[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-civil-procedure-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":126},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},393,"civil-procedure-de","Civil Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.576Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},7,{"min":18,"max":19},"2025-04-10T00:00:00.000Z","2026-05-12T00:00:00.000Z",[21,26,29,32,35,38,41,44,48,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"118641","Zivilprozessordnung","§ 935",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"118643","§ 937",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"118644","§ 940",{"provisionId":33,"code":23,"article":34,"count":25},"118645","§ 920",{"provisionId":36,"code":23,"article":37,"count":25},"118648","§ 922",{"provisionId":39,"code":23,"article":40,"count":25},"118650","§ 924",{"provisionId":42,"code":23,"article":43,"count":25},"111908","§ 707",{"provisionId":45,"code":46,"article":47,"count":25},"111911","Grundgesetz","Art. 19\n                  Abs. 3",{"provisionId":49,"code":50,"article":51,"count":25},"113075","Gerichtskostengesetz","§ 12",{"provisionId":53,"code":50,"article":54,"count":25},"113078","§ 14",[56,67,77,87,97,107,117],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2206","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465682601","ecli-de-neuris-kvre465682601","1 BvL 5\u002F21","#  Ablehnung eines Antrags auf PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin (…) wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin (…) ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht erforderlich. \n\n2\\. Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 \u003C253 ff.>). \n\n3\\. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere sind Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, nicht ersichtlich und wurden von den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht vorgetragen. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Ablehnung eines Antrags auf PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.383Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"2464","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465602601","ecli-de-neuris-kvre465602601","1 BvR 2490\u002F24","2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Beschluss vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungs-mittel selbstständig geltend zu machen. 56\n\n2\\. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht. 58\n\n3\\. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. 64\n\n4\\. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. 78\n\n5\\. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen. 85 86\n\n## Gliederung\n\nA. Sachbericht 1\n\nB. Zulässigkeit 41\n\nI. Beschwerdegegenstand 42\n\nII. Frist 43\n\nIII. Beschwerdebefugnis 47\n\n1\\. Maßstab 48\n\na) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 49\n\nb) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit 50\n\n2\\. Subsumtion 51\n\na) Gewährleistungsgehalt des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 52\n\naa) Ursprünglicher Anwendungsbereich: Strafverfahren 53\n\nbb) Eingeschränkte Übertragbarkeit auf den Zivilprozess 55\n\ncc) Beruhen 58\n\n(1) Beruhen im Bereich materieller Grundrechte 59\n\n(2) Beruhen im Bereich der Verfahrensgrundrechte 60\n\n(3) Beruhen im Bereich des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 61\n\n(4) Begriff des Beruhens im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 64\n\n(5) Spezifische Darlegungsanforderungen 65\n\nb) Subsumtion zur prozessualen \"Waffengleichheit\" 67\n\nIV. Rechtswegerschöpfung 74\n\nV. Rechtsschutzbedürfnis 83\n\n1\\. Maßstab 84\n\n2\\. Subsumtion 88\n\na) Kein Rechtsschutzbedürfnis für Aufhebung der Entscheidung 89\n\nb) Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis 90\n\nC. Abstimmungsergebnis 97\n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss, mit dem einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihren Geschäftsführern ohne deren vorherige Anhörung im Wege der zivilprozessualen einstweiligen Verfügung aus lauterkeits- und markenrechtlichen Gründen aufgegeben wurde, die Aufstellung bestimmter vergleichender werblicher Behauptungen und die Verwendung bestimmter als Unionsmarken geschützter Zeichen zu unterlassen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behauptung einer Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. \n\n## I.\n\n2\\. 1.a) Wer eine nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG von bestimmten Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt unter anderem, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist, den Ruf eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ausnutzt oder beeinträchtigt oder herabsetzend oder verunglimpfend im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist. \n\n3\\. § 8 UWG lautet auszugsweise wie folgt: § 8 Beseitigung und Unterlassung (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […] […] (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1\\. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, […] \n\n4\\. § 6 UWG lautet auszugsweise wie folgt: § 6 Vergleichende Werbung (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich […] 2\\. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, […] 4\\. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, 5\\. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft […] […] \n\n5\\. b) Der Inhaber einer Unionsmarke hat nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl EU, L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1; im Folgenden: Unionsmarken-VO) das Recht, unter in der Verordnung geregelten Voraussetzungen Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. \n\n6\\. Art. 9 Unionsmarken-VO lautet auszugsweise wie folgt: Artikel 9 Rechte aus der Unionsmarke (1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. (2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn […] c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. […] \n\n7\\. 2\\. Gemäß §§ 935, 940 ZPO können fachgerichtliche einstweilige Verfügungen zur Sicherung des bestehenden Zustandes oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein. Statthaft können auch einstweilige Verfügungen sein, mit denen einstweilen die Verpflichtung zum Unterlassen ausgesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96\u002F16 -, GRUR 2018, S. 292 \u003C295 f. Rn. 34 ff.>; Roderburg, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, Vor § 935 ZPO Rn. 32; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 940 Rn. 1). \n\n8\\. Der Verfügungsantragsteller hat den Verfügungsanspruch und grundsätzlich auch den Verfügungsgrund, aus dem eine zivilprozessuale einstweilige Verfügung begehrt wird, glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 294 i.V.m. § 936 ZPO). Soll die einstweilige Verfügung indes zur Sicherung der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz; im Folgenden: MarkenG) bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung ergehen, wird das Vorliegen des Verfügungsgrunds \\- somit die Dringlichkeit, die nach §§ 935, 940 ZPO Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG; vgl. ferner BTDrucks 15\u002F1487, S. 25; 19\u002F2898, S. 109). Die Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG kann in fachgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Unionsmarken nach Art. 129 Abs. 3 Unionsmarken-VO Anwendung finden. \n\n9\\. Im Lauterkeitsrecht folgt auf die einstweilige Verfügung häufig kein Hauptsacheverfahren (vgl. Roderburg, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, Vor § 935 ZPO Rn. 112; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 1 f.). Auch ein Großteil derjenigen Markenfälle, die als rechtlich weniger anspruchsvoll angesehen werden, wird in der Praxis im einstweiligen Verfügungsverfahren abschließend gelöst (vgl. BTDrucks 19\u002F2898, S. 109). Auf die Klärung in der Hauptsache können allerdings der Verfügungsantragsteller und nach Maßgabe des § 926 in Verbindung mit § 936 ZPO auch der Verfügungsantragsgegner hinwirken. \n\n10\\. 3\\. Die Zivilprozessordnung trifft ferner hinsichtlich aller ihr unterfallenden Rechtsgebiete Vorkehrung für besonders - also über das für eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell erforderliche Maß hinaus - dringende Fälle, indem sie unter den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung vorsieht. Diese gesteigerte Dringlichkeit wird in lauterkeits- und markenrechtlichen Sachen nicht als von der Vermutung in § 12 Abs. 1 UWG und in § 140 Abs. 3 MarkenG umfasst angesehen (ganz h.M.; vgl. Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; Kessen, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 12; jeweils m.w.N.). \n\n11\\. § 937 Abs. 2 ZPO lautet wie folgt: Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. \n\n12\\. a) Sieht das Fachgericht die Sache - über das gemäß § 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Maß hinaus - als dringend im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO an, muss es ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110\u002F19 -, NJW 2020, S. 2474 \u003C2476 Rn. 12>; Becker, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 937 Rn. 13; Bruns, in: Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 937 Rn. 6; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; Kessen, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 12). Das Fachgericht bewegt sich bei der Bewertung der Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO in einem Wertungsrahmen (vgl. Bruns, in: Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 937 Rn. 6; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; für einen weiten Wertungsrahmen Becker, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 937 Rn. 10; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 937 Rn. 3; aus verfassungsrechtlicher Perspektive zum Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17 -, Rn. 19 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2024 - 1 BvR 605\u002F24 -, Rn. 16). \n\n13\\. Für die Bewertung der Dringlichkeit findet im Eilverfahren nicht allein die zeitliche Komponente Berücksichtigung. In die vom Fachgericht vorzunehmende Interessenabwägung fließen vielmehr auch die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des behaupteten Anspruchs und die zu erwartenden Folgen für die Beteiligten ein (vgl. Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 ZPO Rn. 65 für die Abwägung im Rahmen des Verfügungsgrunds; für das Lauterkeitsrecht Köhler\u002FFeddersen, in: Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.21). \n\n14\\. In diesem Zusammenhang kann es bedeutsam werden, ob mit dem Verfügungsantrag mit Blick auf den Verfügungsanspruch nur die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind oder ob der Antragsteller daneben auch die Abwesenheit der im konkreten Einzelfall erwartbaren Einwendungen und Einreden glaubhaft machen muss, wie es weithin für den Erlass einer - jedenfalls ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ergehenden - Beschlussverfügung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27\\. Mai 1987 - 6 U 9\u002F87 -, GRUR 1987, S. 845 \u003C847>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 1997 - 2 W 78\u002F97 -, WRP 1998, S. 433; Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 294 Rn. 12; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13\\. Aufl. 2024, Kap. 54 Rn. 67; näher Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 920 ZPO Rn. 24). \n\n15\\. Im Lauterkeits- und Markenrecht wird es dem Verfügungsantragsteller nicht selten möglich sein, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs und die Abwesenheit erwartbarer Einwendungen und Einreden bereits mit dem Verfügungsantrag glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verbot unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Danckwerts, GRUR 2008, S. 763 \u003C764 f.>) oder die Verbotsnorm - wie beispielsweise bei Werbeanzeigen - in bei Gericht vorzeigbarer Form verletzt wird (vgl. Scharen, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. 2021, Kap. 52 Rn. 28; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 54 Rn. 72). Eine über die gemäß § 12 Abs. 1 UWG und § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Eilbedürftigkeit hinausgehende besondere Dringlichkeit liegt mitunter auch vor, weil die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unweigerlich verbundene Verzögerung in Anbetracht der besonderen Verletzungsanfälligkeit wettbewerblich relevanter Interessen und gewerblicher Schutzrechte und der damit häufig einhergehenden Schadensentwicklung den Zweck der begehrten vorläufigen Unterlassungsverfügung zu vereiteln drohen kann (vgl. Berger, GRUR 2021, S. 1131 \u003C1134 f.>). \n\n16\\. Denkbar sind zwar anstelle der mündlichen Verhandlung andere Formen der Einbeziehung der Antragsgegnerseite in das Verfahren der einstweiligen Verfügung unter Nutzung der bei Schaffung des im Wesentlichen vorkonstitutionellen § 937 Abs. 2 ZPO noch nicht gegebenen Möglichkeiten moderner Telekommunikation. Dabei kann aber auch die gegebenenfalls einzuräumende Gelegenheit zur Gegenäußerung außerhalb einer mündlichen Verhandlung eine weitere Verzögerung mit sich bringen und gerade im Lauterkeits- und Markenrecht die hierfür erforderliche Kenntnisnahme des Verfügungsantrags oft nur in schriftlicher Form sinnvoll möglich sein. \n\n17\\. Zur Erhellung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugrunde zu legenden Sachverhalts können auch vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf einstweilige Verfügung, die in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellt sind (§ 945a ZPO; im Folgenden: Schutzschrift), oder eine Erwiderung des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung beitragen. Der mit § 945a ZPO eröffneten Möglichkeit der Einreichung einer Schutzschrift und einem Umkehrschluss aus § 940a Abs. 4 ZPO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Erlass einer Beschlussverfügung im Lauterkeits- und Markenrecht unter Umständen auch gänzlich ohne Anhörung des Antragsgegners für möglich hält, wie es unter anderem für das Markenrecht in Art. 9 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl EU, L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) vorgesehen ist (vgl. BTDrucks 16\u002F5048, S. 28, 31). \n\n18\\. b) Gegen eine zunächst durch Beschluss ergangene einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner gemäß § 924 Abs. 1 in Verbindung mit § 936 ZPO der Widerspruch offen. Wird Widerspruch erhoben, entscheidet das Fachgericht, das die Beschlussverfügung erlassen hat, unter Nachholung der mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der verfügten Maßnahmen (§ 925 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO). Es kann die einstweilige Verfügung ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben (§ 925 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 936 ZPO). Erweist sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, nach § 945 ZPO verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. Die Haftung des Antragstellers aus § 945 ZPO setzt kein Verschulden voraus (vgl. BGHZ 54, 76 \u003C78>; BGH, Urteil vom 13. März 2025 - IX ZR 201\u002F23 -, GRUR 2025, S. 574 \u003C577 Rn. 19 f.>). \n\n19\\. 4\\. Gegen die Entscheidung nach Widerspruch findet ebenso wie gegen eine von vornherein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung für jede beschwerte Partei innerhalb des Eilverfahrens die Berufung statt (vgl. § 511 ZPO). Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; ferner BTDrucks 15\u002F1508, S. 22). \n\n## II.\n\n20\\. 1\\. Die Beschwerdeführerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bietet pulverbasierte Energydrinks an. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sind ihre Geschäftsführer. \n\n21\\. Eine Wettbewerberin mahnte die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) wegen näher bezeichneter, von der Beschwerdeführerin zu 1) über das Internet verbreiteter Werbung ab. Die Beschwerdeführerin zu 1) nahm daraufhin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten telefonisch Kontakt zu der Wettbewerberin auf; es kam zu keiner gütlichen Einigung. Im Übrigen reagierten die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht auf die Abmahnung und gaben keine Unterlassungserklärungen ab. \n\n22\\. 2\\. Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 2. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) auf Antrag der Wettbewerberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte näher bezeichnete vergleichende werbliche Behauptungen aufzustellen, Energydrinks der Wettbewerberin in näher bezeichneter Art in werbliche Darstellungen einzubinden oder in Bezug auf diese näher bezeichnete Behauptungen aufzustellen und beziehungsweise oder im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union näher bezeichnete Zeichen zur Kennzeichnung von Getränken zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die Ansprüche auf Unterlassung ständen der Wettbewerberin unter anderem wegen nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nummern 2, 4 und 5 UWG unzulässiger vergleichender Werbung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie wegen der in der beanstandeten Werbung erfolgten Benutzung zweier als Unionsmarken geschützter Zeichen der Wettbewerberin aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c Unionsmarken-VO zu. Neben der Beschwerdeführerin zu 1) hafteten die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) als deren Geschäftsführer persönlich, weil es um Werbemaßnahmen gehe, über die bei einem erst wenige Jahre bestehenden Unternehmen wie der Beschwerdeführerin zu 1) typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde. \n\n23\\. Das Landgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne zuvor die Beschwerdeführerin zu 1) oder die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) zu dem Verfügungsantrag angehört zu haben. \n\n24\\. 