[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-tax-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":87},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},421,"tax-law-de","Tax Law","DE","2026-07-08T22:46:32.720Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},6,{"min":18,"max":19},"2025-05-28T00:00:00.000Z","2026-04-21T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"119392","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 807",1,[27,38,48,58,68,78],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"2398","ECLI:DE:NEURIS:KORE307042026","ecli-de-neuris-kore307042026","XI ZR 232\u002F23","#  Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB \n\n## Leitsatz\n\n1\\. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kommt im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zu als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes.20\n\n2\\. §§ 10 ff., 43 GwG sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281).20\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - vom 16. September 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Oktober 2022 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags in Anspruch. \n\n2\\. Die Klägerin ist ein in S. ansässiges Unternehmen, welches unter anderem Schutzausrüstung importiert. Die Beklagte ist eine in H. ansässige Steuerberatungsgesellschaft, die sich im Wesentlichen mit der Abwicklung von Treuhandmandaten beschäftigt. \n\n3\\. Im Juli 2020 schloss die Klägerin mit der U. GmbH (künftig: Verkäuferin) einen Vertrag über die Lieferung von Nitrilhandschuhen, deren Herstellung durch einen Dritten erfolgen sollte. Für die Abwicklung der Zahlungen sollte die Beklagte als Treuhänderin eingeschaltet werden. Der Beklagten wurde zunächst ein Vertragsentwurf zugesandt, dann aber von der Verkäuferin mitgeteilt, dass noch eine Überarbeitung des Entwurfs erfolgen und die Beklagte ihn deshalb noch nicht unterzeichnen solle. \n\n4\\. Noch vor Abschluss des Vertrags überwies die Klägerin 1.000.000 € auf das in dem Vertragsentwurf bezeichnete Treuhandkonto der Beklagten. Die Zahlung ging am 30. Juli 2020 ein. Am 4\\. August 2020 schlossen die Parteien und die Verkäuferin den Treuhandvertrag. Dieser definiert die Verkäuferin als \"Seller\", die Klägerin als \"Buyer\", die Beklagte als \"Escrow Agent\" sowie den Kaufpreis in Höhe von 9.920.000 € als \"Agreed Sum\" und enthält unter anderem folgende Regelungen: \"1.1 *Buyer* already transferred Euro 1.000.000,00 to the *Escrow Account* [...] of the *Escrow Agent*. [...] 1.3 *Escrow Agent* shall, out of the *Agreed Sum* , transfer Euro 1.000.000,00 immediately to a bank account as designated by the Seller, which shall serve as down-payment, for the Goods ordered by the buyer.\" \n\n5\\. Am 11. August 2020 wies die Verkäuferin die Beklagte an, 1.000.000 € auf ein bestimmtes Konto der N. Limited (künftig: N. Limited) zu zahlen. Am Folgetag führte die Beklagte die Überweisung weisungsgemäß durch. \n\n6\\. In der Folge scheiterte die Abwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin forderte die Verkäuferin erfolglos zur Rückzahlung der 1.000.000 € auf. Auch durch die N. Limited erfolgte keine Rückzahlung an die Klägerin oder die Verkäuferin. \n\n7\\. Nachfolgend wurde in Ö. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet und die Forderung der Klägerin in diesem Verfahren angemeldet und festgestellt. \n\n8\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Zahlung von 1.000.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.765 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin beendet worden war und die Klägerin aus der Schlussverteilung für die Hauptforderung 42.573,62 € erhalten hatte, hat sie den Zahlungsantrag insoweit für erledigt erklärt und im Übrigen ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 670.198,47 € und von 5.478,70 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 42.573,62 € erledigt ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin mit der Anschlussrevision den abgewiesenen Teil ihrer Zahlungsanträge weiterverfolgt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die Revision der Beklagten ist begründet, die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg. A. Revision der Beklagten \n\n10\\. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin. I. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in DStRE 2024, 1012 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 ZAG. Die Vorschriften der §§ 10, 63 ZAG stellten ein sogenanntes zusammengesetztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. § 10 ZAG sei vergleichbar mit § 32 KWG. Sowohl das aufsichtsrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach dem Kreditwesengesetz als auch dasjenige nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bezweckten einen ausgeprägten Individualschutz für Nutzer und Verbraucher. § 10 ZAG diene im Interesse der Verbraucher zur Sicherstellung einer bestimmten Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistung und solle diese vor unzuverlässigen Zahlungsinstituten schützen. Die Beklagte habe gegen das Schutzgesetz verstoßen, indem sie Zahlungsdienste erbracht habe, ohne über die entsprechende Erlaubnis nach § 10 ZAG zu verfügen, die für die Tätigkeit der Beklagten erforderlich gewesen sei. \n\n13\\. Die Verletzung des Schutzgesetzes habe kausal zum Schaden der Klägerin geführt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG sei für die Erteilung einer Erlaubnis unter anderem erforderlich, dass interne Kontrollmechanismen vorhanden seien, damit der Zahlungsdienstleister die Anforderungen des § 27 ZAG erfüllen könne. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG umfasse eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation unter anderem angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes gewährleisteten, und nach § 12 Nr. 6 ZAG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller über keine angemessenen internen Kontrollen nach § 27 ZAG verfüge. Die Beklagte, der hier die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sowie die gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG oblegen hätten, sei diesen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Dagegen wäre bei Einholung der erforderlichen Erlaubnis nach § 10 ZAG sichergestellt gewesen, dass die Beklagte über hinreichende interne Kontrollmechanismen verfügt hätte, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen, und die Beklagte damit zu einer Prüfung nach dem Geldwäschegesetz angehalten gewesen wäre, sie jedenfalls vor der Durchführung der Überweisung weitere Informationen hätte einholen und in Abhängigkeit von diesen Informationen gegebenenfalls von der Transaktion hätte Abstand nehmen müssen. Damit hätte die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Schadenseintritt geboten, so dass im Wege des Anscheinsbeweises die Kausalität des Schadens durch Verletzung des Schutzgesetzes anzunehmen sei. Die Beklagte habe nichts vorgetragen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. \n\n14\\. Der eingetretene Schaden falle schließlich auch in den sachlichen Schutzbereich der Norm. Der Schutzzweck der Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG beschränke sich nicht allein darauf, das Risiko zu minimieren, dass der Zahlungsdienstleister mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen zwischen Empfang und Weiterleitung des Geldbetrags in Vermögensverfall gerate oder infolge persönlicher Unzuverlässigkeit und wegen Fehlens ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Geldbetrag verfüge. Vielmehr umfasse der Schutzzweck der Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG auch die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes. II. \n\n15\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. \n\n16\\. Dabei kann dahinstehen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin verlangt, außerhalb des sachlichen Schutzzwecks der Norm liegt. \n\n17\\. 1\\. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes setzt voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51\u002F10, BGHZ 192, 90 Rn. 21, vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307\u002F18, WM 2019, 1701 Rn. 12 und vom 14. Juli 2020 - VI ZR 208\u002F19, WM 2020, 1819 Rn. 10). Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen soll. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Dazu muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken. Die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH, Urteile vom 14. Juli 2020, aaO mwN und vom 28. Oktober 2025 - VI ZR 234\u002F21, WM 2026, 297 Rn. 13). \n\n18\\. 2\\. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). \n\n19\\. Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG normierte - aufsichtsrechtliche - präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dessen Nichteinhaltung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, könnte zwar - ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56\u002F12, BGHZ 197, 1 Rn. 11 und vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 556\u002F14, BGHZ 216, 103 Rn. 7, jeweils mwN) - als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 371\u002F22, BGHSt 68, 65, 72; OLG Düsseldorf, NJW 2021, 1963 Rn. 25 ff. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (künftig: aF); BeckOGK BGB\u002FT. Voigt, Stand: 1.2.2026, § 823 Rn. 297; MünchKommBGB\u002FWagner, 9\\. Aufl., § 823 Rn. 691; Eckhold in Schäfer\u002FOmlor\u002FMimberg, ZAG, 2. Aufl., §§ 10, 11 Rn. 273; Walter in Casper\u002FTerlau, ZAG, 3. Aufl., § 10 Rn. 95 f.; Schwennicke in Schwennicke\u002FAuerbach, KWG, 4. Aufl., § 10 ZAG Rn. 95; Janßen, VuR 2018, 54, 58 ff.; Mimberg, BKR 2021, 185, 186 f.; Schäfer, RdZ 2021, 43, 47 f.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368\u002F14, ZWH 2015, 303 Rn. 64 ff. und Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474\u002F16, WM 2018, 610 Rn. 9, jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG aF), das auch dem Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Zahlungsdienstnutzers vor Zahlungsinstituten dienen soll, die etwa mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenmittelanforderungen nach Empfang des zu transferierenden Geldbetrags, aber vor dessen Weiterleitung in Vermögensverfall geraten oder die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder in Ermangelung ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Betrag verfügen (vgl. Mimberg, BKR 2021, 185, 190). Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, umfasst der sachliche Schutzzweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls nicht den Schutz des Zahlungsdienstnutzers vor solchen Vermögensschäden, die diesem - wie hier von der Klägerin geltend gemacht und vom Berufungsgericht angenommen \\- dadurch entstanden sind, dass der Zahlungsdienstleister, der nicht über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG verfügt, ein Finanztransfergeschäft zwar entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers vorgenommen, vor der Weiterleitung des Geldbetrags aber nicht die Sorgfaltspflichten aus §§ 10 ff. GwG eingehalten hat. \n\n20\\. Zwar dient das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auch der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vgl. BT-Drucks. 16\u002F11613, S. 53 f.; Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt; KG, Beschluss vom 9. August 2021 \\- 4 Ws 60\u002F21, juris Rn. 36). Dementsprechend sieht § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG vor, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation eines Zahlungsinstituts insbesondere angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes gewährleisten, umfasst. Außerdem muss ein Erlaubnisantrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen enthalten, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen. Fehlen entsprechende angemessene Kontrollverfahren, ist die Erlaubnis nach § 12 Nr. 6 ZAG zu versagen (vgl. Eckhold in Schäfer\u002FOmlor\u002FMimberg, ZAG, 2. Aufl., § 12 Rn. 60 f.; Walter in Casper\u002FTerlau, ZAG, 3. Aufl., § 12 Rn. 24). Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG auch die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes sicherstellen soll, umfasst dieser Zweck - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer vor Verlusten, die bei diesen eingetreten sind, nachdem das Zahlungsinstitut im konkreten Fall ein Finanztransfergeschäft entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers ausgeführt hat, dabei aber seine Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht vollständig eingehalten hat, und die bei Einhaltung dieser Pflichten möglicherweise hätten verhindert werden können. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kann im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zukommen als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes selbst. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden regeln (§§ 10 ff. GwG), sind aber keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. \n\n21\\. a) In Bezug auf einen Sachverhalt aus den Jahren 2000 und 2001 hat der Senat mit Urteil vom 6. Mai 2008 (XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 50 ff.) entschieden, dass die Vorschriften des Geldwäschegesetzes keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind. Zur Begründung hat der Senat die Gesetzesmaterialien aus den Jahren 1992 bis 2002, die dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz \\- GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) und den in der Folgezeit an diesem Gesetz vorgenommenen oder vorgeschlagenen, aber nach Beratung nicht durchgeführten Änderungen zugrunde liegen, herangezogen. Wie der Senat eingehend begründet hat, ist diesen Materialien nicht zu entnehmen, dass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des Geldwäschegesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen soll, die Vermögensinteressen der durch die Vortaten Geschädigten zu schützen (Senatsurteil vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 52 f. mwN). \n\n22\\. b) Dies gilt auch für die im August 2020, dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung, geltende Fassung von §§ 10 ff., 43 GwG (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. Februar 2024 - 4 U 85\u002F22, juris Rn. 50; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13\\. März 2024 - 13 U 180\u002F22, juris Rn. 341; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 13 U 146\u002F24, juris Rn. 34; BeckOGK\u002FT. Voigt, Stand: 1.2.2026, § 823 BGB Rn. 371; NK-BGB\u002FKatzenmeier, 4. Aufl., § 823 Rn. 549; BeckOGK\u002FGierok, Stand: 1.1.2026, § 43 GwG Rn. 53; BeckOK GwG\u002FPelz, 25. Edition, Stand: 1.3.2026, § 43 Rn. 2; Ebenroth\u002FBoujong\u002FWessels, HGB, 5. Aufl., Band 2 Kap. 3. Teil 1. A. Rn. 208; Kropf in Kümpel\u002FMülbert\u002FFrüh\u002FSeyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 3.935; Braatz\u002FZurheide, BKR 2024, 556, 557; Meier BKR 2024, 929, 931 f.; Kiehnle, jurisPR-BKR 3\u002F2024 Anm. 2 unter C.IV.). Die nach dem Jahr 2002 vorgenommenen Änderungen des Geldwäschegesetzes lassen nicht erkennen, dass die Identifizierungs- und Anzeige- bzw. Meldepflichten nunmehr auch dem Schutz der Vermögensinteressen eines einzelnen Kunden dienen sollen (vgl. Braatz\u002FZurheide, aaO). Vielmehr schützt das Geldwäschegesetz weiterhin nur das Finanzsystem als solches, aber keine Individualinteressen (Schubert, NJW 2018, 1602, 1606). \n\n23\\. So sollten mit dem Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) insbesondere die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erstreckt, die Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen und Personen nach Maßgabe des Grundsatzes der Risikoorientierung ausdifferenziert und die Identifizierungspflicht hinsichtlich des hinter einem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten eingeführt werden (BT-Drucks. 16\u002F9038, S. 1). Mit diesem Gesetz wurden die Regelungen über die Identifizierungspflichten aus §§ 2, 8 GwG in der bis zum 20. August 2008 geltenden Fassung mit Wirkung vom 21. August 2008 in §§ 3, 4 GwG überführt (vgl. BT-Drucks. 16\u002F9038, S. 30, 42), ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hiermit die Einführung eines Schutzes für einzelne Geschädigte bezweckt worden wäre. \n\n24\\. Mit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) sollten die Einhaltung der Standards der Financial Action Task Force on Money Laundering sichergestellt und Defizite in Bezug auf die Beaufsichtigung bestimmter Unternehmen und Personen beseitigt werden (BT-Drucks. 17\u002F6804, S. 1 f.). Angesichts dieser Ziele kann nicht angenommen werden, dass mit der mit diesem Gesetz vorgenommenen Vervollständigung und Konkretisierung der Sorgfaltspflichten der Schutz einzelner Geschädigter eingeführt werden sollte. \n\n25\\. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) sollten der risikobasierte Ansatz gestärkt und präzisiert, die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister geschaffen, in Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtlinie die Bußgeldvorschriften geändert sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet werden (BT-Drucks. 18\u002F11555, S. 1 f., 88 ff.). Hierbei sind die §§ 3, 4 und 11 GwG der bis dahin geltenden Fassung im Wesentlichen in die §§ 10, 11 und 43 GwG überführt worden (BT-Drucks. 18\u002F11555, S. 116, 118 und 156), wobei erneut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies nunmehr den Schutz einzelner Geschädigter zum Ziel gehabt hätte. Vielmehr heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf unter der Überschrift \"Gesetzesfolgen\": \"Das Gesetz bezweckt eine Stärkung der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Darüber hinaus hat es keine verbraucherspezifischen Auswirkungen.\" (BT-Drucks. 18\u002F11555, S. 91, 101). \n\n26\\. Anhaltspunkte für die Erweiterung des Zwecks der §§ 10 ff., 43 GwG auf den Schutz einzelner Geschädigter ergeben sich auch nicht aus dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), mit dem insbesondere der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert werden sollte (BT-Drucks. 19\u002F13827, S. 1, 48 ff.). Dies gilt schließlich auch für das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083), mit dem eine nachhaltige Verbesserung der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch und insbesondere in deren internationaler Dimension erreicht werden sollte (BT-Drucks. 19\u002F28164, S. 1, 3). \n\n27\\. c) Auch aus der dem Geldwäschegesetz zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2015\u002F849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission (ABl. EU L 141 S. 73, künftig: Richtlinie (EU) 2015\u002F849) ergibt sich nicht, dass die geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Meldepflichten den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer bezwecken. \n\n28\\. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 weisen einen präventiven Charakter auf und zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78\u002F21, WM 2023, 1014 Rn. 75 - PrivatBank u.a., vom 5. Dezember 2024 - C-3\u002F24, WM 2025, 344 Rn. 26 - MISTRAL TRANS, vom 19. Juni 2025 - C-671\u002F23, WM 2025, 1639 Rn. 35, 42, 50 - Lietuvos bankas, vom 19. Juni 2025 - C-509\u002F23, WM 2025, 1645 Rn. 35 - Laimz und vom 29. Januar 2026 - C-291\u002F24, WM 2026, 334 Rn. 24 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.; vgl. auch die Erwägungsgründe 1, 2, 5 und 64 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849). \n\n29\\. Außerdem nimmt die Richtlinie (EU) 2015\u002F849 in Bezug auf die zu ahndenden Verstöße gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen und auf die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Sanktionen nur eine Mindestharmonisierung vor (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78\u002F21, WM 2023, 1014 Rn. 64 - PrivatBank u.a., vom 19. Juni 2025 \\- C-671\u002F23, WM 2025, 1639 Rn. 36 - Lietuvos bankas und vom 29. Januar 2026 - C-291\u002F24, WM 2026, 334 Rn. 34 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.), die sich nach Art. 58, 59 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 auf die Vorgabe beschränkt, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, die gewissen Anforderungen genügen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37, 40, 51 und vom 29. Januar 2026, aaO Rn. 35; Erwägungsgrund 59). Auch wenn Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, andere Sanktionen und Maßnahmen als die in diesem Artikel vorgeschriebenen vorzusehen (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37 und vom 29. Januar 2026, aaO), enthält die Richtlinie keine Vorgaben in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsfolgen wie beispielsweise Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern eines Geldwäscheverpflichteten. Derartige Rechtsfolgen sind auch in Erwägungsgrund 59 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 nicht erwähnt. \n\n30\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Wie vorstehend ausgeführt, war die Richtlinie (EU) 2015\u002F849, insbesondere ihre Art. 58, 59, bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH und nach dieser Rechtsprechung sowie dem Wortlaut der Richtlinie ist die für die Entscheidung des vorliegenden Falls erforderliche, richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T., vom 9. September 2015 - C-160\u002F14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f. und vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 Rn. 39 ff., 66). III. \n\n31\\. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. \n\n32\\. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB zu qualifizierenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 \\- VI ZR 569\u002F13, WM 2015, 610 Rn. 20) verletzt, indem sie auf Anweisung der Verkäuferin den Betrag in Höhe von 1.000.000 € auf ein von dieser bezeichnetes Konto überwiesen hat, ohne zuvor mit der Klägerin Rücksprache zu halten oder die Identität des Kontoinhabers und sein Verhältnis zur Verkäuferin näher zu prüfen. Denn diese Überweisung steht in Einklang mit der in Ziffer 1.3 des Treuhandvertrags getroffenen Abrede, nach der die Anzahlung in Höhe von 1.000.000 €, die die Klägerin schon vor dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrags an die Beklagte überwiesen hatte, ohne weitere Sicherheiten oder Rücksprache auf ein nicht näher beschriebenes Konto weiterzuleiten war, das die Verkäuferin benennt. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei und von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht angegriffen angenommen, dass die Regelung in Ziffer 1.3 spezieller ist als die Vereinbarung in Ziffer 1.6 des Treuhandvertrags, die - nur - für den restlichen Kaufpreis die Weiterleitung auf das in dieser Ziffer ausdrücklich benannte Konto der Verkäuferin bestimmt. \n\n33\\. Entgegen der Ansicht der Klägerin traf die Beklagte in Bezug auf die Weiterleitung der Anzahlung auch keine Hinweispflicht dahingehend, dass nach der Mitteilung der Verkäuferin die Überweisung auf das Konto eines den Parteien unbekannten Dritten mit Sitz im Ausland erfolgen sollte. Aus dem Treuhandvertrag folgt keine solche Pflicht. Anders als die Vereinbarung in Ziffer 1.6 für den restlichen Kaufpreis sieht Ziffer 1.3 des Treuhandvertrags ausdrücklich eine sofortige (\"immediately\") Überweisung des Betrags auf ein von der Verkäuferin zu bezeichnendes Konto vor. Das in dieser Regelung liegende Risiko nahm die Klägerin mit Abschluss des Treuhandvertrags in Kauf und kann \\- anders als die Klägerin meint - nicht deshalb der Beklagten zugewiesen werden, weil der Treuhandvertrag den Leistungsaustausch rechtlich absichern sollte. \n\n34\\. Schließlich traf die Beklagte insofern auch keine vorvertragliche Hinweispflicht. Insbesondere war kein Wissensvorsprung der Beklagten gegenüber der Klägerin, aus dem eine Hinweispflicht folgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569\u002F13, WM 2015, 610 Rn. 21 f. mwN), gegeben. Dass den Vorleistungspflichtigen das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners trifft, musste der unternehmerisch tätigen Klägerin bekannt sein. B. Anschlussrevision der Klägerin \n\n35\\. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der diese sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens angenommen hat, das mit 30% zu bewerten sei, und deshalb den ersatzfähigen Schaden in diesem Umfang gekürzt hat, hat keinen Erfolg, da der Klägerin - wie ausgeführt - der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht zusteht. C. \n\n36\\. Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin insgesamt zurückweisen. \n\nEllenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg","Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:21.664Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":43,"fullText":44,"summary":45,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":43,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"4914","ECLI:DE:NEURIS:KORE704302026","ecli-de-neuris-kore704302026","1 StR 217\u002F25","2025-09-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.09.2025, 1 StR 217\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten Folgendes zur Last: \n\n3\\. Der Angeklagte soll im Zeitraum von Mai 2016 bis Oktober 2016 mit seinem Einzelhandel „F.“ in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sein, und zwar als Distributor. Er soll hochwertige Kraftfahrzeuge in das Ausland veräußert haben, ohne über diese tatsächlich die Verfügungsgewalt erlangt zu haben. Am Anfang der Lieferkette sollen die Missing Trader „E. GmbH“ und „J. GmbH“ im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge von der „S.“ aus Italien bezogen haben und ihren jeweiligen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sein. Die Rechnungen dieser Firmen an die Abnehmer der Kraftfahrzeuge sollen die Umsatzsteuer ausgewiesen haben. Die Abnehmer, hierunter das oben bezeichnete Einzelunternehmen des Angeklagten, sollen ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt, jedoch auch die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim jeweiligen Finanzamt geltend gemacht haben. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung habe wegen der Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell nicht bestanden. \n\n4\\. Insgesamt soll der Angeklagte mit seinem Einzelunternehmen 28 Kraftfahrzeuge von der „E. GmbH“ und der „J. GmbH“ abgenommen und an die „S.“ nach Italien – umsatzsteuerfrei – weiterveräußert haben. Hierbei habe der Angeklagte intensiven Kontakt mit dem gesondert verfolgten L. gehalten. Mit diesem seien der Kaufpreis der Fahrzeuge, die Folgegeschäfte und die konkrete Abwicklung besprochen und festgelegt worden. Insbesondere habe der Angeklagte Nettoverkaufsrechnungen mit einem Aufschlag von vier Prozent (für ein Fahrzeug drei Prozent) auf den Nettobetrag der Eingangsrechnungen erstellt. Der Nettowert der Fahrzeuge habe 1.703.632,02 Euro betragen. Der Angeklagte soll im Tatzeitraum in Kenntnis seiner fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung und seiner Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell insgesamt 322.138,03 Euro als Vorsteuer durch Abgabe von sechs Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 53 StGB; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 2, §§ 14, 14a UStG; vgl. im Übrigen § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG); in vier Fällen habe das Finanzamt der Auszahlung des jeweiligen Vorsteuerüberhangs nicht zugestimmt (§ 168 Satz 2, § 370 Abs. 2 AO). \n\nII.\n\n5\\. 1\\. Das Landgericht hat das Bestehen eines Umsatzsteuerkarussells und die Einbindung des Angeklagten in dieses für erwiesen erachtet und das steuerliche Verhalten der „E. GmbH“, der „J. GmbH“ und des Angeklagten entsprechend dem Anklagesatz festgestellt. Auch den intensiven Kontakt des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten L., den Gesamtkaufpreis und den Gesamtvorsteuerbetrag, den der Angeklagte zu Unrecht geltend machte, hat es festgestellt. \n\n6\\. 2\\. Das Landgericht hat sich aber, nachdem es nach seiner Auffassung eine Verfügungsmacht des Angeklagten über die Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 UStG) aufgeklärt hatte, nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen können, dass der sich umfassend zur Sache einlassende und die subjektive Tatseite bestreitende Angeklagte von der Einbindung seines Unternehmens oder vorgeschalteter Unternehmen in das Umsatzsteuerkarussell wusste oder dies hätte wissen müssen. Der Angeklagte habe sich auch nicht der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 Abs. 1 AO schuldig gemacht, weil sich ihm die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell zum Zeitpunkt der Durchführung der Geschäfte nach den besonderen Umständen des Falles sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht habe aufdrängen müssen. Es hat den Angeklagten daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nIII.\n\n7\\. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils. Denn die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist, soweit sie das Vorstellungsbild des Angeklagten betrifft, bereits Darstellungsmängel auf und enthält jedenfalls auch insoweit – jenseits der Bedenken gegen eine ausreichende Verfügungsmacht – durchgreifende Rechtsfehler. \n\n8\\. 1\\. Den Urteilsgründen fehlt, was hier im Hinblick auf die subjektive Tatseite angesichts der Schwierigkeit des Tatvorwurfs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unverzichtbar war, eine geschlossene Darstellung des wesentlichen Inhalts der Einlassung des Angeklagten. \n\n9\\. a) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies von der Revision regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung muss das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233\u002F91 Rn. 4, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). \n\n10\\. b) Die Strafkammer teilt zwar die Angaben des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen mit. Zur subjektiven Tatseite gibt sie seine Einlassung jedoch nur bruchstückhaft und vereinzelt (UA S. 27, 32, 34, 40, 41) wieder, obwohl sich der Angeklagte umfassend eingelassen hat. Da sie die wesentlichen Aspekte seiner Einlassung, die die Grundlage für die Prüfung des subjektiven Tatbestands wären, nicht zusammenhängend darstellt, kann das Revisionsgericht bereits deshalb das Ergebnis der tatgerichtlichen Vorsatzprüfung nicht nachvollziehen, auch nicht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Die Strafkammer erwähnt zwar mehrfach, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, es handele sich bei den Geschäften um legale „Netto-Export-Geschäfte“, wie er sie bereits seit Beginn seiner Berufstätigkeit ausgeführt habe; eine detaillierte und in sich geschlossene Darstellung dessen, was der Angeklagte hierunter verstanden hat, lässt das Urteil jedoch vermissen. \n\n11\\. 