[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-trademark-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":48,"total":16,"page":25,"limit":138},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},391,"trademark-law-de","Trademark Law","DE","2026-07-08T22:44:22.548Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},9,{"min":18,"max":19},"2025-03-27T00:00:00.000Z","2026-04-14T00:00:00.000Z",[21,26,29,32,35,39,42,45],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"112198","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 259",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"112199","§ 260",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"112201","§ 677",{"provisionId":33,"code":23,"article":34,"count":25},"112202","§ 683",{"provisionId":36,"code":37,"article":38,"count":25},"112203","Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Art. 34",{"provisionId":40,"code":37,"article":41,"count":25},"112204","Art. 36",{"provisionId":43,"code":37,"article":44,"count":25},"112205","Art. 217",{"provisionId":46,"code":37,"article":47,"count":25},"112206","Art. 30",[49,60,70,80,90,99,109,119,129],{"id":50,"ecli":51,"slug":52,"caseNumber":53,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":58,"updatedAt":59},"2465","ECLI:DE:NEURIS:KORE706892026","ecli-de-neuris-kore706892026","I ZB 30\u002F25","#  BGH, 14.04.2026, I ZB 30\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. \n\n2\\. II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. April 2023 - I ZB 55\u002F22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 \\- I ZB 63\u002F23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2025 - I ZB 1\u002F25, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31\u002F25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6\u002F16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. \n\n3\\. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. \n\n4\\. IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke","BGH, 14.04.2026, I ZB 30\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:28.812Z",{"id":61,"ecli":62,"slug":63,"caseNumber":64,"courtId":5,"decisionDate":65,"fullText":66,"summary":67,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":65,"parsedAt":68,"updatedAt":69},"2587","ECLI:DE:NEURIS:KORE706232026","ecli-de-neuris-kore706232026","I ZA 5\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.03.2026, I ZA 5\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Eingabe der Antragstellerin vom 10. Februar 2026 in Verbindung mit ihrer Antragsschrift vom 6. November 2025 hat keinen Erfolg. \n\n2\\. I. Die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin bleibt erfolglos. \n\n3\\. 1\\. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 89a Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - I ZB 98\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n4\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom 15. Januar 2026, den Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2025 abzulehnen, weder ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (§ 89a Satz 1 MarkenG) noch gegen andere Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verstoßen. \n\n5\\. a) Der Senat hat dem von der Antragstellerin formulierten Antrag schon deshalb den Erfolg abgesprochen, weil sie die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts an unzulässige Bedingungen geknüpft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 2). Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat habe ihre Begründungen zu den sechs aufgestellten Bedingungen - insbesondere zu der mit Blick auf die unionsrechtliche Pflicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geforderten Geheimhaltungsvereinbarung - ignoriert (Rügen 1 und 9). \n\n6\\. Der Senat hat den Vortrag der Antragstellerin in seine Erwägungen einbezogen. Er hat ihre Vorgabe, dass der beizuordnende Notanwalt eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende Rechtsbeschwerdebegründung verfasse, allerdings als mit der anwaltlichen Eigenverantwortung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte unvereinbar erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 2). Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar auf die von der Antragstellerin formulierte Auflage, dass der beizuordnende Rechtsanwalt bestimmte rechtliche Beanstandungen in seine Rechtsbeschwerdebegründung aufnehme. Der Senat hat angenommen, dass es der selbstständigen Prüfung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts überlassen bleiben muss, ob er die von der Antragstellerin als zentral angesehenen Rechtsfragen im Rahmen des statthaften Rechtsmittels als aussichtsreiche Rügen ansieht. \n\n7\\. b) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, der Senat habe die Gehörsrüge der Antragstellerin außer Acht gelassen, das Bundespatentgericht habe ihren substantiierten Vortrag zu der fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin und dem von dieser begangenen vorsätzlichen Prozessbetrug übergangen. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts dargelegt, dass die Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei (Rüge 10). \n\n8\\. Der Senat hat eine Gehörsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG für unbegründet erachtet, weil das Bundespatentgericht - zu Recht - angenommen hat, die Antragstellerin könne nach § 82 Abs. 1 MarkenG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ihren Nichtigkeitsantrag nicht auf eine gesetzeswidrige Vertretung der Antragsgegnerin stützen. Auf dieser Grundlage musste das Bundespatentgericht die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nicht prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 13). Dass die Anhörungsrüge die Sichtweise des Bundespatentgerichts für rechtsfehlerhaft hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101\u002F23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28\u002F25, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2026 - I ZB 37\u002F25, juris Rn. 14). \n\n9\\. c) Die Anhörungsrüge beanstandet ohne Erfolg, auch der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Die Antragstellerin habe dargelegt, warum die Antragsgegnerin nach kalifornischem Gesellschaftsrecht nicht existent sei und es sich bei der Entscheidung des Bundespatentgerichts daher um ein Scheinurteil handele. Hierauf sei der Senat nicht eingegangen (Rüge 4). \n\n10\\. Der Senat hat den Vortrag der Antragstellerin für rechtlich unerheblich erachtet, weil sich daraus kein Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 7 bis 12). Soweit die Anhörungsrüge meint, entgegen der Ansicht des Senats sei die Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, macht sie keinen Gehörsrechtsverstoß geltend, sondern beruft sich auf einen aus ihrer Sicht vorliegenden Rechtsfehler des Senats. \n\n11\\. d) Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat sei nicht auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente eingegangen, warum die Täuschung der Antragsgegnerin über ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Parteifähigkeit sowie der dadurch begangene vorsätzliche Prozessbetrug einen eigenständigen Rechtsbeschwerdegrund - unter anderem zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung - darstelle (Rüge 2). \n\n12\\. Der Senat hat ausgeführt, dass die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 7). Er hat die Beanstandung der Antragstellerin deshalb unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG geprüft. Dabei hat er sich mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Er hat allerdings angenommen, dass eine nicht ordnungsgemäße Vertretung des Gegners wegen des Schutzzwecks des § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG und der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers zur Beschränkung der Verfahrensrügen auch mit Blick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 8 bis 11). \n\n13\\. e) Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin übergangen, sie habe, vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Ablehnung der vollständigen Löschung der Unionsbildmarke Nr. 010505113 \"B. \" der Antragsgegnerin durch das Amt der Euro-päischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wende und mit der sie ebenfalls rüge, die Antragstellerin sei nicht wirksam vertreten und nicht parteifähig. Dass ein erfahrener und fachkundiger Rechtsanwalt wie ihr Zustellungsbevollmächtigter die hierauf gestützte Rechtsverfolgung für aussichtsreich halte, widerlege die vom Senat angenommene Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, verletze den Grundsatz der Kohärenz des Unionsrechts und begründe die - durch ein Vorabentscheidungsersuchen aufzulösende - Gefahr einer Divergenz (Rüge 7). \n\n14\\. Der Senat hat angenommen, dass die von der Antragstellerin angeführte Unwirksamkeit der Vertretung der Antragsgegnerin und deren fehlende Parteifähigkeit einer Prüfung im zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich sind, weil diese Gesichtspunkte keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 8 bis 13). Dann aber hatte der Senat keinen Anlass, darauf einzugehen, ob die Rügen der Antragstellerin in der Sache berechtigt sein können, und scheidet eine unterschiedliche Beurteilung dieser Gesichtspunkte durch den Senat und das Gericht der Europäischen Union von vornherein aus. \n\n15\\. f) Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat sei nicht auf den Vortrag der Antragstellerin eingegangen, wegen der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof sei aus verfassungsrechtlichen Gründen der Prüfungsmaßstab für eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO abzusenken, weil der Antragstellerin andernfalls der Zugang zum Bundesgerichtshof als letztinstanzlichem Gericht verschlossen bleibe (Rüge 3). Außerdem habe der Senat bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO einen falschen Maßstab angelegt. Er habe sich nicht auf die Prüfung der ganz offensichtlichen Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels beschränkt, sondern unter Vorwegnahme der Hauptsache eine vollständige Sachprüfung sämtlicher Rechtsbeschwerdegründe vorgenommen und die materiellen Rechtsfragen abschließend entschieden. Dabei habe er außer Acht gelassen, dass die Beiordnung eines Notanwalts nicht abgelehnt werden dürfe, wenn eine Rechtsfrage weder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt noch eindeutig zu beantworten sei. Dies verletze den Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz und ihr Recht auf Gleichbehandlung mit einer anwaltlich vertretenen Partei (Rüge 5). Ferner habe der Senat bei seiner Prüfung nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ohne fachkundige anwaltliche Unterstützung gestellt habe und ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt die vorzubringenden Argumente gegebenenfalls fachkundig hätte aufbereiten können. Dadurch habe er ihr die Möglichkeit zur effektiven Einflussnahme auf eine Rechtsbeschwerdeentscheidung genommen, ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt und sie ohne sachlichen Grund wie eine anwaltlich vertretene Partei behandelt (Rüge 8). \n\n16\\. Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet werden kann (zu § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO verneinend BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34\u002F15, GRUR-RR 2017, 416 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 17. April 2025 - X ZR 10\u002F23, juris Rn. 22; offenlassend BGH, Beschluss vom 4. März 2011 - V ZR 123\u002F10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18\u002F23, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54\u002F24, juris Rn. 3). Jedenfalls hat der Senat die Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin nicht verletzt. \n\n17\\. Der Senat hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreichen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 6). Für eine Absenkung dieses Maßstabs mit Blick auf die Singularzulassung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte hat er keinen Anlass gesehen, weil der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer uneingeschränkten weiteren Instanz gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 11). Der Senat hat die Erfolgsaussicht einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde auch nicht verneint, weil die Darlegungen der Antragstellerin nicht den Anforderungen an eine anwaltlich verfasste Rechtsbeschwerdebegründung genügten. Er hat auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und nach Aktenlage geprüft, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts möglicherweise an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG leidet. Eine solche Möglichkeit hat der Senat ausgeschlossen, ohne dass er die sich stellenden Rechtsfragen als ungeklärt oder nicht eindeutig zu beantworten angesehen hat. Vielmehr hat er unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs angenommen, dass eine fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin auch im Fall eines vorsätzlichen Prozessbetrugs sowie die von der Antragstellerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG zweifellos nicht begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 \\- I ZA 5\u002F25, juris Rn. 8 bis 14). \n\n18\\. g) Die Anhörungsrüge macht erfolglos geltend, der Senat sei nicht auf die von der Antragstellerin formulierten und begründeten unionsrechtlichen Fragen eingegangen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geböten. Dadurch habe er den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt und ihr den gesetzlichen Richter entzogen (Rüge 6). \n\n19\\. Selbst wenn mit der Anhörungsrüge neben der Gehörsrechtsverletzung auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden könnte, liegen solche Verstöße nicht vor. Soweit die von der Antragstellerin formulierten Vorlagefragen die Entscheidung des Bundespatentgerichts betreffen, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass eine (unterstellte) Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union als solche keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 14 unter Verweis auf die Ausführungen in BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I). Soweit die Vorlagefragen die Entscheidung des Senats betreffen, hält er die Regelungen der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO unzweifelhaft für vereinbar mit den Grundrechten der Antragstellerin (zur Verfassungskonformität vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 73\u002F20, GRUR-RR 2020, 509 [juris Rn. 12 f. und 16]; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 5). \n\n20\\. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. \n\n21\\. 1\\. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6. November 2025 hilfsweise beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde als versäumt angesehen werden sollte. Der Senat hat diesen Antrag entgegen der Beanstandung der Anhörungsrüge (Rüge 11) zur Kenntnis genommen. Er hat ihn allerdings dahin ausgelegt, dass die Antragstellerin aus Kostengründen zunächst lediglich die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist - verbunden mit der formgerechten Einlegung einer Rechtsbeschwerde - für den Fall angekündigt hat, dass ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt nach Fristablauf Rechtsbeschwerde einlegen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6\u002F01, NJW-RR 2002, 204 [juris Rn. 5]; zur Prozesskostenhilfe vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22\u002F16, NJW-RR 2018, 61 [juris Rn. 14]). \n\n22\\. 2\\. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 klargestellt, dass sie am 6. November 2025 hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und die Bescheidung dieses Antrags begehrt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZA 8\u002F25, juris Rn. 3; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 215\u002F21, juris Rn. 4). Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO muss sich eine Partei bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. \n\n23\\. III. Soweit die Anhörungsrüge erneut Vorlagefragen formuliert und hilfsweise deren Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, sieht der Senat hierzu nach wie vor keinen Anlass. Er hat aus den im Beschluss vom 15. Januar 2026 und in diesem Beschluss dargelegten Gründen keinen Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung nicht entscheidungserheblich ist, die fehlende Anwendbarkeit des § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG auf den nicht vorschriftsgemäß vertretenen Gegner auch im Fall eines vorsätzlichen Prozessbetrugs unionsrechtskonform ist und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht. \n\n24\\. IV. Nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, war auch über ihre in diesem Zusammenhang eingelegte Rechtsbeschwerde zu befinden. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2025 erklärt, die vorliegende Rechtsbeschwerde werde an diesem Tag eingelegt und sei damit fristgerecht. Durch die mit diesem Schriftsatz eingelegte Rechtsbeschwerde hole sie die versäumte Handlung nach. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). \n\n25\\. V. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anhörungsrüge zurückzuweisen ist, auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog und, soweit die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, 26.03.2026, I ZA 5\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:40.166Z",{"id":71,"ecli":72,"slug":73,"caseNumber":74,"courtId":5,"decisionDate":75,"fullText":76,"summary":77,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":79},"3393","ECLI:DE:NEURIS:KORE702532026","ecli-de-neuris-kore702532026","I ZA 3\u002F25","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.01.2026, I ZA 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2024 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht gegeben. \n\n2\\. 