[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-criminal-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":233},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},396,"criminal-law-de","Criminal Law","DE","2026-07-08T22:44:22.616Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},592,{"min":18,"max":19},"2025-03-11T00:00:00.000Z","2026-06-16T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,37,40,43,46,49,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"110834","Strafgesetzbuch","§ 55",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"112033","Strafprozessordnung","§ 24",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"112261","§ 60",{"provisionId":34,"code":35,"article":36,"count":25},"112727","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 780",{"provisionId":38,"code":23,"article":39,"count":25},"113604","§ 243",{"provisionId":41,"code":23,"article":42,"count":25},"114226","§ 3 ff.",{"provisionId":44,"code":23,"article":45,"count":25},"114230","§ 35",{"provisionId":47,"code":23,"article":48,"count":25},"114651","§ 269",{"provisionId":50,"code":23,"article":51,"count":25},"118937","§ 274",{"provisionId":53,"code":28,"article":54,"count":25},"114791","§ 242",[56,67,77,86,95,104,113,121,129,139,148,158,167,175,183,191,200,209,217,225],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2047","ECLI:DE:NEURIS:KORE606622026","ecli-de-neuris-kore606622026","5 StR 175\u002F26","#  BGH, 16.06.2026, 5 StR 175\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe wird auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.5 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen. Insoweit bleibt \\- auch unter Berücksichtigung der hierzu dargelegten Erwägungen des Landgerichts - unklar, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 \\- 5 StR 134\u002F24; vom 10. März 2026 - 5 StR 27\u002F26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung den Strafausspruch unberührt, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), das Landgericht dem Umgang mit Ketamin keine eigenständige strafschärfende Bedeutung zugemessen hat und das Handeltreiben des Angeklagten mit diesem Stoff selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe. \n\n3\\. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 16.06.2026, 5 StR 175\u002F26","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:44.905Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"2073","ECLI:DE:NEURIS:KORE600832026","ecli-de-neuris-kore600832026","StB 35\u002F26","2026-06-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.06.2026, StB 35\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2026 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. 1\\. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 (9 St 7\u002F17) in einem von der Generalstaatsanwaltschaft München (51 OJs 20\u002F16) betriebenen Verfahren des Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten belegt. Seine hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 11\u002F19) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet; zwei nachfolgende Anhörungsrügen des Verurteilten nach § 356a StPO blieben gleichfalls ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 11\u002F19, juris; vom 27. November 2019 - 3 StR 11\u002F19, juris). Dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München liegt zu Grunde, dass der aus Syrien stammende, aber in Deutschland lebende Beschwerdeführer versuchte, andere Personen dafür zu gewinnen, die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu unterstützen und für den IS mit der Tötung von Personen einhergehende Anschläge zu verüben. Zudem versetzte er dem siebenjährigen Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin Schläge in den Bauch, um ihn durch diese körperliche Misshandlung „abzuhärten“ und so auf eine zukünftige Tätigkeit für den IS vorzubereiten. Die Strafe wurde vollständig vollstreckt; der am 25. Mai 2022 aus der Strafhaft entlassene Verurteilte steht seither unter Führungsaufsicht. \n\n2\\. 2\\. Am 16. Februar 2023 sowie unter ergänzender Begründung erneut am 5. Februar 2025 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO beantragt. Zudem hat er am 10. November 2022 und erneut am 16. Februar 2023 die Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO beantragt. Der Verurteilte macht im Wesentlichen geltend, seine Verurteilung im Jahr 2018 sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Unter anderem trägt er vor, eine Dolmetscherin habe in der Hauptverhandlung unzutreffend übersetzt und Zeugen sowie Sachverständige hätten falsch ausgesagt. \n\n3\\. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 16. März 2026 (6 St 10\u002F22) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt. \n\n4\\. 3\\. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der Verurteilte mit seiner von ihm selbst verfassten (sofortigen) Beschwerde vom 23. März 2026, zu der er mit gleichfalls privatschriftlichem Schreiben vom 11. Mai 2026 ergänzende Ausführungen gemacht hat. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. \n\n5\\. 1\\. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 - StB 70\u002F25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431; KK-StPO\u002FTiemann, 9\\. Aufl., § 372 Rn. 2). \n\n6\\. 2\\. Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschluss vom 18\\. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 - StB 58\u002F24, juris Rn. 3; vom 10. August 2022 - 3 ARs 9\u002F22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 - StB 64\u002F75, NJW 1976, 431 f.). \n\n7\\. 3\\. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 7. August 2019 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil - hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 - sind auch die Revisionsrichter, die - und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO \\- an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964\u002F82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 - 2 BvR 357\u002F71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 - 2 BvR 507\u002F69 u. 511\u002F69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR\u002FNicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7). III. \n\n8\\. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig ist unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Wiederaufnahmeantrag nicht schon wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO für unzulässig erachtet. Der formgerechten Antragstellung steht hier nicht entgegen, dass der Verurteilte den Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an seinem Wohnort und nicht des Oberlandesgerichts München angebracht hat. Im Einzelnen: \n\n10\\. a) Gemäß § 366 Abs. 2 Alternative 2 StPO kann der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Das ist grundsätzlich die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Der Verurteilte kann allerdings gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht stellen, dessen Urteil angefochten wird. Das ist hier jeweils das Oberlandesgericht München (vgl. § 140a Abs. 6 Satz 1 GVG). Für nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte gilt § 299 Abs. 1 StPO (vgl. § 365 StPO). \n\n11\\. b) Jedoch ist dem weder in Haft noch sonst auf behördliche Anordnung verwahrten Verurteilten vorliegend ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet gewesen, den Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an seinem Wohnort T. anzubringen. Denn er steht seit seiner Haftentlassung unter Führungsaufsicht. Ihm ist im Rahmen der Führungsaufsicht die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB erteilt worden, das Gebiet der Stadt München nicht zu betreten. Damit ist es ihm durch ein führungsaufsichts-rechtliches Ortsverbot unter grundsätzlicher Strafandrohung untersagt gewesen, die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts München aufzusuchen. Bemühungen, eine Änderung der Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwirken, um den Wiederaufnahmeantrag bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in München anbringen zu können, sind erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund ist dem Verurteilten - wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat - in entsprechender Anwendung des § 299 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 365 StPO) ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet gewesen, den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts seines Wohnortes anzubringen. Eine analoge Anwendung von § 299 Abs. 1 StPO ist in der hiesigen exzeptionellen Fallkonstellation geboten, um dem Anspruch des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz Genüge zu tun. \n\n12\\. 2\\. Es liegt allerdings keiner der abschließenden Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO vor. \n\n13\\. a) Auf die Behauptung von Straftaten gestützte Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr. 2 oder 3 StPO scheiden gemäß § 364 Satz 1 StPO schon wegen des Fehlens rechtskräftiger Vorverurteilungen aus. \n\n14\\. b) Nach dem allein in Betracht zu ziehenden Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. Diese Voraussetzungen sind - wie das das Oberlandesgericht in seinem ausführlich und sorgfältig begründeten Beschluss zutreffend dargetan hat \\- nicht gegeben. \n\n15\\. aa) Der Wiederaufnahmeantrag beschränkt sich weitgehend darauf, Verfahrensfehler im gerichtlichen Erkenntnisverfahren sowie Fehler des Tatgerichts bei der Beweiswürdigung geltend zu machen, ohne aber neue Tatsachen oder neue Beweismittel zu benennen. Das ist im Wiederaufnahmeverfahren unbehelflich, denn dieses dient nicht dazu, ein (rechtskräftiges) Urteil auf der Basis der früheren Erkenntnisgrundlagen (erneut) darauf zu überprüfen, ob es fehlerfrei zustande gekommen ist. Vielmehr bezweckt es im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, bei einem Vorliegen neuer oder nachträglich neu bekannt gewordener Tatsachen beziehungsweise neuer Beweismittel, durch welche die Richtigkeit eines Urteils nunmehr ernstlich in Frage gestellt wird, dessen Rechtskraft zu durchbrechen und ein neues gerichtliches Erkenntnisverfahren unter Einbeziehung der neuen Tatsachen oder Beweismittel zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571\u002F14, NZV 2016, 45 Rn. 16; vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 36; vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093\u002F93, NJW 1995, 2024). \n\n16\\. bb) Soweit der Verurteilte neue Tatsachen oder Beweismittel benennt - namentlich Zeugen, die vom Tatgericht nicht vernommen wurden -, fehlt es an der nach § 359 Nr. 5 StPO erforderlichen Eignung (der den Zeugen zugeschriebenen Bekundungen beziehungsweise der behaupteten Tatsachen), allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Freisprechung des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu führen. Das gebietet die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages als unzulässig bereits im Additionsverfahren nach § 368 Abs. 1 StPO. Insofern gilt: \n\n17\\. (1) Die Klärung der Frage, ob ein vorgebrachtes neues Beweismittel oder eine behauptete neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, erschöpft sich auch im Zulässigkeitsverfahren (Additionsverfahren) nicht in einer abstrakten Prüfung der rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (Schlüssigkeit) des geltend gemachten neuen Beweismittels oder der vorgetragenen neuen Tatsache. Vielmehr ist das neue Beweismittel oder die neue Tatsache bereits in diesem Verfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 45; vom 15. Februar 1993 \\- 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 - StB 4\u002F99, BGHR StPO § 359 Neue Tatsache 7 mwN; vom 13. Januar 1999 - StB 13\u002F98, BeckRS 1999, 30041780; vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 84 f.; vom 19. Juni 1962 - 5 StR 189\u002F62, BGHSt 17, 303, 304; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 \\- 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51; MüKoStPO\u002FEngländer\u002FZimmermann, 2. Aufl., § 359 Rn. 28 ff.; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 9). Insofern ist zwar im Zulässigkeitsverfahren hypothetisch anzunehmen, dass es die behauptete neue Tatsache gibt beziehungsweise eine als neues Beweismittel vorgebrachte Zeugen- oder Sachverständigenaussage den geltend gemachten Inhalt hat, also ein Zeuge oder Sachverständiger so aussagen wird, wie behauptet. Nicht zu unterstellen ist jedoch die inhaltliche Richtigkeit einer neuen Zeugenaussage oder der Schlussfolgerung eines neuen Sachverständigengutachtens (vgl. KG, Beschluss vom 11. November 1991 - (1) 5 (7) (2) StE 15\u002F56 (23\u002F91), NJW 1992, 450; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 1990 - 2 Ws 140\u002F90, NStZ 1991, 96, 98; MüKoStPO\u002FEngländer\u002FZimmermann, 2\\. Aufl., § 368 Rn. 32; LR\u002FSchuster, StPO, 27. Aufl., § 368 Rn. 24). Vielmehr darf etwa die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Zeugenaussage vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung des Erstgerichts bewertet werden und diese Bewertung in die Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten neuen Zeugenaussage einfließen. \n\n18\\. Das Wiederaufnahmegericht hat daher schon im Additionsverfahren das Wiederaufnahmevorbringen einer wertenden prognostischen Beurteilung dahin zu unterziehen, ob die angefochtene Entscheidung (wahrscheinlich) anders ausgefallen wäre, wenn das damals erkennende Gericht die neue Tatsache beziehungsweise den (behaupteten) Inhalt des neuen Beweismittels gekannt und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte. Das Wiederaufnahmevorbringen ist mithin gedanklich in das Beweisgebäude des früheren gerichtlichen Erkenntnisses einzufügen, und zwar unter Zugrundelegung des Standpunktes und der Rechtsauffassung des damaligen Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 85 f.; Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385\u002F62, BGHSt 18, 225, 226; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51). Nur wenn diese Beurteilung ergibt, dass das damals erkennende Gericht unter Berücksichtigung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu einem Freispruch des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung gelangt wäre, ist das Wiederaufnahmevorbringen geeignet im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) findet insofern keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6\u002F92, BGHSt 39, 75, 85; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79\u002F23, StraFo 2024, 146; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 10). Jedoch bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für einen anderen Verfahrensausgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 46; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15, 23; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51). \n\n19\\. Mithin ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts her zu prüfen, ob dessen Urteil bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweise mit genügender Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen wäre; es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen. Zu diesem Zweck ist das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen, wobei das Wiederaufnahmegericht an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung und an die (nicht offensichtlich unhaltbare) Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144\u002F24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66\u002F25, juris Rn. 51; s. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 37; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736). \n\n20\\. Diese Bestimmung von Aufgabe und Reichweite des Additionsverfahrens ist mit dem Grundgesetz vereinbar; namentlich verstößt sie nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das Grundrecht des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93\u002F07, juris Rn. 37, 45 f.; vom 14. September 2006 - 2 BvR 123\u002F06 u.a., NJW 2007, 207 f.; vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18\u002F02 u.a., StV 2003, 225; vom 4. Februar 2002 - 2 BvR 1240\u002F01, juris Rn. 10; vom 11. September 2001 - 2 BvR 1491\u002F01, juris Rn. 6; vom 7. September 1994 \\- 2 BvR 2093\u002F93, NJW 1995, 2025; vom 30. April 1993 - 2 BvR 525\u002F93, NJW 1994, 510; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746\u002F91, NJW 1993, 2735, 2736; vom 6. November 1974 - 2 BvR 407\u002F74, MDR, 1975, 468 f.). \n\n21\\. (2) Hieran gemessen hat das Oberlandesgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 16\\. März 2026 zu Recht eine Erheblichkeit der behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel \\- die Existenz der Tatsachen und den behaupteten Inhalt von Bekundungen neuer Zeugen unterstellt - verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug. Hohoff Erbguth Kreicker","BGH, 09.06.2026, StB 35\u002F26","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:47.626Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":75,"updatedAt":85},"2086","ECLI:DE:NEURIS:KORE606602026","ecli-de-neuris-kore606602026","2 StR 769\u002F25","2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. März 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; in dieser Höhe entfällt der Ausspruch über die Einziehung.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit sexueller Belästigung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Weiter hat es die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 7.500 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einem teilweisen Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n3\\. 2\\. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.2 der Urteilsgründe in Höhe von 7.400 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete der Angeklagte in der Nacht vom 2. April 2024 auf den 3. April 2024 aus einem unverschlossenen Fahrzeug unter anderem 40 Fahrzeugschlüssel, von denen der Geschädigte drei wiedererlangte. Für die Neuanfertigung der übrigen Schlüssel hätte der Geschädigte nach der Schätzung der Strafkammer mindestens einen Betrag von 200 Euro je Schlüssel aufwenden müssen. Diesen dem Geschädigten entstandenen Schaden von 7.400 Euro im Sinne des Wiederbeschaffungswertes hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 78\u002F23, Rn. 5) zur Grundlage ihrer Einziehungsentscheidung gemacht. Zu §§ 73, 73c StGB müsste daher neu verhandelt werden. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestattet auch eine Teilbeschränkung der Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312\u002F24, NStZ-RR 2025, 57, 58 Rn. 2). \n\n4\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2025 \\- 5 StR 402\u002F25, Rn. 4, und vom 10. April 2026 - 1 StR 462\u002F25, Rn. 5). \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25","2026-07-10T22:04:48.730Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":92,"summary":93,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":75,"updatedAt":94},"2105","ECLI:DE:NEURIS:KORE615782026","ecli-de-neuris-kore615782026","6 StR 527\u002F25","2026-05-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.05.2026, 6 StR 527\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Juli 2025 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie einen Vorwegvollzug der Strafe in Höhe von zwei Jahren bestimmt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der seit Ende des Jahres 2023 obdachlose Angeklagte begab sich am späten Abend des 23. August 2024 zum Wohnhaus seines 88-jährigen Vaters und seines Bruders in Zeitz. In diesem schliefen zu dieser Zeit auch die Lebensgefährtin des Bruders, die Zeugin G. , und ihr gemeinsamer Sohn. Der Angeklagte beabsichtigte, Kleidungsstücke abzuholen, die er in Absprache mit seinem Bruder in einem vor dem Wohnhaus abgestellten Wohnmobil verwahrt hatte. Das Fahrzeug war allerdings verschlossen. Aus diesem Grund fühlte sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte von seinem Bruder im Stich gelassen und ungerecht behandelt. Auch beneidete er ihn um dessen Lebensstandard, sein Leben im früher gemeinsam bewohnten Elternhaus sowie um dessen Familie und Freizeitaktivitäten. Hiervon getragen hatte er schon in den vergangenen zwanzig Jahren immer wieder damit gedroht, „alles abzubrennen“, ohne allerdings seine Familienangehörigen jemals zu verletzen oder aber deren Eigentum zu beschädigen. \n\n4\\. Er entschloss sich, seine Wut und Verärgerung durch eine Brandstiftung abzureagieren. Dabei war ihm bewusst, dass die im Haus schlafenden vier Geschädigten vom Brand überrascht und infolge dessen auch getötet werden könnten; dies nahm er billigend in Kauf. Gegen 0:30 Uhr setzte er mehrere unter einer hölzernen Terrasse an eine Außenwand gelehnte und zuvor mit einem hochentzündlichen Brandbeschleuniger besprühte hölzerne Gegenstände in Brand. Ihm war klar, dass das Feuer auf die Decke und den ebenfalls aus Holz errichteten Wintergarten des Wohnhauses übergreifen würde. Nachdem die Gegenstände selbstständig brannten, ging er davon aus, alles Erforderliche für die Zerstörung des Hauses getan zu haben und dass sich die schlafenden Geschädigten nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen würden. \n\n5\\. In der Folgezeit griffen die Flammen, wie vom Angeklagten erwartet, auf die Unterseite der Holzterrasse und auf die Holzdecke einer unter den Wohnräumen liegenden Werkstatt über; die Holzteile brannten, zeitweise mit meterhohen Flammen, selbständig weiter. Etwa um 0:40 Uhr wurde die Geschädigte G. durch einen Knall wach; sie bemerkte den Brand und weckte die anderen noch schlafenden Familienmitglieder. Während sie anschließend die Rettungskräfte alarmierte, unternahm der Bruder des Angeklagten Löschversuche. Hierbei erlitt er Verbrennungen zweiten Grades. \n\n6\\. Das sachverständig beratene Landgericht hat mit Blick auf eine ermittelte maximale Blutalkoholkonzentration von 3,04 Promille zur Tatzeit eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen (§ 21 StGB). \n\n7\\. b) Das Schwurgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung bewertet (§ 211 Abs. 2 Variante 5, § 22, § 306c in Verbindung mit § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 306 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 52 StGB). Zur subjektiven Tatseite hat es ausgeführt, dass „sowohl der allgemeine Vorsatz in Form eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit“ vorlagen. Der Angeklagte habe gewusst, dass sich vier Personen zur Tatzeit im Haus aufhielten und deren Tod durch die Brandstiftung billigend in Kauf genommen. Wegen seiner Alkoholgewöhnung habe er trotz seiner „alkoholbedingten Enthemmung“ gewusst, dass durch sein Handeln vier Menschen in „Lebensgefahr“ gebracht werden. Zudem hätten die ihn beherrschenden „negativen Gefühle“ seit Jahren bestanden. \n\n8\\. 2\\. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Variante 5 StGB (in vier tateinheitlichen Fällen) hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den festgestellten bedingten Tötungsvorsatz beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. \n\n9\\. a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304\u002F19, Rn. 14; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 617\u002F24, Rn. 7). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399\u002F17, Rn. 18; vom 16. September 2015 - 2 StR 483\u002F14, Rn. 14; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 617\u002F24, Rn. 7). Ihre Bejahung oder Verneinung hat auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399\u002F17, Rn. 19, vom 22. März 2012 - 4 StR 558\u002F11, BGHSt 57, 183 Rn. 26), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45\u002F13, Rn. 7; Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 StR 222\u002F19, Rn. 9) \n\n10\\. b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Seine zwischen den beiden Vorsatzelementen nicht differenzierende Darstellung entbehrt einer Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände. \n\n11\\. aa) Zwar erwähnt das Landgericht bei der Begründung der subjektiven Tatseite Umstände, welche für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Dies gilt insbesondere für das Wissen des Angeklagten um die Anwesenheit von Menschen im Gebäude und der von ihm erkannten Möglichkeit, dass durch sein Handeln das Wohnhaus in Brand gesetzt wird. Die damit erkennbar gemeinte objektive Gefährlichkeit der Tathandlung erweist sich auch als wesentliches Beweiszeichen für das kognitive und das voluntative Vorsatzelement (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 StR 558\u002F15, Rn. 14; Beschluss vom 9. Juli 2019 \\- 1 StR 222\u002F19, Rn. 9). \n\n12\\. bb) Die Annahme einer objektiv lebensbedrohlichen Tathandlung entbindet aber regelmäßig nicht von der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände. Das Wissens- und das Wollenselement können etwa fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung, wie etwa einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist; hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15) und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 4 StR 448\u002F19, Rn. 5; vom 14. August 2018 - 4 StR 251\u002F18, NStZ-RR 2018, 332). An einer solchen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der festgestellten vorsatzkritischen Umstände fehlt es. Dies gilt namentlich für die hochgradige und die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernde Alkoholisierung des Angeklagten. Eine solche kann den Schluss darauf zulassen, dass der Angeklagte das Risiko seiner Tathandlung falsch eingeschätzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 448\u002F19). Weiter wäre insbesondere der Tatanlass und die festgestellte Erregung des Angeklagten in einer Gesamtschau näher zu bewerten gewesen. Nach den Feststellungen ging die Tat zurück auf einen spontanen Entschluss, gefasst vor dem Hintergrund plötzlich aufwallender Wut wegen einer Enttäuschung über das Verhalten seines Bruders; eine unüberlegte und in affektiver Erregung ausgeführte Handlung lag damit nahe (vgl. BGH, Urteile vom 25\\. September 2024 - 2 StR 222\u002F24, Rn. 15; vom 23. März 2022 - 6 StR 343\u002F21, Rn. 8; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344\u002F16; jeweils mwN). \n\n13\\. 3\\. Der Rechtsfehler führt - wegen der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Tateinheit - zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Dies zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Die Anordnung des Vorwegvollzugs hätte unabhängig hiervon keinen Bestand gehabt, weil das Landgericht § 67 Abs. 2 StGB nicht in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 angewendet hat (BGBl. I Nr. 203), sondern sich ausdrücklich an dem nach früherer Rechtslage maßgeblichen „Halbstrafenzeitpunkt“ orientiert hat. \n\n14\\. 4\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen und beweiswürdigend tragfähig belegten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Ein gegebenenfalls erforderlicher längerer Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB wäre mit dem Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) vereinbar; eine solche Änderung erginge zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370\u002F23, Rn. 18; vom 19. November 2024 - 2 StR 325\u002F24, Rn. 6). \n\nBartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi","BGH, 29.05.2026, 6 StR 527\u002F25","2026-07-10T22:04:50.646Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":5,"decisionDate":100,"fullText":101,"summary":102,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":100,"parsedAt":75,"updatedAt":103},"2106","ECLI:DE:NEURIS:KORE615942026","ecli-de-neuris-kore615942026","6 StR 66\u002F26","2026-05-28T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 6 StR 66\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31\\. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie mit Nötigung, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Während Schuld- und Strafausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, den der Revisionsführer von seinem Rechtsmittel auch nicht ausgenommen hat. Die tatgerichtlichen Ausführungen tragen zwar die Annahme des Hangs, des symptomatischen Zusammenhangs und der Gefährlichkeit, belegen jedoch nicht die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer der Prüfung der Erfolgsaussicht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. \n\n3\\. a) Für einen Behandlungserfolg nach § 64 Satz 2 StGB wird eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (vgl. BR-Drucks. 687\u002F22, S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 - 6 StR 266\u002F24, Rn. 5; vom 12. März 2024 - 4 StR 59\u002F24, Rn. 6). Dabei ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20\u002F5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - 6 StR 622\u002F24, Rn. 5). \n\n4\\. b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. \n\n5\\. Das Landgericht hat die „begründete Erwartung“ eines Behandlungserfolgs maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte Zukunftspläne klar formuliert und bis zu seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug der Maßregel gute Fortschritte gemacht habe sowie an das in der Therapie Erlernte anknüpfen könne. Ferner konsumiere der Angeklagte zwar weiterhin Rauschmittel, beschränke seinen Konsum aber auf „Spice“. Die dissozialen Verhaltensweisen seien auf den Konsum zurückzuführen und nicht Ausdruck einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Auch wenn die Flucht des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug im Frühjahr 2025 für sich genommen einen prognoseungünstigen Faktor darstelle, sei zu berücksichtigen, dass er sich klar für eine erneute Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen und therapiewillig gezeigt habe. Damit bleibt unklar, ob die Strafkammer von einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Dies versteht sich angesichts des langjährigen Drogenkonsums, den der Angeklagte sogar während der Untersuchungshaft fortgesetzt hat, auch nicht von selbst. \n\n6\\. Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass der Angeklagte, der weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren seinen Lebensunterhalt durch Straftaten bestreitet, zur Sicherung des Therapieerfolgs durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden kann. \n\n7\\. 2\\. Die Aufhebung der Maßregel zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung - wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nBartel RiBGH Wenskeist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 6 StR 66\u002F26","2026-07-10T22:04:50.762Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":5,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":75,"updatedAt":112},"2113","ECLI:DE:NEURIS:KORE600952026","ecli-de-neuris-kore600952026","1 StR 115\u002F26","2026-05-27T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 1 StR 115\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte mit der - wesentlich jüngeren - vermissten Sexarbeiterin K. eine - nicht nur sexuelle - Beziehung, die von wiederholten großzügigen finanziellen Zuwendungen des Angeklagten geprägt war. Im Sommer 2024 hatten die beiden entschieden, den Lebensabend des Angeklagten gemeinsam in Bulgarien, der Heimat seiner Partnerin, zu verbringen. Kurz vor der geplanten Abreise entbrannte am Morgen des 1. August 2024 zwischen dem Paar ein heftiger Streit, weil der Angeklagte nicht bereit war, seiner Freundin die von ihr geforderten 50.000 Euro zu überlassen. Aus Ärger hierüber und wegen des Umstandes, dass der Angeklagte nicht sie, sondern seinen Neffen als Alleinerben eingesetzt hatte, beschloss sie, vorzeitig alleine nach Bulgarien zurückzukehren. Sie teilte dies dem Angeklagten mit, der nun realisierte, dass die gemeinsamen Zukunftspläne zumindest stark gefährdet waren und für seine Partnerin nicht er, sondern seine Geldzuwendungen im Vordergrund standen. Noch während der Auseinandersetzung oder im Nachgang hierzu fasste er deshalb den Entschluss, sie zu töten. Diesen setzte er am selben Tag nach 15:26 Uhr auf nicht bekannte Weise um. \n\n3\\. Zur Spurenbeseitigung verbrannte er am 1. August 2024 um spätestens 15.32 Uhr in einer Feuerstelle auf seinem Grundstück die persönlichen Sachen seiner Partnerin mit Ausnahme der Sohlen ihrer Sandalen, die er in einer zu seinem früheren Wohnanwesen gehörenden Mülltonne entsorgte, nachdem er die Riemen hiervon abgeschnitten hatte. Ihre Armbanduhr und Zigaretten verbrachte er in ein Nebengebäude seines ehemaligen Wohnanwesens. Die Leiche von K. konnte trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden. \n\n4\\. 2\\. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, weshalb eine Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht veranlasst ist. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs \\- sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n5\\. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2026 - 1 StR 487\u002F25 Rn. 18; Beschluss vom 27\\. September 2023 - 4 StR 148\u002F23 Rn. 10; jeweils mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Werden diese Grundsätze beachtet, kann das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439\u002F13 Rn. 45; Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4\u002F15 Rn. 8 und vom 4. Mai 2022 - 1 StR 309\u002F21 Rn. 8; jeweils mwN). Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen \\- wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204\u002F80 Rn. 10; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4\u002F15 Rn. 8 mwN). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 mwN). \n\n6\\. b) Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. \n\n7\\. aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 1. August 2024, 15:26 Uhr seine Freundin auf seinem Grundstück oder in unmittelbarer Umgebung hierzu auf nicht näher bekannte Weise tötete, im Wesentlichen auf ihr Verschwinden und eine Mehrzahl weiterer Beweisanzeichen gestützt, die für seine Täterschaft sprechen sollen. So hätten sich der Angeklagte und seine Partnerin am Morgen des 1. August 2024 heftig gestritten; im Anschluss daran habe diese in Telefonaten mit ihrer Tante und einer Freundin geäußert, sie habe Sorge, der Angeklagte bringe sie um. Der Angeklagte sei ferner der letzte Mensch gewesen, der K. lebend gesehen habe. Auch die Spuren von ihrem Blut im Kofferraum des Pkws des Angeklagten, an einer seiner Hosen und einem Paar Schuhe sowie verschiedene weitere tatsächliche Umstände, die das Landgericht als Spurenbeseitigung durch den Angeklagten gewertet hat, haben Eingang in die tatrichterliche Überzeugungsbildung gefunden. Der Angeklagte, der enttäuscht und wütend wegen des Verhaltens von K. gewesen sei, habe ferner ein Tatmotiv gehabt. Einen natürlichen Tod, einen Suizid, eine fahrlässige oder gerechtfertigte Tötung seiner Partnerin durch den Angeklagten hat die Strafkammer ebenso wie die Täterschaft eines Dritten oder ein Untertauchen der Frau ausgeschlossen. \n\n8\\. bb) Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachweis eines Tötungsdelikts auch dann geführt werden kann, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt, hier insbesondere die Leiche von K.. Auch hat es formal eine andere Erklärung für das Verschwinden der Frau als ihre Tötung durch den Angeklagten ausgeschlossen. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch in mehrfacher Hinsicht lücken- und damit rechtsfehlerhaft. \n\n9\\. (1) Seine Überzeugung, dass K. am 1. August um 15:30 Uhr, mithin nach der Rückkehr des Angeklagten auf sein Grundstück um 15:26 Uhr, noch am Leben und der Angeklagte deshalb der letzte Mensch gewesen sei, der sie lebend gesehen habe, hat das Landgericht auf die Aussage des Zeugen W. gestützt, der sich am 1. August 2024 in der Zeit von 14:15 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Nachbargrundstück aufhielt, um dort den Rasen zu mähen. Der Zeuge habe auf dem Grundstück des Angeklagten eine weibliche Person wahrgenommen, deren Beschreibung auf K. passe. Er habe bei jeder Mährunde auf das Grundstück des Angeklagten geschaut und dabei die weibliche Person auch gesehen, letztmals gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr. \n\n10\\. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge wenig präzise angegeben hat, die Frau letztmals gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr wahrgenommen zu haben, erschließt sich bei der aufgezeigten gebotenen Betrachtung zum Ausschluss alternativer Geschehensabläufe bereits nicht, warum das Landgericht davon ausgegangen ist, K. habe tatsächlich um 15:30 Uhr, mithin nach Eintreffen des Angeklagten, noch gelebt. Überdies hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen zwar einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und den Anfangs- und Endzeitpunkt seines Aufenthalts auf dem Nachbargrundstück der Nachprüfung durch objektive Beweismittel unterzogen. Es hat jedoch offensichtliche Widersprüche in der Aussage selbst sowie zu den übrigen Feststellungen zum zeitlichen Ablauf unerörtert gelassen. \n\n11\\. So soll der Zeuge einerseits angegeben haben, bei jeder Mährunde auf das Grundstück des Angeklagten geschaut und die Frau stets wahrgenommen zu haben, mithin auch bei der letzten gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr (UA S. 60\u002F61); andererseits hat er im Zusammenhang mit der Frage, ob er auch den Angeklagten bzw. dessen Pkw gesehen habe, ausgesagt, er habe beim Mähen „teilweise“ auf das Nachbargrundstück geschaut, das Fahrzeug, nicht aber den Angeklagten bemerkt. Erst um 16:00 Uhr habe er gesehen, dass der Pkw weg war (UA S. 59\u002F60). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Zeuge trotz der regelmäßigen Blicke auf das Grundstück des Angeklagten offensichtlich nicht wahrgenommen hat, dass dessen Fahrzeug vor 15:26 Uhr nicht auf dem Grundstück stand, wecken seine unterschiedlichen Angaben zu der Frage, mit welcher Intensität er das Geschehen auf dem Nachbargrundstück beobachtet haben will, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage oder an seiner Erinnerung, mit denen sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen. Auch hätte es die (Zeit-)Angaben des Zeugen mit den übrigen Feststellungen abgleichen müssen, insbesondere mit dem Umstand, dass K. selbst gegenüber zwei Zeuginnen gegen 12:00 Uhr (UA S. 52) und gegen 13:30 (UA S. 55) Uhr geäußert haben soll, in ca. zwei Stunden vom Grundstück des Angeklagten abgeholt zu werden. Zudem war sie ab 14:00 Uhr telefonisch für niemanden mehr erreichbar, was vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen zu ihrem Kommunikationsverhalten, vom Angeklagten als „Telefonitis“ bezeichnet, ungewöhnlich war und darauf hindeuten könnte, dass sie schon kurz nach 14:00 Uhr nicht mehr am Leben oder in der Lage zu telefonieren war. Demgegenüber will der Zeuge W. jedoch den Eindruck gehabt haben, die auf dem Nachbargrundstück wahrgenommene Frau habe nach 14:00 Uhr noch telefoniert. \n\n12\\. Auch hätte der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Rückkehr des Angeklagten um 15:26 Uhr und dem vom Landgericht angenommenen Verbrennen der persönlichen Sachen von K. spätestens um 15:32 Uhr der Erörterung bedurft. Denn das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Verbrennen der Spurenbeseitigung diente. Dies zugrunde gelegt hätte für die Tötung bzw. Zufügung schwerer Verletzungen nur ein sehr kurzes Zeitfenster bestanden. \n\n13\\. (2) Soweit die Strafkammer von ihr festgestellte tatsächliche Umstände als Spurenbeseitigung durch den Angeklagten gewertet und diese wiederum als Beweisanzeichen für seine Täterschaft herangezogen hat, ist auch diese Würdigung nicht frei von Rechtsfehlern. So bleibt bereits unerörtert, warum das Landgericht aus dem Umstand, dass am 1. August 2024 ab 15:32 Uhr über dem Grundstück des Angeklagten eine große Rauchentwicklung zu beobachten war, darauf geschlossen hat, der Angeklagte habe die persönlichen Sachen seiner Partnerin verbrannt. Ob anlässlich der Durchsuchung gegebenenfalls Asche oder andere Rückstände gefunden werden konnten, die hierauf hindeuten, hat die Strafkammer nicht mitgeteilt. Der Erörterung hätte in diesem Zusammenhang auch bedurft, warum der Angeklagte einerseits die Uhr von K. und deren Zigaretten - zur Spurenbeseitigung - in ein Nebengebäude seines ehemaligen Wohngebäudes verbracht haben soll, wo diese Gegenstände, von denen jedenfalls die Uhr unschwer seiner Partnerin zuzuordnen war, schnell aufgefunden werden konnten, er aber andererseits ihre übrigen persönlichen Sachen verbrannt bzw. ihre Leiche so versteckt haben soll, dass diese trotz intensiver Suche unauffindbar war. Zur Durchführung einer effektiven Spurenbeseitigung hätte es vielmehr nahegelegen, auch die Zigaretten zu verbrennen bzw. die Uhr mit der Leiche zu verstecken. Gleiches gilt für das festgestellte Abschneiden der Sohlen der Sandalen von K., die er in einer Mülltonne vor seinem ehemaligen Wohnanwesen entsorgt haben soll. Schließlich bleibt unerörtert, warum der Angeklagte überhaupt Gegenstände seiner Partnerin verbrannte, wenn es ihm doch gelang, ihren Leichnam unauffindbar zu beseitigen; das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, warum er in ein etwaiges Versteck nicht auch die weiteren persönliche Dinge seiner Partnerin legte. \n\n14\\. (3) Auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Ausschluss von Alternativtätern erweist sich als lückenhaft. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2\\. Mai 2012 - 2 StR 395\u002F11 Rn. 18 mwN). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So hatten die Zeugen R. und Ru. als ehemalige Freier von K., die von ihr ebenso wie der Angeklagte finanziell ausgenommen wurden, ein ähnliches Tatmotiv. Gleichwohl hat das Landgericht die beiden als Alternativtäter nicht näher in Betracht gezogen, dies trotz seiner Feststellung, K. habe mit dem Zeugen Ru. noch am 31. Juli 2024 Kontakt über WhatsApp gehabt und ihm geschrieben, sie „wolle ihn“. Insbesondere teilen die Urteilsgründe nicht mit, wo sich die Zeugen am 1. August 2024 ab ca. 14:00 Uhr aufhielten. Gleiches gilt für den Zeugen A., von dem K. ihrer Mutter am 1. August 2024 gegen 12:00 Uhr berichtete, er werde sie in ca. zwei Stunden abholen. Schließlich hätte das Landgericht angesichts der hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fallkonstellationen, in denen dem Täter ein Tötungsdelikt trotz Unauffindbarkeit der Leiche zur Last gelegt wird, auch eine etwaige Täterschaft des Zeugen W. nicht völlig außer Betracht lassen dürfen. \n\n15\\. (4) Rechtsfehlerhaft erweist sich auch die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung, in die sie ausschließlich den Angeklagten belastende Indizien eingestellt, dabei aber die aufgezeigten Widersprüche und die Aspekte, die geeignet sind, die prima facie für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen zu entkräften, weitgehend unerörtert gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die vom Landgericht als wesentliches Indiz herangezogenen Blutspuren im Kofferraum des Angeklagten, die nach sachverständiger Würdigung auch mit seiner Einlassung, K. habe sich beim Einladen von Metall verletzt, in Einklang zu bringen sind. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang unter anderem auch berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte tatsächlich am Vortag Schrott entsorgte und seine Partnerin hierin zumindest dergestalt eingebunden war, als sie bei der Rückgabe des hierfür ausgeliehenen Anhängers dabei war. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Böger","BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 1 StR 115\u002F26","2026-07-10T22:04:51.395Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":5,"decisionDate":109,"fullText":118,"summary":119,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":75,"updatedAt":120},"2112","ECLI:DE:NEURIS:KORE606522026","ecli-de-neuris-kore606522026","1 StR 169\u002F26","#  BGH, 27.05.2026, 1 StR 169\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14\\. November 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch\n\naa) im Fall C. III. der Urteilsgründe aufgehoben; die festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten entfällt;\n\nbb) in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe dahin geändert, dass jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung“, „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung mit Gewalt, in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit [mit] drei tatmehrheitlichen Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit mit elf tatmehrheitlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Angeklagte nahm die am 4. Dezember 2007 geborene Nebenklägerin, eine Nichte seiner damaligen Lebensgefährtin, wie eine eigene Tochter in seinem Hausstand in Brasilien auf. Nach der Trennung von seiner Partnerin im Jahr 2016 verblieb das Mädchen in der alleinigen Obhut des Angeklagten. In der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 missbrauchte er die Nebenklägerin in mindestens 22 Fällen, indem er sie unter anderem - zum Teil unter Anwendung von Gewalt - mehrmals dazu veranlasste, gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen an ihm den Oralverkehr auszuführen, er mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, ihre Brüste und Schamlippen massierte bzw. vor ihr onanierte. Der Angeklagte nahm sämtliche Übergriffe auf Video auf. Darüber hinaus bewahrte er am 23. Januar 2024 in seiner Wohnung in München Datenträger mit 54 Filmdateien und 107 Bildern kinderpornographischen Inhalts auf. \n\n3\\. 2\\. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts in Bezug auf den als eigenständige Tat gewerteten Besitz kinderpornographischer Inhalte erweist sich als rechtsfehlerhaft und bedarf der Korrektur. \n\n4\\. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Beweiswürdigung, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die in der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 aufgenommenen Videodateien, die den sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin dokumentieren, am 23. Januar 2024, dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, noch abgespeichert hatte (vgl. UA S. 80). Denn andernfalls wäre die Auswertung des abgespeicherten Materials nach Augenscheinseinnahme nicht möglich gewesen (vgl. UA S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass die Videodateien schon früher in Brasilien anlässlich des dortigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten sichergestellt worden wären, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung war der Angeklagte auch im Besitz weiterer Video- und Bilddateien kinderpornographischen Inhalts, dessentwegen ihn das Landgericht einer eigenständigen Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig gesprochen hat. \n\n5\\. In dieser Fallkonstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101\u002F24 Rn. 4 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2023 - 3 StR 301\u002F23 Rn. 3 ff. und vom 17. Dezember 2025 - 4 StR 576\u002F25 Rn. 5; jeweils mwN) jedoch kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Vielmehr steht das Besitzdelikt in jeweiliger (weiterer) Tateinheit zu den Verstößen gegen § 176a und § 176 StGB in den Fassungen vom 21. Januar 2015, 3. März 2020 bzw. 30. November 2020. \n\n6\\. Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten. \n\n7\\. Ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, fasst der Senat den Schuldspruch im Übrigen kompakter als bislang geschehen. \n\n8\\. 3\\. Auch der Strafausspruch hält im Wesentlichen revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft den Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 angewandt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht, anstatt des zutreffenden Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020, der sich von drei Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe erstreckt. \n\n9\\. a) Weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden, für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 niedrigere als die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (Fall C. II. 10.) sowie einem Jahr und vier Monaten (Fall C. II. 22.) verhängt hätte, setzt der Senat, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Einzelstrafen jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe herab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Mit Blick auf die besonderen Umstände der Taten, die in eine Serie von zahlreichen weiteren schweren Straftaten des Angeklagten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin eingebettet waren, ist die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627\u002F08, BGHSt 53, 221 Rn. 48). \n\n10\\. b) Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon und dem Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe unberührt. Denn es ist angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen, darunter drei Mal sechs Jahre, drei Mal fünf Jahren und sechs Monaten sowie einmal fünf Jahre und drei Monate, auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung vorstehender Umstände eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte. \n\n11\\. c) Soweit das Landgericht bei der Zumessung der in den Fällen C. II. 1. bis 22. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen den „besonders“ großen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, ist dies zwar mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 2 StR 207\u002F21 Rn. 4). Angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen ist jedoch auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Zumessung der in den genannten Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen hierauf beruht. \n\n12\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Böger","BGH, 27.05.2026, 1 StR 169\u002F26","2026-07-10T22:04:51.286Z",{"id":122,"ecli":123,"slug":124,"caseNumber":125,"courtId":5,"decisionDate":109,"fullText":126,"summary":127,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":75,"updatedAt":128},"2110","ECLI:DE:NEURIS:KORE606652026","ecli-de-neuris-kore606652026","6 StR 56\u002F26","#  BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 56\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 2025 wird\n\na) das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung verurteilt ist und\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten und Auslagen des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung (Fall C.III der Urteilsgründe) und Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Senat stellt das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil zweifelhaft erscheint, ob in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden ist (§§ 3, 7 StGB). Der Angeklagte ist bulgarischer Staatsangehöriger und misshandelte die Nebenklägerin, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt ist, in Schweden. \n\n3\\. 2\\. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Dies entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Denn der Senat kann mit Blick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie den weiteren verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten sowie der einbezogenen Strafe von sechs Monaten nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\nBartel RiBGH Wenske isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 56\u002F26","2026-07-10T22:04:51.150Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":5,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":138},"2133","ECLI:DE:NEURIS:KORE625622026","ecli-de-neuris-kore625622026","5 StR 142\u002F26","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.05.2026, 5 StR 142\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. November 2025 im Ausspruch über\n\na) die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.260,85 Euro angeordnet wird,\n\nb) über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen rechtlich zusammentreffender Delikte nach dem Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetz unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl vom 24. September 2024 verhängten Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je dreißig Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die in dem Strafbefehl verhängte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Einziehungsausspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Angeklagte in der Zeit vom 1\\. Oktober 2023 bis 10. April 2025 sieben Kilogramm Kokain, von denen er knapp sechs Kilogramm für 24.500 Euro pro Kilogramm veräußerte. Der Rest wurde am 10. April 2025 in seiner Wohnung sichergestellt (Fall 1 der Urteilsgründe). An einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 10. April 2025 übernahm der Angeklagte mehrere Waffen und Munition, die er in einer anderen Wohnung verwahrte, wo sie am 10. April 2025 sichergestellt wurden (Fall 2 der Urteilsgründe). \n\n3\\. 2\\. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Landgericht hat der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) zugrundegelegt, dass der Angeklagte sechs Kilogramm Kokain verkauft hat. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellung indes lediglich gut 5.880 Gramm veräußerte. Der Senat hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO reduziert. \n\n4\\. 3\\. Die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die nicht vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. September 2024 einbezogen, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht durch die Feststellungen belegt sind. Danach waren die beiden abgeurteilten Taten erst am 10. April 2025, mithin nach dem Erlass des Strafbefehls, beendet. Zwar ist die Entscheidung erst danach, nämlich am 6. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen. Maßgeblich ist aber das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs.1 Satz 2 StGB). \n\n5\\. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 21.05.2026, 5 StR 142\u002F26","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.062Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":5,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":137,"updatedAt":147},"2160","ECLI:DE:NEURIS:KORE625492026","ecli-de-neuris-kore625492026","5 StR 134\u002F26","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, 5 StR 134\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2025 werden verworfen, diejenige des Angeklagten D. K. mit der Maßgabe, dass er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist; die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, den Angeklagten D. K. zudem des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M. K. ) und drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter D. K. ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten D. K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen, wie auch die Revision des Angeklagten M. K. , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der den Angeklagten D. K. betreffende Schuldspruch bedarf der Änderung. \n\n3\\. a) Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, mit Betäubungsmitteln und Cannabis Handel zu treiben, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken bewahrten sie zu diesem Zweck Anfang Februar 2025 in einer von ihnen als Bunker genutzten Wohnung insgesamt etwa 235 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von 165,5 g Methamphetaminbase und annähernd 5 g Levomethamphetaminbase, mehr als 17,5 kg Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von über 12 kg Methamphetaminbase und mehr als 820 g Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von über 47 g THC auf. \n\n4\\. Am selben Tag befanden sich in einem vom Angeklagten M. K. genutzten Zimmer einer anderen Wohnung neben 41.700 Euro Bargeld aus vorangegangenen Drogengeschäften mehr als 65 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von reichlich 42 g Methamphetaminbase und 5 g Levomethamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Baseballschläger, ein Teleskopschlagstock, zwei Elektroschocker und ein Laserpointer. \n\n5\\. In einer vom Angeklagten D. K. genutzten Wohnung wurden am selben Tag zum gewinnbringenden Verkauf weitere 0,31 g Kokain (0,15 g Kokainhydrochlorid) und 6,55 g Methamphetamin (4,8 g Methamphetaminbase) sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Reizstoffsprühgerät aufbewahrt, und in dem vor der Wohnung parkenden Pkw weitere 8,32 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 6,07 g Methamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz des Betäubungsmittels ein Tierabwehrspray. \n\n6\\. b) Die Annahme des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) in Bezug auf die in der Wohnung des Ange-klagten D. K. zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs verwahrten Betäubungsmittel, deren Gesamtwirkstoffgehalt unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge lag (zur Berechnung beim Zusammentreffen verschiedener Betäubungsmittel vgl. Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 106), erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel waren nach der Wertung des Landgerichts, so wie alle anderen festgestellten Drogenvorräte, Teil des (bewaffneten) Handeltreibens der Angeklagten. Dient aber der Besitz an Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 269\u002F19, NStZ 2020, 24; vom 12. September 2017 - 4 StR 298\u002F17 Rn. 6; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580\u002F16 Rn. 4). \n\n7\\. c) Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wird, da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringert, durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. \n\n8\\. 2\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten keine sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n9\\. 3\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten D. K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen","BGH, 19.05.2026, 5 StR 134\u002F26","2026-07-10T22:04:56.311Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":5,"decisionDate":153,"fullText":154,"summary":155,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"2222","ECLI:DE:NEURIS:KORE610352026","ecli-de-neuris-kore610352026","4 StR 636\u002F25","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.05.2026, 4 StR 636\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23\\. Juni 2025\n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1. bis II.16., II.18. bis II.22., II.25. sowie II.31. bis II.33. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nbb) im Strafausspruch,\n\ncc) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist,\n\nb) im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen (Fälle II.17.; II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe), davon in drei Fällen (Fälle II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.34. und II.35. der Urteilsgründe) schuldig ist.\n\n2\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch,\n\nc) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in 33 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, „in mittelbarer Täterschaft“, sowie in 16 Fällen in Tateinheit mit der Überlassung pornographischer Inhalte an eine Person unter 18 Jahren und in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, sowie wegen Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n2\\. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB von seinem Rechtsmittelangriff ausnimmt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. \n\n3\\. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Der Angeklagte, der an spezifischen Phobien sowie an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie leidet, hatte im Tatzeitraum über Messengerdienste, soziale Medien und im Rahmen eines Computerspiels Kontakt zu männlichen Kindern. Diesen schickte er - jeweils in Kenntnis ihres kindlichen Alters - Bilder und Videoaufnahmen, insbesondere solche, auf denen sein entblößter Penis zu sehen war. Zur Befriedigung seines Sexualtriebs verlangte er von ihnen, „sexualisierte Aufnahmen“ von sich zu erstellen und ihm zu übersenden, wobei er in dem Bewusstsein handelte, den altersbedingt schuldunfähigen Kindern derart überlegen zu sein, dass er sie insoweit als „Werkzeug gegen sich selbst“ verwenden konnte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: \n\n5\\. a) Zwischen März und Juli 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 16. Mai 2014 geborenen S.. Auf Verlangen des Angeklagten, ihm ein „pornographisches“ Bild zu übersenden, fertigte das Kind ein Foto, das ausschließlich seinen unbekleideten Genitalbereich zeigte, und schickte es ihm am 13. März 2023 (Fall II.1. der Urteilsgründe). Der Angeklagte übersandte dem Kind im genannten Zeitraum mindestens ein Bild, das sein entblößtes Glied zeigte (Fall II.2.). \n\n6\\. b) Von November 2022 bis Mai 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 5. Januar 2013 geborenen K.. Der Angeklagte lenkte die Chats in eine sexuelle Richtung und übersandte dem Kind „pornographische“ Bilder, die sein entblößtes Glied zeigten, nämlich am 3. Dezember 2022 ein Foto, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, den der Angeklagte in der Hand hielt (Fall II.3.), am 21. März 2023 ein „vergleichbares“ Bild (Fall II.4.) und am 5. Mai 2023 ein weiteres „pornographisches“ Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.5.) sowie eine Minute später ein Bild seines entblößten erigierten Gliedes, an dem er Onanierbewegungen durchführt (Fall II.6.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind im Zeitraum vom 3. Dezember 2022 bis 5. Mai 2023 sechs Fotos seines unbekleideten Genitalbereichs und übersandte sie dem Angeklagten, teils innerhalb von nur wenigen Minuten (Fälle II.7.-II.12.). \n\n7\\. c) Zwischen Sommer und Oktober 2024 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 10. Juli 2014 geborenen E.. Der Angeklagte schickte ihm am Tag nach dem „virtuellen Kennenlernen“ über „WhatsApp“ ein Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.13.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind ein Foto seines unbekleideten Genitalbereichs und schickte es dem Angeklagten (Fall II.14.). Am selben Tag schickte der Angeklagte dem Kind ein Video, das zeigte, wie er sich selbst befriedigt (Fall II.15.). Ebenfalls am selben Tag fertigte das Kind auf Veranlassung des Angeklagten ein „Masturbationsvideo“ von sich selbst und schickte es dem Angeklagten (Fall II.16.). Zwei Tage später übersandte der Angeklagte dem Kind ein Video, auf dem er bis zum Samenerguss masturbiert (Fall II.17.). Das Kind ekelte sich beim Anschauen des Videos und ignorierte den Angeklagten in der Folgezeit. \n\n8\\. d) Zwischen dem 22. und dem „31.“ September 2024 hatte der am 1. Mai 2015 geborene K Kontakt zu dem Angeklagten. Dieser forderte das Kind auf, ihm „selbst gefertigte kinderpornographische Dateien“ zu übersenden, und drohte für den Fall der Weigerung, das gemeinsame Computerspiel und den Kontakt abzubrechen. Das Kind schickte daraufhin an zwei Tagen ein Bild sowie ein Video seines entblößten Penis (Fälle II.18. und II.19.). \n\n9\\. e) Im Januar 2022 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 26. März 2012 geborenen M. Am 3. Januar 2022 schickte der Angeklagte dem Kind ein „kinderpornographisches“ Bild, das zeigte, wie ein etwa zehn Jahre alter Junge an seinem entblößten Glied manipulierte (Fall II.20.). Im Gegenzug übersandte M. drei Minuten später auf Verlangen des Angeklagten diesem ein Bild, das ihn mit entblößtem Genitalbereich auf dem Rücken liegend zeigte. Er hatte das Bild unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten gefertigt, es für den Fall der Weigerung bei dem Computerspiel, das er spielte, obwohl er dafür noch zu jung war, zu „melden“ (Fall II.21.). \n\n10\\. f) Am 14. Mai 2022 schickte der Angeklagte dem am 27. Oktober 2010 geborenen B. ein Video, das ihn (den Angeklagten) beim Masturbieren zeigte (Fall II.22.). \n\n11\\. g) Von Januar bis August 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 9. Mai 2014 geborenen Se.. Am 19. Januar 2023 schickte der Angeklagte dem Kind ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigt. Zugleich forderte der Angeklagte das Kind auf, ihm ein „entsprechendes“ Bild zu schicken, und übersandte dem Kind um 18:47 Uhr ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigt (Fall II.23.). Se. fühlte sich unter Druck gesetzt und fertigte ein Bild seines entblößten und erigierten Penis, das er drei Minuten später an den Angeklagten übersandte (Fall II.24.). Zwei Tage später schickte der Angeklagte ihm ein weiteres Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fall II.25.). \n\n12\\. h) Im März 2023 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 14. Juli 2011 geborenen H.. Im Rahmen eines „sexualisierten Chats“ bei „WhatsApp“ übersandte der Angeklagte ihm am 6. März 2023 ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte (Fall II.26.). Im Gegenzug fertigte das Kind ein Bild von seinem entblößten erigierten Glied und schickte es dem Angeklagten (Fall II.27.). \n\n13\\. i) Zwischen Juli und August 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 21. April 2014 geborenen Me.. Am 23. Juli 2023 schickte der Angeklagte dem Jungen ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, und forderte das Kind „mit Nachdruck“ auf, ihm ein „vergleichbares Bild“ zu schicken (Fall II.28.). Das Kind fertigte ein „entsprechendes“ Bild und schickte es knapp zwei Stunden später an den Angeklagten (Fall II.29.). Auf dessen Aufforderung stellte das Kind weniger als eine Stunde später vier weitere „sexualisierte Bilder“ von sich her und übersandte sie dem Angeklagten (Fall II.30.). \n\n14\\. j) Im Mai 2021 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 8. Juni 2011 geborenen R. Er schickte dem Kind am 17. Mai 2021 ein Bild, das ausschließlich seinen erigierten Penis zeigte (Fall II.31.), und ca. 15 Minuten später sowie am 23. Mai 2021 jeweils ein Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fälle II.32. und II.33.). \n\n15\\. k) Am 13. Mai 2023 schickte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten I. ein von einem männlichen Kind selbst gefertigtes „kinderpornographisches“ Video, das den entblößten erigierten Penis des Kindes zeigte (Fall II.34.), und am folgenden Tag eine „vergleichbare kinderpornographische Videodatei“ (Fall II.35.). \n\n16\\. Bei sämtlichen Taten handelte der Angeklagte aufgrund der bei ihm bestehenden Pädophilie im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). \n\n17\\. 2\\. Das Landgericht hat für die Taten, zu deren rechtlicher Würdigung die Urteilsgründe keine näheren Ausführungen enthalten, unter dem Gesichtspunkt bei dem Angeklagten bestehender schädlicher Neigungen auf eine Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten erkannt. Es hat ferner die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB bejaht, von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aber abgesehen, weil es sie für nicht verhältnismäßig gehalten hat. II. Revision des Angeklagten \n\n18\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von seinem Angriff ausnehmen will, ist die Beschränkung unwirksam. Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 276\u002F25 Rn. 36; Beschluss vom 3\\. Juli 2024 - 4 StR 390\u002F23 Rn. 4; Urteil vom 7. März 2024 - 3 StR 220\u002F23 Rn. 12). \n\n19\\. 2\\. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand. Er wird nur teilweise von den Feststellungen getragen und bedarf in weiteren Fällen der Berichtigung. Im Einzelnen gilt das Folgende: \n\n20\\. a) Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) hat nur in den Fällen II.17., II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe Bestand und unterliegt im Übrigen der Aufhebung. \n\n21\\. aa) Das Landgericht hat - wie sich mangels subsumierender Ausführungen in den Urteilsgründen allein aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt - in sämtlichen Fällen den Straftatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt gesehen und sich hierbei ersichtlich auf die Taten zu II.1. bis II.33. der Urteilsgründe bezogen. \n\n22\\. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB mit Strafe bedroht ist. Das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen setzt eine unmittelbare Einwirkung auf das Kind voraus, die zumindest mitursächlich dafür ist, dass dieses die sexuelle Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 39\u002F25 mwN). \n\n23\\. bb) In den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.17., II.22. und II.25. der Urteilsgründe hat das Landgericht einen solchen vom Angeklagten bewirkten Taterfolg nicht festgestellt, so dass die Annahme des - vollendeten - sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtsfehlerhaft ist. Entsprechendes gilt für die Taten II.31. bis II.33., die im Übrigen vor dem Inkrafttreten des § 176a StGB in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung begangen wurden und daher gemäß § 2 Abs. 1 StGB allenfalls als sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 4 StGB aF zu bestrafen gewesen wären. Den Urteilsgründen kann in allen diesen Fällen namentlich nicht sicher entnommen werden, dass die hierzu jeweils festgestellten Tathandlungen ursächlich dafür geworden sind, dass die kindlichen Chatpartner Aufnahmen ihrer Genitalien anfertigten und dem Angeklagten übersandten. Der näheren Begründung bedarf dies nur wie folgt: \n\n24\\. (1) Soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe dem Geschädigten die urteilsgegenständlichen Nachrichten am selben Tag übersandte, an dem dieser seinerseits dem Angeklagten eines der Fotos seines „unbekleideten Genitalbereichs“ schickte (Fall II.11. der Urteilsgründe), schließt die festgestellte zeitliche Abfolge der wechselseitigen Nachrichten aus, dass dieses Handeln des Kindes durch die Tathandlungen der Fälle II.5. und II.6. bewirkt worden sein könnte. Denn dieses schickte dem Angeklagten das Foto vor Erhalt von dessen Nachrichten. Im Übrigen hätte das Landgericht zwischen den Taten in den Fällen II.5., II.6. und II.11. der Urteilsgründe im Hinblick auf die festgestellte Nähe der wechselseitigen Chatbeiträge jedenfalls erwägen müssen, ob sie sämtlich Teil desselben Kommunikationsvorgangs waren und deshalb miteinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht wie angenommen der Tatmehrheit standen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167\u002F22 Rn. 6). \n\n25\\. Bereits deshalb unterliegt auch der Schuldspruch im Fall II.11. der Urteilsgründe der Aufhebung. Dieser leidet überdies auch für sich genommen an einem Darstellungsmangel, soweit die Jugendkammer ihn offenbar auch als tateinheitliches Herstellen kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB gewertet hat. Soweit der Geschädigte nach den Feststellungen eine Bildaufnahme seines „unbekleideten Genitalbereichs“ fertigte (und übersandte), sind die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. Dieses ist in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) StGB legal definiert. Danach kommen Abbildungen sexueller Handlungen in Bezug auf das Kind, des ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie von dessen unbekleideten Genitalien oder Gesäß in sexuell aufreizender Weise in Betracht. Dass die Aufnahme im Fall II.11. der Urteilsgründe eine sexuelle Handlung im Sinne des Buchstaben a) zeigte, hat das Landgericht nicht festgestellt, insbesondere ist der als sexuelle Handlung in Betracht kommende Vorgang des Fotografierens oder Filmens der eigenen Genitalien durch das Kind nicht zugleich zu dem Bildmotiv geworden. \n\n26\\. Auch ein kinderpornographischer Inhalt in Form der Abbildung des kindlichen Körpers im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) oder c) StGB ist durch die Urteilsgründe nicht belegt. Insbesondere kann diesen nicht sicher entnommen werden, dass die Genitalien des Geschädigten in einer die Anforderungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB erfüllenden Weise abgebildet worden sind. Hiernach bedarf es einer sexuell aufreizenden Wiedergabe; eine Auslegung der Norm, die darauf hinausliefe, dass jegliche Abbildung der unbekleideten (primären) Geschlechtsteile eines Kindes kinderpornographisch ist, stellte eine Verschleifung mehrerer Tatbestandsmerkmale dar und verbietet sich deshalb. Der sexuell aufreizende Charakter der Wiedergabe muss sich dabei - aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters - aus dieser selbst ohne Berücksichtigung weiterer, aus der Darstellung selbst nicht erkennbarer Umstände ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 275\u002F20 Rn. 4 ff.). \n\n27\\. Hieran gemessen genügt die knappe Bezeichnung des „unbekleideten Genitalbereichs“ als Bildmotiv, das darüber hinaus weder verbal noch durch eine Bezugnahme auf die Abbildung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO näher ausgeführt ist, nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 245\u002F23 Rn. 4). Selbst wenn die Angabe dahin zu verstehen sein sollte, dass es sich um eine ausschließlich den Intimbereich zeigende Detailaufnahme handelte, würde dies die sexuelle Konnotation des Bildes aus Sicht eines objektiven Betrachters zwar nahelegen, einen sicheren Nachvollzug der rechtlichen Würdigung des Landgerichts aber gleichwohl nicht ermöglichen. \n\n28\\. Sollte sich ein kinderpornographischer Inhalt der übersandten Aufnahme im zweiten Rechtsgang nicht erweisen lassen, käme - bei einem hierauf gerichteten mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten - das Unternehmensdelikt des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) in Betracht. \n\n29\\. (2) Im Fall II.13. der Urteilsgründe bleibt nach den Urteilsgründen offen, ob das von dem Angeklagten übersandte Bild den Geschädigten zu seiner Handlung im Fall II.14. veranlasste, zumal das Landgericht insoweit von zwei rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Dementsprechend unterliegt der Schuldspruch hier außer im Fall II.13. auch im Fall II.14. der Aufhebung, weil nicht auszuschließen ist, dass es sich bei beiden zusammen um eine