[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesarbeitsgericht-social-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":52,"limit":53},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},48,"Bundesarbeitsgericht","de","bundesarbeitsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},397,"social-law-de","Social Law","DE","2026-07-08T22:44:22.637Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},3,{"min":18,"max":19},"2025-06-18T00:00:00.000Z","2025-10-28T00:00:00.000Z",[],[22,33,43],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"4349","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071248","ecli-de-neuris-kare600071248","3 AZR 35\u002F25","#  Gespaltene Rentenformel - Höchstgrenze \n\n## Leitsatz\n\nEine Gesamtzusage mit gespaltener Rentenformel, in der über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Versorgungsteils \"zu gegebener Zeit\" zu entscheiden ist, enthält den Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen ist.13\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2024 - 15 SLa 527\u002F24 B - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. \n\n2\\. Der 1958 geborene Kläger war seit Oktober 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautete auszugsweise: \n\n„5. Altersversorgung Unsere Versorgungsleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Fassung unserer Versorgungsrichtlinien. Das ist zur Zeit unsere Versorgungsordnung für AT-Mitarbeiter vom 1.1.1989.“\n\n3\\. Die Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte vom 1. Januar 1989 (VO) hat auszugweise folgenden Inhalt: \n\n„VII. Höhe des Ruhegeldes 1\\. Das Ruhegeld beträgt für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 2) 0,5% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höhe der jeweiligen Jahresbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus 1% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höchstgrenze von insgesamt DM 140.000,-. Über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze behält sich die Geschäftsführung zu gegebener Zeit eine Entscheidung vor. … XIV. Zahlung der Firmenrenten 1.a) Die Firmenrente wird jeweils am Ende eines Monats fällig, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Erwerb des Anspruchs (V, VI) folgt.“\n\n4\\. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beschloss am 16. Dezember 2003 eine Anpassung der Höchstgrenze für zwischen dem 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2000 eingetretene leitende Mitarbeiter auf 92.000,00 Euro. \n\n5\\. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 mit, welche Rente sich für ihn ab 1. Januar 2024 ergebe. Darin heißt es auszugsweise: \n\n„I. Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte vom 01.01.1989 1\\. Anrechenbare Dienstzeit bis zum Rentenbeginn 01.10.1990 - 01.01.2024 = 33 Jahre 2\\. Rentenfähiger Arbeitsverdienst gemäß Versorgungsregelung (gemäß Beschluss der Geschäftsführung vom 16.12.2003 beschränkt auf 92.000 € p.a.): 92.000,00 € p.a. \\- davon bis BBG 87.600,00 € p.a. \\- davon über BBG 4.400,00 € p.a. 3\\. Erreichbare Leistung bis zum Rentenbeginn 87.600,00 € * 0,5 % * 33 \u002F 12 = 1.204,50 € p.m. zzgl. 4.400,00 € * 1,0 % * 33 \u002F 12 = 121,00 € p.m. \\------------ Gesamt 1.325,50 € p.m.“\n\n6\\. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß Nr. VII Ziff. 1 VO zu einer weiteren Anpassung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen verpflichtet. Das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zur Höchstgrenze am 1. Januar 2004 sei wiederherzustellen. Die gespaltene Rentenformel ziele darauf ab, Versorgungslücken zu schließen, da für Gehälter oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze keine Ansprüche auf eine gesetzliche Altersrente entstünden. Bei einem statischen Festhalten an der Höchstgrenze werde die Versorgung nicht mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verbessert, sondern zweckwidrig verschlechtert. \n\n7\\. Der Kläger hat beantragt, \n\n1\\. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.032,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für jeweils 838,75 Euro seit dem 1. Februar 2024, dem 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. Juni 2024 und 1. Juli 2024 zu zahlen; 2\\. festzustellen, dass seine Betriebsrente aus der Versorgungsordnung der Firmengruppe H GmbH & Co. KG für außertarifliche Angestellte vom 1. Januar 1989 2.164,25 Euro beträgt.\n\n8\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO enthalte kein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem, sondern nach freiem Ermessen. Die Versorgungszusage werde nicht ausgezehrt, da dem Kläger iHv. 4.400,00 Euro die privilegierte Berechnung zugutekomme. Der Kläger habe zu keiner Zeit eine Anpassung verlangt. Sein Recht sei verjährt. \n\n9\\. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n11\\. I. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen. Die Beklagte hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts über eine Anhebung der Höchstgrenze gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da sie dies versäumt hat, ist die Höchstgrenze gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Berufungsgericht zu bestimmen und die Beklagte zur Zahlung sich daraus ergebender Differenzbeträge für den geltend gemachten Zeitraum zu verurteilen. \n\n12\\. 1\\. Die Auslegung von Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO ergibt, dass die Beklagte über eine Anhebung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu entscheiden hatte. Bei der VO handelt es sich um eine Gesamtzusage, die den Auslegungsgrundsätzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt *(vgl. dazu BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109\u002F22 - Rn. 21 mwN)*. \n\n13\\. a) Nach dem Wortlaut der Klausel haben sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin eine Entscheidung über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten. Darin liegt der Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Bestimmung eines Teils der Leistung *(vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 12\u002F20 - Rn. 38, BAGE 174, 103)*. Die Leistung ist damit gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen. Soweit eine Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten ist, ist der Zeitpunkt der Anhebung Teil der vorbehaltenen Entscheidung nach billigem Ermessen. \n\n14\\. b) Systematisch folgt Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO unmittelbar auf die in Satz 1 der Bestimmung enthaltene gespaltene Rentenformel, die das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Bemessung der Altersrente doppelt so stark gewichtet wie dasjenige unterhalb. Das berücksichtigungsfähige Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt Satz 1 zwar auf einen Höchstbetrag. Satz 2 der Bestimmung macht aber das Problembewusstsein deutlich, dass ein statischer Höchstbetrag angesichts der zu erwartenden jährlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dazu führen würde, dass der privilegiert zu berücksichtigende Einkommensanteil fortlaufend geringer werden würde. Durch die Formulierung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar nicht nur die Möglichkeit vorbehalten bleiben, die Höchstgrenze nach freiem Ermessen anzuheben. Ein Verweis auf eine jederzeit mögliche Verbesserung der Zusage nach freiem Ermessen hätte einer solchen Einschränkung nicht bedurft. \n\n15\\. c) Dieses Verständnis der Vorbehaltsklausel entspricht dem Sinn und Zweck einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel. Für den Empfänger der Zusage soll diese erkennbar dazu dienen, sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze privilegiert für die Höhe seiner Betriebsrente zu berücksichtigen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine Anhebung der sich auf das privilegiert zu berücksichtigende Einkommen beziehenden Höchstgrenze im freien Ermessen des Zusagenden läge und damit selbst dann abgelehnt werden könnte, wenn die Beitragsbemessungsgrenze den Höchstbetrag erreicht hat. Ist die Zusage lange vor dem zu erwartenden Versorgungsfall erteilt worden, würde der besondere Gehalt der auf das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bezogenen Zusage absehbar gänzlich entwertet werden können. Einen Vorbehalt der Anhebung der vorgesehenen Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ kann der Empfänger einer solchen Zusage daher nur so verstehen, dass über den Teil der gespaltenen Rentenformel, der sich besonders auf die Höhe seines Anspruchs auswirkt, nach billigem Ermessen entschieden wird, damit dieser Zusageteil auch im Versorgungsfall noch einen substantiellen Bestandteil seiner Versorgung ausmacht. Er darf annehmen, dass der Vorbehalt gerade dazu dienen soll auszuschließen, dass die gespaltene Rentenformel entwertet oder ausgehöhlt werden kann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze das ruhegeldfähige Einkommen erreicht oder in dessen Nähe rückt. Zwar erhöht sich mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auch der auf das Einkommen darunter bezogene Versorgungsteil. Allerdings wird auch das Entgelt des Zusageempfängers weiter anwachsen, so dass infolge der Höchstgrenze ein zunehmender Teil des Einkommens nicht mehr als versorgungsfähig und auch nicht mehr in der ursprünglichen Höhe mit dem Faktor 1,0 in die Berechnung der Betriebsrente einfließt. \n\n16\\. 2\\. Zudem wäre die Inanspruchnahme eines freien Ermessens beim Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB. Mangels korrigierender gerichtlicher Kontrolle würde sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und wäre deshalb unwirksam. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB träte dann an die Stelle der unwirksamen Klausel wiederum die Regelung des § 315 BGB *(für die Gewährung eines Bonus vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 24)*. \n\n17\\. 