[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-traffic-offenses-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":138,"limit":139},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},450,"traffic-offenses-de","Traffic Offenses","DE","2026-07-08T23:08:16.347Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},12,{"min":18,"max":19},"2025-03-13T00:00:00.000Z","2026-02-24T00:00:00.000Z",[],[22,33,43,53,63,73,83,91,101,111,121,130],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2991","ECLI:DE:NEURIS:KORE645092026","ecli-de-neuris-kore645092026","4 StR 634\u002F25","#  BGH, 24.02.2026, 4 StR 634\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Juni 2025 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die aufrechterhaltene Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.450,00 € aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. September 2020 (Az. 8 KLs 950 Js 29586\u002F19) aufrechterhalten bleibt.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 1. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, von der zur Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich zu einer Schuldspruchänderung und einer Korrektur des Einziehungsausspruchs führt. \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch hält einzig in konkurrenzrechtlicher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Über die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 1\\. Dezember 2025 hinaus ist hierzu (nur) Folgendes auszuführen: \n\n3\\. a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Urteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. \n\n4\\. Den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form eines verkehrsfremden Inneneingriffs erfüllte der Angeklagte jedenfalls, als er nachts mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug innerorts auf die (zweite) Polizeisperre in Form eines querstehenden Diensttransporters zufuhr und diese sodann - wobei sein Pkw mit dem Bordstein kollidierte und hierbei beschädigt wurde - passierte. Denn der Angeklagte, der bei dem Fahrvorgang mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, hielt hierbei nach den Urteilsgründen mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km\u002Fh ungebremst auf den ausgestiegenen Fahrer zu, der auf der Fahrbahn sog. „Stopp Sticks“ auslegen wollte. Dieser konnte sich nur durch einen Sprung in das Fahrzeuginnere, bei dem er den Haltegriff der Fahrertür des Dienstfahrzeugs zur Hilfe nahm, vor einer Kollision mit dem vom Angeklagten geführten Pkw retten. \n\n5\\. Mit diesem Geschehen war eine konkrete Gefahr im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB für Leib und Leben des Polizeibeamten verbunden. Denn nach den Zeugenaussagen der vor Ort eingesetzten, mit Verkehrsvorgängen vertrauten Polizeibeamten, die die Strafkammer als glaubhaft bewertet hat, war der Sprung des Geschädigten in das Fahrzeuginnere eine „reflexartige“ Reaktion auf Warnrufe seiner Kollegen und handelte es sich hinsichtlich der dadurch vermiedenen Kollision um eine „Zentimetersache“. Damit ist unter den hier gegebenen Umständen der erforderliche „Beinaheunfall“ im Sinne einer kritischen Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 4 StR 293\u002F22 Rn. 5; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155\u002F21 Rn. 5 mwN), hinreichend festgestellt und belegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 40\u002F23 Rn. 21). Zudem vermag der Senat dem festgestellten Zuhalten auf den Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Angeklagte über seinen bedingten Schädigungsvorsatz hinaus das Fahrzeug zumindest auch als Nötigungsmittel einsetzte, um seine ungehinderte Durchfahrt zu erzwingen, er es also in verkehrsfeindlicher Absicht bewusst zweckwidrig einsetzte (Pervertierungsabsicht; vgl. zu den Erfordernissen eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 4 StR 74\u002F25 Rn. 12; Urteil vom 13. März 2025 - 4 StR 223\u002F24 Rn. 21 mwN). \n\n6\\. b) Die Annahme des Landgerichts, der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorliegende Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) stehe im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den weiteren Delikten, ist hingegen rechtsfehlerhaft. Vielmehr liegt auch insoweit Tateinheit (§ 52 StGB) vor. \n\n7\\. Das Landgericht hat übersehen, dass die Fluchtfahrt und die hierbei begangenen Delikte dem Angeklagten nach den Feststellungen jedenfalls auch dazu dienten, den Zugriff der Polizei auf mitgeführtes Methamphetamin zu verhindern und sich in dessen Besitz zu halten. Diese Teilidentität der Ausführungshandlungen bedingt das tateinheitliche Zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2025 - 4 StR 448\u002F25 Rn. 4 mwN). Unmaßgeblich ist dafür, dass der Angeklagte eine nicht geringe Menge Methamphetamin allein in seiner Wohnung verwahrte. Denn auch bei getrennt vorgehaltenen Mengen verwirklicht der Täter den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nur einmal (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - GSSt 1\u002F24 Rn. 17 [zum Abdruck in BGHSt vorgesehen]). \n\n8\\. c) Der Senat hat demgemäß analog § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der insoweit geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. \n\n9\\. Die Schuldspruchänderung führt dazu, dass die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Hiervon bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, denn mit der geänderten konkurrenzrechtlichen Beurteilung geht keine Verringerung des Schuldumfangs einher. Auch die (erneut) angeordnete Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB, deren Verhältnismäßigkeit die Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht hat (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 37\u002F18 Rn. 14), beruht nicht auf der weggefallenen Einzelstrafe. \n\n10\\. 2\\. Ferner war der Einziehungsausspruch insoweit zu korrigieren, als die Strafkammer die in der einbezogenen Sache angeordnete Einziehung - dem Grunde nach rechtsfehlerfrei \\- aufrechterhalten hat (§ 55 Abs. 2 StGB). Der Senat hat klargestellt, dass es sich wie festgestellt um die Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt, denn dies geht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils nicht hervor. \n\n11\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nQuentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist krankheitsbedingt an derSignatur gehindert. Quentin Gödicke","BGH, 24.02.2026, 4 StR 634\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:19.416Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"3457","ECLI:DE:NEURIS:KORE705372026","ecli-de-neuris-kore705372026","4 StR 352\u002F25","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.01.2026, 4 StR 352\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. \n\nDie im Fall II. B. 8. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt. \n\n2\\. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten J. werden verworfen. \n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, den Angeklagten A. zudem des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten A. deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten J. zu einer solchen von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten A. eine Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung bestimmt und gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten A. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten J. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in den Fällen II. A. 6. und II. B. 8. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Tathandlung des Falles II. B. 8. der Anfahrt zum Tatort der – ebenfalls rechtsfehlerfrei – als Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewerteten Tat im Fall II. A. 6.. Infolgedessen besteht zwischen den jeweils verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht, wie vom Landgericht angenommen, Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 StR 53\u002F21, NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der – insoweit weitgehend geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n3\\. 2\\. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der im Fall II. B. 8. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten nach sich. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden wesentlich höheren Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung – die sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht auswirkt – auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n4\\. 3\\. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung weder Verfahrensfehler noch sachlich-rechtliche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sein weiter gehendes Rechtsmittel ist daher ebenso wie die Revision des Angeklagten J. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n5\\. 4\\. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten A. rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Sturm Maatsch Marks Gödicke","BGH, 13.01.2026, 4 StR 352\u002F25","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.331Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"5619","ECLI:DE:NEURIS:KORE719222025","ecli-de-neuris-kore719222025","4 StR 178\u002F25","2025-07-15T00:00:00.000Z","\n\u003C!DOCTYPE HTML>\n\u003Chtml lang=\"de\">\n   \u003Chead>\n      \u003Cmeta http-equiv=\"Content-Type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n      \u003Ctitle>\n               \n                  BGH, 15.07.2025, 4 StR 178\u002F25\n               \n            \u003C\u002Ftitle>\n   \u003C\u002Fhead>\n   \u003Cbody>\n      \u003Ch1 id=\"title\">\n         \n         BGH, 15.07.2025, 4 StR 178\u002F25\n         \n         \u003C\u002Fh1>\n      \u003Csection id=\"tenor\">\n         \u003Ch2>Tenor\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Auf\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0)\"> die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.\n               Dezember 2024 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe\n               und die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aufgehoben, jedoch\n               bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\u003C\u002Fspan>\n            \u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>\n            \u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0)\">Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n               über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\u003C\u002Fspan>\n            \u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0)\">Die weiter gehende Revision wird verworfen.\u003C\u002Fspan>\n            \u003C\u002Fp>\n         \u003C\u002Fsection>\n      \u003Csection id=\"gruende\">\n         \u003Ch2>Gründe\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-1\">1\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n                  in acht Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit\n                  im Verkehr, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem\n                  anderen weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\n                  (Fall II. 4 der Urteilsgründe), sowie „vorsätzlicher“ Körperverletzung unter Einbeziehung\n                  von Einzelstrafen aus dem Urteil desselben Landgerichts vom 25.&nbsp;Mai 2022 nach Auflösung\n                  der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n                  sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit\n                  im Verkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlichem“\n                  Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung in fünf Fällen, versuchter Nötigung und\n                  „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe\n                  von einem Jahr verhängt sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis\n                  angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\n                  des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im\n                  Übrigen unbegründet im Sinne des §&nbsp;349 Abs. 2 StPO.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>1. Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe von einem\n                  Jahr Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie die Gesamtstrafe\n                  von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe haben keinen Bestand.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Im vorbezeichneten Fall hat die Strafkammer die Einzelstrafe dem nach §&nbsp;21, §&nbsp;49 StGB\n                  gemilderten Strafrahmen des § 315c Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis\n                  zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn sie hätte\n                  als Ausgangspunkt ihrer Zumessung den milderen Strafrahmen des §&nbsp;315c Abs. 3 StGB\n                  zugrunde legen müssen, weil sie eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung angenommen\n                  hat. Hierfür bestimmt das Gesetz aber eine Strafobergrenze von zwei anstatt von fünf\n                  Jahren.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter Beachtung dieser deutlich\n                  geringeren Strafobergrenze eine mildere Einzelstrafe im Fall&nbsp;II. 4 der Urteilsgründe\n                  sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>2. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht\n                  berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung\n                  und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit\n                  diese den bisherigen nicht widerstreiten.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche\n                  Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\u003C\u002Fp>\n               \n               \n               \u003Ctable border=\"0\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\">\n                  \n                  \u003Ctr>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp>\n                           \u003Cspan>Quentin&nbsp;\u003C\u002Fspan>\n                           \u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                     \n                     \u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                        \n                        \u003Cp>\n                           \u003Cspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003C\u002Fspan>\n                           \u003C\u002Fp>\n                        \u003C\u002Ftd>\n                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179\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. November 2024 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. \n\n3\\. 2\\. Während der Schuldspruch und die Maßregelentscheidung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung standhalten, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. \n\n4\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten war dieser „seit 2021 als Berufssoldat bei der Bundeswehr“. Nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG verliert ein Berufssoldat seine Rechtsstellung, wenn er – wie hier der Angeklagte – von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können (§ 49 Abs. 3 SG), bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2023 – 4 StR 368\u002F22, NStZ 2024, 503 Rn. 10; vom 4. August 2015 – 3 StR 265\u002F15 Rn. 9 mwN). \n\n5\\. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 StPO). Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe und der nur kurzen bisherigen Dauer des Soldatenverhältnisses des Angeklagten nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es diese Auswirkung der Tat auf den Angeklagten bei seiner Strafzumessung in den Blick genommen hätte. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler hingegen nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nQuentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks","BGH, 02.07.2025, 4 StR 179\u002F25","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:11:00.519Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"6382","ECLI:DE:NEURIS:KORE714942025","ecli-de-neuris-kore714942025","4 StR 42\u002F25","2025-05-21T00:00:00.000Z","#  Gefährdungserfolg bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Dezember 2024 aufgehoben\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, soweit der Angeklagte in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Fahrerlaubnissperre.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls „im besonders schweren Fall“ in Tateinheit mit Sachbeschädigung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, falscher Verdächtigung, Unterschlagung und wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n3\\. a) Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2024 – 4 StR 73\u002F24 Rn. 6; vom 2. Februar 2023 – 4 StR 293\u002F22 Rn. 5 mwN). \n\n4\\. b) Ein derartiger Gefährdungserfolg ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Nach diesen entwendete der Angeklagte einen fremden Pkw, indem er den Briefkasten einer Autowerkstatt aufbrach, ihm den darin deponierten Zündschlüssel eines Kunden entnahm und den in der Nähe abgestellten Wagen damit startete (Fall II.2. der Urteilsgründe). Der Angeklagte fuhr „sodann“ – am selben Tag – mit dem Fahrzeug über eine Landstraße, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,36 ‰ aufwies. Aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verlor er bei überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einer Mauer, wodurch an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstand (Fall II.3. der Urteilsgründe). \n\n5\\. Ein Beinaheunfall im Sinne des § 315c StGB ergibt sich hieraus nicht, weil das gestohlene Fahrzeug kein taugliches Tatobjekt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2024 – 4 StR 73\u002F24 Rn. 7; vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435\u002F12 Rn. 5 mwN) und Feststellungen zum Wert der Mauer und zur Höhe des an ihr (beinahe) entstandenen Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435\u002F12 Rn. 5 mwN) fehlen. \n\n6\\. 