2\\. Vor allem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts deshalb lückenhaft, weil es beweiserhebliche Umstände, die für die Vorsatzprüfung betreffend die Einbindung in eine Umsatzsteuerbetrugskette unerlässlich gewesen wären (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 1 StR 482\u002F24 Rn. 12 mwN), nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat. \n\n12\\. a) Zwar kann und muss auch in einem freisprechenden Urteil nicht jeder beweiserhebliche Umstand ausdrücklich gewürdigt werden. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt aber von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Will das Tatgericht auf Freispruch erkennen, obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erheblicher Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, muss es in seine Beweiswürdigung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235\u002F15 Rn. 39 und vom 6. September 2006 – 5 StR 156\u002F06 Rn. 16; jeweils mwN). Das Tatgericht ist daher aus sachlich-rechtlichen Gründen zu solchen Feststellungen verpflichtet, die für die Beurteilung des Tatvorwurfs, also den Beleg des objektiven und subjektiven Tatbestands, relevant sein können und die das Revisionsgericht deshalb zur Überprüfung des Freispruchs benötigt. \n\n13\\. b) Diesen Maßstäben wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. \n\n14\\. aa) Zwar hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei schon mehrere Jahre im „Netto-Export-Geschäft“ tätig gewesen, als wesentlichen vorsatzkritischen Umstand gewertet. Dem steht jedoch der umfangreiche Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten L. entgegen, bei denen einige Chats erheblich für ein vorsätzliches Handeln sprechen könnten, so dass sich die vorgebliche Gesamtwürdigung als formelhaft erweist. Denn der Beweiswert der den Angeklagten belastenden Chats hätte nicht durch die Erwägung, deren Inhalt müsse „keineswegs zwingend“ (eingangs UA S. 36) auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen hindeuten, weil auch andere Auslegungen denkbar seien, entkräftet werden dürfen. Diese Chats hätten vielmehr in eine Gesamtschau mit den übrigen Indiztatsachen eingestellt werden müssen. Hingegen ist eine Beweiswürdigung, in der eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen wird, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können, rechtsfehlerhaft. Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen; andernfalls überspannt es die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 2 StR 297\u002F24 Rn. 23 mwN). \n\n15\\. bb) Die vom Angeklagten behaupteten, von ihm angeblich seit Jahren aufgrund seiner guten Kontakte nach Italien betriebenen „Netto-Export-Geschäfte“ (bspw. UA S. 34, 41), aufgrund derer seine Expertise in solchen Geschäften gefragt gewesen sein soll, hätten Feststellungen zur konkreten Art und Weise ihrer Ausführung bedurft und sodann im Hinblick auf das Vorstellungsbild des Angeklagten bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften einer vertieften Erörterung. Insoweit genügt es nicht, dass das Landgericht knapp ausführt, dass solche „Netto-Export-Geschäfte“ aus Sicht des Angeklagten dann durchgeführt werden, wenn der Unternehmer nicht in der Lage sei, die Umsatzsteuer vorzuschießen (UA S. 41). Gerade vor dem Hintergrund, dass „Netto-Export-Geschäfte“ nicht zwangsläufig eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell ausschließen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2014 – 9 K 3708\u002F11 Rn. 49, 56), wären Ausführungen dazu notwendig gewesen, warum die behauptete Annahme des Angeklagten einer Legalität dieser Geschäftspraxis trotz der ihm bekannten Umstände (z.B. feste Gewinnmarge, Chatverkehr, Vorgabe der Preise und Lieferungen durch den gesondert verfolgten L., feststehender Abnehmer, zwei Verlustgeschäfte [„Fahrzeugspuren Nr. 10 und 28“], kurze Vorführung der Fahrzeuge auf seinem Firmengelände bei nicht weit entferntem Firmensitz der Missing Trader), zu seiner Gutgläubigkeit führen soll. \n\n16\\. cc) In diesem Zusammenhang hätten insbesondere die Umstände der ersten Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten L. sowie die sich hieraus entwickelnde Beziehung festgestellt und anschließend in die Beweiswürdigung eingestellt werden müssen. Denn aus den Feststellungen der Strafkammer wird deutlich, dass dieser wesentlich an der konkreten Umsetzung des Umsatzsteuerkarussells, insbesondere der Lieferketten, beteiligt und somit eine Schlüsselfigur war (vgl. UA S. 22). \n\n17\\. 3\\. Insgesamt hätten angesichts der vorgenannten Lücken auch Ausbildung, Werdegang, Berufserfahrung und etwaige Vorahndungen des Angeklagten als beweiserhebliche Umstände festgestellt und anschließend gewürdigt werden müssen (dazu etwa BGH, Urteile vom 13\\. März 2014 – 4 StR 15\u002F14 Rn. 8; vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269\u002F22 Rn. 27 f. und vom 25. März 2025 – 5 StR 649\u002F24 Rn. 8). Dieser Teil der persönlichen Verhältnisse kann für die Prüfung der subjektiven Tatseite einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung entscheidend sein. Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten fehlt jedoch völlig. Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 18.09.2025, 1 StR 217\u002F25","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:33.631Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"5311","ECLI:DE:NEURIS:KORE728012025","ecli-de-neuris-kore728012025","1 StR 177\u002F25","2025-08-06T00:00:00.000Z","#  Prüfung des Vorsatzes der Steuerhinterziehung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab bestimmt. Von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in weiteren 15 Fällen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch des Angeklagten sowie gegen den Strafausspruch des Urteils. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Der Angeklagte, der keinen Beruf erlernt hat, die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben kann und auch sonst nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, war ab November 2011 als Servicekraft bei der M. GmbH (künftig: GmbH) angestellt, die in den Jahren 2011 bis 2020 an verschiedenen Orten Spielhallen betrieb und Geldgewinnspielgeräte unterhielt. Im Wesentlichen schenkte der Angeklagte Tee und Kaffee aus, gelegentlich befüllte er Automaten mit Bargeld. Mit dem Auslesen der Geldspielgeräte war er indes – ebenso wie mit anderen buchhalterischen Aufgaben – nicht befasst. Am 30. August 2012 wurde der Angeklagte zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Dazu kam es auf Betreiben seines Schwagers T., einem der drei Gesellschafter der GmbH, der dem Angeklagten versichert hatte, dass sich dadurch für ihn nichts ändern werde; lediglich müsse er gelegentlich die Steuererklärungen der GmbH unterschreiben, die der Steuerberater vorbereite. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben seines Schwagers und dessen Redlichkeit stimmte der Angeklagte zu. Sein Aufgabenbereich, seine Befugnisse und auch sein Lohn blieben in der Folgezeit unverändert. Tatsächlich wurde die GmbH – wie zuvor – durch die drei Gesellschafter geführt, in deren Händen auch die Auslesung der Geldspielautomaten nebst sonstiger Buchhaltung lag. \n\n4\\. a) Die Umsätze sämtlicher Geldspielgeräte der GmbH wurden durch Auslesestreifen festgestellt. Diese wurden in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis 2015 von nicht feststellbaren Personen derart manipuliert, dass der darauf ausgewiesene „Saldo II“, welcher den Gewinn und (Brutto-)Umsatz des jeweiligen Geldspielgeräts darstellt, herabgesetzt wurde. Die inhaltlich unrichtigen Auslesestreifen wurden von dem für die Buchhaltung der GmbH zuständigen Gesellschafter regelmäßig an den Steuerberater weitergereicht, der alle Angaben ungeprüft übernahm. Fehlerhafte Buchungen oder rechnerische Unstimmigkeiten fielen dem Steuerberater nicht auf. Einmal jährlich, vor der Erstellung der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses für die GmbH, fand eine Besprechung zwischen dem Steuerberater und den Gesellschaftern der GmbH statt, an der der Angeklagte nicht teilnahm. Nach Fertigung der Steuererklärungen durch den Steuerberater legte der für die Buchhaltung der GmbH zuständige Gesellschafter dem Angeklagten die Steuererklärungen ohne weitere Erläuterungen zur Unterschrift vor. Auf Nachfrage des Angeklagten versicherte er stets, dass die Erklärung inhaltlich richtig sei und er diese unterschreiben könne. Der Angeklagte selbst war aufgrund seiner eingeschränkten Lese- und Rechenkompetenz nicht in der Lage, die Steuererklärungen inhaltlich zu erfassen und vertraute darauf, dass die von einem Steuerberater vorbereiteten Erklärungen zutreffend seien. Zudem vertraute er aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung und des deshalb bestehenden Vertrauensverhältnisses zu T. darauf, dass sein nicht vorbestrafter Schwager die zwischen ihnen bestehende familiäre Vertrauensbeziehung nicht für Straftaten missbrauchen würde. Auf diese Weise unterzeichnete der Angeklagte in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis einschließlich 2015 alle Jahreserklärungen der GmbH zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Aufgrund der unrichtigen Erklärung der Gewinne und Umsätze wurden Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in einem Gesamtumfang von 1.362.916,28 € zu niedrig festgesetzt. \n\n5\\. b) Für die Besteuerungszeiträume 2016 und 2017 unterzeichnete der Angeklagte jeweils keine Steuererklärung, obwohl er aufgrund seiner Tätigkeit in den Vorjahren wusste, dass er als Geschäftsführer der GmbH zur jährlichen Abgabe der Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen verpflichtet war. In der Folge wurden für die GmbH für die Jahre 2016 und 2017 keine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben und die jeweilige Steuer nicht festgesetzt, wodurch – wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen – Steuern in Höhe von insgesamt jedenfalls 471.640,08 € hinterzogen wurden. \n\n6\\. 