3\\. Entgegen der Annahme der Beklagten muss keine „Sonderzusage“ an einen einzelnen Arbeitnehmer erteilt werden, um den Vorbehalt in Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO als Vorbehalt einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung zu verstehen. Eine individuell bezweckte Besserstellung gegenüber der allgemein im Betrieb geltenden Versorgungsordnung kann zwar ein für ein solches Verständnis sprechender Umstand sein *(vgl. BAG 1. Juli 1976 - 3 AZR 443\u002F75 -)*. Der Kläger als außertariflicher Arbeitnehmer konnte den Vorbehalt einer Anhebung der Höchstgrenze aber in Anbetracht der Zusage einer gespaltenen Rentenformel in der VO für außertarifliche Beschäftigte - auch goldene Versorgungsordnung genannt - ebenfalls nicht anders verstehen. \n\n18\\. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht iSv. § 561 ZPO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Es sind bislang keine Umstände festgestellt, aufgrund derer es billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entspräche, dass die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO seit 2004 bis zum Renteneintritt des Klägers nicht mehr angehoben werden musste. Weder bedeutet „zu gegebener Zeit“ gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO eine Anhebung könne warten bis die Beitragsbemessungsgrenze die Höchstgrenze erreicht hat, noch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme, die Berücksichtigung von im Fall des Klägers noch jährlich 4.400,00 Euro Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei für die Wahrung billigen Ermessens ausreichend. \n\n19\\. III. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Bislang hat die Beklagte keine und damit keine billige Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffen. Sie hat dadurch die Bestimmung verzögert, § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Diese ist nunmehr durch Urteil zu ersetzen. Nachdem die Beklagte zu den bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen zu berücksichtigenden Umständen bislang nicht vorgetragen hat und nach der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts keine Veranlassung bestand, sie hierauf hinzuweisen, wird das Berufungsgericht ihr und dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben. Dabei wird das Gericht folgende Aspekte zur Ersetzung des Ermessens der Beklagten zu beachten haben. \n\n20\\. 1\\. Billiges Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB wäre regelmäßig nicht mehr gewahrt, wenn der ursprüngliche, bei Schaffung der VO bestehende Abstand zwischen Beitragsbemessungs- und Höchstgrenze um mehr als 25 vH unterschritten würde *(zum Widerruf von Entgeltbestandteilen vgl. BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 171\u002F24 - Rn. 21)*. Insoweit würde der Kerngehalt der Zusage unzulässig entwertet. Ein solches Unterschreiten könnte nur dann und insoweit billigem Ermessen entsprechen, wie eine Erhöhung der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Diese müssten von einem solchen Gewicht sein, dass dahinter das Vertrauen der Versorgungsberechtigten in einen substantiellen Erhalt der privilegierten Berücksichtigung ihres Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze zurücktreten müsste. \n\n21\\. 2\\. Billiges Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB erfordert es allerdings auch nicht, dass das ursprüngliche prozentuale Verhältnis der Höchstgrenze zur Beitragsbemessungsgrenze aufrechterhalten bleiben müsste. Anhaltspunkte dafür, dass nur ein prozentualer Anstieg der Höchstgrenze im Verhältnis zum Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze ermessensfehlerfrei sein könnte, sind der Zusage nicht zu entnehmen. Für die Zusage einer solchen Indexierung der gespaltenen Rentenformel ist nichts ersichtlich. \n\n22\\. 3\\. Es entspricht jedenfalls billigem Ermessen, wenn die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO entsprechend den Steigerungen der Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird und insoweit der ursprüngliche Abstand gewahrt wird. Zwingend ist auch dies aber nicht. Der Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung „zu gegebener Zeit“ lässt erkennen, dass eine Anhebung nur angezeigt sein soll, wenn hierfür nach dem Zweck der Zusage ein Bedarf „gegeben“ ist. Nicht jede Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze soll eine Anhebung der Höchstgrenze erfordern. Andernfalls hätte es nahegelegen, eine solche Kopplung explizit vorzusehen. Die vorbehaltene „mögliche“ Anhebung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar lediglich eine Auszehrung der Zusage verhindern. \n\n23\\. 4\\. Unter angemessener Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen kann deshalb eine Anhebung der Höchstgrenze in einem Maße, dass zwischen 75 vH und 100 vH des ursprünglichen Abstands der Höchstgrenze zur Beitragsbemessungsgrenze gewahrt ist, ebenfalls billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entsprechen. Da es sich um eine Gesamtzusage handelt, sind insoweit auf Seiten der Arbeitnehmer die typischen Belange der Empfänger der Zusage in den Blick zu nehmen. Diese durften hier typischerweise davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Ansprüche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zur Pensionierung im Wesentlichen aufrechterhält. Auf der anderen Seite kann die Beklagte Ermessensgesichtspunkte anführen, die typischerweise das Vertrauen der Berechtigten in eine solche Anhebung schmälern, wie etwa eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Anwartschaftsphase. Weitere das Ermessen lenkende Gesichtspunkte könnten sich beispielsweise aus einer unterdurchschnittlichen Entwicklung der AT-Gehälter im Unternehmen im Verhältnis zur Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Das Vertrauen der AT-Beschäftigten in eine Anhebung wäre typischerweise geringer, wenn die Entwicklung ihrer Gehälter hinter der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze zurückbleibt. Für die Beklagte könnte auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand gegen eine jährliche Anpassung der Höchstgrenze sprechen. \n\n24\\. IV. Der Kläger hat seinen Anspruch nicht verwirkt. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein entsprechendes Umstandsmoment. Da die Beklagte die Leistung nicht bestimmt hat, ist der davon abhängige Anspruch auch nicht verjährt *(vgl. HK-BGB\u002FFries 12. Aufl. § 315 Rn. 11)*. \n\n25\\. V. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Zinsen für seine Hauptforderungen. Nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB schuldet die Beklagte Verzugszinsen, die dem Kläger nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit - dem ersten des Folgemonats der geschuldeten monatlichen Leistung - zustehen. Die Beklagte hat in ihrer Gesamtzusage gemäß Nr. XIV Ziff. 1 Buchst. a VO einen Fälligkeitszeitpunkt für die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt - nämlich das Ende eines Monats -, der auch im Fall einer Leistungsbestimmung der Höchstgrenze durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten dürfte *(vgl. BAG 21. Februar 2024 - 10 AZR 345\u002F22 - Rn. 69)*. \n\n26\\. VI. Das Landesarbeitsgericht wird eine Klarstellung des Feststellungsantrags anzuregen haben. Dieser dürfte die Höhe der Betriebsrente des Klägers im Anschluss an den mit dem Zahlungsantrag abgedeckten Zeitraum zum Gegenstand haben und hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Zahlungsantrag gestellt sein. \n\nRachor Waskow Roloff Busch Schuch","Gespaltene Rentenformel - Höchstgrenze","jurionline_de","","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:36.097Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"5080","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071079","ecli-de-neuris-kare600071079","10 AZR 170\u002F24","2025-08-27T00:00:00.000Z","#  Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Eisenschutzarbeiten - Bauwerksbezug \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2024 - 10 SLa 74\u002F24 SK - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt werden.\n\n2\\. Die Beklagten haben die Kosten der Revision wie Gesamtschuldner zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. \n\n2\\. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft berechtigt und verpflichtet. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 in den für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassungen verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1. und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2., zuletzt Beiträge für jeweils zwei gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte für die Monate Mai 2019 bis März 2022 in Höhe von 60.378,00 Euro. \n\n3\\. § 1 Abs. 2 VTV enthält in allen Fassungen ua. folgende Bestimmungen: \n\n„§ 1 Geltungsbereich ... (2) Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. ... Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1\\. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; 2\\. Bauten- und Eisenschutzarbeiten; 3\\. Technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht in Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. …“ \n\n4\\. Die maßgeblichen Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 7. Mai 2019 *(BAnz. AT 17. Mai 2019 B1)* , vom 1. Juni 2021 *(BAnz. AT 15. Juni 2021 B1)* und vom 24. Oktober 2022 *(BAnz. AT 2. November 2022 B1)* enthalten Einschränkungen von der Allgemeinverbindlichkeit der jeweiligen VTV ua. für Betriebe, die unter den im Anhang 1 der AVE abgedruckten fachlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, sofern der Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines im Anhang 2 der AVE genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie oder eines ihrer Mitgliedsverbände ist. Ferner erstrecken sich die jeweiligen AVE nach Absatz 4 der Einschränkungen nicht auf Betriebe mit Sitz im Inland, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland oder deren AVE erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im Anhang 3 Abschnitt I der AVE abgedruckten fachlichen Geltungsbereich des entsprechenden Rahmentarifvertrags genannt sind. Dieser erfasst ua. Handwerksbetriebe, die Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen. \n\n5\\. In dem Betrieb der nicht originär tarifgebundenen Beklagten zu 1. wurden überwiegend Eisenschutzarbeiten ua. an Lüftern bzw. Ventilatoren und Schalldämpfern, Metallträgern für Brücken und Hallen, Gittermasttürmen, Geländern, Einzelteilen für Schiffe, Hydraulik- und Maschinenbauteilen erbracht. Die Bauteile wurden - je nach Größe - mit Sattelaufliegern und Staplern auf das Betriebsgelände transportiert und dort an sog. Beschichtungsplätzen und in Strahlkabinen in hohen Stückzahlen gleichförmig bearbeitet. Ein Wiederaufbau beim Kunden erfolgte nicht. Das Betriebsgrundstück hat eine Größe von 1,2 ha und verfügt über Hallen von 5.000 m², in denen sich mehrere Beschichtungsplätze und größere Strahlkabinen von zT 17,5 m Länge, 7 m Breite und 5 m Höhe befinden. Der Betrieb verfügt über einen 40 t Sattelauflieger, einen 10 t Stapler sowie über weitere Stapler, die mehrere Tonnen heben können. \n\n6\\. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Eisenschutzarbeiten würden allgemein von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst, auf den Gegenstand der Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere auf die Frage, ob die Arbeiten - wie zunächst von ihm behauptet - überwiegend an Eisenbauteilen für die Schifffahrt erbracht wurden, komme es nicht an. Es müsse sich lediglich um industriell durchgeführte Arbeiten an eisenhaltigen Werkstoffen handeln, was hier insgesamt der Fall sei. \n\n7\\. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, \n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 60.378,00 Euro zu zahlen.\n\n8\\. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, der Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV würden nicht Eisenschutzarbeiten aller Art unabhängig vom Gegenstand des Metallteils und des Bearbeitungsorts erfasst. So stelle die industrielle Beschichtung nicht für den Bau verwendeter Teile keine bauliche Tätigkeit dar. Es seien keine Arbeiten an Schiffen oder Bauwerken vorgenommen worden. Teilweise sei gar nicht bekannt, wofür die bearbeiteten Teile verwendet würden. \n\n9\\. Der Kläger hat die in der Revision noch streitgegenständlichen Ansprüche mit drei Mahnanträgen geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Verbindung der Verfahren abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen gerichtete Klage ist zulässig und begründet. \n\n11\\. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO *(zu den Anforderungen vgl. BAG 30. März 2022 - 10 AZR 194\u002F20 - Rn. 12 ff. mwN)*. Der Kläger hat seine Klageforderung in den Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden hinreichend konkretisiert. Er hat neben der geforderten Gesamtsumme auch die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer aufgeschlüsselt nach den einzelnen Monaten angegeben und diese Angaben auf der Rückseite des Mahnantrags durch Angabe der monatlichen „Mindestbeiträge“ für die gewerblichen Arbeitnehmer ergänzt. Anhand dieser Angaben kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen und wie sich die Klageforderung in ihrer Gesamtsumme zusammensetzt *(vgl. BAG 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71\u002F23 - Rn. 10)*. Hinsichtlich der Beiträge für Angestellte ist benannt, für welche Zahl von Angestellten für welche Monate der tarifliche Festbeitrag begehrt wird *(BAG 27. April 2022 - 10 AZR 322\u002F20 - Rn. 15)*. \n\n12\\. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von den Beklagten Sozialkassenbeiträge für die Monate Mai 2019 bis März 2022 in Höhe von 60.378,00 Euro verlangen. \n\n13\\. 1\\. Die Pflicht der Beklagten zu 1., Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, folgt für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 28. September 2018, für das Jahr 2021 aus den identischen Bestimmungen des VTV idF vom 29. Januar 2021 - ab dem 11. März 2021 ergänzt um die Vorschrift des § 17 Abs. 1 VTV gemäß AVE vom 1. Juni 2021 - und für die Zeit ab Januar 2022 aus den identischen Vorschriften des VTV idF vom 7. Januar 2022\\. Die Bindung der Beklagten zu 1. an die jeweiligen VTV beruht auf § 5 Abs. 4 TVG iVm. den AVE vom 7. Mai 2019, vom 1. Juni 2021 und vom 24. Oktober 2022. \n\n14\\. a) Der in Schleswig-Holstein gelegene Betrieb der Beklagten zu 1. unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge *(§ 1 Abs. 1 VTV)*. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst *(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VTV)*. \n\n15\\. b) Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen wurde der Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum auch vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Bei den von den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. überwiegend versehenen Arbeiten handelt es sich um Eisenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV. \n\n16\\. aa) Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der jeweiligen VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen *(st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37\u002F19 - Rn. 21 mwN)*. \n\n17\\. bb) Die im Betrieb der Beklagten zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend versehenen Eisenschutzarbeiten durch Entrosten und Beschichten von Bauteilen werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Die Tarifnorm verlangt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Eisenschutzarbeiten an herkömmlichen Bauwerken oder Schiffen, sondern erfasst auch Arbeiten an einzelnen Bauteilen von Stahlbauwerken, die auf dem Betriebsgelände ausgeführt werden. Das ergibt die Auslegung der VTV *(zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365\u002F20 - Rn. 21 mwN)*. \n\n18\\. (1) § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV benennt ohne nähere Eingrenzung Bauten- und Eisenschutzarbeiten. Der Bestimmung ist keine Einschränkung dahin gehend zu entnehmen, dass nur Arbeiten an Bauwerken erfasst sein sollen. Eine solche kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Eisenschutzarbeiten neben Bautenschutzarbeiten genannt sind *(vgl. BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138\u002F19 - Rn. 20, 33, BAGE 174, 35)*. Das Wort „Eisenschutzarbeiten“ bezieht sich in erster Linie auf den Werkstoff Eisen als Material, das zB in Form von Baustahl in Stahlbauten verwendet wird. \n\n19\\. (2) Aus der systematischen Auslegung folgt nichts anderes. Der betriebliche Geltungsbereich erfasst nach § 1 Abs. 2 VTV in der einleitenden Begriffsbestimmung Betriebe des Baugewerbes. Im nächsten Satz definieren die Tarifvertragsparteien als Betriebe des Baugewerbes alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Betriebe, die Arbeiten der in Abschnitt IV genannten Art ausführen, gehören damit, ohne dass es der Prüfung weiterer Merkmale bedarf, kraft tariflicher Definition zum Baugewerbe. Einen darüber hinausgehenden Bauwerksbezug verlangt die Systematik der Norm nicht. § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV unterwirft - wie die weiteren Beispiele unter den Nr. 1 und 3 zeigen - auch Tätigkeiten dem betrieblichen Geltungsbereich, die nicht zwingend Leistungen an einem Bauwerk darstellen *(vgl. BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138\u002F19 - Rn. 22 ff., BAGE 174, 35)*. \n\n20\\. (3) Entscheidend für das Begriffsverständnis ist vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien dem auch in einem weiteren Tarifvertrag verwendeten Begriffspaar „Bauten- und Eisenschutz“ ein einheitliches inhaltliches Verständnis zugrunde legen wollten. So haben dieselben Tarifvertragsparteien auch den Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28. April 2011 (TV Lohn Bauten- und Eisenschutz\u002FWest) geschlossen. Dort haben sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebe dem Geltungsbereich unterworfen, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung neben Oberflächenschutzarbeiten auf Beton Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten an Stahlbauwerken ausführen. Genannt sind in einer beispielhaften und somit nicht abschließenden Aufzählung Brücken, Hallen, Aufbereitungsanlagen, Dach- und Turmkonstruktionen, Wasser-, Gas- und Ölgroßbehälter, Kräne, Fördertürme, Transportanlagen, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, Stahlwasserbauten, Silos und Schiffsrümpfe *(vgl. auch den insoweit identischen Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet des Landes Berlin vom 28. April 2011)*. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in den vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien ein kohärentes Gesamtsystem schaffen und dafür die Begriffe einheitlich verstanden wissen wollten *(BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138\u002F19 - Rn. 32, BAGE 174, 35; 27. Januar 2021 - 10 AZR 384\u002F18 - Rn. 32)*. Auch Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Industrieanlagen wie Kraftwerken und an Windkrafträdern hat der Senat deshalb den Eisenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV zugeordnet *(BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384\u002F18 - Rn. 44)*. An diesem Begriffsverständnis hält der Senat fest. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV bezieht sich somit auf Schutzarbeiten auf Beton und an Stahlbauwerken der in § 1 Abs. 2 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz\u002FWest genannten oder vergleichbaren Art. \n\n21\\. (4) Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt die Tarifnorm auch nicht, dass die Eisenschutzarbeiten an (Stahl-)Bauwerken auf einer Baustelle verrichtet werden. Eine dahin gehende Einschränkung enthält § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht. Ausreichend ist vielmehr, dass sich die entsprechenden Arbeiten auf Teile von Stahlbauwerken beziehen. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten an einem größeren Objekt auf einer Baustelle ausgeführt werden oder ob eine Stahlkonstruktion zuvor zerlegt und die Einzelteile auf dem für die Durchführung von Eisenschutzarbeiten unterhaltenen Betriebsgelände entrostet und\u002Foder beschichtet werden. Dass Korrosionsschutzarbeiten im Baugewerbe auch einzelne Bauteile von Stahlbauten erfassen können, wird auch mit Blick auf die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) deutlich, die für den Korrosionsschutz von Bauteilen aus Stahl und von Stahlbaukonstruktionen, die einer statischen Berechnung oder Zulassung bedürfen, gelten. So sind zB in den ATV DIN 18364 „Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten“ Angaben zur Ausführung der Arbeiten nach Anzahl, Art, Lage, Maßen und Ausbildung der Bauteile und Bauten zu machen. Als Abrechnungseinheiten sind beispielhaft neben Behältern, Abdeckblechen, Rosten, Gittern und Geländern auch Befestigungen wie Konsolen, Rohrschellen, Abhängungen, Verbindungselemente, Flansche und Armaturen aufgeführt. \n\n22\\. cc) Die im Betrieb der Beklagten zu 1. durchgeführten Tätigkeiten stellen Bauten- und Eisenschutzarbeiten im tariflichen Sinn dar. Die durchgeführten Arbeiten bezogen sich im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers überwiegend auf Bauteile von Stahlbauwerken. Dass der Kläger dabei ursprünglich von arbeitszeitlich überwiegenden Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten in Form von (Oberflächen-)Beschichtungsarbeiten an Bauteilen der Schifffahrt ausgegangen war, ist unschädlich. \n\n23\\. (1) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und\u002Foder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten *(st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362\u002F19 - Rn. 24 mwN, BAGE 176, 360)*. \n\n24\\. (2) Die Beklagten haben den schlüssigen Vortrag des Klägers zur Erfassung des Betriebs vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV mit ihrem Gegenvortrag nicht entkräftet. Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die maßgeblich auch auf dem eigenen Vorbringen der Beklagten beruhen, das sich der Kläger zu eigen gemacht hat, wurden im Betrieb der Beklagten zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum „ganz überwiegend“ Eisenschutzarbeiten an Bauteilen und Werkstücken wie Lüftern, Metallträgern für Brücken und Hallen, Gittermasttürmen, Geländern, Einzelteilen für Schiffe, Hydraulikteilen und Maschinenbauteilen erbracht. Soweit sich die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts allgemein auf „Lüfter“ beziehen, handelt es sich nach den eigenen Angaben der Beklagten um Ventilatoren und Schalldämpfer für Tunnel und Kraftwerke. Auch diese stellen Stahlkonstruktionen im Sinn eines einheitlichen Begriffsverständnisses der von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfassten Eisenschutzarbeiten dar. Sie sind mit den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz\u002FWest genannten Stahlbauwerken vergleichbar, wie die beispielhafte Aufzählung der Stahlobjekte in der Tarifnorm zeigt, die neben klassischen Stahlbauten auch Anlagen des Ingenieurbaus und Industrierohrleitungen erfasst. Dies entspricht auch der Definition des Stahlbaus in der Bauwirtschaft. Unter Stahlbau im herkömmlichen Sinn wird die Zusammenfassung der Bauweise für Strukturen des Ingenieur-, Industrie- und Hochbaus, deren Bestandteile ausschließlich oder überwiegend aus Stahl und den daraus hergestellten Profilen wie Formstahl, Stabstahl, Breitflach- und Bandstahl sowie Blechen und Rohren bestehen, verstanden. Dazu gehören nicht nur der Stahlhochbau (Wohnhäuser, Hochhäuser, Industriegebäude aus Stahlfachwerken), sondern auch der Stahlwasserbau (Schotts und andere Sperrbauwerke, Hebewerke), Stahlbrückenbau (Straßen- und Eisenbahnbrücken, Überführungen) sowie Stahltragwerke verschiedenster Art wie Masten, Kräne und Türme *(Grütze Bau-Lexikon Stichwort „Stahlbau“)*. Erst recht stellen die behandelten Metallträger für Brücken und Hallen, Gittermasttürme, Geländer und Einzelteile von Schiffen entweder Teile von Stahlbauwerken oder eigenständige Stahlbauten dar. Lediglich bei den bearbeiteten Hydraulik- und Maschinenbauteilen ist nicht eindeutig, ob es sich hierbei um Bauteile von Stahlbauwerken, Schiffsbauwerken oder um Teile von Anlagen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz\u002FWest genannten oder damit vergleichbaren Art handelt. Soweit die Beklagten behaupten, ihnen sei teilweise gar nicht bekannt, wofür die zu bearbeitenden Teile später verwendet würden, entbindet sie das nicht von einer näheren Beschreibung der Bauteile, die der Beklagten zu 1. als Auftragnehmerin der Eisenschutzarbeiten auch zumutbar ist. Im Übrigen haben die Beklagten nicht behauptet, dass Maschinenbau- und Hydraulikteile, die weder dem Industrie- noch dem Ingenieurbau zuzuordnen sind, oder weitere nicht in einem Stahlbauwerk Verwendung findende Teile im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend bearbeitet wurden. Damit sind sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. \n\n25\\. c) Der Betrieb der Beklagten zu 1. fällt nicht unter die Einschränkungen der AVE vom 7\\. Mai 2019, vom 1. Juni 2021 und vom 24. Oktober 2022. \n\n26\\. aa) Nach Absatz 4 der Einschränkungen erstrecken sich die jeweiligen AVE nicht auf Betriebe mit Sitz im Inland, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland oder deren AVE erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des entsprechenden Rahmentarifvertrags genannt sind. Der im Anhang 3 Abschnitt I der AVE abgedruckte fachliche Geltungsbereich erfasst Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks, die Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen. Dazu gehört der Betrieb der Beklagten zu 1. nicht, denn die im Betrieb verrichteten Eisenschutzarbeiten wurden auf Grundlage der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht handwerklich, sondern industriell ausgeführt. \n\n27\\. (1) Ob es sich im Einzelfall um eine handwerkliche oder eine industrielle Herstellung handelt, lässt sich nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ermitteln. Den Tatsacheninstanzen kommt ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt *(vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337\u002F18 - Rn. 35 mwN, BAGE 171, 247)*. \n\n28\\. (2) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Einordnung des Betriebs als Industriebetrieb stand. Das Landesarbeitsgericht hat die richtigen Maßstäbe zugrunde gelegt und die Umstände des Einzelfalls in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Es hat betont, dass es sich um gleichförmige und wiederkehrende Arbeiten gehandelt habe, für die eine besondere Ausbildung der Arbeitnehmer nicht erforderlich und auch nicht behauptet worden sei. Der Betrieb, für den die Beklagte zu 1. ein großes Industriegelände unterhalte, sei zudem durch den Einsatz von Maschinen gekennzeichnet. Zwar seien die Beschichtungs- und Korrosionsschutzarbeiten auch „per Hand“ erfolgt, allerdings unter Einsatz von Spritzpistolen. Auch unter Berücksichtigung der geringen Arbeitnehmeranzahl gehe die Gesamtabwägung angesichts der vorgenannten Indizien zu Gunsten der Annahme eines Industriebetriebs aus. Diese von den Beklagten nur im Hinblick auf die geringe Arbeitnehmeranzahl infrage gestellte Würdigung der insoweit unstreitigen Tatsachen lässt keine revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen. \n\n29\\. bb) Die weiteren Einschränkungen der AVE für Betriebe, die unter den im Anhang 1 der AVE abgedruckten fachlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, greifen nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob die von den Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. erbrachten Eisenschutzarbeiten zu einem der Fachzweige der Metall- und Elektroindustrie gehören, die in dem im Anhang 1 der AVE abgedruckten einschlägigen fachlichen Geltungsbereich genannt sind. Denn die Einschränkungen gelten nur, sofern der Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines im Anhang 2 der AVE genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie oder eines ihrer Mitgliedsverbände ist. Eine entsprechende Mitgliedschaft haben die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht behauptet. \n\n30\\. 2\\. Die der Höhe nach unstreitigen Beitragsansprüche sind nicht verfallen. Sie wurden rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfrist von drei Jahren für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind, geltend gemacht *(§ 21 Abs. 1 VTV)*. Die ältesten Beitragsansprüche für Mai 2019 waren nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2018 zum 20. Kalendertag des Folgemonats fällig. Ein Verfall der Ansprüche für Mai 2019 konnte nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV 2018 iVm. § 199 Abs. 1, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB frühestens zum 1. Januar 2023 eintreten. Mit dem noch im Jahr 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Mahnantrag vom 7. September 2022 hat der Kläger diese Beitragsansprüche fristwahrend anhängig gemacht. Die beiden weiteren Mahnanträge, die die Ansprüche für die Monate Januar 2020 bis Dezember 2020 sowie Januar 2021 bis März 2022 zum Gegenstand haben, sind im Jahr 2022 bzw. 2023 und damit ebenfalls fristwahrend eingereicht worden. \n\n31\\. 