[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundessozialgericht-labour-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":47},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},47,"Bundessozialgericht","de","bundessozialgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},406,"labour-law-de","Labour Law","DE","2026-07-08T22:44:55.158Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-07-22T00:00:00.000Z","2025-11-13T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"119348","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 73",1,[27,38],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"4150","ECLI:DE:NEURIS:KSRE153520114","ecli-de-neuris-ksre153520114","B 12 BA 2\u002F23 R","#  BSG, Urteil vom 13. November 2025 - B 12 BA 2\u002F23 R \n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2023 und des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2019 abgeändert und die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. April 2017 und der Fassung der Erklärung vom 14. Juni 2019 insoweit aufgehoben, als aufgrund Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt worden ist. Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt 75 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Kläger in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu 2. (im Folgenden: Kläger) in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) als Instruktor (Fluglehrer\u002FTrainer) an Flugsimulatoren aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. \n\n2\\. Die Klägerin ist die Tochter eines Luftfahrtunternehmens. Sie vermietet Flugsimulatoren und bietet als Hauptgeschäftszweck Trainingsdienstleistungen im Bereich der Pilotenausbildung und Piloten-Lizenzierung an. Sie ist als sogenannte Approved Training Organisation (ATO) durch das Luftfahrtbundesamt entsprechend lizenziert. Als solche unterliegt sie strengen Vorgaben und Prüfungen. Sie hat vier festangestellte Mitarbeiter, die in den Betriebsablauf der ATO eingebunden sein müssen (Ausbildungsleiter, stellvertretender Ausbildungsleiter, typenspezifische Chef-Fluglehrer). Daneben sind für sie rund 300 Fluglehrer in einem ähnlichen Vertragsverhältnis wie der Kläger tätig. \n\n3\\. Der Kläger war bis April 2016 als Flugkapitän tätig. Er und die Klägerin schlossen am 11.5.2016 einen \"Instruktor-Vertrag\". Nach Nr 1 Abs 1 des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, Piloten-Einsätze im Flug- und Linetraining auf Kundengeräten, Einsätze als Pilot, Ausbilder und\u002Foder Prüfer im Simulator, Unterrichtstätigkeiten im Lehrsaal und Besuche von trainingsrelevanten Rahmenveranstaltungen nach den inhaltlichen Vorgaben und Zielvorstellungen der Klägerin durchzuführen. Die (Ausbildungs-)Lizenzen, die dem Instruktor persönlich erteilt werden, erwarb der Kläger auf eigene Kosten. Nach Hospitationen ab 25.5.2016 und mit den erworbenen Lizenzen war er seit 25.6.2016 für die Klägerin in F und B als Trainer für Simulationsflüge für die Typen Airbus A320 und Boeing B737 tätig. Zur Abstimmung der Einsatztermine stellte die Klägerin einen Onlinekalender zur Verfügung, in dem beim Kläger zunächst alle Tage als \"not available\" eingetragen waren. Diese Einträge konnte der Kläger nach seiner freien Entscheidung an einzelnen Tagen in \"available\" abändern. Die Klägerin schlug daraufhin für einzelne Tage Schulungen vor und übersandte per E-Mail für die avisierten Trainingstage genauere Informationen. Wenn der Kläger auf diese E-Mail hin den geplanten Einsatz bestätigt hatte, kam eine bindende Vereinbarung über die durchzuführende Trainingseinheit zustande. \n\n4\\. Die Einsatzzeiten im Simulator waren durch feste Zeitfenster vorgegeben. Ergänzend dazu wurden zuvor und danach jeweils rund eine Stunde Briefings und Debriefings durchgeführt. Die Ausgestaltung des Briefings lag jeweils im Ermessen des Klägers, solange es dem konkreten Trainingsziel dienlich war. Der Kläger entschied, ob und welche Trainingsmaterialien gegebenenfalls verwendet wurden. Diese Trainingsmaterialien hatte er selbst zu konzipieren und mit Hilfe seines Laptops zu präsentieren. Inwieweit er beim Briefing Beispielsfälle oder Erfahrungen aus eigener Tätigkeit einbringen oder sich streng auf eine abstrakte Vermittlung theoretischen Wissens konzentrieren wollte, war ihm überlassen. Der Kläger hat auch im Rahmen des Simulatorflugs gewisse Gestaltungsspielräume. Es ist Aufgabe des jeweiligen Instruktors, den Schwierigkeitsgrad des Fluges oä an die individuellen Fähigkeiten der Piloten anzupassen, um auf diese Weise einen maximalen individuellen Trainingseffekt zu erzielen. Auch bei der Nachbereitung hatte er einen Gestaltungsspielraum. \n\n5\\. Am 9.6.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag mit dem Ziel, das Nichtbestehen einer Beschäftigung festzustellen. Dabei gab er ua an, dass er während des vierstündigen Simulatorflugs den Simulator bediene und die Regie für den Flugablauf führe. Konkret aktiviere er zB Fehlfunktionen des Flugzeuges. Nach dem Simulatorflug erstelle er die Schulungsnachweise für die Behörden, bespreche er die Leistung der Teilnehmer mit diesen und gebe er Hinweise für etwaige Verbesserungen. Das Letztentscheidungsrecht stehe der Klägerin zu. Dies beruhe aber nur auf der gesetzlichen Vorgabe, dass der Ausbildungsbetriebsleiter die Verantwortung für die Ausbildung trage und damit auch das Letztentscheidungsrecht haben müsse. Auch die Berichts- und Dokumentationspflichten ergäben sich aus gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte stellte gegenüber den Klägern fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Fluglehrer seit 25.5.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und daher Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe *(Bescheide vom 23.12.2016; Widerspruchsbescheide vom 3.4.2017)*. \n\n6\\. Das SG hat die Klage abgewiesen *(Urteil vom 14.6.2019)*. Während des Berufungsverfahrens haben die Kläger den Instruktor-Vertrag vom 11.5.2016 mit Wirkung ab 1.10.2019 durch einen \"Dienstleistungsvertrag\" vom 26.9.2019 ersetzt. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien nicht deshalb (teilweise) aufzuheben, weil § 7a SGB IV zum 1.4.2022 geändert worden sei. Der Gesetzgeber habe hierdurch lediglich eine Neuregelung für \"künftige\" Entscheidungen treffen wollen. Die nach der Neuregelung allein zu treffende Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden getroffen. Bei der Statusbeurteilung sei auf die einzelnen Aufträge abzustellen. Nach dem ihnen zugrunde liegenden Rahmenvertrag hätten die Beteiligten zwar eine selbstständige Tätigkeit des Klägers vereinbaren wollen. Auch würde die darin vorgesehene Möglichkeit der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen für das Vorliegen von Selbstständigkeit sprechen. Neben den vertraglichen Vereinbarungen sei allerdings auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung spreche für eine Beschäftigung \\- ungeachtet der pädagogischen Freiheiten während der jeweiligen Schulungen - maßgeblich die Eingliederung des Klägers in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Einsatzzeiten im Simulator seien durch feste Zeitfenster vorgegeben gewesen. Die Tätigkeit als Instruktor sei durch vielfältige (abstrakte) Regelungen im Voraus bis ins Detail vorbestimmt gewesen. Zu beachten seien die vielfältigen rechtlichen Vorgaben des europäischen Flugrechts. Für eine Eingliederung in die ATO spreche auch, dass die Instruktorentätigkeit wenigstens jährlich durch den Besuch einer Trainingseinheit durch einen erfahrenen Instruktor überwacht werde, der im Anschluss daran die Leistung des Klägers beurteile. Der Kläger sei vertraglich auch verpflichtet gewesen, an \"trainingsrelevanten Rahmenveranstaltungen\" teilzunehmen. Die Teilnahme an nicht verpflichtenden Standardisierungs-Meetings und an Trainingskonferenzen werde nach der Honorar-Regelung zum Instruktor-Vertrag vergütet. Die Instruktorentätigkeit beschränke sich damit nicht ausschließlich auf die Lehrtätigkeit im engeren Sinne. Auch die Honorar-Regelung zum Dienstleistungsvertrag vom 26.9.2019 sehe die Pflicht zur \"Teilnahme am jährlich verpflichtenden Standardisierungs-Meeting\" und eine Vergütung für die Teilnahme an weiteren Standardisierungsmeetings vor. Nach den eigenen Angaben der Klägerin habe sich der Kläger die notwendigen Kenntnisse auch gar nicht auf dem freien Markt verschaffen können. Für eine Eingliederung und gegen ein eigenes Unternehmen spreche ferner, dass der Kläger seinen Auftrag nicht direkt von einer Fluggesellschaft erhalte, deren Flugschüler geschult werden sollen. Sein Vertragspartner sei nur die Klägerin, welche die Instruktor-Tätigkeiten \"outsourced\" *(Urteil vom 13.1.2023)*. \n\n7\\. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Revisionen. Sie rügen eine Verletzung von § 7 SGB IV. Das LSG sei zu Unrecht von einer Beschäftigung ausgegangen. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die durchaus detaillierten Vorgaben zur Durchführung der Tätigkeit nicht von der Klägerin gemacht worden, sondern insbesondere luftfahrtrechtlichen Regularien geschuldet seien. Die rechtlich vorgesehene jährliche Hospitanz bei einer Flugstunde sei als Qualitätskontrolle zu betrachten. Die Pflicht zur Nutzung eines Flugsimulators sei der Art der Tätigkeit geschuldet. \n\n8\\. Der Kläger hat im Revisionsverfahren folgende Erklärung abgegeben: \"Im Weiteren sind die Parteien bei Vertragsabschluss - wie sich schon aus dem Vertragstext ergibt - übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu 2) ausgegangen. … Insoweit stimmt der Kläger zu 2) hiermit auch ausdrücklich im Sinne von § 127 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nF zu, dass eine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung frühestens erst ab dem 1. Januar 2027 eintreten kann.\" \n\n9\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2023 und des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2017 und der Fassung der Erklärung vom 14. Juni 2019 aufzuheben. \n\n10\\. Der Kläger beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2023 und des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2017 und der Fassung der Erklärung vom 14. Juni 2019 aufzuheben. \n\n11\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revisionen der Kläger zurückzuweisen. \n\n12\\. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die zulässigen Revisionen der Kläger sind überwiegend begründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGG)*. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nur rechtmäßig, soweit sie die Feststellung von Beschäftigung betreffen *(dazu 1.)*. Zu Unrecht hat die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund Beschäftigung in der GRV und nach dem Recht für Arbeitsförderung an den Einsatztagen für die Klägerin festgestellt. Insoweit sind die Kläger in ihren Rechten verletzt *(dazu 2.)*. \n\n14\\. 1\\. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV *(in der Fassung \u003CidF> der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710)* die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis *(Satz 1)*. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers *(Satz 2)*. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur \"funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess\" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen *(stRspr; vgl* *BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9\u002F22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen* *; BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1\u002F23 R - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, RdNr 13 f)*. \n\n15\\. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob sie mündlich oder konkludent geändert worden sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen *(stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6\u002F18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN)*. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an *(vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10\u002F20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN)*. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen *(vgl auch BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3\u002F17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 13)*. \n\n16\\. Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder \"in der Natur der Sache\" liegende Umstände zu berücksichtigen *(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16\u002F19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3\u002F20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18)*. Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen *(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 aaO RdNr 15)*. Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt *(vgl BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9\u002F22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen)*. \n\n17\\. Nach diesen Maßstäben und den nicht angefochtenen Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für die abhängige Beschäftigung des Klägers während der jeweiligen Einsätze. Er unterlag zwar bei der konkreten Durchführung der Trainingseinheiten keinen Weisungen der Klägerin. Er war aber in deren Schulungsbetrieb eingegliedert *(dazu a und b)* , ohne selbst gewichtige unternehmerische Chancen und Risiken zu haben *(dazu c)*. Der Beschäftigung steht auch nicht die vorübergehende Fiktion der Selbstständigkeit nach § 127 Abs 2 Satz 1 SGB IV entgegen *(dazu d)*. \n\n18\\. a) Die Lehrtätigkeit des Klägers war essentieller und notwendig-integraler Bestandteil der von der Klägerin gegenüber den Luftfahrtgesellschaften angebotenen Dienstleistungen. Diese sind auf Pilotenausbildung und Piloten-Lizenzierung gerichtet. In diesem Rahmen erweist sich die Schulungstätigkeit des Klägers als unentbehrlicher Baustein. Denn nur bei Ableistung der jeweiligen Schulungs- und Trainingseinheiten ist der bei der Klägerin beschäftigte Ausbildungsbetriebsleiter berechtigt, sein Letztentscheidungsrecht auszuüben. Die Eingliederung des Klägers zeigt sich vor allem in den ihm auferlegten Dokumentationspflichten. Er war verpflichtet, die Schulungs- und Trainingseinheiten auf Formblättern der Klägerin zu dokumentieren. Erst die Durchführung der jeweiligen Schulungs- und Trainingseinheiten sowie deren Dokumentation\u002FBestätigung versetzten den Ausbildungsbetriebsleiter der Klägerin in die Lage, über einen erfolgreichen Kursabschluss zu entscheiden. Die zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge enthalten die ausdrückliche Verpflichtung, die Trainings-Dokumentation zu führen. Die Abgabe der vollständig ausgefüllten Dokumentation ist ausdrücklich Voraussetzung für die Zahlung des Honorars *(vgl Nr 2 Abs 7 Satz 2 des Instruktor-Vertrags, Nr 2 Abs 12 Satz 2 des Dienstleistungsvertrags)*. Den pädagogischen Freiheiten des Klägers bei der Durchführung der Schulungs- und Trainingseinheiten kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Weitergehende fachliche Freiheiten innerhalb eines vorgegebenen Rahmens sind auch typisch für aufgrund persönlicher Abhängigkeit geschuldete Dienste höherer Art und führen allein noch nicht zur Selbstständigkeit. Diese steht grundsätzlich auch angestellten Lehrkräften zu. Gleiches gilt für die fehlende unmittelbare Kontrolle der Lehrtätigkeit. Auch fachlich weisungsfreie Dienstleistungen können fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhalten *(vgl BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3\u002F23 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE 139, 86 vorgesehen)*. \n\n19\\. b) Der Einwand der Kläger, die Regulierung der Schulungstätigkeit gehe nicht auf eine freie Organisationsentscheidung der Klägerin zurück, sondern sei vor allem den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen geschuldet, ändert an der festgestellten Eingliederung des Klägers nichts. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im Rahmen der Eingliederung grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder \"in der Natur der Sache\" liegende Umstände zu berücksichtigen sind *(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16\u002F19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3\u002F20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18)*. Ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit \"ihrer Natur nach\" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer \"Fabrikarbeiter\" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt insoweit keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Tätigkeit überhaupt mit einer größeren Gestaltungsfreiheit (rechtlich oder tatsächlich) denkbar wäre *(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16\u002F19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 16)*. \n\n20\\. c) Bei seiner Tätigkeit für die Klägerin hatte der Kläger nahezu keine unternehmerischen Freiheiten. Es war ihm nicht möglich, bei Durchführung der jeweiligen Aufträge Aufwand und Ertrag einseitig zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch die im Dienstleistungsvertrag in Nr 2 Abs 7 Satz 2 eingeräumte Berechtigung des Klägers, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, spricht nicht entscheidend für das Vorliegen einer unternehmerischen Freiheit. Unabhängig davon, ob und inwieweit die entsprechende Ermächtigung tatsächlich gelebt wurde, ist angesichts der hier zu prüfenden konkreten Tätigkeit nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch den Einsatz von Erfüllungsgehilfen hätte unternehmerisch handeln können. Auch die Verpflichtung des Klägers, auf eigene Kosten seine (Ausbildungs-)Lizenzen zu erlangen und zu erhalten, fällt angesichts der Grades seiner Eingliederung nicht entscheidend ins Gewicht. \n\n21\\. d) Die Feststellung von Beschäftigung ist auch nicht deshalb (teilweise) ausgeschlossen, weil nach § 127 Abs 2 Satz 1 SGB IV *(idF des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.2.2025, BGBl I Nr 63)* die betroffenen Personen ab dem 1.3.2025 bis zum 31.12.2026 als Selbstständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrer nach dem SGB VI gelten, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des § 127 Abs 1 SGB IV erfüllt sind *(dazu 2.)*. Die angeordnete Fiktion \"gelten … als Selbständige\" knüpft allein an den Tatbestand einer Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI an. Sie lässt die Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV, deren Feststellung § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV *(idF des Gesetzes vom 25.2.2025 aaO)* gerade voraussetzt, unberührt. \n\n22\\. 2\\. Die Bescheide der Beklagten vom 23.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3.4.2017 in der Fassung der Erklärung vom 14.6.2019 sind allerdings rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund dessen Beschäftigung für die Klägerin in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung an den jeweiligen Einsatztagen festgestellt hat. Es kann offenbleiben, ob dies für den Zeitraum ab dem 1.4.2022 bereits aus der fehlenden Ermächtigung der Beklagten folgt, im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV Feststellungen zur Versicherungspflicht zu treffen *(dazu a)*. Jedenfalls tritt Versicherungspflicht aufgrund der festgestellten Beschäftigung des Klägers nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV *(dazu b)* erst am 1.1.2027 ein. Ihre Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt *(dazu c)*. Gegen die Anwendung der Übergangsregelung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken *(dazu d)*. Für eine lediglich (zukunftsgerichtete) Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fehlt der Beklagten im Statusfeststellungsverfahren die notwendige Kompetenz *(dazu e)*. \n\n23\\. a) Es kommt hier nicht darauf an, ob die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Feststellung von Versicherungspflicht schon deshalb (teilweise) rechtswidrig sind, weil der Beklagten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV seit der Neuregelung zum 1.4.2022 *(durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie \u003CEU> 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.7.2021, BGBl I 2970) *die Kompetenz zur Feststellung von Versicherungspflicht fehlt. Führt der Betroffene die Tätigkeit über den 31.3.2022 hinaus fort, bleibt die auf der Grundlage von § 7a Abs 1 SGB IV aF getroffene Feststellung der Versicherungspflicht durch die Beklagte kompetenzrechtlich rechtmäßig *(vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 13.11.2025 - B 12 BA 4\u002F23 R - juris RdNr 12 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen)*. \n\n24\\. b) Jedenfalls ordnet § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht erst ab dem 1.1.2027 an. Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Abs 2 oder § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1.1.2027 ein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind *(Nr 1)* und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt *(Nr 2)*. Die durch Art 6a Nr 2 iVm Art 7 Abs 1 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.2.2025 *(BGBl I Nr 63)* eingeführte und am 1.3.2025 in Kraft getretene Vorschrift ist auf die hier zu beurteilende und bereits 2016 aufgenommene Tätigkeit anwendbar. \n\n25\\. aa) Zwar gilt der Grundsatz, dass bei (reinen) Anfechtungsklagen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine \"Faustregel\", für deren Anwendung kein Raum ist, wenn das materielle Recht einen anderen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestimmt *(BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 1 A 3\u002F19 R - BSGE 129, 156 = SozR 4-2500 § 11 Nr 6, RdNr 9 mwN)*. Sie gilt daher nicht, wenn es sich wie bei der vorliegenden Statusfeststellung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, dessen Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bestimmt. Allerdings kommt auch der Zeitpunkt der Entscheidung der Revisionsinstanz in Betracht *(vgl BSG Urteil vom 27.1.2021 - B 6 A 1\u002F20 R - BSGE 131, 215 = SozR 4-2500 § 140a Nr 3, RdNr 34)* , wenn der Verwaltungsakt keinen Bestand haben kann, weil er nach dem zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts geltenden Rechtszustand rechtswidrig wäre *(vgl BSG Urteil vom 8.10.2019 aaO)*. \n\n26\\. bb) Der Anwendbarkeit des § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV steht auch nicht die Inkraftsetzung der Norm zum 1.3.2025 entgegen. Die Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit aufgrund ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21.5.2025 (im Folgenden: Besprechungsergebnis), dass die Vorschrift auf Bescheide, die vor dem 1.3.2025 erlassen worden und an diesem Tag noch nicht bestandskräftig seien, nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Anwendung finden könne und außer Betracht zu bleiben habe, wenn am 1.3.2025 ein Klageverfahren anhängig sei *(Nr 1.3 des Besprechungsergebnisses)* , teilt der Senat nicht *(so auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 3.9.2025 - L 2 BA 24\u002F25)*. Der Wortlaut der Norm, die systematischen Zusammenhänge und die Entstehungsgeschichte rechtfertigen eine derart restriktive Handhabung nicht. Der Anwendungsbereich der \"Übergangsregelung\" ist nicht auf seit ihrem Inkrafttreten aufgenommene Tätigkeiten oder das Verwaltungsverfahren beschränkt. \n\n27\\. Die in § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV gewählte Zeitform des Präsens (\"stellt … fest\") zwingt nicht zu der Annahme, die Norm sei nur bei einer (erstmaligen) Feststellung von Beschäftigung nach Inkrafttreten der Norm zum 1.3.2025 einschlägig *(so aber Sächsisches LSG Urteil vom 20.8.2025 - L 1 BA 11\u002F20 - juris RdNr 68; in diesem Sinn auch Brose, SGb 2025, 321, 327, die aber darauf hinweist, dass die Gesetzesmaterialien hierzu nicht ganz