[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-sexual-offenses-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":54,"total":16,"page":25,"limit":242},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},423,"sexual-offenses-de","Sexual Offenses","DE","2026-07-08T22:46:48.195Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},113,{"min":18,"max":19},"2025-03-11T00:00:00.000Z","2026-06-02T00:00:00.000Z",[21,26,29,33,36,39,42,45,48,51],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"112023","Strafprozessordnung","§ 251 ff.",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"112024","§ 255",{"provisionId":30,"code":31,"article":32,"count":25},"112025","Strafgesetzbuch","§ 70",{"provisionId":34,"code":23,"article":35,"count":25},"113988","§ 25",{"provisionId":37,"code":23,"article":38,"count":25},"113989","§ 26",{"provisionId":40,"code":31,"article":41,"count":25},"113252","§ 184",{"provisionId":43,"code":31,"article":44,"count":25},"113254","§ 176",{"provisionId":46,"code":31,"article":47,"count":25},"110744","§ 56",{"provisionId":49,"code":23,"article":50,"count":25},"112406","§ 94\n                  ff.",{"provisionId":52,"code":31,"article":53,"count":25},"112408","§ 99",[55,66,75,83,93,103,112,122,130,138,146,154,164,174,184,193,203,213,222,232],{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":64,"updatedAt":65},"2086","ECLI:DE:NEURIS:KORE606602026","ecli-de-neuris-kore606602026","2 StR 769\u002F25","#  BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. März 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; in dieser Höhe entfällt der Ausspruch über die Einziehung.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit sexueller Belästigung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Weiter hat es die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 7.500 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einem teilweisen Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n3\\. 2\\. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.2 der Urteilsgründe in Höhe von 7.400 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete der Angeklagte in der Nacht vom 2. April 2024 auf den 3. April 2024 aus einem unverschlossenen Fahrzeug unter anderem 40 Fahrzeugschlüssel, von denen der Geschädigte drei wiedererlangte. Für die Neuanfertigung der übrigen Schlüssel hätte der Geschädigte nach der Schätzung der Strafkammer mindestens einen Betrag von 200 Euro je Schlüssel aufwenden müssen. Diesen dem Geschädigten entstandenen Schaden von 7.400 Euro im Sinne des Wiederbeschaffungswertes hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 78\u002F23, Rn. 5) zur Grundlage ihrer Einziehungsentscheidung gemacht. Zu §§ 73, 73c StGB müsste daher neu verhandelt werden. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestattet auch eine Teilbeschränkung der Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312\u002F24, NStZ-RR 2025, 57, 58 Rn. 2). \n\n4\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2025 \\- 5 StR 402\u002F25, Rn. 4, und vom 10. April 2026 - 1 StR 462\u002F25, Rn. 5). \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.730Z",{"id":67,"ecli":68,"slug":69,"caseNumber":70,"courtId":5,"decisionDate":71,"fullText":72,"summary":73,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":71,"parsedAt":64,"updatedAt":74},"2110","ECLI:DE:NEURIS:KORE606652026","ecli-de-neuris-kore606652026","6 StR 56\u002F26","2026-05-27T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 56\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 2025 wird\n\na) das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung verurteilt ist und\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten und Auslagen des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung (Fall C.III der Urteilsgründe) und Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Senat stellt das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil zweifelhaft erscheint, ob in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden ist (§§ 3, 7 StGB). Der Angeklagte ist bulgarischer Staatsangehöriger und misshandelte die Nebenklägerin, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt ist, in Schweden. \n\n3\\. 2\\. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Dies entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Denn der Senat kann mit Blick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie den weiteren verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten sowie der einbezogenen Strafe von sechs Monaten nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\nBartel RiBGH Wenske isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 56\u002F26","2026-07-10T22:04:51.150Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":5,"decisionDate":71,"fullText":80,"summary":81,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":71,"parsedAt":64,"updatedAt":82},"2112","ECLI:DE:NEURIS:KORE606522026","ecli-de-neuris-kore606522026","1 StR 169\u002F26","#  BGH, 27.05.2026, 1 StR 169\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14\\. November 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch\n\naa) im Fall C. III. der Urteilsgründe aufgehoben; die festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten entfällt;\n\nbb) in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe dahin geändert, dass jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung“, „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung mit Gewalt, in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit [mit] drei tatmehrheitlichen Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit mit elf tatmehrheitlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Angeklagte nahm die am 4. Dezember 2007 geborene Nebenklägerin, eine Nichte seiner damaligen Lebensgefährtin, wie eine eigene Tochter in seinem Hausstand in Brasilien auf. Nach der Trennung von seiner Partnerin im Jahr 2016 verblieb das Mädchen in der alleinigen Obhut des Angeklagten. In der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 missbrauchte er die Nebenklägerin in mindestens 22 Fällen, indem er sie unter anderem - zum Teil unter Anwendung von Gewalt - mehrmals dazu veranlasste, gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen an ihm den Oralverkehr auszuführen, er mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, ihre Brüste und Schamlippen massierte bzw. vor ihr onanierte. Der Angeklagte nahm sämtliche Übergriffe auf Video auf. Darüber hinaus bewahrte er am 23. Januar 2024 in seiner Wohnung in München Datenträger mit 54 Filmdateien und 107 Bildern kinderpornographischen Inhalts auf. \n\n3\\. 2\\. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts in Bezug auf den als eigenständige Tat gewerteten Besitz kinderpornographischer Inhalte erweist sich als rechtsfehlerhaft und bedarf der Korrektur. \n\n4\\. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Beweiswürdigung, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die in der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 aufgenommenen Videodateien, die den sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin dokumentieren, am 23. Januar 2024, dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, noch abgespeichert hatte (vgl. UA S. 80). Denn andernfalls wäre die Auswertung des abgespeicherten Materials nach Augenscheinseinnahme nicht möglich gewesen (vgl. UA S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass die Videodateien schon früher in Brasilien anlässlich des dortigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten sichergestellt worden wären, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung war der Angeklagte auch im Besitz weiterer Video- und Bilddateien kinderpornographischen Inhalts, dessentwegen ihn das Landgericht einer eigenständigen Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig gesprochen hat. \n\n5\\. In dieser Fallkonstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101\u002F24 Rn. 4 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2023 - 3 StR 301\u002F23 Rn. 3 ff. und vom 17. Dezember 2025 - 4 StR 576\u002F25 Rn. 5; jeweils mwN) jedoch kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Vielmehr steht das Besitzdelikt in jeweiliger (weiterer) Tateinheit zu den Verstößen gegen § 176a und § 176 StGB in den Fassungen vom 21. Januar 2015, 3. März 2020 bzw. 30. November 2020. \n\n6\\. Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten. \n\n7\\. Ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, fasst der Senat den Schuldspruch im Übrigen kompakter als bislang geschehen. \n\n8\\. 3\\. Auch der Strafausspruch hält im Wesentlichen revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft den Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 angewandt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht, anstatt des zutreffenden Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020, der sich von drei Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe erstreckt. \n\n9\\. a) Weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden, für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 niedrigere als die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (Fall C. II. 10.) sowie einem Jahr und vier Monaten (Fall C. II. 22.) verhängt hätte, setzt der Senat, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Einzelstrafen jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe herab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Mit Blick auf die besonderen Umstände der Taten, die in eine Serie von zahlreichen weiteren schweren Straftaten des Angeklagten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin eingebettet waren, ist die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627\u002F08, BGHSt 53, 221 Rn. 48). \n\n10\\. b) Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon und dem Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe unberührt. Denn es ist angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen, darunter drei Mal sechs Jahre, drei Mal fünf Jahren und sechs Monaten sowie einmal fünf Jahre und drei Monate, auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung vorstehender Umstände eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte. \n\n11\\. c) Soweit das Landgericht bei der Zumessung der in den Fällen C. II. 1. bis 22. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen den „besonders“ großen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, ist dies zwar mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 2 StR 207\u002F21 Rn. 4). Angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen ist jedoch auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Zumessung der in den genannten Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen hierauf beruht. \n\n12\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Böger","BGH, 27.05.2026, 1 StR 169\u002F26","2026-07-10T22:04:51.286Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":5,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"2182","ECLI:DE:NEURIS:KORE615062026","ecli-de-neuris-kore615062026","2 StR 614\u002F25","2026-05-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.05.2026, 2 StR 614\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag, die Bestellung von Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. \n\n2\\. Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte ohne nähere Begründung beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten. Der Pflichtverteidiger ist dem Antrag beigetreten. II. \n\n3\\. Der Antrag ist unbegründet, da Gründe für eine Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vorliegen. \n\n4\\. 1\\. Es liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor, so dass kein Anlass besteht, die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben. \n\n5\\. 2\\. Die beantragte Entscheidung findet ihre Rechtfertigung auch nicht in § 143a Abs. 2 StPO. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - 3 StR 149\u002F19, Rn. 4). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO. Menges","BGH, 18.05.2026, 2 StR 614\u002F25","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.060Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":5,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"2222","ECLI:DE:NEURIS:KORE610352026","ecli-de-neuris-kore610352026","4 StR 636\u002F25","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.05.2026, 4 StR 636\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23\\. Juni 2025\n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1. bis II.16., II.18. bis II.22., II.25. sowie II.31. bis II.33. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nbb) im Strafausspruch,\n\ncc) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist,\n\nb) im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen (Fälle II.17.; II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe), davon in drei Fällen (Fälle II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.34. und II.35. der Urteilsgründe) schuldig ist.\n\n2\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch,\n\nc) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in 33 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, „in mittelbarer Täterschaft“, sowie in 16 Fällen in Tateinheit mit der Überlassung pornographischer Inhalte an eine Person unter 18 Jahren und in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, sowie wegen Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n2\\. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB von seinem Rechtsmittelangriff ausnimmt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. \n\n3\\. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Der Angeklagte, der an spezifischen Phobien sowie an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie leidet, hatte im Tatzeitraum über Messengerdienste, soziale Medien und im Rahmen eines Computerspiels Kontakt zu männlichen Kindern. Diesen schickte er - jeweils in Kenntnis ihres kindlichen Alters - Bilder und Videoaufnahmen, insbesondere solche, auf denen sein entblößter Penis zu sehen war. Zur Befriedigung seines Sexualtriebs verlangte er von ihnen, „sexualisierte Aufnahmen“ von sich zu erstellen und ihm zu übersenden, wobei er in dem Bewusstsein handelte, den altersbedingt schuldunfähigen Kindern derart überlegen zu sein, dass er sie insoweit als „Werkzeug gegen sich selbst“ verwenden konnte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: \n\n5\\. a) Zwischen März und Juli 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 16. Mai 2014 geborenen S.. Auf Verlangen des Angeklagten, ihm ein „pornographisches“ Bild zu übersenden, fertigte das Kind ein Foto, das ausschließlich seinen unbekleideten Genitalbereich zeigte, und schickte es ihm am 13. März 2023 (Fall II.1. der Urteilsgründe). Der Angeklagte übersandte dem Kind im genannten Zeitraum mindestens ein Bild, das sein entblößtes Glied zeigte (Fall II.2.). \n\n6\\. b) Von November 2022 bis Mai 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 5. Januar 2013 geborenen K.. Der Angeklagte lenkte die Chats in eine sexuelle Richtung und übersandte dem Kind „pornographische“ Bilder, die sein entblößtes Glied zeigten, nämlich am 3. Dezember 2022 ein Foto, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, den der Angeklagte in der Hand hielt (Fall II.3.), am 21. März 2023 ein „vergleichbares“ Bild (Fall II.4.) und am 5. Mai 2023 ein weiteres „pornographisches“ Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.5.) sowie eine Minute später ein Bild seines entblößten erigierten Gliedes, an dem er Onanierbewegungen durchführt (Fall II.6.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind im Zeitraum vom 3. Dezember 2022 bis 5. Mai 2023 sechs Fotos seines unbekleideten Genitalbereichs und übersandte sie dem Angeklagten, teils innerhalb von nur wenigen Minuten (Fälle II.7.-II.12.). \n\n7\\. c) Zwischen Sommer und Oktober 2024 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 10. Juli 2014 geborenen E.. Der Angeklagte schickte ihm am Tag nach dem „virtuellen Kennenlernen“ über „WhatsApp“ ein Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.13.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind ein Foto seines unbekleideten Genitalbereichs und schickte es dem Angeklagten (Fall II.14.). Am selben Tag schickte der Angeklagte dem Kind ein Video, das zeigte, wie er sich selbst befriedigt (Fall II.15.). Ebenfalls am selben Tag fertigte das Kind auf Veranlassung des Angeklagten ein „Masturbationsvideo“ von sich selbst und schickte es dem Angeklagten (Fall II.16.). Zwei Tage später übersandte der Angeklagte dem Kind ein Video, auf dem er bis zum Samenerguss masturbiert (Fall II.17.). Das Kind ekelte sich beim Anschauen des Videos und ignorierte den Angeklagten in der Folgezeit. \n\n8\\. d) Zwischen dem 22. und dem „31.