenten und Rechtsreferendaren – durchgesetzt gehabt habe. \n\n15\\. Im Löschungsverfahren komme es ferner nicht darauf an, ob die Eintragung der Marke fehlerhaft erfolgt sei, sondern ob tatsächlich im Zeitpunkt der Anmeldung Schutzhindernisse vorgelegen hätten. Lasse sich dies im Nachhinein nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, gingen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibende Zweifel zu Lasten der Antragstellerin. Diese habe nicht einmal ansatzweise substantiiert Umstände dargelegt, geschweige denn Nachweise erbracht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht vorlegen hätten. Der Vortrag der Antragstellerin zur Benutzung sei vielmehr in höchstem Maße widersprüchlich. \n\n16\\. Die angegriffene Marke sei auch nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden. Es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsverbraucher in der Verwendung der abstrakten konturlosen Farbe Rot – ohne Kombination mit weiteren Farben in bestimmten Anordnungen oder mit bestimmten Symbolen – eine Bezugnahme auf den Nationalsozialismus sehe oder bei ihm Assoziationen mit Flaggen oder Symbolen aus der Zeit des Nationalsozialismus hervorgerufen würden. \n\n17\\. Der Antragstellerin seien aus Billigkeitsgründen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihr Verhalten mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren sei. So werde der Löschungsantrag auf Gründe gestützt, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ansatzweise eine Bestätigung gebe. Ferner sei auch die Art ihrer Verfahrensführung Anlass für eine Kostenauferlegung. Da die Antragsgegnerin die angegriffene Marke bereits seit Jahrzehnten für weit verbreitete, sehr bekannte Loseblattsammlungen für Gesetzestexte intensiv benutze, erscheine schließlich die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 100.000,00 Euro angemessen. \n\n18\\. Der Beschluss ist der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Löschungsantragstellerin mittels eines am 15. Dezember 2016 versandten Übergabeeinschreibens zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 5. Januar 2017 per Fax beim DPMA eingegangene Beschwerde. \n\n19\\. Die Beschwerdeführerin widerspricht der Zuteilung des Verfahrens „an die bisherigen Entscheider“ und hat mehrfach Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie den gesamten Senat gestellt. Da in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 nicht vorab über den erneut gestellten Befangenheitsantrag entschieden worden sei, leide das Verfahren an einem wesentlichen Mangel. \n\n20\\. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Prozessführungsbefugnis und Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin. Mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung bzw. wirksamer Genehmigung der Handlungen von K… Rechtsanwälte durch die Beschwerdegegnerin seien zudem alle Verfahrenshandlungen im Anmelde- und Löschungsverfahren unwirksam. Somit fehle es bereits an einem zulässigen Widerspruch gegen den Löschungsantrag. Die Kanzlei K…Rechtsanwälte könne in Registersachen, wozu auch das Markenrecht zähle, nur durch zwei Anwälte gemeinsam vertreten werden; dies sei hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin erhebt die Einrede der Verjährung, insbesondere bezüglich der Genehmigung der Prozesshandlungen. Diese richte sich nach § 184 BGB. Die §§ 78 ff. ZPO seien diesbezüglich kein lex specialis und teils im Markenverfahren ohnehin nicht anwendbar. Hier komme hinzu, dass das Anmeldeverfahren abgeschlossen sei und nicht in einem späteren Löschungsverfahren korrigiert werden könne. Ferner sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wie sie die Vollmacht darstelle, nicht genehmigungsfähig. Auch sei § 89 ZPO nicht anwendbar, da die beschränkte Prokura von Herrn B… aufgrund des Handelsregistereintrags schon von Beginn an bekannt gewesen sei. § 89 ZPO stelle zudem nur eine Alternative zur Vertagung dar, welche im schriftlichen Verfahren nicht in Betracht komme. \n\n21\\. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die geltend gemachten Schutzhindernisse gem. §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 – 9 MarkenG a. F. hätten der Eintragung entgegengestanden und bestünden auch weiterhin. \n\n22\\. Der Schutzgegenstand der Farbmarke sei nicht hinreichend bestimmt. Die bloße Hinterlegung eines Musters der Farbe genüge hierfür nicht, da es sich mit der Zeit verändere und daher nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit aufweise. Eine ausreichende Markenbeschreibung liege nicht vor. Die Farbbenennung Rot umfasse alle Rottöne und sei daher auch in Kombination mit dem Farbmuster nicht konkret genug. Auch sei kein internationaler Farbcode im Register angegeben. Die mehrfache nachträgliche Neubenennung des Farbcodes durch die Beschwerdegegnerin sei verspätet, verstoße zudem gegen Treu und Glauben („venire contra factum proprium“) und sei daher nicht zu berücksichtigen. Sie zeige jedoch deutlich, dass es der Gegenseite seit 20 Jahren nicht möglich sei, trotz mehrfacher Versuche einen zutreffenden Farbcode zum hinterlegten Muster zu benennen. Ferner sei das Eintragungsverfahren abgeschlossen und daher eine Änderung der dort getroffenen Feststellungen nicht mehr möglich. Es werde zudem bestritten und sei von der Beschwerdegegnerin bereits im Eintragungsverfahren zugestanden worden, dass Pantone 032 C mit dem Farbmuster, vorausgesetzt dies habe sich nicht verändert, bzw. der eingetragenen Marke nicht identisch sei. \n\n23\\. Es werde auch bestritten, dass das Originalfarbmuster mit RAL 30 5060 oder den von der Gegenseite – zudem verspätet – benannten CIELab-Farbtönen übereinstimme. Vielmehr bestünden erhebliche Farbabweichungen. Da das RAL-Designfarbensystem sowie CIELab unter RAL bereits seit 1993 existiere, sei es der Beschwerdegegnerin schon im Anmeldeverfahren möglich gewesen, die Farbcodeangabe auch nach diesen Systemen vorzunehmen. Eine subjektive oder objektive Unmöglichkeit habe nicht vorgelegen. Ferner sei von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal behauptet worden, dass der (nun mehrfach neu benannte) Farbcode mit dem bei Anmeldung eingereichten Muster identisch sei. Dies sei denklogisch ausgeschlossen, da die von der Beschwerdegegnerin zur Farbbestimmung verwendete Einbandfolie der Loseblattsammlung der Deutschen Gesetze („Habersackfolie“) mit dem Papierexemplar, das bei Anmeldung eingereicht wurde, nicht identisch sein könne. Eine Begutachtung durch ein externes Institut werde zudem bestritten. Weder sei ein entsprechendes Gutachten noch die verwendete Folie vorgelegt worden. Bei einer spontanen, in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Onlineüberprüfung des in dieser durch die Beschwerdegegnerin neu festgelegten CIELab Codes ergebe sich eine völlig andere Farbe, die mit dem in Augenschein genommenen Muster nicht übereinstimme. Der Vortrag weiterer CIELab Werte nach Schluss der mündlichen Verhandlung sei – soweit im Schriftsatz vom 29. Januar 2025 erfolgt - inhaltlich nicht vom Schriftsatznachlass umfasst; der Schriftsatz vom 10. März 2025 sei außerhalb der Stellungnahmefrist eingegangen und schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Werte wichen zudem erheblich von den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen CIELab-Werten, die an Hand der Habersackfolie ermittelt worden seien, ab. Dies zeige anschaulich, dass eine Übereinstimmung des in der mündlichen Verhandlung genannten Farbcodes mit dem Muster in der Akte nicht bestehe. Auch habe die Beschwerdegegnerin für die von ihr nur behauptete Übereinstimmung trotz Bestreitens keinen Beweis angeboten. Berechne man aus den von der Beschwerdeführerin genannten CIELab-Werten den Farbabstand Delta E, so zeige sich eine Differenz, die vom Verkehr völlig problemlos als andere Farbe wahrgenommen werde. Denn bereits ein ΔE-Wert von 3 - 5 sei deutlich wahrnehmbar; oberhalb von 5 werde die Differenz als andere Farbe bewertet. Diese Werte seien hier drastisch überschritten. \n\n24\\. Die angegriffene Marke sei auch gem. § 3 Abs. 2 MarkenG zu löschen. Die beanspruchte Farbe sei als Signalfarbe bzw. wegen ihrer Ordnungsfunktion ausschließlich technisch bzw. funktionell bedingt. \n\n25\\. Die Antragsgegnerin könne ferner nicht gem. § 7 MarkenG Inhaberin der angegriffenen Marke sein. Zudem fehle ihr die Markenrechtsfähigkeit. Die offene Handelsgesellschaft sei jedenfalls nach dem Tod von B… am 3. Januar 2025 gem. § 712 a BGB erloschen, da damit der vorletzte Gesellschafter ausgeschieden sei. Unterlagen zu einer Umwandlung in eine KG seien nicht vorgelegt worden. \n\n26\\. Da die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke für Bücher erfolgt sei und die Beschwerdegegnerin – wie sie im Schriftsatz vom 3. November 2006 selbst ausführe - keine abstrakte Farbmarke, sondern eine konkrete Farbaufmachung beansprucht habe, hätten sich dementsprechend die Markenstelle für Klasse 16 und der 29. Senat im Eintragungsverfahren in ihren Beschlüssen nur hiermit befassen dürfen. Ein Wechsel der Markenform und der Warenart sei nicht zulässig. Die Eintragung als abstrakte Farbmarke für Loseblattwerke sei daher unzutreffend vorgenommen worden und schon deshalb zu löschen. \n\n27\\. Der angegriffenen Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft; ferner sei sie freihaltebedürftig. Eine Grundfarbe wie das hier beanspruchte Rot sei nicht als Marke eintragbar. Auch komme die Farbmarke Rot nicht als Herkunftshinweis in Betracht, da schon die Farbmarke Orange angeblich auf den B1 … hinweise. \n\n28\\. Die Löschungsantragstellerin bestreite eine Benutzung der Marke für die beanspruchte Ware durch die Antragsgegnerin. Erst Recht sei daher keine Verkehrsdurchsetzung gegeben. Eine Bildersuche mit Google ergebe, dass von der Beschwerdegegnerin allein für ihre Steuergesetze hunderterlei verschiedene rote Farbtöne genutzt worden seien. Auch bestehe für gedruckte Loseblattsammlungen von Gesetzestexten kein Markt, da Gesetzestexte schon vor 2006 ohne Entgelt online verfügbar gewesen seien und es diesen mangels Bezahlschranke schon an einer Warenfähigkeit fehle. Das Rot sei insbesondere nie allein, sondern immer mit der Bezeichnung „Schönfelder“ verwendet worden. \n\n29\\. Im vorliegenden Fall greife zudem eine Umkehr der Beweislast, so dass die Gegenseite die Markennutzung und Verkehrsdurchsetzung beweisen müsse. Dies sei ihr nicht gelungen. Die vom 29. Senat für eine Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt als ausreichend erachteten Angaben und Nachweise würden den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Anforderungen nicht genügen. Ein berücksichtigungsfähiges demoskopisches Verkehrsgutachten sei nicht vorgelegt worden. Auch fehle es unter anderem an der Benennung von Marktanteilen, Umsätzen, Auflagenhöhen, Druckrechnungen, Listen von Abonnenten und entsprechenden Belegen hierfür. Der Senat sei im Löschungsverfahren auch nicht an die Feststellungen des 29. Senats im Eintragungsbeschwerdeverfahren gebunden. Ohnehin sei dessen Beschluss nichtig, da Richter am OLG K… diesen nicht unterzeichnet habe. Erst Recht liege zum Zeitpunkt der Entscheidung im Löschungsbeschwerdeverfahren keine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke vor. Hierbei sei insbesondere der Wandel der Verlagslandschaft – vor allem bei Loseblattsammlungen – durch die seit 2006 frei zugänglichen Angebote im Internet zu berücksichtigen. \n\n30\\. Schließlich verstoße die Marke auch gegen die guten Sitten. Das „Marken- und Farbverhalten der Gebrüder B…“ strahle auch auf die vorliegend zu beurteilende Farbmarke ab. Das Zeichen stelle eine Ableitung des „Rot“ aus der Reichskriegsflagge dar; auch nehme es Bezug auf die in gleicher Farbe vertriebenen Rassengesetze der Nationalsozialisten. \n\n31\\. Die konkret genutzte Farbzusammenstellung auf dem Schönfelder weise ebenfalls lediglich auf die Reichskriegsflagge hin. Daher liege auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor, das eine Monopolisierung von Flaggen verbiete. Durch die rote Farbe werde eine hoheitliche Stellung suggeriert, die die Beschwerdegegnerin nicht innehabe. \n\n32\\. Auch nutze der M…verlag die nun von der Beschwerdegegnerin beanspruchte Farbe seit Jahrzehnten, jedenfalls aber seit 15 Jahren. Die Beschwerdegegnerin könne das Rot daher nicht nachträglich im Wege der Konkretisierung ihrer Farbcodeangabe für sich monopolisieren. Es bestehe umfassende Verwechslungsgefahr, die auch im Löschungsverfahren im Rahmen der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen sei und nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden könne. Zudem sei das Markenrecht verwirkt, da die Beschwerdegegnerin die langjährige Nutzung durch den M…verlag gekannt und geduldet habe. \n\n33\\. Die Beschwerdeführerin ist schließlich der Auffassung, dass ihr Sachvortrag von der Gegenseite nicht bestritten worden sei, so dass das Gericht diesen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als prozessual wahr zugrunde zu legen habe. Es sei daher insbesondere davon auszugehen, dass die Gegenseite eine Bestechung der Vorsitzenden Richterin eingeräumt habe. \n\n34\\. Die Beschwerdeführerin regt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. \n\n35\\. Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt: \n\n36\\. \n\n1\\. Es soll sofort über die Befangenheitsanträge entschieden werden.\n\n37\\. \n\n2\\. Es wird Bezug genommen auf die schriftsätzlich gestellten Anträge – unter stärkstem Protest – vom 16.12., 18.12., 23.12.2024 und vom 09.01. und 15.01.2025.\n\n38\\. \n\n3\\. Im Übrigen wird beantragt, gemäß den Schriftsätzen aus 2016, 2017 und 2019 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die Löschung der Marke 306 31 881 anzuordnen.\n\n39\\. \n\n4\\. Ferner wird beantragt, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.\n\n40\\. Im Übrigen enthält das Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere zahlreiche An-regungen, Ankündigungen und „Anträge“, insbesondere verschiedene Beweisanträge, wie u. a. die Einsichtnahme in das Handelsregister und Inaugenscheinnahme von Jahresabschlüssen und Konzernberichten der Mediengruppe C… , den hilfsweisen Antrag auf Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt, die Vorlage des Verfahrens nach Art. 267 AEUV an den EuGH mit der Frage, ob das Markenförderungsverhalten der deutschen Justiz mit dem EU-Recht vereinbar sei, die Vorab-Vorlage an das Bundesjustizministerium, an die Staatsanwaltschaft, an das Finanzamt, an das Bundeskartellamt und\u002Foder die Europäische Kommission, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über eingelegte Verfassungsbeschwerden, Anträge an das Präsidium des Bundespatentgerichts im Rahmen von Präsidialbeschwerden, dem erkennenden Senat andere – neutrale, nicht mit der Beschwerdegegnerin zusammenarbeitende – Richter zuzuweisen, Antikorruptionsanträge, Beiziehung der Unterlagen des Kartellverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin und weiterer beim Bundeskartellamt vorliegender Informationen nebst proaktiver Information des Bundeskartellamtes und des Datenschutzbeauftragten, den gegnerischen Prozessbevollmächtigten wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot aus der Rechtsanwaltskammer ausschließen zu lassen, IFG-Anträge an den Senat und vieles mehr. \n\n41\\. Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt: \n\n42\\. \n\n1\\. Die Anträge auf Befangenheit werden verworfen.\n\n43\\. \n\n2\\. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge aus Ziffer 2 werden abgewiesen.\n\n44\\. \n\n3\\. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n45\\. \n\n4\\. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n46\\. Die Beschwerdegegnerin sei partei- und prozessfähig. Insbesondere sei die offene Handelsgesellschaft nicht durch den Tod B… erloschen. Da neben diesem – wie aus dem Handelsregister ersichtlich – mit B 2… und der C 2… Verwaltungs GmbH noch zwei weitere Gesellschafter vorhanden gewesen seien, sei § 712 a BGB schon nicht anwendbar. B… sei auch nicht ersatzlos ausgeschieden. Vielmehr sei sein Gesellschaftsanteil – wie in derartigen Konstellationen üblich – auf seine Rechtsnachfolger übergegangen. Aus der Beschwerdegegnerin sei mit dem Ableben von B… am 3. Januar 2025 eine GmbH & Co. KG geworden. Dass die Rechtsnachfolger aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung als Kommanditisten und nicht als Komplementäre in die Gesellschafterstellung einrückten, sei unerheblich. Der dadurch eintretende Rechtsformwechsel finde kraft Gesetzes und unter Wahrung der Identität der Gesellschaft statt. \n\n47\\. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 und vom 1. März 2023 hat die Beschwerdegegnerin weitere Vollmachten im Original vorgelegt, die jeweils von zwei Prokuristen des B 1… unterzeichnet sind. Hierin werde die bisherige Verfahrens- und Prozessführung durch K… Rechtsanwälte seit 28. September 2015 explizit genehmigt. Ferner hat sie mit Schreiben vom 21. April 2023 eine von den Prokuristen S… und K… unterzeichnete Erklärung eingereicht, in der alle vorherigen Vollmachten sowie alle Verfahrenshandlungen seit dem 19. Mai 2006 bestätigt und genehmigt würden. Das Original hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 übergeben. Sie ist der Ansicht, dass die Vorlage von Vollmachten wie auch die Genehmigung der bisherigen Prozess- und Verfahrensführung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich sei, aufgrund derer die Entscheidung ergehe. \n\n48\\. Im Amtsverfahren hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der Löschungsantrag sei rechtsmissbräuchlich. Die Vorgehensweise der Antragstellerin zeige, dass es ihr nicht darauf ankomme, das Markenregister von schutzunfähigen Marken zu bereinigen, sondern ausschließlich darauf, die Antragsgegnerin zu schädigen. \n\n49\\. Die geltend gemachten Löschungsgründe lägen zudem nicht vor. Insbesondere sei die Marke ausreichend bestimmt. Es widerspreche dem Vertrauensschutz fast 20 Jahre nach Anmeldung, den Farbcode, den der Senat im Beschluss vom Dezember 2007 akzeptiert habe, nunmehr zu beanstanden. Dieser sei mit Billigung des vormaligen Senats Gegenstand des stattgebenden und bestandskräftigen Verwaltungsaktes - der Eintragung der Marke \\- geworden. Dass das DPMA aus nicht nachvollziehbaren Gründen versäumt habe, den genannten Farbcode im Register einzutragen, ändere daran nichts. Die Konkretisierung der Farbangabe sei – wie vom Senat ausgeführt – im Übrigen auch im Löschungsbeschwerdeverfahren noch möglich, ohne dass dies Auswirkungen auf den Anmeldetag habe. \n\n50\\. Im Verlauf des Löschungsbeschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin sich auf den Hinweis des Senats vom 16. November 2022, das der Eintragung zugrundeliegende Muster sei mit Pantone Red 032 C nicht identisch, ausdrücklich auf die Farbe „Hollandrot“ entsprechend der Nummer 030 5060 aus dem RAL-Designfarbensystem festgelegt. Sie hat im Schriftsatz vom 28. Februar 2023 vorgetragen: „ *Wir teilen mit, dass eine Prüfung unter Berücksichtigung auch der Farben der Systeme RAL Classic und RAL-Design ergeben hat, dass die „Farbmarke Rot“ (d.h. das heißt die Farbe des mit der Anmeldung der Farbmarke Rot eingereichten Musters) der RAL Farbe 030 5060 aus dem RAL-Designfarbsystem entspricht (sog. „Hollandrot“).“* Die Beschwerdeführerin gehe aufgrund eines Zahlendrehers irrig davon aus, es würde daneben auch noch RAL 030 6050 beansprucht. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr liege mit der RAL-Farbe Hollandrot eine eindeutige Angabe vor, die mit dem ursprünglich eingereichten Farbmuster übereinstimme. Das elektronische Register sei hingegen nicht der relevante Bezugspunkt, da Letzteres mangels einheitlicher und nachvollziehbarer Kalibrierung sowohl der Scanner als auch der Ausgabegeräte\u002FMonitore kein Maßstab sein könne. Die Farbangabe widerspreche auch nicht den Angaben der Beschwerdegegnerin im Anmeldeverfahren. Denn seinerzeit sei gerade keine Prüfung anhand des (speziellen) RAL-Designfarbsystems vorgenommen, sondern nur anhand des gängigeren RAL-Classic Farbsystems geprüft worden. Die Farbangabe RAL 030 5060 „Hollandrot“ habe deswegen seinerzeit nicht benannt werden können. An CIELab habe man überhaupt nicht gedacht. \n\n51\\. Nach der im Ladungszusatz vom 24. November 2024 geäußerten vorläufigen Auffassung des Senats, dass der oben genannte RAL-Farbcode ebenfalls nicht mit dem Muster übereinstimme, hat die Beschwerdegegnerin an dieser Angabe zunächst festgehalten. In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2025 hat sie sich dann auf einen weiteren Farbcode, nämlich CIELab L*:50,43 a*:51,90 b*:23,94, Referenzwinkel 2 Grad festgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe im Dezember 2024 die Farbe Rot, die auf den Loseblattsammlungen bisher unverändert verwendet worden sei, an Hand der Einbandfolie eines Exemplars des Schönfelders, jetzt Habersack, durch ein externes Institut überprüfen lassen, dessen Gutachten nicht vorgelegt werden könne. Die Farbe der Einbandfolie entspreche dem oben genannten CIELab Wert. Das im Anmeldeverfahren eingereichte Farbmuster sei nicht als Basis der Messung verwendet worden, da es sich in fast 20 Jahren in der Akte verändert haben könnte. \n\n52\\. Der Senat stelle insgesamt zu hohe Anforderungen an die Benennung des Farbcodes; diese seien früher nicht so streng gewesen, was wiederum unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu berücksichtigen sei. Farbcode und Muster müssten sich zwar entsprechen. Mit der Identität der beiden könne aber nur gemeint sein, dass sie sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise entsprechen müssten. Es komme hingegen insbesondere nicht auf von Fachleuten gemessene Werte an. Unterschiede, die der Verkehr nicht wahrnehme, seien irrelevant. Ansonsten könne schon nicht von einer beschränkten Anzahl an tatsächlich verfügbaren Farben ausgegangen werden, wie sie die ständige Rechtsprechung zu Farbmarken zu Grunde lege. Vielmehr wäre dann auch bei Farben der Spielraum grenzenlos. Verlange man physikalische, d. h. mit einem Gerät nachweisbare Identität, könnten zudem beispielsweise angemischte Farben sowie Kunststoff- oder Textilfarben nicht eingetragen werden, was durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt werde. Auch ließen das DPMA und das EUIPO die Anmeldung von Farbmarken über das Online-Portal und somit eine Hinterlegung der Zeichen im digitalen Register zu, bei der es zwingend zu einer mit technischem Gerät feststellbaren Abweichung zum angegebenen Farbcode komme. \n\n53\\. Die Maßstäbe zur Feststellung der Zeichenidentität im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG würden von der Rechtsprechung ausdrücklich auch im Fall der Kollision von Farbmarken angelegt. Insoweit sei anerkannt, dass geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, die einem Durchschnittsverbraucher entgehen könnten, außer Betracht bleiben müssten und daher nicht aus dem Bereich der Identität herausführen könnten, was der Bundesgerichtshof auch in Sachen Sparkassen-Rot\u002FSantander-Rot entschieden habe. \n\n54\\. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2025 hat die Beschwerdegegnerin nochmals dargelegt, weshalb die Feststellungslast hinsichtlich der Bestimmtheit bei der Beschwerdeführerin liege. Der Bundesgerichtshof habe die Feststellungslast nur für die Frage der Verkehrsdurchsetzung geändert. Die Beschwerdeführerin habe allerdings weder Abweichungen von Pantone Red 032 C noch einer der anderen Farbangaben substantiiert gerügt. Sie könne im Übrigen die Frage nach dem Farbcode ebenso gut beantworten wie die Beschwerdegegnerin. \n\n55\\. Auch könnten die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel des Senats, ob die an Hand eines gummierten Folienmusters ermittelten Farbwerte mit dem der Eintragung zugrundeliegenden Papierfarbmuster identisch seien, nicht nachvollzogen werden. Auf etwaige, aus dem verwendeten Medium resultierende Abweichungen, die über technische Geräte durch Fachleute festgestellt werden könnten, komme es nicht an. Maßstab könne nur sein, ob der angesprochene Verkehr noch davon ausgehe, dass sich Farbcode und Muster entsprächen. Das sei bei dem eingereichten Farbmuster und der nun bestimmten Ordnerfolie der Fall. \n\n56\\. Höchst vorsorglich hat die Beschwerdegegnerin in dem nachgelassenen Schriftsatz einen weiteren neuen CIELab-Farbcode benannt (L*: 50,51 a*: 64,52 b*: 44,55), der demjenigen des Papierfarbmusters der Anmeldung entspreche. Diese Werte seien an Hand des Farbmusters in der Akte der Beschwerdegegnerin ermittelt worden, welches mit dem bei Anmeldung eingereichten Muster identisch sei. Es sei in Vorbereitung der Markenanmeldung im gleichen Kopiervorgang auf gleichem Papier erstellt worden. Beide Farbmuster seien 19 Jahre lang an unterschiedlichen Orten und unter unterschiedlichen Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Meereshöhe u. a.) aufbewahrt gewesen. Aus dem Umstand, dass sich die beiden Farbmuster dennoch immer noch entsprächen, sei zu schlussfolgern, dass sie sich seit der Markenanmeldung nicht verändert hätten, wofür ebenfalls Sachverständigengutachten angeboten werde. \n\n57\\. In einem weiteren Schriftsatz vom 10. März 2025 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass im Rahmen eines Termins zur Akteneinsicht am 13. Februar 2025, der nach Ablauf der Schriftsatzfrist stattgefunden hat, die Beschwerdegegnerin nunmehr eine Begutachtung des in der Akte befindlichen Papiermusters vorgenommen und folgende Werte (für den 2°-Normalbeobachter) nach CIELab festgestellt habe: \n\n58\\. L*: 48,42 a*: 66,65 b*: 47,42. \n\n59\\. Diese Werte bestätigten den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 29. Januar 2025, dass die beiden einheitlich angefertigten Farbmuster aus der Markenakte des Amtes und der bei den Verfahrensbevollmächtigten geführten Akte sich auch nach ca. 20 Jahren entsprechen würden, es also über diesen Zeitraum keine relevanten Änderungen der Muster gegeben habe. Höchst vorsorglich - für den Fall, dass der Senat Zweifel daran haben sollte, dass die im Schriftsatz vom 29. Januar 2025 mitgeteilten CIELab-Werte zugrunde gelegt werden könnten - werde beantragt, die vorstehenden CIELab-Werte für die Farbmarke Rot zu berücksichtigen. \n\n60\\. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Löschungsgründe lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere seien keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 – 9 MarkenG a. F. ersichtlich. Sofern der Senat davon ausgehe, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehle, so sei dieses Schutzhindernis durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Die im Eintragungsverfahren vorgelegten Nachweise würden nicht nur eine Verkehrsdurchsetzung zum Eintragungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung belegen. Ergänzend hat sie im Löschungsbeschwerdeverfahren weitere Unterlagen übermittelt. Vorsorglich biete sie als Beweis zur Verkehrsdurchsetzung zum aktuellen Zeitpunkt die Durchführung einer Verkehrsbefragung an. Die Beschwerdegegnerin monopolisiere auch nicht die gesamte Farbfamilie Rot, sondern nur den konkret angemeldeten und eingetragenen Farbton. Loseblattsammlungen an sich würden mit der Markeneintragung der Beschwerdegegnerin nicht monopolisiert, sondern lediglich die Farbmarke Rot in Zusammenhang mit Loseblattsammlungen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, es gebe seit Jahrzehnten am Markt keine vergleichbaren Angebote in „Rot“, stütze die Auffassung der Beschwerdegegnerin, das Zeichen sei auch heute noch verkehrsdurchgesetzt. \n\n61\\. Mit Beschlüssen vom 11. Juli 2022 und vom 13. Januar 2025 hat der Senat Befangenheitsanträge der Beschwerdeführerin teils verworfen und teils zurückgewiesen. Ferner hat er mit Beschluss vom 4. Juni 2025 den Protokollberichtigungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. \n\n62\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, die oben genannten Beschlüsse des Senats sowie den Hinweis vom 16. November 2022 und die Terminsladung vom 29. November 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen. **II.**\n\n63\\. Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist in der Sache erfolgreich. Der eingetragenen abstrakten Farbmarke „Rot“ fehlt es an der erforderlichen Markenfähigkeit i. S. v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 MarkenG a. F., da ihr Schutzgegenstand nicht klar und eindeutig bestimmt ist. Die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke liegen daher vor. \n\n64\\. \n\nA. Die wiederholt gem. § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO gestellten Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin gegen den Senat, insbesondere gegen die Vorsitzende des 29. Senats, werden bzw. wurden bereits als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 11. Juli 2022 und vom 13\\. Januar 2025 wird verwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15\\. Januar 2025, in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag sowie zuletzt mit Schriftsatz vom 4. April 2025 erneut eine vermeintliche Befangenheit der Senatsvorsitzenden geltend macht, sind ihre Gesuche – wie auch die pauschalen Ablehnungsanträge gegen alle weiteren Senatsmitglieder im Laufe des Beschwerdeverfahrens – ersichtlich rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Es wurden weder neue Ablehnungsgründe genannt noch die bisherigen inhaltlich ergänzt oder die Gesuche enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72, 73 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2023 \\- 1 BvR 902\u002F23; BGH, Beschluss vom 24. April 2025, I ZB 50\u002F24 Rn. 31 ff.).\n\n65\\. \n\nB. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdegegnerin partei- und prozessfähig. Zudem wurde sie im Verfahren wirksam von ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten.\n\n66\\. \n\n1\\. Die Beschwerdegegnerin als offene Handelsgesellschaft ist gem. § 105 Abs. 2 HGB rechts- und parteifähig (vgl. zur Parteifähigkeit vor dem 01.01.2024 auch § 124 Abs. 1 HGB a. F). Gem. § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 50 Abs. 1 ZPO kann sie daher vor Gericht klagen und verklagt werden. Die V… oHG war im Markenregister von der Anmeldung der angegriffenen Marke bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Löschungsverfahren als Inhaberin eingetragen. Als Personengesellschaft kann die oHG gem. § 7 Nr. 3 MarkenG Inhaberin einer eingetragenen Marke sein.\n\n67\\. **a.** An der Rechtsform der Beschwerdegegnerin hat sich durch den Tod des Gesellschafters B… am 3. Januar 2025 nichts geändert. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die oHG gem. § 712 a BGB nach dem Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters nicht mehr existiere, trifft dies hier nicht zu. Denn neben dem persönlich haftenden Gesellschafter B 2… ist laut dem Handelsregisterauszug A des Amtsgerichts M… HRA … bereits im November 2024 mit der C 2… Verwaltungs GmbH eine weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die oHG eingetreten. \n\n68\\. **b.