2\\. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen des tateinheitlich verwirklichten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) nach sich. \n\n7\\. 3\\. Auch der Schuldspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Fall II.2. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Zwar wird er für sich genommen von den Feststellungen getragen. Diese sind allerdings so knapp gehalten, dass der Senat die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Landgerichts nicht nachzuvollziehen vermag. Ob die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den im Fall II.3. verwirklichten Straftatbeständen zutrifft, kann unter anderem davon abhängen, ob die Fahrt, die der Angeklagte mit dem entwendeten Fahrzeug antrat, sich unmittelbar an dessen Wegnahme anschloss oder zwar am selben Tag, aber nach einer längeren Unterbrechung und aufgrund eines neuen Willensentschlusses stattfand. \n\n8\\. Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte seine Fahrt nach Verlassen des Tatorts im Fall II.2. der Urteilsgründe ohne Unterbrechung bis zu dem Unfallort fortgesetzt haben sollte, käme eine Idealkonkurrenz der in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe verwirklichten Straftatbestände dergestalt in Betracht, dass das Dauerdelikt des § 21 StVG die mit ihm in ihren Ausführungshandlungen teilidentischen Delikte des Diebstahls (in Tateinheit mit Sachbeschädigung) einerseits und der Gefährdung des Straßenverkehrs andererseits zur Tateinheit verklammert hat (vgl. zur Klammerwirkung BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 163\u002F21 Rn. 10, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 6). Denn es hätte dann die Fahrt, die mit dem Unfall endete, an ihrem Beginn der Beendigung des Diebstahls von Zündschlüssel und Pkw gedient (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 4 StR 379\u002F24 Rn. 5). \n\n9\\. 4\\. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Es wird hierbei auch Gelegenheit haben, sich mit den Fragen der relativen Fahruntüchtigkeit und ihrer Ursächlichkeit für den Unfall sorgfältiger als bisher geschehen auseinanderzusetzen und hierbei insbesondere auch den von einem die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit deutlich entfernten Wert der festgestellten Blutalkoholkonzentration in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 4 StR 526\u002F24 Rn. 4 ff. mwN). Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n10\\. 5\\. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe sowie der auf die Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützten Fahrerlaubnismaßregel die Grundlage. Die diesen Aussprüchen zugehörigen Feststellungen, soweit das Landgericht solche überhaupt getroffen hat, haben ebenfalls gemäß § 353 Abs. 2 StPO Bestand. \n\n11\\. 6\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Gödicke","Gefährdungserfolg bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs","2026-07-08T23:03:11.289Z","2026-07-10T22:12:01.203Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":5,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"6432","ECLI:DE:NEURIS:KORE713642025","ecli-de-neuris-kore713642025","5 StR 106\u002F25","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.05.2025, 5 StR 106\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. April 2024 angeordneten Einziehung eines Führerscheins sowie eines Schlagrings entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nvon Häfen Werner","BGH, 20.05.2025, 5 StR 106\u002F25","2026-07-08T23:03:42.042Z","2026-07-10T22:12:06.479Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":5,"decisionDate":78,"fullText":88,"summary":89,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":90},"6420","ECLI:DE:NEURIS:KORE715062025","ecli-de-neuris-kore715062025","4 StR 428\u002F24","#  BGH, 20.05.2025, 4 StR 428\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von „13 Monaten“ sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie ein Fahrverbot verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die zum Tatkomplex II.2.b. der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 9. Oktober 2023) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 21. Februar 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2024 – 4 StR 103\u002F24; vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582\u002F17 Rn. 5 mwN). \n\n3\\. Insoweit beruht das Urteil auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn es das aus dieser und der weiteren Gesamtstrafe resultierende Gesamtstrafübel (erkennbar) berücksichtigt hätte. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung; die zugehörigen Feststellungen haben allerdings Bestand, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n4\\. 2\\. Anderes gilt für den Strafausspruch im Übrigen. Die Bemessung der Einzelstrafen sowie die der weiteren Gesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst und können daher bestehen bleiben. Diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich aus der zum Tatkomplex II.2.a. der Urteilsgründe (Tat vom 22. Juli 2022) verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und der Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 21. Februar 2023 gebildet. Angesichts der vom Landgericht hierbei (abgesehen von der Bezeichnung der Zeiteinheiten) beachteten Vorgaben des § 39 Halbsatz 2 und § 54 Abs. 2 StGB kann ausgeschlossen werden, dass es mit Blick auf das Gesamtstrafübel hier auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n5\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke","BGH, 20.05.2025, 4 StR 428\u002F24","2026-07-10T22:12:05.539Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":5,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"6673","ECLI:DE:NEURIS:KORE712032025","ecli-de-neuris-kore712032025","4 StR 155\u002F25","2025-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2025, 4 StR 155\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Dezember 2024 wird im Fall III. 3. der Urteilsgründe, soweit er den Angeklagten betrifft,\n\na) die Verfolgung auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in drei tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung beschränkt;\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in drei tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten B. werden verworfen.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung – insoweit sind die Schuldsprüche nach der Revisionsentscheidung im ersten Rechtsgang (BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354\u002F23) bereits rechtskräftig – sowie wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten M. des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit „Unfallflucht“ in drei tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung, den Angeklagten B. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beihilfe zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen und mit „Unfallflucht“ in drei tateinheitlichen Fällen schuldig befunden (Fall III. 3. der Urteilsgründe). Gegen den Angeklagten M. hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten sowie eine Maßregel nach § 69a StGB, gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. führt im Anschluss an eine Verfahrensbeschränkung zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es – wie die Revision des Angeklagten B. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Im Hinblick auf den Angeklagten M. hat der Senat im Fall III. 3. der Urteilsgründe den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, soweit die Strafkammer eine solche Gesetzesverletzung auch bezüglich der Festnahme des Angeklagten bejaht hat, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts legen ein lediglich passives Unterlassen der Kooperation nahe, das sich nicht gegen den Amtsträger richtete und damit den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB nicht verwirklichte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157\u002F20, BGHSt 65, 36 Rn. 9 mwN). Nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. \n\n3\\. Der Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten M. im Fall III. 3. der Urteilsgründe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der über einstündigen Fluchtfahrt, bei der die Angeklagten Sprengkörper gegen sie verfolgende Polizeikräfte einsetzten und die unfallbedingt zu erheblichen Sachschäden führte, schließt der Senat – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift – aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen einer (weiteren) Widerstandshandlung auf eine mildere Einzelstrafe gegen den Angeklagten M. erkannt hätte. \n\n4\\. 