3\\. Die Haftung der Beklagten zu 2. für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. folgt aus § 161 Abs. 2 iVm. § 126 Satz 1 HGB. Die zu 1. beklagte Kommanditgesellschaft und deren Komplementärin, die Beklagte zu 2., haften nach § 128 HGB jeweils in vollem Umfang für die gesamte Beitragsschuld. Sie sind zwar keine Gesamtschuldner, haften aber wie solche *(BAG 27. April 2022 - 10 AZR 322\u002F20 - Rn. 52; BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331\u002F00 - zu B der Gründe, BGHZ 146, 341)*. \n\n32\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nW. Reinfelder Weber Nowak Rinck Gratzer","Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Eisenschutzarbeiten - Bauwerksbezug","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:50.139Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":48,"summary":49,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":50,"updatedAt":51},"5999","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070895","ecli-de-neuris-kare600070895","7 ABR 6\u002F24","#  BAG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 7 ABR 6\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nIst bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst nach den einschlägigen (landes-)personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, folgt aus dem Prinzip des Gleichlaufs der Beteiligungsebenen auch im Bereich der einstufigen Verwaltung für die schwerbehindertenvertretungsrechtliche Beteiligung die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung.31\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Januar 2024 - 6 TaBV 48\u002F23 - aufgehoben.\n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 4. Mai 2023 - 13 BV 5\u002F22 - abgeändert.\n\nDer Antrag zu 1. wird abgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei bestimmten Stellenbesetzungsverfahren die nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) vorgesehenen Unterrichtungs-, Erörterungs-, Teilnahme- und Einsichtsrechte in die Zuständigkeit der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung oder der im Verfahren zu 3. beteiligten Gesamtschwerbehindertenvertretung fallen. \n\n2\\. Die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover, deren Oberbürgermeister im Rechtsbeschwerdeverfahren als Beteiligter zu 2. gehört wurde, ist in verschiedene Dezernate und Fachbereiche gegliedert. Dem Dezernat I ist ua. der Fachbereich „Personal und Organisation“ zugeordnet, dem Dezernat V ua. der städtische Eigenbetrieb S. Bei den einzelnen Dienststellen im Sinn des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sind Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen gebildet sowie bei der Gesamtdienststelle, deren Leiter der Beteiligte zu 2. ist, ein Gesamtpersonalrat und die zu 3. beteiligte Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die zu 1. beteiligte Antragstellerin ist die bei dem Eigenbetrieb S gebildete, vom Landesarbeitsgericht als „örtliche“ bezeichnete Schwerbehindertenvertretung. \n\n3\\. Im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren, die Stellen mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD\u002FVKA) oder höher zum Gegenstand haben, entscheidet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „letztendlich der Oberbürgermeister bzw. das Dezernat I über die Einstellung“. Für Stellen bis einschließlich Entgeltgruppe 11 TVöD\u002FVKA ist diese Entscheidungsbefugnis auf die einzelnen Fachbereiche delegiert. Seit September 2021 wird bei den die S betreffenden Besetzungsverfahren von Stellen, die mit Entgeltgruppe 12 TVöD\u002FVKA oder höher dotiert sind, nicht mehr die antragstellende Schwerbehindertenvertretung, sondern die Gesamtschwerbehindertenvertretung beteiligt. Daraufhin hat die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung das vorliegende Verfahren eingeleitet und die Feststellung ihrer Zuständigkeit für die Beteiligung reklamiert. \n\n4\\. Sie hat zuletzt sinngemäß beantragt \n\n1\\. festzustellen, dass sie bei sämtlichen Stellenbesetzungsverfahren, die die S der Landeshauptstadt Hannover betreffen, iSd. § 180 Abs. 6 SGB IX iVm. § 164 Abs. 1, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen ist, es sei denn, der\u002Fdie Bewerber\u002Fin lehnt eine Beteiligung nach § 164 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich ab, hilfsweise 2\\. festzustellen, dass sie bei sämtlichen Stellenbesetzungsverfahren, die die S der Landeshauptstadt Hannover betreffen, nach dem Leitfaden Stellenbesetzung der LHH Hannover bei folgenden Verfahrensschritten iSd. § 180 Abs. 6 SGB IX iVm. § 164 Abs. 1 Satz 6, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen ist, es sei denn, der\u002Fdie Bewerber\u002Fin lehnt eine Beteiligung nach § 164 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich ab: a) Teilnahme am „Startschussgespräch“ b) Unterrichtung über Bewerbungen c) Teilnahme am Termin zur Auswahl der einzuladenden Bewerber d) Teilnahme an den Vorstellungsrunden e) Unterrichtung über und Anhörung zu Auswahl und Einstellung.\n\n5\\. Der Oberbürgermeister hat beantragt, den Antrag abzuweisen und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, bei den streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren sei nicht die antragstellende Schwerbehindertenvertretung, sondern die Gesamtschwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Das folge aus einem Gleichlauf der personalvertretungsrechtlichen und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Beteiligungskompetenzen und aus dem Umstand, dass die Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte bei den vom Antrag umfassten Maßnahmen in die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats falle. \n\n6\\. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat keinen Antrag gestellt. \n\n7\\. Die Vorinstanzen haben dem Hauptantrag stattgegeben. Mit seiner von Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Oberbürgermeister seinen Abweisungsantrag weiter. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung stellt weiterhin keinen Antrag. \n\n8\\. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben dem hauptsächlich verfolgten Feststellungsbegehren zu Unrecht entsprochen. Dieses ist zulässig, aber unbegründet. Die Beteiligung an den streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren kommt nicht der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der zu 3. beteiligten Gesamtschwerbehindertenvertretung. Das nur für den Fall der Unzulässigkeit der mit dem Antrag zu 1. reklamierten Feststellung angebrachte (Hilfs-)Begehren zu 2. fällt nicht zur Entscheidung an. \n\n9\\. I. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. \n\n10\\. 1\\. Er ist - in der gebotenen Auslegung - zulässig. \n\n11\\. a) Die erstrebte Feststellung bezieht sich nur auf diejenigen Besetzungsverfahren, die die S betreffende und - entgegen der insoweit nicht eingeschränkten Antragsformulierung - mit einer Vergütung ab Entgeltgruppe 12 TVöD\u002FVKA (und höher) bewertete Stellen zum Gegenstand haben. Nur insoweit hat der Beteiligte zu 2. die Zuständigkeit für die Beteiligung der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung in Abrede gestellt; entsprechend bestünde für ein „sämtliche“ Stellenbesetzungsverfahren betreffendes Begehren kein besonderes Feststellungsinteresse. Im Übrigen geht es der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung ausschließlich um ihre Beteiligung an solchen Stellenbesetzungsverfahren, bei denen schwerbehinderte (bzw. diesen gleichgestellte) Menschen unter den Bewerbern sind, und hierbei konkret um die Unterrichtungs-, Erörterungs-, Teilnahme- und Einsichtsrechte nach § 178 Abs. 2 Sätze 1 und 4 iVm. § 164 Abs. 1 Sätze 4, 7, 8 und 9 SGB IX *(vgl. zur Antragsauslegung in einer ähnlichen Konstellation BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71\u002F12 - Rn. 11, BAGE 149, 277)*. Das Feststellungsbegehren umfasst hingegen nicht die Beteiligung an der (generellen) Prüfung des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Dieses Antragsverständnis hat die Schwerbehindertenvertretung im Anhörungstermin vor dem Senat bestätigt. \n\n12\\. b) Mit diesem Verständnis ist der Hauptantrag zulässig. \n\n13\\. aa) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie macht Beteiligungsrechte als die nach ihrer Ansicht aus § 178 Abs. 2 Sätze 1 und 4 iVm. § 164 Abs. 1 Sätze 4, 7, 8 und 9 SGB IX folgenden eigenen Rechtspositionen - in Abgrenzung zu den in die Zuständigkeit der zu 3. beteiligten Gesamtschwerbehindertenvertretung fallenden Aufgaben - geltend. \n\n14\\. bb) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht zweifelhaft, für welche einzelnen Maßnahmen bei „Stellenbesetzungsverfahren“ die Antragstellerin ihre Beteiligung reklamiert. Der Beteiligte zu 2. stellt insoweit nicht die schwerbehindertenvertretungsrechtlich vorgegebene Beteiligung „an sich“ in Abrede; streitig ist allein, ob es sich hierbei um eine der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung oder der Gesamtschwerbehindertenvertretung zugewiesene Beteiligung handelt. \n\n15\\. cc) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die geltend gemachte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die antragstellende Schwerbehindertenvertretung hat auch das nach dieser Vorschrift erforderliche rechtliche Interesse daran, ihre - von dem Beteiligten zu 2. ausdrücklich in Abrede gestellte - Beteiligung bei den streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. \n\n16\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht nach § 83 Abs. 3 ArbGG im Verfahren neben der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung die Gesamtschwerbehindertenvertretung als Beteiligte gehört, welche in ihrer schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Position betroffen ist. Hingegen ist nicht - wie jedenfalls förmlich in den Vorinstanzen - als zu 2. Beteiligte die Landeshauptstadt, vertreten durch den Oberbürgermeister, sondern als zu 2. Beteiligter der Oberbürgermeister als Leiter der (Gesamt-)Dienststelle iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 NPersVG *(vgl.