** Geht man hingegen zugunsten der Beschwerdegegnerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, aber bislang nicht durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen hat - davon aus, dass mit dem Tod von B… eine Umgestaltung der oHG in eine GmbH & Co. KG stattgefunden hat, so handelt es sich um einen identitätswahrenden Formwechsel, auf den das Umwandlungsgesetz nicht anwendbar ist, da es keinen Formwechsel von einer zu einer anderen Personengesellschaft ermöglicht (Fleischer in Münchner Kommentar zum HGB, 5. Auflage, § 105 Rn. 90, 92; Grunewald in Münchner Kommentar zum HGB, a. a. O.; § 161 Rn. 16 m. w. N.; vgl. u. a. OLG Oldenburg NZG 2020, 992 Rn. 7). Es sind daher die Vorschriften des BGB und des HGB anzuwenden. Eine offene Handelsgesellschaft wird qua Gesetz zu einer Kommanditgesellschaft, wenn ein Kommanditist eintritt. Der Rechtsträger besteht – wenn auch in anderer Form – fort (vgl. Emmerich in Heymann, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 25 m. w. N.; Kindler in Koller\u002FKindler\u002FDrüen, HGB, 10. Auflage, § 161 Rn. 5; vgl. auch zur Umwandlung einer GmbH in GmbH & Co. KG: OLG Köln, Beschluss vom 06.05.1996, 2 Wx 9\u002F96). Eine Kommanditgesellschaft wiederum kann als Personengesellschaft gem. § 7 Nr. 3 MarkenG ebenfalls Inhaberin einer eingetragenen Marke sein und ist gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB rechtsfähig. \n\n69\\. \n\n2\\. Die Beschwerdegegnerin ist auch prozessfähig.\n\n70\\. a. Laut dem Handelsregistereintrag zur V… oHG vertritt diese jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln; jedoch ist die C2 … Verwaltungs GmbH von der Vertretung ausgeschlossen. \n\n71\\. b. Die Beschwerdeführerin wird daher seit dem Tod von B… gesetzlich durch B2 …als persönlich haftendem Gesellschafter vertreten, § 124 Abs. 1 HGB. \n\n72\\. c. Vor diesem Zeitpunkt waren die beiden vorgenannten Gesellschafter jeweils einzeln zur Vertretung befugt. Dass in den hier zu beurteilenden Markenverfahren ausschließlich B… für die Gesellschaft gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher trifft der nicht weiter substantiierte Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zu, es fehle auch für die Zeit vor dem Tod von B… an der Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin, da dieser aufgrund altersbedingter Gebrechen nicht geschäftsfähig und daher nicht in der Lage gewesen sei, die Gesellschaft zu vertreten. \n\n73\\. **3.** Für Zweifel an der Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Beschwerdegegnerin und an der Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen und -erklärungen besteht kein Anlass. \n\n74\\. **a.** Die Bevollmächtigung von K… Rechtsanwälte wurde von der Beschwerdeführerin bereits im Amtsverfahren mit Schreiben vom 13. Juni 2016 und mehrfach im Löschungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich bestritten. \n\n75\\. **b.** Anders als die Markenabteilung 3.4 angenommen hat, genügt das im Amtsverfahren als Anlage M2 zum Schreiben vom 27. Juni 2016 vorgelegte Dokument nicht zum Nachweis der Bevollmächtigung. Denn die Vollmacht ist lediglich vom Prokuristen B… unterzeichnet. Diesem ist – ausweislich der am 31. Januar 2022 gültigen Fassung des Handelsregisters – beschränkt auf die Hauptniederlassung in München Gesamtprokura gemäß § 48 Abs. 2 HGB gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder mit einem persönlich haftenden Gesellschafter erteilt. Keine der genannten weiteren Personen hat jedoch die Vollmacht mitunterzeichnet. \n\n76\\. **c.** Dieser Mangel sowie die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Vollmachten vom 5\\. Dezember 2022 (Bl. 810 d. A.) und 28. Februar 2023 (Bl. 966 f. d. A.) sind jedenfalls durch die Bestätigungs- und Genehmigungserklärung vom 6. April 2023, die am 21. April 2023 elektronisch eingereicht (Bl. 1010 d. A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 15\\. Januar 2025 im Original übergeben wurde, behoben bzw. ausgeräumt. \n\n77\\. **aa.** Die Bestätigungs- und Genehmigungserklärung vom 6. April 2023 ist von zwei Prokuristen der V… oHG unterzeichnet, die beide über Gesamtprokura verfügen und die Beschwerdegegnerin jeweils zusammen mit einem weiteren Prokuristen vertreten können. Anders als die Beschwerdeführerin offensichtlich meint, regelt die Vorschrift des § 116 HGB die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter, nicht aber die Frage der von der Prokura umfassten Geschäfte. Die Handlungsvollmacht eines Prokuristen erstreckt sich vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und Geschäfte einer Handelsgesellschaft; von der Prokura umfasst sind damit nicht nur laufende Geschäfte, sondern auch ungewöhnliche Geschäfte. Warum die beiden gesamtvertretungsberechtigten Prokuristen nicht zur Bevollmächtigung eines Anwalts berechtigt sein sollten - hierbei handelt es sich nicht um ein sog. Grundlagengeschäft - und aus welchen Gründen die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vollmacht zu unbestimmt sein sollte, wie es die Beschwerdeführerin pauschal beanstandet, ist nicht erkennbar. Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus ihrem Hinweis zum „Monopol des Markenrechts als Kartellthema“ ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die Prokura mit dem Tod von B… erloschen sei, da die oHG gem. § 712 a BGB mit dem Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters nicht mehr existiere, ist dies - wie oben dargestellt – nicht zutreffend. Die Genehmigungserklärung umfasst entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin auch die mit 18. Mai 2006 datierte Anmeldung der Marke sowie die anwaltliche Tätigkeit des vormaligen Rechtsanwalts B…. Wörtlich ist dazu aufgeführt: „ *Wir genehmigen auch die vollumfängliche Vertretung unseres Unternehmens V… oHG in dem gesamten Eintragungsverfahren zu der deutschen Marke DE 306 31 881 ab (und einschließlich) der am 19. Mai 2006 eingereichten Markenanmeldung durch die Sozietät K… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB sowie durch alle darin zusammengeschlossenen und dort angestellten Rechtsanwälte, insbesondere* ….“. \n\n78\\. **bb.** Ein Nachreichen (§ 81 Abs. 5 MarkenG) von Vollmachten und die Genehmigung von Handlungen des nicht ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, auf die sich die abschließende Entscheidung stützt, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO analog (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 82 Rn. 42; Althammer in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 89 Rn 7ff.). Daher können diese Unterlagen erst Recht im noch laufenden schriftlichen Verfahren übermittelt werden. Eine Unmöglichkeit des Nachweises der Bevollmächtigung, die die Beschwerdeführerin zu erkennen meint, ist daher nicht gegeben. Gleiches gilt für die von ihr behauptete Nichtanwendbarkeit von § 89 ZPO, die sie damit begründet, dass die beschränkte Vollmacht von Herrn B… – gerade aufgrund des entsprechenden Handelsregistereintrags – schon von Beginn an bekannt gewesen und nicht erst im Laufe des Verfahrens eingetreten sei. Es handelt sich vielmehr um einen behebbaren Mangel, so dass auch ein zunächst vollmachtsloser Vertreter nicht gem. § 88 ZPO zurückzuweisen ist. Zwar kommt § 89 ZPO in der Regel zum Tragen, wenn sich das Fehlen der Vollmacht in der mündlichen Verhandlung herausstellt. Dies steht aber – gerade im Hinblick auf § 89 Abs. 2 ZPO – der Anwendung auf andere Verfahrenskonstellationen nicht entgegen. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vollmachten jeweils auf Rüge der Beschwerdeführerin hin nach und nach ergänzt und erst im Jahr 2023 die Genehmigungserklärung in Kopie sowie im Nachgang in der mündlichen Verhandlung deren Original eingereicht hat. Eine Präklusion oder Verwirkung ist diesbezüglich nicht eingetreten. \n\n79\\. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Genehmigung einer Vollmacht gem. § 184 BGB unterliege der Verjährung gem. §§ 199, 195 BGB, weshalb Handlungen vor 2019 - insbesondere der Widerspruch gegen den Löschungsantrag - nicht von der Rückwirkung der Genehmigung umfasst seien, überzeugen nicht. Der von ihr erwähnte Verweis auf die Verjährung in der Kommentierung zu § 184 BGB bezieht sich bereits nicht auf die Genehmigung an sich, sondern auf die Frage, wann bei einer notwendigen Genehmigung ein Anspruch entsteht und in der Folge die Verjährung beginnt (vgl. Jauernig, BGB, 18\\. Auflage, 2021, § 199 Rn. 2, Zeile 18). Zudem unterliegt die Prozessvollmacht schon nicht den Regelungen der §§ 172 ff. BGB, da hier die Spezialregelungen der § 78 ff. ZPO vorgehen (vgl. Musielak\u002FVoit, ZPO, 20. Auflage, 2023, § 80 Rn. 5 m. w. N.; BGH dort allerdings nur bezogen auf die Anscheinsvollmacht; pauschaler OLG Frankfurt; Althammer in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 80 Rn. 1; Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 82 Rn. 42 m. w. N.: §§ 80 ff. sind weitgehend anwendbar). Dem steht auch nicht entgegen, dass § 78 ZPO im Markenverfahren gem. § 81 Abs. 1 MarkenG nicht anwendbar ist und dieser als lex specialis auch § 79 ZPO vorgeht. Weshalb § 20 MarkenG, der sich auf die Verjährung der Ansprüche aus §§ 14 – 19 b MarkenG bezieht, hier analog herangezogen werden oder als Grundlage für einen „Erst-Recht-Schluss“ dienen könnte, wie die Beschwerdeführerin meint, erschließt sich dem Senat nicht. \n\n80\\. **cc.** Der Vortrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 3. März 2023 (Bl. 962\u002F963 d. A.), die Registervollmacht der K… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft vom 19. Februar 2002 (vgl. Bl. 963 Rs. d. A.) bedeute, dass nur jeweils zwei Rechtsanwälte gemeinsam eine Marke im Markenregister anmelden könnten, verkennt, dass die vorgenannte Registervollmacht vom 19. Februar 2002 lediglich die Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft als solche in registerrechtlichen Angelegenheiten der eben genannten Gesellschaft regelt. Sie bezieht sich hingegen nicht auf die Befugnis zur Vertretung von Mandanten in entsprechenden Verfahren. Eine andere Auslegung ist – auch wenn der „insbesondere Zusatz“ bezüglich der betroffenen „Register“ nicht abschließend ist – angesichts des übrigen Inhalts der Vollmacht, der klar auf sonstige Angelegenheiten der Partnerschaft Bezug nimmt, nicht angezeigt. Insbesondere vertritt, wie dem Handelsregister (abgerufen am 23. Mai 2023) zu entnehmen ist, jeder Partner die Gesellschaft allein. Herr Rechtsanwalt W… ist im Handelsregister bei den vertretungsberechtigten Partnern auch namentlich genannt. Gleiches gilt vor seinem Ausscheiden auch für B… (vgl. HRA chronologisch, Abruf am 24. Mai 2023). Auch ist gem. § 6 Abs. 2 PartGG ein Ausschluss der Partner nur von der Führung sonstiger Geschäfte möglich. \n\n81\\. **C.** Die Beschwerde ist auch begründet. \n\n82\\. **I.** Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes teilweise mit Wirkung vom 14. Januar 2019, im Übrigen gem. Art. 5 Abs. 3 MaMoG mit Wirkung zum 1\\. Mai 2020 geändert. Eine für den Streitfall erhebliche Rechtsänderung ist hierdurch allerdings nicht eingetreten. Insbesondere \n\n83\\. sind die Änderungen in § 3 Abs. 1 MarkenG n. F. und § 8 MarkenG n. F. für die Entscheidung im Streitfall ohne Bedeutung. Die Darstellung einer Marke muss auch nach dem Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit weiterhin klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl. auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2015\u002F2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 = MarkenRL; Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 3 Rn. 22, 27). Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert, während § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG in seiner bisherigen Fassung gilt, wenn der Antrag auf Löschung vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, I ZB 21\u002F20 Rn. 10 f. – Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II). Dies ist hier der Fall. Die Änderung der zum 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Vorschriften betreffend das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß §§ 53 und 54 MarkenG berührt bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht, so dass sich der am 28. Oktober 2015, also davor, eingelegte Löschungsantrag als auch die dagegen erhobene Widerspruchserklärung der Inhaberin der angegriffenen Marke weiterhin nach § 54 MarkenG in der vor dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung bestimmen (vgl. Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 53 Rn. 108). \n\n84\\. \n\nII. Auf den zulässigen Löschungs- bzw. (terminologisch jetzt) Nichtigkeitsantrag der Beschwerdeführerin und den Widerspruch der Beschwerdegegnerin war das Löschungsbegehren inhaltlich zu überprüfen.\n\n85\\. \n\n1\\. Der am 28. September 2015 per Fax beim DPMA eingegangene Löschungsantrag ist ordnungsgemäß innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gestellt worden. Auch die geltend gemachten konkreten Schutzhindernisse gem. §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 - 9 MarkenG a. F. sind im Löschungsantrag ausdrücklich benannt (vgl. zum Erfordernis der Angabe des konkreten Schutzhindernisses BGH GRUR 2016, 500 Rn. 11 – Fünf-Streifen-Schuh).\n\n86\\. \n\n2\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin hat dem ihr am 2. November 2015 gegen Empfangsbestätigung zugestellten Löschungsantrag mit am 5. November 2015 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist der vor dem 1. Mai 2020 und damit zum damaligen Zeitpunkt gültigen Regelung in § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG a. F. widersprochen, so dass gem. § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG a. F. das Löschungsverfahren durchzuführen war.\n\n87\\. \n\n3\\. Der Zulässigkeit des Löschungsantrags steht die rechtskräftige Entscheidung des 29. Senats im Anmeldeverfahren (29 W (pat) 57\u002F07) nicht entgegen. Weder die Markenstelle noch der Senat sind gem. § 70 Abs. 3 MarkenG bzw. § 318 ZPO an die eben genannte Entscheidung gebunden. Denn das markenrechtliche Löschungsverfahren dient gerade der Überprüfung von Eintragungsentscheidungen. Zudem ist mit der Löschungsantragstellerin eine Partei am Verfahren beteiligt, auf die sich die Bindungswirkung der im einseitigen Anmeldeverfahren ergangenen Entscheidung nicht erstreckt (vgl. zur Frage einer Bindungswirkung auch BPatG, Beschluss vom 23.10.2007, 32 W (pat) 28\u002F05 – Karl May; Beschluss vom 06.05.2009, 29 W (pat) 19\u002F05 – Magenta; Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 53 Rn. 34).\n\n88\\. \n\n4\\. Der Löschungsantrag ist nicht rechtsmissbräuchlich. Wie schon die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, schließt es die Ausgestaltung als Popularverfahren nicht grundsätzlich aus, dass der Zulässigkeit des Löschungsantrags im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann (vgl. hierzu BGH MarkenR 2011, 267 Rn. 16 – TSP Trailer- Stabilization-Program; GRUR 2010, 231 Rn. 20 – Legostein). So ist die Stellung eines Löschungsantrags nach § 54 MarkenG rechtsmissbräuchlich, wenn es dem Antragsteller nicht darum geht, das Markenregister von schutzunfähigen Marken zu bereinigen, sondern damit nur verfahrensfremde Ziele verfolgt werden.\n\n89\\. Die Ausführungen der anwaltlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin – die zugleich Ehefrau des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ist – lassen zwar überwiegend jegliche Sachlichkeit vermissen und sind von Vorwürfen und beleidigenden Äußerungen, insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem kürzlich verstorbenen Gesellschafter, durchzogen. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass mit der Antragstellung ausschließlich sach- und verfahrensfremde Zwecke verbunden wurden, d. h. dass es nicht um ein Vorgehen gegen die Marke an sich geht, sondern das Popularverfahren instrumentalisiert wird, um ein persönliches Interesse, nämlich die Schädigung der Markeninhaberin, zu befriedigen. \n\n90\\. \n\nIII. Der Löschungsantrag ist auch begründet, da die Marke entgegen §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG eingetragen worden ist, obwohl sie die Anforderungen an das Mindestmaß an Bestimmtheit nicht erfüllt, und dieses am Anmeldetag der Marke bestehende Schutzhindernis auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungs- bzw. (jetzt) Nichtigkeitsantrag weiter vorliegt.\n\n91\\. \n\n1\\. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG (a. F., vgl. § 158 Abs. 8 MarkenG) auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 S. 1 MarkenG) und im Löschungsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist und wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 1167 Rn. 22 – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 378 Rn. 14 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 – smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten).\n\n92\\. \n\n2\\. Der im Register erfassten Markeninhaberin fehlte zwar weder im Anmeldezeitpunkt die Markenrechtsfähigkeit nach § 7 MarkenG noch fehlt sie ihr zum Entscheidungszeitpunkt über den Löschungsantrag.\n\n93\\. Zu Recht hat die Markenabteilung darauf hingewiesen, dass § 7 MarkenG nicht die Frage betrifft, wer tatsächlich Inhaber der Marke ist. Das richtet sich nach den jeweiligen materiell-rechtlichen Regelungen (vgl. Boddien in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, Markengesetz,43. Auflage, § 7 Rn. 4, 5). Die Markenrechtsfähigkeit besagt abstrakt, wer im Allgemeinen eine Marke innehaben kann, nicht aber, wem ein konkretes Markenrecht zusteht. Markenrechtsfähig nach § 7 MarkenG ist neben natürlichen Personen (§ 7 Nr. 1 MarkenG) und juristischen Personen (§ 7 Nr. 2 MarkenG) auch – wie vorliegend – eine Personenvereinigung, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 7 Nr. 3 MarkenG); dies gilt ohne weiteres für die offene Handelsgesellschaft (oHG), § 105 Abs. 2 HGB bzw. § 124 HGB a. F. (vgl. Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 7 Rn. 5). Die Beschwerdegegnerin, Anmelderin und Inhaberin der streitgegenständlichen Marke war bei Markenanmeldung als oHG im Handelsregister eingetragen (Amtsgericht M…, HRA …, Stand: 11.02.2020) und ist es ohne Unterbrechung – entgegen der Vermutungen der Beschwerdeführerin – bis zum heutigen Zeitpunkt. An der Markenrechtsfähigkeit bestehen daher keine Zweifel, ebenso wenig wie (s. o.) an der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Parteifähigkeit bzw. Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegnerin. \n\n94\\. Eine vermeintliche „Markenführungsunwürdigkeit“, wie sie die Beschwerdeführerin der Markeninhaberin seit Jahren vorwirft, ist kein gesetzlich vorgesehener Mar-kenlöschungsgrund. Es kann daher diesbezüglich dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem eingetragenen roten Farbton um das „Reichskriegsflaggenrot“ der Kriegsflagge der Streitkräfte des Deutschen Reiches bis 1921 bzw. von 1933 bis 1945 handelt. Auch muss der Frage nicht nachgegangen werden, welche moralischen Verfehlungen der Beschwerdegegnerin und dem verstorbenen B… während der Zeit des Nationalsozialismus bzw. nach 1945 anzulasten gewesen sein mögen. \n\n95\\. \n\n3\\. Unter Berücksichtigung der o. g. Grundsätze fehlt es der angegriffenen Marke jedoch sowohl im Anmeldezeitpunkt, als auch im Zeitpunkt der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren an der Bestimmtheit gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG.\n\n96\\. Unter dem Begriff der Markenfähigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 MarkenG wird die Fähigkeit eines Zeichens verstanden, Marke im Rechtssinne zu sein. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Markenfähigkeit einer Registermarke gehören nach § 3 Abs. 1 MarkenG die Zeichenfähigkeit und die abstrakte Unterscheidungseignung sowie – nach der im Zeitpunkt des Löschungsantrags noch geltenden Rechtslage – die „grafische“ Darstellbarkeit im Register nach § 8 Abs. 1 MarkenG. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, ist von einer Markenfähigkeit des Zeichens auszugehen. Da für eine eingetragene Marke die erforderliche Wiedergabe im Register das zentrale materiell-rechtliche Erfordernis ist, können bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 MarkenG die Voraussetzungen der (grafischen) Darstellbarkeit solcher Marken nur im Zusammenhang mit deren Markenfähigkeit erörtert werden (Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 100). \n\n97\\. Der Zeichenbegriff im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG fordert in Übereinstimmung mit Art. 2 der Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1. MarkenRL = jetzt Art. 3 der 2. MarkenRL) ein Mindestmaß an Bestimmtheit. Die notwendige Bestimmung des Gegenstands des beanspruchten und erteilten Rechts ergibt sich ausschließlich aus dem Register. Demgemäß ließ Art. 2 der 1. MarkenRL nur solche Zeichen zu, die sich grafisch darstellen ließen. Das Kriterium der grafischen Darstellbarkeit ist zwar inzwischen nach der Art. 3 der 2. MarkenRL auch in § 8 Abs. 1 MarkenG n. F. ersetzt durch das flexiblere Kriterium der allgemeinen Darstellbarkeit im Register. Nicht geändert hat sich jedoch die Anforderung an die Bestimmtheit: Eine Marke muss geeignet sein, im Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Das Gebot der grafischen Darstellbarkeit und der Bestimmtheit erschöpft sich nicht in der Erfüllung vorrangiger Formvorschriften der Markenverordnung oder etwa nur in einer technischen Frage. Es ist das materiell-rechtliche Erfordernis der Markenfähigkeit von Registermarken und dient u. a. dazu, die Eintragung ins Register als solche zu ermöglichen und durch Veröffentlichung der Eintragung die Allgemeinheit über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten (EuGH GRUR 2003, 145 Rn. 38-54 - Siekmann; GRUR 2003, 604 Rn. 28-38 Libertel; BGH GRUR 2013, 929 Rn. 12, 13 – Schokoladenstäbchen II). \n\n98\\. Das Eintragungshindernis der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG kann durch Verkehrsdurchsetzung nicht überwunden werden. \n\n99\\. **a.** Die grafische Darstellung einer Marke muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl. EuGH, GRUR 2003, 145 ff.– Sieckmann). Der EuGH hat bereits in seiner Siekmann-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (a. a. O. Rn. 41) festgestellt: „ *Schließlich gewährt die eingetragene Marke gem. Art. 5 I Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Der genaue Umfang wird durch die Eintragung selbst garantiert*.“ und weiter in Rn. 54: „ *Schließlich soll mit der Darstellung gerade jedes subjektive Element im Prozess der Identifizierung und Wahrnehmung des Zeichens ausgeschlossen werden. Folglich muss das Mittel der grafischen Darstellung unzweideutig und objektiv sein*.“ In der Libertel-Entscheidung hat er zudem konkretisiert (GRUR 2003, 604 Rn. 31): „ *Ein bloßes Farbmuster entspricht jedoch nicht den oben in den Rdnrn. 28 und 29 erwähnten Anforderungen*.“. Die grafische Darstellung muss daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „ *so klar und eindeutig bestimmt sein, dass eine genaue Identifizierung und Gewährleistung des Schutzgegenstands gewährleistet* “ ist (BGH a. a. O., Rn. 11 – Schokoladenstäbchen m. w. N.; Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 12. Auflage, § 3 Rn. 25; a. a. O. 14. Auflage, § 3 Rn. 26). \n\n100\\. Diese Anforderungen bestehen nach dem Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit fort (vgl. auch Erwägungsgrund 13 der MarkenRL 2015\u002F2436 vom 16. Dezember 2025; Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 3 Rn. 22, 27). \n\n101\\. Diese Voraussetzungen erfüllt die bloße Angabe der Farbe „Rot“ weder im Eintragungs- noch im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren. \n\n102\\. **b.** Bei der angegriffenen Marke handelt es sich um eine abstrakte Einzelfarbmarke und nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - um eine konkrete Aufmachungsfarbmarke, bei der die farbliche Aufmachung im Hinblick auf einen konkreten Gegenstand, in der Regel eine bestimmte Ware oder Verpackung, festgelegt wird (vgl. zur Definition der Aufmachungsfarbmarke auch Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 3 Rn. 43). \n\n103\\. **aa.** Bei Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke am 19. Mai 2006 wurde – da die Markenverordnung (MarkenV) und dementsprechend auch das Anmeldeformular des DPMA die Farbmarke noch nicht als Markenform aufführten – das Feld „sonstige Marke“ angekreuzt. Ferner wurde das in der Akte befindliche Farbmuster eingereicht und die Farbe „Rot“ angegeben. Ein Farbcode nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem wurde hingegen nicht benannt. Vielmehr hat die Anmelderin mit Schreiben vom 3. November 2006, Seite 4 am Ende und Seite 5 erster Absatz ausgeführt: \n\n104\\. „ *Es handelt sich insbesondere nicht um eine gängige RAL- bzw. Pantone-Farbe. Der Farbton ist spezifisch für die Markenanmelderin komponiert worden und in dieser Gestaltung einzigartig (der Hersteller hat dem Farbton die Kennzeichnung („Novavit 158507“) gegeben)). Auch wenn der Farbton, der Gegenstand vorliegenden Markenanmeldung ist, dem bekannten Farbton Pantone 032 nahekommt, ist er nicht identisch mit diesem Farbton. Aus diesem Grund kann die Markenanmelderin keine konkrete RAL- bzw. Pantone-Nummer zur näheren Beschreibung des angemeldeten Farbtons angeben.* “. \n\n105\\. **bb.** Im Schreiben vom 10. Oktober 2006 bezeichnet das DPMA, ebenso wie die Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2006, die Marke zutreffend als (abstrakte) Farbmarke. \n\n106\\. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass auf S. 4 des Schriftsatzes vom 3\\. November 2006 eine konkrete Farbaufmachung erwähnt wird, lehnt sich diese Formulierung lediglich an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 MarkenG an, der Farben als „sonstige Aufmachungen“ einstuft, und bringt zum Ausdruck, dass die Anmeldung hinreichend konkret ist. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage auf Seite 5 des oben genannten Schriftsatzes „ *Die Markenanmeldung besteht aus und beschränkt sich auf das konkret angemeldete rote Farb-Rechteck (s. auch Bundespatentgericht GRUR 2003, 883 - Aufmachungsfarbmarke grün\u002Fgrün)* “ ist im Gesamtzusammenhang der Anmeldung auszulegen. Hierbei sind die weiteren Ausführungen und Stellungnahmen der Anmelderin sowie die eingereichten Anmeldeunterlagen zu berücksichtigen. Auch die Erinnerungsbegründung vom 5. Februar 2007 zeigt, dass die Anmelderin Schutz für eine abstrakte Farbmarke erlangen wollte. Zudem hat sie sich im Anmeldeverfahren nicht gegen die Einstufung ihres Zeichens als abstrakte Farbmarke gewandt, sondern bereits im Schreiben vom 3. November 2006, Seite 2, auf die Rechtsprechung zur konturlosen Farbmarke hingewiesen. \n\n107\\. **c.** Die abstrakte Einzelfarbmarke „Rot“ ist durch das Farbmuster, das bei Anmeldung eingereicht wurde und nach dem Scannen als elektronische Datei der Eintragung im Markenregister gem. § 24 Abs. 2 MarkenV zugrunde liegt, definiert. Gemäß der Libertel-Entscheidung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604 Rn. 31, 68), reicht eine unmittelbare grafische Darstellung der Farbe lediglich durch Hinterlegung eines Farbmusters auf Papier für ihre Bestimmtheit allerdings nicht aus, weil sich das Muster mit der Zeit verändern und insoweit nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit aufweisen kann (vgl. auch Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 3 Rn. 54). Der EuGH hat ausgeführt (a. a. O., Rn. 32), ein Farbmuster könne sich mit der Zeit verändern. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass bestimmte Trägerstoffe es erlaubten, eine Farbe einzutragen, die sich nicht verändere. Doch könne bei anderen Trägerstoffen, namentlich Papier, der Farbton nicht vor altersbedingten Veränderungen bewahrt werden. In einem solchen Fall sei die Hinterlegung eines Farbmusters nicht von der in Art. 2 1. MarkenRL geforderten Dauerhaftigkeit (unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 145 Rn. 53 – Sieckmann). Eine elektronische Darstellung der Farbe könne wiederum je nach Bildschirmeinstellungen variieren und erlaube insofern ebenfalls keine klare und eindeutige Bestimmung der Marke. Im Einzelfall könne auch eine wörtliche Beschreibung in Verbindung mit einem Farbmuster ausreichend sein, sofern die Beschreibung die Siekmann-Kriterien (s. o.) erfülle. Diesen Anforderungen könne durch Bezeichnung der Farbe mittels eines international anerkannten Farbcodes genügt werden. \n\n108\\. Bei Anmeldung der später eingetragenen Farbmarke Rot ist weder eine wörtliche Beschreibung noch ein mit dem Muster übereinstimmender Farbcode nach einer international anerkannten Farbklassifikation benannt worden, weshalb es bereits zum damaligen Zeitpunkt an der zwingend erforderlichen Dauerhaftigkeit der Darstellung gefehlt hat. Da hier das Muster – im Gegensatz zum Farbcode – Bestandteil der Anmeldung und der Eintragung war, darf der Farbcode im Eintragungsverfahren unstreitig nachgereicht werden, wegen der Unveränderlichkeit der Marke allerdings nicht davon abweichen. Das Muster kann aus den eben genannten Gründen auch nicht „gestrichen“ und die Anmeldung nur auf einen nachgereichten Farbcode gestützt werden. \n\n109\\. **d.** Die bei Anmeldung genannte Farbangabe „Rot“ ist wegen der Breite des Farbspektrums auch in Kombination mit dem gleichzeitig eingereichten Farbmuster im konkreten Fall nicht ausreichend, um den oben beschriebenen Anforderungen zu genügen. \n\n110\\. Zwar stimmt die Farbangabe – da sie alle Rottöne umfasst – mit dem gleichzeitig eingereichten Farbmuster überein. Die Benennung als Farbe „Rot“ kann von Orangerot, Hellrot, Kirschrot, Hollandrot, Burgunderrot über Dunkelrot etc. gehen, weshalb sie – auch auf dem hier eng begrenzten Sektor der Loseblattsammlungen für Gesetzestexte - zu abstrakt ist, um den Farbton klar und eindeutig auch in Abgrenzung zu eventuellen Wettbewerbern festzulegen. \n\n111\\. Der vom 29. (Marken)Beschwerdesenat im Eintragungsbeschwerdeverfahren (29 W (pat) 57\u002F07) und im Löschungsverfahren geforderten zusätzlichen Angabe eines Farbcodes ist die Beschwerdegegnerin daher auch nicht entgegengetreten. \n\n112\\. **e.