“ September 2024 hatte der am 1. Mai 2015 geborene K Kontakt zu dem Angeklagten. Dieser forderte das Kind auf, ihm „selbst gefertigte kinderpornographische Dateien“ zu übersenden, und drohte für den Fall der Weigerung, das gemeinsame Computerspiel und den Kontakt abzubrechen. Das Kind schickte daraufhin an zwei Tagen ein Bild sowie ein Video seines entblößten Penis (Fälle II.18. und II.19.). \n\n9\\. e) Im Januar 2022 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 26. März 2012 geborenen M. Am 3. Januar 2022 schickte der Angeklagte dem Kind ein „kinderpornographisches“ Bild, das zeigte, wie ein etwa zehn Jahre alter Junge an seinem entblößten Glied manipulierte (Fall II.20.). Im Gegenzug übersandte M. drei Minuten später auf Verlangen des Angeklagten diesem ein Bild, das ihn mit entblößtem Genitalbereich auf dem Rücken liegend zeigte. Er hatte das Bild unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten gefertigt, es für den Fall der Weigerung bei dem Computerspiel, das er spielte, obwohl er dafür noch zu jung war, zu „melden“ (Fall II.21.). \n\n10\\. f) Am 14. Mai 2022 schickte der Angeklagte dem am 27. Oktober 2010 geborenen B. ein Video, das ihn (den Angeklagten) beim Masturbieren zeigte (Fall II.22.). \n\n11\\. g) Von Januar bis August 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 9. Mai 2014 geborenen Se.. Am 19. Januar 2023 schickte der Angeklagte dem Kind ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigt. Zugleich forderte der Angeklagte das Kind auf, ihm ein „entsprechendes“ Bild zu schicken, und übersandte dem Kind um 18:47 Uhr ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigt (Fall II.23.). Se. fühlte sich unter Druck gesetzt und fertigte ein Bild seines entblößten und erigierten Penis, das er drei Minuten später an den Angeklagten übersandte (Fall II.24.). Zwei Tage später schickte der Angeklagte ihm ein weiteres Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fall II.25.). \n\n12\\. h) Im März 2023 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 14. Juli 2011 geborenen H.. Im Rahmen eines „sexualisierten Chats“ bei „WhatsApp“ übersandte der Angeklagte ihm am 6. März 2023 ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte (Fall II.26.). Im Gegenzug fertigte das Kind ein Bild von seinem entblößten erigierten Glied und schickte es dem Angeklagten (Fall II.27.). \n\n13\\. i) Zwischen Juli und August 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 21. April 2014 geborenen Me.. Am 23. Juli 2023 schickte der Angeklagte dem Jungen ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, und forderte das Kind „mit Nachdruck“ auf, ihm ein „vergleichbares Bild“ zu schicken (Fall II.28.). Das Kind fertigte ein „entsprechendes“ Bild und schickte es knapp zwei Stunden später an den Angeklagten (Fall II.29.). Auf dessen Aufforderung stellte das Kind weniger als eine Stunde später vier weitere „sexualisierte Bilder“ von sich her und übersandte sie dem Angeklagten (Fall II.30.). \n\n14\\. j) Im Mai 2021 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 8. Juni 2011 geborenen R. Er schickte dem Kind am 17. Mai 2021 ein Bild, das ausschließlich seinen erigierten Penis zeigte (Fall II.31.), und ca. 15 Minuten später sowie am 23. Mai 2021 jeweils ein Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fälle II.32. und II.33.). \n\n15\\. k) Am 13. Mai 2023 schickte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten I. ein von einem männlichen Kind selbst gefertigtes „kinderpornographisches“ Video, das den entblößten erigierten Penis des Kindes zeigte (Fall II.34.), und am folgenden Tag eine „vergleichbare kinderpornographische Videodatei“ (Fall II.35.). \n\n16\\. Bei sämtlichen Taten handelte der Angeklagte aufgrund der bei ihm bestehenden Pädophilie im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). \n\n17\\. 2\\. Das Landgericht hat für die Taten, zu deren rechtlicher Würdigung die Urteilsgründe keine näheren Ausführungen enthalten, unter dem Gesichtspunkt bei dem Angeklagten bestehender schädlicher Neigungen auf eine Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten erkannt. Es hat ferner die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB bejaht, von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aber abgesehen, weil es sie für nicht verhältnismäßig gehalten hat. II. Revision des Angeklagten \n\n18\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von seinem Angriff ausnehmen will, ist die Beschränkung unwirksam. Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 276\u002F25 Rn. 36; Beschluss vom 3\\. Juli 2024 - 4 StR 390\u002F23 Rn. 4; Urteil vom 7. März 2024 - 3 StR 220\u002F23 Rn. 12). \n\n19\\. 2\\. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand. Er wird nur teilweise von den Feststellungen getragen und bedarf in weiteren Fällen der Berichtigung. Im Einzelnen gilt das Folgende: \n\n20\\. a) Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) hat nur in den Fällen II.17., II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe Bestand und unterliegt im Übrigen der Aufhebung. \n\n21\\. aa) Das Landgericht hat - wie sich mangels subsumierender Ausführungen in den Urteilsgründen allein aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt - in sämtlichen Fällen den Straftatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt gesehen und sich hierbei ersichtlich auf die Taten zu II.1. bis II.33. der Urteilsgründe bezogen. \n\n22\\. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB mit Strafe bedroht ist. Das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen setzt eine unmittelbare Einwirkung auf das Kind voraus, die zumindest mitursächlich dafür ist, dass dieses die sexuelle Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 39\u002F25 mwN). \n\n23\\. bb) In den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.17., II.22. und II.25. der Urteilsgründe hat das Landgericht einen solchen vom Angeklagten bewirkten Taterfolg nicht festgestellt, so dass die Annahme des - vollendeten - sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtsfehlerhaft ist. Entsprechendes gilt für die Taten II.31. bis II.33., die im Übrigen vor dem Inkrafttreten des § 176a StGB in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung begangen wurden und daher gemäß § 2 Abs. 1 StGB allenfalls als sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 4 StGB aF zu bestrafen gewesen wären. Den Urteilsgründen kann in allen diesen Fällen namentlich nicht sicher entnommen werden, dass die hierzu jeweils festgestellten Tathandlungen ursächlich dafür geworden sind, dass die kindlichen Chatpartner Aufnahmen ihrer Genitalien anfertigten und dem Angeklagten übersandten. Der näheren Begründung bedarf dies nur wie folgt: \n\n24\\. (1) Soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe dem Geschädigten die urteilsgegenständlichen Nachrichten am selben Tag übersandte, an dem dieser seinerseits dem Angeklagten eines der Fotos seines „unbekleideten Genitalbereichs“ schickte (Fall II.11. der Urteilsgründe), schließt die festgestellte zeitliche Abfolge der wechselseitigen Nachrichten aus, dass dieses Handeln des Kindes durch die Tathandlungen der Fälle II.5. und II.6. bewirkt worden sein könnte. Denn dieses schickte dem Angeklagten das Foto vor Erhalt von dessen Nachrichten. Im Übrigen hätte das Landgericht zwischen den Taten in den Fällen II.5., II.6. und II.11. der Urteilsgründe im Hinblick auf die festgestellte Nähe der wechselseitigen Chatbeiträge jedenfalls erwägen müssen, ob sie sämtlich Teil desselben Kommunikationsvorgangs waren und deshalb miteinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht wie angenommen der Tatmehrheit standen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167\u002F22 Rn. 6). \n\n25\\. Bereits deshalb unterliegt auch der Schuldspruch im Fall II.11. der Urteilsgründe der Aufhebung. Dieser leidet überdies auch für sich genommen an einem Darstellungsmangel, soweit die Jugendkammer ihn offenbar auch als tateinheitliches Herstellen kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB gewertet hat. Soweit der Geschädigte nach den Feststellungen eine Bildaufnahme seines „unbekleideten Genitalbereichs“ fertigte (und übersandte), sind die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. Dieses ist in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) StGB legal definiert. Danach kommen Abbildungen sexueller Handlungen in Bezug auf das Kind, des ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie von dessen unbekleideten Genitalien oder Gesäß in sexuell aufreizender Weise in Betracht. Dass die Aufnahme im Fall II.11. der Urteilsgründe eine sexuelle Handlung im Sinne des Buchstaben a) zeigte, hat das Landgericht nicht festgestellt, insbesondere ist der als sexuelle Handlung in Betracht kommende Vorgang des Fotografierens oder Filmens der eigenen Genitalien durch das Kind nicht zugleich zu dem Bildmotiv geworden. \n\n26\\. Auch ein kinderpornographischer Inhalt in Form der Abbildung des kindlichen Körpers im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) oder c) StGB ist durch die Urteilsgründe nicht belegt. Insbesondere kann diesen nicht sicher entnommen werden, dass die Genitalien des Geschädigten in einer die Anforderungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB erfüllenden Weise abgebildet worden sind. Hiernach bedarf es einer sexuell aufreizenden Wiedergabe; eine Auslegung der Norm, die darauf hinausliefe, dass jegliche Abbildung der unbekleideten (primären) Geschlechtsteile eines Kindes kinderpornographisch ist, stellte eine Verschleifung mehrerer Tatbestandsmerkmale dar und verbietet sich deshalb. Der sexuell aufreizende Charakter der Wiedergabe muss sich dabei - aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters - aus dieser selbst ohne Berücksichtigung weiterer, aus der Darstellung selbst nicht erkennbarer Umstände ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 275\u002F20 Rn. 4 ff.). \n\n27\\. Hieran gemessen genügt die knappe Bezeichnung des „unbekleideten Genitalbereichs“ als Bildmotiv, das darüber hinaus weder verbal noch durch eine Bezugnahme auf die Abbildung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO näher ausgeführt ist, nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 245\u002F23 Rn. 4). Selbst wenn die Angabe dahin zu verstehen sein sollte, dass es sich um eine ausschließlich den Intimbereich zeigende Detailaufnahme handelte, würde dies die sexuelle Konnotation des Bildes aus Sicht eines objektiven Betrachters zwar nahelegen, einen sicheren Nachvollzug der rechtlichen Würdigung des Landgerichts aber gleichwohl nicht ermöglichen. \n\n28\\. Sollte sich ein kinderpornographischer Inhalt der übersandten Aufnahme im zweiten Rechtsgang nicht erweisen lassen, käme - bei einem hierauf gerichteten mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten - das Unternehmensdelikt des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) in Betracht. \n\n29\\. (2) Im Fall II.13. der Urteilsgründe bleibt nach den Urteilsgründen offen, ob das von dem Angeklagten übersandte Bild den Geschädigten zu seiner Handlung im Fall II.14. veranlasste, zumal das Landgericht insoweit von zwei rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Dementsprechend unterliegt der Schuldspruch hier außer im Fall II.13. auch im Fall II.14. der Aufhebung, weil nicht auszuschließen ist, dass es sich bei beiden zusammen um eine einheitliche Tat (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB, gegebenenfalls in Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) handelte. \n\n30\\. cc) In den oben (unter bb)) genannten Fällen erweist sich der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind überwiegend auch nicht aus anderem Grund im Ergebnis als zutreffend. Mit Ausnahme des Falles II.17. der Urteilsgründe sind auch die Voraussetzungen des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. Die Tathandlung des Einwirkens erfordert hierbei eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art und ist daher nicht schon durch das bloße Vorzeigen pornographischer Bilder erfüllt (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285\u002F23 Rn. 30 mwN). \n\n31\\. (1) In den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe kann den Urteilsgründen - anders als in den Fällen II.4. und II.5. - selbst in ihrem Gesamtzusammenhang schon nicht entnommen werden, dass überhaupt ein pornographischer Inhalt als Mittel der Einwirkung gegeben war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen hierunter nur solche Darstellungen, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen und den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285\u002F23 Rn. 29; Beschluss vom 20. September 2018 - 1 StR 190\u002F18 Rn. 7 mwN). \n\n32\\. Die Abbildung des „entblößten Gliedes“ eines erwachsenen Mannes, wie sie der Angeklagte in diesen Fällen jeweils dem Kind übersandte, erfüllt diese Anforderungen aber nicht stets und ohne weiteres (vgl. zu § 184 StGB MüKo-StGB\u002FSchmidt, 5. Aufl., § 184 Rn. 68; ausführlich zum unaufgeforderten Übersenden derartiger Aufnahmen Sobota\u002FGerecke, JR 2022, 237; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Gutachten vom 26. Mai 2025 - WD 7 - 3000 - 026\u002F25, S. 4 ff.). \n\n33\\. (2) Im Übrigen setzt die Tathandlung des Einwirkens schon begrifflich voraus, dass der vom Täter hierfür eingesetzte pornographische Inhalt von dem Kind zumindest zur Kenntnis genommen wird, weil er ohne dies die erforderliche psychische Einflussnahme tiefergehender Art nicht bewirken kann (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490\u002F14 Rn. 6; zu § 176a StGB nF LK-StGB\u002FHörnle, 13. Aufl., § 176a Rn. 18 f.; MüKo-StGB\u002FRenzikowski, 5. Aufl., § 176a Rn. 14; wohl ebenso, aber zum bloßen Ermöglichen einer sinnlichen Wahrnehmung undeutlich TK-StGB\u002FEisele, 31. Aufl., § 176a Rn. 15 f.; aA - unter Bezugnahme auf Rspr. zu § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB aF [BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 4 StR 174\u002F76, NJW 1976, 1984] - NK-StGB\u002FPapathanasiou, 6\\. Aufl., § 176a Rn. 14). Dass dies in den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.22., II.25. und II.31. bis II.33. der Urteilsgründe geschehen ist, die jeweiligen Geschädigten die ihnen übersandten Bild- und Videodateien also wenigstens zur Kenntnis genommen haben, ist, obschon es nach dem Gesamtzusammenhang naheliegt, nicht mit Bestimmtheit festgestellt. \n\n34\\. (3) Sollte es nicht der Fall gewesen sein, käme in diesen Fällen - neben einer etwaigen Versuchsstrafbarkeit nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB - allein eine Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wobei es in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe - wie bereits ausgeführt - auch insoweit näherer Darlegungen bedürfte, die belegen, dass die übersandten Bilder pornographischen Charakters waren. \n\n35\\. (4) Anders liegt es lediglich im Fall II.17. der Urteilsgründe, in dem sowohl der pornographische Inhalt („Masturbationsvideo“) als auch dessen Kenntnisnahme durch den Geschädigten (Reaktion des Ekels) den knappen Feststellungen des Landgerichts noch hinreichend entnommen werden können. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten hier - wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden muss - auch wegen tateinheitlich begangenen Überlassens pornographischer Inhalte an eine Person unter achtzehn Jahren verurteilt hat, hat sie allerdings das Konkurrenzverhältnis verkannt. Die Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter den Tatbestand des Einwirkens auf ein Kind mittels eines solchen Inhalts im Wege der Gesetzeseinheit - ebenso wie ein etwa mitverwirklichter Versuch des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB - zurück (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 5 StR 192\u002F18 Rn. 4). Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, indem er die tateinheitliche Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB entfallen lässt. \n\n36\\. dd) Im Fall II.3. der Urteilsgründe kommt die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind hingegen nicht in Betracht, obwohl auch hier ein Einwirken des Angeklagten auf das Kind mittels eines pornographischen Inhalts im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt ist, weil sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sowohl eine Kenntnisnahme des Geschädigten von dem ihm hier übersandten Foto als auch dessen pornographischer Gehalt noch entnehmen lassen. \n\n37\\. Das Landgericht hat nämlich unerörtert gelassen, ob zwischen der Übersendung des Bildes durch den Angeklagten und dem Fertigen und Zusenden eines Fotos des „unbekleideten Genitalbereichs“ durch den Geschädigten im Fall II.9. der Urteilsgründe ein Kausalzusammenhang bestand, obwohl sich dies angesichts der zeitlichen Abfolge (Abstand von lediglich zwei Minuten zwischen den Fällen II.3. und II.9.) aufgedrängt hätte. Es beschwert den Angeklagten zwar nicht, dass das Landgericht ihn im Fall II.3. nicht wegen zweier tateinheitlich begangener Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 StGB verurteilt hat. Jedoch würde dann, wenn das Handeln des Kindes im Fall II.9. sich als der tatbestandsmäßige Erfolg eines Bestimmens im Fall II.3. der Urteilsgründe darstellen sollte, zwischen beiden Fällen eine tatbestandliche Handlungseinheit bestehen, so dass nur eine Tat und nicht, wie die Jugendkammer angenommen hat, Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorläge. Im Übrigen müsste auch hier der vom Landgericht mit ausgeurteilte Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter § 176a StGB zurücktreten und fehlt es hinsichtlich des im Fall II.9. offenbar angenommenen Tatbestandes des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB an ausreichenden Feststellungen zu dem Inhalt des den „Genitalbereich“ des Kindes zeigenden Fotos; insbesondere belegen die Urteilsgründe nicht, dass das kindliche Genital darauf in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben ist (vgl. oben, bb) (1)). Infolgedessen unterliegen auch die Fälle II.3. und II.9. der Urteilsgründe der Aufhebung. \n\n38\\. ee) In den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.15., II.16., II.18. bis II.21. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. \n\n39\\. (1) Zwar begegnet die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.16., II.18., II.19. und II.21. der Urteilsgründe für sich genommen keinen Bedenken. Denn in diesen Fällen bewirkte der Angeklagte jeweils, dass der Geschädigte Bildaufnahmen seines unbekleideten Genitals beziehungsweise ein „Masturbationsvideo“ (Fall II.16. der Urteilsgründe) fertigte und dem Angeklagten schickte; dass die Aufnahmen bei den Kindern bereits vorhanden waren und auf Veranlassung des Angeklagten lediglich an ihn übersandt wurden, schließt der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für sämtliche Fälle aus. Dieses Tun, zu dem der Angeklagte die Geschädigten jeweils in tatbestandsmäßiger Weise bestimmte, stellt sich unter den hier gegebenen Umständen als sexuelle Handlung im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Eine solche liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug sowie eine hinreichende Erheblichkeit aufweist (vgl. zu § 176 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 4 StR 72\u002F23 Rn. 15; Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275\u002F15 Rn. 9). Dies ist hier im Fall II.16. der Urteilsgründe offensichtlich, aber auch in sämtlichen übrigen soeben genannten Fällen gegeben. Dem Fotografieren des eigenen unbekleideten Genitals und Übersenden der Aufnahme an einen fremden Erwachsenen durch ein - von diesem hierzu aufgefordertes \\- Kind kommt aus Sicht eines objektiven, mit den Umständen vertrauten Beobachters kein anderer als ein ausschließlich sexueller Sinngehalt zu und es überschreitet auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB. \n\n40\\. Dem steht nicht entgegen, dass in der Fallkonstellation des Fertigens von Fotoaufnahmen eines (nackten) Kindes durch den Täter eine sexuelle Handlung des Kindes noch nicht in dem Ablegen der Kleidung und Einnehmen einer bestimmten das Fotografieren ermöglichenden Haltung gesehen, sondern erst dann bejaht worden ist, wenn das Kind vor der Kamera in einer schon für sich genommen sexuell aufreizenden Weise posiert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 404\u002F21 Rn. 11; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72\u002F16 Rn. 6 f.; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567\u002F97, NJW 1998, 1502, 1503; vgl. auch zum nicht genügenden bloßen Fotografieren der sexuellen Handlung eines anderen BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 StR 490\u002F21 Rn. 20). Von derartigen Fallgestaltungen unterscheidet sich das hier festgestellte Geschehen nämlich dadurch, dass das Kind die Handlung mit sexuellem Bezug (Fotografieren) nicht lediglich über sich ergehen lässt, sondern selbst vornimmt. Da der Angeklagte die Kinder hierzu aufgefordert hatte, ist der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu beanstanden (vgl. ähnlich - Filmen des eigenen entblößten Oberkörpers durch ein Mädchen mit einer Webcam zur Übertragung an den Angeklagten - BGH, Beschluss vom 14. Januar 2026 - 2 StR 169\u002F25 Rn. 7; aA ohne Begründung LK-StGB\u002FHörnle, 13. Aufl., § 176a StGB Rn. 12). \n\n41\\. (2) Jedoch hat das Landgericht den Angeklagten offenbar auch jeweils wegen des tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), verurteilt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.18., II.19. und II. 21. der Urteilsgründe nicht stand, so dass der für sich genommen rechtsfehlerfreie Schuldspruch nach § 176a StGB auch hier nicht bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 StR 441\u002F25 Rn. 18 mwN). \n\n42\\. Nach den Feststellungen zeigten die auf Veranlassung des Angeklagten von den Geschädigten gefertigten und übersandten Bild- und Videoaufnahmen jeweils den „unbekleideten Genitalbereich“ beziehungsweise den „entblößten Penis“ des Kindes. Hiermit sind - wie bereits oben (bb) (1)) näher ausgeführt - die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. \n\n43\\. (3) Der Rechtsfehler im Fall II.21. bedingt zugleich die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.20. der Urteilsgründe. Denn nach den Feststellungen übersandte der Geschädigte das Foto im Fall II.21. der Urteilsgründe „im Gegenzug“ zu dem vom Angeklagten erhaltenen kinderpornographischen Bild im Fall II.20. der Urteilsgründe und nur wenige Minuten danach, was dafür spricht, dass es sich bei der Tathandlung des Angeklagten im Fall II.20. der Urteilsgründe zugleich um das tatbestandsmäßige Bestimmen des Geschädigten im Sinne des von der Jugendkammer zu Fall II.21. der Urteilsgründe angenommenen § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte mit der Folge, dass beide Fälle eine tatbestandliche Handlungseinheit, mithin eine Tat bilden, die in weiterer Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, jeweils durch das Übersenden des „kinderpornographischen Bildes“ - zu dessen Inhalt das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht nähere Feststellungen zu treffen haben wird -, stünde. \n\n44\\. (4) Im Fall II.16. der Urteilsgründe kann demgegenüber der knappen Feststellung, wonach der dortige Geschädigte ein „Masturbationsvideo“ aufnahm, noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich hier um einen kinderpornographischen Inhalt handelte. Allerdings hat die Jugendkammer das von ihr angenommene Konkurrenzverhältnis zu dem Fall II.15. der Urteilsgründe (Tatmehrheit) nicht nachvollziehbar begründet. Nach den Feststellungen, wonach der Angeklagte dem Geschädigten in diesem Fall ein Video schickte, das zeigt, wie er sich selbst befriedigt, und der Geschädigte dann am selben Tag „auf Veranlassung des Angeklagten“ ein Masturbationsvideo von sich selbst fertigte und dem Angeklagten schickte (Fall II.16. der Urteilsgründe), hätte das Landgericht erörtern müssen, ob beide Taten im Verhältnis der tatbestandlichen Handlungseinheit oder Tateinheit (§ 52 StGB) stehen - sei es, weil es sich bei der Tathandlung im Fall II.15. der Urteilsgründe zugleich um das Bestimmen des Geschädigten zu dessen eigener sexueller Handlung (§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte oder weil die wechselseitigen Übersendungen in beiden Fällen Teil einer einheitlichen Chatkommunikation waren (vgl. \\- zu Versendung und Empfang mehrerer kinderpornographischer Dateien innerhalb einer Chatkommunikation - BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167\u002F22 Rn. 4 ff. mwN). Daneben kommt im Fall II.15. der Urteilsgründe auch ein - gegebenenfalls tateinheitlich verwirklichter - sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. \n\n45\\. Dafür, dass hiernach der Fall II.16. der Urteilsgründe darüber hinaus auch mit den Fällen II.13. und gegebenenfalls II.14. der Urteilsgründe im Verhältnis der Tateinheit stehen könnte, bieten die Feststellungen des Landgerichts demgegenüber keinen Anhalt. Denn mit der Übersendung des Videos im Fall II.15. begann offenbar eine - wenn auch am selben Tag wie in den Fällen II.13. und II.14. geführte - neue Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. \n\n46\\. ff) In den Fällen II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe ist die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) hingegen nicht zu beanstanden. Der auf diese Taten bezogene Schuldspruch bedarf allerdings - ebenso wie nach dem bereits Ausgeführten im Fall II.17. der Urteilsgründe - der Korrektur, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Jugendkammer nicht frei von Rechtsfehlern ist. \n\n47\\. (1) So handelt es sich bei dem festgestellten Verhalten des Kindes im Fall II.24. der Urteilsgründe (das im Hinblick auf die abgebildete Erektion die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfüllt) um den Bestimmungserfolg der Tat II.23. der Urteilsgründe, so dass beide Fälle als eine Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte zu werten sind. Die im Fall II.23. der Urteilsgründe offenbar in Tateinheit ausgeurteilte Straftat des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter § 176a StGB zurück. \n\n48\\. (2) Entsprechend verhält es sich in den Fällen II.26. und II.27. einerseits und II.28. und II.29. der Urteilsgründe andererseits. Die beiden letztgenannten Taten stehen zudem in Tateinheit mit der Tat zu II.30. der Urteilsgründe, denn im Hinblick auf die enge zeitliche Abfolge versteht der Senat die Feststellungen so, dass es sich weiterhin um denselben Kommunikationsvorgang handelte. Dass die vom Geschädigten in den Fällen II. 29. und II.30. der Urteilsgründe hergestellten und an den Angeklagten übersandten Fotoaufnahmen kinderpornographischen Gehalts waren, kann trotz der wertenden Beschreibung in den Urteilsgründen („entsprechend“, „sexualisiert“) hier deren Gesamtzusammenhang noch hinreichend deutlich entnommen werden. \n\n49\\. b) Schließlich bedarf der Schuldspruch auch in den Fällen II.34. und II.35. der Urteilsgründe der Berichtigung. Nach den Feststellungen übersandte der Angeklagte die tatgegenständlichen Videodateien an einen individualisierten Chatpartner über den Dienst „WhatsApp“. Der kinderpornographische Gehalt der Dateien ist noch hinreichend festgestellt, wenngleich in Urteilsfeststellungen rein wertende Begriffe wie das von der Jugendkammer im Fall II.35. und anderenorts verwendete Attribut „vergleichbar“ grundsätzlich zu vermeiden und stattdessen Tatsachen darzulegen sind (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\n50\\. Allerdings hat der Angeklagte die Dateien nicht verbreitet, weil er sie nicht einem größeren Personenkreis zugänglich machte und auch nicht festgestellt ist, dass er mit einer Weitergabe an einen solchen rechnete. Vielmehr hat er sie lediglich seinem Chatpartner zur Speicherung überlassen; es liegt daher jeweils eine Drittbesitzverschaffung statt eines Verbreitens vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 StR 584\u002F23 Rn. 4; Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 287\u002F22 Rn. 7; Urteil vom 6. Mai 2021 \\- 3 StR 350\u002F20 Rn. 14). \n\n51\\. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab, wobei er davon absieht, gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n52\\. 3\\. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Sowohl der Strafausspruch als auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus weisen darüber hinaus auch für sich genommen jeweils durchgreifende Rechtsfehler auf. \n\n53\\. a) Der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten begründet worden. \n\n54\\. aa) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme schädlicher Neigungen als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) einer tragfähigen Begründung. \n\n55\\. (1) Schädliche Neigungen in diesem Sinne liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581\u002F14 Rn. 5). \n\n56\\. (2) Das Landgericht hat angenommen, dass dies vorliegend „zwanglos“ aus der sehr hohen Anzahl an Geschädigten und dem eingeschliffenen delinquenten Verhalten des Angeklagten folge. Diese Erwägung erweist sich als lückenhaft, weil sie unerörtert lässt, dass bei dem Angeklagten nach der Überzeugung der Jugendkammer eine schwere andere seelische Störung in Gestalt der homosexuellen Pädophilie bestand und seine Steuerungsfähigkeit deshalb erheblich vermindert war. Die Bedeutung dieser Störung für die Tatbegehung hätte das Landgericht auch im Rahmen der bei Prüfung des § 17 Abs. 2 JGG gebotenen Gesamtwürdigung erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 3 StR 195\u002F15 Rn. 4; Schäfer\u002FSander\u002Fvan Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1949). Denn bei ihr könnte es sich um einen Einflussfaktor handeln, der selbst einer längeren Gesamterziehung durch Jugendstrafe von vornherein nicht zugänglich ist, zumal das Landgericht die Paraphilie als solche in anderem Zusammenhang als nur sehr eingeschränkt therapierbar eingestuft hat. \n\n57\\. bb) Überdies lassen die Urteilsgründe auch die gemäß § 18 Abs. 2 JGG gebotene jugendspezifische Begründung der Strafhöhe vermissen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 StR 279\u002F21 Rn. 5). Denn das Landgericht hat die Dauer der Jugendstrafe augenscheinlich vor allem mit dem allgemeinen Strafrecht entlehnten Zumessungskriterien begründet, während das Urteil zum maßgeblichen Erziehungsbedarf nur abstrakte, einen nachvollziehbaren Bezug zu der Person und den Taten des Angeklagten ermangelnde Ausführungen enthält. Unklar bleibt namentlich die Erwägung, dass die Jugendstrafe ausreichend lang bemessen sein müsse, „um eine erfolgversprechende Therapie überhaupt durchführen zu können“, nachdem die Jugendkammer, wie ausgeführt, die Störung des Angeklagten als kaum therapierbar bewertet und von einer Maßregelanordnung abgesehen hat. \n\n58\\. cc) Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zudem Gelegenheit haben, die vor allem, aber nicht nur dort, wo das Gesetz minder schwere Fälle vorsieht, gebotene Parallelwertung des Tatunrechts anhand der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 523\u002F24 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 98\u002F24 Rn. 14, jew. mwN) und hierbei gegebenenfalls in den Blick zu nehmen, dass die Fälle II.31. bis II.33. der Urteilsgründe für einen erwachsenen Straftäter nicht der Strafdrohung § 176a StGB nF, sondern gemäß § 2 Abs. 1 StGB dem \\- milderen - Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aF unterlegen hätten, der im Schuldspruch als sexueller Missbrauch von Kindern zu bezeichnen war. \n\n59\\. Hinsichtlich dieser Fälle hat die Jugendkammer überdies unzutreffend zugrunde gelegt, dass der Angeklagte sie als Heranwachsender beging, während er nach den Feststellungen tatsächlich noch im 18. Lebensjahr stand. Insoweit schließt der Senat angesichts der für sich genommen nicht zu beanstandenden Urteilsausführungen zur gegebenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zwar aus, dass ihm bei diesen kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit begangenen Taten die Verantwortungsreife (§ 3 JGG) gefehlt haben könnte. Das Landgericht hat indes nicht erkennbar berücksichtigt, dass hinsichtlich der Taten der gegenüber § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG geringere Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG anwendbar ist. \n\n60\\. b) Schließlich hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand. Das Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung der Maßregelentscheidung auf die Revision des Angeklagten gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 4 StR 304\u002F24 Rn. 22 mwN). \n\n61\\. aa) Die Aufhebung auch der Maßregelentscheidung ergibt sich bereits aus deren gemäß § 5 Abs. 3 JGG untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - 4 StR 115\u002F24 Rn. 29 mwN). Überdies hält die Begründung, mit der die Jugendkammer von der Anordnung der Maßregel nach §§ 7 JGG, 63 StGB abgesehen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach dem mit Verfassungsrang versehenen und einfachgesetzlich in § 62 StGB speziell normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB nicht nur dann unterbleiben muss, wenn eine gleich geeignete mildere Maßnahme gegeben ist, sondern auch dann, wenn die Anordnung zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht und deshalb unzumutbar ist. \n\n62\\. bb) Soweit die Jugendkammer die Maßregel als unangemessen in diesem Sinn angesehen hat, weil die krankhafte seelische Störung des Angeklagten (Pädophilie) nur sehr eingeschränkt therapierbar sei und der Angeklagte deshalb für einen unbefristeten Zeitraum seiner Freiheit entzogen wäre, ist sie indes von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Anders als die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) eine günstige Therapieprognose nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 \\- 5 StR 419\u002F23 Rn. 17; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71\u002F11 Rn. 23). Ihre Anordnung ist entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch dann nicht ohne weiteres unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn keine Aussicht besteht, den Betroffenen von der Störung, die gegebenenfalls seine Schuldfähigkeit bei der Anlasstat aufgehoben oder erheblich vermindert hat, zu heilen. Zwar stellt das in der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zum Ausdruck kommende konkrete Gewicht der Freiheitseinbuße einen maßgeblichen Faktor für die nach § 62 StGB gebotene Abwägung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 220\u002F13, NStZ-RR 2013, 339, 340). Ihm entgegenzustellen sind aber die Belange des Sicherungszwecks der Maßregel, die sich nach der Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der sie künftig drohen, bemessen. Wiegen sie sehr schwer, kann sich die Maßregel im Einzelfall selbst dann noch als verhältnismäßig erweisen, wenn eine Heilung nicht in Aussicht steht und die Anordnung daher nicht der Besserung des Untergebrachten, sondern allein dem Schutz der Allgemeinheit dient (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 243\u002F14 Rn. 12; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308\u002F89, NStZ 1990, 122, 123; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708\u002F12 Rn. 29 mwN). \n\n63\\. cc) Unbeschadet des fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkts hat die Jugendkammer auch nicht tragfähig begründet, dass eine Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug nicht aussichtsreich wäre. Sie hat zwar nicht verkannt, dass therapeutische Bemühungen außer auf eine - hier nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen nicht mögliche - Heilung der festgestellten seelischen Störung auch auf einen künftige Straftaten verhindernden Umgang mit ihr gerichtet sein könnten. Soweit sie hierzu ausgeführt hat, dass entsprechende Therapieprogramme in aller Regel in einem „Gruppensetting“ stattfänden und dies für den Angeklagten wegen seiner Sozialphobie aktuell nicht praktikabel sei, bleibt allerdings unerörtert, ob auch andere, für den Angeklagten geeignete Therapieformen möglich wären und ebenso ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die einer Gruppentherapie derzeit entgegenstehende Phobie im Maßregelvollzug ihrerseits behoben werden könnte. Beide Prüfungen hätten sich dem Landgericht aber aufdrängen müssen, zumal es in anderem Zusammenhang selbst angenommen hat, dass der Angeklagte therapiewillig sei und ein neues Umfeld einen positiven Einfluss auf ihn ausüben könnte. \n\n64\\. 