3.a) Am 13. November 2024 erhoben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Widerspruch gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts. Daraufhin bestätigte das Landgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2024 die einstweilige Verfügung, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) richtet. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) wies das Landgericht den Antrag der Wettbewerberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hingegen unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 2. Oktober 2024 zurück. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien nicht passivlegitimiert. Sie seien weder persönlich für die Werbung verantwortlich, noch hätten sie diese in Auftrag gegeben, konzipiert oder deren Ausgabe veranlasst. Für eine persönliche Haftung wegen unterlassenen Einschreitens mangele es bereits an der erforderlichen Garantenstellung. \n\n25\\. b) Nach Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch schlossen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens einen Vergleich, der auch eine sogenannte Abschlusserklärung der Beschwerdeführerin zu 1) umfasste, also eine Erklärung, mit der sie die einstweilige Verfügung - in Gestalt der Entscheidung nach Widerspruch \\- unter Verzicht auf weitere im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegebene Rechtsbehelfe als eine einem rechtskräftigen Titel in der Hauptsache gleichwertige Regelung anerkannte (zum Begriff der Abschlusserklärung Köhler\u002FFeddersen, in: Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.74; Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 922 ZPO Rn. 22). \n\n## III.\n\n26\\. Mit ihrer am 14. November 2024 - bereits vor Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch \\- erhobenen Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) festzustellen, dass \"[die Beschlussverfügung des Landgerichts sie] in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 [Abs. 3] GG [verletzt].\" Im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens, das sie durch weitere Schriftsätze vertieft und ergänzt haben, rügen sie, das Landgericht habe gegen ihr Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne anderweitige Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) erlassen habe. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts sei zulässig (1). Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG lägen vor (2). Der Erlass der Beschlussverfügung ohne vorherige Anhörung verletze die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (3). \n\n27\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie sei fristgerecht erhoben worden. Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 2. Oktober 2024 habe die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) am 14. Oktober 2024 durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. \n\n28\\. Die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien beschwerdebefugt. Sie seien durch die Beschlussverfügung des Landgerichts insbesondere selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Diese entfalte ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) beschwerende Rechtswirkungen. Der Erlass der Beschlussverfügung ohne vorherige Anhörung führe für alle Vorgenannten zu einer strukturellen Benachteiligung im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren. Es handele sich um eine \"systematische Praxis\" der Kammer des Landgerichts, die die Beschlussverfügung erlassen habe. Denn dieselbe Zivilkammer habe wenige Tage nach Erlass der vorliegend angegriffenen Beschlussverfügung in einem Verfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1) oder der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ebenfalls eine einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne Anhörung der dortigen Antragsgegnerin erlassen. Sie habe in den Gründen jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht, bewusst von der Anhörung der dortigen Antragsgegnerin im Verfahren abgesehen zu haben, weil nach deren fehlender Erwiderung auf die Abmahnung von einer Anhörung im Verfahren kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen sei. Eine Beschlussverfügung derselben Zivilkammer sei auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde anderer Beschwerdeführer gewesen, über die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 entschieden habe. \n\n29\\. Darauf, ob bei einem verfahrensfehlerfreien Vorgehen des Fachgerichts eine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre, komme es insoweit nicht an. Der Umstand, dass das Landgericht die Beschlussverfügung bereits einen Tag nach Eingang des Verfügungsantrags erlassen habe, erwecke den Eindruck, dass es sich für das Landgericht um einen \"klaren Fall\" gehandelt habe. Damit verkenne das Landgericht, dass die prozessualen Rechte auch und gerade deshalb gewährt würden, um staatlichen Entscheidungen Legitimität und Akzeptanz zu verschaffen. Der Grundsatz der prozessualen \"Waffengleichheit\" als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit betreffe das Vertrauen in die Fairness des Rechtssystems und sei von hoher Bedeutung auch für die Öffentlichkeit. Bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung wäre dem Landgericht zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein Unternehmen mit (...) Mitarbeitern handele, die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) völlig eigenständige Geschäftsbereiche verantworteten und keiner der Geschäftsführer in die Erstellung, Auswahl oder Schaltung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Werbung involviert gewesen sei. \n\n30\\. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sei ausnahmsweise ungeachtet des fortdauernden Ausgangsverfahrens erfüllt, weil sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine im fachgerichtlichen Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung begangene Verletzung prozessualer Rechte richte. Die Beeinträchtigung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" vor Erlass der Beschlussverfügung des Landgerichts könne durch nachträgliche fachgerichtliche Rechtsbehelfe wie Widerspruch oder Berufung nicht wirksam geheilt werden. Der Umstand, dass Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beim \"einseitigen Erlass\" von Beschlussverfügungen regelmäßig im Rahmen des Verfahrens nach Widerspruch geheilt werden könnten und damit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen seien, erfordere eine unmittelbare verfassungsrechtliche Überprüfung der fachgerichtlichen Praxis mit Blick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\". Ferner entstünden der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) durch die Rechtswirkungen der Beschlussverfügung des Landgerichts schwere Nachteile, weil bei einem Verstoß gegen die darin ausgesprochenen Unterlassungspflichten einschneidende Ordnungsmittel drohten. Diese Nachteile könnten auch nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden. Hierbei handele es sich um einen rein monetären Ersatz, der erst im Nachhinein eingreife und nicht die unmittelbaren und irreparablen Nachteile durch die Verkürzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verhindere. \n\n31\\. 2\\. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG lägen vor. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse in Form einer konkreten Wiederholungsgefahr. Diese belege bereits der wiederholte Erlass einstweiliger Verfügungen ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerseite durch die Kammer des Landgerichts, die die Beschlussverfügung im Ausgangsverfahren erlassen habe; auch ein anderes Landgericht habe wiederholt einstweilige Verfügungen erlassen, ohne dem dortigen Antragsgegner vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner bedürfe es insoweit einer Fortbildung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" für die Bereiche des Lauterkeits- und Markenrechts, um ein verfassungswidriges Ungleichgewicht durch die zunehmende Fokussierung der Fachgerichte auf eine effiziente Verfahrensführung zu vermeiden. \n\n32\\. 3\\. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die angegriffene Beschlussverfügung des Landgerichts verletze die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Grundrecht auf prozessuale \"Waffengleichheit\". Eine Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung sei nicht entbehrlich gewesen. Eine solche Entbehrlichkeit sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Möglichkeit, auf die vorgerichtliche Abmahnung der Wettbewerberin zu reagieren, eine Anhörung durch das Fachgericht nicht zu ersetzen vermocht. Denn der Verfügungsantrag sei nicht unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist bei Gericht eingereicht worden und mit der Abmahnung nicht deckungsgleich gewesen. Ferner sei dem Gericht der Inhalt des Telefongesprächs der beiden Prozessbevollmächtigten nicht vollumfänglich zur Kenntnis gebracht worden. Ähnliche Verfahrensweisen habe das Bundesverfassungsgericht in jüngeren Kammerentscheidungen als unvereinbar mit dem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" angesehen. Überdies erfülle eine vorgerichtliche Abmahnung einen gänzlich anderen Zweck als eine Anhörung im fachgerichtlichen Verfahren und könne letztere bereits deshalb nicht ersetzen. Selbst wenn man die vorgerichtliche Abmahnung als geeignet ansähe, die fachgerichtliche Anhörung zu ersetzen, habe das Landgericht mangels gesteigerter Dringlichkeit nicht von einer - gegebenenfalls fernmündlichen \\- Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) absehen dürfen. Zu den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung habe das Landgericht nichts ausgeführt. \n\n## IV.\n\n33\\. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletze, und die Wirksamkeit der Beschlussverfügung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen, hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 21. November 2024 abgelehnt. \n\n## V.\n\n34\\. 1\\. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin und die als Verfügungsantragstellerin am Ausgangsverfahren Beteiligte haben sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert. \n\n35\\. a) Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin hat erklärt, dass mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit Aussagen über eine allgemeine Praxis der Berliner Gerichte nicht getroffen werden könnten. Nach \"Beteiligung der Praxis\" könne die Senatsverwaltung aber darauf hinweisen, dass die Gelegenheit zur Erwiderung auf eine vorgerichtliche Abmahnung grundsätzlich für die Wahrung der Grundrechte der Antragsgegnerseite für ausreichend erachtet werde und eine einstweilige Verfügung bei Dringlichkeit - im Interesse effektiven Rechtsschutzes - nach Abmahnung daher regelmäßig ohne erneute Anhörung der Antragsgegnerseite ergehen könne. Dieses Vorgehen erspare der Antragsgegnerseite in klaren Fällen Rechtsanwaltskosten. Trotz vorheriger Abmahnung könne im Verfahren aber anzuhören sein, wenn der Umfang der Antragsschrift über denjenigen der Abmahnung hinausgehe oder seit der Abmahnung zu viel Zeit vergangen sei. Die Handhabung bei erstmals mit dem Verfügungsantrag erfolgter Glaubhaftmachung sei uneinheitlich und werde bei aus der Sphäre der Antragsgegnerseite stammenden Mitteln der Glaubhaftmachung - etwa Aufnahmen ihrer Internetseite - eher für entbehrlich gehalten als bei denjenigen aus der Sphäre der Antragsteller. Die Senatsverwaltung hat weiter ausgeführt, dass im Interesse effektiven Rechtsschutzes in der Regel nur komplexe oder besonders bedeutende Sachen mündlich verhandelt würden. \n\n36\\. b) Die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens hat geäußert, die angegriffene Beschlussverfügung sei der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) bereits am 11. Oktober 2024 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde somit nicht eingehalten worden. Die Zustellungsurkunden seien in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens enthalten. \n\n37\\. Die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens hat zudem die Auffassung vertreten, dass es an einem Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde fehle, weil die angegriffene Beschlussverfügung hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden sei und die Beschwerdeführerin zu 1) im Rahmen eines mittlerweile abgeschlossenen Vergleichs eine Abschlusserklärung (dazu Rn. 25) abgegeben habe. \n\n38\\. c) Zu den beiden vorgenannten Äußerungen haben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Stellung genommen. Für die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG haben sie auf den auf der letzten Seite des ihnen gemeinsam mit der Beschlussverfügung zugestellten Verfügungsantrags angebrachten und auf den 14. Oktober 2024 datierten Stempel des Gerichtsvollziehers sowie auf die Nennung dieses Zustellungsdatums im Tatbestand der Entscheidung nach Widerspruch verwiesen. Sie haben ferner - teils unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus der Verfassungsbeschwerdeschrift \\- erklärt, weder die Abschlusserklärung der Beschwerdeführerin zu 1) noch die durch die Entscheidung nach Widerspruch hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) erfolgte Aufhebung der Beschlussverfügung hätten die durch den Erlass der Beschlussverfügung entstandene Beschwer entfallen lassen; die gerügte Grundrechtsverletzung sei irreversibel. Mit der Abschlusserklärung sei nicht die Rechtmäßigkeit der Handhabung des Eilverfahrens anerkannt worden. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens wegen Wiederholungsgefahr fort; dies belege die Verfahrenshandhabung durch ein anderes Landgericht. \n\n39\\. Mit Blick auf die Äußerung der Senatsverwaltung sei anzumerken, dass die Möglichkeit der vorgerichtlichen Abmahnungserwiderung für eine Einbeziehung in das einstweilige Verfügungsverfahren nicht ausreiche, weil ein Antragsgegner sonst gezwungen wäre, auch auf unberechtigte Abmahnungen zu reagieren und dem Wettbewerber auf diese Weise Einblicke zu gewähren. Dies sei insbesondere anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegnern nicht zuzumuten. Es könne auch nicht überzeugen, einem Antragsgegner die Verteidigung vor Gericht abzuschneiden, weil er dafür Kosten für einen Rechtsanwalt aufwenden müsse. Die Äußerung der Senatsverwaltung bestätige ferner den Eindruck, dass die Gerichte für die Frage der Einbeziehung des Antragsgegners in das Verfahren der einstweiligen Verfügung weniger auf die Dringlichkeit der Angelegenheit abstellten als vielmehr auf ihre allein aufgrund des Verfügungsantrags gewonnene Überzeugung von dessen Begründetheit. \n\n40\\. 2\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\n# B.\n\n41\\. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts (I) und ist fristgerecht erhoben worden (II). Die Beschwerdebefugnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hinreichend dargetan, nicht jedoch die Beschwerdeführerin zu 1) (III). Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) haben auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs hinreichend dargelegt (IV), nicht jedoch ihr Rechtsschutzbedürfnis (V). \n\n## I.\n\n42\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts, die ein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist. Sie wurde auch durch die Beschwerdeführerin zu 1) nicht um die Entscheidung nach Widerspruch erweitert. \n\n## II.\n\n43\\. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften weder von Amts wegen zuzustellen ist noch verkündet wurde, binnen eines Monats ab ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer zu erheben. Die Fristwahrung muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich ist, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885\u002F13 -, juris, Rn. 2 und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 209\u002F20 -, Rn. 5; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 92 Rn. 58 \u003CDez. 2025>). \n\n44\\. Gemessen hieran ist die Erhebungsfrist gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde ging am 14\\. November 2024 beim Bundesverfassungsgericht ein, folglich binnen eines Monats ab der sonstigen Bekanntgabe der Beschlussverfügung des Landgerichts an die Beschwerdeführer im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 2 BVerfGG. Diese sonstige Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) im Wege der von der Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Zustellung der Beschlussverfügung des Landgerichts durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 922 Abs. 2, § 192 Satz 1 in Verbindung mit § 936 ZPO erfolgte nach dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerdeschrift am 14. Oktober 2024. Dieser Vortrag stimmt mit dem im Tatbestand der Entscheidung nach Widerspruch genannten Zustellungsdatum und mit der Datierung der Zustellungsbeurkundung des Gerichtsvollziehers überein. \n\n45\\. Zweifel an der Fristwahrung ergeben sich nicht daraus, dass die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert hat, die Beschlussverfügung des Landgerichts sei der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) bereits am 11. Oktober 2024 zugestellt worden (dazu Rn. 36). Denn die Verfügungsantragstellerin bezieht sich insoweit allein auf unter diesem Datum bei den zwischenzeitlich beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens befindliche, aber nicht vollständig ausgefüllte Formulare von Zustellungsurkunden, die allenfalls Anhaltspunkte für erfolglose Zustellungsversuche enthalten. \n\n46\\. Die Fristwahrung ergibt sich im Übrigen aus den vier in den zwischenzeitlich beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Zustellungsurkunden, die jeweils den 14. Oktober 2024 als Zustellungsdatum ausweisen. In Übereinstimmung hiermit hat die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens dem Landgericht nach Erlass der Beschlussverfügung unter Vorlage von Ablichtungen der vorgenannten Zustellungsurkunden ebenfalls den 14. Oktober 2024 als Datum der von ihr betriebenen Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilt. \n\n## III.\n\n47\\. Ihre Beschwerdebefugnis hinsichtlich des allein als verletzt gerügten Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG haben lediglich die Beschwerdeführer zu 2) bis 4), nicht jedoch die Beschwerdeführerin zu 1) hinreichend dargelegt. \n\n48\\. 1\\. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit einer Verletzung in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht (a) als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (b) den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 169, 130 \u003C153 Rn. 34> \\- Hessisches Verfassungsschutzgesetz; 170, 377 \u003C395 Rn. 28> \\- Strompreisbremse; 171, 71 \u003C114 f. Rn. 103> \\- Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung). \n\n49\\. a) Nach§23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 171, 177 \u003C190 Rn. 37> \\- Polizeikosten Hochrisikospiele; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47 - Störende Gegendemonstration). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist die behauptete Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 153, 74 \u003C137 Rn. 104> \\- Einheitliches Patentgericht; 171, 177 \u003C190 Rn. 37>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist darzulegen, dass sie auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruht oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurde (vgl. BVerfGE 171, 177 \u003C190 Rn. 37> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47). \n\n50\\. b) Ferner muss der Beschwerdeführer entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG darlegen, durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm, des betreffenden Urteils oder ausnahmsweise auch eines Einzelakts ist. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig betroffen, wenn er schon oder noch von dem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt betroffen ist. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C57 ff. Rn. 55 ff.>; 159, 355 \u003C377 Rn. 31 f.> \\- Bundesnotbremse II \u003CSchulschließungen>). \n\n51\\. 2\\. Gemessen an diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des vorliegend maßgeblichen Gewährleistungsgehalts des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (a) hat die Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend dargelegt; hingegen haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Möglichkeit einer solchen Verletzung sowie ihre eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan (b). \n\n52\\. a) Das ursprünglich für Strafverfahren anerkannte Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (aa) weist im Zivilprozess einen modifizierten Gewährleistungsgehalt auf (bb). Jedenfalls im Zivilprozess liegt eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht (cc). \n\n53\\. aa) Das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" gewährleistet in Strafverfahren \"Waffengleichheit\" zwischen der Strafverfolgungsbehörde und dem Beschuldigten (vgl. BVerfGE 110, 226 \u003C253>). Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten; vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die Beschuldigten im Einzelnen einzuräumen, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Fachgerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -‍anwendung aufgegeben (vgl. BVerfGE 133, 168 \u003C200 Rn. 59>). \n\n54\\. Dies entspricht auch den aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet Art. 6 Abs. 1 EMRK \"Waffengleichheit\" zwischen den an gerichtlichen Verfahren Beteiligten unter anderem dergestalt, dass ein Beteiligter von der Stellungnahme eines anderen Beteiligten Kenntnis erhalten und Gelegenheit zur Gegenäußerung bekommen muss (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Deutschland, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844\u002F12, § 37). \n\n55\\. bb) Auf den Zivilprozess ist das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" lediglich mit modifiziertem Gewährleistungsgehalt anwendbar. Das für den Zivilprozess maßgebliche fachrechtliche Verfahrensrecht unterscheidet sich in für den Umfang des Gewährleistungsgehalts des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" erheblicher Weise von dem im Strafverfahren geltenden fachrechtlichen Verfahrensrecht. Es dient insbesondere vornehmlich der Lösung privater Rechtsstreitigkeiten gleichgeordneter Parteien. \n\n56\\. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verfahrensführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung aller sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; 117, 163 \u003C185>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19). Auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" kann sich berufen, wer nach der fachrechtlichen Prozessordnung parteifähig ist (vgl. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 21, 362 \u003C373>; 163, 363 \u003C422 Rn. 111> \\- EPA; jeweils m.w.N.). Die nähere Ausgestaltung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess bleibt im Grundsatz der fachrechtlichen Prozessordnung überlassen. Die Auslegung der Prozessordnungsvorschriften ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft (vgl. BVerfGE 89, 28 \u003C35 f.>). \n\n57\\. Dies entspricht auch den insoweit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Grundsatz der prozessualen \"Waffengleichheit\" im Zivilverfahren, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Sache unter Voraussetzungen vorzutragen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen (vgl. EGMR, Dombo Beheer B.V. v. The Netherlands, Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 14448\u002F88, § 33; Schaefer v. Deutschland, Entscheidung vom 4. September 2007, Nr. 14379\u002F03, juris, Rn. 68). Ob der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" für Verfahren des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes \\- etwa mit Blick auf die Zwecke der effektiven einstweiligen Sicherung privater Rechte oder der effektiven Regelung eines einstweiligen Zustandes - weitergehend einschränkend zu modifizieren ist (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C96 ff.>), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. \n\n58\\. cc) Jedenfalls im Zivilprozess liegt eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht. Das Erfordernis des Beruhens der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG auf der gerügten Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts betrifft im Grundsatz materielle Grundrechte (1) und Verfahrensgrundrechte (2). Nichts anderes gilt grundsätzlich für das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Hinblick auf den Zivilprozess; Gründe, von diesem Erfordernis hinsichtlich einstweiliger Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts abzuweichen, sind nicht ersichtlich (3). Auf Grundlage des für das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess maßgeblichen Begriffs des Beruhens (4) ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG spezifische Anforderungen an dessen Darlegung, soweit eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird (5). \n\n59\\. (1) Eine Verletzung eines materiellen Grundrechts durch eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG auf einer nicht hinreichenden Beachtung des berührten Grundrechts beruht. Ein solches Beruhen liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei hinreichender Berücksichtigung des materiellen Grundrechts eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C163>). \n\n60\\. (2) Auch die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine fachgerichtliche Entscheidung setzt grundsätzlich ein Beruhen der Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des berührten Verfahrensgrundrechts voraus (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 31, 364 \u003C368>; 129, 1 \u003C37>; zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 96, 68 \u003C86>; zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 28, 17 \u003C19 f.>; 66, 155 \u003C175>; 72, 122 \u003C132>; 91, 1 \u003C25 f.>; 112, 185 \u003C206>). Ein Beruhen liegt lediglich dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381 \u003C392 f.>; 112, 185 \u003C206>). Aus diesem Grund ist den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C20>; 72, 122 \u003C132>; 91, 1 \u003C25 f.>; 112, 185 \u003C206>). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in fachgerichtlichen Eilverfahren in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 66, 155 \u003C175>). \n\n61\\. (3) Nichts anderes gilt nach der maßgeblichen Senatsrechtsprechung grundsätzlich im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; anders wohl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2022 - 1 BvR 2000\u002F21 -, Rn. 9; zum Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246\u002F20 -, Rn. 12 und vom 11\\. Januar 2022 - 1 BvR 123\u002F21 -, Rn. 29 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941\u002F22 -, Rn. 16). \n\n62\\. Auch das dem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" zugrundeliegende Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet insoweit grundsätzlich keinen über ein Beruhenserfordernis hinausreichenden Schutz der Prozessparteien im Sinne eines Rechts auf Vorbringen - unabhängig von seiner Erheblichkeit - um seiner selbst willen (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 86, 133 \u003C144>; 107, 395 \u003C410>). Dieser Rechtsgedanke ist der Rechtsordnung auch im Übrigen nicht fremd. So kann etwa gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verfahrensfehler ist im Anwendungsbereich des § 46 VwVfG vielmehr erst dann beachtlich, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwGE 144, 44 \u003C55 Rn. 34>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026\u002F13 -, Rn. 46). \n\n63\\. Gründe, von dem Beruhenserfordernis im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in einstweiligen Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich. \n\n64\\. (4) Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; 112, 185 \u003C206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19). \n\n65\\. (5) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren gerügt, gelten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28\\. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 20). Diesen Begründungsanforderungen ist grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" fachverfahrensrechtlich zulässig (vgl. etwa § 294 Abs. 2 i.V.m. § 920 Abs. 2, § 936 ZPO; dazu BGH, Urteil vom 2. November 1988 \\- IVb ZR 109\u002F87 -, FamRZ 1989, S. 373) vorgebracht hätte(dazu Rn. 60). \n\n66\\. Erleichterungen der Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG für das Beruhenserfordernis im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" hinsichtlich einstweiliger Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts kommen allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Für die Darlegung des Beruhens im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG können solche Erleichterungen in Einzelfällen gelten, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der andauernden Vorenthaltung einer in dem fachrechtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183\u002F09 -, Rn. 31) oder dem Unterbleiben einer fachrechtlich zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung vor einer mit fachrechtlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367\u002F15 -, Rn. 9). Inwieweit vergleichbare Ausnahmen - was nicht fernliegend ist - auf die Darlegung des Beruhens im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" übertragbar sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Verfügungsantrag liegt der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) seit der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung der Beschlussverfügung des Landgerichts vor; auch die andauernde Vorenthaltung sonstiger relevanter Urkunden machen sie nicht geltend. Die gemäß § 937 Abs. 2 ZPO unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung erlassene Beschlussverfügung des Landgerichts ist mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO anfechtbar und angefochten worden. \n\n67\\. b) Das hiernach erforderliche Beruhen der ausschließlich angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts auf der behaupteten Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht hinreichend dargelegt (aa). Hingegen haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ein solches Beruhen, die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Übrigen sowie ihre eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit hinreichend dargetan (bb). \n\n68\\. aa) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt die unterbliebene Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit durch das Landgericht vor Erlass der Beschlussverfügung. Hinsichtlich des Beruhenserfordernisses führt die Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \\- abweichend von der maßgeblichen Senatsrechtsprechung (dazu Rn. 61) - in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 1)aus, für die Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" sei nicht maßgeblich, ob bei einem verfahrensfehlerfreien Vorgehen des Landgerichts eine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre. Auf die Begründung des fachgerichtlichen Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts geht die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht ein und nimmt auf diese auch nicht Bezug. \n\n69\\. Es fehlt daher insbesondere an nach der maßgeblichen Senatsrechtsprechung erforderlichem Vortrag, nach dem nicht auszuschließen ist, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Prozessparteien in Form der angemahnten Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vor Erlass der Beschlussverfügung das Landgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, der Beschwerdeführerin zu 1) günstigeren Entscheidung geführt hätte. \n\n70\\. Ferner legt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht dar, was sie bei ausreichender Einräumung einer solchen Äußerungsmöglichkeit vorgetragen hätte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil sie eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" ausschließlich in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren geltend macht (dazu Rn. 65). Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) insoweit auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweist, begründen diese vorliegend nach der Kompetenzverteilung zwischen den Senaten und Kammern des Bundesverfassungsgerichts (vgl. §§ 93b, 93c BVerfGG) keine von geltender Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstäbe (vgl. BTDrucks 12\u002F3628, S. 13; Benda\u002FKlein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 479; Bindig, in: Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 93c Rn. 6 ff.; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 93c Rn. 6 ff. \u003CDez. 2025>). Darüber hinaus verzichten auch die Kammerentscheidungen nicht durchgängig auf das Beruhenserfordernis im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19 f.). Aus welchen Gründen sich in einer solchen Konstellation aus den von der Beschwerdeführerin zu 1) in Bezug genommenen Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Bereiche des Lauterkeitsrechts und Markenrechts von der geltenden Senatsrechtsprechung, die grundsätzlich ein Beruhen der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" voraussetzt (dazu Rn. 61), abweichende Maßstäbe ableiten lassen sollten, legt die Beschwerdeführerin zu 1) ebenfalls nicht hinreichend dar. \n\n71\\. bb) Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" sind die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG demgegenüber erfüllt. \n\n72\\. In Bezug auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) führt die Verfassungsbeschwerdeschrift aus, bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung wäre dem Landgericht zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein \"Unternehmen mit (...) Mitarbeitern\" handele, die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) als deren Geschäftsführer \"völlig eigenständige Geschäftsbereiche\" verantworteten und nicht in die Erstellung, Auswahl oder Schaltung der im fachgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren gegenständlichen Werbung eingebunden gewesen seien. Zwar erläutern die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht, aus welchen fachrechtlichen Gründen dieser Vortrag im fachgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren möglicherweise zu einer für sie günstigeren Entscheidung des Landgerichts geführt hätte. Allerdings kann auf Grundlage der Darlegungen der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor Erlass der Beschlussverfügung zu einer für die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) günstigeren Entscheidung gekommen wäre (dazu Rn. 64). Es erscheint möglich, dass der in Aussicht gestellte fachgerichtliche Vortrag die Gründe, die das Landgericht für eine Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) anführte, erschüttert hätte. Denn die Annahme einer Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) stützte das Landgericht in der Beschlussverfügung ausschließlich auf eine typisierende Betrachtung, nach der es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein erst wenige Jahre existierendes Unternehmen handele; bei solchen Unternehmen werde \"typischerweise\" auf Geschäftsführerebene über Werbemaßnahmen entschieden. Ferner ist nach den übrigen Darlegungen der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht auszuschließen, dass sie den in Aussicht gestellten fachgerichtlichen Vortrag bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung mit im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft gemacht hätten. Denn im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung legten die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) eidesstattliche Versicherungen vor, deren Inhalt dem vorliegend in Aussicht gestellten Vortrag ähnelt und deren Vorlage eine Aufhebung der Beschlussverfügung im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in der Entscheidung nach Widerspruch erwirkte. \n\n73\\. Als Adressaten der angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts, die ihnen jeweils Unterlassungspflichten auferlegte, waren die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) durch diese selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. An der gegenwärtigen Betroffenheit änderte die zwischenzeitliche Aufhebung der Beschlussverfügung nichts, weil diese nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerdeerfolgte (dazu Rn. 50). \n\n## IV.\n\n74\\. Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendige Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hinreichend dargelegt. \n\n75\\. 1\\. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs erhoben werden. Im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtswegs prüfen die Fachgerichte eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten, Gesetz und Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte insoweit zunächst den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; 73, 322 \u003C327>; 96, 27 \u003C40>; 112, 50 \u003C61>). Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im fachgerichtlichen Verfahren selbst sind grundsätzlich durch die Fachgerichte zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; 73, 322 \u003C327>; 107, 395 \u003C410>). Insbesondere werden Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich durch die fehlerfreie Nachholung des fehlerhaften Verfahrensvorgangs im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt (vgl. BVerfGE 5, 22 \u003C24>; 8, 184 \u003C185>; 19, 93 \u003C99 f.>; 58, 208 \u003C222>). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ferner ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 \u003C227>; 68, 376 \u003C380>; im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne auch BVerfGE 79, 1 \u003C20>; 86, 382 \u003C386 f.>; 114, 258 \u003C279>). \n\n76\\. Der Rechtsweg gegen die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch die öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt sich bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG nach den von der jeweiligen fachrechtlichen Verfahrensordnung gegen die Entscheidung vorgesehenen Rechtsbehelfen. Umfasst ist jede gesetzlich normierte, nicht offensichtlich unzulässige Möglichkeit der Anrufung eines Fachgerichts (vgl. BVerfGE 1, 13 \u003C14>; 8, 222 \u003C225 f.>; 67, 157 \u003C170>; 68, 376 \u003C379 f.>; 78, 320 \u003C328>; 122, 190 \u003C203>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 58). Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer insbesondere den ihm nach der jeweiligen fachrechtlichen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 58). Der Rechtsweg im Hinblick auf eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG ist so lange nicht erschöpft, wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im fachgerichtlichen Verfahren die Beseitigung der Entscheidung zu erreichen, deren Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 \u003C225 f.>). \n\n77\\. Bei Erledigung des ursprünglichen, auf Beseitigung der Entscheidung gerichteten Rechtsschutzziels müssen die Fachgerichte die Frage nach einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der (nachträglichen) Feststellung der Rechtslage unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG beantworten. Liegt im Einzelfall ein in besonderer Weise schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung vor, kann ein fachverfahrensrechtliches Rechtsschutzinteresse von Verfassungs wegen fortbestehen, sofern das Fachverfahrensrecht einen Rechtsbehelf eröffnet. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das fachgerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Ferner kommt dies bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht. Darunter fallen vornehmlich solche Eingriffe, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39 f.>; 104, 220 \u003C231 ff.>; 117, 244 \u003C268 f.>). Für eine Rechtswegerschöpfung ist in allen diesen Fällen nicht lediglich die Einlegung zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe, sondern auch das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen nötig (dazu Rn. 79). \n\n78\\. Der Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich jedenfalls die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C339 f.>; 75, 318 \u003C325>; 79, 275 \u003C278 f.>; anders BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728\u002F23 -, Rn. 7 und vom 28. September 2023 - 1 BvR 1740\u002F23 -, Rn. 8; zum Presse- und Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 3\\. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17 -, Rn. 10, der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123\u002F21 -, Rn. 29 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941\u002F22 -, Rn. 16 und vom 12. März 2024 - 1 BvR 605\u002F24 -, Rn. 12). Nichts anderes gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. Im Hinblick auf diese Beschlussverfügungen ist in § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO zunächst die Möglichkeit des Widerspruchs zu dem sie erlassenden Fachgericht eröffnet, über den aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. § 924 Abs. 2 Satz 2, § 925 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO). Die Erhebung des Widerspruchs nach § 924 ZPO eröffnet danach insbesondere die Möglichkeit, die bei Erlass der Beschlussverfügung unterbliebene Anhörung des Antragsgegners nachzuholen, aber auch etwaige Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte durch die fehlerfreie Nachholung des fehlerhaften Verfahrensvorgangs im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C98>). Zugleich kommt infolge des Widerspruchs die Aufhebung der Beschlussverfügung mit Wirkung ex tunc in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249\u002F12 -, NJW-RR 2015, S. 541 \u003C542 Rn. 15>; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. März 2011 - 11 W 27\u002F10 -, NJW-RR 2011, S. 1290 f.; zur Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 i.V.m. § 936 ZPO OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2017 - 6 U 42\u002F17 -, BeckRS 2017, 151252 Rn. 28). \n\n79\\. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist erst erschöpft, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe eingelegt und beschieden sind (vgl. BVerfGE 1, 13 \u003C14>). § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts indes nicht entgegen, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft war, der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nachträglich erschöpft hat (vgl. BVerfGE 2, 105 \u003C109>; 54, 53 \u003C66>; Henke, in: Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 90 Rn. 185; Niesler, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 190 \u003CDez. 2025>). \n\n80\\. Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht allerdings über eine vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn diese von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen würde. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschritten hat oder den Rechtsweg im Zeitpunkt der sofortigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch beschreiten kann (vgl. BVerfGE 11, 244; 22, 349 \u003C354>; 56, 54 \u003C68 f.>). Die spätestens mit Eintritt der Rechtskraft gegebene Vollstreckbarkeit oder Vollziehbarkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung begründet allein keinen Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C189, 211 ff., 229>; 107, 395 \u003C413 f.>); fachgerichtliche Entscheidungen in zivilprozessualen Verfahren der einstweiligen Verfügung unterscheiden sich insoweit nicht von in fachgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache getroffenen Entscheidungen. \n\n81\\. Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs beziehungsweise die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich sind, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfGE 112, 304 \u003C314 f.>). \n\n82\\. 2\\. Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargetan. Im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde hatten sie Widerspruch gegen die Beschlussverfügung erhoben, ohne dass das Landgericht in diesem Zeitpunkt bereits über den Fortbestand der einstweiligen Verfügung entschieden hatte. Das Landgericht hob die Beschlussverfügung in der Entscheidung nach Widerspruch vom 19. Dezember 2024 jedoch auf, soweit die Beschlussverfügung die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) betraf (dazu Rn. 24). Danach haben sie den ihnen durch die Zivilprozessordnung eröffneten Rechtsweg bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft. \n\n## V.\n\n83\\. Ihr Rechtsschutzbedürfnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargelegt. \n\n84\\. 1\\. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Entscheidung besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 50, 244 \u003C247>; 81, 138 \u003C140>; 146, 294 \u003C308 f. Rn. 24>; 159, 223 \u003C273 Rn. 98> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 1863\u002F23 -, Rn. 25 - Sperrwirkung AMG). \n\n85\\. Liegt eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen (vgl. BVerfGE 6, 386 \u003C388 f.>; 50, 244 \u003C247>; 81, 138 \u003C140>; 146, 294 \u003C308 f. Rn. 24>). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn andernfalls entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung - gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer \\- zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Entscheidung den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 \u003C140>; 91, 125 \u003C133>; 146, 294 \u003C309 Rn. 24>; 159, 223 \u003C273 Rn. 98>). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ferner dann fortbestehen, wenn tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch die angegriffene Entscheidung auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 81, 138 \u003C140 f.>; 146, 294 \u003C309 Rn. 24>; 148, 267 \u003C279 Rn. 28>) oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 148, 267 \u003C279 Rn. 28>). \n\n86\\. Die Wiederholungsgefahr im vorstehenden Sinne muss sich zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 16, 119 \u003C121 f.>; 21, 139 \u003C143>; 50, 244 \u003C253>; 56, 99 \u003C106>; 81, 138 \u003C141 f.>; anders BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379\u002F20 -, Rn. 10, vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422\u002F20 -, Rn. 15 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793\u002F20 -, Rn. 14; zum Presse- und Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743\u002F19 -, Rn. 17 und vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708\u002F19 -, Rn. 21 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 -1 BvR 1612\u002F23-, Rn. 18). \n\n87\\. Sein Rechtsschutzbedürfnis muss der Beschwerdeführer, wenn es nicht offensichtlich besteht, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfGE 129, 78 \u003C93>; 171, 366 \u003C386 f. Rn. 39> \\- GKV-FinanzstabilisierungsG). \n\n88\\. 2\\. Danach haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts besteht nach deren zwischenzeitlicher Aufhebung durch die Entscheidung nach Widerspruch nicht (a). Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht, dass die Beschlussverfügung sie in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verletze, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargetan (b). \n\n89\\. a) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der ausschließlich angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung liegt - nach dem gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendigen Durchlaufen des fachgerichtlichen Rechtswegs (dazu Rn. 75 ff.) - nicht mehr vor. Die Beschlussverfügung des Landgerichts wurde nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwischenzeitlich in der Entscheidung nach Widerspruch aufgehoben. Dass diese dennoch weiterhin belastende Wirkung für sie entfaltete, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ob der Antrag der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Hauptsache ursprünglich auf die Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts gerichtet gewesen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. \n\n90\\. b) Ob das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (aa). Denn ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht hinreichend dargetan (bb). \n\n91\\. aa) Ob das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, bedarf keiner Entscheidung. Das Vorliegen eines solchen ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses könnte vorliegend zweifelhaft sein, weil die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) den fachgerichtlichen Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erst mit der Aufhebung der Beschlussverfügung durch die Entscheidung nach Widerspruch bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft haben, so dass ihre Verfassungsbeschwerde zuvor den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügt hat (dazu Rn. 77, 79, 81). Unter diesen Umständen käme ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise in Betracht, wenn vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfüllt waren (dazu Rn. 80). \n\n92\\. bb) Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund eines besonders belastenden Grundrechtseingriffs mit grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder aufgrund eines tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffs (1) oder aufgrund einer fortdauernden Beeinträchtigung durch die aufgehobene angegriffene Entscheidung (2) haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargelegt. Auch ein durch eine Wiederholungsgefahr begründetes fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist ihrem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (3). \n\n93\\. (1) Unbeschadet dessen, ob hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) schon nicht hinreichend dargelegt, dass der vorübergehende Vollzug der angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts für sie mit einer besonderen Belastung verbunden war. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) unterlagen der Unterlassungspflicht aus der Beschlussverfügung lediglich für einen Zeitraum von wenigen Wochen. In diesem Zeitraum war die verfahrensgegenständliche Werbung auch der Beschwerdeführerin zu 1) untersagt. Ein persönliches Interesse der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) an der verfahrensgegenständlichen Werbung, deren Unvereinbarkeit mit lauterkeits- und markenrechtlichen Vorschriften sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1) für diese anerkannt haben, ist weder dargetan noch erkennbar. Ferner werden die Antragsgegner im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren durch die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht der Antragsteller nach § 945 ZPO geschützt (dazu Rn. 18; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379\u002F20 -, Rn. 25). \n\n94\\. Vor diesem Hintergrund fehlt es erst recht an der Darlegung eines tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffs, der auch für sich genommen ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnte. \n\n95\\. (2) Eine fortdauernde Beeinträchtigung durch die Beschlussverfügung nach deren Aufhebung in der Entscheidung nach Widerspruch haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ebenfalls nicht dargetan. \n\n96\\. (3) Auch eine Gefahr, dass eine Wiederholung der Beschlussverfügung des Landgerichts oder eine vergleichbare lauterkeits- oder markenrechtliche zivilprozessuale einstweilige Verfügung gerade gegenüber den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) droht, haben sie nicht hinreichend aufgezeigt; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auf andere vor derselben Kammer des Landgerichts und vor einem anderen Landgericht geführte Verfahren verweisen, sind sie an diesen nach ihrem Beschwerdevorbringen bereits nicht beteiligt. \n\n# C.\n\n97\\. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.","Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:28.748Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"2861","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465072601","ecli-de-neuris-kvre465072601","2 BvR 1818\u002F23","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Heilung eines Gehörsverstoßes im Zivilprozess bei Übergehen von Tatsachenvortrag - hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - Verfassungsbeschwerde eines Fahrzeugherstellers gegen ein Zivilurteil im Kontext des sog Diesel-Abgasskandals überwiegend erfolgreich \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Oktober 2023 - 3 U 5521\u002F21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Der auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2023 - 3 U 5521\u002F21 - wird damit gegenstandslos.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n3\\. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz in einem Fall im Kontext des sogenannten Diesel-Abgasskandals. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb ein gebrauchtes Fahrzeug Mercedes Benz ML 350 Bluetec 4matic 3.0l Diesel zum Kaufpreis von 27.000 Euro. In dem Fahrzeug ist ein Motor mit der Bezeichnung OM 642 verbaut. Hersteller von Motor und Fahrzeug ist die Beschwerdeführerin. \n\n3\\. Die Abgasreinigung erfolgt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug über eine Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird. Außerdem findet eine Abgasnachbehandlung in Form der Selectic Catalytic Reduction (SCR) statt. Das SCR-System besteht aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung einer Harnstofflösung (AdBlue), die durch eine chemische Reaktion Stickoxid-Emissionen reduziert. Das System kennt zwei Betriebsarten zur Einspritzung des AdBlue, den Speicher- beziehungsweise Füllstandsmodus und den Onlinemodus. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 23. Mai 2018verfügte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für von der Beschwerdeführerin produzierte Fahrzeuge einen Rückruf, von dem das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst nicht betroffen war. Das KBA begründete den Rückruf mit der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Emissionskontrollsystem. Es kämen verschiedene Strategien zum Einsatz, mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert werde. Beanstandet wurde unter anderem eine vom KBA so bezeichnete \"Strategie A\". Bei dieser werde nach bestimmten Paramatern vom Speichermodus, der in der Regel mit einem höheren AdBlue-Verbrauch einhergehe, endgültig in den Onlinemodus umgeschaltet, was höhere Stickoxid-Emissionen zur Folge habe. \n\n5\\. Mit Ergänzungsbescheid vom 3. August 2018 weitete das KBA den Bescheid vom 23. Mai 2018 unter anderem auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aus, der \"die unzulässige Emissionsstrategie A in vergleichbarer Ausprägung\" aufweise. \n\n6\\. b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens nahm die Beschwerdeführerin auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch. Dafür stützte er sich insbesondere auf §§ 826, 31 BGB. Er machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die Abgasaufbereitung für den Prüfbetrieb optimiert, während die Stickoxid-Emissionen im normalen Fahrbetrieb erheblich höher seien. Die Beschwerdeführerin beantragte Klageabweisung. \n\n7\\. 2\\. Das Landgericht Deggendorf wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2021 ab. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe. Überdies fehle es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz und an der Sittenwidrigkeit. Auch für eine Haftung aus § 831 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB fehle es an den subjektiven Haftungsvoraussetzungen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge beziehungsweise in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge scheide aus, weil die genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. \n\n8\\. 3\\. In dem von dem Kläger des Ausgangsverfahrens angestrengten Berufungsverfahren holte das Oberlandesgericht München eine amtliche Auskunft des KBA ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 6. Juli 2022 mit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich des Emissionsverhaltens aufweise. Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typenprüfung vorgegeben seien, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus zur Abgasnachbehandlung genutzt werde, werde nach Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft ein weniger effektiver Modus genutzt. Eine Nutzung des effektiveren Modus erfolge danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. \n\n9\\. Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Auskunft mit einer Stellungnahme vom 28. März 2023 und in ihrer Berufungserwiderung vom 26. Mai 2023. Eine Rückschaltung in den effektiveren Speichermodus sei auch ohne Motorneustart technisch möglich. Darin unterscheide sich das streitgegenständliche Fahrzeug wesentlich von den vom Ausgangsbescheid des KBA vom 23. Mai 2018 erfassten Fahrzeugen mit der \"Strategie A\". Die Rückschaltung könne regelmäßig erfolgen, wenn nicht nur kurzfristig mit niedriger Last gefahren werde. \n\n10\\. 4\\. Mit Endurteil vom 7. August 2023 änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 2.064,28 Euro nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hafte auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB, weil sie den Kläger mit dem von ihr hergestellten und entwickelten Motor vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, indem sie eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der verschiedenen Betriebsmodi bei der Abgasnachbehandlung verwendet habe. Nach Ablauf des Prüfzyklus werde vom effektiven Speichermodus in den weniger effektiven Onlinemodus geschaltet; eine Rückkehr in den Speichermodus erfolge erst nach Motorneustart. Dies bedeute, dass im Onlinemodus nach Ablauf des Prüfzyklus weniger AdBlue eingespritzt werde, als eigentlich zur Abgasnachbehandlung notwendig wäre. Diese Technik sei nicht nur als unzulässige Abschalteinrichtung, sondern aufgrund ihrer Machart auch als sittenwidrig zu bewerten. Die streitgegenständliche \"Strategie A\" habe einen ähnlichen Effekt wie die Umschaltlogik des Volkswagenmotors EA 189, der für den Prüfstand und den realen Fahrbetrieb zwei verschiedene Betriebsmodi aktiviere und auf diese Weise die Einhaltung der Grenzwerte alleine im Testbetrieb sicherstelle. Denn der effektive Speichermodus werde nach Ende des für den Prüfverlauf notwendigen Zeitfensters abgeschaltet. Im weiteren Fahrtverlauf werde unabhängig von sämtlichen Parametern nicht wieder in den Speichermodus zurückgewechselt. Dies geschehe erst bei Motorneustart. Diese Funktionsweise stehe fest aufgrund der Auskunft des KBA und sei zwischen den Parteien unstrittig. Sie sei dem Zielkonflikt zwischen Abgasreinigung und AdBlue-Verbrauch geschuldet. \n\n11\\. 5\\. Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Der Senat habe ihren Vortrag zur Funktionsweise des SCR-Systems übergangen. Sie habe ausführlich dargestellt, dass die Abgasnachbehandlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhebliche technische Unterschiede zu der vom KBA im Ausgangsbescheid gerügten \"Strategie A\" aufweise. Die Einordnung des Inhalts der Auskunft des KBA zur Funktionsweise des SCR-Systems als unstrittig zeige, dass der Senat diesen Vortrag vollständig unbeachtet gelassen habe. Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich, weil der Senat bei Beachtung des Vortrags nicht zu der seine Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung tragenden Feststellung hätte gelangen können, ein Rückwechsel in den Speichermodus sei erst nach Motorneustart möglich. \n\n12\\. 6\\. Auf Antrag der Beschwerdeführerin berichtigte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 die Urteilsgründe dahingehend, dass in dem Satz \"Diese Funktionsweise steht fest aufgrund der eingeholten Auskunft des KBA und ist zwischen den Parteien unstrittig\" die Passage \"und ist zwischen den Parteien unstrittig\" gestrichen wurde. \n\n13\\. 7\\. Mit einem weiteren Beschluss vom 23. Oktober 2023 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben. Dem Senat sei bewusst, dass Rückrufe seitens des KBA wegen der \"Strategie A\" einerseits und der \"Strategie A in vergleichbarer Ausprägung\" andererseits existierten. Ihm sei auch bekannt, dass die Beschwerdeführerin dahingehend eine dezidiert andere Auffassung an den Tag lege als das KBA. Er habe ihren diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen, schließe \"sich im Ergebnis aber der Auffassung des KBA an\". Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20. November 2023 zugestellt. \n\n## II.\n\n14\\. Mit ihrer am 20. Dezember 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts vom 7. August 2023 und den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2023. Sie rügt insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n15\\. Das Oberlandesgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem Unterschied zwischen \"Strategie A-Fahrzeugen\" und \"Strategie A in vergleichbarer Ausprägung-Fahrzeugen\" sowie zu dem Kriterium für eine Umschaltung in den Onlinemodus übergangen. Ohne auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zu einem möglichen Rückwechsel vom Onlinemodus in den Speichermodus einzugehen, sei das Oberlandesgericht unter Berufung auf die Auskunft des KBA vom Gegenteil ausgegangen. Die Gehörsverletzung sei durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht beseitigt worden. Wenn das Oberlandesgericht ausführe, es habe den Vortrag zur Kenntnis genommen, schließe sich aber der Auffassung des KBA an, verkenne es, dass es insoweit nicht um unterschiedliche Rechtsauffassungen gehe, sondern um eine Tatsachenfrage von zentraler Bedeutung für die Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung. Diese Tatsachenfrage hätte das Oberlandesgericht aufklären und das Ergebnis in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich, weil das Oberlandesgericht sein Urteil tragend auf Tatsachen gestützt habe, die mit dem übergangenen Vortrag bestritten worden seien. Ohne die Gehörsverletzung hätte es das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verneinen und einen Anspruch aus § 826 BGB ablehnen müssen. \n\n## III.\n\n16\\. 1\\. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie dem Kläger des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. \n\n17\\. 2\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n# B.\n\n18\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts vom 7. August 2023 richtet. Dies ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. \n\n## I.\n\n19\\. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang der Annahme zulässig und offensichtlich begründet. Das Endurteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n20\\. 1\\. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 27, 248 \u003C251>; 86, 133 \u003C145>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 65, 293 \u003C295>; 86, 133 \u003C145 f.>). Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 \u003C251 f.>; 65, 293 \u003C295 f.>; 86, 133 \u003C146>; 96, 205 \u003C216 f.>). \n\n21\\. Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 \u003C188 f.>; 86, 133 \u003C146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982\u002F20 -, Rn. 41 m.w.N.). \n\n22\\. 2\\. Diesen Maßstäben wird das Endurteil vom 7. August 2023 nicht gerecht. \n\n23\\. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit der Rückschaltung in den effektiveren Speichermodus auch ohne Motorneustart übergangen. Obwohl es unter Berufung auf die Auskunft des KBA entscheidungstragend angenommen hat, eine Rückschaltung in den Speichermodus erfolge erst bei Motorneustart, ist es auf den gegenteiligen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Es hat die von ihm zugrunde gelegte Funktionsweise des SCR-Systems zunächst sogar als zwischen den Parteien unstreitig bezeichnet und dies erst auf den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin hin korrigiert. Dies lässt den Schluss zu, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet hat. Die Frage einer Rückschaltung in den Speichermodus auch ohne Motorneustart war nach der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des Oberlandesgerichts entscheidungserheblich. Das Gericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gerade mit der von ihm angenommenen, von der Beschwerdeführerin in wesentlicher Hinsicht bestrittenen Funktionsweise der Abgasnachbehandlung begründet. \n\n24\\. 3\\. Die Gehörsverletzung ist nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2023 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin geheilt worden. \n\n25\\. a) Eine Heilung von Gehörsverstößen ist möglich, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 \u003C24>; 73, 322 \u003C326 f.>; BVerfGK 15, 116 \u003C119>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178\u002F09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813\u002F18 -, Rn. 21). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Verstoß beseitigen kann, insbesondere, indem es rechtliches Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178\u002F09 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326\u002F19 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2025 - 1 BvR 2131\u002F20 -, Rn. 19). Insoweit wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfGK 15, 116 \u003C120>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24\\. Februar 2009 - 1 BvR 188\u002F09 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326\u002F19 -, Rn. 14). Etwas anderes gilt freilich in Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht zu heilen vermag, wie etwa beim Übergehen eines erheblichen Beweisantrags (vgl. BVerfGE 50, 32 \u003C35>; 60, 247 \u003C249>; BVerfGK 15, 116 \u003C120>). \n\n26\\. b) Hier ist der Gehörsverstoß im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht geheilt worden. Das Oberlandesgericht bringt zwar in dem Beschluss vom 23. Oktober 2023 zum Ausdruck, dass es das Vorbringen der Beschwerdeführerin formal zur Kenntnis genommen hat. Insoweit beschränken sich seine Ausführungen jedoch darauf, dass es sich im Ergebnis der Auffassung des KBA anschließe. Dies reicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht aus. Es handelt sich bei diesen Ausführungen nicht um bloße rechtliche Erwägungen, die deutlich machten, dass das Endurteil vom 7. August 2023 nicht auf der Gehörsverletzung beruhte. Vielmehr nimmt das Oberlandesgericht damit eine ergänzende tatsächliche Würdigung der Funktionsweise der Abgasnachbehandlung vor, allerdings wiederum ohne erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen, in wesentlicher Hinsicht abweichenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das KBA hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft, bis zu einem Motorneustart, in den weniger effektiven Onlinemodus umgeschaltet werde. Dem schließt sich das Oberlandesgericht ohne Weiteres an, obwohl die Beschwerdeführerin die vom KBA dargelegte Funktionsweise mit detailliertem Vortrag bestritten hat. Zur Heilung des Gehörsverstoßes wären zumindest eine substanzielle Würdigung dieses Vortrags und eine Begründung erforderlich gewesen, weshalb er die Richtigkeit der Auskunft des KBA nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen vermochte und es daher auch in Ansehung des Vorbringens keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte. \n\n27\\. c) Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht zu einer anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Sachentscheidung gelangt wäre, wenn es deren Vorbringen in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass die von ihm gemäß der Auskunft des KBA festgestellte Strategie der Abgasnachbehandlung (dauerhaftes Umschalten in den weniger effektiven Onlinemodus nach Ablauf des Prüfzyklus) eine unzulässige Abschalteinrichtung sei sowie nach ihrer Machart eine bewusste Täuschung und damit die Sittenwidrigkeit indiziere, erscheint es zumindest als möglich, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer Rückschaltung in den Speichermodus auch ohne Motorneustart - erforderlichenfalls nach Beweiserhebung - zur Verneinung eines Anspruchs aus § 826 BGB gelangt wäre. \n\n## II.