einheitliche Tat (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB, gegebenenfalls in Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) handelte. \n\n30\\. cc) In den oben (unter bb)) genannten Fällen erweist sich der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind überwiegend auch nicht aus anderem Grund im Ergebnis als zutreffend. Mit Ausnahme des Falles II.17. der Urteilsgründe sind auch die Voraussetzungen des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. Die Tathandlung des Einwirkens erfordert hierbei eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art und ist daher nicht schon durch das bloße Vorzeigen pornographischer Bilder erfüllt (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285\u002F23 Rn. 30 mwN). \n\n31\\. (1) In den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe kann den Urteilsgründen - anders als in den Fällen II.4. und II.5. - selbst in ihrem Gesamtzusammenhang schon nicht entnommen werden, dass überhaupt ein pornographischer Inhalt als Mittel der Einwirkung gegeben war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen hierunter nur solche Darstellungen, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen und den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285\u002F23 Rn. 29; Beschluss vom 20. September 2018 - 1 StR 190\u002F18 Rn. 7 mwN). \n\n32\\. Die Abbildung des „entblößten Gliedes“ eines erwachsenen Mannes, wie sie der Angeklagte in diesen Fällen jeweils dem Kind übersandte, erfüllt diese Anforderungen aber nicht stets und ohne weiteres (vgl. zu § 184 StGB MüKo-StGB\u002FSchmidt, 5. Aufl., § 184 Rn. 68; ausführlich zum unaufgeforderten Übersenden derartiger Aufnahmen Sobota\u002FGerecke, JR 2022, 237; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Gutachten vom 26. Mai 2025 - WD 7 - 3000 - 026\u002F25, S. 4 ff.). \n\n33\\. (2) Im Übrigen setzt die Tathandlung des Einwirkens schon begrifflich voraus, dass der vom Täter hierfür eingesetzte pornographische Inhalt von dem Kind zumindest zur Kenntnis genommen wird, weil er ohne dies die erforderliche psychische Einflussnahme tiefergehender Art nicht bewirken kann (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490\u002F14 Rn. 6; zu § 176a StGB nF LK-StGB\u002FHörnle, 13. Aufl., § 176a Rn. 18 f.; MüKo-StGB\u002FRenzikowski, 5. Aufl., § 176a Rn. 14; wohl ebenso, aber zum bloßen Ermöglichen einer sinnlichen Wahrnehmung undeutlich TK-StGB\u002FEisele, 31. Aufl., § 176a Rn. 15 f.; aA - unter Bezugnahme auf Rspr. zu § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB aF [BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 4 StR 174\u002F76, NJW 1976, 1984] - NK-StGB\u002FPapathanasiou, 6\\. Aufl., § 176a Rn. 14). Dass dies in den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.22., II.25. und II.31. bis II.33. der Urteilsgründe geschehen ist, die jeweiligen Geschädigten die ihnen übersandten Bild- und Videodateien also wenigstens zur Kenntnis genommen haben, ist, obschon es nach dem Gesamtzusammenhang naheliegt, nicht mit Bestimmtheit festgestellt. \n\n34\\. (3) Sollte es nicht der Fall gewesen sein, käme in diesen Fällen - neben einer etwaigen Versuchsstrafbarkeit nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB - allein eine Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wobei es in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe - wie bereits ausgeführt - auch insoweit näherer Darlegungen bedürfte, die belegen, dass die übersandten Bilder pornographischen Charakters waren. \n\n35\\. (4) Anders liegt es lediglich im Fall II.17. der Urteilsgründe, in dem sowohl der pornographische Inhalt („Masturbationsvideo“) als auch dessen Kenntnisnahme durch den Geschädigten (Reaktion des Ekels) den knappen Feststellungen des Landgerichts noch hinreichend entnommen werden können. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten hier - wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden muss - auch wegen tateinheitlich begangenen Überlassens pornographischer Inhalte an eine Person unter achtzehn Jahren verurteilt hat, hat sie allerdings das Konkurrenzverhältnis verkannt. Die Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter den Tatbestand des Einwirkens auf ein Kind mittels eines solchen Inhalts im Wege der Gesetzeseinheit - ebenso wie ein etwa mitverwirklichter Versuch des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB - zurück (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 5 StR 192\u002F18 Rn. 4). Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, indem er die tateinheitliche Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB entfallen lässt. \n\n36\\. dd) Im Fall II.3. der Urteilsgründe kommt die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind hingegen nicht in Betracht, obwohl auch hier ein Einwirken des Angeklagten auf das Kind mittels eines pornographischen Inhalts im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt ist, weil sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sowohl eine Kenntnisnahme des Geschädigten von dem ihm hier übersandten Foto als auch dessen pornographischer Gehalt noch entnehmen lassen. \n\n37\\. Das Landgericht hat nämlich unerörtert gelassen, ob zwischen der Übersendung des Bildes durch den Angeklagten und dem Fertigen und Zusenden eines Fotos des „unbekleideten Genitalbereichs“ durch den Geschädigten im Fall II.9. der Urteilsgründe ein Kausalzusammenhang bestand, obwohl sich dies angesichts der zeitlichen Abfolge (Abstand von lediglich zwei Minuten zwischen den Fällen II.3. und II.9.) aufgedrängt hätte. Es beschwert den Angeklagten zwar nicht, dass das Landgericht ihn im Fall II.3. nicht wegen zweier tateinheitlich begangener Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 StGB verurteilt hat. Jedoch würde dann, wenn das Handeln des Kindes im Fall II.9. sich als der tatbestandsmäßige Erfolg eines Bestimmens im Fall II.3. der Urteilsgründe darstellen sollte, zwischen beiden Fällen eine tatbestandliche Handlungseinheit bestehen, so dass nur eine Tat und nicht, wie die Jugendkammer angenommen hat, Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorläge. Im Übrigen müsste auch hier der vom Landgericht mit ausgeurteilte Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter § 176a StGB zurücktreten und fehlt es hinsichtlich des im Fall II.9. offenbar angenommenen Tatbestandes des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB an ausreichenden Feststellungen zu dem Inhalt des den „Genitalbereich“ des Kindes zeigenden Fotos; insbesondere belegen die Urteilsgründe nicht, dass das kindliche Genital darauf in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben ist (vgl. oben, bb) (1)). Infolgedessen unterliegen auch die Fälle II.3. und II.9. der Urteilsgründe der Aufhebung. \n\n38\\. ee) In den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.15., II.16., II.18. bis II.21. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. \n\n39\\. (1) Zwar begegnet die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.16., II.18., II.19. und II.21. der Urteilsgründe für sich genommen keinen Bedenken. Denn in diesen Fällen bewirkte der Angeklagte jeweils, dass der Geschädigte Bildaufnahmen seines unbekleideten Genitals beziehungsweise ein „Masturbationsvideo“ (Fall II.16. der Urteilsgründe) fertigte und dem Angeklagten schickte; dass die Aufnahmen bei den Kindern bereits vorhanden waren und auf Veranlassung des Angeklagten lediglich an ihn übersandt wurden, schließt der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für sämtliche Fälle aus. Dieses Tun, zu dem der Angeklagte die Geschädigten jeweils in tatbestandsmäßiger Weise bestimmte, stellt sich unter den hier gegebenen Umständen als sexuelle Handlung im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Eine solche liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug sowie eine hinreichende Erheblichkeit aufweist (vgl. zu § 176 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 4 StR 72\u002F23 Rn. 15; Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275\u002F15 Rn. 9). Dies ist hier im Fall II.16. der Urteilsgründe offensichtlich, aber auch in sämtlichen übrigen soeben genannten Fällen gegeben. Dem Fotografieren des eigenen unbekleideten Genitals und Übersenden der Aufnahme an einen fremden Erwachsenen durch ein - von diesem hierzu aufgefordertes \\- Kind kommt aus Sicht eines objektiven, mit den Umständen vertrauten Beobachters kein anderer als ein ausschließlich sexueller Sinngehalt zu und es überschreitet auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB. \n\n40\\. Dem steht nicht entgegen, dass in der Fallkonstellation des Fertigens von Fotoaufnahmen eines (nackten) Kindes durch den Täter eine sexuelle Handlung des Kindes noch nicht in dem Ablegen der Kleidung und Einnehmen einer bestimmten das Fotografieren ermöglichenden Haltung gesehen, sondern erst dann bejaht worden ist, wenn das Kind vor der Kamera in einer schon für sich genommen sexuell aufreizenden Weise posiert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 404\u002F21 Rn. 11; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72\u002F16 Rn. 6 f.; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567\u002F97, NJW 1998, 1502, 1503; vgl. auch zum nicht genügenden bloßen Fotografieren der sexuellen Handlung eines anderen BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 StR 490\u002F21 Rn. 20). Von derartigen Fallgestaltungen unterscheidet sich das hier festgestellte Geschehen nämlich dadurch, dass das Kind die Handlung mit sexuellem Bezug (Fotografieren) nicht lediglich über sich ergehen lässt, sondern selbst vornimmt. Da der Angeklagte die Kinder hierzu aufgefordert hatte, ist der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu beanstanden (vgl. ähnlich - Filmen des eigenen entblößten Oberkörpers durch ein Mädchen mit einer Webcam zur Übertragung an den Angeklagten - BGH, Beschluss vom 14. Januar 2026 - 2 StR 169\u002F25 Rn. 7; aA ohne Begründung LK-StGB\u002FHörnle, 13. Aufl., § 176a StGB Rn. 12). \n\n41\\. (2) Jedoch hat das Landgericht den Angeklagten offenbar auch jeweils wegen des tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), verurteilt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.18., II.19. und II. 21. der Urteilsgründe nicht stand, so dass der für sich genommen rechtsfehlerfreie Schuldspruch nach § 176a StGB auch hier nicht bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 StR 441\u002F25 Rn. 18 mwN). \n\n42\\. Nach den Feststellungen zeigten die auf Veranlassung des Angeklagten von den Geschädigten gefertigten und übersandten Bild- und Videoaufnahmen jeweils den „unbekleideten Genitalbereich“ beziehungsweise den „entblößten Penis“ des Kindes. Hiermit sind - wie bereits oben (bb) (1)) näher ausgeführt - die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. \n\n43\\. (3) Der Rechtsfehler im Fall II.21. bedingt zugleich die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.20. der Urteilsgründe. Denn nach den Feststellungen übersandte der Geschädigte das Foto im Fall II.21. der Urteilsgründe „im Gegenzug“ zu dem vom Angeklagten erhaltenen kinderpornographischen Bild im Fall II.20. der Urteilsgründe und nur wenige Minuten danach, was dafür spricht, dass es sich bei der Tathandlung des Angeklagten im Fall II.20. der Urteilsgründe zugleich um das tatbestandsmäßige Bestimmen des Geschädigten im Sinne des von der Jugendkammer zu Fall II.21. der Urteilsgründe angenommenen § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte mit der Folge, dass beide Fälle eine tatbestandliche Handlungseinheit, mithin eine Tat bilden, die in weiterer Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, jeweils durch das Übersenden des „kinderpornographischen Bildes“ - zu dessen Inhalt das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht nähere Feststellungen zu treffen haben wird -, stünde. \n\n44\\. (4) Im Fall II.16. der Urteilsgründe kann demgegenüber der knappen Feststellung, wonach der dortige Geschädigte ein „Masturbationsvideo“ aufnahm, noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich hier um einen kinderpornographischen Inhalt handelte. Allerdings hat die Jugendkammer das von ihr angenommene Konkurrenzverhältnis zu dem Fall II.15. der Urteilsgründe (Tatmehrheit) nicht nachvollziehbar begründet. Nach den Feststellungen, wonach der Angeklagte dem Geschädigten in diesem Fall ein Video schickte, das zeigt, wie er sich selbst befriedigt, und der Geschädigte dann am selben Tag „auf Veranlassung des Angeklagten“ ein Masturbationsvideo von sich selbst fertigte und dem Angeklagten schickte (Fall II.16. der Urteilsgründe), hätte das Landgericht erörtern müssen, ob beide Taten im Verhältnis der tatbestandlichen Handlungseinheit oder Tateinheit (§ 52 StGB) stehen - sei es, weil es sich bei der Tathandlung im Fall II.15. der Urteilsgründe zugleich um das Bestimmen des Geschädigten zu dessen eigener sexueller Handlung (§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte oder weil die wechselseitigen Übersendungen in beiden Fällen Teil einer einheitlichen Chatkommunikation waren (vgl. \\- zu Versendung und Empfang mehrerer kinderpornographischer Dateien innerhalb einer Chatkommunikation - BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167\u002F22 Rn. 4 ff. mwN). Daneben kommt im Fall II.15. der Urteilsgründe auch ein - gegebenenfalls tateinheitlich verwirklichter - sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. \n\n45\\. Dafür, dass hiernach der Fall II.16. der Urteilsgründe darüber hinaus auch mit den Fällen II.13. und gegebenenfalls II.14. der Urteilsgründe im Verhältnis der Tateinheit stehen könnte, bieten die Feststellungen des Landgerichts demgegenüber keinen Anhalt. Denn mit der Übersendung des Videos im Fall II.15. begann offenbar eine - wenn auch am selben Tag wie in den Fällen II.13. und II.14. geführte - neue Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. \n\n46\\. ff) In den Fällen II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe ist die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) hingegen nicht zu beanstanden. Der auf diese Taten bezogene Schuldspruch bedarf allerdings - ebenso wie nach dem bereits Ausgeführten im Fall II.17. der Urteilsgründe - der Korrektur, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Jugendkammer nicht frei von Rechtsfehlern ist. \n\n47\\. (1) So handelt es sich bei dem festgestellten Verhalten des Kindes im Fall II.24. der Urteilsgründe (das im Hinblick auf die abgebildete Erektion die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfüllt) um den Bestimmungserfolg der Tat II.23. der Urteilsgründe, so dass beide Fälle als eine Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte zu werten sind. Die im Fall II.23. der Urteilsgründe offenbar in Tateinheit ausgeurteilte Straftat des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter § 176a StGB zurück. \n\n48\\. (2) Entsprechend verhält es sich in den Fällen II.26. und II.27. einerseits und II.28. und II.29. der Urteilsgründe andererseits. Die beiden letztgenannten Taten stehen zudem in Tateinheit mit der Tat zu II.30. der Urteilsgründe, denn im Hinblick auf die enge zeitliche Abfolge versteht der Senat die Feststellungen so, dass es sich weiterhin um denselben Kommunikationsvorgang handelte. Dass die vom Geschädigten in den Fällen II. 29. und II.30. der Urteilsgründe hergestellten und an den Angeklagten übersandten Fotoaufnahmen kinderpornographischen Gehalts waren, kann trotz der wertenden Beschreibung in den Urteilsgründen („entsprechend“, „sexualisiert“) hier deren Gesamtzusammenhang noch hinreichend deutlich entnommen werden. \n\n49\\. b) Schließlich bedarf der Schuldspruch auch in den Fällen II.34. und II.35. der Urteilsgründe der Berichtigung. Nach den Feststellungen übersandte der Angeklagte die tatgegenständlichen Videodateien an einen individualisierten Chatpartner über den Dienst „WhatsApp“. Der kinderpornographische Gehalt der Dateien ist noch hinreichend festgestellt, wenngleich in Urteilsfeststellungen rein wertende Begriffe wie das von der Jugendkammer im Fall II.35. und anderenorts verwendete Attribut „vergleichbar“ grundsätzlich zu vermeiden und stattdessen Tatsachen darzulegen sind (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\n50\\. Allerdings hat der Angeklagte die Dateien nicht verbreitet, weil er sie nicht einem größeren Personenkreis zugänglich machte und auch nicht festgestellt ist, dass er mit einer Weitergabe an einen solchen rechnete. Vielmehr hat er sie lediglich seinem Chatpartner zur Speicherung überlassen; es liegt daher jeweils eine Drittbesitzverschaffung statt eines Verbreitens vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 StR 584\u002F23 Rn. 4; Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 287\u002F22 Rn. 7; Urteil vom 6. Mai 2021 \\- 3 StR 350\u002F20 Rn. 14). \n\n51\\. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab, wobei er davon absieht, gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n52\\. 3\\. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Sowohl der Strafausspruch als auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus weisen darüber hinaus auch für sich genommen jeweils durchgreifende Rechtsfehler auf. \n\n53\\. a) Der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten begründet worden. \n\n54\\. aa) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme schädlicher Neigungen als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) einer tragfähigen Begründung. \n\n55\\. (1) Schädliche Neigungen in diesem Sinne liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581\u002F14 Rn. 5). \n\n56\\. (2) Das Landgericht hat angenommen, dass dies vorliegend „zwanglos“ aus der sehr hohen Anzahl an Geschädigten und dem eingeschliffenen delinquenten Verhalten des Angeklagten folge. Diese Erwägung erweist sich als lückenhaft, weil sie unerörtert lässt, dass bei dem Angeklagten nach der Überzeugung der Jugendkammer eine schwere andere seelische Störung in Gestalt der homosexuellen Pädophilie bestand und seine Steuerungsfähigkeit deshalb erheblich vermindert war. Die Bedeutung dieser Störung für die Tatbegehung hätte das Landgericht auch im Rahmen der bei Prüfung des § 17 Abs. 2 JGG gebotenen Gesamtwürdigung erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 3 StR 195\u002F15 Rn. 4; Schäfer\u002FSander\u002Fvan Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1949). Denn bei ihr könnte es sich um einen Einflussfaktor handeln, der selbst einer längeren Gesamterziehung durch Jugendstrafe von vornherein nicht zugänglich ist, zumal das Landgericht die Paraphilie als solche in anderem Zusammenhang als nur sehr eingeschränkt therapierbar eingestuft hat. \n\n57\\. bb) Überdies lassen die Urteilsgründe auch die gemäß § 18 Abs. 2 JGG gebotene jugendspezifische Begründung der Strafhöhe vermissen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 StR 279\u002F21 Rn. 5). Denn das Landgericht hat die Dauer der Jugendstrafe augenscheinlich vor allem mit dem allgemeinen Strafrecht entlehnten Zumessungskriterien begründet, während das Urteil zum maßgeblichen Erziehungsbedarf nur abstrakte, einen nachvollziehbaren Bezug zu der Person und den Taten des Angeklagten ermangelnde Ausführungen enthält. Unklar bleibt namentlich die Erwägung, dass die Jugendstrafe ausreichend lang bemessen sein müsse, „um eine erfolgversprechende Therapie überhaupt durchführen zu können“, nachdem die Jugendkammer, wie ausgeführt, die Störung des Angeklagten als kaum therapierbar bewertet und von einer Maßregelanordnung abgesehen hat. \n\n58\\. cc) Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zudem Gelegenheit haben, die vor allem, aber nicht nur dort, wo das Gesetz minder schwere Fälle vorsieht, gebotene Parallelwertung des Tatunrechts anhand der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 523\u002F24 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 98\u002F24 Rn. 14, jew. mwN) und hierbei gegebenenfalls in den Blick zu nehmen, dass die Fälle II.31. bis II.33. der Urteilsgründe für einen erwachsenen Straftäter nicht der Strafdrohung § 176a StGB nF, sondern gemäß § 2 Abs. 1 StGB dem \\- milderen - Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aF unterlegen hätten, der im Schuldspruch als sexueller Missbrauch von Kindern zu bezeichnen war. \n\n59\\. Hinsichtlich dieser Fälle hat die Jugendkammer überdies unzutreffend zugrunde gelegt, dass der Angeklagte sie als Heranwachsender beging, während er nach den Feststellungen tatsächlich noch im 18. Lebensjahr stand. Insoweit schließt der Senat angesichts der für sich genommen nicht zu beanstandenden Urteilsausführungen zur gegebenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zwar aus, dass ihm bei diesen kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit begangenen Taten die Verantwortungsreife (§ 3 JGG) gefehlt haben könnte. Das Landgericht hat indes nicht erkennbar berücksichtigt, dass hinsichtlich der Taten der gegenüber § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG geringere Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG anwendbar ist. \n\n60\\. b) Schließlich hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand. Das Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung der Maßregelentscheidung auf die Revision des Angeklagten gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 4 StR 304\u002F24 Rn. 22 mwN). \n\n61\\. aa) Die Aufhebung auch der Maßregelentscheidung ergibt sich bereits aus deren gemäß § 5 Abs. 3 JGG untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - 4 StR 115\u002F24 Rn. 29 mwN). Überdies hält die Begründung, mit der die Jugendkammer von der Anordnung der Maßregel nach §§ 7 JGG, 63 StGB abgesehen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach dem mit Verfassungsrang versehenen und einfachgesetzlich in § 62 StGB speziell normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB nicht nur dann unterbleiben muss, wenn eine gleich geeignete mildere Maßnahme gegeben ist, sondern auch dann, wenn die Anordnung zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht und deshalb unzumutbar ist. \n\n62\\. bb) Soweit die Jugendkammer die Maßregel als unangemessen in diesem Sinn angesehen hat, weil die krankhafte seelische Störung des Angeklagten (Pädophilie) nur sehr eingeschränkt therapierbar sei und der Angeklagte deshalb für einen unbefristeten Zeitraum seiner Freiheit entzogen wäre, ist sie indes von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Anders als die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) eine günstige Therapieprognose nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 \\- 5 StR 419\u002F23 Rn. 17; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71\u002F11 Rn. 23). Ihre Anordnung ist entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch dann nicht ohne weiteres unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn keine Aussicht besteht, den Betroffenen von der Störung, die gegebenenfalls seine Schuldfähigkeit bei der Anlasstat aufgehoben oder erheblich vermindert hat, zu heilen. Zwar stellt das in der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zum Ausdruck kommende konkrete Gewicht der Freiheitseinbuße einen maßgeblichen Faktor für die nach § 62 StGB gebotene Abwägung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 220\u002F13, NStZ-RR 2013, 339, 340). Ihm entgegenzustellen sind aber die Belange des Sicherungszwecks der Maßregel, die sich nach der Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der sie künftig drohen, bemessen. Wiegen sie sehr schwer, kann sich die Maßregel im Einzelfall selbst dann noch als verhältnismäßig erweisen, wenn eine Heilung nicht in Aussicht steht und die Anordnung daher nicht der Besserung des Untergebrachten, sondern allein dem Schutz der Allgemeinheit dient (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 243\u002F14 Rn. 12; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308\u002F89, NStZ 1990, 122, 123; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708\u002F12 Rn. 29 mwN). \n\n63\\. cc) Unbeschadet des fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkts hat die Jugendkammer auch nicht tragfähig begründet, dass eine Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug nicht aussichtsreich wäre. Sie hat zwar nicht verkannt, dass therapeutische Bemühungen außer auf eine - hier nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen nicht mögliche - Heilung der festgestellten seelischen Störung auch auf einen künftige Straftaten verhindernden Umgang mit ihr gerichtet sein könnten. Soweit sie hierzu ausgeführt hat, dass entsprechende Therapieprogramme in aller Regel in einem „Gruppensetting“ stattfänden und dies für den Angeklagten wegen seiner Sozialphobie aktuell nicht praktikabel sei, bleibt allerdings unerörtert, ob auch andere, für den Angeklagten geeignete Therapieformen möglich wären und ebenso ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die einer Gruppentherapie derzeit entgegenstehende Phobie im Maßregelvollzug ihrerseits behoben werden könnte. Beide Prüfungen hätten sich dem Landgericht aber aufdrängen müssen, zumal es in anderem Zusammenhang selbst angenommen hat, dass der Angeklagte therapiewillig sei und ein neues Umfeld einen positiven Einfluss auf ihn ausüben könnte. \n\n64\\. 4\\. Der Senat hebt auf die Revision des Angeklagten auch die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. III. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n65\\. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ausweislich des Rechtsmittelantrags auf den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB beschränkt. Aus der zur Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 310\u002F21 Rn. 12 mwN) ergibt sich ein noch weiter gehender Beschränkungswille dahingehend, dass nur die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB sowie der Strafausspruch, mithin nicht auch die unterbliebene Einziehung von Tatmitteln, angegriffen werden sollen. \n\n66\\. 1\\. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist nur teilweise wirksam. \n\n67\\. a) Ein Revisionsangriff kann wirksam auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, wenn diese nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und wenn die infolge des Teilrechtsmittels stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288\u002F19 Rn. 12 mwN). \n\n68\\. b) Hiernach kann der Schuldspruch grundsätzlich vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, weil er im Allgemeinen von der Entscheidung über die seinetwegen zu verhängenden Rechtsfolgen getrennt werden kann. Ausnahmsweise verhält es sich aber anders. So kann die Rechtsfolgenentscheidung unter anderem dann nicht losgelöst vom Schuldspruch angefochten werden, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu diesem überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen oder dies unklar bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21 Rn. 22; Urteil vom 2. Dezember 2015 \\- 2 StR 258\u002F15 Rn. 14, jew. mwN). \n\n69\\. So liegt es hier in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe, denn in diesen kommt mangels näherer Feststellungen zu dem Inhalt des jeweils vom Angeklagten übersandten Bildes sowie zu einem etwaigen Kausalzusammenhang mit einer nachfolgenden Handlung des jeweiligen Geschädigten auch eine Straflosigkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten in Frage. Dies erfasst des Weiteren auch den Fall II.14. der Urteilsgründe, weil nicht feststeht, dass dieser rechtlich und tatsächlich unabhängig von dem im Schuldspruch notwendigerweise mitangegriffenen Fall II.13. der Urteilsgründe beurteilt werden kann. Denn wie bereits zur Revision des Angeklagten (vgl. o., II.2. a) bb) (2)) ausgeführt, kann aufgrund der sehr knappen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass beide Fälle im Verhältnis der Tateinheit (oder tatbestandlichen Handlungseinheit) statt wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen der Tatmehrheit stehen. Aus dem Umstand, dass das Landgericht gemäß § 31 Abs. 1 JGG eine einheitliche Sanktion verhängt hat, folgt nichts anderes, denn auch im Jugendstrafrecht gründet der Strafausspruch regelmäßig auf dem Schuldspruch in seiner Gesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 502\u002F99, juris Rn. 4), so dass es für die Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht genügt, dass die Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt oder in der Mehrzahl der Taten eine Strafbarkeit ergeben. \n\n70\\. c) Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Jugendstrafe und der Maßregelentscheidung (§ 5 Abs. 3 JGG) und zur Vermeidung innerer Widersprüche zwischen den Annahmen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einerseits und zu bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen andererseits kommt auch die von der Staatsanwaltschaft offenbar gewollte Herausnahme der Urteilsfeststellungen zum Strafausspruch aus dem Revisionsangriff nicht in Betracht. \n\n71\\. d) Dagegen, dass die Beschwerdeführerin die unterbliebene Einziehung der vom Angeklagten verwendeten Endgeräte als Tatmittel nicht angreift, bestehen hingegen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136\u002F23 Rn. 9). \n\n72\\. 2\\. Die Revision ist begründet. \n\n73\\. a) Der Schuldspruch in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe unterliegt aus den bereits zur Revision des Angeklagten dargelegten Gründen der Aufhebung. Dasselbe gilt für die Nichtanordnung der Maßregel. \n\n74\\. b) Infolgedessen kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Er weist zudem eigene Rechtsfehler nicht nur - wie ebenfalls bereits oben (II.3. a)) ausgeführt - zum Nachteil (§ 301 StPO), sondern darüber hinaus auch zum Vorteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Voraussetzungen der vom Landgericht in allen Fällen angenommenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, angenommen, dass der Angeklagte eine sexuelle Devianz in Gestalt einer homosexuellen Pädophilie aufweise und durch deren Auswirkungen in seiner Steuerungsfähigkeit in einem § 21 StGB genügenden Ausmaß beeinträchtigt gewesen sei. \n\n75\\. aa) Bereits die Beweiswürdigung zum Vorliegen einer derartigen Störung bei dem Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei, denn sie weist Lücken auf. \n\n76\\. Die Jugendkammer hat ausgeführt, dass der „Anteil der Paraphilie an der Sexualstruktur des Angeklagten erheblich“ sei. Dieser führe keine anderen sexuellen Beziehungen zu Gleichaltrigen, andere Wege der sexuellen Befriedigung stünden ihm auch aufgrund seiner sozialen Phobien nicht zur Verfügung. Damit hat sie ersichtlich aus der Begehung der auf (männliche) Kinder bezogenen Taten bei gleichzeitigem Fehlen geschlechtlicher Beziehungen zu gleichaltrigen Personen auf das Bestehen einer Pädophilie geschlossen. Unerörtert bleibt hierbei aber das übrige festgestellte Störungsbild des Angeklagten und dessen möglicher Einfluss auf seine Taten. \n\n77\\. Ausweislich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lag bei diesem außer den von der Jugendkammer immerhin knapp angesprochenen sozialen Phobien auch ein „atypischer Autismus“ vor und er hatte nach seiner Grundschulzeit massive Schwierigkeiten in der Anbahnung von Freundschaften, die er sich wünschte. Danach drängte sich die Frage auf, ob dies gegen eine Pädophilie als ausschließlich oder zumindest überwiegend auf Kinder gerichtete Sexualpräferenz sprechen und die Taten stattdessen sexuelle Ersatzhandlungen des Angeklagten gewesen sein könnten, der zur Etablierung (vorrangig gewünschter) geschlechtlicher Kontakte zu Gleichaltrigen nicht in der Lage war. Eine Auseinandersetzung mit ihr lassen die Urteilsgründe indes vermissen. \n\n78\\. bb) Im Übrigen kann eine Pädophilie nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden; vielmehr kann - zumal bei einem jungen Täter, dessen Persönlichkeitsreifung noch nicht abgeschlossen ist - auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 457\u002F20 Rn. 10; Urteil vom 15. März 2016 \\- 1 StR 526\u002F15 Rn. 13 mwN). Im Einzelfall kann eine Pädophilie zwar das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, dass sie den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229\u002F22 Rn. 13 mwN). Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie hiernach dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden kann und dann regelmäßig eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nahelegt, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 387\u002F22 Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526\u002F15 Rn. 14). \n\n79\\. Eine diesen Anforderungen genügende Würdigung lassen die knappen Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet hat, vermissen. Sie legen schon nicht offen, ob der Sachverständige, dem das Landgericht gefolgt ist, von einer Kernpädophilie oder lediglich von einer entsprechenden Nebenströmung bei dem Angeklagten ausgegangen ist, und erschöpfen sich letztlich in einem Schluss aus dem Umstand, dass dieser auch nach einer bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Taten desselben Modus Operandi fortsetzte, auf die Annahme, dass er „seine Handlungen nur noch bedingt von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen konnte“. \n\n80\\. Eine zunehmende Häufigkeit der Taten ist den Urteilsgründen indes ebenso wenig zu entnehmen wie ein Absinken der durch sie erreichten Befriedigung oder ein Ausbau des Raffinements. Zwischen den urteilsgegenständlichen Taten lagen im Übrigen immer wieder mehrwöchige und sogar mehrmonatige Zeiträume, in denen kein Verhalten des Angeklagten festgestellt ist, das der Befriedigung seines etwaigen devianten Sexualtriebs zugeordnet werden könnte. Außerdem war der Angeklagte nach den Feststellungen in der jeweiligen Anbahnungsphase zu seinen Taten offenbar durchgehend in der Lage, mit den späteren Geschädigten Kontakt aufzunehmen und in Chats oder Computerspielen zu interagieren, ohne dass es schon anfangs zu sexuell konnotierten Kommunikationsinhalten gekommen wäre. Beides könnte gegen einen vom Angeklagten empfundenen mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang sprechen und hätte daher erörtert werden müssen. \n\n81\\. 3\\. Der Senat hebt auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft die den aufgehobenen Urteilsteilen jeweils zugehörigen Feststellungen zur Ermöglichung widerspruchsfreier Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf. \n\nQuentin Maatsch Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Ri'inBGH Marksbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Liebhart Quentin","BGH, 07.05.2026, 4 StR 636\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.060Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":5,"decisionDate":163,"fullText":164,"summary":165,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":166},"2232","ECLI:DE:NEURIS:KORE606082026","ecli-de-neuris-kore606082026","5 StR 595\u002F25","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 595\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. März 2025, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen zu Fall 9 der Urteilsgründe aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\n\\- soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n\\- im Gesamtstrafenausspruch sowie\n\n\\- im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.\n\n3\\. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben\n\n\\- im Fall 1 der Urteilsgründe, soweit ein über 380 Euro hinausgehender Betrag eingezogen wurde, und\n\n\\- in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe.\n\n4\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n5\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n2\\. Den Angeklagten M. wegen fünf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten B. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Bo. unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat die Strafkammer gegenüber allen Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. \n\n3\\. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und durch den Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen in allen abgeurteilten Fällen eine Verletzung der Kognitionspflicht mit Blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls sowie wegen Sachbeschädigung. Zudem wendet sie sich unter anderem gegen die Beweiswürdigung im Fall 3 (Angeklagter M. ) und im Fall 9 (Angeklagte M. und B. ) der Urteilsgründe, aufgrund derer das Landgericht bei beiden Taten jeweils nur Gehilfenbeiträge der Angeklagten festzustellen vermocht hat. Die Angeklagten M. und B. wenden sich mit der Sachrüge, im Fall des Angeklagten B. zudem mit Verfahrensbeanstandungen, gegen ihre Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben weitgehend, diejenigen der Angeklagten M. und B. teilweise Erfolg. I. \n\n4\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n5\\. Die Angeklagten begingen im Zeitraum zwischen Juni 2023 und März 2024 in wechselnder Besetzung insgesamt elf Einbruchdiebstähle. Vier dieser Taten verübten die Angeklagten M. und B. gemeinsam, welche die Strafkammer in einem Fall als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Fall 7 der Urteilsgründe), in zwei Fällen als schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB, Fälle 8 und 10) und in einem Fall als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 9) gewertet hat. Gemeinsam mit dem Angeklagten Bo. verübte der Angeklagte M. noch zwei weitere schwere Wohnungseinbruchdiebstähle (Fälle 11 und 12) sowie mit unbekannten Beteiligten noch zwei weitere Taten, welche das Landgericht einmal als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 3) und einmal als versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 4) abgeurteilt hat. Auch der Angeklagte B. beging noch drei weitere Taten gemeinsam mit je einem unbekannten Mittäter, für die er einmal wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1), einmal wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 5) sowie einmal wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 6) schuldig gesprochen worden ist. Von dem allein gegen den Angeklagten Bo. erhobenen Vorwurf einer weiteren derartigen Tat (Fall 2) ist dieser freigesprochen worden. Bei allen Taten verursachten die Täter Schäden an den Einbruchsobjekten. II. \n\n6\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Bo. ist angesichts ihres Schweigens insoweit dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen dessen Freispruch im Fall 2 der Urteilsgründe richtet. Sie ist, ebenso wie die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten M. und B. , weitgehend begründet. \n\n7\\. 1\\. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 - 5 StR 6\u002F24, StV 2025, 87; Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255\u002F11, NStZ 2012, 168). \n\n8\\. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten jeweils auch wegen vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) strafbar gemacht haben. \n\n9\\. Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353\u002F18), es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 5 StR 535\u002F23, NStZ 2025, 161). Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388\u002F21, NStZ-RR 2022, 114). \n\n10\\. Mehrere der festgestellten Umstände drängten zu der Prüfung, ob eine derartige Bandenabrede zwischen den Angeklagten und weiteren Personen bestand und inwieweit die abgeurteilten Taten gegebenenfalls deren Umsetzung dienten. So wirkten zwar an keiner der abgeurteilten Taten alle drei Angeklagten mit, jedoch wurden alle Taten durch mehrere Täter arbeitsteilig begangen. In sechs Fällen waren - in verschiedener Besetzung - zwei der Angeklagten beteiligt, an einigen Taten auch noch weitere Personen. Für die restlichen Fälle wurde zwar entweder nur der Angeklagte M. oder nur der Angeklagte B. verurteilt. Diese Taten begingen sie jedoch stets mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern; im Fall 3 leistete der Angeklagte M. anderen Tätern Unterstützung. Auf eine arbeitsteilige Organisationsstruktur mit mehreren Beteiligten sowie auf die Bereitschaft, innerhalb dieser Struktur kurzfristig tätig zu werden, könnte zudem die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten Bo. hindeuten. Denn nach den Urteilsgründen hat er angegeben, dass für Fall 12 der Urteilsgründe „ursprünglich eine andere Besetzung geplant gewesen“ sei; aufgrund der Erkrankung eines Beteiligten sei er für diesen „eingesprungen“. Hinzu kommt noch, dass die Taten teils in enger zeitlicher und räumlicher Nähe begangen wurden und die Täter dabei stets eine vergleichbare Vorgehensweise wählten. \n\n11\\. Die Strafkammer war daher gehalten, die Frage einer etwaigen Bandenabrede in den Blick zu nehmen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Das gilt umso mehr, als auch eine nur von zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein kann, solange sie Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 StR 447\u002F23 Rn. 6 mwN, NStZ 2024, 738). \n\n12\\. 2\\. Im Fall 9 werden die Feststellungen zu den begrenzten und von der Strafkammer als bloße Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl bewerteten Tatbeiträgen der Angeklagten M. und B. durch die Beweiswürdigung nicht getragen, da diese sich \\- auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33\u002F25 Rn. 34; vom 10. November 2021 - 5 StR 127\u002F21 Rn. 11) - als lückenhaft erweist. Soweit die Strafkammer dort angenommen hat, dass die Angeklagten zu einem von Dritten bereits vollzogenen Wohnungseinbruch lediglich zur Öffnung eines Tresors „hinzugezogen“ wurden, hat sie allein deren Einlassung zugrunde gelegt. Dabei hat sie nicht erkennbar geprüft, ob andere Umstände auf eine weitergehende Tatbeteiligung hindeuten könnten. Hierzu hätte jedoch schon angesichts des in anderen Fällen festgestellten Tatbildes Anlass bestanden. Denn dort haben der Angeklagte B. durchgehend und der Angeklagte M. lediglich mit einer Ausnahme von Beginn an und als Mittäter an den Einbruchdiebstählen mitgewirkt. \n\n13\\. 3\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei sind die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen im Fall 9 von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\n14\\. Soweit bei den angeklagten Taten ein Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 303c StGB bejaht, wird das neue Tatgericht darüber zu entscheiden haben, ob sich die Angeklagten jeweils auch der Sachbeschädigung schuldig gemacht haben (zur Tateinheit mit Diebstahlstaten nach § 244 und § 244a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481\u002F17, BGHSt 63, 253). Denn nach den Feststellungen wurden stets Sachschäden verursacht, die überwiegend durch die Angeklagten selbst zielgerichtet und damit vorsätzlich herbeigeführt wurden. \n\n15\\. Angesichts der Feststellung, wonach der Angeklagte B. im Fall 6 vom Einbruch in ein (dauerhaft) bewohntes Haus ausging, wird das neue Tatgericht ferner zu prüfen haben, ob der Versuch eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) gegeben ist (vgl. hierzu etwa MüKo-StGB\u002FSchmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 83). Im Fall 12 wird - was bislang versäumt wurde - auch mit Blick auf das erbeutete Bargeld (830 Euro) sowie Hausrat im Wert von 721 Euro über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entscheiden sein. \n\n16\\. Bei ergänzenden Feststellungen wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind dabei nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Wie auch im Übrigen hat sich das Tatgericht vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Beweisergebnisses zu bilden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. August 2023 - 5 StR 434\u002F22 Rn. 31; vom 6. Juli 2022 - 2 StR 50\u002F21 Rn. 34, NStZ 2023, 494). III. \n\n17\\. Die Revisionen der Angeklagten M. und B. erzielen Teilerfolge. \n\n18\\. 1\\. Die Revision des Angeklagten M. führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe, des Gesamtstrafenausspruchs sowie des Einziehungsausspruchs in den Fällen 7 und 9. \n\n19\\. a) Der Schuldspruch wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall 4 kann keinen Bestand haben, weil sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Anders als im Fall 5, wo die Suche des Angeklagten B. nach Wertgegenständen im Tatobjekt erfolglos geblieben war und damit ein Fehlschlag des Diebstahlsversuchs hinreichend belegt ist, ist im Fall 4 offengeblieben, aus welchen Gründen der Angeklagte M. und sein Mittäter das aufgebrochene Einfamilienhaus ohne Beute verließen. Das Landgericht hätte daher Feststellungen zum Rücktrittshorizont treffen müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 2 StR 193\u002F25 Rn. 4; vom 9. Oktober 2025 - 5 StR 205\u002F25 Rn. 8). Der Wegfall des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall sowie der Gesamtstrafe. \n\n20\\. b) Auch der Ausspruch zur Einziehung des Wertes von Taterträgen hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. \n\n21\\. So hat die Strafkammer im Fall 7 den Wert der aus dem Tatobjekt entwendeten Gegenstände insgesamt auf 1.000 Euro geschätzt und diesen Betrag eingezogen. Sie hat dabei jedoch nicht erkennbar bedacht, dass Teile der Beute - nämlich ein Akkuwinkelschleifer und eine Akkustichsäge - inzwischen sichergestellt werden konnten. Daher wäre zu prüfen gewesen, ob diese Gegenstände an den Geschädigten zurückgelangt sind. In diesem Fall wäre dessen Herausgabeanspruch gegen die Angeklagten insoweit erloschen und eine Einziehung wegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 609\u002F24). Da den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, welcher Anteil des Einziehungsbetrags auf den Wert der Werkzeuge entfiel, war der Einziehungsausspruch für diese Tat insgesamt aufzuheben. \n\n22\\. Ebenfalls keinen Bestand hat der Einziehungsausspruch im Fall 9, wo die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet wurde. Denn die Strafkammer hat - was sie in den Urteilsgründen selbst klargestellt hat - nicht festzustellen vermocht, ob der Angeklagte durch die Tat oder für sie etwas erlangt hat. \n\n23\\. c) Im Umfang der Aufhebung muss über die Sache neu entschieden werden. Dabei sind die Feststellungen im Fall 4 sowie zu den Einziehungsaussprüchen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n24\\. 2\\. Die Revision des Angeklagten B. führt ebenfalls zur teilweisen Aufhebung des Ausspruchs zur Einziehung des Wertes von Taterträgen. \n\n25\\. So kann die Einziehungsentscheidung im Fall 1 nur teilweise bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dort einen Betrag von 430 Euro eingezogen, wobei in dieser Summe auch der mit 50 Euro angesetzte Wert zweier entwendeter Ölbilder enthalten ist. Dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, dass die Bilder inzwischen sichergestellt wurden und daher an die Geschädigten zurückgelangt sein können. Entsprechend war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesem Fall aufzuheben, soweit sie einen Betrag von 380 Euro übersteigt. \n\n26\\. Zudem hat auch die gegen den Angeklagten B. in den Fällen 7 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den oben genannten Gründen keinen Bestand. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n27\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandung greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. IV. \n\n28\\. Die Revision des Angeklagten Bo. hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 als unzulässig verworfen. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 06.05.2026, 5 StR 595\u002F25","2026-07-10T22:05:03.238Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":5,"decisionDate":163,"fullText":172,"summary":173,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":174},"2249","ECLI:DE:NEURIS:KORE615272026","ecli-de-neuris-kore615272026","5 StR 672\u002F25","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 672\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren wird im Fall II.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung beschränkt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig ist.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Sachbeschädigung in sieben tateinheitlichen Fällen (Tat II.1 der Urteilsgründe), wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Sachbeschädigung in drei tateinheitlichen Fällen (Tat II.2 der Urteilsgründe) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung (Tat II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung (in zwei tateinheitlichen Fällen) und mit Sachbeschädigung (in drei tateinheitlichen Fällen) beschränkt und die weitergehende tateinheitliche schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung ausgenommen. Deswegen muss der Senat nicht entscheiden, ob eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient, vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13\u002F18, NJW 2019, 90, 92). \n\n3\\. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab, wobei er aus Gründen der Übersichtlichkeit von der Tenorierung der gleichartigen Tateinheit abgesehen hat (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). \n\n4\\. 2\\. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall II.2 der Urteilsgründe angesichts des unverändert maßgeblichen Strafrahmens gemäß § 306a Abs. 2 StGB und der verbleibenden weiteren tateinheitlichen Delikte auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. \n\n5\\. 3\\. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB werden von der geringfügigen Schuldspruchänderung nicht tangiert. \n\n6\\. 4\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n7\\. 5\\. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Mosbacher Köhler Resch","BGH, 06.05.2026, 5 StR 672\u002F25","2026-07-10T22:05:05.048Z",{"id":176,"ecli":177,"slug":178,"caseNumber":179,"courtId":5,"decisionDate":163,"fullText":180,"summary":181,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":182},"2233","ECLI:DE:NEURIS:KORE606092026","ecli-de-neuris-kore606092026","5 StR 40\u002F26","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 40\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch zu den Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ und wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das dagegen mit der in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe - der Anregung des Generalbundesanwalts folgend - auf sexuelle Nötigung umgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch Teile der Literatur folgen, ist in Fällen, in denen der Täter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB anwendet, auf sexuelle Nötigung zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 464\u002F18 Rn. 3; vom 3. April 2019 - 3 StR 572\u002F18 Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294\u002F20 Rn. 16; LK\u002FHörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 200; aA TK\u002FEisele, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 154). Jedenfalls wenn - wie hier \\- die Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist diese Tenorierung geboten. \n\n3\\. 2\\. Die Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Anders als im Fall II.1, in dem das Landgericht nach eingehender Prüfung einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 Var. 2 StGB angenommen hat, hat es eine solche Prüfung in den genannten Fällen nicht vorgenommen und ist vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen. Diesen hat es zudem unzutreffend als von sechs Monaten bis zehn Jahren reichend bezeichnet, obwohl die Obergrenze des Strafrahmens lediglich fünf Jahre beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen in den genannten Fällen auf diesen Rechtsfehlern beruhen, und hebt sie deshalb auf, auch wenn zu konstatieren ist, dass der Angeklagte im Fall II.2 von der im Urteil nicht begründeten Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 StGB, dessen Vorliegen die ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift zu Grunde gelegt hatte, nicht beschwert ist. \n\n4\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. \n\n5\\. 3\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils hingegen nicht ergeben. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 06.05.2026, 5 StR 40\u002F26","2026-07-10T22:05:03.303Z",{"id":184,"ecli":185,"slug":186,"caseNumber":187,"courtId":5,"decisionDate":163,"fullText":188,"summary":189,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":156,"updatedAt":190},"2248","ECLI:DE:NEURIS:KORE615252026","ecli-de-neuris-kore615252026","5 StR 662\u002F25","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 662\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Juni 2025 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs und der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. \n\n2\\. 1\\. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, folgende Taten zum Nachteil des Inhabers einer Autowerkstatt verübt zu haben: Im Februar 2024 sollen sie sich seiner gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten bemächtigt und ihm mit dem Tod gedroht haben, um ihn zur Zahlung von 10.000 Euro zu veranlassen. Der Unternehmer habe den Angeklagten sein Auto unter Anrechnung von 2.000 Euro auf die Forderung übergeben und wenige Tage später 8.000 Euro ausgehändigt. Im Mai 2024 soll der Angeklagte T. dem Werkstattinhaber gedroht haben, ihn umzubringen, sollte er sein - von den Angeklagten genutztes - durch einen Unfall beschädigtes Auto nicht unter Zahlung der Stellgebühren in seine Werkstatt abschleppen und reparieren lassen. Dem sei dieser aus Angst nachgekommen. Im Juni 2024 habe der Angeklagte G. ihm in dessen Werkstatt mit dem Tod gedroht, um ihn zur Herausgabe des Fahrzeugs oder zur Zahlung von 3.000 Euro zu nötigen. Das Vorhaben sei fehlgeschlagen, weil die - nach den Feststellungen des Landgerichts von der Ehefrau des Unternehmers alarmierte \\- Polizei vor Ort erschienen sei. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht hat sich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugen können. Maßgeblich für den Tatnachweis seien die zeugenschaftlichen Angaben des Inhabers der Autowerkstatt gewesen. Diesen mangele es indes an Glaubhaftigkeit. Die Angaben des Angeklagten G. gegenüber einem Polizisten während der Fahrt zur Vorführung vor dem Haftrichter unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. II. \n\n4\\. Die Generalstaatsanwaltschaft greift die Freisprüche mit einer Verfahrensrüge und der nicht ausgeführten Sachrüge an. Ihre Revisionen bleiben erfolglos. \n\n5\\. 1\\. Die Rüge, mit der die Generalstaatsanwaltschaft die Annahme eines Beweisverwertungsverbots beanstandet, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. \n\n6\\. Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen \\- zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 - 2 StR 131\u002F18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 13 mwN). \n\n7\\. Danach hätte die Generalstaatsanwaltschaft die Vermerke der Polizisten über das Aussageverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme und auf der Fahrt zum Haftrichter vollständig mitteilen müssen. Denn ohne deren Kenntnis kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht das Beweisverwertungsverbot zu Unrecht angenommen hat. \n\n8\\. Von dem Vortrag war die Generalstaatsanwaltschaft nicht deshalb entbunden, weil das Landgericht für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff - überflüssigerweise \\- in den Urteilsgründen dargestellt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet (vgl. BGH, aaO). \n\n9\\. Zwar können die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 1\u002F23 Rn. 7 betreffend den Vollstreckungsstand einer Einziehungsentscheidung; vom 14. Februar 2024 - 2 StR 424\u002F23 Rn. 20 betreffend die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteils). Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 StR 123\u002F20, NStZ 2022, 64; Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140\u002F14, NStZ-RR 2014, 318, 320). Dass die Urteilsgründe dies auch und gerade im vorliegenden Fall nicht gewährleisten können, zeigt sich schon in wertenden Formulierungen wie: Die Strafkammer gehe davon aus, dass den Kriminalbeamten bewusst gewesen sei, der Angeklagte würde seine spontanen Angaben nicht in einer förmlichen Vernehmung machen oder sie könne nicht ausschließen, dass das Vorgehen der Beamten dazu diente, Informationen von dem Angeklagten zu erhalten, bevor er sich mit seinem Verteidiger besprechen könne. Zudem stehen die Urteilsgründe im Widerspruch zu der Anklageschrift, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat. Während die Strafkammer im Urteil ausgeführt hat, dass der als Beschuldigter belehrte Angeklagte ein Vernehmungsangebot unmittelbar nach seiner Festnahme abgelehnt habe, ist in der Anklageschrift geschildert, dass er sich in dieser Situation zur Sache geäußert habe. \n\n10\\. 2\\. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf Grundlage der nicht ausgeführten Sachrüge der Generalstaatsanwaltschaft hat keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. \n\n11\\. Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts erweist sich die Beweiswürdigung \\- eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2021 - 5 StR 127\u002F21 Rn. 11; vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276\u002F24 Rn. 19) - als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat alle aus den Urteilsgründen ersichtlichen relevanten Umstände berücksichtigt und gewürdigt; insbesondere hat es die unauffälligen Textnachrichten zwischen dem Werkstattinhaber und den Angeklagten einbezogen. Die Inkonstanzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Betreibers der Autowerkstatt hat es ebenso dargelegt wie das Motiv einer möglichen Falschbelastung. Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze sind nicht ersichtlich; ebenso wenig hat das Landgericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung angelegt. Dahin zielende Beanstandungen hat auch der Generalbundesanwalt nicht vorgebracht. \n\n12\\. Soweit er die Darstellung des wesentlichen Inhalts der Aussage des Zeugen vermisst, vermag der Senat seine rechtlichen Bedenken nicht zu teilen. Das Landgericht hat das Rahmengeschehen, in dem die Taten verübt worden sein sollen, auf durch weitere Beweismittel bestätigte Angaben des Werkstattinhabers gestützt. Hinsichtlich des Kerngeschehens hat es sich ausschließlich (Tatvorwürfe 1 und 2) oder fast ausschließlich (Tatvorwurf 3) auf die Aussage des Zeugen stützen können. Dass es sich mangels Konstanz und Widerspruchsfreiheit nicht von deren Glaubhaftigkeit hat überzeugen können, hat es nachvollziehbar begründet. Das Gleiche gilt für die Aussage eines Zeugen, der die Angaben des vermeintlichen Geschädigten im Zusammenhang mit dem dritten Tatvorwurf bestätigen sollte. Weiteres war auch mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 6 StR 401\u002F21, NStZ-RR 2022, 253) rechtlich nicht veranlasst. \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 06.05.2026, 5 StR 662\u002F25","2026-07-10T22:05:04.923Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":5,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":156,"updatedAt":199},"2262","ECLI:DE:NEURIS:KORE625682026","ecli-de-neuris-kore625682026","5 StR 69\u002F26","2026-05-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 69\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Strafverfolgung wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittel- und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt.\n\n2\\. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten schuldig sind:\n\na) der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis,\n\nb) der Angeklagte Z. des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und verbotenem Besitz von Cannabis.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten Z. hat es wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit verbotenem Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn unter Vorwegvollzug von zehn Monaten der verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat das Landgericht Einziehungsanordnungen getroffen. \n\n2\\. In dem nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO verbleibenden Umfang sind die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Strafaussprüche werden hiervon nicht berührt. \n\n3\\. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n4\\. Es beschwert den Angeklagten Z. nicht, dass das Landgericht das bei ihm sichergestellte Bargeld nach § 73 Abs. 1 und § 73a StGB eingezogen hat, obwohl er es durch die abgeurteilte Tat erlangt hat. Denn das Geld unterliegt insgesamt der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. \n\nCirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 69\u002F26","2026-07-10T22:05:06.649Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":5,"decisionDate":196,"fullText":205,"summary":206,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":207,"updatedAt":208},"2268","ECLI:DE:NEURIS:KORE615092026","ecli-de-neuris-kore615092026","5 StR 168\u002F26","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 168\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\n\\- der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen, der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,\n\n\\- die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen ihn insgesamt als Gesamtschuldner angeordnet wird und\n\n\\- von der erkannten Freiheitsstrafe vier Jahre und vier Monate vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vorweg zu vollziehen sind.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, besonders schwerer räuberischen Erpressung in zwei Fällen und versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und acht Monate der verhängten Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Zudem hat es - neben der Einziehung verschiedener Gegenstände \\- die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.400 Euro als Gesamtschuldner und weiterer 1.625 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n2\\. 1\\. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die Feststellungen in den Versuchsfällen jeweils - entsprechend der zugelassenen Anklage - einen Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung tragen, wie das Landgericht ihn auch seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Der insoweit getroffene Berichtigungsbeschluss des Landgerichts ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 4 StR 342\u002F23, NStZ-RR 2024, 180 mwN). Der Senat kann aber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel selbst auf den von den rechtsfehlerfreien Feststellungen getragenen Schuldspruch umstellen (vgl. BGH aaO); dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen. \n\n3\\. 2\\. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend ergänzt der Senat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend, dass dieser gegen den Angeklagten insgesamt als Gesamtschuldner angeordnet ist, weil er jeweils mit Mittätern agierte und allen die gemeinsame Verfügungsgewalt über die Tatbeute zukam. \n\n4\\. 3\\. Schließlich bedarf die Entscheidung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe der Korrektur. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB ist dieser Teil der Freiheitsstrafe regelmäßig so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und der anschließenden Therapie zwei Drittel der Strafe erledigt sind und damit eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung möglich ist. Dies hat das Landgericht nicht verkannt, aber bei der Bemessung der konkreten Dauer des Vorwegvollzuges die bis dahin erlittene Untersuchungshaft angerechnet, was grundsätzlich rechtsfehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458\u002F21, StV 2022, 584, 585 mwN). Auf der Grundlage der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren setzt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe selbst auf vier Jahre und vier Monate fest (vgl. BGH aaO). \n\n5\\. 4\\. Der lediglich geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nCirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 168\u002F26","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:07.231Z",{"id":210,"ecli":211,"slug":212,"caseNumber":213,"courtId":5,"decisionDate":196,"fullText":214,"summary":215,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":156,"updatedAt":216},"2267","ECLI:DE:NEURIS:KORE625362026","ecli-de-neuris-kore625362026","5 StR 137\u002F26","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 137\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie täterschaftliche Einfuhr ergibt sich für den Angeklagten A. A. bereits aus seiner maßgeblichen Mitwirkung bei dem Grenzübertritt, mithin seinem bestimmenden Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst, nicht hingegen aus der vom Landgericht angenommenen „sukzessiven Mittäterschaft“ (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 537\u002F25).\n\nCirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 137\u002F26","2026-07-10T22:05:07.137Z",{"id":218,"ecli":219,"slug":220,"caseNumber":221,"courtId":5,"decisionDate":196,"fullText":222,"summary":223,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":156,"updatedAt":224},"2258","ECLI:DE:NEURIS:KORE625452026","ecli-de-neuris-kore625452026","5 StR 42\u002F26","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 42\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. November 2025 aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. Während die Nachprüfung des Urteils im Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben hat, begegnet die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der 35 Jahre alte Angeklagte seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis, seit seinem 14. Lebensjahr zudem Crystal. Seit 2023 war er arbeitslos, seit 2024 verbüßte er eine Haftstrafe wegen einschlägiger Drogendelikte. Seinen kriminogen wirkenden Suchtmittelgebrauch wolle er ernsthaft bekämpfen und nahm deshalb in Haft an Suchtberatungsgesprächen teil. Die abgeurteilten Straftaten beging er auch zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums. Dennoch hat das Landgericht sich nicht zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Einziehungsanstalt verhalten. Angesichts der von ihm festgestellten Umstände kommt eine solche indes in Betracht, weshalb das Landgericht die Frage in den Urteilsgründen hätte erörtern müssen. \n\n3\\. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 05.05.2026, 5 StR 42\u002F26","2026-07-10T22:05:06.149Z",{"id":226,"ecli":227,"slug":228,"caseNumber":229,"courtId":5,"decisionDate":196,"fullText":230,"summary":231,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":156,"updatedAt":232},"2259","ECLI:DE:NEURIS:KORE625482026","ecli-de-neuris-kore625482026","5 StR 64\u002F26","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 64\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind diejenigen zum äußeren Tatgeschehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Sachbeschädigung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Das Urteil kann - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - keinen Bestand haben. \n\n3\\. Nach den getroffenen Feststellungen leidet der Angeklagte seit 30 Jahren an einer \\- inzwischen chronifizierten - paranoiden Schizophrenie. Seit 1994 war er wiederholt stationär im psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden. Nachdem er jedenfalls 2023 die ihm verordneten Medikamente abgesetzt hatte, verschlimmerte sich die Krankheitssymptomatik, die sich unter anderem durch Stimmenhören, Bedrohungserleben und Realitätsverkennung äußerte. So glaubte der Angeklagte, dass Personen aus seinem Umfeld verstorben und durch Doppelgänger oder Maskenträger ersetzt worden seien. \n\n4\\. Anfang Juni 2024 alarmierten Anwohner die Polizei, weil er infolge der seit etwa drei Monaten andauernden akut psychotischen Phase seiner Erkrankung in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus randalierte und schrie. Den eintreffenden Polizeibeamten rief er entgegen, sie sollten sich „verpissen“. Auf dem Balkon stehend schlug er mit einem Hammer drohend auf das Geländer, äußerte gegenüber den vor dem Haus befindlichen Polizeikräften unter anderem, sie seien „keine echten Menschen“. Er warf mit rohen Eiern und Gewürztüten nach ihnen und schließlich gezielt mit leeren Glasflaschen, die zum Teil einige der Polizisten nur knapp verfehlten. Erhebliche Verletzungen durch die Flaschen oder deren Splitter nahm der Angeklagte billigend in Kauf, ebenso die Beschädigung des Einsatzfahrzeuges, dessen Windschutzscheibe getroffen wurde, und anderer vor dem Haus parkender Pkw. Insgesamt entstanden Sachschäden in Höhe von rund 6.000 Euro. \n\n5\\. Die Einsatzkräfte öffneten die Wohnungstür des Angeklagten mit einer Ramme. Neben der Tür hatte er drei größere Küchenmesser bereitgelegt, um diese als Drohmittel gegen Diebe, deren Eindringen er wahnbedingt befürchtete, einzusetzen. Er selbst hielt sich in der Küche auf. Nachdem mehrere Polizisten die Wohnung betreten hatten, folgte er zunächst der Anweisung, seine Hände zu zeigen, da er sich aufgrund der Übermacht der Polizei außerstande sah, weitere Würfe auszuführen (Fall 1 der Urteilsgründe). \n\n6\\. Der Aufforderung, entweder die Küche zu verlassen oder sich dort auf den Boden zu legen, kam der Angeklagte nicht nach und setzte sich stattdessen neben den Kühlschrank, auf dem griffbereit ein Messer lag. Als eine Beamtin den Einsatz des Diensthundes für den Fall androhte, dass der Angeklagte nach dem Messer greife, entgegnete er im ruhigen Tonfall, dass er den Hund dann „abstechen“ werde. Beim Zugriff der Einsatzkräfte, um den Angeklagten zu Boden zu bringen, wehrte er sich schlagend und tretend und verbarg seine Hände unter dem Oberkörper. Zwei Polizistinnen quetschte und verdrehte er schmerzhaft die Finger, als sie seine Hände ergreifen wollten, was bei ihnen mehrere Tage andauernde Schmerzen verursachte. Beim Abtransport auf einem Tragetuch versuchte der schreiende Angeklagte, die Polizisten anzuspucken (Fall 2 der Urteilsgründe). \n\n7\\. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nach der Wertung der Straf-kammer infolge der floriden paranoiden Schizophrenie im Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt, aber nicht vollständig aufgehoben. \n\n8\\. 2\\. Die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich als durch-greifend rechtsfehlerhaft. Soweit die sachverständig beratene Strafkammer angenommen hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten nicht vollständig aufgehoben gewesen sei, fehlt es an einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung. \n\n9\\. Nach den Ausführungen der Sachverständigen litt der Angeklagte im Tatzeitraum unter einer schweren floriden psychotischen Symptomatik, verbunden mit erheblichen störungsbedingten Defiziten bei der Impulskontrolle und Steuerung des sozial verträglichen Verhaltens. Bei ihm traten Denkstörungen und paranoide Fehldeutungen zu Tage. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er sich vorgestellt, dass schon Monate vor den Taten eine „Kriegswaffe“ in Gestalt einer „technischen Bevormundungsgerätschaft“ auf ihn gerichtet worden sei, die seine Gedanken beeinflusst und Befehle an ihn in seiner eigenen Stimmfarbe formuliert habe. Er hatte seine Fenster zur Reizabschirmung mit Papier abgeklebt, was aus Sicht der Sachverständigen ein typisches Anzeichen einer akuten Psychose darstellt. Eine Polizeibeamtin nahm der Angeklagte als Mann mit einer „Frauenmaske“ wahr. Gegenüber den polizeilichen Einsatzkräften äußerte er, sie seien keine „echten Menschen“, „Animateure“, „nicht ernst zu nehmen“, hätten „keine Munition“, zudem seien die Menschen „verstrahlt“ und würden nicht erkennen, dass alles „nur gespielt“ sei. Die Tragweite der bestehenden Wahrnehmungsstörung sah die Sachverständige auch dadurch belegt, dass der Angeklagte während der Fahrt zum Polizeirevier geäußert hatte, „nichts getan“ zu haben und nicht verstehen zu können, dass die Beamten „so aggressiv“ ihm gegenüber aufgetreten seien. \n\n10\\. Die Sachverständige ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zwar deutlich vermindert gewesen, aber nicht vollständig aufgehoben. Eine Begründung für die Annahme einer nicht vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit findet sich im Rahmen der referierten Angaben der Sachverständigen nicht. Angesichts der im Urteil beschriebenen, während der Taten zu Tage getretenen und noch in der Hauptverhandlung andauernden psychotischen Symptomatik erklärt sich diese Einschätzung auch nicht von selbst. \n\n11\\. 3\\. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. \n\n12\\. 4\\. Da die Aufhebung des Urteils auch die Maßregelanordnung erfasst, kommt es nicht mehr darauf an, dass im Übrigen die Gefährlichkeitsprognose durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen würde. \n\n13\\. Das Landgericht hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte, obwohl er „seit vielen Jahren an einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie leidet“ bis zu den festgestellten Anlasstaten nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch sonst keine Vorkommnisse festgestellt sind, die auf eine Neigung zu Gewalttätigkeiten hindeuten könnten. Die bisherige Straffreiheit kann der Annahme einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für zukünftige Gewalttätigkeiten entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 6 StR 84\u002F25 Rn. 10; vom 6. März 2025 - 3 StR 12\u002F25 Rn. 13; vom 13\\. August 2024 - 4 StR 301\u002F24, NStZ-RR 2024, 337 f.). Deshalb hätte hier die Gefährlichkeitsprognose einer eingehenderen Begründung bedurft. \n\n14\\. 5\\. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, um dem neuen Tatgericht eine umfassende und widerspruchsfreie Prüfung der Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeitsprognose zu ermöglichen. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 64\u002F26","2026-07-10T22:05:06.336Z",20]