4\\. Der Senat hebt auf die Revision des Angeklagten auch die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. III. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n65\\. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ausweislich des Rechtsmittelantrags auf den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB beschränkt. Aus der zur Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 310\u002F21 Rn. 12 mwN) ergibt sich ein noch weiter gehender Beschränkungswille dahingehend, dass nur die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB sowie der Strafausspruch, mithin nicht auch die unterbliebene Einziehung von Tatmitteln, angegriffen werden sollen. \n\n66\\. 1\\. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist nur teilweise wirksam. \n\n67\\. a) Ein Revisionsangriff kann wirksam auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, wenn diese nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und wenn die infolge des Teilrechtsmittels stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288\u002F19 Rn. 12 mwN). \n\n68\\. b) Hiernach kann der Schuldspruch grundsätzlich vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, weil er im Allgemeinen von der Entscheidung über die seinetwegen zu verhängenden Rechtsfolgen getrennt werden kann. Ausnahmsweise verhält es sich aber anders. So kann die Rechtsfolgenentscheidung unter anderem dann nicht losgelöst vom Schuldspruch angefochten werden, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu diesem überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen oder dies unklar bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21 Rn. 22; Urteil vom 2. Dezember 2015 \\- 2 StR 258\u002F15 Rn. 14, jew. mwN). \n\n69\\. So liegt es hier in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe, denn in diesen kommt mangels näherer Feststellungen zu dem Inhalt des jeweils vom Angeklagten übersandten Bildes sowie zu einem etwaigen Kausalzusammenhang mit einer nachfolgenden Handlung des jeweiligen Geschädigten auch eine Straflosigkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten in Frage. Dies erfasst des Weiteren auch den Fall II.14. der Urteilsgründe, weil nicht feststeht, dass dieser rechtlich und tatsächlich unabhängig von dem im Schuldspruch notwendigerweise mitangegriffenen Fall II.13. der Urteilsgründe beurteilt werden kann. Denn wie bereits zur Revision des Angeklagten (vgl. o., II.2. a) bb) (2)) ausgeführt, kann aufgrund der sehr knappen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass beide Fälle im Verhältnis der Tateinheit (oder tatbestandlichen Handlungseinheit) statt wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen der Tatmehrheit stehen. Aus dem Umstand, dass das Landgericht gemäß § 31 Abs. 1 JGG eine einheitliche Sanktion verhängt hat, folgt nichts anderes, denn auch im Jugendstrafrecht gründet der Strafausspruch regelmäßig auf dem Schuldspruch in seiner Gesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 502\u002F99, juris Rn. 4), so dass es für die Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht genügt, dass die Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt oder in der Mehrzahl der Taten eine Strafbarkeit ergeben. \n\n70\\. c) Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Jugendstrafe und der Maßregelentscheidung (§ 5 Abs. 3 JGG) und zur Vermeidung innerer Widersprüche zwischen den Annahmen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einerseits und zu bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen andererseits kommt auch die von der Staatsanwaltschaft offenbar gewollte Herausnahme der Urteilsfeststellungen zum Strafausspruch aus dem Revisionsangriff nicht in Betracht. \n\n71\\. d) Dagegen, dass die Beschwerdeführerin die unterbliebene Einziehung der vom Angeklagten verwendeten Endgeräte als Tatmittel nicht angreift, bestehen hingegen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136\u002F23 Rn. 9). \n\n72\\. 2\\. Die Revision ist begründet. \n\n73\\. a) Der Schuldspruch in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe unterliegt aus den bereits zur Revision des Angeklagten dargelegten Gründen der Aufhebung. Dasselbe gilt für die Nichtanordnung der Maßregel. \n\n74\\. b) Infolgedessen kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Er weist zudem eigene Rechtsfehler nicht nur - wie ebenfalls bereits oben (II.3. a)) ausgeführt - zum Nachteil (§ 301 StPO), sondern darüber hinaus auch zum Vorteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Voraussetzungen der vom Landgericht in allen Fällen angenommenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, angenommen, dass der Angeklagte eine sexuelle Devianz in Gestalt einer homosexuellen Pädophilie aufweise und durch deren Auswirkungen in seiner Steuerungsfähigkeit in einem § 21 StGB genügenden Ausmaß beeinträchtigt gewesen sei. \n\n75\\. aa) Bereits die Beweiswürdigung zum Vorliegen einer derartigen Störung bei dem Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei, denn sie weist Lücken auf. \n\n76\\. Die Jugendkammer hat ausgeführt, dass der „Anteil der Paraphilie an der Sexualstruktur des Angeklagten erheblich“ sei. Dieser führe keine anderen sexuellen Beziehungen zu Gleichaltrigen, andere Wege der sexuellen Befriedigung stünden ihm auch aufgrund seiner sozialen Phobien nicht zur Verfügung. Damit hat sie ersichtlich aus der Begehung der auf (männliche) Kinder bezogenen Taten bei gleichzeitigem Fehlen geschlechtlicher Beziehungen zu gleichaltrigen Personen auf das Bestehen einer Pädophilie geschlossen. Unerörtert bleibt hierbei aber das übrige festgestellte Störungsbild des Angeklagten und dessen möglicher Einfluss auf seine Taten. \n\n77\\. Ausweislich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lag bei diesem außer den von der Jugendkammer immerhin knapp angesprochenen sozialen Phobien auch ein „atypischer Autismus“ vor und er hatte nach seiner Grundschulzeit massive Schwierigkeiten in der Anbahnung von Freundschaften, die er sich wünschte. Danach drängte sich die Frage auf, ob dies gegen eine Pädophilie als ausschließlich oder zumindest überwiegend auf Kinder gerichtete Sexualpräferenz sprechen und die Taten stattdessen sexuelle Ersatzhandlungen des Angeklagten gewesen sein könnten, der zur Etablierung (vorrangig gewünschter) geschlechtlicher Kontakte zu Gleichaltrigen nicht in der Lage war. Eine Auseinandersetzung mit ihr lassen die Urteilsgründe indes vermissen. \n\n78\\. bb) Im Übrigen kann eine Pädophilie nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden; vielmehr kann - zumal bei einem jungen Täter, dessen Persönlichkeitsreifung noch nicht abgeschlossen ist - auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 457\u002F20 Rn. 10; Urteil vom 15. März 2016 \\- 1 StR 526\u002F15 Rn. 13 mwN). Im Einzelfall kann eine Pädophilie zwar das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, dass sie den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229\u002F22 Rn. 13 mwN). Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie hiernach dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden kann und dann regelmäßig eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nahelegt, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 387\u002F22 Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526\u002F15 Rn. 14). \n\n79\\. Eine diesen Anforderungen genügende Würdigung lassen die knappen Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet hat, vermissen. Sie legen schon nicht offen, ob der Sachverständige, dem das Landgericht gefolgt ist, von einer Kernpädophilie oder lediglich von einer entsprechenden Nebenströmung bei dem Angeklagten ausgegangen ist, und erschöpfen sich letztlich in einem Schluss aus dem Umstand, dass dieser auch nach einer bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Taten desselben Modus Operandi fortsetzte, auf die Annahme, dass er „seine Handlungen nur noch bedingt von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen konnte“. \n\n80\\. Eine zunehmende Häufigkeit der Taten ist den Urteilsgründen indes ebenso wenig zu entnehmen wie ein Absinken der durch sie erreichten Befriedigung oder ein Ausbau des Raffinements. Zwischen den urteilsgegenständlichen Taten lagen im Übrigen immer wieder mehrwöchige und sogar mehrmonatige Zeiträume, in denen kein Verhalten des Angeklagten festgestellt ist, das der Befriedigung seines etwaigen devianten Sexualtriebs zugeordnet werden könnte. Außerdem war der Angeklagte nach den Feststellungen in der jeweiligen Anbahnungsphase zu seinen Taten offenbar durchgehend in der Lage, mit den späteren Geschädigten Kontakt aufzunehmen und in Chats oder Computerspielen zu interagieren, ohne dass es schon anfangs zu sexuell konnotierten Kommunikationsinhalten gekommen wäre. Beides könnte gegen einen vom Angeklagten empfundenen mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang sprechen und hätte daher erörtert werden müssen. \n\n81\\. 3\\. Der Senat hebt auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft die den aufgehobenen Urteilsteilen jeweils zugehörigen Feststellungen zur Ermöglichung widerspruchsfreier Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf. \n\nQuentin Maatsch Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Ri'inBGH Marksbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Liebhart Quentin","BGH, 07.05.2026, 4 StR 636\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.060Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":5,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":101,"updatedAt":111},"2233","ECLI:DE:NEURIS:KORE606092026","ecli-de-neuris-kore606092026","5 StR 40\u002F26","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 40\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch zu den Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ und wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das dagegen mit der in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe - der Anregung des Generalbundesanwalts folgend - auf sexuelle Nötigung umgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch Teile der Literatur folgen, ist in Fällen, in denen der Täter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB anwendet, auf sexuelle Nötigung zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 464\u002F18 Rn. 3; vom 3. April 2019 - 3 StR 572\u002F18 Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294\u002F20 Rn. 16; LK\u002FHörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 200; aA TK\u002FEisele, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 154). Jedenfalls wenn - wie hier \\- die Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist diese Tenorierung geboten. \n\n3\\. 2\\. Die Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Anders als im Fall II.1, in dem das Landgericht nach eingehender Prüfung einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 Var. 2 StGB angenommen hat, hat es eine solche Prüfung in den genannten Fällen nicht vorgenommen und ist vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen. Diesen hat es zudem unzutreffend als von sechs Monaten bis zehn Jahren reichend bezeichnet, obwohl die Obergrenze des Strafrahmens lediglich fünf Jahre beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen in den genannten Fällen auf diesen Rechtsfehlern beruhen, und hebt sie deshalb auf, auch wenn zu konstatieren ist, dass der Angeklagte im Fall II.2 von der im Urteil nicht begründeten Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 StGB, dessen Vorliegen die ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift zu Grunde gelegt hatte, nicht beschwert ist. \n\n4\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. \n\n5\\. 3\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils hingegen nicht ergeben. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 06.05.2026, 5 StR 40\u002F26","2026-07-10T22:05:03.303Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":5,"decisionDate":117,"fullText":118,"summary":119,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":121},"2382","ECLI:DE:NEURIS:KORE625162026","ecli-de-neuris-kore625162026","5 StR 98\u002F26","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 22. April 2026 - 5 StR 98\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Strafe für Tat 73 der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18\\. Juli 2023 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in 70 Fällen, jeweils in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bild-aufnahmen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verschaffen von dessen Besitz, und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder ihres Vorbehalts sowie eines Berufsverbots hatte es abgesehen. \n\n2\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil im Strafausspruch und, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalts und der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (5 StR 632\u002F23). \n\n3\\. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ein unbefristetes Berufsverbot bezogen auf sämtliche pflegerische Tätigkeiten von Menschen mit geistiger und oder körperlicher Behinderung verhängt. Die hiergegen mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4\\. 2\\. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n5\\. Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) bedarf es nicht, weil das Verfahren insgesamt nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Zwar ist die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. Juli 2025 zur Zustellung des am 8\\. April 2025 verkündeten und am 27. Mai 2025 zu den Akten gelangten Urteils an den Verteidiger des Angeklagten erst am 29. Oktober 2025 ausgeführt worden. Die hiermit einhergehende zeitliche Verzögerung ist aber im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens durch besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache kompensiert worden. Entscheidend ist insoweit nicht die Verzögerung eines einzelnen Verfahrensabschnitts, sondern die Frage, ob das Verfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21\u002F11 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238\u002F08 Rn. 9; Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - 3 StR 412\u002F06, NStZ-RR 2007, 150, 151; vom 11. November 2004 - 5 StR 376\u002F03, NJW 2005, 518, 519). Das ist hier mit Blick auf das umfangreiche Rügevorbringen in der Revisionsbegründungsschrift der Fall. \n\n6\\. 3\\. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat lediglich einen Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 73 der Urteilsgründe ergeben. \n\n7\\. a) Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Das Landgericht hat die für die Tat 73 festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB „in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung“ - damals Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren - entnommen (UA S. 22). Dabei hat es jedoch die Herabsetzung des Strafrahmens zum 28. Juni 2024 \\- nunmehr Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren - unberücksichtigt gelassen. \n\n8\\. Dem schließt sich der Senat an (vgl. § 2 Abs. 3 StGB). \n\n9\\. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung setzt der Senat die Einzelstrafe dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 354 Abs. 1 StPO zur Vermeidung jeglicher Beschwer auf das Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe herab. \n\n10\\. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der verbleibenden 72 Einzelstrafen, unter anderem von dreimal sechs Jahren, 25 mal fünf Jahren und drei Monaten und im Übrigen von sechs Monaten bis zu vier Jahren und zwei Monaten, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\n11\\. b) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 3 StGB werden von der Herabsetzung der Einzelstrafe nicht tangiert. \n\n12\\. c) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten keine ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n13\\. 4\\. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, Beschluss vom 22. April 2026 - 5 StR 98\u002F26","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.896Z",{"id":123,"ecli":124,"slug":125,"caseNumber":126,"courtId":5,"decisionDate":117,"fullText":127,"summary":128,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":129},"2383","ECLI:DE:NEURIS:KORE615032026","ecli-de-neuris-kore615032026","4 StR 575\u002F25","#  BGH, 22.04.2026, 4 StR 575\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, des Betrugs sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist.\n\nDie im Fall C.I.2. der Urteilsgründe (Tat zu Ziffer 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) verhängte Einzelstrafe entfällt.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, Betrugs sowie sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich zu einer Schuldspruchänderung und dem Entfallen einer Einzelstrafe führt. I. \n\n2\\. Den Verfahrensrügen des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. November 2025 der Erfolg versagt. \n\n3\\. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beanstandung der ermessensmissbräuchlichen Verfahrenstrennung nicht durchdringt. Soweit er hierzu geltend macht, der eigentliche Grund für diese Verfahrensweise der Strafkammer habe darin bestanden, mit dem abgetrennten Teil Druck auf ihn auszuüben, dass er gegen das vorliegende Urteil keine Revision einlege, kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Denn ein mit der Verfahrenstrennung intendierter Rechtsmittelverzicht kann schon denklogisch auf das vorliegende Urteil, das einem solchen vorausgeht, keinen Einfluss nehmen. II. \n\n4\\. 1\\. Der Schuldspruch hält einzig in konkurrenzrechtlicher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aufgrund einer Überschneidung der Ausführungshandlungen sind in den Fällen C.I.2. der Urteilsgründe (Taten zu den Ziffern 5 bis 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) lediglich zwei und nicht drei Fälle der Untreue gegeben (vgl. Fischer\u002FLutz in Fischer, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 23). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 rief der Angeklagte zeitgleich die bewilligten Zuschüsse für zwei Jugendreisen ab und gab in diesem einen Schreiben das Konto der L. C. GmbH an, auf welches die beiden Zuschüsse am selben Tag überwiesen wurden, so dass die Taten zu den Ziffern 6 und 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023 sich lediglich als ein Fall der Untreue darstellen. \n\n5\\. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der insoweit geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n6\\. 2\\. Die Schuldspruchänderung führt dazu, dass die Einzelstrafe im Fall C.I.2. der Urteilsgründe (Tat zu Ziffer 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) entfällt. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe in Höhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren verhängten zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten sowie einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung - die sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 4 StR 352\u002F25 Rn. 3) - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n7\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nQuentin Maatsch Marks Gödicke Liebhart","BGH, 22.04.2026, 4 StR 575\u002F25","2026-07-10T22:05:20.012Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":5,"decisionDate":117,"fullText":135,"summary":136,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":137},"2374","ECLI:DE:NEURIS:KORE600332026","ecli-de-neuris-kore600332026","5 StR 616\u002F25","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2025, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Strafausspruch und - insoweit auch auf dessen Revision - im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 17.634,74 Euro angeordnet worden ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. werden verworfen.\n\n4\\. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die verhängten Strafen für die Taten II.5 und II.8 jeweils auf ein Jahr und sechs Monate sowie die für die Tat II.9 verhängte Strafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt werden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie die Einziehung von „Wertersatz des Erlangten“ in Höhe von 70.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen Handeltreibens mit vollautomatischen Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz derselben in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision sowohl zuungunsten als auch - bezogen auf die Einziehungsentscheidung - zugunsten des Angeklagten K. eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die ebenfalls auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten und jeweils mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Angeklagten K. und E. sind nur zu einem geringen Teil begründet. I. \n\n2\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n3\\. 1\\. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21, NStZ-RR 2022, 290, 292) leidet die Strafzumessung des Landgerichts unter einem durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, soweit im Urteil als strafmildernd gewertet worden ist, dass er aufgrund seiner Verurteilung mit der Verhängung nachteiliger aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere seiner Ausweisung aus Deutschland, rechnen müsse. Weshalb die Aufenthaltsbeendigung dem in der Türkei lebenden Angeklagten, der weder der deutschen Sprache mächtig ist noch über soziale Bindungen in Deutschland verfügt und allein zur Abwicklung eines illegalen Waffengeschäfts eingereist ist, zugutekommen sollte, erschließt sich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313\u002F20 Rn. 31, 33). \n\n4\\. 2\\. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Einzelstrafen (Fälle II.11 und 13), ohne dass es auf die weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung ankäme. Es bedarf auch keiner Prüfung der Frage, ob die allein festgestellte Unbestraftheit in Deutschland bei einem nur zur Begehung von Straftaten einreisenden und alsbald festgenommenen Ausländer überhaupt strafmildernd herangezogen werden kann. Ebenso kann offenbleiben, ob das Tatbild prägende Umstände, wie etwa die Einreise mit totalgefälschten Aufenthaltspapieren, bei der Strafzumessung hätten berücksichtigt werden müssen. Eine etwaige Beschränkung nach § 154a StPO stünde dem nicht ohne weiteres entgegen. \n\n5\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch und der Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB die Grundlage. \n\n6\\. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Gesamtstrafe kommen, wird es die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Erwägungen im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu berücksichtigen haben. II. \n\n7\\. Das hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat - ebenso wie das des Angeklagten - Erfolg, soweit das Landgericht eine höhere Einziehung des Wertes von Taterträgen als 17.634,74 Euro angeordnet hat. \n\n8\\. Die Strafkammer hat insoweit nicht geprüft, ob durch den in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht des Angeklagten auf das bei ihm am 11. Juni 2024 sichergestellte Bargeld in Höhe von insgesamt 52.365,26 Euro der staatliche Zahlungsanspruch erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198\u002F18, BGHSt, 63, 305, 311f.; vom 17. November 2020 - 4 StR 373\u002F20 Rn. 3; vom 1. Februar 2023 - 5 StR 549\u002F22 Rn. 2; vom 30\\. Mai 2023 - 6 StR 193\u002F23 Rn. 2; vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 145\u002F24 Rn. 17). III. \n\n9\\. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten K. keinen Erfolg. Teilweise erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie insgesamt die Aufhebung der Einziehungsentscheidung beantragt hat. IV. \n\n10\\. Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zur Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.5, 8 und 9 der Urteilsgründe. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „...die für die Taten II.5, II.8 und II.9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen [sind] angemessen herabzusetzen. Grund hierfür sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, denen zu Folge es in den vorgenannten Fällen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung die Verwirklichung von gleich zwei Straftatbeständen berücksichtigt hat (UA S. 21). Das erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte insoweit nur wegen Handeltreibens mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 [Buchst.] c WaffG strafbar gemacht hat (UA S. 18). Dabei wird der Senat mit Blick auf das gewerbsmäßige Vorgehen des Angeklagten und die in allen Fällen festgestellte beachtliche Anzahl der gehandelten Schusswaffen (60, 23 bzw. 100) ausschließen können, dass die Strafkammer bei Vermeidung des Rechtsmangels den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 52 Abs. 6 WaffG zur Anwendung gebracht hätte.“ \n\n11\\. Dem schließt sich der Senat an. Weitergehende Rechtsfehler zulasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an den individuellen Tatbeiträgen und der individuellen Schuld orientiert. \n\n12\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.5 und 8 der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.9 der Urteilsgründe um jeweils drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate (Fälle II.5 und 8) und ein Jahr und neun Monate (Fall II.9) herab. \n\n13\\. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten und sechs weiterer Strafen von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren und zwei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. \n\n14\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25","2026-07-10T22:05:19.124Z",{"id":139,"ecli":140,"slug":141,"caseNumber":142,"courtId":5,"decisionDate":117,"fullText":143,"summary":144,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":145},"2385","ECLI:DE:NEURIS:KORE615242026","ecli-de-neuris-kore615242026","5 StR 102\u002F26","#  BGH, 22.04.2026, 5 StR 102\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 im Strafausspruch dahin geändert, dass\n\na) die Tagessatzhöhe im Fall II.2.c) aa) der Urteilsgründe auf einen Euro\n\nb) und die Gesamtstrafe auf vier Jahre und sechs Monate\n\nfestgesetzt werden.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in sechs Fällen und „vorsätzlicher“ Körperverletzung schuldig gesprochen und tenoriert, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist; zudem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge und verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n3\\. a) Die Rüge einer Verletzung von „§ 240 Abs. 2 StPO, des § 244 Abs. 2 StPO, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK“ wegen Entlassung eines Zeugen und Entziehung des Fragerechts der Verteidigung ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob sich der Zeuge in Bezug auf die Entstehung und den Kontext einer in der Hauptverhandlung von seinem Mobiltelefon teilweise abgespielten Audiodatei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Offen bleibt auch, ob die technisch aufgearbeitete Audiodatei, wie vom Vorsitzenden angekündigt, den Verfahrensbeteiligten zu einer späteren Zeit zur Verfügung gestellt worden ist und der Verteidiger insoweit die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des lückenhaften Tatsachenvortrags die Begründetheit der Rüge nicht prüfen. \n\n4\\. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „§§ 24, 25, 26, 27 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO“ wegen Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen den Vorsitzenden vom 2. Mai 2025 aufgrund von Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 28. April 2025 (Montag) beanstandet, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil zu den konkreten zeitlichen Abläufen, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten vom Ablehnungsgrund, nicht vorgetragen wird. Eine Prüfung der Unverzüglichkeit des Antrags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 \\- 5 StR 542\u002F20 Rn. 54; Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181\u002F21, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 10 Rn. 27). Die - möglicherweise insoweit bedeutsame - ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Mai 2025 ist nicht vollständig mitgeteilt worden; der Vortrag bricht mitten im Satz ab. \n\n5\\. 2\\. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB im Fall II.2.a) der Urteilsgründe. Diese beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. \n\n6\\. a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte an der Geschädigten, die Mitglied der von ihm autoritär geführten christlichen Vereinigung „I. “ war, sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, spiegelte er ihr vor, ein Ritual durchführen zu wollen. Nachdem der Angeklagte ihr erläutert hatte, hierfür Sperma zu benötigen, forderte er die Geschädigte auf, sich nackt auf den Boden zu legen, was sie befolgte. Ohne Vorwarnung versuchte er sodann, mit seinem durch ein Kondom geschützten Penis anal in die Geschädigte einzudringen. Obwohl diese stark verkrampfte, mehrfach äußerte, Schmerzen zu haben und erklärte, es sei „nicht ok“, führte der Angeklagte die Handlungen fort, indem er mit dem Penis gegen ihre „zusammengezogenen“ Pobacken andrückte, bis er zum Orgasmus kam. Er wusste, dass die Geschädigte damit nicht einverstanden war. \n\n7\\. b) Die getroffenen Feststellungen gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Das Landgericht hat sich auf die glaubhaften Angaben der Ge-schädigten gestützt, die vor der Tat keine sexuelle Beziehung mit dem Angeklagten geführt und noch nie Analverkehr praktiziert hatte. Sie war von dessen Vorgehen „vollkommen überrascht“ worden und brachte ihr fehlendes Einverständnis mit den sexuellen Handlungen „jedenfalls in deren Verlauf“ objektiv deutlich erkennbar zum Ausdruck, indem sie ihre „Pobacken zusammenzog“ und ein anales Eindringen hierdurch „körperlich“ abwehrte sowie äußerte, dass „es“ ihr weh tue und „das nicht ok“ sei. \n\n8\\. Soweit die Geschädigte in der Hauptverhandlung (selbstkritisch) bekundet hat, sie hätte auch „Nein“ sagen können, habe aber nicht gewusst, was auf sie zukomme und was der Angeklagte dann gemacht hätte, steht dies in keinem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Das Landgericht hat hierin lediglich einen Beleg dafür gesehen, dass sich die Geschädigte „fälschlicherweise“ selbst die Verantwortung für das Geschehene zuschrieb. Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Geschädigten aufgrund ihrer körperlichen Abwehrhaltung und Äußerungen jedenfalls im Verlauf der sexuellen Handlungen erkannte, hat es dadurch nicht relativiert. Der erkennbare Wille im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB muss nicht durch die Verwendung des Wortes „Nein“ kundgetan werden, er kann auch konkludent zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - 4 StR 32\u002F23 Rn. 36; Beschluss vom 13. Dezember 2022 \\- 3 StR 372\u002F22, NJW 2023, 701, 702; BT-Drucks. 18\u002F9097, S. 22 f.). Selbst wenn dieser erst im Verlauf von zunächst einverständlich oder auch nur ohne geäußerten Widerwillen hingenommenen sexuellen Handlungen erkennbar geworden ist, steht dies der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 546\u002F18, NStZ 2019, 407, 408; BT-Drucks. 18\u002F9097, S. 23). Daran gemessen weist die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Urteil mitgeteilten Passage aus der Strafanzeige der Geschädigten, wonach der Angeklagte zur Spermagewinnung Analverkehr vorgeschlagen und sie dem „zugestimmt“ habe. Denn in dieser Hinsicht weicht ihre Aussage von den Angaben in späteren Vernehmungen ab. Das Landgericht hat die Unterschiede darin begründet gesehen, dass die der deutschen Sprache nur in groben Zügen mächtige Geschädigte anlässlich der Anzeigenerstattung ohne Dolmetscher vernommen worden ist, so dass „Übertragungsschwierigkeiten“ nicht auszuschließen seien. \n\n9\\. 3\\. Der Strafausspruch bedarf der Änderung. \n\n10\\. a) Die Strafkammer hat entgegen § 40 Abs. 4 StGB die Höhe des Tagessatzes für die von ihr verhängte Geldstrafe im Fall II.2.c) aa) der Urteilsgründe nicht bestimmt. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 StGB). \n\n11\\. b) Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bedarf der Korrektur, weil das Urteil insoweit einen unauflöslichen Widerspruch zu den Urteilsgründen aufweist. Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Davon abweichend hat das Landgericht in den Urteilsgründen nur eine solche von vier Jahren und sechs Monaten begründet. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. \n\n12\\. Um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen und der bereits rechtsstaatswidrig verzögerten Haftsache Fortgang zu geben, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe auf vier Jahre und sechs Monate fest. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 321\u002F16 Rn. 16). \n\n13\\. 4\\. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, 22.04.2026, 5 StR 102\u002F26","2026-07-10T22:05:20.151Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":5,"decisionDate":117,"fullText":151,"summary":152,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":153},"2377","ECLI:DE:NEURIS:KORE625532026","ecli-de-neuris-kore625532026","5 StR 108\u002F26","#  BGH, 22.04.2026, 5 StR 108\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 28. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben diejenigen zum objektiven Tatgeschehen bestehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung“ in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und jeweils die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der Angeklagte lebte in einem ambulant betreuten Wohnheim, als er zwischen dem 2\\. Juli 2023 und dem 20. März 2024 bei jeweils zwei Begegnungen einer der beiden Nebenklägerinnen in sexuell motivierter Absicht gegen deren erkennbaren Willen an das bedeckte Geschlechtsteil oder an die bekleidete Brust griff. \n\n4\\. b) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straftaten nach § 177 Abs. 1 StGB (richtig: sexueller Übergriff) verurteilt. Es hat dem Sachverständigen folgend angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten infolge einer bei ihm bestehenden leichtgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung - als Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) - erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB). \n\n5\\. 2\\. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Die Prüfung der Schuldfähigkeit und damit die Annahme einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei den Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\n6\\. a) Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungs-fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 StR 616\u002F24, NStZ-RR 2025, 105, 106 mwN). \n\n7\\. b) Die Ausführungen des Landgerichts erfüllen diese Anforderungen nicht. Das Urteil verhält sich nicht dazu, wie sich der vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Zustand des Angeklagten auf die jeweilige Tatbegehung ausgewirkt haben soll. Die Strafkammer hat sich auf die Wiedergabe der Angaben des Sachverständigen beschränkt, nach denen der Angeklagte die Handlungen nicht im Rahmen von seit dem Kindesalter auftretenden raptusähnlichen Durchbruchshandlungen begangen habe. Es bestehe vielmehr Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte gezielt die tatbegünstigenden Gelegenheiten im Fahrstuhl oder im Waschkeller ergriffen, seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und den Übergriff bei Entdeckungsgefahr beendet habe. Darin lasse sich „ein wirklicher Verlust der Verhaltenskontrolle“ nicht erblicken, „erhebliche Beeinträchtigungen“ ergäben sich aber durch die erheblichen Verhaltensstörungen als Folge der geistigen Behinderung. Auch im Weiteren bleibt jedoch unklar, wie sich diese - im Übrigen nicht näher beschriebenen \\- Verhaltensstörungen konkret auf die Steuerungsfähigkeit bei den Tatbegehungen ausgewirkt haben sollen. \n\n8\\. 3\\. Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung entzieht auch dem Schuldspruch die Grundlage. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Taten haben Bestand. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. \n\n9\\. 4\\. Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum Anlass für die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geben, wird das neue Tatgericht die Gefährlichkeitsprognose näher als bisher darzulegen haben. Soweit das Landgericht seine Prognose darauf gestützt hat, dass der Angeklagte „früher“ mit Gewalttaten auffällig geworden sei und zukünftig auch Taten gegen Leib und Leben zu erwarten seien, fehlt eine tragfähige Begründung. Der Angeklagte war wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf einer im Jahr 2000 begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden; zu weiteren prognoseungünstig herangezogenen Vorfällen hat das Landgericht keine eigenen Feststellungen getroffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 5 StR 449\u002F24 mwN). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, 22.04.2026, 5 StR 108\u002F26","2026-07-10T22:05:19.467Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":5,"decisionDate":159,"fullText":160,"summary":161,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":159,"parsedAt":162,"updatedAt":163},"2519","ECLI:DE:NEURIS:KORE625122026","ecli-de-neuris-kore625122026","5 StR 685\u002F25","2026-04-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.04.2026, 5 StR 685\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch. \n\n3\\. Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des § 261 StPO, mit der er beanstandet, die Strafkammer habe die in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt, bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht ersichtlich ist, welches Verhalten des Landgerichts der Beschwerdeführer konkret beanstandet. Deswegen kann der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht prüfen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Beweistatsachen sich der Strafkammer eine (weitergehende) Erörterung der Beweismittel hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33\u002F25 Rn. 28; vom 25. August 2022 - 3 StR 359\u002F21 Rn. 50). Der Sache nach erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, mit denen jedoch keine Rechtsfehler aufgezeigt werden. \n\n4\\. 2\\. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n5\\. Das Landgericht hat sich mit den erstmals in der Hauptverhandlung von der Nebenklägerin mitgeteilten weiteren Vorkommnissen, namentlich den zwei Vorfällen, bei denen der Angeklagte die Nebenklägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes zum Sex gedrängt habe, auseinandergesetzt. \n\n6\\. Ein Erörterungsmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass das Urteil keine Ausführungen zum Inhalt der im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens von der Nebenklägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2024 enthält. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden. \n\n7\\. Schließlich lassen die Urteilsgründe keine Rückschlüsse auf mehrfache polizeiliche Vernehmungen der Nebenklägerin zu. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums zwischen der erstmaligen Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im Oktober 2024 und der im Urteil dargestellten polizeilichen Vernehmung am 5. November 2024 drängt sich dies auch nicht auf. Aus der Formulierung, die Nebenklägerin habe das Kerngeschehen „in Übereinstimmung mit früheren Vernehmungen“ geschildert, ergibt sich nichts anderes. Denn wie der „Gesamtwürdigung“ des Landgerichts zu entnehmen ist, hat es dabei alle „polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen“ gemeint. \n\nCirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 07.04.2026, 5 StR 685\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:33.410Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":5,"decisionDate":169,"fullText":170,"summary":171,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":169,"parsedAt":172,"updatedAt":173},"2611","ECLI:DE:NEURIS:KORE615302026","ecli-de-neuris-kore615302026","2 StR 438\u002F25","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BGH, 25.03.2026, 2 StR 438\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18\\. Dezember 2024\n\na) im Schuldspruch\n\naa) in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte, schuldig ist,\n\nbb) in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen schuldig ist, und\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten „des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sowohl einer Vergewaltigung, eines sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, als auch des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fall 17 der Urteilsgründe), „des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, sowie der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, sowie des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fälle 18 und 19 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Fall 1 der Urteilsgründe), „der Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fall 16 der Urteilsgründe) sowie „des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen [Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe] wobei es davon in 12 Fällen beim Versuch blieb“ (Fälle 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe), schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und teilweise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. \n\n2\\. Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: \n\n3\\. 1\\. Der Angeklagte veranlasste eine damals 16 Jahre alte Schülerin einer Klasse, in der er als Vertretungslehrer unterrichtete, sich am 5. Juli 2016 vor dem Unterricht ein fernsteuerbares Vibrations-Ei vaginal einzuführen, und schaltete das Gerät absprachegemäß während des Unterrichts mehrmals ein, um das Mädchen bei der Stimulation zu beobachten (Fall 1 der Urteilsgründe). Im Zeitraum vom 25. Oktober 2016 bis zum 24. Februar 2019 wirkte er über Chatprogramme unter Verwendung pornographischer Texte auf verschiedene Kinder im Alter von zehn bis 13 Jahren ein, um sie zu veranlassen, eigene Nacktbilder mit Sexualbezug zu fertigen und ihm zu senden oder zu masturbieren und ihm im Chat davon zu berichten (Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe). Am 11. September 2019 übersandte der Angeklagte einem unbekannt gebliebenen Chatpartner ein Foto der unbekleidet masturbierenden Geschädigten des Falles 1 der Urteilsgründe, das aufgenommen worden war, als das Mädchen über 14 und unter 18 Jahre alt gewesen war (Fall 16 der Urteilsgründe). Am 11. Februar 2023 ließ der Angeklagte seine am 27. Februar 2022 geborene Tochter seinen halberigierten Penis in den Mund nehmen und machte davon ein Foto (Fall 17 der Urteilsgründe). Am 28\\. Februar 2023 veranlasste er das Kleinkind dazu, seinen Penis in die Hand zu nehmen, und fertigte Fotos davon (Fall 18 der Urteilsgründe). Am 8. Mai 2023 fotografierte der Angeklagte das nackt auf dem Wickeltisch liegende Kind unter Fokus auf die Vulva, spreizte dann dessen Labien und fotografierte es erneut mit Fokus auf die Klitoris (Fall 19 der Urteilsgründe). Zu den Zeitpunkten der Taten in den Fällen 16 bis 19 der Urteilsgründe war der Angeklagte zugleich im Besitz einer Anzahl weiterer kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien. \n\n4\\. 2\\. Die Jugendschutzkammer ist für die Fälle 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe ohne nähere Begründung lediglich jeweils vom Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung ausgegangen. Die Tat in Fall 12 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte erfolglos ein Foto des Penis des Geschädigten im Moment der Ejakulation verlangt hatte, hat sie demgegenüber als vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB in Tateinheit mit dem Versuch einer Tat nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, jeweils in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung, bewertet, ohne die von ihr angenommene gleichartige Tateinheit von Vollendung und Versuch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Für Fall 14 der Urteilsgründe, in dem der Geschädigte mehrmals Fotos seines erigierten oder teilerigierten Penis übersandte, ist die Jugendschutzkammer von einem vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB, jeweils in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung, ausgegangen. II. \n\n5\\. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 \\- 2 StR 305\u002F22, Rn. 12; vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597\u002F24, Rn. 6, und vom 14. Januar 2026 - 2 StR 277\u002F25, Rn. 8) wirksam auf den Schuldspruch in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts lediglich die Annahme des Versuchs anstelle eines vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 und erhebt, insoweit auch auf Verfahrensbeanstandungen gestützt, verschiedene Einwendungen gegen die Strafbemessung insgesamt. Sie greift damit den Schuldspruch lediglich in diesen Fällen an. Gegen die Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung bestehen keine Bedenken. III. \n\n6\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet. \n\n7\\. 1\\. Die rechtliche Bewertung der Taten in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe als jeweils lediglich versuchter sexueller Missbrauch von Kindern hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Dies und ein Fassungsversehen in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe führen zur Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs durch den Senat. a) Die Jugendschutzkammer hat zunächst verkannt, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung vollendete. Diese Tatbestandsvariante ist bereits mit der sinnlichen Wahrnehmung des mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zugänglich gemachten pornographischen Inhalts durch das Kind vollendet, sofern es sich, wie hier, um eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art handelt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509\u002F13, NStZ-RR 2015, 74; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177\u002F10, NStZ 2011, 455). Ob der Täter noch weitere Ziele anstrebt, ist für die Vollendung in dieser Variante ohne Belang (MüKo-StGB\u002FRenzikowski, 3\\. Aufl., § 176 Rn. 65). Gegenstand der Kommunikation können jegliche pornographische Inhalte ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form sein, mithin auch unbebilderte Texte (MüKo-StGB\u002FRenzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 50). b) Überdies hat die Jugendschutzkammer übersehen, dass auf der Grundlage der Feststellungen der Angeklagte in den Fällen 2, 3, 6, 7, 10, 11, 13 und 15 der Urteilsgründe den sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils auch in der Variante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung vollendete. Diese Tatbestandsvariante ist verwirklicht, wenn der Täter auf das Kind mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um eine Tat nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung zu begehen, also um eine kinderpornographische Schrift (vgl. § 11 Abs. 3 StGB in der seit dem 1. August 1997 geltenden Fassung) herzustellen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, oder sich den Besitz einer solchen zu verschaffen. So liegt es hier, da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesen Fällen nachdrücklich auf die Kinder einwirkte, um sie zur Übersendung von Lichtbildern des Penis, der Vulva, der unbekleideten weiblichen Brust oder sonstiger Nacktbilder mit Sexualbezug zu veranlassen. Soweit der Angeklagte es damit in diesen Fällen tateinheitlich hierzu unternahm, sich den Besitz einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung), sind die jeweiligen Taten, für die die Verjährung nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB zunächst ruhte, verjährt \\- was bereits der Anklageschrift zugrunde lag und die Beschwerdeführerin nicht infrage stellt. Das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährung für die einzelnen Delikte nicht; bei Tateinheit läuft die Frist für jedes Delikt selbständig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - 2 StR 430\u002F21, Rn. 5). c) Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in sexuellen Missbrauch von Kindern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits mit der zugelassenen Anklage die vollendete Verwirklichung der Tatbestandsvarianten des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB wie des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB zur Last gelegt worden war. \n\n8\\. d) Der Senat stellt im Übrigen den Urteilstenor in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe, der sich hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse als missverständlich erweist, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klar. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Tatgericht zweifelsfrei in jedem dieser drei Fälle jeweils eine Verurteilung wegen nur einer tateinheitlichen Tat aussprechen wollen. Eine nachträgliche Berichtigung des Tenors vermag unter diesen Umständen den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils nicht zu begründen und ist daher ausnahmsweise zulässig (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 77\u002F13, Rn. 3 mwN, und vom 5. Juli 2017 - 4 StR 232\u002F17, Rn. 2). Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht ihr nicht entgegen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - 2 StR 118\u002F25, Rn. 3; Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515\u002F09, Rn. 6, und vom 5. Juli 2017 - 4 StR 232\u002F17, aaO; BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 1972 \\- RReg. 8 St 141\u002F71, BayObLGSt 1972, 1). \n\n9\\. 2\\. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, ohne dass es insoweit auf die weiteren durch die Revision gegen die Strafbemessung erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen und die - mangels bestimmt behaupteten Beweisergebnisses ohnehin bereits unzulässigen - Verfahrensrügen ankäme. Im Übrigen sind die Beanstandungen der Beschwerdeführerin den Strafausspruch betreffend nur in den Fällen 12 und 14 der Urteilsgründe gerechtfertigt. \n\n10\\. a) In den Fällen 12 und 14 der Urteilsgründe hat die Jugendschutzkammer übersehen, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hier ebenfalls tateinheitlich jeweils auch die Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung verwirklichte. Der Rechtsfehler ist zwar in diesen Fällen, in denen das Landgericht jeweils auf (vollendeten) sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB, in Fall 14 der Urteilsgründe zudem auch nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erkannt hat, auf den Schuldspruch ohne Auswirkung. Indes können die für diese Fälle verhängten Einzelstrafen keinen Bestand haben. Der Senat kann angesichts der konkreten Staffelung der Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass das Tatgericht in diesen beiden Fällen auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte, wäre es sich der Verwirklichung einer weiteren Tatbestandsalternative bewusst gewesen. Auch insoweit kommt es auf die - ebenfalls ohnehin unzulässigen - Aufklärungsrügen nicht an. \n\n11\\. b) Soweit die Revision mit der Sachrüge Beanstandungen gegen die Strafbemessung in den Fällen 1 und 16 bis 19 der Urteilsgründe erhebt, bleibt ihr der Erfolg versagt. aa) Es gefährdet die Strafzumessung in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe nicht, dass die Jugendschutzkammer, die der Strafrahmenwahl in Fall 17 der Urteilsgründe die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt hat, bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle 17 bis 19 der Urteilsgründe als strafmildernd erachtet hat, der Angeklagte habe sich insoweit teilgeständig eingelassen, als er eingeräumt habe, die Bilder seiner Tochter selbst gefertigt zu haben. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht damit rechtsfehlerfrei honoriert, dass der Angeklagte mit seiner Aussage die Beweisführung hinsichtlich seiner Urheberschaft an den Bildern zumindest erleichtert hat. bb) Die Einwendung, das Landgericht habe bei der Straffestsetzung für die Fälle 17 bis 19 der Urteilsgründe einzelne Strafschärfungsaspekte - namentlich das geringe Alter der Geschädigten und die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände \\- nicht ausreichend berücksichtigt, läuft auf den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch hinaus, die tatrichterliche Ermessensentscheidung zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgesichtspunkte durch die eigenen Bewertungen der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Entsprechendes gilt, soweit hinsichtlich der Strafen für die Fälle 1 und 16 der Urteilsgründe beanstandet wird, die Jugendschutzkammer habe der diesbezüglich geständigen Einlassung des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen. \n\n12\\. cc) Der Angriff, das Landgericht habe bei der Straffestsetzung für Fall 16 der Urteilsgründe nicht ausdrücklich als strafschärfend aufgezählt, dass in diesem Fall tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden, ist ebenfalls unbehelflich. Er beachtet nicht, dass der Tatrichter sich in den Urteilsgründen bei der Strafzumessung nur mit den Strafzumessungsgründen auseinanderzusetzen hat, die er nach den Umständen für bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erachtet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25\\. Februar 1987 - 3 StR 616\u002F86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2). IV. \n\n13\\. Das Urteil unterliegt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung im Strafausspruch. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts der bloßen Wertungsfehler nicht. Der Senat verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer zurück. \n\n14\\. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO). \n\nMenges Zeng Lutz Zimmermann Herold","BGH, 25.03.2026, 2 StR 438\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:42.666Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":5,"decisionDate":179,"fullText":180,"summary":181,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":179,"parsedAt":182,"updatedAt":183},"2631","ECLI:DE:NEURIS:KORE600192026","ecli-de-neuris-kore600192026","5 StR 671\u002F25","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.03.2026, 5 StR 671\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren im Fall 4 der Urteilsgründe wird eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\n2\\. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen entfällt.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat das Verfahren im Fall 4 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil es insoweit (bislang) an einer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts fehlt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Auf die insoweit ausschließlich in Polen begangene Tat 4 dürfte § 177 Abs. 2 StGB unanwendbar sein, weshalb hinsichtlich dieser Tat die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt wird, die angesichts zahlreicher verbleibender und zweier deutlich höherer Einzelstrafen den Gesamtstrafausspruch unberührt lassen würde: \\- Für eine Annexkompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215\u002F98, BGHSt 45, 64, 69 ff.; Beschluss vom 23. April 2019 - 4 StR 41\u002F19 Rn. 6) fehlt es an der engen tatbestandlichen Verknüpfung des sexuellen Übergriffs mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Im Übrigen ist fraglich, ob der höhere Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB einer Verklammerung durch die beiden Tathandlungen des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB entgegenstehen würde. \\- Für die Begründung der Anwendbarkeit des § 177 Abs. 2 StGB gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB fehlt es (...) an erfolglosen Bemühungen um oder einem Verzicht auf die Auslieferung, zudem wäre die Strafbarkeit des Verhaltens nach polnischem Recht zu klären. \\- Der Angeklagte hatte zwar seine Lebensgrundlage zur Tatzeit im Inland (...), die entsprechende Erweiterung des § 5 Nr. 8 StGB ist allerdings erst am 1. Oktober 2023 und damit nach Begehung der Tat im August 2021 (...) in Kraft getreten; die Vorschriften der §§ 3 ff. StGB über den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts dürften dem Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB unterliegen (vgl. zu § 2 Abs. 3 StGB BGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 5 StR 415\u002F91, BGHSt 38, 88, 89). \n\n3\\. Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit antragsgemäß nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Wegfall des Schuldspruchs für diese Tat sowie zum Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. \n\n4\\. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und zehn Monaten im Fall 2 der Urteilsgründe sowie der verbleibenden zwölf weiteren Einzelstrafen zwischen vier Monaten und drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafe im Fall 4 der Urteilsgründe auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und neun Monate erkannt hätte. \n\n5\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat weitere durchgreifende Rechtsfehler nicht ergeben. Zur Anwendbarkeit von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in den nach der Teileinstellung verbleibenden Fällen 3 und 13 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Soweit der Angeklagte als Chinese im Zuge der Taten 3 ... und 13 Bildaufnahmen von \\- nicht ausschließbar - Chinesinnen in China, ... beziehungsweise Dänemark herstellte, ist zwar § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB nicht anwendbar; insbesondere scheidet mangels erfolgloser Bemühungen um oder Verzichts auf die Auslieferung die Anwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus. Das Herstellen bildete aber eine Bewertungseinheit und daher eine Tat im sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Sinn mit dem nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 StGB strafbaren Gebrauchen der Bildaufnahmen durch Kopieren der entsprechenden Dateien auf die Festplatte in Deutschland (vgl. ...; zum Gebrauchen durch Kopieren siehe die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15\u002F2466, S. 5), so dass sich die Anwendbarkeit jener Strafvorschrift aus § 3 StGB ergibt. \n\n6\\. Auch dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen erweist sich damit auch in diesen Fällen im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\nCirener Gericke Mosbacher Köhler Resch","BGH, 24.03.2026, 5 StR 671\u002F25","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:44.519Z",{"id":185,"ecli":186,"slug":187,"caseNumber":188,"courtId":5,"decisionDate":189,"fullText":190,"summary":191,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":189,"parsedAt":182,"updatedAt":192},"2667","ECLI:DE:NEURIS:KORE706642026","ecli-de-neuris-kore706642026","6 StR 503\u002F25","2026-03-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.03.2026, 6 StR 503\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II.9 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.\n\n2\\. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen beschränkt.\n\n3\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.1 und II.4 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fall II.1 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.5 der Urteilsgründe), des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe), des Zugänglichmachens pornographischer Inhalte (Fall II.8 der Urteilsgründe) und der versuchten Nötigung (Fall II.10 der Urteilsgründe) schuldig ist.\n\n4\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n5\\. Der Angeklagte hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, (Fall II.1 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.5 der Urteilsgründe), des Erwerbs des Besitzes jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen (Fälle II.6, II.7, II.9 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Fälle II.9 der Urteilsgründe), Verbreitung pornographischer Inhalte (Fall II.8 der Urteilsgründe) sowie versuchter Nötigung (Fall II.10 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2\\. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Verfahrenseinstellung und -beschränkung (§§ 154, 154a StPO). Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich Fall II.9 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung rechtlich nicht gänzlich unbedenklich ist. Angesichts dessen und aus den weiteren in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen war der Schuldspruch geringfügig zu ändern, wobei der Angeklagte im Fall II.4 nicht auch wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verurteilen war, weil das Opfer zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. Der Strafausspruch wird – über den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.9 der Urteilsgründe hinaus – durch die Verfahrenseinstellung und -beschränkung sowie die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Wegfall der Strafe von einem Jahr im Fall II.9 der Urteilsgründe lässt mit Blick auf die neun verbleibenden Strafen (zwei Strafen von jeweils vier Jahren, eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Strafen von jeweils einem Jahr, sowie vier Strafen zwischen fünf und acht Monaten) den Gesamtstrafenausspruch unberührt. \n\nBartel RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. von Schmettau Bartel Arnoldi Dietsch","BGH, 19.03.2026, 6 StR 503\u002F25","2026-07-10T22:05:48.197Z",{"id":194,"ecli":195,"slug":196,"caseNumber":197,"courtId":5,"decisionDate":198,"fullText":199,"summary":200,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":198,"parsedAt":201,"updatedAt":202},"2689","ECLI:DE:NEURIS:KORE615842026","ecli-de-neuris-kore615842026","6 StR 20\u002F26","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.03.2026, 6 StR 20\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9\\. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen sowie wegen Nötigung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Im August 2023 nahm der 20 Jahre und sechs Monate alte und wegen sexueller Nötigung vorbestrafte Angeklagte über Instagram Kontakt zur damals 15-jährigen Nebenklägerin S. auf und veranlasste sie gegen das Versprechen, ihr Cannabis zu verschaffen, ihm zwei Bilder von sich in Unterwäsche zu übersenden. Da er ihr mit der Veröffentlichung der Bilder drohte, ließ sie sich auf ein Treffen mit ihm am 26. August 2023 ein, bei dem der Angeklagte ihr in seinem Auto eine Hand auf den Oberschenkel legte (Fall II.1 der Urteilsgründe). \n\n4\\. Unmittelbar im Anschluss an das Treffen forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, weitere Fotos von sich anzufertigen und ihm zu übersenden, wobei er die von ihr nachzustellenden „sexualisierten Posen“ vorgab. Er drohte ihr, die bereits existierenden Fotos in ihrem Freundeskreis zu verbreiten, wenn sie sich weigere. Aus Angst vor einer Veröffentlichung der bereits übersandten Bilder kam sie seiner Aufforderung nach (Fall II.2 der Urteilsgründe). \n\n5\\. In der Folgezeit kam es aus Angst der Nebenklägerin vor einer Veröffentlichung der Dateien zu weiteren Treffen: \n\n6\\. Am 15. September 2023 verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin an einen abgeschiedenen Ort, wiederholte seine Drohungen und kündigte an, auch ihrer Familie etwas anzutun. Sie kam deshalb seiner Aufforderung nach, sich vollständig zu entkleiden. Sodann befestigte er an jeder ihrer Brustwarzen eine „Krokodilklemme“, wodurch die Nebenklägerin erhebliche Schmerzen erlitt. Er forderte sie unter Verwendung einer Stoppuhr auf, die Schmerzen so lange wie möglich auszuhalten. Im Anschluss zog er ihr eine Schlafmaske über die Augen, zwang sie, sich hinzuknien und den Oralverkehr an ihm zu vollziehen. Anschließend versuchte er, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen (Fall II.3 der Urteilsgründe). \n\n7\\. Bei einem weiteren Treffen am 3. November 2023 veranlasste er sie dazu, sich zu entkleiden, fesselte sie und schlug ihr mit einem Kochlöffel auf Gesäß und Bauch, um sich sexuell zu erregen (Fall II.4 der Urteilsgründe). \n\n8\\. Die Nebenklägerin lehnte seine weitere Aufforderung Ende Januar oder Anfang Februar 2025 ab, Bilder an ihn zu übersenden oder sich mit ihm zu treffen, sondern erstattete Strafanzeige (Fall II.5 der Urteilsgründe). \n\n9\\. b) Anfang Februar 2025 nahm der Angeklagte mit der Nebenklägerin Sw. über Snap-Chat Kontakt auf. Er versprach ihr Geldzahlungen als Gegenleistung für von ihr zu fertigende und zu übersendende Nacktfotos und für ein Video, in dem sie sich anal eine Haarbürste einführe. Dem kam die Nebenklägerin nach. Kurz darauf bat sie ihn, die Dateien zu löschen. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin mit der Veröffentlichung der Dateien in ihrem sozialen Umfeld, wenn sie nicht bereit wäre, weitere Aufnahmen von sich zu machen. Weil sie hoffte, ihn in einem persönlichen Gespräch zu einer Löschung bewegen zu können, kam es auf ihre Veranlassung hin zu einem Treffen. Unter der Drohung der Veröffentlichung der Dateien entkleidete sich die Nebenklägerin nach Aufforderung des Angeklagten, ließ sich von ihm fesseln und „Krokodilklemmen“ an ihren Brustwarzen befestigen, wodurch sie erhebliche Schmerzen und leichte Verletzungen erlitt (Fall II.6 der Urteilsgründe). \n\n10\\. c) Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer sexuellen Paraphilie in Form von Sadomasochismus (ICD-10: F 56.5) leide, die das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung erfülle, und dass seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten infolgedessen erheblich vermindert gewesen sei. Das Handeln des Angeklagten sei „insgesamt von wiederkehrenden und gleichförmigen Skripten geprägt, die insgesamt eine Inszenierung darstellen würden“. Alle Taten seien „nachvollziehbarer Ausdruck des Sadomasochismus und nur auf dem Boden einer entsprechenden Erkrankung [...] erklärbar“. \n\n11\\. 2\\. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n12\\. 3\\. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n13\\. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt - neben einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten - die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB sicher begründet. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 606\u002F21; vom 26. September 2019 - 4 StR 24\u002F19, NStZ-RR 2020, 9; vom 10. November 2015 - 3 StR 407\u002F15, NStZ 2016, 144 mwN). \n\n14\\. b) Gemessen hieran hat die Maßregelanordnung keinen Bestand. Die Urteilsgründe belegen die angenommene sicher verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Störung nicht tragfähig. \n\n15\\. aa) Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei Tatbegehung aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229\u002F22, Rn. 13; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242\u002F07, NStZ-RR 2007, 337). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den erforderlichen Schweregrad erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242\u002F07, NStZ-RR 2007, 337). Hierfür bedarf es einer umfassenden Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240). \n\n16\\. bb) Diesen Anforderungen werden die im Urteil niedergelegten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, nicht gerecht. Sie sind lückenhaft und daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Störung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. \n\n17\\. Soweit das Landgericht als Anzeichen für den Schweregrad der Störung und deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch auf „die einschlägige Vorstrafe“ abgestellt und ausgeführt hat, dass der Angeklagte mit „insgesamt steigender Intensität rückfällig“ geworden sei, bleibt diese Bewertung vor dem Hintergrund der unzureichenden Feststellungen lückenhaft. Unerörtert bleibt von der Strafkammer insbesondere, dass der früheren Verurteilung wegen sexueller Nötigung gerade keine Gewaltanwendung oder sadistische Praktiken zugrunde lagen. Nicht erkennbar bedacht hat das Landgericht ferner, dass dies gleichermaßen für die im August 2023 zum Nachteil der Nebenklägerin S. begangenen Taten gilt (Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe). Diese Umstände sind mit der vom Landgericht angenommenen abnehmenden Befriedigung, zunehmenden Frequenz, dem Ausbau des Raffinements und einer gedanklichen Einengung des Angeklagten auf die festgestellten sadistischen Praktiken nicht ohne Weiteres vereinbar und hätten daher der Erörterung bedurft. \n\n18\\. Zudem hat sich das Landgericht nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zwischen November 2023 und Ende Januar 2025 - soweit ersichtlich - keine vergleichbaren Taten begangen hat; zu einer Erörterung dieses Umstands hätte es sich gedrängt sehen müssen. \n\n19\\. 4\\. Der Maßregelausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch trotz der gegebenen Doppelrelevanz nicht, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, Rn. 16). Eine Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 227\u002F23, JR 2024, 540 mit Anm. Peglau); im Übrigen ist der Angeklagte durch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die deshalb vorgenommene Strafrahmenverschiebung nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 606\u002F21). \n\n20\\. 