\n\n28\\. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2023 wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## III.\n\n29\\. 1\\. Das Endurteil des Oberlandesgerichts vom 7. August 2023 ist gemäß § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin bedarf. Mit der Aufhebung des Endurteils wird der auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2023gegenstandslos. \n\n30\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. \n\n31\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Heilung eines Gehörsverstoßes im Zivilprozess bei Übergehen von Tatsachenvortrag - hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - Verfassungsbeschwerde eines Fahrzeugherstellers gegen ein Zivilurteil im Kontext des sog Diesel-Abgasskandals überwiegend erfolgreich","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:06.194Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"3070","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464952601","ecli-de-neuris-kvre464952601","1 BvR 1805\u002F21","2026-02-12T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf Gehörsverstoß trotz zusätzlichem einfachrechtlichem Rechtsfehler - Gegenstandswertfestsetzung \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2019 - 6 U 21\u002F19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit dieser auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger zu 1 und 2 des Ausgangsverfahrens verurteilt worden ist, an die im Urteil genannte Nacherbengemeinschaft weitere 117.805,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.\n\n2\\. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2019 - 6 U 21\u002F19 - wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Damit sind die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 und vom 24. Juni 2021 - IX ZR 296\u002F19 - im entsprechenden Umfang gegenstandslos.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n4\\. Das Land Niedersachen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n5\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts, dem der Bundesgerichtshof trotz der vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde teilweise nicht abgeholfen hat. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren wurde der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, von Nacherben des Erblassers wegen der Überweisung von Nachlassmitteln von einem vom Beschwerdeführer unterhaltenen Anderkonto an die Testamentsvollstreckerin einer verstorbenen Vorerbin auf Erstattung des Betrags von 117.805,15 Euro in Anspruch genommen. \n\n3\\. 2\\. Die Kläger machten im Ausgangsverfahren geltend, der Testamentsvollstrecker des Erblassers habe vor den Überweisungen mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart, dass dieser an die Vorerbin nur Zinsen auszahle und im Übrigen den überwiesenen Betrag für den Testamentsvollstrecker und die Nacherben auf dem Anderkonto verwahre. Die Kläger beantragten im Ausgangsverfahren ursprünglich, die Beklagte zu 1, die Testamentsvollstreckerin der verstorbenen Vorerbin war, und den Beschwerdeführer als Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 117.805,15 Euro an die Kläger sowie an einen weiteren Nacherben zu verurteilen. Darüber hinaus verlangten die Kläger vom Beschwerdeführer die Zahlung von rund 840.000 Euro. \n\n4\\. a) Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 117.000 Euro und den Beschwerdeführer zur Zahlung von rund 840.000 Euro an die Nacherben nach dem Erblasser verurteilt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers hat das Landgericht den auf Zahlung von 117.805,15 Euro gerichteten Antrag abgewiesen. \n\n5\\. b) Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten zu 1 abgeändert und die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen. Auf die für diesen Fall von den Klägern eingelegte Hilfsanschlussberufung hat das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer als Beklagten zu 2 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zusätzlich zur Zahlung von 117.805,15 Euro an die Nacherbengemeinschaft verurteilt und die Revision nicht zugelassen. \n\n6\\. c) Mit seinem angegriffenen Beschluss vom 15. April 2021 hat der Bundesgerichtshof auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit der Beschwerdeführer zur Zahlung von mehr als 117.805,15 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist; die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat er zurückgewiesen. Auf die Revision des Beschwerdeführers hat er das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Zahlung von mehr als 117.805,15 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\n7\\. Das Berufungsgericht habe zwei erstinstanzlich vernommene Zeugen nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders gewürdigt habe als das Landgericht. Dies verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei aber nur insoweit entscheidungserheblich, als das Berufungsgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht bestätigt habe. \n\n8\\. Soweit das Berufungsgericht den Beschwerdeführer auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger zur Zahlung weiterer 117.805,15 Euro verurteilt habe, habe es übersehen, dass die bedingte Anschließung unzulässig gewesen sei. Für diesen Rechtsfehler des Berufungsgerichts fehle es an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO. Der Zugang zur Revision wegen der Verurteilung in Höhe von 117.805,15 Euro sei deshalb verschlossen. Das gelte auch, wenn der im Grundsatz zulassungsrelevante Rechtsfehler ein Gehörsverstoß sei. Auch dieser müsse entscheidungserheblich sein. \n\n9\\. d) Gegen die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 hat der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben. Er hat geltend gemacht, der Bundesgerichtshof habe die von ihm als berechtigt anerkannte Gehörsrüge des Beschwerdeführers aus einem Grund, der im Verfahrensrecht keine Stütze finde und mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, hinsichtlich des Teilbetrags von 117.805,15 Euro nicht berücksichtigt. Auch dieser Teil der Verurteilung beruhe auf der gehörswidrigen Abweichung des Oberlandesgerichts vom erstinstanzlichen Beweisergebnis ohne Wiederholung der Beweisaufnahme. \n\n10\\. e) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2021 hat der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletze nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Umfang der auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger erfolgten Verurteilung beruhe darauf, dass der dem Berufungsgericht auch insoweit unterlaufene Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich sei. \n\n11\\. aa) Die auf die Hilfsanschlussberufung erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers beruhe auf zwei voneinander unabhängigen Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Außerdem habe es übersehen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer als Beklagtem zu 2 erhobene Hilfsanschlussberufung unzulässig gewesen sei, weil sie in unzulässiger Weise von einer Bedingung im Prozessrechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 abhänge. Hinsichtlich der fehlerhaften Beurteilung der Zulässigkeit der Hilfsanschlussberufung fehle es an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Hätte das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt und nur die Zulässigkeit der Hilfsanschlussberufung fehlerhaft beurteilt, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Weiteres zurückzuweisen gewesen. \n\n12\\. bb) Die Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht deshalb begründet, weil dem Berufungsgericht zusätzlich ein Gehörsverstoß unterlaufen sei. Die Hilfsanschlussberufung wäre in dem Revisionsverfahren, das sich der von dem Beschwerdeführer begehrten Zulassung anschlösse, zwingend als unzulässig zu verwerfen. Auf die zur Beseitigung des Gehörsverstoßes erforderliche Wiederholung der Beweisaufnahme käme es nicht (mehr) an. Käme es zu der vom Beschwerdeführer begehrten Zulassung der Revision auch mit Blick auf die infolge der Hilfsanschlussberufung erfolgte Verurteilung, würde letztlich allein der nicht zulassungsrelevante Rechtsfehler - die irrtümliche Annahme der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels \\- beseitigt. Daraus folge, dass der (zusätzliche) Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich sei. \n\n## II.\n\n13\\. 1\\. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2021 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge, gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021, soweit durch diesen Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts bezüglich eines Betrags von 117.805,15 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist, und gegen das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts, soweit dadurch der Beschwerdeführer auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger verurteilt worden ist, an die Nacherbengemeinschaft nach dem Erblasser weitere 117.805,15 Euro nebst Zinsen zu zahlen. \n\n14\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in seinem Urteil ohne Wiederholung der Beweisaufnahme von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung abgewichen sei und die Aussagen der von ihm nicht vernommenen Zeugen anders gewürdigt und anders gewertet habe als das Landgericht, das die Zeugen persönlich vernommen habe. Dieser Gehörsverstoß sei mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt worden. Der Bundesgerichtshof habe die Gehörsrüge als berechtigt anerkannt. \n\n15\\. 3\\. Die Verfassungsbeschwerde beanstandet weiter, dass der Bundesgerichtshof die von ihm ausdrücklich bestätigte Gehörsverletzung durch das Berufungsurteil nur deshalb nicht beseitigt habe, weil zu der Gehörsverletzung ein Verstoß gegen das einfache Recht hinzugekommen sei. Dies sei mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar. Anders verhielte es sich dann, wenn der hinzutretende Verstoß gegen das einfache Recht den Gehörsverstoß beseitigt oder wenn er ihm die Bedeutung genommen hätte. Das sei aber nicht der Fall. \n\n16\\. a) Richtig sei allein, dass dann, wenn der hinzutretende Verstoß gegen das einfache Recht dem Berufungsgericht nicht unterlaufen wäre, die Hilfsanschlussberufung als unzulässig verworfen worden wäre. Dann wäre es in Höhe der 117.805,15 Euro gar nicht erst zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gekommen. Das Berufungsgericht habe die Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung aber nicht erkannt und den mit ihr verfolgten Anspruch auf Zahlung von 117.805,15 Euro sachlich geprüft und sachlich beschieden. Dass der Gehörsverstoß, der zur weitgehenden Aufhebung des Berufungsurteils geführt habe, dem Berufungsgericht auch in Bezug auf die 117.805,15 Euro unterlaufen sei, sei vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ausdrücklich bestätigt worden und stehe auch außer Frage. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs sei dieser Gehörsverstoß auch bezüglich der auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 117.805,15 Euro bestehen und entscheidungserheblich geblieben. \n\n17\\. b) Dass das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung nicht erkannt habe, habe - für sich allein - noch nicht zu einer endgültigen Belastung des Beschwerdeführers geführt. Es habe nur zur Folge gehabt, dass das Berufungsgericht den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Zahlung dieser 117.805,15 Euro, anstatt die Hilfsanschlussberufung als unzulässig zu verwerfen, sachlich geprüft und sachlich beschieden habe. Das führe \\- für sich allein - aber noch nicht zu einer Belastung des Beschwerdeführers. Vielmehr hätte das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen sachlichen Prüfung, da es der Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis des Erstgerichts offensichtlich nicht ohne Weiteres folgen wollte, richtigerweise die Beweisaufnahme wiederholen und die Zeugen selbst vernehmen müssen. Danach hätte es den von den Klägern gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der 117.805,15 Euro richtigerweise verneinen müssen. Jedenfalls sei nicht auszuschließen, dass es, hätte es sich einen eigenen Eindruck von den Zeugen verschafft und hätte es deren Aussagen und auch den Vortrag des Beschwerdeführers vollständig in seine Erwägungen einbezogen, so entschieden hätte. Werde das bedacht, sei die (Aufrechterhaltung der) Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung dieser 117.805,15 Euro ohne den Gehörsverstoß nicht denkbar, woraus zwingend folge, dass dieser Gehörsverstoß auch in Bezug auf die 117.805,15 Euro ursächlich geworden und ursächlich geblieben sei. Ein (auch weiterhin) ursächlicher Gehörsverstoß aber müsse beseitigt werden. \n\n## III.\n\n18\\. Der Bundesregierung, dem Niedersächsischen Justizministerium, dem Bundesgerichtshof sowie den Klägern des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundesgerichtshof und die Klägerin zu 2 haben Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\n## IV.\n\n19\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Berufungsurteil wendet. Denn insoweit ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. \n\n20\\. 1\\. Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht zwei erstinstanzlich vernommene Zeugen nicht erneut vernommen hat, obwohl es deren Aussage - ohne zuvor darauf hinzuweisen - anders gewürdigt hat als das Landgericht. \n\n21\\. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 \u003C249>; 60, 250 \u003C252>; 65, 305 \u003C307>; 69, 141 \u003C143>). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 \u003C36>; 60, 250 \u003C252>; 65, 305 \u003C307>; 69, 141 \u003C144>; BVerfGK 12, 346 \u003C350 f.>). Zudem darf ein Berufungsbeklagter darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, einen Hinweis erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068\u002F14 -, Rn. 51 f.). \n\n22\\. b) Nach diesen Maßstäben ist mit dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 von einem Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts auszugehen. Das Oberlandesgericht hat die Aussagen von zwei erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders gewürdigt als das Landgericht. Das Landgericht hat sich nicht von der klägerseits behaupteten Treuhandabrede überzeugt, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen, weil es sich nicht von der Wahrheit einer der beiden Aussagen überzeugen konnte. Trotz seiner abweichenden Würdigung, mit der es eine mündliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwahrung festgestellt hat, hat das Oberlandesgericht die Zeugen aber - ohne zuvor auf seine Absicht hinzuweisen - nicht selbst vernommen, wobei dies keinen hinreichenden Anhalt im Prozessrecht findet (vgl. auch BVerfGK 1, 211 \u003C213>; 18, 58 \u003C60 ff.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935\u002F03 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068\u002F14 -, Rn. 54 ff.). \n\n23\\. c) Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. \n\n24\\. aa) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dabei genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 \u003C241>; 18, 147 \u003C150>; 28, 17 \u003C19 f.>; 60, 247 \u003C250>; 86, 133 \u003C147>; 89, 381 \u003C392 f.>; 112, 185 \u003C206>; stRspr; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745\u002F18 -, Rn. 60 f.; BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187\u002F02 -, juris, Rn. 12). \n\n25\\. bb) Nach diesen Maßstäben ist von einem Beruhen des angegriffenen Berufungsurteils auf dem Gehörsverstoß auszugehen. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, die der Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der 117.805,15 Euro zugrunde liegt, stützt sich unter anderem auf die Aussagen der beiden erstinstanzlich vernommenen Zeugen, die das Oberlandesgericht anders gewürdigt hat als das Landgericht, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht die Beweise nach einer eigenen Vernehmung der Zeugen anders gewürdigt hätte. \n\n26\\. cc) Das Beruhen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Oberlandesgericht neben dem Gehörsverstoß noch ein (einfachrechtlicher) Rechtsfehler zur Last fallen könnte. So geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass das Oberlandesgericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Hilfsanschlussberufung der Kläger ausgegangen ist, die der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 117.805,15 Euro durch das Oberlandesgericht zugrunde liegt. \n\n27\\. (1) Ein weiterer (einfachrechtlicher) Rechtsfehler änderte jedoch nichts daran, dass das Berufungsurteil nach den gehörsrechtlichen Maßstäben auf dem Gehörsverstoß bei der Beweiswürdigung beruht. Die beiden Rechtsfehler hätten letztlich kumulativ zusammengewirkt. Nur weil das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft von der Zulässigkeit der Hilfsanschlussberufung ausgegangen ist und die vermeintlich zulässige Hilfsanschlussberufung aufgrund seiner gehörswidrigen Beweiswürdigung für begründet gehalten hat, hat es den Beschwerdeführer zur Zahlung der 117.805,15 Euro verurteilt. Der Fall mehrerer je selbständig tragender Gründe ist anders gelagert und liegt hier gerade nicht vor (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2023 - 1 BvR 1790\u002F23 -, Rn. 12; siehe auch Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 321a Rn. 12). \n\n28\\. (2) Zwar könnte das Oberlandesgericht nach der Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der 117.805,15 Euro und der Zurückverweisung der Sache durch den vorliegenden Beschluss möglicherweise keine ergänzende Beweisaufnahme mehr durchführen, sondern die Hilfsanschlussberufung verwerfen. Dies ändert jedoch nichts an dem Beruhen des Urteils auf dem Gehörsverstoß. Denn dieser liegt in der hinweislosen abweichenden Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts im Berufungsurteil. Diese ist gehörswidrig, weil das Oberlandesgericht die Zeugenaussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht, ohne die Zeugen selbst erneut zu vernehmen und hierauf hinzuweisen. Mit der Aufhebung des Berufungsurteils wird dieser Gehörsverstoß beseitigt. \n\n29\\. (3) Allerdings hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der angegriffenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 117.805,15 Euro wegen des weiteren von ihm erkannten Rechtsfehlers von einer Zulassung der Revision abgesehen und insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die dem zugrundeliegenden Erwägungen nach den angegriffenen Beschlüssen des Bundesgerichtshofs, wonach es insoweit an der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes fehle, beziehen sich aber auf die Auslegung des Revisionszulassungsrechts und damit auf das einfache Recht. Verfassungsrechtlich macht das Beruhen des Berufungsurteils auf dem Gehörsverstoß aus den genannten Gründen eine Korrektur dieses Urteils erforderlich (vgl. BVerfGE 107, 395 \u003C408 ff.