2\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Gödicke","BGH, 06.05.2025, 4 StR 155\u002F25","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:29.114Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":5,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"7126","ECLI:DE:NEURIS:KORE712512025","ecli-de-neuris-kore712512025","4 StR 29\u002F25","2025-03-26T00:00:00.000Z","#  Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes: Zeugenschaftliche Vernehmung und förmliche Inaugenscheinnahme in Abwesenheit des Angeklagten \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 12. August 2024 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es den Entzug seiner Fahrerlaubnis angeordnet und eine Fahrerlaubnissperre bestimmt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nähere Ausführungen sind lediglich zu dem behaupteten Verstoß gegen § 338 Nr. 5, § 247 Satz 2 StPO veranlasst. \n\n3\\. 1\\. Der Abwesenheitsrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\n4\\. Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und eingeräumt, der Nebenklägerin am 19. September 2023 zunächst bei einem Lokalbesuch und anschließend in seinem Hotelzimmer einen Zungenkuss gegeben zu haben. Eine Kenntnis des Alters der damals 13 Jahre und sechs Monate alten Nebenklägerin hat er bestritten. Auch habe er keine weiteren sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die inzwischen 14 Jahre alte Nebenklägerin zeugenschaftlich vernommen. Für die Dauer ihrer Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Dem lag eine fachärztliche Stellungnahme zugrunde, wonach bei der Nebenklägerin im Fall einer Konfrontation mit dem Angeklagten ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung bestünde, in deren Folge eine deutliche Verschlechterung ihres Zustands und damit ein erheblicher Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten sei. Der Angeklagte verließ den Sitzungssaal und verfolgte die weitere Verhandlung mittels Videoübertragung. Nach ihrer Aussage wurde die Nebenklägerin förmlich in Augenschein genommen. Diese Beweiserhebung ist protokolliert. Danach wurde die Zeugin unvereidigt entlassen und der Angeklagte nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal gemäß § 247 Satz 4 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin unterrichtet. Erklärungen nach § 257 StPO wurden nicht abgegeben; die Inaugenscheinnahme der Nebenklägerin wurde nicht wiederholt. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer dem äußeren Erscheinungsbild der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Angeklagten ihres kindlichen Alters zur Tatzeit beigemessen. \n\n5\\. 2\\. Der von der Revision behauptete absolute Revisionsgrund der Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten (§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Abs. 1, § 247 Satz 2 StPO) liegt nicht vor, weil sein Ausschluss von der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nach § 247 Satz 2 StPO auch die Augenscheinseinnahme ihrer äußeren Erscheinung mit umfasste. \n\n6\\. a) Dem Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, das ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, kommt eine hohe Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1\u002F09, BGHSt 55, 87 Rn. 14; Urteil vom 22. August 2017 – 1 StR 216\u002F17, NStZ 2018, 156, 157; jew. mwN). Es kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen andere gewichtige Belange entgegenstehen und eine Einschränkung seiner grundsätzlich zu gewährleistenden Anwesenheit verlangen, eingeschränkt werden. Eine solche Ausnahme enthält § 247 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift – von der die Jugendkammer vorliegend Gebrauch gemacht hat – regelt den Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen zu dessen Schutz (vgl. KK-StPO\u002FDiemer, 9\\. Aufl., § 247 Rn. 1; BeckOK-StPO\u002FBerg, 54. Ed., § 247 Rn. 6). Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 2 StPO erfasst werden, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Grundsätzlich ist jedoch mit Blick auf die Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten eine restriktive Auslegung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1\u002F09, BGHSt 55, 87 Rn. 14 mwN). Der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 21\\. April 2010 – GSSt 1\u002F09, BGHSt 55, 87 Rn. 15 mwN). \n\n7\\. b) Gemessen daran gebietet es der Zeugen- und Opferschutz im Fall des § 247 Satz 2 StPO, den Vernehmungsbegriff auf die Inaugenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes der Zeugin – hier der Nebenklägerin – zu erstrecken. \n\n8\\. aa) Wurde – wie hier – der Angeklagte zu Recht nach § 247 Satz 2 StPO für die Dauer der Vernehmung einer minderjährigen Zeugin aus dem Sitzungssaal entfernt, weil bei dieser Zeugin im Fall einer Konfrontation mit dem Angeklagten ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung besteht, würde der Zweck dieser Maßnahme vereitelt, wenn eine Inaugenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes der Zeugin wiederum in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden müsste. Vielmehr ist es zur Vermeidung jedweden Zusammentreffens von Angeklagtem und zu schützendem Zeugen regelmäßig unabdingbar, den Angeklagten auch von der Augenscheinseinnahme des Zeugen auszuschließen. Insoweit könnte sogar zu besorgen sein, dass der Zeuge bei der Durchführung des Augenscheins noch intensiver der Begegnung mit dem Angeklagten ausgesetzt wäre als bei seiner Vernehmung. Denn konsequenterweise müsste dem Angeklagten als Prozessbeteiligtem dann auch das Recht zugesprochen werden, den Augenschein selbst vorzunehmen und sich zu diesem Zweck dem Zeugen zu nähern (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 StR 187\u002F07 Rn. 17). Es liegt daher auf der Hand, dass eine derartige Konfrontation während der Augenscheinseinnahme für den Zeugen ebenso einen erheblichen Nachteil für sein Wohlergehen besorgen ließe wie seine Vernehmung im Beisein des Angeklagten. \n\n9\\. Ein anderes Prozedere, das zugleich das Anwesenheitsrecht des Angeklagten gewährleistet und eine Begegnung zwischen Zeugen und Angeklagtem vermeidet, ist durch das Gericht, wenn es die Person des Zeugen unmittelbar zum Gegenstand eines Augenscheins machen will, nicht zu gestalten (anders beim Ausschluss von der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen: vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1\u002F09, BGHSt 55, 87 Rn. 16 ff.; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 1990 – 4 StR 112\u002F90, BGHSt 37, 48, 49 [§ 247 Satz 2 StPO entsprechend auf die Vereidigung]). \n\n10\\. bb) Es kann danach dahinstehen, ob im vorliegenden Fall in der Sache überhaupt eine eigenständige Inaugenscheinnahme stattgefunden hat. Denn das Betrachten der äußeren Erscheinung im Sinne der sich offen darbietenden Körperbeschaffenheit eines Zeugen während seiner Befragung gehört zur Vernehmung. Eines förmlichen Augenscheins bedarf es dazu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1973 – 3 StR 183\u002F73, bei Dallinger MDR 1974, 367 f.: die Entscheidung betraf die visuelle Wahrnehmung der Narbe eines Angeklagten, bezieht sich aber auf die allgemeine Abgrenzung zwischen Vernehmung und Augenschein, die insoweit auch für Zeugen gilt, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. März 1954 – 5 StR 661\u002F53, BGHSt 5, 354, 356; Hanack, JR 1989, 254, 256; Schmitt in Meyer-Goßner\u002FSchmitt, StPO, 67. Aufl., § 86 Rn. 14; MüKo-StPO\u002FTrück, 2. Aufl., § 86 Rn. 23; BeckOK-StPO\u002FGoers, 54\\. Ed., § 86 Rn. 12.). \n\n11\\. Dass vorliegend die Augenscheinseinnahme über die schon während der Anhörung der Nebenklägerin evidente körperliche Betrachtung hinausgegangen wäre, hat weder die Revision vorgetragen noch ergeben die Urteilsgründe hierfür irgendeinen Anhaltspunkt. Dass die Jugendkammer es vorliegend gerade nicht bei der Vernehmung der Nebenklägerin belassen, sondern diese im Anschluss an die Befragung noch förmlich in Augenschein genommen hat, führte danach nicht zu einer anderen Sichtweise. Denn diesem Verfahrensvorgang käme dann keine selbstständige Bedeutung mehr zu (vgl. Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn. 34). Vielmehr erschöpfte er sich in der erneuten visuellen Wahrnehmung der Nebenklägerin, die allen (präsenten) Prozessbeteiligten bereits während der vorangegangenen Zeugenvernehmung möglich gewesen war. Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks","Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes: Zeugenschaftliche Vernehmung und förmliche Inaugenscheinnahme in Abwesenheit des Angeklagten","2026-07-08T23:10:58.417Z","2026-07-10T22:13:11.820Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":5,"decisionDate":116,"fullText":117,"summary":118,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":116,"parsedAt":119,"updatedAt":120},"7252","ECLI:DE:NEURIS:KORE719542025","ecli-de-neuris-kore719542025","6 StR 470\u002F24","2025-03-19T00:00:00.000Z","#  Beweisverwertungsverbot bei Vernehmung in ermüdetem Zustand; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einziehungsentscheidung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. April 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit tatsächlicher Ausübung der Gewalt über eine Kriegswaffe und mit Besitz von Munition sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n2\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der erweiterten Einziehung eines Betrages von 42.900 Euro abgesehen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit vorsätzlicher tatsächlicher Ausübung von Gewalt über eine Kriegswaffe und mit Besitz von Munition (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der Urteilsgründe) unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die erweiterte Einziehung von Bargeld in Höhe von 110.000 Euro angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision richtet die Staatsanwaltschaft gegen die unterbliebene Einziehung des für einen Pkw Chevrolet Camaro entrichteten Kaufpreises dem Wert nach. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg; das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. \n\nI.\n\n2\\. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte von einem unbekannt gebliebenen Dritten vier Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 22,37 Gramm THC, um mit dem gewinnbringenden Verkauf sowohl seinen Lebensunterhalt zu bestreiten als auch den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Wegen der schlechten Qualität gelang es ihm nicht, das Marihuana wie geplant zu verkaufen, und er entschloss sich, die Hälfte selbst zu konsumieren. Am 2. September 2023 lagerte er in der Montagegrube seiner Garage noch 2.743 Gramm der ursprünglich erworbenen Menge. Eine weitere Teilmenge von 43,6 Gramm transportierte er in dem von seiner Ehefrau im November 2022 für 42.900 Euro erworbenen Pkw Chevrolet Camaro, mit dem er unter anderem am 2. September 2023 öffentliche Straßen befuhr, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war. \n\n3\\. Ferner bewahrte der Angeklagte an diesem Tag in seiner Wohnung eine Langwaffe Colt M 16 A1 auf, bei der es sich um ein vollautomatisches Gewehr handelt, bei dem allerdings durch den Einbau eines speziellen Verschlussträgers nur noch eine halbautomatische Funktion gegeben war. Zudem besaß der Angeklagte sieben Wechselkastenmagazine sowie insgesamt 555 Stück funktionstüchtige Patronenmunition unterschiedlichen Kalibers (Fall II.1 der Urteilsgründe). \n\n4\\. Im Rahmen der am 2. September 2023 durchgeführten Durchsuchung wurden in der Garage auch 110.000 Euro Bargeld sichergestellt, das aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stammte. \n\n5\\. Bereits am 3. Mai 2023 hatte der Angeklagte in seinem Wohnhaus für seinen Eigenkonsum bestimmte 10,78 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffanteil von 5,28 S-Methamphetaminbase und 2,85 Levomethamphetaminbase aufbewahrt (Fall II.2 der Urteilsgründe). \n\nII.\n\n6\\. Die auf das Rechtsmittel des Angeklagten veranlasste revisionsgerichtliche Nachprüfung führt zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen weisen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. \n\n7\\. 1\\. Die Rüge, die Angaben des Angeklagten in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung unterlägen einem Verwertungsverbot, weil sie unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO gewonnen worden seien, ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig. \n\n8\\. a) Die Revision trägt zur Begründung des behaupteten Verfahrensverstoßes vor, der Angeklagte sei nach dem Konsum von Methamphetamin in der Nacht vor seiner Festnahme wach gewesen. Nach seiner Festnahme am 2. September 2023 und einer sich hieran anschließenden ersten Durchsuchung seiner Wohnung habe erst am 3. September 2023 gegen 4.30 Uhr im Polizeigewahrsam die Gelegenheit zum Schlaf bestanden, tatsächlich habe der Angeklagte aus Sorge um seine ebenfalls verhaftete damalige Verlobte keinen Schlaf gefunden. Gegen 9.30 Uhr sei er aus der Gewahrsamszelle abgeholt worden; anschließend sei die Durchsuchung seiner Wohnung in seinem Beisein fortgesetzt worden. Nachmittags habe sich eine polizeiliche Vernehmung angeschlossen und erst nach 20.00 Uhr sei er der Ermittlungsrichterin vorgeführt und bis 22.15 Uhr vernommen worden. Der Angeklagte sei erheblich übermüdet gewesen und habe deshalb der Wahrheit zuwider angegeben, dass das bei ihm sichergestellte Bargeld aus Straftaten stamme und das Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen sei. \n\n9\\. b) Die Besorgnis einer Beeinträchtigung der Willensentschließung bzw. Willensbetätigung infolge Ermüdung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO ist damit nicht schlüssig dargelegt. \n\n10\\. aa) Eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung ist in der Regel nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit keinen Schlaf gefunden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 – 3 StR 419\u002F91, BGHSt 38, 291, 293; Beschluss vom 13. August 1999 – 3 StR 166\u002F99, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Ermüdung 3). Denn die geistige Leistungsfähigkeit kann auch durch Ruhe und Entspannung ohne Schlaf wiederhergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 – 3 StR 419\u002F91, aaO). Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung müde war, stünde seiner Vernehmung daher nicht entgegen, wenn er sich in einem psychischen Zustand befunden hat, der es ihm ermöglichte, der Vernehmung in freier Willensentschließung zu folgen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 – 3 StR 419\u002F91, aaO S. 294). \n\n11\\. bb) Die in der Revisionsbegründung nicht näher konkretisierte Wertung, der Verteidiger habe den Angeklagten „fix und fertig“ erlebt, vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag zu Ausmaß und Wirkung der behaupteten Übermüdung auf die Willensentschließung nicht zu ersetzen, zumal dem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden kann, dass die Frage der möglichen Willensbeeinträchtigung offensichtlich gewesen oder gegenüber der Ermittlungsrichterin thematisiert worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der verteidigte Angeklagte ausweislich seines Revisionsvorbringens bewusst für Angaben entschieden hat, um den seinerzeit gegen seine frühere Verlobte bestehenden Tatverdacht zu zerstreuen. \n\n12\\. 2\\. Die Entscheidung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nur in einem Punkt nicht stand. Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Cannabis zu entfallen. \n\n13\\. a) Zwar tritt neben das Handeltreiben mit Cannabis verbotener Besitz der für den Eigenkonsum bestimmten Teilmenge (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 6 StR 299\u002F24, Rn. 6), wobei die Umgangsvariante des Besitzes auch beim Konsumcannabisgesetz Auffangcharakter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 4 StR 452\u002F24, Rn. 8) und von derjenigen des Erwerbs (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG) regelmäßig verdrängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296\u002F24, Rn. 10); nichts Anderes gilt im Verhältnis von Besitz zu der in § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG geregelten Tatbestandsvariante der Entgegennahme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 40\u002F24, Rn. 11). \n\n14\\. Hat ein Angeklagter aber Rauschmittel zum späteren Weiterverkauf erworben, so erfüllt dies hinsichtlich der erworbenen Gesamtmenge die Voraussetzungen des unerlaubten Handeltreibens mit dieser selbst dann, wenn er nachträglich einen Teil zum Eigenverbrauch abzweigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2001 – 3 StR 268\u002F01, StV 2002, 255, 256). So liegt es hier. Denn der Angeklagte entschloss sich wegen der Absatzprobleme erst im Nachhinein, die Hälfte des Marihuanas selbst zu konsumieren. \n\n15\\. b) Der Senat schließt aus, dass insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt, weil das Landgericht die Strafe dem § 22a Abs. 1 KrWaffKG entnommen hat (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). \n\n16\\. c) Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nIII.