1\\. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO findet gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 83 ff. MarkenG Anwendung. \n\n3\\. 2\\. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 \\- III ZR 85\u002F19, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZB 3\u002F22, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. März 2024 - II ZR 104\u002F23, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. November 2025 - VII ZR 124\u002F25, juris Rn. 9). Das ist vorliegend der Fall. \n\n4\\. a) Die Eingabe der Antragstellerin ist in ihrem wohlverstandenen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZB 47\u002F25, WM 2025, 2177 [juris Rn. 35]) dahin auszulegen, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung eines zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG beantragt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere (zu § 41p PatG aF vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1964 - Ia ZB 218\u002F63, BGHZ 41, 360, 362 f. - Damenschuh-Absatz; Beschluss vom 12. Oktober 1976 - X ZB 20\u002F75, GRUR 1977, 214 [juris Rn. 20] - Aluminiumdraht). Statthaft ist vielmehr eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde, die ausschließlich auf einen der in § 83 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 MarkenG abschließend angeführten Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98\u002F07, GRUR 2008, 1027 [juris Rn. 24] = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung; Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27\u002F13, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1196 - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). \n\n5\\. b) Mit ihren Rügen legt die Antragstellerin keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG dar. \n\n6\\. aa) Die Antragstellerin führt erfolglos an, das Bundespatentgericht habe es versäumt, auf ihren Antrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage zu richten, ob § 96 Abs. 1 MarkenG gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit verstoße. \n\n7\\. (1) Eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kann weder nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I) noch nach § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG (zur unterlassenen Zulassung einer Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65\u002F22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 18] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse\u002FPower Horse) gerügt werden. Sie kann allerdings als Gehörsrechtsverletzung nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aussetzungsantrag übergangen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 19] - Schwarzwälder Schinken I; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 19). \n\n8\\. (2) Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat ihren Aussetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, die Frage der Vereinbarkeit von § 96 MarkenG mit dem Unionsrecht sei nicht entscheidungserheblich, weil die Antragstellerin ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 20. Mai 2021 über einen Inlandsvertreter in Person von Rechtsanwalt H. verfüge und daher am Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnehmen könne. Dabei hat das Bundespatentgericht nicht den Vortrag der Antragstellerin übergangen, sie habe statt Rechtsanwalt H. die Kanzlei K. & Partner zum Inlandsvertreter bestellt. Vielmehr hat es die aus seiner Sicht maßgebliche Vollmachtsurkunde anders als die Antragstellerin ausgelegt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber daraus andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 \\- I ZB 53\u002F24, juris Rn. 24). \n\n9\\. (3) Unabhängig davon wäre ein Gehörsrechtsverstoß für die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht erheblich. Die Beschwerde der Antragstellerin hätte auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn das Bundespatentgericht angenommen hätte, sie habe Rechtsanwalt H. nicht zum Inlandsvertreter bestellt und nach der Auflösung der Kanzlei K. & Partner nicht mehr über einen Inlandsvertreter verfügt. In diesem Fall hätte das Bundespatentgericht \\- falls es die Bestellung eines Inlandsvertreters für erforderlich erachtet hätte - die Beschwerde als unzulässig verworfen oder - falls es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für notwendig gehalten hätte - das Rechtsmittel aus den Gründen des Beschlusses vom 19. Dezember 2024 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n10\\. bb) Die Annahme des Bundespatentgerichts, die Antragstellerin habe in Person von Rechtsanwalt H. über einen Inlandsvertreter verfügt, führte selbst im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit nicht dazu, dass die Antragstellerin gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen wäre. Von einem Vertretungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG ist nur auszugehen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht alle prozessualen Rechte ausüben und Verfahrenshandlungen vornehmen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ungeachtet eines Inlandsvertreters postulationsfähig war und im Beschwerdeverfahren Anträge stellen und Schriftsätze einreichen konnte. \n\n11\\. cc) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe gehörswidrig ihren (Hilfs-)Antrag vom 5. September 2023 übergangen, die mündliche Verhandlung am 4\\. Oktober 2023 im Wege der Videokonferenz durchzuführen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin hat den Antrag ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2023 bezogen und ihn damit begründet, dass sich ihr Geschäftsführer derzeit in Neuseeland befinde. Mit Blick darauf musste das Bundespatentgericht nicht davon ausgehen, dass sich der Antrag auch auf die Verhandlung vom 19. Dezember 2024 bezog. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 mitgeteilt hat, ihr Geschäftsführer könne an einer am 19. Dezember 2024 stattfindenden mündlichen Verhandlung persönlich teilnehmen. \n\n12\\. dd) Die Antragstellerin rügt erfolglos, das Bundespatentgericht habe über ihr Ablehnungsgesuch vom 6. Dezember 2024 in der Besetzung der abgelehnten Richter entschieden und dadurch gegen die gesetzliche Wartepflicht verstoßen. Zudem habe es ihr Ablehnungsgesuch pauschal als unzulässig verworfen, ohne sich mit den erhobenen Einwänden inhaltlich auseinanderzusetzen und dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter einzuholen. \n\n13\\. (1) Das Bundespatentgericht war nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG vorschriftswidrig besetzt. Es kann offenbleiben, ob im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Inzidentprüfung der Entscheidung über ein erfolgloses Ablehnungsgesuch generell ausgeschlossen oder eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 24\\. April 2025 - I ZB 50\u002F24, MarkenR 2025, 224 [juris Rn. 30]). Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 als unzulässig beruht nicht auf einem solchen schwerwiegenden Verfahrensmangel. \n\n14\\. Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch entscheidet der Spruchkörper in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung seiner dienstlichen Äußerung (BVerfGK 8, 59 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - I ZB 104\u002F17, juris Rn. 5; BGH, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 31]). Das Bundespatentgericht hat angenommen, das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, weil die meisten der von der Antragstellerin angeführten Gründe bereits Gegenstand der beschiedenen Ablehnungsgesuche vom 28. Juni 2022 und 6. September 2023 gewesen seien (vgl. Gerken in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 45 Rn. 4) und die Antragstellerin die Rügen entgegen § 72 Abs. 1 MarkenG, § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht unverzüglich erhoben habe (vgl. Zöller\u002FG. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 12). Da diese Annahme des Bundespatentgerichts zumindest vertretbar ist, beruht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht auf einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Auch ein Verstoß gegen die Wartepflicht (§ 72 Abs. 1 MarkenG, § 47 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor, da das Bundespatentgericht erst nach der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs die mündliche Verhandlung eröffnet und am Ende der Sitzung seine Beschwerdeentscheidung verkündet hat. Im Übrigen wäre ein solcher Verstoß geheilt worden, weil wegen der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs feststeht, dass die verfassungsrechtlich garantierten Richter entschieden haben (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41\u002F03, WM 2005, 77 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. November 2018 - V ZB 71\u002F18, juris Rn. 7; BAG, NJW 2024, 1835 [juris Rn. 13]). \n\n15\\. (2) Das Bundespatentgericht hat der Antragstellerin nicht das rechtliche Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG dadurch versagt, dass es sich mit den von der Antragstellerin angeführten Ablehnungsgründen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Da das Bundespatentgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig angesehen hat, musste es auf die Frage seiner Begründetheit nicht eingehen. \n\n16\\. ee) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ihren Schriftsatz vom 17. April 2025 übergangen, mit dem sie dargelegt habe, dass die Löschungsantragstellerin nicht parteifähig sei, ihre anwaltlichen Vertreter nicht wirksam bevollmächtigt habe und ihr Löschungsantrag daher unzulässig sei. \n\n17\\. (1) Ein Gehörsrechtsverstoß (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Eingaben der Antragstellerin gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 296a Satz 1 ZPO nach Erlass der Beschwerdeentscheidung am 19. Dezember 2024 keine Berücksichtigung mehr finden konnten, weil das Verfahren beendet war. Der am 19. Dezember 2024 verkündete Beschluss war sofort wirksam (vgl. BeckOK.Markenrecht\u002FAlbrecht, 43. Edition, Stand 1. Oktober 2025, § 79 MarkenG Rn. 2; Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 79 Rn. 15), auch wenn seine Gründe noch nicht abgefasst waren (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 79 Rn. 4 und 12). \n\n18\\. (2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Löschungsantragstellerin sei nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen. Eine auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, er selbst sei im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der vertretenen Partei (BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). \n\n19\\. ff) Die Antragstellerin macht erfolglos geltend, die abgelehnten Richter des Bundespatentgerichts hätten gegen die gesetzliche Wartepflicht verstoßen, indem sie die Abfassung der Beschwerdeentscheidung trotz ihres Ablehnungsgesuchs vom 24. Dezember 2024 und des noch nicht abgeschlossenen Urteils- und Tatbestandsberichtigungsverfahrens fortgesetzt hätten. Ein Verfahrensmangel des am 19. Dezember 2024 verkündeten Beschlusses im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG liegt nicht vor. Eine bereits verkündete verfahrensabschließende Entscheidung kann aufgrund eines nachfolgenden Ablehnungsgesuchs nicht mehr abgeändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195\u002F15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357\u002F21, NJW-RR 2022, 429 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 20\\. Juli 2023 - I ZB 39\u002F23, juris Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die Entscheidungsgründe noch nicht schriftlich niedergelegt sind und die Entscheidung noch nicht zugestellt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - B 14 AS 426\u002F19 B, juris Rn. 5; BAG, NJW 2024, 1835 [juris Rn. 14]). \n\n20\\. gg) Entgegen der Rüge der Antragstellerin enthält der Tatbestand der Beschwerdeentscheidung keine Unrichtigkeiten oder Auslassungen, die auf der Übergehung von schriftsätzlichen Anträgen oder Vortrag der Antragstellerin beruhen und deshalb einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG begründen könnten. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Ergänzung des Tatbestands nur insoweit in Betracht kommt, als er Beweiskraft für ein schriftsätzlich nicht dokumentiertes mündliches Parteivorbringen entfaltet (vgl. BeckOK.Markenrecht\u002FAlbrecht aaO § 80 MarkenG Rn. 14; Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann aaO § 80 Rn. 9). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2026**\n\nDer Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (die Randnummer 14 und demzufolge ein Absatz fehlen) entsprechend § 80 Abs. 1 MarkenG berichtigt und lautet wie aus der Anlage ersichtlich.\n\nKoch Feddersen Pohl\n\nSchmaltz Wille","BGH, 15.01.2026, I ZA 3\u002F25","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.984Z",{"id":81,"ecli":82,"slug":83,"caseNumber":84,"courtId":5,"decisionDate":85,"fullText":86,"summary":87,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":88,"updatedAt":89},"3634","ECLI:DE:NEURIS:KORE730092025","ecli-de-neuris-kore730092025","I ZB 31\u002F25","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, I ZB 31\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.666,67 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin und der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. \n\n2\\. II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. April 2023 - I ZB 55\u002F22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 \\- I ZB 63\u002F23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2025 - I ZB 1\u002F25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6\u002F16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). \n\n3\\. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, sondern nur der von ihr für Waren der Klasse 25 beanspruchte Schutz. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die angegriffene Marke Schutz für Waren der Klassen 12, 25 und 28 beansprucht, mit einem Drittel von 50.000 €. \n\n4\\. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. \n\n5\\. IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke","BGH, 16.12.2025, I ZB 31\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:21.818Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":84,"courtId":5,"decisionDate":94,"fullText":95,"summary":96,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":97,"updatedAt":98},"4031","ECLI:DE:NEURIS:KORE728212025","ecli-de-neuris-kore728212025","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. März 2025 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 21. November 2018 die am 26. Oktober 2018 angemeldete Wortmarke \"Papillon Paragliders\" unter der Nummer 30 2018 025 741 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen. Sie beansprucht unter anderem Schutz für Waren der Klassen 12, 25 und 28. \n\n2\\. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Rechtsvorgängerin der Widersprechenden aus ihrer am 10. Mai 2011 eingetragenen Unionswortmarke Nr. 009 607 532 \"Papillio\" einen auf Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen) beschränkten Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke ist im Verlauf des Verfahrens auf die Widersprechende übertragen worden, die erklärt hat, in das Beschwerdeverfahren einzutreten und es zu übernehmen. \n\n3\\. Das DPMA hat den Widerspruch zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren der Klasse 25 angeordnet (BPatG, Beschluss vom 10. März 2025 - 28 W [pat] 51\u002F20, juris). \n\n4\\. Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts und eine Verletzung ihres Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt. Die Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n5\\. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr, so dass die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n6\\. Die Vergleichsmarken beanspruchten Schutz für teils identische (Schuhwaren) und teils ähnliche Waren (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen). Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen den Vergleichszeichen bestehe eine weit überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht. Die jüngere Bezeichnung werde allein durch den Bestandteil \"Papillon\" geprägt, während \"Paragliders\" vom angesprochenen Verkehr als Bestimmungsangabe für den Gleitschirmsport und damit als bloße Sachangabe aufgefasst werde. Die danach in klanglicher Hinsicht zu vergleichenden Begriffe \"Papillon\" und \"Papillio\" seien einander hochgradig ähnlich. In der Gesamtabwägung könne in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke, unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis identischen Waren eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. \n\n7\\. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. \n\n8\\. 1\\. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf einen Besetzungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) und eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2025 \\- I ZB 50\u002F24, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 15; Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZB 1\u002F25, juris Rn. 8). \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Weder war das Bundespatentgericht bei Erlass der angegriffenen Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt noch ist der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. \n\n10\\. a) Das Bundespatentgericht war bei dem Erlass des angegriffenen Beschlusses vorschriftsmäßig besetzt. \n\n11\\. aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Bundespatentgericht habe durch einen Vorsitzenden Richter und beisitzende Richter zu entscheiden. Dies sei im Streitfall nicht geschehen. Den Vorsitz des erkennenden Senats des Bundespatentgerichts habe im März 2025 die Vorsitzende Richterin Dr. M. -H. innegehabt. An der streitgegenständlichen Entscheidung sei sie jedoch nicht beteiligt gewesen, vielmehr habe die Richterin L. -N. den Vorsitz geführt. Die Vorsitzende des Senats sei nicht verhindert gewesen. Sie habe sich zwar ausweislich der vom Bundespatentgericht erteilten Auskunft am Tag der angegriffenen Entscheidung am 10. März 2025 im Urlaub befunden. Dieser Urlaub habe aller Wahrscheinlichkeit nach am 14. März 2025 geendet. Ein solcher kurzer Urlaub rechtfertige es jedoch nicht, ohne die Vorsitzende zu entscheiden. Eilbedürftigkeit habe nicht bestanden, da die Sache seit dem Jahr 2020 anhängig gewesen sei. Es sei unverständlich und willkürlich, dass ohne die Vorsitzende entschieden worden sei. Das Vorgehen des Bundespatentgerichts sei darauf angelegt gewesen, die Sache ohne Einarbeitung der Vorsitzenden zu erledigen. In der Akte finde sich kein Hinweis auf eine Mitwirkung der Vorsitzenden. Ihr Vorgänger habe die Besetzung des Spruchkörpers verfügt, die gesamte Sitzgruppe und die Berichterstatterin seien jedoch aus dem Senat ausgeschieden. Die Vorsitzende habe die Sitzgruppe nicht neu bestimmt. Ihr Urlaub habe genutzt werden sollen, das liegen gebliebene Verfahren ohne sie zu erledigen. Hierdurch hätten ihre Ressourcen geschont werden sollen, die aufgrund ihres Doppelvorsitzes im 28. und 29. Senat des Bundespatentgerichts maximal gebunden gewesen seien. \n\n12\\. bb) Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. \n\n13\\. (1) Nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet, wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass eine Entscheidung durch einen Senat des Bundespatentgerichts getroffen wird, der gemäß § 67 Abs. 1 MarkenG als Beschwerdesenat eingerichtet ist und dessen Besetzung unter Einhaltung der Regeln des Geschäftsverteilungsplans (§ 21e GVG) und der senatsinternen Mitwirkungsregeln (§ 21g GVG) gebildet worden ist. Erfasst wird hiervon, dass ein Richter mitgewirkt hat, der nicht hätte mitwirken dürfen, oder dass ein Richter nicht mitgewirkt hat, der hätte mitwirken müssen. Die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung muss substantiiert erhoben werden, bloße Vermutungen genügen nicht. Mit Blick auf gerichtsinterne Vorgänge muss der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen sein, inwieweit der Beschwerdeführer sich um Aufklärung bemüht hat (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 19] mwN). \n\n14\\. Nach § 21f Abs. 1 GVG führt den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof der Präsident und die Vorsitzenden Richter.Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz nach § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz (§ 21f Abs. 2 Satz 2 GVG). Nach § 68 PatG gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes - zu ihnen gehört § 21f GVG - nach bestimmten Maßgaben, die im Streitfall ohne Bedeutung sind, für das Bundespatentgericht entsprechend. Da das Markengesetz das Bestehen des Bundespatentgerichts voraussetzt, gelten die Regelungen des §§ 65 bis 72 PatG für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht in Markensachen (§§ 66 bis 82 MarkenG) unmittelbar, ohne dass es insoweit einer Verweisung im Markengesetz bedarf (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, BT-Drucks. 12\u002F6581, S. 103; Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14\\. Aufl., § 82 Rn. 98). Durch § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG soll gewährleistet werden, dass die Führung von Spruchkörpern Richtern anvertraut wird, die aufgrund ihrer besonderen Auswahl die Güte und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Spruchkörper, dem sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten. Mit Blick auf dieses Ziel ist § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG eng auszulegen. Eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden ist daher nur in Fällen einer vorübergehenden Verhinderung zuzulassen, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben kann. Eine vorübergehende Verhinderung aus tatsächlichen Gründen besteht etwa bei Urlaub, Krankheit oder Dienstbefreiung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50\u002F14, NJW-RR 2017, 635 [juris Rn. 13] mwN). \n\n15\\. (2) Nach diesen Grundsätzen war das Bundespatentgericht bei der Beschlussfassung am 10\\. März 2025 vorschriftsmäßig besetzt, weil ein Fall der vorübergehenden Verhinderung der geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben war. \n\n16\\. (a) Nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 10. März 2025 maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan war für die Entscheidung im vorliegenden Fall der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts zuständig. Vorsitzende dieses Senats war die Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht Dr. M. -H. , wobei ihre Tätigkeit im Vorsitz des 29. Senats vorging. Stellvertretende Senatsvorsitzende war die Richterin am Bundespatentgericht L. -N. . \n\n17\\. (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Besetzungsrüge nicht damit begründet werden, dass die Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht Dr. M. -H. als geschäftsplanmäßige Vorsitzende des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) ausweislich der Akte an dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt mitgewirkt hat. Denn für die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist - da das Bundespatentgericht über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8\u002F96, GRUR 1997, 223 [juris Rn. 8] = WRP 1997, 660 - Ceco) und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. § 69 MarkenG) aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 635 [juris Rn. 16] mwN). \n\n18\\. (c) Entscheidend ist daher, ob bei der Beschlussfassung am 10. März 2025 ein Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden im Sinne von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben war. Das ist zu bejahen. Ausweislich der von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Mitteilung des Bundespatentgerichts befand sich die Vorsitzende Richterin Dr. M. -H. am 10. März 2025 im Ur-laub. Dadurch war sie vorübergehend aus tatsächlichen Gründen an der Mitwirkung an der Beschlussfassung verhindert. Darin liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde eine gesetzmäßige Erklärung dafür, warum der erkennende Senat des Bundespatentgerichts ohne einen Vorsitzenden Richter entschieden hat. \n\n19\\. (d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Bundespatentgericht nicht gehindert, in der Urlaubsabwesenheit der Vorsitzenden eine Entscheidung zu treffen. Zweck des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG ist es gerade, die Entscheidungsfähigkeit des Spruchkörpers während kurzzeitiger Verhinderungen des Vorsitzenden sicherzustellen. Deshalb ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde substanzlos, der Erlass der angegriffenen Entscheidung ohne Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, ohne dass es noch darauf ankommt, dass mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ein Verstoß gegen das Willkürverbot ohnehin nicht erfolgreich gerügt werden kann (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZB 123\u002F19, juris Rn. 22 mwN). \n\n20\\. (e) Soweit die Rechtsbeschwerde mutmaßt, der Urlaub der Vorsitzenden habe genutzt werden sollen, das liegen gebliebene Verfahren ohne sie zu erledigen, ihr habe die Einarbeitung in die Sache angesichts des von ihr innegehaltenen Doppelvorsitzes zur Entlastung abgenommen werden sollen, handelt es sich um reine Vermutungen. Da die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung substantiiert erhoben werden muss, kann der hierfür erforderliche Vortrag nicht durch eine Spekulation ersetzt werden, für deren Richtigkeit es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten fehlt. \n\n21\\. b) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n22\\. aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 17). \n\n23\\. Damit in engem Zusammenhang steht das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn sich ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr.; vgl. BVerfG, FamRZ 2022, 1954 [juris Rn. 23]; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - I ZR 53\u002F22, GRUR 2023, 421 [juris Rn. 16] = WRP 2023, 582; jeweils mwN). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die vortragende Partei. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] - PLOMBIR, mwN). \n\n24\\. bb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht sei auf den Kern des Tatsachenvortrags der Markeninhaberin zu der Frage nicht eingegangen, wonach die schriftbildlichen Unterschiede zwischen beiden Marken einer klanglichen Verwechslungsgefahr entgegenstünden. \n\n25\\. (1) Das Bundespatentgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs angenommen, die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen sei nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken könnten. Dabei genüge für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Da im Streitfall von einer sehr hohen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen sei, könne die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht offenbleiben. \n\n26\\. (2) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Bundespatentgericht den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Markeninhaberin für seine Entscheidung als unerheblich angesehen hat. Es stellt deshalb keine Gehörsverletzung dar, dass es sich hiermit nicht auseinandergesetzt hat. \n\n27\\. (3) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber ohne Erfolg unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend, es sei zwar möglich, dass sich eine Verwechslungsgefahr allein aus einer klanglichen Ähnlichkeit ergeben könne. Dies entbinde das Gericht jedoch nicht davon, eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; die klangliche Ähnlichkeit sei nur einer der relevanten Umstände im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung. Hieraus ergebe sich, dass ein schriftbildlicher Zeichenvergleich zwingend vorzunehmen sei, den das Bundespatentgericht unterlassen habe. Mit diesem Vorbringen rügt die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts, auf den die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg gestützt werden kann (vgl. BVerfG, K&R 2011, 574 [juris Rn. 4]). \n\n28\\. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts auch keine den Anspruch der Markeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung dar. \n\n29\\. (1) Das Bundespatentgericht hat den Parteien durch Hinweis vom 14. November 2024 mitgeteilt, dass die Beschwerde nach vorläufiger Beurteilung begründet sein dürfte. Dort hat es ausgeführt, die angegriffene Marke dürfte durch ihren ersten Bestandteil \"Papillon\" geprägt werden, der weitere Bestandteil \"Paragliders\" dürfte in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise zurücktreten, weil er als Sachangabe für die beanspruchten Waren wahrgenommen werden dürfte. Zwischen \"Papillon\" und \"Papillio\" bestehe eine enge Ähnlichkeit sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht. Bei der klanglichen Ähnlichkeit sei insbesondere auf Silbenzahl, Vokal- und Konsonantenfolge sowie naheliegende Aussprachevarianten - französisch \"Pa-pi-jon\", deutsch \"Pa-pil-lon\" - abzustellen, bei der schriftbildlichen Ähnlichkeit auf die weitgehende Übereinstimmung bis auf die Endung, einschließlich der leichten Übersehbarkeit des zweiten \"i\" nach \"ll\". Wegen dieser Ähnlichkeit zwischen dem prägenden Element der angegriffenen Marke und der älteren Marke könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. \n\n30\\. (2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass das Bundespatentgericht die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im (Schrift)Bild im angefochtenen Beschluss letztlich habe dahinstehen lassen, sei für die Markeninhaberin überraschend gewesen, das Bundespatentgericht habe darauf hinweisen müssen, dass es die Frage der (schrift)bildlichen Zeichenähnlichkeit nicht für erheblich halte. \n\n31\\. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hat angesichts des vom Bundespatentgericht erteilten Hinweises damit rechnen müssen, dass das Patentgericht die Entscheidung allein auf die klangliche Ähnlichkeit stützen und die Ähnlichkeit in begrifflicher und (schrift)bildlicher Hinsicht offenlassen könnte. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit genügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705\u002F17, GRUR 2020, 52 [juris Rn. 41 bis 43] = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 6\u002F20, GRUR 2021, 482 [juris Rn. 28] = WRP 2021, 336 - RETROLYMPICS). Der Markeninhaberin musste diese Rechtsprechung bekannt sein. Wie sich aus ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Bundespatentgerichts vom 14\\. November 2024 ergibt, war dies auch der Fall. Sie bedurfte deshalb eines entsprechenden Hinweises nicht. \n\n32\\. (3) Da ein erneuter Hinweis des Bundespatentgerichts nicht erforderlich war, kommt es nicht mehr auf den Vortrag an, den die Markeninhaberin nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde gehalten hätte, wenn ein solcher Hinweis erteilt worden wäre. Angesichts des Fehlens einer Pflicht des Bundespatentgerichts zur Erteilung eines erneuten Hinweises kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Markeninhaberin hätte für den Fall der Erteilung eines weiteren Hinweises die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG beantragt, um mit dem Bundespatentgericht in eine rechtliche Diskussion in Person einzutreten. Das Bundespatentgericht hat die Markeninhaberin durch seine Verfahrensführung nicht an der Stellung eines solchen Antrags gehindert. Wenn der Markeninhaberin an einer rechtlichen Diskussion in Person gelegen gewesen wäre, hätte sie bereits in ihrer Stellungnahme zu dem für sie ungünstigen Hinweis des Bundespatentgerichts vom 14. November 2024 diesen Antrag stellen können. \n\n33\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Koch Löffler Schwonke Pohl Schmaltz","Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:02.344Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":5,"decisionDate":104,"fullText":105,"summary":106,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":104,"parsedAt":107,"updatedAt":108},"5755","ECLI:DE:NEURIS:KORE300112025","ecli-de-neuris-kore300112025","I ZR 226\u002F24","2025-07-03T00:00:00.000Z","#  Unionsmarkenschutz für Kaffee aus der Türkei: Erschöpfungseinwand nach Inverkehrbringen der Ware in der Türkei; Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegen die Einfuhr des Kaffees in den EWR ohne seine Zustimmung - Mehmet Efendi \n\n## Leitsatz\n\nMehmet Efendi\n\n1\\. Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen.23\n\n2\\. Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.45\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 29. Oktober 2024 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. des Berufungsurteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 19. Zivilkammer - vom 21. März 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das im Tenor zu 1. ausgesprochene Verbot sich auf die Verwendung der Bezeichnung \"Kurukahveci Mehmet Efendi\" bezieht.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die in der Türkei ansässige Klägerin vertreibt türkischen Kaffee sowohl in der Türkei als auch - über eine Distributorin - in der Europäischen Union. \n\n2\\. Die Klägerin ist Inhaberin der am 16. Oktober 2008 für die Ware \"Kaffee\" international registrierten Wort-Bild-Marke Nr. 997056 (Klagemarke) , deren Schutz am 1. März 2010 auf die Europäische Union erstreckt wurde. Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt 1994 eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke Nr. 2087950 , die ebenfalls Schutz für Kaffee beansprucht. \n\n3\\. Die in Deutschland ansässige Beklagte ist eine Lebensmittelgroßhändlerin. Sie importiert von der Klägerin hergestellten und in der Türkei in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland und liefert diesen, insbesondere in der nachfolgend eingeblendeten, mit der Marke der Klägerin versehenen Kaffeedose  an verschiedene Einzelhändler in Deutschland. \n\n4\\. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Beklagte deswegen erfolglos ab. \n\n5\\. Die Klägerin hat beantragt, gestützt auf die Klagemarke, hilfsweise auf ihre deutsche Marke, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Kaffee unter der Bezeichnung \"Kurukahveci Mehmet Efendi\" mit der nachfolgenden Kennzeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuführen:  insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: (es folgt die Einblendung der Abbildung der von der Beklagten vertriebenen Kaffeedose). Außerdem hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1\\. Januar 2013, Auskunft und Rechnungslegung seit diesem Zeitpunkt sowie die Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt. \n\n6\\. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. März 2024 - 19 O 7323\u002F22, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR 2025, 178). \n\n7\\. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche zu, weil das Verhalten der Beklagten die Klagemarke verletze. \n\n9\\. Die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke seien nicht dadurch erschöpft, dass sie die in Rede stehenden Kaffee-Produkte in der Türkei in den Verkehr gebracht habe. Die Erschöpfungswirkung nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 über die Unionsmarke (UMV) könne nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht durch ein Inverkehrbringen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eintreten. \n\n10\\. Eine andere Beurteilung sei im Streitfall auch nicht vor dem Hintergrund der Regelungen von Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64\u002F733\u002FEWG; ABl. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687, und BGBl. II 1964 S. 509; nachfolgend \"Assoziierungsabkommen EWG-Türkei\") für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ABl. L 293 vom 29. Dezember 1972, S. 4 und BGBl. II 1972 S. 385; nachfolgend \"Zusatzprotokoll\") sowie Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (96\u002F142\u002FEG; ABl. L 35 vom 13. Februar 1996, S. 1, nachfolgend \"Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats\") veranlasst. Die Beschränkung der Erschöpfungswirkung in Art. 15 UMV sei nach Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Schutz des Markenrechts gerechtfertigt. Dies folge auch aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats. \n\n11\\. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Revision ist vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen, die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist deshalb gegenstandslos. \n\n12\\. 1\\. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der auf die Klagemarke gestützten Ansprüche vorliegen. \n\n13\\. a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die beanstandete Zeichenverwendung durch die Beklagte die Klagemarke nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV verletze und die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht wegen mangelnder ernsthafter Benutzung der Klagemarke gemäß Art. 127 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Art. 18 UMV ausgeschlossen seien. Es hat angenommen, die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung nach Art. 9 Abs. 3, Art. 130 Abs. 1 UMV, Schadensersatzfeststellung nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Waren nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2, § 19 MarkenG, Auskunft und Rechnungslegung nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2 MarkenG, §§ 242, 259, 260 BGB und Erstattung der Abmahnkosten nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2 MarkenG, §§ 670, 677, 683 BGB lägen vor. \n\n14\\. b) Diese Beurteilung steht zwischen den Parteien nicht in Streit und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n15\\. aa) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, in welchem Zeitraum die Beklagte von der Klägerin in der Türkei in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland eingeführt hat. Die Revision wendet sich jedoch nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2013 bezogen hat. Es ist deshalb im Revisionsverfahren zugrunde zu legen, dass die Beklagte bereits seit diesem Zeitpunkt von der Klägerin in der Türkei unter der Klagemarke in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland importiert und in Deutschland angeboten und vertrieben hat. \n\n16\\. bb) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. \n\n17\\. (1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201\u002F20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN). Am 1. Januar 2013 galten noch die Vorschriften der Art. 102 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207\u002F2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV), an deren Stelle zunächst ab dem 23. März 2016 die Vorschriften der Art. 102 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2015\u002F2424 (UMV aF) und mit Wirkung vom 1\\. Oktober 2017 die Bestimmungen der Art. 130 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV getreten sind. Eine für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs erhebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten. \n\n18\\. (2) Für die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz kommt es auf das zur Zeit der jeweiligen Verletzungshandlung geltende Recht an (vgl. BGH, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 63] - ÖKO-TEST III, mwN). Maßgeblich für Verletzungshandlungen vor Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung ist danach, da Art. 101 Abs. 2 GMV, der durch die alte Fassung der Unionsmarkenverordnung nicht maßgeblich geändert worden ist, insoweit auf das nationale Recht verweist, das Markengesetz in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG aF). Diese Fassung des Markengesetzes ist nach Art. 129 Abs. 2 UMV auch für die Folgeansprüche wegen Verletzungshandlungen nach dem Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung maßgeblich. Für solche Ansprüche, die sich auf Verletzungshandlungen ab dem 14. Januar 2019 beziehen, gilt nach Art. 129 Abs. 2 UMV das Markengesetz in der aktuellen Fassung. Das nationale Recht, auf das die Gemeinschaftsmarkenverordnung und die Unionsmarkenverordnung hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs verweisen, hat sich nicht geändert. \n\n19\\. (3) Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung vom 16. September 2022 geltende nationale Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55\u002F20, GRUR 2021, 1191 [juris Rn. 20] = WRP 2021, 170 - Hyundai-Grauimport; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17\u002F22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 37] - Aminosäurekapseln), das sich seit 2013 nicht geändert hat. \n\n20\\. (4) Diese Vorschriften gelten nach der durch die alte Fassung der Unionsmarkenverordnung insoweit nicht geänderten Regelung in Art. 145 GMV und nach Art. 182 UMV grundsätzlich auch für internationale Registrierungen, deren Schutz sich - wie im Fall der Klagemarke \\- auf die Europäische Union erstreckt. \n\n21\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat außerdem ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht nach den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Unionsmarkenverordnung alter und neuer Fassung erschöpft sind. \n\n22\\. a) Nach Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV gewährt eine Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft beziehungsweise - seit dem Inkrafttreten von Art. 13 Abs. 1 UMV aF am 23. März 2016 - im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. \n\n23\\. b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union tritt Erschöpfung nicht für solche Waren ein, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden sind (zu Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des EWR-Abkommens vom 2. Mai 1992 vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-355\u002F96, Slg. 1998, I-4799 = GRUR Int. 1998, 695 [juris Rn. 26 und 31] - Silhouette International Schmied [Silhoütte]; Urteil vom 1\\. Juli 1999 - C-173\u002F98, Slg. 1999, I-4103 = GRUR Int. 1999, 870 [juris Rn. 22] - Sebago und Maison Dubois [Sebago\u002FDocksides]; Urteil vom 3. Juni 2010 - C-127\u002F09, Slg. 2010, I-4965 = GRUR 2010, 723 [juris Rn. 30] - Coty Prestige Lancaster Group [Davidoff]). Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht sein Recht erschöpft, der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersprechen, hat der Unionsgesetzgeber dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008\u002F95\u002FEG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 13 Abs. 1 GMV vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-129\u002F17, GRUR 2018, 917 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 1317 - Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe [MITSUBISHI]). \n\n24\\. c) Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt und ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Streitfall das Inverkehrbringen von Kaffee unter der Klagemarke in der Türkei durch die Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung nicht zu einer Erschöpfung ihrer Markenrechte nach der Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsmarkenverordnung geführt hat und dass die Klägerin deshalb Parallelimporten der Beklagten aus der Türkei nach Deutschland entgegentreten kann. \n\n25\\. 3\\. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich keine andere Beurteilung vor dem Hintergrund der Regelungen von Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und von Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats ergibt. \n\n26\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Erschöpfung der Rechte der klagenden Markeninhaberin folge auch nicht aus Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. \n\n27\\. Zwar entfalteten diese Regelungen in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich Berechtigte vor nationalen Gerichten auf diese berufen könnten. Auch sei anerkannt, dass solche Klauseln grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber nationalem und sekundärem Unionsrecht haben könnten. Jedoch enthalte Art. 29 des Zusatzprotokolls eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung, wonach Einfuhrbeschränkungen oder -verbote aus Gründen des gewerblichen Eigentums zulässig seien, solange sie nicht diskriminierend oder verschleiert handelsbeschränkend wirkten. Eine solche Ausnahme stelle die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes in Art. 15 Abs. 1 UMV dar. \n\n28\\. Grundsätzlich stelle zwar die Ausübung eines Markenrechts durch seinen Inhaber mit dem Ziel, die Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat, in dem es von ihm oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei, in einen anderen Mitgliedstaat zu verhindern, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 9. Februar 1982 - 270\u002F80, Slg. 1982, 329 = GRUR Int. 1982, 372 - Polydor und RSO Records) eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar, die nicht zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein könne. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 36 AEUV sei jedoch weder auf das Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Portugal vom 22. Juli 1972 (nachfolgend \"Freihandelsabkommen EWG-Portugal\"), um das es in der Entscheidung des Gerichtshofs \"Polydor und RSO Records\" gegangen sei, noch auf das im Streitfall maßgebliche Assoziierungsabkommen EWG-Türkei übertragbar. Ziel des EWG-Vertrages sei es, die einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Markt zusammenzufügen. Fehle es an einer solchen Zielsetzung wie bei einem Abkommen über den freien Handelsverkehr zwischen der EWG und Portugal, könne eine Maßnahme, die im Binnenmarkt unzulässig wäre, gleichwohl gerechtfertigt sein. So liege es auch bei dem im Streitfall in Rede stehenden Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. \n\n29\\. Zur Auslegung des Zusatzprotokolls könne der Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats herangezogen werden, der ebenso wie Art. 21 des Zusatzprotokolls in Art. 5 ein Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung enthalte und wie Art. 29 des Zusatzprotokolls in Art. 7 Ausnahmen von diesem Verbot erlaube. Mit diesem Beschluss habe der Assoziationsrat klargestellt, dass eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht vorgesehen sei (Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats), und dass die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Türkei im Vergleich zu anderen Nichtmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften keine Sonderstellung hinsichtlich der Erschöpfung zubilligen wollten. \n\n30\\. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n31\\. b) Nach dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei umfasst die Assoziation zwischen der Europäischen Union und der Türkei eine Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die Vorbereitungsphase sollte nach Art. 3 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei fünf Jahre dauern, sofern sie nicht verlängert wird. Die Übergangsphase sollte nicht länger als zwölf Jahre dauern (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sowie Art. 61 des Zusatzprotokolls). Die Endphase beruht nach Art. 5 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei auf der Zollunion; sie schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein. \n\n32\\. aa) Die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase nach Art. 4 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei wurden durch das Zusatzprotokoll festgelegt (Art. 1 des Zusatzprotokolls). Das Zusatzprotokoll und die dazugehörigen Anhänge sind gemäß Art. 62 des Zusatzprotokolls Bestandteil des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei. \n\n33\\. Nach Art. 21 des Zusatzprotokolls sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien verboten und werden die Vertragsparteien nach dessen Art. 22 Abs. 1 untereinander weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung einführen. Nach Art. 29 des Zusatzprotokolls stehen die Artikel 21 bis 27 den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (Satz 1). Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen (Satz 2). \n\n34\\. bb) Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind (vgl. Art. 6 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Mit Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats legte der Assoziationsrat unbeschadet des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sowie der zugehörigen Zusatz- und Ergänzungsprotokolle die Vorschriften für die in den Artikeln 2 und 5 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei festgelegte Durchführung der Endphase der Zollunion fest (vgl. Art. 1 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats). \n\n35\\. Nach Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten. Nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats steht Art. 5 Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (Satz 1). Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen (Satz 2). \n\n36\\. Zum Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums bekräftigten die Vertragsparteien nach Art. 31 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beimessen (Abs. 1), und erkannten sie an, dass die Zollunion nur ordnungsgemäß funktionieren kann, wenn in beiden Gebieten, aus denen sich die Zollunion zusammensetzt, ein gleiches Niveau wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum besteht. Demgemäß verpflichteten sie sich, die in Anhang 8 aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen (Abs. 2). Nach Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats sieht dieser Beschluss eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vor. \n\n37\\. c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend vorausgesetzt, dass sich die Beklagte nicht direkt auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei berufen kann. \n\n38\\. aa) Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und späteren Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Europäische Union gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 EUV ist, den Gründungsmitgliedern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wurde durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei eine Assoziation mit Perspektive auf einen späteren Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft begründet (vgl. Präambel Abs. 4 sowie Art. 1 und 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wozu die schrittweise Errichtung einer Zollunion vorgesehen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die vorgesehene Zollunion erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch (Art. 10 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die Zollunion umfasst bei der Ein- und Ausfuhr für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei untereinander das Verbot von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßigen Beschränkungen sowie sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung, welche die eigene Erzeugung in einer den Zielen des Abkommens widersprechenden Weise schützen sollen (vgl. Art. 10 Abs. 2 erster Spiegelstrich des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). \n\n39\\. bb) Das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei ist seinem Aufbau und Inhalt nach dadurch gekennzeichnet, dass es allgemein die Ziele der Assoziierung nennt und Leitlinien für die Verwirklichung dieser Ziele festlegt, ohne selbst genaue Regeln dafür aufzustellen, wie diese Verwirklichung zu erreichen ist. Nur in bestimmten Einzelbereichen trifft das Zusatzprotokoll eingehende Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1987 \\- 12\u002F86, Slg. 1987, I-3719 = NJW 1988, 1442 [juris Rn. 16] - Demirel). \n\n40\\. cc) Danach kann sich die Beklagte nicht unmittelbar auf Art. 10 Abs. 2 erster Spiegelstrich des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei (Verbot von sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung) berufen. Diese Regelung bezieht sich, wie sich aus Art. 10 Abs. 1 des Abkommens ergibt, auf die in Art. 2 Abs. 2 des Abkommens \"vorgesehene\" Zollunion. Sie hat danach lediglich Programmcharakter (vgl. EuGH, NJW 1988, 1442 [juris Rn. 23] - Demirel) und ist damit keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift (vgl. EuGH, NJW 1988, 1442 [juris Rn. 25] - Demirel). \n\n41\\. d) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als auch Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats unmittelbare Wirkung haben mit der Folge, dass sich die Beklagte hierauf berufen und geltend machen kann, es handele sich bei der Beschränkung der Erschöpfungswirkung nach Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV um eine verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung. \n\n42\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Regelung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, wonach die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden, in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Daraus Berechtigte können sich vor den nationalen Gerichten auf die Rechte berufen, die ihnen damit verliehen werden, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Diese Regelung enthält eine klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine Verpflichtung der Vertragspartner begründet, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19\\. Februar 2009 - C-228\u002F06, DÖV 2009, 332 [juris Rn. 45] - Soysal und Savatli, mwN). \n\n43\\. bb) Nach diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, dass sowohl Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als auch Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats unmittelbare Wirkung haben. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls können auf die Stillhalteklausel des Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen werden, die vom Wortlaut her der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, bezogen auf neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, entspricht. Dies gilt entsprechend auch für die in Art. 21 des Zusatzprotokolls und in Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats vorgesehenen Verbote mengenmäßiger Beschränkungen oder vergleichbarer Maßnahmen. \n\n44\\. Sowohl das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei als auch das Zusatzprotokoll und die rechtsverbindlichen Beschlüsse des Assoziationsrats bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192\u002F89, NVwZ 1991, 255 [juris Rn. 8 f.] \\- Sevince, mwN). Aufgrund dieser Qualität nehmen sie grundsätzlich an der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts in den nationalen Rechtsordnungen teil (vgl. Schmalenbach in Calliess\u002FRuffert, EUV\u002FAEUV, 6. Aufl., Art. 217 AEUV Rn. 22). Ebenso wie das in Art. 34 AEUV verankerte Verbot mengenmäßiger Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung sind auch die inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats zwingend und klar. Auch diese sind daher unmittelbar anwendbar und verleihen dem Einzelnen ein subjektives Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1977 - 74\u002F76, Slg. 1977, 557, juris Rn. 13 - Iannelli & Volpi). \n\n45\\. e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass in der in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV vorgesehenen Beschränkung der Erschöpfung des Markenrechts auf Sachverhalte, in denen die durch die Unionsmarke geschützten Waren im Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind, zwar eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats liegt, die aber nach Art. 29 Satz 1 des Zusatzprotokolls und Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist. \n\n46\\. aa) Die Einführung der unionsrechtlichen Erschöpfungsregelung durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 40\u002F94 über die Gemeinschaftsmarke am 15. März 1994 und deren Beibehaltung in der Unionsmarkenverordnung ist allerdings eine grundsätzlich verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats. \n\n47\\. (1) Für die mit Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats gleichlautenden Art. 30 EWG-Vertrag, Art. 28 (ex-Art. 30) EGV und Art. 34 AEUV ist anerkannt, dass sich eine auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkte Wirkung der markenrechtlichen Erschöpfung als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne der \"Dassonville\"-Formel (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - 8\u002F74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 [juris Rn. 5] - Dassonville) darstellt, weil es sich dabei um eine Handelsregelung handelt, die geeignet ist, den gemeinschaftsweiten beziehungsweise unionsinternen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 31. Oktober 1974 - 16\u002F74, Slg. 1974, 1183 = GRUR Int. 1974, 456 [juris Rn. 9 bis 11] - Winthrop [NEGRAM III]). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass eine solche Beschränkung des freien Warenverkehrs nicht nach den mit Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats übereinstimmenden Art. 36 EWG-Vertrag, Art. 30 (ex-Art. 36) EGV beziehungsweise Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, wenn das Erzeugnis in dem Mitgliedstaat, aus dem es in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig auf den Markt gebracht worden ist, weil dies dem Markeninhaber die Möglichkeit eröffnen würde, die nationalen Märkte abzuriegeln und auf diese Weise den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, ohne dass eine derartige Beschränkung notwendig wäre, um ihm das aus der Marke fließende Ausschließlichkeitsrecht in seiner Substanz zu erhalten (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, GRUR Int. 1974, 456 [juris Rn. 9 bis 11] - Winthrop [NEGRAM III]; zum Urheberrecht vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 7] - Polydor und RSO Records). \n\n48\\. (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Ähnlichkeit des Wortlauts der Bestimmungen eines Abkommens mit einem Drittstaat mit den Art. 30 und Art. 36 EWG-Vertrag allerdings kein ausreichender Grund dafür, die Rechtsprechung zu den Vertragsbestimmungen auf das System des Freihandelsabkommens EWG-Portugal zu übertragen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 15] - Polydor und RSO Records). Vielmehr hängt die Übertragung der Auslegung einer Vertragsbestimmung auf eine vergleichbar, ähnlich oder sogar übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat insbesondere davon ab, welchen Zweck jede dieser Bestimmungen in ihrem jeweiligen Rahmen verfolgt. Insoweit kommt dem Vergleich der Ziele und des Kontexts des Abkommens einerseits und des Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2013 - C-221\u002F11, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 47] - Demirkan, mwN). Speziell zur Assoziation EWG-Türkei hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgehalten, dass zur Feststellung, ob sich eine Vorschrift des Unionsrechts für eine entsprechende Anwendung im Rahmen dieser Assoziation eignet, Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens mit Zweck und Kontext des betreffenden Unionsrechtsakts zu vergleichen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371\u002F08, Slg. 2011, I-12735 = NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 62] - Ziebell; EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 48] - Demirkan). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n49\\. (3) Dem kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht entgegengehalten werden, die Berufung auf ein Verbot einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung oder einer Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 21 des Zusatzprotokolls scheide aus, weil das Zusatzprotokoll auf den Streitfall nicht mehr anwendbar sei, da es nur für die Zeit der Übergangsphase zur Errichtung einer Zollunion gegolten habe und durch den Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats die Endphase der Zollunion zum 31. Dezember 1995 eingeleitet worden sei. \n\n50\\. (a) Im Streitfall hat die Frage, ob das Zusatzprotokoll inzwischen ganz oder teilweise durch den Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats abgelöst worden ist oder weiter fortgilt, im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung, weil Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats inhaltsgleich die Regelung in Art. 21 des Zusatzprotokolls übernimmt. \n\n51\\. (b) Auch wenn die im Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vorgesehene Endphase gemäß dem Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats in Kraft getreten ist und die hier maßgeblichen Bestimmungen der Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 des Zusatzprotokolls durch Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats zum 31. Dezember 1995 abgelöst worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2002 - C-251\u002F00, Slg. 2002, I-10433 = HFR 2003, 311 [juris Rn. 8] - Ilumitrónica), hindert die Beklagte dies nicht, geltend zu machen, bei den Regelungen in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV handele es sich um nach dem Zusatzprotokoll verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung. Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verbietet es, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist, neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen. Diese Stillhalteklausel verfestigt denjenigen Rechtszustand, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 (BGBl. II 1973 S. 113) bestand, und ermächtigt die Berechtigten, sich darauf zu berufen, eine danach eingeführte Maßnahme führe zu einer solchen Beschränkung (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - C-629\u002F16, juris Rn. 49 - CX; zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 39 und 41] - Demirkan; BVerwG, NVwZ 2015, 827 [juris Rn. 16] mwN). Art. 13 Abs. 1 GMV ist am 15. März 1994 und damit während der Geltung des Zusatzprotokolls und vor dem Wirksamwerden des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten. \n\n52\\. (4) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen EWG-Portugal, das Gegenstand der \"Polydor und RSO Records\"-Entscheidung gewesen sei, könnten auf das hier in Rede stehende Assoziierungsabkommen EWG-Türkei übertragen werden. \n\n53\\. (a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei einen späteren Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft thematisiert. So heißt es in der Präambel, dass das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei in der Erkenntnis geschlossen wird, dass die Hilfe, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dem türkischen Volk bei seinem Bemühen um die Besserung seiner Lebenshaltung zuteil werden lässt, später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft erleichtern wird. Außerdem ist in Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei vorgesehen, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen werden, sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die Türkei die Verpflichtung aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt. Ein Beitritt der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird in dem Freihandelsabkommen EWG-Portugal dagegen nicht angesprochen. \n\n54\\. (b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Ziel des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei nach dessen Art. 2 Abs. 1 und 2 die Förderung einer Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Errichtung einer Zollunion ist. Es hat auch berücksichtigt, dass ein späterer Beitritt der Türkei zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei zwar in den Blick genommen worden ist, mit dem Assoziierungsabkommen aber erst vorbereitet und nicht umgesetzt oder unmittelbar eingeleitet werden soll. Vielmehr soll nach Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei bei Vorliegen der dort formulierten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft lediglich geprüft werden. Diese Beurteilung trifft zu. \n\n55\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung zu Art. 30 und Art. 36 EWG-Vertrag das Ziel des EWG-Vertrags berücksichtigt, durch den Zusammenschluss der nationalen Märkte einen einheitlichen Markt zu schaffen, der die Merkmale eines Binnenmarkts aufweist, während das Freihandelsabkommen EWG-Portugal kein derartiges Ziel verfolgt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 16 und 18] \\- Polydor und RSO Records). Außerdem finden sich in dem Freihandelsabkommen EWG-Portugal keine Instrumente, um innerhalb des gemeinsamen Markts zu einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur schrittweisen Abschaffung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften zu gelangen, wie sie für das Gemeinschaftsrecht konstitutiv ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 20] - Polydor und RSO Records). \n\n56\\. Für das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei gilt insoweit nichts Anderes. Auch dieses Abkommen verfolgt nicht das Ziel der Errichtung eines Binnenmarkts, in dem das Unionsrecht einheitlich angewendet wird. Eine Rechtsangleichung wird lediglich in Teilbereichen und - wie sich aus Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ergibt - eine vollständige Übernahme der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht genommen. \n\n57\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass die Assoziation EWG-Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt, weil das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und dessen Zusatzprotokoll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern sollen (vgl. EuGH, NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 64 und 72] - Ziebell; NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 50] - Demirkan), wohingegen nach dem EWG-Vertrag ein als Raum ohne Binnengrenzen konzipierter Binnenmarkt geschaffen werden soll, indem alle der Schaffung eines solchen Markts entgegenstehenden Hemmnisse abgebaut werden sollen (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 56] - Demirkan). In diesen Verfahren, die Fragen der passiven Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit betrafen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die jeweiligen Ziele als so unterschiedlich bewertet, dass eine Übertragung der Auslegung der Vertragsbestimmungen auf die assoziationsrechtlichen Regelungen nicht in Betracht kam (vgl. EuGH, NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 74] - Ziebell; NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 62] - Demirkan). \n\n58\\. (c) Die Revision beruft sich für ihre abweichende Beurteilung ohne Erfolg auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union \"Istanbul Lojistik\" (Urteil vom 19\\. Oktober 2017 - C-65\u002F16, juris). \n\n59\\. Diese Entscheidung betraf die Auslegung der - im Streitfall nicht einschlägigen - Regelung in Art. 4 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1\u002F95. Danach werden die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle mit Inkrafttreten dieses Beschlusses vollständig beseitigt (Satz 1). Die Gemeinschaft und die Türkei führen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung ein (Satz 2). Von Bedeutung in diesem Verfahren war außerdem Art. 66 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1\u002F95. Danach werden die Bestimmungen dieses Beschlusses, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmen, für die Zwecke ihrer Durchführung und Anwendung in Bezug auf unter die Zollunion fallende Waren im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den übereinstimmenden Bestimmungen des Vertrags ausgelegt. \n\n60\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschieden, dass Art. 4 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1\u002F95, da er im Wesentlichen mit Art. 30 AEUV übereinstimmt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 30 AEUV auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-65\u002F16, juris Rn. 38 und 42 - Istanbul Lojistik). Dies ist durch das Ziel des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei gerechtfertigt, eine Zollunion zu errichten (Art. 2 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen im Zeitpunkt ihrer Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne von Art. 4 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-65\u002F16, juris Rn. 48 - Istanbul Lojistik). \n\n61\\. Entgegen der Ansicht der Revision können diese Ausführungen nicht auf den Streitfall übertragen werden. Anders als Art. 4 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats, der die vollständige Beseitigung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zwischen der Gemeinschaft und der Türkei vorsieht, gilt das in Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats geregelte, mit Art. 34 AEUV inhaltlich übereinstimmende Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung bereits von vornherein nicht uneingeschränkt. Vielmehr stehen nach der inhaltlich Art. 36 AEUV entsprechenden Regelung in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats diesem Verbot Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Die Regelung der Erschöpfung der Rechte aus der Unionsmarke hat - ebenso wie Art. 36 AEUV - den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang zu bringen (zu Art. 7 der Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427\u002F93, C-429\u002F93 und C-436\u002F93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 [juris Rn. 40] = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb u.a.). Die Vorschriften sind, da mit ihnen dasselbe Ergebnis angestrebt wird, gleich auszulegen (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 [juris Rn. 40] - Bristol-Myers Squibb u.a.). Dasselbe gilt für die mit Art. 36 AEUV inhaltlich übereinstimmende Bestimmung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats. Nach dem klaren Wortlaut der Regelungen in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV tritt eine Erschöpfung der Rechte aus der Unionsmarke nur ein, wenn die mit dieser Marke versehenen Waren im EWR - das heißt im Binnenmarkt - mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind. Daran fehlt es im Streitfall (s. o. Rn. 3). \n\n62\\. bb) Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, dass die in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV enthaltene Beschränkung der Erschöpfungswirkung der Regelung des Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats unterfällt, verhältnismäßig ist und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellt. \n\n63\\. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schutz des gewerblichen Eigentums und damit des Markenrechts stelle nach Art. 29 des Zusatzprotokolls ein ausdrücklich genanntes legitimes Ziel dar. Die Regelung in Art. 15 UMV sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Die Einführung einer unionsweit geltenden Erschöpfungsregelung in allen Mitgliedstaaten und damit die Abschaffung der unterschiedlichen Reichweiten der Erschöpfung in den einzelnen Mitgliedstaaten sei ein Mittel zur Förderung des Schutzes des gewerblichen Eigentums gewesen. Zum einen werde durch eine Angleichung von Vorschriften im Rahmen eines Binnenmarkts Rechtssicherheit geschaffen, was auch den Schutzrechtsinhabern zugutekomme. Zum anderen werde durch eine Begrenzung des Erschöpfungsgebiets auf den EWR das Markenrecht gestärkt, weil sich aufgrund einer Beschränkung der Schrankenbestimmung des Art. 15 UMV das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers erweitere. Diese Regelung sei erforderlich und angemessen. Zwar sei eine unionsweite Rechtsangleichung um den Preis der Aufgabe der vorher bestehenden jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtslage für die Türkei teilweise ungünstiger, da einige Mitgliedstaaten - wie beispielsweise Deutschland - den Grundsatz der internationalen Erschöpfung gekannt hätten. Der mit Art. 15 UMV verfolgte Zweck, zur Errichtung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, deren Rechtsordnungen hinsichtlich des Markenrechts Unterschiede aufgewiesen hätten, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert worden seien, überwiege jedoch. Die Beschränkung stelle weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar. Im Gegenteil führten divergierende Erschöpfungsregelungen innerhalb der Union zu Behinderungen des freien Warenverkehrs. Folgte man der Argumentation der Beklagten, nach der der im Zeitpunkt des Zusatzprotokolls von 1970 bestehende Rechtszustand zur geografischen Reichweite der Erschöpfung \"festgezurrt\" wäre, stünde die Türkei im Verhältnis zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen gegenüber. Denn bereits damals seien einige Mitgliedstaaten - anders als Deutschland - nicht dem Prinzip der internationalen Erschöpfung gefolgt. \n\n64\\. (2) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. \n\n65\\. (a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht allein auf Zweckmäßigkeitserwägungen abgestellt und nicht die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei erforderliche strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angestellt. Die dort geltenden Anforderungen seien auf die vorliegende Problematik zu übertragen, so dass ein schwerwiegender Rechtfertigungsgrund auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - etwa der Schutz vor Produktpiraterie - erforderlich sei. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. \n\n66\\. (b) Die Rechtsprechung, auf die sich die Revision beruft, betrifft Art. 14 des Beschlusses Nr. 1\u002F80 des Assoziationsrats, nach der eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1\u002F80 galten, verboten ist, sofern sie nicht zu den dort aufgeführten Beschränkungen - die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind - gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-225\u002F12, NVwZ-RR 2014, 115 [juris Rn. 40] - Demir). \n\n67\\. Diese Rechtsprechung kann weder auf Art. 29 des Zusatzprotokolls noch auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats übertragen werden. Diese Regelungen stellen für Einfuhrbeschränkungen zum Schutz gewerblichen oder kommerziellen Eigentums keine besonderen Voraussetzungen auf, sondern stellen ausschließlich auf den Zweck der in Rede stehenden Maßnahme ab. Damit reicht es für eine Rechtfertigung von Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 29 des Zusatzprotokolls aus, dass die Beschränkung der Reichweite der Erschöpfung in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV dazu dient, es dem Markeninhaber zu ermöglichen, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren in den EWR zu kontrollieren. Diese Maßnahmen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zweckmäßig und verhältnismäßig. \n\n68\\. (c) Die Interessen des Rechtsinhabers an der Abwehr von Paralleleinfuhren aus Drittstaaten müssen entgegen der Ansicht der Revision nicht hinter denjenigen des Parallelimporteurs zurücktreten. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union es dem Markeninhaber versagt, sich einer Verbreitung seiner Produkte im Binnenmarkt zu widersetzen, nachdem er selbst das Produkt innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht hat, ist dies für den Streitfall ohne Bedeutung, da die Klägerin die durch die Beklagte vertriebenen Waren gerade nicht innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht hat, sondern in der Türkei. \n\n69\\. (d) Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend ausgeführt, dass die Rechtsansicht der Beklagten, nach der der Rechtszustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei nebst Zusatzprotokolls für die Erschöpfung maßgebend sei, zu einer Zersplitterung der Erschöpfungswirkung und damit zu einer Behinderung des freien Warenverkehrs führen würde. So würde im Verhältnis der Türkei zu Deutschland nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls geltende Grundsatz der internationalen Erschöpfung gelten, nach dem ein Zeicheninhaber, der übereinstimmende Marken im Ausland und im Inland hat registrieren lassen, die Einfuhr seiner unveränderten Originalware in das Inland auf Grund seines inländischen Zeichenrechts nicht untersagen kann, wenn er die Ware im Ausland mit dem Zeichen versehen und dort in den Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 92\u002F62, BGHZ 41, 84 [juris Rn. 16] - Maja; aufgegeben mit Urteil vom 14. Dezember 1995 - I ZR 210\u002F93, BGHZ 131, 308 [juris Rn. 32] - Gefärbte Jeans). Im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten wäre dies anders. Dies stünde zu dem in Art. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei formulierten Ziel des Abkommens in Widerspruch, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens zu fördern. \n\n70\\. cc) Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht sich zur Ergänzung seiner Argumentation auf Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats gestützt hat. \n\n71\\. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Assoziationsrat habe klargestellt, dass eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht vorgesehen sei. Der Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats könne zur Auslegung des Zusatzprotokolls herangezogen werden. Zwar sei er - anders als das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei sowie das Zusatzprotokoll - nicht von den Vertragsparteien selbst verfasst, sondern vom Assoziationsrat. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Assoziationsrat außerhalb der Interessen der Vertragsparteien gehandelt oder nicht deren Willen und Verständnis wiedergegeben habe. Aus Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats folge nicht nur, dass - dem Wortlaut der Regelung entsprechend - der Beschluss selbst keine Erschöpfung von Rechten an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum vorsehe, sondern auch, dass die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Türkei im Vergleich zu anderen Nichtmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften keine Sonderstellung hinsichtlich der Erschöpfung zubilligen wollten, auch wenn der Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats selbst keine Stillhalteklausel wie Art. 22 des Zusatzprotokolls enthalte. \n\n72\\. (2) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Assoziationsrat sei befugt, Regelungen zur Einschränkung des markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes zu treffen, geht ins Leere. \n\n73\\. (a) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Assoziationsrat durch den Erlass des Beschlusses Nr. 1\u002F95 im Rahmen seiner ihm eingeräumten Kompetenzen gehandelt. \n\n74\\. Nach Art. 6 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind. Der Assoziationsrat besteht nach Art. 23 Satz 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits und handelt nach Art. 23 Satz 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei einstimmig. Er ist gemäß Art. 22 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den dafür vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Mit Beginn der Übergangsphase ist der Assoziationsrat nach Art. 22 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei dabei auch dann berufen, Beschlüsse zu fassen, wenn die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind. Bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens ist nach Art. 25 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Assoziationsrat berufen, der die Streitigkeit durch Beschuss beilegen oder sie zur Beilegung dem Gerichtshof der Europäischen Union oder irgendeinem anderen bestehenden Gericht unterbreiten kann (Art. 25 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). \n\n75\\. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich aus diesen in dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei selbst enthaltenen Regelungen ergibt, dass der Assoziationsrat befugt ist, Fragen zur Auslegung des Abkommens verbindlich zu regeln. Dabei kann er nach Art. 22 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei - entgegen der Ansicht der Revision \\- auch Beschlüsse fassen, wenn die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind. \n\n76\\. (b) Auch inhaltlich hat der Assoziationsrat bei Erlass des Beschlusses Nr. 1\u002F95 im Rahmen der ihm eingeräumten Kompetenzen gehandelt. \n\n77\\. Soweit es die Regelungen in Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats angeht, hat der Assoziationsrat inhaltlich die Regelungen in Art. 21 und Art. 29 des Zusatzprotokolls wiederholt, die gemäß Art. 62 des Zusatzprotokolls Bestandteil des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sind. Insoweit ist nicht erkennbar, dass er hierzu nicht befugt war. \n\n78\\. Der Anhang 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats sieht vor, dass die Türkei multilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellen Eigentum beitritt (Art. 3) und Rechtsvorschriften erlässt, die den in der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind, unter anderem ein Markenrecht entsprechend der Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG (Art. 4 Nr. 3). In Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats heißt es, dass dieser Beschluss eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorsieht. Darin liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lediglich eine Klarstellung, die der geltenden Rechtslage entspricht (aA Pιnar, GRUR Int. 2004, 101, 106). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats waren sowohl Art. 13 Abs. 1 GMV als auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG bereits in Kraft, die - wie die bis heute geltenden Folgeregelungen \\- eine Erschöpfung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke oder einer nationalen Marke in der Gemeinschaft beziehungsweise in der Union beziehungsweise im EWR nur für den Fall vorsehen, dass Waren unter der Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung in diesem Gebiet in den Verkehr gebracht worden sind. Daraus folgt, dass Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats nicht etwa regelt, dass im Verhältnis zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eine Erschöpfung an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht stattfindet, sondern lediglich sinngemäß festhält, dass der Assoziationsrat insoweit keine vom geltenden Recht abweichende Regelung trifft. \n\n79\\. 4\\. Die Revision hat auch mit ihrer Rüge keinen Erfolg, der Unterlassungstenor sei zu weit. \n\n80\\. a) Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in Deutschland mit der in den Tenor eingeblendeten Klagemarke gekennzeichneten Kaffee unter der Bezeichnung \"Kurukahveci Mehment Efendi\" (richtig: \"Kurukahveci Mehmet Efendi\") anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuführen, insbesondere wenn dies wie mit der in den Urteilstenor als Abbildung eingeblendeten Kaffeedose geschieht. \n\n81\\. b) Die Revision rügt ohne Erfolg, die von der Klägerin begehrte Unterlassungsverurteilung müsse erkennen lassen, dass sie allenfalls den Vertrieb solcher Produkte verbieten lassen wolle, hinsichtlich derer keine markenrechtliche Erschöpfung eingetreten sei. \n\n82\\. aa) Die Revision ist der Ansicht, der vom Berufungsgericht bestätigte Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung stelle pauschal auf eine fehlende Zustimmung der Klägerin ab. Die Klägerin hätte dies aber an den Zusatz knüpfen müssen, dass sich ein etwaiges Verbot nur auf solche Produkte erstrecken könne, die nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR in den Verkehr gebracht worden sein. \n\n83\\. bb) Damit kann die Revision nicht durchdringen. \n\n84\\. (1) Das von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag begehrte Verbot bezieht sich nach dem Antragswortlaut, der in den Antrag eingeblendeten konkreten Verletzungsform und dem zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Klagevorbringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29\u002F18, GRUR 2019, 1053 [juris Rn. 17] = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, mwN) darauf, der Beklagten das Angebot, den Vertrieb und den Import nicht erschöpfter Ware - Kaffee - nach Deutschland verbieten zu lassen. \n\n85\\. (2) Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen sich die grundsätzlich zu unterlassende Zeichenbenutzung ausnahmsweise doch als zulässig erweist und erlaubt ist, müssen in den Klageantrag und dementsprechend auch in den Urteilstenor nicht aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226\u002F14, GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 82 - Kraftfahrzeugfelgen II). Es ist deshalb nicht erforderlich, in den Klageantrag aufzunehmen, dass das Verbot nur für eine Zeichenbenutzung \"im geschäftlichen Verkehr\" und \"ohne Zustimmung\" des Klägers gelten soll oder dass es sich nur auf nicht erschöpfte Originalware bezieht (vgl. Thiering in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14\\. Aufl., § 14 Rn. 698). Es ist deshalb überflüssig, dass das Landgericht den von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag von sich aus um die Worte \"ohne Zustimmung der Klägerin\" ergänzt hat. Auch die Formulierung \"im geschäftlichen Verkehr\" im Antrag und im Tenor ist entbehrlich, weil zwischen den Parteien - anders als bei dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung \"Kinderhochstühle im Internet III\" (BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240\u002F12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 25 f.] = WRP 2015, 577) zugrunde lag - nicht in Streit steht, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Desgleichen ist es überflüssig, in den Unterlassungsantrag den von der Revision vermissten Zusatz aufzunehmen. \n\n86\\. 5\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Wie vorstehend ausgeführt (s. o. Rn. 45 bis 69), ist nicht zweifelhaft, dass die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1\u002F95 des Assoziationsrats darstellt, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist. \n\n87\\. III. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer","Unionsmarkenschutz für Kaffee aus der Türkei: Erschöpfungseinwand nach Inverkehrbringen der Ware in der Türkei; Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegen die Einfuhr des Kaffees in den EWR ohne seine Zustimmung - Mehmet Efendi","2026-07-08T22:56:22.526Z","2026-07-10T22:10:58.089Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":5,"decisionDate":114,"fullText":115,"summary":116,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":118},"6017","ECLI:DE:NEURIS:KORE716802025","ecli-de-neuris-kore716802025","I ZB 53\u002F24","2025-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.06.2025, I ZB 53\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 5. Juli 2024 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 25. Januar 2012 die Wortmarke Nr. 30 2011 064 111 \"Erdmann & Rossi\" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte PKW; Karosserien für Kraftfahrzeuge), der Klasse 37 (Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Karosserien für PKW) und der Klasse 42 (Design, Formgebung und technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge) in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen. \n\n2\\. Die im Jahr 1908 gegründete Firma E. & R. war vor dem Zweiten Weltkrieg mit dem Bau hochwertiger Karosserien für Fahrzeuge befasst. Danach befasste sich die E. & R. GmbH & Co. KG mit der Reparatur und dem Lackieren von Karosserien. Im Jahr 1984 erwarb F. S. die Anteile an der E. & R. GmbH & Co. KG und verschmolz diese auf ihre Komplementärin, als deren Geschäftsführer er fortan tätig wurde. Die nunmehr als E. & R. GmbH firmierende Gesellschaft war zunächst weiter als Lackiererei und seit 1994 auch als freie Fahrzeugwerkstatt tätig. Im Jahr 2006 stellte sie diesen Betrieb ein. Seither befasst sie sich mit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen ihres Geschäftsführers. \n\n3\\. Nachdem Interessenten den Wunsch nach dem Erwerb einer Lizenz zur Nutzung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" bekundet hatten, beauftragte die E. & R. GmbH im Herbst 2010 eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Partner der Antragsteller ist, mit der Anmeldung einer deutschen Marke \"Erdmann & Rossi\" und der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags. Die Rechtsanwaltskanzlei meldete für die E. & R. GmbH am 1. Dezember 2010 beim DPMA das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge; Karosserien), der Klasse 36 (Vermögensverwaltung; Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen) und der Klasse 37 (Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen) an. Aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen zahlte die E. & R. GmbH in den folgenden drei Monaten die Anmeldegebühr nicht ein. Das DPMA sah die Markenanmeldung daher als zurückgenommen an. \n\n4\\. Wenige Tage nach der Mandatsbeendigung meldete der Antragsteller am 9. März 2011 ohne Rücksprache mit der E. & R. GmbH beim DPMA im eigenen Namen die sodann am 26\\. Mai 2011 eingetragene Wortmarke \"Erdmann & Rossi\" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte Kraftwagen; Karosserien für Kraftfahrzeuge), der Klasse 37 (Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen) und der Klasse 42 (Design und Formgebung sowie technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge; Planung von Fabrikationseinrichtungen; Konstruktion von Werkzeugen und Anlagen für den Kraftfahrzeugbau) an. Am 19. September 2011 meldete der Antragsteller außerdem beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionswortmarke \"Erdmann & Rossi\" für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 an. Nach der Eintragung der Unionsmarke am 3. Februar 2012 verzichtete der Antragsteller mit Wirkung zum 20. September 2013 auf die deutsche Marke. \n\n5\\. Im September 2011 wandte sich ein weiterer Interessent wegen der Lizenzierung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" an die E. & R. GmbH. Am 25. November 2011 meldete die Gesellschaft (im Weiteren auch Markeninhaberin) beim DPMA die eingangs genannte und sodann am 25. Januar 2012 eingetragene deutsche Wortmarke \"Erdmann & Rossi\" an. Zuvor hatte sie gegen den Antragsteller am 14. November 2011 eine Schadensersatzklage auf Übertragung seiner Marken wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen eingereicht. Das Landgericht Berlin wies die Klage am 9. Oktober 2012 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe zwar anwaltliche Überwachungs- und Belehrungspflichten hinsichtlich der Zahlung der Anmeldegebühr sowie die Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Neuanmeldung der Marke verletzt. Diese Pflichtverletzungen seien jedoch nicht ursächlich dafür geworden, dass die E. & R. GmbH die Gebühr nicht rechtzeitig eingezahlt und die Markenanmeldung nicht zeitnah wiederholt habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Markeninhaberin blieb erfolglos. \n\n6\\. Der Antragsteller erhob gegen die Eintragung der Marke für die Markeninhaberin am 27\\. Februar 2012 Widerspruch aus seiner Unionsmarke. Die Markeninhaberin beantragte am 26. März 2014 beim EUIPO die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke des Antragstellers wegen dessen Bösgläubigkeit. Der Antrag hatte letztendlich Erfolg (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-529\u002F18 und C-531\u002F18, NJW 2023, 1709 - PJ \u002F EUIPO [Erdmann & Rossi]). Darauf löschte das EUIPO am 26. September 2022 die Unionsmarke des Antragstellers aus dem Register. Das Bundespatentgericht verwarf den Widerspruch des Antragstellers gegen die Eintragung der deutschen Marke für die Markeninhaberin mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Juni 2023 (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686) als unzulässig. \n\n7\\. Bereits am 24. Februar 2017 hat der Antragsteller beim DPMA die Löschung der Marke der Markeninhaberin wegen deren Bösgläubigkeit beantragt. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. \n\n8\\. Das DPMA hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n9\\. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Löschungsantrag des Antragstellers sei unbegründet, weil die Markeninhaberin bei der Anmeldung ihrer Marke nicht bösgläubig gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10\\. Die Anmeldung der angegriffenen Marke sei nicht wegen Störung eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers als bösgläubig anzusehen. Der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht über einen schutzwürdigen Besitzstand verfügt. Die Unionsmarke könne wegen ihrer rechtskräftigen rückwirkenden Erklärung für nichtig keine Grundlage für einen Besitzstand sein. Ein etwaiger Besitzstand des Antragstellers an seiner bei Anmeldung der angegriffenen Marke noch in Kraft stehenden deutschen Marke sei nicht schutzwürdig, weil der Antragsteller die Marke unter Verletzung seiner nachvertraglichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zum Nachteil der Markeninhaberin bösgläubig angemeldet habe. \n\n11\\. Es könne auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Markeninhaberin bei der Anmeldung ihrer Marke ein genereller Benutzungswille gefehlt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sie die angegriffene Marke im damaligen Zeitpunkt der Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung habe zuführen wollen. \n\n12\\. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass die Markeninhaberin die angegriffene Marke mit dem Ziel angemeldet habe, deren Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs gegen den Antragsteller einzusetzen. Ihre etwaige Absicht zur Behinderung des Antragstellers sei wegen ihrer damaligen Bestrebungen, das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" einer Lizenzierung zuzuführen, nicht ihr wesentliches Motiv für die Anmeldung der Marke gewesen. Darüber hinaus führte bei Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Behinderungsabsicht der Markeninhaberin wegen der vorangegangenen erheblichen anwaltlichen Pflichtverletzungen des Antragstellers nicht zu ihrer Bösgläubigkeit. \n\n13\\. Die Anmeldung der Marke sei auch nicht aus anderen Gründen als bösgläubig anzusehen. Die Markeninhaberin sei gegen die älteren Marken des Antragstellers vorgegangen. Sie habe bereits vor der Anmeldung ihrer Marke eine Klage eingereicht, die darauf gerichtet gewesen sei, dem Antragsteller seinen möglichen Besitzstand an der deutschen Marke zu entziehen, und nach rechtskräftiger Abweisung dieser Klage die Erklärung der Nichtigkeit seiner Unionsmarke beantragt. Eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung übernommen, sondern sich an den Markenanmeldungen des Antragstellers orientiert habe. \n\n14\\. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n\n15\\. 1\\. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50\u002F24, juris Rn. 8). \n\n16\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Bundespatentgericht hat den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. \n\n17\\. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, Beschluss vom 23\\. Februar 2023 - I ZB 55\u002F22, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZR 42\u002F23, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZR 152\u002F23, GRUR 2024, 1836 [juris Rn. 14]). Gleiches gilt, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über diesen hinwegsetzt und die Begründung seiner Entscheidung daher nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76\u002F15, SchiedsVZ 2016, 343 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90\u002F18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 10]). \n\n18\\. b) Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Kernvortrag zu einer Vorlagepflicht mit Blick auf die Entscheidung \"Simca Europe \u002F HABM - PSA Peugeot Citroën\" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 8. Mai 2014 - T-327\u002F12, GRUR Int. 2014, 1047) verkannt und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen habe. \n\n19\\. aa) Eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dar, wenn das Bundespatentgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, mit dem dieser geltend gemacht hat, der Streitfall werfe eine Zweifelsfrage zur Auslegung des Unionsrechts auf, so dass die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 12 und 19] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I; Beschluss vom 9. November 2017 \\- I ZB 17\u002F17, juris Rn. 20; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 101\u002F19, juris Rn. 16). \n\n20\\. bb) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe vorgebracht, der vorliegende Sachverhalt sei in wesentlichen Elementen mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, GRUR Int. 2014, 1047) zugrunde gelegen habe. Das Gericht der Europäischen Union sei von der Bösgläubigkeit des Anmelders der Marke \"Simca\" ausgegangen, weil er das Zeichen in Kenntnis identischer älterer Marken und ihres guten Rufs angemeldet habe, ohne zuvor einen Antrag auf Löschung der vorbestehenden Marken zu stellen. Auch im vorliegenden Fall habe die Markeninhaberin Kenntnis von den beiden Marken des Antragstellers und dem erheblichen Bekanntheitsgrad der Bezeichnung \"Erdmann & Rossi\" gehabt. Sie habe eine übereinstimmende Marke angemeldet, ohne dass sie vorher die Löschung der Marken des Antragstellers beantragt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union hätte die Markeninhaberin jedoch zuerst die vorbestehenden Marken des Antragstellers in einem geordneten formellen Verfahren vor den dafür zuständigen Ämtern löschen lassen müssen und erst danach ihre Marke anmelden dürfen. Mit Blick darauf habe der Antragsteller eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, falls das Bundespatentgericht entgegen der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union annehmen wolle, die Markeninhaberin habe ihre Marke anmelden dürfen, ohne die vorbestehenden Marken des Antragstellers zuvor löschen zu lassen. \n\n21\\. Diesen Vortrag habe das Bundespatentgericht grundlegend missverstanden. Es habe nicht erkannt, dass die Kernthese des Antragstellers darin bestanden habe, nach der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union könne der Inhaber einer Marke nur dann vom Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands des Inhabers übereinstimmender älterer Marken ausgehen, wenn er vor der Anmeldung seiner Marke einen Antrag auf Löschung der älteren Marken gestellt habe und bei der Anmeldung seiner Marke das Löschungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sei. \n\n22\\. cc) Das Bundespatentgericht hat diesen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es hat allerdings angenommen, das Gericht der Europäischen Union habe in der Entscheidung \"Simca\" unter anderem darauf abgestellt, dass der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Verfallsantrag gegen die älteren Marken gestellt und lediglich vorgetragen habe, er werde solche Anträge noch stellen (vgl. EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45] - Simca Europe \u002F HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca]). Anders als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung habe vorliegend die Markeninhaberin jedoch noch vor der Anmeldung ihrer Marke eine Klage auf Übertragung der älteren deutschen Marke des Antragstellers eingereicht und damit ein formelles Verfahren eingeleitet, um dem Antragsteller seinen möglichen Besitzstand zu entziehen. Zudem habe sie, nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei, nach etwas mehr als drei Monaten die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke des Antragstellers beantragt. Die Markeninhaberin sei demnach gegen die älteren Marken des Antragstellers vorgegangen und habe nicht nur vorgetragen, dies tun zu wollen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne daher im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union nicht von einer Bösgläubigkeit der Markeninhaberin ausgegangen werden. Die vom Antragsteller vorsorglich angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei folglich nicht angezeigt. \n\n23\\. dd) Das Bundespatentgericht hat sich demnach mit der Argumentation des Antragstellers inhaltlich auseinandergesetzt. Es hat der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union \"Simca\" jedoch - abweichend von den Ausführungen des Antragstellers - entnommen, der Vorwurf der Bösgläubigkeit könne durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens jedweder Art entkräftet werden, mit dem der Anmelder zum Ausdruck bringe, er sehe den Besitzstand des Inhabers der älteren Marken als nicht schützenswert an, und mit dem er anstrebe, dem Markeninhaber die Rechte an den Marken zu entziehen. Solche förmlichen rechtlichen Schritte hat das Bundespatentgericht in der von der Markeninhaberin vor der Anmeldung ihrer Marke eingereichten - zwar erfolglosen, aber aus Sicht des Bundespatentgerichts das Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen bestätigenden - Klage der Markeninhaberin auf Übertragung der deutschen Marke (tatsächlich auch der Unionsmarke) des Antragstellers sowie in ihrem nachfolgenden Antrag auf Erklärung der Unionsmarke des Antragstellers für nichtig gesehen, ohne dass es den Ausgang dieser Verfahren für maßgeblich erachtet hat. \n\n24\\. Dass das Bundespatentgericht das Urteil \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) anders als der Antragsteller ausgelegt, auf der Grundlage dieses Verständnisses seine eigene Beurteilung mit jener Entscheidung im Einklang gesehen und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59\u002F16, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; BGH, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65\u002F22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 20] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse\u002FPower Horse). \n\n25\\. c) Die Rechtsbeschwerde führt ohne Erfolg an, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von der angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen habe, ohne den Beteiligten vorab einen rechtlichen Hinweis zu erteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hätte es auf seine im angegriffenen Beschluss später zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht hingewiesen, hätte der Antragsteller klargestellt, dass die Würdigung des Bundespatentgerichts auf einem grundlegenden Missverständnis seines Rechtsvortrags zu der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) beruhe und bei richtigem Verständnis die Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zu bejahen, jedenfalls aber eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten sei. \n\n26\\. aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn das Bundespatentgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ohne einen vorherigen Hinweis an die Verfahrensbeteiligten unterlässt, sofern ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen - damit nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 19] - Schwarzwälder Schinken I). \n\n27\\. bb) Nach diesen Grundsätzen war das Bundespatentgericht nicht gehalten, den Antragsteller auf seine von dessen Verständnis abweichende Auslegung des Urteils \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) hinzuweisen. Der rechtlich versierte und zudem anwaltlich vertretene Antragsteller musste damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Entscheidung anders als er deuten und die Annahme, die Markeninhaberin habe hinreichende rechtliche Schritte zur Beseitigung des als nicht schutzwürdig angesehenen Besitzstands des Antragstellers ergriffen, als damit in Einklang stehend ansehen werde. \n\n28\\. Das Gericht der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit des Markenanmelders sei zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke \"Simca\" trotz Kenntnis des Anmelders von der Existenz älterer \"SIMCA\"-Marken angemeldet worden sei. Der Anmelder habe auch keine Verfallsanträge gegen die älteren Marken gestellt. Vielmehr sei dem Gericht lediglich vorgetragen worden, solche Anträge würden noch gestellt werden. Soweit bereits Schritte zur Löschung älterer Marken unternommen worden seien, beträfen diese andere als die in Rede stehenden älteren Marken. Der Anmelder der angegriffenen Marke sei nicht in der Position gewesen, ohne dass ein Antrag auf Löschung der nicht mehr benutzten älteren Marken gestellt worden wäre, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass \"kein schützenswerter Besitzstand\" des Inhabers der älteren Marken bestanden habe (EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45 und 63] \\- Simca). Diesen Ausführungen ist nicht zwingend zu entnehmen, dass das Gericht der Europäischen Union von der Bösgläubigkeit des Markenanmelders ausgeht, wenn er vor der Anmeldung seiner Marke nicht die älteren Marken zur Löschung gebracht hat. Dann aber konnte der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Bundespatentgericht seine vorgetragene Interpretation der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union teilen werde. \n\n29\\. d) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Vortrag, das Verhalten der Markeninhaberin entbehre jeder \"unternehmerischen Logik\", allenfalls nach dem äußeren Wortlaut, aber nicht nach seinem Sinn zur Kenntnis genommen habe. \n\n30\\. aa) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs sowie der Auffassung des EUIPO vorgebracht, bereits am Anmeldetag sei eine sinnvolle Benutzung der angegriffenen Marke unter Berücksichtigung der Natur und des Gesellschaftszwecks der Markeninhaberin nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Die Markeninhaberin sei vor der Anmeldung der Marke weder im Automobilbereich noch im diesbezüglichen Markenlizenzhandel tätig gewesen. Auch nach der Anmeldung und Eintragung der Marke habe die Markeninhaberin nichts unternommen, um ihren Geschäftsbetrieb auf die Benutzung der Marke auszurichten und mit Blick auf den international geprägten Automobilmarkt in anderen Ländern Marken anzumelden. Für ihre satzungsgemäße Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen könne die Markeninhaberin die Marke nicht sinnvoll verwenden. Stattdessen setze sie ihre einzige Marke seit Jahren dazu ein, um den Antragsteller durch Anträge bei Behörden und die Erhebung von Klagen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Hätte das Bundespatentgericht den Rechtsvortrag des Antragstellers inhaltlich verstanden, hätte es erkennen müssen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht der \"unternehmerischen Logik\" entsprochen, sondern ausschließlich auf die Behinderung des Antragstellers abgezielt habe und deshalb bösgläubig erfolgt sei. \n\n31\\. bb) Das Bundespatentgericht hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch angenommen, im Kontext der vom Antragsteller angesprochenen unternehmerischen Logik sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ein gegen die Bösgläubigkeit sprechender genereller Benutzungswille des Markenanmelders auch dann zu bejahen sei, wenn er die Marke nicht selbst zu verwenden beabsichtige, sondern einem Dritten zur Benutzung zuführen wolle. Die Markeninhaberin habe im Laufe des Jahres 2010 die Absicht entwickelt, das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" im Wege der Lizenzierung zu nutzen, und demgemäß die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers mit der Anmeldung einer deutschen Marke und der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags für dieses Zeichen beauftragt. Zudem habe sich kurz vor der Anmeldung der angegriffenen Marke ein weiterer Interessent an die Markeninhaberin wegen der Lizenzierung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" gewandt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Markeninhaberin in dem allein maßgeblichen Anmeldezeitpunkt die angegriffene Marke einer Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung habe zuführen wollen. Dass sie dabei nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung übernommen, sondern sich an den Marken des Antragstellers orientiert habe, könne darauf beruhen, dass sie oder der potentielle Lizenznehmer an der Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen nicht (mehr) interessiert gewesen sei oder sie die Vorstellung gehabt habe, der Antragsteller habe die ursprünglich ausgearbeitete Markenanmeldung aufgrund neuer Erkenntnisse optimiert. Die Versuche der Markeninhaberin, \"Erdmann & Rossi\"-Marken in der Schweiz und in der Europäischen Union schützen zu lassen, könnten ihr nicht vorgehalten werden. \n\n32\\. cc) Die Ausführungen des Bundespatentgerichts zeigen, dass es sich mit dem Vortrag des Antragstellers zu dem Unternehmensgegenstand und dem Vorgehen der Markeninhaberin inhaltlich auseinandergesetzt, das Verhalten der Markeninhaberin jedoch rechtlich abweichend gewürdigt hat. Auf der Grundlage seiner Würdigung hat das Bundespatentgericht dem Vorgehen der Markeninhaberin - anders als der Antragsteller - nicht jegliche \"unternehmerische Logik\" abgesprochen. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Annahme des Bundespatentgerichts, die Anmeldung der angegriffenen Marke habe der \"unternehmerischen Logik\" entsprochen, sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar, rügt sie in der Sache einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Gehörsrechtsverletzung im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen vermag. \n\n33\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Feddersen Schwonke Pohl Schmaltz Wille","BGH, 18.06.2025, I ZB 53\u002F24","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:24.720Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":5,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"6073","ECLI:DE:NEURIS:KORE717052025","ecli-de-neuris-kore717052025","I ZB 50\u002F24","2025-06-16T00:00:00.000Z","#  Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zu den im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehört die Vorschrift des § 321 ZPO, nach der eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt möglich ist, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist.7\n\n2\\. Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Personen beteiligt und hat das Rechtsbeschwerdegericht bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden, ist eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt nicht veranlasst. In diesem Fall ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Danach hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen.12 15\n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Senatsbeschluss vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 beantragt, den ihr am 12\\. Mai 2025 zugestellten Senatsbeschluss vom 24. April 2025 in der Entscheidungsformel dahingehend zu ergänzen, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \"auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\" an das Bundespatentgericht zurückverwiesen wird. Diesen Antrag hat sie damit begründet, die beantragte Ergänzung der Entscheidungsformel diene dazu, spätere Unklarheiten über die Kostentragungspflicht zu vermeiden. \n\n2\\. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n4\\. a) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist gemäß § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Die nachträgliche Entscheidung muss nach § 321 Abs. 2 ZPO binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. \n\n5\\. b) Zwar enthalten die Vorschriften des Markengesetzes über das Rechtsbeschwerdeverfahren weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch eine direkte Verweisung auf diese Vorschrift. In § 88 Abs. 1 MarkenG sind lediglich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für entsprechend anwendbar erklärt. \n\n6\\. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Neben den genannten Vorschriften kommt auch die entsprechende Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften in Betracht, zu denen insbesondere die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gehören, soweit sie durch die vorrangige Verweisung in § 88 MarkenG oder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen sind. Zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren danach entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört insbesondere § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, der eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften unter anderem der Zivilprozessordnung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - I ZA 1\u002F98, GRUR 1999, 998 [juris Rn. 7] = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe). \n\n7\\. Weder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch diejenigen des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht sprechen dagegen, entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt zuzulassen, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. \n\n8\\. c) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt. \n\n9\\. 2\\. Der Ergänzungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, weil der Senat den Kostenpunkt nicht übergangen hat. \n\n10\\. a) Der Senat hat mit dem Beschluss vom 24. April 2025, mit dem er den Beschluss des 29\\. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Sache gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen hat, zwar nicht ausdrücklich über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden. \n\n11\\. b) Dies war jedoch auch nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt im Streitfall aus dem Gesetz. \n\n12\\. aa) Sind an dem Verfahren - wie vorliegend - mehrere Personen beteiligt, ergibt sich die Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren aus § 90 Abs. 1 MarkenG, wenn die Rechtsbeschwerde Erfolg hat. Bleibt die Rechtsbeschwerde erfolglos, folgt die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (vgl. hierzu Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 90 Rn. 2 f. und Rn. 10 f.; Seiler in Ekey\u002FBender\u002FFuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 2). \n\n13\\. bb) Da die Rechtsbeschwerde im Streitfall erfolgreich war, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 1 MarkenG. \n\n14\\. (1) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 sieht eine solche Billigkeitsentscheidung auch für den Fall der Rücknahme der Rechtsbeschwerde oder anderer Rücknahmeerklärungen vor, die zur Erledigung der Hauptsache führen. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt nach § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. \n\n15\\. (2) Da der Senat eine Billigkeitsentscheidung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 über die Kosten nicht getroffen hat, bleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (§ 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat in diesem Fall der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 GKG). Eine ausdrückliche Kostenentscheidung in dem Beschluss über die Rechtsbeschwerde ist hierzu nicht erforderlich (Büscher in Büscher\u002FDittmer\u002FSchiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 4). Eine Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \"auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\", wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel begehrt, kam deshalb nicht in Betracht. \n\n16\\. (3) Soweit der Senat im Einzelfall in markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren eine Zurückverweisung an das Bundespatentgericht auch im Kostenpunkt ausgesprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96\u002F05, GRUR 2006, 850 = WRP 2006, 1121 - FUSSBALL WM 2006), war dies durch die Besonderheiten des dortigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bedingt. \n\n17\\. Im Streitfall wäre eine solche Zurückverweisung überflüssig, weil das Bundespatentgericht im Falle einer Zurückverweisung im Kostenpunkt eine Entscheidung nicht nach der für das Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 71 MarkenG, sondern nach § 90 MarkenG zu treffen hätte (vgl. BPatG, GRUR 2007, 507 [juris Rn. 16 bis 19], vgl. hierzu Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering aaO § 90 Rn. 10) und - da der Senat von einer Billigkeitsentscheidung abgesehen hat - § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zur Anwendung bringen müsste. Koch Löffler Schwonke Pohl Wille","Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren","2026-07-08T23:00:00.101Z","2026-07-10T22:11:29.498Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":134,"summary":135,"language":7,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":136,"updatedAt":137},"7085","ECLI:DE:NEURIS:KORE708092025","ecli-de-neuris-kore708092025","I ZB 63\u002F23","#  BGH, 27.03.2025, I ZB 63\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Widersprechenden gegen den Beschluss des 28\\. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2023 auf seine Kosten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, juris). \n\n2\\. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 562.500 € festzusetzen. Der Widersprechende hält demgegenüber eine Festsetzung auf 50.000 € für zutreffend. \n\n3\\. II. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festzusetzen. \n\n4\\. 1\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Danach entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45\u002F16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 5. November 2024 - I ZB 3\u002F24, juris Rn. 2, jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch im Widerspruchsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6\u002F16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61\u002F13, juris Rn. 7, mwN). Ein maßgebliches Indiz hierfür können neben einer umfänglichen Benutzung auch hohe Werbeaufwendungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52\u002F15, GRUR-RR 2017, 127 [juris Rn. 4]; BGH, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 10]). \n\n5\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben entspricht im Streitfall eine Festsetzung auf den Regelstreitwert von 50.000 € billigem Ermessen. Es besteht keine Veranlassung, einen darüber liegenden Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. \n\n6\\. a) Das Bundespatentgericht hat im von der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 28. Juni 2023 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 50.000 € festgesetzt. Es hat die von der Markeninhaberin beantragte Erhöhung des Gegenstandswerts auf 300.000 € mit der Begründung abgelehnt, die Markeninhaberin habe keine konkreten gegenstandswerterhöhenden Umstände im Hinblick auf die angegriffene Marke wie die Aufnahme der Benutzung oder besonders hohe Aufwendungen für die Entwicklung ihrer Marke vorgetragen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin zeigt nicht auf, dass das Bundespatentgericht bei dieser Festsetzung Vortrag der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt gelassen hätte. \n\n7\\. b) Umstände, die nach der Senatsrechtsprechung eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen können, hat die Markeninhaberin auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen. \n\n8\\. 3\\. Es besteht auch im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren keine Veranlassung, abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Senats den Wert - wie vom Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin beantragt - auf 562.500 € festzusetzen. \n\n9\\. a) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf dessen Rechtsprechung der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin verweist, legt seiner Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren den gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage beziehungsweise bei Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen zugrunde. Hierfür zieht er in Ermangelung anderer Anhaltspunkte die (vorläufige) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren heran. Diese spiegelt regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents wieder, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Dieser Betrag ist in der Regel um 25% zu erhöhen, um dem Wert der eigenen Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23\u002F21, GRUR 2021, 1105 [juris Rn. 11] \\- Nichtigkeitsstreitwert III, mwN). \n\n10\\. b) Es kann offenbleiben, ob es gerechtfertigt ist, diese zu Patentnichtigkeitsverfahren ergangene Rechtsprechung auf die Wertfestsetzung für den Markenlöschungsstreit zu übertragen. Jedenfalls im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren könnte sie nicht zu einer Festsetzung eines Werts über 50.000 € führen. \n\n11\\. aa) Aus dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin nunmehr vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin II vom 25. Januar 2025, das in einem Rechtsstreit der Markeninhaberin gegen den hiesigen Widerspruchsführer und zwei weitere Beklagte ergangen ist, ergeben sich keine Umstände, die eine über 50.000 € hinausgehende Wertfestsetzung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen. Im Tatbestand dieses Urteils wird der Vortrag der Markeninhaberin wiedergegeben, dass diese bislang lediglich die Absicht gehabt hat, die im vorliegenden Registerverfahren angegriffene Marke zu benutzen, und zwar durch eine Lizenzierung. Außerdem heißt es im unstreitigen Tatbestand, die Markeninhaberin bewerte in ihrem Anlagevermögen ihre immateriellen Vermögensgegenstände, also auch die im vorliegenden Registerverfahren angegriffene Marke, zum 31. Dezember 2021 mit einem Betrag von einem Euro. Daraus ergibt sich, dass die angegriffene Marke unbenutzt ist und ihr von der Markeninhaberin derzeit kein messbarer wirtschaftlicher Wert zugemessen wird. \n\n12\\. bb) Ebenso wenig rechtfertigt der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ebenfalls vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 14. Januar 2025, mit dem der Streitwert in jenem Rechtsstreit auf 450.000 € festgesetzt worden ist, eine über 50.000 € hinausgehende Wertfestsetzung. \n\n13\\. (1) Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Berlin II betrifft bereits nicht allein eine Verletzungsklage, sondern berücksichtigt den Wert von drei Klageanträgen der Markeninhaberin, mit denen sie beantragt hat, die dortigen Beklagten zu verurteilen, in die Löschung von drei Marken einzuwilligen. Diese Klageanträge, die das Landgericht Berlin II mit insgesamt 250.000 € bewertet hat, könnten auch nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats nicht in die Wertfestsetzung einbezogen werden. \n\n14\\. (2) Soweit das Landgericht Berlin II den von der Klägerin verfolgten und auf die im vorliegenden Registerverfahren angegriffene Marke gestützten Unterlassungsantrag gegen die dortigen Beklagten mit 200.000 € bewertet, ist dies angesichts seiner eigenen Feststellungen zur bislang unterbliebenen Nutzung der Marke nicht nachvollziehbar. Sie beruht, wie sich aus dem Streitwertbeschluss ergibt, auf nicht näher wiedergegebenen Angaben der Markeninhaberin. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin legt im vorliegenden Verfahren nicht dar, aus welchem Grund diese Streitwertfestsetzung gerechtfertigt sein soll. Für den Fall, dass das Landgericht Berlin II das Abwehrinteresse der dortigen Beklagten in die Streitwertbemessung einbezogen haben sollte, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der für die Wertbemessung im Markenlöschungsverfahren \\- ebenso wenig wie das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48\u002F05, juris Rn. 2) - nicht erheblich ist. \n\n15\\. (3) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass auch eine Erhöhung des Streitwerts des Verletzungsverfahrens um 25% im Streitfall nicht gerechtfertigt wäre, weil eine Benutzung der Marke durch die Markeninhaberin ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Berlin II bislang unterblieben ist und der Wert der eigenen Benutzung in einem derartigen Fall den Streitwert des Verletzungsverfahrens nicht erhöhen könnte. \n\n16\\. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. \n\n17\\. IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke","BGH, 27.03.2025, I ZB 63\u002F23","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:08.089Z",20]