* *Bieler\u002FMüller-Fritzsche NPersVG 19. Aufl. § 8 Rn. 12)* zu hören. Beteiligt iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Bestimmung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung in Abgrenzung zur Gesamtschwerbehindertenvertretung im Anwendungsbereich des NPersVG der Leiter der (Gesamt-)Dienststelle, der für die Durchführung der beteiligungspflichtigen Maßnahme zuständig ist *(vgl. zur Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX im Anwendungsbereich des BPersVG BAG 14. September 2022 - 7 ABR 17\u002F21 - Rn. 15, BAGE 179, 98; vgl. zur Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 39\u002F08 - Rn. 14, BAGE 133, 114; vgl. zum Personalvertretungsrecht BVerwG 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - Rn. 11)*. Gegen die insoweit erfolgte und im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich mögliche Klarstellung hat in der Anhörung vor dem Senat keiner der Verfahrensbeteiligten Einwendungen erhoben. Deren Rechte - insbesondere nicht das des bis dahin förmlich nicht beteiligten Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Hannover - sind dadurch nicht verkürzt worden, zumal der Oberbürgermeister bereits in den Vorinstanzen als gesetzlicher Vertreter der Landeshauptstadt Hannover in das vorliegende Verfahren eingebunden war. Eine Anhörung von Schwerbehindertenvertretungen anderer Dienststellen war nicht geboten. Deren schwerbehindertenvertretungsrechtliche Position ist nicht tangiert, weil es allein um Besetzungsverfahren von - mit Entgeltgruppe 12 TVöD\u002FVKA oder höher dotierten - Stellen bei dem Eigenbetrieb S geht. \n\n17\\. 3\\. Der Hauptantrag ist unbegründet. Für die vom Feststellungsbegehren umfasste Beteiligung ist nicht die antragstellende Schwerbehindertenvertretung, sondern die zu 3. beteiligte Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig. \n\n18\\. a) Das folgt allerdings nicht bereits aus § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX (in unmittelbarer Anwendung). \n\n19\\. aa) Nach dieser Vorschrift vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können. Die Bestimmung ist erkennbar § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG nachgebildet, was der (historische) Gesetzgeber auch ausdrücklich verlautbart hat *(vgl. zu den Vorläuferbestimmungen nach § 19 f. SchwbG etwa BT-Drs. 7\u002F1515; vgl. iÜ auch etwa Mushoff in Hauck\u002FNoftz SGB IX Stand April 2022 § 180 Rn. 31; Isenhardt in Schlegel\u002FVoelzke jurisPK-SGB IX 4. Aufl. § 180 Rn. 17; LPK-SGB IX\u002FDüwell 6. Aufl. SGB IX § 180 Rn. 33)*. Daher kann die zu § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ergangene Rechtsprechung auch bei der Auslegung von § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX herangezogen werden *(so auch Schubert in Knittel SGB IX 12. Aufl. § 180 Rn. 35a; LPK-SGB IX\u002FDüwell 6. Aufl. SGB IX § 180 Rn. 33: „hilfreich“)*. \n\n20\\. bb) § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX knüpft die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung an zwei Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen und - anders als offenbar die Rechtsbeschwerde meint - für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht anders zu verstehen sind als für die Privatwirtschaft. Zum einen muss die Angelegenheit mehrere Dienststellen „des Arbeitgebers“ betreffen; zum anderen darf sie von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können. \n\n21\\. cc) Ausgehend von diesen Maßgaben folgt die erstrebte Feststellung nicht unmittelbar aus § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX. Es fehlt - unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung zu § 50 Abs. 1 BetrVG - jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Die Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen bzw. diesen vorgelagerten Maßnahmen erfordert regelmäßig keine „überbetriebliche Regelung“ bzw. führt nicht zur „Unmöglichkeit“ einer Regelung der örtlichen betrieblichen Vertretung *(vgl. zur Einstellung: BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13\u002F18 - Rn. 11; 12. Juni 2019 \\- 1 ABR 5\u002F18 - Rn. 31 ff., BAGE 167, 43; zur Versetzung etwa BAG 26. Januar 1993 - 1 AZR 303\u002F92 - zu II 2 der Gründe; vgl. aus dem Schrifttum etwa Fitting BetrVG 32. Aufl. § 50 Rn. 55 mwN; Richardi BetrVG\u002FAnnuß 17. Aufl. BetrVG § 50 Rn. 35 mwN)*. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen - und in der Anhörung vor dem Senat vertieften - Ansicht liegt auch kein Fall des „Nichtregelnkönnens“ wegen einer (an dieser Stelle noch zu Gunsten der Antragstellerin zu unterstellenden) personalvertretungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats vor. Diese Argumentation beruht auf der Prämisse, bereits Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 von § 180 Abs. 6 SGB IX beinhalte für den öffentlichen Dienst eine konzeptionell besonders ausgestaltete Kongruenz der personalvertretungs- und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Beteiligungskompetenzen. Ein solcher Gleichklang oder Gleichlauf drückt sich jedoch ausdrücklich erst in den Sätzen 3 und 4 von § 180 Abs. 6 SGB IX aus. \n\n22\\. b) Anders als von der Rechtsbeschwerde angenommen, ist auch keine teleologische Reduktion von § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX dahin angezeigt, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes die zweite Voraussetzung nicht greift, um einen umfassenden Gleichklang der personalvertretungsrechtlichen und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Vertretungsebenen zu gewährleisten. \n\n23\\. aa) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und ist als solche von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für gleichwohl unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Ausgehend vom Gesetzeszweck wird der zu weit gefasste Wortlaut auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher der ratio legis entspricht. Sie kommt allerdings nur in Betracht, wenn sich eine verdeckte Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes feststellen lässt. Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Vorschrift gemessen an ihrer zugrunde liegenden Regelungsabsicht in dem Sinn als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist und ihre wortgetreue Anwendung demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen und das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde. Ob eine solche Regelungslücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Sie kann sich auch erst aus einer weiteren Rechtsentwicklung ergeben *(zum Ganzen BAG 24. Mai 2023 - 7 ABR 21\u002F21 - Rn. 22 mwN, BAGE 181, 102)*. \n\n24\\. bb) Es fehlt in mehrfacher Hinsicht schon an einer (planwidrigen) Regelungslücke. \n\n25\\. (1) Zum einen wäre die Entbehrlichkeit der zweiten Voraussetzung (Nichtregelnkönnen der Angelegenheit in den einzelnen Dienststellen) des § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX - ungeachtet der Frage, ob eine teleologische Reduktion dem Grunde nach überhaupt in Bezug auf die Nichtanwendung einzelner Normvoraussetzungen in Betracht kommt - bereits deswegen nicht angezeigt, weil über die Bezugnahme für die mehrstufigen Verwaltungen in § 180 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ein deutlicher Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, sämtliche - wenn auch aus dem Bereich der Betriebsverfassung stammende - Voraussetzungen von § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX auch auf den Bereich des öffentlichen Dienstes zu übertragen *(vgl. hierzu auch* *Mushoff in Hauck\u002FNoftz SGB IX Stand April 2022 § 180 Rn. 39)*. \n\n26\\. (2) Zum anderen hat der (historische) Gesetzgeber seinen Willen zum Festhalten am Erfordernis des kumulativen Vorliegens beider Voraussetzungen aus § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX bzw. dessen Vorgängervorschrift gerade auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ausdrücklich bekundet. Im Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts *(BT-Drs. 7\u002F656)* , der in § 19f Abs. 5 Satz 1 SchwbG eine dem heutigen § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX inhaltsgleiche Regelung enthielt, heißt es ausdrücklich *(BT-Drs. 7\u002F1515 S. 13 zu § 19f)* : \n\n„Der Antrag der CDU\u002FCSU-Fraktion, in Absatz 5 Satz 1 das Wort ‚und‘ durch das Wort ‚oder‘ zu ersetzen, wurde von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt. Absatz 5 Satz 1 regelt die Zuständigkeit der Stufenvertretung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten entsprechend § 50 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 6 des Schwerbeschädigtengesetzes. Diese Regelung hat sich bewährt und in der Praxis auch des öffentlichen Dienstes zu keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten geführt, die eine Abänderung erforderlich machten.