\n\n17\\. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre Entscheidung begründet hat, davon abzusehen, den für den Pkw Chevrolet Camaro gezahlten Kaufpreis dem Wert nach einzuziehen (§ 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB), erweisen sich als rechtsfehlerhaft. \n\n18\\. 1\\. Nach den Feststellungen kaufte die damalige Verlobte und jetzige Ehefrau des Angeklagten in dessen Beisein den Pkw Chevrolet Camaro im November 2022. Der Kaufpreis von 42.900 Euro wurde in bar bezahlt und das Fahrzeug auf die damalige Verlobte zugelassen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung des für den Pkw Chevrolet Camaro gezahlten Kaufpreises dem Wert nach verneint. Das Fahrzeug sei von der Ehefrau des Angeklagten zu ihrem Eigentum erworben worden, und es könne überdies nicht ausgeschlossen werden, dass der Kaufpreis von 42.900 Euro aus Mitteln der berufstätigen Ehefrau und Erlösen aus Fahrzeugverkäufen des Angeklagten stammte. \n\n19\\. 2\\. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 6 StR 588\u002F23, Rn. 10), soweit die Strafkammer sich nicht vom Eigentum des Angeklagten am Fahrzeug und ferner davon zu überzeugen vermochte, dass für dessen Erwerb Mittel aufgewendet wurden, die aus Straftaten des Angeklagten stammten. \n\n20\\. a) Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, diese jeweils einzeln abzuhandeln. Jedes Indiz ist vielmehr mit allen anderen in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 StR 361\u002F23, Rn. 8 mwN). \n\n21\\. b) Die Annahme des Landgerichts, das Fahrzeug gehöre der Ehefrau des Angeklagten ist beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat nicht in die erforderliche Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte den Pkw nutzte und dass er durch den Erwerb und die Aufbereitung von gebrauchten Fahrzeugen Einkünfte erzielte. Auf die faktische Verfügungsgewalt des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 StR 158\u002F21, Rn. 12 f.; LK-StGB\u002FLohse, 14. Aufl., § 73a Rn. 39) und einen nur auf sein Geheiß hin erfolgten Erwerb durch seine Ehefrau könnte etwa deren Angabe hindeuten, dass sie als Käuferin aufgetreten sei, weil sie, anders als der Angeklagte, einen Personalausweis bei sich hatte. Überdies wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte gegenüber der Ermittlungsrichterin angegeben hatte, das Fahrzeug mit Einnahmen aus Drogengeschäften bezahlt zu haben. Zudem bezog er seinerzeit lediglich Sozialleistungen und erzielte zwar Erlöse aus Fahrzeugverkäufen, baute aber andererseits ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus aus. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehefrau den Kaufpreis für den von dem Angeklagten aus den USA „als Totalschaden“ importierten und von ihm zu reparierenden und zu nutzenden Pkw aus ihren Einkünften – neben dem Unterhalt für ihre Tochter – auch nur teilweise entrichtet hätte. Die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Angeklagten zum Umfang seiner Erlöse aus Fahrzeugverkäufen und dazu, dass die Einkünfte seiner Ehefrau auf sein Konto überwiesen worden sind, hat die Strafkammer nicht erkennbar der gebotenen kritischen Würdigung unterzogen. \n\n22\\. 3\\. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung sowohl das Eigentum des Angeklagten am Pkw als auch die Herkunft der zum Erwerb des Fahrzeugs verwendeten Mittel aus anderen als den verfahrensgegenständlichen Straftaten festgestellt hätte. Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi","Beweisverwertungsverbot bei Vernehmung in ermüdetem Zustand; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einziehungsentscheidung","2026-07-08T23:12:00.438Z","2026-07-10T22:13:25.080Z",{"id":122,"ecli":123,"slug":124,"caseNumber":125,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":126,"summary":127,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"7346","ECLI:DE:NEURIS:KORE708732025","ecli-de-neuris-kore708732025","4 StR 391\u002F24","#  BGH, 13.03.2025, 4 StR 391\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24\\. April 2024 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. IV. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der Beleidigung sowie des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet schuldig ist;\n\nbb) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes in dem verbleibenden Fall zu B. IV. sowie den Fällen B. V. und B. VI. der Urteilsgründe jeweils auf einen Euro festgesetzt wird.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und „Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wegen Beleidigung sowie wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) und erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt; sie ist unbegründet. \n\n3\\. 2\\. Auf die Sachrüge stellt der Senat das Verfahren im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies zieht das Erfordernis der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nach sich, die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornimmt. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat hingegen Bestand. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten, vier Jahren und acht Monaten sowie vier Jahren und zwei Monaten und drei verbleibender Einzelgeldstrafen aus, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe im Fall B. IV. der Urteilsgründe (Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\n4\\. Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 4 StR 73\u002F24 Rn. 6 mwN). Insoweit ergeben die Urteilsgründe nicht, dass die – vom Schutzbereich des § 315c Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall allerdings umfasste (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 4 StR 73\u002F24 Rn. 7) – Mitfahrerin des Angeklagten oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Weder ist belegt, weshalb die Mitfahrerin des Angeklagten „in ihrer körperlichen Unversehrtheit stark gefährdet“ gewesen sein soll, noch, dass eine Sache von bedeutendem – mithin die Wertgrenze von 750 Euro übersteigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 86\u002F19 Rn. 7) – Wert gefährdet wurde. \n\n5\\. 3\\. Soweit die Strafkammer es unterlassen hat, die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen festzusetzen, holt der Senat dies nach und setzt sie, wie durch den Generalbundesanwalt beantragt, analog § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf den Mindestsatz von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 4 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 4 StR 427\u002F24). \n\n6\\. 4\\. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nQuentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakertist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke","BGH, 13.03.2025, 4 StR 391\u002F24","2026-07-08T23:13:04.785Z","2026-07-10T22:13:34.759Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":135,"summary":136,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":128,"updatedAt":137},"7348","ECLI:DE:NEURIS:KORE708792025","ecli-de-neuris-kore708792025","4 StR 223\u002F24","#  Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung von Urkundenfälschung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15\\. November 2023\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 12 der Urteilsgründe des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist;\n\nb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 238.293,45 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall 22 der Urteilsgründe, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;\n\nb) im Gesamtstraf- sowie im Maßregelausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in sieben Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Computerbetruges in 27 Fällen sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fall 22 der Urteilsgründe) schuldig gesprochen und ihn – nach Maßgabe des berichtigten Hauptverhandlungsprotokolls – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 238.313,45 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer – vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen – Revision, die sie auf die Sach- und eine Verfahrensrüge stützt, gegen den nach ihrer Ansicht defizitären Schuldspruch im Fall 22 der Urteilsgründe, gegen die Strafbemessung in den Fällen 20 und 22 der Urteilsgründe sowie gegen den Gesamtstrafausspruch. Während das Rechtsmittel des Angeklagten weitgehend erfolglos bleibt, hat die Revision der Staatsanwaltschaft im Anfechtungsumfang den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\nI.\n\n2\\. Die unbeschränkte Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zu einer Herabsetzung der Einziehungsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: \n\n3\\. 