[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-legal-profession-regulation-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":57,"total":16,"page":25,"limit":246},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},405,"legal-profession-regulation-de","Legal Profession Regulation","DE","2026-07-08T22:44:37.480Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},92,{"min":18,"max":19},"2025-03-13T00:00:00.000Z","2026-06-01T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39,43,47,50,54],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"117062","Bundesrechtsanwaltsordnung","§ 27",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"117063","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 42",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"117064","§ 4",{"provisionId":34,"code":23,"article":35,"count":25},"117065","§ 44",{"provisionId":37,"code":23,"article":38,"count":25},"117066","§ 29",{"provisionId":40,"code":41,"article":42,"count":25},"121156","Strafprozessordnung","§ 235",{"provisionId":44,"code":45,"article":46,"count":25},"120266","Bundesnotarordnung","§ 95",{"provisionId":48,"code":23,"article":49,"count":25},"112840","§ 15",{"provisionId":51,"code":52,"article":53,"count":25},"112739","Zivilprozessordnung","§ 519",{"provisionId":55,"code":28,"article":56,"count":25},"114592","§ 161",[58,69,79,89,99,107,117,127,137,147,156,166,172,181,190,199,208,216,226,236],{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":63,"summary":64,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":67,"updatedAt":68},"2094","ECLI:DE:NEURIS:KORE606402026","ecli-de-neuris-kore606402026","AnwZ (Brfg) 8\u002F26","#  BGH, 01.06.2026, AnwZ (Brfg) 8\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2025 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der im Jahr 1967 geborene Kläger wurde im Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seit Juli 2007 Mitglied der Beklagten. Mit Verfügung vom 16. September 2025 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2025 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. \n\n2\\. Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n3\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34\u002F23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43\u002F23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66\u002F18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34\u002F23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43\u002F23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6). \n\n4\\. Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht bejaht. \n\n5\\. a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass sich der Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO befand. \n\n6\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2025 - AnwZ (Brfg) 26\u002F25, juris Rn. 5 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Abschluss des Widerrufsverfahrens, d.h. hier der Erlass der Widerrufsverfügung vom 16\\. September 2025 (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11\u002F10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77\u002F13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60\u002F17, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, wird der Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerleglich vermutet. Unabhängig davon stellen offene Forderungen, Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten, Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall dar. Gibt es solche Beweisanzeichen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Dazu bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2026 - AnwZ (Brfg) 37\u002F25, juris Rn. 10 mwN). \n\n7\\. bb) Diese Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof bei seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt und festgestellt, dass mit den im Zeitpunkt des Widerrufs gegen den Kläger gerichteten Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen hinreichende Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall vorlagen, die der Kläger nicht wie geboten zu entkräften vermochte. Die dagegen erhobenen Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. \n\n8\\. (1) Ob dem Einwand des Klägers zu folgen wäre, der in der Widerrufsverfügung der Beklagten genannte Räumungstitel betreffend einen seiner Kanzleiräume (Nr. 26 der Forderungsaufstellung der Beklagten) könne nicht zur Begründung seines Vermögensverfalls herangezogen werden, kann dahinstehen. Der Anwaltsgerichtshof hat sich wegen dieses Einwands ausdrücklich nicht auf diese Vollstreckungsmaßnahme gestützt, sondern - zutreffend - angenommen, dass die übrigen im Tatbestand des Urteils genannten weiteren Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger (Nr. 24, 28, 29 und 30 der Forderungsaufstellung der Beklagten) den Schluss auf seinen Vermögensverfall tragen. \n\n9\\. Hierbei handelt es sich um eine Vollstreckung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte aus einem Titel vom 7. März 2025 in Höhe von 38.495,27 € (Nr. 28), eine Vollstreckung des Amtsgerichts D. aus dem Verfahren AGD (DR II ) wegen einer Forderung in Höhe von 329 € (Nr. 24), eine Vollstreckung der A. AG aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts E. vom 2. Mai 2025, bezüglich derer das Amtsgericht U. im Juni 2025 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von 407,67 € erlassen hat (Nr. 29), und einen Vollstreckungsauftrag der Beklagten vom 28. Juli 2025 aus Zwangsgeldfestsetzungen gegen den Kläger vom 14. Mai 2025 (A\u002FII\u002F112\u002F2024 und A\u002FII\u002F114\u002F2024) über eine Gesamtforderung von 2.095,95 € (Nr. 30). \n\n10\\. (2) Diese Beweisanzeichen hat der Kläger auch mit der Begründung seines Zulassungsantrags nicht zu entkräften vermocht. \n\n11\\. (a) Den Einwand des Klägers gegen die Vollstreckung des Versorgungswerks (Nr. 28), er habe die zugrundeliegenden Beitragsbescheide nicht erhalten und deswegen am 12. Dezember 2025 Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, hat der Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren zutreffend für unerheblich befunden. \n\n12\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO von einer Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen, aufgrund derer ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit in diesem Verfahren nicht geprüft wird. Behauptete Fehler sind in den dafür jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Diese Tatbestandswirkung besteht solange fort, bis über die von dem betroffenen Rechtsanwalt gegen den Titel oder die Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingelegten Rechtsmittel\u002F-behelfe abschließend (in seinem Sinne) entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2026 - AnwZ (Brfg) 35\u002F25, juris Rn. 12 mwN). \n\n13\\. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der betroffene Rechtsanwalt dadurch nicht schutzlos, da er sich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln\u002F-behelfen gegen die Titel und Vollstreckungsmaßnahmen wehren kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6\u002F19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 21 mwN) und der Anwaltsgerichtshof bei seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht auf die Erkenntnisse beschränkt ist, die der Rechtsanwaltskammer bei ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Stellt sich nach dem Erlass des Widerrufs, aber noch vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs infolge eines abschließend erfolgreichen Rechtsmittels\u002F-behelfs des Rechtsanwalts heraus, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand bzw. eine Vollstreckung unrechtmäßig war, darf diese bei der gerichtlichen Prüfung seines Vermögensverfalls nicht (mehr) berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 65\u002F19, juris Rn. 18 und vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20\u002F20, juris Rn. 18). Solange jedoch noch nicht abschließend über das Rechtsmittel\u002Fden Rechtsbehelf im Sinne des Rechtsanwalts entschieden worden ist, kommt eine Nichtberücksichtigung des Titels oder der Vollstreckungsmaßnahme in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Schutzes der Interessen der Rechtsuchenden vor den Folgen eines Vermögensverfalls des Rechtsanwalts (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7\u002F00, juris Rn. 13) und der möglichen Dauer eines Rechtsmittel-\u002FRechtsbehelfsverfahrens nicht in Betracht. \n\n14\\. (b) Für die von ihm behauptete Begleichung der Forderungen, die den Vollstreckungen zu Nr. 24 und Nr. 29 zugrunde liegen, hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch mit der Begründung seines Zulassungsantrags Belege vorgelegt. Dass es sich bei diesen Forderungen seiner Ansicht nach um Kleinstbeträge handelt, mindert die Indizwirkung der diesbezüglichen Vollstreckungsmaßnahmen nicht. Lässt es ein Rechtsanwalt sogar wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen, spricht dies eher für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18\u002F23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 9 mwN). \n\n15\\. Die Begleichung der Forderungen der Beklagten (Nr. 30) erfolgte nach der vom Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof dafür vorgelegten Kopie eines Kontoauszugs erst am 15. Dezember 2025 und damit drei Monate nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. \n\n16\\. (c) Der Einwand des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe nicht einen einzigen Fall festgestellt, in dem eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen ihn ergebnislos verlaufen wäre, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Für den Indizwert einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme kommt es nicht auf ihren Erfolg an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt es überhaupt zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen, weil bereits das für ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse spricht, aufgrund derer er seinen Verpflichtungen offenbar nicht geregelt und nachhaltig nachzukommen vermag. Ob der einzelne Gläubiger mit seiner Vollstreckungsmaßnahme seine Forderung beitreiben konnte, ist für die aus dieser Vermögenssituation des Rechtsanwalts resultierende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ohne Belang. \n\n17\\. (d) Mit seinem weiteren Einwand, der Anwaltsgerichtshof habe nicht ansatzweise überprüft, ob er seine finanziellen Verhältnisse, konkret seine Rückstände beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte, nicht in absehbarer Zeit hätte ordnen können, verkennt der Kläger, dass es nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats ihm oblag, die Indizwirkung der genannten Beweisanzeichen durch eine umfassende Darlegung seiner Einnahmen-, Vermögens- und Ausgaben- bzw. Verpflichtungssituation zu entkräften. Das hat er weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch mit der Begründung seines Zulassungsantrags getan. Der bloße Verweis darauf, dass er ausweislich der von ihm vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) auch im Jahr 2025 mit seiner Anwaltskanzlei ein positives Ergebnis erzielt habe, reicht dafür nicht aus, da insbesondere etwaige nicht berufliche Verbindlichkeiten daraus nicht hervorgehen. Die erforderliche Gesamtbewertung seiner finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufs ist damit nicht möglich. \n\n18\\. (e) Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers auch dessen Vortrag, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nach dem Tod seiner 54-jährigen Ehefrau im November 2024 nicht in der Lage gewesen, seine finanziellen Angelegenheiten, insbesondere mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte, zu klären, nicht unberücksichtigt gelassen. \n\n19\\. Der Anwaltsgerichtshof hat sich ausführlich mit der vom Kläger geltend gemachten depressiven Erkrankung befasst, aber zutreffend darauf verwiesen, dass es mit Blick auf den gebotenen Schutz der Interessen der Rechtsuchenden auf die Ursachen für den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht ankommt, so dass auch unerheblich ist, ob dieser auf persönlichen oder familiären Belastungen, so gravierend sie auch sein mögen, beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. April 2024 \\- AnwZ (Brfg) 9\u002F12, juris Rn. 6 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10\u002F17, juris Rn. 23 mwN). \n\n20\\. Darüber hinaus hat der Anwaltsgerichtshof diesen Umstand bei der Gewichtung der für den Vermögensverfall des Klägers sprechenden Beweisanzeichen aber auch berücksichtigt, indem er besonders geprüft hat, ob seine finanzielle Krise möglicherweise nur als vorübergehend anzusehen gewesen sein könnte, d.h. man im Zeitpunkt des Widerrufs davon hätte ausgehen können, dass der Kläger in der Lage sein werde, seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Auch das hat der Anwaltsgerichtshof aber mit der zutreffenden Begründung verneint, angesichts der Angaben des Klägers zur Dauer seiner Krankschreibung und regelmäßigen Behandlung sei nicht davon auszugehen, dass es sich um eine nur vorübergehende und bereits überwundene krankheitsbedingte Episode handelte, zumal der Kläger nichts Konkretes zu den Folgen seiner Erkrankung für seine finanziellen Verhältnisse (mögliche Erzielung von Einkünften einerseits, geordnete Begleichung\u002FRegelung seiner Verpflichtungen andererseits) vorgetragen hatte. Diesbezüglich hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger im Rahmen seiner Einzelkanzlei ausweislich der von ihm vorgelegten BWA für Januar bis April 2025 offenbar teilweise wieder arbeitsfähig war, gleichwohl aber nicht einmal die für ihn existenzbedrohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe klären und abwenden können. \n\n21\\. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof besondere Umstände, aufgrund derer die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht gefährdet gewesen sein könnten, verneint hat. \n\n22\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - AnwZ (Brfg) 39\u002F25, juris Rn. 8 mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. August 2025 - AnwZ (Brfg) 23\u002F25, juris Rn. 13 und vom 2\\. März 2026 - AnwZ (Brfg) 37\u002F25, juris Rn. 39 mwN). \n\n23\\. Diese Voraussetzungen sind hier auch nach dem Vorbringen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers nicht erfüllt. Selbst wenn man seinen Vortrag unterstellen wollte, dass durch seinen Vermögensfall bislang keine Interessen Rechtsuchender, insbesondere von ihm vereinnahmte oder verwaltete Fremdgelder, gefährdet worden seien, weil sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn mit ausreichend vorhandenen liquiden Eigenmitteln hätten bedient werden können, war und ist dies in Anbetracht seiner weiteren Tätigkeit als Einzelanwalt künftig nicht auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte für einen solchen Ausschluss sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n24\\. 2\\. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n25\\. Der Anwaltsgerichtshof hat weder seine Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Wie oben ausgeführt, hat der Anwaltsgerichtshof den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im gebotenen Umfang unter Berücksichtigung der dem Kläger insoweit nach der Rechtsprechung des Senats obliegenden Mitwirkungs- und Darlegungslast geklärt und gewürdigt. Auch wenn man annehmen wollte, der Anwaltsgerichtshof habe den Kläger auf die fehlenden Belege für die von ihm behauptete Begleichung der Forderungen Nr. 24 und Nr. 29 der Forderungsaufstellung der Beklagten hinweisen müssen, wäre die darin liegende Hinweispflichtverletzung nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger diese Belege auch mit seinem Zulassungsantrag nicht nachgereicht hat. \n\n26\\. 3\\. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n27\\. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. \n\n28\\. Diese vom Beschwerdeführer bzw. Antragsteller darzulegenden Voraussetzungen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10\u002F22, juris Rn. 46 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43\u002F23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 15; jeweils mwN) sind hier nicht erfüllt. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO relevanten Rechtsfragen sind mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Soweit der Kläger die Frage für höchstrichterlich grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob wenige Beweisanzeichen ausreichen, um zwingend von einem Vermögensverfall auszugehen, obgleich kein Nachweis einer tatsächlichen Gefährdung eines Rechtsuchenden und kein Nachweis einer erfolglosen Zwangsvollstreckung festgestellt wurde, kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis besteht, eine Forderung (des \"BRAVW\") weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtskräftig tituliert ist und keine Prüfung erfolgt ist, inwieweit etwaige ungeordnete Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können, zählt er lediglich die Gesichtspunkte auf, die im Einzelfall bei der Feststellung des Vermögensverfalls aufgrund von Beweisanzeichen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu würdigen sind und seiner Ansicht nach vom Anwaltsgerichtshof nicht richtig gewürdigt wurden. Das begründet keine grundsätzliche, abstrakt-generelle Bedeutung und trifft auch in der Sache - wie oben ausgeführt - nicht zu. \n\n29\\. 4\\. Weitere Zulassungsgründe werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit trifft auch der Vorwurf des Klägers nicht zu, der Anwaltsgerichtshof habe mit seiner Nichtzulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil seinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. III. \n\n30\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. \n\nGuhling Grüneberg Ettl Merk Schmittmann","BGH, 01.06.2026, AnwZ (Brfg) 8\u002F26","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.535Z",{"id":70,"ecli":71,"slug":72,"caseNumber":73,"courtId":5,"decisionDate":74,"fullText":75,"summary":76,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":78},"2183","ECLI:DE:NEURIS:KORE615362026","ecli-de-neuris-kore615362026","AnwZ (Brfg) 40\u002F25","2026-05-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.05.2026, AnwZ (Brfg) 40\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 20. November 2025 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2024 zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. \n\n2\\. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n3\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18\u002F23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). \n\n4\\. a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11\u002F10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 \\- AnwZ (Brfg) 77\u002F13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60\u002F17, juris Rn. 4). \n\n5\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 22\u002F24, juris Rn. 6 mwN). Beweisanzeichen hierfür sind gegen den Rechtsanwalt bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 \\- AnwZ (Brfg) 21\u002F19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46\u002F19, juris Rn. 5; vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20\u002F20, juris Rn. 14 und vom 30. August 2024 aaO; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO Rn. 6; vom 16. Oktober 2019, aaO Rn. 7 und vom 30. August 2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Auch muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32\u002F19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7; vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 und vom 30. August 2024 aaO). \n\n6\\. bb) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers aus Forderungen und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 15 ff. des angefochtenen Urteils). Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \n\n7\\. (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Steuerschulden des Klägers und der hierauf bezogenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 28. Mai 2024 als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers. Der Anwaltsgerichtshof ist insofern - beruhend auf einer Mitteilung des Finanzamts vom 17. Juni 2024 - von Steuerschulden i.H.v. 161.755,13 € ausgegangen. Der Steuerberater des Klägers habe zum 26. Juni 2024 noch Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 123.490,26 € bestätigt (S. 8, 16 des angefochtenen Urteils). \n\n8\\. Selbst wenn, wie der Kläger unter Berufung auf die vorgenannte Mitteilung seines Steuerberaters geltend macht, eine weitere Reduzierung der Steuerschulden auf rund 48.000 € zu erwarten war, wäre vorliegend eine Forderung des Finanzamts in einer solchen Höhe noch ein Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers in vorstehendem Sinne. Dies gilt - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - jedenfalls deshalb, weil der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gerade wegen der Forderung des Finanzamts gestellt hat. Er ging mithin selbst von einer Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit wegen dieser Forderung aus (vgl. § 17 f. InsO). Damit aber lagen bereits im Hinblick auf die Steuerschulden des Klägers ungeordnete und schlechte Vermögensverhältnisse im Sinne eines Vermögensverfalls vor. Dies gilt umso mehr, als das Finanzamt selbst am 16. Oktober 2024, das heißt knapp drei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. Juli 2024 und kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 11. Oktober 2024 die von ihm ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Mai 2024 in Höhe eines Betrages von immerhin 39.995,06 € noch aufrechterhalten hat. \n\n9\\. Ob, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat (S. 15 des angefochtenen Urteils), mit weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren (zusätzliche) Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Klägers bestanden, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. \n\n10\\. (2) In Anbetracht der vorstehenden Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Klägers oblag diesem die umfassende Darlegung, wie er die gegen ihn bestehenden Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Auch musste er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Diesen Anforderungen ist der Kläger nach den - von ihm nicht angegriffenen - Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht nachgekommen (S. 15 f. des angefochtenen Urteils). \n\n11\\. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, Umstände, die bewirkten, dass die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet gewesen seien, seien nicht festzustellen (S. 17 f. des angefochtenen Urteils). \n\n12\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33\u002F22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11 m.zahlr.w.N.). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2025 - AnwZ (Brfg) 23\u002F25, juris Rn. 13 mwN). Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt. Wesentlich ist, dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht, beziehungsweise nicht unkontrolliert, mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. August 2018 \\- AnwZ (Brfg) 35\u002F19, ZVI 2020, 48 Rn. 23; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3\u002F19, ZVI 2019, 417 Rn. 7 und vom 23. November 2020 - AnwZ (Brfg) 32\u002F20, juris Rn. 7; jew. mwN). \n\n13\\. Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht nachgewiesen hat. Soweit der Kläger geltend macht, der Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2024 mit der \" Rechtsanwalts UG (haftungsbeschränkt)\" sei nicht mit einem Einzelanwalt, sondern mit einer juristischen Person geschlossen worden, ist dies unerheblich. Es handelt sich bei der vorgenannten Kanzlei unabhängig von ihrer Rechtsform nicht um eine Sozietät mit mehreren Mitgliedern, sondern um eine Einzelkanzlei, in der - neben dem Kläger als angestelltem Rechtsanwalt - Rechtsanwalt N. als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich tätig ist. In einer solchen Einzelkanzlei ist die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht hinreichend sichergestellt. Letzteres \\- insbesondere die effektive Kontrollmöglichkeit in Vertretungsfällen - ergibt sich auch nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2024 zum Arbeitsvertrag vom 28\\. Januar 2024. So wird in Nr. 2.3 der Zusatzvereinbarung nicht hinreichend konkretisiert, welche \"organisatorischen und technischen Maßnahmen\" der Arbeitgeber des Klägers einrichtet, um sicherzustellen, dass die in Nr. 2 der Zusatzvereinbarung bestimmten Beschränkungen tatsächlich eingehalten und überprüft werden. Dies gilt auch für die Kontrolle durch den in Nr. 4 der Zusatzvereinbarung genannten \"externen Prüfer\", der nicht benannt wird. Ebenfalls nicht benannt wird die in Nr. 6.2 der Zusatzvereinbarung erwähnte \"weitere angestellte Rechtsanwältin\". Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Zusatzvereinbarung den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt. Denn sie datiert vom 2. Dezember 2024 und damit nach dem für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. Juli 2024. \n\n14\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden - anders als der Kläger meint - nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO Rn. 19 und vom 23. November 2020, aaO Rn. 8; jew. mwN). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 5. April 2019 aaO mwN). \n\n15\\. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der von ihm geltend gemachten Unvollständigkeit der Akte der Beklagten. Insofern zeigt er nicht auf, weshalb eine etwaige, entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs (S. 18 des angefochtenen Urteils) bestehende Unvollständigkeit dieser Akte - wie indes erforderlich (s.o. zu II. 1) - die Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils erfasst. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, inwiefern und aus welchen Unterlagen sich bei Vollständigkeit der Akte der Beklagten ergeben hätte, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2024 kein Vermögensverfall oder keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorlag. \n\n16\\. 2\\. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 24\u002F20, juris Rn. 18 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger angeführten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt beziehungsweise nicht entscheidungserheblich. III. \n\n17\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. \n\nLimperg Remmert Grüneberg Merk Schmittmann","BGH, 18.05.2026, AnwZ (Brfg) 40\u002F25","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.222Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":5,"decisionDate":84,"fullText":85,"summary":86,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":84,"parsedAt":87,"updatedAt":88},"2322","ECLI:DE:NEURIS:KORE600562026","ecli-de-neuris-kore600562026","AnwZ (Brfg) 10\u002F26","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.04.2026, AnwZ (Brfg) 10\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. Dezember 2025 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. \n\n2\\. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 die Anordnung an die Klägerin, bis zu einem bestimmten Termin ein ärztliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S. über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten sollte insbesondere auf die Fragen eingehen, ob die Klägerin trotz der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung in der Lage sei, fremde Interessen sachgerecht und sorgfältig wahrzunehmen. Ferner sei zu klären, ob die Klägerin zu einer Kommunikation mit der Mandantschaft, gegnerischen Parteien, Behörden und Gerichten in der Lage sei und ob sie die Interessenlage der Mandantschaft in einem persönlichen Gespräch erfassen könne. Auch solle das Gutachten zu der Frage Stellung nehmen, ob eventuell bestehende gesundheitliche Probleme der Klägerin durch eine Therapie so weit behoben werden könnten, dass sie auf Dauer die Angelegenheiten ihrer Mandanten sorgfältig und sachgerecht bearbeiten könne. \n\n3\\. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des ihr am 17. Oktober 2024 zugestellten Bescheids. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. \n\n4\\. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n5\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30\u002F11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Dies ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Asperger-Autismus kein körperlicher oder geistiger Mangel sei und dass daher keine Umstände vorlägen, welche die Beklagte zur Anordnung eines Gutachtens berechtigten. \n\n6\\. Die Vorschrift des § 15 BRAO mutet dem betroffenen Anwalt zu, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die darin liegenden Beeinträchtigungen finden ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57\u002F13, juris Rn. 15 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70\u002F12, juris Rn. 6 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 11\u002F24, NJW-RR 2024, 1568 Rn. 8). Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74\u002F07, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 11\u002F24, aaO). Eine solche Untersuchungsanordnung ist eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, da sie ihre Grundlage im staatlichen Recht hat und auf einem ausreichend bestimmten Gesetz beruht (vgl. zu den Anforderungen EGMR, NJW 2021, 3647 Rn. 48 ff.). \n\n7\\. a) Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur auf die ärztliche Diagnose abgestellt, sondern hat eine Gesamtschau vorgenommen und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gutachtenanordnung zitierten ärztlichen Stellungnahmen und das unmissverständlich beschriebene auffällige Verhalten der Klägerin gegenüber Mandanten, Justizbehörden und in einzelnen Gerichtsverfahren eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht bieten. \n\n8\\. b) Fehler dieser Würdigung zeigt die Klägerin nicht auf. Die Beklagte hat ihren Bescheid entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur auf die Diagnose, sondern auch auf das Verhalten der Klägerin gestützt. \n\n9\\. aa) Die Beklagte hat in ihrem Bescheid die gesundheitliche Störung dahingehend präzisiert, dass sie auf die \"diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung oder auch Asperger Autismus\" Bezug nimmt. Durch das Gutachten soll im Wesentlichen geklärt werden, was daraus für die Fähigkeit der Klägerin zu einer Kommunikation mit der Mandantschaft folgt. Die Beklagte maßt sich hierdurch nicht selbst eine Diagnose an, sondern bezieht sich - wie aus den Gründen des Bescheids hervorgeht - auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2023 in dem vor dem Amtsgericht S. geführten Strafverfahren gegen die Klägerin. Der Sachverständige hat dargelegt, er sei sich mittlerweile ziemlich sicher, dass ein Asperger-Autismus vorliege und dazu führe, dass es erhebliche Probleme in der Interaktion mit der Umwelt, insbesondere den Mitmenschen, gebe. Die Klägerin sei in Spezialinteressen unglaublich belesen, ziehe dann aber ihre eigenen Schlüsse und die seien dann so. Andere Meinungen existierten für sie dann nicht. Der Sachverständige hat einleitend jedoch auch angegeben, dass er an dem Tag nur eine vorläufige Diagnose stellen könne und für eine sichere Diagnose weitere Tests notwendig wären. \n\n10\\. Der Bescheid beschäftigt sich auch ausführlich mit Einwänden der Klägerin zur Einstufung des Asperger-Autismus als Krankheit und verweist dabei unter anderem auf eine ärztliche Stellungnahme vom 13. Juni 2024 des Sachverständigen Dr. S. im Verfahren des Amtsgerichts S. (Az.: ), wonach festgestellt werden könne, dass die Aussage, die Diagnose \"Asperger-Autismus\" sei aus dem neuen, noch nicht in Deutschland gültigen ICD 11 von der WHO gestrichen worden, zwar prinzipiell richtig sei, dies allerdings nicht bedeute, dass es sich dabei nicht um eine Krankheit handele. Nach dem bisherigen, bis zum heutigen Tag gültigen ICD 10 seien verschiedene Subtypen des Autismus, darunter der Asperger-Autismus mit der ICD 10 Nummer F84.5, unterschieden worden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei man zu der Überzeugung gekommen, dass diese einzelnen Subtypen nicht mit ausreichender wissenschaftlicher Schärfe voneinander getrennt werden könnten. Deswegen sei im noch nicht gültigen ICD 11 die Unterteilung in Subtypen ganz aufgegeben und es werde allgemein von \"Autismus-Spektrum-Störungen\" gesprochen. Deswegen werde in Zukunft bei Menschen mit Symptomen des typischen Asperger-Autismus formal die Diagnose \"Autismus-Spektrum-Störung\" gewählt werden. Weiterhin handele es sich dabei aber um eine psychische Störung. \n\n11\\. bb) Die Beklagte hat darüber hinaus auf die Umstände Bezug genommen, die den Verdacht für eine gesundheitliche Störung belegen sollen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Klägerin starr an eigenen Standpunkten festhalte und selbst wenn Rechtsmittel bereits ausgeschöpft seien, nicht nachlasse, Schriftsätze zu verfassen, die für die Gerichte nicht mehr nachvollziehbar seien. Um die Interessen der Mandantschaft sachgerecht vertreten zu können, sei unabdingbar, diese Interessen zunächst wahrzunehmen. Der Vorstand der Beklagten nehme besorgt auch zur Kenntnis, dass nicht nur die Gerichte die rechtlichen Ausführungen der Klägerin für nicht mehr nachvollziehbar hielten. Der Bescheid verweist insoweit auf zahlreiche Beschwerden seit der Zulassung der Klägerin, deren Schwerpunkt jeweils darin liegt, dass die Klägerin gegen den ausdrücklichen Willen der Mandanten Rechtsmittel eingelegt oder Anträge gestellt hat. \n\n12\\. 2\\. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n13\\. a) Die Klägerin rügt ohne Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, der Anwaltsgerichtshof habe ihren Vortrag ignoriert, dass der Sachverständige ihr attestiert habe, dass sie hochintelligent sei und keine kognitiv-mnestischen Defizite habe. \n\n14\\. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, NVwZ 2025, 1696 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793\u002F19, juris Rn. 19). \n\n15\\. Der Anwaltsgerichtshof hatte zu prüfen, ob für die Beklagte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Klägerin die erforderliche gesundheitliche Eignung für die dauerhaft ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs fehlt. Daher konzentrieren sich die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs auf die Umstände und Angaben des Sachverständigen, die derartige Anhaltspunkte darstellen. Auf die von der Klägerin aufgeführten Feststellungen des Sachverständigen musste der Anwaltsgerichtshof nicht eingehen, da diese nichts an dem Ergebnis des Sachverständigen ändern, dass die Klägerin erhebliche Probleme in der Interaktion mit ihrer Umwelt hat. Auch die Klägerin führt nicht aus, dass die von ihr herangezogenen Feststellungen des Sachverständigen ihre Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit ihren Mandanten beseitigen könnten. \n\n16\\. b) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit verworfen hat und die abgelehnten Richter an dieser Entscheidung beteiligt waren. \n\n17\\. aa) Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 29. November 2025, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2025 aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich am Abend des 14. November 2025 bei einem Sturz im Treppenhaus ihres Wohnhauses eine Prellung am rechten Fuß zugezogen, die noch nicht ausgeheilt sei. Es sei ernstlich zu befürchten, dass ihre Mobilität bis zum 17. Dezember 2025 noch nicht voll wiederhergestellt sei. Abgesehen davon sei das Gericht bereits deswegen verpflichtet, den obigen Termin aufzuheben, weil es derzeit für die Angelegenheiten der hier interessierenden Art über keinen wirksamen Geschäftsverteilungsplan verfüge. \n\n18\\. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wies der Vorsitzende des 5. Senats des Anwaltsgerichtshofs die Klägerin darauf hin, dass im Falle einer Erkrankung eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erforderlich sei, welche durch ärztliches Attest nachzuweisen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge nicht. Die Frage der Zuständigkeit des Senats werde im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 bat die Klägerin erneut darum, den Termin aufzuheben, und führte aus, in der Verfügung werde verkannt, dass ein Gericht allgemein berechtigt sei, \"den Einwand seiner fehlerhaften Besetzung bereits vor der mündlichen Verhandlung zu klären, indem es dem Gegner eine Frist zur Stellungnahme nach § 139 ZPO setzt (vgl. die Ausführungen im Internet; Stichwort: 'Gericht kann Einwand fehlerhafter Besetzung vor mündlicher Verhandlung klären'; 'Übersicht mit KI')\". Es liege ein Ermessensfehler vor. \n\n19\\. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 bat die Klägerin darum, den Termin aufzuheben, und berief sich darauf, dass der Sachverständige Dr. S. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 4. August 2023 ausgeführt habe, dass sie dauernd verhandlungsunfähig sei. Eine Verhandlungsunfähigkeit stelle einen erheblichen Grund dar, der einen Anspruch auf Terminaufhebung im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründe. Abschließend erlaube sie sich den Hinweis, dass ihre Prozessfähigkeit dennoch gegeben sei. \n\n20\\. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 lehnte die Klägerin \"alle zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab\". Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben worden sei und sie auf ihre Schriftsätze vom 8. Dezember 2025 und vom 13. Dezember 2025 keine Antwort erhalten habe. Im Termin erschien die Klägerin nicht. \n\n21\\. Der 5. Senat des Anwaltsgerichtshofs verwarf den Ablehnungsantrag als unzulässig. Die Klägerin wende sich dagegen, dass der Termin nicht aufgehoben worden sei. Dem liege jedoch keine Verfahrenshandlung des gesamten Spruchkörpers zu Grunde. Die Ausführungen der Klägerin seien zur Begründung eines Ablehnungsgesuches in Gänze ungeeignet. Sie dienten ausschließlich dazu, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und eine der Klägerin missliebige Entscheidung zu verhindern. Über ein derart offenkundig unzulässiges Ablehnungsgesuch könnten die abgelehnten Richter ausnahmsweise selbst entscheiden. \n\n22\\. bb) Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2020 - 1 BvR 793\u002F19, juris Rn. 14 und vom 11\\. März 2013 - 1 BvR 2853\u002F11, juris Rn. 30). Völlige Ungeeignetheit liegt beispielsweise vor, wenn das Ablehnungsgesuch Handlungen des Richters beanstandet, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291). Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291). \n\n23\\. (1) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO entscheidet über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins vor dessen Beginn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die - vor dem Beginn des Termins nicht mit den Anträgen der Klägerin befassten - Beisitzer war schon deshalb völlig ungeeignet. \n\n24\\. (2) Auch der Vorsitzende des Senats konnte an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirken. Dass er die Klägerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 auf die Erforderlichkeit eines ärztlichen Attests und somit auf ungenügende tatsächliche Angaben hinwies sowie deutlich machte, dass die Frage der Zuständigkeit im Termin erörtert werden wird, ist offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und kann daher von dem abgelehnten Richter selbst im Wege einer bloßen Formalkontrolle festgestellt werden. \n\n25\\. Der Vorsitzende des Senats hat - wie in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 3 VwGO gesetzlich vorgesehen - mit seiner Verfügung vom 8. Dezember 2025 einen Hinweis erteilt und auf eine Lücke im Vorbringen der Klägerin hingewiesen sowie zugleich deutlich gemacht, dass der von der Prozessordnung vorgesehene Verfahrensgang eingehalten werden soll. \n\n26\\. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende in der Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll (BVerwGE 138, 289 Rn. 23). Das Gericht muss die Beteiligten jedoch nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 2 B 9\u002F12, juris Rn. 17 mwN). \n\n27\\. (3) Dass der Vorsitzende auf die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 8. Dezember 2025 und vom 13. Dezember 2025 keine Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung des Termins traf, ist ebenfalls offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen. \n\n28\\. Tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen eines abgelehnten Richters können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen. Anderes gilt lediglich dann, wenn die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit vom Ablehnenden herangezogene Entscheidung sich ihrerseits als willkürlich erweist. Verfahrensfehler eines abgelehnten Richters können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 BvR 75\u002F22, juris Rn. 40 mwN). Dies gilt auch für die mangelnde Bescheidung eines Verlegungsantrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 3\u002F21, juris Rn. 33 und 39 f.). In ihrem Ablehnungsgesuch rügt die Klägerin, dass ihre Anträge vom 8. Dezember und vom 13. Dezember 2025 auf Terminverlegung \"ignoriert\" worden seien. Daraus allein ergibt sich aber nicht das Vorliegen eines groben Verfahrensfehlers. Dies ist bereits durch eine formale Prüfung des Ablehnungsgesuchs feststellbar. \n\n29\\. (a) Aus dem Ablehnungsgesuch geht zudem hervor, dass der Antrag auf Terminverlegung vom 8. Dezember 2025 sich inhaltlich - wie der Antrag vom 29. November 2025 - auf die von der Klägerin erhobene Rüge der Unzuständigkeit bezog und dass der Klägerin bewusst war, dass der Vorsitzende ihr auf den ersten Schriftsatz hin bereits mitgeteilt hatte, dass dieses Problem in der mündlichen Verhandlung erörtert werden sollte. Damit war der Antrag in der Sache bereits mit der Verfügung des Vorsitzenden verbeschieden worden. Die Klägerin begehrte - unter pauschalem Hinweis auf Suchergebnisse durch die KI - lediglich eine Änderung des Verfahrensgangs, der ihr zuvor vom Vorsitzenden mitgeteilt worden war und dem gesetzlich vorgesehenen entsprach. Vor diesem Hintergrund legt die Klägerin mit dem Ablehnungsgesuch aber selbst dar, dass ihr Anliegen nicht ignoriert worden ist. \n\n30\\. Zwar ist ein Antrag auf Terminaufhebung bzw. -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags. Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist (BSG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - B 7 AS 86\u002F24 B, juris Rn. 7). Im Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde lag, war die Klägerin vorliegend jedoch nicht im Unklaren über das Schicksal ihres auf die Rüge der Unzuständigkeit gestützten Verlegungsantrags. \n\n31\\. (b) Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Terminverlegung mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 darauf stützte, dass sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 4. August 2023 dauernd verhandlungsunfähig sei, war dies zudem rechtsmissbräuchlich. Zum einen stellt es eine schuldhafte Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten eines Rechtsanwalts dar, wenn er trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft (Senat, Beschluss vom 29. September 2025 - AnwZ (Brfg) 26\u002F25, juris Rn. 32 mwN). Zum anderen sollte im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gerade geklärt werden, welche Bedeutung den Ausführungen des Sachverständigen zukommt; sie sollten also Gegenstand des Termins sein. III. \n\n32\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO und § 52 Abs. 2 GKG. \n\nGuhling Grüneberg Ettl Merk Schmittmann","BGH, 28.04.2026, AnwZ (Brfg) 10\u002F26","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.007Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":5,"decisionDate":94,"fullText":95,"summary":96,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":97,"updatedAt":98},"2462","ECLI:DE:NEURIS:KORE650012026","ecli-de-neuris-kore650012026","AnwZ 1\u002F24","2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BGH, 14.04.2026, AnwZ 1\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 6. Februar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n2\\. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, NVwZ 2025, 1696 Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 10 A 3.25, 10 A 3.25 (10 A 1.24), juris Rn. 2 mwN). \n\n3\\. Mit seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger zu mehreren Punkten seine in den Schriftsätzen vorgebrachte Argumentation und wirft dem Senat vor, dieser nicht gefolgt zu sein. Der Senat hat das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und geprüft, ist aber aus den im Urteil aufgeführten Gründen zu anderen Ergebnissen gekommen. Dabei ist der Senat ausdrücklich auch auf die Rüge des Klägers eingegangen, wonach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union verletzt sei, und hat dargelegt, warum die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss. \n\nSchäfer Ettl Scheuß Merk Schmittmann","BGH, 14.04.2026, AnwZ 1\u002F24","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:28.548Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":5,"decisionDate":94,"fullText":104,"summary":105,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":97,"updatedAt":106},"2465","ECLI:DE:NEURIS:KORE706892026","ecli-de-neuris-kore706892026","I ZB 30\u002F25","#  BGH, 14.04.2026, I ZB 30\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. \n\n2\\. II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. April 2023 - I ZB 55\u002F22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 \\- I ZB 63\u002F23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2025 - I ZB 1\u002F25, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31\u002F25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6\u002F16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. \n\n3\\. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. \n\n4\\. IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke","BGH, 14.04.2026, I ZB 30\u002F25","2026-07-10T22:05:28.812Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":113,"summary":114,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":116},"2586","ECLI:DE:NEURIS:KORE706222026","ecli-de-neuris-kore706222026","I ZA 3\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.03.2026, I ZA 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat es mit - am 3. Februar 2026 wegen einer offenbaren Auslassung berichtigtem - Beschluss vom 15. Januar 2026 abgelehnt, der Antragstellerin einen Notanwalt für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2024 beizuordnen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n\n2\\. I. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 89a Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - I ZB 98\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n3\\. II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung weder den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (§ 89a Satz 1 MarkenG) noch gegen andere Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verstoßen. \n\n4\\. 1\\. Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin dahin ausgelegt, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts nicht zur Durchführung eines - unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern zur Durchführung eines - zulässigen - zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 4). Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge ohne Erfolg. \n\n5\\. a) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die vom Senat vorgenommene Auslegung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die Antragstellerin habe den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt. Indem der Senat ihr Begehren ohne vorherigen Hinweis als zulassungsfreie Rechtsbeschwerde umgedeutet habe, habe er ihr die Möglichkeit versagt, ihren Vortrag auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel auszurichten. \n\n6\\. aa) Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende \"Überraschungsentscheidung\" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633\u002F16, juris Rn. 24 [insoweit nicht in AnwBl 2019, 494 abgedruckt]; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206\u002F22, WRP 2023, 1467 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 31. August 2023 - I ZR 11\u002F23, MD 2023, 1174 [juris Rn. 13]). \n\n7\\. bb) Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts allein eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG statthaft ist. Eine Anfechtung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist weder in § 83 MarkenG noch in § 574 ZPO vorgesehen (zu § 100 Abs. 2 PatG vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10\u002F09, GRUR 2010, 950 [juris Rn. 16] - Walzenformgebungsmaschine). Das Bundespatentgericht hat die Antragstellerin in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2024 daher zutreffend darüber belehrt, dass gegen die Zurückweisung der Beschwerde das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur bei bestimmten Rügen gegeben ist, und die in § 83 Abs. 3 MarkenG genannten Verfahrensmängel wiedergegeben. Eines erneuten Hinweises des Senats bedurfte es deshalb nicht. \n\n8\\. b) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, die fehlende Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verstoße gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann (zu § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO verneinend BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34\u002F15, GRUR-RR 2017, 416 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 17. April 2025 - X ZR 10\u002F23, juris Rn. 22; offenlassend BGH, Beschluss vom 4. März 2011 - V ZR 123\u002F10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18\u002F23, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54\u002F24, juris Rn. 3). Jedenfalls gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen - darunter eine Nichtzulassungsbeschwerde - umfassen müsste (zu § 13 Abs. 5 WZG vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1967 - Ib ZB 13\u002F66, GRUR 1968, 59 [juris Rn. 10 und 12 f.]; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 11 mwN). \n\n9\\. 2\\. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, die von der Antragstellerin gerügte Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundespatentgericht begründe keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG. \n\n10\\. a) Sie rügt vergeblich, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin übergangen, das Bundespatentgericht habe es unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters versäumt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob das Erfordernis eines Inlandsvertreters mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV vereinbar sei. Er habe dieses Vorbringen zu Unrecht nicht als eigenständigen Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern unter Verengung des Prüfungsmaßstabs lediglich mit Blick auf einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG abgehandelt. \n\n11\\. Da mit dem allein statthaften Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann, hat der Senat die Unionsrechtskonformität von § 96 Abs. 1 MarkenG nicht für entscheidungserheblich gehalten, sondern die Frage der Vorlagepflicht allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG geprüft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 6 bis 9). Dass die Antragstellerin diese Sichtweise für verfehlt hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101\u002F23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28\u002F25, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2026 - I ZB 37\u002F25, juris Rn. 14). \n\n12\\. b) Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe die Entscheidungserheblichkeit der von der Antragstellerin aufgeworfenen Vorlagefrage nicht geprüft. Der Senat hat bei der Erörterung eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG nicht nur eine Gehörsrechtsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 8), sondern auch die Entscheidungserheblichkeit des von der Antragstellerin gerügten Verstoßes gegen die Vorlagepflicht verneint, weil das Bundespatentgericht der Beschwerde auch dann den Erfolg versagt hätte, wenn es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für erforderlich erachtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 9). \n\n13\\. 3\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin ignoriert, sie habe am 19. Dezember 2024 einen erneuten Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gestellt, den das Bundespatentgericht gehörsrechtswidrig nicht beschieden habe. \n\n14\\. a) Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts darauf gestützt, dass sie ihren Antrag vom 4. September 2023, an der mündlichen Verhandlung des Bundespatentgerichts per Videokonferenz teilzunehmen, nie zurückgenommen, sondern mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 erneut bekräftigt habe. Bei der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2024 habe es sich exakt um jene Verhandlung gehandelt, auf die sich der Antrag vom 4. September 2023 bezogen habe, nur mit geändertem Termin. Die Nichtberücksichtigung dieses Antrags stelle eine eklatante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. In ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 hat die Antragstellerin eine Ergänzung des Tatbestands der Beschwerdeentscheidung lediglich mit Blick auf einen am 17. Dezember 2024 gestellten Antrag auf Teilnahme per Videokonferenz begehrt. \n\n15\\. b) Danach bezog sich die Rüge der Antragstellerin im Kern auf ihren Antrag vom 5. September 2023, auf den der Senat ausdrücklich eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 11). Dabei hat er den Verweis der Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 in seine Erwägungen einbezogen, aber mit Blick auf eine mögliche entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung für unmaßgeblich erachtet. Das Bundespatentgericht hat diesen Antrag auf Teilnahme im Wege der Videokonferenz nicht übergangen, sondern ihn auf einen nach dem 19. Dezember 2024 stattfindenden Termin bezogen und deshalb mit der Verkündung der Beschwerdeentscheidung als gegenstandslos angesehen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die fehlende Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 die Beschwerdeentscheidung beeinflusst haben könnte. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2022 angenommen, ein persönliches Erscheinen der Antragstellerin sei nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch ihre umfangreichen und zahlreichen Schriftsätze hinreichend aufgeklärt sei. In der Folgezeit hat sich die Antragstellerin schriftsätzlich weiter zur Sach- und Rechtslage geäußert. Das Bundespatentgericht hat seine Rechtsauffassung zur Bestellung eines Inlandsvertreters am 12. Januar 2023, 21. August 2023 und 15. Juli 2024 kundgetan. Mit Blick darauf ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 im Wege der Videokonferenz Vortrag gehalten hätte, aufgrund dessen das Bundespatentgericht der Beschwerde möglicherweise stattgegeben hätte. Auf die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin erst nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung berufen. \n\n16\\. 4\\. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, das Bundespatentgericht sei mit Blick auf das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 schon darum nicht vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), weil dessen Verwerfung als offensichtlich unzulässig keinen so schwerwiegenden Verfahrensmangel aufweise, dass sie gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 13 f.). \n\n17\\. a) Die Anhörungsrüge beanstandet vergeblich, der Senat sei auf die von der Antragstellerin angeführten vierzehn Ablehnungsgründe nicht inhaltlich eingegangen und habe nicht geprüft, ob deren Verwerfung als offensichtlich unzulässig einen Gehörsrechtsverstoß des Bundespatentgerichts begründe oder gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Der Senat hat die Einschätzung des Bundespatentgerichts für vertretbar erachtet, das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin sei offensichtlich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 14). Dann aber kommt es auf die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht an. \n\n18\\. b) Die Anhörungsrüge wendet sich vergeblich dagegen, dass der Senat die Begründung des Bundespatentgerichts für die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs vom 6. Dezember 2024 als vertretbar angesehen hat. Mit diesem am 16. Februar 2026 erhobenen Einwand kann sie wegen des Ablaufs der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht gehört werden. Die in Rede stehenden Ausführungen des Senats finden sich nicht erst in dem - dem Zustellungsbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Februar 2026 zugestellten - Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2026, sondern bereits in dem - diesem am 27. Januar 2026 zugestellten - Beschluss vom 15. Januar 2026 (dort wegen des versehentlichen Wegfalls der einleitenden Ausführungen im ersten Absatz unter 2 b dd [1] des Beschlusses unter Randnummer 13). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist unzulässig (zu § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG vgl. BAG, NJW 2010, 2830 [juris Rn. 4]; zu § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO vgl. Dose\u002FRecknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl., § 10 Rn. 820; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, RdE 2025, 223 [juris Rn. 8]). Unabhängig davon ist Gegenstand der Beanstandung der Anhörungsrüge keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Beurteilung des Senats. \n\n19\\. c) Soweit die Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 beanstandet, der Senat sei auf die vom Bundespatentgericht am 29. September 2025 als unzulässig verworfenen Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 24. Dezember 2024 und 22. Mai 2025 nicht eingegangen, ist sie mit dieser nach Ablauf der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erhobenen Rüge ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Rn. 18). Davon abgesehen hat der Senat ausgeführt, dass die am 19. Dezember 2024 verkündete Beschwerdeentscheidung durch spätere Ablehnungsgesuche nicht mehr beeinflusst werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 19). \n\n20\\. d) Die Anhörungsrüge macht erfolglos geltend, die Annahme des Senats, eine Verletzung der gesetzlichen Wartepflicht sei aufgrund der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs geheilt worden, verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Selbst wenn mit der Anhörungsrüge solche Verstöße geltend gemacht werden könnten (vgl. Rn. 8), könnten sie ihr schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Senat bereits einen Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 14). \n\n21\\. 