eindeutig seien)*. Die Formulierung \"stellt … fest\" ist vielmehr (lediglich) als Bestimmung der in Frage kommenden Verfahren zu verstehen *(hierzu BT-Drucks 20\u002F14744 S 29 zu Abs 1: \"Von der Regelung erfasst sind Verfahren…\")*. § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV benennt das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, das Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs 2 SGB IV und das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV als einschlägige Verfahren, in deren Rahmen die Feststellung einer Lehrtätigkeit als Beschäftigung in Betracht kommt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut kein definierter Zeitpunkt der Feststellung von Beschäftigung zu entnehmen. \n\n28\\. Zudem dient die Formulierung in § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV der Abgrenzung zum Regelungsgehalt des § 127 Abs 1 Satz 2 SGB IV, wonach Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum 31.12.2026 nicht eintritt, wenn keine \"solche Feststellung\" (iS des Satz 1) vorliegt. Damit umschreibt § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV die Fälle, dass überhaupt eine Feststellung gegeben ist, unabhängig von ihrem Zeitpunkt, und § 127 Abs 1 Satz 2 SGB IV die Fälle, dass eine solche Feststellung fehlt. Während der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV einen Zeitpunkt der Feststellung von Beschäftigung aufzunehmen, ist die für den Fall einer suspendierten Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in § 127 Abs 2 Satz 1 SGB IV angeordnete Fiktion als Selbstständige nach dem SGB VI ausdrücklich auf die Zeit ab 1.3.2025 begrenzt worden. Hätte der Gesetzgeber auch in Bezug auf die Feststellung des Erwerbsstatus einen zeitlichen Rahmen regeln wollen, wäre dies in der Gesetzesformulierung zum Ausdruck gebracht worden. \n\n29\\. Die an den Gesetzeswortlaut und systematische Erwägungen anknüpfende Auslegung wird durch den Gesetzeszweck untermauert. Da sich Bildungseinrichtungen \"zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsausgaben\" ausgesetzt und daher in ihrer Existenz gefährdet sahen, dem Bildungsbereich aber eine herausragende gesamtgesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird, hielt es der Gesetzgeber ausnahmsweise für gerechtfertigt, \"für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen\" *(BT-Drucks 20\u002F14744 S 29 zu Nr 2 \u003C§ 127>)*. Dieses Ziel würde bei einer Beschränkung der \"Übergangsregelung\" auf seit 1.3.2025 getroffene Feststellungen oder auf zuvor erlassene Verwaltungsakte, die nicht Gegenstand eines Klageverfahrens sind, verfehlt. \n\n30\\. Da das vorliegende Verfahren nicht bestandskräftige Verwaltungsakte betrifft, kann offenbleiben, ob und inwieweit die Neuregelung des § 127 SGB IV im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens bestandskräftiger Statusfeststellungsbescheide nach § 44 SGB X zu berücksichtigen ist *(verneinend: Besprechungsergebnis Nr 1.3; bejahend: Zieglmeier\u002FRittweger, NZA 2025, 462, 465)*. \n\n31\\. c) Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die Beschäftigung des Klägers im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV festgestellt. Dieser Feststellung liegt eine Lehrtätigkeit zugrunde. Eine Lehrtätigkeit iS des § 127 Abs 1 SGB IV ist die Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern iS von § 2 SGB VI; sie umfasst die Übermittlung von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten *(BT-Drucks 20\u002F14744 S 29 zu Abs 1)*. Inwieweit diese weitgehende Definition mit dem grundlegenden gesetzgeberischen Ziel, den (öffentlichen) \"Bildungsbereich\" wegen seiner \"herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung\" vor der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu schützen, vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung *(hierzu kritisch Thüsing\u002FMantsch, BB 2025, 628, 629)*. Für eine Einschränkung auf öffentliche Bildungseinrichtungen findet sich im Wortlaut der Norm keine Stütze. \n\n32\\. Die Kläger sind bei Abschluss des Instruktor-Vertrags und des Dienstleistungsvertrags übereinstimmend vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Im Instruktor-Vertrag ist unter Nr 2 Abs 1 geregelt, dass dem Kläger als \"Auftragnehmer\" das \"selbständige Erbringen\" der vereinbarten Leistungen obliegt. Danach wird er frei von Weisungen tätig und ist insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht frei. Nach Nr 7 Abs 3 dieser Vereinbarung hat der Kläger \"etwaige Steuern und Sozialversicherungsabgaben\" selbst zu tragen. Auch im Dienstleistungsvertrag ist unter Nr 2 Abs 1 geregelt, dass der Kläger als \"Auftragnehmer\" die vereinbarten Leistungen \"selbständig\" erbringt und frei von Weisungen, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, tätig ist. \n\n33\\. Schließlich hat der rechtskundig vertretene Kläger während des Revisionsverfahrens wirksam zugestimmt. § 127 Abs 1 SGB IV sieht weder eine besondere Form der Zustimmungserklärung noch eine Frist hierfür vor. Im Gegensatz zu § 127 Abs 1 Satz 2 SGB IV ist die Zustimmung im Rahmen von Satz 1 Nr 2 der Norm auch nicht \"gegenüber dem Vertragspartner\" zu erklären. Daher kann offenbleiben, ob mit der Weiterleitung des die Zustimmung erklärenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.3.2025 an die Klägerin die Zustimmung auch \"gegenüber dem Vertragspartner\" erklärt worden ist. Dass nach § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 20 BVV *(idF des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.2.2025, BGBl I Nr 63)* die Zustimmung des Beschäftigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nach § 127 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist, steht einer Zustimmungserklärung im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. \n\n34\\. d) Gegen die Anwendung von § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar privilegiert die Norm nur diejenigen kraft Gesetzes Versicherungspflichtigen, die Lehrtätigkeiten nachgehen, während andere Tätigkeitsfelder, wie zB IT-Freelancer, nicht erfasst sind. Diese tätigkeitsbezogene Begünstigung kann durchaus als fragwürdig betrachtet *(Thüsing\u002FMantsch, BB 2025, 628, 632)* oder unter Gleichheitsaspekten *(Art 3 Abs 1 GG)* für gleichheitswidrig gehalten werden *(so Schlegel, SGb 2025, I)*. Ungeachtet dessen, dass die Kläger zu den privilegierten Adressaten der Übergangsregelung zählen, ist jedoch der zeitliche Geltungsbereich von § 127 Abs 1 SGB IV begrenzt. Die Norm suspendiert den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund festgestellter Beschäftigung in den Fällen des Satz 1 nur bis 31.12.2026 und schließt sie in Fällen des Satz 2 nur bis zu diesem Tag aus. Für die Gestaltung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung ist dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint *(vgl BVerfG Beschluss vom 1.4.2014 - 2 BvL 2\u002F09 - BVerfGE 136, 127, 143 f, RdNr 50 mwN)*. Diesen Maßstäben wird die Regelung des § 127 Abs 1 SGB IV zur Überzeugung des Senats gerecht. Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsregelung der \"herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs\" Rechnung getragen und den Ausnahmecharakter der Norm herausgestellt *(BT-Drucks 20\u002F14744 S 29 zu Nr 2 \u003C§ 127>)*. Die Suspendierung des Eintritts von Versicherungspflicht soll neben dem Schutz vor hohen Beitragsnachforderungen den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, die \"notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen\". Dabei hat der Gesetzgeber zugrunde gelegt, dass sich in weiten Teilen des Bildungsbereichs Organisations- und Geschäftsmodelle für den Einsatz von selbstständigen Lehrkräften etabliert hatten, deren Bestand (erst) nach den präzisierten Beurteilungsmaßstäben für die Beurteilung des Erwerbsstatus von Lehrkräften im sog Herrenberg-Urteil vom 28.6.2022 *(B 12 R 3\u002F20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65)* und den daran anknüpfenden Verlautbarungen der Spitzenverbände der Sozialversicherung gefährdet erschien *(vgl zum insoweit fehlenden Vertrauensschutz ausführlich BSG Urteil vom 5.11.2024 \\- B 12 BA 3\u002F23 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 30 ff, zur Veröffentlichung in BSGE 139, 86 vorgesehen)*. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass weitere gesetzgeberische Aktivitäten zum Beschäftigtenbegriff in der öffentlichen Fachdiskussion gefordert *(vgl zB die Beschlüsse des 74. Deutschen Juristentags Stuttgart 2024 \"Wen schützt das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht? - Empfiehlt sich eine Neuausrichtung seines Anwendungsbereichs?\")* und auch angekündigt wurden. § 127 SGB IV ist zwar in der vorangegangenen 20. Legislaturperiode geschaffen worden. Die die aktuelle Bundesregierung tragenden Fraktionen von CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag \"Verantwortung für Deutschland, 21. Legislaturperiode\" aber vereinbart, das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter zu machen, zB auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils *(RdNr 467 ff)*. \n\n35\\. e) Wegen des Suspensiveffekts des § 127 Abs 1 Satz 1 SGB IV tritt die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund Beschäftigung erst ab dem 1.1.2027 ein. Eine Begrenzung der Aufhebung der Feststellung von Versicherungspflicht in den angefochtenen Bescheiden auf die Zeit davor scheidet aus, weil der Beklagten seit 1.4.2022 im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV die Kompetenz fehlt, die Versicherungspflicht und damit auch eine erst zukünftig eintretende Versicherungspflicht neu festzustellen. \n\n36\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 13. November 2025 - B 12 BA 2\u002F23 R","jurionline_de","","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:13.973Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":43,"summary":44,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":45,"updatedAt":46},"5542","ECLI:DE:NEURIS:KSRE152930214","ecli-de-neuris-ksre152930214","B 12 BA 14\u002F23 R","#  Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Drittanfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts \\- keine Ermessensausübung - sozialversicherungsrechtlicher Status - Einzelfallhelferin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe - Entgeltvereinbarung - abhängige Beschäftigung \\- selbstständige Tätigkeit \n\n## Leitsatz\n\nIm Rahmen einer zulässigen und begründeten Anfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts durch einen Dritten ist bei der Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts kein Ermessen auszuüben.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24\\. August 2023 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfen gemäß dem SGB VIII für den Beigeladenen zu 1. als öffentlichem Träger der Jugendhilfe im Zeitraum ab dem 18.3.2011 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. \n\n2\\. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und hat ua Fortbildungen zur Kinderschutzfachkraft und zur Systemischen Beraterin absolviert. Der Beigeladene zu 1. (künftig: Beigeladener) ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bediente er sich ua der Dienste der Klägerin. Zu diesem Zweck schloss er zunächst mit der Klägerin, später mit einer ua von der Klägerin gegründeten Partnerschaftsgesellschaft wiederholt \"Entgeltvereinbarungen\". Die Zuweisung des jeweiligen Einzelfalles erfolgte jeweils durch Kostenzusicherung für einen bestimmten Zeitraum auf der Grundlage der Entgeltvereinbarungen. \n\n3\\. Die Klägerin beantragte im April 2015 bei der Clearingstelle der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren mit dem erklärten Ziel der Feststellung von Selbstständigkeit. Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass jene in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen als \"Einzelfallhelferin\" ab dem 1.4.2015 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege *(Bescheide vom 29.7.2015)*. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Schriftsatz vom 18.8.2015 und erhob ergänzend mit Schriftsatz vom 28.8.2015 \"vorsorglich\" \"Teilwiderspruch\" mit der Begründung, aufgrund der Gleichartigkeit der Tätigkeit bestehe eine versicherungspflichtige Beschäftigung bereits ab dem 18.3.2011. Die Beklagte informierte den Beigeladenen mit Schreiben vom 24.9.2015 über den Widerspruch der Klägerin. Daraufhin teilte jener mit, den Bescheid vom 29.7.2015 nicht erhalten zu haben. Nachdem ihm der Bescheid zugesandt wurde, legte der Beigeladene am 6.10.2015 dagegen Widerspruch ein. Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass jene auch in der Zeit vom 18.3.2011 bis zum 31.3.2015 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe *(Bescheide vom 12.1.2016)*. Den hiergegen sowie gegen den früheren Bescheid gerichteten Widerspruch des Beigeladenen wies die Beklagte zurück *(Widerspruchsbescheide vom 2.7.2016).* Hiergegen erhob der Beigeladene Klage zum SG *(Az S 13 R 154\u002F16)*. Die Klägerin wurde im dortigen Verfahren beigeladen. Nach einem Hinweis des Kammervorsitzenden auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats *(BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7\u002F15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30)* nahm die Beklagte ihre früheren Bescheide vom 29.7.2015 und 12.1.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.7.2016 zurück. Sie stellte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als \"Einzelfallhelferin\" bei dem Beigeladenen in der Zeit ab dem 18.3.2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Daher trete in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht ein *(Bescheide vom 23.8.2017)*. Das im Klageverfahren anschließend abgegebene Anerkenntnis der Beklagten nahm der Beigeladene als dortiger Kläger an. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.8.2017 wies die Beklagte zurück *(Widerspruchsbescheid vom 6.12.2017)*. \n\n4\\. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 23.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2017 aufgehoben. Rechtsgrundlage für die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufhebung der früheren Bescheide könne nur § 45 iVm § 49 SGB X sein. Eine hierauf gestützte Aufhebung setze aber die Ausübung von Ermessen oder zumindest die Angabe einer Ermessensreduzierung auf null voraus. Beides sei nicht erfolgt *(Urteil vom 28.1.2020)*. Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 45 Abs 1 SGB X. Die hierdurch aufgehobenen früheren Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe eine selbstständige Tätigkeit verrichtet. Die weiteren eine Aufhebung beschränkenden Voraussetzungen nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X seien nach § 49 SGB X nicht anwendbar. Die Voraussetzungen der Norm seien erfüllt: Der Beigeladene habe als Dritter die früheren Bescheide mit seiner Klage angefochten. Das Anerkenntnis und die Aufhebung der früheren Bescheide durch die Beklagte entspreche der vom Wortlaut des § 49 SGB X vorausgesetzten Stattgabe. Ein Ermessen habe die Beklagte nicht ausüben müssen *(Urteil vom 24.8.2023)*. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 2, 7, 7a SGB IV und der §§ 45, 49 SGB X und macht eine mangelhafte Aufklärung geltend. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst und der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass einer der aufgehobenen früheren Bescheide eine versicherungspflichtige Beschäftigung über den 1.4.2015 hinaus festgestellt habe. Zudem könne den Feststellungen des LSG nicht sicher entnommen werden, welche Vertragsverhältnisse gegenständlich gewesen seien. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen das Verbot der Elementenfeststellung. Das BSG habe ausdrücklich entschieden, dass es der Beklagten verboten sei, allein zum (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung einen Verwaltungsakt zu erlassen. Schließlich sei im Rahmen einer Aufhebung nach § 45 iVm § 49 SGB X Ermessen auszuüben. Dies habe die Beklagte unterlassen. \n\n6\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2023 aufzuheben und die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 28. Januar 2020 zurückzuweisen. \n\n7\\. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1. beantragen,  \ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n8\\. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. \n\n9\\. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, ihre früheren Verwaltungsakte im Rahmen der Drittanfechtungsklage des Beigeladenen zurückzunehmen. Die früheren Bescheide waren rechtswidrig, weil die Klägerin für den Beigeladenen selbstständig tätig war. Die Beklagte durfte auch ihre früheren Verwaltungsakte ohne die Ausübung von Ermessen zurücknehmen. \n\n11\\. 1\\. Die gegen den Bescheid vom 23.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2017 gerichtete Klage ist zulässig. Ihr stehen weder der Grundsatz des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit noch die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung entgegen. Gemäß § 202 Satz 1 SGG *(in der Fassung \u003CidF> des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012, BGBl I 1577)* iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG *(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990, BGBl I 2809)* kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Zwar waren die angefochtenen Bescheide bereits Gegenstand des früheren Klageverfahrens des Beigeladenen, weil sie die dort angefochtenen früheren Bescheide der Beklagten aufgehoben und somit geändert haben *(§ 96 SGG)*. Bei der Erhebung der vorliegenden Klage war das frühere Klageverfahren jedoch bereits abgeschlossen *(zum Ende der Rechtshängigkeit vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1\u002F22 R - BSGE 136, 209 = SozR 4-1500 § 141 Nr 5, RdNr 12)*. Eine Bindungswirkung ist nicht eingetreten, weil es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt. Nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG *(idF des 6. SGGÄndG vom 17.8.2001, BGBl I 2144)* binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Das frühere Verfahren wurde durch ein angenommenes Anerkenntnis *(§ 101 Abs 2 SGG)* in der Hauptsache erledigt. Der prozessbeendenden Erklärung der Hauptbeteiligten musste die Klägerin als im dortigen Verfahren Beigeladene auch nicht zustimmen *(vgl BSG Urteil vom 30.6.1977 - 12\u002F3 RK 91\u002F75 - SozR 1500 § 101 Nr 5)*. \n\n12\\. 2\\. Die Tatbestandsmerkmale der für die Rücknahme einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs 1 SGB X *(dazu a)* sind erfüllt. Die früheren Verwaltungsakte waren für die Klägerin begünstigend *(dazu b)* und rechtswidrig *(dazu c)*. Einschränkungen der Aufhebbarkeit nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X gelten gemäß § 49 SGB X nicht *(dazu d)* , insbesondere war der angefochtene Bescheid nicht wegen fehlender Ausübung von Ermessen rechtswidrig *(dazu e)*. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine unzulässige Elementenfeststellung *(dazu f)*. Schließlich zwingt auch die im angefochtenen Bescheid getroffene zeitlich offene Feststellung von Selbstständigkeit zu keiner anderen Entscheidung *(dazu g)*. \n\n13\\. a) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des angefochtenen Bescheides ist § 45 Abs 1 SGB X *(idF vom 18.1.2001; vgl zur Anwendbarkeit in Drittanfechtungsfällen bereits BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 14)*. Danach gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 49 SGB X *(idF vom 18.1.2001)* gelten § 45 Abs 1 bis 4, §§ 47 und 48 SGB X zwar nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Es ist allerdings anerkannt, dass die weite Formulierung (\"§ 45 Abs 1 bis 4\") von § 49 SGB X nicht die Eigenschaft der Vorschrift des § 45 Abs 1 SGB X als (nach § 39 Abs 2 SGB X erforderliche) Rechts-(Ermächtigungs-)grundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs-(klage-)fällen beseitigt *(BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 15 mwN)*. \n\n14\\. b) Bei den von der Beklagten zurückgenommenen früheren Verwaltungsakten in Form der Bescheide vom 29.7.2015 und 12.1.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.7.2016 handelt es sich um die Klägerin begünstigende Verwaltungsakte. Nach der Legaldefinition in § 45 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt begünstigend, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Der Senat hat zu Statusfeststellungsbescheiden bereits entschieden, dass maßgeblich auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Adressaten abzustellen ist, wie es sich - klar erkennbar \\- aus dem Rücknahmeantrag ergibt *(BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2\u002F20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 17 mwN)*. Zwar hat die Klägerin bei Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens im April 2015 angegeben, nicht von Beschäftigung auszugehen. Zudem hat ihre Prozessbevollmächtigte später im Juni 2015 ausgeführt, es handele sich \"klar\" um eine selbstständige Tätigkeit. Im weiteren Verwaltungsverfahren hat sie ihre Meinung aber geändert. Dies dokumentiert sich darin, dass sie zwar gegen den Bescheid vom 29.7.2015 vorsorglich einen \"Teilwiderspruch\" erhoben hat. Dieser richtete sich aber nicht gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung, sondern gegen den Beschäftigungszeitraum. \n\n15\\. c) Die früheren Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig iS von § 45 Abs 1 SGB X. Die Klägerin war für den Beigeladenen selbstständig tätig. \n\n16\\. aa) In der streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung *(§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB XI sowie § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, jeweils idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926, und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III)*. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV *(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710)* die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis *(Satz 1)*. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers *(Satz 2)*. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur \"funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess\" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen *(stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 79 vorgesehen, juris RdNr 13 mwN)*. \n\n17\\. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen *(stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6\u002F18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN)*. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an *(vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10\u002F20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN)*. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen *(vgl auch BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3\u002F17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 13)*. \n\n18\\. Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder \"in der Natur der Sache\" liegende Umstände zu berücksichtigen *(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16\u002F19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3\u002F20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18)*. Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen *(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 aaO RdNr 15)*. Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt *(vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO; BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 79 vorgesehen, juris RdNr 15)*. \n\n19\\. bb) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin selbstständig tätig. Dies folgt aus einer Gesamtabwägung der vom LSG festgestellten, den Senat bindenden Feststellungen *(§ 163 SGG)*. Danach war die Klägerin auf der Basis von Entgeltvereinbarungen und individuellen Kostenübernahmeerklärungen weitestgehend weisungsfrei tätig und kaum bis gar nicht in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen eingegliedert. \n\n20\\. Die Beteiligten haben ein Weisungsrecht des Beigeladenen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit weder vereinbart noch sind solche Weisungen im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geübten Praxis während der einzelnen Familienbetreuungen faktisch erteilt worden. Vereinbart wurden nur jeweils mittelfristige Unterstützungsziele. Den Weg, auf dem die jeweiligen Hilfeempfänger bestmöglich bei deren Erreichen zu unterstützen seien, hat die Klägerin selbst bestimmt. Die sie betreffende Berichtspflicht zwingt nicht zur Annahme von Beschäftigung, weil Ergebnisberichte kein Spezifikum abhängiger Beschäftigung, sondern verbreitet auch eine Selbstverständlichkeit im Rahmen selbstständiger Dienstleistungen sind *(vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7\u002F15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 39)*. Sonstige Umstände, die eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen oder ihre Weisungsgebundenheit nahelegen könnten, liegen nicht vor. \n\n21\\. Die gegen die Feststellungen des LSG von der Revision vorgebrachte Rüge fehlender Aufklärung *(§ 103 SGG)* greift nicht durch: Die Klägerin bemängelt vermeintlich unzureichende Feststellungen zu den vertraglichen Grundlagen zwischen Klägerin und Beigeladenem, ohne substantiiert darzulegen, worin diese Mängel bestehen sollen und welche konkreten Umstände eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Das LSG hat festgestellt, es handele sich um eine Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfen gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII; hier: als Einzelfallhelferin). Schriftliche Verträge, an denen sich die Beurteilung der Tätigkeit im Ausgang orientieren könnten, lägen nur in Form der zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen Entgeltvereinbarungen vor: Eine rückwirkend zum 1.3.2011 geschlossene Entgeltvereinbarung vom 8.6.2011, eine die frühere Vereinbarung zum 1.3.2012 ersetzende Entgeltvereinbarung vom 10.2.2012 und schließlich eine zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und dem Beigeladenen am 28.3.2015 geschlossene Entgeltvereinbarung. \n\n22\\. d) Die Einschränkungen einer Aufhebbarkeit nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X kommen nicht zur Anwendung. Nach § 49 SGB X *(idF vom 18.1.2001)* gelten ua § 45 Abs 1 bis 4 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt: Es liegt eine zulässige Drittanfechtung vor *(dazu \u003Caa>)*. Durch die während des Klageverfahrens erfolgte Rücknahme der früheren Bescheide durch die Beklagte wurde der Klage des Beigeladenen stattgegeben iS von § 49 SGB X *(dazu \u003Cbb>).*\n\n23\\. aa) Die früheren Bescheide der Beklagten wurden durch den Beigeladenen als Dritten iS des § 49 SGB X mit Widerspruch und Klage angefochten *(zur Anwendbarkeit der Norm auch im Fall der Anfechtung nur eines von zwei inhaltsgleichen Verwaltungsakten BSG Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 56\u002F88 - SozR 1300 § 49 Nr 3 S 2 ff, juris RdNr 18)*. Die Rechtsbehelfe des Beigeladenen waren zulässig *(vgl zum Zulässigkeitserfordernis BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 17 mwN)*. Insbesondere war sein Widerspruch nicht verfristet. Weil dem Beigeladenen der Bescheid vom 29.7.2015 zunächst nicht bekannt gegeben wurde, wurde eine Frist für einen Widerspruch nicht in Gang gesetzt, also weder die Monatsfrist *(§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG)* noch die Jahresfrist bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung *(§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG)*. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene sein Widerspruchsrecht verwirkt hätte *(vgl hierzu zB BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 20 mwN)* , liegen nicht vor. \n\n24\\. bb) Durch die Rücknahme der früheren Bescheide wurde der auf Aufhebung dieser Bescheide gerichteten Klage des Beigeladenen stattgegeben iS von § 49 SGB X. \n\n25\\. e) Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin kein Ermessen ausgeübt hat. Ob im Rahmen einer im Anwendungsbereich des § 49 SGB X erfolgten Aufhebung eines Verwaltungsakts Ermessen auszuüben ist und dabei möglicherweise auch Vertrauensschutzaspekte zu berücksichtigten sind, ist umstritten. Zum Teil wird angenommen, es sei Ermessen auszuüben *(Sandbiller in BeckOGK, 15.11.2024, SGB X § 49 RdNr 12;* *Heße\u002FWangler in BeckOK SozR, 76. Ed, 1.3.2025, SGB X § 49 RdNr 18-19; Schaer, jurisPR-SozR 15\u002F2011 Anm 6).* Teilweise wird darüber hinaus gefordert, bei der Ausübung von Ermessen müssten auch Vertrauensschutzaspekte berücksichtigt werden *(Schütze in ders, SGB X, 9. Aufl 2020, § 49 RdNr 2; Jan Oliver Merten in Hauck\u002FNoftz, SGB X, 2. EL 2025, § 49 RdNr 14, der zum Beleg zu Unrecht auf BSG Urteil vom 13.8.2014 \\- B 6 KA 38\u002F13 R - verweist, siehe unten)*. Nach einer weiteren Ansicht ist zwar Ermessen auszuüben. Dabei dürfe aber der Rechtsschutz des Dritten nicht verkürzt werden. Erweise sich dessen Rechtsbehelf als begründet, müsse regelmäßig dem Widerspruch abgeholfen bzw der Klage stattgegeben werden *(Sonnhoff in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 49 RdNr 44, Stand 15.11.2023; K. Lang in Diering\u002FTimme\u002FStähler, SGB X, 6. Aufl 2022, § 49 RdNr 14; Rogowski in Keck\u002FMichaelis, Die Rentenversicherung im SGB, 123. Lieferung, 3\u002F2025, § 49 SGB X RdNr 5)*. \n\n26\\. In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage bislang nicht entschieden: Der Senat hat die Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen *(Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 43 mwN)*. In einer späteren Entscheidung hat auch der 6. Senat des BSG die Frage offengelassen *(BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 38\u002F13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 47 RdNr 25 mwN)*. Das BVerwG hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung entschieden, dass für eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz zugunsten des dortigen Klägers innerhalb der Ermessensbetätigung gemäß Art 48 Abs 1 Satz 1 BayVwVfG, die nach Art 50 BayVwVfG grundsätzlich auch bei einer Rücknahme während eines Widerspruchsverfahrens geboten sei, kein Raum sei, wenn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung aus planungsrechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Denn das Ermessen sei auf null reduziert, wenn ein Verwaltungsakt während eines Vorverfahrens auf den zulässigen und begründeten Widerspruch eines Dritten zurückgenommen werde. Der Dritte habe nämlich in diesem Fall einen ermessensunabhängigen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts, weil er durch ihn in seinen eigenen Rechten verletzt sei. Dieser Anspruch könne nicht dadurch im Ergebnis unerfüllt bleiben, dass statt der positiven Entscheidung über den Widerspruch *(§§ 72, 73 VwGO)* ein Rücknahmeverfahren durchgeführt werde, das nicht mit einer Aufhebung des Verwaltungsakts ende *(BVerwG Urteil vom 8.11.2001 - 4 C 18\u002F00 - NVwZ 2002, 730, juris RdNr 28 mwN)*. Die verwaltungsrechtliche Literatur hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen *(vgl Schoch in Schoch\u002FSchneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 50 RdNr 36 f mwN)* , zum Teil aber eine Ermessensreduzierung auf null nur in den Fällen bejaht, soweit die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts auf der Verletzung einer drittschützenden Norm beruht *(Falkenbach in BeckOK VwVfG, 67. Ed, 1.4.2025, VwVfG § 50 RdNr 18)*. \n\n27\\. Der Senat beantwortet die bislang offengebliebene Frage dahingehend, dass jedenfalls in Statusfeststellungsverfahren bei der Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs 1 SGB X in Verbindung mit § 49 SGB X kein Ermessen auszuüben ist. \n\n28\\. Berücksichtigt man lediglich den Wortlaut von § 49 und § 45 Abs 1 SGB X, könnte dies zwar eine Pflicht zur Ausübung von Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 49 SGB X nahelegen. Weil § 49 SGB X keine entsprechende Regelung enthält, ist als konkrete Ermächtigung zur Rücknahme eines Verwaltungsakts § 45 Abs 1 SGB X heranzuziehen *(zur Anwendbarkeit in Drittanfechtungsfällen bereits BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 14)*. Diese Norm verwendet das Verb \"darf\", was als \"kann\" und damit als Ermessen zu verstehen ist *(vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2\u002F20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 20)*. \n\n29\\. Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung wird allerdings der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation, die die Voraussetzungen des § 49 SGB X erfüllt, nicht gerecht. Während § 45 SGB X grundsätzlich lediglich das Zweierverhältnis Behörde\u002FStaat \\- Bürger betrifft, kommt im Anwendungsbereich des § 49 SGB X ein durch den Verwaltungsakt Drittbetroffener hinzu. Über die Frage der Versicherungspflicht eines Auftragnehmers kann im Verhältnis zum Auftraggeber nur einheitlich entschieden werden; darum besteht bei der Statusfeststellung auch das Erfordernis der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG oder der Hinzuziehung zum Verfahren nach § 12 Abs 2 SGB X. Auf einen Vertrauensschutz in dem angegriffenen Bescheid kann sich die Auftragnehmerin bei einer fristgerechten Anfechtung durch den Auftraggeber weder vor Gericht noch bei der Behörde berufen. Ziel der Statusfeststellung ist es gerade, divergierende Statusentscheidungen \\- nicht zuletzt im Interesse der Versichertengemeinschaft - zu verhindern *(vgl zu diesen Grundsätzen BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2\u002F20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 26)*. Liegen die Voraussetzungen des § 7 SGB IV nicht vor, hat der Auftraggeber bei fristgerechter Anfechtung einen (ermessensunabhängigen) Anspruch auf Aufhebung der Feststellung von Versicherungspflicht. Es kann in diesem Stadium daher auch für die Rücknahmeentscheidung der Behörde nur auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht und nicht auf (weitere) Ermessensgesichtspunkte ankommen (selbst wenn zwei Verwaltungsakte vorliegen). Diese könnten den Anspruch des Dritten im Ergebnis nicht hindern oder entwerten. \n\n30\\. Der Ausschluss von Ermessen entspricht auch den gesetzgeberischen Motiven. Danach entspricht § 49 SGB X der Vorschrift § 50 VwVfG *(BT-Drucks 8\u002F2034 S 36 zu § 47; tatsächlich unterscheidet sich die Norm von § 49 SGB X, weil § 50 VwVfG die Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG nicht von der Nichtgeltungsanordnung umfasst)*. Zu § 50 VwVfG *(idF vom 25.5.1976)* enthalten die Materialien folgende Ausführungen: \"Wird jedoch ein Rechtsbehelf eingelegt, so erscheint eine Einschränkung der Aufhebungsmöglichkeiten entsprechend den §§ 44 und 45 nicht gerechtfertigt. Denn der Begünstigte verdient, da er mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere Personen oder Stellen rechnen muß, keinen Vertrauensschutz. Außerdem hat der Belastete den gleichen Anspruch auf Rechtsschutz wie der Begünstigte. Deshalb müssen im gesamten Rechtsbehelfsverfahren, d. h. einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Möglichkeiten der Rücknahme und des Widerrufs durch die Behörde erweitert werden, soll sich der Bestandsschutz für den Begünstigten nicht als Verminderung des Rechtsschutzes anderer auswirken\" *(BT-Drucks 7\u002F910 S 74 zu § 46)*. \n\n31\\. Es kann offenbleiben, ob der Ausschluss von Ermessen allgemein in Fällen bejaht werden kann, in denen die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts auf der Verletzung drittschützender Normen beruht. In Statusfeststellungsverfahren ist dies jedenfalls regelmäßig der Fall, weil die Feststellung von Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV stets unmittelbare Auswirkungen auf die beteiligten Auftragnehmer\u002FArbeitnehmer und Auftraggeber\u002FArbeitgeber hat. \n\n32\\. Durch den Ausschluss von Ermessen werden die Rechte des ursprünglichen Adressaten des Verwaltungsakts - vorliegend der Klägerin - nicht unzumutbar beschnitten. § 49 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt anfechtbar ist. Die Norm kann daher grundsätzlich nur in einem begrenzten Zeitraum von regelmäßig einem Monat *(§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG)* ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zur Anwendung kommen. Währenddessen muss der Adressat des Verwaltungsakts mit einer Anfechtung durch den Dritten rechnen. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Beigeladene erst mit Schreiben vom 6.10.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.7.2015 erhoben hat. Zwar konnte die Klägerin ausgehend von einer zeitnahen - tatsächlich aber zunächst unterbliebenen - Bekanntgabe des Bescheides an den Beigeladenen damit rechnen, dass die Widerspruchsfrist für ihn Anfang September 2015 abgelaufen sein könnte. Eine entsprechende Bestätigung wurde ihr gegenüber nicht erteilt und von ihr auch nicht erbeten. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihrerseits vorsorglich einen Teilwiderspruch gegen den Bescheid vom 29.7.2015 erhoben hat, selbst also davon ausging, dass die Statusfeststellung zumindest hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums noch nicht abgeschlossen ist. \n\n33\\. Da in Statusfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich von § 49 SGB X bereits kein Ermessen auszuüben ist, kommt es auf eine (regelmäßig determinierte) Ermessensreduzierung auf null nicht an. \n\n34\\. f) Entgegen der Auffassung der Revision ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin eine unzulässige Elementenfeststellung vorgenommen hätte. Zu Recht weist die Revision der Klägerin darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Senats der Beklagten im Statusfeststellungsverfahren unter Geltung von § 7a Abs 1 SGB IV *(in der bis 31.3.2022 gültigen Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.3.2017, BGBl I 626)* nicht möglich war, isoliert über das Merkmal \"Beschäftigung\" iS von § 7 Abs 1 SGB IV - weder im positiven noch im negativen Sinne - zu entscheiden *(vgl ua BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 R 8\u002F18 R - SGb 2020, 192 RdNr 21 mwN)*. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine derartige isolierte Feststellung des Nicht-Vorliegens von Beschäftigung, sondern enthält zugleich die Feststellung des Nichtvorliegens von Versicherungspflicht. \n\n35\\. g) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte im Rücknahmebescheid eine zeitlich offene Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit (ab 18.3.2011) getroffen habe, legt sie selbst nicht dar, dass und auf welcher Tatsachengrundlage das LSG deshalb zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Im Übrigen kann sich eine durch Bescheid getroffene Statusfeststellung etwa durch eine relevante Änderung der Tätigkeit oder durch einen Wechsel der Tätigkeit (auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch das Gericht) nach § 39 Abs 2 SGB X zwischenzeitlich erledigen *(vgl ua BSG Urteil vom 19.9.2024 - B 12 R 6\u002F22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 20; BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9\u002F09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr 3 RdNr 21 mwN)*. \n\n36\\. \n\n3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Drittanfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - keine Ermessensausübung - sozialversicherungsrechtlicher Status - Einzelfallhelferin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe - Entgeltvereinbarung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:36.093Z",20]