[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-immigration-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":33,"total":16,"page":25,"limit":214},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},433,"immigration-law-de","Immigration Law","DE","2026-07-08T22:50:58.901Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},40,{"min":18,"max":19},"2025-03-13T00:00:00.000Z","2026-06-01T00:00:00.000Z",[21,26,30],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"114643","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 146",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"112812","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen","§ 415",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"111287","§ 84",[34,45,53,61,71,81,89,97,107,117,127,135,143,151,161,169,179,188,196,204],{"id":35,"ecli":36,"slug":37,"caseNumber":38,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":44},"2099","ECLI:DE:NEURIS:KORE600902026","ecli-de-neuris-kore600902026","XIII ZB 39\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 39\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorliegt. Zwar gilt das Gebot, nach dem die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung zu betreiben hat und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist, auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung. Bei der nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Frist von sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme einer in Haft befindlichen Person und deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat handelt es sich um eine Höchstfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17\u002F20, juris, Rn. 16), die das Beschleunigungsgebot unberührt lässt. Das Beschleunigungsgebot ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn einzelne von zahlreichen erforderlichen Bearbeitungsschritten nicht sofort erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der zeitliche Rahmen insgesamt der gebotenen Beschleunigung entspricht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - XIII ZB 21\u002F25, juris Rn. 12). Aus den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Stellungnahmen der beteiligten Behörde vom 12\\. April 2023 und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 ergibt sich, dass die Zahl der Asylanträge im hier maßgeblichen Zeitraum Anfang 2023 erheblich gestiegen ist und das erhöhte Arbeitsaufkommen dazu geführt hat, dass die zahlreichen einzelnen Bearbeitungsschritte (Übernahmegesuch, nach Zusage Aktenabgabe an die Außenstelle, Ladung zur Anhörung, Anhörung, Aktenrückgabe an die Zentralstelle, Rückkehrentscheidung, sodann Organisation der Überstellung) teilweise nicht sofort erfolgen konnten; gleichwohl haben die Behörden die Überstellung zügig vorangetrieben, einzelne Arbeitsschritte auch kurzfristig, teilweise binnen eines Tages durchgeführt, die Höchstfrist des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung um fünf Tage unterschritten und den Vorgang vom Aufgreifen des Betroffenen bis zur Überstellung insgesamt in sechs Wochen und fünf Tagen abgeschlossen, wobei hinzutritt, dass der Betroffene in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2022 festgenommen wurde, mithin in die erste Woche zusätzlich zwei Feiertage, die Weihnachtsferien und der Jahreswechsel fielen. Vor diesem Hintergrund überschreitet der zwischen den einzelnen Bearbeitungsschritten liegende Zeitraum nicht den organisatorischen Spielraum der Behörden bei der Umsetzung der Überstellung. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 39\u002F23","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.972Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":50,"summary":51,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":52},"2101","ECLI:DE:NEURIS:KORE625992026","ecli-de-neuris-kore625992026","XIII ZB 4\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 4\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2021 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 22. bis zum 23. Juni 2021 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat Erfolg. Sie rügt zu Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Amtsgericht. Erklärt der Betroffene \\- wie hier - im Verlauf der persönlichen Anhörung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen zu wollen, so gebietet dieser Grundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Gericht ihm, falls er keinen Bevollmächtigten benennt, Gelegenheit zur Suche eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts gibt; sofern diese Suche zunächst erfolglos bleibt, darf die Haft nur vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG angeordnet werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - XIII ZB 34\u002F21, juris Rn. 6 f.; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 18\u002F20, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 91\u002F22, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Da ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Haftanordnung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch im Haftaufhebungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 91\u002F22, juris), war für den Zeitraum zwischen Eingang des Haftaufhebungsantrags der Vertrauensperson und Entlassung des Betroffenen festzustellen, dass der Vollzug der Haft diesen in seinen Rechten verletzt hat. \n\n2\\. Auch die vom Landgericht vorgenommene Korrektur hinsichtlich der Dolmetscherkosten war aufzuheben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Person des Vertrauens zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten angesehen und zudem verkannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Haftaufhebungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58\u002F21, juris Rn. 11 mwN). Der Betroffene hat keine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 20. Juni 2021 eingelegt; beim Beschwerdegericht ist somit allein die gegen den Haftaufhebungsantrag vom 22. Juni 2021 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2022 gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson angefallen. \n\n3\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 4\u002F23","2026-07-10T22:04:50.275Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":58,"summary":59,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":60},"2097","ECLI:DE:NEURIS:KORE600842026","ecli-de-neuris-kore600842026","XIII ZB 23\u002F23","#  BGH, 01.06.2026, XIII ZB 23\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 17. März 2023 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Oktober 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, Hinweise auf seinen labilen psychischen Zustand gegeben. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, 01.06.2026, XIII ZB 23\u002F23","2026-07-10T22:04:49.822Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":5,"decisionDate":66,"fullText":67,"summary":68,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"2869","ECLI:DE:NEURIS:KORE600052026","ecli-de-neuris-kore600052026","X ARZ 92\u002F26","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.03.2026, X ARZ 92\u002F26 \n\n## Tenor\n\nZuständig ist das Amtsgericht Erding.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner am 6. März 2026 auf dem Luftweg nach Freetown (Sierra Leone) abzuschieben. \n\n2\\. Am 24. Februar 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt, die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck von dessen Ergreifung zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anhörung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung bzw. für den Tag der Abschiebung selbst (6. März 2026) anzuordnen. \n\n3\\. Nach telefonischer Anhörung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026 das Verfahren abgetrennt, soweit die Durchsuchung zum Zwecke der Ergreifung des Antragsgegners zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anordnung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung beantragt wird, und das abgetrennte Verfahren an das Amtsgericht Erding verwiesen. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom 27. Februar 2026 für unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. \n\n5\\. II. Zuständig ist das Amtsgericht Erding. \n\n6\\. 1\\. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft ist, obwohl der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG und § 146 VwGO noch mit der Beschwerde angefochten werden kann. \n\n7\\. 2\\. Das Amtsgericht ist jedenfalls deshalb zuständig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Kraft steht und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Amtsgericht bindend ist. \n\n8\\. a) Wie auch das Amtsgericht im Ansatz nicht verkennt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Betracht. \n\n9\\. Dies gilt jedoch allenfalls im Fall von extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101\u002F24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27). \n\n10\\. b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. \n\n11\\. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit für die Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 58 Abs. 8 AufenthG, die in Bayern aufgrund der Ermächtigung in § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG gemäß Art. 4 BayAG-AufenthG bei den Verwaltungsgerichten liegt (in Baden-Württemberg: § 5a AGVwGO), gelte nicht für Durchsuchungen, die dem Auffinden und Ergreifen einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam dienen, wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geteilt (BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 10 C 26.159, juris Rn. 11 ff.; VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 12 S 2433\u002F25, juris Rn. 8 ff.). \n\n12\\. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob diese Auffassung zutreffend ist, obwohl sie sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes stützen kann und nach Auffassung des Amtsgerichts in Widerspruch zu den Vorstellungen des Gesetzgebers steht. \n\n13\\. Beide Verwaltungsgerichtshöfe haben sich mit der Regelung in § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nach ihrer Auffassung für Durchsuchungen zum Zwecke der Ergreifung des Betroffenen ohne unmittelbar nachfolgende Abschiebung nicht gilt. \n\n14\\. Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen wären. \n\nBacher Hoffmann Kober-Dehm Crummenerl von Pückler","BGH, 03.03.2026, X ARZ 92\u002F26","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:06.806Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":5,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"2992","ECLI:DE:NEURIS:KORE705512026","ecli-de-neuris-kore705512026","XIII ZB 5\u002F24","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, sondern dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 12).10\n\n2\\. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es nicht, zulasten der beteiligten Behörde auf das rechtliche Gehör zu verzichten.10\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird festgestellt, dass der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2023 den Anspruch der beteiligten Behörde auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.