5\\. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Annahme des Senats, die mangelnden Ausführungen des Bundespatentgerichts zu dem Vortrag der Antragstellerin betreffend die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin begründe keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 16 bis 18). \n\n22\\. a) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, der Senat habe den Einwand der Antragstellerin auf die Frage eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG reduziert, ohne die vorgelagerte Frage der - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden - Parteifähigkeit der Antragsgegnerin zu klären. Dadurch habe er den konkreten Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Der Senat hat angenommen, dass seine Prüfungsbefugnis bei einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten Verfahrensmängel begrenzt ist, zu denen das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen - wie der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin - nicht zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 12). Dann aber bestand für ihn kein Anlass zur Erörterung der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin. Soweit die Anhörungsrüge den Rechtsstandpunkt des Senats für unzutreffend hält, rügt sie keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht rechtsfehlerhafte Beurteilung. \n\n23\\. b) Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat sei zu Unrecht der Ansicht des Bundespatentgerichts gefolgt, die Eingaben der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien präkludiert gewesen, und habe nicht geprüft, ob das Bundespatentgericht die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft geschlossen und aufgrund des Vortrags der Antragstellerin hätte wiedereröffnen müssen. Der Senat hat einen Gehörsrechtsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verneint, weil der nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung gehaltene Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin wegen der Beendigung des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 17). Auf dieser Grundlage war kein Raum für eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. \n\n24\\. c) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die Beurteilung des Senats, die fehlende Parteifähigkeit des Gegners könne weder im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde noch im Rahmen eines Nichtigkeitsantrags (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 13) geprüft werden, führe dazu, dass keine gerichtliche Überprüfung stattfinde, und verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Selbst wenn mit der Anhörungsrüge ein solcher Verstoß gerügt werden könnte (vgl. Rn. 8), gebietet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer weiteren Instanz zur uneingeschränkten Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 11 mwN). \n\n25\\. 6\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe das Vorbringen der Antragstellerin übergangen, die Antragsgegnerin habe Rechtsanwalt H. (gemeint sind offenbar die vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin) keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Die Anhörungsrüge zeigt weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin vor der verfahrensbeendenden Verkündung der Beschwerdeentscheidung entsprechenden Vortrag gehalten hat. Davon abgesehen begründete eine fehlende Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 10). \n\n26\\. 7\\. Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheine, sondern die einem Notanwalt zukommende vollständige Sachprüfung der in Rede stehenden Verfahrensmängel vorweggenommen. Dadurch habe er der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrt. Dies verstoße gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Fragen (Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, Diskriminierung der Antragstellerin nach Art. 18 AEUV, Parteifähigkeit der Antragsgegnerin) die Beiordnung eines Notanwalts gebiete. Selbst wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Rahmen einer Anhörungsrüge zu berücksichtigen wäre (vgl. Rn. 8), wäre es nicht verletzt. \n\n27\\. a) Der Senat hat der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710\u002F02, juris Rn. 13). Er hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin auch bei anwaltlicher Beratung mit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts ganz offensichtlich nicht erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 3 mwN). Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Unionsrechtskonformität des Erfordernisses einer Inlandsvertretung der Antragstellerin (§ 96 Abs. 1 MarkenG) und die Parteifähigkeit der Antragsgegnerin in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren zweifellos rechtlich nicht von Bedeutung wären. Darauf, dass die Antragstellerin die Mandatierung der kontaktierten Rechtsanwälte unzulässigerweise vom Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhängig gemacht habe, hat der Senat entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge nicht abgestellt. \n\n28\\. b) Die Anhörungsrüge wendet erfolglos ein, keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte habe die Übernahme des Mandats mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgelehnt. Daraus folgt nicht, dass die von der Antragstellerin kontaktierten Rechtsanwälte ein Rechtsmittel - anders als der Senat - als aussichtsreich angesehen haben. Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin sei zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereit gewesen. Dieser verfügt nicht über die - eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige, in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft bezweckende (vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 73\u002F20, GRUR-RR 2020, 509 [juris Rn. 12 f. und 16]) - Singularzulassung beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). \n\n29\\. 8\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe die von der Antragstellerin nach Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts vorgelegten Schriftsätze außer Acht gelassen, in denen sie neue, eigenständige Tatsachen und Beweismittel, insbesondere zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin, vorgebracht habe. Der Senat hat die Schriftsätze zur Kenntnis genommen, aber keine Veranlassung gesehen, auf sie einzugehen. In einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren wären - unabhängig davon, dass nach § 89 Abs. 2 MarkenG neues tatsächliches Vorbringen nicht eingeführt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1965 - Ia ZB 1\u002F64, GRUR 1966, 28 [juris Rn. 12] - Darmreinigungsmittel; Beschluss vom 30. Mai 1967 - Ia ZB 24\u002F65, GRUR 1968, 86 [juris Rn. 43] - Ladegerät) - die Frage der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin rechtlich nicht von Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 16 bis 18; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 12). \n\n30\\. 9\\. Zu dem von der Anhörungsrüge beantragten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keinen Anlass. Er hat aus den Gründen seines Beschlusses vom 15. Januar 2026 und dieses Beschlusses keinen Zweifel daran, dass die Unionsrechtskonformität des § 96 Abs. 1 MarkenG in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung wäre und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht. \n\n31\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, 26.03.2026, I ZA 3\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:40.105Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"2650","ECLI:DE:NEURIS:KORE605172026","ecli-de-neuris-kore605172026","II ZR 113\u002F23","2026-03-23T00:00:00.000Z","#  Gerichtskosten: Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung gegenüber einem Rechtsanwalt bei Bestreiten deren Zugangs; Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen: 780024127968) vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung aus einer Kostenrechnung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. \n\n2\\. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2024 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.200.000 € festgesetzt. \n\n3\\. Unter dem 13. Mai 2024 erstellte die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs zum Kassenzeichen 780024127968 eine Kostenrechnung (Sollbestätigung) über den Rechnungsbetrag von 45.026 €. Adressiert ist die Rechnung an die Kanzleiadresse des Klägers. Das Schreiben enthält die Aufforderung, den Rechnungsbetrag binnen 2 Wochen zu begleichen. \n\n4\\. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 teilte der Kläger mit, dass nach heutiger Auskunft der Geschäftsstelle die Kostenrechnung anstatt zu dem ihn beim Bundesgerichtshof vertretenden Prozessbevollmächtigten an ihn selbst gesandt worden sei. Die Rechnung sei ihm nicht zugegangen. Es werde ersucht alle Pfändungsmaßnahmen sofort zu beenden und aufzuheben. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 9. März 2026 legte der Kläger Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ein und beantragte bis zur Entscheidung über die Erinnerung die Aussetzung der Vollstreckung. Zur Begründung führte er aus, die Kostenrechnung sei bisher nicht zugegangen. Mit Schreiben vom 12. März 2026 verwies der Kläger darauf, dass die Erinnerung im Zweifel als solche nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 GKG auszulegen sei. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, da er bereits seit fast einem Monat nicht über seine Konten verfügen könne. \n\n6\\. Mit schriftlicher Auskunft des Bundesamts für Justiz (Justizbeitreibungsstelle) vom 17\\. März 2026 wurde mitgeteilt, dass dem Kläger eine Zahlungserinnerung und Vollstreckungsankündigung am 16. August 2024 formlos per Briefpost übersandt worden sei. Ein Postrückläufer sei nicht eingegangen. Der Zahlungserinnerung beigefügt war eine Forderungsaufstellung. Mit der schriftlichen Auskunft übermittelt wurde ein Schreiben der beauftragten Gerichtsvollzieherin, an die Justizbeitreibungsstelle vom 10. November 2024, in dem mitgeteilt wurde, dass antragsgemäß ein Termin zur Vermögensauskunft bestimmt und der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden sei. In einem weiteren Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 12\\. August 2025 teilte diese mit, dass der Kläger unter anderem auf schriftliche Anforderung bislang nicht reagiert habe. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft war dem Kläger durch die Gerichtsvollzieherin am 12. November 2024 zugestellt worden. \n\n7\\. Gemäß durch die Justizbeitreibungsstelle vorgelegter Postzustellungsurkunde nebst Auskunft wurden dem Kläger am 27. Februar 2026 die beiden Mitteilungen über die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 6. Februar 2026 sowie deren Ausfertigung durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt. \n\n8\\. Laut einer Telefonnotiz der Justizbeitreibungsstelle vom 5. März 2026, übermittelt im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme vom 19. März 2026, erklärte der Kläger auf die Frage hin, weshalb er sich erst jetzt beim \"BfJ\" melde und nicht bereits auf die Vollstreckungsankündigung oder im Verlauf des Vollstreckungsauftrags (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft, Haftbefehl), dass diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf ihn gehabt hätten, zumal die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. II. \n\n9\\. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung liegen nicht vor. Zwar ist die Erinnerung an sich statthaft und zulässig (dazu unten 1.), doch überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse des Klägers (dazu unten 2.). \n\n10\\. 1\\. Das Rechtsschutzbegehren ist als Erinnerung iSv § 66 Abs. 1 GKG statthaft. \n\n11\\. Der Kläger stützt seine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Kern auf den Einwand, dass ihm die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, bevor Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Die Einwendung des Vollstreckungsschuldners, dass ihm keine Rechnung zugegangen sei, richtet sich gegen die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329\u002F19, NJOZ 2020, 945 Rn. 13). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind Einwendungen, die die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, gerichtlich geltend zu machen, und zwar bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, wie vorliegend, nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz. \n\n12\\. 2\\. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Kostenschuldner erhobenen Erinnerung sind nicht erfüllt. \n\n13\\. Erinnerungen gegen den Kostenansatz haben nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, regelt das Gerichtskostengesetz zwar nicht ausdrücklich. Nach allgemeinen Grundsätzen hat eine Abwägung zwischen dem in § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Kostenschuld und dem entgegenstehenden Interesse des Kostenschuldners, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht vor einer Entscheidung über die Erinnerung erfüllen zu müssen, zu erfolgen (BeckOK KostR\u002FLaube, Stand 1.12.2025, GKG § 66 Rn. 169). \n\n14\\. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse. Die aufschiebende Wirkung zugunsten des Kostenschuldners ist in Anlehnung an den Maßstab in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO bzw. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - IV S 8\u002F16, BeckRS 2017, 94268 Rn. 10). Hier bestehen schon keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung (dazu unten a)). Selbst wenn man von einer offenen Rechtslage ausgehen wollte, läge eine unbillige Härte für den Kläger nicht vor (dazu unten b)). \n\n15\\. a) Die gerichtliche Kostenrechnung ist ein (Justiz-)Verwaltungsakt (BVerwG, NVwZ 2020, 891 Rn. 5 mwN). Ein solcher Verwaltungsakt ist, um wirksam zu werden, dem Kostenschuldner bekannt zu machen. Nur dann bildet er die Grundlage für eine Vollstreckung. Die Vollstreckung darf nach § 4 Satz 1 JBeitrG daher erst dann durchgeführt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner zuvor zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet wurde. Bestreitet der Empfänger, wie hier, den Zugang der Rechnung, kann von ihm zwar keine weitere Substantiierung verlangt werden (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 Ko 481\u002F22, juris Rn. 61 ff.; BeckOK VwVfG\u002FTiedemann, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 41 Rn. 49; jeweils mwN), allerdings sind die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen (BVerwG, NVwZ 2024, 746). \n\n16\\. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kostenrechnung tatsächlich erhalten hat. Nach der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin der Justizbeitreibungsstelle vom 19. März 2026 hat der Kläger im Rahmen eines Telefonats ihr gegenüber am 5. März 2026 eingeräumt, die Vollstreckungsandrohung erhalten zu haben, die eine Aufstellung der zugrunde liegenden Forderung enthält. Dass er sich nicht bereits nach der Vollstreckungsandrohung im Jahr 2024 bzw. im Laufe des Vollstreckungsauftrags gemeldet habe, hänge damit zusammen, dass diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf ihn gehabt hätten und die Rechnung ihm nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Diese Einlassung, zusammen mit dem Umstand, dass es keine Postrückläufer gab, ist ein starkes Beweisanzeichen dafür, dass die Rechnung dem Kläger an seiner Kanzleianschrift tatsächlich zugegangen sein muss. Es erscheint lebensfremd, dass ein Rechtsanwalt, dem nach eigenen Angaben eine Vollstreckungsandrohung über eine erhebliche (nach eigenen Angaben existenzgefährdende) Forderung zugegangen ist, die in Aussicht gestellte Vollstreckungsmaßnahme unwidersprochen hinnimmt, obgleich er, wie er behauptet, zuvor nie eine Aufforderung erhalten haben will, die der Androhung zugrunde liegende Forderung zu begleichen. Dieser Eindruck wird verstärkt, durch die Untätigkeit des Klägers auf die ihm an seiner Kanzleiadresse zugestellte Aufforderung der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der Vermögensauskunft hin. \n\n17\\. b) Auch wenn es nicht mehr darauf ankommt, liegt keine unbillige Härte vor. Soweit der Kläger geltend macht, nicht mehr über seine Konten verfügen zu können und hierin eine Existenzgefährdung sieht, lässt er unberücksichtigt, dass er einer solchen durch Umwandlung des betroffenen Kontos in ein Pfändungsschutzkonto begegnen kann. Gem. § 850k Abs. 1 ZPO kann eine natürliche Person jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner nach § 850k Abs. 2 ZPO die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Der Schuldner genießt dadurch insbesondere Schutz vor einer Kontensperrung bei Pfändungen über den im Haben gebuchten Betrag hinaus. Weiter kann der Schuldner aus dem geschützten Betrag alle banküblichen Vorgänge einleiten, also Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen tätigen oder Daueraufträge einrichten (MüKoZPO\u002FSmid, 7. Aufl., ZPO § 850k Rn. 2). Auch wenn es sich bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos um eine niedrigschwellige Schutzmöglichkeit handeln mag (BFH, NZI 2024, 423 Rn. 34), schließen die dadurch begründeten Sicherungsvorkehrungen das Vorliegen einer unbilligen Härte für den Kläger aus, zumal er dadurch eine Sperrung des Kontos, wie von ihm moniert, verhindern könnte. \n\n18\\. 3\\. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GKG). \n\n19\\. 4\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei(§ 66 Abs. 8 GKG). Born","Gerichtskosten: Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung gegenüber einem Rechtsanwalt bei Bestreiten deren Zugangs; Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:46.522Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":132,"fullText":133,"summary":134,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":132,"parsedAt":135,"updatedAt":136},"2672","ECLI:DE:NEURIS:KORE706882026","ecli-de-neuris-kore706882026","AnwSt (B) 9\u002F25","2026-03-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.03.2026, AnwSt (B) 9\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2026 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen ab dem 4. März 2026 eingegangenen Schriftsätzen gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2026, mit dem der Senat die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2\\. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2025 verworfen hat. \n\n2\\. 1\\. a) Die Eingaben des Rechtsanwalts beinhalten eine Gegenvorstellung, mit der er die Abänderung des Beschlusses begehrt. Darüber hinaus sind sie als Anhörungsrüge (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO) auszulegen. Denn der Beschwerdeführer wirft dem Senat unter anderem vor, \"an den Tatsachen vorbei\" entschieden zu haben und die schon durch das Berufungsgericht begangene Verletzung rechtlichen Gehörs \"weggewischt\" zu haben. \n\n3\\. b) Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine Entscheidung, mit der das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (vgl. § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO), kann daher auch auf eine Gegenvorstellung hin weder geändert noch aufgehoben werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - 4 StR 377\u002F24, juris Rn. 2 mwN). \n\n4\\. c) Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Der Senat hat die Ausführungen des Rechtsanwalts ebenso wie den sonst entscheidungserheblichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt. Darüber hinaus hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, und hat auch in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht missachtet. Der nochmaligen Überprüfung des Beschwerdevorbringens dient die Anhörungsrüge nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 2 StR 356\u002F24, juris Rn. 4). \n\n5\\. d) Die Kostenentscheidung folgt - hinsichtlich der Anhörungsrüge - aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3\u002F21, juris Rn. 10 mwN). \n\n6\\. 2\\. Aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ist über die von dem Rechtsanwalt des Weiteren begehrte Aktenübersendung nicht von der Senatsvorsitzenden, sondern von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu entscheiden (vgl. § 117b Satz 2 BRAO, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). \n\n7\\. 3\\. Der Rechtsanwalt kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben von vergleichbarem Gehalt nicht rechnen. Limperg Grüneberg Scheuß Merk Schmittmann","BGH, 19.03.2026, AnwSt (B) 9\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:48.665Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":5,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":146},"2731","ECLI:DE:NEURIS:KORE706822026","ecli-de-neuris-kore706822026","AnwZ (Brfg) 4\u002F26","2026-03-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.03.2026, AnwZ (Brfg) 4\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 24. Oktober 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Mai 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 8. Dezember 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. \n\n2\\. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht entsprochen werden kann, da diese (gesetzliche) Frist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen. \n\nII.\n\n3\\. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9. Februar 2026 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist. \n\n4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Grüneberg Ettl Merk Schmittmann","BGH, 13.03.2026, AnwZ (Brfg) 4\u002F26","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:54.180Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":5,"decisionDate":152,"fullText":153,"summary":154,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":145,"updatedAt":155},"2746","ECLI:DE:NEURIS:KORE705352026","ecli-de-neuris-kore705352026","III ZR 182\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  Voraussetzungen einer Notarhaftung - Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag \n\n## Leitsatz\n\nBeurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag\n\n1\\. Der Notar verletzt die ihm gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde dieses Recht i.S.v. § 24 Abs. 1 BauGB zusteht, oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gemäß § 26 BauGB ausgeschlossen ist.25 29\n\n2\\. Die Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG des Notars, der eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag vorschlägt und beurkundet, schützen auch die Interessen der Vertragsparteien an einer rechtssicheren und Verzögerungsschäden vermeidenden Regelung.51\n\n3\\. Zur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bestehenden Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Formulierung der ein gemeindliches Vorkaufsrecht betreffenden Regelung in einem Grundstückskaufvertrag die Urkundsbeteiligten gewählt hätten, wenn der beklagte Notar seine Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG gewahrt hätte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Juni 2023 - III ZR 44\u002F22, BGHZ 237, 165).41\n\n4\\. In einem Notarhaftungsprozess ist der Regressanspruch des Klägers gegen seine vormaligen Prozessbevollmächtigten, der darin begründet ist, dass diese einen - seinerseits gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidiären - Amtshaftungsanspruch gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger nicht offengehalten haben, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO.58\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt den beklagten Notar aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger verkaufte mit vom Beklagten entworfenem und beurkundetem Kaufvertrag vom 12. November 2018 das Grundstück S. in Hamburg an die Grundstücksgesellschaft S. GmbH & Co. KG zu einem Preis von 1.975.000 €, der am 31. Januar 2019 fällig sein sollte. Der Kaufvertrag enthielt in Nummer VIII. folgende Klausel: \"Sollte die Freie und Hansestadt Hamburg ein ihr zustehendes gesetzliches Vorkaufsrecht an dem Kaufgegenstand ausüben, tritt der Verkäufer seine Ansprüche aus dem Vertrag mit der Freie und Hansestadt Hamburg hiermit insoweit an den Käufer ab, als dieser bereits Zahlungen geleistet hat. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Die Ansprüche des Käufers auf Erfüllung des Kaufvertrages oder Aufwands- oder Schadensersatz werden ausgeschlossen. Jede Partei ist in diesem Fall zum Rücktritt von diesem Kaufvertrag berechtigt; ….\" \n\n3\\. Am 19. November 2018 erklärte die Freie und Hansestadt Hamburg (künftig: die Stadt), die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts komme in Frage, da das Grundstück sich im Gebiet einer sozialen Erhaltungsverordnung befinde. Am 23. November 2018 wurden zugunsten der Käuferin eine Eigentumsvormerkung und am 10. Dezember 2018 zugunsten der Stadt eine Vormerkung gemäß § 28 Abs. 2 BauGB zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 übte die Stadt das von ihr geltend gemachte Vorkaufsrecht aus. Hiergegen erhob die Käuferin Widerspruch und anschließend Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Auch der Kläger legte zunächst Widerspruch ein, nahm diesen jedoch später zurück. \n\n4\\. Eine Kaufpreiszahlung an den Kläger erfolgte in Anbetracht des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits und der damit verbundenen Unsicherheit über die Person des Käufers nicht. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 erklärte der Kläger gegenüber der Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. \n\n5\\. Am 22. Dezember 2020 schlossen der Kläger, die Käuferin und die Stadt einen dreiseitigen Vertrag. Wie dort vorgesehen, zahlte der Kläger 130.000 € an die Käuferin und nahm diese im Gegenzug ihre Anfechtungsklage zurück. Anschließend wurde der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Stadt abgewickelt. Am 20. Februar 2021 erhielt der Kläger den Kaufpreis von der Stadt. \n\n6\\. Mit Urteil vom 9. November 2021 (BVerwGE 174, 109) entschied das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Sache, dass es für die Prüfung des Ausschlussgrundes für die Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 26 Nr. 4 BauGB nur darauf ankomme, ob der betroffene Grundbesitz entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen der Kommune errichtet und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags dementsprechend genutzt werde. Vermutete künftige Veränderungen seien daher nicht zu berücksichtigen. \n\n7\\. Der Kläger hat vom Beklagten den Ersatz der Schäden von insgesamt 357.603,47 € geltend gemacht, die ihm daraus entstanden seien, dass er den Kaufpreis von der Stadt erst gut zwei Jahre nach dem mit der Käuferin vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt erhalten habe. Des Weiteren hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm \"alle weiteren Schäden aus der sorgfaltswidrigen Formulierung des Grundstückskaufvertrages vom 12. November 2018, insbesondere der Verwendung des Wortes ‚ausüben‘ statt ‚erklären‘, bezogen auf das Vorkaufsrecht der Stadt Hamburg, zu ersetzen hat\". Er meint, der Beklagte habe eine Vertragsformulierung vorschlagen müssen, die von Anfang an verhindert hätte, dass es zu einem jahrelangen Streit zwischen Käuferin und Stadt über die Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung komme und damit zu einer ebenso langen Unklarheit, ob er den Kaufpreis von der Käuferin oder von der Stadt verlangen könne. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Kläger gegen ihn keinen Anspruch auf Zahlung von 88.875 € (Grunderwerbssteuer) sowie weiterer 40.000 € (Kosten eines Steuerstrafverfahrens) habe. \n\n8\\. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Es hat auf die Berufung des Beklagten der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat es - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit der Kläger vom Beklagten den Ersatz des Schadens verlangt, der ihm dadurch entstanden ist, dass er den in dem Vertrag vom 12. November 2018 vereinbarten Kaufpreis nicht schon am 1. September 2019 erhielt. \n\n9\\. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI.\n\n11\\. Das Berufungsgericht hat zur Berufung des Klägers, soweit es sie für begründet erachtet hat, ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach teilweise zu. Dem Beklagten sei die Verletzung einer ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorzuwerfen. Bei der Beurkundung habe er seine Pflicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG verletzt, den Willen der Kaufvertragsparteien zu erforschen, ihre Erklärungen in der Niederschrift klar und unzweideutig wiederzugeben und darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden würden. Zwar müsse der Notar nach § 20 BeurkG nur darauf hinweisen, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht komme. Wenn er aber über einen solchen Hinweis hinausgehend den Vertragsparteien eine bestimmte vertragliche Regelung vorschlage, oblägen ihm hierbei die Pflichten aus § 17 Abs. 1 BeurkG. \n\n12\\. Die Sachverhaltsaufklärung und die Ermittlung des Willens der Vertragsparteien seien mangelhaft gewesen. Der Beklagte habe konkreten Anlass und die Pflicht gehabt, die Vorstellungen der Parteien darüber aufzuklären, wie sie mit einer möglichen Vorkaufsrechtsausübung würden umgehen wollen. Es habe nahegelegen, dass sie unterschiedliche Vorstellungen darüber gehabt hätten, wann in einem solchen Fall die Ansprüche der Käuferin auf Erfüllung, Aufwands- und Schadensersatz ausgeschlossen und beide Parteien zum Rücktritt berechtigt sein sollten. Aus dem Namen der Käuferin sowie aus deren E-Mail vom 14. September 2018 habe sich ergeben, dass die Käuferin eigens zum Zweck des Erwerbs dieses Objekts gegründet worden sei, also ein großes Interesse an dem Erwerb gehabt habe, notfalls mit einer gewissen Verzögerung. Deutlich sei für den Beklagten auch gewesen, dass es für den Kläger nicht wichtig gewesen sei, wer das Grundstück erwerben würde, wohl aber, dass der Kaufpreis nicht lange auf sich warten lasse. Es habe sich für ihn verstehen müssen, dass dem Kläger bei Zahlungsverzögerung ein Schaden gedroht habe. \n\n13\\. Der Beklagte habe es auch versäumt, den Willen der Vertragsparteien zu ermitteln. Der Kläger habe bestritten, über Inhalt, Bedeutung, Risiken und alternative Gestaltungsmöglichkeiten belehrt worden zu sein. Dass er mit den Parteien die Frage erörtert habe, wie mit möglichen Abwicklungsverzögerungen aufgrund einer Vorkaufsrechtsausübung umzugehen sei, behaupte der Beklagte selbst nicht. \n\n14\\. Sowohl klar und unzweideutig als auch geeignet zur Vermeidung von Irrtümern und Zweifeln wäre es gewesen, wenn die Regelung wie folgt formuliert worden wäre: \"Sollte die Stadt fristgerecht ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben, so sind die vertraglichen Ansprüche der Käuferin ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn das ausgeübte Vorkaufsrecht tatsächlich nicht bestand oder seine Ausübung unzulässig war.\" \n\n15\\. Klar wäre auch eine Regelung gewesen, die deutlich gemacht hätte, dass die Rechtsfolgen mit Bestandskraft des Ausübungsbescheides hätten eintreten sollen, die entweder schon durch Ablauf der Widerspruchs- beziehungsweise Klagefrist oder aber durch rechtskräftige Entscheidung über eine Anfechtungsklage hätte eintreten können. Denkbar und klar wäre es schließlich auch gewesen, der Käuferin die Anfechtung des Ausübungsbescheides nur bei Einwilligung des Verkäufers zu erlauben. \n\n16\\. Die vom Beklagten vorgeschlagene Regelung sei in mehrfacher Hinsicht unklar. So sehe sie für den Fall der Ausübung eines der Stadt zustehenden Vorkaufsrechts einerseits das Erlöschen der Erfüllungsansprüche der Käuferin vor, andererseits aber für denselben Fall auch ein Rücktrittsrecht der Vertragsparteien, das ohne Erfüllungsansprüche gegenstandslos erscheine. Vor allem aber schaffe die Regelung eine zusätzliche Unklarheit, indem sie die maßgeblichen Rechtsfolgen nur für den Fall anordne, dass das ausgeübte Vorkaufsrecht der Stadt auch wirklich zustehe. Zwar verweise der Beklagte auf die gesetzliche Differenzierung zwischen den Voraussetzungen für das Entstehen des Vorkaufsrechts einerseits und den negativen Voraussetzungen seiner Ausübung andererseits. Jedenfalls ein Laie habe aber zu dem Verständnis gelangen können, dass der Stadt ein Recht, welches sie nicht habe ausüben dürfen, auch nicht zugestanden habe. Bezeichnenderweise habe der Beklagte die Auffassung von der Unmaßgeblichkeit der Wirksamkeit der Ausübung selbst nicht durchgängig vertreten. Er könne sich nicht darauf berufen, dass in Formularhandbüchern ähnliche Formulierungen vorgeschlagen würden. Keiner dieser Vorschläge enthalte die Beschränkung der Rechtsfolgen, insbesondere des Erlöschens der Ansprüche des Käufers, auf den Fall der Ausübung eines der Stadt tatsächlich zustehenden Vorkaufsrechts. \n\n17\\. Weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Vertragsparteien eine klare, unzweideutige und zur Vermeidung von Irrtümern und Zweifeln geeignete Regelung vorzuschlagen, habe der Kläger den Kaufpreis nicht schon vor dem 1. September 2019 erhalten. Es wäre mit der Grundstücksgesellschaft S. GmbH & Co. KG oder einem anderen Käufer eine Regelung entsprechend der vorstehend an erster Stelle skizzierten Art zustande gekommen. \n\n18\\. Der Kläger könne nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Kaufpreis schon zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt am 31. Januar 2019 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt vor dem 1. September 2019 erhalten hätte. Möglicherweise hätte er den Kaufpreis auch erst an diesem Tag erhalten, wenn er mit der Käuferin eine Formulierung vereinbart hätte, durch die Unklarheiten der in Rede stehenden Art vermieden worden wären. \n\n19\\. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und der Verzögerung der Kaufpreiszahlung sei nicht deshalb unterbrochen, weil der Kläger seinen Widerspruch gegen die Vorkaufsrechtsausübung zurückgenommen habe. Es sei nicht erkennbar, dass er den Kaufpreis andernfalls früher erlangt hätte. \n\n20\\. Dem Kläger stehe auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung, die seinen Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO ausschließe. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt stelle keine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit dar, da er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB seinerseits subsidiär sei. Folgerichtig könne sich der Kläger auch nicht an seinen Prozessbevollmächtigten mit der Begründung halten, dieser habe ihm nicht die Möglichkeit eines solchen Amtshaftungsanspruchs offengehalten - etwa durch die Empfehlung, die Käuferin von der Rücknahme ihrer Anfechtungsklage abzuhalten. \n\n21\\. Die Ersatzpflicht des Beklagten sei auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO ausgeschlossen. Es stehe nicht fest, dass der Schaden abgewendet worden wäre und der Kläger den Kaufpreis früher bekommen hätte, wenn er seinen Widerspruch gegen die Vorkaufsrechtsausübung nicht zurückgenommen hätte, sondern ebenfalls mit der Anfechtungsklage hiergegen vorgegangen wäre. \n\n22\\. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, nicht fahrlässig gehandelt zu haben. Er habe dies insbesondere nicht durch den Hinweis auf Mustertexte dargelegt, die nicht exakt seiner Gestaltung entsprochen hätten. Außerdem habe sich ihm vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Hinweis darauf, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht komme, regelmäßig als stillschweigend vereinbarte auflösende Bedingung des Kaufvertrags angesehen werde, Zweifel an der Sinnhaftigkeit des vereinbarten Rücktrittsrechts aufdrängen müssen. Diese Zweifel hätten sich ihm erst recht aufdrängen müssen, weil der Vertrag das automatische Erlöschen der Ansprüche der Käuferin sogar ausdrücklich geregelt habe. Zudem hätten Veröffentlichungen im Schrifttum auf die Gefahr von Verzögerungen bei Streit um die Wirksamkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit einer Vorkaufsrechtsausübung hingewiesen. Teilweise sei empfohlen worden, zur Vermeidung eines langen Schwebezustands die Rücktrittsmöglichkeit an die schlichte Ausübung des Vorkaufsrechts zu knüpfen und nicht an die Wirksamkeit dieser Ausübung. \n\n23\\. Dem Fahrlässigkeitsvorwurf stehe nicht die Kollegialgerichts-Richtlinie entgegen. Diese greife nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhe. Das Landgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. \n\nII.\n\n24\\. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar hat das Oberlandesgericht zu Recht die Verletzung einer Amtspflicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO durch den Beklagten angenommen (nachfolgend zu 1). Rechtsfehlerhaft sind jedoch seine Erwägungen zur Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem verzögerten Erhalt des Kaufpreises (nachfolgend zu 2). \n\n25\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Amtspflichtverletzung des Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO darin gesehen, dass dieser in Nummer VIII. des Kaufvertrages vom 12. November 2018 entgegen § 17 Abs. 1 BeurkG eine unklare und Zweifel über ihren Inhalt hervorrufende Regelung zum Vorkaufsrecht vorgeschlagen und beurkundet hat. \n\n26\\. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. \n\n27\\. Das Berufungsgericht hat eine mehrfache Verletzung dieser Amtspflichten durch den Beklagten darin gesehen, dass dessen Sachverhaltsaufklärung mangelhaft gewesen sei, er versäumt habe, den Willen der Vertragsparteien zu ermitteln, und die von ihm vorgeschlagene und beurkundete Regelung zum Vorkaufsrecht weder klar noch unzweideutig oder Zweifel vermeidend gewesen sei. Im Folgenden hat es allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, im Hinblick auf die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden allein darauf abgestellt, dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Vertragsparteien eine klare, unzweideutige und zur Vermeidung von Irrtümern und Zweifeln geeignete Regelung vorzuschlagen. \n\n28\\. Eine solche Pflichtverletzung liegt vor. \n\n29\\. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die vom Beklagten beurkundete Regelung, wie das Berufungsgericht meint, bereits deshalb gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeurkG verstößt, weil sie für den Fall der Ausübung eines der Stadt zustehenden Vorkaufsrechts einerseits das Erlöschen der Erfüllungsansprüche der Käuferin vorsieht, andererseits aber für denselben Fall auch ein Rücktrittsrecht beider Vertragsparteien. Denn jedenfalls ist die Regelung, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, deshalb unklar, weil sie die vorgesehenen Rechtsfolgen von zusätzlichen rechtlichen Kriterien abhängig macht und sie nur für den Fall bestimmt, dass die Stadt ein ihr \"zustehendes\" gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt. Durch diese Formulierung wird unklar, ob die Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn der Stadt zwar ein Vorkaufsrecht zusteht, die Ausübung des Vorkaufsrechts aber ausgeschlossen und daher unwirksam ist. \n\n30\\. a) Mit der vorgenannten Wortwahl nimmt die vom Beklagten beurkundete Regelung ersichtlich Bezug auf § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach \"steht\" der Gemeinde in bestimmten, dort aufgezählten Fällen beim Kauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht \"zu\". Vorliegend hat die Stadt bei der Ausübung des Vorkaufsrechts angeführt, das betroffene Grundstück befinde sich im Gebiet einer sozialen Erhaltungsverordnung. Damit hat sie sich auf ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB berufen. Die vom Beklagten beurkundete Regelung ist zwar insofern klar und eindeutig, dass die in ihr bestimmten Rechtsfolgen davon abhängig sind, dass das von der Stadt in Anspruch genommene Vorkaufsrecht ihr im Sinne von § 24 Abs. 1 BauGB auch tatsächlich \"zusteht\", das heißt seine in dieser Norm genannten rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. \n\n31\\. b) Die Regelung ist jedoch insofern unklar und nicht eindeutig, als offenbleibt, ob zusätzlich erforderlich ist, dass die Ausübung eines der Stadt \"zustehenden\" Vorkaufsrechts nicht gemäß § 26 BauGB ausgeschlossen ist. \n\n32\\. aa) Nach § 26 Nr. 4 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB aufweist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9\\. November 2021 entschieden, dass der Ausübungsausschlussgrund des § 26 Nr. 4 BauGB auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 BauGB) greift, wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen und Zwecken bebaut sei und genutzt werde. Dabei komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung seien (BVerwGE 174, 109 Ls und Rn. 21 ff). \n\n33\\. Ihren Bescheid vom 7. Januar 2019, mit der sie ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ausübte, begründete die Stadt dagegen noch damit, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen, weil auch bevorstehende Beeinträchtigungen der Ziele und Zwecke der Erhaltungssatzung bei § 26 Nr. 4 BauGB nicht außer Betracht bleiben dürften (S. 6 f des Bescheides). \n\n34\\. bb) Das Berufungsgericht beanstandet zu Recht, dass die vom Beklagten beurkundete Bestimmung nicht hinreichend klar und eindeutig in Bezug auf die Frage ist, ob die in ihr genannten Rechtsfolgen auch voraussetzen, dass die Ausübung eines - der Gemeinde zustehenden - Vorkaufsrechts nicht gemäß § 26 BauGB ausgeschlossen ist. \n\n35\\. Die Regelungen zum Vorkaufsrecht in § 24 Abs. 1 BauGB und zum Ausschluss seiner Ausübung in § 26 BauGB weisen einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang auf. Das Vorkaufsrecht darf gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird im Sinne einer negativen Tatbestandsvoraussetzung durch die Ausübungsausschlussgründe nach § 26 BauGB normativ begrenzt. Der dortige Katalog konkretisiert Beispielsfälle, in denen das Allgemeinwohl die Ausübung des Vorkaufsrechts typischerweise nicht rechtfertigt (BVerwG aaO Rn. 13 mwN). Die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Gemeinde hat mithin nur Erfolg, wenn sowohl ein Fall des § 24 Abs. 1 BauGB gegeben ist als auch die Ausschlussgründe des § 26 BauGB fehlen. Auf diesen Zusammenhang weist auch die amtliche Überschrift von § 26 BauGB \"Ausschluss des Vorkaufsrechts\" hin. Daher erschiene es nicht sinnvoll, in einem Grundstückskaufvertrag bei Ausübung eines Vorkaufsrechts bestimmte Rechtsfolgen nur daran zu knüpfen, dass das Vorkaufsrecht der Gemeinde zusteht, nicht aber auch daran, dass seine Ausübung wirksam ist, das heißt kein Ausschlussgrund im Sinne von § 26 BauGB vorliegt. \n\n36\\. Die vom Beklagten beurkundete Regelung könnte daher - wie seine vom Berufungsgericht angeführten Schreiben belegen (vgl. Seite 13 Abs. 2 des angefochtenen Urteils) - auch dahin verstanden werden, dass ihre Rechtsfolgen nur eintreten, wenn der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zusteht und sie es wirksam ausgeübt hat. Um dies hinreichend deutlich werden zu lassen, hätte es einer entsprechenden ausdrücklichen und klarstellenden Formulierung bedurft. Ihr Fehlen begründet die Unklarheit und mangelnde Eindeutigkeit der Regelung in Nummer VIII. des Kaufvertrages. \n\n37\\. 2\\. Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Vertragsparteien eine klare, unzweideutige und zur Vermeidung von Irrtümern und Zweifeln geeignete Regelung vorzuschlagen, habe der Kläger den Kaufpreis nicht schon vor dem 1. September 2019 erhalten, nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n38\\. a) Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungen zur Kausalität zugrunde gelegt, sowohl der Kläger als auch die Käuferin wären zum Vorkaufsrecht statt mit der vom Beklagten vorgeschlagenen und beurkundeten auch mit der folgenden, klaren und unzweideutigen Regelung einverstanden gewesen: „Sollte die Stadt fristgerecht ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben, so sind die vertraglichen Ansprüche der Käuferin ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn das ausgeübte Vorkaufsrecht tatsächlich nicht bestand oder seine Ausübung unzulässig war.\" \n\n39\\. Dass der Kläger mit einer solchen für ihn vorteilhaften Regelung einverstanden gewesen wäre, wenn der Beklagte sie pflichtgemäß vorgeschlagen hätte, sei vom Kläger vorgetragen und vom Beklagten nicht bestritten worden. Aber auch die Käuferin wäre mit einer solchen klaren Formulierung einverstanden gewesen, so dass der Kaufvertrag so zustande gekommen wäre. Seine gegenteilige Behauptung habe der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Sie sei auch unplausibel. Dass der Kläger den Verkauf seines Grundstücks nur mit einer Regelung der skizzierten Art vereinbart hätte, sei aber selbst dann anzunehmen, wenn man davon ausgehe, dass die Käuferin hiermit nicht einverstanden gewesen wäre. Denn dann wäre ein anderer Interessent hiermit einverstanden gewesen. \n\n40\\. b) Diese Ausführungen beruhen auf der Annahme, die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Formulierung der das Vorkaufsrecht betreffenden Regelung im Kaufvertrag die Vertragsparteien bei amtspflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten gewählt hätten, liege bei diesem. Dies trifft indes, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht zu. \n\n41\\. aa) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens darzulegen und nachzuweisen, wobei das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt (Senat, Urteil vom 15. Juni 2023 - III ZR 44\u002F22, BGHZ 237, 165 Rn. 14 mwN). In diesem Zusammenhang kann sich der Geschädigte auf die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens nicht berufen, wenn es mehrere naheliegende Handlungsmöglichkeiten gibt (Senat aaO Rn. 17 ff, 23 f mwN). \n\n42\\. bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn der Beklagte nicht seine Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG verletzt, sondern den Urkundsbeteiligten eine klare, unzweideutige und zur Vermeidung von Irrtümern und Zweifeln geeignete vertragliche Bestimmung zum Vorkaufsrecht vorgeschlagen hätte. Insbesondere ist zu fragen, ob die Vertragsparteien in diesem Fall eine andere Regelung der Rechtsfolgen bei Ausübung eines Vorkaufrechts seitens der Stadt vereinbart hätten und ob dann der vom Kläger geltend gemachte Schaden vermieden worden wäre. Für diesen haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Verzögerungsschaden trägt der Kläger als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast. Da es ohne die Pflichtverletzung des Beklagten mehrere denkbare Handlungsmöglichkeiten gegeben hätte und insbesondere \\- wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt (S. 10 des angefochtenen Urteils) - verschiedene vertragliche Bestimmungen zum Vorkaufsrecht mit unterschiedlichen Kausalverläufen im Hinblick auf das Schadensbild denkbar waren, auf die sich die Vertragsparteien hätten einigen können, besteht keine Vermutung dahingehend, dass sie sich auf die vom Berufungsgericht angenommene Regelung (vgl. vorstehend zu a) geeinigt hätten. Es genügt auch nicht, dass die Vereinbarung einer solchen Regelung \"plausibel\" beziehungsweise die gegenteilige Behauptung des Beklagten \"unplausibel\" ist (so aber das angefochtene Urteil S. 15). Vielmehr obliegt nach den vorstehenden Grundsätzen dem Kläger als Geschädigtem, sofern er die (hypothetische) Vereinbarung einer solchen vertraglichen Regelung dargelegt beziehungsweise sich die Annahme des Berufungsgerichts (stillschweigend) zu eigen gemacht hat, der entsprechende Beweis. \n\n43\\. cc) Dieser Beweis ist auch nicht mit der Hilfsüberlegung des Berufungsgerichts verzichtbar, wenn die Käuferin mit der vorstehenden vertraglichen Regelung zum Vorkaufsrecht nicht einverstanden gewesen wäre, wäre ein anderer Interessent hiermit einverstanden gewesen. Die Revision rügt insofern zu Recht, dass ein solcher alternativer Kausalverlauf von keiner der Parteien vorgetragen worden ist. Zudem obläge auch insofern dem Kläger die Beweislast, wenn der Beklagte - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - dessen entsprechende Behauptung bestritten hätte. \n\n44\\. dd) Das Berufungsgericht wird nach alledem in dem neuen Berufungsverfahren den Parteien Gelegenheit zum weiteren Vortrag und dem Kläger zum Beweisantritt dazu zu gewähren haben, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn der Beklagte nicht seine Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG verletzt hätte. \n\nIII.\n\n45\\. 1\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\n46\\. 2\\. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n47\\. a) Die Sache ist nicht im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif, weil - wie die Revision meint - die vom Kläger geltend gemachten Verzögerungsschäden außerhalb des Schutzbereichs der vom Beklagten verletzten Amtspflicht lägen. \n\n48\\. aa) Die Haftung des Notars für einen von ihm durch eine Amtspflichtverletzung verursachten Schaden kommt, wie allgemein im Schadensersatzrecht, nur in Betracht, wenn ihm dieser bei wertender Betrachtung zugerechnet werden kann. Auch im Notarhaftungsrecht kann Ersatz nur für solche Schadensfolgen verlangt werden, die im Schutzbereich der verletzten Norm liegen. Es muss sich mithin um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 58\u002F19, BGHZ 226, 39 Rn. 39 mwN). \n\n49\\. Die dem Notar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG obliegende Pflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben und darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden, soll in erster Linie die Errichtung einer rechtswirksamen Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten gewährleisten; diesem Zweck entsprechend reicht diese Pflicht grundsätzlich nur so weit, als eine Belehrung für das Zustandekommen einer formgültigen Urkunde erforderlich ist, die diesen Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft zutreffenden Form rechtswirksam enthält (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 293\u002F09, BGHZ 186, 335 Rn. 16 mwN). \n\n50\\. Verstößt der Notar gegen die vorgenannte, ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG obliegende Pflicht, indem er den Vertragsparteien keine klare, unzweideutige und zur Vermeidung von Irrtümern und Zweifeln geeignete Regelung vorschlägt, fallen solche Schäden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, die bei Beurkundung einer klaren und unzweideutigen Regelung, die seitens der Vertragsparteien nach entsprechender Belehrung durch den Notar vereinbart worden wäre, vermieden worden wären. \n\n51\\. bb) Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die vom Kläger geltend gemachten Verzögerungsschäden in den Schutzbereich der vom Beklagten verletzten Amtspflicht fallen, wenn sie bei pflichtgemäßem Handeln, das heißt bei Belehrung und anschließender Beurkundung einer klaren, unzweideutigen und dem Willen der Vertragsparteien entsprechenden Regelung nicht entstanden wären. Insofern kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertragsparteien bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten eine - klare und unzweideutige - Regelung zum Vorkaufsrecht in der vom Berufungsgericht angenommenen Art getroffen hätten und im weiteren Verlauf die vom Kläger geltend gemachten Verzögerungsschäden nicht entstanden wären. Diese liegen damit im Schutzbereich der vom Beklagten verletzten Amtspflicht. \n\n52\\. Soweit die Revision meint, die Amtspflichten des Beklagten hätten nicht den Zweck zu gewährleisten, dass der Verkäufer bei rechtswidriger Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts von der Gemeinde den Kaufpreis erhalte, mag dies - isoliert betrachtet - richtig sein. Eine solche Betrachtungsweise verengt jedoch unzulässig den Blick auf eine rechtliche Bewertung des Verhaltens der Gemeinde. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Schutzbereichs der vom Beklagten verletzten Amtspflicht sind auch im Falle einer notariell beurkundeten vertraglichen Regelung zum Vorkaufsrecht die in § 17 Abs. 1 BeurkG normierten Pflichten des Notars. Diese dienen - auf der Grundlage eines geklärten Sachverhalts und der Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäfts - der Erforschung des Willens der Parteien sowie der klaren und unzweideutigen Wiedergabe ihrer hierauf beruhenden Erklärungen. Dementsprechend ist zur Klärung des Schutzbereichs der vom Beklagten verletzten Amtspflicht zu fragen, welche Regelung zum Vorkaufsrecht die Vertragsparteien bei nach den vorstehenden Grundsätzen pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten getroffen hätten. \n\n53\\. Hätten sie, was im neuen Berufungsverfahren zu klären sein wird, im - rechtlich anzuerkennenden - Interesse an einer Vermeidung rechtlicher, mit dem Bestehen eines etwaigen Vorkaufsrechts und seiner wirksamen Ausübung verbundener Risiken und hierzu gegebenenfalls zu befürchtender Rechtsstreitigkeiten eine Regelung der vom Berufungsgericht angenommenen Art getroffen, kann - wie ausgeführt - nicht ausgeschlossen werden, dass im weiteren Verlauf die vom Kläger geltend gemachten Verzögerungsschäden nicht entstanden wären. Letztere fielen daher in den Schutzbereich der vom Beklagten verletzten Amtspflicht. Mit einer Regelung der vom Berufungsgericht angenommenen Art hätten die Vertragsparteien einen Ausschluss der Ansprüche der Käuferin auch für den Fall vereinbart, dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder dessen Ausübung rechtswidrig ist. Damit wäre für den Kläger - nach Erlass des in der Ausübung des Vorkaufsrechts liegenden Verwaltungsakts beziehungsweise nach Abschluss eines gesonderten, von einem Vorkaufsrecht unabhängigen Kaufvertrags mit der Stadt - die Möglichkeit eröffnet worden, den Kaufpreis rechtssicher sowie zeitnah und mithin ohne Eintritt eines Verzögerungsschadens zu erhalten. \n\n54\\. Dagegen blendet die allein auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts abstellende Sichtweise der Revision aus, dass durch die Beurkundung einer Vereinbarung über die Rechtsfolgen der rein tatsächlichen Ausübung eines Vorkaufsrechts die rechtlichen Risiken und zeitlichen Verzögerungen von vorneherein vermieden werden konnten. Sie verkürzt damit unzulässig den Schutzbereich der Amtspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG. Diese bestehen, worauf die Revision hinweist, zwar auch darin, durch entsprechende kaufvertragliche Bestimmungen den Verkäufer davor zu schützen, im Hinblick auf die Eigentumsverschaffung doppelt von Käufer und Gemeinde in Anspruch genommen zu werden (vgl. Soester, RNotZ 2018, 1, 13 f; Salzig in Beck'sche Online-Formulare Vertrag [Stand: 01.09.2025], Ziff. 8.1.1 Rn. 16). Hierin erschöpft sich der Schutzbereich der notariellen Amtspflichten jedoch nicht. Vielmehr sind diese auch darauf gerichtet, die Interessen der Vertragsparteien an einer rechtssicheren und Verzögerungsschäden vermeidenden Regelung in dem zu beurkundenden Kaufvertrag umzusetzen. Dementsprechend vertritt *Soester* (aaO)**in seinem von der Revision herangezogenen Aufsatz die Auffassung, die Problematik, die entstehe, wenn die Beteiligten darüber uneinig seien, ob eine wirksame Vorkaufsrechtsausübung erfolgt sei, und dies gerichtlich geklärt werden müsse, könne vermieden werden, indem ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall der Erklärung einer Vorkaufsrechtsausübung vereinbart werde. Das Anknüpfen des Rücktrittsrechts an den tatsächlichen Vorgang der Abgabe einer Vorkaufsrechtsausübungserklärung sei geeigneter, Klarheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts zu schaffen.\n\n55\\. Der auf diese Weise bestimmte Schutzbereich der Amtspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen den Vorrang des Primärrechtsschutzes (vgl. zu § 839 Abs. 3 BGB zB Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24\u002F23, BGHZ 242, 341 Rn. 62 mwN). Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist darin begründet, dass die Kaufpreiszahlung infolge der rechtlichen Unsicherheit über die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts verzögert erfolgte. Eine solche Verzögerung und ein durch sie bedingter Schaden wären aber auch eingetreten, wenn der Kläger seinen Widerspruch gegen die Stadt nicht zurückgenommen, sondern weiterverfolgt hätte. \n\n56\\. b) Die Sache ist auch nicht deshalb im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif, weil - wie die Revision meint - der Kläger gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. \n\n57\\. aa) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB als anderweitige Ersatzmöglichkeit wegen der auch insoweit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegebenen Subsidiarität unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats verneint (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2012 - III ZR 104\u002F11, NJW-RR 2013, 217 Rn. 40 mwN: Die öffentliche Hand wird, auch wenn es sich um unterschiedliche Rechtsträger handelt, als \"ein Ganzes\" angesehen, um zu verhindern, dass der geschädigte Bürger mit seinen Ansprüchen von einer öffentlichen Stelle an eine andere verwiesen wird). \n\n58\\. bb) Folgerichtig kommt aber auch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen Prozessbevollmächtigten nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO in Betracht. \n\n59\\. Die Revision sieht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen damaligen Prozessbevollmächtigten darin begründet, dass dieser nicht gerichtlich gegen die Stadt vorgegangen sei beziehungsweise dem Kläger nicht empfohlen habe, an der Anfechtungsklage gegen die Stadt festzuhalten mit der Folge, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen des Verzögerungsschadens gegen die Stadt bestanden hätte und wegen der Hemmungswirkung der Anfechtungsklage nicht verjährt wäre. Ein pflichtgemäßes Verhalten der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte danach indes nur zu einem Anspruch des Klägers gegen die Stadt geführt, auf den der Beklagte den Kläger nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO hätte verweisen dürfen. Dann aber ist es nur konsequent, den Kläger auch nicht auf einen Regressanspruch gegen seinen Prozessbevollmächtigten zu verweisen, der deshalb bestehen soll, weil der Prozessbevollmächtigte einen im vorstehenden Sinne nicht verweisungsfähigen Amtshaftungsanspruch nicht offengehalten hat. Denn andernfalls würde auf diesem Umweg letztlich doch im Rahmen der Notarhaftung ein gegen einen anderen Amtsträger bestehender Amtshaftungsanspruch zur Begründung einer Subsidiarität des gegen den Notar bestehenden Anspruchs herangezogen. Durch das - unterstellt - pflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte letzterer lediglich einen Amtshaftungsanspruch verloren, auf den der von ihm in Anspruch genommene Beklagte ihn nicht hätte verweisen dürfen. Dann aber kann der Beklagte den Kläger auch nicht auf den entsprechenden Regressanspruch gegen dessen Prozessbevollmächtigten verweisen. Denn ein Verweis auf einen solchen Anspruch beinhaltete dem Sinn nach zugleich einen - nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung indes nicht möglichen - Verweis auf den Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt. \n\n60\\. Aus den vorgenannten Gründen steht der Inanspruchnahme des Beklagten entgegen der Revision auch nicht ein Mitverschulden des Klägers entgegen, weil dieser sich das - zum Verlust beziehungsweise zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Stadt führende - Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsste. \n\n61\\. c) Schließlich ist die Sache entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif, weil der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hat. \n\n62\\. aa) Der Geschädigte muss grundsätzlich das Verschulden des Amtsträgers darlegen und beweisen. Dabei genügt der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (Senat, Urteil vom 20\\. Oktober 2016 - III ZR 278\u002F15, BGHZ 212, 303 Rn. 40 mwN; BeckOGKBGB\u002FThomas, § 839 [Stand: 01.11.2025] Rn. 873). Ein solcher Sachverhalt ist gegeben, wenn der beklagte Notar - wie das Berufungsgericht vorliegend zutreffend festgestellt hat - unter Verletzung seiner Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG den Urkundsbeteiligten keine klare, unzweideutige und zur Vermeidung von Irrtümern und Zweifeln geeignete Regelung zum Vorkaufsrecht vorgeschlagen hat. Es kann daher dahinstehen, ob ein fahrlässiges Handeln des Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, auch darin begründet liegt, dass sich dem Beklagten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur - bei einem Hinweis auf das Vorkaufsrecht im Kaufvertrag - stillschweigend vereinbarten auflösenden Bedingung (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2009 - V ZR 157\u002F08, NJW-RR 2009, 1172 Rn. 16 f) Zweifel an der Sinnhaftigkeit des vereinbarten Rücktrittsrechts aufdrängen mussten. Gleiches gilt für die Frage, ob das \"Thema\" der Gefahr von Verzögerungen bei Streit um die Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtsausübung \"greifbar in der Luft\" lag (so Seite 20 des angefochtenen Urteils). Vielmehr ergibt sich ein Verschulden des Beklagten bereits daraus, dass er im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen bei einer unwirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts keine klare und eindeutige Regelung vorgeschlagen hat. \n\n63\\. bb) Ein Verschulden des Beklagten ist auch nicht auf der Grundlage der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie zu verneinen. \n\n64\\. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats trifft den Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 13. Februar 2025 \\- III ZR 63\u002F24, BGHZ 243, 71 Rn. 54 mwN). Eine Verneinung des Verschuldens ist indes nur gerechtfertigt, wenn das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Die Richtlinie greift daher nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht (Senat, aaO Rn. 55 mwN). \n\n65\\. (2) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat, eine Anwendung der Kollegialgerichts-Richtlinie nicht in Betracht. Denn die Annahme des Landgerichts, es fehle an einer Amtspflichtverletzung des Beklagten, beruht auf einer unzureichenden rechtlichen Beurteilungsgrundlage. \n\n66\\. Dabei kann offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Anwendbarkeit der Kollegialgerichts-Richtlinie ausscheidet, weil das Landgericht weder berücksichtigt hat, dass sich dem Beklagten aufdrängen musste, dass eine zügige Kaufpreiszahlung für den Kläger von existenzieller Wichtigkeit war, noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu berücksichtigt hat, dass ein Kaufvertrag, der auf ein gemeindliches Vorkaufsrecht hinweist, regelmäßig als durch dessen Ausübung auflösend bedingt anzusehen ist. Denn das Urteil des Landgerichts beruht im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung des Beklagten jedenfalls insoweit auf einer unzureichenden rechtlichen Beurteilungsgrundlage, als das Landgericht die fehlende Klarheit und Eindeutigkeit der vom Beklagten vorgeschlagenen und beurkundeten Regelung zum Vorkaufsrecht (s.o. zu II. 1 b) nicht erkannt hat. Dabei hat es auch übersehen, dass - entgegen seiner Einschätzung - die vom Beklagten beurkundete Bestimmung zum Vorkaufsrecht nicht dem \"durch die einschlägigen Notarhandbücher gesetzten Standard\" (vgl. Urteil vom 12. März 2024, S. 10 ff) entspricht. Im Unterschied zu den in diesen Handbüchern vorgeschlagenen Klauseln, in denen als Voraussetzung der in ihnen bestimmten Rechtsfolgen allein die Ausübung des Vorkaufsrechts genannt wird, hat der Beklagte nämlich in der von ihm formulierten Regelung mit den Worten \"ein ihr zustehendes\" (Vorkaufsrecht) den Eintritt der dort bestimmten Rechtsfolgen von einer zusätzlichen, an § 24 Abs. 1 BauGB anknüpfenden rechtlichen Voraussetzung abhängig gemacht. Gerade hierdurch aber ist - wie ausgeführt - die Unklarheit und mangelnde Eindeutigkeit der Regelung in Bezug auf die Frage entstanden, ob neben dem Bestehen eines Vorkaufsrechts im Sinne von § 24 Abs. 1 BauGB auch das Fehlen eines Ausschlussgrundes für seine Ausübung im Sinne von § 26 BauGB erforderlich ist. \n\nVRiBGH Dr. Herrmannist wegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert. Remmert Arend Remmert Böttcher Kessen","Voraussetzungen einer Notarhaftung - Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag","2026-07-10T22:05:55.641Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":165},"2808","ECLI:DE:NEURIS:KORE605942026","ecli-de-neuris-kore605942026","KRB 54\u002F22","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.03.2026, KRB 54\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDem Wahlverteidiger Dr. B. aus D. steht für das Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54\u002F22 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 5113 VV RVG) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.232 € zu.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54\u002F22 beantragt, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.232 € festzustellen. Nach Auffassung der Vertreterin der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von 616 € (Nr. 5113 VV RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie stellt die Festsetzung einer höheren Gebühr in das Ermessen des Senats. \n\n2\\. II. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 1.232 € fest. \n\n3\\. 1\\. Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 2 StR 190\u002F12, juris Rn. 2; vom 23. Juli 2020 - 1 StR 300\u002F17, juris Rn. 3). \n\n4\\. 2\\. Unter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren hält der Senat die antragsgemäße Festsetzung einer Pauschgebühr von 1.232 € für angemessen. Der Umstand, dass das - zu einer Grundsatzentscheidung führende - Verfahren wegen seiner medialen Aufarbeitung und der damit einhergehenden Gefahr materieller und immaterieller Folgeschäden für seine Auftraggeberin von hoher Bedeutung und zugleich von erheblicher rechtlicher Komplexität war, lässt ausnahmsweise eine Verdoppelung der Höchstgebühr als erforderlich und gerechtfertigt erscheinen. \n\nRoloff Picker Allgayer Holzinger Kochendörfer","BGH, 10.03.2026, KRB 54\u002F22","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:06:00.866Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":160,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":170,"summary":163,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":171},"2807","ECLI:DE:NEURIS:KORE605932026","ecli-de-neuris-kore605932026","#  BGH, 10.03.2026, KRB 54\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Wahlverteidigers G. aus D. auf Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.232 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54\u002F22 wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54\u002F22 beantragt, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.232 € festzustellen. Die Vertreterin der Bundeskasse hält die gesetzlichen Gebühren von 616 € (Nr. 5113 VV RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021) im vorliegenden Fall im Hinblick auf zwei gleichlautende Anträge weiterer Wahlverteidiger für nicht zumutbar. In Bezug auf den Antragsteller bemerkt sie jedoch, dieser stütze seinen Antrag auf eine Verteidigungsschrift, die er weder unterzeichnet noch für seine Mandantin eingereicht habe. Auch sonst habe er keinen Schriftsatz in das Verfahren eingebracht. Die Entscheidung über die Festsetzung einer höheren Gebühr stellt sie in das Ermessen des Senats. \n\n2\\. II. Der Senat hält die Festsetzung der beantragten Pauschgebühr für nicht gerechtfertigt. \n\n3\\. 1\\. Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß Nr. 5113 VV RVG) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die gesetzlich vorgesehene Höchstgebühr muss mithin unter Bewertung aller Umstände \"unzumutbar\" sein. \n\n4\\. 2\\. Für die Tätigkeit des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54\u002F22 kommt die Festsetzung einer die gesetzliche Höchstgebühr übersteigenden Pauschvergütung nach diesen Maßstäben nicht in Betracht. Der umfangreiche Antrag auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts vom 13. September 2022, mit dem der Antragsteller seinen Antrag begründet, wurde nicht von ihm, sondern von den Wahlverteidigern des Betroffenen zu 2 gefertigt und bezieht sich ausweislich der Stellungnahme \"hier: [Betroffener zu 2]\" ausschließlich auf diesen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht erkennbar, dass der Schriftsatz auch für seine Mandantin eingereicht wurde. Wie die Vertreterin der Bundeskasse zutreffend darlegt, hat der Antragsteller diesen Antrag weder unterzeichnet noch für seine Mandantin eingereicht und ist auch sonst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht namens seiner Mandantin in Erscheinung getreten. Die von dem Antragsteller allein vorgebrachte (Gesamt-)Kooperation der Verteidigung unter Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfes rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung nach allem nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht gerechtfertigt. \n\nRoloff Picker Allgayer Holzinger Kochendörfer","2026-07-10T22:06:00.797Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":177,"summary":178,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":179,"updatedAt":180},"2819","ECLI:DE:NEURIS:KORE705672026","ecli-de-neuris-kore705672026","AnwZ (Brfg) 6\u002F26","#  BGH, 10.03.2026, AnwZ (Brfg) 6\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. November 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2025, dem Kläger zugestellt am 17. Juli 2025, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. \n\nII.\n\n2\\. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n3\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10\u002F22, juris Rn. 39 mwN). Das Vorbringen des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. \n\n4\\. a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\n5\\. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - AnwZ (Brfg) 39\u002F25, juris Rn. 5 mwN). \n\n6\\. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11\u002F10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 \\- AnwZ (Brfg) 77\u002F13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60\u002F17, juris Rn. 4). Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen, insbesondere auch einer Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl (Senat, Beschluss vom 3. November 2025 - AnwZ (Brfg) 31\u002F25, NJW-RR 2026, 246 Rn. 13). \n\n7\\. aa) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen und hat ausgeführt, dass der im Zeitpunkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis eingetragene Kläger weder eine auf den maßgeblichen Zeitpunkt bezogene Aufstellung seines (Forderungs- und Verpflichtungs-) Vermögens noch einen wegen der Bereinigung seiner Verpflichtungen nachvollziehbaren und realistischen Tilgungsplan vorgelegt habe. Nachweise über die von ihm behaupteten erfolgten Ratenzahlungen habe der Kläger nicht vorgelegt. \n\n8\\. Der Kläger führt nicht näher aus, inwieweit diese Feststellungen fehlerhaft sein sollen. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger ein Schreiben der T. GmbH vom 24. September 2025 bezüglich des Einzugs der Forderung von A. vorgelegt, in dem diese bestimmte Bedingungen für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung angibt (unter anderem Offenlegung der Einkommensverhältnisse und Zahlung einer ersten Rate in Höhe 1.000 € bis zum 5. Oktober 2025). Zum Nachweis einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der F. GmbH hat der Kläger eine E-Mail vom 9. September 2025 vorgelegt, wonach der Kläger Raten in Höhe von 200 € \"auf die Gesamtforderung von aktuell 9.864,28 Euro\" zahlen muss, wenn er keine sofortige Zahlung in Höhe von 7.398,21 € leisten kann. Diese beiden Angebote zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen datieren erst nach dem Widerruf der Zulassung und würden daher erst in einem Wiederzulassungsverfahren eine Rolle spielen. Zudem belegen auch die zusätzlich vorgelegten Unterlagen zu einzelnen Überweisungen nicht, ob es tatsächlich zum Abschluss dieser Vereinbarungen gekommen ist und die Raten regelmäßig und vollständig gezahlt wurden. \n\n9\\. bb) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Anwaltsgerichtshof den vom Kläger vorgelegten Darlehensvertrag fehlerhaft gewürdigt hat. \n\n10\\. Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, das Datum des Darlehensvertrags mit der Ehefrau des Klägers und der im Familienbesitz stehenden GmbH liege zwar vor der angefochtenen Widerrufsverfügung. Allerdings habe der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung für die Tilgung tatsächlich zur Verfügung gestanden habe und zur Rückführung der den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu Grunde liegenden Forderungen habe eingesetzt werden können. \n\n11\\. In dem Darlehensvertrag ist in § 2 als Zweck des Darlehens bestimmt, dass es ausschließlich der Sicherung der Liquidität des Darlehensnehmers, insbesondere zur Begleichung privater und betrieblicher Verpflichtungen im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit sowie zur Deckung laufender persönlicher Ausgaben, dient. Zur Auszahlung ist geregelt, dass diese nicht in einer Summe, sondern auf Abruf des Darlehensnehmers erfolgt, und dieser Auszahlungen nur in dem Umfang anfordern darf, wie sie zur Erfüllung des in § 2 genannten Zwecks erforderlich sind. Der Kläger zeigt nicht auf, dass er das Darlehen im Hinblick auf die beiden Forderungen, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führten, abgerufen hat. Dagegen spricht bereits, dass er sich noch im September 2025 hinsichtlich dieser Forderungen um die Vereinbarung von Ratenzahlungen bemühte. Da der Kläger auch kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt hat, kann zudem nicht beurteilt werden, in welcher Höhe die Schulden durch das Darlehen beglichen werden konnten. \n\n12\\. b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - AnwZ (Brfg) 39\u002F25, juris Rn. 8 mwN). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026, aaO mwN). Will der betroffene Rechtsanwalt weiterhin anwaltlich tätig werden, ist es daher von besonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind, deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit \\- unkontrolliert - beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich (Senat, Beschluss vom 3. November 2025 - AnwZ (Brfg) 31\u002F25, NJW-RR 2026, 246 Rn. 14 mwN). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021 - AnwZ (Brfg) 34\u002F20, juris Rn. 12). \n\n13\\. Auf diese Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof abgestellt und im Einklang damit ausgeführt, dass die Behauptung des Klägers, seit geraumer Zeit keine Fremdgelder vereinnahmt zu haben, nicht der Vermutung entgegenstehe, weil der Kläger es künftig tun könnte. \n\n14\\. 2\\. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n15\\. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 68\u002F19, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020, aaO). \n\n16\\. Zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls und zur Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden gibt es - wie oben dargestellt - eine umfangreiche ständige Rechtsprechung des Senats. Neue Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf. \n\n17\\. 3\\. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 13\u002F24, NJW 2024, 3451 Rn. 33 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich um einen üblichen Fall des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). \n\n18\\. 4\\. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. \n\n19\\. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 11\u002F23, juris Rn. 13 mwN). \n\n20\\. Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger wendet sich letztlich nur gegen die Würdigung seines Vorbringens durch den Anwaltsgerichtshof. Zudem übersieht der Kläger, dass der Anwaltsgerichtshof ihn bereits nach Eingang der Klage zum einen aufgefordert hat, unter Beifügung aussagekräftiger und nachvollziehbarer Belege eine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse (Verbindlichkeiten, Einkommen, vorhandenes Vermögen) vorzulegen und mitzuteilen, wie die Verbindlichkeiten getilgt werden sollen. Zum anderen sollte er den von ihm angesprochenen \"Sanierungsplan\" und nachvollziehbare Belege zu dessen Einhaltung vorlegen sowie die Ratenzahlungsregelungen samt Nachweisen zu den darauf erfolgten Zahlungen. Nochmalige Hinweise und Aufforderungen erfolgten mit Verfügung vom 7. Oktober 2025. \n\nIII.\n\n21\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Grüneberg Ettl Merk Schmittmann","BGH, 10.03.2026, AnwZ (Brfg) 6\u002F26","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:02.181Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":5,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":179,"updatedAt":189},"2823","ECLI:DE:NEURIS:KORE610342026","ecli-de-neuris-kore610342026","NotSt (BrfG) 3\u002F25","2026-03-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.03.2026, NotSt (BrfG) 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2025 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Disziplinarverfügung. \n\n2\\. Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Februar 2001 unter Zuweisung eines Amtssitzes in S. zum Notar bestellt. Am 26. Juli 2022 beurkundete er unter UR-Nr. 252\u002F22 eine General- und Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung. Den Antrag auf Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister stellte er für den Vollmachtgeber am 25. August 2022, nachdem die bevollmächtigte Person der Übermittlung ihrer Daten zugestimmt hatte. \n\n3\\. Unter anderem wegen dieses Vorgehens erteilte der Beklagte dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 30. Mai 2024 einen Verweis und beanstandete insoweit, der Kläger habe fahrlässig gegen § 14 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 20a BeurkG verstoßen, weil er die beurkundete Vorsorgevollmacht nicht unverzüglich zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister angemeldet habe. Den vom Kläger fristgerecht erhobenen Teil-Widerspruch hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 9. Oktober 2024 hinsichtlich dieses Verstoßes zurückgewiesen. \n\n4\\. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Oberlandesgericht insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es dabei - soweit hier noch von Bedeutung - ausgeführt, der Kläger habe mit der Anmeldung der beurkundeten Vorsorgevollmacht zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister nicht deshalb zuwarten dürfen, weil die Bezahlung der Eintragungsgebühren durch den Vollmachtgeber noch ausgestanden habe. Der Kläger habe mit den Gebühren für die Eintragung nicht in Vorleistung treten müssen; insbesondere bestehe weder eine Kostenhaftung des Notars für die Eintragungsgebühren noch ein diesbezügliches Ausfallrisiko. Auch ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung der Eintragungsgebühren durch den Vollmachtgeber stehe dem Notar nicht zu. Der Kläger habe mindestens fahrlässig gehandelt; von einem Notar könne entgegen der Auffassung des Klägers ohne Weiteres erwartet werden zu erkennen, dass die Eintragung einer Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister nicht von der Mitteilung der persönlichen Daten des Bevollmächtigten abhängig sei und dass auch ein Zurückbehaltungsrecht und ein Ausfall- bzw. Vorleistungsrisiko für ihn nicht bestehe. \n\n5\\. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er sein Klageziel einer Aufhebung der Ahndung wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1 BNotO weiterverfolgt. II. \n\n6\\. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§§ 105, 109 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rechtssache weist auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. \n\n7\\. 1\\. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Rspr., vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3\u002F23, NJW 2024, 3161 Rn. 6 m.w.N.). Derartigen Bedenken begegnet die angegriffene Entscheidung nicht. \n\n8\\. a) Richtig ist das Oberlandesgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Vorwurf einer nicht unverzüglichen Erledigung der vom Kläger übernommenen Aufgabe, das Erforderliche zur Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister zu veranlassen (§ 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1 BNotO), von vornherein Gegenstand des Disziplinarverfahrens war. Hiergegen erinnert auch der Kläger in seinem Zulassungsantrag nichts. \n\n9\\. b) Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger seine vorgenannte Verpflichtung fahrlässig verletzt hat. \n\n10\\. aa) Insbesondere hat es richtig angenommen, dass ein Notar gemäß § 14 Abs. 1 BNotO verpflichtet ist, seine Dienstgeschäfte gewissenhaft, ordnungsgemäß und sorgfältig zu besorgen (vgl. Frenz in Frenz\u002FMiermeister, BNotO 6. Aufl., § 14 Rn. 4, 6 und 19 f.; BeckOK BNotO\u002FSander, 12. Edition [Stand: 1. August 2025], § 14 Rn. 51 m.w.N.), und dies auch die Pflicht umfasst, übernommene Angelegenheiten - unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache - unverzüglich zu erledigen (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 1993 - NotSt(Brfg) 2\u002F92, juris Rn. 20 m.w.N.; Frenz a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Danach hat der Notar, wenn er es übernommen hat, die Eintragung einer beurkundeten Vorsorgevollmacht zu veranlassen (vgl. hierzu Frenz a.a.O., § 20a BeurkG Rn. 6), unverzüglich einen entsprechenden Eintragungsantrag zu stellen (vgl. Mair-Trinkgeld in Heinemann\u002FTrautrims, Notarrecht, 1. Aufl., § 20a BeurkG Rn. 11 m.w.N.; Heinemann in Grziwotz\u002FHeinemann, BeurkG, 4. Aufl., § 20a Rn. 9 m.w.N.). \n\n11\\. Zu Recht hat das Oberlandesgericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Zweck des Zentralen Vorsorgeregisters, überflüssige Betreuungen und Betreuungsverfahren zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 15\u002F2253 S. 19; Uhl in Schönenberg-Wessel\u002FPlottek\u002FSikora, BNotO, 1. Aufl., § 78a Rn. 3; Elsing in Kurze, Vorsorgerecht, 2. Aufl., § 78a BNotO Rn. 4; Heinemann a.a.O. Rn. 8 m.w.N.; BeckOK BeurkG\u002FEble, 12. Edition [Stand: 1. September 2025], § 20a Rn. 12 m.w.N.), nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn beurkundete Vorsorgevollmachten zeitnah in das Register eingetragen werden, was eine unverzügliche Antragstellung bedingt (vgl. auch BeckOK BGB\u002FLitzenburger, 76. Edition [Stand: 1. November 2025], § 20a BeurkG Rn. 4; Elsing a.a.O., § 4 VRegV Rn. 2). Ob die Anmeldung zur Eintragung regelmäßig innerhalb von drei bzw. fünf Arbeitstagen vorzunehmen ist (vgl. hierzu BeckOK BGB\u002FLitzenburger a.a.O. Rn. 4; Mair-Trinkgeld a.a.O. Rn. 11 m.w.N.; Heinemann a.a.O. Rn. 9 m.w.N.) oder welche zeitlichen Anforderungen sonst an die Unverzüglichkeit zu stellen sein könnten, hat das Oberlandesgericht zu Recht dahinstehen lassen, weil jedenfalls ein Zuwarten mit dem Eintragungsantrag um - wie hier - 30 Tage nicht mehr als unverzügliche Erledigung der übernommenen Antragstellung anzusehen ist. Dass vordringliche Dienstgeschäfte einem früheren Tätigwerden des Antragstellers entgegengestanden hätten, hat dieser selbst nicht geltend gemacht. \n\n12\\. bb) Das Oberlandesgericht hat insbesondere zutreffend angenommen, dass der Kläger mit der Antragstellung nicht deshalb zuwarten durfte, weil der Vollmachtgeber die Eintragungsgebühren noch nicht beglichen hatte und er bei sofortiger Antragstellung noch vor Zahlung der Gebühren durch den Vollmachtgeber hiermit hätte in Vorleistung treten und ein Ausfallrisiko hinsichtlich des Ausgleichs der Gebühren durch den Vollmachtgeber übernehmen müssen. \n\n13\\. (1) Die Bundesnotarkammer, die das Zentrale Vorsorgeregister als Registerbehörde führt (§ 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO), kann gemäß § 78b Abs. 2 Satz 2 BNotO Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung - VRegV) die Eintragung der Vorsorgevollmacht von der Zahlung eines die Gebühren deckenden Vorschusses abhängig machen. Schuldner der Gebührenforderung ist dabei gemäß § 78b Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 2 Abs. 1 der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (VRegGebS) der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. Antragsteller in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VRegV der Vollmachtgeber. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vollmachtgeber den Eintragungsantrag selbst stellt oder ein Notar beziehungsweise ein sonstiger institutioneller Nutzer im Sinne des § 4 VRegGebS (im Folgenden auch \"Vielmelder\") diesen einreicht (vgl. BeckOK BNotO\u002FHushahn, 12. Edition [Stand: 1. August 2025], § 78b Rn. 22). \n\n14\\. Zutreffend weist der Kläger insoweit darauf hin, dass die Bundesnotarkammer das ihr durch § 78b Abs. 2 Satz 2 BNotO und § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 VRegV eingeräumte Ermessen in ständiger Verwaltungspraxis in der Weise ausübt, dass sie vom Vollmachtgeber als privatem Melder angemeldete Eintragungen von der vorherigen fristgerechten Zahlung (vgl. zur Frist § 3 Abs. 2 Satz 3 VRegV) der nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung anfallenden Eintragungsgebühr abhängig macht und sie bei einer Anmeldung der Vorsorgevollmacht durch einen registrierten institutionellen Vielmelder dem Melder freistellt, die Gebührenforderung entweder beim Vollmachtgeber abrechnen zu lassen oder bei ihm, dem Vielmelder. Während die Eintragung bei der Abrechnung beim Vollmachtgeber auch in diesem Falle von der fristgerechten Zahlung des Gebührenvorschusses abhängig ist, wird die Eintragung bei einer Abrechnung über den Vielmelder unabhängig vom vorherigen Ausgleich der Gebührenforderung sogleich vorgenommen (vgl. Hinweise der Bundesnotarkammer zum Zentralen Vorsorgeregister, abrufbar unter *https:\u002F\u002Fonlinehilfe.bnotk.de\u002Feinrichtungen\u002Fzentrales-vorsorgeregister\u002Finformationen-fuer-institutionelle-nutzer\u002Fnotare-und-notariatsverwalter\u002Fregistrierung-einer-vorsorgeverfuegung.html*). \n\n15\\. (2) Bereits aufgrund der insoweit eröffneten Wahlmöglichkeit des antragstellenden Notars besteht für diesen entgegen der Ansicht des Klägers keine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Eintragungsgebühren. Denn diesem ist ausdrücklich freigestellt, die Abrechnung der Gebühren gegenüber dem Vollmachtgeber zu wählen oder hiermit selbst in Vorleistung zu treten. Eine unzumutbare Belastung ist daher mit der Verpflichtung zu einer Antragstellung binnen weniger Tage für den Notar von vornherein nicht verbunden. \n\n16\\. Die Wahl einer Abrechnung der Gebühren beim Vollmachtgeber ist dem Notar insbesondere auch nicht etwa deshalb verstellt, weil er aus dem Treueverhältnis gegenüber seinem Mandanten oder aus seinen allgemeinen notariellen Berufspflichten verpflichtet wäre, die Abrechnung über ihn selbst zu wählen und insoweit mit den Gebühren in Vorleistung zu treten, um die bei diesem Vorgehen nach dem Gebührenverzeichnis zum Vorsorgeregister gewährte Gebührenermäßigung zu Gunsten des Vollmachtgebers zu erreichen. Eine solche Verpflichtung trifft den Notar nicht. \n\n17\\. Ebenso wenig ist die dem Notar eröffnete Wahlmöglichkeit dadurch in Frage gestellt, dass eine frühzeitige Eintragung der Vorsorgevollmacht und der damit verfolgte Zweck, unnötige Betreuungen und Betreuungsverfahren zu vermeiden, bei einer Erhebung der Gebühren beim Vollmachtgeber und der in diesem Falle erst nach Ausgleich der Gebührenforderung erfolgenden Eintragung der Vorsorgevollmacht nicht ebenso gut zu erreichen ist wie bei einer Abrechnung über den Notar als Vielmelder und der hierdurch möglichen sofortigen Eintragung. Schon die Annahme des Klägers, eine zeitnahe Eintragung der Vollmacht sei bei Abrechnung der Gebührenforderung gegenüber dem Vollmachtgeber nicht erreichbar, trifft nicht zu, weil zwar dem Vollmachtgeber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VRegV eine Zahlungsfrist von nicht weniger als 30 Tagen zu setzen ist, jenem aber möglich ist, die Zahlung der Gebühren alsbald - noch vor Fristablauf - zu erbringen. Im Übrigen räumt die Bundesnotarkammer zwar mit der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens dem Gebühreninteresse gegenüber dem Gesetzeszweck, eine zeitnahe Eintragung der Vorsorgevollmacht zur Vermeidung unnötiger Betreuungen und Betreuungsverfahren zu erreichen, erhebliches Gewicht ein; von seiner aus § 14 Abs. 1 BNotO folgenden Verpflichtung zur unverzüglichen Stellung eines Eintragungsantrags ist der Notar im Falle einer Übernahme dieser Aufgabe aber nicht etwa deshalb entbunden, weil das Eintragungsverfahren mit Blick auf den Gesetzeszweck noch effektiver hätte gestaltet werden können, zumal durch eine unverzügliche Antragstellung stets auch eine Beschleunigung des Eintragungsverfahrens zu erreichen ist. \n\n18\\. Auf den Einwand des Klägers, seiner Erfahrung nach sei eine zeitnahe Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Register bei Wahl der Abrechnung gegenüber dem Vollmachtgeber auch nicht dadurch zu erreichen, dass dem Vollmachtgeber die Erteilung einer Einziehungsermächtigung nahegelegt werde, weil hierzu im Allgemeinen keine Bereitschaft der Vollmachtgeber bestehe, kommt es nach alledem nicht mehr an, zumal der Kläger auch nicht vorgetragen hat, den Vollmachtgeber vorliegend überhaupt vergeblich um die Erteilung einer Einziehungsermächtigung ersucht zu haben. \n\n19\\. Ebenso wenig bedarf vorliegend einer Entscheidung, ob, wie der Kläger meint, wofür aber aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen nichts spricht, mit der Gebührensatzung ein Verstoß gegen das notarielle Berufsrecht verbunden sein könnte. Denn die vom Kläger übernommene Verpflichtung zur unverzüglichen Veranlassung der Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister ist von der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Gebührensatzung unabhängig. \n\n20\\. cc) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt dem Notar, der für den Vollmachtgeber die Anmeldung der Vorsorgevollmacht zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister übernommen hat, auch kein Ermessen zu, wann er den Eintragungsantrag stellt bzw. ob er diesen von der vorherigen Tilgung der Gebührenschuld durch den Vollmachtgeber abhängig macht. Soweit der Notar nach § 78b Abs. 2 Satz 5 BNotO die Gebühren für die Registerbehörde entgegen nehmen kann und er gegebenenfalls mit der Antragstellung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 VRegGebS zu erklären hat, dass er die Abwicklung des Verfahrens und damit auch die Aufgabe übernimmt, die Gebührenzahlung auf Rechnung des Vollmachtgebers zu besorgen, wird ihm damit ein Ermessen, die Antragstellung von der Begleichung der Gebührenforderung durch den Vollmachtgeber abhängig zu machen oder sonst mit der Antragstellung zuzuwarten, nicht eingeräumt. \n\n21\\. dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen schließlich auch nicht mit Blick auf die Annahme des Oberlandesgerichts, der Kläger habe sich nicht wegen der noch ausstehenden Gebührenzahlung des Vollmachtgebers auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können. Dem Zulassungsantrag fehlt es insoweit bereits an einer den Anforderungen entsprechenden Begründung. Der Geltendmachung eines derartigen Zurückbehaltungsrechts steht im Übrigen jedenfalls die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der vom Kläger übernommenen Veranlassung der Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister entgegen. \n\n22\\. 2\\. Einer Zulassung der Berufung bedarf es auch nicht nach §§ 105, 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (vgl. zu den Anforderungen z.B. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 7\u002F21, juris Rn. 18 m.w.N.) weist die Sache nicht auf. \n\n23\\. 3\\. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 105, 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n24\\. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Partei, die sie geltend macht, die maßgebliche Rechtsfrage herauszustellen und darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2025 - NotZ(Brfg) 1\u002F25, NJW 2025, 3358 Rn. 14 und vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5\u002F15, DNotZ 2016, 879 Rn. 15 m.w.N.). Diesem Maßstab wird der Zulassungsantrag des Klägers schon deshalb nicht gerecht, weil er sich auf den Hinweis beschränkt, es fehle an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob der Notar berechtigt sei, an Stelle der Registerbehörde das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben und vom Vollmachtgeber die Zahlung der Eintragungsgebühren zu verlangen, ohne gegen seine Dienstpflicht zur unverzüglichen Auftragserledigung zu verstoßen. Grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Frage ist auch sonst nicht zu erkennen. \n\n25\\. 4\\. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 105, 109 BNotO in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - etwa in Form einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) oder eines Verstoßes gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung \\- weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich mit den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen auseinandergesetzt; eines Eingehens auf den weiteren Sachvortrag des Klägers zum Eintragungsverfahren und die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben bedurfte es nicht. Der Kläger setzt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mit seinem Zulassungsantrag - zulassungsrechtlich unbehelflich \\- lediglich seine eigene abweichende Rechtsansicht entgegen. III. \n\n26\\. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es aufgrund der im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO, § 78 Satz 1 BDG vorgesehenen Festgebühren nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3\u002F23, juris Rn. 19 m.w.N.). \n\nHerrmann Pernice Liepin Brose-Preuß Kordel","BGH, 09.03.2026, NotSt (BrfG) 3\u002F25","2026-07-10T22:06:02.660Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":5,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":179,"updatedAt":198},"2836","ECLI:DE:NEURIS:KORE705642026","ecli-de-neuris-kore705642026","AnwSt (B) 8\u002F25","2026-03-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.03.2026, AnwSt (B) 8\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Juni 2025 wird verworfen. \n\nDie Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Rechtsanwalt hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Die Generalstaatsanwaltschaft hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6\u002F61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6\u002F06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland\u002FReelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. \n\n3\\. a) Nach den Urteilsgründen ließ sich der Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter unter Missachtung der angeordneten Briefkontrolle ein Schreiben des inhaftierten Angeklagten mithilfe von dessen Verteidiger übermitteln und verstieß dadurch fahrlässig gegen § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Da eine Geldbuße allein bei vorsätzlichem Handeln vorgesehen ist, hat der Anwaltsgerichtshof den Rechtsanwalt mit Blick auf die § 43 BRAO zukommende sog. Transportfunktion freigesprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft will daher - zusammengefasst - die Rechtsfrage geklärt wissen, ob eine sich auf § 43 BRAO gründende Berufspflichtverletzung stets die von der übergeleiteten allgemeinen Verhaltensnorm geforderte Schuldform voraussetze oder ob insoweit jede schuldhafte, gegebenenfalls also auch nur eine fahrlässige Zuwiderhandlung ausreichen könne. \n\n4\\. b) Die von der Generalstaatsanwaltschaft bezeichnete Rechtsfrage ist zunächst zu weit gefasst, als sie über Straf- und Bußgeldvorschriften hinausgeht (vgl. § 15 StGB, § 10 OWiG). Denn allein insoweit ist eine Entscheidungserheblichkeit zu erkennen. \n\n5\\. Im verbleibenden Umfang übersieht die Beschwerde den Beschluss des Senats vom 1. Juli 1963 (AnwZ (B) 4\u002F63, AnwBl 1964, 52 f.). Dort heißt es in einem Fall, in dem eine Wiederzulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO versagt wurde: \"Wer den Tatbestand schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten nach der äußeren Tatseite erfüllt, kann auch dann standeswidrig handeln, wenn er sich in einem die Bestrafung ausschließenden Tatbestandsirrtum befindet, die Entstehung oder die Aufrechterhaltung des Irrtums für die Dauer der Straftat ihm aber standesrechtlich zum Vorwurf gemacht werden muß (§ 118 Abs. 2 BRAO).\" Dem Antragsteller sei ein standesunwürdiges Verhalten vorzuwerfen, weil \"er aus einem gröblichen Mangel an Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit lange Zeit hindurch gegen mehrere Strafvorschriften verstoßen hat, die die Reinhaltung der Rechtspflege schützen wollen\" (dort u.a. §§ 132a, 153 StGB). Auch wenn im vorliegenden Fall womöglich kein Tatbestands-, sondern ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Rede steht (zur streitigen Einordnung des Merkmals \"unbefugt\" in § 115 Abs. 1 OWiG vgl. KK-OWiG\u002FNiehaus, 6. Aufl., § 115 Rn. 29 ff. mwN), ist damit die bezeichnete Rechtsfrage im Sinne der zweiten Alternative beantwortet. \n\n6\\. Gründe, die dem - etwa im Hinblick auf Bußgeldtatbestände - entgegenstehen könnten und die daher (weiteren) Klärungsbedarf begründen, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. Insbesondere lässt sie § 113 Abs. 2 BRAO in der seit dem 9. September 1994 geltenden Fassung außer Betracht, wonach schon für eine Pflichtverletzung durch ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten neben Strafnormen auch Bußgeldvorschriften relevant sind. Ebenso wenig findet daher die in der Literatur verbreitete Rechtsansicht Erwähnung, dass selbst insoweit - im Einklang mit der zitierten Senatsrechtsprechung \\- ein Verstoß gegen den objektiven Tatbestand sowie ein fahrlässiges Verhalten des Rechtsanwalts ausreichen (vgl. etwa Weyland\u002FReelsen, BRAO, 11. Aufl., § 113 Rn. 13 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 113 Rn. 20 f.; Kilian\u002FKoch, Anwaltliches Berufsrecht, 2\\. Aufl., C. Rn. 98; Uwer\u002FSteinert, StraFo 2025, 338, 339). \n\n7\\. c) Eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung kommt allein aufgrund einer rechtsfehlerhaften Begründung des Anwaltsgerichtshofs nicht in Betracht. Ebenso wenig ist der Rechtsanwendung im Einzelfall bei nur fahrlässigem Handeln des Rechtsanwalts, wo auch über die gesteigerten Anforderungen des § 113 Abs. 2 BRAO hinaus eine sorgfältige Prüfung der berufsrechtlichen Relevanz veranlasst ist (vgl. etwa Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 43 Rn. 26), eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. \n\n8\\. 2\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2, § 198 Abs. 1 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Limperg Grüneberg Scheuß Merk Schmittmann","BGH, 05.03.2026, AnwSt (B) 8\u002F25","2026-07-10T22:06:03.825Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":5,"decisionDate":204,"fullText":205,"summary":206,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":179,"updatedAt":207},"2857","ECLI:DE:NEURIS:KORE704982026","ecli-de-neuris-kore704982026","AnwSt (B) 4\u002F25","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.03.2026, AnwSt (B) 4\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. August 2024 wird verworfen. \n\nDer Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, auch wenn der Senat sie als fristgerecht eingegangen ansieht. \n\n2\\. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6\u002F61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6\u002F06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland\u002FReelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die bezeichneten Rechtsfragen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 BRAO entfernen sich dabei von den tragenden Urteilsfeststellungen des Anwaltsgerichtshofs, ohne diese mit zulässigen Verfahrensrügen in Frage zu stellen, und\u002Foder sind darüber hinaus mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wann dieselbe Rechtssache sowie ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen (vgl. die Nachweise bei Henssler in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 228 ff., 273 ff.), nicht klärungsbedürftig. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan. \n\n3\\. Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Limperg Grüneberg Scheuß Merk Schmittmann","BGH, 04.03.2026, AnwSt (B) 4\u002F25","2026-07-10T22:06:05.891Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":5,"decisionDate":204,"fullText":213,"summary":214,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":179,"updatedAt":215},"2851","ECLI:DE:NEURIS:KORE706492026","ecli-de-neuris-kore706492026","XII ZB 338\u002F24","#  BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - XII ZB 338\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34\u002F24, NJW-RR 2025, 188).11\n\n2\\. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483\u002F21, NJW-RR 2023, 698 und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709\u002F13, FamRZ 2014, 1624).12\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2024 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.\n\nWert: bis 440.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Antragsgegnerin wendet sich in einer Ehesache gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 22. Februar 2024 zugestelltem Beschluss aufgehoben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 10. Mai 2024 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Beschwerde begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, seine mit dem Fristenwesen betraute - erfahrene und zuverlässige - Kanzleikraft habe die Rechtsmittelfrist und die Begründungsfrist nebst Vorfrist zunächst zutreffend in den elektronischen Fristenkalender eingetragen sowie das entsprechende Deckblatt ausgedruckt und in die Handakte geheftet. Nach Eingang der Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens am Tag der für die Beschwerdebegründung notierten Vorfrist (15. April 2024) habe sie diese Mitteilung in die elektronische Akte eingefügt. Hierbei habe sie - entgegen der grundsätzlichen Arbeitsanweisung - alle Fristen im elektronischen Fristenkalender geändert, indem sie beim Einfügen des Schriftsatzes über das Fenster „Fristen bearbeiten“ dessen Abrufdatum als Fristbeginn eingetragen und hierdurch die Berechnung eines neuen Fristlaufs veranlasst habe. Die Vorfrist sei damit auf den 8\\. Mai 2024 und die Begründungsfrist auf den 15. Mai 2024 geändert worden. Die Kanzleikraft habe sodann ein neues Deckblatt ausgedruckt, auf dem die zuvor vermerkten Fristen nicht mehr sichtbar gewesen seien, sowie das alte Deckblatt mit den richtigen Fristen entsorgt und in der Handakte durch das neue Deckblatt ersetzt. Über die vorgenommene Änderung im Fristenkalender habe ihn seine Mitarbeiterin - entgegen einer diesbezüglichen Arbeitsanweisung - nicht unterrichtet. Der Fehler sei erst bei Vorlage der Akte zur neuen, unrichtig auf den 8. Mai 2024 eingetragenen Vorfrist bemerkt worden. \n\n3\\. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. \n\nII. \n\n4\\. Die nach §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ist die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss weder in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n5\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil die Antragsgegnerin nicht ohne ein ihr zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten an der Fristwahrung verhindert gewesen sei. Ein wesentlicher Organisationsmangel liege insbesondere darin, dass gestrichene, gelöschte und verschobene Fristen nicht weiterhin im elektronischen Fristenkalender zu sehen seien. Denn hierdurch werde der Kontrollmechanismus „Blick in den Kalender“ außer Kraft gesetzt. Rückfragen oder Zweifel des Anwalts hinsichtlich der Löschung oder Eintragung durch die Bürokraft würden mangels Sichtbarkeit der Änderungsvorgänge unmöglich. Da auch Kontrollausdrucke oder Fehlerprotokolle offenbar nicht erstellt würden, gebe es keinerlei Schutz vor versehentlichen Änderungen einer schon anwaltlich kontrollierten Frist. Schließlich sei durch die Entsorgung des Deckblatts der Handakte ein weiterer Kontrollmechanismus außer Kraft gesetzt worden. Aus der vorgelegten Arbeitsanweisung für das Fristenwesen sei keine Weisung zu ersehen, dass Deckblätter immer in der Handakte zu belassen seien. Insgesamt bleibe daher die Organisation des elektronischen Fristenkalenders hinter dem Sicherheitsstandard eines Kalenders in Papierform weit zurück, weil dort Streichungen und Umtragungen sichtbar seien und bei einer Endkontrolle aufgefallen wären. \n\n6\\. 2\\. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n7\\. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG) am 22. April 2024 begründet worden ist. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n8\\. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist rechtsfehlerfrei verneint. \n\n9\\. aa) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein der Antragsgegnerin nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht ausgeräumt ist. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin trifft ein Organisationsverschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, weil das in seiner Kanzlei eingerichtete Fristenwesen nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht und dies zu der Fristversäumung beigetragen hat. \n\n10\\. (1) Mit Blick auf das Fristenwesen ist von einem Rechtsanwalt ein hohes Maß an Sorgfalt zu verlangen. Er hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Eintragung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig eingetragen und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31\u002F23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 12 mwN). \n\n11\\. Fristenkalender sind dabei so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist erkennbar und überprüfbar bleibt (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. November 2024 - I ZB 34\u002F24 - NJW-RR 2025, 188 Rn. 13 mwN und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38\u002F14 - NJW 2015, 253 Rn. 10 mwN). Dies gilt auch für geänderte Fristen. Denn nur so ist eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der eingetragenen Fristen eröffnet, die selbst bei sachgerecht organisierten Organisationsabläufen erforderlich ist, weil stets individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. BGH Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34\u002F24 - NJW-RR 2025, 188 Rn. 13). Wenn demgegenüber gestrichene oder geänderte Fristen nicht mehr im Kalender sichtbar sind, wird nicht nur ohne erkennbare Notwendigkeit das menschliche Erinnerungsvermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet und hierdurch der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter erreicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, organisationsbedingt herabgesetzt (vgl. BGH Beschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17\u002F00 - NJW 2001, 76, 77). Vielmehr wird dem verantwortlichen Rechtsanwalt auch die Möglichkeit genommen, im Fristenkalender vorgenommene Änderungen rechtzeitig zu erkennen und sie auf ihre Veranlassung und Richtigkeit zu überprüfen. \n\n12\\. Diese Maßstäbe gelten auch bei einer elektronischen Kalenderführung, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483\u002F21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 und vom 9\\. Juli 2014 - XII ZB 709\u002F13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 13 f.). \n\n13\\. (2) Gemessen daran ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden zur Last zu legen, weil dieser einen elektronischen Fristenkalender führt, der geänderte Fristen nicht erkennen lässt. Dass die vom Verfahrensbevollmächtigten gewählte Kanzleisoftware nicht dazu in der Lage sein mag, gestrichene und geänderte Fristen darzustellen, entlastet ihn insoweit nicht. Vielmehr läge ihm dann ein Organisationsverschulden bei der Auswahl der Software zur Last. Erschwerend kommt im Übrigen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, hinzu, dass die Arbeitsanweisung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Führung der Handakte nicht einmal die Pflicht vorsieht, zumindest dort gestrichene und geänderte Fristen dokumentiert zu lassen oder einen Kontrollausdruck über die Friständerung zur Akte zu nehmen. \n\n14\\. Auf diesem Sorgfaltsverstoß beruht die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Denn bei der gebotenen fortdauernden Sichtbarkeit der von seiner Kanzleikraft geänderten Fristen wäre die eigenmächtige, fehlerhafte Friständerung ohne Weiteres aus dem Fristenkalender und der Handakte erkennbar gewesen. Damit hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, deren Veranlassung und Berechtigung zu überprüfen und hierdurch die fehlerhafte Friständerung aufzudecken. Ebenso wäre bei Sichtbarkeit der Friständerung erkennbar gewesen, dass der Verfahrensbevollmächtigte hierüber nicht unverzüglich informiert wurde, wie dies die kanzleiinterne Arbeitsanweisung vorsieht. \n\n15\\. Die Kausalität der Pflichtverletzung für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist entfällt auch nicht deshalb, weil die Kanzleikraft des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zusätzlich gegen die Anweisung verstoßen hat, ihm die Änderung einer Frist unverzüglich mitzuteilen und die Akte nebst neuem Deckblatt vorzulegen. Diese Verpflichtung der Kanzleikraft kann das Erfordernis einer fortdauernden Sichtbarkeit gestrichener oder geänderter Fristen im Fristenkalender und in der Handakte nicht außer Kraft setzen. Ihre Verletzung unterbricht auch nicht den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlenden Sichtbarkeit von geänderten Fristen in Fristenkalender und Handakte und der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Denn die Umsetzung der Weisung, jede Friständerung dem Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich mitzuteilen, kann mangels Erkennbarkeit der Friständerung aus dem Kalender schon nicht effektiv kontrolliert werden. \n\n16\\. Die fortdauernde Sichtbarkeit gestrichener Fristen gewährleistet im Übrigen - anders als die bloße Mitteilung einer vorgenommenen Friständerung - aufgrund der damit verbundenen dauerhaften Dokumentation der Friständerung in Kalender und Handakte, dass die Änderung auch zu einem späteren Zeitpunkt sofort ins Auge fällt und damit jederzeit Anlass geben kann, die Fristeintragung einer Überprüfung zu unterziehen. Die durch eine fortdauernde Sichtbarkeit gestrichener und geänderter Fristen im Fristenkalender und in der Handakte bewirkte aktenmäßige Dokumentation von Friständerungen führt damit gegenüber der Arbeitsanweisung, den Verfahrensbevollmächtigten nach einer Änderung von Fristen unverzüglich zu informieren und ihm die Akte vorzulegen, zu einem zusätzlich erhöhten Sicherheitsstandard. Dies dient gerade dazu, auch bei Versagen anderer organisatorischer Maßnahmen, wie es etwa bei Nichtbefolgung der Anweisung an die mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft, Friständerungen unverzüglich dem Verfahrensbevollmächtigten mitzuteilen und die Akte vorzulegen, der Fall ist, eine fehlerfreie Fristenkontrolle zu gewährleisten und die Versäumung von Fristen möglichst zu vermeiden. Durch den Verzicht auf diesen Sicherheitsstandard bleibt der hier geführte elektronische Fristenkalender sorgfaltswidrig deutlich hinter einem in Papierform geführten Kalender zurück. \n\n17\\. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Fall der sogenannten überholenden Kausalität vor. Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität schließt ein früheres Verschulden eines Beteiligten oder ihres Verfahrensbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418\u002F22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 17 mwN). Das pflichtwidrige \\- vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu vertretende - Absehen der Kanzleikraft von dessen Information über die Friständerung sowie die Nichtvorlage der Akte nach Änderung der Frist lassen die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichenden Kanzleiorganisation mit Blick auf die nicht den Anforderungen entsprechende Führung des Fristenkalenders und der Handakte nicht entfallen. Denn die fortdauernde Sichtbarkeit der geänderten Fristen im Kalender und in der Handakte hätte die Aufdeckung der fehlerhaften Friständerung auch nach diesem weiteren Versäumnis der Kanzleikraft ermöglicht. So wäre bei fortbestehender Sichtbarkeit der geänderten Fristen zu erwarten gewesen, dass zumindest bei der täglichen Fristenkontrolle am Tag des Ablaufs der ursprünglich notierten Vorfrist die fehlerhafte Friständerung aufgefallen wäre. \n\n18\\. bb) Die Antragsgegnerin ist durch die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil das Beschwerdegericht nicht auf ihren Vortrag zum Verstoß der Kanzleikraft gegen die Arbeitsanweisung, den Verfahrensbevollmächtigten über Friständerungen unverzüglich zu informieren und ihm in diesem Fall die Akte vorzulegen, eingegangen ist. Denn auch unter Berücksichtigung dieses als übergangen gerügten Vortrags wäre das der Antragsgegnerin zuzurechnende Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausgeräumt. \n\n19\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Botur Krüger Pernice","BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - XII ZB 338\u002F24","2026-07-10T22:06:05.322Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":5,"decisionDate":221,"fullText":222,"summary":223,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":225},"2956","ECLI:DE:NEURIS:KORE707062026","ecli-de-neuris-kore707062026","II ZB 13\u002F24","2026-02-25T00:00:00.000Z","#  Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar \n\n## Leitsatz\n\nDie österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. 13\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer im Handelsregister eingetragenen GmbH, hat für diese die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten wurde von dem Notar Mag. H. mit Amtssitz in Österreich unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung und damit im Wege des Online-Verfahrens beglaubigt. \n\n2\\. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter. \n\nII.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist zulässig, aber unbegründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2024, 2150) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\n5\\. Die eingereichte Handelsregisteranmeldung erfülle nicht die Voraussetzungen der § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB, § 16a Abs. 1, § 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO. Die notarielle Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten durch den österreichischen Notar Mag.H. im Wege des Online-Verfahrens sei nicht in der nach dem Beurkundungsgesetz und der Bundesnotarordnung vorgeschriebenen Weise erfolgt. \n\n6\\. Eine Pflicht zur Anerkennung der nach österreichischem Recht vorgenommenen Beglaubigung im dortigen Online-Verfahren bestehe nicht, da diese anders als das Verfahren nach deutschem Recht ausgestaltet sei und es an der Gleichwertigkeit fehle. \n\n7\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis (§ 59 Abs. 1 FamFG) der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17\u002F10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19\u002F15, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18\u002F22, ZIP 2023, 1744 Rn. 6; Beschluss vom 5. März 2024 \\- II ZB 13\u002F23, ZIP 2024, 1000 Rn. 6 mwN). \n\n8\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer geänderten Geschäftsanschrift zu Recht zurückgewiesen. \n\n9\\. a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Handelsregisteranmeldung der Beteiligten nicht in der nach § 12 Abs. 1 HGB erforderlichen Form eingereicht worden ist. \n\n10\\. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG zulässig (sog. Online-Verfahren). Die Anmeldung der Beteiligten erfüllt nicht die Form der § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB, § 16a Abs. 1, §§ 16c, 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO. Die notarielle Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten durch den österreichischen Notar Mag. H. mittels Online-Verfahrens entspricht nicht den durch das Beurkundungsgesetz und die Bundesnotarordnung vorgeschriebenen Anforderungen. Nach § 40a BeurkG soll eine qualifizierte elektronische Signatur nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems \\- unter Einhaltung des nach § 16c BeurkG vorgegebenen Verfahrens - anerkannt worden ist. Vorliegend hat der Geschäftsführer der Beteiligten die qualifizierte elektronische Signatur in einem Videoverfahren und nicht in Gegenwart des Notars abgegeben. Das Videokommunikationssystem, mittels dessen die qualifizierte elektronische Signatur im österreichischen Online-Verfahren durch den österreichischen Notar Mag. H. beglaubigt wurde, wird nicht, wie nach § 78p BNotO erforderlich, von der Bundesnotarkammer betrieben. \n\n11\\. b) Die Anmeldung war auch nicht deshalb als formwirksam anzuerkennen, weil die öffentliche Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur von einem österreichischen Notar im Online-Beglaubigungs-Verfahren nach österreichischem Recht vorgenommen wurde. \n\n12\\. aa) Eine nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderliche Beurkundung kann durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270 Rn. 13 ff.). Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8\u002F80, BGHZ 80, 76, 78; Beschluss vom 17\\. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270 Rn. 14; Urteil vom 21. Oktober 2014 \\- II ZR 330\u002F13, BGHZ 203, 68, 73 Rn. 16). Diese Grundsätze gelten auch für eine Online-Beglaubigung. \n\n13\\. bb) Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. Das Verfahrensrecht bei der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht entspricht nicht den tragenden Grundsätzen des für die Online-Beglaubigung geltenden deutschen Rechts. \n\n14\\. (1) Es ist streitig, ob es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit darauf ankommt, dass die ausländische Urkundsperson die materiellen Anforderungen der Gleichwertigkeit im konkreten Einzelfall tatsächlich erfüllt (MünchKommAKtG\u002FPentz, 6. Aufl., § 23 Rn. 34; Seibt in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 23 Rn. 18; MünchKommBGB\u002FKleinschmidt, 9\\. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 87; Bayer in Lutter\u002FHommelhoff, GmbHG, 22. Aufl., § 15 Rn. 34; Kröll, ZGR 2000, 111, 126 ff.; Müller, RIW 2010, 591, 596 f.; Schervier, NJW 1992, 593, 596), oder ob es auf die abstrakte Ausgestaltung des ausländischen Beglaubigungsverfahrens ankommt (vgl. BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 298; MünchKommGmbHG\u002FWeller\u002FReichert, 5\\. Aufl., § 15 Rn. 145; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1926 f.; Hermanns, RNotZ 2011, 224, 227; Herrler, GmbHR 2014, 225, 231; Stelmaszczyk, RNotZ 2019, 177, 185, 190; Stelmaszczyk\u002FStrauß, GmbHR 2022, 833, 847 Rn. 98; Berthold, RPfleger 2023, 551, 552 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FKnaier, NZG 2022, 885, 886 f.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 436; Walch, RDi 2025, 113, 115). Letzteres ist zutreffend und ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach für die Gleichwertigkeit darauf abzustellen ist, ob der Notar bei Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8\u002F80, BGHZ 80, 76, 78; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270, 275 Rn. 14; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 330\u002F13, BGHZ 203, 68, 73 Rn. 16). \n\n15\\. (2) Weiter ist umstritten, ob die österreichische der deutschen Online-Beglaubigung gleichwertig ist. \n\n16\\. (a) Vereinzelte Stimmen bejahen zwar eine Gleichwertigkeit (OLG Celle, ZIP 2023, 1950, 1951; Deck, NZG 2024, 185 ff.; 430 ff.; Geuer, LTZ 2025, 167, 168), die herrschende Meinung nimmt dagegen an, dass die Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht mit jener nach deutschem Recht sachlich nicht gleichwertig ist (vgl. BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 BGB Rn. 59; Bayer in Lutter\u002FHommelhoff, GmbHG, 22\\. Aufl., § 2 Rn. 80; BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 301; BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 40a Rn. 31; Lieder, NZG 2022, 1043, 1048 ff.;**Lieder, ZIP 2023, 1923, 1931; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 293 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2592; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 10 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 23 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431 f.; Knaier, Festschrift Heidinger, 2023, 257, 263 ff.; Knaier, notar 2023, 135, 140 f.; Neuhöfer, DStR 2024, 1132, 1135 f.; Ries\u002FSchulte, DNotZ 2025, 396, 399; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Schröter\u002FMöhlenberg, jurisPR-HaGesR 11\u002F2024, Anm. 4, unter C.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 ff., 438 ff.; Beckmann\u002FWinter, ZIP 2023, 1729, 1734 f.).\n\n17\\. (b) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. \n\n18\\. (aa) Nach deutschem Recht ist die Identifizierung in einem sog. zweistufigen Verfahren vorgesehen (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1695 f.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929 f.; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 f.; Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 9; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 16c Rn. 4 ff.; Sauer in Grziwotz\u002FHeinemann, BeurkG, 4. Aufl., § 16c Rn. 2 ff.; BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 BGB Rn. 57; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Beckmann\u002FWinter, ZIP 2023, 1729, 1734; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 13, 16; Bormann\u002F Wosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 70; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140 f.; Kindler\u002F Moser, EuZW 2025, 19, 24; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 429; Noack, MDR 2022, 1505 Rn. 30, 32; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 ff., 431 f.). Auf der ersten Stufe kann die Identifizierung durch den Notar nur unter Verwendung bestimmter Ausweismittel erfolgen, § 40a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 16c Satz 1 BeurkG, wobei es sich durchgehend um elektronische Identifizierungsmittel handelt. \n\n19\\. Auf der zweiten Stufe (§ 40a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 16c Satz 1, 2 BeurkG) hat sich der Notar anhand eines Abgleichs des aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesenden Lichtbildes über die Person der Beteiligten Gewissheit zu verschaffen. Das \"Auslesen\" des Lichtbildes meint dabei, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 16c Satz 2 BeurkG ergibt, die elektronische Übermittlung der elektronischen Ausweisdaten, also auch des Lichtbildes. \n\n20\\. Die Beglaubigung darf nur mittels des von der Bundesnotarkammer (BNotK), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 1 BNotO), nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems erfolgen, § 40a Abs. 1 Satz 1 BeurkG. In diesem Videokommunikationssystem eingebettet wird nicht nur der eigentliche Online-Beglaubigungstermin durchgeführt, sondern auch der elektronische Identitätsnachweis ausgeführt, das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgelesen, die qualifizierte elektronische Signatur erstellt und die elektronische Urkunde mit dieser versehen (§ 78p Abs. 3 BNotO, § 10 Abs. 3 NotViKoV; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Kienzle, DNotZ 2021, 590, 595 ff., insbes. auch 598; Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 769 f.; zum praktischen Ablauf ausführlich auch Meier, BB 2022, 1731, 1736 ff.; Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 7 ff.). \n\n21\\. (bb) Das österreichische Online-Beglaubigungsverfahren ist dem deutschen Online-Beglaubigungsverfahren nicht gleichwertig. \n\n22\\. (aaa) Tragende Grundsätze des deutschen Online-Beglaubigungsrechts beim Identifizierungsverfahren sind (1.) die Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels mit dem Vertrauensniveau hoch, (2.) eine höchstpersönliche Identifizierung durch den Notar, wobei (3.) die Identifizierung anhand eines ausgelesenen elektronischen Lichtbildes zu erfolgen hat, sowie (4.) der Einsatz eines hoheitlich betriebenen Videokommunikationssystems. Eine Gleichwertigkeit eines ausländischen Online-Beglaubigungsverfahrens ist deshalb nur dann gegeben, wenn die ausländische Rechtsordnung ein Online-Verfahren vorsieht, das eine vergleichbar sichere persönliche Identifizierung der Beteiligten durch den Notar anhand von elektronischen Identifizierungsmitteln und elektronisch übermittelten Lichtbildern ermöglicht und dem hoheitlichen Charakter des Beglaubigungsverfahrens in vergleichbarer Weise Rechnung trägt (vgl. RegE DiREG, BT-Drucks. 20\u002F1672, S. 13; nunmehr auch RegE, BR-Drucks. 42\u002F26, S. 10; BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 301; BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 Rn. 59; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 11; Berthold, RPfleger 2023, 551, 554 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430 ff.; Knaier, Festschrift Heidinger, 2023, 257, 263; Stelmaszczyk\u002F Strauß, GmbHR 2022, 833 Rn. 97; Wicke, GmbHR 2022, 516, 525 Rn. 40; Schröter\u002FMöhlenberg, jurisPR-HaGesR 11\u002F2024, Anm. 4, unter C.). \n\n23\\. Sinn und Zweck dieser deutschen Vorgaben für die Identifizierung im Online-Beglaubigungsverfahren ist es, dieses im Vergleich zum Präsenzverfahren funktionsäquivalent auszugestalten und Einbußen bezüglich der Sicherheit und Kontrollmöglichkeiten zu vermeiden (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 115; Frenz\u002FMiermeister\u002FStrauß, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 22; Omlor\u002F Sedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1695; Lieder, NZG 2022, 1043, 1048; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 22). \n\n24\\. (bbb) Das österreichische Online-Beglaubigungsverfahren bleibt bei den Sicherheitsstandards hinter den tragenden Grundsätzen des deutschen Online-Beglaubigungsrechts zurück. \n\n25\\. (α) Das österreichische Recht stellt bereits an die verwendbaren Identifizierungsmittel geringere Anforderungen und bleibt damit nicht unerheblich hinter dem im deutschen Recht verankerten Schutzniveau zurück, welches die Verwendung bestimmter elektronischer Ausweismittel mit dem Vertrauensniveau \"hoch\" verlangt. \n\n26\\. (αα) Bei einer Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht ist die Verwendung anderer, nicht elektronischer Identifizierungsmittel ohne elektronische Ausweisfunktion möglich (§ 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 3 öNotO), so dass die Identifizierung auch mit einem physischen Ausweis ohne spezifische Digitalfunktion erfolgen kann. Das österreichische Recht versucht zwar, das Risiko des Video-Ident-Verfahrens mit den Vorgaben in § 69b Abs. 3 öNotO, § 3 österreichische Notar-E-Identifikations-Verordnung (öNEIV) zur videooptischen Prüfung des Ausweises auf Echtheit (beispielsweise Kippen des Ausweises zuzüglich Erstellen eines Screenshots hiervon) einzugrenzen. Der deutsche Gesetzgeber hat aber das sogenannte Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung gegenüber dem Notar im Rahmen einer notariellen Beurkundung als nicht ausreichend sichere Identifizierungsmöglichkeit angesehen und ausdrücklich ausgeschlossen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 121; vgl. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 7 mwN; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bormann, ZGR 2017, 621, 634; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 18; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431; Walch, MittBayNot 2024, 427, 438; aA Deck, NZG 2024, 185 Rn. 29 f.). \n\n27\\. (ββ) Des Weiteren ist eine Gleichwertigkeit zu verneinen, weil bei der Verwendung eines elektronischen Ausweises das österreichische Recht nicht nur solche zulässt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG, ABl. L 257, S. 73 (eIDAS-VO) notifiziert wurden und dem Sicherheitsniveau \"hoch\" entsprechen, sondern auch solche, die nur das Sicherheitsniveau \"substantiell\" erfüllen, § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 2 öNotO. Dagegen verlangt das deutsche Recht gerade das Vertrauensniveau \"hoch\" (i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Buchst. c eIDAS-VO), § 16c Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. b) BeurkG (Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 16c Rn. 5 f.; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 18; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434, 438; Walch, RDi 2025, 113, 116), welches höher ist als \"substantiell\", Art. 8 Abs. 2 eIDAS-VO. Mitgliedstaaten müssen nur solche elektronischen Ausweise anerkennen, die mindestens dem vom nationalen Recht geforderten Sicherheitsniveau entsprechen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) eIDAS-VO. \n\n28\\. (β) Im Hinblick auf das weitere Element der tragenden Grundsätze des deutschen Rechts, wonach zusätzlich zur Verwendung eines elektronischen Ausweises ein Lichtbildabgleich zu erfolgen hat, wobei der Lichtbildabgleich anhand eines (elektronisch) ausgelesenen Lichtbilds erfolgt (sog. zweite Stufe), ist das österreichische Recht ebenfalls nicht gleichwertig. \n\n29\\. (αα) Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung des österreichischen Rechts als einstufig (so zutreffend bspw. Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 17; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 f.; Walch, RDi 2025, 113, 115) oder zweistufig (Deck, NZG 2024, 185 Rn. 24, Rn. 27 ff.; Geuer, LTZ 2025, 167, 168) an, sondern auf dessen inhaltliche Vorgaben. Das österreichische Recht sieht für den Fall der Verwendung eines elektronischen Ausweises (§ 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 öNotO) keinen zusätzlichen Lichtbildabgleich vor und bleibt damit von vornherein hinter dem Sicherheitsniveau der deutschen Vorgaben zurück. Die Voraussetzung eines zusätzlichen Lichtbildabgleichs hat der deutsche Gesetzgeber als erforderlich angesehen, um aufgrund der Besonderheiten notarieller Verfahren und der spezifischen Rechtswirkungen notarieller Urkunden im Rechtsverkehr eine besonders sichere Identifizierung zu erreichen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 120; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Walch, MittBayNot 2024, 427 f., 438; Walch, RDi 2025, 113, 115; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 70). \n\n30\\. (ββ) Auch das gemäß § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 öNotO im österreichischen Recht zugelassene Video-Ident-Verfahren, bei dem das Lichtbild eines physischen Ausweises videooptisch überprüft und mit dem im Videoverfahren Erschienen abgeglichen wird, bleibt hinter dem Bildabgleich anhand eines aus dem elektronischen Speicher des Ausweises ausgelesenen Lichtbildes deutlich zurück und gewährleistet nur einen substantiell geringeren Sicherheitsstandard (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 121; Lieder, NZG 2022, 1043, 1051; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1639 ff., insbes. 1644 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1694, 1699; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21; Knaier, notar 2023, 135, 140 f.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434 f., 438). \n\n31\\. (γ) Des Weiteren sieht das deutsche Recht vor, dass der Notar die Identifizierung höchstpersönlich vornimmt. Die Identifizierung und damit auch der Lichtbildabgleich zwischen ausgelesenem Lichtbild und dem am Online-Termin Teilnehmenden erfolgt im Beglaubigungstermin. Der österreichischen Online-Beglaubigung kann hingen eine Identifizierung durch Mitarbeiter des Notars oder einen externen Dienstleister zugrunde liegen. Auch insoweit liegt keine Gleichwertigkeit vor (vgl. Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Lieder, NZG 2022, 1043, 1051; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 14 f.; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431;Knaier, notar 2023, 135, 140; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 293 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434 f., 437 f.; a.A. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 30 f.; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 10; Geuer, LTZ 2025, 167, 169). \n\n32\\. (δ) Schließlich ist die im österreichischen Recht vorgesehene Möglichkeit, Online-Beglaubigungen über ein durch private Dritte bereitgestelltes Videokommunikationssystem zuzulassen, nicht gleichwertig mit einer Online-Beglaubigung über ein hoheitlich (oder ein sonst von staatsnaher Stelle) betriebenes Videokommunikationssystem wie das der Bundesnotarkammer (Lieder, NZG 2022, 1043, 1052 f.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699 f.; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 40a Rn. 31; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 19 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431; Noack, MDR 2022, 1505 Rn. 32; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Walch, MittBayNot 2024, 427, 437 f.; Walch, RDi 2025, 113, 116). Mit Blick auf die Komplexität der technischen Vorgaben für das Videokommunikationssystem, die Sicherheitsrelevanz und die bei Privaten nur eingeschränkt gegebene Überprüfbarkeit der (Qualität der) Dienstleistungen soll der exklusive Betrieb der Videokommunikationsplattform durch die Bundesnotarkammer in Deutschland ein deutlich höheres Sicherheitsniveau als die Einschaltung privater Videodienstleiser gewährleisten (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 110, 116; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 20; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Lieder, NZG 2022, 1043, 1052; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1931; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431). Der Gesetzgeber hat die Wertung getroffen, dass Datenschutz, Authentizität, Sicherheit und Verfügbarkeit von einem hoheitlichen, unter Staatsaufsicht stehenden System gesichert werden müssen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 110, 116; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Walch, MittBayNot 2024, 427, 430 f., 438; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 69 f.). Dabei kommt der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Bundesnotarkammer (§ 77 Abs. 2 BNotO) besondere Bedeutung zu (BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 21; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 69 f.). Zuletzt wird das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer auch nicht nur für die Videoverbindung im Beglaubigungstermin genutzt, sondern in dieses ist auch die übrige Abwicklung, insbesondere zur Identifizierung und Herstellung der elektronischen Urkunde, wie z.B. das Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur, eingebettet. \n\n33\\. (c) Die deutschen Regelungen verstoßen in der dargelegten Auslegung zu den Anforderungen an eine Substitution weder gegen Sekundär- noch Primärrecht der Europäischen Union (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 770; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Strauß in Frenz\u002F Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2593 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f.; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 114; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21;**Bormann\u002FStelmanszcyk, NZG 2019, 601, 609 f.;**Omlor, DStR 2019, 2544, 2549; offen Seibt, ZIP 2024, 2752, 2753; a.A. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 21 ff.; Deck, NZG 2024, 185 Rn. 23; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 11 ff.).\n\n34\\. (aa) Das deutsche Recht verstößt wegen der Vorgaben zum Auslesen des Lichtbilds nicht gegen die Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14\\. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169, S. 46; Gesellschaftsrechtsrichtlinie bzw. GesR-RL) und ist daher auch nicht einschränkend auszulegen (vgl. RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2593 ff.; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 114; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21;**Bormann\u002F Stelmanszcyk, NZG 2019, 601, 609 f.;**Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 770; Omlor, DStR 2019, 2544, 2549; a.A. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 21).\n\n35\\. (bb) Die Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). \n\n36\\. Es beschränkt zwar die in Art. 57 AEUV definierte Dienstleistungsfreiheit, wenn die österreichische Online-Beurkundung in Deutschland nicht anerkannt wird (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Deck, NZG 2024, 185 Rn. 43 ff.; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142), wobei sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit des österreichischen Notars als auch die passive Dienstleistungsfreiheit seines Mandanten, also der Beteiligten als deutsche GmbH, betroffen sind (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 49 ff. - Piringer). \n\n37\\. Eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist aber im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, gleichwohl zulässig oder kann, sollte die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 53 mwN - Piringer). \n\n38\\. Die vom deutschen Recht angeordnete Gleichwertigkeitsprüfung ist danach eine nicht diskriminierende und damit zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002F Pechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; a.A. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 53; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.). \n\n39\\. Mit der Gleichwertigkeitsprüfung werden keine höheren Anforderungen an eine im Ausland vorgenommene Online-Beglaubigung als an eine im Inland vorgenommene Online-Beglaubigung gestellt. Wenn die Online-Beglaubigung nach ausländischem Recht alle Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften erfüllt, wird sie als gleichwertig anerkannt. Die Voraussetzungen, nach denen eine Substitution stattfindet, bewirken lediglich, dass Grundprinzipien des inländischen Verfahrensrechts nicht durch ausländisches Recht unterlaufen werden (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700). Es werden damit keine höheren Anforderungen an das ausländische Recht gestellt als an deutsche Notare nach deutschem Recht (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700). \n\n40\\. Die vorgenommene Gleichwertigkeitsprüfung ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36). Sie ist geeignet, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und geht nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinaus. Die hohen Anforderungen an die deutsche Online-Beglaubigung dienen dazu, den ordnungsgemäßen Rechtsverkehr zu gewährleisten (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700), und die hohen Identifizierungsstandards, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem gut funktionierenden System der vorsorgenden Rechtspflege bestehen, aufrecht zu erhalten (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122). Sie dienen damit der Funktionsfähigkeit der (Handels-)Registersysteme (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.) und der im Allgemeininteresse stehenden Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen (Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430). Diese Gewährleistung von Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen durch die Notariate wird vom Gerichtshof der Europäischen Union als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 59 ff. - Piringer; Urteil vom 5. September 2024 - C-109\u002F23, ECLI:EU:C:2024:681, NJW 2024, 3283 Rn. 53 ff. mwN - Jemerak; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430). \n\n41\\. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich \"nur\" um eine Beglaubigung und eine in Rede stehende Eintragung der Geschäftsanschrift handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die berechtigten Allgemeininteressen bei der Online-Beglaubigung im Vergleich zur Online-Beurkundung von deutlich geringerem Gewicht sind, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2017 ergibt (EuGH, Urteil vom 9\\. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 59 ff. - Piringer). \n\n42\\. Die Anforderungen an die Online-Beglaubigung und deren Substitution seitens österreichischer Online-Beglaubigungen gehen auch nicht weiter als zur Verfolgung der dargestellten Zwecke erforderlich und bedeuten keine unverhältnismäßige Beschränkung. Im Gegenteil ist mit der Anforderung, dass Gleichwertigkeit gegeben sein muss, die Substitution gerade darauf angelegt, nur die Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften abzusichern (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700), was nur vereinzelt verkannt wird (Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.). Die hohen Sicherheitsanforderungen gewährleisten, die Identifizierung im Online-Beglaubigungsverfahren im Vergleich zum Präsenzverfahren funktionsäquivalent auszugestalten und Einbußen bezüglich der Sicherheit und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Identifizierung, die wesentlicher Teil der vorsorgenden Rechtspflege ist, zu vermeiden. Durch diese wird den Gefahren einer verdeckten Stellvertretung und einer Identitätstäuschung durch äußerliche und digitale Manipulationen begegnet und dem hoheitlichen Charakter notarieller Verfahren Rechnung getragen (vgl. BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Lieder, NZG 2022, 1043, 1052 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f., 1700; Walch, MittBayNot 2024, 427, 431; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 68 ff.). \n\n43\\. 4\\. Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. \n\n44\\. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, ECLI:EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, 1258 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; acte claire). Von letzterem ist hier auszugehen, insbesondere besteht keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die Fragen, ob das Erfordernis eines Lichtbildabgleichs mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO in Einklang steht und ob das europäische Primärrecht eine Anerkennung von im österreichischen Online-Verfahren vorgenommenen Beglaubigungsverfahren in Deutschland gebietet (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). \n\n45\\. a) Es besteht keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die Frage, ob das Erfordernis, zusätzlich zur Verwendung einer eID einen Lichtbildabgleich anhand eines ausgelesenen Lichtbilds zu verlangen, mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO in Einklang steht. \n\n46\\. Eine Vorlagepflicht ist wegen Offenkundigkeit zu verneinen. Denn es ist anhand der Erwägungsgründe, insbesondere ErwG 20 und 22 der Richtlinie (EU) 2019\u002F1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186, S. 80; Digitalisierungsrichtlinie bzw. DigiRL), offenkundig, dass weitere Vorgaben für die Identifizierung keinen Richtlinienverstoß darstellen, weil diese zugelassen werden sollten (vgl. Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594; Walch, RDi 2025, 113, 116; wohl auch Gomille in Armbrüster\u002FPreuß, BeurkG, § 16c Rn. 14; allgemeiner auch Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19). Es ist evident, dass die Gesellschaftsrechtsrichtlinie in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie keine Verpflichtung zur mehr oder weniger voraussetzungslosen Annahme von im Ausland im Online-Verfahren errichteten Urkunden im Inland enthält (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594; Walch, RDi 2025, 113, 116). \n\n47\\. b) Ebenso wenig besteht eine Vorlagepflicht bezüglich der Frage, ob das Ergebnis der vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verstößt. \n\n48\\. Es ist vom Gerichtshof der Europäischen Union im Kontext einer grenzüberschreitenden Urkundsverwendung entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls beschränkt werden kann (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 61 - Piringer). Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte zuvor bereits zur Niederlassungsfreiheit festgestellt, dass der Umstand, dass mit den notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der etwaige Beschränkungen von Art. 49 AEUV rechtfertigen kann, die sich aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa den für die Notare aufgrund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge, ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unversetzbarkeit, soweit diese Beschränkungen zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-53\u002F08, ECLI:EU:C:2011:338, Slg 2011, I-4309Rn. 96). Diese Erwägungen gelten auch für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 61 ff. - Piringer). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass Art. 56 AEUV einer österreichischen Regelung, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, nicht entgegensteht (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 48, 59 ff. - Piringer). \n\n49\\. Damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in einem gleichgelagerten Fall der Präsenzbeglaubigung festgestellt, dass eine grenzüberschreitende Urkundsannahme aus Gründen des Allgemeinwohls verwehrt sein und eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.; vgl. auch Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 25). Auch wenn es im entschiedenen Fall um die Frage ging, ob eine von einem tschechischen Rechtsanwalt beglaubigte Urkunde in Österreich anzuerkennen war, während vorliegend jeweils Notare betroffen sind, ergibt sich daraus kein wesentlicher Unterschied für die Frage der Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Denn der Sache nach hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die qualitativen Unterschiede der Vergleichsgruppen abgestellt (ebenso Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2595). Solche qualitativen Unterschiede begründen die unterschiedlichen Vorgaben zur Identifizierung im Rahmen der Online-Beglaubigung in beiden Rechtsordnungen ebenfalls. \n\n50\\. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit auch offenkundig. Wie dargestellt dienen die Identifizierungsanforderungen des deutschen Rechts der Funktionsfähigkeit der (Handels-)Registersysteme (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.) und der im Allgemeininteresse stehenden Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen (Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; vgl. auch Strauß in Frenz\u002F Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19). Dabei ist offenkundig, dass die Anforderungen des deutschen Rechts eine höhere Identifizierungssicherheit gewährleisten und auch geeignet und erforderlich sind, dem erhöhten Risiko des Online-Verfahrens zu begegnen. \n\n51\\. Die Nichtanerkennung wegen mangelnder Gleichwertigkeit steht auch nicht in Widerspruch zu den in den Entscheidungen \"Dafeki\" (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - C-336\u002F94, ECLI:EU:C:1997:579, EuZW 1998, 47 Rn. 18 f. - Dafeki) und \"Vale\" (EuGH, Urteil vom 12\\. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 58 ff. - Vale) vom Gerichtshof der Europäischen Union erkannten Grundsätzen (so auch Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). Danach ist Urkunden eines anderen Mitgliedsstaats grundsätzlich gebührend Rechnung zu tragen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 58 ff. - Vale). Dies begründet aber keine uneingeschränkte Anerkennungspflicht von Beglaubigungen (näher Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.), sondern untersagt nur, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente generell abzulehnen und so eine (grenzüberschreitende) Umwandlung der Gesellschaft unmöglich zu machen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 60 - Vale) bzw. eine Personenstandsurkunde, die im allgemeinen vom Heimatstaat des Arbeitnehmers ausgestellt wird und die dieser für die Geltendmachung der Ansprüche, die sich aus der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben, benötigt, generell nicht zu beachten (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - C-336\u002F94, ECLI:EU:C:1997:579, EuZW 1998, 47 Rn. 19 - Dafeki). Damit untersagen die Entscheidungen es aber offensichtlich nicht in Widerspruch zur Entscheidung in der Rechtssache Piringer, für Beglaubigungen einen Notarvorbehalt vorzusehen und die Anerkennung von notariellen Beglaubigungen davon abhängig zu machen, dass ein gleichwertiges Beglaubigungsverfahren eingehalten wird (Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). Aus der Dienstleistungsfreiheit lässt sich nicht herleiten, dass das deutsche Recht seine Sicherheitsanforderungen an eine Online-Beglaubigung absenken muss (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2595; Ries\u002FSchulte, DNotZ 2025, 396, 398 f.). Born Wöstmann Bernau Sander Adams","Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:15.760Z",{"id":227,"ecli":228,"slug":229,"caseNumber":230,"courtId":5,"decisionDate":231,"fullText":232,"summary":233,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":231,"parsedAt":234,"updatedAt":235},"3006","ECLI:DE:NEURIS:KORE705082026","ecli-de-neuris-kore705082026","AnwZ (Brfg) 3\u002F26","2026-02-23T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 23. Februar 2026 - AnwZ (Brfg) 3\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist seit dem Jahr 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. April 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verlusts der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 19. September 2025, dem Kläger zugestellt am 14. November 2025, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat am 10. Dezember 2025 Berufung gegen das Urteil eingelegt. \n\n2\\. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt. \n\nII.\n\n3\\. Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht. \n\n4\\. 1\\. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. \n\n5\\. 2\\. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34\u002F21, juris Rn. 5 ff.; vom 20. Oktober 2023 - AnwZ (Brfg) 27\u002F23, NJW-RR 2024, 196 Rn. 4 f.; jeweils mwN). In der am 10. Dezember 2025 eingegangenen Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger optisch hervorgehoben ausdrücklich als \"Berufung\" bezeichnet. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Auch sonst finden sich dort keine Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers, entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen. \n\n6\\. 3\\. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34\u002F21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil ist am 14. November 2025 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist ist daher gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am 15. Dezember 2025 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind. \n\nIII.\n\n7\\. Die vom Kläger neben der Berufung beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist von vornherein unbehelflich und bedarf deshalb keiner Entscheidung. \n\n8\\. Soweit § 235 StPO in Strafverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten ermöglicht, fehlt eine vergleichbare Vorschrift in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 318 ZPO an sein am 19. September 2025 verkündetes Urteil gebunden und kann es weder abändern noch aufheben (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 587, 588; BFHE 154, 17, 23; W.-R. Schenke in Kopp\u002FSchenke, VwGO, 31. Aufl., § 60 Rn. 5). Er kann deshalb auch keine der Urteilsfindung vorausgehenden Verfahrenshandlungen - wie etwa eine (weitere) mündliche Verhandlung \\- mehr vornehmen (vgl. BVerwG aaO). \n\nIV.\n\n9\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Grüneberg Ettl Merk Schmittmann","BGH, 23.02.2026, AnwZ (Brfg) 3\u002F26","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:20.913Z",{"id":237,"ecli":238,"slug":239,"caseNumber":240,"courtId":5,"decisionDate":241,"fullText":242,"summary":243,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":241,"parsedAt":244,"updatedAt":245},"3019","ECLI:DE:NEURIS:KORE703592026","ecli-de-neuris-kore703592026","IX ZR 226\u002F22","2026-02-19T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 19. Februar 2026 - IX ZR 226\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\n1a. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. 17\n\n1b. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. 9\n\n2\\. Die Klausel \"Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)\" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. 25\n\n3\\. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65\u002F23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51). 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P. GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit \"Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG .\u002F. P. GmbH & Co. KG\" überschrieben ist. Die Vergütungsvereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden. \n\n2\\. Die Klägerin vertrat die Beklagte anschließend in einem von der P. GmbH & Co. KG gegen die Beklagte vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit. Am 28. April 2017 verkündete das Landgericht Düsseldorf ein Grundurteil zugunsten der P. GmbH & Co. KG, gegen das die Beklagte - vertreten durch die Klägerin - Berufung einlegte. Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Tätigkeiten im vorgenannten Rechtsstreit und für Tätigkeiten in weiteren Angelegenheiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte bezahlte für bis zum 26. Juli 2017 gestellte Rechnungen insgesamt 108.624,04 €. Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 32.086,74 € nebst Zinsen für Tätigkeiten aus der Zeit vom 3. Juli 2017 bis zum 20. Februar 2019 geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarung berechnet hat. \n\n3\\. Die Beklagte meint, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG und den weiteren Angelegenheiten ab. Sie nimmt die Klägerin daher widerklagend auf Erstattung gezahlter Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 77.905,49 € nebst Zinsen in Anspruch. \n\n4\\. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin - zur Zahlung von hilfsweise auf die gesetzliche Vergütung gestützten Honorars in Höhe von restlichen 2.096,90 € nebst Zinsen verurteilt und auf die Berufung der Beklagten der Widerklage vollständig stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage weiter, soweit diesen nicht entsprochen worden ist. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem auszugsweise in AnwBl 2023, 48 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten nicht die Begleichung des primär begehrten Zeithonorars, sondern bloß des hilfsweise geltend gemachten gesetzlich geschuldeten Honorars verlangen. In der Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden. Von der Klägerin sei zu erwarten gewesen, dass sie das unstreitig bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vor dem Landgericht Düsseldorf bereits rechtshängige Verfahren gegen die P. GmbH & Co. KG in die Vereinbarung aufnehme. Die Klägerin hätte zwecks Spezifizierung dessen Aktenzeichen angeben oder zumindest in geeigneter Weise diesen Mandatsgegenstand umreißen müssen. Wegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG müsse bestimmt angegeben werden, welche Gegenstände von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Das betreffende Bestimmtheitserfordernis müsse dann zwangsläufig durch der Textform genügende Angaben gewahrt werden. Soweit Angaben zur Auftragserteilung zugleich (mittelbare) Bedeutung für die Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung erfassten Mandatsgegenstandes hätten, müssten sie demnach (ausnahmsweise) in Textform erfolgen. Das von der Beklagten an die Klägerin noch zu entrichtende gesetzliche Anwaltshonorar betrage 2.096,90 €. Auszugehen sei von einem gesetzlichen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 32.815,45 €. Dieser sei in Höhe von 30.713,31 € und 5,24 € durch eine von der Beklagten insoweit zumindest konkludent erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Honorarzahlungen über insgesamt 108.624,04 € erloschen. Da die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. August 2022 hilfsweise ein gesetzliches Anwaltshonorar beansprucht habe, könne sie erst ab dem auf den Zugang dieses Schriftsatzes folgenden Tag Verzugs- beziehungsweise Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB mit Erfolg verlangen. Im Umfang der Widerklage seien die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 77.905,49 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren. An einem rechtlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift fehle es schon deshalb, weil es der Vergütungsvereinbarung insgesamt an der infolge von § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG erforderlichen Bestimmtheit mangele. Die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkungseinwand blieben ohne Erfolg, weil die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe. \n\nII.\n\n7\\. Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche die Beklagte auf Zeithonorarabrechnungen der Klägerin geleistet hat. \n\n8\\. 1\\. Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung nicht hinreichend von der Beachtung der vorgeschriebenen Form unterschieden. Zudem hat es das Formerfordernis aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG überspannt, indem es für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen hat, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen. \n\n9\\. a) Auch bei einer formbedürftigen Vereinbarung ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32\u002F99, WM 2000, 886 zur Bürgschaft). Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218\u002F08, NJW-RR 2010, 821 Rn. 12). Insbesondere dürfen für die Auslegung auch außerhalb der Textfassung liegende Umstände herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO S. 887 zur Bürgschaft). \n\n10\\. b) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt der Vergütungsvereinbarung dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, § 126b BGB genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32\u002F99, WM 2000, 886 f zu § 766 BGB). Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 \\- IX ZR 47\u002F11, WM 2012, 760 Rn. 16). Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Das Formerfordernis ist erfüllt, wenn für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO). \n\n11\\. 2\\. Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273\u002F02, BGHZ 162, 98, 101 f mwN). Fehlt es an der Bestimmtheit, entsteht keine bindende Vergütungsvereinbarung. Diese Rechtsfolge ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus § 4b RVG, sondern aus dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90\u002F01, BGHZ 150, 334, 338). \n\n12\\. a) Genügend bestimmt ist eine Vergütungsvereinbarung, wenn die vereinbarte Vergütung bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273\u002F02, BGHZ 162, 98, 102). Dies gilt für die Höhe der vereinbarten Vergütung wie für die von der Vergütungsvereinbarung erfassten anwaltlichen Tätigkeiten. Bestimmbarkeit des Anwendungsbereichs einer Vergütungsvereinbarung ist anzunehmen, wenn die Reichweite der Vergütungsvereinbarung so umschrieben ist, dass der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. MünchKomm-BGB\u002FBusche, 10\\. Aufl., § 145 Rn. 6). \n\n13\\. aa) Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Bei der Auslegung ist die insoweit bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kann über Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt zunächst erteilten Auftrags hinausgehen (überschießender Anwendungsbereich). Die Vergütungsvereinbarung kann nur für eine gebührenrechtliche Angelegenheit, für einen bestimmten erteilten Auftrag oder umfassend für ein Dauermandat geschlossen sein. Schließlich kann sich eine Vergütungsvereinbarung auch auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder bestimmte künftige Aufträge erstrecken. \n\n14\\. bb) Ist der Anwendungsbereich einer Vergütungsvereinbarung derart geregelt, dass diese (nur) für einen bestimmten Auftrag gilt, folgt die Reichweite der Vergütungsvereinbarung (insoweit) aus dem Inhalt dieses Auftrags. Gegenstand und Umfang des dem Anwalt erteilten Auftrags richten sich nach der Vereinbarung der Parteien (§§ 145 ff BGB) und deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Diese Vereinbarung ist formfrei; das Formerfordernis nach § 3a Abs. 1 RVG betrifft ausschließlich die Vereinbarung über die Vergütung. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag kann sich auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158\u002F05, BGHZ 167, 190 Rn. 21; vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90\u002F23, NJW 2025, 2698 Rn. 22). \n\n15\\. b) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs wegen anwaltlicher Tätigkeit ist der anspruchstellende Rechtsanwalt. Hängt die Frage, ob der Anwalt Anspruch auf die von ihm im Prozess geltend gemachte Vergütung hat, davon ab, welchen Gegenstand und Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Rechtsanwalt deshalb auch für den erteilten Auftrag darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 250\u002F02, WM 2004, 437 f). Den Gegenstand und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls gemäß § 286 ZPO festzustellen (Vill in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 32). Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 47\u002F04, WM 2006, 2059 Rn. 7). \n\n16\\. 3\\. Überdies hat das Berufungsgericht das Textformerfordernis überspannt. \n\n17\\. a) Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 47\u002F11, WM 2012, 760 Rn. 16). Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZR 55\u002F03, AGS 2008, 60). Das folgt aus der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG. Diese besteht darin, den Mandanten klar erkennbar darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208\u002F15, WM 2017, 541 Rn. 7). Das bewirkt, dass die Parteien nicht formfrei durch schlüssiges Verhalten den Anwendungsbereich einer zuvor geschlossenen Vergütungsvereinbarung auf einen anderen Auftrag erweitern können. \n\n18\\. b) Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG umfasst allerdings nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags. § 3a Abs. 1 RVG ändert nichts daran, dass der Abschluss eines Anwaltsvertrages formfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 15\\. Januar 2015 - IX ZR 208\u002F13, JurBüro 2015, 304, 305) und durch schlüssiges Verhalten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204\u002F16, WM 2018, 395 Rn. 15). Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG ist es zulässig, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen (BT-Drucks. 16\u002F8384, S. 10). Daraus folgt, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZR 55\u002F03, AGS 2008, 60). Dieser Umfang des Formerfordernisses entspricht der Reichweite der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG, welche den Mandanten davor bewahren sollen, sich unbemerkt vertraglich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar zu verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208\u002F15, WM 2017, 541 Rn. 7, 9). Denn für den Mandanten besteht beim Abschluss eines Anwaltsvertrags - auch unabhängig vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - hinreichend Anlass, sich im eigenen Interesse über Auftragsgegenstand und -umfang klarzuwerden. \n\n19\\. 4\\. Nach diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin sowohl dem Bestimmtheitserfordernis als auch dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfasst, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührten, insbesondere sämtliche aus dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der Streit der Beklagten mit der P. GmbH & Co. KG. Dies schließt auch künftige, bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht absehbare Rechtsstreitigkeiten ein. \n\n20\\. Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den - ebenfalls die Textform wahrenden - Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich zwei Parteien eines Rechtsstreits und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Denn wird die Vergütungsvereinbarung - wie im Streitfall - zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung wird nicht selten erst nach einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts durch den Rechtsanwalt und Informationserteilung durch den Mandanten gelingen (vgl. Weinland in Henssler\u002FGehrlein\u002FHolzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 105; Staudinger\u002FMartinek\u002F Omlor, BGB, 2017, § 675 Rn. B 169a). \n\nIII.\n\n21\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n22\\. 1\\. Die Vergütungsvereinbarung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Dabei kann offenbleiben, ob infolge des bei der Beurteilung der Transparenz der Zeithonorarvereinbarung im Rechtsverkehr mit Unternehmern abweichenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189\u002F08, NJW 2010, 3152 Rn. 30; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114\u002F13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 f; vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136\u002F14, GRUR 2016, 606 Rn. 27) eine Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Zeithonorarvereinbarung anzunehmen ist. Jedenfalls fehlt es an einer aus der Intransparenz folgenden unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n23\\. a) Allerdings ist eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarvereinbarung dann im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn nicht der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen an die Hand gibt, die es dem Mandanten ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen, oder sich verpflichtet, den Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Dies ergibt sich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 S. 29) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12. Januar 2023 (C-395\u002F21, D.V., ZIP 2023, 360 ff) aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB (BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65\u002F23, BGHZ 241, 174 Rn. 20). Die deshalb bestehende Intransparenz von Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten bedingt aber nicht stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024, aaO Rn. 21 ff; vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90\u002F23, NJW 2025, 2698 Rn. 33). \n\n24\\. b) Dass die Klägerin in der Honorarvereinbarung in unzureichender Art und Weise auf die beschränkte Erstattungsfähigkeit hingewiesen hat (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG), führt auch im Zusammenhang mit der - unterstellten - Intransparenz der Zeithonorarklausel nicht dazu, dass das vereinbarte Zeithonorar wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. \n\n25\\. aa) Allerdings hat die Klägerin keinen den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG genügenden Hinweis erteilt. Nach dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Laut der Gesetzesbegründung soll der rechtsuchenden Person damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16\u002F8384, S. 10). Aus der in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Angabe \"Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)\" ergibt sich nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss. Der ungenügende Hinweis lässt indessen den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208\u002F15, WM 2017, 541 Rn. 15 mwN). \n\n26\\. bb) Im Streitfall verschafft der unzureichende Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG der Klägerin in Zusammenschau mit der Intransparenz der Vergütungsvereinbarung keinen unangemessenen Beurteilungsspielraum. Ebensowenig ist die im Streitfall verwendete Formulierung bei Verwendung gegenüber Unternehmern geeignet, den Eindruck zu begründen oder aufrechtzuerhalten, der Mandant könne bei Prozesserfolg Kostenerstattung auch für den die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Teil der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung verlangen. \n\n27\\. Zum einen ist dem erteilten Hinweis unmissverständlich zu entnehmen, dass das sich ergebene Zeithonorar über der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Zum anderen ist ihm zu entnehmen, dass für die Kostenerstattung die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden gesetzlichen Gebühren maßgeblich sind. Diesen beiden Aussagen entnimmt ein durchschnittlicher Unternehmer - der einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65\u002F23, BGHZ 241, 174 Rn. 32 zum Verbraucher) und seine Kosten sorgfältig kalkuliert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114\u002F13, BGHZ 201, 230 Rn. 46 zum Energiesektor) - die logisch ableitbare Folge, dass ein anhand der Vergütungsvereinbarung bemessenes Zeithonorar höher ausfallen kann, als sein bei Prozesserfolg bestehender Kostenerstattungsanspruch. \n\n28\\. cc) Ob das Fehlen eines Hinweises nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG eine unangemessene Benachteiligung wegen einer intransparenten Honorarvereinbarung begründen kann, kann dahinstehen. Im Streitfall hat die Klägerin einen Hinweis erteilt. Soweit dieser Hinweis hinter den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zurückbleibt (oben Rn. 25), genügt dies nicht, um dies einem vollständigen Fehlen eines Hinweises gleichzustellen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137\u002F22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN). Daher führt nicht jeder Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht aus § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zur Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung wegen Intransparenz. \n\n29\\. 2\\. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dass die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung führe. \n\n30\\. a) Vergütungsvereinbarungen der Rechtsanwälte unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über die Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140\u002F19, BGHZ 224, 350 Rn. 10 f; vom 12. September 2024 - IX ZR 65\u002F23, BGHZ 241, 174 Rn. 11). \n\n31\\. b) Zwar ist die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel hat zum Inhalt, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben. Revisionsrechtlich ist - nachdem das Berufungsgericht hierzu nichts festgestellt hat - zu unterstellen, dass die Vergütungsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Die Vergütungsvereinbarung enthält mit der Anerkenntnisklausel eine Regelung, die für den Mandanten nachteilig ist. Die Anerkenntnisklausel zielt darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen. Sie verlagert die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zu Lasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18\u002F09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff), kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 \\- IX ZR 65\u002F23, BGHZ 241, 174 Rn. 1, 37, 51 zum Rechtsverkehr mit Verbrauchern). Nichts Anderes gilt im Rechtsverkehr mit Unternehmern (vgl. Staudinger\u002FWeber, BGB, 2025, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 54). \n\n32\\. c) Die Vergütungsvereinbarung bleibt - erst recht im unternehmerischen Verkehr - im Übrigen gleichwohl wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208\u002F15, WM 2017, 541 Rn. 18). Damit hat die Klägerin die erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18\u002F09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZR 177\u002F13, juris Rn. 2; Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65\u002F23, BGHZ 241, 174 Rn. 16, 34 f). Der Fortbestand der Vereinbarung mit der nach allgemeinen Grundsätzen für eine Stundenhonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts geltenden Darlegungs- und Beweislast stellt auch unter Berücksichtigung des unzureichenden Hinweises zum Umfang der Kostenerstattung (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG) für die Vertragsparteien keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). \n\nIV.\n\n33\\. Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n34\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird die notwendigen Feststellungen, insbesondere zum Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung und deren Geltung für die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten, zu treffen haben. Lässt sich der von der Klägerin behauptete weite Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung nicht feststellen, würde ein etwaiger engerer Anwendungsbereich erst recht den Bestimmtheits- und Formanforderungen genügen. Ob in diesem Fall die Vertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG von der Vergütungsvereinbarung erfasst wird, hängt maßgeblich von der konkreten Reichweite des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung ab. War bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung abzusehen, dass der der Anwaltsbefassung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt künftig zu einer Auftragserweiterung oder Erteilung eines weiteren Anwaltsauftrags führt, spricht dies für einen die künftigen Auftragsinhalte umfassenden Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung. Ein solcher Umstand wird im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Wirksamkeitsanforderungen anwaltlicher Stundenhonorarvereinbarungen","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:22.569Z",20]