2\\. a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf, in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis einschließlich 2015 durch unrichtige Erklärungen jeweils Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer hinterzogen zu haben (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149 ff. AO, § 34 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG, §§ 1, 8, 23, 31 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG, §§ 2, 4 ff., 10, 14, 14a, 16, 18 GewStG, § 25 GewStDV, § 18 Abs. 3 UStG, § 53 StGB), aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht die Überzeugung davon zu bilden vermocht, der Angeklagte habe es im Sinne eines bedingten Vorsatzes zumindest für möglich gehalten, dass die vom Steuerberater vorbereiteten und von ihm unterzeichneten Steuererklärungen inhaltlich unrichtig sein könnten. Der nur mit untergeordneten Tätigkeiten betraute Angeklagte, der infolge seiner eingeschränkten Alphabetisierung nicht in der Lage gewesen sei, schriftliche Aufzeichnungen inhaltlich zu erfassen, habe keinen Anlass gehabt, an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen zu zweifeln. Er habe vielmehr seinem – strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen – Schwager aufgrund der verwandtschaftlichen Nähebeziehung vertraut. Der Anschein der Richtigkeit sei zudem durch die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater bekräftigt worden. \n\n7\\. b) Bezüglich der Besteuerungszeiträume 2016 und 2017 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Körperschaftsteuer 2016 und 2017 sowie Gewerbesteuer 2016 und 2017) durch Missachtung seiner jeweiligen steuerlichen Erklärungspflicht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149 ff. AO, § 34 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG, §§ 1, 8, 23, 31 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG, §§ 2, 4 ff., 10, 14, 14a, 16, 18 GewStG, § 25 GewStDV, § 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; soweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet, ist sie unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist rechtswirksam beschränkt auf den Freispruch unter Ziffer VI. der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und die Sachrüge ohne Einschränkung erhoben. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründung ergibt jedoch, dass lediglich der Freispruch des Angeklagten sowie der Strafausspruch des Urteils angegriffen werden. Beanstandungen gegen den Schuldspruch werden nicht erhoben. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV ist der Rechtsmittelangriff deshalb dahin auszulegen, dass darin keine Rechtsverletzung gesehen wird und sich der Anfechtungsumfang darauf nicht erstreckt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. August 2022 – 5 StR 203\u002F22 Rn. 13 f. und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151\u002F17 Rn. 6, jew. mwN). Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch wirksam; es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt. \n\n10\\. 2\\. Der (Teil-)Freispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der sich zur Sache einlassende Angeklagte habe bei Abgabe der inhaltlich unrichtigen Steuerklärungen für die Jahre 2011 bis 2015 ohne (bedingten) Vorsatz gehandelt, gründet auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. \n\n11\\. a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Mai 2017 – 2 StR 258\u002F16 Rn. 17 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94\u002F16 Rn. 9). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 – 1 StR 47\u002F22 Rn. 13, vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 46\u002F21 Rn. 6 und vom 5. Dezember 2017 ‒ 1 StR 416\u002F17 Rn. 17, jeweils mwN). \n\n12\\. b) Diesen Maßgaben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Sie ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. \n\n13\\. aa) Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands jedenfalls für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom vom 11. Februar 2020 ‒ 1 StR 119\u002F19 Rn. 9, vom 24. Januar 2018 ‒ 1 StR 331\u002F17 Rn. 14 und vom 8. September 2011 – 1 StR 38\u002F11 Rn. 27, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; Beschluss vom 19. Mai 1989 – 3 StR 590\u002F88 Rn. 9, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2). \n\n14\\. bb) Vom zutreffenden Maßstab ausgehend hat das Landgericht maßgebliche Umstände rechtsfehlerhaft nicht erörtert, obwohl nach den Feststellungen dazu Anlass bestand. Denn danach verließ sich der Angeklagte auf die Richtigkeit der in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben, die auf steuerlicher Beratung fußten und vertraute auch auf die Zusicherung seines strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Schwagers, es handele sich nur um eine „Formsache“. Ob allerdings allein das bestehende Verwandtschaftsverhältnis eine derart weitreichende Vertrauensgrundlage begründen konnte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung und Würdigung der näheren Umstände, die das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Schwager prägten. Zum zwischen dem Angeklagten und seinem Schwager üblichen Umgang verhält sich das Urteil nicht. Wie eng das verwandtschaftliche Verhältnis im konkreten Fall mithin tatsächlich war, lässt sich auf dieser Grundlage nicht nachvollziehen. Das Landgericht hätte zudem erörtern müssen, welche Bedeutung der Angeklagte selbst seiner Bestellung zum Geschäftsführer zumaß. Es wäre gehalten gewesen, sowohl die Umstände, die der Bestellung zum Geschäftsführer vorausgingen, als auch die Belehrung vor dem Notar eingehend zu würdigen. Ob der Angeklagte seine aus der Stellung als Geschäftsführer erwachsenden Pflichten kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen, ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Die Urteilsgründe lassen an dieser Stelle schließlich die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vermissen, was besorgen lässt, dass das Landgericht die Angaben des Angeklagten nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 8. August 2024 – 3 StR 20\u002F24 Rn. 13 und vom 1. März 2023 – 2 StR 366\u002F22 Rn. 7). \n\n15\\. 3\\. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Taten, die Gegenstand des Freispruchs sind, neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. \n\n16\\. Von der Aufhebung des Urteils sind, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, regelmäßig nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Mai 2025 – 6 StR 623\u002F24 Rn. 10, vom 26. März 2025 – 5 StR 692\u002F24 Rn. 10; vom 24. April 2024 – 2 StR 218\u002F23 Rn. 25 und vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727\u002F97). \n\n17\\. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die dem Tatgericht gemäß § 264 StPO obliegende Kognitionspflicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 6. März 2024 ‒ 1 StR 308\u002F23 Rn. 19 und vom 11. November 2015 – 1 StR 235\u002F15 Rn. 49 mwN) im Falle nicht vorsätzlichen Handelns gebieten würde, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu prüfen, soweit nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. \n\n18\\. 4\\. Der Strafausspruch des Urteils hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n19\\. a) Das Landgericht ist nicht von einem den Angeklagten rechtsfehlerhaft begünstigenden Schuldumfang ausgegangen. Die Bestimmung des Umfangs der hinterzogenen Körperschaft- und Gewerbesteuern begegnet keinen Bedenken. Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Tatgericht insbesondere die vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) berücksichtigt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 ‒ 1 StR 176\u002F17 Rn. 6). \n\n20\\. aa) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265\u002F18 Rn. 37 und vom 8. August 2017 – 1 StR 519\u002F16 Rn. 19, jeweils mwN). Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum; es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 – 1 StR 12\u002F19 Rn. 26 f.; vom 8. August 2019 – 1 StR 87\u002F19 Rn. 7 und vom 10. November 2009 – 1 StR 283\u002F09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 ff., jeweils mwN). Die Schätzungsgrundlagen sind in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 – 1 StR 229\u002F22 Rn. 9 und vom 10. Februar 2022 – 1 StR 484\u002F21 Rn. 5, jeweils mwN). \n\n21\\. bb) Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. \n\n22\\. (1) Eine konkrete Berechnung der Besteuerungsgrundlagen war ausgeschlossen, weil in die Buchführung der GmbH überwiegend manipulierte Auslesestreifen eingegangen waren, die ein verkürztes Betriebsergebnis auswiesen. Ein Rückschluss auf das tatsächliche Betriebsergebnis war auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen lediglich für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 sowie – aufgrund der bei der Durchsuchung vorgenommenen Auslesung – für die Monate September und Oktober 2017 möglich. Aufgrund dieser formell und materiell fehlerhaften Buchführung war das Landgericht befugt, den Umfang der Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. \n\n23\\. (2) Die Schätzung für das Veranlagungsjahr 2016 ist auch als solche rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, wie es zu einer Kürzungsquote von 15 Prozent gelangt ist. Da für diesen Zeitraum keine Auslesedaten vorlagen, konnte es im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei die für den Angeklagten günstigste der für die (zeitweise) datenunterlegten Veranlagungsjahre 2011, 2012 und 2017 ermittelten Kürzungsquoten zugrunde legen. Diese das Besteuerungsjahr 2011 betreffende Kürzungsquote von 20 Prozent hat das Landgericht seinerseits rechtsfehlerfrei geschätzt. Anhand der unzureichend manipulierten Auslesestreifen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 