[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-contract-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":54,"total":16,"page":25,"limit":240},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},392,"contract-law-de","Contract Law","DE","2026-07-08T22:44:22.566Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},127,{"min":18,"max":19},"2025-03-13T00:00:00.000Z","2026-06-25T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39,42,45,48,51],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"117154","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 779",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"117156","Aktiengesetz","§ 57",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"117158","§ 66",{"provisionId":34,"code":28,"article":35,"count":25},"117159","§ 50",{"provisionId":37,"code":28,"article":38,"count":25},"117162","§ 148",{"provisionId":40,"code":28,"article":41,"count":25},"117164","§ 131",{"provisionId":43,"code":28,"article":44,"count":25},"117169","§ 117",{"provisionId":46,"code":28,"article":47,"count":25},"117170","§ 317",{"provisionId":49,"code":23,"article":50,"count":25},"110723","§ 314",{"provisionId":52,"code":23,"article":53,"count":25},"114659","§ 566",[55,66,75,83,93,103,111,120,130,139,147,156,166,174,183,191,201,211,221,231],{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":64,"updatedAt":65},"2019","ECLI:DE:NEURIS:KORE310102026","ecli-de-neuris-kore310102026","VII ZR 150\u002F25","#  BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - VII ZR 150\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung fehlender Säumnis.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Zweite Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2025 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem privaten Bauvorhaben in Anspruch. Der Beklagte zu 2 erbrachte Architektenleistungen, der Beklagte zu 1 führte den Rohbau aus. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat danach mit Schriftsatz vom 22. April 2025 die Mandatsniederlegung angezeigt. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2025 ist die Klägerin nicht vertreten gewesen. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. \n\n3\\. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Einspruch verbunden mit dem Hinweis eingelegt, dass es bei der Mandatsniederlegung verbleibe. Den auf den 14. Juli 2025 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat das Berufungsgericht aufgehoben, nachdem die Klägerin einen Befangenheitsantrag gestellt hatte. Nach dessen Zurückweisung hat das Berufungsgericht Termin anberaumt auf den 9. September 2025. Nachdem das Berufungsgericht Terminsverlegungsanträge der Klägerin persönlich und ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. September 2025 die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch am gleichen Tag als unzulässig verworfen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 ist für die Klägerin niemand erschienen. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht ein Zweites Versäumnisurteil erlassen und den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 5. Juni 2025 verworfen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Zweiten Versäumnisurteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. I. \n\n5\\. 1\\. Gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, findet zwar die Revision gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. Doch unterliegt ein Zweites Versäumnisurteil nach § 555 Abs. 5 Nr. 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Revision nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Revision setzt darum die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 16 m.w.N., NJW-RR 2019, 695). \n\n6\\. Eine Partei ist im Sinne der §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt. Die Säumnis ist nicht schuldhaft, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war, mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 18 m.w.N., NJW-RR 2019, 695). \n\n7\\. 2\\. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie den Termin am 9. September 2025 ohne ihr Verschulden versäumt hat. \n\n8\\. a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Klägerin im Termin vom 9. September 2025 niemand erschienen ist. \n\n9\\. b) Die Säumnis der Klägerin war nicht unverschuldet, weil sie darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Termin wegen ihres Ablehnungsgesuchs vom 8. September 2025 (§ 44 Abs. 1 ZPO) aufgehoben und kein Versäumnisurteil durch die abgelehnte Einzelrichterin erlassen werden würde. Das Berufungsgericht hatte zuvor durch die mehrfache Ablehnung von Verlegungsanträgen deutlich gemacht, dass es den Termin nicht verlegen würde. Deswegen musste die Klägerin damit rechnen, dass über ihr Befangenheitsgesuch rechtzeitig, gegebenenfalls durch die abgelehnte Richterin selbst, entschieden und das Berufungsgericht verhandeln wird. \n\n10\\. Ob das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 8. September 2025 zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Die fehlende oder unverschuldete Säumnis kann nicht mit der Rüge begründet werden, das erkennende Gericht sei bei Erlass des Zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, § 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 20, NJW-RR 2019, 695; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488\u002F14 Rn. 7, 14 ff., BGHZ 208, 75). \n\n11\\. c) Die Säumnis war auch nicht deshalb unverschuldet, weil die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Berufungsgericht vor einer Sachentscheidung klären würde, ob sie prozessfähig ist, weil der Beklagte zu 2 dies erstinstanzlich im Jahre 2023 in Frage gestellt hatte. \n\n12\\. Zwar darf ein Versäumnisurteil gegen eine Partei nicht ergehen, wenn begründete Zweifel an deren Prozessfähigkeit bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 - III ZR 344\u002F20 Rn. 10, MDR 2021, 1081). Die Klägerin, die ihre Prozessfähigkeit selbst nicht in Frage stellt, vermag nicht aufzuzeigen, dass solche begründeten Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit bestanden, die das Berufungsgericht zu der von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens durchzuführenden Überprüfung dieser Prozessvoraussetzung hätten veranlassen müssen. \n\n13\\. d) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 deshalb nicht schuldhaft säumig war, weil sie sich erfolglos bemüht habe, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu finden. \n\n14\\. aa) Die fehlende anwaltliche Vertretung im Anwaltsprozess kann grundsätzlich geeignet sein, eine nicht schuldhafte Säumnis zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 550\u002F21 Rn. 10, NJW-RR 2024, 550). Im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ist eine Partei jedoch dazu verpflichtet, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dem Gericht rechtzeitig die Umstände mitzuteilen, die ihrem Erscheinen zu einem anberaumten Termin im Wege stehen, um so eine Verlegung des Termins zu ermöglichen. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Klägerin dem genügt hat. \n\n15\\. Zwar hat die Klägerin in Schreiben, welche sie vor dem auf den 14. Juli 2025 anberaumten Verhandlungstermin dem Berufungsgericht übermittelte, darauf hingewiesen, dass sie wegen der Mandatsniederlegung vom 22. April 2025 einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt suche, aber noch nicht gefunden habe, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass sie auf Prozesskostenhilfe angewiesen sei. Hierauf hatte das Berufungsgericht reagiert und die Klägerin über die Anforderungen an den Inhalt eines Prozesskostenhilfeantrags belehrt. Die Klägerin hat einen solchen in der Folgezeit nicht gestellt. Die späteren Terminsverlegungsanträge - bezogen auf den Termin vom 9. September 2025 - hat die Klägerin nicht damit begründet, sie habe keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden, so dass das Berufungsgericht nicht davon ausgehen musste, dass die Suche der Klägerin weiter keinen Erfolg gehabt hatte. \n\n16\\. bb) Nachdem die Klägerin vor dem Termin vom 9. September 2025 nicht geltend gemacht hatte, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach § 78b Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu stellen. Die Klägerin legt ohnehin nicht dar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO vorgelegen hätten. \n\n17\\. e) Die Klägerin hat den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dadurch genügt, dass sie die Ablehnung ihres am 1\\. September 2025 wegen \"Urlaubsabwesenheit\" gestellten Terminsverlegungsantrags als rechtsfehlerhaft rügt. \n\n18\\. Eine Urlaubsreise kann grundsätzlich eine unverschuldete Säumnis begründen, denn eine geplante Urlaubsreise der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund dafür, einen Termin nach § 227 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war, nicht jedoch, wenn die Planung oder Buchung der Urlaubsreise erst nach Anberaumung und in Kenntnis des Verhandlungstermins erfolgt. In diesem Fall erfordert die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Partei keine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots. Die Terminsverlegung ist nicht gerechtfertigt, weil die Partei im Zeitpunkt der Terminierung noch keine Dispositionen getroffen hatte, auf die das Gericht hätte Rücksicht nehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - V ZB 36\u002F24 Rn. 8, Grundeigentum 2025, 714). Dass - gemessen an diesen Anforderungen \\- die Säumnis der Klägerin unverschuldet gewesen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, welche sich lediglich pauschal auf eine \"Urlaubsabwesenheit\" beruft, ohne zu deren Umständen näher vorzutragen, nicht. \n\n19\\. f) Die behauptete Urlaubsabwesenheit erforderte nicht deshalb eine Terminsverlegung, weil gewichtige Gründe im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erforderten. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet. \n\n20\\. Anders als die Revision geltend macht, war die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht zur Ausübung von Verfahrensrechten wie der Beantragung von Prozesskostenhilfe oder der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO erforderlich. Die Ausübung dieser Verfahrensrechte ist außerhalb des Termins möglich. II. \n\n21\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nPamp Halfmeier Graßnack Borris Hannamann","BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - VII ZR 150\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:42.005Z",{"id":67,"ecli":68,"slug":69,"caseNumber":70,"courtId":5,"decisionDate":71,"fullText":72,"summary":73,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":71,"parsedAt":64,"updatedAt":74},"2028","ECLI:DE:NEURIS:KORE307172026","ecli-de-neuris-kore307172026","III ZR 111\u002F25","2026-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 111\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nMittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\n\nDie Frage, ob ein Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist hierzu der Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit auszulegen.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts \\- 3. Zivilsenat - vom 30. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. mbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft, Fonds M. 01) in Anspruch. Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds. Die Beteiligung wurde von der M. AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die M. AG und die Treuhandgesellschaft, die M. Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, sind inzwischen insolvent. Die Beklagte, die bis zum 27\\. Oktober 2009 unter D. Prüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Fondsgesellschaft sowie der M. AG. Der von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18. Februar 2008 war Bestandteil des Verkaufsprospekts. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: Präambel, Nummer 6: \"Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die D. Prüfung handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung ... . Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen der Emittentin zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die Zustimmung zu verweigern hat. Die D. Prüfung ... kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. ...\" § 1 Nummer 2: \"Die Prüfung der D. Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, ...\" \"§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos 1\\. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die Emittentin. [Anmerkung des Senats: gemeint ist die Fondsgesellschaft]. Die Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto sind ... so auszugestalten, dass für die Verfügungen der Emittentin die Mitzeichnung der D. Prüfung notwendig ist. Die kontoführende Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der D. Prüfung bedürfen. 2\\. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der D. Prüfung Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz ... zu übersenden. ...\" \n\n2\\. Auf S. 20 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. ... Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann.\" \n\n3\\. Auf S. 75 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit der D. ... einen Vertrag über die von D. durchzuführende formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... geschlossen. Die Emittentin darf über die von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel nur nach Gegenzeichnung durch D. verfügen. D. prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die Mittel mit der Investitions- und Finanzierungsplanung ... und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. ... Die Prüfung ... beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt D. keine Kontrolltätigkeiten aus, ... .\" \n\n4\\. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich am 6. März 2009 mittelbar über die Treuhänderin mit 50.000 € an der Fondsgesellschaft beteiligt. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Januar 2015 habe er 7.500 € eingezahlt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss die Berufung des Klägers und zugleich dessen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem vorangegangenen Hinweisbeschluss zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe das Landgericht zutreffend verneint, weil es diesbezüglich schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung, die zudem kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden gewesen wäre, fehle. \n\n8\\. Die Behauptung des Klägers, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sei falsch, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, dass ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben habe nachvollziehen können, dass die Beklagte nur mit einer formalen Kontrolle beauftragt gewesen sei. Es habe auch zutreffend angenommen, dass die Pflicht zur Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos der Emittentin oblegen habe. Im Übrigen fehle es am Vortrag etwaiger Anhaltspunkte für eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, die zu einem relevanten Schaden bei der Auftraggeberin (der Emittentin) geführt habe, der seinerseits für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden sein könne. Anhaltspunkte, die den Rückschluss auf eine vermeintlich prospektwidrige Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos zuließen, seien nicht dargetan. Auch unter dem Blickwinkel des Vortrags zu einer Mehrzahl von Konten werde daran festgehalten, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Landgericht zutreffend verneint worden sei. Da der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, es habe zu den Pflichten der Beklagten gehört, die ordnungsgemäße Kontoerrichtung entsprechend den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags zu überprüfen. \n\n9\\. Das Landgericht habe nicht in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Zusammenhang mit der Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos geurteilt. Nach § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags habe sich die Prüfung der Beklagten darauf beschränkt, ob die formalen Voraussetzungen der Mittelfreigabe und -verwendung in §§ 3 und 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags vorlägen. Explizit sei in § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages vereinbart, dass die Beklagte keine Kontrolltätigkeiten ausübe. \n\n10\\. Der \"vorsorgliche Fristverlängerungsantrag\" des Klägers wegen erstmaliger Aussicht auf weitere Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter in weitere 2.300 Akten sei zurückzuweisen. Der Kläger behaupte nicht, daraus einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger konstruieren zu können. II. \n\n11\\. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit unvollständigen Erwägungen verneint (nachfolgend zu 1). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten (auch) des Klägers, eine Verletzung von der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten (nachfolgend zu 2) und einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Klägers angenommen hätte. \n\n12\\. 1\\. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18\\. Februar 2008 sei von der Beklagten nicht als \"möglicher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\" verletzt worden (S. 5 des Hinweisbeschlusses vom 23. Januar 2025), ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13\\. a) Das Landgericht hat in dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit ausführlicher Begründung und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65\u002F17, NJW 2018, 2629 Rn. 18 mwN) einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gesehen und - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen \\- lediglich eine Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten verneint (S. 13 f, 18, 22 des Urteils vom 22. Juli 2021). \n\n14\\. Demgegenüber hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers bereits deshalb verneint, weil der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle (S. 6 f, S. 8 Abs. 3 des Zurückweisungsbeschlusses). Dies hat es damit begründet, dass die rechtlichen Pflichten der Beklagten ausdrücklich auf eine rein formale Prüfung beschränkt gewesen seien (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Unter diesem Blickwinkel hat es nicht nur eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die Bedingungen, unter denen die Darlehensauszahlung stand (zur Aufnahme eines Darlehens vgl. S. 62 f des Prospekts), und deren mögliche Folgen zu belehren (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Vielmehr hat es, wie aus der Begründung der Zurückweisung des Fristverlängerungsantrages des Klägers vom 22. April 2025 (S. 8 Abs. 3 des Zurückweisungsbeschlusses) und dem einleitenden Satz unter Nummer II. 3 des Zurückweisungsbeschlusses (S. 6: \"Auch unter dem Blickwinkel des Vortrages zu einer Mehrzahl von Konten ...\") deutlich wird, ebenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die - vom Kläger unter anderem mit dem Fristverlängerungsantrag geltend gemachte - nicht vertragsgemäße Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos aufzuklären. \n\n15\\. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall (Senat, Urteile vom 8. Februar 2018 aaO und vom 9. November 2017 - III ZR 610\u002F16, VersR 2018, 230 Rn. 19; jew. mwN). \n\n16\\. c) Hiernach kommt es für die Frage, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, entgegen der Berufungsentscheidung nicht allein auf den Umstand an, dass die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung in die Auslegung auch der weitere Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags einzubeziehen. Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt vorliegend zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, er beseitigt aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (S. 13 des Urteils vom 22. Juli 2021) - nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Die auf die formale Prüfung beschränkte Mittelverwendungskontrolle wird zwar den Schutz der Anleger in der Regel nicht in gleicher Weise gewährleisten können wie eine Kontrolle, die sich auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt. Auch sie kann aber drittbezogen sein. Letzteres ist durch eine Auslegung des gesamten Mittelverwendungskontrollvertrags zu ermitteln, die das Berufungsgericht durch seine allein den formalen Charakter der Mittelverwendungskontrolle in den Blick nehmende Betrachtungsweise nur unvollständig vorgenommen hat. \n\n17\\. So sind dem Mittelverwendungskontrollvertrag durchaus Anhaltspunkte für einen Drittbezug der Pflichten der Beklagten zu entnehmen. Danach darf die Emittentin über das von den Investoren eingezahlte Beteiligungskapital nur nach Mitzeichnung durch die Beklagte verfügen (vgl. Mittelverwendungskontrollvertrag, Präambel Nr. 5 Satz 2 und § 2 Nr. 1 Satz 2; vgl. auch Prospekt S. 75, linke Spalte, Abs. 1). Dies spricht für einen Drittbezug der Prüfpflichten der Beklagten zu den Anlegern (\"Investoren\"). Gleiches gilt für die in § 4 Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffene Regelung. Danach wird die Beklagte im Fall der Rückabwicklung der Emittentin Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto nur insoweit zustimmen, als der auf diesem Konto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Investoren bis zur Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen nebst Agio geht. Im Fall einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleibenden Betrages an die Anleger abgeschlossen. Durch diese die Kontrolltätigkeit der Beklagten betreffenden Regelungen werden die Anleger (Investoren) und das von ihnen eingezahlte Beteiligungskapital unmittelbar geschützt. \n\n18\\. Zwar heißt es in Nummer 6 der Präambel, die Beklagte handele nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Dies kann aber auch lediglich als Begründung der dort erfolgenden Verneinung eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern zu verstehen sein. \n\n19\\. d) Da die Sache aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) noch nicht entscheidungsreif ist und weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sind, sieht der Senat von der ihm grundsätzlich bei Formularverträgen möglichen (vgl. zB Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59\u002F24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 20 und III ZR 61\u002F24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 21 sowie vom 12. Juni 2025 - III ZR 109\u002F24, WM 2025, 2126 Rn. 22; siehe auch Urteile vom 13. November 2025 - III ZR 165\u002F24, WM 2026, 499 Rn. 30 und vom 19. November 2009 - III ZR 108\u002F08, BGHZ 183, 220 Rn. 12) abschließenden Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags im Hinblick auf dessen Schutzwirkung zugunsten Dritter ab. \n\n20\\. 2\\. Die unvollständige Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bereits wegen der auf eine formale Prüfung beschränkten Kontrollpflichten der Beklagten verneint, sondern den gesamten Mittelverwendungskontrollvertrag in den Blick genommen und ausgelegt, einen Drittbezug der Kontrollpflichten der Beklagten und eine Schutzwirkung dieser Pflichten zugunsten der Anleger und damit auch des Klägers angenommen hätte. Dann wiederum wäre es nicht ausgeschlossen, dass es auch die Verletzung einer solchen Pflicht beziehungsweise einer gegenüber dem Kläger bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht über eine nicht dem Mittelverwendungskontrollvertrag entsprechende Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos bejaht hätte (vgl. zu den vorgenannten Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs Senat, Urteile vom 23. November 2017 \\- III ZR 411\u002F16, NJW 2018, 462 Rn. 26, vom 16. November 2017 - III ZR 388\u002F15, juris Rn. 25, vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 19. November 2009 - III ZR 109\u002F08, NJW 2010, 1279 Rn. 29 [jeweils zur Hinweispflicht bei fehlerhafter Kontoeinrichtung] sowie Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 22 mwN [zur Kontrollpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Einrichtung des Kontos]). \n\n21\\. a) Hätte das Berufungsgericht - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in dem Mittelverwendungskontrollvertrag einen Vertrag und damit auch Pflichten der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger erkannt, hätte es den zur Darlegung der Verletzung einer solchen Pflicht gestellten Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 22. April 2025 nicht zurückweisen dürfen. \n\n22\\. Das Berufungsgericht hätte die von ihm mit Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2025 gesetzte und zuletzt mit Verfügung vom 1. April 2025 bis zum 22. April 2025 verlängerte Stellungnahmefrist für den Kläger gemäß § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Klägers verlängern können, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht waren. Solche Gründe, die im Rahmen der vom Berufungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung eine Verlängerung der Stellungnahmefrist hier sogar geboten, lagen, wie die Revision zu Recht geltend macht, vor. \n\n23\\. aa) Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderlichen \"erheblichen Gründe\" sind ebenso zu verstehen wie in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BVerfG, NJW 2007, 3342). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn seitens des die Fristverlängerung Beantragenden noch Material zu beschaffen oder Akteneinsicht zu nehmen ist (vgl. Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 15; BeckOGK\u002FSkauradszun, § 520 ZPO, Stand: 1\\. Januar 2026, Rn. 29 mwN). \n\n24\\. bb) Danach ist die nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. April 2025 seinen Prozessbevollmächtigten seitens des Insolvenzverwalters der M. -Gruppe erstmals am 3. April 2025 in Aussicht gestellte und sodann am 29. April 2025 wahrgenommene Möglichkeit, 2.300 weitere Leitzordner und dort möglicherweise die bisher fehlenden Kontoeröffnungsunterlagen zum Fonds M. 01 einzusehen, ein erheblicher Grund im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO. Denn aus diesen Unterlagen konnte sich die Verletzung der - im Revisionsverfahren zu unterstellenden: drittschützenden - Pflicht der Beklagten ergeben, die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten zu überwachen und, sollten die Kontounterlagen entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 2 Nr. 1 und 2) nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten vorgesehen haben, die Anleger hierüber aufzuklären. \n\n25\\. Die entsprechende Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. April 2025 ist entgegen der Revisionserwiderung nicht \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Zwar konnte der Kläger vor der Akteneinsicht nicht wissen, welche Unterlagen er mit welchem Inhalt vorfinden würde. Zum einen reduziert jedoch gerade dieser Umstand die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO durch den Kläger. Zum anderen hat der Kläger mit dem von ihm im Schriftsatz vom 22. April 2025 referierten, den Fonds M. 02 betreffenden Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2025 konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch beim Fonds M. 01 sich aus den - noch einzusehenden - Kontoeröffnungsunterlagen eine gegen die Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags verstoßende Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ergeben könnte. \n\n26\\. b) Hätte das Berufungsgericht dem Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 22. April 2025 stattgegeben, ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Kläger wie aus der Anlage HQ1 zur - von der Revision in Bezug genommenen - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. September 2025 ersichtlich vorgetragen hätte. Aus diesem Vortrag ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten nicht ausreichend überwacht und die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Konten entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern Einzelzeichnungsbefugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft vorsahen. \n\n27\\. (1) Dies gilt für das Konto Nr. beim Bankhaus W. , das am 21. Januar 2008 und damit vor der vom Kläger behaupteten Beteiligung an der Fondsgesellschaft am 6. März 2009 eröffnet wurde. Aus den vom Kläger mit der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass dem Bankhaus die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte bewusst war (vgl. Schreiben vom 27. Februar 2008 in Anlage K III.2 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Zugleich deuten diese Unterlagen jedoch darauf hin, dass die Kontrolle nicht - wie im Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehen \\- durch eine zwingende Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten sichergestellt wurde. \n\n28\\. So wird im Unterschriftenprobenblatt vom 21. Januar 2008 der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. als einzelvertretungsbefugt (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt. In der Kontovollmacht vom 9. April 2008 werden unter Erwähnung der Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte mehrere ihr zuzuordnende Personen erwähnt, die eine gemeinschaftliche Vollmacht (Kennzeichnung \"G\") innehaben. In einem Schreiben des Bankhauses an die Fondsgesellschaft vom selben Tag wird der Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes vom 1. April 2008 bestätigt und in einer Übersicht vorgemerkt, dass M. R. \"für den Stamm-Nr. \" allein und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Dies legt eine Auslegung dahin nahe, dass M. R. nach wie vor für alle Konten des Konto-Stamms Nr. , also auch für das Mittelverwendungskonto Nr. , allein vertretungsbefugt ist, die Vertreter der Beklagten aber nur gemeinsam. \n\n29\\. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übersandte das Bankhaus W. sodann einen weiteren Vollmachtvordruck mit der Kennzeichnung \"E\" für den Geschäftsführer H. D. der Fondsgesellschaft für die Konto-Stämme und , in dem dieser eine Unterschriftsprobe leistete. Daraufhin bestätigte das Bankhaus mit Schreiben vom 27. Mai 2008 den Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes und merkte in einer Übersicht vor, dass M. R. und H. D. \"für den Stamm-Nr. \" jeweils einzeln und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen \"jeweils gemeinsam\" mit einem der in der Übersicht zuvor aufgeführten Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. und H. D. vertretungsberechtigt sind. Auch dieser Nachtrag deutet darauf hin, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. und mithin auch für das Mittelverwendungskontrollkonto Nr. \"jeweils einzeln\" und nicht nur gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten vertretungsbefugt waren. \n\n30\\. (2) Hinsichtlich des - allerdings den Fonds M. 02 betreffenden - Kontos Nr. bei der D. Bank legt der Kläger mit der - von der Revision in Bezug genommenen \\- Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Unterschriftenprobenblatt vom 14. Februar 2009 vor, in dem M. R. und H. D. mit einer Einzelzeichnungsberechtigung (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt sind (Anlage K. III 1 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Hierzu benennt er die bei der D. Bank beschäftigte Zeugin Z. bezüglich eines \"analogen Unterschriftsprobenblattes für M. 01\" (S. 3 der Anlage HQ1; zum Umfang der Zeugenbenennung vergleiche auch S. 2 der Anlage HQ1). Zudem legt er dar (S. 6 f der Anlage HQ1), nach dem erstmaligen Vortrag der Beklagten in den Parallelverfahren zu M. 02 in der Berufungsinstanz sei das Mittelverwendungskontrollkonto ab dem Jahr 2009 bei der D. Bank geführt worden und vorher, das heißt für die Zeichnungen im Jahr 2008, über ein Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. abgewickelt worden. Auch die Beklagte erwähnt in ihrer - von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Beschwerdeerwiderung (S. 26) ein bei der D. Bank geführtes Mittelverwendungskontrollkonto. \n\n31\\. (3) Nach alledem ergeben sich sowohl für das Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. als auch für dasjenige bei der D. Bank aus dem - unter Beweis gestellten \\- Vortrag des Klägers und den Unterlagen der Anlage HQ1 zur Beschwerdebegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das dortige, den Fonds M. 01 betreffende Mittelverwendungskontrollkonto entgegen den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht mit einer zwingenden Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde. \n\n32\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorgenannten Unterschriftenprobenblätter auch nicht deshalb als Nachweis für Unstimmigkeiten bei der Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ungeeignet, weil dort lediglich die gesetzlich begründete Vertretungsmacht der handelnden Personen deklaratorisch dokumentiert wird. In den Unterschriftenprobenblättern wird festgehalten, wer gegenüber der Bank vertretungsberechtigt ist. Dies gilt auch für die dort vermerkte Einzelvertretungsbefugnis. Hätte sich aus anderen - etwa vertraglichen \\- Quellen als dem Gesetz eine fehlende Einzelvertretungsbefugnis der Fondsgeschäftsführer ergeben, spricht viel dafür, dass dies in den Unterschriftenprobenblättern festgehalten worden wäre. Zudem ergibt sich aus den Schreiben des Bankhauses W. vom 9. April 2008 und 27. Mai 2008 ausdrücklich, dass die Fondsgeschäftsführer R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. \"jeweils einzeln\" vertretungsbefugt waren und \"zusätzlich\" für das Mittelverwendungskonto Nr. die Vertreter der Beklagten \"gemeinsam\" mit den Fondsgeschäftsführern. Dagegen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten allein aus der Kenntnis des Bankhauses von einer Mittelverwendungskontrolle noch nicht die Kenntnis, wie die Kontrolle nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag konkret auszugestalten war, und auch nicht eine dem Vertrag entsprechende Ausgestaltung des Kontos. III. \n\n33\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, den Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu einer Verletzung von aus dem Vertrag folgenden drittschützenden Pflichten durch die Beklagte zu treffen. Dabei wird es gegebenenfalls zu erwägen haben, ob die Beklagte in Anbetracht der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen und seines hierzu gehaltenen Vortrags die mangelnde Sicherstellung ihrer Mitzeichnungsbefugnis entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag qualifiziert und unter Vorlage entsprechender Kontounterlagen bestreiten muss. \n\nHerrmann Remmert Arend Böttcher Kessen","BGH, Urteil vom 18. 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Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds. Die Beteiligung wurde von der M. ​ AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die M. AG und die Treuhandgesellschaft, die M. Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, sind inzwischen insolvent. Die Beklagte, die bis zum 27\\. Oktober 2009 unter D. ​ GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Fondsgesellschaft sowie der M. AG. Der von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18. Februar 2008 war Bestandteil des Verkaufsprospekts. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: Präambel, Nummer 6: \"Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die D. Prüfung handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung ... . Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen der Emittentin zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die Zustimmung zu verweigern hat. Die D. Prüfung ... kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. ...\" § 1 Nummer 2: \"Die Prüfung der D. Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, ...\" \"§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos 1\\. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die Emittentin. [Anmerkung des Senats: gemeint ist die Fondsgesellschaft]. Die Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto sind ... so auszugestalten, dass für die Verfügungen der Emittentin die Mitzeichnung der D. Prüfung notwendig ist. Die kontoführende Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der D. Prüfung bedürfen. 2\\. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der D. Prüfung Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz ... zu übersenden. ...\" \n\n2\\. Auf S. 20 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. ... Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann.\" \n\n3\\. Auf S. 75 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit der D. ... einen Vertrag über die von D. durchzuführende formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... geschlossen. Die Emittentin darf über die von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel nur nach Gegenzeichnung durch D. verfügen. D. prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die Mittel mit der Investitions- und Finanzierungsplanung ... und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. ... Die Prüfung ... beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt D. keine Kontrolltätigkeiten aus, ... .\" \n\n4\\. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich am 14. November 2008 mittelbar über die Treuhänderin mit 25.000 € zuzüglich 750 € Agio an der Fondsgesellschaft beteiligt. Ferner habe sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung 2014 einen weiteren Betrag von 500 € eingezahlt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss die Berufung der Klägerin und zugleich deren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem vorangegangenen Hinweisbeschluss zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe das Landgericht zutreffend verneint, weil es diesbezüglich schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung, die zudem kausal für den von der Klägerin behaupteten Schaden gewesen wäre, fehle. \n\n8\\. Die Behauptung der Klägerin, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sei falsch, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, dass ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben habe nachvollziehen können, dass die Beklagte nur mit einer formalen Kontrolle beauftragt gewesen sei. Es habe auch zutreffend angenommen, dass die Pflicht zur Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos der Emittentin oblegen habe. Im Übrigen fehle es am Vortrag etwaiger Anhaltspunkte für eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, die zu einem relevanten Schaden bei der Auftraggeberin (der Emittentin) geführt habe, der seinerseits für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden sein könne. Anhaltspunkte, die den Rückschluss auf eine vermeintlich prospektwidrige Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos zuließen, seien nicht dargetan. Auch unter dem Blickwinkel des Vortrags zu einer Mehrzahl von Konten werde daran festgehalten, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Landgericht zutreffend verneint worden sei. Da der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, es habe zu den Pflichten der Beklagten gehört, die ordnungsgemäße Kontoerrichtung entsprechend den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags zu überprüfen. \n\n9\\. Das Landgericht habe nicht in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Zusammenhang mit der Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos geurteilt. Nach § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags habe sich die Prüfung der Beklagten darauf beschränkt, ob die formalen Voraussetzungen der Mittelfreigabe und -verwendung in §§ 3 und 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags vorlägen. Explizit sei in § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages vereinbart, dass die Beklagte keine Kontrolltätigkeiten ausübe. \n\n10\\. Der \"vorsorgliche Fristverlängerungsantrag\" der Klägerin wegen erstmaliger Aussicht auf weitere Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter in weitere 2.300 Akten sei zurückzuweisen. Die Klägerin behaupte nicht, daraus einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger konstruieren zu können. II. \n\n11\\. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit unvollständigen Erwägungen verneint (nachfolgend zu 1). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten (auch) der Klägerin, eine Verletzung von der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten (nachfolgend zu 2) und einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch der Klägerin angenommen hätte. \n\n12\\. 1\\. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18\\. Februar 2008 sei von der Beklagten nicht als \"möglicher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\" verletzt worden (S. 5 des Hinweisbeschlusses vom 21. Januar 2025), ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13\\. a) Das Landgericht hat in dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit ausführlicher Begründung und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65\u002F17, NJW 2018, 2629 Rn. 18 mwN) einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gesehen und - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen \\- lediglich eine Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten verneint (S. 13 f, 18, 21 f des Urteils vom 22. Juli 2021). \n\n14\\. Demgegenüber hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits deshalb verneint, weil der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle (S. 6 f, S. 8 Abs. 3, S. 9 des Zurückweisungsbeschlusses). Dies hat es damit begründet, dass die rechtlichen Pflichten der Beklagten ausdrücklich auf eine rein formale Prüfung beschränkt gewesen seien (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Unter diesem Blickwinkel hat es nicht nur eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die Bedingungen, unter denen die Darlehensauszahlung stand (zur Aufnahme eines Darlehens vgl. S. 62 f des Prospekts), und deren mögliche Folgen zu belehren (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Vielmehr hat es, wie aus der Begründung der Zurückweisung des Fristverlängerungsantrages der Klägerin vom 22. April 2025 (S. 8 Abs. 3, S. 9 des Zurückweisungsbeschlusses) und dem einleitenden Satz unter Nummer II. 3 des Zurückweisungsbeschlusses (S. 6: \"Auch unter dem Blickwinkel des Vortrages zu einer Mehrzahl von Konten ...\") deutlich wird, ebenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die - von der Klägerin unter anderem mit dem Fristverlängerungsantrag geltend gemachte - nicht vertragsgemäße Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos aufzuklären. \n\n15\\. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall (Senat, Urteile vom 8. Februar 2018 aaO und vom 9. November 2017 - III ZR 610\u002F16, VersR 2018, 230 Rn. 19; jew. mwN). \n\n16\\. c) Hiernach kommt es für die Frage, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, entgegen der Berufungsentscheidung nicht allein auf den Umstand an, dass die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung in die Auslegung auch der weitere Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags einzubeziehen. Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt vorliegend zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, er beseitigt aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (S. 13 des Urteils vom 22. Juli 2021) - nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Die auf die formale Prüfung beschränkte Mittelverwendungskontrolle wird zwar den Schutz der Anleger in der Regel nicht in gleicher Weise gewährleisten können wie eine Kontrolle, die sich auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt. Auch sie kann aber drittbezogen sein. Letzteres ist durch eine Auslegung des gesamten Mittelverwendungskontrollvertrags zu ermitteln, die das Berufungsgericht durch seine allein den formalen Charakter der Mittelverwendungskontrolle in den Blick nehmende Betrachtungsweise nur unvollständig vorgenommen hat. \n\n17\\. So sind dem Mittelverwendungskontrollvertrag durchaus Anhaltspunkte für einen Drittbezug der Pflichten der Beklagten zu entnehmen. Danach darf die Emittentin über das von den Investoren eingezahlte Beteiligungskapital nur nach Mitzeichnung durch die Beklagte verfügen (vgl. Mittelverwendungskontrollvertrag, Präambel Nr. 5 Satz 2 und § 2 Nr. 1 Satz 2; vgl. auch Prospekt S. 75, linke Spalte, Abs. 1). Dies spricht für einen Drittbezug der Prüfpflichten der Beklagten zu den Anlegern (\"Investoren\"). Gleiches gilt für die in § 4 Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffene Regelung. Danach wird die Beklagte im Fall der Rückabwicklung der Emittentin Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto nur insoweit zustimmen, als der auf diesem Konto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Investoren bis zur Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen nebst Agio geht. Im Fall einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleibenden Betrages an die Anleger abgeschlossen. Durch diese die Kontrolltätigkeit der Beklagten betreffenden Regelungen werden die Anleger (Investoren) und das von ihnen eingezahlte Beteiligungskapital unmittelbar geschützt. \n\n18\\. Zwar heißt es in Nummer 6 der Präambel, die Beklagte handele nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Dies kann aber auch lediglich als Begründung der dort erfolgenden Verneinung eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern zu verstehen sein. \n\n19\\. d) Da die Sache aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) noch nicht entscheidungsreif ist und weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sind, sieht der Senat von der ihm grundsätzlich bei Formularverträgen möglichen (vgl. zB Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59\u002F24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 20 und III ZR 61\u002F24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 21 sowie vom 12. Juni 2025 - III ZR 109\u002F24, WM 2025, 2126 Rn. 22; siehe auch Urteile vom 13. November 2025 - III ZR 165\u002F24, WM 2026, 499 Rn. 30 und vom 19. November 2009 - III ZR 108\u002F08, BGHZ 183, 220 Rn. 12) abschließenden Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags im Hinblick auf dessen Schutzwirkung zugunsten Dritter ab. \n\n20\\. 2\\. Die unvollständige Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bereits wegen der auf eine formale Prüfung beschränkten Kontrollpflichten der Beklagten verneint, sondern den gesamten Mittelverwendungskontrollvertrag in den Blick genommen und ausgelegt, einen Drittbezug der Kontrollpflichten der Beklagten und eine Schutzwirkung dieser Pflichten zugunsten der Anleger und damit auch der Klägerin angenommen hätte. Dann wiederum wäre es nicht ausgeschlossen, dass es auch die Verletzung einer solchen Pflicht beziehungsweise einer gegenüber der Klägerin bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht über eine nicht dem Mittelverwendungskontrollvertrag entsprechende Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos bejaht hätte (vgl. zu den vorgenannten Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs Senat, Urteile vom 23. November 2017 \\- III ZR 411\u002F16, NJW 2018, 462 Rn. 26, vom 16. November 2017 - III ZR 388\u002F15, juris Rn. 25, vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 19. November 2009 - III ZR 109\u002F08, NJW 2010, 1279 Rn. 29 [jeweils zur Hinweispflicht bei fehlerhafter Kontoeinrichtung] sowie Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 22 mwN [zur Kontrollpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Einrichtung des Kontos]). \n\n21\\. a) Hätte das Berufungsgericht - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in dem Mittelverwendungskontrollvertrag einen Vertrag und damit auch Pflichten der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger erkannt, hätte es den zur Darlegung der Verletzung einer solchen Pflicht gestellten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2025 nicht zurückweisen dürfen. \n\n22\\. Das Berufungsgericht hätte die von ihm mit Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2025 gesetzte und zuletzt mit Verfügung vom 1. April 2025 bis zum 22. April 2025 verlängerte Stellungnahmefrist für die Klägerin gemäß § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag der Klägerin verlängern können, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht waren. Solche Gründe, die im Rahmen der vom Berufungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung eine Verlängerung der Stellungnahmefrist hier sogar geboten, lagen, wie die Revision zu Recht geltend macht, vor. \n\n23\\. aa) Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderlichen \"erheblichen Gründe\" sind ebenso zu verstehen wie in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BVerfG, NJW 2007, 3342). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn seitens des die Fristverlängerung Beantragenden noch Material zu beschaffen oder Akteneinsicht zu nehmen ist (vgl. Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 15; BeckOGK\u002FSkauradszun, § 520 ZPO, Stand: 1\\. Januar 2026, Rn. 29 mwN). \n\n24\\. bb) Danach ist die nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2025 ihren Prozessbevollmächtigten seitens des Insolvenzverwalters der M. -Gruppe erstmals am 3. April 2025 in Aussicht gestellte und sodann am 29. April 2025 wahrgenommene Möglichkeit, 2.300 weitere Leitzordner und dort möglicherweise die bisher fehlenden Kontoeröffnungsunterlagen zum Fonds M. 01 einzusehen, ein erheblicher Grund im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO. Denn aus diesen Unterlagen konnte sich die Verletzung der - im Revisionsverfahren zu unterstellenden: drittschützenden - Pflicht der Beklagten ergeben, die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten zu überwachen und, sollten die Kontounterlagen entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 2 Nr. 1 und 2) nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten vorgesehen haben, die Anleger hierüber aufzuklären. \n\n25\\. Die entsprechende Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2025 ist entgegen der Revisionserwiderung nicht \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Zwar konnte die Klägerin vor der Akteneinsicht nicht wissen, welche Unterlagen sie mit welchem Inhalt vorfinden würde. Zum einen reduziert jedoch gerade dieser Umstand die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO durch die Klägerin. Zum anderen hat die Klägerin mit dem von ihr im Schriftsatz vom 22. April 2025 referierten, den Fonds M. 02 betreffenden Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2025 konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch beim Fonds M. 01 sich aus den - noch einzusehenden - Kontoeröffnungsunterlagen eine gegen die Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags verstoßende Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ergeben könnte. \n\n26\\. b) Hätte das Berufungsgericht dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2025 stattgegeben, ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Klägerin wie aus der Anlage HQ1 zur - von der Revision in Bezug genommenen - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. September 2025 ersichtlich vorgetragen hätte. Aus diesem Vortrag ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten nicht ausreichend überwacht und die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Konten entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern Einzelzeichnungsbefugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft vorsahen. \n\n27\\. (1) Dies gilt für das Konto Nr. beim Bankhaus W. , das am 21. Januar 2008 und damit vor der von der Klägerin behaupteten Beteiligung an der Fondsgesellschaft am 14. November 2008 eröffnet wurde. Aus den von der Klägerin mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass dem Bankhaus die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte bewusst war (vgl. Schreiben vom 27\\. Februar 2008 in Anlage K III.2 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Zugleich deuten diese Unterlagen jedoch darauf hin, dass die Kontrolle nicht - wie im Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehen - durch eine zwingende Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten sichergestellt wurde. \n\n28\\. So wird im Unterschriftenprobenblatt vom 21. Januar 2008 der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. als einzelvertretungsbefugt (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt. In der Kontovollmacht vom 9. April 2008 werden unter Erwähnung der Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte mehrere ihr zuzuordnende Personen erwähnt, die eine gemeinschaftliche Vollmacht (Kennzeichnung \"G\") innehaben. In einem Schreiben des Bankhauses an die Fondsgesellschaft vom selben Tag wird der Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes vom 1. April 2008 bestätigt und in einer Übersicht vorgemerkt, dass M. ​ R. \"für den Stamm-Nr. \" allein und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Dies legt eine Auslegung dahin nahe, dass M. R. nach wie vor für alle Konten des Konto-Stamms Nr. , also auch für das Mittelverwendungskonto Nr. , allein vertretungsbefugt ist, die Vertreter der Beklagten aber nur gemeinsam. \n\n29\\. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übersandte das Bankhaus W. sodann einen weiteren Vollmachtvordruck mit der Kennzeichnung \"E\" für den Geschäftsführer H. D. der Fondsgesellschaft für die Konto-Stämme und , in dem dieser eine Unterschriftsprobe leistete. Daraufhin bestätigte das Bankhaus mit Schreiben vom 27. Mai 2008 den Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes und merkte in einer Übersicht vor, dass M. R. und H. D. \"für den Stamm-Nr. \" jeweils einzeln und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen \"jeweils gemeinsam\" mit einem der in der Übersicht zuvor aufgeführten Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. und H. D. vertretungsberechtigt sind. Auch dieser Nachtrag deutet darauf hin, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. und mithin auch für das Mittelverwendungskontrollkonto Nr. \"jeweils einzeln\" und nicht nur gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten vertretungsbefugt waren. \n\n30\\. (2) Hinsichtlich des - allerdings den Fonds M. 02 betreffenden - Kontos Nr. bei der D. Bank legt die Klägerin mit der - von der Revision in Bezug genommenen \\- Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Unterschriftenprobenblatt vom 14. Februar 2009 vor, in dem M. R. und H. D. mit einer Einzelzeichnungsberechtigung (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt sind (Anlage K III. 1 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Hierzu benennt sie die bei der D. Bank beschäftigte Zeugin Z. bezüglich eines \"analogen Unterschriftsprobenblattes für M. 01\" (S. 3 der Anlage HQ1; zum Umfang der Zeugenbenennung vergleiche auch S. 2 der Anlage HQ1). Zudem legt sie dar (S. 5 f der Anlage HQ1), nach dem erstmaligen Vortrag der Beklagten in den Parallelverfahren zu M. 02 in der Berufungsinstanz sei das Mittelverwendungskontrollkonto ab dem Jahr 2009 bei der D. Bank geführt worden und vorher, das heißt für die Zeichnungen im Jahr 2008, über ein Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. abgewickelt worden. Auch die Beklagte erwähnt in ihrer - von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Beschwerdeerwiderung (S. 26) ein bei der D. Bank geführtes Mittelverwendungskontrollkonto. \n\n31\\. (3) Nach alledem ergeben sich sowohl für das Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. als auch für dasjenige bei der D. Bank aus dem - unter Beweis gestellten \\- Vortrag der Klägerin und den Unterlagen der Anlage HQ1 zur Beschwerdebegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das dortige, den Fonds M. 01 betreffende Mittelverwendungskontrollkonto entgegen den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht mit einer zwingenden Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde. \n\n32\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorgenannten Unterschriftenprobenblätter auch nicht deshalb als Nachweis für Unstimmigkeiten bei der Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ungeeignet, weil dort lediglich die gesetzlich begründete Vertretungsmacht der handelnden Personen deklaratorisch dokumentiert wird. In den Unterschriftenprobenblättern wird festgehalten, wer gegenüber der Bank vertretungsberechtigt ist. Dies gilt auch für die dort vermerkte Einzelvertretungsbefugnis. Hätte sich aus anderen - etwa vertraglichen \\- Quellen als dem Gesetz eine fehlende Einzelvertretungsbefugnis der Fondsgeschäftsführer ergeben, spricht viel dafür, dass dies in den Unterschriftenprobenblättern festgehalten worden wäre. Zudem ergibt sich aus den Schreiben des Bankhauses W. vom 9. April 2008 und 27. Mai 2008 ausdrücklich, dass die Fondsgeschäftsführer R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. \"jeweils einzeln\" vertretungsbefugt waren und \"zusätzlich\" für das Mittelverwendungskonto Nr. die Vertreter der Beklagten \"gemeinsam\" mit den Fondsgeschäftsführern. Dagegen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten allein aus der Kenntnis des Bankhauses von einer Mittelverwendungskontrolle noch nicht die Kenntnis, wie die Kontrolle nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag konkret auszugestalten war, und auch nicht eine dem Vertrag entsprechende Ausgestaltung des Kontos. III. \n\n33\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, den Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu einer Verletzung von aus dem Vertrag folgenden drittschützenden Pflichten durch die Beklagte zu treffen. Dabei wird es gegebenenfalls zu erwägen haben, ob die Beklagte in Anbetracht der von der Klägerin nunmehr vorgelegten Unterlagen und ihres hierzu gehaltenen Vortrags die mangelnde Sicherstellung ihrer Mitzeichnungsbefugnis entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag qualifiziert und unter Vorlage entsprechender Kontounterlagen bestreiten muss. \n\nHerrmann Remmert Arend Böttcher Kessen","BGH, Urteil vom 18. 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Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.10 12 13 14\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte bietet öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste an. Sie bewarb in Schreiben an Festnetzinhaber (Anlage K 1) einen Vertrag über einen Festnetz-Sprachtelefondienst und Internet-Dienst mit einer Laufzeit von 24 Monaten. \n\n2\\. Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragen ist, macht unter anderem geltend, die Beklagte habe gegen ihre Pflichten aus § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verstoßen. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass gleichzeitig in dem Werbeschreiben auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten gewesen sei. Jedenfalls sei in dem Schreiben ein einfacher Hinweis auf die Webseite des Telekommunikationsunternehmens mit einem derartigen Angebot notwendig gewesen. \n\n3\\. Der Kläger hat - soweit dies Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Verbrauchern ein derartiges Angebot zuzusenden, sowie für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag zu den Bedingungen nach Anlage K 1 geschlossen hat, sich auf eine Laufzeit von 24 Monaten zu berufen. \n\n4\\. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision ist unbegründet. I. \n\n6\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in CR 2025, 484 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, § 56 Abs. 1 TKG könne vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte nicht im Sinne des Klägers ausgelegt werden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf habe vorgesehen, dass Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr unwirksam sein sollten, wenn der Anbieter dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht unaufgefordert einen Vertrag über die gleiche Telekommunikationsdienstleistung mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu einem Preis anbiete, der den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteige. Hieran habe der Gesetzgeber ausdrücklich nicht festgehalten und es habe beim Status quo der Regelung im bisherigen § 43b TKG (in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung - im Folgenden: TKG aF) bleiben sollen. Dieser habe eine derartige Verpflichtung nicht enthalten. \n\n7\\. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht aus dem Wort \"anbieten\" ableiten. Zwar weiche der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG insofern von § 43b Satz 2 TKG aF ab. Mit \"Anbieten\" sei aber nicht ein Angebot im Sinne des § 145 BGB gemeint. Trotz des anderweitigen Wortlauts habe der Sinngehalt der bisherigen Regelung beibehalten werden sollen. \n\n8\\. Die Beklagte habe dargelegt, zum damaligen Zeitpunkt auf ihrer Webseite Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten angeboten zu haben. Dies habe der Kläger nicht hinreichend bestritten. II. \n\n9\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n10\\. 1\\. § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht (so auch die allgemeine Meinung in der Literatur; vgl. Ditscheid\u002FBoms in Geppert\u002FSchütz, TKG, 5. Aufl., § 56 Rn. 11; Sodtalbers in Spindler\u002FSchuster\u002FKaesling, Recht der elektronischen Medien, 5\\. Aufl., TKG § 56 Rn. 22; Kiparski in Säcker\u002FKörber, TKG-TTDSG, 4. Aufl., TKG § 56 Rn. 25; Oster in Hoeren\u002FSieber\u002FHolznagel, MMR-HdB [Oktober 2025], Teil 4 Rn. 147; Nüßing\u002FArncken in Raue\u002FHegemann, MAH UrhR, 3. Aufl., § 29 Rn. 102; BeckOK InfoMedienR\u002FLueg [1. Februar 2026], TKG 2021 § 56 Rn. 4). Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. \n\n11\\. a) Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG ist nicht eindeutig. Danach sind Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste \"vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten\". Der Begriff \"anbieten\" beziehungsweise \"Angebot\" wird in den Gesetzen uneinheitlich verwendet. Teilweise bezeichnet er einen Antrag gemäß § 145 BGB (vgl. etwa § 127 Abs. 3 Satz 1, § 308 Nr. 1, § 495 Abs. 3 Satz 2 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 CISG), teilweise wird er aber auch in einem weiteren (vgl. zB § 312l Abs. 2, § 651a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 651b Abs. 1 Satz 4 BGB) oder in einem tatsächlichen Sinne (vgl. zB §§ 294 ff, § 357 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 BGB) verwendet. Dem Verständnis des Oberlandesgerichts entspricht etwa der Begriff des \"Anbietens\" von Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG, der jede Handlung umfasst, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Beschreibung, der Werbung und dem Feilhalten (Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 3.39). \n\n12\\. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte müsse einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie den beworbenen Vertrag anbieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinweisen, wäre dies zwar mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren, diesem jedoch nicht zwingend zu entnehmen. Die Norm enthält lediglich die zeitliche Vorgabe, dass die Verpflichtung, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit anzubieten, \"vor Vertragsschluss\" besteht. Zu Inhalt und Form des \"Anbietens\" enthält das Gesetz hingegen keine Vorgaben. Insbesondere können solche aus dem vorgenannten Grund nicht aus dem Begriff \"anbieten\" abgeleitet werden. \n\n13\\. b) Auszuschließen ist, dass im hier in Rede stehenden Stadium des Bewerbens eines Vertrags über Telekommunikationsdienste \"anzubieten\" einen Antrag im Sinne des § 145 BGB bedeutet. Dies folgt schon daraus, dass auch das \"Angebot\" des Vertrags über eine Laufzeit von 24 Monaten in einem Werbeschreiben, wie dem vorliegenden, kein Antrag in diesem Sinne ist. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrags (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62\u002F11, NJW 2012, 2268 Rn. 11 mwN), weil der Anbieter sich erkennbar nicht bereits durch ein solches Schreiben binden will und es daher an dem für eine Willenserklärung erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Das \"Angebot\" beziehungsweise der Antrag auf Abschluss des Telekommunikationsvertrags im Sinne des § 145 BGB geht in diesen Fällen vom Verbraucher aus, während der Anbieter lediglich die Annahme erklärt. Es ergäbe daher keinen Sinn, wenn er hinsichtlich des Vertrags mit einer anfänglichen Laufzeit von 24 Monaten nur eine invitatio ad offerendum abgeben würde, aber in dem Werbeschreiben bereits den Abschluss eines Vertrags mit höchstens zwölfmonatiger anfänglicher Laufzeit (verbindlich) antragen müsste. \n\n14\\. c) Zu Recht hat das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG auf dessen Entstehungsgeschichte abgestellt. Im parlamentarischen Verfahren wurde vom Regierungsentwurf dieser Vorschrift (BT-Drucks. 19\u002F26108 S. 62, 228) abgewichen. Entgegen dem Entwurf sollte es ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie bei der Neufassung der Bestimmung beim \"Status quo\" der bisherigen Regelung in § 43b TKG aF bleiben (BT-Drucks. 19\u002F28865 S. 387), nach der Anbieter von Telekommunikationsdiensten (nur) verpflichtet waren, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen. Entsprechend der Regierungsbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 17\u002F5707 S. 65) genügte es hierfür, wenn für jedes angebotene Produkt ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten lediglich \"zur Verfügung steht\" (so auch Heilmann\u002FHerrmann in Paschke\u002FBerlit\u002FMeyer\u002FKröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., TKG § 43b Rn. 34; Scholz in Fetzer\u002FScherer\u002FGraulich, TKG, 3. Aufl., § 43b Rn. 5; Ditscheid\u002FRudloff in Geppert\u002FSchütz, TKG, 4. Aufl., § 43b Rn. 2). Die Anbieter waren und sind damit auch unter Geltung von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nF nicht verpflichtet, die Teilnehmer aktiv über die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags zu informieren. \n\n15\\. Es ist der Revision nicht darin zu folgen, dass die erwähnte im parlamentarischen Verfahren angestrebte Beibehaltung des Status quo (BT-Drucks. 19\u002F28865 S. 387) sich darauf beschränken sollte, auf inhaltliche Vorgaben für die Bedingungen des anzubietenden Vertrags zu verzichten, die Form des Angebots hingegen einer neuen, strengeren Regelung unterworfen werden sollte. Für diese Auffassung ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsauschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. aaO) nichts. \n\n16\\. Nicht überzeugend ist der Hinweis der Revision, Anlass für das Abweichen vom Regierungsentwurf im parlamentarischen Verfahren sei nicht die Vermeidung der Notwendigkeit eines aktiven Anbietens von Zwölfmonats-Verträgen gewesen, sondern lediglich die Verhinderung von (in einer Kommentierung angesprochenen - vgl. Ditscheid\u002FBoms aaO Rn. 9) Beweisschwierigkeiten, die eingetreten wären, wenn die Wirksamkeit eines 24-Monatsvertrages stets vom Nachweis abhängig gewesen wäre, dass der Kunde einen komplementären Zwölf-Monatsvertrag zuvor aktiv abgelehnt hat, und diese Ablehnung hätte nachweisbar erbracht und revisionssicher gespeichert werden müssen, um etwaige Regress- oder außerordentliche Kündigungsansprüche der Endnutzer gerichtsfest abweisen zu können. Hierfür ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien nichts. \n\n17\\. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger auch aus dem abweichenden Wortlaut von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nF (\"Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.\") und § 43b Satz 2 TKG aF (\"Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.\") vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nichts für seine Auffassung herleiten. Bereits semantisch ist beiden Formulierungen im vorliegenden Regelungszusammenhang kein durchgreifender Unterschied zu entnehmen. Denn das \"Ermöglichen\" eines Vertragsschlusses ist ohne ein - wie auch immer gestaltetes - Angebot des Telekommunikationsdienstleisters ebenso wenig denkbar wie umgekehrt ein \"Anbieten\", ohne den Abschluss eines Vertrags zu ermöglichen. Angesichts der ausdrücklichen, in keiner Weise eingeschränkten Erklärung in den Gesetzesmaterialien, den Status quo beibehalten zu wollen, kann daher der geänderten Formulierung keine Absicht des Gesetzgebers, die Rechtslage ändern zu wollen, entnommen werden. \n\n18\\. d) Der Gesetzeszweck gebietet ebenfalls keine abweichende Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG. Auch eine teleologische Auslegung muss sich im Rahmen von Wortlaut und Systematik halten (vgl. Hillgruber in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG [Januar 2026], Art. 97 Rn. 57) und kann daher das oben dargestellte eindeutige Auslegungsergebnis nicht in Frage stellen. \n\n19\\. 2\\. Das Oberlandesgericht hat zugrunde gelegt, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt auf ihrer Webseite Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten angeboten hat. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten aus § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht verletzt. \n\n20\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Zwar dient § 56 Abs. 1 TKG der Umsetzung von Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), ABl. L 321 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 19\u002F26108 S. 288). Darin ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur noch vorgegeben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern von Telekommunikationsdiensten keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Damit fehlt es an einer unionsrechtlichen Vorgabe für den Inhalt von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG. Dies steht mit der nach der acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit fest. \n\nHerrmann Richter am BundesgerichtshofDr. Remmert undRichterin am BundesgerichthofDr. Böttcher sindwegen Urlaubsabwesenheitverhindert zu signieren. Herrmann Kessen Liepin","BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 220\u002F25","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.846Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":5,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"2170","ECLI:DE:NEURIS:KORE615152026","ecli-de-neuris-kore615152026","VIa ZR 61\u002F23","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 61\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im November 2017 von einer Niederlassung der Beklagten einen Mercedes Benz Vito (Tourer) 119 BlueTEC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. Insbesondere könne das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem \"Thermofenster\" weder objektiv noch subjektiv als sittenwidrig eingestuft werden, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass dieses als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 61\u002F23","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:57.131Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":5,"decisionDate":98,"fullText":108,"summary":109,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":91,"updatedAt":110},"2156","ECLI:DE:NEURIS:KORE606142026","ecli-de-neuris-kore606142026","VIa ZR 469\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 469\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2017 von einer dritten Person einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz R 350 BlueTEC 4Matic, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos gewesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, in seinem Pkw komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, die aufgrund eines Mechanismus unterscheide, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde oder nicht, und ausschließlich im erstgenannten Fall eine stärkere Abgasreduzierung stattfinde. Eine die Sittenwidrigkeit sonst begründende Täuschungshandlung habe der Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 469\u002F23","2026-07-10T22:04:56.012Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":5,"decisionDate":116,"fullText":117,"summary":118,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":116,"parsedAt":101,"updatedAt":119},"2212","ECLI:DE:NEURIS:KORE600662026","ecli-de-neuris-kore600662026","VIa ZR 412\u002F24","2026-05-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.05.2026, VIa ZR 412\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Er erwarb im Mai 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten Audi A 6 Avant 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der zweiten Generation des Typs EA 896 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Abgasrückführung wird über ein sogenanntes Thermofenster reguliert, das heißt abhängig von den Außentemperaturen verändert sich die Rate der Abgasrückführung. Die Beklagte stellte dem Kläger für sein Fahrzeug ein freiwilliges Software-Update zur Verfügung. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigte diese Maßnahme, die der Kläger in Anspruch nahm. \n\n3\\. Die zuletzt im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie hilfsweise auf Ersatz des Differenzschadens gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichteten Beschwerde verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. II. \n\n4\\. Die nach § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zuzulassen. \n\n5\\. 1\\. Soweit die Beschwerde die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus §§ 826, 31 BGB beanstandet, hat der Senat die diesbezüglich erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). \n\n6\\. 2\\. Auch die Verneinung eines auf den Ersatz des Differenzschadens gerichteten Anspruchs des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wird von der Beschwerde nicht zulassungsrechtlich relevant angegriffen. Soweit sie sich insoweit gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der Schaden sei durch das von der Beklagten bereitgestellte Software-Update, dessen Freigabe durch das KBA beziehungsweise durch seine Inanspruchnahme durch den Kläger aufgezehrt worden, kommt es darauf im Ergebnis nicht an, weil der Schaden nach der von der Beschwerde nicht angegriffenen selbständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts jedenfalls durch die vom Kläger in Anspruch genommenen Gebrauchsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs ausgeglichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100\u002F21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 22; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80; Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473\u002F24, WM 2026, 685 Rn. 22 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4). \n\n7\\. Der Senat nimmt die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den rechtlichen Auswirkungen eines Software-Updates auf den Fortbestand und die Höhe des Differenzschadens jedoch zum Anlass für folgende Anmerkungen: \n\n8\\. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die nachträgliche Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegebenenfalls zu einer Aufwertung des Fahrzeugs führen, die im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Reduzierung oder - sollten keine anderen Abschalteinrichtungen vorhanden sein - auch zum Wegfall des Differenzschadens führen kann (BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 - VIa ZR 910\u002F22, juris Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; ferner auch zum Fall einer von dem Erwerber verweigerten Installation des Software-Updates Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468\u002F21, WM 2023, 2232 Rn. 14). \n\n9\\. Voraussetzung für die Annahme einer Vorteilsausgleichung durch ein Software-Update ist, dass dadurch die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgeschlossen oder zumindest signifikant reduziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80). Ob dies der Fall ist, ist von dem auf Ersatz von Differenzschaden in Anspruch genommenen Fahrzeughersteller darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen und kann nicht allein aus der Freigabe eines vom Hersteller zur Verfügung gestellten Updates durch das KBA gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2024 - VIa ZR 1356\u002F22, juris Rn. 16). \n\n10\\. a) Ist nach dem Aufspielen des Software-Updates keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 in dem Fahrzeug mehr vorhanden, ist der Differenzschaden vollständig entfallen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 14\u002F21, juris Rn. 137 f.). Denn dann kann der Käufer sein Fahrzeug die gesamte zu erwartende Lebensdauer nutzen, ohne eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung fürchten zu müssen. Auch kann er bei einer Weiterveräußerung den - nicht durch das abstrakte Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung eingeschränkten - Verkehrswert seines Fahrzeugs realisieren. Das den Schaden begründende abstrakte Risiko einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.; Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3) hat sich in einem solchen Fall bis zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht realisiert und wird es auch in Zukunft nicht. \n\n11\\. b) Ist hingegen auch nach dem Aufspielen des Software-Updates eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug vorhanden, besteht nach wie vor die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.; Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3), so dass ein Fortbestehen der Haftung auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht kommt. Unter dieser Voraussetzung haftet der Hersteller weiter auf den Differenzschaden, selbst wenn durch das Update eine zum Zeitpunkt des Kaufs eingebaute unzulässige Abschalteinrichtung - nicht jedoch eine andere unzulässige Abschalteinrichtung - vollständig beseitigt worden sein sollte. Denn haftungsbegründend ist nicht die einzelne Abschalteinrichtung, sondern die Enttäuschung typisierten Vertrauens des Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023, aaO, Rn. 19, 29 f., 32, 56), die aber in einem solchen Fall wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung (weiterhin) unrichtig ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 34), so dass der Käufer dann dem abstrakten Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -stilllegung (noch immer) ausgesetzt ist. \n\n12\\. Ein solches Fortbestehen der Haftung auf den Differenzschaden auch nach dem Software-Update kommt in einem solchen Fall unabhängig davon in Betracht, ob ein Verschulden des Fahrzeugherstellers in Bezug auf den Einbau einer auch nach dem Aufspielen des Updates vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2024 \\- 24 U 1328\u002F22, juris Rn. 178 f.; Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746\u002F22, juris Rn. 71; Urteil vom 26. Juni 2025 - 24 U 2614\u002F22, juris Rn. 105; ebenso OLG Dresden, Urteil vom 23. Juli 2024 - 4 U 1907\u002F22, juris Rn. 45; aA etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 16a U 216\u002F25, juris Rn. 44; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2024 - 7 U 19\u002F23, juris Rn. 26). Zwar führt die Enttäuschung des Vertrauens auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nur dann zur Haftung, wenn sie schuldhaft war (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff.), was im Hinblick auf jede in Betracht kommende Abschalteinrichtung vermutet wird (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 59 f.). Es genügt in einem Fall wie dem soeben erwähnten jedoch, wenn ein solches Verschulden des Herstellers allein im Hinblick auf eine beim Kauf vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung und die dadurch bewirkte Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung festgestellt oder vermutet wird, selbst wenn diese Funktion mittlerweile durch das Software-Update entfernt worden ist. Denn der Differenzschaden und damit die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entfallen - wie bereits ausgeführt - erst dann vollständig, wenn die bloße rechtliche Möglichkeit einer Betriebsbeschränkung beseitigt ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 41 f.; Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3). Dazu muss jegliche unzulässige Abschalteinrichtung durch das Update entfernt worden sein und das abstrakte Risiko einer Nutzungsbeschränkung oder gar Stilllegung nicht mehr bestehen. In diesem Sinne ist für das Fortbestehen der Haftung - anders als für die Haftungsbegründung - ein Verschulden nicht erforderlich. \n\n13\\. c) Selbst wenn danach der Anspruch auf den Differenzschaden nicht vollständig entfällt, kann sich das Aufspielen eines Software-Updates zumindest auf die nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende Höhe des Differenzschadens auswirken (vgl. zur Möglichkeit der Schadensminderung in einem solchen Fall bereits BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 \\- VIa ZR 910\u002F22, juris Rn. 12). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, ob das aufgespielte Software-Update das abstrakte Risiko von Betriebsbeschränkungen signifikant gesenkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), etwa durch die Entfernung einzelner von mehreren Abschalteinrichtungen oder die \"geweitete\" Bedatung eines Thermofensters. Andererseits ist das Gewicht der fortbestehenden rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung aufgrund nach wie vor in dem Fahrzeug vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtung(en) in Rechnung zu stellen. \n\n14\\. d) Für die Entlastung von der Haftung auf den Differenzschaden oder deren Minderung durch ein aufgespieltes Software-Update ist ohne Belang, ob dieses mit nachteiligen Auswirkungen wie beispielsweise einem Leistungsverlust, höherem Kraftstoffverbrauch, unruhig laufendem Motor oder größerem Verschleiß verbunden ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. März 2024 - 7 U 287\u002F22, juris Rn. 42 ff.; aA OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178\u002F22, juris Rn. 146). Denn diese Nachteile begründen den Differenzschaden nicht. Dieser liegt allein in der durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkten Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.; Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3). Dementsprechend kann mit diesen Nachteilen - entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (etwa OLG Dresden, Urteil vom 23\\. Juli 2024 - 4 U 1907\u002F22, juris Rn. 41) - das Fortbestehen eines Differenzschadens nach Aufspielen eines Software-Updates nicht begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023, aaO, Rn. 80). Insofern gilt anderes als hinsichtlich der aus § 826 BGB ersatzfähigen Schäden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 495\u002F20, ZIP 2022, 32 Rn. 10 mwN zum \"großen\" Schadensersatz sowie Urteil vom 6. Juli 2021 \\- VI ZR 40\u002F20, BGHZ 230, 224 Rn. 24 zum \"kleinen\" Schadensersatz). Deren Ersatz beruht auf dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Käufers, also des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252\u002F19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.). Dieses Interesse schützt der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, auf dem die Ersatzfähigkeit des Differenzschadens beruht, hingegen gerade nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 ff.). Dementsprechend ist ein ersatzfähiger Differenzschaden nicht mit einem Minderwert des Fahrzeugs gleichzusetzen, wie er mit dem Anspruch auf \"kleinen\" Schadensersatz geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VIa ZR 1136\u002F22, juris Rn. 13). \n\n15\\. 3\\. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 11.05.2026, VIa ZR 412\u002F24","2026-07-10T22:05:00.871Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":5,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"2219","ECLI:DE:NEURIS:KORE600422026","ecli-de-neuris-kore600422026","III ZR 142\u002F25","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.05.2026, III ZR 142\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der für ein \"Business Class Mentoring\" gezahlten Vergütung. \n\n2\\. Am 17. November 2022 buchte die Klägerin bei der Beklagten fernmündlich das vorgenannte \\- vom 23. November 2022 bis zum 7. Juli 2023 laufende - Programm zum Aufbau eines eigenen (Online-)Unternehmens und bezahlte das dafür vereinbarte Honorar von 16.000 €. Das Programm ist nicht gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (im Folgenden: FernUSG) zugelassen. \n\n3\\. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersicht zum \"Business Class Mentoring\" sollten die Teilnehmer folgende \"5 Meilensteine und Transformationen\" erreichen: \"1. Business-Idee 2\\. Unwiderstehliches Angebot und Preisfindung 3\\. Sichtbarkeit, Community-Aufbau, Homepage 4\\. Kundengewinnung, Verkaufen, Webinar 5\\. Unternehmerinnen Mindset\" \n\n4\\. Vor Vertragsschluss hatte die Klägerin an von der Beklagten jeweils stundenweise an fünf aufeinanderfolgenden Tagen online veranstalteten \"Rising Days\" teilgenommen, bei denen Interessierten der angebotene Kurs vorgestellt worden war. Dabei hatte sie Zugriff auf ein \"Workbook\" mit dem Untertitel \"Dein Start in ein erfülltes und erfolgreiches Online-Business\" erhalten, das für den zweiten und dritten Tag der \"Rising Days\" unter anderem ankündigt: \"Du wirst heute erfahren, wie Du Dir aus Deinen Stärken, Fähigkeiten und Talenten Deine eigene Business-Idee gestaltest. Du wirst erkennen, wie Du daraus Deine authentische Positionierung schnürst, mit der Du Deine Wunschkunden magisch anziehst. Du wirst erfahren, was Du brauchst, damit Du nicht nur sichtbar wirst, sondern dich zur unwiderstehlichen Marke entwickelst.\" \n\n5\\. Nach Vertragsschluss erhielt die Klägerin online Zugang zu Erklärvideos mit einer Gesamtlaufzeit von 8 Stunden und 37 Minuten und Skripten. Ferner fanden unter Beteiligung der Beklagten beziehungsweise der für sie tätigen sogenannten Expertinnen regelmäßige Videokonferenzen mit der Teilnehmergruppe von jeweils 2 bis 2½ Stunden Dauer zweimal pro Woche sowie individuelle \"1:1 Calls\", ein Austausch in einer eigens gegründeten \"Facebook\"-Gruppe und außerdem an einem Wochenende ein - neben sozialen Aktivitäten auch einen vier- bis fünfstündigen Seminarteil enthaltendes - \"Kunden-Live-Event\" in Baden-Baden statt. Darüber hinaus war Vertragsgegenstand die Erstellung eines Logos, einer Markenidentität und einer Homepage für den Kunden sowie die Anfertigung von professionellen \"Businessfotos\". \n\n6\\. Dazu heißt es in einem weiteren von der Beklagten vorgelegten, zum Ausfüllen vorgesehenen und von der Klägerin bearbeiteten \"Workbook\" mit dem Titel \"Deine Markenidentität\" unter den Überschriften \"Deine Markenfarben\", \"Deine Markenschriften\", \"Dein Logo\" und \"Deine grafischen Elemente\": \"In die Welt der Farben sind wir, im Video ´Die Farbpsychologie`, bereits eingetaucht und Du hast erste Erkenntnisse darüber gewonnen, welche Farbe welche Wirkung hat...\", \"Im Video ´Die Typographie` hast Du schon viel über die verschiedenen Schriftarten gelernt...\", \"Wie Du im Video ´Dein Logo` erfahren hast, gibt es verschiedene Arten von Logos...\" \"Eine Marke kann aus verschiedenen Blickwinkeln gesehen werden. Im Video ´Grafische Elemente` erkläre ich Dir die Idee dahinter...\" \n\n7\\. Außerdem enthält das \"Workbook\" folgende Hinweise: \"Im Hinblick auf Deinen Firmennamen solltest Du unbedingt prüfen, welche Domains (für Deine Webseite) noch frei sind. Du kannst dafür mal auf https:\u002F\u002Fall-inkl.com\u002FPA86CCCB61BB954 gehen und dort Deine Namensidee eingeben und schauen, ob die Domain noch frei ist. Wenn ja, wunderbar, dann kann Deine Firma gerne so benannt werden. Am besten sicherst Du Dir auch gleich noch die Domain...\" \"Im Video ´Canva Einführung` lernst du die Vorteile von Canva Pro kennen. Hast Du Dir schon überlegt, ob Du die kostenlose oder die Pro-Version von Canva nutzen möchtest? Dein jährlicher Invest für Canva Pro beläuft sich auf ca. 120 Dollar. Hier kannst Du Dir Canva Pro für 30 Tage kostenlos holen!\" \n\n8\\. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, das einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat, zurückgewiesen. \n\n9\\. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision hat Erfolg. I. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über das \"Business Class Mentoring\" seinem Schwerpunkt nach unter das FernUSG falle und daher wegen Verstoßes gegen das Zulassungserfordernis für Fernlehrgänge gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei. \n\n12\\. Eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liege vor. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen und den für die Bestimmung der vertraglich vereinbarten Leistung im Wege der Auslegung heranzuziehenden konkreten Umständen der Vertragsdurchführung. So sei dem zur Akte gereichten \"Workbook\" zu den \"Rising Days\" und den \"Meilensteinen\" in der Programmübersicht zu entnehmen, dass damit den über keine oder unzureichende einschlägige Vorkenntnisse verfügenden Teilnehmern des auf den Aufbau eines eigenen Online-Unternehmens abzielenden Programms erst die Sachkunde habe vermittelt werden sollen, um über eine Existenzgründung zu entscheiden. Dagegen setze ein sogenanntes Mentoring, auf das sich die Beklagte berufe, voraus, dass gewisse Grund- beziehungsweise Vorkenntnisse vorhanden seien, über die die Klägerin unstreitig nicht verfügt habe. Dass das \"Business Class Mentoring\" eine Wissensvermittlung zum Inhalt gehabt habe, bestätige letztlich auch die Beklagte, die lediglich meine, dass nicht diese, sondern die individuelle und persönliche Beratung und Begleitung sowie Hilfestellung beim Unternehmensaufbau im Vordergrund gestanden habe. Auch das von ihr vorgelegte \"Workbook\" zum Thema \"Deine Markenidentität\" habe Wissen vermittelt beziehungsweise auf eine zusätzliche Wissensvermittlung durch die Erklär-Videos hingewiesen. Das Gesamtgepräge der Vertragsbeziehung lasse einen \"Unterricht\" erkennen, der den Teilnehmern das \"Handwerkszeug\" habe vermitteln sollen, mit dem sie auch nach dem Ende des siebenmonatigen Kurses erfolgreich ein Online-Unternehmen hätten (weiter-)führen können. So habe auch die Beklagte selbst den Programmzweck verstanden. Dieser Schulungscharakter werde durch die erbrachten praktischen Dienstleistungen (Logoerstellung, Homepage, \"Businessfotos\") nicht grundlegend verändert. \n\n13\\. Da abgesehen von dem zeitlich untergeordneten \"Live-Event\" in Baden-Baden sämtliche Kommunikation unter Nutzung des Internets erfolgen sollte, sei auch eine Schulung in zumindest überwiegender räumlicher Trennung von Lernenden und Lehrenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG - dessen einschränkende Auslegung nicht angezeigt sei \\- vereinbart worden. \n\n14\\. Aus den bei Auslegung des Inhalts der vertraglichen Leistungen auch zu berücksichtigenden Umständen der Vertragsdurchführung, insbesondere der von der Beklagten beschriebenen Fragemöglichkeit in der \"Facebook\"-Gruppe des Kurses und im Rahmen der \"Calls\", der unbestritten von der Klägerin vorgetragenen Freischaltung einzelner Skripten erst nach Durcharbeitung der vorhergehenden sowie dem zur Ausfüllung vorgesehenen \"Markenidentitäts-Workbook\" und dessen Bearbeitung durch die Klägerin, ergebe sich ebenfalls eine Überwachung des Lernerfolgs. \n\n15\\. Grundsätzlich könne zwar dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach der sogenannten Saldotheorie der Wert der erbrachten Leistungen entgegengehalten werden. Solche (Gegen-)Ansprüche habe die Beklagte aber nicht geltend gemacht. II. \n\n16\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n17\\. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Ob nach diesen Gesetzeskriterien auch sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem FernUSG unterfallen, ist durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden oder auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2026 - III ZR 80\u002F25, BeckRS 2026, 2722 Ls. und Rn. 19). \n\n18\\. 1\\. Letzteres hat die Vorinstanz für den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Teilnahme der Klägerin am \"Business Class Mentoring\" rechtsfehlerfrei bejaht. Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt - da kein vom Senat selbst auszulegender Formularvertrag verwendet worden ist (vgl. dazu Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 - III ZR 109\u002F24, NJW 2025, 2613 Rn. 22; vom 2. Oktober 2025 - III ZR 173\u002F24, GRUR-RS 2025, 27590 Rn. 12 und vom 15. Januar 2026, aaO Rn. 22) - lediglich der eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahingehend, ob sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 9. Juni 2008 \\- III ZR 46\u002F06, NJW-RR 2008, 1484 Rn. 22; vom 5. November 2009 - III ZR 6\u002F09, NJW 2010, 1456 Rn. 8 und vom 12. Dezember 2019 - III ZR 198\u002F18, NJW 2020, 776 Rn. 12). Derartige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. \n\n19\\. Das Berufungsgericht hat den vorgelegten \"Workbooks\" zu den vertragsanbahnenden \"Rising Days\" und zur \"Markenidentität\", der Programmübersicht mit den \"Meilensteinen\" sowie den erstinstanzlich protokollierten Parteiangaben zur konkreten Durchführung des Vertrags, aus der es (ergänzend) auf den vereinbarten Leistungsinhalt (rück-)geschlossen hat, entnommen, dass Schwerpunkt des \"Business Class Mentoring\" die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten war. So hat es insbesondere aus den eingangs wiedergegebenen Schlagwörtern, Aussagen und Hinweisen in den \"Meilensteinen\" und in den zur Bearbeitung durch die Kursteilnehmer vorgesehenen \"Workbooks\" sowie aus der geschilderten Zurverfügungstellung von Erklär-Videos und Skripten nachvollziehbar abgeleitet, dass ein - im Hinblick auf den gesetzlich bezweckten Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer qualitativ wie auch immer zu bewertender (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 21; vom 2\\. Oktober 2025, aaO Rn. 11 und vom 15. Januar 2026, aaO Rn. 21) - Wissenstransfer in Aussicht gestellt beziehungsweise versprochen worden ist, durch den gerade Teilnehmern ohne einschlägige Vorkenntnisse und Erfahrungen während der insgesamt siebenmonatigen Programmdauer die für die Gründung und erfolgreiche (Weiter-)Führung eines Online-Unternehmens erforderliche Sachkunde vermittelt werden sollte. Darin hat es in der Gesamtschau den Zweck und folgerichtig den Schwerpunkt der Vertragsbeziehung gesehen. \n\n20\\. Dabei hat sich das Gericht entgegen der Gehörsrüge der Revision auch mit dem Vorbringen der Beklagten inhaltlich auseinandergesetzt, ihre Hauptleistung sei nur ein als \"Consultingdienstleistung\" \\- mit anderen Worten als Unternehmens- beziehungsweise Existenzgründungsberatung - zu verstehendes \"Mentoring\" gewesen. Es hat diesen Einwand sinngemäß damit entkräftet, dass ein solches \"Mentoring\" das Vorhandensein gewisser Grund- beziehungsweise Vorkenntnisse des Kunden voraussetzt, während es bei Personen ohne jegliche Vorkenntnisse wie der Klägerin \"zwangsläufig zuerst\" um Wissenserwerb gehen muss. Damit ist es (wiederum) vertretbar davon ausgegangen, dass die Basis des Programms ungeachtet seiner Bezeichnung als \"Mentoring\" bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive seines aus unternehmerischen \"Anfängern\" bestehenden Adressatenkreises die Vermittlung des ihnen fehlenden unternehmerischen (Grund-)Wissens gewesen ist. Dass es (dementsprechend) \"in der Natur der Sache liegt\", dass mit dem in Rede stehenden \"Mentoring\" eine Wissensvermittlung einhergegangen ist, hat im Übrigen die Revision selbst ausdrücklich eingeräumt, die darin lediglich \\- im Wesentlichen nur gestützt auf die Programmbezeichnung, aber ohne inhaltliche Begründung - nicht den vertraglichen Leistungsschwerpunkt sehen will. \n\n21\\. Auch der Hinweis der Revision, dass die gegenüber den als \"consultingspezifische Leistungen\" anzusehenden \"Calls\" mit einer Gesamtdauer von mindestens 112 Stunden zeitlich untergeordneten Fernunterrichtsleistungen in Form von Erklär-Videos mit einer Gesamtlänge von 8 Stunden und 37 Minuten und Skripten den Vertrag nicht prägen würden, lässt die Würdigung des Berufungsgerichts nicht als unvollständig oder unvertretbar und damit als rechtsfehlerhaft erscheinen. Denn danach waren die durch die zur Verfügung gestellten Erklär-Videos, Skripten und \"Workbooks\" vermittelten Inhalte auch Grundlage der \"Calls\". Dass damit Gesamtbasis des - auch von der Beklagten selbst bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung wiederholt so bezeichneten - \"Kurses\" die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten war, stellt letztlich auch die Revision nicht in Abrede, die betont, dass ohne \"Ansehen der Erklär-Videos, Durcharbeit der Skripten und gegebenenfalls Nacharbeit der Video-Calls\" als \"notwendige Grundlage\" eine zielführende Beratung der Teilnehmer gar nicht möglich gewesen wäre. \n\n22\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet war. Für eine solche Lernerfolgskontrolle genügt es, dass der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, etwa in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 28; vom 2. Oktober 2025, aaO Rn. 18 und vom 15. Januar 2026, aaO Rn. 27). Damit ist ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten ausreichend (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 - III ZR 73\u002F25, BeckRS 2026, 2614 Rn. 10). Von einem solchen vertraglich vereinbarten Fragerecht, insbesondere im Rahmen der \"Calls\", ist die Vorinstanz ausgegangen. Dagegen wendet die Revision ein, dass diese Fragemöglichkeit nicht der Festigung von Erlerntem, sondern der Vorbereitung der Beratung durch die Beklagte gedient habe. Einen Rechtsfehler zeigt sie damit nicht auf. Vielmehr sieht sie die \"Calls\" weiterhin als \"consultingspezifische Leistungen\" an und würdigt insoweit den Prozessstoff lediglich anders als das Berufungsgericht. \n\n23\\. 3\\. Dass hier eine (zumindest überwiegende) räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vorliegt, hat das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht allein deshalb angenommen, weil der Kontakt zwischen den Beteiligten im Wesentlichen über das Internet stattfinden sollte. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung genügt dafür eine bloß physische räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem nicht. Vielmehr ist die vorgenannte Vorschrift im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, die dem Lernenden - wie bei einer Präsenzveranstaltung - die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 137\u002F25, BeckRS 2026, 2337 Ls. und Rn. 22 ff und Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026, aaO Rn. 16). Die Unterrichtsdarbietung und ihr Abruf durch den Lernenden muss also nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt - asynchron - erfolgen. Werden synchrone Unterrichtsanteile zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt, sind sie als asynchroner Unterricht zu behandeln, wenn sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machen. Dem synchronen Unterricht können daher lediglich diejenigen Veranstaltungen zugeordnet werden, die entweder in physischer Präsenz oder zumindest als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 12\\. Februar 2025, aaO Rn. 19 und Urteil vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 26). Ob die synchronen oder asynchronen Unterrichtsanteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG überwiegen, hängt von den konkreten, tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026, aaO Rn. 16). \n\n24\\. Eine solche Würdigung hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, unterlassen. Diese kann auch der Senat als Revisionsgericht nicht selbst vornehmen, da nicht alle hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits tatrichterlich festgestellt worden sind (vgl. dazu zB Senat, Urteile vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166\u002F05, NJW 2006, 3777 Rn. 12 f und vom 3. September 2020 - III ZR 136\u002F18, NJW 2021, 765 Rn. 45 mwN). \n\n25\\. Zwar spricht nach den im Berufungsurteil enthaltenen und von der Revision nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen einiges dafür, dass auch im Rahmen der gebotenen einschränkenden Interpretation des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG davon auszugehen sein könnte, dass im vorliegenden Fall die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen. Die Vorinstanz hat nämlich auf der Grundlage der unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung festgestellt, dass die während der gesamten Programmdauer vom 23. November 2022 bis zum 7. Juli 2023 zweimal in der Woche über \"Zoom\" abgehaltenen zwei- bis zweieinhalb-stündigen Video-\"Calls\" mit der Teilnehmergruppe jedenfalls bis zum 24. Mai 2023 - dem Tag, an dem die Beklagte in einer \"Zoom\"-Konferenz die Teilnehmer auf das FernUSG angesprochen hat - auch als Aufzeichnung angesehen werden konnten. Danach wären dem asynchronen Unterricht neben den zur Verfügung gestellten Erklär-Videos, Skripten und \"Workbooks\" auch die vorgenannten Video-\"Calls\" zuzuordnen. Ob dies im vorliegenden Fall auch dazu führt, dass diese als asynchron einzuordnenden Formate die synchronen Veranstaltungen insgesamt qualitativ überwiegen, ist aber nicht sicher einzuschätzen. Insbesondere fehlt es an Urteilsfeststellungen zu den - gegebenenfalls wiederum im Wege tatrichterlicher Auslegung zu ermittelnden - Vereinbarungen der Parteien zum Umfang beziehungsweise zur eventuellen Aufzeichnung der als Einzelgespräche durchgeführten \"1:1 Calls\". III. \n\n26\\. Das Berufungsurteil kann allein aus diesem Grund keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), das weiter festzustellen und zu würdigen haben wird, ob nach den vertraglichen Vereinbarungen der Schwerpunkt bei den synchronen oder den asynchronen Unterrichtsanteilen lag. IV. \n\n27\\. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG ist im Übrigen entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlasst. Der Senat ist nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit des Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne Zulassung des in Rede stehenden Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt (vgl. Senat, Urteile vom 5. Februar 2026 - III ZR 74\u002F25, BeckRS 2026, 2970 Rn. 26 ff und III ZR 137\u002F25, aaO Rn. 35). \n\nHerrmann Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmertist wegen Urlaubs verhindertzu signieren. Arend Herrmann Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kessenist aus technischen Gründen verhindertzu signieren. Böttcher Herrmann","BGH, 07.05.2026, III ZR 142\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:01.781Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":5,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":128,"updatedAt":138},"2240","ECLI:DE:NEURIS:KORE625542026","ecli-de-neuris-kore625542026","XII ZR 109\u002F23","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, XII ZR 109\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2023 zugelassen, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, die Räume und Flächen mit einer Innenfläche von 181 qm in G. , Erdgeschoss Westseite, großer L-förmiger Raum sowie kleiner Lagerraum, gelegen hinter dem rechten\u002Fkleineren von zwei Rolltoren auf der Westseite nebst dazugehöriger Schlüssel an den Kläger herauszugeben.\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Umfang der Zulassung aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe von gemieteten Geschäftsräumen. \n\n2\\. Der dem Streit zu Grunde liegende Mietvertrag aus dem Jahr 2015 wurde zwischen dem Zeugen F. als Erbbauberechtigtem und dem Beklagten als Mieter geschlossen. Am 17. August 2020 wurde dem Kläger das Grundstück vom Zeugen F., vertreten durch dessen Ehefrau, aufgelassen. Nachdem der Beklagte seit August 2020 keine Miete mehr gezahlt hatte, erklärte der Kläger nach seiner Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. \n\n3\\. Der Beklagte bestreitet die Rechtswirksamkeit der Auflassung mangels wirksamer Vertretung des Zeugen F. durch dessen Ehefrau und damit die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Eigentumserwerbs und seiner Vermieterstellung. Die vorgelegte privatschriftliche Vollmacht des Zeugen aus dem Jahr 2006 sei gefälscht. Bei Errichtung der weiteren notariellen Vollmacht in 2019 sei der Zeuge bereits geschäftsunfähig gewesen. \n\n4\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Herausgabe und Räumung verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n5\\. Über das Vermögen des Beklagten ist während des laufenden Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach gerichtlichem Hinweis auf eine Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 Satz 1 ZPO hat der Kläger das Verfahren gegen die Insolvenzverwalterin aufgenommen. Diese hat durch Erklärung gegenüber dem Schuldner „das Mietobjekt“ aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, woraufhin der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten fortgesetzt hat. II. \n\n6\\. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit das Verfahren nicht mehr unterbrochen ist. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe der Räume zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angegriffenen Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n7\\. 1\\. Das Verfahren ist nur hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe fortzuführen; im Übrigen - also soweit darüber hinausgehend Räumung verlangt wird - verbleibt es bei der Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO. \n\n8\\. a) Der Insolvenzverwalter kann Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben (BGHZ 163, 32 = NJW 2005, 2015, 2016 und BGH Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282\u002F03 - ZInsO 2006, 261 Rn. 14). Der Gegenstand wird in einem solchen Fall insolvenzfreies Vermögen des Schuldners. Das betrifft hier als Vermögensgegenstand die Stellung als Besitzer an dem Mietobjekt, die die Insolvenzverwalterin aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Damit ist der Schuldner wieder in die Stellung des Besitzers eingerückt, so dass das Verfahren auf Herausgabe der Mietsache gegen ihn fortgesetzt werden kann. Der Besitz ist nämlich nur dann massebefangen und der Insolvenzverwalter im Wege der Aussonderung zur Herausgabe verpflichtet, wenn er das Besitzrecht an den Räumen ausübt. Anderenfalls, wie hier aufgrund der sofort erfolgten Freigabe, kann der Berechtigte den Schuldner persönlich in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 127, 156 = NJW 1994, 3232, 3233 zur früheren Konkursordnung). \n\n9\\. Eine Freigabe kann sich indessen nur auf positive Vermögenswerte beziehen. Verbindlichkeiten hingegen können nicht „freigegeben“ werden. Soweit der mietvertragliche Räumungsanspruch weiter reicht als der Herausgabeanspruch des Eigentümers, er insbesondere zum Inhalt hat, den Mietgegenstand bei Vertragsende im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, welchen der Mieter unter Umständen erst herzustellen hat, kann diese Pflicht nicht durch den Insolvenzverwalter „freigegeben“ werden. Der weitergehende Räumungsanspruch ist vielmehr eine Insolvenzforderung (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158\u002F09 \\- NZM 2011, 75 Rn. 10 mwN). Insoweit kann der Prozess deswegen nicht gegen den Insolvenzschuldner fortgesetzt werden. \n\n10\\. b) Soweit das Verfahren hinsichtlich der Herausgabe nicht mehr unterbrochen ist, steht dessen Fortsetzung auch nicht die aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils mittlerweile erfolgte Räumungsvollstreckung entgegen, da der Rechtsstreit über den Anspruch hierauf rechtshängig bleibt. \n\n11\\. c) Die teilweise Fortsetzung des Rechtsstreits wird zudem nicht dadurch gehindert, dass grundsätzlich nach § 301 ZPO keine Teilentscheidung ergehen darf, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Dem Eigentümer steht die Substanz des Gegenstands zu, so dass ihm ein Abwarten bis zum ungewissen Eintritt des Zeitpunkts nach § 180 Abs. 2 InsO nicht zugemutet werden kann (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158\u002F09 - NZM 2011, 75 Rn. 11 ff. mwN). Anhaltspunkte dafür, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich. \n\n12\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Zeuge F. sei aufgrund der privatschriftlichen Vollmacht aus dem Jahr 2006 bei der Auflassung wirksam durch seine Ehefrau vertreten worden. Nach deren beider Vernehmung sowie Inaugenscheinnahme der Vollmachtsurkunde aus dem Jahr 2006 ist es zur Überzeugung gelangt, dass diese echt sei. Das gegenbeweislich vom Beklagten angebotene schriftvergleichende Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen, da sich sämtliche vom Beklagten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Fälschung unter anderem wegen des Augenscheins und der Zeugenaussagen als nicht stichhaltig erwiesen hätten. Der Beweisantritt sei daher „ins Blaue hinein“ erfolgt und bedeute eine unzulässige Ausforschung. Wegen der wirksamen Vollmacht aus dem Jahr 2006 komme es auf die Geschäftsunfähigkeit des Zeugen F. bei der Auflassung und Errichtung der notariellen Vollmacht nicht an. Der Kläger habe das Mietverhältnis nach Eigentumserwerb und Eintritt in den Mietvertrag wirksam aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzugs gekündigt. \n\n13\\. 3\\. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Verfahren nicht mehr unterbrochen ist. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist. \n\n14\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt dabei gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn diese Nichtberücksichtigung auf einer vorweggenommenen tatrichterlichen Beweiswürdigung beruht, also der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits vorzeitig gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2023 - XII ZR 83\u002F22 \\- NJW-RR 2023, 1128 Rn. 10 mwN). Gleiches gilt, wenn das Gericht offenkundig unrichtig eine beweisbewehrte Behauptung als unzulässige Ausforschung oder als „ins Blaue hinein“ aufgestellt angesehen hat. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist aber Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2022 - XII ZR 37\u002F21 \\- NZM 2022, 563 Rn. 10). \n\n15\\. b) Daran gemessen ist der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Ablehnung seines Beweisantrags auf Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens findet, jedenfalls mit der vom Berufungsgericht angeführten Begründung, im Prozessrecht keine Stütze. Vielmehr hätte das Berufungsgericht entweder ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst eine Schriftvergleichung nach §§ 441, 442 ZPO durchführen müssen. \n\n16\\. aa) Die Echtheit der Vollmachtsurkunde ist beweisbedürftig. Der Beklagte hat deren Echtheit bestritten und die Urkunde damit gemäß § 439 Abs. 3 iVm Abs. 1 ZPO nicht anerkannt; deshalb bedarf deren Echtheit des Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagte an der Errichtung der Urkunde selbst nicht beteiligt war, muss er sein Bestreiten nicht weiter substanziieren. Er ist vielmehr zu einem Bestreiten mit Nichtwissen gemäß §§ 439 Abs. 1, 138 Abs. 4 ZPO berechtigt (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2020 - V ZR 305\u002F19 - ZMR 2021, 203 Rn. 17). \n\n17\\. Der Beweisantritt des Beklagten war auch nicht unzulässig. Grundsätzlich gilt, dass einer Partei nicht verwehrt werden darf, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Zudem schließt die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen die Verpflichtung der Partei zu substanziiertem Bestreiten aus. Unternimmt sie gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, so kann dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer - zulässigen - Erklärung mit Nichtwissen führen, auch wenn sie dabei eine Behauptung ins Blaue hinein aufstellt, solange dies nicht offensichtlich willkürlich oder sonst rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111\u002F87 - NJW-RR 1989, 41, 43). Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten unzutreffend auch als unzulässig bewertet, indem es sich darauf gestützt hat, dass die vom Beklagten - überobligatorisch - behaupteten Anhaltspunkte für eine Fälschung widerlegt seien. \n\n18\\. bb) Die beweisrechtlichen Grundsätze, nach denen die Echtheit oder Unechtheit einer Privaturkunde zu beurteilen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Nach § 441 Abs. 1 ZPO kann der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung geführt werden. Das Gericht kann den Schriftvergleich selbst durchführen. Dann handelt es sich um einen Beweis durch Augenschein im Sinne von § 371 ZPO. Das Gericht kann außerdem - ohne dass es dazu eines Parteiantrags bedarf - bei der Schriftvergleichung einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 442 ZPO). Dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das bei der Ermessensausübung seine eigene Sachkunde zu beurteilen hat (vgl. BGH Urteile vom 16. März 2017 - I ZR 205\u002F15 - NJW 2017, 3304 Rn. 11 und vom 3\\. November 1992 - XI ZR 56\u002F92 - NJW 1993, 534, 535). \n\n19\\. Auch wenn das Gericht bei der Würdigung der Schriftvergleichung nicht an Parteianträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gebunden ist (BGH Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 205\u002F15 - NJW 2017, 3304 Rn. 11), berechtigt dies nicht dazu, von einer Schriftvergleichung vollständig abzusehen und sich auf eine Inaugenscheinnahme der Vollmachtsurkunde und Zeugenvernehmungen zu beschränken. Namentlich die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage darf sich das Gericht regelmäßig erst nach Durchführung der vollständigen Beweisaufnahme bilden, die auch die Erhebung von Gegenbeweisen umfasst. \n\n20\\. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei nach teilweiser Beweiserhebung bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht daher nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger, für das Gegenteil angebotener Beweise abzusehen. Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung, die gegen §§ 286, 440 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (BGH Beschluss vom 17. September 2020 - V ZR 305\u002F19 \\- ZMR 2021, 203 Rn. 18). Das Berufungsgericht hätte daher alle zu Gebote stehenden Beweise erheben müssen und sich nicht auf die Erhebung eines Teils der angetretenen Beweise beschränken dürfen. \n\n21\\. c) Die Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht, welches die Frage der Wirksamkeit der notariellen Vollmacht offengelassen hat, bei Durchführung einer Schriftvergleichung die Gültigkeit der privatschriftlichen Vollmacht und damit die Eigentümerstellung des Klägers verneint hätte. \n\nGuhling Nedden-Boeger Botur Müller Recknagel","BGH, 06.05.2026, XII ZR 109\u002F23","2026-07-10T22:05:04.043Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":5,"decisionDate":135,"fullText":144,"summary":145,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":128,"updatedAt":146},"2230","ECLI:DE:NEURIS:KORE310032026","ecli-de-neuris-kore310032026","VIII ZR 73\u002F24","#  BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 - VIII ZR 73\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDie Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Fahrzeugbrand) - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: technischer Defekt). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten \\- wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315\u002F18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150\u002F18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187\u002F20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257\u002F23 unter II 1 a bb, zur Veröffentlichung bestimmt).21 23\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem Recht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche eines ihrer Versicherungsnehmer geltend. \n\n2\\. Ein Versicherungsnehmer der Klägerin erwarb am 17. August 2020 von dem Beklagten, einem V. -Vertragshändler, einen am 10. September 2019 erstmals zugelassenen V. und schloss für diesen eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. \n\n3\\. Am 2. September 2020 wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin zahlte daraufhin zur Regulierung des Schadens an ihren Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.020,06 €. \n\n4\\. Die Klägerin hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug am 2. September 2020 auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sich entfernt. Etwa eine halbe Stunde später sei das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts des Motors, der schon bei Übergabe des Fahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer vorgelegen habe, in Brand geraten. \n\n5\\. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.020,06 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. \n\n6\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision hat Erfolg. I. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 434 aF, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG. Denn ihr sei der Nachweis nicht gelungen, dass das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet gewesen sei. \n\n10\\. Ohne Erfolg berufe die Klägerin sich insoweit auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 4. Juni 2015 (C-497\u002F13) greife die Vermutung nämlich nur dann ein, wenn der Käufer beweise, dass die Sache mit einem Mangel behaftet beziehungsweise vertragswidrig sei. Der Bundesgerichtshof lege demgemäß die Vorschrift des § 477 BGB aF nach seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103\u002F15) dahingehend aus, dass der Käufer zu beweisen habe, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt habe. \n\n11\\. Der Klägerin habe es mithin oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet gewesen sei, der zu dem Fahrzeugbrand geführt habe. Die Vermutungsregelung begünstige die Klägerin nur dahingehend, dass diese nicht beweisen müsse, dass ein solcher Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen habe. \n\n12\\. Der Beweis, dass ein Mangel an dem Fahrzeug zu dem Brand geführt habe, sei der Klägerin nicht gelungen. Das Landgericht habe das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zutreffend dahin gewürdigt, dass als Brandursache nicht nur ein technischer Defekt in Betracht komme. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, der infolge der vorangegangenen Verwertung des Fahrzeugs lediglich allgemeine Ausführungen zu Brandursachen bei Fahrzeugen habe machen können, seien vielmehr auch andere Ursachen wie insbesondere ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder an einem elektrischen Kabel oder eine Brandstiftung denkbar. \n\n13\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege es auch nicht auf der Hand, dass ein Fahrzeug, in dessen Motorraum ein Brand entstehe, mangelhaft sei. Eine Brandstiftung etwa könne nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil das Fahrzeug an einem Vormittag auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einem Touristenort abgestellt gewesen sei. Die Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug sei von einem Rückruf der Fahrzeugherstellerin (der Streithelferin der Beklagten) betroffen gewesen, der sich auf zwischen 2014 und 2019 hergestellte Fahrzeuge bezogen habe, bei denen es aufgrund eines technischen Defekts zu einem Motorbrand habe kommen können, sei unerheblich, weil sich aus einem derartigen Rückruf nicht die Vermutung dafür ergäbe, dass sich dessen Ursache in dem Brand realisiert habe. II. \n\n14\\. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n15\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; nunmehr § 434 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 BGB), § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht verneint werden. \n\n16\\. 1\\. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Erhebung des Sachverständigenbeweises den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Diese Verfahrensrüge (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 355\u002F18, NJW 2020, 1947 Rn. 67 mwN) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n17\\. 2\\. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB - richtigerweise in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31\\. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) - nicht berufen, weil sie nicht bewiesen habe, dass der Brand an dem Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers auf einen bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel zurückzuführen sei, beruht jedoch auf einem entscheidungserheblichen Fehlverständnis der Voraussetzungen und der Reichweite dieser Vorschrift. \n\n18\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr im vorliegenden Fall - sofern es sich, was der Senat mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen kann, revisionsrechtlich aber zu unterstellen hat, bei dem Kaufvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Beklagten um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) handelt - zugunsten der Klägerin (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385\u002F17, NJW 2018, 3648 Rn. 26 mwN [zur Geltung von Beweiserleichterungen im Fall des gesetzlichen Anspruchsübergangs zugunsten des neuen Gläubigers]) ein. Denn die Klägerin hat bewiesen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung - hier in Gestalt des Fahrzeugbrandes - aufgetreten ist. \n\n19\\. a) Nach § 477 BGB aF wird bei einem Verbrauchsgüterkauf in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. \n\n20\\. aa) Der Anwendungsbereich der Beweislastumkehr des § 477 BGB aF ist im vorliegenden Fall eröffnet. Die Vorschrift gilt auch für gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche, die die Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraussetzen (§ 437 Nr. 3 BGB; vgl. Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265\u002F07, NJW 2009, 580 Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 \\- VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 53; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257\u002F23 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; MünchKommBGB\u002FS. Lorenz, 9. Aufl., § 477 Rn. 33). \n\n21\\. bb) Die Vermutung des § 477 BGB aF greift nach der Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315\u002F18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57, und VIII ZR 2\u002F19, IHR 2020, 246 Rn. 53, 56; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150\u002F18, NJW 2021, 151 Rn. 27; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187\u002F20, BGHZ 232, 1 Rn. 72; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257\u002F23 unter II 1 a aa, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass die binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene Mangelerscheinung zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, aaO Rn. 46; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150\u002F18, aaO; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187\u002F20, aaO; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257\u002F23 aaO, zur Veröffentlichung bestimmt). Damit wird der Käufer des Nachweises enthoben, dass eine erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang aufgetretene akute Mangelerscheinung ihre Ursache in einem latenten Mangel hat (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, aaO). \n\n22\\. b) Nach diesen Grundsätzen wird im vorliegenden Fall gemäß § 477 BGB aF zugunsten der Klägerin vermutet, dass der Brand an dem Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers auf einen bereits bei Gefahrübergang bestehenden Mangel zurückzuführen ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die sich aus § 477 BGB aF ergebende Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nur dann eingreife, wenn festgestellt werden könne, dass die Kaufsache \"mit einem Mangel behaftet oder vertragswidrig\" ist, verkennt die Voraussetzungen und die Reichweite dieser Vorschrift. Das Berufungsgericht hat den nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Unterschied zwischen einem Mangel einerseits und einer Mangelerscheinung andererseits nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Käufer im Rahmen des § 477 BGB aF lediglich eine binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene Mangelerscheinung darzulegen und zu beweisen. \n\n23\\. aa) Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (Senatsurteile vom 10. November 2021 \\- VIII ZR 187\u002F20, BGHZ 232, 1 Rn. 75; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150\u002F18, NJW 2021, 151 Rn. 28; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257\u002F23 unter II 1 a bb, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Looschelders, NJW 2022, 659 Rn. 9). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 161\u002F23, NJW 2024, 2246 Rn. 45 mwN) oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (siehe Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187\u002F20, aaO; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150\u002F18, aaO). \n\n24\\. bb) Den danach erforderlichen Beweis für eine binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung hat die Klägerin im Streitfall erbracht. Denn bei dem Brand an dem Fahrzeug, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wenige Tage nach dessen Übergabe an den Versicherungsnehmer der Klägerin und damit innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) aufgetreten ist, handelt es sich um eine Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne. Bereits an diese festgestellte Mangelerscheinung knüpft hier - was das Berufungsgericht verkannt hat - die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF unmittelbar an. \n\n25\\. (1) Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen und insoweit von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich hierbei auf die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen gestützt hat, kommt als Ursache für den Brand, der einen dem Käufer nachteiligen Zustand darstellt, jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht, der, wenn er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Beklagten begründete. Denn in diesem Fall eignete sich das Fahrzeug weder zur gewöhnlichen Verwendung noch wiese es die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF). \n\n26\\. Für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 BGB aF) eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteile vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240\u002F15, NJW 2017, 153 Rn. 15; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66\u002F17, BGHZ 220, 134 Rn. 29; jeweils mwN). Wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen technischen Defekt aufgewiesen haben sollte, der einen Fahrzeugbrand auslösen kann, eignete es sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung, da ein derartiges Fahrzeug eine Gefahr für seine Insassen sowie für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellte. \n\n27\\. In diesem Fall hätte das Fahrzeug zudem bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 BGB aF). Denn ein technischer Defekt, der einen Fahrzeugbrand auslösen kann, entspricht, insbesondere bei einem erst knapp ein Jahr alten Gebrauchtfahrzeug, weder der üblichen Beschaffenheit noch der durchschnittlichen Käufererwartung. \n\n28\\. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ändert der Umstand, dass als Ursachen für den Brand an dem Fahrzeug nach den - allgemein gehaltenen - Ausführungen des Sachverständigen auch solche in Betracht kommen, die - wie insbesondere eine Brandstiftung - eine Gewährleistungshaftung des Beklagten nicht begründen könnten, nichts daran, dass es sich bei dem Brand um eine Mangelerscheinung handelt, an die die Vermutung des § 477 BGB aF anknüpft. Denn nach dem Vorstehenden ist es für das Eingreifen der Vermutungswirkung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn als Ursache für den aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache - neben anderen denkbaren Umständen - zumindest auch eine solche in Betracht kommt, die - wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Der Käufer ist in diesem Fall, wie ausgeführt, des Nachweises dazu enthoben, auf welche konkrete Ursache dieser Zustand tatsächlich zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. \n\n29\\. Diese Beweiserleichterung zugunsten des Käufers läuft - entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - nicht darauf hinaus, dass die Grenzen zwischen Sachmängelhaftung (§ 434 BGB) und Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) verwischt würden. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Erwägungen des Senats in seiner Grundsatzentscheidung vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 63) Bezug genommen. \n\n30\\. c) Die gegenteilige Sichtweise lässt sich - anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat - auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015 (C-497\u002F13, NJW 2015, 2237 - Faber) stützen, in dem dieser die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999\u002F44\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) ausgelegt hat. Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil entschieden, dass der Verbraucher zur Inanspruchnahme der in Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehenen Beweiserleichterung lediglich darlegen und beweisen muss, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, da es zum Beispiel nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Ferner muss der Verbraucher demnach darlegen und beweisen, dass diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Guts offenbar geworden ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497\u002F13, aaO Rn. 70 f.). \n\n31\\. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 12\\. Oktober 2016 (VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224) die zur Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geschaffene nationale Vorschrift des § 476 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; gleichlautend die Nachfolgeregelung in § 477 BGB aF) - wie ausgeführt - dahin ausgelegt, dass die Beweislastumkehr bereits dann eingreift, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, aaO Rn. 36 ff.). \n\n32\\. Dementsprechend deckt sich der unionsrechtliche Begriff der offenbar gewordenen Vertragswidrigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit dem Begriff der Mangelerscheinung im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Diese Begriffe bezeichnen jeweils die vom Käufer zu beweisenden Umstände, die zum Eingreifen der Vermutung führen. Sie sind von den Tatbestandsmerkmalen der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Käufers zu unterscheiden, auf die sich die Vermutung inhaltlich bezieht, nämlich der Vertragswidrigkeit im Zeitpunkt der Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise dem Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 BGB aF). Von dem Nachweis, dass die Ursache für die binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang offenbar gewordene Vertragswidrigkeit beziehungsweise für die zutage getretene Mangelerscheinung in einem dem Verkäufer haftungsrechtlich zuzurechnenden Umstand, namentlich in einer Vertragswidrigkeit im Zeitpunkt der Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise in einem bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB aF), liegt, ist der Käufer bei Eingreifen der Vermutung gerade - wie ausgeführt - enthoben (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497\u002F13, aaO Rn. 70; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 \\- VIII ZR 103\u002F15, aaO Rn. 36). \n\n33\\. 3\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere lässt sich - sofern ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und die Vermutung des § 477 BGB aF deshalb zugunsten der Klägerin eingreift \\- die für einen Anspruch auf Schadensersatz erforderliche (haftungsbegründende) Kausalität des demnach vermuteten Sachmangels bei Gefahrübergang (technischer Defekt) für den Brand an dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin - auch unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ursache des Brands - nicht von vornherein verneinen. Vielmehr umfasst die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 477 BGB aF ist der Käufer - wie ausgeführt \\- des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 36, 46; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150\u002F18, NJW 2021, 151 Rn. 27; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187\u002F20, BGHZ 232, 1 Rn. 72). Mithin erstreckt sich die Beweiserleichterung des § 477 BGB aF dergestalt auf die haftungsbegründende Kausalität, dass zugunsten des Käufers - hier zugunsten der Klägerin - auch vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei (bereits) mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 \\- VIII ZR 103\u002F15, aaO Rn. 61; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257\u002F23 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; Erger, NJ 2015, 405, 407) und damit eine Pflichtverletzung des Verkäufers für das Auftreten der Mangelerscheinung kausal geworden. III. \n\n34\\. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das zunächst die erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB aF zu treffen haben wird. \n\n35\\. 1\\. Sollte das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs bejahen, wird dem Beklagten Gelegenheit zu geben sein, die dann - wie aufgezeigt - eingreifende Vermutung des § 477 BGB aF zu widerlegen, mithin den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu erbringen, dass die binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung - hier der Fahrzeugbrand - auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten (hier etwa in Gestalt einer Brandstiftung), sei es auf sonstige Umstände - zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103\u002F15, BGHZ 212, 224 Rn. 59 mwN). \n\n36\\. Soweit als Ursache für den Fahrzeugbrand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder an einem elektrischen Kabel in Rede steht, wäre die Vermutung des § 477 BGB aF insoweit allerdings nur widerlegt, wenn dem Beklagten (auch) der Beweis gelänge, dass der - den Fahrzeugbrand verursachende \\- Tierbiss nach Gefahrübergang erfolgt ist. Andernfalls - wenn sich nicht ausschließen ließe, dass der Tierbiss auch vor Gefahrübergang erfolgt sein kann, was hier angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Fahrzeugübergabe an den Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Auftreten des Fahrzeugbrands nicht von vornherein ausgeschlossen ist - griffe die Vermutung des § 477 BGB aF wiederum grundsätzlich zugunsten der Klägerin ein. Denn auch eine durch einen Tierbiss verursachte Beschädigung an einer Kraftstoffleitung oder an einem elektrischen Kabel, die so beschaffen ist, dass sie einen Fahrzeugbrand auslösen kann, könnte die Haftung des Beklagten wegen einer Abweichung des Fahrzeugs von der geschuldeten Beschaffenheit begründen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF). \n\n37\\. 2\\. Gelingt dem Beklagten der Beweis des Gegenteils nicht und ist demnach gemäß § 477 BGB aF von dem Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang sowie - wie ausgeführt \\- von dessen Kausalität für den Brand auszugehen, wird das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Blick zu nehmen haben, zu denen es bislang - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Insbesondere wird es - nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihren Vortrag insoweit zu ergänzen - die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen zu einer Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in Form der Ersatzlieferung auch bei einem Gebrauchtfahrzeugkauf nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209\u002F05, BGHZ 168, 64 Rn. 18 ff.; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254\u002F20, BGHZ 230, 296 Rn. 42 f.; jeweils mwN), oder deren Entbehrlichkeit (§§ 440, 281 Abs. 2 BGB) sowie zum Vertretenmüssen des Beklagten und schließlich zu der Höhe eines etwaigen, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gegebenenfalls auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs zu treffen haben (dazu, dass der gesetzliche Forderungsübergang vertragliche und damit auch gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche erfasst vgl. BGH, Urteil vom 12\\. Dezember 2012 - XII ZR 6\u002F12, VersR 2013, 318 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226\u002F90, NJW-RR 1992, 283, 284 [jeweils zu § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; nunmehr § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG]; Prölss\u002FMartin\u002FArmbrüster, VVG, 32. Aufl., § 86 Rn. 9 mwN). \n\nDr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt","BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 - VIII ZR 73\u002F24","2026-07-10T22:05:03.065Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":5,"decisionDate":152,"fullText":153,"summary":154,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":128,"updatedAt":155},"2263","ECLI:DE:NEURIS:KORE625812026","ecli-de-neuris-kore625812026","XI ZB 4\u002F25","2026-05-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.05.2026, XI ZB 4\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt bis 500 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Vertragskündigungen der beklagten Sparkasse gegenüber der Klägerin. \n\n2\\. Die Klägerin eröffnete bei der Beklagten am 3. Juli 1995 das Girokonto 494. Am 1. Februar 2007 mietete sie bei ihr ein Schrankschließfach mit der Nummer 057. Am 16. März 2007 ließ sie ein Anlagekonto mit der Kontonummer 035 aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf sich umschreiben und eröffnete am 25\\. Juli 2007 ein weiteres Girokonto mit der Kontonummer 775. Ferner schlossen die Parteien weitere Vereinbarungen über eine SparkassenCard (EC-Karte) und die Einräumung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 1.100 € für das Girokonto 494, über das Online-Banking und die Einräumung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 500 € für das Girokonto 775 sowie über eine Kunden- und Botenkarte für das Anlagekonto 035. \n\n3\\. Seit Oktober 2021 bat die Beklagte die Klägerin mehrfach um die Zustimmung zu ihren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies lehnte die Klägerin ab. Daraufhin erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 17. und 25. Oktober 2022 die Kündigung der einzelnen Vertragsbeziehungen, ferner mit Schreiben vom 27. Oktober 2022, unterzeichnet von zwei Mitarbeiterinnen unter Vorlage des Unterschriftenverzeichnisses der Beklagten, die Kündigung des Anlagekontos mit der Kontonummer 035 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Klägerin wies die Kündigungen unter anderem wegen Ermangelung einer zur Kündigung legitimierenden Vollmachtsurkunde gemäß § 174 Satz 1 BGB zurück. Die Beklagte löschte am 2. Januar 2023 die Konten der Klägerin und am 3. Januar 2023 deren Zugang zum Online-Banking. \n\n4\\. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellungen begehrt, dass (1.) der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer 775 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden sei, (2.) der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer 494 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden sei, (3.a-g) die Verträge betreffend das Anlagekonto, den Kontokorrentkredit in Höhe von 500 €, den Kontokorrentkredit in Höhe von 1.100 €, das Schrankschließfach, die SparkassenCard, die Kunden-\u002FBotenkarte und zum Online-Banking nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden seien, (4.a) unter der Bedingung, dass das Gericht dem Antrag zu 3. stattgibt, der Vertrag betreffend das Anlagekonto mit der Kontonummer 035 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden sei, und (4.b-g) hilfsweise unter der weiteren Bedingung, dass das Gericht dem Antrag zu 4.a stattgibt, dass die Verträge betreffend den Kontokorrentkredit in Höhe von 500 €, den Kontokorrentkredit in Höhe von 1.100 €, das Schrankschließfach, die SparkassenCard, die Kunden-\u002FBotenkarte und zum Online-Banking nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden seien. Die Beklagte hat für den Fall, dass das Gericht ihre Kündigungserklärungen vom 17., 25. und 27. Oktober 2022 für unwirksam erachtet, hilfswiderklagend die Feststellung begehrt, dass sie sämtliche Verträge mit Zugang der Hilfswiderklage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam gekündigt habe. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat der Klage zu den Anträgen zu 1. bis 3. stattgegeben und ihr den Erfolg lediglich zu dem Antrag zu 4.a versagt. Die Klageanträge zu 4.b bis 4.g und die Hilfswiderklage der Beklagten hat es mangels Bedingungseintritts als nicht angefallen angesehen und deshalb nicht beschieden. Der Antrag zu 4.a sei unbegründet, weil der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung zugestanden habe. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, wobei sie ihre Hilfsanträge zu 4.b bis 4.g unbedingt weiterverfolgt hat. \n\n6\\. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwer der Klägerin auf 42 € festgesetzt und deren Berufung als unzulässig verworfen. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Hilfsanträge zu 4.b bis 4.g seien bei der Bestimmung der Beschwer der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Das Amtsgericht habe die Berufung nicht zugelassen. Eine nachholende Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht sei nicht veranlasst. Das Amtsgericht habe nicht fälschlicherweise übersehen, dass die Berufungsbeschwer für die Klägerin nicht erreicht gewesen sei. Da es sich nicht zur Zulassung der Berufung geäußert habe, sei eine solche nicht erfolgt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. \n\n7\\. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig \n\n8\\. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281). \n\n9\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Dies ist nicht der Fall. \n\n10\\. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 - V ZB 138\u002F13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3 und vom 30. April 2019 - VI ZB 48\u002F18, NJW-RR 2019, 952 Rn. 4, jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 aaO und vom 30. April 2019 aaO, jeweils mwN). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 aaO mwN). \n\n11\\. b) Nach diesen Maßgaben ist der angefochtene Beschluss noch ausreichend mit Gründen versehen. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel der Klägerin lassen sich der angefochtenen Entscheidung und dem darin in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts noch mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. \n\n12\\. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lasse, dass die Klägerin die in erster Instanz zuletzt als unechte Hilfsanträge verfolgten Anträge zu 4.b bis 4.g - über die das Amtsgericht mangels Eintritts der Bedingung zu Recht nicht entschieden hat - nunmehr mit der Berufung unbedingt geltend mache, ist dies für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hilfsantrag bei der Berechnung der Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das vorinstanzliche Gericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag unter der Bedingung gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird. Hat das vorinstanzliche Gericht über solche Hilfsanträge nicht entschieden, sind sie nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Berechnung der Beschwer für das Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZR 335\u002F12, juris und vom 20. Februar 2025 - I ZR 119\u002F24, NJW-RR 2025, 1146 Rn. 8, jeweils mwN). \n\n13\\. 2\\. Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen, eine eigene Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es zwar, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140; BGH, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32\u002F24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 6 mwN). Das ist aber vorliegend nicht der Fall. \n\n14\\. a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat \\- wie im Streitfall und von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2011 - III ZR 338\u002F09, NJW 2011, 926 Rn. 15 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat, das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert aber nicht für erreicht hält (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340\u002F06, NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 11. Februar 2011 aaO; Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32\u002F24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 8, jeweils mwN). In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte - von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig - davon ausgehen, diese sei bereits gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich. \n\n15\\. b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. \n\n16\\. Das Urteil des Amtsgerichts enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung. Das Amtsgericht hat sein Urteil nach § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt und für beide Parteien eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ausgesprochen. § 713 ZPO hat es unangewendet gelassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann daraus aber nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Beschwer der Klägerin übersteige 600 €. Das Gegenteil ist richtig. \n\n17\\. aa) Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2022 den Streitwert der Klage vorläufig auf 10.600 € festgesetzt, wobei es für die Klageanträge zu 3.a und 4.a von einem Betrag von insgesamt 500 € ausgegangen ist. Auf die Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 den Streitwert auf 3.370,80 € festgesetzt. Dabei hat es den Wert des Antrags zu 4.a auf der Grundlage eines künftigen Jahresentgelts von 12 € und der Regelung des § 9 Satz 1 ZPO (dreieinhalbfacher Wert des Jahresbetrags) mit 42 € bemessen. Diesen Streitwert hat das Amtsgericht - was das Landgericht zutreffend erkannt hat - seiner Kostenentscheidung unter Berücksichtigung seiner Wertung der Klageänderung hinsichtlich der Klageanträge zu 4.b bis 4.g als teilweise Klagerücknahme zugrunde gelegt. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht den Klageantrag zu 4.a und damit die diesbezügliche Beschwer der Klägerin mit 42 € bewertet. \n\n18\\. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich nichts anderes daraus entnehmen, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit die Norm des § 713 ZPO nicht angewendet hat. Nach dieser Vorschrift sollen die in den §§ 711, 712 ZPO zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die Nichtanwendung des § 713 ZPO unter Umständen dafür sprechen, dass das erstinstanzliche Gericht eine den maßgeblichen Wert überschreitende Beschwer des Rechtsmittelführers angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338\u002F09, NJW 2011, 926 Rn. 18; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128\u002F09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 20 und vom 25. März 2025 - VI ZB 32\u002F24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 9). Vorliegend kann die Nichtanwendung des § 713 ZPO aber darauf beruhen, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt angesehen hat. Für die Beklagte wäre das Rechtsmittel der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ohne weiteres eröffnet gewesen, so dass die Klägerin - unabhängig vom Vorliegen einer Mindestbeschwer (vgl. BGH, Urteil vom 10\\. Mai 2011 - VI ZR 152\u002F10, NJW 2011, 3298 Rn. 9 mwN) - eine unselbständige Anschlussberufung (§ 524 ZPO) hätte einlegen können. Diese Möglichkeit lässt nach der herrschenden Meinung in Instanzrechtsprechung und Schrifttum die Anwendbarkeit des § 713 ZPO entfallen (vgl. KG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 8 U 1\u002F18, BeckRS 2018, 35852 Rn. 69; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juni 2020 - 19 U 248\u002F19, BeckRS 2020, 25485 Rn. 24; OLG München, Urteil vom 11. April 2019 - 29 U 3773\u002F17, BeckRS 2019, 11885 Rn. 65 [in GRUR 2019, 828 nicht abgedruckt]; MünchKommZPO\u002FGötz, 7. Aufl., § 713 Rn. 2; Stein\u002FJonas\u002FHeinze, ZPO, 23. Aufl., § 713 Rn. 3; BeckOK ZPO\u002FUlrici, 60. Ed. 1.12.2025, § 713 Rn. 3; Anders\u002FGehle\u002FSchmidt, ZPO, 84. Aufl., § 713 Rn. 3; Hk-ZPO\u002FKindl, 10. Aufl., § 713 Rn. 2; Musielak\u002FVoit\u002FLackmann, ZPO, 23. Aufl., § 713 Rn. 3; Thomas\u002FPutzo\u002FSeiler, ZPO, 47. Aufl., § 713 Rn. 3; Zöller\u002FHerget, ZPO, 36. Aufl., § 713 Rn. 4; anders für die Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222\u002F18, NJW 2020, 3258 Rn. 15; offengelassen von BGH, Beschluss vom 26. September 2022 - VIa ZR 216\u002F22, juris Rn. 11). \n\nEllenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl","BGH, 05.05.2026, XI ZB 4\u002F25","2026-07-10T22:05:06.817Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":165},"2292","ECLI:DE:NEURIS:KORE600362026","ecli-de-neuris-kore600362026","VIa ZR 1429\u002F22","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.04.2026, VIa ZR 1429\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für die Revision wird auf bis 80.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2017 von einem Dritten ein gebrauchtes Wohnmobil Hymer B-Klasse SL B-SL 624 Fiat Ducato, das mit einem Dieselmotor des Typs Fiat F1A (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. Die Beklagte hat für das Basisfahrzeug die italienische Typgenehmigung erwirkt. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Es bestünden weder Ansprüche aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder mit § 27 Abs. 1 EG-FGV, da der Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend substantiiert sei. Für die Verwendung einer von der Beklagten bestrittenen zeitgesteuerten Funktionalität der Abgasrückführung seien keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen sei schon nicht fahrzeugspezifisch. Gleiches gelte für die Behauptung, nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen beziehungsweise einer bestimmten Fahrstrecke werde die Reinigung des NOx-Speicherkatalysators eingestellt, sowie für die behauptete Verwendung eines Thermofensters. Hier fehle es unter anderem an einer klaren Mitteilung zur Bedatung; der Vortrag sei zu vage und wiederum nicht auf das konkrete Fahrzeug bezogen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. a) Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\n10\\. b) Revisionsrechtlich ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind. Insbesondere scheitert ein Anspruch auf den Differenzschaden nicht daran, dass der klägerische Vortrag zum Temperaturbereich der reduzierten Abgasrückführung nicht hinreichend substantiiert ist. Nach den insoweit geltenden Grundsätzen ist dieser Vortrag vielmehr nicht ins Blaue hinein gehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25\\. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 13 ff.). III. \n\n11\\. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nRiBGH Katzenstein istaus technischen Gründenan der elektronischen Signaturgehindert. C. Fischer Messing C. Fischer F. Schmidt Pastohr","BGH, 29.04.2026, VIa ZR 1429\u002F22","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:10.090Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":171,"summary":172,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":173},"2295","ECLI:DE:NEURIS:KORE600482026","ecli-de-neuris-kore600482026","VIa ZR 277\u002F23","#  BGH, 29.04.2026, VIa ZR 277\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Februar 2023 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 2 auch begehrten Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2013 von einem Dritten einen neuen Audi A6 Avant 3.0 TDI, in dem ein 3,0 Liter V6-Turbodieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) verbaut ist. \n\n2\\. Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 2) und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Hinsichtlich der Abschalteinrichtungen in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, Slipguard und Bit 13 bis Bit 15 habe der Kläger keine Anhaltspunkte für den Einbau dieser Vorrichtungen vorgetragen. Im Hinblick auf das unstreitig verbaute \"Thermofenster\" fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH; ebenso Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nRiBGH Katzenstein istaus technischen Gründenan der elektronischenSignatur gehindert. C. Fischer Messing C. Fischer F. Schmidt Pastohr","BGH, 29.04.2026, VIa ZR 277\u002F23","2026-07-10T22:05:10.414Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":5,"decisionDate":179,"fullText":180,"summary":181,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":179,"parsedAt":164,"updatedAt":182},"2313","ECLI:DE:NEURIS:KORE606382026","ecli-de-neuris-kore606382026","XI ZR 49\u002F25","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.04.2026, XI ZR 49\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13\\. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates und der Richtlinie 1999\u002F44\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85\u002F577\u002FEWG des Rates und der Richtlinie 97\u002F7\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) dahin auszulegen ist, dass bei einem Fernabsatzvertrag bzw. einem Außergeschäftsraumvertrag einem Gesellschafterbürgen ein Widerrufsrecht zusteht, ist dem Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 22. September 2020 (XI ZR 219\u002F19, BGHZ 227, 72 Rn. 18 ff.) verwiesen. Sämtliche von der Beschwerde für ein Widerrufsrecht des Bürgen gemäß § 312g BGB vorgetragenen Argumente hat der Senat in dieser Entscheidung bereits abschlägig beschieden. Soweit die Beschwerde eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV unter Berufung auf die Urteile des Obersten Gerichtshofs von Lettland vom 30. Oktober 2014 (SPC-32\u002F2014) und vom 15. Juni 2017 (SKC-213\u002F2017) erstrebt, ist eine von der des Senats abweichende Beurteilung der oben genannten Frage durch den Obersten Gerichtshof von Lettland diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hatte der Oberste Gerichtshof von Lettland in den beiden von der Beschwerde benannten Urteilen nur die Frage zu entscheiden, ob die dortigen Bürgen als Verbraucher im Sinne des lettischen Verbraucherschutzgesetzes anzusehen waren. Über die Frage, ob Bürgen bei Fernabsatz- bzw. einem Außergeschäftsraumvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, hat der Oberste Gerichtshof von Lettland hingegen nicht entschieden.\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 750.000 €.\n\nEllenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg","BGH, 28.04.2026, XI ZR 49\u002F25","2026-07-10T22:05:12.173Z",{"id":184,"ecli":185,"slug":186,"caseNumber":187,"courtId":5,"decisionDate":179,"fullText":188,"summary":189,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":179,"parsedAt":164,"updatedAt":190},"2311","ECLI:DE:NEURIS:KORE303542026","ecli-de-neuris-kore303542026","XI ZR 61\u002F25","#  Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen und Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen.16\n\n2\\. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gänzlich unbrauchbar ist.25\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2025 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 26. Juli 2024 hinsichtlich des Antrags auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2022 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 26. Juli 2024 im Tenor zu 1. wie folgt abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.205,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2022 zu zahlen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von insgesamt 36.564,43 € aus zwei Prämiensparverträgen. \n\n2\\. Der Kläger schloss am 17. Juli 2004 mit der Beklagten zwei Prämiensparverträge (im Folgenden: Sparverträge) ab. Die vom Kläger monatlich zu leistenden Sparraten betrugen 1.000 € bzw. 2.000 €. In den Sparverträgen heißt es jeweils: \"3. Zinsen und Prämien Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zzt. 1,750 %, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres [...]\" \n\n3\\. Die Prämienstaffel bestimmt im dritten Sparjahr erstmalig eine Sparprämie in Höhe von 3% und sieht in den Folgejahren Erhöhungen der Sparprämie bis zum Erreichen der Höchstprämie im 15. Sparjahr in Höhe von 50% vor. \n\n4\\. Der Kläger zahlte in der Zeit von Juli 2004 bis einschließlich Oktober 2020 bzw. bis einschließlich November 2020 die vereinbarten Sparraten. Die Sparverträge wurden von den Parteien einvernehmlich zum 2. November 2020 bzw. zum 18. Dezember 2020 beendet. Die Beklagte berechnete für beide Sparverträge ein Sparguthaben einschließlich Zinsen, das sie an den Kläger auszahlte. \n\n5\\. Der Kläger hält die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Beklagten vorgenommene variable Verzinsung für zu niedrig. Er holte zur Überprüfung der von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen ein Privatgutachten der Verbraucherzentrale vom 24\\. März 2022 ein. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2022 forderte er die Beklagte unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten und unter Fristsetzung bis zum 19. Juli 2022 auf, weitere Zinsen in Höhe von insgesamt 36.564,43 € nachzuzahlen. \n\n6\\. Mit seiner Klage begehrt der Kläger aus den Sparverträgen weitere Zinszahlungen in Höhe von 12.522,18 € und in Höhe von 24.042,25 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 20. Juli 2022, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € und Kosten für das eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale in Höhe von 170 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer Zinsen aus den Sparverträgen in Höhe von insgesamt 5.205,10 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision des Klägers ist hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilweise begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. I. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Das sachverständig beratene Landgericht habe bei der Berechnung der weiteren Zinsen aus den Sparverträgen in Höhe von insgesamt 5.205,10 € im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei als Referenzzins die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von 7-jährigen endfälligen Bundesanleihen (Bundesbank-Zeitreihe BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A, ehemalige Zeitreihe WZ9820, Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) \u002F Börsennotierte Bundeswertpapiere \u002F 7,0 Jahr(e) RLZ \u002F Monatswerte) zugrunde gelegt. Diese Zeitreihe erfülle das Kriterium der Langfristigkeit und trage darüber hinaus dem Umstand des ratierlichen Besparens der Sparverträge Rechnung. Die mit den Sparverträgen verbundene durchschnittliche Kapitalbindung von knapp 7½ Jahren schlage sich in der gewählten Zeitreihe nieder. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 7½ Jahren nicht vorliege, komme eine solche mit Restlaufzeiten von 7 Jahren der durchschnittlichen Kapitalbindung von knapp 7½ Jahren am nächsten. Die Zeitreihe umfasse risikolose Nullkuponanleihen des Bundes und spiegele damit wider, dass die Sparverträge nahezu kein Ausfallrisiko hätten. \n\n10\\. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien dem Kläger von der Beklagten nicht zu erstatten, weil sich diese zum Zeitpunkt der Entstehung der Rechtsanwaltskosten nicht in Verzug befunden habe. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten in Höhe von 170 € für die Einholung des Privatgutachtens der Verbraucherzentrale bestehe ebenfalls nicht, da die Berechnungen in dem Privatgutachten nicht vertragskonform seien. II. \n\n11\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem Punkt nicht stand. \n\n12\\. 1\\. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmten Referenzzins wendet. \n\n13\\. Der Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (XI ZR 64\u002F24, WM 2026, 65 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) bereits entschieden und eingehend begründet, dass die vom Berufungsgericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zur Berechnung der von der Beklagten aus den Sparverträgen zu zahlenden weiteren Zinsen herangezogene Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WZ9820 bei vergleichbaren Sparverträgen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Revision bringt in dem Zusammenhang keine neuen Argumente vor. Sie macht auch nicht geltend, dass die auf Basis der genannten Zeitreihe vom Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe festgestellte Zinsnachberechnung fehlerhaft ist. \n\n14\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verneint. \n\n15\\. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB beanspruchen kann. Denn die Beklagte kann auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens durch das Schreiben der vom Kläger vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwälte vom 5. Juli 2022 mit der Zahlung weiterer Zinsen in Verzug geraten sein. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten allerdings zuvor, nämlich mit der Mandatierung der Rechtsanwälte durch den Kläger im Juni 2022, angefallen waren, stellen sie keinen Verzugsschaden dar. \n\n16\\. b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz von anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu. \n\n17\\. aa) Die Beklagte hat ihre Pflicht aus den Sparverträgen zur vertragsgemäßen Anpassung des wirksam vereinbarten variablen Zinssatzes verletzt. \n\n18\\. Sie hat die Berechnung der Zinsen aus den Sparverträgen zwar nicht auf die unwirksame Zinsanpassungsklausel gestützt, so dass sich eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwendung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen unwirksamen Klausel ergibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 \\- V ZR 85\u002F09, WM 2010, 1514 Rn. 24 und Senatsurteil vom 19. November 2024 - XI ZR 139\u002F23, BGHZ 242, 216 Rn. 33, jeweils mwN). Die Beklagte ist vielmehr mit dem Kläger und im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140\u002F03, BGHZ 158, 149, 153 ff. und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 29 mwN) von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ausgegangen. Soweit sie aber gegenüber dem Kläger behauptet hat, die Berechnung der variablen Zinsen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vorgenommen zu haben, trifft diese Behauptung nicht zu. Die Beklagte hat ihrer Zinsberechnung zu geringe variable Vertragszinssätze zugrunde gelegt und damit ihre Pflicht zur vertragsgemäßen Zinsanpassung aus den Sparverträgen verletzt. \n\n19\\. Die von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen entsprechen in wesentlichen Punkten nicht den Vorgaben des Senats, denen Zinsanpassungen bei Sparverträgen der vorliegenden Art im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB genügen müssen. Entgegen der seit dem Jahr 2010 gefestigten Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13\\. April 2010 - XI ZR 197\u002F09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52\u002F08, WM 2011, 306 Rn. 25, vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257\u002F21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff., vom 25. April 2023 - XI ZR 225\u002F21, juris Rn. 22 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29\u002F24, BGHZ 244, 356 Rn. 56) hat die Beklagte bei den von ihr vorgenommenen Zinsanpassungen nicht das Verhältnis des bei Vertragsbeginn konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt, sondern ist von einem gleichbleibenden absoluten Abstand zwischen Referenzzins und anfänglichem Vertragszinssatz ausgegangen. Im Widerspruch zur - ebenfalls gefestigten \\- Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 25, vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 23, vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 59 und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 27) hat die Beklagte - ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung \\- Zinsanpassungen nur bei Überschreiten einer Anpassungsschwelle, nämlich nur bei Veränderungen des Referenzzinses um mindestens 0,1 Prozentpunkte, vorgenommen und nicht bei jeder Veränderung des Referenzzinses. Darüber hinaus hat sie entgegen der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO, vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 40 und vom 9. Juli 2024, aaO) den Vertragszins nicht in einem monatlichen Rhythmus, sondern jeweils nur zum \"14. Kalendertag eines jeden Kalenderquartals\" angepasst, obwohl dies vertraglich nicht vereinbart worden ist. Nicht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht zudem die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Referenzzinses nach der Methode der gleitenden Durchschnitte. Diese Methode ist für die Bestimmung des Referenzzinses für Sparverträge der vorliegenden Art untauglich (Senatsurteile vom 21\\. Dezember 2010, aaO Rn. 23 f., vom 25. April 2023, aaO Rn. 19 und vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 25 ff. mwN). Schließlich genügt auch der von der Beklagten verwendete Referenzzins nicht den Vorgaben des Senats, die ein Referenzzins für Zinsanpassungen in Sparverträgen der vorliegenden Art erfüllen muss. Denn die Beklagte hat für die Berechnung des Referenzzinses mit einem Gewicht von 20% ein 6-Monatsgeld herangezogen. Dieser Geldmarktsatz ist angesichts seiner kurzen Fristigkeit als Referenzzins für die vorliegenden Sparverträge gänzlich untauglich (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 85 und vom 9. Dezember 2025 - XI ZR 64\u002F24, WM 2026, 65 Rn. 24 f.). Nach dem Konzept der vorliegenden Sparverträge ist es allein interessengerecht, einen Referenzzins oder eine Kombination aus Referenzzinsen des Kapitalmarkts mit langer Fristigkeit heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 22 f., vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 22 und vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 84 f.). \n\n20\\. bb) Die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger mit der Geltendmachung der weiteren Zinsen aus den Sparverträgen im Juni 2022 war auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteile vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320\u002F21, WM 2023, 192 Rn. 18 f. mwN und vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67\u002F20, ZIP 2023, 418 Rn. 23). \n\n21\\. Der Kläger bat die Beklagte bereits Ende des Jahres 2021 um Mitteilung der Grundlagen für ihre Berechnung der Zinsen aus den Sparverträgen. Im März 2022 teilte er ihr die Berechnung der Zinsen durch die Verbraucherzentrale mit. Nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2022 und vom 2. Mai 2022 jeweils eine Nachberechnung der Zinsen ablehnte und zu Unrecht behauptete, ihre Berechnung genüge den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, war die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts durch den Kläger erforderlich und zweckmäßig, um die gegen die Beklagte bestehenden Zinsansprüche zu verfolgen. \n\n22\\. cc) Die Beklagte hat die vertragswidrigen Zinsanpassungen auch schuldhaft vorgenommen (§ 276 BGB). Ihr Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Entlastung hat sie nichts vorgebracht. \n\n23\\. dd) Der Kläger kann die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Höhe nach insoweit verlangen, als seine Forderung der Beklagten gegenüber objektiv berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465\u002F16, NJW 2017, 3588 Rn. 7). Da die Klage in Höhe von 5.205,10 € begründet ist, errechnet sich bei einer 1,3-Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und bei einer Umsatzsteuer von 19% nach der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis zum 31. Mai 2025 geltenden Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG ein Anspruch des Klägers in Höhe von 627,13 €. \n\n24\\. ee) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 291 BGB und besteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem 16. September 2022, nachdem die Klage am Vortag zugestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221\u002F22, BGHZ 238, 47 Rn. 44). \n\n25\\. 3\\. Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten in Höhe von 170 € für das von ihm vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch besteht vorliegend weder aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB. \n\n26\\. Nach diesen Vorschriften können die für die Einholung eines Privatgutachtens angefallenen Kosten, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind, bei Vorliegen einer Pflichtverletzung bzw. eines Verzugs des Anspruchsgegners zwar als Schaden ersatzfähig sein (vgl. zu Prämiensparverträgen LG Kempten, BeckRS 2022, 53852 Rn. 41; vgl. allgemein Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 85. Aufl., § 249 Rn. 57). Das vom Kläger eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale Bayern war für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung aber gänzlich unbrauchbar, so dass die insoweit angefallenen Kosten nicht ersatzfähig sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 11 U 54\u002F15, r+s 2017, 218 Rn. 6 ff.). \n\n27\\. Das eingeholte Privatgutachten legt für die Berechnung der nachzuzahlenden Zinsen den gleitenden Durchschnitt der Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen \u002F Hypothekenpfandbriefe \u002F RLZ von über 9 bis 10 Jahren (ehemalige Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank) als Referenzzins zugrunde. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist der Referenzzins für Sparverträge der vorliegenden Art gerade nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52\u002F08, WM 2011, 306 Rn. 23 f., vom 25. April 2023 - XI ZR 225\u002F21, juris Rn. 19 und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 25 ff. mwN). Diese Rechtsprechung war der Verbraucherzentrale zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Gutachtens im März 2022 bekannt. Auf Seite 4 des Gutachtens wird das Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 (aaO) ausdrücklich im Zusammenhang mit den Parametern zitiert, die vom Bundesgerichtshof für eine Zinsanpassung bei vergleichbaren Sparverträgen als interessengerecht angesehen werden. In diesem Urteil hat der Senat zu vergleichbaren Sparverträgen ausgeführt, dass die Anpassung des Vertragszinses nicht auf der Grundlage eines Referenzzinses vorzunehmen ist, der nach der Methode gleitender Durchschnitte berechnet ist, wenn im Sparvertrag, wie hier, keine Anpassungsschwelle vorgesehen ist. In einem solchen Fall ist es beiderseits interessengerecht, dass jede Veränderung des zutreffenden Referenzzinses ohne Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts und ohne zeitliche Verzögerung zu einer entsprechenden Anpassung des Vertragszinses führt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 23). Diese Erwägungen gelten ohne Weiteres auch für die hier im Streit stehenden Sparverträge des Klägers. Da das Privatgutachten der Verbraucherzentrale bei der Wahl des Referenzzinses die Senatsrechtsprechung nicht berücksichtigt hat, kommt es im Rahmen der Berechnung der nachzuzahlenden Zinsen zu gänzlich unbrauchbaren Ergebnissen. III. \n\n28\\. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat insoweit eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO), da die Aufhebung des Urteils insoweit nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist. \n\nEllenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg","Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen und Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten","2026-07-10T22:05:12.053Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":5,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":199,"updatedAt":200},"2362","ECLI:DE:NEURIS:KORE300052026","ecli-de-neuris-kore300052026","VII ZR 88\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - VII ZR 88\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Auslegung der Formulierung \"nach vollständiger Fertigstellung\" in der Ratenzahlungsbestimmung eines Bauträgervertrags.22 24\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2025 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. März 2022 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin fordert restliche Vergütung aus einem Bauträgervertrag. \n\n2\\. Die Klägerin errichtete in Berlin eine Wohnanlage mit 276 Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie einer Tiefgarage. Am 13. Juni 2016 schlossen die Parteien vor dem Streithelfer der Klägerin einen notariellen \"Wohnungseigentumskaufvertrag mit Auflassung\" (im Folgenden: Bauträgervertrag) betreffend den Erwerb und die bauliche Herstellung des Wohnungseigentumsrechts Nr. 115, verbunden mit einem 43\u002F10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu einem Festpreis von 375.942 €. Ziff. II. 3.2 des Bauträgervertrags verpflichtet die Beklagte (\"Käufer\") zur Zahlung des \"Restkaufpreises\" in Höhe von 263.159,40 € in Raten entsprechend dem Bauablauf, wobei die Klägerin (\"Verkäufer\") die vorletzte Rate in Höhe von 8,4 % \"nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe\" und die letzte Rate in Höhe von 3,5 % \"nach vollständiger Fertigstellung\" fordern kann. Ziff. II. 6.1 des Bauträgervertrags bestimmt, dass das Bauvorhaben bezugsfertig ist, wenn die vereinbarten Leistungen frei von wesentlichen, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängeln erbracht worden sind. Unter Ziff. II. 6.5 heißt es: \"Nach Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, das zum Kaufgegenstand gehörende Sondereigentum, das im Bereich des Sondereigentums befindliche Gemeinschaftseigentum einschließlich der Fenster sowie etwaige mit dem Sondereigentum als Sondernutzungsrecht verbundene Bauteile oder Anlagen abzunehmen. (...) Das Ergebnis der Abnahme wird in einer Niederschrift festgehalten. (...) Der Verkäufer verpflichtet sich, die in der Niederschrift aufgeführten Mängel und etwaige Restarbeiten (...) zu beseitigen bzw. ausführen zu lassen.\" Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bauträgervertrags (Anlage K 1) verwiesen. \n\n3\\. Am 4. Juni 2019 erklärte die Beklagte die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und behielt sich unter Bezugnahme auf ein Gutachten des TÜV Süd vom 24. Mai 2019 vor, für noch bestehende Mängel einen angemessenen Betrag für Mangelbeseitigungskosten einzubehalten. Am 12. Juni 2019 nahm die Beklagte das Sondereigentum unter Vorbehalt von Mängeln ab, welche in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden (Anlage B 1). \n\n4\\. Die Klägerin stellte am 4. Oktober 2019 der Beklagten die letzte Rate über 3,5 % in Höhe von 13.157,97 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf nur 357,97 €, den Restbetrag behielt sie als Sicherheit wegen Mängeln am Sondereigentum ein, deren Beseitigung 6.400 € kosten werde. \n\n5\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.800 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf fehlende Fälligkeit wegen der Nichtbeseitigung der Mängel, welche sie sich bei der Abnahme des Sondereigentums vorbehalten hat, und wegen nicht fertig gestellter Baubereiche des Gemeinschaftseigentums berufen sowie weitere Mängel gerügt. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. März 2022 als derzeit unbegründet abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob Mängel am Sondereigentum vorlägen. Die Schlusszahlung sei nicht fällig, weil erhebliche Teile der Außenanlagen, unter anderem der zur Wohnanlage gehörende Gehweg, nicht fertiggestellt seien. \n\n7\\. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über das Vorliegen von Mängeln am Sondereigentum. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihr Verteidigungsvorbringen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln beschränkt, welche aus einem Gutachten des Sachverständigen D: vom 13. Mai 2024 hervorgingen. Sie hat die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 14.400,14 € erklärt, welche sich aus der Kaufpreisanpassungsklausel des Bauträgervertrags ergebe, wenn die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung und nicht nach der Bestimmung in Ziff. II. 2.1 des Bauträgervertrags, die unwirksam sei, bemessen werde. \n\n8\\. Die Berufung hat teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.969 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2020 und sechs weitere Einzelbeträge im Gesamtumfang von 5.831 € - jeweils Zug um Zug gegen Beseitigung näher bezeichneter Mängel - zu zahlen; es hat die Klage im Übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. \n\n9\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n11\\. Auf das Schuldverhältnis sind das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 19 Abs. 1, § 39 EGBGB. I. \n\n12\\. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZfBR 2025, 647 veröffentlicht ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt: \n\n13\\. Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei fällig, in Höhe eines Teilbetrags von insgesamt 5.831 € allerdings nur Zug um Zug gegen Beseitigung von sechs näher bezeichneten Mängeln im Bereich des Sondereigentums. \n\n14\\. Die Schlussrate sei fällig. Die vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung der letzten Rate, die vollständige Fertigstellung des erworbenen Objekts, liege vor. Es erscheine folgerichtig, bei Verträgen, die einen an die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) angelehnten Zahlungsplan enthielten, an den Fälligkeitsbegriff der Makler- und Bauträgerverordnung anzuknüpfen, um im Sinne der praktischen Handhabung einen Gleichlauf zwischen dem gewerberechtlichen und dem zivilrechtlichen Fertigstellungsbegriff zu erreichen. Ob und welche Mängel einer vollständigen Fertigstellung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV und damit der Fälligkeit der Schlussrate entgegenstünden, sei umstritten. Es dürften jedenfalls keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen. Vollständige Fertigstellung liege vor, wenn das erworbene Objekt entweder abgenommen worden sei oder jedenfalls Abnahmereife vorliege. Im Streitfall sei beides gegeben. Mängel, die im Abnahmeprotokoll aufgeführt seien oder ansonsten am schon abgenommenen Sonder- und Gemeinschaftseigentum bestünden, begründeten zugunsten des Erwerbers nur eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung. Dies entspreche den zivilrechtlichen Wertungen in § 640 BGB und § 641 BGB, wonach die Vergütung bei Abnahme oder Abnahmereife fällig werde und der Erwerber bei Mängeln ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen könne. In der praktischen Anwendung habe diese Auffassung einen gewichtigen Vorteil, denn bei Streit um die Fälligkeit der Schlussrate, der der Erwerber verschiedene Mängel entgegenhalte, könnte der vorgebrachte Mängelkatalog im ersten Schlussratenprozess abschließend geklärt werden. Der Erwerber sei durch die Mängeleinrede hinreichend geschützt. \n\n15\\. Die Forderung sei nicht durch Aufrechnung erloschen, denn die Gegenforderung bestehe nicht. \n\n16\\. In der Beweisaufnahme hätten sich von den zwölf geltend gemachten Mängeln des Sondereigentums insgesamt sechs bestätigt, welche einen Mängelbeseitigungsaufwand von 2.915,50 € brutto erforderten. Dies betreffe die in der Niederschrift zur Abnahme festgestellten Mängel an der Tür zum Schlafzimmer, den Sockelleisten im Flur und den Eckschienen der Wandfliesen im Badezimmer sowie die später gerügten Mängel an der Tür zum Badezimmer und den Fenstern des Wohn- und des Kinderzimmers. Die Beklagte könne gemäß § 641 Abs. 3 BGB für jeden Mangel jeweils das Doppelte der geschätzten Mangelbeseitigungskosten einbehalten. \n\n17\\. Soweit die Beklagte sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum berufe, stehe ihr kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Auf Mängel des Gemeinschaftseigentums im ersten Bauabschnitt, in der sich die streitgegenständliche Wohnung befinde, berufe die Beklagte sich nicht mehr, sondern nur noch auf Mängel, welche der Sachverständige D: am Gemeinschaftseigentum festgestellt habe. Diese lägen sämtlich im zweiten Bauabschnitt, worauf sich die Herstellungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht erstreckt habe. II. \n\n18\\. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n19\\. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die letzte Rate sei fällig, weil von der hierfür erforderlichen vollständigen Fertigstellung auszugehen sei. Hierbei hat es rechtsfehlerhaft die Auslegung des Bauträgervertrags unterlassen, weil es davon ausgegangen ist, die Fälligkeit sei abstrakt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV zu bestimmen. \n\n20\\. 1\\. Das Berufungsgericht geht, von der Revision unangegriffen davon aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung aus dem Bauträgervertrag in Höhe von 12.800 € hat. \n\n21\\. 2\\. Der Anspruch ist jedoch nicht fällig, denn der für den Abruf der letzten Rate vertraglich geschuldete Zustand \"nach vollständiger Fertigstellung\" ist nicht erreicht. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung nach Ziff. II. 6.5 des Bauträgervertrags, die in der Niederschrift zur Abnahme des Sondereigentums vom 12. Juni 2019 aufgeführten Mängel zu beseitigen, bislang nicht nachgekommen, was der Fälligkeit der Klageforderung entgegensteht. \n\n22\\. a) Nach Ziff. II. 3.2 des Bauträgervertrags ist die letzte Rate \"nach vollständiger Fertigstellung\" zu leisten. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch Auslegung des Bauträgervertrags zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47\u002F97, BauR 1998, 783, juris Rn. 15). \n\n23\\. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ratenzahlungsbestimmung des Bauträgervertrags eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die von der Klägerin als Unternehmerin gestellt ist, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34\u002F20 Rn. 29 f. m.w.N., BGHZ 236, 96). \n\n24\\. bb) Nach dieser Maßgabe ergibt die objektive Auslegung der Bestimmung des Bauträgervertrags der Parteien, welche der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60\u002F04, BGHZ 163, 321, juris Rn. 21), dass die letzte Rate jedenfalls erst dann fällig ist, wenn die Klägerin die in der Niederschrift zur Abnahme des Sondereigentums aufgeführten Mängel beseitigt hat. \n\n25\\. (1) Was unter vollständiger Fertigstellung im Sinne von Ziff. II. 3.2 des Bauträgervertrags zu verstehen ist, ist im Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt. Dass der Ratenzahlungsplan des Bauträgervertrags weitgehend mit der Ratenzahlungsregelung in der dem öffentlichen Recht zugehörigen Makler- und Bauträgerverordnung übereinstimmt und die Formulierung \"vollständige Fertigstellung\" in Ziff. II. 3.2 des Vertrags wörtlich § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 letzter Spiegelstrich MaBV entspricht, erlaubt gleichfalls keinen eindeutigen Schluss auf ein bestimmtes Verständnis. Dies gilt schon deshalb, weil nicht erkennbar ist, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders die Klausel allein aufgrund der sprachlichen Übereinstimmung mit der vorgenannten Bestimmung der Makler- und Bauträgerverordnung in einer bestimmten Weise verstehen wird, zumal diese Verordnung im Bauträgervertrag nicht erwähnt wird. \n\n26\\. (2) Der Gesamtzusammenhang der Regelungen des Bauträgervertrags der Parteien ergibt dagegen zweifelsfrei, dass der Begriff der \"vollständigen Fertigstellung\", wie die Parteien ihn in ihrem Vertrag verwendet haben, nicht mit der \"Abnahmereife\" gleichzusetzen ist, wie das Berufungsgericht allein unter Rückgriff auf § 3 Abs. 2 MaBV angenommen hat. Es kommt deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ergebnis auch nicht darauf an, wie der Begriff der \"vollständigen Fertigstellung\" in der Makler- und Bauträgerverordnung zu verstehen ist. \n\n27\\. (a) Aus systematischen Gründen ist davon auszugehen, dass die letzte Rate einen Bauzustand verlangt, welcher über denjenigen hinausgeht, der für die Fälligkeit der vorletzten Rate ausreicht. Denn die Differenzierung zwischen den beiden Raten macht nur Sinn, wenn diese bei gewöhnlicher Vertragsabwicklung zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden. \n\n28\\. (b) Nach dem Vertrag der Parteien war die vorletzte Rate von 8,4 % fällig mit Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe. Die Parteien haben ihr Verständnis der Bezugsfertigkeit in Ziff. II. 6.1 und 6.2 des Bauträgervertrags definiert. Bezugsfertigkeit liegt hiernach vor, wenn die vereinbarten Leistungen frei von wesentlichen, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängeln erbracht worden sind. Noch nicht durchführbare technische Einregelarbeiten stehen der Bezugsfertigkeit ebenso wenig entgegen wie die Unfertigkeit der Außenanlagen und Zuwegungen, sofern ein verkehrssicherer Zugang zum Sondereigentum gegeben ist und die Ver- und Entsorgungsleitungen in Betrieb genommen sind. Ziff. II. 6.5 bestimmt weiter, dass der Erwerber nach Eintritt der Bezugsfertigkeit das Sondereigentum und das in dessen Bereich befindliche Gemeinschaftseigentum abzunehmen hat, der Bauträger verpflichtet sich, die im Abnahmetermin in einer Niederschrift aufgeführten Mängel zu beseitigen und etwaige Restarbeiten ausführen zu lassen. Da hiernach die für die Fälligkeit der vorletzten Rate erforderliche Bezugsfertigkeit gegeben ist, wenn - vorbehaltlich der geregelten Ausnahmen - das Objekt fertiggestellt und das Sondereigentum sowie die in dessen Bereich liegenden Teile des Gemeinschaftseigentums keine wesentlichen, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen, ist für die \"vollständige Fertigstellung\" als Voraussetzung für die Fälligkeit der letzten Rate ein darüber hinausgehender Grad der Fertigstellung zu verlangen. Im Hinblick auf Ziff. II. 6.5 des Vertrags, der die Pflichten der Parteien in Bezug auf das Sondereigentum und das in dessen Bereich liegende Gemeinschaftseigentum nach Eintritt der Bezugsfertigkeit regelt, darf ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders erwarten, die letzte Rate erst zahlen zu müssen, wenn der Bauträger seine Verpflichtung erfüllt hat, die bei der Abnahme in der Niederschrift aufgeführten Mängel zu beseitigen und Restarbeiten zu erledigen. \n\n29\\. cc) Der Umstand, dass nach Ziffer II. 3.1 des Bauträgervertrags die Sicherheit in Höhe von 5 % des \"Kaufpreises\" für die rechtzeitige Herstellung des \"Kaufgegenstands\" zurückzugeben ist, wenn dieser ohne wesentliche Mängel fertiggestellt ist und etwaige wesentliche Mängel beseitigt sind und dem Erwerber keine Ansprüche mehr wegen verspäteter Fertigstellung zustehen, stellt diese Auslegung nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein Gleichlauf mit den Fälligkeitsbestimmungen für die Ratenzahlungen vereinbart werden sollte. Die Sicherheitenstellung ist in dieser Form in der Makler- und Bauträgerverordnung vorgeschrieben und dient dem Schutz des Erwerbers davor, dass trotz seiner finanziellen Vorleistungen das Objekt nicht fertiggestellt wird. Diese Absicherung bezweckt aber nur einen Mindestschutz und sichert nicht das primäre Interesse des Erwerbers an der vollständigen und mangelfreien Fertigstellung des Objekts (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2020 - III ZR 293\u002F09 Rn. 18, BGHZ 186, 335). \n\n30\\. b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die im Abnahmeprotokoll des Sondereigentums vom 12. Juni 2019 aufgelisteten Mängel an der Tür zum Schlafzimmer, den Sockelleisten und den Wandfliesen im Bad vor. Sie sind bislang nicht beseitigt, so dass die Klägerin ihre Verpflichtung nach Ziffer II. 6.5, die anlässlich der Abnahme des Sondereigentums in der Niederschrift aufgeführten Mängel zu beseitigen, nicht erfüllt hat mit der Folge, dass die letzte Rate nicht fällig ist. Auf die zeitlich nach der Abnahme gerügten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehenden Mängel an der Tür zum Badezimmer und den Fenstern des hofseitigen Wohnzimmers und des Kinderzimmers sowie auf die gerügten Mängel des Gemeinschaftseigentums kommt es danach nicht an. III. \n\n31\\. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. \n\n32\\. Die Klage ist mangels Fälligkeit der Klageforderung derzeit unbegründet. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg und ist zurückzuweisen, was im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils führt. \n\n33\\. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die - als Hilfsaufrechnung auszulegende \\- Aufrechnung der Beklagten zurückgewiesen hat, sind danach gegenstandslos. Die Beklagte hat, was das Berufungsgericht nicht bedacht hat, mit der Erklärung der Hilfsaufrechnung der Sache nach eine Anschlussberufung hilfsweise unter der auflösenden Bedingung erhoben, dass die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wird. Diese innerprozessuale Bedingung ist eingetreten. IV. \n\n34\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. \n\nPamp Graßnack Sacher Borris Hannamann","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - VII ZR 88\u002F25","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:17.770Z",{"id":202,"ecli":203,"slug":204,"caseNumber":205,"courtId":5,"decisionDate":206,"fullText":207,"summary":208,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":206,"parsedAt":209,"updatedAt":210},"2398","ECLI:DE:NEURIS:KORE307042026","ecli-de-neuris-kore307042026","XI ZR 232\u002F23","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB \n\n## Leitsatz\n\n1\\. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kommt im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zu als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes.20\n\n2\\. §§ 10 ff., 43 GwG sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281).20\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - vom 16. September 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Oktober 2022 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags in Anspruch. \n\n2\\. Die Klägerin ist ein in S. ansässiges Unternehmen, welches unter anderem Schutzausrüstung importiert. Die Beklagte ist eine in H. ansässige Steuerberatungsgesellschaft, die sich im Wesentlichen mit der Abwicklung von Treuhandmandaten beschäftigt. \n\n3\\. Im Juli 2020 schloss die Klägerin mit der U. GmbH (künftig: Verkäuferin) einen Vertrag über die Lieferung von Nitrilhandschuhen, deren Herstellung durch einen Dritten erfolgen sollte. Für die Abwicklung der Zahlungen sollte die Beklagte als Treuhänderin eingeschaltet werden. Der Beklagten wurde zunächst ein Vertragsentwurf zugesandt, dann aber von der Verkäuferin mitgeteilt, dass noch eine Überarbeitung des Entwurfs erfolgen und die Beklagte ihn deshalb noch nicht unterzeichnen solle. \n\n4\\. Noch vor Abschluss des Vertrags überwies die Klägerin 1.000.000 € auf das in dem Vertragsentwurf bezeichnete Treuhandkonto der Beklagten. Die Zahlung ging am 30. Juli 2020 ein. Am 4\\. August 2020 schlossen die Parteien und die Verkäuferin den Treuhandvertrag. Dieser definiert die Verkäuferin als \"Seller\", die Klägerin als \"Buyer\", die Beklagte als \"Escrow Agent\" sowie den Kaufpreis in Höhe von 9.920.000 € als \"Agreed Sum\" und enthält unter anderem folgende Regelungen: \"1.1 *Buyer* already transferred Euro 1.000.000,00 to the *Escrow Account* [...] of the *Escrow Agent*. [...] 1.3 *Escrow Agent* shall, out of the *Agreed Sum* , transfer Euro 1.000.000,00 immediately to a bank account as designated by the Seller, which shall serve as down-payment, for the Goods ordered by the buyer.\" \n\n5\\. Am 11. August 2020 wies die Verkäuferin die Beklagte an, 1.000.000 € auf ein bestimmtes Konto der N. Limited (künftig: N. Limited) zu zahlen. Am Folgetag führte die Beklagte die Überweisung weisungsgemäß durch. \n\n6\\. In der Folge scheiterte die Abwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin forderte die Verkäuferin erfolglos zur Rückzahlung der 1.000.000 € auf. Auch durch die N. Limited erfolgte keine Rückzahlung an die Klägerin oder die Verkäuferin. \n\n7\\. Nachfolgend wurde in Ö. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet und die Forderung der Klägerin in diesem Verfahren angemeldet und festgestellt. \n\n8\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Zahlung von 1.000.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.765 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin beendet worden war und die Klägerin aus der Schlussverteilung für die Hauptforderung 42.573,62 € erhalten hatte, hat sie den Zahlungsantrag insoweit für erledigt erklärt und im Übrigen ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 670.198,47 € und von 5.478,70 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 42.573,62 € erledigt ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin mit der Anschlussrevision den abgewiesenen Teil ihrer Zahlungsanträge weiterverfolgt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die Revision der Beklagten ist begründet, die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg. A. Revision der Beklagten \n\n10\\. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin. I. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in DStRE 2024, 1012 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 ZAG. Die Vorschriften der §§ 10, 63 ZAG stellten ein sogenanntes zusammengesetztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. § 10 ZAG sei vergleichbar mit § 32 KWG. Sowohl das aufsichtsrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach dem Kreditwesengesetz als auch dasjenige nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bezweckten einen ausgeprägten Individualschutz für Nutzer und Verbraucher. § 10 ZAG diene im Interesse der Verbraucher zur Sicherstellung einer bestimmten Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistung und solle diese vor unzuverlässigen Zahlungsinstituten schützen. Die Beklagte habe gegen das Schutzgesetz verstoßen, indem sie Zahlungsdienste erbracht habe, ohne über die entsprechende Erlaubnis nach § 10 ZAG zu verfügen, die für die Tätigkeit der Beklagten erforderlich gewesen sei. \n\n13\\. Die Verletzung des Schutzgesetzes habe kausal zum Schaden der Klägerin geführt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG sei für die Erteilung einer Erlaubnis unter anderem erforderlich, dass interne Kontrollmechanismen vorhanden seien, damit der Zahlungsdienstleister die Anforderungen des § 27 ZAG erfüllen könne. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG umfasse eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation unter anderem angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes gewährleisteten, und nach § 12 Nr. 6 ZAG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller über keine angemessenen internen Kontrollen nach § 27 ZAG verfüge. Die Beklagte, der hier die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sowie die gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG oblegen hätten, sei diesen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Dagegen wäre bei Einholung der erforderlichen Erlaubnis nach § 10 ZAG sichergestellt gewesen, dass die Beklagte über hinreichende interne Kontrollmechanismen verfügt hätte, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen, und die Beklagte damit zu einer Prüfung nach dem Geldwäschegesetz angehalten gewesen wäre, sie jedenfalls vor der Durchführung der Überweisung weitere Informationen hätte einholen und in Abhängigkeit von diesen Informationen gegebenenfalls von der Transaktion hätte Abstand nehmen müssen. Damit hätte die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Schadenseintritt geboten, so dass im Wege des Anscheinsbeweises die Kausalität des Schadens durch Verletzung des Schutzgesetzes anzunehmen sei. Die Beklagte habe nichts vorgetragen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. \n\n14\\. Der eingetretene Schaden falle schließlich auch in den sachlichen Schutzbereich der Norm. Der Schutzzweck der Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG beschränke sich nicht allein darauf, das Risiko zu minimieren, dass der Zahlungsdienstleister mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen zwischen Empfang und Weiterleitung des Geldbetrags in Vermögensverfall gerate oder infolge persönlicher Unzuverlässigkeit und wegen Fehlens ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Geldbetrag verfüge. Vielmehr umfasse der Schutzzweck der Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG auch die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes. II. \n\n15\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. \n\n16\\. Dabei kann dahinstehen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin verlangt, außerhalb des sachlichen Schutzzwecks der Norm liegt. \n\n17\\. 1\\. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes setzt voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51\u002F10, BGHZ 192, 90 Rn. 21, vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307\u002F18, WM 2019, 1701 Rn. 12 und vom 14. Juli 2020 - VI ZR 208\u002F19, WM 2020, 1819 Rn. 10). Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen soll. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Dazu muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken. Die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH, Urteile vom 14. Juli 2020, aaO mwN und vom 28. Oktober 2025 - VI ZR 234\u002F21, WM 2026, 297 Rn. 13). \n\n18\\. 2\\. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). \n\n19\\. Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG normierte - aufsichtsrechtliche - präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dessen Nichteinhaltung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, könnte zwar - ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56\u002F12, BGHZ 197, 1 Rn. 11 und vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 556\u002F14, BGHZ 216, 103 Rn. 7, jeweils mwN) - als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 371\u002F22, BGHSt 68, 65, 72; OLG Düsseldorf, NJW 2021, 1963 Rn. 25 ff. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (künftig: aF); BeckOGK BGB\u002FT. Voigt, Stand: 1.2.2026, § 823 Rn. 297; MünchKommBGB\u002FWagner, 9\\. Aufl., § 823 Rn. 691; Eckhold in Schäfer\u002FOmlor\u002FMimberg, ZAG, 2. Aufl., §§ 10, 11 Rn. 273; Walter in Casper\u002FTerlau, ZAG, 3. Aufl., § 10 Rn. 95 f.; Schwennicke in Schwennicke\u002FAuerbach, KWG, 4. Aufl., § 10 ZAG Rn. 95; Janßen, VuR 2018, 54, 58 ff.; Mimberg, BKR 2021, 185, 186 f.; Schäfer, RdZ 2021, 43, 47 f.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368\u002F14, ZWH 2015, 303 Rn. 64 ff. und Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474\u002F16, WM 2018, 610 Rn. 9, jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG aF), das auch dem Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Zahlungsdienstnutzers vor Zahlungsinstituten dienen soll, die etwa mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenmittelanforderungen nach Empfang des zu transferierenden Geldbetrags, aber vor dessen Weiterleitung in Vermögensverfall geraten oder die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder in Ermangelung ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Betrag verfügen (vgl. Mimberg, BKR 2021, 185, 190). Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, umfasst der sachliche Schutzzweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls nicht den Schutz des Zahlungsdienstnutzers vor solchen Vermögensschäden, die diesem - wie hier von der Klägerin geltend gemacht und vom Berufungsgericht angenommen \\- dadurch entstanden sind, dass der Zahlungsdienstleister, der nicht über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG verfügt, ein Finanztransfergeschäft zwar entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers vorgenommen, vor der Weiterleitung des Geldbetrags aber nicht die Sorgfaltspflichten aus §§ 10 ff. GwG eingehalten hat. \n\n20\\. Zwar dient das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auch der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vgl. BT-Drucks. 16\u002F11613, S. 53 f.; Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt; KG, Beschluss vom 9. August 2021 \\- 4 Ws 60\u002F21, juris Rn. 36). Dementsprechend sieht § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG vor, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation eines Zahlungsinstituts insbesondere angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes gewährleisten, umfasst. Außerdem muss ein Erlaubnisantrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen enthalten, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen. Fehlen entsprechende angemessene Kontrollverfahren, ist die Erlaubnis nach § 12 Nr. 6 ZAG zu versagen (vgl. Eckhold in Schäfer\u002FOmlor\u002FMimberg, ZAG, 2. Aufl., § 12 Rn. 60 f.; Walter in Casper\u002FTerlau, ZAG, 3. Aufl., § 12 Rn. 24). Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG auch die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes sicherstellen soll, umfasst dieser Zweck - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer vor Verlusten, die bei diesen eingetreten sind, nachdem das Zahlungsinstitut im konkreten Fall ein Finanztransfergeschäft entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers ausgeführt hat, dabei aber seine Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht vollständig eingehalten hat, und die bei Einhaltung dieser Pflichten möglicherweise hätten verhindert werden können. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kann im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zukommen als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes selbst. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden regeln (§§ 10 ff. GwG), sind aber keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. \n\n21\\. a) In Bezug auf einen Sachverhalt aus den Jahren 2000 und 2001 hat der Senat mit Urteil vom 6. Mai 2008 (XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 50 ff.) entschieden, dass die Vorschriften des Geldwäschegesetzes keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind. Zur Begründung hat der Senat die Gesetzesmaterialien aus den Jahren 1992 bis 2002, die dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz \\- GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) und den in der Folgezeit an diesem Gesetz vorgenommenen oder vorgeschlagenen, aber nach Beratung nicht durchgeführten Änderungen zugrunde liegen, herangezogen. Wie der Senat eingehend begründet hat, ist diesen Materialien nicht zu entnehmen, dass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des Geldwäschegesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen soll, die Vermögensinteressen der durch die Vortaten Geschädigten zu schützen (Senatsurteil vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 52 f. mwN). \n\n22\\. b) Dies gilt auch für die im August 2020, dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung, geltende Fassung von §§ 10 ff., 43 GwG (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. Februar 2024 - 4 U 85\u002F22, juris Rn. 50; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13\\. März 2024 - 13 U 180\u002F22, juris Rn. 341; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 13 U 146\u002F24, juris Rn. 34; BeckOGK\u002FT. Voigt, Stand: 1.2.2026, § 823 BGB Rn. 371; NK-BGB\u002FKatzenmeier, 4. Aufl., § 823 Rn. 549; BeckOGK\u002FGierok, Stand: 1.1.2026, § 43 GwG Rn. 53; BeckOK GwG\u002FPelz, 25. Edition, Stand: 1.3.2026, § 43 Rn. 2; Ebenroth\u002FBoujong\u002FWessels, HGB, 5. Aufl., Band 2 Kap. 3. Teil 1. A. Rn. 208; Kropf in Kümpel\u002FMülbert\u002FFrüh\u002FSeyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 3.935; Braatz\u002FZurheide, BKR 2024, 556, 557; Meier BKR 2024, 929, 931 f.; Kiehnle, jurisPR-BKR 3\u002F2024 Anm. 2 unter C.IV.). Die nach dem Jahr 2002 vorgenommenen Änderungen des Geldwäschegesetzes lassen nicht erkennen, dass die Identifizierungs- und Anzeige- bzw. Meldepflichten nunmehr auch dem Schutz der Vermögensinteressen eines einzelnen Kunden dienen sollen (vgl. Braatz\u002FZurheide, aaO). Vielmehr schützt das Geldwäschegesetz weiterhin nur das Finanzsystem als solches, aber keine Individualinteressen (Schubert, NJW 2018, 1602, 1606). \n\n23\\. So sollten mit dem Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) insbesondere die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erstreckt, die Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen und Personen nach Maßgabe des Grundsatzes der Risikoorientierung ausdifferenziert und die Identifizierungspflicht hinsichtlich des hinter einem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten eingeführt werden (BT-Drucks. 16\u002F9038, S. 1). Mit diesem Gesetz wurden die Regelungen über die Identifizierungspflichten aus §§ 2, 8 GwG in der bis zum 20. August 2008 geltenden Fassung mit Wirkung vom 21. August 2008 in §§ 3, 4 GwG überführt (vgl. BT-Drucks. 16\u002F9038, S. 30, 42), ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hiermit die Einführung eines Schutzes für einzelne Geschädigte bezweckt worden wäre. \n\n24\\. Mit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) sollten die Einhaltung der Standards der Financial Action Task Force on Money Laundering sichergestellt und Defizite in Bezug auf die Beaufsichtigung bestimmter Unternehmen und Personen beseitigt werden (BT-Drucks. 17\u002F6804, S. 1 f.). Angesichts dieser Ziele kann nicht angenommen werden, dass mit der mit diesem Gesetz vorgenommenen Vervollständigung und Konkretisierung der Sorgfaltspflichten der Schutz einzelner Geschädigter eingeführt werden sollte. \n\n25\\. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) sollten der risikobasierte Ansatz gestärkt und präzisiert, die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister geschaffen, in Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtlinie die Bußgeldvorschriften geändert sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet werden (BT-Drucks. 18\u002F11555, S. 1 f., 88 ff.). Hierbei sind die §§ 3, 4 und 11 GwG der bis dahin geltenden Fassung im Wesentlichen in die §§ 10, 11 und 43 GwG überführt worden (BT-Drucks. 18\u002F11555, S. 116, 118 und 156), wobei erneut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies nunmehr den Schutz einzelner Geschädigter zum Ziel gehabt hätte. Vielmehr heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf unter der Überschrift \"Gesetzesfolgen\": \"Das Gesetz bezweckt eine Stärkung der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Darüber hinaus hat es keine verbraucherspezifischen Auswirkungen.\" (BT-Drucks. 18\u002F11555, S. 91, 101). \n\n26\\. Anhaltspunkte für die Erweiterung des Zwecks der §§ 10 ff., 43 GwG auf den Schutz einzelner Geschädigter ergeben sich auch nicht aus dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), mit dem insbesondere der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert werden sollte (BT-Drucks. 19\u002F13827, S. 1, 48 ff.). Dies gilt schließlich auch für das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083), mit dem eine nachhaltige Verbesserung der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch und insbesondere in deren internationaler Dimension erreicht werden sollte (BT-Drucks. 19\u002F28164, S. 1, 3). \n\n27\\. c) Auch aus der dem Geldwäschegesetz zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2015\u002F849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission (ABl. EU L 141 S. 73, künftig: Richtlinie (EU) 2015\u002F849) ergibt sich nicht, dass die geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Meldepflichten den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer bezwecken. \n\n28\\. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 weisen einen präventiven Charakter auf und zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78\u002F21, WM 2023, 1014 Rn. 75 - PrivatBank u.a., vom 5. Dezember 2024 - C-3\u002F24, WM 2025, 344 Rn. 26 - MISTRAL TRANS, vom 19. Juni 2025 - C-671\u002F23, WM 2025, 1639 Rn. 35, 42, 50 - Lietuvos bankas, vom 19. Juni 2025 - C-509\u002F23, WM 2025, 1645 Rn. 35 - Laimz und vom 29. Januar 2026 - C-291\u002F24, WM 2026, 334 Rn. 24 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.; vgl. auch die Erwägungsgründe 1, 2, 5 und 64 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849). \n\n29\\. Außerdem nimmt die Richtlinie (EU) 2015\u002F849 in Bezug auf die zu ahndenden Verstöße gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen und auf die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Sanktionen nur eine Mindestharmonisierung vor (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78\u002F21, WM 2023, 1014 Rn. 64 - PrivatBank u.a., vom 19. Juni 2025 \\- C-671\u002F23, WM 2025, 1639 Rn. 36 - Lietuvos bankas und vom 29. Januar 2026 - C-291\u002F24, WM 2026, 334 Rn. 34 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.), die sich nach Art. 58, 59 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 auf die Vorgabe beschränkt, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, die gewissen Anforderungen genügen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37, 40, 51 und vom 29. Januar 2026, aaO Rn. 35; Erwägungsgrund 59). Auch wenn Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, andere Sanktionen und Maßnahmen als die in diesem Artikel vorgeschriebenen vorzusehen (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37 und vom 29. Januar 2026, aaO), enthält die Richtlinie keine Vorgaben in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsfolgen wie beispielsweise Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern eines Geldwäscheverpflichteten. Derartige Rechtsfolgen sind auch in Erwägungsgrund 59 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 nicht erwähnt. \n\n30\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Wie vorstehend ausgeführt, war die Richtlinie (EU) 2015\u002F849, insbesondere ihre Art. 58, 59, bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH und nach dieser Rechtsprechung sowie dem Wortlaut der Richtlinie ist die für die Entscheidung des vorliegenden Falls erforderliche, richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T., vom 9. September 2015 - C-160\u002F14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f. und vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 Rn. 39 ff., 66). III. \n\n31\\. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. \n\n32\\. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB zu qualifizierenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 \\- VI ZR 569\u002F13, WM 2015, 610 Rn. 20) verletzt, indem sie auf Anweisung der Verkäuferin den Betrag in Höhe von 1.000.000 € auf ein von dieser bezeichnetes Konto überwiesen hat, ohne zuvor mit der Klägerin Rücksprache zu halten oder die Identität des Kontoinhabers und sein Verhältnis zur Verkäuferin näher zu prüfen. Denn diese Überweisung steht in Einklang mit der in Ziffer 1.3 des Treuhandvertrags getroffenen Abrede, nach der die Anzahlung in Höhe von 1.000.000 €, die die Klägerin schon vor dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrags an die Beklagte überwiesen hatte, ohne weitere Sicherheiten oder Rücksprache auf ein nicht näher beschriebenes Konto weiterzuleiten war, das die Verkäuferin benennt. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei und von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht angegriffen angenommen, dass die Regelung in Ziffer 1.3 spezieller ist als die Vereinbarung in Ziffer 1.6 des Treuhandvertrags, die - nur - für den restlichen Kaufpreis die Weiterleitung auf das in dieser Ziffer ausdrücklich benannte Konto der Verkäuferin bestimmt. \n\n33\\. Entgegen der Ansicht der Klägerin traf die Beklagte in Bezug auf die Weiterleitung der Anzahlung auch keine Hinweispflicht dahingehend, dass nach der Mitteilung der Verkäuferin die Überweisung auf das Konto eines den Parteien unbekannten Dritten mit Sitz im Ausland erfolgen sollte. Aus dem Treuhandvertrag folgt keine solche Pflicht. Anders als die Vereinbarung in Ziffer 1.6 für den restlichen Kaufpreis sieht Ziffer 1.3 des Treuhandvertrags ausdrücklich eine sofortige (\"immediately\") Überweisung des Betrags auf ein von der Verkäuferin zu bezeichnendes Konto vor. Das in dieser Regelung liegende Risiko nahm die Klägerin mit Abschluss des Treuhandvertrags in Kauf und kann \\- anders als die Klägerin meint - nicht deshalb der Beklagten zugewiesen werden, weil der Treuhandvertrag den Leistungsaustausch rechtlich absichern sollte. \n\n34\\. Schließlich traf die Beklagte insofern auch keine vorvertragliche Hinweispflicht. Insbesondere war kein Wissensvorsprung der Beklagten gegenüber der Klägerin, aus dem eine Hinweispflicht folgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569\u002F13, WM 2015, 610 Rn. 21 f. mwN), gegeben. Dass den Vorleistungspflichtigen das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners trifft, musste der unternehmerisch tätigen Klägerin bekannt sein. B. Anschlussrevision der Klägerin \n\n35\\. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der diese sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens angenommen hat, das mit 30% zu bewerten sei, und deshalb den ersatzfähigen Schaden in diesem Umfang gekürzt hat, hat keinen Erfolg, da der Klägerin - wie ausgeführt - der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht zusteht. C. \n\n36\\. Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin insgesamt zurückweisen. \n\nEllenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg","Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:21.664Z",{"id":212,"ecli":213,"slug":214,"caseNumber":215,"courtId":5,"decisionDate":216,"fullText":217,"summary":218,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":216,"parsedAt":219,"updatedAt":220},"2497","ECLI:DE:NEURIS:KORE707032026","ecli-de-neuris-kore707032026","I ZR 148\u002F25","2026-04-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.04.2026, I ZR 148\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsbehelfs das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nDer Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 250.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Im März 2015 gründete Y. D. , vertreten durch den mit einer Generalvollmacht vom 25. März 2014 ausgestatteten ehemaligen Beklagten zu 2 (im Folgenden Beklagter zu 2), die Klägerin. Am 30. April 2015 bestellte Y. D. , vertreten durch den Beklagten zu 2, letzteren unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin. \n\n2\\. Am 5. Mai 2015 unterzeichnete der Beklagte zu 2 im eigenen Namen und in Vertretung der Klägerin einen als \"Markenlizenzvertrag\" bezeichneten Vertrag. Darin gestattete er der Klägerin gegen eine Vergütung von 3.500 € die Nutzung seiner im November 2014 angemeldeten und im Januar 2015 unter der Registernummer 302014071926 eingetragenen Wort-Bild-Marke \"Damla Baklava\" bis Ende des Jahres 2023 und verpflichtete sich, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Klägerin als Markeninhaberin zu veranlassen, damit diese Unterlizenzverträge mit Dritten verhandeln könne. Die Klägerin verpflichtete sich, die Marke sowie alle Marken, die nach dem 5. Mai 2015 angemeldet und mit \"Damla\" und \"Damla Baklava\" in Verbindung stehen (§ 5 Abs. 2 des Vertrags), beziehungsweise alle Marken, die nach dem 5. Mai 2015 durch sie beim Markenregister eingetragen werden (§ 9 Abs. 2 des Vertrags), bis Ende Januar 2024 an den Beklagten zu 2 zu übertragen. In einer weiteren vom Beklagten zu 2 im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 15. Mai 2015 verpflichtete dieser sich, die von ihm erworbene, unter der Registernummer 30143016 eingetragene deutsche Wort-Bild-Marke \"Öz Gaziantep Damla Baklavalari\" im Markenregister auf die Klägerin umschreiben zu lassen, damit diese Unterlizenzverträge mit Dritten verhandeln könne. Die Übertragung sollte bis Ende des Jahres 2023 befristet sein und die Klägerin bis Ende Januar 2024 die Übertragung der Marke an den Beklagten zu 2 veranlassen. In der Folgezeit schrieb das DPMA beide Marken auf die Klägerin um. \n\n3\\. Zwischen Februar 2015 und Januar 2017 veranlasste der Beklagte zu 2 die Eintragung von fünf deutschen Wort-Bild-Marken mit den Bestandteilen \"Damla\" oder \"Baklava\" unter den Registernummern 3020150125741, 3020150503991, 3020160048073, 3020160055185 und 3020170011032 zugunsten der Klägerin. Am 7. August 2017 berief Y. D. , vertreten durch den Beklagten zu 2, diesen als Geschäftsführer der Klägerin ab und bestellte Ö. Öz. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin. Mit notariellem Vertrag vom Folgetag veräußerte Y. D. , vertreten durch den Beklagten zu 2, seine Geschäftsanteile an der Klägerin an Ö. Öz. . Diese veranlasste im Oktober 2018 und Dezember 2019 die Eintragung der Klägerin als Inhaberin von zwei weiteren, unter den Nummern 3020180241863 und 3020190284263 registrierten Wort-Bild-Marken mit dem Bestandteil \"Damla\". \n\n4\\. Am 28. April 2022 trat der Beklagte zu 2 alle Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 an die Beklagte zu 1 ab. Die Beklagte zu 1 machte in der Folgezeit Rechte aus diesen Vereinbarungen gegenüber der Klägerin geltend. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 hat die Klägerin die Anfechtung des Markenlizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung seitens des Beklagten zu 2 erklärt. \n\n5\\. Die Klägerin hat - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Übertragung der neun Marken hat. Die Beklagte zu 1 hat widerklagend die Zustimmung der Klägerin zur Übertragung der Marken und die Bewilligung der Eintragung des Rechtsübergangs im Markenregister begehrt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien den Klageantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Widerklage mit Blick auf die neun Marken stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Feststellungsantrag erneut geltend gemacht und die Abweisung der Widerklage begehrt hat, zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision möchte sie ihren klageweise geltend gemachten Feststellungsantrag weiterverfolgen und die Abweisung der Widerklage erreichen. \n\n6\\. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die erneut erhobene Feststellungsklage habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, wohingegen die Widerklage begründet sei. Hierzu hat es \\- soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n7\\. Die Beklagte zu 1 habe aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 einen Anspruch auf (Rück-)Übertragung der neun Marken. Sie habe die zugunsten der Klägerin streitende Vermutung der Rechtsinhaberschaft widerlegt. Aus den Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 ergebe sich, dass der Beklagte zu 2 die ihm zustehenden Rechte an den darin angeführten Marken mit den Registernummern 302014071926 und 30143016 nicht an die Klägerin übertragen habe, sondern diese nur aufgrund einer zwischenzeitlich beendeten Lizenzvereinbarung in das Register eingetragen worden sei und die beiden Marken ebenso wie die weiteren sieben Marken (zurück) zu übertragen habe. \n\n8\\. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 unwirksam seien, weil der Beklagte zu 2 unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht für die Klägerin nachteilige Geschäfte abgeschlossen oder die Klägerin wegen eines betrügerischen Agierens des Beklagten zu 2 den Markenlizenzvertrag erfolgreich angefochten habe. Dafür, dass der Beklagte zu 2 zielgerichtet seine Vollmacht missbraucht habe, um sich selbst zu bereichern, oder er die Klägerin über die abgeschlossenen Geschäfte getäuscht habe, ergäben sich keine greifbaren Anhaltspunkte und sei der von der Klägerin gehaltene Vortrag gänzlich unzureichend. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien derart pauschal und vage, dass sie für die Beklagte zu 1 nicht einlassungsfähig und daher insgesamt unerheblich seien. Die Klägerin habe pauschal behauptet, der Beklagte zu 2 habe dem Willen von Y. D. zuwider die Markenrechte für sich gesichert und dies dann verschwiegen und verschleiert. Y. D. habe dem Beklagten zu 2 lediglich den Auftrag erteilt, Markenrechte für die noch zu gründende Klägerin zu sichern und diese Rechte auf die Klägerin nach ihrer Gründung zu übertragen, ohne dass er selbst materieller Inhaber der Marken habe werden sollen. Wann oder zumindest bei welcher Gelegenheit Y. D. den Beklagten zu 2 in welcher Form damit beauftragt beziehungsweise ihm gegenüber die Befugnisse aus der erteilten Generalvollmacht im Innenverhältnis in welcher Weise genau eingeschränkt habe, habe die Klägerin nicht ansatzweise konkret dargelegt. Ihr gesamter Vortrag sei ohne jegliche Substanz und durch nichts belegt, weshalb eine Vernehmung des Zeugen D. eine reine Ausforschung darstellen würde. Gegen die von der Klägerin behauptete Erteilung eines Auftrags spreche vielmehr, dass Y. D. am 18. November 2024 an Eides statt versichert habe, mit dem Beklagten zu 2 \"kein Wort\" über die Marke gesprochen zu haben. \n\n9\\. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Insoweit rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellungsklage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen ohne Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Zeugen D. unterlassen habe. \n\n11\\. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zutreffend an, das Berufungsgericht habe gehörswidrig angenommen, die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2 habe die ihm von ihrem früheren Alleingesellschafter erteilte Generalvollmacht absprachewidrig zur Sicherung eigener Markenrechte missbraucht, sei unsubstantiiert und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Die Klägerin habe vorgebracht, Y. D. habe den Beklagten zu 2 ausschließlich damit beauftragt, die Markenrechte für die seinerzeit noch zu gründende Klägerin zu sichern und diese Rechte auf die Klägerin nach ihrer Gründung zu übertragen. Die Übertragung der Marken auf den Beklagten zu 2 und seine Rechtsinhaberschaft sei von seiner Vollmacht nicht gedeckt gewesen. Y. D. habe nach dem Vorbringen der Klägerin keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beklagte zu 2 im Wege von Insichgeschäften die Markenrechte auftragswidrig für sich selbst gesichert habe, und sei bis zum Rechtsstreit davon ausgegangen, dass die Klägerin materiell-rechtliche Inhaberin der Marken sei. Dieser Vortrag sei hinreichend konkret, um den von der Klägerin hierzu benannten Zeugen D. zu vernehmen. \n\n12\\. aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt daher vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag einer Partei offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170\u002F18, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 161\u002F23, NJW-RR 2024, 1474 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 7. Mai 2025 - I ZR 168\u002F24, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 26. Juni 2025 - III ZR 81\u002F24, juris Rn. 12). \n\n13\\. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden und ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich erscheinen (BGH, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 170\u002F22, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 7. Mai 2025 - I ZR 168\u002F24, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Juni 2025 \\- III ZR 81\u002F24, juris Rn. 13). \n\n14\\. Für den Umfang der Darlegungslast, die Schlüssigkeit und damit die Erheblichkeit des Vorbringens einer Partei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ohne Bedeutung. Die Grenze zulässigen Vortrags ist erst dann erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf begründet, eine Behauptung sei \"ins Blaue hinein\" aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen, und damit rechtsmissbräuchlich (BGH, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - III ZR 81\u002F24, juris Rn. 13). Nur in diesem Fall liegt kein beachtlicher Beweisantrag, sondern ein unzulässiger, auf die Ausforschung von Tatsachen gerichteter Beweisermittlungsantrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - I ZR 168\u002F24, juris Rn. 16). \n\n15\\. bb) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin offenkundig überspannt und deshalb die Vernehmung des Zeugen D. ersichtlich zu Unrecht abgelehnt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass ihr früherer Alleingesellschafter und der Beklagte zu 2 im Zuge der Gründung der Klägerin verabredet haben, dass der Beklagte zu 2 mithilfe der ihm erteilten Generalvollmacht der Klägerin die materiellen Rechte an den von ihm anzumeldenden oder zu erwerbenden Marken dauerhaft sichern sollte. Danach hat der Beklagte zu 2 durch die Insichgeschäfte vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 wissentlich der mit Y. D. getroffenen Absprache zuwider der Klägerin in Unkenntnis ihres damaligen Alleingesellschafters lediglich zeitlich beschränkte Lizenzrechte an den Marken eingeräumt. Zur schlüssigen Darlegung des behaupteten Fehlverhaltens des Beklagten zu 2 bedurfte es weder der vom Berufungsgericht verlangten Angabe von Einzelheiten zu Zeitpunkt, Anlass oder Form der Absprache noch des von ihm geforderten Belegs, etwa in Form einer schriftlichen Vereinbarung oder sonstiger den behaupteten Auftrag stützender Dokumente. Die Klägerin hat die unter Beweis gestellte Vereinbarung auch nicht ins Blaue hinein behauptet. Vielmehr hat sie darauf verwiesen, dass der Zeuge D. auf ihre Nachfrage eine entsprechende Vereinbarung bestätigt habe. Weitergehender Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung bedurfte es nicht. \n\n16\\. b) Ebenfalls mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, durch die Annahme, gegen den von der Klägerin behaupteten Auftrag des Zeugen D. spreche seine eidesstattliche Versicherung, er habe mit dem Beklagten zu 2 kein Wort über die Marke gesprochen, habe das Berufungsgericht der Erklärung des Zeugen einen anderen Inhalt als von der Klägerin vorgetragen beigemessen und gehörswidrig eine Beweiswürdigung vorweggenommen. \n\n17\\. aa) Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht. Eine prozessual unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (BGH, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206\u002F20, VersR 2022, 267 [juris Rn. 18]). Auch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei oder zu den vom Gericht angeführten Unterlagen und Umständen läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - V ZR 25\u002F22, juris Rn. 9; BGH, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - III ZR 81\u002F24, juris Rn. 14). \n\n18\\. bb) Die Klägerin hat vorgebracht, der Zeuge D. habe mit dem Beklagten zu 2 nicht besprochen, dass letzterer Inhaber der Marken sein solle, sondern ihn damit beauftragt, der Klägerin die Markenrechte zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung demgegenüber dahin gewürdigt, dass er mit dem Beklagten zu 2 nicht über die in Rede stehenden Marken gesprochen habe. Damit hat es vorweggenommen, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung die Behauptung der Klägerin nicht bestätigen werde. Die eidesstattliche Erklärung des Zeugen D. mag im Rahmen einer Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO - ebenso wie die aus Sicht der Beschwerdeerwiderung bestehenden Widersprüche im Gesamtvortrag der Klägerin - Berücksichtigung finden. Sie berechtigt das Berufungsgericht aber nicht dazu, von der Erhebung des beantragten Zeugenbeweises abzusehen. \n\n19\\. 2\\. Die Gehörsrechtsverstöße sind hinsichtlich der Widerklage entscheidungserheblich. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf der gehörsrechtswidrigen Annahme des Berufungsgerichts, wegen des unzureichenden und nicht belegten Vortrags der Klägerin bedürfe es keiner Vernehmung des Zeugen D. dazu, ob der Beklagte zu 2 seine Generalvollmacht absprachewidrig zum Nachteil der Klägerin eingesetzt oder sie über die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 arglistig getäuscht habe. \n\n20\\. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen wäre, die vom Beklagten zu 2 im Wege des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) geschlossenen Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 seien unter dem Gesichtspunkt des für die Klägerin nachteiligen Missbrauchs der Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6\u002F16, GRUR 2018, 297 [juris Rn. 25] = WRP 2018, 551 - media control; Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212\u002F19, WM 2020, 2287 [juris Rn. 10]) oder infolge der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Fall 1, § 124 Abs. 1 und 2 Satz 1 Fall 1 BGB unwirksam, und deshalb den mit der Widerklage geltend gemachten (Rück-)Übertragungsanspruch der Beklagten zu 1 verneint hätte. Die Insichgeschäfte können für die Klägerin nachteilig sein, wenn ihr - abweichend von einer mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Absprache - statt der vereinbarten unbeschränkten Rechte lediglich zeitlich begrenzte Nutzungsrechte an den Marken eingeräumt worden sind. In diesem Fall könnte die Klägerin aufgrund der mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung die Marken dauerhaft für sich beanspruchen und stünde der Beklagten zu 1 der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Marken nicht zu. \n\n21\\. 3\\. Für die Entscheidung über die von der Klägerin im Berufungsverfahren erneut erhobene Klage sind die Gehörsrechtsverletzungen dagegen nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat der negativen Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt, weil sie mangels Feststellungsinteresses der Klägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig ist. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn der Gegner im Wege der Widerklage eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 46\u002F24, GRUR 2025, 496 [juris Rn. 14] = WRP 2025, 460 - Partnervertrag, mwN). Der von der Beklagten zu 1 widerklagend verfolgte Übertragungsanspruch bezieht sich auf dieselben Marken, hinsichtlich derer die Klägerin die Feststellung des Fehlens eines Übertragungsanspruchs begehrt. Die Beklagte zu 1 kann die Leistungswiderklage, nachdem die Parteien darüber zweitinstanzlich mündlich verhandelt haben, gemäß § 525 Satz 1, § 269 Abs. 1 ZPO nur noch mit Einwilligung der Klägerin zurücknehmen. Die Regelung des § 269 Abs. 1 ZPO stellt auf die erste mündliche Verhandlung über den Antrag im Prozess und nicht auf den jeweiligen Einzeltermin ab (BGH, Beschluss vom 20. August 1998 - I ZB 38\u002F98, NJW 1998, 3784 [juris Rn. 6]). \n\n22\\. IV. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage zurückgewiesen hat. Insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach Vernehmung des Zeugen D. zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 wirksam sind, wird es mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Vertrags vom 5. Mai 2015 zu prüfen haben, ob von dem Übertragungsanspruch der Beklagten zu 1 auch die vor dem 5. Mai 2015 angemeldete, aber erst danach eingetragene Marke Nr. 3020150125741 erfasst ist. Ferner wird es dann zu prüfen haben, ob die - weder das Wort \"Damla\" noch die Wortfolge \"Damla Baklava\" enthaltenden - Marken Nr. 3020150503991 und Nr. 3020160055185 von der Vereinbarung vom 5. Mai 2015 erfasst sind. \n\n23\\. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen. Insoweit greifen die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Rügen nicht durch (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n24\\. V. Die Entscheidung über die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, die nur insoweit anfallen, als die Beschwerde hinsichtlich der Klage zurückgewiesen worden ist (Nr. 1242 KV GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2024 - I ZR 96\u002F23, juris Rn. 28 mwN), beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der insoweit festgesetzte Streitwert hat sich durch die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhöht, weil die negative Feststellungsklage und die Leistungswiderklage bei wirtschaftlicher Betrachtung denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2024 - IV ZR 253\u002F22, FamRZ 2024, 802 [juris Rn. 5] mwN). Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Wille","BGH, 09.04.2026, I ZR 148\u002F25","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:31.426Z",{"id":222,"ecli":223,"slug":224,"caseNumber":225,"courtId":5,"decisionDate":226,"fullText":227,"summary":228,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":226,"parsedAt":229,"updatedAt":230},"2569","ECLI:DE:NEURIS:KORE706832026","ecli-de-neuris-kore706832026","V ZR 169\u002F24","2026-03-27T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 27. März 2026 - V ZR 169\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDer wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.27\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Parteien und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird der Beschluss des Kammergerichts - 24. Zivilsenat - vom 9. September 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten und bezogen auf den Feststellungsantrag zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstücks, das sie im Juni 2019 für 150.000 € erworben hatten. Das Grundstück befindet sich in einem Wochenendhausgebiet; eine Nutzung zum allgemeinen Wohnen ist nicht zulässig. Es ist bebaut mit einem Haus mit einer Wohnfläche von 49,83 qm nebst Anbau, der aus einem überdachten Pkw-Stellplatz und einem 4,59 qm großen Hauswirtschaftsraum besteht. Vor dem Haus befindet sich ein gepflasterter PKW-Stellplatz und im Garten steht ein 8 qm großes Gartenhaus. Im Jahr 2020 boten die Beklagten das Grundstück zum Verkauf an. In dem Maklerexposé wurde das Haus als freistehendes Einfamilienhaus bezeichnet. Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 6. November 2020 das Grundstück zu einem Preis von 325.000 € unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. \n\n2\\. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 160.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie verlangt ferner festzustellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 72.000 € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Kammergericht hat die beiderseitigen Berufungen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Revisionen, soweit sie der Senat zugelassen hat; die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter, während die Beklagten die vollständige Klageabweisung erreichen wollen. Mit der überdies eingelegten Anschlussrevision beantragt die Klägerin, der Klage insgesamt stattzugeben. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 72.000 € aus § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB aF, § 280 Abs. 1 BGB. Es stelle einen Sachmangel dar, dass das Grundstück in einem Wochenendhausgebiet liege und das Haus deshalb nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden dürfe. Auf den vereinbarten Haftungsausschluss könnten sich die Beklagten nicht berufen. Dafür komme es nicht darauf an, ob sie, wie das Landgericht angenommen habe, eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache als Wohngrundstück übernommen hätten. Denn die Beklagten hätten den Umstand, dass das Haus nur als Wochenendhaus genutzt werden könne, arglistig verschwiegen. Sie hätten hiervon anhand der ihnen vom Voreigentümer übergebenen Grundrisszeichnung des Architekten Kenntnis gehabt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser Umstand für den Kaufentschluss der Klägerin entscheidende Bedeutung gehabt habe. Dementsprechend hätten sie die Klägerin von sich aus darüber aufklären müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Vorstellung gehabt hätten, ein dauerhaftes Wohnen sei möglich. Die Schadenshöhe bemesse sich nach dem von dem Landgericht - sachverständig beraten - festgestellten Minderwert in Höhe von 72.000 €. Auf den von den Beklagten ihrerseits im Jahr 2019 gezahlten Kaufpreis komme es nicht an. Auch Kosten für den Abriss des Gartenhauses und des Wirtschaftshauses seien nicht zu berücksichtigen. \n\n4\\. Der Feststellungsantrag sei schon deshalb unbegründet, weil der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre, sondern aus kaufrechtlicher Sachmängelhaftung. Bei einem deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei der zu ersetzende Vermögensschaden nach der sogenannten Differenzhypothese zu ermitteln. Die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie ohne die Täuschungshandlung der Beklagten das Grundstück für einen um (mindestens) 72.000 € niedrigeren Kaufpreis hätte erwerben können. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor; vielmehr hätten die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, es habe viele Interessenten für das Grundstück zum verlangten Kaufpreis von 325.000 € gegeben. \n\nB.\n\n5\\. I. Revision der Beklagten \n\n6\\. Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\n7\\. 1\\. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Grundstück einen Sachmangel aufweist, weil es abweichend von den Angaben in dem Verkaufsexposé mit einem nicht zum dauerhaften Wohnen nutzbaren Haus bebaut ist. \n\n8\\. a) Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 58 EGBGB noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: aF; jetzt in der Sache unverändert § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b] BGB) gehören zu der Sollbeschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf, wozu auch Angaben in einem Exposé zählen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 274\u002F16, NJW 2018, 1954 Rn. 17 mwN; Beschluss vom 10. Oktober 2019 - V ZR 4\u002F19, NJW-RR 2020, 121 Rn. 14). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 256\u002F16, NJW-RR 2018, 752 Rn. 10 mwN). \n\n9\\. b) Hier fand sich in dem Verkaufsexposé des Maklers die Angabe, dass das Grundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut sei. Die Klägerin konnte deshalb aus objektivierter Sicht (§§ 133, 157 BGB) erwarten, dass sie das Haus wie ein „normales“ Einfamilienhaus dauerhaft bewohnen dürfe. Tatsächlich liegt das Haus in einem bebauungsplanmäßig ausgewiesenen Wochenendhausgebiet (§ 10 BauNVO), das der Erholung dient. Infolgedessen fehlt es an der baurechtlich gesicherten Befugnis der Nutzung des Hauses zum dauerhaften Wohnen. \n\n10\\. 2\\. Richtig ist auch, dass die Beklagten wegen dieses Mangels, weil der vereinbarte allgemeine Haftungsausschluss auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aF zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2019 - V ZR 38\u002F18, NJW 2019, 2380 Rn. 21), nur haften, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB). \n\n11\\. a) Arglistig im Sinne von § 444 BGB handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2019 - V ZR 38\u002F18, NJW 2019, 2380 Rn. 22). Dabei trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181\u002F09, BGHZ 188, 43 Rn. 12). \n\n12\\. b) Die objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagten liegen vor. Die Offenbarungspflicht der Beklagten ergab sich schon daraus, dass die nicht mit Einschränkungen versehene Angabe in dem Verkaufsexposé, das Grundstück sei mit einem Einfamilienhaus bebaut, die Fehlvorstellung der Klägerin hervorrufen konnte, dass das Haus zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden kann. Die Beklagten hätten offenlegen müssen, dass es sich nicht um ein „normales“ Einfamilienhaus, sondern um ein Wochenendhaus handelt, das nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden darf. \n\n13\\. 3\\. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, auch die subjektive Seite der Arglist liege vor. \n\n14\\. a) Die objektive Seite genügt für die Bejahung der Arglist nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der subjektive Tatbestand der Arglist erfüllt ist (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2\u002F19, VersR 2020, 1112 Rn. 7 f.). Bezugspunkt der subjektiven Seite der Arglist der Beklagten ist der Umstand, dass die Nutzung des Hauses zum dauerhaften Wohnen unzulässig ist. Arglist kann folglich nur bejaht werden, wenn die Beklagten gewusst oder für möglich gehalten haben, dass das Haus nicht dauerhaft zum Wohnen genutzt werden darf; dabei ist es unerheblich, ob sie auch den weiteren Schluss auf einen Sachmangel gezogen haben (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266\u002F11, NZM 2013, 546 Rn. 14 mwN). \n\n15\\. b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme der Arglist nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagten die auf den Grundrisszeichnung des Architekten angebrachten Vermerke „Bauvorhaben: Wochenendsiedlung Interessengemeinschaft R. “ und „Darstellung: Wochenendhaus Typ A 1“ kannten, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den subjektiven Tatbestand der Arglist nicht ausreichend. Die Beklagten müssten sich vielmehr wegen dieser Vermerke in der Laiensphäre die Unzulässigkeit der Wohnnutzung vorgestellt haben. Das haben die Beklagten bestritten und vorgetragen, sie hätten nicht gewusst und auch nicht einmal für möglich gehalten, dass die Wohnnutzung unzulässig sei, weil sie bis zu dem Verkauf des Grundstücks an die Klägerin das Haus unbeanstandet ca. zehn Jahre lang dauerhaft bewohnt hätten, zuerst als Mieter und dann als Eigentümer, und dass sie dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien. Sie haben weiter vorgetragen, dass die in der Nachbarschaft liegenden Häuser ebenfalls beanstandungsfrei zum dauerhaften Wohnen genutzt worden seien. Mit diesem Sachvortrag hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht auseinandergesetzt, weil es ihn für unerheblich gehalten hat. Sollten die Beklagten nicht erkannt haben, dass die dauerhafte Wohnnutzung des Hauses unzulässig ist, hätten sie subjektiv nicht arglistig gehandelt. \n\n16\\. 4\\. Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). \n\n17\\. a) Ein Anspruch auf Schadensersatz kann, anders als das Landgericht gemeint hat und was das Berufungsgericht offenlässt, nicht auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF gestützt werden. \n\n18\\. aa) Eine Beschaffenheitsvereinbarung, die von dem Haftungsausschluss nicht erfasst wäre (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78\u002F14, BGHZ 207, 349 Rn. 9), liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 161\u002F23, NJW 2024, 2246 Rn. 30 mwN) und muss, um formwirksam in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart zu werden, einen - wenn auch nur unvollkommenen - Ausdruck in der Urkunde finden (st. Rspr., statt aller Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 89\u002F22, NJW 2023, 2942 Rn. 20 mwN). \n\n19\\. bb) Daran fehlt es. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich der Angabe in dem Kaufvertrag, „[d]er Verkäufer garantiert, dass der Kaufgegenstand nicht den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes oder einem Verwaltungsakt nach dem Wohnraumförderungsgesetz unterliegt ...“, nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass die Beklagten die Gewähr dafür übernehmen wollten, dass die Nutzung des Hauses zum dauerhaften Wohnen zulässig ist. Es handelt sich um eine standardisierte Klausel, die nichts darüber besagt, ob das Haus im Zeitpunkt des Gefahrübergangs dauerhaft bewohnt werden darf. \n\n20\\. b) Auch die Annahme des Landgerichts, die Beklagten könnten sich gemäß § 242 BGB nicht auf den Haftungsausschluss berufen, ist fernliegend. Ob sich der Verkäufer auf einen im Kaufvertrag wirksam vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel berufen kann, bestimmt sich allein nach § 444 BGB. \n\n21\\. II. Revision der Klägerin \n\n22\\. Die Revision der Klägerin ist im Umfang ihrer Zulassung durch den Senat ebenfalls begründet. Die Abweisung des Antrags der Klägerin festzustellen, dass die (titulierte) Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\n23\\. 1\\. Dabei legt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei, wenn auch unausgesprochen, zugrunde, dass die Feststellungsklage zulässig ist. Insbesondere folgt das Feststellungsinteresse aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 457\u002F20, NJW-RR 2022, 566 Rn. 9; Urteil vom 13. November 2025 - IX ZR 127\u002F24, WM 2025, 2190 Rn. 28, jeweils mwN). \n\n24\\. 2\\. Mit der gegebenen Begründung kann ein aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührender Schadensanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB nicht verneint werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, für einen deliktischen Anspruch fehle es an einem Schaden, weil es viele Interessenten gegeben habe, die zur Zahlung eines Kaufpreises von 325.000 € bereit gewesen wären, trifft nicht zu. \n\n25\\. a) Wird Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einem durch arglistiges Handeln zustande gekommenen Kaufvertrag geltend gemacht, so bestimmt sich der zu ersetzende Schaden nach § 249 BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. \n\n26\\. b) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist - wovon das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend ausgeht - bei Forderungen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich nach der sogenannten Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete hat den Differenzschaden zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29\u002F96, NJW 1998, 302 [juris Rn. 25]; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1\u002F86, BGHZ 98, 212, 217 [juris Rn. 24]). Die Ersatzpflicht erfasst dabei grundsätzlich nicht das Erfüllungsinteresse oder positive Interesse, weil sie nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft (vgl. Lange\u002FSchiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67, § 2 IV 4.). Sie beschränkt sich vielmehr auf das Erhaltungsinteresse (sog. Vertrauensschaden) und damit - wie bei dem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) - auf das negative Interesse (zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40\u002F20, BGHZ 230, 224 Rn. 16 mwN; zu cic Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 \\- V ZR 264\u002F05, BGHZ 168, 35 Rn. 21 mwN). \n\n27\\. c) Verkannt hat das Berufungsgericht aber, dass die Berechnung des Vertrauensschadens bei einem Kaufvertrag, an dem der Geschädigte festhalten will, nach ständiger Rechtsprechung in der Weise erfolgt, dass der Geschädigte so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264\u002F05, BGHZ 168, 35 Rn. 22 mwN). Ein Schaden des Käufers besteht folglich dann, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für den Käufer wirtschaftlich nachteilig gewesen ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die erworbene Kaufsache den Kaufpreis nicht wert ist, der Käufer die Kaufsache also zu teuer erworben hat (vgl. Senat, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29\u002F96, NJW 1998, 302, 304 [juris Rn. 25]). Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt - anders als bei der Geltendmachung des Erfüllungsinteresses (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 126\u002F96, NJW 1998, 2900 [juris Rn. 15]) - nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte. Entscheidend ist allein, wie sich der getäuschte Käufer bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte; verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (zum Ganzen Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264\u002F05, BGHZ 168, 35 Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40\u002F20, BGHZ 230, 224 Rn. 16 ff., 21, jeweils mwN). \n\n28\\. d) Der Schaden der Klägerin besteht danach in dem Betrag, um den sie im Vertrauen auf eine zulässige dauerhafte Wohnnutzung das Grundstück zu teuer erworben hat. Das entspricht hier dem mangelbedingten Minderwert von 72.000 €. Ob es Interessenten gab, die mit den Beklagten einen Kaufvertrag zu dem verlangten Kaufpreis von 325.000 € abgeschlossen hätten, ist irrelevant; es kommt daher nicht mehr darauf an, dass darüber hinaus die Kenntnis der weiteren Interessenten von der Unzulässigkeit der Wohnnutzung nicht ersichtlich ist. \n\n29\\. e) Für die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB gilt nichts Anderes. Besteht der Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB - wie hier - in einer Wertdifferenz zwischen geschuldeter Leistung und Gegenleistung, so kann Ersatz dieser Differenz aus § 826 BGB verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40\u002F20, BGHZ 230, 224 Rn. 18). \n\n30\\. III. Anschlussrevision der Klägerin \n\n31\\. Die gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Rügen, die die Klägerin gegen die Ermittlung des Minderwerts des Grundstücks in Höhe von 72.000 € durch das Berufungsgericht mit dem Ziel der Zuerkennung des weitergehenden Schadensersatzes erhebt, greifen nicht durch. \n\n32\\. 1\\. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Bewertung des Verkehrswerts des Grundstücks mit 254.000 € sei deshalb fehlerhaft, weil der gerichtliche Sachverständige den von den Beklagten im Jahr 2019 an die Voreigentümer gezahlten Kaufpreis von nur 150.000 € nicht als Vergleichspreis berücksichtigt habe, obwohl dieser täuschungsfrei zwischen Ortskundigen und deshalb marktkonform gebildet worden sei. \n\n33\\. a) Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213\u002F03, BGHZ 160, 8, 11 f. [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - XI ZR 535\u002F17, NJW-RR 2019, 497 Rn. 18, jeweils mwN). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das gewählte Verfahren nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet ist, den vollen Gegenwert für den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 420\u002F99, NJW-RR 2001, 732, 733 [juris Rn. 12]). \n\n34\\. b) Einen Ermessensfehler zeigt die Revision nicht auf. Der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht haben den Verkehrswert unter Anwendung des Sachwertverfahrens (§ 35 i.V.m. § 53 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021, BGBl I - S. 2805; nachfolgend: ImmoWertV 2021) aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt. Dabei hat das Berufungsgericht den Bodenwert nicht gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 ImmoWertV 2021 im Vergleichswertverfahren, sondern nach § 40 Abs 2 ImmoWertV 2021 anhand des von ihm mit 120 €\u002Fqm bemessenen Bodenrichtwerts ermittelt. Es hat sich insoweit der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, dass für das Vergleichswertverfahren zu wenige Vergleichsfälle vorliegen. Der im Juni 2019 von den Beklagten selbst gezahlte niedrigere Kaufpreis allein ist für die Ermittlung des Werts im November 2020 schon deshalb nicht aussagekräftig, weil, wie das Berufungsgericht, auch insoweit dem Sachverständigen folgend, festgestellt hat, es in der Zwischenzeit zu einem erheblichen Preisanstieg auf bis zu 272.000 € bei vergleichbaren Grundstücken in dem Wochenendhausgebiet gekommen ist. \n\n35\\. 2\\. Der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Finanzamt für die Grundsteuer in der Vergangenheit und auch ab 2025 einen Bodenrichtwert für die gebietstypische Nutzungsart „SF - Sonstige Flächen“ in Höhe von nur 15 €\u002Fqm festgesetzt habe, greift nicht durch. Der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht haben das Grundstück als „Sonstige Fläche\" mit der Spezifizierung „Freizeit und Erholung\" eingeordnet, insoweit jedoch ausgeführt, in der Richtwertzone, für die 15 €\u002Fqm angesetzt würden, befänden sich zu einem erheblichen Teil einfache Laubenquartiere und Kleingartenanlagen. Mit einem herkömmlichen Kleingartengrundstück sei das erworbene Wochenendhausgrundstück nicht vergleichbar. Das hat das Berufungsgericht damit begründet, dass es sich um ein „abgeschlossene[s] homogene[s] Wochenendhausquartier mit wohnbauflächengleichem Standard der Erschließung und der baulichen Gesamtanlage“ handele. Die Ausstattung des Hauses entspreche der eines ganzjährig nutzbaren Wohnhauses und das Grundstück liege an einer ausgebauten Straße. Auch wenn es sich dabei, worauf die Anschlussrevision verweist, um einen Privatweg handelt, kann nach den getroffenen Feststellungen über diesen der auf dem Grundstück befindliche Stellplatz erreicht werden. Wenn das Berufungsgericht mit dieser Begründung sachverständig beraten einen höheren Bodenrichtwert als das Finanzamt ermittelt, hält sich das im Rahmen der nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. \n\n36\\. 3\\. Ebenfalls erfolglos wendet die Anschlussrevision ein, bei der Wertermittlung hätte das Rückbaurisiko hinsichtlich des Anbaus und des Gartenhauses wertmindernd berücksichtigt werden müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Anbau 4,59 qm groß und entspricht damit den baurechtlichen Vorgaben. Ob es sich dabei um den früheren Geräteschuppen handelt, der nach 1999 ausgebaut worden ist, ist insoweit unerheblich. Die weitere, auf das Schreiben des Bezirksamts vom 19. Mai 1999 gestützte Annahme des Berufungsgerichts, das Gartenhaus werde geduldet, hält der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Dass trotz der jahrzehntelangen Duldung ein Rückbaurisiko besteht, zeigt die Anschlussrevision nicht auf. \n\n37\\. 4\\. Schließlich verweist die Anschlussrevision ohne Erfolg auf den erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin vom 6. November 2023, dass der Boden der Wochenendhaussiedlung wertmindernd durch Müllaushub kontaminiert sei. Dass die Klägerin auf eine weitere gutachterliche Stellungnahme bzw. Anhörung des Gutachters betreffend eine Kontamination des Bodens hingewirkt bzw. in der Berufungsinstanz gerügt hat, dass dahingehende Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind, zeigt die Anschlussrevision nicht auf. Eine entsprechende Verfahrensrüge hat sie nicht erhoben (§ 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ZPO). \n\nC.\n\n38\\. I. Danach kann die Berufungsentscheidung insoweit keinen Bestand haben, als die Berufung der Klägerin in Bezug auf den Feststellungsantrag und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist; sie ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil im Hinblick auf die Arglist weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Anschlussrevision der Klägerin war hingegen zurückzuweisen. \n\n39\\. II. In der Sache wird das Berufungsgericht zunächst den im Rahmen der sekundären Darlegungslast gehaltenen Vortrag der Beklagten zu der subjektiven Seite der Arglist würdigen müssen. Ggf. wird dem in der klägerischen Revisionsbegründung aufgezeigten Sachvortrag der auch für die subjektive Seite der Arglist darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (vgl. oben Rn. 11) nachzugehen sein. Danach sollen die Beklagten vor Aushändigung der Grundstücksunterlagen an die Klägerin die auf der Grundrisszeichnung des Architekten angebrachten Vermerke „Bauvorhaben: Wochenendsiedlung Interessengemeinschaft R. “ und „Darstellung: Wochenendhaus Typ A 1“ „gelöscht“ (d.h. vor dem Kopieren überdeckt) haben; sollte es sich so verhalten haben, könnte das dafür sprechen, dass die Beklagten die Bedeutung der Vermerke erkannt haben. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau","BGH, Urteil vom 27. März 2026 - V ZR 169\u002F24","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:38.360Z",{"id":232,"ecli":233,"slug":234,"caseNumber":235,"courtId":5,"decisionDate":236,"fullText":237,"summary":238,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":236,"parsedAt":229,"updatedAt":239},"2588","ECLI:DE:NEURIS:KORE706402026","ecli-de-neuris-kore706402026","VII ZR 68\u002F24","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 26. März 2026 - VII ZR 68\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171\u002F08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768). 33 35\n\n2\\. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen soll, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam. 37 42\n\nFür die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme. 53\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuss für Maßnahmen zur Beseitigung behaupteter Korrosionserscheinungen und Undichtigkeiten des Metall-Pultdachs der Wohnanlage F. in K. . \n\n2\\. Bei der Wohnanlage handelt es sich um ein älteres Mehrfamilienhaus, das von der Beklagten grundlegend saniert und durch einen Anbau erweitert wurde. Der ursprüngliche Holzdachstuhl mit Ziegeleindeckung wurde abgetragen und durch ein Vollgeschoss mit Pultdach ersetzt. Die Dacharbeiten wurden im Sommer 1999 abgeschlossen und von der Beklagten gegenüber den Handwerkern abgenommen. Die Streithelfer der Beklagten waren bei dem Bauvorhaben als Architekten mit allen Leistungsphasen der Objektplanung beauftragt. Die insgesamt 31 Wohneinheiten und 9 Teileigentumseinheiten wurden seitens der Beklagten in den Jahren 1999 bis 2001 durch jeweils gleichlautende Bauträgerverträge veräußert, ein Keller erst im Jahr 2002 an den Erwerber der Wohneinheit 25. \n\n3\\. In den anfangs geschlossenen Erwerberverträgen war in § 5 Nr. 4 jeweils vereinbart, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen solle. Zu diesem Zweck wurden zwischen Mai 2000 und Mai 2001 Abnahmebegehungen durchgeführt. Nach erklärter Abnahme wurden noch zwei Wohneinheiten (Einheiten 22 und 23) sowie ein Keller veräußert. Diese sogenannten Nachzügler-Verträge enthielten in § 5 Nr. 4 die Vertragsbestimmung: *\"4. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist erfolgt*.*\"*\n\n4\\. Mit Beschluss vom 6. November 2017 zog die Klägerin die Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf Mängel des errichteten Metall-Pultdaches an sich und ermächtigte die Verwalterin, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. November 2017 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, Mängel am Dach bis zum 22. Dezember 2017 zu beseitigen. Im Jahr 2018 leitete die Klägerin wegen Mängeln des Daches ein selbständiges Beweisverfahren ein. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 forderte sie die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von 292.000 € unter Fristsetzung bis zum 22. Januar 2020 auf. \n\n5\\. Nachdem dies von der Beklagten verweigert worden war, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der im Gutachten der Sachverständigen M. vom 18. Dezember 2019 festgestellten Mängel am Dach des Gebäudes in Höhe von 292.000 € zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte ihr jegliche weitere Kosten und Schäden zu ersetzen hat, die ihr durch oder im Zusammenhang mit der Beseitigung der aufgeführten Mängel und Mangelfolgeschäden am Gebäude über diesen Betrag hinaus noch entstehen. \n\n6\\. Das Landgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n7\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n9\\. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2024, 1230 veröffentlicht ist, hat \\- soweit für die Revision von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: \n\n10\\. Zwar treffe es zu, dass die Leistungen der Beklagten nicht wirksam abgenommen worden seien, da die Abnahmeklauseln in den Bauträgerverträgen der Erwerber einer Inhaltskontrolle nicht standhielten. Nachdem zwischen dem Abschluss des letzten Erwerbsvertrags und der Übergabe des Kellers, der Gegenstand des letzten Erwerbsvertrags gewesen sei, und der Hemmung der Verjährung über 15 Jahre vergangen seien, könne die Klägerin aber keine Gewährleistungsansprüche mehr durchsetzen. Denn die Beklagte berufe sich unter diesen Umständen mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung. \n\n11\\. Die Klägerin sei prozessführungsbefugt. Sie habe die Geltendmachung der Rechte wegen der im Streit stehenden Mängel durch Beschluss vom 6. November 2017 wirksam an sich gezogen. \n\n12\\. Die formalen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs seien erfüllt. Die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche richteten sich nach dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht. Hinsichtlich der Erwerbsverträge, auf die aufgrund des Zeitpunkts des jeweiligen Vertragsschlusses unterschiedliche Fassungen des geltenden Rechts anzuwenden seien, sei im Ergebnis das für die Klägerin günstigere Recht zugrunde zu legen. \n\n13\\. Eine wirksame Abnahme liege nicht vor. Das Landgericht habe die Abnahmeklausel in den Erwerbsverträgen zutreffend für unwirksam gehalten, was zur Unwirksamkeit der auf der Grundlage dieser Klausel erklärten Abnahmen führe. Hinzu komme, dass einige Erwerber ihre Erwerbsverträge abgeschlossen hätten, nachdem eine Abnahme bereits erklärt worden sei. Die in diesen Nachzügler-Verträgen verwendeten Abnahmeklauseln seien ebenfalls unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung setze voraus, dass die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründe. Nach der gesetzlichen Regelung des Werkvertragsrechts stelle die Abnahme ein originäres Erwerberrecht dar. Dem einzelnen Erwerber dürfe deshalb grundsätzlich nicht die Möglichkeit genommen werden, selbst frei darüber zu entscheiden, ob er die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen möchte. Danach liege eine unangemessene Benachteiligung der Erwerber vor. Die in den Erwerbsverträgen verwendete Klausel sei bei kundenfeindlichster Auslegung dahin zu verstehen, dass die Abnahme durch drei zu bestimmende Eigentümer unwiderruflich sein solle. Da sich aus der Klausel auch nicht eindeutig ergebe, dass sie einen Widerruf der Vollmacht nicht ausschließe, sei sie wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die nach dem Vortrag der Beklagten zwischen Mai 2000 und Mai 2001 erklärten Abnahmen wirkten daher nur für die Erwerber, die die Abnahmeerklärung abgegeben hätten. Genehmigungen der übrigen Erwerber lägen nicht vor. \n\n14\\. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sei auch nicht konkludent durch Ingebrauchnahme und Nutzung der Wohnungen oder vollständige Entrichtung der nach den Erwerbsverträgen geschuldeten Zahlungen erklärt worden. Alle Vertragsparteien seien davon ausgegangen, dass die Abnahme bereits auf der Grundlage von § 5 Nr. 4 der Erwerbsverträge wirksam erklärt worden sei, was einer konkludenten Abnahme entgegenstehe. Die Zahlung des Restkaufpreises oder die Ingebrauchnahme der Wohnungen stelle sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten nicht als Erklärung dar, das Gemeinschaftseigentum sei im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt worden. Eine konkludente Abnahme komme erst in dem Zeitpunkt in Betracht, an dem die Erwerber Kenntnis von der Unwirksamkeit der erklärten Abnahme erlangt oder Zweifel bezüglich der betreffenden Wirksamkeit bekommen hätten. Den Erwerbern sei eine - unterstellt ab Juli 2015 vorliegende - Kenntnis der Verwalterin von der Unwirksamkeit der Abnahme daher erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am 6. November 2017 zuzurechnen gewesen. Nach diesem Zeitpunkt seien jedoch keine Umstände festzustellen, aus denen sich eine konkludente Abnahme habe ergeben können. \n\n15\\. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage habe die fehlende Abnahme der Geltendmachung eines Mängelbeseitigungsanspruchs, auf dem der Aufwendungsersatzanspruch nach Ersatzvornahme und der daraus abgeleitete Kostenvorschussanspruch beruhe, nicht entgegengestanden. Nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage könnten Mängelansprüche wie der Anspruch auf Kostenvorschuss grundsätzlich erst ab Abnahme geltend gemacht werden. Dem Verwender unwirksamer Abnahmeklauseln sei es jedoch verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Kostenvorschussanspruch mangels Abnahme noch nicht bestehe, weil sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde. \n\n16\\. Das Landgericht gelange aufgrund der Beweisaufnahme zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Leistung der Beklagten mit Mängeln behaftet sei. Die Bitumendachbahn zwischen Blechunterseite und Tragschalung sei fehlerhaft mit feuchtigkeitsaufnehmendem Material ausgeführt worden. An starren Lötnähten der Entlüftungsrohre und Anschlussbleche bestehe das Risiko von Feuchtigkeitseintritten. Die Ausführung der Tragschalung mit kunstharzgebundenen Spanplatten habe bei Herstellung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Das Anschlussblech des Aufzugsschachts sei mangelhaft ausgeführt worden. Hierfür seien Kosten in Höhe von insgesamt 292.000 € aufzuwenden. \n\n17\\. Ein Abzug neu für alt sei nicht gerechtfertigt. Ein Vorteilsausgleich sei ausgeschlossen, weil die Beklagte mit der Mängelbeseitigung nur ihre vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Werks erfülle. Der Vorschussanspruch enthalte zudem keine zu berücksichtigenden Sowieso-Kosten. \n\n18\\. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt. Die Voraussetzungen einer Verwirkung seien nicht schlüssig dargelegt worden. Es fehle am Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, nicht mehr wegen des Dachs in Anspruch genommen zu werden. Dass sie sich in irgendeiner Weise darauf eingerichtet habe in dem Sinne, dass sie im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen habe, habe sie jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts nicht vorgetragen. \n\n19\\. Die Beklagte berufe sich jedoch mit Erfolg darauf, dass der Durchsetzung der klägerischen Ansprüche die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Dies gelte sowohl für Ansprüche aus Verträgen, auf die das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar sei, als auch für Verträge, für die das ab dem 1. Januar 2002 geltende Recht maßgeblich sei. \n\n20\\. Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aller Erwerber sei nach § 199 Abs. 4 BGB verjährt. Der letzte Erfüllungsanspruch sei im Jahr 2002 fällig geworden und die Verjährung habe mit Abschluss des letzten Erwerbsvertrags am 19. November 2002 zu laufen begonnen. Dem stehe nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach den §§ 634, 634a BGB mangels wirksamer Abnahme noch nicht zu laufen begonnen hatte. Die teilweise vertretene Auffassung, der Erfüllungsanspruch könne nicht früher verjähren als der nach Abnahme bestehende Anspruch auf Mängelbeseitigung als modifizierter Erfüllungsanspruch überzeuge nicht, weil in diesem Fall ein unverjährbarer Anspruch entstände, wenn - aus welchen Gründen auch immer - eine wirksame Abnahme nicht stattfinde. Dies wäre mit dem Zweck der Verjährungsvorschriften nicht zu vereinbaren. \n\n21\\. Auch gegen die Mängelrechte der Klägerin erhebe die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung. Die mit der Rechtsprechung zu unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbundene Begünstigung der Erwerber, zu deren Schutz sich der Verwender nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung berufen dürfe, müsse nach Treu und Glauben in dem Zeitpunkt enden, in dem sowohl der objektiv bestehende Erfüllungsanspruch tatsächlich verjährt sei als auch ein Mängelanspruch auf der Grundlage der vermeintlichen Abnahme verjährt wäre. Erwerber, die einer unwirksamen Klausel ausgesetzt seien, müssten nach Treu und Glauben nicht weitreichender geschützt werden, als es die Erwerber selbst erwartet hätten und hätten erwarten dürfen. Danach seien spätestens mit dem 19. November 2012 die letzten Erfüllungsansprüche und die letzten auf der Grundlage der unterstellten wirksamen Abnahme in Betracht kommenden Mängelrechte verjährt, ohne dass die Verjährungsfrist zuvor gehemmt oder unterbrochen worden wäre. \n\n22\\. Es entspreche nicht Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen würde. Das nach § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen tretende Gesetz sehe nicht vor, dass ein Bauträger, der sich unbegrenzt nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm gestellten Abnahmeklausel berufen könne, gegenüber Mängelansprüchen der Erwerber faktisch nicht mehr den Beginn der Verjährungsfristen herbeiführen könne, weil sein Werk nach einigem Zeitablauf nicht mehr in dem geschuldeten Zustand sei und die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. \n\n23\\. Die Einstandspflicht der Beklagten für Mängel könne aufgrund der unwirksamen Abnahmeklauseln jedenfalls nicht weiter reichen als eine Haftung im Fall eines arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche hätte im Fall eines arglistigen Verhaltens der Beklagten spätestens nach zehn Jahren begonnen und hätte gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB spätestens fünf Jahre später geendet. Die Beklagte hätte daher selbst im Fall eines arglistigen Verschweigens eines Mangels längstens 15 Jahre für diesen Mangel einstehen müssen. \n\n24\\. Auch die Ansprüche der letzten Erwerber, die ihren Erwerbsvertrag im Jahr 2001 und damit unter Geltung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrechts abgeschlossen hätten, seien verjährt. Auf Erfüllungsansprüche aus den vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Erwerbsverträgen seien die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsfristen gerechnet ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden. Dies führe dazu, dass die 10-Jahresfrist des § 199 Abs. 4 BGB am 1. Januar 2012 abgelaufen gewesen sei. Die an die Haftung für arglistiges Verhalten angelehnte Höchstfrist mit einer unmittelbar vor Verjährung des Erfüllungsanspruchs beginnenden fünfjährigen Verjährung des Gewährleistungsanspruchs habe daher nicht länger laufen können als bis zum 1. Januar 2017. \n\nII.\n\n25\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n26\\. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach nicht abgelehnt werden. \n\n27\\. 1\\. Die Klägerin ist für die ursprünglich den Erwerbern der Wohnungseigentumseinheiten zustehenden Kostenvorschussansprüche, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, prozessführungsbefugt. Unstreitig hat die Klägerin die Vorschussansprüche, die sich auf Mängel am Dach des Gebäudes und damit auf Mängel am Gemeinschaftseigentum beziehen, vor Erhebung der Klage durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. November 2017 an sich gezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241\u002F22 Rn. 32, BauR 2024, 273 = NZBau 2024, 145; Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13\u002F22 Rn. 1, ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 \\- VII ZR 887\u002F21 Rn. 1, BauR 2023, 958; Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213\u002F21 Rn. 18 ff., 24 ff., 30 ff., BauR 2023, 471 = NZBau 2023, 92) besteht bei einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis, die sich wie hier aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis in § 9a Abs. 2 WEG fort. \n\n28\\. 2\\. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) (st. Rspr.: vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108\u002F08 Rn. 12, BGHZ 183, 366; Urteil vom 1. Februar 1990 - VII ZR 150\u002F89, BGHZ 110, 205, juris Rn. 9 m.w.N.; grundlegend BGH, Urteil vom 2. März 1967 - VII ZR 215\u002F64, BGHZ 47, 272, juris Rn. 35 ff.), soweit er auf Ansprüche von Erwerbern aus Erwerbsverträgen gestützt wird, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten, erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\n29\\. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass auf die Erwerbsverträge, auch soweit sie nach Fertigstellung der vereinbarten Bauleistungen geschlossen worden sind, Werkvertragsrecht Anwendung findet und es für die Begründetheit des geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs ausreicht, dass mindestens einem Erwerber ein solcher Anspruch gegen die Beklagte zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 \\- VII ZR 171\u002F15 Rn. 21 ff., BGHZ 210, 206; Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72\u002F84, BauR 1985, 314, juris Rn. 13 ff.). \n\n30\\. b) Die Klägerin hat die Beklagte mit der unter Fristsetzung erfolgten Aufforderung zur Beseitigung der Mängel am Dach des Gebäudes vom 22. November 2017 wirksam in Verzug gesetzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Dachkonstruktion mit einer Bitumendachbahn zwischen Blechunterseite und Tragschalung erstellt, die mit feuchtigkeitsaufnehmendem Material ausgeführt worden ist. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob diese Art der Ausführung bereits im Jahr 1999 gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstieß und damit mangelhaft war oder ein solcher Verstoß erst ab dem Zeitpunkt der Ende 2000 in Kraft getretenen Neufassung der maßgeblichen DIN anzunehmen ist. Revisionsrechtlich ist daher das Vorbringen der Klägerin zugrunde zu legen, wonach die Ausführung der Bitumendachbahn mit feuchtigkeitsaufnehmendem Material bereits im Jahr 1999 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprach und damit einen Mangel darstellte. \n\n31\\. Allerdings kommt ein Schuldner nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt. War der Verzug bereits eingetreten, bevor die Einrede entstand, so findet er mit deren Entstehung sein Ende (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184\u002F87, BGHZ 104, 6, juris Rn. 19 f. m.w.N.). \n\n32\\. Der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Mängel am Dach gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist indes durchsetzbar, er ist insbesondere mangels wirksamer Abnahme (dazu nachfolgend unter c)) nicht verjährt. \n\n33\\. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Senats zu der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage gilt für den Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. - auch wenn dieser Anspruch vor Abnahme entstanden ist - die Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (bei Bauwerken fünf Jahre), deren Lauf nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. erst mit der Abnahme oder der endgültigen Abnahmeverweigerung beginnt. Die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung gemäß §§ 195, 198 BGB a.F. finden danach auch auf vor der Abnahme entstandene Mängelansprüche keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 8\\. Juli 2010 - VII ZR 171\u002F08 Rn. 13 ff., BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768). Da der Lauf der Verjährungsfrist mangels wirksamer Abnahme nicht begonnen hat, war der Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. am 1. Januar 2002 nicht verjährt. \n\n34\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Verjährung dieses Anspruchs sind deshalb grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1\\. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken - ebenso wie nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. - fünf Jahre, beginnend mit der Abnahme. Diese Regelung gilt auch für einen \\- wie hier - vor Abnahme entstandenen Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., der den Mängelansprüchen zuzuordnen ist. Der Anspruch unterliegt danach - auch nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsregelungen - nicht der regelmäßigen Verjährung, § 200 Satz 1 BGB. Mangels wirksamer Abnahme hat der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht begonnen, so dass der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Mängel am Dach gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht verjährt ist. \n\n35\\. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB verjährt auch der Anspruch der Erwerber auf Kostenvorschuss gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB nach den vorgenannten Grundsätzen in fünf Jahren beginnend ab Abnahme des Werks. \n\n36\\. c) Eine wirksame Abnahme durch die Erwerber liegt indes, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht vor. \n\n37\\. aa) Die in den Jahren 2000 und 2001 für die Erwerber ausdrücklich erklärten Abnahmen des Gemeinschaftseigentums haben die Abnahmewirkungen nicht herbeigeführt. Durch die in den Erwerbsverträgen vereinbarte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen sollte, sind diese nicht wirksam ermächtigt worden, die übrigen Erwerber hinsichtlich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vertreten. Die in den Erwerbsverträgen enthaltenen, von der Beklagten gestellten Abnahmeklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam. Dies gilt sowohl für die in den Erwerbsverträgen vereinbarten Klauseln, nach denen die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen sollte, als auch für die in den sogenannten Nachzügler-Verträgen verwendeten Abnahmeklauseln. \n\n38\\. (1) Nach § 9 Abs. 1 AGBG ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 \\- VII ZR 34\u002F20 Rn. 27, BGHZ 236, 96; Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 170\u002F16 Rn. 17, BauR 2017, 1202 = NZBau 2017, 275 zu § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGBG und damit für die Bestimmung der für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung heranzuziehenden wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist der Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34\u002F20 Rn. 27, BGHZ 236, 96; Urteil vom 25. Juni 2014 \\- VIII ZR 344\u002F13 Rn. 31 m.w.N., BGHZ 201, 363 zu § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n39\\. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34\u002F20 Rn. 29, BGHZ 236, 96; Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5\u002F15 Rn. 26 m.w.N., BGHZ 206, 203). Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34\u002F20 Rn. 30, BGHZ 236, 96; Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97\u002F19 Rn. 22, RdE 2022, 23). Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34\u002F20 Rn. 30, BGHZ 236, 96; Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97\u002F19 Rn. 23, RdE 2022, 23; Urteil vom 10. Juni 2020 \\- VIII ZR 289\u002F19 Rn. 30, WM 2020, 1840). \n\n40\\. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34\u002F20 Rn. 30, BGHZ 236, 96; Urteil vom 5. Mai 2022 - VII ZR 176\u002F20 Rn. 30, BauR 2022, 1337 = NZBau 2022, 648; Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259\u002F16 Rn. 19, BauR 2017, 1995 = NZBau 2018, 29 zu § 305c Abs. 2 BGB). Nach diesen Grundsätzen ist auch im Individualprozess gemäß § 5 AGBG die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, wenn diese im Rahmen einer vorzunehmenden Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dadurch den Vertragspartner des Verwenders begünstigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34\u002F20 Rn. 30, BGHZ 236, 96; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171\u002F15 Rn. 42, BGHZ 210, 206 zu § 305c Abs. 2 BGB, jeweils m.w.N.). \n\n41\\. (2) Nach dieser Maßgabe lässt die Klausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Auslegung dahingehend zu, dass die Erwerber nach dem Vertrag ausnahmslos verpflichtet waren, drei aus ihrer Mitte zu bestimmende Vertreter mit dieser Abnahme in ihrem Namen zu beauftragen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Klausel. Danach \"erfolgt\" die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei \"aus der Mitte der Käufer zu wählende Vertreter\". Bei der Abnahme findet darüber hinaus eine gemeinsame Besichtigung statt, wobei \"eine von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnende Niederschrift gefertigt\" wird. Dies kann von den Erwerbern ohne weiteres dahin verstanden werden, dass die gewählten Vertreter als Bevollmächtigte des jeweiligen Erwerbers die Abnahme vornehmen und die Niederschrift im Namen der Erwerber unterzeichnen. Einen Hinweis darauf, dass die Vollmacht widerruflich sein sollte, enthält die Klausel nicht. Vor diesem Hintergrund kann ihr jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung gemäß § 5 AGBG nicht entnommen werden, dass es sich insoweit lediglich um eine Option zugunsten der Erwerber handeln sollte und diese - nach Widerruf der Vollmacht - alternativ auch selbst die Abnahme des Gemeinschaftseigentums hätten durchführen können. \n\n42\\. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie benachteiligt die Erwerber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie ihnen ihr nach § 640 Abs. 1 BGB zustehendes Recht entzieht, über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums selbst zu entscheiden, und ist damit unwirksam, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Zwar kann der einzelne Erwerber einen Dritten mit der Erklärung der Abnahme beauftragen. Dies muss aber seiner freien Entscheidung überlassen bleiben. Eine Vertragsklausel, die den Erwerber zwingt, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen und diesem eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, weicht erheblich von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, ohne dass die Interessen des einzelnen Erwerbers angemessen berücksichtigt würden. Denn ihm wird sein nach der gesetzlichen Regelung bestehendes Recht, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, durch diese Klausel vollständig entzogen. \n\n43\\. (3) Gleiches gilt für die in den Nachzügler-Verträgen verwendete Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits erfolgt sei. Eine solche Klausel benachteiligt den Erwerber, wie der Senat bereits entschieden hat, entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 \\- VII ZR 241\u002F22 Rn. 34, BauR 2024, 273 = NZBau 2024, 145; Urteil vom 12. Mai 2016 \\- VII ZR 171\u002F15 Rn. 43 ff., BGHZ 210, 206). \n\n44\\. bb) Auf der Grundlage der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und daher für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen hat das Berufungsgericht weiter zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme durch die Erwerber nicht vorliegen. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. \n\n45\\. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht von einem Ablauf der Verjährung für den geltend gemachten Kostenvorschussanspruch spätestens 15 Jahre, nachdem das fertiggestellte Werk durch den Unternehmer zur Abnahme angeboten wurde, auszugehen. \n\n46\\. aa) Für eine Zusammenrechnung der in § 199 Abs. 4 BGB für den Erfüllungsanspruch und in § 634a BGB für Mängelrechte geregelten Verjährungsfristen mit der Folge, dass die Zusammenrechnung dieser Fristen eine Obergrenze für die Verjährung darstellt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Da die Verjährung der Mängelrechte, zu denen auch der Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB gehört, in § 634a BGB gesondert geregelt ist, scheidet - wie ausgeführt (vgl. oben unter b) - ein Rückgriff auf die für sonstige Ansprüche geltende Vorschrift des § 199 Abs. 4 BGB grundsätzlich aus. \n\n47\\. Dem Kostenvorschussanspruch der Klägerin gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB kann dabei auch nicht entgegengehalten werden, dass der Herstellungsanspruch der Erwerber gemäß § 631 Abs. 1 BGB nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden (kürzeren) Verjährungsregelungen gemäß § 199 Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB bereits verjährt wäre. Denn der Beklagten als Verwenderin der unwirksamen Formularklausel ist es jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass es nicht zu einer wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums gekommen ist und deshalb der Herstellungsanspruch gemäß § 631 BGB verjährt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241\u002F22 Rn. 45, BauR 2024, 273 = NZBau 2024, 145; Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188\u002F13 Rn. 26, BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171\u002F15 Rn. 57, BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 \\- VII ZR 49\u002F15 Rn. 43, BGHZ 209, 128). \n\n48\\. bb) Die Annahme, die Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung beginne im Fall einer wegen einer unwirksamen Vertragsklausel nicht wirksam erklärten Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB erst mit der Abnahme des Werks, verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Dieses gebietet allerdings, die Möglichkeit, Ansprüche gestützt auf lange zurückliegende Sachverhalte geltend zu machen, durch Verjährungsregelungen zeitlich zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2021 - 1 BvR 176\u002F15 Rn. 22 f., NVwZ-RR 2021, 649). An einer solchen Begrenzung fehlt es hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB jedoch nicht, da dieser nicht generell den Verjährungsregelungen entzogen ist. \n\n49\\. So hat der Unternehmer jederzeit die Möglichkeit, nach Herstellung der Abnahmereife eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums und damit den Beginn des Laufs der fünfjährigen Verjährungsfrist herbeizuführen. Nach § 640 Abs. 1 BGB ist der Erwerber verpflichtet, das vertragsgerecht hergestellte Gemeinschaftseigentum abzunehmen, und kann der Unternehmer auf Erfüllung dieser Pflicht klagen. Die Beklagte kann mithin auch jetzt noch, nach Beseitigung der geltend gemachten Mängel, die Abnahme verlangen. \n\n50\\. Die Herstellung der Abnahmereife ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil das Werk nach einem erheblichen Zeitablauf \"gealtert\" ist und der geschuldete neuwertige Zustand des Gemeinschaftseigentums vom Unternehmer jetzt nicht mehr hergestellt werden könnte. Denn die Herstellung eines neuwertigen Zustands können die Erwerber in der vorliegenden Konstellation nicht verlangen. Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien zu dem bei der Abnahme geschuldeten Gemeinschaftseigentum im Falle einer wegen einer unwirksamen Abnahmeklausel gescheiterten wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in Verbindung mit § 242 BGB anzupassen. Die Parteien haben den Fall, dass die Abnahme wegen der Unwirksamkeit der Klausel scheitert und deshalb noch viele Jahre nach Übergabe des Werks ein Anspruch auf mangelfreie Herstellung bestehen kann, bei Vertragsschluss nicht bedacht. Hierauf beruht die Tatsache, dass das Werk inzwischen durch Zeitablauf gealtert ist und im Zeitpunkt einer nunmehr vorzunehmenden Abnahme nicht mehr neuwertig ist. Der Vertrag ist deshalb auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens anzupassen, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157\u002F17 Rn. 30 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524). Nach diesen Maßstäben hätten die Parteien redlicherweise vereinbart, dass die durch Zeitablauf und bestimmungsgemäße Nutzung ab der Übergabe des fertiggestellten Werks eingetretenen alterungs- und nutzungsbedingten Verschleißerscheinungen im Zeitpunkt der nunmehr vorzunehmenden Abnahme der Abnahmereife des Gemeinschaftseigentums nicht entgegenstehen. Denn die Erwerber haben seinerzeit mit der Übergabe des Objekts ein neuwertiges - wenn auch in Teilen mangelbehaftetes - Gemeinschaftseigentum erhalten und konnten dieses jahrelang wie vorgesehen nutzen. \n\n51\\. cc) Schließlich kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht annimmt - die Erwerber nach § 242 BGB gegen sich gelten lassen müssten, dass die Verjährung des Kostenvorschussanspruchs bei fehlender Abnahme aufgrund einer unwirksamen Abnahmeklausel jedenfalls nicht länger sein dürfe als im Fall eines arglistigen Verhaltens der Beklagten. Denn die Verjährung des geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs wäre für den Fall, dass die Beklagte den zugrundeliegenden Mangel arglistig verschwiegen hätte, vor Klageerhebung ebenfalls noch nicht eingetreten. \n\n52\\. Gemäß § 634a Abs. 3 BGB verjähren Mängelansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, jedoch nicht vor Ablauf der in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmten Frist. Da es an einer wirksamen Abnahme fehlt, ist die danach mindestens zu beachtende fünfjährige Verjährungsfrist, gerechnet ab Abnahme der Werkleistung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2014 - 4 U 149\u002F13 Rn. 13, NZBau 2014, 290; Messerschmidt\u002FVoit\u002FMoufang\u002FKoos, Privates Baurecht, 5. Aufl., BGB § 634a Rn. 85-86; MünchKommBGB\u002FBusche, 9. Aufl., § 634a Rn. 54; Mansel, NJW 2002, 89, 96), noch nicht abgelaufen. \n\n53\\. e) Überdies gilt für die Durchsetzbarkeit des hier in Rede stehenden Kostenvorschussanspruchs \\- unabhängig von der oben aufgeführten Möglichkeit, eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums und damit den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist herbeizuführen - eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme. Die aus dem Vorstehenden folgende Dauer der Haftung des Unternehmers für Mängel am Gemeinschaftseigentum ist auch deshalb unter Rechtsstaatsgesichtspunkten nicht unzumutbar. \n\n54\\. Sofern sich diese Obergrenze von 30 Jahren nicht bereits aus einer Gesamtanalogie der gesetzlichen Regelungen zur Verjährung (vgl. § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3a BGB, daran anknüpfend auch § 202 Abs. 2 BGB) ergibt, stünde der Durchsetzbarkeit der Ansprüche nach Ablauf dieses Zeitraums der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Ausprägung des institutionellen Rechtsmissbrauchs entgegen. Aus den vorgenannten Verjährungsregelungen ergibt sich jedenfalls der Rechtsgedanke, dass der Gesetzgeber einen Zeitraum von maximal 30 Jahren - unbeschadet einer bereits zuvor eingetretenen Verjährung oder Verwirkung - als ausreichend ansieht, zur Geltendmachung eines Rechts verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Entstehung der Ansprüche und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von seinen Rechten. Entsprechend darf der Erwerber, der sich auf die Unwirksamkeit einer vom Unternehmer gestellten Klausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums berufen kann, redlicherweise nicht erwarten, seine auf Mängel des Gemeinschaftseigentums gestützten Rechte noch nach mehr als 30 Jahren durchsetzen zu können. \n\n55\\. Diese Frist ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der infolge der vorgenannten Klauseln jeweils fehlgeschlagenen Abnahmen des Gemeinschaftseigentums noch nicht abgelaufen. \n\n56\\. 3\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO. Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenvorschussanspruch ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht verwirkt. \n\n57\\. a) Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177\u002F13 Rn. 13, BauR 2014, 839 = NZBau 2014, 237; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16\u002F12 Rn. 13 m.w.N., RdE 2013, 369). Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Tatgericht die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob es die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151\u002F22 Rn. 38, BauR 2023, 1672 = NZBau 2024, 22; Urteil vom 8. Juli 2021 - I ZR 248\u002F19 Rn. 28, NJW 2022, 52). \n\n58\\. b) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nach den Umständen nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Erwerber oder in Prozessstandschaft für diese die Klägerin einen Kostenvorschussanspruch wegen der Mängel der Dachkonstruktion des Gebäudes nicht mehr geltend machen würden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Erwerber aufgrund der von der Beklagten gestellten unwirksamen Vertragsklausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums irrtümlich davon ausgingen, Abnahmen des Gemeinschaftseigentums seien in den Jahren 2000 und 2001 erfolgt, ist die verspätete Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs durch die Erwerber hierdurch und daher letztlich durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst worden. Die Beklagte durfte aufgrund der durch die unwirksame Vertragsklausel begründeten Fehlvorstellung der Erwerber, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits stattgefunden hatte, nicht annehmen, dass nach Ablauf von fünf Jahren, nach denen die Erwerber ursprünglich von einer Verjährung ihrer Rechte ausgegangen waren, keine weiteren Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gegen sie geltend gemacht würden. Ein dahingehendes Vertrauen der Beklagten ist nach den Umständen nicht schutzwürdig. Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte außerdem keine Umstände vorgetragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass sie sich darauf eingerichtet hatte, von den Erwerbern nicht mehr wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums in Anspruch genommen zu werden, und im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hatte. \n\n59\\. Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerber trotz Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Abnahmeklauseln für einen erheblichen Zeitraum von der Wahrnehmung ihrer Rechte abgesehen hatten und die Beklagte dieses Verhalten dahin bewerten durfte, dass Gewährleistungsrechte gegen sie nicht mehr erhoben werden würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Erwerber frühestens im Zeitpunkt des Vergemeinschaftungsbeschlusses vom 6\\. November 2017 Kenntnis von der Unwirksamkeit der vereinbarten Abnahmeklauseln und war ihnen eine mögliche Kenntnis der Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuzurechnen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183\u002F13 Rn. 15 ff., MDR 2014, 1134). Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten führt nicht allein der Ablauf eines Zeitraums von 15 Jahren dazu, dass der Verwirkungseinwand für begründet erachtet werden müsste. Ob Verwirkung eingetreten ist oder nicht, ist nicht anhand starrer Fristen, sondern jeweils nach den Umständen des gegebenen Einzelfalls zu beurteilen. \n\n60\\. 4\\. Der Senat kann in der Sache nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat bislang keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die erbrachten Bauleistungen der Beklagten aufgrund der zwischen Blechunterseite und Tragschalung eingebrachten Bitumendachbahn mangelhaft sind und aus diesem Grund \\- unabhängig von den weiteren in Rede stehenden Mängeln des hergestellten Metall-Pultdachs \\- eine Mängelbeseitigung nur durch eine Neuherstellung des Dachs mit einem Kostenaufwand in Höhe von 292.000 € erfolgen kann. \n\n61\\. a) Das Landgericht ist aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen M. davon überzeugt gewesen, dass die Beklagte entgegen den zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen im Jahr 1999 geltenden Empfehlungen der technischen Regelwerke zwischen Blechunterseite und Tragschalung des Dachs ein feuchtigkeitsaufnehmendes Material und nicht, wie nach den Fachregeln für das Klempnerhandwerk erforderlich, eine kapillarbrechende Wasserablaufebene ausgeführt hat, was zur Folge hat, dass Feuchtigkeit unter die Titanzinkdeckung gelangen und das Zinkblech von der Unterseite korrodieren kann. Dieser Mangel erfordere eine Erneuerung des streitgegenständlichen Pultdachs mit Rückbau des Metalldachs und der Schalungsbahn sowie Neuaufbau des Dachs, wofür Kosten in Höhe von 292.000 € anfielen. \n\n62\\. b) Das Berufungsgericht hat demgegenüber offengelassen, ob - wie die Beklagte behauptet hat - das erstellte Dach im Zeitpunkt der Herstellung der Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat und die von der Sachverständigen zugrunde gelegten Fachregeln erst nach der Ende des Jahres 2000 in Kraft getretenen Neufassung der maßgeblichen DIN als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten waren. \n\n63\\. c) Auf dieser Grundlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe jedenfalls den Erwerbern der Wohneinheit 22 die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldet, die im Zeitpunkt des Abschlusses ihres Erwerbsvertrags am 21. November 2001 galten, diesen Erwerbern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von 292.000 € zu, von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n64\\. aa) Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet allerdings dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zählt der Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VII ZR 65\u002F14 Rn. 22, BGHZ 217, 13; Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 5\u002F17 Rn. 24, BauR 2018, 99 = NZBau 2017, 718; Urteil vom 22. Oktober 2015 - VII ZR 58\u002F14 Rn. 15 f., NZBau 2016, 213, jeweils m.w.N.). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n65\\. bb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem am 21. November 2001 geschlossenen Erwerbsvertrag um einen sogenannten Nachzügler-Vertrag, der nach Herstellung des Gebäudes geschlossen worden ist. \n\n66\\. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass der Unternehmer dem Besteller stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verspricht. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 134\u002F12 Rn. 9, BauR 2013, 952 = NZBau 2013, 295; Urteil vom 21. April 2011 - VII ZR 130\u002F10 Rn. 11 m.w.N., NZBau 2011, 415). Nachzügler-Verträge, bei denen der Unternehmer gegenüber dem Erwerber eine Herstellungsverpflichtung nicht für ein noch herzustellendes Werk, sondern für ein bereits hergestelltes Werk übernimmt, sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sich dieses Versprechen auf den Zeitpunkt der Herstellung des bereits vorhandenen Werks bezieht. Der Erwerber darf die Vertragserklärung des Unternehmers, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nicht dahin verstehen, dass dieser sich zur Herstellung eines von dem bereits bestehenden Werk abweichenden Werks verpflichten will. Er erwirbt - für ihn erkennbar - eine bereits fertiggestellte Wohneinheit, die die im Erwerbsvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss und die der Unternehmer nach den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen hatte. \n\n67\\. Eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Erwerbern der Wohneinheit 22, bei Abschluss des Erwerbsvertrags die in diesem Zeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, kann dem Erwerbsvertrag vom 21. November 2001 nicht entnommen werden. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung des Erwerbsvertrags vom 21. November 2001 selbst vornehmen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wurde sämtlichen Erwerbsverträgen der in Bezug genommene Mustererwerbsvertrag zugrunde gelegt. Aus der Bezugnahme auf eine Baubeschreibung des Architektenbüros H. vom 26. Januar 1999 in § 1 3. c) des Erwerbsvertrags, in der Art und Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Bauleistungen niedergelegt waren, kann nicht abgeleitet werden, dass sich die Beklagte zur Erbringung der dort beschriebenen Leistungen unter Beachtung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21. November 2001 geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik verpflichten wollte. Dagegen spricht insbesondere, dass nach der vertraglichen Regelung in § 5 Nr. 4 die bereits erklärte Abnahme für die Nachzügler-Erwerber verbindlich sein sollte. Da sich die Erwerbsverträge sämtlicher Erwerber auf dasselbe Bauwerk beziehen und auch gleichlautende Erwerbsverträge geschlossen wurden, durften die Nachzügler-Erwerber die Vertragserklärung der Beklagten unter Berücksichtigung des Interesses der Beklagten, sich zur Herstellung nur dieses Bauwerks verpflichten zu wollen, nicht dahin auslegen, dass die Beklagte ihnen gegenüber eine weitergehende Herstellungsverpflichtung übernehmen wollte als gegenüber den übrigen Erwerbern. \n\n68\\. 5\\. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nIII.\n\n69\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: \n\n70\\. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne den geltend gemachten Kostenvorschussanspruch gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB auch auf den am 19. November 2002 geschlossenen Vertrag über den Erwerb eines Kellers durch den Erwerber der Wohneinheit 25 stützen, wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat Tatsachen dafür, dass aufgrund dieses Vertrags zugunsten des Erwerbers des Kellers ebenso wie der Erwerber der Wohnungseigentumseinheiten ein Herstellungsanspruch bezüglich des Gebäudes gegen die Beklagte begründet wurde, nicht festgestellt. Der Vertrag über den Erwerb des Kellers ist nicht vorgelegt worden. Nach dem von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Mustererwerbsvertrag, der sämtlichen auf den Erwerb von Wohnungs- und\u002Foder Teileigentum gerichteten Erwerbsverträgen zugrunde lag, ist das Wohnungseigentum jeweils mit einem bestimmten Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum entsprechend der in der Teilungserklärung bezeichneten Wohneinheiten und unter Bezugnahme auf die Baubeschreibung veräußert worden. Eine Mitveräußerung eines Kellerraums wird in dem Mustererwerbsvertrag dagegen nicht erwähnt. Der Inhalt der Teilungserklärung ist ebenfalls nicht festgestellt worden. \n\nPamp Halfmeier Graßnack Sacher Richterin am BundesgerichtshofDr. Brenneisen ist an der Bei-fügung ihrer Signatur gehindert,weil ihr keine funktionsfähigeSignaturkarte zur Verfügung steht. Pamp","BGH, Urteil vom 26. März 2026 - VII ZR 68\u002F24","2026-07-10T22:05:40.246Z",20]