** Die im Anmeldebeschwerdeverfahren nachbenannte Farbbezeichnung „Pantone Red 032 C“ ist – abweichend vom Vortrag der Beschwerdegegnerin – nicht Bestandteil der Eintragung der Marke 306 31 881 geworden. \n\n113\\. Der genannte Farbcode findet sich zwar u. a. in der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin, der V… oHG, im Verfahren 29 W (pat) 57\u002F07 (dort Bl. 11) vom 12. April 2007, sowie im Beschluss des 29. Senats vom 5. Dezember 2007, jedoch nicht in der für die Eintragung maßgeblichen Verfügung der Markenstelle vom 16. April 2008. Folgerichtig findet sich weder auf der Markenurkunde noch auf dem Registerauszug vom 16. April 2008, in der Veröffentlichung im Markenblatt Heft 20 vom 16. Mai 2008 oder im Markenregister eine entsprechende Farbangabe unter der Registernummer 306 31 881. \n\n114\\. Die Markenabteilung 3.4 hat in ihrem Beschluss vom 8. Dezember 2016 zwar zutreffend ausgeführt, dass die Veröffentlichung einer Markenbeschreibung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 16. Mai 2008 noch nicht vorgeschrieben war und dass die Kenntnisnahme des Inhalts einer bei den Akten befindlichen Markenbeschreibung regelmäßig nur im Wege der Akteneinsicht möglich sei. Aber um Teil der Eintragung zu werden, hätte der Farbcode mit der Farbbezeichnung „Pantone Red 032 C“ in der Eintragungsverfügung aufgeführt oder wenigstens über einen Verweis auf eine bei den Akten befindliche Markenbeschreibung indirekt einbezogen werden müssen. Andere Informationen wie z. B. die Zahlung der Gebühren unter Punkt II. 2. der genannten Eintragungsverfügung sind dagegen enthalten, obwohl sie ebenfalls nicht im Markenblatt veröffentlicht werden oder in das Markenregister aufzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin kann sich nicht auf einen Vertrauensschutz aufgrund eines stattgebenden bestandskräftigen Verwaltungsakts – der Eintragung der Marke – berufen, da das Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren gerade die Überprüfung der Eintragungsentscheidungen zum Gegenstand hat (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 39 ff. – Gute Laune Drops; BPatG, Beschl. v. 6.3.2013, 25 W (pat) 37\u002F12 - Gute Laune Drops, LS. 2), einschließlich der Frage der Bestimmtheit des eingetragenen Zeichens gem. §§ 3 Abs. 1, 8 MarkenG. \n\n115\\. \n\nf. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des Senats eine nachträgliche Benennung des erforderlichen Farbcodes – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – auch im Löschungsbeschwerdeverfahren noch möglich, wenn sich, wie hier, das bei Anmeldung eingereichte Originalfarbmuster in Papierform, das als eingescannte Datei der Eintragung der Farbmarke zu Grunde liegt, (im Folgenden abgekürzt nur noch als Muster bezeichnet) bisher noch nicht verändert hat. Insoweit hat der Senat bereits mit dem Ladungszusatz vom 29. November 2024 darauf hingewiesen, dass er bis zum Abschluss der Löschungsverhandlung eine Nachbenennung des Farbcodes „- bei Bedarf auch in mehreren Versuchen -“ zu den nachfolgenden Bedingungen für zulässig halte.\n\n116\\. **aa.** Die Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem kann im Lauf des Eintragungsverfahrens ohne Verlust des Anmeldetages nachgeholt werden, sofern die Identität des Anmeldegegenstandes gewährleistet ist (vgl. Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 32 Rn 41 m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 11.06.2003, 26 W (pat) 7\u002F00 – Postgelb; Beschluss vom 14.02.2007, 26 W (pat) 15\u002F00 - braun). Denn die Angabe der Nummer eines international anerkannten Farbcodes dient nur der eindeutigen Identifikation des Anmeldungsgegenstandes, während seine erstmalige Offenbarung bereits durch die mit der Anmeldung erfolgte Vorlage eines Musters der beanspruchten Farbe erfolgt ist. Dies wird auch durch die Feststellungen des EuGH (GRUR 2003, 604 Rn. 38 – Libertel) gestützt, ein in der bloßen Vorlage eines Farbmusters zu sehender Darstellungsmangel könne gegebenenfalls durch die Hinzufügung der Bezeichnung der Farbe nach einem Kennzeichnungscode (nachträglich) geheilt werden. In diesen Fällen besteht auch keine Veranlassung, den Anmeldetag der Marke auf den Zeitpunkt der Benennung der Farbnummer des Farbcodes zu verschieben. Die Benennung des dem Farbmuster und der Farbangabe entsprechenden internationalen Farbcodes stellt lediglich die langfristige eindeutige Identifikation im Register sicher. Daher ist darin – anders als die Beschwerdeführerin meint – auch keine unzulässige Änderung der Marke zu sehen. \n\n117\\. **bb.** Diese Gesichtspunkte sind im Löschungsbeschwerdeverfahren entsprechend. heranzuziehen (vgl. Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 3 Rn. 54). Insbesondere ist im vorliegenden Fall einzubeziehen, dass die Beschwerdegegnerin die Nichtberücksichtigung des im Anmeldeverfahren nachbenannten Farbcodes durch das DPMA bei Eintragung der Marke nicht zu vertreten hat. Der Markeninhaberin würde anderenfalls die Möglichkeit abgeschnitten, auf die Neubewertung des Sachverhalts durch den Senat im Löschungsbeschwerdeverfahren, in dem der Mangel der Eintragung des Farbcodes erst zu Tage getreten ist, zu reagieren. Der EuGH hat in seiner Libertel-Entscheidung (a. a. O. Rn. 38) im Übrigen lediglich ausgeführt: *„* *Erfüllt ein Farbmuster in Verbindung mit einer sprachlichen Beschreibung nicht die in Artikel 2 der Richtlinie an eine grafische Darstellung gestellten Voraussetzungen, insbesondere mangels Genauigkeit oder Dauerhaftigkeit, so kann dieser Mangel gegebenenfalls durch Hinzufügung der Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode geheilt werden.* *“.* Eine zeitliche Beschränkung zur Nachbenennung des Farbcodes ist der Entscheidung hingegen nicht zu entnehmen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Rechtsverkehr hätte sich bei Zulassung einer Nachbenennung von Anfang an nicht auf das Markenregister verlassen können, überzeugt hingegen nicht. Denn diesem ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Marke im Hinblick auf die für eine Farbmarke wesentlichen Aspekte ohnehin nur die Markendarstellung, die Farbbezeichnung und die Eintragung als verkehrsdurchgesetztes Zeichen zu entnehmen. Für weitergehende Informationen - z. B bezüglich einer Farbcodeangabe \\- war und ist der interessierte Wettbewerber auf die Akteneinsicht angewiesen. Denn erst ab dem 1. Juli 2009 war die Markenbeschreibung selbst – die im Regelfall die Angaben zum Farbcode enthält - in das Markenregister aufzunehmen. Vor diesem Zeitpunkt wurde lediglich ein – in diesem Falle fehlender – Hinweis auf eine Markenbeschreibung vermerkt. \n\n118\\. **cc.** Die (nachträgliche) Benennung eines mit dem Farbmuster identischen Farbcodes stellt eine originäre Aufgabe der Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin dar. Nur sie kennt den exakten Farbcode, der zum eingereichten Farbmuster passt. Diesen Anforderungen hätte sie schon im Anmeldeverfahren entsprechen müssen, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Insofern ist ohne Belang, dass die Feststellungslast für die Löschungsgründe – außerhalb der Frage der Verkehrsdurchsetzung – die Löschungsantragstellerin trägt. Die Einlassung der Beschwerdegegnerin im – nachgelassenen – Schriftsatz vom 29. Januar 2025, die Frage, „ *ob das mit der Anmeldung eingereichte Muster dem seinerzeit angegebenen Farbcode Pantone Red 032C (oder auch einem anderen Code wie dem in der mündlichen Verhandlung angegebenen CIELab-Code) entspricht, kann die Beschwerdeführerin genauso beantworten wie die Beschwerdegegnerin* “ überzeugt aus diesem Grund nicht. \n\n119\\. Der Vortrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe weder Abweichungen von Pantone Red 032 C noch eine der anderen Farbangaben substantiiert gerügt, trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Verfahrens etliche Unterlagen vorgelegt (vgl. bspw. Schriftsatz vom 13. März 2023, Seite 5 ff., Bl. 979 Rs. ff. d. A.; Schriftsatz vom 12.07.23, Seite 1 f., Bl. 1068 Rs. f. d. A.; Schriftsatz vom 14. Juli 2023, Seite 1, Bl. 1099 Rs. d. A.), und zu diesen vorgetragen, dass sich gravierende Farbunterschiede zu allen von der Beschwerdegegnerin angegebenen Farbcodes ergeben würden und das gesamte rote Farbspektrum in Anspruch genommen werde. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin anhand einer Onlinerecherche durchgeführt während der mündlichen Verhandlung zum Abweichen des dort neu eingeführten CIELab-Codes Stellung genommen. \n\n120\\. \n\ng. Der Markeninhaberin ist weder im Laufe des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung noch mit dem nachgelassenen Schriftsatz gelungen, einen mit dem in der Akte befindlichen Farbmuster übereinstimmenden korrekten Farbcode nach einem internationalen Farbklassifikationssystem zu benennen.\n\n121\\. **aa** **.** Zutreffend haben die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass für den erforderlichen Abgleich das Farbmuster aus der Verfahrensakte heranzuziehen ist, nicht dagegen die Darstellung des elektronischen Markenregistereintrags auf einem Monitor oder in ausgedruckter Form (Beschwerdeführerin u. a. im Schriftsatz vom 11.12.2024, S. 27 f., Bl. 1271 f. d. A.; Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 26.05.2023, S. 4, Bl. 1051 d. A.). Da ein Farbmanagementsystem und Farbprofile beim DPMA nicht eingesetzt werden, es also keine Vorgaben zu einheitlicher und nachvollziehbarer Kalibrierung sowohl der Scanner als auch der Ausgabegeräte wie Drucker oder Monitore (vgl. z. B. https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FFarbmanagement) gibt, sind diese für einen Vergleich nicht geeignet (vgl. Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 3 Rn. 54). Je nach Einstellung des Druckers oder Monitors unterscheiden sich die ausgegebenen Farben erheblich. \n\n122\\. **bb** **.** Farbmuster und Farbcode müssen bei einer abstrakten Farbmarke - anders als die Beschwerdegegnerin vorträgt - identisch sein. Nur dann werden die vom EuGH gestellten Anforderungen an die Bestimmtheit nach den Siekmann- und Libertel-Kriterien (GRUR 2003, 145 Rn. 38-54 und GRUR 2003, 604 Rn. 28-38) erfüllt. Die Aussage „ *Erfüllt ein Farbmuster in Verbindung mit einer sprachlichen Beschreibung nicht die in Art. 2 Richtlinie 89\u002F104\u002F EWG an eine grafische Darstellung gestellten Voraussetzungen, insbesondere* ***mangels Genauigkeit* ** *oder Dauerhaftigkeit, so kann dieser Mangel gegebenenfalls durch Hinzufügung der Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode geheilt werden.“* (a. a. O., Rn. 38 Libertel; **Fettdruck** durch den Senat), zeigt, dass ein bloßes „Sich-nahe-kommen“ nicht genügen kann. Sinn und Zweck der Farbcodebenennung ist die eindeutige Festlegung des Farbtons, unabhängig von der Alterung des Musters, d. h. der Farbcode muss dem Muster zumindest bei Anmeldung bzw. wenn dieses sich noch nicht verändert hat (vgl. auch Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 32 Rn 41) im Moment der Ergänzung entsprechen. Denn geschützt werden kann nur der konkret beanspruchte Farbton, nicht eine Farbe als solche (vgl. BGH, GRUR 2001, 1154, 1155 – Farbmarke violettfarben; Wirtz in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, MarkenG, 4\\. Aufl., § 8 Rn. 101). Dieser Farbton muss entsprechend eindeutig festgelegt sein. Dass Identität zwischen Muster und Farbcode vorliegen muss, ergibt sich auch aus den Anforderungen, die später an die Benutzung gestellt werden (vgl. auch Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 26 Rn 260). \n\n123\\. Daran ändert auch die Rechtsprechung in Verletzungsverfahren nichts. So steht die Entscheidung des OLG Köln (vgl. GRUR RR 2023, 124 ff. - magenta), in der im Verfallsverfahren primär auf die Farbbezeichnung „magenta“ und das konkrete Verkehrsverständnis abgestellt wird, dem Vorgesagten nicht entgegen. Die Annahme des OLG Köln, eine bloße Farbangabe genüge, weil es sich um einen „ *dem Verkehr bekannten, gängigen Farbton* “ handele bzw. „ *das Publikum aufgrund umfangreicher Benutzung weiß, welche Farbe gemeint ist* “, ist stark auf den Einzelfall zugeschnitten und genügt im Eintragungs- und Nichtigkeitsverfahren den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinsichtlich der Bestimmtheit der Markendarstellung nicht. Die in der angesprochenen Entscheidung insb. in Rn 50 ff. enthaltenen Ausführungen sind zudem im Hinblick auf das Eintragungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren vor dem Hintergrund der Registerklarheit nicht überzeugend. \n\n124\\. Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass nur von Fachleuten mit technischen Geräten messbare Abweichungen nicht der relevante Maßstab seien, schließt sich der Senat dem an. Zutreffend ist auch, dass das menschliche Auge bestimmte Farbabweichungen nicht wahrnehmen kann. Jedoch legt der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung in Verletzungsverfahren (GRUR 2015, 1201 ff. Rn. 63 - Sparkassen-Rot\u002FSantander-Rot m. w. N.) in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei abstrakten Farbmarken ebenfalls eine restriktive Auslegung der Zeichenidentität zu Grunde und setzt daher grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der Zeichen voraus. Wichen die sich gegenüberstehenden Farbtöne deutlich und unübersehbar voneinander ab, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Durchschnittsverbraucher die Unterschiede nicht erinnere. Allein der Umstand, dass das allgemeine Publikum geringfügige Farbunterschiede nicht in Erinnerung behalte, rechtfertige nicht die Annahme, deutliche Farbabweichungen blieben ebenfalls nicht in Erinnerung (BGH a. a. O. Rn. 66). Dies lässt sich auch auf das Registerverfahren übertragen. \n\n125\\. Soweit im Verletzungsverfahren jedoch im Hinblick auf die Frage, wie der Verkehr **eine benutzte Farbe** wahrnimmt, geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, die einem Durchschnittsverbraucher entgehen können, unschädlich sind, kann dies nicht auf die Frage der Identität zwischen Farbmuster und Farbcode übertragen werden. Daran ändert auch die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einheit des Identitätsbegriffs nichts. Denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Zweck der Farbcodeangabe im Markenregister ist, die langfristige eindeutige Festlegung des angemeldeten Farbtons – gerade vor dem Hintergrund, dass sich das Muster mit der Zeit verändern kann – sicherzustellen. Der Farbcode bildet nach Eintragung des Zeichens z. B. in Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren sowie bei Fragen der Benutzung den Ausgangspunkt der Identitätsprüfung zwischen eingetragener Marke und Verletzungs- bzw. Benutzungsform. Würde man im Anmeldeverfahren bereits Abweichungen zwischen Muster und Farbcode akzeptieren, würde die Bandbreite der Abweichungen noch vergrößert, wenn im Verletzungsverfahren die oben geschilderten Aspekte zusätzlich berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass Im Verletzungsverfahren vor allem relevant ist, wie der Verkehr die benutzte Farbe wahrnimmt. Diese Situation ist nicht mit dem Registerverfahren gleichzusetzen. Denn dort ist der direkte Abgleich von Muster und Farbcode mit ausreichend Zeit in hierfür optimaler Umgebung möglich und wird zudem von Fachleuten für die Markenprüfung durchgeführt. Angesichts der Bedeutung des Vorgangs ist zudem von hoher Aufmerksamkeit auszugehen. \n\n126\\. Anders als die Beschwerdegegnerin meint, muss auch nicht jeder individuell angemischte Farbton als abstrakte Farbmarke schützbar sein. Sie hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2025 ausgeführt, dass „es sich bei der Farbmarke Rot um eine individuell angemischte Farbe handelt“, weshalb es dann „denknotwendig auch keine im technischen bzw. physikalischen Sinn übereinstimmende gängige RAL- bzw. Pantone-Farbe“ gebe. Sofern es nicht möglich ist, zu dem gewünschten, angemischten Farbton einen identischen Farbcode eines gängigen Farbsystems anzugeben, kann eine Eintragung mangels dauerhafter Darstellung im Register nicht erfolgen (vgl. hierzu auch Miosga in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 3 Rn. 56; a. A. wohl v. Bomhard, BeckOK Markenrecht, Kur\u002Fv. Bomhard\u002FAlbrecht, Art. 4 Rn. 22). \n\n127\\. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat dem Vortrag, die Beschwerdegegnerin sei zum Anmeldezeitpunkt technisch nicht in der Lage gewesen, einen konkreten RAL- oder CIELab-Farbton anzugeben, in der mündlichen Verhandlung bereits widersprochen und ihrerseits unwidersprochen ausgeführt, dass der CIELab-Farbkreis aus dem Jahr 1976 stamme und es ihn unter RAL bereits seit 1993 gegeben habe. Der Beschwerdegegnervertreter hat darauf erwidert, zum Anmeldezeitpunkt habe niemand an CIELab gedacht, man habe nur RAL bzw. Pantone in Bezug genommen. Dieser Vortrag der Beschwerdegegnerin ändert jedoch nichts daran, dass die genaue Bezeichnung der angemeldeten Farbe, wie ausgeführt, im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin als Anmelderin lag und im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren weiterhin liegt. \n\n128\\. Die von der Beschwerdegegnerin genannte Praxis des DPMA und des EUIPO, zwischenzeitlich auch elektronische Einreichungen von Farbmustern zuzulassen, steht der Anforderung von Identität zwischen Muster und Farbcodeangabe nicht entgegen. Es kann als wahr unterstellt werden, dass Fachleute mit technischem Gerät Abweichungen zwischen dem dann digital beim EUIPO hinterlegten Muster und dem angegebenen Farbcode feststellen könnten. Vorliegend handelt es sich aber gerade nicht um eine digitale Einreichung, sondern eine solche in Papier. Ob bei digitalen Mustern überhaupt eine Farbcodebenennung erforderlich ist (verneinend EUIPO, bestätigt durch EuG in T-652\u002F22, GRUR-RS 2024, 3509 – Veuve Cliquot Orange, Rn. 51 ff) mag ebenfalls fraglich sein, kann hier jedoch, da die Einreichung nicht elektronisch, sondern in Papier erfolgt ist, dahingestellt bleiben. \n\n129\\. **cc.** Die Beschwerdegegnerin konnte nicht wirksam den im Anmeldebeschwerdeverfahren benannten Farbton „Pantone Red 032 C“ zur nachträglichen konkreten Benennung der angegriffenen Farbmarke im Löschungsverfahren heranziehen. \n\n130\\. Sie hat im Eintragungsverfahren selbst eingeräumt (Schriftsatz des Beschwerdegegnervertreters vom 3. November 2006), dass es sich bei „Pantone Red 032 C“ nicht um den exakten Farbton gehandelt habe: „ *Die Besonderheit der angemeldeten abstrakten Farbmarke besteht gerade, darin, daß sie keinem der gängigen Farbtöne entspricht. Es handelt sich insbesondere nicht um eine gängige RAL- bzw. Pantone- ,- Farbe*.“. Sie hat den Farbton dann aber trotzdem dem im Eintragungsbeschwerdeverfahren erkennenden 29\\. (Marken)Beschwerdesenat (29 W (pat) 57\u002F07) benannt, der diesen akzeptiert hat. \n\n131\\. Der angegebene Farbton weicht nach dem Pantone-Farbfächer aus der Bibliothek des Bundespatentgerichts nach einer Überprüfung durch die Senatsmitglieder erheblich von dem der Eintragung der Marke zugrunde gelegten und bisher unveränderten Farbmuster ab. Dementsprechend hat der Senat mit Verfügung vom 16. November 2022 die Parteien darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdegegnerin zunächst im Anmeldebeschwerdeverfahren benannte Farbcode „Pantone Red 032 C“, der letztlich von der Markenstelle nicht eingetragen wurde, nicht die richtige Farbbezeichnung für das Originalfarbmuster sei. Die fehlende Übereinstimmung des vorhandenen Musters mit dem Farbton „Pantone Red 032 C“ war zudem Grundlage der Erörterungen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz nunmehr die Übereinstimmung des der Eintragung zugrundeliegenden Farbmusters mit dem Farbton „Pantone Red 032 C“ behauptet und mittels Sachverständigengutachten unter Beweis stellt, so steht dieser Vortrag nicht nur im Widerspruch zum bisherigen Vortrag, nach dem die angegriffene Farbe gerade nicht mit „Pantone Red 032 C“ übereinstimme, sich die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich auf Hollandrot „festgelegt“ hatte und anschließend in der mündlichen Verhandlung und im Nachgang zu dieser verschiedene CIELab-Werte benannt hat; er ist auch nicht von der Schriftsatznachlassfrist umfasst. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung gewährt. Dieser Hinweis des Senats bezog sich jedoch auf die Benennung des CIELab-Farbcodes in der mündlichen Verhandlung, die laut Vortrag der Beschwerdegegnerin anhand der für den „Habersack“ verwendeten Einbandfolie erfolgte, ohne dass die Beschwerdegegnerin bis dahin vorgetragen hatte, dass diese Folie mit dem Papiermuster der Anmeldung farblich übereinstimme. Dies kommt im Hinweis ausreichend deutlich zum Ausdruck, wenn es in diesem heißt: „ *Bedenken hat der Senat insoweit, als fraglich ist, ob die Prüfung eines gummierten Folienmusters mit dem vorliegenden Papierfarbmuster, auf dem die Eintragung basiert, identisch ist*.“ Der Beschwerdegegnerin sollte durch diesen Hinweis Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag zur Ermittlung des CIELab-Wertes anhand der Folie ohne Bezugnahme zum Papiermuster schlüssig zu machen. Der – lediglich „vorsorglich“ erfolgte - Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz, dass „Pantone Red 032 C“ tatsächlich der richtige Farbton sei und mit dem bei der Anmeldung eingereichten Muster übereinstimme, geht über das Hinweisthema hinaus und ist daher nicht von der Schriftsatzfrist umfasst. \n\n132\\. **dd**. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 sodann auf einen anderen Farbton festgelegt, nämlich RAL 30 5060 „Hollandrot“. Anders als die Beschwerdeführerin vorträgt, hat die Beschwerdegegnerin weder zusätzlich den Farbton 030 60 50 beansprucht noch die wörtliche Bezeichnung „Kalypsorot“ verwendet. \n\n133\\. Bereits im Ladungszusatz vom 29. November 2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass auch „Hollandrot“ nicht mit dem Farbmuster übereinstimme und zu bedenken gegeben, dass die Beschwerdegegnerin im Anmelde- bzw. Eintragungsverfahren noch ausgeführt habe: „ *Es handelt sich insbesondere nicht um eine gängige RAL- bzw. Pantone-Farbe. … Aus diesem Grund kann die Markenanmelderin keine konkrete RAL- bzw. Pantone-Nummer zur näheren Beschreibung des Farbtons angeben*.“. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass der nachgereichte Farbcode wegen der Unveränderlichkeit der Marke nicht vom Farbmuster, das Gegenstand der Anmeldung gewesen sei, abweichen dürfe. \n\n134\\. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 hat der Senat sich nochmals zum mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 neu benannten RAL-Farbcode geäußert und – wenn auch ohne Protokollierung - erklärt, nach einem Abgleich zwischen dem in der Akte enthaltenen Farbmuster, das mit den Parteien in Augenschein genommen wurde, und dem entsprechenden RAL-Farbfächer 30 5060 aus der Gerichtsbibliothek sei wiederum eine Nichtübereinstimmung der Farben zu konstatieren. Ein Sachverständigengutachten war insoweit nicht erforderlich, da die Mitglieder des Senats diese Feststellung durch einfaches Nebeneinanderlegen des Musters und des Farbfächers ermitteln konnten und diese den Beteiligten kommunizierten Feststellungen Grundlage der weiteren Erörterungen in der mündlichen Verhandlung waren. Die RAL-Design Palette existiert – wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt hat - bereits seit 1993 (vgl. https:\u002F\u002Fwww.ral-shop.com\u002Fde\u002Fral-farben-historie\u002F). \n\n135\\. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin sich in der mündlichen Verhandlung auf den Farbton L*:50,43 a*:51,90 b*:23,94 festgelegt und nicht mehr am „Hollandrot“ festgehalten. \n\n136\\. **ee.** Der in der mündlichen Verhandlung neu eingeführte CIELab-Farbwert kann ebenfalls nicht als konkrete nachträgliche Bestimmung des Farbtons der Eintragung zugrunde gelegt werden. \n\n137\\. Zunächst fehlte es bereits an der Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags in der mündlichen Verhandlung, da der Wert unstreitig nicht anhand des in der Akte befindlichen Papierfarbmusters, das Grundlage der Eintragung ist, sondern vom Plastikeinband einer – beliebigen – Ausgabe des vormaligen „Schönfelder“, jetzt „Habersack – Deutsche Gesetze“ aus dem Verlag der Beschwerdegegnerin errechnet wurde. Die untersuchte Folie ist nach eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin nicht mit der Originalfarbkarte in der Gerichtsakte verglichen worden, da die Gerichtsakte mit dem darin enthaltenen Farbmuster vor der mündlichen Verhandlung nicht eingesehen worden sei. Es hätten seitens der Beschwerdegegnervertreter Zweifel bestanden, ob sich das seit 20 Jahren in der Akte befindliche Farbmuster nicht verändert habe. Hierauf hat die Beschwerdegegnerin zwar im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2025 vorgetragen, dass der aufgrund der Ordnerfolie ermittelte Farbcode und das eingereichte Farbmuster sich entsprächen, und so ihren Vortrag aus der mündlichen Verhandlung schlüssig gemacht. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin genau dies, dass nämlich der genannte CIELab-Wert und das Muster sich entsprechen, bestritten. Für die behauptete Übereinstimmung hat die Beschwerdegegnerin jedoch keinen Beweis angeboten. \n\n138\\. Dem stehen auch nicht die Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Feststellungslast für das Vorliegen von Löschungs- bzw. Nichtigkeitsgründen außerhalb der Frage der Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich bei der Antragstellerin liege. Wie bereits oben unter Ziff. III. 3. f. cc. ausgeführt, ist die nachträgliche Benennung des Farbcodes Sache der Markeninhaberin (so wohl auch EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 38 – Libertel). Da eine Eintragung ohne Bezugnahme auf eine Farbbezeichnung erfolgte – und auch der im Anmeldebeschwerdeverfahren benannte Farbton nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdegegnerin nicht korrekt war –, war die fehlende Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG offensichtlich gegeben. Insoweit besteht eine Parallelität zu den Fällen der Verkehrsdurchsetzung, bei denen es Sache des Markeninhabers ist nachzuweisen, dass eine Marke Unterscheidungskraft infolge Benutzung erworben hat, weil es sich dabei sowohl im Rahmen eines Anmeldeverfahrens als auch im Rahmen eines Löschungsverfahrens um eine Ausnahme von den Eintragungshindernissen handelt (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 68-70 – Oberbank u. a [Farbmarke Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 38 – NJW-Orange). \n\n139\\. **ff.** Der im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2025 von der Beschwerdegegnerin neu errechnete CIELab-Wert aus dem bei der Beschwerdegegnerin verbliebenen Papiermuster, ist ebenso verspätet und von der Schriftsatznachlassfrist nicht umfasst, wie der weitere CIELab-Wert, der erst mit weiterem Schriftsatz vom 10. März 2025, eingegangen bei Gericht am 13. März 2025, angegeben wurde. \n\n140\\. (1) Der im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2025 nach dem eigenen bei der Beschwerdegegnerin befindlichen Papiermuster benannte CIELab-Wert, der mit L*:50,51 a*:64,52 b*:44,55 angegeben ist, ist nicht von der Schriftsatzfrist im nachgelassenen Schriftsatz umfasst, und weicht von dem Farbwert des Folieneinbands (L*:50,43 a*:51,90 b*:23,94) ab. Der Senat hatte auf S. 10 des Protokolls der Beschwerdegegnerin lediglich Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag dahingehend schlüssig zu machen, weshalb die Prüfung des gummierten Folienmusters für die Bestimmung des angemeldeten Farbmusters, wie es sich in der Gerichtsakte befindet, relevant ist (s. o. unter ee)). Die Benennung eines ganz neuen Werts war von der Schriftsatzfrist nicht umfasst. Zudem war der schriftsätzliche Vortrag auch deshalb widersprüchlich, da vor und in der mündlichen Verhandlung bereits zwei unterschiedliche Farbtöne (Hollandrot und CIELab nach Folie) benannt worden waren und mit dem nachgelassenen Schriftsatz ein weiterer von den übrigen Werten abweichender CIELab-Wert in das Verfahren eingeführt wurde. \n\n141\\. (2) Gem. § 62 Abs. 2 MarkenG ist den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens Akteneinsicht zu gewähren. Eine solche wurde durch den Vertreter der Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 beantragt, vom Senat gewährt und am 13. Februar 2025 durchgeführt, bei der vier Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zugegen waren und Messungen am Original des in der Gerichtsakte befindlichen Farbmusters vorgenommen haben. Beide Parteivertreter hatten Kenntnis vom Termin, sind aber nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom 10. März, eingegangen bei Gericht am 13. März 2025, wurde sodann ein dritter, wiederum abweichender, CIELab-Wert (L*:48,42 a*:66,65, b*:47,42) benannt. Der Schriftsatz vom 10. März 2025 ist nach Ablauf der Schriftsatzfrist im nachgelassenen Schriftsatz schon wegen § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 296a ZPO verspätet. Gründe für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gem. § 76 Abs. 6 S. 2 MarkenG bestanden nicht. \n\n142\\. \n\n4\\. Es kann wegen der bereits fehlenden Bestimmtheit des Zeichens dahinstehen, ob darüber hinaus noch weitere der geltend gemachten Löschungsgründe vorliegen; insbesondere, ob die nach vorläufiger Auffassung des Senats nicht unterscheidungskräftige Marke zum Anmelde- oder Entscheidungszeitpunkt verkehrsdurchgesetzt war bzw. ist.\n\n143\\. \n\nD. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf eine der Beteiligten nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen nicht vor.\n\n144\\. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im amtlichen Verfahren ist § 63 Abs. 1 MarkenG und im Beschwerdeverfahren § 71 Abs. 1 MarkenG. In mehrseitigen markenrechtlichen Verfahren gilt danach der Grundsatz, dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst trägt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 MarkenG und § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). \n\n145\\. Eine hiervon abweichende Anordnung ist geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen, § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bzw. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur). \n\n146\\. Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung rechtfertigen, sind insbesondere dann gegeben, wenn der Schluss nahe liegt, dass ein Beteiligter unter Verstoß gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten allein verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite verfolgt, etwa indem er in einer nach allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet. Es entspricht demgegenüber dem Recht auf gerichtliche Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), selbst bislang anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 17.12.2013, 27 W (pat) 40\u002F12 – mcpeople\u002FMcDonald′s; BPatG Mitt. 2010, 529 Igel plus; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette\u002FGarsette). Dies gilt umso mehr, wenn Rechtsfragen noch nicht abschließend entschieden sind. \n\n147\\. **1.** Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Kostenentscheidung der Markenabteilung, die in vollem Umfang der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 71 Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 09.02.2012, 30 W (pat) 94\u002F11 – Gesundo \u002F BIG gesund), aufzuheben, mit der Folge, dass jeder Beteiligte die ihm im Löschungsverfahren erwachsenen Kosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG selbst zu tragen hat. \n\n148\\. Die Markenabteilung hat die Kostenauferlegung auf die Löschungsantragstellerin zum einen mit der Art ihrer Verfahrensführung begründet und zum anderen darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Gründe gestützt worden sei, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ansatzweise eine Bestätigung gebe. Zutreffend hat die Markenabteilung festgestellt, dass die Ausführungen der Antragstellerin schon im Amtsverfahren überwiegend völlig neben der Sache liegen und zudem häufig widersprüchlich sind. Der Verfahrensführung durch ihre Vertreterin fehle es an der notwendigen Sachlichkeit und Auseinandersetzung mit den eigentlich relevanten markenrechtlichen Fragen. Gleichwohl bestand im Ergebnis kein Grund für eine Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin. Denn neben rechtlich unhaltbaren Auffassungen zu weiteren Löschungsgründen macht sie doch gegen die streitgegenständliche abstrakte Farbmarke mit der mangelnden Bestimmtheit und der fehlenden Unterscheidungskraft Schutzhindernisse geltend, die keinesfalls als ersichtlich nicht erfolgversprechend angesehen werden können. Dies gilt umso mehr als eine im Wege der Verkehrsdurchsetzung ohne demoskopisches Umfragegutachten eingetragene Marke verfahrensgegenständlich ist, bei der sich im Markenregister weder ein Hinweis auf eine Markenbeschreibung findet noch eine Farbangabe gemäß einem international anerkannten Farbklassifikationssystem eingetragen wurde. All dies lässt ihr Begehren nicht von vornherein als aussichtlos erscheinen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nur auf die objektiven Erfolgsaussichten des Löschungsbegehrens bzw. der Beschwerde, nicht auf den von einem rechtlichen Ansatz durchdrungenen Parteivortrag ankommt (vgl. hierzu Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 71 Rn. 26). \n\n149\\. **2.** Aus den gleichen Gründen besteht keine Veranlassung für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, so dass es bei der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verbleibt, wonach jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Die gegenseitigen Kostenanträge waren daher zurückzuweisen. \n\n150\\. **E.** Der Gegenstandswert des Verfahrens war gemäß §§ 33, 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG auf 100.000,00 € festzusetzen. \n\n151\\. Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in markenrechtlichen Verfahren vor dem BPatG bestehen, ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren ist \n\n152\\. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3 - Sparkassen-Rot; Beschluss vom 30.07.2015, I ZB 61\u002F13 Rn. 7 – Farbmarke Langenscheidt-Gelb; GRUR 2006, 704 – Markenwert und mit Hinweis darauf zuletzt auch BPatG, Beschluss vom 27.04.2016, 26 W (pat) 77\u002F13; Beschluss vom 06.04.2016, 26 W (pat) 50\u002F14). Dieses Interesse bemisst der BGH - bei unbenutzten Marken - regelmäßig mit 50.000,00 €, soweit die Umstände des Einzelfalles keinen Anlass bieten, einen anderen Gegenstandswert zu bestimmen (BGH a. a. O. – Sparkassen-Rot; BGH a. a. O. – Markenwert). \n\n153\\. Auch der erkennende Senat hält mit der Mehrheit der Markensenate des BPatG in Markenlöschungsverfahren für unbenutzte und solche Marken, zum Umfang von deren Benutzung nichts vorgetragen ist, diesen Schätzbetrag im Regelfall für angemessen (vgl. BPatG 26 W (pat) 77\u002F13; 26 W (pat) 50\u002F14; 29 W (pat) 7\u002F13; 30 W (pat) 1\u002F14; 27 W (pat) 57\u002F07; 27 W (pat) 103\u002F12; 28 W (pat) 58\u002F12; 29 W (pat) 39\u002F09; 29 W (pat) 15\u002F10; 24 W (pat) 20\u002F07; 24 W (pat) 45\u002F12; 26 W (pat) 2\u002F10; 26 W (pat) 47\u002F12), wobei allerdings bei der Festsetzung im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags bisher maßgeblich auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke abgestellt wird (BPatGE 41, 100, 101 - COTTO). \n\n154\\. Vorliegend handelt es sich um eine umfänglich benutzte Marke. Dies stellt bei beiden Bemessungsansätzen einen Umstand dar, der im Hinblick auf die hier in Rede stehende konkrete Dauer und die Intensität der Markenbenutzung zu einem deutlichen Abweichen von dem Schätzwert i. H. v. 50.000,00 € nach oben Anlass gibt, weil – worauf schon die Markenabteilung zutreffend hingewiesen hat - benutzte Marken zum einen ein höheres Behinderungspotenzial besitzen und zum anderen das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung des Schutzes der am Markt gut eingeführten Marke höher anzusetzen ist. Dies rechtfertigt einen Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 €. \n\n155\\. Demgegenüber stellen eine vermeintliche Unwürdigkeit des Gesellschafters der Markeninhaberin oder die „Verwerflichkeit“ einer Marke keine geeigneten Bemessungskriterien dar. \n\n156\\. Der Senat erachtet daher einen Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € für angemessen. \n\n157\\. **F.** Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). \n\n158\\. Der Fall wirft insbesondere höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Identität von Farbmuster und Farbcodeangabe nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem und der (mehrmaligen) Nachbenennung dieses Wertes im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren auf.","Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-\u002FProzessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender Bestimmtheit","2026-07-10T22:11:39.829Z",{"id":222,"ecli":223,"slug":224,"caseNumber":225,"courtId":58,"decisionDate":226,"fullText":227,"summary":228,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":226,"parsedAt":229,"updatedAt":230},"7085","ECLI:DE:NEURIS:KORE708092025","ecli-de-neuris-kore708092025","I ZB 63\u002F23","2025-03-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.03.2025, I ZB 63\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Widersprechenden gegen den Beschluss des 28\\. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2023 auf seine Kosten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, juris). \n\n2\\. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 562.500 € festzusetzen. Der Widersprechende hält demgegenüber eine Festsetzung auf 50.000 € für zutreffend. \n\n3\\. II. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festzusetzen. \n\n4\\. 1\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Danach entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45\u002F16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 5. November 2024 - I ZB 3\u002F24, juris Rn. 2, jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch im Widerspruchsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6\u002F16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61\u002F13, juris Rn. 7, mwN). Ein maßgebliches Indiz hierfür können neben einer umfänglichen Benutzung auch hohe Werbeaufwendungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52\u002F15, GRUR-RR 2017, 127 [juris Rn. 4]; BGH, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 10]). \n\n5\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben entspricht im Streitfall eine Festsetzung auf den Regelstreitwert von 50.000 € billigem Ermessen. Es besteht keine Veranlassung, einen darüber liegenden Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. \n\n6\\. a) Das Bundespatentgericht hat im von der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 28. Juni 2023 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 50.000 € festgesetzt. Es hat die von der Markeninhaberin beantragte Erhöhung des Gegenstandswerts auf 300.000 € mit der Begründung abgelehnt, die Markeninhaberin habe keine konkreten gegenstandswerterhöhenden Umstände im Hinblick auf die angegriffene Marke wie die Aufnahme der Benutzung oder besonders hohe Aufwendungen für die Entwicklung ihrer Marke vorgetragen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin zeigt nicht auf, dass das Bundespatentgericht bei dieser Festsetzung Vortrag der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt gelassen hätte. \n\n7\\. b) Umstände, die nach der Senatsrechtsprechung eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen können, hat die Markeninhaberin auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen. \n\n8\\. 3\\. Es besteht auch im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren keine Veranlassung, abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Senats den Wert - wie vom Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin beantragt - auf 562.500 € festzusetzen. \n\n9\\. a) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf dessen Rechtsprechung der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin verweist, legt seiner Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren den gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage beziehungsweise bei Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen zugrunde. Hierfür zieht er in Ermangelung anderer Anhaltspunkte die (vorläufige) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren heran. Diese spiegelt regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents wieder, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Dieser Betrag ist in der Regel um 25% zu erhöhen, um dem Wert der eigenen Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23\u002F21, GRUR 2021, 1105 [juris Rn. 11] \\- Nichtigkeitsstreitwert III, mwN). \n\n10\\. b) Es kann offenbleiben, ob es gerechtfertigt ist, diese zu Patentnichtigkeitsverfahren ergangene Rechtsprechung auf die Wertfestsetzung für den Markenlöschungsstreit zu übertragen. Jedenfalls im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren könnte sie nicht zu einer Festsetzung eines Werts über 50.000 € führen. \n\n11\\. aa) Aus dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin nunmehr vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin II vom 25. Januar 2025, das in einem Rechtsstreit der Markeninhaberin gegen den hiesigen Widerspruchsführer und zwei weitere Beklagte ergangen ist, ergeben sich keine Umstände, die eine über 50.000 € hinausgehende Wertfestsetzung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen. Im Tatbestand dieses Urteils wird der Vortrag der Markeninhaberin wiedergegeben, dass diese bislang lediglich die Absicht gehabt hat, die im vorliegenden Registerverfahren angegriffene Marke zu benutzen, und zwar durch eine Lizenzierung. Außerdem heißt es im unstreitigen Tatbestand, die Markeninhaberin bewerte in ihrem Anlagevermögen ihre immateriellen Vermögensgegenstände, also auch die im vorliegenden Registerverfahren angegriffene Marke, zum 31. Dezember 2021 mit einem Betrag von einem Euro. Daraus ergibt sich, dass die angegriffene Marke unbenutzt ist und ihr von der Markeninhaberin derzeit kein messbarer wirtschaftlicher Wert zugemessen wird. \n\n12\\. bb) Ebenso wenig rechtfertigt der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ebenfalls vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 14. Januar 2025, mit dem der Streitwert in jenem Rechtsstreit auf 450.000 € festgesetzt worden ist, eine über 50.000 € hinausgehende Wertfestsetzung. \n\n13\\. (1) Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Berlin II betrifft bereits nicht allein eine Verletzungsklage, sondern berücksichtigt den Wert von drei Klageanträgen der Markeninhaberin, mit denen sie beantragt hat, die dortigen Beklagten zu verurteilen, in die Löschung von drei Marken einzuwilligen. Diese Klageanträge, die das Landgericht Berlin II mit insgesamt 250.000 € bewertet hat, könnten auch nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats nicht in die Wertfestsetzung einbezogen werden. \n\n14\\. (2) Soweit das Landgericht Berlin II den von der Klägerin verfolgten und auf die im vorliegenden Registerverfahren angegriffene Marke gestützten Unterlassungsantrag gegen die dortigen Beklagten mit 200.000 € bewertet, ist dies angesichts seiner eigenen Feststellungen zur bislang unterbliebenen Nutzung der Marke nicht nachvollziehbar. Sie beruht, wie sich aus dem Streitwertbeschluss ergibt, auf nicht näher wiedergegebenen Angaben der Markeninhaberin. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin legt im vorliegenden Verfahren nicht dar, aus welchem Grund diese Streitwertfestsetzung gerechtfertigt sein soll. Für den Fall, dass das Landgericht Berlin II das Abwehrinteresse der dortigen Beklagten in die Streitwertbemessung einbezogen haben sollte, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der für die Wertbemessung im Markenlöschungsverfahren \\- ebenso wenig wie das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48\u002F05, juris Rn. 2) - nicht erheblich ist. \n\n15\\. (3) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass auch eine Erhöhung des Streitwerts des Verletzungsverfahrens um 25% im Streitfall nicht gerechtfertigt wäre, weil eine Benutzung der Marke durch die Markeninhaberin ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Berlin II bislang unterblieben ist und der Wert der eigenen Benutzung in einem derartigen Fall den Streitwert des Verletzungsverfahrens nicht erhöhen könnte. \n\n16\\. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. \n\n17\\. IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke","BGH, 27.03.2025, I ZB 63\u002F23","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:08.089Z",{"id":232,"ecli":233,"slug":234,"caseNumber":235,"courtId":44,"decisionDate":236,"fullText":237,"summary":238,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":236,"parsedAt":239,"updatedAt":240},"7205","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031900","ecli-de-neuris-jure259031900","29 W (pat) 513\u002F22","2025-03-20T00:00:00.000Z","#  Markenbeschwerdeverfahren – „Autark4ever“ – nur teilweise Unterscheidungskraft \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2021 000 889.4**\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Wortzeichen \n\n2\\. **Autark4ever**\n\n3\\. ist am 18. Januar 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: \n\n4\\. \n\nKlasse 35: Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet; Online-Bestelldienste; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Groß- und Einzelhandelsdienst-leistungen sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienst-leistungen, nämlich insbesondere für Audio, Batterien, Lithiumbatterien, Batteriemanagementsystem und Schutzprodukten, Ladetechnik, Ladegeräte, Solarmodule, Solarladeregler, Wechselrichtertechnik und entsprechendes Zubehör; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Geräte zur Stromversorgung.\n\n5\\. Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. \n\n6\\. Das Anmeldezeichen beschränke sich auf eine ohne weiteres verständliche, sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt. Es handle sich um eine Wortzusammensetzung aus einfachen Worten der deutschen und englischen Sprache. Das Wort „Autark“ bedeute „eigenständig\u002F ungebunden\u002F unabhängig“ und werde, wie die Rechercheergebnisse zeigten, auch vom durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher in dieser Bedeutung erkannt. Die nachfolgende Zahl 4 werde anstelle des englischen „for“ verwendet und bedeute in Kombination mit dem englischen Wort „ever“ „für immer“. Die Zeichenbestandteile seien inhaltlich aufeinander bezogen und ergänzten sich zu der Gesamtaussage „autark für immer“. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen daher mühelos dahingehend verstehen, dass Waren und Dienstleistungen präsentiert, bestellt und gehandelt würden, die ein autarkes Bestehen, also eine Existenz bzw. ein Leben unabhängig von äußeren Einflüssen oder Gegebenheiten, ermöglichten. Bei dem sprachüblich gebildeten Anmeldezeichen handele es sich weder um einen Kunstbegriff noch um eine missverständliche Angabe. Auch seien keine gedanklichen Zwischenschritte oder eine Analyse erforderlich, um zur oben angesprochenen Bedeutung des Gesamtzeichens zu gelangen. Zudem dürfe die Verständnisfähigkeit des Publikums beim Erkennen von schlagwortartig formulierten teils englischen Sachinformationen nicht zu gering veranschlagt werden. Der Verkehr sei daran gewöhnt, ständig mit neuen, teils auch englischen Begriffen konfrontiert zu werden. Dabei sei es üblich, Sachaussagen in verkürzenden und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln. Aus - vermeintlich vergleichbaren - Voreintragungen könne kein Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung hergeleitet werden. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke sei keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien könne auch die Benennung diverser Registermarken wie „Copy“, „GoSecure“ oder „goRecht“ zu keiner anderen Beurteilung der hier gegenständlichen Schutzfähigkeit führen. Ob der Eintragung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne daher dahinstehen. \n\n7\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, \n\n8\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 9. Dezember 2021 aufzuheben. \n\n9\\. Eine Beschwerdebegründung ist entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 17. Januar 2022 auch nach Hinweis des Senats vom 13. Januar 2025 nicht eingegangen. Im Verfahren vor dem DPMA hat der Anmelder vorgetragen, dass der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Der Verkehr erkenne im Anmeldezeichen keine Sachangabe, sondern einen Herkunftshinweis. Entscheidend hierfür sei die Bedeutung des Gesamtzeichens, nicht die seiner Bestandteile. Daher könne auch eine Kombination von beschreibenden Bestandteilen schutzfähig sein, wie z. B. die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu „GoSecure“ oder „GoRecht“ zeigten. Um hier zu einem beschreibenden Inhalt des Anmeldezeichens zu gelangen, sei ein gewisser Interpretationsaufwand erforderlich. Der Bedeutungsgehalt des Zeichens sei vage und unscharf. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass bereits eine noch so geringe Unterscheidungskraft für eine Eintragung ausreiche. So habe das Bundespatentgericht den Begriff „Copy“ für Druckereierzeugnisse und „goRecht“ für „Rechtsdienstleistungen“ für unterscheidungskräftig erachtet; folglich gelte dies erst Recht für das u. a. für „Großhandelsdienstleistungen“ angemeldete verfahrensgegenständliche Zeichen. Auch habe das Gericht der Europäischen Union (EuG) das Zeichen „4ever“ als eintragungsfähig angesehen. Für das hier angemeldete Gesamtzeichen, das diese Zeichenfolge enthalte, könne daher nichts Anderes gelten. \n\n10\\. Mit Hinweis vom 13. Januar 2025 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht erfolgreich sein dürfte. \n\n11\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n12\\. Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. \n\n13\\. **A.** Der Eintragung der Marke steht für die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. \n\n14\\. Bei der angemeldeten Bezeichnung **Autark4ever** handelt es sich insoweit um eine anpreisende Sachaussage in Form eines Slogans, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist. \n\n15\\. **1.** Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). \n\n16\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). \n\n17\\. Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). \n\n18\\. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EUGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 — Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 — Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 — Bar jeder Vernunft). \n\n19\\. Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen **Autark4ever** für die Dienstleistungen „ *Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet; Online-Bestelldienste; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen, nämlich insbesondere für Audio, Batterien, Lithiumbatterien, Batteriemanagementsystem und Schutzprodukten, Ladetechnik, Ladegeräte, Solarmodule, Solarladeregler, Wechselrichtertechnik und entsprechendes Zubehör; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Geräte zur Stromversorgung* “ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. \n\n20\\. **2.** Die Dienstleistungen „Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ sowie „Großhandelsdienstleistungen“ richten sich vornehmlich an den Fachhandel bzw. an ein unternehmerisch tätiges Publikum. Die übrigen Dienstleistungen wenden sich hingegen an die allgemeinen Verkehrskreise. \n\n21\\. **3**. Von diesen wird das angemeldete Zeichen in Bezug auf die nicht im Tenor genannten damit zu kennzeichnenden Dienstleistungen ausschließlich als eine anpreisende Sachaussage in Form eines Slogans wahrgenommen. Der Verkehr wird das Anmeldezeichen lediglich als einen werbenden Hinweis ansehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen ein Sortiment an Waren umfassen, die den Käufer für immer\u002Fewig unabhängig, mithin auf Dauer autark machen sollen. \n\n22\\. **a.** Die Wortfolge „Autark4ever“ setzt sich aus dem deutschen Wort „autark“, der Zahl 4 sowie dem englischen Wort „ever“ zusammen. \n\n23\\. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13\u002F20 – Lichtmiete). \n\n24\\. **aa.** Das deutsche Wort „autark“ bedeutet „[vom Ausland] wirtschaftlich unabhängig“ und „sich selbst genügend, auf niemanden angewiesen“ (vgl. Duden.de\u002FRechtschreibung\u002Fautark, Anlage 1, Bl. 13 f. d. A.). Es wird vor allem im Bereich des Hausbaus, hier insbesondere der Photovoltaik und Heiztechnik, aber auch im Campingsektor seit langem umfangreich verwendet. Im ersten Fall ist es ein Hinweis darauf, dass der Erwerber der Produkte durch diese von anderen - insbesondere endlichen fossilen - Energiequellen unabhängig werden kann. Im zweiten Fall betrifft es die Unabhängigkeit von der Infrastruktur wie z. B. Campingplätzen. Dieser Wunsch nach Unabhängigkeit in energetischer Hinsicht und von infrastrukturellen Einrichtungen hat sich durch die Covid-19 Pandemie noch weiter intensiviert. \n\n25\\. **bb.** Die „4“ wird neben der Bedeutung als Zahl seit langem wegen der Klangidentität bei englischer Aussprache in der Werbung als Ersatz für das dem englischen Grundwortschatz angehörende Wort „for“, das mit „für“ ins Deutsche übersetzt wird, verwendet (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 25.02.2021, 30 W (pat) 37\u002F19 - gene4me; Beschluss vom 19.06.2017, 25 W (pat) 523\u002F15 – ROOM4U; Beschluss vom 08.10.2016, 24 W (pat) 533\u002F13 – Air4Life; Beschluss vom 17.12.2014, 26 W (pat) 4\u002F13 – stoff4you; Beschluss vom 03.08.2004, 33 W (pat) 67\u002F02 – sms4u;Beschluss vom 30.06.2003, 33 W (pat) 6\u002F02 - IPO 4 U; Beschluss vom 22.10.2002, 27 W (pat) 66\u002F02 - all4printer; Beschluss vom 15.10.2002, 27 W (pat) 143\u002F01 – 4fun; Beschluss vom 06.03.1995, BlPMZ 1996, 134 - 4YOU). \n\n26\\. **cc.** Das Adverb „ever“ gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet „jemals, je“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.02.2022, 26 W (pat) 527\u002F21 - &ever; Langenscheidts Grundwortschatz Englisch, 1990, S. 232; Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, S. 41). \n\n27\\. **dd**. Der Verkehr erkennt aus den vorgenannten Gründen die Bestandteile „4ever“ unmittelbar als werblich-umgangssprachliche Abkürzung der Begriffskombination „forever“. Diese entstammt ebenfalls dem englischen Grundwortschatz (vgl. u. a. BPatG, a. a. O.; Weis, a. a. O.) und wird insbesondere mit „ewig“ ins Deutsche übersetzt (vgl. PONS Übersetzung\u002Fenglisch-deutsch\u002Fforever, Anlage 2, Bl. 15 f. d. A.). \n\n28\\. **b.** Das Zeichen in seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar als „autark für ewig\u002Fimmer“ im Sinne von „unabhängig für ewig\u002Fimmer“ verstehen. Weiterer Gedankenschritte oder Analysen bedarf es – anders als der Beschwerdeführer behauptet – hierfür nicht. Denn der Verkehr ist an übertriebene Werbebotschaften gerade im Bereich des autarken Lebens, wie z. B. der Energieautarkie, gewöhnt. Dies zeigen insbesondere bereits vor dem Anmeldetag des hier angemeldeten Zeichens verwendete Slogans wie „autark leben. Als Selbstversorger unabhängig sein. Für immer autark.“ oder „Immer Strom, immer Wärme, immer autark.“ (vgl. Anlagenkonvolut Bl. 17 f. d. A.). \n\n29\\. **c.** Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich für die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen auch nicht daraus, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Kombination aus einem deutschen Begriff (Autark) und einem aus der englischen Sprache stammenden Wort („4ever“ im Sinne von „forever“) handelt. Vielmehr sind derartige Kombinationen in der Werbesprache häufig anzutreffen (vgl. BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 22 – Gute Laune Drops; BPatG, Beschluss vom 15.01.2024, 29 W (pat) 24\u002F21 – Fruchtdealer; Beschluss vom 12.10.2015, 25 W (pat) 128\u002F14 – easySchutz; Beschluss vom 13.01.2015, 24 W (pat) 567\u002F14 – Fugenclean; Beschluss vom 20.06.2013, 30 W (pat) 518\u002F12 – EXPERTISE YOU CAN TRUST; Beschluss vom 06.04.2004, 33 W (pat) 334\u002F02 – Deutsche Property Management). \n\n30\\. **d.** Auch die konkrete Schreibweise des Zeichens in einem einzigen Wort, der große Anfangsbuchstabe des Adjektivs „autark“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 17.08.2023, 30 W (pat) 510\u002F22 - Besser Sehen, Besser Leben; Beschluss vom 16.08.2011, 27 W (pat) 225\u002F09 – Sichtbar) und die Verwendung der Zahl 4 zwischen den Worten „Autark“ und „ever“ (vgl. oben 3. a. bb.) vermag dem Anmeldezeichen insoweit nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Denn diese Stilmittel sind sämtlich werbeüblich. So stellt insbesondere die regelwidrige Zusammen- bzw. Großschreibung keine ungewöhnliche Veränderung dar, sondern ist in der Produktwerbung ein verbreitetes stilistisches Mittel, so dass der Verkehr mit der zäsurlosen Aneinanderreihung von Wörtern hinreichend vertraut ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG, Beschluss vom 24.07.2023, 29 W (pat) 512\u002F21 – KUGELHUPF; Beschluss vom 17.05.2023, 28 W (pat) 556\u002F22 – EasyInflate; Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536\u002F21 – FLEXCAR; Beschluss vom 14.09.2020, 26 W (pat) 525\u002F20 – GreenClean; Beschluss vom 11.04.2019, 30 W (pat) 36\u002F17 – CLEANGAS; Beschluss vom 18.11.2018, 28 W (pat) 555\u002F17 – EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2\u002F16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2\u002F16 – hansedeal24). Auch aus der Kombination dieser einfachen Mittel ergibt sich keine andere Bewertung. Es handelt sich nicht um eine vom Üblichen abweichende charakteristische Gestaltung. \n\n31\\. **3.** Hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen gilt dabei folgendes: \n\n32\\. **a.** Die „Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet“ kann auf Produkte gerichtet sein, die dafür geeignet sind, möglichst lange autark zu sein bzw. auf Dienste, die ihrem Nutzer möglichst lange Unabhängigkeit ermöglichen. Dieser wird dem Zeichen daher lediglich einen werbenden Sachhinweis auf das im Internet präsentierte Sortiment entnehmen. \n\n33\\. **b.** „Online-Bestelldienste; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen, nämlich insbesondere für Audio, Batterien, Lithiumbatterien, Batteriemanagementsystem und Schutzprodukten, Ladetechnik, Ladegeräte, Solarmodule, Solarladeregler, Wechselrichtertechnik und entsprechendes Zubehör“ können sich auf Warensortimente, hier insbesondere im Hinblick auf Stromversorgung, beziehen, die dafür geeignet sind, möglichst lange autark zu sein. Der Verkehr wird dem Zeichen daher lediglich einen werbenden Sachhinweis auf das Sortiment entnehmen. Bei Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren bezieht sich der beschreibende Begriffsinhalt für Waren in der Regel auch auf die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41\u002F12 - CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525\u002F10 - fashion.de; Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196\u002F10 - Küchenzauber). Zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, besteht eine funktionelle Nähe. \n\n34\\. **c.** Gleiches gilt auch für das „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Geräte zur Stromversorgung“. \n\n35\\. **4.** Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32\u002F20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527\u002F21 - Sportbokx). Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist es vielmehr bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Selbst wenn man daher mit dem Beschwerdeführer von einer Mehrdeutigkeit des Zeichens ausginge, könnte diese das Schutzhindernis nicht überwinden. \n\n36\\. **5.** Die durch den Beschwerdeführer angeführten Voreintragungen bzw. Entscheidungen „goRecht“, „GoSecure“ und „Copy“ sind bereits weder hinsichtlich ihres Aussagegehalts noch bezüglich der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen mit der hier verfahrensgegenständlichen Wortfolge vergleichbar. Dies gilt auch für „4ever“, da das EuG in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2014 (T-528\u002F11) - lediglich im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Betrachtung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - nur über einen Teil des hier angemeldeten Zeichens zu entscheiden hatte, der eine deutlich abweichende Gesamtaussage enthält. Während bei „4ever“ zudem im Unklaren bleibt, was „für immer“ sein soll, konkretisiert hier das vorangestellte Wort „Autark“ den Gesamtbegriff hin zu einer klaren Aussage. Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EUGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 — HOT). Da Eintragungen nicht begründet werden, können diesen zudem keine weiteren Informationen bezüglich der hier zu beurteilenden Anmeldung entnommen werden. \n\n37\\. **B.** Da für die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen insoweit darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. \n\n38\\. **C.** Hinsichtlich der Dienstleistungen „ *Werbung, Marketing und Verkaufsförderung* “ stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingegen einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen. \n\n39\\. 1\\. Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst wie seine Synonyme „Marketing“ und „Verkaufsförderung“ alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 26.04.2021, 26 W (pat) 522\u002F19 – LIQUID LOVE m. w. N.). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, werden diese in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122\u002F12 \\- akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508\u002F18 –DIE GETRÄNKE-KÖNNER). \n\n40\\. 2\\. Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte ein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Denn als Branchenbezeichnung hat sich „Autark4ever“ oder „Autark forever“ nach der Senatsrecherche nicht feststellen lassen. „Autark für ewig\u002Fimmer“ bzw. die immerwährende Unabhängigkeit von Energie, Wasser, Dienstleistungen oder sonstigen Gütern mag zwar unterschiedlichste Bereiche wie Hausbau, Camping oder Lebensweisen betreffen (vgl. auch Anlagekonvolut 3, Bl. 17 ff. d. A.) und somit ein umfangreiches Themenspektrum abdecken. Jedoch ist zumindest ein weiterer Gedankenschritt bzw. eine analysierende Betrachtung erforderlich, um zu einer im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage für Werbedienstleistungen, Marketing und Verkaufsförderung zu gelangen. \n\n41\\. 3\\. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.","Markenbeschwerdeverfahren – „Autark4ever“ – nur teilweise Unterscheidungskraft","2026-07-08T23:11:29.412Z","2026-07-10T22:13:20.535Z",20,[243,11],2026]