konnte es für jedes einzelne Casino auf das tatsächliche Betriebsergebnis zurückrechnen und hieraus eine monatliche Kürzungsquote ermitteln. Aus diesen Werten hat es für alle Casinos einheitlich die durchschnittliche Abweichung der erklärten von den tatsächlichen Gewinnen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 errechnet und ist so zu einer durchschnittlichen Kürzungsquote von 28,77 Prozent gelangt. Wegen der nur drei Monate umfassenden Datengrundlage hat es einen Sicherheitsabschlag von 8,77 Prozent auf 20 Prozent vorgenommen. Zu Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit zwar darauf hin, dass die einzelnen Kürzungswerte für den Monat Dezember 2011 pro Casino im Vergleich zu den weiteren Monaten des Zeitraums Oktober 2011 bis September 2012 auffallend niedrig waren und damit das Gesamtergebnis rechnerisch nicht unerheblich nach unten beeinflussen. Von einem für das Gesamtergebnis nicht berücksichtigungsfähigen „Ausreißer“ musste das Landgericht angesichts der auch insgesamt schmalen Datenlage jedoch nicht zwingend ausgehen, zumal hierauf auch keine weiteren objektivierbaren Anzeichen hindeuteten. Mit Blick auf das Fehlen von Daten insbesondere für die Monate Januar bis September 2011 durfte das Landgericht im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) in Bezug auf den Gesamtzeitraum 2011 auch einen weiteren Sicherheitsabschlag von 8,77 Prozent vornehmen. Der Rahmen des wirtschaftlich Möglichen und Vernünftigen ist damit noch nicht verlassen. Da für das Besteuerungsjahr 2016 gar keine Daten feststellbar waren und für die Strafbarkeit nach § 370 AO der Mindestschuldumfang festzustellen ist, ist auch die Vornahme eines weiteren Sicherheitsabschlags von fünf Prozent für dieses Jahr nicht rechtsfehlerhaft. Soweit – worauf die Revision gleichfalls zutreffend hinweist – die für die verfahrensgegenständlichen Besteuerungsjahre angenommenen Sicherheitsabschläge mitunter erheblich voneinander abweichen, erklärt sich dies aus der jeweils unterschiedlich ausgeprägten Datengrundlage. Eine absolute Betrachtung – wie sie die Revision vornehmen will – war daher nicht zwingend geboten. \n\n24\\. (3) Für das Besteuerungsjahr 2017 gelten diese Erwägungen entsprechend, zumal die Unterschiede im Schätzergebnis im Vergleich zu den anderen Jahren ohnehin gering sind. \n\n25\\. b) Durchgreifend rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, „dass die Taten jeweils lange Zeit zurückliegen“. Denn allein schon durch einen langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, nimmt das Strafbedürfnis – ungeachtet der hiervon zu trennenden Verfahrensdauer, die eigenständige Bedeutung sowohl für die Strafzumessung als auch eine konventionswidrige Verzögerung erlangen kann – allgemein ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2025 – 2 StR 17\u002F25 Rn. 3 mwN; vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173\u002F09 Rn. 5 und vom 17. Januar 2008 – GSSt 1\u002F07, BGHSt 52, 124, 142). Soweit das Landgericht die Verbüßung von Untersuchungshaft in dieser Sache als bestimmenden Strafmilderungsgrund angesehen hat, ohne dass es über die üblichen Beschwernisse einer Untersuchungshaft hinausgehende Belastungen konkret festgestellt hätte, war dies zwar rechtfehlerhaft. Der – auch erstmalige – Vollzug von Untersuchungshaft ist für sich genommen für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil diese nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2024 – 5 StR 444\u002F23 Rn. 7 und vom 28. September 2022 – 2 StR 127\u002F22 Rn. 22; Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 1 StR 62\u002F24 Rn. 18, jeweils mwN). Der Senat schließt allerdings aus, dass das Urteil hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). \n\nJäger Wimmer Bär Ri'inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt ortsab-wesend und daher gehindertzu unterschreiben. Allgayer Jäger","Prüfung des Vorsatzes der Steuerhinterziehung","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:13.334Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"5564","ECLI:DE:NEURIS:KORE717852025","ecli-de-neuris-kore717852025","IX ZR 55\u002F24","2025-07-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.07.2025, IX ZR 55\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. März 2024 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin wegen der Rechnung vom 3. Mai 2019 in Höhe von 9.027,34 € (Anlage K 8) zurückgewiesen worden ist.\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der vorbezeichnete Beschluss im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.027,34 € festgesetzt. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 108.366,38 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung von Steuerberaterleistungen für die Jahre 2008 bis 2015. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. In dem der Zurückweisung vorausgegangenen Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Vergütung für das Jahr 2015 darauf hingewiesen, zum Leistungsnachweis vorgelegte Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die Leistungen durch die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin erbracht worden seien und nicht durch eine in den Unterlagen benannte Kanzlei, auf die der frühere Geschäftsführer der Klägerin später seine Mandate übertragen hätte. In ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss hat die Klägerin erklärt, dass es nicht zur Übertragung dieses Mandats gekommen sei und dass die Benennung der anderen Kanzlei in den Unterlagen dem Druckvorgang geschuldet sei. \n\nII.\n\n2\\. Die Revision ist hinsichtlich der Vergütung für das Jahr 2015 zuzulassen. Sie ist insoweit begründet, weil der angefochtene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die weitergehende Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Berufungsgerichts ist unbegründet. \n\n3\\. 1\\. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 2. November 2021 - IX ZR 39\u002F20, NJW-RR 2022, 69 Rn. 5; vom 23. April 2024 - VIII ZR 35\u002F23, WM 2024, 1485 Rn. 11; st. Rspr.). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BGH, Beschluss vom 23. April 2024, aaO mwN). \n\n4\\. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - VIII ZR 35\u002F23, WM 2024, 1485 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4\u002F20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 17; vom 1. Juni 2023 - I ZR 154\u002F22, juris Rn. 12; jeweils mwN). \n\n5\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. In seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, die für das Jahr 2015 abgerechneten Leistungen erbracht zu haben. Zu den dafür genannten Gründen hat die Klägerin Stellung genommen. Sie hat erklärt, warum es zur Benennung einer anderen Kanzlei in den Unterlagen gekommen sei, und behauptet, das entsprechende Mandat sei nicht übertragen worden. Damit waren die vom Berufungsgericht genannten Gründe für den fehlenden Nachweis entkräftet. Dieser erst durch den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts veranlasste Vortrag ist unstreitig geblieben, weil das Berufungsgericht eine Erwiderung der Beklagten nicht eingeholt hat. In seinem die Berufung zurückweisenden Beschluss ist das Berufungsgericht mit keinem Wort auf den Vortrag der Klägerin eingegangen. Das verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. \n\n6\\. 3\\. Die dem Berufungsgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen, den Nachweis für das Jahr 2015 abgerechneter Leistungen als erbracht angesehen hätte. \n\n7\\. 4\\. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nIII.\n\n8\\. Im Umfang der Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","BGH, 17.07.2025, IX ZR 55\u002F24","2026-07-08T22:54:49.430Z","2026-07-10T22:10:38.444Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":77},"5871","ECLI:DE:NEURIS:KORE719172025","ecli-de-neuris-kore719172025","1 StR 94\u002F25","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer im Rahmen einer Zweitticketverkäufertätigkeit; Voraussetzung einer steuerlichen Rechtsmissbräuchlichkeit durch Einschalten einer ausländischen Gesellschaft \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25\\. Oktober 2024 aufgehoben\n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagten unter III. 4. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen verurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird zudem der Strafausspruch im Fall III. 3. der Urteilsgründe aufgehoben.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und Ma. werden als unbegründet verworfen.\n\n4\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiervon hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen den Angeklagten Ma. hat das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, ebenso gegen den Angeklagten Me. wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen. Die Vollstreckung dieser beiden Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstanden, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehenden Rechtsmittel der Angeklagten K. und Ma. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatkomplex III. 4. der Urteilsgründe entschlossen sich die drei in Deutschland wohnenden Angeklagten im Spätsommer 2017 dazu, den von den Angeklagten K. und Ma. bereits jeweils als Einzelunternehmer betriebenen Tickethandel (Fälle unter III. 2. und 3. der Urteilsgründe) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortzuführen; von den Gewinnen sollte jedem Angeklagten ein Drittel zustehen. Der Angeklagte K. brachte dazu seine langjährigen Erfahrungen, Kontakte, Ticketbestände und Kontenguthaben im sechsstelligen Bereich ein, wobei er sein Einzelunternehmen jedoch daneben fortführte. Der Angeklagte Ma. stellte seinen Account auf der von der in der Schweiz ansässigen V. GmbH als Vermittlerin betriebenen Online-Plattform zur Verfügung. Der Angeklagte Me. , vormals Rechtsanwalt und Notar, war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M. z.o.o., die ihrerseits Komplementärin der M. S.K. („M. “) war. Die Gesellschaftsanteile hatte der Angeklagte Me. bereits im Jahr 2015 erworben, um mit aus Thailand eingeführter Shisha-Kohle Handel zu treiben. Die M. , deren alleiniger Kommanditist der Angeklagte Ma. war, ließ an ihrem Geschäftssitz in Polen Geschäftsräume mit Personal unterhalten, aufgrund ihrer Geschäftsbücher Jahresabschlüsse erstellen und über ihren Steuerberater Steuererklärungen abgeben. Die in Rede stehenden Umsätze aus den „Ticketzweitverkäufen“ wurden dabei erfasst (UA S. 37; vgl. auch UA S. 54). Die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die M. als Bürokraft tätige Zeugin U. bereitete u.a. Eigenbelege zum Nachweis der Einkaufsaufwendungen vor. Bereits im März 2017 hatte der Angeklagte Ma. seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit der V. GmbH an die M. – von der Kammer als „Geldempfangsvollmacht“ gewertet (UA S. 72) – abgetreten, weil er einen Account für die M. nicht eröffnen konnte. Die V. GmbH wollte offensichtlich nur mit Privatpersonen kontrahieren, nicht aber mit Unternehmen, um sich nicht dem Vorwurf einer Beteiligung am gewerblichen Ticketzweithandel auszusetzen. \n\n3\\. Die Angeklagten K. und Ma. führten von Deutschland aus das operative Tagesgeschäft der GbR, ohne für die Ticketerwerbe Einkaufsrechnungen zu erhalten. Der Angeklagte Me. steuerte den Zahlungsverkehr über die Konten der M. auf deutsche Konten und ging gegen die Abmahnungen durch Veranstalter vor, die den gewerblichen Ticketzweithandel unterbinden wollten. Die V. GmbH führte die Geschäftskorrespondenz allein mit dem Angeklagten Ma. , überwies die von den Ticketkäufern geleisteten Zahlungseingänge aber auf Bankkonten der M. bzw. deren Komplementärgesellschaft weiter, und zwar mehr als 74.000 € im Jahr 2017, in Höhe von rund 1.641.000 € im Jahr 2018, in Höhe von rund 1.375.000 € im Jahr 2019 und in Höhe von fast 100.000 € im Jahr 2020. Daneben überwies die V. GmbH mehr als 6.000 € im Jahr 2018, fast 11.000 € im Jahr 2019 und fast 60.000 € auf Bankkonten der Angeklagten Ma. und Me. . Keiner der drei Angeklagten gab für die GbR Umsatzsteuererklärungen ab, sodass sie nach der Berechnung des Landgerichts (Aufteilung nach Sport- und Konzertveranstaltungen; Herausnahme von Veranstaltungen außerhalb Deutschlands) 7.912 € für das Jahr 2017, 175.767 € für das Jahr 2018, 148.184 € für das Jahr 2019 und 17.047 € für das Jahr 2020 an Umsatzsteuer gemeinschaftlich verkürzten. Die Angeklagten Ma. und Me. ließen die gegen sie ergangenen Umsatzsteuerbescheide bestandskräftig werden. \n\n4\\. 2\\. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2017 bis 2020 (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG; § 25 Abs. 2, § 53 StGB). \n\n5\\. a) Denn danach trat die GbR nicht im Außenverhältnis gegenüber den Ticketzweitkäufern als leistendes Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf, nicht einmal gegenüber der als Vermittlerin tätigen V. GmbH, sondern allenfalls gegenüber dem Angeklagten Ma. bzw. der M. . Die vom Angeklagten Ma. bzw. der M. auf dem Ticketzweitmarkt erzielten Umsatzerlöse sind ihr daher nicht zuzurechnen. \n\n6\\. aa) Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender und damit als Unternehmer sowie Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen ist. Dies ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 – V B 108\u002F01 Rn. 19, BFHE 198, 208 und vom 2. Januar 2018 – XI B 81\u002F17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 – V R 25\u002F10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 – V R 60\u002F03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 – V R 22\u002F02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 1 StR 422\u002F13 Rn. 19). Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist damit grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist. Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 – V B 108\u002F01 Rn. 21, BFHE 198, 208; Urteile vom 7. Juli 2005 – V R 60\u002F03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 – V R 22\u002F02 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113\u002F19 Rn. 39). \n\n7\\. bb) Als Inhaber des Accounts, über welches die Tickets als Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB veräußert wurden, was als „sonstige Leistungen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) einzuordnen ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 3. Juni 2009 – XI R 34\u002F08 Rn. 14 mwN, BFHE 226, 369), war nur der Angeklagte Ma. bei der V. GmbH hinterlegt; damit ergibt die Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB; vgl. auch § 164 Abs. 2 BGB und UA S. 74 zweiter Absatz), dass er der leistende Unternehmer war (vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – XI B 45\u002F20 Rn. 37 und vom 2. Januar 2018 – XI B 81\u002F17 Rn. 19). Daneben war lediglich die M. bei der Vertragsabwicklung bekannt. Vom Bestehen der GbR hatten aber die Ticketzweitkäufer keine Kenntnis, nicht einmal die V. GmbH. Der Angeklagte Ma. handelte zwar im Innenverhältnis gemäß der Absprache mit seinen beiden Mitgesellschaftern auf Rechnung der GbR. Dies legte er aber nicht offen und war damit als „Strohmann“ aus den Ticketverkäufen berechtigt und verpflichtet (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 10. November 2010 – XI R 15\u002F09 Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586\u002F12, BGHSt 58, 218 Rn. 71; jeweils mwN; Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 577\u002F13 Rn. 28). Da die Ticketerwerber die GbR nicht einmal auf Nachfrage bei der V. GmbH als Veräußerin hätten identifizieren können, kommt ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO) nicht in Betracht. Die Grundsätze der Mitunternehmerschaft sind im Umsatzsteuerrecht nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 StR 6\u002F20 Rn. 17 mN). \n\n8\\. Auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu „Second-Hand“-Läden bzw. der Grundsätze des „Geschäfts für den, den es angeht“ ist eine Zurechnung der Ticketzweitumsätze an die GbR nicht möglich. Zwar muss der Verkäufer dem Käufer beim Vertragsabschluss nicht namentlich bekannt sein; er muss aber identifizierbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2000 – V R 44\u002F99 Rn. 20 f., BFHE 191, 97; Beschluss vom 3. Februar 2021 – XI B 45\u002F20 Rn. 37). Die GbR trat aber außerhalb des Rechtskreises der drei Angeklagten und der Zeugin U. nicht nach außen auf (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Mai 2000 – V R 66\u002F99 Rn. 15, BFHE 191, 458), sodass offenbleibt, warum gerade ihr die Umsätze zuzurechnen sein sollen. Überdies ist die Wertung des Landgerichts, den Ticketzweiterwerbern sei die Person des Leistenden wegen der von der V. GmbH abgegebenen Garantie gleichgültig gewesen (insbesondere UA S. 74), weder belegt noch mit Blick auf möglicherweise weitergehende Gewährleistungspflichten des Verkäufers plausibel. \n\n9\\. b) Auf die Vorschrift des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) kann die Steuerhinterziehung ebenfalls nicht gestützt werden. \n\n10\\. aa) Das Einschalten einer ausländischen Gesellschaft ist steuerrechtlich nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich. § 42 AO setzt eine unangemessene rechtliche Gestaltung voraus, die zum Umgehen der Steuergesetze gewählt wird und die einen sich daraus ergebenden steuergesetzlichen Vorteil nach sich zieht. Das Zwischenschalten einer „Basisgesellschaft“ im niedrig besteuernden Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche „außersteuerliche“ Gründe fehlen und wenn sie nicht selbst wirtschaftlich tätig ist. In diesen Fällen ist die Gestaltung vor allem dann steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Wahl des Sitzes nur mit der Absicht der Steuerersparnis zu erklären ist. Dabei muss sich die Steuerersparnis unmittelbar aus der Verlagerung von Wirtschaftsinteressen auf die ausländische Gesellschaft und die dadurch bewirkte Ausgliederung der insoweit bezogenen Einkünfte aus der unbeschränkten Steuerpflicht des Inländers ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 3 StR 55\u002F90 Rn. 9 mwN, BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 1). \n\n11\\. bb) Das Landgericht hat trotz der Einordnung der M. als bloßer Geldempfängerin bereits nicht bedacht, dass der Angeklagte Ma. unverändert leistender Einzelunternehmer war. Die Angeklagten Ma. und K. übertrugen ihre Unternehmerstellung gegenüber den Ticketzweitkäufern auf die schon vorher bestehende M. nicht (insbesondere UA S. 35, 72), sodass schon kein Gestaltungsfall anzunehmen ist. \n\n12\\. c) Auf das Einzelunternehmen des Angeklagten Ma. können die Tatvorwürfe in diesem Verfahren nicht umgestellt werden. Dies wären andere prozessuale Taten. Denn Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage vom 11. April 2023 ist die Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2017 bis 2020 zugunsten der GbR (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG), die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als „Me. GbR“ bezeichnet wird. Hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; BGH, Beschluss vom 27\\. Mai 2009 – 1 StR 665\u002F08 Rn. 5; Urteil vom 14. Juni 2023 – 1 StR 209\u002F22 Rn. 10) oder pflichtwidrig unterlassene (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 213\u002F19 Rn. 15; Beschluss vom 9. August 2023 – 1 StR 125\u002F23 Rn. 5) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 426\u002F23 Rn. 21; Beschluss vom 5\\. März 2025 – 1 StR 501\u002F24 Rn. 4). Es genügt also nicht, dass die Staatsanwaltschaft die nämlichen verschwiegenen Ausgangsumsätze als solche mit ihrer Anklage verfolgt wissen will. Maßgeblich ist die Zuordnung der Ausgangsumsätze zu einem bestimmten Unternehmen als Umsatzsteuerschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 UStG). Dieser war im Tatkomplex III. 4. der Urteilsgründe allein der Angeklagte Ma. . Anders verhält es sich im Tatkomplex unter III. 2. der Urteilsgründe: Das als solches identifizierbare Einzelunternehmen, für welches der Angeklagte K. jedenfalls nach § 35 AO verantwortlich war, auch wenn der Nichtrevident H. als Nutzer des Accounts eingetragen war (UA S. 21), ist in der Anklageschrift vom 11. Januar 2019 bezeichnet. \n\n13\\. d) Die im Tatkomplex III. 2. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten K. verhängten vier Einzelstrafen, darunter die Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, bleiben von der Aufhebung der genannten Fälle mitsamt den zugehörigen Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) unberührt. Hingegen ist die gegen den Angeklagten Ma. im Fall III. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aufzuheben. Denn das Landgericht hat diese kurze Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) mit der Einbettung der zugunsten des Einzelunternehmens für den Besteuerungszeitraum 2016 begangenen Umsatzsteuerverkürzung in die anschließende Tatserie begründet (UA S. 83). \n\n14\\. 3\\. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die Vertrags- und Leistungsbeziehung der GbR zum Angeklagten Ma. aufzuklären und zu würdigen haben, ob die GbR steuerbare Umsätze in einem Außenverhältnis zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten erbrachte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) oder ob es sich dabei um nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb einer Unternehmenseinheit handelte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16\\. Dezember 2020 – XI R 13\u002F19 Rn. 33, BFHE 272, 185; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430\u002F22 Rn. 5 f.; jeweils mwN). Ebenso wird es das Vertrags- und Leistungsverhältnis der GbR zur M. einschließlich des genauen Umfangs der weitergeleiteten Gelder zu beurteilen haben. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler","Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer im Rahmen einer Zweitticketverkäufertätigkeit; Voraussetzung einer steuerlichen Rechtsmissbräuchlichkeit durch Einschalten einer ausländischen Gesellschaft","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:09.495Z",{"id":79,"ecli":80,"slug":81,"caseNumber":82,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"6256","ECLI:DE:NEURIS:KORE721102025","ecli-de-neuris-kore721102025","1 StR 132\u002F25","#  Erforderliche Feststellungen bei Umsatzsteuerhinterziehung und Grenzen der Einziehung bei Vorteilen im GmbH-Vermögen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20\\. August 2024 unter Erstreckung auf die Mitangeklagte aufgehoben\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte und die Mitangeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc) im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, soweit dieser 245.390 € übersteigt; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt,\n\nd) sowie, insoweit nur den Angeklagten betreffend, im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.250 € gegen den Angeklagten; dieser entfällt. Die bezüglich der Einziehung angefallene Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Von den entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und Kosten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, vorsätzlichen Bankrotts in 22 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts R. vom 1. Juli 2019 ( ) und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie wegen Subventionsbetrugs zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 570.191 € als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten sowie in Höhe von weiteren 7.250 € als Alleinschuldner angeordnet. \n\n2\\. Die Revision des Angeklagten hat mit der nicht ausgeführten Sachrüge – unter teilweiser Erstreckung auf die Mitangeklagte (§ 357 Satz 1 StPO) – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. 1\\. Die Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Bankrotts in 22 Fällen, Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Subventionsbetrugs. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen hat demgegenüber keinen Bestand. Die Bestimmung des Umfangs der durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2014 bis 2018 verkürzten Umsatzsteuern (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG; UA S. 16 f.) begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\n4\\. a) Das Landgericht hat bezüglich der Besteuerungszeiträume 2014 bis 2017 die in der Spalte „zu Unrecht belassene Vorsteuer“ angegebenen Beträge zu den verschwiegenen Umsatzsteuerbeträgen addiert und damit in den Verkürzungsumfang einbezogen, die es offensichtlich den für die F. GmbH abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen entnommen hat. Insoweit fehlt es aber bereits an festgestellten Tatsachen, die das Tatbestandsmerkmal „unrichtig“ (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ausfüllen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus den Urteilsgründen ergibt sich daher nicht, warum die mit den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuerabzüge unberechtigt gewesen sein sollen. Auch der Inhalt der Voranmeldungen ist nicht mitgeteilt, sodass der Senat zudem nicht beurteilen kann, ob sich die betreffende Spalte auf etwaige Vorsteuerüberhänge nach Saldierung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) oder auf den jeweiligen Gesamtbetrag der erklärten Vorsteuer bezieht. \n\n5\\. Im Übrigen fehlt es an der Erläuterung, warum sich ein etwaiger mit den Voranmeldungen verwirklichter Unrechtsgehalt im Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen fortsetzen soll. Insoweit gilt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits steuerrechtlich selbständige Festsetzungsverfahren sind (siehe nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536\u002F16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 48, 54 f. mwN). Es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen; vielmehr wäre insoweit auf die Umsatzsteuervoranmeldungen abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – 1 StR 33\u002F24 Rn. 3 und vom 19. April 2023 – 1 StR 14\u002F23 Rn. 9). \n\n6\\. b) Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, warum das Landgericht in der Spalte „damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Vorsteuer“ von deutlich geringeren berechtigten Vorsteuerbeträgen ausgegangen ist. Die Angeklagten betrieben mit der F. GmbH ein Juweliergeschäft. Dann drängt es sich auf, dass die GmbH über ordnungsgemäße Eingangsrechnungen verfügte, die zum Vorsteuerabzug berechtigten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642\u002F17, BGHSt 63, 203 Rn. 21; Beschluss vom 22. März 2023 – 1 StR 361\u002F22 Rn. 18). Zu „Schwarzeinkäufen“ oder zum Erwerb von Privatpersonen ist nichts festgestellt. \n\n7\\. c) Diese Defizite, die vorliegend auch nicht durch das Geständnis der Angeklagten beseitigt werden können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 – 1 StR 154\u002F11 Rn. 4 und vom 24. Mai 2017 – 1 StR 176\u002F17 Rn. 11), sind derart gewichtig, dass nicht einmal eine Verkürzung dem Grunde nach sicher angenommen werden kann. Die betroffenen fünf Fälle unterliegen daher mit den zugehörigen Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) der Aufhebung. \n\n8\\. 2\\. Die auch die nicht revidierende Mitangeklagte betreffenden Feststellungs- und Erörterungsmängel führen unter Erstreckung auf sie (§ 357 Satz 1 StPO) zur Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen. Infolgedessen entfallen auch die gegen die beiden Angeklagten insoweit verhängten Einzelstrafen, darunter die Einsatzstrafen, und die Gesamtfreiheitsstrafen. Die übrigen Einzelstrafen bleiben hingegen bestehen, zudem die gegen die Nichtrevidentin nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB festgesetzte Gesamtgeldstrafe. \n\n9\\. 3\\. Die die Bankrotthandlungen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 245.390 € als Gesamtschuldner ist rechtsfehlerfrei (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 327\u002F22, BGHSt 67, 317 Rn. 56). Der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Ersparnis der verkürzten Umsatzsteuern steht – ungeachtet der Aufhebung des Schuldspruchs – der Grundsatz der Vermögenstrennung entgegen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Die aus den Steuerhinterziehungstaten resultierenden abschöpfbaren Vermögensvorteile bestanden nur in ersparter Umsatzsteuer, die sich ausschließlich im Vermögen der F. GmbH niedergeschlagen hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. März 2021 – 1 StR 272\u002F20 und Beschlüsse vom 1. Juni 2021 – 1 StR 133\u002F21; vom 10. August 2021 – 1 StR 399\u002F20; vom 17. November 2022 – 1 StR 323\u002F22; vom 8. Februar 2023 – 1 StR 376\u002F22; vom 8. März 2023 – 1 StR 22\u002F23 und vom 22. Januar 2025 – 1 StR 512\u002F24).“ \n\n10\\. Dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts verschließt sich der Senat auch nicht bezüglich des durch den Subventionsbetrug (§ 264 StGB) erlangten Betrages im Nennwert von 7.250 €, der auf ein Konto der F. GmbH überwiesen wurde. Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen sind für diesen Zeitraum (Mai 2020) nicht festgestellt, sondern nur bis Juni 2019. Da auszuschließen ist, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, ist dieser insoweit aufzuheben, er entfällt. Hinsichtlich der Einziehung des aus den Steuerstraftaten Erlangten ist auch die nicht revidierende Mitangeklagte von dem Rechtsfehler betroffen, sodass die Entscheidung auch insoweit gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken ist. \n\n11\\. 4\\. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird ferner bezüglich der Beendigung der beiden Insolvenzstraftaten (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juli 2024 – 1 StR 66\u002F24 Rn. 2 mwN) die Zäsurwirkung der Entscheidung vom 1. Juli 2019 neu zu beurteilen haben. Denn insoweit ist der Grundsatz zu beachten, dass das Ausscheiden von Teilen der Tat nach § 154a StPO nichts an der Beurteilung der Konkurrenzen ändert (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218\u002F23 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2023 – 4 StR 42\u002F23 Rn. 5 mwN). Dies wirkt sich auch auf die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB aus. Jäger Fischer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler","Erforderliche Feststellungen bei Umsatzsteuerhinterziehung und Grenzen der Einziehung bei Vorteilen im GmbH-Vermögen","2026-07-08T23:01:36.077Z","2026-07-10T22:11:49.703Z",20]