>; 108, 341 \u003C347 ff.>; siehe auch Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 543 Rn. 19). \n\n30\\. 2\\. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 und 24. Juni 2021 wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird hier gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## V.\n\n31\\. 1\\. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs werden insoweit gegenstandslos. \n\n32\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>). \n\n33\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf Gehörsverstoß trotz zusätzlichem einfachrechtlichem Rechtsfehler - Gegenstandswertfestsetzung","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:27.030Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":102,"fullText":103,"summary":104,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":105,"updatedAt":106},"5483","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462832501","ecli-de-neuris-kvre462832501","2 BvR 1379\u002F23","2025-07-24T00:00:00.000Z","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 495a S 2 ZPO \n\n## Tenor\n\nDas Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juni 2023 - 18 C 30\u002F23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n\nDas Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen.\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 25. August 2023 - 18 C 30\u002F23 - ist gegenstandslos.\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidung seines Rechtsstreits im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung. \n\n2\\. 1\\. Dem hier gegenständlichen Zivilprozess ging ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Würzburg zwischen dem Beschwerdeführer auf der Klägerseite und einer Zahnarztpraxis sowie einem behandelnden Zahnarzt auf der Beklagtenseite voraus. Der Beschwerdeführer machte erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend. Das Landgericht stützte die Klageabweisung maßgeblich auf ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nach dessen Auffassung kein Behandlungsfehler vorgelegen habe. Die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Oberlandesgericht Bamberg wurde als unzulässig verworfen. \n\n3\\. 2\\. a) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht Würzburg und nahm den im Verfahren vor dem Landgericht bestellten Sachverständigen im Urkundenprozess auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Amtsgericht ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt werde, wenn eine der Prozessparteien dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Für die Einhaltung der Fristen sei der Eingang beim Amtsgericht maßgeblich. \n\n4\\. b) Nachdem der Beklagte umfassend auf die Klage erwidert hatte, teilte das Amtsgericht mit, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 495a ZPO weiter schriftlich verhandelt werde und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfinde. Schriftsätze, die bis zum 3. Mai 2023 bei Gericht eingingen, würden bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist ergehe eine Entscheidung im Bürowege. Die Parteien nahmen daraufhin innerhalb der laufenden Frist nochmals zur Sache Stellung. \n\n5\\. c) Mit Schreiben vom 10. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das in der Akte befindliche Schreiben enthält einen Stempelaufdruck, ausweislich dessen das Schreiben am 11. Juni 2023 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden Würzburg gelangte. \n\n6\\. d) Das Amtsgericht wies die Klage mit Endurteil vom 12. Juni 2023 ab. Die Klage sei im Urkundenprozess nicht statthaft. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ergäben sich nicht sämtliche Tatsachen, die zur Begründung des hier einzig in Betracht kommenden Anspruchs aus § 839a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderlich seien. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet und daher in der Sache abzuweisen, denn der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig dargelegt, dass das Gutachten unrichtig sei, dass der Sachverständige grob fährlässig gehandelt habe, woraus sich der Schaden ergebe, wie hoch dieser sei und ob die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB vorlägen. \n\n7\\. 3\\. Das Amtsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2023 mit, dass das Verfahren durch Urteil vom 12. Juni 2023 beendet worden sei. Eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen und Anträgen sei auf den 3. Mai 2023 gesetzt worden und damit längst abgelaufen. Der Schriftsatz vom 10. Juni 2023 habe bei Fertigung des Urteils am 12. Juni 2023 dem erkennenden Gericht nicht vorgelegen und daher keine Berücksichtigung finden können. \n\n8\\. 4\\. a) Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Er forderte sinngemäß, dass eine mündliche Verhandlung nachgeholt wird, und machte geltend, dass sein Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, kein faires Ver-fahren gewährt worden und das Urteil entgegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich ergangen sei. Er habe mit ausreichenden Beweismitteln dargelegt, dass das Gutachten falsch gewesen und ein Schaden in fünfstelliger Höhe verursacht worden sei. Das Gericht habe die Klage wegen fehlender Unterlagen abgewiesen, ohne den Beschwerdeführer hierauf hinzuweisen oder diese anzufordern. \n\n9\\. b) Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 25. August 2023 zurück. Der Beschwerdeführer habe eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Selbst bei einem Hinweis des Gerichts auf vorzulegende Urkunden bezüglich des Schadens und entsprechendem weiterem Vortrag des Beschwerdeführers wäre das Gericht zu keiner anderen Entscheidung gelangt. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch scheitere jedenfalls am Unterlassen des Beschwerdeführers, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB). Im Ausgangsverfahren habe der Beschwerdeführer seine Berufung nicht begründet, sodass diese als unzulässig verworfen worden sei. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2023, mit dem dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe, sei zwar rechtzeitig vor Erlass des Urteils, und zwar am 11. Juni 2023 eingegangen, habe der erkennenden Richterin im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils aber aufgrund der Verzögerung infolge des Digitalisierens des Papiers nicht vorgelegen. Ein Anspruch scheitere ungeachtet einer mündlichen Verhandlung an § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB. \n\n## II.\n\n10\\. Mit seiner fristgemäß am 4. Juli 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1, Art. 101 Abs. 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts sei unrichtig, da das im Verfahren vor dem Landgericht erstellte Sachverständigengutachten gravierende Fehler aufgewiesen habe, wodurch ihm ein materieller Schaden entstanden sei. Das Amtsgericht habe − wie zuvor das Landgericht − in der Entscheidung die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung ignoriert. Es habe zudem einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung abgewiesen, als wäre der Antrag zu spät eingereicht worden. Die Anhörungsrüge sei vom Amtsgericht nicht ernst genommen worden, andernfalls hätte das Gericht diese nicht an die gegnerische Partei weitergeleitet. \n\n## III.\n\n11\\. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert. \n\n12\\. Die Akten der Ausgangsverfahren haben der Kammer vorgelegen. \n\n## IV.\n\n13\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12\\. Juni 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n14\\. 1\\. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 40, 101 \u003C104>; 87, 1 \u003C33>). Der Gehörsgrundsatz schützt aber nicht davor, dass das Vorbringen aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 205 \u003C216>), dass das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 \u003C98>) oder dass eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung erfolgt (vgl. BVerfGE 65, 293 \u003C295>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher grundsätzlich davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 149, 86 \u003C109 Rn. 63>). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 \u003C295>; 70, 288 \u003C293>; 86, 133 \u003C145 f.>). \n\n15\\. 2\\. Damit ist das angegriffene amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen. \n\n16\\. a) Das Amtsgericht überging den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erließ das angegriffene Urteil, ohne zuvor über den Antrag entschieden zu haben. Das geht bereits aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 16. Juni 2023 und den Gründen im Beschluss vom 25. August 2023 hervor. \n\n17\\. b) Die im Beschluss vom 25. August 2023 angeführte Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, findet im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben wird, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370\u002F22 -, Rn. 26 m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden können und müssen. \n\n18\\. c) Auch der Umstand, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen ist, rechtfertigt ein Übergehen des Antrags nicht. Das Amtsgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder der hierauf gerichtete Antrag - soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig hält (dagegen Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 495a Rn. 39 m.w.N. zur Gegenansicht) \\- etwa nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen wird. Eine solche Prüfung ist vorliegend aber nicht erfolgt. \n\n19\\. 3\\. Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und infolgedessen auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte. \n\n20\\. a) Unterbleibt eine mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser eine andere Entscheidung ergangen wäre. Eines substantiierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in diesen Fällen nicht. Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Sie kann so je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. Der schlichte Hinweis des Fachgerichts in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge, dass die mündliche Verhandlung an seiner Sachentscheidung letzten Endes nichts hätte ändern können, kann die in diesen Fällen bestehenden Beruhensvermutung nicht entkräften (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2020 - 2 BvR 1907\u002F18 -, Rn. 11). \n\n21\\. b) So liegt der Fall hier. Umstände, die in jedem Fall eine andere Entscheidung des Amtsgerichts ausgeschlossen erscheinen ließen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch deshalb für nicht gegeben angesehen hat, weil der Beschwerdeführer die im vorangegangenen Verfahren eingelegte Berufung nicht begründet hat und damit seiner Obliegenheit aus § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sein soll. Es ist nämlich nicht nach jeder Denkart auszuschließen, dass sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte, dass die fehlende Begründung der Berufung dem Beschwerdeführer nicht persönlich vorwerfbar ist und § 839 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Hierzu verhält sich das Amtsgericht nicht. \n\n22\\. 4\\. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es keiner Prüfung, ob das amtsgerichtliche Urteil zugleich weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt. \n\n## V.\n\n23\\. Es war festzustellen, dass das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juni 2023 \\- 18 C 30\u002F23 - den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Endurteil war aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Würzburg zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 25. August 2023 wird gegenstandslos. \n\n24\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.","Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 495a S 2 ZPO","2026-07-08T22:53:46.176Z","2026-07-10T22:10:30.223Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":113,"summary":114,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":116},"6261","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462422501","ecli-de-neuris-kvre462422501","1 BvR 825\u002F25","2025-05-28T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abhängigmachung der Zustellung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung des Gebührenvorschusses (hier: verspäteter Antrag auf Zustellung ohne Vorschuss gem § 14 Nr 3 Buchst a GKG) \\- Unzulässigkeit mangels hinreichender Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDer Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin wendet sich unter Hinweis auf ihren Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem gegen zivilgerichtliche Entscheidungen betreffend die Abhängigmachung der Klagezustellung von der Zahlung des Gebührenvorschusses bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage. \n\n2\\. 1\\. Die Beschwerdeführerin, eine Bank mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich mehrheitlich im russischen Staatsbesitz befindet, ist mit 99,39 % an der (…)-Bank SE i.L. beteiligt, einer in Frankfurt am Main ansässigen Vollbank. Im April 2022 - nach dem Beginn des kriegerischen Angriffs Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 - untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer Stimmrechte in jener Bank. Zur Begründung führte die BaFin aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beteiligung des russischen Staates nicht mehr als zuverlässig im Sinne des § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG anzusehen. \n\n3\\. 2\\. Im Ausgangsverfahren reichte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 beim Landgericht eine aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen die (…)-Bank SE i.L. ein. Sie beantragte mit der auf § 245 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 AktG gestützten Klage die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer auf der Hauptversammlung der (…)-Bank SE i.L. vom 11. September 2023 gefasster Beschlüsse. \n\n4\\. a) Mit der Kostenrechnung vom 16. November 2023 forderte das Landgericht bei der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr in Höhe von knapp 30.000 Euro an und machte die Zustellung der Klage von deren Bezahlung abhängig. Die Beschwerdeführerin zahlte den Gebührenvorschuss nicht. Am 17. Mai 2024 wurde die Akte weggelegt. Mit Rechnung vom 16. September 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin wegen \"Nichtzahlung des Kostenvorschusses\" eine reduzierte Gebühr von rund 10.000 Euro angefordert. \n\n5\\. b) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Klage zuzustellen, ohne dies vom Eingang der offenen Gerichtskosten abhängig zu machen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Dezember 2024 entschied das Landgericht, dass es dabei verbleibe, dass das Gericht seine Tätigkeit nach § 12 GKG von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig mache. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG lägen nicht vor. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Januar 2025 entschied das Landgericht, dass der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen werde. \n\n6\\. Mit dem weiteren angegriffenen Beschluss vom 18. Februar 2025 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unbegründet. Das Landgericht habe die Zustellung der Klage zu Recht von der Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Vorschusspflicht gemäß § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG lägen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 294, S. 1) über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in Verbindung mit § 246 Abs. 1 AktG verlange die Erhebung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage binnen eines Monats nach der Beschlussfassung. Die Frist könne gemäß § 167 ZPO durch Anhängigmachung der Klage gewahrt werden, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Eine Zustellung erfolge nicht mehr demnächst, wenn sie sich aufgrund von zurechenbaren Umständen mehr als 14 Tage verzögere. Vorliegend sei der Antrag auf Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Vorschusses nach § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG erst mehr als ein Jahr und einen Monat nach der Vorschussanforderung für die Gerichtskosten gestellt worden. Diese die Rückwirkung nach § 167 ZPO hindernde Verzögerung sei im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 14 Nr. 3 GKG zu berücksichtigen. Zudem sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführerin die alsbaldige Zahlung der Kosten aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. \n\n7\\. Mit einem nicht angegriffenen Beschluss vom 27. März 2025 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 18. Februar 2025 zurück. \n\n## II.\n\n8\\. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbots wegen der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Nr. 3 GKG und eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten in diesem Zusammenhang sowie Gehörsverstöße bei der Würdigung des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin habe trotz ihres Ausschlusses aus dem SWIFT-Zahlungssystem Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Zahlung der Kosten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. \n\n## III.\n\n9\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. \n\n10\\. 1\\. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 162, 1 \u003C51 f. Rn. 93 f.>; BVerfGK 20, 327 \u003C329>).Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 130, 1 \u003C21>). \n\n11\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Sie legt nicht hinreichend dar, dass Verfassungsverstöße möglich sind. \n\n12\\. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts sei unhaltbar. § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG werde in nicht nachvollziehbarer Weise angewendet. Die Argumentation, die Klage sei nicht ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzustellen, weil der zugrunde liegende Anspruch verfristet sei, sei zirkelschlüssig und hebele § 14 GKG aus. Die Vorschrift diene dazu, eine Zustellung auch ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu ermöglichen. \n\n13\\. b) Diese Rüge ist nicht den Anforderungen entsprechend begründet, weil sie sich nicht genügend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. \n\n14\\. aa) Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass die Vorschussanforderung für die Gerichtskosten den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 17. November 2023 erreicht habe, sie aber erst am 20. Dezember 2024 - also mehr als ein Jahr und einen Monat später - den Antrag auf Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Nr. 3 GKG gestellt habe. Die unterbliebene Zustellung der Klage beruhe deshalb - die Erfolgsaussicht des Antrags nach § 14 GKG im Übrigen unterstellt - auf der nachlässigen Verzögerung der Stellung eines solchen Antrags durch die Beschwerdeführerin. Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Klage - würde sie nunmehr zugestellt - wegen Versäumung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG abzuweisen wäre und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher aussichtslos erscheine. \n\n15\\. bb) Über diesen Kern der Begründung des Oberlandesgerichts geht die Verfassungsbeschwerdehinweg. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2019(V ZR 34\u002F18), auf das sie sich beruft, ist nicht einschlägig. Danach ist bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (siehe näher BGH, Urteil vom 17\\. Mai 2019 - V ZR 34\u002F18 -,NJW-RR 2019, S. 976 \u003C976 f. Rn. 7 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Frist nie zu laufen begonnen, weil die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem objektiv daran gehindert gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen. Darauf kommt es jedoch nach der Begründung des Oberlandesgerichts nicht an. Das Oberlandesgericht hat auf die verzögerte Stellung des Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG abgestellt. Ob die Beschwerdeführerin den Vorschuss überweisen konnte, ist dafür nicht relevant. \n\n16\\. cc) Die Verfassungsbeschwerde rügt darüber hinaus ohne hinreichende Begründung, das Argument des Oberlandesgerichts, durch das Erfordernis \"demnächst\" in § 167 ZPO solle auch das Vertrauen des Zustellungsadressaten geschützt werden, greife nicht durch. Sie wendet ein, dass der Beklagtenseite im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 Einsicht in die Klageschrift gewährt worden sei und diese nicht darauf habe vertrauen können, dass gegen die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse keine Klage mehr eingereicht werde. Die Verfassungsbeschwerde unterscheidet hier aber nicht zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klageschrift. Die seinerzeit erlangte Kenntnis der Beklagtenseite von der Einreichung der Klageschrift bedeutet nicht, dass die Beklagtenseite auch Ende des Jahres 2024 noch mit einer Zustellung rechnen musste. Im Übrigen werden insoweit mögliche Verfassungsverstöße nicht genügend dargelegt. \n\n## IV.\n\n17\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n18\\. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 oder Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. \n\n19\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abhängigmachung der Zustellung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung des Gebührenvorschusses (hier: verspäteter Antrag auf Zustellung ohne Vorschuss gem § 14 Nr 3 Buchst a GKG) - Unzulässigkeit mangels hinreichender Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung","2026-07-08T23:01:36.077Z","2026-07-10T22:11:50.096Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":122,"summary":123,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":124,"updatedAt":125},"6878","ECLI:DE:NEURIS:KVRE461932501","ecli-de-neuris-kvre461932501","2 BvR 468\u002F25","#  Nichtannahmebeschluss: Zur \"alsbaldigen\" Anfertigung der Gründe eines ohne Begründung ergangenen Stuhlurteils iSd § 315 Abs 2 S 3 ZPO in einer äußerungsrechtlichen Sache \\- hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen verzögerter Absetzung der Gründe eines Unterlassungsurteils - Eingriff in Rechtsschutzanspruch und Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit nicht substantiiert dargelegt \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Verfahren, in dem den Beschwerdeführern die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wurde. \n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer zu 2. recherchierte zu Verbindungen eines Unternehmens, dessen Geschäftsführer belgischer und dessen Mitanteilseigner deutscher Staatsangehöriger ist, nach Russland. Er berichtete hierüber in einem am 29. Juni 2024 veröffentlichten Beitrag auf einem Internetauftritt der Beschwerdeführerin zu 1. sowie in einem am 30\\. Juni 2024 veröffentlichten Artikel in der Printausgabe einer Wochenzeitung, die die Beschwerdeführerin zu 1. verlegt, und formulierte dabei den Verdacht, dass das Unternehmen von Personen aus Russland genutzt wird, um unter Umgehung von Sanktionen westliche Technologie nach Russland zu importieren. \n\n3\\. 2\\. Mit Beschluss vom 2. September 2024 untersagte das Landgericht Hamburg den Beschwerdeführern im Wege einer einstweiligen Verfügung die Berichterstattung. Diese Entscheidung weist Gründe auf, in denen ausgeführt wird, dass es sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung handle, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragsteller verletze. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. September 2024 mit einem Widerspruch und einem Antrag auf Einstellung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung. \n\n4\\. 3\\. Am 8. November 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und nach deren Schluss ein Urteil erging, mit dem das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigte. Dieses Urteil weist keine Entscheidungsgründe auf. Die Entscheidungsgründe seien bislang auch nicht nachgereicht worden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer das Unterlassen des Landgerichts an, das nur im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 legten sie Berufung ein und beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung gemäß § 719 Abs. 1, § 707 ZPO. \n\n5\\. 4\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 11. März 2025 wies das Hanseatische Oberlandesgericht den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Voraussetzung für eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 1, § 707 ZPO sei, dass das Rechtsmittel einige Aussicht auf Erfolg hat. Dies könne aber bereits nicht im Ansatz beurteilt werden, weil die Beschwerdeführer ihre Berufung noch nicht begründet haben. \n\n6\\. 5\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) und des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Weil das Landgericht es unterlassen habe, das im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln, sei es ihnen faktisch nicht möglich, ihr Rechtsmittel sinnvoll zu begründen, um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz effektiv und zeitnah in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht verkenne den grundrechtlich gewährten Schutz, wenn es die Fünfmonatsfrist, die für die Nachreichung der Urteilsgründe in der Hauptsache gelten, auch hier ausschöpfe. \n\n## II.\n\n7\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung von Grundrechten. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 \u003C198, 224>; ebenso - deklaratorisch - § 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n8\\. 1\\. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rügen, zeigen sie nicht hinreichend substantiiert auf, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>). \n\n9\\. a) Unabhängig davon, ob das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (gegen Akte der öffentlichen Gewalt) oder aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) abgeleitet wird, gebietet es, dass der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 40, 272 \u003C275>; 78, 88 \u003C99>; 88, 118 \u003C124>). Zudem sind strittige Rechtsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 \u003C269>; 88, 118 \u003C124>; 93, 1 \u003C13>). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 \u003C369>). \n\n10\\. b) Einen dergestalt erschwerten Zugang zu den Gerichten und den Instanzen vermochten die Beschwerdeführer - ausgehend von ihren Rechtsschutzzielen - nicht hinreichend substantiiert vorzutragen. Daher müssen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prozessualen Handhabung durch das Landgericht dahinstehen. \n\n11\\. aa) Angesichts des seitens der Beschwerdeführer gerügten Unterlassens des Landgerichts, das nur im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln, haben sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie keine zumutbare Möglichkeit gehabt hätten, sich im Wege der Berufung effektiv gegen das Urteil des Landgerichts zur Wehr zu setzen. \n\n12\\. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatte weder die Berufungseinlegungsfrist gemäß § 517 ZPO noch die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu laufen begonnen. Gleichwohl haben die Beschwerdeführer bereits Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und gegenüber dem Oberlandesgericht klargestellt, dass die Begründung einem gesonderten, bislang nicht eingereichten Schriftsatz vorbehalten bleibe. \n\n13\\. Die Beschwerdeführer haben aber nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es ihnen durch die prozessuale Handhabung seitens des Landgerichts in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wäre, ihre Berufung zu begründen. Dass ihnen die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, ist zwar ein gewichtiger Aspekt. Die Beschwerdeführer haben aber nicht dargelegt, warum sie ihre Berufung nicht bereits unter Rückgriff auf die im Beschluss vom 2. September 2024 über den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführten Gründe sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2024 angestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten begründen können, zumal sie diese Begründung innerhalb der laufenden Begründungsfrist auch an eine später erlangte Kenntnis von den Urteilsgründen ohne Weiteres anpassen können. \n\n14\\. Nicht hinreichend substantiiert ist zudem die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche Berichterstattung von ihrer Aktualität abhängig sei und an ihr möglicherweise kein Interesse mehr bestehe, wenn sie erst nach einer Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt, der eine Ausschöpfung der Fünfmonatsfrist durch das Landgericht vorausging. Dabei setzen sie sich nicht hinreichend damit auseinander, dass die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe am 8. April 2025 abläuft und ein Berufungsgrund bereits dann gegeben sein wird, wenn die Entscheidungsgründe bis dahin nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten vor diesem Hintergrund darlegen müssen, welche bis zum 8. April 2025 zu befürchtenden Nachteile es hinsichtlich des Interesses an der Berichterstattung gebieten würden, die Entscheidungsgründe bereits vor Ablauf der Fünfmonatsfrist nachzureichen. Dies haben sie nicht getan. \n\n15\\. bb) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen haben die Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO nicht hinreichend unter Verweis auf die Erfolgsaussichten der von ihnen erhobenen Berufung hätten begründen können. \n\n16\\. cc) Aufgrund dieser Substantiierungsmängel müssen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prozessualen Handhabung durch das Landgericht dahinstehen. Es verbleiben Zweifel, ob das Landgericht im Blick behalten hat, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht um einen gesetzlich als solchen festgelegten Zeitraum handelt, sondern dass sie aus dem unbestimmten Rechtsbegriff \"alsbald\" in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgeleitet wird. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung, die verschiedene Interessen berücksichtigt, etwa die Sicherung der Beurkundungsfunktion, aber auch die Belange der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei, nicht erst nach einem unzumutbar langen Zeitraum die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1\u002F92 -, BVerwGE 92, 367-377, Rn. 9, 18; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197\u002F08 -, Rn. 8 f.). Im hier zugrundeliegenden Einzelfall bestehen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist den der entsprechenden Auslegung des Begriffs \"alsbald\" gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugrundeliegenden Belangen noch gerecht wird. \n\n17\\. 2\\. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügen, ist es ihnen in Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gelungen, eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen zu lassen. \n\n18\\. a) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Richters, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.> m.w.N.). \n\n19\\. Erforderlich sind danach die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und gleichwertige Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 \u003C188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C96 f.>; 57, 346 \u003C359>). \n\n20\\. b) Die Beschwerdeführer verweisen auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246\u002F20 -, Rn. 24, wonach das Recht auf prozessuale Waffengleichheit nicht nur eine ausgeglichene, sondern auch eine zügige Verfahrensführung gebiete und eine Verzögerung des Verfahrens zu ihren Lasten nach Verkündung des Urteils ebenso wenig hinzunehmen sei wie eine Verzögerung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (zu Lasten der Gegenseite).Dabei setzen sie sich aber nicht damit auseinander, dass das Landgericht nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung anberaumt hat, auf deren Grundlage das Urteil erging.Die Beschwerdeführer hatten - entsprechend den Vorgaben des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit - hinreichende Gelegenheit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Inwiefern die von ihnen monierte Handhabung des Verfahrens durch das Landgericht nach Verkündung des Urteils noch am Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit zu bemessen sein soll, legen sie nicht nachvollziehbar dar. Der Sache nach rügen sie damit vielmehr eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz. \n\n21\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n22\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Zur \"alsbaldigen\" Anfertigung der Gründe eines ohne Begründung ergangenen Stuhlurteils iSd § 315 Abs 2 S 3 ZPO in einer äußerungsrechtlichen Sache - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen verzögerter Absetzung der Gründe eines Unterlassungsurteils - Eingriff in Rechtsschutzanspruch und Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit nicht substantiiert dargelegt","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:47.562Z",20]