\n\nDie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen selbst. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 11. Dezember 2023 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 Ausreisegewahrsam bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis zum 19. Dezember 2023 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 die Haftanordnung aufgehoben und den Antrag der beteiligten Behörde auf Ausreisegewahrsam zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Anordnung des Ausreisegewahrsams sei rechtswidrig gewesen, weil das Amtsgericht von seinem Anordnungsermessen nach § 62b AufenthG keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n4\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. \n\n5\\. a) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zwar in seinem Beschluss vom 18\\. Dezember 2023 nicht zugelassen. Auch hatte sich bei Eingang der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde am 17. Januar 2024 die Hauptsache bereits erledigt, da der Betroffene am 18. Dezember 2023 entlassen worden war. Die beteiligte Behörde kann mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren aber die Feststellung einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG erreichen. Zwar fehlt der beteiligten Behörde - anders als dem von der Freiheitsentziehung Betroffenen - nach der zum Zeitpunkt des Rechtsbeschwerdeeingangs bestehenden Rechtslage regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse, das grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169\u002F14, FGPrax 2016, 34 Rn. 9). Das Feststellungsinteresse kann aber ausnahmsweise gegeben sein, wenn die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte der Behörde aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 12 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142\u002F11, BVerfGE 138, 64 [juris Rn. 55 bis 57]). \n\n6\\. b) So liegt es im Streitfall. Die beteiligte Behörde beruft sich auf die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdegericht. Mit ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 hat sie auch deutlich gemacht, dass sie sich nicht allein gegen die für sie nachteilige Kostenentscheidung wendet, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache anstrebt (§ 62 FamFG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - XIl ZB 29\u002F19, FamRZ 2019, 1816 Rn. 13; vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 12; Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314\u002F14, BGHZ 210, 321 Rn. 46). Das ist rechtlich möglich. Die Rechtsbeschwerde kann nachträglich erweitert werden, sofern sie - wie hier - fristgemäß eingelegt wurde (Göbel in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 71 Rn. 41 f.; Bumiller in Bumiller\u002FHarders\u002FSchwamb, FamFG, 13. Aufl., § 71 Rn. 6; zur Revision: BGH, Urteile vom 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140\u002F83, NJW 1985, 3079, 3079 f. [juris Rn. 8 ff.]; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314\u002F14, BGHZ 210, 321 Rn. 91). \n\n7\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, die sich durch die Haftentlassung des Betroffenen am 18. Dezember 2023 erledigt hat. Die beteiligte Behörde rügt zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n8\\. a) Nach § 37 Abs. 2 FamFG darf das Gericht eine Entscheidung, welche die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 187, 194; s.a. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - XII ZB 561\u002F19, FamRZ 2020, 1122 Rn. 6; vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 12). \n\n9\\. b) Gegen diese Vorgaben hat das Beschwerdegericht verstoßen. Es hat die beteiligte Behörde zwar telefonisch über die Einreichung einer Beschwerde informiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die beteiligte Behörde über den Inhalt der Beschwerdeschrift in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Das Beschwerdegericht hat die beteiligte Behörde entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch nicht darauf hingewiesen, dass eine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung in Betracht komme, weil dieses von seinem Anordnungsermessen nach § 62b AufenthG keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n10\\. c) Das Beschwerdegericht durfte am 18. Dezember 2023 nicht deshalb auf die Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde verzichten, weil der Abschiebeflug bereits für den 19. Dezember 2023 vorgesehen war. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, was hier im Übrigen auch geschehen ist. Sie dienen vielmehr dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es deshalb nicht, zulasten eines Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten. Kann das Beschwerdeverfahren vor der Abschiebung oder Überstellung nicht verfahrensordnungsgemäß abgeschlossen werden, kann es der Betroffene im Hinblick auf sein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme mit einem Antrag entsprechend § 62 FamFG fortsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 16 mwN). \n\n11\\. d) Die Rechtsbeschwerde zeigt auch auf, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs Umstände mitgeteilt worden wären, die zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts hätten führen können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 \\- XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 17 mwN). \n\n12\\. aa) Nach dem Vortrag der beteiligten Behörde erschließt sich aus dem Wortlaut des Anordnungsbeschlusses, dass das Haftgericht sein Anordnungsermessen ausgeübt hat. Die knappen Ausführungen des Amtsgerichts seien auch ausreichend gewesen, da der Betroffene ausweislich des Protokolls in seiner Anhörung geäußert habe, bei der Abschiebung nicht mitwirken zu wollen. Der Sachverhalt habe in dem konkreten Einzelfall des Betroffenen keinen Raum für die Anwendung weniger intensiver Zwangsmaßnahmen eröffnet. Weder regelmäßige Meldepflichten bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren, oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, wären daher geeignet gewesen, die Rückführung zu verwirklichen. Bei lebensnaher Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts sei der Schluss zwingend, dass sich der Betroffene, sobald er auf freien Fuß gesetzt werde, der Abschiebung in sein Heimatland entziehen werde. Dafür spreche, dass er angegeben habe, nicht bereit zu sein, in den Irak zurückzugehen, auch nicht wenn er abgeschoben würde. \n\n13\\. bb) Diese Umstände waren grundsätzlich geeignet, eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen. Ob das Amtsgericht die Anforderungen an die Darlegung der für die pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Gründe in knapper Form erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den Umständen ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 - XIII ZB 7\u002F21, juris Rn. 10; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24 Rn. 10; vom 9. September 2025 - XIII ZB 2\u002F23, juris Rn. 1). Außerdem hat die Rechtsbeschwerde aufgezeigt, dass die beteiligte Behörde notfalls eine erneute Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht noch am 18\\. Dezember 2023 ermöglicht hätte, um den vermeintlichen Mangel der Ermessensausübung im Beschwerdeverfahren heilen zu können. \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:19.535Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":5,"decisionDate":76,"fullText":86,"summary":87,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":88},"2975","ECLI:DE:NEURIS:KORE704712026","ecli-de-neuris-kore704712026","XIII ZB 97\u002F22","#  BGH, 24.02.2026, XIII ZB 97\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer \\- vom 16. Dezember 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Haftantrag zulässig war. Hinsichtlich der erforderlichen Angaben zur Haftdauer bei einer nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995 durchzuführenden Identitätsfeststellung wird zunächst Bezug genommen auf den Beschluss vom heutigen Tage in dem Rechtsbeschwerdeverfahren XIII ZB 64\u002F22, das die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung gegen den Betroffenen bis zum 9. September 2022 zum Gegenstand hat. \n\n3\\. a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Zeitangaben in dem Haftverlängerungsantrag vom 1. September 2022 seien nicht schlüssig, weil zwischen dem 15. September und dem 8\\. Dezember - anders als im Haftantrag angegeben - keine vollen drei Monate lägen. Es ist offensichtlich, dass es sich bei der Dreimonatsangabe um einen ungefähren Schätzwert handelt und dass die benötigte Zeit nicht exakt vorhergesagt werden konnte. Das geht aus dem Kontext hinreichend deutlich hervor. \n\n4\\. b) Entgegen der Beschwerde war es nicht erforderlich, in dem Haftantrag einen Anhörungstermin durch vietnamesische Experten nach Art. 6 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens zu benennen und weitere Zeit für die Durchführung der Anhörung vorzusehen. Die Identifizierung sollte erneut über die Selbstauskunft erreicht werden, wobei der Betroffene über seine Anschrift befragt und zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen aufgefordert werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden. Es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Identifizierung auf diesem Weg gelingt. Tatsächlich konnte der Betroffene später zur Mitwirkung und Beibringung seiner Geburtsurkunde bewegt werden. Der Haftantrag weist darauf hin, dass der Betroffene anschließend noch angehört werden muss, sollte er über die Selbstauskunft und Sachbeweise nicht identifiziert werden können. Ein Anhörungstermin musste bei der beabsichtigten Vorgehensweise nicht genannt werden. \n\n5\\. c) Der Haftantrag legt auch Gründe dar, die eine über sechs Monate hinausgehende Haft rechtfertigen. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 2022 kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Der Betroffene befand sich seit dem 22. Mai 2022 in Haft. Die Haft sollte bis zum 22. Dezember 2022, mithin insgesamt sieben Monate andauern. Die Nichtvollziehung der Abschiebung innerhalb von sechs Monaten hat der Betroffene zu vertreten. Davon ist auszugehen, wenn von ihm zurechenbar veranlasste Umstände dazu geführt haben, dass ein Hindernis für die Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 110\u002F16, InfAuslR 2017, 252 Rn. 8). Aus dem Haftantrag geht hervor, dass der Betroffene seine echten Dokumente aus der Hand gegeben hat, als er seine gefälschten Dokumente empfing. Dadurch hat er selbst ein Hindernis für die Abschiebung geschaffen, das nur durch ein zeitaufwändiges konsularisches Verfahren ausgeräumt werden konnte. Der Betroffene hat es auch zu vertreten, dass dieses Verfahren verzögert wurde. Der Haftantrag verweist hinsichtlich der Haftdauer über sechs Monate hinaus auf ein beigefügtes Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 1. September 2022. Dort heißt es, die Abschiebung habe nicht früher vollzogen werden können, weil der Betroffene trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflicht in keiner Weise an der Identitätsfeststellung mitgewirkt, insbesondere nicht bei den Eltern rechtzeitig nach einer Geburtsurkunde oder anderen Dokumenten gefragt habe. Stattdessen habe er falsche Angaben gemacht. Das Verhalten des Betroffenen führte dazu, dass die Identifizierung anhand der Selbstauskunft scheiterte. Das Verhinderungsverhalten des Betroffenen war daher mitursächlich dafür, dass er von den vietnamesischen Behörden nicht früher identifiziert und nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschoben werden konnte. \n\n6\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\n7\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","BGH, 24.02.2026, XIII ZB 97\u002F22","2026-07-10T22:06:17.942Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":5,"decisionDate":76,"fullText":94,"summary":95,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":96},"2967","ECLI:DE:NEURIS:KORE600112026","ecli-de-neuris-kore600112026","XIII ZB 80\u002F22","#  BGH, 24.02.2026, XIII ZB 80\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt \\- 2. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2022 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23. Februar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Januar 2022 ohne Pass und Aufenthaltstitel entgegen einer bestandskräftigen Ausweisung mit Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Deutschland ein. Am 2. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Überstellung nach Frankreich an. Die Haft wurde am 18. Januar 2022 zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien verlängert. Am 4. Februar 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den aus der Haft am 7. Januar 2022 gestellten Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab und ordnete die Abschiebung nach Algerien an. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 21. Februar 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2022 die Haft bis zum 8. April 2022 verlängert. Die nach Haftentlassung am 4. April 2022 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, das Amtsgericht habe keine fehlerhafte Prognose zur Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer getroffen. Es habe nicht festgestanden, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. Zwar sei der Rückflug erst für den 4. Mai 2022 vorgesehen gewesen; der Betroffene habe aber - je nach Verfügbarkeit - auf den nächsten freien Rückflug umgebucht werden sollen. \n\n5\\. 2\\. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat seine Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Die Anordnung der Haft war daher rechtswidrig. \n\n6\\. a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538\u002F07, NJW 2009, 2659 Rn. 22 f.). Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 \\- XIII ZB 44\u002F21, juris Rn. 7; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71\u002F22, juris Rn. 20). Frühere Haftzeiten sind in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen, wenn diese auf die Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden \\- Ausreisepflicht zurückgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist, etwa wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Lücke von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5\u002F19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 18 mwN). \n\n7\\. b) Hier konnte das Amtsgericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht davon ausgehen, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sein würde. Die Haftzeit war von Beginn an, also ab dem 2. Januar 2022, zu berechnen, so dass mit Ablauf des 2. April 2022 eine Haftzeit von drei Monaten erreicht war. Es stellt keine Zäsur dar, dass am 18. Januar 2022 eine Zweckänderung der Haft dergestalt eintrat, dass sie nicht mehr der Überstellung nach Frankreich, sondern der Abschiebung nach Algerien diente. Die Haft wurde nahtlos fortgesetzt. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich in Folge des in der Haft gestellten und mit Bescheid vom 4. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesenen Asylantrags die Grundlage für die Ausreisepflicht änderte. Die Sicherungshaft wurde mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 8. April 2022 und damit für einen Zeitraum verlängert, der eine Haftdauer von drei Monaten übersteigt. \n\n8\\. c) Selbst wenn man aber von einer Zäsur am 18. Januar 2022 ausgehen wollte, war nicht damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der dann bis zum 18. April 2022 dauernden Dreimonatsfrist hätte durchgeführt werden können. Gemäß dem Haftverlängerungsantrag wurde für den Betroffenen ein Flug am 4. Mai 2022 gebucht, wobei versucht werden sollte, einen früheren Flug zu organisieren, sobald die Passersatzpapiere vorliegen. Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG die genaueren Umstände erfragen müssen. Dann hätte es erfahren, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Planung davon ausging, dass der frühestmögliche Flug am 4. Mai 2022 stattfinden könne. Das ergibt sich aus der in der Akte befindlichen Stellungnahme der Bundespolizei vom 5. April 2022. Eine frühere Rückführung wäre nur dann möglich gewesen, wenn bei einem früheren Flug nachträglich ein Platz frei geworden wäre. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Umstand, dessen Eintritt allein dem Zufall überlassen geblieben wäre. Darauf kann eine zuverlässige Prognose nicht gestützt werden. Das Amtsgericht hätte daher nicht darauf abstellen dürfen, es seien keine Umstände erkennbar, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegenstünden. \n\n9\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. \n\nRoloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","BGH, 24.02.2026, XIII ZB 80\u002F22","2026-07-10T22:06:17.142Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":102,"fullText":103,"summary":104,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":105,"updatedAt":106},"3452","ECLI:DE:NEURIS:KORE700672026","ecli-de-neuris-kore700672026","XIII ZB 1\u002F26","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2025 wird einstweilen ausgesetzt, soweit die durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12. Dezember 2025 gegen den Betroffenen bis zum 23. Januar 2026 angeordnete Abschiebehaft um mehr als drei Tage verkürzt worden ist.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die einstweilige Anordnung war bei pflichtgemäßer Ermessensausübung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zu treffen, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde Erfolg haben wird und durch die Verkürzung der angeordneten Haft das Scheitern der Abschiebung und damit irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen. \n\n2\\. Die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Haftverkürzung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die beteiligte Behörde im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlichen Abbruch der Abschiebemaßnahme bei der Befristung der Haftdauer zulässigerweise eine Haft mit einem zeitlichen Puffer von bis zu sechs Tagen nach dem geplanten Abschiebedatum beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85\u002F19, juris Rn. 20; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5\u002F20, juris Rn. 13; vom 5. März 2024 - XIII ZB 65\u002F22, juris Rn. 13). Das Beschwerdegericht hätte also die von der beteiligten Behörde beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Haft, die acht Tage über den geplanten Abschiebungstermin hinausgeht, jedenfalls nicht um den gesamten achttägigen Puffer verkürzen dürfen. \n\n3\\. Um ein mögliches Scheitern der geplanten Abschiebung, der die in Rede stehende Haft dient, zu verhindern, war daher die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts insoweit auszusetzen, als darin die Haftdauer um mehr als drei Tage verkürzt worden ist, sodass die Haftanordnung des Amtsgerichts bis zum 20. Januar 2026 einstweilen in Kraft bleibt. Damit verbleibt der beteiligten Behörde ausreichend Zeit, um im Fall eines Abbruchs der Abschiebemaßnahme am 15. Januar 2026 eine erneute Haftanordnung zu erwirken. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.061Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":113,"summary":114,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":116},"3884","ECLI:DE:NEURIS:KORE700692026","ecli-de-neuris-kore700692026","XIII ZB 58\u002F25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.12.2025, XIII ZB 58\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg - 6. Zivilkammer - vom 4. September 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschluss in Tenorziffer 2 (Melde- und Wohnsitzauflagen) wirkungslos ist.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz hat die Stadt O. zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Auf Antrag der für den Betroffenen zuständigen Ausländerbehörde der Stadt O hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2025 gegen den Betroffenen, einen pakistanischen Staatsangehörigen, Abschiebungshaft bis zum 23. September 2025 angeordnet. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde des Betroffenen am 4. September 2025 aufgehoben, weil es die Fluchtgefahr als widerlegt ansah (Tenor zu 1). Es hat dem Betroffenen auferlegt, sich - beginnend ab 4. September 2025 - täglich beim Polizeirevier W bis spätestens 18 Uhr eines jeden Tages zu melden und einen Wohnsitz in W zu begründen und anzumelden (Tenor zu 2). Mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde vom 26. September 2025 wendet sich die beteiligte Behörde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts insgesamt und erstrebt vorrangig die Aufhebung der Melde- und Wohnsitzauflagen. Sie macht geltend, die Begründung eines Wohnsitzes in W stehe im Widerspruch zu der sich aus § 61 Abs. 1d AufenthG ergebenden Verpflichtung des Betroffenen, sich in O aufzuhalten, die nur durch die zuständige Ausländerbehörde, nicht aber ein Gericht geändert werden könne. Mit dieser Begründung sei dem Betroffenen eine Anmeldung in W verweigert worden. Durch die gesetzeswidrige Wohnsitzauflage sei nunmehr unklar, welche Ausländerbehörde für die weitere Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig sei. Dem ist der Betroffene nicht entgegengetreten. \n\n2\\. II. Die Melde- und Wohnsitzauflagen sind wirkungslos; im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. \n\n3\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft. Soweit sie sich gegen die Melde- und Wohnsitzauflagen richtet, ist sie auch im Übrigen zulässig sowie begründet. \n\n4\\. a) Ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG auch dann statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet. Eine solche Ablehnung liegt hier vor, da das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht angeordnete Haft aufgehoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 8). Die zeitlich unbeschränkt