5\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nBartel von Schmettau Arnoldi Ri´inBGH Dr. Dietschist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Schuster Bartel","BGH, 18.03.2026, 6 StR 20\u002F26","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:50.512Z",{"id":204,"ecli":205,"slug":206,"caseNumber":207,"courtId":5,"decisionDate":208,"fullText":209,"summary":210,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":208,"parsedAt":211,"updatedAt":212},"2776","ECLI:DE:NEURIS:KORE615522026","ecli-de-neuris-kore615522026","2 StR 738\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.03.2026, 2 StR 738\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juli 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist;\n\nb) im Adhäsionsausspruch\n\naa) dahin geändert, dass zu 2.c) der Urteilsformel festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen sowie sämtliche materiellen Schäden, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen;\n\nbb) aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, die Adhäsionsklägerin von den Kosten für das vorgerichtliche Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2025 freizustellen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin verurteilt und festgestellt, dass dieser Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt und dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen sowie sämtliche materiellen Schäden, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen. Es hat ihn weiter verurteilt, die Adhäsionsklägerin von den Kosten für das vorgerichtliche Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten nebst Zinsen freizustellen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts erörterten Gründen. \n\n3\\. 2\\. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt schuldig gemacht, hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Verwirklicht der Täter neben dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB die Voraussetzungen von § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB, ist allein die Vergewaltigung in die Urteilsformel aufzunehmen. Obwohl es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB nur um eine Strafzumessungsregel handelt, erhält das Regelbeispiel im Urteilstenor eine eigene Bezeichnung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 25\u002F24, NStZ-RR 2024, 243 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. \n\n4\\. 3\\. Auch der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\n5\\. a) Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 entstanden sind, muss entfallen. Insofern hat die Adhäsionsklägerin nicht dargetan, welche Schäden bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage sein soll, diese schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 2 StR 125\u002F19, Rn. 8). Soweit sie die Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin betrifft, hält die Feststellung der Ersatzpflicht hingegen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Der Senat ergänzt sie im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG um den Vorbehalt des Übergangs der Ersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2023 - 2 StR 163\u002F23, Rn. 6). \n\n6\\. b) Auch die Verurteilung des Angeklagten zur Freistellung der Adhäsionsklägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist Rechtsfehler zu seinen Lasten auf. Die Strafkammer hat keine konkreten Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus der abgeurteilten Tat resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen, weshalb weder der Anspruchsgrund noch die Anspruchshöhe nachvollzogen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 4 StR 367\u002F21, Rn. 2, und vom 7. Dezember 2022 - 2 StR 370\u002F22, Rn. 3). Das der Adhäsionsklage beigefügte Schreiben des Rechtsvertreters der Adhäsionsklägerin vom 27. März 2025 vermag das Fehlen dieser Feststellungen nicht auszugleichen, denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sie anhand von bei der Akte befindlichen Schreiben selbst zu treffen. \n\n7\\. c) Eine Zurückverweisung nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79\u002F19, Rn. 11, und vom 18. Mai 2020 - 6 StR 48\u002F20, BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6). \n\n8\\. 4\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere bleibt die Schuldspruchänderung ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Umstand, dass im Urteilstenor die Tat allein als Vergewaltigung zu bezeichnen ist, ändert nichts daran, dass der Angeklagte aufgrund der aufgewendeten Gewalt auch den Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Der Schuldumfang bleibt gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 25\u002F24, Rn. 4). \n\n9\\. 5\\. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin fällt der Teilerfolg der Revision nicht ins Gewicht (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 11.03.2026, 2 StR 738\u002F25","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:58.195Z",{"id":214,"ecli":215,"slug":216,"caseNumber":217,"courtId":5,"decisionDate":208,"fullText":218,"summary":219,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":208,"parsedAt":220,"updatedAt":221},"2765","ECLI:DE:NEURIS:KORE606262026","ecli-de-neuris-kore606262026","2 StR 419\u002F25","#  BGH, 11.03.2026, 2 StR 419\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. März 2025 aufgehoben\n\na) im Fall II.A.2. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (Fälle II.B.3. bis II.B.7. der Urteilsgründe). Wegen Besitzes und „unerlaubter“ Abgabe von Betäubungsmitteln (Fall II.A.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit jeweils zwei tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Fall II.A.2. der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. \n\n2\\. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Beschwerdeführerin im Fall II.A.2. der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.A.2. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten beschränkt ist, hat überwiegend Erfolg. I. \n\n3\\. Das Landgericht ist - soweit für die Revision von Bedeutung - zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: \n\n4\\. In den frühen Morgenstunden des 31. August 2024 hantierte der Angeklagte nach einem von ihm veranlassten gemeinsamen Kokainkonsum in seiner Einraumwohnung mit einem Messer mit einer circa 23 Zentimeter langen Klinge vor den beiden Geschädigten und brachte sinngemäß zum Ausdruck, dass er dieses einsetzen werde, falls die Geschädigten ihn verraten würden. Anschließend legte er das Messer entweder auf den Couchtisch oder auf einen kleinen Schrank in dem als Wohn- und Schlafraum genutzten Zimmer seiner Wohnung. Im weiteren Tatverlauf forderte der Angeklagte die beiden Frauen erneut zum Konsum von Kokain auf. Später nahm er ihnen die Mobiltelefone ab und verschloss seine Wohnungstür. Der Angeklagte verlangte sodann, dass eine der beiden Frauen mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen müsse, anderenfalls dürften sie seine Wohnung nicht verlassen. Aufgrund dieser Drohung stellte sich eine der Frauen gegen ihren Willen dem Angeklagten zur Durchführung sexueller Handlungen zur Verfügung. Der Angeklagte entkleidete die junge Frau und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Dabei forderte er sie auf, nicht zu weinen. Mit der Äußerung, dass es keinen Spaß mache, wenn sie sich an den sexuellen Handlungen nicht beteilige, ließ der Angeklagte schließlich von der Geschädigten ab. Bevor er die beiden Frauen gehen ließ, verlangte der Angeklagte die Herausgabe ihrer Personalausweise, fotografierte diese und erklärte, dass er den Geschädigten etwas antun werde, falls sie die Polizei informieren würden. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Tathandlungen des Angeklagten als Besitz und „unerlaubte“ Abgabe von Betäubungsmitteln (Fall II.A.1. der Urteilsgründe) sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit jeweils zwei tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Fall II.A.2. der Urteilsgründe) gewürdigt. Eine Verwendung des Messers bei Vornahme der sexuellen Handlung liege nicht vor, da es der Angeklagte lediglich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Konsum von Betäubungsmitteln vorgezeigt habe. II. \n\n6\\. Die Revision hat im Umfang des Rechtsmittelangriffs überwiegend Erfolg. \n\n7\\. 1\\. Die Revision, die in diesem Umfang auch die Feststellungen angreift, richtet sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB im Fall II.A.2. der Urteilsgründe sowie gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sind die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen nebst dem insoweit verhängten Strafausspruch sowie der Schuld- und Einzelstrafausspruch im Fall II.A.1. der Urteilsgründe. \n\n8\\. a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausdrücklich die Aufhebung des Urteils insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen beantragt. Widersprechen sich jedoch Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 - 2 StR 305\u002F22, Rn. 12, und vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597\u002F24, Rn. 6). \n\n9\\. b) Danach will die Staatsanwaltschaft das Urteil lediglich im zuvor dargestellten Umfang angreifen. Die vorgenommene Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Teilrechtsmittel bezieht sich auf Beschwerdepunkte, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, so dass die entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90\u002F14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21 Rn. 10, und vom 23. November 2022 - 2 StR 305\u002F22, Rn. 15). \n\n10\\. 2\\. Das Urteil des Landgerichts hält im angefochtenen Umfang rechtlicher Überprüfung überwiegend nicht stand. Das Landgericht hat den unter II.A.2. der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt und damit seine aus § 264 StPO folgende umfassende Kognitionspflicht verletzt. Diese gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2024 - 2 StR 290\u002F24, NStZ-RR 2025, 90, 91 Rn. 15 mwN). Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts im Fall II.A.2. der Urteilsgründe lediglich damit befasst, ob der Angeklagte bei Vornahme seiner sexuellen Handlungen an der Geschädigten ein Messer und damit ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendete. Es hat indes unerörtert gelassen, ob der Angeklagte unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB erfüllte. \n\n11\\. a) Eine schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Gefährlich sind solche Gegenstände, die - im Fall ihrer Verwendung - geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - 1 StR 654\u002F98, BGHR StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 Werkzeug 1). Bei sich führt der Täter das Werkzeug, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263\u002F20, NStZ 2022, 100 Rn. 8 mwN). Das ist der Fall, wenn er den Gegenstand ohne nennenswerten Zeitaufwand, ohne größere räumliche Distanz und ohne besondere Schwierigkeiten während der Tatausführung verwenden kann (BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 29\u002F23, NStZ-RR 2023, 371, 372 mwN). Gemessen hieran führte der Angeklagte das Messer - unabhängig davon, ob er es auf dem Couchtisch oder auf dem kleinen Schrank des zu Wohn- und Schlafzwecken dienenden Zimmers seiner Wohnung abgelegt hatte - beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs an der Geschädigten bei sich, denn er konnte nach den in den Urteilsgründen dargelegten beengten Wohnverhältnissen ohne nennenswerten Aufwand und ohne das Zimmer verlassen zu müssen auf das zuvor zum Aufbau einer Drohkulisse eingesetzte Messer zugreifen. \n\n12\\. b) In subjektiver Hinsicht müssen bei § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB das Beisichführen und die Gefährlichkeit vom - zumindest bedingten - Vorsatz umfasst sein. Von dem Erfordernis eines aktuellen Bewusstseins sind dabei insoweit Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens“ bewusst sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263\u002F20, NStZ 2022, 100 Rn. 8 mwN). Feststellungen dazu, der Angeklagte habe in diesem Sinne verinnerlicht, dass er das Messer bei Ausführung der Tat bei sich führte, hat das Landgericht nicht getroffen. Dies bedurfte jedoch der Erörterung. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dem Angeklagten bewusst war, bei Begehung der Tat auch auf das in unmittelbarer Griffnähe liegende Messer zurückgreifen zu können, zumal er es bereits zuvor zur Einschüchterung der beiden Frauen eingesetzt hatte. \n\n13\\. c) Der aufgezeigte Rechtsfehler entzieht der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der jeweils tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung und damit dem gesamten Schuldspruch im Fall II.A.2. der Urteilsgründe die Grundlage. \n\n14\\. d) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.A.2. der Urteilsgründe und der damit verbundene Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. \n\n15\\. e) Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und in Bezug auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zum Beisichführen eines Messers bei Begehung der Tat auch geboten. \n\n16\\. 3\\. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Umfang des Rechtsmittelangriffs nach § 301 StPO veranlasste Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. \n\n17\\. 4\\. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück, da Verfahrensgegenstand nur noch die gegen die zum Tatzeitpunkt volljährigen Geschädigten gerichteten Straftaten sind. \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 11.03.2026, 2 StR 419\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:57.312Z",{"id":223,"ecli":224,"slug":225,"caseNumber":226,"courtId":5,"decisionDate":227,"fullText":228,"summary":229,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":227,"parsedAt":230,"updatedAt":231},"2850","ECLI:DE:NEURIS:KORE605422026","ecli-de-neuris-kore605422026","1 StR 8\u002F26","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.03.2026, 1 StR 8\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24. September 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften und mit Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt ist;\n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall 401 der Urteilsgründe aufgehoben; dieser entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und bestimmt, dass wegen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Soweit der Angeklagte in einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwei kinderpornographische Fotos bzw. Bilddateien hergestellt und im Anschluss bis zur Durchsuchung am 6. September 2019 aufbewahrt hat (UA S. 5, 7), bedarf der Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen insoweit der Änderung, als der Angeklagte davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften schuldig ist. Eine weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 5 S. 1 a.F. StGB kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der spätestens am 20. März 2003 erfolgten Verschaffungstat ist inzwischen absolute Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 73c Abs. 3 [richtig: § 78c Abs. 3] StGB). Der zugleich mitverwirklichte Besitz kinderpornographischer Schriften war auch schon zum damaligen Zeitpunkt strafbar (§ 184 Abs. 5 S. 2 a.F. StGB). Die entsprechende tatmehrheitliche Verurteilung im Fall 401 der Urteilsgründe hat demgegenüber zu entfallen. Bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeichertem, verbotenem Material, selbst wenn es sich auf verschiedenen Datenträgern befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264\u002F19 Rn. 23 mwN), bleibt für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 StR 494\u002F24; vom 20. Juni 2024 - 4 StR 132\u002F24 und vom 29. November 2023 - 3 StR 301\u002F23). Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte und Schriften stellt nur eine Tat dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101\u002F24 Rn. 6). Der Senat kann in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall 401 der Urteilsgründe erkannte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen entfällt. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der weiteren rechtsfehlerfrei bemessenen 400 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.“. Dem schließt sich der Senat an. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 04.03.2026, 1 StR 8\u002F26","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:05.230Z",{"id":233,"ecli":234,"slug":235,"caseNumber":236,"courtId":5,"decisionDate":237,"fullText":238,"summary":239,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":237,"parsedAt":240,"updatedAt":241},"2873","ECLI:DE:NEURIS:KORE605402026","ecli-de-neuris-kore605402026","6 StR 615\u002F25","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 3. März 2026 - 6 StR 615\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nSoweit das Landgericht ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt hat, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und zudem strafmildernd in Ansatz gebracht hat, dass er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, ist er nicht beschwert.\n\nDiese Strafzumessungserwägungen lassen allerdings besorgen, dass die Strafkammer das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt hat (vgl. insbesondere Art. 46 lit. a und c, Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention], umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18\u002F12037, S. 47 f., 76 f.; vgl. ferner vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2020 - 5 StR 543\u002F19, NStZ 2020, 617; Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 479\u002F22, NStZ 2023, 231).\n\nDie weitere strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden war, geht eingedenk der getroffenen Feststellungen zur Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ebenfalls fehl. Sie erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 14\u002F2812, S. 4). Selbst wenn der Angeklagte derartige Gefühle gehegt haben sollte, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2006 - 1 StR 307\u002F06, Rn. 15; vom 5. September 2007 - 2 StR 306\u002F07, Rn. 24).\n\nBartel Wenske Fritsche von Schmettau Dietsch","BGH, Beschluss vom 3. März 2026 - 6 StR 615\u002F25","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:07.001Z",20]