1\\. Im Fall 12 der Urteilsgründe ist der Angeklagte nicht des Computerbetruges, sondern des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig. \n\n4\\. a) Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hatte der Angeklagte unter dem Namen einer dritten Person ein Girokonto eröffnet. Er erreichte durch Schreiben vom 13. September 2022 unter Vorlage gefälschter Entgeltabrechnungen, dass ein Dispositionskredit in Höhe von 2.000 € bewilligt wurde. Diesen schöpfte der Angeklagte durch Online-Transaktionen bis zu einem Betrag von 1.995,18 € aus, den er – wie von vornherein beabsichtigt – nicht zurückzahlte. \n\n5\\. b) Hiernach hat sich der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung strafbar gemacht. Den Urteilsgründen ist mit Blick auf die vorzulegenden Bonitätsnachweise zu entnehmen, dass der Dispositionskredit – auf der Basis unechter Lohnabrechnungen – irrtumsbedingt von einem Bankmitarbeiter bewilligt wurde. Damit war neben einer Urkundenfälschung der Tatbestand des Betruges erfüllt. Denn ein Vermögensschaden kann in Form der schadensgleichen Vermögensgefährdung bereits eintreten, wenn dem Täter unter Täuschung über seine Identität und Zahlungswilligkeit antragsgemäß von der Bank ein Überziehungskredit eingeräumt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 83\u002F19 Rn. 8; Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 2 StR 447\u002F10 Rn. 3). So liegt es im Fall 12 der Urteilsgründe. \n\n6\\. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Denn der umfassend geständige Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Die Schuldspruchänderung lässt angesichts des unveränderten Strafrahmens den zugehörigen Einzelstrafausspruch unberührt. \n\n7\\. 2\\. Die Strafzumessung weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. \n\n8\\. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in den Fällen des (versuchten) Betruges und Computerbetruges bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Strafzumessung straferschwerend die Vielzahl der teilweise erheblich Geschädigten eingestellt hat, „wobei in keinem der festgestellten Fälle ein unter der Bagatellgrenze liegender Schaden eingetreten ist.“ Der Senat besorgt anders als der Generalbundesanwalt nicht, dass das Landgericht damit dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB zum Vorwurf gemacht hat, ein Regelbeispiel des § 263a Abs. 2, § 263 Abs. 3 StGB erfüllt zu haben (in allen Fällen zumindest Gewerbsmäßigkeit). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Strafkammer zur Angemessenheit des Regelstrafrahmens nach § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB, wonach „insbesondere die in keinem Fall unterschrittene Bagatellgrenze“ sowie die Gesamtschadenshöhe von fast 350.000 € dem Vorgehen des Angeklagten in seiner Gesamtheit einen schwerwiegenden Charakter verliehen. \n\n9\\. Bei unterschrittener Bagatellgrenze wäre ein besonders schwerer Fall zwar ohnehin ausgeschlossen (vgl. § 263a Abs. 2, § 263 Abs. 4, § 243 Abs. 2 StGB). Die strafschärfende Erwägung der Strafkammer geht aber dahin, dass der Angeklagte viele Opfer geschädigt und dabei teilweise auch erhebliche Vermögensnachteile herbeigeführt hat. Angesichts des von ihm aufgebauten komplexen Systems, das auf die langfristige Begehung von Taten zum Nachteil einer Vielzahl ausgespähter Personen gerichtet war, bestehen hiergegen keine Bedenken. Durch die Einbettung von Einzeltaten in eine Serie kann das Gewicht jeder Einzeltat deutlich erhöht werden, bei der nicht nur Vortaten, sondern auch nachfolgende Taten strafschärfend berücksichtigt werden können, sofern ein innerer kriminologischer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 5 StR 346\u002F24 mwN; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 3 StR 401\u002F02 Rn. 6). Ein solcher liegt hier schon aufgrund der geplanten Mehrzahl von Taten vor, worin die nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige „rechtsfeindliche Gesinnung“ des Täters zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5\\. März 2024 – 6 StR 45\u002F24 Rn. 10 mwN). Die bei keiner Tat unterschrittene Bagatellgrenze hat die Strafkammer lediglich bemüht, um zu verdeutlichen, dass eine (weitere) Relativierung dieses an die Tatserie geknüpften Strafschärfungsgrundes nicht veranlasst war. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. \n\n10\\. 3\\. Die Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geringfügig herabzusetzen. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass sich die von der Strafkammer bei den einzelnen Taten eingezogenen Beträge auf 238.293,45 € summieren. Der in den Urteilsgründen mitgeteilte Verzicht des Angeklagten auf sein Kraftfahrzeug, dessen Übereignung an den Justizfiskus im Blick auf die konsentierte Verwertung allenfalls erfüllungshalber erfolgte (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198\u002F18, BGHSt 63, 305 Rn. 34 f.), stellt die Einziehungsanordnung nicht darüber hinaus in Frage. Denn mangels bereits eingetretener Erfüllung nach § 362 Abs. 1, § 364 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19\\. Dezember 2013 – IX ZR 127\u002F11 Rn. 12 mwN) bestand der staatliche Wertersatzanspruch unverändert fort. \n\nII.\n\n11\\. Die zulässig eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat im Anfechtungsumfang überwiegend Erfolg. \n\n12\\. 1\\. a) Die Revision ist nach den Ausführungen in der Begründungsschrift – ungeachtet fehlender Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) – auf den Schuldspruch im Fall 22 der Urteilsgründe mitsamt der zugehörigen Einzelstrafe, die weitere Einzelstrafe im Fall 20 der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafausspruch beschränkt. \n\n13\\. b) Diese Beschränkung ist weitgehend wirksam (vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295\u002F22 Rn. 9 mwN). Der Schuldspruch im Fall 22 der Urteilsgründe ist unabhängig von den weiteren Taten anfechtbar. Darüber hinaus kann die Revision auch bei einer eng zusammenhängenden Serie von Vermögensstraftaten wirksam auf ausgewählte Einzelstrafaussprüche beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 5 StR 490\u002F00). Über den Gesamtstrafausspruch hinaus erfasst das Rechtsmittel allerdings auch den an die angefochtene Tat geknüpften Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB. \n\n14\\. Hingegen ist die Beschränkung im Hinblick auf die Einziehungsanordnung wirksam. Grundsätzlich besteht keine Wechselwirkung zwischen der Strafe und der Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343\u002F24 Rn. 8 mwN). Auch das Landgericht hat eine solche nicht hergestellt. Zwar hat es bei der Gesamtstrafbemessung nach der Bezifferung der Sanktion zuletzt ausgeführt, es habe nicht nur die Auswirkungen „dieser nicht unerheblichen Gesamtfreiheitsstrafe“ für das weitere Leben des Angeklagten, sondern auch jene der Einziehung bedacht. Hierdurch hat die Strafkammer aber die Vermögensabschöpfung nicht – rechtsfehlerhaft – zu einem bestimmenden Strafmilderungsgrund erhoben. Vielmehr belegt die vorangestellte Nennung „dieser“ Gesamtfreiheitsstrafe, dass das Landgericht nicht von einer einheitlichen Sanktionsentscheidung ausgegangen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184\u002F20 Rn. 11). Daneben die Auswirkungen der Einziehung zu bedenken, war ihm nicht verwehrt und stellt keinen inneren Zusammenhang mit der Strafe her, der einer Teilanfechtung entgegenstünde. \n\n15\\. 2\\. Der Schuldspruch im Fall 22 der Urteilsgründe unterliegt der Aufhebung. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. \n\n16\\. a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Am frühen Morgen des 28. November 2022 parkte der Angeklagte einen angemieteten Pkw auf dem Gehweg, um Geld abheben zu gehen. Zur Verschleierung etwaiger Verkehrsverstöße hatte er an dem Fahrzeug weitere amtliche Kennzeichen angebracht, die dem Berechtigten entwendet worden waren. Der linke Außenspiegel des geparkten Fahrzeugs ragte so weit in die Fahrbahn, dass einer Straßenbahn die unfallfreie Weiterfahrt verwehrt war. Ihr Fahrer rief die Polizei, deren Eintreffen er mit seinem von der Leitstelle hinzubeorderten Kollegen erwartete. Als der Angeklagte wenig später hinzukam, sprachen ihn beide auf das Fahrzeug, die daran übereinander angebrachten Kennzeichen und die verständigte Polizei an. Der Angeklagte wollte die polizeiliche Feststellung der Kennzeichenmanipulation verhindern, ignorierte die Ansprache und setzte sich in den Pkw. \n\n17\\. Der an dessen „linker vorderer Frontschürze“ stehende Geschädigte forderte den Angeklagten lautstark auf, das Fahrzeug zu verlassen. Der Angeklagte ließ den Motor aufheulen, um klarzumachen, dass er nun wegfahren werde, und fuhr ein kurzes Stück nach vorne. Der Geschädigte lehnte sich sodann mit seinem Oberkörper „ein wenig nach vorne auf die Motorhaube“ und forderte den Angeklagten unter Hinweis auf die bald eintreffende Polizei nochmals auf auszusteigen. Der Angeklagte wollte jedoch die Örtlichkeit weiterhin so schnell wie möglich verlassen und beschleunigte den Pkw stark. Der Geschädigte rutschte dadurch über die Motorhaube in Richtung des oberen linken Bereichs der Windschutzscheibe bzw. des Dachs und fiel danach auf die Straße, was der Angeklagte durch sein starkes und ruckartiges Anfahren zumindest billigend in Kauf nahm. Dieser fuhr davon, um die Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu verhindern. Der Geschädigte erlitt durch den Aufprall auf dem Boden starke Schmerzen sowie Prellungen im Bereich des rechten Ellenbogens und der rechten Hüfte. Er benötigte für mehr als eine Woche Gehhilfen und war bis zum Jahresende 2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben. \n\n18\\. Dieses Geschehen hat das Landgericht als Körperverletzung – das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat der Generalbundesanwalt bejaht – in Tateinheit mit Urkundenfälschung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gewertet. \n\n19\\. b) Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Die gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozessstoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14\\. März 2024 – 4 StR 354\u002F23 Rn. 26 mwN; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 239\u002F09 Rn. 6). Der Unrechtsgehalt der Tat ist ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegende Bewertung auszuschöpfen (vgl. § 264 Abs. 2 StPO), soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 StR 113\u002F13 Rn. 4; KK-StPO\u002FTiemann, 9\\. Aufl., § 264 Rn. 27 ff.). \n\n20\\. Dies hat die Strafkammer unterlassen. Die getroffenen Feststellungen hätten ihr Anlass zur Prüfung der Frage geben müssen, ob der Angeklagte tateinheitlich auch des (schweren) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Nötigung sowie – anstelle einer Körperverletzung – der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung schuldig ist. \n\n21\\. aa) Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB kann auch durch einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff verwirklicht werden. Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB jedoch nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481\u002F22 Rn. 31; Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134\u002F21 Rn. 4; Beschluss vom 19\\. November 2020 ‒ 4 StR 240\u002F20 Rn. 26; Beschluss vom 24. Oktober 2017 ‒ 4 StR 334\u002F17 Rn. 3 f.). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 4 StR 503\u002F23 Rn. 9; Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481\u002F22 Rn. 31; Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134\u002F21 Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2010 – 4 StR 82\u002F10 Rn. 10; grundlegend BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228\u002F02, BGHSt 48, 233, 237). \n\n22\\. Nach diesen Maßgaben drängte sich die weitere Erörterung auf, ob der Angeklagte zugleich den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichte. Indem er mit bedingtem Verletzungsvorsatz stark beschleunigte, obwohl sich der Geschädigte auf die Motorhaube lehnte, beeinträchtigte der Angeklagte die Sicherheit des Straßenverkehrs und gefährdete Leib oder Leben des Zeugen. Zugleich drängt es sich auf, dass der Angeklagte das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt haben könnte, um seine Flucht zu erzwingen. Es liegt nahe, dass er sein Fahrzeug nicht zuvörderst als Fortbewegungsmittel zu nutzen gedachte. Wollte er den Geschädigten gewaltsam dazu bringen, den Weg freizumachen, hätte der Angeklagte den Pkw vielmehr in erster Linie als Nötigungsmittel eingesetzt und daher mit der für einen verkehrsfremden Inneneingriff erforderlichen Pervertierungsabsicht gehandelt. Neben einer zugleich in Rede stehenden Nötigung gemäß § 240 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1969 – 4 StR 102\u002F69, BGHSt 22, 365, 366) kommt für diesen Fall darüber hinaus ein Handeln in der Absicht in Betracht, einen Unglücksfall herbeizuführen wie auch eine Straftat (Urkundenfälschung) zu verdecken (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB; vgl. zur Verdeckung bei Tateinheit Pegel in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 315 Rn. 92 mwN). \n\n23\\. bb) Darüber hinaus hat das Landgericht zwar eine mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangene Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) rechtsfehlerfrei verneint, denn nach den durch die Zeugenaussage des Geschädigten belegten Feststellungen kam es nicht schon – wie hier erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 2019 – 4 StR 442\u002F18 Rn. 24) – durch den Anstoß mit dem Kraftfahrzeug zu einem Körperverletzungserfolg. Die Strafkammer hat aber ausweislich der Urteilsgründe in der Folge aus dem Blick verloren, dass die Tathandlung des Angeklagten auch eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) darstellen könnte. \n\n24\\. Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21\u002F21 Rn. 4 mwN; Urteil vom 25. April 2019 – 4 StR 442\u002F18 Rn. 23), und sein Tun nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ ist, er also zumindest eine potentielle Gefährdung des Lebens des Opfers erkennt und billigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234\u002F23 Rn. 13 mwN). Danach hätte das Landgericht die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ebenfalls prüfen müssen. Die Begründung, mit der es eine Köperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs zu Recht verneint hat, trägt hier nicht. Im Rahmen von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben der Kollision und dem Kontakt mit dem Fahrzeug auch der dadurch bedingte Sturz des Geschädigten auf die Straße relevant. In letzterem liegen allein keine – für den Tatbestand unbeachtlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21\u002F21 Rn. 4 mwN) –weiteren äußeren Umstände, durch die sich erst eine Lebensgefahr für das Opfer ergeben könnte. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht in dem Fahrmanöver auch eine „besonders gefährliche Tathandlung“ erblickt. Infolgedessen war es gehalten, das Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt einer lebensgefährdenden Behandlung zu erörtern. Dies ist rechtsfehlerhaft unterblieben. \n\n25\\. c) Der aufgezeigte Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 22 der Urteilsgründe, auch was die tateinheitlich verwirklichten Delikte der Urkundenfälschung (vgl. zu den Konkurrenzen BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 4 StR 42\u002F23 Rn. 5 mwN) und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – 4 StR 259\u002F93 Rn. 6 ff. zum einheitlichen Fluchtwillen) betrifft. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können daher bestehen bleiben. \n\n26\\. 3\\. Die Aufhebung im Fall 22 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt hat, entzieht dem Gesamtstraf- sowie dem auf diese Tat gestützten Maßregelausspruch die Grundlage. \n\n27\\. Hingegen hat der Einzelstrafausspruch im Fall 20 der Urteilsgründe Bestand. Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft, die auf eine mündlich verkündete höhere Einzelstrafe abstellt, dringt nicht durch. Denn insoweit sind allein die schriftlichen Urteilsgründe maßgeblich. Nur die von sämtlichen Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsurkunde bietet die Gewähr dafür, dass die Urteilsausführungen das Ergebnis der Beratung wiedergeben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 – 5 StR 43\u002F55, BGHSt 8, 41, 42; Urteil vom 22. April 1955 – 5 StR 35\u002F55, BGHSt 7, 363, 370 f.; Beschluss vom 12. Dezember 1951 – 3 StR 691\u002F51, BGHSt 2, 63, 66). Die mündliche Urteilsbegründung dient lediglich der vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – RiZ 4\u002F12 Rn. 2 mwN). Die Strafzumessung hält zudem der Überprüfung auf die zugleich erhobene Sachrüge stand. Rechtsfehler sind weder zugunsten des Angeklagten noch – aus den bei seiner Revision dargelegten Gründen – zu seinen Lasten (§ 301 StPO) zu erkennen. \n\n28\\. 4\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht im Fall 22 der Urteilsgründe die subjektive Tatseite aller in Betracht kommenden Delikte aufgrund einer eigenen Beweiswürdigung neu feststellen muss. Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks","Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung von Urkundenfälschung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr","2026-07-10T22:13:34.916Z",1,20]