angeordneten und daher durch den Ablauf des Haftzeitraums nicht erledigten Melde- und Wohnsitzauflagen sind Teil der einheitlich vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über die Aufhebung der Haft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 \\- XII ZB 166\u002F10, NJW 2010, 3777 Rn. 10; vom 25. März 2015 - XII ZB 621\u002F14, FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 zur Einheitsentscheidung im Betreuungsrecht). Das Landgericht hat die Aufhebung (nur) zusammen mit den Auflagen angeordnet, die als milderes Mittel die Haft entbehrlich machen sollten. \n\n5\\. b) Die Melde- und Wohnsitzauflagen sind wirkungslos, weil das Beschwerdegericht in objektiv willkürlicher Zuständigkeitsüberschreitung eine gesetzlich unzulässige Rechtsfolge angeordnet hat. \n\n6\\. aa) Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schweren Mangels in Betracht (BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110\u002F13, NJW-RR 2014, 903 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487\u002F17, MDR 2018, 891 Rn. 18). Derartige Ausnahmefälle können nach der Rechtsprechung etwa angenommen werden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 119\u002F57, BGHZ 29, 223, 229; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2\u002F05, NJW-RR 2006, 565 Rn. 11) oder bei Entscheidungen, die auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244\u002F92, BGHZ 124, 164, 170). \n\n7\\. bb) Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Den vom Landgericht ohne Enddatum ausgesprochenen und - abgesehen von einem Hinweis auf § 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG - nicht begründeten Wohnsitz- und Meldeauflagen fehlte es, wie die beteiligte Behörde zu Recht geltend macht, an jeglicher gesetzlichen Grundlage. \n\n8\\. (1) In Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG sind in erster Instanz gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Amtsgerichte und für die Beschwerde gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG die Landgerichte zuständig. Diese dürfen gemäß § 417 Abs. 1 FamFG auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Freiheitsentziehung anordnen. Sie sind weiter gemäß § 424 Abs. 1 Satz 1 FamFG befugt, die Vollziehung der angeordneten Freiheitsentziehung auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung kann gemäß § 424 Abs. 1 Satz 4 FamFG mit Auflagen versehen werden. Die ordentlichen Gerichte sind nur im Fall der Aussetzung der Vollziehung einer angeordneten Freiheitsentziehung zur Anordnung von Auflagen befugt, nicht dagegen bei Aufhebung der Haftanordnung. Für Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gemäß § 61 Abs. 1d, 1f und 1e AufenthG sind ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig. Über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden (siehe nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 MB 23\u002F20, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526, juris Rn. 24). \n\n9\\. (2) Danach stehen die trotz Aufhebung der Haft angeordneten und auf § 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG gestützten Wohnsitz- und Meldeauflagen des Landgerichts in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz und entfernen sich so weit von der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten auf der einen sowie den für Freiheitsentziehungssachen gemäß § 415 FamFG zuständigen ordentlichen Gerichten auf der anderen Seite, dass sie nicht mehr als wirksam - wenngleich fehlerhaft - angesehen werden können. Hinzu tritt ferner, dass das Landgericht die Auflagen nicht mit einem Enddatum versehen und sich dadurch unter Verstoß gegen § 417 Abs. 1 FamFG außerhalb des durch den Haftantrag bis zum 23. September 2025 beschränkten Verfahrensgegenstands gestellt hat. Sie beruhen daher auf einer objektiv willkürlichen und in keiner Weise begründeten Zuständigkeitsanmaßung. \n\n10\\. 2\\. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung der beteiligten Behörde, dass sich die Rechtsbeschwerde vom 26. September 2025 auch gegen die Aufhebung des nach Ablauf des angeordneten Haftzeitraums erledigten Haftanordnungsbeschlusses richtet, als Feststellungsantrag entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszulegen ist. Denn ein solcher Antrag setzt gemäß § 62 Abs. 1 FamFG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus. Ein solches liegt gemäß § 62 Abs. 3 FamFG in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft vor, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG gegeben sind, mithin wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, BT-Drucks. 20\u002F9463, S. 64). Das hat die beteiligte Behörde nicht dargelegt. Soweit sie meint, das Beschwerdegericht habe die Aussagen des Betroffenen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. August 2025 nicht berücksichtigt, greift sie lediglich die Würdigung des Beschwerdegerichts an. Eine durchgreifende Gehörsverletzung zeigt sie nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\n11\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","BGH, 02.12.2025, XIII ZB 58\u002F25","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:47.052Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"4485","ECLI:DE:NEURIS:KORE728772025","ecli-de-neuris-kore728772025","XIII ZB 73\u002F22","2025-10-20T00:00:00.000Z","#  Anhaltspunkte für Fluchtgefahr nach Rückführungsrichtlinie für Anordnung der Sicherungshaft \n\n## Leitsatz\n\nFluchtgefahr kann auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden.13\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18. August 2022 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 22. September 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Oktober 2016 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte sein Asylverfahren wegen Nichtbetreibens mit Bescheid vom 13. April 2017 ein und drohte ihm die Abschiebung an. Am 18. August 2022 wurde der Betroffene festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 16. August 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. August 2022 Sicherungshaft bis zum 27. Oktober 2022 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach Haftentlassung mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt. \n\n2\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, es sei der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Allerdings könne der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG nicht bejaht werden, weil sich der Ausländerakte das Vorliegen einer den konkreten Fall betreffenden Belehrung nicht hinreichend deutlich entnehmen lasse. Zweifel bestünden auch, ob der Betroffene im Sinn des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erklärt habe, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte sei Fluchtgefahr aber nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Solange Rückführungen nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) erfolgten, könne die Generalklausel weiterhin als eigenständiger Hafttatbestand angewendet werden. Für eine Fluchtgefahr spreche vor allem der Umstand, dass der Betroffene seit rechtskräftiger Feststellung seiner Ausreisepflicht im Jahr 2017 keinen Kontakt zur beteiligten Behörde gehabt habe. Dabei handele es sich um einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG. Dadurch - wie auch durch häufige Straftaten - habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die hier geltenden Gesetze zu halten, und dass er eine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern suche. Die Ergreifung des Betroffenen sei immer nur zufällig möglich gewesen. \n\n4\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht hätte bejahen dürfen. \n\n5\\. a) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten des Betroffenen einschließlich einer Belehrung über die Möglichkeit der Inhaftierung im Falle der Nichterfüllung in einer Sprache, die der Betroffene beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 62\u002F21, juris Rn. 15 mwN), nicht aus der Ausländerakte ersichtlich ist, so dass es für die Verwirklichung des Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2022 geltenden Fassung (diese Fassung im Folgenden: AufenthG) an dem erforderlichen Hinweis fehlt. \n\n6\\. b) Nicht von den Feststellungen des Beschwerdegerichts getragen ist seine Annahme, das Untertauchen des Betroffenen seit 2017 begründe nach § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr. § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG setzt nach seinem klaren Wortlaut voraus, dass der Ausländer erlaubt eingereist ist (BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 - XIII ZB 68\u002F20, juris Rn. 13; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71\u002F22, juris Rn. 1, 16). Das ist vorliegend weder festgestellt noch sonst ersichtlich. \n\n7\\. c) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, Fluchtgefahr könne auch ohne Feststellung eines Katalogtatbestands nach § 62 Abs. 3a oder 3b AufenthG nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt werden. \n\n8\\. aa) Für die Überstellungshaft nach der Dublin-III-VO hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die in § 62 Abs. 3a und 3b sowie in § 2 Abs. 14 AufenthG bestimmten Vermutungstatbestände und Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr abschließend und nicht nur beispielhaft sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33\u002F19, juris Rn. 15). Die Mitgliedstaaten sind aufgrund von Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller dem Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird. Die Dublin-III-VO gibt zwar nicht vor, welche objektiven Kriterien der nationale Gesetzgeber im Einzelnen festzulegen hat oder festlegen kann. Sie steht aber einer Norm entgegen, die solche Kriterien nur beispielhaft benennt und dem Richter die Möglichkeit eröffnet, noch andere Kriterien zu entwickeln. Gerade dies sollte mit der Verpflichtung zur Benennung der Kriterien verhindert werden (EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-528\u002F15, InfAuslR 2017, 193 Rn. 47 - Al Chodor; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33\u002F19, juris Rn. 15). \n\n9\\. bb) Für die hier angeordnete Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG finden zwar nicht die Vorgaben der Dublin-III-VO, sondern die der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Anwendung (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53\u002F17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 8). Insoweit gilt aber aufgrund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3a und 3b AufenthG nichts Anderes. Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden. \n\n10\\. (1) Nach Art. 3 Nr. 7 Rückführungsrichtlinie ist Fluchtgefahr das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO hat der Unionsgerichtshof unter Heranziehung des Wortlauts, des Zusammenhangs und Ziels der Bestimmung dahin ausgelegt, dass nur eine Vorschrift mit allgemeiner Geltung den Anforderungen der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und insbesondere des Schutzes vor Willkür genüge und daher objektive Kriterien, die zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller sich dem Verfahren entziehen könnte, gesetzlich festzulegen sind (EuGH, aaO Rn. 30 bis 47). \n\n11\\. (2) Nichts anderes kann unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Zusammenhangs und des Zwecks von Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie gelten. Auch diese Bestimmung dient gemäß Erwägungsgrund 16 dem Schutz der Drittstaatsangehörigen, die nur in Haft genommen werden sollen, wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen. Sie zielt zusammen mit Art. 15 Rückführungsrichtlinie, wonach die Haft unter anderem bei Fluchtgefahr angeordnet werden darf und so kurz wie möglich sein muss, auf ein hohes Schutzniveau für die Drittstaatsangehörigen ab. \n\n12\\. (3) Eine andere Beurteilung ist nicht durch Unterschiede in den Regelungen der Rückführungsrichtlinie und der Dublin-III-VO veranlasst. Zwar setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. a Rückführungsrichtlinie Fluchtgefahr und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO eine erhebliche Fluchtgefahr voraus. Weiter ist die Dublin-III-VO auf den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr beschränkt, während Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Rückführungsrichtlinie zusätzlich den Haftgrund der Umgehung oder Behinderung der Vorbereitung der Rückkehr oder des Abschiebungsverfahrens vorsieht. Diese Unterschiede ändern indes nichts an der Vergleichbarkeit der Tatbestände des Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO und des Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie, die gleichlautende Anforderungen daran stellen, was unter Fluchtgefahr zu verstehen und wie sie vom nationalen Gesetzgeber auszugestalten ist. Es kommt für die hier zu beurteilende Frage auch nicht darauf an, dass die Haftgründe nach Art. 15 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie nicht abschließend sind (EuGH, Urteil vom 6\\. Oktober 2022 - C-241\u002F21, InfAuslR 2022, 403 Rn. 36 - I.L. gegen Politsei- ja Piirivalveamet). Den Mitgliedstaaten ist es damit zwar nicht verwehrt, zusätzliche spezifische Haftgründe vorzusehen; diese Möglichkeit ist aber durch die Anforderungen begrenzt, die sich aus der Richtlinie selbst und dem Schutz der Grundrechte ergeben (EuGH, aaO Rn. 37). Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen sind daher strenge Garantien, nämlich das Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür, einzuhalten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Kriterien, die den Grund für die Inhaftnahme definieren, in einem zwingenden und in seiner Anwendung vorhersehbaren Rechtsakt klar festgelegt werden. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit vorherzusehen, in welchen Fällen er in Haft genommen werden kann (EuGH, aaO Rn. 50, 53f. mwN). Ein als Generalklausel ausgestalteter Tatbestand lässt sich mit diesen Anforderungen nicht in Einklang bringen. \n\n13\\. (4) Es ist daher unter Berücksichtigung der Autonomie des Rechtssystems der Union (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - I ZB 16\u002F21, IWRZ 2022, 129 Rn. 10) durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs als geklärt anzusehen, dass auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht aufgrund einer Gesamtabwägung angenommen werden kann, wenn weder ein Vermutungstatbestand gemäß § 62 Abs. 3a AufenthG noch ein konkreter Anhaltspunkt gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG vorliegen (Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Aufl. Rn. 80; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 25; Kluth in BeckOK AuslR, Stand: 1. Oktober 2024, § 62 AufenthG Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23\\. Januar 2018 - V ZB 53\u002F17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 8; aA Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020 Rn. 53; Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL, § 62 AufenthG Rn. 159 f.). \n\n14\\. (5) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Nach dem Ausgeführten bleibt für vernünftige Zweifel an der richtigen Auslegung von Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283\u002F81, juris Rn. 21 - Cilfit u. a.; vom 15. September 2005 - C-495\u002F03, juris Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 4. Oktober 2018 - C-416\u002F17, juris Rn. 110 - Kommission\u002FFrankreich) kein Raum. \n\n15\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","Anhaltspunkte für Fluchtgefahr nach Rückführungsrichtlinie für Anordnung der Sicherungshaft","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:49.788Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":132,"summary":133,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":134},"4483","ECLI:DE:NEURIS:KORE725902025","ecli-de-neuris-kore725902025","XIII ZB 88\u002F22","#  BGH, 20.10.2025, XIII ZB 88\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 19. Oktober 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausweislich der in den Ausländerakten befindlichen E-Mail vom 6. Juli 2022 hat der zuständige Mitarbeiter des Regionalen Sonderstabs Gefährliche Ausländer mitgeteilt, Nigeria habe im Nachgang noch eine PEP-Zusage erteilt. Das Amtsgericht hat daraufhin, was die Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt, gemäß § 26 FamFG durch Nachfrage bei der beteiligten Behörde aufgeklärt, ob mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die nigerianischen Behörden innerhalb des Haftzeitraums zu rechnen war. Der zuständige Mitarbeiter der beteiligten Behörde hat ausweislich des Vermerks vom 19. Juli 2022 telefonisch mitgeteilt, dass die nigerianischen Delegierten am 28. Juni 2022 keinerlei Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Betroffenen gehabt hätten. Auf dieser Tatsachengrundlage mussten weder Amts- noch Landgericht aufgrund der Angabe im Vorführungsbericht vom 28. Juni 2022 davon ausgehen, dass eine Abschiebung wegen fehlender Passersatzpapiere innerhalb der Fristen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung nicht durchführbar war. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87\u002F20, juris Rn. 12; vom 5. April 2022 - XIII ZB 18\u002F21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15; zur Zielstaatsbestimmung: BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - XIII ZB 21\u002F24, juris Rn. 14 mwN; zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots: BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 75\u002F19, juris Rn. 8 mwN). Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, 20.10.2025, XIII ZB 88\u002F22","2026-07-10T22:08:49.603Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":140,"summary":141,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":142},"4484","ECLI:DE:NEURIS:KORE725972025","ecli-de-neuris-kore725972025","XIII ZB 84\u002F22","#  Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft \n\n## Leitsatz\n\nDas Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, um ihn von Gerichtsgebühren zu entlasten, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Verfahrensbevollmächtigten anfallen.3\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 11\\. Oktober 2022 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Betroffene, eine eritreische Staatsangehörige, reiste am 28. März 2022 aus Österreich kommend nach Deutschland ein und wurde am gleichen Tag am Bahnhof F ohne Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere aufgegriffen. Nach wiederholter Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 6. Mai 2022 die Haft bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 hat Rechtsanwalt F seine Bevollmächtigung gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, Aktenübersendung unter Verwahrung gegen die dafür anfallenden Kosten sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und angekündigt, nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und anschließend gewährter Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2022 die - nach Rücküberstellung der Betroffenen - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete und nicht weiter begründete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene ist nicht deshalb in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - 2 BvR 2653\u002F93, StV 1994, 552 [juris Rn. 8]; vom 25\\. September 2018 - 2 BvR 1731\u002F18, juris Rn. 22 mwN; vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616\u002F18, NJW 2021, 455 Rn. 32; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32\u002F14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8) verletzt, weil das Beschwerdegericht ihr Verfahrenskostenhilfe weder für das Beschwerde- noch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gewährt hat. \n\n3\\. 1\\. Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Die Vorschriften über die Verfahrenskosten- und die Beratungshilfe eröffnen ihm - vor Geltung des § 62d AufenthG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZA 2\u002F24, InfAuslR 2025, 136 Rn. 11) - hinreichende Möglichkeiten, von Gerichtsgebühren, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Bevollmächtigten anfallen, nach den danach geltenden Voraussetzungen entlastet zu werden. \n\n4\\. a) Gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 GNotKG iVm KV 31003 fallen für die Übersendung von Akten zum Zweck der Akteneinsicht Gebühren in Höhe von 12 € an. Für diese Gebühr haftet nach § 26 Abs. 2 GNotKG der Verfahrensbevollmächtigte, der - wie hier - die Aktenübersendung beantragt hat. Sie ist nach § 11 Abs. 2 GNotKG sofort nach ihrer Entstehung fällig, wobei die Aktenübersendung gemäß § 14 Abs. 2 GNotKG nicht zwingend von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig zu machen ist. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 1996 - 2 BvR 386\u002F96, NJW 1996, 2222 [juris Rn. 11 ff.]). \n\n5\\. b) Die Gebühr, die der Verfahrensbevollmächtigte nach § 670 Abs. 1 BGB von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann, muss der Betroffene auch in Freiheitsentziehungssachen jedoch nicht stets selbst tragen. Hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie hier die Beschwerde gegen die Anordnung von Überstellungshaft - Aussicht auf Erfolg und ist dem Betroffenen auf seinen Antrag daher Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), werden die Kosten der Aktenübersendung von der Staatskasse getragen (§ 76 FamFG, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG). Ein solcher Ersatzanspruch ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens aber nicht voraussetzungslos zu gewähren. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht hat, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256\u002F99, NJW 2003, 576 [juris Rn. 15 f.]; vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377\u002F10, NJW 2012, 3293 Rn. 11). Mit den Regelungen über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind die nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG notwendigen Vorkehrungen getroffen, um auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen; eine vollständige Gleichstellung mit Bemittelten ist hingegen nicht geboten. Insbesondere muss der Unbemittelte - auch in Abschiebungs- oder Überstellungshaftsachen - nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (ebd.). \n\n6\\. c) Will der Betroffene darüber hinaus das Risiko vermeiden, für den Fall mangelnder Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung die Kosten zu tragen, die mit der Prüfung der Erfolgsaussicht durch einen rechtlichen Beistand im Hinblick auf einen möglichen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden sind, so steht es ihm gegebenenfalls frei, für diese Prüfung Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298\u002F83, NJW 1984, 2106 [juris Rn. 4]). Die Gewährung dieser staatlichen Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens setzt lediglich voraus, dass andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Betroffenen zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG), die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) und ihm Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BerHG). Wird Beratungshilfe gewährt, kann der Rechtsanwalt die für die Aktenübersendung angefallenen Kosten nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG ebenfalls von der Staatskasse ersetzt verlangen. Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gibt es demgegenüber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298\u002F83, BGHZ 91, 311 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49\u002F03, BGHZ 159, 263 [juris Rn. 6]). Dies gilt umso mehr, als es einem Verfahrensbevollmächtigten jederzeit freisteht, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen, und die Aktenübersendung vor allem seiner Arbeitserleichterung dient. \n\n7\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war das Beschwerdegericht nicht gehalten, der mittellosen Betroffenen trotz fehlender Erfolgsaussichten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Dass sie im Streitfall nicht in der Lage war, Beratungshilfe zu beantragen, bevor sie durch den von ihr bereits beauftragten Bevollmächtigten Beschwerde einlegen und Verfahrenskostenhilfe beantragen ließ, lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Das Beschwerdegericht war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten die Akten unter Verzicht auf die Auslagenpauschale gemäß KV 31002 zu übersenden. Zum einen hatte dieser den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, zum anderen hatte er sich geweigert, die für die Akteneinsicht anfallenden Gebühren zu übernehmen, für die er nach § 26 Abs. 2 GNotKG haftet. \n\n8\\. 3\\. Weitergehende Verfahrens- oder Rechtsfehler rügt die Rechtsbeschwerde nicht. Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die einen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts begründen, sind nicht ersichtlich (§ 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG). \n\n9\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft","2026-07-10T22:08:49.700Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":148,"summary":149,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":150},"4478","ECLI:DE:NEURIS:KORE725352025","ecli-de-neuris-kore725352025","XIII ZB 86\u002F22","#  BGH, 20.10.2025, XIII ZB 86\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 21. Oktober 2022 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, 20.10.2025, XIII ZB 86\u002F22","2026-07-10T22:08:49.210Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":5,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"4686","ECLI:DE:NEURIS:KORE726932025","ecli-de-neuris-kore726932025","XIII ZB 63\u002F22","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit \n\n## Leitsatz\n\nZur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehört auch die Staatsangehörigkeit.9\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 \\- vom 24. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste am 13. März 2015 nach Deutschland ein. Er stellte mit der Angabe, er sei ghanaischer Staatsangehöriger, am 17. März 2015 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. April 2016 ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Ghana an. Eine Identifizierung durch eine ghanaische Delegation konnte nicht erfolgen, weil der Betroffene bei einer Sammelanhörung am 29. November 2017 behauptete, er sei togoischer Staatsangehöriger. Vorführungen bei einer togoischen Delegation scheiterten 2018 und 2019. Seit dem 20. März 2019 verfügte der Betroffene nicht mehr über eine Duldung. Er war seit dem 21. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts und seinen späteren Angaben nach obdachlos. Im Mai 2022 konnte eine Kopie der ghanaischen Geburtsurkunde des Betroffenen beschafft werden, und am 23. Mai 2022 bestätigte die ghanaische Botschaft die ghanaische Staatsangehörigkeit des Betroffenen. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 22. September 2022 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht am 24. August 2022 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis zum 25. August 2022 in seinen Rechten verletzt hat, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach seiner Abschiebung am 22. September 2022 mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftantrag enthalte nach Ergänzung im Beschwerdeverfahren die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Angaben. Insbesondere sei nunmehr nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der früheren Verwicklung des Betroffenen in Straftaten und seiner teils aggressiven Verhaltensweisen eine begleitete Rückführung notwendig sei, die einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordere. Zu Recht habe das Amtsgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als erfüllt angesehen. Diese werde gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vermutet, denn der Betroffene habe trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war. Eine Übersetzung des Hinweises in eine der ghanaischen Landessprachen sei ausreichend. Der Einwand des Betroffenen, er spreche kein Englisch, sei demgegenüber unbeachtlich. Der Betroffene habe ferner über seine Identität getäuscht, indem er gegenüber der ghanaischen Vertretung behauptet habe, er komme aus Togo, so dass auch der konkrete Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte sei selbst bei Fehlen der Voraussetzungen der Tatbestände der § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Ein Ergreifen des Betroffenen sei jeweils nur zufällig möglich gewesen. \n\n5\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n6\\. a) Der Haftanordnung hat ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Der Antrag der beteiligten Behörde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Auch die Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft waren nach den Ergänzungen durch die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren, zu denen der Betroffene persönlich angehört worden ist, für die weitere Haft ausreichend. Danach sollte der Betroffene wegen begangener Straftaten und aggressiven Verhaltens mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden. Eine sicherheitsbegleitete Abschiebung mit Linienflug war nicht möglich und die Chartermaßnahme am 22. September 2022 die schnellstmögliche Rückführungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 47\u002F20, juris Rn. 13). Weiterer Angaben zum Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers bedurfte es nicht, nachdem die beteiligte Behörde mitgeteilt hatte, dass der Betroffene nach Vorlage der Kopie seiner Geburtsurkunde von den ghanaischen Behörden identifiziert worden sei und Verzögerungen durch diese nicht zu erwarten seien. \n\n7\\. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht. \n\n8\\. aa) Es besteht ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG, weil der Betroffene durch unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit über seine Identität getäuscht hat. \n\n9\\. (1) Nach dieser Vorschrift kann ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Zur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehören jedenfalls die Personalien gemäß § 91e Nr. 1 AufenthG und somit auch die Staatsangehörigkeit (vgl. Keßler in Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 27; Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL, § 62 AufenthG Rn. 117; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 \\- XIII ZB 20\u002F20, NVwZ-RR 2021, 595 Rn. 10; vom 11. Juli 2023 - XIII ZA 3\u002F23, juris Rn. 21). Dem steht die gesonderte Nennung der Staatsangehörigkeit neben der Identität in § 49 Abs. 2 AufenthG und § 60b Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, zumal der Begriff der Identität in den amtlichen Überschriften dieser Vorschriften als Oberbegriff verwendet wird. Falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit als Teil der Identität können die Abschiebung erheblich erschweren und sind daher als Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr von besonderer Relevanz. \n\n10\\. (2) Der Betroffene hat bei Stellung des Asylantrags zunächst angegeben, (nur) ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Anhörung vor einer ghanaischen Delegation hat er sodann am 29. November 2017 aber erklärt, (nur) togoischer Staatsangehöriger zu sein, wobei schließlich - mehrere Jahre später - seine ghanaische Staatsangehörigkeit bestätigt werden konnte. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass der Betroffene bei der Anhörung zudem angegeben hat, sein Vater stamme aus einer Stadt im Norden Togos und er gehöre einem Stamm an, der in der Grenzregion zu Togo lebe. Das schließt eine Identitätstäuschung aber nicht aus. Angesichts des Umstands, dass der Betroffene zunächst behauptet hat, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein, und dies schließlich auch bestätigt werden konnte, spricht bereits viel für eine vorsätzliche Täuschung bei der Anhörung durch die ghanaischen Behörden, auf die es für eine Abschiebung entscheidend ankam. Selbst wenn dem Betroffenen aber nicht sicher bekannt gewesen sein sollte, welchem Staat er angehört, hätte er dies bereits bei der Stellung des Asylantrags und sodann spätestens bei der Anhörung offenlegen müssen, weil die Angabe, er sei möglicherweise ghanaische Staatsangehöriger, zu einer weiteren Prüfung der ghanaischen Behörden geführt hätte. Die Vorgabe der falschen Identität ist auch gegenüber einer mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörde erfolgt, weil bei der Anhörung eine Mitarbeiterin der Bundespolizei anwesend war. Die beteiligte Behörde hat aufgrund der falschen Angabe in der Folge versucht, eine Identifizierung des Betroffenen durch die togoischen Behörden herbeizuführen. \n\n11\\. bb) Dieser Identitätstäuschung kommt bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls hohes Gewicht zu, weil durch die Falschangabe die Identifizierung des Betroffenen durch die ghanaischen Behörden zunächst verhindert und damit die Abschiebung des Betroffenen um fast fünf Jahre verzögert wurde. Auf dieser Grundlage ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Gesamtabwägung - bei der es zutreffend berücksichtigt hat, dass der Betroffene ohne festen Wohnsitz war, seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln von Pfandflaschen bestritt und von 2020 bis 2022 für die beteiligte Behörde nicht erreichbar war - zur Feststellung von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darauf, ob das Beschwerdegericht ferner zu Recht die Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG bejaht hat, kommt es nicht an. \n\n12\\. c) Auch die angeordnete Dauer der Haft war entgegen der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat das Beschleunigungsgebot hinreichend beachtet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, juris Rn. 13 mwN). Die beteiligte Behörde hat ihren Haftantrag im Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt (siehe Rn. 6) zulässigerweise dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen Körperverletzung, Diebstahls und versuchten Raubes strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sich verbal aggressiv zeige und die geplante Chartermaßnahme die schnellstmögliche Rückführungsmaßnahme sei. Dazu hatte der anwaltlich vertretene Betroffene, der im Beschwerdeverfahren erneut persönlich angehört worden ist, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich ausweislich des angegriffenen Beschlusses dagegen aber nicht gewendet. Eine schnellere und gleich sichere Möglichkeit der Abschiebung kam nach den Feststellungen daher schon nicht in Betracht. Insbesondere war die Behörde entgegen der Rechtsbeschwerde nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand einhergehende Chartermaßnahme hätte vorgezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, DVBl 2025, 162 Rn. 15 f.). \n\n13\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:11.110Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":5,"decisionDate":156,"fullText":166,"summary":167,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":168},"4689","ECLI:DE:NEURIS:KORE724552025","ecli-de-neuris-kore724552025","XIII ZB 59\u002F22","#  BGH, 06.10.2025, XIII ZB 59\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. August 2022 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtbeschwerde ist nicht begründet. \n\n2\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 5 AufenthG rechtsfehlerfrei bejaht; seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 151\u002F17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9 mwN). Der Betroffene hat nach Aufforderung durch die beteiligte Behörde mit Schreiben vom 18. September 2020, an der Vorbereitung der Ausreise mitzuwirken und einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers auszufüllen, die Ausfüllung verweigert. Dem Schreiben war die erforderliche Belehrung auf Deutsch und Russisch beigefügt, nach der der Betroffene im Falle der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung inhaftiert werden könne. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die korrekte Übersetzung sei nicht gewährleistet gewesen, weil sie mithilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden sei, reicht das mangels eines aufgezeigten erheblichen Übersetzungsfehlers nicht aus, um das Vorliegen einer für den Betroffenen verständlichen Belehrung in Zweifel zu ziehen und gemäß § 26 FamFG weitere Ermittlungen zu veranlassen. Zudem ist der Betroffene der Anordnung zur Vorlage eines gültigen Ausreisedokuments bis zum 22. Juli 2021 nicht nachgekommen und hat am 2. August 2021 mitgeteilt, nicht freiwillig auszureisen. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben waren, bedarf keiner Entscheidung; zu Recht durfte das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung aber berücksichtigen, dass der Betroffene bei der beteiligten Behörde ein gefälschtes italienisches Identitätsdokument vorgelegt hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. \n\n3\\. 2\\. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 26 FamFG in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (zum Beschleunigungsgebot vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, DVBl 2025, 162 Rn. 13 mwN). Das Beschwerdegericht musste die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Abschiebung nach Tadschikistan mit einer anderen Fluglinie bereits am 31. Juli 2022 hätte erfolgen können, nicht aufklären. Angesichts der personellen und organisatorischen Belastungen einer an einem Sonntag durchzuführenden Abschiebung, der Verfügbarkeit eines Abschiebungsflugs mit einer für Flugabschiebungen erprobten Fluggesellschaft am 18. August 2022 und der weiteren mit diesem Flug geplanten und ebenfalls eine Begleitung erfordernden Abschiebung lag es im vorliegenden Einzelfall noch innerhalb des der Behörde eingeräumten organisatorischen Spielraums, den Flug für den 18. August 2022 zu planen. \n\n4\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 06.10.2025, XIII ZB 59\u002F22","2026-07-10T22:09:11.331Z",{"id":170,"ecli":171,"slug":172,"caseNumber":173,"courtId":5,"decisionDate":174,"fullText":175,"summary":176,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":178},"4976","ECLI:DE:NEURIS:KORE724902025","ecli-de-neuris-kore724902025","4 StR 354\u002F25","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  Abgrenzung zwischen Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz bei Delikten gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs während Taten der Schleuserkriminalität \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG tateinheitlich auch den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht hat, der nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt.\n\n1\\. Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Verhalten dem Wortlaut nach mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur vollständigen Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber ‒ anders als im Fall der Tateinheit ‒ bereits die Anwendung einer Strafnorm ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 75\u002F24 Rn. 26; Beschluss vom 11. Juni 2020 ‒ 5 StR 157\u002F20, BGHSt 65, 36, 40; Urteil vom 10. Mai 1983 – 1 StR 98\u002F83, BGHSt 31, 380; RGSt 7, 116). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1\u002F92, BGHSt 39, 100, 108).\n\n2\\. Gemessen hieran liegt nicht Gesetzeseinheit in Form der Spezialität, der Subsidiarität oder der Konsumtion, sondern Idealkonkurrenz vor (vgl. Bergmann\u002FDienelt\u002FStephan, 15. Aufl., AufenthG § 96 Rn. 57).\n\na) Gesetzeseinheit in der hier allein in Betracht zu ziehenden Form der Konsumtion liegt vor, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts durch die Bestrafung wegen eines anderen Delikts deshalb hinreichend ausgeglichen wird, weil der verdrängte Tatbestand sich im Regelbild der typischen Begleittat hält und keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 21\\. August 2019 – 3 StR 7\u002F19 Rn. 10). Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei der Verurteilung wegen des verbleibenden Delikts erschöpfend erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481\u002F17, BGHSt 63, 253, 261 Rn. 24). Unterschiedliche Schutzrichtungen der in Rede stehenden Tatbestände können hingegen für die Annahme klarstellender Idealkonkurrenz sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 75\u002F24 Rn. 28; Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157\u002F20 Rn. 24; Beschluss vom 29\\. April 2020 – 3 StR 532\u002F19 Rn. 13).\n\nb) Dies zugrunde gelegt, unterscheiden sich beide Tatbestände bereits in ihrer Schutzrichtung, da § 315d StGB in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511\u002F20, BGHSt 66, 294, 299 Rn. 19), während § 96 AufenthG – auch in Gestalt der Qualifikation des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG (vgl. BT-Drucks. 20\u002F10090 S. 18 f.) – in erster Linie der Bekämpfung der Schleusungskriminalität dient. Zudem sind die Anwendungsbereiche der hier betroffenen Tatbestände nicht deckungsgleich. Zwar macht sich nach beiden Tatbeständen strafbar, wer sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos als Kraftfahrzeugführer fortbewegt und dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Ein solches Handeln kann zwar, muss aber nicht zugleich bei dem Täter vorliegen, der entgegen § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG in den Fällen des § 96 Abs. 1 AufenthG versucht, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Mit der Einfügung von § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG hat der Gesetzgeber dem allgemeinen Umstand Rechnung getragen, dass Schleuser zunehmend rücksichtsloser und brutaler gegenüber kontrollierenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, geschleusten Personen und unbeteiligten Dritten agieren, ohne dabei allein oder auch nur typischerweise eine Gefährdung durch überhöhte Geschwindigkeiten in den Blick zu nehmen. Zum Anlass nahm der Gesetzgeber vielmehr, dass Schleuser in sehr vielen Fällen Kontrollstellen oder während des Anhaltevorgangs durchbrechen in bzw. durch Kontrollstellen brechen und dabei die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten häufig bereits durch bloßes Zufahren auf diese in einer zum Teil lebensgefährlichen Art und Weise verletzen. Das anschließende Fluchtverhalten sah der Gesetzgeber zwar auch von nichtangepassten und weit überhöhten Geschwindigkeiten geprägt, wollte aber nicht nur solche Geschehnisse, sondern ebenso Fälle sonstigen nicht angepassten Verkehrsverhaltens erfassen, wie etwa das Missachten von Verkehrszeichenanlagen oder sonstigen Vorfahrtsregelungen bzw. anderer Verkehrsregeln (BT-Drucks. 20\u002F10090 S. 19).\n\nQuentin Sturm Maatsch\n\nScheuß Gödicke","Abgrenzung zwischen Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz bei Delikten gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs während Taten der Schleuserkriminalität","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:40.423Z",{"id":180,"ecli":181,"slug":182,"caseNumber":183,"courtId":5,"decisionDate":184,"fullText":185,"summary":186,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":184,"parsedAt":177,"updatedAt":187},"5002","ECLI:DE:NEURIS:KORE722252025","ecli-de-neuris-kore722252025","XIII ZB 60\u002F23","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.09.2025, XIII ZB 60\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darin gesehen, dass das Amtsgericht am 27. Februar 2023 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet hat, obwohl sein Verfahrensbevollmächtigter bei der vorangegangenen persönlichen Anhörung nicht anwesend war. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71\u002F24, juris Rn. 6 ff.; vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24\u002F24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass Rechtsanwalt F an der Anhörung vom 27. Februar 2023 teilnehmen konnte. Dadurch, dass es dem am Vortag eingegangenen Antrag von Rechtsanwalt F auf erneute Verlegung des Anhörungstermins nicht entsprochen hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21\u002F19, juris Rn. 17; vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71\u002F24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall, weil Rechtsanwalt F keinen erheblichen Grund für eine Verlegung dargetan hat. Einen solchen Grund stellte insbesondere nicht der Umstand dar, dass ihm der Haftantrag vom 16. Februar 2023 nicht vor dem Termin übermittelt worden war. Rechtsanwalt F hätte dessen Inhalt am 27. Februar 2023 vor Durchführung der Anhörung zur Kenntnis nehmen können und für den Fall, dass die darin enthaltenen Angaben eine Rücksprache mit dem Betroffenen erfordert hätten, eine Unterbrechung oder einen Aufschub der Anhörung am Terminstag beantragen können. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 09.09.2025, XIII ZB 60\u002F23","2026-07-10T22:09:43.432Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":5,"decisionDate":184,"fullText":193,"summary":194,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":184,"parsedAt":177,"updatedAt":195},"5010","ECLI:DE:NEURIS:KORE723262025","ecli-de-neuris-kore723262025","XIII ZB 40\u002F23","#  BGH, 09.09.2025, XIII ZB 40\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg \\- 4. Zivilkammer - vom 3. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die beteiligte Behörde den Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam vom 13. Februar 2023 nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermitteln musste (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45\u002F22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26\\. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat. Dabei sind die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10 mwN). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche Ermessensausübung durch das Amtsgericht stattgefunden hat. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Februar 2023 enthält nicht nur eine Subsumtion der in Bezug auf den Betroffenen festgestellten Umstände unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG. Vielmehr schließt sich die Würdigung an, Gründe, die den Gewahrsam unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, und das staatliche Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung überwiege das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen. Dies lässt das Bewusstsein des Haftrichters erkennen, dass die Anordnung des Ausreisegewahrsams keine gebundene Entscheidung ist, sondern in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Abwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessenfehlerhaft. Auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein relevanter Umstand erkennbar, der einer eingehenderen Würdigung bedurft hätte. Die bei der Anhörung vom Haftrichter zur Kenntnis genommenen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - unter anderem der vom Betroffenen in seiner Anhörung am 17. Februar 2023 erwähnte Umstand, er habe eine deutsche Freundin sowie seine Aussage, er habe nicht gewusst, was er machen müsse, um neue Papiere zu beantragen und habe dafür auch kein Geld gehabt - vermochten auch im Hinblick auf mögliche mildere Mittel keine Bedeutung zu erlangen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Betroffene trotz mehrfacher Belehrungen keine Mitwirkungshandlungen vorgenommen hatte, die beispielsweise auch in der Bitte um Unterstützung hätten bestehen können. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 09.09.2025, XIII ZB 40\u002F23","2026-07-10T22:09:43.898Z",{"id":197,"ecli":198,"slug":199,"caseNumber":200,"courtId":5,"decisionDate":184,"fullText":201,"summary":202,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":184,"parsedAt":177,"updatedAt":203},"5000","ECLI:DE:NEURIS:KORE722182025","ecli-de-neuris-kore722182025","XIII ZB 2\u002F23","#  BGH, 09.09.2025, XIII ZB 2\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen \\- 4. Zivilkammer - vom 30. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10 mwN). Es hat zu Recht festgestellt, dass eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat, weil im Anordnungsbeschluss vom 6. September 2022 ausgeführt wird, Ausreisegewahrsam \"könne\" angeordnet werden und mildere Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht stünden nicht zur Verfügung. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht die Gewahrsamsanordnung unter Hinweis auf die im Beschluss des Amtsgerichts vom 6. September 2022 dargelegten Umstände, dass der Betroffene unter anderem seine Pflicht zur Passbeschaffung verletzt und die Frist zur Ausreise um mehr als ein Jahr überschritten hat sowie wegen seiner beiden in Deutschland lebenden kleinen Kinder ein hohes persönliches Interesse an einer Vereitelung der Abschiebung hatte, als verhältnismäßig erachtet. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 09.09.2025, XIII ZB 2\u002F23","2026-07-10T22:09:43.288Z",{"id":205,"ecli":206,"slug":207,"caseNumber":208,"courtId":5,"decisionDate":209,"fullText":210,"summary":211,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":209,"parsedAt":212,"updatedAt":213},"5456","ECLI:DE:NEURIS:KORE721582025","ecli-de-neuris-kore721582025","XIII ZB 56\u002F22","2025-07-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.07.2025, XIII ZB 56\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Juni 2022 wird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1993 mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Betroffene ausgewiesen und die Abschiebung angedroht. Der gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung angestrengte Eilrechtsschutz war erfolglos. Die beteiligte Behörde setzte dem Betroffenen eine letzte Ausreisefrist bis zum 5. März 2021. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. März 2021 zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung Ausreisegewahrsam bis zum 19. März 2021 gegen den Betroffenen an. Mit Schreiben vom 16. März 2021 zeigte F. G. unter Vorlage einer vom Betroffenen unterschriebenen Vollmacht an, als Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) benannt worden zu sein und beantragte, die Haft aufzuheben, sowie für den Fall der Haftentlassung, das Verfahren als Feststellungsverfahren gemäß § 62 FamFG fortzusetzen. \n\n2\\. Nachdem der Betroffene am 18. März 2021 in die Türkei abgeschoben worden war, hat das Amtsgericht den Antrag der Vertrauensperson zurückgewiesen, weil die Vertrauensperson nicht gemäß § 418 Abs. 3 FamFG am Verfahren zu beteiligen sei. Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war die sofortige Beschwerde zulässig (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog). Die Vertrauensperson hat gegen den Beschluss Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Freiheitsentziehung anordnet. Dies gilt auch für Beschlüsse in Haftaufhebungssachen, in denen nach Entlassung des Betroffenen noch über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach § 62 FamFG zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 \\- XIII ZB 45\u002F19, juris Rn. 3 f.). Wird dagegen die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG zulässige sofortige Beschwerde gegen eine im Haftaufhebungsverfahren getroffene Zwischenentscheidung, mit der die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG abgelehnt wird, zurückgewiesen, ist die Rechtsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - XIII ZB 11\u002F21, juris Rn. 6 f. mwN). So liegt es hier. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 ZPO durch den gemäß § 568 Satz 1 ZPO zuständigen originären Einzelrichter über die sofortige Beschwerde der Vertrauensperson entschieden und angenommen, das Amtsgericht habe zu Recht die Beteiligung der Vertrauensperson gemäß § 418 Abs. 3 FamFG abgelehnt. Die Beteiligung von Angehörigen und Vertrauenspersonen stehe im Ermessen des Haftrichters. Der für die Ausübung des Ermessens entscheidende Gesichtspunkt sei, ob die Beteiligung einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten lasse. Dies habe das Amtsgericht mit zutreffender Begründung verneint. \n\n5\\. 2\\. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Entgegen der Rechtsbeschwerde kommt das Vorgehen der Vordergerichte auch keinem mit der Rechtsbeschwerde angreifbaren freiheitsentziehenden Beschluss gleich. \n\n6\\. a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13\\. Mai 2022 nicht nur durch eine Zwischenentscheidung die Beteiligung der Vertrauensperson abgelehnt, sondern im Hinblick auf die nicht gewährte Beteiligtenstellung auch den als Feststellungsantrag weiterverfolgten Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen. Denn es hat in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dass der Antrag auf Haftaufhebung sowie für den Fall der Haftentlassung auf Fortführung des Verfahrens nach § 62 FamFG gerichtet sei; im Tenor hat es \"den Antrag der Vertrauensperson vom 16. März 2021\" zurückgewiesen. Dies entspricht auch dem (zutreffenden) Verständnis der Vertrauensperson, die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde und hilfsweise entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat. \n\n7\\. b) Über die Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit dem hier angefochtenen Beschluss nicht entschieden. Zuständig dafür ist die mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Zivilkammer (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 75 GVG), sofern keine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO erfolgt. Zwar kann die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, eine Entscheidung darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175\u002F01, NJW 2001, 3615 [juris Rn. 6]). Eine solche Mitteilung liegt hier indes nicht vor. Sie kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht der Entscheidung des gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 568 Satz 1 ZPO zuständigen originären Einzelrichters über die sofortige Beschwerde entnommen werden, weil dieser für eine Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig ist. \n\n8\\. 3\\. Da sich aus der Akte nicht ergibt, dass über die Beschwerde bereits entschieden oder das Verfahren insoweit abgetrennt worden ist, wird das Beschwerdegericht darüber wohl noch zu befinden haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass die vom Betroffenen benannte Vertrauensperson ohne vorherige Beteiligung im Haftanordnungsverfahren sowohl das Interesse des Betroffenen auf Aufhebung der Haft als auch sein Rehabilitierungsinteresse durch die Stellung eines Haftaufhebungs- und Feststellungsantrags unmittelbar im eigenen Namen weiterverfolgen kann und in dem von ihr eingeleiteten Haftaufhebungsverfahren bereits gemäß § 7 Abs. 1 FamFG Beteiligte ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 47\u002F22, juris Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9\u002F20, juris Rn. 14; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 58\u002F22, juris Rn. 6). \n\n9\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 29.07.2025, XIII ZB 56\u002F22","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:27.471Z",20]