[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-extradition-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":77},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},427,"extradition-de","Extradition","DE","2026-07-08T22:47:18.667Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},5,{"min":18,"max":19},"2025-05-06T00:00:00.000Z","2025-12-16T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"112456","Strafprozessordnung","§ 19",1,[27,38,48,58,68],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"3649","ECLI:DE:NEURIS:KORE702452026","ecli-de-neuris-kore702452026","5 StR 485\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, 5 StR 485\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16\\. Juli 2025 wird \n\na) von der Einziehung der Tatwerkzeuge „Ziffer 11 - 40 aus dem Asservatenverzeichnis Band I der Akte ‚Anlage über den Asservatenverbleib‘“ und des Smartphones LG „(Bl. 54 der Akte)“ abgesehen; der Ausspruch entfällt;\n\nb) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen verurteilt ist, und aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 39.396,10 Euro angeordnet worden ist; damit entfällt die Einziehung in Höhe von 103,90 Euro (Fall II.4 der Urteilsgründe) und weiteren 500 Euro (Fall II.5 der Urteilsgründe).\n\n2\\. Im Übrigen wird das Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, ihn im Übrigen von einem weiteren Tatvorwurf (Ziffer 3 der Anklage) freigesprochen sowie das Verfahren wegen der im Anschluss an Tat II.5 der Urteilsgründe begangenen Verkehrs- und Urkundendelikte aufgrund Eintritts von Verfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur, da die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist. \n\n3\\. 2\\. Von der Anordnung der Einziehung der Tatwerkzeuge „Ziffer 11 - 40 aus dem Asservatenverzeichnis Band I der Akte“ und des Smartphones LG hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. \n\n4\\. 3\\. Im verbleibenden Umfang weist das Urteil im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler auf. \n\n5\\. 4\\. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat jedoch nur in Höhe von 39.396,10 Euro Bestand. \n\n6\\. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte gemäß § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat im Fall II.4 der Urteilsgründe Gegenstände im Wert von 8.408,90 Euro. Eingezogen hat das Landgericht nach § 73c Satz 1 StGB einen Betrag von 8.512,80 Euro, mithin 103,90 Euro zu viel. Im Fall II.5 hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 500 Euro eingezogen, obwohl sämtliche der entwendeten Gegenstände von der Polizei sichergestellt wurden und vor Erlass des Urteils an den Geschädigten zurückgelangten. In einem solchen Fall ist die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 5 StR 609\u002F24). Die Einziehungsanordnung ist mithin um insgesamt 603,90 Euro zu reduzieren, auch wenn das Landgericht bei der Festsetzung der Summe des einzuziehenden Wertes von Taterträgen einen Sicherheitsabschlag berücksichtigt hat. Denn eine tatübergreifende Verrechnung kommt wegen des tatbezogenen Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 5 StR 455\u002F23 Rn. 50) nicht in Betracht. \n\n7\\. 5\\. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die von dem Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungs-maßstab für die in Österreich erlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2022 – 2 StR 25\u002F22; vom 24. Februar 2010 – 5 StR 13\u002F10; vom 13. Dezember 2006 – 5 StR 459\u002F06). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab als das Verhältnis 1:1 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n8\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 16.12.2025, 5 StR 485\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:23.166Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":43,"fullText":44,"summary":45,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":43,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"3869","ECLI:DE:NEURIS:KORE701302026","ecli-de-neuris-kore701302026","2 StR 543\u002F25","2025-12-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.12.2025, 2 StR 543\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDas von der Revision für einen Teil der abgeurteilten Taten geltend gemachte Verfahrenshindernis einer Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes besteht nicht. Wie der vom Oberlandesgericht Köln ermittelte Sachverhalt erweist, auf den die Revision unter Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2025 (3 OAus 1\u002F25) Bezug nimmt, erfolgte die Überstellung des Angeklagten am 27. Dezember 2024 in die Bundesrepublik Deutschland weder im Wege der Rechtshilfe, noch hatte die Republik Türkei sie an Bedingungen geknüpft (§ 72 IRG). Ob die Abschiebung durch türkische Behörden dem türkischen Recht entsprach, ist für die Frage einer Spezialitätsbindung ohne Bedeutung. Konkrete Anhaltspunkte für das von der Revision behauptete kollusive Hinwirken deutscher Behörden auf eine Abschiebung aus der Türkei in den Herkunftsstaat zum Zweck der Umgehung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zeigt die Revision weder auf noch sind sie sonst zutage getreten. \n\nMenges Meyberg Schmidt \n\nLutz Zimmermann","BGH, 03.12.2025, 2 StR 543\u002F25","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:45.299Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"4265","ECLI:DE:NEURIS:KORE606042026","ecli-de-neuris-kore606042026","2 ARs 322\u002F25","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.11.2025, 2 ARs 322\u002F25 \n\n## Tenor\n\nZuständig ist das Oberlandesgericht Stuttgart.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Vorlage betrifft einen (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, hier dem Oberlandesgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \n\n2\\. Die türkischen Behörden betreiben gegen den festgenommenen Verfolgten, dem sie die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorwerfen, ein Auslieferungsverfahren. Die gerichtliche Zuständigkeit liegt dafür beim Oberlandesgericht Stuttgart. \n\n3\\. Am 25. März 2025 stellte der Verfolgte beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag, die Bundespolizei im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine vorgesehene Abschiebung in die Türkei einstweilig zu unterlassen. Da keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Verfolgten ersichtlich waren, die auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes oder anderer Vorschriften drohten, dieser sich „bei verständiger Würdigung“ seines Antragsvorbringens vielmehr allein gegen seine beantragte Auslieferung wende, hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 9. April 2025 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart verwiesen. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich des an ihn verwiesenen Rechtsstreits ebenfalls für unzuständig erklärt. Das Auslieferungsverfahren stelle sich gerade nicht als Rechtsstreit dar, wie er vor den Verwaltungsgerichten geführt wurde. Den Verfahrensvorschriften im Auslieferungsverfahren seien Kläger und Beklagte ebenso fremd wie ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit Antragstellern und Antragsgegnern, weshalb das Oberlandesgericht Stuttgart das Verfahren „aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht fortführen“ könne. Es hat das Verfahren deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg vorgelegt. II. \n\n5\\. 1\\. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung entsprechend § 19 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG berufen. Zwar sind diese Vorschriften auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Oberlandesgericht weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes \\- in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26\\. Juli 2001 - X ARZ 69\u002F01, BGHR (Z) GVG § 17a Abs. 2 Kompetenzkonflikt, negativer 1, und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196\u002F16, NJW 2017, 1689, 1690 Rn. 11 [zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO]; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2025 - 6 AV 1\u002F25, Rn. 6). Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 19 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167\u002F13, FamRZ 2013, 1302, 1303 Rn. 5, und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196\u002F16, aaO [jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO]; BVerwG, aaO). \n\n6\\. 2\\. Zuständig ist das Oberlandesgericht Stuttgart. \n\n7\\. a) Die Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a GVG, der für die Rechtswegstreitigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 2 ARs 16\u002F05, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1), ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, sobald sie - wie hier - unanfechtbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172\u002F14, NJW 2014, 2125 mwN). \n\n8\\. b) Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, in dem bei rechtskräftiger Verweisung die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfällt. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172\u002F14, NJW 2014, 2125 f. mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196\u002F16, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 2 Rn. 16 mwN). \n\n9\\. So verhält es sich hier indessen nicht. Die Verweisung an das Oberlandesgericht Stuttgart aufgrund der vom Verwaltungsgericht Stuttgart vorgenommenen Würdigung des Antragsvorbringens des Verfolgten ist weder willkürlich noch liegt in ihr eine schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung, die mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbaren ist. \n\n10\\. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift u.a. ausgeführt: „Dem Verfolgten ging es mit der Antragstellung beim Verwaltungsgericht Stuttgart ersichtlich darum, seine Auslieferung an die Republik Türkei zu verhindern. Das an das Oberlandesgericht Stuttgart verwiesene Verfahren hat daher keinen anderen Gegenstand als das dort bereits anhängige Auslieferungsverfahren. Auch in diesem Verfahren (§§ 2 ff. IRG) kann der Verfolgte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung vorbringen. Ein Interesse des Verfolgten, einen Rechtsstreit gerade mit der Bundespolizei oder deren Rechtsträger zu führen, ist dagegen nicht erkennbar. Offensichtlich hat er vielmehr als Antragsgegner schlicht diejenige Behörde benennen wollen, die nach seiner Vorstellung gegebenenfalls mit der praktischen Aufgabe befasst wäre, ihn außer Landes zu bringen. Das beruht auf einer laienhaft-anschaulichen, aber durchaus nachvollziehbaren Betrachtungsweise. Dass der Bundespolizei - wenn überhaupt - allenfalls die Rolle zukäme, die vom Gericht angeordnete Auslieferung zu vollziehen, ohne dass ihr dabei ein eigener Entscheidungsspielraum zukäme, ist ihm dabei offensichtlich nicht bewusst gewesen. Solange keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, gibt es für den Verfolgten nach derzeitigem Stand tatsächlich keinerlei Anlass zu der Befürchtung, dass die Bundespolizei zu seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet schreiten könnte. Sollte umgekehrt das Gericht rechtskräftig seine Auslieferung anordnen, könnte der Vollzug dieser Anordnung für sich genommen den Verfolgten nicht in seinen Rechten verletzen; ein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis wäre dann allenfalls hinsichtlich des Wie und nicht hinsichtlich des Ob der Auslieferung denkbar. Das zeigt, dass der Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Antrags sozusagen nur die Kehrseite des beim Oberlandesgericht anhängigen Auslieferungsverfahrens und damit identisch mit dessen Gegenstand war.“ \n\n11\\. Dem tritt der Senat bei. \n\n12\\. Für die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen fallende Auslieferung sowie die ihr vorgelagerten Verfahrensschritte sind gerichtliche Entscheidungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG ausdrücklich und abschließend den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, namentlich den Oberlandesgerichten, zugewiesen, die insbesondere über die Zulässigkeit der Auslieferung (§§ 12, 29 ff. IRG) entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1\u002F10, BVerwGE 137, 52, 54 f.). Nach verständiger Auslegung des Antrags des Verfolgten vom 25. März 2025 bestand deshalb schon eine Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weshalb die Rechtswegverweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG willkürfrei ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58\u002F14, NVwZ 2015, 991 f. Rn. 12 [Vorrang der Sachentscheidung vor Rechtswegverweisung im Fall mehrfacher Rechtswegzuständigkeiten]) und die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nicht entfallen lässt. \n\nMenges Zeng Grube Schmidt Herold","BGH, 04.11.2025, 2 ARs 322\u002F25","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:26.217Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"6431","ECLI:DE:NEURIS:KORE713632025","ecli-de-neuris-kore713632025","5 StR 103\u002F25","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.05.2025, 5 StR 103\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nKöhler von Häfen","BGH, 20.05.2025, 5 StR 103\u002F25","2026-07-08T23:03:42.042Z","2026-07-10T22:12:06.423Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"6671","ECLI:DE:NEURIS:KORE711272025","ecli-de-neuris-kore711272025","5 StR 44\u002F25","#  BGH, 06.05.2025, 5 StR 44\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nResch von Häfen","BGH, 06.05.2025, 5 StR 44\u002F25","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:28.829Z",20]