“\n\n27\\. Im Zuge späterer Reformen des Schwerbehindertenvertretungsrechts ist dieser Punkt \\- soweit ersichtlich - nicht noch einmal Gegenstand der Diskussion gewesen *(vgl. zum Ganzen auch Neumann\u002FPahlen\u002FGreiner\u002FWinkler\u002FWestphal\u002FKrohne\u002FPahlen 15. Aufl. SGB IX § 180 Rn. 11)*. \n\n28\\. c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch eine Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 2 SGB IX („sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in … einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist“) verneint. Bei dem Eigenbetrieb S ist eine Schwerbehindertenvertretung \\- die Antragstellerin - gewählt. \n\n29\\. d) Ebenso ist die auf eine entsprechende Geltung des Satzes 1 von § 180 Abs. 6 SGB IX verweisende Kompetenznorm des § 180 Abs. 6 Satz 2 SGB IX nicht einschlägig. Sie betrifft die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Damit hebt die Norm auf die nach § 180 Abs. 3 SGB IX im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen gebildeten Vertretungen ab (hier im Bereich der niedersächsischen Personalvertretung iVm. § 47 NPersVG). Die zu 3. Beteiligte ist die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (iVm. § 49 NPersVG) gewählte Vertretung. \n\n30\\. e) Eine Zuständigkeit der zu 3. beteiligten Gesamtschwerbehindertenvertretung für die streitbefangene Beteiligung folgt gleichfalls nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von § 180 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 SGB IX. Die Vorschrift eröffnet eine Kompetenz nach ihrem Wortlaut allein für die „nach Satz 2“ (von § 180 Abs. 6 SGB IX) „zuständige Schwerbehindertenvertretung“, mithin die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. \n\n31\\. f) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die Zuständigkeit der zu 3. beteiligten Gesamtschwerbehindertenvertretung für die streitbefangenen Angelegenheiten aber aus einer analogen Anwendung des in § 180 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX verankerten Prinzips der Symmetrie der personalvertretungs- und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse. Die Vorschriften basieren - ebenso wie § 180 Abs. 3 SGB IX - auf der konzeptionellen Maßgabe, dass für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen in Dienststellen die in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder ausgeformte Dienststellenverfassung gilt *(vgl. dazu auch Düwell jurisPR-ArbR 4\u002F2020 Anm. 4)* , welche wiederum - vor allem in Ansehung der materiell-rechtlichen Ausgestaltung der Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen - einen Gleichlauf der Zuständigkeiten der personalvertretungsrechtlichen (hier: Gesamtpersonalrat) und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen (hier: Gesamtschwerbehindertenvertretung) Vertretungsebenen gebietet. \n\n32\\. aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen *(vgl. zB BGH 9. Januar 2024 - II ZB 20\u002F22 - Rn. 14; BAG 23. Oktober 2019 - 7 ABR 7\u002F18 - Rn. 20, BAGE 168, 204 jew. mwN)*. \n\n33\\. bb) Das ist hier der Fall. \n\n34\\. (1) Eine Regelungslücke liegt insoweit vor, als es in von § 180 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfassten Geschäftsbereichen von Verwaltungen, bei denen ein Gesamtpersonalrat errichtet ist und demzufolge die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen, an einer ausdrücklichen Regelung zur Zuständigkeitsverteilung für die Fälle fehlt, in denen in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen eine Entscheidung auf der Ebene der Gesamtdienststelle getroffen wird. \n\n35\\. (2) Die Planwidrigkeit dieser Regelungslücke äußert sich in der Normgenese *(vgl. zur historischen Entwicklung auch Cramer SchwbG 5. Aufl. § 27 Rn. 8a)*. Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzesentwurf zur ersten Änderung des Schwerbehindertengesetzes *(SchwbG; BT-Drs. 10\u002F3138)* , welches seinerzeit in § 24 Abs. 5 SchwbG dem heutigen § 180 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB IX nahezu wortgleiche Regelungen enthielt, sah die Einfügung des (heutigen) Satzes 3 hinter § 24 Abs. 5 Satz 2 SchwbG vor *(BT-Drs. 10\u002F3138 S. 9)*. Begründet wurde dies wie folgt *(S. 23)* : \n\n„Bei persönlichen Angelegenheiten Schwerbehinderter, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, haben sich in der Praxis Zweifelsfragen ergeben, ob der örtliche Vertrauensmann oder der Bezirks- bzw. Hauptvertrauensmann der entscheidenden übergeordneten Dienststelle zuständig und zu beteiligen ist. Nach vergleichbaren Regelungen der Personalvertretungsgesetze ist in persönlichen Angelegenheiten, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung des Personalrats zu beteiligen. Die Ergänzung stellt klar, daß in diesen Fällen, in denen die übergeordnete Dienststelle entscheidet, der jeweilige Stufenvertrauensmann zuständig ist. Dieser hat den örtlichen Vertrauensmann zu beteiligen, damit diesem Gelegenheit gegeben wird, aus seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse der Beschäftigungsdienststelle in der persönlichen Angelegenheit des Schwerbehinderten Stellung zu nehmen.“\n\n36\\. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss), der sich neben dem genannten Regierungsentwurf auch mit dem seitens der Fraktion der SPD eingebrachten Gesetzesentwurf *(BT-Drs. 10\u002F1731)* zu befassen hatte, übernahm den Vorschlag der Bundesregierung, nahm in seine Beschlussempfehlung *(BT-Drs. 10\u002F5673 S. 18)* jedoch zusätzlich den (heutigen) Satz 4 auf. Zur Begründung ist insoweit ausgeführt worden *(BT-Drs. 10\u002F5701 S. 12)* : \n\n„Der neue Satz 4 trägt den besonderen Fällen Rechnung, in denen abweichend von der Regel in einem Landespersonalvertretungsgesetz der Personalrat der Beschäftigungsbehörde auch dann zu beteiligen ist, wenn eine übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung berufen ist. In derartigen Fällen soll es daher bei der Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (...) bleiben. Die Vorschrift entspricht im übrigen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.“\n\n37\\. Dies verdeutlicht die Intention des Gesetzgebers, für den Bereich der persönlichen Angelegenheiten im öffentlichen Dienst einen Gleichklang der personalvertretungs- und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten sicherzustellen, wobei sich die angeführten „Zweifelsfragen“ auf mehrstufig-hierarchische Verwaltungsbereiche beziehen, bei denen bei der übergeordneten Dienststelle gebildete beteiligungsfähige Stufenvertretungen bestehen. Anzeichen für ein „beredtes“ Schweigen des Gesetzgebers, aus dem geschlossen werden könnte, im Bereich der einstufigen Verwaltung davon abweichend eine Inkongruenz der personal- und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten in Kauf nehmen zu wollen, finden sich nicht. Vielmehr zeigt der Anlass für die Gesetzesänderung (Zweifelsfragen „in der Praxis“), dass der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst „insgesamt“ eine am Gleichlauf der Vertretungsebenen orientierte Regelung treffen wollte. Soweit ersichtlich wurde diese Frage auch im Rahmen späterer Reformen des Schwerbehindertenvertretungsrechts nicht mehr thematisiert, sodass sich kein gesetzgeberischer Wille dahingehend erkennen lässt, bei einstufiger Verwaltung werde ein Auseinanderfallen der personalvertretungsrechtlichen und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Zuständigkeits„ebenen“ bewusst hingenommen. Vor diesem (historischen) Hintergrund steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke schließlich nicht entgegen, dass § 44i iVm. § 44h Abs. 3 und 5 SGB II ausdrückliche Gleichklang- bzw. Abgrenzungsregelungen enthalten. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um spezielle und ausschließlich für gemeinsame Einrichtungen („Jobcenter“) iSd. SGB II geltende Bestimmungen, die den dortigen organisatorischen Besonderheiten Rechnung tragen. \n\n38\\. (3) Es besteht eine vergleichbare Interessenlage. Der mit § 180 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX (bzw. deren Vorgängerregelungen) verfolgte - und in den zitierten Gesetzesmaterialien verlautbarte - Zweck, in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen die personal- und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten zu synchronisieren *(vgl. hierzu auch Schubert in Knittel SGB IX 12. Aufl. § 180 Rn. 39 f. unter Bezugnahme auf Cramer SchwbG* *5\\. Aufl. § 27 Rn. 8a)* , greift auch bei einem einstufigen Verwaltungsaufbau. Zum einen besteht kein Unterschied in der besonderen Schutzbedürftigkeit schwerbehinderter Menschen bei „persönlichen Angelegenheiten“ *(ausf. zu diesem Aspekt BAG 22. September 2021 - 7 ABR 23\u002F20 - Rn. 33)*. Zum anderen entstünde infolge des Auseinanderfallens der Beteiligungsebenen im Bereich der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung zwar keine Vertretungslücke, wohl aber ein Vertretungsdefizit. Bei einer Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats wäre die konkrete Durchführung der schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Beteiligung trotz des in § 182 Abs. 1 SGB IX niedergelegten allgemeinen Gebots der engen Zusammenarbeit der Vertretungen nicht in gleichem Maße ausgestaltet, denn ein Teilnahmerecht an Sitzungen des Gesamtpersonalrats entsprechend § 180 Abs. 7 iVm. § 178 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB IX kommt allein der Gesamtschwerbehindertenvertretung - und nicht der Schwerbehindertenvertretung - zu *(ausf. dazu Düwell* *jurisPR-ArbR 16\u002F2024 Anm. 6 und* *LPK-SGB IX\u002FDüwell 6. Aufl. SGB IX § 180 Rn. 41)*. \n\n39\\. (4) Gegenteiliges folgt nicht aus der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2022 *(- 7 ABR 27\u002F21 - BAGE 179, 188)* , in der ein Gebot des Gleichlaufs betriebsverfassungs- und schwerbehindertenvertretungsrechtlicher Interessenvertretung mit Blick auf die Amtszeit von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung verneint worden ist. Die Entscheidung verhält sich nicht zu einem in den schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen für die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung ausdrücklich niedergelegten - und konkret für den öffentlichen Dienst besonders ausgestalteten - Prinzip. \n\n40\\. cc) Die entsprechende Geltung des in § 180 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX ausdrücklich verfassten Prinzips der Kongruenz von personalvertretungs- und schwerbehindertenvertretungsrechtlicher Beteiligung („Symmetrie der Beteiligungsverhältnisse“) führt vorliegend dazu, dass die beanspruchte Beteiligung in