[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-gambling-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},432,"gambling-law-de","Gambling Law","DE","2026-07-08T22:50:41.772Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-12-04T00:00:00.000Z","2026-03-26T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2579","ECLI:DE:NEURIS:KORE706612026","ecli-de-neuris-kore706612026","I ZB 71\u002F25","#  BGH, 26.03.2026, I ZB 71\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg \\- 1. Zivilsenat - vom 10. Juli 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 79.398,15 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beklagte zu 1 bietet Online-Sportwetten an, die Beklagte zu 2 Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele. Die Angebote beider Beklagten können über die Internetseite www. .de mit einem einheitlichen Benutzerkonto wahrgenommen werden. Die Beklagte zu 1 erhielt am 9. Oktober 2020 eine Lizenz für Online-Sportwetten in Deutschland, die Beklagte zu 2 im Oktober 2022 für virtuelle Automatenspiele in Deutschland. Zuvor verfügten beide Beklagte allein über eine maltesische Lizenz. \n\n2\\. Der Kläger nahm in der Zeit von März 2014 bis Oktober 2020 an von den Beklagten angebotenen Glücksspielen teil. Dabei erlitt er Verluste von 23.456,39 € bei der Beklagten zu 1 und von 58.590,92 € bei der Beklagten zu 2. Vom 30. April bis 21. Mai 2015, 8. Februar bis 2. März 2017 und 18. Februar bis 11. März 2019 hielt sich der Kläger auf den Philippinen auf. Teilweise hatte er beim Zugriff auf die Internetseite der Beklagten eine niederländische IP-Adresse; ob er sich währenddessen tatsächlich in den Niederlanden aufhielt, ist zwischen den Parteien streitig. \n\n3\\. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Zahlung von 22.684,91 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 56.713,24 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\n4\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend konkret zu Einsätzen im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags vorgetragen. Hieraus folge die Unschlüssigkeit der gesamten Klage, weil nicht zwischen Auslands- und Inlandseinsätzen differenziert werden könne. Lediglich mit Blick auf die Beklagte zu 1 habe der Kläger die Einsätze während seiner Aufenthalte auf den Philippinen im Einzelnen aufgeführt und aus dem geltend gemachten Anspruch herausgerechnet. Mit Blick auf die Beklagte zu 2 fehle eine solche Darstellung; der Kläger habe allein die Differenz der gesamten Ein- und Auszahlungen während dieses Zeitraums mitgeteilt und seine Verluste abgezogen. Darüber hinaus habe er auf den Vortrag beider Beklagten, sein Account habe mit einer IP-Adresse aus den Niederlanden an ihren Angeboten teilgenommen, bei seiner persönlichen Anhörung lediglich angegeben, nicht aus den Niederlanden bei den Beklagten gespielt zu haben. Daran bestünden Zweifel. Dass er an seinem Wohnsitz \\- 80 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt - ohne Nutzung eines Proxys oder einer vergleichbaren Einrichtung mit einer niederländischen IP-Adresse am Angebot der Beklagten teilgenommen habe, sei vollkommen unglaubhaft. Die Beklagten treffe insoweit keine sekundäre Darlegungslast. \n\n5\\. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. \n\n6\\. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungsbegründung des Klägers werde den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gerecht. \n\n7\\. Der Einwand des Klägers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO verkannt, könne zwar hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf die das Urteil des Landgerichts insoweit selbständig tragende Begründung bezogen werden, der Vortrag des Klägers sei unschlüssig, weil er nicht zu seinen Einsätzen auf den Philippinen vorgetragen habe. Dieser Einwand stelle jedoch nicht das gesamte Urteil des Landgerichts oder zumindest dessen Entscheidung über einen quantitativ abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands infrage. Mit seinem Verlangen nach der Zuerkennung eines Mindestschadens sei der Kläger von einer teilweisen Klageabweisung ausgegangen, ohne dazu einen Umfang anzugeben. Die anderen beiden bezüglich der Beklagten zu 2 erhobenen Berufungsangriffe zur Beweiswürdigung und Beweislast bezögen sich lediglich auf etwaige Einsätze des Klägers aus den Niederlanden. \n\n8\\. Auch hinsichtlich dieser die Abweisung der Klage gegen beide Beklagte tragenden Begründung des Landgerichts sei die Berufungsbegründung des Klägers nicht ausreichend. Das Landgericht habe die Klage für unschlüssig gehalten, weil nicht differenziert werden könne, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger weitere Spiele aus dem Ausland, namentlich den Niederlanden, getätigt habe. Soweit der Kläger geltend mache, ihm hätte ein Mindestschaden zugesprochen werden müssen, könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Berufungsangriffe zur Beweiswürdigung und Beweislast seien nicht auf den konkreten Fall zugeschnitten. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass sich manche Ausführungen des Landgerichts so läsen, als werde eine Beweiswürdigung vorgenommen. Aus dem Gesamtzusammenhang erschließe sich jedoch ohne ernste Zweifel, dass das Landgericht bereits den Vortrag des Klägers als unschlüssig angesehen habe. Dies verkenne die Berufungsbegründung, indem sie ausdrücklich eine Verletzung des § 286 ZPO geltend mache. Entsprechendes gelte für den Berufungsangriff, das Landgericht habe zu Unrecht eine Beweislastumkehr vorgenommen. Eine andere Würdigung ergebe sich auch dann nicht, wenn man die beiden genannten Berufungsangriffe dahin umdeutete, dass das Landgericht zu Unrecht von einem unsubstantiierten Klagevorbringen ausgegangen sei oder die Darlegungslast verkannt habe. Auf die so verstandene Berufungsbegründung müsse nicht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, sondern Nr. 2 ZPO angewendet werden. Entgegen dieser Vorschrift habe der Kläger zur Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung nichts vorgetragen. \n\n9\\. III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. \n\n10\\. 1\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Recht gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - I ZB 44\u002F25, NJW-RR 2026, 316 [juris Rn. 8] mwN). \n\n11\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung des Klägers überspannt. \n\n12\\. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW-RR 2026, 316 [juris Rn. 10] mwN). \n\n13\\. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW-RR 2026, 316 [juris Rn. 11] mwN). \n\n14\\. b) Nach diesem Maßstab hätte das Berufungsgericht die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Kläger hat das Urteil des Landgerichts mit seiner Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO genügenden Weise angegriffen. \n\n15\\. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die auf etwaige Spielteilnahmen des Klägers in den Niederlanden bezogenen Berufungsangriffe hinreichend. \n\n16\\. (1) Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung unter der Überschrift \"unzureichende Beweiswürdigung, § 286 ZPO\" ausgeführt, die Beweiswürdigung des Landgerichts leide an erheblichen Mängeln. Die Annahme des Gerichts, die Klagepartei habe keine ausreichende Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandseinsätzen vorgenommen, beruhe auf einer unzureichenden Bewertung der Beweislage und einer fehlerhaften Verteilung der Darlegungslast. Das Gericht stütze seine Entscheidung maßgeblich auf niederländische IP-Adressen als Indiz für Auslandsteilnahmen, ohne die technischen Unsicherheiten der IP-Geolokalisierung angemessen zu berücksichtigen. Der substantiierte Vortrag des Klägers werde nicht angemessen gewürdigt. Die IP-Geolokalisierung sei kein präzises Instrument, insbesondere in Grenzregionen. \n\n17\\. Unter der Überschrift \"fehlerhafte Verteilung der Darlegungslast\" hat der Kläger weiter ausgeführt, das Landgericht habe die Beweislast unzulässig umgekehrt. Soweit die Beklagten Auslandsteilnahmen des Klägers behaupteten, müssten sie Indizien dafür liefern. Sie seien in der Lage, konkrete Angaben zu Spielorten und -zeiten zu machen. Die bloße IP-Adresse reiche nicht aus, da keine Zusatzdaten wie Login-Zeiten oder Geräteidentifikation vorgelegt worden seien. \n\n18\\. (2) Danach hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung den vom Landgericht zur Darlegungs- und Beweislast eingenommenen Rechtsstandpunkt umfassend angegriffen. Dass er dabei möglicherweise nicht hinreichend zwischen der Substantiierung des Vortrags der darlegungsbelasteten Partei und der Beweiswürdigung hinsichtlich streitig gebliebener Tatsachen differenziert hat, steht der Ordnungsgemäßheit seiner Berufungsbegründung, die nicht rechtlich haltbar sein muss, nicht entgegen. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass bereits das Landgericht diese beiden Punkte vermischt hat. Indem das Landgericht den in der persönlichen Anhörung präzisierten Vortrag des Klägers als \"vollkommen unglaubhaft\" angesehen hat, ist es in eine Beweiswürdigung eingetreten. \n\n19\\. (3) Auch die Entscheidungserheblichkeit dieser Berufungsangriffe lässt sich der Berufungsbegründung hinreichend entnehmen. Sie beziehen sich auf den Rechtsstandpunkt des Landgerichts, es könne nicht zwischen Auslands- und Inlandseinsätzen differenziert werden. Dies hat zur Abweisung der gesamten Klage wegen Unschlüssigkeit geführt. \n\n20\\. bb) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Urteil des Landgerichts mit seinem Verlangen nach der Zuerkennung eines Mindestschadens aufgrund von Einsätzen während seiner Aufenthalte auf den Philippinen nicht hinreichend infrage gestellt. Ob diesbezüglich eine die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 selbständig tragende Begründung des Landgerichts vorliegt, kann daher dahinstehen. \n\n21\\. (1) Einer vollständigen Klageabweisung ist der Kläger durch seine Forderung nach der Zuerkennung eines Mindestschadens entgegengetreten. Das hat auch das Berufungsgericht nicht anders gesehen. \n\n22\\. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus der Forderung nach der Zuerkennung eines Mindestschadens nicht, dass der Kläger hinsichtlich eines quantitativ abgegrenzten Teils des Streitgegenstands keinen Berufungsangriff erhoben hätte. Der nicht von einem Mindestschaden erfasste Teil des Klageanspruchs ist kein quantitativ abgegrenzter Teil des Streitgegenstands. Zwänge man den die Berufung führenden Kläger dazu, selbst eine quantitative Abgrenzung vorzunehmen, müsste er die von ihm verlangte Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 BGB durch Angabe eines Höchstbetrags teilweise vorwegnehmen. Das liefe dem Zweck einer solchen Schätzung zuwider (zum Fall des unbezifferten Antrags, bei dem ebenfalls kein Höchstbetrag, sondern allein ein Mindestbetrag für die Bemessung des Streitwerts genannt werden muss, vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2025 \\- VI ZR 204\u002F23, NJW-RR 2026, 56 [juris Rn. 13] mwN). \n\n23\\. IV. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 235\u002F15, WuM 2017, 48 [juris Rn. 15]; Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243\u002F16, GRUR 2018, 740 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 824 - Gewohnt gute Qualität; Beschluss vom 20. November 2024 - VII ZR 191\u002F23, NJW-RR 2025, 467 [juris Rn. 11], jeweils mwN). Koch Feddersen Schmaltz Odörfer Wille","BGH, 26.03.2026, I ZB 71\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:39.192Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"3828","ECLI:DE:NEURIS:KORE700832026","ecli-de-neuris-kore700832026","I ZB 44\u002F25","#  Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen: Anforderungen an die Berufungsbegründung \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg \\- 10. Zivilsenat - vom 6. Mai 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.990 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger nahm an Online-Glücksspielen der Beklagten über die Internetseite https:\u002F\u002F .com teil, die sie von ihrem Sitz in Valletta (Malta) aus betreibt. Die Internetseite ist auch in deutscher Sprache verfügbar. Die Beklagte warb damit, eine Lizenz für die Durchführung von Online-Casinospielen zu haben. Sie verfügte im relevanten Zeitraum vom 9. Oktober 2020 bis zum 27. Dezember 2022 über eine von maltesischen Behörden erteilte Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Glücksspiellizenz der für Deutschland zuständigen Behörden. \n\n2\\. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 7.040 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, bei der Beklagten zwischen dem 9. Oktober 2020 und dem 27. Dezember 2022 Verluste in dieser Höhe erlitten zu haben. \n\n3\\. Das Landgericht hat ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruch der Beklagten hat es dieses Versäumnisurteil in Höhe eines Betrags von 6.990 € nebst Zinsen aufrechterhalten. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\n4\\. Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant \\- angenommen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus dem Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO). Der Kläger sei prozessführungsbefugt im Weg gewillkürter Prozessstandschaft. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse bestehe nach Sicherungsabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an einen Prozessfinanzierer, der an einem etwaigen Erlös aus der Klage beteiligt sei, fort. Sowohl auf bereicherungsrechtliche als auch auf deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers sei deutsches Recht anwendbar nach Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 593\u002F2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Dem Kläger stehe zum einen ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB zu. Die Beklagte habe gegen die jeweils nicht unionsrechtswidrigen Vorschriften des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB enthielten, verstoßen, indem sie ohne Vorliegen einer Glücksspiellizenz deutscher Behörden ihr Onlineangebot ohne Genehmigung auch Spielteilnehmern aus Bayreuth zugänglich gemacht habe. Der bereicherungsrechtliche Anspruch sei nicht nach §§ 814, 817 Satz 2 BGB, §§ 762, 818 Abs. 3 BGB oder § 242 BGB ausgeschlossen. Dem Kläger stehe zum anderen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 284 Abs. 1 StGB ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sei, verwirklicht, denn sie habe ohne behördliche Erlaubnis nach deutschem Recht öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet. Auf die Frage, ob auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz sei, komme es daher nicht an. Der Kläger müsse sich auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen. \n\n5\\. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. \n\n6\\. II. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [gemeint: Nr. 2] ZPO lediglich eine von zwei selbständig tragenden Anspruchsgrundlagen angegriffen, die vom Erstgericht voneinander unabhängig bejaht worden seien, nämlich lediglich die erstgerichtlich bejahte Kondiktion der getätigten Einsätze nach Maßgabe von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB, nicht aber die daneben stehende Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB, § 284 StGB. Die von der Beklagten geforderte Heranziehung des gesamten erstinstanzlichen Prozessstoffs setze eine zulässige Berufung voraus. Selbst wenn es - wie die Beklagte mit Blick auf die Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 meine - eine inhaltliche Verknüpfung zwischen mehreren eigenständig tragenden Anspruchsgrundlagen geben könne, wäre sie nicht der Aufgabe enthoben, sich aus Gründen der Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs in der Berufungsinstanz mit Ausführungen zu beiden eigenständig tragenden Anspruchsgrundlagen zu befassen. Darüber hinaus habe das Erstgericht nicht in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, sondern in § 284 StGB das erforderliche Schutzgesetz gesehen. \n\n7\\. III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. \n\n8\\. 1\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Recht gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 64\u002F22, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 17. Juli 2025 - I ZB 52\u002F25, RdTW 2025, 335 [juris Rn. 8], jeweils mwN). \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung der Beklagten überspannt. \n\n10\\. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7\\. Juni 2018 - I ZB 57\u002F17, GRUR 2018, 971 [juris Rn. 5]; BGH, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 9. September 2025 - VIa ZB 3\u002F23, juris Rn. 12, jeweils mwN). \n\n11\\. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 9], mwN; BGH, Beschluss vom 25\\. April 2023 - VIII ZR 184\u002F21, juris Rn. 13; Urteil vom 16. Mai 2024 - III ZR 196\u002F22, NJW-RR 2024 [juris Rn. 11]; Urteil vom 16. Mai 2025 - V ZR 270\u002F23, NZM 2025, 768 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 29. Juli 2025 - VI ZB 31\u002F24, NJW-RR 2025, 1214 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 9. September 2025 - VIa ZB 3\u002F23, juris Rn. 13, jeweils mwN). Dasselbe gilt, wenn das Erstgericht sein zusprechendes Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572\u002F10, NJW 2011, 2367 [juris Rn. 10]; Gerken in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 98; BeckOGK.ZPO\u002FSkauradszun, Stand 1. Oktober 2025, § 520 Rn. 39; Althammer in: Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 43). Der Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann allerdings ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154\u002F06, NJW 2007, 1534 [juris Rn. 12]; Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277\u002F09, BGHZ 187, 311 [juris Rn. 35]; Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31\u002F15, WM 2018, 350 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19\u002F18, NJW-RR 2019, 180 [juris Rn. 11]; BGH, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - VIa ZB 31\u002F23, juris Rn. 8; teilweise mwN). Entsprechendes gilt bei einem zuerkennenden Urteil, das auf mehrere tragende Begründungen gestützt ist. \n\n12\\. b) Nach diesem Maßstab hätte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Entgegen dessen Ansicht hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zu beiden Anspruchsgrundlagen, auf die es die Verurteilung der Beklagten gestützt hat, hinreichend angegriffen. \n\n13\\. aa) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit dem Argument angegriffen hat, der Kläger sei im Rahmen dieses Rechtsstreits kein Verbraucher, sondern mache in gewillkürter Prozessstandschaft das Recht eines gewerblichen Unternehmens geltend. Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar auf den vom Landgericht für beide Anspruchsgrundlagen bejahten Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-VO. Bereits unabhängig von der in der Berufungsbegründung nachfolgend eingerückt wiedergegebenen Begründung aus einem Urteil des Landgerichts Kleve handelt es sich dabei um eine Rüge, die der Berufung der Beklagten nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Zulässigkeit verhilft. Das Berufungsgericht hat diese Rüge ausweislich seiner Ausführungen im Hinweisbeschluss gesehen, aber nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse daraus gezogen. \n\n14\\. bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Angriff, den die Beklagte gegen die Anwendung von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021 im Rahmen der vom Landgericht bejahten bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 134 BGB erhoben hat, aus Rechtsgründen geeignet ist, auch die Beurteilung nach § 284 StGB im Rahmen der vom Landgericht alternativ bejahten deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage nach § 823 Abs. 2 BGB zu Fall zu bringen. \n\n15\\. IV. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille","Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen: Anforderungen an die Berufungsbegründung","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:40.862Z",1,20]