die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung und nicht der Schwerbehindertenvertretung fällt. Es besteht ein Gleichlauf mit der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats. \n\n41\\. (1) Es handelt sich bei den Maßnahmen, für die die Beteiligung geltend gemacht wird, um „persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen“. \n\n42\\. (a) Persönliche Angelegenheiten sind ua. diejenigen Maßnahmen, die mit Einstellungen im weitesten Sinne zusammenhängen *(vgl. zu § 84 BPersVG etwa Richardi\u002FDörner\u002FWeber\u002FAnnuß\u002FBenecke 6. Aufl. BPersVG § 84 Rn. 7; vgl. auch BeckOK BPersVG\u002FElse Stand 1. April 2025 BPersVG § 84 Rn. 11)*. \n\n43\\. (b) Die von der Antragstellerin begehrte Beteiligung nach § 178 Abs. 2 Sätze 1 und 4 iVm. § 164 Abs. 1 Sätze 4, 7, 8 und 9 SGB IX umfasst ausschließlich konkrete Stellenbesetzungsverfahren, an denen schwerbehinderte Bewerber beteiligt sind, und damit Einstellungen im vorgenannten Sinn. Die erstrebte Beteiligung betrifft schwerbehinderte Menschen auch nicht nur als Gruppe *(vgl. hierzu BAG 22. September 2021 - 7 ABR 23\u002F20 - Rn. 33)*. \n\n44\\. (2) Bei den vom Antrag umfassten Maßnahmen ist in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Darüber streiten die Beteiligten letztlich nicht; die Zuständigkeit folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 NPersVG. \n\n45\\. (a) Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 NPersVG ist der Gesamtpersonalrat bei allen Maßnahmen zu beteiligen, für die die Gesamtdienststelle zuständig ist und die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle in einer Angelegenheit tätig wird, die zwar nur eine verselbständigte Dienststelle betrifft, ihm aber die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist. Die Kompetenzverteilung zwischen dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat bestimmt sich damit nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung *(vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg 28. August 2014 - 18 LP 3\u002F14 - juris-Rn. 29 mwN ua. unter Bezugnahme auf BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171\u002F09 - Rn. 28; vgl. auch Bieler\u002FMüller-Fritzsche NPersVG 19. Aufl. § 80 Rn. 2 f.; Fricke in Fricke\u002FBender\u002FDierßen\u002FOtte\u002FThommes NPersVG 8\\. Aufl. § 80 Rn. 1 ff.)*. \n\n46\\. (b) Hinsichtlich der die Beteiligungspflicht auslösenden verfahrensgegenständlichen Maßnahmen ist - als (Leiter der) Gesamtdienststelle - der zu 2. beteiligte Oberbürgermeister entscheidungsbefugt. Auch das steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und entspricht den vom Landesarbeitsgericht getroffenen (rechtstatsächlichen) Feststellungen. Das einschlägige Kommunalverfassungs- und Personalvertretungsrecht schließt eine solche Annahme jedenfalls nicht aus. \n\n47\\. (aa) Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für bestimmte Maßnahmen zuständig ist, ist keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage *(BVerwG 26. Januar 1968 - VII P 10.66 - zu II der Gründe, BVerwGE 29, 74)*. \n\n48\\. (bb) Vorliegend ergibt sich die rechtliche Möglichkeit der Zuständigkeit des zu 2. Beteiligten (auch) für die verfahrensgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren (einschließlich der abschließenden Einstellungsentscheidungsbefugnis) aus den einschlägigen Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). \n\n49\\. (aaa) Danach ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister Hauptverwaltungsbeamter, führt die nicht unter § 85 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 NKomVG fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung, leitet und beaufsichtigt die Verwaltung, regelt die Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien der Vertretung und vertritt die Kommune nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren *(vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 85 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 2 NKomVG)*. Nach § 107 Abs. 4 Satz 2 NKomVG beschließt der Hauptausschuss *(bzw. der Verwaltungsausschuss, vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 NKomVG)* im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ua. über die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen. \n\n50\\. (bbb) Vorliegend ist eine konkrete Delegation zwar nicht festgestellt. Keiner der Beteiligten hat aber die Zuständigkeit des Haupt-\u002FVerwaltungsausschusses für die streitbefangenen Maßnahmen thematisiert, sodass von einer Delegation auf den Oberbürgermeister ausgegangen werden kann; sie ist im niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht jedenfalls angelegt. Da nach den nicht angegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung „letztendlich der Oberbürgermeister bzw. das Dezernat I über die Einstellung“ entscheidet und es sich bei dem Dezernat I um das Personaldezernat handelt, kann ebenso unterstellt werden, dass die entsprechende Befugnis zwar intern auf das Personaldezernat delegiert, sie aber weiterhin dem Oberbürgermeister (als Gesamtdienststellenleiter) zuzurechnen ist *(vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch OVG Lüneburg 28. August 2014 - 18 LP 3\u002F14 - juris-Rn. 29)* , schon weil das Personaldezernat den Oberbürgermeister nach § 8 Abs. 1 NPersVG vertritt. Die „Übertragung“ von Befugnissen auf die jeweiligen Fachämter bzw. Dezernate hinsichtlich niedriger dotierter Stellen (Entgeltgruppen bis einschließlich Entgeltgruppe 11 TVöD\u002FVKA) nach den verwaltungsinternen Regelungen - insbesondere dem zur Akte gereichten und Bestandteil der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gewordenen Organisationsrundschreiben Nr. 03\u002F2000 bzgl. der Entscheidung über Einstellungen (und auch den damit vorangehenden Verfahren zur Stellenbesetzung) - bezieht sich auf nach dem Antrag nicht streitbefangene Maßnahmen. \n\n51\\. (cc) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NPersVG handelt für die Dienststelle ihre Leitung. Nach Satz 2 der Vorschrift kann diese sich durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, die - so Satz 4 - von der Dienststelle generell zu bestimmen sind. Die Kompetenzen der Dienststellenleitung sind insoweit Maßstab der Befugnisse der Personalvertretung *(Bieler\u002FMüller-Fritzsche NPersVG* *19\\. Aufl. § 8 Rn. 4)*. Die Dienststellenleitung ist in erster Linie Verhandlungspartnerin der Personalvertretung *(LT-Drs. Niedersachsen 12\u002F4370 S. 101; vgl. auch Fricke in Fricke\u002FBender\u002FDierßen\u002FOtte\u002FThommes NPersVG* *8\\. Aufl. § 8 Rn. 1, vgl. für den Gesamtpersonalrat § 49 Rn. 2)*. In Kommunalbehörden ist regelmäßig der Hauptverwaltungsbeamte vertretungsbefugt *(Bieler\u002FMüller-Fritzsche NPersVG 19. Aufl. § 8 Rn. 12)*. Liegt demzufolge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen die Entscheidungsbefugnis beim Oberbürgermeister als Leiter der Gesamtdienststelle, ist der Gesamtpersonalrat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 NPersVG zu beteiligen. \n\n52\\. (3) Die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bedingt die Zuständigkeit der zu 3. beteiligten Gesamtschwerbehindertenvertretung. \n\n53\\. (a) Es liegt kein Fall einer „Rückausnahme“ nach § 180 Abs. 6 Satz 4 SGB IX (entsprechend) vor, die wiederum eine Zuständigkeit des Personalrats und in der Folge der Schwerbehindertenvertretung begründete. Die Vorschrift regelt für den Fall, dass - hier nicht vorliegende - landespersonalvertretungsrechtliche Regelungen bestehen, die auch im Falle der Entscheidung durch eine übergeordnete Dienststelle (Gesamtdienststelle) die Zuständigkeit der örtlichen Personalvertretung anordnen, sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch die Personalvertretung „der gleichen Stufe“ beteiligt werden *(vgl. ausf. hierzu auch LPK-SGB IX\u002FDüwell 6. Aufl. SGB IX § 180 Rn. 66 ff.; vgl. zu § 27 SchwbG Cramer SchwbG 5. Aufl. § 27 Rn. 8a)*. Sofern die binnenorganisatorischen Regelungen der Stadt Hannover - wie etwa im internen Leitfaden zur Stellenbesetzung - eine Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an einzelnen Schritten der Stellenbesetzungsverfahren vorsehen, führte dies nicht zu einer Rückausnahme iSv. § 180 Abs. 6 Satz 4 SGB IX (entsprechend). Denn der Gesetzgeber hatte bei der „Rückausnahme“ nur gesetzliche - sprich landespersonalvertretungsrechtliche - Regelungen vor Augen *(vgl. BT-Drs. 10\u002F5701 S. 12)*. Überdies darf nach § 82 NPersVG weder durch Tarifvertrag, Vereinbarung nach § 81 NPersVG oder Dienstvereinbarung nach § 78 NPersVG von den Vorschriften des NPersVG abgewichen werden. Dies soll auch für die Erweiterung von Rechten des Personalrats durch untergesetzliche Regelungen gelten *(vgl. Bieler\u002FMüller-Fritzsche NPersVG* *19\\. Aufl. § 82 Rn. 1)*. \n\n54\\. (b) Die entsprechende Anwendung von § 180 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 SGB IX führt ebenfalls nicht zu einem Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung im Sinn des angebrachten Antrags, wohl aber - was nicht verfahrensgegenständlich ist - zu einer Verpflichtung der zu 3. beteiligten Gesamtschwerbehindertenvertretung, hinsichtlich der streitbefangenen Maßnahmen der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (und diese damit „mittelbar“ zu beteiligen). \n\n55\\. II. Über den (Hilfs-)Antrag zu 2. hatte der Senat nicht zu befinden, da dieser ersichtlich \\- und von der Antragstellerin in der Anhörung vor dem Senat bestätigt - nur dann zur Entscheidung anfallen sollte, wenn der (Haupt-)Antrag zu 1. als nicht zulässig angesehen wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. \n\nSchmidt Klose Wullenkord Homburg Kleinebrink","BAG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 7 ABR 6\u002F24","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:22.416Z",1,20]